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VfGH vom 23.09.2014, G43/2014, V45/2014

VfGH vom 23.09.2014, G43/2014, V45/2014

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit der Vereinigung der Gemeinden Rohrmoos-Untertal und Pichl-Preunegg mit der Gemeinde Schladming

Spruch

I. Die Anträge werden insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Wortfolge "5. die Stadtgemeinde Schladming mit den Gemeinden Pichl-Preunegg und Rohrmoos-Untertal zur Stadtgemeinde Schladming" in § 3 Abs 6 Z 5 des Gesetzes vom über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG), LGBl für die Steiermark Nr 31/2014 (berichtigt durch LGBl Nr 36/2014), und gegen die Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom über die Berichtigung von Fehlern im Landesgesetzblatt, LGBl für die Steiermark Nr 36/2014, richten.

II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträge und Vorverfahren

1. Gestützt auf Art 139 Abs 1 Z 3 und Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG, begehren die antragstellenden Gemeinden wörtlich Folgendes:

"(A) ' Bekämpfung LGBl 2014/31 '

(a) das ganze Steiermärkische Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG, LGBl 2014/31,

in eventu

(b) die gesamte Wortfolge ' 5. die Stadtgemeinde Schladming mit den Gemeinden Pichl-Preunegg und Rohrmoos-Untertal zur Stadtgemeinde Schladming ' in § 3 Abs 6 Z 5 des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes – StGsrG, LGBl 2014/31,

in eventu

(c) die Wortfolgen ' den Gemeinden ' sowie ' und Rohrmoos-Untertal ' in § 3 Abs 6 Z 5 des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes – StGsrG, LGBl 2014/31,

in eventu

(d) die Wortfolge ' den Gemeinden Pichl-Preunegg und ' in § 3 Abs 6 Z 5 des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes – StGsrG, LGBl 2014/31,

als verfassungswidrig aufzuheben[,]

sowie

(B) ' Bekämpfung LGBl 2014/36 '

die Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom über die Berichtigung von Fehlern im Landesgesetzblatt, LGBl 2014/36

als gesetz- bzw verfassungswidrig aufzuheben[,]

in eventu

(C) ' Bekämpfung LGBl 2014/31 berichtigt durch LGBl 2014/36 '

(a) das ganze Steiermärkische Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG, LGBl 2014/31 berichtigt durch LGBl 2014/36,

in eventu

(b) die gesamte Wortfolge ' 5. die Stadtgemeinde Schladming mit den Gemeinden Pichl-Preunegg und Rohrmoos-Untertal zur Stadtgemeinde Schladming ' in § 3 Abs 6 Z 5 des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes – StGsrG, LGBl 2014/31 berichtigt durch LGBl 2014/36,

in eventu

(c) die Wortfolgen ' den Gemeinden ' sowie ' und Rohrmoos-Untertal ' in § 3 Abs 6 Z 5 des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes – StGsrG, LGBl 2014/31 berichtigt durch LGBl 2014/36,

in eventu

(d) die Wortfolge ' den Gemeinden Pichl-Preunegg und ' in § 3 Abs 6 Z 5 des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes – StGsrG, LGBl 2014/31 berichtigt durch LGBl 2014/36,

als verfassungswidrig aufzuheben." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

2. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"In Sitzungen des Gemeinderates vom (Gemeinde Rohrmoos-Untertal) und vom (Gemeinde Pichl-Preunegg) haben die Gemeinderäte der Gemeinde Rohrmoos-Untertal und der Gemeinde Pichl-Preunegg die […] Beschlüsse […] gefasst, dass die Gemeinden […] insbesondere […] einen Individualantrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof stellen […].

[…]

Zu Aufhebungsantrag (A) – Bekämpfung LGBl 2014/31

[… (vgl. dazu im Wesentlichen das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde Waldbach in , V46/2014)]

Zu Aufhebungsantrag (B) – Bekämpfung LGBl 2014/36

[… (vgl. dazu im Wesentlichen das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde Waldbach in , V46/2014)]

3. Zu Aufhebungsantrag (C) – Bekämpfung LGBl 2014/31 berichtigt durch LGBl 2014/36

[… (vgl. dazu im Wesentlichen das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde Waldbach in , V46/2014)]

Antragslegitimation

[… (vgl. dazu im Wesentlichen das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde Waldbach in , V46/2014)]

Aktuelle und unmittelbare Betroffenheit in einer Rechtsposition

[… (vgl. dazu im Wesentlichen das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde Waldbach in , V46/2014)]

[…] Kein zumutbarer Umweg

[… (vgl. dazu im Wesentlichen das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde Waldbach in , V46/2014)]

[…] Zusammenfassung der Bedenken im Hinblick auf die Verbesserung der Gemeindestruktur

Die angefochtene Zwangsvereinigung bewirkt keine Verbesserung der Gemeindestruktur und ist daher sachlich nicht gerechtfertigt.

Die grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Gemeindezusammenlegung ist, dass die Entscheidung auf der begründeten Prognose einer Verbesserung der Gemeindestruktur[…] und der Herausbildung eines leistungsfähigeren Kommunalwesens beruht, als es die einzelnen Gemeinden bisher darstellten.[…] Es kommt im Ergebnis darauf an, ob insgesamt eine Verbesserung der Kommunalstruktur zu erwarten ist. Der Umstand, dass alle beteiligten Gemeinden (unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe bzw Einwohnerzahl) für sich allein gut lebensfähig und mit ausreichender Infrastruktur ausgestattet sind, kann der Sachlichkeit einer Vereinigung entgegen stehen.[…] Die Vereinigung ist in diesen Fällen nur dann zulässig, wenn aus an sich lebensfähigen Gemeinden ein noch leistungsfähigeres Kommunalwesen als bisher geschaffen wird.[…]

Bei Betrachtung der Ausgangslage der antragstellenden Gemeinden und Vergleich mit den durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgebildeten Kriterien zur Sachlichkeit von Gemeindestrukturreformen[…] ergibt sich dabei ein klares Bild:

- Für die antragstellenden Gemeinden besteht aufgrund ihrer positiven Prognose kein Bedarf für eine Vereinigung gemäß § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG

- Es liegen keine zwingenden oder sachlich nachvollziehbaren Gründe für eine zwangsweise Vereinigung gemäß § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG vor

- Aus der zwangsweise[n] Vereinigung gemäß § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG erwachsen für die antragstellenden Gemeinden nur Nachteile und es kommt zu keiner Verbesserung der Gemeindestruktur

Insgesamt ergeben sich durch die in § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG normierte, zwangsweise Vereinigung der Gemeinde Rohrmoos-Untertal mit der Gemeinde Pichl-Preunegg und der Stadtgemeinde Schladming keine Vorteile, sondern nur Nachteile. Es gibt keinen strukturellen Reformbedarf gemäß § 1 StGsrG. In den Erläuterungen zum StGsrG wird dies auch im Wesentlichen so festgehalten, immerhin wird den antragstellenden Gemeinden eine positive finanzielle Entwicklung, ein ausgeglichener Haushalt, ein zweckmäßiges Gemeinwesen und eine zumindest vorhandene Grundversorgung vor Ort beschieden. Die antragstellenden Gemeinden sind daher bereits jetzt Gemeinden im Sinne des § 1 StGsrG, die eigenständig problemlos überlebensfähig und dauerhaft in der Lage sind[,] sachgerecht und qualitätsvoll ihre eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohle der Bevölkerung ohne Haushaltsabgang zu erfüllen und dabei wirtschaftlich leistungsfähig [zu] bleiben. Finanzielle[…] Erleichterungen, ein Einsparungspotential oder wirtschaftliche[…] Vorteile sind nicht zu erwarten. Eine Verbesserung der Gemeindestruktur kann aus diesen sowie aus geografischen und topografischen Gründen und dem anhaltenden Protest der Bevölkerung ausgeschlossen werden, weshalb die Vereinigung sachlich nicht rechtfertigbar ist.

Die Vereinigung in § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG bedeutet einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, insbesondere den verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz, und ist als verfassungswidrig aufzuheben.

[…] Bedenken im Hinblick auf Entscheidungsgrundlagen und Verfahrensablauf

[…] Ähnlich wie einer verordnungserlassenden Behörde nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bei der Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen besondere Bedeutung zukommt und besonders mangelhafte Entscheidungsgrundlagen eine Verordnung gesetzwidrig machen,[…] ist für die Zulässigkeit und Sachlichkeit einer so umfassenden Gemeindestrukturreform unbedingt notwendig, dass diese auf besonders gut begründeten und nachvollziehbaren Unterlagen beruht, welche den betroffenen Gemeinden auch rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden müssen.

[…]

Im konkreten Fall Schladming/Rohrmoos-Untertal/Pichl-Preunegg hat eine derart begründete Auseinandersetzung aber zu keinem Zeitpunkt stattgefunden […].

[…]

Zwar wird die – durchgehend positive – Ausgangslage der antragstellenden Gemeinden in den Erläuterungen kurz umrissen […]. Die Begründung für die Zusammenlegung bleibt dann aber pauschal und floskelhaft und im Wesentlichen gleichlauten[d] für alle vom StGsrG betroffenen Gemeinden.

[…]

Die Vereinigung der antragstellenden Gemeinden mit der Stadtgemeinde Schladming beruht auf einer völlig unzureichenden Grundlagenforschung (soweit eine solche überhaupt stattgefunden hat) und Begründung sowie falschen rechtlichen Annahmen und ist auch aus diesen Gründen sachlich nicht gerechtfertigt.

Auch wurde eine hinreichende Prüfung gelinderer Mittel unterlassen. Die von den antragstellenden Gemeinden vorgeschlagene[n] Alternativen zur Vereinigung [wurden] nicht berücksichtigt. Es mag der politische Wunsch sein, dass (finanziell besser gestellte) Gemeinden anderen (schlechter gestellten) Gemeinden unter die Arme greifen. Eine zwangsweise Gemeindevereinigung ist aber das schärfste Mittel. Das Sachlichkeitsprinzip gebietet[,] […] gelindere[…] Mittel zu prüfen und daraus eine Gesamtabwägung vorzunehmen.

Insgesamt ist der zwangsweisen Fusionierung der antragstellenden Gemeinden in § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG daher auch angesichts der 'informationsverweigernde[n]' Haltung der Landesregierung, der mangelhaften Entscheidungsgrundlagen, der nicht vorhandene[n] sachliche[n] Begründung sowie der mangelnde[n] Alternativenprüfung die Sachlichkeit abzusprechen, weshalb diese als verfassungswidrig aufzuheben ist.

[…] Conclusio – Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG

[…] Im Ergebnis ist die in § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG normierte Zwangsvereinigung sachlich nicht gerechtfertigt. Es gibt keine begründete Prognose einer Verbesserung der Gemeindestruktur, der Herausbildung eines leistungsfähigeren Kommunalwesens oder eines Zusammengehörigkeitsgefühls der Bevölkerung.

Für die antragstellenden Gemeinden besteht aufgrund ihrer positiven wirtschaftlichen, bevölkerungstechnischen, raumordnungsrechtlichen und infrastrukturellen Prognose kein Bedarf für die Vereinigung gemäß § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG. Dem offensichtlichen 'Wunsch' des Landes, durch eine Vereinigung der finanziell schlechtgestellten Stadtgemeinde Schladming unter die Arme zu greifen, stehen der eindeutige Wille der Bevölkerung, die gegenteilige Siedlungs- und Raumordnungsentwicklung, die gegenteilige demografische Zusammensetzung und nicht vorhandene siedlungsräumliche Verflechtungen sowie die Untauglichkeit der Fusion als finanzielle Unterstützung für die Stadtgemeinde Schladming gegenüber. Letztlich erwachsen aus der zwangsweise[n] Vereinigung gemäß § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG ausschließlich – finanzielle – Vorteile für die Stadtgemeinde Schladming. Für die antragstellenden Gemeinden birgt die Vereinigung nur Nachteile. Es kommt zu keiner Verbesserung der Gemeindestruktur. § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG ist schon aus diesen Gründen als verfassungswidrig aufzuheben; er verletzt den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B VG, Art 2 StGG) und das Recht auf Selbstverwaltung (Art115 bis 120 B VG).

[…] Die in § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG normierte Zwangsvereinigung beruht darüber hinaus auf einer unzureichenden Grundlagenforschung; alternative, gelindere Mittel wurden nicht geprüft und abgewogen.

Die Zulässigkeit und Sachlichkeit der Vereinigung lässt sich im konkreten Fall nicht hinreichend objektiv belegen. In Leitbild und Erläuterungen wird lediglich versucht, der Entscheidung mit Begründungsfloskeln den Schein einer Objektivität zu verleihen. § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG verletzt auch aus diesem Grund den Gleichheitssatz (Art7 B VG, Art 2 StGG), ist als schwerwiegendster Eingriff in die Autonomie der antragstellenden Gemeinden ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung (Art115 bis 120 B VG) und daher als verfassungswidrig aufzuheben." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

3. Die Steiermärkische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der den in den Anträgen dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

"Zu den Prozessvoraussetzungen:

Nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung ist der Individualantrag auf Grund nachfolgender Überlegungen als unzulässig zu qualifizieren:

[…] Der Gemeinderat der Gemeinde Rohrmoos-Untertal hat in seiner Sitzung vom und der Gemeinderat der Gemeinde Pichl-Preunegg hat in seiner Sitzung vom den Beschluss gefasst, '[…] sofort nach der Kundmachung des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz) einen Individualantrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof zu stellen […]'.

[...]

[…] Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes […] bedarf die Erhebung einer (Individual)Beschwerde durch eine Gemeinde eines Beschlusses des nach den Organisationsvorschriften zuständigen Organs der Gemeinde. Gemäß § 43 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 ist dies der Gemeinderat. Fehlt ein solcher Beschluss, so liegt ein nicht behebbarer Mangel vor, der die Zurückweisung des Individualantrags zur Folge hat.

[…] Sowohl der Antrag die Kundmachung des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes LGBl Nr 31/2014 und damit in Verbindung die Aufhebung der Kundmachung der Berichtigung, LGBl Nr 36/2014, in eventu das StGsrG LGBl Nr 31/2014 iVm der Kundmachung LGBl Nr 36/2014, zu bekämpfen, als auch alle Anträge, die auf Aufhebung des ganzen oder bestimmter Teile des § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG gerichtet sind, sind mit diesem Mangel behaftet.

Die Beschlüsse des Gemeinderates wurden bereits am bzw. am gefasst. Die Kundmachung des StGsrG erfolgte am . Die Kundmachung der Berichtigung am . Beide Kundmachungen erfolgten zeitlich erst nach der Beschlussfassung im Gemeinderat. Der Fehler, der bei der Kundmachung des StGsrG aufgetreten ist[,] und dessen Berichtigung konnten von der Willensbildung des Gemeinderates (noch) nicht umfasst sein.

Beide Gemeinderatsbeschlüsse wurden überdies vor Ablauf der Frist für die Begutachtung des StGsrG, die am 31. Oktober geendet hat, gefasst und damit zu einem Zeitpunkt, in dem der Gesetzesentwurf noch in jede Richtung abgeändert werden konnte, sein[e] endgültige Fassung also noch nicht feststand. Die Willensbildung der Gemeinderäte konnte daher noch nicht auf das vom Landtag beschlossene und kundgemachte StGsrG, im Besonderen nicht [auf] die Kundmachung der Berichtigung und auf § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG gerichtet sein.

Sämtliche Anträge können sich folglich nicht auf eine Willensbildung im Gemeinderat stützen. Dieser Mangel ist nicht verbesserungsfähig, weshalb die Anträge zurückzuweisen sind.

Überdies sind die Beschlüsse der Gemeinderäte, dass sofort nach Beschlussfassung des StGsrG ein Individualantrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden soll, auch nicht ausreichend konkretisiert. Aus diesen Beschlüssen geht nicht hervor, in welchem Umfang und mit welcher Begründung das StGsrG angefochten werden soll. Dies wird der freien Entscheidung des beauftragten Rechtsanwalts überantwortet. Auch diesbezüglich fehlt es an der erforderlichen Willensbildung der beiden Gemeinderäte.

[…] Die antragstellenden Gemeinden führen aus, dass – aufgrund des Umstandes, dass sich das StGsrG unmittelbar an sie richte und die bekämpfte Wortfolge ihre Rechtsposition nachteilig gestalte – in ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Selbstverwaltung eingegriffen werde. Dieser Eingriff sei in Art und Ausmaß eindeutig bzw. hinreichend konkretisiert und bedürfe keiner weiteren Konkretisierung. […] Weiters argumentieren die antragstellenden Gemeinden, dass langfristig begünstigende Dienstleistungsverträge oder sonstige über den hinaus wirksame Verträge in Kenntnis der zeitnahen Vereinigung nicht abgeschlossen werden könnten. Das StGsrG entfalte in dieser Hinsicht bereits eine Vorwirkung, da die antragstellenden Gemeinden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung keine langfristigen Entscheidungen mehr treffen könnten.

[…]

[…] Die zum Nachweis erheblicher Aufwendungen vorgelegten Kostenaufstellungen […] umfassen zum Teil Kosten, die den antragstellenden Gemeinden bereits vor Kundmachung des StGsrG () erwachsen sind. Bei diesen Kosten handelt es sich daher nicht um Kosten, die auf Grund des StGsrG entstanden sind. Zum Nachweis erheblicher Aufwendungen können nur solche Kosten angeführt werden, die den antragstellenden Gemeinden ab dem Zeitpunkt der Existenz des StGsrG und damit ab dessen Kundmachung entstanden sind bzw. entstehen werden. Mit den vorgelegten Kostenaufstellungen können erhebliche Aufwendungen der Gemeinden nicht nachgewiesen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit der gemäß § 21 Abs 9 FAG 2008 vorgesehenen Fusionsprämie, die weit über den von den antragstellenden Gemeinden veranschlagten Kosten liegt, pauschal auch die Kosten der Fusion berücksichtigt werden. Die antragstellenden Gemeinden haben daher diese Kosten nur vorzufinanzieren. Diese Kosten werden in Folge aber durch die Fusionsprämie, auch wenn diese an die fusionierte Gemeinde erstattet wird, abgedeckt.

[…] Wenn die antragstellenden Gemeinden behaupten, dass sie keine langfristigen Entscheidungen mehr treffen könne[n], so ist dies unzutreffend. § 8. Abs 4 GemO sieht ein System der Rechtsüberleitung vor, wonach die Vereinigung von Gemeinden den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge hat. Dazu zählen insbesondere alle Rechte und Pflichten, die vertraglich begründet sind. Die antragstellenden Gemeinden können daher[…] bis zum auch solche Verträge abschließen.

Nach Ansicht der Landesregierung ist das Antragsvorbringen auch nicht ausreichend konkretisiert. [… (vgl. zum Folgenden im Wesentlichen die Stellungnahme der Stmk. Landesregierung in , V46/2014)]

[…] Als Ergebnis der obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Individualantrag mangels Legitimation zurückzuweisen ist.

[…] Kundmachungsmängel des StGsrG, Darlegung der Bedenken und Aufhebungsanträge[:]

[… (vgl. dazu im Wesentlichen die Stellungnahme der Stmk. Landesregierung in , V46/2014)]

Die […] angeführten Anträge sind daher als unbegründet abzuweisen.

[…]

[…] Zur Begründung und den Schlussfolgerungen des Antrages:

Sollte der Verfassungsgerichtshof gegen die Zulässigkeit des Antrages keine Bedenken hegen, erachtet die Steiermärkische Landesregierung die im Antrag behauptete Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG auf Grund folgender Überlegungen als nicht gegeben:

[…]

[…] Zu den dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken […]

[…]

[…] Zum allgemeinen Vorbringen bei der Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken

[…] Der Landesgesetzgeber hat auf Grundlage der österreichischen Bundesverfassung die Möglichkeit, Gemeinden auch gegen ihren Willen zu vereinigen. § 8 Abs 3 GemO bestimmt, dass Vereinigungen gegen den Willen der betroffenen Gemeinden nur mittels Gesetz zulässig sind. Dem entsprechend wurde das StGsrG erlassen. Der Landtag Steiermark hat jede Vereinigung, auch die der Antragstellerinnen, umfassend auf Basis des Leitbildes und der Ziele des StGsrG begründet. Von einer fehlenden Begründung kann daher keine Rede sein.

[…]

[…] Im Sinne der ständigen Rechtsprechung (VfSlg 9655/1983; 13.543/1993) lässt auch der von den antragstellenden Gemeinden mehrmals hervorgehobene Umstand, dass der Landesgesetzgeber andere Gemeinden als die Antragstellerinnen bestehen ließe, keinen Rückschluss darauf zu, dass die gegenständliche Vereinigung unsachlich wäre.

[…] Wie bereits in den Erläuterungen zu § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG, S 134 ff, EinlZahl 2347, XVI. GPStLT ausführlich dargestellt, haben die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming vielfältige enge Verflechtungen, ua. in der Verwaltung, im Schul- und Sozialwesen, im Gesundheitsbereich, im Tourismus und im gemeinsamen Vereinsleben.

Sie bilden auch geografisch hauptsächlich südlich der Enns, bis zur Wasserscheide und zur Salzburger Landesgrenze eine geografische Einheit inmitten der Schladminger Tauern.

Für die Sachlichkeit der Vereinigung sprechen vorweg folgende Verflechtungen:

- Die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming haben eine gemeinsame evangelische Pfarre mit Kirche und Pfarramtssitz in Schladming.

- Die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming sind eine gemeinsame katholische Pfarrgemeinde mit gemeinsame[m] Pfarrer sowie Kirchen in Schladming und Pichl.

- Die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming haben einen gemeinsamen Staatsbürgerschaftsverband mit Sitz des Standesamtes im Rathaus Schladming.

- Die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming bilden einen gemeinsamen Schulsprengel mit Hauptschulen bzw. Neuen Mittelschulen, Handelsschule und HAK in Schladming, sowie zusätzlich Volksschulen in Untertal, Schladming und Pichl.

- Die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming haben ein sehr großes Angebot an medizinischer Versorgung in der Zentrumsgemeinde Schladming durch das Klinikum der Diakonissen, zahlreiche praktische Ärzte und Fachärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Physio- und Psychotherapeuten sowie Tierärzte usw.

- Die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming haben eine moderne Alters- und Pflegeversorgung in Schladming durch das Bezirksalten- und Pflegeheim des Sozialhilfeverbandes. Ebenso ist ein neues privates Pflegeheim im Bau, welches im Herbst 2014 öffnen wird. Ein Seniorenwohnheim mit BewohnerInnen besteht seit über 10 Jahren.

- Seit 2004 gibt es einen gemeinsamen Tourismusverband von Schladming und der erstantragstellenden Gemeinde[.] Die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming sind seit dem Jahr 2007 in der 'Schladming Dachstein Tourismusmarketing GmbH' vertreten.

- Seit dem Jahr 1976 gibt es eine gemeinsame Kläranlage zwischen Schladming und der erstantragstellenden Gemeinde, die im Jahre 2012 erneuert wurde. Dieser Neubau ist nicht nur als örtliche Infrastrukturmaßnahme zu sehen, sondern stellt eine planmäßige und systematische Erweiterung der gemeindeübergreifenden Infrastruktur dar.

- Seit 1975 gibt es eine gemeinsame Abfallbewirtschaftung.

- Das Vereinsleben ist in vielen Bereichen gemeindeübergreifend: Zum Beispiel stammen die Mitglieder des Alpenvereines, des Tennisclubs Union Blau-Weiß Schladming, des Bienenzuchtvereines, des Heimatvereines, des Kameradschaftsbundes, des Kriegsopferverbandes, der Naturfreunde oder der Landjugend aus den antragstellenden Gemeinden und der Stadtgemeinde Schladming. Weiters haben die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming folgende gemeinsame Rettungsdienste: Bergrettung, das Rote Kreuz und einen Notarztstützpunkt beim Rot Kreuz-Zentrum in Schladming.

- Die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming haben einen gemeinsamen Sozialsprengel.

- Die Versorgung der Bevölkerung wird durch das Angebot an Geschäften und Einkaufsmöglichkeiten im Regionalen Nebenzentrum Schladming sichergestellt.

- Durch die Alpine Ski-WM 2013 ist eine stark verbesserte Infrastruktur für die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming geschaffen worden. Sowohl der Bahnhof wie auch die Bundesstraße sind auf den Stand der Zeit gebracht worden.

Durch die Vereinigung wird eine multifunktionelle Gebietseinheit geschaffen, deren Verflechtungen in der neuen Gemeinde auch administrativ abgebildet werden; die Stärkung der Zentrumsgemeinde bietet Handlungsspielräume für die Zukunft.

[…] Zum Vorbringen der Bedenken im Hinblick auf die Verbesserung der Gemeindestruktur

[…]

[…] Zum Vorbringen der demografischen Entwicklung und Tourismus

[...]

Die Einwohnerzahl und die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung sind entscheidende Kriterien für die Funktionsfähigkeit eines Gemeinwesens und somit im öffentlichen Interesse.

Der Bevölkerungsstand der Erstantragstellerin hat sich von 1961 bis 2003 kontinuierlich erhöht, mit einem Bevölkerungsstand von 1.430 EinwohnerInnen im Jahr 2003. Danach gab es leicht schwankende Einwohnerzahlen rund um den Wert 1.400. Da durch die allgemeine Alterung der Bevölkerung zu erwarten ist, dass die Geburtenbilanz negativ bleibt und für die Wanderungsbilanz weiter von einer ziemlich stagnierenden Entwicklung ausgegangen wird, kommt man bei der Bevölkerungsprognose für die Gemeinde Rohrmoos-Untertal auf einen Rückgang der Bevölkerung bis 2030 auf 1.343 EinwohnerInnen.

[…]

Hinsichtlich des Vorbringens der Erstantragstellerin bzgl. des jährlich kontinuierlichen Bevölkerungszuwachses von 0,6% von 1981 bis 2013 verweist die Landesregierung auf den Umstand, dass dies […] kein konstanter, sondern ein schwankender Zuwachs war. Ferner muss in der Prognose berücksichtigt werden, dass sich die Altersstruktur der Erstantragstellerin sehr stark geändert hat. Aufgrund dieser Entwicklungen und der letzten Bevölkerungszahlen ist davon auszugehen, dass sich der Bevölkerungsstand der Gemeinde Rohrmoos-Untertal bis 2030 leicht verringern wird.

Der Bevölkerungsstand der Zweitantragstellerin hat sich in den Jahren 1951 bis 1981 ebenfalls sehr schwankend entwickelt, seit 1981 gab es einen kontinuierlichen Bevölkerungszuwachs mit einem Bevölkerungshöchststand von 940 EinwohnerInnen im Jahr 2011. Seitdem fällt die Einwohnerzahl wieder leicht. Da durch die allgemeine Bevölkerungsalterung zu erwarten ist, dass die Geburtenbilanz negativ bleibt und für die Wanderungsbilanz weiter von einer leicht steigenden Entwicklung ausgegangen wird, kommt man bei der Bevölkerungsprognose für die Gemeinde Pichl-Preunegg auf einen leichten Zuwachs der Bevölkerung bis 2030 auf 958 EinwohnerInnen.

[…]

Gleich wie bei der erstantragstellenden Gemeinde hat sich die Altersstruktur der zweitantragstellenden Gemeinde sehr stark geändert, sodass man hier auch diese in der Prognose zu berücksichtigen hat. Aufgrund dieser Entwicklungen und der letzten Bevölkerungszahlen ist davon auszugehen, dass sich der Bevölkerungsstand der Zweitantragstellerin bis zum Jahr 2030 nur leicht erhöhen wird.

Nach der Rechtsprechung des VfGH, auf die sich das Vorbringen stützt, ist die Zusammenlegung einer Kleingemeinde mit weniger als 1000 EinwohnerInnen mit einer anderen Gemeinde in der Regel sachlich, es sei denn, dass die Zusammenlegung auf Grund ganz besonderer Umstände vorhersehbarerweise völlig untauglich war, das angestrebte Ziel einer Kommunalstrukturverbesserung zu erreichen […]. Eine solche 'völlige Untauglichkeit' liegt hier nicht vor.

Im Gesamtgebiet der neuen Gemeinde würden auf einer Fläche von rund 211 km 2 6.657 EinwohnerInnen leben, sodass nach einer Vereinigung der drei Gemeinden langfristig für das neue, gesamte[…] Gemeindegebiet gemäß der aktuellsten Gemeindebevölkerungsprognose 2030 Bevölkerungszuwächse prognostiziert werden (Prognose für 2030: 7.037 EW). In Anbetracht der gegenwärtig schwankenden Bevölkerungsentwicklung in den antragstellenden Gemeinden ermöglicht die Vereinigung insgesamt eine positive Bevölkerungsentwicklung, was für die Zweckmäßigkeit der Vereinigung der betroffenen Gemeinden auch nach demografischen Gesichtspunkten spricht.

In weiterer Folge ermöglicht die Vereinigung eine mittel- bis langfristige Erhaltung und Attraktivierung des Versorgungs- und Dienstleistungsangebots. Die neu geschaffene Gemeinde wird aufgrund ihrer Bevölkerungszahl sowie ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und ihrer Verwaltungseinrichtungen in der Lage sein, die gesetzlichen Anforderungen bestmöglich zu erfüllen.

[…]

[…] Auf dem Gebiet des Tourismus bilden die Gemeinden mit der 4-Berge-Skischaukel und den Skibergen Hauser Kaibling, Planai, Hochwurzen und Reiteralm eine räumliche und funktionelle Einheit, die sich zu einer international renommierten Skidestination entwickelte. Durch die Alpine Ski-WM 2013 haben die Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe nicht nur in der Stadtgemeinde Schladming und der Erstantragstellerin, sondern auch in den unmittelbar angrenzenden Gemeinden wie der Zweitantragstellerin erheblich profitiert. Insbesondere hat sich die Reiteralm als internationales Trainingszentrum für Alpine Weltcupveranstaltungen etabliert.

Die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming sind seit dem Jahre 2007 in der 'Schladming-Dachstein Tourismus Marketing GmbH' vertreten, die Stadtgemeinde Schladming und die Erstantragstellerin sind seit dem Jahre 2003 im mehrgemeindigen Tourismusverband 'Schladming-Rohrmoos' zusammengeschlossen.

Im Dezember 2013 wurde die neue Gipfelbahn Hochwurzen mit einem Investitionsvolumen von rund € 11 Mio. eröffnet. Der Großteil der Grundflächen für Seilbahn und Skiwege der Planai-Hochwurzen-Bahnen GmbH befindet sich auf Rohrmoos-Untertaler Gemeindegebiet.

Es ist evident, dass die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming die Vereinigung auf dem Gebiet des Tourismus schon längst vorweggenommen haben, ohne verwaltungsmäßig nachzuziehen. Mit der Vereinigung kann der Raum durch die in einer Gemeinde gebündelte Tourismusstrategie von der wirtschaftlichen Dynamik der starken, touristischen Ausrichtung erheblich profitieren. Ein differenziertes Tourismusangebot ist auch in der neuen Gemeinde weiterhin möglich. Die von den Antragstellerinnen behauptete Unsachlichkeit aufgrund demografischer und touristischer Gegebenheiten liegt daher nicht vor.

[…] Zum Vorbringen der Siedlungsstruktur und örtlichen Raumplanung

[…]

Zur Argumentation der antragstellenden Gemeinden ist – unter Berücksichtigung der Örtlichen Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne der beiden betroffenen Gemeinden – Folgendes anzumerken:

Durch die topographische Lage sowie Nutzungsbeschränkungen aufgrund von Almen, Gefahrenzonen (etwa wildbach- und lawinengefährdete Bereiche) oder ausgedehnter Waldflächen ergeben sich einschränkend begrenzende Rahmenbedingungen für die Siedlungsentwicklung. Die Siedlungsstruktur ist uneinheitlich und stark von den topographischen Gegebenheiten geprägt. Während der Hauptsiedlungskörper von Schladming kompakte Strukturen aufweist, sind die Siedlungsstrukturen der antragstellenden Gemeinden stark dörflich geprägt und bestehen aus mehreren Siedlungseinheiten, die meist ohne räumlichen Zusammenhang zueinander stehen.

Trotz unterschiedlicher Siedlungsstrukturen wird auch von der erstantragstellenden Gemeinde im Örtlichen Entwicklungskonzept 5.0 (ÖEK 5.0) aus dem Jahr 2013 eingeräumt, dass aufgrund der geographischen Lage 'wirtschaftliche und funktionale Beziehungen in Wirtschaft, Schulwesen und Verwaltung aber auch im touristischen Bereich zum regionalen Zentrum Schladming' bestehen. Die Erstantragstellerin besitze insbesondere in räumlicher Hinsicht eine Ergänzungsfunktion für die Stadtgemeinde Schladming. Verflechtungen im touristischen Bereich würden […] über die 4 Bergeschischaukel mit den Nachbargemeinden Haus i.E. und der Zweitantragstellerin bestehen […].

Weiters wird im ÖEK 5.0 der Erstantragstellerin auf den 'gemeindegrenzüberschreitenden Siedlungsraum Schladming, Pichl-Preunegg und Haus im Ennstal' hingewiesen, wo aufbauend auf den bestehenden touristischen Erschließungen großflächige Erweiterungspotentiale für Sport und Freizeit – auch im Hinblick auf das sportliche bzw. touristische Großereignis der Alpinen Ski WM 2013 – festgelegt wurden […].

Es ist ein erklärtes Entwicklungsziel der Erstantragstellerin, 'Erweiterungspotentiale für bestehende Baugebiete aufgrund der Nahelage zum regionalen Zentrum Schladming (zB Burgleiten, etc)' zu schaffen […].

Diese Nahelage wird insbesondere am Standort des Gemeindeamtes der Erstantragstellerin […] deutlich, das unmittelbar an der Gemeindegrenze zur Stadtgemeinde Schladming situiert und vom Gemeindeamt Schladming ca. 800 Meter entfernt ist. Darüber hinaus verläuft die Gemeindegrenze durch eine als Gewerbegebiet ausgewiesene Fläche (Schladminger Brauerei).

[…]

Im Örtlichen Entwicklungskonzept 4.0 aus dem Jahr 2005 nimmt die Erstantragstellerin deutlich Bezug auf die Versorgungsqualität der Stadtgemeinde Schladming […][.]

Auch dem Örtlichen Entwicklungskonzept 4.0 der zweitantragstellenden Gemeinde aus dem Jahr 2008 ist zu entnehmen, dass die Nachbargemeinde Schladming 'als Regionales Nebenzentrum in Funktionsteilung mit Gröbming eingestuft' wird. Die Zweitantragstellerin 'wird daher überwiegend von Schladming und in weiterer Folge auch von Radstadt und Liezen aus versorgt' […][.]

Diese Verflechtungslage wird durch die Pendlerstatistik bestätigt. Die Erstantragstellerin hatte lt. Registerzählung 2011 145 Erwerbseinpendlerlnnen und 344 Erwerbsauspendlerlnnen, d.h. die Erstantragstellerin ist mit einem negativen Pendlersaldo von 199 eine Auspendlergemeinde. Von diesen 344 Auspendlerlnnen pendeln 172 Personen (die Hälfte der Erwerbsauspendlerlnnen) nach Schladming und Pichl-Preunegg. Von den 145 Einpendlerlnnen sind 59, also rund 40%, aus Schladming und Pichl-Preunegg.

Ein ähnliches Bild ergibt sich für die Zweitantragstellerin. Diese hatte lt. Registerzählung 2011 199 Erwerbseinpendlerlnnen und 269 Erwerbsauspendlerlnnen, d.h. auch die Zweitantragstellerin ist mit einem negativen Pendlersaldo von 70 eine Auspendlergemeinde. Von diesen 269 Auspendlerlnnen pendeln 92 Personen (ein Drittel der Erwerbsauspendlerlnnen) nach Schladming und Rohrmoos-Untertal, wobei allein 87 Personen nach Schladming pendeln. […] Obgleich es auch Pendlerströme nach Salzburg gibt, bleibt Schladming das häufigste Auspendelziel aus Pichl-Preunegg. Von den 199 Einpendlerlnnen sind 34, also rund ein Sechstel aus Schladming und Rohrmoos-Untertal.

Gem. § 1 Abs 2 Stmk ROG ist es ein Ziel der Raumplanung, die vorausschauende Entwicklung des Raumes, ausgehend von den gegebenen Strukturverhältnissen, durchzuführen. Den Befürchtungen der antragstellenden Gemeinden, dass eine Vereinigung mit Schladming zu einer 'städtischen' Raumordnungspolitik führt und es damit zur Aufgabe der bisherigen Zielsetzungen kommt, kann nicht gefolgt werden.

Den angeführten Argumenten bezüglich einer Bodenpreissteigerung ist entgegenzuhalten, dass die Gemeinden seit der Novelle des Stmk ROG 1974 im Jahre 2003 – also seit mehr als 10 Jahren – angehalten sind, bodenpolitische Maßnahmen zu treffen, die genau einer solchen Entwicklung entgegenwirken sollen.

Aufgrund der jeweiligen räumlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten ist auch im Bereich der Festlegung von Flächen für eine touristische Entwicklung eine entsprechend[e] Differenzierung erforderlich. Die Befürchtung einer 'Bedrohung durch ausländische Großprojekte' kann aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden. […]

[…] Zum Vorbringen der wirtschaftlichen Lage

Die Antragstellerinnen weisen [in ihrem Antrag] darauf hin, dass es verfehlt wäre, eine Gemeindestrukturverbesserung allein damit zu rechtfertigen, dass die nach dem Finanzausgleichsgesetz den Gemeinden insgesamt zukommenden Ertragsanteile anders verteilt werden.

Hiezu ist auszuführen, dass solche Erwägungen für die ggst. Gemeindevereinigung nicht maßgeblich waren und sich auch in den Erläuterungen zu § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG, EinlZahl 2347, XVI. GPStLT nicht finden.

Die Antragstellerinnen stellen vor allem darauf ab, dass die wirtschaftliche Entwicklung in beiden Gemeinden sehr gut sei, beide antragstellenden Gemeinden seit Jahrzehnten einen ausgeglichenen Haushalt hätten und eine übermäßige Beanspruchung von Bedarfszuweisungsmitteln in der Vergangenheit nicht stattgefunden habe.

Dem hält die Landesregierung entgegen, dass die Rechnungsabschlüsse der Zweitantragstellerin in den Jahren 2008 und 2009 im außerordentlichen Haushalt Abgänge in Höhe von EUR 156.791,69 bzw. EUR 102.688,58 ausgewiesen haben […]. Die Erstantragstellerin hatte im Jahr 2012 im außerordentlichen Haushalt einen Abgang von EUR 244.474,84 zu verzeichnen, dies trotz Unterstützung von Bedarfszuweisungsmitteln des Landes in Höhe von EUR 293.000,00 für dieses Jahr […].

Insgesamt hat die Zweitantragstellerin im Betrachtungszeitraum von 2008 bis 2012 Bedarfszuweisungsmittel in Höhe von EUR 437.340,00 erhalten. Der außerordentliche Haushalt der Erstantragstellerin musste im selben Zeitraum sogar mit erheblichen Bedarfszuweisungsmitteln in Höhe von EUR 1,142.200,00 gestützt werden. Im a.o. Haushalt war daher – entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen – von einer hohen Beanspruchung der Bedarfszuweisungsmittel zur Unterstützung von Vorhaben der antragstellenden Gemeinden in diesem Zeitraum auszugehen.

Betreffend das von den Antragstellerinnen monierte nicht zu erwartende Verbesserungspotential sind nach Einschätzung der Landesregierung im Bereich des Personals (rund EUR 321.500,00 […]), de[r] Gebrauchs- und Verbrauchsgüter[…], wie zum Beispiel Druckkosten für Gemeindezeitungen (EUR 10.000,00)[,] und im Bereich der Gemeindeorgane und de[r] sonstigen Kosten für die Gemeindeverwaltung sowie den Gemeindebetrieb (EUR 186.000,00) erhebliche Einsparungen erzielbar. Dies ergibt gesamt gesehen langfristig ein Einsparungspotential von über EUR 500.000,00 pro Jahr […].

Durch die Gemeindevereinigung werden daher der neuen Gemeinde in etwa 3% mehr Budgetmittel für die Bewältigung der Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zur Verfügung stehen[…] als ohne Vereinigung. Die Landesregierung weist darauf hin, dass die neue Gemeinde zudem auch die Voraussetzungen nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 […] leichter erfüllen wird können.

[…] Zum Vorbringen hinsichtlich der Infrastruktur

[…]

Die erstantragstellende Gemeinde verfügt über eine Grundversorgung vor Ort. Die Gemeinde ist jedoch zentralörtlich und funktionell nach Schladming orientiert. Hinsichtlich der Versorgung der BürgerInnen mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen sowie des (Pflicht-)Schulangebotes und der ärztlichen Versorgung bestehen umfangreiche Verflechtungen mit der unmittelbar angrenzenden Nachbargemeinde Schladming. Die zweitantragstellende Gemeinde ist ebenfalls mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen unterversorgt und deshalb zentralörtlich und funktionell ebenfalls nach Schladming orientiert.

Die Stadtgemeinde Schladming ist im Landesentwicklungsprogramm, LGBl Nr 75/2009 i.d.F. Nr 37/2012, gemäß § 3 Abs 5 Z 3 als Regionales Zentrum festgelegt. Schladming hat eine überaus wichtige Funktion als Arbeits-, Einkaufs- und Bildungszentrum im Oberen Ennstal und übernimmt eine bedeutende Versorgungsfunktion für die angrenzenden Umlandgemeinden. Die Stadtgemeinde weist eine Vielzahl an unterschiedlichen Nutzungen wie Gewerbe und Dienstleistungen (Banken, Lebensmittelgeschäfte, Postamt, etc.) auf und verfügt damit über eine umfassende Versorgungsinfrastruktur sowie ergänzende höherrangige Infrastruktureinrichtungen insbesondere im Dienstleistungsbereich.

Mehrere praktische Ärzte, Rettung, Fachärzte und Zahnärzte sowie das Diakonissenkrankenhaus Schladming stellen die ärztliche Versorgung sicher. Die Infrastruktur für die Betreuung alter und beeinträchtigter Menschen ist mit Hauskrankenpflege, Alten- und Pflegehilfe, Heimhilfe, Pensionistenheim, Sozialberatungsstelle und sonstigen Einrichtungen in der Stadtgemeinde mit verschiedenen Trägerstrukturen konzentriert. Als Regionales Zentrum weist Schladming zudem ein umfassendes Angebot an Schulinfrastruktur auf. In der Gemeinde gibt es eine Volksschule, zwei Neue Mittelschulen mit angeschlossenem Polytechnischem Lehrgang, eine Skihauptschule, eine Handelsschule bzw. Skihandelsschule sowie eine Handelsakademie.

Die erstantragstellende Gemeinde führt [in ihrem Antrag] ihre Infrastruktureinrichtungen innerhalb der Gemeinde an und erläutert, dass 'lediglich Kirche, Apotheke und Rettung seit Jahrzehnten nur in Schladming vorhanden' seien. Hinsichtlich der umfangreichen, gemeinsam genutzten Infrastruktur wird auf die zusammenfassende Darstellung […] hingewiesen.

Wenn die Erstantragstellerin behauptet, sie verfüge über ausreichend Infrastruktur, so darf auszugsweise auf ihre eigenen Ausführungen in den Örtlichen Entwicklungskonzepten 4.0 und 5.0 Bezug genommen werden:

Wirtschaftspolitische Zusammenhänge (ÖEK 4.0, S. 16 f [...]):

'Die Gemeinde Rohrmoos ist geprägt durch eine hohe Auspendlerrate der Arbeitnehmer (knapp die Hälfte der Beschäftigten müssen ihrer Tätigkeit außerhalb der Gemeindegrenzen nachgehen). Das Wirtschaftsleben der Gemeinde ist daher aufs Engste mit den Nachbargemeinden verknüpft. Die stärksten Beziehungen bestehen mit den Gemeinden Schladming, Gröbming, Radstadt und Altenmarkt. Dies zeigt sich auch in der Auflistung der Dienstleistungen, die in Schladming angesiedelt sind, jedoch auch der Versorgung der Gemeinde Rohrmoos dienen.'

[…]

Gesundheitswesen (ÖEK 4.0, S. 52, […], ÖEK 5.0, S. 55, […]):

'Die ärztliche Versorgung muss für die Gemeinde Rohrmoos-Untertal durch die Nachbargemeinden abgedeckt werden, da es in der Gemeinde selbst keine Ärzte gibt. (...) Als fachärztliche Versorgung gibt es (...) in Schladming einen Internisten, einen Frauenarzt, einen Zahnarzt, zwei praktische Ärzte und ein Krankenhaus. Einrichtungen zur Hauskrankenpflege sind in Gröbming und Schladming vorhanden. Eine mobile Betreuung ist durch die Bruderlade gesichert.'

Öffentliche Verwaltung und Sicherheit (ÖEK 4.0, S. 52, […], ÖEK 5.0, S. 55, […]):

'Ein Gendarmerieposten in Schladming nimmt auch die teilweise Betreuung der nicht versorgten, umgebenden Gemeinden wa[h]r[.] (...) Die weiteren öffentlichen Verwaltungseinrichtungen sind in den Städten Schladming (Gericht und Gebietskrankenkasse) (...) untergebracht.'

Soziale Einrichtungen (ÖEK 4.0, S. 52, […], ÖEK 5.0, S. 55, […]):

'An sozialen Einrichtungen gibt es ein Bezirksaltersheim in Schladming. Sozialberatungsstellen gibt es in Schladming und Gröbming[.]'

Die Gemeinde kommt in einer abschließenden Analyse im ÖEK 4.0 selbst zum Schluss, dass 'durch die Nähe zum sehr gut versorgten Zentrum Schladming die soziale und gesundheitliche Infrastruktur der Gemeinde zufriedenstellend ausgestattet ist.' (ÖEK 4.0, S 53, […])

[…]

Es ist in diesem Zusammenhang auf den Erläuterungsbericht zum Örtlichen Entwicklungskonzept 4.0 der Zweitantragstellerin, 'Kapitel 2.2.2.3 Gemeindefunktionen, Vorrangzonen', zu verweisen (S. 8, […]). Unter dem Punkt 'Gemeindefunktionen' hält sie hierin fest, dass 'die Planungsgemeinde Pichl-Preunegg überwiegend von Schladming und in weiterer Folge auch von Radstadt und Liezen versorgt wird.'

Zu den Bereichen 'Bildung und Weiterbildung' sowie 'Gesundheit' finden sich ähnliche Ausführungen (ÖEK 4.0, S. 66, […]):

- 'Die Planungsgemeinde weist eine eigene Volksschule mit 47 Schülern im Schuljahr 2006/2007 auf. Weiterführende Schulen (AHS) sind in Radstadt (Sbg.) und Schladming situiert.'

- 'Der humanmedizinische Bereich wird durch Dienste im nahen Schladming angeboten, hier ist die Versorgung im Rahmen der Allgemeinmedizin wie auch die Facharztversorgung gegeben.'

- 'Die nächstgelegene Polizeiwache befindet sich im Ort Schladming'[.]

Die Entfernung der Zweitantragstellerin nach Radstadt beträgt ca. 13 km. Selbst vom zum Ortszentrum von Radstadt am nächsten gelegenen Ortsteil Mandling beträgt die Entfernung nach Radstadt noch immer 9 km. Zur Behauptung, dass die Bevölkerung vorrangig Einrichtungen in Salzburg wie z.B. das Krankenhaus in Schwarzach nutze, sei exemplarisch angeführt, dass die Entfernung der Zweitantragstellerin ins Diakonissenkrankenhaus Schladming lediglich 6 km, zum LKH in Schwarzach aber 50 km beträgt.

Den Ausführungen der antragstellenden Gemeinden, wonach 'eine zentralörtliche oder funktionelle Verflechtung zur Stadtgemeinde Schladming nicht besteht' kann demnach nicht gefolgt werden.

Zum Vorbringen der antragstellenden Gemeinden, dass Kindergarten- und Schulinfrastruktur in ausreichendem Maße vorhanden seien, führt die Landesregierung an, dass einzig in der Stadtgemeinde Schladming die Kindergarteninfrastruktur voll ausgelastet ist. Die drei Kindergärten in Schladming besuchten in den Jahren 2013/2014 141 Kinder bei 140 bewilligten Plätzen, wohingegen der Kindergarten der erstantragstellenden Gemeinde bei 50 bewilligten Plätzen in den Jahren 2013/2014 nur von 39 Kindern besucht wurde, der Kindergarten der zweitantragstellenden Gemeinde bei 25 bewilligten Plätzen mit 13 Kindern ebenfalls nicht ausgelastet war. In der neuen Gemeinde könnte für eine entsprechende Entlastung der Kindergärten in Schladming und für eine Auslastung der Kindergärten der antragstellenden Gemeinden und damit für eine effiziente Nutzung dieser Infrastruktur gesorgt werden.

In der Stadtgemeinde Schladming gibt es eine Volksschule und zwei Neue Mittelschulen. Der Sprengel der VS Schladming umfasst die Stadtgemeinde Schladming, die Erstantragstellerin und die Marktgemeinde Haus, wovon acht SchülerInnen aus der erstantragstellenden Gemeinde kommen. Der Sprengel der Neuen Mittelschule Schladming umfasst die Stadtgemeinde Schladming, die Marktgemeinde Haus teilweise, die Zweitantragstellerin, die Gemeinde Ramsau am Dachstein teilweise und die Erstantragstellerin, wovon 23 SchülerInnen aus der erstantragstellenden Gemeinde und 21 SchülerInnen aus der zweitantragsstellenden Gemeinde kommen.

Des Weiteren befindet sich die Neue Mittelschule Erzherzog Johann in der Stadtgemeinde Schladming. Neben anderen Gemeinden umfasst der Sprengel der NMS Erzherzog Johann auch die erst- und zweitantragstellende Gemeinde. Die NMS Erzherzog Johann wird von 19 SchülerInnen der erstantragstellenden Gemeinde besucht, und von 28 SchülerInnen der zweitantragstellenden Gemeinde.

Diese Tatsachen sprechen für die Sachlichkeit der Vereinigung, da durch die gemeinsame und somit effizientere Nutzung der vorhandenen Infrastruktur, mittelfristig insgesamt Kosteneinsparungen und ein effizienter Einsatz der Budgetmittel zu erwarten ist. Die neue Stadtgemeinde Schladming wäre damit auch in infrastruktureller Hinsicht in der Lage, ihre Daseinsvorsorgefunktion für ihre BürgerInnen zu erfüllen.

[…] Zum Vorbringen der geografischen bzw topografischen Gegebenheiten und Siedlungsentwicklung

Zum Kriterium 'geografische und topografische Gegebenheiten' und dem vorgebrachten Argument, wonach die Hauptorte der antragstellenden Gemeinden jeweils (zumindest) 10 km vom Hauptort der Stadtgemeinde Schladming entfernt gelegen seien, wird festgehalten, dass die Entfernung vom Hauptsiedlungsbereich der erstantragstellenden Gemeinde (Bereich Rohrmoos-Ort) nach Schladming ca. 3 km, die Entfernung vom Hauptort 'Pichl' der Zweitantragstellerin nach Schladming ca. 7 km beträgt, was zumutbare Entfernungen darstellt.

Darüber hinaus wird von der zweitantragstellenden Gemeinde [in ihrem Antrag] angegeben, dass große Höhenunterschiede bis zum Hauptort der Stadtgemeinde Schladming von 55 bis maximal 995 m zurückgelegt werden müssten.

Dazu wird angemerkt, dass das Gemeindeamt der Zweitantragstellerin im Ortsteil Pichl auf einer Meereshöhe von ca. 780 m (Quelle GIS Steiermark) situiert ist. Das Gemeindeamt der Stadtgemeine Schladming befindet sich auf ca. 740 m Meereshöhe (Quelle GIS Steiermark), große Höhenunterschiede zwischen den Hauptsiedlungsbereichen bestehen demnach nicht.

[…]

[…] Zum Vorbringen der bestehenden Beziehungen und Kooperationen

[…]

[…] Zum Vorbringen des Willens der Bevölkerung

Die antragstellenden Gemeinden bringen vor, dass ein Großteil der Bevölkerung gegen die normierte Vereinigung sei. Dies gehe eindeutig aus diversen Stellungnahmen, aus mehreren Beschlüssen, aus mehreren gegen die Vereinigung gerichteten Bürgerversammlungen, Protestaktionen sowie aus dem Ergebnis zweier Volksbefragungen, die in den antragstellenden Gemeinde[n] abgehalten worden seien, hervor. Die antragstellenden Gemeinden würden sich aufgrund ihres bäuerlichen Ursprunges sehr mit ihren Gemeinden identifizieren.

Dem ist zu entgegnen, dass in allen Phasen des Gemeindereformprozesses Wert daraufgelegt wurde, kommunale Interessen zu berücksichtigen, die Gemeinden einzubeziehen und den Prozess möglichst transparent zu gestalten.

[…]

Die Ergebnisse der auf Ebene der Gemeinde durchgeführten Volksbefragungen/Volksabstimmungen sind – soweit sie der Aufsichtsbehörde mitgeteilt wurden – in jedem Einzelfall in die Abwägung aller Aspekte, die für und gegen die Gemeindevereinigung sprechen, mit eingeflossen. Sie waren aber bei den vom StGsrG betroffenen Gemeinden, mithin auch den antragstellenden Gemeinden, letztlich nicht ausschlaggebend, da sich die zu treffenden Entscheidungen – dem Sachlichkeitsgebot entsprechend – nach den Zielen dieses Gesetzes, den Kriterien des Leitbildes und den öffentlichen Interessen im Sinne von § 6 GemO zu orientieren hatte[n] und die Prognosen für die jeweiligen neuen Gemeinden – als Komplex betrachtet – positiv waren (vgl. etwa VfSlg 13.543/1993).

Gemäß Art 72 L VG hätten (u.a.) 80 Gemeinden die Möglichkeit gehabt, zu verlangen, dass der Beschluss des Landtages über das StGsrG einer Volksabstimmung unterzogen wird. Von diesem im Zusammenhang mit Landesgesetzen zentralen direktdemokratischen Instrument wurde kein Gebrauch gemacht.

[…] Zu den Bedenken im Hinblick auf Entscheidungsgrundlagen und Verfahrensablauf

[…]

[…] Den antragstellenden Gemeinden wurde im Rahmen dieses Prozesses mehrfach die Möglichkeit geboten, zu der Strukturreform – auch in persönlichen Gesprächen mit Vertretern des Landes Steiermark – Stellung zu nehmen, worauf der dargestellte Verfahrensablauf der antragstellenden Gemeinden auch mehrmals Bezug nimmt.

So wurde[n] zB den antragstellenden Gemeinden die Überlegungen des Landes anlässlich des Verhandlungsgespräches in der Bezirkshauptmannschaft Liezen am näher gebracht […]. Für die zu vereinigenden Gemeinden wurde ein Landeskoordinator bestellt, der mehrmals mit den antragstellenden Gemeinden Kontakt hatte. Von Landesseite wurde im Schreiben der Abteilung 7 vom an die Erstantragstellerin und im Schreiben der Abteilung 7 vom an die Zweitantragstellerin angeboten, die Kriterien und Argumente für diese Vereinigung bei einem weiteren gemeinsamen Gesprächstermin zu erörtern […].

[…]

[…] Die Antragstellerinnen argumentieren, dass – um freiwillige Vereinigungen schon in der Vorschlagsphase voranzutreiben – die betroffenen Gemeinden von Beginn an unter Druck gesetzt worden seien, insbesondere in Bezug auf die Fusionsprämie. Diese Fusionsprämie beruhe auf falsche[n] Versprechungen, da laut Rechnungshof diese nur einmal je Fusion zustehe.

Diesem Vorbringen der Antragstellerinnen zur Fusionsprämie nach § 21 Abs 9 FAG 2008 kann entgegengehalten werden, dass dies eine bundesgesetzliche Regelung ist, mit der das Land keine Gemeinde 'unter Druck' setzen kann. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerinnen steht diese der neuen Gemeinde sehr wohl je wegfallender Gemeinde und nicht nur 'je Gemeindefusion' zu. Diesbezüglich darf auf die schriftliche Anfragebeantwortung im Nationalrat von VK Dr. Michael Spindelegger vom , 21/AB, und auf die Rechtsansicht des BMF […] verwiesen werden. Danach handelt es sich, wenn mehr als zwei Gemeinden fusionieren, nicht nur um eine Fusion, sondern um entsprechend mehr, d.h. beispielsweise bei einer Fusion von vier Gemeinden zu einer neuen um drei Fusionen.

[… (vgl. darüber hinaus im Wesentlichen die Stellungnahme der Stmk. Landesregierung in , V46/2014)]

[…] Schlussfolgerungen

[… (vgl. dazu im Wesentlichen die Stellungnahme der Stmk. Landesregierung in , V46/2014)]" (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

4. Die antragstellenden Gemeinden erstatteten eine Replik auf die Äußerung der Stmk. Landesregierung.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die mit dem Eventualantrag angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):

1. Die §§6, 8 und 11 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl 115, idF LGBl 87/2013, lauten wie folgt:

"§6

Gebietsänderungen

(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§7), die Vereinigung von Gemeinden (§8), die Teilung einer Gemeinde (§9), die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§10).

(2) Gebietsänderungen nach Abs 1 dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die geografische Lage der Gemeinde erfolgen, wobei jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass die Gemeinden fähig sind, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Als öffentliche Interessen sind insbesondere wirtschaftliche, infrastrukturelle, raumordnungs- und verkehrspolitische, demografische oder finanzielle Gründe zu verstehen.

[…]

§8

Vereinigung

(1) Zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden können sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs 2 vorliegen. Die genehmigte Vereinigung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Vereinigung eine Auf-hebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt.

(3) Zur Vereinigung von zwei oder mehreren angrenzenden Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.

(4) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge.

(5) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung in den bisherigen Gemeinden anhängige Verwaltungsverfahren sind zunächst vom gemäß § 11 Abs 1 eingesetzten Regierungskommissär und ab Angelobung des Bürgermeisters der neu geschaffenen Gemeinde von den ab diesem Zeitpunkt zuständigen Gemeindebehörden weiterzuführen.

(6) Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnisse zu einer der bisherigen Gemeinden gelten als entsprechende Dienstverhältnisse zur neu geschaffenen Gemeinde.

§11

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Für die gemäß §§8, 9 und 10 Abs 1 neu geschaffenen Gemeinden hat die Landesregierung binnen sechs Monaten nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung Neuwahlen des Gemeinderates auszuschreiben. Bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters führt ein von der Landesregierung nach § 103 einzusetzender Regierungskommissär die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte. Zu seiner Beratung ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der beteiligten Gemeinden ein Beirat zu bestellen; jeder beteiligten Gemeinde steht das Vorschlagsrecht für ein Beiratsmitglied zu. Bei den übrigen Gebietsänderungen kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen und binnen sechs Monaten Neuwahlen ausschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hat, durch die eine Änderung der Anzahl der Gemeinderäte (§15 Abs 1) bewirkt wird, oder wenn der durch die Änderung verursachte Zu- oder Abgang an Einwohnern die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern erreicht. Bis zur Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder und des neugewählten Bürgermeisters führen die bisherigen Gemeindeorgane die Geschäfte der Gemeinde weiter."

2. Die §§1, 2, der – für den vorliegenden Fall maßgebliche – § 3 Abs 6 Z 5 und § 7 des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes – StGsrG, LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), lauten wie folgt:

"§1

Ziele der Strukturreform

(1) Ziel der Reform der gemeindlichen Strukturen im Land Steiermark ist die Stärkung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur sachgerechten und qualitätsvollen Erfüllung der eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohle der Bevölkerung. Die Strukturreform soll wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinden schaffen, die dauerhaft in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen. Die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Ebene soll gestärkt und langfristig gesichert werden, um insbesondere die gemeindliche Infrastruktur effizient zu nutzen, die Grundversorgung der Bevölkerung mit privaten und öffentlichen Dienstleistungen im jeweiligen Gemeindegebiet abzudecken und der demografischen Entwicklung gerecht zu werden.

(2) Die Reform der gemeindlichen Strukturen soll auch entsprechende raumordnungs- und verkehrspolitische Maßnahmen ermöglichen, die eine bessere Nutzung der vorhandenen Fläche für den Siedlungsraum und die wirtschaftliche Entwicklung gewährleisten. Bestehende Siedlungsverflechtungen sollen sich in den verwaltungsmäßigen Strukturen der Gemeinden widerspiegeln. Daneben sollen auch die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere naturräumliche und kulturelle Verhältnisse, wie auch historische Verbundenheiten sowie lokales Handeln für das Gemeinwohl und Ausüben von Ehrenämtern berücksichtigt werden.

§2

Umsetzung der Strukturreform

Die in § 1 genannten Ziele werden durch Vereinigung angrenzender Gemeinden (§8 Abs 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) und durch Aufteilung von Gemeinden auf angrenzende Gemeinden (§10 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) unter Beachtung der in § 6 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geregelten öffentlichen Interessen erreicht.

Zweites Hauptstück

Gebietsänderungen

I. Abschnitt

Vereinigung von Gemeinden

§3

Vereinigung von Gemeinden eines politischen Bezirkes

[…]

(6) Im politischen Bezirk Liezen werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:

[…]

5. die Stadtgemeinde Schladming mit den Gemeinden Pichl-Preunegg und Rohrmoos-Untertal zur Stadtgemeinde Schladming.

[…]

§7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit in Kraft."

3. Die Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom über die Berichtigung von Fehlern im Landesgesetzblatt (in der Folge: Kundmachung über die Berichtigung), LGBl 36/2014, lautet:

"Aufgrund des § 10 des Steiermärkischen Kundmachungsgesetzes, LGBl Nr 25/1999, in der Fassung LGBl Nr 135/2013, wird die Kundmachung vom , LGBl Nr 31/2014, betreffend das Gesetz vom über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG), wie folgt berichtigt:

Vor dem Inhaltsverzeichnis wird die Promulgationsklausel 'Der Landtag Steiermark hat beschlossen:' eingefügt."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG bzw. Art 139 Abs 1 Z 3 B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz bzw. die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit bzw. deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz bzw. die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz bzw. die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw. ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz bzw. die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz bzw. die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (vgl. zu Art 139 B VG zB VfSlg 15.234/1998, 15.947/2000; vgl. zu Art 140 B VG zB VfSlg 16.616/2002, 16.891/2003).

1.2. Die antragstellenden Gemeinden sind zur Antragstellung auf Grund des Art 139 Abs 1 Z 3 und des Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG legitimiert: Sie werden durch die bekämpfte, gesetzlich verfügte Gemeindevereinigung entsprechend ihrem Vorbringen schon deswegen nachteilig in ihrer Rechtssphäre berührt, weil sie durch die Vereinigung mit einer anderen Gemeinde ihre Rechtspersönlichkeit verlieren. Die angefochtene Regelung greift auch unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der antragstellenden Gemeinden ein; ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes steht den antragstellenden Gemeinden nicht zur Verfügung (vgl. , V46/2014).

1.3. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2002). Die Antragsteller haben all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung der Antragsteller teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011). Der Umfang einer zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmung ist derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtswidrigkeit erforderlich ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. VfSlg 19.496/2011 mwN).

1.3.1. Der Antrag erweist sich, soweit die Aufhebung des StGsrG zur Gänze begehrt wird, als zu weit gefasst und sohin als unzulässig; der Eventualantrag auf Aufhebung des § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG ist dagegen zulässig (vgl. , V46/2014). Die Aufhebung nur einzelner, die jeweilige Gemeinde bezeichnender Wortfolgen des § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG würde die Bedeutung dieser Bestimmung in einer Weise ändern, die dem Landesgesetzgeber nicht zusinnbar ist (vgl. dazu VfSlg 9793/1983): Wie sich aus dem Gemeindestrukturreformprozess und insbesondere den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (vgl. RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 134 ff.) ergibt, war nur die Vereinigung der drei Gemeinden Schladming, Rohrmoos-Untertal und Pichl-Preunegg beabsichtigt, nicht aber die Vereinigung von bloß zwei Gemeinden.

1.3.2. Auch der – als Antrag auf Verordnungsprüfung auf Grund des Art 139 Abs 1 Z 3 B VG zu qualifizierende (vgl. schon VfSlg 15.579/1999, 16.852/2003) – Antrag auf Aufhebung der Kundmachung über die Berichtigung erweist sich als zulässig: Im Hinblick auf die dargelegten Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG steht die Kundmachung über die Berichtigung mit dieser Bestimmung in einem untrennbaren Zusammenhang (vgl. , V46/2014).

1.4. Den Anträgen liegt auch ein entsprechender Beschluss der hiefür zuständigen Gemeinderäte (vgl. , V46/2014) zugrunde: In den Sitzungen vom (Gemeinde Rohrmoos-Untertal) bzw. vom (Gemeinde Pichl-Preunegg) haben die Gemeinderäte der antragstellenden Gemeinden die Beschlüsse gefasst, "alle erdenklichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe […] gegen die mit dem Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz) vorgesehene Vereinigung der Stadtgemeinde Schladming mit den Gemeinden Pichl-Preunegg und Rohrmoos-Untertal zur Stadtgemeinde Schladming zu ergreifen […] und sofort nach der Kundmachung [dieses Gesetzes] einen Individualantrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof zu stellen". Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass der Gegenstand der Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof schon zum Zeitpunkt dieser Beschlüsse hinreichend bestimmt war. Der Gesetzesentwurf lag bereits in der Fassung des Begutachtungsentwurfes vor und wurde in der Folge insbesondere in den die antragstellenden Gemeinden betreffenden Passagen nicht mehr abgeändert, sondern letztendlich in der Fassung des Begutachtungsentwurfes beschlossen und kundgemacht. Die Anträge sind daher jeweils durch einen Gemeinderatsbeschluss gedeckt.

1.5. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, erweisen sich die Anträge, soweit die Aufhebung des § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG sowie der Kundmachung über die Berichtigung begehrt wird, als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG sowie zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nach Art 139 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. zu Art 139 B VG: VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002; vgl. zu Art 140 B VG: VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungs- bzw. gesetzwidrig ist (vgl. zu Art 139 B VG: VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004; vgl. zu Art 140 B VG: VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Zur Kundmachung des StGsrG und zur Berichtigung

Die Antragsvorbringen entsprechen insoweit in allen entscheidungswesentlichen Belangen dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G44/2014, V46/2014, zugrunde liegenden Antragsvorbringen, das sich ebenfalls gegen die Rechtmäßigkeit der Kundmachung über die Berichtigung richtet. Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, insoweit auf die Begründung seines in dieser Rechtssache gefällten – diesem Erkenntnis beigelegten – Erkenntnisses hinzuweisen; aus dieser Begründung ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass eine Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung nicht vorliegt und das StGsrG sohin jedenfalls ordnungsgemäß kundgemacht ist.

2.3. Zur Rechtmäßigkeit der Gemeindevereinigung

2.3.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes enthält die Bundesverfassung zwar eine Bestandsgarantie für die Gemeinde als Institution (vgl. insbesondere Art 116 Abs 1 B VG), sie garantiert der individuellen Gemeinde aber keineswegs ein Recht auf "ungestörte Existenz". Ein absolutes Recht auf Existenz kommt von Verfassungs wegen ausschließlich jenen juristischen Personen zu, die in Verfassungsnormen individuell und nicht bloß der Art nach bezeichnet sind. Maßnahmen, die bewirken, dass eine Gemeinde gegen ihren Willen als solche zu bestehen aufhört, sind weder durch die Vorschriften des B VG über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde noch durch das verfassungsgesetzliche Verbot einer nicht im öffentlichen Interesse gelegenen Enteignung (Art5 StGG) ausgeschlossen (vgl. grundlegend VfSlg 6697/1972, 9373/1982). An dieser Rechtsauffassung hat auch die im Rang eines einfachen Bundesgesetzes stehende und durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllende Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung, BGBl 357/1988, nichts geändert, weil ein solcher Staatsvertrag keinen Maßstab für die Verfassungskonformität eines Gesetzes darstellt. Gemäß Art 115 Abs 2 B VG obliegt es dem Landesgesetzgeber, das Land in "Gemeinden" zu gliedern und die Gemeindegebiete festzusetzen sowie zu ändern. Insgesamt kommt dem Gesetzgeber dabei ein weitgehender rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. ähnlich VfSlg 9655/1983, 9668/1983, 9669/1983, 10.637/1985); er ist aber insbesondere an das – aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende – Sachlichkeitsgebot gebunden. Der Verfassungsgerichtshof hat alleine die Frage zu beurteilen, ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Gemeindegliederung für sich genommen sachlich ist. Dem entsprechend ist es nicht seine Aufgabe, zu untersuchen, ob alternative Festlegungen zweckmäßiger gewesen wären oder bessere Auswirkungen gehabt hätten (vgl. zB VfSlg 6697/1972, 9655/1983, 13.543/1993, wonach der Gleichheitsgrundsatz dem Verfassungsgerichtshof keine Handhabe gibt, über die Zweckmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen zu urteilen), hier etwa freiwillige "interkommunale Kooperationen […] als mögliche Alternative zur zwangsweisen Vereinigung".

2.3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , G44/2014, V46/2014, ausgesprochen hat, bestehen seitens des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Landesgesetzgeber in Verfolgung der sich schon aus § 6 Abs 2 Stmk. GemO, § 1 StGsrG sowie den Erläuterungen zum StGsrG ergebenden Ziele Gebietsänderungen bzw. Vereinigungen von Gemeinden vorsieht, sofern jede dieser Maßnahmen dem Sachlichkeitsgebot entspricht.

2.3.3. Bei der Untersuchung der Frage, ob das StGsrG verfassungsmäßig ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes betreffend die Vereinigung der Gemeinden an; dies deshalb, weil es sich dabei um eine einmalige Maßnahme handelt (vgl. zB VfSlg 8108/1977, 10.637/1985, 11.629/1988, 11.858/1988, 13.543/1993). Es ist dabei unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes zu prüfen, ob sich das Gesetz im Lichte der zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden künftigen Entwicklung als sachlich und nachvollziehbar erweist. Bei dieser Prognoseentscheidung hat der Landesgesetzgeber zu beurteilen, ob die Gemeindezusammenlegung insgesamt – also nicht bloß auf die Belange der einzelnen Gemeinden bezogen – eine Verbesserung der Gemeindestruktur erwarten lässt (vgl. VfSlg 9793/1983, 9819/1983, 10.637/1985, 11.372/1987, 13.543/1993). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gesetzlich angeordnete Änderung der Gemeindestruktur vor dem Gleichheitssatz bestehen kann, hat der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Zusammenlegung einer Kleingemeinde mit weniger als 1.000 Einwohnern mit einer anderen Gemeinde in der Regel sachlich ist (vgl. VfSlg 9793/1983, 9819/1983, 10.637/1985, 11.372/1987, 13.543/1993), wobei es sich bei dieser Einwohnerzahl nicht um eine starre Grenze, sondern um einen Richtwert handelt (vgl. VfSlg 9668/1983). Ausnahmen von diesem Grundsatz haben sich in jenen Fällen ergeben, in denen die Zusammenlegung einer Kleingemeinde – mit welcher anderen Gemeinde immer – auf Grund ganz besonderer Umstände vorhersehbarerweise völlig untauglich war, das angestrebte Ziel einer Kommunalstrukturverbesserung zu erreichen (vgl. zB VfSlg 8108/1977, 9793/1983, 9819/1983, 11.372/1987), ferner in einem Fall, in dem eine Gemeinde mit räumlich nicht geschlossenem Gemeindegebiet neu geschaffen wurde, obgleich nicht ganz besondere Umstände dazu zwangen (vgl. VfSlg 9814/1983), und in einem Fall, in dem die Zusammenlegung der Kleingemeinde mit einer bestimmten anderen Gemeinde oder ihre Aufteilung auf mehrere Gemeinden (vgl. VfSlg 9068/1981) – beispielsweise unter Bedachtnahme auf das Bestehen öffentlicher Verkehrsverbindungen – "voraussehbarerweise extrem unzweckmäßiger war als eine andere denkbare Zusammenlegung oder Aufteilung oder auch das Belassen der Gemeinde" (vgl. VfSlg 13.543/1993).

2.3.4. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung weiters ausgeführt, dass die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Strukturänderungsmaßnahmen jeder Art von einer Vielzahl von Umständen abhängig ist. So gut wie niemals ist eine Situation so beschaffen, dass ausnahmslos alle in Ansehung einer bestimmten Maßnahme erheblichen Umstände für diese Maßnahme sprechen. Der Umstand alleine, dass eine Änderung der Gemeindestruktur auch Nachteile bewirkt, macht eine solche Maßnahme aber noch nicht unsachlich (so schon VfSlg 10.637/1985, 11.372/1987, 11.629/1988, 11.858/1988).

2.4. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweist sich das Vorbringen der antragstellenden Gemeinden als unbegründet:

2.4.1. Die antragstellenden Gemeinden bringen unter Verweis auf ihre Bevölkerungszahlen und eine positive Bevölkerungsentwicklung vor, dass sich aus dem Ziel des StGsrG, nämlich der Reduktion von Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern, für sie kein Reformbedarf ergebe. Außerdem seien viele andere steiermärkische Gemeinden mit weniger Einwohnern oder schlechterer Bevölkerungsprognose nicht von der Gemeindestrukturreform betroffen. Demgegenüber weist die Stmk. Landesregierung in ihrer Äußerung auf eine gegenwärtig schwankende Bevölkerungsentwicklung in den antragstellenden Gemeinden hin und geht für die Gemeinde Rohrmoos-Untertal bis 2030 von einem leichten Bevölkerungsrückgang, für die Gemeinde Pichl-Preunegg von einem leichten Bevölkerungszuwachs aus. Die Vereinigung der drei Gemeinden ermögliche "insgesamt eine positive Bevölkerungsentwicklung, was für die Zweckmäßigkeit der Vereinigung der betroffenen Gemeinden auch nach demografischen Gesichtspunkten" spreche.

Mit zählt die Gemeinde Rohrmoos-Untertal 1.403 Einwohner, die Gemeinde Pichl-Preunegg 919 Einwohner (Quelle: Statistik Austria, Statistik des Bevölkerungsstandes vom ). Entgegen der Auffassung der antragstellenden Gemeinden kann aus diesen Bevölkerungszahlen allein – unabhängig davon, ob man für die Zukunft von einer leicht steigenden oder leicht sinkenden Bevölkerungsentwicklung ausgeht – nicht auf die Unsachlichkeit der angefochtenen Vereinigung der Gemeinden geschlossen werden. Die 1.000 Einwohner Grenze stellt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lediglich einen Richtwert dar (vgl. VfSlg 9668/1983), sodass dem Landesgesetzgeber unter diesem Gesichtspunkt nicht entgegengetreten werden kann, wenn er eine leicht unter dieser Grenze und eine über dieser Grenze liegende Gemeinde mit einer größeren Gemeinde vereinigt. Angesichts der von der Stmk. Landesregierung dargestellten, gegenwärtig schwankenden Bevölkerungsentwicklung in den antragstellenden Gemeinden erscheint dem Verfassungsgerichtshof die Vereinigung der antragstellenden Gemeinden und der Gemeinde Schladming zur Sicherung einer langfristig positiven Bevölkerungsentwicklung der Gesamtgemeinde jedenfalls nicht unsachlich.

Daran ändert auch das Vorbringen der antragstellenden Gemeinden, andere Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern seien nicht mit anderen Gemeinden vereinigt worden, nichts, lassen sich daraus doch keine Rückschlüsse auf die Unsachlichkeit der Vereinigung der Gemeinde Schladming mit den antragstellenden Gemeinden gewinnen (vgl. VfSlg 9668/1983).

2.4.2. Die antragstellenden Gemeinden bringen vor, dass die Gemeinde Schladming sowie die Gemeinden Rohrmoos-Untertal und Pichl-Preunegg zwar aneinander grenzten, es auf Grund von geografischen und topografischen Verhältnissen aber keine markanten, großflächigen Verflechtungen der Siedlungsgebiete und auch keine räumliche Geschlossenheit – mit Ausnahme des sehr kleinen Bereiches Ennsweg/Maistatt – gebe oder künftig geben könne. Die Siedlungsstrukturen der Gemeinde Schladming und der antragstellenden Gemeinden seien völlig unterschiedlich. Dasselbe gelte für die Raumplanungspolitik. Außerdem weisen die antragstellenden Gemeinden – insbesondere im Hinblick auf die Gemeinde Pichl-Preunegg – auf die große Entfernung und den Höhenunterschied zum "Hauptort der Stadtgemeinde Schladming" hin. Zusätzlich zu den fehlenden räumlichen Verflechtungen machen die antragstellenden Gemeinden geltend, dass sie über eine ausreichende Infrastruktur verfügen, die von Infrastruktur der steiermärkischen und Salzburger Nachbargemeinden ergänzt werde. Auf Grund von bereits bestehenden infrastrukturellen Kooperationen und der geografischen und topografischen Gegebenheiten gebe es auch keine begründete Annahme und auch keine begründete Notwendigkeit, dass künftig eine besonders kostengünstige, gemeinsame Infrastruktur geschaffen werde.

Die Stmk. Landesregierung hält dem die bestehenden räumlichen Verflechtungen zwischen der Gemeinde Schladming und der Gemeinde Rohrmoos-Untertal und von der Gemeinde Rohrmoos-Untertal in Aussicht genommene dahingehende Entwicklungsmöglichkeiten entgegen. Die Entfernungen seien zumutbar, und große Höhenunterschiede zwischen den Hauptsiedlungsbereichen bestünden nicht. Zwischen den antragstellenden Gemeinden und der Gemeinde Schladming gebe es vielfältige, enge Verflechtungen. Durch die Vereinigung werde eine multifunktionelle Gebietseinheit geschaffen, deren Verflechtungen in der neuen Gemeinde auch administrativ abgebildet würden.

2.4.3. Die Annahme räumlicher Verflechtungen zwischen der Gemeinde Rohrmoos-Untertal und der Gemeinde Schladming ist nachvollziehbar. Eine gemeinsame Siedlungsentwicklung im Bereich Ennsweg/Maistatt wird von den antragstellenden Gemeinden selbst eingeräumt. Weiters hat die Gemeinde Rohrmoos-Untertal selbst in ihrem Örtlichen Entwicklungskonzept 5.0 mehrmals auf das räumliche Naheverhältnis zwischen ihr und der Gemeinde Schladming und diesbezügliches Erweiterungspotential hingewiesen. Das räumliche Naheverhältnis dieser beiden Gemeinden wird nicht zuletzt auch durch die von der Stmk. Landesregierung in ihrer Äußerung hervorgehobene Tatsache ersichtlich, dass das Gemeindeamt der Gemeinde Rohrmoos-Untertal unmittelbar an der Gemeindegrenze zur Gemeinde Schladming situiert und vom Gemeindeamt Schladming nur ca. 800 m entfernt ist. Eine strukturell unterschiedliche Gestaltung der von einer Vereinigung betroffenen Gemeinden macht eine Strukturreform nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für sich genommen nicht unsachlich (vgl. VfSlg 9668/1983).

Bestehende räumliche Verflechtungen zwischen der Gemeinde Pichl-Preunegg einerseits und der Gemeinde Rohrmoos-Untertal bzw. der Gemeinde Schladming andererseits lassen sich auf Grund der topografischen Gegebenheiten hingegen kaum nachweisen. Sie stellen allerdings nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch keine zwingende Voraussetzung für die Sachlichkeit einer Gemeindevereinigung dar. Aus raumordnungspolitischer Sicht kann es durchaus zweckmäßig sein, wenn eine Gemeinde mehrere geschlossene, aber räumlich voneinander getrennte Siedlungen (Ortschaften) aufweist (vgl. VfSlg 10.637/1985). Diese Annahme trifft gerade auf das Gebiet der Gemeinde Pichl-Preunegg zu. Das Siedlungsgebiet ist schon derzeit zersplittert und besteht aus mehreren Siedlungseinheiten ohne Siedlungszentrum. Hauptsiedlungsgebiete sind die Orte Mandling, Pichl und Gleiming mit einer kompakten dörflichen Siedlungsstruktur. Außerhalb dieser Orte bestehen Streusiedlungen und Einzelgehöfte. Infrastruktureinrichtungen wie Gemeindeamt, Volksschule und Kindergarten sind auf die Ortsteile verteilt (vgl. RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 134).

Die Gemeinde Schladming ist im Landesentwicklungsprogramm, LGBl 75/2009 idF LGBl 37/2012, als Regionales Nebenzentrum festgelegt. Sie hat eine wichtige Funktion als Arbeits-, Einkaufs- und Bildungszentrum im Oberen Ennstal und übernimmt eine bedeutende Versorgungsfunktion für die angrenzenden Umlandgemeinden. In dieser Hinsicht bestehen nicht nur mit der Gemeinde Rohrmoos-Untertal, sondern auch mit der Gemeinde Pichl-Preunegg vielfältige infrastrukturelle Verflechtungen, wie insbesondere bei der ärztlichen Versorgung, der Betreuung alter und beeinträchtigter Menschen sowie hinsichtlich der Schulinfrastruktur. Die antragstellenden Gemeinden und die Gemeinde Schladming bilden etwa auch einen gemeinsamen Staatsbürgerschaftsverband mit Sitz des Standesamtes im Rathaus Schladming, einen gemeinsamen Sozialsprengel, sie haben seit 1975 eine gemeinsame Abfallbewirtschaftung und sind auf dem Gebiet der Tourismuswirtschaft eng miteinander verbunden.

Angesichts dieser Gegebenheiten erscheint es dem Verfassungsgerichtshof nicht unsachlich, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass die Vereinigung beider antragstellenden Gemeinden mit der Gemeinde Schladming im Hinblick auf die räumlichen und funktionellen Verhältnisse insgesamt eine Verbesserung der Gemeindestruktur bewirken wird. Die Annahme, dass die auf Grund der geografischen und topografischen Lage zweifellos bestehenden Herausforderungen im Bereich der Raumentwicklung und Raumnutzung durch eine Vereinigung gerade dieser drei Gemeinden und die so gewonnenen neuen Handlungsspielräume besser bewältigt werden können als bei der bisherigen Gemeindestruktur (vgl. RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 136), ist jedenfalls vertretbar. Die vorgebrachte (maximale) Entfernung zwischen dem Gebiet der Gemeinde Pichl-Preunegg und der Gemeinde Schladming und die (maximal) zu überwindenden Höhenunterschiede lassen angesichts des Streusiedlungscharakters der Gemeinde Pichl-Preunegg die Vereinigung dieser Gemeinde sowohl mit der Gemeinde Rohrmoos-Untertal als auch mit der Gemeinde Schladming nicht unsachlich erscheinen. Im Hinblick auf die geschilderten, weitreichenden infrastrukturellen Verflechtungen hält es der Verfassungsgerichtshof auch für nachvollziehbar, wenn eine "Annäherung der administrativen Gemeindegrenzen an die funktionalen Verflechtungs- und Nutzungsräume" erfolgen soll und der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass es dadurch im vorliegenden Fall "einfacher" wird, "Nutzen und Kostentragung der Infrastruktur in der neuen größeren Gemeinde zur Deckung zu bringen" (vgl. RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 137). Schließlich vermag der Verfassungsgerichtshof auch der Annahme der Stmk. Landesregierung, dass auch nach einer Gemeindevereinigung ein differenziertes Tourismusangebot aufrechterhalten werden kann, nicht entgegenzutreten. Angesichts dieser engen infrastrukturellen Verflechtungen sowie der Tatsache, dass jeweils die gesamte Gemeinde Rohrmoos-Untertal bzw. Pichl-Preunegg von der Gemeindevereinigung umfasst ist, das Ortszentrum der Gemeinde Rohrmoos-Untertal nahe jenem der Gemeinde Schladming liegt und in der Gemeinde Pichl-Preunegg auf Grund des Streusiedlungscharakters ein solches Ortszentrum derzeit nicht besteht, ist die bekämpfte Gemeindevereinigung – im Unterschied zu VfSlg 9068/1981 – nicht unsachlich.

Auch die von den antragstellenden Gemeinden befürchtete Änderung der Raumordnungspolitik und die damit verbundenen behaupteten Nachteile für die Bevölkerung machen – selbst wenn diese Überlegungen zutreffen sollten – die angefochtene Gemeindevereinigung nicht unsachlich. Zukünftige Entscheidungen der Gemeindeorgane, die einen Teilbereich der neu gebildeten Gemeinde benachteiligen, können nämlich dem Landesgesetzgeber nicht angelastet werden (vgl. VfSlg 9668/1983, 10.637/1985, 11.629/1988). Besondere Umstände, die ein solches Verhalten der Organe der neuen Gemeinde erwarten lassen, bestehen im vorliegenden Fall nicht.

2.4.4. Die antragstellenden Gemeinden bringen weiters vor, dass sie "wirtschaftlich sehr gut dastehen" und für sie insofern kein struktureller Reformbedarf bestehe. Eine Vereinigung würde auch insgesamt nicht dazu führen, dass sich die wirtschaftliche Situation der antragstellenden Gemeinden verbessert oder sich dadurch Synergieeffekte nutzen lassen. Dem hält die Stmk. Landesregierung die Stützung des außerordentlichen Haushaltes der antragstellenden Gemeinden im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2012 entgegen und verweist auf ein gesamt gesehen langfristiges Einsparungspotential von über € 500.000,–. Insbesondere im Bereich des Personals, der Gebrauchs- und Verbrauchsgüter (wie zB Druckkosten für Gemeindezeitungen) und im Bereich der Gemeindeorgane und der sonstigen Kosten für die Gemeindeverwaltung sowie den Gemeindebetrieb könnten nach Auffassung der Stmk. Landesregierung erhebliche Einsparungen erzielt werden, wodurch der neuen Gemeinde mehr Budgetmittel für die Bewältigung der Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zur Verfügung stünden als ohne Vereinigung.

Auch wenn die beiden Gemeinden gegenwärtig in der Lage sind, in finanzieller Hinsicht ihre Pflichtaufgaben selbstständig zu erfüllen, steht dies ihrer Vereinigung nicht entgegen, wenn sich durch die Vereinigung ein (noch) leistungsfähigeres Kommunalwesen als bisher ergibt (vgl. zB VfSlg 10.637/1985). Die von der Stmk. Landesregierung ins Treffen geführten Einsparungspotentiale sind nachvollziehbar. Der Landesgesetzgeber geht in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass Ziel der Gemeindevereinigung unter anderem die Schaffung von gemeinsamen Strukturen ist; diese neuen Strukturen ermöglichen (künftig) auch eine optimierte Nutzung der vorhandenen (gemeinsamen) Infrastruktureinrichtungen und führen – wie die Stmk. Landesregierung nachvollziehbar darlegt – folglich zu Kosteneinsparungen. Diese Schlussfolgerung ist unabhängig davon, in welcher Höhe eine Fusionsprämie gem. § 21 Abs 9 FAG 2008 gewährt wird oder ob es durch die Vereinigung zu einer Verbesserung hinsichtlich der nach dem FAG 2008 zu erzielenden Ertragsanteile kommt, vertretbar. Selbst wenn die von den antragstellenden Gemeinden behaupteten Fusionskosten tatsächlich anfallen würden, stehen diesen die – von der Stmk. Landesregierung dargestellten – langfristigen Kosteneinsparungen gegenüber. Es ist nicht unvertretbar anzunehmen, dass durch die Gemeindevereinigung zusätzlicher budgetärer Spielraum geschaffen wird, der zu einem leistungsfähigeren Gemeinwesen als dem bisherigen führen wird. Die Annahme der antragstellenden Gemeinden, mit der Fusion solle "versucht werden, bestehende und künftige Bilanzlöcher der größeren Stadtgemeinde Schladming, die sich insbesondere im Rahmen der Alpinen Ski WM 2013 aufgetan haben, zu schmälern", führte – selbst wenn sie zuträfe – nicht zur Unsachlichkeit der Gemeindevereinigung. Auch eine solche Maßnahme wäre nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls vom rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers gedeckt (vgl. schon VfSlg 9655/1983, 10.637/1985).

2.4.5. Zum Vorbringen, dass die Bevölkerung gegen diese Maßnahme eingestellt sei, genügt es auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein anhaltender Widerstand der Bevölkerung allenfalls ein Indiz für die Unsachlichkeit sein kann, für sich alleine jedoch noch keine Unsachlichkeit begründen kann (vgl. VfSlg 13.543/1993 mwN).

2.4.6. Die antragstellenden Gemeinden vertreten die Auffassung, dass für die Zulässigkeit und Sachlichkeit einer Gemeindestrukturreform eine umfassende Grundlagenforschung und Begründung erforderlich sei, eine solche jedoch nicht vorgenommen worden sei.

Wie sich bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ist dem StGsrG ein mehrjähriger Gemeindestrukturreformprozess vorangegangen, in dessen Rahmen die Grundlagen für die Veränderung der Gemeindestruktur in der Steiermark (u.a. durch wissenschaftliche Studien) ermittelt und die Gemeindevereinigungen in mehreren Phasen intensiv vorbereitet wurden; in der sogenannten Verhandlungsphase vom Februar 2012 bis September 2012 wurden die Vorstellungen des Landes und die Vorschläge der Gemeinden auch mit den betroffenen Gemeinden diskutiert und in der Entscheidungsphase vom Oktober 2012 bis Jänner 2013 wurden die Ergebnisse und Stellungnahmen aus der Vorschlags- und Verhandlungsphase ebenfalls mit Gemeindevertretern besprochen. Deshalb ist auch das Vorbringen der antragstellenden Gemeinden, dass sie in den Reformprozess nicht eingebunden gewesen seien, nicht zutreffend: So fand beispielsweise am ein solches Verhandlungsgespräch mit Vertretern der antragstellenden Gemeinden Rohrmoos-Untertal und Pichl-Preunegg, der Gemeinde Schladming und des Landes Steiermark statt, in welchem die konkrete Gemeindekonstellation diskutiert wurde.

Selbst wenn das StGsrG ohne vorangegangene Grundlagenforschung oder ohne Begründung erlassen worden wäre, begründete dies noch keine Unsachlichkeit des Gesetzes, solange die mit diesem Gesetz erfolgte Vereinigung der Gemeinden im Ergebnis sachlich gerechtfertigt ist.

2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Landesgesetzgeber begründet annehmen konnte, dass durch die Vereinigung der antragstellenden Gemeinden mit der Gemeinde Schladming insgesamt eine Verbesserung der Gemeindestruktur erwartet werden kann. Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die beiden Gemeinden mit der Gemeinde Schladming zu vereinigen, wurde nicht überschritten. Die von den antragstellenden Gemeinden vorgebrachten Bedenken haben sich nicht als zutreffend erwiesen.

IV. Ergebnis

1. Die Anträge sind daher, soweit sie sich gegen die gesamte Wortfolge "5. die Stadtgemeinde Schladming mit den Gemeinden Pichl-Preunegg und Rohrmoos-Untertal zur Stadtgemeinde Schladming" in § 3 Abs 6 Z 5 StGsrG und gegen die Kundmachung über die Berichtigung richten, abzuweisen.

2. Im Übrigen sind die Anträge zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:G43.2014