VfGH vom 08.03.1991, g58/91

VfGH vom 08.03.1991, g58/91

Sammlungsnummer

12678

Leitsatz

Aufhebung einiger Bestimmungen in den MarktordnungsG-Nov 1985, 1986, 1987 und 1988 betreffend das Institut der Einzelrichtmenge; Präjudizialität sämtlicher Bestimmungen der betreffenden Novellen über die Höhe der Einzelrichtmenge; Verstoß der Einzelrichtmengenregelung gegen das Recht auf Gleichheit sowie gegen die Erwerbsausübungsfreiheit

Spruch

I. Folgende Gesetzesprüfungsverfahren werden eingestellt:

1.a) Die Verfahren G227-231/90, G232-251/90 und G263-267/90, soweit sie ArtII Z 3, 7 und 8 des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1985), BGBl. Nr. 291, betreffen;

b) die Verfahren G253-257/90, G268-272/90 und G327-331/90, soweit sie das Bundesgesetz vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1985), BGBl. Nr. 291, betreffen;

2.a) die Verfahren G227-231/90 und G232-251/90, soweit sie ArtII Z 8 bis 12, 16, 17 und 19 bis 27 sowie ArtVII, jeweils des Abschnittes I des Bundesgesetzes vom über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986, BGBl. Nr. 183, betreffen;

b) die Verfahren G253-257/90, G263-267/90, G268-272/90 und G327-331/90, soweit sie das Bundesgesetz vom über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986, BGBl. Nr. 183, betreffen;

3.a) die Verfahren G227-231/90 und G232-251/90 (letzteres, soweit es aus Anlaß der Beschwerden B404/89 und B842/89 eingeleitet wurde), soweit sie ArtII Z 7 bis 9, 11 und 15, soweit diese sich nicht auf § 73 Abs 7 bezieht, Z 16 und 20 bis 27 sowie ArtIII Abs 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. Nr. 138, betreffen;

b) die Verfahren G232-251/90 (soweit es aus Anlaß der Beschwerden B398/89 und B405/89 eingeleitet wurde), G253-257/90, G263-267/90, G268-272/90 und G327-331/90, soweit sie das Bundesgesetz vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. Nr. 138, betreffen;

4. die Verfahren G227-231/90, G232-251/90, G253-257/90, G263-267/90, G268-272/90 und G327-331/90, soweit sie das Bundesgesetz vom über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987) und über Maßnahmen betreffend Isoglucose, BGBl. Nr. 324, betreffen;

5.a) die Verfahren G227-231/90, G232-251/90 (letzteres, soweit es aus Anlaß der Beschwerden B404/89 und B842/89 eingeleitet wurde), G253-257/90, G268-272/90 und G327-331/90, soweit sie ArtII Z 70 bis 73, 77, 79 bis 82 und 85 bis 89 sowie ArtVI und IX des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. Nr. 330, betreffen;

b) die Verfahren G232-251/90 (soweit dieses aus Anlaß der Beschwerden B398/89 und B405/89 eingeleitet wurde) und G263-267/90, soweit sie das Bundesgesetz vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. Nr. 330, betreffen.

II. Folgende Anträge des Verwaltungsgerichtshofes werden im bezeichneten Umfang zurückgewiesen:

1.a) Die Anträge G60,61/91 (A 7/91), G62-65/91 (A 8/91) und G108-112/91 (A 25/91), soweit sie ArtII Z 3, 7 und 8 des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1985), BGBl. Nr. 291, betreffen;

b) die Anträge G37-40/91 (A 122/90), G52-54/91 (A 139/90), G55-59/91 (A 140/90), G113-115/91 (A 26/91) und G116-121/91 (A 22/91), soweit sie das Bundesgesetz vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1985), BGBl. Nr. 291, betreffen;

2.a) die Anträge G37-40/91 (A 122/90), G52-54/91 (A 139/90), G60,61/91 (A 7/91), G62-65/91 (A 8/91) und G108-112/91 (A 25/91), soweit sie ArtII Z 8 bis 12, 16, 17 und 19 bis 27 sowie ArtVII, jeweils des Abschnittes I des Bundesgesetzes vom über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986, BGBl. Nr. 183, betreffen;

b) die Anträge G55-59/91 (A 140/90), G113-115/91 (A 26/91) und G116-121/91 (A 22/91), soweit sie das Bundesgesetz vom über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986, BGBl. Nr. 183, betreffen;

3.a) die Anträge G37-40/91 (A 122/90), G52-54/91 (A 139/90), G62-65/91 (A 8/91), G108-112/91 (A 25/91) und G113-115/91 (A 26/91), soweit sie ArtII Z 7 bis 9, 11 und 15, soweit diese sich nicht auf § 73 Abs 7 bezieht, Z 16 und 20 bis 27 sowie ArtIII Abs 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. Nr. 138, betreffen;

b) die Anträge G55-59/91 (A 140/90) und G116-121/91 (A 22/91), soweit sie das Bundesgesetz vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. Nr. 138, betreffen;

4. die Anträge G37-40/91 (A 122/90), G55-59/91 (A 140/90), G62-65/91 (A 8/91), G108-112/91 (A 25/91) und G116-121/91 (A 22/91), soweit sie das Bundesgesetz vom über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985

(2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987) und über Maßnahmen betreffend Isoglucose, BGBl. Nr. 324, betreffen;

5.a) die Anträge G55-59/91 (A 140/90) und G108-112/91 (A 25/91), soweit sie ArtII Z 70 bis 73, 77, 79 bis 82 und 85 bis 89 sowie ArtVI und IX des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. Nr. 330, betreffen;

b) der Antrag G116-121/91 (A 22/91), soweit er das Bundesgesetz vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. Nr. 330, betrifft;

6. der Antrag G103-107/91 (A 23/91) zur Gänze.

III. 1. Folgende gesetzliche Bestimmungen waren verfassungswidrig:

a) ArtII Z 5 und 6 sowie ArtIII Abs 4 erster Satz, Abs 5 zweiter bis letzter Satz, die Bezeichnung "zehn" in Abs 6 erster Satz, Abs 7 zweiter Satz, Abs 8 und ArtIV Abs 2 des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1985), BGBl. Nr. 291;

b) ArtII Z 13 bis 15 und 18 sowie ArtIII Abs 6, ArtV und ArtVI Abs 2 Z 2, jeweils des Abschnittes I des Bundesgesetzes vom über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986, BGBl. Nr. 183;

c) ArtII Z 12 bis 14, 15, soweit diese sich auf § 73 Abs 7 bezieht, und Z 17 bis 19 des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. Nr. 138.

2. Folgende gesetzliche Bestimmungen werden als verfassungswidrig aufgehoben:

a) ArtIII Abs 1 bis 3, Abs 4 zweiter Satz, Abs 5 erster Satz, Abs 6 (mit Ausnahme des Wortes "zehn" im ersten Satz), Abs 7 (mit Ausnahme des zweiten Satzes) und Abs 9 bis 14 des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1985), BGBl. Nr. 291;

b) ArtIII Abs 3 bis 5, ArtVI (mit Ausnahme des Abs 2 Z 2) und ArtVIII, jeweils des Abschnittes I des Bundesgesetzes vom über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986, BGBl. Nr. 183;

c) ArtIII Abs 4 (mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung) und Abs 6, ArtIV (mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung) und ArtV des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. Nr. 138;

d) ArtII Z 74 bis 76, 78, 83 und 84 sowie ArtV des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. Nr. 330.

3. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

4. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

5. Die unter 1. als verfassungswidrig festgestellten und unter

2. als verfassungswidrig aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen sind auch auf jenen Sachverhalt nicht mehr anzuwenden, der der beim Verfassungsgerichtshof zu G108-112/91 anhängigen Rechtssache (Antrag des Verwaltungsgerichtshofes A25/91) zugrunde liegt.

Die unter 2.c) als verfassungswidrig aufgehobenen Abs 4 und 6 des ArtIII des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. Nr. 138, sind auch auf jenen Sachverhalt nicht mehr anzuwenden, der der beim Verfassungsgerichtshof zu G113-115/91 anhängigen Rechtssache (Antrag des Verwaltungsgerichtshofes A26/91) zugrunde liegt.

IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung des Spruchpunktes III. im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind folgende Beschwerdeverfahren anhängig:

a) B573/90:

aa) Mit Bescheid vom stellte der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds auf Antrag des Beschwerdeführers "die Einzelrichtmenge des Betriebes 'Hanser' in Fügen 63 für das Wirtschaftsjahr 1989/90 gemäß dem § 76 Abs 1 Marktordnungsgesetz (MOG, BGBl. Nr. 210/1985 i.d.g.F.) i.V.m. § 75 MOG, BGBl. Nr. 210/1985, ArtIV Abs 2 der MOG-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291 und ArtIII Abs 6 der MOG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183 mit 60.000 kg fest."

Die Begründung dieses Bescheides lautet folgendermaßen:

"Herr A H, Landwirt, Fügen 63, teilte dem Milchwirtschaftsfonds mit Schreiben vom mit, er habe im Dezember 1982 die Milchlieferung an die Sennereigenossenschaft Fügen mit der Absicht eingestellt, nach Ablauf der vorgesehenen gesetzlichen Wartefrist wieder als Neulieferant zu beginnen. Er zitierte die gesetzlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der Einstellung seiner Milchlieferung für Neulieferanten gegolten hatten. Im Juni 1987 habe er die Milchlieferung am Betrieb 'Hanser' wiederaufgenommen. Die Bestimmungen für Neulieferanten hatten sich in zwei, für Herrn H entscheidenden Kriterien geändert: es war im Beobachtungszeitraum für 20 % der Anlieferung der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag zu bezahlen anstelle vordem für 7 %. Statt des Erwerbs einer Einzelrichtmenge in der Höhe von höchstens 80.000 kg war nur mehr der Erwerb von höchstens 60.000 kg möglich. Diese Veränderungen stellen nach Ansicht des Landwirtes H einen Bruch in der Rechtskontinuität dar und untergrabe dies das Vertrauen in die Rechtssicherheit. Er forderte daher die Abrechnung seines Neulieferantenstatus nach den im Jahre 1982 geltenden Bestimmungen.

Mit Schreiben vom verwies der ausgewiesene Rechtsvertreter des Herrn H, Herr Rechtsanwalt Dr. B, zunächst auf das eben erwähnte Schreiben des Landwirtes H vom und teilte ferner mit, sein Mandant habe im zweiten Beobachtungsjahr ca. 87.000 Liter Milch geliefert. Dr. B beantragt wie folgt:

'Es wird sohin der seinerzeit gestellte Antrag wie folgt präzisiert: Der Milchwirtschaftsfonds möge die Höhe der Einzelrichtmenge, die dem Antragsteller als Verfügungsberechtigter über den Hof 'Hanser' in Fügen Nr. 63 zusteht, mit 80.000 kg feststellen.'

Der Milchwirtschaftsfonds hat im Wege des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes zum Sachverhalt folgendes erhoben:

Die letzte Milchanlieferung erfolgte im Dezember 1982, und zwar 68,3 kg.

Herr H tätigte keine Anlieferung in den Jahren 1983, 1984 und 1985; sohin hatte er im Basiszeitraum (Anm.: § 69 Z 3 MOG) bis keine Anlieferung und verfiel die Einzelrichtmenge per .

Herr H hat sich sodann als Neulieferant im Mai 1987 gemeldet und im Juni 1987 mit der Milchlieferung tatsächlich begonnen, sodaß er von der genannten Sennereigenossenschaft im 24-monatigen Beobachtungszeitraum Juni 1987 bis Mai 1989 als Neulieferant abgerechnet wurde. Er lieferte in diesem Zeitraum an wie folgt:

Juni 1987: 662 kg

Juli 1987 bis einschl. Mai 1988: jeweils Null kg

Juni 1988: 65 kg

Juli u. August 1988: jeweils Null kg

September 1988: 332 kg

Oktober 1988: 6.044 kg

November 1988: 6.691 kg

Dezember 1988: 1.374 kg

Jänner 1989: Null kg

Februar 1989: 6.202 kg

März 1989: 18.037 kg

April 1989: 24.883 kg

Mai 1989: 25.864 kg

Mit Schreiben vom teilte die ALPI Hall Herrn A H mit, seine Einzelrichtmenge (für Fügen 63) betrage ab monatlich 5.000 kg bzw. 60.000 kg für das Wirtschaftsjahr.

Weiters hat die Zentrale des Milchwirtschaftsfonds seine Landesstelle Tirol um die Übermittlung des dort aufliegenden Voraktes betreffend die Neulieferantenbehandlung des Herrn A H ersucht und aus diesem Akt folgendes Wesentliches festgestellt:

Mit Schreiben vom ist Herr H mit dem 'Ansuchen um Gewährung einer angemessenen Einzelrichtmenge für den Hof Hanser, Fügen 62' an die Landesstelle Tirol herangetreten. Die Landesstelle hat Herrn H mit Schreiben vom auf die Möglichkeit hingewiesen, bei Nachweis von Investitionen von mehr als S 500.000,-- eine Einzelrichtmenge von 60.000 kg erwerben zu können und ein diesbezügliches Formblatt mit dem Ersuchen um Ausfüllung desselben übersandt. Das diesbezügliche Formular wurde sodann auch entsprechend ausgefüllt und der Betrieb durch die Regionalkommission besichtigt, die getätigten Investitionen geprüft und hierüber ein Protokoll aufgenommen. Die Regionalkommission hat am festgestellt, daß in der Zeit zwischen und Investitionen von mehr als S 500.000,-- getätigt wurden, die ausschließlich der Milcherzeugung dienten und in engem sachlichem Zusammenhang mit dieser standen.

Die Landesstelle hat am das Einlangen der Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der Milchlieferung für Fügen 63 bestätigt, und zwar rückwirkend per . Wie oben erwähnt, kam diese Bestätigung dann realiter infolge des Lieferverhaltens erst ab zum Tragen.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Herr H zitiert in seinem Antrag § 57 g Abs 2 und 3, 1. Satz MOG 1967, BGBl. Nr. 36/1968 i.d.F.d. BGBl. Nr. 309/1982. Durch die MOG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 263/1984, wurde im § 57 g Abs 2 die Ziffer '7' durch die Zahl '20' ersetzt.

Mit BGBl. Nr. 210/1985 wurde das MOG 1967 als MOG 1985 wiederverlautbart. § 57 g MOG 1967 erhielt hiebei die neue Bezeichnung § 75 MOG 1985. Abs 2 und Abs 3 lauteten hiebei wie folgt:

'(2) Auf die vom Betrieb übernommene Milch ist von dem auf die Bestätigung durch den Milchwirtschaftsfonds folgenden Monatsersten an für seine gesamte Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch der allgemeine Absatzförderungsbeitrag und für 20 vH der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.

(3) Mit Ablauf von 2 Jahren von der Einhebung der Absatzförderungsbeiträge an hat der betreffende Betrieb eine Einzelrichtmenge in Höhe der Menge erlangt, für die der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im zweiten Jahr keinen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag zu entrichten hatte, höchstens aber 80.000 kg.'

Diese 'automatische' Möglichkeit des § 75, durch Wiederbeginn der Milchlieferung als sogenannter Neulieferant eine Einzelrichtmenge zu erlangen, wurde durch die MOG-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, aufgehoben. Da sich daraus aber Härten für solche Landwirte ergaben, die im Vertrauen auf diese Möglichkeit ihre Einzelrichtmenge durch Nichtlieferung verloren hatten, hat der Gesetzgeber für bestimmte Fälle eine Übergangsregelung festgelegt. ArtIII Abs 6 der 1. MOG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, bestimmt dementsprechend:

'Sofern dem Milchwirtschaftsfonds glaubhaft gemacht wird, daß in der Zeit zwischen Einstellung der Milchlieferung, Erwerb oder Neuerrichtung des Betriebes, Investitionen gemäß Z 3 oder Einleitung eines Zusammenlegungs- oder Siedlungsverfahrens und dem ausschließlich der Milcherzeugung dienende Investitionen von mehr als S 500.000,-- getätigt wurden, ist § 75 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, mit der Maßgabe anzuwenden, daß folgende Betriebe abweichend von § 75 Abs 3 erster Satz in der genannten Fassung eine Einzelrichtmenge von höchstens 60.000 kg erlangen können:

1. Betriebe, deren Einzelrichtmenge jeweils am bis 1985 erloschen ist, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des § 75 Abs 4 in der genannten Fassung vor dem wiederaufgenommen wird;

2. Betriebe, die der am Verfügungsberechtigte zwischen dem und dem ohne Einzelrichtmenge erworben oder neu errichtet hat, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des § 75 Abs 4 in der genannten Fassung vor dem aufgenommen wird;

3. sonstige Betriebe ohne Einzelrichtmenge, wenn der Verfügungsberechtigte zwischen dem und dem Investitionen zur Aufnahme der Milcherzeugung getätigt hat, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter Beachtung der Wartefrist des § 75 Abs 4 in der genannten Fassung vor dem aufgenommen wird;

4. Betriebe, hinsichtlich derer zwischen dem und dem ein Zusammenlegungsverfahren oder ein Verfahren nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage eingeleitet worden ist, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vom neuen Betrieb vor dem aufgenommen wird.

Die in § 75 Abs 3 erster Satz in der genannten Fassung angeführte Frist beginnt frühestens mit dem auf die Bestätigung durch den Milchwirtschaftsfonds folgenden Monatsersten zu laufen. Dies gilt nicht in jenen Fällen der Z 1, in denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vor dem wiederaufgenommen wird und der Milcherzeuger dem Milchwirtschaftsfonds bis zu diesem Zeitpunkt mitteilt, daß er von der Möglichkeit nach Z 1 Gebrauch machen will. Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, zur Vorbereitung von Entscheidungen über Anträge gemäß Z 1 bis 4 Regionalkommissionen (§55 Abs 6) einzusetzen.'

Unbestritten ist, daß Herr H für seinen landwirtschaftlichen Betrieb Fügen 63 die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikel III Abs 6 der ersten MOG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, erfüllt.

Anläßlich der MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, wurde der eben zitierte ArtIII Abs 6 der MOG-Novelle 1986 übergeleitet durch ArtV Abs 8 der MOG-Novelle 1988.

§ 76 Abs 1 MOG lautet wie folgt:

'Der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat den Milcherzeugern die ihnen im nächsten Wirtschaftsjahr zustehenden Einzelrichtmengen schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen. Personen, die bis zu diesem Termin keine solche Mitteilung erhalten, sowie Milcherzeuger, welche die Mitteilung durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als unrichtig ansehen, können bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge beim Milchwirtschaftsfonds stellen. Der Milchwirtschaftsfonds hat bis 31. Juli über solche Anträge zu entscheiden.'

Der Wunsch des Landwirtes H, auf seinen 'Fall', der seinen Beginn in Form des Beginnes der Neulieferantenbehandlung am Betrieb 'Hanser' im Juni 1987 nimmt, die (günstigere) Rechtslage des Jahres 1982 angewendet zu wissen, erscheint zwar verständlich, rechtlich jedoch nicht gedeckt. Wie aus obiger Zusammenstellung der maßgeblichen Rechtsnormen entnommen werden kann, erfuhr der seinerzeitige § 57 g MOG des Jahres 1982 bis 1987 eine Reihe von teilweise gravierenden Veränderungen. Aufgabe des Milchwirtschaftsfonds ist es hiebei, derartige Veränderungen nicht zu kommentieren, sondern zu administrieren. Aus diesem Grunde ist es dem Milchwirtschaftsfonds verwehrt, auf das Vorbringen des Landwirtes H in Richtung 'Rechtskontinuität' und 'Vertrauen in die Rechtssicherheit' näher einzugehen. Mit den erwähnten Übergangsbestimmungen des ArtIII Abs 6 der MOG-Novelle 1986 und ArtV Abs 8 der MOG-Novelle 1988 hat der Gesetzgeber versucht, Härten, die sich aus Gesetzesnovellen ergeben können, im Bereich des Möglichen auszuschalten oder zumindest so gering wie möglich zu halten.

Aufgrund des Anlieferungsverhaltens im Beobachtungszeitraum bis (maßgeblich ist hiebei die Anlieferung des 13. bis 24. Monates) hat Herr H die gemäß ArtIII Abs 6 der MOG-Novelle 1986 höchstmögliche Einzelrichtmenge im Ausmaß von 60.000 kg/Wirtschaftsjahr erworben.

Den Antrag des Herrn H in Verbindung mit der durch den Parteienvertreter vorgenommenen Präzisierung hatte der Milchwirtschaftsfonds in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa 82/07/0189, 84/07/0288, 85/07/0108 vom ) als Antrag nach § 76 MOG zu werten und mit Bescheid zu erledigen."

bb) Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer behauptet, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt zu sein, und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

cc) Der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift vor allem darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen geltend macht, es aber nicht Aufgabe des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds als Verwaltungsbehörde sei, die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen zu verteidigen.

b) B398/89, B404/89, B405/89, B842/89, B842/90 und B1081/90 (alle diese Beschwerden mit Ausnahme von B398/89 sind vom selben Beschwerdeführer):

Zur Vorgeschichte dieser Beschwerden sei in Vermeidung von Wiederholungen auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , V139,140/87, und vom , B849/86,B 850/86, sowie auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Z 84/07/0288, Z 85/07/0108, und vom , Z 86/17/0160, verwiesen. Inhaltlich geht es in all diesen Verfahren um die Frage, inwieweit die den einzelnen Beteiligten zustehende Einzelrichtmenge im Sinne des § 73 MOG 1985, BGBl. 210 (davor § 57e Marktordnungsgesetz 1967) durch die von den Beteiligten (zum Teil mit dritten Personen) geschlossenen Vereinbarungen über die Verpachtung bzw. Eigentumsübertragung von Futterflächen bzw. durch Partnerschaftsvereinbarungen ab dem verändert wurde.

Hiebei handelt es sich um folgende Fälle:

aa) Mit dem bereits vorhin erwähnten Erkenntnis vom , V139,140/87, wurde die Z 4 der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen, kundgemacht im Amtlichen Teil der "Österreichischen Milchwirtschaft" vom , Beilage 4 (zu Heft 7), S. 41f, mit Ausnahme der Worte "und Eigentumsübertragungen" im ersten und zweiten Absatz der Z 4, als gesetzwidrig festgestellt. Mit dem Erkenntnis vom , B849/86,B 850/86, wurden die unter anderem aufgrund dieser Verordnungsbestimmung ergangenen Bescheide des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufgehoben.

Die zu B398/89 und B405/89 protokollierten Beschwerden derselben beiden Beschwerdeführer wenden sich gegen den nunmehr ergangenen Ersatzbescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom , mit dem die den Beschwerdeführern im Wirtschaftsjahr 1986/87 zustehende Einzelrichtmenge gem. § 76 Abs 1 MOG 1985, BGBl. 210, festgestellt wurde.

bb) Die zu B404/89 protokollierte Beschwerde wendet sich gegen einen in Bindung an die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Z 85/07/0108, und vom , Z 86/17/0160, ergangenen Ersatzbescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds, mit dem einerseits festgestellt wurde, daß sich die dem Beschwerdeführer zustehende Einzelrichtmenge aufgrund eines bestimmten Vertrages nicht erhöht, andererseits sich jedoch dessen Einzelrichtmenge aufgrund eines anderen Vertrages im Zeitraum zwischen und (Hinweis auf "ArtV Abs 2 MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330") um einen bestimmten Betrag erhöhe, und wurde aufgrund dieser Erhöhung die dem Beschwerdeführer im Wirtschaftsjahr 1983/84 zustehende Einzelrichtmenge festgestellt.

cc) Die zu B842/89 protokollierte Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds, mit dem - in Entsprechung der vom Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , V139,140/87, und vom , B849/86,B 850/86, und vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Z 84/07/0288, vertretenen Rechtsansicht - die dem Beschwerdeführer für das Wirtschaftsjahr 1988/89 zustehende Einzelrichtmenge gemäß § 76 Abs 1 MOG 1985, BGBl. 210, festgestellt wurde.

dd) Die zu B842/90 protokollierte Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds, mit dem "gemäß § 75 Abs 2 Marktordnungsgesetz (MOG), BGBl. Nr. 210/1985 i.d.g.F., in Verbindung mit ArtV Abs 3 der MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330/1988" folgendes festgestellt wurde:

"Die dem Milchwirtschaftsfonds von seiten der Unterkärntner Molkerei reg.Gen.m.b.H. (UKM), Schrödingerstraße 51, 9020 Klagenfurt, am vorgelegte Anzeige 'Meldung der bevorzugten Handelbarkeit gemäß ArtV Abs 3 der MOG-Novelle 1988 statt einer Verlängerung der Verpachtung von Futterflächen mit Richtmengenübertragung' hat zur Folge, daß im Rahmen der sog. bevorzugten Handelbarkeit eine Einzelrichtmenge in der Höhe von 68.004 kg beginnend ab (Wirtschaftsjahr 1989/90) vom Betrieb Thon 14 des Landwirtes K R auf den Betrieb vlg. Roggenhof in 9431 St. Stefan i.L. (Michaelsdorf) des Landwirtes Dipl.Ing.Dr. A T übergegangen ist. Zu der erwähnten Meldung der bevorzugten Handelbarkeit (Formular IV/V/1988) wird vom geschäftsführenden Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds amtlich folgendes korrigiert bzw. ergänzt:

Seite 1/I/H)/a:

80.004 kg

Seite 3/2/ 1. Absatz lautet:

'Wir haben eine dahingehende Vereinbarung getroffen, daß die bislang durch Pachtvertrag übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen im Ausmaß von 85 % gerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl auf den bisherigen Pächter übergeht, das sind ...'

II. Weder die Landwirte H G, vlg. Grafenhof, 9400 Wolfsberg und

V T, vlg. Gönitzermoar, 9470 St. Paul noch Herrn Dipl.Ing.Dr. T als 'Rechtsnachfolger' der Genannten können von Herrn K R im Rahmen der sogenannten bevorzugten Handelbarkeit eine Einzelrichtmenge oder Anteile derselben erwerben. Das dem Fonds von seiten der UKM am vorgelegte diesbezügliche Formular IV/V/1990 kann nicht bestätigt werden bzw. auch keine richtmengenmäßige Auswirkung entfalten."

ee) Die zu B1081/90 protokollierte Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds, mit dem die dem Beschwerdeführer für das Wirtschaftsjahr 1990/91 zustehende Einzelrichtmenge gemäß § 76 Abs 1 MOG 1985, BGBl. 210, festgestellt wurde.

ff) Der Verfassungsgerichtshof hat die zu B398/89, B404/89, B405/89 und B842/89 protokollierten Beschwerden gemäß § 35 Abs 1 VerfGG iVm § 187 ZPO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Unter anderem aus Anlaß der zuletzt genannten vier Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof zunächst mit Beschlüssen vom gemäß Art 140 Abs 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "Verordnungen (allgemein verbindliche Anordnungen) der Verwaltungskommissionen der Fonds gelten als Bundesgesetze bis zur Erlassung neuer Verordnungen durch die zuständigen Organe der Fonds weiter und" in ArtVII Abs 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. 330, ein. Mit Erkenntnis vom , G2/90 ua., hob er diese gesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig auf.

Aus Anlaß dieser Verfahren leitete der Verfassungsgerichtshof weiters mit Beschluß vom gemäß Art 139 Abs 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Z 2 ("Eigentumsübertragung von Futterflächen") der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom , kundgemacht im Amtlichen Teil der "Österreichischen Milchwirtschaft" vom , Beilage 15 (zu Heft 21), Nr. 65b, S. 212f, ein und hob diese Verordnungsbestimmung mit Erkenntnis vom , V181-184/90, als gesetzwidrig auf.

c) B290/90:

aa) Mit Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom wurden der erstbeschwerdeführenden Genossenschaft zusätzliche Absatzförderungsbeiträge für die Wirtschaftsjahre 1981/82 bis 1985/86 vorgeschrieben und zur Entrichtung eine Ratenzahlung bewilligt. Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß mehrere Landwirte (darunter die Zweitbeschwerdeführerin) im Laufe dieser Wirtschaftsjahre zu Unrecht eine Einzelrichtmenge gemäß § 57g Abs 1 MOG 1967 (§75 Abs 1 MOG 1985) erworben hätten, die bei der Berechnung der Absatzförderungsbeiträge nicht zu berücksichtigen seien, weswegen (im Wege einer nachträglichen "Veranlagung") vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zusätzliche Absatzförderungsbeiträge zu entrichten seien.

Im Spruch des Bescheides sind die zusätzlichen Absatzförderungsbeiträge nur als Saldo der von der erstbeschwerdeführenden Genossenschaft insgesamt in den genannten Wirtschaftsjahren nach dem Bescheid zu entrichtenden Absatzförderungsbeiträge und den tatsächlich (aufgrund der von der beschwerdeführenden Genossenschaft vorgenommenen Selbstberechnung) entrichteten Beiträgen ausgewiesen.

bb) Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und eine Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Die Zweitbeschwerdeführerin bringt vor, sie sei weder ausdrücklicher Adressat des Bescheides noch sei ihr dieser zugestellt worden, sondern sie habe von ihm durch Akteneinsicht Kenntnis erlangt; entgegen der Ansicht der belangten Behörde käme ihr gemäß § 78 BAO Parteistellung zu, weswegen sie auch zur Beschwerdeführung legitimiert sei.

cc) Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds legte die Verwaltungsakten vor, bestreitet in einer Gegenschrift die Beschwerdelegitimation der Zweitbeschwerdeführerin und beantragt im übrigen, die Beschwerde abzuweisen.

d) B565/90:

aa) Mit Bescheid vom gab die Obmännerkonferenz des Milchwirtschaftsfonds einem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht gemäß § 73 Abs 5 Z 2 vorletzter Satz MOG 1985, BGBl. 210, statt und stellte folgendes fest:

"Die Folgen der nicht erfolgten Übertragung der Einzelrichtmenge vom landwirtschaftlichen Betrieb der Verpächter in Kapfing 14, 6263 Fügen auf den Betrieb des Pächters in Kapfing 9, 6263 Fügen treten erst mit Beginn des Wirtschaftsjahres 1986/87 ein und nicht rückwirkend per ."

Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer 1983 gemäß dem damaligen § 57e Abs 5 Z 2 MOG 1967 (nunmehr § 73 Abs 5 Z 2 MOG 1985) im Wege der Pachtung eine zusätzliche Einzelrichtmenge erlangt. Das Pachtverhältnis sei im Frühjahr 1987 vor Ablauf der sechsjährigen Mindestpachtdauer (einseitig durch den Verpächter) aufgelöst worden, sodaß gemäß § 73 Abs 3 MOG die Einzelrichtmenge rückwirkend als nicht übergegangen gelte. Da "ein besonders gelagerter Fall zur Vermeidung unbilliger Härten im Sinne des Pächterschutzes" vorliege, werde dem Nachsichtsansuchen Folge gegeben und festgestellt, daß die Wirkungen des Nichtübergangs der Einzelrichtmenge erst ab dem Wirtschaftsjahr 1986/87 (dem Zeitpunkt der Auflösung des Pachtvertrages) einträten.

bb) Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

cc) Die Obmännerkonferenz des Milchwirtschaftsfonds legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in einer Gegenschrift, der Beschwerde keine Folge zu geben.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom , B572/90 (Gesetzesprüfungsverfahren G227-231/90), B398/89, B404/89, B405/89, B842/89 (Gesetzesprüfungsverfahren G232-251/90), B842/90 (Gesetzesprüfungsverfahren G253-275/90), vom , B290/90 (Gesetzesprüfungsverfahren G263-267/90) und B565/90 (Gesetzesprüfungsverfahren G268-272/90) sowie vom , B1081/90 (Gesetzesprüfungsverfahren G327-331/90) aus Anlaß dieser Beschwerden (sowie vier weiterer Beschwerden, die zu den Gesetzesprüfungsverfahren G332-341/90 und G95,96/91 geführt haben, die gesondert erledigt werden) gemäß Art 140 B-VG die amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit jeweils folgender gesetzlicher Bestimmungen eingeleitet (das sind jeweils alle die Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft betreffenden Novellen des Marktordnungsgesetzes seit der Novelle BGBl. 291/1985, samt den jeweiligen Übergangs- und Ausnahmebestimmungen):

a) ArtII Z 3 und 5 bis 8 sowie ArtIII und IV Abs 2 des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1985), BGBl. 291;

b) ArtII Z 8 bis 27 sowie ArtIII Abs 3 bis 6 und ArtV bis VIII, jeweils des Abschnittes I des Bundesgesetzes vom über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986, BGBl. 183;

c) ArtII Z 7 bis 9 und 11 bis 27 sowie ArtIII mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen, ArtIV mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung und ArtV des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. 138;

d) ArtII Z 17 und 18 des Abschnittes I des Bundesgesetzes vom über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987) und über Maßnahmen betreffend Isoglucose, BGBl. 324; und

e) ArtII Z 70 bis 89 sowie ArtV, VI und IX des Bundesgesetzes vom , mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. 330.

3. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt mit insgesamt neun Anträgen die Aufhebung derselben gesetzlichen Bestimmungen:

a) Mit Antrag vom , A122/90 (Beschwerdeverfahren Z 88/17/0005), beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zu G37-40/91, begehrt der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung der oben unter 2.a) bis d) genannten Bestimmungen aus Anlaß folgenden bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens:

Die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde (desselben Beschwerdeführers der beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren mit Ausnahme von B398/89, siehe in diesem Zusammenhang die bereits oben unter 1.b) dargestellten Sachverhalte) wendet sich gegen einen Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom , mit dem die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einzelrichtmenge für das Wirtschaftsjahr 1987/88 gemäß § 76 Abs 1 MOG 1985 festgestellt wurde. Nach der Begründung dieses Bescheides sei die Einzelrichtmenge des davorliegenden Wirtschaftsjahres ebenfalls mit Bescheid festgestellt worden. Da sich während des Wirtschaftsjahres keine Umstände ergeben hätten, die eine Änderung der Einzelrichtmenge bewirken würden (etwa nach § 73 Abs 3, 4 oder 5 MOG), bleibe die Einzelrichtmenge gemäß § 73 Abs 2 MOG 1985 für das Wirtschaftsjahr 1987/88 gleich.

b) Mit Antrag vom , A139/90 (Beschwerdeverfahren Z 88/17/0071), beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zu G52-54/91, beantragt der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung der oben unter 2.a) bis c) angeführten gesetzlichen Bestimmungen aus Anlaß folgenden bei ihm anhängigen Verfahrens:

Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei Eigentümerin eines Bauernhofes, der bereits zum Zeitpunkt der Heirat des Beschwerdeführers sehr veraltet und großteils baufällig gewesen sei. 1982 sei deshalb mit den dringend notwendigen Baumaßnahmen begonnen und inzwischen das Wohnhaus sowie das Wirtschaftsgebäude errichtet worden. Am habe der Beschwerdeführer gemäß "§57g MOG 1967" (nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes richtig: § 75 MOG 1985, BGBl. 210) an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb die schriftliche Erklärung gerichtet, daß die Aufnahme der Milchlieferung beabsichtigt sei und der Beschwerdeführer bisher für den gegenständlichen Betrieb keine Einzelrichtmenge besitze.

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid habe der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds dem Antrag des Beschwerdeführers vom , "im Wege der Neulieferantensonderregelung eine Einzelrichtmenge von höchstens 60.000 kg zu erlangen, gemäß ArtIII Abs 6 der ersten MOG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183/1986" keine Folge gegeben. Nach der Begründung des Bescheides seien die Voraussetzungen der genannten Gesetzesbestimmung insbesondere deswegen nicht erfüllt, weil zwischen dem und dem keine ausschließlich der Milcherzeugung dienenden Investitionen im Ausmaß von "mehr als mindestens" S 500.000,-- vorgenommen worden seien; die geltend gemachten Investitionen seien im Jahr 1986 getätigt worden.

c) Mit Antrag vom , A140/90 (Beschwerdeverfahren Z 90/17/0314), beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zu G55-59/91, begehrt der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung aller oben unter 2. genannten gesetzlichen Bestimmungen aus Anlaß folgenden Verfahrens:

Im weiteren Sinn geht es ebenfalls um ein Verfahren im Zusammenhang mit den oben unter 1.b) geschilderten Sachverhalten. Die Beschwerde desselben Beschwerdeführers, der beim Verfassungsgerichtshof zu B398/89 Beschwerde führt, wendet sich gegen einen Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom , mit dem folgendes festgestellt wurde:

"Gemäß § 75 Abs 2 Marktordnungsgesetz (MOG), BGBl. Nr. 210/1985 i.d.g.F., in Verbindung mit Artikel V Abs 3 der MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330/1988, stellt der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds wie folgt fest:

Die dem Milchwirtschaftsfonds von seiten der Unterkärntner Molkerei reg. Gen.m.b.H., Schrödingerstraße 51, 9020 Klagenfurt, am vorgelegte Anzeige 'Meldung einer bevorzugten Handelbarkeit gemäß Artikel V Abs 3 der MOG-Novelle 1988 statt einer Verlängerung eines Partnerschaftsvertrages' hat zur Folge, daß unter Berücksichtigung des den Parteien zugegangenen Bescheides des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom , Zl. Ia/18/1766/Dr.G./r., im Rahmen der sogenannten bevorzugten Handelbarkeit eine Einzelrichtmenge in der Höhe von 102.000 kg beginnend ab (Wirtschaftsjahr 1989/90) des Betriebes Thon 14 des Landwirtes K R auf den Betrieb vlg. H in Ratzendorf 4 der Landwirtin W S übergegangen ist. Zu der erwähnten Meldung der bevorzugten Handelbarkeit (Formular IV/V/1988) wird vom geschäftsführenden Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds amtlich, ebenfalls unter Berücksichtigung des bereits erwähnten Bescheides vom , folgendes korrigiert bzw. ergänzt:

Punkt II/D, ursprüngliche Einzelrichtmenge dieses Betriebes:

200.004 kg statt 150.012 kg

Punkt II/E:

1988/89 statt 1987/88

Punkt II/F:

Zurückfallen der Einzelrichtmenge an den jungviehaufziehenden

Partner:

Punkt II/G:

Höhe der zu diesem Zeitpunkt vorhanden ERM(n) in Milch-kg:

120.000 kg

Seite 3/Pkt. 1.2.: Name(n) und Anschriften aller Eigentümer zum Zeitpunkt der Abgabe der Einzelrichtmenge: K R, Thon 14, 9131 Grafenstein

Seite 3/Pkt. 2:

102.000 kg statt 127.512 kg

Seite 3/Pkt. 3:

Übertragene Einzelrichtmenge in Milch-kg:

102.000 kg statt 127.512 kg

Summe inkl. der mit diesem Formular übertragenen Einzelrichtmenge:

219.312 kg statt 244.824 kg."

d) Mit Antrag vom , A7/91 (Beschwerdeverfahren Z 87/17/0155 früher 86/03/0116), beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zu G60,61/91, begehrt der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung der oben unter 2.a) und b) angeführten Bestimmungen aus Anlaß folgenden bei ihm anhängigen Verfahrens:

Mit vom datiertem Bescheid habe der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds folgendes festgestellt:

"Der von den Eigentümern des milcherzeugenden Betriebes, 4643 Pettenbach 38, Thalmeierhof, J K, Mozartstraße 42, 4020 Linz; E K, Mozartstraße 42, 4020 Linz; T F, Pichl 46, 4850 Windischgarsten, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, Lüfteneggerstraße 12, 4020 Linz und A K, Pratsdorf 42, 4643 Pettenbach am gestellte Antrag auf Zuerkennung der Milchlieferverzichtsprämie wird gemäß ArtIII Abs 1 Marktordnungsgesetz-Novelle 1985 (BGBl. 291/1985) wegen Unvollständigkeit abgewiesen."

In der Begründung dieses Bescheides werde ausgeführt, "das Antragsformular auf Zuerkennung der Milchlieferverzichtsprämie sei Gesetzesbestandteil des ArtIII der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985. Wesentlicher Bestandteil dieser Bestimmung sei, daß der Verfügungsberechtigte im Antragszeitpunkt den Antrag habe unterfertigen müssen. Damit ergebe sich zwingend aus dem Gesetz, daß nicht nur alle Eigentümer unterschreiben müßten, sondern vor allem die im Antragszeitpunkt über den milcherzeugenden Betrieb Verfügungsberechtigte (A S) hätte unterschreiben müssen. Da die Unterschrift der Verfügungsberechtigten nicht vorliege, sei der Antrag der Eigentümer unvollständig ausgefüllt."

e) Mit Antrag vom , A8/91 (Beschwerdeverfahren Z 88/17/0078), beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zu G62-65/91, begehrt der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung der oben unter 2.a) bis d) angeführten gesetzlichen Bestimmungen aus Anlaß folgenden bei ihm anhängigen Verfahrens:

Beim Verwaltungsgerichtshof sei ein Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom angefochten, dessen Spruch folgendermaßen lautet:

"1. Gemäß § 75 Abs 1 bis 6 Marktordnungsgesetz (MOG 1985, BGBl. Nr. 210/1985 i.d.g.F. in Verbindung mit Artikel VI der MOG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183/1986) und in Verbindung mit Artikel V der MOG-Novelle 1987 (BGBl. Nr. 138/1987) wird Ihnen vom geschäftsführenden Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds als Verfügungsberechtigte im Zeitpunkt der Antragstellung über den landwirtschaftlichen Betrieb 8923 Palfau 8 aufgrund Ihres diesbezüglichen Antrages vom die Teilnahme an der Rückkaufaktion genehmigt.

Sie erhalten einen jährlichen Teilbetrag in der Höhe von S 40.365,60 zahlbar während fünf Jahren.

2. Dem Antrag der B T, Palfau 8, gerichtet auf Zurückziehung des Antrages auf Zuerkennung einer Prämie gemäß § 75 Abs 1 bis 6 MOG in Verbindung mit Artikel VI der MOG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183/1986 (Rückkaufaktion) wird unter Hinweis auf § 75 Abs 1 letzter Satz MOG 1985 keine Folge gegeben."

Als Begründung werde zu Spruchpunkt 1 ausgeführt, "die Einzelrichtmenge erlösche am 4. auf die Erlassung (=Zustellung) des Bescheides folgenden Monatsersten, in dem die Übernahme ausgesprochen werde. Die Erzeugung von Milch und Erzeugnissen aus Milch - ausgenommen die Haltung einer Milchkuh und die Verwendung der von dieser Kuh stammenden Milch ausschließlich für Zwecke der Selbstversorgung und die Erzeugung und Verwendung von Milch für die Aufzucht von Kälbern in diesem Betrieb - sei zum selben Zeitpunkt auf die Dauer von fünf Jahren einzustellen. Diese Verpflichtung gelte für alle während dieses Zeitraumes über den Betrieb Verfügungsberechtigten. Während dieses Zeitraumes könne für diese Betriebe auch keine Befugnis gemäß § 16 MOG erworben werden."

Zu Spruchpunkt 2 werde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, "dem Antragsformular betreffend die Teilnahme an der Rückkaufaktion könne - auf Seite 1 deutlich mit Fettdruck hervorgehoben - entnommen werden, daß der Antragsteller gemäß dem § 75 Abs 1 MOG bis zur Übernahme durch den Milchwirtschaftsfonds an seinen Antrag gebunden bleibe. Dieses Antragsformular habe die Beschwerdeführerin selbst unterfertigt. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnete strenge Bindung an den gestellten Antrag lasse nicht zu, eine Rücknahme bereits gestellter Anträge unter Hinweis auf die Verwechslung von Antragsformularen, die Hilfestellung der Eltern bei der Beischaffung von geforderten Bestätigungen, sonstige berufliche Überlastung oder ähnliches Vorbringen zu akzeptieren."

f) Mit Antrag vom , A23/91 (Beschwerdeverfahren Z 90/17/0386), beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zu G103-107/91, begehrt der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung der oben unter 2.a) bis e) angeführten gesetzlichen Bestimmungen aus Anlaß folgenden bei ihm anhängigen Verfahrens:

Beim Verwaltungsgerichtshof sei ein Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom angefochten, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, die Flachleitenalm in Sonntagberg, Doppel 12, in die von der Molkereigenossenschaft Ybbstal zu führende Almliste aufnehmen zu dürfen, gemäß § 71 Abs 3 und 4 MOG idF der MOG-Novellen 1987, BGBl. 138, und 1988, BGBl. 330, keine Folge gegeben worden sei. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde dies letztlich damit begründet, daß es sich bei der betreffenden Alm um einen früheren Ganzjahresbetrieb handle, dessen Seehöhe nur 580 m betrage, weswegen die in § 71 Abs 3 bis 6 MOG 1985 genannten Voraussetzungen für die Anerkennung als "Alm" nicht verwirklicht seien.

g) Mit Antrag vom , A25/91 (Beschwerdeverfahren Z 90/17/0502), beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zu G108-112/91, begehrt der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung der oben unter 2.a) bis e) angeführten gesetzlichen Bestimmungen aus Anlaß folgenden bei ihm anhängigen Verfahrens:

Beim Verwaltungsgerichtshof sei ein Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom angefochten, mit dem die dem Beschwerdeführer für das Wirtschaftsjahr 1990/91 zustehende Einzelrichtmenge zweier näher bezeichneter landwirtschaftlicher Betriebe gemäß § 76 Abs 1 MOG 1985 festgestellt worden sei. Dieser Bescheid sei im wesentlichen damit begründet, der landwirtschaftliche Betrieb Schilden sei von den damaligen Eigentümern für die Zeit vom bis an den Beschwerdeführer verpachtet worden. Die frühere Einzelrichtmenge dieses Betriebes sei mit erloschen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich als Neulieferant für diesen Betrieb angemeldet und in der Folge für ihn eine Einzelrichtmenge von 36.324 kg erworben.

Durch Übergabsvertrag sei der Beschwerdeführer seit Eigentümer eines weiteren Betriebes namens "Kant", dessen Eigentümerin zuvor eine dritte Person gewesen sei. Dieser Betrieb habe bei Einführung der Richtmengenregelung 1978 keine Richtmenge gehabt. Für diesen Betrieb sei niemals eine Neulieferantenerklärung abgegeben und die Aufnahme der Milcherzeugung angezeigt worden; auch die Voraussetzung des ArtIII Abs 6 der (ersten) MOG-Novelle 1986, BGBl. 183, läge nicht vor. Der Erwerb einer Richtmenge für diesen Hof sei daher nicht mehr zulässig gewesen. Die Teilungsbestimmung des § 73 Abs 2 MOG 1985 vierter bis sechster Satz MOG 1985 komme daher nicht zur Anwendung; sie wäre nur anwendbar, wenn es sich um eine Richtmenge handelte, die entweder schon seit Einführung der Richtmengenregelung aus der gemeinsamen Bewirtschaftung mehrerer Betriebe stamme oder aus der allgemeinen Neulieferantenregelung vor der MOG-Novelle 1985. Aufgrund der Übergangsbestimmungen (ArtIV Abs 2 der MOG-Novelle 1985, BGBl. 291, und ArtIII Abs 6 der ersten MOG-Novelle 1986, BGBl. 183) sei nämlich eine Neulieferantenanerkennung nur mehr jenen Betrieben zugestanden, die näher angeführte Voraussetzungen aufgewiesen hätten. Abgesehen davon sei "zum Zeitpunkt der Neulieferantenanerkennung schon keine Identität der Verfügungsberechtigten über die landwirtschaftlichen Betriebe vorgelegen".

h) Mit Antrag vom , A26/91 (Beschwerdeverfahren Z 87/17/0216), beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zu G113-115/91, begehrt der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung der oben unter 2.a) bis c) angeführten gesetzlichen Bestimmungen aus Anlaß folgenden bei ihm anhängigen Verfahrens:

An den Beschwerdeführer sei folgende, automationsunterstützt erstellte - mit datierte - Erledigung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds ergangen:

" B e s c h e i d

Ihrem gemäß Artikel III der Marktordnungsgesetz (MOG)-Novelle 1984, BGBl. Nr. 263/1984, in Verbindung mit § 57 e Abs 4 MOG, BGBl. Nr. 36/1968 i.d.F.d. BGBl. Nr. 263/1984 eingebrachten Antrag gerichtet auf Erhöhung Ihrer Einzelrichtmenge mit Wirkung ab wird keine Folge gegeben.

B e g r ü n d u n g :

Gemäß § 57 e Abs 4 MOG mußten für eine mögliche Berücksichtigung im Verfahren nach Artikel III der MOG-Novelle 1984 (Strukturhilfeverfahren) zunächst vier Grundbedingungen eingehalten sein. Diese vier Grundvoraussetzungen haben Sie, wie aus Ihrem Antrag festgestellt wurde, erfüllt.

Im Verfahren nach Artikel III der MOG-Novelle 1984 wurden insgesamt

39.330 Anträge gerichtet auf Erhöhung der Einzelrichtmenge eingebracht. Gemäß dem Absatz 1 des Artikels III der MOG-Novelle 1984 hat der Milchwirtschaftsfonds insgesamt Einzelrichtmengen in der Höhe von 35.000 to zur Verfügung, welche bis mit Wirkung ab zu verteilen sind. Würden sämtliche gestellten Anträge, welche die Grundbedingungen des § 57 e Abs 4 Ziffer 1-4 MOG erfüllen, höchstmöglich berücksichtigt, ergäbe sich eine Fehlmenge von 345.210 to. Daraus läßt sich ersehen, daß es bei der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Menge nicht möglich war, alle Antragsteller zu befriedigen. Vielmehr mußte der Milchwirtschaftsfonds gestützt auf die Vorgabe des letzten Unterabsatzes des § 57 e Abs 4 MOG gewisse Kriterien erarbeiten bzw. berücksichtigen, die eine Reihung der Anträge nach dem Grad der Bedürftigkeit im Zusammenhang mit der Erhöhung der Einzelrichtmenge ermöglicht. Eines dieser Kriterien, die der Milchwirtschaftsfonds aus dem Grund des Auseinanderklaffens zwischen zur Verteilung zur Verfügung stehender Menge und benötigter Menge festlegen mußte, war, daß der errechnete fiktive Einheitswert nicht über S 180.000 liegen darf.

In Ihrem Fall wurde als fiktiver Einheitswert S 310.996,00 ermittelt. In jenen Fällen, deren fiktiver Einheitswert unter S 180.000,00 lag war anzunehmen, daß weniger Möglichkeiten zur Erzielung eines angemessenen Einkommens außerhalb der Milcherzeugung vorliegen. Diese Fälle mußten in erster Linie berücksichtigt werden. Hiedurch war in Ihrem Fall die Aufstockung Ihrer Einzelrichtmenge mangels ausreichender zur Verteilung zur Verfügung stehender Menge nicht möglich.

Aus diesen Erwägungen hat der Milchwirtschaftsfonds spruchgemäß entschieden."

Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, nach der Verfassungsbestimmung des ArtIII Abs 5 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. 138, gälten die automationsunterstützt erstellten Erledigungen des Milchwirtschaftsfonds in Angelegenheiten des ArtIII Abs 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. 263, die vom geschäftsführenden Ausschuß beschlossen und den Parteien zugestellt wurden, als Bescheide des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds. Weiters sei auch ArtIII Abs 4 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, der gemäß deren ArtVI Abs 1 Z 2 rückwirkend mit in Kraft getreten sei, vom Verwaltungsgerichtshof anzuwenden.

i) Mit Antrag vom , A22/91 (Beschwerdeverfahren Z 89/17/0120), beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am und protokolliert zu G116-121/91, begehrt der Verwaltungsgerichtshof einerseits (Spruchpunkt 1. des verwaltungsgerichtlichen Antrages) die Aufhebung des § 13 Abs 2,§ 16 Abs 4 und Abs 6 und § 71 Abs 6 und Abs 7 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. 210, idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. 138, aus den vom Verfassungsgerichtshof im Beschluß vom , B409/89-13, genannten Gründen. Insoweit - also hinsichtlich seines Spruchpunktes 1. - wird dieser Antrag gesondert erledigt (nämlich gemeinsam mit den Verfahren G147/90, G195/90, V213,214/90).

Andererseits begehrt der Verwaltungsgerichtshof (mit Spruchpunkten 2. bis 6. seines Antrages) die Aufhebung der oben unter 2.a) bis e) angeführten gesetzlichen Bestimmungen (mit Ausnahme des ArtII Z 11 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. 138, welche Bestimmung bereits vom Aufhebungsantrag im vorhin erwähnten Spruchpunkt 1. des verwaltungsgerichtlichen Antrages erfaßt ist; soweit in Spruchpunkt 2. die Aufhebung des "ArtVI Abs 2" der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. 291, begehrt wird, handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler und ist eindeutig "ArtIV Abs 2" gemeint) aus Anlaß folgenden bei ihm anhängigen Verfahrens:

Der Spruch des sowohl an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als auch an die Beschwerdeführerin des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erlassenen Bescheides des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom laute folgendermaßen:

"Gemäß § 71 Abs 7 Marktordnungsgesetz (MOG, BGBl. Nr. 210/1985 i. d.F. BGBl. Nr. 138/1987) in Verbindung mit §§16 Abs 4 und 6, 71 Abs 6 sowie 79 MOG wird die Beitragsschuld für die Abhofpauschale für die in der Zeit vom bis von der landwirtschaftlichen Produktionsstätte 'Dult' über die Freimenge hinaus ab Hof abgegebene Menge von 48.050 kg Milch mit S 72.075,-- festgestellt und dem Milchhof Graz zur Bezahlung an den Milchwirtschaftsfonds vorgeschrieben, wobei der Milchhof Graz gemäß § 80 Abs 6 in Verbindung mit § 71 Abs 7 MOG berechtigt ist, die Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul als Betriebsführer mit diesem Betrag zu belasten.

Festgestellt wird, daß der Milchhof Graz den eben erwähnten Betrag gegenüber dem Milchwirtschaftsfonds bereits entrichtet hat."

Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin sinngemäß mit der Begründung Berufung erhoben, die Beitragsschuld bestehe deswegen nicht, weil keine Abhofverkäufe vorlägen, sondern "Eigenverbrauch und Selbstversorgung" im Rahmen der Ordensgemeinschaft.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sei die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen worden, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, nach § 79 MOG sei Beitragsschuldner für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernehme oder die von diesem gemäß § 16 verrechnet würden, derjenige, für dessen Rechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geführt werde (Betriebsinhaber), in allen übrigen Fällen der Milcherzeuger. Wie sich aus dem Spruch des mit Berufung bekämpften Bescheides eindeutig ergebe, sei im vorliegenden Fall das Abhofpauschale dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als Abgabenschuldner vorgeschrieben worden. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid auf § 80 Abs 6 MOG 1985 betreffend die Überwälzbarkeit der Beitragsschuld auf den einzelnen Milcherzeuger habe nur deklaratorische Bedeutung, weswegen die Beschwerdeführerin nicht Partei sei.

Der Verwaltungsgerichtshof führt unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G237-240/89, aus, im Verfahren über die Entrichtung der Abhofpauschale sei nicht nur nach § 79 Z 1 MOG und § 80 Abs 6 und § 81 Abs 6 MOG der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, sondern auch der betreffende Milcherzeuger Partei. Dessen Parteistellung ergebe sich aber "aus den die rechtliche Betroffenheit des Milcherzeugers enthaltenden materiell-rechtlichen Vorschriften", sodaß diese im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes präjudiziell seien. Als solche Vorschriften nennt der Verwaltungsgerichtshof § 13 Abs 2 MOG 1985 idF BGBl. 138/1987, § 16 Abs 4 und 6 MOG 1985 idF BGBl. 138/1987, § 71 Abs 6 und 7 MOG idF BGBl. 138/1987.

j) Inhaltlich bezieht sich der Verwaltungsgerichtshof in allen seinen Anträgen auf die Einleitungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zur Prüfung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen und schließt sich den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes vollinhaltlich an; der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die vorläufige Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, alle in Prüfung gezogenen Bestimmungen stünden miteinander in untrennbarem Zusammenhang und seien daher in jedem der Beschwerdeverfahren jeweils zur Gänze präjudiziell.

4. Im Gesetzesprüfungsverfahren hat die Bundesregierung eine Äußerung abgegeben, in der sie die Präjudizialität des Großteils der in Prüfung gezogenen Bestimmungen bestreitet und im übrigen die Verfassungsmäßigkeit der von ihr letztlich für präjudiziell gehaltenen acht gesetzlichen Bestimmungen verteidigt.

Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds gab in den Verfahren G263-267/90, G268-272/90 und G37-40/91 Äußerungen ab, in denen er ebenfalls die Präjudizialität der meisten in Prüfung gezogenen Bestimmungen bezweifelt.

II. Die vom Verfassungsgerichtshof in den Einleitungsbeschlüssen entwickelten Bedenken richten sich gegen das System der Regelung der Einzelrichtmenge ab der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. 291. Um auf diese Bedenken einzugehen, ist es erforderlich, das System der Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft in seiner zeitlichen Entwicklung darzustellen:

1. Durch Z 12 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. 269, wurde der Unterabschnitt "D. Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft" (§§57a-57q) in das Marktordnungsgesetz 1967 eingefügt (die im folgenden zitierten Paragraphen beziehen sich ohne weitere Angaben jeweils auf das Marktordnungsgesetz in der Fassung der jeweils behandelten Novelle). Damit wurde folgendes System der Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft eingeführt:

Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt, ist ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten (§57c Abs 1). Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger über die diesem zustehende Einzelrichtmenge hinaus übernimmt, sowie für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten (§57c Abs 2).

Dementsprechend definierte § 57e Abs 1 die Einzelrichtmenge als diejenige Milchmenge, für deren Übernahme durch einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger in einem Wirtschaftsjahr ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag nicht zu entrichten ist.

Die dem einzelnen Milcherzeuger zustehende Einzelrichtmenge war erstmals für das Wirtschaftsjahr 1978/79 und in der Folge für jedes zweite Wirtschaftsjahr aufgrund der sogenannten Basismenge festzustellen (§57e Abs 2), worunter nach § 57a litd die im (zweijährigen) Basiszeitraum an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger gelieferten Mengen Milch und Erzeugnisse aus Milch zu verstehen waren. Die Höhe der Einzelrichtmenge wurde entsprechend der Basismenge verhältnismäßig zur Gesamtrichtmenge festgelegt.

Die Gesamtrichtmenge wurde nach § 57f Abs 1 aufgrund der Bedarfsmenge festgesetzt, wobei nach § 57f Abs 2 Bedarfsmenge diejenige Milchmenge ist, die im Wirtschaftsjahr zur Deckung des inländischen Absatzes von im Inland erzeugter Milch voraussichtlich benötigt wird.

Diese Bedarfsmenge war vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für jedes Wirtschaftsjahr durch eine (aufgrund eines besonderen Verfahrens zu erlassende) Verordnung festzusetzen. Die Gesamtrichtmenge war ebenfalls vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzusetzen, sie durfte nach § 57f Abs 1 die Bedarfsmenge um höchstens 22 % übersteigen. Bei dieser Festsetzung war von einem volkswirtschaftlich gerechtfertigten Produktionsumfang in der Milchwirtschaft und den für die Erzeugung in der Milchwirtschaft zu erwartenden Erlösen auszugehen.

Zusammengefaßt ausgedrückt, entsprach die Summe der Einzelrichtmengen dem um höchstens 22 % erhöhten geschätzten tatsächlichen Bedarf an Milch. Dem einzelnen Landwirt kam eine Einzelrichtmenge im Verhältnis zu der von ihm tatsächlich im ersten Basiszeitraum ( bis ) abgelieferten Milch zu.

Die Einzelrichtmenge stand nach § 57e Abs 4 demjenigen zu, der im Basiszeitraum und im Zeitpunkt der Erlangung einer Einzelrichtmenge (§57g) über einen Betrieb, in dem Milchkühe gehalten wurden, verfügungsberechtigt war.

Ging das Verfügungsrecht über den Betrieb auf einen anderen über, so ging auch die Einzelrichtmenge auf den neuen Verfügungsberechtigten über (im Falle einer Teilung des Milchkuhbestandes ging die Einzelrichtmenge anteilsmäßig auf den neuen Verfügungsberechtigten über).

Inhaber von Betrieben, die Milchkühe hielten und denen keine Einzelrichtmenge zustand, konnten nach § 57g eine Einzelrichtmenge erlangen. Die beabsichtigte Aufnahme der Milchlieferung war dem Fonds gemäß § 57g Abs 2 anzuzeigen. Ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten war (abgesehen vom allgemeinen Absatzförderungsbeitrag für die gesamte Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch) ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag für jenen Anteil der Milchliefermenge zu entrichten, der verhältnismäßig der insgesamt in Österreich über die Richtmenge hinaus gelieferten Milchmenge entsprach. Nach Ablauf eines Jahres ab der Einhebung der Absatzförderungsbeiträge hatte der betreffende Milchlieferant eine Einzelrichtmenge in Höhe der Menge erlangt, für die der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag in diesem Zeitraum nicht zu entrichten hatte (der also einem verhältnismäßigen Richtmengenanteil entsprach; § 57g Abs 4).

Bei der nächsten generellen Feststellung der Einzelrichtmenge nach § 57e Abs 2 (alle zwei Jahre) war die seit Beginn der Einhebung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages angelieferte Milchmenge auf einen vollen Basiszeitraum umzurechnen.

Im übrigen enthielt die Z 12 der Novelle Vorschriften über die Aufbringung der Mittel zur Verwertung der zusätzlichen Absatz- und Verwertungsmenge an Milch (§57b), über die Festsetzung der Höhe der Absatzförderungsbeiträge (§57i) sowie Verfahrensvorschriften zur Feststellung der Einzelrichtmenge und für die Entrichtung der Absatzförderungsbeiträge (§57h und 57j-k).

ArtIII der Marktordnungsgesetz-Novelle 1978 legte zur Einführung des Systems die Höhe der Absatzförderungsbeiträge fest (Z1), bestimmte erstmals die Gesamtrichtmenge, legte die Höhe der erstmals zustehenden Einzelrichtmenge für Milcherzeuger, die im Basiszeitraum an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb Milch geliefert haben, mit der Hälfte von 93 % der gelieferten Milchmenge fest, und ermöglichte dem Milchwirtschaftsfonds, zum Ausgleich von Härtefällen für Milcherzeuger, die zwischen dem und dem an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb Milch und Erzeugnisse aus Milch geliefert haben oder liefern, auf deren Antrag Einzelrichtmengen für den Zeitraum bis zu erhöhen und neu festzusetzen. Für solche Erhöhungen oder Neufestsetzungen durften insgesamt 60.000 t Milch nicht wesentlich überschritten werden.

2. Mit der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. 672, wurden folgende im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Veränderungen vorgenommen:

Die zweijährige Festsetzung der Einzelrichtmenge wurde abgeschafft. Stattdessen sah § 57e Abs 2 vor, daß die Einzelrichtmenge von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gleich bleibt (sog. Wahrungsmenge), außer die Gesamtrichtmenge wurde verringert; diesfalls wurden die Einzelrichtmengen im gleichen Verhältnis gekürzt.

Der nicht durch Einzelrichtmengen gebundene Anteil der Gesamtrichtmenge wurde nach § 57e Abs 4 zur Erhöhung der Einzelrichtmengen verwendet, und zwar wurden die Einzelrichtmengen (über einen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festgelegten Prozentsatz) in dem Verhältnis erhöht, in dem die betreffenden Milcherzeuger über die ihnen zustehenden Einzelrichtmengen hinaus Milch geliefert (und dementsprechend einen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag entrichtet) hatten. Die Änderung gegenüber der ersten Marktordnungsgesetz-Novelle 1978 bestand darin, daß eine Erhöhung der Einzelrichtmenge nur mehr in dem Ausmaß erfolgen konnte, in dem die Gesamtrichtmenge nicht durch Einzelrichtmengen gebunden war und die Erhöhung jährlich erfolgte. Wie nach dem ursprünglich vorgesehenen System der zweijährigen Festsetzung der Einzelrichtmenge mußte der Landwirt zur Erhöhung seiner Einzelrichtmenge mehr Milch als seine Einzelrichtmenge liefern und hiefür einen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag entrichten.

Weiters erlosch nach § 57e Abs 3 der Anspruch auf die Einzelrichtmenge für einen Milcherzeuger, wenn der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Basiszeitraum weder Milch noch Erzeugnisse aus Milch von ihm übernommen oder wenn ein Milchlandwirt nachweislich aufgrund der Feststellung des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes die Milchlieferung auf Dauer eingestellt hatte.

Diese Regelung ermöglichte einem Landwirt, seine Milcherzeugung vorübergehend ganz einzustellen, um anschließend eine höhere Einzelrichtmenge (nach § 57g) zu erwerben.

Für die Erlangung einer Einzelrichtmenge durch Landwirte, die Milchkühe halten, aber über keine Einzelrichtmenge verfügen, sah die Novelle in § 57g folgende Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Regelung vor:

Für einen Anteil von 7 % der insgesamt gelieferten Milch war der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag zu entrichten, weiters wurde die Einzelrichtmenge erst nach dem Ablauf von zwei Jahren ab der Einhebung der Absatzförderungsbeiträge erworben, und zwar in einem Höchstausmaß von 80.000 kg.

Z 17 der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1978 enthielt (in Gestalt einer Novellierung des ArtIII der (1.) Marktordnungsgesetz-Novelle 1978) weitere Regelungen zum Ausgleich von Härtefällen, wobei durch solche Erhöhungen oder Neufestsetzungen nicht mehr als insgesamt 100.000 t Milch betroffen werden durften.

3. Die Marktordnungsgesetz-Novelle 1979, BGBl. 566, sah zusätzlich in § 57e Abs 3 vor, daß sich die Wahrungsmenge (die jeweils von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr vorzuschreibende Einzelrichtmenge) auch verringert, wenn in jedem der beiden letzten Basiszeiträume weniger als die Hälfte der auf diese Basiszeiträume entfallenden Anteile der Einzelrichtmenge geliefert wurden. Die neue Wahrungsmenge betrug in diesem Fall drei Viertel der bisherigen Wahrungsmenge.

Die auf diese Weise frei werdenden Einzelrichtmengen waren nach ArtIII der Novelle bis zu einem Ausmaß von 30.000 t auf Härtefälle zu verteilen. Als solche Härtefälle sah ArtIII Z 2 Fälle vor, in denen ein Landwirt in den letzten vier Jahren vor dem ersten Wirtschaftsjahr, in dem die Einzelrichtmengenregelung galt, entweder durch ein Elementarereignis einen erheblichen Teil des Milchkuhbestandes verloren hatte oder in bestimmten Fällen Investitionen zur Erhöhung der Milchproduktion vorgenommen hatte.

4. Die Marktordnungsgesetz-Novelle 1980, BGBl. 286, brachte eine geringfügige Veränderung der Berechnung der Bedarfsmenge (jener Größe, die die Höhe der Gesamtrichtmenge bestimmt), weiters wurde die zur Verteilung an Härtefälle im Sinne des ArtIII Z 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1979 zur Verfügung stehende Milchmenge von 30.000 t auf 40.000 t erhöht.

5. Die Marktordnungsgesetz-Novelle 1982, BGBl. 309, verringerte die Erhöhung der Einzelrichtmenge, wenn ein Milcherzeuger mehr lieferte als die ihm zustehende Einzelrichtmenge, ab einem Jahresausmaß von 40.000 kg nach einem degressiven Schlüssel. Im übrigen wurde die Möglichkeit geschaffen, daß im Wege von Partnerschaftsvereinbarungen oder der Pachtung von Futterflächen Einzelrichtmengen auf andere landwirtschaftliche Betriebe übergingen (§57e Abs 5).

Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Einzelrichtmenge verloren haben, wurden innerhalb von vier Jahren vom Erwerb einer Einzelrichtmenge ausgeschlossen (ausgenommen Fälle von Elementarereignissen).

Betriebe ohne Einzelrichtmenge erlangten eine solche erst mit Ablauf von 2 Jahren von der Einhebung der Absatzförderungsbeiträge an (zuvor nach einem Jahr), die erwerbbare Einzelrichtmenge wurde auf 80.000 kg beschränkt.

6. Die Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. 263, beschränkte die Neuverteilung des nicht durch Einzelrichtmengen gebundenen Anteils der Gesamtrichtmenge (nach § 57e Abs 4) auf jene Landwirte, bei denen die Einzelrichtmenge zur "Futterbasis" des Betriebes in einem Mißverhältnis stand und die über keine größere Einzelrichtmenge als 60.000 kg verfügten. Als Futterbasis bestimmte Z 4 des § 57e Abs 4 Grünlandflächen und jene Feldfutterflächen, die mit Klee und Kleegras bebaut werden.

Weiters wurden jene Landwirte von der Neuerlangung einer Einzelrichtmenge nach § 57g Abs 1 ausgeschlossen, die über einen anderen Betrieb mit einer Einzelrichtmenge von mehr als 80.000 kg verfügungsberechtigt waren. Weiters wurde in diesem Zusammenhang der Prozentsatz der Milchmenge, für die ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten war, von 7 auf 20 % erhöht (dementsprechend konnte auch nur mehr eine Einzelrichtmenge in Höhe von 80 % der gesamten abgelieferten Milchmenge erlangt werden).

7. Mit Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , BGBl. 210, wurde das Marktordnungsgesetz 1967 als "Marktordnungsgesetz 1985 - MOG" wiederverlautbart; die §§57a bis 57r wurden zu den §§69 bis 86.

8. Durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. 291, wurde die Möglichkeit, eine Einzelrichtmenge zu erwerben, grundsätzlich abgeschafft. Nach § 75 Abs 1 MOG idF dieser Novelle (vorher § 57g) konnte der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds Einzelrichtmengen im Gesamtausmaß von höchstens 20 % des mit Beginn eines Wirtschaftsjahres nicht durch Einzelrichtmengen gebundenen Anteils der jeweiligen Gesamtrichtmenge nur mehr an 1. Milchkühe haltende landwirtschaftliche Betriebe, denen keine Einzelrichtmenge zusteht und die in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung selbständig und getrennt von anderen landwirtschaftlichen Betrieben bewirtschaftet worden sind, und 2. milcherzeugende Betriebe, deren Wirtschaftsgebäude im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens oder Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage verlegt worden sind, zuerkennen. Die zuzuerkennende Einzelrichtmenge durfte höchstens 40.000 kg betragen, aber keinesfalls das in § 73 Abs 3 und 4 bestimmte Ausmaß übersteigen.

Nach ArtIV Abs 2 dieser Novelle war § 75 idF vor der Novelle auf landwirtschaftliche Betriebe, die die darin genannten Voraussetzungen - mit Ausnahme des Erwerbs einer neuen Einzelrichtmenge - erfüllten und mit der Milchlieferung vor dem begonnen hatten, weiter anzuwenden. Auf landwirtschaftliche Betriebe jedoch, deren Einzelrichtmenge jeweils am 1. Juli der Jahre 1983 bis 1985 erloschen war, und von denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vor dem wieder aufgenommen wurde, war § 75 idF vor dem Inkrafttreten dieser Novelle mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Betriebe abweichend von § 75 Abs 3 erster Satz idF vor dem Inkrafttreten der Novelle eine Einzelrichtmenge von höchstens 40.000 kg erlangten.

ArtIII der Novelle bot die Möglichkeit, gegen Entgelt auf die Einzelrichtmenge zu verzichten ("Milchlieferverzicht", sog. 1. Rückkaufsaktion). Eine Erhöhung von Einzelrichtmengen nach § 73 Abs 4 (vorher § 57e Abs 4 MOG 1967) wurde nach Art. III Abs 12 erst dann vorgenommen, wenn und insoweit die Summe der neu zu verteilenden Einzelrichtmengen die Summe der nach diesen Bestimmungen erloschenen Einzelrichtmengen überstieg.

9. Mit der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. 183, erfolgten folgende im vorliegenden Zusammenhang wesentliche Änderungen: Nach § 73 Abs 9 waren landwirtschaftliche Betriebe, die eine Einzelrichtmenge verloren haben, innerhalb von fünf (bisher vier) Wirtschaftsjahren vom Erwerb einer Einzelrichtmenge ausgeschlossen.

Darüber hinaus wurde die Möglichkeit, daß der Milchwirtschaftsfonds Einzelrichtmengen von den Berechtigten gegen Entgelt erwirbt, in das Marktordnungsgesetz eingebaut (§75). Die während eines Wirtschaftsjahres übernommenen Einzelrichtmengen waren in einem bestimmten Ausmaß ("handelbare Menge") an Betriebe zu verteilen, bei denen ein Mißverhältnis zwischen der Einzelrichtmenge und der Futterbasis bestand. Hiefür war nach § 75 Abs 9 MOG ein Entgelt an den Milchwirtschaftsfonds zu leisten. Allerdings wurden die so aufgebrachten "handelbaren Mengen" nach ArtVI Abs 1 dieser Novelle erst weiter verteilt, wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuvor 65.000 t davon "aus dem Verkehr genommen" hatte (sog. 2. Rückkaufsaktion).

Im Zusammenhang mit der Neuerwerbung einer Einzelrichtmenge wurde in ArtIII Abs 6 festgelegt, daß bei näheren Voraussetzungen (die insbesondere darauf abstellen, daß die Milcherzeugung im Hinblick auf die Erlangung einer höheren Einzelrichtmenge gänzlich eingestellt wurde) eine Einzelrichtmenge bis höchstens 60.000 kg dann erlangt werden kann, wenn der Milcherzeugung dienende Investitionen von mehr als 500.000 S getätigt wurden.

10. Durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. 138, wurde vor allem die Möglichkeit eingeführt, daß milcherzeugende Landwirte gegen Entgelt freiwillig weniger Milch als die ihnen zustehende Einzelrichtmenge liefern ("Lieferrücknahme", § 73 Abs 6 bis 13 MOG); diese Maßnahme beeinflußte zwar das tatsächliche Lieferverhalten der Landwirte, hatte aber keinen Einfluß auf die Höhe der ihnen zustehenden Einzelrichtmenge oder die zur Neuverteilung zur Verfügung stehende Gesamtmenge (anders als der Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß zunächst angenommen hatte). ArtIII der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984 (der die Möglichkeit von weiteren Zuteilungen von Einzelrichtmengen vorsah) wurde dahingehend ergänzt, daß bei der Ermittlung des Mißverhältnisses in besonderer Weise vorzugehen ist, wobei zusätzlich geprüft wird, ob keine zumutbaren Möglichkeiten zur Erzielung eines angemessenen Einkommens außer der Milcherzeugung vorliegen.

Weiters wurde in ArtIII Abs 7 eine Verfassungsbestimmung aufgenommen, wonach der Milchwirtschaftsfonds Verfügungsberechtigten, die sich in einer außerordentlichen und unverschuldeten Notsituation besonderen Ausmaßes befinden, nach vorheriger Prüfung dieser Notsituation zur Zuteilungsmenge einen Zuschlag erteilen kann.

11. Die 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. 324, brachte nur geringfügige Änderungen im Zusammenhang mit der Lieferrücknahmeprämie.

12. Durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. 330, wurde die Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft neuerlich umfassend geändert. Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, daß der Gesetzgeber erstmals ein System einführte, daß Verfügungsberechtigte über milcherzeugende Betriebe relativ frei mit ihrer Einzelrichtmenge "handeln" können. Voraussetzung ist, daß hiebei in Kauf genommen wird, daß ein Teil der Einzelrichtmenge (zwischen 15 und 25 %) erlischt (§75 Abs 1) und daß bei dem Landwirt, der eine Einzelrichtmenge erwirbt, ein Mißverhältnis zwischen der vorhandenen Einzelrichtmenge und der aufgrund der Futterbasis dieses Betriebes errechneten Einzelrichtmenge besteht; das Mißverhältnis ist ähnlich wie nach den vorangegangenen Regelungen zu berechnen. Pro Wirtschaftsjahr können insgesamt höchstens 5.004 kg erworben werden, insgesamt darf kein Betrieb eine höhere Einzelrichtmenge als 70.008 kg erwerben.

III. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in seinem Einleitungsbeschluß zu G227-231/90 (auf den er in allen seinen übrigen Beschlüssen verwies und dem sich auch der Verwaltungsgerichtshof anschloß) folgendermaßen dar:

1. Der Verfassungsgerichtshof ging von folgendem Vorbringen in der Beschwerde B573/90 aus:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Verfügungsberechtigter über den geschlossenen Hof (und milcherzeugenden Betrieb) "Hanser" in Fügen, auf welchem seit Generationen etwa der gleich hohe Viehstand gehalten werde. Der Stall sei bereits vom Urgroßvater des Beschwerdeführers in seiner jetzigen Größe erbaut worden. In diesem Betrieb würden seit eh und je etwa 50 Milchkühe gehalten, was der Ausstattung des Hofes mit landwirtschaftlichen Flächen ungefähr entspreche: Zu dem Hof gehörten etwa 24 ha mehrschnittige Wiesen, womit bei einer durchschnittlichen Milchleistung der Kühe jährlich etwa Milch in der Größenordnung von 240.000 kg erzeugt werden könnte (in anderem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer dar, daß er tatsächlich auch entsprechend viel Milch an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb lieferte, wenn dies rechtlich möglich war).

In den Jahren 1976 bis 1978 habe die Sennereigenossenschaft Fügen und Umgebung (offenbar der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb) vom Hof "Hanser", über den damals noch der Vater des Beschwerdeführers verfügungsberechtigt gewesen sei, keine Milch übernommen, was damit zu tun gehabt hätte, daß diese Sennerei den Standpunkt vertrat, auf dem Hof "Hanser" würden die Erzeugungsbedingungen für hartkäsetaugliche Milch wegen Silofütterung nicht eingehalten (diese Angelegenheit ist Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens B409/89).

Der Umstand, daß in dieser Zeit (der Einführung der Einzelrichtmengenregelung) vom Betrieb "Hanser" keine Milch geliefert worden sei, habe dazu geführt, daß der milcherzeugende Betrieb des Beschwerdeführers nur eine Einzelrichtmenge von 30.000 kg erworben hätte. Diese Menge habe sich ergeben, weil die auf der zum Betrieb des Beschwerdeführers gehörigen Alm erzeugte Milch der Bemessung der Einzelrichtmenge zugrundegelegt worden sei.

Der Vater des Beschwerdeführers habe zugegebenermaßen nicht sofort reagiert, sich dann aber bei der Landwirtschaftskammer erkundigt, was er unternehmen könne, um eine seiner Betriebsgröße entsprechende Einzelrichtmenge zu erlangen. Zum Zeitpunkt dieser Erkundigung wäre es noch möglich gewesen, durch völlige Einstellung der Milchlieferung während eines bestimmten Zeitraumes und anschließende Überlieferung eine Einzelrichtmenge in unbeschränkter Höhe zu erlangen.

Als die Milchlieferung vom Betrieb des Beschwerdeführers im Dezember 1982 eingestellt worden sei, sei bereits die Marktordnungsgesetz-Novelle 1982, BGBl. 309, in Kraft getreten gewesen, nach welcher nur mehr eine Einzelrichtmenge bis höchstens 80.000 kg erlangt hätte werden können:

Gemäß § 57e Abs 3 MOG idF BGBl. 672/1978 sei nämlich der Anspruch auf eine Einzelrichtmenge mit Beginn eines Wirtschaftsjahres für Milcherzeuger erloschen, von denen der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Basiszeitraum (damals gemäß § 57a MOG idF BGBl. 672/1978 ein Zeitraum von zwölf Kalendermonaten, der mit 30. April vor Beginn eines Wirtschaftsjahres - das von 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres läuft - endete) weder Milch noch Milcherzeugnisse übernommen hätte. Danach sei gemäß § 57g Abs 4 MOG idF BGBl. 309/1982 der landwirtschaftliche Betrieb innerhalb von vier Jahren vom Erwerb einer Einzelrichtmenge ausgeschlossen gewesen. Daraufhin hätte gemäß § 57g Abs 1 bis 3 MOG idF BGBl. 309/1982 ein solcher landwirtschaftlicher Betrieb eine Einzelrichtmenge dadurch erlangen können, daß er während zweier Jahre Milch lieferte und für 7 % der gelieferten Milch den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag entrichtete. Nach Ablauf der zwei Jahre hätte solch ein Betrieb dann eine Einzelrichtmenge in der Höhe erlangt, für die im zweiten Jahr kein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten gewesen sei (also in Höhe von 93 % der im zweiten Jahr tatsächlich gelieferten Milchmenge). Allerdings sei durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1982, BGBl. 309, neu eingeführt worden, daß höchstens eine Einzelrichtmenge von 80.000 kg auf diese Weise erworben werden könnte.

Um diese gesetzliche Regelung zu nützen, sei vom Betrieb des Beschwerdeführers im Basiszeitraum bis keine Milch geliefert worden, weshalb seine Einzelrichtmenge per erloschen sei; daraufhin sei der Vater des Beschwerdeführers gemäß § 57g Abs 4 MOG idF BGBl. 309/1982 bis vom Erwerb einer Einzelrichtmenge ausgeschlossen gewesen.

In der Zwischenzeit sei aber mit der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. 263, bestimmt worden, daß die zum Erwerb der Einzelrichtmenge notwendige Überlieferung nicht wie bis dahin 7 %, sondern 20 % zu betragen hätte, sodaß für 20 % der im zweijährigen Beobachtungszeitraum gelieferten Milch der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag gezahlt hätte werden müssen und nur mehr ein Kontingent in Höhe von 80 % der insgesamt abgelieferten Milch (nach wie vor bis zu einem Höchstausmaß von 80.000 kg) erworben hätte werden können. (Mit BGBl. 210/1985 wurde das MOG 1967 als MOG 1985 wiederverlautbart, die §§57a bis 57r MOG 1967 wurden zu den §§69 bis 86 MOG 1985, § 57g zu § 75).

Durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. 291, sei daraufhin die Möglichkeit für milcherzeugende Betriebe, die keine Einzelrichtmenge besaßen, eine solche zu erwerben, für die Zukunft gänzlich beseitigt worden. Für die Landwirte, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle zur Erlangung einer höheren Einzelrichtmenge die Milchproduktion eingestellt hatten, habe folgendes gegolten:

Gemäß ArtIV Abs 2 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. 291, war § 75 MOG (der die Möglichkeit bot, eine Einzelrichtmenge zu erwerben) nur mehr auf jene Milcherzeuger unbeschränkt anzuwenden, die vor dem mit der Milchlieferung begonnen hätten. Da der milcherzeugende Betrieb des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt aber gemäß § 75 Abs 4 MOG 1985 für vier Jahre, sohin bis zum , vom Erwerb einer Einzelrichtmenge ausgeschlossen war, hätte er mit seiner Milchlieferung noch nicht begonnen gehabt und auch nicht beginnen können. Der Beschwerdeführer habe daher nach dem zweiten Satz des ArtIV Abs 2 Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. 291, nur mehr eine Einzelrichtmenge von höchstens 40.000 kg erlangen können.

In der Folge habe der Gesetzgeber diese Härte gemildert, indem er in ArtIII Abs 6 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. 183, angeordnet habe, daß milcherzeugende Betriebe, die zwischen Einstellung der Milcherzeugung und mehr als S 500.000,-- in die Milchwirtschaft investiert hätten, noch eine Einzelrichtmenge von höchstens 60.000 kg erlangen könnten, wenn sie ihre Milchlieferung unter Beachtung der Wartefrist des § 75 Abs 4 vor dem wieder aufnahmen. Aufgrund dieser Bestimmung habe der Beschwerdeführer seine Milchlieferung im Juni 1987 wieder aufgenommen und im Zeitraum Juni 1988 bis Mai 1989 (entsprechend seiner Betriebsgröße) 89.492 kg Milch geliefert.

Dementsprechend sei mit dem angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer zustehende Einzelrichtmenge mit 60.000 kg festgestellt worden.

2. Zur Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen für das Verfahren B573/90 ging der Verfassungsgerichtshof von folgenden Erwägungen aus:

a) Gemäß dem (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits in dieser Form geltenden) § 76 Abs 1 MOG in der Fassung BGBl. 183/1986 hat der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb den Milcherzeugern die ihnen im nächsten Wirtschaftsjahr zustehenden Einzelrichtmengen schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen.

Personen, die bis zu diesem Termin keine solche Mitteilung erhalten, sowie Milcherzeuger, welche die Mitteilung durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als unrichtig ansehen, können bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge beim Milchwirtschaftsfonds stellen. Der Milchwirtschaftsfonds hat bis 31. Juli über solche Anträge zu entscheiden.

b) Im allgemeinen bleibt die Einzelrichtmenge nach § 73 Abs 2 letzter Satz MOG 1985 idF BGBl. 330/1988 von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gleich. Die konkret in einem Wirtschaftsjahr zustehende Einzelrichtmenge kann nur in der Weise ermittelt werden, daß jeweils festgestellt wird, ob sich von einem Wirtschaftsjahr auf das andere Umstände ergeben haben, die eine Veränderung bewirken. Bloß anhand des Marktordnungsgesetzes in der geltenden Fassung kann nicht festgestellt werden, wie hoch die einem Landwirt zustehende Einzelrichtmenge ist.

c) Da der Beschwerdeführer infolge Einstellung seiner Milcherzeugung erstmals wieder für das Wirtschaftsjahr 1989/90 eine Einzelrichtmenge erlangt hatte, erfolgte erstmals für dieses Wirtschaftsjahr wieder eine Mitteilung durch den milcherzeugenden Betrieb und in der Folge eine bescheidmäßige Feststellung durch den Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds. Bei dieser Entscheidung hatte die Behörde - wie aus der oben wiedergegebenen Bescheidbegründung auch hervorgeht - sämtliche Umstände zu beurteilen, die in den davorliegenden Jahren nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen für den Erwerb einer Einzelrichtmenge maßgeblich waren.

d) Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds hatte daher anscheinend (da es vor dem angefochtenen Bescheid niemals zu einer bescheidmäßigen Feststellung der Einzelrichtmenge kam) bei seiner Entscheidung unter anderem sämtliche die Einzelrichtmenge betreffenden Regelungen seit der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. 291, anzuwenden, um ermitteln zu können, welche Einzelrichtmenge dem Beschwerdeführer nun im Wirtschaftsjahr 1989/90 zustand. Dies scheint auch für jene gesetzlichen Bestimmungen zu gelten, bei denen die entscheidende Behörde offenbar zum Ergebnis kam, daß unter die betreffenden Tatbestände der Fall des Beschwerdeführers nicht zu subsumieren ist; gerade um zu diesem Ergebnis zu gelangen, hat der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds diese Bestimmungen anwenden müssen, auch wenn sie im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich angeführt wurden."

Die übrigen Bestimmungen der in Prüfung gezogenen Marktordnungsgesetz-Novellen, die nicht unmittelbar die Höhe der Einzelrichtmenge betreffen, stünden nach der vorläufigen Ansicht des Verfassungsgerichtshofes im Einleitungsbeschluß mit den Vorschriften über die Einzelrichtmenge selbst in untrennbarem Zusammenhang: Zwar beträfen diese Bestimmungen insgesamt die Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft, einschließlich Vorschriften über die Höhe der Absatzförderungsbeiträge sowie Organisations- und Verfahrensbestimmungen, allerdings knüpften alle diese Regelungen an das Institut der Einzelrichtmenge an. Würden bloß die unmittelbar die Einzelrichtmenge regelnden Textteile beseitigt, würden die verbleibenden Reste sinnlos.

3. Inhaltlich hegte der Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß das Bedenken, daß die Bestimmungen über die Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft insgesamt wegen der Art der Regelung der Einzelrichtmenge gegen Art 6 StGG und Art 7 B-VG verstießen. Dies legte der Verfassungsgerichtshof nach einer allgemeinen Darstellung seiner Judikatur zu Art 6 StGG und der sich daraus für den Bereich der Milchwirtschaft ergebenden Konsequenzen folgendermaßen dar:

"Angesichts dieser Rechtsprechung bezweifelt der Verfassungsgerichtshof nicht, daß Gesetze, die - wie das System der Einzelrichtmengenverteilung - lenken, wieviel der einzelne Landwirt zur gesamten Milchproduktion in Österreich beitragen soll, an sich mit Art 6 StGG vereinbar sind. Im Hinblick auf die seit längerer Zeit europaweit aufgetretene Überproduktion von Milch und Milchprodukten und die mit dieser Überproduktion verbundenen Gefahren für den Bestand einer bäuerlichen Landwirtschaft und einer gesicherten (d.h. auch autonomen) Versorgung der Bevölkerung mit Milch und Erzeugnissen aus Milch scheinen solche Regelungen im öffentlichen Interesse zu liegen und zur Erreichung der angestrebten Ziele tauglich zu sein.

Damit ein solcher gesetzlicher Eingriff durch Art 6 StGG und Art 7 B-VG gedeckt ist, muß die Regelung im einzelnen aber so gestaltet sein, daß sie nicht zu einer unverhältnismäßigen Aufteilung oder dazu führt, daß Milchproduzenten keine entsprechenden Mengenzuteilungen erhalten.

Diesen Erfordernissen scheint die in Prüfung gezogene Regelung nicht zu entsprechen:

aa) Bei Einführung der Einzelrichtmengenregelung hing die dem einzelnen Landwirt zustehende Einzelrichtmenge davon ab, wieviel Milch der Landwirt in der Zeit zwischen und an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert hat (§57e Abs 2 und ArtIII Z 2 litc Marktordnungsgesetz-Novelle 1978). Nach § 57e Abs 4 stand die Einzelrichtmenge jenem zu, der im Basiszeitraum oder dem Zeitpunkt der Erlangung einer Einzelrichtmenge über einen Betrieb, in dem Milchkühe gehalten werden, verfügungsberechtigt war. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage war (wie der Verwaltungsakt zeigt), in wessen Stall die Kühe standen, von denen die gelieferte Milch stammte (diese Beurteilung leitete die Behörde anscheinend aus dem Erkenntnis des /0189 ua., ab).

Da für die Beurteilung der Höhe der Einzelrichtmenge ausschließlich darauf abgestellt wurde, in wessen Stall die Kühe standen, hing die Einzelrichtmenge nicht davon ab, welche Produktionsfaktoren für die Erzeugung von Milch dem Betrieb dauernd zur Verfügung standen. Soferne ein Landwirt in diesem Zeitraum - sei es durch Zukauf von Futtermitteln oder Pachtung von Futterflächen, anscheinend sogar durch das bloß vorübergehende Einstellen fremder Kühe in den eigenen Stall - sehr viel Milch abliefern konnte, erwarb er eine entsprechend hohe Einzelrichtmenge, auch wenn sein Betrieb angesichts der Ausstattung mit Produktionsfaktoren, insbesondere mit Futterflächen, nicht in der Lage war, dauernd mit eigenen Mitteln eine so hohe Milchmenge zu produzieren.

bb) Zum Zeitpunkt der Einführung der Einzelrichtmengenregelung scheinen aber gesetzliche Mechanismen bestanden zu haben, eine ursprünglich nicht ganz den Erfordernissen entsprechende Zuteilung der Einzelrichtmenge schrittweise auszugleichen:

Gemäß ArtIII Z 2 litd Marktordnungsgesetz-Novelle 1978 konnte der Milchwirtschaftsfonds zum Ausgleich von Härtefällen auf Antrag eine höhere Einzelrichtmenge zuerkennen, wobei durch solche Erhöhungen oder Neufestsetzungen 60.000 t Milch nicht wesentlich überschritten werden durften.

Darüber hinaus bestand zum Zeitpunkt der Einführung nach dem System des Gesetzes die Möglichkeit, daß Landwirte sukzessive eine höhere Einzelrichtmenge erwerben, indem sie mehr als die Einzelrichtmenge lieferten und hiefür einen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag entrichteten. Bei der Neufestsetzung der Einzelrichtmenge (nach der ursprünglichen Regelung alle zwei Jahre, noch vor der ersten Neufestsetzung ab der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1978 jedes Jahr) erwarb der Landwirt eine entsprechend höhere Einzelrichtmenge. Im Prinzip auf dieselbe Weise konnte ein Landwirt, dem bisher überhaupt keine Einzelrichtmenge zustand, auch eine Einzelrichtmenge erwerben, wobei er insofern begünstigt war, als er nicht für die gesamte ohne entsprechendes Einzelrichtmengenkontingent abgelieferte Milch einen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag entrichten mußte, sondern nur für jenen prozentmäßigen Teil, der österreichweit über die Gesamtrichtmenge hinaus geliefert wurde (nach den Behauptungen des Beschwerdeführers anfangs etwa 7 %, wie vom Gesetzgeber später in § 57g idF der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1978 festgeschrieben).

Durch die bereits erwähnte Verkürzung des Festsetzungszeitraumes der Einzelrichtmenge auf ein Jahr (durch die 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1978) wurde de facto eine schnellere Anpassung der Einzelrichtmenge an die tatsächlich produzierbare Milchmenge erreicht, sodaß eine etwaige unsachliche Verteilung schneller ausgeglichen werden konnte. Überdies bestand anscheinend durch die Regelung des § 57e Abs 3 in der Fassung der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1978, wonach eine Einzelrichtmenge erlosch, wenn der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Basiszeitraum gar keine Milch geliefert hatte, die Möglichkeit, daß der Landwirt seine Milcherzeugung vorerst zur Gänze einstellte und danach unter Zuhilfenahme der Vorschrift des § 57g als "Neulieferant" eine höhere Einzelrichtmenge erwarb. Diese Bestimmungen ermöglichten anscheinend, daß die Einzelrichtmenge sukzessive an die tatsächlichen Produktionsmöglichkeiten für Milch angepaßt wurden, wenn der Landwirt dies beabsichtigte.

Auch durch ArtIII Z 2 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1979 wurde eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, bestimmte Härtefälle zu berücksichtigen, in denen wegen der Anknüpfung an die tatsächliche Milchlieferleistung im Basiszeitraum bis zu geringe Einzelrichtmengen zuerkannt worden waren.

cc) In der Folge wurde die Möglichkeit, eine höhere Einzelrichtmenge als die nach dem tatsächlichen Lieferverhalten im ersten Basiszeitraum zugeteilte zu erreichen, wieder erschwert.

Wie auch in den folgenden Novellen wurde aber daran festgehalten, daß die ursprüngliche Einzelrichtmenge durch Lieferung von Milch unter Inkaufnahme der Bezahlung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages abgeändert werden konnte, auch wenn diese Möglichkeit teilweise eingeschränkt wurde (insbesondere durch die Beschränkung auf die höchsterwerbbare Einzelrichtmenge auf 80.000 kg durch § 57g Abs 3 MOG idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1982 und die Bestimmung des § 57g Abs 4 idF dieser Novelle, wonach landwirtschaftliche Betriebe, die eine Einzelrichtmenge verloren haben, grundsätzlich innerhalb von vier Jahren vom Erwerb einer Einzelrichtmenge ausgeschlossen sind); weiters mußte ab der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984 für 20 % der zuviel gelieferten Milch ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag bezahlt werden und es konnte nur mehr eine Einzelrichtmenge in Höhe von 80 % der angelieferten Milch erlangt werden, maximal im Ausmaß von 60.000 kg.

Die Marktordnungsgesetz-Novelle 1985 beseitigte schließlich die Möglichkeit, eine Einzelrichtmenge zu erwerben, mit hier nicht ausschlaggebenden Ausnahmen (siehe oben Punkt II.1.h) zur Gänze.

dd) Der Verfassungsgerichtshof hegt unter dem oben (s. Pkt. c) dargelegten Prüfungsmaßstab keine Bedenken gegen die Regelung der Einzelrichtmenge von ihrer Einführung durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1978 an bis zur Novelle 1984. Wenn zunächst ein Anknüpfen an tatsächliche Produktionsverhältnisse (Anzahl der Kühe am Bauernhof) erfolgte, dann stellt dies im Prinzip einen sachlichen Ausgangspunkt dar. Selbst wenn dieser Ansatz auch dazu geführt haben mag, daß nicht in allen Fällen eine den Erfordernissen entsprechende Einzelrichtmenge zustand - worauf in der Beschwerde hingewiesen wird -, ist dem Gesetzgeber einzuräumen, daß er in der Folge eine Reihe von Schritten gesetzt hat (bis zur Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, s. dazu die vorangegangenen Pkte. bb) und cc), die - wie dargetan - zu einer allmählichen Angleichung bei der Zuteilung der Einzelrichtmenge führten.

Die fast gänzliche Beseitigung der Möglichkeit des Einzelrichtmengenerwerbs durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1985 hat den Milchproduzenten aber offenkundig die bis dahin bestandenen, einigermaßen flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Einzelrichtmenge genommen und auf diese Weise einen Zustand gleichsam "eingefroren", der - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig meint - den wirtschaftlichen Gegebenheiten vielfach nicht zu entsprechen scheint.

An dieser Beurteilung scheint nichts zu ändern, daß bestimmte Betriebe, die ihre Milchproduktion im Hinblick auf die Erwerbung einer größeren Einzelrichtmenge zunächst eingestellt hatten, noch weiterhin eine (relativ geringe) Einzelrichtmenge erwerben konnten (40.000 kg, in besonderen Fällen nach der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 60.000 kg).

Die nach der geltenden Regelung bestehende Möglichkeit, Einzelrichtmengen nach § 75 MOG idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, zu erwerben, wenn ein Mißverhältnis zwischen der vorhandenen Einzelrichtmenge und der aufgrund der Futterbasis dieses Betriebes errechneten Einzelrichtmenge besteht, scheint die geschilderte Unsachlichkeit der Regelung noch zu verstärken. Der Gesetzgeber geht anscheinend selbst davon aus, daß Einzelrichtmengen teilweise nicht sachlich verteilt sind, weswegen er die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den Landwirten geschaffen hat. Dies scheint aber dazu zu führen, daß für den Erwerb von Einzelrichtmengen erhebliche finanzielle Mittel notwendig sind (nach den Behauptungen des Beschwerdeführers sollen Einzelrichtmengen derzeit um 15 bis 20 Schilling pro Kilogramm gehandelt werden). Es scheint nicht zu rechtfertigen zu sein, eine unsachliche Verteilung von Einzelrichtmengen dadurch "verbessern" zu wollen, daß diejenigen, die durch das System bevorzugt werden und dementsprechend eine zu hohe Einzelrichtmenge haben, von jenen, die vom System benachteiligt werden (also eine zu niedrige Einzelrichtmenge haben), hohe Geldbeträge erhalten.

Die durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1985 und die folgenden Novellen zum Marktordnungsgesetz entstandene Regelung dürfte also - auch unter Berücksichtigung der nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B941/88, dem Gesetzgeber zustehenden weitergehenden Einschränkungsbefugnis - einen sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden Eingriff in die Erwerbsfreiheit der Milchlandwirte, aber auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen. Selbst wenn der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Novelle 1985 bezweckt haben sollte, auf Unzukömmlichkeiten bei der Richtmengenregelung oder unerwünschte Auswirkungen zu reagieren, scheint diese Reaktion in einer in sich nicht sachgerechten Weise erfolgt zu sein."

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat zu den Prozeßvoraussetzungen erwogen:

1.a) Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom , G2/90 ua., festgestellt, daß die Verfahren B398/89, B404/89, B405/89 und B842/89 zulässig sind.

b) Es ist auch nichts hervorgekommen, was gegen die Zulässigkeit der anderen beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Anlaßbeschwerdeverfahren spräche.

2.a) Zur Abgrenzung der präjudiziellen gesetzlichen Bestimmungen sei vorweg festgehalten, daß der Verfassungsgerichtshof seine in den Einleitungsbeschlüssen gewonnene Auffassung, alle den Unterabschnitt "D. Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft" des Marktordnungsgesetzes betreffenden Bestimmungen der in Prüfung gezogenen Marktordnungsgesetz-Novellen stünden im Hinblick auf die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes in untrennbarem Zusammenhang, nicht aufrecht erhält. Zwar trifft es zu, daß alle diese Bestimmungen nicht mehr sinnvoll anwendbar sind, sobald die Regelungen über das Institut der Einzelrichtmenge fehlen. Daß gesetzliche Bestimmungen durch die Aufhebung anderer Bestimmungen unanwendbar werden, führt für sich allein aber noch nicht dazu, daß diese Bestimmungen miteinander in untrennbarem Zusammenhang stehen (vgl. VfSlg. 11591/1987).

Der Verfassungsgerichtshof meint nun, daß sich die Bestimmungen der genannten Marktordnungsgesetz-Novellen über die Höhe der Einzelrichtmenge und ihre Veränderung von den übrigen Bestimmungen über die Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft trennen lassen. Diese Bestimmungen über die Einzelrichtmenge selbst, deren Höhe und Veränderung finden sich in den jeweiligen Fassungen des § 73 Abs 1 bis 5 MOG 1985 (betreffend die Wahrungsmenge und deren Veränderung im Falle des Betriebsüberganges, der Eigentumsübertragung und Verpachtung von Futterflächen sowie deren Stillegung und Erlöschen), des § 75 betreffend die Veränderung der Einzelrichtmenge durch Lieferverzicht bzw. Weiterverteilung durch den Milchwirtschaftsfonds (bis zur MOG-Novelle 1987) bzw. die Übertragbarkeit von Einzelrichtmengen (§75 MOG idF MOG-Novelle 1988) sowie in § 75a MOG idF MOG-Novelle 1988 betreffend sonstige Übergänge von Einzelrichtmengen samt den jeweils dazugehörigen Übergangs- und Ausnahmebestimmungen. Innerhalb des so umschriebenen Kreises stehen die einzelnen Bestimmungen (auch soweit sie Verfahrens- oder Kontrollbestimmungen enthalten) allerdings in untrennbarem Zusammenhang, da sie insoweit eine sprachliche und systematische Einheit bilden.

Das Gesetzesprüfungsverfahren ist daher auf folgende Bestimmungen zu beschränken:

ArtII Z 5 und 6 sowie ArtIII und ArtIV Abs 2 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. 291;

ArtII Z 13 bis 15 und 18 sowie ArtIII Abs 3 bis 6, ArtV, ArtVI und ArtVIII der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. 183;

ArtII Z 12 bis 14 und 15, soweit sich letztere auf § 73 Abs 7 bezieht, und Z 17 bis 19 sowie ArtIII Abs 4 und Abs 6, ArtIV Abs 1, 2, 4 und 5 sowie ArtV der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. 138; und

ArtII Z 74 bis 76, 78, 83 und 84 sowie ArtV der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. 330.

b) Die Bundesregierung hält den vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Präjudizialität folgendes entgegen (und bezweifelt daher auch, daß alle der soeben unter Pkt. a) als präjudiziell qualifizierten Vorschriften präjudiziell sind):

"Dem ist entgegenzuhalten, daß die Behörde keineswegs sämtliche der im Einleitungsbeschluß vom genannten Bestimmungen der Marktordnungsgesetz-Novellen anzuwenden hatte. Vielmehr läßt sich aus der großen Zahl in Prüfung gezogener Bestimmungen ein kleiner Kreis aussondern, der tatsächlich den Richtmengenerwerb bzw. die Erhöhung der Einzelrichtmenge betrifft. Dabei handelt es sich um folgende Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (im folgenden MOG):


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§73 Abs 4 erster Satz MOG idF. BGBl. Nr. 291/1985 (ArtII Z 5 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985),
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§75 Abs 1 bis 3 MOG idF. BGBl. Nr. 291/1985 (ArtII Z 6 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985),
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ArtIV Abs 2 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985,
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§75 MOG idF. BGBl. Nr. 183/1986 (ArtII Z 18 der 1. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986),
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ArtIII Abs 6 der 1. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986,
-
§75 Abs 3, Abs 5 letzter Satz und Abs 6 erster Satz MOG
idF. BGBl. Nr. 138/1987 (ArtII Z 17 bis 19 der 1. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987),
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§75 MOG idF. BGBl. Nr. 330/1988 (ArtII Z 83 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988) und
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ArtV Abs 3 und 8 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988.

Weiters kann dazu noch § 76 Abs 1 MOG idF. ArtII Z 19 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, gezählt werden, der die Zuständigkeit des Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung über zustehende Einzelrichtmengen enthält, weil sich der Bescheid der Behörde zweifellos auch auf diese Bestimmung gestützt hat. Bei der Einbeziehung dieser organisationsrechtlichen Bestimmung würde man freilich über den sonst vom Verfassungsgerichtshof herangezogenen Grundsatz hinausgehen, daß nur soviel in Prüfung gezogen bzw. allenfalls aufgehoben wird, als zur Beseitigung der für zutreffend erachteten Bedenken unerläßlich ist.

Der Kreis der präjudiziellen Bestimmungen schränkt sich aber dadurch ein, daß ein Teil der genannten Bestimmungen ihrerseits durch nachfolgende Marktordnungsgesetz-Novellen ersetzt worden ist. Derzeit in Geltung stehen somit nur noch folgende der oben erwähnten Bestimmungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
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ArtIV Abs 2 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291,
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ArtIII Abs 6 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183,
-
§75 MOG idF. BGBl. Nr. 330/1988 (ArtII Z 83 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988) und
-
ArtV Abs 3 und 8 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988.

Daß allein diese Bestimmungen im 'führenden' Anlaßfall angewendet wurden, könnte sich auch aus den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes auf Seite 20f selbst ergeben. Auf Grund der Marktordnungs-Novelle 1985 konnte von milcherzeugenden Betrieben - wie jene des Beschwerdeführers -, die keine Einzelrichtmenge besaßen, eine Einzelrichtmenge nur mehr in gewissen Fällen und höchstens bis 40.000 kg erworben werden (gemäß ArtIV Abs 2 MOG-Novelle BGBl. Nr. 291/1985). Genau diese Bestimmung kam für den Beschwerdeführer des 'führenden' Anlaßfalls zum Tragen. Diese Bestimmung wurde in der Folge durch ArtIII Abs 6 MOG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, ergänzt.

Zur Präjudizialität in den Gesetzesprüfungsverfahren G232-251/90, G253-257/90, G263-267/90, G268-272/90, G327-331/90 und G332-341/90:

Der Verfassungsgerichtshof geht auch in den übrigen Gesetzesprüfungsverfahren davon aus, daß sämtliche der im oben zitierten Einleitungsbeschluß genannten Bestimmungen der Marktordnungsgesetz-Novellen präjudiziell sind. Nach Auffassung der Bundesregierung scheinen in diesen Verfahren folgende Bestimmungen angewendet worden zu sein:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
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§71 Abs 5 Z 2 MOG idF. BGBl. Nr. 330/1988,
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§75 Abs 2 MOG idF. BGBl. Nr. 330/1988,
-
ArtV Abs 3 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330 und
-
§76 Abs 1 MOG idF. BGBl. Nr. 330/1988.

Im Hinblick auf alle anderen Bestimmungen erscheint die Präjudizialität nicht gegeben."

c) Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds hält in seinen in den Verfahren G263-267/90, G268-272/90 und G37-40/91 abgegebenen Äußerungen überhaupt nur jene Bestimmungen für präjudiziell, aus denen sich die jeweilige Entscheidungsbefugnis des Milchwirtschaftsfonds ergibt (nämlich § 73 Abs 5 Z 2,§ 76 Abs 1 und § 80 Abs 5 MOG 1985).

d) Mit diesen Ausführungen sind die Bundesregierung und der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds nicht im Recht. Bei Beurteilung, inwieweit die die Einzelrichtmenge unmittelbar regelnden Bestimmungen - also nicht (mehr) alle zunächst in Prüfung gezogenen, sondern (nur mehr) die oben unter Pkt. a) angeführten - für die einzelnen Beschwerdeverfahren präjudiziell sind, ist vielmehr allgemein von folgenden Erwägungen auszugehen:

Es sind jedenfalls jene Bestimmungen über die Einzelrichtmenge präjudiziell, die von der jeweils belangten Behörde bei Erlassung des vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheides anzuwenden waren oder vom Verfassungsgerichtshof bei Prüfung der angefochtenen Bescheide anzuwenden sind. Dies gilt auch für alle jene Bestimmungen über die Einzelrichtmenge, bei denen die jeweils belangte Behörde bei ihrer Entscheidung letztlich zu dem Ergebnis gelangte, daß der betreffende Sachverhalt nicht unter sie zu subsumieren sei.

Daraus folgt, daß stets dann, wenn irgendeine der Bestimmungen über die Höhe der Einzelrichtmenge in der Fassung einer bestimmten Novelle in einem Beschwerdefall zur Anwendung kam, sämtliche - nach den Ausführungen oben unter a) anzuwendenden - Bestimmungen in der Fassung der betreffenden Novelle präjudiziell sind, im Ergebnis daher alle Bestimmungen der betreffenden Novelle über die Höhe der Einzelrichtmenge.

e) Dies bedeutet im einzelnen (wobei im folgenden bei der jeweiligen Zitierung der einzelnen Marktordnungsgesetz-Novellen diese immer nur in dem oben unter Pkt. a) angeführten Umfang gemeint sind):

aa) Die 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. 324, brachte lediglich Änderungen im Zusammenhang mit der freiwilligen Lieferrücknahme (und zwar eine Novellierung des § 73 Abs 12 Z 3 und die Anfügung der Absätze 14 bis 16). Diese Bestimmungen betreffen nicht die Ermittlung der Einzelrichtmenge und sind daher in keinem der Gesetzesprüfungsverfahren präjudiziell.

bb) Den allgemeinen Ausführungen im Einleitungsbeschluß zu G227-231/90, warum im Falle B573/90 zur Feststellung der Einzelrichtmenge im Wirtschaftsjahr 1989/90 alle in den davorliegenden Jahren maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen und dementsprechend sämtliche die Ermittlung einer Einzelrichtmenge bestimmenden Regelungen anzuwenden sind (vgl. oben III.2.), ist nicht entgegengetreten worden. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner Auffassung, daß die Behörde deswegen alle die Einzelrichtmenge regelnden Bestimmungen der in Prüfung gezogenen Marktordnungsgesetz-Novellen anzuwenden hatte, um ermitteln zu können, welche Einzelrichtmenge dem Beschwerdeführer im Wirtschaftsjahr 1989/90 zustand. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kam es nämlich nie zu einer bescheidmäßigen Feststellung der Einzelrichtmenge. Im allgemeinen bleibt die Einzelrichtmenge nach § 73 Abs 2 letzter Satz MOG 1985 idF BGBl. 330/1988 von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gleich. Die konkret in einem Wirtschaftsjahr zustehende Einzelrichtmenge kann nur in der Weise ermittelt werden, daß jeweils festgestellt wird, ob sich von einem Wirtschaftsjahr auf das andere Umstände ergeben haben, die eine Veränderung bewirken. Hiebei hat die belangte Behörde - wie bereits oben unter d) dargetan - sämtliche in den betreffenden Jahren für die Höhe der Einzelrichtmenge geltenden Bestimmungen anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie schließlich zu dem Ergebnis kommt, daß sie erfüllt wurden oder nicht.

Im Beschwerdeverfahren B573/90 sind daher alle Marktordnungsgesetz-Novellen seit der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. 291, (mit Ausnahme der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. 324, siehe oben aa), und - wie gesagt - allerdings nur im oben unter a) geschilderten Umfang) präjudiziell.

cc) In den Verfahren B398/89 und B405/89 (Anlaßfälle zu G232-251/90) geht es um die Feststellung der Einzelrichtmenge für das Wirtschaftsjahr 1986/87 (siehe oben I.1.b)aa)). Für diese Feststellung ist nur die durch die Marktordnungsgesetz-Novellen 1985 und 1986 herbeigeführte Rechtslage maßgeblich, die späteren Marktordnungsgesetz-Novellen sind nicht präjudiziell.

dd) Im Verfahren B404/89 (ebenfalls Anlaßfall zu G232-251/90) hat die belangte Behörde unter ausdrücklicher Anführung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. 330, festgestellt, daß sich die dem Beschwerdeführer zustehende Einzelrichtmenge von 1983 bis 1989 um einen bestimmten Betrag erhöhe (siehe oben I.1.b)bb)). Um zu dieser Feststellung zu gelangen, mußten - auch wenn dies im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich geschehen ist - sämtliche für diesen gesamten Zeitraum geltenden Bestimmungen herangezogen werden, somit sämtliche in Prüfung gezogenen Marktordnungsgesetz-Novellen (mit Ausnahme der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. 324, vgl. oben aa)); diese sind daher präjudiziell.

ee) Im Verfahren B842/89 (ebenfalls Anlaßfall zu G232-251/90) geht es um einen Bescheid, mit dem die dem Beschwerdeführer im Wirtschaftsjahr 1988/89 zustehende Einzelrichtmenge festgestellt wurde (siehe oben I.1.b)cc)). Da die Begründung dieses Bescheides nicht von einem rechtskräftigen, für eines der Vorjahre geltenden Bescheid über die Höhe der Einzelrichtmenge ausgeht, sondern die Einzelrichtmenge auf Grund der Geschehnisse seit 1982 ermittelt wurde, sind für diesen Bescheid entsprechend dem oben zu bb) Gesagten sämtliche in Prüfung gezogenen Marktordnungsgesetz-Novellen (mit Ausnahme der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. 324, siehe oben aa)) präjudiziell.

ff) Wie sich aus dem zu B842/90 (Anlaßfall zu G253-257/90) angefochtenen Bescheid ergibt (mit dem festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer von bestimmten anderen Personen im Rahmen "der sogenannten bevorzugten Handelbarkeit" keine Einzelrichtmenge oder Anteile einer solchen erwerben könnte, siehe oben I.1.b)dd)), handelte es sich hiebei um eine Feststellung im Zusammenhang mit ArtV Abs 3 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. 330. Nur diese Novelle ist daher für dieses Beschwerdeverfahren präjudiziell.

gg) Mit dem zu B1081/90 (Anlaßfall zu G327-331/90) angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer für das Wirtschaftsjahr 1990/91 zustehende Einzelrichtmenge festgestellt, und zwar nach der Bescheidbegründung ausgehend von der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr zustehenden Einzelrichtmenge (siehe oben I.1.b)ee)). Für dieses Beschwerdeverfahren ist daher nur die Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. 330, präjudiziell.

hh) Mit dem zu B290/90 (Anlaßfall zu G263-267/90) angefochtenen Bescheid wurden zusätzliche Absatzförderungsbeiträge für die Wirtschaftsjahre 1981/82 bis 1985/86 vorgeschrieben (siehe oben I.1.c)). Wie aus der Begründung dieses Bescheides hervorgeht, mußte als Vorfrage für die Vorschreibung der zusätzlichen Absatzförderungsbeiträge beurteilt werden, welche Einzelrichtmenge der Zweitbeschwerdeführerin in diesen Wirtschaftsjahren rechtmäßigerweise zustand. Zur Beurteilung der Einzelrichtmenge im Wirtschaftsjahr 1985/86 war auch die MOG-Novelle 1985, BGBl. 291 heranzuziehen (auch wenn die belangte Behörde dies in der Bescheidbegründung nicht anführte, weil sie offenbar zum Ergebnis kam, daß keiner dieser Tatbestände verwirklicht war), weswegen (nur) die Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. 291, für dieses Beschwerdeverfahren präjudiziell ist.

ii) Mit dem zu B565/90 (Anlaßfall zu G268-272/90) angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, daß die Rechtsfolgen einer nicht erfolgten Übertragung einer Einzelrichtmenge erst ab einem späteren Wirtschaftsjahr, nämlich ab dem Wirtschaftsjahr 1986/87, eintreten (siehe oben I.1.d)).

Ohne daß dies in der Bescheidbegründung ausdrücklich angeführt wird, stützt sich dieser Bescheid auf ArtV Abs 2 Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. 330, durch den § 73 Abs 5 Z 2 Marktordnungsgesetz idF der Wiederverlautbarung 1985, BGBl. 210, mit bestimmten Abänderungen aufrechterhalten worden ist. Es ist daher (nur) die Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. 330 für dieses Beschwerdeverfahren präjudiziell.

f) Soweit Bestimmungen der Marktordnungsgesetz-Novellen 1985 bis 1988 nach dem vorhin Gesagten nicht präjudiziell sind oder nicht mit präjudiziellen Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang stehen, sind die Gesetzesprüfungsverfahren einzustellen.

3. Im Anschluß an die Argumentation des Verfassungsgerichtshofes geht der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls davon aus, daß sämtliche Bestimmungen der in Prüfung gezogenen Marktordnungsgesetz-Novellen miteinander in untrennbarem Zusammenhang stehen. Nach dem vorhin unter 2. Gesagten trifft dies insoweit nicht zu, als nur die Bestimmungen über die Einzelrichtmenge selbst untrennbar sind. Dies bedeutet für die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes im einzelnen folgendes:

a) Im verwaltungsgerichtlichen Anlaßverfahren zu G37-40/91 wird ein Bescheid angefochten, mit dem die dem Beschwerdeführer im Wirtschaftsjahr 1987/88 zustehende Einzelrichtmenge festgestellt wurde, wobei sich dieser Bescheid nach seiner Begründung auf die bereits im vorhergehenden Wirtschaftsjahr bescheidmäßig festgestellte Einzelrichtmenge stützt und nur geprüft wird, ob seither Veränderungen eingetreten sind (siehe oben I.3.a). Zu beurteilen war von der belangten Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher bloß, ob vom Wirtschaftsjahr 1986/87 auf das Wirtschaftsjahr 1987/88 Änderungen eingetreten sind. Für diesen Zeitraum ist aber das Marktordnungsgesetz 1985 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. 183, und der (1.) Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. 138, maßgeblich (diese beiden Marktordnungsgesetz-Novellen sind daher in diesem Verfahren präjudiziell). Hingegen ist es - im Hinblick auf die im obigen Pkt. 2 dargelegten Erwägungen - ausgeschlossen, daß der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmungen der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. 291, oder der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. 324, anzuwenden hat.

b) In dem dem Antrag zu G52-54/91 zugrundeliegenden Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes geht es um einen Antrag auf Neuzuteilung einer Einzelrichtmenge (siehe oben I.3.b). Wie aus der vom Verwaltungsgerichtshof wiedergegebenen Begründung des Bescheides hervorgeht, war gesetzliche Grundlage dieses Bescheides ausschließlich das Marktordnungsgesetz idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. 183, und der (1.) Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. 324. Es ist daher ausgeschlossen, daß in diesem Verfahren die weiters angefochtene Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. 291, präjudiziell ist.

c) Wie aus der vom Verwaltungsgerichtshof im Antrag G55-59/91 wiedergegebenen Begründung hervorgeht (siehe oben I.3.c), ist gesetzliche Grundlage des im betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheides ausschließlich das Marktordnungsgesetz 1985 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. 330. Es ist also ausgeschlossen, daß die übrigen Marktordnungsgesetz-Novellen für dieses Verfahren präjudiziell sind.

d) Aus dem vom Verwaltungsgerichtshof im Antrag G60,61/91 wiedergegebenen Inhalt des im zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheides (siehe oben I.3.d) ergibt sich, daß das Marktordnungsgesetz 1985 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novellen 1985, BGBl. 291, und 1986, BGBl. 183, zur Anwendung kam; diese beiden Marktordnungsgesetz-Novellen sind daher für dieses Verfahren präjudiziell.

e) Wie aus dem Inhalt des vom Verwaltungsgerichtshof im Antrag G62-65/91 wiedergegebenen Bescheides hervorgeht (siehe oben I.3.e), ist gesetzliche Grundlage dieses Bescheides das Marktordnungsgesetz 1985 idF der Marktordnungsgesetz-Novellen 1985, BGBl. 291, 1986, BGBl. 183, und 1987, BGBl. 138. Es ist ausgeschlossen, daß die 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. 324, für dieses Verfahren präjudiziell ist.

f) In dem dem Antrag zu G103-107/91 zugrundeliegenden Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes geht es um die Aufnahme einer Alm des Beschwerdeführers in eine Almliste gemäß § 71 Abs 3 bis 6 Marktordnungsgesetz 1985 (siehe oben I.3.f). Es ist ausgeschlossen, daß die Bestimmungen über die Einzelrichtmenge idF einer der in Prüfung gezogenen Novellen für dieses Verfahren präjudiziell ist.

g) In dem dem Antrag zu G108-112/91 zugrundeliegenden Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes geht es um die Feststellung einer Einzelrichtmenge für das Wirtschaftsjahr 1990/91 (siehe oben I.3.g).

Da nach der Begründung dieses Bescheides zumindest seit 1984 keine bescheidmäßige Feststellung der Einzelrichtmenge erfolgte, sind für diesen Bescheid aus den unter IV.2.e)bb) dargelegten Erwägungen sämtliche die Höhe der Einzelrichtmenge betreffenden, in diesem Zeitraum geltenden Bestimmungen präjudiziell, somit die Marktordnungsgesetz-Novellen 1985, BGBl. 291, 1986, BGBl. 183, 1987, BGBl. 138, und 1988, BGBl. 330. Es ist aber ausgeschlossen, daß die 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. 324, für dieses Verfahren präjudiziell ist (siehe oben 2.e)aa)).

h) Aus dem Inhalt des vom Verwaltungsgerichtshofes im Antrag G113-115/91 wiedergegebenen Bescheides und den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes hiezu (siehe oben I.3.h), sind von den angefochtenen Bestimmungen ausschließlich die Abs 4 und 6 des ArtIII der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. 138, (die rückwirkend in Kraft gesetzt wurden) präjudiziell.

i) Wie sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Antrag zu G116-121/91 (siehe oben I.3.i) ergibt, ist im vorliegenden Verfahren (in welchem nur über den Spruchpunkt 2. des Antrags abgesprochen wird, siehe ebenfalls oben I.3.i) keine jener Bestimmungen präjudiziell, gegen die sich nach dem unter IV.2.a) Ausgeführten die Bedenken richten.

j) Soweit die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes Bestimmungen betreffen, die nicht mit den nach dem vorhin Gesagten präjudiziellen Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang stehen, sind die Anträge daher zurückzuweisen.

4. Im übrigen sind die Gesetzesprüfungsverfahren im verbleibenden Umfang zulässig.

V. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Sache erwogen:

1.a) Durch die Regelung der Einzelrichtmenge und das damit verbundene System der Verpflichtung zur Entrichtung von allgemeinen und zusätzlichen Absatzförderungsbeiträgen wird im Ergebnis über die Bestimmung des Erlöses die Menge der in jedem einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Milch gesteuert. Es handelt sich daher hiebei - ungeachtet der Tatsache, daß an ein Beitragssystem angeknüpft wird, infolge ihres das Verhalten des einzelnen Marktteilnehmers straff steuernden wirtschaftlichen Effekts - um eine Lenkungsmaßnahme, die in den Schutzbereich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erwerbsfreiheit eingreift.

Dieses Grundrecht steht unter Gesetzesvorbehalt. Da der Gesetzesvorbehalt aber nicht zu jedweder Einschränkung der grundrechtlich gewährleisteten Freiheit ermächtigt, ist zu prüfen, ob sich die zu untersuchende Regelung zu Recht auf den Gesetzesvorbehalt in Art 6 StGG zu stützen vermag.

b) Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß der Gesetzgeber dem Art 6 StGG zufolge ermächtigt ist, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, daß sie unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt und unter bestimmten Umständen verboten ist, sofern er dabei den Wesensgehalt des Grundrechts nicht verletzt und auch sonst der Verfassung entspricht. Der Verfassungsgerichtshof hat dies dahin ergänzt und präzisiert, daß eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsfreiheit beschränkt, nur zulässig ist, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist. Auch Vorschriften, die die Berufsausübung beschränken, sind auf ihre Übereinstimmung mit der verfassungsgesetzlich verbürgten Erwerbsausübungsfreiheit zu prüfen und müssen dementsprechend durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeutet, daß Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen. Es steht jedoch dem Gesetzgeber bei Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Bestimmungen, die den Zugang zu einem Beruf (den Erwerbsantritt) beschränken, weil und insoweit durch solche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend ist, als durch Vorschriften, die den Zugang zum Beruf überhaupt behindern (vgl. VfSlg. 11558/1987 mwH, VfSlg. 11853/1988).

Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Einzelrichtmengenregelung ist weiters davon auszugehen, daß die besonderen Verhältnisse im Bereich der Milchwirtschaft selbst verhältnismäßig weitgehende Eingriffe in die Erwerbsausübungsfreiheit der Milcherzeuger (aber auch der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe) rechtfertigen. So sprechen für die Adäquanz und sachliche Rechtfertigung im Sinne der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Erwerbsausübungsfreiheit bei solchen Regelungen eine Reihe von Umständen, die etwa in den in § 2 Abs 1 MOG angeführten Zielen der Milchmarktregelung, aber auch im Zielkatalog des § 1 des Landwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. 299 idF BGBl. 331/1988, zum Ausdruck kommen (s. hiezu , V112/89). Diese Ziele liegen etwa im öffentlichen (volkwirtschaftlichen) Interesse an der Stärkung und Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes (auch in Gebieten, in denen im wesentlichen nur die Viehwirtschaft und diese nur unter ungünstigen Voraussetzungen betrieben werden kann; zur Bedeutung der Landwirtschaft in der Raumordnung vgl. VfSlg. 8701/1979, S. 391), aber auch im öffentlichen Interesse an einer funktionierenden, ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Milch und Erzeugnissen aus Milch. Dies führt dazu, daß - wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , B941/88, S. 10, (zum Viehwirtschaftsgesetz) zum Ausdruck brachte - die besonderen Verhältnisse im Bereich der Landwirtschaft und der hier bestehenden öffentlichen Interessen weitergehende Einschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen als in anderen Wirtschaftszweigen (siehe VfGH vom heutigen Tag, G147/90, G195/90, V213,214/90).

c) Wie bereits im Einleitungsbeschluß betont, bezweifelt der Verfassungsgerichtshof nicht, daß Gesetze, die - wie das im Marktordnungsgesetz vorgesehene System der Einzelrichtmengenverteilung - lenken, wieviel der einzelne Landwirt zur gesamten Milchproduktion in Österreich beiträgt, an sich mit Art 6 StGG vereinbar sind. Im Hinblick auf die seit längerer Zeit aufgetretene Überproduktion von Milch und Milchprodukten und die mit dieser Überproduktion verbundenen Gefahren für den Bestand einer bäuerlich strukturierten Landwirtschaft und einer gesicherten (das heißt auch autarken) Versorgung der Bevölkerung mit Milch und Erzeugnissen aus Milch liegen diese Regelungen im öffentlichen Interesse und sind im allgemeinen auch als zur Erreichung der angestrebten Ziele tauglich zu beurteilen.

2. Allerdings findet der Verfassungsgerichtshof sein im Einleitungsbeschluß geäußertes Bedenken bestätigt, daß die Einzelrichtmengenregelung deswegen gegen Art 6 StGG und Art 7 Abs 1 B-VG verstößt, weil sie im einzelnen so gestaltet ist, daß sie zu einer unverhältnismäßigen Aufteilung oder dazu führen kann, daß Milchproduzenten keine entsprechenden Mengenzuteilungen erhalten.

a) Die Bundesregierung ist auf die vom Verfassungsgerichtshof gegen das System der Regelung der Einzelrichtmenge ab einem bestimmten Zeitpunkt geäußerten Bedenken nicht eingegangen, sondern verteidigt in ihrer Äußerung jeweils bloß isoliert die Verfassungsmäßigkeit der von ihr für präjudiziell gehaltenen Bestimmungen. Hiebei legt die Bundesregierung unter Heranziehung von statistischen Unterlagen dar, warum sie die jeweilige einzelne Bestimmung vor dem Hintergrund der jeweiligen Novelle und in deren Regelungszusammenhang für mit Art 6 StGG bzw. Art 7 B-VG vereinbar hält.

Die Bundesregierung führt zunächst aus, daß nach den Übergangsbestimmungen zur Marktordnungsgesetz-Novelle 1985 für bestimmte "Neulieferanten", die vor dem ihre Milchproduktion wieder aufgenommen hätten, die Möglichkeit bestanden hätte, etwa das Doppelte der durchschnittlichen Einzelrichtmengen als Einzelrichtmenge zu erwerben (bei Vorliegen der Voraussetzungen des ArtIII Abs 6 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 etwa das Dreifache).

Der Verfassungsgerichtshof hat nun keine Bedenken dagegen geäußert, daß die Höhe der erwerbbaren Einzelrichtmenge beschränkt wurde oder daß die festgelegte Höhe als solche unsachlich wäre. Das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes geht vielmehr dahin, daß es durch den Wegfall der Neulieferantenregelung ab der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985 generell (mit Ausnahme der von der Bundesregierung angeführten Sonderfälle, die sich auf lange zurückliegende Dispositionen beziehen) nicht mehr möglich war, dann, wenn einem Betrieb eine (auch gemessen an den Zielen des Marktordnungsgesetzes zu geringe) Einzelrichtmenge zustand, eine höhere Einzelrichtmenge zu erwerben.

Gegen dieses entscheidende Bedenken hat die Bundesregierung nichts vorgebracht. Sie gesteht in Teilen ihrer Äußerung implizit auch zu, daß Einzelrichtmengen vielfach unverhältnismäßig verteilt sind (auch wenn sie dies auf die früher bestandene Möglichkeit zurückführt, als Neulieferant eine relativ hohe Einzelrichtmenge zu erwerben).

Diese Ungleichgewichtigkeit in der Verteilung der Einzelrichtmengen ist einerseits darauf zurückzuführen, daß zu schematisch darauf abgestellt wurde, in wessen Stall die milchproduzierenden Kühe während eines bestimmten Bewertungszeitraumes standen, andererseits darauf, daß bei der Fortschreibung der erworbenen Einzelrichtmenge nicht berücksichtigt wurde, ob die im Bewertungszeitraum abgelieferte Milch mit den im Betrieb dauernd zur Verfügung stehenden gesamten Produktionsfaktoren erzeugt wurde, oder ob nur vorübergehend, aufgrund zeitweiliger vertraglicher Gestaltung (wie insbesondere mit Pachtverträgen) die Produktion einer so großen Milchmenge möglich war.

Zwar besteht, wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Einleitungsbeschluß betont hat, kein Einwand dagegen, wenn der Gesetzgeber bei Einführung eines solchen Systems zur Produktionsbeschränkung grundsätzlich an die innerhalb eines bestimmten Bewertungszeitraumes produzierte Milchmenge anknüpft. Das System muß aber hiebei auch berücksichtigen, aus welchen Gründen möglicherweise innerhalb dieses Bewertungszeitraumes weit weniger Milch als nach den natürlichen Gegebenheiten auf dem Hof produziert wurde, und daß sich auch andere Ungleichgewichtigkeiten in der Verteilung schrittweise ausgleichen. Sobald der Gesetzgeber ein solches System, in dem (noch) nicht gewährleistet ist, daß jeder milcherzeugende Landwirt angemessen an der gesamten Milchproduktion in Österreich teilnehmen kann, gleichsam "einfriert" (wie das durch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1985 geschah), greift er in die verfassungsrechtlich verbürgte Erwerbsfreiheit ebenso unsachlich ein, wie wenn er auf unverhältnismäßige und sachlich nicht gerechtfertigte Verschiebungen innerhalb der Produktionsmengen nicht innerhalb angemessener Frist reagieren würde.

b) Die Bundesregierung legt im Zusammenhang mit ihrer Argumentation, warum die einzelnen Übergangsbestimmungen der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985 sachgerecht seien, Zahlenmaterial vor, das zeigt, daß es bis 1985 zu einem weiteren Anstieg der Milchproduktion in Österreich gekommen ist, und zwar nicht nur der tatsächlichen Anlieferung, sondern auch der Einzelrichtmengen. Die Bundesregierung hält die Abschaffung der "Neulieferantenregelung" deswegen im Ergebnis für sachlich gerechtfertigt, weil durch die "Neulieferantenregelung" eine Erhöhung der gesamten zur Verfügung stehenden Richtmenge bewirkt worden sei.

Es trifft zu, daß es innerhalb des Systems der Produktionsbeschränkungen folgerichtig ist, wenn der Gesetzgeber die Gesamtmenge der erwünschterweise produzierten Milch nicht erhöht, sodaß eine Veränderung der Einzelrichtmengen nur innerhalb der Gesamtrichtmenge erfolgen kann und das Entstehen "neuer", zusätzlicher Einzelrichtmengen vermieden wird. Der Verfassungsgerichtshof ist auch nur deswegen im Rahmen seiner Bedenken auf die Abschaffung der sogenannten Neulieferantenregelung eingegangen, weil sie ursprünglich eine Möglichkeit bot, sukzessive eine höhere Einzelrichtmenge zu erwerben, und weil die Abschaffung auch dieser Möglichkeit dazu führte, daß die zu diesem Zeitpunkt vielfach noch nicht sachgerechte Verteilung der Einzelrichtmengen gleichsam "eingefroren" wurde. Die Regelung der Einzelrichtmenge ist also deswegen verfassungswidrig, weil Bestimmungen fehlen, damit Landwirte mit unangemessen geringer Einzelrichtmenge eine angemessen hohe erlangen können.

c) Der Verfassungsgerichtshof kann die von der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Verteidigung des § 75 Marktordnungsgesetz 1985 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988 ("Richtmengenhandelbarkeit") vertretene Auffassung, diese Bestimmung sichere eine hinreichende Möglichkeit, Einzelrichtmengen zu erwerben, nicht teilen. Im Einleitungsbeschluß hatte der Verfassungsgerichtshof hiezu ausgeführt, nach dieser Regelung könne ein Landwirt eine Einzelrichtmenge nur unter Einsatz hoher Geldbeträge erwerben. Es scheine nicht zu rechtfertigen zu sein, eine unsachliche Verteilung von Einzelrichtmengen dadurch "verbessern" zu wollen, daß diejenigen, die durch das System bevorzugt werden und dementsprechend eine zu hohe Einzelrichtmenge haben, von jenen, die vom System benachteiligt werden (also eine zu niedrige Einzelrichtmenge haben), hohe Geldbeträge erhalten.

Die Bundesregierung meint demgegenüber, seit jeher seien zusätzliche Geldmittel beim Erwerb einer "höheren" Einzelrichtmenge erforderlich gewesen, weil die Erlangung einer höheren Einzelrichtmenge nur dadurch möglich war, daß eine gewisse Zeit lang Milch unter Inkaufnahme der Bezahlung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages geliefert wurde. Die Bundesregierung legt in diesem Zusammenhang Berechnungen vor, wonach diese Leistungen zwischen S 11,36 je kg im Wirtschaftsjahr 1982/83 und S 106,33 im Wirtschaftsjahr 1979/80 schwankten.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist es ein entscheidender Unterschied, ob ein Landwirt einen Anspruch auf Erlangung einer höheren Einzelrichtmenge - allenfalls gegen eine zu leistende Abgabe - hat, oder ob er diese Einzelrichtmenge von anderen Landwirten gegen ein hohes, über die Abgeltung von Investitionen hinausgehendes Entgelt erwerben muß, zumal es dann auf die zufällige Bereitschaft des Verkäufers ankommt, ob überhaupt eine entsprechende Einzelrichtmenge erworben werden kann, und auch die Höhe des zu zahlenden Preises vom Belieben des Verkäufers abhängt. Die Möglichkeit des privatrechtlichen Erwerbs einer höheren Einzelrichtmenge vermag also die letztlich gegen die Verteilung der Einzelrichtmengen gerichteten Bedenken nicht zu zerstreuen.

Im übrigen war angesichts der Art der Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht zu prüfen, ob die Einzelheiten der Regelung des § 75 betreffend die Höhe der jährlich privatrechtlich erwerbbaren Einzelrichtmenge, der privatrechtlich insgesamt erwerbbaren Einzelrichtmenge und der sonst dabei existierenden Beschränkungen sowie die hiezu existierenden Übergangsbestimmungen sachgerecht sind (was die Bundesregierung in ihrer Äußerung darzulegen versucht).

3. Zusammengefaßt kommt der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, daß das System der Regelung der Einzelrichtmenge ab der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985 deswegen gegen Art 6 StGG und Art 7 B-VG verstößt, weil der Gesetzgeber das - an sich unbedenkliche - Ziel der Vermeidung einer weiteren Erhöhung der Gesamtrichtmenge in einer Weise bewirkt hat, welche dazu führte, daß nicht sachgerechte Verteilungen von Einzelrichtmengen im Rahmen der Gesamtrichtmenge für die Zukunft aufrecht erhalten wurden.

Die ab diesem Zeitpunkt bestehenden Regelungen der Einzelrichtmengen sind daher als verfassungswidrig aufzuheben bzw.


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soweit sie bereits außer Kraft getreten sind - ist deren Verfassungswidrigkeit festzustellen.

VI. 1. Die Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen beruht auf Art 140 Abs 5 B-VG, der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG.

2. Am langten beim Verfassungsgerichtshof vier weitere Anträge des Verwaltungsgerichtshofes ein, die dieselben gesetzlichen Bestimmungen betreffen wie die übrigen mit dem vorliegenden Erkenntnis erledigten Gesetzesprüfungsverfahren, und die zu G103-107/91, G108-112/91, G113-115/91 und G116-121/91 protokolliert wurden (siehe oben I.3.f-i).

Ihre formelle Einbeziehung in das Gesetzesprüfungsverfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen nicht mehr möglich.

Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch beschlossen, von der ihm gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und (soweit die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes zulässig sind, siehe oben IV.3.f-i) die Anlaßfallwirkung auch für diese beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdesachen herbeizuführen. Damit erübrigt sich insoweit eine Erledigung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsanträge.

3. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VerfGG.

4. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.