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VfGH vom 20.06.2000, g54/98

VfGH vom 20.06.2000, g54/98

Sammlungsnummer

15838

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung über die räumliche oder bauliche Änderung einer Krankenanstalt im Bgld Krankenanstaltengesetz; verfassungskonforme Interpretation möglich; Verfassungswidrigkeit der landesgesetzlichen Bestimmung über die Neuerrichtung von Krankenanstalten aufgrund einer Bedarfsprüfung wegen unterlassener Anpassung an die aufgrund eines Verfassungsgerichtshoferkenntnisses novellierte grundsatzgesetzliche Bestimmung des Krankenanstaltengesetzes

Spruch

I. § 4 Abs 2 lita Bgld. KAG 1976, LGBl. Nr. 9/1977 idF LGBl. Nr. 57/1987 und § 4 Abs 3 Bgld. KAG 1976, LBGl. Nr. 9/1977 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Burgenland verpflichtet.

II. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. § 1 Burgenländischen Krankenanstaltengesetz LGBl. für das Burgenland Nr. 9/1977 idF LGBl. für das Burgenland Nr. 25/1989, lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§1

(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die


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a)
zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
b)
zur Vornahme operativer Eingriffe,
c)
zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung oder
d)
zur Entbindung

bestimmt sind. Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.

(2) Krankenanstalten im Sinne des Abs 1 sind:


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1.
Allgemeine Krankenanstalten, das sind
Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (Abs1);
2.
...
...
7.
Selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen
Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.

(3) ..."

§ 4 leg. cit. in den Fassungen LGBl. für das Burgenland Nr. 57/1987 und Nr. 25/1989 lautet auszugsweise (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Krankenanstalten

§4

(1) Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Errichtung der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs 1 kann erteilt werden, wenn


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a)
der Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck (§1 Abs 2) unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (§19a) gegeben ist;
b)
...
d)
...

(3) Der Bedarf im Sinne des Abs 2 lita ist nach dem örtlichen Bereich und nach dem Personenkreis, für welchen die Anstalt zunächst bestimmt ist (Einzugsgebiet), nach der Anzahl und der Größe der in angemessener Entfernung gelegenen gleichartigen oder ähnlichen Krankenanstalten und nach der Verkehrslage, bei selbständigen Ambulatorien (§1 Abs 2 Z. 7) überdies unter Bedachtnahme auf die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen praktischen Ärzte oder Fachärzte der einschlägigen Fachgebiete zu beurteilen.

(4) ...

...

(7) ..."

§ 6 leg. cit. idF LGBl. für das Burgenland Nr. 27/1980 lautet auszugsweise:

"Betrieb von Krankenanstalten

§6

(1) Der Betrieb einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Betriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

a) die Bewilligung zur Errichtung (§4 Abs 2) erteilt wurde;

..."


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§10 leg. cit. idF LGBl. für das Burgenland Nr. 27/1980 lautet (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Räumliche oder bauliche Änderungen einer Krankenanstalt

§10

(1) Jede wesentliche räumliche oder bauliche Änderung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Wesentliche Änderungen sind insbesondere die Schaffung neuer Betriebsbereiche (Abteilungen, Stationen, Institute, Ambulatorien u. dgl.) oder Maßnahmen zur Änderung des Umfanges der Krankenanstalt.

(3) Jede geplante räumliche oder bauliche Änderung einer Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen, sofern nicht die Änderung nach Abs 1 und 2 einer Bewilligung bedarf.

(4) Für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen der §§4 bis 6 entsprechend anzuwenden."

2. Der Verwaltungsgerichtshof stellte aus Anlaß eines bei ihm zu Zl. 96/11/0334 anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahrens den Antrag auf Aufhebung der Abs 1, 2, und 3 zweiter Halbsatz des § 10 Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 1976 (Bgld. KAG 1976, Wiederverlautbarungskundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom , LGBl. für das Burgenland Nr. 9/1977), bzw. in eventu des § 4 Abs 2 lita Bgld. KAG 1976, LGBl. für das Burgenland Nr. 9/1977 idF LGBl. für das Burgenland Nr. 57/1987 und des § 4 Abs 3 Bgld. KAG 1976, LGBl. für das Burgenland Nr. 9/1977 wegen Verfassungswidrigkeit.

2.1. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, daß mit dem bei ihm angefochtenen Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Erweiterung des Betriebsumfanges seines Ambulatoriums für Computertomographie in Eisenstadt um näher beschriebene Bereiche mangels Bedarfes abgewiesen worden sei. Der angefochtene Bescheid stütze sich auf die §§10 Abs 1 und 2, 4 Abs 2 lita und Abs 3 Bgld. KAG 1976.

Der Beschwerdeführer werfe dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor. Er rüge unter anderem die Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs 2 lita und Abs 3 Bgld. KAG 1976 über die Bedarfsprüfung, obwohl im § 10 Bgld. KAG 1976 kein Hinweis darauf zu finden sei, daß diese Bestimmungen in Bewilligungsverfahren nach § 10 leg. cit. anzuwenden seien.

Die belangte Behörde halte in der Gegenschrift die Anwendung der Bestimmungen über die Bedarfsprüfung auch in Bewilligungsverfahren nach § 10 Abs 1 Bgld. KAG 1976, die nicht Ambulatorien von Krankenversicherungsträgern betreffen, trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung für geboten, da es andernfalls zu einer gleichheitswidrigen Ungleichbehandlung der Errichtung auf der einen Seite und der Erweiterung von Ambulatorien auf der anderen Seite käme.

Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, daß er bei der Entscheidung über die Beschwerde jedenfalls § 10 Abs 1, allenfalls (sofern man der Auffassung der belangten Behörde teile) auch § 4 Abs 2 lita und Abs 3 Bgld. KAG 1976 anzuwenden hätte.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen § 10 Abs 1 Bgld. KAG 1976 folgendes Bedenken:

"Nach dieser Bestimmung bedarf jede wesentliche räumliche oder bauliche Änderung einer Krankenanstalt der Bewilligung der Landesregierung.

Diese Bestimmung wird dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG nicht gerecht. Sie sieht zwar die Bewilligungspflicht für wesentliche Änderungen von Krankenanstalten vor, unterläßt es aber anzugeben, nach welchen Kriterien die Bewilligung zu erteilen oder zu versagen ist. Solche Kriterien sind auch den übrigen Bestimmungen des § 10 Bgld. KAG 1976 nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere auch für seinen Abs 4, der zwar die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der §§4 bis 6 (und damit auch jener über die Bedarfsprüfung) vorsieht, dies aber lediglich in bezug auf die im Abs 4 genannten Fälle der Erwerbung und der Erweiterung von Ambulatorien der Krankenversicherungsträger, also nicht auch für Ambulatorien anderer Rechtsträger, normiert. Daß der Landesgesetzgeber dort, wo er die Erteilung einer Bewilligung vom Ergebnis einer Bedarfsprüfung abhängig machen will, ausdrücklich die sinngemäße Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 4 Bgld. KAG 1976 über die Bedarfsprüfung anordnet, zeigt neben der Bestimmung des § 10 Abs 4 auch der § 9, der in seinem Abs 2 für Bewilligungsverfahren betreffend die Verlegung einer Krankenanstalt die sinngemäße Anwendung der für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten geltenden Vorschriften anordnet. Eine systematische Betrachtung scheint somit die Möglichkeit auszuschließen, das Fehlen jeglichen Hinweises in § 10 Abs 1 Bgld. KAG 1976 auf die sinngemäße Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Bedarfsprüfung als bloßes Versehen des Landesgesetzgebers zu verstehen und diese Bestimmung dahin 'aufzufüllen', daß auch in den von ihr erfaßten Fällen eine Bedarfsprüfung stattzufinden habe. Im übrigen entspricht es den Geboten der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit, nicht vom besagten 'erweiterten' Verständnis des § 10 Abs 1 Bgld. KAG 1976 auszugehen, da dies dem Verfassungsgerichtshof ermöglicht, diese Bestimmung im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit aus dem Rechtsbestand auszuscheiden (vgl. VfSlg. 12184/1989).

§ 10 Abs 2 Bgld. KAG 1976 enthält eine demonstrative Aufzählung wesentlicher Änderungen im Sinne des Abs 1. § 10 Abs 3 zweiter Halbsatz Bgld. KAG 1976 nimmt die der Bewilligungspflicht unterliegenden Änderungen nach Abs 1 und von der im ersten Halbsatz des Abs 3 normierten Anzeigepflicht räumlicher oder baulicher Änderungen von Krankenanstalten aus. § 10 Abs 2 und 3 zweiter Halbsatz Bgld. KAG 1976 stehen somit in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem die Bewilligungspflicht normierenden Abs 1 des § 10. Sie wurden bei dessen Wegfall funktionslos und sind daher zugleich mit diesem aufzuheben."

2.3. Bei sinngemäßer Anwendung des § 4 Bgld. KAG 1976 auch bei Bewilligungsverfahren nach § 10 Abs 1 Bgld. KAG 1976 bestünden gegen Abs 2 lita und Abs 3 des § 4 leg. cit. folgende Bedenken:

"Gemäß § 4 Abs 2 lita Bgld. KAG 1976 setzt die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt voraus, daß der Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck (§1 Abs 2) unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (§19a) gegeben ist.

Nach § 4 Abs 3 Bgld. KAG 1976 ist der Bedarf im Sinne des Abs 2 lita nach dem örtlichen Bereich und nach dem Personenkreis, für welchen die Anstalt zunächst bestimmt ist (Einzugsgebiet), nach der Anzahl und der Größe der in angemessener Entfernung gelegenen gleichartigen oder ähnlichen Krankenanstalten und nach der Verkehrslage, bei selbständigen Ambulatorien (§1 Abs 2 Z. 7) überdies unter Bedachtnahme auf die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen praktischen Ärzte oder Fachärzte der einschlägigen Fachgebiete zu beurteilen.

Diese Bestimmungen ergingen in Ausführung der bundesgesetzlichen Grundsatzbestimmung des § 3 Abs 2 lita des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, idF der Novelle BGBl. Nr. 565/1985. Danach war Voraussetzung für die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt, daß der Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck (§2 Abs 1) unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem jeweiligen Landes-Krankenanstaltenplan (§10a) gegeben ist. Diese Bestimmung wurde wegen des damit bewirkten Konkurrenzschutzes von privaten erwerbswirtschaftlich geführten Krankenanstalten untereinander mit Erkenntnis des verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 13023, als verfassungswidrig aufgehoben.

Durch die Novelle BGBl. Nr. 801/1993 (ArtI Z. 7) erhielt die Grundsatzbestimmung des § 3 Abs 2 lita KAG eine den Konkurrenzschutz erheblich einschränkende Fassung. Danach ist Voraussetzung für eine Errichtungsbewilligung, daß nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist. Nach ArtIII Abs 1 dieser Novelle hatten die Länder die Ausführungsgesetze innerhalb eines Jahres zu erlassen. Das Bundesgesetzblatt, in welchem die Novelle kundgemacht ist, wurde am ausgegeben. Die entsprechenden Ausführungsgesetze waren demnach bis zu erlassen.

Die Anpassung des Bgld. KAG 1976 an die geänderte Grundsatzbestimmung des § 3 Abs 2 lita KAG ist bisher nicht erfolgt. Das Unterbleiben der fristgerechten Anpassung an die Grundsatzbestimmung hat zur Folge, daß § 4 Abs 2 lita und Abs 3 Bgld. KAG 1976 mit Fristablauf verfassungswidrig wurden (vgl. VfSlg. 12280/1990). Die bekämpfte Entscheidung beruht somit auf verfassungswidrigen Ausführungsbestimmungen",

weshalb der Verwaltungsgerichtshof den Antrag stelle, diese Bestimmungen wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

3. Die Burgenländische Landesregierung hat eine schriftliche Äußerung erstattet, mit der sie die angefochtenen Bestimmungen des § 10 Bgld. KAG 1976 verteidigt, hinsichtlich des § 4 leg. cit. jedoch von einer Stellungnahme Abstand nimmt. Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes entgegnet die Burgenländische Landesregierung folgendes:

"a) Es trifft zu, daß der Wortlaut des § 10 Abs 1 Bgld. KAG 1976 keine näheren Determinierungen dahingehend enthält, nach welchen Kriterien die Landesregierung bei der Erteilung von Bewilligungen für 'wesentliche räumliche oder bauliche Änderungen' einer Krankenanstalt vorzugehen hat.

Eine nähere Betrachtung dieser Gesetzesbestimmung auf Grundlage der parlamentarischen Materialien erweist jedoch folgendes:

aa) Aus dem Motivenbericht zum Entwurf eines Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes, VIII. Wp., RV 8-85 (dieses Gesetz wurde im LGBl. Nr. 14/1960 verlautbart) ist zunächst für die Ermittlung näherer Kriterien für solche Bewilligungen nichts zu gewinnen.

Die in dieser Stammfassung des Gesetzes - als § 9 - enthaltene Vorgängerbestimmung des geltenden § 10 Bgld. KAG 1976 hatte folgenden Wortlaut:

'(1) Jede wesentliche räumliche oder bauliche Änderung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Wesentliche Änderungen sind insbesondere die Schaffung neuer Betriebsbereiche (Abteilungen, Stationen, Institute, Ambulatorien u. dgl.) oder Maßnahmen zur Änderung des Umfanges der Krankenanstalt.

(3) Jede geplante räumliche oder bauliche Änderung einer Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen, sofern nicht die Änderung nach Abs 1 und 2 einer Bewilligung bedarf.'

Der erwähnte Motivenbericht führte ('Zu den §§1 bis 11') dazu - lediglich - folgendes aus:

'Sowohl für die Errichtung als auch für den Betrieb einer Krankenanstalt ist eine Bewilligung notwendig, die nach Durchführung

eines Verwaltungsverfahrens erteilt wird. Ähnliches gilt ... für

allfällige ... Veränderungen ... und sonstige Änderungen.'

bb) Nähere Anhaltspunkte ergeben sich allerdings aus den Ausführungen im Ausschußbericht AB 164 BlgNR (VIII. GP, S 6, Zu § 4) betreffend das spätere (grundsatzgesetzliche) Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957. Die Stammfassung des § 4 dieses Grundsatzgesetzes - in dessen Ausführung der eben wiedergegebene § 9 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 14/1960, ergangen war - hatte folgenden Wortlaut:

'Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.'

Der zitierte Ausschußbericht zu diesem § 4 lautete folgendermaßen:

'Diese Bestimmung hat den Zweck, nur solche Erweiterungen einer bestehenden Krankenanstalt zu ermöglichen, die tatsächlich erforderlich sind und die dem letzten Stand sowohl der medizinischen als auch technischen Entwicklung Rechnung tragen. Dasselbe gilt naturgemäß für die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Ort.'

Von grundlegender Bedeutung ist für das vorliegende verfassungsgerichtliche Verfahren dabei der Umstand, daß der Grundsatzgesetzgeber bei Erlassung des § 4 des Krankenanstaltengesetzes (Stammfassung) offenkundig davon ausging, daß die Landesregierung auch bei der Bewilligung von räumlichen oder baulichen Änderungen einer Krankenanstalt an Determinanten, die (jedenfalls) für die Erteilung von Errichtungs- bzw.

Betriebsbewilligungen für Krankenanstalten maßgeblich sind, gebunden

ist. Zwar verweisen diese parlamentarischen Materialien nicht

ausdrücklich auf konkrete Bestimmungen des § 3 dieser Stammfassung

(der allgemeine Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von

Krankenanstalten trifft). Aus der eben wiedergegebenen Formulierung

im Ausschußbericht ist jedoch klar ersichtlich, daß der

Grundsatzgesetzgeber die Absicht verfolgte, daß jedenfalls - jeweils

wiederum auf die Stammfassung dieses Gesetzes bezogen - die in § 3

Abs2 lita (betreffend die Bedarfsprüfung - arg. '... die tatsächlich

erforderlich sind ...' (in den Erläuterungen)) und Abs 4 litb

(betreffend die apparative und technische Ausstattung - arg. '... die

dem letzten Stand sowohl der medizinischen als auch technischen Entwicklung Rechnung tragen ...' (in den Erläuterungen)) enthaltenen Entscheidungskriterien für die Landesregierung auch bei Erteilung von Bewilligungen für räumliche oder bauliche Änderungen von Krankenanstalten bindend sind. Die Formulierung dieser Stelle im Ausschußbericht spricht im übrigen nicht dagegen, daß die Landesregierung bei solchen Bewilligungen auch den anderen Determinanten des § 3 unterliegt; vielmehr wollte der Grundsatzgesetzgeber damit offenkundig eine - bloß - demonstrative Darlegung der hier maßgeblichen Kriterien für die behördliche Entscheidung dartun.

Da der Wortlaut der zitierten Stammfassung des § 4 des Krankenanstaltengesetzes - abgesehen von einer Einfügung im zweiten Satz - auch in der geltenden Fassung dieser Bestimmung (nunmehr als Abs 1) enthalten ist, sind diese Ausführungen vollinhaltlich auch für die geltende grundsatzgesetzliche Rechtslage maßgeblich.

b) Ergänzend ist auf die Bestimmung des § 4 Abs 3 Bgld. KAG 1976 hinzuweisen, in dem unter anderem ausdrücklich normiert wird, daß der Bedarf bei selbständigen Ambulatorien (§1 Abs 2 Z 7 leg.cit.) überdies unter Bedachtnahme auf die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen praktischen Ärzte oder Fachärzte der einschlägigen Fachgebiete zu beurteilen ist. Daraus ist klar ersichtlich, daß - unbeschadet der obigen, in lita enthaltenen allgemeinen Ausführungen - jedenfalls bei Ambulatorien unabhängig von der Person des Rechtsträgers, der Frage des Bedarfes im Zuge von Bewilligungen gemäß § 10 Abs 1 Bgld. KAG 1976 besonderes Gewicht zukommt.

c) Der vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Auffassung, aus der Regelung des § 10 Abs 4 Bgld. KAG 1976 ergebe sich im Wege eines Umkehrschlusses, daß im Abs 1 dieses Paragraphen keine Bedarfsprüfung als Entscheidungskriterium vorgesehen sei, ist folgendes entgegenzuhalten:

Aus den parlamentarischen Materialien zu denjenigen Novellen, mit denen einerseits § 4 Abs 2 des - grundsatzgesetzlichen - Krankenanstaltengesetzes (IA 152/A BlgNR, XIV. GP, Zu Z 1, S 2) und andererseits - diese inhaltlichen Vorgaben wörtlich wiederholend - § 10 Abs 4 Bgld. KAG 1976 (XIII. Wp., RV 13-50) eingeführt wurden (BGBl. Nr. 106/1979 bzw. LBGl.Nr. 27/1980), ist ersichtlich, daß Ziel dieser Neuregelungen ausschließlich war, begleitend zu Novellen des § 3 des Grundsatzgesetzes bzw. § 4 des Landesgesetzes die Parteistellung der Ärztekammer und der sonst in Betracht kommenden Interessenvertretungen im Verfahren zur Bewilligung der Neuerrichtung, Erweiterung und Inbetriebnahme von Ambulatorien der Krankenversicherungsträger - im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - verfassungskonform zu regeln. Nähere Erläuterungen zur Schaffung des § 4 Abs 2 des Krankenanstaltengesetzes bzw. § 10 Abs 4 Bgld. KAG 1976 finden sich darin nicht. Der Sache nach muß jedoch davon ausgegangen werden, daß hinter diesen Neuregelungen (vor allem) die Erwägung stand, daß ursprünglich Krankenanstalten in der Betriebsform von selbständigen Ambulatorien nicht bestanden haben und der Gesetzgeber dieser Betriebsform mithin kein besonderes Augenmerk zugewandt hatte. Erst als Ambulatorien von Krankenversicherungsträgern entstanden, sah der (Grundsatz-)Gesetzgeber offenkundig - nicht zuletzt aus Anlaß der eben erwähnten verfassungsrechtlichen Erfordernisse - die Notwendigkeit einer entsprechenden Normierung. Dies bietet jedoch nach Auffassung der Burgenländischen Landesregierung keine Grundlage dafür, vertretbarerweise annehmen zu können, daß der Landesgesetzgeber bei Erlassung des § 10 Abs 4 Bgld. KAG 1976 davon ausgegangen wäre, daß die Vorschriften der §§4 bis 6 dieses Gesetzes ausschließlich auf die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers (und nicht auch auf andere Krankenanstalten) anzuwenden wären.

d)

aa) Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß bei Aufhebung der im Hauptantrag des Verwaltungsgerichtshofes genannten Bestimmungen des § 10 Bgld. KAG 1976 ausschließlich ein bestimmter Kreis von Krankenanstalten - nämlich diejenigen Ambulatorien, die einem Krankenversicherungsträger zuzurechnen sind - bei räumlichen oder baulichen Änderungen einer Bewilligungspflicht unterläge. Durch den Wegfall dieser Regelungen würde eine (sachlich nicht zu rechtfertigende) krasse Ungleichbehandlung dieser mit den übrigen Krankenanstalten herbeigeführt. Die Herbeiführung einer solchen - nach dem Gesagten (im Hinblick auf Art 7 Abs 1 B-VG) offenkundig verfassungswidrigen - Rechtslage durch eine allfällige Aufhebung der im Antrag des Verwaltungsgerichtshofes genannten Bestimmungen des § 10 Bgld. KAG 1976 kann jedoch dem Burgenländischen Landesgesetzgeber nicht zugesonnen werden.

bb) Dies wird noch durch die Erwägung gestützt, daß nach einer Aufhebung des § 10 im eben bezeichneten Umfang der - dem Landesgesetzgeber gleichfalls keinesfalls zusinnbare - Fall eintreten könnte, daß ein Bewilligungswerber um die Errichtungsbewilligung einer Krankenanstalt einkäme, diese nach strenger Prüfung nach den Kriterien des § 4 Bgld. KAG 1976 erhielte und er nach Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides (unverzüglich) die betreffende Krankenanstalt in jede Richtung wesentlich räumlich oder baulich abändern könnte, ohne daß der Landesregierung in einem entsprechenden Verfahren die Möglichkeit zukäme, dies zu verhindern (eine bloße Anzeigepflicht bietet dafür offenkundig keinen adäquaten Ersatz). Damit würden jedoch die Bestimmungen des § 4 Bgld. KAG 1976 im Ergebnis weitgehend wirkungslos werden - auch die Herstellung einer solchen Rechtslage durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - im Sinne des Antrages des Verwaltungsgerichtshofes - würde nach Auffassung der Burgenländischen Landesregierung eine wesentliche inhaltliche Änderung der hier in Rede stehenden Bestimmungen des Bgld. KAG 1976 herbeiführen.

cc) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß durch die vom Verwaltungsgerichtshof beantragte Aufhebung von Teilen des § 10 Bgld. KAG 1976 dieser Norm - und, wie dargelegt, auch dem § 4 leg.cit. - ein völlig veränderter, dem Landesgesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde.

Die Herbeiführung einer solchen Rechtslage durch ein aufhebendes Erkenntnis in einem Gesetzesprüfungsverfahren ist dem Verfassungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung jedoch verwehrt, zumal dies - nach der Formulierung des Gerichtshofes - im Ergebnis geradezu einem Akt positiver Gesetzgebung gleichkäme (s. etwa VfSlg. 12465/1990, 13915/1994).

2.

Zum Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eine mangelnde Übereinstimmung von § 4 Abs 2 lita und Abs 3 Bgld. KAG 1976 mit § 3 Abs 2 lita des Krankenanstaltengesetzes sieht die Burgenländische Landesregierung im Hinblick auf den Inhalt des Erkenntnisses VfSlg. 14452/1996 von einer inhaltlichen Äußerung ab."

Die Burgenländische Landesregierung beantragt daher, den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, im § 10 Bgld. KAG 1976 die Absätze 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz als verfassungswidrig aufzuheben, abzuweisen.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

4.1. Zur Frage der Zulässigkeit:

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art 140 B-VG bzw. des Art 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 9811/1983, 10.296/1984, 11.565/1987, 12.189/1989).

Dem Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht entgegenzutreten, wenn er der Auffassung ist, daß er die angefochtenen Bestimmungen im bei ihm anhängigen Beschwerdefall anzuwenden haben werde. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes sind daher sowohl hinsichtlich des § 10 Abs 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz Bgld. KAG 1976, als auch hinsichtlich des § 4 Abs 2 lita und Abs 3 leg. cit. zulässig.

4.2. In der Sache:

4.2.1. Der Verfassungsgerichtshof vermag die vom Verwaltungsgerichtshof gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs 1 bis 3 des Bgld. KAG aus dem Grunde der Unbestimmtheit dieser Norm vorgetragenen Bedenken nicht zu teilen:

a) Auch wenn § 10 Abs 1 Bgld. KAG für räumliche oder bauliche Änderungen einer Krankenanstalt anordnet, daß diese "der Bewilligung der Landesregierung" bedürfen, ohne einen ausdrücklichen Verweis auf die in § 4 Bgld. KAG normierten Bewilligungsvoraussetzungen vorzusehen, so besteht doch - auch unter Beachtung des Grundsatzes verfassungskonformer Interpretation - kein Zweifel daran, daß unter "Bewilligung der Landesregierung" eine solche zu verstehen ist, wie sie auch im § 4 Abs 1 Bgld. KAG als "Bewilligung der Landesregierung" bezeichnet und in § 4 Abs 2 Bgld. KAG näher ausgeführt wird. Allfällige Zweifel beseitigt ein Blick auf § 6 Bgld. KAG, wonach (auch) der Betrieb einer Krankenanstalt der Bewilligung der Landesregierung bedarf, die Betriebsbewilligung eine Errichtungsbewilligung zur Voraussetzung hat und - wie § 6 Abs 2 litb leg cit zeigt - hinsichtlich des "erforderlichen" an medizinischen Apparaten und technischen Einrichtungen auch am Maßstab der Errichtungsbewilligung anknüpft. Auch eine Erweiterung der Krankenanstalt bedarf somit - wegen der gesetzlich angeordneten Übereinstimmung von Betriebs- und Errichtungsbewilligung - einer entsprechend geänderten Betriebsbewilligung und diese wieder nach § 6 Abs 2 lita einer Errichtungsbewilligung nach § 4 Abs 2 Bgld. KAG. Es ist also nach dem systematischen Konzept des Gesetzgebers weder zulässig, eine errichtungsbewilligte Krankenanstalt ohne entsprechende Betriebsbewilligung zu betreiben, noch, eine Betriebsbewilligung zu erteilen, ohne daß eine entsprechende Errichtungsbewilligung (für die Neuerrichtung oder für eine bauliche Änderung) vorläge (vgl. zum Sachzusammenhang zwischen Errichtungsbewilligung und Betriebsbewilligung ). Es ist daher im Ergebnis in § 10 Abs 1 leg cit lediglich ein verdeutlichendes "auch" hineinzulesen: Nicht nur die Errichtung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung nach den hierfür normierten Voraussetzungen, sondern "auch" jede wesentliche räumliche Änderung.

b) Gegen diese systematische Sicht verweist der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf § 10 Abs 4 leg. cit: wenn ua für die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers die "entsprechende" Anwendung der §§4 bis 6 ausdrücklich angeordnet sei, so müsse daraus für alle übrigen Fälle ein Gegenschluß gezogen werden.

c) Ein solcher Gegenschluß ist indes aus folgenden Gründen nicht angebracht:

Während § 10 Abs 1 bis 3 Bgld KAG räumliche oder bauliche Änderungen hinsichtlich von Krankenanstalten in sämtlichen Betriebsformen (also auch unter Einschluß von Ambulatorien) erfaßt, liegt die Bedeutung des § 10 Abs 4 Bgld. KAG in erster Linie darin, die Bewilligungspflicht bei Ambulatorien (also nicht auch bei sonstigen Krankenanstalten) eines Krankenversicherungsträgers auch auf den Erwerb (also nicht bloß auf die Errichtung oder die bauliche Änderung) auszuweiten und dafür die - für Krankenversicherungsträger zT Besonderes vorsehende (etwa: § 4 Abs 6 und 7 Bgld. KAG) - Bestimmungen der §§4 bis 6 (also Bestimmungen die ansonsten nicht für den Erwerb von Krankenanstalten gelten) für sinngemäß anwendbar zu erklären. Die im Hinblick auf den umfassenderen Begriff der baulichen Änderung iS des § 10 Abs 1 leg cit zugegebenermaßen entbehrliche Erwähnung auch der "Erweiterung" in § 10 Abs 4 leg. cit. dient wieder zur Vermeidung eines unerwünschten Gegenschlusses, welcher möglich wäre, beschränkte sich § 10 Abs 4 bloß auf die Erwähnung der "Erwerbung". Während also die §§4 und 10 Abs 1 bis 3 Bgld. KAG die Bewilligungspflicht der Errichtung und von Änderungen (Erweiterungen und Verringerungen des Umfanges) aller Arten von Krankenanstalten näher regeln, regelt § 10 Abs 4 leg. cit. gesondert die Bewilligungspflicht des Erwerbes und der Erweiterung von (erworbenen, nicht neu errichteten) Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers. Aus § 10 Abs 4 leg cit kann daher jedenfalls kein Argument gewonnen werden, welches der erwähnten verfassungskonformen Interpretation des § 10 Abs 1 leg. cit im Wege stünde.

d) Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes war daher, soweit er auf die Aufhebung von Wortfolgen des § 10 Bgld. KAG 1976 gerichtet ist, abzuweisen.

4.2.2. Begründet sind hingegen die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die - nach dem vorstehend Gesagten von ihm auch in Verfahren nach § 10 Bgld. KAG anzuwendenden - Bestimmungen des § 4 Abs 2 lita und Abs 3 Bgld. KAG 1976 infolge des Widerspruches zwischen dem Burgenländischen Ausführungsgesetz und dem bundesgesetzlichen Grundsatzgesetz (Krankenanstaltengesetz KAG, BGBl. Nr. 1/1957):

a) Gemäß § 4 Abs 2 lita Bgld. KAG 1976 kann die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt erteilt werden, wenn ein Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck (§1 Abs 2 leg. cit.) unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (§19a leg. cit.) besteht. Dieser Bedarf ist gem. § 4 Abs 3 Bgld. KAG 1976 nach dem örtlichen Bereich und nach dem Personenkreis, für den die Anstalt bestimmt ist (Einzugsgebiet), nach der Anzahl und der Größe der in angemessener Entfernung gelegenen gleichartigen oder ähnlichen Krankenanstalten und nach der Verkehrslage zu beurteilen. Bei selbständigen Ambulatorien (§1 Abs 2 Z 7 leg. cit.) kommt als weiteres Kriterium die Bedachtnahme auf die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen praktischen Ärzte oder Fachärzte der einschlägigen Fachgebiete hinzu.

b) Während § 4 Abs 3 Bgld. KAG 1976 noch in der Stammfassung LGBl. Nr. 9/1977 in Geltung steht, stammt § 4 Abs 2 lita Bgld. KAG 1976 der Novelle LGBl. Nr. 57/1987, mit der der Burgenländische Landesgesetzgeber auf die Novelle des Krankenanstaltengesetzes (KAG) des Bundes, BGBl. Nr. 1/1957 idF dieser Novelle BGBl. Nr. 565/1985, reagierte; nach der damaligen Fassung der Grundsatzbestimmung des § 3 Abs 2 lita KAG war eine Krankenanstalt zu bewilligen, wenn

"der Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck (§2 Abs 1) unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem jeweiligen Landes-Krankenanstaltenplan (§10a) gegeben ist;"

Diese Bestimmung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 13023/1992, als verfassungswidrig aufgehoben (Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 186/1992).

c) In der Folge wurde § 3 Abs 2 lita KAG novelliert (BGBl. Nr. 801/1993, ArtI) und knüpft die Bewilligung nunmehr an die Voraussetzungen, daß

"a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist;"

Gemäß ArtIII Abs 1 hatten "die Länder ... die Ausführungsgesetze zu ArtI innerhalb eines Jahres zu erlassen".

d) Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Landesausführungsgesetz - abgesehen von dessen "offenen Widerspruch zum Grundsatzgesetz" (vgl. VfSlg. 2820/1955) dann grundsatzgesetz- und damit verfassungswidrig, wenn ein Grundsatzgesetz geändert und dem Landesausführungsgesetzgeber für die Anpassung eine Frist gesetzt wird, der Landesausführungsgesetzgeber innerhalb der gesetzten Frist sein Ausführungsgesetz jedoch nicht anpaßt. Mit Ablauf der Frist tritt die Verfassungswidrigkeit jener Ausführungsregelungen, die in Widerspruch zu (geänderten) grundsatzgesetzlichen Rechtslage stehen (Invalidation; vgl. VfSlg. 10176/1984, 12280/1990).

e) Das die vorerwähnte Novellierung des Gesetzes enthaltende Bundes-Grundsatzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 801/1993 wurde am ausgegeben; sie ist mit Ablauf dieses Tages in Kraft getreten. Der Burgenländische Landesgesetzgeber hatte demnach bis zum Ablauf des die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Grundsatzgesetz anzupassen. Er hat dies jedoch unterlassen: § 4 Abs 2 lita Bgld. KAG 1976 idF LGBl. für das Burgenland Nr. 57/1987, sowie § 4 Abs 3 leg cit in der Stammfassung LGBl. für das Burgenland Nr. 9/1977 stehen nach wie vor unverändert in Geltung; die Bestimmungen sind daher seit verfassungswidrig.

4.2.3. § 4 Abs 2 lita Bgld. KAG 1976 idF LGBl. für das Burgenland Nr. 57/1987, sowie § 4 Abs 3 Bgld. KAG 1976, LGBl. Nr. 9/1977, sind daher wegen Verstoßes gegen das Grundsatzgesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

5. Diese Entscheidung konnte gem. § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6. Der Ausspruch über die bis zum Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmungen gesetzte Frist gründet sich auf Art 140 Abs 7 B-VG. Im Hinblick auf die seit mehr als fünf Jahren überfällige Anpassung des Ausführungsgesetzes an das Bundesgrundsatzgesetz schien dem Gerichtshof eine Frist von sechs Monaten für eine Bereinigung der Rechtslage durch den Landesgesetzgeber angemessen aber auch ausreichend zu sein.

7. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches ergibt sich aus Art 140 Abs 5 B-VG.