VfGH vom 14.03.2017, G405/2016 ua
Leitsatz
Abweisung von Parteianträgen auf Aufhebung der Regelungen über den pauschalierten, vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung bzw die allgemeine Kostentragungspflicht für Vertreter im Strafverfahren; Kostenersatz bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verfassungsrechtlich nicht geboten; keine unsachliche Festlegung der Kostenbeiträge; kein allgemeiner Anspruch eines Angeklagten auf Kostenersatz nach der EMRK
Spruch
Die Anträge werden in Ansehung der §§393 Abs 1 und 393a Abs 1 StPO abgewiesen.
Hinsichtlich des § 393 Abs 4 StPO werden sie zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I.Anträge
Mit den vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG gestützten Anträgen wird – jeweils aus Anlass von seitens der Antragsteller erhobenen Beschwerden gegen gemäß § 393a Abs 1 StPO ergangene Beschlüsse des Landesgerichtes Wiener Neustadt bzw. des Landesgerichtes für Strafsachen Wien betreffend Barauslagenersatz und die (Höhe der) den Antragstellern zu ersetzenden Kosten der Verteidigung – die Aufhebung des § 393a Abs 1 StPO sowie des damit im Zusammenhang stehenden § 393 Abs 1 und 4 StPO, in eventu des § 393a Abs 1 leg.cit. bzw. – im Verfahren G405/2016 – (nur) dessen letzten Satzes begehrt.
Der Antragsteller zu G405/2016 erachtet die angefochtenen Bestimmungen mit näherer Begründung (s. Pkt. III.2.) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art2 StGG, Art 7 B-VG), die Eigentumsfreiheit (Art5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK) und das Legalitätsprinzip (Art18 B-VG) für verfassungswidrig. Die Antragsteller zu G431/2016, G452/2016 und G453/2016 tragen ebenfalls Bedenken sub titulo Art 7 B-VG und Art 5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK vor; darüber hinaus erachten sie die angefochtenen Bestimmungen wegen Verstoßes gegen Art 6 Abs 3 litc EMRK für verfassungswidrig (s. Pkt. III.3.).
II.Rechtslage
1.1. § 393a Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631, räumt einem Freigesprochenen oder sonst nach Durchführung einer Hauptverhandlung außer Verfolgung Gesetzten gegenüber dem Bund einen Anspruch u.a. auf Leistung eines Pauschalbeitrags zu den Kosten seines Verteidigers ein; dieBestimmung hat in der in den Anlassfällen maßgeblichen Fassung BGBl I 71/2014 folgenden Wortlaut (die mit den Hauptanträgen angefochtene Gesetzesstelle ist hervorgehoben):
"§393a. (1) Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer gemäß den §§353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfaßt die nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen:
1.im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht 10 000 Euro,
2.im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht 5 000 Euro,
3.im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts 3 000 Euro,
4.im Verfahren vor dem Bezirksgericht 1 000 Euro.
(2) Wird ein Angeklagter in einem Strafverfahren, in dem die Vertretung durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben war (§61 Abs 1 Z 4 und 5), lediglich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung für schuldig erkannt, so gebührt ihm ein angemessener Teil des im Fall eines Freispruches oder einer Einstellung nach Abs 1 Z 1, 2 oder 3 zustehenden Betrages.
(3) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der Angeklagte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden ist. Der Ersatzanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Strafbarkeit der Tat aus Gründen entfällt, die erst nach Einbringung der Anklageschrift oder des Antrages auf Bestrafung eingetreten sind.
(4) Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß innerhalb von drei Jahren nach der Entscheidung oder Verfügung zu stellen.
(5) Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, kommt aufschiebende Wirkung zu.
(6) Weitergehende Rechte des Angeklagten nach diesem Bundesgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz bleiben unberührt."
1.2. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund des (in Ansehung der Abs 1 und 4 mitangefochtenen) § 393 StPO zu sehen, der wie folgt lautet (die angefochtenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben):
"§393. (1) Wer sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, hat in der Regel auch die für diese Vertretung auflaufenden Kosten, und zwar selbst in dem Falle zu zahlen, wenn ihm ein solcher Vertreter von Amts wegen beigegeben wird.
(1a) Ein Angeklagter, dem ein Verteidiger nach § 61 Abs 2 beigegeben wurde, hat einen Pauschalbeitrag zu dessen Kosten zu tragen, wenn ihm der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt und sein und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zur einfachen Lebensführung notwendiger Unterhalt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für die Bemessung dieses Pauschalbeitrages gelten die im § 393a Abs 1 angeführten Grundsätze und die dort genannten Höchstbeträge.
(2) Einem nach § 61 Abs 2 beigegebenen Verteidiger sind, soweit nicht nach § 56 Abs 2 vorzugehen ist, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Zu diesen Auslagen gehören auch die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war; solche Kosten sind bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt.
(3) [aufgehoben]
(4) In den Fällen, in denen dem Beschuldigten, dem Privatankläger, dem Privatbeteiligten (§72) oder dem, der eine wissentlich falsche Anzeige gemacht hat, der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt, haben diese Personen auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen.
(5) Soweit jedoch der Privatbeteiligte mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden ist, bilden die zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche im Strafverfahren aufgewendeten Kosten seines Vertreters einen Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens, in dem über den Anspruch erkannt wird."
2. Die im mit "Kosten des Strafverfahrens" überschriebenen 18. Hauptstück (§§380 bis 395) des 5. Teiles ("Besondere Verfahren") enthaltenen Vorschriften der §§393 und 393a StPO stehen – soweit hier von Interesse – in folgendem Regelungszusammenhang:
2.1. Gemäß § 381 Abs 1 StPO hat die zum Kostenersatz verpflichtete Partei grundsätzlich einen (je nach Verfahrensart sowie -aufwand und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit innerhalb konkreter Unter- und Obergrenzen zu bemessenden) Pauschalkostenbeitrag zu entrichten (Z1 iVm Abs 5) sowie bestimmte Gebühren und Kosten, darunter jene der Verteidiger und anderer Vertreter (Z8), zu ersetzen.
Gemäß § 390 Abs 1 erster Satz StPO sind die Kosten eines (offiziosen) Strafverfahrens, wenn dieses auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wird, in der Regel vom Bund zu tragen. (Im Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten – § 389 Abs 1 StPO.)
Der Ersatz der Kosten der Verteidiger (und anderer Vertreter) ist in den §§393 (Abs1a bis 5) bis 395 StPO geregelt. Die allgemeine Kostentragungspflicht für Vertreter im Strafverfahren ergibt sich aus § 393 Abs 1 StPO. Danach hat jede Prozesspartei die Kosten ihres Vertreters bzw. Verteidigers (auch des von Amts wegen beigegebenen) in der Regel selbst zu tragen, und zwar unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens.
2.2. Von dieser Grundregel gibt es zusammengefasst folgende Ausnahmen:
2.2.1. Gemäß § 393 Abs 4 StPO hat derjenige (Beschuldigter, Privatankläger, Subsidiarankläger oder wissentlich falscher Anzeiger), der zum Ersatz der Prozesskosten verurteilt wird, auch alle Kosten der Verteidigung und Vertretung der anderen Verfahrensparteien (mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft) zu ersetzen.
2.2.2. Die Kosten für einen gemäß § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger trägt grundsätzlich (unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens) der Bund. Gemäß § 393 Abs 1a StPO hat ein Angeklagter im Fall eines Schuldspruchs unter bestimmten Voraussetzungen einen Pauschalbeitrag ("Selbstbehalt") zu den Kosten des Verfahrenshelfers zu tragen.
2.2.3. Schließlich sieht die in den vorliegenden Verfahren maßgebliche Bestimmung des § 393a StPO vor, dass einem Angeklagten, dessen Strafverfahren mit Freispruch (oder Außerverfolgungssetzung) geendet hat, auf Antrag ein Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen ist.
Der Beitrag steht nach Abs 1 leg.cit. einer Person zu, die von einer Anklage rechtskräftig freigesprochen oder deren Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 Abs 1 StPO bzw. nach einer gemäß den §§353, 362 oder 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wurde, wobei der Anspruch voraussetzt, dass das Verfahren nicht lediglich auf einer Privat- oder Subsidiaranklage (§72 StPO) beruht und die Anklage eine vollständige Erledigung erfuhr (vgl. Lendl,WK-StPO, 2014, § 393a Rz 1; vgl. allerdings § 393a Abs 2 StPO).
Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung, den der Bund nach § 393a Abs 1 StPO zu ersetzen hat, umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten tatsächlich bestrittenen Barauslagen sowie einen – je nach Verfahrensart bis zu einer bestimmten Obergrenze gestaffelten – Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient hat (sofern nicht Verfahrenshilfe nach § 61 Abs 2 StPO gewährt worden ist):
Der Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers ist gemäß § 393a Abs 1 StPO unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung sowie das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen; zudem darf der Pauschalbeitrag die in § 393a Abs 1 Z 1 bis 4 StPO normierten Höchstbeträge nicht übersteigen. Der Pauschalbeitrag ist somit im Rahmen dieser Beträge und nach dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum typischerweise in Betracht kommenden Maximalaufwand in der jeweiligen Verfahrensart zu bestimmen; die tatsächliche Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten bleibt für die Bemessung indes ohne Relevanz, vielmehr ist auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen. So werden nach der Rechtsprechung bei einfachen Verteidigungsfällen ca. 10 % des jeweiligen Höchstbetrages zugesprochen (s. Lendl, WK-StPO, 2014, § 393a Rz 10).
Bei Bemessung des Beitrages stellt die Judikatur auf den Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw. Komplexität der Sach- und Rechtslage (beispielsweise die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinanderzusetzen), den Umfang des Ermittlungsverfahrens (Haftverhandlungen, Beschwerden), die Anzahl und Dauer der Hauptverhandlung(en) sowie ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ab (vgl. Lendl, WK-StPO, 2014, § 393a Rz 11).
Weitergehende Rechte des Angeklagten nach der StPO und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz bleiben vom Anspruch auf den Pauschalbeitrag unberührt (§393a Abs 6 StPO).
2.3.1. Die Bestimmung des § 393a StPO wurde mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1983, BGBl 168, eingeführt. In den Erläuterungen wird auf die "Unbilligkeit des grundsätzlichen Ausschlusses eines Ersatzanspruches" im Fall eines Freispruchs hingewiesen. Die Entscheidung für den Ersatz in Form eines pauschalierten Kostenbeitrages mit Höchstgrenze wird im Wesentlichen damit begründet, dass für die Tätigkeit der Verteidiger in Strafsachen kein verbindlicher Tarif bestehe, die diesbezüglichen Honoraransprüche vielmehr der freien Vereinbarung unterliegen würden, sodass finanzielle Belastungen des Bundes in unzumutbarer Höhe entstehen könnten (RV 1084 BlgNR 15. GP, 27). Zu den Höchstbeträgen wird festgehalten, diese seien nicht dahin zu verstehen, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Maximalbetrag zu bemessen wäre, sondern dass nach den in Abs 1 der Regelung angeführten Bemessungsgrundsätzen vorzugehen sei (RV 1084 BlgNR 15. GP, 28).
2.3.2. Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, BGBl I 71, erfolgte eine Erhöhung der in § 393a Abs 1 StPO vorgesehenen Obergrenzen: So wurde der Betrag nach Z 1 für Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht von € 5.000,– auf € 10.000,–, der Betrag nach Z 2 für Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht von € 2.500,– auf € 5.000,–, der Betrag nach Z 3 für Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes von € 1.250,– auf € 3.000,– und der Betrag nach Z 4 für Verfahren vor dem Bezirksgericht von € 450,– auf € 1.000,– angehoben. Durch diese Anhebung sollten insbesondere in Bezug auf Verfahren von außergewöhnlichem Umfang einzelfallgerechtere Entscheidungen ermöglicht werden (RV 181 BlgNR 25. GP, 16).
2.4. In § 61 Abs 1 StPO sind jene Verfahren aufgezählt, in denen der Beschuldigte bzw. Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten sein muss ("notwendige Verteidigung"). Nach § 61 Abs 1 Z 4 StPO ist die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht von der notwendigen Verteidigung erfasst. Die Regelung dient der Wahrung der Beschuldigtenrechte (insbesondere dem Recht auf umfassende Verteidigung) und einer geordneten Strafrechtspflege (vgl. RV 25 BlgNR 22. GP, 86).
Nach § 61 Abs 2 StPO hat ein Beschuldigter (Angeklagter) Anspruch auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, soweit er außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor und wird vom Beschuldigten weder ein Verteidiger bevollmächtigt noch Verfahrenshilfe beantragt, hat ihm das Gericht gemäß § 61 Abs 3 StPO von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben (Amtsverteidiger), dessen Kosten er (soweit nicht die Voraussetzungen des § 61 Abs 2 erster Satz StPO vorliegen) zu tragen hat.
III.Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1.1. Der Antragsteller zu G405/2016 war Angeklagter im Strafverfahren zu Z 49 Hv 69/09f bzw. (nach Zurückverweisung) zu Z 50 Hv 24/14b des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht, das nach Durchführung der Hauptverhandlung zufolge Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der u.a. wegen Verdachtes der Untreue erhobenen Anklage gemäß § 227 Abs 1 StPO mit Beschluss vom eingestellt wurde.
In der Folge begehrte der Antragsteller mit Eingabe vom – gestützt auf § 393a Abs 1 Z 2 StPO – beim Landesgericht Wiener Neustadt dieZuerkennung eines Beitrages zu den Kosten seiner Verteidigung in Höhe von insgesamt € 248.756,62 (davon – berechnet auf Basis der von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages beschlossenen Allgemeinen Honorar-Kriterien [im Folgenden: AHK] – € 146.544,24 für die notwendige Verteidigung durch einen Strafverteidiger für 33 Verhandlungstage in erster Instanz, die Erhebung der erfolgreichen Nichtigkeitsbeschwerde und einen Gerichtstag beim Obersten Gerichtshof). Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , Z 50 Hv 24/14b-1037, wurden ihm als vom Bund zu vergütender Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a Abs 1 (Z2) StPO ein Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers von € 5.000,– und Barauslagen von € 10.524,90 zugesprochen (Spruchpunkt 1); das Mehrbegehren in Höhe von € 233.231,72 wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2).
Gegen Spruchpunkt 2 dieses dem Rechtsvertreter des Antragstellers (laut Mitteilung des Landesgerichtes Wiener Neustadt) am zugestellten Beschlusses erhob der Antragsteller am Beschwerde; am selben Tag brachte er den zu G405/2016 protokollierten Parteiantrag beim Verfassungsgerichtshof ein.
1.2. Der Antragsteller zu G431/2016 wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , Z 15 Hv 12/12k-996, vom Vorwurf des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges in Form der Bestimmungstäterschaft sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und des Insiderhandels rechtskräftig freigesprochen.
Mit Eingabe vom begehrte der Antragsteller den Ersatz seiner Verteidigungskosten gemäß § 393a StPO in (auf Basis der AHK berechneter) Höhe von € 131.250,24. Die Höhe des Anspruches wurde mit dem außerordentlichen Umfang der Hauptverhandlung sowie den besonderen Umständen des Falles begründet.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien sprach dem Antragsteller mit Beschluss vom , Z 15 Hv 12/12k-1022, gemäß § 393a Abs 1 Z 2 StPO als Beitrag zu den Kosten der Verteidigung einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers im Ausmaß von € 5.000,– zu (Spruchpunkt 1) und wies das Mehrbegehren ab (Spruchpunkt 2).
Der Antragsteller erhob gegen Spruchpunkt 2 dieses seinem Rechtsvertreter am zugestellten Beschlusses am Beschwerde; am selben Tag brachte er aus Anlass dieses Rechtsmittels den zu G431/2016 protokollierten Parteiantrag beim Verfassungsgerichtshof ein. Laut Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde die zulässige Beschwerde innerhalb der vierzehntägigen Frist (§88 Abs 1 StPO) eingebracht.
1.3. Die Antragstellerin zu G453/2016 und die zu G452/2016 antragstellende Steuerberatungsgesellschaft wurden jeweils mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , Z 12 Hv 89/14i-372, vom Vorwurf der Begehung des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung in Form der Beitragstäterschaft bzw. vom Vorwurf der Verantwortlichkeit gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz freigesprochen.
In der Folge begehrten sowohl die zu G452/2016 antragstellende Gesellschaft als auch die Antragstellerin zu G453/2016, die im Strafverfahren durch denselben Verteidiger vertreten waren, jeweils mit Eingabe vom gemäß § 393a StPO den Ersatz ihrer Verteidigungskosten in (auf Basis der AHK berechneter) Höhe von zusammen € 23.569,84. Begründet wurde dieser Anspruch (ebenfalls) mit dem außerordentlichen Umfang der Hauptverhandlung sowie den besonderen Umständen des Falles.
Mit Beschlüssen vom , Z 12 Hv 89/14i-394 und Z 12 Hv 89/14i-395, sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien den nunmehrigen Antragstellern gemäß § 393a Abs 1 (Z2) StPO jeweils einen Pauschalbeitrag zu den Kosten ihres Verteidigers in Höhe von € 5.000,– zuzüglich Barauslagen in näher bezeichneter Höhe als Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu.
Gegen diese dem Rechtsvertreter am zugestellten Beschlüsse erhoben die in Rede stehenden Antragsteller jeweils am (laut Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien fristgerecht) Beschwerde und brachten aus deren Anlass am selben Tag die zu G452/2016 bzw. G453/2016 protokollierten Parteianträge beim Verfassungsgerichtshof ein.
2.1. Der Antragsteller zu G405/2016 bringt nach Schilderung des Verfahrensverlaufes vor, dass die angefochtenen Bestimmungen (§§393a Abs 1 und 393 Abs 1 und 4 StPO) sowohl vom Erstgericht als auch vom Rechtsmittelgericht bei Festsetzung des vom Bund zu leistenden Kostenersatzes unmittelbar anzuwenden seien. Im Falle der Aufhebung der "Kostenbeitragsbegrenzung des § 393a Abs 1 StPO" bestünde die Möglichkeit, dem Antragsteller im zugrunde liegenden Verfahren "einen angemessenen und einem hochentwickelten Rechtsstaat würdigen Beitrag des Bundes zu den Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zuzusprechen, da gemäß § 390 Abs 1 StPO die Kosten des Strafverfahrens, wenn dieses auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt wird, vom Bund zu tragen sind".
Mit Blick auf den hg. Beschluss vom , G177/2015, führt dieser Antragsteller aus, dass er sich "primär" gegen den gesamten § 393a Abs 1 StPO wende, weil in dieser Bestimmung die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck komme, die grundsätzlich gemäß § 390 Abs 1 iVm § 381 Abs 1 Z 8 StPO bestehende "Kostenersatzpflicht" des Bundes in jenen Fällen, die nicht mit einer Verurteilung enden, auf einen bloßen Beitrag und diesen zudem der Höhe nach zu beschränken, was in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig sei. Um diese Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, bedürfe es auch der Aufhebung des (daher mitangefochtenen) § 393 Abs 1 und 4 StPO, welcher eine Abkehr von dem in § 390 Abs 1 StPO festgelegten Grundsatz der Kostentragung durch den Bund, sofern das Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird, anordne.
2.2.1. Der Antragsteller erblickt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darin, dass § 393a Abs 1 StPO ungleiche Tatbestände gleich behandle (Zitat ohne Hervorhebungen des Originals):
"Ein über 12-jähriges Strafverfahren, dessen Gerichtsakt ganze Räume füllt, und welches letztlich mit der Einstellung aufgrund Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endet, kann nicht gleich zu behandeln sein wie der den Vollersatz der – in concreto gem. § 393[a] Abs 1 StPO anwendbare Höchstsatz – EUR 5.000 rechtfertigende 'Norm-Fall'. […]
Selbst wenn man den Landesgerichten folgte, wonach es zu einer Differenzierung komme, weil man den vollen Beitrag 'ohnedies' nur in Fällen höchster Komplexität zubillige, würde der Gleichheitsgrundsatz verletzt werden, weil es auch auf Ebene des höchst Komplexen und höchst Umfangreichen eklatante Unterschiede gibt. Das sieht auch Fabrizy(StPO12 §393a StPO Rz 3) so, wonach vielmehr die 'Höhe entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischer Weise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen [ist], wobei lediglich extrem aufwändige Verfahren außer Betracht zu bleiben haben'.
Es sind daher die Strafverfahren zu unterscheiden in (i) einfache Verfahren mit geringem Kostenersatz, (ii) aufwändige Verfahren mit höherem Kostenersatz, (iii) komplexe Verfahren, die den vollen Kostenersatz rechtfertigen und (iv) einer Gruppe von Verfahren, die bei der Beurteilung von (i) bis (iii) 'außer Betracht zu bleiben haben' und somit jenseits der Deckelungsschwelle anzusiedeln sind. Die Verfahrensgruppe (iii) und (iv) eint daher, dass sie denselben Maximalkostenersatzbetrag 'erwirtschaften', sie trennt aber vieles: die Komplexität, der Aufwand und damit auch die Kosten der Verteidigung. D.h. es handelt sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte, die im Rahmen von § 393a Abs 1 StPO gleich behandelt werden. […]"
2.2.2. Eine weitere Ungleichbehandlung ergebe sich im Fall eines Freispruchs aus dem Vergleich eines verfahrensbeholfenen Angeklagten mit einem nicht verfahrensbeholfenen Angeklagten. Während der Mittellose, der Verfahrenshilfe genießt und letztlich frei gesprochen wird, ohne jeden materiellen Schaden bleibe, erleide der Nicht-Mittellose, der ebenfalls nicht verurteilt wird, einen erheblichen materiellen Schaden und gerate mitunter an die Existenzgrenze. Worin eine sachliche Rechtfertigung für eine solche Benachteiligung von finanziell besser gestellten Personen liegen soll, sei nicht zu erkennen.
2.2.3. § 393a Abs 1 StPO verstoße auch gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot, weil diese Bestimmung "klar auf die Schädigung des Einzelnen abzielt": Die Begrenzung des maximalen Kostenersatzes gemäß § 393a Abs 1 (in concreto Z 2) StPO führe dazu, dass die – realistisch zu erwartenden – Verteidigungskosten nicht annähernd gedeckt seien. Selbst wenn der vom Gesetz als Höchstgrenze festgelegte Kostenbeitrag zugesprochen werde, wäre damit nicht einmal ansatzweise jenen Kosten entsprochen, die sich nach den AHK errechnen (vgl. Bertel/Venier, Strafprozessrecht2, 2008, Rz 686: "So sorgen die Gerichte dafür, dass Beschuldigte, selbst wenn sie freigesprochen werden, durch das Strafverfahren immer geschädigt werden."; dieselben, Strafprozessrecht8, 2015, Rz 686: "Das ist sehr ungerecht und nimmt der Forderung nach vollem Kostenersatz des Freigesprochenen nichts von ihrer Aktualität [vgl. Birklbauer, RZ 2001, 110]."). Wenn die finanzielle Situation des Normunterworfenen eine entsprechende Verteidigung nicht zulasse und auch keine Unterstützung im Wege der Verfahrenshilfe erzielbar sei, werde der Angeklagte zwangsläufig vor die Wahl gestellt, eine Verurteilung über sich ergehen zu lassen, obwohl er – entsprechende Ressourcen vorausgesetzt – seine Unschuld beweisen könnte, oder alle Ressourcen zu riskieren und sich im Wissen um seine Unschuld zu wehren, danach aber finanziell "am Ende" zu sein, weil der Kostenersatz des § 393a Abs 1 StPO nicht annähernd die aufgewendeten Kosten decke.
2.3. Des Weiteren behauptet der Antragsteller einen Verstoß der angefochtenen Regelung gegen die verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsfreiheit:
§393a Abs 1 iVm § 393 StPO wirke zentral auf das Vermögen des freigesprochenen Angeklagten bzw. anderweitig außer Verfolgung Gesetzten ein. Gemäß § 61 Abs 1 StPO bestehe Anwaltspflicht u.a. in jenen Verfahren, in denen eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren drohe. Wenn nun ein nicht mittelloser Angeklagter, der nicht in den Genuss der Rechtswohltat der kostenfreien Verfahrenshilfe gelange, trotz Anwaltspflicht keinen Verteidiger mandatiere, werde ihm gemäß § 61 Abs 3 StPO vom Gericht ein sog. Amtsverteidiger beigestellt. In einem solchen Fall liege somit ein "diktierter" Vertrag vor. Zu einem mit dieser Konstellation vergleichbaren Fall habe der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 12.227/1989 ausgeführt, dass sich die verfassungsrechtliche Eigentumsgewährleistung auch auf das Recht zum Abschluss privatrechtlicher Verträge erstrecke, sodass der Staat – gleichgültig, ob er den Abschluss bestimmter Verträge verhindert oder erzwingt – in die Privatautonomie lediglich unter den Voraussetzungen eingreifen dürfe, die die Verfassungsordnung ganz allgemein für die Zulässigkeit von Eigentumseingriffen vorsehe.
Eine solche Eigentumsbeschränkung müsse im öffentlichen Interesse gelegen und verhältnismäßig sein. Zwar könne eine Begrenzung des Kostenersatzes grundsätzlich öffentlichen Interessen dienen, weil die Kosten für eine "missglückte" Strafverfolgung minimiert würden. Allerdings sei ein öffentliches Interesse an einer Regelung, wie sie § 393a Abs 1 StPO vorsehe, nicht gegeben, da die willkürliche Festsetzung von Höchstbeiträgen zur erfolgreichen Strafverteidigung mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar sei. Jedenfalls sei die konkrete Ausgestaltung der in Rede stehenden Bestimmung unverhältnismäßig. Die Beträge, die der Bund als Kostenersatzbeitrag zu leisten habe, seien in einem komplexen Fall unverhältnismäßig gering. Selbst der Maximalbeitrag decke nicht annähernd die Kosten einer zweckentsprechenden Verteidigung ab. Dies widerspreche dem Grundsatz der Waffengleichheit, verschiebe das Prozesserfolgsrisiko eklatant zu Gunsten des Staates und sei somit unverhältnismäßig.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Regelung liege ferner darin, dass dem Angeklagten das Prozesskostenrisiko auch von privatrechtlichen Ersatzansprüchen "umgehängt" werde. Privatbeteiligte könnten sich dem Strafverfahren – anders als im Zivilverfahren – ohne Prozesskostenrisiko anschließen. Sollte der Angeklagte freigesprochen bzw. außer Verfolgung gesetzt werden, trage der "Prozessverlierer" – in concreto Staatsanwalt und Privatbeteiligter – überhaupt (im Fall des Staates) bzw. nahezu (Privatankläger, der nur die Kosten seiner Rechtsvertretung selbst tragen muss) kein Prozesskostenrisiko. Diese – auch im Vergleich zu den Kostentragungsregelungen im Zivilprozessrecht gegebene – Unverhältnismäßigkeit sei ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
2.4. Einen "Verstoß gegen das Legalitätsprinzip (Art18 B-VG)" erblickt der Antragsteller zu G405/2016 zunächst darin, dass es auf Grund des § 393a Abs 1 StPO zu einer Differenz zwischen dem zugesprochenen Kostenersatzbe(i)trag und jenem Betrag, der sich nach den AHK errechnet, und damit zu einer "endgültige[n] Belastung des Freigesprochenen bzw außer Verfolgung Gesetzten" komme. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art 18 B-VG (mit Verweis auf VfSlg 13.182/1992). Die Möglichkeit, dass ein Angeklagter "materiell […] massiv geschädigt" bleibe, stelle einen "'Freibrief' [dar], unliebsame Staatsbürger nach Belieben und ohne Konsequenzen strafrechtlich zu verfolgen, nur um diesen 'lästig' zu sein und einen (unwiederbringlichen) Schaden zu verursachen". Auf Grund dieser "ungerechtfertigten Belastungen" des Normunterworfenen liege zudem ein Verstoß gegen den Grundsatz vor, dass Rechtsschutzeinrichtungen ein Mindestmaß an faktischer Effizienz aufweisen müssen.
3.1. Die Antragsteller zu G431/2016, G452/2016 und G453/2016 bringen vor, dass sie jeweils nach rechtskräftigen Freisprüchen von den gegen sie erhobenen Anklagevorwürfen den Ersatz der auf Basis der AHK errechneten Kosten ihrer notwendigen Verteidigung begehrt hätten. Mit Beschlüssen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , Z 15 Hv 12/12k-1022, (G431/2016) bzw. vom , Z 12 Hv 89/14i-394 (G453/2016) und Z 12 Hv 89/14i-395 (G452/2016), sei diesen Anträgen gemäß § 393a Abs 1 Z 2 StPO nur zum Teil Folge gegeben worden.
Zur Antragslegitimation wird u.a. ausgeführt, dass der jeweilige anlassgebende (bekämpfte) Beschluss sowohl aus organisatorischer als auch aus funktionaler Sicht in erster Instanz ergangen sei, weil vor der Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien weder eine gerichtliche noch eine sonstige Entscheidung zur Frage erfolgte, ob bzw. in welcher Höhe den Antragstellern ein Beitrag zu ihren Verteidigungskosten zuzuerkennen ist. Auch liege eine entschiedene Rechtssache vor, die nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen das Urteil (in der Hauptsache) bekämpft werden kann, zumal der Anspruch auf Kostenbeitrag gemäß § 393a Abs 1 StPO grundsätzlich einen rechtskräftigen Freispruch voraussetze.
§393a Abs 1 Z 2 StPO sei vom Erstgericht gemäß § 62 Abs 2 VfGG unmittelbar angewendet worden, weil er die Grundlage für den maßgeblichen Verteidigungskostenbeitrag darstelle.
Im Fall der Aufhebung insbesondere der gesetzlichen Höchstbeträge in § 393a Abs 1 Z 1 bis 4 StPO durch den Verfassungsgerichtshof wären die mit Beschwerde bekämpften Entscheidungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien an der bereinigten Rechtslage mit der Konsequenz zu prüfen, dass der Zuspruch eines weitaus höheren Kostenbeitrages zu erfolgen hätte.
Der Sitz der Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf den Pauschalbeitrag lasse sich nach Auffassung der Antragsteller zu G231/2016, G452/2016 und G453/2016 zwar in den gesetzlichen Höchstbeträgen des § 393a Abs 1 Z 1 bis 4 StPO lokalisieren, jedoch sei § 393a Abs 1 StPO zur Gänze präjudiziell, weil sich aus der gesamten Bestimmung der (eingeschränkte) Kostenersatz bei Freispruch durch Zuspruch (lediglich) eines Pauschalbeitrages zu den Kosten der Verteidigung ergebe (vgl. ). Untrennbar mit § 393a Abs 1 StPO im Zusammenhang stünde § 393 Abs 1 und 4 StPO; bei Aufhebung des § 393a Abs 1 leg.cit. allein käme der Grundsatz, dass der Angeklagte auch bei Freispruch für die Kosten seines Verteidigers selbst aufzukommen hätte, umso mehr zum Tragen.
Die Aufhebung der §§393 Abs 1 und 4 und 393a Abs 1 StPO hätte eine bereinigte Rechtslage zur Folge, nach der bei Freispruch des Angeklagten (sofern kein Privatankläger, Privatbeteiligter oder wissentlich falsch Anzeigender nach § 390 Abs 1 zweiter Satz bzw. Abs 4 StPO zum Kostenersatz verpflichtet wird) der Bund gemäß § 390 Abs 1 erster Satz StPO zur Kostentragung verpflichtet wäre, wobei die Kosten gemäß § 381 Abs 1 Z 8 StPO auch die Kosten der Verteidiger und anderer Vertreter umfassten. In Bezug auf die Höhe des konkreten Kostenersatzes wäre naheliegend, als Orientierung die Honorarsätze der AHK heranzuziehen.
3.2. Die Antragsteller zu G431/2016, G452/2016 und G453/2016 erachten die angefochtenen Regelungen – übereinstimmend – wegen Verstoßes gegen die Eigentumsfreiheit nach Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK, gegen den Gleichheitssatz gemäß Art 7 B-VG sowie gegen Art 6 Abs 3 litc EMRK im Kern aus folgenden Gründen für verfassungswidrig:
Den Antragstellern sei durch das Strafverfahren trotz Freispruchs – sollte der erstinstanzliche Beschluss nicht durch das Rechtsmittelgericht korrigiert werden – ein finanzieller Nachteil entstanden, den das Einschreiten staatlicher Organe verursacht habe. Nicht mittellose Beschuldigte wie die Antragsteller, die keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe nach Art 6 Abs 3 litc EMRK bzw. § 61 StPO hätten, würden durch das autonome Handeln der staatlichen Organe in einem Verfahren wie dem vorliegenden (ohne selbst Anlass für die staatliche Verfolgung gesetzt zu haben) in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht, obwohl das Verfahren mit Freispruch geendet habe. Im Einzelnen führen die Antragsteller in ihren weitgehend identen Anträgen aus (Zitate aus dem zu G431/2016 protokollierten Antrag ohne Hervorhebungen im Original, Fußnoten in eckigen Klammern ausgewiesen):
3.2.1. Zum Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art7 B-VG)
3.2.1.1. Zum einen behandle die Regelung des § 393a StPO ungleiche Tatbestände gleich:
Durch die Vorgabe eines maximalen Pauschalbetrages in den Z 1 bis 4 des § 393a Abs 1 sei eine differenzierte Betrachtung des Kostenersatzes, insbesondere bei komplexen, umfangreichen Verfahren ausgeschlossen. Mit Blick auf § 393a Abs 1 Z 2 StPO (Kostenersatz bei Strafverfahren vor dem Schöffengericht) könne dies wie folgt veranschaulicht werden:
"Ein großes (freilich mit Freispruch beendetes) Wirtschaftsstrafverfahren mit 20 Verhandlungstagen und 30 Aktenbänden etc mag einen Zuspruch von 100 % des Maximalbetrages des § 393a Abs 1 Z 2 StPO nach Ansicht eines erstinstanzlichen Landesgerichtes genauso rechtfertigen wie ein (noch umfangreicheres und komplexeres) Strafverfahren mit 50 Verhandlungstagen und 60 Aktenbänden. In beiden Fällen wird daher der Höchstbetrag von EUR 5.000,00 zugesprochen und damit aber völlig ignoriert, dass der Unterschied im Tatsächlichen markant ist: Bei 20 Verhandlungstagen mit durchschnittlich (angenommen) vier Stunden (acht Halbe) würde sich nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (2016) ein angemessenes Verteidigerhonorar von EUR 55.080,00 (unter Berücksichtigung des 50 %-igen Einheitssatzes, ohne Umsatzsteuer) ergeben, sodass bei Zuspruch des maximalen Pauschalbetrages von EUR 5.000,– (nur, aber immerhin) 9,08 % der Verteidigungskosten ersetzt werden. Im zweiten Fall von 50 Verhandlungstagen ergäbe sich ein Honorar von EUR 137.700,00, sodass wiederum bei Zuspruch des maximalen Pauschalbetrages von EUR 5.000,– nunmehr lediglich 3,63 % (aber zumindest mehr als im gegenständlichen Fall) der Verteidigungskosten ersetzt werden würden. Damit wird aber trotz wesentlicher Unterschiede im Sachverhalt (im gewählten Beispiel in Höhe von EUR 82.620) an zwei unterschiedliche Sachverhalte dieselbe Rechtsfolge zu Lasten des Freigesprochenen geknüpft. Es gibt keinerlei Möglichkeit, bei umfangreicheren Strafverfahren (wie insbesondere bei Umwelt- oder Vermögensdelikten vorkommend) weiter zu differenzieren und im Einzelfall mehr als EUR 5.000,– zuzusprechen."
3.2.1.2. Zum anderen werde durch die Vorschrift des § 393a Abs 1 StPO bei Betrachtung insbesondere der Z 1 und Z 2 im Wesentlichen Gleiches ungleich behandelt:
Der Gesetzgeber gebe als maximalen Pauschalbetrag für Strafverfahren vor dem Landesgericht in der Besetzung als Schöffengericht einen Betrag von € 5.000,– vor, für Strafverfahren vor dem Landesgericht in der Besetzung als Geschworenengericht jenen von € 10.000,–. Für Laien möge diese Unterscheidung nachvollziehbar erscheinen, meine man doch, dass vor einem Geschworenengericht grundsätzlich schwierigere Fälle mit umfangreicheren Verhandlungen und gesteigerter Komplexität verhandelt würden als vor einem Schöffengericht. Als ersten Anhaltspunkt für die über einen Kostenbestimmungsantrag entscheidende Gerichte könnten zwar Richtwerte anhand der Gerichtsbesetzung/-zuständigkeit herangezogen werden; ausnahmslos geltende Maximalbeträge nach der Gerichtszuständigkeit (Schöffengericht oder Geschworenengericht) auszurichten, widerspreche aber dem Gleichheitssatz:
"Gem § 31 Abs 2 Z 1 StPO obliegt dem Landesgericht als Geschworenengericht zunächst das Hauptverfahren wegen Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt (typischerweise also Delikte mit Strafrahmen 5 bis 15 oder 10 bis 20 Jahre bzw lebenslang). Dabei kommt bereits nur ein sehr kleiner Deliktskatalog in Betracht, der im Übrigen in der Praxis zwar eine gewisse Rolle spielt (etwa das Delikt des § 75 StGB), vielfach aber Tatbestände enthält, die kaum oder gar nicht angewendet werden (zB §§102, 103, 104, 107b Abs 4, 180, 242 StGB und jedenfalls die §§321 ff StGB). Dann wiederum obliegt dem Landesgericht als Geschworenengericht vielfach für (andere) Delikte kraft Sonderzuständigkeit (§31 Abs 2 Z 2 bis 10 StPO) die Durchführung des Hauptverfahrens, bei denen wohl nur in sehr seltenen Fällen ein aufwendiges, mehrere Verhandlungstage in Anspruch nehmendes und hunderte (bzw tausende) Ordnungsnummern umfassendes Verfahren notwendig sein wird (zB das Vergehen der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole, das Verbrechen der Hochverräterischen Angriffe gegen einen fremden Staat bzw die Delikte nach dem VerbotsG). Dass daher typischerweise die Strafverfahren vor dem Geschworenengericht umfangreicher und komplexer sind, sodass als Beitrag zu den Verteidigerkosten sogar ein höherer maximaler Pauschalbetrag (nämlich EUR 10.000,–) vorzusehen ist, ist schlichtweg falsch. Für Wirtschaftsstrafsachen sind durchweg die Landesgerichte als Schöffengericht zuständig (weil im Vermögensstrafrecht kaum ein Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren Untergrenze vorgesehen ist) und dass diese Verfahren enorm umfangreich, komplex und aufwendig sind, zeigen mehrere hinlänglich bekannte Beispiele.
In Wirtschaftsstrafverfahren wie dem vorliegenden ist es aber aufgrund der aktuellen Gesetzeslage nicht möglich, mehr als EUR 5.000,– als Pauschalbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu erlangen, wohingegen bei in der Regel weitaus weniger komplexen, die Sonderzuständigkeit des Geschworenengerichts begründende Verfahren ein Pauschalbeitrag zu den Kosten von bis zu EUR 10.000,- möglich ist. Die Ungleichbehandlung wird dadurch noch verschärft, dass die Gerichte bei Entscheidung über den Kostenbestimmungsantrag gar nicht genau untersuchen, wie sich die tatsächlich angefallenen Kosten zusammensetzen, sondern vielmehr anhand des Aktenumfanges, der Anzahl der Hauptverhandlungstermine etc das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers beurteilen und dann festlegen, welcher Prozentsatz vom Höchstbetrag im konkreten Fall zuzusprechen ist, wobei in ganz einfachen Fällen 10 % des Höchstbetrages zugesprochen werden [vgl. zu dieser Praxis nur Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10].
Werden nach einem schöffengerichtlichen Verfahren in einem Fall der Untreue (§153 StGB) zB 30 % des Höchstbeitrages und somit EUR 1.500,– zugesprochen, ist völlig uneinsichtig, worin die wesentlichen Unterschiede liegen, wenn beispielsweise in einem Verfahren in einem Fall der Ausspähung von Staatsgeheimnissen (§254 StGB, Sonderzuständigkeit) mit demselben Aktenumfang und derselben Anzahl von Hauptverhandlungsterminen etc 30 % des Höchstbeitrages und damit aber EUR 3.000,–, also doppelt so viel, zugesprochen werden. Dass das zweite Verfahren vor dem Landesgericht in der Besetzung als Geschworenengericht durchgeführt wird, bedeutet in keinster Weise, dass dieses Verfahren automatisch eine umfangreichere und schwierigere Verteidigung erfordern würde und damit den Zuspruch des doppelten Betrages rechtfertigen würde. [...]"
3.2.1.3. Bei näherem Vergleich der Pauschalbeträge in einem Schöffen- gegenüber einem Geschworenengerichtsverfahren zeige sich zudem, dass die Regelung auch aus einem anderen Grund unsachlich sei:
"Wie [...] gerade [...] dargelegt wurde, entspricht die derzeit geltende Regelung allein mit Blick auf den Pauschalbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei schöffengerichtlicher Zuständigkeit im Vergleich zu jenem bei geschworenengerichtlicher Zuständigkeit keineswegs einer Regelung, die auf den Regelfall abstellt und lediglich 'einzelne Härtefälle' in Kauf nimmt. Vielmehr wurde willkürlich an die Gerichtszuständigkeit angeknüpft, die, um dies nochmals zu betonen, gerade mit Blick auf die vielen Sonderzuständigkeiten beim Geschworenengericht (vor allem betreffend politischer Delikte) [Markel, WK-StPO § 31 Rz 14] überhaupt nicht mit dem (notwendigen und zweckmäßigen) Umfang und der Schwierigkeit der Verteidigung zusammenhängt. Eine den Tatsachen entsprechende 'Durchschnittsbetrachtung' liegt daher jedenfalls nicht vor."
Eine – aus verwaltungsökonomischen Gründen eingeführte – einfache und leicht handhabbare Regelung, die jedoch nicht auf Regelfälle abstelle und daher nicht nur einzelne Härtefälle in Kauf nehme, sondern schlicht gewählt worden sei, um mit einem einfachen und leicht zuordenbaren Merkmal (der Zuständigkeit des Gerichtes) eine gestaffelte Beschränkung des Kostenersatzes einzuführen, sei daher unsachlich. Darüber hinaus sei eine solche "Durchschnittsbetrachtung" (die, wie vorliegend, den tatsächlichen Durchschnitt keineswegs widerspiegle) nicht schrankenlos zulässig, sondern finde dort ihre Grenze, wo anderen Überlegungen, die gegen die Regelung sprechen, größeres Gewicht beizumessen sei als verwaltungsökonomischen Erwägungen. Eine einfache und leicht handhabbare Regelung wie § 393a StPO finde ihre Grenze jedenfalls dann, wenn lediglich ein Bruchteil der Verteidigungskosten ersetzt werde. Dabei seien die den Anlassverfahren vorausgegangenen Strafverfahren keine Ausnahmefälle, die in Anbetracht des Aktenumfanges und der Verhandlungstermine nur selten vorkämen.
3.2.1.4. Schließlich werde Angeklagten durch die angefochtene Regelung zum Vorteil der Allgemeinheit die Kostentragungspflicht für ihre Verteidigungskosten auferlegt. Im Falle eines Freispruchs führe diese Pflicht zu einer unsachlichen Benachteiligung des einzelnen Freigesprochenen, die auch durch § 393a StPO nicht behoben werden könne, zumal auf Grund der betragsmäßigen Obergrenzen insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren typischerweise nur ein sehr geringer Teil der tatsächlich anfallenden Verteidigungskosten ersetzt werde. Den Betroffenen werde sohin ein Sonderopfer auferlegt, für das es auf Grund des (rechtskräftigen) Freispruchs keine sachliche Rechtfertigung gebe.
3.2.2. Zum Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit (Art5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK)
Freigesprochene Angeklagte wie die Antragsteller würden durch das Strafverfahren unmittelbare materielle Nachteile im Ausmaß der Kosten ihrer Verteidigung, der mit ihrem persönlichen Erscheinen vor Gericht verbundenen Kosten sowie des Verdienstentgangs erleiden. Der Kostenbeitrag des § 393a StPO decke regelmäßig lediglich einen Bruchteil der dem freigesprochenen Angeklagten entstandenen (Verteidigungs-)Kosten ab.
Die Herbeiführung eines Vermögensschadens in der Form einer Verursachung von Verfahrens- und Verteidigungskosten und damit verbundener materieller Schäden stelle jedenfalls eine Beeinträchtigung vermögenswerter Privatrechte und daher einen Eingriff in das Eigentum des Betroffenen ("Eigentumsbeschränkung"), somit in ein von Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK geschütztes Recht, dar.
Dieser Eingriff sei zwar durch den beschränkten Kostenersatz gemäß § 393a StPO bei Freispruch des Angeklagten und grundsätzlicher Verpflichtung des Bundes zum Ersatz der Kosten gemäß § 390 Abs 1 StPO gesetzlich vorgesehen, doch trage der Eingriff keinesfalls dem Grundsatz der "Achtung des Eigentums" Rechnung:
"Als öffentliches Interesse am Eingriff könnte man hier allein die Strafrechtspflege und das wirtschaftliche Interesse der Allgemeinheit, dass der Staat die entstandenen Verfahrenskosten nicht tragen muss, ins Treffen führen. Das mag insofern nachvollziehbar sein, solange völlig unklar ist, wie das Strafverfahren im konkreten Einzelfall ausgeht; der Staat sollte nicht verpflichtet werden, eine umfangreiche Verteidigung zu finanzieren, wenn schließlich der Angeklagte rechtskräftig verurteilt wird. Dass der verurteilte Angeklagte daher grundsätzlich (außer im Fall der Mittellosigkeit) seine Verteidigungskosten selbst zu tragen hat, steht mit der Achtung des Eigentums – aufgrund des legitimen öffentlichen Interesses – nicht im Widerspruch.
Ganz anders verhält es sich hingegen bei einem Freispruch: Wird der Angeklagte freigesprochen, zeigt sich (im Nachhinein) sehr deutlich, dass sich Verfolgungshandlungen des Staates (im Rahmen der im öffentlichen Interesse gelegenen Rechtspflege) gegen jemanden gerichtet haben, der unschuldig ist und (wie sich herausstellt) zu Unrecht einer strafbaren Handlung beschuldigt wurde. Das öffentliche Interesse vermag daher Verfolgungshandlungen solange zu rechtfertigen, als – zumindest möglicherweise – tatsächlich der Urheber strafbarer Handlungen geahndet und anschließend bestraft wird. Es fällt aber spätestens dann weg, wenn sich ergibt, dass der Angeklagte gar nicht Urheber einer strafbaren Handlung war und daher freigesprochen wurde. Durch die derzeit geltende Rechtslage (eingeschränkter Kostenersatz bei Freispruch, der mitunter nur einen Bruchteil der tatsächlich entstandenen Verteidigungskosten abdeckt), wird aber der Angeklagte durch die Rechtspflege selbst dann stets geschädigt, wenn er freigesprochen wurde. Welches öffentliche Interesse als Rechtfertigung dafür herangezogen werden kann, ist unergründlich."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müsse bei Wegfall des öffentlichen Interesses an einem Eigentumseingriff die Rückgängigmachung und damit ein Schadensausgleich angeordnet werden (Hinweis auf VfSlg 8981/1980 und 11.160/1986 in Bezug auf Enteignungen). Eine derart gravierende Eigentumsbeschränkung wie in den vorliegenden Fällen (konkret in 6- [G431/2016] bzw. 5-stelliger [G452/2015 und G453/2016] Höhe) sei materiell einer Enteignung gleichzuhalten, sodass die einschlägige Judikatur übertragbar sei.
Der öffentliche Zweck, nämlich die Aufdeckung strafbarer Handlungen und die Bestrafung ihrer Urheber, werde in jenem Fall nicht verwirklicht, in dem der Angeklagte zu Unrecht verfolgt und einer strafbaren Handlung beschuldigt wurde. Für die Dauer des Strafverfahrens sei dies wohl hinzunehmen, weil das öffentliche Interesse an der Strafrechtspflege überwiege; spätestens mit dem rechtskräftigen Freispruch falle der den Eigentumseingriff ursprünglich rechtfertigende öffentliche Zweck weg, woraus zwingend die Verpflichtung zur Rückgängigmachung folge. Der Ersatz eines Bruchteils der tatsächlich entstandenen Verfahrenskosten genüge auf Grund der besonders gravierenden Eigentumsbeschränkung dem (insoweit umso offensichtlicheren) Erfordernis der Rückgängigmachung nicht. Das (Weiter-)Bestehen eines öffentlichen Zwecks auf Vermeidung der mit einem gänzlichen Ersatz der Kosten des Strafverfahrens (betreffend den freigesprochenen Angeklagten) zu Lasten des Staatshaushaltes stelle keine Rechtfertigung für einen derart intensiven Eigentumseingriff dar. Bei gravierenden Eigentumsbeschränkungen, bei denen der verfolgte öffentliche Zweck nicht erreicht worden sei, verlange Art 5 StGG stets eine Rückübereignung (Entschädigung). Überdies seien nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entschädigungslose Eigentumseingriffe in der Regel 'unverhältnismäßig' und daher gleichsam (sofern nicht gerade außergewöhnliche Umstände vorliegen) unzulässig.
Die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Eingriffs scheitere zudem an dessen fehlender Verhältnismäßigkeit. Um das Kriterium der Verhältnismäßigkeit zu erfüllen, müsse der Eingriff zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Zwar mag ein beschränkter Kostenersatz bei Freispruch geeignet sein, eine finanzielle Belastung des Staatshaushaltes zu verhindern, allerdings sei diese Maßnahme weder erforderlich noch angemessen:
"Zum einen erweist sich die Beschränkung des Kostenersatzes im Strafverfahren auf einen unrealistisch niedrigen Betrag als unnötig harte Maßnahme. Dies gilt im Besonderen für den vorliegenden Fall [G431/2016], in welchem der gesetzliche Entschädigungsanspruch gerade einmal von 3,8 % der Kosten nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien abdeckt. Es gäbe gelindere Mittel, um den Staatshaushalt zu schonen. So könnte zumindest jedermann das Recht zuerkannt werden, einen vom Staat beigestellten Verteidiger in Anspruch zu nehmen, dessen Kosten bei Freispruch bzw Einstellung dem Staat zur Last fallen. Wenn sich dann trotz solcher Möglichkeiten ein Angeklagter für einen – teureren – Wahlverteidiger entscheidet, dann wäre es immerhin sachgerechter als de lege lata, ihm die dadurch entstehenden Kosten nicht zur Gänze zu ersetzen.
[…] Die Vermeidung der wirtschaftlichen Belastung des Staates ist keinesfalls eine angemessene Rechtfertigung dafür, beim betroffenen Individuum durch die staatlichen Eingriffe verursachte, möglicherweise sogar existenzgefährdende Schäden zu belassen. Es fehlt daher eindeutig an der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs.
[… D]ie Begründung des Gesetzgebers für die Beschränkung der Kostenersatzpflicht in § 393a Abs 1 StPO, dass für die Tätigkeit der zur Verteidigung in Strafsachen berufenen Person kein verbindlicher Tarif bestehe, die diesbezüglichen Honoraransprüche vielmehr grundsätzlich der freien Vereinbarung unterliegen würde[n] und aus eben diesem Grund befürchtet werden müsste, dass dem Bund durch die Verpflichtung zum Ersatz derartiger Kosten, auf deren Höhe er keinen Einfluss nehmen kann, finanzielle Belastungen in unzumutbarer Höhe entstehen können [EBRV 1084 BlgNR XV. GP 27], [stellt] überhaupt keine taugliche Rechtfertigung für den gravierenden Grundrechtseingriff dar[…], denn: Erstens besteht aufgrund der Allgemeinen Honorar-Kriterien sehr wohl ein Maßstab für jedenfalls angemessene Honorarsätze, zweitens ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, ähnlich dem RATG Tarifsätze für die Verteidigung in Strafsachen gesetzlich zu entwerfen und drittens – wenn schon nach Ansicht des Gesetzgebers finanzielle Belastungen in unzumutbarer Höhe entstehen könnten – ist nicht einsichtig, warum dem (zu Unrecht verfolgten) Einzelnen diese finanziellen Belastungen in unzumutbarer Höhe aber schon auferlegt werden können, obwohl er weder eine strafbare Handlung begangen hat noch (ebenso wenig) einen Einfluss auf die Höhe der finanziellen Belastung nehmen kann, wenn ihm ein Amtsverteidiger beigegeben wird, der seine Tätigkeit ebenso nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien verrechnet und dem Beschuldigten in Rechnung stellt."
Im Fall des Amtsverteidigers (§61 Abs 3 zweiter Satz StPO) werde dieser verfassungswidrige Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum besonders deutlich:
"Dem Angeklagten wird – sofern Anwaltszwang besteht (wie dies im schöffengerichtlichen Verfahren der Fall ist) – aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein Verteidiger (= Amtsverteidiger) beigegeben und damit ex lege ein Mandatsverhältnis begründet. Damit wird der Angeklagte zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages verpflichtet, was einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Angeklagten bedeutet. Der Staat darf aber – im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – gleichgültig, ob er den Abschluss bestimmter Verträge verhindert oder umgekehrt dazu zwingt, in die Privatautonomie lediglich unter den Voraussetzungen eingreifen, die die Verfassungsordnung ganz allgemein für die Zulässigkeit von Eigentumseingriffen vorsieht.
Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, muss er die Kosten des Amtsverteidigers auf Basis der Allgemeinen Honorar-Kriterien bezahlen; wird er freigesprochen, muss er die Kosten des Amtsverteidigers genauso bezahlen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist ein solcher gravierender Eigentumseingriff verfassungswidrig: Es fehlt jegliches Interesse, das zu einem Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages und der Verpflichtung daraus, Honorarbeträge in 6-stelliger Höhe an diesen zu bezahlen, wenn der (zu Unrecht beschuldigte) Angeklagte letztendlich rechtskräftig freigesprochen wurde."
3.2.3. Zum Verstoß gegen Art 6 Abs 3 litc EMRK
Art6 Abs 3 litc EMRK gewähre dem Angeklagten das Recht, den Verteidiger seiner Wahl zu erhalten und bei Mittellosigkeit durch einen kostenlosen Rechtsbeistand verteidigt zu werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Ob und in welchem Umfang einem nicht mittellosen Beschuldigten bei einem Freispruch die Kosten des Strafverfahrens auferlegt werden dürfen, gehe aus der EMRK zwar nicht explizit hervor, eine übermäßige, willkürlich erscheinende Belastung mit den Verfahrenskosten stelle aber aus einer Gesamtbetrachtung heraus eine Grundrechtsverletzung dar. Immerhin werde das durch Art 6 EMRK verankerte Recht des Angeklagten auf Verteidigung dann, wenn er unschuldig ist,
"gleichsam ausgehöhlt, wenn aufgrund der rechtsirrigen Meinung der Strafverfolgungsbehörden, der Beschuldigte/Angeklagte hätte eine strafbare Handlung begangen, eine Verteidigung notwendig wird (und insbesondere teilweise gesetzlich vorgeschrieben wird) und er für sich das 'Recht auf Verteidigung' trotz seiner Unschuld derart teuer erkaufen musste, dass er nach dem Strafverfahren massiv geschädigt ist, ohne auch nur annähernd einen finanziellen Ausgleich für die teilweise [...] extrem hohen Verteidigungskosten zu erhalten".
Zumindest die nach den AHK für die Vertretung in der Hauptverhandlung und die Ausführung eines Rechtsmittels vorgesehenen Kosten seien zu ersetzen (vgl. Birklbauer, aaO, 106, mit Hinweis auf verfassungsrechtliche Mindeststandards und Garantien).
3.3. Der Antragsteller zu G405/2016 stellt darüber hinaus einen Rechtsvergleich mit anderen europäischen Staaten an, in denen bei Freispruch Verteidigerkosten sowie (zum Teil) auch der Verdienstentgang des Angeklagten ohne betragsmäßiges Limit ersetzt würden.
4. Die Bundesregierung erstattete im Verfahren G405/2016 eine Äußerung, in der sie im Wesentlichen auf die im (mit hg. Beschluss vom abgeschlossenen) Verfahren G177/2015 abgegebene Äußerung in Bezug auf die dort relevanten Teile des § 393a Abs 1 StPO verweist und die Zurückweisung des Antrages wegen zu engen Anfechtungsumfangs, im Übrigen seine Abweisung begehrt. Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag, für das Außerkrafttreten eine Frist von zwölf Monaten zu bestimmen, weil die Frage des Verteidigungskostenbeitrages unter Berücksichtigung budgetärer Erwägungen neu geregelt werden müsste. In den Verfahren G431/2016, G452/2016 und G453/2016 begnügt sich die Bunderegierung mit dem Verweis auf die (unter einem vorgelegten) zu G405/2016 und zu G177/2015 erstatteten Äußerungen.
Den in den Anträgen sub titulo Art 7 B-VG und Art 5 StGG erhobenen Bedenken tritt sie unter Vorlage ihrer im Verfahren G177/2015 erstatteten Äußerung wie folgt entgegen:
4.1. Zu den Bedenken im Hinblick auf die Eigentumsfreiheit
"1.3. § 393a Abs 1 StPO legt fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß der Bund einem Angeklagten im Falle eines Freispruchs (oder bei Einstellung des Strafverfahrens) einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten hat. Die Bestimmung der genauen Höhe des Kostenersatzanspruches obliegt sodann dem Gericht nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalls.
§393a Abs 1 StPO führt daher zu keiner Einschränkung eines an sich umfassenderen Anspruches des Angeklagten (wie dies etwa in VfSlg 19.[53]2/2011 der Fall war). Vielmehr hat nach § 393 StPO jede Prozesspartei die Kosten ihrer Vertretung grundsätzlich selbst zu tragen und ergibt sich erst aus § 393a Abs 1 StPO ein Anspruch auf teilweisen Ersatz dieser Kosten. Durch die angefochtene Bestimmung wird daher in kein vermögenswertes Privatrecht eingegriffen (vgl. auch VfSlg 13.455/1993 betreffend den Ausschluss einer Kostenersatzverpflichtung zwischen den Parteien in bestimmten arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren).
Ein Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums liegt daher von vornherein nicht vor. Das Vorbringen der Antragstellerin über die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum 'verfassungswidrigen Sonderopfer' und zur Notwendigkeit einer Rückübereignung bei Wegfall des öffentlichen Interesses an einer Enteignung geht daher bereits aus diesem Grund ins Leere. Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof aber davon ausgehen sollte, dass die angefochtene Bestimmung in ein vermögenswertes Privatrecht der Antragstellerin eingreift, wäre dieser Eingriff – wie sich aus den folgenden Ausführungen zur Sachlichkeit der angefochtenen Bestimmung ergibt – gerechtfertigt."
4.2. Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz
"2.3. Es besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, einem Angeklagten, der nicht die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers erfüllt, im Falle eines Freispruchs oder bei Einstellung des Strafverfahrens einen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Verteidigungskosten einzuräumen (vgl. auch Frowein/Peukert, Art 6 Rz 272, wonach sich ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten weder aus Art 6 Abs 2 noch aus 'sonstigen Vorschriften der EMRK' ergibt). Ein solcher Anspruch lässt sich insbesondere nicht aus Art 6 Abs 3 litc EMRK betreffend ein Recht auf Verfahrenshilfe, wenn einem Beschuldigten die Mittel zur Zahlung fehlen, ableiten und ergibt sich auch nicht aus Art 5 Abs 5 EMRK bzw. Art 7 PersFrG, die Entschädigungsansprüche nur im Fall unrechtmäßiger Haft bzw. unrechtmäßiger Festnahme oder Anhaltung vorsehen.
2.4. Es liegt daher grundsätzlich innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Strafrechtsgesetzgebung, einen Anspruch auf Ersatz der einem Angeklagten in einem Strafverfahren aufgelaufenen Kosten vorzusehen (vgl. Lendl, WK-StPO § 393a StPO Rz 13; Birklbauer, Zum Ersatz der Verteidigerkosten bei einem Freispruch, RZ 2001, 106 [107]; E.M. Fischer, Kostenersatz im Strafprozess [2006], Rz 216). Die Strafrechtsgesetzgebung ist daher auch grundsätzlich frei, die Voraussetzungen und die Höhe eines solchen Anspruches festzulegen, einen solchen Anspruch also etwa auf die Fälle eines Freispruchs oder die Einstellung des Verfahrens zu beschränken, den Entschädigungsanspruch zu pauschalieren und betragsmäßige Höchstgrenzen festzulegen. Die angefochtene Bestimmung ist nach Auffassung der Bundesregierung auch nicht unsachlich:
2.4.1. Im Hinblick auf das Bedenken, dass jene Kosten, die einem Angeklagten im Zusammenhang mit seinem persönlichen Erscheinen vor Gericht entstanden sind, nicht dem Kostenersatz nach § 393a Abs 1 StPO unterliegen, ist festzuhalten, dass derartige Kosten in jedem Fall – d.h. sowohl bei Schuld- als auch bei Freisprüchen und dabei auch dann, wenn das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder Privatbeteiligten stattgefunden hat (§390 Abs 1 StPO) – vom Angeklagten selbst zu tragen sind (vgl. Lendl, WK-StPO § 393a Rz 7: 'denn § 393a sieht nur einen Beitrag zu den 'Kosten der Verteidigung', dh den mit der Vertretung durch einen Verteidiger verbundenen Kosten, vor. Der mit dem persönlichen Erscheinen des Angeklagten verbundene Aufwand ist von diesem (strafprozessualen) Kostenbegriff nicht umfasst [EvBl 1987/73; jüngst OLG Linz 9 Bs 59/13k]'). Diese Kosten muss der Angeklagte insbesondere auch dann selbst tragen, wenn ihm ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben worden ist.
2.4.2. In Bezug auf die Pauschalierung der Verteidigerkosten sowie die dafür vorgesehenen Maximalbeträge wird darauf hingewiesen, dass Beschuldigte, die im Sinne von § 61 Abs 2 StPO wirtschaftlich bedürftig sind, bei Vorliegen eines Rechtspflegeinteresses (das in den Fällen notwendiger Verteidigung gemäß § 61 Abs 1 StPO stets gegeben ist) Anspruch auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers haben, dessen Kosten zur Gänze bzw. jedenfalls zum Teil vom Bund getragen werden. Wirtschaftlich bedürftige Personen sind daher von § 393a Abs 1 StPO entweder gar nicht oder nur insoweit betroffen, als sich der – im Falle eines Schuldspruchs – von ihnen zu tragende Teil der Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers ('Selbstbehalt') nach § 393a Abs 1 StPO bemisst (§61 Abs 2 StPO). Die Kostenersatzregelung nach § 393a Abs 1 StPO bezieht sich somit nur auf jene Personen, bei denen – mangels wirtschaftlicher Bedürftigkeit im Sinne von § 61 Abs 2 StPO – davon auszugehen ist, dass sie die Kosten eines Verteidigers grundsätzlich tragen können.
2.4.3. Der Pauschalbetrag für die Verteidigerkosten ist gemäß § 393a Abs 1 StPO 'unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen'. In der Rechtsprechung wird dabei […] etwa auf den Aktenumfang, die Komplexität der Sach- und Rechtslage im konkreten Fall, den Umfang des Ermittlungsverfahrens, die Dauer der Hauptverhandlungen sowie ein (allfälliges) Rechtsmittelverfahren abgestellt. Die Regelung stellt daher sicher, dass der zuerkannte Pauschalbetrag in der Regel in einem angemessenen Verhältnis zu den notwendig und zweckmäßiger Weise aufgelaufenen Kosten der Verteidigung steht. Dass es in Einzelfällen zu größeren Unterschieden zwischen dem zuerkannten Pauschalbetrag und den tatsächlich entstandenen Kosten kommen kann, folgt nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass die Verteidigerkosten frei vereinbart werden können (vgl. ErlRV 1084 BlgNR XV. GP, 27).
2.4.4. Hinsichtlich der Obergrenzen nach § 393a Abs 1 Z 1 bis 4 StPO ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese – gerade mit dem Ziel, bei Verfahren von außergewöhnlichem Umfang einzelfallgerechtere Entscheidungen treffen zu können (ErlRV 181 BglNR XXV. GP, 16) – durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 – deutlich angehoben worden sind. Die Beträge sollen also die, in den jeweiligen Verfahrensarten entsprechend den oben genannten Kriterien, im Regelfall anfallenden Verteidigerkosten umfassen. Der Umstand, dass die tatsächlich angefallenen Verteidigerkosten in außergewöhnlichen Einzelfällen – wie etwa auch in dem diesem Antrag zugrunde liegenden Verfahren [G177/2015], das wie auch die Antragstellerin festhält, einen 'außergewöhnlichen Umfang sowohl in inhaltlicher als auch zeitlicher Dimension' hatte (s. Seite 10 des Antrages) – diese regelmäßigen Kosten übersteigen können, führt daher nicht zur Unsachlichkeit der Obergrenzen."
Auch das Vorbringen einer unsachlichen Ungleichbehandlung zwischen "nichtmittellosen Beschuldigten" und "mittellosen Beschuldigten" vermag nach Ansicht der Bundesregierung keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz zu begründen, weil sich die Situation von Beschuldigten (Angeklagten), die im Sinne von § 61 Abs 2 StPO wirtschaftlich bedürftig sind, und solchen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, von vornherein unterscheide. Das Kriterium der wirtschaftlichen Bedürftigkeit rechtfertige die divergierende Behandlung in Bezug auf den Ersatz von Verteidigerkosten.
Ergänzend verweist die Bunderegierung in ihrer Äußerung zu G405/2016 auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G235/2015, demzufolge selbst in jenen Fällen, in denen eine Person wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung (rechtmäßig) festgenommen und in Haft gehalten, in der Folge jedoch freigesprochen worden ist (sog. ungerechtfertigte Haft), kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Entschädigung für durch den Entzug der persönlichen Freiheit entstandene materielle oder immaterielle Schäden besteht.
4.3. Dem vom Antragsteller zu G405/2016 behaupteten Verstoß gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art 18 B-VG hält die Bundesregierung entgegen, dass das diesbezügliche Vorbringen auf der unzutreffenden Annahme basiere, dass im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Strafverfahrens dieses und das ihm vorangegangene Ermittlungsverfahren "per se ungerechtfertigt bzw. rechtswidrig wären"; die diesbezüglichen Bedenken gingen daher ins Leere.
4.4. Zu den (nur) in den Anträgen G431/2016, G452/2016 und G453/2016 dargelegten Bedenken wegen Verstoßes der angefochtenen Bestimmungen gegen Art 6 Abs 3 litc EMRK und Art 14 EMRK führt die Bundesregierung aus:
"3.1. Die Antragstellerin bringt vor, dass 'eine übermäßige, willkürlich erscheinende Belastung mit den Kosten des Verfahrens … aus einer Gesamtbetrachtung heraus eine Grundrechtsverletzung' darstellen würde und verweist auf Literaturstimmen, wonach unter Hinweis u.a. auf Art 6 EMRK zumindest die nach den Allgemeinen Honorarkriterien für die Vertretung in der Hauptverhandlung und die Ausführung eines Rechtsmittels vorgesehenen Kosten zu ersetzen wären. […]
3.2. Die Bundesregierung hält zunächst fest, dass dieses Vorbringen die erhobenen Bedenken betreffend Art 6 Abs 3 litc EMRK und Art 14 EMRK nicht hinreichend substantiiert, zumal die Antragstellerin selbst festhält, dass '(o)b und wenn ja in welchem Umfang einem nicht-mittellosen Beschuldigten bei einem Freispruch die Kosten des Strafverfahrens auferlegt werden dürfen, … aus der MRK … nicht direkt hervor (gehe)'.
Der Vollständigkeit halber weist die Bundesregierung […] auf Folgendes hin:
3.2.1. Nach Art 6 Abs 3 litc EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
3.2.2. Art 6 Abs 3 litc EMRK normiert somit ein Recht auf Verfahrenshilfe, wenn einem Beschuldigten die Mittel zur Bezahlung fehlen und wenn der Beistand im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (vgl. EGMR , Pakelli gegen Deutschland, Appl. 8398/78, Z 31, 34; Grabenwarter/Pabel, EMRK5, § 24 Rz 115). Aus Art 6 Abs 3 litc EMRK folgt […] kein Anspruch eines Beschuldigten, der nicht die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers erfüllt, auf Erstattung der aufgewendeten Verteidigungskosten im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens. Dazu lässt sich auch die Entscheidung des EGMR vom über die Beschwerde Reinmüller gegen Österreich, Appl. 69169/01, ins Treffen führen. Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass Art 6 Abs 2 EMRK u.a. deswegen verletzt sei, weil ihm nach einer Einstellung des Strafverfahrens von tatsächlich ATS 340.000,-- an Verteidigungskosten nur ATS 30.000,-- zugesprochen worden waren, hielt der EGMR (unter Verweis auf EGMR , Englert gegen Deutschland, Serie A Nr 123, Z 36; , Hibbert gegen Niederlande, Appl. 30087/97) entgegen, dass weder Art 6 Abs 2 EMRK noch sonst eine Bestimmung der Konvention einer Person, die einer Straftat angeklagt war, ein Recht auf Kostenersatz oder auf Entschädigung für rechtmäßige Untersuchungshaft gibt, wenn das Verfahren eingestellt wurde.
3.3. Auch Art 6 Abs 3 litc EMRK steht daher einer Regelung, wonach ein nichtmittelloser Beschuldiger nach einem Freispruch oder nach Einstellung des Strafverfahrens seine Verteidigerkosten nicht in voller, sondern nur in teilweiser Höhe ersetzt bekommt, nicht entgegen. Inwiefern im vorliegenden Fall eine Diskriminierung gemäß Art 14 EMRK vorliegen sollte, ist […] nicht erkennbar."
5. Darauf haben die Antragsteller repliziert.
IV.Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:
1.Zur Zulässigkeit
1.1. Gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.
Nach § 62a Abs 1 erster Satz VfGG idF BGBl I 78/2016 kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
1.2. Die Anträge wurden ausweislich der Aktenlage jeweils am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wie die rechtzeitig gegen die Entscheidung über den vom Bund zu leistenden Verteidigungskostenbeitrag erhobenen Beschwerden. Damit ist dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels jedenfalls Rechnung getragen (vgl. ).
Auch liegen dem Verfassungsgerichtshof keine Mitteilungen der betreffenden Strafgerichte vor, dass eine der Beschwerden sonst unzulässig wäre.
Dass es sich um eine in erster Instanz entschiedene Rechtssache handelt, ist nicht zweifelhaft (und wird auch von der Bundesregierung nicht bestritten); die Festsetzung der Höhe des Beitrages zu den Kosten der Verteidigung nach einem rechtskräftigen Freispruch kann nur mittels Rechtsmittels gegen die diesbezügli-che Entscheidung (und mangels Entscheidung über den Kostenbeitrag im Urteil nicht mit Rechtsmittel in der Hauptsache) bekämpft werden.
2.1. Ein auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß § 62 Abs 2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet ( vgl. VfSlg 20.010/2015, 30.029/2015).
2.2. Das jeweilige Erstgericht hat seine Entscheidung auf § 393a Abs 1 StPO, implizit auch auf § 393 Abs 1 leg.cit., nicht aber auf § 393 Abs 4 StPO gestützt. Während die beiden erstgenannten Bestimmungen sohin als präjudiziell anzusehen sind, fehlt es bezüglich der zuletzt genannten Vorschrift an diesem Erfordernis. § 393 Abs 4 betrifft nämlich den Ersatz der Verteidigungs- und Vertretungskosten in – in den Anlassverfahren nicht in Betracht kommenden – Fällen, in denen jemand anderer als der Bund zur Tragung der Prozesskosten verpflichtet wird und über deren Höhe ein Verfahren nach § 395 (und nicht – wie in den Anlassfällen – nach § 393a) StPO abzuführen ist. Diese Bestimmung steht zu § 393a Abs 1 oder § 393 Abs 1 StPO auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang.
In Ansehung des § 393 Abs 4 StPO erweisen sich die Anträge daher mangels Präjudizialität als unzulässig.
2.3.1. Ein Antrag, der sich bloß gegen eine Vorschrift richtet, ohne diese durch genaue Angaben der Fundstelle der Vorschrift, der einschlägigen Novelle oder zumindest durch deren wörtliche Wiedergabe zu bezeichnen, erweist sich als unzulässig, wenn sich aus dem Blickwinkel des Ausgangsverfahrens die Fassung der bekämpften Bestimmung nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersehen lässt (VfSlg 14.040/1995). Dem Verfassungsgerichtshof ist es verwehrt, eine Bestimmung auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Stellen der Aufhebungsantrag im Auge haben könnte, in Prüfung zu ziehen (zB VfSlg 19.933/2014).
2.3.2. Der Antragsteller zu G405/2016 nennt keine Fassung; die anderen Antragsteller beantragen die Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstellen "idF BGBl I 71/2014" (wobei lediglich § 393a Abs 1 StPO in dieser Fassung in Geltung steht, während § 393 Abs 1 seit der Wiederverlautbarung BGBl 631/1975 unverändert ist).
2.3.3. Für den Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Blickwinkel der Ausgangsverfahren kein Zweifel, dass die Antragsteller § 393 Abs 1 StPO idF BGBl 631/1975 und § 393a Abs 1 StPO idF BGBl I 71/2014 anfechten:
Die beiden Landesgerichte haben die Kostenbestimmung offenkundig auf Basis der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (und auch schon im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung) in Geltung gestandenen Fassung der §§393a Abs 1 iVm 393 Abs 1 StPO vorgenommen, indem sie den Antragstellern jeweils den für das schöffengerichtliche Verfahren (erst) seit geltenden Höchstbetrag (vgl. § 514 Abs 25 StPO) zugesprochen haben; auch die Anträge beziehen sich auf eben diesen Betrag.
3.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; ; , G640/2015; , G105/2016).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; ; , G444/2015; , G662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015; ).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Hingegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014, 20.013/2015; ; , G286/2016). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (; , G63/2016, sowie hier soeben Pkt. 2.2.; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl. noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).
3.2. Die Bundesregierung wendet diesbezüglich ein, dass die Anträge zu eng gefasst seien. Nach ihrem Dafürhalten hätte § 393 Abs 1a StPO mitangefochten werden müssen, weil dieser auf die im angefochtenen § 393a Abs 1 StPO "angeführten Grundsätze und die dort genannten Höchstbeträge" verweise.
3.3. § 393 Abs 1a StPO legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Angeklagter einen Pauschalbeitrag ("Selbstbehalt") zu den Kosten eines Verfahrenshilfeverteidigers zu leisten hat und verweist insofern auf § 393a Abs 1 leg.cit.
§393 Abs 1a StPO regelt somit die – in keinem der Anlassverfahren in Frage kommende – Beteiligung eines Angeklagten an den Kosten des ihm beigegebenen Verfahrenshelfers im Fall eines Schuldspruchs. Zwar ist der Bundesregierung zuzustimmen, dass der letzte Satz dieser Bestimmung durch Verweisung auf § 393a Abs 1 leg.cit. die Modalitäten für den "Selbstbehalt" normiert, jedoch begründet eine solche Gesetzestechnik und der Umstand, dass diese Verweisung im Falle der Aufhebung des § 393a Abs 1 StPO ins Leere ginge, für sich allein keinen untrennbaren Zusammenhang der verweisenden Normen mit den verwiesenen angefochtenen Bestimmungen (VfSlg 11.591/1987, 12.678/1991, 12.928/1991, 14.318/1995, 15.885/2000, 19.985/2015). Der Anfechtungsumfang wurde daher nicht zu eng gewählt.
3.4. Da in Ansehung der in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden §§393a Abs 1 und 393 Abs 1 StPO auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Anträge insoweit als zulässig.
2.In der Sache
Soweit zulässig, sind die Anträge indes nicht begründet.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003 und 20.001/2015). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2. Die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen §§393a Abs 1 und 393 Abs 1 StPO ist vor dem Hintergrund der im 18. Hauptstück der Strafprozessordnung (§§380 bis 395) geregelten "Kosten des Strafverfahrens" zu beurteilen.
§393 Abs 1 StPO legt die allgemeine Kostentragung für Vertreter (und damit auch für Verteidiger) im Strafverfahren fest (vgl. auch § 381 Abs 1 StPO). Nach § 393 Abs 1 StPO hat jede Prozesspartei die Kosten ihres Vertreters bzw. Verteidigers (auch des von Amts wegen beigegebenen) zur Gänze selbst zu tragen. Diese Kostentragungsregelung war bereits in der Strafprocess-Ordnung 1873, RGBl. 119, in dieser Form vorgesehen und wurde in der Folge inhaltlich unverändert beibehalten.
Von dieser allgemeinen Kostentragungsregelung statuiert die Strafprozeßordnung 1975 "drei Ausnahmen", indem sie für bestimmte Fälle Kostenersatzregelungen trifft (vgl. oben II.2.2.):
Gemäß § 393 Abs 4 StPO hat derjenige (Angeklagter, Privatankläger, Subsidiarankläger oder wissentlich falscher Anzeiger), der zum Ersatz der Prozesskosten verurteilt wird, den anderen Verfahrensparteien (ausgenommen der Staatsanwaltschaft) deren Kosten der Verteidigung und Vertretung zu ersetzen.
Die Kosten für einen nach Maßgabe des § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger trägt – bis auf eine Ausnahme – der Bund. Nur bei einem Schuldspruch hat ein Angeklagter, dem ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wurde, gemäß § 393 Abs 1a StPO unter den dort genannten Voraussetzungen einen Pauschalbeitrag ("Selbstbehalt") zu dessen Kosten zu leisten.
Auch diese Ausnahmen von der allgemeinen Kostentragungsregel des § 393 Abs 1 StPO fanden sich bereits in der Strafprocess-Ordnung 1873 und wurden inhaltlich unverändert in die Strafprozeßordnung 1975 übernommen.
Der letzte, hier interessierende Fall findet sich in § 393a Abs 1 StPO, der erst mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1983, BGBl 168, eingefügt wurde und in dem zuletzt mit der Novelle BGBl I 71/2015 die Maximalbeträge erhöht wurden. Nach § 393a Abs 1 StPO kann das Gericht einem Angeklagten, dessen Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung durch Freispruch oder Einstellung geendet hat, einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zusprechen, den der Bund zu leisten hat.
Dieser Beitrag umfasst (insoweit ohne betragsmäßige Beschränkung) die nötig gewesenen und vom Angeklagten tatsächlich bestrittenen Barauslagen sowie einen Pauschalbeitrag zu den Kosten (einschließlich Auslagen) des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient hat.
3. Gleichheitssatz (Art7 B-VG und Art 2 StGG)
3.1. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsrahmen des Gesetzgebers, ob er einem Angeklagten im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung einen Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten einräumt oder nicht:
Das (offiziose) strafgerichtliche Verfahren dient dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung von (Kriminal-)Straftaten, der Verfolgung verdächtiger Personen und der Bestrafung rechtskräftig Verurteilter, also der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches.
Die Einbringung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft setzt die ausreichende Klärung des Sachverhaltes und das darauf gegründete Naheliegen einer Verurteilung, mithin entsprechende Erfolgsaussicht voraus (§210 Abs 1 StPO). Gegen die Anklageschrift steht dem Angeklagten der – eine Überprüfung der Rechtsrichtigkeit und Plausibilität der Anklageschrift durch das Oberlandesgericht ermöglichende – Rechtsbehelf des Anklageeinspruchs zu (§§212 ff. StPO). Während das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft geleitet wird (§§101 ff. StPO), ist das mit Einbringen der Anklage beginnende Hauptverfahren (§210 Abs 2 leg.cit.) als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet, in dem die Staatsanwaltschaft aus ihrer Rolle der vormals verfahrensführenden Behörde in jene einer Verfahrensbeteiligten wechselt und dem Angeklagten als solche unter Leitung des Gerichtes gegenübersteht. Die Staatsanwaltschaft ist im gesamten Strafverfahren strikt an das Objektivitätsgebot (§3 StPO) gebunden, hat den Beschuldigten bzw. Angeklagten belastende und entlastende Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen und Rechtsmittel auch zugunsten des Angeklagten zu erheben (zB § 281 Abs 1 StPO).
Aus dem Umstand, dass Staatsanwalt und Angeklagter Prozessparteien des Hauptverfahrens sind, kann – entgegen der Auffassung der Antragsteller – nicht abgeleitet werden, dass die Grundsätze des Kostenersatzes im (strittigen) Zivilverfahren, wonach grundsätzlich die unterlegene Partei der obsiegenden Partei deren Kosten zu ersetzen hat, auf das Strafverfahren übertragbar sind: Schon angesichts des unterschiedlichen Verfahrenszwecks bzw. Prozessgegenstandes – Durchsetzung aus dem Privatrecht abgeleiteter Ansprüche – und der gänzlich anderen Verfahrensausgestaltung handelt es sich bei Zivil- und Strafverfahren um unterschiedliche, von vornherein nicht vergleichbare Systeme. Dass sich das Opfer einer Straftat mit seinen daraus erlittenen vermögensrechtlichen Ansprüchen (ohne eigenes Kostenrisiko) dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen (§§65 Z 2, 67 StPO) und im Fall eines Schuldspruchs den (teilweisen) Zuspruch seiner zivilrechtlichen Ansprüche erwirken kann (§366 StPO), ist für die Position des Angeklagten ebenfalls ohne Belang.
Im Übrigen steht dem Angeklagten, sofern die Staatsanwaltschaft unter Verletzung der einschlägigen Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 Anklage erhebt, – wie jedem anderen, der sich durch eine als rechtswidrig und schuldhaft erachtete staatliche Handlung im Bereich der Vollziehung der Gesetze als geschädigt erachtet – ein Amtshaftungsanspruch nach Art 23 B-VG zu. Im Rahmen einer Amtshaftungsklage nach dem Amtshaftungsgesetz kann der Geschädigte – bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen nach dem Amtshaftungsgesetz – u.a. die Kosten der Verteidigung gegenüber dem Bund geltend machen.
Vor diesem Hintergrund kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, dass der Gesetzgeber den ihm von Verfassungs wegen eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hat, wenn er dem Angeklagten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 393 Abs 1 StPO keinen Anspruch auf Ersatz der aufgelaufenen Vertretungskosten einräumt.
3.2. Unter Zugrundelegung der Auffassung, dass die allgemeine Kostentragungsregel des § 393 Abs 1 StPO für Verteidiger und Vertreter nicht dem Gleichheitssatz widerspricht, ist die in § 393a Abs 1 StPO vorgesehene betragsmäßige Beschränkung des – verfassungsrechtlich nicht gebotenen – Kostenersatzes bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens nach Durchführung einer Hauptverhandlung (nur) dahin zu prüfen, ob diese Beschränkung in sich unsachlich ist. Eine derartige Unsachlichkeit ist für den Verfassungsgerichtshof gleichfalls nicht zu erkennen: Die in § 393a Abs 1 StPO normierte Staffelung der Maximalbeträge erfolgt nach der (an der jeweiligen Deliktskategorie orientierten) Gerichtszuständigkeit bzw. nach der Art des Strafverfahrens und damit auf Basis sachlicher Kriterien. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bildet das Anknüpfen an die im Regelfall von der Höhe der Strafdrohung abhängige Gerichtszuständigkeit (als in sich geschlossenes System) jedenfalls eine sachliche Grundlage für die Festlegung der jeweiligen Höchstbeträge. Dass sich der Gesetzgeber bei Festlegung der Kostenbeiträge auch an anderen Parametern hätte orientieren können, macht die gewählte Regelung nicht gleichheitswidrig.
Auch die sonstigen Kriterien für den Zuspruch eines Kostenersatzes bei Freispruch oder Beendigung des Strafverfahrens durch Außerverfolgungssetzung sind in § 393a Abs 1 StPO nicht in einer dem Sachlichkeitsgebot widersprechenden Weise normiert. Der Pauschalbeitrag zu den Verteidigerkosten ist "unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen". In der Rechtsprechung wird dabei (wie schon in den Ausführungen zur Rechtslage dargelegt) einzelfallbezogen auf den Aktenumfang, die Komplexität der Sach- und Rechtslage, die Dauer der Hauptverhandlung sowie ein (allfälliges) Rechtsmittelverfahren abgestellt. Die Bestimmung ermöglicht daher, dass der – grundsätzlich verschuldensunabhängig zuzuerkennende – Pauschalbeitrag in der Regel in einem angemessenen Verhältnis zu den in notwendiger und zweckmäßiger Weise aufgelaufenen Kosten der Verteidigung steht. Dass es in (gemessen an der Gesamtzahl schöffengerichtlicher Verfahren) letztlich überschaubaren (Einzel-)Fällen zu größeren, unter Umständen auch großen Unterschieden zwischen dem zuerkannten Pauschalbeitrag und den tatsächlich entstandenen Kosten kommen kann bzw. kommt, ändert daran nichts.
3.3. Auch das Bedenken des Antragstellers zu G405/2016 in Bezug auf eine unsachliche Ungleichbehandlung nicht-mittelloser und mittelloser Freigesprochener erweist sich als unzutreffend. Die Situation von Beschuldigten (Angeklagten), die im Sinne von § 61 Abs 2 StPO wirtschaftlich bedürftig sind, ist mit jener von Beschuldigten (Angeklagten), die diese Voraussetzung nicht erfüllen, nicht vergleichbar. Das Kriterium der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Sinne des § 61 Abs 2 StPO rechtfertigt die unterschiedliche Regelung in Bezug auf den Ersatz von Verteidigerkosten.
3.4. Soweit die Antragsteller zu G431/2016, G452/2016 und G453/2016 meinen, dass § 393a iVm § 393 Abs 1 StPO ein "verfassungswidriges Sonderopfer" bewirke, übersehen sie, dass hier weder allgemeine Vorteile für eine Personengruppe vorgesehen noch innerhalb dieser Personengruppe eine oder mehrere Personen besonders belastet werden (vgl. VfSlg 6884/1972, 7234/1973, 13.006/1992 und 19.687/2012).
4. Verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK)
Es kann dahinstehen, ob – wie die Antragsteller meinen – eine Regelung, die in Bezug auf die Kosten der Verteidigung und Vertretung den Grundsatz der Selbsttragung aufstellt, einem freigesprochenen (oder sonst außer Verfolgung gesetzten) Angeklagten aber einen Anspruch auf Ersatz (bloß) von Teilen der für seine Verteidigung aufgewendeten Kosten einräumt, in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums eingreift (dies für den Ausschluss einer Kostenersatzverpflichtung zwischen den Parteien bestimmter arbeitsrechtlicher Verfahren verneinend VfSlg 13.455/1993), weil die Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung angesichts der Ausführungen unter Pkt. 3. zum Gleichheitssatz jedenfalls unbedenklich ist.
5. Art 6 Abs 3 litc EMRK
Die Antragsteller zu G431/2016, G452/2016 und G453/2016 haben das weitere Bedenken, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen Art 6 EMRK, insbesondere gegen Art 6 Abs 3 litc EMRK, verstießen, weil diese eine "übermäßige, willkürlich erscheinende Belastung mit den Kosten des Verfahrens" bewirkten.
Gemäß Art 6 Abs 3 litc EMRK hat jeder Angeklagte das Recht, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
Aus Art 6 Abs 3 litc EMRK ergibt sich somit – wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung zutreffend ausführt – kein allgemeiner Anspruch eines Angeklagten auf Ersatz der aufgewendeten Verteidigungskosten im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens. Art 6 Abs 3 litc EMRK räumt Beschuldigten ausschließlich das Recht auf Verfahrenshilfe für den Fall ein, dass die finanziellen Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers fehlen und der Rechtsbeistand im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (vgl. EGMR , Pakelli gegen Deutschland, Appl. 8398/78, Z 31, 34; Grabenwarter/Pabel, EMRK6, 2016, § 24 Rz 129).
Ein allgemeiner Anspruch auf Kostenersatz bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Strafverfahrens kann auch nicht aus Art 6 Abs 2 EMRK abgeleitet werden. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ausdrücklich festgehalten, dass Art 6 Abs 2 EMRK (oder eine sonstige Konventionsbestimmung) dem Angeklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten einräumt (vgl. EGMR , Appl. 69.169/01, Fall Reinmüller, in dem es gerade um die Konventionskonformität des – vom Beschwerdeführer als zu gering angesehenen – Kostenersatzes nach § 393a StPO ging; vgl. auchEGMR , Appl. 17.314/90, Fall Leutscher, Z 29, und , Fall Englert, Serie A Nr 123, Z 36, 59, sowie ).
§§393a Abs 1 und 393 Abs 1 StPO verstoßen somit nicht gegen Art 6 EMRK.
6. Zum vom Antragsteller zu G405/2016 darüber hinaus erhobenen Vorwurf, die angefochtenen Bestimmungen würden dem "Legalitätsprinzip" gemäß Art 18 B-VG widerstreiten (der Sache nach zielt das Vorbringen auf eine mögliche Verletzung des Rechtsstaatsprinzips), kann auf die Ausführungen unter Pkt. 5 verwiesen werden: Ebenso wie im Hinblick auf Art 6 EMRK steht die maßgebliche Kostentragungs- und -ersatzregelung nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes mit dem Rechtsstaatsprinzip im Einklang.
V.Ergebnis
1. Die von den Antragstellern erhobenen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der §§393a Abs 1 und 393 Abs 1 StPO treffen nicht zu. Insoweit sind die Anträge daher abzuweisen.
Soweit die Aufhebung des § 393 Abs 4 StPO begehrt wird, sind die Anträge zurückzuweisen.
2. Den antragstellenden Parteien sind die begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines Antrages nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG Sache der zuständigen ordentlichen Gerichte ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für ihr Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (vgl. ; , G25/2016).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:VFGH:2017:G405.2016 |
Schlagworte: | Strafprozessrecht, Verteidigung, Kostentragung, Verfahrenshilfe, Rechtsstaatsprinzip, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang |
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