VfGH vom 24.09.2008, g44/07

VfGH vom 24.09.2008, g44/07

Sammlungsnummer

18542

Leitsatz

Teilweise Zurückweisung der Individualanträge Selbständiger Buchhalter auf Aufhebung neu geschaffener Regelungen für den Beruf des Bilanzbuchhalters sowie dazu ergangener Übergangsbestimmungen mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit; keine Gleichheitswidrigkeit von Regelungen über die Berechtigung zur Erstellung von Bilanzen im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und im Bilanzbuchhaltungsgesetz hinsichtlich der Wertgrenzen und der Vertretungsbefugnis angesichts der größeren gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Bilanz sowie des Verbots der Annahme von Provisionen bzw Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit; keine Unverhältnismäßigkeit in Hinblick auf das Ziel der Sicherung der Unabhängigkeit der selbständig tätigen Berufsausübenden

Spruch

I. Die Anträge werden zurückgewiesen, soweit sie sich gegen

folgende Bestimmungen richten:


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die Z 2 und die Z 7 des ArtII des Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz - BibuG) geschaffen wird, BGBl. I Nr. 161/2006,


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§1 Abs 3 Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006,


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die Wortfolgen "nach Ablegung der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter" sowie "und ordentliches Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist" in § 14 Abs 1 Z 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 idF BGBl. I Nr. 161/2006,


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§98 Abs 4, 7 und 8 Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006,

II. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit BGBl. I 161/2006 wurde ein "Bundesgesetz, mit dem die

Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz - BibuG) geschaffen wird", kundgemacht. Nach den parlamentarischen Materialien (IA 846/A BlgNR 22. GP) war es Ziel dieses Gesetzes, die "bisher getrennten Berufe der Gewerblichen Buchhalter und Selbständigen Buchhalter zu einem Bilanzbuchhalter" zusammenzufassen und die "Rechte der Selbständigen Buchhalter und der Gewerblichen Buchhalter anzugleichen". Darüber hinaus sind mit dem BibuG - als verwandte Berufe mit geringerem Berechtigungsumfang - die Berufe "Buchhalter" und "Personalverrechner" geschaffen worden.

Die für Gewerbliche Buchhalter ursprünglich vorgesehene Beschränkung der Berechtigung zur Geschäftsbuchhaltung auf Betriebe innerhalb der Umsatzgrenzen des § 125 BAO wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G289/02, (VfSlg. 17.171/2004) als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung wurde im BGBl. I 49/2004 kundgemacht. Diese Beschränkung wurde vom Gesetzgeber in der Folge auch für den Bereich der Selbständigen Buchhalter im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) beseitigt (BGBl. I 84/2005, vgl. RV 970 BlgNR 22. GP).

2. Mit Bundesgesetz BGBl. I 161/2006 wurden - neben der Einführung des neuen Berufs "Bilanzbuchhalter" - Regelungen getroffen, die es Selbständigen Buchhaltern und Gewerblichen Buchhaltern erleichtern sollen, innerhalb einer bestimmten Frist die Berechtigung zur Ausübung des Berufs Bilanzbuchhalter zu erreichen. Die Übergangsbestimmungen sehen darüber hinaus grundsätzlich vor, dass die berufsrechtlichen Berechtigungen bestehender Selbständiger und Gewerblicher Buchhalter aufrecht bleiben (§98 Abs 1 BibuG). Hinsichtlich der Kammerzugehörigkeit wurde vorgesehen, dass Buchhalter und Personalverrechner Mitglieder der Wirtschaftskammern sind und Bilanzbuchhalter zwischen der Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer oder bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wählen können (§96 BibuG). Für Gewerbliche Buchhalter - diese waren schon vor Erlassung des BibuG Mitglieder der Wirtschaftskammern - trat durch die Gesetzesänderung keine Änderung der Kammerzugehörigkeit ein. Für Selbständige Buchhalter (die davon Abstand nehmen, in den Beruf Bilanzbuchhalter zu wechseln) sieht § 98 Abs 8 leg.cit. nach Ablauf einer Frist das Enden der Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder und den Beginn der Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern vor. Als Fristende war ursprünglich der vorgesehen. Mit Bundesgesetz BGBl. I 11/2008 wurde die Frist bis zum verlängert. Ferner wurden Übergangsregelungen für jene Selbständigen Buchhalter getroffen, die sich während eines Übergangszeitraums in einem Prüfungsverfahren zum Steuerberater oder zum Bilanzbuchhalter befanden.

3.1. Der Antragsteller im Verfahren zu G44/07 ist seit als Selbständiger Buchhalter bestellt. Er beantragt zum einen die Aufhebung des § 1 Abs 3 BibuG, BGBl. I 161/2006, welcher vorsieht, dass "Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß [§1] Abs 1 weder Gewerbe noch freie Berufe" sind. Zum anderen beantragt er die Aufhebung des Abs 8 des § 98 BibuG in der Fassung BGBl. I 161/2006.

3.2. Der Antragsteller im Verfahren zu G198/07 war seit dem Jahr 2000 Selbständiger Buchhalter und hat während des in § 98 Abs 8 BibuG geregelten Übergangszeitraums die Berufsberechtigung "Bilanzbuchhalter" erlangt. Die Antragsteller in den Verfahren zu G199, 200/07 und G201, 202/07 sind Selbständige Buchhalter.

Diese Antragsteller bekämpfen einerseits Teile der Novellierungsanordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I 161/2006 und andererseits bestimmte Normen oder Wortfolgen des WTBG und des BibuG.

4. Der Umfang der einzelnen Anträge wird aus Zweckmäßigkeitsgründen im Zuge der folgenden Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften dargestellt.

II. Die relevanten Gesetzesstellen und (zusammengefasst) das jeweils darauf bezogene Antragsvorbringen stellen sich wie folgt dar:

1. Zur Anfechtung der Z 2 (G198-202/07) und Z 7 (G199-202/07) des ArtII BGBl. I 161/2006 (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Artikel II

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesges[e]tz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

...

2. In § 1 Abs 1 entfällt Z 4.

...

7. § 14 Abs 1 lautet:

'(1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer

1.a) ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein

facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters oder eine vergleichbare Ausbildung in Österreich erfolgreich absolviert hat und

b) mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfügt oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, in Österreich steuerberatend tätig war oder

2. in Österreich die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässig bei einem Steuerberater oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, steuerberatend tätig war oder

3. nach Ablegung der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens neun Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat und ordentliches Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist.'"

Der erwähnte § 1 WTBG hatte vor der Novellierung durch BGBl. I 161/2006 folgenden Wortlaut:

"1. Teil

Berufsrecht

1. Hauptstück

Wirtschaftstreuhandberufe - Berechtigungsumfang

Wirtschaftstreuhandberufe

§1. (1) Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe:


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1.
Wirtschaftsprüfer,
3.
Steuerberater und
4.
Selbständiger Buchhalter.

(2) Die Wirtschaftstreuhandberufe sind freie Berufe."

Zu ihren Anträgen auf Aufhebung der Z 2 des ArtII BGBl. I 161/2006 bringen die Antragsteller im Wesentlichen vor, dass es durch die Aufhebung des § 1 Abs 1 Z 4 WTBG und die Schaffung des BibuG unklar geworden sei, ob der Beruf des Selbständigen Buchalters weiterhin als freier Beruf zu qualifizieren ist oder nicht. Die betreffenden Regelungen seien zu unbestimmt. Sollte der Beruf des Selbständigen Buchhalters nicht mehr als freier Beruf gelten, so wären damit eine Reihe von berufs-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen verbunden, die für die Antragsteller nachteilig seien und ihre Rechtspositionen "in überraschender Weise" verschlechtern.

Z 7 des ArtII BGBl. I 161/2006 halten die Anträge deswegen für verfassungswidrig, weil für die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater nunmehr eine neunjährige Berufspraxis als Selbständiger Buchhalter nicht mehr ausreichend sei, sondern zusätzlich die Fachprüfung Bilanzbuchhalter absolviert werden und die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder bestehen müsse. Die Regelung sei mangels sachlicher Rechtfertigung gleichheitswidrig und verstoße gegen die Freiheit der Erwerbsausübung.

2. Mit gleichartigen Argumenten wird auch die Anfechtung des § 14 Abs 1 Z 3 WTBG idF BGBl. I 161/2006 begründet. Diese - von den Antragstellern zu G199, 200/07 und zu G201, 202/07 angefochtene - Bestimmung lautet auszugsweise (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Steuerberater

§14. (1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer

1.a) ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein

facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters oder eine vergleichbare Ausbildung in Österreich erfolgreich absolviert hat und

b) mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfügt oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, in Österreich steuerberatend tätig war oder

2. in Österreich die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässig bei einem Steuerberater oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, steuerberatend tätig war oder

3. nach Ablegung der Fachprüfung für Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens neun Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat und ordentliches Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist. ..."

Nach der bisherigen Rechtslage sei ein Selbständiger Buchhalter zur Fachprüfung für Steuerberater zuzulassen gewesen, wenn er den Beruf des Selbständigen Buchhalters mindestens neun Jahre hindurch ausgeübt hat (§14 Abs 1 Z 3 WTBG idF vor BGBl. I 161/2006).

§98 Abs 2 BibuG sehe nun zwar vor, dass erworbene Anwartschaften Selbständiger Buchhalter für Zwecke der Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater unberührt bleiben. Durch die Neufassung des § 14 WTBG durch ArtII Z 7 BGBl. I 161/2006 sei aber als Voraussetzung für die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater die neunjährige Ausübung des Berufs Bilanzbuchhalter und die Zugehörigkeit zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder normiert worden; weiters seien nunmehr die (zusätzlichen) Anforderungen des § 14 Abs 1 Z 3 WTBG zu erfüllen. Eine sachliche Rechtfertigung für diese deutliche Verschlechterung der Rechtslage im Hinblick auf die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater fehle. Die Vorschrift sei gleichheitswidrig und verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung.

3. Zur Anfechtung des § 1 Abs 3 BibuG (sämtliche Anträge):

§ 1 BibuG lautet (der von den Antragstellern angefochtene Abs 3 ist hervorgehoben):

"Bilanzbuchhaltungsberufe

§1. (1) Bilanzbuchhaltungsberufe sind folgende Berufe:


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1.
Bilanzbuchhalter,
2.
Buchhalter und
3.
Personalverrechner.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird, sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, auf die Bilanzbuchhaltungsberufe nicht anzuwenden.

(3) Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß Abs 1 sind weder Gewerbe, noch freie Berufe."

Die Anträge begehren primär die Aufhebung der Wortfolge "weder Gewerbe, noch". Hilfsweise wird beantragt, den Abs 3 zur Gänze beziehungsweise die Worte ", noch freie Berufe" aufzuheben. Die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung begründen die Antragsteller im Wesentlichen damit, dass die Unklarheit in der Frage, ob der Beruf des Selbständigen Buchhalters ein freier Beruf oder ein Gewerbe sei, dem Legalitätsprinzip widerspreche und dass der Verlust der Stellung als freier Beruf für die Antragsteller steuerrechtliche Nachteile mit sich bringe und daher verfassungswidrig sei.

4. Zu den Anträgen gegen (Teile des) § 2 BibuG (G198/07) und des § 2 WTBG (G199, 200/07, G201, 202/07):

4.1. Der Einschreiter im Verfahren zu G198/07 beantragt die Aufhebung bestimmter Teile der Bestimmungen, in denen der Umfang der Befugnisse des Berufs "Bilanzbuchhalter" geregelt ist. § 2 BibuG lautet (die angefochtenen Stellen sind hervorgehoben; hinsichtlich der Z 3 des Abs 1 wird primär die Wortfolge "den Abgabenbehörden des Bundes," in eventu das Wort "ausgenommen" angefochten):

"Berechtigungsumfang - Bilanzbuchhalter

§2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,

2. den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, festgesetzten Wertgrenzen,

3. die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Unabhängigen Verwaltungssenaten, dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof,

4. die Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen,

5. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961),

6. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und

7. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs 1,

2. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen,

3. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,

4. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Abs 1 unmittelbar zusammenhängen,

5. die Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen und

6. sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194."

4.2. Die - von Selbständigen Buchhaltern gestellten - Anträge G199, 200/07 und G201, 202/07 wenden sich in ähnlicher Weise gegen die Vorschriften zum Berechtigungsumfang für den Beruf des Selbständigen Buchhalters.

Der einschlägige § 2 WTBG hat (in der Fassung BGBl. I 84/2005) folgenden Wortlaut (die angefochtenen Stellen sind hervorgehoben; hinsichtlich der Z 3 des Abs 1 wird primär die Wortfolge "den Finanzbehörden," in eventu das Wort "ausgenommen" angefochten):

"Berechtigungsumfang - Selbständiger Buchhalter

§2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,

2. den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 festgesetzten Wertgrenzen,

3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Finanzbehörden, den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof, jedoch einschließlich der Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Finanzbehörden,

4. die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und

5. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs 1,

2. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen,

3. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten und

4. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Abs 1 unmittelbar zusammenhängen."

4.3. Die Anfechtung der Regelungen des § 2 WTBG und des § 2 BibuG begründen die Antragsteller im Wesentlichen damit, dass es gegen den Gleichheitssatz und die Freiheit der Erwerbsausübung verstoße, dass sie zur Vertretung vor Behörden nicht berechtigt seien, obwohl sie über das einschlägige Fachwissen verfügten, und dass die Beschränkung ihrer Befugnis zum Abschluss von Büchern (zur Erstellung von Bilanzen) auf Unternehmen im Rahmen der Wertgrenzen des § 125 BAO, BGBl. 194/1961 idF BGBl. I 9/1998, aus jenen Gründen verfassungswidrig sei, die den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung der Wertgrenze in § 102 Abs 1 GewO 1994 idF BGBl. I 111/2002 bewogen haben (Erkenntnis VfSlg. 17.171/2004).

5. Der im Antrag zu G198/07 angefochtene § 77 BibuG hat folgenden Wortlaut:

"Provisionen - Provisionsvorbehalt

§ 77. Bilanzbuchhalter[n], die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, ist die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten."

Die Antragsteller zu G199, 200/07 und G201, 202/07 (Selbständige Buchhalter) beantragen die Aufhebung des § 95 WTBG in der Fassung BGBl. I 58/1999. Diese Bestimmung lautet:

"Provisionen - Provisionsvorbehalt

§ 95. Berufsberechtigten ist die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten."

Dem Antragsvorbringen zufolge richten sich die im BibuG und im WTBG vorgesehenen Verbote der Provisionsannahme und des Provisionsvorbehalts unmittelbar an die Antragsteller. Die Antragsteller zu G199, 200/07 und G201, 202/07 verweisen auf die Strafdrohung des § 120 Z 18 WTBG (vgl. im Übrigen § 90 BibuG). Es sei ihnen nicht zumutbar, die Bestrafung zu provozieren, um ihre Bedenken über den Umweg einer Beschwerde nach Art 144 B-VG vorzutragen.

Zur Begründung dieses Antrags bringen die Antragsteller vor, dass dieses Verbot der Annahme oder der Gewährung von Provisionen einer sachlichen Rechtfertigung entbehre. Die (in § 77 BibuG) als Kriterium herangezogene bloße Tatsache der Zugehörigkeit zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder könne eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Die Kammerzugehörigkeit habe zwar sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen für den Berufsausübungsberechtigten, ein Verbot der Provision müsse aber durch Gesichtspunkte des Konsumentenschutzes oder sonstige die Berufsausübung betreffende Aspekte gerechtfertigt werden können. Auf diese Aspekte habe die Kammerzugehörigkeit keinen Einfluss. Es sei nicht erkennbar, welches öffentliche Interesse damit verfolgt werden soll; die Gesetzesmaterialien enthielten dazu keinen Hinweis. Im Verhältnis zu den Kunden eines Bilanzbuchhalters entfalte ein Provisionsverbot keine Wirkungen; es handle sich vielmehr um eine reine Akquisitionsmaßnahme. Das Provisionsverbot verhindere einen freien Wettbewerb. Da ein das Verbot rechtfertigendes öffentliches Interesse nicht identifiziert werden könne, könne auch nicht beurteilt werden, ob das Verbot zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sei. Rein abstrakt ließe sich aber sagen, dass ein kategorisches Verbot nicht erforderlich sei und eine differenzierende Regelung möglich sein müsste. Das Verbot verstoße daher gegen die Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG). Da mit dem Verbot auch die Annahme bestimmter Zahlungen untersagt werde, die in anderen Branchen üblich seien und einen wichtigen Einkünftebestandteil bilden könnten, sei die Regelung auch ein - verfassungswidriger - Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleiste Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.

6. Zu § 98 BibuG:

Sämtliche Anträge, mit Ausnahme des Antrags zu G198/07, bekämpfen § 98 Abs 8 BibuG in der Fassung BGBl. I 161/2006.

Die Anträge G199, 200/07 und G201, 202/07 richten sich darüber hinaus auch gegen die Abs 4 und 7 des § 98 BibuG in der Fassung BGBl. I 161/2006.

In der - angefochtenen - Fassung BGBl. I 161/2006 hatte § 98 BibuG folgenden Wortlaut (die angefochtenen Teile sind hervorgehoben):

"Übergangsbestimmungen

§98. (1) Erlangte Berechtigungen, Bezeichnungsvorschriften, Anwartschaften und erworbene Rechte 'Gewerblicher Buchhalter' und 'Selbständiger Buchhalter' bleiben auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.

(2) Erworbene Anwartschaften 'Selbständiger Buchhalter' betreffend die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater bleiben unberührt. Tätigkeiten als 'Selbständiger Buchhalter' nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes sind den in § 14 Abs 1 Z 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes normierten Voraussetzungen anzurechnen.

(3) Offene Prüfungsverfahren und offene Anträge in Prüfungsverfahren 'Gewerblicher Buchhalter' und 'Selbständiger Buchhalter' sind nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes jeweils geltenden Vorschriften zu beurteilen und weiter zu führen. Bestehende Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen bleiben weiterhin bestehen. Prüfungsverfahren sind bis spätestens zu beenden.

(4) Anträge auf öffentliche Bestellung können nur bis spätestens gestellt werden. Der Erwerb der Berechtigung zur Ausübung 'Gewerblicher Buchhalter' und 'Selbständiger Buchhalter' endet spätestens am .

(5) Selbständige Buchhalter und Gewerbliche Buchhalter, welche eine der folgenden Ausbildungen nach dem abgelegt haben, sind von den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen befreit:

1.a) den Ausbildungsgang 'Diplomierter

Steuersachbearbeiter' der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH und


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b)
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder

2.a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter an einem
Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB und


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b)
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder

3.a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter der


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Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern und


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b)
einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern absolviert haben.

(6) Wurde eine der in Abs 5 genannten Ausbildungen vor dem erfolgreich absolviert, besteht eine Befreiung von den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen nur dann, wenn eine Ausbildung im Ausmaß von insgesamt 50 Lehreinheiten zu je 45 Minuten mit folgenden Gegenständen nach dem erfolgreich absolviert wurde:

1. 20 Lehreinheiten aus Buchhaltung und der Anfertigung von Jahresabschlüssen,

2. 10 Lehreinheiten aus Kostenrechnung,

3. 10 Lehreinheiten über die Grundzüge des Steuerrechts und

4. 10 Lehreinheiten aus Personalverrechnung.

(7) Die Bestimmungen der Abs 5 und 6 gelten nur für Personen, die bis spätestens einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission eingebracht haben.

(8) Für Selbständige Buchhalter, die bis nicht die in diesem Bundesgesetz normierten Voraussetzungen für die Erlangung der Berufsberechtigung als Bilanzbuchhalter erfüllen, endet mit Ablauf dieses Tages die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Mit Beginn des beginnt für diese Personen die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen."

Mit Bundesgesetz BGBl. I 11/2008 wurden folgende Änderungen des § 98 BibuG vorgenommen:


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Dem Abs 1 wurde folgender Satz angefügt:

"Dies gilt insbesondere für das Recht[,] auf Grundlage des § 14 Abs 1 Z 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005, zur Fachprüfung Steuerberater zugelassen zu werden."


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Im Abs 8 wurde der Ausdruck "bis " durch den Ausdruck "bis " ersetzt und der Ausdruck "Mit Beginn des " durch den Ausdruck "Mit Beginn des " ersetzt.


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Dem Abs 8 wurden folgende Abs 9 und 10 angefügt:

"(9) Ausgenommen von einem Wechsel der Mitgliedschaft gemäß Abs 8 sind Selbständige Buchhalter, die bis bis [sic] vor der Paritätischen Kommission schriftlich erklären, dass sie

1. alle Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder Anerkennung als Bilanzbuchhalter oder die Zulassung zum Prüfungsverfahren Steuerberater bis nachzuweisen beabsichtigen und ihre Mitgliedschaft nicht ändern wollen oder

2. sich bereits im Prüfungsverfahren zum Steuerberater befinden und ihre Mitgliedschaft nicht ändern wollen.

(10) Die Mitgliedschaft Selbständiger Buchhalter zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen beginnt spätestens mit , wenn diese die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder Anerkennung als Bilanzbuchhalter oder die Zulassung zum Prüfungsverfahren Steuerberater bis nicht erfüllen. Für zur Fachprüfung Steuerberater zugelassenen [sic] Selbständigen Buchhalter beginnt die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen spätestens mit , wenn diese bis dahin die Fachprüfung Steuerberater nicht erfolgreich absolviert haben. Wird die Erklärung gemäß Abs 9 widerrufen, beginnt die Mitgliedschaft Selbständiger Buchhalter zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen am ersten Tag des auf den Widerruf folgenden Kalendermonats."

Das Vorbringen der gegen Teile des § 98 BibuG idF BGBl. I 161/2006 gerichteten Anträge lässt sich wie folgt zusammenfassen:

§ 98 Abs 8 des BibuG normiere für jene Selbständigen Buchhalter, die die Berechtigung für den Beruf Bilanzbuchhalter nicht erwerben (wollen oder können), den automatischen Wechsel der Zugehörigkeit von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu den Wirtschaftskammern. Die Zugehörigkeit zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder bringe für deren Mitglieder zahlreiche - auch vermögenswerte - Vorteile mit sich. Das gesetzlich normierte Ausscheiden aus dieser Kammer bewirke - so der Antragsteller zu G44/07 - materielle Nachteile und verschlechtere seine Position im Hinblick auf seine berufliche Interessenvertretung. Bei den Vorschriften über die Kammerzugehörigkeit handle es sich um die Berufsausübung regelnde Vorschriften, daher um Erwerbsausübungsschranken. Durch den Wegfall der Möglichkeiten der Einflussnahme auf die berufliche Interessenvertretung im System der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und durch den Wegfall der von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angebotenen Fortbildung und Information werde der Antragsteller in seiner Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt. Der verpflichtende "Kammerwechsel" stelle einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums und in die Freiheit der Erwerbsausübung dar. Nach Auffassung des Antragstellers im Verfahren zu G44/07 bewirke die angefochtene Bestimmung auch einen unzulässigen Eingriff in sein "verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen" in die geltende Rechtslage: Er habe im Vertrauen auf seine Zugehörigkeit zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung der (gemeint wohl:) Kammer der Wirtschaftstreuhänder erworben. Durch das zwangsweise Ausscheiden aus der Zugehörigkeit zu dieser Kammer sei sein Vertrauen auf den Fortbestand dieser Anwartschaft enttäuscht worden. Die im Hinblick auf die aus der Anwartschaft entstehenden Versorgungsleistungen getroffenen beruflichen Entscheidungen des Antragstellers und seine jährlichen Bemühungen um die Vorlage von Unterlagen zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft seien somit überflüssig gewesen und seine Dispositionen seien vereitelt.

Die Antragsteller in den Verfahren zu G199, 200/07 und G201, 202/07 wenden sich gegen Abs 4, 7 und 8 des § 98 BibuG. Sie behaupten, es liege eine Unsachlichkeit der Übergangsbestimmungen vor. Es sei unzumutbar und sachlich nicht gerechtfertigt, den Antragstellern während laufender Berufsausübung nur "aus Gründen der Neusystematisierung der gesetzlichen Berufsausübungsvorschriften" die Erbringung zusätzlicher Qualifikationsnachweise abzufordern. Es widerspreche dem Vertrauensschutz, wenn der Gesetzgeber den Antragstellern die einmal erworbenen Rechte einseitig nimmt und neue Zugangsschranken aufstellt, mit denen bislang nicht zu rechnen war. Mit dem Ausscheiden aus der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der durch § 98 Abs 8 BibuG angeordneten Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer sei für den Antragsteller die - nachteilige - Pflichtversicherung nach dem GSVG verbunden. Auch in der Krankenversicherung unterliege der Antragsteller nunmehr der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG, anstatt ein Wahlrecht zwischen der Gruppenversicherung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, einer Wahlversicherung nach § 16 ASVG oder einer Pflichtversicherung nach § 8 GSVG ausüben zu können. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Versicherungsgemeinschaft sei ein "Grund für die Beurteilung der Vorteilhaftigkeit eines bestimmten Berufsweges". Es sei nicht ersichtlich, wieso eine Neusystematisierung der berufsrechtlichen Vorschriften gleichzeitig zu einer Änderung des für den erfassten Personenkreis geltenden Sozialversicherungsrechts führen müsse. Die sachlich nicht begründbare Änderung verstoße gegen den Gleichheitssatz. Schließlich sei mit § 98 Abs 8 BibuG der Verlust seiner Mitgliedschaft zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder verbunden.

7. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Anträgen entgegentritt und ihre Zurück- bzw. Abweisung beantragt.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Anträge erwogen:

1. Gemäß Art 140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die angefochtene Bestimmung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994 uva.).

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980, 10.353/1985, 11.730/1988, 16.733/2002).

2. Zu den Anträgen auf Aufhebung der Z 2 und der Z 7 des ArtII des Bundesgesetzes BGBl. I 161/2006 und auf Aufhebung des § 1 Abs 3 BibuG, einschließlich der Eventualanträge auf Aufhebung von Teilen des § 1 Abs 3 BibuG (diese wird zu G198/07 [Antrag eines Bilanzbuchhalters] sowie zu G199, 200/07 und G201, 202/07 [Anträge Selbständiger Buchhalter] beantragt):

Mit diesen Anträgen wenden sich die Antragsteller dagegen, dass Selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter nicht als "freie Berufe" gelten.

2.1. Soweit sich die Anträge gegen die Regelung der Z 7 des ArtII des Bundesgesetzes BGBl. I 161/2006 richten, ist festzuhalten, dass sich der Inhalt dieser Gesetzesstelle darin erschöpft zu normieren, dass § 14 Abs 1 WTBG einen neuen Wortlaut erhält. Eine solche Novellierungsanordnung greift selbst nicht unmittelbar in die Rechtssphäre eines Normadressaten ein; ein Eingriff könnte sich nur aus der Gesetzesstelle selbst in ihrer novellierten Fassung ergeben (vgl. VfSlg. 17.363/2004; ).

2.2. Soweit sich die Anträge auf die Z 2 des ArtII des Bundesgesetzes BGBl. I 161/2006 (wonach im Ergebnis der Selbständige Buchhalter aus der Liste der Wirtschaftstreuhandberufe gestrichen wird) bzw. auf § 1 Abs 3 BibuG beziehen und die gänzliche oder partielle Aufhebung aus dem Grund beantragen, dass der Verlust der Stellung als "freier Beruf" verfassungswidrig sei, ist Folgendes auszuführen:

Zur Begründung dafür, dass die angefochtenen Vorschriften in ihre Rechtssphäre eingreifen, verweisen die Antragsteller im Wesentlichen auf ihre Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit, die ihrerseits dahin zusammenzufassen sind, dass mit dem Verlust der Zugehörigkeit zu einem freien Beruf verschiedene Verschlechterungen ihrer steuerrechtlichen Position verbunden seien, weil sie ihren steuerlich maßgeblichen Gewinn nicht mehr durch Berechnung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln könnten (§4 Abs 3 EStG 1988), ihre Umsätze nicht mehr nach vereinnahmten Entgelten versteuern dürften (§17 UStG 1994) und die Abschreibung von Anschaffungskosten eines Firmenwertes nur nach der (ungünstigeren) Bestimmung des § 8 Abs 3 EStG 1988 möglich sei. Sie übersehen dabei, dass auch bei Einkünften aus Gewerbebetrieb eine Ermittlung des Gewinns durch Bilanzierung bzw. eine Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten nur dann zwingend ist, wenn die Buchführungsgrenzen des § 125 BAO überschritten sind. Dass dies bei ihm der Fall sei, behauptet keiner der Antragsteller. Ebenso wenig macht einer der Antragsteller geltend, dass er (etwa im Zuge einer Betriebsübernahme von einem anderen Buchhalter) einen Firmenwert erworben hat (für den nunmehr ungünstigere Abschreibungsbedingungen zur Anwendung kämen). Das Vorbringen erschöpft sich darin, abstrakte Rechtsfolgen darzustellen, die unter bestimmten Voraussetzungen an die verschiedenen Einkunftsarten geknüpft sind. Eine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit der Antragsteller wird damit nicht dargetan. In diesem Umfang sind die Anträge daher unzulässig.

3. Zu den Anträgen auf Aufhebung von Teilen des § 14 Abs 1 Z 3 WTBG idF BGBl. I 161/2006:

Die Antragsteller bemängeln, dass sich ihre Stellung als Selbständige Buchhalter insofern verschlechtert habe, als der Zugang zur Fachprüfung Steuerberater in § 14 Abs 1 Z 3 WTBG nunmehr strenger geregelt sei. Eine neunjährige Praxis als Selbständiger Buchhalter sei für die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater nicht mehr ausreichend, vielmehr sei zusätzlich die Ablegung der Fachprüfung Bilanzbuchhalter erforderlich.

In diesem Umfang sind die Anträge unzulässig, weil von keinem der Antragsteller dargetan werden konnte, dass er von der angefochtenen Bestimmung unmittelbar und aktuell betroffen ist: Zum einen übersehen die Antragsteller, dass sich aus § 98 BibuG, wonach Selbständige Buchhalter ihre bisherigen Anwartschaften beibehalten, spätestens seit der durch BGBl. I 11/2008 erfolgten Klarstellung ergibt, dass "dies insbesondere für das Recht [gilt,] auf Grundlage des § 14 Abs 1 Z 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005, zur Fachprüfung Steuerberater zugelassen zu werden". Die Antragsteller sind daher durch die von ihnen angefochtene Neufassung der Bestimmung nicht betroffen, weil für sie die Zulassungsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung in ihrer früheren Fassung gelten. Dazu kommt, dass von keinem der Antragsteller dargetan wurde, dass er die (nicht von der Anfechtung erfasste) Voraussetzung einer neunjährigen Praxis als Selbstständiger Buchhalter erfüllen würde oder die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberatung anstrebt.

4. Auch die gegen Abs 4 des § 98 BibuG gerichteten Anträge sind nicht zulässig. In § 98 Abs 4 BibuG wird normiert, dass "Anträge auf öffentliche Bestellung nur bis spätestens gestellt werden" können und dass "der Erwerb der Berechtigung zur Ausübung 'Gewerblicher Buchhalter' und 'Selbständiger Buchhalter' spätestens am " endet. Aus der Gesetzessystematik ist zu erkennen, dass diese Übergangsbestimmung (nur) die Situation jener Personen regelt, die sich im Sinne des Abs 3 leg.cit. zum Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes in einem "offenen Prüfungsverfahren" befanden, beziehungsweise "offene Anträge in Prüfungsverfahren 'Gewerblicher Buchhalter' und 'Selbständiger Buchhalter'" betrifft. Nur auf diesen Personenkreis, für den nach dem zweiten Satz des Abs 3 leg.cit. die "Prüfungsverfahren bis spätestens zu beenden [sind]", erstreckt sich dem offenkundigen Sinn der Bestimmung nach der Anwendungsbereich des Abs 4, wonach bis zum Anträge auf öffentliche Bestellung gestellt werden können (womit Anträge auf Bestellung als Gewerblicher oder Selbständiger Buchhalter gemeint sind). Keiner der Antragsteller hat behauptet, sich in einem offenen Prüfungsverfahren für den Beruf "Gewerblicher Buchhalter" oder "Selbständiger Buchhalter" zu befinden. Vielmehr haben sie behauptet, bereits als Selbständige Buchhalter bestellt zu sein. Die angefochtene Bestimmung greift daher nicht in ihre Rechtssphäre ein.

5. Die mit den Anträgen G199, 200/07 und G201, 202/07 angefochtene Bestimmung des § 98 Abs 7 BibuG sieht vor, dass die in den Abs 5 und 6 leg.cit. zugunsten Gewerblicher und Selbständiger Buchhalter normierten Befreiungen von bestimmten Fachprüfungen nur für jene Personen gelten, die "bis spätestens einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission eingebracht haben".

§ 49 BibuG regelt das Verfahren über die öffentliche Bestellung, die eine Voraussetzung für die Ausübung der im BibuG geregelten Bilanzbuchhaltungsberufe darstellt. Nach § 50 leg.cit. haben Personen, die die Voraussetzung für die öffentliche Bestellung erfüllen, Anspruch auf öffentliche Bestellung. Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Paritätische Kommission einen Bescheid zu erlassen (§52 Abs 2 leg.cit.), der mit Berufung beim Landeshauptmann anfechtbar ist (§50 Abs 3 leg.cit.). Ob dies einen zumutbaren Weg darstellt, um die Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (und die Antragszulässigkeit daher schon aus diesem Grund ausscheidet), kann hier dahin gestellt bleiben. Eine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit durch die Bestimmung des § 98 Abs 7 BibuG wurde in den Anträgen nämlich nicht dargetan: Die Antragsteller führen weder aus, dass sie beabsichtigen, die öffentliche Bestellung (als Bilanzbuchhalter) zu erwirken, noch finden sich in den Anträgen Ausführungen dazu, welche Ausbildungsnachweise ihnen für eine allfällige Bestellung zum Bilanzbuchhalter noch fehlen (und welche sie bereits besitzen), sodass nicht dargetan ist, ob die Begünstigungen der Abs 5 und 6 leg.cit. und die diese Begünstigungen einschränkende Regelung des Abs 7 für sie überhaupt Anwendung fänden.

6. Soweit sich die Anträge gegen § 98 Abs 8 BibuG in der Fassung BGBl. I 161/2006 wenden, sind sie schon deshalb unzulässig, weil diese Bestimmung durch BGBl. I 11/2008 novelliert wurde und in der angefochtenen Fassung daher nicht mehr in Kraft steht. Es ist nicht erkennbar, dass sie in der angefochtenen Fassung für die Antragsteller noch Wirkungen entfaltet. Es ist daher nicht näher der Frage nachzugehen, ob hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen des Wechsels der Kammerzugehörigkeit überhaupt in hinreichend konkreter Weise eine rechtlich nachteilige Betroffenheit der Antragsteller dargelegt wurde.

7. Hingegen sind die Anträge auf Aufhebung des § 95 WTBG bzw. des § 77 BibuG zulässig. Eine Norm, die es Angehörigen der hier zu beurteilenden Berufe verbietet, Provisionen anzunehmen oder zu gewähren bzw. Aufträge unter Provisionsvorbehalt weiterzugeben, regelt Modalitäten der Berufsausübung. Sie greift unmittelbar in die Rechtssphäre dieser Berufsangehörigen ein und beeinträchtigt deren Interessen auch aktuell, da im gewöhnlichen Verlauf der Ausübung dieses Berufes mit der Notwendigkeit der Weitergabe von Aufträgen zu rechnen ist und der Berufsangehörige im Zusammenhang mit jeder Annahme eines Auftrags und dem Abschluss einer Honorarvereinbarung von der Wirkung des Verbots der Vereinbarung einer Provision betroffen ist (vgl. auch VfSlg. 18.115/2007 sowie ). Es ist den Antragstellern auch nicht zumutbar, sich verbotswidrig zu verhalten, ein Disziplinarverfahren zu provozieren, eine Verurteilung abzuwarten und erst im Wege einer gegen das Disziplinarerkenntnis gerichteten Beschwerde nach Art 144 B-VG die Möglichkeit der Anregung einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Verbots zu erlangen.

8. Auch die gegen § 2 WTBG und § 2 BibuG gerichteten Anträge sind zulässig. Hiefür genügt es, auf die Ausführungen im Erkenntnis VfSlg. 17.171/2004 (S 541 ff.) zu verweisen. Der Einwand der Bundesregierung, dass § 2 WTBG durch ArtII Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I 161/2006 aufgehoben wurde, vermag nicht die Unzulässigkeit des Antrages zu begründen. Wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom , G19/07, ausgeführt hat, bewirkt der Umstand, dass § 2 WTBG durch ArtII Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I 161/2006 aufgehoben wurde, nicht die Unzulässigkeit des Individualantrags eines Selbständigen Buchhalters: § 2 WTBG entfaltet - so die Begründung des zitierten Beschlusses - "aufgrund der Übergangsbestimmung des § 98 Abs 1 BibuG, wonach Selbständigen Buchhaltern die Befugnisse zur Berufsausübung erhalten bleiben, weiterhin Wirkungen [für einen Selbständigen Buchhalter], weil der Berechtigungsumfang dieser Berufsgruppe durch die genannte Bestimmung erst begründet wird. Die Übergangsbestimmung führt dazu, dass die angefochtene Bestimmung weiterhin maßgeblich und daher [für den Selbständigen Buchhalter] unmittelbar wirksam wird".

IV. In der Sache:

1. Zum Umfang der Berechtigung zur Erstellung von Bilanzen:

Die Antragsteller zu G199, 200/07 und G201, 202/07 bringen vor, die in § 2 Abs 1 Z 2 WTBG vorgesehene Beschränkung der Befugnis Selbständiger Buchhalter zur Erstellung von Bilanzen auf Unternehmen mit Umsätzen innerhalb der Wertgrenzen des § 125 BAO sei sachlich nicht gerechtfertigt. Dasselbe wird vom Antragsteller zu G198/07 gegen die gleichartige Beschränkung in § 2 Abs 1 Z 2 BibuG geltend gemacht. Der einzige Unterschied der nunmehrigen Regelungen gegenüber der im Erkenntnis VfSlg. 17.171/2004 aufgehobenen Beschränkung in der GewO 1994 sei, dass nunmehr eine Beschränkung auf die einfache Wertgrenze des § 125 BAO festgelegt sei, während in der aufgehobenen Regelung immerhin die doppelte Wertgrenze maßgeblich gewesen sei. Die Einschränkung sei daher noch gravierender als in der bereits als verfassungswidrig erkannten Rechtslage. Im Einzelnen bringen sie dazu weiters vor:

"Wie der VfGH schon in VfSlg. 17.171/2004 ausgesprochen hat, lassen weder die Ausbildung noch das berufliche Können eines Buchhalters eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung der als Kunden zu betreuenden Betriebe nach Umsätzen zu. Die Tätigkeit des Buchhalters erfordert die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten, gleichgültig ob sie für Betriebe diesseits oder jenseits der Umsatzgrenzen des § 125 BAO erforderlich sind. Wie der VfGH in VfSlg. 17.171/2004 weiters dargelegt hat, bewirkt eine solche Regelung, dass Betriebe im Zuge ihrer umsatzmäßigen Vergrößerung die Geschäftsbeziehung zu dem mit den Verhältnissen des betreffenden Betriebes vielleicht seit Jahren besonders vertrauten Buchhalters aufgeben müssen, weil der Betrieb angesichts der Überschreitung der Umsatzgrenzen vom bisherigen Bilanzbuchhalter nicht mehr betreut werden dürfte.

Ein Unterschied zwischen der (dem Erk VfSlg. 17.171/2004 zugrunde liegenden) Regelung, wonach es dort um die Buchhaltung insgesamt ging, und § 2 Abs 1 Z 2 WTBG, wo die Befugnis zur Erstellung des Abschlusses von Büchern geregelt ist, besteht nicht: Die beiden obigen Argumente gelten hie wie da: Auch bei der Erstellung von Buchabschlüssen ist - unabhängig von dem dem Abschluss zugrundeliegenden Umsatz - dieselbe Sachkenntnis notwendig und würde bei Wachsen des Betriebes des Kunden das Betreuungsverhältnis ohne sachlichen Grund und ohne Not unterbrochen. Die neue Regelung belastet den Antragsteller im Übrigen insofern noch stärker als die in VfSlg. 17.171/2004 vom VfGH aufgehobene, als er lediglich im Rahmen des Einfachen der Wertgrenze des § 125 BAO tätig werden darf. Wenn der VfGH sogar die doppelte Wertgrenze für eine verfassungswidrige und sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung hält, so muss dies umso mehr für das Einfache der Wertgrenze gelten.

Warum der Gesetzgeber in § 2 Abs 1 Z 2 BibuG eine Regelung aufgenommen hat, die der VfGH in praktisch gleichem systematischen Zusammenhang bereits früher aufgehoben hat, kann den Materialien (IA 846/A BlgNR 22. GP, 33) nicht entnommen werden. Für den Antragsteller bringt diese Regelung jedenfalls genau jene Nachteile mit sich, die der VfGH in VfSlg. 17.171/2004 als Grund für die Verfassungswidrigkeit des (damaligen) § 102 Abs 1 GewO 1994 angesehen hatte."

Die Bundesregierung äußert sich zu diesem Antragsvorbringen wie folgt:

"Dazu ist zu bemerken, dass im erwähnten Erkenntnis das Ziel des Gesetzgebers, einen Stufenbau vom Gewerblichen Buchhalter zu den Wirtschaftstreuhandberufen zu schaffen, ausdrücklich für verfassungskonform erachtet wird. Die dort getroffene Aussage, dass diesseits und jenseits der Bilanzierungsgrenze dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich seien, trifft auf den Abschluss von Büchern und die Erstellung von Bilanzen jedoch nicht in derselben Weise zu. So tritt der Jahresabschluss im Gegensatz zur pagatorischen Buchhaltung in aller Regel nach außen. Bei Vorliegen der unternehmensrechtlichen Voraussetzungen werden Jahresabschlüsse dem Firmenbuch vorgelegt und dienen somit der Information der Allgemeinheit; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden Jahresabschlüsse zB finanzierenden Banken, Gläubigern oder Geschäftspartnern vorgelegt und dienen somit zu deren Absicherung. Die vom Verfassungsgerichtshof in Hinblick auf die Buchhaltung verworfenen Argumente zum konsumentenpolitischen Interesse und zu den möglichen volkswirtschaftlich relevanten Gefahren können somit bei fehlerhaften Jahresabschlüssen jenseits der normierten Wertgrenzen durchaus zum Tragen kommen.

...

Die angesprochenen Umsatzgrenzen betreffen, bei typisierender Betrachtung, jene Betriebe, die tatsächlich kleinere volkswirtschaftliche Werteinheiten repräsentieren und bei denen daher das relevante potentielle Risiko der Beeinträchtigung von Vermögen eindeutig geringer ist.

...

Den Risikoabwägungen des Gesetzgebers kann im konkreten Fall der Bilanzbuchhalter jedoch ausschließlich durch die Setzung von Grenzen Rechnung getragen werden. Zudem treten eine Vielzahl von Problemen in der Bilanzierung erst jenseits der Wertgrenzen des § 125 BAO auf oder werden zumindest häufiger und schwieriger zu lösen (zB Fragen der Konsolidierung, des Beteiligungsansatzes verbundener Unternehmen, der Bewertung von Vorräten und halbfertigen Leistungen, der Bilanzierung nach IAS [International Accounting Standards]). Diese können von einem Selbständigen Buchhalter aufgrund seiner Ausbildung in der Regel nicht im selben Maße wie von einem Steuerberater bewältigt werden. Dies zeigt sich schon daran, dass im Rahmen der Fachprüfung Bilanzbuchhalter (somit in der als Maßstab heranzuziehenden Regelausbildung) die Erstellung von Jahresabschlüssen im Gegensatz zur Fachprüfung Steuerberater gar nicht vorgesehen ist.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass den Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit des Umfangs der Berufsberechtigung nur jene Kenntnisse bilden können, die bei einem Berufsangehörigen auf Grund der im Gesetz normierten Regelausbildung vorauszusetzen sind. Allfällige darüber hinausgehende Kenntnisse und Ausbildungen müssen dabei notwendigerweise unberücksichtigt bleiben."

Die Antragsteller replizierten darauf.

Die Anträge sind nicht berechtigt. In dem (noch zur Rechtslage vor dem BibuG ergangenen) Erkenntnis VfSlg. 17.171/2004 hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschränkung der Berechtigung Gewerblicher Buchhalter zur Geschäftsbuchhaltung auf Betriebe innerhalb der doppelten Wertgrenzen des § 125 BAO für verfassungswidrig gehalten, für den Bereich der Erstellung von Bilanzen hat er eine Beschränkung jedoch ausdrücklich als zulässig angesehen. Die nunmehr angefochtenen Regelungen (§2 Abs 1 BibuG und § 2 Abs 1 Z 2 und 3 WTBG) sehen keine Wertgrenze für die Berechtigung zur Geschäftsbuchhaltung vor. Die im Zusammenhang mit der (nunmehr neu eingeführten) Berechtigung zur Erstellung von Bilanzen geregelten Wertgrenzen begegnen indes keinen Bedenken. Während die laufende Geschäftsbuchhaltung "keine Differenzierung nach Umsatzgröße zulässt oder bedingt" (so das Erkenntnis VfSlg. 17.171/2004), kann iZm der Bilanzerstellung die Annahme des Gesetzgebers nicht als sachfremd angesehen werden, dass Bilanzen für einen größeren Adressatenkreis (auch außerhalb des Unternehmens) von Bedeutung sind, dass die zunehmende Umsatzhöhe ein geeignetes Indiz für die Größe eines Unternehmens darstellt und dass damit in der Regel eine größere gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Bilanz, eine höhere Komplexität der bei der Bilanzierung zu lösenden Fragen und ein größeres Maß an Verantwortung einhergehen. Es ist angesichts dessen unbedenklich, wenn der Gesetzgeber bei Überschreiten einer Umsatzgrenze höhere Anforderungen an die Qualifikation der mit dem Abschluss der Bücher und der Bilanzerstellung betrauten Personen stellt.

2. Zum Umfang der Vertretungsbefugnis:

In diesem Zusammenhang bringen die Antragsteller Folgendes vor (es wird hier das Vorbringen des Antragstellers zu G201, 202/07 wiedergegeben, das mit jenem der übrigen Antragsteller im Wesentlichen übereinstimmt):

"...

Während es aus der Sicht des Antragstellers akzeptiert werden kann, dass den Selbständigen Buchhaltern die Vertretung vor Berufungsbehörden nicht zugestanden wird, so ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum eine Vertretung vor den erstinstanzlichen Finanzbehörden ausgeschlossen ist. Gerade dort werden ja jene Sachverhalte behandelt bzw hoheitlich beurteilt, zu deren umfassender rechtlicher Bearbeitung die Selbständigen Buchhalter berechtigt sind. So ist etwa für die Führung der Buchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses die Beherrschung des gesamten Steuerrechts notwendig, auch um die vollständige Durchführung der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung vornehmen und die Rückstellung für Steuerlasten exakt bilanzieren zu können. Warum man vor dem Hintergrund dieser Qualifikation der Selbständigen Buchhalter diesen im Ergebnis lediglich die Berechtigung zuerkennt, Steuererklärungen einbringungsreif vorzubereiten, nicht aber diese auch einzubringen, ist unklar. Sowohl von der umfassenden Ausbildung als auch von der tatsächlichen Tätigkeit in der Praxis her wäre es sachgerecht und daher auch verfassungsrechtlich geboten, den Selbständigen Buchhaltern die Vertretung vor den erstinstanzlichen Finanzbehörden zuzugestehen.

Soweit aus der Sicht des Gesetzgebers hier befürchtet werden sollte, dass in spezifischen Fällen diese Kompetenz zu weit greifen würde, so müsste der Gesetzgeber eine entsprechende Abgrenzung treffen. Die pauschale Vorenthaltung sämtlicher erstinstanzlicher Finanzbehörden ist aber jedenfalls nicht erforderlich, um eine sachgerechte Lösung zu treffen. Im Kern liegt das Problem darin, dass den Selbständigen Buchhaltern die Einbringung von Abgabenerklärungen und Führung der entsprechenden Verfahren, einschließlich der Vertretung im Rahmen von Betriebsprüfungen, verwehrt ist. Jedenfalls der Ausschluss auch dieser Tätigkeiten von der Berufsbefugnis der Selbständigen Buchhalter steht in klarem Widerspruch zu den Anforderungen, die der Gesetzgeber für diese Berufsbezeichnung aufgestellt hat. Indem das (inhaltlich weiter geltende) WTBG daher für die Zulässigkeit der Berufsausübung als Selbständiger Buchhalter umfangreiche Voraussetzungen verlangt, normiert er damit eine erhebliche Berufszugangsschranke und damit Einschränkung der Erwerbstätigkeit. Eine solche Beschränkung kann jedenfalls dann nicht mehr als mit der Erwerbsfreiheit in Einklang stehend angesehen werden, wenn auch für die diese Voraussetzungen erfüllenden Personen Berufsausübungsschranken bestehen, die deutlich hinter dem zurück bleiben, wozu die verlangten Ausbildungsnachweise sowie die laufend zu absolvierenden Fortbildungen der Sache nach befähigen. Mit anderen Worten: Wenn der Gesetzgeber schon ein hohes Ausbildungsniveau für den Beruf des Selbständigen Buchhalters verlangt, so darf er nicht nachträglich die Ausübung des Berufes in jenen Angelegenheiten einschränken, für die die verlangte Ausbildung inhaltlich befähigt und gedacht ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die in § 2 Abs 1 Z 3 WTBG idF vor BGBl I 161/2006 liegende Beschränkung als zu weitgehend, um mit der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit in Einklang gebracht werden zu können."

Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Berufe des Gewerblichen Buchhalters, des Selbständigen Buchhalters und nunmehr des Bilanzbuchhalters innerhalb der Wirtschaftstreuhandberufe (iwS) ein abgestuftes System von in ihrem Berechtigungsumfang und ihren Qualifikationen aufeinander aufbauenden Berufen verwirklicht (vgl. zur früheren Rechtslage bereits VfSlg. 17.171/2004, S 548). Es kann nicht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder die Freiheit der Erwerbsausübung angesehen werden, dass der Gesetzgeber die Vertretung im Verfahren vor den Finanzbehörden jenen Berufen innerhalb dieses "Stufenbaues" vorbehalten hat, deren Ausbildung speziell auf die Erfordernisse der Vertretung von Parteien vor Abgabenbehörden abgestimmt ist und für deren Ausübung die Ablegung von Fachprüfungen vorgesehen ist, die die Kenntnis der einschlägigen Rechtsbereiche sicherstellt (vgl. § 30 Z 2 und 5,§ 35 Z 2 und 5 WTBG).

3. Zu den gegen § 95 WTBG und gegen § 77 BibuG gerichteten Anträgen:

Die Antragsteller bringen zu § 95 WTBG Folgendes vor (es wird das Vorbringen zu G199, 200/07 wiedergegeben, das mit jenem zu G201, 202/07 im Wesentlichen übereinstimmt):

"Gemäß § 95 WTBG idF vor BGBl I 161/2006, welcher gemäß § 98 Abs 1 BibuG inhaltlich für den Antragsteller auch seit dem weiter gilt, ist dem Antragsteller die Annahme und Gewährung von Provisionen und die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt (bei sonstiger Strafe: § 120 Z 18 WTBG idF vor BGBl I 161/2006) verboten. Die betreffende Bestimmung des § 95 WTBG lautet:

'§95. Berufsberechtigten ist die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten.'

Worin die sachliche Rechtfertigung liegen soll, dem Antragsteller die Annahme oder Gewährung von Provisionen zu verbieten, ist nicht ersichtlich. Die bloße Tatsache der Zugehörigkeit zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die das Gesetz offenbar als maßgebliches Differenzierungskriterium vor Augen hat (den Mitgliedern der Wirtschaftskammern wird ein solches Provisionsverbot nämlich nicht auferlegt), vermag die Ungleichbehandlung jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Denn die Kammerzugehörigkeit hat zwar sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, ein Verbot der Provision müsste aber durch Konsumentenschutzgesichtspunkte oder sonstige Lebenssachverhalte bei Ausübung der Tätigkeit gerechtfertigt werden können. Auf diese Aspekte hat die Kammerzugehörigkeit aber keinen Einfluss. Mangels sachlichem Kriterium für die Regelung, die dem Antragsteller nachteilig ist und ihn im Vergleich zu den nicht beschränkten Berufsgruppen benachteiligt, ist die Regelung mit Gleichheitswidrigkeit behaftet.

Die Regelung stellt auch eine unzulässige Berufsausübungsschranke dar. So ist schon nicht erkennbar, worin das öffentliche Interesse, welches mit dieser Regelung verfolgt wird, liegen sollte. Im Verhältnis zu den Kunden der Selbständigen Buchhalter entfaltet ein Provisionsverbot keine ersichtlichen Wirkungen. Es handelt sich vielmehr um eine Akquisitionsmaßnahme. Dafür dass das Verhältnis zum Kunden dadurch in Mitleidenschaft gezogen würde, findet sich kein Anhaltspunkt. Auch ein nachteiliger Einfluss auf die Wettbewerbssituation der beteiligten Berufsgruppen ist nicht zu sehen, vielmehr stellt das Provisionsverbot einen Eingriff in die Berufsausübung dar, der einen freien Wettbewerb eher verhindert. Eine besondere Schützwürdigkeit der einzelnen Berufsausübenden vor weiterem Wettbewerb ist nicht gegeben.

Mangels Identifizierung eines öffentlichen Interesses am Provisionsverbot kann schon grundsätzlich nicht beurteilt werden, ob das Provisionsverbot zur Zielerreichung geeignet und erforderlich ist. Rein abstrakt lässt sich aber sagen, dass ein kategorisches Verbot von Provisionen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erforderlich ist, um - welches Ziel es auch immer sein mag - ein öffentliches Interesse zu erreichen. Es müsste wohl eine differenzierte Regelung möglich sein, die in jenen Fällen, in denen das gewünschte Ziel durch Provisionsvereinbarungen nicht gefährdet ist, eine Provision - und sei es auch nur ausnahmsweise - zulässt.

Vor diesem Hintergrund steht das Provisionsverbot auch in Widerspruch zur Erwerbsfreiheit, da es eine verfassungsrechtlich unzulässige Beschränkung der Berufsausübung enthält.

Darüber hinaus hat das Provisionsverbot - insbesondere das Verbot, Provisionen anzunehmen - natürlich auch finanzielle Auswirkungen. Konkret werden Zahlungen an den Antragsteller unter dem Titel 'Provision' nämlich verboten. Derartige Zahlungen sind, wenn man einen Blick in vergleichbare Branchen wirft, in einem Ausmaß und mit einer Häufigkeit üblich, dass nicht bloß von theoretischen Begünstigungen, sondern von konkreten wirtschaftlichen Aktiven, als vermögenswerten Rechten, gesprochen werden kann. In vielen Branchen sind Provisionen sogar die Haupteinkunftsquelle der Wirtschaftstreibenden. Ein generelles Verbot solcher Vermögenspositionen der Wirtschaftstreibenden, das - wie oben dargelegt - weder sachlich zu rechtfertigen ist noch einen identifizierbaren öffentlichen Interesse dient, stellt daher auch einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht dar und erweist die Regelung als verfassungswidrig."

Inhaltlich gleiche Bedenken bringt der Antragsteller zu G198/07 zu § 77 BibuG vor.

Dazu führt die Bundesregierung aus:

"Hier wird darauf verwiesen, dass es den Bilanzbuchhaltern freisteht, Mitglied der Wirtschaftskammer oder aber der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu werden (§7 Abs 2 Z 1 BibuG). Die Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wird in der Regel von jenen Bilanzbuchhaltern angestrebt, die die Absicht haben, in weiterer Folge die Zulassung zum Beruf Steuerberater zu erlangen. Dazu wird zunächst darauf hingewiesen, dass die österreichische Rechtsordnung den Angehörigen der freien Berufe seit jeher weitreichende Befugnisse einräumt und ihnen ein hohes Vertrauen entgegenbringt, andererseits aber auch besonders hohe Anforderungen an sie stellt. Dies zeigt sich nicht nur im Berechtigungsumfang, sondern unter anderem auch beim Zeugnisverweigerungsrecht, beim Beschlagnahmeverbot, beim Erfordernis der Berufshaftpflichtversicherung und bei den anderen allgemeinen Berufsvoraussetzungen. Die Rechtsordnung erwartet von einem Angehörigen der freien Berufe ein besonderes hohes Berufsethos sowie eine besondere Unabhängigkeit; im Hinblick darauf, dass das Vertrauen der Staatsbürger in die Angehörigen der freien Berufe essentiell für das Funktionieren des Rechtsstaates ist, soll das Ansehen der freien Berufe in der Öffentlichkeit sichergestellt werden. Aus diesen und ähnlichen Erwägungen hat der Gesetzgeber schon im Jahr 1955 bei Erlassung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, Tätigkeiten, die auf Provisionsbasis ausgeübt werden, als unvereinbar mit der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes angesehen (§39 Abs 2 leg. cit.). Dabei hat der Gesetzgeber keine Differenzierungen zwischen verschiedenen Provisionsgeschäften getroffen, sondern diese insgesamt untersagt.

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen und in Hinblick darauf, dass eine Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf der freiwilligen Entscheidung des Bilanzbuchhalters beruht, erscheint die getroffene Regelung somit als sachlich sowie als geeignet und notwendig, um das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel zu erreichen; eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit und ein unzulässiger Eigentumseingriff liegen daher nach Ansicht der Bundesregierung nicht vor."

Zu den Anträgen ist Folgendes zu bemerken: Zu § 95 WTBG wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I 58/1999, ausgeführt, dass diese Bestimmung "im Zusammenhang mit § 90" das Verbot der Ausübung der Tätigkeit auf Provisionsbasis klarstellen soll (RV 1273 BlgNR, 20. GP). § 90 WTBG trifft Regelungen über die "Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung". Danach ist es Berufsberechtigten erlaubt, andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben, nach Abs 2 leg.cit. allerdings unter der Einschränkung, dass die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs ausgeübten Tätigkeiten nicht "auf Provisionsbasis beruhen" oder "die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden" dürfen (Entsprechendes regelt § 75 BibuG nunmehr auch für Bilanzbuchhalter, die Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind). Die Bestimmung geht auf die Vorschriften der § 34 Abs 1 und § 39 Abs 2 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. 125/1955, zurück, wonach die Annahme oder Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten war (§39 Abs 2 leg.cit.). Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass das an Ausübende eines Wirtschaftstreuhandberufes gerichtete Verbot der Annahme von Provisionen und der Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt, das insofern auch zur Vermeidung des äußeren Anscheins der Abhängigkeit geeignet ist, zur Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Ziels der Sicherung der Unabhängigkeit der selbständig tätigen Berufsausübenden unverhältnismäßig wäre.

Soweit die Antragsteller vorbringen, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift an ein unsachliches Differenzierungsmerkmal (nämlich die Zugehörigkeit zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder) anknüpft, ist zu erwidern, dass § 95 WTBG eine Berufsausübungsregel für jene Personen ist, die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören. Auf Selbständige Buchhalter kommt sie deshalb zur Anwendung, weil diese (weiterhin) auch dann den Berufsausübungsregeln des WTBG unterliegen, wenn ihre Kammerzugehörigkeit auf eine Wirtschaftskammer übergeht. Inwiefern damit der Anwendungsbereich des § 95 WTBG in gleichheitswidriger Weise abgegrenzt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen stellt das Verbot des § 95 WTBG insofern bloß "Übergangsrecht" dar, als die Berechtigung zur Ausübung des Berufes des Selbständigen Buchhalters nicht mehr neu erworben werden kann und die einschlägigen Regelungen nur noch für die Dauer der Ausübung dieses Berufs durch die derzeit dazu Berechtigten weiter anwendbar sind. Im Hinblick darauf ist es unbedenklich, dass Selbständige Buchhalter diesbezüglich einer anderen Regelung als Bilanzbuchhalter unterliegen.

Gegen das in § 77 BibuG für Bilanzbuchhalter normierte Verbot der Ausübung der Berechtigung auf Provisionsbasis erheben die Antragsteller den Vorwurf, dass es gleichheitswidrig sei, dass sich das Verbot nur an jene Bilanzbuchhalter richtet, die Angehörige der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind. Dabei übersehen sie zum einen - worauf die Bundesregierung zu Recht hinweist -, dass sie es selbst in der Hand haben, zwischen der Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder einer Wirtschaftskammer zu wählen. Zum anderen ergeben sich die Berufspflichten jener Bilanzbuchhalter, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, nicht mehr aus dem WTBG, sondern aus dem BibuG und den gemäß § 90 Abs 2 BibuG von der Paritätischen Kommission gemäß § 69 leg.cit. zu erlassenden Richtlinien für die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe. Verfassungsrechtlich ist es aber nicht geboten, dass der Gesetzgeber jene Bilanzbuchhalter, die den organisations- und berufsrechtlichen Vorschriften des WTBG unterliegen, in jeder Hinsicht jenen gleichstellt, die der Wirtschaftskammer angehören.

4. Die Anträge waren daher teilweise zurückzuweisen und im Übrigen, da sich die vorgebrachten Bedenken als unzutreffend erwiesen haben, abzuweisen.

V. Dies konnte gemäß § 19 Abs 3 Z 2 lite und Abs 4 erster Satz VfGG

ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.