VfGH vom 04.12.1996, g52/96
Sammlungsnummer
14692
Leitsatz
Verfassungswidrigkeit der Regelung über Außerdienststellung und Entfall der Bezüge von Hochschullehrern infolge Mitgliedschaft im Europäischen Parlament wegen Nichtberücksichtigung der Dienstbezüge aus Lehre und Forschung und bloßen Abstellens auf die Prüfungstaxen; keine teilweise Außerdienststellung von Hochschullehrern
Spruch
1. Die Wortfolge "des Europäischen Parlaments oder" im § 19 Z 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des ArtI Z 1 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, sowie
die Wortfolge "des Europäischen Parlaments oder" im § 13 Abs 9a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des ArtII Z 10a des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995,
waren verfassungswidrig.
2. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B2481/95 und B2855/95 Verfahren über zwei Beschwerden (Art144 B-VG) anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrundeliegt:
a) Der Beschwerdeführer steht als Ao. Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit ist er Abgeordneter zum Europäischen Parlament.
b) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst (im folgenden kurz: BM) stellte mit Bescheid vom fest, daß der Beschwerdeführer gemäß § 19 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, (im folgenden kurz: BDG), für die Dauer der Funktion eines Abgeordneten zum Europäischen Parlament außer Dienst gestellt sei. Die Entscheidung wird mit einem Hinweis auf den Text des § 19 BDG begründet.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die zu B2481/95 erhobene Beschwerde.
c) Unter dem Datum erließ der BM folgende Erledigung:
"B e s c h e i d
Auf Ihr Ansuchen vom stellt das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Zusammenhang mit Ihrer Außerdienststellung gemäß § 19 BDG in Ergänzung des ha. Bescheides vom , GZ 101 054/1-I/A/1/95, folgendes fest
S p r u c h
1. Auch als außer Dienst gestellter Außerordentlicher Universitätsprofessor sind Sie weiterhin Angehöriger des Institutes für Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre sowie des Forschungsinstitutes für Europarecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz.
2. Das Recht, die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen und weiterhin räumliche, sachliche und personelle Ressourcen in Anspruch zu nehmen, wird durch die Außerdienststellung nicht berührt.
3. Art 23b Abs 2 B-VG garantiert durch den Ausdruck 'Forschung' im ersten Satz u.a., daß einem außer Dienst gestellten Hochschullehrer die Forschungseinrichtungen offenstehen müssen.
4. Es gibt keine rechtliche Grundlage, die eine gesonderte Abgeltung Ihrer Forschungstätigkeit während der Zeit der Außerdienststellung ermöglicht.
Rechtliche Grundlagen:
§ 31 Abs 8 im Zusammenhalt mit § 30 Abs 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG), BGBl. Nr. 258/1975;
§23 Abs 1 Z 1 UOG 1975;
§156 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333;
Art23b Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 1013/1994.
B e g r ü n d u n g :
Die Aufgaben der Hochschullehrer (Rechte und Pflichten) sind in § 155 BDG festgeschrieben und zeigen ein dreigeteiltes Verwendungsbild: Forschung, Lehre und Prüfungstätigkeit, Verwaltungstätigkeit.
Ihr Dienstverhältnis als Außerordentlicher Universitätsprofessor bleibt trotz Außerdienststellung gemäß § 19 BDG aufrecht.
...
Zur Frage der Entschädigung der von Ihnen aufgrund verfassungsgesetzlich garantierter Rechte wahrgenommenen Aufgaben insbesondere im Lichte der Bestimmungen des Art 23b Abs 2 B-VG wird folgendes ausgeführt:
Der Sinngehalt des Art 23b Abs 2 B-VG wird durch seine Entstehungsgeschichte verdeutlicht. Die Regierungsvorlage zum BGBl. 1013/1994 hat in ihrem Art 23b Abs 1 vorgesehen, daß öffentlich Bedienstete, die zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewählt wurden, unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen sind. Ausnahmen davon waren nicht vorgesehen (27 Blg StenProtNR, XIX.GP., Seite 2). Erst im Bericht des Verfassungsausschusses (58 Blg. StenProtNR, XIX.GP) ist Art 23b Abs 2 in der heute geltenden Fassung vorgesehen. In der Erläuterung dazu wird ausgeführt, daß durch die Einfügung dieses (neuen) Absatzes 2 einem offenbar bestehenden Bedürfnis entsprochen werden soll.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, daß Art 23b Abs 2 eine Ausnahmebestimmung zu Art 23b Abs 1 zweiter Satz ist.
Hochschullehrern ist sohin das subjektive Recht eingeräumt, die in gegenständlicher Bestimmung erwähnten Tätigkeiten auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament auszuüben.
Im Hinblick auf den im Art 23b Abs 1 B-VG ausgesprochenen Grundsatz ist davon auszugehen, daß auch Hochschullehrer keinen Anspruch auf Bezüge nach dem Gehaltsgesetz haben. In Art 23b Abs 2 zweiter Satz ist vielmehr die Rede von Dienstbezügen 'für diese Tätigkeit', womit auf den ersten Satz des Art 23b Abs 2 verwiesen wird, also auf die Tätigkeiten im Bereich der Forschung, der Lehre und bei Prüfungen.
Art 23b Abs 2 B-VG garantiert durch den Ausdruck 'Forschung', daß einem außer Dienst gestellten Hochschullehrer die Forschungseinrichtungen offenstehen müssen. Das B-VG stellt somit das Grundrecht auf Forschung und Lehre sicher, trifft aber keine Aussage - und will eine solche auch nicht treffen - über Fragen der Abgeltung von Forschungstätigkeiten.
Hinsichtlich der tatsächlichen Lehr- und Prüfungstätigkeit stehen Ihnen Kollegiengelder und Prüfungstaxen zu, doch dürfen diese 25 % Ihres fiktiven Bezuges nach dem Gehaltsgesetz nicht übersteigen.
....."
Die zu B2855/95 eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den Spruchpunkt 4 des eben zitierten Bescheides.
2. Maßgebend ist hier die zum Zeitpunkt der Erlassung der mit den Anlaßbeschwerden angefochtenen Bescheide geltende Rechtslage, nämlich jene vor dem mit erfolgten Inkrafttreten des Bezügereformgesetzes, BGBl. 392/1996. Diese Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
a) § 19 BDG erhielt seine Neufassung zunächst durch ArtI Z 5 des BG BGBl. 43/1995 und in der Folge durch ArtI Z 1 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. 297/1995.
§ 13 Abs 9a und 9b wurden mit ArtII Z 5 des BG BGBl. 43/1995 in das Gehaltsgesetz 1956 (im folgenden kurz: GG) eingefügt; der Abs 9a wurde durch ArtII Z 10a des BG BGBl. 297/1995 geändert.
Alle zitierten Novellenbestimmungen traten rückwirkend mit in Kraft.
Die in Betracht zu ziehenden - auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehenden - Vorschriften lauten (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen (s.u. I.3) sind hervorgehoben):
aa) § 19 BDG:
"§19. Der Beamte, der
1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung oder
2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen."
bb) § 13 Abs 9a und 9b GG:
"(9a) Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, entfallen für die Dauer der Ausübung dieses Mandates. Abs 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubes die Mandatsausübung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Abs 7 treten.
(9b) Unbeschadet des Abs 9a kann ein Universitäts(Hochschul)professor oder ein Universitäts(Hochschul)dozent Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, erwerben. Diese Ansprüche sind auf die Monate des Anspruchszeitraumes aufzuteilen und gebühren je Monat bis zum Ausmaß von höchstens 25 % jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre."
b) Der unter der Überschrift "Europäische Union" stehende Art 23b B-VG wurde durch die B-VG-Novelle 1994, BGBl. 1013, eingefügt:
"Artikel 23b. (1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn sie sich um ein Mandat im Europäischen Parlament bewerben, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren. Öffentlich Bedienstete, die zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewählt wurden, sind für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
(2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit sind entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen, dürfen aber 25 % der Bezüge eines Hochschullehrers nicht übersteigen.
(3) ....."
c) Art 23b Abs 2 B-VG war in der Regierungsvorlage nicht enthalten, sondern wurde erst im Verfassungsausschuß eingefügt. Dessen Bericht (58 BlgNR XIX.GP) besagt lediglich, daß dadurch "einem offenbar bestehenden Bedürfnis entsprochen werden" soll.
Im Ausschußbericht zum nachmaligen BG BGBl. 43/1995 (62 BlgNR XIX.GP) wird zu den in Prüfung gezogenen Bestimmungen ausgeführt:
"Zu ArtI Z 5 (§§18 und 19 BDG 1979):
...
Da für die Ausübung des Mandates im Europäischen Parlament mit der bloßen Gewährung der erforderlich freien Zeit - insbesondere infolge der mit der Entfernung vom Dienstort zum Tagungsort des Europäischen Parlaments zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes - nicht das Auslangen gefunden werden kann, bestimmt § 19 Z 2, daß die dienstrechtliche Stellung von Beamten, die Mitglied des Europäischen Parlaments sind, jener angeglichen wird, die bereits bisher für einen Beamten, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder Mitglied der Volksanwaltschaft ist, gilt. Sie sind daher für die Dauer der Funktion außer Dienst zu stellen.
Anders als im Bezügegesetz, in dessen Regelungsbereich nur jene Mitglieder des Europäischen Parlaments aufgenommen wurden, die von Österreich in dieses Parlament entsandt wurden, soll der Anspruch auf die erforderliche freie Zeit bzw. Außerdienststellung auch für jene im österreichischen Bundesdienst tätigen Beamte bestehen, die sich um ein Mandat im Europäischen Parlament für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewerben oder die ein solches Mandat ausüben.
Zu ArtII Z 5 (§13 Abs 9a und 9b GG 1956):
Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Europäischen Parlaments ist, entfallen für die Dauer der Ausübung dieses Mandates. Für Anlaßfälle, die nicht zu Monatsgrenzen eintreten bzw. entfallen, soll die tageweise Betrachtung, wie sie im § 13 Abs 4 vorgesehen ist, auch hinsichtlich dieser Entfallsbestimmung zum Tragen kommen. Dienstbezüge sind gemäß § 13 Abs 7 alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
Gemäß § 156 BDG 1979 bleiben in den Fällen der §§17 bis 19 BDG 1979 (Außerdienststellung) alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)professor oder als Universitäts(Hochschul)dozent ergeben. Für die mit einer solchen Lehrbefugnis ausgestatteten Personen, die Mitglied des Europäischen Parlamentes sind, sieht der neue § 13 Abs 6b (gemeint wohl: Abs 9b) eine Sonderregelung vor. Eine Kollegiengeldabgeltung nach dem Gehaltsgesetz 1956 (§§51 und 51a) kann solchen Personen als Außerdienstgestellten nicht zukommen. Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen kommen jedoch in Betracht und sollen nicht ausgeschlossen, jedoch mit 25 vH der Dienstbezüge begrenzt werden."
3. Der Verfassungsgerichtshof hat aufgrund folgender Überlegungen am beschlossen, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG aus Anlaß der beiden erwähnten Beschwerden von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolgen "des Europäischen Parlaments oder" im § 19 Z 2 BDG und im § 13 Abs 9a GG einzuleiten:
"...
2. Der Verfassungsgerichtshof meint vorläufig, daß die Beschwerden zulässig sind und daß er daher über sie in der Sache zu entscheiden haben wird. So geht er vorläufig davon aus, daß der Spruchpunkt 4 des Bescheides vom normative Wirkung hat.
Hiebei hätte er anscheinend zu B2481/95§ 19 Z 2 BDG, zu B2855/95§ 13 Abs 9a GG anzuwenden. Es dürfte aber hinreichen, jeweils die in Prüfung gezogenen Wendungen - falls die unten dargelegten Bedenken zutreffen - aufzuheben, um für die Anlaßfälle eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage herzustellen.
3. Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, daß diese bundesgesetzlichen Vorschriften in Widerspruch zu Art 23b Abs 2 B-VG stehen:
a) Art 23b Abs 2 erster Satz B-VG erlaubt Hochschullehrern, daß sie auch während ihrer Tätigkeit als Abgeordnete zum Europäischen Parlament 'eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit ... fortsetzen'. Der nachfolgende Satz knüpft daran an, indem er regelt, wie die Dienstbezüge 'für diese Tätigkeit' zu bemessen sind. Diese Formulierung kann - so meint der Verfassungsgerichtshof vorläufig - nur so verstanden werden, daß für alle im ersten Satz aufgezählten Tätigkeiten (also für Forschung, Lehre und Prüfungen - nicht allerdings Verwaltungstätigkeiten), insofern sie ausgeübt werden, Dienstbezüge (in einer in der Folge umschriebenen Höhe) gebühren.
Nach der für Hochschullehrer gegenüber dem Abs 1 geltenden Spezialregelung des Abs 2 im Art 23b B-VG dürfte für diesen Personenkreis eine völlige Außerdienststellung ausgeschlossen werden. § 19 Z 2 BDG schreibt nun aber anscheinend eine absolute Außerdienststellung eines Abgeordneten zum Europäischen Parlament vor, ohne eine Ausnahme oder Sonderregelung für Hochschullehrer zu treffen. Damit dürfte § 19 Abs 2 BDG im Gegensatz zu Art 23b Abs 2 B-VG stehen. Daran dürfte der unter der Überschrift 'Aufgaben der Hochschullehrer (Rechte und Pflichten)' stehende § 156 BDG (wonach 'in den Fällen der §§17 bis 19 alle Rechte unberührt bleiben, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)professor oder als Universitäts(Hochschul)dozent ergeben' - zum Begriff 'Lehrbefugnis' vgl. § 25 UOG) nichts ändern, weil im § 156 BDG von der Lehrbefugnis die Rede ist, während die §§17 bis 19 BDG allgemein die Dienstpflichten von Beamten regeln, die bestimmte andere Funktionen bekleiden oder sich um solche bewerben.
Bei dem geschilderten (vorläufig angenommenen) Inhalt dieser Verfassungsnorm steht anscheinend auch § 13 Abs 9a GG mit ihr nicht im Einklang, sollen doch auch die Dienstbezüge der Hochschullehrer gänzlich entfallen; eine Ausnahme ist lediglich für Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. 463/1974, vorgesehen."
4. Die Bundesregierung erstattete aufgrund ihres Beschlusses vom eine Äußerung.
Sie meint (mit näherer Begründung (s.u. II.A.1)), die von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren wären unzulässig; sie begehrt daher primär, diese Verfahren einzustellen.
In eventu beantragt sie (mit näherer Begründung (s.u. II.B.1)), die in Prüfung gezogenen Wortfolgen nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
A. Zur Zulässigkeit
1. Die Bundesregierung begründet ihre Auffassung, daß der Prüfungsumfang in dem diese Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß unzutreffend umschrieben worden sei (nach einer Wiedergabe der Vorjudikatur, zuletzt ) wie folgt:
"1. Die Außerdienststellung
Nach Auffassung der Bundesregierung ist der vorliegende Fall so geartet, daß das Fehlen einer Ausnahme für Hochschullehrer die vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogene Regel - die in § 19 Z 2 BDG 1979 statuierte Pflicht zur Außerdienststellung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments - nicht zum Sitz der Verfassungswidrigkeit macht. Dabei übersieht die Bundesregierung nicht, daß es dem Verfassungsgerichtshof bei Fehlen einschlägiger Ausnahmebestimmungen nicht verwehrt ist, den Grundtatbestand einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen (vgl. VfSlg. 11190/1986). Sie stimmt dem Verfassungsgerichtshof auch darin zu, daß es nicht von legistischen Zufälligkeiten abhängen darf, ob der Verfassungsgerichtshof in die Lage kommt, einen bestimmten Gesetzesinhalt auf seine Übereinstimmung mit der Verfassung zu überprüfen (vgl. VfSlg. 8017/1977). Die vorliegende Konstellation zeichnet sich jedoch dadurch aus, daß § 19 Z 2 BDG 1979 eine Bestimmung enthält, zu deren Erlassung der Gesetzgeber auf Grund des Art 23b Abs 1 zweiter Satz B-VG verpflichtet ist: Er hat öffentlich Bedienstete, die zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewählt werden, für die Dauer der Mandatsausübung zwingend unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen.
Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, daß die Berufsgruppe der Hochschullehrer sowohl innerhalb der Gesamtbevölkerung als auch innerhalb der Abgeordneten zum Europäischen Parlament eine Minderheit bildet. Eine Aufhebung der Pflicht zur Außerdienststellung von Beamten, die dem Europäischen Parlament als Mitglieder angehören, würde wohl insoweit eine vom Verfassungsgerichtshof vorläufig angenommene Verfassungswidrigkeit beseitigen, als sie Hochschullehrer betrifft. In allen übrigen Fällen hätte sie hingegen im Hinblick auf das Gebot des Art 23b Abs 1 B-VG neue Verfassungswidrigkeiten zur Folge. Diese Fälle bilden die große Mehrheit. Das primäre Ziel der Aufhebung, die Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtslage, läßt sich im vorliegenden Fall gar nicht erreichen. Die Aufhebung würde weiters dem Gesetz eine Bedeutung geben, die die Intentionen des Gesetzgebers in ihr Gegenteil verkehrt, und aus diesem Grund einen Akt positiver Gesetzgebung darstellen, der dem Verfassungsgerichtshof verwehrt ist (vgl. VfSlg. 12465/1990, S 128, und die dort bezogene Vorjudikatur sowie VfSlg. 13140/1992, S 884).
Die vom Verfassungsgerichtshof anzustellende Abwägung zwischen den genannten Zielen - Beseitigung von Verfassungswidrigkeiten einerseits, Respektierung des Willens des Gesetzgebers andererseits - führt somit nach Auffassung der Bundesregierung zum Ergebnis, daß das Prüfungsverfahren einzustellen ist. Die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Wortfolge des § 19 Z 2 BDG 1979 würde dem Gesetz nicht nur einen völlig veränderten, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Inhalt geben; sie würde die dem Gesetz innewohnende Verfassungswidrigkeit noch weiter vertiefen, anstatt sie zu beseitigen. Sitz der Verfassungswidrigkeit ist demzufolge allein ein gesetzgeberisches Unterlassen, das innerhalb des Rechtsschutzsystems des B-VG einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist.
2. Der Entfall der Bezüge
Auch das weitere Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, daß Hochschullehrer nicht zur Gänze ihrer Bezüge verlustig gehen dürfen, hat seinen Sitz nicht in der von ihm in Prüfung gezogenen Bestimmung. Der Gesetzgeber hat wohl - die ihn nach Art 23b Abs 1 zweiter Satz B-VG treffende Verpflichtung einlösend - in § 13 Abs 9a GG 1956 vorgesehen, daß die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Europäischen Parlaments ist, für die Dauer der Ausübung seines Mandats entfallen. Im folgenden Abs 9b hat er jedoch eine Sonderregelung für Hochschullehrer getroffen. Da beim Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken gegen das GG 1956 nur im Hinblick auf die Behandlung dieser Berufsgruppe entstanden sind, hat die vom Gerichtshof vorläufig angenommene Verfassungswidrigkeit allein in dieser zuletzt genannten Bestimmung ihren Sitz (vgl. VfSlg. 13582/1993). Daß die Aufhebung der Wortfolge 'des Europäischen Parlaments oder' in § 13 Abs 9b GG 1956 allein dem Beschwerdeführer nicht zu dem von ihm verfolgten Anspruch auf Dienstbezüge verhelfen könnte, die über das in der genannten Bestimmung gewährte Maß hinausgehen, steht dem erzielten Ergebnis aufgrund der Eindeutigkeit der Lokalisierbarkeit der Bedenken im Abs 9b des § 13 GG 1956 nicht entgegen (vgl. VfSlg. 11506/1987, 12003/1989, 13582/1993). Hinzu kommt, daß eine solche Aufhebung den Intentionen des Gesetzgebers diametral zuwiderliefe und ebenso wie die Aufhebung von Teilen des § 19 Z 2 BDG 1979 mehr Verfassungswidrigkeiten erzeugen als beseitigen würde."
2.a) Die Anlaß-Beschwerden sind zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof wird daher über sie in der Sache zu entscheiden haben. Er hätte dabei u.a. die in Prüfung gezogenen bundesgesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
Das bestreitet auch die Bundesregierung nicht. Sie meint aber, es würde für den Fall, daß die aufgezeigten Bedenken zutreffen sollten, die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Wortfolgen die Bedeutung des Gesetzes weitestgehend ändern und die ihm innewohnende Verfassungswidrigkeit vertiefen, anstatt sie zu beseitigen. Die Einwände der Bundesregierung laufen darauf hinaus, daß der Sitz der vorläufig angenommenen Verfassungswidrigkeit "allein ein gesetzgeberisches Unterlassen" sei; dieses sei verfassungsgerichtlich nicht überprüfbar.
In Ansehung der Dienstbezüge sei nicht die in Prüfung gezogene Wortfolge des § 13 Abs 9a GG präjudiziell, sondern § 13 Abs 9b leg.cit.
b) Der Verfassungsgerichtshof teilt schon die Prämisse der Bundesregierung nicht, Art 23b Abs 1 zweiter Satz B-VG verpflichte den Gesetzgeber schlechthin zur Außerdienststellung jener öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewählt werden. Der normative Gehalt des Art 23b B-VG kann nämlich nur unter Einbeziehung seines Abs 2 ermittelt werden, aus dem sich ergibt, daß Hochschullehrer ihre Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen können und nach Maßgabe der erbrachten Leistungen Dienstbezüge (bis höchstens 25 % der Bezüge eines Hochschullehrers) erhalten. Sind die im Prüfungsbeschluß dargelegten Bedenken begründet, stellt die uneingeschränkte Anordnung der Außerdienststellung (§19 Abs 1 BDG) unter Entfall der Dienstbezüge (§13 Abs 9a GG) nicht die Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung, sondern vielmehr deren Verletzung dar. Kommt der Gesetzgeber aber einem verfassungsrechtlichen Gebot nur unter Verletzung der Verfassung nach, so kann der Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmung nicht mit dem Hinweis begegnet werden, daß auch nach Aufhebung ein verfassungswidriger Zustand bestehen bleibt. Die für den Umfang der Aufhebung maßgebliche Abwägung (VfSlg. 6674/1972 und die seither ständige Rechtsprechung) kann nicht dazu führen, daß das primäre Ziel der Normenprüfung, die Beseitigung der rechtswidrigen Norm, überhaupt aufgegeben wird.
Im übrigen enthält Art 23b B-VG unmittelbar anwendbare Normen; nur zur näheren Regelung ist der Gesetzgeber berufen. Es ist also keineswegs schon klar, daß die Rechtslage nach Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen verfassungswidrig würde.
Die Ausführungen der Bundesregierung zeigen aber auch nicht auf, daß etwa eine andere Bestimmung - wie § 13 Abs 9b GG - hätte in Prüfung gezogen werden müssen. Denn es ist offenkundig, daß weder eine gänzliche noch eine teilweise Aufhebung des Abs 9b bei Fortbestand des Abs 9a die angenommene Verfassungswidrigkeit der Regelung beseitigen könnte. Vielmehr bilden die Abs 9a und Abs 9b des § 13 GG mit § 19 BDG eine sachlich untrennbare Einheit, und aus dem persönlichen Geltungsbereich dieser Bestimmungen können darin zusammengefaßte Gruppen - hier: Mitglieder des Europäischen Parlaments - ohne weiteres herausgelöst werden.
Die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen sind sohin präjudiziell.
Auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen liegen vor. Die Gesetzesprüfungsverfahren sind also zulässig.
B. In der Sache selbst
1. Die Bundesregierung tritt den im Prüfungsbeschluß dargelegten Bedenken mit folgenden Argumenten entgegen:
"1. Die Außerdienststellung
Nach Art 23b Abs 1 zweiter Satz B-VG sind öffentlich Bedienstete, die zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewählt werden, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen. Im Unterschied zu Art 59a Abs 3 B-VG, der die Außerdienststellung von öffentlich Bediensteten lediglich unter der Voraussetzung zuläßt, daß die Fortsetzung der Berufstätigkeit aus besonderen Gründen nicht möglich ist (vgl. , 1912/94), sieht die Verfassung für Angehörige des Europäischen Parlaments eine zwingende Verpflichtung zur Außerdienststellung vor. Diese Differenzierung erklärt sich daraus, daß 'auf Grund der besonderen zeitlichen Belastung, die sich aus einer Mandatsausübung im Europäischen Parlament allein wegen der örtlichen Entfernung der Tagungsorte von Österreich ergibt', diesem Personenkreis für eine Fortsetzung der Berufstätigkeit nicht die nötige Zeit bleibt (vgl. RV 27 BlgNR 19. GP, S 9).
Diese Anordnung der Außerdienststellung wird durch die nachfolgenden Bestimmungen nicht berührt: Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit fortsetzen. Hochschullehrern wird mithin das subjektive Recht eingeräumt, weiter zu forschen und zu lehren und ihre Prüfungstätigkeit fortzusetzen. Über ihr Dienstverhältnis wird im ersten Satz des Art 23b Abs 2 B-VG nichts bestimmt. Nach dem Wortlaut der Verfassung bleibt es folglich insoweit bei den in Art 23b Abs 1 B-VG niedergelegten allgemeinen Regeln.
Eine systematische Interpretation der Verfassung weist in die selbe Richtung. Art 59a B-VG unterscheidet expressis verbis zwischen öffentlich Bediensteten, die ihre Berufstätigkeit fortsetzen (Abs1 und 2), und Personen, die aus besonderen Gründen außer Dienst gestellt werden (Abs3); er sieht weiters in Abs 4 für den Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Außerdienststellung die Anhörung des Vorsitzenden der betroffenen gesetzgebenden Körperschaft vor. Der Umstand, daß in Art 23b Abs 2 B-VG von einer Fortsetzung ausgewählter Tätigkeiten, die auf das engste mit ihrer Lehrbefugnis verknüpft sind und die universitäre Verwaltung nicht miteinschließen, und nicht wie in Art 59a Abs 3 B-VG von der Fortsetzung der Berufstätigkeit schlechthin die Rede ist, läßt sich wohl nur so deuten, daß die den Hochschullehrern eingeräumte Möglichkeit des weiteren Forschens, Lehrens und Prüfens nichts an ihrer Außerdienststellung ändern soll. Im Unterschied zu den Abs 1, 2 und 3 des Art 59a B-VG gelangen die Abs 1 und 3 des Art 23b B-VG nicht alternativ, sondern kumulativ zur Anwendung.
Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des Art 23b Abs 2 B-VG bestätigt. Diese in der Regierungsvorlage noch nicht enthaltene Bestimmung geht auf eine vom Verfassungsausschuß vorgenommene Ergänzung zurück. In seinem Bericht ist dazu zwar lediglich zu lesen, daß durch 'die Einfügung eines neuen Abs 2 (...) einem offenbar bestehenden Bedürfnis entsprochen' werden sollte (vgl. AB 58 BlgNR 19. GP, S 4). Der Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage 45 BlgNR 19. GP läßt jedoch Rückschlüsse auf das den Ausschuß leitende Verständnis des Art 23b Abs 2 B-VG zu. Aus ihm ergibt sich, daß der Verfassungsausschuß die Regierungsvorlage in mehrfacher Hinsicht adaptiert hat, um die gleichzeitig in die Verfassung eingefügten Sonderbestimmungen für Hochschullehrer auf einfachgesetzlicher Ebene umsetzen. Unter diesen Änderungen findet sich eine Ergänzung des § 19 BDG 1979 um eine Z 2, die sich mit der in Prüfung gezogenen, auf das Strukturbereinigungsgesetz zurückgehenden Fassung inhaltlich vollständig deckt und der zufolge ein Beamter, der Mitglied des Europäischen Parlaments ist, für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen ist. Dazu und zu den gleichzeitig vorgenommenen Ergänzungen des GG 1956 heißt es wörtlich (AB 62 BlgNR 19. GP, S 3):
'Gemäß § 156 BDG 1979 bleiben in den Fällen des §§17 bis 19 BDG 1979 (Außerdienststellung) alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)professor oder als Universitäts(Hochschul)dozent ergeben.'
Aus dieser parallel entstandenen und am selben Tag beschlossenen Ergänzung der einschlägigen einfachen Gesetze ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Verfassungsausschuß mit dem ersten Satz des Art 23b Abs 2 B-VG kein Verbot der Außerdienststellung normieren wollte: Andernfalls hätte er nämlich für Hochschullehrer im gleichzeitig behandelten BDG 1979 eine Ausnahme vorgesehen.
Die Bundesregierung stimmt wohl mit dem Verfassungsgerichtshof darin überein, daß die Gleichzeitigkeit der Entstehung von Maßstab und Gegenstand der Prüfung keine verfassungsrechtliche Immunisierung des letzteren zur Folge haben kann (vgl. VfSlg. 11667/1988). Wenn jedoch wie hier die Entstehungsgeschichte ein Ergebnis bestätigt, das durch den Wortlaut und die Systematik der Verfassung zugelassen, wenn nicht nahegelegt wird, spricht nichts dagegen, sie im Rahmen der Auslegung der Verfassung entsprechend zu berücksichtigen.
Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin, daß auch aus der im zweiten Satz des Art 23b Abs 2 B-VG getroffenen Anordnung, daß für diese weiterhin mögliche Tätigkeit der Hochschullehrer, soweit sie tatsächlich erbracht wurde, Dienstbezüge gebühren, ein Verbot der Außerdienststellung nicht abzuleiten ist. Wie sich schon aus Art 59a Abs 3 B-VG ergibt, können einem außer Dienst gestellten öffentlich Bediensteten durchaus Ansprüche auf Bezüge verbleiben. Über ihre Bemessung und ihre Höhe sind im zweiten Satz des Art 23b Abs 2 B-VG nähere Regelungen getroffen.
Die Bundesregierung gelangt somit zum Ergebnis, daß es sich bei Art 23b Abs 2 erster Satz B-VG entgegen der Begründung des zu B2855/95 angefochtenen Bescheids und entgegen der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofs nicht um eine lex specialis zu Art 23b Abs 1 zweiter Satz B-VG handelt, die eine Ausnahme zur dort vorgesehenen Außerdienststellung normiert, sondern um ein ein aliud betreffendes subjektives Recht, das in einfachen Gesetzen bereits vorhandene Rechtspositionen (vgl. § 156 BDG 1979, § 25 UOG 1975, § 28 UOG 1993) verfassungsrechtlich absichert: Hochschullehrern soll ungeachtet ihrer in Abs 1 vorgesehenen Außerdienststellung die Möglichkeit offenstehen, weiterhin in Forschung und Lehre aktiv zu sein und ihre Prüfungstätigkeit fortzusetzen, wenn und soweit sie dies wünschen. Der eine Entbindung von den Pflichten des Dienststandes bewirkende § 19 Z 2 BDG 1979 läßt diesen Anspruch unberührt und steht folglich mit der Verfassung im Einklang.
2. Der Entfall der Bezüge
Nach Art 23b Abs 1 zweiter Satz B-VG erfolgt die Außerdienststellung von öffentlich Bediensteten, die dem Europäischen Parlament als Mitglieder angehören, unter Entfall der Dienstbezüge. In Umsetzung dieser unbedingten verfassungsrechtlichen Vorgabe ordnet § 13 Abs 9a GG 1956 an, daß für die Dauer der Ausübung des Mandats die auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen an die genannten Personen entfallen.
Macht ein Hochschullehrer jedoch von der ihm durch Art 23b Abs 2 erster Satz B-VG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, seine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit fortzusetzen, so sind nach dem zweiten Satz dieser Verfassungsbestimmung 'für diese Tätigkeit' entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen 'Dienstbezüge' zu bemessen, die aber 25 % der Bezüge eines Hochschullehrers nicht übersteigen dürfen. Diesen verfassungsrechtlichen Anspruch einlösend, ordnet § 13 Abs 9b GG 1956 an, daß Hochschullehrer ungeachtet des in Abs 9a verfügten Entfalls der Dienstbezüge Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, erwerben können.
Nach Auffassung der Bundesregierung wird durch § 13 Abs 9b GG 1956 den verfassungsrechtlichen Erfordernissen Genüge getan:
Wie sich aus einem Vergleich mit Art 59a B-VG ergibt, hat sich der Verfassungsgesetzgeber in Art 23b B-VG bewußt gegen eine prozentuelle Kürzung der Bezüge entschieden: Er hat in Abs 1 zweiter Satz den gänzlichen Entfall der Dienstbezüge angeordnet und in Ergänzung hiezu für die Abgeltung der von Hochschullehrern freiwillig weitergeführten Tätigkeiten in Abs 2 zweiter Satz ein Modell gewählt, das nicht die vom Hochschullehrer aufgewendete Zeit oder einen bestimmten Hundertsatz der Fortsetzung seiner Berufstätigkeit, sondern die 'tatsächlich erbrachten Leistungen' zur Grundlage der Bemessung macht. Er ging damit implizit von einer einfachen Quantifizierbarkeit dieser Leistungen aus und erteilte dem System einer Entlohnung in Bruchteilen des Normalbezugs eine verfassungsrechtliche Absage. Es steht daher nach Auffassung der Bundesregierung außer jedem Zweifel, daß der Verfassungsgesetzgeber die zeitgleich auf einfachgesetzlicher Ebene verwirklichte Lösung - eine Entlohnung dieser Tätigkeiten nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen - in Art 23b Abs 2 zweiter Satz B-VG in ihren Grundzügen verfassungsrechtlich festschreiben und außer Streit stellen wollte. So war denn auch in der 11. Sitzung des Nationalrats, in welcher sowohl Art 23b Abs 2 B-VG als auch § 13 Abs 9b GG 1956 beschlossen wurden, davon die Rede, daß die gleichzeitig erfolgte Verfassungsänderung 'Grundlage für diese einfachgesetzliche Anpassung ist' (Wortmeldung des Abgeordneten Dr. Rack, StProtNR 19. GP 11. S., S 181).
Die Bundesregierung übersieht dabei nicht, daß § 13 Abs 9b GG 1956 und das dort verwiesene Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen Tätigkeiten in der Forschung nur insoweit abgilt, als sie in die universitäre Lehre (unter Einschluß der Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten) einfließen. Wäre Art 23b Abs 2 zweiter Satz B-VG strikt so zu verstehen, daß für jede Sparte der weiteren Tätigkeiten - Forschung, Lehre, Prüfung - eine je eigene Abgeltung gebühren muß, so wäre § 13 Abs 9b GG 1956 in der Tat verfassungswidrig.
Gegen ein solch enges Verständnis ist zunächst der Einwand denkbar, daß im zweiten Satz des Art 23b Abs 2 von Dienstbezügen 'für diese Tätigkeit' die Rede ist. Aus dem Umstand, daß die Verfassung im Zusammenhang mit der Abgeltung das Singular verwendet, obwohl sie im vorangehenden Satz eine Tätigkeit in Forschung und Lehre der Prüfungstätigkeit gegenüberstellt, könnte man ableiten, daß nur die Prüfungstätigkeit von der Regelung des zweiten Satzes erfaßt ist. Diese am Wortlaut haftende Interpretation ginge jedoch nach Auffassung der Bundesregierung an den offenkundigen Intentionen des Verfassungsgesetzgebers vorbei. Auch eine Tätigkeit in Forschung und Lehre ist folglich entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen abzugelten.
Die Bundesregierung ist jedoch der Auffassung, daß der Begriff 'Forschung' nicht isoliert betrachtet werden darf; er steht mit der Lehre in einem untrennbaren Zusammenhang. Dafür spricht zunächst, daß dieser Begriff schon deshalb nicht wortwörtlich genommen werden darf, weil es Hochschullehrern an Kunsthochschulen schon wegen Art 17a StGG durch Art 23b Abs 2 erster Satz B-VG nicht verwehrt sein kann, Kunst nicht nur zu lehren, sondern auch zu schaffen und zu vermitteln. Weiters ist zu berücksichtigen, daß Art 17 StGG die Wissenschaft und ihre Lehre gemeinsam erwähnt, weil Forschung ohne Verbreitung der erzielten Ergebnisse in der Lehre zwecklos bleibt und Lehre ohne Forschung unmöglich ist. Schließlich behandelt die unmittelbar einschlägige Verfassungsbestimmung Forschung und Lehre dadurch als Einheit, als sie von einer Tätigkeit in Forschung und Lehre spricht und sie der Prüfungstätigkeit gegenüberstellt. Es genügt folglich, diese Tätigkeit 'entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen' einheitlich nach den im Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1974 festgelegten Sätzen abzugelten.
Ebensowenig verkennt die Bundesregierung, daß Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen (im Unterschied zu den Kolleggeldern nach § 51 und § 51a GG 1956) deshalb keine Dienstbezüge im Sinne der in § 13 Abs 7 GG 1956 gegebenen Definition darstellen, weil sie kein Dienstverhältnis zur Voraussetzung haben. Daraus erwächst jedoch keine Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs 9b GG 1956. Zum einen ist höchst zweifelhaft, ob der Verfassungsgesetzgeber den Begriff 'Dienstbezüge' im technischen Sinn verstanden wissen wollte. Die Entstehungsgeschichte und auch der Wortlaut des Art 23b Abs 2 erster Satz B-VG legen eher die gegenteilige Annahme nahe, daß damit lediglich an eine Abgeltung dieser Tätigkeiten gedacht war. Zum anderen bleibt in Rechnung zu stellen, daß § 13 Abs 9b GG 1956 die Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen für den Personenkreis der dem Europäischen Parlament oder der Kommission als Mitglieder angehörenden Hochschullehrer dadurch zu Dienstbezügen macht, daß er sie als Durchbrechungen des Grundsatzes des Entfalls der Dienstbezüge behandelt (arg. '(u)nbeschadet des Abs 9a'), sie auf 'Monatsbezüge' umlegt und sie mit höchstens 25 % 'jener Dienstbezüge' begrenzt, die dem Beamten gebührt hätten, wäre er nicht außer Dienst gestellt worden.
Aus den angeführten Gründen ist die Bundesregierung der Auffassung, daß der Abgeltungsverpflichtung des Art 23b Abs 2 zweiter Satz B-VG durch § 13 Abs 9b GG 1956 entsprochen wird. Sie kommt daher zum Schluß, daß auch der die Anordnung des Art 23b Abs 1 zweiter Satz B-VG umsetzende § 13 Abs 9a GG 1956 mit der Verfassung vereinbar ist."
2.a) Zunächst ist festzuhalten, daß die in Prüfung genommenen Gesetzesbestimmungen nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. § 19 BDG wurde nämlich (während dieses Gesetzesprüfungsverfahrens) durch Art 5 Z 4, § 13 Abs 5 bis 9b GG durch Art 6 Z 2 des Bezügereformgesetzes BGBl. 392/1996 mit geändert.
Mit der Verfassungsmäßigkeit der nunmehr geltenden Gesetzeslage hat sich der Verfassungsgerichtshof hier nicht auseinanderzusetzen.
b) Die in der vorstehenden Z 1 wiedergegebenen Ausführungen der Bundesregierung verkennen den Inhalt des Art 23b B-VG.
Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß beamtete Hochschullehrer die Dienstbezüge für ihre Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie für die Prüfungstätigkeit (und zusätzlich Verwaltungstätigkeit) erhalten (§155 BDG). Wenn daher Art 23b Abs 2 B-VG den Hochschullehrern ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament die Fortsetzung ihrer Tätigkeit in Forschung und Lehre einschließlich der Prüfungstätigkeit gestattet und vorsieht, daß sie dafür in eingeschränktem Ausmaß Dienstbezüge erhalten, können unter diesen Dienstbezügen nur jene gemeint sein, deren Entfall Art 23b Abs 1 ansonsten vorsieht. Es ist daher jede gesetzliche Regelung verfassungswidrig, die ausschließt, daß Hochschullehrer die ihrer tatsächlichen Leistung angemessenen Dienstbezüge bis höchstens 25 % der Bezüge erhalten.
§ 13 Abs 9a GG in der geprüften Fassung sah jedoch für alle Beamten einschließlich der Hochschullehrer den Entfall der Dienstbezüge vor. Abs 9b verwies Hochschullehrer zwar auf die Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten von Hochschulen, BGBl. 463/1974. Dieses Bundesgesetz befaßt sich jedoch nur mit der Kollegiengeldabgeltung für emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren, Honorarprofessoren, Universitäts(Honorar)dozenten, Lektoren, Instruktoren und Lehrbeauftragte, den Remunerationen für Lehraufträge, die an Gastprofessoren und Gastvortragende zu zahlende Vergütung sowie ganz allgemein mit der Entschädigung für Prüfungstätigkeit, somit gerade nicht mit Leistungen aus einem Dienstverhältnis. Auf Lehre und Forschung entfallende Dienstbezüge von beamteten Hochschullehrern sind nicht Gegenstand dieser Regelung. Da außer Dienst gestellten Hochschullehrern, die ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Art 23b Abs 2 B-VG fortsetzen, keine Lehraufträge erteilt werden (vgl. § 156 BDG), bildete § 13 Abs 9b GG in der geprüften Fassung eine Grundlage praktisch nur für die neben den Dienstbezügen gebührenden, vom Bestand oder der teilweisen Fortsetzung eines Dienstverhältnisses gar nicht abhängigen Prüfungstaxen. Für den gesamten Bereich der Forschung und Lehre schloß § 13 Abs 9a GG überhaupt jeglichen Dienstbezug aus. Er verstieß daher gegen Art 23b Abs 2 B-VG.
Es war sohin gemäß Art 140 Abs 4 B-VG festzustellen, daß die in Prüfung gezogene Wortfolge im § 13 Abs 9a GG (in der inzwischen außer Kraft getretenen Fassung) verfassungswidrig war.
Der in § 13 Abs 9a GG angeordnete Entfall der Bezüge war die Folge der in § 19 BDG vorgeschriebenen Außerdienststellung des zum Mitglied des Europäischen Parlamentes bestellten Beamten. Die Feststellung, daß § 13 Abs 9a GG - soweit er sich auf solche Personen bezog - verfassungswidrig war, ohne gleichzeitige Feststellung, daß auch der einschlägige Teil des § 19 BDG verfassungswidrig war, hätte die unerwünschte Folge, daß dem außer Dienst gestellten Beamten gleichwohl die Dienstbezüge gebührten. Außerdem nahm § 19 BDG nicht auf den Umstand bedacht, daß Hochschullehrer ungeachtet ihrer Außerdienststellung ihre Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit fortsetzen können. Ihre Außerdienststellung durfte also nur mit dieser Maßgabe erfolgen. Sie forschten, lehrten und prüften (arg. "fortsetzen") weiterhin in ihrer Eigenschaft als beamtete Hochschullehrer, weshalb ihnen eben auch Dienstbezüge nach Maßgabe der tatsächlichen erbrachten Leistungen gebührten. Die Unvollständigkeit der Regelung des § 13 Abs 9b GG, die auf Forschung und Lehre aufgrund des Dienstverhältnisses nicht Bedacht nahm, erlaubte es nicht, aus dieser Bestimmung den nötigen zutreffenden Rückschluß auf den im bloßen Entfall der einschlägigen Pflichten bestehenden teilweisen Charakter der Außerdienststellung der Hochschullehrer zu ziehen, wie dies Art 23b Abs 2 B-VG in bezug auf Abs 1 dieser Verfassungsbestimmung ermöglicht. Es ist daher auch festzustellen, daß der in Prüfung gezogene Teil des § 19 BDG verfassungswidrig war.
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß damit für Mitglieder des Europäischen Parlaments das einfachgesetzliche Hindernis für eine unmittelbare Anwendung der Verfassungsbestimmung des Art 23b B-VG wegfiel.
c) Die mit Pkt. 2 des Spruches ausgesprochene Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung erfließt aus Art 140 Abs 5 erster und zweiter Satz B-VG.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.