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VfGH vom 08.03.2016, G537/2015 ua

VfGH vom 08.03.2016, G537/2015 ua

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Ausnahme des Exekutionsverfahrens von der Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle im Hinblick auf die Besonderheiten dieses einem Erkenntnisverfahren nachfolgenden, der Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen dienenden Verfahrens

Spruch

Die Wortfolge "im Exekutionsverfahren und" in § 62a Abs 1 Z 9 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl Nr 85, idF BGBl I 92/2014 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen G162, 163/2015 und G287, 288/2015 zwei auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG gestützte Anträge anhängig, mit denen dieselbe Antragstellerin als verpflichtete Partei in einem Zwangsversteigerungsverfahren u.a. begehrt, § 144 Exekutionsordnung (EO) als verfassungswidrig aufzuheben.

Der zu G162, 163/2015 protokollierte Antrag wurde aus Anlass eines Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya vom , Z 7 E 1808/13f-43, erhoben. Mit diesem wurde den Parteien des Exekutionsverfahrens der Schätzwert zweier im Eigentum der Antragstellerin stehender Liegenschaften gemäß § 144 EO bekannt gegeben. Der Rekurs wurde vom Landesgericht Krems an der Donau (ebenso wie der unter einem gestellte Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den bei diesem gestellten Parteiantrag) mit Beschluss vom , Z 1 R 89/15s-57, als unzulässig zurückgewiesen und der ordentliche Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt.

Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin hinsichtlich der Zurückweisung ihres Rekurses außerordentlichen Revisionsrekurs (sowie hinsichtlich der Zurückweisung ihres Antrages auf Unterbrechung Rekurs) an den Obersten Gerichtshof und stellte aus diesem Anlass den zweiten, zu G287, 288/2015 protokollierten Antrag.

Mit Beschluss vom , Z 3 Ob 130/15m, wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück und gab dem Rekurs keine Folge.

2. Bei Behandlung der Anträge nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "im Exekutionsverfahren und" in § 62a Abs 1 Z 9 VfGG idF BGBl I 92/2014 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

3. Der Verfassungsgerichtshof führte im Prüfungsbeschluss aus:

"2. Um die Zulässigkeit der (Partei-)Anträge beurteilen zu können, hat der Verfassungsgerichtshof § 62a Abs 1 Z 9 VfGG anzuwenden. Diese Bestimmung ist daher präjudiziell iSd Art 140 Abs 1 Z 1 litb B VG (vgl. VfSlg 8028/1977, 16.631/2002 sowie G30, 31/2014, und , G346/2015).

3. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle das Bedenken, dass sie gegen Art 140 Abs 1a erster Satz B VG verstoßen dürfte:

3.1. Der mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle BGBl I 114/2013 eingefügte Art 140 Abs 1a erster Satz B VG bestimmt, dass das Stellen von Anträgen gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt werden kann, wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist. Die entsprechenden einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen – darunter § 62a VfGG – wurden mit dem Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden, BGBl I 92/2014, erlassen und sind mit in Kraft getreten. In den Erläuterungen zur RV dieses Bundesgesetzes heißt es auszugsweise (263 BlgNR 25. GP, 2 f., 4):

'Zu den Ausnahmen der §§57a Abs 1 und 62a Abs 1 im Einzelnen:

Gemäß Art 139 Abs 1a erster Satz und Art 140 Abs 1a erster Satz B VG kann die Stellung eines Antrages gemäß Art 139 Abs 1 Z 4 bzw. Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt werden, wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist. In der im Bericht des Verfassungsausschusses wiedergegebenen Begründung des im Verfassungsausschuss eingebrachten gesamtändernden Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen (AB 2380 d.B. XXIV. GP, 9) wird dazu ausgeführt, dass in bestimmten verfahrensrechtlichen Konstellationen (etwa in Provisorialverfahren) die Stellung eines Parteiantrages den Zweck des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht gefährden oder vereiteln könne. Dies gelte auch für Sachentscheidungen, etwa solche, die rasch zu ergehen hätten, oder für Rechtssachen, in welchen eine neuerliche Entscheidung auf faktische Unmöglichkeiten stoße (etwa im Insolvenz- oder Exekutionsverfahren). Wie in den vergleichbaren Bestimmungen des B VG sei der Begriff 'erforderlich' auch hier im Sinne von 'unerlässlich' zu verstehen. [...]

[…]

Zu Z 8 (Insolvenzverfahren) und Z 9 (Exekutionsverfahren und Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der Exekutionsordnung einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung):

Vgl. die ausdrückliche Nennung dieser Verfahren in der im Bericht des Verfassungsausschusses wiedergegebenen Begründung des im Verfassungsausschuss eingebrachten gesamtändernden Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen (AB 2380 d.B. XXIV. GP, 9) und in der Entschließung des Nationalrates vom betreffend die Einführung einer Gesetzesbeschwerde (wiedergegeben im Stenographischen Protokoll der 207. Sitzung des Nationalrates am , XXIV. GP, 133). Zu den Exekutionsverfahren gehören auch Verfahren nach § 110 AußStrG.' (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original)

Die in den Erläuterungen zitierte Stelle des Berichts des Verfassungsausschusses, AB 2380 BlgNR 24. GP, 9, lautet – auszugsweise – wie folgt:

'In bestimmten verfahrensrechtlichen Konstellationen (zB im Provisorialverfahren) könnte die Stellung eines Parteiantrages den Zweck des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht gefährden oder vereiteln. Dies gilt auch für Sachentscheidungen, etwa solche, die rasch zu ergehen haben, oder für Rechtssachen, in welchen eine neuerliche Entscheidung auf faktische Unmöglichkeiten stößt (zB im Insolvenzrecht). Die Stellung eines Parteiantrages soll daher durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt werden können, wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist. Wie in den vergleichbaren Bestimmungen des B VG (vgl. insb. Art 11 Abs 2 sowie zuletzt Art 136 Abs 2 in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) ist der Begriff 'erforderlich' auch hier im Sinne von 'unerlässlich' zu verstehen (vgl. VfSlg 17.340/2004 mwH).'

In der bezogenen Entschließung des Nationalrates NR 310/E 24. GP heißt es auszugsweise (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

'Entschließung des Nationalrates vom betreffend Einführung einer Gesetzesbeschwerde

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage für die einfachgesetzlichen Begleitmaßnahmen zur Gesetzesbeschwerde auszuarbeiten und so rechtzeitig dem Nationalrat zuzuleiten, dass eine Diskussion, Beschlussfassung und ein Inkrafttreten mit möglich ist. Diese einfachgesetzlichen Begleitregelungen sollen insbesondere folgende Punkte beinhalten:

[...]

- Schaffung von Ausnahmen im Sinne der verfassungsrechtlichen Ermächtigung jedenfalls für Provisorialverfahren, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und in Angelegenheiten des Exekutions- und Insolvenzrechts;

[...]'

3.2. Nach dem in diesen Zitaten zutage tretenden Willen des (Verfassungs-) Gesetzgebers und dem Wortlaut des Art 140 Abs 1a erster Satz B VG darf die Stellung eines Antrages nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG durch Bundesgesetz nur in jenen Fällen für unzulässig erklärt werden, in denen dies 'unerlässlich' für die Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht ist (vgl. ).

3.3. Der Verfassungsgerichtshof vermag vorderhand nicht zu erkennen, dass sämtliche Exekutionsverfahren Verfahren darstellen, in denen es zur Sicherung ihres Zwecks stets und hinsichtlich jedes einzelnen Verfahrensschrittes bzw. in allen Fällen unerlässlich wäre, die Stellung eines Antrages nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG für unzulässig zu erklären. Die Begründung der diesbezüglichen Ausnahme in § 62a Abs 1 Z 9 VfGG in den Erläuterungen zur RV des Bundesgesetzes, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (s. die wörtliche Wiedergabe oben, Pkt. 3.1.), scheint die Erforderlichkeit des gänzlichen Ausschlusses der Stellung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle nicht darzutun.

Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass es nicht für sämtliche Verfahrensabschnitte bzw. Bestimmungen über die in der Exekutionsordnung geregelten Exekutionsverfahren zur Sicherung deren Zwecks unerlässlich sein dürfte, die Stellung eines Antrages nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG durch Bundesgesetz für unzulässig zu erklären. Dies scheint etwa auf die sogenannten Exekutionsklagen (Oppositions-, Impugnations- und Exszindierungsklage sowie Pfandvorrechts-, Widerspruchs- und Interessenklage) oder die Vorschriften über die Kosten der Exekution (§§74 bis 77 EO), die Entlohnung des Zwangsverwalters (§§113 ff.) oder die Rechnungslegung des Verwalters (§§115 ff.), zuzutreffen.

3.4. Das vom Gesetzgeber des § 62a Abs 1 Z 9 VfGG in den Erläuterungen zur RV (s. wiederum oben, Pkt. 3.1.) genannte Anliegen, durch diese Ausnahmebestimmung die rasche Durchführung bestimmter Verfahren zu verfolgen, dürfte zwar auf wesentliche Teile des Verfahrens bzw. der Verfahrensvorschriften (wie jene über die Verfahrensgrundsätze, die Exekutionstitel, die Exekutionsarten, das Bewilligungsverfahren sowie den Gang des Vollzugsverfahrens) zutreffen und die Ausnahme insofern gerechtfertigt sein. Der Verfassungsgerichtshof hegt jedoch Zweifel, dass dies pauschal für alle in der EO geregelten Verfahrensarten bzw. schritte (s. Pkt. 3.3.) der Fall ist."

4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken mit folgenden Argumenten entgegengetreten wird:

"3. Zu den exekutionsrechtlichen Klagen:

Die Ausnahmebestimmung des § 62a Abs 1 Z 9 VfGG nennt das Exekutionsverfahren, was bei weiter Auslegung auch die Exekutionsklagen erfassen könnte. Nach Ansicht der Bundesregierung erfasst § 62a Abs 1 Z 9 VfGG diese jedoch nicht, weil die bei den Exekutionsklagen zu klärenden Fragen von solch großer Bedeutung sind, dass über sie nicht im Exekutionsverfahren, sondern im streitigen Verfahren und nach den dafür geltenden Verfahrensgrundsätzen zu entscheiden ist. Daher werden die Exekutionsklagen – wie dies auch eine wörtliche Auslegung ergibt – nicht erfasst. Die wörtliche Auslegung ergibt, dass nicht alle in der EO geregelten Verfahrensarten, sondern lediglich das Exekutionsverfahren selbst, Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO und Verfahren über die Vollstreckbarerklärung erfasst werden. Bei den exekutionsrechtlichen Klagen handelt es sich jedoch um Rechtsbehelfe, mit denen der Verpflichtete in vom Exekutionsverfahren getrennten behördlichen Verfahren der materiellen Rechtslage zum Durchbruch verhelfen kann ( Jakusch in Angst 2 EO § 35 Rz. 2).

Verfahren, die durch exekutionsrechtliche Klagen (Oppositionsklage gemäß § 35 EO, Impugnationsklage gemäß § 36 EO, Exszindierungsklage gemäß § 37 EO, Pfandvorrechtsklage gemäß § 258 EO, Widerspruchsklage gemäß den §§231 ff. EO und Interessensklage gemäß § 368 EO) eingeleitet werden, sind grundsätzlich Zivilprozesse, auf die die Bestimmungen der ZPO anzuwenden sind ( Jakusch in Angst 2 EO § 35 Rz. 99a, § 36 Rz. 51, § 37 Rz. 66; Angst in Angst 2 EO § 232 Rz. 1). Damit sind die im Einleitungsbeschluss genannten exekutionsrechtlichen Klagen von der Ausnahmebestimmung des § 62a Abs 1 Z 9 VfGG gar nicht erfasst.

4. Für die übrigen im Einleitungsbeschluss angesprochenen Verfahrensschritte ist, wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, darüber zu entscheiden, ob die Ausnahme des § 62a Abs 1 VfGG erforderlich ist, um den Zweck des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten zu sichern, wobei darauf abzustellen ist, ob ein Parteiantrag den Zweck des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten gefährden oder vereiteln könnte. Dies gelte auch für Sachentscheidungen, etwa solche, die rasch zu ergehen hätten, oder für Rechtssachen, in welchen eine neuerliche Entscheidung auf praktische Unmöglichkeit stoße, wie dies im Exekutions- oder Insolvenzverfahren der Fall sei. Der Begriff 'erforderlich' ist hier im Sinne von 'unerlässlich' zu verstehen.

5. Zu den Bestimmungen über die Kosten der Exekution (§§74 bis 77 EO):

Die Bewilligung der Exekution umfasst zugleich die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrages. Gemäß § 74 EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger jedoch nicht nur die Kosten des Exekutionsantrages, sondern auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten. Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt gemäß § 74 Abs 2 EO, wenn deren gerichtliche Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Grundsätzlich hat der betreibende Gläubiger aber gemäß § 54 Abs 1 ZPO, der gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gilt, das Kostenverzeichnis gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben. Die Kosten sind nach Einlangen des Antrages zu bestimmen und nur bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erst nach Bericht des Vollstreckungsorgans (§74 Abs 3 EO).

Die tatsächliche Hereinbringung dieser Kosten, insbesondere deren Berücksichtigung bei der Verteilung, setzt einen entsprechenden Exekutionstitel in Form eines Kostenbestimmungsbeschlusses voraus. Beschlüsse, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, sind gemäß § 74 Abs 4 EO bereits ab ihrer Erlassung, also mit Übergabe der Urschrift an die Gerichtskanzlei und damit noch vor ihrer Zustellung vollstreckbar. Die Exekution zur Hereinbringung dieser Kosten ist damit bereits mit der Exekutionsbewilligung bewilligt ( Jakusch in Angst 2 EO § 74 Rz. 136 ff.).

Grundsätzlich sind die gerichtlich bestimmten Prozess- und Exekutionskosten in der gleichen Priorität wie der betriebene Anspruch aus der Verteilungsmasse zu befriedigen (siehe etwa § 216 Abs 2 EO betreffend die Zwangsversteigerung). Würden die Bestimmungen über die Kosten der Exekution (§§74 bis 77 EO) nicht der Ausnahmeregelung des § 62a Abs 1 Z 9 VfGG unterliegen, so könnte durch Stellung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle eine rasche Verteilung verhindert werden. Bevor nicht alle vom betreibenden Gläubiger begehrten Kosten rechtskräftig bestimmt sind, ist eine Verteilung an ihn nicht möglich, weil noch nicht feststeht, wie hoch der zu verteilende Betrag ist. Würde eine solche Verteilung dennoch vorgenommen werden, bedürfte es einer Rückabwicklung, wenn der betreibende Gläubiger Beträge erhalten hat, die ihm nicht zustehen. Eine solche Rückabwicklung könnte aber daran scheitern, dass diese Beträge beim betreibenden Gläubiger nicht mehr einbringlich sind.

Ein Aufschub der Verteilung würde aber eben gerade den Zweck des Exekutionsverfahrens, das als Eilverfahren ausgestaltet ist, gefährden oder vereiteln. Die Ansprüche des betreibenden Gläubigers sind erst dann zur Gänze oder teilweise befriedigt, wenn er die Zahlung tatsächlich erhalten hat. Eine rasche Verteilung des Verwertungserlöses liegt aber auch im Interesse des Verpflichteten, weil bei einer Verzögerung der Ausschüttung des Verteilungserlöses an den betreibenden Gläubiger weiterhin Zinsen auflaufen, sodass mit dem Verwertungserlös ein geringerer Teil der hereinzubringenden Forderung beglichen wird als bei dessen sofortiger Ausschüttung. Um diesem Eilelement im Exekutionsverfahren zum Durchbruch zu verhelfen, ist auch vorgesehen, dass gegen Kostenentscheidungen zweiter Instanz – anders als sonst – kein Revisionsrekurs erhoben werden kann.

Die Bestimmungen über die Kosten der Exekution (§§74 bis 77 EO) erfüllen daher nach Ansicht der Bundesregierung die Voraussetzungen des Art 140 Abs 1a B VG.

6. Zu den Bestimmungen über die Entlohnung (§§113 ff. EO) und die Rechnungslegung (§§115 ff. EO) des Zwangsverwalters

Ähnliches gilt für die Bestimmungen über die Entlohnung (§§113 ff. EO) und die Rechnungslegung (§§115 ff. EO) des Zwangsverwalters. Bei einer Zwangsverwaltung erfolgt die Verteilung der Ertragsüberschüsse nach den §§122 ff. EO. Dabei handelt es sich um diejenigen Erträgnisse, die nach Abzug der unmittelbar zu berücksichtigenden Forderungen (§§120 und 121 EO) verbleiben. Gemäß § 124 Z 1 EO sind aus den zur Verteilung gelangenden Ertragsüberschüssen nach den in den §§120 und 121 EO genannten Forderungen die Ansprüche des Zwangsverwalters auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen, soweit sie nicht schon durch Vorschüsse (§113 EO) gedeckt sind, vorrangig zu befriedigen. Würden die Bestimmungen über die Entlohnung (§§113 ff. EO) und die Rechnungslegung (§§115 ff. EO) des Zwangsverwalters nicht der Ausnahmeregelung des § 62a Abs 1 Z 9 VfGG unterliegen, so könnte durch Stellung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle die Verteilung der Ertragsüberschüsse bei einer Zwangsverwaltung erheblich verzöger[t] werden, zumal nicht festgestellt werden könnte, ob und in welcher Höhe ein zu verteilender Ertragsüberschuss besteht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Kostenbestimmungen verwiesen.

Die Bestimmungen über die Entlohnung (§§113 ff. EO) und die Rechnungslegung (§§115 ff. EO) des Zwangsverwalters erfüllen daher nach Ansicht der Bundesregierung die Voraussetzungen des Art 140 Abs 1a B VG.

7. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die Wortfolge 'im Exekutionsverfahren und' in § 62a Abs 1 Z 9 VfGG nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig ist."

II. Rechtslage

Die Bestimmung des § 62a Abs 1 VfGG idF BGBl I 92/2014 lautet auszugsweise wie folgt (die von Amts wegen in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):

"§62a. (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gleichzeitig einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art140 Abs 1 Z 1 litd B VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:

[…]

9. im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;

[…]"

III. Erwägungen

A. Zur Zulässigkeit des Verfahrens

Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der – auch von der Bundesregierung in ihrer Äußerung nicht in Frage gestellten – Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.

B. In der Sache

1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem (einen anderen Ausnahmetatbestand des § 62a Abs 1 VfGG betreffenden) Erkenntnis vom , G346/2015, mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist die Bestimmung des Art 140 Abs 1a B VG als eng begrenzte Ausnahme von der grundsätzlich gegen alle Bundes- und Landesgesetze offen stehenden Anfechtungsberechtigung anzusehen, die durch die Erforderlichkeit des Ausschlusses des Rechtsbehelfs im Hinblick auf den Zweck des (gerichtlichen) Verfahrens bestimmt wird; dabei sollte den mit dem zeitlichen Aspekt zusammenhängenden Elementen der Sicherung des Verfahrenszwecks wenigstens auch durch andere verfahrensrechtliche Vorkehrungen Rechnung getragen werden (Art140 Abs 1b B VG, Art 140 Abs 8 B VG, § 63a Abs 6 VfGG und § 80a Abs 2 AußStrG).

Wie auch bereits im Prüfungsbeschluss dargelegt, ist also die in Art 140 Abs 1a B VG mit dem Kriterium der Erforderlichkeit beschränkte Ermächtigung an den Gesetzgeber, die Erhebung einer Gesetzesbeschwerde ausnahmsweise auszuschließen (unter Zugrundelegung einer am Regelungszweck der Art 11 Abs 2 und 136 Abs 2 B VG ausgerichteten historisch-systematischen Auslegung des Art 140 Abs 1a B VG) im Sinne einer "Unerlässlichkeit" der Ausnahme zu verstehen.

2. Die im Prüfungsbeschluss vorläufig aufgestellte Prämisse, dass die Ausnahme des Exekutionsverfahrens vom Parteiantrag im eben dargelegten Sinn nicht erforderlich sei, hat sich im Gesetzesprüfungsverfahren indes nicht bestätigt:

2.1. § 62a Abs 1 Z 9 VfGG normiert (unter anderem und soweit hier präjudiziell), dass "im Exekutionsverfahren" ein Parteiantrag unzulässig ist.

Der Verfassungsgerichtshof konnte sich im Gesetzesprüfungsverfahren überzeugen, dass die maßgebliche Wendung "im Exekutionsverfahren" bei Berücksichtigung ihres Wortsinnes sowie vor dem Hintergrund der Besonderheiten dieses Verfahrens unter Anlegung des oben umschriebenen Maßstabes nicht pauschal alle in der Exekutionsordnung geregelten Verfahrensarten und dort getroffenen Bestimmungen erfasst, sondern nur jene Vorschriften, die das eigentliche Exekutionsverfahren (die Zwangsvollstreckung) regeln:

2.2. Während Erkenntnisverfahren der Klärung der streitigen Rechtssache dienen, hat die Zwangsvollstreckung die Verwirklichung der Gläubigerrechte durch staatlichen Zwang zum Gegenstand; im Gegensatz zum Erkenntnisverfahren ist nicht mehr die Sammlung des Prozessstoffes zur Schaffung einer Entscheidungsgrundlage Gegenstand, sondern allein die Durchsetzung der im Erkenntnisverfahren getroffenen Entscheidung ( Jakusch , in: Angst/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zur Exekutionsordnung 3 , 2015, § 3 Rz 13). Das Exekutionsverfahren dient also der zwangsweisen Herbeiführung eines bestimmten rechtmäßigen Zustandes.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber das Exekutionsverfahren als "Eilverfahren" konzipiert, um bereits in förmlicher Weise (in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bzw. auf Grund eines Schiedsspruches oder bestimmten Notariatsaktes – § 1 EO) festgestellte vollstreckbare rechtliche Ansprüche möglichst effizient und der Gefahr der Vereitelung oder Verzögerung der Vollstreckung durch zahlungsunwillige Schuldner Rechnung tragend (vgl. idZauch §§162 f., 271 StGB) mit staatlichem Zwang durchsetzen zu können.

Dies zeigt sich etwa an der Einseitigkeit des Verfahrens, seiner Ausgestaltung als reines Urkundenverfahren, an der im Vollzug herrschenden Offizialmaxime, der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§3 Abs 2 EO), dem Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren oder am Ausschluss der Wiedereinsetzung (§58 Abs 2 EO). Zum Ausgleich stehen dem Verpflichteten oder einem Dritten eine Reihe von Rechtsbehelfen – so die exekutionsrechtlichen Klagen – zur Verfügung, mit denen er – wie im Folgenden noch dargelegt wird – allerdings in eigenen, vom eigentlichen Exekutionsverfahren getrennten gerichtlichen Verfahren der materiellen Rechtslage zum Durchbruch verhelfen kann.

Das gerichtliche Exekutionsverfahren weist daher auf Grund seines spezifischen Zwecks (zügige Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen durch Exekution auf bewegliches oder unbewegliches Vermögen im Wege der in der EO geregelten Exekutionsarten unter möglichster Hintanhaltung allfälliger Vereitelungsmaßnahmen der verpflichteten Partei) und seiner damit verbundenen besonderen Prägung wesentliche Spezifika auf, die unter dem Blickwinkel des Art 140 Abs 1a B VG – anders als für das zivilrechtliche Erkenntnisverfahren – eine Ausnahme von der Zulässigkeit des Parteiantrages erforderlich machen können.

Die exekutionsrechtlichen Klagen, hinsichtlich derer der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss Bedenken gegen die Unerlässlichkeit ihrer Ausnahme von der Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrages hegte, finden sich zwar in der EO, für derartige Verfahren gelten jedoch die Vorschriften der ZPO. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Verfahren über die in Rede stehenden, in der EO geregelten Klagen keine Exekutionsverfahren, sondern Verfahren über Klagen, auf welche die Bestimmungen der ZPO anzuwenden sind (vgl. zB ; , 3 Ob 45/72, und , 3 Ob 324/02x). Daher fallen diese Klagen – wie auch die Bundesregierung darlegt – von vornherein nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 62a Abs 1 Z 9 VfGG:

Wenngleich Oppositionsklagen beim Exekutionsgericht erster Instanz, das den Titel bewilligt hat, einzubringen sind (§35 Abs 2 EO), handelt es sich beim Oppositionsprozess (in dem nach Entstehung des Exekutionstitels verwirklichte, den betriebenen Anspruch aufhebende oder hemmende Sachverhalte geltend gemacht werden) um einen Zivilprozess, bei dem ausschließlich die Vorschriften über die ZPO anzuwenden sind (swN Jakusch , aaO, § 35 Rz 99a; § 78 Rz 4). Auch für die gegen die konkrete Bewilligung der Anlassexekution (etwa mangels Fälligkeit der Forderung) gerichteten Impugnationsklagen ( Jakusch , aaO, § 36 Rz 51) sowie für die seitens dritter, vom Verpflichteten verschiedener behauptetermaßen anspruchsberechtigter Personen erhobenen Exszindierungsklagen nach § 37 EO (die regelmäßig zum Bezirksgericht resultieren) gelangen jeweils die Bestimmungen über das zivilgerichtliche Verfahren zur Anwendung ( Jakusch , aaO, § 37 Rz 66 ff.).

Ebenso ist das Verfahren über die Widerspruchsklage nach den §§231 ff. EO regelmäßig nicht im Exekutionsverfahren, sondern im ordentlichen Rechtsweg auszutragen (vgl. Jakusch , aaO, § 233 Rz 1).

Der Verfassungsgerichtshof gelangt daher zum Ergebnis, dass all diese Rechtsbehelfe bzw. Klagen keine "im Exekutionsverfahren" zu behandelnden Angelegenheiten darstellen.

2.3. Ausgehend von diesem Verständnis des Begriffes "Exekutionsverfahren" ist zu prüfen, ob diese Ausnahme den – ebenfalls eng zu verstehenden – Voraussetzungen des Art 140 Abs 1a B VG entspricht:

Wie bereits im oben (B.1.) angeführten Erkenntnis vom , G346/2015, näher dargelegt, stellt der zeitliche Aspekt der "Verfahrensverzögerung" durch Stellung eines Antrages nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG allein keinen Grund dar, der den Bundesgesetzgeber berechtigt, konkrete Verfahren (dort nach § 37 Abs 1 MRG) auszunehmen. Unerlässlich ist, wie der Verfassungsgerichtshof festhielt, die Ausnahme nur in Verfahren, in denen die Stellung eines Antrages nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG und die nachfolgende Durchführung eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof den Zweck des Verfahrens vereiteln würde (zB im Provisorialverfahren), was in Bezug auf Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG verneint wurde, zumal die Materialien zur B VG-Novelle BGBl I 114/2013 keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Verfassungsgesetzgeber die Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG schlechthin als solche ansieht, anlässlich derer die Stellung eines Antrages nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG jedenfalls unzulässig sein soll.

2.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ausnahme des Exekutionsverfahrens als verfassungskonform:

Der Zweck des gerichtlichen Exekutionsverfahrens – es betrifft nach dem Anspruch die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen, zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen; nach dem Exekutionsobjekt Realexekution, Fahrnisexekution, Forderungsexekution, Exekution auf Herausgabeansprüche und auf andere Vermögensrechte; nach dem Exekutionsmittel die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung – liegt, wie ausgeführt (B.2.2.), in der unter Vermeidung allfälliger Vereitelungs- oder Verzögerungsmaßnahmen des Schuldners möglichst zeitnahen Befriedigung des Anspruchsberechtigten in Ansehung einer in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüften und titulierten Forderung. Anders als im Erkenntnisverfahren ist nicht ein strittiger – vom Gericht erst zu prüfender – Anspruch Gegenstand des Verfahrens, vielmehr muss das Bestehen eines durchsetzbaren Anspruchs bereits rechtswirksam feststehen. Es handelt sich um ein dem (allfälligen) Erkenntnisverfahren nachfolgendes Verfahren, das der möglichst zügigen und vollständigen Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung unter Hintanhaltung von Vereitelungsmaßnahmen der verpflichteten Partei dient, das also von vornherein unter anderen Voraussetzungen geführt wird als ein Erkenntnisprozess.

Das Exekutionsverfahren weist mithin schon auf Grund seines Zwecks solche Spezifika auf, die es dem Gesetzgeber erlauben, von der ihm durch Art 140 Abs 1a erster Satz B VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und in diesem Verfahren, weil zu seiner Sicherung (im Sinne von "unerlässlich") erforderlich, die Stellung eines Parteiantrages durch Bundesgesetz für unzulässig zu erklären. Dass gerade bei dieser Verfahrensart im Hinblick auf das Vorliegen bereits vollstreckbarer Forderungen eine allfällige Rückabwicklung etwa einer Realexekution praktisch undurchführbar ist, liegt auf der Hand.

2.5. Da die Bewilligung der Exekution an sich – ohne dass es eines darauf abzielenden Antrages und ausdrücklichen Ausspruches bedarf – zugleich die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsverfahrens umfasst, weshalb Kostenbestimmungsbeschlüsse bereits ab ihrer Erlassung vollstreckbar sind (§74 Abs 4 EO; vgl. Jakusch , aaO, § 3 Rz 31; § 74 Rz 136 f.), sodass etwa Kosten der Zwangsversteigerung den Rang des Kapitals genießen (§216 Abs 2 EO) und auf noch erwachsende Kosten bei der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen Bedacht zu nehmen ist (§27 Abs 2 EO), vermag der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken auch in Ansehung der Ausnahme der Vorschriften betreffend die Kosten des Exekutionsverfahrens vom Parteiantrag nicht aufrechtzuerhalten.

Mit Blick darauf, dass der Entlohnungsanspruch des Zwangsverwalters Vorrang genießt (§124 Z 1 EO), sofern seine Auslagen (darunter die Kosten der Zwangsverwaltung – § 120 Z 4 leg.cit.) nicht ohnehin nach den §§120, 121 EO unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen berichtigt wurden, ist davon auszugehen, dass auch die auf Entlohnung und Rechnungslegung des Zwangsverwalters bezogenen Bestimmungen der Exekutionsordnung zum Exekutionsverfahren ieS zählen und daher in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise unter die Ausnahmeregelung fallen.

2.6. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Exekutionsverfahrens sowie mit Blick auf die Materialien zur B VG-Novelle BGBl I 114/2013 hält der Verfassungsgerichtshof seine im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken gegen § 62a Abs 1 Z 9 VfGG nicht aufrecht.

IV. Ergebnis

1. Die Wortfolge "im Exekutionsverfahren und" in § 62a Abs 1 Z 9 VfGG idF BGBl I 92/2014 wird daher nicht wegen Verstoßes gegen Art 140 Abs 1a erster Satz B VG als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2016:G537.2015