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VfGH vom 30.09.2000, g55/00

VfGH vom 30.09.2000, g55/00

Sammlungsnummer

15946

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des Krnt Krankenanstalten-BetriebsG betreffend die Diensthoheit des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft über die bei der Landesanstalt Dienst verrichtenden Landesbediensteten wegen verfassungswidriger Einschränkung der Diensthoheit der Landesregierung

Spruch

I. § 27 Abs 2 erster Satz des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes, LGBl. 1993/44, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1389/99 eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen auf § 27 des Krankenanstalten-Betriebsgesetzes, LGBl. 1993/44, (im Folgenden: KA-BG) gestützten Bescheid des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft vom anhängig, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 114 Abs 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. 71, (im Folgenden: DRG) mit Wirkung vom von der Projektleitung des Projektes "Neubau Eltern-Kind-Zentrum/LKH Klagenfurt" entbunden und im Rahmen der Abteilung 4 Bau/Technik/Einkauf der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft als Sachbearbeiter mit bautechnischen Aufgaben betraut wurde.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Landesrechnungshof habe die Durchführung des Großvorhabens "Neubau Eltern-Kind-Zentrum/LKH Klagenfurt" einer Überprüfung unterzogen und in einem Bericht den Vorwurf geäußert, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Projektleiter seinen Dienstpflichten nicht nachgekommen sei. Gemäß § 114 Abs 1 DRG habe die Landesregierung - im Falle von Beamten, die bei der Krankenanstalten-Betriebsgesellschaft beschäftigt sind, gemäß § 27 KA-BG der Vorstand - die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung eines Beamten zu verfügen, wenn die Belassung des Beamten in seiner Dienststelle oder in seiner Verwendung wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würde. Da der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht habe entkräften können, sei im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen gewesen.

2. In der eingangs erwähnten, gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt.

3. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am beschlossen, gemäß Art 140 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs 2 erster Satz des KA-BG einzuleiten (s. dazu unten Pkt. III.1.1.).

4. Die Kärntner Landesregierung hat in diesem Verfahren eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren "im Hinblick auf die Möglichkeit einer verfassungskonformen Interpretation des § 27 Abs 2 KA-BG" einzustellen (s. dazu unten Pkt. 1.2.1.).

Auch die anderen Bundesländer wurden eingeladen, sich zum Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu äußern, und insbesondere auch auf die Frage einzugehen, "inwieweit die dienstrechtliche Situation der in den Landeskrankenanstalten (des jeweiligen) Landes tätigen Bediensteten mit jener solcher Bediensteter im Bundesland Kärnten - im Hinblick auf die dort geltende und im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage - vergleichbar ist". Die Burgenländische, die Oberösterreichische, die Salzburger, die Tiroler und die Wiener Landesregierung sind dieser Einladung gefolgt.

II. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Das KA-BG enthält nähere Regelungen über die Organisation und die Betriebsführung der Kärntner Landeskrankenanstalten.

Gemäß § 2 Abs 1 KA-BG wird für die Betriebsführung der Kärntner Landeskrankenanstalten eine - als "Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft" bezeichnete (im Folgenden: Landesanstalt) - Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

Als Organe der Landesanstalt sind gemäß § 6 Abs 1 KA-BG der Vorstand und der Aufsichtsrat berufen. Der Vorstand wird gemäß § 8 Abs 1 KA-BG vom Aufsichtsrat bestellt. Gemäß § 9 KA-BG führt der Vorstand die Geschäfte der Landesanstalt unter eigener Verantwortung; ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht vom Land, vom Aufsichtsrat oder von den Landeskrankenanstalten (die gemäß § 4 KA-BG hinsichtlich aller ihnen zukommenden Aufgaben (§30 KA-BG) eigene Rechtspersönlichkeit haben) wahrzunehmen sind. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien auf Grund von Vorschlägen dieser Parteien bestellt bzw. durch das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandt (§14 Abs 1 KA-BG). Gemäß § 19 Abs 1 leg.cit. hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen; Maßnahmen der Geschäftsführung sind ihm nicht übertragen.

2. Der die "Innere Organisation der Landesanstalt" regelnde

3. Abschnitt (§§26 und 27) KA-BG lautet wie folgt (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):

"3. Abschnitt

Innere Organisation der Landesanstalt

§26

Geschäftsapparat

(1) Die Landesanstalt gliedert sich in Abteilungen, denen unter der Leitung des Vorstandes die Besorgung aller Geschäfte der Landesanstalt sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Landesanstalt dienen, obliegen.

(2) Auf die Abteilungen werden die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt. Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie wird in der Satzung der Landesanstalt festgelegt.

§27

Personal der Landesanstalt

(1) Die Bediensteten, die bei der Landesanstalt ihren Dienst verrichten, sind Landesbedienstete und unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation der Landesanstalt ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.

(2) Der Vorstand ist gegenüber den Landesbediensteten, die bei der Landesanstalt den Dienst verrichten, mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut - ausgenommen Maßnahmen nach §§6 und 11 und §§23 bis 35 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, sowie §§91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission - weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz gegeben ist, und § 70 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes - in ihrer jeweils geltenden Fassung - weiters ausgenommen die Erlassung von Verordnungen. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse obliegen weiterhin der Landesregierung.

(3) Der Vorstand darf Bedienstete, die ihren Dienst bei der Landesanstalt verrichten sollen, nur in ein privat-rechtliches Dienstverhältnis zum Land aufnehmen.

(4) Der Vorstand ist mit sämtlichen Angelegenheiten, die hinsichtlich der Aufnahme (in) den Landesdienst zur Dienstverrichtung bei der Landesanstalt nach dem zweiten Abschnitt (§§3 bis 10 und § 11 Abs 1, 2 und 4) Kärntner Objektivierungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung und hinsichtlich der Betrauung mit leitenden Funktionen in den Landeskrankenanstalten gemäß §§32 und 33 Kärntner Objektivierungsgesetz, der Landesregierung obliegen, betraut.

(Die) §§3 bis 10 und § 11 Abs 1, 2 und 4 Kärntner Objektivierungsgesetz gelten mit der Maßgabe, daß

a) in § 6 Abs 4 Kärntner Objektivierungsgesetz an die Stelle des Gutachters aus dem Kreis der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung ein Gutachter aus dem Kreis der Landesbediensteten bei der Landesanstalt zu treten hat, der mit den Angelegenheiten des Dienstrechtes vertraut ist,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
b)
in § 7 Abs 2 Kärntner Objektivierungsgesetz der letzte Satz nicht anzuwenden ist,
c)
in § 8 Abs 3 an die Stelle der mit den Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung der Landesregierung die zuständige Organisationseinheit der Landesanstalt zu treten hat.

(5) § 11 Abs 3 Kärntner Objektivierungsgesetz gilt mit der Maßgabe, daß der Vorstand der Landesanstalt verpflichtet ist, der Landesregierung unverzüglich zu berichten, wenn er über die Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst entgegen der Aufnahmeempfehlung des § 11 Abs 1 Kärntner Objektivierungsgesetz oder im Falle des § 11 Abs 2 Kärntner Objektivierungsgesetz ohne Aufnahmeempfehlung entschieden hat. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Vorstand der Landesanstalt von der Durchführung einer Ausschreibung gemäß § 4 Abs 1 bis 5 absieht."

3. Der die "Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte der Landesregierung" regelnde 7. Abschnitt (§§45 bis 47) KA-BG lautet wie folgt:

"7. Abschnitt

Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte der Landesregierung

§45

Ziele der Betriebsführung

(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung einer zeitgemäßen bedarfsgerechten und patientenorientierten medizinischen und pflegerischen Versorgung (Krankenanstaltenpflege) der Bevölkerung die Ziele der Betriebsführung der Landesanstalt festzulegen. Die Festlegung von Versorgungsstufen der Landeskrankenanstalten und die Auflassung von Landeskrankenanstalten obliegt der Landesregierung. Vor der Festlegung der Versorgungsstufe und der Auflassung einer Landeskrankenanstalt ist die Landesanstalt zu hören.

(2) Im Falle des Eintritts von Elementarereignissen oder höhere Gewalt darf die Landesregierung der Landesanstalt Anweisungen im Einzelfall erteilen. Insoweit dadurch der Landesanstalt und den von ihr geführten Landeskrankenanstalten nicht zumutbare finanzielle Belastungen erwachsen, sind diese vom Land als gemeinwirtschaftliche Leistungen abzugelten.

§46

Investitionsprogramm

(1) Die Landesanstalt hat für die von ihr geführten Landes-Krankenanstalten ein Investitionsprogramm zu erstellen. Dieses Investitionsprogramm stellt eine Übersicht über die von der Landesanstalt in jeweils einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum geplanten Investitionen dar.

(2) Die Landesregierung hat mit der Landesanstalt im vorhinein auf die Dauer von jeweils drei Kalenderjahren die Summe der der Landesanstalt mindestens jährlich zuzuwendenden Landesmittel zur Umsetzung des Investitionsprogrammes zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist bei der Berechnung des im Landesvoranschlag aufzunehmenden Nettogebarungsabganges der Landesanstalt und der von ihr geführten Landeskrankenanstalten zu berücksichtigen.

§47

Landesaufsicht

(1) Die Landesanstalt und die Landeskrankenanstalten unterliegen der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung und hier von dem mit den fachlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten betrauten Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsorgan oder einem von ihm betrauten Landesbediensteten wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und darauf, Mißständen entgegenzutreten, die die Sicherstellung einer zeitgemäßen und bedarfsgerechten sowie patientenorientierten öffentlichen medizinischen und pflegerischen Versorgung (Krankenanstaltenversorgung der Bevölkerung) gefährden.

(2) Das Aufsichtsorgan des Landes hat das Recht, an allen Sitzungen des Aufsichtsrates der Landesanstalt und einer Landeskrankenanstalt teilzunehmen. Es ist vom Vorsitzenden zu den Sitzungen eines Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen eines Aufsichtsrates sind dem Aufsichtsorgan des Landes zu übersenden.

(3) Das Aufsichtsorgan des Landes darf zur Wahrung seiner Aufgaben nach Abs 1 jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen. Es darf im erforderlichen Umfang ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Auszeichnungen nehmen, sowie die Kassenbestände und die Geschäftsgebarung kontrollieren.

(4) Das Aufsichtsorgan des Landes hat gegen Beschlüsse eines Aufsichtsrates, die gegen die Rechtsvorschriften verstoßen oder die die Krankenanstaltenversorgung der Bevölkerung gefährden, Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluß gefaßt wurde, erhoben werden. Das Aufsichtsorgan des Landes ist berechtigt, vor der Beschlußfassung über einen Antrag, bei dessen Annahme er einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist zuerst abzustimmen.

(5) Im Falle eines Einspruches ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtsorgans des Landes aufrecht erhalten wird, binnen zwei Wochen den Aufsichtsrat zu hören und endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurückgezogen.

(6) Beschlüsse des Aufsichtsrates der Landesanstalt, die außerhalb einer Sitzung gefaßt werden, sind zugleich dem Aufsichtsorgan des Landes mitzuteilen. In einem solchen Fall kann das Aufsichtsorgan einen Einspruch binnen zwei Werktagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich erheben. Abs 5 und 6 gelten in gleicher Weise."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist im Beschluss über die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahren - vorläufig - davon ausgegangen, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung präjudiziell iSd Art 140 Abs 1 B-VG sei und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen für das Gesetzesprüfungsverfahren vorlägen (s. dazu unten Pkt. 3.). Die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung wurden im Wesentlichen wie folgt begründet:

"Der Verfassungsgerichtshof hegt auf Grund der nachstehenden Erwägungen das Bedenken, dass durch die in Prüfung gezogene Bestimmung die Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung als oberstes Organ des Landes zur Ausübung der Diensthoheit in einer im Widerspruch zu Art 21 Abs 3 zweiter Satz B-VG idF BGBl. I 1999/8 - diese Bestimmung hat gegenüber jener im entsprechenden Art 21 Abs 3 erster Satz B-VG idF vor dieser Novelle inhaltlich keine Änderung erfahren - stehenden Weise eingeschränkt wird.

Zufolge dieser Bestimmung wird nämlich 'die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder von den obersten Organen der Länder ausgeübt'. Zur Bedeutung dieser Vorschrift hat der Verfassungsgerichtshof in seinem - Bestimmungen des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. 1992/98, betreffenden - Erkenntnis VfSlg. 14.896/1997 zum einen die Auffassung vertreten, dass "zu der der Kärntner Landesregierung gemäß Art 21 Abs 3 erster Satz B-VG iVm Art 19 Abs 1 B-VG zukommenden Diensthoheit über die Bediensteten des Landes Kärnten 'alle Rechtsakte, die sich auf die Begründung oder nähere Gestaltung des Dienstverhältnisses beziehen' (Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 1987, S. 359), gehören, und zum anderen auch noch Folgendes ausgeführt:

'Im Lichte des Art 21 Abs 3 B-VG ist der VfGH der Auffassung, daß - sieht man vom Fall der vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorgefundenen und akzeptierten Disziplinarkommissionen auf der Grundlage der Dienstpragmatik ab ... - die von dieser Regelung des B-VG als lex specialis gesetzten Grenzen auch dann zu beachten sind, wenn zur Diensthoheit zählende Befugnisse anderen Organen übertragen werden, was, wie der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 2617/1953 ausgesprochen hat, nur zulässig ist, wenn dies in Unterordnung unter das von Verfassungs wegen dazu berufene Organ geschieht. Daß in Angelegenheiten der Diensthoheit die Betrauung von den jeweils zuständigen obersten Organen (Art21 Abs 3 B-VG) untergeordneten anderen Organen mit der Ausübung von Akten der Diensthoheit jedenfalls für deren Kernbereich die Leitungsbefugnis und damit die Verantwortlichkeit der obersten Organe nicht beseitigt werden (dürfen), folgt unmittelbar aus der Vorschrift des Art 21 Abs 3 erster Satz B-VG, derzufolge die 'Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes ... von den obersten Organen des Bundes, die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder von den obersten Organen der Länder ausgeübt' wird. Diese bundesverfassungsgesetzlich normierte Letztverantwortlichkeit der obersten Organe für die Ausübung der Diensthoheit bleibt - dieser Gedanke liegt bereits dem schon zitierten Erkenntnis VfSlg. 2617/1953 zugrunde - im Falle einer Übertragung von zur Diensthoheit zählenden Befugnissen an Organe, die den obersten vorgeschaltet sind, dann gewahrt, wenn der Weisungszusammenhang nicht unterbrochen und die Möglichkeit der Anrufung des jeweils zuständigen obersten Organs im Instanzenzug nicht ausgeschlossen wird.'

Gemäß § 27 Abs 2 KA-BG dürfte der Vorstand gegenüber den Landesbediensteten, die bei der Landesanstalt Dienst verrichten - grundsätzlich - mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut sein. Dabei scheint er bloß der in § 47 KA-BG näher geregelten Aufsicht der Landesregierung, nicht aber deren Weisungen (s. dazu auch arg. e contr. § 45 Abs 2 erster Satz KA-BG) zu unterliegen. Desgleichen dürfte gegenüber Entscheidungen des Vorstandes der Krankenanstalten Betriebsgesellschaft gemäß § 27 Abs 2 KA-BG auch die Anrufung der Landesregierung im Instanzenzug ausgeschlossen sein.

Der Verfassungsgerichtshof ist daher vorläufig der Auffassung, dass die in Prüfung genommene Bestimmung im Widerspruch zu Art 21 Abs 3 zweiter Satz B-VG steht. Der Verfassungsgerichtshof nimmt dabei vorläufig an, dass die in Prüfung genommene Bestimmung weder in Art 21 Abs 3 zweiter Satz zweiter Halbsatz B-VG Deckung findet noch einen Fall betrifft, in dem von Bundesverfassungs wegen eine Einschränkung der Diensthoheit der obersten Organe geboten ist (vgl. )."

1.2.1. Die Kärntner Landesregierung hält dem in ihrer im Gesetzesprüfungsverfahren erstatteten Äußerung im Wesentlichen Folgendes entgegen:

"Verfassungskonforme Interpretation des § 27 Abs 2 KA-BG:

Die Auslegung des § 27 Abs 2 KA-BG, wie sie vom VfGH seinem Beschluss vom ... - vorläufig - zugrundegelegt wurde, ist nach Ansicht der Kärntner Landesregierung nicht die einzig denkmögliche. Der Wortlaut des § 27 Abs 2 KA-BG erlaubt vor dem Hintergrund der Systematik und der Zielsetzung des KA-BG nach Ansicht der Kärntner Landesregierung auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 27 Abs 2 KA-BG; dies aus folgenden Gründen:

a) Das Personal der Landesanstalt (§27 iVm § 50 Abs 5 KA-BG) wie auch das Personal der Landeskrankenanstalten (§§39 iVm § 50 Abs 4 und 5 KA-BG) besteht ausschließlich aus Landesbediensteten.

b) Auf die bei der Landesanstalt und in den

Landeskrankenanstalten verwendeten Landesbediensteten findet das für

alle Landesbediensteten geltende Dienstrecht Anwendung, soferne das

KA-BG keine Sonderbestimmungen trifft. So ist das Kärntner

Dienstrechtsgesetz 1994 ... - von im vorliegenden Zusammenhang nicht

relevanten Ausnahmen abgesehen - gemäß seinem § 1 Abs 1 'auf alle

Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen (Beamte)'; das Kärntner

Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 ... ist - von im vorliegenden

Zusammenhang ebenfalls nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - gemäß seinem § 1 Abs 1 auf alle Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen.

c) Dienstgeber der bei der Landesanstalt und in den Landeskrankenanstalten verwendeten Landesbediensteten ist - nach wie vor - das Land Kärnten; Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis treffen daher die Gebietskörperschaft Land Kärnten und nicht etwa die Landesanstalt oder die einzelnen Landeskrankenanstalten. Auch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KA-BG bestehenden Dienstverhältnisse zum Land Kärnten wurden nicht in Dienstverhältnisse zu der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Landesanstalt oder zu den im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben ebenfalls mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Landeskrankenanstalten umgewandelt (§50 Abs 4 und 5 KA-BG). Selbst Neuaufnahmen erfolgen ausschließlich in ein (privatrechtliches) Dienstverhältnis zum Land Kärnten (§27 Abs 3 und § 39 Abs 3 KA-BG).

d) Zur Vollziehung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 wie auch zur Vollziehung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 ist die Kärntner Landesregierung zuständig (vgl. § 304 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 ...)

Weder die Ausübung der dienstbehördlichen Funktionen gegenüber Beamten nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 noch die Ausübung der Dienstgeberbefugnisse gegenüber Vertragsbediensteten nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 erfolgt jedoch - aufgrund der (dienstrechtlichen) Sonderbestimmungen der §§27 und 39 KA-BG - in dem dort normierten Umfang - unmittelbar durch die Landesregierung. Vielmehr wurden der Vorstand der Landesanstalt und die einzelnen Krankenanstaltendirektorien - grundsätzlich - mit der 'Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes' gegenüber den Landesbediensteten, die bei der Landesanstalt und in der jeweiligen Landeskrankenanstalt ihren Dienst verrichten, 'betraut'. Dass eine derartige 'Betrauung' mit der Ausübung von Akten der Diensthoheit nicht an sich bundesverfassungswidrig ist, hält auch der VfGH in seinem Unterbrechungsbeschluss - unter Hinweis auf VfSlg. 14.896/1997 und VfSlg. 2617/1953 - ausdrücklich fest.

In der Judikatur des VfGH wurde Art 21 Abs 3 B-VG durchwegs dahin interpretiert, dass er auch eine Übertragung von Befugnissen der Diensthoheit an nachgeordnete Organe zulasse (vgl. Kucsko-Stadlmayer in: Korinek - Holoubek, Kommentar zum BVG, Rz 35 zu Art 21, unter Hinweis auf VfSlg. 2617/1953, 3754/1960 und 4181/1962). Nach Auffassung des VfGH verlangt Art 21 Abs 3 B-VG jedoch, dass im Fall einer solchen Übertragung - jedenfalls für den 'Kernbereich' der Diensthoheit - dem obersten Organ die Leitungsbefugnis und damit die Verantwortlichkeit verbleibt. Dies ist nach VfSlg. 14896/1997 nur dann der Fall, wenn weder der Weisungszusammenhang zur Landesregierung unterbrochen noch die Möglichkeit der Anrufung der Landesregierung im Instanzenzug ausgeschlossen wird. Insofern weicht der VfGH in Angelegenheiten der Diensthoheit von seiner sonstigen Judikatur ab, wonach die Stellung der Landesregierung als oberstes Organ ihr zwar das oberste Weisungsrecht einräumt, aber nicht bedeutet, dass sie immer auch im Instanzenzug zuständig sein müsse (vgl. Kucsko-Stadlmayer in: Korinek - Holoubek, Kommentar zum B-VG, Rz 35 zu Art 21, unter Hinweis auf VfSlg. 3137/1956, 3280/1957, 3750/1960, 5985/1969 und 9287/1981).

e) Durch § 27 Abs 2 KA-BG wurde nach Ansicht der Kärntner Landesregierung der Weisungszusammenhang zwischen dem Vorstand der Landesanstalt und der Landesregierung ebensowenig durchbrochen wie durch § 39 Abs 1 KA-BG der Weisungszusammenhang zwischen dem jeweiligen Krankenanstaltendirektorium und der Landesregierung. Die §§27 Abs 2 und 39 Abs 1 KA-BG sind - eine verfassungskonforme Interpretation im Lichte des Art 21 Abs 3 B-VG vorausgesetzt - im Sinne einer Organleihe (ähnlich der mittelbaren Verwaltung) zu verstehen. Sowohl der Vorstand der Landesanstalt als auch die Krankenanstaltendirektorien werden bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Akte der Diensthoheit als erstinstanzliche Landesorgane im funktionellen Sinn tätig. Gegen Bescheide dieser Organe in Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes ist im Sinne des Erkenntnisses VfSlg. 14896/1997 auch die Berufung an die Kärntner Landesregierung zulässig.

f) Von den im KA-BG vereinzelt getroffenen 'sonderdienstrechtlichen' Bestimmungen (§§27 und 39) sind die den Hauptinhalt des KA-BG bildenden Vorschriften über die Organisation der juristischen Personen 'Landesanstalt' und 'Landeskrankenanstalten' und die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten zu trennen. Akte der Betriebsführung der Landeskrankenanstalten unterliegen (lediglich) der Aufsicht der Landesregierung nach § 47 KA-BG. Akte der Diensthoheit dagegen, die vom Vorstand der Landesanstalt oder von den einzelnen Krankenanstaltendirektorien als funktionelle Landesorgane gegenüber Landesbediensteten ausgeübt werden, werden in Unterordnung unter die Landesregierung, ohne Unterbrechung des Weisungszusammenhanges nach Art 20 Abs 1 B-VG und mit der Möglichkeit der Berufung an die Landesregierung nach Art 101 Abs 1 B-VG wahrgenommen.

g) Auch die Referatseinteilung der Kärntner Landesregierung (K-RE), LGBl. Nr. 11/2000 idF LGBl. Nr. 32/2000, geht offenbar davon aus, dass die Diensthoheit der Landesregierung gegenüber den bei der Landesanstalt und in den Landeskrankenanstalten verwendeten Landesbediensteten in vollem Umfang aufrecht ist:

'Personalangelegenheiten einschließlich dienst- und besoldungsrechtlicher Angelegenheiten der Landesbediensteten in den Landeskrankenanstalten und in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft,' werden ebenso wie 'Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger des Landes, die vor der Versetzung oder vor dem Übertritt in den Ruhestand in einer Landeskrankenanstalt oder in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft Dienst verrichtet haben' - als 'Angelegenheiten der Landesverwaltung' (vgl. § 1 K-RE) - in die Zuständigkeit von Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Peter Ambrozy verwiesen, und zwar ohne Einschränkung auf die in § 27 Abs 2 und in § 39 Abs 1 KA-BG von der Zuständigkeit des Vorstandes der Landesanstalt und der Krankenanstaltendirektorien ausgenommenen Maßnahmen.

h) Erlaubt eine Regelung mehrere Interpretationen, dann ist jener Auslegung der Vorzug zu geben, die die Bestimmung als verfassungskonform erscheinen läßt (zB. ; VfSlg. 11.466/1987, 12.776/1991)."

1.2.2. In gleichem Sinne äußert sich auch die Oberösterreichische Landesregierung, wenn sie ua. ausführt:

"Eine verfassungskonforme Interpretation wäre möglicherweise dahingehend zu überlegen, dass § 27 Abs 2 Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetz jene Fälle normiert, in denen der Vorstand gegenüber den Landesbediensteten in den Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes 'erstinstanzlich' zuständig ist; § 27 Abs 2 letzter Satz somit dahingehend zu verstehen ist, dass die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Landesregierung weiterhin unmittelbar unterliegen.

Dem aus § 45 Abs 2 erster Satz Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetz für eine Verfassungswidrigkeit möglicherweise zu gewinnenden argumentum e contrario könnte entgegen gehalten werden, dass sich diese Bestimmung auf die 'Betriebsführung' und nicht auf die 'Personalführung' bezieht.

§ 27 Abs 2 Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetz betrifft neben den öffentlich-rechtlich Bediensteten wohl auch jene Landesbedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen (§27 Abs 3 Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetz).

Geht man davon aus, dass auch gegenüber Vertragsbediensteten 'Diensthoheit' ausgeübt wird (vgl. Kucsko-Stadlmayer in Korinek - Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz. 33, zu

Artikel 21, Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung (1990), 327f), stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um die 'Diensthoheit' im Sinn des Artikel 21 Abs 3 B-VG den obersten Organen der Länder auch gegenüber Vertragsbediensteten zu gewährleisten."

2. Dieses Vorbringen ist auf Grund der nachstehenden Überlegungen nicht geeignet, die im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs 2 erster Satz KA-BG zu zerstreuen.

Die Argumentation der Kärntner und der Oberösterreichischen Landesregierung läuft im Wesentlichen darauf hinaus, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sei: Der Weisungszusammenhang zwischen der Landesregierung und der Landesanstalt sei nicht durchbrochen. Die in Prüfung gezogene Bestimmung sei im Sinne einer Organleihe (ähnlich der mittelbaren Verwaltung) zu verstehen. Die ua. mit § 27 KA-BG getroffenen "sonderdienstrechtlichen" Bestimmungen seien von den Vorschriften über die Betriebsführung der Landesanstalt - die lediglich der Aufsicht der Landesregierung unterliege - zu trennen. Auch die Referatseinteilung der Kärntner Landesregierung gehe davon aus, dass die Diensthoheit der Landesregierung gegenüber den bei der Landesanstalt verwendeten Landesbediensteten in vollem Umfang aufrecht sei.

Demgegenüber vertritt der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass es angesichts der - ua. durch die in Prüfung gezogene Bestimmung geregelten - Betrauung der Landesanstalt, also einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§2 Abs 1 KA-BG), mit der Ausübung der Diensthoheit über die dort Dienst verrichtenden Landesbediensteten einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft hätte, die die bundesverfassungsgesetzlich gebotene Einbindung dieses ausgegliederten Rechtsträgers in den Weisungszusammenhang mit der Landesregierung ebenso klarstellt wie deren Anrufbarkeit im administrativen Instanzenzug.(In dieser Hinsicht unterscheidet sich somit die in Prüfung gezogene Bestimmung deutlich von der des ArtI § 3 Abs 2 Austro-ControlG, die der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 14.473/1996, S 294 f., als verfassungsrechtlich unbedenklich qualifizierte). Für den gegenteiligen Standpunkt der genannten Landesregierungen ist weder aus dem von ihnen vorgebrachten gesetzessystematischen Argument noch aus dem - im Rahmen einer Gesetzesinterpretation von vornherein problematischen - Hinweis auf die Verordnung über die Referatseinteilung der Kärntner Landesregierung etwas zu gewinnen.

Dazu kommt noch, dass die Beachtung allfälliger Weisungen der Landesregierung durch den Vorstand der Landesanstalt (der bloß vom Aufsichtsrat "überwacht" wird (§19 Abs 1 KA-BG), welcher seinerseits lediglich der "Aufsicht" der Landesregierung unterliegt (§47 KA-BG)) von der Landesregierung nicht in der dem Art 20 B-VG entsprechenden Weise durchgesetzt werden könnte (s. dazu erneut VfSlg. 14.473/1996, S 295, insoweit der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis hinsichtlich der darin zu beurteilenden Bestimmungen des Austro ControlG auf Folgendes abstellt: Wegen der vom Gesetzgeber für die Ausgliederung gewählten Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der von Gesetzes wegen die Mehrheit der Gesellschaftsanteile beim Bund zu verbleiben habe, sei sichergestellt, dass auch die Gesellschafterrechte durch ein dem Nationalrat verantwortliches oberstes Organ wahrgenommen werden müssten; angesichts dessen seien dem Bund hinsichtlich der Aufgabenbesorgung durch die Austro Control GmbH jene Leitungsbefugnisse gesichert, von denen Art 20 Abs 1 B-VG ausgehe).

3. Im Hinblick auf diese Überlegungen ist - entgegen der von der Kärntner Landesregierung vertretenen Auffassung - die Beschwerde im Anlassverfahren zulässig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

Die im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken haben sich aus den im Pkt. 2 angestellten Erwägungen als zutreffend erwiesen. Daher war § 27 Abs 2 erster Satz KA-BG als verfassungswidrig aufzuheben.

4. Der Ausspruch über die Kundmachung stützt sich auf Art 140 Abs 5 B-VG.

Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefasst werden.