VfGH vom 12.10.2016, G478/2015 ua

VfGH vom 12.10.2016, G478/2015 ua

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Eingriffe in Pensionen bzw Pensionsansprüche von Dienstnehmern der Österreichischen Nationalbank; bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung zu derartigen, die Grundrechte beschränkenden Eingriffen eng auszulegen; keine Generalermächtigung zu verfassungsgesetzlich unüberprüfbaren Regelungen; Unionsrecht kein Prüfungsmaßstab; kein Widerspruch der einfachgesetzliche Regelungen betreffend die Einhebung von Pensionsbeiträgen, Anhebung des Pensionsantrittsalters, Änderung der Pensionsbemessung, Abschläge bei vorzeitiger Pensionierung, Einhebung von Pensionssicherungsbeiträgen und Entfall des Sterbequartals zum Vertrauensschutz; Eingriffe teils nicht intensiv bzw durch Übergangsregelungen gemildert

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträge

1. Der Zentralbetriebsrat der Oesterreichischen Nationalbank (erstantragstellende Partei) und die zweit- bis neuntantragstellenden Parteien sind klagende Parteien in einem gegen die Oesterreichische Nationalbank (im Folgenden: OeNB) angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren; die Zweit- bis Fünftantragsteller sind Dienstnehmer der OeNB und die Sechst- bis Neuntantragsteller Bezieher von Betriebspensionen der OeNB. Sie beantragen in ihren (durchwegs) Feststellungsbegehren (von denen lediglich die erstantragstellende Partei alle Feststellungsbegehren, die übrigen nur Teile dieser Begehren erhoben haben) auf das Wesentliche vereinfacht, dass

a) von den laufenden Bezügen und Sonderzahlungen der Dienstnehmer, die den Dienstbestimmungen I (in der Folge: DB I) bzw. den Dienstbestimmungen II (in der Folge: DB II) unterliegen, keine Pensionsbeiträge gemäß § 1 Abs 4 und Abs 8 der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank (im Folgenden: PO OeNB), Art 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 (im Folgenden: 2. StabG 2012), BGBl I 35/2012 idF BGBl I 46/2014, einzubehalten sind, betreffend die DB I jedoch nur hinsichtlich jener Dienstnehmer, die den vom Generalrat der OeNB am beschlossenen Änderungen der DB nicht bzw. nicht im vollen Umfang einzelvertraglich zugestimmt haben;

b) die den DB I und den DB II unterliegenden Dienstnehmer bei Lösung des Dienstverhältnisses einen Pensionsanspruch nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Pensionsantrittsvoraussetzungen gemäß der PO Teil C der DB I bzw. Teil C der DB II haben, und zwar ohne Berücksichtigung des § 1 Abs 5 bzw. § 1 Abs 7 des Art 81 des 2. StabG 2012;

c) sich die Pensionsbemessungsgrundlage für Leistungen auf Grund der PO Teil C der DB I bzw. der DB II ausschließlich aus den maßgebenden einzelvertraglichen Vereinbarungen, insbesondere nach § 55 DB I bzw. § 55 DB II ergibt, und zwar hinsichtlich jener Dienstnehmer, die den vom Generalrat der OeNB am beschlossenen Änderungen der DB nicht im vollen Umfang einzelvertraglich zugestimmt oder diese Zustimmung widerrufen haben ohne Berücksichtigung des § 1 Abs 8a und Abs 8b des Art 81 des 2. StabG 2012, hinsichtlich jener Dienstnehmer, die den vom Generalrat der OeNB am beschlossenen Änderungen der DB im vollen Umfang einzelvertraglich zugestimmt und diese Zustimmung nicht widerrufen haben ohne Berücksichtigung des § 1 Abs 8a, 8b und 8c des Art 81 des 2. StabG 2012;

d) die Dienstnehmer der beklagten Partei, die den DB I bzw. den DB II unterliegen, bei Inanspruchnahme einer Pension oder Zuschusspension vor dem in § 1 Abs 5 bzw. § 1 Abs 7 des Art 81 des 2. StabG 2012 angeführten Pensionsalter und bei Erfüllung der vertraglichen Pensionsantrittsvoraussetzungen Anspruch auf eine Pensionsleistung nach Maßgabe der PO Teil C der DB I bzw. der DB II haben, die nicht gemäß § 1 Abs 9 des Art 81 des 2. StabG 2012 zu kürzen ist;

e) von den Dienstnehmern, die den DB I bzw. DB II unterliegen, keine Pensionssicherungsbeiträge gemäß § 1 Abs 1 und 2 erster bzw. zweiter Fall und Abs 3 und Abs 8 des Art 81 des 2. StabG 2012 von den künftigen monatlichen Leistungen der Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung sowie von den zu diesen Bezügen gebührenden Sonderzahlungen an die beklagte Partei zu bezahlen sind;

f) die künftigen Pensionsleistungen nach den DB I und den DB II ohne Berücksichtigung des § 1 Abs 11 des Art 81 des 2. StabG 2012, sondern entsprechend den vertraglichen Regelungen gemäß § 51 Abs 7 der PO der DB I, § 45 Abs 1 der Besoldungsordnung der DB I und § 14 der Dienstordnung der DB I bzw. den ziffernmäßig gleichen Bestimmungen der DB II zu valorisieren sind;

g) die Dienstnehmer, die den DB I bzw. den DB II unterliegen und die den vom Generalrat der OeNB am beschlossenen Änderungen der DB nicht einzelvertraglich zugestimmt oder diese Zustimmung widerrufen haben ohne Berücksichtigung des § 1 Abs 12 des Art 81 des 2. StabG 2012 entsprechend der vertraglichen Regelung des § 60 DB I bzw. DB II, Anspruch auf ein Sterbequartal haben.

Die zweit- bis fünftantragstellenden Parteien erhoben die Feststellungsbegehren a) bis g) (jenes zu d) wurde nur von der viertantragstellenden Partei nicht erhoben), die sechst- bis neuntantragstellenden Parteien erhoben nur die Begehren zu e), f) und g).

Diese Klagebegehren richten sich gegen gesetzliche Eingriffe in das Besoldungs-system und in das Pensionssystem der OeNB, wie sie mit Art 81 des 2. StabG 2012, BGBl I 35/2012 idF BGBl I 46/2014, vorgesehen sind. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien (im Folgenden: ASG Wien) wies alle Klagebegehren mit Urteil vom , 5 Cga 57/15k, als unbegründet ab.

Aus Anlass der beim ASG Wien innerhalb der Berufungsfrist eingebrachten Berufung gegen dieses Urteil beantragt die erstantragstellende Partei gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG die Aufhebung der Wortfolge "und Bedienstete" in § 10 Abs 4 Z 1 sowie in § 10 Abs 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBI. I 64/1997 idF BGBI. I 46/2014, als "verfassungswidrig, weil grundprinzipienwidrig" sowie ferner die Aufhebung der Bestimmungen des § 1 Abs 1 bis 4, der Wortfolge "und Bedienstete" in § 1 Abs 5, § 1 Abs 6, der Wortfolge "und Bedienstete" in § 1 Abs 7, § 1 Abs 8 bis 9, die Wortfolge "und Bedienstete" in § 1 Abs 10 sowie § 1 Abs 11 bis 13 in Art 81 des 2. StabG 2012, BGBI. I 35/2012 idF BGBl I 46/2014, als verfassungswidrig. Die von den zweit- bis fünftantragstellenden Parteien gestellten Anträge weichen von diesem Antrag geringfügig ab.

"In eventu" beantragen diese Parteien (nur) die Aufhebung des gesamten § 1 in den PO OeNB in Art 81 des 2. StabG 2012, BGBI. I 35/2012 idF BGBl I 46/2014 sowie (als zweites Eventualbegehren) die Aufhebung (nur) des gesamten § 10 Abs 4 Z 1 und Abs 7 BezBegrBVG, BGBI. I 64/1997 idF BGBI. I 46/2014.

Die sechst- und siebtantragstellenden Parteien beantragen die Aufhebung der Wortfolge "und Bedienstete" in § 10 Abs 4 Z 2 sowie des § 10 Abs 5 BezBegrBVG, BGBI. I 64/1997 idF BGBI. I 46/2014, als "verfassungswidrig, weil grundprinzipienwidrig" sowie ferner die Aufhebung der Wortfolge "und Bediensteten" in § 1 Abs 1, erster Satz sowie des § 1 Abs 2 Z 1, § 1 Abs 3, Abs 8, Abs 11 und Abs 12 in Art 81 des 2. StabG 2012, BGBI. I 35/2012 idF BGBl I 46/2014, als verfassungswidrig.

"In eventu" beantragen die sechst- und siebtantragstellenden Parteien (nur) die Aufhebung des gesamten § 1 in den PO OeNB in Art 81 des 2. StabG 2012, BGBI. I 35/2012 idF BGBl I 46/2014, sowie – ebenfalls mit "in eventu" eingeleitet – als zweites Eventualbegehren die Aufhebung (nur) des gesamten § 10 Abs 4 Z 2 BezBegrBVG, BGBI. I 64/1997 idF BGBI. I 46/2014.

Die achtantragstellende Partei beantragt die Aufhebung der Wortfolge "und Bedienstete" in § 10 Abs 4 Z 2 sowie die Wortfolge "1. 10% für jenen Teil, der 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt" in § 10 Abs 5 BezBegrBVG, BGBI. I 64/1997 idF BGBI. I 46/2014, als "verfassungswidrig, weil grundprinzipienwidrig" sowie die Aufhebung der Wortfolge "und Bediensteten" in § 1 Abs 1, erster Satz, die Wortfolgen "bis 150% ... 5,8%" sowie "über 150% bis 200% ... 10%" in § 1 Abs 2 Z 1, ferner § 1 Abs 3, Abs 8, Abs 11 und Abs 12 in den PO OeNB in Art 81 des 2. StabG 2012, BGBI. I 35/2012 idF BGBl I 46/2014, als verfassungswidrig.

"In eventu" beantragt die achtantragstellende Partei die Aufhebung des gesamten § 1 in den PO OeNB in Art 81 des 2. StabG 2012, BGBI. I 35/2012 idF BGBl I 46/2014 sowie – ebenfalls mit "in eventu" eingeleitet – als zweites Eventualbegehren die Aufhebung (nur) des gesamten § 10 Abs 4 Z 2 BezBegrBVG, BGBI. I 64/1997 idF BGBI. I 46/2014.

Die neuntantragstellende Partei beantragt schließlich die Aufhebung der Wortfolge "und Bedienstete" in § 10 Abs 4 Z 2 sowie die Wortfolge "1. 10% für jenen Teil, der 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt" in § 10 Abs 5 BezBegrBVG, BGBI. I 64/1997 idF BGBI. I 46/2014, als "verfassungswidrig, weil grundprinzipienwidrig" sowie die Aufhebung der

Wortfolge "und Bediensteten" in § 1 Abs 1, erster Satz sowie die Wortfolge "bis 100% ... 3,3%" in § 1 Abs 2 Z 2, ferner des § 1 Abs 3, Abs 8, Abs 11 und Abs 12 in den PO OeNB in Art 81 des 2. StabG 2012, BGBI. I 35/2012 idF BGBl I 46/2014, als verfassungswidrig.

"In eventu" beantragt die neuntantragstellende Partei die Aufhebung des gesamten § 1 in den PO OeNB in Art 81 des 2. StabG 2012, BGBI. I 35/2012 idF BGBl I 46/2014 sowie – ebenfalls mit "in eventu" eingeleitet – als zweites Eventualbegehren die Aufhebung des § 10 Abs 4 Z 2 BezBegrBVG, BGBI. I 64/1997 idF BGBI. I 46/2014.

II. Rechtslage

1. Das Bundesgesetz über die Oesterreichische Nationalbank (Nationalbankgesetz 1984 – NBG), BGBl 50/1984 (Wv), lautet in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

"Allgemeine Bestimmungen

§1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom S. 47 (AEUV), das Protokoll (Nr 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Abl. Nr C83 vom S. 230 (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl Nr 98/1965, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den AEUV, das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

§2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist die Zentralbank der Republik Österreich und als solche integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB).

(2) – (5) […]"

"Grundkapital und Aktionär

§8. Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt zwölf Millionen Euro und ist in 150 000 Stück Stückaktien geteilt.

§9. Alleinaktionär der Oesterreichischen Nationalbank ist der Bund. Die Aktionärsrechte des Bundes werden vom Bundesminister für Finanzen ausgeübt."

"Personal der Bank

§38. (1) Die Bediensteten der Bank stehen im privatrechtlichen Dienstverhältnis.

(2) Die Anstellungsbedingungen, dienstlichen Pflichten und Rechte sowie die Besoldung und die Pensionsbezüge der Bediensteten der Bank richten sich nach den vom Generalrat festgesetzten Bestimmungen. Die nach diesen Bestimmungen gebührenden Bezüge sind für den Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechtes den auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Bezügen gleichgestellt.

(3) Die Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Bank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, sind in der Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung (Pensionsversicherung) versicherungsfrei.

(4) Für die Bediensteten der Bank ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl Nr 100/1993, anzuwenden.

§39. Die Überwachung des gesamten Personals der Bank obliegt dem Direktorium; es beschließt über die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen gegen die Bediensteten der Bank. Die Durchführung der Disziplinaruntersuchungen wird in den vom Generalrat erlassenen Dienstordnungen geregelt."

2. § 10 Abs 2 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl I 64/1997 idF des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes (SpBegrG), BGBl I 46/2014, lauten:

"(2) Die Bezüge von Funktionären und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank und von Funktionären der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Abs 1 festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen bzw. Tätigkeiten unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion bzw. Tätigkeit, bei Funktionen bzw. Tätigkeiten auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für diese Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.

(3) Die Obergrenze

1. für Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen sowie

2. für die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende leistungsorientierte Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen des Arbeitgebers an die in Z 1 genannten Funktionäre und Bediensteten

beträgt das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl Nr 189/1955. Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aus einem ihr entsprechenden Alterssicherungssystem sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Bundesgesetzgebung ist befugt, für

1. Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, einen – dem Dienstrecht der Bundesbeamten grundsätzlich entsprechenden – Beitrag von den Bezügen,

2. ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen einen angemessenen Sicherungsbeitrag von den Leistungen gemäß Abs 3

festzulegen, der an jenen Rechtsträger zu leisten ist, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen.

(5) Ein Sicherungsbeitrag gemäß Abs 4 Z 2 von Leistungen, die die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, darf höchstens

1. 10% für jenen Teil, der 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt,

2. 20% für jenen Teil, der 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, sowie

3. 25% für jenen Teil, der 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt,

betragen.

(6) Unbeschadet des § 2 Abs 3 ist die Landesgesetzgebung befugt, dem Abs 4 vergleichbare Regelungen für

1. Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern im Sinne des Art 14b Abs 2 Z 2 B VG, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,

2. ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern gemäß Z 1 sowie deren Angehörige und Hinterbliebene

zu treffen. Abs 5 gilt sinngemäß.

(7) Für Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene können, soweit sie nicht von Abs 6 erfasst sind, den Bestimmungen des Dienstrechts der Bundesbeamten betreffend die Versetzung in den Ruhestand sowie die Bemessung und Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge vergleichbare Regelungen getroffen werden. Dies gilt nicht, wenn die genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit den Bestimmungen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder Bestimmungen, die in ihren Grundsätzen jenen der gesetzlichen Pensionsversicherung entsprechen, unterliegen."

3. Der die Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank (PO OeNB) betreffende Art 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl I 35/2012 idF des Art 6 SpBegrG, BGBl I 46/2014, lautet:

"Artikel 81

Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

§1. (1) Die ehemaligen Funktionäre und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I oder II der Oesterreichischen Nationalbank am einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspension) haben, haben für die ab gebührenden monatlichen Leistungen einen Pensionssicherungsbeitrag an die Oesterreichische Nationalbank zu entrichten. Ebenso haben die Funktionäre und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I oder II der Oesterreichischen Nationalbank am eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspension) haben, und ihre versorgungsberechtigten Angehörigen und Hinterbliebenen, von ihren zukünftigen Ruhe- und Versorgungsbezügen einen Pensionssicherungsbeitrag an die Oesterreichische Nationalbank zu entrichten.

(2) Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt für Pensionsteile, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabellen genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl Nr 189/1955, liegen, den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz der monatlichen Leistung:

1. für Leistungen aufgrund der Dienstbestimmungen I


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bis 150%
5,8%
über 150% bis 200%
10%
über 200% bis 300%
20%
über 300%
25%

2. für Leistungen aufgrund der Dienstbestimmungen II


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bis 100%
3,3%
über 100% bis 150%
5%
über 150% bis 200%
10%
über 200% bis 300%
20%
über 300%
25%

(3) Der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Abs 1 ist auch von zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebührenden Sonderzahlungen zu entrichten, wobei für die Bemessung des Pensionssicherungsbeitrags von der Sonderzahlung die gleichen Prozentsätze wie für die jeweilige monatliche Leistung zur Anwendung kommen. Er ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 ASVG nicht unterschritten wird. Bei der Bestimmung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages bei Zuschusspensionen ist der aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955, stammende Teil der Gesamtpension nicht zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Oesterreichische Nationalbank für mehr als fünf Jahre die Entrichtung der auf den bezugsberechtigten Dienstnehmer entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung übernommen hat.

(4) Die vor dem in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung in der Form einer Pension haben, haben einen Pensionsbeitrag von ihren ab gebührenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Der Pensionsbeitrag beträgt:


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ab
5%
ab
7%
ab
9%
ab
10,25%

(5) Für Funktionäre und Bedienstete nach Abs 4 besteht ein Anspruch auf eine Pension (ausgenommen bei Dienstunfähigkeit) frühestens nach Vollendung des 780. Lebensmonats oder nach Zurücklegung der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführten Dienstmonate, wenn das in der dritten Spalte genannte Lebensmonat vollendet wurde:


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ab
420
660.
ab
426
666.
ab
432
672.
ab
438
678.
ab
444
684.
ab
450
690.
ab
456
696.
ab
456
702.
ab
456
708.
ab
456
714.
ab
456
720.
ab
456
726.
ab
456
732.
ab
456
738.

(6) Die ab dem und vor dem in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung in der Form einer Pension haben, haben für die ab gebührenden monatlichen Bezüge für Bezugsteile bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 10,25% und für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 3% ihrer Monatsbezüge und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Der Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG beträgt ab 4% und ab 5%.

(7) Für Funktionäre und Bedienstete nach Abs 6 besteht ein Anspruch auf eine Pension (ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit) frühestens nach Zurücklegung der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführten Dienstmonate oder nach Vollendung des in der dritten Spalte der folgenden Tabelle genannten Lebensmonats:


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ab
480
720.
ab
486
726.
ab
492
732.
ab
498
738.
ab
504
744.
ab
504
750.
ab
504
756.
ab
504
762.
ab
504
768.
ab
504
774.
ab
504
780.

(8) Die Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sind von der gehalts- bzw. pensionsauszahlenden Stelle einzubehalten und an die Oesterreichische Nationalbank abzuführen.

(8a) Pensionsbemessungsgrundlage für Leistungen auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II ist der Durchschnitt der letzten 216 Monatsbezüge. Gebührt eine Pension erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl 216 durch die Zahl in der rechten Spalte zu ersetzen:


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2015
1
2016
14
2017
28
2018
42
2019
56
2020
70
2021
84
2022
98
2023
112
2024
126
2025
140
2026
154
2027
168
2028
182
2029
196
2030
210

Wurden die Voraussetzungen für eine Pensionierung bereits in einem früheren Kalenderjahr als jenem des Pensionsantritts erfüllt, ist der Durchrechnungszeitraum dieses früheren Kalenderjahres heranzuziehen.

(8b) Anlässlich der Bemessung der Pension im Anwendungsbereich der Dienstbestimmungen I und II ist eine Vergleichspension ohne Anwendung von Abs 8a zu berechnen. Falls erforderlich ist die Pension durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass sie 90% der Vergleichspension beträgt. An die Stelle des Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem die Voraussetzungen für einen Pensionsantritt erfüllt waren:


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Jahr
Prozentsatz
2016
95%
2017
94,5%
2018
94%
2019
93,5%
2020
93%
2021
92,5%
2022
92%
2023
91,5%
2024
91%
2025
90,5%

(8c) Abs 8b ist auf die in Abs 13 genannten Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 90% der Prozentsatz 95% tritt und folgende Übergangstabelle gilt:


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Jahr
Prozentsatz
2016
97,5%
2017
97,25%
2018
97%
2019
96,75%
2020
96,5%
2021
96,25%
2022
96%
2023
95,75%
2024
95,5%
2025
95,25%

(9) Bei Inanspruchnahme einer Pension oder Zuschusspensionen vor dem in Abs 5 bzw. 7 angeführten Pensionsalter ist die Pension pro Monat des vorzeitigen Pensionsantritts um 0,35%, maximal jedoch um 15%, zu kürzen.

(10) Der Generalrat der Oesterreichischen Nationalbank kann für deren Funktionäre und Bedienstete eine Korridorpensionsregelung beschließen. Die Korridorpension darf frühestens mit Ablauf des Monats angetreten werden, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, wenn zum Zeitpunkt des Pensionsantritts eine Gesamtdienstzeit von mindestens 480 Monaten erbracht wurde. Die Korridorpension ist pro Monat des Pensionsantritts vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, um 0,425% zu kürzen.

(11) Die Pensionen oder Zuschusspensionen sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen. Dies gilt auch für Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, welche aufgrund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank am bereits einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspensionen) haben. Die erstmalige Anpassung einer Pension oder Zuschusspensionen (ausgenommen Leistungen für Hinterbliebene) ist – abweichend vom ersten Satz – erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf die Pension zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(12) Nach dem Ableben eines Anspruchsberechtigten auf eine Pension oder Zuschusspension gebührt kein Sterbequartal.

(13) Die Absätze 4, 9 und 12 gelten nicht für Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank, welche noch im Aktivstand und vor dem den vom Generalrat der Oesterreichischen Nationalbank am beschlossenen Änderungen der Dienstbestimmungen im vollen Umfang einzelvertraglich zugestimmt haben, solange diese Zustimmungserklärung rechtswirksam bleibt.

§2. (1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen von Tochtergesellschaften der Oesterreichischen Nationalbank, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§45 und 108 Abs 1 und 3 ASVG in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt

1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

(2) Werden Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß § 1 und § 2 Abs 1 bezogen, sind diese zusammenzurechnen und es gelangen die Hundertsätze der Tabellen in § 1 Abs 2 zur Anwendung.

§3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Der 5. Abschnitt des 6. Hauptstücks des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl I Nr 35/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 46/2014 tritt mit in Kraft."

Das SpBegrG BGBl I 46/2014 wurde am kundgemacht; die die "Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank" betreffenden Änderungen des Art 81 des 2. StabG 2012 idF des SpBegrG BGBl I 46/2014 sind gemäß § 3 Abs 3 des Art 81 am in Kraft getreten. Die in den Hauptanträgen angefochtenen Bestimmungen sind durch Unterstreichung hervorgehoben.

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragsteller legen ihre Bedenken wie folgt dar:

"Anlass für die verfahrensgegenständliche 'Gesetzesbeschwerde' sind die Eingriffe in Arbeitsverträge aktiv tätiger Dienstnehmer sowie in Pensionen und Pensionsanwartschaften aus den privatrechtlichen Dienstverhältnissen zur OeNB durch § 1 Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank in Art 81. 2. StabG 2012 idF BGBl I Nr 46/2014, der mit in Kraft trat [nachstehend 'PO OeNB]. Diese Eingriffe sind Gegenstand des Zivilverfahrens zu 5 Cga 57/15k, ASG Wien, das derzeit aufgrund der Berufung der klagenden Parteien (hier: Antragsteller) vor dem Oberlandesgericht Wien anhängig ist. Dem verfahrensgegenständlichen Parteiantrag wird das Urteil des ASG Wien zu 5 Cga 57/15k von) sowie die Berufung der klagenden Parteien bzw Antragsteller vom beigelegt.

Die dem verfahrensgegenständlichen Antrag zu Grunde liegende (derzeit geltende) Fassung des Art 81, 2. StabG 2012 beruht auf der Änderung des Art 81 des 2. StabG 2012 durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG (BGBI I 46/2014), das in der 30. Sitzung des Nationalrates der 25. GP beschlossen wurde.

[…]

Insbesondere aufgrund der Regelung diverser Ermächtigungen im Verfassungsrang (Änderungen des § 10 Abs 4, 5 und 6 Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre durch die Verfassungsbestimmung des Art 1 SpBegrG) und der im Vergleich zur Altfassung wesentlich intensiveren Eingriffe durch § 1 PO OeNB des Art 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 idF BGB I 46/2014 (einerseits wurden die gesetzlichen Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge massiv erhöht, andererseits wurden weitere gesetzliche Eingriffe in das Pensionssystem, wie eine Erhöhung des Pensionsantrittsalters, Einführung eines Durchrechnungszeitraums, Abschaffung nach der vertraglichen Regelung bestehender Pensionsantrittsvoraussetzungen, etc vorgesehen) ist die – aus der Sicht der Antragsteller bestehende – Verfassungswidrigkeit nach völlig anderen Gesichtspunkten als bei Art 81 2. StabG 2012 idF I 35/2012 zu beurteilen.

[…]

Mit Zustimmungserklärung vom (Stichtag) haben rund 260 Dienstnehmer der OeNB, die den DB I unterliegen, und rund 95 Dienstnehmer, die den DB II unterliegen, den vom Generalrat der OeNB am beschlossenen Änderungen der DB I bzw der DB II per zugestimmt. Diese Zustimmung bezog sich auf verschlechternde Eingriffe in die bestehenden Pensionsansprüche nach Maßgabe der DB I bzw DB II in der vor diesem Beschluss geltenden Fassung (DB idF Beschluss des Generalrates vom der DB).

Konkret wurde die Anhebung des Pensionsantrittsalters, die Einführung von Abschlägen bei vorzeitigem Pensionsantritt, die Leistung von Pensionsbeiträgen im selben Ausmaß wie in Art 81, 2. StabG idF 46/2014 [§1 Abs 4 (betreffend Dienstnehmer DB I) und Abs 6 (betreffend Dienstnehmer DB II) PO OeNB] sowie der Wegfall des Sterbequartals geregelt.

Das SpBegrG nimmt jene Dienstnehmer der OeNB, die den am vom Generalrat der OeNB beschlossenen Änderungen der DB I bzw II im vollem Umfang zugestimmt haben, vom Anwendungsbereich des Art 81, 2. StabG idF BGBl I 46/2014 teilweise und hinsichtlich jener Bestimmungen aus, die im Rahmen der internen Reform 1:1 umgesetzt wurden. Die Ausnahme aus dem Anwendungsbereich betrifft gem § 1 Abs 13 PO OeNB die Absätze 4, 9 und 12 (Art81, 2. StabG idF BGBI I 45/2014). In § 1 Abs 8c der PO OeNB ist für jene Dienstnehmer, die der Reform [zugestimmt] haben, eine von Abs 8b abweichende Verlustdeckelung vorgesehen. Von den unten aufgezeigten Eingriffen gem § 1 Abs 4, 9 und 12 PO OeNB sind daher nur jene Dienstnehmer DB I oder DB II der OeNB betroffen, die im Aktivstand und vor dem den vom Generalrat der OeNB am beschlossenen Änderungen der Dienstbestimmungen nicht im vollen Umfang einzelvertraglich zugestimmt haben oder die erteilte Zustimmung widerrufen haben.

Die Ausnahmeregelung in § 1 Abs 13 PO OeNB (Art81, 2. StabG idF SpBegrG) ist unzureichend und entspricht nicht den Vorgaben der EZB einer 'angemessenen Berücksichtigung' der Pensionsreform der OeNB. Die OeNB wies in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes vom April 2014 ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung der internen Reform im Gesetz hin: 'Die OeNB spricht sich eindringlich dafür aus, dass die interne OeNB Reform bei der Novellierung des Art 81, 2. StabG entsprechend berücksichtigt wird und somit die Reformteilnehmer dementsprechend vom Regelungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen werden. Denn das Ziel und der Zweck des Gesetzesentwurfs wurden bereits durch diese interne Reform vorweggenommen und erfüllt. Lediglich der […] Pensionssicherungsbeitrag, gegen dessen einfachgesetzliche Einführung seitens der OeNB kein Einwand besteht, wäre selbst für die Reformteilnehmer gesetzlich festzulegen. Dieser Punkt (Berücksichtigung der OeNB-Reform) ist auch deshalb von besonderer Relevanz, da unter dem Blickwinkel der vom primären Unionsrecht gefordertem Unabhängigkeit der nationalen Zentralbanken des ESZB, und zwar insbesondere auch im Lichte der von der EZB hierzu vertretenen Rechtsauffassung, Eingriffe des nationalen Gesetzgebers in das Dienst- und Pensionsrecht der Notenbankbediensteten nur in Übereinstimmung mit der jeweiligen Notenbank selbst erfolgen sollen, sodass nun bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Eingriffe und der Festlegung des personellen Anwendungsbereiches auf die [jüngste] OeNB-interne Dienst- und Pensionsreform entsprechend Bedacht zu nehmen wäre.'

[…]"

2. Die Zweit- bis Fünftantragsteller seien "aktive Dienstnehmer" der OeNB. Die derzeitigen Monatsbezüge betragen nach den Angaben im Antrag für den am geborenen Zweitantragsteller € 4.626,–, für den am geborenen Drittantragsteller € 6.229,–, für die am geborene Viertantragstellerin € 5.458,– und für den am geborenen Fünftantragsteller € 4.049,–. Auf das Dienstverhältnis der Zweit- und Drittantragsteller seien die DB I, auf jenes der Viert- und Fünftantragsteller die DB II anzuwenden. Die Viertantragstellerin habe den am beschlossenen Änderungen der DB II in vollem Umfang zugestimmt und sich daher ab zur Leistung von Pensionsbeiträgen von 10,25% ihrer Monatsbezüge bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG und von 2% ihrer Monatsbezüge über der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage verpflichtet sowie Abschlägen bei Frühpensionierung im Ausmaß von 0,35% pro Monat bis maximal 15% und der Abschaffung des Sterbequartals zugestimmt.

Die Eingriffe in das Rechtsverhältnis zur OeNB durch die angefochtenen Bestimmungen würden in mehrfacher Hinsicht erfolgen:

2.1. Die Monatsbezüge inklusive diverser Zulagen und allfälliger Überstundenzahlungen samt Sonderzahlungen seien mit dem SpBegrG ab um 5% (inklusive der bisherigen Kürzungen von 3%) gekürzt worden und würden ab um 7%, ab um 9%, ab um (insgesamt) 10,25% weiter gekürzt werden.

2.2. Ferner greife der Gesetzgeber in den nach den DB zustehenden Anspruch auf Pensionsleistungen durch Art 6 SpBegrG ein: Dies bewirke bei den Zweit- bis Fünftantragstellern einen späteren Pensionsantritt, nämlich beim Zweitantragsteller um sechseinhalb Jahre zum , beim Drittantragsteller um vier Jahre zum , bei der Viertantragstellerin und beim Fünftantragsteller um jeweils fünf Jahre zum bzw. .

2.3. Es würde aber auch in die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Pension eingegriffen:

"Die OeNB kann auf Basis der vertraglichen Pensionszusage das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung bei gleichzeitiger Gewährung der Pension mit dem vereinbarten Stichtag nach Beendigung des Dienstverhältnisses – abgesehen vom Vorliegen einer Dienstunfähigkeit – auch beenden, wenn die Disziplinarkommission eine Pensionierung des Zweitantragstellers in einem Disziplinarerkenntnis vorgeschlagen hat (gemäß § 53 Abs 2 litb DB I) oder wenn eine Einschränkung des Geschäftsbetriebes durch einen Beschluss des Generalrates als notwendig erklärt worden ist (gemäß § 53 Abs 2 litc DB I)."

Nach der gesetzlichen Regelung sei ein Pensionsantritt vor Erreichen der gesetzlichen Pensionsantrittsvoraussetzungen (Pensionsantrittsalter und Dienstzeit) nur mehr im Falle einer Dienstunfähigkeit möglich.

2.4. Die Pensionsbemessungsgrundlage betrage nach § 55 Abs 2 DB I 85% bzw. nach § 55 DB II 80% des Letztbezuges zuzüglich der dem Dienstnehmer zuletzt zugestandenen Zulagen und des aus der durchschnittlichen Anzahl der in den letzten zehn Jahren seiner Dienstzeit geleisteten Überstunden errechneten monatlichen Überstundenentgelts sowie des durchschnittlichen monatlichen Entgelts für die während der letzten zehn Jahre seiner Dienstzeit geleistete Rufbereitschaft, soweit alle diese zusätzlichen Vergütungen lohnsteuerpflichtig gewesen seien. In diesen Anspruch werde durch Art 6 SpBegrG (§1 Abs 8a des Art 81 des 2. StabG 2012) eingegriffen. Gemäß § 1 Abs 8a leg.cit. sei bei der Ermittlung der Pensionsbemessungsgrundlage künftig ein Durchrechnungszeitraum zu berücksichtigen. Die Pensionsbemessungsgrundlage des Zweitantragstellers sei nunmehr der Durchschnitt der letzten 216 Monatsbezüge, beim Drittantragsteller der letzten 112, bei der Viertantragstellerin und beim Fünftantragsteller jeweils der letzten 168 Monatsbezüge. Im Vergleich zur vertraglichen Situation, die auf den letzten Monats(schema)bezug abstellt, ergebe sich bei Zugrundelegung der gesetzlichen Durchrechnung eine prognostizierte reduzierte Pensionsleistung gegenüber jener Pensionsleistung, die nach der vertraglichen Regelung bei (Über-)Erfüllung der vertraglichen Pensionsantrittsvoraussetzungen zustehen würde, und zwar um "3,71% bzw. 7,08%" beim Zweitantragsteller (je nachdem, ob die sog. "Spitzeninterimalzulage" bei der Berechnung berücksichtigt werde oder nicht), um 9,01% (jedoch gedeckelt mit 8,5%) beim Drittantragsteller, um 7,07% (jedoch gedeckelt mit 5%) bei der Viertantragstellerin und um "4,85% bzw. 6,79%" beim Fünftantragsteller (wobei für die Prognosedifferenz derselbe Grund angegeben wird wie beim Zweitantragsteller). Die Gehaltsdifferenz zwischen den Gehältern im Zeitpunkt des früheren Pensionsantritts nach der vertraglichen Regelung und den auf Grund der längeren Arbeitsdauer höheren Gehältern im Zeitpunkt des Pensionsantritts nach der gesetzlichen Regelung decke nicht einmal die Pensionsverluste, die durch die Einführung der gesetzlichen Durchrechnung eintreten würden.

2.5. Im Falle eines vorzeitigen Pensionsantritts bei Dienstunfähigkeit sei die Pension pro Monat des früheren Pensionsantritts künftig um je 0,35% (maximal jedoch um 15%) zu kürzen.

2.6. Es habe bisher ein vertraglicher Anspruch auf Valorisierung der künftigen Pensionsleistungen gemäß § 51 Abs 7 des Art 81 des 2. StabG 2012 und § 45 Abs 1 Besoldungsordnung und § 14 der Dienstordnung (sämtliche sind Bestandteil der DB I bzw. der DB II) entsprechend der jährlichen Anhebung der Aktivbezüge bestanden. In diesen Anspruch greife § 1 Abs 11 des Art 81 des 2. StabG 2012 ein; diese Bestimmung sehe zwingend vor, dass die Pensionen/Zuschusspensionen zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen seien (vgl. § 1 Abs 11 leg.cit.). Zudem sei gemäß § 1 Abs 11 leg.cit. eine erstmalige Pensionsanpassung erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf die Pension zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Der Eingriff des Gesetzgebers in den Anspruch des Zweitantragstellers auf Valorisierung seiner künftigen Pension entsprechend der vertraglichen Vereinbarung führe bei den Zweit- bis Fünftantragstellern (inkl. der Wartefrist) zu zusätzlichen Kürzungen im Ausmaß von ca. 3,5 bis 9,2% "innerhalb einer fiktiven Dekade", dh. eines angenommenen Zeitraums von 10 Jahren.

2.7. In die Pensionsanwartschaften des Zweit- und des Drittantragstellers werde zudem durch § 1 Abs 1 letzter Satz des Art 81 des 2. StabG 2012 eingegriffen, indem Pensionssicherungsbeiträge gemäß § 1 Abs 2 und 3 leg.cit. für künftige Pensionsleistungen im Ausmaß von 5,8% für Pensionsleistungen bis 150% der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG vorgeschrieben werden und im Ausmaß von 10% für etwaige über 150% der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG hinausgehende künftige Pensionsleistungen (bis 200% der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG).

Bei der Viertantragstellerin und beim Fünftantragsteller würden für künftige Pensionsleistungen Pensionssicherungsbeiträge gemäß § 1 Abs 2 und 3 des Art 81 des 2. StabG 2012 im Ausmaß von 3,3% für Pensionsleistungen bis zur Höhe der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG vorgeschrieben werden. Für etwaige höhere Pensionsleistungen bis 150% der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG würden Pensionssicherungsbeiträge im Ausmaß von 5% bzw. im Ausmaß von 10% für allfällige 150% der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage übersteigende künftige Pensionsleistungen vorgeschrieben (die nächste gesetzliche Erhöhung greife für Pensionsleistungen über 200% der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG).

2.8. Außerdem beseitige der Gesetzgeber die Anwartschaft der antragstellenden Parteien auf den Bezug eines Sterbequartals (wohl gemeint: durch die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen) im Ausmaß von 25% einer Jahrespensionsleistung.

3. Die Sechst- bis Neuntantragsteller seien pensionierte ehemalige Dienstnehmer der OeNB, die den DB I oder den DB II unterlagen bzw. noch unterliegen.

Die Sechst- bis Achtantragsteller hätten einen Anspruch gegenüber der OeNB auf eine Pension nach Maßgabe der §§51 ff. DB I (Teil C – PO), der Neuntantragsteller habe einen Anspruch gegenüber der OeNB auf eine Pension nach Maßgabe des § 51 DB II (Teil C – PO).

3.1. Der Sechstantragsteller sei vom bis zu seiner Pensionierung per bei der OeNB zuletzt als Direktor der Druckerei für Wertpapiere in der Banknotendruckerei, der Siebtantragsteller vom bis zu seiner Pensionierung per zuletzt als Direktor des Hauptreferates Rechtsangelegenheiten, der Achtantragsteller vom bis zu seiner krankheitsbedingt vorzeitigen Pensionierung zum zuletzt als Gruppenleiter und der Neuntantragsteller vom bis zu seiner Pensionierung am als Grafiker beschäftigt gewesen.

3.2. Der erste gesetzliche Eingriff in die Pensionsansprüche der Sechst- bis Achtantragsteller sei durch Art 81 des 2. StabG 2012 (BGBl I 35/2012) durch die Verpflichtung zur Zahlung von Pensionssicherungsbeiträgen in Höhe von 3,3% der Gesamtpension per erfolgt. Es sei dagegen der Klageweg beschritten worden; der Oberste Gerichtshof habe an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art 89 Abs 3 B VG und Art 140 Abs 1 Z 1 lita B VG gestellt, Art 81 des 2. StabG 2012 in der bis geltenden Fassung (BGBl I 35/2012) für verfassungswidrig zu erklären (noch anhängig zu hg. G 405/2015).

3.3. Die OeNB behalte nunmehr von den ab Jänner 2015 gebührenden Pensionsbezügen des Sechstantragstellers in der Höhe von € 21.009,59 monatlich Pensionssicherungsbeiträge gemäß § 1 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 3 und 8 des Art 81 des 2. StabG 2012 in der Höhe von € 3.331,95 ein, wodurch der monatliche Brutto-Pensionsanspruch des Sechstantragstellers für ab gebührende Leistungen um rd. 16% gekürzt wurde bzw. zukünftig gekürzt werde.

Von den Pensionsbezügen des Siebtantragstellers von monatlich € 16.366,43 würden nunmehr Pensionssicherungsbeiträge gemäß § 1 Abs 1 und Abs 2 Z 1,3 und 8 des Art 81 des 2. StabG 2012 in der Höhe von € 2.171,16 einbehalten, wodurch der monatliche Brutto-Pensionsanspruch des Sechstantragstellers für ab gebührende Leistungen um rd. 13% gekürzt werde.

Von den Pensionsbezügen des Achtantragstellers von € 7.353,64 mtl. werde auf derselben Rechtsgrundlage ein Betrag von € 442,41 einbehalten, was zu einer Kürzung um rd. 6% führe. Der Pensionsbezug des Neuntantragtellers beträgt nach dem Antragsvorbringen € 2.964,01, der Einbehalt als Pensionssicherungsbeitrag € 97,81 und die Kürzung demnach 3,3%.

3.3.1. Anders als dies bei Pensionsansprüchen aus direkten Leistungszusagen anderer vom SpBegrG betroffener Rechtsträger (wie zB der ASFINAG, der ÖBFA, der ÖIAG ua.) der Fall sei, werde bei Pensionsleistungen aus direkten Leistungszusagen der OeNB auch in Pensionsteile eingegriffen, die die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen und die dem "ASVG-Äquivalent" entsprächen. Eine sachliche Rechtfertigung für die dadurch bewirkte wesentlich höhere Eingriffsintensität in Bezug auf Pensionsleistungen der OeNB sei nicht ersichtlich.

3.3.2. Überdies würden die Pensionsleistungen der Sechst- bis Neuntantragsteller ab nicht mehr entsprechend der vertraglichen Zusage nach Maßgabe der Gehaltserhöhungen der aktiven Dienstnehmer valorisiert, sondern gemäß § 1 Abs 11 des Art 81 des 2. StabG 2012 im selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Das Abgehen von der vertraglich vereinbarten Valorisierung führe zu einer weiteren Pensionskürzung von 3,5% bis 9,2% innerhalb einer fiktiven Dekade.

3.3.3. Ferner werde der Anspruch der Sechst- bis Neuntantragsteller auf den Bezug eines Sterbequartals in der Höhe von 25% der Gesamtjahrespension (unter Berücksichtigung der Valorisierung wie oben beschrieben) durch die Anspruchsberechtigten nach ihnen durch § 1 Abs 12 des Art 81 des 2. StabG 2012 beseitigt.

4. Die mit dem SpBegrG erfolgten Änderungen des Art 81 des 2. StabG 2012 seien nach Ansicht der Antragsteller verfassungswidrig, weil sie in den innerstaatlichen Grundrechtsschutz eingreifen würden; sie verstießen gegen den Gleichheitssatz und verletzten das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Überdies verstießen die Regelungen gegen das Gebot der Wahrung der Unabhängigkeit der nationalen Notenbank in Art 130 AEUV und gegen die Art 17, 20 und 21 der GRC der Europäischen Union.

5. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie dem Vorbringen der antragstellenden Parteien entgegentritt und die Abweisung der Anträge beantragt.

6. Der Verfassungsgerichtshof hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, die durch die vorliegenden Anträge aufgeworfenen Fragen zu erörtern.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit der Anträge

Die Bundesregierung führt in ihrer Äußerung aus, dass keine Anhaltspunkte erkennbar seien, die gegen die Zulässigkeit der Anträge und gegen die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen sprächen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat keine derartigen Anhaltspunkte gefunden. Die Antragslegitimation des erstantragstellenden Zentralbetriebsrates der OeNB im Gesetzesprüfungsverfahren ergibt sich daraus, dass das Arbeits- und Sozialgericht Wien die von ihm erhobenen Feststellungsbegehren (§54 Abs 1 ASGG) für zulässig erachtet hat und für diese Entscheidung die angefochtenen Bestimmungen präjudiziell waren.

Der Verfassungsgerichtshof geht ferner davon aus, dass die von den antragstellenden Parteien im Ausgangsverfahren erhobenen Berufungen zulässig sind.

Die Anträge sind daher zulässig.

2. In der Sache

Die Anträge sind aber nicht begründet.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.1. Zur behaupteten Gesamtänderung der Bundesverfassung

2.1.1. Die antragstellenden Parteien behaupten zunächst eine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Wortfolge in § 10 Abs 4, des § 10 Abs 5 sowie des ebenfalls angefochtenen § 10 Abs 7 BezBegrBVG, BGBl I 64/1997 idF BGBl I 46/2014, wegen eines gesamtändernden Eingriffs in das rechtsstaatliche Prinzip des Bundes-Verfassungsgesetzes:

2.1.1.1. Die Regelung des § 10 Abs 7 BezBegrBVG sei nur für die Dienstnehmer der OeNB, damit also nur für einen einzigen Dienstgeber eines vom Rechnungshof kontrollierten Unternehmens relevant. Auch aus den Erläuterungen zum Ministerialentwurf sei ersichtlich, dass § 10 Abs 7 BezBegrBVG darauf abziele, Funktionäre und Bedienstete der OeNB betreffende Regelungen über die (stufenweise) Anhebung des Pensionsalters und der erforderlichen Gesamtdienstzeit, über die Abschläge bei Inanspruchnahme einer Pension vor dem normierten Pensionsalter und über die jährliche Anpassung der Pensionen, die den vergleichbaren Regelungen des Beamtendienstrechts entsprechen, verfassungsrechtlich abzusichern.

2.1.1.2. Von der Ermächtigung in § 10 Abs 4 und 5 BezBegrBVG werde auch zum Eingriff in Pensionsleistungen anderer Dienstgeber von vom Rechnungshof kontrollierten Unternehmen Gebrauch gemacht. Nur die Vorschreibung von Pensionssicherungsbeiträgen bis zur Höhe des fiktiven ASVG-Äquivalents (gemäß § 1 Abs 2 und 3, erster und zweiter Fall des Art 81 des 2. StabG 2012 – siehe dazu unten Punkt 2.4.3.) von Pensionsleistungen der OeNB seien von keinem verfassungsrechtlichen Ermächtigungstatbestand gedeckt. Eine konkrete Verpflichtung zur Zahlung von Pensionsbeiträgen bzw. Pensionssicherungsbeiträgen ergebe sich aus diesen im Verfassungsrang beschlossenen Regelungen nicht. Diese sei aus dem einfachgesetzlichen 2. StabG 2012 abzuleiten.

2.1.1.3. Ferner führen die antragstellenden Parteien aus:

"Gemäß § 10 Abs 7 BezBegrBVG können für Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene den Bestimmungen des Dienstrechts der Bundesbeamten betreffend die Versetzung in den Ruhestand sowie die Bemessung und Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge vergleichbare Regelungen getroffen werden. Dies gilt nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht, wenn die genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit den Bestimmungen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder Bestimmungen, die in ihren Grundsätzen jenen der gesetzlichen Pensionsversicherung entsprechen, unterliegen. Die Erläuterungen zum Ministerialentwurf erklären dazu: 'Durch den vorgeschlagenen § 10 Abs 7 BezBegrBVG sollen ua Funktionärinnen und Funktionäre und Bedienstete der OeNB betreffende Regelungen über eine (stufenweise) Anhebung des Pensionsalters und der erforderlichen Gesamtdienstzeit, die Abschläge bei Inanspruchnahme einer Pension vor dem normierten Pensionsalter und die jährliche Anpassung der Pensionen, die den vergleichbaren Regelungen des Beamtendienstrechts entsprechen, verfassungsrechtlich abgesichert werden'. Im Ergebnis soll diese verfassungsrechtliche Ermächtigung also darauf hinauslaufen, die Eingriffe in die einzelnen privatvertraglichen Pensionsanwartschaften der betroffenen Dienstnehmer der OeNB verfassungsrechtlich abzusichern. Abgesehen von Art 81, 2. StabG wurden sonst keine einfachgesetzlichen Regelungen erlassen, die entsprechende Eingriffe in privatrechtliche Pensionsanwartschaften vorsehen.

Anders als zB in § 103 Abs 2 KFG, mit dem eine einfachgesetzliche Norm durch eine Verfassungsbestimmung abgesichert wurde, die vom VfGH unter Hinweis auf die eng begrenzte Ermächtigung der in diesem Verfahren geprüften Verfassungsbestimmung nicht aufgehoben wurde, ist die hier vorgesehene verfassungsrechtliche Immunisierung viel weitgehender. Die Immunisierung erfolgt nicht etwa in der Form, dass der Verfassungsgesetzgeber eine konkrete Bestimmung im Verfassungsrang beschließt und sie dadurch dem Kontrollmaßstab der Verfassung entzieht. Der Verfassungsgesetzgeber ermächtigt vielmehr den einfachen Gesetzgeber zur Erlassung diverser, unterschiedlich konkret determinierter einfachgesetzlicher Bestimmungen, für die der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz suspendiert werden soll. Das bedeutet nach Ansicht der Antragsteller einen deutlich gravierenderen Eingriff in den Grundrechtsschutz, weil einfachgesetzliche Regelungen im Ergebnis – zumindest nach der Vorstellung des (Verfassungs-)Gesetzgebers auch dann nicht mehr am Maßstab des Verfassungsrechts überprüft werden könnten, wenn sie gar nicht vom Verfassungs-, sondern nur vom einfachen Gesetzgeber verabschiedet werden. Eine solche 'Generalermächtigung' zu verfassungsrechtlich unüberprüfbaren Regelungen ist nach Ansicht der Antragsteller selbst eine Grundrechtsverletzung, weil sie die Verfassungsordnung aushöhlt. Jedenfalls aber liegt nach Ansicht der Antragsteller durch die Ausschaltung der verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungskompetenz ein Eingriff in das rechtsstaatliche Prinzip vor."

2.1.1.4. Soweit die antragstellenden Parteien die Verfassungswidrigkeit des Art 10 Abs 7 BezBegrBVG mit der Begründung geltend machen, es liege durch das Entbinden von allen grundrechtlichen Maßstäben und dem dadurch bewirkten Eingriff in das rechtsstaatliche Prinzip eine – allerdings keiner Volksabstimmung zugeführte – Gesamtänderung der Bundesverfassung im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 16.327/2001 vor, vermag der Verfassungsgerichtshof dieser Auffassung nicht zu folgen:

2.1.1.5. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigungen, die Eingriffe des einfachen Gesetzgebers in bestehende Ansprüche, insbesondere auch in Bezüge und Ruhegenussansprüche, verfassungsrechtlich für zulässig erklären sollten, im Zweifel und in baugesetzkonformer Interpretation nicht die Bedeutung zugemessen, dass damit der einfache Gesetzgeber von allen bundesverfassungsgesetzlichen Schranken (vgl. VfSlg 16.327/2001), insbesondere auch von Grundrechten und im Besonderen vom Gleichheitsatz, entbunden wird und Kürzungen "in jedweder Art und Intensität" erlaubt sein könnten (vgl. zur Anwendung des Gleichheitssatzes bei der Auslegung derartiger bundesverfassungsgesetzlicher Regelungen etwa VfSlg 14.872/1997, 852 f.; ferner VfSlg 15.299/1998, 306 zur Reichweite des Endbesteuerungs-BVG). Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung fest: Derartige – wie hier – die Grundrechte beschränkende und insoweit die verfassungsgerichtliche Kontrolle ausschließende bundesverfassungsgesetzliche Regelungen sind eng auszulegen.

2.1.1.6. Art 10 Abs 4, 5 und 7 BezBegrBVG, BGBl I 64/1997 idF des SpBegrG BGBl I 46/2014, lassen bestimmte einfachgesetzliche Eingriffe in bestehende Leistungen von Bediensteten und Pensionisten rechnungshofkontrollierter Institutionen zu, legen aber weder den Zeitpunkt noch das Ausmaß dieses Eingriffes selbst fest. Die zulässige Art der Eingriffe ist ebenfalls bundesverfassungsgesetzlich festgelegt: Abgesehen von der Festlegung von Obergrenzen für Bezüge und Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge (§10 Abs 2 und 3 leg.cit.), die in diesem Verfahren nicht relevant sind, ist die Bundesgesetzgebung (gemäß § 10 Abs 6 leg.cit. auch die Landesgesetzgebung) nämlich "befugt", für Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, Beiträge von Bezügen und Sicherungsbeiträge von Ruhe und Versorgungsbezügen vorzusehen (§10 Abs 4 und 5 leg.cit.). Die bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung umfasst in diesem Rahmen auch Angleichungen an die Rechtslage im öffentlichen Dienst des Bundes: Während dies in § 10 Abs 7 leg.cit. generalklauselartig betreffend die Versetzung in den Ruhestand sowie die Bemessung und Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge umschrieben wird, legt § 10 Abs 4 leg.cit. Pensionsbeiträge für aktive "Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern" insoweit fest, dass sie "grundsätzlich" jenen im Dienstrecht der Bundesbeamten entsprechen sollen (§10 Abs 4 Z 1 leg.cit.). Für Eingriffe in Pensionsansprüche durch Sicherungsbeiträge (Abs5 leg.cit.) wird ein absolutes Höchstausmaß festgelegt.

2.1.1.7. Gesetzliche Regelungen in dienst- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten, die bisher nur Gegenstand privatrechtlicher Verträge gewesen sind, stellen einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums beider Vertragspartner dar (vgl. etwa auch VfSlg 17.071/2003 – ÖBB). Es kann auf sich beruhen, ob der Bundesverfassungsgesetzgeber mit § 10 Abs 4 bis 7 leg.cit. den einfachen Gesetzgeber zur Erlassung derartiger Regeln auch verpflichten wollte: Denn die zweifellos in der Absicht verfassungsgesetzlicher Absicherung einfachgesetzlicher Eingriffe geschaffenen Verfassungsbestimmungen legen weder einen bestimmten Zeitpunkt für diese Eingriffe fest noch ein bestimmtes Ausmaß; sie ermächtigen vielmehr den Gesetzgeber zu solchen Eingriffen und legen ein Höchstmaß dafür fest. Der einfache Gesetzgeber hat daher einen rechtspolitischen Spielraum, zu welchen Zeitpunkten und in welcher jeweiligen Intensität der Eingriff erfolgt. Insoweit das Verfassungsgesetz den Gesetzgeber also nicht bindet, unterliegt dieser bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der bundesverfassungsrechtlichen Ermächtigung den durch die Grundrechte gezogenen Grenzen.

2.1.1.8. Die bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung für den Eingriff kennzeichnet aber das öffentliche Interesse an der Regelung hinsichtlich aller der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Unternehmen sowie den Eingriff in die bestehenden Verträge und Pensionsansprüche als zulässiges gesetzgeberisches Ziel und sie legt die Gruppe der Normunterworfenen fest, die von derartigen Eingriffen des Gesetzgebers betroffen sein darf.

2.1.1.9. Das Ausmaß und die Intensität einer "Generalermächtigung zu verfassungsrechtlich unüberprüfbaren Regelungen" – wie dies in den Anträgen vorgebracht wird – erreichen diese Verfassungsbestimmungen nicht. Die angefochtenen Verfassungsbestimmungen zeichnen den einfachen Gesetzgeber daher nicht im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 16.327/2001 von "allen verfassungsgesetzlichen Schranken" frei.

2.. Insoweit unterliegen die auf die genannten Verfassungsbestimmungen gestützten Eingriffe in bestehende Ansprüche durch Gesetzgebungsakte des einfachen Gesetzgebers im Übrigen – im Gegensatz zu der von der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung – den auch sonst in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Maßstäben, insbesondere dem Gleichheitssatz und den aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Grundsätzen des Vertrauensschutzes (zu einer ähnlichen Konstellation vgl. VfSlg 15.570/1999). Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung wegen eines Eingriffs in das rechtsstaatliche Prinzip liegt – entgegen dem Antragsvorbringen – schon deshalb nicht vor (vgl. dazu auch VfSlg 18.632/2008 – Zweirichtersenat des Asylgerichtshofes; VfSlg 18.613/2008 – Einrichtung des Asylgerichtshofes ohne Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes).

2.2. Zum behaupteten Verstoß gegen Art 130 AEUV und gegen Bestimmungen der GRC

2.2.1. Die antragstellenden Parteien vertreten die Auffassung, dass die Absicht des (Verfassungs-)Gesetzgebers, "den Verfassungsgerichtshof auszuschalten", insofern ins Leere gehe, als der (Verfassungs-)Gesetzgeber des SpBegrG zwar das Ziel verfolge, die in Art 81 des 2. StabG 2012 idF BGBl I 46/2014 vorgesehenen Pensionskürzungen der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes zu entziehen. Diese Absicht scheitere jedoch jedenfalls am Unionsrecht bzw. EU-Grundrechtsschutz. Eine allfällige grundrechtsbeschränkende Wirkung einer Verfassungsbestimmung könne nur in Bezug auf den innerstaatlichen Grundrechtsschutz bestehen und EU-Grundrechte können mit einer innerstaatlichen Verfassungsbestimmung nicht beschränkt werden. Der hier gegebene Verstoß gegen die GRC) würde zur Unanwendbarkeit der (Verfassungs-)Bestimmung des Art 1 SpBegrG in § 10 Abs 4, 5 und 7 BezBegrBVG führen. Dies ergebe sich aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts.

Der Bezug zum Unionsrecht ergebe sich daraus, dass Österreich als Mitgliedstaat an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gebunden sei, der in Art 131 AEUV eine Anpassungspflicht der Mitgliedstaaten in Bezug auf die die Notenbank betreffenden Rechtsvorschriften ausdrücklich regle. Die Vorgehensweise des Gesetzgebers (nämlich die Regelung von Eingriffen in das Dienstrecht der OeNB) sei mit der OeNB nicht abgestimmt und ohne Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: EZB) erfolgt. Die Schaffung des SpBegrG (ArtI Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen und Art 6 – Änderung des Art 81 des 2. StabG 2012) sei "im Hinblick auf die gem. Art 130 AEUV garantierte Unabhängigkeit der EZB und der nationalen Zentralbanken problematisch".

2.2.1.1. Zu dieser Frage führen die antragstellenden Parteien im Einzelnen Folgendes aus:

"Die Satzung [gemeint: des Europäischen Systems der Zentralbanken — ESZB] ist als 4. Protokoll dem AEUV beigefügt und daher ebenfalls Teil des primären Unionsrechts. Dieses hat den obersten Rang in der europäischen Rechtsordnung inne und ist Maßstab der Rechtmäßigkeit des sekundären Unionsrechts. Es erfüllt insofern die Funktion einer Verfassung der EU. Neben diesem formellen Aspekt erfüllt das Primärrecht auch typische materielle Funktionen einer Verfassung, weil es die Kompetenzen der Gemeinschaft begründet und zugleich jene der Mitgliedstaaten begrenzt.

Explizit halten die Art 131 AEUV und Art 14.1 ESZB/EZB-Satzung fest, dass jeder Mitgliedstaat sicher zu stellen hat, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang zu stehen haben. […]

[Der] Erreichung des Ziels dient die in Art 130 AEUV und auch in Art 14.3 ESZB/EZB-Satzung verankerte Weisungsfreiheit. Gemäß diesen primärrechtlichen Vorschriften hat die OeNB als nationale Zentralbank bei der Verfolgung des Ziels der Preisstabilität entsprechend den Leitlinien und Weisungen der Europäischen Zentralbank zu handeln und dürfen weder die Vertreter der nationalen Zentralbank, noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane hierbei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der EU, von Regierungen der Mitgliedstaaten der EU oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Darüber hinaus sollen die Organe und Einrichtungen der Union sowie die nationalen Regierungen nicht einmal versuchen, die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Geldpolitik zu beeinflussen. Die Sicherung der Preisstabilität erfordert ein Höchstmaß an politischer Unabhängigkeit des ESZB und diese Unabhängigkeit kann nur dann erreicht werden, wenn insbesondere keine Möglichkeit besteht, durch den Staat Druck auf die jeweilige(n) Zentralbank(en) auszuüben.

Aufgrund dieser Regelung sind nicht nur institutionalisierte Formen der Einflussnahme, wie beispielsweise innerstaatlich geregelte Einspruchsrechte nationaler Regierungen in Bezug auf die Notenbankpolitik unzulässig. Es ist vielmehr auch davon auszugehen, dass etwa Versuche der Einflussnahme von nationalen Regierungen über medialen Druck mit Art 130 AEUV nicht im Einklang stehen und somit eine Vertragsverletzung sind.

Insgesamt sollen diese primärrechtlichen Bestimmungen vor politischem Druck bewahren, damit die nationale Zentralbank die für ihre Aufgaben gesetzten Ziele durch die unabhängige Ausübung der spezifischen Befugnisse, über die sie zu diesem Zweck nach dem AEUV-Vertrag und der Satzung des ESZB verfügt, wirksam verfolgen kann.[…]

Der Grundsatz der Unabhängigkeit bedeutet auch, dass Dritte (also ua die Mitgliedstaaten) eine Zentralbank bei der Ausübung ihrer Aufgaben oder in Hinblick auf ihre Fähigkeit, ihre Aufgaben in operationeller (im Sinne der Personalausstattung) und finanzieller Hinsicht (im Sinne angemessener finanzieller Mittel) weder mittelbar noch unmittelbar beeinflussen oder gar begrenzen dürfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die Fähigkeit einer Zentralbank, das für die unabhängige Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben erforderliche Personal einzustellen und zu halten, nicht beeinträchtigen. Die Eigenständigkeit in Personalangelegenheiten erstreckt sich auch auf Fragen der Altersvorsorge der Beschäftigten. Eine mit der nationalen Zentralbank und der EZB unabgestimmte Zielsetzung des nationalen Gesetzgebers, das betriebliche Pensionssystem einer Zentralbank abzuschaffen bzw stark zu verändern, hat nach Ansicht der Antragsteller jedenfalls unionsrechtliche Relevanz. Eingriffe in die Entscheidungsbefugnis der Zentralbanken müssen mit den Vorgaben des Art 130 AEUV im Einklang stehen. Die Bestrebungen des Gesetzgebers, das Pensionsrecht der OeNB mit den staatlichen Pensionssystemen zu harmonisieren, steht daher nach Ansicht der Antragsteller nicht nur im Widerspruch zum innerstaatlichen Grundrechtsschutz, sondern ist auch im Hinblick auf Art 130 AEUV problematisch, wenn wie hier vorliegend, der Gesetzgeber im Alleingang und ohne Berücksichtigung der Stellungnahmen der Zentralbank und der EZB vorgeht.

Dabei setzte die OeNB im Zuge des Gesetzeswerdungsprozesses der hier angefochtenen Normen sogar eigenständige Maßnahmen auf vertraglicher Basis, die eine Reform des bestehenden Pensionssystems beinhalteten und dem späteren schwerwiegenden Eingriff des Gesetzgebers daher die Grundlage entzogen. Nach Vorliegen des Berichts des Rechnungshofs hat die OeNB nämlich zusammen mit dem Erstantragsteller eine Reform des auf den DB I und DB II basierenden Pensionsrechts erarbeitet und das zuständige Regierungsmitglied, BM Rudolf Hundstorfer, davon mit Schreiben vom informiert. Diese interne Reform umfasste die Anhebung des Pensionsantrittsalters, die Erhöhung der Pensionsbeiträge, Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt sowie den Entfall des Sterbequartals. Die OeNB hat in mehreren Schreiben an BM Rudolf Hundstorfer darauf hingewiesen, dass – aus rechtsstaatlichen Gründen – diese interne Reform der gesetzlichen Lösung vorzuziehen sei. Auch sprach sich die OeNB gegen eine Regelung im Verfassungsrang aus. Beide Forderungen (Berücksichtigung der internen Reform und Regelung auf einfachgesetzlicher Basis im Einklang mit den innerstaatlichen Grundrechtsstandards) hat der Gesetzgeber nicht erfüllt. Dies geschah, obwohl die EZB in ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf ausdrücklich empfahl, die gesetzlichen Regelungen, die die Entlohnung der Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihrer Dienstnehmer betreffen, in enger und effektiver Zusammenarbeit mit der OeNB auszuarbeiten und die interne Reform der OeNB angemessen zu berücksichtigen. In der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom zur Begrenzung von Pensionen (CON/2014/35) heißt es:

'Um die Eigenständigkeit der OeNB in Personalangelegenheiten zu schützen, sollten gesetzliche Regelungen, die die Entlohnung der Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihrer Bediensteten betreffen, in enger und effektiver Zusammenarbeit mit der OeNB ausgearbeitet werden. Vor diesem Hintergrund sollte die Eigenständigkeit der OeNB in Personalangelegenheiten, bei der es sich um einen Aspekt ihrer finanziellen Unabhängigkeit handelt, beachtet werden, indem die interne Pensionsreform, die die OeNB im Jänner 2019 auf freiwilliger Basis beschlossen hat, sowie die Stellungnahme der OeNB zum Gesetzesentwurf angemessen berücksichtigt werden.'"

2.2.1.2. Der Gesetzgeber habe dennoch die in der OeNB erarbeitete Pensionsreform ungeachtet des Umstands, dass mehr als zwei Drittel der betroffenen Dienstnehmer der OeNB der Reform zugestimmt hätten, nur insofern berücksichtigt, als jene Dienstnehmer, die ihre Zustimmung erteilt hätten, von einigen (mit der vertraglichen Regelung aber ohnehin völlig deckungsgleichen) Bestimmungen ausgenommen und die Verluste infolge der erhöhten gesetzlichen Pensionsantrittsvoraussetzungen mit 5% anstatt mit 10% gedeckelt bzw. (geringfügig) günstigere Einschleifregelungen vorgesehen worden seien.

Art127 Abs 4 AEUV begründe das Anhörungsrecht der EZB in allen Angelegenheiten, die die Aufgaben der EZB betreffen und die damit korrespondierende Pflicht der Unionsorgane und der Mitgliedstaaten der EU, sie über alle Vorschläge für Rechtsakte der Union im Zuständigkeitsbereich der EZB und über alle Entwürfe für Rechtsvorschriften von nationalen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich zu informieren.

Damit solle sichergestellt werden, dass die EZB frühzeitig von allen Vorschlägen und Entwürfen für Rechtsakte der Union und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die ihren Zuständigkeitsbereich berühren, erfahre und zu ihnen Stellung nehmen könne. Eine Anhörung sei aber immer dann erforderlich, wenn es um die in Art 127 Abs 2 AEUV erwähnten Aufgaben, und zwar die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union, die Durchführung der Devisengeschäfte im Einklang mit Art 219 AEUV, das Halten und Verwalten der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten und das Fördern des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme gehe.

Innerstaatlich sei diese Bestimmung "unmittelbar in Geltung und auch unmittelbar anwendbar". Im EZB-Konvergenzbericht 2014 werde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass alle Änderungen gesetzlicher Bestimmungen zur Vergütung von Mitgliedern eines Beschlussorgans einer Nationalen Zentralbank (im Folgenden: NZB) und von NZB-Beschäftigten in enger und wirksamer Zusammenarbeit mit der NZB zu beschließen seien. Dabei sei der Sichtweise der NZB gebührend Rechnung zu tragen, um zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auch weiterhin unabhängig wahrnehmen könne. Die Eigenständigkeit in Personalangelegenheiten erstrecke sich auch auf Fragen der Altersversorgung der Beschäftigten. Dem sei im Gesetzgebungsprozess nicht entsprochen worden.

2.2.2. Die Bundesregierung tritt dem Vorbringen in erster Linie unter Hinweis auf VfSlg 16.628-16.634/2002 und VfSlg 16.771/2002 mit dem Argument entgegen, dass die Vorschriften des EUV, des AEUV und der Satzung des ESZB und der EZB für den Verfassungsgerichtshof keinen Prüfungsmaßstab in einem Gesetzesprüfungsverfahren darstellten. Überdies sei die EZB im Gesetzgebungsverfahren gehört worden.

2.2.3. Damit ist die Bundesregierung im Ergebnis im Recht:

2.2.3.1. Ob die Prämisse der antragstellenden Parteien überhaupt zutrifft, dass die in den angefochtenen Bestimmungen des SpBegrG für zulässig erklärten einfachgesetzlichen Eingriffe in das Dienst- und Pensionsrecht der OeNB geeignet sind, das betriebliche Pensionssystem der OeNB "abzuschaffen bzw stark zu verändern" bzw. ob es sich bei diesen Regelungen um "Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der EZB" handelt, welche überdies geeignet sind, die "Unabhängigkeit der OeNB zu gefährden", kann hier dahin stehen, da weder Art 130 noch eine andere Bestimmung des AEUV im Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art 140 B VG Prüfungsmaßstab sind. Diese Fragen sind – gegebenenfalls – ebenso von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden, wie die davor liegende Frage, ob es erforderlich ist, zur Klärung dieser Fragen ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union heranzutragen.

2.2.3.2. Die antragstellenden Parteien sind aber auch mit ihrer aus der behaupteten Maßgeblichkeit des Art 130 AEUV abgeleiteten weiteren Behauptung nicht im Recht, dass der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Bestimmungen an der GRC zu messen habe:

2.2.3.2.1. Die Grundrechte der GRC finden in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung (vgl. dazu eingehend und die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union darstellend VfSlg 19.865/2014). Insbesondere sind die Grundrechte der GRC im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen ( mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Gerichtshofes der Europäischen Union).

2.2.3.2.2. Art 130 AEUV sichert die Unabhängigkeit der nationalen Notenbanken und ihrer Organe und bildet für Eingriffe in die Unabhängigkeit dieser Organe eine Schranke; die Bestimmung führt aber nicht zu einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer bestimmten Ausgestaltung von Pensionsregelungen für die Mitarbeiter und Organe nationaler Notenbanken. Art 48 AEUV sieht lediglich die Einführung eines koordinierenden Systems vor, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern und Selbständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen und die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen, sichert. Die inhaltliche Ausgestaltung gesetzlicher Versorgungssysteme obliegt allein den Mitgliedstaaten.

2.2.3.2.3. Die hier angefochtenen Bestimmungen des BezBegrBVG, BGBl I 64/1997 idF des SpBegrG, BGBl I 46/2014, bezwecken weder die Durchführung des Rechts der Union noch verfolgen sie Ziele, die unter das Unionsrecht fallen. Daran ändern auch die Hinweise der Antragsteller in den Anträgen und in der mündlichen Verhandlung auf die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. 2000, L 303, S 16 sowie auf die Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, ABl. 1980, L 283, S 23 nichts (vgl. auch , C gg. Finnland , betreffend Sondersteuern auf Pensionszahlungen, die ein bestimmtes Ausmaß übersteigen).

Im Übrigen bezweckt die Regelung nicht die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts, sondern verfolgt andere als unter das Unionsrecht fallende Ziele (s. zu diesen Anforderungen für die Anwendung der GRC , Annibaldi , Slg. 1997, I 7493 [Rz 21-23]; , Iida [Rz 79]; , Ymeraga ua. [Rz 41]; , Siragusa [Rz 25]).

2.2.3.2.4. Die OeNB ist weder ein Organ der Europäischen Union (vgl. dazu Art 13 Abs 1 AEUV) noch ist sie eine Einrichtung der Europäischen Union (vgl. dazu Holoubek/Lechner/Oswald , in: GRC-Kommentar, Art 51 Rz 9) im Sinne des Art 51 Abs 1 erster Satz GRC.

2.2.3.3. Die angefochtenen Bestimmungen sind daher nicht an der GRC zu messen.

2.3. Zu den Bestimmungen des § 1 des Art 81 "Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank" des 2. StabG 2012 idF des SpBegrG

2.3.1. Die Antragsteller erachten sich nach ihrem – im Folgenden auf das Wesentliche zusammengefassten – Vorbringen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums iSd Art 5 StGG als verletzt. Der Eingriff in privatrechtliche Verträge sei unzulässig, wobei es nicht um die Frage gehe, ob der Eingriff maßvoll sei, sondern darum, dass er an sich unzulässig sei. Es mangle am öffentlichen Interesse an diesem Eingriff: Die behaupteten "Schieflagen im Zusammenhang mit Sonderpensionen" entsprängen vielmehr "populistisch geschürten Forderungen auf Kürzung von in der öffentlichen Meinung als zu 'hoch' empfundenen Pensionen". Es werde auch nicht ansatzweise eine Harmonisierung mit irgendeinem Pensionssystem angestrebt, es werde in den Materialien auch keines benannt. Die Finanzierbarkeit des Pensionssystems aus öffentlichen Mitteln spiele dabei keine Rolle, wie das Beispiel der OeNB zeige: Während die steuerliche Absetzbarkeit der zusätzlich eingehobenen Beiträge zu Verlusten bei den Einnahmen des Bundes führen, würden die Beiträge selbst der OeNB zufließen. Selbst wenn man annehmen würde, dass die durch die Eingriffe erzielte Einsparung von rd. 7 Millionen Euro über Gewinnausschüttungen zur Gänze zusätzlich dem Bund zufließen würde, so könnten mit diesem relativ geringen Betrag nicht die vom Bund (mit )finanzierten Pensionssysteme gesichert werden.

2.3.2. Es liege auch die Konstellation des ÖBB-Erkenntnisses (VfSlg 17.071/2003) nicht vor, dass die Unternehmensleitung andere personalpolitische Zwecke verfolge als der die Kosten tragende Bund. Vor allem trage der Bund nicht die Pensionslast der OeNB. Die "Sonderpensionen" der OeNB beruhten nicht auf ungerechtfertigten Sondervorteilen, sondern "auf rechtswirksamen privatrechtlichen Verträgen mit damals keinesfalls marktunüblichen Inhalten". Direkte Leistungszusagen seien bis Ende der 1990er-Jahre üblich gewesen, um Schlüsselkräfte verstärkt an das Unternehmen zu binden. Die OeNB konkurriere am Arbeitsmarkt mit Banken, Versicherungen, Wirtschaftsprüfern und internationalen Institutionen wie zB der EZB, der Bank für den Internationalen Zahlungsausgleich oder dem Internationalen Währungsfonds um hoch qualifizierte Dienstnehmer. Die Leistungen seien langfristig ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel finanzierbar, sodass die "Schieflage" nicht bestehe. Eine Harmonisierung der Pensionssysteme würde auf eine Abschaffung der privaten Pensionsvorsorge bei der OeNB hinauslaufen.

2.3.3. Diesen Ausführungen ist Folgendes zu entgegnen:

2.3.3.1. Angesichts des Wortlauts der angefochtenen Verfassungs und Gesetzesbestimmungen des SpBegrG, BGBl I 46/2014, kann weder von der Abschaffung des privatrechtlichen Pensionssystems der OeNB die Rede sein noch wird durch die im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen eine solche Abschaffung oder auch nur ein derart substanzieller Eingriff in die Pensionsverträge in Zukunft zugelassen, durch welche die mit der privatrechtlichen Pensionszusage der OeNB verbundene, am Erwerbseinkommen der Aktivzeit orientierte "Lebensstandard-Garantie" der Bediensteten und Funktionäre der OeNB ernsthaft in Frage gestellt würde.

2.3.3.2. Die Antragsteller erachten das Ausmaß der gesetzlichen Eingriffe in die Bezüge und in die Pensionsanwartschaften der aktiven Bediensteten der OeNB und in die derzeitigen Pensionsleistungen der ausgeschiedenen Bediensteten der OeNB unter dem Gesichtspunkt des Art 5 StGG als unverhältnismäßig und als eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung zum Schutz des Vertrauens in den Erhalt gegenwärtiger und künftiger Pensionsleistungen.

2.3.3.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. va. VfSlg 11.665/1988, 14.846/1997, 16.764/2002) dargetan, dass zwar keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch stets betont, dass der Gesetzgeber durch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz gehalten ist, dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. Er hat daher nicht nur (echte) Rückwirkungen von gesetzlichen Regelungen, sondern auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes geprüft. Gesetzliche Vorschriften können mit dem Gleichheitssatz in Konflikt geraten, wenn und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Auch können schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, wie insbesondere im Pensionsrecht, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen (VfSlg 12.186/1989).

2.3.3.2.2. Um einen Eingriff in bestehende Leistungen (oder effektuierte Anwartschaften) sachlich rechtfertigen zu können, ist daher dem Gewicht des öffentlichen Interesses, das hier durch Verfassungsbestimmungen zum Ausdruck kommt, die Intensität des Eingriffes (zB der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems) gegenüberzustellen (vgl. etwa zur Rechtfertigung von Pensionskürzungen durch Abschläge von durchschnittlich 10% unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen in VfSlg 15.269/1998; zur vorzeitigen Zurücknahme einer Bemessungsbegünstigung im Zuge einer Pensionsbemessungsreform vgl. die Erwägungen des Erkenntnisses VfSlg 11.288/1987). Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (vgl. VfSlg 12.732/1991, 16.292/2001 mwN und VfSlg 19.763/2013).

2.3.3.2.3. Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitssatz dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich – ohne entsprechende Übergangsregelung – und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei dem Vertrauensschutz (s. dazu va. VfSlg 11.288/1987) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (s. dazu va. VfSlg 12.568/1990, 14.090/1995).

2.3.3.2.4. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die hier zu untersuchenden Eingriffe in Pensionszusagen in Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, gelten diese Grundsätze des Vertrauensschutzes auch hier in vergleichbarer Weise.

2.4. Zu den Eingriffen in die Rechte aktiver Bediensteter

2.4.1. Pensionsbeiträge:

2.4.1.1. Die vor dem in ein Dienstverhältnis zur OeNB aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der PO OeNB eine Anwartschaft auf Ruhe und Hinterbliebenenversorgung in der Form einer Pension haben, haben gemäß § 1 Abs 4 des Art 81 des 2. StabG 2012 einen Pensionsbeitrag von ihren ab gebührenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen an die OeNB zu leisten, wobei dieser Pensionsbeitrag gestaffelt und über vier Jahre verteilt eingeführt wird. Er beträgt ab 5%, ab 7%, ab 9% und ab 10,25%. Die Einhebung dieses Beitrages ist von allen Eingriffen in die Rechte der aktiven Bediensteten der einzige, der erstmals mit geschieht. Der Eingriff ist aber nicht intensiv im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Vertrauensschutz: Er erreicht nur insgesamt 10,25% und erfolgt schrittweise über vier Jahre verteilt.

2.4.1.2. Dies gilt auch für die von der Anhebung des Pensionsbeitrages betroffenen Bediensteten und Funktionäre der DB II (dh. die ab dem und vor dem in ein Dienstverhältnis zur OeNB aufgenommen wurden): In § 1 Abs 6 und 7 des Art 81 des 2. StabG 2012 wird der von den aktiven Funktionären sowie Bediensteten der OeNB, auf die die DB II anzuwenden sind, zu entrichtende Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage ab bis schrittweise von 2% auf 5% angehoben. Auch dieser Eingriff erreicht nicht das Ausmaß einer unzulässig intensiven Kürzung der Bezüge.

2.4.2. Pensionsantrittsalter, Pensionsbemessung und Abschläge bei vorzeitiger Pensionierung:

2.4.2.1. Das Pensionsantrittsalter wird für die Bediensteten und Funktionäre, die den DB I unterliegen (dh. vor dem in ein Dienstverhältnis zur OeNB aufgenommen wurden), beginnend ab 2016 jährlich in 6 Monats-Schritten von 55 auf 61,5 Jahre angehoben. Zum jeweils geltenden Antrittsalter ist ein Pensionsantritt aber – wie bisher – nur dann möglich, wenn die Betroffenen auch mindestens 35 Dienstjahre aufweisen, wobei dieser Wert ebenfalls in 6 Monats-Schritten auf 38 Jahre angehoben wird. Die schrittweise Anhebung dient – ausweislich der Materialien (Erl zur RV 140 BlgNR 25. GP, 5) – der Vermeidung von Härtefällen, die durch eine übergangslose Anhebung um drei Jahre entstehen könnten. Mit dem 65. Lebensjahr ist künftig ein Pensionsantritt unabhängig von der Anzahl der erworbenen Dienstjahre möglich.

2.4.2.2. Hinsichtlich der Bediensteten und Funktionäre, die den DB II unterliegen (dh. ab dem und vor dem in ein Dienstverhältnis zur OeNB aufgenommen wurden) wird durch § 1 Abs 6 des Art 81 des 2. StabG 2012 das Pensionsantrittsalter beginnend ab 2016 jährlich in 6 Monats-Schritten auf 65 Jahre angehoben. Mit ausreichenden Dienstjahren ist ein Pensionsantritt unabhängig vom Lebensalter möglich. Die Anzahl der erforderlichen Dienstjahre wird auch hier in 6 Monats-Schritten von derzeit 40 auf 42 Dienstjahre angehoben.

2.4.2.3. Der Aufschub des Pensionsalters wirkt sich auf den den DB I unterliegenden, am geborenen Zweitantragsteller insofern aus, als er statt am (also im Alter von 55 Lj.) erst um sechseinhalb Jahre später am (dh. im Alter von 61 Lj.) einen Pensionsanspruch haben wird. Der denselben DB unterliegende, am geborene Drittantragsteller kann dadurch statt am erst am (also mit dem 59. Lj.) die Pension beanspruchen. Der frühestmögliche Eintritt in den Ruhestand wurde bei den den DB II unterliegenden Antragstellern, nämlich bei der am geborenen Viertantragstellerin bzw. dem am geborenen Fünft-antragsteller vom auf den bzw. vom auf den verschoben.

2.4.2.4. Die Pensionsbemessungsgrundlage für Leistungen auf Grund der PO der DB I und II (85% bzw. 80% des Letztbezuges zuzüglich diverser sonstiger Entgeltbestandteile) wird gemäß § 1 Abs 8a des Art 81 des 2. StabG 2012 beginnend mit 2016 in Jahresschritten bis 2031 um jeweils 14 Monatsbezüge bis auf einen Durchschnitt der letzten 216 Monatsbezüge angehoben. Beim Zweitantragsteller führt dies zu einer Bemessungsgrundlage im Durchschnitt von 216 Monatsbezügen, beim Drittantragsteller von 112 und bei der Viertantragstellerin und beim Fünftantragsteller von jeweils 168 Monatsbezügen. § 1 Abs 8b leg.cit. sieht jedoch vor, dass eine Vergleichspension ohne Anwendung des Abs 8a leg.cit. zu berechnen und erforderlichenfalls die gebührende Pension auf einen Prozentsatz der Vergleichspension zu erhöhen ist, der 2016 95% beträgt und in Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt pro Kalenderjahr bis 2026 auf 90% abgesenkt wird (sog. "Verlustdeckel").

2.4.2.5. Wird die Pension oder Zuschusspension vor dem jeweils geltenden Pensionsantrittsalter angetreten (zB wegen Dienstunfähigkeit), führt dies nach § 1 Abs 9 leg.cit. zu einer Pensionskürzung um 0,35% pro Monat des früheren Pensionsantritts. Die Kürzung durch die Abschläge bei vorzeitiger Pensionierung ist aber mit 15% begrenzt.

2.4.2.6. Eingriffe einer den Vertrauensschutz im oben dargelegten Sinne verletzenden Intensität liegen hier aber nicht vor:

2.4.2.6.1. Bei den in Rede stehenden Rechtsänderungen geht es um die Beseitigung eines – verglichen mit der für die Bundesbeamten maßgeblichen Rechtslage, nach der ein Pensionsantritt durch Erklärung frühestens nach Erreichen des Mindestalters (derzeit Übergangsphase, ab dem Jahr 2017 65 Jahre) erfolgen kann – atypisch frühen Pensionsantrittsalters (vgl. VfSlg 14.090/1995, 16.292/2001 und 19.832/2013) und um die Annäherung der Pensionsbemessung an die im Beamtenpensionsrecht und in der gesetzlichen Sozialversicherung nach mehrfachen Reformen getroffenen Regelungen (vgl. dazu auch die Erl zur RV 140 BlgNR 25. GP, 1). Angesichts der für die Anpassung eingeräumten langen Übergangszeiträume (sowohl für das Hinausschieben des Pensionsantrittsalters als auch für die schrittweise Einführung eines längeren Pensionsbemessungszeitraumes) können sich die davon betroffenen Personen auf diese Änderungen nach den genannten verfassungsrechtlichen Maßstäben in ausreichendem Maße einstellen.

2.4.2.6.2. Dass es Personengruppen bei den Bediensteten der OeNB gäbe, die von diesen Regelungen anders als die antragstellenden Parteien in besonderer Weise hart getroffen würden, wird von den Antragstellern nicht behauptet. In den Anträgen wird dazu nur ausgeführt, dass neben den zweit- bis fünftantragstellenden Parteien "weitere rund 105 Dienstnehmer der OeNB von einer Verlängerung der Arbeitszeit von ca. fünf bis sechseinhalb Jahren betroffen" seien.

2.4.2.6.3. Auch für den Verfassungsgerichtshof ist – nicht zuletzt angesichts der "Deckelung" nach § 1 Abs 8b leg.cit. – ein, gemessen an den Übergangszeiträumen intensives, Ausmaß des Eingriffs nach den Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung nicht erkennbar. Nach dem Antragsvorbringen hat die Erweiterung des Bemessungszeitraumes zwar "bei Zugrundelegung der gesetzlichen Durchrechnung eine prognostizierte reduzierte Pensionsleistung gegenüber jener Pensionsleistung, die nach der vertraglichen Regelung bei (Über )Erfüllung der vertraglichen Pensionsantrittsvoraussetzungen zustehen würde" zur Folge; diese beträgt nach dem Antragsvorbringen jedoch nicht mehr als 3,71% bzw. 7,08% beim Zweitantragsteller, 9,01% (jedoch gedeckelt mit 8,5%) beim Drittantragsteller, 7,07% (jedoch gedeckelt mit 5%) bei der Viertantragstellerin und 4,85% bzw. 6,79% beim Fünftantragsteller. Nach schrittweisem Abbau des ursprünglichen "Verlustdeckels" bleiben alle Pensionsansprüche im Ausmaß von mindestens 90% ihres Ausgangswertes erhalten. Der früheste Pensionsantritt einer der antragstellenden Parteien hätte nach bisheriger Rechtslage erst rund fünf Jahre nach der Kundmachung des SpBegrG am im Jahr 2019 erfolgen können (und kann nunmehr erst im Jahr 2023 erfolgen), sodass auch insoweit ein ausreichender Übergangszeitraum besteht, um sich auf die neue Rechtslage einstellen zu können.

2.4.2.6.4. Weder beim Aufschub des Pensionsalters noch bei der Ausweitung des Bemessungszeitraumes kann daher von einem plötzlichen und intensiven Eingriff die Rede sein (zu den verfassungsrechtlichen Grenzen bei Eingriffen in die Pensionshöhe s. ausführlich VfSlg 16.764/2002). Dies gilt auch für die versicherungsmathematischen Abschläge gemäß § 1 Abs 10 des Art 81 des 2. StabG 2012 bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Pension um 0,35% monatlich, maximal jedoch um 15%.

2.4.2.7. Was schließlich die künftige Valorisierung der Pensionsleistungen betrifft (Anpassung wie im Beamtenpensionsrecht im Gleichklang mit der gesetzlichen Pensionsversicherung und nicht mehr im Gleichklang mit der Entwicklung der Aktivbezüge der OeNB), so findet dieser Eingriff – entgegen der Antragsauffassung – in § 10 Abs 7 des BezBegrBVG seine Deckung: Nach dieser Bestimmung ist das Dienstrecht der Bundesbeamten u.a. für die Bemessung und für die Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, der verfassungsrechtlich maßgebliche Maßstab.

2.4.2.8. Der Gesetzgeber hat zwar durch die bekämpften Maßnahmen insgesamt einen nicht unerheblichen Eingriff in das Pensionsrecht der OeNB-Bediensteten vorgenommen. Zugleich hat er aber unter Anwendung eines differenzierten Systems von begleitenden Regelungen das Gewicht des Eingriffes so weit verringert, dass er die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten hat (vgl. auch VfSlg 19.832/2013 – ÖBB).

2.4.3. Eingriffe in bestehende und künftige Pensionsleistungen durch Pensionssicherungsbeiträge

2.4.3.1. Gemäß § 1 Abs 1 des Art 81 des 2. StabG 2012 idF des SpBegrG, BGBl I 46/2014, haben die ehemaligen Funktionäre und Bediensteten der OeNB sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, welche auf Grund der PO der DB I oder II der OeNB am einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspension) haben, für die ab gebührenden monatlichen Leistungen einen Pensionssicherungsbeitrag an die OeNB zu entrichten. Ebenso haben die Funktionäre und Bediensteten der OeNB, welche auf Grund der PO der DB I oder II der OeNB am eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspension) haben und ihre versorgungsberechtigten Angehörigen und Hinterbliebenen von ihren zukünftigen Ruhe- und Versorgungsbezügen einen Pensionssicherungsbeitrag an die OeNB zu entrichten.

2.4.3.2. Der Einwand der antragstellenden Parteien, Pensionssicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG seien im Hinblick darauf verfassungsgesetzlich nicht abgesichert, dass § 10 Abs 5 BezBegrBVG Sicherungsbeiträge erst ab der Höchstbeitragsgrundlage vorsehen würde, trifft nicht zu: § 10 Abs 5 leg.cit. begrenzt die genannten Sicherungsbeiträge, soweit sie von Pensionseinkünften eingehoben werden, welche die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, in erster Linie der Höhe nach. § 10 Abs 4 Z 2 leg.cit. ermächtigt den Bundesgesetzgeber dazu, für ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen einen angemessenen Sicherungsbeitrag von den Leistungen gemäß Abs 3 (das sind Ruhe und Versorgungsbezüge bzw. Zusatzpensionen, die vom Arbeitgeber geleistet werden) festzulegen, der an jenen Rechtsträger zu leisten ist, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen.

2.4.3.3. Der in § 1 Abs 2 des Art 81 des 2. StabG 2012 in der Fassung des SpBegrG festgesetzte Pensionssicherungsbeitrag beträgt bei Pensionen auf Grund der DB I von den Pensionsteilen bis 150% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG 5,8%, von Pensionsteilen zwischen 150 bis 200% 10%, über 200% bis 300% 20% und von Pensionsteilen über 300% der Höchstbeitragsgrundlage 25%. Die entsprechenden Pensionssicherungsbeiträge bei den DB II unterscheiden sich von jenen der DB I nur darin, dass statt der untersten Stufe (5,8%) zwei Stufen bestehen: Der Pensionssicherungsbeitrag von Pensionen der DB II beträgt bis zur Höchstbeitragsgrundlage 3,3% und zwischen der Höchstbeitragsgrundlage und 150% der Höchstbeitragsgrundlage 5%. Ab 150% der Höchstbeitragsgrundlage sind die Beitragssätze ident. Die Gesetzesmaterialien (Erl zur RV 140 BlgNR 25. GP, 5) erklären die Differenz damit, dass im Anwendungsbereich der DB I nur sehr geringe Pensionsbeiträge entrichtet worden seien (2% und ab 3%). Die Bestimmung über die Einhebung der Pensionssicherungsbeiträge ist am in Kraft getreten.

2.4.3.4. Wie die OeNB über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahren mitgeteilt hat, umfasst die Gruppe jener Pensionsbezieher, deren Pension höher ist als 300% der Höchstbeitragsgrundlage (2015: € 13.950,–), insgesamt 57 Pensionisten oder 4,31% der gesamten Zahl der Pensionsbezieher. Die gesamte Pensionssumme dieser Gruppe ergibt einen Anteil von 13,06% am Gesamtvolumen.

2.4.3.4.1. Die höchste Pension in dieser Gruppe beträgt € 34.495,01 monatlich, die Durchschnittspension dieser Gruppe beträgt € 17.507,33, wobei die Hälfte der Pensionsbezieher in dieser Gruppe mindestens € 15.696,19 monatlich bezieht (Medianpension). Die virtuelle "Grenzpension" von € 13.950,– erleidet durch die Einführung des Pensionssicherungsbeitrages durch das SpBegrG einen Nettoverlust von 7,69%, die Durchschnittspension einen solchen von 10,45% und die Medianpension einen Nettoverlust von 9,19%. Bei der Höchstpension beträgt der Verlust durch das SpBegrG 16,11%.

2.4.3.4.2. Hinzu kommen frühere Kürzungen durch die erstmalige Einführung eines Pensionssicherungsbeitrages durch Art 81 des 2. StabG 2012 in der Höhe von 3,05 % bei der Höchstpension bzw. von unter 3% bei Durchschnitts-, Median- und "Grenz"pension.

2.4.3.4.3. Die Nettopensionsverluste der vier antragstellenden Parteien betragen bei der sechstantragstellenden Partei (nach 2012: 2,9%) ab 2015 12,32%, bei der siebtantragstellenden Partei (nach 2012: 2,8%) ab 2015 9,69%, bei der achtantragstellenden Partei (nach 2012: 2,29%) ab 2015 2,83% und bei der neuntantragstellenden Partei (nach 2012: 1,51%) ab 2015 1,18%.

2.4.3.5. Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Beurteilung der Frage, ob ein (unterstellt: plötzlicher) Eingriff in laufende Pensionsansprüche gegen den gebotenen Vertrauensschutz verstößt, als Grenze für eine ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Rechtfertigungsgründe anzunehmende Unbedenklichkeit des Eingriffes rd. 10% des Nettobezuges als maßgeblich angesehen (vgl. einerseits VfSlg 18.010/2006 – Wr. Dienst- und Pensionsordnung und andererseits VfSlg 17.254/2004 – Kürzungen der Notarpensionen um 20 28%). Mitunter wurde auch berücksichtigt, ob es sich um den Teil eines auch viele andere Personengruppen treffenden und so die Lasten gleichmäßig verteilenden Maßnahmenpaketes gehandelt hat (VfSlg 14.867/1997 – Kürzung von Dienstzulagen von Richtern sowie VfSlg 18.010/2006 – Wr. Dienst- und Pensionsordnung). Die Nettokürzungen durch die Besteuerung von Unfallrenten, die für einen Großteil der Rentenbezieher zwischen 10% und 24% des Renten und Pensionseinkommens betragen hat, wurde wegen Fehlens von Übergangsfristen für zwei Kalenderjahre als verfassungswidrig aufgehoben (VfSlg 16.754/2002; vgl. auch den Überblick bei Siess-Scherz , Vertrauensschutz im Sozialrecht, DRdA 2015, 433 ff.).

2.4.3.6. Legt man diese Maßstäbe auf die hier zu beurteilenden Pensionskürzungen an, so ist die Grenze der Zulässigkeit der Eingriffe nicht überschritten:

2.4.3.6.1. Die durch das SpBegrG verursachte Kürzung der Pensionen erreicht bei der Durchschnittspension der obersten Gruppe von 4,3% aller Pensionsbezieher in der Höhe von € 17.507,33 brutto erstmals die "kritische" 10%-Grenze (bemessen an den netto sich ergebenden Auswirkungen) und erreicht bei der höchsten Pension von rd. € 34.500,– den höchsten Wert von 16,11% netto. Bei der gesamten Gruppe von Pensionsbeziehern mit mehr als € 13.950,– monatlich handelt es sich um Pensionisten der OeNB, die eine weit über dem Durchschnitt liegende Altersversorgung genießen. Die 10% übersteigende Kürzung, die (in Abhängigkeit von der jeweiligen Pensionshöhe) höchstens 16,11% beträgt, erreicht nicht ein Ausmaß, von dem gesagt werden könnte, dass es die Lebensführung der Betroffenen nennenswert beeinträchtigt oder in nicht vertretbarer Weise in die privatrechtliche Pensionszusage eingreifen würde.

2.4.3.6.2. Die Einführung der Pensionssicherungsbeiträge für die Pensionsbezieher der DB I und II ab gemäß § 1 Abs 1 bis 3 des Art 81 des 2. StabG 2012 in der Fassung des SpBegrG im Ausmaß der zulässigen Höchstgrenze stehen daher mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht in Widerspruch.

2.4.3.6.3. Dies gilt daher umso mehr auch für jene aktiven Bediensteten der OeNB im Sinne des zweiten Satzes des § 1 Abs 1 leg.cit., die nicht "plötzlich" betroffen sind, sondern erst von ihren in der Zukunft anfallenden Pensionen derartige Beiträge zu entrichten haben werden.

2.5. Entfall des Sterbequartals

2.5.1. Das Sterbequartal stellt eine Einmalleistung zum Zwecke der Abdeckung der Bestattungskosten sowie zur Soforthilfe für die Hinterbliebenen dar. Insoweit ist eine solche Einmalleistung aus Anlass des Todes mit einer Pension nicht vergleichbar: Der Entfall einer solchen Einmalleistung, die es in keinem gesetzlichen Pensionssystem mehr gibt (Erl zur RV 140 BlgNR 25. GP, 5), führt zu keiner vergleichbaren Beeinträchtigung der künftigen Lebensführung, wie dies bei Einschränkungen der durch Rentenzahlungen bewirkten Hinterbliebenenversorgung der Fall wäre. Hinsichtlich der Abschaffung des Sterbequartals kann daher schon aus diesen Gründen nicht mit Erfolg eine Verletzung des Vertrauensschutzes geltend gemacht werden (vgl. VfSlg 18.139/2007 – Abschaffung einer Todesfallbeihilfe für Mitglieder einer Ärztekammer). Im Übrigen ist auch das "Wann", aber auch das "Ob" des Anfalls eines Sterbequartals ungewiss, hängt es doch vom Vorhandensein von bezugsberechtigten Hinterbliebenen ab (vgl. dazu auch VfSlg 16.764/2002 und 17.071/2003). Mit der Abschaffung des Sterbequartals durch § 1 Abs 12 leg.cit. hat der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

2.6. Da die angefochtenen Bestimmungen des Art 81 des 2. StabG 2012 idF des SpBegrG nicht im Widerspruch zu dem aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutzprinzip stehen und die Frage ihrer sonstigen sachlichen Rechtfertigung auf Grund der Verfassungsbestimmung des § 10 BezBegrBVG vom Verfassungsgerichtshof nicht überprüfbar ist, liegt auch eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums im Sinne des Art 5 StGG nicht vor.

3. Die Anträge erweisen sich daher als insgesamt unbegründet.

V. Ergebnis

1. Die von den Antragstellern erhobenen Bedenken treffen nicht zu.

2. Die Anträge sind daher abzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2016:G478.2015