VfGH vom 14.06.2018, G57/2018 ua

VfGH vom 14.06.2018, G57/2018 ua

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der an Stichtage anknüpfenden Übergangsbestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-DienstrechtsG betreffend die Überleitung von Mitgliedern des UVS Wien zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien; keine Bedenken gegen Einreihung Bediensteter der Gemeinde Wien in neue Dienstklassen mittels Beförderung

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Antrag

Mit den vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Bundesverwaltungsgericht § 22 Z 4, 5, 6 und 7 sowie § 22a Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG), LGBl 84/2012 idF LGBl 14/2017, als verfassungswidrig aufzuheben.

II.Rechtslage

1.Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, LGBl 84/2012 idF LGBl 30/2018, die angefochtenen Bestimmungen idF LGBl 28/2015, lauten – auszugsweise – samt Überschriften wie folgt (die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind hervorgehoben):

"Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§5. (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, § 23 Abs 2, § 24, § 25 Abs 4 bis 7, §§26 bis 27, § 31 Abs 5, § 33, § 37 Abs 1 Z 1, § 38 Abs 1, §§40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die §§68d und 71a jedenfalls anzuwenden.

(3) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§7 Abs 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.

[…]

Besoldung

§9. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl Nr 55, mit folgenden Abweichungen:

1. Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Schema VGW


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Gehaltsstufe
Euro
01
5.647,80
02
5.981,25
03
6.314,67
04
6.648,06
05
7.228,87
06
7.562,28
07
7.895,72
08
8.229,12

2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.

3. Für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten erhöht sich das in Z 1 genannte Gehalt um 873,85 Euro.

4. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts gebührt ein festes Gehalt im Ausmaß von 11.737,90 Euro.

5. Mit dem Gehalt (Z1 bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.

6. Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die § 2, § 11 Abs 1 bis 3 und 5 bis 7, §§13 bis 32, § 33 Abs 2 Z 3 bis 5, §§36 bis 38, § 39 Abs 1 und 1a, §§39a, 40b, 40c und 40e bis 40k sowie § 41 Abs 1 BO 1994 nicht anzuwenden.

7. § 41a Abs 3 BO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die wöchentliche Arbeitszeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen ist, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

[…]

Übergangsbestimmungen

§22. Für mit Wirksamkeit ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:

1. Am beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängige dienstrechtliche Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.

2. Am anhängige Disziplinarverfahren sind von der Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts neu durchzuführen.

2a. Die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (§12) sind auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat.

3. Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid verfügten Dienstbeurteilungen gelten als Dienstbeurteilungen gemäß § 10, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter.

4. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:


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Schema II
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt
Schema VGW
Gehaltsstufe
neu
Schema UVS
Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe
alt
Schema VGW
Gehaltsstufe
neu
III/1 bis 13
1
I/1 bis 3
2
III/14 bis 20
2
I/4 bis 6
3
VII
2
I/7 und 8
4
I/9
5
I/10
6
I/11 und 12
7
I/13 bis 16
8
II
8

5. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I,

Gehaltsstufe 3 1. Jahr3 Jahre,

Gehaltsstufe 3 2. Jahr1 Jahr,

Gehaltsstufe 5 1. bis 3. Halbjahr2 Jahre,

Gehaltsstufe 5 4. Halbjahr1 Jahr,

Gehaltsstufe 81 Jahr und

Gehaltsstufe 92 Jahre.

6. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 153 Jahre,

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 201 Jahr,

Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 23 Jahre und

Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 31 Jahr.

7. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 4 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Z 5 oder Z 6 eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre.

§22a. Für mit Wirksamkeit ernannte Mitglieder, die am zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, gilt Folgendes:

1. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:


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Schema II
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt
Schema VGW
Gehaltsstufe
neu
Schema II
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt
Schema VGW
Gehaltsstufe
neu
VII/7 bis 9 1. bis 4. Jahr
1
VIII/8 1. bis 4. Jahr
6
VII/9 über 4 Jahre
3
VIII/8 über 4 Jahre
8
VIII/1 bis 3
1
IX/1
5
VIII/4
3
IX/2
6
VIII/5 und 6
4
IX/3
7
VIII/7
5
IX/4 und höher
8

2. Ist das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichts niedriger als das monatliche Vergleichseinkommen (Z3), gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Gehaltes als Mitglied des Verwaltungsgerichts und dem monatlichen Vergleichseinkommen, das sie oder er als Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII oder höher, erhielte.

3. Das monatliche Vergleichseinkommen im Sinne der Z 2 setzt sich aus

a) dem um eine allfällige Kinderzulage reduzierten Monatsbezug gemäß § 3 Abs 2 BO 1994, der für den jeweiligen Auszahlungsmonat gebühren würde, und

b) dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß § 37a BO 1994, die für die Zeit vom bis gebührt haben,

zusammen. Der sich aus litb ergebende Betrag ist zu jenem Zeitpunkt und in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich die betreffenden Leistungszulagen erhöhen.

4. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 1 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 1 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums."

2.Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Wr. Besoldungsordnung 1994 – Wr. BO 1994), LGBl 55/1994 idF LGBl 30/2018, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe

§11. (1) Für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ist das Besoldungsdienstalter (§14 DO 1994) maßgebend.

(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Beamte weitere zwei Jahre seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.

[(3)-(7) …]

[…]

Gehalt

§13. (1) Das Gehalt wird im Schema I, II KA, II K, II R, II KAV und II L durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe, im Schema II durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.

(2) Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 2 festgesetzt. ./2

(3) Im Schema II kommen in Betracht

1. für Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen III, VII, VIII und IX,

2. für Beamte der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III, VI und VII,

3. für Beamte der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen III, IV und V,

4. für Beamte der Verwendungsgruppen D1, D, E1 und E die Dienstklasse III.

Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist insbesondere auf die im dienstlichen Interesse benötigte Qualifikation des Beamten und die Rahmenbedingungen, welche erforderlich sind, um Personen mit dieser Qualifikation am Arbeitsmarkt für die in Aussicht genommene Tätigkeit bei der Stadt Wien zu gewinnen, Bedacht zu nehmen.

Bei einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse umfasst das Besoldungsdienstalter abweichend von § 14 Abs 1 der Dienstordnung 1994 nur die seit der Anstellung im Dienstverhältnis verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit; eine Anrechnung von Zeiten gemäß § 14 Abs 2 und 3 der Dienstordnung 1994 findet nicht statt.

[(4)-(8) …]

Dienstalterszulagen

§14. (1) Dem Beamten des Schemas I, des Schemas II, Dienstklasse III, des Schemas II K und des Schemas II L, der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe, ausgenommen die Verwendungsgruppe LKA, befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage ('kleine DAZ'). Nach mindestens vier Jahren in der jeweils höchsten Gehaltsstufe gebührt eine erhöhte Dienstalterszulage ('große DAZ'). Die Höhe der Dienstalterszulagen ist in der Anlage 3 festgesetzt.

(2) Dem Beamten der Dienstklassen IV und V, der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage in der Höhe des Einfachen des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Dienstklasse, in die der Beamte eingereiht ist ('kleine DAZ'). Nach mindestens vier Jahren in der jeweils höchsten Gehaltsstufe gebührt eine erhöhte Dienstalterszulage ('große DAZ') im Ausmaß des Zweieinhalbfachen dieses Differenzbetrages.

(3) Dem Beamten der Dienstklassen VI bis IX, der sich mindestens vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage ('DAZ') in der Höhe des Eineinhalbfachen des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Dienstklasse, in die der Beamte eingereiht ist.

[…]

Beförderung

§17. (1) Beförderung ist die Ernennung des Beamten des Schemas II zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse, die für ihn gemäß § 13 Abs 3 in Betracht kommt.

(2) In der neuen Dienstklasse gebührt dem Beamten das Gehalt der niedrigsten (gemäß § 13 Abs 4 erster bis dritter Satz vorgesehenen) Gehaltsstufe. Ist das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse nicht höher als das bisherige Gehalt, gebührt dem Beamten das Gehalt der Gehaltsstufe, die dem bisherigen Gehalt entspricht, oder, wenn eine solche nicht existiert, das Gehalt der Gehaltsstufe mit dem im Vergleich zum bisherigen Gehalt nächsthöheren Gehalt.

(3) Der für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe maßgebende Zeitraum (§11 Abs 2) beginnt in den Dienstklassen IV bis IX grundsätzlich mit dem Tag der Beförderung. Folgende Zeiten sind jedoch für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nach der Beförderung und die weitere Vorrückung in der neuen Dienstklasse zu berücksichtigen:

1. wenn das neue Gehalt niedriger ist als das Gehalt, welches der Beamte in der bisherigen Dienstklasse durch die nächste Vorrückung erreicht hätte, die seit der letzten Vorrückung verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit,

2. wenn in der bisherigen Dienstklasse keine Vorrückung mehr möglich war, die in der höchsten Gehaltsstufe dieser Dienstklasse verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit bis zum Ausmaß von vier Jahren und

3. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert wird, die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV verbrachte vorrückungswirksame Dienstzeit.

Im Fall der Z 2 ist eine allfällige Zulage gemäß § 11 Abs 5 im Ausmaß von weiteren zwei Jahren für die Vorrückung zu berücksichtigen.

(4) Das Besoldungsdienstalter des Beamten der Dienstklassen IV bis IX beginnt ungeachtet der bis zur Beförderung im Dienstverhältnis verbrachten vorrückungswirksamen Dienstzeit und der gemäß § 14 Abs 2 und 3 der Dienstordnung 1994 angerechneten Vordienstzeiten in der niedrigsten Gehaltsstufe mit null Jahren. Es erhöht sich um die Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der niedrigsten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Dienstklasse die sich aus Abs 2 und 3 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs 2 zu erreichen."

III.Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.Beim antragstellenden Gericht sind die Beschwerden zweier Richter (ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien) gegen Bescheide des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien betreffend die beantragte Neuberechnung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Schulzeiten anhängig (G59/2018 und G61/2018). Weiters sind die Beschwerden zweier Richter (ehemalige Bundesbedienstete) gegen Bescheide des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien betreffend die beantragte Feststellung, dass diese Richter "in die sich unter Einrechnung aller […] bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnisse ergebende Gehaltsstufe des Schemas VGW übergeleitet" werden, anhängig (G57/2018 und G58/2018).

2.Bei diesen Verfahren sind beim antragstellenden Gericht Bedenken ob der Verfassungskonformität der §§22 Z 4 bis 7 und 22a VGW-DRG entstanden.

2.1.Zur Frage der Präjudizialität führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien in den G59/2018 und G61/2018 zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren § 22 VGW-DRG anzuwenden gehabt habe. In den G57/2018 und G58/2018 zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren habe er die Anwendbarkeit der §§22 und 22a VGW-DRG zu prüfen gehabt. Das Bundesverwaltungsgericht habe auf Grund der Beschwerden nun ebenfalls die jeweiligen Bestimmungen anzuwenden.

2.2.In der Sache legt das Bundesverwaltungsgericht die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"[…] Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG

[…] Verstoß gegen Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG

[…] Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Der Gleichheitsgrundsatz bindet also auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001).

[…] § 9 Z 2 VGW-DRG sieht für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts – da §§13 ff der Dienstordnung 1994 gemäß § 5 Abs 1 VGW-DRG auf diese nicht anzuwenden sind – vor, dass sie mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen sind. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.

[…] Von dieser Bestimmung wurde mit § 22 Z 4 und 5 bereits in der Stammfassung des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, LGBl Nr 84/2012, ein Ausnahmetatbestand für 'mit Wirksamkeit ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben' geschaffen, der eine Überleitung dieser Personen in das neue Schema VGW vorsieht. Mit dieser Bestimmung erfolgte eine Öffnung des § 9 VGW-DRG dahingehend, dass die Berücksichtigung bisheriger (Vor-)Dienstzeiten der ehemaligen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (kurz UVS Wien) bei der Einreihung in das Schema VGW ermöglicht wurde. Die Überleitungsbestimmung des § 22 Z 4 VGW-DRG stellt auf die Einreihung der Mitglieder des UVS Wien im Zeitpunkt des ab und sieht je nach Einreihung im alten Schema (Schema II oder Schema UVS) eine Einreihung im neuen Schema VGW in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 vor. Da die konkrete Einreihung in den alten Schemen von der bisher beim UVS Wien verbrachten Dienstzeit sowie der im Zuge der Ernennung angerechneten Vordienstzeiten abhängig war, wird diese beim UVS Wien verbrachte und angerechnete Zeit indirekt als Vordienstzeit auf das Dienstverhältnis zum Verwaltungsgericht Wien übertragen und bei der Einreihung in das Gehaltsschema VGW berücksichtigt.

Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien selbst führte im angefochtenen Bescheid dazu aus, diese Überleitungsbestimmung habe den Sinn, finanziellen Einbußen ehemaliger UVS-Mitglieder entgegenzuwirken und nehme auf deren einschlägige Berufserfahrung Bezug.

Für jene Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die im Zeitpunkt des nicht Mitglied des UVS Wien waren, ist eine Anrechnung bisheriger Dienst- oder Ausbildungszeiten nicht vorgesehen. Für sie gilt daher weiterhin der Grundtatbestand, dass sie mit Wirksamkeit der Ernennung ohne weitere Bewertung der bisherigen beruflichen Tätigkeit und Ausbildung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen sind. Auch eine einzelfallbezogene Überprüfung der Berufserfahrung jener Mitglieder, die vor ihrer Ernennung nicht beim UVS tätig waren, in Hinblick auf einen Mehrwert bei ihrer Tätigkeit am Verwaltungsgericht und eine mögliche Verkürzung der Einarbeitungszeit ist im VGW-DRG nicht vorgesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Art 7 Abs 1 B-VG bzw. des Art 2 StGG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass für mit Wirksamkeit ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am dem UVS angehört haben, eine Berücksichtigung der Berufserfahrung im Rahmen der Einreihung in das Schema VGW erfolgt, während bei den übrigen mit Wirksamkeit ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Berufserfahrung von Vorneherein ausgeschlossen ist. Insbesondere hegt das Bundesverwaltungsgericht Bedenken dahingehend, dass der Gesetzgeber mit dem Ausnahmetatbestand des § 22 VGW-DRG eine verfassungswidrige Bestimmung geschaffen hat, indem er keine Überprüfung vorsah, ob Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am nicht dem UVS angehört haben, sondern etwa in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger standen, ebenfalls Berufserfahrung mitgebracht haben, die – wie die beim UVS erworbene Berufserfahrung – eine höhere Einreihung innerhalb des Schemas VGW rechtfertigen würde, sondern diese Personen ungeprüft in Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einreiht. Damit schaffte der Gesetzgeber möglicherweise eine Regelung, die unterschiedliche Rechtsfolgen vorsieht, ohne zu prüfen, ob auch Unterschiede im Tatsächlichen gegeben sind.

[…] Ferner erscheint § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil eine Überleitungsbestimmung nur für ehemalige Mitglieder des UVS Wien vorgesehen ist, während eine Überleitungsbestimmung für Mitglieder der UVS der anderen Länder nicht vorgesehen ist. Sofern daher die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Berücksichtigung beim UVS Wien erworbener und angerechneter Dienstzeiten bei der Einreihung in das Schema VGW mit der spezifischen Berufserfahrung der bisherigen Mitglieder des UVS Wien argumentiert wird, vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die von den ehemaligen UVS-Mitgliedern in den UVS der anderen Länder erworbene Berufserfahrung in qualitativer Hinsicht mit der am UVS Wien erworbenen Berufserfahrung vergleichbar ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt unter dem Blickwinkel des Art 7 Abs 1 B-VG bzw. des Art 2 StGG keine sachliche Begründung für die unterschiedliche Behandlung ehemaliger Mitglieder des UVS Wien und ehemaliger Mitglieder der UVS in den übrigen Ländern bei der Überleitung bzw. Einreihung in das Schema VGW vor.

[…] Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22a Ziffer 1 und 4 VGW-DRG

[…] Verstoß gegen Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG

[…] Mit Novelle des LGBl Nr 33/2013 wurde mit § 22a VGW-DRG ein weiterer Ausnahmetatbestand zur Bestimmung des § 9 Z 2 VGW-DRG geschaffen. § 22a Z 1 VGW-DRG sieht auch für mit Wirksamkeit ernannte Mitglieder, die am zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, eine Überleitung in das Schema VGW vor. Mit dieser Regelung sollte, so die Materialien, lediglich jenes Diensteinkommen der Betroffenen gewahrt werden, das sie auch als Bedienstete im Bereich des Magistrats der Stadt Wien erhalten hätten. Denn durch die Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW würden Bedienstete, die am zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen seien, im Falle des Wechsels zum Verwaltungsgericht finanzielle Verluste erleiden. Um den Wechsel dieser Bediensteten zum Verwaltungsgericht nicht zu behindern, sollen diese finanziellen Verluste durch eine höhere Einreihung in das Schema VGW ausgeglichen werden (vgl. die Erläuterungen zu LGBl Nr 33/2013, Beilage Nr 16/2013).

Mit dieser Bestimmung erfolgte eine Öffnung des § 9 VGW-DRG dahingehend, dass die Berücksichtigung bisheriger Berufserfahrung von bestimmten Bediensteten der Gemeinde Wien bei der Einreihung in das Schema VGW ermöglicht wurde. Die Überleitungsbestimmung des § 22a VGW-DRG stellt auf die Einreihung am bei der Gemeinde Wien ab und sieht ab einer bestimmten Einreihung in das alte Schema II eine – von der bisherigen Dienstklasse und Gehaltsstufe abhängige – Einreihung im neuen Schema VGW in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 vor. Da die konkrete Einreihung im alten Schema zumindest von der bisher bei der Gemeinde Wien verbrachten Dienstzeit, aber auch von den bei Begründung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien angerechneten Vordienstzeiten abhängig war, wird eine vor Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien geleistete Dienstzeit bei der Einreihung in das Gehaltsschema VGW berücksichtigt.

Die Möglichkeit, auch bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegte Dienstzeiten oder dort angerechnete Vordienstzeiten bei der Einreihung in das Gehaltsschema VGW zu berücksichtigen, ist im VGW-DRG nicht vorgesehen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in diesem Zusammenhang unter dem Blickwinkel des Art 7 Abs 1 B-VG bzw. des Art 2 StGG keine sachliche Rechtfertigung für den unterschiedlichen Umgang mit bei der Gemeinde Wien zurückgelegten Dienstzeiten und anderorts zurückgelegten Dienstzeiten zu finden.

[…] Der persönliche Anwendungsbereich des § 22a VGW-DRG beschränkt sich ausdrücklich auf mit Wirksamkeit ernannte Mitglieder, die am Bedienstete der Gemeinde Wien und in eine bestimmte Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren. Mitgliedern, die mit Wirksamkeit nach ernannt wurden bzw. werden und bis zum Tag vor deren Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ebenfalls zumindest in der genannten Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren, kommt die Überleitungsbestimmung des § 22a VGW-DRG hingegen nicht zugute. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind keine sachlichen Gründe zu finden, die eine Rechtfertigung dafür wären, ausschließlich für mit Wirksamkeit ernannte Mitglieder eine Überleitungsbestimmung und somit eine Berücksichtigung bei der Gemeinde Wien erlangter (Vordienst-)Dienstzeiten vorzusehen. Abgesehen vom Zeitpunkt der Ernennung zum Verwaltungsrichter/zur Verwaltungsrichterin besteht wohl kein Unterschied im Tatsächlichen zu erst später ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien, die ebenfalls bis zum Tag vor deren Ernennung zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht waren und somit eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt haben.

[…] Verstoß gegen Art 21 Abs 4 B-VG

[…] Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass eines ähnlichen, bei ihm anhängigen Beschwerdefalls mit Beschluss vom , E2585/2017, beschlossen, gemäß Art 139 Abs 1 Z 2 B-VG die Gesetzmäßigkeit eine[s] Teil[s] eines Beschlusses des Wiener Stadtsenates von Amts wegen zu prüfen. In diesem Beschluss ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach einem Teil des Beschlusses des Wiener Stadtsenates je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. In der Begründung dieses Beschlusses legte der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt näher dar:

'[…] Mit der B-VG-Novelle BGBl I 8/1999 wurde zwar das den Landesgesetzgeber bindende sogenannte Homogenitätsgebot beseitigt, die garantierte Möglichkeit des Dienstwechsels jedoch beibehalten. Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG wurde insoweit geändert, als der zuständige Gesetzgeber nun nicht mehr verpflichtet ist, eine Anrechnung von Dienstzeiten vorzusehen. Wenn aber der Gesetzgeber eine Anrechnung dieser Zeiten vorsieht, ist es unzulässig, bei der Anrechnung danach zu differenzieren, ob diese beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind. Durch diese Bestimmung soll – der Intention des Gesetzgebers zufolge – die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften erhöht werden (vgl. VfSlg 18.636/2008, 19.110/2010 sowie AB 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.).

[…] Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG in der derzeit geltenden Fassung spricht nunmehr allgemein von der 'Anrechnung von Dienstzeiten' und gebietet damit, dass, sollte der Gesetzgeber eine Anrechnung von Dienstzeiten vorsehen, eine Gleichbehandlung bei der Anrechnung unter den in dieser Verfassungsbestimmung angeführten Körperschaften zu erfolgen hat (vgl. abermals VfSlg 19.110/2010).

[…] Unter den Tatbestand der 'Anrechnung von Dienstzeiten' iSd Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG sind all jene Ansprüche zu subsumieren, die vom Ablauf einer bestimmten Zeitspanne abhängen (zeitabhängige Rechte, zB auch die Dauer der 'Probedienstzeit' bei Aufnahme in ein definitives Dienstverhältnis [VfSlg 18.636/2008] sowie die Anrechnung von Zeiten, die von öffentlich Bediensteten bei einer Gebietskörperschaft verbracht worden sind, solange sie im Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft stehen, selbst wenn sie etwa einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind [VfSlg 19.110/2010 mwN]). Es dürften auch solche Ansprüche davon erfasst sein, deren Gewährung – wie die Gewährung einer Remuneration aus Anlass eines Dienstjubiläums (vgl. VfSlg 11.693/1988) – im freien Ermessen der Dienstbehörde liegt.'

Die Möglichkeit der gänzlichen Anrechnung steht dem Gesetzgeber damit noch immer offen; es hat sich durch die B-VG-Novelle BGBl I 8/1999 in dieser Hinsicht auch nichts an der Zulässigkeit der unterschiedlichen Anrechnung von Zeiten aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft einerseits und Zeiten aus einem Dienstverhältnis zu einem Privatrechtsträger andererseits geändert (VfSlg 19.110/2010).

[…] Nach § 22a Z 1 VGW-DRG werden mit Wirksamkeit ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, auf Basis ihrer bisher in einem Dienstverhältnis zu Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der gegebenenfalls anlässlich der Begründung dieses Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 des Schemas VGW eingereiht.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt in diesem Zusammenhang folgende verfassungsrechtlichen Bedenken: Die Überleitung in das Schema VGW gemäß § 22a Z 1 VGW-DRG orientiert sich an der bisherigen Einreihung in das Schema II des Magistrates der Stadt Wien und ist somit von der Dauer der dort verbrachten Dienstzeit sowie der dort angerechneten Vordienstzeiten abhängig. Die Frage, in welche Gehaltsstufe des Schemas VGW mit Wirksamkeit ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien einzureihen sind, wird bei Mitgliedern, die am bei der Gemeinde Wien beschäftigt und zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, somit von der Dauer ihrer bisher in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten bestimmt. Insofern handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch beim Anspruch auf Überleitung im Sinne des § 22a VGW-DRG um ein 'zeitabhängiges Recht'. Die Berücksichtigung der Gesamtdauer der bisher in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien angerechneten Vordienstzeiten bei der Ermittlung der Einreihung in das Schema VGW ist dem Tatbestand 'Anrechnung von Vordienstzeiten' iSd. Art 21 Abs 4 B-VG zu subsumieren.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach den Vorgaben des § 22a Z 1 VGW-DRG je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. Der Umstand, dass eine Überleitung in das Schema VGW und somit eine Berücksichtigung von bereits vor in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft verbrachten Zeiten sowie bei Begründung jenes Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten nur bei Mitglieder[n], die am zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, erfolgt, scheint jene Dienstnehmer zu benachteiligen, die einen Teil ihres Berufslebens nicht unmittelbar als Dienstnehmer der Gemeinde Wien verbracht haben, sondern Dienstzeiten als 'zeitabhängige Rechte' bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt haben (zu zeitabhängigen Rechten und Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG; vgl. insbesondere VfSlg 18.236/2007, 18.636/2008). Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG, dessen Intention es ist, die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften zu erhöhen (VfSlg 18.636/2008, 19.110/2010; vgl. auch AB 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.; vgl. auch dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E2585/2017).

[…] Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22a Ziffer 2 und 3 VGW-DRG

[…] Verstoß gegen Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG

[…] Für mit Wirksamkeit ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, sieht § 22a Z 2 VGW-DRG Folgendes vor: Sollte ihr Gehalt (durch § 22a Z 1 VGW-DRG bestimmt, im Fall einer Aufhebung dieser Norm wegen Verfassungswidrigkeit durch den Verfassungsgerichtshof durch § 9 VGW-DRG bestimmt) als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien niedriger sein als das gemäß Ziffer 3 leg. cit. zu berechnende monatliche Vergleichseinkommen, das sie als Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII oder höher erhielten, gebührt ihnen eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz. Das Vergleichseinkommen setzt sich dabei aus dem fiktiven Monatsbezug, reduziert um eine allfällige Kinderzulage, sowie dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß § 37a Besoldungsordnung 1994, die für die Zeit vom bis gebührt haben, zusammen. Zweck dieser Regelung ist wiederum, dass Bedienstete, die am zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht waren, im Falle des Wechsels zum Verwaltungsgericht keine finanziellen Verluste erleiden und dass so der Wechsel dieser Bediensteten zum Verwaltungsgericht nicht behindert wird (vgl. die Erläuterungen zu LGBl Nr 33/2013, Beilage Nr 16/2013).

[…] Wie bereits zu § 22a Z 1 VGW-DRG ausgeführt […], geht das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Gesetzgeber hier eine Differenzierung schafft, die sachlich nicht gerechtfertigt ist, indem er den persönlichen Anwendungsbereich der Ziffer 2 leg. cit. auf mit Wirksamkeit ernannte Mitglieder, die am Bedienstete der Gemeinde Wien und in eine bestimmte Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren, beschränkt. Mitglieder[…], die mit Wirksamkeit nach ernannt wurden bzw. werden und bis zum Tag vor deren Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ebenfalls zumindest in der genannten Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren, kommen hingegen nicht in den Genuss dieser ruhegenussfähigen Ergänzungszulage.

[…] Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen auch keine sachlich gerechtfertigten Gründe dafür, gerade jenen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien, die vor ihrer Ernennung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien standen, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage zu gewähren und somit ihr Gehalt dahingehend aufzustocken, dass ihnen ab Ernennung zum Verwaltungsrichter/zur Verwaltungsrichterin im Wesentlichen jenes Gehalt zusteht, dass sie als fortdauernd Bedienstete der Gemeinde Wien erhalten hätten. Für ehemalige Bedienstete aller anderen Gemeinden bzw. aller anderen Gebietskörperschaften gilt § 9 VGW-DRG und diese werden ohne Rücksicht auf ihr bisheriges Gehalt in Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht. Es wird daher völlig unabhängig von der Qualifizierung der Einzelperson für das Amt des Verwaltungsrichters/der Verwaltungsrichterin und völlig unabhängig von der Qualität und Quantität der Aufgabenerfüllung des Verwaltungsrichters/der Verwaltungsrichterin, sondern alleine abhängig von der bisherigen Beschäftigung oder Nicht-Beschäftigung bei der Gemeinde Wien, ein völlig unterschiedliches Gehalt für das jeweilige Mitglied vorgesehen. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt es daher nahe, von einer Benachteiligung all jener Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien auszugehen, die unmittelbar[…] vor ihrer Ernennung nicht in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien standen.

[…] Verstoß gegen Art 21 Abs 4 B-VG

[…] Auch betreffend die Ziffern 2 und 3 des § 22a VGW-DRG bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der in Art 21 Abs 4 B-VG garantierten Möglichkeit des Dienstwechsels.

Die Höhe der gemäß § 22a Z 2 VGW-DRG gebührenden Ergänzungszulage ist abhängig vom Einkommen, das ein Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien bei einem Verbleib im bisherigen Dienstverhältnis zum Magistrat der Stadt Wien und somit bei einem Verbleib im alten Schema erhalten hätte. Wie bereits ausgeführt, ist das Gehalt, welches als Beamter/Beamtin des Magistrates der Stadt Wien gebührt hat bzw. bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses gebühren würde, wiederum abhängig von der bisher bei der Gemeinde Wien verbrachten Dienstzeit sowie der bei der Begründung dieses Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten. Sohin erfolgt auch mit der Bestimmung des § 22a Z 2 und 3 VGW-DRG eine Übertragung der bisherigen (Vor-)Dienstzeiten auf das Dienstverhältnis als Verwaltungsrichter/Verwaltungsrichterin. Es handelt sich daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch beim Anspruch auf die Ergänzungszulage gemäß § 22a Z 2 und 3 VGW-DRG um ein 'zeitabhängiges Recht'. Die Berücksichtigung der Gesamtdauer der bisher in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien angerechneten Vordienstzeiten bei der Gewährung einer ruhegenussfähigen Ergänzungszulage ist dem Tatbestand 'Anrechnung von Vordienstzeiten' iSd. Art 21 Abs 4 B-VG zu subsumieren.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach den Vorgaben des § 22a Z 2 und 3 VGW-DRG je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. Jenen Personen nämlich, die am in einem Dienstverhältnis zum Bund, einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger standen und mit Wirksamkeit vom zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien ernannt wurden und ebenfalls bis zu ihrer Ernennung ein höheres Gehalt bezogen als ein nach § 22a Z 3 VGW-DRG sinngemäß zu errechnendes Vergleichseinkommen, gebührt eine Ergänzungszulage gerade nicht. Der Umstand, dass der gesetzliche Anspruch auf eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage nur für Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien vorgesehen ist, die vor ihrer Ernennung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien standen, scheint daher jene Dienstnehmer zu benachteiligen, die einen Teil ihres Berufslebens nicht unmittelbar als Dienstnehmer der Gemeinde Wien verbracht haben, sondern Dienstzeiten als 'zeitabhängige Rechte' bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt haben (zu zeitabhängigen Rechten und Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG; vgl. insbesondere VfSlg 18.236/2007, 18.636/2008). Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG, dessen Intention es ist, die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften zu erhöhen (VfSlg 18.636/2008, 19.110/2010; vgl. auch AB 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.; vgl. auch dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E2585/2017)."

3.Die Wiener Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den in den Anträgen erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:

"Bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamtinnen und Beamten ist dem Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen. Er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den der Beamtin bzw. dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (VfSlg 16.176/2001, 17.452/2005 und Erkenntnis vom , ZI. B19/2013). Insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamtinnen und Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das – sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende –Sachlichkeitsgebot verstößt (VfSlg 16.176/2001 und Erkenntnis vom , ZI. B19/2013).

Der Gesetzgeber kann wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (VfSlg 14.841/1997, 16.124/2001, 16.771/2002 und 20.073/2016); dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (VfSlg 11.615/1988, 14.841/1997 und 20.073/2016); ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (VfSlg 8871/1980 und 20.073/2016).

Dass jedenfalls eine unterschiedliche Behandlung von Zeiten aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft einerseits und Zeiten aus einem Dienstverhältnis zu einem Privatrechtsträger andererseits verfassungsrechtlich zulässig ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt (VfSlg Nr 19.110/2010). Schon die wesensmäßige Verschiedenheit eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft einerseits und Zeiten aus einem Arbeitsverhältnis zu einer anderen Arbeitgeberin bzw. einem anderen Arbeitgeber andererseits rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung solcher Zeiten.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, wurde eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Das neue Landesverwaltungsgericht Wien übernahm alle zum Zeitpunkt seiner Einrichtung mit Wirksamkeit noch anhängigen Verfahren des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS Wien) (Art151 Abs 51 Z 8 B-VG) und kann somit als Rechtsnachfolger des UVS Wien angesehen werden. In personeller Hinsicht war den ehemaligen Mitgliedern des UVS Wien gemäß § 31 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG, LGBl Nr 83/2012, (vgl. auch Art 151 Abs 51 Z 5 B-VG) ein Rechtsanspruch auf Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien eingeräumt. Tatsächlich wurden auch - mit einer (zwischenzeitigen) Ausnahme - alle bisherigen Mitglieder des UVS Wien zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien ernannt.

In dienstrechtlicher Hinsicht waren die Rechtsstellung und die wohl erworbenen Rechte der UVS-Mitglieder, die den Stamm des neuen Verwaltungsgerichts bilden, in besonderem Maß zu berücksichtigen, sodass auch deren künftige Besoldung an die bisherige anknüpfen sollte. Da das Verwaltungsgericht Wien die Rechtsnachfolge des aufgelösten UVS Wien antrat, wurde aus dem bisherigen Gehaltsschema UVS das neue Schema VGW entwickelt, wobei einige Besonderheiten der Besoldung von Richterinnen und Richtern an den ordentlichen Gerichten übernommen wurden (z. B. vierjährige Vorrückung, Fixgehalt der Präsidentin bzw. des Präsidenten).

Im Zusammenhang mit der Regelung der Gehaltsüberleitung (vgl. Überleitungstabelle des § 22 Z 4 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, LGBl Nr 84/2012, und die ergänzenden Regelungen der Z 5 und 6) wurde die konkrete besoldungsrechtliche Stellung jedes einzelnen UVS-Mitgliedes zum ausgewertet und in anonymisierter Form eine umfangreiche Berechnung von fiktiven Lebensverdienstsummen bis zum 65. Lebensjahr erstellt, wobei der bisherigen Rechtslage mehrere Varianten für die künftige Besoldung gegenüber gestellt wurden. Ziele waren die Sicherung der erworbenen besoldungsrechtlichen Stellung der Mitglieder sowie die Vermeidung von Verlusten bei der Lebensverdienstsumme im Vergleich zu jener bei fiktivem Fortbestand des UVS Wien. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder des UVS Wien auf Lebenszeit ernannt waren und ein rechtlich geschütztes Vertrauen auf den Fortbestand ihrer Tätigkeit und die Weitergeltung der gesetzlich vorgegebenen Entwicklung ihres Diensteinkommens hatten. Ein plötzlicher und intensiver Eingriff in diese Rechtsposition und das zu erwartende Diensteinkommen wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar gewesen (vgl. VfSlg 19.884/2013 und 19.897/2014), sodass in besoldungsrechtlicher Hinsicht die zu erwartende Lebensverdienstsumme gesichert werden musste. Auf Basis des vorgelegenen umfangreichen Datenmaterials wurde in einer sozialpartnerschaftlichen Einigung, in die im Übrigen auch der Dienststellenausschuss des UVS Wien als zuständiges Organ der Personalvertretung eingebunden war, die nunmehr vorliegende Überleitungsregelung geschaffen.

Die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien, die bis Mitglieder beim UVS Wien waren und ihre rechtsprechende Tätigkeit nahtlos beim Verwaltungsgericht Wien fortführten, und solchen, die vorher nicht dem UVS Wien angehörten, ist aus nachvollziehbaren Gründen sachlich gerechtfertigt. Die vormaligen UVS-Mitglieder führten selbstständig und eigenverantwortlich mündliche Verhandlungen und übten eine rechtsprechende Tätigkeit aus. Von den insgesamt 63 Mitgliedern des UVS Wien (Stand: ) wurden 39 Personen vor dem Jahr 2000, 14 Personen im Zeitraum von 2000 bis 2006 und lediglich zehn Personen ab dem Jahr 2010 ernannt, sodass rund 84 % der Mitglieder eine mehr als siebenjährige bzw. rund 62 % eine mehr als vierzehnjährige einschlägige judizielle Berufserfahrung aufgewiesen haben. Diese in eigenständiger und eigenverantwortlicher rechtsprechender Funktion gewonnene Berufserfahrung ist nicht mit einer aus einer Tätigkeit in einer weisungsgebundenen Verwaltungsbehörde oder in der Privatwirtschaft resultierenden vergleichbar. In nichtrichterlichen Berufen können die für das Richteramt erforderlichen rechtlichen wie auch menschlichen Erfahrungen nicht in vollem Umfang gesammelt werden, zumal für das Richteramt nicht nur juristische Kenntnisse gefordert sind, sondern auch der persönliche Umgang mit Menschen sowie eine umsichtige Verhandlungsführung und sorgfältige Entscheidungsfindung eine große Rolle spielen. Aus Sicht der Wiener Landesregierung ist es daher nicht zulässig und auch nicht gerechtfertigt, der Gruppe 'Nichtmitglieder des UVS Wien' die gleiche Rechtsstellung einzuräumen wie den ehemaligen Mitgliedern des UVS Wien.

Mit der Einreihung der von den Überleitungsbestimmungen nicht erfassten Personen in die Gehaltsstufe 1 wurde somit eine zukunftsweisende, vorausschauende Regelung geschaffen. Vor dem Hintergrund der Auflösung aller unabhängigen Verwaltungsbehörden war klar, dass in Zukunft nur mehr beim Verwaltungsgericht selbst nachprüfende rechtsprechende Tätigkeit in Verwaltungsangelegenheiten ausgeübt werden kann und in Zukunft der Erwerb von einschlägigen Erfahrungen faktisch nicht mehr möglich sein wird. Daher werden sich die künftig zu ernennenden Mitglieder die selbstständige Verhandlungsführung, das Verfahrensrecht und die Ausarbeitung komplexer Erkenntnisse erst erarbeiten müssen. Im Übrigen wurde das für neu ernannte Mitglieder festgesetzte Einstiegsgehalt (erste Gehaltsstufe) derart bemessen, dass eine erforderliche sonstige juristische Praxis durchaus berücksichtigt wurde, wodurch insgesamt eine für die richterliche Tätigkeit angemessene Entlohnung erreicht wurde.

Der Kritik, dass in der Überleitungsbestimmung die Mitgliedschaft bei Unabhängigen Verwaltungssenaten anderer Länder nicht berücksichtigt wurde, ist zu entgegnen, dass kein einziges Verfahren von einem solchen Mitglied anhängig ist, weshalb diese Rechtsfrage rein fiktiv und daher nicht gegenständlich ist. Die stichtagsbezogene Gehaltsüberleitung berücksichtigte die damals bestehenden faktischen Gegebenheiten und regelte nur die praktisch relevanten Sachverhalte. Beispielsweise wurde in § 22 Z 4 keine Überleitung für die Dienstklassen VIII oder IX sowie die Gehaltsgruppe III des Schemas UVS vorgesehen, weil in diesen Einreihungen keine Personen in Betracht kamen. Ebenso war absehbar, dass das Interesse von UVS-Mitgliedern aus anderen Bundesländern faktisch nicht vorhanden sein wird (in allen Bundesländern bildeten die UVS-Mitglieder das Stammpersonal für das jeweilige Landesverwaltungsgericht), weshalb eine fiktive Überleitung für acht andere Bundesländer und deren unterschiedliche Besoldungssysteme entbehrlich war. Gleiches gilt für die Bewerbung von Richterinnen und Richtern ordentlicher Gerichte, mit welcher de facto nicht zu rechnen war. In der Praxis hat sich gezeigt, dass tatsächlich keine Notwendigkeit für derartige Regelungen bestand, die im Übrigen bei Bedarf auch mit einer Novellierung nachgeholt werden hätten können. Auf Grund des eingeschränkten zeitlichen und persönlichen Anwendungsbereichs ist das Thema abgeschlossen und ist es denkunmöglich, dass es künftig einen Anwendungsfall gibt. Insoweit ist daher eine Präjudizialität nicht gegeben und handelt es sich in diesem Zusammenhang um eine fiktive Rechtsfrage ohne praktische Bedeutung.

§22a VGW-DRG wurde mit der 1. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl Nr 33/2013, geschaffen. In den Erläuterungen wurde dazu festgehalten, dass 'Bedienstete, die am zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht sind, im Falle des Wechsels zum Verwaltungsgericht finanzielle Verluste erleiden [würden]. Um den Wechsel dieser Bediensteten zum Verwaltungsgericht nicht zu behindern, sollen diese finanziellen Verluste durch eine höhere Einreihung in das Schema VGW (Z1) und/oder eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage (Z2) ausgeglichen werden.'

Wie schon aus den Erläuterungen hervorgeht, sollten Bedienstete mit hoher Qualifikation und großer Erfahrung, was mit einer hohen besoldungsrechtlichen Stellung verbunden war, als Mitglieder gewonnen werden, deren Gehaltsniveau bei einem Wechsel zum Verwaltungsgericht gesichert werden sollte. Bei näherer Analyse der Übergangsbestimmung erkennt man, dass erst ab der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 9 über vier Jahre (Gehaltsansatz im Dezember 2013 inklusive Dienstalterszulage gemäß § 14 Abs 2 BO 1994: 5.318,31 Euro), bzw. der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 4 (Gehaltsansatz im Dezember 2013: 5.320,57 Euro) eine Einreihung in eine über der Gehaltsstufe 1 liegende Gehaltsstufe des Schemas VGW erfolgte. Das Gehaltsniveau des Schemas VGW war nämlich selbst in der Stufe 1 (Gehaltsansatz zum : 5.222,81 Euro) derart großzügig bemessen, dass auch Bedienstete, die zuvor bis zur Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 6 (Gehaltsansatz im Dezember 2013: 4.272,56 Euro) eingereiht waren, davon profitierten.

Vor dem Hintergrund, dass die unabhängigen Verwaltungsbehörden der Stadt Wien (z. B. die Bauoberbehörde) innerhalb kürzester Zeit aufgelöst werden mussten und in diesen fachlich spezialisierten Rechtsmittelbehörden auch Personen tätig waren, die eine hohe besoldungsrechtliche Einreihung erworben hatten, war es der Landesgesetzgebung ein Anliegen, diese qualifizierten Personen für eine Tätigkeit beim Verwaltungsgericht Wien zu gewinnen, da in diesen Berufungsbehörden zwar keine richterliche Tätigkeit im engeren Sinn, aber eine vergleichbare rechtsprechende Funktion wahrgenommen wurde und somit nach Ansicht der Landesgesetzgebung eine Berufserfahrung vorhanden war, die eine sofortige Tätigkeit beim Verwaltungsgericht auf einem hohen Niveau sicherstellte.

Im Zusammenhang mit der behaupteten Benachteiligung jener Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die unmittelbar vor der Ernennung im Bundesdienst standen, stellt sich die Frage, ob diese beschwerdeführenden Mitglieder überhaupt eine derart hohe Einreihung erreicht hatten, dass sie in den begünstigenden Anwendungsbereich der Übergangsregelungen fallen hätten können.

Wenn kritisiert wird, dass sich der persönliche Anwendungsbereich auf die mit Wirksamkeit ernannten Mitglieder beschränkt, ist dem zu entgegnen, dass nur in der Errichtungsphase des Verwaltungsgerichts ein verstärkter zusätzlicher Personalbedarf einzuplanen war, wobei zu diesem Zeitpunkt ein nahtloser Übergang durch die Einbringung des am aktuellen Stand befindlichen juristischen Fachwissens gesichert werden sollte. Ziel der angefochtenen Regelung war, dass hochqualifizierte Mitglieder aufgelöster unabhängiger Verwaltungsbehörden an einer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien interessiert sein sollten, wodurch die vorhandene fachliche Kompetenz übernommen und die Qualität sichergestellt werden konnte.

Sollte diese allgemeine und sachgerechte Regelung in einem Einzelfall zu einer persönlichen Härte führen, wird auf die dementsprechende Rechtsprechung zu den Härtefällen hingewiesen. Nach der Rechtsprechung sind Stichtagsregelungen zulässig und dadurch auftretende Härtefälle in Kauf zu nehmen, weil der Gesetzgebung unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (VfSlg 16.370/2001, 17.238/2004, 19.308/2011 und 19.897/2014).

Nur für das Erreichen der in § 22a Z 1 VGW-DRG dargestellten besoldungsrechtlichen Einreihung vor der Überleitung war die Vordienstzeitenanrechnung maßgeblich. Gemäß § 14 Abs 1 Z 1 der Dienstordnung 1994 in der am geltenden Fassung wurden unter anderem sämtliche bei allen inländischen Gebietskörperschaften in einem Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten ohne zeitliches Höchstausmaß als Vordienstzeiten angerechnet, für das Erreichen der in der Übergangstabelle dargestellten besoldungsrechtlichen Ausgangsstellung wurden daher die Zeiten bei allen Gebietskörperschaften gleich behandelt, sodass kein Verstoß gegen Art 21 Abs 4 B-VG vorliegt. Wenn auf einige Mitglieder die Übergangsbestimmung nicht anzuwenden ist, kann daraus noch keine ungleiche Behandlung bei der Anrechnung von Dienstzeiten abgeleitet werden.

Entgegen dem Antragsvorbringen hängen die Rechtsfolgen bei dieser Überleitung nämlich nicht vom Faktor Zeit ab und handelt es sich daher um kein zeitabhängiges Recht. Im Unterschied zu Regelungen betreffend Probezeit und für das Dienstjubiläum erforderliche Zeit regelt diese Bestimmung nicht den Lauf oder die Berücksichtigung einer bestimmten Zeit, sondern wird eine höhere Gehaltsstufe gesetzlich festgesetzt. Mit der Überleitung in die Gehaltsstufe 3 des Schemas VGW beispielsweise wird zwar die besoldungsrechtliche Stellung faktisch um acht Jahre verbessert, jedoch werden damit keine Vordienstzeiten angerechnet. Auf Grund des Umstandes, dass dieser Bestimmung somit keine Anrechnung von Dienstzeiten immanent ist, ist eine diesbezügliche unterschiedliche Behandlung auch nicht denkmöglich. Eine Ungleichbehandlung von Dienstzeiten kann im Übrigen auch aus der Regelung der Ergänzungszulage nicht abgeleitet werden. Vielmehr wurde unter der Prämisse der Wahrung der erworbenen besoldungsrechtlichen Rechtsposition betragsmäßig - unabhängig von jeglicher Überprüfung tatsächlicher Dienstzeiten - eine sachgerechte Überleitung vorgenommen.

Insofern das Bundesverwaltungsgericht den Anwendungsbereich des § 22a VGW-DRG in persönlicher und zeitlicher Hinsicht als ungerechtfertigt beschränkt erachtet, ist dem entgegen zu halten, dass die Formulierung dem ausdrücklichen, auf sachlichen Überlegungen basierenden Willen des Landesgesetzgebers entspricht und eine Ausdehnung diesem widerspräche.

Nach Auffassung der Landesregierung erweisen sich die angefochtenen Bestimmungen (§22 Z 4, 5, 6 und 7 sowie § 22a VGW-DRG) als verfassungskonform und insbesondere auch als mit Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG vereinbar."

4.Die Beschwerdeführerin im G58/2018 zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete eine Äußerung, in der sie dem Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes entgegentritt. Begründend führt sie im Wesentlichen aus, der Anfechtungsumfang sei zu eng gewählt worden. Dieser müsse auch § 5 VGW-DRG mitumfassen, der die Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§13 bis 15 Wr. Dienstordnung 1994 über die Anrechnung von (Vor-)Dienstzeiten ausschließe.

IV.Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat in den in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Gesetzesprüfungsverfahren erwogen:

1.Zur Zulässigkeit

1.1.Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG bzw. des Art 140 Abs 1 Z 1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2.Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; ).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; ; , G444/2015; , G662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015; ).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Dagegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (siehe VfSlg 18.486/2008, 18.298/2007; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl. noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).

1.3.Das antragstellende Bundesverwaltungsgericht geht nicht denkunmöglich davon aus, dass es – im Rahmen der Beschwerdeverfahren – unter anderem die angefochtenen Bestimmungen der §§22 und 22a VGW-DRG anzuwenden hat. Da in § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG die Überleitung ehemaliger Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in das Besoldungsschema VGW geregelt wird, sind diese Bestimmungen in den Verfahren, die den zu G59/2018 und G61/2018 protokollierten Anträgen zugrunde liegen, anzuwenden. In den G57/2018 und G58/2018 zugrunde liegenden Verfahren wird eine Überleitung in das Besoldungsschema VGW unter Berücksichtigung aller bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnisse beantragt. Da eine Überleitung nur in den §§22 und 22a VGW-DRG vorgesehen wird, hatte der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen zu prüfen und auch im Spruch der angefochtenen Bescheide auszusprechen, dass eine Anrechnung von bisherigen Ausbildungen (Gerichtsjahr) und Dienstverhältnissen gemäß § 5 Abs 1, § 9, § 22 Z 4 bis 7 und § 22a VGW-DRG nicht vorgesehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat §§22 und 22a VGW-DRG daher – sozusagen als negatives Tatbestands-element (VfSlg 14.805/1997) – ebenfalls anzuwenden; gerade die Anwendbarkeit der angefochtenen Bestimmungen führt zu einer anderen besoldungsrechtlichen Einstufung der erfassten Personen.

1.4.Die angefochtenen Ziffern des § 22 und § 22a VGW-DRG stehen mit den nicht angefochtenen Ziffern des § 22 VGW-DRG in keiner untrennbaren Einheit, weil nur die angefochtenen Bestimmungen eine von § 9 VGW-DRG abweichende Überleitung in das Besoldungsschema VGW betreffen, während die nicht angefochtenen Ziffern des § 22 VGW-DRG sonstige, nicht mit der Besoldung in Zusammenhang stehende Übergangsbestimmungen für ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien enthalten. Vor dem Hintergrund der im Antrag dargelegten Bedenken, die sich nur gegen die Übergangsbestimmungen der § 22 Z 4 bis 7 und § 22a VGW-DRG sowie die damit verbundene unterschiedliche Einstufung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien in das Besoldungsschema VGW richten, besteht kein untrennbarer Zusammenhang mit § 5 VGW-DRG, der unter anderem die Anwendung der §§13 bis 15 Wr. DO 1994 – welche die Anrechnung von (Vor-)Dienstzeiten regeln – auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien ausschließt.

1.5.Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.

2.In der Sache

2.1.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2.Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht begründet:

2.3.Das antragstellende Gericht hegt gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§22 und 22a VGW-DRG zunächst das Bedenken, dass die Besserstellung der ehemaligen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in § 22 VGW-DRG dem Gleichheitsgrundsatz nach Art 7 B-VG und Art 2 StGG widerspreche, weil deren Vordienstzeiten indirekt angerechnet und bei der Einreihung in das Besoldungsschema berücksichtigt würden, die anderer Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien jedoch nicht. Selbst ehemalige Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate anderer Bundesländer würden benachteiligt, obwohl diese die gleiche Berufserfahrung hätten.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 22a Z 1 und 4 VGW-DRG hegt das antragstellende Gericht das Bedenken, dass bei der Überleitung in das Schema VGW auf die bisherige Einreihung bei der Gemeinde Wien abgestellt werde, die von der bisher bei der Gemeinde Wien verbrachten Zeit und den angerechneten Vordienstzeiten bestimmt werde. Beim Anspruch auf Überleitung in das Schema VGW handle es sich daher um ein zeitabhängiges Recht. Da es bei ehemaligen Dienstnehmern anderer Körperschaften nicht zu einer Berücksichtigung von Vordienstzeiten komme, liege ein Verstoß gegen Art 21 Abs 4 B-VG vor. Im Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz sei keine Anrechnung von bisher zurückgelegten Dienstzeiten oder angerechneten Vordienstzeiten vorgesehen. Weiters gebe es weder eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Einreihung der Mitglieder in das Schema VGW, je nachdem ob sie Bedienstete der Gemeinde Wien zumindest in der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, gewesen seien oder nicht, noch gebe es sachliche Gründe dafür, dass die Bestimmung an die Stichtage und anknüpfe und nicht auch für später ernannte Mitglieder gelte. Daher verletzten § 22a Z 1 und 4 VGW-DRG auch Art 7 Abs 1 B-VG sowie Art 2 StGG.

§22a Z 2 VGW-DRG bestimme, dass – sofern das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichtes niedriger sei als das nach Z 3 leg.cit. errechnete Vergleichseinkommen, welches die Person als Beamter erhalten habe – eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der Differenz gebühre, sodass mit dem Wechsel kein finanzieller Verlust verbunden sei. Dadurch liege eine Benachteiligung all jener Mitglieder vor, die nicht am Bedienstete der Gemeinde Wien zumindest in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII gewesen und am ernannt worden seien, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung, wie etwa die Qualifikation der Person, gebe. Es liege daher ein Verstoß gegen Art 7 Abs 1 B-VG sowie Art 2 StGG vor. Bei der Ergänzungszulage handle es sich ebenfalls um ein zeitabhängiges Recht, weil das bisherige Gehalt von der bei der Gemeinde Wien verbrachten Zeit und den angerechneten Vordienstzeiten abhängig sei. Da § 22a Z 2 und 3 VGW-DRG nur für ehemalige Bedienstete der Gemeinde Wien gelte, verletzten auch diese Bestimmungen Art 21 Abs 4 B-VG.

2.4.Die Wiener Landesregierung begegnet diesen Bedenken insbesondere damit, dass das Verwaltungsgericht Wien als Rechtsnachfolger des unabhängigen Verwaltungssenates Wien anzusehen sei. Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien seien auf Lebenszeit ernannt worden und hätten ein rechtlich geschütztes Vertrauen auf den Fortbestand ihrer Tätigkeit und das zu erwartende Diensteinkommen gehabt, welches daher zu sichern gewesen sei. Die unterschiedliche Behandlung sei dadurch gerechtfertigt, dass die ehemaligen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates diese Tätigkeit schon seit mehreren Jahren ausübten und somit als einzige über in eigenständiger und eigenverantwortlicher rechtsprechender Funktion gewonnene, einschlägige Berufserfahrung verfügten. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, jeweils entsprechende Bestimmungen für die ehemaligen Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate der anderen Länder zu erlassen, weil diese ebenfalls das Stammpersonal der neuen Verwaltungsgerichte ihrer Länder bildeten und kein Interesse an einem Wechsel bestanden habe.

Zweck der Bestimmung des § 22a VGW-DRG sei es gewesen, Bedienstete mit hoher Qualifikation und großer Erfahrung, die insbesondere in den aufzulösenden Rechtsmittelbehörden der Gemeinde Wien tätig gewesen seien, als Mitglieder zu gewinnen, um eine sofortige Tätigkeit beim Verwaltungsgericht auf hohem Niveau sicherzustellen. Das Gehaltsniveau des Verwaltungsgerichtes Wien sei derart großzügig bemessen, dass auch Bedienstete, die zuvor in der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 6, eingereiht gewesen seien, profitiert hätten. Es handle sich um eine Stichtagsregelung, weil nur in der Errichtungsphase ein verstärkter zusätzlicher Personalbedarf einzuplanen gewesen sei und ein nahtloser Übergang durch die Einbringung juristischen Fachwissens gesichert habe werden sollen. Außerdem handle es sich bei der Überleitungsbestimmung nicht um ein zeitabhängiges Recht und sei nicht auf Dienstzeiten abgestellt worden.

2.5.Gemäß § 9 Z 2 VGW-DRG sind der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Davon abweichend sieht § 22 VGW-DRG für mit Wirksamkeit vom ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, die am dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehörten, eine Überleitung von ihrem bisherigen Besoldungsschema in das Schema VGW vor. In § 22a Z 1 VGW-DRG wird eine Überleitung für mit Wirksamkeit vom ernannte Mitglieder, die am als Bedienstete der Gemeinde Wien zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht waren, vorgesehen. Gemäß Z 2 leg.cit. gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichtes niedriger ist als das nach Z 3 leg.cit. berechnete monatliche Vergleichseinkommen, welches das Mitglied als Beamter der Dienstklasse VII oder höher erhielte.

Demnach gibt es nur zwei Ausnahmen von der grundsätzlichen Einordnung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW. Dabei handelt es sich jeweils um an bestimmte Stichtage anknüpfende Übergangsbestimmungen, die die erstmalige Bestellung von Mitgliedern anlässlich der Einrichtung des Verwaltungsgerichtes Wien betreffen.

2.6.Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den öffentlich Bediensteten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. etwa VfSlg 11.193/1986, 12.154/1989, 16.176/2001, 19.255/2010; ). Insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten und des Entlohnungsschemas der Vertragsbediensteten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das – sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende – Sachlichkeitsgebot verstößt (vgl. VfSlg 9607/1983, 16.176/2001, 18.934/2009 und 20.108/2016).

2.7.Dem Gesetzgeber steht bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen und insoweit Härtefälle in Kauf nehmen müssen, unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. VfSlg 19.308/2011, 19.884/2014 mwN; ). In Fallkonstellationen wie der hier vorliegenden kommt dem Gleichheitssatz unter Vertrauensschutzgesichtspunkten aber gerade bei der Gestaltung von Übergangsvorschriften besondere Bedeutung zu. Der Gleichheitssatz verlangt daher vom Gesetzgeber auch, im Übergangsregime die mit der Enttäuschung ursprünglicher Erwartungshaltungen verbundenen Belastungen nach sachlichen Kriterien vorzunehmen (VfSlg 19.884/2014).

2.8.Die geltend gemachten Bedenken gegen § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG treffen nicht zu:

2.8.1.§22 VGW-DRG leitet die ehemaligen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien aus dem früheren Besoldungsschema in das Besoldungsschema VGW über. Da die Verwaltungsgerichte mit neu eingerichtet wurden, war es nötig, Bestimmungen zu erlassen, die den Übergang unter anderem von den Unabhängigen Verwaltungssenaten zu den Verwaltungsgerichten regeln. Angesichts der besonderen rechtlichen Stellung der früheren Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate und des Asylgerichtshofes ist in diesem Zusammenhang auch auf das Übergangsregime in Art 151 Abs 51 B-VG hinzuweisen.

Art151 Abs 51 Z 2 B-VG bestimmt, dass, wer sich als Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Senatsvorsitzender des Bundesvergabeamtes bzw. Mitglied des unabhängigen Finanzsenates um die Ernennung zum Mitglied bewirbt und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist, ein Recht auf Ernennung zum Mitglied des jeweiligen Verwaltungsgerichtes des Bundes hat. Gemäß Z 5 leg.cit. sind das Recht auf Ernennung zum Mitglied der Verwaltungsgerichte der Länder und das Ernennungsverfahren nach gleichartigen Grundsätzen durch Landesgesetz zu regeln. Aus den Materialien geht klar hervor, dass den Mitgliedern der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern das Recht zukommen soll, zu Mitgliedern der Verwaltungsgerichte der Länder ernannt zu werden (RV 1618 BlgNR 24. GP, 21). Art 151 Abs 51 B-VG sieht daher für ehemalige Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate besondere Überleitungsbestimmungen vor (s. auch VfSlg 19.825/2013 [VGWG], 19.799/2013 [Vbg. LandesverwaltungsgerichtsG]).

2.8.2.§22 VGW-DRG dient – wie sich aus den Materialien zur Einführung des VGW-DRG, LGBl 84/2012, eindeutig ergibt – der Überleitung von ehemaligen Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zum Verwaltungsgericht Wien. Durch die Bestimmung des § 22 VGW-DRG sollen in Bezug auf die dienstrechtliche Stellung die bisher für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien geltenden dienstrechtlichen Regelungen an die mit der Stellung als Richter einhergehenden Erfordernisse angepasst werden, wobei für ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien eine Überleitung in das neue Gehaltsschema vorgesehen ist (LGBl 84/2012, Beilage 44/2012, 18 f.).

Im Lichte der bereits in Art 151 Abs 51 B-VG zugrunde gelegten Ermächtigung zur Erlassung von besonderen Regelungen betreffend die Überleitung von Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien ist es jedenfalls nicht unsachlich, für ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auch in dienst- und besoldungsrechtlicher Sicht Übergangsbestimmungen zu erlassen, die an die Stichtage und anknüpfen und eine Überleitung in das System des Verwaltungsgerichtes Wien vorsehen.

2.8.3.Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass diese Bestimmung nicht für ehemalige Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate anderer Länder gilt, weil auf Grund des bundesstaatlichen Prinzips und der unterschiedlichen Gesetzgeber das dienstrechtliche System in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. etwa VfSlg 16.843/2003). Im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung der besoldungsrechtlichen Stellung von Landesbediensteten ist es daher nicht geboten, für die ehemaligen Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate jeweils eigene Überleitungsbestimmungen zu erlassen, weil dadurch erneut Ungleichbehandlungen geschaffen würden. Es bestehen daher keine Bedenken gegen § 22 VGW-DRG.

2.9.Die geltend gemachten Bedenken gegen § 22a VGW-DRG treffen ebenfalls nicht zu:

2.9.1.Betreffend die gleichheitsrechtlichen Bedenken des antragsstellenden Gerichtes ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte mit neu eingerichtet wurden; gleichzeitig war damit die Auflösung der Rechtsmittelbehörden der Gemeinde Wien verbunden. Mit der Einführung des § 22a VGW-DRG sollte verhindert werden, dass Bedienstete, die am zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht waren, im Falle des Wechsels zum Verwaltungsgericht Wien finanzielle Verluste erleiden. Die insbesondere in diesen fachlich spezialisierten Rechtsmittelbehörden tätigen und qualifizierten Personen sollten als Mitglieder für das Verwaltungsgericht Wien gewonnen werden, um beim Verwaltungsgericht Wien von Anfang an eine auf hohem Niveau stehende Aufgabenerfüllung sicherzustellen (vgl. auch die Materialien zur Novelle LGBl 33/2013, Beilage 16/2013, 59 f.). Der verstärkte Bedarf nach zusätzlichem Personal sowie der Einbringung des am aktuellen Stand befindlichen juristischen Fachwissens war gerade zum Zeitpunkt der Einrichtung des Verwaltungsgerichtes Wien notwendig, um einen möglichst nahtlosen Übergang von den Rechtsmittelbehörden zum Verwaltungsgericht Wien zu ermöglichen; nach der Einrichtung bestand kein verstärkter Bedarf mehr nach dieser Personengruppe.

Im Hinblick auf den bei Stichtagsregelungen bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (VfSlg 19.884/2014 mwN; ) ist es nicht unsachlich, für die in § 22a VGW-DRG genannten Landesbediensteten besondere Bestimmungen zu erlassen, um nach der Auflösung der Rechtsmittelbehörden qualifizierte Personen als Mitglieder zu gewinnen. Es bestehen ebenfalls keine Bedenken, auf Grund der Einrichtung der Verwaltungsgerichte an die Stichtage und anzuknüpfen und somit die Überleitung nach § 22a VGW-DRG nicht auch für später ernannte Mitglieder vorzusehen, weil der verstärkte Bedarf nach dieser Personengruppe nur zum Zeitpunkt der Einrichtung bestand. Der Gesetzgeber kann daher für bestimmte Landesbedienstete als Anreiz für einen Wechsel zum Verwaltungsgericht Wien eine an diese Stichtage anknüpfende Überleitung in das Besoldungsschema VGW vorsehen und mit dem Wechsel verbundene finanzielle Verluste ausgleichen.

2.9.2.Gemäß Art 21 Abs 1 B-VG obliegt den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten nicht anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Gemäß Art 21 Abs 4 B-VG bleibt die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden den öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt. Gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, sind unzulässig. Um eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes bei Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen, haben Bund und Länder einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten zu informieren.

2.9.3.Mit dem Entfall des "dienstrechtliche[n] Homogenitätsgebot[es]" in Art 21 Abs 1 B-VG mit der B-VG-Novelle BGBl I 8/1999 (vgl. AB 1562 BlgNR 20. GP, 2 f.) sollte u.a. die zuvor bestehende "allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Anrechnung von Vordienstzeiten" abgeschafft werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Art 21 B-VG, in: Korinek/Holoubek et.al. [Hrsg.], 2. Lfg., 1999, Rz 36 f.). Zudem wurde bewusst in Art 21 Abs 4 B-VG die Anordnung, dass der Dienstwechsel "im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen vollzogen" wird, gestrichen und an deren Stelle die mobilitätsfördernde Regelung in Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG in seiner geltenden Fassung aufgenommen, wobei dies wie folgt begründet worden ist:

"Nach dem vorgeschlagenen Art 21 Abs 4 zweiter Satz ist der nach der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung für das Dienstrecht zuständige Gesetzgeber – anders als nach geltender Rechtslage – zwar nicht verpflichtet, eine Anrechnung von Vordienstzeiten vorzusehen, die beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zurückgelegt worden sind; sofern er allerdings eine solche Anrechnung dieser Zeiten vorsieht, hat er auch vorzusehen, daß sie im selben Ausmaß anzurechnen sind. So wäre es beispielsweise unzulässig, wenn ein Bundesgesetz zwar die Anrechnung von beim Bund zurückgelegten Dienstzeiten in einem bestimmten Ausmaß vorsieht, die Anrechnung von bei einem Land (einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband) zurückgelegten Zeiten dagegen nur in einem geringeren Ausmaß ermöglicht oder gänzlich ausschließt."

Der Verfassungsgesetzgeber modifizierte mit dieser Novelle das bisherige System der Kongruenz des Dienstrechtes der Gebietskörperschaften dahingehend, dass das zuvor in Art 21 Abs 1 B-VG idF BGBl I 1013/1994 enthaltene Kriterium des "wesentlichen Behinderns" des Dienstwechsels entfiel und allein das neue Verbot der unterschiedlichen Anrechnung von Vordienstzeiten (im Vergleich zum Gebot gleichartiger "Bedingungen für die dienstliche Laufbahn") aufgenommen wurde ( ua., mwN; Kucsko-Stadlmayer,aaO, Rz 37).

2.9.4.Unter den Tatbestand der "Anrechnung von Dienstzeiten" iSd Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG sind all jene Ansprüche zu subsumieren, die vom Ablauf einer bestimmten Zeitspanne abhängen (zeitabhängige Rechte, ua.; zB auch die Dauer der "Probedienstzeit" bei Aufnahme in ein definitives Dienstverhältnis [VfSlg 18.636/2008], zu Nebengebühren [VfSlg 18.236/2007] sowie die Anrechnung von Zeiten, die von öffentlich Bediensteten bei einer Gebietskörperschaft verbracht worden sind, solange sie im Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft stehen, selbst wenn sie etwa einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind [VfSlg 19.110/2010 mwN]).

2.9.5.Entgegen der Ansicht des antragstellenden Gerichtes handelt es sich bei der Einreihung Bediensteter der Gemeinde Wien zumindest in die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, und dem daraus resultierenden Anspruch auf Überleitung in das Besoldungsschema VGW gerade nicht um ein zeitabhängiges Recht, weil das Erreichen der Dienstklassen VII bis IX nicht durch Zeitablauf bzw. ein bestimmtes Dienstalter möglich ist.

§17 Abs 1 Wr. BO 1994 bestimmt, dass die Ernennung des Beamten des Schemas II zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse – im vorliegenden Fall der Dienstklassen VII bis IX – durch Beförderung erfolgt. Bei der Beförderung handelt es sich wie bei der Aufnahme ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder bei der Überstellung um eine Ernennung, die rechtsbegründend erfolgt (). Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht in der Regel weder ein Anspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis, wie auf Überstellung oder Beförderung (VfSlg 14.368/1995 mwN; ; vgl. zu § 17 Wr. BO 1994: zB ).

Im Unterschied zum Erreichen einer neuen Dienstklasse ist das Besoldungsdienstalter gemäß § 11 Abs 1 Wr. BO 1994 ausschlaggebend für das Vorrücken in höhere Gehaltsstufen, das nach Abs 2 leg.cit. alle zwei Jahre erfolgt. Gemäß § 14 Wr. BO 1994 gebühren Dienstalterszulagen, wenn sich ein Beamter zwei bzw. vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse befindet. Auch daraus ergibt sich, dass nach dem Erreichen der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse nicht automatisch eine Vorrückung in die niedrigste Gehaltsstufe der nächsthöheren Dienstklasse erfolgt, sondern dass das Erreichen einer neuen Dienstklasse einzig, wie § 17 Wr. BO 1994 normiert, durch Beförderung erfolgt.

Da es sich demzufolge nicht um ein zeitabhängiges Recht im Sinne des Art 21 Abs 4 B-VG handelt, liegt kein Verstoß gegen Art 21 Abs 4 B-VG vor; er ist im konkreten Fall nicht anwendbar.

2.10.Es bestehen demnach keine Bedenken, dass § 22 Z 4 bis 7 und § 22a VGW-DRG gegen Art 21 Abs 4 B-VG sowie den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 7 B-VG und Art 2 StGG verstoßen.

V.Ergebnis

1.Die Anträge sind daher abzuweisen.

2.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2018:G57.2018
Schlagworte:
Dienstrecht, Bezüge, Vertragsbedienstete, Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsgericht, Übergangsbestimmung, Stichtag, Rechtspolitik, Bundesstaatsprinzip, Homogenitätsprinzip, Beförderung

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