VfGH vom 08.03.2016, G446/2015

VfGH vom 08.03.2016, G446/2015

Leitsatz

Abweisung eines Drittelantrags von Abgeordneten zum Burgenländischen Landtag auf Aufhebung von Bestimmungen eines Landesgesetzes wegen behaupteten verfassungswidrigen Zustandekommens; Anordnung einer namentlichen Abstimmung im Landtag durch die vorsitzende Dritte Landtagspräsidentin angesichts vertretbarer Zweifel am Ergebnis der ersten Abstimmung gemäß der Geschäftsordnung des Landtags zu Recht erfolgt; erforderliches Präsenz- und Konsensquorum bei der Beschlussfassung erfüllt; keine Bedenken gegen die Richtigstellung des verkündeten Abstimmungsergebnisses

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 3 B VG gestützten Antrag begehren 16 Abgeordnete zum Burgenländischen Landtag, "die Art 3, 4, 6, 8 bis 14, 16 des Gesetzes vom , mit dem das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, das burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006, das Bgld. Familienförderungsgesetz, das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007, das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994, das Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz, das Bgld. Musikschulförderungsgesetz, das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, das Burgenländische Raumplanungsgesetz, das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, das Burgenländische Seniorengesetz 2002, das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000, das Bgld. Sportgesetz, das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005, das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz und das Burgenländische Landesbezügegesetz geändert werden, kundgemacht in LGBl Nr 38/2015, sohin auch die davon umfassten Wortfolgen aus den darin angeführten Gesetzen" als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bgld. Landes-Verfassungsgesetzes vom über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG), LGBl 42, idF LGBl 64/2014, lauten wie folgt:

"Artikel 10

Zusammensetzung und Wahl des Landtages

(1) Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern (Landtagsabgeordneten). Bei Abstimmungen und Anträgen im Landtag ist von dieser Zahl auszugehen.

[…]"

"Artikel 31

Beschlußerfordernisse

(1) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Landesverfassungsgesetze oder in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden; sie sind als solche ('Landesverfassungsgesetz', 'Verfassungsbestimmung') ausdrücklich zu bezeichnen."

"Artikel 34

Beurkundung, Gegenzeichnung

(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages zu beurkunden und von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen. Hierauf hat die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß unter Berufung auf den Beschluß des Landtages unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

[…]"

"Artikel 36

Anfechtung von Landesgesetzen

(1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages kann beantragen, daß ein Landesgesetz zur Gänze oder daß bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.

(2) Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinne des Absatz 1 gestellt haben, haben außerdem eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen."

2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bgld. Gesetzes vom über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages (im Folgenden: Bgld. LTGO), LGBl 47, idF LGBl 5/2015, lauten wie folgt:

"§71

Beschlußfähigkeit und Beschlußerfordernisse

(1) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Ein Beschluß über Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesge-setzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie über die Geschäftsordnung des Landtages oder deren Änderung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; dies gilt auch für die Genehmigung von Staatsverträgen mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie von Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches, wenn durch diese das Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird.

[…]"

"§73

Abstimmung

(1) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Aufstehen und Sitzenbleiben, außer der Präsident des Landtages ordnet ausdrücklich die Abstimmung durch Handerheben an.

(2) Der Präsident des Landtages kann jedoch nach eigenem Ermessen von vornherein, oder wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen. Wenn mindestens sechs Landtagsabgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen ohne weiteres stattzugeben. Dieses Verlangen ist schriftlich vorzubringen.

(3) Jedem Landtagsabgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident des Landtages die Zahl der für oder gegen den Antrag Stimmenden bekannt gibt.

(4) Bei einer namentlichen Abstimmung ist folgender Vorgang einzuhalten: Sobald die Abstimmung vom Präsidenten des Landtages angeordnet ist, haben die Landtagsabgeordneten ihre Plätze einzunehmen. Vom Präsidenten des Landtages bestimmte Bedienstete der Landtagsdirektion begeben sich zu den ihnen zugewiesenen Bankreihen und nehmen von jedem Landtagsabgeordneten dessen Stimmzettel in Empfang. Die Stimmzettel tragen die Namen der Landtagsabgeordneten und die Bezeichnung 'ja' oder 'nein'. Die Stimmzettel sind in zwei verschiedenen Farben herzustellen, je nach dem sie auf 'ja' oder 'nein' lauten. Die Landtagsdirektion hat jedem Landtagsabgeordneten eine entsprechende Anzahl vorgedruckter Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Die mit der Abnahme der Stimmzettel beauftragten Bediensteten haben, sobald der Präsident des Landtages die Abstimmung für beendigt erklärt, jeder für sich die Stimmzählung vorzunehmen und deren Ergebnis dem Präsidenten des Landtages sofort mitzuteilen, der das Gesamtergebnis verkündet. Die Namen der Landtagsabgeordneten sind, je nach dem sie mit 'ja' oder 'nein' gestimmt haben, in das Wortprotokoll der Sitzung aufzunehmen.

(5) Auf Vorschlag des Präsidenten des Landtages oder auf schriftlichen Antrag von zehn Landtagsabgeordneten kann der Landtag eine geheime Abstimmung beschließen. Diese findet durch Abgabe von Stimmzetteln statt, die mit 'ja' oder 'nein' vorgedruckt sind. Die Landtagsabgeordneten werden namentlich aufgerufen. Die Abstimmenden werden gezählt, und jeder legt seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne.

(6) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt."

3. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bgld. Gesetzes vom , mit dem das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, das Burgenlän-dische Elektrizitätswesengesetz 2006, das Bgld. Familienförderungsgesetz, das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007, das Landes-Wirtschaftsförde-rungsgesetz 1994, das Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz, das Bgld. Musikschulförderungsgesetz, das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, das Burgenländische Raumplanungsgesetz, das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, das Burgenländische Seniorengesetz 2002, das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000, das Bgld. Sportgesetz, das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005, das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz und das Burgenländische Landesbezügegesetz geändert werden, LGBl 38/2015, lauten wie folgt (die zur Aufhebung beantragten Gesetzesbestimmungen sind hervorgehoben):

" Artikel 3

Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes

Das Gesetz über die Förderung der Familien im Burgenland (Bgld. Familienförderungsgesetz), LGBl Nr 20/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs 1 Z 3 wird die Wortfolge 'im Landtag' durch die Wortfolge 'in der Landesregierung' und die Wortfolge 'Stimmenanteil der jeweiligen Partei bei der letzten Landtagswahl' durch die Wortfolge 'Stärkeverhältnis der Parteien in der Landesregierung' ersetzt.

2. Dem § 20 wird folgender Abs 6 angefügt:

'(6) § 14 Abs 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.'

Artikel 4

Änderung des Burgenländischen Jugendförderungsgesetzes 2007

Das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007 - Bgld. JFG 2007, LGBl Nr 55/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs 2 Z 1 bis 3 lautet:

'1. je ein von jeder im Landtag vertretenen Partei entsandter Jugendvertreter;

2. vier weitere Jugendvertreter;

3. die Kinder- und Jugendanwältin oder der Kinder- und Jugendanwalt (§39 des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl Nr 62/2013, in der jeweils geltenden Fassung).'

2. § 5 Abs 2 Z 4 entfällt.

3. In § 5 Abs 3 letzter Satz entfällt die Wortfolge 'die Anzahl der auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenden Mitglieder festzustellen und'.

4. § 5 Abs 4 lautet:

'(4) Die in Abs 2 Z 2 genannten Mitglieder bestellt die Landesregierung über Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung.'

5. § 5 Abs 5 entfällt.

6. In § 5 Abs 7 erster Satz entfällt die Wortfolge 'und für jedes der in Abs 2 Z 3 genannten Mitglieder ein Ersatzmitglied zu wählen'.

7. In § 5 Abs 7 letzter Satz wird die Wortfolge 'Abs2 Z 4' durch die Wortfolge 'Abs2 Z 3' ersetzt.

8. In § 6 Abs 1 wird die Wortfolge 'ein Mitglied des Jugendbeirates gemäß § 5 Abs 2 Z 3 (Bezirksjugendreferentin oder Bezirksjugendreferent)' durch die Wortfolge 'eine Bezirksjugendreferentin oder einen Bezirksjugendreferenten' ersetzt.

9. In § 6 Abs 3 wird die Wortfolge 'Vertreterin oder des Vertreters des politischen Bezirks als Mitglied des Jugendbeirats (Bezirksjugendreferentin oder Bezirksjugendreferent)' durch die Wortfolge 'Bezirksjugendreferentin oder des Bezirksjugendreferenten' ersetzt.

10. Dem § 9 wird folgender Abs 3 angefügt:

'(3) § 5 Abs 2 Z 1 bis 3, § 5 Abs 3, 4 und 7 sowie § 6 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 5 Abs 2 Z 4 und § 5 Abs 5 treten auf Grund des Gesetzes LGBL. Nr 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.' "

" Artikel 6

Änderung des Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetzes

Das Gesetz über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland (Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz), LGBl Nr 59/1987, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs 1 lautet:

'(1) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Vorsitzender ist das nach der Referatseinteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betraute Mitglied der Landesregierung. Die übrigen Mitglieder des Beirates werden von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung bestellt. Der Vorsitzende wird seiner Partei eingerechnet.'

2. § 8 Abs 3 erster Satz lautet:

'Die Landesregierung hat die in der Landesregierung vertretenen Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als einen Monat sein darf, eine ihrem Stärkeverhältnis in der Landesregierung entsprechende Anzahl von Mitgliedern vorzuschlagen.'

3. In § 11 Abs 1 erster Satz wird der Ausdruck '30. September' durch den Ausdruck '31. Dezember' ersetzt.

4. In § 11 Abs 1 zweiter Satz wird die Wortfolge 'eine Zusammenstellung aller' durch die Wortfolge 'jedenfalls eine Zusammenfassung und einen Überblick über die' ersetzt.

5. In § 11 Abs 2 wird das Wort 'September' durch das Wort 'Dezember' ersetzt.

6. Der bisherige Text des § 13 erhält die Absatzbezeichnung '(1)'; folgender Abs 2 wird angefügt:

'(2) § 8 Abs 1 und 3 sowie § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.' "

" Artikel 8

Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes

Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl Nr 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 58 Abs 1 erster Satz lautet:

'Die Mitglieder des Naturschutzbeirates sind von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellen.'

2. In § 58 Abs 1 zweiter Satz wird die Wortfolge 'ein Landtagsklub das ihm' durch die Wortfolge 'eine in der Landesregierung vertretene Partei das ihr' ersetzt.

3. Dem § 80 wird folgender Abs 6 angefügt:

'(6) § 58 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.'

Artikel 9

Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes

Das Gesetz über die Raumplanung im Burgenland (Burgenländisches Raumplanungsgesetz), LGBl Nr 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs 2 letzter Satz lautet:

'Drei weitere Mitglieder sind auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellen.'

2. Dem § 29 wird folgender Abs 3 angefügt:

'(3) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.'

Artikel 10

Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995

Das Gesetz über das Rettungswesen (Burgenländisches Rettungsgesetz 1995), LGBl Nr 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs 2 Z 2 lautet:

'2. vier Mitglieder auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung;'

2. § 7 Abs 3 letzter Satz entfällt.

3. Dem § 22 wird folgender Abs 7 angefügt:

'(7) § 7 Abs 2 Z 2 und § 7 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.'

Artikel 11

Änderung des Burgenländischen Seniorengesetzes 2002

Das Gesetz über die Förderung der Seniorinnen und Senioren im Burgenland (Burgenländisches Seniorengesetz 2002), LGBl Nr 90/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs 3 zweiter Satz lautet:

'Jede Seniorenvereinigung, die einer im Landtag vertretenen Partei auf Grund ihrer Zielsetzung zuzuordnen ist, darf die Entsendung eines Mitglieds in den Landes-Seniorenbeirat vorschlagen.'

2. Dem § 6 Abs 3 wird folgender Satz angefügt:

'Die weiteren Mitglieder des Landes-Seniorenbeirates werden von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung bestellt.'

Artikel 12

Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000

Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl Nr 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 3/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 55 Abs 3 Z 3 bis 5 lautet:

'3. vier von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellende Mitglieder;

4. je ein Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden;

5. die Vorstände der für die Angelegenheiten der Sozialhilfe sowie der Landesfinanzen zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder deren Vertreter;'

2. Dem § 80 wird folgender Abs 10 angefügt:

'(10) § 55 Abs 3 Z 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.'

Artikel 13

Änderung des Bgld. Sportgesetzes

Das Gesetz über die Förderung und die sonstigen Angelegenheiten des Sports im Burgenland (Bgld. Sportgesetz), LGBl Nr 26/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs 3 wird die Wortfolge 'im Landtag' durch die Wortfolge 'in der Landesregierung' ersetzt.

2. Dem § 13 wird folgender Abs 3 angefügt:

'(3) § 6 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.'

Artikel 14

Änderung des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005

Das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl Nr 1/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 49 Abs 1 wird die Wortfolge 'dem Kräfteverhältnis der im Landtag' durch die Wortfolge 'dem Stärkeverhältnis der in der Landesregierung' ersetzt.

2. In § 49 Abs 2 wird die Wortfolge 'im Landtag vertretenen politischen Parteien' durch die Wortfolge 'in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung' ersetzt.

3. In § 49 Abs 5 erster Satz wird die Wortfolge 'im Landtag' durch die Wortfolge 'in der Landesregierung' ersetzt.

4. § 49 Abs 6 lautet:

'(6) Der Wohnbauförderungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vorsitzende(n)-Stellvertreterin oder einen Vorsitzende(n)-Stellvertreter.'

5. Dem § 59 wird folgender Abs 8 angefügt:

'(8) § 49 Abs 1, 2, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.' "

" Artikel 16

Änderung des Burgenländischen Landesbezügegesetzes

Das Gesetz über die Bezüge der obersten Organe des Landes Burgenland (Burgenländisches Landesbezügegesetz - Bgld. LBG), LGBl Nr 12/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs 1 entfällt die Wortfolge 'und dem Vizepräsidenten'.

2. § 3 Abs 1 Z 11 und Z 13 entfallen.

3. In § 4 Abs 1 entfällt die Wortfolge 'und beim Vizepräsidenten'.

4. In § 10 Abs 1 Z 3 entfällt die Wortfolge 'und Vizepräsidenten'.

5. Dem § 18 wird folgender Abs 9 angefügt:

'(9) § 1 Abs 1, § 4 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 3 Abs 1 Z 11 und Z 13 tritt auf Grund des Gesetzes LGBl Nr 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.' "

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellenden Abgeordneten legen ihre Bedenken wie folgt dar:

"Vom angefochtenen Gesetz sind die Artikel 1, 2, 5, 7 und 15 jeweils in gesonderten Abstimmungen des Landtages mit der erforderlichen Mehrheit angenommen worden. Dies ist unstrittig.

Zuvor wurde in der Sitzung des Burgenländischen Landtages vom (3. Sitzung der XXI. Gesetzgebungsperiode des Burgenländischen Landtages) aufgrund des Verlangens der Landtagsabgeordneten Mag. Regina Petrik und Wolfgang Spitzmüller gemäß § 70 Abs 6 der Geschäftsordnung des Burgenlän-dischen Landtages (LGBl Nr 47/1981 idgF) auf getrennte Abstimmung auf Veranlassung der vorsitzführenden dritten Präsidentin des Burgenländischen Landtages über die restlichen Artikel des Gesetzes (Antrag des Berichterstatters mit Ausnahme der Art 1, 2, 5, 7 und 15 des Sammelgesetzes) abgestimmt (Seite 153, letzter Absatz des stenographischen Protokolls der 03. Sitzung der XXI. Gesetzgebungsperiode des Burgenländischen Landtages vom Dienstag, , 10.04 Uhr – 14.59 Uhr[…]).

Nach Aufforderung der vorsitzenden dritten Präsidentin, dass sich jene Landtagsabgeordneten, die dem Antrag zustimmen[,] von den Plätzen erheben sollten, hat sich lediglich ein Abgeordneter erhoben. […]

Die vorsitzende Präsidentin hat es unterlassen, dieses Abstimmungsergebnis festzustellen und im Protokoll vermerken zu lassen. Vielmehr sind darin […] einzelne Wortmeldungen protokolliert, worauf die Präsidentin zitiert ist mit dem Wortlaut 'Wir wiederholen gemäß § 73 Abs 2 diese Abstimmung.', worauf die Zitierung des § 73 der Geschäftsordnung des Landtages protokolliert ist und weitere Wortmeldungen. Die Sitzung wurde für 15 Minuten unterbrochen. Danach hat nach einer Geschäftsordnungswortmeldung die dritte Präsidentin vom Tatbestand des § 73 Abs 2 der Geschäftsordnung Gebrauch gemacht und eine namentliche Abstimmung durchführen lassen. Begründet hat sie dies und ihre Zweifel folgendermaßen:

'Dritte Präsidentin Ilse Benkö: Sehr geehrter Herr Klubobmann! Es liegen zwei Tatbestände vor. Der erste Tatbestand war, dass für mich die Abstimmung eben zweifelhaft erschienen ist und für mich auch zweifelhaft war. Daher kann ich die namentliche Abstimmung anordnen. (Abg. Mag. Sagartz, BA: Worin lagen also diese Zweifel? Im § 73 Abs 2 GeOLT?) Ja. (Abg. Mag. Thomas Steiner: Worin genau lagen also diese Zweifel? - Allgemeine Unruhe - Abg. Mag. Thomas Steiner: Ist das jetzt so ein Gefühl gewesen? - Abg. Mag. Franz Steindl: Wo sind die Zweifel?)

Die Zweifel lagen für mich darin, dass das ein Antrag der Regierungsparteien war und dieser Antrag auch angenommen werden soll. (Heiterkeit bei einigen Abgeordneten - Abg. Manfred Kölly: Das ist aber jetzt gut!) Ich habe diese Zweifel gehabt und deshalb werden wir gemäß § 73 Abs 2 GeOLT diese Vorgehensweise wählen. (Allgemeine Unruhe - Ein Zwischenruf aus den Reihen der Opposition: Das ist doch keine Begründung!)

Gemäß § 73 Abs 2 GeOLT war, wie bereits erwähnt, für mich die vorige Abstimmung zweifelhaft. …' (Auszug aus dem stenographischen Protokoll […]).

Anschließend wurde eine namentliche Abstimmung mittels Ja- und Nein Stimmzetteln (die darüber hinaus erhebliche Verwunderung auslöste, da sie von unterschiedlicher Größe waren […]) über das Sammelgesetz mit Ausnahme der zitierten, in der Folge gesondert zum Beschluss gebrachten, Artikel durchgeführt, die von den Bediensteten der Landtagsdirektion eingesammelt wurden. Dabei wurden 36 Stimmzettel eingesammelt, obwohl an der gegenständlichen Sitzung nur 35 Abgeordnete teilgenommen haben. Die vorsitzführende dritte Präsidentin hat 20 Ja-Stimmen und 15 Nein-Stimmen gewertet und eine Stimme als ungültig. Tatsächlich hat ein Abgeordneter sowohl den Ja-Stimmzettel als auch den Nein-Stimmzettel abgegeben. Trotz namentlichen Ausweises des abstimmenden Abgeordneten wurden nicht etwa beide Stimmzettel als ungültig gewertet, sondern offensichtlich nur der Nein-Stimmzettel und sohin sowohl das Abstimmungsquorum unrichtig ermittelt als auch das Abstimmungsergebnis unzutreffend protokolliert.

[…]

[…] Verfassungsrechtliche Bedenken:

Gemäß Art 17 Abs 3 der Burgenländischen Landesverfassung führt die Präsidentin oder der Präsident den Vorsitz im Landtag. Darüber hinaus sind die Aufgaben des Präsidenten des Landtages in § 12 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages […] – für den vorliegenden Zusammenhang erschöpfend – geregelt:

[…]

Gemäß Artikel 31 Abs 1 der Burgenländischen Landesverfassung LGBl Nr 42/1981 idF LGBl Nr 64/2014 ist für einen Beschluss des Landtages, soweit in der Verfassung nichts anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Mit dem durch Aufstehen durchgeführten Abstimmungsvorgang ist die Abstimmung in der Regel abgeschlossen. Dieser Vorgang war vor der oben dargestellten Sitzungsunterbrechung grundsätzlich beendet, nachdem sich lediglich ein Abgeordneter auf Aufforderung der vorsitzenden dritten Präsidentin bei der Abstimmung erhoben hat. Mit dieser Abstimmung hat aber das angefochtene Gesetz nicht die erforderliche Zustimmung erhalten.

Gemäß § 73 Abs 2 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages LBGl. Nr 47/1981 idF LGBl Nr 5/2015 kann der Präsident des Landtages jedoch

 nach eigenem Ermessen von vornherein (was hier nicht der Fall ist) oder

 'wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die nament-liche Abstimmung anordnen',

 was auch auf Antrag von mindestens sechs Landtagsabgeordneten vor Eingang des Abstimmungsverfahrens zu erfolgen hat (was hier aber auch nicht der Fall ist).

Weitergehende Literatur oder Rechtsprechung zur Auslegung der Bestimmung des § 73 Abs 2 der Geschäftsordnung im Hinblick auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist nicht ersichtlich. Allerdings entspricht der maßgebliche Satz wörtlich jenem in § 66 Abs 3 der Nationalrat-Geschäftsordnung für die Bundesgesetzgebung entsprechenden Satz, wo es heißt: 'Der Präsident kann jedoch nach eigenem Ermessen von vornherein, oder wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, eine namentliche Abstimmung anordnen.'

In der diesbezüglich einschlägigen Literatur (Atzwanger-Zögernitz, NRGO 3 ) heißt es dazu in der einschlägigen Fußnote (aaO, 311, FN 5 zu § 66 NRGO) wörtlich:

'Ist der Präs über das Stimmverhalten der Mehrheit in Zweifel, kann er eine namentliche Abst anordnen, solange er ein AbstErgebnis nicht verkündet hat; dies insb dann, wenn während einer Stimmauszählung durch den Präs Abg. den Sitzungssaal betreten oder verlassen. …'. […]

Das heißt, dass eine namentliche Abstimmung rechtfertigende Zweifel dahingehend interpretiert werden, dass aufgrund der äußeren Abläufe (arg.: Stimmverhalten) das ziffernmäßige Ergebnis nicht klar erscheint, ob es sich jetzt um eine Mehrheit handelt oder nicht.

Die im vorliegenden Fall geäußerten Zweifel der dritten Landtagspräsidentin beziehen sich in keiner Weise auf das Verhalten und die ziffernmäßige Richtigkeit, die bei nur einem aufstehenden Abgeordneten zwanglos und eindeutig feststellbar ist.

Die 'Zweifel' scheinen vielmehr darin begründet, dass die vorsitzende Landtagspräsidentin davon ausging, dass eine Vielzahl von Abgeordneten 'falsch', also offensichtlich nicht entsprechend der ihnen vorgegebenen Parteilinie abgestimmt hätten, weil es sich um eine Vorlage der Regierungsparteien handelte, die über die Mehrheit im Landtag verfügt hätten. Das können aber bestenfalls Zweifel über die inhaltliche Richtigkeit des äußerlich zweifelhaften Verhaltens der einzelnen Abgeordneten sein, nicht jedoch Zweifel über den äußeren Abstimmungsvorgang.

Eine inhaltliche Prüfung des Abstimmungsverhaltens der Abgeordneten ist dem Landtagspräsidenten allerdings von der Burgenländischen Landesverfassung und der Geschäftsordnung des Landtages nicht eingeräumt. Seine/ihre Aufgabe ist lediglich die Durchführung des Abstimmungsvorganges. Damit ist aber auch die Berechtigung des Landtagspräsidenten auf nochmalige Anordnung einer mündlichen Abstimmung[,] 'wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint'[,] (allenfalls teleologisch) darauf zu reduzieren und dahingehend zu interpretieren, dass dieser Tatbestand nur gegeben ist, wenn Zweifel am ziffernmäßigen Ergebnis (wie in der zitierten Literaturstelle indiziert), also am äußeren Sachverhalt, wer nun wie abgestimmt hat, gegeben sind, nicht jedoch, wenn der Präsident die Meinung hat, dass die Abgeordneten 'falsch' abgestimmt hätten und vielmehr anders hätten abstimmen, also viel mehr Abgeordnete aufstehen hätten müssen, weil es ihrer Parteilinie entsprochen hätte (arg.: 'Die Zweifel lagen für mich darin, dass das ein Antrag der Regierungsparteien war und dieser Antrag auch angenommen werden soll.').

Ungeachtet dessen, dass der Verfassungsgerichtshof in den […] Erkenntnissen ins Treffen führt, dass es darum ginge, den 'wahren Willen' der Abgeordneten zu erforschen, kann sich auch diese Überlegung nur auf das äußere Abstimmungsverhalten und nicht die innere Motivenlage der Abgeordneten beziehen. Andernfalls würde – was bei klubeinheitlichen Abstimmungsverhalten vorkommen mag – jede Mentalreservation eines Abgeordneten, der zwar nicht für ein Gesetz stimmen will, aber trotzdem aufsteht, weil er den Vorgaben seines Klubs folgen will oder auch aus sonstigen Gründen, einer Überprüfung durch das jeweils vorsitzende Organ (hier: Landtagspräsident) im Sinne einer 'Motivenforschung' unterzogen werden (müssen). Dass eine derartige Betrachtungsweise abwegig ist und nicht im Einklang mit dem freien Mandat steht, versteht sich von selbst.

Nichts anderes gilt aber hier. Es ist nicht Sache des Präsidenten, zu überwachen, dass die Abgeordneten auch entsprechend ihrem Klubzwang abstimmen, sondern nur zu überwachen, wie sie abstimmen und zu prüfen, ob dieses Abstimmungsergebnis eindeutig ersichtlich ist oder nicht (arg.: 'Zweifel'). Es kann also immer nur um Zweifel daran gehen, ob aus dem äußeren Abstimmungsvorgang ein Ergebnis zweifelsfrei ableitbar ist. Das ist bei 1:34 (nachdem nur 35 Abgeordnete anwesend waren) zweifelsfrei möglich.

Damit ist aber das weitere Vorgehen in der gegenständlichen Sitzung ab dem Moment der Abstimmung durch Aufstehen und des Niedersetzens des Abgeordneten Illedits gesetzwidrig. Vielmehr hätte danach die Landtagspräsidentin feststellen müssen, dass für das gegenständliche Gesetz die erforderliche Mehrheit fehlt und dieses abgelehnt wurde. Die neuerliche Abstimmung darüber in namentlicher Form ist mangels hinreichender Zweifelsgründe gesetzwidrig erfolgt. Der diesbezügliche Beschlussantrag war im Moment der namentlichen Abstimmung bereits erledigt.

Es wird zwar nicht verkannt, dass es einem Gesetzgebungsorgan jederzeit möglich ist, beschlossene Gesetze abzuändern oder bereits einmal abgelehnte Gesetzesanträge neuerlich abzustimmen. Dafür bedarf es aber jeweils der Einhaltung der prozeduralen Vorschriften der jeweiligen Geschäftsordnung, also insbesondere einer Neueinbringung der Anträge. Ein mehrmaliges Abstimmen über denselben Antrag ist nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig. Dieser Fall der zulässigen Zweifel ist hier aber nicht gegeben.

Letztlich ist auch der weitere Vorgang des Gesetzesbeschlusses gesetzwidrig erfolgt.

Der Fall der namentlichen Abstimmung mit 36 abgegebenen Stimmzetteln bei 35 Anwesenden ist in der Geschäftsordnung des Landtages nicht vor[gesehen] und die aus einer solchen Situation erfließenden Konsequenzen daher nicht geregelt.

Tatsächlich wurde dann, nach Verkündung durch die dritte Präsidentin, dass das Gesetz auch in der dritten Lesung mehrheitlich angenommen wurde, eine Korrektur des Ergebnisses über die namentliche Abstimmung von der Präsidentin protokolliert […], allerdings wiederum unzutreffend, weil die Stimme eines Abgeordneten, der zwei Stimmzettel abgegeben hat, ausschließlich bei den Nein-Stimmen gezählt wurde.

Es ist auch daher aus diesem Grund der weitere Gesetzwerdungsvorgang als gesetzwidrig anzusehen.

Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind daher weder mit der nach der Landesverfassung erforderlichen Mehrheit[…] noch entsprechend der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages zu Stande gekommen." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

2. Die Bgld. Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:

"[…] Zum behaupteten Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs 2 GeoLT

[…] Die Antragsteller bringen im Wesentlichen vor, dass im konkreten Fall die Anwendung des § 73 Abs 2 GeoLT unzulässig gewesen sei, da ein die namentliche Abstimmung rechtfertigender Zweifel dahingehend zu interpretieren sei, dass auf Grund der äußeren Abläufe das ziffernmäßige Ergebnis nicht klar erscheint. Die im vorliegenden Fall geäußerten Zweifel bezögen sich in keiner Weise auf das Verhalten und die ziffernmäßige Richtigkeit, die bei nur einem aufstehenden Abgeordneten zwanglos und eindeutig feststellbar sei. Es läge kein Zweifel über den äußeren Abstimmungsvorgang vor.

[…] Nach Ansicht der Burgenländischen Landesregierung ist diese Auffassung der Antragssteller und insbesondere die Interpretation des § 73 Abs 2 GeoLT unzutreffend und zu kurz greifend. Dies aus folgendem Grund:

[…] § 73 Abs 2 erster Satz GeoLT legt fest, dass der Präsident des Landtages nach eigenem Ermessen von vornherein, oder wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen kann.

§73 Abs 2 erster Satz GeoLT umfasst sohin zwei Fallkonstellationen: Zum einen kann der Präsident des Landtages aus eigenem im Vorhinein (dh noch bevor es zu einer Abstimmung gekommen ist) die namentliche Abstimmung anordnen. Zum anderen kann der Präsident des Landtages dann, wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint (dh nach einer bereits vorangegangenen Abstimmung), eine namentliche Abstimmung anordnen.

Von zentraler Bedeutung für die Erfassung des Bedeutungsgehaltes der im gegenständlichen Fall relevanten 2. Fallkonstellation des § 73 Abs 2 erster Satz GeoLT ist die Wortfolge, wonach der Landtagspräsident, 'wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen' kann. Aus dem ersten Halbsatz ('[…] von vornherein, oder') sowie der Bezugnahme auf das 'Ergebnis' lässt sich zunächst erschließen, dass dieser Anordnung eine Abstimmung ('durch Aufstehen und Sitzenbleiben' im Sinne des § 73 Abs 1 GeoLT) voranzugehen hat.

Um nunmehr den Bedeutungsgehalt der 2. Fallkonstellation des § 73 Abs 2 erster Satz GeoLT bzw. der Wendung 'wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint' zu erfassen, gilt es den Fokus auf den Wesensgehalt des Begriffes 'zweifelhaft' bzw. 'Zweifel' zu legen. Dabei gilt es zunächst den Wortkern der betreffenden Begrifflichkeit zu erfassen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann der Begriff 'Zweifel' etwa mit dem Wort 'Bedenken' gleichgesetzt werden; wesentlich ist, dass damit jedenfalls eine 'schwankende Ungewissheit' zum Ausdruck gebracht werden soll. Dass dem Wort 'zweifelhaft' in § 73 Abs 2 erster Satz GeoLT eine andere Bedeutung zukommen soll als nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch handelt es sich hiebei um keinen Begriff, dessen Inhalt verfassungsrechtlich vorgeprägt wäre wie etwa durch das B VG oder das Landes-Verfassungsgesetz vom über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl Nr 42/1981, in der Fassung des Verfassungsgesetzes LGBl Nr 64/2014 (im Folgenden: L-VG).

§73 Abs 2 erster Satz GeoLT legt zudem konkretisierend fest, dass lediglich dem Präsidenten des Landtages (arg: '[…] …. wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint […]') Zweifel hinsichtlich des Ergebnisses der Abstimmung vorliegen müssen. Es ist daher im Sinne des § 73 Abs 2 GeoLT erforderlich und zugleich ausreichend, dass für den Präsidenten aus seiner subjektiven Sicht Bedenken bestehen; lediglich ihm muss das Ergebnis der Abstimmung ungewiss sein. Zweifel iS des § 73 Abs 2 GeoLT liegen sohin schon dann vor, wenn dem Präsidenten aus seiner Sicht das Ergebnis der Abstimmung unklar erscheint.

[…] Eine Definition oder Benennung von Beispielen für Zweifelsfälle im Sinne des § 73 Abs 2 erster Satz GeoLT enthält das Gesetz nicht. Auch gibt es keine (historischen) Materialien, die darüber Aufschluss gäben, dass lediglich bestimmte Zweifel des Präsidenten von § 73 Abs 2 GeoLT erfasst sein würden.

Insofern sind dem Gesetz – anders als vom Antragsteller dargelegt – auch keine Einschränkungen auf bestimmte Auslöser für die Zweifel am Ergebnis zu entnehmen. Einzig und allein entscheidend ist, dass aus der (subjektiven) Sicht des Präsidenten bei selbigem eine schwankende Ungewissheit hinsichtlich des Ergebnisses der Abstimmung vorliegt. Worin diese Ungewissheit – diese Bedenken – gelegen sind, führt das Gesetz nicht aus. So ist etwa möglich, dass der Präsident Zweifel hinsichtlich der ziffernmäßigen Richtigkeit eines Abstimmungsergebnisses hat. Ebenso ist es aber möglich, dass der Präsident Zweifel am Verhalten der Abgeordneten im Rahmen der Abstimmung[,] wie etwa Zweifel an deren Bewusstsein über den Abstimmungsvorgang (beispielsweise an deren Vorsatz, als Ausdruck eines Abstimmungsverhaltens [s]itzenzubleiben)[,] hegt.

Vor diesem Hintergrund kann auch der Argumentation der Antragsteller, dass lediglich dann, wenn während einer Stimmauszählung durch den Präsidenten Abgeordnete den Sitzungssaal betreten oder verlassen, ein Zweifelsfall vorliegen kann, nicht gefolgt werden. Insbesondere das Argument, wonach sich Zweifel auf die ziffernmäßige Richtigkeit zu beziehen haben, ist eine dem § 73 Abs 2 GeoLT nicht entnehmbare Einschränkung der betreffenden Norm. Dass Zweifel auch im Verhalten der Abgeordneten (wie etwa dem Sitzenbleiben oder Nichtaufstehen) liegen können, bringen demgegenüber selbst die Antragsteller vor.

Ergänzend gilt es auf Folgendes hinzuweisen: Hätte der Gesetzgeber tatsächlich Beschränkungen der Zweifelsfälle vor Auge gehabt, hätte er dies im Gesetzeswortlaut – zumindest aber in den Gesetzesmaterialien – durch explizite Darlegung zum Ausdruck gebracht.

[…] Im konkreten Anlassfall bestand aufgrund der Situation im Landtag (insbesondere Unruhe unter den Abgeordneten) offenbar Unklarheit bei den Abgeordneten, über welchen Abstimmungsgegenstand im [K]onkreten abzustimmen ist/war. Dies bestätigen etwa die protokollierten Wortmeldungen des Abgeordneten Robert Hergovich, der die Dritte Präsidentin ersuchte, den Abstimmungsgegenstand zu benennen. Auch das protokollierte Verhalten des Abgeordneten Christian Illedits ('erhebt sich zögernd, nimmt dann aber wieder seinen Platz ein' – Stenographisches Protokoll der 3. Sitzung der [XXI. Gesetzgebungsperiode] des Burgenländischen Landtages, 153) belegt diese Zweifel. Selbst wenn nun dieses Verhalten des Abgeordneten Illedits isoliert betrachtet nicht zweifelsfrei gewesen sein sollte und diese einzelne Stimme alleine grundsätzlich für das Ergebnis möglicherweise unbeachtlich wäre, kann doch nicht zweifelsfrei angenommen werden, ob hier überhaupt irgendein einziger Abgeordneter ein Abstimmungsverhalten gezeigt hat.

[…] Eine Einschränkung auf bestimmte Zweifelsfälle ist § 73 Abs 2 GeoLT – wie bereits dargelegt – nicht zu entnehmen, weshalb hier jede im Zuge des gesamten Abstimmungsvorganges auftretende Unklarheit den Tatbestand erfüllen kann. Dies trifft auch auf das Stimmverhalten als solches bzw. den Stimmvorgang zu.

Das Stimmverhalten bzw. der Stimmvorgang war gegenständlich auch insofern zweifelhaft, als im Wesentlichen keine Reaktion gezeigt wurde: Berichterstatter (und gleichzeitig auch einer der Antragsteller) zum gegenständlichen Antrag war der Abgeordnete Robert Hergovich. Dieser reagierte auf den Aufruf durch die Dritte Präsidentin nicht. Zugrunde lag diesem Antrag ein selbständiger Antrag der Abgeordneten Robert Hergovich, Gerhard Kovasits, Kolleginnen und Kollegen. Auch von diesen kam keine Reaktion. Dass für einen Antrag nicht einmal die Antragsteller selbst (oder etwa auch der Berichterstatter) stimmen sollten, kann nach der allgemeinen Erfahrung nicht ernsthaft angenommen werden. Insofern ist zu Recht anzunehmen, dass ein Irrtum oder Unkenntnis über den Abstimmungsvorgang oder -gegenstand bestand und somit die Abstimmung wegen dieser mangelhaften Willensbekundung (oder eben Nichtbekundung) als solche zweifelhaft war und die Dritte Präsidentin daher zu Recht Bedenken gegen das Ergebnis der Abstimmung hegte.

Zugespitzt wurde die Begründung des Zweifels bzw. die Beurteilung des höchst zweifelhaften Abstimmungsverhaltens – nämlich dass antragstellende Landtagsabgeordnete, obwohl [s]ie aufgrund ihrer Klubzugehörigkeit und Klubstärke eine parlamentarische Mehrheit erzielen können, nicht für einen Antrag stimmen – mit der Formulierung, dass ein 'Antrag der Regierungsparteien […] auch angenommen werden soll'. Auch wenn diese Begründung formaljuristisch nicht in jedem Fall zwingend zutreffen muss, ist im gegebenen Zusammenhang der Wesenskern des Zweifeltatbestandes des § 73 Abs 2 GeoLT erfüllt.

[…] Auch wenn § 73 Abs 1 GeoLT als Abstimmungsverhalten eines Abgeordneten das 'Aufstehen und Sitzenbleiben' vorsieht, kann nicht in jedem Sitzen ein Abstimmungsverhalten gesehen werden. Anders als bei einer aktiven Bewegung (Hinsetzen) kann bei einem Sitzenbleiben einer Person, die bereits sitzt, nicht festgestellt werden, wann das Sitzenbleiben mit einem bestimmten Vorsatz, nämlich als Ausdruck eines Abstimmungsverhaltens, beginnt und endet.

Es war somit – wie die protokollierte Situation im Landtag erkennen lässt – zweifelhaft, ob ein bewusstes Sitzenbleiben als Abstimmungsverhalten über einen bewussten Abstimmungsgegenstand gesetzt werden sollte oder ob lediglich infolge einer Unklarheit, dass bzw. worüber nun abgestimmt werden solle, eine Reaktion unterblieb (was sich freilich ebenfalls in einem bloßen Sitzen äußerte).

Die Abstimmung war im Übrigen auch noch nicht in der Form endgültig abgeschlossen, als eine Protokollierung des Abstimmungsverhaltens im Sinne von § 73 Abs 1 GeoLT, nämlich das 'Aufstehen und Sitzenbleiben', nicht erfolgen konnte, weil eben Zweifel bestanden.

Selbst wenn die spontan im Plenum vorgetragene Begründung, weshalb die Präsidentin Zweifel hatte, unzutreffend sein sollte, wäre dies insofern unbeachtlich, da es zum einen ausreichend ist, dass nach ihrem subjektiven Empfinden Bedenken – worin auch immer diese gelegen sein mögen – hinsichtlich des Abstimmungsergebnisses bestehen, zum anderen im konkreten Fall – wie dargelegt – auch objektiv betrachtet Zweifel am Ergebnis vorgelegen sind. So ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll auch objektiv eine Zweifelssituation, die eine Abstimmungswiederholung im Sinne des § 73 Abs 2 GeoLT rechtfertigte.

[…] Im Hinblick auf die seitens der Antragsteller vorgebrachten Bedenken gilt es zusammenfassend sohin festzuhalten, dass die von den Antragstellern dargelegte Interpretation des § 73 Abs 2 erster Satz GeoLT nach Auffassung der Burgenländischen Landesregierung aus den vorstehend dargelegten Gründen unzutreffend ist. Dies insbesondere deshalb, weil ihr eine aus dem Gesetz nicht ableitbare Restriktion des Gesetzeswortlautes zu Grunde liegt und Mutmaßungen über den (historischen) Willen des Gesetzgebers geäußert werden, die weder im Gesetz Ausdruck finden, noch gibt es diesbezügliche Gesetzesmaterialien. Darüber hinaus ist die Interpretation und Argumentation der Antragsteller nicht in sich schlüssig und zugleich widersprüchlich: So wird zum einen dargelegt, dass eine namentliche Abstimmung rechtfertigende Zweifel dahingehend zu interpretieren sind, dass auf Grund der äußeren Abläufe das ziffernmäßige Ergebnis nicht klar erscheint. Zum anderen wird geäußert, dass sich die im vorliegenden Fall geäußerten Zweifel in keiner Weise auf das Verhalten und die ziffernmäßige Richtigkeit beziehen, woraus erkennbar ist, dass auch nach Auffassung der Antragsteller Zweifel auch im Verhalten der Abgeordneten gelegen sein können.

[…] Nach Auffassung der Burgenländischen Landesregierung war der Vorgang somit rechtmäßig und damit ist auch das angefochtene Gesetz in den abstimmungsgegenständlichen Punkten fehlerfrei zustande gekommen.

[...] Zu der behaupteten Gesetzwidrigkeit des weiteren Gesetzwerdungsvorganges

[…] Die Antragsteller bringen zudem pauschal – ohne Darlegung einer verletzten Norm und Verortung der konkreten Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit – vor, dass auch der weitere Gesetzwerdungsvorgang als gesetzwidrig anzusehen ist.

[…] In Anbetracht des Umstandes, dass gemäß § 62 Abs 1 VfGG der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen hat[,] und in Anbetracht der Tatsache, dass dies auch der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. VfSlg 12.592/1990, 12.691/1991 und 14.802/1996) manifestiert, geht die Burgenländische Landesregierung davon aus, dass die pauschale Behauptung der Gesetzwidrigkeit des Gesetzwerdungsvorganges keiner weiteren Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterzogen wird. Aus advokatorischer Vorsicht wird dennoch auch hierzu eine Äußerung abgegeben.

[…] Auch die […] von den Antragstellern behauptete Gesetzwidrigkeit des weiteren Gesetzwerdungsvorganges liegt nach Auffassung der Burgenländischen Landesregierung nicht vor: Aufgrund der dargestellten Zweifel wurde gemäß § 73 Abs 2 GeoLT die namentliche Abstimmung angeordnet. Für deren Durchführung normiert § 73 Abs 4 GeoLT die Verteilung von verschiedenfarbigen Stimmzetteln, welche die Namen der Landtagsabgeordneten und die Bezeichnungen 'Ja' und 'Nein' zu tragen haben. Hinsichtlich der Größe der Stimmzettel finden sich in der GeoLT keine Vorgaben.

[…] Das Versehen im Zuge der Auszählung der Stimmen war für das Ergebnis in keiner Weise relevant, sondern es war jedenfalls eine Mehrheit für den nunmehr zur Abstimmung gebrachten Gegenstand gegeben. Die versehentliche doppelte Stimmabgabe bzw. -zählung ist – unabhängig davon zu welchem Ergebnis ('Ja', 'Nein', ungültig) sie zugezählt worden ist –, für das Ergebnis ohne Bedeutung. Selbst wenn die zunächst doppelt bzw. überschießend gezählte Stimme zu Unrecht als 'Ja-Stimme' gezählt worden sein sollte, ist jedenfalls eine Mehrheit der 'Nein-Stimmen' anlässlich dieses Abstimmungsvorgangs nicht vorgelegen.

Wird von einem Abgeordneten sowohl eine 'Ja-' als auch eine 'Nein-Stimme' gezählt, hat dies eben nicht jedenfalls, sondern nur bei einer entsprechend knappen Mehrheit Auswirkungen auf die Gültigkeit der Abstimmung. Bei dem gegebenen Anwesenheitsquorum mit 35 Abgeordneten wären Stimmen, die weder als zustimmend noch als ablehnend zugeordnet werden könnten, erst dann relevant, wenn sie eine Mehrheit bilden könnten. Werden 20 'Ja'-, 15 'Nein'- und eine ungültige Stimme gezählt, müssten davon drei Stimmen doppelt/unzuord[enbar] sein, um eine potentielle Mehrheitsverschiebung (Richtung 17 'Ja' und 18 'Nein'; vorausgesetzt, dass zunächst nur 'Ja-Stimmen' falsch zug[e]ordnet wurden) zu ermöglichen. Bei einer einzelnen Stimme vermag die Fehlzählung am Zustandekommen einer Mehrheitsabstimmungsentscheidung nichts zu ändern.

[…] Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass aus Sicht der Burgenlän-dischen Landesregierung der gesamte Antrag keine Rechtswidrigkeit des Gesetzgebungsverfahrens aufzeigt, weshalb die geltend gemachte Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit nicht vorliegt. Es ist damit das gesamte Sammelgesetz und nicht nur in einzelnen Teil-Artikeln rechtmäßig und gültig zustande gekommen." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

3. Der Präsident des Burgenländischen Landtages übermittelte auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes mit Schreiben vom die amtliche Verhandlungsschrift der dritten Sitzung vom , die Stimmzettel für die namentliche Abstimmung sowie das Wortprotokoll der dritten Sitzung des Burgenländischen Landtages vom und der vierten Sitzung des Burgenländischen Landtages vom . In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die amtliche Verhandlungsschrift der dritten Sitzung vom von beiden Schriftführern unterzeichnet und ohne Einwände geblieben sei und somit als genehmigt zu erachten sei, was auch in der vierten Sitzung des Burgenländischen Landtages vom kundgemacht worden sei. Die Stimmzettel seien entsprechend der Bgld. LTGO (vgl. § 73 Abs 4 Bgld. LTGO) in unterschiedlichen Farben angefertigt gewesen.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Gemäß Art 140 Abs 1 Z 3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Landesgesetzes auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages, sofern dies durch Landesverfassungsgesetz bestimmt ist. Art 36 Abs 1 Bgld. L VG sieht ein solches Antragsrecht vor. Die einschreitenden 16 Abgeordneten verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder des – aus 36 Abgeordneten bestehenden – Burgenländischen Landtages (vgl. Art 10 Abs 1 Bgld. L VG); dem in Art 140 Abs 1 Z 3 B VG normierten Erfordernis ist daher entsprochen.

1.2. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig (vgl. VfSlg 16.151/2001, 17.173/2004, 17.174/2004).

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Der Antrag ist nicht begründet.

2.3. Die antragstellenden Abgeordneten bringen zusammengefasst Folgendes vor:

2.3.1. Die Abstimmung im Burgenländischen Landtag sei mit dem durch Aufstehen durchgeführten Abstimmungsvorgang in der Regel abgeschlossen. Nachdem sich bei der Abstimmung über die Art 3, 4, 6, 8 bis 14 und 16 des Bgld. Landesgesetzes vom , LGBl 38/2015, auf die Aufforderung der vorsitzenden Dritten Landtagspräsidentin hin (lediglich) ein Abgeordneter erhoben habe, sei dieser Vorgang beendet gewesen, mit der Konsequenz, dass das Gesetz im angefochtenen Umfang die erforderliche Zustimmung nicht erhalten habe. Die Voraussetzungen für die darauffolgende Anordnung einer namentlichen Abstimmung gemäß § 73 Abs 2 Bgld. LTGO seien nicht erfüllt gewesen. Insbesondere lägen Zweifel des Präsidenten, die eine solche Abstimmung rechtfertigen, nur dann vor, wenn auf Grund der äußeren Abläufe das ziffernmäßige Ergebnis nicht klar erscheine. Dieses sei bei nur einem Abgeordneten, der sich von seinem Sitz erhoben habe, jedoch zwanglos und eindeutig feststellbar. Die im vorliegenden Fall geäußerten Zweifel der Dritten Landtagspräsidentin ließen sich hingegen auf ihre Annahme zurückführen, dass eine Vielzahl von Abgeordneten "falsch" abgestimmt hätte, weil es sich um eine Vorlage der Regierungsparteien, die über die Mehrheit im Landtag verfügt hätten, gehandelt habe. Daher sei das Vorgehen in der Sitzung vom ab der Abstimmung durch Aufstehen und Niedersetzen gesetzwidrig. Die Dritte Landtagspräsidentin hätte vielmehr feststellen müssen, dass für das Gesetz die erforderliche Mehrheit fehle und dieses abgelehnt worden sei. Der diesbezügliche Beschlussantrag sei im Moment der namentlichen Abstimmung bereits erledigt gewesen.

2.3.2. Zudem seien bei der namentlichen Abstimmung 36 Stimmzettel eingesammelt worden, obwohl an der Sitzung am nur 35 Abgeordnete teilgenommen hätten. Die vorsitzende Dritte Landtagspräsidentin habe 20 Stimmen für "ja", 15 Stimmen für "nein" und eine Stimme als ungültig gewertet. Tatsächlich habe ein Abgeordneter sowohl den Stimmzettel für "ja" als auch den Stimmzettel für "nein" abgegeben. Trotz namentlichen Ausweises des Abgeordneten seien nicht etwa beide Stimmzettel als ungültig gewertet worden, sondern offensichtlich nur der Stimmzettel für "nein". Nach Verkündung durch die vorsitzende Dritte Landtagspräsidentin, dass das Gesetz auch in der dritten Lesung mehrheitlich angenommen worden sei, sei eine Korrektur des Ergebnisses über die namentliche Abstimmung von der vorsitzenden Dritten Landtagspräsidentin protokolliert worden. Auch diese Protokollierung sei wiederum unzutreffend erfolgt, weil die Stimme des Abgeordneten, der zwei Stimmzettel abgegeben habe, ausschließlich bei den Stimmen für "nein" gezählt worden sei.

2.3.3. Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen seien daher weder mit der nach der Landesverfassung erforderlichen Mehrheit noch entsprechend der Bgld. LTGO zustande gekommen.

2.4. Im Burgenländischen Landtag erfolgt die Abstimmung grundsätzlich durch Aufstehen und Sitzenbleiben, es sei denn, der Präsident des Landtages ordnet ausdrücklich die Abstimmung durch Handerheben an (vgl. § 73 Abs 1 Bgld. LTGO). Gemäß § 73 Abs 2 erster Satz Bgld. LTGO kann der Präsident des Landtages jedoch nach eigenem Ermessen von vornherein, oder wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen. Zudem ist dem (schriftlichen) Verlangen von mindestens sechs Landtagsabgeordneten vor Eingang in das Abstimmungsverfahren, eine namentliche Abstimmung durchzuführen, ohne Weiteres stattzugeben (§73 Abs 2 zweiter und dritter Satz Bgld. LTGO). Im vorliegenden Fall wurde die namentliche Abstimmung von der vorsitzenden Dritten Landtagspräsidentin unbestritten auf den zweiten Tatbestand des § 73 Abs 2 erster Satz Bgld. LTGO gestützt, nachdem sie zunächst die Abstimmung durch Aufstehen und Sitzenbleiben vorgenommen hatte.

2.4.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, bilden grundsätzlich auch Regelungen der Geschäftsordnung des Nationalrates (vgl. VfSlg 16.151/2001, 17.173/2004), eines Landtages (vgl. VfSlg 16.733/2002 zur Geschäftsordnung des Kärntner Landtages) oder des Bundesrates (vgl. VfSlg 17.174/2004) einen Maßstab der dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 B VG obliegenden Überprüfung von Bundes- und Landesgesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit.

2.4.1.1. Dabei ist aber zwischen Bestimmungen der Geschäftsordnung, deren Verletzung annehmen lassen muss, dass der Gesetzesbeschluss nicht verfassungsmäßig zustande gekommen ist, und bloßen Ordnungsvorschriften, deren Verletzung nicht zur Verfassungswidrigkeit des jeweiligen Gesetzes führt, zu unterscheiden. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass jene Bestimmungen einer Geschäftsordnung, die sichern sollen, dass in den Gesetzesbeschlüssen die wahre Meinung der Mehrheit des Vertretungskörpers zum Ausdruck kommt, nicht zu den bloßen Ordnungsvorschriften zu zählen sind und ihre Verletzung folglich die Verfassungswidrigkeit des betroffenen Gesetzes nach sich zieht (vgl. VfSlg 16.151/2001, 16.733/2002, 17.173/2004, 17.174/2004). Dies gilt für die §§65 und 72 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates, soweit sie Gegenstand des Erkenntnisses VfSlg 16.151/2001 waren, aber etwa auch für jene Geschäftsordnungsbestimmungen, die der (Möglichkeit der) Teilnahme der Abgeordneten an den Abstimmungen oder der Klarheit des Gegenstandes der Abstimmung dienen (vgl. VfSlg 17.173/2004).

2.4.1.2. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Regelung des § 73 Abs 2 erster Satz, zweiter Tatbestand der Bgld. LTGO betrifft (anders als die im Erkenntnis VfSlg 17.173/2004 zu beurteilenden Vorschriften) nicht bloß die Vorbereitung der Beschlussfassung im Landtag, sondern die Beschlussfassung selbst und dient insbesondere dazu, Zweifel des Landtagspräsidenten, der das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses zu beurkunden hat (vgl. Art 34 Bgld. L VG), hinsichtlich des Ergebnisses der Abstimmung auszuräumen und die Maßgeblichkeit der wahren Meinung der Mehrheit des Landtages zu sichern. Vor diesem Hintergrund kann sie aber nicht als bloße Ordnungsvorschrift qualifiziert werden; eine Verletzung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Regelung des § 73 Abs 2 erster Satz Bgld. LTGO hätte vielmehr die Verfassungswidrigkeit eines entgegen der angeordneten Vorgehensweise zustande gekommenen Gesetzes zur Folge.

2.4.2. Der von den antragstellenden Abgeordneten vertretenen Auslegung des § 73 Abs 2 erster Satz Bgld. LTGO, wonach Zweifel, die zur Anordnung einer namentlichen Abstimmung gemäß § 73 Abs 2 erster Satz Bgld. LTGO berechtigen, das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmung betreffen müssten, vermag sich der Verfassungsgerichtshof nicht anzuschließen.

2.4.2.1. Die Ermächtigung des Landtagspräsidenten, nach erfolgter Abstimmung eine namentliche Abstimmung über denselben Antrag anzuordnen, ist in § 73 Abs 2 erster Satz Bgld. LTGO an die Voraussetzung geknüpft, dass dem Landtagspräsidenten das Ergebnis der (ersten) Abstimmung zweifelhaft erscheint. Dabei kommt es aber auch darauf an, dass der Landtagspräsident – bzw. der allenfalls den Vorsitz führende Zweite oder Dritte Landtagspräsident – vertretbar Zweifel am Abstimmungsergebnis hegt. Diese Auslegung legt nicht nur der Wortlaut des § 73 Abs 2 erster Satz Bgld. LTGO nahe ("wenn ihm"), sondern ist auch systematisch konsequent. Gemäß Art 34 Bgld. L VG ist nämlich das "verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses" von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Landtages zu beurkunden. § 73 Abs 2 erster Satz, zweiter Tatbestand der Bgld. LTGO stellt dem Landtagspräsidenten mit der Befugnis zur Anordnung einer namentlichen Abstimmung somit ein Instrument zur Verfügung, das es ihm ermöglicht, durch eine Änderung des Abstimmungsmodus Zweifel am Abstimmungsergebnis, die ihn an der Beurkundung gemäß Art 34 Bgld. L VG hindern würden, auszuräumen.

2.4.2.2. Das Tatbestandselement "Ergebnis der Abstimmung" ist denkbar weit formuliert. Es ist daher – zumal auch keine anderen Anhaltspunkte für ein enges Verständnis bestehen – mit der Bgld. Landesregierung davon auszugehen, dass die Annahme, die Zweifel des Landtagspräsidenten müssten sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses beziehen, eine aus § 73 Abs 2 erster Satz Bgld. LTGO nicht ableitbare Einschränkung bedeuten würde. Unter den Tatbestand lassen sich daher insbesondere auch Konstellationen subsumieren, bei denen – wie im vorliegenden Fall – auf Grund äußerer Anhaltspunkte Zweifel darüber bestehen, ob für die Abgeordneten klar war, dass und worüber (Klarheit hinsichtlich des Gegenstandes der Abstimmung) abgestimmt wird, somit also zweifelhaft ist, ob das Ergebnis der Abstimmung die wahre Meinung der Abgeordneten widerspiegelt.

2.4.3. Angesichts des im stenographischen Protokoll und in der amtlichen Verhandlungsschrift der dritten Sitzung des Burgenländischen Landtages vom dokumentierten Sitzungsverlaufes, bei dem einerseits ein Abänderungsantrag zur Gesetzesvorlage mehrheitlich abgelehnt und im Anschluss daran – auf Grund eines Verlangens gemäß § 70 Abs 6 Bgld. LTGO – über einen Teil dieser Gesetzvorlage – nämlich die angefochtenen Bestimmungen – getrennt abgestimmt wurde und andererseits bei der Abstimmung auch Abgeordnete, die als Redner in der Debatte unmittelbar zuvor das gesamte Gesetzesvorhaben unterstützt hatten, nicht aufgestanden waren, konnte die vorsitzende Dritte Landtagspräsidentin im vorliegenden Fall vertretbar Zweifel hinsichtlich des Ergebnisses der Abstimmung haben. Diese Zweifel der vorsitzenden Dritten Landtagspräsidentin berechtigten sie somit, gemäß § 73 Abs 2 erster Satz Bgld. LTGO eine namentliche Abstimmung anzuordnen; ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Bgld. LTGO liegt insoweit folglich nicht vor.

2.5. Die antragstellenden Abgeordneten machen weiters geltend, dass die angefochtenen Gesetzesbestimmungen nicht mit der nach der Landesverfassung erforderlichen Mehrheit zustande gekommen seien, und behaupten Fehler bei der Protokollierung des Abstimmungsergebnisses.

2.5.1. Der bei einer namentlichen Abstimmung einzuhaltende Vorgang ist in § 73 Abs 4 Bgld. LTGO geregelt. Sobald die Abstimmung vom Landtagspräsidenten angeordnet ist, haben die Landtagsabgeordneten ihre Plätze einzunehmen. Hierauf begeben sich vom Landtagspräsidenten bestimmte Bedienstete der Landtagsdirektion zu den ihnen zugewiesenen Bankreihen und nehmen von jedem Landtagsabgeordneten dessen Stimmzettel in Empfang. Die Stimmzettel tragen die Namen der Abgeordneten und die Bezeichnung "ja" oder "nein". Diese Stimmzettel sind in zwei verschiedenen Farben herzustellen, je nachdem ob sie auf "ja" oder auf "nein" lauten. Die Landtagsdirektion hat jedem Landtagsabgeordneten eine entsprechende Anzahl vorgedruckter Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Die mit der Abnahme der Stimmzettel beauftragten Bediensteten haben, sobald der Landtagspräsident die Abstimmung für beendigt erklärt, jeder für sich die Stimmzählung vorzunehmen und deren Ergebnis dem Landtagspräsidenten sofort mitzuteilen, der das Gesamtergebnis verkündet. Die Namen der Landtagsabgeordneten sind, je nachdem sie mit "ja" oder "nein" gestimmt haben, in das Wortprotokoll der Sitzung aufzunehmen.

2.5.2. Im vorliegenden Fall stellte die vorsitzende Dritte Landtagspräsidentin nach Durchführung der namentlichen Abstimmung fest, dass 20 Stimmen für "ja", 15 Stimmen für "nein" und eine ungültige Stimme abgegeben worden seien und der Antrag somit mehrheitlich angenommen sei (vgl. Sten. Prot. der 3. Sitzung der XXI. Gesetzgebungsperiode des Burgenländischen Landtages vom , 156; amtliche Verhandlungsschrift der 3. Sitzung der XXI. Gesetzgebungsperiode des Burgenländischen Landtages vom , 7). Im Zuge der weiteren Sitzung machte ein Abgeordneter darauf aufmerksam, dass bei diesem Ergebnis in Summe 36 Stimmen abgegeben worden seien, an der Abstimmung aber nur 35 Abgeordnete teilgenommen hätten. Die vorsitzende Dritte Landtagspräsidentin nahm zunächst die dritte Lesung vor, in der der Gesetzesentwurf mehrheitlich angenommen wurde. Nachdem die Bedenken hinsichtlich des Abstimmungsergebnisses hierauf in einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung wiederholt worden waren, korrigierte die vorsitzende Dritte Landtagspräsidentin das Ergebnis der namentlichen Abstimmung dahingehend, dass tatsächlich 35 Stimmen abgegeben worden seien, wobei 20 Stimmen auf "ja" und 14 Stimmen auf "nein" entfielen. Diese Feststellung deckt sich mit der namentlichen Auflistung im Protokoll, aus der sich zudem ergibt, dass ein bestimmter Abgeordneter sowohl den Stimmzettel für "ja" als auch den Stimmzettel für "nein" abgegeben hat und seine Stimme sohin nicht zugeordnet werden konnte (vgl. Sten. Prot. der 3. Sitzung der XXI. Gesetzgebungsperiode des Burgenländischen Landtages vom , 157 f.; s. auch amtliche Verhandlungsschrift der 3. Sitzung der XXI. Gesetzgebungsperiode des Burgenländischen Landtages vom , 7 f.).

2.5.3. Gemäß Art 31 Bgld. L VG ist – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – zu einem Beschluss des Landtages die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (vgl. auch § 71 Abs 1 Bgld. LTGO). Landesverfassungsgesetze oder in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden (vgl. auch § 71 Abs 2 Bgld. LTGO) und sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Die angefochtenen Art 3, 4, 6, 8 bis 14 und 16 des Bgld. Landesgesetzes vom , LGBl 38/2015, enthalten keine Verfassungsbestimmungen; sie konnten somit gemäß Art 31 Abs 1 Bgld. L VG mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit eines Drittels der Landtagsabgeordneten beschlossen werden.

2.5.4. Sowohl aus dem stenographischen Protokoll (vgl. Sten. Prot. der 3. Sitzung der XXI. Gesetzgebungsperiode des Burgenländischen Landtages vom , 92) als auch aus der amtlichen Verhandlungsschrift (vgl. amtliche Verhandlungsschrift der 3. Sitzung der XXI. Gesetzgebungsperiode des Burgenländischen Landtages vom , 1) ergibt sich, dass an dieser Sitzung (lediglich) ein Abgeordneter nicht teilnahm. Dass tatsächlich die anwesenden 35 Landtagsabgeordneten von ihrem Stimmrecht Gebrauch gemacht haben, ist angesichts der namentlichen Abstimmung im stenographischen Protokoll zweifellos dokumentiert; das Abstimmungsergebnis wurde von der vorsitzenden Dritten Landtagspräsidentin auch entsprechend korrigiert. Gemäß Art 10 Abs 1 Bgld. L VG ist bei Abstimmungen und Anträgen im Landtag von insgesamt 36 Mitgliedern auszugehen. Bei 35 Landtagsabgeordneten, die an der Abstimmung teilgenommen haben, war das Präsenzquorum bei der Beschlussfassung somit jedenfalls erfüllt.

2.5.5. Wie sich aus der Darstellung des Sitzungsverlaufes im stenographischen Protokoll und in der amtlichen Verhandlungsschrift der Sitzung vom sowie insbesondere aus der namentlichen Auflistung der Abgeordneten entsprechend ihrem Abstimmungsverhalten im stenographischen Protokoll ergibt (vgl. zuvor Punkt IV. 2.5.2.), haben – sowohl nach dem ursprünglich ausgesprochenen als auch nach dem korrigierten und namentlich dokumentierten Abstimmungsergebnis – bei der namentlichen Abstimmung 20 Landtagsabgeordnete für die Art 3, 4, 6, 8 bis 14 und 16 des Bgld. Landesgesetzes vom , LGBl 38/2015, gestimmt. Damit ist bei der – im vorliegenden Fall zulässigerweise durchgeführten (vgl. zuvor Punkt IV.2.4) – namentlichen Abstimmung auch das erforderliche Konsensquorum jedenfalls erfüllt. Die letztlich – entsprechend der unzweifelhaften Dokumentation der namentlichen Abstimmung – korrigierte Ungereimtheit, die dazu geführt hat, dass bei dem zunächst verkündeten Abstimmungsergebnis 36 abgegebene Stimmzettel berücksichtigt wurden (und damit ein Stimmzettel mehr einbezogen wurde als Abgeordnete an der Abstimmung teilgenommen haben), konnte im vorliegenden Fall für die Frage, ob sich die erforderliche Anzahl an Abgeordneten für den Antrag ausgesprochen hat, keine relevanten Auswirkungen haben und betraf zudem – wie ebenfalls nachvollziehbar dokumentiert ist – nur die Stimmen für "nein" und die als ungültig bzw. nicht zuordenbar zu wertenden Stimmen. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die von der vorsitzenden Dritten Landtagspräsidentin vorgenommene Richtigstellung des bereits verkündeten Abstimmungsergebnisses keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. in diesem Zusammenhang auch Atzwanger/Zögernitz , Nationalrat-Geschäftsordnung 3 , 1999, § 66 Anm. 14 f.).

2.6. Die antragstellenden Abgeordneten verweisen schließlich darauf, dass die bei der namentlichen Abstimmung verwendeten Stimmzettel, je nachdem ob es sich um einen Stimmzettel für "ja" oder um einen Stimmzettel für "nein" handelte, unterschiedlich groß waren, was "erhebliche Verwunderung auslöste". Sofern dieses Vorbringen überhaupt als Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Artikel des Bgld. Landesgesetzes vom , LGBl 38/2015, zu verstehen ist, sei darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof die Annahme, die Abgeordneten des Burgenländischen Landtages könnten allein auf Grund der – teils gesetzlich vorgesehenen (zum Erfordernis der unterschiedlichen farblichen Gestaltung der Stimmzettel für "ja" und für "nein" vgl. § 73 Abs 4 Bgld. LTGO) – unterschiedlichen Gestaltung der beiden Typen von Stimmzetteln daran gehindert sein, ihre Stimme entsprechend ihrer wahren Meinung abzugeben, als völlig unbegründete Unterschätzung der Abgeordneten erachtet.

2.7. Die von den antragstellenden Abgeordneten gegen die Verfassungskonformität der angefochtenen Art 3, 4, 6, 8 bis 14 und 16 des Bgld. Landesgesetzes vom , LGBl 38/2015, vorgebrachten Bedenken haben sich sohin nicht als zutreffend erwiesen.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2016:G446.2015