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VfGH vom 10.10.2012, g58/12

VfGH vom 10.10.2012, g58/12

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Abweisung des Antrags eines Gerichtes auf Aufhebung einer Bestimmung des Luftfahrtgesetzes über die Verpflichtung des Grundeigentümers zur (unentgeltlichen) Duldung der Inanspruchnahme eines Grundstückes für Außenlandungen von Freiballonen; Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Sicherheitsinteresse gelegen und nicht unverhältnismäßig; Bestehen eines Schadenersatzanspruches im Fall einer über die typische und notwendige Benützung des Grundstückes hinausgehenden Inanspruchnahme; kein verfassungswidriges Sonderopfer

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Das Landesgericht St. Pölten als zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenes Gericht stellt gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 Abs 1 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle die Wortfolge "und Freiballonen" in § 10 Abs 1 litc des Bundesgesetzes vom über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz - LFG), BGBl. 253/1957, in der Fassung BGBl. I 83/2008 (im Folgenden: LFG), als verfassungswidrig aufheben.

2. Das antragstellende Gericht schildert den Sachverhalt und legt seine Bedenken gegen die angefochtene Wortfolge in § 10 Abs 1 litc LFG wie folgt dar (Hervorhebungen nicht durch den Verfassungsgerichtshof):

"A) Sachverhalt:

Am landete ein im Eigentum der Erstbeklagten stehender Ballon, welcher vom Zweitbeklagten gefahren wurde, auf der Liegenschaft des Klägers Grundstück 353 EZ 34 KG 19747 St. Christophen. Im Anschluss an die Landung wurde der Ballon zusammengelegt und weggeschafft. Im Ballon befanden sich der Zweitbeklagte als Pilot sowie drei Passagiere. Die Erstbeklagte als 'Verfolgerteam' beobachtete, wo der Ballon landete, fuhr dorthin und half ebenfalls beim Abtransport. Der Abtransport des Ballons erfolgte durch diese 5 Personen zu Fuß. Die Teile des Ballons wurden händisch bis an die Grundgrenze zum öffentlichen Gut geschafft und dort in das Fahrzeug der erstbeklagten Partei geladen. Weitere Personen waren an diesem Vorgang nicht beteiligt und es wurde auch niemand sonst von den Beklagten aufgefordert, das Grundstück des Klägers zu betreten. Der Kläger war anwesend, als der Ballon unmittelbar gelandet war, und forderte die Beklagten und Passagiere auf, das Grundstück mitsamt dem Ballon zu verlassen. Dieser Sachverhalt ist im Rekursverfahren als bindend zugrundezulegen, weil er einerseits unstrittig ist (§§266, 267 ZPO) und andererseits im Rechtsmittelverfahren unangefochten bleibt.

Mit der am beim Bezirksgericht Neulengbach eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Feststellung der Störung des ruhigen Besitzes des Klägers durch die Landung des Zweitbeklagten auf dem Grundstück des Klägers mit dem von der Erstbeklagten gehaltenen Freiballon sowie durch die Veranlassung Dritter seitens der Beklagten, das Grundstück des Klägers zu betreten, um den Freiballon mit dem Zweitbeklagten zu zerlegen und abzutransportieren; weiters wurde ein Unterlassungsbegehren gestellt. Über einen am Grundstück des Klägers entstandenen Flurschaden ist im Rekursverfahren nicht mehr zu entscheiden.

Die Beklagten bestritten das Klagebegehren mit dem Hinweis darauf, dass der Eingriff nicht eigenmächtig erfolgt sei, und stützten sich hierbei auf § 10 LFG iVm § 9 LFG jeweils in der geltenden Fassung. Die Beklagten hätten sämtliche rechtlichen Regelungen betreffend die Landung und den Abtransport des Ballons eingehalten. Dem Wesen der Freiballonfahrt sei es immanent, dass die auch nur in Aussicht genommene Landefläche nicht genau vorhergesagt werden könne. Demzufolge sei es unmöglich, vor Antritt einer Freiballonfahrt jene Grundstückseigentümer zu bestimmen, auf deren Grundstück möglicherweise der Freiballon aufgrund der vorherrschenden Wind- und Wetterverhältnisse angelandet werde. Sämtliche Handlungen der Beklagten seien durch die Bestimmungen der §§9 und 10 LFG gedeckt.

§9 LFG idgF (lt. Punkt 1. Antrag an den Verfassungsgerichtshof) lautet:

[...]

§10 LFG idgF (laut Punkt 1. Antrag an den Verfassungsgerichtshof) lautet:

[...]

Mit Endbeschluss vom wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz. Es ging hierbei von dem eingangs wiedergegebenen und seitens der Parteien außer Streit gestellten Sachverhalt aus.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht in Anlehnung an eine frühere Entscheidung des Rekursgerichtes die Auffassung, § 10 LFG lege eine Duldungspflicht für den Verfügungsberechtigten fest. Eine Einverständniserklärung des über die benutzte Fläche Verfügungsberechtigten sei für die Zulässigkeit einer Außenlandung mit einem Freiballon auf fremdem Grund nicht erforderlich. Damit habe den Beklagten die für eine Besitzstörungshandlung erforderliche Eigenmacht gefehlt. Eine Besitzstörungshandlung im rechtlichen Sinne liege daher nicht vor.

Gegen diesen Endbeschluss richtet sich der Rekurs des Klägers, welcher unter Geltendmachung des Rekursgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die im Spruch ersichtliche Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anregt und im Übrigen beantragt, die erstgerichtliche Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern, in eventu sie aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs einschließlich der darin enthaltenen Anregung keine Folge zu geben.

B) Zu den Verfahrensvoraussetzungen:

Aus den erstgerichtlichen Entscheidungsgründen geht eindeutig hervor, dass das Erstgericht die Klagsabweisung auf die Bestimmung des § 10 Abs 1 litc LFG iVm § 9 Abs 4 LFG stützte. Der Kläger macht in seinem Rekurs eine Rechtsrüge geltend und führt aus, das Erstgericht habe die Bestimmungen der §§10 Abs 1 litc und 9 Abs 4 LFG rechtlich unrichtig angewendet. Im Rahmen der Rechtsrüge wird darüber hinaus die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs 1 litc LFG geltend gemacht. Damit hat das Rekursgericht die zitierten Bestimmungen des LFG jedenfalls anzuwenden, wobei es nicht relevant ist, ob die allfällige Verfassungswidrigkeit im Anlassfall konkrete Auswirkungen hat (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 1158 mit Hinweis auf VfSlg. 13.015). Sollte nämlich die Antragstellung des Rekursgerichtes an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG erfolglos bleiben, so wäre die auf der Grundlage der zitierten Normen ergangene erstgerichtliche Entscheidung aufgrund des insofern eindeutigen Gesetzestextes zu bestätigen (vgl. ZVR 1992/160), zumal die weiteren im Rekurs angeführten rechtlichen Argumente jeweils nur von untergeordneter Bedeutung sind und vor allem das Klagebegehren jeweils nicht in seiner Gesamtheit erfassen, weshalb hier auch von einer Darstellung der weiteren Einwände Abstand genommen wird. Die Präjudizialität dieser Gesetzesstelle bezieht sich allerdings aufgrund des gegenständlichen Klagebegehrens lediglich auf die Zulässigkeit von Außenlandungen durch Freiballone, weshalb auch der Antrag auf die Aufhebung der Wortfolge 'und Freiballonen' eingeschränkt wird.

C) Zu den gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 10 Abs 1 litc LFG sprechenden Bedenken:

Als Anfechtungsgrund wird die Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG) geltend gemacht.

Der Rekurswerber hat seine diesbezüglichen Bedenken auszugsweise wie folgt formuliert:

'Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gilt Art 5 StGG nicht nur für Enteignungen im engeren Sinn, sondern auch für Eigentumsbeschränkungen. Eine solche muss aber, um nicht grundrechtswidrig zu sein, im öffentlichen Interesse liegen und darf nicht unverhältnismäßig sein (Mayer, B-VG4, S. 592 ff).

Diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden

Fall nicht gegeben.

1. Kein öffentliches Interesse:

Außenlandungen durch zivile Luftfahrzeuge stellen

eine massive Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes der davon betroffenen Liegenschaftseigentümer vor. Diese Eigentumsbeschränkungen sind dann besonders massiv, wenn man eine Auslegung des Gesetzes dahingehend vornimmt, dass von Außenlandungen alle in diesem Zusammenhang zu erwartenden Bergungsmaßnahmen miteinzubeziehen sind und daher auch diese Maßnahmen durch die gegenständliche Gesetzesbestimmung auch ohne Vorliegen einer Zustimmung des betroffenen Liegenschaftseigentümers als zulässig anzusehen wären. Dies ist noch dahingehend zu ergänzen, dass von den Bergungsmaßnahmen auch Liegenschaftseigentümer betroffen sein können, die vom eigentlichen Lande- oder Abflugvorgang nicht betroffen waren. Auch die in § 148 LFG vorgesehene Erfolgshaftung ändert nichts an diesem Umstand.

Es stellt Allgemeinwissen dar, dass Ballonfahrten

primär der Ausübung eines Hobbys einer ganz kleinen Gruppe daran Interessierter dienen, Ein öffentliches Interesse an solchen Fahrten wird man nur in ganz wenigen Ausnahmefallen annehmen können. Selbst wenn ein Allgemeininteresse an Ballonfahrten feststellbar wäre, ergäbe sich daraus aber noch nicht, dass ein solches auch darin gelegen wäre, diesen Luftfahrzeugen generell das Landen an jedem beliebigen Ort zu gestatten.

Der Gesetzgeber geht auch nicht davon aus, dass

Landungen von Freiballonen stets erzwungene, also Notlandungen sind, andernfalls die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 1 lita LFG ausreichend gewesen wäre, um genehmigungslose Außenlandungen zu rechtfertigen.

... Aus dem Gesetzeswortlaut des § 9 LFG ergibt sich,

dass Außenabflügen und Außenlandungen nur keine öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen. Dies ist aber als Rechtfertigung von Eigentumsbeschränkungen nicht ausreichend. Weiters sieht § 9 LFG eine Prüfung im Einzelfall vor, was ebenfalls bedeutet, dass der Gesetzgeber ein generelles Allgemeininteresse an diesen Vorgängen nicht angenommen hat.'

Unter Hinweis auf den Kommentar zum österreichischen Luftfahrtrecht von Halbmayer/Wiesenwasser verweist der Kläger in seinen Ausführungen auch darauf, dass sich § 10 Abs 1 litc LFG nach der Auslegung des Erstgerichtes als eine vom Gesetzgeber geschaffene Dauer- als auch Allgemeinbewilligung für Außenabflüge und Außenlandungen von Freiballonen darstellen würde. Dies würde im Ergebnis zu einer Duldungspflicht betreffend Außenlandungen von Freiballonen führen, ohne dass feststellbar wäre, ob diesen nicht öffentliche Interessen entgegenstünden, geschweige denn, ob diese im öffentlichen Interesse gelegen seien.

Auch dürfe dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, mit der Bestimmung des § 10 LFG zugleich in Kauf genommen zu haben, dass im öffentlichen Interesse gelegene Betretungsverbote, wie etwa jenes gemäß § 28 Abs 3 litd ForstG, § 41 Abs 2 ForstG der § 44 Abs 7 ForstG, unterlaufen würden. Zudem sei zu b denken, dass sowohl Paragleiter als auch Freiballonfahrer immer wieder in 'Schwärmen' aufträten und nicht nur dasselbe Abfluggebiet, sondern auch dasselbe Anfluggebiet gleichzeitig nutzten.

Das Rekursgericht tritt diesen Bedenken bei.

2. Unverhältnismäßigkeit der Eigentumsbeschränkung:

Hierzu führt der Kläger in seinem Rekurs folgendes aus:

'Die Höchstgerichte stellen bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von Eigentumseingriffen auch auf die Verhältnismäßigkeit ab (Mayer a.a.0., S. 593). Selbst bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses darf die Eigentumsbeschränkung nur auferlegt werden, wenn sie

wirtschaftlich zumutbar ist. ... Irgendeinen Ausgleich für den

eigentlichen Eigentumseingriff sieht das Gesetz nicht vor (sh. hierzu auch Punkt 3.), sodass der Gesetzgeber die wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Eigentumseingriffes und damit die Unverhältnismäßigkeit desselben in Kauf genommen hat.'

Das Rekursgericht teilt diese Bedenken.

3. Gleichheitswidrigkeit der Eigentumsbeschränkung:

Hierzu enthält der Rekurs folgende Ausführungen:

'Aus dem Gleichheitsgrundsatz kann abgeleitet werden, dass in Fällen wie diesen den jeweils betroffenen Liegenschaftseigentümern ein 'Sonderopfer' auferlegt wird, sodass es nicht gerechtfertigt wäre, einen entschädigungslosen Eingriff zu dulden. Von einem derartigen 'Sonderopfer' ist auszugehen, weil den Beklagten zwar die Eingriffsrechte zugestanden werden, jedoch der 'Enteignete' die gesamte Last allein zu tragen hat.

Es ist als gleichheitswidrig anzusehen, dass es bei Flugplätzen, aber auch bei sonstigen Außenlandungen und Außenabflügen, dem über die benötigte Liegenschaftsfläche Verfügungsberechtigten freisteht, seine Zustimmung zur Nutzung seiner Liegenschaft von der Erfüllung von Bedingungen, insbesondere der Bezahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Dazu gehört beispielsweise auch die Regelung von darüber hinausgehenden verschuldensunabhängigen Ersatzansprüchen, sowohl hinsichtlich ihres Umfangs (z.B. auch Vermögensschäden) und deren Sicherung (z.B. Abtretung von Versicherungsansprüchen, Kautionen). All diese Möglichkeiten stehen aber den von einer Außenlandung, welche keiner Genehmigung bedarf, Betroffenen nicht zur Verfügung.'

Darüber hinaus verweist der Kläger in seinen Rekursausführungen darauf, dass Vorgänge bei Außenlandungen von Freiluftballonen willkürlich seien. Die Landungsgebiete könnten nicht genau vorherbestimmt werden, wiewohl dennoch bestimmte Gebiete regelmäßig bevorzugt und auch innerhalb dieser Gebiete wieder als besonders geeignet erachtete Flächen wiederholt ausgesucht würden. Dadurch würden bestimmte Liegenschaften weit intensiver in Anspruch genommen als andere, was ebenfalls zu einem 'Sonderopfer' der betroffenen Liegenschaftseigentümer führen würde.

Schließlich verweisen die Rekursausführungen darauf, dass die in § 148 LFG vorgesehene Erfolgshaftung an dem Umstand eines grundsätzlich massiven Eigentumseingriffes bzw. einer Eigentumsbeschränkung nichts zu ändern vermöge. Zum einen nämlich schränke § 148 LFG die Haftung auf Unfälle beim Betrieb eines Luftfahrzeuges ein. Eine Haftung für reine Vermögensschäden werde damit letztlich ausgeschlossen. Auch eine sonstige Entschädigung, etwa eine Gegenleistung für den Gebrauch der Liegenschaftsfläche, werde nicht vorgesehen. Der Verweis auf die Bestimmungen des ABGB in § 162 LFG stelle keinen angemessenen Ausgleich dar, da Schadenersatzansprüche vielfach mangels Rechtswidrigkeit bzw. mangels Verschuldens nicht erfolgreich geltend gemacht werden könnten. Darüber hinaus werde auf die Haftungshöchstbeträge gemäß § 151 LFG verwiesen.

Das Rekursgericht teilt auch diese Bedenken.

Selbst bei großzügigster Auslegung des Begriffes

'Unfall' kann doch eine regelrechte Landung eines Freiluftballons samt den hieraus allenfalls resultierenden Flurschäden nicht dem § 148 LFG unterstellt werden. Eine Entschädigung des Liegenschaftseigentümers nach dieser Gesetzesstelle scheint daher ausgeschlossen. Einem Schadenersatzanspruch des Liegenschaftseigentümers steht einerseits die aufgrund der gesetzlichen Erlaubnis des § 10 Abs 1 litc LFG fehlende Rechtswidrigkeit entgegen, zum anderen wird es im Regelfalle auch am Verschulden des Schädigers mangeln. Bereicherungsansprüche sind bei derartigen Konstellationen kaum vorstellbar. Auch eine analoge Anwendung etwa des § 364a ABGB scheint ausgeschlossen. Ein Unterlassungsanspruch als Abwehrrecht gegen Eingriffe Dritter steht dem Liegenschaftseigentümer nach den zitierten Bestimmungen des LFG nicht zu. Auch wenn Art 5 StGG ausdrücklich einen Gesetzesvorbehalt vorsieht, hegt das Rekursgericht doch im Sinne obiger Erwägungen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs 1 litc LFG idgF, da einerseits das öffentliche Interesse an der konkreten Eigentumsbeschränkung nicht erkennbar ist und andererseits für die Eigentumsbeschränkung keine Entschädigung vorgesehen ist.

Aufgrund dieser Bedenken war das Rekursgericht im Sinne des Art 89 Abs 2 B-VG gehalten, die Wortfolge 'und Freiballonen' in § 10 Abs 1 litc LFG idgF gemäß Art 140 Abs 1 B-VG als verfassungswidrig anzufechten."

3. Die Bundesregierung erstattete zum Antrag folgende Äußerung, in der sie die Abweisung des Antrags begehrte (Hervorhebungen nicht durch den Verfassungsgerichtshof):

"I. Zu den Prozessvoraussetzungen

Die Bundesregierung bezweifelt nicht die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags des Landesgerichts St. Pölten. Sie hält den Antrag jedoch in der Sache für unbegründet.

II. Zu den erhobenen Bedenken

Die Bundesregierung verweist eingangs auf die

ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach sich der Gerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken hat. Der Verfassungsgerichtshof beurteilt ausschließlich, ob die angefochtenen Bestimmungen aus den in der Begründung des Antrags dargelegten Erwägungen verfassungswidrig sind (zB jüngst VfSlg. 19.281/2010 mit weiteren Nachweisen). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der vom Landesgericht St. Pölten vorgetragenen Bedenken.

1. Zur Rechtslage

§10 Abs 1 litc Luftfahrtgesetz (LFG) sieht vor, dass für eine Landung mit Freiballonen außerhalb eines Flugplatzes (sog. Außenlandung) keine Bewilligung erforderlich ist. Gemäß den Erläuterungen zu dieser seit der Stammfassung des LFG in Bezug auf Freiballone unveränderten Bestimmung soll diese insofern 'eine Ergänzung zu § 9' darstellen, als bestimmt wird, 'in welchen unvorhergesehenen Fällen Außenlandungen (und Außenabflüge) auch ohne das in § 9 vorgesehene Verfahren zulässig sind.' Der Gesetzgeber nimmt somit darauf Rücksicht, dass der Ort der Landung mit Freiballonen auf Grund deren Abhängigkeit von äußeren Einflüssen - wie insbesondere Wetterverhältnisse und Windgeschwindigkeit - regelmäßig nicht vorhersehbar ist. Die Landeplätze sind daher vom Piloten nicht im Vorhinein bestimm- oder wählbar, es kann somit weder eine behördliche Bewilligung noch die Zustimmung des Grundstückeigentümers ex ante eingeholt werden. Eine vergleichbare Ausnahmeregelung gibt es aus diesem Grund etwa auch im deutschen Luftverkehrsgesetz (vgl. § 25 Abs 2 des Deutschen Luftverkehrsgesetzes).

2. Zur Verletzung von Art 5 StGG

Das Landesgericht St. Pölten begehrt beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Wortfolge 'und Freiballonen' in § 10 Abs 1 litc LFG. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass - bewilligungsfreie - Außenlandungen eine massive Beeinträchtigung des Grundrechts auf Eigentum (Art5 StGG) der davon betroffenen Grundstückseigentümer darstellen würden: Dies gälte umso mehr als einerseits das öffentliche Interesse an der konkreten Eigentumsbeschränkung nicht erkennbar und andererseits für die Eigentumsbeschränkung keine Entschädigung vorgesehen sei.

Die Bundesregierung teilt diese Bedenken aus

folgenden Gründen nicht:

Art 5 StGG (sowie auch Art 1 des 1. ZPEMRK) verbürgt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 12.100/1989) gilt der erste Satz des Art 5 StGG ebenso für Eigentumsbeschränkungen, auf die sich allerdings auch der im zweiten Satz des zitiertes Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt erstreckt: Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich unbedenklich Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt, soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. z. B. VfSlg. 11.402/1987 und 12.227/1989) und nicht unverhältnismäßig und unsachlich ist (vgl. z.B. VfSlg. 14.075/1995, 14.142/1995, 14.503/1996 und 17.817/2006).

2.1 Zum öffentlichen Interesse am Eigentumseingriff

Was das öffentliche Interesse anbelangt, kommt dem Staat ein großer Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu. Der Verfassungsgerichtshof beschränkt sich diesbezüglich in der Regel auf eine Vertretbarkeitskontrolle. Vor diesem Hintergrund dient die durch § 10 Abs 1 litc LFG normierte 'Duldungspflicht', der zufolge die Bestimmungen des § 9 LFG - also auch des § 9 Abs 4 LFG - für die im § 10 LFG bezeichneten Außenabflüge nicht 'gelten' (vgl. Halbmayer/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, § 9 Rz 9.4.2.) der Verfolgung gesamtwirtschaftlicher, kulturhistorischer sowie fremdenverkehrswirtschaftlicher Interessen (vgl. dazu etwa auch die Durchführung der österreichisch/deutschen Heißluftballon Staatsmeisterschaft 2012, Landesmeisterschaften u. a.m.). Daneben spielen freilich auch Sicherheitsüberlegungen eine wesentliche Rolle: Nachdem Freiballone nur über eine beschränkte Manövrierfähigkeit besitzen, wäre es für die Wahrung der Sicherheit der Personen im Korb abträglich, lediglich auf bestimmte im Vorhinein vorgegebene Plätze landen zu dürfen. In bestimmten geographischen Zonen mit spezifisch thermischen Verhältnissen (z.B. Alpenraum) würde die Verpflichtung, auf bestimmten vorgegeben Plätzen landen zu müssen, aufgrund der erwähnten beschränkten Manövrierfähigkeit im Ergebnis sogar auf eine gänzliche Untersagung des Ballonfahrens hinauslaufen.

Der Behauptung, dass das Fahren von Freiballonen

nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, muss folglich entgegnet werden, dass die Benützung von Luftfahrzeugen - in der gleichen Weise wie die Benützung von Kraftfahrzeugen, Schiffen und anderen Verkehrsmitteln - im Allgemeininteresse liegt. Darüber hinaus würde aufgrund der Schwierigkeit Landeplätze vorherzusehen, im Fall der Aufhebung der Sonderregelung für Freiballone in § 10 Abs 1 litc LFG, wohl die Nutzung eines gesamten Verkehrsmittels zum Erliegen kommen. Dies kann allein schon vor dem Hintergrund der langjährigen Ballonfahrttradition in Österreich nicht gewollt sein.

Im Lichte der obigen Überlegungen ist es

nachvollziehbar, dass der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtmäßigkeit einer 'Duldungspflicht' des jeweils betroffenen Grundstückeigentümers ausgeht: 'Im Gegensatz [zu § 9 LFG] regelt § 10 LFG bestimmte Fälle nicht bewilligungspflichtiger Außenabflüge und Außenlandungen; in diesen Fällen hat der über das Grundstück Verfügungsberechtigte die Pflicht (...) die (Außenlandung) zu dulden (vgl. GZ 94/03/0045). Selbst das antragstellende Gericht scheint die gleiche Rechtsaufassung zu teilen. So wurde im Jahr 1992 das Landesgericht St. Pölten als Rekursgericht mit einem ähnlich gelagerten Fall - es ging zwar damals nicht um Freiballone sondern um Paragleiter, die unter den selben § 10 Abs 1 litc LFG fallen - befasst. In seiner Entscheidung vom kam das Landesgericht zu folgendem Zwischenergebnis (Hervorhebung nicht im Orginal): 'Die Bestimmungen des § 10 LFG stellen insofern eine Ergänzung zu § 9 LFG dar, als bestimmt wird, in welchen Fällen Außenlandungen und Außenabflüge auch ohne das im § 9 LFG vorgesehene Verfahren zulässig sind. Die ersten Worte des § 10 LFG sind also in dem Sinn aufzufassen, daß (...) keine Bewilligung und auf Grund des Hinweises im § 9 Abs 4 LFG auch keine Einverständniserklärung von über benützte Flächen Verfügungsberechtigten erforderlich ist' (vgl. E , R 47, 68/92, veröffentlicht in ZVR 1992/160). Da eine Besitzstörungsklage nur dann begründet ist, wenn die Beeinträchtigung der Sachherrschaft 'eigenmächtig' sprich 'unberechtigt' bzw. 'unbefugt' erfolgt, liegt keine Besitzstörung vor, wenn der unmittelbare Eingriff gerechtfertigt ist. Solch eine Rechtfertigung kann sich sowohl aus dem Einverständnis des Besitzers ergeben, als auch - wie im Fall des § 10 Abs 1 litc LFG - aus einer gesetzlichen (oder behördlichen) Erlaubnis. Aus diesen Erwägungen wird nach Auffassung des Landesgerichts St. Pölten durch das 'Überfliegen und Landen von Paragleiterfliegern [das gleiche müsste sinngemäß für Freiballone gelten] der ruhige Besitz des über ein [Grundstück] Verfügungsberechtigten nicht gestört' (vgl. E , R 47, 68/92, veröffentlicht in ZVR 1992/160).

An dieser Stelle sei noch auf eine dem § 10 Abs 1 litc LFG ähnliche 'Duldungspflicht' hingewiesen. Gemäß § 2 LFG ist die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte im Fluge frei. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 7226/1973, und darauf aufbauend zahlreiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wie etwa GZ 2007/03/0181) normiert § 2 LFG eine Beschränkung des Eigentümers am Luftraum ober seinen Liegenschaften (vgl. auch § 297 ABGB, wonach der Luftraum als Zubehör zu dem darunterliegenden Grund und Boden anzusehen ist). Diese Eigentumsbeschränkung ist allerdings gerechtfertigt: 'Das öffentliche Interesse gebietet es, die Benützung des Luftraumes für die Luftfahrt frei zu geben. Einer solchen gesetzlichen Regelung stehen keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere nicht Art 5 StGG noch Art 1 1. ZPEMRK) entgegen.' (VfSlg. 7226/1973). Aufgrund der Ähnlichkeit des Regelungsbereichs, müsste diese Schlussfolgerung auch auf die in § 10 Abs 1 litc LFG geregelte 'Duldungspflicht' iZm Außenlandungen von Freiballonen übertragbar sein.

Man kann überdies nach Auffassung der Bundesregierung keinesfalls behaupten, dass die 'Duldungspflicht' der Außenlandung eines Freiballons ausschließlich der Ausübung eines Hobbys einer ganz kleinen Gruppe daran Interessierter dient (vgl. Seite 7 des Antrages). Vielmehr kommt § 10 Abs 1 litc LFG der Allgemeinheit zu Gute und es wird durch die Bestimmung die Verfolgung von im öffentlichen Interesse stehenden Zielen (vgl. dazu auch schon die Ausführungen oben) bezweckt.

2.2 Zur Verhältnismäßigkeit des Eigentumseingriffs

Da ein öffentliches Interesse am Eigentumseingriff besteht, ist in weiterer Folge die Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes zu untersuchen.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist darauf zu achten, dass zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel ein adäquates Verhältnis besteht. Dies setzt voraus, dass der Eigentumseingriff zur Erreichung des Ziels geeignet ist. Dabei wird ein gerechter Ausgleich zwischen den Anforderungen an den Grundrechtsschutz des Einzelnen und den Erfordernissen des öffentlichen Interesses gefordert. Ein Verstoß liegt somit immer dann vor, wenn die Interessensabwägung unvernünftig erscheint. Solch ein Ergebnis wird insbesondere dann angenommen, wenn die betroffene Person eine individuelle und exzessive Last zu tragen hat (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 507). Darüber hinaus bildet auch die Frage der Entschädigung einen Bestandteil der Verhältnismäßigkeitsprüfung. (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht7, Rz. 880). In der Regel schafft eine angemessene Entschädigung einen gerechten Ausgleich: So würde etwa eine Enteignung ohne angemessene Entschädigung regelmäßig einen exzessiven Eingriff in das Grundrecht darstellen.

Ausgehend von diesen Überlegungen sei darauf

hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der Eigentumseingriff zur Erreichung des Ziels einer sicheren Ballonfahrt - sowie der Wahrung der Ballonfahrttradition, der Förderung des Fremdenverkehrs und der anderen genannten öffentlichen Interessen - geeignet ist. Darüber hinaus ist der Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nicht besonders intensiv: Denn durch die kurzfristige Benützung des Grundstückes für eine Landung mit einem Freiballon wird die Substanz des Eigentums nicht gefährdet. Es liegt damit eine geringfügige, weil insbesondere kurzfristige Eigentumsbeschränkung vor, die in dieser Form grundsätzlich jeden Grundstückseigentümer treffen könnte. Der Antragsteller hat sohin keine individuelle und exzessive Last zu tragen. In diesem Zusammenhang kann auch nicht von einem 'Sonderopfer' gesprochen werden (vgl. Seite 9 des Antrages), da nicht ein einzelner Grundstückeigentümer gegenüber allen anderen Grundstückseigentümern ungleich behandelt wird und sich dieser Umstand für ihn als Opfer für die Allgemeinheit darstellt.

Dem Antragsteller ist prima facie zuzustimmen, wenn er (implizit) behauptet, dass eine Entschädigungspflicht aus dem Gleichheitssatz ableitbar ist (vgl. Seiten 9 et seq. des Antrages): Insbesondere dürfte es mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sein, wenn durch eine entschädigungslose Enteignung mehreren Personen zwar gleiche Vorteile, nicht aber auch gleiche Vermögenseinbußen entstehen (vgl. VfSlg. 6884/1972, 7234/1973, 10.841/1986). Dabei übersieht der Antragsteller jedoch, dass im Fall von Eigentumsbeschränkungen, im Gegensatz zu Enteignungen, keine unbedingte Entschädigungspflicht besteht. Eine Eigentumsbeschränkung würde lediglich dann zu einer Entschädigungspflicht führen, wenn diese derart eingriffsintensiv ist, dass sie etwa mit einer materiellen Enteignung gleichzusetzen wäre. Eine materielle Enteignung liegt allerdings im gegenständlichen Fall nicht vor: Ganz im Gegenteil, der Eigentumseingriff währt - wie oben aufgezeigt - nur kurz und führt nicht zu dermaßen weitreichenden Folgen wie etwa eine Enteignung. Außerdem besteht im gegenständlichen Fall keine Ungleichbehandlung zwischen den Grundstückseigentümern: Dies ergibt sich allein bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs 1 litc LFG, der (durch das Vorsehen einer generellen 'Duldungspflicht') für alle Grundstückseigentümer gleichermaßen gilt.

Abschließend sollte im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Situation der Ballonfahrtanbieter nicht (vollkommen) unberücksichtigt bleiben. Würde man tatsächlich in der Außenlandung eines Freiballons einen unrechtfertigbaren Grundrechtseingriff sehen und damit einhergehend die Möglichkeit einer Besitzstörungsklage eröffnen, führte dies - insbesondere aufgrund der eingeschränkten Manövrierfähigkeit von Freiballonen (vgl. dazu näher Teil II.2.1.) - konsequent fortgedacht zu einem Generalverbot der Freiballonfahrt in Österreich. Das Generalverbot würde indes seinerseits zu einem Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art6 StGG) führen, der angesichts seiner Schwere - es würde sich dabei um eine objektive Beschränkung des Erwerbsantrittes handeln, die der Betroffene, der alle subjektiven Voraussetzungen erfüllt, aus eigener Kraft nicht überwinden kann (vgl. etwa VfSlg 15.103/1998, 17.682/2005) - wohl kaum rechtfertigbar wäre. Damit steht fest, dass die Nachteile eines Generalverbots der Freiballonfahrt schwerer wiegen als das Vorsehen einer 'Duldungspflicht'.

Nach Auffassung der Bundesregierung stellt folglich § 10 Abs 1 litc LFG einen verhältnismäßigen und sachlich gerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht dar.

3. Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

Hinsichtlich der aufgeworfenen Bedenken im Zusammenhang mit der Gleichheitswidrigkeit der Eigentumsbeschränkung (vgl. Seite 9 des Antrages) sei auf die Ausführungen zum Nichtbestehen eines 'Sonderopfers' (vgl. Teil II.2.2. zur Verhältnismäßigkeit des Eigentumseingriffs) verwiesen.

Sollte es in der Folge der Außenlandung eines Freiballons beim betroffenen Grundstückseigentümer zu einem Schaden kommen, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass dieser im normalen Zivilrechtsweg geltend zu machen ist: Die allgemeinen Ersatzansprüche des ABGB bleiben damit von § 10 Abs 1 litc LFG unberührt. Diesbezüglich ist der Grundstückeigentümer nicht schlechter gestellt als alle anderen Schadenersatzberechtigten.

3. Zusammenfassung

Zusammenfassend ist die Bundesregierung daher der Ansicht, dass es sich bei der angefochtenen Wortfolge um eine im öffentlichen Interesse gelegene, sachlich gerechtfertigte und nicht unverhältnismäßige Regelung handelt, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet."

4. Die im Verfahren vor dem LG St. Pölten beklagten Parteien erstatteten eine Äußerung als beteiligte Parteien im Rahmen des Gesetzesprüfungsverfahrens. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, der Gesetzgeber habe mit der Ausnahmeregelung des § 10 Abs 1 litc LFG für die dort genannten Luftfahrzeuge der Tatsache Rechnung getragen, dass bestimmte Luftfahrzeuge, nämlich Segelflugzeuge, Hänge- und Paragleiter und Freiballone, technisch nicht in der Lage seien, ihren Flugweg so zu bestimmen, dass konkrete, bestimmte vorher festgelegte Landflächen zur Landung angesteuert werden könnten. Daher könne für derartige Landeflächen auch keine allfällige Genehmigung eines Verfügungsberechtigten eingeholt werden und es bestünde deshalb auch die Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 9 LFG. Letztlich wird "um gesetzlich zustehenden Kostenzuspruch" an die beteiligten Parteien ersucht.

II. Rechtslage

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. 253/1957, in der Fassung BGBl. I 83/2008, lauten (die angefochtene Wortfolge ist unterstrichen):

"Freiheit des Luftraumes

§2. Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt."

[...]

Außenlandungen und Außenabflüge

§9. (1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§58) benützt werden.

(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(3) Außenabflüge und Außenlandungen von Militärluftfahrzeugen sind zulässig, wenn öffentliche Interessen, die das Interesse am Außenabflug beziehungsweise an der Außenlandung überwiegen, nicht entgegenstehen.

(4) Wenn es sich um die Benützung einer Landfläche handelt, ist die Außenlandung oder der Außenabflug gemäß Abs 2 oder 3 außerdem nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.

(5) Für Fallschirmabsprünge außerhalb von Flugplätzen gelten die Bestimmungen der Abs 2 bis 4. Zivile Fallschirmabsprünge dürfen nur von Luftfahrzeugen aus einer Mindestflughöhe von 600 m über Grund durchgeführt werden.

Nichtbewilligungspflichtige Außenlandungen und Außenabflüge

§10. (1) Die Bestimmungen des § 9 gelten nicht

a) für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,

b) für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen sowie bei Unfallsuntersuchungen gemäß § 137 Abs 1,

c) für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen.

(2) Im Falle einer Notlandung (Abs1 lita) ist für den Außenabflug im Zivilluftverkehr eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Außenabfluges gewährleistet ist.

(3) Im Bereiche der Zivilluftfahrt hat der verantwortliche Pilot (§125), bei seinem Ausfall dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im Sinne des Abs 1 lita unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Personen, die eine Schädigung durch eine Außenlandung glaubhaft machen, Namen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters bekanntzugeben.

[...]

2. Abschnitt

Haftung für nicht beförderte Personen und Sachen

Drittschadenshaftung

§148. (1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts ein Mensch getötet oder am Körper verletzt oder eine körperliche Sache beschädigt, so haftet der Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts für den Ersatz des Schadens.

(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs oder eines

selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts haftet nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn

1. eine Person an Bord oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder am Körper verletzt wird oder

2. Sachen beschädigt werden, die eine an Bord

befindliche oder ein- oder aussteigende Person an sich trägt oder die sich als Frachtgut oder aufgegebenes Reisegepäck während der Luftbeförderung in der Obhut des Halters befinden.

§149. (1) Wer zur Zeit des Unfalls das Luftfahrzeug oder das selbständig im Fluge verwendbare Luftfahrtgerät ohne den Willen des Halters benutzt, haftet an dessen Stelle. Daneben bleibt der Halter für den Ersatz des Schadens haftbar, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts durch sein Verschulden oder das Verschulden derjenigen Personen ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts tätig gewesen sind.

(2) Abs 1 gilt nicht, wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts angestellt oder wenn ihm das Luftfahrzeug oder das selbständig im Fluge verwendbare Luftfahrtgerät vom Halter überlassen war. Eine aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht abzuleitende Ersatzpflicht eines solchen Benutzers ist ausgeschlossen, wenn er beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist.

(3) Benutzer im Sinn der Abs 1 und 2 ist jeder, der sich den Gebrauch des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts als solchen mit Herrschaftswillen anmaßt.

§150. Hat ein Luftfahrzeug oder ein selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät mehrere Halter, so haften diese zur ungeteilten Hand. Das Gleiche gilt für mehrere an einem Unfall Beteiligte. Es haftet jedoch jeder Beteiligte nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften und, soweit seine Ersatzpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn maßgeblichen Haftungshöchstbeträgen.

[...]

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für die Haftung

Mitverschulden des Geschädigten

§161. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) sinngemäß anzuwenden.

Anwendung des ABGB

§162. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das ABGB anzuwenden.

(2) Bestimmungen des ABGB und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang und von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt."

III. Erwägungen

1. Prozessvoraussetzungen

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 140 B-VG bzw. des Art 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2. Das Landesgericht St. Pölten hat in der dem Antrag zu Grunde liegenden Rechtssache über einen Rekurs betreffend eine Besitzstörung zu entscheiden, in welcher das Erstgericht die Auffassung vertrat, § 10 LFG lege eine Duldungspflicht für den Verfügungsberechtigten eines Grundstücks fest. Da das antragstellende Gericht in dem bei ihm anhängigen Rekursverfahren die angefochtene Wortfolge "und Freiballonen" in § 10 Abs 1 litc LFG anzuwenden hat, ist der Antrag zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg. 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Im Gegensatz zu § 9 LFG, der für Abflüge und Landungen von Zivilluftfahrzeugen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) zum einen eine behördliche Bewilligung und zum anderen die Zustimmung des über das Grundstück Verfügungsberechtigten zur Benützung verlangt, entfallen diese Voraussetzungen in den in § 10 Abs 1 LFG geregelten Fällen (vgl. ): § 10 Abs 1 LFG erfasst neben Notlandungen oder für die Eigenrettung dienenden Fallschirmabsprüngen (lita), den Landungen und Abflügen im Zuge von Rettungs- und Katastropheneinsätzen sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß § 137 Abs 1 LFG (litb) noch "Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen" (litc).

Die angefochtene Wortfolge "und Freiballonen" in § 10 Abs 1 litc LFG bewirkt somit eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers oder des sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten in Bezug auf Außenlandungen von Freiballonen. Auf Grund dieser Bestimmung scheidet somit eine Besitzverletzung aus, weil der Eingreifende durch das Gesetz legitimiert wird. Das Luftfahrtgesetz sieht keine Entschädigung des über ein Grundstück Verfügungsberechtigten für die (Duldung der) Benützung des Grundstücks anlässlich der Außenlandung des Freiballons vor.

2.3. Den Schutz des Art 5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl. zB VfSlg. 8201/1977, 9887/1983, 10.322/1985 und 16.636/2002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg. 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art 5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art 1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg. 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. zB VfSlg. 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfSlg. 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000).

2.3.1. Es ist dem einfachen Gesetzgeber bei der Entscheidung, welche rechtspolitischen Ziele er mit seinen Regelungen verfolgt, innerhalb der Schranken der Verfassung ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegt nicht die Zweckmäßigkeit der Verfolgung bestimmter rechtspolitischer Ziele, sondern lediglich, ob diese Ziele vertretbar als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (zB VfSlg. 12.094/1989). Vor diesem Hintergrund ist der Bundesregierung zuzustimmen, dass die Duldung der Benützung eines Grundstücks anlässlich einer Außenlandung eines Freiballons und somit die gesetzliche Verankerung der angefochtenen Wortfolge "und Freiballonen" in § 10 Abs 1 litc LFG im öffentlichen Interesse liegt. Die Duldungspflicht des Grundeigentümers für Außenlandungen von Freiballonen dient dem Sicherheitsinteresse, weil - wie das antragstellende Gericht und die Bundesregierung übereinstimmend ausführen - auf Grund der technischen Gegebenheiten, insbesondere der stark eingeschränkten (horizontalen) Steuerbarkeit von Freiballonen im Vorhinein nicht gesagt werden kann, wo diese landen werden. Eine Zustimmung des über ein Grundstück Verfügungsberechtigten wäre daher in der Regel im Vorhinein nicht einholbar.

2.3.2. Eine gesetzliche Regelung ist verhältnismäßig, wenn sie unter Bedachtnahme auf die Intensität der Grundrechtsbeschränkung eine angemessene Relation der Erfordernisse des Allgemeininteresses zu den Grundrechtsschutzinteressen des Einzelnen bewirkt (vgl. VfSlg. 13.964/1994). Entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichts ist die Eigentumsbeschränkung auch nicht unverhältnismäßig. Die durch die Außenlandung eines Freiballons bewirkte Eigentumsbeschränkung ist weder intensiv noch gravierend. Auf Grund der technischen Gegebenheiten von Freiballonen ist es unwahrscheinlich, dass ein und dasselbe Grundstück regelmäßig durch Landungen von Freiballonen belastet wird. Abgesehen davon dauert die Eigentumsbeschränkung nur kurze Zeit: Die mit der angefochtenen Wortfolge "und Freiballonen" in § 10 Abs 1 litc LFG statuierte Duldungspflicht kann nur dahin verstanden werden, dass die typische und notwendige Benützung des Grundstücks anlässlich der Außenlandung von Freiballonen zulässig ist. Dies bedeutet, dass das Grundstück nur vorübergehend für die jeweils erforderliche Landung benützt werden darf und anschließend der Freiballon unverzüglich vom betroffenen Grundstück zu entfernen ist. Weiters ist die Eigentumsbeschränkung nicht gravierend, zumal - entgegen den Bedenken des antragstellenden Gerichts - die Bestimmung so zu verstehen ist, dass nur eine solche Benützung zulässig ist, die weder die mit der Ausübung der Rechte als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter verbundenen Befugnisse beeinträchtigt noch eine substantielle Veränderung am betroffenen Grundstück bewirkt (beispielsweise eine Beschädigung des Grundstücks; vgl. dazu Punkt 2.4.). Angesichts der kurzen Dauer der Inanspruchnahme eines Grundstückes und der nicht intensiven Eigentumsbeschränkung ist es daher nicht unverhältnismäßig, wenn der Halter des Freiballons kein Entgelt für die Benützung des in fremdem Eigentum stehenden Grundstücks zu entrichten hat bzw. der über das Grundstück Verfügungsberechtigte kein Entgelt dafür erhält.

2.4. Die Bedenken des antragstellenden Gerichts, dass ein Grundeigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter auf Grund der angefochtenen Wortfolge in § 10 Abs 1 litc LFG keine Schadenersatzansprüche geltend machen könne, weil zum einen § 148 LFG nicht anwendbar wäre und zum anderen auf Grund der gesetzlichen Erlaubnis des § 10 Abs 1 litc LFG die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung fehle, sind im Ergebnis unzutreffend:

2.4.1. Zunächst ist dem Landesgericht St. Pölten zuzustimmen, dass § 148 LFG im gegebenen Zusammenhang nicht anwendbar ist, zumal diese Bestimmung nur auf Schadenersatzansprüche bei Unfällen mit Luftfahrzeugen abstellt. Unfälle sind (bereits) von § 10 Abs 1 lita LFG erfasst, sodass solche Ereignisse nicht unter die angefochtene Wortfolge "und Freiballonen" in § 10 Abs 1 litc LFG subsumiert werden können.

2.4.2. Anders als das antragstellende Gericht geht der Verfassungsgerichtshof aber von einem anderen, - im Hinblick auf Ersatzansprüche des Grundstückseigentümers - verfassungsrechtlich zwingenden Verständnis der Duldungspflicht des Grundeigentümers aus: Die in § 10 Abs 1 litc LFG statuierte Duldungspflicht des Grundeigentümers erstreckt sich nur auf die typische und notwendige Benützung des Grundstücks bei Außenlandungen von Freiballonen. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme (zB Zufügung von Schäden, übermäßig lange Nutzung) kann Ersatzansprüche (Schadenersatzanspruch, Verwendungsanspruch etc.) nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften begründen (vgl. § 162 Abs 2 LFG).

2.5. Letztlich erweist sich auch die Argumentation, dass die angefochtene Wortfolge "und Freiballonen" in § 10 Abs 1 litc LFG ein verfassungswidriges Sonderopfer statuiere, als im vorliegenden Fall unzutreffend. Ein von Verfassungs wegen entschädigungspflichtiges "Sonderopfer" kann nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa VfSlg. 10.841/1986, 13.002/1992, 16.455/2002, 16.636/2002) einem Einzelnen oder auch einer (kleinen) Gruppe von Personen auferlegt werden, deren Rechte im Interesse der Allgemeinheit beschränkt werden müssen. Der durch die angefochtene Wortfolge "und Freiballonen" in § 10 Abs 1 litc LFG zur Duldung verpflichtete Personenkreis kann jedoch im Vorhinein nicht bestimmt oder vorhergesehen werden. Aus diesem Grund kann auch durch die genannte Regelung des Luftfahrtgesetzes keine unsachlich einzelne Personen(gruppen) treffende stärkere (und somit verfassungswidrige) Belastung bewirkt werden. Wie bereits oben unter Punkt 2.3.2. erwähnt, ist es auf Grund der technischen Gegebenheiten bei Flügen mit Freiballonen unwahrscheinlich, dass regelmäßig Grundstücke bestimmter einzelner Grundstückseigentümer durch die Außenlandungen von Freiballonen betroffen sind und andere Grundstückseigentümer regelmäßig verschont werden. Von diesen Außenlandungen sind vielmehr alle über Grundstücke Verfügungsberechtigte im "Fahrbereich" von Freiballonen betroffen.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Da sich somit die Bedenken des Landesgerichts

St. Pölten als unzutreffend erwiesen haben, war der Antrag abzuweisen.

2. Kosten waren den beteiligten Parteien (also den im Verfahren vor dem LG St. Pölten beklagten Parteien) - soweit sie für die abgegebene Äußerung begehrt wurden - nicht zuzusprechen, da es im Falle eines auf Antrag eines Gerichtes eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Sache des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg. 19.019/2010 mwN).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.