VfGH vom 10.10.2017, G419/2016
Leitsatz
Kein verfassungswidriges Unterlaufen des Systems der mittelbaren Bundesverwaltung durch die normierten Zuständigkeiten des Bundesministers im Gesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften angesichts der historischen Grundlagen zum Kompetenztatbestand Kultus; Übertragung von Aufgaben an den Bundesminister zur Besorgung in erster Instanz im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I.Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1.Mit dem vorliegenden, auf Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 iVm Art 140 Abs 1 Z 1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht,
"in § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl I Nr 19/1998 in der Fassung BGBl I Nr 75/2013, die Wortfolge 'des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur' sowie § 2 Abs 4 und § 5 Abs 1 leg.cit.
in eventu
in § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl I Nr 19/1998 in der Fassung BGBl I Nr 75/2013, die Wortfolge 'des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur'
in eventu
in § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl I Nr 19/1998 in der Fassung BGBl I Nr 75/2013, die Wortfolge 'des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur' sowie § 2 Abs 2 und Abs 4 und § 5 leg.cit."
als verfassungswidrig aufzuheben.
2.Diesem Antrag liegt den Angaben des Bundesverwaltungsgerichts zufolge folgender Sachverhalt zugrunde:
3.Am langte beim Kultusamt der Antrag der beteiligten Partei als oberstes zur Vertretung berufenes Organ der "religiösen Bekenntnisgemeinschaft Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft ein. Mit Bescheid des Bundesministers für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst vom wurde der Antrag abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung am abgewiesen. Mit Vorlageantrag vom beantragte die beteiligte Partei die Vorlage der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht. Mit Beschluss vom hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück.
4.Mit Bescheid vom wies der Bundesminister für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst den Antrag neuerlich ab. Die beteiligte Partei erhob dagegen wiederum Beschwerde und stellte einen Vorlageantrag. In der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits einmal in der Sache für zuständig erachtet habe und für den Fall, dass es sich nunmehr unter Berufung auf Art 102 Abs 2 iVm Art 131 Abs 2 B-VG für unzuständig erachte, ersucht werde, die Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5.Mit Beschluss vom wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück, da die Angelegenheit vom Bundesminister in erster und letzter Instanz in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werde. Nach Ablauf der Revisionsfrist wurde die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien übermittelt, das sich mit Beschluss vom für sachlich unzuständig erklärte, da das Bundesverwaltungsgericht seine sachliche Zuständigkeit mit dem Aufhebungsbeschluss vom ausdrücklich bejaht habe und keine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage eingetreten sei.
6.Mit Erkenntnis vom entschied der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Kompetenzkonflikt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde sachlich zuständig sei, zumal es seine Zuständigkeit im Beschluss vom angenommen habe, und diesem rechtskräftigen Beschluss Bindungswirkung zukomme.
7.Daher müsse das Bundesverwaltungsgericht nun über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst vom entscheiden.
8.Zur Frage der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen führt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:
"Gemäß § 27 1. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 und BGBl I Nr 82/2015 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
§27 VwGVG ist daher zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht — hier das Bundesverwaltungsgericht — immer zu überprüfen hat, ob die zuständige Behörde entschieden hat.
Daher sind die angefochtenen Normen, deren Inhalt im Wesentlichen (auch) die Zuständigkeit der Behörde berührt, im gegenständlichen Verfahren für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts präjudiziell."
9.Die Bedenken, die das Bundesverwaltungsgericht gegen die angefochtenen Bestimmungen hegt, werden wie folgt dargelegt:
"Gemäß Art 10 Abs 1 Z 13 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930 in der Fassung BGBl I Nr 62/2016 (in Folge: B-VG) sind Angelegenheiten des Kultus Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.
Gemäß Art 102 Abs 1 B-VG üben im Bereich der Länder die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Gemäß Art 102 Abs 2 B-VG dürfen (können) nur in diesem Absatz genannte Angelegenheiten im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden; die Angelegenheit des Kultus finden sich in der Auflistung des Art 102 Abs 2 B-VG nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit der Frage der Vollziehung einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, durch einen Bundesminister im Erkenntnis vom , G78/87, beschäftigt. Im genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof zwar einleitend ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich an sich nicht ausgeschlossen ist, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Grenzen einem Bundesminister auch Agenden zur Besorgung in erster Instanz zu übertragen. Auch ist es an sich zulässig, vorzusehen, dass sich der Bundesminister zur Besorgung solcher Aufgaben ihm direkt zugeordneter Hilfsorgane bedient. Aber, so der Verfassungsgerichtshof weiter, ist diese Ermächtigung von Verfassungs wegen beschränkt und darf insbesondere nicht dazu führen, das System der mittelbaren Bundesverwaltung, das zu den wesentlichen Elementen der Realisierung des bundesstaatlichen Baugesetzes der österreichischen Bundesverfassung zählt, zu unterlaufen.
Im vorliegenden Fall stellt sich daher einleitend die Frage, ob die Betrauung des Bundesministers für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst mit der Entscheidung über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und weiterer Aufgaben, lediglich im Zusammenhang mit de[m] anzuwendenden Gesetz — dem BG Rechtspersönlichkeit religiöse Bekenntnisgemeinschaften – oder dem gesamten Kultusbereich zu sehen ist.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der gesamte Kultusbereich zu beurteilen, da es ansonsten dem (einfachen) Gesetzgeber offen stünde, durch 'Filitierung' eines Vollzugsbereiches in vielen einzelnen Gesetzen den — verfassungsrechtlich vorgegebenen — Spielraum zur Übertragung von Aufgaben an den Bundesminister im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu erweitern oder zu beschränken.
In einer Gesamtbetrachtung des Kultus-Bereiches ist [F]olgende[s] anzuführen:
Im Regime des Bundesgesetzes vom über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl Nr 182/1961 in der Fassung BGBl I Nr 92/2009, sind alle behördlichen Maßnahmen durch den zuständigen Bundesminister (im Gesetz: Bundesministerium für Unterricht) zu setzen, eine Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes für den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden (als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung) finden sich — von § 12 Abs 3 leg. cit, der die Behörden aber nur als Verwaltungsstrafbehörden anspricht — nicht.
Im Regime des Bundesgesetzes vom über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, BGBl Nr 229/1967 in der Fassung BGBl I Nr 68/2011, sind alle wesentlichen behördlichen Maßnahmen durch den zuständigen Bundesminister (im Gesetz meist: Bundesministerium für Unterricht) zu setzen, lediglich ein Beschluss einer Diözese, Pfarren ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten, ist gemäß § 3 d leg. cit. der Kultusbehörde I. Instanz des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Kirchengemeinde sich befindet, anzuzeigen. Eine andere Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes für den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden (als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung) findet sich — vom gemäß § 7 Abs 1 leg.cit. für anwendbar erklärten § 12 Abs 3 des Bundesgesetzes vom über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, der die Behörden aber nur als Verwaltungsstrafbehörden anspricht — nicht.
Im Regime des Gesetzes vom 21. März 1890, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, RGBI. Nr 57/1890 in der Fassung BGBl I Nr 48/2012, trifft alle Entscheidungen der zuständige 'Bundesminister' bzw. 'das zuständige Mitglied der Bundesregierung'; lediglich in den §§18, 21 Abs 1 und 22 ist von der 'Behörde' die Rede; nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts meint dieser Begriff aber zumindest in den §§21 f leg. cit. wiederum den zuständigen Bundesminister. In § 18 leg. cit. könnte auch die Sicherheitsbehörde gemeint sein. Eine Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes für den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden (als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung) findet sich nicht.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen, BGBl I Nr 150/1998, — allenfalls abgesehen von den Datenverarbeitungsbestimmungen — keine hoheitliche Tätigkeit und kann dieser Teilbereich der verfassungsrechtlichen Kompetenz 'Kultus' bei gegenständlicher Betrachtung vernachlässigt werden.
Im Regime des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, GBIÖ Nr 543/1939, scheinen auch keine hoheitlichen Befugnisse von österreichischen Behörden vorzuliegen und kann dieser Teilbereich der verfassungsrechtlichen Kompetenz 'Kultus' bei gegenständlicher Betrachtung außer Betracht b[l]eiben; gleiches gilt für das Bundesgesetz vom über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche, BGBl Nr 221/1960 in der Fassung BGBl I Nr 92/2009.
Im Regime des Gesetzes vom 20. Mai 1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBI. Nr 68/1874, ist im Wesentlichen der 'Cultusminister' zur Vollziehung berufen, lediglich die Bestellung des Vorstandes einer 'Cultusgemeinde' ist der Landesbehörde ebenso anzuzeigen wie die Anstellung der Seelsorger (§11), der es diesfalls zukommt, Einwendungen zu erheben.
Im Regime des Gesetzes vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBI. Nr 49/1868 in der Fassung d RGBI. I S 384/1939, kommt der Bezirksverwaltungsbehörde ('politische Behörde') gemäß Art 6 leg. cit. die Entgegennahme der Meldung eines Austritts aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft zu. Hier scheint keine unmittelbare (hoheitliche) Zuständigkeit des Bundesministers für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst zu bestehen.
Im Regime des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften, BGBl I Nr 39/2015, kommen die wesentlichen hoheitlichen Befugnisse dem Bundeskanzler bzw. der Bundesregierung zu. Eine Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes für den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden (als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung) findet sich nicht.
Im Regime des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich, BGBl I Nr 20/2003, sind alle hoheitlichen Maßnahmen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu setzen. Eine Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes für den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden (als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung) findet sich — vom gemäß § 3 Abs 1 leg. cit. für anwendbar erklärten § 12 Abs 3 des Bundesgesetzes vom über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, der die Behörden aber nur als Verwaltungsstrafbehörden anspricht — nicht.
Im Regime des BG Rechtspersönlichkeit religiöse Bekenntnisgemeinschaften kommen alle wesentlichen hoheitlichen Befugnisse dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu; lediglich eine zum Gesetz vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, korrespondierende Austrittsnorm (§8 Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften) legt die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Entgegennahme der Meldung eines Austrittes fest. Eine andere Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes für den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden (als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung) findet sich nicht.
Schließlich ist im Regime des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985, BGBl Nr 155/1985 in der Fassung BGBl I Nr 191/1999, lediglich die Zuständigkeit der Gerichte normiert, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann dieser Teilbereich der verfassungsrechtlichen Kompetenz 'Kultus' bei gegenständlicher Betrachtung vernachlässigt werden.
Die Zusammenschau zeigt, dass im Bereich der verfassungsrechtlichen Kompetenz 'Kultus' alle wesentlichen hoheitlichen Entscheidungen durch den zuständigen Bundesminister getroffen werden, den Landesbehörden steht im Wesentlichen nur zu, die Meldung eines Austritts aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft entgegenzunehmen. Selbiges würde im Wesentlichen auch gelten, wenn man nur das BG Rechtspersönlichkeit religiöse Bekenntnisgemeinschaften in den Blick nimmt; auch hier kommt, von der Entgegennahme der Meldung eines Austrittes aus einer Bekenntnisgemeinschaft abgesehen, jegliche behördliche Kompetenz dem zuständigen Bundesminister zu.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen daher Bedenken, dass durch diese weitreichenden Zuständigkeiten des zuständigen Bundesministers die von Verfassungs wegen bestehenden Beschränkungen der Betrauung eines Bundesministers mit Vollzugsaufgaben im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung im Bereich der Kompetenz 'Kultus' überschritten und das System der mittelbaren Bundesverwaltung, das zu den wesentlichen Elementen der Realisierung des bundesstaatlichen Baugesetzes der österreichischen Bundesverfassung zählt, unterlaufen wird; daher hegt das Bundesverwaltungsgericht Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der angefochtenen Normen bzw. Norm und hat gegenständlichen Antrag zu stellen."
10. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie dem Antrag inhaltlich entgegentritt und begehrt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Zu den erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken brachte die Bundesregierung Folgendes vor (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl. zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.
1. Die Angelegenheiten des Kultus sind gemäß Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache und — aufgrund ihrer Nichtanführung in Art 102 Abs 2 B-VG — grundsätzlich in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen.
Ungeachtet dessen gibt es in der Bundesgesetzgebung seit jeher eine Reihe von Beispielen, in denen bestimmte, einzelne Aufgaben auch im Rahmen der nicht in Art 102 Abs 2 B-VG genannten Angelegenheiten einem Bundesminister in erster und letzter Instanz übertragen werden; dies wird durch Art 102 Abs 1 B-VG nicht ausgeschlossen (vgl. Öhlinger, Verfassungsrechtliche Probleme der Nationalbank, in: Wenger-FS [1983] 679 [689] und die dort genannten Beispiele).
In der Lehre wurde betont, dass der Bundesgesetzgeber als Materiengesetzgeber gerade dann, wenn er die Vollziehung in der Ministerialinstanz konzentrieren möchte, dies aus Gründen der Wichtigkeit tun wird. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens ergibt sich, Schäffer folgend, daraus, dass die Begründung einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesministers keine 'Errichtung' einer Bundesbehörde (vgl. Art 102 Abs 4 B-VG) und keine Kompetenzzuweisung 'im Bereich der Länder' (vgl. Art 102 Abs 1 B-VG) darstellt. Dem Materiengesetzgeber verbleibt daher ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum, ob er sich für die Besorgung von Verwaltungsverfahren in mittelbarer Bundesverwaltung oder in der Ministerialinstanz entscheidet (Schäffer, Weinaufsicht und mittelbare Bundesverwaltung, ZfV 1988, 361 [372 f]; Jabloner, Bundesminister und mittelbare Bundesverwaltung, in: Olechowski/Zeleny [Hrsg.], Methodenreinheit und Erkenntnisvielfalt [2013] 23 [41]).
2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist es verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Grenzen dem Bundesminister auch Agenden zur Besorgung in erster Instanz zu übertragen. Diese Ermächtigung ist aber von Verfassungs wegen beschränkt. Insbesondere darf sie nicht dazu führen, das System der mittelbaren Bundesverwaltung, das zu den wesentlichen Elementen der Realisierung des bundesstaatlichen Baugesetzes der österreichischen Bundesverfassung zählt, zu unterlaufen (VfSlg 11.403/1987, Punkt II.2.b). Weiters nahm der Verfassungsgerichtshof in dem jenem Erkenntnis zugrundeliegenden Einleitungsbeschluss vorläufig an, dass es dem Gesetzgeber im Anwendungsbereich der Vorschriften über die mittelbare Bundesverwaltung verwehrt sei, eine Konstruktion zu wählen, mit deren Hilfe das Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung in einem ganzen Verwaltungszweig beseitigt würde.
2.1. Ein 'Unterlaufen' — diesen Ausdruck greift das antragstellende Gericht (S. 8 des Beschlusses) auf — sah der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis VfSlg 11.403/1987 darin, dass der Bundesminister einen Teilbereich der Vollziehung der Weinaufsicht durch relativ selbständige, dekonzentrierte, im Bereich der Länder lokalisierte Einrichtungen zu besorgen hatte. Derlei findet im vorliegenden Fall aber gerade nicht statt. Die durch die angefochtenen Bestimmungen konstituierte Rechtslage (sowie das Kultusrecht per se) unterscheiden sich aufgrund der Abwesenheit 'paralleler Strukturen' fundamental von derjenigen, die dem Erkenntnis VfSlg 11.403/1987 — oder auch VfSlg 19.123/2010 — zugrunde lag.
Die näheren Ausführungen des antragstellenden Gerichts zeigen, dass es nicht den in VfSlg 11.403/1987 entschiedenen Fall des 'Unterlaufens' durch eine dezentralisierte Ministerialorganisation, sondern den — nur — im Einleitungsbeschluss (Pkt. b) zu jenem Erkenntnis (unter Hinweis auf Mayer, Lebensmittelüberwachung und mittelbare Bundesverwaltung, ÖZW 1977, 97 [98], und Öhlinger aaO) entwickelten, dann aber nicht weiterverfolgten Gedanken der 'Beseitigung' des Prinzips der mittelbaren Bundesverwaltung in einem ganzen Verwaltungszweig, als einen weiteren Fall einer dem Art 102 Abs 1 B-VG widersprechenden Beeinträchtigung, vor Augen hat.
2.2. Selbst wenn man aber — ohne dass dies im Erkenntnis VfSlg 11.403/1987 letztlich entscheidend gewesen wäre — dem Begriff des 'Verwaltungszweigs' maßgebliche Bedeutung beimessen würde, wäre damit für das antragstellende Gericht im Ergebnis nichts gewonnen:
Offenbar betrachtet das antragstellende Gericht im Sinne des Einleitungsbeschlusses zum Erkenntnis VfSlg 11.403/1987 den 'gesamten Kultusbereich' als einen solchen ganzen 'Verwaltungszweig' und untersucht, inwiefern zwölf dem Kompetenzbereich der Kultusangelegenheiten zugerechnete Gesetze eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesministers vorsehen. Es resümiert, dass 'alle wesentlichen hoheitlichen Entscheidungen durch den Bundesminister getroffen werden'; den Landesbehörden stehe im Wesentlichen nur zu, die Meldung eines Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft oder Bekenntnisgemeinschaft entgegenzunehmen (S. 11 des Beschlusses).
Was den Begriff des Verwaltungszweiges anlangt, so zeigt eine eingehendere Betrachtung, dass die Verwendung dieses Begriffs in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ansonsten im Wesentlichen auf die Judikaturlinien beschränkt ist, denen zufolge die allgemeine Sicherheitspolizei von anderen, 'besonderen' Verwaltungszweigen abzugrenzen ist (vgl. VfSlg 6842/1972 in Anknüpfung an VfSlg 1478/1932) und die verwaltungsstrafrechtliche Kompetenz akzessorischer Natur ist (vgl. VfSlg 5910/1968 in Anknüpfung u.a. an VfSlg 1478/1932). Dabei wird der Begriff 'Verwaltungszweig' wohl weitgehend synonym mit 'Verwaltungsmaterie' (vgl. VfSlg 5910/1968) oder 'Verwaltungsgebiet' (vgl. VfSlg 1478/1932) verwendet. Während VfSlg 1478/1932 diesen Begriff auf Inhalte wie 'Angelegenheiten der Amtstitel' anwendet, werden in VfSlg 5910/1968 Kompetenztatbestände des B-VG aufgezählt, deren jeder offenbar einem 'Verwaltungszweig' entspricht. Die Aussagekraft dieser Begriffsverwendung ist freilich gering, denn den besagten Judikaturlinien ging es nicht um die Abgrenzung des Begriffs 'Verwaltungszweig', sondern um die Abgrenzung der allgemeinen Sicherheitspolizei von der Gesamtheit der übrigen Materien der Verwaltungspolizei bzw. des Verwaltungsrechts.
Wenn es also für die Beurteilung eines hinreichenden Ausmaßes an Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung tatsächlich auf eine Bezugseinheit ankäme, könnte dafür nach Auffassung der Bundesregierung jedenfalls nicht ein bestimmtes Gesetz wie das Weingesetz oder das BekGG herangezogen werden. Dem antragstellenden Gericht wäre in diesem Fall nicht entgegen zu treten, wenn es den gesamten Bereich der Kultusangelegenheiten in Betracht zieht.
3. Nach Auffassung der Bundesregierung kann aber keine Rede davon sein, dass das Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung im gesamten Bereich der Kultusangelegenheiten beseitigt oder sonst in unzulässiger Weise eingeschränkt wäre.
Für die Beurteilung des zulässigen Umfangs der Ministerialzuständigkeit in einem unter Art 102 Abs 1 B-VG fallenden Verwaltungszweig werden in der Lehre überwiegend 'quantitative', teils auch andere Kriterien (historische Auslegung, Sachlichkeitsgebot) angeführt. Öhlinger (aaO) stellt im Zusammenhang mit Schranken erstinstanzlicher Kompetenzen eines Bundesministers die Vollziehung 'umfangreicher Materien' (bloßen) 'begrenzten Angelegenheiten' gegenüber. Dementsprechend wird im Folgenden (Pkt. 3.1.) dargelegt, dass im gegenständlichen Fall nur 'begrenzte Angelegenheiten' vom Bundesminister vollzogen werden. Mit Öhlinger (aaO) erscheint es überdies angezeigt, zur Ermittlung des zulässigen Umfangs erstinstanzlicher Ministerialzuständigkeiten (auch) auf das einen gewissen Maßstab setzende, aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbare Sachlichkeitsgebot und die historische Auslegung im Sinne der 'Versteinerungstheorie' abzustellen:
3.1. Ihre sachliche Rechtfertigung gewinnt der Ausnahmecharakter der in den angefochtenen Bestimmungen bzw. im Kultusrecht überhaupt vorgesehenen erstinstanzlicher Ministerialzuständigkeiten schon durch einen Blick auf das gesamte Vollzugsgeschehen:
Die Zahl der Normen, die in 'Angelegenheiten des Kultus' dem Bundesminister Aufgaben zuweisen, scheint bei einem einfachen Auflisten der Gesetzesstellen hoch zu sein. Betrachtet man aber die Zahl der Fälle, die aufgrund dieser Normen erledigt werden, kehrt sich das Bild um: Die weitaus überwiegende Zahl der Erledigungen pro Jahr wird auch in Kultusangelegenheiten bei den Bezirksverwaltungsbehörden durchgeführt. Dies liegt daran, dass der häufigste Anwendungsfall, nämlich die Entgegennahme des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft, von den Bezirksverwaltungsbehörden vollzogen wird (vgl. die Kirchenübertrittsverordnung, RGBI. Nr 13/1869). Diesbezüglich sei auf die Austrittszahlen der letzten Jahre — alleine für die katholische Kirche — hingewiesen[]:
JahrZahl der Austritte
201085.960
201159.023
201252.336
201354.869
201455.003
201556.365
Dazu kommen noch die Fälle der Religionsfeststellungsverfahren, die zumeist im Zusammenhang mit Verfahren im Zusammenhang mit Pflichtbeiträgen zu gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften anfallen. Über diese Verfahren gibt es allerdings keine quantitativen Aufzeichnungen.
Dem stehen seit 2010 insgesamt zwölf Verfahren gegenüber, die (nunmehr) durch den Bundesminister zu führen waren:
•sechs Verfahren bezüglich Verleihung der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft,
•zwei Verfahren zur Anerkennung als gesetzlich anerkannte Kirche bzw. Religionsgesellschaft,
•eine Errichtung einer Diözese nach § 3a des Orthodoxengesetzes, BGBl Nr 229/1967,
•drei Fälle der Errichtung einer Kirchengemeinde nach § 2 des Orthodoxengesetzes.
Aus diesen Statistiken ist ersichtlich, dass von einer Verdrängung der mittelbaren Bundesverwaltung im Bereich des Kultusrechts schon nach dem Umfang des Geschäftsanfalls nicht die Rede sein kann. (Einen Sonderfall bilden die Verfahren im Zusammenhang mit der Beschlussfassung des IslamG 2015 und den darin enthaltenen Übergangsbestimmungen. Diese wurden in der obigen Auflistung nicht berücksichtigt.)
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Bezirksverwaltungsbehörden geschätzte 99 % der Verwaltungsverfahren im Bereich des Kultusrechts, nämlich die Entgegennahme des Austritts aus einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgesellschaft, vollziehen.
3.2. Dazu kommt, dass die meisten religionsrechtlichen Normen Spezialgesetze zum Anerkennungsgesetz, RGBI. Nr 68/1874, für einzelne Kirchen oder Religionsgesellschaften sind. Daher sind in diesen verschiedenen Gesetzen auch gleichartige Regelungen enthalten, was aufgrund sachlicher und rechtlicher Notwendigkeiten (Paritätsprinzip) geboten ist. Eine der Anerkennung nach § 1 des Anerkennungsgesetzes gleichartige Bestimmung findet sich zum Beispiel in § 3 Abs 1 IslamG 2015. Ein weiteres Beispiel sind die Rechtsvorschriften zur Errichtung von Kultus-(Kirchen-)gemeinden. Da das österreichische Religionsrecht traditionell auf dem Bestand wenigstens einer Kultusgemeinde aufbaut (vgl. § 1 Z 2 des Anerkennungsgesetzes), findet sich in jedem der Spezialgesetze eine Bestimmung über die Errichtung von Kultus-(Kirchen-)gemeinden, als leges speciales zu §§6 f des Anerkennungsgesetzes (vgl. ArtXV des Konkordates, § 4 Abs 1 des Protestantengesetzes, §§2 f des Orthodoxengesetzes, § 8 des Islamgesetzes 2015 usw.). Entsprechendes gilt für die Genehmigung von Verfassungen der Religionsgesellschaften, die Frage der vertretungsbefugten Organe usw.
In diesem Zusammenhang sind auch die Bestimmungen des BekGG zu sehen. Eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist einerseits eine privatrechtliche Rechtsperson für eine religiöse Gemeinschaft und andererseits die Vorstufe zur Anerkennung (vgl. § 11 Z 1 lita BekGG). Es sind daher auch die Zuständigkeitsverteilungen analog zu denen bei anerkannten Kirchen bzw. Religionsgesellschaften gestaltet. Dies gilt aber auch hinsichtlich der Zuständigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde, da der Austritt (auch) vor dieser Behörde erklärt werden kann (§8 Abs 1 BekGG).
Die Bedeutung diese[s] Zusammenhanges zwischen dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft und der Anerkennung zeigte sich gerade in den vergangenen Jahren, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit der Aleviten — oder der Freikirchen — und der daran anschließenden Anerkennung als Religionsgesellschaft bzw. Kirche (vgl. VfSlg 19.166/2010).
3.3. Weiters ist auch auf eine wichtige völkerrechtliche Komponente hinzuweisen: Für die größte gesetzlich anerkannte Kirche in Österreich, die katholische Kirche, ergibt sich die Zuständigkeitsregelung bereits aus den Bestimmungen des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl II Nr 2/1934 (vgl. die Bezugnahme auf die österreichische Bundesregierung in ArtIV § 2 und ArtVIII § 1, sowie auf die 'oberste staatliche Kultus-verwaltung[sbehörde]' in ArtX § 2 und ArtXV § 7). Dass darin vorgesehen ist, dass die Vertreter des Heiligen Stuhles ihre Gegenüber in der österreichischen Bundesregierung bzw. der obersten staatlichen Kultusverwaltung finden, verfolgt auch den Zweck, mit ersteren 'auf Augenhöhe' zu verkehren.
3.4. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft nach dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen § 2 Abs 1 BekGG ihren Rechtsstatus für das gesamte Bundesgebiet erwirbt. (Da die Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft (auch) als Vorstufe zur Anerkennung als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft dient, ist auch aus diesem Grund ein Gleichklang hinsichtlich der Zuständigkeit mit dem Anerkennungsrecht notwendig.)
Diese Verfahrenskonzentration bei einer einzigen Stelle — und nicht etwa bei den Bezirksverwaltungsbehörden oder den Landeshauptleuten — entspricht dem Postulat der Verwaltungsökonomie und soll auch Vollzugsdefizite vermeiden: Durch die oben angeführte, höchst überschaubare Zahl an Vollzugsakten in diesem Rechtsbereich — abgesehen von den von den Bezirksverwaltungsbehörden durchzuführenden 'Kirchenaustrittsverfahren' — würde im Fall einer Zuständigkeit der Landeshauptleute (und mehr noch im Fall einer Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden) ein erhöhter Koordinierungsaufwand erforderlich.
Angesichts der minimalen Zahl von Fällen wäre es auch mit hohem Aufwand verbunden, bei einem Amt der Landesregierung in diesem sehr spezialisierten Rechtsgebiet den entsprechenden Sachverstand aufzubauen und zu erhalten. Insgesamt erscheinen die angefochtenen Bestimmungen — sowie überhaupt die im Bereich des Kultusrechts dem Bundesminister vorbehaltenen Zuständigkeiten — für eine dezentrale Vollziehung ungeeignet.
3.5. Zuletzt ist der historisch gewachsene Charakter des Kultusrechts zu betonen, das — jedenfalls in seiner Ausprägung seit Mitte des 19. Jahrhunderts — von einer dem Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgesellschaften entsprechenden und den Grundsatz der Gleichbehandlung aller gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (Paritätsprinzip) umsetzenden Zentralisierung der Kompetenzen geprägt ist: Bereits das 'Protestantenpatent', RGBI. Nr 41/1861, wies die Kompetenzen — soweit sie dem Staat zukamen — weitgehend dem Monarchen ('landesfürstliche Bestätigung' etc.) zu. Diese 'landesfürstlichen' Kompetenzen wurden gemäß Art 3 StGBI. Nr 5/1918, Art 6 Abs 1 StGBI. Nr 180/1919 sowie § 7 ÜG 1920 in der Fassung BGBl Nr 368/1925 letztlich auf die Bundesregierung bzw. auf den zuständigen Bundesminister übergeleitet (vgl. Klecatsky/Weiler, Österreichisches Staatskirchenrecht, Anm. 1 zu § 7 des Protestantenpatents). Das Anerkennungsgesetz weist die Zuständigkeit zur Vollziehung dem 'Cultusminister' zu.
Aufgrund des Anerkennungsgesetzes sind sowohl jene Verordnung, mit der die Anerkennung einer Kirche oder Religionsgesellschaft ausgesprochen wird, als auch die Genehmigung einer Kultusgemeinde samt Statuten von dem für Kultusangelegenheiten (§6) zuständigen Mitglied der Bundesregierung auszusprechen.
Dieses System der Kultusverwaltung — einschließlich der oben zitierten Kirchenübertrittsverordnung aus 1869 — wurde vom Verfassungsgesetzgeber bei Einführung des Systems der mittelbaren Bundesverwaltung 1920 'vorgefunden' (vgl. Öhlinger aaO, 683 und 689). Darin, dass eine Angelegenheit schon 1920 als oberstes Geschäft der Bundesverwaltung geführt wurde, vom Verfassungsgesetzgeber also 'in seinen Willen aufgenommen wurde', kann eine Rechtfertigung für eine Zuständigkeitskonzentration bei einem obersten Organ des Bundes bestehen (vgl. Raschauer, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht [2001], Rz 64 zu Art 102 B-VG).
4. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die angefochtenen Bestimmungen nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig sind."
II.Rechtslage
Die Bestimmungen des § 2 Abs 1 bis 4 und des § 5 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl I 19/1998, in der vom Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Fassung BGBl I 75/2013, in der Folge: RelBekGemG, lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§2 (1) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtpersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz auf Antrag durch Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Der Lauf der Frist nach § 73 AVG wird durch die Zeit für eine allfällige Ergänzung des Antrages und für ein allfälliges Parteiengehör vom Zeitpunkt des Absendens des Verbesserungsauftrages oder der Einladung zum Parteiengehör bis zum Einlangen der Ergänzung oder der Stellungnahme oder des Ablaufes der dafür festgestellten Frist gehemmt.
(2) Der Bundesminister hat das Einlangen von Anträgen gemäß Abs 1 im Internet auf einer vom Bundesministerium für den Bereich 'Kultusamt' einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
(3) Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, der den Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.
(4)Mit dem Feststellungsbescheid nach Abs 3 hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Auflösung jener Vereine zu verbinden, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht.
[…]
§5.(1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn
1. dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohtem gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,
2. die Statuten dem § 4 nicht entsprechen.
(2) Die Versagung der Rechtspersönlichkeit ist im Internet auf einer vom Bundesministerium für den Bereich 'Kultusamt' einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen."
III.Erwägungen
1.Der Verfassungsgerichtshof hat über den – zulässigen – Antrag des Bundesverwaltungsgerichts, das gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ko 2016/03/0008, zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst vom zuständig ist, erwogen:
1.1.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
1.2.Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass im Bereich der verfassungsrechtlichen Kompetenz "Kultus" alle wesentlichen hoheitlichen Entscheidungen durch den zuständigen Bundesminister getroffen werden, während es den Landesbehörden nur zustehe, die Meldung eines Austritts aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft entgegenzunehmen. Durch diese weitreichenden Zuständigkeiten des Bundesministers seien die von Verfassungs wegen bestehenden Beschränkungen eines Bundesministers mit Vollzugsaufgaben im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung im Bereich der Kompetenz "Kultus" überschritten und das System der mittelbaren Bundesverwaltung, das zu den wesentlichen Elementen der Realisierung des bundesstaatlichen Baugesetzes der österreichischen Bundesverfassung zähle, werde unterlaufen.
1.2.1.Zum Begriff "Angelegenheiten des Kultus" in Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG:
1.2.1.1.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Bestimmungen über die bundesstaatliche Kompetenzverteilung sind verfassungsrechtliche Begriffe, die in der Verfassung selbst nicht näher umschrieben sind, in dem Sinn zu verstehen, der ihnen nach dem Stand und der Systematik der Rechtsordnung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der die entsprechenden Begriffe enthaltenden Verfassungsnormen zugekommen ist (sog. "Versteinerungstheorie", vgl. VfSlg 9337/1982, 10.831/1986, 14.266/1995, jeweils mwH auf die Vorjudikatur, zuletzt auch VfSlg 19.954/2015).
1.2.1.2.Gemäß dem Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG sind Angelegenheiten des Kultus Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Bereits in der Monarchie waren die Angelegenheiten des Kultus kompetenzrechtlich geregelt (siehe § 11 lith des Gesetzes vom 21. Dezember 1867, mit dem das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 abgeändert wurde, RGBl. 141/1867). Bei den Beratungen über das B-VG 1920 gab es Überlegungen zur Gleichstellung der Angelegenheiten des Kultus mit den Angelegenheiten des Unterrichts (zur Entstehungsgeschichte des Kompetenztatbestands siehe Blauensteiner zu Art 10 Abs 1 Z 13 B-VGin: Kneihs/Lienbacher (Hrsg.), Kommentar Bundesverfassungsrecht (2012), Rz 25 ff.). Die Kompetenzbestimmung des Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG 1920 blieb seit diesem Zeitpunkt bis heute hinsichtlich der Angelegenheiten des Kultus unverändert.
1.2.1.3.Als unter den Begriff "Kultus" zu subsumierende Materien nannte das Kultusamt in seiner Stellungnahme zur Kompetenzverteilung im Jahr 1920 die "Rechtsstellung der einzelnen Kirchen- und Religionsgenossenschaften überhaupt, sowie die äußeren Rechtsverhältnisse derselben" (siehe dazu ausführlicher Blauensteiner aaO Rz 28).
1.2.2.Zur Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben an den Bundesminister im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung:
1.2.2.1.Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf eine Reihe von Zuständigkeiten der Ministerialinstanz, erblickt in diesen "weitreichenden Zuständigkeiten des zuständigen Bundesministers" ein verfassungswidriges Unterlaufen des "System(s) der mittelbaren Bundesverwaltung" und erachtet die angefochtenen Bestimmungen aus diesem Grund als verfassungswidrig.
1.2.2.2.Diese Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts trifft nicht zu. Wie im Antrag zutreffend ausgeführt wird, stammt eine Reihe von Zuständigkeiten des Bundesministers aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Kompetenztatbestände bzw. überhaupt des B-VG. So sieht das Gesetz vom 20. Mai 1874 betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesesellschaften, RGBl. 68/1874, im Folgenden: AnerkennungsG, in zahlreichen Bestimmungen die Zuständigkeit des "Cultusministers" vor, insbesondere auch zur Anerkennung von Religionsgesellschaften in § 2 AnerkennungsG. § 11 RelBekGemG enthält in einer Art intrasystematischer Fortentwicklung des § 2 AnerkennungsG eine lex fugitiva zu dieser Bestimmung und mithin eine Spezialregelung über die Anerkennung von (vormaligen) Bekenntnisgemeinschaften. Nach dem Gesetz vom 21. März 1890 betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft (RGBl. 57/1890) waren wesentliche Zuständigkeiten dem Minister zugewiesen.
1.2.2.3.Hinsichtlich des Islams (zunächst nur jenes "nach hanefitischem Ritus") wurde die Anerkennung nicht mit Entscheidung der Behörde, sondern einheitlich für alle Königreiche und Länder mit Gesetz verfügt (ArtI Islamgesetz 1912, RGBl. 159/1912). § 5 sah eine Überwachungs- bzw. Aufsichtskompetenz der "Staatsbehörde" vor; § 8 enthielt eine Verordnungsermächtigung. Mit dem Vollzug des Gesetzes waren gemäß ArtII Islamgesetz 1912 der Minister für Kultus und Unterricht, für Inneres und der Justizminister beauftragt. Das Islamgesetz 2015 (BGBl 39/2015) sieht nunmehr in § 3 Abs 1 die Entstehung der Rechtspersönlichkeit durch Erlassung einer – antragsgebundenen – Verordnung des Bundeskanzlers und den Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch Feststellungsbescheid vor (§3 Abs 3 Islamgesetz 2015).
1.2.2.4.Der Blick auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-VG insgesamt wie der Bestimmung des Art 102 B-VG zeigt, dass bereits im Jahr 1920 wesentliche Teile des Anerkennungsrechts von der Ministerialinstanz besorgt wurden. Dazu gehörte insbesondere die Entscheidung, ob eine Anerkennung als Religionsgesellschaft verbunden mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit erfolgte, sofern dies nicht ohnehin einheitlich durch Gesetz (ArtI Islamgesetz 1912) oder später durch völkerrechtlichen Vertrag erfolgte (Konkordat 1933, BGBl II 2/1934).
1.2.2.5.Bereits im Zeitpunkt des Inkrafftretens des B-VG im Jahr 1920 bestanden sohin erstinstanzliche Zuständigkeiten eines Ministers zur Entscheidung über die Anerkennung einer Religionsgesellschaft. Der Verfassungsgerichtshof geht angesichts dessen davon aus, dass der Verfassungsgesetzgeber bei der Erlassung des Art 102 B-VG ohne Nennung der Angelegenheiten des Kultus in Kauf nahm, dass Entscheidungen über die Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften und vergleichbare Entscheidungen (weiterhin) von der Ministerialinstanz besorgt werden dürfen (zur Rechtfertigung erstinstanzlicher Ministerialzuständigkeit mit der Rechtslage des Jahres 1920 vgl. Raschauer in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 102 B-VG, Rz 62, sowie Jabloner, Bundesminister und mittelbare Bundesverwaltung in: Olechowski/Zeleny (Hrsg.), Methodenreinheit und Erkenntnisvielfalt, 2013).
1.2.2.6.Vor diesem Hintergrund hegt der Verfassungsgerichtshof keine Zweifel, dass auch die Zuständigkeit nach § 2 und § 5 RelBekGemG eine solche Regelung mit einer Zuständigkeit zu vergleichbaren Entscheidungen bildet. § 11 RelBekGemG stellt die Verbindung zwischen RelBekGemG und AnerkennungsG her, § 2 RelBekGemG bildet eine vergleichbare Regelung für "Vorstufen" einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft iSd des AnerkennungsG; dies wird nicht zuletzt dadurch deutlich, dass Gegenstand der Erlangung des Status der Bekenntnisgemeinschaft der "Erwerb des Rechtspersönlichkeit" ist. § 2 RelBekGemG bewirkt daher wie die übrigen seit Inkrafttreten des B-VG erlassenen Regelungen in diesem Bereich kein verfassungswidriges Unterlaufen der mittelbaren Bundesverwaltung. Regelungen späteren Datums über Regelungsgegenstände mit ähnlichem Inhalt, wie insbesondere das Islamgesetz 2015 oder das Orthodoxengesetz 1967 begründen gleichartige Zuständigkeiten der Ministerialinstanz mit Bezug auf zum Teil andere Religionsgesellschaften bzw. Kirchen. § 2 RelBekGemG bedeutet ebenso wenig wie diese Regelungen eine Aushöhlung der mittelbaren Bundesverwaltung.
1.2.2.7.Abgesehen von den dargestellten historischen Grundlagen zum Kompetenztatbestand Kultus, die vom Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 übernommen wurden, ist es darüber hinaus verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Vorgaben dem Bundesminister Agenden zur Besorgung in erster Instanz zu übertragen. Es ist an sich auch zulässig vorzusehen, dass sich der Bundesminister zur Besorgung solcher Aufgaben ihm direkt zugeordneter Hilfsorgane bedient (vgl. VfSlg 11.403/1987 mwH auf die Vorjudikatur). Mit der Zuständigkeit des Bundesministers nach § 2 bzw. § 5 RelBekGemG verstößt der Bundesgesetzgeber nicht gegen die im Erkenntnis VfSlg 11.403/1987 gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen.
1.3.Von einer diesem Erkenntnis zugrunde liegenden vergleichbaren Behördenorganisation kann im Kultusbereich nämlich nicht die Rede sein. Bei diesem Ergebnis muss nicht untersucht werden, ob die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ist, dass im Bereich der verfassungsrechtlichen Kompetenz "Kultus" alle wesentlichen hoheitlichen Entscheidungen durch den zuständigen Bundesminister getroffen werden, und den Landesbehörden nur zustehe, die Meldung eines Austritts aus einer Kirche entgegenzunehmen.
1.4.Das antragstellende Bundesverwaltungsgericht ist daher mit seinen Bedenken, dass die weitreichenden Zuständigkeiten des Bundesministers im Bereich Kultus die von Verfassungs wegen bestehenden Beschränkungen der Betrauung eines Bundesministers mit Vollzugsaufgaben das System der mittelbaren Bundesverwaltung unterlaufen, nicht im Recht.
IV.Ergebnis
1.Die ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen des RelBekGemG erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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ECLI: | ECLI:AT:VFGH:2017:G419.2016 |
Schlagworte: | Religionsgesellschaften, Kompetenz Bund - Länder Kultus, Bundesverwaltung mittelbare, Bundesminister, Zuständigkeit, Versteinerungstheorie, Bundesstaat, Bundesstaatsprinzip |
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