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VfGH vom 12.12.2013, G53/2013

VfGH vom 12.12.2013, G53/2013

19832

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des ÖBB-Pensionsgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 betreffend die Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes und das Hinausschieben des Pensionsantrittsalters durch Erhöhung der Wartefrist und Absenkung des Steigerungsbetrags; Bedenken des OGH aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht zutreffend angesichts der Milderung des nicht unerheblichen Eingriffs in das Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten durch ein differenziertes System von begleitenden (Übergangs-)Regelungen

Spruch

I. Der Hauptantrag, "die Wortfolge 'Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten' in § 2 Abs 1 Z 3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des § 54a Abs 2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des § 4 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des § 53a Abs 2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des § 8 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, und des § 64 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben", wird zurückgewiesen.

II. Der erste Eventualantrag, "die Bestimmungen des § 2 Abs 1 Z 3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des § 54a Abs 2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des § 4 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des § 53a Abs 2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des § 8 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, und des § 64 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben", wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Antrag und Vorverfahren

1. Mit dem vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 erster Satz B VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof (im Folgenden: OGH), "die Wortfolge 'Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten' in § 2 Abs 1 Z 3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des § 54a Abs 2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des § 4 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des § 53a Abs 2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des § 8 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, und des § 64 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben; in eventu die Bestimmungen des § 2 Abs 1 Z 3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des § 54a Abs 2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des § 4 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, des § 53a Abs 2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des § 8 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, und des § 64 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben; in eventu die Bestimmungen des § 2 Abs 1 Z 3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des § 54a Abs 2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, des § 8 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, und des § 64 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben; in eventu die Bestimmungen des § 2 Abs 1 Z 3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des § 54a Abs 2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben; in eventu § 8 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, und § 64 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben."

Diesem Antrag liegt nach Angaben des OGH folgender Sachverhalt zugrunde:

Die am geborene, im gerichtlichen Verfahren klagende, Partei sei seit (nach einem Betriebsübergang) – zuletzt als Fahrdienstleiter – bei der beklagten Partei, der ÖBB-Infrastruktur AG, beschäftigt gewesen.

Ausgehend von der Rechtslage vor Einführung des BB-PG mit dem Pensionsreformgesetz 2001 hätte der Kläger mit Ablauf des über eigenes Ansuchen in den Ruhestand versetzt werden können. Sein Ruhegenuss hätte dabei € 3.796,62 betragen.

Mit Inkrafttreten des Pensionsreformgesetzes 2001 sei das Pensionsantrittsdatum für den Kläger durch Anhebung des Pensionsantrittsalters gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG bis zum Ablauf des hinausgeschoben worden. Der Ruhegenuss hätte diesfalls € 3.639,03 betragen. Das Pensionsreformgesetz 2001 habe zwei konkret relevante Veränderungen gebracht: Zum einen sei für besagte Pensionsantrittsvariante eine Wartefrist von 18 Monaten eingeführt, zum anderen für die Bemessung der Ruhegenussberechnungsgrundlage die Durchrechnung der besten 216 Monate normiert worden.

Mit der Novelle zum BB-PG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 71, sei eine Ausdehnung der Wartefrist auf 60 Monate erfolgt (§2 Abs 1 Z 3 BB-PG); gleichzeitig sei der Steigerungsbetrag für den Ruhegenuss von 1,7 % jährlich auf 1,229 % jährlich gesenkt worden (§8 Abs 1 BB-PG). Überdies sei der Durchrechnungszeitraum auf 480 Monate erhöht worden (§4 Z 3 BB-PG). Die Pensionsantrittsvariante nach § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG setze – neben der nunmehr geltenden Wartezeit – voraus, die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht zu haben. Das Höchstausmaß liege bei 83 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (§5 Abs 1 BB-PG). Durch die Senkung des Steigerungsbetrages erhöhe sich somit auch das Pensionsantrittsalter der dritten Variante in § 2 Abs 1 BB-PG. Nach dieser Rechtslage könne der Kläger frühestens am über eigenes Ansuchen in den Ruhestand versetzt werden. Der Ruhebezug werde dann € 3.661,45 betragen. Für den Kläger würden jedoch Übergangsbestimmungen gelten: Zum einen betrage die Wartefrist gemäß § 54a Abs 2 BB-PG 44 Monate, zum anderen erfolge gemäß § 53a Abs 2 BB-PG eine Durchrechnung anhand der 164 besten Monate. Im Ergebnis ergebe sich für den Kläger folglich ein Minus von 7,92 % in Bezug auf die Rechtslage vor Einführung des BB-PG bzw. ein Minus von 5,13 % in Bezug auf jene vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003.

Mit Klage vom begehrte der Kläger die Feststellung, dass er seit Anspruch auf Ruhegenuss nach dem BB-PG idF BGBl I 86/2001 habe, dies insbesondere unter Nichtberücksichtigung der nicht verfassungskonformen Regelungen der § 2 Abs 1 Z 3, § 4, § 8, § 53 Abs 2 und 3, § 54a, § 60 Abs 5 und § 64 BB-PG (jeweils idF BGBl I 71/2003) sowie der §§5 Abs 2 bis 5, 37 Abs 2 und 3, 62 Abs 10 und der §§66 bis 71 BB-PG (jeweils idF BGBl I 142/2004; Modifikation des Klagebegehrens im zweiten Rechtsgang). Die nach dem erfolgten Verschlechterungen des Pensionsrechtes der ÖBB-Bediensteten, insbesondere durch Erhöhung der Wartefrist und Reduktion des Steigerungsbetrages, würden einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum darstellen und auch gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klageabweisung und entgegnete im Wesentlichen, dass die gesetzlichen Eingriffe in die Rechtsposition des Klägers sachlich gerechtfertigt, maßvoll und damit nicht verfassungswidrig seien.

Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren (auch im zweiten Rechtsgang) ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Beurteilung der Verfassungskonformität der im Klagebegehren angezogenen Bestimmungen in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe. Die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der durch das Budgetbegleitgesetz 2003 und das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 geänderten Bestimmungen des BB-PG würden nicht überzeugen. Der Änderung des Pensionssystems der ÖBB-Bediensteten durch das Pensionsreformgesetz 2001 sei vom Verfassungsgerichtshof bereits Verfassungskonformität attestiert worden. Die Zielsetzungen, den Staatshaushalt zu entlasten, das Budget zu konsolidieren und das Pensionssystem längerfristig zu sichern, seien im öffentlichen Interesse gelegen und grundsätzlich geeignet, Eingriffe auch in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen. Die Novellierung des BB-PG durch das Budgetbegleitgesetz 2003 sei mit Rücksicht auf die normierten Übergangsfristen innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers erfolgt. Der Kläger erbringe als ÖBB-Bediensteter auch kein "Sonderopfer", weil die pensionsrechtlichen Regelungen der ÖBB-Bediensteten an jene der Beamten angepasst worden seien.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision des Klägers an den hier antragstellenden OGH, in der die Abänderung des bekämpften Urteiles im Sinne der Stattgebung seines Klagebegehrens, hilfsweise die Aufhebung, begehrt wurde.

2. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen bzw. zum Anfechtungsumfang führt der OGH in seinem Antrag im Wesentlichen aus:

"4. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen:

[…] Der Kläger begehrt, wie bereits ausgeführt, die Feststellung, dass er seit Anspruch auf Ruhegenuss nach dem BB-PG 2001 (idF BGBl I 2001/86) hat, dies insbesondere unter Nichtberücksichtigung der nicht verfassungskonformen Regelungen der § 2 Abs 1 Z 3, § 4, § 8, § 53 Abs 2, § 53a Abs 2 und 3, § 54a, § 60 Abs 5, § 64 BB-PG (jeweils idF BGBl I 2003/71) und der § 5 Abs 2 bis 5, § 37 Abs 2 und 3, § 62 Abs 10 und §§66 bis 71 BB-PG (jeweils idF BGBl I 2004/142). Um den Ruhegenussanspruch des Klägers feststellen zu können, hat das erkennende Gericht die vom Aufhebungsantrag umfassten Bestimmungen zum einen für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind (insb. § 2 Abs 1 Z 3 iVm § 8 Abs 1 iVm § 54a Abs 2 iVm § 64 Abs 1 BB-PG) und zum anderen für die Berechnung der Höhe des Anspruchs heranzuziehen (§4 Z 3 iVm § 53a Abs 2 BB-PG). Die in den Aufhebungsanträgen genannten Bestimmungen sind somit präjudiziell.

5. Zum Anfechtungsumfang:

[…] Den konkreten Gegenstand des Verfahrens bilden die Verschlechterungen der Pensionsbestimmungen für ÖBB-Bedienstete. Diese ergeben sich zum einen aus der faktischen Anhebung des Pensionsantrittsalters durch Erhöhung der Wartezeit in § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG idF BGBl I 2003/71 (bzw. durch die Schaffung einer solchen Wartezeit durch das BGBl I 2001/86) und der Senkung der Steigerungsbeträge in § 8 Abs 1 BB-PG idF BGBI I 2003/71, zum anderen aber auch aus der Kürzung des Ruhegenusses aufgrund der Einführung (§4 Z 2 BB-PG idF BGBI I 2001/86) bzw Erhöhung des Durchrechnungszeitraums in § 4 Abs 1 Z 3 BB-PG idF BGBl I 2003/71.

Mit diesen Bestimmungen untrennbar verbunden sind auch die dazugehörigen Übergangsbestimmungen in § 53a Abs 2 BB-PG, § 54a Abs 2 und § 64 Abs 1 BB-PG idF BGBI I 2003/71. Werden nämlich die angeführten Hauptbestimmungen aufgrund einer Verfassungswidrigkeit aufgehoben, verbleibt für die Übergangsbestimmungen kein Anwendungsbereich mehr. Andererseits ist es aber auch denkmöglich, dass lediglich die Übergangsbestimmungen verfassungswidrig sind, weil sie zu eng gefasst sind. In diesem Fall wären aber wiederum auch die Hauptbestimmungen aufzuheben, weil die alleinige Aufhebung der Übergangsbestimmungen die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen kann, weil dann die Hauptbestimmungen in vollem Umfang (dh ohne jeglichen Übergang) zum Tragen kämen. Die ausgewählte Wortfolge im Hauptantrag ('Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten') resultiert daraus, dass es möglich erscheint, nur die grundsätzliche Festsetzung einer Wartefrist als solches wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

Im ersten Eventualantrag wird die Aufhebung der entsprechenden Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2003 begehrt. Der Anfechtungsumfang bezüglich des vollen § 4 BB-PG idF BGBl I 2003/71 ergibt sich daraus, dass die alleinige Aufhebung der Z 3 den § 4 BB-PG derart verändern würde, dass sich dieser Bestimmung nicht mehr entnehmen ließe, wie die Ruhegenussberechnungsgrundlage zu ermitteln ist. Wie sich aus den weiteren Ausführungen zeigen wird, ergeben sich die Bedenken in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmungen vor allem auch aufgrund eines Zusammenspiels der Erhöhung der Wartefrist und der Kürzung des Ruhegenusses, weshalb auch die beide Verschlechterungen betreffenden Bestimmungen gemeinsam zur Aufhebung begehrt werden. Die Eventualanträge tragen der Möglichkeit Rechnung, dass die Verfassungskonformität der Rechtslage auch durch Aufhebung der Wartezeit in Verbindung mit der Aufhebung der Senkung der Steigerungsbeträge oder durch alleinige Aufhebung oder Verringerung der Wartezeit oder alleinige Aufhebung der Senkung der Steigerungsbeträge ermöglicht werden könnte.

Die weiteren vom Kläger im (modifizierten) Feststellungsbegehren und seiner Revision angeführten Normen sind hingegen nach Auffassung des Senats nicht in den Aufhebungsantrag aufzunehmen. Zum einen sind diese nicht konkret anzuwenden, weil beim Kläger kein Fall einer den Ruhestand nach § 2 Abs 1 Z 2 BB-PG begründenden Erwerbsunfähigkeit gegeben ist und daher auch die Abschlagszahlungen nach § 5 Abs 2 bis 6 BB-PG nicht einschlägig sind. Zum anderen vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, welche konkreten Verschlechterungen – und damit eine möglicherweise einhergehende Verfassungswidrigkeit – die § 37 Abs 2 und 3, § 53 Abs 2, § 60 Abs 5, § 62 Abs 10 und §§66 bis 71 BB-PG jeweils idF BGBl I 2004/142 bewirken. Insbesondere führt die Einführung einer Parallelrechnung mit dem APG nach den §§66 ff BB-PG, wie die Vorinstanzen zutreffend aufgezeigt haben, beim Kläger zu einer Besserstellung." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

3. Die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, legt der OGH wie folgt dar:

"6. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:

6.1. […]

6.2. Zum Vertrauensschutz:

Durch die Erhöhung der Wartezeit, die Minderung der Steigerungsbeträge und die Erhöhung der Durchrechnungszeiträume greift der Gesetzgeber in bereits bestehende Pensionsanwartschaften – wie jene des Klägers – ein, weil das bereits erworbene Ausmaß durch die neuen Regelungen eingeschränkt wird. […]

Die Erhöhung des Pensionsantrittsalters beim Kläger sowie auch die Kürzung des monatlichen Ruhegenussbetrags beruhen überwiegend auf den Änderungen des BB-PG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, womit die Pensionsreform 2003 umgesetzt wurde. Diese erfasste nicht nur die 'ÖBB-Pensionen', sondern sämtliche Versicherungs- und Versorgungssysteme.

Nach den Gesetzesmaterialien dient die zugrunde liegende Änderung im Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71, der Budgetkonsolidierung.

'Zur Sicherung der Pensionen weit über den Zeitraum einer Legislaturperiode hinaus ist es erforderlich, entsprechende Anpassungen im System der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen' (RV 59 BlgNR XXII. GP 164; vgl auch 111 AB BlgNR XXII. GP 2). 'Die Notwendigkeit der langfristigen Sicherung der Österreichischen Altersversorgungssysteme und der von der Bundesregierung angestrebte Weg der Budgetkonsolidierung erfordern rasch budgetwirksame Änderungen der pensionsrechtlichen Regelungen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Den im Regierungsprogramm vorgesehenen Maßnahmen im Beamtenpensionsrecht folgend soll insbesondere der Pensionssicherungsbeitrag um einen Prozentpunkt erhöht, das Pensionsalter auf 65, der Durchrechnungszeitraum bis 2028 auf 40 Jahre angehoben und der Steigerungsbetrag so gestaltet werden, dass für einen Pensionsanspruch im Ausmaß der Ruhegenussberechnungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 45 Jahren benötigt wird' (RV 59 BlgNR XXII. GP 166). 'Mit Art 18 (BB-PG) werden sämtliche für Bundesbeamtinnen und -beamte geplanten pensionsrechtlichen Änderungen mit Ausnahme des Abschlags – ein solcher ist im ÖBB-Pensionsrecht weiterhin nicht vorgesehen – spiegelgleich in das BB-PG übertragen. Der Absenkung des Steigerungsbetrags nach § 8 BB-PG liegt der auch für Bundesbeamtinnen und -beamte geltende Ansatz zugrunde, dass Bedienstete, die am eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufweisen und damit einen latenten Pensionsanspruch im Ausmaß von 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage erworben haben, eine weitere Dienstzeit von 35 Jahren benötigen, um den höchstmöglichen Pensionsanspruch im Ausmaß von 83 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage lukrieren zu können […]. Die Verdünnung des Steigerungsbetrags bewirkt, dass ÖBB-Beamtinnen und -Beamte, die am eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 10 Jahren bei durchgängiger Dienstzeit ab dem vollendeten 18. Lebensjahr aufweisen, erst nach weiteren 35 Dienstjahren und somit mit dem vollendeten 63. Lebensjahr den vollen Pensionsanspruch erwerben können. Im Pensionsrecht der ÖBB gilt kein fixes gesetzliches Pensionsalter; die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag erfolgt derzeit frühestens 18 Monate nach Vollendung der für den höchstmöglichen Pensionsanspruch erforderlichen Gesamtdienstzeit und ist damit vom Eintrittsalter und von der Ruhegenussfähigkeit ihrer Dienstzeit abhängig. Diese Wartezeit von bisher 18 Monaten wird nunmehr auf 60 Monate verlängert; im Ergebnis wird dadurch dieselbe Anhebung des Pensionsalters – um dreieinhalb Jahre – erzielt wie für Beamtinnen und Beamte bzw. Sozialversicherte. Diese Ausdehnung der Wartezeit trifft eher die pensionsnäheren Jahrgänge unter den ÖBB-Beamtinnen und -Beamten. Bei ihnen bewirkt sie, dass sie nach dem Erreichen des Anspruchs auf Höchstpension noch bis zu fünf Jahre im Dienststand verbringen müssen. Für die Ausdehnung der Wartezeit gilt dieselbe Etappenregelung wie für die Anhebung des Pensionsalters bei Beamtinnen und Beamten bzw Sozialversicherten. Für die Jüngeren unter den Beamtinnen und Beamten der ÖBB bedeutet die Verminderung des Steigerungsbetrags jedoch nicht, dass sie erst mit dem vollendeten 68. Lebensjahr – fünf Jahre nach dem Erreichen der Höchstpension – in den Ruhestand wechseln können. § 2 BB- PG sieht eine neue Pensionsaltersregelung vor, die einen Pensionsantritt bereits zu einem Zeitpunkt – der Vollendung des 690. Lebensmonats – ermöglicht, der dreieinhalb Jahre über dem derzeit geltenden Mindestalter liegt; die Anhebung erfolgt wieder in denselben Etappen wie für Beamtinnen und Beamte bzw Sozialversicherte. Wird diese Variante in Anspruch genommen, so wird jedoch in der Regel noch kein voller Pensionsanspruch bestehen' (RV 59 BlgNR XXII. GP 239 f).

Das in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Ziel der Budgetkonsolidierung liegt auf einer Linie mit jenen bereits durch den Verfassungsgerichtshof anerkannten Zielen, wie etwa der Entlastung des Bundeshaushalts, der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Heranführung des tatsächlichen (durchschnittlichen) Pensionsalters an das gesetzliche, oder die Finanzierung des Pensionssystems der Beamten nachhaltig zu sichern (VfSlg 18.010). Es ist somit an sich geeignet, Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen. Es ist auch nicht bloß punktuell eine Gruppe der Pensionisten betroffen. Der Verfassungsgerichtshof betont aber, dass solche Zielsetzungen nicht die Minderung wohlerworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen (VfSlg 17.254; 18.010 ua). Zusammenfassend verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitssatz, wenn er bei Änderungen der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift (VfSlg 17.254; 18.010 ua), auf deren Bestand der Rechtsunterworfene berechtigterweise vertrauen durfte (VfSlg 16.754; 16.764 ua). Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob ausreichende Übergangsbestimmungen bestehen, die es den Betroffenen bei Durchschnittsbetrachtung ermöglichen, die nachteiligen Auswirkungen der Änderung abzufangen (vgl VfSlg 18.010 ua).

Dem Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu. Änderungen von Pensionsregelungen sind insbesondere problematisch, als sich die betroffenen Personen bereits während ihres aktiven Berufslebens ihren Lebensführungsstandard auf den Bezug einer Pension einrichten. Zudem wurden jahrzehntelang Beiträge eingezahlt mit der Erwartung später in der Pension einen Ruhegenuss zu erhalten, durch den kein erhebliches Absinken unter den bereits in der Aktivzeit erzielten Lebensstandard erfolgt. Mit der Pensionsregelung sind daher auch Erwartungen verbunden. Die Betroffenen vertrauen darauf, dass diese Erwartungen nicht durch plötzliche, ihre Lebensführung direkt treffende Maßnahmen des Gesetzgebers beeinträchtigt werden. Insbesondere wiegen Eingriffe bei Pensionisten sowie bei Personen, die kurz vor der Pension stehen, besonders schwer, weil sie sich nachträglich nicht mehr auf geänderte Umstände einstellen können (VfSlg 17.254; 18.010 ua). In jüngeren Erkenntnissen hat der Verfassungsgerichtshof eine Güterabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht des öffentlichen Interesses vorgenommen. Dabei spielen Überlegungen, wie etwa der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffs zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems, eine Rolle. Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (VfSlg 17.254).

ÖBB-Bedienstete haben über Jahrzehnte hinweg (im Fall des Klägers rund drei Jahrzehnte) Beiträge im Vertrauen darauf eingezahlt, dass sie nach 35 Dienstjahren – für die ersten zehn Dienstjahre gebührt ein Ausmaß von 40 %, welches sich ab dem 11. bis zum 35. Dienstjahr um 1,7 % erhöht; für das 35. Dienstjahr gebührt ein Ausmaß von 2,2 % – die Möglichkeit haben, mit dem Höchstmaß von 83 % ihres zuletzt bezogenen Aktivbezugs in Ruhestand versetzt zu werden. Der Gesetzgeber hat dieses Vertrauen enttäuscht, indem er mit der Einführung des BB-PG […] eine Wartezeit von 18 Monaten und eine Durchrechnung der besten 216 Monate eingeführt hat. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I 2003/71) wurden die Pensionsregelungen erneut verschlechtert. Die entsprechenden Regelungen traten am in Kraft. Konkret wurde die Wartefrist auf 60 Monate angehoben, der Steigerungsbetrag von 1,7 % jährlich auf 1,229 % gesenkt und der Durchrechnungszeitraum auf 480 Monate erhöht. Nach der neuesten Rechtslage können ÖBB-Bedienstete nach dieser Variante erst nach 45 Dienstjahren in Pension gehen und erhalten dafür 83 % der sich aufgrund der Durchrechnung der 480 besten Monate ergebenden Grundlage. Gleichzeitig wurde aber eine zweite Variante der vorzeitigen Pension geschaffen, und zwar die Möglichkeit, mit 61,5 Jahren in Ruhestand zu treten, wenn bereits 42 Dienstjahre vorliegen. In diesem Zusammenhang stellt sich bereits die Frage, ob die Regelung an sich sachlich ist. Aufgrund des Zusammenwirkens dieser beiden Regelungen ergibt sich nämlich, dass die Variante des § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG wohl nur mehr von jenen Bediensteten in Anspruch genommen werden wird, die bereits seit Jahrzehnten im 'ÖBB-Dienst' stehen – und daher in eine Übergangsregelung fallen, wodurch diese Variante knapp günstiger ist –, die Variante des § 2 Abs 1 Z 1 BB-PG hingegen von den neueren Bediensteten. Nimmt man den Kläger als Beispiel, so kommt ihm die Übergangsregel des § 54a Abs 2 BB-PG insofern zugute, als ihn nur eine Wartefrist von 44 Monaten trifft. Zusammen mit der Senkung des Steigerungsbetrags bewirkt dies, dass der Kläger erst 6 Jahre später im Vergleich zur Lage vor der Einführung des BB-PG und 4,5 Jahre später als nach § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG idF BGBl I 2001/86 in Pension gehen kann. Dies ergibt eine Dienstzeit von 40,5 Jahren. Daher stellt sich die Frage, ob eine Übergangsregelung, die auf eine Regelung überleitet (§2 Abs 1 Z 3 BB-PG), die von den jüngeren Bediensteten gar nicht mehr in Anspruch genommen werden wird, weil bei einer geforderten Dienstzeit von 45 Jahren überwiegend bereits das Regelpensionsalter erreicht sein und daher die Variante des § 2 Abs 1 Z 1 BB-PG vorgezogen werden wird, überhaupt als eine Übergangsregelung zu werten ist, oder ob diese nicht von sich aus bereits einfach einen Sprung auf die neue Regelung des § 2 Abs 1 Z 1 BB-PG bewirkt, weil die benötigten Dienstjahre und Lebensjahre (aufgrund der Übergangsregelung) sich auf ähnlichem Niveau befinden. Im konkreten Anlassfall sind 40,5 Jahre Dienstzeit mit 42 Dienstjahren bzw das 59. Lebensjahr mit dem 61,5. Lebensjahr (§2 Abs 1 Z 1 BB-PG) zu vergleichen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Parallelfall 8 ObA 44/12x, bei dem der Kläger bereits 44 Dienstjahre aufweist. Davon abgesehen wird nachstehend erörtert, ob ein intensiver und plötzlicher Eingriff vorliegt, der höher wiegt als das öffentliche Interesse an der Finanzierung und Erhaltung des Pensionssystems und dessen Vereinheitlichung. Vorweg ist noch festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 17.071 – mangels ausreichender Begründung – nur den 'Statutenwechsel' auf die Verfassungsmäßigkeit geprüft hat, nicht hingegen die Verschlechterung aufgrund der Einführung des BB-PG. Deshalb bezieht der Senat hier auch die Verschlechterungen durch die Einführung des BB-PG in seine Beurteilung mit ein.

6.3. Prüfung in Bezug auf die Ruhebezugskürzung (§4 Z 3 iVm § 53a Abs 2 BB-PG idF Budgetbegleitgesetz 2003):

In Bezug auf die Ruhebezugskürzung von 5,13 % bzw 7,92 % ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs über das Vorliegen einer den Vertrauensschutz verletzenden Intensität einzugehen. So sprach der Verfassungsgerichtshof etwa aus, dass die plötzliche und vollständige Beseitigung der Sonderzahlungen für Rechtspraktikanten (VfSlg 15.936), die eine Bezugskürzung von 14 % zufolge hatte, einen intensiven Eingriff darstelle. Ebenso die erstmalige Einbeziehung der Unfallrente in die Steuerpflicht (VfSlg 16.754) oder die Ruhegenusskürzung von 20 bis 26 % bei Notaren bzw bei Pensionsverzicht für 5 Jahre die Kürzung von 11 bis 19,5 % der Notarruhebezüge (VfSlg 17.254). Gegen den Vertrauensgrundsatz verstößt hingegen nicht die Kürzung eines Aktivruhebezugs eines Richters um 1,4% (VfSlg 14.867), des Mehrleistungsanteils der Verwendungszulage eines leitenden Beamten um 1,5 % (VfSlg 14.888), die Kürzung von Politikerruhebezügen um 10 %, um Politikerprivilegien abzubauen und ein angemessenes Gehaltsniveau zu schaffen (VfSlg 14.846), und eine Kürzung von 10 % von Beamtenbezügen, wenn sich der Beamte fünf Jahre vor dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand versetzen lässt (VfSlg 15.269). Zum letztgenannten Erkenntnis ist im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Fall anzumerken, dass die Kürzung des Ruhebezugs deshalb nicht intensiv genug war, weil sie die frühe Pensionierung (und zwar mit dem durchschnittlichen 55. Lebensjahr) pönalisierte. Hingegen wird hier der Ruhebezug nicht deshalb gekürzt, weil der Kläger fünf Jahre früher in Pension geht, sondern der Ruhebezug wird um 5,13 % oder knapp 8 % gekürzt, obwohl der Kläger insgesamt 4,5 bzw. 6 Jahre länger arbeiten muss. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass es durch die Senkung der Steigerungsbeträge in § 8 BB-PG auch indirekt zu einer Kürzung des Ruhebezugs kommt. Der Kläger hätte nämlich das Höchstausmaß von 83 % bereits früher erreicht. Würde der Kläger schon früher aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit in Pension gehen, hätte er nur einen geringeren Prozentsatz als nach alter Rechtslage angespart und würde somit weniger Ruhegenuss beziehen.

6.4. Prüfung in Bezug auf die Erhöhung des Pensionsantrittsalters (§2 Abs 1 Z 3, § 8, § 54a Abs 2, § 64 Abs 1 BB-PG idF Budgetbegleitgesetz 2003):

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits anerkannt, dass ein im Gesetz vorgesehenes Mindestalter für eine Alterspensionsleistung ein besonderes Vertrauen begründen kann, weil sich die Versicherten in ihrer Lebensplanung darauf einstellen, ab einem bestimmten Alter aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und dann ein gewisses Einkommen zu beziehen (VfSlg 16.764). Die Erhöhung des Pensionsantrittsalters bedeutet einen Eingriff in eine Rechtsposition und eine Enttäuschung des Vertrauens auf die geltende Rechtslage (VfSlg 14.090; 16.292). Ein kurzfristiger Eingriff von 1,5 Jahren bei einer bestehenden Übergangsregelung, die das Antrittsalter nur alle 3 Monate um 2 Monate erhöht, wurde als nicht intensiv erkannt (VfSlg 16.923). Im Fall der Erhöhung des Pensionsantrittsalters bei Nationalratsabgeordneten im Zuge des Privilegienabbaus von 55 auf 60 Jahre (die Beschwerdeführerin betrafen konkret nur 4 Jahre) sah der Verfassungsgerichtshof keine Verletzung des Vertrauensschutzes. Dabei ging es jedoch um den Abbau besonders begünstigender Vorschriften für die obersten Organe. In diesem Fall entstand auch bereits nach 10-jähriger Dienstzeit ein Pensionsanspruch. Zudem wurde den Abgeordneten eine einmalige Entschädigung gewährt, was im Anlassfall nicht gegeben ist. Nicht zuletzt hat der Verfassungsgerichtshof betont, dass die Ausübung eines Mandats nicht in jeder Hinsicht mit einer sonstigen Erwerbstätigkeit vergleichbar sei (VfSlg 16.292). Im Erkenntnis VfSlg 12.568 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Gesetzgeber bei der Aufhebung des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters (generell fünf Jahre) von Mann und Frau den Vertrauensschutz zu beachten habe. Eine sofortige Gleichsetzung sei dem Gesetzgeber verwehrt, weil damit der Schutz des Vertrauens in eine im Wesentlichen über Jahrzehnte geltende gesetzliche Differenzierung verletzt werde. Der Gesetzgeber habe den Abbau der Unsachlichkeit einerseits und den Vertrauensschutz andererseits gegeneinander abzuwägen. Diese Erkenntnisse machen deutlich, dass generell eine Anhebung des Pensionsantrittsalters um fünf Jahre gegen den Vertrauensschutz verstoßen kann, wenn die Betroffenen Jahrzehnte lang darauf vertraut haben. Letzteres ist beim Kläger aber der Fall (30 Jahre). Auch wenn der Verfassungsgerichtshof dem Pensionsantrittsalter zwar weniger Gewicht beimisst, bringt er als Rechtfertigung doch stets vor, dass 'es hier nicht um den Entzug oder die Kürzung von Pensionsansprüchen, sondern lediglich um die Beseitigung ihres – verglichen mit der für die übrigen Beamten maßgeblichen Rechtslage – atypisch frühen Anfalls' gehe (VfSlg 14.090; 16.292). Gerade im Anlassfall kommt dieses Argument aber nicht zum Tragen, weil zusätzlich zur Erhöhung des Pensionsantrittsalters um 4,5 bzw. 6 Jahre […] auch der Ruhegenuss gekürzt wird. Zusammenfassend könnte die erforderliche Intensität somit nicht zuletzt durch eine Kumulation von verlängerter Dienstzeit mit gleichzeitiger Kürzung des Ruhegenusses gegeben sein.

6.5. Ausführungen zur Plötzlichkeit des Eingriffs:

Im Zusammenhang mit dieser Beurteilung ist insbesondere, wie bereits erwähnt, auch zu prüfen, ob ausreichende Übergangsbestimmungen bestehen, die den Betroffenen eine Möglichkeit einräumen, sich auf die nachteiligen Auswirkungen der Änderung einzustellen. Ein an sich gravierender Eingriff kann dadurch verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (VfSlg 16.764; 17.254). Im Falle der Erhöhung des Pensionsantrittsalters bei Nationalratsabgeordneten von 55 auf 60 Jahre hatte der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass 5 Jahre Zeit, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen, nämlich dass der Pensionsantritt aufgrund einer Übergangsregelung erst 4 Jahre (statt 5) später erfolgen könne, ausreichend seien (VfSlg 16.292). Die hier gegenständlichen Regelungen, die eine Anhebung des Pensionsantrittsalters bewirken, wurden am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und traten am in Kraft (§62 Abs 8 BB-PG). Unter Einbeziehung der Übergangsregelung bedeutet dies, dass der Kläger rund 5,5 Jahre vor seiner erstmals möglichen Pensionierung nach dem BB-PG idF BGBl I 2001/119 () erfahren hat, dass diese um weitere 4,5 Jahre hinausgeschoben wird. Dessen ungeachtet ist – wie bereits oben dargelegt – die Qualifikation als Übergangsregelung an sich bereits zweifelhaft, weil die Übergangsregelung nichts anderes bewirkt, als dass für die Dienstälteren quasi ebenso ein Sprung auf die 61,5 Jahre mit 42 Dienstjahren erfolgt. Es würde somit nur einen äußerst geringen Unterschied machen, ob es diese Übergangsregelung gibt oder ob nur die neue Variante des § 2 Abs 1 Z 1 BB-PG greift. Wie ebenfalls bereits erwähnt, waren im vorangeführten Erkenntnis lediglich 10 Dienstjahre für einen Anspruch auf eine Alterspension notwendig, hingegen im Anlassfall ursprünglich 35. Damit war aber auch bereits ein größerer Teil der erforderlichen Jahre zurückgelegt und durch die in absoluten Zahlen wesentlich höher bereits vorhandenen Dienstjahre auch das Vertrauen in den Bestand der Rechtslage somit stärker. Die beanstandeten Regelungen führen damit selbst unter Heranziehung der Übergangsregelungen zu einem beträchtlichen Hinausschieben des Pensionsantrittsdatums bei pensionsnäheren Jahrgängen (vgl 8 ObA 44/12x). Dies auch im Anlassfall, weil der Kläger bereits 85 % seiner Dienstjahre erfüllt hat, um das Höchstausmaß zu erreichen. Die langfristige Finanzierung des Pensionssystems ist zwar als ein gewichtiges Interesse zu bewerten. Da der Gesetzgeber aber in das begründete Vertrauen des Klägers derart intensiv und plötzlich eingegriffen hat, könnte das Vertrauen des Klägers überwiegen. Der Gesetzgeber hätte den Eingriff durch längere Übergangsfristen abfedern können.

6.6. Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums:

In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (VfSlg 14.090) vertritt der Verfassungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass auch öffentlich-rechtliche Ansprüche in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fallen, sofern Beiträge des Grundrechtsträgers vorangegangen sind und sie den Ansprüchen gegenüberstehen (VfSlg 16.292; vgl auch Korinek in Korinek/Holoubek, Österreichisches Verfassungsrecht, Art 1 1. ZPEMRK Rz 7). Im Zusammenhang mit Pensionsansprüchen wird die Beitragspflicht des Versicherten als ein Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gewertet. Diesem Eingriff steht die Rechtfertigung, später einmal eigene Leistungen zu erhalten, gegenüber (VfSlg 16.764; 17.254). Werden solche Leistungen hinausgeschoben oder gekürzt, könnte die Rechtfertigung für den zuvor getätigten Eingriff wegfallen. Ebenso stellen die Hinauszögerung des Pensionsanfalls und die Kürzung des Ruhegenusses an sich einen Eingriff in die durch eigene Leistungen finanzierte Pensionsanwartschaft dar. Dabei wird angenommen, dass es sich hierbei lediglich um eine Eigentumsbeschränkung handelt (8 ObA 44/12x), weil die Pensionsanwartschaft nicht untergeht, sondern lediglich belastet wird. Eigentumsbeschränkungen müssen regelmäßig gesetzlich vorgesehen sein, dürfen den Wesensgehalt des Grundrechts nicht berühren oder in anderer Weise gegen einen bindenden Verfassungsgrundsatz verstoßen, müssen im öffentlichen Interesse liegen und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit Genüge tun. Dabei ist das Erfordernis eines angemessenen Verhältnisses zwischen dem angestrebten Ziel und den hierfür vorgesehenen Mitteln zu beachten und die Abwägung des Allgemeininteresses gegen jenes des Betroffenen vorzunehmen. Dem Gesetzgeber kommt diesbezüglich aber ein relativ weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl Korinek aaO, Art 1 1. ZPEMRK Rz 12 und 14). Die Erhöhung des Pensionsanfallsalters und die Erhöhung des Durchrechnungszeitraums für die Bestimmung der Ruhegenussbeitragsgrundlage sind durch das BB-PG normiert und verfolgen das bereits oben dargelegte Ziel der langfristigen Finanzierung des Pensionssystems und der Vereinheitlichung der einzelnen Systeme. Die vorgesehenen Maßnahmen der Pensionsantrittserhöhung und der Kürzung des Ruhegenusses sind geeignet, zur Finanzierung des Pensionssystems beizutragen, weil einerseits durch eine längere Zugehörigkeit zum aktiven Arbeitsmarkt Beiträge lukriert werden und der Zeitraum des Pensionsbezugs verkürzt wird und andererseits die Durchrechnung der Zeiträume vielfach eine Kürzung des Pensionsanspruchs und damit eine Minderung der Ausgaben bewirkt. Die sich beim Kläger ergebenden Kürzungen des Ruhebezugs von rund 8 % bzw. 5,13 % und die Erhöhung des Pensionsantrittsalters sind auch nicht unverhältnismäßig zum gewichtigen öffentlichen Interesse der Erhaltung des Pensionssystems, kommt dieses letztlich doch auch dem Kläger zugute (vgl 8 ObA 44/12x). Dieses divergierende Ergebnis bei beiden Grundrechten ergibt sich daraus, dass dem Eigentumsrecht kein Schutz des Vertrauens immanent und das Kriterium der Plötzlichkeit nicht enthalten ist. So ergibt sich durch die Prüfung des Eigentumsrechts, dass der Eigentumseingriff zwar verhältnismäßig ist und somit keine Verletzung dieses Grundrechts vorliegt, im Lichte des Gleichheitssatzes aber längere Übergangsregelungen erforderlich gewesen wären, damit der Kläger sich auf diese Situation einstellen und seine Dispositionen anpassen kann. Mit dem vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag wird die Frage der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof herangetragen.

Im Unterschied zum Vorlagebeschluss des Obersten Gerichtshofs vom (8 ObA 44/12x) sind neben den Bestimmungen über die Anhebung des Pensionsantrittsalters auch jene in Bezug auf die Kürzung des Ruhegenusses Gegenstand des neuerlichen Antrags." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie begehrt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Zu der im gegenständlichen Fall relevanten Rechtslage führt sie darin Folgendes aus:

"I.

Zur Rechtslage:

1. Vor dem Inkrafttreten des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG), BGBl I Nr 86/2001, basierten die Pensionsansprüche der Angestellten der österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) auf Einzelverträgen, für die im Wesentlichen die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966), BGBl Nr 313/1966, sowie in der Folge die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) maßgeblich waren. Die BB-PO 1966 regelte die Pensionsansprüche der ÖBB-Bediensteten, der sog. Bundesbahnbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. Entsprechend der Legaldefinition des § 1 Abs 2 BB-PO 1966 waren Bundesbahnbeamte im Sinne der BB-PO 1966 die im § 1 Abs 1 erster Satz der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl Nr 170/1963, angeführten Personen, sohin Personen, die als Bundesbahnbeamte angestellt wurden. Das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten war gemäß § 1 Abs 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ein privatrechtliches. Mit dem Inkrafttreten der AVB traten die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 sowie die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 gemäß § 22 Abs 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl Nr 825/1992, außer Kraft.

2. Für die Angestellten der österreichischen Bundesbahnen bestand nach den AVB eine auf das Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß abstellende Möglichkeit des Pensionsantritts. Für das Ausmaß des Ruhegenusses war die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit maßgeblich. Das Höchstausmaß des Ruhegenusses betrug 83 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und konnte theoretisch mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren, auf Grund einer Rundungsbestimmung – Bruchteile eine[s] Jahres zählten als volles Dienstjahr, wenn sie mindestens sechs Monate betrugen, blieben sonst aber unberücksichtigt – faktisch mit 34,5 Dienstjahren erreicht werden. Für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bestand mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eine altersmäßige Untergrenze. Eine Versetzung in den Ruhestand über eigenes Ansuchen war demnach frühestens im Alter von 52,5 Jahren möglich.

3. Durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl I Nr 86/2001, trat das BB-PG an die Stelle der ursprünglich rein vertraglichen Regelungen der Pensionsansprüche durch die AVB, wobei die Regelungen der AVB hinsichtlich der Versetzung in den dauernden Ruhestand bei Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß in § 2 Abs 1 Z 3, § 6 und § 8 BB-PG übernommen wurden. Der früheste mögliche Zeitpunkt für die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß wurde durch die Einfügung einer Wartefrist von 18 Monaten (§2 Abs 1 Z 3 BB-PG) um eineinhalb Jahre angehoben. Das Ausmaß des Ruhegenusses betrug gemäß § 8 BB-PG bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage und erhöhte sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um je 1,7 % sowie für das fünfunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um 2,2 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

§4 BB-PG normierte als Ruhegenussberechnungsgrundlage den ruhegenussfähigen Monatsbezug. Gemäß § 5 Abs 1 BB-PG bestand dieser aus dem Gehalt und den ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprachen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hatte, einschließlich der nach Maßgabe der Abs 2 und 3 gebührenden Erhöhungen; maßgeblich war also maW der Letztbezug. Gemäß § 64 Abs 1 BB-PG trat an die Stelle der – mit in Kraft getretenen (§62 Abs 1 BB-PG) – §§4 und 5 BB-PG mit Wirkung vom folgende Rechtslage: Gemäß § 4 Z 1 (idF des § 64 Abs 1) BB-PG war für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der 216 besten Beitragsmonate zu bewerten; für die Durchrechnung wurden maW die 'besten 18 Jahre' herangezogen. § 53a Abs 2 (idF des § 64 Abs 1) BB-PG sah als Übergangsbestimmung zu § 4 BB-PG eine schrittweise Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes von 12 Beitragsmonaten im Jahr 2003 auf 204 Beitragsmonate im Jahr 2019 vor. Auf Grund dieser Übergangsbestimmung wäre die im Dauerrecht vorgesehene Bewertung der Ruhegenussberechnungsgrundlage anhand der 216 besten Beitragsmonate erst bei Versetzungen in den Ruhestand ab dem Jahr 2020 erfolgt.

4. Die hier maßgebliche Rechtslage geht auf das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I Nr 71/2003, zurück:

4.1. Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 wurde der früheste mögliche Zeitpunkt für die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß durch – einerseits – die Erhöhung der Wartezeit in § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG auf 60 Monate sowie – andererseits – die Reduktion des Prozentsatzes des Ruhegenusses für jedes weitere Dienstjahr nach den ersten zehn Dienstjahren auf 1,229 % in § 8 Abs 1 BB-PG neuerlich angehoben.

Zu beiden Komponenten wurden Übergangsvorschriften erlassen: § 54a Abs 2 BB-PG sieht eine Übergangsbestimmung zu § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG vor, nach der dann, wenn die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß im Zeitraum zwischen dem 4. Quartal 2000 und dem 1. Quartal 2014 erreicht wird, eine schrittweise Anhebung der Wartefrist – von 18 Monaten im 1. Quartal 2004 um einen Monat pro Quartal – auf 59 Monate erfolgt; die 60-monatige Wartefrist des § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG gelangt demnach erst für jene ÖBB-Bediensteten zur Anwendung, die die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß nach dem 1. Quartal 2014 erreichen. § 64 Abs 1 BB-PG sieht eine Übergangsvorschrift zu § 8 Abs 1 BB-PG vor, nach der beim Ausmaß des Ruhegenusses vor dem angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem 11. Dienstjahr mit 1,7 % und das 35. Dienstjahr mit 2,2 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr zu veranschlagen sind; für solche Zeiten wird also die vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 bestehende Rechtslage aufrecht erhalten.

In den Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2003 wird als wesentlicher Inhalt im Bereich des (Bundes-)Dienstrechts die Anhebung des Pensionsalters auf 65 angeführt, wobei sämtliche Neuerungen 'spiegelbildlich auch im ÖBB- und im Bundestheater-Pensionsrecht übernommen werden' (RV 59 BlgNR 22. GP 68). Im Besonderen heißt es zu den Änderungen des BB-PG (RV 59 BlgNR 22. GP 81):

'Mit Art 18 werden sämtliche für Bundesbeamtinnen und -beamte geplanten pensionsrechtlichen Änderungen mit Ausnahme des Abschlags – ein solcher ist im ÖBB-Pensionsrecht weiterhin nicht vorgesehen – spiegelgleich in das BB-PG übertragen.

Der Absenkung des Steigerung[s]betrages nach § 8 BB-PG liegt der auch für Bundesbeamtinnen und -beamte geltende Ansatz zugrunde, dass Bedienstete, die am eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 10 Jahren aufweisen und damit einen latenten Pensionsanspruch im Ausmaß von 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage erworben haben, eine weitere Dienstzeit von 35 Jahren benötigen, um den höchstmöglichen Pensionsanspruch im Ausmaß von 83 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage lukrieren zu können [...]. Die Verdünnung des Steigerungsbetrages bewirkt, dass ÖBB-Beamtinnen und -Beamte, die am eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren bei durchgängiger Dienstzeit ab dem vollendeten 18. Lebensjahr aufweisen, erst nach weiteren 35 Dienstjahren und somit mit dem vollendeten 63. Lebensjahr den vollen Pensionsanspruch erwerben können.

Im Pensionsrecht der ÖBB gibt es kein fixes gesetzliches Pensionsalter; die Versetzung in den Ruhestand auf Ansuchen erfolgt frühestens 18 Monate nach Vollendung der für den höchstmöglichen Pensionsanspruch erforderlichen Gesamtdienstzeit und ist damit vom Eintrittsalter und der Ruhegenussfähigkeit der Dienstzeit abhängig. Diese Wartezeit wird nunmehr auf 60 Monate verlängert; im Ergebnis wird dadurch dieselbe Anhebung des Pensionsalters – um dreieinhalb Jahre – erzielt wie für Beamtinnen und Beamte bzw. Sozialversicherte. Diese Ausdehnung der Wartezeit trifft eher die pensionsnäheren Jahrgänge unter den ÖBB-Beamtinnen und -Beamten. Bei ihnen bewirkt sie, dass sie nach dem Erreichen des Anspruchs auf Höchstpension noch bis zu fünf Jahre im Dienststand verbringen müssen. Für die Ausdehnung der Wartezeit gilt dieselbe Etappenregelung wie für die Anhebung des Pensionsalters bei Beamtinnen und Beamten bzw. Sozialversicherten.

Für die Jüngeren unter den Beamtinnen und Beamten der ÖBB bedeutet die Verminderung des Steigerungsbetrages jedoch nicht, dass sie erst nach dem vollendeten 68. Lebensjahr – fünf Jahre nach dem Erreichen der Höchstpension – in den Ruhestand wechseln können. § 2 BB-PG sieht eine neue Pensionsregelung vor, die den Pensionsantritt bereits zu einem Zeitpunkt – der Vollendung des 690. Lebensmonats [im Ausschuss geändert auf die Vollendung des 738. Lebensmonats, Anm. (vgl. 283 BlgNR 22. GP 31)] – ermöglicht, der dreieinhalb Jahre über dem derzeit geltenden Mindestalter liegt; die Anhebung erfolgt wieder in denselben Etappen wie für Beamtinnen und Beamte bzw. Sozialversicherte.'

4.2. Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 wurden auch die Regelungen über die Ruhegenussberechnungsgrundlage geändert: Gemäß § 4 BB-PG ist zunächst für jeden Beitragsmonat – das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde – die Beitragsgrundlage zu ermitteln. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§108 Abs 4 und 108c ASVG, BGBl Nr 189/1955, aufzuwerten. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage wird gemäß § 4 Z 3 BB-PG aus einem Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen – maW: aus einem Vierhundertachtzigstel der 'besten 40 Jahre' – gebildet. Zeiten der Kindererziehung sowie Zeiten der Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsgrundlagen, doch darf die Anzahl von 180 Beitragsmonaten dadurch nicht unterschritten werden.

§53a Abs 2 BB-PG sieht als Übergangsbestimmung zu § 4 Z 3 eine schrittweise Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes der höchsten Beitragsgrundlagen von 24 im Jahr 2004 auf 457 im Jahr 2027 vor, und zwar um 12 Monate pro Jahr bis zum Jahr 2010, danach in größeren Sprüngen. Der im Dauerrecht vorgesehene Durchrechnungszeitraum von 480 Beitragsmonaten wird zugleich mit dem ASVG im Jahr 2028 erreicht werden.

4.3. Die maßgebliche Rechtslage und die Folgen der angefochtenen Änderungen des Budgetbegleitgesetzes 2003 stellen sich zusammengefasst wie folgt dar:

Im Unterschied zu anderen Arten der Versetzung in den dauernden Ruhestand (vgl. § 2 Abs 1 Z 1 [Vollendung des 738. Lebensmonats und Vorliegen einer bestimmten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit] und Z 4 BB-PG [Vollendung des 65. Lebensjahres]) gibt es für die Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG kein gesetzliches Ruhestandsversetzungsalter. Die Versetzung in den dauernden Ruhestand erfolgt vielmehr nach Vollendung einer bestimmten Wartefrist nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß. Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt gemäß § 8 Abs 2 BB-PG 83 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, wobei § 8 Abs 1 BB-PG den Prozentsatz festlegt, in dem die Dienstjahre zum Ruhegenuss beitragen. Wann die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht wird, hängt daher von zwei Faktoren ab: der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und dem Zeitpunkt, ab dem diese erworben wurde.

Um welchen Zeitraum sich der früheste mögliche Zeitpunkt der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG durch die angefochtenen Änderungen des Budgetbegleitgesetzes 2003 verschiebt, lässt sich daher nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall beurteilen: Erstens wird durch die Verringerung des Prozentsatzes des Ruhegenusses für jedes Dienstjahr die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht. Für alle jene ÖBB-Bediensteten, die am mehr als zehn Dienstjahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit hatten, erfolgt überdies zur Ermittlung des Ausmaßes des Ruhegenusses eine zweigeteilte Berechnung: Die vor dem angefallenen Zeiten ab dem 11. Dienstjahr sind für das Ausmaß des Ruhegenusses mit dem der bisherigen Rechtslage entsprechenden Prozentsatz zu veranschlagen (§64 Abs 1 BB-PG), die nach dem angefallenen Zeiten ab dem 11. Dienstjahr nach dem durch das Budgetbegleitgesetz 2003 verringerten Prozentsatz (§8 Abs 1 BB-PG). Von dem so errechneten Zeitpunkt, in dem die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht wird, hängt – zweitens – die im Einzelfall maßgebliche Wartefrist ab. Diese wird durch § 54a Abs 2 BB-PG bis zum 1. Quartal 2014 quartalsweise um einen Monat erhöht; die 60-monatige Wartefrist des § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG gelangt erst für jene ÖBB-Bediensteten zur Anwendung, die die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß nach dem 1. Quartal 2014 erreichen.

Hingegen wirkt sich die angefochtene Änderung des § 4 BB-PG durch das Budgetbegleitgesetz 2003 nicht auf den Zeitpunkt der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG, sondern lediglich auf die Höhe des monatlich gebührenden Ruhegenusses aus. Um welchen Betrag sich der Ruhegenuss dadurch verringert, kann wiederum nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall beurteilt werden: Dieser Betrag hängt vom Zeitpunkt, in dem erstmals ein Ruhebezug gebührt, und dem sich daraus ergebenden Durchrechnungszeitraum ab; der Durchrechnungszeitraum wird nämlich in den Jahren 2004 bis 2028 stufenweise ausgeweitet (§§4 Z 3 und 53a Abs 2 BB-PG)." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

Zu den Prozessvoraussetzungen bzw. zu den im Antrag vorgebrachten Bedenken führt die Bundesregierung im Wesentlichen aus:

"II.

Zu den Prozessvoraussetzungen:

Nach Auffassung der Bundesregierung ist der Antrag des Obersten Gerichtshofes nicht zulässig:

1. Unrichtige Abgrenzung der aufzuhebenden Bestimmungen:

1.1. […]

1.2. Die Bundesregierung bezweifelt, dass der Prüfungsumfang in den Anträgen des Obersten Gerichtshofes richtig abgegrenzt ist:

Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag erscheinen, insoweit sie sich auf den gesamten § 4 BB-PG beziehen, als zu weit gefasst. Die Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit – Verschlechterung der Pensionsbestimmungen für ÖBB-Bedienstete durch eine Kürzung des Ruhegenusses (Antrag S 15) – wäre nämlich etwa auch durch die bloße Aufhebung des § 4 Z 3 BB-PG und des § 53a Abs 2 BB-PG möglich. Die Begründung des antragstellenden Obersten Gerichtshofes, dass die alleinige Aufhebung der Z 3 den § 4 BB-PG derart verändern würde, dass sich dieser Bestimmung nicht mehr entnehmen ließe, wie die Ruhegenussberechnungsgrundlage zu ermitteln ist, gilt gleichermaßen im Fall der Aufhebung des gesamten § 4 BB-PG.

Auch der erste, der zweite und der dritte Eventualantrag erscheinen nicht richtig abgegrenzt: Insoweit sich diese Anträge auf den gesamten § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG beziehen, erscheinen sie als zu weit gefasst. Die Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit – Verschlechterung der Pensionsbestimmungen für ÖBB-Bedienstete durch eine Anhebung des Pensionsantrittsalters (Antrag S 15) – wäre nämlich etwa auch durch die bloße Aufhebung der Wortfolge 'Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem' bzw. (wie im Hauptantrag beantragt) der Wortfolge 'Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten' in § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG in Verbindung mit der für den Anlassfall anwendbaren Wartefrist nach der Übergangsbestimmung des § 54a Abs 2 BB-PG möglich. § 54a Abs 2 BB-PG legt 48 unterschiedliche Wartefristen fest. Welche im Anlassfall anwendbar ist, wird im Antrag zwar nicht dargelegt; alle können es voraussetzungsgemäß nicht sein. Insoweit im Hauptantrag und im ersten Eventualantrag der gesamte § 54a Abs 2 BB-PG bekämpft wird, sind diese Anträge daher zu weit gefasst. Insoweit der zweite und der dritte Eventualantrag den (auf den Anlassfall anwendbaren Teil des) § 54a Abs 2 BB-PG gar nicht bekämpfen, sind diese Anträge zu eng gefasst, da diese Bestimmung – wie der Oberste Gerichtshof selbst ausführt (Antrag S 15) – mit § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG in einem untrennbaren Zusammenhang steht.

2. Keine hinreichende Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken:

2.1. Gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen dazulegen. Es genügt nicht, dass von den Antragstellern behauptet wird, dass die bekämpften Gesetzesstellen gegen eine oder mehrere – wenn auch näher bezeichnete – Verfassungsbestimmung(en) verstoßen; vielmehr muss von den Antragstellern konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den bekämpften Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten ist. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (idS insbesondere VfSlg 13.123/1992).

2.2. Die Bedenken des Obersten Gerichtshofs – faktische Anhebung des Pensionsantrittsalters und Kürzung des Ruhegenusses – ergeben sich auf Grund eines Zusammenspiels der Erhöhung der Wartezeit, der Minderung der Steigerungsbeträge und der Ausweitung der Durchrechnungszeiträume. […] Die Anhebung des frühesten möglichen Zeitpunktes für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG ergibt sich aus einer Kombination von zwei gesetzlichen Änderungen: einerseits aus der Verlängerung der Wartefrist (§2 Abs 1 Z 3 BB-PG), andererseits aus der Verringerung des Prozentsatzes, in dem Jahre und Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab 2004 für die Berechnung des Ausmaßes des Ruhegenusses herangezogen werden (§8 Abs 1 BB-PG).

Diese beiden Änderungen lassen sich in ihren zeitlichen Auswirkungen im Einzelfall genau auseinanderhalten. Für das Anlassverfahren legt der Oberste Gerichtshof im Antrag zwar nicht dar, zu welchem Zeitpunkt der Kläger auf Grund der auf ihn anwendbaren Rechtslage die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht. Nach den übrigen Angaben des Antrages dürfte sich rechnerisch das 2. Quartal 2010 ermitteln lassen. Im Anlassverfahren dürften daher 9 Monate des späteren Zeitpunktes einer Versetzung in den dauernden Ruhestand auf die Verringerung des Prozentsatzes des Ruhegenusses für jedes Dienstjahr und 44 Monate auf die Verlängerung der Wartefrist entfallen (9 + 44 Monate = 53 Monate).

2.3. In seinem Hauptantrag hat der Oberste Gerichtshof diese drei Änderungen jedoch gemeinsam angefochten, ohne in der Begründung auf die konkreten Auswirkungen der angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen einzugehen. Der Oberste Gerichtshof hat es sohin unterlassen, sich mit den konkreten Auswirkungen der angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und stattdessen eine pauschale Rücknahme der Änderungen beantragt. Er hat nicht dargelegt, warum die bekämpften Bestimmungen jeweils für sich genommen gegen den aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz verstoßen.

2.4. Der Oberste Gerichtshof führt in seinem Antrag (S 16) überdies aus, dass die Eventualanträge der 'Möglichkeit' Rechnung tragen, dass die 'Verfassungskonformität der Rechtslage auch durch Aufhebung der Wartezeit in Verbindung mit der Aufhebung der Senkung der Steigerungsbeträge oder durch alleinige Aufhebung oder Verringerung der Wartezeit oder alleinige Aufhebung der Senkung der Steigerungsbeträge ermöglicht werden könnte.' Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Oberste Gerichtshof eine alleinige Erhöhung der Durchrechnungszeiträume ebenso wie eine Anhebung des Alters für die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß um einen Zeitraum von 9 bzw. 44 Monaten für noch verfassungskonform hält – welche dieser drei Varianten nach Maßgabe welcher Überlegungen noch verfassungskonform sein soll, wird im Antrag freilich nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist es überdies unschlüssig, wenn im Hauptantrag wegen derselben Bedenken die Aufhebung sowohl der Ausdehnung der Wartezeit als auch die Verringerung des Prozentsatzes des Ruhegenusses für jedes Dienstjahr sowie der Ausweitung der Durchrechnungszeiträume beantragt wird.

3. Mangelnde Präjudizialität:

[…] Die Bundesregierung bezweifelt, dass § 4 BB-PG und die Übergangsbestimmung des § 53a Abs 2 BB-PG präjudiziell sind: Nach dem Antragsvorbringen (S 5) begehrt der Kläger im Anlassfall lediglich die Feststellung, dass er seit Anspruch auf Ruhegenuss nach dem BB-PG idF BGBl I Nr 86/2001 habe. Die Frage, ob die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind – ob der Kläger also die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag erfüllt – ist von der Frage, in welcher Höhe dem Kläger im Falle des tatsächlichen Bestehens eines Anspruchs auf Versetzung in den Ruhestand ein Ruhegenuss gebührt, zu unterscheiden. Die angefochtenen Bestimmungen über die Ruhegenussberechnungsgrundlage sind im Anlassfall sohin nicht präjudiziell.

4. Da der Antragsumfang nicht richtig abgegrenzt, das Antragsvorbringen den angefochtenen Bestimmungen nicht konkret zugeordnet bzw. in sich unschlüssig ist und die angefochtenen Bestimmungen teils nicht präjudiziell sind geht die Bundesregierung davon aus, dass der Antrag zur Gänze unzulässig ist.

III.

Zu den vorgebrachten Bedenken:

1. […] Die Bundesregierung beschränkt sich […] im Folgenden auf die Erörterung der vom Obersten Gerichtshof vorgetragenen Bedenken.

2. Die Bedenken des Obersten Gerichtshofes scheinen sich nicht gegen die durch das Budgetbegleitgesetz 2003 erfolgte Erhöhung des frühesten möglichen Zeitpunktes für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß und die Kürzung der Höhe des monatlich gebührenden Ruhegenusses an sich zu richten. Vielmehr hegt er offenbar nur das Bedenken, dass diese Änderungen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutz verletzen (vgl. Antrag S 29: 'könnte das Vertrauen des Klägers überwiegen'). Eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum wird vom Obersten Gerichtshof selbst verneint (Antrag S 31).

3. […] Lediglich wenn ein Gesetz bei Änderung der Rechtslage plötzlich – ohne entsprechende Übergangsbestimmungen – und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes vor (VfSlg 17.254/2004).

4. Gerade dies ist bei der angefochtenen Erhöhung des frühesten möglichen Zeitpunktes für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß und der angefochtenen Ausweitung der Durchrechnungszeiträume aber nicht der Fall:

4.1. Die angefochtenen Bestimmungen wurden als Teil des Budgetbegleitgesetz 2003 vom Nationalrat am beschlossen, am im Bundesgesetzblatt kundgemacht; sie sind mit in Kraft getreten. Um welchen Zeitraum sich dadurch der früheste mögliche Zeitpunkt der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG verschiebt bzw. um welchen Betrag sich der monatlich gebührende Ruhebezug verringert, lässt sich – wie oben Pkt. I.4.3. dargelegt – nur im Einzelfall beurteilen. Im Anlassverfahren bewirken die angefochtenen Bestimmungen nach dem Vorbringen des Obersten Gerichtshofes, dass der Kläger erst viereinhalb Jahre später in den dauernden Ruhestand versetzt werden kann und der Ruhebezug um ca. 5,1 % gekürzt wird.

In Fällen wie dem Anlassverfahren, in dem der Kläger nach der Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 mit Ablauf des auf Ansuchen in den dauernden Ruhestand versetzt hätte werden können, hatten die Betroffenen also nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 mit über fünfeinhalb Jahre Zeit, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen.

4.2. Eine solche Änderung der Rechtslage verstößt nach Auffassung der Bundesregierung im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aber nicht gegen den Vertrauensschutz: […]

4.3. Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die angefochtene Erhöhung des frühesten möglichen Zeitpunktes der Versetzung in den dauernden Ruhestand – wie im Erkenntnis VfSlg 16.292/2001 – die Beseitigung eines im Vergleich mit anderen Berufsgruppen und Pensionssystemen atypisch niedrigen Pensionsantrittsalters zum Ziel hatte. So betrug das durchschnittliche Pensionsantrittsalter der unkündbaren ÖBB-Bediensteten im Zeitraum 2003 bis 2006 nur 52,45 Jahre, das durchschnittliche Pensionsantrittsalter der Bundesbeamten (ohne Postbeamte) im selben Zeitraum hingegen 58,75 Jahre. Unkündbare ÖBB-Bedienstete wurden also um durchschnittlich 6,3 Jahre früher in den dauernden Ruhestand versetzt. Das Beamtenpensionsrecht erscheint deshalb als geeigneter Vergleichsmaßstab, weil das BB-PG der für die Bundesbeamten maßgeblichen Rechtslage erkennbar nachgebildet ist (vgl. VfSlg 16.292/2001) und der Bund den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des BB-PG fallenden Personen trägt (§52 Abs 2 Bundesbahngesetz, BGBl Nr 825/1992).

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Finanzierung der Ruhestandsbezüge durch eigene Beiträge im Pensionssystem der ÖBB-Bediensteten vergleichsweise schwach ausgeprägt ist. Die Ruhestandsbezüge der ÖBB-Bediensteten werden durch Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge der aktiven und pensionierten ÖBB-Bediensteten sowie durch Bundeszuschüsse finanziert. Der Deckungsgrad durch eigene Beträge liegt derzeit bei nur 16,37 % (BVA 2012, UGL 23. Ausgaben: 2.364 Millionen Euro, Einnahmen: 387 Millionen Euro).

4.4. Zur Abfederung dieser Änderungen bestehen überdies die bereits oben Pkt. I. 4. dargestellten Einschleifregelungen:

4.4.1. Für jene ÖBB-Bediensteten, die die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß (und damit die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand) in den ersten zehn Jahren nach dem Inkrafttretens des Budgetbegleitgesetzes 2003, also vom 1. Quartal 2004 bis zum Ende des 1. Quartals 2014 erreichen, sieht § 54a Abs 2 BB-PG eine – zehnjährige – Einschleifregelung für die Wartefrist (mit einer quartalsweisen Erhöhung um einen Monat) vor. (Warum es sich dabei nicht um eine Übergangsregelung handeln soll, wie der Oberste Gerichtshof lediglich in den Raum stellt [Antrag S 23 f.], ist unklar.) Für jene ÖBB-Bedienstete, bei denen mit mehr als zehn Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit angefallen sind, sieht § 64 Abs 1 BB-PG überdies die Beibehaltung des bisherigen Prozentsatzes des Ruhegenusses für einen Teil der ruhegenussfähigen Gesamtdienst vor, der umso mehr ins Gewicht fällt, je mehr solcher Zeiten vor dem erworben wurden und damit pensionsnahen ÖBB-Bediensteten besonders zu Gute kommt. Diese Einschleifregelung hat einen besonders großen Anwendungsbereich: Sie gelangt für alle ÖBB-Bediensteten zur Anwendung, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Bestimmungen mehr als zehn Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit angefallen sind.

Zusammen genommen bewirken diese beiden Einschleifregelungen eine bloß schrittweise Erhöhung des frühesten möglichen Zeitpunktes der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG für pensionsnahe ÖBB-Bedienstete.

4.4.2. Auch hinsichtlich der Erhöhung der Durchrechnungszeiträume ist eine Einschleifregelung normiert: Für jene ÖBB-Bedienstete, denen erstmals ein Ruhegenuss innerhalb der ersten dreiundzwanzig Jahre[…] nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003, also in den Jahren 2004 und 2027 gebührt, sieht § 53a Abs 2 BB-PG eine – dreiundzwanzigjährige – Einschleifregelung vor, die eine bloß schrittweise Ausweitung der Durchrechnungszeiträume bewirkt.

4.5. Insoweit der Oberste Gerichtshof auch die Änderungen durch die Erlassung des BB-PG durch das Pensionsreformgesetz 2001 in seine Wertung mit einbezieht und so auf eine Erhöhung des frühesten möglichen Zeitpunktes für die Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG um sechs Jahre kommt, ist dem entgegen zu halten, dass bei einer solchen Betrachtungsweise die Betroffenen entsprechend länger, nämlich bereits seit der Kundmachung des Pensionsreformgesetzes 2001 am Zeit hatten, um sich auf die Änderung der Rechtslage durch dieses Gesetz einzustellen. Das BB-PG in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001 ist im Übrigen nicht angefochten.

5. Die Bundesregierung geht daher zusammenfassend davon aus, dass § 2 Abs 1 Z 3, § 4, § 8 Abs 1, § 53a Abs 2, § 54a Abs 2 und § 64 Abs 1 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl I Nr 86/2001, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I Nr 71/2003, nicht gegen den aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz verstoßen und daher nicht verfassungswidrig sind." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

5. Die beim OGH klagende Partei erstattete eine Äußerung, in der sie sich den Bedenken des OGH anschließt; gleichermaßen erstattete die beim OGH beklagte Partei eine Äußerung, in der sie den Bedenken des OGH entgegentritt.

II. Rechtslage

Die Entwicklung der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Bis zum Inkrafttreten des BB-PG waren die Pensionsansprüche der Bediensteten der ÖBB sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen im Wesentlichen durch die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 – BB-PO. 1966, BGBl 313, geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handelte es sich dabei um eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsschablone (lex contractus), die nur die Grundlage für die Gestaltung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse bildete und erst mit dem Abschluss der Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wurde (vgl. etwa VfSlg 12.330/1990 mwH und 15.535/1999). Das Höchstausmaß des Ruhegenusses betrug 83 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges. Ein Mindestalter für den Pensionsantritt war nicht vorgesehen.

2. Mit dem Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992), BGBl 825, wurden die ÖBB aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und als Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Seitdem werden die Ruhestandsversetzungen von den ÖBB vorgenommen (siehe § 21 Abs 1 Bundesbahngesetz 1992, BGBl 825; § 52 Abs 1 und § 52a Bundesbahngesetz 1992, BGBl 825 idF BGBl I 95/2009 bzw. BGBl I 111/2010). Den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der ÖBB trägt der Bund, wobei die ÖBB einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten haben (§21 Abs 2 und 3 Bundesbahngesetz 1992, BGBl 825; § 52 Abs 2 und 3 Bundesbahngesetz 1992, BGBl 825 idF BGBl I 138/2003).

§22 Abs 1 Bundesbahngesetz 1992 sah in der Stammfassung vor, dass die Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis bis zu ihrer Neuregelung durch dieses Gesetz unberührt bleiben sollten. Für Bedienstete, die seit eingetreten sind, gilt ein pensionsversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nach dem ASVG (vgl. § 22 Abs 2 leg.cit.).

3. Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992 und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion geändert werden (Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 – EIRAG 1997), BGBl I 15/1998, wurde unter anderem § 21 des Bundesbahngesetzes 1992 ein neuer Abs 6 angefügt, der mit in Kraft trat und auf eine Vereinbarung vom zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung ("27. Novelle zur Bundesbahn-Pensionsordnung 1966") verwies. In der Fassung besagter 27. Novelle zur BB-PO. 1966, die am in Kraft treten sollte, war vorgesehen, die Pensionsberechnung auf eine neue Grundlage zu stellen (§4 BB-PO. 1966 samt Übergangsbestimmung: Einführung eines Durchschnittswertes der maximal 216 besten Monatsbezüge; während des Übergangszeitraumes von 2003 bis 2019 prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes).

§21 Abs 6 Z 1 Bundesbahngesetz 1992 idF BGBl I 15/1998 lautete wie folgt:

"[…] (6) Durch die Vereinbarung vom zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs 3, Abs 4 und Abs 5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:

1. Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,[…]".

Gemäß § 21 Abs 2 Bundesbahngesetz 1992, BGBl 825 idF BGBl I 15/1998, trägt der Bund den Pensionsaufwand in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 21 Abs 6 leg.cit. nachvollziehbar ist (vgl. § 52 Abs 2 Bundesbahngesetz 1992, BGBl 825, idF BGBl I 138/2003).

4. Im Rahmen des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl I 95, wurde u.a. auch das Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG) erlassen, das in wesentlichen Teilen am in Kraft trat. Die Bestimmungen des BB-PG traten an die Stelle der bisherigen vertraglichen Regelungen über die Versetzung in den Ruhestand bzw. über Pensionsansprüche der betroffenen ÖBB-Bediensteten und bewirkten eine Änderung des vertraglich begründeten, privatrechtlichen Dienstverhältnisses zwischen diesen Bediensteten und den Österreichischen Bundesbahnen.

Die Regelungen über die Einführung eines Durchrechnungszeitraumes für die Pensionsbemessung samt allen Übergangsregelungen wurden von der BB-PO. 1966 – mit Wirkung vom – in das BB-PG übernommen (vgl. StenProtNR 21. GP, 32. Sitzung, 142). § 53a BB-PG idF BGBl I 95/2000 war als Übergangsbestimmung zur Durchrechnung konzipiert und sah eine schrittweise Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes von 12 Beitragsmonaten im Jahr 2003 auf 204 Beitragsmonate im Jahr 2019 vor. Zur Milderung während des Übergangszeitraumes sind – parallel zu den korrespondierenden pensionsrechtlichen Regelungen im Beamtensystem (siehe §§62f bis 62h Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl 340 idF des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl I 138; vgl. AB 911 BlgNR 20. GP, 7) – in den §§53b bis 53d BB-PG weitere Übergangsbestimmungen enthalten, die eine Begrenzung des Durchrechnungsverlustes im Einzelfall erreichen sollen.

Die Anhebung des Pensionsantrittsalters war eine im BB-PG idF BGBl I 95/2000 neu enthaltene Maßnahme: Der frühestmögliche Zeitpunkt für die Versetzung in den dauernden Ruhestand (auf eigenes Ansuchen) nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß wurde durch die Einführung einer Wartefrist von 18 Monaten (§2 Abs 1 Z 3 BB-PG) angehoben; gleichzeitig war in § 54a BB-PG eine Übergangsbestimmung zu § 2 leg.cit. enthalten: Für jene Personen, die das Höchstausmaß an Ruhegenuss im vierten Quartal 2000 erreicht hatten, normierte § 54a Abs 2 leg.cit., dass für sie eine Wartefrist von zwei Monaten gelte, die quartalsmäßig um jeweils zwei Monate erhöht wurde. Das Höchstausmaß des Ruhegenusses wurde mit 83 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage festgelegt (§8 Abs 3 BB-PG). Das Ausmaß des Ruhegenusses gemäß § 8 Abs 1 BB-PG in dieser Fassung sollte bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges betragen und sich für das elfte bis 34. ruhegenussfähige Dienstjahr um je 1,7 % sowie für das 35. ruhegenussfähige Dienstjahr um 2,2 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges erhöhen (Steigerungsbetrag).

5. Im Juli 2001 wurde das BB-PG (nach Aufhebung desselben idF BGBl I 95/2000 als verfassungswidrig auf Grund von Fehlern im Zuge des Abstimmungsverfahrens; VfSlg 16.151/2001) im Rahmen des Pensionsreformgesetzes 2001 mit BGBl I 86/2001 erneut kundgemacht, wobei die inhaltlichen Änderungen aus dem Jahr 2000 zur Gänze aufrecht blieben. Das Inkrafttretensdatum wurde in § 62 leg.cit. im Wesentlichen rückwirkend mit festgelegt, wobei für die Änderungen in Bezug auf die Ruhegenussermittlungsgrundlagen (Abschnitt XII) das Inkrafttreten neuerlich mit angeordnet wurde.

6. Mit Inkrafttreten des am kundgemachten Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 71, am , erfolgten weitere Änderungen. Mit Ausnahme des Abschlags wurden sämtliche für Bundesbeamtinnen und -beamte vorgesehenen pensionsrechtlichen Änderungen spiegelgleich in das BB-PG übertragen (vgl. RV 59 BlgNR 22. GP, 239).

So wurden auch die Regelungen über die Ruhegenussberechnungsgrundlage durch das Budgetbegleitgesetz 2003 geändert: Der ursprünglich eingeführte Durchrechnungszeitraum von 216 Monaten wurde auf 480 Monate angehoben (§4 Z 3 BB-PG); die Übergangsbestimmung des § 53a Abs 2 BB-PG wurde entsprechend adaptiert (schrittweise Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes der höchsten Beitragsgrundlagen von 24 im Jahr 2004 auf 457 im Jahr 2027). Erneut wurde zur Milderung im Einzelfall eine Verlustdeckelung vorgesehen (§64 Abs 2 und 3 BB-PG). Die Neufassung der Übergangsregelungen sollte gewährleisten, "dass die Pensionen durch die Änderungen im Rahmen des gegenständlichen Reformpakets um höchstens 10 % vermindert werden. […]" (vgl. Abänderungsantrag in 2. Lesung, StenProtNR 22. GP, 20. Sitzung, 247 f.)

Die Wartefrist in § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG wurde von 18 auf nunmehr 60 Monate verlängert. Gleichzeitig wurde der jährliche Steigerungsbetrag in § 8 leg.cit. (für jedes weitere Dienstjahr nach den ersten zehn Dienstjahren) auf nunmehr 1,229 % gekürzt. Durch die Verringerung des Prozentsatzes des Ruhegenusses für jedes Dienstjahr wird die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht.

Zur Milderung dieser Änderungen wurden erneut Übergangsbestimmungen vorgesehen: Für jene ÖBB-Bediensteten, die die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß (und damit die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand) in den ersten zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003, also vom 1. Quartal 2004 bis zum Ende des 1. Quartals 2013 erreichen, sieht § 54a Abs 2 BB-PG eine zehnjährige Übergangsregelung für die Wartefrist (mit einer quartalsweisen Erhöhung ab dem 3. Quartal 2004 um zunächst noch zwei Monate und ab dem 1. Quartal 2005 um je einen Monat) vor. § 64 Abs 1 BB-PG normiert eine Übergangsvorschrift zu § 8 Abs 1 leg.cit., nach der beim Ausmaß des Ruhegenusses vor dem angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem elften Dienstjahr mit jeweils 1,7 % und das 35. Dienstjahr mit 2,2 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu veranschlagen sind (für derlei Zeiten wird sohin die vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 geltende Rechtslage aufrecht erhalten). Von dem (auf Basis von § 8 Abs 1 bzw. § 64 Abs 1 BB-PG zweigeteilt) errechneten Zeitpunkt, in dem die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht wird, hängt die im Einzelfall maßgebliche Wartefrist ab. Die volle Wartefrist von 60 Monaten nach § 2 Abs 1 Z 3 BB PG gelangt für jene ÖBB-Bediensteten zur Anwendung, die die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß nach dem 1. Quartal 2014 erreichen.

7. Das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I 142/2004, dessen Maßnahmen vom OGH mit dem vorliegenden Antrag nicht angefochten werden, änderte u.a. die Verlustdeckelung des § 64 Abs 3 BB-PG; diese betrifft erstmalige Pensionsbemessungen bis Ende 2023 und verringert den durch das Budgetbegleitgesetz 2003 eingeführten "10 %-Deckel" des § 64 Abs 2 BB-PG für das Jahr 2004 auf 5 %, der in den Folgejahren ansteigt (vgl. zur identen Regelung in § 90a Abs 1b PG 1965 RV 653 BlgNR 22. GP, 28). Ab dem Jahr 2024 gelangt wiederum die Regelung des § 64 Abs 2 BB-PG zur Anwendung.

8. Die §§2, 4, 8, 53a, 54a und 64 BB-PG, BGBl I 86/2001, in der dem Antrag des OGH zugrunde liegenden, maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 71, lauten (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Versetzung in den dauernden Ruhestand

§2. (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1. Vollendung des 738. Lebensmonats und Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit – einschließlich bedingt angerechneter Zeiten – von 42 Jahren oder

2. dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf Grund von körperlichen oder geistigen Gebrechen oder

3. Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß .

Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.

(2) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden

1. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 oder 3,

2. bei Verlust der Eigenberechtigung,

3. wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,

4. wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden konnten,

5. wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann,

6. mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs 1 Z 2 oder Abs 2 Z 1 (wenn Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionversicherungsanstalt der Angestellten (ab : Pensionsversicherungsanstalt) Befund und Gutachten einzuholen.

(4) Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Abs 1 Z 2 oder Abs 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen."

"Ruhegenussberechnungsgrundlage

§4. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1. Für jeden Beitragsmonat - das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde - ist die Beitragsgrundlage zu ermitteln. Diese besteht aus den für die Bemessung des Pensionsbeitrages relevanten Bestandteilen des Monatsentgeltes (= Gehalt sowie allfällige ruhegenussfähige Zulagen). Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag - wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag - geleistet wurde, und zwar

a) angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,

b) angerechnete Ruhestandszeiten und

c) zugerechnete Zeiträume.

2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§108 Abs 4 und 108c ASVG, BGBl Nr 189/1955, aufzuwerten.

3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 53a Abs 2 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs 3 und 7 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl Nr 340, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs 3 zweiter Satz PG 1965 für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

5. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 53a Abs 2, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate."

"Ausmaß des Ruhegenusses

§8. (1) Der Ruhegenuss beträgt für die ersten zehn Dienstjahre 40% und für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr 1,229% und für jeden weiteren Dienstmonat 0,1024% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage."

"Übergangsbestimmungen zur Durchrechnung

§53a. (1) Für Beamte und Hinterbliebene, die am Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum geltenden Fassung weiter.

(2) Gebührt ein Ruhe- oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl '480' in § 4 Z 3 durch folgende Zahlen zu ersetzen:


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Jahr
Zahl
2004
24
2005
36
2006
48
2007
60
2008
72
2009
84
2010
96
2011
110
2012
126
2013
144
2014
164
2015
186
2016
208
2017
230
2018
252
2019
274
2020
296
2021
319
2022
342
2023
365
2024
388
2025
411
2026
434
2027
457 "

"Übergangsbestimmungen zu § 2

§54a. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Quartalen geboren sind, treten bei Ruhestandsversetzungen nach § 2 Abs 1 Z 1 an die Stelle des dort angeführten 738. Lebensmonats und der dort angeführten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 42 Jahren der jeweils in der mittleren Tabellenspalte angeführte Lebensmonat und die in der rechten Spalte angeführte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit:

bis einschließlich


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. Quartal 1946
696.
38 Jahre und 6 Monate
3. Quartal 1946
698.
38 Jahre und 8 Monate
4. Quartal 1946
700.
38 Jahre und 10 Monate
1. Quartal 1947
701.
38 Jahre und 11 Monate
2. Quartal 1947
702.
39 Jahre
3. Quartal 1947
703.
39 Jahre und 1 Monat
4. Quartal 1947
704.
39 Jahre und 2 Monate
1. Quartal 1948
705.
39 Jahre und 3 Monate
2. Quartal 1948
706.
39 Jahre und 4 Monate
3. Quartal 1948
707.
39 Jahre und 5 Monate
4. Quartal 1948
708.
39 Jahre und 6 Monate
1. Quartal 1949
709.
39 Jahre und 7 Monate
2. Quartal 1949
710.
39 Jahre und 8 Monate
3. Quartal 1949
711.
39 Jahre und 9 Monate
4. Quartal 1949
712.
39 Jahre und 10 Monate
1. Quartal 1950
713.
39 Jahre und 11 Monate
2. Quartal 1950
714.
40 Jahre
3. Quartal 1950
715.
40 Jahre und 1 Monat
4. Quartal 1950
716.
40 Jahre und 2 Monate
1. Quartal 1951
717.
40 Jahre und 3 Monate
2. Quartal 1951
718.
40 Jahre und 4 Monate
3. Quartal 1951
719.
40 Jahre und 5 Monate
4. Quartal 1951
720.
40 Jahre und 6 Monate
1. Quartal 1952
721.
40 Jahre und 7 Monate
2. Quartal 1952
722.
40 Jahre und 8 Monate
3. Quartal 1952
723.
40 Jahre und 9 Monate
4. Quartal 1952
724.
40 Jahre und 10 Monate
1. Quartal 1953
725.
40 Jahre und 11 Monate
2. Quartal 1953
726.
41 Jahre
3. Quartal 1953
727.
41 Jahre und 1 Monat
4. Quartal 1953
728.
41 Jahre und 2 Monate
1. Quartal 1954
729.
41 Jahre und 3 Monate
2. Quartal 1954
730.
41 Jahre und 4 Monate
3. Quartal 1954
731.
41 Jahre und 5 Monate
4. Quartal 1954
732.
41 Jahre und 6 Monate
1. Quartal 1955
733.
41 Jahre und 7 Monate
2. Quartal 1955
734.
41 Jahre und 8 Monate
3. Quartal 1955
735.
41 Jahre und 9 Monate
4. Quartal 1955
736.
41 Jahre und 10 Monate
1. Quartal 1956
737.
41 Jahre und 11 Monate

(2) An die Stelle der im § 2 Abs 1 Z 3 angeführten Wartefrist von 60 Monaten tritt bei Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß im


Tabelle in neuem Fenster öffnen
4.
Quartal 2000 eine Wartefrist von zwei Monaten,
1.
Quartal 2001 eine Wartefrist von vier Monaten,
2.
Quartal 2001 eine Wartefrist von sechs Monaten,
3.
Quartal 2001 eine Wartefrist von acht Monaten,
4.
Quartal 2001 eine Wartefrist von zehn Monaten,
1.
Quartal 2002 eine Wartefrist von zwölf Monaten,
2.
Quartal 2002 eine Wartefrist von 14 Monaten,
3.
Quartal 2002 eine Wartefrist von 16 Monaten.
4.
Quartal 2002, im Jahr 2003 oder im 1. oder 2. Quartal 2004 eine Wartefrist von 18 Monaten,
3.
Quartal 2004 eine Wartefrist von 20 Monaten,
4.
Quartal 2004 eine Wartefrist von 22 Monaten,
1.
Quartal 2005 eine Wartefrist von 23 Monaten,
2.
Quartal 2005 eine Wartefrist von 24 Monaten,
3.
Quartal 2005 eine Wartefrist von 25 Monaten,
4.
Quartal 2005 eine Wartefrist von 26 Monaten,
1.
Quartal 2006 eine Wartefrist von 27 Monaten,
2.
Quartal 2006 eine Wartefrist von 28 Monaten,
3.
Quartal 2006 eine Wartefrist von 29 Monaten,
4.
Quartal 2006 eine Wartefrist von 30 Monaten,
1.
Quartal 2007 eine Wartefrist von 31 Monaten,
2.
Quartal 2007 eine Wartefrist von 32 Monaten,
3.
Quartal 2007 eine Wartefrist von 33 Monaten,
4.
Quartal 2007 eine Wartefrist von 34 Monaten,
1.
Quartal 2008 eine Wartefrist von 35 Monaten,
2.
Quartal 2008 eine Wartefrist von 36 Monaten,
3.
Quartal 2008 eine Wartefrist von 37 Monaten,
4.
Quartal 2008 eine Wartefrist von 38 Monaten,
1.
Quartal 2009 eine Wartefrist von 39 Monaten,
2.
Quartal 2009 eine Wartefrist von 40 Monaten,
3.
Quartal 2009 eine Wartefrist von 41 Monaten,
4.
Quartal 2009 eine Wartefrist von 42 Monaten,
1.
Quartal 2010 eine Wartefrist von 43 Monaten,
2.
Quartal 2010 eine Wartefrist von 44 Monaten,
3.
Quartal 2010 eine Wartefrist von 45 Monaten,
4.
Quartal 2010 eine Wartefrist von 46 Monaten,
1.
Quartal 2011 eine Wartefrist von 47 Monaten,
2.
Quartal 2011 eine Wartefrist von 48 Monaten,
3.
Quartal 2011 eine Wartefrist von 49 Monaten,
4.
Quartal 2011 eine Wartefrist von 50 Monaten,
1.
Quartal 2012 eine Wartefrist von 51 Monaten,
2.
Quartal 2012 eine Wartefrist von 52 Monaten,
3.
Quartal 2012 eine Wartefrist von 53 Monaten,
4.
Quartal 2012 eine Wartefrist von 54 Monaten,
1.
Quartal 2013 eine Wartefrist von 55 Monaten,
2.
Quartal 2013 eine Wartefrist von 56 Monaten,
3.
Quartal 2013 eine Wartefrist von 57 Monaten,
4.
Quartal 2013 eine Wartefrist von 58 Monaten,
1.
Quartal 2014 eine Wartefrist von 59 Monaten."

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr 71/2003

§64. (1) Abweichend von § 8 Abs 1 sind die vor dem angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem 11. Dienstjahr mit 1,7% und das 35. Dienstjahr mit 2,2% der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen.

(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist – allenfalls nach Anwendung der §§53b bis 53d – ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.

(3) Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges nach Abs 2 beträgt."

9. § 64 Abs 2 und 3 idF BGBl I 142/2004 lauten:

"[…]

(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§53b bis 53d - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt. Beim Vergleich ist die Kinderzulage außer Acht zu lassen.

(3) An die Stelle des im Abs 2 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 2 Abs 1 Z 1 oder 3 in Verbindung mit § 54a Abs 1 oder 2 bestanden hat:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Prozentsatz
2004 oder früher
95%
2005
94,75%
2006
94,5%
2007
94,25%
2008
94%
2009
93,75%
2010
93,5%
2011
93,25%
2012
93%
2013
92,75%
2014
92,5%
2015
92,25%
2016
92%
2017
91,75%
2018
91,5%
2019
91,25%
2020
91%
2021
90,75%
2022
90,5%
2023
90,25%."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Hauptantrag

1.1.1. Gemäß Art 140 Abs 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes auf Antrag des Obersten Gerichtshofes. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt, und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Anträge, in denen der Aufhebungsumfang der zur Prüfung gestellten Norm zu eng gewählt ist, sind als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg 17.594/2005, 17.655/2005, jeweils mwN). Unzulässig ist ein Antrag daher auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg 13.299/1992, 14.740/1997, 16.191/2001 bzw. zuletzt 19.496/2011 mit ausführlichen Verweisen auf die Vorjudikatur).

1.1.2. Die Bedenken im Hauptantrag des OGH unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes richten sich gegen die Wortfolge "Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten" in § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG sowie gegen die Bestimmungen des § 54a Abs 2, § 4, § 53a Abs 2, § 8 Abs 1 und § 64 Abs 1 BB-PG, jeweils idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI. I 71. Soweit die genannte Wortfolge in § 2 Abs 1 Z 3 leg.cit. angefochten wird, ist der Antrag im Sinne der eingangs zitierten Judikatur zu eng gefasst, um die behauptete Verfassungswidrigkeit, welche – folgte man den Bedenken des OGH – in der gesamten Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG gelegen ist, zu beseitigen, sodass der Hauptantrag unzulässig ist.

1.2. Erster Eventualantrag

Im Unterschied zu dem unter Punkt III.1.1. Ausgeführten zieht der erste Eventualantrag des OGH, soweit er sich gegen die Bestimmungen des § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG in Verbindung mit den Bestimmungen des § 54a Abs 2, des § 4, des § 53a Abs 2, des § 8 Abs 1 und des § 64 Abs 1 BB-PG, jeweils idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI. I 71, richtet, den Anfechtungsumfang weit genug, um die behauptete Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, erweist sich der erste Eventualantrag als zulässig. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Eventualanträge einzugehen.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Der OGH begründet seine Bedenken gegen § 2 Abs 1 Z 3 iVm § 54a Abs 2, § 4 iVm § 53a Abs 2 und § 8 Abs 1 iVm § 64 Abs 1 BB-PG im Wesentlichen damit, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Anlassfalles jene Schranken, die sich für ihn aus dem (dem Gleichheitssatz erfließenden) verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz ergeben, durch Hinausschieben des Pensionsantritts (resultierend aus einer Ausdehnung der Wartezeit nach Erreichen des Anspruchs auf die Höchstpension und einer Senkung des Steigerungsbetrages) sowie durch Erweiterung des Durchrechnungszeitraumes in unsachlicher Weise überschritten habe. Die Plötzlichkeit der Erhöhung des Pensionsantrittsalters führe selbst unter Heranziehung der Übergangsregelungen zu einem beträchtlichen Hinausschieben des Pensionsantrittsdatums bei Personen, die kurz vor der Erreichung des Pensionsalters stehen. Da zusätzlich zur Erhöhung des Pensionsantrittsalters auch der Ruhegenuss gekürzt werde, wären nach Ansicht des OGH weitreichendere Übergangsregelungen erforderlich gewesen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich auf die geänderte Situation einzustellen und seine Dispositionen entsprechend anzupassen.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. va. VfSlg 11.665/1988, 14.846/1997, 16.764/2002) dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch stets betont, dass der Gesetzgeber durch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz gehalten ist, dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. Er hat daher nicht nur (echte) Rückwirkungen von gesetzlichen Regelungen, sondern auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes geprüft. Gesetzliche Vorschriften können mit dem Gleichheitssatz in Konflikt geraten, wenn und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Auch können schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen (VfSlg 12.186/1989). Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitssatz also etwa dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich – ohne entsprechende Übergangsregelung – und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei dem Vertrauensschutz (siehe dazu va. VfSlg 11.288/1987) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (siehe dazu va. VfSlg 12.568/1990, 14.090/1995).

2.4. Es ist daher, um einen Eingriff in bestehende Leistungen (oder effektuierte Anwartschaften) sachlich rechtfertigen zu können, je nach Intensität ein entsprechendes Gewicht des öffentlichen Interesses erforderlich. Daher ist im Zuge der vorzunehmenden Güterabwägung der Intensität des Eingriffs u.a. das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen (zB der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffes zu Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems) gegenüberzustellen (vgl. etwa zur Rechtfertigung von Pensionskürzungen durch Abschläge von durchschnittlich 10 % unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen in VfSlg 15.269/1998; zur vorzeitigen Zurücknahme einer Bemessungsbegünstigung im Zuge einer Pensionsbemessungsreform vgl. die Erwägungen des Erkenntnisses VfSlg 11.288/1987). Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (vgl. VfSlg 12.732/1991, 16.292/2001 mwN und G3-9/2013, G50/2013).

2.5. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann insbesondere auch "der in der Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters gelegene Eingriff in eine Rechtsposition […] eine Einschränkung [des] Vertrauens auf die geltende Rechtslage" bedeuten (VfSlg 14.090/1995, 16.292/2001, 16.923/2003 und G3-9/2013, G50/2013). In seinem Erkenntnis VfSlg 16.764/2002 hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass "das im Gesetz vorgesehene Mindestalter für eine Alterspensionsleistung im besonderen Maße zu 'Vorwirkungen' […] führt, daß sich die Versicherten in ihrer Lebensplanung zunehmend darauf einstellen, ab einem bestimmten Alter aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und dann ein Einkommen in einer bestimmten Relation zu jenem während des Erwerbslebens erwarten zu können […]".

2.6. Die vom OGH als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen sind Teil eines Regelungskomplexes, der – wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (vgl. RV 59 BlgNR 22. GP, 239 f.; StenProtNR 22. GP, 20. Sitzung, 12-392) – insgesamt das Ziel verfolgt, zur Erreichung einer langfristigen Sicherung der österreichischen Altersversorgungssysteme bzw. Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems und der Budgetentlastung beizutragen. Schon in den Gesetzesmaterialien zum Pensionsreformgesetz 2000 bzw. 2001 wurde weiters das Ziel genannt, das Pensionsrecht der Bediensteten der ÖBB, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen "an die entsprechenden Regelungen für Beamte […] über die Bemessung von Hinterbliebenenpensionen und über die Pensionsanpassung, den Wertausgleich und den Todesfall-, Bestattungskosten- und Pflegekostenbeitrag" anzupassen (vgl. die Erläut. zur RV des Pensionsreformgesetzes 2000, 175 BlgNR 21. GP; AB 699 BlgNR 21. GP, 14). Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurden in weiterer Folge sämtliche für Bundesbeamte vorgenommenen pensionsrechtlichen Änderungen zunächst noch mit Ausnahme des Abschlages spiegelgleich in das BB-PG übertragen (vgl. RV 59 BlgNR 22. GP, 239 f.). Weitere Maßnahmen, die das Ziel der Harmonisierung aller Pensionssysteme verfolgten, wurden durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I 142/2004 getroffen (vgl. RV 653 BlgNR 22. GP, 29).

Dass derartige Regelungen grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen, hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa VfSlg 16.923/2003, 17.071/2003 und 18.010/2006).

2.7. Der OGH geht bei seiner "Prüfung in Bezug auf die Ruhebezugskürzung" auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Intensität von Eingriffen ein, die den Vertrauensschutz verletzen (vgl. Pkt. 6.3. des Antrags). Bei seiner Darlegung der "Plötzlichkeit des Eingriffs" bezieht sich der OGH aber nur auf jene Regelungen, die die Erhöhung des Pensionsantrittsalters bewirken (Pkt. 6.5. des Antrags). Auch seine Ausführungen am Ende seiner "Prüfung in Bezug auf die Erhöhung des Pensionsantrittsalters" (Pkt. 6.4.), wo er meint, dass "[z]usammenfassend […] die erforderliche Intensität somit nicht zuletzt durch eine Kumulation von verlängerter Dienstzeit mit gleichzeitiger Kürzung des Ruhegenusses gegeben sein [wird]", lassen darauf schließen, dass der OGH in erster Linie in der Erhöhung des Pensionsantrittsalters eine Verletzung des Gleichheitssatzes sieht. Auch an anderer Stelle wird im Zusammenhang mit beiden bekämpften Maßnahmen – Durchrechnungszeitraum und Erhöhung des Pensionsantrittsalters – das Fehlen ausreichender Übergangsbestimmungen releviert, sodass der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass der OGH auch in Bezug auf den Durchrechnungszeitraum einen intensiven und plötzlichen Eingriff in die Rechtsposition des Klägers im Anlassfall annimmt.

2.8. Der Verfassungsgerichtshof vermag die Bedenken des OGH hinsichtlich der Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes nicht zu teilen:

2.8.1. Die Bemessung des Ruhegenusses auf der Grundlage von Durchrechnungszeiträumen mit Wirkung vom war bereits im Jahr 1997 Teil des Pensionsrechts der ÖBB-Bediensteten: Die Einführung eines Durchrechnungszeitraumes samt Übergangsregelungen (analog der Pensionsreform für Bundesbeamte im 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl I 138) erfolgte zunächst noch im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarungen; wie unter Pkt. II.4. dargestellt, wurde diese Maßnahme in das BB-PG idF 2000 bzw. 2001 übernommen.

Somit stand Betroffenen für die Einführung der neuen Berechnungsmethode bereits vor deren Inkrafttreten ein Zeitraum von fünf Jahren zur Verfügung, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen.

2.8.1.1. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 71, wurde das Ausmaß des Durchrechnungszeitraumes – wiederum spiegelgleich zu den Pensionsreformmaßnahmen für Bundesbeamte – weiter angehoben. Für den damit verbundenen Eingriff in die Pensionshöhe hat der Gesetzgeber zwei Übergangssysteme vorgesehen:

Neben § 53a Abs 2 BB-PG, der eine – generelle – etappenweise Anhebung des Durchrechnungszeitraumes für Betroffene vornimmt, die in den näher genannten Zeiträumen (idF BGBl I 86/2001 für die Jahre 2003 bis 2019; idF BGBl I 71/2003 für die Jahre 2004 bis 2027) ihren Ruhestand antreten, bezweckt die Verlustdeckelung der §§53b bis 53d leg.cit., im Einzelfall unangemessen hohe Absenkungen des Ruhegenusses während eines Zeitraums, in dem sich die Betroffenen nicht mehr ausreichend auf die neue Rechtslage einstellen können, zu verhindern und somit Härtefälle zu vermeiden. Diese Regelungen zielen insbesondere darauf ab, im Einzelfall bei niedrigeren Einkommen die Intensität des Eingriffs zu mindern. Die §§53b bis 53d BB-PG beziehen sich ebenso wie § 53a Abs 2 leg.cit. auf einen Übergangszeitraum (siehe § 53b Abs 1 leg.cit.).

2.8.1.2. Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003 und des Pensionsharmonisierungsgesetzes hat der Gesetzgeber mit § 64 Abs 2 und 3 BB-PG zudem weitere Maßnahmen eingeführt, die die ab 2004 im Vergleich zur Rechtslage bis zum bewirkten Verluste begrenzen sollen: Während § 64 Abs 3 leg.cit. als zeitlich befristete Übergangsbestimmung konzipiert ist (Anstieg der Verlustdeckelung von 5 % auf 9,75 %), kommt § 64 Abs 2 leg.cit. ab erstmaligen Pensionsbemessungen im Jahr 2024 zur Anwendung (generelle Verlustdeckelung von 10 %).

Dass von der Regelung Fallgruppen erfasst wären, die aus besonderen Gründen unverhältnismäßig hart getroffen würden, behauptet der OGH nicht. Auch beim Kläger des Ausgangsverfahrens kann davon nicht die Rede sein: Wie sich im zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahren gezeigt hat, profitiert der Kläger im Anlassfall nicht von den oben dargestellten Verlustdeckelungen; dies liegt aber lediglich daran, dass die Kürzung seines Ruhegenusses nicht derart intensiv ist, dass diese Übergangsregelungen wirksam hätten werden können. So hat der OGH in seinem Antrag darauf hingewiesen, dass der Kläger eine Kürzung von 7,92 % in Bezug auf die Rechtslage vor dem BB-PG 2001 und von 5,13 % in Bezug auf jene vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 hinnehmen musste.

2.8.1.3. Eine rund 10 %ige Kürzung des Ruhebezuges ehemaliger Mandatare der Gemeinde Innsbruck erachtete der Verfassungsgerichtshof angesichts des zugrunde liegenden demokratiepolitischen Anliegens der Neuregelung von Politikerbezügen im Hinblick auf ihre Intensität nicht für unzulässig (vgl. VfSlg 14.846/1997). Die Kürzung der Bemessungsgrundlage für den Ruhegenuss im Fall der Frühpensionierung von Beamten, welche im Durchschnitt rund 10 % betrug und im Ergebnis eine Kürzung des Brutto-Ruhegenusses von rund 12 % bedeutete, sah der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Intensität des Eingriffes in die bis dahin erworbene Pensionsanwartschaft aus Sicht des Gleichheitssatzes ebenso wenig als unzulässig an (vgl. VfSlg 15.269/1998).

Auch wenn für Personen, die kurz vor der Erreichung des Pensionsalters stehen, die bewirkte Kürzung der Pensionshöhe durch das Budgetbegleitgesetz 2003 als plötzlich zu qualifizieren wäre, ist der Eingriff auf Grund des Systems der dargestellten Übergangsregelungen nicht als so intensiv zu qualifizieren, dass dies zur Unsachlichkeit führte (zu den verfassungsrechtlichen Grenzen bei Eingriffen in die Pensionshöhe siehe ausführlich VfSlg 16.764/2002).

2.8.2. Die Erhöhung des Pensionsantrittsalters wurde erstmals mit dem BB-PG BGBl I 95/2000 vorgenommen. Das BB-PG in der Fassung BGBl I 86/2001, in welchem die inhaltlichen Änderungen aus dem Jahr 2000 aufrecht blieben, war in seiner Gesamtheit bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof (VfSlg 17.071/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat damals die Bedenken der Antragsteller bzw. des antragstellenden OGH in Bezug auf die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art 1 des 1. ZPEMRK) nicht geteilt und im Rahmen seiner Prüfung der Verhältnismäßigkeit der mit dem bekämpften Gesetz verbundenen Eigentumsbeschränkung festgehalten, dass "[…] die nunmehrige bundesgesetzliche Regelung des Pensionsrechts der hier in Rede stehenden Bediensteten der ÖBB nicht beliebig abänderbar ist, zumal auch (künftige) Änderungen dieses BG dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz unterliegen […]" (vgl. VfSlg 16.923/2003).

2.8.2.1. Mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 71, am , kundgemacht am , erfolgte ein neuerlicher Eingriff in die Rechtspositionen der ÖBB-Bediensteten. Wie unter Pkt. II.6. dargestellt, wurde die im Jahr 2000 eingeführte Wartefrist in § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG von 18 auf nunmehr 60 Monate verlängert. Gleichzeitig wurde der jährliche Steigerungsbetrag in § 8 BB-PG (für jedes weitere Dienstjahr nach den ersten zehn Dienstjahren) auf nunmehr 1,229 % gekürzt.

Zur Milderung dieser Eingriffe wurden erneut Übergangsbestimmungen vorgesehen, die einerseits in § 54a Abs 2 BB-PG eine differenzierte – zehnjährige – Übergangsregelung für die Anhebung der Wartefrist (mit einer quartalsweisen Erhöhung ab dem 3. Quartal 2004 um zunächst noch zwei Monate und ab dem 1. Quartal 2005 um je einen Monat) enthält. Die volle Wartefrist von 60 Monaten nach § 2 Abs 1 Z 3 BB PG gelangt erst für jene ÖBB-Bediensteten zur Anwendung, die die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß nach dem 1. Quartal 2014 erreichen. Für die Berechnung des Steigerungsbetrages wiederum normiert § 64 Abs 1 BB-PG eine Übergangsvorschrift zu § 8 Abs 1 leg.cit., wonach vor dem angefallene Zeiten ab dem elften Dienstjahr für das Ausmaß des Ruhegenusses mit dem der Rechtslage vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 entsprechenden Prozentsatz zu veranschlagen sind. Die Beibehaltung des bisherigen Prozentsatzes des Ruhegenusses für einen Teil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit fällt umso mehr ins Gewicht, je mehr solcher Zeiten vor dem erworben wurden, und kommt daher ÖBB-Bediensteten, die kurz vor der Erreichung des Pensionsalters stehen, besonders zugute.

2.8.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hält besagte Übergangsbestimmungen für ausreichend im oben erwähnten Sinn. Dabei ist insbesondere auch Folgendes zu berücksichtigen:

Bei den in Rede stehenden Rechtsänderungen geht es um die Beseitigung eines – verglichen mit der für die Bundesbeamten maßgeblichen Rechtslage, der das BB-PG nachgebildet ist und nach der ein Pensionsantritt durch Erklärung frühestens nach Erreichen des Mindestalters (derzeit Übergangsphase, ab dem Jahr 2017 65 Jahre) erfolgen kann – atypisch frühen Pensionsanfallsalters (vgl. VfSlg 14.090/1995 und 16.292/2001), welches – den Angaben der Bundesregierung zufolge – bei unkündbaren ÖBB-Bediensteten im Zeitraum 2003 bis 2006 durchschnittlich 52,45 Jahre, bei Bundesbeamten (ohne Postbeamte) im selben Zeitraum hingegen 58,75 Jahre betrug. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass das gesetzliche Pensionsalter der ÖBB-Bediensteten gemäß § 2 Abs 1 Z 1 BB-PG schrittweise (siehe § 54a Abs 1 BB-PG) bis zum Geburtsjahrgang 1956 auf 61,5 Jahre und die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit schrittweise auf 42 Jahre erhöht wird und damit auch über das Jahr 2017 hinaus einen im Vergleich zu den Bundesbeamten früheren Pensionsantritt ohne Abschläge (§5 Abs 2 BB-PG) ermöglicht.

2.9. Der Gesetzgeber hat zwar durch die bekämpften Maßnahmen insgesamt einen nicht unerheblichen Eingriff in das Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten vorgenommen. Zugleich hat er aber unter Anwendung eines differenzierten Systems von begleitenden Regelungen das Gewicht des Eingriffs so weit gemildert, dass er die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten hat.

2.10. Insgesamt bestehen somit aus der Sicht des Gleichheitssatzes auch bei Zusammenwirken der beiden Maßnahmen – Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes und Hinausschieben des Pensionsantrittsalters – gegen die vom OGH angefochtenen Regelungen keine Bedenken.

IV. Ergebnis

1. Der Hauptantrag des OGH ist daher zurückzuweisen, der erste Eventualantrag ist abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Antrag und Vorverfahren

1. Mit dem vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 erster Satz B VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof (im Folgenden: OGH), "die Wortfolge 'Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten' in § 2 Abs 1 Z 3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des § 54a Abs 2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des § 4 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des § 53a Abs 2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des § 8 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, und des § 64 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben; in eventu die Bestimmungen des § 2 Abs 1 Z 3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des § 54a Abs 2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des § 4 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, des § 53a Abs 2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des § 8 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, und des § 64 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben; in eventu die Bestimmungen des § 2 Abs 1 Z 3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des § 54a Abs 2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, des § 8 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, und des § 64 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben; in eventu die Bestimmungen des § 2 Abs 1 Z 3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des § 54a Abs 2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben; in eventu § 8 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, und § 64 Abs 1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben."

Diesem Antrag liegt nach Angaben des OGH folgender Sachverhalt zugrunde:

Die am geborene, im gerichtlichen Verfahren klagende, Partei sei seit (nach einem Betriebsübergang) – zuletzt als Fahrdienstleiter – bei der beklagten Partei, der ÖBB-Infrastruktur AG, beschäftigt gewesen.

Ausgehend von der Rechtslage vor Einführung des BB-PG mit dem Pensionsreformgesetz 2001 hätte der Kläger mit Ablauf des über eigenes Ansuchen in den Ruhestand versetzt werden können. Sein Ruhegenuss hätte dabei € 3.796,62 betragen.

Mit Inkrafttreten des Pensionsreformgesetzes 2001 sei das Pensionsantrittsdatum für den Kläger durch Anhebung des Pensionsantrittsalters gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG bis zum Ablauf des hinausgeschoben worden. Der Ruhegenuss hätte diesfalls € 3.639,03 betragen. Das Pensionsreformgesetz 2001 habe zwei konkret relevante Veränderungen gebracht: Zum einen sei für besagte Pensionsantrittsvariante eine Wartefrist von 18 Monaten eingeführt, zum anderen für die Bemessung der Ruhegenussberechnungsgrundlage die Durchrechnung der besten 216 Monate normiert worden.

Mit der Novelle zum BB-PG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 71, sei eine Ausdehnung der Wartefrist auf 60 Monate erfolgt (§2 Abs 1 Z 3 BB-PG); gleichzeitig sei der Steigerungsbetrag für den Ruhegenuss von 1,7 % jährlich auf 1,229 % jährlich gesenkt worden (§8 Abs 1 BB-PG). Überdies sei der Durchrechnungszeitraum auf 480 Monate erhöht worden (§4 Z 3 BB-PG). Die Pensionsantrittsvariante nach § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG setze – neben der nunmehr geltenden Wartezeit – voraus, die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht zu haben. Das Höchstausmaß liege bei 83 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (§5 Abs 1 BB-PG). Durch die Senkung des Steigerungsbetrages erhöhe sich somit auch das Pensionsantrittsalter der dritten Variante in § 2 Abs 1 BB-PG. Nach dieser Rechtslage könne der Kläger frühestens am über eigenes Ansuchen in den Ruhestand versetzt werden. Der Ruhebezug werde dann € 3.661,45 betragen. Für den Kläger würden jedoch Übergangsbestimmungen gelten: Zum einen betrage die Wartefrist gemäß § 54a Abs 2 BB-PG 44 Monate, zum anderen erfolge gemäß § 53a Abs 2 BB-PG eine Durchrechnung anhand der 164 besten Monate. Im Ergebnis ergebe sich für den Kläger folglich ein Minus von 7,92 % in Bezug auf die Rechtslage vor Einführung des BB-PG bzw. ein Minus von 5,13 % in Bezug auf jene vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003.

Mit Klage vom begehrte der Kläger die Feststellung, dass er seit Anspruch auf Ruhegenuss nach dem BB-PG idF BGBl I 86/2001 habe, dies insbesondere unter Nichtberücksichtigung der nicht verfassungskonformen Regelungen der § 2 Abs 1 Z 3, § 4, § 8, § 53 Abs 2 und 3, § 54a, § 60 Abs 5 und § 64 BB-PG (jeweils idF BGBl I 71/2003) sowie der §§5 Abs 2 bis 5, 37 Abs 2 und 3, 62 Abs 10 und der §§66 bis 71 BB-PG (jeweils idF BGBl I 142/2004; Modifikation des Klagebegehrens im zweiten Rechtsgang). Die nach dem erfolgten Verschlechterungen des Pensionsrechtes der ÖBB-Bediensteten, insbesondere durch Erhöhung der Wartefrist und Reduktion des Steigerungsbetrages, würden einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum darstellen und auch gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klageabweisung und entgegnete im Wesentlichen, dass die gesetzlichen Eingriffe in die Rechtsposition des Klägers sachlich gerechtfertigt, maßvoll und damit nicht verfassungswidrig seien.

Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren (auch im zweiten Rechtsgang) ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Beurteilung der Verfassungskonformität der im Klagebegehren angezogenen Bestimmungen in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe. Die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der durch das Budgetbegleitgesetz 2003 und das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 geänderten Bestimmungen des BB-PG würden nicht überzeugen. Der Änderung des Pensionssystems der ÖBB-Bediensteten durch das Pensionsreformgesetz 2001 sei vom Verfassungsgerichtshof bereits Verfassungskonformität attestiert worden. Die Zielsetzungen, den Staatshaushalt zu entlasten, das Budget zu konsolidieren und das Pensionssystem längerfristig zu sichern, seien im öffentlichen Interesse gelegen und grundsätzlich geeignet, Eingriffe auch in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen. Die Novellierung des BB-PG durch das Budgetbegleitgesetz 2003 sei mit Rücksicht auf die normierten Übergangsfristen innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers erfolgt. Der Kläger erbringe als ÖBB-Bediensteter auch kein "Sonderopfer", weil die pensionsrechtlichen Regelungen der ÖBB-Bediensteten an jene der Beamten angepasst worden seien.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision des Klägers an den hier antragstellenden OGH, in der die Abänderung des bekämpften Urteiles im Sinne der Stattgebung seines Klagebegehrens, hilfsweise die Aufhebung, begehrt wurde.

2. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen bzw. zum Anfechtungsumfang führt der OGH in seinem Antrag im Wesentlichen aus:

"4. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen:

[…] Der Kläger begehrt, wie bereits ausgeführt, die Feststellung, dass er seit Anspruch auf Ruhegenuss nach dem BB-PG 2001 (idF BGBl I 2001/86) hat, dies insbesondere unter Nichtberücksichtigung der nicht verfassungskonformen Regelungen der § 2 Abs 1 Z 3, § 4, § 8, § 53 Abs 2, § 53a Abs 2 und 3, § 54a, § 60 Abs 5, § 64 BB-PG (jeweils idF BGBl I 2003/71) und der § 5 Abs 2 bis 5, § 37 Abs 2 und 3, § 62 Abs 10 und §§66 bis 71 BB-PG (jeweils idF BGBl I 2004/142). Um den Ruhegenussanspruch des Klägers feststellen zu können, hat das erkennende Gericht die vom Aufhebungsantrag umfassten Bestimmungen zum einen für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind (insb. § 2 Abs 1 Z 3 iVm § 8 Abs 1 iVm § 54a Abs 2 iVm § 64 Abs 1 BB-PG) und zum anderen für die Berechnung der Höhe des Anspruchs heranzuziehen (§4 Z 3 iVm § 53a Abs 2 BB-PG). Die in den Aufhebungsanträgen genannten Bestimmungen sind somit präjudiziell.

5. Zum Anfechtungsumfang:

[…] Den konkreten Gegenstand des Verfahrens bilden die Verschlechterungen der Pensionsbestimmungen für ÖBB-Bedienstete. Diese ergeben sich zum einen aus der faktischen Anhebung des Pensionsantrittsalters durch Erhöhung der Wartezeit in § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG idF BGBl I 2003/71 (bzw. durch die Schaffung einer solchen Wartezeit durch das BGBl I 2001/86) und der Senkung der Steigerungsbeträge in § 8 Abs 1 BB-PG idF BGBI I 2003/71, zum anderen aber auch aus der Kürzung des Ruhegenusses aufgrund der Einführung (§4 Z 2 BB-PG idF BGBI I 2001/86) bzw Erhöhung des Durchrechnungszeitraums in § 4 Abs 1 Z 3 BB-PG idF BGBl I 2003/71.

Mit diesen Bestimmungen untrennbar verbunden sind auch die dazugehörigen Übergangsbestimmungen in § 53a Abs 2 BB-PG, § 54a Abs 2 und § 64 Abs 1 BB-PG idF BGBI I 2003/71. Werden nämlich die angeführten Hauptbestimmungen aufgrund einer Verfassungswidrigkeit aufgehoben, verbleibt für die Übergangsbestimmungen kein Anwendungsbereich mehr. Andererseits ist es aber auch denkmöglich, dass lediglich die Übergangsbestimmungen verfassungswidrig sind, weil sie zu eng gefasst sind. In diesem Fall wären aber wiederum auch die Hauptbestimmungen aufzuheben, weil die alleinige Aufhebung der Übergangsbestimmungen die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen kann, weil dann die Hauptbestimmungen in vollem Umfang (dh ohne jeglichen Übergang) zum Tragen kämen. Die ausgewählte Wortfolge im Hauptantrag ('Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten') resultiert daraus, dass es möglich erscheint, nur die grundsätzliche Festsetzung einer Wartefrist als solches wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

Im ersten Eventualantrag wird die Aufhebung der entsprechenden Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2003 begehrt. Der Anfechtungsumfang bezüglich des vollen § 4 BB-PG idF BGBl I 2003/71 ergibt sich daraus, dass die alleinige Aufhebung der Z 3 den § 4 BB-PG derart verändern würde, dass sich dieser Bestimmung nicht mehr entnehmen ließe, wie die Ruhegenussberechnungsgrundlage zu ermitteln ist. Wie sich aus den weiteren Ausführungen zeigen wird, ergeben sich die Bedenken in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmungen vor allem auch aufgrund eines Zusammenspiels der Erhöhung der Wartefrist und der Kürzung des Ruhegenusses, weshalb auch die beide Verschlechterungen betreffenden Bestimmungen gemeinsam zur Aufhebung begehrt werden. Die Eventualanträge tragen der Möglichkeit Rechnung, dass die Verfassungskonformität der Rechtslage auch durch Aufhebung der Wartezeit in Verbindung mit der Aufhebung der Senkung der Steigerungsbeträge oder durch alleinige Aufhebung oder Verringerung der Wartezeit oder alleinige Aufhebung der Senkung der Steigerungsbeträge ermöglicht werden könnte.

Die weiteren vom Kläger im (modifizierten) Feststellungsbegehren und seiner Revision angeführten Normen sind hingegen nach Auffassung des Senats nicht in den Aufhebungsantrag aufzunehmen. Zum einen sind diese nicht konkret anzuwenden, weil beim Kläger kein Fall einer den Ruhestand nach § 2 Abs 1 Z 2 BB-PG begründenden Erwerbsunfähigkeit gegeben ist und daher auch die Abschlagszahlungen nach § 5 Abs 2 bis 6 BB-PG nicht einschlägig sind. Zum anderen vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, welche konkreten Verschlechterungen – und damit eine möglicherweise einhergehende Verfassungswidrigkeit – die § 37 Abs 2 und 3, § 53 Abs 2, § 60 Abs 5, § 62 Abs 10 und §§66 bis 71 BB-PG jeweils idF BGBl I 2004/142 bewirken. Insbesondere führt die Einführung einer Parallelrechnung mit dem APG nach den §§66 ff BB-PG, wie die Vorinstanzen zutreffend aufgezeigt haben, beim Kläger zu einer Besserstellung." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

3. Die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, legt der OGH wie folgt dar:

"6. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:

6.1. […]

6.2. Zum Vertrauensschutz:

Durch die Erhöhung der Wartezeit, die Minderung der Steigerungsbeträge und die Erhöhung der Durchrechnungszeiträume greift der Gesetzgeber in bereits bestehende Pensionsanwartschaften – wie jene des Klägers – ein, weil das bereits erworbene Ausmaß durch die neuen Regelungen eingeschränkt wird. […]

Die Erhöhung des Pensionsantrittsalters beim Kläger sowie auch die Kürzung des monatlichen Ruhegenussbetrags beruhen überwiegend auf den Änderungen des BB-PG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, womit die Pensionsreform 2003 umgesetzt wurde. Diese erfasste nicht nur die 'ÖBB-Pensionen', sondern sämtliche Versicherungs- und Versorgungssysteme.

Nach den Gesetzesmaterialien dient die zugrunde liegende Änderung im Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71, der Budgetkonsolidierung.

'Zur Sicherung der Pensionen weit über den Zeitraum einer Legislaturperiode hinaus ist es erforderlich, entsprechende Anpassungen im System der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen' (RV 59 BlgNR XXII. GP 164; vgl auch 111 AB BlgNR XXII. GP 2). 'Die Notwendigkeit der langfristigen Sicherung der Österreichischen Altersversorgungssysteme und der von der Bundesregierung angestrebte Weg der Budgetkonsolidierung erfordern rasch budgetwirksame Änderungen der pensionsrechtlichen Regelungen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Den im Regierungsprogramm vorgesehenen Maßnahmen im Beamtenpensionsrecht folgend soll insbesondere der Pensionssicherungsbeitrag um einen Prozentpunkt erhöht, das Pensionsalter auf 65, der Durchrechnungszeitraum bis 2028 auf 40 Jahre angehoben und der Steigerungsbetrag so gestaltet werden, dass für einen Pensionsanspruch im Ausmaß der Ruhegenussberechnungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 45 Jahren benötigt wird' (RV 59 BlgNR XXII. GP 166). 'Mit Art 18 (BB-PG) werden sämtliche für Bundesbeamtinnen und -beamte geplanten pensionsrechtlichen Änderungen mit Ausnahme des Abschlags – ein solcher ist im ÖBB-Pensionsrecht weiterhin nicht vorgesehen – spiegelgleich in das BB-PG übertragen. Der Absenkung des Steigerungsbetrags nach § 8 BB-PG liegt der auch für Bundesbeamtinnen und -beamte geltende Ansatz zugrunde, dass Bedienstete, die am eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufweisen und damit einen latenten Pensionsanspruch im Ausmaß von 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage erworben haben, eine weitere Dienstzeit von 35 Jahren benötigen, um den höchstmöglichen Pensionsanspruch im Ausmaß von 83 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage lukrieren zu können […]. Die Verdünnung des Steigerungsbetrags bewirkt, dass ÖBB-Beamtinnen und -Beamte, die am eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 10 Jahren bei durchgängiger Dienstzeit ab dem vollendeten 18. Lebensjahr aufweisen, erst nach weiteren 35 Dienstjahren und somit mit dem vollendeten 63. Lebensjahr den vollen Pensionsanspruch erwerben können. Im Pensionsrecht der ÖBB gilt kein fixes gesetzliches Pensionsalter; die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag erfolgt derzeit frühestens 18 Monate nach Vollendung der für den höchstmöglichen Pensionsanspruch erforderlichen Gesamtdienstzeit und ist damit vom Eintrittsalter und von der Ruhegenussfähigkeit ihrer Dienstzeit abhängig. Diese Wartezeit von bisher 18 Monaten wird nunmehr auf 60 Monate verlängert; im Ergebnis wird dadurch dieselbe Anhebung des Pensionsalters – um dreieinhalb Jahre – erzielt wie für Beamtinnen und Beamte bzw. Sozialversicherte. Diese Ausdehnung der Wartezeit trifft eher die pensionsnäheren Jahrgänge unter den ÖBB-Beamtinnen und -Beamten. Bei ihnen bewirkt sie, dass sie nach dem Erreichen des Anspruchs auf Höchstpension noch bis zu fünf Jahre im Dienststand verbringen müssen. Für die Ausdehnung der Wartezeit gilt dieselbe Etappenregelung wie für die Anhebung des Pensionsalters bei Beamtinnen und Beamten bzw Sozialversicherten. Für die Jüngeren unter den Beamtinnen und Beamten der ÖBB bedeutet die Verminderung des Steigerungsbetrags jedoch nicht, dass sie erst mit dem vollendeten 68. Lebensjahr – fünf Jahre nach dem Erreichen der Höchstpension – in den Ruhestand wechseln können. § 2 BB- PG sieht eine neue Pensionsaltersregelung vor, die einen Pensionsantritt bereits zu einem Zeitpunkt – der Vollendung des 690. Lebensmonats – ermöglicht, der dreieinhalb Jahre über dem derzeit geltenden Mindestalter liegt; die Anhebung erfolgt wieder in denselben Etappen wie für Beamtinnen und Beamte bzw Sozialversicherte. Wird diese Variante in Anspruch genommen, so wird jedoch in der Regel noch kein voller Pensionsanspruch bestehen' (RV 59 BlgNR XXII. GP 239 f).

Das in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Ziel der Budgetkonsolidierung liegt auf einer Linie mit jenen bereits durch den Verfassungsgerichtshof anerkannten Zielen, wie etwa der Entlastung des Bundeshaushalts, der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Heranführung des tatsächlichen (durchschnittlichen) Pensionsalters an das gesetzliche, oder die Finanzierung des Pensionssystems der Beamten nachhaltig zu sichern (VfSlg 18.010). Es ist somit an sich geeignet, Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen. Es ist auch nicht bloß punktuell eine Gruppe der Pensionisten betroffen. Der Verfassungsgerichtshof betont aber, dass solche Zielsetzungen nicht die Minderung wohlerworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen (VfSlg 17.254; 18.010 ua). Zusammenfassend verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitssatz, wenn er bei Änderungen der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift (VfSlg 17.254; 18.010 ua), auf deren Bestand der Rechtsunterworfene berechtigterweise vertrauen durfte (VfSlg 16.754; 16.764 ua). Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob ausreichende Übergangsbestimmungen bestehen, die es den Betroffenen bei Durchschnittsbetrachtung ermöglichen, die nachteiligen Auswirkungen der Änderung abzufangen (vgl VfSlg 18.010 ua).

Dem Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu. Änderungen von Pensionsregelungen sind insbesondere problematisch, als sich die betroffenen Personen bereits während ihres aktiven Berufslebens ihren Lebensführungsstandard auf den Bezug einer Pension einrichten. Zudem wurden jahrzehntelang Beiträge eingezahlt mit der Erwartung später in der Pension einen Ruhegenuss zu erhalten, durch den kein erhebliches Absinken unter den bereits in der Aktivzeit erzielten Lebensstandard erfolgt. Mit der Pensionsregelung sind daher auch Erwartungen verbunden. Die Betroffenen vertrauen darauf, dass diese Erwartungen nicht durch plötzliche, ihre Lebensführung direkt treffende Maßnahmen des Gesetzgebers beeinträchtigt werden. Insbesondere wiegen Eingriffe bei Pensionisten sowie bei Personen, die kurz vor der Pension stehen, besonders schwer, weil sie sich nachträglich nicht mehr auf geänderte Umstände einstellen können (VfSlg 17.254; 18.010 ua). In jüngeren Erkenntnissen hat der Verfassungsgerichtshof eine Güterabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht des öffentlichen Interesses vorgenommen. Dabei spielen Überlegungen, wie etwa der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffs zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems, eine Rolle. Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (VfSlg 17.254).

ÖBB-Bedienstete haben über Jahrzehnte hinweg (im Fall des Klägers rund drei Jahrzehnte) Beiträge im Vertrauen darauf eingezahlt, dass sie nach 35 Dienstjahren – für die ersten zehn Dienstjahre gebührt ein Ausmaß von 40 %, welches sich ab dem 11. bis zum 35. Dienstjahr um 1,7 % erhöht; für das 35. Dienstjahr gebührt ein Ausmaß von 2,2 % – die Möglichkeit haben, mit dem Höchstmaß von 83 % ihres zuletzt bezogenen Aktivbezugs in Ruhestand versetzt zu werden. Der Gesetzgeber hat dieses Vertrauen enttäuscht, indem er mit der Einführung des BB-PG […] eine Wartezeit von 18 Monaten und eine Durchrechnung der besten 216 Monate eingeführt hat. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I 2003/71) wurden die Pensionsregelungen erneut verschlechtert. Die entsprechenden Regelungen traten am in Kraft. Konkret wurde die Wartefrist auf 60 Monate angehoben, der Steigerungsbetrag von 1,7 % jährlich auf 1,229 % gesenkt und der Durchrechnungszeitraum auf 480 Monate erhöht. Nach der neuesten Rechtslage können ÖBB-Bedienstete nach dieser Variante erst nach 45 Dienstjahren in Pension gehen und erhalten dafür 83 % der sich aufgrund der Durchrechnung der 480 besten Monate ergebenden Grundlage. Gleichzeitig wurde aber eine zweite Variante der vorzeitigen Pension geschaffen, und zwar die Möglichkeit, mit 61,5 Jahren in Ruhestand zu treten, wenn bereits 42 Dienstjahre vorliegen. In diesem Zusammenhang stellt sich bereits die Frage, ob die Regelung an sich sachlich ist. Aufgrund des Zusammenwirkens dieser beiden Regelungen ergibt sich nämlich, dass die Variante des § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG wohl nur mehr von jenen Bediensteten in Anspruch genommen werden wird, die bereits seit Jahrzehnten im 'ÖBB-Dienst' stehen – und daher in eine Übergangsregelung fallen, wodurch diese Variante knapp günstiger ist –, die Variante des § 2 Abs 1 Z 1 BB-PG hingegen von den neueren Bediensteten. Nimmt man den Kläger als Beispiel, so kommt ihm die Übergangsregel des § 54a Abs 2 BB-PG insofern zugute, als ihn nur eine Wartefrist von 44 Monaten trifft. Zusammen mit der Senkung des Steigerungsbetrags bewirkt dies, dass der Kläger erst 6 Jahre später im Vergleich zur Lage vor der Einführung des BB-PG und 4,5 Jahre später als nach § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG idF BGBl I 2001/86 in Pension gehen kann. Dies ergibt eine Dienstzeit von 40,5 Jahren. Daher stellt sich die Frage, ob eine Übergangsregelung, die auf eine Regelung überleitet (§2 Abs 1 Z 3 BB-PG), die von den jüngeren Bediensteten gar nicht mehr in Anspruch genommen werden wird, weil bei einer geforderten Dienstzeit von 45 Jahren überwiegend bereits das Regelpensionsalter erreicht sein und daher die Variante des § 2 Abs 1 Z 1 BB-PG vorgezogen werden wird, überhaupt als eine Übergangsregelung zu werten ist, oder ob diese nicht von sich aus bereits einfach einen Sprung auf die neue Regelung des § 2 Abs 1 Z 1 BB-PG bewirkt, weil die benötigten Dienstjahre und Lebensjahre (aufgrund der Übergangsregelung) sich auf ähnlichem Niveau befinden. Im konkreten Anlassfall sind 40,5 Jahre Dienstzeit mit 42 Dienstjahren bzw das 59. Lebensjahr mit dem 61,5. Lebensjahr (§2 Abs 1 Z 1 BB-PG) zu vergleichen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Parallelfall 8 ObA 44/12x, bei dem der Kläger bereits 44 Dienstjahre aufweist. Davon abgesehen wird nachstehend erörtert, ob ein intensiver und plötzlicher Eingriff vorliegt, der höher wiegt als das öffentliche Interesse an der Finanzierung und Erhaltung des Pensionssystems und dessen Vereinheitlichung. Vorweg ist noch festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 17.071 – mangels ausreichender Begründung – nur den 'Statutenwechsel' auf die Verfassungsmäßigkeit geprüft hat, nicht hingegen die Verschlechterung aufgrund der Einführung des BB-PG. Deshalb bezieht der Senat hier auch die Verschlechterungen durch die Einführung des BB-PG in seine Beurteilung mit ein.

6.3. Prüfung in Bezug auf die Ruhebezugskürzung (§4 Z 3 iVm § 53a Abs 2 BB-PG idF Budgetbegleitgesetz 2003):

In Bezug auf die Ruhebezugskürzung von 5,13 % bzw 7,92 % ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs über das Vorliegen einer den Vertrauensschutz verletzenden Intensität einzugehen. So sprach der Verfassungsgerichtshof etwa aus, dass die plötzliche und vollständige Beseitigung der Sonderzahlungen für Rechtspraktikanten (VfSlg 15.936), die eine Bezugskürzung von 14 % zufolge hatte, einen intensiven Eingriff darstelle. Ebenso die erstmalige Einbeziehung der Unfallrente in die Steuerpflicht (VfSlg 16.754) oder die Ruhegenusskürzung von 20 bis 26 % bei Notaren bzw bei Pensionsverzicht für 5 Jahre die Kürzung von 11 bis 19,5 % der Notarruhebezüge (VfSlg 17.254). Gegen den Vertrauensgrundsatz verstößt hingegen nicht die Kürzung eines Aktivruhebezugs eines Richters um 1,4% (VfSlg 14.867), des Mehrleistungsanteils der Verwendungszulage eines leitenden Beamten um 1,5 % (VfSlg 14.888), die Kürzung von Politikerruhebezügen um 10 %, um Politikerprivilegien abzubauen und ein angemessenes Gehaltsniveau zu schaffen (VfSlg 14.846), und eine Kürzung von 10 % von Beamtenbezügen, wenn sich der Beamte fünf Jahre vor dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand versetzen lässt (VfSlg 15.269). Zum letztgenannten Erkenntnis ist im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Fall anzumerken, dass die Kürzung des Ruhebezugs deshalb nicht intensiv genug war, weil sie die frühe Pensionierung (und zwar mit dem durchschnittlichen 55. Lebensjahr) pönalisierte. Hingegen wird hier der Ruhebezug nicht deshalb gekürzt, weil der Kläger fünf Jahre früher in Pension geht, sondern der Ruhebezug wird um 5,13 % oder knapp 8 % gekürzt, obwohl der Kläger insgesamt 4,5 bzw. 6 Jahre länger arbeiten muss. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass es durch die Senkung der Steigerungsbeträge in § 8 BB-PG auch indirekt zu einer Kürzung des Ruhebezugs kommt. Der Kläger hätte nämlich das Höchstausmaß von 83 % bereits früher erreicht. Würde der Kläger schon früher aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit in Pension gehen, hätte er nur einen geringeren Prozentsatz als nach alter Rechtslage angespart und würde somit weniger Ruhegenuss beziehen.

6.4. Prüfung in Bezug auf die Erhöhung des Pensionsantrittsalters (§2 Abs 1 Z 3, § 8, § 54a Abs 2, § 64 Abs 1 BB-PG idF Budgetbegleitgesetz 2003):

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits anerkannt, dass ein im Gesetz vorgesehenes Mindestalter für eine Alterspensionsleistung ein besonderes Vertrauen begründen kann, weil sich die Versicherten in ihrer Lebensplanung darauf einstellen, ab einem bestimmten Alter aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und dann ein gewisses Einkommen zu beziehen (VfSlg 16.764). Die Erhöhung des Pensionsantrittsalters bedeutet einen Eingriff in eine Rechtsposition und eine Enttäuschung des Vertrauens auf die geltende Rechtslage (VfSlg 14.090; 16.292). Ein kurzfristiger Eingriff von 1,5 Jahren bei einer bestehenden Übergangsregelung, die das Antrittsalter nur alle 3 Monate um 2 Monate erhöht, wurde als nicht intensiv erkannt (VfSlg 16.923). Im Fall der Erhöhung des Pensionsantrittsalters bei Nationalratsabgeordneten im Zuge des Privilegienabbaus von 55 auf 60 Jahre (die Beschwerdeführerin betrafen konkret nur 4 Jahre) sah der Verfassungsgerichtshof keine Verletzung des Vertrauensschutzes. Dabei ging es jedoch um den Abbau besonders begünstigender Vorschriften für die obersten Organe. In diesem Fall entstand auch bereits nach 10-jähriger Dienstzeit ein Pensionsanspruch. Zudem wurde den Abgeordneten eine einmalige Entschädigung gewährt, was im Anlassfall nicht gegeben ist. Nicht zuletzt hat der Verfassungsgerichtshof betont, dass die Ausübung eines Mandats nicht in jeder Hinsicht mit einer sonstigen Erwerbstätigkeit vergleichbar sei (VfSlg 16.292). Im Erkenntnis VfSlg 12.568 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Gesetzgeber bei der Aufhebung des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters (generell fünf Jahre) von Mann und Frau den Vertrauensschutz zu beachten habe. Eine sofortige Gleichsetzung sei dem Gesetzgeber verwehrt, weil damit der Schutz des Vertrauens in eine im Wesentlichen über Jahrzehnte geltende gesetzliche Differenzierung verletzt werde. Der Gesetzgeber habe den Abbau der Unsachlichkeit einerseits und den Vertrauensschutz andererseits gegeneinander abzuwägen. Diese Erkenntnisse machen deutlich, dass generell eine Anhebung des Pensionsantrittsalters um fünf Jahre gegen den Vertrauensschutz verstoßen kann, wenn die Betroffenen Jahrzehnte lang darauf vertraut haben. Letzteres ist beim Kläger aber der Fall (30 Jahre). Auch wenn der Verfassungsgerichtshof dem Pensionsantrittsalter zwar weniger Gewicht beimisst, bringt er als Rechtfertigung doch stets vor, dass 'es hier nicht um den Entzug oder die Kürzung von Pensionsansprüchen, sondern lediglich um die Beseitigung ihres – verglichen mit der für die übrigen Beamten maßgeblichen Rechtslage – atypisch frühen Anfalls' gehe (VfSlg 14.090; 16.292). Gerade im Anlassfall kommt dieses Argument aber nicht zum Tragen, weil zusätzlich zur Erhöhung des Pensionsantrittsalters um 4,5 bzw. 6 Jahre […] auch der Ruhegenuss gekürzt wird. Zusammenfassend könnte die erforderliche Intensität somit nicht zuletzt durch eine Kumulation von verlängerter Dienstzeit mit gleichzeitiger Kürzung des Ruhegenusses gegeben sein.

6.5. Ausführungen zur Plötzlichkeit des Eingriffs:

Im Zusammenhang mit dieser Beurteilung ist insbesondere, wie bereits erwähnt, auch zu prüfen, ob ausreichende Übergangsbestimmungen bestehen, die den Betroffenen eine Möglichkeit einräumen, sich auf die nachteiligen Auswirkungen der Änderung einzustellen. Ein an sich gravierender Eingriff kann dadurch verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (VfSlg 16.764; 17.254). Im Falle der Erhöhung des Pensionsantrittsalters bei Nationalratsabgeordneten von 55 auf 60 Jahre hatte der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass 5 Jahre Zeit, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen, nämlich dass der Pensionsantritt aufgrund einer Übergangsregelung erst 4 Jahre (statt 5) später erfolgen könne, ausreichend seien (VfSlg 16.292). Die hier gegenständlichen Regelungen, die eine Anhebung des Pensionsantrittsalters bewirken, wurden am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und traten am in Kraft (§62 Abs 8 BB-PG). Unter Einbeziehung der Übergangsregelung bedeutet dies, dass der Kläger rund 5,5 Jahre vor seiner erstmals möglichen Pensionierung nach dem BB-PG idF BGBl I 2001/119 () erfahren hat, dass diese um weitere 4,5 Jahre hinausgeschoben wird. Dessen ungeachtet ist – wie bereits oben dargelegt – die Qualifikation als Übergangsregelung an sich bereits zweifelhaft, weil die Übergangsregelung nichts anderes bewirkt, als dass für die Dienstälteren quasi ebenso ein Sprung auf die 61,5 Jahre mit 42 Dienstjahren erfolgt. Es würde somit nur einen äußerst geringen Unterschied machen, ob es diese Übergangsregelung gibt oder ob nur die neue Variante des § 2 Abs 1 Z 1 BB-PG greift. Wie ebenfalls bereits erwähnt, waren im vorangeführten Erkenntnis lediglich 10 Dienstjahre für einen Anspruch auf eine Alterspension notwendig, hingegen im Anlassfall ursprünglich 35. Damit war aber auch bereits ein größerer Teil der erforderlichen Jahre zurückgelegt und durch die in absoluten Zahlen wesentlich höher bereits vorhandenen Dienstjahre auch das Vertrauen in den Bestand der Rechtslage somit stärker. Die beanstandeten Regelungen führen damit selbst unter Heranziehung der Übergangsregelungen zu einem beträchtlichen Hinausschieben des Pensionsantrittsdatums bei pensionsnäheren Jahrgängen (vgl 8 ObA 44/12x). Dies auch im Anlassfall, weil der Kläger bereits 85 % seiner Dienstjahre erfüllt hat, um das Höchstausmaß zu erreichen. Die langfristige Finanzierung des Pensionssystems ist zwar als ein gewichtiges Interesse zu bewerten. Da der Gesetzgeber aber in das begründete Vertrauen des Klägers derart intensiv und plötzlich eingegriffen hat, könnte das Vertrauen des Klägers überwiegen. Der Gesetzgeber hätte den Eingriff durch längere Übergangsfristen abfedern können.

6.6. Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums:

In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (VfSlg 14.090) vertritt der Verfassungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass auch öffentlich-rechtliche Ansprüche in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fallen, sofern Beiträge des Grundrechtsträgers vorangegangen sind und sie den Ansprüchen gegenüberstehen (VfSlg 16.292; vgl auch Korinek in Korinek/Holoubek, Österreichisches Verfassungsrecht, Art 1 1. ZPEMRK Rz 7). Im Zusammenhang mit Pensionsansprüchen wird die Beitragspflicht des Versicherten als ein Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gewertet. Diesem Eingriff steht die Rechtfertigung, später einmal eigene Leistungen zu erhalten, gegenüber (VfSlg 16.764; 17.254). Werden solche Leistungen hinausgeschoben oder gekürzt, könnte die Rechtfertigung für den zuvor getätigten Eingriff wegfallen. Ebenso stellen die Hinauszögerung des Pensionsanfalls und die Kürzung des Ruhegenusses an sich einen Eingriff in die durch eigene Leistungen finanzierte Pensionsanwartschaft dar. Dabei wird angenommen, dass es sich hierbei lediglich um eine Eigentumsbeschränkung handelt (8 ObA 44/12x), weil die Pensionsanwartschaft nicht untergeht, sondern lediglich belastet wird. Eigentumsbeschränkungen müssen regelmäßig gesetzlich vorgesehen sein, dürfen den Wesensgehalt des Grundrechts nicht berühren oder in anderer Weise gegen einen bindenden Verfassungsgrundsatz verstoßen, müssen im öffentlichen Interesse liegen und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit Genüge tun. Dabei ist das Erfordernis eines angemessenen Verhältnisses zwischen dem angestrebten Ziel und den hierfür vorgesehenen Mitteln zu beachten und die Abwägung des Allgemeininteresses gegen jenes des Betroffenen vorzunehmen. Dem Gesetzgeber kommt diesbezüglich aber ein relativ weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl Korinek aaO, Art 1 1. ZPEMRK Rz 12 und 14). Die Erhöhung des Pensionsanfallsalters und die Erhöhung des Durchrechnungszeitraums für die Bestimmung der Ruhegenussbeitragsgrundlage sind durch das BB-PG normiert und verfolgen das bereits oben dargelegte Ziel der langfristigen Finanzierung des Pensionssystems und der Vereinheitlichung der einzelnen Systeme. Die vorgesehenen Maßnahmen der Pensionsantrittserhöhung und der Kürzung des Ruhegenusses sind geeignet, zur Finanzierung des Pensionssystems beizutragen, weil einerseits durch eine längere Zugehörigkeit zum aktiven Arbeitsmarkt Beiträge lukriert werden und der Zeitraum des Pensionsbezugs verkürzt wird und andererseits die Durchrechnung der Zeiträume vielfach eine Kürzung des Pensionsanspruchs und damit eine Minderung der Ausgaben bewirkt. Die sich beim Kläger ergebenden Kürzungen des Ruhebezugs von rund 8 % bzw. 5,13 % und die Erhöhung des Pensionsantrittsalters sind auch nicht unverhältnismäßig zum gewichtigen öffentlichen Interesse der Erhaltung des Pensionssystems, kommt dieses letztlich doch auch dem Kläger zugute (vgl 8 ObA 44/12x). Dieses divergierende Ergebnis bei beiden Grundrechten ergibt sich daraus, dass dem Eigentumsrecht kein Schutz des Vertrauens immanent und das Kriterium der Plötzlichkeit nicht enthalten ist. So ergibt sich durch die Prüfung des Eigentumsrechts, dass der Eigentumseingriff zwar verhältnismäßig ist und somit keine Verletzung dieses Grundrechts vorliegt, im Lichte des Gleichheitssatzes aber längere Übergangsregelungen erforderlich gewesen wären, damit der Kläger sich auf diese Situation einstellen und seine Dispositionen anpassen kann. Mit dem vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag wird die Frage der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof herangetragen.

Im Unterschied zum Vorlagebeschluss des Obersten Gerichtshofs vom (8 ObA 44/12x) sind neben den Bestimmungen über die Anhebung des Pensionsantrittsalters auch jene in Bezug auf die Kürzung des Ruhegenusses Gegenstand des neuerlichen Antrags." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie begehrt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Zu der im gegenständlichen Fall relevanten Rechtslage führt sie darin Folgendes aus:

"I.

Zur Rechtslage:

1. Vor dem Inkrafttreten des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG), BGBl I Nr 86/2001, basierten die Pensionsansprüche der Angestellten der österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) auf Einzelverträgen, für die im Wesentlichen die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966), BGBl Nr 313/1966, sowie in der Folge die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) maßgeblich waren. Die BB-PO 1966 regelte die Pensionsansprüche der ÖBB-Bediensteten, der sog. Bundesbahnbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. Entsprechend der Legaldefinition des § 1 Abs 2 BB-PO 1966 waren Bundesbahnbeamte im Sinne der BB-PO 1966 die im § 1 Abs 1 erster Satz der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl Nr 170/1963, angeführten Personen, sohin Personen, die als Bundesbahnbeamte angestellt wurden. Das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten war gemäß § 1 Abs 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ein privatrechtliches. Mit dem Inkrafttreten der AVB traten die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 sowie die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 gemäß § 22 Abs 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl Nr 825/1992, außer Kraft.

2. Für die Angestellten der österreichischen Bundesbahnen bestand nach den AVB eine auf das Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß abstellende Möglichkeit des Pensionsantritts. Für das Ausmaß des Ruhegenusses war die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit maßgeblich. Das Höchstausmaß des Ruhegenusses betrug 83 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und konnte theoretisch mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren, auf Grund einer Rundungsbestimmung – Bruchteile eine[s] Jahres zählten als volles Dienstjahr, wenn sie mindestens sechs Monate betrugen, blieben sonst aber unberücksichtigt – faktisch mit 34,5 Dienstjahren erreicht werden. Für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bestand mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eine altersmäßige Untergrenze. Eine Versetzung in den Ruhestand über eigenes Ansuchen war demnach frühestens im Alter von 52,5 Jahren möglich.

3. Durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl I Nr 86/2001, trat das BB-PG an die Stelle der ursprünglich rein vertraglichen Regelungen der Pensionsansprüche durch die AVB, wobei die Regelungen der AVB hinsichtlich der Versetzung in den dauernden Ruhestand bei Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß in § 2 Abs 1 Z 3, § 6 und § 8 BB-PG übernommen wurden. Der früheste mögliche Zeitpunkt für die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß wurde durch die Einfügung einer Wartefrist von 18 Monaten (§2 Abs 1 Z 3 BB-PG) um eineinhalb Jahre angehoben. Das Ausmaß des Ruhegenusses betrug gemäß § 8 BB-PG bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage und erhöhte sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um je 1,7 % sowie für das fünfunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um 2,2 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

§4 BB-PG normierte als Ruhegenussberechnungsgrundlage den ruhegenussfähigen Monatsbezug. Gemäß § 5 Abs 1 BB-PG bestand dieser aus dem Gehalt und den ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprachen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hatte, einschließlich der nach Maßgabe der Abs 2 und 3 gebührenden Erhöhungen; maßgeblich war also maW der Letztbezug. Gemäß § 64 Abs 1 BB-PG trat an die Stelle der – mit in Kraft getretenen (§62 Abs 1 BB-PG) – §§4 und 5 BB-PG mit Wirkung vom folgende Rechtslage: Gemäß § 4 Z 1 (idF des § 64 Abs 1) BB-PG war für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der 216 besten Beitragsmonate zu bewerten; für die Durchrechnung wurden maW die 'besten 18 Jahre' herangezogen. § 53a Abs 2 (idF des § 64 Abs 1) BB-PG sah als Übergangsbestimmung zu § 4 BB-PG eine schrittweise Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes von 12 Beitragsmonaten im Jahr 2003 auf 204 Beitragsmonate im Jahr 2019 vor. Auf Grund dieser Übergangsbestimmung wäre die im Dauerrecht vorgesehene Bewertung der Ruhegenussberechnungsgrundlage anhand der 216 besten Beitragsmonate erst bei Versetzungen in den Ruhestand ab dem Jahr 2020 erfolgt.

4. Die hier maßgebliche Rechtslage geht auf das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I Nr 71/2003, zurück:

4.1. Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 wurde der früheste mögliche Zeitpunkt für die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß durch – einerseits – die Erhöhung der Wartezeit in § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG auf 60 Monate sowie – andererseits – die Reduktion des Prozentsatzes des Ruhegenusses für jedes weitere Dienstjahr nach den ersten zehn Dienstjahren auf 1,229 % in § 8 Abs 1 BB-PG neuerlich angehoben.

Zu beiden Komponenten wurden Übergangsvorschriften erlassen: § 54a Abs 2 BB-PG sieht eine Übergangsbestimmung zu § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG vor, nach der dann, wenn die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß im Zeitraum zwischen dem 4. Quartal 2000 und dem 1. Quartal 2014 erreicht wird, eine schrittweise Anhebung der Wartefrist – von 18 Monaten im 1. Quartal 2004 um einen Monat pro Quartal – auf 59 Monate erfolgt; die 60-monatige Wartefrist des § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG gelangt demnach erst für jene ÖBB-Bediensteten zur Anwendung, die die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß nach dem 1. Quartal 2014 erreichen. § 64 Abs 1 BB-PG sieht eine Übergangsvorschrift zu § 8 Abs 1 BB-PG vor, nach der beim Ausmaß des Ruhegenusses vor dem angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem 11. Dienstjahr mit 1,7 % und das 35. Dienstjahr mit 2,2 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr zu veranschlagen sind; für solche Zeiten wird also die vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 bestehende Rechtslage aufrecht erhalten.

In den Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2003 wird als wesentlicher Inhalt im Bereich des (Bundes-)Dienstrechts die Anhebung des Pensionsalters auf 65 angeführt, wobei sämtliche Neuerungen 'spiegelbildlich auch im ÖBB- und im Bundestheater-Pensionsrecht übernommen werden' (RV 59 BlgNR 22. GP 68). Im Besonderen heißt es zu den Änderungen des BB-PG (RV 59 BlgNR 22. GP 81):

'Mit Art 18 werden sämtliche für Bundesbeamtinnen und -beamte geplanten pensionsrechtlichen Änderungen mit Ausnahme des Abschlags – ein solcher ist im ÖBB-Pensionsrecht weiterhin nicht vorgesehen – spiegelgleich in das BB-PG übertragen.

Der Absenkung des Steigerung[s]betrages nach § 8 BB-PG liegt der auch für Bundesbeamtinnen und -beamte geltende Ansatz zugrunde, dass Bedienstete, die am eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 10 Jahren aufweisen und damit einen latenten Pensionsanspruch im Ausmaß von 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage erworben haben, eine weitere Dienstzeit von 35 Jahren benötigen, um den höchstmöglichen Pensionsanspruch im Ausmaß von 83 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage lukrieren zu können [...]. Die Verdünnung des Steigerungsbetrages bewirkt, dass ÖBB-Beamtinnen und -Beamte, die am eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren bei durchgängiger Dienstzeit ab dem vollendeten 18. Lebensjahr aufweisen, erst nach weiteren 35 Dienstjahren und somit mit dem vollendeten 63. Lebensjahr den vollen Pensionsanspruch erwerben können.

Im Pensionsrecht der ÖBB gibt es kein fixes gesetzliches Pensionsalter; die Versetzung in den Ruhestand auf Ansuchen erfolgt frühestens 18 Monate nach Vollendung der für den höchstmöglichen Pensionsanspruch erforderlichen Gesamtdienstzeit und ist damit vom Eintrittsalter und der Ruhegenussfähigkeit der Dienstzeit abhängig. Diese Wartezeit wird nunmehr auf 60 Monate verlängert; im Ergebnis wird dadurch dieselbe Anhebung des Pensionsalters – um dreieinhalb Jahre – erzielt wie für Beamtinnen und Beamte bzw. Sozialversicherte. Diese Ausdehnung der Wartezeit trifft eher die pensionsnäheren Jahrgänge unter den ÖBB-Beamtinnen und -Beamten. Bei ihnen bewirkt sie, dass sie nach dem Erreichen des Anspruchs auf Höchstpension noch bis zu fünf Jahre im Dienststand verbringen müssen. Für die Ausdehnung der Wartezeit gilt dieselbe Etappenregelung wie für die Anhebung des Pensionsalters bei Beamtinnen und Beamten bzw. Sozialversicherten.

Für die Jüngeren unter den Beamtinnen und Beamten der ÖBB bedeutet die Verminderung des Steigerungsbetrages jedoch nicht, dass sie erst nach dem vollendeten 68. Lebensjahr – fünf Jahre nach dem Erreichen der Höchstpension – in den Ruhestand wechseln können. § 2 BB-PG sieht eine neue Pensionsregelung vor, die den Pensionsantritt bereits zu einem Zeitpunkt – der Vollendung des 690. Lebensmonats [im Ausschuss geändert auf die Vollendung des 738. Lebensmonats, Anm. (vgl. 283 BlgNR 22. GP 31)] – ermöglicht, der dreieinhalb Jahre über dem derzeit geltenden Mindestalter liegt; die Anhebung erfolgt wieder in denselben Etappen wie für Beamtinnen und Beamte bzw. Sozialversicherte.'

4.2. Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 wurden auch die Regelungen über die Ruhegenussberechnungsgrundlage geändert: Gemäß § 4 BB-PG ist zunächst für jeden Beitragsmonat – das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde – die Beitragsgrundlage zu ermitteln. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§108 Abs 4 und 108c ASVG, BGBl Nr 189/1955, aufzuwerten. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage wird gemäß § 4 Z 3 BB-PG aus einem Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen – maW: aus einem Vierhundertachtzigstel der 'besten 40 Jahre' – gebildet. Zeiten der Kindererziehung sowie Zeiten der Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsgrundlagen, doch darf die Anzahl von 180 Beitragsmonaten dadurch nicht unterschritten werden.

§53a Abs 2 BB-PG sieht als Übergangsbestimmung zu § 4 Z 3 eine schrittweise Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes der höchsten Beitragsgrundlagen von 24 im Jahr 2004 auf 457 im Jahr 2027 vor, und zwar um 12 Monate pro Jahr bis zum Jahr 2010, danach in größeren Sprüngen. Der im Dauerrecht vorgesehene Durchrechnungszeitraum von 480 Beitragsmonaten wird zugleich mit dem ASVG im Jahr 2028 erreicht werden.

4.3. Die maßgebliche Rechtslage und die Folgen der angefochtenen Änderungen des Budgetbegleitgesetzes 2003 stellen sich zusammengefasst wie folgt dar:

Im Unterschied zu anderen Arten der Versetzung in den dauernden Ruhestand (vgl. § 2 Abs 1 Z 1 [Vollendung des 738. Lebensmonats und Vorliegen einer bestimmten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit] und Z 4 BB-PG [Vollendung des 65. Lebensjahres]) gibt es für die Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG kein gesetzliches Ruhestandsversetzungsalter. Die Versetzung in den dauernden Ruhestand erfolgt vielmehr nach Vollendung einer bestimmten Wartefrist nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß. Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt gemäß § 8 Abs 2 BB-PG 83 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, wobei § 8 Abs 1 BB-PG den Prozentsatz festlegt, in dem die Dienstjahre zum Ruhegenuss beitragen. Wann die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht wird, hängt daher von zwei Faktoren ab: der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und dem Zeitpunkt, ab dem diese erworben wurde.

Um welchen Zeitraum sich der früheste mögliche Zeitpunkt der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG durch die angefochtenen Änderungen des Budgetbegleitgesetzes 2003 verschiebt, lässt sich daher nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall beurteilen: Erstens wird durch die Verringerung des Prozentsatzes des Ruhegenusses für jedes Dienstjahr die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht. Für alle jene ÖBB-Bediensteten, die am mehr als zehn Dienstjahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit hatten, erfolgt überdies zur Ermittlung des Ausmaßes des Ruhegenusses eine zweigeteilte Berechnung: Die vor dem angefallenen Zeiten ab dem 11. Dienstjahr sind für das Ausmaß des Ruhegenusses mit dem der bisherigen Rechtslage entsprechenden Prozentsatz zu veranschlagen (§64 Abs 1 BB-PG), die nach dem angefallenen Zeiten ab dem 11. Dienstjahr nach dem durch das Budgetbegleitgesetz 2003 verringerten Prozentsatz (§8 Abs 1 BB-PG). Von dem so errechneten Zeitpunkt, in dem die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht wird, hängt – zweitens – die im Einzelfall maßgebliche Wartefrist ab. Diese wird durch § 54a Abs 2 BB-PG bis zum 1. Quartal 2014 quartalsweise um einen Monat erhöht; die 60-monatige Wartefrist des § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG gelangt erst für jene ÖBB-Bediensteten zur Anwendung, die die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß nach dem 1. Quartal 2014 erreichen.

Hingegen wirkt sich die angefochtene Änderung des § 4 BB-PG durch das Budgetbegleitgesetz 2003 nicht auf den Zeitpunkt der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG, sondern lediglich auf die Höhe des monatlich gebührenden Ruhegenusses aus. Um welchen Betrag sich der Ruhegenuss dadurch verringert, kann wiederum nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall beurteilt werden: Dieser Betrag hängt vom Zeitpunkt, in dem erstmals ein Ruhebezug gebührt, und dem sich daraus ergebenden Durchrechnungszeitraum ab; der Durchrechnungszeitraum wird nämlich in den Jahren 2004 bis 2028 stufenweise ausgeweitet (§§4 Z 3 und 53a Abs 2 BB-PG)." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

Zu den Prozessvoraussetzungen bzw. zu den im Antrag vorgebrachten Bedenken führt die Bundesregierung im Wesentlichen aus:

"II.

Zu den Prozessvoraussetzungen:

Nach Auffassung der Bundesregierung ist der Antrag des Obersten Gerichtshofes nicht zulässig:

1. Unrichtige Abgrenzung der aufzuhebenden Bestimmungen:

1.1. […]

1.2. Die Bundesregierung bezweifelt, dass der Prüfungsumfang in den Anträgen des Obersten Gerichtshofes richtig abgegrenzt ist:

Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag erscheinen, insoweit sie sich auf den gesamten § 4 BB-PG beziehen, als zu weit gefasst. Die Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit – Verschlechterung der Pensionsbestimmungen für ÖBB-Bedienstete durch eine Kürzung des Ruhegenusses (Antrag S 15) – wäre nämlich etwa auch durch die bloße Aufhebung des § 4 Z 3 BB-PG und des § 53a Abs 2 BB-PG möglich. Die Begründung des antragstellenden Obersten Gerichtshofes, dass die alleinige Aufhebung der Z 3 den § 4 BB-PG derart verändern würde, dass sich dieser Bestimmung nicht mehr entnehmen ließe, wie die Ruhegenussberechnungsgrundlage zu ermitteln ist, gilt gleichermaßen im Fall der Aufhebung des gesamten § 4 BB-PG.

Auch der erste, der zweite und der dritte Eventualantrag erscheinen nicht richtig abgegrenzt: Insoweit sich diese Anträge auf den gesamten § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG beziehen, erscheinen sie als zu weit gefasst. Die Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit – Verschlechterung der Pensionsbestimmungen für ÖBB-Bedienstete durch eine Anhebung des Pensionsantrittsalters (Antrag S 15) – wäre nämlich etwa auch durch die bloße Aufhebung der Wortfolge 'Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem' bzw. (wie im Hauptantrag beantragt) der Wortfolge 'Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten' in § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG in Verbindung mit der für den Anlassfall anwendbaren Wartefrist nach der Übergangsbestimmung des § 54a Abs 2 BB-PG möglich. § 54a Abs 2 BB-PG legt 48 unterschiedliche Wartefristen fest. Welche im Anlassfall anwendbar ist, wird im Antrag zwar nicht dargelegt; alle können es voraussetzungsgemäß nicht sein. Insoweit im Hauptantrag und im ersten Eventualantrag der gesamte § 54a Abs 2 BB-PG bekämpft wird, sind diese Anträge daher zu weit gefasst. Insoweit der zweite und der dritte Eventualantrag den (auf den Anlassfall anwendbaren Teil des) § 54a Abs 2 BB-PG gar nicht bekämpfen, sind diese Anträge zu eng gefasst, da diese Bestimmung – wie der Oberste Gerichtshof selbst ausführt (Antrag S 15) – mit § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG in einem untrennbaren Zusammenhang steht.

2. Keine hinreichende Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken:

2.1. Gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen dazulegen. Es genügt nicht, dass von den Antragstellern behauptet wird, dass die bekämpften Gesetzesstellen gegen eine oder mehrere – wenn auch näher bezeichnete – Verfassungsbestimmung(en) verstoßen; vielmehr muss von den Antragstellern konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den bekämpften Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten ist. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (idS insbesondere VfSlg 13.123/1992).

2.2. Die Bedenken des Obersten Gerichtshofs – faktische Anhebung des Pensionsantrittsalters und Kürzung des Ruhegenusses – ergeben sich auf Grund eines Zusammenspiels der Erhöhung der Wartezeit, der Minderung der Steigerungsbeträge und der Ausweitung der Durchrechnungszeiträume. […] Die Anhebung des frühesten möglichen Zeitpunktes für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG ergibt sich aus einer Kombination von zwei gesetzlichen Änderungen: einerseits aus der Verlängerung der Wartefrist (§2 Abs 1 Z 3 BB-PG), andererseits aus der Verringerung des Prozentsatzes, in dem Jahre und Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab 2004 für die Berechnung des Ausmaßes des Ruhegenusses herangezogen werden (§8 Abs 1 BB-PG).

Diese beiden Änderungen lassen sich in ihren zeitlichen Auswirkungen im Einzelfall genau auseinanderhalten. Für das Anlassverfahren legt der Oberste Gerichtshof im Antrag zwar nicht dar, zu welchem Zeitpunkt der Kläger auf Grund der auf ihn anwendbaren Rechtslage die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht. Nach den übrigen Angaben des Antrages dürfte sich rechnerisch das 2. Quartal 2010 ermitteln lassen. Im Anlassverfahren dürften daher 9 Monate des späteren Zeitpunktes einer Versetzung in den dauernden Ruhestand auf die Verringerung des Prozentsatzes des Ruhegenusses für jedes Dienstjahr und 44 Monate auf die Verlängerung der Wartefrist entfallen (9 + 44 Monate = 53 Monate).

2.3. In seinem Hauptantrag hat der Oberste Gerichtshof diese drei Änderungen jedoch gemeinsam angefochten, ohne in der Begründung auf die konkreten Auswirkungen der angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen einzugehen. Der Oberste Gerichtshof hat es sohin unterlassen, sich mit den konkreten Auswirkungen der angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und stattdessen eine pauschale Rücknahme der Änderungen beantragt. Er hat nicht dargelegt, warum die bekämpften Bestimmungen jeweils für sich genommen gegen den aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz verstoßen.

2.4. Der Oberste Gerichtshof führt in seinem Antrag (S 16) überdies aus, dass die Eventualanträge der 'Möglichkeit' Rechnung tragen, dass die 'Verfassungskonformität der Rechtslage auch durch Aufhebung der Wartezeit in Verbindung mit der Aufhebung der Senkung der Steigerungsbeträge oder durch alleinige Aufhebung oder Verringerung der Wartezeit oder alleinige Aufhebung der Senkung der Steigerungsbeträge ermöglicht werden könnte.' Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Oberste Gerichtshof eine alleinige Erhöhung der Durchrechnungszeiträume ebenso wie eine Anhebung des Alters für die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß um einen Zeitraum von 9 bzw. 44 Monaten für noch verfassungskonform hält – welche dieser drei Varianten nach Maßgabe welcher Überlegungen noch verfassungskonform sein soll, wird im Antrag freilich nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist es überdies unschlüssig, wenn im Hauptantrag wegen derselben Bedenken die Aufhebung sowohl der Ausdehnung der Wartezeit als auch die Verringerung des Prozentsatzes des Ruhegenusses für jedes Dienstjahr sowie der Ausweitung der Durchrechnungszeiträume beantragt wird.

3. Mangelnde Präjudizialität:

[…] Die Bundesregierung bezweifelt, dass § 4 BB-PG und die Übergangsbestimmung des § 53a Abs 2 BB-PG präjudiziell sind: Nach dem Antragsvorbringen (S 5) begehrt der Kläger im Anlassfall lediglich die Feststellung, dass er seit Anspruch auf Ruhegenuss nach dem BB-PG idF BGBl I Nr 86/2001 habe. Die Frage, ob die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind – ob der Kläger also die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag erfüllt – ist von der Frage, in welcher Höhe dem Kläger im Falle des tatsächlichen Bestehens eines Anspruchs auf Versetzung in den Ruhestand ein Ruhegenuss gebührt, zu unterscheiden. Die angefochtenen Bestimmungen über die Ruhegenussberechnungsgrundlage sind im Anlassfall sohin nicht präjudiziell.

4. Da der Antragsumfang nicht richtig abgegrenzt, das Antragsvorbringen den angefochtenen Bestimmungen nicht konkret zugeordnet bzw. in sich unschlüssig ist und die angefochtenen Bestimmungen teils nicht präjudiziell sind geht die Bundesregierung davon aus, dass der Antrag zur Gänze unzulässig ist.

III.

Zu den vorgebrachten Bedenken:

1. […] Die Bundesregierung beschränkt sich […] im Folgenden auf die Erörterung der vom Obersten Gerichtshof vorgetragenen Bedenken.

2. Die Bedenken des Obersten Gerichtshofes scheinen sich nicht gegen die durch das Budgetbegleitgesetz 2003 erfolgte Erhöhung des frühesten möglichen Zeitpunktes für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß und die Kürzung der Höhe des monatlich gebührenden Ruhegenusses an sich zu richten. Vielmehr hegt er offenbar nur das Bedenken, dass diese Änderungen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutz verletzen (vgl. Antrag S 29: 'könnte das Vertrauen des Klägers überwiegen'). Eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum wird vom Obersten Gerichtshof selbst verneint (Antrag S 31).

3. […] Lediglich wenn ein Gesetz bei Änderung der Rechtslage plötzlich – ohne entsprechende Übergangsbestimmungen – und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes vor (VfSlg 17.254/2004).

4. Gerade dies ist bei der angefochtenen Erhöhung des frühesten möglichen Zeitpunktes für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß und der angefochtenen Ausweitung der Durchrechnungszeiträume aber nicht der Fall:

4.1. Die angefochtenen Bestimmungen wurden als Teil des Budgetbegleitgesetz 2003 vom Nationalrat am beschlossen, am im Bundesgesetzblatt kundgemacht; sie sind mit in Kraft getreten. Um welchen Zeitraum sich dadurch der früheste mögliche Zeitpunkt der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG verschiebt bzw. um welchen Betrag sich der monatlich gebührende Ruhebezug verringert, lässt sich – wie oben Pkt. I.4.3. dargelegt – nur im Einzelfall beurteilen. Im Anlassverfahren bewirken die angefochtenen Bestimmungen nach dem Vorbringen des Obersten Gerichtshofes, dass der Kläger erst viereinhalb Jahre später in den dauernden Ruhestand versetzt werden kann und der Ruhebezug um ca. 5,1 % gekürzt wird.

In Fällen wie dem Anlassverfahren, in dem der Kläger nach der Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 mit Ablauf des auf Ansuchen in den dauernden Ruhestand versetzt hätte werden können, hatten die Betroffenen also nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 mit über fünfeinhalb Jahre Zeit, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen.

4.2. Eine solche Änderung der Rechtslage verstößt nach Auffassung der Bundesregierung im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aber nicht gegen den Vertrauensschutz: […]

4.3. Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die angefochtene Erhöhung des frühesten möglichen Zeitpunktes der Versetzung in den dauernden Ruhestand – wie im Erkenntnis VfSlg 16.292/2001 – die Beseitigung eines im Vergleich mit anderen Berufsgruppen und Pensionssystemen atypisch niedrigen Pensionsantrittsalters zum Ziel hatte. So betrug das durchschnittliche Pensionsantrittsalter der unkündbaren ÖBB-Bediensteten im Zeitraum 2003 bis 2006 nur 52,45 Jahre, das durchschnittliche Pensionsantrittsalter der Bundesbeamten (ohne Postbeamte) im selben Zeitraum hingegen 58,75 Jahre. Unkündbare ÖBB-Bedienstete wurden also um durchschnittlich 6,3 Jahre früher in den dauernden Ruhestand versetzt. Das Beamtenpensionsrecht erscheint deshalb als geeigneter Vergleichsmaßstab, weil das BB-PG der für die Bundesbeamten maßgeblichen Rechtslage erkennbar nachgebildet ist (vgl. VfSlg 16.292/2001) und der Bund den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des BB-PG fallenden Personen trägt (§52 Abs 2 Bundesbahngesetz, BGBl Nr 825/1992).

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Finanzierung der Ruhestandsbezüge durch eigene Beiträge im Pensionssystem der ÖBB-Bediensteten vergleichsweise schwach ausgeprägt ist. Die Ruhestandsbezüge der ÖBB-Bediensteten werden durch Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge der aktiven und pensionierten ÖBB-Bediensteten sowie durch Bundeszuschüsse finanziert. Der Deckungsgrad durch eigene Beträge liegt derzeit bei nur 16,37 % (BVA 2012, UGL 23. Ausgaben: 2.364 Millionen Euro, Einnahmen: 387 Millionen Euro).

4.4. Zur Abfederung dieser Änderungen bestehen überdies die bereits oben Pkt. I. 4. dargestellten Einschleifregelungen:

4.4.1. Für jene ÖBB-Bediensteten, die die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß (und damit die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand) in den ersten zehn Jahren nach dem Inkrafttretens des Budgetbegleitgesetzes 2003, also vom 1. Quartal 2004 bis zum Ende des 1. Quartals 2014 erreichen, sieht § 54a Abs 2 BB-PG eine – zehnjährige – Einschleifregelung für die Wartefrist (mit einer quartalsweisen Erhöhung um einen Monat) vor. (Warum es sich dabei nicht um eine Übergangsregelung handeln soll, wie der Oberste Gerichtshof lediglich in den Raum stellt [Antrag S 23 f.], ist unklar.) Für jene ÖBB-Bedienstete, bei denen mit mehr als zehn Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit angefallen sind, sieht § 64 Abs 1 BB-PG überdies die Beibehaltung des bisherigen Prozentsatzes des Ruhegenusses für einen Teil der ruhegenussfähigen Gesamtdienst vor, der umso mehr ins Gewicht fällt, je mehr solcher Zeiten vor dem erworben wurden und damit pensionsnahen ÖBB-Bediensteten besonders zu Gute kommt. Diese Einschleifregelung hat einen besonders großen Anwendungsbereich: Sie gelangt für alle ÖBB-Bediensteten zur Anwendung, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Bestimmungen mehr als zehn Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit angefallen sind.

Zusammen genommen bewirken diese beiden Einschleifregelungen eine bloß schrittweise Erhöhung des frühesten möglichen Zeitpunktes der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG für pensionsnahe ÖBB-Bedienstete.

4.4.2. Auch hinsichtlich der Erhöhung der Durchrechnungszeiträume ist eine Einschleifregelung normiert: Für jene ÖBB-Bedienstete, denen erstmals ein Ruhegenuss innerhalb der ersten dreiundzwanzig Jahre[…] nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003, also in den Jahren 2004 und 2027 gebührt, sieht § 53a Abs 2 BB-PG eine – dreiundzwanzigjährige – Einschleifregelung vor, die eine bloß schrittweise Ausweitung der Durchrechnungszeiträume bewirkt.

4.5. Insoweit der Oberste Gerichtshof auch die Änderungen durch die Erlassung des BB-PG durch das Pensionsreformgesetz 2001 in seine Wertung mit einbezieht und so auf eine Erhöhung des frühesten möglichen Zeitpunktes für die Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG um sechs Jahre kommt, ist dem entgegen zu halten, dass bei einer solchen Betrachtungsweise die Betroffenen entsprechend länger, nämlich bereits seit der Kundmachung des Pensionsreformgesetzes 2001 am Zeit hatten, um sich auf die Änderung der Rechtslage durch dieses Gesetz einzustellen. Das BB-PG in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001 ist im Übrigen nicht angefochten.

5. Die Bundesregierung geht daher zusammenfassend davon aus, dass § 2 Abs 1 Z 3, § 4, § 8 Abs 1, § 53a Abs 2, § 54a Abs 2 und § 64 Abs 1 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl I Nr 86/2001, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I Nr 71/2003, nicht gegen den aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz verstoßen und daher nicht verfassungswidrig sind." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

5. Die beim OGH klagende Partei erstattete eine Äußerung, in der sie sich den Bedenken des OGH anschließt; gleichermaßen erstattete die beim OGH beklagte Partei eine Äußerung, in der sie den Bedenken des OGH entgegentritt.

II. Rechtslage

Die Entwicklung der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Bis zum Inkrafttreten des BB-PG waren die Pensionsansprüche der Bediensteten der ÖBB sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen im Wesentlichen durch die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 – BB-PO. 1966, BGBl 313, geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handelte es sich dabei um eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsschablone (lex contractus), die nur die Grundlage für die Gestaltung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse bildete und erst mit dem Abschluss der Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wurde (vgl. etwa VfSlg 12.330/1990 mwH und 15.535/1999). Das Höchstausmaß des Ruhegenusses betrug 83 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges. Ein Mindestalter für den Pensionsantritt war nicht vorgesehen.

2. Mit dem Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992), BGBl 825, wurden die ÖBB aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und als Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Seitdem werden die Ruhestandsversetzungen von den ÖBB vorgenommen (siehe § 21 Abs 1 Bundesbahngesetz 1992, BGBl 825; § 52 Abs 1 und § 52a Bundesbahngesetz 1992, BGBl 825 idF BGBl I 95/2009 bzw. BGBl I 111/2010). Den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der ÖBB trägt der Bund, wobei die ÖBB einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten haben (§21 Abs 2 und 3 Bundesbahngesetz 1992, BGBl 825; § 52 Abs 2 und 3 Bundesbahngesetz 1992, BGBl 825 idF BGBl I 138/2003).

§22 Abs 1 Bundesbahngesetz 1992 sah in der Stammfassung vor, dass die Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis bis zu ihrer Neuregelung durch dieses Gesetz unberührt bleiben sollten. Für Bedienstete, die seit eingetreten sind, gilt ein pensionsversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nach dem ASVG (vgl. § 22 Abs 2 leg.cit.).

3. Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992 und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion geändert werden (Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 – EIRAG 1997), BGBl I 15/1998, wurde unter anderem § 21 des Bundesbahngesetzes 1992 ein neuer Abs 6 angefügt, der mit in Kraft trat und auf eine Vereinbarung vom zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung ("27. Novelle zur Bundesbahn-Pensionsordnung 1966") verwies. In der Fassung besagter 27. Novelle zur BB-PO. 1966, die am in Kraft treten sollte, war vorgesehen, die Pensionsberechnung auf eine neue Grundlage zu stellen (§4 BB-PO. 1966 samt Übergangsbestimmung: Einführung eines Durchschnittswertes der maximal 216 besten Monatsbezüge; während des Übergangszeitraumes von 2003 bis 2019 prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes).

§21 Abs 6 Z 1 Bundesbahngesetz 1992 idF BGBl I 15/1998 lautete wie folgt:

"[…] (6) Durch die Vereinbarung vom zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs 3, Abs 4 und Abs 5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:

1. Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,[…]".

Gemäß § 21 Abs 2 Bundesbahngesetz 1992, BGBl 825 idF BGBl I 15/1998, trägt der Bund den Pensionsaufwand in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 21 Abs 6 leg.cit. nachvollziehbar ist (vgl. § 52 Abs 2 Bundesbahngesetz 1992, BGBl 825, idF BGBl I 138/2003).

4. Im Rahmen des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl I 95, wurde u.a. auch das Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG) erlassen, das in wesentlichen Teilen am in Kraft trat. Die Bestimmungen des BB-PG traten an die Stelle der bisherigen vertraglichen Regelungen über die Versetzung in den Ruhestand bzw. über Pensionsansprüche der betroffenen ÖBB-Bediensteten und bewirkten eine Änderung des vertraglich begründeten, privatrechtlichen Dienstverhältnisses zwischen diesen Bediensteten und den Österreichischen Bundesbahnen.

Die Regelungen über die Einführung eines Durchrechnungszeitraumes für die Pensionsbemessung samt allen Übergangsregelungen wurden von der BB-PO. 1966 – mit Wirkung vom – in das BB-PG übernommen (vgl. StenProtNR 21. GP, 32. Sitzung, 142). § 53a BB-PG idF BGBl I 95/2000 war als Übergangsbestimmung zur Durchrechnung konzipiert und sah eine schrittweise Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes von 12 Beitragsmonaten im Jahr 2003 auf 204 Beitragsmonate im Jahr 2019 vor. Zur Milderung während des Übergangszeitraumes sind – parallel zu den korrespondierenden pensionsrechtlichen Regelungen im Beamtensystem (siehe §§62f bis 62h Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl 340 idF des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl I 138; vgl. AB 911 BlgNR 20. GP, 7) – in den §§53b bis 53d BB-PG weitere Übergangsbestimmungen enthalten, die eine Begrenzung des Durchrechnungsverlustes im Einzelfall erreichen sollen.

Die Anhebung des Pensionsantrittsalters war eine im BB-PG idF BGBl I 95/2000 neu enthaltene Maßnahme: Der frühestmögliche Zeitpunkt für die Versetzung in den dauernden Ruhestand (auf eigenes Ansuchen) nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß wurde durch die Einführung einer Wartefrist von 18 Monaten (§2 Abs 1 Z 3 BB-PG) angehoben; gleichzeitig war in § 54a BB-PG eine Übergangsbestimmung zu § 2 leg.cit. enthalten: Für jene Personen, die das Höchstausmaß an Ruhegenuss im vierten Quartal 2000 erreicht hatten, normierte § 54a Abs 2 leg.cit., dass für sie eine Wartefrist von zwei Monaten gelte, die quartalsmäßig um jeweils zwei Monate erhöht wurde. Das Höchstausmaß des Ruhegenusses wurde mit 83 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage festgelegt (§8 Abs 3 BB-PG). Das Ausmaß des Ruhegenusses gemäß § 8 Abs 1 BB-PG in dieser Fassung sollte bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges betragen und sich für das elfte bis 34. ruhegenussfähige Dienstjahr um je 1,7 % sowie für das 35. ruhegenussfähige Dienstjahr um 2,2 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges erhöhen (Steigerungsbetrag).

5. Im Juli 2001 wurde das BB-PG (nach Aufhebung desselben idF BGBl I 95/2000 als verfassungswidrig auf Grund von Fehlern im Zuge des Abstimmungsverfahrens; VfSlg 16.151/2001) im Rahmen des Pensionsreformgesetzes 2001 mit BGBl I 86/2001 erneut kundgemacht, wobei die inhaltlichen Änderungen aus dem Jahr 2000 zur Gänze aufrecht blieben. Das Inkrafttretensdatum wurde in § 62 leg.cit. im Wesentlichen rückwirkend mit festgelegt, wobei für die Änderungen in Bezug auf die Ruhegenussermittlungsgrundlagen (Abschnitt XII) das Inkrafttreten neuerlich mit angeordnet wurde.

6. Mit Inkrafttreten des am kundgemachten Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 71, am , erfolgten weitere Änderungen. Mit Ausnahme des Abschlags wurden sämtliche für Bundesbeamtinnen und -beamte vorgesehenen pensionsrechtlichen Änderungen spiegelgleich in das BB-PG übertragen (vgl. RV 59 BlgNR 22. GP, 239).

So wurden auch die Regelungen über die Ruhegenussberechnungsgrundlage durch das Budgetbegleitgesetz 2003 geändert: Der ursprünglich eingeführte Durchrechnungszeitraum von 216 Monaten wurde auf 480 Monate angehoben (§4 Z 3 BB-PG); die Übergangsbestimmung des § 53a Abs 2 BB-PG wurde entsprechend adaptiert (schrittweise Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes der höchsten Beitragsgrundlagen von 24 im Jahr 2004 auf 457 im Jahr 2027). Erneut wurde zur Milderung im Einzelfall eine Verlustdeckelung vorgesehen (§64 Abs 2 und 3 BB-PG). Die Neufassung der Übergangsregelungen sollte gewährleisten, "dass die Pensionen durch die Änderungen im Rahmen des gegenständlichen Reformpakets um höchstens 10 % vermindert werden. […]" (vgl. Abänderungsantrag in 2. Lesung, StenProtNR 22. GP, 20. Sitzung, 247 f.)

Die Wartefrist in § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG wurde von 18 auf nunmehr 60 Monate verlängert. Gleichzeitig wurde der jährliche Steigerungsbetrag in § 8 leg.cit. (für jedes weitere Dienstjahr nach den ersten zehn Dienstjahren) auf nunmehr 1,229 % gekürzt. Durch die Verringerung des Prozentsatzes des Ruhegenusses für jedes Dienstjahr wird die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht.

Zur Milderung dieser Änderungen wurden erneut Übergangsbestimmungen vorgesehen: Für jene ÖBB-Bediensteten, die die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß (und damit die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand) in den ersten zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003, also vom 1. Quartal 2004 bis zum Ende des 1. Quartals 2013 erreichen, sieht § 54a Abs 2 BB-PG eine zehnjährige Übergangsregelung für die Wartefrist (mit einer quartalsweisen Erhöhung ab dem 3. Quartal 2004 um zunächst noch zwei Monate und ab dem 1. Quartal 2005 um je einen Monat) vor. § 64 Abs 1 BB-PG normiert eine Übergangsvorschrift zu § 8 Abs 1 leg.cit., nach der beim Ausmaß des Ruhegenusses vor dem angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem elften Dienstjahr mit jeweils 1,7 % und das 35. Dienstjahr mit 2,2 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu veranschlagen sind (für derlei Zeiten wird sohin die vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 geltende Rechtslage aufrecht erhalten). Von dem (auf Basis von § 8 Abs 1 bzw. § 64 Abs 1 BB-PG zweigeteilt) errechneten Zeitpunkt, in dem die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht wird, hängt die im Einzelfall maßgebliche Wartefrist ab. Die volle Wartefrist von 60 Monaten nach § 2 Abs 1 Z 3 BB PG gelangt für jene ÖBB-Bediensteten zur Anwendung, die die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß nach dem 1. Quartal 2014 erreichen.

7. Das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I 142/2004, dessen Maßnahmen vom OGH mit dem vorliegenden Antrag nicht angefochten werden, änderte u.a. die Verlustdeckelung des § 64 Abs 3 BB-PG; diese betrifft erstmalige Pensionsbemessungen bis Ende 2023 und verringert den durch das Budgetbegleitgesetz 2003 eingeführten "10 %-Deckel" des § 64 Abs 2 BB-PG für das Jahr 2004 auf 5 %, der in den Folgejahren ansteigt (vgl. zur identen Regelung in § 90a Abs 1b PG 1965 RV 653 BlgNR 22. GP, 28). Ab dem Jahr 2024 gelangt wiederum die Regelung des § 64 Abs 2 BB-PG zur Anwendung.

8. Die §§2, 4, 8, 53a, 54a und 64 BB-PG, BGBl I 86/2001, in der dem Antrag des OGH zugrunde liegenden, maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 71, lauten (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Versetzung in den dauernden Ruhestand

§2. (1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1. Vollendung des 738. Lebensmonats und Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit – einschließlich bedingt angerechneter Zeiten – von 42 Jahren oder

2. dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf Grund von körperlichen oder geistigen Gebrechen oder

3. Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß .

Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.

(2) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden

1. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 oder 3,

2. bei Verlust der Eigenberechtigung,

3. wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,

4. wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden konnten,

5. wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann,

6. mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs 1 Z 2 oder Abs 2 Z 1 (wenn Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionversicherungsanstalt der Angestellten (ab : Pensionsversicherungsanstalt) Befund und Gutachten einzuholen.

(4) Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Abs 1 Z 2 oder Abs 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen."

"Ruhegenussberechnungsgrundlage

§4. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1. Für jeden Beitragsmonat - das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde - ist die Beitragsgrundlage zu ermitteln. Diese besteht aus den für die Bemessung des Pensionsbeitrages relevanten Bestandteilen des Monatsentgeltes (= Gehalt sowie allfällige ruhegenussfähige Zulagen). Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag - wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag - geleistet wurde, und zwar

a) angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,

b) angerechnete Ruhestandszeiten und

c) zugerechnete Zeiträume.

2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§108 Abs 4 und 108c ASVG, BGBl Nr 189/1955, aufzuwerten.

3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 53a Abs 2 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs 3 und 7 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl Nr 340, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs 3 zweiter Satz PG 1965 für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

5. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 53a Abs 2, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate."

"Ausmaß des Ruhegenusses

§8. (1) Der Ruhegenuss beträgt für die ersten zehn Dienstjahre 40% und für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr 1,229% und für jeden weiteren Dienstmonat 0,1024% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage."

"Übergangsbestimmungen zur Durchrechnung

§53a. (1) Für Beamte und Hinterbliebene, die am Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum geltenden Fassung weiter.

(2) Gebührt ein Ruhe- oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl '480' in § 4 Z 3 durch folgende Zahlen zu ersetzen:


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Jahr
Zahl
2004
24
2005
36
2006
48
2007
60
2008
72
2009
84
2010
96
2011
110
2012
126
2013
144
2014
164
2015
186
2016
208
2017
230
2018
252
2019
274
2020
296
2021
319
2022
342
2023
365
2024
388
2025
411
2026
434
2027
457 "

"Übergangsbestimmungen zu § 2

§54a. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Quartalen geboren sind, treten bei Ruhestandsversetzungen nach § 2 Abs 1 Z 1 an die Stelle des dort angeführten 738. Lebensmonats und der dort angeführten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 42 Jahren der jeweils in der mittleren Tabellenspalte angeführte Lebensmonat und die in der rechten Spalte angeführte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit:

bis einschließlich


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. Quartal 1946
696.
38 Jahre und 6 Monate
3. Quartal 1946
698.
38 Jahre und 8 Monate
4. Quartal 1946
700.
38 Jahre und 10 Monate
1. Quartal 1947
701.
38 Jahre und 11 Monate
2. Quartal 1947
702.
39 Jahre
3. Quartal 1947
703.
39 Jahre und 1 Monat
4. Quartal 1947
704.
39 Jahre und 2 Monate
1. Quartal 1948
705.
39 Jahre und 3 Monate
2. Quartal 1948
706.
39 Jahre und 4 Monate
3. Quartal 1948
707.
39 Jahre und 5 Monate
4. Quartal 1948
708.
39 Jahre und 6 Monate
1. Quartal 1949
709.
39 Jahre und 7 Monate
2. Quartal 1949
710.
39 Jahre und 8 Monate
3. Quartal 1949
711.
39 Jahre und 9 Monate
4. Quartal 1949
712.
39 Jahre und 10 Monate
1. Quartal 1950
713.
39 Jahre und 11 Monate
2. Quartal 1950
714.
40 Jahre
3. Quartal 1950
715.
40 Jahre und 1 Monat
4. Quartal 1950
716.
40 Jahre und 2 Monate
1. Quartal 1951
717.
40 Jahre und 3 Monate
2. Quartal 1951
718.
40 Jahre und 4 Monate
3. Quartal 1951
719.
40 Jahre und 5 Monate
4. Quartal 1951
720.
40 Jahre und 6 Monate
1. Quartal 1952
721.
40 Jahre und 7 Monate
2. Quartal 1952
722.
40 Jahre und 8 Monate
3. Quartal 1952
723.
40 Jahre und 9 Monate
4. Quartal 1952
724.
40 Jahre und 10 Monate
1. Quartal 1953
725.
40 Jahre und 11 Monate
2. Quartal 1953
726.
41 Jahre
3. Quartal 1953
727.
41 Jahre und 1 Monat
4. Quartal 1953
728.
41 Jahre und 2 Monate
1. Quartal 1954
729.
41 Jahre und 3 Monate
2. Quartal 1954
730.
41 Jahre und 4 Monate
3. Quartal 1954
731.
41 Jahre und 5 Monate
4. Quartal 1954
732.
41 Jahre und 6 Monate
1. Quartal 1955
733.
41 Jahre und 7 Monate
2. Quartal 1955
734.
41 Jahre und 8 Monate
3. Quartal 1955
735.
41 Jahre und 9 Monate
4. Quartal 1955
736.
41 Jahre und 10 Monate
1. Quartal 1956
737.
41 Jahre und 11 Monate

(2) An die Stelle der im § 2 Abs 1 Z 3 angeführten Wartefrist von 60 Monaten tritt bei Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß im


Tabelle in neuem Fenster öffnen
4.
Quartal 2000 eine Wartefrist von zwei Monaten,
1.
Quartal 2001 eine Wartefrist von vier Monaten,
2.
Quartal 2001 eine Wartefrist von sechs Monaten,
3.
Quartal 2001 eine Wartefrist von acht Monaten,
4.
Quartal 2001 eine Wartefrist von zehn Monaten,
1.
Quartal 2002 eine Wartefrist von zwölf Monaten,
2.
Quartal 2002 eine Wartefrist von 14 Monaten,
3.
Quartal 2002 eine Wartefrist von 16 Monaten.
4.
Quartal 2002, im Jahr 2003 oder im 1. oder 2. Quartal 2004 eine Wartefrist von 18 Monaten,
3.
Quartal 2004 eine Wartefrist von 20 Monaten,
4.
Quartal 2004 eine Wartefrist von 22 Monaten,
1.
Quartal 2005 eine Wartefrist von 23 Monaten,
2.
Quartal 2005 eine Wartefrist von 24 Monaten,
3.
Quartal 2005 eine Wartefrist von 25 Monaten,
4.
Quartal 2005 eine Wartefrist von 26 Monaten,
1.
Quartal 2006 eine Wartefrist von 27 Monaten,
2.
Quartal 2006 eine Wartefrist von 28 Monaten,
3.
Quartal 2006 eine Wartefrist von 29 Monaten,
4.
Quartal 2006 eine Wartefrist von 30 Monaten,
1.
Quartal 2007 eine Wartefrist von 31 Monaten,
2.
Quartal 2007 eine Wartefrist von 32 Monaten,
3.
Quartal 2007 eine Wartefrist von 33 Monaten,
4.
Quartal 2007 eine Wartefrist von 34 Monaten,
1.
Quartal 2008 eine Wartefrist von 35 Monaten,
2.
Quartal 2008 eine Wartefrist von 36 Monaten,
3.
Quartal 2008 eine Wartefrist von 37 Monaten,
4.
Quartal 2008 eine Wartefrist von 38 Monaten,
1.
Quartal 2009 eine Wartefrist von 39 Monaten,
2.
Quartal 2009 eine Wartefrist von 40 Monaten,
3.
Quartal 2009 eine Wartefrist von 41 Monaten,
4.
Quartal 2009 eine Wartefrist von 42 Monaten,
1.
Quartal 2010 eine Wartefrist von 43 Monaten,
2.
Quartal 2010 eine Wartefrist von 44 Monaten,
3.
Quartal 2010 eine Wartefrist von 45 Monaten,
4.
Quartal 2010 eine Wartefrist von 46 Monaten,
1.
Quartal 2011 eine Wartefrist von 47 Monaten,
2.
Quartal 2011 eine Wartefrist von 48 Monaten,
3.
Quartal 2011 eine Wartefrist von 49 Monaten,
4.
Quartal 2011 eine Wartefrist von 50 Monaten,
1.
Quartal 2012 eine Wartefrist von 51 Monaten,
2.
Quartal 2012 eine Wartefrist von 52 Monaten,
3.
Quartal 2012 eine Wartefrist von 53 Monaten,
4.
Quartal 2012 eine Wartefrist von 54 Monaten,
1.
Quartal 2013 eine Wartefrist von 55 Monaten,
2.
Quartal 2013 eine Wartefrist von 56 Monaten,
3.
Quartal 2013 eine Wartefrist von 57 Monaten,
4.
Quartal 2013 eine Wartefrist von 58 Monaten,
1.
Quartal 2014 eine Wartefrist von 59 Monaten."

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr 71/2003

§64. (1) Abweichend von § 8 Abs 1 sind die vor dem angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem 11. Dienstjahr mit 1,7% und das 35. Dienstjahr mit 2,2% der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen.

(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist – allenfalls nach Anwendung der §§53b bis 53d – ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.

(3) Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges nach Abs 2 beträgt."

9. § 64 Abs 2 und 3 idF BGBl I 142/2004 lauten:

"[…]

(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§53b bis 53d - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt. Beim Vergleich ist die Kinderzulage außer Acht zu lassen.

(3) An die Stelle des im Abs 2 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 2 Abs 1 Z 1 oder 3 in Verbindung mit § 54a Abs 1 oder 2 bestanden hat:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Prozentsatz
2004 oder früher
95%
2005
94,75%
2006
94,5%
2007
94,25%
2008
94%
2009
93,75%
2010
93,5%
2011
93,25%
2012
93%
2013
92,75%
2014
92,5%
2015
92,25%
2016
92%
2017
91,75%
2018
91,5%
2019
91,25%
2020
91%
2021
90,75%
2022
90,5%
2023
90,25%."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Hauptantrag

1.1.1. Gemäß Art 140 Abs 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes auf Antrag des Obersten Gerichtshofes. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt, und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Anträge, in denen der Aufhebungsumfang der zur Prüfung gestellten Norm zu eng gewählt ist, sind als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg 17.594/2005, 17.655/2005, jeweils mwN). Unzulässig ist ein Antrag daher auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg 13.299/1992, 14.740/1997, 16.191/2001 bzw. zuletzt 19.496/2011 mit ausführlichen Verweisen auf die Vorjudikatur).

1.1.2. Die Bedenken im Hauptantrag des OGH unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes richten sich gegen die Wortfolge "Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten" in § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG sowie gegen die Bestimmungen des § 54a Abs 2, § 4, § 53a Abs 2, § 8 Abs 1 und § 64 Abs 1 BB-PG, jeweils idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI. I 71. Soweit die genannte Wortfolge in § 2 Abs 1 Z 3 leg.cit. angefochten wird, ist der Antrag im Sinne der eingangs zitierten Judikatur zu eng gefasst, um die behauptete Verfassungswidrigkeit, welche – folgte man den Bedenken des OGH – in der gesamten Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG gelegen ist, zu beseitigen, sodass der Hauptantrag unzulässig ist.

1.2. Erster Eventualantrag

Im Unterschied zu dem unter Punkt III.1.1. Ausgeführten zieht der erste Eventualantrag des OGH, soweit er sich gegen die Bestimmungen des § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG in Verbindung mit den Bestimmungen des § 54a Abs 2, des § 4, des § 53a Abs 2, des § 8 Abs 1 und des § 64 Abs 1 BB-PG, jeweils idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI. I 71, richtet, den Anfechtungsumfang weit genug, um die behauptete Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, erweist sich der erste Eventualantrag als zulässig. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Eventualanträge einzugehen.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Der OGH begründet seine Bedenken gegen § 2 Abs 1 Z 3 iVm § 54a Abs 2, § 4 iVm § 53a Abs 2 und § 8 Abs 1 iVm § 64 Abs 1 BB-PG im Wesentlichen damit, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Anlassfalles jene Schranken, die sich für ihn aus dem (dem Gleichheitssatz erfließenden) verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz ergeben, durch Hinausschieben des Pensionsantritts (resultierend aus einer Ausdehnung der Wartezeit nach Erreichen des Anspruchs auf die Höchstpension und einer Senkung des Steigerungsbetrages) sowie durch Erweiterung des Durchrechnungszeitraumes in unsachlicher Weise überschritten habe. Die Plötzlichkeit der Erhöhung des Pensionsantrittsalters führe selbst unter Heranziehung der Übergangsregelungen zu einem beträchtlichen Hinausschieben des Pensionsantrittsdatums bei Personen, die kurz vor der Erreichung des Pensionsalters stehen. Da zusätzlich zur Erhöhung des Pensionsantrittsalters auch der Ruhegenuss gekürzt werde, wären nach Ansicht des OGH weitreichendere Übergangsregelungen erforderlich gewesen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich auf die geänderte Situation einzustellen und seine Dispositionen entsprechend anzupassen.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. va. VfSlg 11.665/1988, 14.846/1997, 16.764/2002) dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch stets betont, dass der Gesetzgeber durch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz gehalten ist, dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. Er hat daher nicht nur (echte) Rückwirkungen von gesetzlichen Regelungen, sondern auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes geprüft. Gesetzliche Vorschriften können mit dem Gleichheitssatz in Konflikt geraten, wenn und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Auch können schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen (VfSlg 12.186/1989). Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitssatz also etwa dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich – ohne entsprechende Übergangsregelung – und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei dem Vertrauensschutz (siehe dazu va. VfSlg 11.288/1987) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (siehe dazu va. VfSlg 12.568/1990, 14.090/1995).

2.4. Es ist daher, um einen Eingriff in bestehende Leistungen (oder effektuierte Anwartschaften) sachlich rechtfertigen zu können, je nach Intensität ein entsprechendes Gewicht des öffentlichen Interesses erforderlich. Daher ist im Zuge der vorzunehmenden Güterabwägung der Intensität des Eingriffs u.a. das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen (zB der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffes zu Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems) gegenüberzustellen (vgl. etwa zur Rechtfertigung von Pensionskürzungen durch Abschläge von durchschnittlich 10 % unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen in VfSlg 15.269/1998; zur vorzeitigen Zurücknahme einer Bemessungsbegünstigung im Zuge einer Pensionsbemessungsreform vgl. die Erwägungen des Erkenntnisses VfSlg 11.288/1987). Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (vgl. VfSlg 12.732/1991, 16.292/2001 mwN und G3-9/2013, G50/2013).

2.5. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann insbesondere auch "der in der Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters gelegene Eingriff in eine Rechtsposition […] eine Einschränkung [des] Vertrauens auf die geltende Rechtslage" bedeuten (VfSlg 14.090/1995, 16.292/2001, 16.923/2003 und G3-9/2013, G50/2013). In seinem Erkenntnis VfSlg 16.764/2002 hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass "das im Gesetz vorgesehene Mindestalter für eine Alterspensionsleistung im besonderen Maße zu 'Vorwirkungen' […] führt, daß sich die Versicherten in ihrer Lebensplanung zunehmend darauf einstellen, ab einem bestimmten Alter aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und dann ein Einkommen in einer bestimmten Relation zu jenem während des Erwerbslebens erwarten zu können […]".

2.6. Die vom OGH als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen sind Teil eines Regelungskomplexes, der – wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (vgl. RV 59 BlgNR 22. GP, 239 f.; StenProtNR 22. GP, 20. Sitzung, 12-392) – insgesamt das Ziel verfolgt, zur Erreichung einer langfristigen Sicherung der österreichischen Altersversorgungssysteme bzw. Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems und der Budgetentlastung beizutragen. Schon in den Gesetzesmaterialien zum Pensionsreformgesetz 2000 bzw. 2001 wurde weiters das Ziel genannt, das Pensionsrecht der Bediensteten der ÖBB, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen "an die entsprechenden Regelungen für Beamte […] über die Bemessung von Hinterbliebenenpensionen und über die Pensionsanpassung, den Wertausgleich und den Todesfall-, Bestattungskosten- und Pflegekostenbeitrag" anzupassen (vgl. die Erläut. zur RV des Pensionsreformgesetzes 2000, 175 BlgNR 21. GP; AB 699 BlgNR 21. GP, 14). Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurden in weiterer Folge sämtliche für Bundesbeamte vorgenommenen pensionsrechtlichen Änderungen zunächst noch mit Ausnahme des Abschlages spiegelgleich in das BB-PG übertragen (vgl. RV 59 BlgNR 22. GP, 239 f.). Weitere Maßnahmen, die das Ziel der Harmonisierung aller Pensionssysteme verfolgten, wurden durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I 142/2004 getroffen (vgl. RV 653 BlgNR 22. GP, 29).

Dass derartige Regelungen grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen, hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa VfSlg 16.923/2003, 17.071/2003 und 18.010/2006).

2.7. Der OGH geht bei seiner "Prüfung in Bezug auf die Ruhebezugskürzung" auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Intensität von Eingriffen ein, die den Vertrauensschutz verletzen (vgl. Pkt. 6.3. des Antrags). Bei seiner Darlegung der "Plötzlichkeit des Eingriffs" bezieht sich der OGH aber nur auf jene Regelungen, die die Erhöhung des Pensionsantrittsalters bewirken (Pkt. 6.5. des Antrags). Auch seine Ausführungen am Ende seiner "Prüfung in Bezug auf die Erhöhung des Pensionsantrittsalters" (Pkt. 6.4.), wo er meint, dass "[z]usammenfassend […] die erforderliche Intensität somit nicht zuletzt durch eine Kumulation von verlängerter Dienstzeit mit gleichzeitiger Kürzung des Ruhegenusses gegeben sein [wird]", lassen darauf schließen, dass der OGH in erster Linie in der Erhöhung des Pensionsantrittsalters eine Verletzung des Gleichheitssatzes sieht. Auch an anderer Stelle wird im Zusammenhang mit beiden bekämpften Maßnahmen – Durchrechnungszeitraum und Erhöhung des Pensionsantrittsalters – das Fehlen ausreichender Übergangsbestimmungen releviert, sodass der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass der OGH auch in Bezug auf den Durchrechnungszeitraum einen intensiven und plötzlichen Eingriff in die Rechtsposition des Klägers im Anlassfall annimmt.

2.8. Der Verfassungsgerichtshof vermag die Bedenken des OGH hinsichtlich der Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes nicht zu teilen:

2.8.1. Die Bemessung des Ruhegenusses auf der Grundlage von Durchrechnungszeiträumen mit Wirkung vom war bereits im Jahr 1997 Teil des Pensionsrechts der ÖBB-Bediensteten: Die Einführung eines Durchrechnungszeitraumes samt Übergangsregelungen (analog der Pensionsreform für Bundesbeamte im 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl I 138) erfolgte zunächst noch im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarungen; wie unter Pkt. II.4. dargestellt, wurde diese Maßnahme in das BB-PG idF 2000 bzw. 2001 übernommen.

Somit stand Betroffenen für die Einführung der neuen Berechnungsmethode bereits vor deren Inkrafttreten ein Zeitraum von fünf Jahren zur Verfügung, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen.

2.8.1.1. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 71, wurde das Ausmaß des Durchrechnungszeitraumes – wiederum spiegelgleich zu den Pensionsreformmaßnahmen für Bundesbeamte – weiter angehoben. Für den damit verbundenen Eingriff in die Pensionshöhe hat der Gesetzgeber zwei Übergangssysteme vorgesehen:

Neben § 53a Abs 2 BB-PG, der eine – generelle – etappenweise Anhebung des Durchrechnungszeitraumes für Betroffene vornimmt, die in den näher genannten Zeiträumen (idF BGBl I 86/2001 für die Jahre 2003 bis 2019; idF BGBl I 71/2003 für die Jahre 2004 bis 2027) ihren Ruhestand antreten, bezweckt die Verlustdeckelung der §§53b bis 53d leg.cit., im Einzelfall unangemessen hohe Absenkungen des Ruhegenusses während eines Zeitraums, in dem sich die Betroffenen nicht mehr ausreichend auf die neue Rechtslage einstellen können, zu verhindern und somit Härtefälle zu vermeiden. Diese Regelungen zielen insbesondere darauf ab, im Einzelfall bei niedrigeren Einkommen die Intensität des Eingriffs zu mindern. Die §§53b bis 53d BB-PG beziehen sich ebenso wie § 53a Abs 2 leg.cit. auf einen Übergangszeitraum (siehe § 53b Abs 1 leg.cit.).

2.8.1.2. Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003 und des Pensionsharmonisierungsgesetzes hat der Gesetzgeber mit § 64 Abs 2 und 3 BB-PG zudem weitere Maßnahmen eingeführt, die die ab 2004 im Vergleich zur Rechtslage bis zum bewirkten Verluste begrenzen sollen: Während § 64 Abs 3 leg.cit. als zeitlich befristete Übergangsbestimmung konzipiert ist (Anstieg der Verlustdeckelung von 5 % auf 9,75 %), kommt § 64 Abs 2 leg.cit. ab erstmaligen Pensionsbemessungen im Jahr 2024 zur Anwendung (generelle Verlustdeckelung von 10 %).

Dass von der Regelung Fallgruppen erfasst wären, die aus besonderen Gründen unverhältnismäßig hart getroffen würden, behauptet der OGH nicht. Auch beim Kläger des Ausgangsverfahrens kann davon nicht die Rede sein: Wie sich im zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahren gezeigt hat, profitiert der Kläger im Anlassfall nicht von den oben dargestellten Verlustdeckelungen; dies liegt aber lediglich daran, dass die Kürzung seines Ruhegenusses nicht derart intensiv ist, dass diese Übergangsregelungen wirksam hätten werden können. So hat der OGH in seinem Antrag darauf hingewiesen, dass der Kläger eine Kürzung von 7,92 % in Bezug auf die Rechtslage vor dem BB-PG 2001 und von 5,13 % in Bezug auf jene vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 hinnehmen musste.

2.8.1.3. Eine rund 10 %ige Kürzung des Ruhebezuges ehemaliger Mandatare der Gemeinde Innsbruck erachtete der Verfassungsgerichtshof angesichts des zugrunde liegenden demokratiepolitischen Anliegens der Neuregelung von Politikerbezügen im Hinblick auf ihre Intensität nicht für unzulässig (vgl. VfSlg 14.846/1997). Die Kürzung der Bemessungsgrundlage für den Ruhegenuss im Fall der Frühpensionierung von Beamten, welche im Durchschnitt rund 10 % betrug und im Ergebnis eine Kürzung des Brutto-Ruhegenusses von rund 12 % bedeutete, sah der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Intensität des Eingriffes in die bis dahin erworbene Pensionsanwartschaft aus Sicht des Gleichheitssatzes ebenso wenig als unzulässig an (vgl. VfSlg 15.269/1998).

Auch wenn für Personen, die kurz vor der Erreichung des Pensionsalters stehen, die bewirkte Kürzung der Pensionshöhe durch das Budgetbegleitgesetz 2003 als plötzlich zu qualifizieren wäre, ist der Eingriff auf Grund des Systems der dargestellten Übergangsregelungen nicht als so intensiv zu qualifizieren, dass dies zur Unsachlichkeit führte (zu den verfassungsrechtlichen Grenzen bei Eingriffen in die Pensionshöhe siehe ausführlich VfSlg 16.764/2002).

2.8.2. Die Erhöhung des Pensionsantrittsalters wurde erstmals mit dem BB-PG BGBl I 95/2000 vorgenommen. Das BB-PG in der Fassung BGBl I 86/2001, in welchem die inhaltlichen Änderungen aus dem Jahr 2000 aufrecht blieben, war in seiner Gesamtheit bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof (VfSlg 17.071/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat damals die Bedenken der Antragsteller bzw. des antragstellenden OGH in Bezug auf die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art 1 des 1. ZPEMRK) nicht geteilt und im Rahmen seiner Prüfung der Verhältnismäßigkeit der mit dem bekämpften Gesetz verbundenen Eigentumsbeschränkung festgehalten, dass "[…] die nunmehrige bundesgesetzliche Regelung des Pensionsrechts der hier in Rede stehenden Bediensteten der ÖBB nicht beliebig abänderbar ist, zumal auch (künftige) Änderungen dieses BG dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz unterliegen […]" (vgl. VfSlg 16.923/2003).

2.8.2.1. Mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 71, am , kundgemacht am , erfolgte ein neuerlicher Eingriff in die Rechtspositionen der ÖBB-Bediensteten. Wie unter Pkt. II.6. dargestellt, wurde die im Jahr 2000 eingeführte Wartefrist in § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG von 18 auf nunmehr 60 Monate verlängert. Gleichzeitig wurde der jährliche Steigerungsbetrag in § 8 BB-PG (für jedes weitere Dienstjahr nach den ersten zehn Dienstjahren) auf nunmehr 1,229 % gekürzt.

Zur Milderung dieser Eingriffe wurden erneut Übergangsbestimmungen vorgesehen, die einerseits in § 54a Abs 2 BB-PG eine differenzierte – zehnjährige – Übergangsregelung für die Anhebung der Wartefrist (mit einer quartalsweisen Erhöhung ab dem 3. Quartal 2004 um zunächst noch zwei Monate und ab dem 1. Quartal 2005 um je einen Monat) enthält. Die volle Wartefrist von 60 Monaten nach § 2 Abs 1 Z 3 BB PG gelangt erst für jene ÖBB-Bediensteten zur Anwendung, die die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß nach dem 1. Quartal 2014 erreichen. Für die Berechnung des Steigerungsbetrages wiederum normiert § 64 Abs 1 BB-PG eine Übergangsvorschrift zu § 8 Abs 1 leg.cit., wonach vor dem angefallene Zeiten ab dem elften Dienstjahr für das Ausmaß des Ruhegenusses mit dem der Rechtslage vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 entsprechenden Prozentsatz zu veranschlagen sind. Die Beibehaltung des bisherigen Prozentsatzes des Ruhegenusses für einen Teil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit fällt umso mehr ins Gewicht, je mehr solcher Zeiten vor dem erworben wurden, und kommt daher ÖBB-Bediensteten, die kurz vor der Erreichung des Pensionsalters stehen, besonders zugute.

2.8.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hält besagte Übergangsbestimmungen für ausreichend im oben erwähnten Sinn. Dabei ist insbesondere auch Folgendes zu berücksichtigen:

Bei den in Rede stehenden Rechtsänderungen geht es um die Beseitigung eines – verglichen mit der für die Bundesbeamten maßgeblichen Rechtslage, der das BB-PG nachgebildet ist und nach der ein Pensionsantritt durch Erklärung frühestens nach Erreichen des Mindestalters (derzeit Übergangsphase, ab dem Jahr 2017 65 Jahre) erfolgen kann – atypisch frühen Pensionsanfallsalters (vgl. VfSlg 14.090/1995 und 16.292/2001), welches – den Angaben der Bundesregierung zufolge – bei unkündbaren ÖBB-Bediensteten im Zeitraum 2003 bis 2006 durchschnittlich 52,45 Jahre, bei Bundesbeamten (ohne Postbeamte) im selben Zeitraum hingegen 58,75 Jahre betrug. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass das gesetzliche Pensionsalter der ÖBB-Bediensteten gemäß § 2 Abs 1 Z 1 BB-PG schrittweise (siehe § 54a Abs 1 BB-PG) bis zum Geburtsjahrgang 1956 auf 61,5 Jahre und die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit schrittweise auf 42 Jahre erhöht wird und damit auch über das Jahr 2017 hinaus einen im Vergleich zu den Bundesbeamten früheren Pensionsantritt ohne Abschläge (§5 Abs 2 BB-PG) ermöglicht.

2.9. Der Gesetzgeber hat zwar durch die bekämpften Maßnahmen insgesamt einen nicht unerheblichen Eingriff in das Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten vorgenommen. Zugleich hat er aber unter Anwendung eines differenzierten Systems von begleitenden Regelungen das Gewicht des Eingriffs so weit gemildert, dass er die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten hat.

2.10. Insgesamt bestehen somit aus der Sicht des Gleichheitssatzes auch bei Zusammenwirken der beiden Maßnahmen – Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes und Hinausschieben des Pensionsantrittsalters – gegen die vom OGH angefochtenen Regelungen keine Bedenken.

IV. Ergebnis

1. Der Hauptantrag des OGH ist daher zurückzuweisen, der erste Eventualantrag ist abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2013:G53.2013