VfGH vom 09.03.2011, g60/10
Sammlungsnummer
19352
Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes über die Haltung hundeführscheinpflichtiger Hunde; kein Verstoß der Verordnungsermächtigung gegen das Determinierungsgebot im Hinblick auf das Ziel des Schutzes von Menschen vor Gefahren durch die Tierhaltung; Einstufung der Hunderasse American Staffordshire Terrier als hundeführscheinpflichtig nicht gesetzwidrig; im Übrigen Zurückweisung der Individualanträge
Spruch
I. Die Anträge auf Aufhebung des § 5a Abs 1 und 2 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987 idF LGBl. für Wien Nr. 29/2010, sowie des Wortes "American Staffordshire Terrier" in § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, LGBl. für Wien Nr. 33/2010, werden abgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt
1. Der Antragsteller begehrt mit den auf Art 140 Abs 1 letzter Satz und Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG gestützten Individualanträgen,
"die Normen des § 5a Abs 1 bis 12 sowie in § 11 1. Absatz die Wortfolge '13 Abs 2 Z 1 bis 9 sowie 11 bis 15', in § 13 Abs 1 die Z 4; in § 13 Abs 2 die Z 13, 14 und 15; § 14 Abs 1; [in] § 14 Abs 2 die Wortfolge 'sowie 14', § 15 Abs 1 2. Satz und § 15 Abs 3 Wiener Tierhaltegesetz, je in der Fassung des LGBl für Wien Nr. 29/2010, in eventu § 5a Abs 1 bis 12 Wiener Tierhaltegesetz in der Fassung des LGBl für Wien Nr. 29/2010, in eventu § 5a Abs 1, in eventu § 5a Abs 2 Wiener Tierhaltegesetz, jeweils in der Fassung des LGBl für Wien Nr. 29/2010, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben" und
"die ganze Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl für Wien Nr. 33/2010" sowie "in eventu das Wort 'American Staffordshire Terrier' des § 1 dieser Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl für Nr. 33/2010" als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Zur Antragslegitimation:
2.1. Zu seiner Antragslegitimation hinsichtlich des Wr. TierhalteG bringt der Antragsteller u.a. vor:
"Zum Nachweis der Legitimation des Antragstellers verweist dieser darauf, dass er Halter, Eigentümer und Besitzer eines American Staffordshire Terrier ist. Der Wohn- und Aufenthaltsort des Antragstellers ist Wien, und der Antragsteller hält den Hund auch in Wien.
Dieser Hund wurde am geboren und ist zurzeit dreizehn Monate alt.
Der Antragsteller verfügt über keinen Hundeführschein gemäß Wiener Tierhaltegesetz in der Fassung vor Erlassung des LGBI für Wien Nr. 29/2010. Der Antragsteller ist sohin verpflichtet, einen Sachkundenachweis im Sinne einer positiven Absolvierung einer Hundeführscheinprüfung zu erbringen. Der Antragsteller hat gemäß den Übergangsbestimmungen des § 15 Abs 3 des Wiener Tierhaltegesetzes in der Fassung des LGBI für Wien Nr. 29/2010 bis den verpflichtenden Sachkundenachweis durch Absolvierung der Hundeführscheinprüfung zu erbringen.
Der Antragsteller ist als Adressat des § 5a Abs 1 und 2 Wiener Tierhaltegesetz, da der von ihm gehaltene American Staffordshire Terrier in der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBI für Wien Nr. 33/2010 angeführt ist und diese Verordnung die Hunde anführt, für die der Sachkundenachweis verpflichtend im Sinne des § 5a Abs 1 zu erbringen ist.
Der Antragsteller wird unmittelbar sowohl durch § 5a Abs 1 als auch § 5a Abs 2 Wiener Tierhaltegesetz in der Fassung des LGBI für Wien Nr. 29/2010, aber auch durch § 5a Abs 1 und 2 in der Gesamtheit in seinen Rechten verletzt, und zwar durch die verpflichtende Ablegung der Hundeführscheinprüfung.
Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine Gesetzesbestimmung, die ausschließlich eine Verordnungsermächtigung enthält, keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre einer Person bewirken, wenn diese Norm eine Rechtskonkretisierung durch eine Verordnung vorsieht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. § 5a Abs 1 und 2 Wiener Tierhaltegesetz enthalten nicht ausschließlich eine Verordnungsermächtigung, sondern es ist Gegenstand dieser Norm auch und insbesondere die materiell rechtliche Umschreibung eines hundeführscheinpflichtigen Hundes. Auch § 5a Abs 2 kann nicht als Norm angesehen werden, die einzig und allein eine Verordnungsermächtigung enthält, sondern Abs 2 muss in untrennbarem Zusammenhang mit Abs 1 gelesen werden und begründet daher den unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers.
Der Antragsteller ist als Adressat des § 5a Abs 1 und 2 des Wiener Tierhaltegesetzes durch das Halten und Besitzen eines American Staffordshire Terrier unmittelbar betroffen. ...
Durch die angefochtene Bestimmung, die eine generelle Rechtsnorm ist, wird der Antragsteller in seinen Rechten verletzt, weil er als Halter und Besitzer eines American Staffordshire Terrier verpflichtend den Sachkundenachweis durch Absolvierung der Hundeführscheinprüfung zu erbringen hat.
§ 5a Abs 1 und 2 des Wiener Tierhaltegesetzes ist verfassungswidrig."
2.2. Zur Antragslegitimation auf Anfechtung der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. für Wien 33/2010 bringt der Antragsteller unter anderem vor:
"Zum Nachweis der Legitimation des Antragstellers verweist dieser darauf, dass er Halter, Eigentümer und Besitzer eines American Staffordshire Terrier ist. Der Wohn- und Aufenthaltsort des Antragstellers ist Wien, und der Antragsteller hält den Hund auch in Wien.
Dieser Hund wurde am geboren, er ist sohin zurzeit dreizehn Monate alt.
Der Antragsteller verfügt über keinen Hundeführschein gemäß Wiener Tierhaltegesetz in der Fassung vor Erlassung des LGBI für Wien Nr. 29/2010. Der Antragsteller ist sohin verpflichtet, einen Sachkundenachweis im Sinne einer positiven Absolvierung einer Hundeführscheinprüfung zu erbringen. Der Antragsteller hat gemäß der Übergangsbestimmung des § 15 Abs 3 des Wiener Tierhaltegesetzes in der Fassung des LGBI für Wien Nr. 29/2010 bis den verpflichtenden Sachkundenachweis durch Absolvierung der Hundeführscheinprüfung zu erbringen.
Der Antragsteller wird durch die verpflichtende Ablegung der Hundeführscheinprüfung in seinen Rechten verletzt."
2.3. Weiters bringt der Antragsteller gleichlautend zur Anfechtung des Gesetzes sowie der Verordnung vor:
Der Eingriff in seine Rechtssphäre sei eindeutig und bestimmt. Seine rechtlich geschützten Interessen seien nicht bloß potenziell, sondern aktuell beeinträchtigt. Der Individualantrag sei auch zulässig, obwohl er auf Grund der Übergangsbestimmungen die verpflichtende Hundeführscheinprüfung erst bis ablegen müsse. Es sei nämlich die Betroffenheit des Antragstellers bereits gegeben, auch wenn die angefochtene Norm zum Zeitpunkt der Antragstellung für ihn noch nicht anwendbar sei. Es sei ihm nicht zuzumuten, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens, hier bis , zuzuwarten. Für ihn bestehe kein anderer zumutbarer Weg, die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Gesetzes bzw. die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung zu bekämpfen. Er müsse ein Verwaltungsstrafverfahren durch einen Verstoß gegen § 13 Abs 2 Z 13 Wr. TierhalteG provozieren, um im Instanzenzug die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes bzw. die Gesetzwidrigkeit der Verordnung mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof relevieren zu können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei jedoch dieser Weg nicht zumutbar; er sei berechtigt, ausnahmslos jedwede Rechtswidrigkeit der bekämpften Norm geltend zu machen.
2.4. Die Wiener Landesregierung hält den Individualanträgen nach Art 140 Abs 1 letzter Satz und 139 Abs 1 letzter Satz B-VG entgegen:
Entgegen seinen Ausführungen sei der Antragsteller nicht aktuell betroffen, da das Wr. TierhalteG eine entsprechende Übergangsregelung bis vorsehe. Im Hinblick auf diese lange Übergangsfrist stehe die Wirksamkeit der in Prüfung gezogenen Regelung des Wr. TierhalteG dem Antragsteller nicht kurzfristig bevor, weshalb eine Betroffenheit des Antragstellers nicht vorliege.
§ 5a Abs 2 des Wr. TierhalteG enthalte lediglich eine Verordnungsermächtigung und beeinträchtige nicht unmittelbar Rechte des Antragstellers.
Der Antragsteller könne durch die Verordnung keinesfalls in seinen Rechten verletzt sein, da die Verordnung lediglich Hundetypen festlege, selbst allerdings keinerlei rechtliche Konsequenzen oder Verpflichtungen enthalte. Somit bedeute die Verordnung auch keinen unmittelbaren tatsächlichen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers. Sofern der Antragsteller zudem die Gesetzmäßigkeit der gesamten Verordnung beanstande, sei darauf hinzuweisen, dass er lediglich einen American Staffordshire Terrier halte und es ihm hinsichtlich der übrigen Hundetypen schon aus diesem Grund an der unmittelbaren Betroffenheit mangle.
Daraus folge, dass die Anträge mangels Anfechtungsbefugnis zurückzuweisen seien.
3. In der Sache bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor:
3.1. Zum Gesetz:
Weder § 5a Wr. TierhalteG noch eine andere Norm des Gesetzes wären Kriterien zu entnehmen, für welche Hunde die verpflichtende Hundeführscheinprüfung festgelegt werden solle. Den "Gesetzesmaterialien" [EB zur Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden] sei zu entnehmen, dass an aggressive und/oder gefährliche Hunde gedacht sei. Die Liste von Hunden sei von Experten ausgearbeitet worden. Es sei die große Beißkraft und Bisshäufigkeit herangezogen worden, zum anderen seien darunter Hunde, über die bei der Tierschutzobmannstelle Wien häufig Beschwerden geführt würden. Derartige Überlegungen hätten in den Gesetzestext keinen Eingang gefunden. Die Zuhilfenahme der "Gesetzesmaterialien" sei im Wege der Interpretation nicht zulässig.
Dem Wortlaut des gesamten Wr. TierhalteG sei nicht zu entnehmen, was auf eine Differenzierung von Hunden oder hundeführscheinpflichtigen Hunden und nicht hundeführscheinpflichtigen Hunden hinweise. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade der eine oder der andere Hund in die Verordnung aufgenommen worden sei. Nicht erkennbar sei, dass zum Beispiel bei Schäferhunden die Beißkraft und die Bisshäufigkeit keine Rolle spielen solle. In den "Gesetzesmaterialien" werde nicht offengelegt, welche Experten zu welchen Ergebnissen gekommen seien, die zum Beispiel nachvollziehbar darlegen würden, warum ein American Staffordshire Terrier ein aggressiver oder gefährlicher Hund sein solle, der durch große Beißkraft und Bisshäufigkeit gekennzeichnet sei. Gerade das Gegenteil sei der Fall.
Das Vorgehen des Gesetzgebers sei unsachlich im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes, die Aufnahme der in der Verordnung genannten Hunde daher verfassungswidrig.
Weiters sei das bekämpfte Gesetz verfassungswidrig, da nicht durch das Wr. TierhalteG, sondern durch eine Verordnung geregelt sei, wer einen verpflichtenden Sachkundenachweis durch Absolvierung der Hundeführscheinprüfung zu erbringen habe.
Der Gesetzgeber nehme eine Verweisung vor, wobei die verweisende Norm § 5a Abs 1 Wr. TierhalteG sei, die verwiesene Norm jedoch die Verordnung der Wiener Landesregierung. Diese Form der Verweisung sei verfassungswidrig.
Die Verwaltung werde durch Art 18 Abs 2 B-VG verpflichtet, sich bei Verordnungserlassungen auf eine nähere Konkretisierung von bestehendem Gesetzesrecht, also auf die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu beschränken und keine Rechtssetzung anstelle des Gesetzes vorzunehmen. Im Zusammenhang damit stehe, dass die Verordnungsermächtigung nicht determiniert iSd Art 18 B-VG sei.
§5a Abs 2 Wr. TierhalteG sei sohin nicht nur iSd Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig, sondern verstoße auch gegen das Legalitätsprinzip und das Prinzip der Gewaltentrennung.
3.2. Zur Verordnung:
Die bekämpfte Verordnung sei eine Durchführungsverordnung. Gemäß Art 18 Abs 2 B-VG würden Verwaltungsbehörden zur Erlassung von Verordnungen "aufgrund des Gesetzes und innerhalb ihres Wirkungsbereiches" ermächtigt. Die Verwaltungsbehörden dürften gesetzliche Regelungen im Falle von Durchführungsverordnungen nur präzisieren. Das betreffende Gesetz müsse den Inhalt der Verordnung bereits determinieren. Die Verwaltungsbehörde dürfe nicht lediglich zur Regelung einer Angelegenheit durch Verordnung ermächtigt sein, da diesfalls eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation vorliege.
Dies treffe auf die bekämpfte Verordnung zu. Nicht einmal andeutungsweise liege eine Determinierung des Inhaltes der Verordnung im Gesetz vor. Es sei in keiner Weise vom Gesetzgeber vorgegeben, für welche Rassen von Hunden die Verordnungsermächtigung vorgesehen sei.
Die Aufzählung der einzelnen Hunde sei willkürlich. Die Verordnung verstoße daher grob gegen das Legalitätsprinzip und sei auch wegen Unsachlichkeit gleichheitswidrig.
Mit der Aufnahme einzelner Hunde in die Verordnung, wodurch der Halter dieser Hunde der Hundeführscheinpflicht unterliege, würden diese Halter gleichheitswidrig gegenüber Haltern von anderen Hunden behandelt.
Primär sei der Sitz der Verfassungswidrigkeit in der mangelhaften bzw. fehlenden Determinierung zu sehen. Da die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehre, sei sie aufzuheben.
3.3. Die Wiener Landesregierung tritt dem Vorbringen des Antragstellers als unrichtig entgegen, weder § 5a noch eine andere Norm des Wr. TierhalteG weise ein Kriterium auf, dem zu entnehmen sei, für welche Hunde der verpflichtende Hundeführschein gelte. Das gesamte Wr. TierhalteG diene dem Schutz von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergäben. Dies sei bereits aus der Zielbestimmung des § 1 Abs 1 leg.cit. ersichtlich. § 5a leg.cit. normiere, dass jede Person, die einen hundeführscheinpflichtigen Hund hält bzw. verwahre, einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung zu erbringen habe. Bereits aus der Systematik und der Zielsetzung des Gesetzes ergebe sich die verpflichtende Absolvierung des Hundeführscheins, der einerseits der Gefahrminderung diene, und andererseits nur für jene Hunde gelten könne, bei denen von einer potenziellen Gefährlichkeit auszugehen sei.
Somit liege eine ausreichende Determinierung für die Durchführungsverordnung gemäß § 5a Abs 2 leg.cit. vor. Der Vorwurf einer verfassungswidrigen formalgesetzlichen Delegation gehe ins Leere.
§ 5a Abs 1 leg.cit. normiere sehr wohl, wer eine Hundeführscheinprüfung zu erbringen habe. Die Konkretisierung durch Benennung der Rassen bzw. Kreuzungen erfolge durch die entsprechende Durchführungsverordnung. In diesem Sinne liege auch keine verfassungswidrige Verweisung vor, weil es gerade Sinn und Zweck einer Durchführungsverordnung sei, die im Gesetz festgelegten Grundsätze näher auszuführen. Demzufolge sei auch dem Legalitätsprinzip gemäß Art 18 B-VG entsprochen.
Es liege keine "Verweisung" von einem Gesetz auf eine Verordnung vor und es könne daher kein Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung erblickt werden.
Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des Gesetzes sowie der Verordnung wegen Gleichheitswidrigkeit infolge von Unsachlichkeit und Willkürlichkeit wird zur verfolgten Zielsetzung noch Folgendes ausgeführt:
Wie in den Erläuternden Bemerkungen sowohl zum Wr. TierhalteG als auch zur Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden dargelegt, ziele der verpflichtende Hundeführschein grundsätzlich auf die Ausbildung des Halters bzw. Verwahrers und auf dessen Umgang mit den in der Verordnung genannten Hunden ab. Hundeführscheinpflichtige Hunde wären von sich aus nicht gefährlicher als andere, sondern es werde vielmehr verdeutlicht, dass die genannten Hunde das Potenzial hätten, bei einem Fehlverhalten des Halters oder Verwahrers einen wesentlich größeren Schaden anzurichten.
Grundsätzlich sei es nicht allein die potenzielle Gefährlichkeit, Beißkraft oder Bisshäufigkeit, die dazu veranlasst habe, bestimmte Hundetypen in die besagte Verordnung aufzunehmen, sondern eine Vielzahl von Faktoren. Neben der potenziellen Beißkraft und Bisshäufigkeit seien das folgende Faktoren:
"Die in der Verordnung aufgelisteten 12 Hundetypen wurden schon lange vor Inkrafttreten überproportional in Tierheimen abgegeben, weil Halterinnen bzw. Halter offenbar häufiger als bei anderen Hunden bei Haltung und Erziehung der Hunde überfordert waren.
Die erwähnten 12 Hundetypen führten zu wesentlich mehr Beschwerden bei der Tierschutzombudsstelle Wien und einschlägigen Einrichtungen der Stadt Wien ...
Gemeldete Attacken gegen andere Hunde oder Personen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, weil sie nicht in Bissstatistiken aufscheinen. Gerade in Hundezonen wurden und werden viele Attacken vor allem gegen andere (kleinere) Hunde gemeldet."
Unter dem Blickwinkel der Sachlichkeit der in der Verordnung genannten Rassen und Kreuzungen erfolgen noch nähere Ausführungen zur potenziellen Gefährlichkeit doggenartiger Hunde, von Terriern vom Kampfhundetyp, Rottweilern, American Staffordshire Terriern und deren Mischlingen. Die Wiener Verordnung sei auf wenige Rassen abgestimmt, bei denen es bei der Haltung aus Sicherheitsaspekten (wider Menschen und andere Hunde) die meisten Probleme gäbe, und damit verbunden werde dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung getragen. Es handle sich bei der Einführung des verpflichtenden Hundeführscheines für bestimmte Rassen bzw. Kreuzungen um eine sachlich begründete Regelung, mit der die dargelegte Zielsetzung zu erreichen versucht werde, und nicht um eine gleichheitswidrige, weil willkürliche Regelung. Dem (einfachen) Gesetzgeber sei es aufgrund der Verfassung - außer im Falle eines Exzesses - nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Es sei daher festzuhalten, dass weder die Regelung des Wr. TierhalteG als verfassungswidrig noch die diesbezügliche Durchführungsverordnung als gesetzwidrig anzusehen sei. Es werde daher der Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge die auf Art 139 und 140 B-VG gestützten Anträge als unzulässig zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen.
3.4. Der Antragsteller erstattete eine Replik, in der er an seinem Antragsvorbringen festhält.
II. Zur Rechtslage
1. Die angefochtenen Bestimmungen des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien 39/1987 idF LGBl. für Wien 29/2010, samt wesentlichem Umfeld lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Allgemeines
§1. (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben.
(2) Die Halterin oder der Halter eines Tieres ist verpflichtet, bei der Haltung für die Beachtung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen. Ist ihr oder ihm dies nicht möglich, hat sie oder er das Tier an Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die eine Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten.
(3) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben - soweit keine Verantwortlichkeit nach den §§5 Abs 9 zweiter Satz und 6 Abs 3 zweiter Satz besteht - die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten für die Einhaltung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen und - für den Fall, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung nicht möglich ist - die Beendigung der Tierhaltung durch die minderjährige Person zu veranlassen.
Begriffsbestimmungen
§2. (1) Halterin oder Halter ist, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist.
(2) Verwahrerin oder Verwahrer ist, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt.
(3) Als bissiger Hund ist jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.
Grundsätze der Tierhaltung
§ 3. Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass
1. Menschen nicht gefährdet,
2. Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und
3. fremde Sachen nicht beschädigt
werden.
Ob Belästigungen im Sinne der Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
...
Haltung von Hunden
§5. (1) An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet § 6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
(2) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 6, an der Leine geführt werden.
(3) An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
(4) Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein. Dies gilt jedoch nicht für Orte, an denen Veranstaltungen mit Hunden stattfinden.
(5) Der Maulkorb muss der Größe und der Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein und dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.
(6) Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Abs 1 bis 4 gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Blindenführ- und Diensthunde (§10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149, in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1999) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung).
(7) Auf Jagdhunde finden die Gebote der Abs 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
(8) Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat die Verantwortliche oder der Verantwortliche (Abs9) dafür zu sorgen, dass sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.
(9) Für die Einhaltung der Abs 1 bis 5 sowie 8 hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.
(10) Die Halterin oder der Halter eines Hundes darf ihren oder seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.
(11) Für im Bundesland Wien gehaltene Hunde ist eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725 000 EUR zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Haltung von hundeführscheinpflichtigen Hunden
§5a. (1) Jede Person, die einen hundeführscheinpflichtigen Hund (Abs2) hält bzw. verwahrt, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs 8 zu erbringen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Abs 1 anzusehen sind.
(3) Abs 1 findet keine Anwendung auf die Haltung von Hunden gemäß Abs 2 in behördlich genehmigten Tierheimen, Tierspitälern oder Tierpensionen sowie auf Diensthunde des Bundes.
(4) Die Hundeführscheinprüfung ist drei Monate nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Abs 2, frühestens jedoch ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes zu absolvieren.
(5) Zur Absolvierung der Hundeführscheinprüfung sind nur jene Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die notwendige Verlässlichkeit (Abs6) verfügen.
(6) Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:
1. rechtskräftigen Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Drogenhandel, Menschenhandel oder Schlepperei,
2. rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,
3. rechtskräftigen Verurteilung wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen,
4. rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 StGB,
5. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§5 und 6 Tierschutzgesetz,
6. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 Tierschutzgesetz,
7. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4,
8. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Aufträgen gemäß § 8 Abs 5 oder 6.
(7) Personen, die einen Hund gemäß Abs 2 halten bzw. verwahren, haben vor Beginn der Hundeführscheinprüfung den Nachweis über die Entrichtung der Hundeabgabe, über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs 11 und über die Erreichung des Mindestalters (Abs5) vorzulegen sowie schriftlich zu bestätigen, dass sie über die Verlässlichkeit gemäß Abs 6 verfügen. Ist der Hund nicht gemäß § 24a Tierschutzgesetz gekennzeichnet, ist ein Antreten zur Prüfung nicht zulässig.
(8) Bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung ist eine einmalige Wiederholung innerhalb von drei Monaten zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei der Wiederholung der Prüfung muss jedenfalls ein Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin des Magistrates anwesend sein, bei Bedarf ist auch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien beizuziehen.
(9) Wird ein Hund gemäß Abs 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund gemäß Abs 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.
(10) Die Behörde hat die Frage, ob es sich bei einem Hund um einen gemäß Abs 2 handelt, nach dem äußeren Erscheinungsbild des Hundes vorzunehmen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen Hund gemäß Abs 2 handelt, gilt der Hund als hundeführscheinpflichtiger Hund, sofern nicht der Hundehalter bzw. die Hundehalterin durch eine fachtierärztliche Begutachtung nachweist, dass es sich nicht um einen Hund gemäß Abs 2 handelt.
(11) Jede Person, die einen Hund gemäß Abs 2 an öffentlichen Orten führt, ist verpflichtet, die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und diese den Organen der Behörde auf Verlangen auszuhändigen.
(12) Hunde gemäß Abs 2 müssen bis zur positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Diese Verpflichtung gilt auch für Halter bzw. Halterinnen, die mit einem Hund gemäß Abs 2 nur kurzfristig in Wien aufhältig sind.
...
Haltung von gefährlichen Tieren
§8. (1) Das Halten von gefährlichen Wildtieren ist aus Gründen der Sicherheit verboten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Wildtiere wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Bundespolizeidirektion Wien zu hören.
(3) Das Verbot nach Abs 1 gilt nach Maßgabe des § 9 der
2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, nicht für
1. Universitäten und andere wissenschaftliche Einrichtungen,
2. Zoos gemäß § 4 Z 10 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004,
3. nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, befugte Tierhändlerinnen oder Tierhändler bei der Ausübung ihres Gewerbes, die über eine Bewilligung gemäß § 31 Abs 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, verfügen,
4. Tierheime, deren Betrieb gemäß § 29 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz) behördlich bewilligt wurde,
5. Erzeugerinnen oder Erzeuger von Arzneimitteln, sofern die Tiere zur Gewinnung von Arzneimitteln gehalten werden.
(4) Wenn eine befugte Tierhändlerin oder ein befugter Tierhändler bzw. eine Betreiberin oder ein Betreiber eines Tierheimes ein Tier im Sinne des Abs 2 weitergibt oder nach Wien einbringt, so hat sie oder er dies der Behörde unter Angabe des künftigen Verwahrungsortes binnen zwei Wochen zu melden.
(5) Wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Abs 2 genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (§8 Abs 3 Z 2) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (§3) von Menschen verbunden ist, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben oder das abgenommene Tier zurückzustellen.
(6) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Maßnahmen (Abs5) anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters unverzüglich vorzunehmen. Abs 5 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(7) Gegenstand eines behördlichen Auftrags gemäß Abs 5 kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen sein. Bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Behörde anwesend sein.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Hundeführschein zu erlassen, insbesondere über die Prüfungsmodalitäten (theoretische und praktische Prüfung) und Prüfungsinhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die die Abnahme der Hundeführscheinprüfung durchführen dürfen.
(9) Die aus einer Anordnung gemäß Abs 5 und 6 erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer des Tieres über.
(10) Der Tierschutzombudsmann Wien hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 8 Abs 5 bis 7 Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
...
Mitwirkung der Bundespolizeidirektion Wien und der
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§11. (1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat im Rahmen der Wahrnehmung der ihren Organen sonst obliegenden Aufgaben bei Übertretungen des § 13 Abs 2 Z 1 bis 9 sowie 11 bis 15 an der Vollziehung mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnehmung von auf frischer Tat betretenen Personen (§35 VStG 1991), die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§37a VStG 1991) und die Erstattung von Anzeigen,
3. Maßnahmen, die bei Gefahr im Verzuge zur Sicherung des Verfalles erforderlich sind (§39 Abs 2 VStG 1991),
4. die Festsetzung und Einhebung einer Sicherheit (§37 VStG 1991) und
5. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mittels Organstrafverfügungen (§50 VStG 1991).
...
Strafbestimmungen
§13. (1) Wer
1. - 3. ...
4. die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis nicht mitführt bzw. den Organen der Behörde diese auf Verlangen nicht aushändigt (§5a Abs 11),
6. ...
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
1. bis 12. ...
13. einen Hund gemäß § 5a Abs 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis (§5a Abs 1) hält oder verwahrt,
14. der im § 5a Abs 12 normierten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
15. dem Verbot des § 8a zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.
(3) ...
Verfall
§14. (1) Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurden, können bei Übertretung des § 13 Abs 2 Z 1, 2, 10, 11, 12, 13 und 15 unter den Voraussetzungen des § 17 VStG 1991 für verfallen erklärt werden.
(2) Hunde können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG 1991 bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände in den Fällen von Übertretungen des § 13 Abs 2 Z 3 bis 9 sowie 14 für verfallen erklärt werden.
Übergangsbestimmungen
§15. (1) Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs 11 gilt für alle Hunde, die nach dem geboren wurden. Für Hunde gemäß § 5a Abs 2 gilt die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung unabhängig von deren Alter.
(2) ...
(3) Für Hunde gemäß § 5a Abs 2, die zum Zeitpunkt der Einführung eines verpflichtenden Sachkundenachweises (§5a Abs 1) bereits in Wien gehalten wurden und für die nicht bereits ein freiwilliger Hundeführschein positiv absolviert wurde, ist innerhalb von einem Jahr ab diesem Zeitpunkt der Sachkundenachweis zu erbringen."
Hinsichtlich des In-Kraft-Tretens trifft ArtII der Novelle LGBl. für Wien 29/2010 folgende Regelung:
"Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit , jedoch nicht vor Ablauf des Tages seiner Kundmachung, in Kraft."
Da die Kundmachung dieser Novelle am erfolgt ist, traten die angefochtenen Bestimmungen mit in Kraft.
2. Die im Hauptantrag im gesamten Umfang angefochtene Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, LGBl. für Wien 33/2010, lautet wie folgt:
"Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden
Auf Grund des § 5a Abs 2 des Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2010, wird verordnet:
§ 1. Folgende Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden gelten als hundeführscheinpflichtig gemäß § 5a Abs 1 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2010:
Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft."
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgte mit LGBl. für Wien 33/2010 am . Die Verordnung ist daher am in Kraft getreten.
III. Erwägungen:
Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
1.1. Gemäß Art 139 und Art 140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz bzw. die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden sind. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw. die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreifen und sie - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw. ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzen. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art 140 Abs 1 letzter Satz und Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordern (vgl. zB VfSlg. 10.353/1985, 15.306/1998, 16.890/2003).
Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz bzw. die Verordnung - im Hinblick auf deren Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz bzw. die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden sind. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz bzw. die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreifen und diese - im Falle ihrer Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit - verletzen.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz bzw. die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreifen. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz bzw. die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potenziell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
1.2. Der Antragsteller ist Halter und Verwahrer eines American Staffordshire Terriers, sohin eines hundeführscheinpflichtigen Hundes in Wien iSd § 5a Abs 1 und 2 Wr. TierhalteG iVm § 1 der Verordnung LGBl. für Wien 33/2010. Kraft der Übergangsbestimmung des § 15 Abs 3 Wr. TierhalteG ist er verpflichtet, bis längstens (dh. innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Einführung eines verpflichtenden Sachkundenachweises iSd § 5a Abs 1 leg.cit.) den Sachkundenachweis gemäß § 5a Abs 1 leg.cit. zu erbringen. Durch § 5a Abs 1 und 2 leg.cit. iVm § 1 der Verordnung wird unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen.
Der Antragsteller ist der Meinung, ihm stehe - abgesehen von der unzumutbaren Erwirkung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 13 Abs 2 Z 13 Wr. TierhalteG - kein Weg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffes durch § 5a Abs 1 und 2 leg.cit. iVm § 1 der Verordnung zur Verfügung. Damit ist er im Recht, weil es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, sich (strafrechtlich) rechtswidrig zu verhalten, um - durch Provozierung eines Verfahrens zur Ahndung seines rechtswidrigen Verhaltens - eine Normprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu initiieren (VfSlg. 8396/1978, 8464/1978, 13.659/1993 ua.). Es steht ihm auch mit Blick auf die Bestimmung des § 5a Abs 10 Wr. TierhalteG kein zumutbarer Weg zur Erlangung eines Bescheides zu Gebote, weil diese Bestimmung ausschließlich an die zuständige Behörde adressiert ist und keine Möglichkeiten der Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Eigenschaft eines Hundes als hundeführscheinpflichtig iSd § 5a Abs 2 leg.cit. vorsieht.
Der Antragsteller ist auch aktuell von diesen Bestimmungen betroffen, weil es ihm nicht zumutbar ist, mit der Antragstellung bis zum Auslaufen der Übergangsbestimmung des § 15 Abs 3 leg.cit. zu warten, zumal die mit dieser Bestimmung verknüpften Rechtsfolgen, nämlich die Verpflichtung zur positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs 8 iVm § 5a Abs 1 und 2 leg.cit. bzw. der Verlust der Berechtigung zur Haltung des Tieres, mit Sicherheit eintreten (vgl. etwa VfSlg. 11.402/1987, 16.120/2001, zum Verlust bestimmter Gewerbeberechtigungen). Da der Antragsteller in dieser Zeit bestimmte Kenntnisse erwerben muss und hierfür ein spezielles Verfahren einzuhalten ist (vgl. im Besonderen § 5a Abs 7 und 8 leg.cit.), ist er gezwungen, schon zum jetzigen Zeitpunkt Vorkehrungen dahingehend zu treffen, sich entweder diesem Verfahren zu unterziehen oder eine anderweitige Unterbringung des Tieres zu organisieren. Verabsäumt er dies, hat er bei weiterer Haltung des Hundes ohne die Ablegung der Hundeführscheinprüfung die Rechtsfolgen des § 5a Abs 9 leg.cit. (Abnahme und Verfall des Hundes) und § 13 Abs 2 Z 13 leg.cit. (Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung) zu gewärtigen.
Soweit sich der Antrag nach Art 140 B-VG daher auf § 5a Abs 1 und 2 Wr. TierhalteG bezieht, erweist er sich als zulässig.
1.3. Im Hinblick auf die übrigen vom Antragsteller angefochtenen Bestimmungen erweist sich der Antrag aber aus folgenden Erwägungen als unzulässig.
1.3.1. Anträge nach Art 139 und 140 B-VG, die keine Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit der aufzuhebenden Norm sprechenden Bedenken "im einzelnen" enthalten (§62 Abs 1 Satz 2 VfGG), sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht verbesserungsfähig und als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 11.150/1986, 11.970/1989).
In von Amts wegen eingeleiteten Normenprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg. 7376/1974, 9374/1982, 11.506/1987, 15.599/1999, 16.195/2001).
Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003).
1.3.2. Die Abs 3 bis 12 des § 5a Wr. TierhalteG stellen zwar ausschließlich auf die verpflichtende Hundeführscheinprüfung und auf hundeführscheinpflichtige Hunde ab, der Antragsteller legt indes nicht dar, inwieweit diese Bestimmungen ebenfalls im Einzelnen unmittelbar in seine Rechte eingreifen. Dies trifft in gleicher Weise auf § 13 Abs 1 Z 4 leg.cit. (der auf § 5a Abs 11 leg.cit. Bezug nimmt) und Abs 2 Z 13 und 14 leg.cit. (mit Verweis auf § 5a Abs 1 bzw. Abs 12 leg.cit.) zu. In keinem untrennbaren Zusammenhang mit § 5a Abs 1 und 2 leg.cit. stehen schließlich die vom Antragsteller ebenfalls angefochtenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen über den Verfall in § 14 Abs 1 und Abs 2 leg.cit. sowie die Übergangsbestimmungen betreffend den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§15 Abs 1 zweiter Satz leg.cit.) und die konkreten zeitlichen Modalitäten der Erbringung des Sachkundenachweises in § 15 Abs 3 leg.cit.
1.3.3. Die angefochtene Wortfolge "13 Abs 2 Z 1 bis 9 sowie 11 bis 15" in § 11 Abs 1 Wr. TierhalteG bezieht sich auch auf die Verwaltungsübertretungen der angefochtenen Bestimmungen des § 13 Abs 2 Z 13 und 14 leg.cit., die Übertretungen gemäß § 5a Abs 1 und 12 leg.cit. pönalisieren. Bei Aufhebung dieser Wortfolge würde (abgesehen vom Entstehen eines Torsos) auf Grund der verbleibenden allgemeinen Formulierung des § 11 Abs 1 leg.cit. völlig im Dunkeln bleiben, im Hinblick auf welche Verwaltungsübertretungen die Bundespolizeidirektion Wien mitzuwirken hätte. Der Antragsteller legt weiters in keiner Weise dar, inwieweit er von § 13 Abs 2 Z 15,§ 14 Abs 1, der angefochtenen Wortfolge in § 14 Abs 2 und § 15 Abs 1 zweiter Satz sowie § 15 Abs 3 leg.cit. unmittelbar betroffen wäre. Insoweit ist der Hauptantrag nach Art 140 B-VG daher zurückzuweisen.
1.3.4. Im Hinblick auf die angefochtene Verordnung ist der Antragsteller lediglich von der Wortfolge "American Staffordshire Terrier" unmittelbar rechtlich betroffen. Der Eventualantrag ist sohin zulässig.
1.4. Die (Mit-)Anfechtung der einer Verordnung zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung ist zulässig, wenn die - unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifende - Verordnung bereits erlassen wurde (VfSlg. 17.161/2004, 17.660/2005 mwH).
Entgegen der Auffassung der Wiener Landesregierung ist ein Gesetz ab seiner Kundmachung Bestandteil der Rechtsordnung. Es ist ab diesem Zeitpunkt ein Landesgesetz iSd Art 140 Abs 1 B-VG. Die Geltung eines Gesetzes hängt nicht von seinem zeitlichen Anwendungsbereich ab (vgl. zB VfSlg. 10.606/1985, 11.402/1987, 15.773/2000 mwH).
2. In der Sache:
2.1. Das vom Antragsteller relevierte Bedenken des Mangels der Determinierung der Verordnung durch die angefochtenen Bestimmungen des § 5a Wr. TierhalteG trifft nicht zu:
2.1.1. Nach der Bundesverfassung (Art18 Abs 2 B-VG) sind Verordnungen "auf Grund der Gesetze" zu erlassen. Das bedeutet, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (vgl. etwa VfSlg. 11.639/1988 mwN, VfSlg. 14.895/1997). Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen daraus also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz: VfSlg. 4644/1964, 4662/1964, 5373/1966, 7945/1976); eine bloße formalgesetzliche Delegation, die der Verwaltungsbehörde eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, stünde mit Art 18 Abs 1 B-VG in Widerspruch (vgl. VfSlg. 11.859/1988 mwH, 13.982/1994, 14.179/1995, 14.762/1997, 18.013/2006, 18.637/2008 mwH).
Die Grenze zwischen einer noch ausreichenden materiellen Bestimmtheit des Gesetzes und einer formalgesetzlichen Delegation ist im Einzelfall zu bestimmen. Entscheidungskriterium ist hier die Frage, ob die im Verordnungsweg getroffene (Durchführungs-)Regelung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann (s. zB VfSlg. 1932/1950, 2294/1952, 4072/1961, 11.859/1988). Dabei sind in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art 18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. VfSlg. 8395/1978, 10.296/1984, 11.639/1988, 14.644/1996, 15.447/1999, 16.137/2001, 16.911/2003, 18.821/2009).
Überdies ist bei der Beurteilung, ob eine gesetzliche Bestimmung dem Verordnungsgeber hinreichend bestimmte Gesichtspunkte in Bezug auf den Verordnungsinhalt vorgibt, die Verordnungsermächtigung nicht isoliert, sondern im Lichte des entsprechenden Gesetzes insgesamt zu betrachten (vgl. dazu näherhin VfSlg. 16.911/2003, 18.142/2007).
2.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen gesetzliche Regelungen, mit denen die Zulässigkeit der Haltung von Tieren, von denen potenziell eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen (insbesondere auch Kindern) ausgeht, an die Bedingung geknüpft wird, dass sich die Halter dieser Tiere zuvor über ihr Alltagswissen hinaus mit den besonderen Gefahren dieser Tiere und wie diesen durch eine sachgerechte Haltung begegnet werden kann, vertraut machen.
2.1.3. Eine systematische Interpretation des Wr. TierhalteG ergibt, dass die Verordnungsermächtigung des § 5a Abs 2 leg.cit. das verwaltungsbehördliche Handeln insofern determiniert, als der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen des Gesetzes das in § 1 leg.cit. formulierte Ziel, den Schutz von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben, bestmöglich zu erreichen hat.
2.1.4. Aus einer solchen Zusammenschau der Bestimmungen und der Zielsetzungen des Wr. TierhalteG (vgl. insbesondere § 2 Abs 3 und § 5a Abs 10 leg.cit.) ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Hundeführscheinpflicht für jene Hunderassen vorsehen wollte, bei denen angesichts ihrer Größe und/oder ihrer Beißkraft sowie der sonst erwiesenen Gefährlichkeit für die Gesundheit von Menschen (und insbesondere auch von Kindern) davon auszugehen ist, dass das bei einem durchschnittlichen Hundebesitzer vorauszusetzende Alltagswissen nicht ausreicht, um eine für andere Menschen gefahrlose Haltung und Führung eines solchen Hundes bestmöglich sicherzustellen. Diese Vorgaben, zu der von der Landesregierung erhobene sachverständige Grundlagen hinzutreten (vgl. zu diesem Aspekt VfSlg. 14.941/1997), sind unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als Parameter bei der Bestimmung jener Hunderassen ausreichend, für welche die Regelungen über den Hundeführschein iSd §§5a und 8 Abs 8 Wr. TierhalteG zu gelten haben.
2.1.5. Insoweit ist die Verordnung durch das gesamte Wr. TierhalteG, das dem Schutz des Menschen vor Gefahren dient, die sich aus der Tierhaltung ergeben, hinreichend determiniert. Der Wiener Landesgesetzgeber hat durch die Regelungen dieses Gesetzes hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, welche Merkmale bei der Auswahl der Hunde zu beachten sind, für deren Haltung ein Hundeführschein gemäß § 5a Abs 1 leg.cit. erforderlich ist. Er hat sohin die Auswahl der Hunde nicht - in Form einer formalgesetzlichen Delegation (vgl. zB VfSlg. 14.762/1997, 18.013/2006, 18.637/2008) - dem nicht näher determinierten Belieben der Verwaltungsbehörde überlassen.
2.1.6. Aus diesem Grund sind daher auch die Bedenken des Antragstellers im Hinblick auf einen behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung nicht stichhältig, geht es doch im vorliegenden Zusammenhang um den dem Legalitätsprinzip (Art18 Abs 2 B-VG) immanenten Delegationszusammenhang zwischen dem Gesetzgeber und der Verwaltung.
2.2. Da den angefochtenen Bestimmungen des Wr. TierhalteG die Intention zu Grunde liegt, dass die Haltung von Tieren in einer Weise durchzuführen ist, dass Menschen nicht gefährdet bzw. unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§3 leg.cit.), ergibt sich daraus auch ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in der Erreichung dieses zulässigen Ziels. Stuft der Gesetzgeber daher die damit zusammenhängenden persönlichen Anforderungen an einen Tierhalter iSd § 2 Abs 1 leg.cit. danach ab, ob von den gehaltenen Tieren ein höheres oder niedrigeres Gefährdungspotenzial ausgeht, dann ist ihm auch aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht entgegenzutreten.
2.3. Soweit sich der Antrag auf § 5a Abs 1 und 2 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien 39/1987 idF LGBl. für Wien 29/2010, bezieht, war er daher abzuweisen. Im Übrigen waren die Anträge auf Aufhebung weiterer Bestimmungen des Wr. TierhalteG zurückzuweisen.
2.4. Aufgrund der - wie gezeigt - unbedenklichen gesetzlichen Grundlage ist das Bedenken, dass die angefochtene Wortfolge in § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, LGBl. für Wien 33/2010, aus diesem Grund gesetzwidrig wäre, entkräftet. Wie das Verordnungsprüfungsverfahren zudem ergeben hat und im Besonderen in der Äußerung der Wiener Landesregierung nachvollziehbar zum Ausdruck kommt, hat sich die Aufnahme der Hunderasse American Staffordshire Terrier aus dem Umstand ergeben, dass Hunde dieser Rasse im Jahr 2009 12 % aller Hundebisse in Wien verursacht haben. In Anbetracht dessen, dass vor allem die Bissigkeit von Hunden ein relevantes Kriterium für die Gefährlichkeit der betreffenden Rasse für Menschen darstellt, an dem sich der Verordnungsgeber im Lichte der gesetzlichen Vorgaben (vgl. im Besonderen § 2 Abs 3 und § 5 Abs 3 Wr. TierhalteG) zu orientieren hat, ist dem Verordnungsgeber im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegenzutreten, wenn er diese Hunderasse - neben 11 anderen - als hundeführscheinpflichtig iSd § 5a Abs 1 und 2 leg.cit. eingestuft hat.
Soweit sich der Verordnungsprüfungsantrag daher als zulässig erweist, war er ebenfalls abzuweisen.
IV.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.