VfGH vom 13.10.2016, G47/2016

VfGH vom 13.10.2016, G47/2016

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des GerichtsgebührenG über den Streitwert einer Liegenschaft mangels Präjudizialität im gerichtlichen Anlassverfahren betr die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes; Abweisung der Antrags hinsichtlich der eventualiter angefochtenen Bewertungsregel der Jurisdiktionsnorm angesichts der unzutreffenden Annahme einer zwingenden Bewertung der streitverfangenen Liegenschaft mit dem dreifachen Einheitswert

Spruch

I. Die Anträge auf Aufhebung des § 15 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl Nr 501/1984, idF BGBl I Nr 24/2007, und in eventu der Wortfolge "das Dreifache des Einheitswerts" in § 15 Abs 1 GGG idF BGBl I Nr 24/2007 werden zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

1. Mit dem vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller,

"1. § 15 Abs 1 Gerichtsgebührengesetz BGBl Nr 501/1984 idF. BGBl I Nr 24/2007 […];

2. in eventu in § 15 Abs 1 Gerichtsgebührengesetz BGBl Nr 501/1984 idF. BGBl I Nr 24/2007 die Wortfolge 'das Dreifache des Einheitswerts' […];

3. in eventu § 60 Abs 2 Jurisdiktionsnorm RGBI. Nr 111/1895 idF. BGBI. I Nr 52/2009 […];

4. In eventu in § 60 Abs 2 Jurisdiktionsnorm RGBl. Nr 111/1895 idF. BGBl I Nr 52/2009 das Wort 'Steuerwert' […]"

als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. § 15 Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl 501/1984, idF BGBl I 24/2007, lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Besondere Bestimmungen

§15. (1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.

(2) Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

(3) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.

(3a) Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.

(4) Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.

(5) Für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltendmachung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderte Betrag zusammenzurechnen.

(6) Für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (§611 ZPO, Artikel XXIII und XXV EGZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend. Für eine nur teilweise Anfechtung eines Schiedsspruchs durch Aufhebungsklage und für die Erhebung von Aufhebungsklagen durch beide Seiten ist § 18 Abs 2 Z 3 entsprechend anzuwenden. Betrifft eine Aufhebungsklage nur die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit (§611 Abs 1 zweiter Satz ZPO), so hat abweichend von der Regel des ersten Satzes der Kläger den Wert des Streitgegenstandes in der Aufhebungsklage anzugeben; unterlässt er eine Bewertung, so gilt der Betrag von 4 000 Euro als Streitwert. Für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Schiedsspruchs (§612 ZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend, für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs (§612 ZPO) der Wert des Streitgegenstandes, über den nach den Klagsbehauptungen kein Schiedsspruch ergangen ist.

"

2. § 60 JurisdiktionsnormJN, RGBl. 111/1895, idF BGBl I 52/2009, lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"§. 60.

(1) Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht wurde, die vom Kläger angegebene Summe, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache er sich erboten hat (§56 Absatz 1), oder die im Sinne des §. 56 Absatz 2 erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtigerer Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes (§7a) maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von amtswegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nöthig erscheinenden Erhebungen und insbesondere die Einvernehmung der Parteien, die Vornahme eines Augenscheines und, wenn es ohne erheblichen Kostenaufwand und ohne besondere Verzögerung geschehen kann, auch die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Dies kann erforderlichenfalls auch schon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung geschehen.

(2) Als Wert einer grund- oder hauszinssteuerpflichtigen unbeweglichen Sache ist jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerschätzwert für die Gebürenbemessung in Betracht kommt.

(3) Muss infolge der Ergebnisse solcher Erhebungen und Beweisführungen die Streitsache von dem Gerichtshofe an das Bezirksgericht abgetreten werden, so hat der Kläger die durch diese Erhebungen und Beweisführungen entstandenen Kosten zu tragen oder zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn nach dem Ergebnisse solcher Erhebungen und Beweisführungen der mit mehr als 100 000 Euro angegebene Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigt (§7a).

(4) Außer dem in Absatz 1 bezeichneten Falle ist die in der Klage enthaltene Bewertung des Streitgegenstandes in Ansehung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes (§7a) sowohl für das Gericht als für den Gegner bindend."

3. § 4 Grunderwerbsteuergesetz 1987GrEStG 1987, BGBl 309/1987, idF BGBl I 36/2014, lautete:

"Art der Berechnung

§4. (1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung (§5) zu berechnen.

(2) Abweichend von Abs 1 gilt Folgendes:

1. Bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen ist die Steuer vom Dreifachen des Einheitswertes (§6), maximal jedoch von 30% des gemeinen Wertes, wenn dieser nachgewiesen wird, zu berechnen:

a) bei Übertragung eines Grundstückes an den in § 7 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis;

b) bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in § 7 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis;

c) wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen; das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften.

2. Bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ist die Steuer vom Einheitswert (§6) zu berechnen:

a) bei Übertragung eines Grundstückes an den in § 7 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis;

b) bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in § 7 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis;

c) wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen; das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften;

d) bei Erwerb eines Grundstückes auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.

3. Die Steuer ist – abgesehen von Z 1 und 2 – vom gemeinen Wert zu berechnen:

a) wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der gemeine Wert des Grundstückes;

b) beim Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens vereinbart wird.

4. Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen."

4. § 6 Grunderwerbsteuergesetz 1987GrEStG 1987, BGBl 309/1987, idF BGBl I 36/2014, lautet:

"Einheitswert

§6. (1) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.

(2) Bildet das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit), für die ein Einheitswert festgestellt ist, so ist als Wert der entsprechende Teilbetrag des Einheitswertes anzusetzen. Der Teilbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze, die für die Zerlegung der Einheitswerte gelten, zu ermitteln.

(3) Haben sich die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung oder spätestens durch den Erwerbsvorgang die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) ein besonderer Einheitswert unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Fortschreibungen oder Nachfeststellungen zu ermitteln; in den Fällen des Abs 2 aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt."

5. Zur Neufassung des § 4 und § 6 GrEStG 1987 durch BGBl I 36/2014 führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 101 BlgNR 25. GP, 3 f.) Folgendes aus:

" Zu Z 2 (§4 GrEStG 1987):

Diese Bestimmung regelt die Arten der Bemessungsgrundlagen und wann welche Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommt.

Die im Abs 1 bestehende Regelung, dass die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen ist, soll unverändert bleiben.

Abs2 Z 1 regelt begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von Abs 1 abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen sein soll. Die Neuregelung soll im Interesse der Verwaltungsökonomie und der Einfachheit für die selbstberechnenden Parteienvertreter die schon in Geltung stehende Regelung im § 26a Gerichtsgebührengesetz (GGG) übernehmen; es soll daher sowohl für die Grunderwerbsteuer als auch für die gerichtliche Eintragungsgebühr dieselbe Bemessungsgrundlage gelten. Ergänzt (weil im GGG nicht geregelt) wird die Bemessungsgrundlage für die Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft.

Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise weit unter dem gemeinen Wert liegt. Da sich aber die Einheitswerte im Laufe der Jahre sehr unterschiedlich entwickelt haben und sichergestellt werden soll, dass die Regelung ohne regionale Unterschiede ihre begünstigende Wirkung entfaltet, soll vorgesehen werden, dass die Bemessungsgrundlage maximal 30% des gemeinen Wertes betragen soll. Sollten sich die Liegenschaftswerte in einzelnen Regionen daher deutlich schlechter entwickelt haben als im Durchschnitt, wird durch diese Grenze sichergestellt, dass auch in diesen Regionen die begünstigende Wirkung der Regelung greift. Der gemeine Wert ist dem Finanzamt oder dem selbstberechnenden Parteienvertreter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (etwa durch ein Schätzungsgutachten, den Kaufpreis, falls das Grundstück kurz vor der Übertragung gekauft wurde, oder vergleichbare Käufe in der näheren Umgebung; siehe auch § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die zur Ermittlung des Werts des einzutragenden Rechts sowie die für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben und Bescheinigungen, GrundbuchsgebührenverordnungGGV, BGBl II Nr 511/2013).

Die gegenüber § 26 GGG unterschiedliche Formulierung ('gemeiner Wert' gegenüber 'Wert des einzutragenden Rechts') führt zu keinen inhaltlichen Abweichungen, weil die Definition des Wertes des einzutragenden Rechtes im GGG mit jener des gemeinen Wertes in § 10 Abs 2 erster Satz BewG. 1955 übereinstimmt.

Abs2 Z 1 lita soll unabhängig von der Art der Übertragung Anwendung finden, das heißt sowohl bei unentgeltlichen als auch entgeltlichen (etwa auch Tauschverträgen) Liegenschaftsübertragungen. Verfassungsrechtlich ist es zulässig, einzelne Transaktionen zu begünstigen, sofern dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine derartige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis) erzielt werden. Im Rahmen dieser Begünstigungen und Erleichterungen soll sowohl im Interesse der Verwaltungsökonomie und Aufrechterhaltung der Selbstberechnungsquote als auch zur Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger wieder auf den Einheitswert als Bemessungsgrundlage abgestellt werden.

Der erfasste Familienkreis deckt sich mit jenem Personenkreis, für den der ermäßigte Grunderwerbsteuersatz von 2% (§7 Abs 1 Z 1 und 2) zur Anwendung kommt.

Gemäß Abs 2 Z 1 litb gilt diese Regelung auch bei Erwerben, die sich aus dem Tod einer Person ableiten, innerhalb des in lita angeführten Familienverbandes.

Die bisher bestehende Regelung, wonach bei Anteilsvereinigungen und bei Übergang aller Anteile der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage darstellt, soll im Abs 2 Z 1 litc beibehalten werden.

Da hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Jahr 2014 eine Hauptfeststellung durchgeführt wird (§20c BewG. 1955) und die (auf Basis der verfassungsrechtlich unbedenklichen Ertragswerte) festgestellten Einheitswerte dadurch aktuell sein werden, soll gemäß Abs 2 Z 2 an deren Heranziehung als Bemessungsgrundlage beim Erwerb derartiger Grundstücke festgehalten werden. Da die neuen Einheitswerte erst ab wirksam werden (§20 Abs 3 BewG. 1955), soll Abs 2 Z 2 auch erst mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten (§18 Abs 2n).

Ab diesem Zeitpunkt soll für alle Übertragungen (etwa auch Tauschverträge) land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke innerhalb des erfassten Personenkreises der einfache Einheitswert die Bemessungs[g]rundlage darstellen. Der Personenkreis (Familienverband) ist mit dem des Abs 2 Z 1 lita ident.

Dies soll Abs 2 Z 2 litb zufolge auch bei Erwerben gelten, die sich aus dem Tod einer Person ableiten, innerhalb des in lita angeführten Familienverbandes sowie bei Anteilsvereinigungen und beim Übergang aller Anteile (litc).

Wird ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück aufgrund eines Vorganges erworben, der in den Anwendungsbereich des UmgrStG fällt, soll nach Abs 2 Z 2 litd der einfache Einheitswert herangezogen werden.

Die bisher bestehende Regelung (§4 Abs 2 Z 2), wonach bei begünstigten 'bäuerlichen Übergabsverträgen' (das sind Übergaben von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken an nahe Angehörige zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers) der (einfache) Einheitswert die Bemessungsgrundlage darstellt, soll im Hinblick darauf, dass die ab geltende Neuregelung ohnehin diesen Fall mitumfassen soll, entfallen.

Kann eine Steuerberechnung mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht nach den Abs 1 oder Abs 2 Z 1 oder Z 2 erfolgen, so soll gemäß Abs 3 der gemeine Wert die Bemessungsgrundlage darstellen. Dieser Wert kommt zB zur Anwendung, wenn eine Person außerhalb des Familienverbandes ein Grundstück erbt. Zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftung des gemeinen Wertes siehe weiter oben zu § 4 Abs 2 Z 1.

Der bisherige Abs 3 wird zu Abs 2 Z 4 und bleibt inhaltlich unverändert.

Zu Z 3 (§6 GrEStG 1987):

Diese Bestimmung enthält die Ausführungen über den für den Erwerb der Grundstücke anzuwendenden Einheitswert."

6. § 4 Grunderwerbsteuergesetz 1987GrEStG 1987, BGBl 309/1987, idF BGBl I 118/2015, lautete:

"Art der Berechnung

§4. (1) Die Steuer ist zu berechnen vom Wert der Gegenleistung (§5), mindestens vom Grundstückswert. Bei Vorgängen gemäß § 1 Abs 2a und 3 sowie bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz ist die Steuer immer vom Grundstückswert zu berechnen. Der Grundstückswert ist entweder

– als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß § 53 Abs 2 des Bewertungsgesetzes 1955BewG. 1955, BGBl Nr 148/1955 in der jeweils geltenden Fassung, und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder

– in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes

zu berechnen.

Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung sowohl die näheren Umstände und Modalitäten für die Hochrechnung des Bodenwertes und die Ermittlung des Gebäudewertes als auch den anzuwendenden Immobilienpreisspiegel samt Höhe eines Abschlages festzulegen.

Weist ein Steuerschuldner nach, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als der nach der Verordnung ermittelte Grundstückswert, gilt der geringere gemeine Wert als Grundstückswert. Erfolgt dieser Nachweis durch Vorlage eines Schätzungsgutachtens, das von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt wurde, hat der von diesem festgestellte Wert die Vermutung der Richtigkeit für sich.

(2) Abweichend von Abs 1 ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke die Steuer vom Einheitswert (§6) zu berechnen:

1. bei Übertragung eines Grundstückes an den in § 26a Abs 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;

2. bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in § 26a Abs 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;

3. bei Vorgängen gemäß § 1 Abs 2a und 3;

4. bei Erwerb eines Grundstückes auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.

(3) Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteils zu berechnen."

7. Zur Neufassung des § 4 GrEStG 1987 durch BGBl I 118/2015 führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 684 BlgNR 25. GP, 36) Folgendes aus:

"Zu Z 3 (§4):

Infolge der Steuerreform 2015/2016 soll im Grunderwerbsteuergesetz künftig der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder die Gegenleistung geringer ist als der Grundstückswert. Bei Anteilsübertragungen und Anteilsvereinigungen gemäß § 1 Abs 2a und 3 sowie bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz soll die Steuer immer vom Grundstückswert berechnet werden, weil bei diesen Rechtsvorgängen eine Gegenleistung in vielen Fällen nur mit besonders hohem Aufwand oder gar nicht ermittelt werden kann.

Der Grundstückswert kann auf drei verschiedene Arten ermittelt werden:

a) Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des Gebäudewertes: Aus Gründen der Vorhersehbarkeit der Grunderwerbsteuerbelastung und somit der Erleichterung der Selbstberechnung, aber auch der Verwaltungsökonomie soll ein für Zwecke der Grunderwerbsteuer vereinfachte pauschale Wertermittlung ermöglicht werden. Dieser Wert soll sich aus der Summe des hochgerechneten dreifachen Bodenwertes gemäß § 53 Abs 2 BewG 1955 und dem Wert des Gebäudes zusammensetzen. Wird nur ein Anteil an einem Grundstück übertragen, soll nur der anteilige Bodenwert bzw. Gebäudewert anzusetzen sein. Die näheren Details sollen in einer Verordnung geregelt werden; dies betrifft insbesondere die Hochrechnungsfaktoren und die Faktoren

für die Ermittlung des Gebäudewertes.

b) Ein von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert:

Welcher Immobilienpreisspiegel für die Wertermittlung geeignet ist, soll in einer Verordnung näher bestimmt werden. Um zu verhindern, dass regionale Schwankungen zu überhöhten Ergebnissen führen, soll zudem ein Bewertungsabschlag von bis zu 30% vorgenommen werden, dessen genaue Höhe ebenfalls in der Verordnung festgelegt werden soll.

c) Nachweis des geringeren gemeinen Wertes:

Dem Steuerschuldner soll es unbenommen bleiben, den Nachweis zu führen, dass der tatsächliche gemeine Wert unter dem nach a) oder b) ermittelten Wert liegt. Wird dieser geringere gemeine Wert mit einem Gutachten eines Immobiliensachverständigen nachgewiesen, dann soll dieser Wert die (widerlegbare) Vermutung der Richtigkeit für sich haben (Umkehr der Beweislast). Davon ausgenommen sollen die in Abs 2 angeführten Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sein, weil im Bereich der Land- und Forstwirtschaft die seit bzw. geltende Rechtslage beibehalten werden soll. In § 4 Abs 2 Z 3 erfolgt lediglich eine Anpassung an die Neuordnung der Regelungen bei der Vereinigung und dem Übergang von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften."

8. § 4 Grunderwerbsteuergesetz 1987GrEStG 1987, BGBl 309/1987, idF BGBl I 163/2015, lautet:

"Art der Berechnung

§4. (1) Die Steuer ist zu berechnen vom Wert der Gegenleistung (§5), mindestens vom Grundstückswert. Bei Vorgängen gemäß § 1 Abs 2a und 3, bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz sowie bei Erwerben gemäß § 7 Abs 1 Z 1 litb und c ist die Steuer immer vom Grundstückswert zu berechnen. Der Grundstückswert ist entweder

– als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß § 53 Abs 2 des Bewertungsgesetzes 1955BewG. 1955, BGBl Nr 148/1955 in der jeweils geltenden Fassung, und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder

– in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes

zu berechnen.

Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung sowohl die näheren Umstände und Modalitäten für die Hochrechnung des Bodenwertes und die Ermittlung des Gebäudewertes als auch den anzuwendenden Immobilienpreisspiegel samt Höhe eines Abschlages festzulegen.

Weist ein Steuerschuldner nach, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als der nach der Verordnung ermittelte Grundstückswert, gilt der geringere gemeine Wert als Grundstückswert. Erfolgt dieser Nachweis durch Vorlage eines Schätzungsgutachtens, das von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt wurde, hat der von diesem festgestellte Wert die Vermutung der Richtigkeit für sich.

(2) Abweichend von Abs 1 ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke die Steuer vom Einheitswert (§6) zu berechnen:

1. bei Übertragung eines Grundstückes an den in § 26a Abs 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;

2. bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in § 26a Abs 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;

3. bei Vorgängen gemäß § 1 Abs 2a und 3;

4. bei Erwerb eines Grundstückes auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.

(3) Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteils zu berechnen."

9. Zur Neufassung des § 4 Abs 1 GrEStG 1987 durch BGBl I 163/2015 führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 896 BlgNR 25. GP, 14) Folgendes aus:

"Zu Z 1 (§4 Abs 1):

Zur Vermeidung von Zweifeln und Missverständnissen soll die ausschließliche Zugrundelegung des Grundstückswertes als Bemessungsgrundlage ausdrücklich auch für die als unentgeltlich geltenden Erwerbe innerhalb des Familienverbandes gem. § 26a GGG sowie für Erwerbe von Todes wegen und nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG geregelt werden."

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragsteller schlossen mit der grundbücherlichen Eigentümerin der Liegenschaft GB 04028 Schönau an der Triesting, EZ393, am einen Kaufvertrag über die genannte Liegenschaft ab.

Anlässlich des Übergabetermins am verweigerten die Antragsteller die Übernahme mit der Begründung, dass mehrere massive, verdeckte Mängel zu Tage gekommen seien.

Die beim Landesgericht Wiener Neustadt eingebrachte Klage (der Antragsteller vor dem Verfassungsgerichtshof) auf Herstellung des bedungenen Zustandes und auf Übergabe binnen 30 Tagen wies das Landesgericht Wiener Neustadt mit Beschluss vom – ohne vorher der Beklagten die Klage zuzustellen – wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Begründend führte das Landesgericht Wiener Neustadt aus, eine Anfrage an das zuständige Finanzamt Baden-Mödling habe einen steuerlichen Einheitswert in der Höhe von rund € 4.070,– ergeben, weshalb der maßgebliche dreifache Einheitswert nach § 60 Abs 2 JN in der Höhe von € 15.000,– nicht überschritten werde.

Aus dem vorgelegten Gerichtsakt ergibt sich, dass die Kläger ihre Klage am beim Landesgericht Wiener Neustadt eingebracht hatten. Nachdem den Antragstellern mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom die Verbesserung der Klage aufgetragen worden war (Auftrag zur Schlüssigstellung), brachten sie am die (verbesserte und damit geänderte) Klage beim Landesgericht Wiener Neustadt ein.

2. Aus Anlass des gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom erhobenen Rekurses vom stellen die Einschreiter gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG den Antrag auf Aufhebung des § 15 Abs 1 GGG, in eventu der Wortfolge "das Dreifache des Einheitswerts" in § 15 Abs 1 GGG, in eventu des § 60 Abs 2 JN sowie in eventu der Wortfolge "Steuerwert" in § 60 Abs 2 JN wegen Verfassungswidrigkeit.

3. Die Antragsteller führen zur Zulässigkeit ihres auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG gestützten (Partei-)Antrags aus, das Landesgericht Wiener Neustadt habe seine Zurückweisung ausdrücklich auf § 60 Abs 2 JN gestützt und auf § 15 Abs 1 GGG verwiesen und somit die genannten Bestimmungen angewendet.

Die Antragsteller legen die Bedenken, die sie zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):

"1. Unzulässige Einschränkung des Rechtsschutzes

Durch die Anwendung des § 15 Abs 1 GGG bzw. eventualiter durch § 60 Abs 2 JN ergibt sich – insbesondere im Lichte der seit in Geltung stehenden Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes, die alle Erwerbsvorgänge gleich behandelt und nunmehr lediglich eine sachlich gerechtfertigte Privilegierung unentgeltlicher Erwerbsvorgänge im Familienverband vorsieht – ein massives Defizit an Rechtschutz und eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von entgeltlichen Erwerbsvorgängen für bewegliche Sachen und entgeltlichen Erwerbsvorgängen für unbewegliche Sachen bzw. für Liegenschaften mit einem dreifachen Einheitswert über EUR 15.000 bzw. unter EUR 15.000.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bewertungsvorschrift der § 15 Abs 1 GGG bzw. eventualiter § 60 Abs 2 JN insoweit zwingend, als eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit einem Betrag über dem dreifachen Einheitswert unbeachtlich ist. Das Erstgericht kann nach dessen Ansicht im Anwendungsbereich der leg cit. keinen höheren Wert des Entscheidungsgegenstandes als den dreifachen Einheitswert festlegen. I[m] vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Klage der Antragsteller vom Landesgericht Wr. Neustadt als unzulässig zurückzuweisen ist, da der dreifache Einheitswert nicht mehr als EUR 12.209,04 beträgt.

Die Materialien zur Urfassung der JN (RGBI 111/1895) begründen die an den Steuerschätzwert einer Liegenschaft anknüpfende Wertermittlung für die 'Competenzfeststellung' mit Vereinfachungsgründen ('thunlichste Erleichterung der Wertermittlung' – Handausgabe der Materialien zu den neuen österreichischen Civilprocessgesetzen, herausgegeben vom k.k. Justizministerium [1897] 68).

Allgemein verweisen die Materialien zu §§57 - 63 JN darauf, dass sich die Gesetzgebung von der Einführung zweckloser Verhandlungen und Entscheidungen über die Bewertung hüten werde, behalte man im Auge, dass für die Kompetenzverteilung zwischen den Gerichten ohnedies nur die Frage Bedeutung habe, ob der Streitgegenstand die für die bezirksgerichtliche Zuständigkeit maßgebliche Wertgrenze (500 Gulden bzw 1000 Kronen; § 49 Abs 1 Z 1 JN RGBl 111/1895) erreiche (Handausgabe 67).

Nach Erhöhung der für die Zulässigkeit maßgeblichen Wertgrenzen in § 49 JN durch BGBl I Nr 78/2014 ist nunmehr ein Streitwert von EUR 15.000 für Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz erforderlich (§50 JN). Die Mat sprechen in der Begründung von einer gerechten Aufteilung des Verfahrensanfalles zwischen Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz und von einer Stärkung der bezirksgerichtlichen Struktur.

Die in erster Linie bekämpfte Norm des § 15 Abs 1 GGG stellt zunächst auf die zu entrichtenden Gebühren ab.

Zu beachten ist allerdings, dass die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN bzw. § 15 Abs 1 GGG im Verfahren erster Instanz nur für die Überprüfung des Werts des Streitgegenstands bei einer übermäßig hohen Bewertung iSd Abs 1 von Bedeutung ist, das Gericht daher an eine Bewertung unter dem Steuerwert für die Gebührenbemessung gebunden ist (1 Ob 348/97a EvBl 1998/74, 344 = EFSIg. 85.171 = MietSIg. 49.593; 7 Ob 19/08gimmolex 2008/122, 282 = MietSIg. 60.589).

Daraus ergibt sich, dass Rechtschutzsuchende ihr Begehren in Zusammenhang mit einer Liegenschaft auch niedriger bewerten können, als der Verkaufswert bzw. Verkehrswert, der die steuerliche Bemessungsgrundlage bildet.

Das Problem bei den in Rede stehenden Bestimmungen ist allerdings […] das Abstellen der Höchstbemessungsgrundlage in Form des dreifachen Einheitswertes.

Denn genau dann hat ein sonstiger Rechtsschutzsuchende[r] das gleiche Problem wie die Antragsteller: Die Liegenschaft wurde im vorliegenden Fall um EUR 194.000,- gekauft, die Schäden betragen mindestens EUR 36.000,-, der (nur mehr bei landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften beachtliche) dreifache Einheitswert beträgt aber lediglich EUR 12.209,04. Obwohl die Schäden im Umfang von EUR 36.000,- bestehen mögen, soll das ansonsten für diesen Streitwert anzurufende örtlich und sachlich zuständige Landesgericht unzuständig sein?

Dem Rechtsschutzsuchenden bliebe lediglich das örtlich und sachlich zuständige Bezirksgericht anzurufen, und bei Ausdehnung des Klagebegehrens auf über EUR 15.000,- (etwa nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens) auf den guten Willen des Beklagten bzw. auf dessen Zustimmung zur Ausdehnung zu hoffen oder den übersteigenden Betrag gesondert einzuklagen. Die sich daraus ergebenden Mehrkosten sind für den Rechtsschutzsuchenden eine zusätzliche Belastung[,] die unverhältnismäßig ist.

Der Einheitswert ist daher keine geeignete Größe, den tatsächlichen Wert einer Liegenschaft zum heutigen Zeitpunkt auch nur annähernd verlässlich auszudrücken. Vielmehr kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Einheitswerte von Liegenschaften in der Regel nur einen Bruchteil ihres tatsächlichen Werts ausmachen. Dass auch die Vervielfachung des Einheitswerts (dreifacher Einheitswert) in der Realität nicht dazu führte, dass von einer gleichmäßigen, den Aufwertungsprozentsätzen oder Vervielfachen annähernd entsprechenden Wertentwicklung sämtlichen Grundbesitzes ausgegangen werden kann, hat der Verfassungsgerichtshof bereits unter Hinweis darauf ausgesprochen, dass sich eine solche Annahme angesichts der regional, aber auch individuell äußerst unterschiedlichen Wertentwicklung von unbebauten wie bebauten Grundstücken verbietet (VfGH G54/06 VfSlg 18.093).

Dem Gesetzgeber der JN ist zu unterstellen, dass er bei seiner Anknüpfung für die Wertermittlung einer Liegenschaft an den 'Steuerwert' davon ausging, dass damit eine Bemessungsgrundlage herangezogen wird, die in etwa dem Wert der Liegenschaft entspricht. Diese Annahme entspricht aus den dargelegten Gründen

nicht mehr der Realität.

Im Übrigen stellte sich für den ursprünglichen Gesetzgeber der JN die hier interessierende Frage nicht: Mit Ausnahme von Bagatellverfahren bestanden keine Revisionsbeschränkungen. Dass der in § 60 Abs 2 JN genannte 'Steuerwert' einer Liegenschaft unter 50 Gulden lag, kann dabei als unwahrscheinlich bezeichnet werden. Aus diesem Grund verweisen auch die Materialien zur Urfassung der JN nur auf die bezweckte Erleichterung im Zusammenhang mit der Feststellung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Bezirksgericht und Gerichtshof.

Berücksichtigt man nun, dass sich die Gerichte bei der für deren Zuständigkeit maßgeblichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands am objektiven Wert des Streitgegenstands zu orientieren haben, bestehen im Bereich der Zulässigkeit der Anrufung Gerichtshöfe erster Instanz erhebliche sachlich nicht zu rechtfertigende Unterschiede in der Behandlung eines Rechtschutzsuchenden, wenn der Streitgegenstand der Bewertungsregel des § 15 Abs 1 GGG bzw. § 60 Abs 2 JN unterliegt, gegenüber einem Rechtsmittelwerber in einem Verfahren, das keine Liegenschaft zum Gegenstand hat.

Die unsachliche Differenzierung liegt darin, dass Parteien, die einen Streit führen, der sich auf eine Liegenschaft mit einem dreifachen Einheitswert unter EUR 15.000 und einem Verkehrswert von über EUR 15.000 bezieht, anders behandelt werden als Parteien, die einen vergleichbaren Rechtsstreit über eine bewegliche Sache mit einem Verkehrswert von über EUR 15.000 austragen. Im ersteren Fall kommt es zu einer unsachlichen Beschneidung des Rechtschutzsuchenden: Liegt der dreifache Einheitswert – wie im Anlassfall – unter EUR 15.000, ist die Anrufung des Gerichtshofes erster Instanz absolut unzulässig; dies verbunden mit all den sich daraus ergebenden negativen Konsequenzen, wie etwa der bei Liegenschaften leicht auftretenden Sanierungskosten von über EUR 15.000 und dem bereits relevierten Problem der Klagsausdehnung.

Nämliches gilt in der Unterscheidung zwischen Liegenschaften mit höherem Verkehrswert als dem dreifachen Einheitswert und solchen, bei denen es umgekehrt ist.

Da mittlerweile sämtliche Erwerbsvorgänge im Bereich von Liegenschaft[en] gleichbehandelt werden und auf den Verkehrswert bzw. Wert der Gegenleistung abgestellt wird, ist es nicht mehr haltbar bei Streitigkeiten, die Liegenschaften betreffen, als Höchstbemessung am dreifachen Einheitswert – mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften und hier auch nur mehr eingeschränkt – festzuhalten.

Wie schon von OGH und mehrfach vom VfGH ausgesprochen, gibt der dreifache Einheitswert die Wertentwicklung sämtlichen Grundbesitzes nicht realistisch wieder (VfGH G54/06 VfSlg 18.093). Verschärft wird diese Entwicklung dadurch, dass den 'alten' Einheitswerten Erhöhungen der – wie schon ausgeführt – maßgeblichen Wertgrenzen für [...] die Gerichtszuständigkeit gegenüberstehen, die ihrerseits der Geldwertveränderung Rechnung tragen sollten.

Zudem ist die Wahrscheinlichkeit bei Liegenschaftsstreitigkeiten über Sanierungskosten im Wert von mehr als EUR 15.000,- zu prozessieren, weit höher.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , G147/01 VfSlg 17.083, inhaltlich zur Verfassungskonformität des § 60 Abs 2 JN nicht Stellung bezogen: Er hat vielmehr einen vom Oberlandesgericht Innsbruck im Zusammenhang mit einem Zuständigkeitsstreit gestellten Antrag, § 60 Abs 2 JN als verfassungswidrig aufzuheben, ausschließlich mit der (Formal-)Begründung zurückgewiesen, dass das antragstellende Gericht von der zum damaligen Zeitpunkt bereits unrichtigen Annahme ausgegangen sei, dass Grundstücke mit dem einfachen (und nicht mit dem dreifachen) Einheitswert anzusetzen seien. Konkrete Bedenken, dass auch der dreifache Einheitswert gegenüber dem Verkehrswert zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führe, seien nicht Gegenstand des Antrags gewesen. Im vorliegenden Fall werden diese Bedenken aber sehr wohl gehegt und bilden den wesentlichen Teil dieses Antrags.

Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in jüngerer Zeit in unterschiedlichen Zusammenhängen mehrfach die Unsachlichkeit der Anknüpfung an den (dreifachen) Einheitswert bei Liegenschaften als Bemessungsgrundlage aufgegriffen (G 34/11 – Aufhebung der einheitswertbezogenen Ermittlungsvorschrift bei der Eintragungsgebühr nach dem GGG; G111/11 – Stiftungseingangssteuer; G54/06 VfSlg 18.093 – Aufhebung des § 1 Abs 1 Z 1 ErbStG;G78/12 – Aufhebung der Wortfolge 'und 60 Abs 2' in § 500 Abs 3 ZPO.).

Ausgehend davon, dass selbst der dreifache Einheitswert nur einen meist geringen Bruchteil des Marktwerts von Liegenschaften repräsentiert, hegen die Antragsteller daher Bedenken gegen die Verfassungskonformität einer Regelung, die für die Frage der Gerichtszuständigkeit bei Liegenschaften von einem maßgeblichen (zwingenden) Wert in Höhe des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaft ausgeht.

Diese Bedenken werden auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit eine Regelung schafft oder aufrecht erhält, die verhindern will, dass ein Gericht (im Anlassfall: ein Gerichtshof erster Instanz) ein aufwändiges Verfahren zur Wertermittlung einer Liegenschaft führt: Es wäre dem Gesetzgeber wohl nicht verwehrt, eine Anknüpfung an den Einheitswert oder ein Vielfaches des Einheitswerts vorzusehen, wenn der Einheitswert oder dessen Vielfaches den tatsächlichen Wert einer Liegenschaft innerhalb einer realistischen Bandbreite wiedergeben würde. Letzteres ist aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. Zudem stellt es gerade bei entgeltlichen Erwerbsvorgängen überhaupt kein Problem dar[,] vom Kaufpreis auszugehen.

Zum anderen darf nicht übersehen werden, dass das Gericht auch bei sonstigen, nicht auf Zahlung gerichteten Ansprüchen den Entscheidungsgegenstand zu bewerten hat. Vergleicht man etwa eine auf eine Liegenschaft bezogene Herausgabeklage, muss das Gericht in letzterem Fall jedenfalls eine am objektiven Wert des Entscheidungsgegenstands orientierte Bewertung vornehmen. Da überdies gerade für die Beurteilung der Gerichtszuständigkeit nur wesentlich ist, ob die maßgebliche Wertgrenze von EUR 15.000 erreicht oder überstiegen wird, also ohnedies eine exakte Wertfeststellung nicht geboten ist, rechtfertigen zivilprozessuale Vereinfachungsüberlegungen eine sachliche Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Liegenschaften dadurch, dass anders als bei beweglichen Sachen nicht der tatsächliche Wert, sondern der dreifache Einheitswert herangezogen wird, nicht.

Einem allenfalls relevierten Vorschlag § 60 Abs 2 ZPO teleologisch (um den von den Gerichten angenommenen Rückverweis auf § 15 Abs 1 GGG bzw. § 6 GrEStG) zu reduzieren, kann im Hinblick darauf nicht nähergetreten werden, dass die teleologische Reduktion einer gesetzlichen Regelung den klaren Nachweis des Gesetzeszwecks, an dem sich die (letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende) Auslegung orientieren soll, erfordert (9 ObA 38/06p SZ2006/109; RIS-Justiz RS0106113). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, hat doch der Gesetzgeber erkennbar ganz bewusst durch die Bestimmung in § 15 Abs 1 GGG die zwingende Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN auch zum Maßstab für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Gericht erheben wollen.

2. Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz

Aus den gleichen Gründen ist § 15 Abs 1 GGG bzw. eventualiter § 60 Abs 2 JN auch mit dem Gleichheitssatz der Art 7 B VG, 2 StGG, 20 GRC nicht zu vereinbaren.

Mit § 15 Abs 1 GGG wird Unionsrecht umgesetzt (CELEX Nummer 32003L0096; 32006L0048; 32006L0098; 32006L0112; 32006L0141) und ist somit vom Schutzbereich der Europäischen Grundrechtecharta mitumfasst.

Die GRC greift sohin auf das mitgliedstaatliche Recht durch, als ein hinreichender unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt vorliegt. Eine Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten besteht folglich etwa bei der legislativen Umsetzung von Richtlinien und beim administrativen Vollzug von Verordnungen bzw. unmittelbar anwendbaren Richtlinien.

Die Antragsteller vertreten die Auffassung, dass die zwingende Bewertung des Entscheidungsgegenstands zur Beurteilung der Gerichtszuständigkeit bei Liegenschaften mit dem dreifachen Einheitswert zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Rechtsmittelwerbern und damit zu einem Verstoß gegen Art 7 B VG, 2 StGG und 20 GRC führt.

Mit der Anknüpfung an den Steuerschätzwert für die Bewertung des Streitgegenstands zielt der Gesetzgeber auf eine Erleichterung der Feststellung des Wertes einer Liegenschaft ab. Wie der Verkehrswert bzw. der Wert der Gegenleistung kann auch der Einheitswert leicht und einfach für das Gerichtsverfahren ermittelt werden, ohne dass dies besondere, auch den Parteien erwachsende Kosten oder Zeitversäumnis verursacht, die rasch die EUR 15.000.- Grenze überschreiten können, weil in aller Regel die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich wäre.

Überdies dient – wie schon ausgeführt – die Bewertung des Streitgegenstands der Verteilung der Zuständigkeit auf Bezirks- und Landesgerichte sowie zur Ermittlung der Gerichtsbesetzung (§60 Abs 4 JN). Auch diese Fragen sollen – weil sie der Sachentscheidung vorangehen müssen – nach dem dem gesamten Zivilverfahrensrecht immanenten Grundkonzept einer möglichst raschen und richtigen Entscheidung in der Sache selbst keinen besonderen Aufwand verursachen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Judikatur wiederholt festgehalten, dass es als notorisch anzusehen ist, dass zwischen dem Verkehrswert eines Grundstücks einerseits und seinem Einheitswert (auch wenn dieser verdreifacht wird) andererseits im Hinblick auf die seit Jahrzehnten unterlassene Hauptfeststellung der Einheitswerte im Regelfall erhebliche Abweichungen bestehen (vgl. etwa VfSlg 19.487/2011, Seite 160 unter Verweis auf VfSlg 18.093/2007, insbes. Seite 317).

Im vorliegenden Zusammenhang führen diese Abweichungen dazu, dass die Möglichkeit, in einem Prozess relevante Rechtsfragen im Wege einer Ausdehnung des Klagebegehrens, den Parteien unter Umständen bloß deswegen verschlossen ist, weil der Streitgegenstand in einer Liegenschaft besteht: Im Hinblick auf die (zwingende) Maßgeblichkeit der Einheitswerte wird die Anrufung des Gerichtshofes erster Instanz bei Streitigkeiten um Liegenschaften jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ihr dreifacher Einheitswert die Grenze von EUR 15.000 nicht erreicht, obwohl der Verkehrswert darüber liegt und obwohl bei Streitigkeiten um gleichwertige Fahrnisse oder entsprechende Geldbeträge die Anrufung – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – zulässig wäre. Da nach dem Gesagten eine vorhersehbare Relation zwischen dem Verkehrswert und dem Einheitswert einer Liegenschaft heute nicht mehr existiert, steht eine solche Differenzierung im Widerspruch mit dem Gleichheitssatz und bedarf einer sachlichen Rechtfertigung.

Eine solche Rechtfertigung ist jedoch nicht zu erkennen.

Dass bei Liegenschaftsstreitigkeiten ein geringeres Rechtsschutzinteresse gegeben wäre als bei Streitigkeiten über Geld oder Fahrnis, ist von vornherein auszuschließen. Es ist zwar zutreffend, dass das Abstellen auf amtlich festgestellte Grundstückswerte den prozessualen Bedürfnissen nach Einfachheit und Rechtssicherheit in hohem Maße Rechnung trägt. Es ist auch zutreffend, dass für Fahrnisse ein vergleichbares Feststellungsverfahren nicht existiert und auch nicht sinnvoll wäre, somit auch keinesfalls verfassungsrechtlich geboten ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Judikatur Bedenken auch nicht gegen das System der Einheitsbewertung von Liegenschaften geäußert, sondern lediglich bemängelt, dass dieses System nicht durch Aktualisierung der Werte weitergeführt wurde. Bedenklich ist auch im vorliegenden Fall nicht die Anknüpfung an Einheitswerte, die für Liegenschaften in einem eigenen Verfahren für einen längeren Zeitraum festgestellt wurden, sondern der Umstand, dass die bei einer solchen Bewertungstechnik notwendige periodische Anpassung der Werte aus welchen Gründen auch immer so lange unterlassen wurde, bis diese Werte überwiegend mit den Verkehrswerten nichts mehr zu tun haben und die Übereinstimmung auch nicht mehr durch pauschale Erhöhungen oder Vervielfachungen hergestellt werden kann.

[…]"

4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie einerseits die Zulässigkeit des Antrages bestreitet und andererseits den im Antrag erhobenen Bedenken entgegentritt (ohne die Hervorhebungen im Original):

"I.

Zur Rechtslage:

[…]

3. Die Bundesregierung geht von folgender Rechtslage aus:

3.1. Vorauszuschicken ist, dass bei der Bemessung des Wertes des Streitgegenstandes zwischen den Bestimmungen der JN einerseits und jenen des GGG andererseits zu unterscheiden ist:

Während der Streitwert nach der JN vor allem für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des mit Klage angerufenen Gerichtes und für dessen Besetzung maßgeblich sind (vgl. Gitschthaler , in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze 3 I § 60 JN, Rz 1), ist der Streitwert nach dem GGG ausschließlich für die Festsetzung der Gerichtsgebühren für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte maßgeblich. Es bestehen daher je nach Sachzusammenhang teils die gleichen, teils aber auch unterschiedliche Bemessungsgrundlagen in der JN einerseits und im GGG andererseits. So sieht etwa § 16 GGG für einzeln aufgezählte Streitigkeiten feste ziffernmäßig angeführte Bemessungsgrundlagen bzw. feste Gebühren vor, die für den Streitwert nach der JN keinerlei Bedeutung haben. Gleiches gilt für §§15 und 18 GGG.

3.2. Zu § 15 Abs 1 GGG:

Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte sind die im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl Nr 501/1984, vorgesehenen Gerichtsgebühren zu entrichten (§1 Abs 1 GGG).

Die Bewertung des Streitgegenstandes im Zivilprozess für Zwecke der Gebührenermittlung wird in den §§14 bis 18 GGG geregelt. Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht in den nachfolgenden Regelungen etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§54 bis 60 JN. Eine solche andere Regelung enthält § 15 Abs 1 erster Satz GGG, wonach als Wert einer unbeweglichen Sache das Dreifache des Einheitswertes anzusehen ist.

Dieser Wert ist als Bemessungsgrundlage der Ermittlung der Pauschalgebühren nach der Tarifpost 1 GGG zu Grunde zu legen.

3.3. Zu § 60 Abs 2 JN

3.3.1. Die sachliche Zuständigkeit für die Gerichtsbarkeit in Streitsachen ist in den §§49 bis 64 JN geregelt. Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte und der Gerichtshöfe erster Instanz wird dabei im Wesentlichen durch die §§49 und 50 JN abgegrenzt. Während in § 49 JN die Angelegenheiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, einzeln aufgeführt sind, sind die Gerichtshöfe erster Instanz gemäß § 50 JN grundsätzlich für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sachlich zuständig, welche nicht den Bezirksgerichten zugewiesen sind. Gemäß § 49 Abs 1 JN gehören vor die Bezirksgerichte u.a. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, wenn der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt und diese Streitigkeiten nicht ihrer Beschaffenheit nach ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesen sind. In § 49 Abs 2 bis 4 JN sind Streitigkeiten aufgezählt, die unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 15.000 Euro übersteigt, fallen daher gemäß § 50 JN grundsätzlich – sofern es sich nicht um Angelegenheiten gemäß § 49 Abs 2 bis 4 JN handelt – in die Zuständigkeit der Gerichtshöfe erster Instanz. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, die vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören, entscheidet gemäß § 7a Abs 1 JN ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter. Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert jedoch den Betrag von 100.000 Euro, so entscheidet gemäß § 7a Abs 2 JN der Senat, wenn dies eine der Parteien beantragt.

3.3.2. Wird nicht auf eine bestimmte Geldsumme geklagt, hat der Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN den Wert des Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Gemäß § 41 Abs 1 JN hat jedes Gericht, bei dem eine Rechtssache der streitigen (oder freiwilligen) Gerichtsbarkeit anhängig wird, seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. In bürgerlichen Streitsachen erfolgt diese Prüfung gemäß § 41 Abs 2 JN auf Grund der Angaben des Klägers, sofern diese dem Gericht nicht bereits als unrichtig bekannt sind. Die Bindungswirkung der Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger in Ansehung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes (§7a JN) ist zudem in § 60 Abs 4 JN geregelt. Diese Bindungswirkung besteht dann nicht, wenn ein Fall des § 60 Abs 1 JN vorliegt (vgl. Scheuer , in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze 3 I, § 41 JN, Rz 3).

3.3.3. Gemäß § 60 Abs 1 JN kann der Gerichtshof erster Instanz anlässlich der Überprüfung seiner sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Erhebungen zur Überprüfung der Richtigkeit des vom Kläger (nach § 56 JN) angegebenen Wertes des Streitgegenstandes vornehmen. Gelangt das Gericht aufgrund dieser Erhebungen zur Auffassung, dass bei richtigerer – nämlich niedrigerer – Bewertung des Streitgegenstandes das Bezirksgericht (oder der Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz) zur Entscheidung berufen ist, dann hat es 1. auszusprechen, dass der Streitwert der gegenständlichen Klage den derzeit maßgeblichen Wert von höchstens 15.000 Euro bzw. 100.000 Euro nicht übersteigt, 2. seine Unzuständigkeit (bzw. die unrichtige Besetzung des Gerichtshofes erster Instanz als Senat) mit Beschluss festzustellen und 3. die Sache an das zuständige Bezirksgericht oder an den Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz abzutreten.

3.3.4. Ist eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache streitverfangen, ist für die Bewertung des Streitgegenstandes § 60 Abs 2 JN heranzuziehen ( Gitschthaler , aa0, Rz 31). Gemäß § 60 Abs 2 JN ist als Wert einer 'grund- oder hauszinssteuerpflichtigen unbeweglichen Sache [...] jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt'. § 60 Abs 2 JN, der noch in seiner Stammfassung, RGBI. 111/1895, gilt (vgl. , Rz 18), knüpfte ursprünglich an die lmmobilargebühr nach dem Gebührengesetz 1850 an, an deren Stelle ab 1940 die Grunderwerbsteuer (zunächst nach dem dGrEStG, DRGBI. I 585) getreten ist ( Fellner , Die Bedeutung des Einheitswerts im Zivilverfahren, ÖJZ2013, 349 [350 ff.]). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes knüpft § 60 Abs 2 JN an den 'im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbssteuer geltenden Betrag' an (RS0046526 [T5], [T6]).

3.3.4.1. Dabei handelte es sich vor der Änderung des Grunderwerb-steuergesetzes 1987 – GrEStG, BGBI. Nr 309, durch die Novelle BGBI. I Nr 36/2014 um den in § 6 Abs 1 litb GrEStG idF BGBl I Nr 142/2000 genannten Betrag (z.B. [;] , 3 Ob 320/02h; , 2 Ob 64/11t[;] , 3 Ob 89/12b; , 5 Ob 39/14t; vgl. auch , Rz 19). Gemäß § 6 Abs 1 litb GrEStG idF BGBI. I Nr 2000/142 war als Wert eines Grundstückes in der Regel das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen.

3.3.4.2. § 6 GrEStG idF BGBI. I Nr 142/2000 wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 19.701/2012 aufgehoben. Die Bewertung von Grundstücken im GrEStG wurde daher durch die Novelle BGBI. I Nr 36/2014 neu geregelt. § 60 Abs 2 JN hat durch diese Novelle keine Änderung erfahren.

Nach § 4 Abs 2 GrEStG idF BGBI. I Nr 36/2014 war nur mehr im Fall bestimmter Erwerbsvorgänge im Familienverband (§4 Abs 2 Z 1 lita und b iVm § 6 leg.cit.) sowie im Zusammenhang mit bestimmten gesellschaftsrechtlichen Vorgängen (§4 Abs 2 litc leg.cit.) eine Bewertung von unbeweglichen Sachen mit dem dreifachen Einheitswert (bzw. mit maximal 30 % des gemeinen Wertes) vorgesehen. Bei bestimmten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke war die Steuer vom (einfachen) Einheitswert zu berechnen (§4 Abs 2 Z 2 iVm § 6 leg.cit.). Ansonsten war in Fällen, in denen die Grunderwerbsteuer nicht vom Wert der Gegenleistung zu berechnen war, bzw. unter bestimmten Voraussetzungen beim Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches der gemeine Wert des Grundstückes Bemessungsgrundlage (§4 Abs 2 Z 3 leg. cit.).

Schon nach § 4 iVm § 6 GrEStG idF BGBl I Nr 36/2014 stellte somit die Bewertung eines Grundstückes mit dem dreifachen Einheitswert nicht den Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbsteuer dar.

3.3.4.3. Die Bestimmung des § 4 GrEStG wurde durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I Nr 118/2015 umfassend novelliert. Durch das Abgabenänderungsgesetz – AbgÄG 2015, BGBI. I Nr 163/2015, wurde § 4 Abs 1 2. Satz GrEStG abgeändert. Beide Novellen sind mit in Kraft getreten. Gemäß § 4 Abs 1 GrEStG in der seit geltenden Fassung ist die Grunderwerbssteuer vom Wert der Gegenleistung, mindestens vom Grundstückswert zu berechnen. Der Grundstückswert ist entweder als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß § 53 Abs 2 des Bewertungsgesetzes 1955BewG 1955, BGBl Nr 148/1955 in der jeweils geltenden Fassung, und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes zu berechnen. Die näheren Umstände und Modalitäten der Bewertung sind in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Festlegung der Ermittlung des Grundstückswertes (Grundstückswertverordnung – GrWV), BGBI. II Nr 442/2015, festgelegt. Nur in den Ausnahmefällen des § 4 Abs 2 GrEStG betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ist die Steuer vom in § 6 GrEStG näher geregelten Einheitswert zu berechnen (vgl. ErIRV 684 BIgNR XXV. GP, 4, 36).

Seit Inkrafttreten dieser Novellen hat der dreifache Einheitswert für die Bemessung der Grunderwerbssteuer daher keine Bedeutung mehr.

3.3.4.4. Zusammenfassend ergibt sich vor diesem Hintergrund, dass § 60 Abs 2 JN auf den im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbsteuer geltenden Wert abstellt. Schon seit der Novelle des GrEStG BGBl I Nr 36/2014 ist für die Bemessung der Grunderwerbssteuer nur mehr in Ausnahmefällen auf den dreifachen Einheitswert abzustellen, sodass dies nicht als Normalfall angesehen werden kann. Nach der geltenden Rechtslage (GrEStG in der Fassung BGBl I Nr 163/2015) hat der dreifache Einheitswert für den Grundstückswert überhaupt keine Bedeutung mehr.

II.

Zum Anlassverfahren

Die Antragsteller begehrten mit ihrer beim Landesgericht Wiener Neustadt (zunächst vor dem eingebrachten, jedoch nach dem abgeänderten) Klage die Übergabe einer näher bezeichneten Liegenschaft in der im Kaufvertrag vom bedungenen Weise. Im Hinblick auf die Abänderung der zunächst eingebrachten Klage aus Anlass eines Verbesserungsauftrages des Gerichts wegen Unschlüssigkeit des Klagebegehrens (vgl. § 235 Abs 1 ZPO), war der relevante Streitgegenstand erst ab streitanhängig. Maßgeblich ist also die Rechtslage nach dem . Da die Bewertung des Streitgegenstandes durch die Kläger übermäßig hoch erschien, richtete das Landesgericht Wiener Neustadt eine Anfrage an das zuständige Finanzamt, das den zuletzt ermittelten Einheitswert der streitverfangenen Liegenschaft mitteilte. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , 25 Cg 4/16k-7, wurde die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landesgerichtes Wiener Neustadt mit der Begründung zurückgewiesen, dass '[d]er nach § 60 Abs 2 JN maßgebliche dreifache Einheitswert' nicht 15.000 Euro übersteige. Gegen diesen Beschluss erhoben die Antragsteller Rekurs und stellten unter einem den gegenständlichen Parteiantrag auf Normenkontrolle.

III.

Zu den Prozessvoraussetzungen:

1. Gemäß § 62a Abs 1 VfGG kann ein Parteiantrag auf Normenkontrolle nur von einer Person erhoben werden, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.

2. Das Landesgericht Wiener Neustadt hat im Anlassverfahren die Klage der Antragsteller nicht gemäß § 60 Abs 3 JN an das zuständige Gericht abgetreten, sondern die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Während Zuständigkeitsentscheidungen vor Streitanhängigkeit stets anfechtbar sind, ist die Anfechtung von Zuständigkeitsentscheidungen nach Streitanhängigkeit gemäß § 45 JN weitgehend – mit (der hier nicht einschlägigen) Ausnahme des Ausspruches der sachlichen Unzuständigkeit, wenn das sachlich zuständige Gericht seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat – ausgeschlossen (vgl. Schneider, in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze 3 I, § 45 JN, Rz 11). Streitanhängigkeit wird gemäß § 232 ZPO durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet.

Aus dem – der Bundesregierung übermittelten – Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , 25 Cg 4/16k-7, ist nicht ersichtlich, ob die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt wurde. Nur wenn die Klage der beklagten Partei im Anlassverfahren noch nicht zugestellt wurde, Streitanhängigkeit also noch nicht eingetreten ist, ist die Prozessvoraussetzung der Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels gemäß § 62a Abs 1 VfGG erfüllt. Sollte Streitanhängigkeit bereits eingetreten sein, wäre der vorliegende Parteiantrag schon aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsmittels, aus dessen Anlass er gestellt wurde, unzulässig.

3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dieser auch im Fall eines auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG gestützten Antrages nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Parteianträge auf Normenkontrolle sind dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen, wenn die angefochtene generelle Norm keine Voraussetzung der Entscheidung des Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. zuletzt ).

§15 Abs 1 GGG ist im Anlassverfahren nicht präjudiziell. Bei der Zurückweisung der Klage mit Beschluss vom hat das Landesgericht Wiener Neustadt im Rahmen der Prüfung seiner eigenen sachlichen Zuständigkeit gemäß § 41 Abs 1 JN den Streitwert gemäß § 60 Abs 1 iVm Abs 2 JN überprüft und bewertet. Dabei hat es lediglich diese Bestimmungen, nicht jedoch § 15 Abs 1 GGG angewendet. Es hätte § 15 Abs 1 GGG auch nicht anzuwenden gehabt: § 60 Abs 2 JN enthält keinen Verweis auf § 15 Abs 1 GGG, sondern knüpft nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes an die Bestimmungen des GrEStG an (siehe oben Pkt. I.3.3.4.; vgl. auch , Rz 19). Dass das Landesgericht Wiener Neustadt § 60 Abs 2 JN unrichtig dahingehend ausgelegt hat, dass die Liegenschaft zum Zweck der Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit mit dem dreifachen Einheitswert zu bewerten ist, ändert nichts an der Präjudizialität nur des angefochtenen § 60 Abs 2 JN und der mangelnden Präjudizialität des § 15 Abs 1 GGG.

§15 Abs 1 GGG ist daher nicht gemäß § 62 Abs 2 VfGG in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. stellt die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung keine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache dar. Eine Aufhebung dieser Bestimmung hätte insofern auch keine Auswirkung auf die beim Gericht anhängige Rechtssache iSv § 62 Abs 2 letzter Satz VfGG. Der Antrag auf Aufhebung des § 15 Abs 1 GGG sowie der Eventualantrag auf Aufhebung der Wortfolge 'das Dreifache des Einheitswerts' in § 15 Abs 1 GGG sind daher nach Auffassung der Bundesregierung mangels Präjudizialität unzulässig.

4. Ungeachtet der mangelnden Präjudizialität des § 15 Abs 1 GGG wäre der Antrag, insoweit er sich gegen diese Bestimmung bzw. gegen Teile dieser Bestimmung richtet, aber auch aus anderen Gründen unzulässig: Die Antragsteller bringen lediglich Bedenken dagegen vor, dass § 60 Abs 2 JN (ihrer Auffassung nach) an § 15 Abs 1 GGG anknüpfe. Eigenständige Bedenken gegen § 15 Abs 1 GGG werden dagegen nicht vorgebracht. Der Eventualantrag auf Aufhebung der Wortfolge 'das Dreifache des Einheitswertes' in § 15 Abs 1 GGG wäre jedenfalls zu eng gefasst, da bei Aufhebung dieser Wortfolge der erste Satz des § 15 Abs 1 GGG einen unverständlichen Torso darstellen würde ('Als Wert einer unbeweglichen Sache ist anzusehen.').

IV.

In der Sache:

1. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:

1.1. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl. zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.

1.2. Die Antragsteller behaupten ausschließlich eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie eine 'unzulässige Einschränkung des Rechtsschutzes' durch die – ihrer Auffassung nach – in § 60 Abs 2 JN iVm § 15 Abs 1 GGG normierte Bewertung einer streitverfangenen Liegenschaft mit dem dreifachen Einheitswert zum Zweck der Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Dies bewirke in Bezug auf die Zulässigkeit der Anrufung der Gerichtshöfe erster Instanz sowie in Bezug auf die Abhängigkeit einer allfälligen Klagsausdehnung von der Zustimmung der beklagten Partei eine Ungleichbehandlung von Fällen, in denen die streitverfangene Liegenschaft einen dreifachen Einheitswert von über 15.000 Euro habe, einerseits und solchen, in denen die Liegenschaft (trotz höheren Verkehrswertes) einen dreifachen Einheitswert von unter 15.000 Euro habe, andererseits. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Anrufung der Gerichtshöfe erster Instanz ergebe sich außerdem eine Ungleichbehandlung von Fällen, in denen bewegliche Sachen streitverfangen seien, einerseits und Fällen, in denen unbewegliche Sachen streitverfangen seien, andererseits. Diese Ungleichbehandlungen seien nicht gerechtfertigt. Der Einheitswert stehe in keiner Relation zum tatsächlichen Verkehrswert einer Liegenschaft.

1.3. Den Bedenken der Antragsteller liegt die unzutreffende Annahme zugrunde, § 60 Abs 2 JN schreibe im Fall, dass eine Liegenschaft streitverfangen ist, die zwingende Bewertung dieser Liegenschaft mit dem dreifachen Einheitswert vor. § 60 Abs 2 JN stellt auf den 'Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung' ab. Weder verweist er auf § 15 Abs 1 GGG noch schreibt er die Bewertung einer grundsteuerpflichtigen Liegenschaft mit dem dreifachen Einheitswert vor (s. oben Pkt. I.3.3.4.). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes knüpft § 60 Abs 2 JN vielmehr an den im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbsteuer geltenden Betrag an (RS0046526 [T5], [T6]). Schon seit der Novelle des GrEStG BGBl I Nr 36/2014 ist die Bewertung eines Grundstückes mit dem dreifachen Einheitswert nicht mehr als Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbsteuer anzusehen, da ab Inkrafttreten dieser Novelle der dreifache Einheitswert nur mehr für bestimmte Ausnahmefälle heranzuziehen war. Seit Inkrafttreten des Steuerreformgesetz[es] 2015/2016, BGBl I Nr 118/2015 und des AbgÄG 2015, BGBl I Nr 163/2015, ist der dreifache Einheitswert für die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach dem GrEStG ohne Bedeutung (siehe dazu ausführlich oben Pkt. I.3.3.4.). Die gegen die vermeintliche Bewertung einer streitverfangenen, grundsteuerpflichtigen Liegenschaft mit dem dreifachen Einheitswert gemäß § 60 Abs 2 JN vorgebrachten Bedenken der Antragsteller gehen damit von vorneherein ins Leere.

1.4. Gegen die – im Anlassverfahren nach Auffassung der Bundesregierung nicht präjudizielle (s. oben Pkt. III.3.) – Bestimmung des § 15 Abs 1 GGG bringen die Antragsteller im Übrigen keine eigenständigen Bedenken vor (s. bereits oben Pkt. III.4.).

1.5.1. Obwohl sich die Bedenken der Antragsteller ausschließlich dagegen richten, dass die steuerlichen Werte, an die § 60 Abs 2 JN anknüpft, ihrer Ansicht nach dem Verkehrswert von Liegenschaften nicht mehr entsprechen [S. 13 und 18 des Antrages] hält die Bundesregierung der Vollständigkeit halber Folgendes fest: Die Anknüpfung an einen 'steuerlich maßgeblichen festgestellten Wert' ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geeignet, Überprüfungsverfahren in Bezug auf den Streitwert abzukürzen und in vielen Fällen überhaupt zu vermeiden (VfSlg 17.083/2003, S. 1133). Sie dient verfahrensökonomischen Zielen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen aber weder verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein steuerliches Bewertungssystem, bei dem die steuerlich maßgeblichen Werte von Liegenschaften amtlich für einen längeren Zeitraum festgestellt werden, (z.B. VfSlg 18.093/2007, 19.487/2011, 19.701/2012) noch gegen eine Anknüpfung an (derartige) steuerlich maßgebliche, festgestellte Werte in zivilprozessualen Regelungen aus Gründen der Verfahrensökonomie (vgl. VfSlg 19.705/2012).

1.5.2. Die Bundesregierung vermag auch nicht zu erkennen, dass bzw. inwiefern die Anknüpfung an die steuerliche Gebührenbemessung zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Rechtsschutzes führen würde. Allein der Umstand, dass eine Angelegenheit in die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes (und nicht in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofes erster Instanz) fällt, bewirkt keine Einschränkung des Rechtsschutzes. Die sachliche Zuständigkeit ist weder ausschlaggebend für die Einhaltung der Verfahrensgarantien im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren noch für die Möglichkeit der Erhebung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichtes.

1.5.3. Wenn die Antragsteller schließlich vorbringen, benachteiligt zu sein, weil ihr Rechtsstreit trotz befürchteter Sanierungskosten bzw. Schadenersatzforderungen in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte falle, ist ihnen – abgesehen davon, dass darin kein Rechtsschutzdefizit erblickt werden kann – entgegenzuhalten, dass sie im Anlassfall nach Verbesserung der Klage keinen Ersatz für die von ihnen behaupteten Schäden, sondern die Übergabe der Liegenschaft begehren. Im Fall einer Schadenersatzklage würde sich der Streitwert nach der Schadenshöhe richten. Soweit die Antragsteller vorbringen, dass eine etwaige Klagsausdehnung von der Zustimmung der beklagten Partei abhänge, machen sie damit lediglich Bedenken gegen die – weder angefochtene noch im Anlassverfahren präjudizielle – Bestimmung des § 235 Abs 2 ZPO geltend.

2. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass § 60 Abs 2 JN und § 15 Abs 1 GGG nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig sind."

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz.

Der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes kann nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden oder wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre (§62 Abs 2 VfGG).

Ein Antrag einer Partei gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG ist daher dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen, wenn das angefochtene Gesetz keine Voraussetzung der Entscheidung des Gerichtes im Anlassfall bildet.

1.2. Der Antrag, § 15 GGG bzw. in eventu die Wortfolge "das Dreifache des Einheitswerts" in § 15 Abs 1 GGG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben, ist unzulässig:

Die Regelungen des Gerichtsgebührengesetzes (damit auch § 15 GGG) über den Streitwert haben keine Bedeutung für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes; der Streitwert nach dem Gerichtsgebührengesetz ist ausschließlich für die Festsetzung der Gerichtsgebühren maßgeblich. § 15 Abs 1 GGG ist sohin im gerichtlichen Anlassverfahren nicht präjudiziell. Der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , aus Anlass dessen die Antragsteller den vorliegenden (Partei-)Antrag stellen und mit dem die Klage der Antragsteller wegen Unzuständigkeit des Gerichtes zurückgewiesen wurde, kann sich nur auf die einschlägigen Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm (§41 Abs 1 sowie § 60 Abs 1 und 2 JN) stützen.

1.3. An der Präjudizialität nur des – mit dem zweiten Eventualantrag – angefochtenen § 60 Abs 2 JN (und der mangelnden Präjudizialität des § 15 Abs 1 GGG) ändert nichts – wie die Bundesregierung zutreffend in ihrer Äußerung darlegt –, dass das Landesgericht Wiener Neustadt § 60 Abs 2 JN – unrichtig – dahin ausgelegt hat, dass die Liegenschaft zum Zweck der Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit mit dem dreifachen Einheitswert zu bewerten sei.

Die Bundesregierung weist in ihrer Äußerung darauf hin, dass aus dem Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom nicht ersichtlich sei, ob die Klage der einschreitenden Partei im gerichtlichen Anlassverfahren bereits der Beklagten zugestellt wurde. Aus dem dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Gerichtsakt ergibt sich, dass eine Zustellung der Klage vor Erlassung des (Zurückweisungs-)Beschlusses des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom nicht erfolgte. Da somit (noch) keine Streitanhängigkeit eingetreten war, ist die Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss zulässig und damit auch die in Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG vorgesehene Prozessvoraussetzung, dass ein (Partei-)Antrag aus Anlass eines (zulässigen) Rechtsmittels erhoben wird, erfüllt.

1.4. Da die Prozessvoraussetzungen für die Anfechtung des § 60 Abs 2 JN vorliegen, ist der zweite Eventualantrag zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er nicht begründet.

2.2.1. Die Antragsteller behaupten im Wesentlichen die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie eine "unzulässige Einschränkung des Rechtschutzes" durch § 60 Abs 2 JN, weil danach die Bewertung einer streitverfangenen Liegenschaft mit dem dreifachen Einheitswert zum Zweck der Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes vorgesehen werde. Dies bewirke in Bezug auf die Zulässigkeit der Anrufung der Gerichtshöfe erster Instanz sowie in Bezug auf die Abhängigkeit einer allfälligen Klagsausdehnung von der Zustimmung der beklagten Partei eine Ungleichbehandlung von Fällen, in welchen die streitverfangene Liegenschaft einen dreifachen Einheitswert von über € 15.000,– habe, einerseits und solchen, in denen die Liegenschaft (trotz höheren Verkehrswertes) einen dreifachen Einheitswert von unter € 15.000,– habe, andererseits. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Anrufung der Gerichtshöfe erster Instanz ergebe sich außerdem eine Ungleichbehandlung von Fällen, in denen bewegliche Sachen streitverfangen seien, einerseits und Fällen, in denen unbewegliche Sachen streitverfangen seien, andererseits. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Der Einheitswert stehe außerdem in keiner Relation zum tatsächlichen Verkehrswert einer Liegenschaft.

2.2.2. Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshof erster Instanz eingebracht wurde, der vom Kläger gemäß § 56 JN angegebene Wert des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass dieser bei richtigerer – dh. niedrigerer – Bewertung des Streitgegenstandes die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes (§7a JN) maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von Amts wegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nötig erscheinenden Erhebungen anordnen (§60 Abs 1 JN).

Ist eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache streitverfangen, ist für die Bewertung des Streitgegenstandes § 60 Abs 2 JN heranzuziehen. Gemäß § 60 Abs 2 JN ist als Wert einer "grund- oder hauszinssteuerpflichtigen unbeweglichen Sache [...] jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt". § 60 Abs 2 JN knüpft dabei nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes an den im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbsteuer geltenden Betrag (zB ; vgl. auch VfSlg 19.928/2014).

Vor der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 – GrEStG, BGBI. 309, durch die Novelle BGBI. I 36/2014 war als Wert eines Grundstückes in der Regel der dreifache Einheitswert anzusetzen. Nach der Aufhebung des § 6 GrEStG idF BGBl I 142/2000 durch den Verfassungsgerichtshof wurde die Bewertung von Grundstücken im Grunderwerbsteuergesetz mit der Novelle BGBl I 36/2014 neu geregelt: Nach § 4 Abs 2 GrEStG idF BGBI. I 36/2014 war nur mehr im Fall bestimmter Erwerbsvorgänge im Familienverband (§4 Abs 2 Z 1 lita und b iVm § 6 leg.cit.) sowie im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Vorgängen (§4 Abs 2 litc leg.cit.) eine Bewertung unbeweglicher Sachen mit dem dreifachen Einheitswert vorgesehen (vgl. aber auch § 4 Abs 2 Z 2 iVm § 6 leg.cit.). In allen anderen Fällen, in denen die Grunderwerbsteuer nicht vom Wert der Gegenleistung zu berechnen war, bzw. unter bestimmten Voraussetzungen beim Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches galt als Bemessungsgrundlage der gemeine Wert des Grundstückes (§4 Abs 2 Z 3 leg.cit.).

§4 GrEStG wurde durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 118/2015, umfassend und nachfolgend neuerlich durch das Abgabenänderungsgesetz – AbgÄG 2015, BGBI. I 163/2015 geändert. Gemäß § 4 Abs 1 GrEStG in der seit geltenden Fassung ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung, mindestens vom Grundstückswert zu berechnen. Der Grundstückswert ist entweder als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß § 53 Abs 2 des Bewertungsgesetzes 1955BewG 1955, BGBl 148/1955 in der geltenden Fassung, und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes zu berechnen. Die näheren Kriterien der Bewertung sind in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Festlegung der Ermittlung des Grundstückswertes (Grundstückswertverordnung – GrWV), BGBI. II 442/2015, festgelegt. Nur in den in § 4 Abs 2 GrEStG geregelten Ausnahmefällen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ist die Steuer vom in § 6 GrEStG näher geregelten Einheitswert zu berechnen.

Seit hat somit der dreifache Einheitswert für die Bemessung der Grunderwerbsteuer keine Bedeutung mehr.

2.2.3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller war im Anlassfall gemäß dem – seit der Stammfassung unverändert geltenden – § 60 Abs 2 JN das Grunderwerbsteuergesetz in der seit geltenden Fassung BGBl I 163/2015 heranzuziehen:

Aus dem vorgelegten Gerichtsakt geht hervor, dass die Kläger ihre Klage am beim Landesgericht Wiener Neustadt einbrachten. Nachdem den Antragstellern mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom die Verbesserung der Klage auferlegt worden war (Auftrag zur Schlüssigstellung), brachten sie am die (verbesserte und damit geänderte) Klage beim Landesgericht Wiener Neustadt ein. Für die Entscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom über die Zuständigkeit war somit die seit geltende Rechtslage maßgeblich.

2.2.4. Die Antragsteller gehen in ihrem Antrag von der unrichtigen Annahme aus, § 60 Abs 2 JN schreibe die zwingende Bewertung einer streitverfangenen Liegenschaft mit dem dreifachen Einheitswert vor. Da aber gemäß § 60 Abs 2 JN BGBl I 163/2015, der dreifache Einheitswert für die Bemessung der Grunderwerbsteuer ohne Bedeutung ist, gehen die von den Antragstellern gegen § 60 Abs 2 JN vorgebrachten Bedenken von vornherein ins Leere, sodass sich ein weiteres Eingehen auf die von den Antragstellern dargelegten Bedenken erübrigt.

V. Ergebnis

1. Die Anträge auf Aufhebung des § 15 Abs 1 GGG bzw. der Wortfolge "das Dreifache des Einheitswerts" in § 15 Abs 1 GGG wegen Verfassungswidrigkeit werden zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2016:G47.2016