VfGH vom 26.06.1992, g40/92

VfGH vom 26.06.1992, g40/92

Sammlungsnummer

13138

Leitsatz

§28 Abs 1 lita des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Stammfassung war verfassungswidrig.

§28 Abs 1 Z 1 litb des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idF der Novelle BGBl. Nr. 231/1988, war verfassungswidrig.

Hinweis auf G294/91, E v .

Spruch

1. § 28 Abs 1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Stammfassung war verfassungswidrig.

2. § 28 Abs 1 Z 1 litb des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988, war verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Aus Anlaß mehrerer bei ihm anhängiger Beschwerden gegen Berufungsbescheide, mit denen die Beschwerdeführer der Übertretung nach § 28 Abs 1 lita oder § 28 Abs 1 Z 1 litb des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schuldig erkannt wurden, stellt der Verwaltungsgerichtshof Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen in der jeweils anzuwendenden Fassung. Mit Erkenntnis vom , G294/91, habe der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit des § 28 Abs 1 Z 1 lita AuslBG, BGBl. 218/1975 in der Fassung der Novelle BGBl. 231/1988, wegen Verstoßes gegen den im Verfassungsrang stehenden Art 6 EMRK festgestellt, weil es am keine Verwaltungsvorschrift gegeben hat, nach der die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung unter (Verwaltungs)Strafe gestellt war und daher der (österreichische) Vorbehalt zu Art 5 EMRK die Durchführung eines derartigen Strafverfahrens (ausschließlich) vor einer Verwaltungsbehörde nicht deckte.

Diese Verfassungswidrigkeit trifft nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch § 28 Abs 1 lita AuslBG in der Stammfassung sowie § 28 Abs 1 Z 1 litb AuslBG in der Fassung BGBl. 231/1988.

Die Bundesregierung hat - wie schon im Verfahren G294/91 - auch in diesen Verfahren auf eine Äußerung verzichtet.

II. Die Anträge sind zulässig. Die Verfahren haben nichts ergeben, was an der Zulässigkeit der Anträge oder der Präjudizialität der angefochtenen Normen zweifeln ließe. Auch sonst sind die Prozeßvoraussetzungen gegeben.

Die Anträge sind auch begründet. Da die in den Anträgen dargelegten Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes jenen des Verfassungsgerichtshofes im vorausgegangenen Gesetzesprüfungsverfahren G294/91 entsprechen und nichts Neues hervorgekommen ist, kann auf das Ergebnis dieses Verfahrens verwiesen werden. Keine der in Rede stehenden Verwaltungsstrafbestimmungen hat im maßgeblichen Zeitpunkt bestanden.

§ 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz ist durch die mit in Kraft getretene Novelle BGBl. 450/1990 neu gefaßt worden. Die von den Anträgen getroffenen Fassungen stehen nicht mehr in Geltung. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher darauf zu beschränken, ihre Verfassungswidrigkeit festzustellen.

Der Ausspruch über die Kundmachung stützt sich auf Art 140 Abs 5 B-VG.

Da von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, hat der Gerichtshof von einer mündlichen Verhandlung abgesehen (§19 Abs 4 VerfGG).