zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 23.09.2014, G42/2014 ua

VfGH vom 23.09.2014, G42/2014 ua

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit der Vereinigung der Gemeinden Tauplitz und Pichl-Kainisch mit der Gemeinde Bad Mitterndorf

Spruch

I. Die Anträge werden insoweit abgewiesen, als sie sich gegen § 3 Abs 6 Z 1 des Gesetzes vom über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG), LGBl für die Steiermark Nr 31/2014 (berichtigt durch LGBl Nr 36/2014), richten.

II. Im Übrigen wird der Antrag zu G42/2014 zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag und Vorverfahren

1.1. Gestützt auf Art 140 B VG begehrt die antragstellende Gemeinde Tauplitz (protokolliert zu G42/2014) die Aufhebung des ganzen Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes (StGsrG), LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014); in ihrem Eventualantrag und im Antrag der Gemeinde Pichl-Kainisch (protokolliert zu G80/2014) wird begehrt, § 3 Abs 6 Z 1 StGsrG als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2. Von der Gemeinde Tauplitz wird – auszugsweise – Folgendes ausgeführt:

"[…] Antragslegitimation

Die Antragstellerin ist durch das angefochtene verfassungswidrige Gesetz unmittelbar und aktuell in ihren Rechten betroffen, ohne dass es hierfür einer behördlichen Entscheidung bedarf. Mit Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes am wird die antragstellende Gemeinde aufgelöst und zwangsweise mit der Marktgemeinde Bad Mitterndorf fusioniert. Gemäß § 8 Abs 4 GemO hat die Vereinigung den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge.

[…] Vorhandensein einer Rechtssphäre

Zur Antragslegitimation ist notwendig, dass es eine Rechtsposition gibt, in die die bekämpfte generelle Norm eingreifen kann. Die Interessen der Antragstellerin müssen nicht bloß potentiell, sondern auch aktuell beeinträchtigt werden. Dies hat der VfGH in seinen Erkenntnissen auch wiederholt festgestellt […]. Im vorliegenden Fall wird jegliche Rechtsfähigkeit der Antragstellerin per beendet.

[…] Eingriff in die Rechtssphäre

[…]

Das angefochtene Gesetz wurde am kundgemacht und wird am in Kraft treten. Während dieser Legisvakanz sind umfangreiche Maßnahmen zu ergreifen, um die geplante Gemeindefusion umzusetzen. Damit greift die Norm tatsächlich in die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin ein […][.]

[…] Aktuelle Betroffenheit

Die antragstellende Gemeinde ist aufgrund des angefochtenen Gesetzes auch aktuell betroffen. Es ist der Antragstellerin unzumutbar, mit der Antragstellung bis zum Wirksamwerden der Gemeindezusammenlegung am zuzuwarten. Die bekämpfte Regelung entfaltet nämlich bereits nach ihrer Kundmachung unmittelbare Rechtswirkungen […].

Aufgrund der bevorstehenden geplanten Fusionierung ist die antragstellende Gemeinde daran gehindert, langfristig wirksame Vereinbarungen, etwa über Dienstleistungen und über die Besorgung der innergemeindlichen Aufgaben zu schließen oder zu verlängern […]. Aufgrund entsprechender Anordnungen seitens des Landes Steiermark sind auch umfangreiche administrative, technische und sonstige Vorkehrungen zu treffen, damit zum Zeitpunkt der Gemeindezusammenlegung ein nahtloser Übergang gewährleistet ist […].

Insbesondere sind bereits zahlreiche Maßnahmen seitens des Landes angeordnet worden, um die Umsetzungsbestimmungen der Gemeinde Vereingung im Sinne des § 11 GemO (z.B. Vorbereitungen für die zu bestellenden Regierungskommissäre) voranzutreiben. Im Übrigen sind die Organisation der Germeindeverwaltung, der Stellenplan der Gemeindebediensteten, die gemeindeinternen Wirtschaftsbetriebe etc. ab Kundmachung des angefochtenen Gesetzes nur mehr bis Ende des Jahres 2014 steuerbar.

[…] Unmittelbarkeit des Eingriffs in die Rechtssphäre

[…]

Für die eindeutige Bestimmtheit der Norm ist ausschlaggebend, ob sie bestimmt genug ist, um unmittelbar auf den Normadressaten angewendet zu werden oder einer näheren Konkretisierung durch eine andere Rechtsvorschrift bedarf. Die angefochtene Bestimmung kann im vorliegenden Fall nicht klarer sein, beendet sie doch die Existenz der Antragstellerin zu Gänze. Dazu kommt der totale Verlust der Rechtspersönlichkeit: sämtliche Rechte und Pflichten gehen auf die neue Gemeinde über, die aufgelöste Gemeinde verliert auch ihre Prozessfähigkeit. Die im eigenen Wirkungsbereich zu erlassenden Verordnungen – insbesondere im Rahmen des Baupolizei- und Raumordnungsrechts – verlieren ebenso ihre Gültigkeit.

[…] Unzumutbarkeit eines Umweges

Ein Umweg, das Gesetz anzufechten, besteht nicht. Ein Bescheidverfahren ist nicht vorgesehen. Das Gesetz wird also ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für die Antragstellerin wirksam.

[…] Höchstpersönliches Recht der Gemeinde

Obwohl das angefochtene Gesetz erst am in Kraft tritt, erzeugt es […] bereits vorher entsprechende Wirkungen, sodass ein Individualantrag seitens der betroffenen Gemeinde zulässig sein muss. Mit Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes am verliert die antragstellende Gemeinde ihre Handlungsfähigkeit und Rechtspersönlichkeit und kommt ihr daher ab diesem Zeitpunkt ein Antragsrecht gemäß Art 140 B VG nicht mehr zu […].

[…] Mit Stichtag verliert die antragstellende Gemeinde daher offenbar auch ihr Recht, die zwangsweise Fusionierung im Instanzenzug einer gerichtlichen Überprüfung zukommen zu lassen.

[…]

[…] Inhaltliche Mängel

[…]

Eine sachlich unbegründete Auflösung einer Gemeinde stellt eine Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar und ist als solche verfassungswidrig. Zusammengefasst verlangt diese Sachlichkeitsprüfung, dass eine zwangsweise Gemeindezusammenlegung eine Prognoseentscheidung dahingehend voraussetzt, dass mit der Zusammenlegung für die Kommunalstruktur als Komplex und für die Gemeindebewohner langfristig zweifelsfrei mehr Vor- als Nachteile erwartbar sein müssen. Dies liegt hier aber aufgrund folgender Umstände nicht vor:

[…] Kein eindeutiges Überwiegen der positiven Auswirkungen

Für eine sachliche Begründung einer zwangsweisen Gemeindezusammenlegung ist es erforderlich, dass die positiven Auswirkungen der Reform gegenüber den negativen auf der Grundlage einer objektiven Prognosebetrachtung der künftigen Entwicklung auf Ebene der betroffenen Gemeinde eindeutig überwiegen […]. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Ergebnisse der Bürgerbefragungen in Tauplitz darf ein an den Reform-Kriterien gemessener Gesamtvorteil für die Gemeinde Tauplitz auch nicht bloß vage, sondern muss für die Bevölkerung evident und nachvollziehbar sein.

Das von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossene und publizierte Leitbild und die daraus abgeleiteten Einzel-Reformziele der Gemeindestrukturreform werden von der Antragstellerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Diese Ziele können im anhängigen Verfahren durchaus als Prüfmaßstab herangezogen werden; darüber hinaus selbstverständlich auch die vom VfGH in ständiger Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Sachlichkeit einer Gebietsänderung und Strukturreform.

Die Antragstellerin geht mit Überzeugung davon aus, dass die Vorteile einer Zwangsfusion keineswegs überwiegen. Vielmehr sind, wie auszuführen sein wird, Nachteile zu befürchten, welche mögliche Vorteile bei weitem übertreffen. Da das Leitbild der neuen Einheitsgemeinde auch eigenständig von der Gemeinde Tauplitz als selbstbestimmte Gebietskörperschaft mit Leben erfüllt werden kann, können im Lichte der Verfassung und der institutionellen Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung denkbare Vorteile der Zwangsfusion rechtlich sogar unberücksichtigt bleiben.

Es muss ausgeschlossen sein, dass kleinere, aber dennoch leistungs- und entwicklungsfähige Gemeinden gegen ihren Willen einer Zwangsfusion geopfert werden, nur weil Opportunitätserwägungen eines Zentrale-Orte-Prinzips für die Ausweitung der Gemeindegrenzen von Gebietskörperschaften mit überörtlicher Versorgungsfunktion sprechen. Sonst würden periphere Bereiche gänzlich von der kommunalen Landkarte gelöscht. Gerade aber kleine, überschaubare Einheiten mit einer naturräumlichen und kulturellen Identität und einem historisch gewachsenen Zusammengehörigkeitsgefühl waren und sind Grundlage für das Wohlergehen der Bevölkerung im ländlichen Raum.

Rechtlich kann daher nicht von einem Überwiegen positiver Auswirkungen ausgegangen werden.

[…] Einwohneranzahl in Tauplitz zunehmend

Wenn die geplante Zusammenlegung auch mit dem Erwarten eines Sinkens der Bevölkerungsanzahl begründet wird, so ist dies im vorliegenden Fall nachweisbar unrichtig.

Die antragstellende Gemeinde hat seit Jahrzehnten eine stabile Bevölkerungsentwicklung. In den Erläuterungen zum Gesetz wird ohnehin ausgeführt, dass mit 1.021 Einwohnern im Jahr 2030 ein leicht zunehmender Bevölkerungsstand prognostiziert wird. Tauplitz zählt laut Bevölkerungsprognose 2030 des Statistischen Landesamtes Steiermark mit einem Zuwachs von 0,6 Prozent zu den wenigen Gemeinden des Bezirks Liezen mit einer[,] wenn auch kleinen, aber dennoch positiven Bevölkerungsprognose. Die Nachbar[…]gemeinden Grundlsee und Bad Mitterndorf müssen nach der gleichen Prognose mit einem Abwachs von 9,2 Prozent rechnen. Auf das Argument der demographischen Entwicklung die Zwangsauflösung von Tauplitz stützen zu wollen, ist daher sachlich unhaltbar.

Das Kriterium 'demographische Entwicklung' wird seitens der Gemeinde Tauplitz erfüllt.

[…] Geographische und topographische Gegebenheiten

Dazu kommt, dass für die hier geplante Fusionierung extrem ungünstige geographische und topographische Voraussetzungen vorliegen.

Einerseits gibt es völlig getrennte und in sich abgeschlossene Siedlungsgebiete, andererseits liegt zwischen den Siedlungsbereichen der Gemeinden Bad Mitterndorf und Tauplitz eine aus Wiesen und Bergwäldern bestehende Freifläche von mehreren Kilometern Ausdehnung, welche angesichts der Nähe zur Bundesstraße B145 und der landwirtschaftlichen Nutzung praktisch unbesiedelt ist. Zwischen Tauplitz und Bad Mitterndorf bestehen somit keinerlei Siedlungsverflechtungen, die eine Kongruenz mit künftigen Verwaltungsräumen sinnvoll erscheinen lassen.

Die Entfernung vom Ortszentrum Tauplitz in das Ortszentrum Bad Mitterndorf beträgt durchschnittlich 9km. Es ist insbesondere der heimischen Bevölkerung daher nicht zumutbar, für auch im eigenen Ort bislang erbrachte und auch künftig erbringbare Dienstleistungen derartig lange Strecken zurückzulegen (vgl. VfSlg 9068/1981). […]

Daran ändert auch der höhere Motorisierungsgrad der Bevölkerung nichts, insbesondere deshalb, weil alle sonstigen Bedürfnisse des täglichen Lebens innerhalb der Gemeinde Tauplitz vorhanden sind bzw. gedeckt werden können. Wegen der topographischen Lage ist Bad Mitterndorf ohnehin nur per PKW über die viel befahrene und unfallträchtige Bundesstraße B145 bzw. die ÖBB erreichbar (letzeres wegen der peripheren Lage des Bad Mitterndorfer Bahnhofes nur unter erschwerten Bedingungen).

Aufgrund der topographischen Lage von Tauplitz und der Nachbargemeinden Bad Mitterndorf und Pichl-Kainisch im Hinterberger Becken zwischen den Ausläufern des Dachsteinmassivs und des Grimmings im Süden und dem Toten Gebirge im Norden wären weitere Ausweisungen von (überörtlichen) Siedlungsflächen außerhalb der gewachsenen[…] Siedlungsschwerpunkte auch nur schwer darstellbar. Sie sind auch nicht notwendig, weil alle betroffenen Gemeinden auf der Grundlage der jeweiligen Örtlichen Entwicklungskonzepte und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen demographischen Entwicklung über ausreichend Bauerwartungsland für ihren jeweiligen Bedarf verfügen.

Industriegebiete und neue gewerbliche Flächen über den für den Ganzjahrestourismus notwendigen Hotelneubau im Einzugsbereich der Tauplitzbergbahn sind im Bereich der Gemeinde Tauplitz ebenfalls nicht geplant und wegen der wirtschaftlichen Bedeutung des naturnahen Tourismus auch nicht erwünscht.

In der Gemeinde Tauplitz konnte in den letzten Jahrzehnten eine äußerst positive Bautätigkeit festgestellt werden. Gemäß den Zahlen der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes wurden in der Gemeinde Tauplitz in 5 Jahren (2003 - 2008) 60 Baubewilligungen für Einfamilienhäuser bei einem Flächenverbrauch von 4,33ha und beim Geschossbau 27 Wohneinheiten mit einem Flächenverbrauch von 1,22ha erteilt.

Entgegen den Ausführungen des Landes Steiermark, ist Tauplitz nicht von Alm-, Wald- und Steillagen bestimmt. Tauplitz hat genügend Baulandreserven und zwar 9,16ha (laut Flächenwidmungsplan 4.0 aus dem Jahre 2010). Das entspricht einem Mobilitätsfaktor von 3,18 und ist für durchschnittlich 100 Wohneinheiten geeignet. Tauplitz mit seiner sonnigen und nebelfreien Lage, abseits von Durchzugsverkehr, ist auch in Zukunft für eine Weiterentwicklung als Wohn- und Tourismusgemeinde mit dem vorhandenen Bauland und Bauerwartungsland ausreichend versorgt und gerüstet.

Die Verkehrserschließung von Tauplitz ist ebenfalls kaum verbesserungsfähig. Über die am Ort vorbeiführende Umgehungsstraße B145 ist Tauplitz auf schnellstem Weg mit dem Salzkammergut verbunden, ebenso mit dem Ennstal und der mit Liezen bzw. Schladming verbindenden B320.

Sonstige Verbindungswege zwischen Tauplitz und dem bei Nutzung dieser Wege zum Teil über 9km entfernt liegendem Zentrum der Marktgemeinde Bad Mitterndorf sind nicht für den PKW-Verkehr zugelassen. Zu beachten ist ferner, dass die Bundestraße die Orte noch nicht einmal direkt verbindet, sondern als überregionale Erschließungsstraße in großem Bogen an Tauplitz und Bad Mitterndorf vorbei führt.

Die Zwangsfusion wird daher in raumordnerischer Hinsicht keinerlei Vorteile bringen, sondern allenfalls Nachteile, wenn wegen einer politisch gewünschten Stärkung des Zentralortes Bad Mitterndorf die planungsrechtliche Ausweisung von Bauland in Tauplitz erschwert werden wird. Tauplitz führt auch unter Siedlungsaspekten ein selbst bewusstes und großteils autarkes Eigenleben, das keine Änderung der Verwaltungszuständigkeiten gebietet.

[…] Keine Verbesserung der Gemeindestruktur zu erwarten

[…]

Da die Gemeinde Tauplitz ein territorial abgeschlossenes Gebiet aufweist, welches auch über eigenständige Kommunalstrukturen, wie insbesondere eine aus eigenen Quellen gespeiste Wasserversorgung und ein in den letzten Jahren modernisiertes, vollständiges Kanalnetz mit eigener Kläranlage verfügt, ist in diesem Punkt eine Verbesserung der Kommunalstruktur nicht zu erwarten.

Da zwischen den Gemeinden Tauplitz und Bad Mitterndorf kilometerweit praktisch unbesiedeltes Gebiet besteht, sind denkbare weiterreichende Kommunalaufgaben wie insbesondere der Aufbau einer überörtlichen Fernwärmeversorgung wirtschaftlich nicht vertretbar und daher auch nicht zu erwarten.

Aufgrund der Topographie und der bestehenden Siedlungsgebiete ist die Errichtung eines einheitlichen kommunalen Versorgungssystems für Wasser, Kanal oder Fernheizung nicht möglich. Auch dieser Umstand begründet die Unsachlichkeit der geplanten zwangsweisen Fusionierung […].

[…] Raumordnungspolitische und infrastrukturelle Gesichtspunkte erfüllt

[…] Tauplitz verfügt über eine leistungsfähige Infrastruktur, die hinsichtlich Umfang und Ausstattung an die Bedürfnisse der Gemeinde angepasst ist, aus Sicht der Gemeinde unverzichtbar ist und bereits bestmöglich genutzt wird.

[…]

Wo es sinnvoll, effizienter und wirtschaftlicher ist, infrastrukturelle Dienstleistungen nicht im Alleingang anzubieten, wurden bereits in der Vergangenheit Kooperationen auf freiwilliger Grundlage umgesetzt, etwa im Bereich der Skiflugschanze und dem Loipennetz mit Bad Mitterndorf und Pichl-Kainisch, oder dem Altstoffsammelzentrum mit der Gemeinde Pürgg-Trautenfels; diese Bereitschaft zur interkommunalen Kooperation gilt ungeschmälert, soweit wirtschaftlich geboten, auch für die Zukunft. Für andere Bereiche ist sie ausbaufähig.

Bei einer Zwangsfusion mit Bad Mitterndorf bestünde allerdings die nicht zu leugnende Gefahr, dass einige dieser für den Tourismus unverzichtbaren Einrichtungen nach dem Zentrale-Orte-Prinzip und in Erwartung von Synergieeffekten in Frage gestellt werden, was die weitere touristische Entwicklung als wichtigste[…] Erwerbs- und Einnahmequelle von Tauplitz massiv treffen würde. Dies gilt insbesondere für das für Sommergäste so wichtige Natur-Freibad, die für die zahlreichen örtlichen Vereine als Probe- und Veranstaltungsraum unverzichtbare Mehrzweckhalle und für den in den Wintermonaten bei Schneefällen und Glatteis im Gemeindegebiet stets zeitnah und flexibel einsetzbaren Baubetriebshof.

Die Antragstellerin geht daher davon aus, dass auch die raumordnungspolitischen und infrastrukturellen Kriterien erfüllt werden und diese keine ausreichende Grundlage für die Prognoseentscheidung einer Zusammenlegung mit Bad Mitterndorf und Pichl-Kainisch begründen.

[…] Kriterium Lebensrealitäten – Zentrale-Orte-Konzept

Die Gemeinde Tauplitz verfügt […] über die erforderliche Grundversorgung der örtlichen Bevölkerung. Tauplitz ist nach dem regionalen Entwicklungsprogramm für den Bezirk Liezen als regionaler Siedlungsschwerpunkt eingestuft.

Für die derzeit 1.025 Einwohner, 359 Zweitwohnsitzberechtigte und die zahlreichen Touristen (Übernachtungen im Jahr 2013: 157.477[…]) werden alle für die Grundversorgung notwendigen Dienstleistungen vollumfänglich abgedeckt.

[…]

Die öffentliche Grundversorgung ist bürgernah und serviceorientiert gewährleistet durch das zentral im Ort gelegene Gemeindeamt. Es arbeitet professionell und hocheffizient mit lediglich 3 Vollzeitbeschäftigten und 1 Halbtagsbeschäftigten.

[…]

Bei einer Verlagerung des Gemeindeamtes nach Bad Mitterndorf könnten sich die übergehenden Mitarbeiter eventuell stärker spezialisieren; dem steht jedoch der schwerer ins Gewicht fallende Nachteil der weg[…]brechenden Bürgernähe, des Verlustes ortsbezogener Informations- und Serviceangebote und die Inkaufnahme von immerhin rund 9km Fahrtstrecke bis in das Zentrum der Nachbargemeinde entgegen, ein insbesondere für ältere Bürger wichtiger Umstand.

Dienstleistungen, die über den Grundbedarf hinausgehen, können – was ein wesentliches Argument gegen die Zwangsfusion ist – so gut wie nicht in Bad Mitterndorf angeboten werden. Den Einkauf von Kleidung, Schuhwerk, Möbeln, Elektrogeräten, Baumarktartikeln usw. oder die fachärztliche Betreuung nehmen die Tauplitzer traditionell im nur 11km entfernten Stainach mit einem für den überörtlichen Bedarf ausgelegtem Gewerbepark […] wahr oder weichen direkt auf das große regionale Einkaufs- und Dienstleistungszentrum in Liezen aus.

Da die Bevölkerung von Tauplitz wie dargelegt keine negative demographische Entwicklung aufweist, sondern wachsen wird und sich aller Voraussicht auch der Tourismus und der Bestand an zweitwohnsitzberechtigten Bürgern wegen der Großinvestitionen in das Skigebiet der Tauplitzalm wachsen werden, ist auch nachfrageseitig der Bestand des örtlichen Dienstleistungsangebotes gesichert.

Im Rahmen der geplanten Zusammenlegung ist andererseits zu befürchten, dass ein Großteil der bestehenden funktionierenden Infrastruktur der Gemeinde Tauplitz wegrationalisiert wird. Dies betrifft nicht nur das öffentliche Schwimmbad und die Mehrzweckhalle, sondern auch das Gemeindeamt als Kommunikationsmittelpunkt des Ortes, die Volksschule und den Kindergarten sowie den Lebensmittelmarkt. Die Bürger von Tauplitz gehen nicht zu Unrecht mehrheitlich davon aus, dass aufgrund von wirtschaftlichen Auslastungsüberlegungen und mit der Begründung von finanziellen Umschichtungserfordernissen die Einheitsgemeinde Bad Mitterndorf mittelfristig nach dem Zentrale-Orte-Prinzip existentiell wichtige Infrastruktur wegrationalisieren wird.

[…]

[…] Keine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zu erwarten

Die geplante andere Verteilung der nach dem Finanzausgleichsgesetz den Gemeinden zukommenden Ertragsanteile kann die vorliegende zwangsweise Gemeindezusammenlegung ebenso nicht rechtfertigen. Dies vor allem deshalb, weil die Nachteile, insbesondere für die Bürger überwiegen […].

Oberstes Ziel ist nach dem angefochtenen Gesetz die Stärkung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur sachgerechten und qualitätsvollen Erfüllung der eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohl der Bevölkerung.

Es sollen wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinden geschaffen werden, die dauerhaft in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen. Im Rahmen des anhängigen Verfahrens ist es aber die rechtserhebliche Frage, ob nicht auch die eigenständige Gemeinde Tauplitz künftig den anerkannten Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit gerecht werden kann. Nicht nachgewiesen wurde außerdem, ob die neue Einheitsgemeinde diese Voraussetzung erfüllen kann. Dazu kommt die im Vergleich zu Bad Mitterndorf (EUR 1.109) und Pichl-Kainisch (EUR 1.062) bessere Steuerkraftkopfquote von Tauplitz (EUR 1.168[…]).

Richtig ist, dass die antragstellende Gemeinde in den Jahren 2008 - 2010 Bedarfszuweisungen erhalten hat, um den Haushalt auszugleichen. Dies ist aber darin begründet, dass seitens des Landes Steiermark eine Vielzahl von Infrastrukturprojekten zur Umsetzung beauftragt wurde, insbesondere die Herstellung eines vollständigen und funktionsfähigen Kanalnetzes. Diese Infrastrukturmaßnahme ist mittlerweile aber abgeschlossen; in den Jahren 2011, 2012 und 2013 konnten hieraus sogar bereits Überschösse erzielt werden.

[…]

Wie im Gemeindefinanzbericht der Kommunalkredit Austria vom bestätigt wird, hat die Gemeinde Tauplitz eine äußerst starke Finanzkraft aufzuweisen, wobei der Saldo der laufenden Gebarung, der einen wesentlichen Indikator der Ertragskraft der Gemeinde darstellt, über die Jahre positiv zu Buche steht. Die Gemeinde Tauplitz hat in den letzten Jahren im Sinne der Maastricht-Kriterien ein positives Ergebnis erwirtschaftet und hat diese daher erfüllt.

[…]

Die Gemeinde Tauplitz verfolgt außerdem seit vielen Jahren erfolgreich und von den Medien vielbeachtet eine eigenständige, allein am Wohl der Gemeinde und seiner Einwohner orientierte Politik. Dies betrifft vor allem die Stärkung und den Ausbau des Tourismusstandortes, den Ausweis von Neubaugebieten, die Stärkung des Kultur- und Gemeindelebens, die Schaffung weiterer Arbeitsplätze im Dienstleistungssektor und ergänzende Maßnahmen der infrastrukturellen Ausstattung. In den Jahren 2001 bis 2013 ist der Anteil der Kommunalsteuer von EUR 88.400 auf EUR 176.900 gestiegen, was auf eine entsprechende Steigerung der Beschäftigten schließen lässt.

Die Gemeinde Tauplitz hat in der Vergangenheit trotz vielfacher Herausforderungen stets bewiesen, dass sie in der Lage ist, die ihr von Verfassungs wegen zukommenden Aufgaben vollständig und bestmöglich zu erfüllen.

Das 'Fusionskriterium' Haushaltsentwicklung wird daher von der Antragstellerin erfüllt.

[…] Keine ausreichenden Beziehungen zwischen den Gemeinden

[…]

Es ist zwar richtig, dass es Zusammenarbeit mit Bad Mitterndorf im Tourismus, insbesondere auf der Tauplitzalm (Wander- und Skigebiet) bzw. im Rahmen von Sportveranstaltungen am Kulm gibt. Sonstige gemeinsame Aktivitäten bestehen aber gerade nicht. Im Gegenteil liegt […] bei der antragstellenden Gemeinde ein funktionierendes Gemeindeleben vor, was sich insbesondere in der Durchführung von regionalen Brauchtums- und Kulturveranstaltungen widerspiegelt. Diese stiften eine besondere örtliche Identität und Heimatverbundenheit. Hierdurch grenzt sich die Bevölkerung von Tauplitz von der Marktgemeinde Bad Mitterndorf deutlich und bewusst ab.

Auch historisch gesehen bestehen zwischen Bad Mitterndorf und Tauplitz keine besonderen gewachsenen Strukturen. […] Im Gegenteil, liegen gewachsene historische Beziehungen eben eher mit Ortsteilen der Nachbargemeinde Pürgg-Trautenfels vor, weshalb im Vorfeld der geplanten Fusionierung seitens der Gemeinde Tauplitz auch immer wieder der Wunsch geäußert wurde, die Möglichkeit einer Vereinigung mit dieser Gemeinde in Erwägung zu ziehen. Wie dargestellt, ist das Gemeindegebiet von Tauplitz letztlich aus dem ehemaligen Pfarrgebiet der Gemeinde Pürgg hervorgegangen.

Die fehlende Beziehung zwischen den Gemeinden wäre daher ebenso in die Prognoseentscheidung mit einzubeziehen gewesen.

[…] Bevölkerung von Tauplitz klar gegen Fusionierung

Aus diesem Grund überrascht es auch nicht, dass die Bevölkerung von Tauplitz ganz klar und nachhaltig gegen diese Zusammenlegung ist. […] In einer ersten Volksbefragung im Juni 2012 sprachen sich 93,41% für eine Eigenständigkeit der Gemeinde Tauplitz aus.

Der Gemeinderat der Gemeinde Tauplitz hat sich mit einstimmigen Beschlüssen am , , , , , , und am gegen die Fusionierung ausgesprochen.

Am wurde von engagierten Tauplitzerinnen und Tauplitzern eine Bürgerinitiative für den Fortbestand der Eigenständigkeit der Gemeinde gegründet. Die nach dem Stmk Volksrechtegesetz eingeleitete Unterschriftenaktion ist zum Zeitpunkt noch aufrecht und weist bereits eine Beteiligung von weit mehr als [den] geforderten 25% auf.

Weiters gab es Protestkundgebungen seitens der Bevölkerung am , und von 9. bis , welche auch von den Medien aufmerksam verfolgt wurden.

All diese Umstände zeigen, dass innerhalb der Bevölkerung ein allgemeiner und anhaltender Widerstand gegen diese Zusammenlegung besteht.

[…]

[…] Unsachliche Auswahl von Gemeinden

Die antragstellende Gemeinde geht weiters davon aus, dass die Entscheidung[…] der Antragsgegnerin, bestimmte Gemeinden zusammen[…]zu[…]legen und andere eben nicht, nach unsachlichen Gesichtspunkten erfolgt sind.

Die antragstellende Gemeinde kann insbesondere nicht nachvollziehen, aus welchem Grund die Gemeinden Grundlsee oder Altaussee nicht mit der Marktgemeinde Bad Aussee zwangsweise vereinigt wurden. Die Vereinigung von Grundlsee und Altaussee mit Bad Aussee war außerdem in der sogenannten Vorschlags- und Verhandlungsphase seitens des Landes Steiermark ausdrücklich vorgesehen.

Dies insbesondere deshalb, weil hier vergleichbare Ausgangssituationen vorgelegen sind und Altaussee bei der Kriterienprüfung die gleiche 'Punkteanzahl' wie Tauplitz erreicht hat, die Gemeinde Grundlsee sogar weniger Punkte. Dass aber Grundlsee und Altaussee nun eigenständig bleiben und Tauplitz aufgelöst werden soll, ist vor diesem Hintergrund unsachlich und für die Bürger in keiner Weise nachvollziehbar.

[…]

Aus all diesen Umständen ergibt sich daher, dass die Prognoseentscheidung des Gesetzgebers nicht sachlich und unbegründet ist und daher letztlich auch dem Gesetz widerspricht. Es werden damit nämlich gerade nicht die öffentlichen Interessen, niedergelegt in § 6 Abs 2 GemO, erfüllt.

[…] Verfahrensmängel

Der gesamte Gesetzeswerdungsprozess ist derart mangelhaft, dass er das angefochtene Gesetz wegen Unsachlichkeit mit Verfassungswidrigkeit belastet. Die Fusionskriterien wurden nur grob erörtert, im konkreten Zusammenhang der beabsichtigten Fusion der Marktgemeinde Bad Mitterndorf mit den Gemeinden Tauplitz und Pichl-Kainisch gab es im Vorfeld der Erlassung des angefochtenen Gesetzes keine konkrete Auseinandersetzung mit den genannten Kriterien.

Auch hat es keinen Austausch der fachlichen Einschätzung seitens des Landes Steiermark im Hinblick auf die Anwendung der Kriterien mit der antragstellenden Gemeinde gegeben. Die 'Grundlagenforschung' ist daher mangelhaft und jedenfalls nicht geeignet, die extrem nachhaltige Prognoseentscheidung seitens des Landes Steiermark zu begründen." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

1.3. Die Bedenken der Gemeinde Pichl-Kainisch stellen sich – auszugsweise – wie folgt dar:

"Antragslegitimation […]:

[…]

Die Bedenken der ASt gegen das StGsrG können mittels Individualantrags gemäß Art 140 Abs 1 B VG (bei Anordnung der Gemeindezusammenlegung durch Gesetz) an den VfGH herangetragen werden.

Hat der VfGH zu einem Zeitpunkt über den Individualantrag zu entscheiden, in dem die betreffende Gemeinde nicht mehr rechtlich existent ist, so hat der Gerichtshof den Individualantrag mangels Vorliegens einer (juristischen) Person, die in ihren Rechten verletzt sein kann, als unzulässig zurückzuweisen. Doch hat er nach herrschender Auffassung dessen ungeachtet bei entsprechenden Bedenken gemäß Art 140 B VG ein Gesetzes- bzw gemäß Art 139 B VG ein Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten und für den Fall, dass sich die Bedenken im Normprüfungsverfahren bestätigen, die eine Gemeindezusammenlegung anordnenden generellen Rechtsvorschriften aufzuheben. Auch in diesem Fall wird man wohl davon auszugehen haben, dass die betreffenden Gemeinden niemals zu existieren aufgehört haben.

[…] § 7 StGsrG normiert, dass das StGsrG mit in Kraft tritt. Mit diesem Zeitpunkt hört die ASt somit […] auf zu existieren. Der gegenständliche Antrag gemäß Art 140 […] B VG ist folglich (auch) die letzte Möglichkeit der ASt aufzuzeigen, dass die gegenständlich angedachte Fusion dem aus dem Gleichheitssatz (Art7 Abs 1 B VG) abgeleiteten Sachlichkeitsgebot widerspricht. Durch die geplante Fusionierung werden die Interessen der ASt aber auch sonst aktuell – nicht bloß potentiell – insofern schon jetzt beeinträchtigt, als es der ASt etwa nicht mehr (wie bisher) möglich sein wird/ist, hinsichtlich ihrer notwendigen Aufgabenerledigung im innerkommunalen Bereich längerfristige Verträge abzuschließen.

Das die Gemeindezusammenlegung anordnende Gesetz sieht gegenständlich eine Legisvakanz vor; die ASt ist im Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrags noch rechtlich existent.

[…] Der Umweg über den Verwaltungsweg ist der ASt nach der Rechtsprechung des VfGH nicht zumutbar bzw gegenständlich gar nicht möglich.

[…]

[…] Darlegung der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes […]:

[…]

[…] Zur geographischen Lage und – angeblichen – räumlichen und funktionellen Verflechtung:

[…] Richtig ist zwar, dass die genannten Gemeinden aneinander grenzen. Von einer räumlichen und funktionellen Verflechtung – wie in den Erläuterungen zum Gesetz angeführt – kann jedoch nicht die Rede sein.

Alle drei Fusionsgemeinden liegen im Mitterndorfer Becken. Durch die Zwangsfusion ergeben sich jedoch keine Vorteile in der Siedlungsentwicklung. Das Mitterndorfer Becken würde durch die Fusion nicht größer und wird schon jetzt optimal durch die drei Gemeinden genutzt.

Die räumliche Verflechtung des Hauptsiedlungsraums der ASt mit der Fusionsgemeinde Bad Mitterndorf beschränkt sich auf den Ortsteil Melzen (Teil von Knoppen). Dort sind lediglich 35 Personen mit Hauptwohnsitz (= 4,66%) gemeldet. Der wahre Hauptsiedlungsraum der ASt befindet sich hingegen in den Ortsteilen Kainisch mit 281 bzw Pichl mit 200 gemeldeten Hauptwohnsitzen. Vornehmlich in diesen Ortsteilen verfügt die ASt zudem auch über genügend Baulandreserven.

Durch die Zusammenlegung würden sich jedenfalls keine raumordnungs- und verkehrspolitischen Vorteile aufgrund einer angeblich besseren Nutzbarkeit der durch die Fusion neu vorhandenen bzw dadurch verfügbar gewordenen Flächen bewirken lassen.

Vielmehr sind durch die Zwangsfusion sogar Nachteile zu erwarten, wenn nämlich dadurch die planungsrechtliche Ausweisung von Bauland erschwert wird.

[…]

Die rege Bautätigkeit der ASt in den Jahren 2003-2009 spiegelt sich in der Errichtung von 41 Wohneinheiten wider. Demgegenüber bestehen noch weitere Baulandreserven von 11,09 ha. In Zukunft - bzw nach der Fusion - darf nur dort Bauland ausgewiesen werden, wo es einen Fernwärmeanschluss gibt und gute öffentliche Verkehrsverbindungen (4 Fahrten pro Linie) [existieren].

Neben den oben näher beschriebenen und ausreichend vorhandenen Baulandreserven hat die Gemeinde auch bezüglich Gewerbe und Industriegebiets-Ausweitungen vorgesorgt. […]

Es steht tatsächlich zu befürchten, dass im Gemeindegebiet der ASt nach der Zwangsfusion kein Bauland mehr ausgewiesen wird, sodass in Zukunft nicht mehr gewährleistet sein wird, dass ortsansässige Familien bzw deren Nachkommen bauen werden können.

[…]

[…] Das Gemeindeamt der ASt ist vom Gemeindeamt Bad Mitterndorf ungefähr 7 km entfernt. Für viele Einwohner der ASt bedeutete die Zusammenlegung einen erheblichen Mehraufwand von bis zu 9 km, um das Zentrum (Gemeindeamt) der Zentralgemeinde zu erreichen. Demgegenüber ist das Gemeindeamt der ASt für viele Einwohner zu Fuß erreichbar. Hinsichtlich dieser beträchtlichen Entfernung (7–9 Kilometer) zwischen den beiden Ortszentren ist festzuhalten, dass - laut Rechtsprechung des VfGH - große Entfernungen (von 6–7 Kilometern) die Sachlichkeit der Fusion zumindest zweifelhaft erscheinen lassen […].

Das Zentrum der Marktgemeinde Bad Mittendorf ist zudem – aufgrund der schlechten Verkehrsanbindung – nur schwer erreichbar, da die Frequenz der öffentlichen Verkehrsmittel gekürzt wurde. Mit dem Pkw kommt man nach Bad Mitterndorf nur über die viel befahrene und unfallträchtige B 145. Durch die Ortserneuerung in Bad Mitterndorf wurden die bestehenden Parkplätze stark dezimiert. Weiters befinden sich die Bahnhöfe in Bad Mitterndorf und in Kainisch in einer Randlage und sind weit vom Zentrum entfernt (Bahnhof Pichl-Kainisch – Gemeindeamt: ca. 1,1 km; Bahnhof Bad Mitterndorf – Gemeindeamt: ca. 1,5 km; Bahnhof Bad Mitterndorf Heilbrunn – Gemeindeamt: ca. 0,7 km).

[…] Auch die von der berufenen Regierung in das Treffen geführte – angebliche – funktionelle Verflechtung trifft tatsächlich nicht zu, weil die Infrastruktur in den drei Gemeinden völlig unterschiedlich und ist.

Während die Entwässerung des gesamten Gemeindegebiets der ASt in Richtung Bad Aussee geschieht, entwässern sich die Gemeinden Bad Mitterndorf und Tauplitz in Richtung Ennstal. Dadurch wurde auch das vollständig errichtete Kanalnetz (100%-iger Entsorgungsgrad) der ASt zur Kläranlage des Wasserverbandes Bad Aussee ausgerichtet. Solcherart werden sich hinsichtlich der diesbezüglich entstehenden Kosten und Gebühren auch nach der Fusion keine Vorteile für die Bevölkerung der ASt ergeben.

Die Wasserversorgung der ASt erfolgt zu 100% über genossenschaftliche und private Versorgungsanlagen und ist die Gemeindeverwaltung in keiner Weise davon berührt.

[…]

[…] Das Gemeindegebiet der ASt liegt genau zwischen Bad Mitterndorf und Bad Aussee. Weitergehende Versorgungseinrichtungen, wie Schulangebot (Sonderschule bzw Polytechnikum), private Kindergarten- und Nachmittagsbetreuung oder ärztliche Versorgung, werden von der Bevölkerung der ASt auch im ca. 6 km entfernten Bad Aussee in Anspruch genommen. Solcherart ist die Stadtgemeinde Bad Aussee ebenfalls als regionales Versorgungszentrum anzusehen.

[…] Selbst wenn man wollte, könnten durch die Zusammenführung der örtlichen Infrastruktur keine umfassenden Einsparungen erzielt werden. Solcherart kann etwa die Wasserversorgung/Kanal aufgrund der natürlich bestehenden Wasserscheide in 'Kumitz Knoppen' nicht verbunden bzw zusammengeführt werden.

[…]

[…] Durch die Vereinigung soll eine funktionale Gebietseinheit mit gestärkte[m] Arbeits- und Dienstleistungszentrum inklusive einer touristischen Ausrichtung realisiert werden; eine Verbesserung im Vergleich zur derzeitigen Situation kann dadurch jedoch nicht herbeigeführt werden. Die bereits jetzt bestehenden Dienstleistungszentren arbeiten sehr effizient. Für die ca 5000 Einwohner der Fusionsgemeinden sind insgesamt 12 Personen in der Verwaltung beschäftigt. […]

Trotz der gut funktionierenden und eigenständigen Infrastruktur der ASt wird in Belangen gemeinsamer touristischer Interessen mit den Nachbargemeinden überregional zusammengearbeitet. Solcherart besteht bereits seit 1993 der Tourismusverband Ausseer-Salzkammergut. Neben der ASt bewerben auch die Gemeinden Tauplitz, Bad Mitterndorf, Bad Aussee, Altaussee und Grundlsee gemeinsam die Region Ausseerland-Salzkammergut, also vom Pötschenpass (Grenze zu Oberösterreich) bis zur Klachau (Grenze zum Ennstal). Um eine Effizienzsteigerung erreichen zu können, wurde die diesbezügliche Verwaltung in diesen Verband ausgelagert, wobei in den einzelnen Gemeinden 'Info-Büros' betrieben werden.

[…]

Durch die Vereinigung wird folglich auch die Vertretung von touristischen Interessen auf überregionaler Ebene geschwächt werden. Während bislang die drei Fusionsgemeinden im Tourismusverband mit allen drei Bürgermeistern '(stimm-) vertreten' waren, wird in Zukunft den Bürgermeistern von Bad Aussee, Grundl-see und Altaussee nur der Bürgermeister der sodann fusionierten 'neuen' Gemeinde Bad Mitterndorf gegenüberstehen.

[…] Das Land Steiermark […] attestiert der ASt das am besten ausgebaute und instandgehaltene Straßen-Netz der sechs Ausseerland-Salzkammergut-Gemeinden […]. Dieser Status kann jedoch nur aufrechterhalten werden, solange die ASt in der Lage ist, selbst zu wirtschaften. Die ASt hatte im Jahr 2012 62,8% der Straßen in der besten Ausbaustufe A. Demgegenüber konnte Bad Mitterndorf lediglich 25,9% der Straßen in dieser Ausbaustufe vorweisen. Ferner wurden in den Jahren 2012, 2013 und 2014 ca. EUR 835.500,00 für Straßen-Instandhaltungsmaßnahmen verwendet, wodurch sich der Prozent-Anteil der am besten ausgebauten Straßen noch einmal wesentlich erhöht hat. Wird die ASt nunmehr fusioniert, ist zu befürchten, dass die im Gemeinderat vertretenen Personen vorrangig die Bad Mitterndorfer Projekte vorantreiben bzw finanzieren werden.

[…] Da folglich von einer Verbesserung der bestehenden infra stru kturellen Versorgungseinrichtungen der ASt durch die geplante Zwangsfusion bzw von einer räumlichen Verflechtung der Fusionsgemeinden nicht ausgegangen werden kann, können diese Faktoren auch nicht zur Begründung der gegenständlichen Fusion herangezogen werden. Die angedachte Fusion ist somit (auch) aus diesem Grund sachlich nicht gerechtfertigt.

[…] Die ASt (mit einer derzeitigen Einwohnerzahl von 776 Einwohnern mit Hauptwohnsitz und 101 Einwohnern mit Nebenwohnsitz) verzeichnet seit dem Jahr 1981 einen Bevölkerungszuzug bzw -zuwachs von 15,2 %.

[…]

Aus demographischer Sicht ist die ASt somit eine Wachstumsgemeinde. Durch ihre topographische Lage zwischen den Gemeinden Bad Aussee und Bad Mitterndorf wird die ASt gerne als Wohngemeinde genutzt. Dies deshalb, da die Grundpreise deutlich niedriger sind als in den Ausseerland-Gemeinden (Grundl-see, Altaussee, Bad Aussee). Im Regionalen Entwicklungsprogramm Liezen ist der Ortsteil Pichl als überörtlicher Siedlungsschwerpunkt ausgewiesen.

[…] Auf Grund der bereits jetzt vorhandenen guten Infrastruktur ist die ASt alleine (und besser als bei einer Zusammenlegung) 'überlebensfähig'. Eine Notwendigkeit zur Fusion besteht nicht, da auch nach dieser Reformmaßnahme nicht von einer noch positiveren Entwicklung der neuen Gemeinde ausgegangen werden kann.

[…]

[…] Zur finanziellen Lage:

[…] Laut einer von der Gemeinde Bad Mitterndorf und der ASt eingeholten Finanzanalyse […] steht dem bloß geringfügigen Verschuldensgrad der ASt von 3,02% ein Verschuldungsgrad der Gemeinde Bad Mitterndorf von 8,27% bzw von 12,20% der Gemeinde Tauplitz gegenüber. Die Kommunalsteuer-Einnahmen und die Finanzkraft der ASt steigt durch den im Jahre 2000 angesiedelten Betrieb '******* ***** *** **************** ****' mit derzeit ca. 130 Mitarbeitern und anderer stets wachsender Betriebe kontinuierlich.

[…]

Laut [einer] Finanzanalyse des Landes würden die Aufwandsentschädigungen unserer Mandatare eingespart. In Wahrheit würden diese jedoch durch die vom Land erhöhten Aufwandsentschädigungen und die Installierung von 'Ortsvorstehern' kompensiert, welche ebenfalls eine Aufwandsentschädigung erhalten. Solcherart können durch eine Fusion folglich keine Mehreinnahmen erzielt werden.

[…]

Aus der Finanzanalyse des Landes ergeben sich laut den Voranschlägen 2012 Ermessensausgaben von rund EUR 175.000,00 (=Sparpotential) für freiwillige Leistungen, Förderungen bzw Subventionen für Feuerwehren, Musikkapelle, Landjugend, Vereine.

Diese 'freiwilligen Leistungen' sind jedoch das Rückgrat unseres Gemeinwohles (Feuerwehr, Bergrettung, Musik, etc.) und würden bei fusionsbedingter Streichung bewirken, dass es eben keine 'Freiwilligen' mehr gibt und sich die Kommune diese Leistungen teuer erkaufen muss.

[…] Tarifvergleich mit den zu fusionierenden Gemeinden:

[…]

Weiters wird durch die Fusion der ASt mit Bad Mitterndorf die Tourismus-Ortsklasse der ASt neu berechnet […] und soll auf Ortsklasse A erhöht werden. Ein Privatzimmervermieter bezahlte bisher EUR 140,00, durch die Fusion ab 2015 EUR 186,00. Durch diese fusionsbedingte Änderung der Ortsklasse steigen die Tarife um etwa 35%.

[…] Durch die Vereinigung soll die politische Vertretung verkleinert und dadurch günstiger gemacht werden. Diese Ersparnis wird jedoch durch die Erhöhung der Politikerbezüge ab 2014 kompensiert. Außerdem muss […] die ehrenamtliche Arbeit der wegfallenden Mandatare durch Einstellung von Personal oder Vergabe an Fremdfirmen ersetzt werden. Das gleiche gilt für die Verwaltung: Kleinere Gemeinde[n] arbeiten effizienter und kostengünstiger.

Dass durch die Zwangsfusion die Wirtschaft gestärkt werde, stimmt nur bedingt. IT[-]Anbieter und Baufirmen werden von Investitionen profitieren, welche die neue Gemeinde finanzieren muss, wofür jedoch nicht einmal die Fusionsprämien ausreichen werden.

Die Volkshilfe und Sozialhilfeverbands-Umlage werden durch die Zwangsfusion nicht billiger, sodass in Hinblick auf die fortschreitende Alterung der Bevölkerung auch für die neue Gemeinde diesbezüglich keine (finanziellen) Vorteile zu erwarten sind.

[…] Die ASt war bislang immer – auch in finanzieller Hinsicht – in der Lage, ihre Pflichtaufgaben selbständig zu erfüllen und notwendige Investitionen für die Gestaltung des kommunalen Raumes und ihre Gemeindemitglieder durchzuführen.

Durch die Fusion besteht berechtigterweise die Befürchtung, dass die Einwohner der ASt nunmehr auch die Kosten und Pflichtaufgaben der anderen Gemeinden mit zu tragen haben. Solcherart wird die Bevölkerung der ASt durch eine Bürge- und Zahlerhaftung der Marktgemeinde Bad Mitterndorf in Höhe von EUR 2.228.148,86 (per ) bzw durch die Verschuldensgrade der (Markt ) Gemeinden Bad Mitterndorf (8,77%) und Tauplitz (12,20%), welche einem 'pro-Kopf-Verschulden' von EUR 2.717,00 bzw EUR 5.183,00 entsprechen, besonders hart getroffen.

Zudem kann festgehalten werden, dass ein leistungsfähiges Gemeinwesen nur funktionieren kann, wenn sich Personen aus dem Volk für das Volk einsetzen und Gemeinderäte sowie Bürgermeister am örtlichen Vereinsleben teilnehmen und auch die Sorgen, Nöte und Ängste der Bevölkerung kennen. Durch die massive Vergrößerung der Kommune wird die enge Verbindung [zur] Bevölkerung durchtrennt und anonymisiert. Ehrenamtliche und freiwillige Leistungen müssen nunmehr teuer erkauft werden. […]

Da im Gemeindeamt Bad Mitterndorf derzeit 6 Bedienstete arbeiten, von den beiden zu fusionierenden Ämtern jedoch auch 6 Bedienstete dazukommen, müssten Umbau- und Adaptierungsmaßnahmen getroffen werden. Zudem würden alle drei Flächenwidmungspläne im Falle einer Fusion ihre Gültigkeit verlieren (erst 3 Jahre in Kraft) und muss ein neuer Flächenwidmungsplan sowie ein örtliches Entwicklungskonzept erstellt werden. Des Weiteren müssen die IT-Voraussetzungen für eine Verwaltung mit mindestens 12 Mitarbeitern neu geschaffen werden. Die Ausgabe-Summe dieser drei Punkte alleine würde[…] schon die Einnahmen aus der Fusionsprämie überschreiten. Noch komplett unbekannt ist, wie sämtliche Verträge, Eigentumswerte und Verbindlichkeiten überschrieben werden müssen, und welche Kosten dies verursacht. Auch hierin ist eine klare Verschlechterung für die Bürger der jetzigen Einzelgemeinden zu erblicken.

[…]

[…] Zum anhaltenden Widerstand:

Bereits oben wurde erwähnt, dass der allgemein anhaltende Widerstand der Bevölkerung zumindest ein Indiz dafür ist, dass die Gemeindevereinigung unsachlich ist/war.

[…] In

- der Stellungnahme der ASt an die Steiermärkische Landesregierung vom ,

- der Stellungnahme der ASt an die Steiermärkische Landesregierung vom ,

- der Stellungnahme der ASt an die Steiermärkische Landesregierung vom ,

kommunizierte die ASt gegenüber der berufenen Regierung stets, dass ihrer Ansicht nach kein Bedarf nach einer Zusammenlegung besteht.

[…] [D]ie im Gemeindegebiet der ASt vom bis durchgeführte Bürgerbefragung zur Fragestellung bzw zu den Entscheidungsmöglichkeiten

'Die Gemeinde Pichl-Kainisch soll eine eigenständige Gemeinde bleiben

oder

Die Gemeinde Pichl-Kainisch soll nicht eigenständig bleiben, sondern mit Bad Mitterndorf zusammengelegt (fusioniert) werden'

[ergab] eine deutlich ablehnende Haltung der Bevölkerung der ASt hinsichtlich der Fusion mit den Gemeinden Bad Mitterndorf und Tauplitz. Von insgesamt […] 640 Stimmberechtigten stimmten bei einer Wahlbeteiligung von 79,37% 496 Bürger (das sind 97,64%) dafür, dass die Eigenständigkeit der Gemeinde Pichl-Kainisch beibehalten wird. 12 Bürger (2,36%) votierten für eine Zusammenlegung. Eine Zusammenlegung mit den Gemeinden Bad Mitterndorf und Tauplitz wird daher – auch – von der Bevölkerung der ASt abgelehnt.

Am wurde ein Antrag der Bürgerinitiative 'Freies Pichl-Kainisch' gemäß des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes 1986 von den Vertretern der Bürgerinitiative mit 388 Unterschriften dem Bürgermeister der ASt und den Vorstandsmitgliedern der ASt überreicht. […]

Aufgrund der […] 377 gültigen Unterschriften beschloss der Gemeinderat auf Antrag des Bürgermeisters am in der Angelegenheit zum Thema Gemeindezusammenlegung Strukturreform des Landes Steiermark) einstimmig, auf den Fortbestand der Eigenständigkeit der ASt zu beharren.

[…] Seit Beginn des Steiermärkischen Strukturreformprozesses ist daher der allgemein anhaltende Widerstand der ASt bzw der im Gemeindegebiet der ASt lebenden Bevölkerung dokumentiert. Es ist davon auszugehen, dass dieser Widerstand in der Bevölkerung auch nach dem anhalten wird, was ein Leben und ein Wirtschaften in der neuen Gemeinde zusehends und auf nicht überschaubare Zeit erschweren wird. Dies umso mehr, als nach Informationen der ASt auch eine Volksbefragung in der Gemeinde Tauplitz eine ablehnende Haltung der dortigen Bevölkerung betreffend die geplante Zusammenlegung mit der ASt ergab.

[…] [Z]um – von der berufenen Regierung – negierten 'Parteiengehör' und zur mangelhaften Begründung des Gesetzes:

[…] Eine konkrete, auf das spezielle Ansinnen der berufenen Regierung betreffend eine Zusammenlegung der ASt mit den Gemeinden Bad Mitterndorf und Tauplitz bezogene (ausführliche) Begründung wurde der ASt nie übermittelt bzw zur Verfügung gestellt. Dies obwohl die ASt von der berufenen Regierung mehrfach eine entsprechende Informationsfreigabe forderte.

[…] Aufgabe der berufenen Regierung war und wäre es (im Sinne einer 'Bringschuld'), eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Prognose zu erstellen, mittels welcher die konkrete Fusion zu begründen ist. Bisher wurden der ASt keine Argumente bzw Prognosedaten, etwa im Sinne einer dem Stand europäische[r] Rechtsprechung entsprechenden Machbarkeitsstudie mit mittelfristiger Planung, bekannt gegeben; dies wird auch nicht in den Erläuterungen zu dem vorliegenden StGsrG 'nachgeholt', wo – beinahe bei jeder Fusion gleichlautend – mit allgemeinen Stehsätzen versucht wird, die jeweilige Fusion zu rechtfertigen. Dies lässt den berechtigten Rückschluss zu, dass seitens der berufenen Regierung im Vorfeld der Entscheidung überhaupt keine fachlich fundierte Grundlagenforschung betrieben wurde und solcherart keine dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Prognosewerte ermittelt wurden, welche die im konkret[en] Fall angedachte Fusion tatsächlich (und nicht nur mit allgemeinen Stehsätzen umschrieben) begründen würden.

[…] Die von der berufenen Regierung im StGsrG festgelegte Zusammenlegung der ASt mit den Gemeinden Bad Mitterndorf und Tauplitz wurde im Ergebnis weder im StGsrG noch in den diesbezüglichen Erläuterungen ordnungsgemäß begründet. Es wäre von der berufenen Regierung nämlich etwa (schriftlich) darzulegen, welche volkswirtschaftlichen und kommunalwirtschaftlichen Vorteile sich konkret für die Bevölkerung der betroffenen Gemeinden ergeben würden und warum eine Zusammenlegung mit den Gemeinden Bad Mitterndorf und Tauplitz die einzig sinnhafte Form einer gesicherten kommunalen Entwicklung (ein Gemeindeverband iSd Art 116a B VG bzw iSd § 38 Stmk GemO wurde von der berufenen Regierung im Reformprozess überhaupt zur Gänze abgelehnt bzw negiert) sein kann.

[…]

[…] Zu dieser 'informationsverweigernden' und -- wie dargelegt – auch nicht begründeten Haltung der berufenen Regierung kommt hinzu, dass […] freiwillige interkommunale Kooperationen (als mögliche Alternative zur Zwangsfusion) seitens der berufenen Regierung überhaupt nicht geprüft, ja sogar negiert wurden. Es muss daher die Frage bedauerlicherweise unbeantwortet bleiben, ob nicht etwa im jeweiligen Einzelfall ein Gemeindeverband als sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger anzusehen wäre[…] als die nunmehr angedachte Zwangsfusion.

[…] Die Wahl des schärfsten Mittels (Auflösung der Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungseinheit) bei Vorliegen von gelinderen 'Mitteln' (der Zusammenarbeit) kann beim besten Willen nicht dem Sachlichkeitsgebot/dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Gemeindezusammenlegungen, welche nicht auf freiwilliger Basis, sondern vielmehr unter Zwang erfolgen, sind als nicht mehr zeitgemäß zu betrachten und entsprechen nach Ansicht der ASt nicht dem demokratischen Grundverständnis der Republik Österreich." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

2. Die Stmk. Landesregierung tritt in ihren Äußerungen den in den Anträgen vorgebrachten Bedenken entgegen.

2.1. Hinsichtlich des Antrages der Gemeinde Tauplitz führt sie – auszugsweise – Folgendes aus:

"Zur Begründung und den Schlussfolgerungen des Antrags

Sollte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages hegen, erachtet die Steiermärkische Landesregierung die im Antrag geltend[…] gemachte Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs 6 Z 1 StGsrG auf Grund folgender Überlegungen als nicht gegeben:

[…]Allgemeines

[…] Die antragstellende Gemeinde erläutert […] einleitend ihre Ausgangssituation durch […] Beschreibung vor allem der topographischen und touristischen Rahmenbedingungen. Wenn sie allerdings […] anführt, Tauplitz habe 'derzeit 1.025 Einwohner ', so mag dies richtig sein; für die Entscheidung über die Gemeindevereinigungen war die Einwohnerzahl am Stichtag () maßgeblich. Zu diesem Stichtag wies die Gemeinde Tauplitz 995 EinwohnerInnen auf.

[…] Dem Vorbringen, dass der Name Tauplitz gleich einer Marke von überregionalem Bedeutungswert etabliert sei, so ist anzumerken, dass der Bekanntheitsgrad untrennbar mit touristischen Angeboten, die im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Mitterndorf angesiedelt sind (zB Grimming-Therme, Gondelbahn auf den Lawinenstein), verbunden ist. Auch die Bewerbung der Skiflug WM am Kulm im Jahr 2015 erfolgt mit der Angabe 'Tauplitz/Bad Mitterndorf'.

Darüber hinaus sind diese beiden Gemeinden seit dem Jahr 1999 im mehrgemeindigen Tourismusverband 'Ausseerland Salzkammergut' zusammengeschlossen. Im Jahr 2007 wurde dieser um die dritte Fusionsgemeinde Gemeinde Pichl-Kainisch erweitert. Die Langlaufloipe wird mittlerweile durch die Gemeinden Bad Mitterndorf, Tauplitz und Pichl-Kainisch geführt. Der unbestrittene Tourismusschwerpunkt, den der Landesgesetzgeber ebenso in seinen Erläuterungen zu § 3 Abs 6 Z 1 StGsrG, S 120 ff, EinlZahl 2347, XVI. GPStLT, hervorgehoben hat und die Gemeinden stark verbindet, ist somit vor allem in Zusammenhang mit Einrichtungen der Marktgemeinde Bad Mitterndorf zu sehen.

[…] Zum Sachverhalt

[…] Dem […] dargestellten Sachverhalt ist zu entgegnen, dass die Bestimmung des § 8 Abs 3 GemO entgegen den Ausführungen der antragstellenden Gemeinde die Möglichkeit von Vereinigungen zweier oder mehrerer aneinandergrenzender Gemeinden gegen deren Willen per Gesetz nicht erst seit der Novelle LGBl Nr 125/2012 vorsieht; die bezeichnete Norm existiert in dieser Form vielmehr schon seit der Stammfassung der GemO (LGBl Nr 115/1967).

[…] Des Weiteren ist die Behauptung, der Präsentation der Landkarte vom Jänner 2013 seien keinerlei Gespräche mit den betroffenen Gemeinden vorausgegangen, unrichtig. Wie […] zum Gemeindestrukturreformprozess ausführlich dargestellt, wurde jede betroffene Gemeinde in die unterschiedlichen Prozessphasen eingebunden und informiert. Tatsächlich nahmen Vertreter der Gemeinde Tauplitz an einem Verhandlungsgespräch mit Vertretern der Gemeinden Bad Mitterndorf und Pichl-Kainisch sowie mit Vertretern des Landes Steiermark am in der Bezirkshauptmannschaft Liezen teil, in welchem die konkrete Gemeindekonstellation diskutiert wurde.

Die Gemeinde wurde ferner mit Schreiben der Abteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom über den Gemeindestrukturplan informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen […]. Des Weiteren wurde das Angebot unterbreitet, eine fachliche Begleitung in Form eines Koordinators des Landes Steiermark in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben der zuständigen Abteilung 7 vom bot diese der Antragstellerin an, jene Kriterien und Argumente, die für diese Konstellation maßgeblich sind, in einem weiteren Gesprächstermin nochmals zu erörtern […], welcher auch stattgefunden hat. Darüber hinaus wurden in insgesamt neun sogenannten 'Bürgermeisterbriefen' die BürgermeisterInnen, somit auch der Bürgermeister der antragstellenden Gemeinde, von den beiden Gemeindereferenten der Landesregierung immer aktuell über die wesentlichen Schritte informiert […].

[…] Insoweit sich die Antragstellerin näheren Gesprächen betreffend die Vereinigung mit den Gemeinden Bad Mitterndorf und Pichl-Kainisch verschlossen hat, kann dies nicht dem Landesgesetzgeber vorgeworfen werden. In diesem Zusammenhang sei auf ein Schreiben der Antragstellerin vom hingewiesen, in welchem sie darlegte, bereits mit Gemeinderatsbeschluss vom gegen eine Fusionierung gestimmt zu haben […]. Die Antragstellerin bestreitet auch gar nicht, bei zahlreichen Gesprächen und auch im Wege der schriftlichen Kommunikation stets eingebunden gewesen zu sein. Von einer 'völlig überraschend' präsentierten Zukunftsvision der Gliederung des Bundeslandes Steiermark kann sohin keinesfalls die Rede sein.

[…] Des Weiteren sei angeführt, dass im Rahmen der sogenannten 'Analysephase' alle drei Gemeinden eingeladen waren, unter Mitwirkung des vom Land Steiermark zur Verfügung gestellten Koordinators konkrete finanzielle Aspekte der Vereinigung zu erarbeiten; die Antragstellerin hat sich allerdings der Teilnahme an den betreffenden Arbeitsgesprächen verweigert. Insofern ist auch die Behauptung, es habe gleichsam keinerlei konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit der 'konkreten Fusionssituation' gegeben, nicht nachvollziehbar.

[…] Dass der Landesgesetzgeber[…] vorwiegend quantitative Kriterien für die Vereinigung der betroffenen Gemeinden zur Anwendung gebracht habe und sich mit der konkreten Konstellation der drei Gemeinden inhaltlich nicht auseinandergesetzt hätte, trifft daher nicht zu. Im Näheren wird hierzu auf die unten stehenden Ausführungen der Landesregierung zu den einzelnen Bedenken […] verwiesen. Diese Bedenken können bereits mit Hinweis auf die ausführlichen Darlegungen […] der gegenständlichen Äußerung sowie der Erläuterungen zu § 3 Abs 6 Z 1 StGsrG[…] entkräftet werden.

So wurde bereits im Leitbild zur Strukturreform Steiermark ausgeführt, dass bei der Festlegung der Kriterien zur Schaffung leistungsfähiger, wirtschaftlicher und professioneller regionaler Gemeindezentren eine Vielzahl von Daten und Grundlagen eingeflossen sind. Zu den berücksichtigten Kriterien zählen insbesondere die Lebensrealitäten ('Zentrale-Ort-Konzept'), die Haushaltsentwicklung, die demografische Entwicklung sowie raumordnungspolitische und infrastrukturelle Gesichtspunkte. Als ergänzende Kriterien waren das Vorhandensein gemeinsamer Grenzen, die geografische Lage (Topografie) sowie bereits bestehende Kooperationen zu betrachten.

[…] Auch mit der von der Antragstellerin angeführten Gemeindeinitiative hat sich der Landtag Steiermark intensiv beschäftigt, dem Ansinnen einer verpflichtenden Volksabstimmung bei Gemeindevereinigungen wurde nach Abwägung der Vor- und Nachteile nicht näher getreten[.]

[…] Im für den Gesetzgeber maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt wiesen zwei der drei betroffenen Gemeinden, namentlich die Antragstellerin (995) und Pichl-Kainisch (759), einen Bevölkerungsstand unter 1.000 EinwohnerInnen auf. […]

[…] Zu den einzelnen Bedenken

[…]

[…] Zu den Bedenken hinsichtlich des Überwiegens der positiven Auswirkungen

[…]

[…] Der steirische Landesgesetzgeber hat die Zulässigkeit von Gebietsänderungen in § 6 GemO an das Vorliegen öffentlicher Interessen (insbesondere wirtschaftliche, infrastrukturelle, raumordnungs- und verkehrspolitische, demografische oder finanzielle Gründe) und an die Bedachtnahme auf die geographische Lage der betreffenden Gemeinden geknüpft. Darüber hinaus ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Gemeinden fähig sind, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.

Die Marktgemeinde Bad Mitterndorf ist teilregionales Versorgungszentrum, dessen Versorgungsfunktion über das eigene Gemeindegebiet hinausgeht. Bad Mitterndorf weist eine Vielzahl an unterschiedlichen Nutzungen wie Gewerbe, Handel sowie öffentliche und private Einrichtungen und Dienstleistungen (z.B. Apotheke, Hauptschule, Polizei, Zahnarzt, Rettungsstelle) auf, mit denen der Grundbedarf der Gemeinden Bad Mitterndorf, Pichl-Kainisch und Tauplitz gedeckt wird. Die Gemeinde Bad Mitterndorf verfügt damit über eine umfassende Versorgungsinfrastruktur und ergänzende höherrangige Infrastruktureinrichtungen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf den Erläuterungsbericht zum Örtlichen Entwicklungskonzept 4.0 der Gemeinde Tauplitz, […] verwiesen, dem zufolge es sich bei der Antragstellerin entsprechend dem Zentrale-Orte-Konzept des Leitbildes um einen Ort mit regionalem Siedlungsschwerpunkt ohne zentralörtliche Funktion, der funktional und wirtschaftspolitisch nach Bad Mitterndorf orientiert ist, handelt. Die Entfernung nach Stainach (die Gemeinde ist ebenfalls als teilregionales Versorgungszentrum festgelegt) beträgt 11 km, die Entfernung nach Bad Mitterndorf lediglich ca. 6 km. Den Ausführungen der antragstellenden Gemeinde, wonach […] sie 'zentralörtlich überhaupt nicht nach Bad Mitterndorf ausgerichtet ist ', kann demnach nicht gefolgt werden.

[…] Mit dem Ausgeführten in Einklang stehen auch die Vorteile, als neue, größere Gemeinde eine großräumige, den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasste Nutzung und Gestaltung der vorhandenen Infrastruktur sowie eine dementsprechende Standortpolitik umzusetzen.

[…] Die finanzielle Lage der Antragstellerin lässt keinerlei Entwicklungsmöglichkeiten ohne Unterstützung des Landes zu. Durch die […] dargestellten Einsparungspotentiale in der Höhe von insgesamt € 443.000,– jährlich können in der neuen Gemeinde zusätzliche Mittel z.B. für den Tourismusschwerpunkt oder für weitere Dienstleistungsangebote eingesetzt werden.

[…] Die Gemeinde Tauplitz weist unbestritten eine starke touristische Verknüpfung mit der Marktgemeinde Bad Mitterndorf (z.B. Skiflug WM am Kulm) und der Gemeinde Pichl-Kainisch (z.B. gemeinsame Langlaufloipe) auf, welche sich in der neuen Gemeinde großräumiger und bedürfnisorientiert weiterentwickeln lässt. Das Skigebiet Tauplitz-Bad Mitterndorf ist für die Gemeinden ein wesentlicher gemeinsamer Faktor im Wintertourismus.

Die Gemeinden sind seit dem Jahr 1999 im mehrgemeindigen Tourismusverband 'Ausseerland Salzkammergut' zusammengeschlossen. Der Tourismusverband wurde im Jahr 2007 um die Gemeinde Pichl-Kainisch erweitert (gemäß § 4 Abs 3 Tourismusgesetz).

Die Gemeinden Bad Mitterndorf, Pichl-Kainisch und Tauplitz bilden gemeinsam den Hinterberg (auch Hinterberger Tal), eine[…] Teilregion des Steirischen Salzkammergutes. Die Gemeinde Bad Mitterndorf bildet das Zentrum des Hinterberger Tales und ist als Kur- und Wintersportort bekannt.

Die im Jahr 2009 neu errichtete Grimming-Therme in Bad Mitterndorf und das in den vergangenen Jahren mit € 17,5 Mio. modernisierte Schigebiet Tauplitz ergänzen sich im Angebot zueinander hervorragend und haben zu einem touristischen Aufschwung in der Region geführt[.]

Die Vermarktung dieser beiden touristischen Attraktionen in der Region wird gemeinsam betrieben, wofür es entsprechende buchbare Packages gibt.

Die neue Gemeinde ist somit besser in der Lage, dieses touristische Angebot lokal zu bündeln und aufeinander abzustimmen. Der touristische Schwerpunkt kann durch die neue Gemeinde auf überregionaler Ebene noch stärker als bislang vertreten werden.

[…] Der Landesgesetzgeber konnte daher von einem deutlichen Überwiegen der Vorteile durch die Vereinigung der betroffenen Gemeinden ausgehen. […]

[…] Zu den Bedenken hinsichtlich der demografischen Entwicklung

[…] [D]ie Antragstellerin [führt] im Wesentlichen aus, sie habe seit Jahrzehnten eine stabile Bevölkerungsentwicklung und zähle zu den wenigen Gemeinden des Bezirkes Liezen mit einer positiven Bevölkerungsprognose; eine Vereinigung sei daher unter diesem Gesichtspunkt unsachlich.

[…] Dem ist – wie in den Erläuterungen […] ausgeführt – entgegenzuhalten, dass der Bevölkerungsstand der Antragstellerin von 1981 bis 2013 mit minus 5,3% leicht rückläufig war; richtig ist, dass die Prognosen bis 2030 von einem leicht zunehmenden Bevölkerungstand ausgehen. Zu beachten ist jedoch, dass die Geburtenbilanz (Anzahl der Geburten minus der Sterbefälle) der Antragstellerin in den letzten Jahren durchwegs negativ war. Aufgrund der allgemeinen Alterung der Bevölkerung […], einer weiterhin negativen Geburtenbilanz, allerdings eher positiver Prognosen für die Wanderungsbilanz (Zuzüge minus Wegzüge), ergibt sich[…] die insgesamt leicht positive Bevölkerungsprognose[.]

[…]

Unter dem Gesichtspunkt des Bevölkerungsrückganges wird es daher die zentrale Herausforderung in diesem Gebiet sein, die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gemeinde unter Wahrung eines gewissen Entwicklungspotentials zu sichern. Den Folgen der demografischen Entwicklung und der voranschreitenden Alterung der Bevölkerung kann in der größeren Gemeinde, etwa durch raumplanerische und infrastrukturelle Maßnahmen, besser entgegentreten werden.

[…] Zu den Bedenken hinsichtlich geographischer und topographischer Gegebenheiten

[…]

[…] Betreffend die Behauptung, es lägen völlig getrennte und in sich abgeschlossene Siedlungsgebiete vor, ist zum einen auf die Siedlungsverflechtung zwischen der Marktgemeinde Bad Mitterndorf und der Gemeinde Pichl-Kainisch hinzuweisen. Der Hauptsiedlungsraum der Gemeinde Pichl-Kainisch ist bereits mit dem Siedlungsgebiet der Marktgemeinde Bad Mitterndorf verwoben. Zum anderen bedingt schon die naturräumliche Lage aller drei Gemeinden, dass die Hauptsiedlungsentwicklung vornehmlich auf das Mitterndorfer Becken beschränkt ist.

Die gegebenen räumlich eingeschränkten Entwicklungsmöglichkeiten können nach Ansicht des Landesgesetzgebers in der neuen, größeren Gemeinde in Hinblick auf die künftige Siedlungsentwicklung und Raumnutzung besser genutzt und gestaltet werden. Ob hierbei in Zukunft ein Schwerpunkt etwa auf die Ausweisung von (zusätzlichen) Siedlungsflächen auf dem Gebiet der Antragstellerin gelegt wird, ist letztlich von der örtlichen Raumplanung nach Maßgabe der überörtlichen raumplanerischen Vorgaben zu entscheiden. Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten führt die konkrete Vereinigung jedoch[,] entgegen der Behauptungen im Antrag[,] jedenfalls zu einer Verbesserung der gemeindlichen Struktur auch in raumordnungsrechtlicher Hinsicht.

[…] Bezugnehmend auf die behauptete Entfernung der Ortszentren von Tauplitz und Bad Mitterndorf ist festzustellen, dass die Entfernung der beiden Ortszentren, wie in den Erläuterungen […] ausgeführt, ca. 6 km beträgt. Die Entfernung zwischen den zueinander nächst gelegenen, im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen Siedlungsgebieten, dem Weiler Krungl in der Marktgemeinde Bad Mitterndorf und dem Ortsteil Furt der Gemeinde Tauplitz, beträgt ca. 1,9 km Luftlinie.

[…] Wenn die antragstellende Gemeinde ausführt, es sei – auch unter Beachtung des höheren Motorisierungsgrades der Bevölkerung – nicht zumutbar, eine Wegstrecke von einigen Kilometern zurückzulegen, um bislang im eigenen Ort erbrachte Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, so gibt die Steiermärkische Landesregierung zu bedenken, dass sich der Ausbaugrad der Infrastruktur in den letzten Jahrzehnten jedoch erheblich verändert hat. […]

[…]

[…] In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass die verkehrsmäßige Anbindung etwa nach Bad Mitterndorf – entgegen den Behauptungen der Antragstellerin – sowohl über die B 145, die L 372 und die L 372a in hochwertiger Weise gegeben ist; des Weiteren ist bereits bislang eine Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel durch neun Zug- und sieben Buspaare je Werktag gewährleistet.

[…] Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass die 'Tauplitzalm', die sich im nördlichen Bereich von Tauplitz auf einer durchschnittlichen Seehöhe von 1650m befindet und sich in westlicher Richtung auch auf das Gemeindegebiet von Bad Mitterndorf erstreckt, als touristisches Zentrum über eine Mautstraße von Bad Mitterndorf aus erschlossen ist.

[…] Zur Behauptung, eine Verbesserung der Gemeindestruktur sei nicht zu erwarten

[…]

[…] Weshalb die Vereinigung der betreffenden drei Gemeinden aufgrund besonderer örtlicher Umstände völlig untauglich sein sollte, eine Verbesserung der Kommunalstruktur herbeizuführen, vermag der Antrag nicht darzustellen. Allein aufgrund einer Gebietsänderung durch Vereinigung von Gemeinden besteht – entgegen dem aufgrund der Antragsformulierung hervorgerufenen Eindruck[…] – keinerlei Verpflichtung zur 'Errichtung eines einheitlichen kommunalen Versorgungssystems für Wasser, Kanal oder Fernheizung'. Insofern geht die Argumentation der Antragstellerin ins Leere […].

[…] Zu den Ausführungen betreffend raumordnungspolitische und infrastrukturelle Gesichtspunkte

[…]

[…] Dem ist entgegenzuhalten, dass die bestehende infrastrukturelle Einrichtung der Antragstellerin nicht, in Frage gesteilt wurde. Wie in den erläuternden Gesetzesmaterialien […] ausgeführt [wird], ist jedoch Bad Mitterndorf als teilregionales Versorgungszentrum mit einer umfassenden Versorgungsinfrastruktur ausgestattet und versorgt etwa im Bereich der schulischen und ärztlichen Versorgung schon bislang auch die Bevölkerung der Gemeinden Tauplitz und Pichl-Kainisch mit; so sind etwa die beiden Letztgenannten dem Schulsprengel der Hauptschule Bad Mitterndorf zugeordnet.

[…] Insofern ist auch die […] aufgestellte Befürchtung, aufgrund einer Zusammenlegung könnten 'einige für den Tourismus unverzichtbare[…] Einrichtungen ... in Frage gestellt' und diese Einnahmequelle 'massiv' bedroht werden, nicht nachvollziehbar.

Gerade die von der Antragstellerin selbst ins Treffen geführten, bisherigen Kooperationen im touristischen Bereich lassen durch die Schaffung einer Gemeinde und die damit verbundene Zusammenführung der Tourismusaktivitäten in einer Hand eine Stärkung des gesamten Raumes auf diesem Sektor erwarten. Wie schon angeführt, bewerben etwa die Gemeinden Bad Mitterndorf und die Antragstellerin die Skiflug-WM am Kulm 2015 unter einem gemeinsamen Logo.

[…] Zum Vorbringen betreffend Lebensrealitäten – Zentrale-Orte-Konzept

[…]

[…] Es konnte in dieser Argumentation nicht dargelegt werden, warum diese negativen Folgen durch die Fusion eintreten würden. Es liegt geradezu im Interesse der neuen Gemeinde, die sich auch aus gewählten Mandataren aus dem Gebiet der Antragstellerin zusammensetzen wird, den Tourismus zu stärken und nicht zu schwächen.

[…] Die weiteren Ausführungen betreffend den Verlust der Bürgernähe sowie die Verschlechterung de[s] ortsbezogenen Informations- und Serviceangebote[s] durch den Wegfall des Gemeindeamtes sind insofern nicht stichhaltig, [weil] diese Folgen durch die Belassung von Bürgerservicestellen in den einzelnen Ortsverwaltungsteilen beseitigt werden können. Im Übrigen sind in diesem Zusammenhang […] die Möglichkeiten des elektronischen Behördenverkehrs via E Government ins Treffen zu führen, wodurch der Kontakt mit Behörden großteils ortsunabhängig gestaltet werden kann.

[…] Mit dem Hinweis auf den Umstand, dass die BewohnerInnen der Gemeinde Tauplitz jene über die Grundversorgung hinausgehenden Dienstleistungen in den Gemeinden Stainach oder Liezen in Anspruch nehmen, vermag die Antragstellerin nichts zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der Vereinigung der Gemeinden Tauplitz, Bad Mitterndorf und Pichl-Kainisch vorzubringen; diese Tatsache besteht wohl unabhängig und unberührt von der Gebietsreform und betrifft nahezu sämtliche Gemeinden des Ennstales.

[…] Zu den Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage

[…]

[…] Wesentliches Ziel nach dem angefochtenen Gesetz ist die Stärkung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur sachgerechten und qualitätsvollen Erfüllung der eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohl der Bevölkerung.

Es sollen wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinden geschaffen werden, die dauerhaft in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen.

Dazu ist auszuführen, dass die finanzielle Lage der Gemeinde Tauplitz entgegen der Darstellung der Antragstellerin in der Vergangenheit von erheblichen Schwierigkeiten geprägt war. Die Gemeinde Tauplitz hat seit dem Jahre 1996 bis zum Jahr 2010 alljährlich Haushaltsabgänge im Rechnungsabschluss ausgewiesen […]. Insgesamt wurden der Antragstellerin seit 1996 zur Abdeckung von Haushaltsabgängen Bedarfszuweisungsmittel in Höhe von insgesamt € 2.141.524,63 gewährt. Erst im Jahre 2011 wurde ein Überschuss in Höhe von € 131,10, im Jahr 2012 ein solcher von € 8.380,07 und 2013 in Höhe von € 59.250,59 erwirtschaftet. Diese Überschüsse (Jahre 2011 bis 2013) ergeben sich laut den Rechnungsabschlüssen aus einer Steigerung des Rückersatzes bei der Getränkeabgabe und im Betrag von insgesamt rund € 40.000,00 bei der Bauabgabe und der Kommunalsteuer.

Bezeichnend ist, dass die Steigerung der Kommunalsteuer und der Bauabgabe mit der wirtschaftlichen Aufwärtsentwicklung der Nachbargemeinde Bad Mitterndorf zusammenhängt. Seit dem Jahr 2011 [sind] das Skigebiet Mitterstein und die Therme in der Gemeinde Bad Mitterndorf in Betrieb, wovon die Antragstellerin profitiert, da durch diese Projekte auch in der Gemeinde Tauplitz neue Arbeitsplätze geschaffen wurden.

Darüber hinaus wurden der Gemeinde Tauplitz neben den Haushaltsabgängen […] immer wieder Bedarfszuweisungen für den außerordentlichen Haushalt (Infrastukturmaßnahmen) in Höhe von insgesamt € 1.761.480,50 gewährt.

[…] Die Antragstellerin erweckt [mit ihrem] Antrag[…] den Eindruck, dass die vom Land Steiermark gewährten Bedarfszuweisungsmittel insbesondere [in] die (vom Land Steiermark beauftragte) Herstellung eines vollständigen und funktionsfähigen Kanalnetzes geflossen wären.

Dies ist insofern unrichtig, als eine Gewährung von Bedarfszuweisungsmitteln für die Infrastruktureinrichtungen Wasserver- und Abwasserentsorgung laut den 'Richtlinien für die Gewährung von Bedarfszuweisungen, Infrastrukturmitteln und Beihilfen aus dem Landesschulbaufonds an Gemeinden' des Landes Steiermark nicht vorgesehen ist. Derartige Investitionen sind gemäß § 71 Abs 2 GemO durch die Vorschreibung von Bereitstellungs- und Benützungsgebühren zu finanzieren.

Vielmehr hat es die Gemeinde Tauplitz verabsäumt, den Vorgaben aus der GemO nachzukommen und die Gebühren (unter anderem für den Kanal) kostendeckend vorzuschreiben (vgl. § 71 Abs 2 GemO). Es wurde auch durch diese zu niedrigen Gebührenvorschreibungen ein Abgang im ordentlichen Haushalt verursacht, welcher mittels Bedarfszuweisungsmitteln des Landes Steiermark ausgeglichen wurde.

Daher ist auch die Behauptung, dass aus der Infrastrukturmaßnahme Kanal in den Jahren 2011, 2012 und 2013 bereits Überschüsse erzielt werden konnten, unrichtig, wie ein Blick in die vom Gemeinderat beschlossenen Rechnungsabschlüsse belegt. […]

[…] Auch der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag für das Jahr 2014 sieht für diesen Bereich einen Abgang in der Höhe von € […] 24.000,00 vor; Abgänge sind ebenso im mittelfristigen Finanzplan bis zum Jahr 2018 für den Bereich Abwasser vorgesehen, zum Teil sogar mit einer starken Erhöhung.

[…] Bei der Wasserversorgung ist ebenfalls alljährlich ein Abgang ausgewiesen. […]

Der mittelfristige Finanzplan weist im gesamten Gebührenbereich […] bis zum Jahr 2018 einen durchschnittlichen alljährlichen Abgang von etwa € 25.000,00 aus.

[…] Der außerordentliche Haushalt finanziert sich im Allgemeinen zu einem Großteil alljährlich über Darlehensaufnahmen und Bedarfszuweisungsmittel.

Dies widerspricht den Vorgaben der Stmk. Gemeindeordnung, wonach die Ausgaben des ordentlichen Voranschlages mit den Einnahmen auszugleichen sind und bezüglich des außerordentlichen Haushalts nur Ausgaben vorgesehen werden dürfen, die durch außerordentliche Einnahmen oder Anteilsbeträge aus dem ordentlichen Voranschlag bedeckt sind (§75 Abs 5 letzter Satz iVm § 75 Abs 6 zweiter Satz GemO).

[…] Wenn die Antragstellerin in ihrem Antrag auf einen Verschuldungsgrad von 12,2 % per verweist, so ist anzumerken, dass der Gemeinderat der Gemeinde Tauplitz in Nachtragsvoranschlag für das Jahr 2013 und im Voranschlag 2014 selbst einen (aus Sicht der Steiermärkischen Landesregierung bedenklichen) Verschuldungsgrad von bereits 18,45 % beschossen hat.

[…] Bezüglich der von der Antragstellerin behaupteten starken Finanzkraft darf darauf hingewiesen werden, dass es zwar richtig ist, dass der Saldo der laufenden Gebarung über die Jahre positiv zu Buche steht, die freie Finanzspitze jedoch, einer der wichtigsten Indikatoren für den Handlungsspielraum der Gemeinden und deren zukünftige[m] Investitionsverhalten, welche sich, aus dem Saldo der laufenden Gebarung abzüglich geleisteter Tilgungszahlungen ergibt, nur in den Jahren 2011 und 2013 positiv dargestellt wurde. In allen anderen Jahren und auch im mittelfristigen Finanzplan für die kommenden Jahre ist ein negativer Betrag ausgewiesen.

[…] Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Gemeinde Tauplitz in den vergangenen Jahren weitestgehend nicht aus eigener Kraft in der Lage war, ihre Pflichtaufgaben sowie freiwilligen Aufgaben durch die zur Verfügung stehenden Budgetmittel abzudecken und damit sicher zu stellen.

[…] Die Landesregierung stellte im Jahr 2013 im Zuge der Prüfung des Voranschlages 2013 und des Rechnungsabschlusses 2012 fest, dass aufgrund der Haushaltsdaten bei der Gemeinde Tauplitz die Gefahr einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens bzw. einer übermäßigen Verschuldung der Gemeinde vorliegt. Der Voranschlag 2013 wurde daher nicht zur Kenntnis genommen und die Antragstellerin aufgefordert, unter anderem ein Konsolidierungskonzept zu erarbeiten und der Landesregierung vorzulegen […]. Ein entsprechendes Konzept wurde bis heute nicht vorgelegt.

[…] Die Landesregierung hat während der Verhandlungsphase des Reformprozesses auch das Ziel verfolgt, dass die Gemeinden selbst die relevanten Tätigkeitsbereiche einer Gemeinde analysieren und mögliche Auswirkungen einer geplanten Gemeindevereinigung auch in finanzieller Hinsicht aufzeigen[.]

Die Gemeinde Tauplitz hat an der Erstellung einer Finanzanalyse trotz mehrmaliger Einladung nicht mitgewirkt, kein Zahlenmaterial zur Verfügung gestellt und an keinen diesbezüglichen Terminen oder Besprechungen teilgenommen.

[…] Um zumindest näherungsweise auf die geforderte numerische Darstellung der finanziellen Auswirkungen einzugehen, darf aufgrund des der Landesregierung vorliegenden Zahlenmaterials davon ausgegangen werden, dass sich, allein durch den Wegfall der Bezüge von Bürgermeister (€ 47.900,00), Vizebürgermeister und Kassier (je € 14.400,00), sowie der Reisegebühren (€ 1.500,00), der Schulungskosten (€ 4.200,00) und der Versicherungsprämien (€ 2.500,00) ein Einsparungspotenzial von jährlich € 84.900,00 ergibt. Unter Hinzurechnung der (von der Gemeinde nicht zur Verfügung gestellten Daten und daher nur) vorsichtig geschätzten Kosten für das Gemeindeamt, Heizung, EDV, Reinigung ergibt dies eine zusätzliche Einsparungsmöglichkeit in der Höhe von etwa € 15.000,00 pro Jahr.

Im Bereich [der] öffentlichen Ordnung und Sicherheit gehen die Gemeinde Bad Mitterndorf und Pichl-Kainisch in ihrer Finanzanalyse von einem Einsparungspotenzial in der Höhe von allein € 15.000,00 aus. Insgesamt nimmt die Landesregierung an, dass in der neuen Gemeinde Bad Mitterndorf Kosteneinsparungen im Bereich sonstiger Verwaltungs- und Betriebsaufwand von € 120.000,00 pro Jahr möglich sind. Weitere € 7.000,00 pro Jahr können im Bereich der Gebrauchs- und Verbrauchsgüter (etwa für Drucksorten) eingespart werden […].

Die Landesregierung hat zudem bei ihrer Prognose der Aufwendungen im Bereich des Personals berücksichtigt, dass die neue Gemeinde Bad Mitterndorf nicht wachsen wird. Bis 2030 geht die Statistik Steiermark von einem Einwohnerstand in der Höhe von 4.523 EinwohnerInnen aus. Aufgrund natürlicher Fluktuation, Spezialisierung und Pensionierungen unterstellt die Landesregierung, dass es der neuen Gemeinde möglich sein wird, 8 Dienstposten (VZÄ) mittel- bis langfristig einzusparen. Bei durchschnittlichen Personalkosten in Höhe von € 39.556,25 im Jahr 2012 ergibt sich ohne Berücksichtigung von Inflation und künftigen Lohnanpassungen ein Einsparungspotenzial in der Höhe von rund € 316.000,00 pro Jahr. Die Landesregierung geht zudem davon aus, dass die neue Gemeinde bereits kurzfristig zwei Dienstposten (VZÄ) mit Kosten in der Höhe von rund € 79.000,00 pro Jahr durch die Gemeindevereinigung einsparen kann […].

Somit prognostiziert die Landesregierung, dass durch die Vereinigung der Antragstellerin mit den Gemeinden Bad Mitterndorf und Pichl-Kainisch mittel- bis langfristig etwa € 443.000,00 pro Jahr eingespart und für andere Zwecke verwendet werden können.

[…] Durch die Gemeindevereinigung können in der neuen Gemeinde in etwa 4% bis 5% der Budgetmittel eingespart werden, und stehen damit für die Bewältigung der Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben zur Verfügung. Die Landesregierung weist darauf hin, dass die neue Gemeinde zudem auch die Voraussetzungen nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 […] leichter erfüllen wird können.

[…] Zur Behauptung fehlender Beziehungen zwischen den Gemeinden

[…]

Aufgrund der bisherigen Ausführungen durfte der Gesetzgeber – entgegen den Behauptungen der Antragstellerin – bei seiner Entscheidung, die betroffenen Gemeinden gesetzlich zu vereinigen, von einer zu erwartenden Verbesserung der Kommunalstruktur als Komplex betrachtet ausgehen. Die behauptete fehlende Beziehung der Gemeinden zueinander wird durch die von der Antragstellerin etwa selbst angeführten engen touristischen Kooperationen mit der Marktgemeinde Bad Mitterndorf sowie die gemeinsame Hauptschule widerlegt.

[…] Letztlich findet die […] aufgestellte Behauptung, die Antragstellerin habe immer wieder den Wunsch nach einer Vereinigung mit der Gemeinde Pürgg-Trautenfels geäußert, keinen Niederschlag in den Akten der Abteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Dieser Behauptung ist die von der Antragstellerin selbst dargestellte Tatsache entgegenzuhalten , dass ein jegliche Fusionierung ablehnendes Referendum bereits im Juni des Jahres 2012 stattfand und sie aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom der sogenannten 'Gemeindeinitiative' beigetreten ist.

[…] Zum Widerstand der Bevölkerung gegen die Fusionierung

[…] Die Antragstellerin argumentiert […] den anhaltenden Widerstand der Bevölkerung mit einer im Juni 2012 durchgeführten Volksbefragung, den im Gemeinderat jeweils einstimmig gefassten Beschlüssen für die Eigenständigkeit der Gemeinde Tauplitz, der Gründung einer Bürgerinitiative im März 2014, welche eine Beteiligung von mehr als 25% aufweise sowie der Abhaltung einiger Protestkundgebungen. Darüber hinaus habe sich auch die Gemeinde Pichl-Kainisch mehrfach gegen die gegenständliche Fusionierung ausgesprochen.

[…]

[…] Die Ergebnisse der auf Ebene der Gemeinde durchgeführten Volksbefragungen/Volksabstimmungen (Art78 L-VG) sind – soweit sie der Aufsichtsbehörde mitgeteilt wurden – in jedem Einzelfall in die Abwägung aller Aspekte, die für und gegen die Gemeindevereinigung sprechen, mit eingeflossen. Sie waren aber bei den vom StGsrG betroffenen Gemeinden, mithin auch der Gemeinde Tauplitz, letztlich nicht ausschlaggebend, da sich die zu treffende Entscheidung – dem Sachlichkeitsgebot entsprechend – nach den Zielen dieses Gesetzes, den Kriterien des Leitbildes und den öffentlichen Interessen im Sinne von § 6 GemO zu orientieren hatte und die Prognosen für die jeweiligen neuen Gemeinden – als Komplex betrachtet – positiv waren […].

[…]

[…] Zum Vorbringen der unsachlichen Auswahl von Gemeinden

[…] [Des Weiteren] wird der Vorwurf der Unsachlichkeit der gegenständlichen Zusammenlegung erhoben, da etwa die Gemeinden Grundlsee oder Altaussee nicht mit der Marktgemeinde Bad Aussee fusioniert würden.

[…] Der Landesgesetzgeber hat basierend auf den in den Erläuterungen […] angeführten Argumenten bzw. den in der gegenständlichen Äußerung dargestellten Kriterien[,] die Vereinigung der Marktgemeinde Bad Mitterndorf mit der Antragstellerin und Pichl-Kainisch beschlossen. Für die Beurteilung dieser Gebietsänderung kommt es nach Ansicht der Landesregierung vor allem auf die für die konkrete Gemeindekonstellation sprechende Prognoseentscheidung an.

[…]

[…] Zu den Verfahrensmängeln

[…] [D]er Antrag [enthält] einige Ausführungen, zu behaupteten Verfahrensmängeln im Zuge der Erlassung des StGsrG. […]

Der antragstellenden Gemeinde wurde im Rahmen dieses Prozesses mehrfach die Möglichkeit geboten, zu der Strukturreform – auch in persönlichen Gesprächen mit Vertretern des Landes Steiermark – Stellung zu nehmen. […] Wenn die Antragstellerin also behauptet, nicht in ausreichendem Maße eingebunden gewesen zu sein und über keine ausreichenden Informationen verfügt zu haben, so zeigt sich deutlich, dass ein allfälliger Informationsmangel auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen ist.

[…] Das Land Steiermark hat im Rahmen der Vorschlags- und Verhandlungsphase unter Einbindung der Gemeinden, des Gemeinde- und Städtebundes entsprechende Grundlagen wie z.B. das Leitbild zur Gemeindestrukturreform erarbeitet. In dieses Leitbild sind die in Auftrag gegebenen Studien von Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH – Zentrum für Wirtschafte- und Innovationsforschung sowie von der BDO Graz GmbH […] eingeflossen. Dieses Leitbild wurde im Landtag Steiermark behandelt, veröffentlicht und jeder betroffenen Gemeinde, auch der antragstellenden, umgehend zur Kenntnis gebracht.

[…] Der steirische Landesgesetzgeber hat auf der Grundlage dieses Leitbildes, der öffentlichen Interessen im Sinne von § 6 Abs 2 GemO sowie der im StGsrG genannten Ziele der Strukturreform eine Gesamtabwägung vorgenommen. Er hat auch in jedem Einzelfall Vor- und Nachteile abgewogen und beleuchtet, ob die Anwendung der generellen Kriterien in Einzelfällen zu unvertretbaren ('unsachlichen') Entscheidungen führt.

[…] Wenn die antragstellende Gemeinde behauptet, die Erläuterungen […] enthielten lediglich eine grobe Auseinandersetzung mit den Kriterien beziehungsweise der Prognose der Vereinigung der betroffenen Gemeinden, so ist dem seitens der Steiermärkischen Landesregierung Folgendes entgegen zu halten:

Gesetzeserläuterungen haben die dem Gesetz zugrunde liegenden Umstände, Motive und Überlegungen zu erklären und den wesentlichen Inhalt sowie die zu erwartenden Auswirkungen des Entwurfes darzustellen. Gesetzeserläuterungen haben jedoch keine normative Kraft, auch wenn die Ausführungen der Antragstellerin dies zum Teil vermuten lassen, Gesetzeserläuterungen sind auch nicht schon allein deshalb mangelhaft, weil sie teils ähnlich formuliert sind.

In den Erläuterungen wurde jede einzelne Gemeinde entsprechend den Kriterien des Leitbildes spezifisch beschrieben und in den Erwägungen öffentlicher Interessen der Gebietsänderung die Prognosebeurteilung für jede Konstellation gut begründet.

Da die öffentlichen Interessen in § 6 Abs 2 GemO definiert werden, ergibt sich naturgemäß, dass immer wieder auf die gleichen, dort genannten öffentlichen Interessen Bezug genommen wurde. Des Weiteren kommt jeder Gemeinde durch das Prinzip der Einheitsgemeinde grundsätzlich eine gleiche verfassungsrechtliche Stellung hinsichtlich Organisation und Aufgabenstellung zu, sodass sich auch daraus zwangsläufig Wiederholungen in den Formulierungen ergeben, worin die Landesregierung aber keine Unsachlichkeit erkennen kann." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

2.2. Hinsichtlich des Antrages der Gemeinde Pichl-Kainisch führt die Stmk. Landesregierung – auszugsweise – Folgendes aus:

"Zum Vorbringen hinsichtlich der geographischen Lage und der Verflechtung

[…]

[…] In diesem Zusammenhang ist zum einen auf die Siedlungsverflechtung zwischen der Marktgemeinde Bad Mitterndorf und der Antragstellerin hinzuweisen. Der Hauptsiedlungsraum der antragstellenden Gemeinde ist schon jetzt mit dem Siedlungsgebiet der Marktgemeinde Bad Mitterndorf verwoben. Dies folgt auch aus dem Antragsvorbringen.

Der Ortsteil Melzen, der neben den Ortsteilen Kainisch, Pichl und Knoppen im geltenden Örtlichen Entwicklungskonzept 4.0 als Siedlungsschwerpunkt festgelegt ist, weist einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Siedlungsgebiet Obersdorf in der Nachbargemeinde Bad Mitterndorf auf. Die in den jeweiligen Flächenwidmungsplänen, als Bauland ausgewiesenen Grundflächen grenzen im Bereich der die Ortsteile miteinander verbindenden Erschließungsstraße unmittelbar aneinander.

[…]

[…] Der Argumentation, wonach durch die Gemeindezusammenlegung zukünftig Baulandausweisungen erschwert werden bzw. nur mehr unter sehr einschränkenden Voraussetzungen (Fernwärmeanschluss, ÖPNV) vorgenommen werden können, kann nicht gefolgt werden. Die örtliche Raumplanung liegt auch künftig ausschließlich im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und sind alle raumplanungsrelevanten Maßnahmen vom Gemeinderat zu beschließen. Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin gibt es keine rechtliche Regelung, die Baulandausweisungen auf Bereiche mit Fernwärmeanschluss bzw. Anbindung an den ÖPNV mit vier Fahrten je Linie beschränkt.

In Anbetracht der umfangreichen Baulandreserven bzw. Potentialflächen der Antragstellerin entbehrt auch die Befürchtung, dass zukünftig kein Bauland für die ortsansässige Bevölkerung vorhanden sein wird, jeglicher Grundlage.

[…] Zum Vorbringen hinsichtlich der Infrastruktur

[…]

[…] Die verkehrsmäßige Anbindung nach Bad Mitterndorf erfolgt – entgegen den Behauptungen der Antragstellerin – sowohl über die B 145 als auch die L 731. Damit besteht eine hochwertige regionale und überregionale Anbindung der Antragstellerin ins Ennstal und ins Salzkammergut. Die B 145 gewährleistet die Anbindung des gesamten Ausseerlandes an das Ennstal und damit weiterführend an die Bezirkshauptstadt Liezen und das überregionale Autobahnnetz.

Betreffend den öffentlichen Verkehr ist die Antragstellerin an die Zugstrecke Stainach-lrdning-Bad Aussee-Attnang-Puchheim sowie an die Autobuslinie 950 angebunden. Insgesamt verkehren neun Zug- und acht Buspaare je Werktag, welche jeweils auch Kainisch Ort und Bad Mitterndorf miteinander verbinden.

[…] Die Entfernung ist als zumutbar anzusehen.

[…] [D]ie Antragstellerin [bestreitet] eine funktionelle Verflechtung der Infrastruktur der drei Gemeinden, da diese völlig unterschiedlich ausgestaltet sei. Unterschiedlich seien sowohl die Abwasserent- wie auch die Wasserversorgung. Unter Auflistung vorhandener Infrastruktureinrichtungen führt die Antragstellerin des Weiteren aus, dass weitergehende Versorgungseinrichtungen 'auch' in der Stadtgemeinde Bad Aussee in Anspruch genommen würden.

[…]

Die Antragstellerin und die Gemeinde Tauplitz sind dem Schulsprengel der Hauptschule Bad Mitterndorf zugeordnet. Von insgesamt 137 SchülerInnen der Neuen Mittelschule Bad Mitterndorf stammen 21 SchülerInnen aus dem Gemeindegebiet der Antragstellerin. Auch die Tatsache, dass die Volksschule Knoppen-Kumitz der antragstellenden Gemeinde von Schülerinnen sowohl der Antragstellerin (26 SchülerInnen) als auch der Marktgemeinde Bad Mitterndorf (12 SchülerInnen) besucht wird, zeigt die bereits bestehenden Verflechtungen unter den vereinigten Gemeinden.

[…] In diesem Zusammenhang wird auch auf den Erläuterungsbericht zum Örtlichen Entwicklungskonzept 4.0 der Antragstellerin verwiesen, welcher […] [F]olgendes festhält […]:

'Viele Bewohner orientieren sich an der Infrastruktur und am Arbeitsplatzangebot der Nachbargemeinden, insbesondere Richtung Bad Aussee, Bad Mitterndorf bzw. in weiterer Folge nach Gmunden. Bedingt durch die isolierte Lage des Ausseerlandes ist jedenfalls ein starker räumlicher und funktioneller Zusammenhang innerhalb der Kleinregion und weniger mit übrigen Teilen des Bezirks gegeben.'

'Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass bedingt durch die isolierte Lage des Ausseerlandes ein starker räumlicher Zusammenhang zwischen den Gemeinden Pichl-Kainisch, Bad Aussee und Bad Mitterndorf gegeben ist. Ebenso lässt sich ableiten, dass das Ausseerland eine eigenständige, beinahe autonome Wirtschaftsregion ist und die Arbeitskräfte lediglich innerhalb der Region pendeln müssen, um Ihrer Erwerbstätigkeit nachzukommen.'

Entgegen den Ausführungen im Antrag, in welchem die antragstellende Gemeinde räumliche und funktionelle Verflechtungen mit Bad Mitterndorf bestreitet, verweist sie im Örtlichen Entwicklungskonzept demnach sehr wohl auf bestehende Verbindungen. Es liegen sohin sogar nach Selbsteinschätzung der Antragstellerin eindeutige räumliche und funktionelle Verflechtungen zwischen ihr und der Marktgemeinde Bad Mitterndorf vor.

[…] Darüber hinaus umfasst die Pfarre Maria Kumitz (Wallfahrtskirche) […] Teile der Gemeinde der Antragstellerin sowie von Bad Mitterndorf, gehört dem Pfarrverband Hinterberg an und ist auf dem Gemeindegebiet von Bad Mitterndorf gelegen.

[…] Dass die Antragstellerin zentralörtlich und funktionell nach Bad Mitterndorf orientiert ist, schließt nicht aus, dass einzelne Dienstleistungen nicht auch in benachbarten Gemeinden, wie der Stadtgemeinde Bad Aussee nachgefragt werden. Dies spricht jedoch nicht gegen die Sachlichkeit der betreffenden Vereinigung.

[…] Im Übrigen ist den Ausführungen der Antragstellerin selbst zu entnehmen, dass etwa ein Teil der Marktgemeinde Bad Mitterndorf durch die Wasserversorgung der antragstellenden Gemeinde mitumfasst ist.

Das Vorbringen der Antragstellerin zu diesen Punkten geht daher insgesamt ins Leere.

[…]

[…] Die antragstellende Gemeinde weist unbestritten eine starke touristische Verknüpfung mit den Gemeinden Bad Mitterndorf und Tauplitz auf (z.B. gemeinsame Langlaufloipe, Skiflug WM am Kulm), welche sich in der neuen Gemeinde großräumiger und bedürfnisorientiert weiterentwickeln lässt. Das Skigebiet Tauplitz-Bad Mitterndorf ist für alle drei Gemeinden, ein wesentlicher gemeinsamer Faktor im Wintertourismus.

Die Antragstellerin ist seit dem Jahr 2007 Mitglied im mehrgemeindigen Tourismusverband (§4 Abs 3 Stmk. Tourismusgesetz) 'Ausseerland Salzkammergut', dem die Gemeinden Bad Mitterndorf und Tauplitz bereits seit 1999 angehören.

[…] Die Region ist darüber hinaus ein bekanntes Wander- und Radfahrgebiet. Durch das Gemeindegebiet der Antragstellerin und jene der umliegenden Gemeinden im Tourismusverband Ausseerland-Salzkammergut führt der Dachsteinrundweg für Wanderer und Mountainbiker. [….] [D]ie Antragstellerin [behauptet], dass sich aufgrund der fusionsbedingten Umgruppierung im Rahmen der Ortsklassenverordnung in die Ortsklasse 'A' die Tarife um etwa 35% erhöhen werden.

Hierzu ist auszuführen, dass die Antragstellerin bislang als einzige der drei Vereinigungsgemeinden in die Ortsklasse 'B' eingereiht ist, aufgrund der Vereinigung jedoch der Ortsklasse 'A' zugeordnet wird. Ein Privatzimmervermieter bezahlt derzeit bei einem Jahresumsatz unter EUR 36.337,00 in einer 'B'-Gemeinde jährlich EUR 70,00, in einer 'A'-Gemeinde jährlich EUR 93,00. Die Mitglieder des Tourismusverbandes 'Ausseerland-Salzkammergut' und damit auch die Tourismusinteressenten der antragstellenden Gemeinde entrichten allerdings schon immer freiwillig den doppelten Interessentenbeitrag. Auf Grund dieses Umstandes würde sich der Interessentenbeitrag – falls er nicht weiterhin freiwillig in doppelter Höhe geleistet wird – künftig sogar von EUR 140,00 auf EUR 93,00 verringern. Die Behauptung der Antragstellerin, die Tourismusinteressenten wären fusionsbedingt verpflichtet, zukünftig EUR 186,00 jährlich zahlen, ist somit unrichtig.

[…] Dem Vorbringen, das Land habe sämtliche Anregungen zur Bildung von Mehrzweckverbänden negiert wird Folgendes ausgeführt:

[…]

Der Landtag Steiermark hat sich im Zuge der Gemeindestrukturreform in mehreren Debattenbeiträgen wie zB am mit der Frage beschäftigt, ob freiwillige Gemeindekooperationen bzw. Gemeindeverbände genauso geeignet sind, die mit einer Gemeindereform verfolgten Ziele zu erreichen. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn mit den freiwilligen Gemeindekooperationen oder Gemeindeverbänden die dargestellten gleichen Vorteile erzielt werden können. Es wurde daher geprüft, ob die Reformziele auch in einem oder in mehreren Gemeindeverbänden genauso gut erreicht werden können.

Im Leitbild zur Gemeindestrukturreform werden die Vor- und Nachteile von Gemeindevereinigungen und Verbandslösungen ausführlich dargestellt. Folgende Erwägungen sind letztlich gegen eine Verbandslösung ins Treffen zu führen:

[Auszugsweise wird aus den Erläuterungen (RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 9 f.) zitiert.]

Auch das immer wieder artikulierte Bedürfnis der Gemeinden nach derartigen Verbänden fand keinen Niederschlag in etwaigen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren. Trotz der Umsetzung der oben genannten B VG-Novelle im steirischen Landesrecht im Jahr 2012 gibt es in der Steiermark bis jetzt keinen derartigen Mehrzweckverband.

In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass die durch die B VG-Novelle des Jahres 2011 geschaffene Möglichkeit der Bildung von Mehrzweckverbänden die umfassende Gemeindestrukturreform durch Gebietsänderungen nicht ersetzen kann, sondern nur ein ergänzendes Modell darstellt.

Das zeigten auch die bisherigen Erfahrungen mit freiwilligen Verbänden und dem 'Regionext-Modell' zur Bildung von Kleinregionen, die der Landtag mit der Novellierung der Gemeindeordnung im Jahre 2008 in § 38a GemO ermöglichte. Obwohl sich viele Gemeinden zu Kleinregionen zusammenschlossen, blieben die erwünschten Effekte dieser Maßnahme weit hinter den Erwartungen zurück.

[…] Die Antragstellerin äußert […] die Befürchtung, aufgrund der Vereinigung könnte der ihr vom Land attestierte Status des am besten ausgebauten und instandgehaltenen Straßennetzes der Ausseerland-Salzkammergut-Gemeinden nicht aufrecht erhalten werden, da die im neuen Gemeinderat vertretenen Personen vorrangig die Bad Mitterndorfer Projekte vorantreiben würden.

[…] Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Land der Antragstellerin gegenüber eine derartige Aussage nicht getätigt hat und ihr auch keine Unterlagen über den Zustand der Straßen im benannten Gebiet übermittelt wurden.

[…]

Letztlich ist aus Sicht der Landesregierung die behauptete nachteilige Behandlung der Antragstellerin als künftiger Ortsteil der neuen Gemeinde in keiner Weise zu erwarten; somit ist nach ständiger Rechtsprechung auch unter diesem Gesichtspunkt keine Unsachlichkeit gegeben.

[…] Zum Vorbringen hinsichtlich der Bevölkerungsentwicklung

[…] [D]ie Antragstellerin [bringt] vor, sie verzeichne seit dem Jahr 1981 einen Bevölkerungszuwachs von 15,2%. Sie sei daher eine Wachstumsgemeinde, die aufgrund ihrer topographischen Lage gerne als Wohngemeinde genutzt werde.

[…] Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Bevölkerungsstand der Antragstellerin von 1957 bis 1991 schwankend entwickelte, von 1991 bis 2004 insgesamt steigend mit einem Höchststand von 787 EinwohnerInnen. Seit 2004 fiel der Bevölkerungsstand auf 759 EinwohnerInnen zum maßgebenden Stichtag () und aktuell 743 EinwohnerInnen; die von der antragstellenden Gemeinde angeführte Bevölkerungszahl von 776 weicht von der offiziellen Bevölkerungszahlen der Statistik Austria ab und kann von der Landesstatistik nicht nachvollzogen werden.

[…]

[…] Aufgrund der prognostizierten (leicht) negativen Geburtenbilanz (Geburten minus Sterbefälle) sowie der ebenfalls negativen Wanderungsbilanz (Zuzüge minus Wegzüge) errechnet sich ein Bevölkerungsrückgang auf 736 Einwohnerinnen bis zum Jahr 2030. Da in den letzten Jahren eine überdurchschnittlich negative Entwicklung bei den Abwanderungen stattgefunden hat, müsste man laut Landesstatistik den prognostizierten Bevölkerungsstand für das Jahr 2030 bei einer Neuberechnung ein wenig nach unten korrigieren. Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin handelt es sich bei ihr gerade nicht um eine Wachstumsgemeinde.

[…] Die Tatsache, dass von drei betroffenen Gemeinden keine einzige eine positive demografische Entwicklung zu erwarten hat, untermauert die Zweckmäßigkeit der Vereinigung dieser Gemeinden schon unter dem Aspekt der demografischen Entwicklung: Dadurch kann in der neuen Gemeinde der Bevölkerungsentwicklung großräumiger entgegengewirkt und die Infrastruktur effizienter genutzt werden.

[…] Im für den Gesetzgeber maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt wiesen zwei der drei betroffenen Gemeinden, namentlich die Antragstellerin (759) sowie Tauplitz (995), einen Bevölkerungsstand unter 1.000 EinwohnerInnen auf. […] Aus den der Gemeindevereinigung zu Grunde gelegten Prognosen und den ggst. Ausführungen der Landesregierung folgt, dass eine 'völlige Untauglichkeit' nicht vorliegt.

[…] Des Weiteren können etwa die Effizienz und die Qualität der Verwaltung innerhalb der neuen Gemeinde aufgrund der besseren personellen Ausstattung in der Gemeinde erhöht werden. Eine Vereinigung der betroffenen Gemeinden ist jedenfalls geeignet, diesbezüglich eine Erhöhung der Qualität der Vollziehung der Gemeindeangelegenheiten zu erreichen, da unter anderem […] Arbeitsteilung und damit auch Spezialisierung möglich werden.

[…] Die finanzielle Lage der Antragstellerin lässt darüber hinaus keinerlei Entwicklungsmöglichkeiten ohne Unterstützung des Landes zu. Durch die […] dargestellten Einsparungspotentiale können in der neuen Gemeinde zusätzliche Mittel zB für den Tourismus oder für weitere Dienstleistungsangebote eingesetzt werden.

[…] Zur finanziellen Lage

[…] Die Antragstellerin weist […] daraufhin, dass es verfehlt wäre, eine Gemeindestrukturverbesserung allein damit zu rechtfertigen, dass die nach dem Finanzausgleichsgesetz den Gemeinden insgesamt zukommenden Ertragsanteile anders verteilt werden.

Eine derartige Rechtfertigung hat der Gesetzgeber allerdings nicht als Grundlage genommen und den Erläuterungen […] ist dies auch nicht zu entnehmen.

[…]

[Aus einer erstellten] Finanzanalyse [ergibt sich ein] Einsparungspotential in der Höhe von EUR 63.000,00 pro Jahr; auch hinsichtlich der Ermessensausgaben wird ein Einsparungspotential gesehen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin versucht, diese Ergebnisse anders darzustellen. Das Vorbringen, dass bei den Ermessensausgaben (Förderungen bzw. Subventionen für Feuerwehren, Musikkapelle, Landjugend, Vereine) eine Einsparung in der Höhe von EUR 175.000,00 möglich sei, und dass diese 'freiwilligen Leistungen' 'fusionsbedingt' gestrichen werden würden und diese von der Kommune teuer zugekauft werden müssten, ist der Finanzanalyse nicht zu entnehmen und wurde auch vom Land nicht behauptet. […]

[…] Die Gemeindestrukturreform ermöglicht, bestehende Infrastrukturen (wie Freizeitanlagen, Mehrzweckhallen, Vereinsräumlichkeiten o.Ä.) neu zu nutzen bzw. deren Nutzung zu optimieren. Diese Maßnahmen können der neuen Gemeinde auch entsprechende wirtschaftliche Vorteile bringen, worüber letztlich die neue Marktgemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu entscheiden haben wird.

Auch die Behauptung, dass das Land vorgegeben hätte, sämtliche Unterstützung von Freiwilligenarbeit 'fusionsbedingt' zu streichen, wodurch diese 'freiwilligen Leistungen teuer erkauft werden müssten', entbehrt jeglicher Grundlage.

[D]ie Antragstellerin [führt] aus, dass sich die Einsparungen im Bereich der Funktionärsbezüge durch die erhöhten Aufwandsentschädigungen und die 'Installierung von Ortsvorstehern' kompensieren würden.

Die Landesregierung hält zu diesem Vorbringen fest, dass im Rahmen der Prognose über die finanziellen Auswirkungen der Vereinigung der Antragstellerin mit der Marktgemeinde Bad Mitterndorf und der Gemeinde Tauplitz zur neuen Marktgemeinde Bad Mitterndorf insgesamt ein Potential an Kosteneinsparungen in der Höhe von rund EUR 443.000,00 pro Jahr möglich ist.

Diese Kosteneinsparungen sind nach Einschätzung der Landesregierung im Bereich des Personals […], der Gebrauchs- und Verbrauchsgüter […] und im Bereich der Gemeindeorgane sowie den sonstigen Kosten für die Gemeindeverwaltung und den Gemeindebetrieb […] erzielbar […]. Durch die Gemeindevereinigung werden der neuen Gemeinde in etwa 4% bis 5% mehr Budgetmittel für die Bewältigung der Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zur Verfügung stehen, als ohne Vereinigung. […]

[…] Wenn die Antragstellerin […] im Besonderen darauf verweist, dass sie bisher in der Lage war, ihre Pflicht- und freiwilligen Aufgaben selbständig zu erfüllen, darf darauf verwiesen werden, dass sie im Beobachtungszeitraum (2008 bis 2012) Bedarfszuweisungsmittel in Höhe von EUR 711.905,00 (davon EUR 79.205,00 für einen Härteausgleich im Jahr 2010) erhalten hat.

[…] Wenn die Antragstellerin darüber hinaus noch darauf verweist, dass sie im Vergleich zur Marktgemeinde Bad Mitterndorf und zur Gemeinde Tauplitz einen geringeren Verschuldungsgrad habe, dann übersieht sie, dass die Landesregierung auch Gemeinden vereinigen kann, die unterschiedliche finanzielle Ausgangslagen haben. […] Ziel der Gemeindestrukturreform ist es, wirtschaftlich leistungsfähige Gemeinden zu schaffen, welche in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen. Dies kann auch durch den Ausgleich zwischen finanziell stärkeren und schwächeren Gemeinden geschehen.

[…] Zum Vorbringen hinsichtlich des Widerstands der Bevölkerung

[…] In allen Phasen des Gemeindereformprozesses wurde Wert darauf gelegt, kommunale Interessen zu berücksichtigen, die Gemeinden einzubeziehen, und den Prozess möglichst transparent zu gestalten.

[…]

[…] Die Ergebnisse der auf Ebene der Gemeinde durchgeführten Volksbefragungen/Volksabstimmungen sind – soweit sie der Aufsichtsbehörde mitgeteilt wurden – in jedem Einzelfall in die Abwägung aller Aspekte, die für und gegen die Gemeindevereinigung sprechen, mit eingeflossen.

[…]

[…] Zum Vorbringen hinsichtlich des Parteiengehörs und der mangelhaften Begründung des Gesetzes

Die Antragstellerin moniert […], dass ihr eine konkrete, ausführliche Begründung durch die Landesregierung nie übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt worden sei. Nach Ansicht der Antragstellerin sei es Aufgabe der Landesregierung (im Sinne einer Bringschuld), eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Prognose zu erstellen, mittels welcher die konkrete Fusion zu begründen ist. […]

[…] Dieser Vorwurf wird anhand der Aktenlage […] entschieden zurückgewiesen.

Wie […] ausführlich dargestellt, wurde jede betroffene Gemeinde in die unterschiedlichen Prozessphasen eingebunden und informiert. Tatsächlich nahmen Vertreter der Antragstellerin an einem Verhandlungsgespräch mit VertreterInnen der Gemeinden Bad Mitterndorf und Tauplitz sowie mit VertreterInnen des Landes Steiermark am in der Bezirkshauptmannschaft Liezen teil, in welchem die konkrete Gemeindekonstellation diskutiert wurde." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

3. Die antragstellende Gemeinde Tauplitz erstattete eine Replik auf die Äußerung der Stmk. Landesregierung.

II. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):

1. Die §§6, 8 und 11 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl 115, idF LGBl 87/2013, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§6

Gebietsänderungen

(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§7), die Vereinigung von Gemeinden (§8), die Teilung einer Gemeinde (§9), die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§10).

(2) Gebietsänderungen nach Abs 1 dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die geografische Lage der Gemeinde erfolgen, wobei jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass die Gemeinden fähig sind, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Als öffentliche Interessen sind insbesondere wirtschaftliche, infrastrukturelle, raumordnungs- und verkehrspolitische, demografische oder finanzielle Gründe zu verstehen.

[…]

§8

Vereinigung

(1) Zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden können sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs 2 vorliegen. Die genehmigte Vereinigung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Vereinigung eine Auf-hebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt.

(3) Zur Vereinigung von zwei oder mehreren angrenzenden Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.

(4) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge.

(5) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung in den bisherigen Gemeinden anhängige Verwaltungsverfahren sind zunächst vom gemäß § 11 Abs 1 eingesetzten Regierungskommissär und ab Angelobung des Bürgermeisters der neu geschaffenen Gemeinde von den ab diesem Zeitpunkt zuständigen Gemeindebehörden weiterzuführen.

(6) Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnisse zu einer der bisherigen Gemeinden gelten als entsprechende Dienstverhältnisse zur neu geschaffenen Gemeinde.

§11

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Für die gemäß §§8, 9 und 10 Abs 1 neu geschaffenen Gemeinden hat die Landesregierung binnen sechs Monaten nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung Neuwahlen des Gemeinderates auszuschreiben. Bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters führt ein von der Landesregierung nach § 103 einzusetzender Regierungskommissär die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte. Zu seiner Beratung ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der beteiligten Gemeinden ein Beirat zu bestellen; jeder beteiligten Gemeinde steht das Vorschlagsrecht für ein Beiratsmitglied zu. Bei den übrigen Gebietsänderungen kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen und binnen sechs Monaten Neuwahlen ausschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hat, durch die eine Änderung der Anzahl der Gemeinderäte (§15 Abs 1) bewirkt wird, oder wenn der durch die Änderung verursachte Zu- oder Abgang an Einwohnern die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern erreicht. Bis zur Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder und des neugewählten Bürgermeisters führen die bisherigen Gemeindeorgane die Geschäfte der Gemeinde weiter. […]"

2. Die §§1, 2, der – für den vorliegenden Fall maßgebliche – § 3 Abs 6 Z 1 und § 7 des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes – StGsrG, LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), lauten wie folgt:

"§1

Ziele der Strukturreform

(1) Ziel der Reform der gemeindlichen Strukturen im Land Steiermark ist die Stärkung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur sachgerechten und qualitätsvollen Erfüllung der eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohle der Bevölkerung. Die Strukturreform soll wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinden schaffen, die dauerhaft in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen. Die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Ebene soll gestärkt und langfristig gesichert werden, um insbesondere die gemeindliche Infrastruktur effizient zu nutzen, die Grundversorgung der Bevölkerung mit privaten und öffentlichen Dienstleistungen im jeweiligen Gemeindegebiet abzudecken und der demografischen Entwicklung gerecht zu werden.

(2) Die Reform der gemeindlichen Strukturen soll auch entsprechende raumordnungs- und verkehrspolitische Maßnahmen ermöglichen, die eine bessere Nutzung der vorhandenen Fläche für den Siedlungsraum und die wirtschaftliche Entwicklung gewährleisten. Bestehende Siedlungsverflechtungen sollen sich in den verwaltungsmäßigen Strukturen der Gemeinden widerspiegeln. Daneben sollen auch die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere naturräumliche und kulturelle Verhältnisse, wie auch historische Verbundenheiten sowie lokales Handeln für das Gemeinwohl und Ausüben von Ehrenämtern berücksichtigt werden.

§2

Umsetzung der Strukturreform

Die in § 1 genannten Ziele werden durch Vereinigung angrenzender Gemeinden (§8 Abs 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) und durch Aufteilung von Gemeinden auf angrenzende Gemeinden (§10 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) unter Beachtung der in § 6 Abs 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geregelten öffentlichen Interessen erreicht.

Zweites Hauptstück

Gebietsänderungen

I. Abschnitt

Vereinigung von Gemeinden

§3

Vereinigung von Gemeinden eines politischen Bezirkes

[…]

(6) Im politischen Bezirk Liezen werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:

1. die Marktgemeinde Bad Mitterndorf mit den Gemeinden Pichl-Kainisch und Tauplitz zur Marktgemeinde Bad Mitterndorf;

[…]

§7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit in Kraft."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphä-re des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

1.2. Die antragstellenden Gemeinden sind zur Antragstellung auf Grund des Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG legitimiert: Sie werden durch die bekämpfte, gesetzlich verfügte Gemeindevereinigung entsprechend ihrem Vorbringen schon deswegen nachteilig in ihrer Rechtssphäre berührt, weil sie durch die Vereinigung mit einer anderen Gemeinde ihre Rechtspersönlichkeit verlieren. Die angefochtene Regelung greift auch unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der antragstellenden Gemeinden ein; ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes steht den antragstellenden Gemeinden nicht zur Verfügung (vgl. , V46/2014).

1.3. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Be-stimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2002). Die Antragsteller haben all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung der Antragsteller teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011). Der Umfang einer zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmung ist derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtswidrigkeit erforderlich ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. VfSlg 19.496/2011 mwN).

Der Antrag zu G42/2014 erweist sich, soweit die Aufhebung des StGsrG zur Gänze begehrt wird, als zu weit gefasst und sohin als unzulässig; der Eventualantrag auf Aufhebung des § 3 Abs 6 Z 1 StGsrG ist dagegen zulässig (vgl. , V46/2014).

1.4. Sowohl der Gemeinderat der Gemeinde Tauplitz – in seiner Sitzung vom – als auch der Gemeinderat der Gemeinde Pichl-Kainisch – in seiner Sitzung vom – haben einen Beschluss zur "Einbringung eines Individualantrages beim Verfassungsgerichtshof" gefasst. Der Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Tauplitz wurde nach der Beschlussfassung des StGsrG am aber noch vor der Kundmachung des StGsrG am gefasst. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass der Gegenstand der Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof schon zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat hinreichend bestimmt war, zumal sich der Inhalt des Gesetzesbeschlusses mit jenem der Kundmachung des StGsrG deckt. Die Anträge sind daher jeweils durch einen Gemeinderatsbeschluss gedeckt.

1.5. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, erweisen sich die Anträge auf Aufhebung des § 3 Abs 6 Z 1 StGsrG als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes enthält die Bundesverfassung zwar eine Bestandsgarantie für die Gemeinde als Institution (vgl. insbesondere Art 116 Abs 1 B VG), sie garantiert der individuellen Gemeinde aber keineswegs ein Recht auf "ungestörte Existenz". Ein absolutes Recht auf Existenz kommt von Verfassungs wegen ausschließlich jenen juristischen Personen zu, die in Verfassungsnormen individuell und nicht bloß der Art nach bezeichnet sind. Maßnahmen, die bewirken, dass eine Gemeinde gegen ihren Willen als solche zu bestehen aufhört, sind weder durch die Vorschriften des B VG über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde noch durch das verfassungsgesetzliche Verbot einer nicht im öffentlichen Interesse gelegenen Enteignung (Art5 StGG) ausgeschlossen (vgl. grundlegend VfSlg 6697/1972, 9373/1982). An dieser Rechtsauffassung hat auch die im Rang eines einfachen Bundesgesetzes stehende und durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllende Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung, BGBl 357/1988, nichts geändert, weil ein solcher Staatsvertrag keinen Maßstab für die Verfassungskonformität eines Gesetzes darstellt. Gemäß Art 115 Abs 2 B VG obliegt es dem Landesgesetzgeber, das Land in "Gemeinden" zu gliedern und die Gemeindegebiete festzusetzen sowie zu ändern. Insgesamt kommt dem Gesetzgeber dabei ein weitgehender rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. ähnlich VfSlg 9655/1983, 9668/1983, 9669/1983, 10.637/1985); er ist aber insbesondere an das – aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende – Sachlichkeitsgebot gebunden. Der Verfassungsgerichtshof hat alleine die Frage zu beurteilen, ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Gemeindegliederung für sich genommen sachlich ist. Dem entsprechend ist es nicht seine Aufgabe, zu untersuchen, ob alternative Festlegungen zweckmäßiger gewesen wären oder bessere Auswirkungen gehabt hätten (vgl. zB VfSlg 6697/1972, 9655/1983, 13.543/1993, wonach der Gleichheitsgrundsatz dem Verfassungsgerichtshof keine Handhabe gibt, über die Zweckmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen zu urteilen), hier etwa die Vereinigung mit anderen Gemeinden oder die Bildung eines – durch die B VG Novelle BGBl I 60/2011 nunmehr mit einer umfangreicheren Aufgabenkompetenz ausgestatteten – Gemeindeverbandes gemäß Art 116a B VG.

2.3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , G44/2014, V46/2014, ausgesprochen hat, bestehen seitens des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Landesgesetzgeber in Verfolgung der sich schon aus § 6 Abs 2 Stmk. GemO, § 1 StGsrG sowie den Erläuterungen zum StGsrG ergebenden Ziele Gebietsänderungen bzw. Vereinigungen von Gemeinden vorsieht, sofern jede dieser Maßnahmen dem Sachlichkeitsgebot entspricht.

2.3.1. Bei der Untersuchung der Frage, ob das StGsrG verfassungsmäßig ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes betreffend die Vereinigung der Gemeinden an; dies deshalb, weil es sich dabei um eine einmalige Maßnahme handelt (vgl. zB VfSlg 8108/1977, 10.637/1985, 11.629/1988, 11.858/1988, 13.543/1993). Es ist dabei unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes zu prüfen, ob sich das Gesetz im Lichte der zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden künftigen Entwicklung als sachlich und nachvollziehbar erweist. Bei dieser Prognoseentscheidung hat der Gesetzgeber zu beurteilen, ob die Gemeindezusammenlegung insgesamt – also nicht bloß auf die Belange der einzelnen Gemeinden bezogen – eine Verbesserung der Gemeindestruktur erwarten lässt (vgl. VfSlg 9793/1983, 9819/1983, 10.637/1985, 11.372/1987, 13.543/1993). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gesetzlich angeordnete Änderung der Gemeindestruktur vor dem Gleichheitssatz bestehen kann, hat der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Zusammenlegung einer Kleingemeinde mit weniger als 1.000 Einwohnern mit einer anderen Gemeinde in der Regel sachlich ist (vgl. VfSlg 9793/1983, 9819/1983, 10.637/1985, 11.372/1987, 13.543/1993), wobei es sich bei dieser Einwohnerzahl nicht um eine starre Grenze, sondern um einen Richtwert handelt (vgl. VfSlg 9668/1983). Ausnahmen von diesem Grundsatz haben sich in jenen Fällen ergeben, in denen die Zusammenlegung einer Kleingemeinde – mit welcher anderen Gemeinde immer – auf Grund ganz besonderer Umstände vorhersehbarerweise völlig untauglich war, das angestrebte Ziel einer Kommunalstrukturverbesserung zu erreichen (vgl. zB VfSlg 8108/1977, 9793/1983, 9819/1983, 11.372/1987); ferner in einem Fall, in dem eine Gemeinde mit räumlich nicht geschlossenem Gemeindegebiet neu geschaffen wurde, obgleich nicht ganz besondere Umstände dazu zwangen (vgl. VfSlg 9814/1983), und in einem Fall, in dem die Zusammenlegung der Kleingemeinde mit einer bestimmten anderen Gemeinde oder ihre Aufteilung auf mehrere Gemeinden (vgl. VfSlg 9068/1981) – beispielsweise unter Bedachtnahme auf das Bestehen öffentlicher Verkehrsverbindungen – "voraussehbarerweise extrem unzweckmäßiger war als eine andere denkbare Zusammenlegung oder Aufteilung oder auch das Belassen der Gemeinde" (vgl. VfSlg 13.543/1993).

2.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung weiters ausgeführt, dass die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Strukturänderungsmaßnahmen jeder Art von einer Vielzahl von Umständen abhängig ist. So gut wie niemals ist eine Situation so beschaffen, dass ausnahmslos alle in Ansehung einer bestimmten Maßnahme erheblichen Umstände für diese Maßnahme sprechen. Der Umstand alleine, dass eine Änderung der Gemeindestruktur auch Nachteile bewirkt, macht eine solche Maßnahme aber noch nicht unsachlich (so schon VfSlg 10.637/1985, 11.372/1987, 11.629/1988, 11.858/1988).

2.4. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweisen sich die Vorbringen der antragstellenden Gemeinden als unbegründet:

2.4.1. Mit der angefochtenen Bestimmung des StGsrG sollen die beiden antragstellenden Gemeinden mit der Gemeinde Bad Mitterndorf zu einer Gemeinde, konkret zur "Marktgemeinde Bad Mitterndorf", vereinigt werden.

2.4.2. Die antragstellende Gemeinde Tauplitz bringt vor, dass sie in Zukunft von einer positiven Bevölkerungsentwicklung ausgehe und ihr deshalb die "Zwangsauflösung" unsachlich erscheine.

Die Gemeinde Tauplitz zählt mit 995 Einwohner, die Gemeinde Pichl-Kainisch 759 (Quelle: Statistik Austria, Statistik des Bevölkerungsstandes vom ). Beide Gemeinden sind auf Grund ihrer Bevölkerung – mag auch die Gemeinde Tauplitz im Zeitpunkt der Antragstellung knapp über 1.000 Einwohner gehabt haben (vgl. dazu VfSlg 9668/1983, wonach die 1.000-Einwohner-Grenze lediglich einen Richtwert darstellt) – als Kleingemeinden zu qualifizieren, gegen deren Auflösung bzw. Vereinigung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich nichts einzuwenden ist (vgl. zB VfSlg 13.543/1993). Wie den Prognosen zum Bevölkerungswachstum in der Äußerung der Stmk. Landesregierung zu entnehmen ist, kann für Tauplitz von einem geringfügig zunehmenden Bevölkerungsstand ausgegangen werden, für Pichl-Kainisch hingegen von einer leicht negativen Bevölkerungsentwicklung. Insgesamt sei für die drei zusammengelegten Gemeinden aber eine negative demografische Entwicklung zu erwarten. Unter diesem Gesichtspunkt ist es für den Verfassungsgerichtshof nicht unsachlich, wenn, wie im vorliegenden Fall, zwei Kleingemeinden mit einer größeren Gemeinde – die Gemeinde Bad Mitterndorf zählt rund 3.000 Einwohner – vereinigt werden sollen (vgl. dazu zB VfSlg 9668/1983).

2.4.3. Die antragstellenden Gemeinden Tauplitz und Pichl-Kainisch bringen zusammengefasst vor, dass sie zwar unmittelbar an die Gemeinde Bad Mitterndorf grenzen, von einer räumlichen und funktionellen Verflechtung jedoch keine Rede sein könne. Obgleich das Siedlungsgebiet des Ortsteiles Melzen der Gemeinde Pichl-Kainisch an Siedlungsgebiete der Gemeinde Bad Mitterndorf grenze, würden in diesem Gebiet lediglich rund 5% der Gesamtbevölkerung der Gemeinde Pichl-Kainisch wohnen. Zwischen Tauplitz und Bad Mitterndorf würden überhaupt keine Siedlungsverflechtungen bestehen. Ebenso führen die beiden antragstellenden Gemeinden aus, dass das Ortszentrum der Gemeinde Bad Mitterndorf jeweils durchschnittlich sieben bis neun Kilometer von den Ortszentren der antragstellenden Gemeinden entfernt liege. Die Stmk. Landesregierung tritt diesem Vorbringen entgegen und weist auf die bereits bestehenden Siedlungsverflechtungen zwischen der Gemeinde Pichl-Kainisch und der Gemeinde Bad Mitterndorf hin. Zur Gemeinde Tauplitz führte die Stmk. Landesregierung u.a. aus, dass es sich "um einen Ort mit regionalem Siedlungsschwerpunkt ohne zentralörtliche Funktion, der funktional und wirtschaftlich nach Bad Mitterndorf orientiert ist", handle.

2.4.4. Die Gemeinde Tauplitz liegt östlich, die Gemeinde Pichl-Kainisch westlich von Bad Mitterndorf. Die drei Gemeinden bilden gemeinsam das Hinterberger Tal, wobei die Gemeinde Bad Mitterndorf die bevölkerungsreichste Gemeinde darstellt. Die Gemeinden sind durch die B 145 und mehrere Straßen miteinander verbunden; die Entfernung zwischen den Gemeindezentren Tauplitz und Bad Mitterndorf beträgt rund sieben Kilometer, jene zwischen Pichl-Kainisch und Bad Mitterndorf beträgt rund sechs Kilometer. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen der Stmk. Landesregierung ergibt – und ebenso von den antragstellenden Gemeinden vorgebracht wird –, liegen an der Gemeindegrenze Pichl-Kainisch und Bad Mitterndorf Siedlungsverflechtungen vor. Aus den Unterlagen geht ebenso hervor, dass die Tauplitzalm, die sich im nördlichen Bereich von Tauplitz befindet und sich in westlicher Richtung auf das Gemeindegebiet von Bad Mitterndorf erstreckt, nur über das Straßennetz von Bad Mitterndorf mit einer Straße erschlossen ist.

2.4.5. Selbst wenn zum jetzigen Zeitpunkt zwischen Tauplitz und Bad Mitterndorf keine Siedlungsverflechtungen bestehen und Tauplitz ein räumlich mehr oder weniger geschlossenes Siedlungsgebiet aufweist, das von anderen Siedlungsgebieten mehrere Kilometer entfernt liegt, ändert dies an der Sachlichkeit der Gemeindevereinigung nichts, weil es – nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – aus raumordnungspolitischen Gesichtspunkten durchaus sachlich sein kann, wenn eine Gemeinde mehrere geschlossene, aber räumlich voneinander getrennte Siedlungen aufweist (vgl. dazu bereits VfSlg 10.637/1985). Dass gemeinsame infrastrukturelle Verflechtungen bestehen, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die straßenverkehrsmäßige Erschließung der Ferienregion Tauplitzalm nur über das Gemeindegebiet von Bad Mitterndorf erfolgt. Zwischen der Gemeinde Pichl-Kainisch und Bad Mitterndorf bestehen bereits – wenn auch in geringem Ausmaß – Siedlungsverflechtungen. Dass die beiden antragstellenden Gemeinden – wie sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt – rund sechs bis sieben Straßenkilometer von Bad Mitterndorf entfernt liegen, macht die Vereinigung an sich ebenso noch nicht unsachlich (vgl. dazu zB VfSlg 9655/1983, 10.637/1985, 11.629/1988, 13.543/1993). Für den Verfassungsgerichtshof ist es nachvollziehbar, wenn der Stmk. Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass die Entwicklungsmöglichkeiten in der neuen Gemeinde im Hinblick auf die künftige Siedlungsentwicklung, die Verkehrsplanung und die Wirtschafts- und Standortpolitik besser genutzt und gestaltet werden können.

2.4.6. Die antragstellenden Gemeinden bringen des Weiteren vor, dass auch deshalb eine Fusion der beiden Gemeinden mit der Gemeinde Bad Mitterndorf unsachlich sei, weil beide Gemeinden leistungsfähig und mit ausreichender Infrastruktur ausgestattet seien und deshalb eine Verbesserung der Gemeindestruktur nicht zu erwarten sei. Die antragstellenden Gemeinden befürchten, dass vor allem touristische Einrichtungen wegen des "Zentrale-Orte-Prinzips" verlustig gehen könnten. Die Stmk. Landesregierung hält dem entgegen, dass die Gemeinde Bad Mitterndorf bereits jetzt ein teilregionales Versorgungszentrum mit einer Versorgungsinfrastruktur darstelle und den Grundbedarf der Bevölkerung der antragstellenden Gemeinden decke; es würden bereits jetzt Verflechtungen hinsichtlich des Pflichtschulangebotes und des öffentlichen und privaten Dienstleistungsangebotes bestehen. Auch lasse sich die touristische Verknüpfung in der neuen Gemeinde großräumiger und bedürfnisorientierter weiterentwickeln.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes geht der Landesgesetzgeber in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass unter anderem gerade die Schaffung von gemeinsamen Strukturen und die bessere Nutzung vorhandener Synergien Ziele der Gemeindevereinigung sind; diese neuen Strukturen ermöglichen (künftig) auch eine optimierte Nutzung der vorhandenen (gemeinsamen) Infrastruktureinrichtungen. Des Weiteren erscheint die betreffende Vereinigung auch deshalb nicht unsachlich, wenn die drei Gemeinden folglich über ein "teilregionales Versorgungszentrum" mit dem Zentrum Bad Mitterndorf verfügen und die Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen (zB Pflichtschule, Ärzte) – wie auch schon bisher – in der Gemeinde Bad Mitterndorf in Anspruch nehmen. Mit der Vereinigung kann – wie bereits aus den Erläuterungen hervorgeht (vgl. RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 120 ff.) – eine funktionelle Gebietseinheit mit einem gestärkten Arbeits- und Dienstleistungszentrum realisiert werden. Auch die Auffassung, dass die neue Gemeinde in ihrer Gesamtheit besser von der starken touristischen Ausrichtung profitieren kann, ist jedenfalls vertretbar.

2.4.7. Die antragstellenden Gemeinden bringen des Weiteren vor, dass auch deshalb keine Notwendigkeit zur Fusion der beiden Gemeinden mit der Gemeinde Bad Mitterndorf bestehe, weil keine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zu erwarten sei; die antragstellenden Gemeinden könnten ihre Pflichtaufgaben selbstständig erfüllen. Insbesondere sei auch nicht dargelegt worden, dass es auf Grund der konkreten Fusion zu einer Verbesserung des Haushaltes bzw. zu Einsparungsmöglichkeiten der neuen Gemeinde kommen könne. Die Stmk. Landesregierung führt in ihren Äußerungen aus, dass beide Gemeinden in den letzten Jahren Bedarfsmittelzuweisungen erhalten hätten und vor allem die finanzielle Lage der Gemeinde Tauplitz in der Vergangenheit von erheblichen Schwierigkeiten geprägt gewesen sei. Insgesamt ergebe sich – im Rahmen der Prognose über die finanziellen Auswirkungen der Vereinigung der beiden antragstellenden Gemeinden mit der Gemeinde Bad Mitterndorf – ein Potential an Kosteneinsparungen in der Höhe von rund € 440.000,–.

Die von der Stmk. Landesregierung ins Treffen geführten Einsparungspotentiale sind nachvollziehbar; die Annahme, dass durch eine optimierte Nutzung gemeinsamer Infrastruktureinrichtungen finanzielle Einsparungen in den Bereichen Anlagen, Gebrauchs- und Verbrauchgüter, Personalaufwendungen und sonstiger Verwaltungs- und Betriebsaufwand ermöglicht werden, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Der neuen Gemeinde würden – wie die Stmk. Landesregierung ausführt – durch die effizientere Nutzung der Infrastruktur, eine optimierte Raumplanung und wegen eines effizienteren Einsatzes vorhandener Ressourcen – zwar der Höhe, aber nicht dem Grunde nach von den antragstellenden Gemeinden bestritten – mehr Budgetmittel zur Verfügung stehen. Der neuen Gemeinde kommt – wie sich aus den Erläuterungen zum StGsrG ergibt (RV 2347/1 BlgLT [Stmk.] 16. GP, 120 ff.) – durch die Gemeindevereinigung vor allem wegen der Verkleinerung der politischen Vertretung und der effizienteren Nutzung der Gemeindeverwaltung ein Einsparungspotential zu; dies wird auch von den antragstellenden Gemeinden nicht in Abrede gestellt. Es ist nicht unvertretbar, wenn der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass durch die Gemeindevereinigung ein zusätzlicher budgetärer Spielraum geschaffen wird, der zur aktiven Steuerung und Gestaltung des prognostizierten Bevölkerungsrückganges zur Verfügung steht und damit zu einem leistungsfähigeren Gemeinwesen als dem bisherigen führen wird. Der Gesetzgeber zielt im vorliegenden Fall auch darauf ab, durch die Vereinigung einen Ausgleich zwischen der finanziell schwächeren Gemeinde Tauplitz mit den beiden finanziell stärkeren Gemeinden Pichl-Kainisch und Bad Mitterndorf zu schaffen, womit er sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes bewegt (vgl. schon VfSlg 9655/1983, 10.637/1985).

2.4.8. Zum Vorbringen, dass die Bevölkerung gegen diese Maßnahme eingestellt sei, genügt es auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein anhaltender Widerstand der Bevölkerung allenfalls ein Indiz für die Unsachlichkeit sein kann, für sich alleine jedoch noch keine Unsachlichkeit begründen kann (vgl. VfSlg 13.543/1993 mwN).

2.4.9. Die antragstellenden Gemeinden vertreten die Auffassung, dass für die Zulässigkeit und Sachlichkeit einer Gemeindestrukturreform eine umfassende Grundlagenforschung und Begründung erforderlich sei, eine solche jedoch nicht vorgenommen worden sei.

Wie sich bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ist dem StGsrG ein mehrjähriger Gemeindestrukturreformprozess vorangegangen, in dessen Rahmen die Grundlagen für die Veränderung der Gemeindestruktur in der Steiermark (u.a. durch wissenschaftliche Studien) ermittelt und die Gemeindevereinigungen in mehreren Phasen intensiv vorbereitet wurden; in der sogenannten Verhandlungsphase vom Februar 2012 bis September 2012 wurden die Vorstellungen des Landes und die Vorschläge der Gemeinden auch mit den betroffenen Gemeinden diskutiert und in der Entscheidungsphase vom Oktober 2012 bis Jänner 2013 die Ergebnisse und Stellungnahmen aus der Vorschlags- und Verhandlungsphase ebenfalls mit Gemeindevertretern besprochen. Deshalb ist auch das Vorbringen der antragstellenden Gemeinden, dass sie in den Reformprozess nicht eingebunden gewesen seien, nicht zutreffend: So fand beispielsweise am ein solches Verhandlungsgespräch mit Vertretern der antragstellenden Gemeinden Tauplitz und Pichl-Kainsich, Vertretern der Gemeinde Bad Mitterndorf und des Landes Steiermark statt, in welchem die konkrete Gemeindekonstellation diskutiert wurde.

Selbst wenn das StGsrG ohne vorangegangene Grundlagenforschung oder ohne Begründung erlassen worden wäre, begründete dies noch keine Unsachlichkeit des Gesetzes, solange die mit diesem Gesetz erfolgte Vereinigung der Gemeinden im Ergebnis sachlich gerechtfertigt ist.

2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Landesgesetzgeber begründet annehmen konnte, dass durch die Vereinigung der antragstellenden Gemeinden insgesamt eine Verbesserung der Gemeindestruktur erwartet werden kann. Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die beiden Gemeinden mit der Gemeinde Bad Mitterndorf zu vereinigen, wurde nicht überschritten. Die von den antragstellenden Gemeinden vorgebrachten Bedenken haben sich nicht als zutreffend erwiesen.

IV. Ergebnis

1. Die Anträge sind, soweit sie sich gegen die Wortfolge "1. die Marktgemeinde Bad Mitterndorf mit den Gemeinden Pichl-Kainisch und Tauplitz zur Marktgemeinde Bad Mitterndorf" in § 3 Abs 6 Z 1 StGsrG richten, abzuweisen.

2. Im Übrigen ist der Antrag zu G42/2014 zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:G42.2014