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VfGH vom 14.03.1997, G398/96

VfGH vom 14.03.1997, G398/96

Sammlungsnummer

14802

Leitsatz

Teilweise Zurückweisung des Abgeordnetenantrags auf Aufhebung des gesamten Regelungssystems der Einbeziehung bestimmter Werkverträge in die Sozialversicherungspflicht und der Ausnahmen hievon mangels untrennbaren Zusammenhangs mit den zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen bzw mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen; Verletzung des Determinierungsgebotes durch Unklarheiten und Unverständlichkeit der Regelungen über die Einbeziehung von dienstnehmerähnlichen Werkverträgen in die Sozialversicherungspflicht, die Versicherungspflicht mehrerer mit rechtlich selbständigen aber als einheitlicher Auftraggeber zu bewertenden Unternehmungen abgeschlossener Werkverträge und die Erhebung der Einkommensteuer als Abzugsteuer bei bestimmten Werkvertragsnehmern; Verletzung des Gleichheitsrechtes durch eine Regelung über die "Geringfügigkeitsgrenzen"; keine Verfassungswidrigkeit der Einbeziehung freier Dienstverträge in die Sozialversicherungspflicht, weiterer Regelungen von "Geringfügigkeitsgrenzen" sowie der Regelung über die Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen unter den von den Antragstellern vorgebrachten Aspekten

Spruch

I. Der Antrag wird zurückgewiesen,

1. soweit er die folgenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG zum Gegenstand hat:

§ 3 Abs 3, § 5 Abs 1 Z 5, § 5 Abs 1 Z 13, 14 und 15, § 5 Abs 2 (ausgenommen dessen letzten Satzes), § 10 (ausgenommen der Wortfolge ", Personen gemäß § 4 Abs 4 und 5" in dessen Abs 2),

§12 Abs 1, § 33 Abs 1, 3 und 4, § 35 Überschrift, § 35 Abs 2, 3 und Abs 4 litb, § 41, § 43 Abs 2, § 44 Abs 1 Z 1, § 44a Abs 3 und 4, § 45 Abs 3, § 49 Abs 1, § 51, § 53 Abs 3 litb, § 58

Abs3, § 59 Abs 1, § 108a Abs 2, § 138 Abs 2, § 176 Abs 1 Z 6, § 459d, § 539a, § 564 Abs 1 Z 1 und 2 sowie Abs 4 bis 7a und § 566 Abs 1 Z 1 und 2 sowie Abs 2;

2. soweit er die folgenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 zum Gegenstand hat:

§ 46 Abs 1 Z 2 und § 124b Z 18, 19 und 20;

3. soweit er § 48b der Bundesabgabenordnung zum Gegenstand hat.

II. Folgende Bestimmungen werden als verfassungswidrig aufgehoben:

1. im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955:

§ 4 Abs 5 (idF BGBl. Nr. 411/1996), der Satzteil "und 5, eine Pflichtversicherung gemäß Abs 4 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs 5" in § 4 Abs 6 (idF BGBl. Nr. 411/1996), § 4 Abs 7 (idF BGBl. Nr. 600/1996), § 5 Abs 2 letzter Satz (idF BGBl. Nr. 600/1996), die Worte "oder 5" im ersten Satz des § 5a Abs 1 (idF BGBl. Nr. 600/1996), § 5a Abs 2 Z 3 (idF BGBl. Nr. 600/1996) sowie die Worte "und 5" in § 10 Abs 2 (idF BGBl. Nr. 411/1996), in § 10a (idF BGBl. Nr. 411/1996), in § 44 Abs 8 (idF BGBl. Nr. 411/1996), in § 44a Abs 2 (idF BGBl. Nr. 600/1996) und in § 55 Abs 2 (idF BGBl. Nr. 411/1996);

2. § 109a des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, idF BGBl. Nr. 600/1996.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

III. Im übrigen wird der Antrag

abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201, das in

seinem Art 34 eine Novelle zum ASVG enthält, hat der Gesetzgeber

mit Wirksamkeit zwei neue Personengruppen in die

Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG einbezogen, nämlich

Personen, "die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu

Dienstleistungen für einen Auftraggeber ... verpflichten, ohne

Dienstnehmer ... zu sein", und Personen, "die auf Grund einer

oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen dienstnehmerähnlich

... beschäftigt sind", womit vor allem auf Personen abgestellt

wird, die sich werkvertraglich zu bestimmten Leistungen verpflichtet haben. Mit der 53. ASVG-Novelle, die ihrerseits Teil des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996 (SRÄG 1996), BGBl. 411, ist, und mit dem BG BGBl. 600/1996 wurden die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 eingeführten Bestimmungen betreffend die Sozialversicherungspflicht der oben genannten Personengruppen novelliert.

b) Ebenfalls mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurden diese beiden Personengruppen in die Abzugsteuerpflicht nach dem EStG 1988 einbezogen. Auch dieser Regelungskomplex erfuhr sowohl durch das SRÄG 1996 als auch durch das BG BGBl. 600/1996 eine Änderung.

c) Weiters wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 in die BAO ein - durch das SRÄG 1996 ebenfalls geänderter - § 48b eingefügt, der in seinem Abs 1 eine Mitteilungspflicht der Abgabenbehörden betreffend die in Rede stehenden Personengruppen an die Gebietskrankenkassen normiert.

2. a) Mit einem am beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag gemäß Art 140 Abs 1 (zweiter Satz) B-VG "auf Aufhebung der tieferstehend angeführten Bestimmungen des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. 201/1996 (Art34 Strukturanpassungsgesetz), BGBl. 411/1996 (ArtI Sozialrechtsänderungsgesetz 1996) und BGBl. 600/1996 (ArtI des Bundesgesetzes, mit dem das ASVG u. a. geändert werden)

sowie des

Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. 411/1996 (ArtX Sozialrechtsänderungsgesetz 1996) und BGBl. 600/1996 (ArtVII des Bundesgesetzes, mit dem das ASVG u. a. geändert werden)

sowie der

Bundesabgabenordnung in der Fassung BGBl. 411/1996 (ArtXI Sozialrechtsänderungsgesetz 1996)"

begehren 61 Abgeordnete zum Nationalrat, der Verfassungsgerichtshof wolle

"§3 Abs 3, § 4 Abs 4-7, § 5 Abs 1 Z 5, 13-15, § 5 Abs 2, § 5a, § 10 Abs 1 und 2, § 10a, § 12 Abs 1, § 33 Abs 1, 3 und 4,

§35 Überschrift, Abs 2, 3 und 4 litb, § 41, § 43 Abs 2, § 44 Abs 1 Z 1 und 8, § 44a, § 45 Abs 3, § 49 Abs 1, § 51, § 53 Abs 3 litb, § 55 Abs 2, § 58 Abs 3, § 59 Abs 1, § 70a, § 108a Abs 2,

§138 Abs 2, § 176 Abs 1 Z 6, § 459d, § 539a, § 564 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 4-7a (idF BGBl. 411/1996), § 566 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 ASVG

sowie

§ 46 Abs 1 Z 2 (idF BGBl. 600/1996), § 109a (idF BGBl. 411/1996 und 600/1996), § 124b Z 18-20 (idF BGBl. 600/1996) EStG

und

§ 48b (idF BGBl. 411/1996) BAO

wegen Verfassungswidrigkeit aufheben".

In der Begründung des Antrages heißt es nach einer kurzen Darstellung der Rechtsentwicklung: "Die gegenständliche Anfechtung bezieht sich daher auf die durch das letztgenannte Gesetz (i.e. BG BGBl. 600/1996) geschaffene Rechtslage."

b) Die Bundesregierung bezweifelt (unter Hinweis auf ), ob der Antrag damit die angefochtenen Bestimmungen präzise genug umschreibt und führt dazu unter anderem aus:

"... Dies ist im gegenständlichen Zusammenhang von besonderer Bedeutung, da die neuen Versicherungstatbestände (freie Dienstvertragsnehmer und dienstnehmerähnlich beschäftigte Personen) mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, eingefügt wurden und durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 411 sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 600/1996 Änderungen erfuhren. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß einzelne der angefochtenen Bestimmungen, die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 eingefügt wurden, zweimal, manche einmal und andere nicht novelliert worden sind.

Im Hinblick auf die zur Aufhebung begehrten Bestimmungen ergibt sich daraus folgendes:

Folgende der angefochtenen Bestimmungen wurden durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in das ASVG eingefügt und danach nicht mehr novelliert: §§12 Abs 1, 35 Abs 4 litb (einschließlich der Überschrift von § 35 ASVG), 41, 49 Abs 1, 53 Abs 3 litb, 539a ASVG.

Folgende Bestimmungen erhielten ihre geltende Fassung durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 411: §§3 Abs 3, 4 Abs 4, 5 und 6, 10 Abs 1 und 2, 10a, 35 Abs 2, 43 Abs 2, 44 Abs 1 Z 1 und 8, 45 Abs 3, 55 Abs 2, 58 Abs 3, 108a Abs 2, 138 Abs 2, 176 Abs 1 Z 6, 564 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 4 bis 7a ASVG.

Folgende Bestimmungen erhielten ihre geltende Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 600/1996: §§4 Abs 7, 5 Abs 1 Z 13 bis 15, 5 Abs 2, § 5a, 33 Abs 1, 3 und 4, 44a, 51, 59 Abs 1, 70a, 459d, 566 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 ASVG.

§ 5 Abs 1 Z 5 ASVG wurde durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 31/1973 eingefügt und erhielt seine geltende Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 588/1981.

§ 35 Abs 3 ASVG wurde durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 13/1962 eingefügt und seither nicht mehr novelliert."

(Diese Aufstellung ist insofern zu korrigieren, als die Z 13 bis 15 des § 5 Abs 1 ASVG nicht durch das BG BGBl. 600/1996 (neuerlich) geändert wurden, sondern in jener Fassung in Geltung stehen, die sie durch das SRÄG 1996 erhalten haben, und daß die Abs 6, 7 und 7a des § 564 ASVG durch das BG BGBl. 600/1996 eine Änderung erfahren haben.)

c) Der Verfassungsgerichtshof hält demgegenüber den Antrag für insofern ausreichend präzise, als ihm mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, auf welche Bestimmungen in welcher Fassung er sich bezieht. Der Antrag ist nämlich dahin zu verstehen, daß die Antragsteller jene Bestimmungen, denen im Aufhebungsbegehren eine bestimmte Fassung beigefügt ist, in dieser Fassung, alle anderen Bestimmungen in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung (das ist entweder die Fassung, die sie durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, das SRÄG 1996 oder das BG BGBl. 600/1996 erhalten haben; bei den von den soeben genannten Novellen formell unberührt gebliebenen Bestimmungen des § 5 Abs 1 Z 5 einerseits und des § 35 Abs 3 andererseits ist es bei jener die Fassung BGBl. 588/1981 und bei dieser die Fassung BGBl. 13/1962; § 51 Abs 3 erhielt seine derzeit geltende Fassung durch BG BGBl. 484/1984, § 51 Abs 4 seine durch BG

BGBl. 530/1970).

d) Nach Antragstellung wurde das ASVG mit dem 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 - 2. SRÄG 1996, BGBl. 764, neuerlich geändert, und zwar unter anderem auch hinsichtlich der antragsrelevanten §§44 und 44a.

3. Die angefochtenen (hervorgehobenen) Bestimmungen stehen in folgendem Zusammenhang und haben den nachstehend in ihrem Kontext wiedergegebenen Wortlaut:

A. ASVG:

a) Der 1. Unterabschnitt des Abschnittes II des die allgemeinen Bestimmungen enthaltenden ersten Teils des ASVG handelt von der Pflichtversicherung. Der die Fälle der Vollversicherung regelnde § 4 enthält die grundlegenden Bestimmungen über die Einzbeziehung von Personen, die aufgrund entgeltlicher freier Dienstverträge (Abs4; im folgenden auch als "freie Dienstnehmer" bezeichnet) oder infolge einer oder mehrerer vertraglicher Vereinbarungen dienstnehmerähnlich (Abs5) beschäftigt sind: Er lautet:

"§4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. Die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. ...

6. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs 3 gleichgestellten Personen;

7. ...

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

(3) ... (enthält eine taxative Aufzählung von Dienstnehmern gleichgestellten Personengruppen)

(4) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des § 5a auch Personen versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für

1. einen Auftraggeber (Dienstgeber) im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinszieles usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit)

verpflichten, ohne Dienstnehmer im Sinne des Abs 2 zu sein, und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§2 Abs 1 FSVG).

(5) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des § 5a auch Personen versichert, die infolge einer oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen dienstnehmerähnlich für einen Auftraggeber (Gebietskörperschaft) im Sinne des Abs 4 Z 1 oder 2 gegen Entgelt beschäftigt sind, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§2 Abs 1 FSVG). Die zur Beurteilung der Dienstnehmerähnlichkeit insbesondere zu prüfende Regelmäßigkeit der Beschäftigung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn

1. mit diesem Auftraggeber (Gebietskörperschaft) innerhalb der letzten sechs vor dem Abschluß der Vereinbarung liegenden aufeinanderfolgenden Kalendermonate, wobei der Kalendermonat der Vereinbarung mitzuzählen ist, mehr als drei Vereinbarungen abgeschlossen wurden oder

2. die mit dem Auftraggeber (Gebietskörperschaft) vereinbarte Tätigkeit sich über mehr als zwei Kalendermonate erstreckt.

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs 4 und 5, eine Pflichtversicherung gemäß Abs 4 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs 5 aus.

(7) Ist ein Dienstnehmer (Auftragnehmer) im Sinne des Abs 2, 4 oder 5 für mehrere rechtlich selbständige Dienstgeber (Auftraggeber) tätig

1. die im Sinne des § 228 Abs 3 des Handelsgesetzbuches verbunden oder diesen vergleichbar zu wirtschaftlichen Zwecken zusammengefaßt sind oder

2. die Absprachen über die jeweilige Inanspruchnahme des Dienstnehmers (Auftragnehmers) zu einem gemeinsamen Zweck getroffen haben,

so gelten diese für die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 4, 5 und § 5 Abs 2 letzter Satz als ein einziger Dienstgeber (Auftraggeber)."

(§4 Abs 4 bis 6 idF SRÄG 1996, Abs 7 idF BG BGBl. 600/1996)

Der in der Z 1 des § 4 Abs 7 ASVG bezogene, unter der Überschrift "Beteiligungen, verbundene Unternehmen" stehende § 228 Abs 3 HGB lautet:

"(3) Verbundene Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften sind solche Unternehmen, die nach den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens gemäß § 244 einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß gemäß §§224 bis 267 aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Tochterunternehmen, die gemäß §§248 oder 249 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen."

Aus § 1 ASVG ergibt sich, daß das ASVG für im Inland beschäftigte Personen gilt. § 3 regelt näher, welche Personen als im Inland beschäftigt gelten; in diesem Kontext steht der angefochtene Abs 3 des § 3, der folgendermaßen lautet:

(3) Als im Inland beschäftigt gelten unbeschadet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung insbesondere nicht die Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland, die ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, und Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten. Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen. Als im Inland beschäftigt gelten auch Personen, die gemäß § 16 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. Die Personen (§4 Abs 4 und 5), die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben."

(§3 Abs 3 idF SRÄG 1996)

§ 5 normiert "Ausnahmen von der Vollversicherung" und hat folgenden Wortlaut:

"§5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

1. ...

2. Dienstnehmer, ihnen gemäß § 4 Abs 1 Z 6 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie Personen gemäß § 4 Abs 1 Z 11 hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach Abs 2 als geringfügig anzusehen ist;

3. ...

5. die Lehrenden an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;

6. ...

13. gemäß § 4 Abs 4 oder 5 in Unternehmen, die mindestens wöchentlich erscheindende periodische Druckwerke, die auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politschen, allgemein wirtschaftlichen oder kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein dürfen, herstellen oder vertreiben, Beschäftigte, die diese periodischen Druckwerke vertreiben oder zustellen;

14. gemäß § 4 Abs 4 oder 5 tätige Amateursportler und -trainer, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;

15. gemäß § 4 Abs 4 oder 5 tätige Kunstschaffende, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.

(2) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig im Sinne des Abs 1 Z 2,

a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 173 S gebührt,

b) wenn sie für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und dem Dienstnehmer ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt höchstens 520 S oder als monatliches Entgelt höchstens 2.260 S gebührt,

c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten, sondern nach einem anderen Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer in einem Kalendermonat ein Entgelt von höchstens 2.261 S gebührt.

Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit), gilt nicht als geringfügig; ferner gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer für die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß den §§3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, und eines Karenzurlaubes gemäß den §§15, 15 a, 15 b und 15 d des Mutterschutzgesetzes und den §§2, 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, bei Anspruch auf Wochengeld bzw. auf Karenzurlaubsgeld gemäß den §§26 und 26 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609. Als geringfügig gilt ferner nicht eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung, wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb nicht mehr als 2 261 S in einem Monat oder 520 S in einer Woche beträgt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monates oder der betreffenden Woche begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen wurde. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§242 Abs 6) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§108 a Abs 1) vervielfachten Beträge. Weiters gelten Beschäftigungen nicht als geringfügig, wenn in einem Kalendermonat die Summe der Entgelte aus einem Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs 2 und Vereinbarungen gemäß § 4 Abs 4 und 5 zu ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) den Betrag gemäß § 5 Abs 2 litc übersteigt."

(§5 Abs 1 Z 2 idF SRÄG 1996, Abs 1 Z 5 idF BG BGBl. 588/1981, Abs 1 Z 13 bis 15 idF SRÄG 1996, § 5 Abs 2 idF BG BGBl. 600/1996)

Die in dieser Vorschrift enthaltenen Schillingbeträge werden jährlich durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales (vgl. § 108 Abs 1 und 9 ASVG) angepaßt. Der im § 5 Abs 2 litc festgelegte Betrag beträgt für 1996 S 3.600,-- (§2 Z 3 der Kundmachung BGBl. 808/1995) und für 1997 S 3.740,-- (ArtI § 2 Z 3 der Kundmachung BGBl. 732/1996).

"Versicherungsgrenze für die gemäß § 4 Abs 4 und 5

Versicherten

§5a. (1) Eine Versicherung gemäß § 4 Abs 4 oder 5 tritt nur dann ein, wenn der Teil des auf einen Kalendermonat entfallenden vereinbarten Entgeltes, der sich aus der Teilung des gesamten vereinbarten Entgeltes durch die Anzahl der für die Tätigkeit (Erbringung der Leistung) vereinbarten Kalendermonate ergibt (monatliches Entgelt) den Betrag von 7 000 S übersteigt. Dabei sind auch Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.

(2) Abweichend von Abs 1 sind Personen gemäß § 4 Abs 4 oder 5 auch dann versichert, wenn

1. in einem Kalendermonat die Summe der monatlichen Entgelte (Abs1) aus mehreren Vereinbarungen gemäß § 4 Abs 4 und 5, die mit ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) abgeschlossen wurden, den Betrag gemäß Abs 1 übersteigt oder

2. die Höhe des vereinbarten Entgeltes und/oder die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung) zum Zeitpunkt des Beginnes der Pflichtversicherung nicht feststeht oder

3. in einem Kalendermonat die Summe der Entgelte aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs 2 und Vereinbarungen gemäß § 4 Abs 4 und 5 zu ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) den Betrag gemäß § 5 Abs 2 litc übersteigt;"

(§5a idF BG BGBl. 600/1996)

Hinsichtlich des Beginns der Pflichtversicherung ist folgendes normiert:

§10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, ferner der gemäß § 4 Abs 1 Z 9, 10, 11 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs 5 entsprechend.

(2) Die Pflichtversicherung der in der Krankenpflege selbständig erwerbstätigen Personen, der selbständigen Pecher und der selbständigen Winzer (§4 Abs 3 Z 2, 4 und 9), der Personen gemäß § 4 Abs 4 und 5, der selbständig Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen (§8 Abs 1 Z 3 lita und b), der fachkundigen Laienrichter und der fachmännischen Laienrichter sowie der Schöffen und der Geschworenen (§8 Abs 1 Z 3 litk), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen und der Volontäre (§8 Abs 1 Z 3 litc) sowie der Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber (§8 Abs 1 Z 3 litg) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

(3) ..."

(§10 Abs 1 und 2 idF SRÄG 1996)

"§10a. Die im § 4 Abs 4 und 5 genannten Personen gelten von der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit (§10 Abs 2) an bis zum Ende der Pflichtversicherung (§12 Abs 1) - unabhängig von der Verteilung der Arbeitsleistung - als durchgehend versichert."

(§10a idF SRÄG 1996)

Der in dieser Bestimmung verwiesene § 12 Abs 1 lautet:

"§12. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs 2 bezeichneten Personen erlischt mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird.

(2) ..."

(§12 Abs 1 idF StruktAnpG 1996)

b) Abschnitt IV des ASVG enthält Bestimmungen über Meldungen und Auskunftspflichten. Die grundlegende Bestimmung des § 33 über "An- und Abmeldungen der Pflichtversicherten" nimmt auf § 10 Bezug, der, soweit hier relevant, den Versicherungsbeginn mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit bestimmt, und lautet:

§33. (1) Die Dienstgeber (Auftraggeber) haben jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung (§10) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann die Meldefrist im allgemeinen bis zu sieben Tagen oder für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden.

(2) ...

(3) Für die gemäß § 4 Abs 4 oder 5 beschäftigten Personen hat der Dienstgeber (Auftraggeber) die für diese Versicherung bedeutsamen Angaben und deren Änderungen, insbesondere

1. die gemäß § 43 Abs 2 Z 1 bis 5 vom Auftragnehmer gemeldeten Auskünfte,

2. den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den Erfüllungszeitpunkt oder die Vertragsdauer und

3. die Art der Tätigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts,

zu melden. Die §§34 und 41 sind anzuwenden.

(4) Die Anmeldung für die gemäß § 4 Abs 4 und/oder 5 beschäftigten Personen kann unterbleiben, wenn auf Grund aller zum Zeitpunkt des Beginnes der Tätigkeit (Leistungserbringung) bekannten Umständen anzunehmen ist, daß der Betrag gemäß § 5a Abs 1 im Durchschnitt der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) bzw. der Tätigkeiten (Leistungserbringungen) für ein und denselben Auftraggeber nicht überschritten wird und kein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs 2 zum selben Auftraggeber (Dienstgeber) vorliegt. Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs 2 zum selben Auftraggeber (Dienstgeber) ist anstelle des Betrages gemäß § 5a Abs 1 der Betrag gemäß § 5 Abs 2 litc zu berücksichtigen. Bei einer Änderung der Umstände hat die Anmeldung unverzüglich ab Beginn des Monats, in welchem abzusehen ist, daß der Betrag gem. § 5a Abs 1 im Durchschnitt der Kalendermonate des jeweiligen Kalenderjahres überschritten wird, zu erfolgen."

(§33 Abs 1, 3 und 4 idF BG BGBl. 600/1996)

Der verwiesene § 34 handelt von der Verpflichtung zur Meldung jeder für die Versicherung bedeutsamen Änderung (insbesondere jeder Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderungen der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches).

Hinsichtlich der zur Meldung verpflichteten Personen bestimmt § 35, der hinsichtlich seiner Überschrift, der Abs 2 und 3 sowie der litb des Abs 4 angefochten ist:

"Dienstgeber (Auftraggeber)

§35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(2) Bei den nach § 4 Abs 1 Z 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach § 8 Abs 1 Z 3 litc Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung bzw. Unterbringung erfolgt, bei den nach § 4 Abs 1 Z 8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt, bei den nach § 4 Abs 1 Z 9 Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (§4 Abs 1 Z 7) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im § 3 Abs 3 vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber.

(3) Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

(4) Der Dienstnehmer hat die in den §§33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,

a) wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, oder

b) wenn der Dienstgeber (Auftraggeber) im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat."

(Überschrift idF StruktAnpG 1996, § 35 Abs 2 idF SRÄG 1996, Abs 3 idF BG BGBl. 13/1962, Abs 4 litb idF StruktAnpG 1996)

Von der Form der Meldungen und verschiedenen Auskunftspflichten handeln die §§41 bis 43. Die (teilweise) angefochtenen Bestimmungen lauten:

"Form der Meldungen

§41. (1) Die Meldungen nach § 33 Abs 1 und 2 sowie nach § 34 Abs 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§31 Abs 4 Z 6) zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat jedenfalls zu umfassen:

1. die Dienstgeberkontonummer;

2. Familienname, Vorname(n) und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Beschäftigten;

3. Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme;

4. die Art der Versicherung.

Wenn die Anmeldung nur diese Mindestangaben enthält, sind die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzusenden.

(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.

(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§31 Abs 5 Z 29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben

1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,

a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;

b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.

(5) Zwei Abschriften der bestätigten An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben."

(§41 idF StruktAnpG 1996)

"Auskunftspflicht der Versicherten und der

Zahlungs(Leistungs)empfänger

§43. (1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§332 ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

(2) Die gemäß § 4 Abs 4 oder 5 versicherten Personen sind verpflichtet, dem Auftraggeber (Dienstgeber, Gebietskörperschaft) im Sinne des § 4 Abs 4 Z 1 und 2 alle Auskünfte zu erteilen und alle Änderungen zu melden, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Auskünfte über

1. den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) und die Wohnanschrift,

2. den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit,

3. das Bestehen einer die Pflichtversicherung ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund dieser Tätigkeit,

4. das Bestehen sonstiger Pflichtversicherungen,

5. die Anzahl allfälliger weiterer Auftraggeber (Dienstgeber) innerhalb der letzten sechs Kalendermonate."

(§43 idF SRÄG 1996)

c) Der 1. Unterabschnitt des Abschnittes V des ersten Teils des ASVG (§§44 bis 70a) handelt von den "Beiträge(n) zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)". Die im Zusammenhang mit der Anfechtung relevanten Bestimmungen lauten in ihrem jeweiligen Kontext wie folgt:

"Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen und bei den nach § 4 Abs 4 und 5 versicherten Personen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3, 4 und 6;

2. ...

8. bei den nach § 4 Abs 1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§2 c Abs 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);

9. ...

(2)Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr, soweit es sich um geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs 2 handelt bis zu einem Kalenderjahr, bestimmen.

(3) Der Versicherungsträger kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber festsetzen, daß bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die üblicherweise Trinkgelder erhalten, diese Trinkgelder der Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu legen sind. Die Festsetzung hat unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Höhe der Trinkgelder, wie sie erfahrungsgemäß den Versicherten in dem betreffenden Erwerbszweig zufließen, zu erfolgen. Bei der Festsetzung ist auf Umstände, die erfahrungsgemäß auf die Höhe der Trinkgelder Einfluß haben (z. B. regionale Unterschiede, Standort und Größe der Betriebe, Art der Tätigkeit), Bedacht zu nehmen. Derartige Festsetzungen sind in der Fachzeitschrift 'Soziale Sicherheit' zu verlautbaren und haben sodann verbindliche Wirkung.

(4) Zur allgemeinen Beitragsgrundlage gehören bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§4 Abs 1 Z 4 und 5) und bei den öffentlichen Verwaltern (§4 Abs 3 Z 8) nicht Bezüge im Sinne des § 49 Abs 3 und 4.

(5) Die allgemeine Beitragsgrundlage erhöht sich um den Betrag der auf den Versicherten entfallenden Beiträge zu einer nach diesem Bundesgesetz geregelten Versicherung sowie der auf den Versicherten entfallenden Abgaben, soweit diese vom Dienstgeber zur Zahlung übernommen werden.

(6) Als täglicher Arbeitsverdienst ist anzunehmen:

a) bei Pflichtversicherten nach § 4 Abs 1 Z 8 und nach § 8 Abs 1 Z 4 litd der Betrag von 382 S;

b) bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der im Abs 1 Z 2 bezeichneten Art erhalten, der Betrag von 142 S.

An Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§242 Abs 6) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§108 a Abs 1) vervielfachten Beträge.

(7) Im Falle einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitszeit gilt das Entgelt für jene Zeiträume als erworben, die der Versicherte eingearbeitet hat.

(8) Gebührt Versicherten gemäß § 4 Abs 4 und 5 der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen."

(§44 Abs 1 Z 1 und Abs 8 idF SRÄG 1996)

Der Antrag ist in diesem Anfechtungspunkt insofern undeutlich gefaßt, als begehrt wird, "§44 Abs 1 Z 1 und 8" aufzuheben. Zwar könnte mit "8" (auch) die Z 8 des § 44 Abs 1 gemeint sein; bei einer Gesamtwürdigung des Vorbringens ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes davon auszugehen ist, daß § 44 Abs 8 Gegenstand des Antrages ist. (Zu den durch Kursivdruck hervorgehobenen Bestimmungen des § 44 Abs 3 und 4 vgl. die Bemerkungen nach § 44a.)

"Vorläufige und endgültige allgemeine Beitragsgrundlage

für die nach § 4 Abs 4 und 5 Versicherten.

§44a. (1) Für die nach § 4 Abs 4 oder 5 versicherten Personen ist dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

1. die Höhe des vereinbarten Entgeltes oder

2. die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung)

noch nicht feststeht, als vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage der Betrag gemäß § 5a Abs 1, erhöht um einen Schilling, heranzuziehen.

(2) Für die endgültige Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage ist ein Jahresausgleich durchzuführen, wobei § 44 Abs 8 anzuwenden ist. Die Beiträge sind auf Grund der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage nachzubemessen. Ist die endgültige allgemeine Beitragsgrundlage ausschließlich auf Grund von Versicherungsverhältnissen gemäß § 4 Abs 4 und 5 zu berechnen, so ist als endgültige allgemeine Beitragsgrundlage die vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage heranzuziehen, wenn diese höher ist.

(3) Überschreitet in einem Kalendermonat die endgültig ermittelte allgemeine Beitragsgrundlage - wobei Beitragsgrundlagen aus Vereinbarungen mit ein und demselben Auftraggeber zusammenzurechnen sind - nicht die Höhe des Betrages gemäß § 5 Abs 2 litc, so ist (sind) dem (der) Versicherten und dem Auftraggeber für den Fall, daß er (sie) in diesem Kalendermonat im jeweiligen Versicherungszweig

1. auch anderweitig zumindest für einen Tag pflichtversichert war, über Antrag der Differenzbetrag zwischen den auf Grund der vorläufigen und auf Grund der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage entrichteten Beiträgen zurückzuzahlen;

2. nicht anderweitig pflichtversichert war, über Antrag die auf Grund der vorläufigen allgemeinen Beitragsgrundlagen entrichteten Beiträge zurückzuzahlen, jedoch nur dann, wenn in diesem Kalenderjahr keine Leistung aus dem jeweiligen Versicherungszweig in Anspruch genommen worden ist; wurde eine Leistung in Anspruch genommen, so sind jedenfalls Beiträge von der vorläufigen allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß Abs 1 zu entrichten.

(4) Liegt eine anderweitige Pflichtversicherung gemäß Abs 3 Z 1 in der Pensionsversicherung vor, so sind die auf der Basis der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge für die Bildung der Beitragsgrundlage gemäß § 242 Abs 1 Z 1 in dieser anderweitigen Pensionsversicherung heranzuziehen."

(§44a Abs 1 und Abs 2 idF BG BGBl. 600/1996, Abs 3 und 4 idF SRÄG 1996)

Zu den oben in Kursivdruck wiedergegebenen Bestimmungen des § 44 Abs 3 und 4 und des § 44a Abs 3 und 4 ist folgendes festzuhalten:

Die Abs 3 und 4 des § 44 wurden durch ArtI Z 12 des am ausgegebenen BG BGBl. 600/1996 aufgehoben. In der das Inkrafttreten regelnden Vorschrift des § 566 ASVG (idF BGBl. 600/1996) findet sich keine Bestimmung über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser beiden Absätze; allerdings heißt es in § 566 Abs 1 Z 2, daß "die Aufhebung des § 44a Abs 3 und 4" rückwirkend mit in Kraft tritt. Eine Aufhebung dieser Bestimmung wurde aber durch das BG BGBl. 600/1996 nicht verfügt.

Mit ArtI Z 1b des (nach Einbringung des vorliegenden Antrages erlassenen) 2. SRÄG 1996, BGBl. 764, wurden die Abs 3 und 4 des § 44 (wortgleich wie vor deren Aufhebung durch BG BGBl. 600/1996) neu erlassen. Sie sind gemäß § 567 Z 1a ASVG (idF 2. SRÄG 1996) rückwirkend mit in Kraft getreten. Die Abs 3 und 4 des § 44a standen im Zeitpunkt der Antragstellung in Geltung, später wurde mit ArtVII des 2. SRÄG 1996 ArtI Z 12 des BG BGBl. 600/1996 (dieser lautet: "§44 Abs 3 und 4 werden aufgehoben.") dahin abgeändert, daß der Ausdruck "44" durch den Ausdruck "44a" ersetzt wird. Hinsichtlich des Inkrafttretens dieser Änderung enthält das am kundgemachte

2. SRÄG 1996 keine gesonderte Vorschrift. Jedoch ist die nach wie vor in Geltung stehende Anordnung des § 566 Abs 1 Z 2 ASVG idF BGBl. 600/1996 zu berücksichtigen, wonach "rückwirkend mit ... die Aufhebung des § 44a Abs 3 und 4" in Kraft tritt.

"Höchstbeitragsgrundlage

§45. (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

(2) Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.

(3) Abweichend von Abs 1 darf für die nach § 4 Abs 4 und 5 Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt

1. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs 2 bezogen werden, das 35fache,

2. sonst das 30fache

der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs 1."

(§45 Abs 3 idF SRÄG 1996)

"Entgelt

§49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling, Auftragnehmer) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis (Auftragsverhältnis) Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses (Auftragsverhältnisses) vom Dienstgeber (Auftraggeber) oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

(3) ... (enthält eine taxative Aufzählung von Vergütungen und sonstigen Zahlungen, die nicht als Entgelt gelten)

(4) ..."

(§49 Abs 1 idF StruktAnpG 1996)

"Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

§51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs 1 Z 3, 8 und 10 und Abs 4 und 5 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1. in der Krankenversicherung

a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs 1 Z 2 oder Abs 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 6,3 v.H.,

b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des

Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß

§1 Abs 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind

und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle

Versicherten, auf die ArtII, III oder IV des

Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für

Heimarbeiter 7,4 v.H.,

c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem

Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, unterliegt 7,4 v.H.,

d) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs 4 und 5 6 v.H.,

e) für die übrigen Vollversicherten 8,6 v.H.

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2. In der Unfallversicherung 1,4 v.H.

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

3. a) In der Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten

18,5 v.H.,

b) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung 24,0 v.H.

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(2) Für die Lehrlinge verringert sich für die Dauer des ersten Lehrjahres der allgemeine Beitrag gemäß Abs 1 Z 1 um 1,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(3) Von den nach Abs 1 festgesetzten Beiträgen entfallen, unbeschadet der Sondervorschrift des § 53:

1. In der Krankenversicherung je die Hälfte auf den Versicherten und seinen Dienstgeber;

2. in der Unfallversicherung der gesamte Beitrag auf den Dienstgeber;

3. in der Pensionsversicherung, und zwar

a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten auf

den Versicherten und dessen Dienstgeber je 9,25 v.H.,

b) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung auf den

Versicherten 9,25 v.H.,

auf dessen Dienstgeber 14,75 v.H.

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(4) Die Bestimmungen der Abs 1 und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§4 Abs 1 Z 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§4 Abs 1 Z 7) sowie für Entwicklungshelfer und Experten (§4 Abs 1 Z 9) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, zu tragen ist.

(5) Für die den Dienstnehmern gleichgestellten Vollversicherten (§4 Abs 1 Z 6 und Abs 3) sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versicherungsgruppe gemäß Abs 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen; jedoch haben die gemäß § 4 Abs 3 Z 4 und 9 versicherten Personen gegenüber den Besitzern der Wälder, in denen die Gewinnung von Harzprodukten ausgeübt wird, bzw. gegenüber den Besitzern der Weingärten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, die gemäß § 4 Abs 3 Z 10 und 11 versicherten Personen gegenüber den Unternehmungen, bei denen sie tätig sind, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge."

(§51 Abs 1 idF SRÄG 1996, Abs 2 idF BG BGBl. 600/1996, Abs 3 idF BG BGBl. 484/1984, Abs 4 idF BG BGBl. 530/1979, Abs 5 idF SRÄG 1996)

Die §§51a und 51b enthalten Vorschriften über Zusatzbeiträge für die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten bzw. in der Krankenversicherung versicherten Personen und § 52 regelt die allgemeinen Beiträge für Teilversicherte. Sodann bestimmt § 53:

"Sondervorschriften über die Aufteilung

des allgemeinenen Beitrages

§53. (1) Der den Versicherten belastende Teil der allgemeinen Beiträge darf zusammen mit dem den Versicherten belastenden Teil des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung 20 v.H. seiner Geldbezüge nicht übersteigen. Den Unterschiedsbetrag hat der Dienstgeber zu tragen.

(2) Für Pflichtversicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch die auf den Pflichtversicherten entfallenden Beitragsteile (§§51 und 52) zu tragen. Für minderjährige Lehrlinge ist der allgemeine Beitrag in der Krankenversicherung während der ersten zwei Jahre der Lehrzeit vom Dienstgeber zur Gänze zu tragen.

(3) Der Dienstnehmer hat die Beiträge zur Gänze zu entrichten,

a) wenn die Beiträge vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder dem im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet werden,

b) wenn der Dienstgeber (Auftraggeber) im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,

c) für die Dauer des Weiterbestandes einer Pflichtversicherung nach § 11 Abs 3 lita oder d.

(4) Im Falle des § 47 litc hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze zu entrichten. Er ist berechtigt, unbeschadet der Bestimmungen des § 60 Abs 1, auch den Unterschiedsbetrag zwischen dem Beitrag, der sich auf Grund der Beitragsgrundlage nach § 47 litc und der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 44 ergibt, vom Entgelt in barem abzuziehen."

(§53 Abs 3 litb idF StruktAnpG 1996)

§ 54 enthält Regeln über die Beiträge für Sonderzahlungen im Sinne des § 49.

Die "Dauer der Beitragspflicht" regelt § 55; er lautet:

"§55. (1) Die allgemeinen Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten.

(2) Für Pflichtversicherte gemäß § 4 Abs 4 und 5 sind die allgemeinen Beiträge jedenfalls für Kalendermonate, in denen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu entrichten."

(§55 Abs 2 idF SRÄG 1996)

Weiters sind in diesem Zusammenhang folgende, teilweise angefochtene Bestimmungen zu nennen:

"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

§58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 3 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs 3 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§4 Abs 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen.

(3) Abweichend von Abs 2 schulden

1. der Auftraggeber (Dienstgeber, Gebietskörperschaft),

2. der Auftragnehmer (Dienstnehmer)

gemäß § 4 Abs 4 und 5 für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer Auskünfte gemäß § 43 Abs 2 zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.

(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern die Beiträge nicht von diesem dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Der Träger der Krankenversicherung kann die Beiträge in den Fällen vorschreiben, in denen dies zur Erleichterung der Beitragseinzahlung zweckmäßig erscheint. Für

die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für

die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lita Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs 2 bzw. § 37 a zu erstatten sind.

(5) Bei der Berechnung der auf die Versicherten und deren Dienstgeber entfallenden Beiträge kann der Versicherungsträger aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung allgemein Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt lassen; Beträge von fünf oder mehr Groschen können als zehn Groschen gerechnet werden.

(6) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs 3 die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger u. a.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.

(7) Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten, mit Ausnahme der gemäß § 7 Z 3 lita Teilversicherten, werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt."

(§58 Abs 3 idF SRÄG 1996, Abs 6 idF StruktAnpG 1996)

Durch das 2. SRÄG 1996 wurde rückwirkend mit im ersten Satz des Abs 6 der Ausdruck "Abs3" durch den Ausdruck "Abs4" ersetzt und ihm mit Wirksamkeit ein weiterer Satz angefügt.

"Verzugszinsen

§59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von fünfzehn Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs 4 und 5 nach dem Ende des Monats, in dem der Auftraggeber (Dienstgeber) das Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem jeweiligen Nominalzinssatz für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf volle 10 S abgerundet werden.

(2) ..."

(§59 Abs 1 - ausgenommen Z 2 (diese idF BG BGBl. 600/1996) - idF SRÄG 1996)

"Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

§70a. (1) Überschreitet bei einer oder mehreren Pflichtversicherungen nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz zu erstatten; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs 1 Z 1 litd und § 51b sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen.

(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs 1 sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.

(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Er gilt so lange, als der (die) Versicherte bei dem Versicherungsträger versichert ist, bei welchem der Antrag gestellt wurde. Wird eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats."

(§70a idF BG BGBl. 600/1996)

d) Der hinsichtlich seines Abs 2 angefochtene, unter der Rubrik "Aufwertungszahl" stehende § 108a findet sich in dem von der Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung handelnden Abschnitt VI a des ersten Teils des ASVG und steht in folgendem Kontext:

Der mit "Grundlagen" überschriebene § 108 ASVG lautet (, soweit er sich auf die "Aufwertung" bezieht):

"§108. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs3), Aufwertungsfaktoren (Abs4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs9), im Dezember jeden Jahres einen Beitragsbelastungsfaktor (Abs8) für das laufende Kalenderjahr und jedes Jahr für das vorangegangene Kalenderjahr einen endgültigen Anpassungsrichtwert (Abs6) zu ermitteln und kundzumachen.

(2) Aufwertungszahl: Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr. Veränderungen von Beitragssätzen bleiben unberücksichtigt. Die Aufwertungszahl ist, soweit im einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.

(3) Höchstbeitragsgrundlage: Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragszeiträume eines Jahres ist der Meßbetrag (§108 b) dieses Kalenderjahres, wenn er ganzzahlig durch 20 teilbar ist, ansonsten der nächsthöhere ganzzahlig durch 20 teilbare Betrag.

(4) Aufwertungsfaktoren: Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf 3 Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.

(5) ..."

Sodann bestimmt § 108a:

"(1) Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß § 108 Abs 2 ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist gemäß Abs 2, 3 und 4 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Jahres sind alle Versicherungstage von Pflichtversicherten - ausgenommen die im § 4 Abs 4 und 5 genannten Personen - eines Jahres, für die eine Tagesbeitragsgrundlage vorgesehen ist, für alle Versicherten sowie getrennt nach Arbeitern und Angestellten in die Lohnstufen (§46 Abs 2 bis 5) einzureihen. Der Hauptverband hat bei Erreichen eines Auswertungsgrades der Beitragsgrundlagen von 99 v.H. für das Ausgangsjahr diese Einreihung für das Ausgangsjahr, das Vergleichsjahr und das dem Vergleichsjahr vorangegangene Jahr auf Grund der Daten der Versicherungsdatei durchzuführen. Die Einreihung ist aber auf jeden Fall so rechtzeitig durchzuführen, daß sie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 15. Juni eines jeden Jahres zur Verfügung steht.

(3) ..."

(§108a Abs 2 idF SRÄG 1996)

e) Aus dem zweiten, vom Leistungsrecht in der Krankenversicherung handelnden Teil des ASVG ist der Abs 2 des § 138 angefochten. Diese Bestimmung handelt von der Anspruchsberechtigung auf Krankengeld und lautet:

"§138. (1) Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.

(2) Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:

a) Lehrlinge ohne Entgelt;

b) die gemäß § 4 Abs 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß § 4 Abs 1 Z 4 und 5 und gemäß § 7 Z 1 lite pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge;

c) in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 1;

d) gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogene Personen;

e) gemäß § 8 Abs 1 Z 4 litb und c teilversicherte Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer während der ersten sechs Wochen einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit;

f) die gemäß § 4 Abs 4 und 5 pflichtversicherten Personen.

(3) Nach Abs 1 Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten."

(§138 Abs 2 - ausgenommen litf (diese idF SRÄG 1996) - idF vor StruktAnpG 1996)

f) Der hinsichtlich der Z 6 seines Abs 1 angefochtene § 176 findet sich in Abschnitt I (Gemeinsame Bestimmungen) des der Unfallversicherung gewidmeten dritten Teils des ASVG, steht unter der Rubrik "Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle" und lautet:

"§176. (1) Den Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten ereignen:

1. ...

6. bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht;

7. ...

(3) Den im Sinne des Abs 1 Z 2, 3, 6 bis 8, 10 und 13 tätig werdenden Personen werden die Leistungen der Unfallversicherung aus einem bei dieser Tätigkeit eingetretenen Unfall auch gewährt, wenn sie nicht unfallversichert sind.

(4) ..."

(§176 Abs 1 Z 6 idF SRÄG 1996)

g) Der ebenfalls angefochtene § 459d steht unter der Überschrift "Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes für Zwecke der Feststellung der Pflichtversicherung" und lautet:

"§459d. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung den Inhalt der Mitteilungen gemäß § 109a Abs 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe des Abs 3 zu übermitteln.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Abs 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technischorganisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen."

(§459d idF BG BGBl. 600/1996)

h) Ebenfalls angefochten ist die folgende, mit "Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung" überschriebene Vorschrift der "Schlußbestimmungen" des ASVG:

"§539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."

(§539a idF StruktAnpG 1996)

i) Schließlich fechten die antragstellenden Abgeordneten Vorschriften über den Wirksamkeitsbeginn, und zwar die im folgenden hervorgehobenen Bestimmungen des § 564 (diesen ausdrücklich in der Fassung des SRÄG 1996) sowie des § 566, an.

Die angefochtenen Bestimmungen lauten in ihrem Kontext:

"§564. (1) Es treten in Kraft:

1. mit die §§3 Abs 2 litd und e, 4 Abs 1 Z 5 und Z 13 sowie Abs 3 Z 1 und 11, 5 Abs 1 Z 7 und Z 11, 7 Z 4, 8 Abs 1 Z 1 litc, Z 3 litb, e, g und k sowie Z 4 litd, 10 Abs 1, Abs 2 in der Fassung des ArtI Z 27 und Abs 3, 12 Abs 6, 14 Abs 1 Z 7, 17 Abs 5 litd und e, 19 Abs 1 Z 4, 20 Abs 1, 28 Z 2 litd, 31 Abs 3 Z 2, 31 Abs 4 Z 3 lita, 31 Abs 5 Z 16 und Z 31, 31 Abs 8, 36 Abs 1 Z 9, 37, 37d, 42 Abs 1, 43 Abs 1, 44 Abs 2, 49 Abs 6, 52 Abs 2, 56a Abs 1, 59 Abs 1 zweiter und dritter Satz, 67 Abs 5, 73 Abs 1, 2 und 4, 74 Abs 1, Abs 3 Z 1 und Z 3 sowie Abs 6, 74a Abs 1, 82 Abs 1 und 2, 89a, 90, 91, 102 Abs 3, 107a Abs 1, 108e Abs 2, 122 Abs 2 Z 2 lita, 123 Abs 9 litc und d und Abs 11, 129 Abs 1, 3 und 4, 131 Abs 1 und 3, 135 Abs 3, 4 und 5, 136 Abs 3, 139 Abs 1 und 5, 140, 143 Abs 1 Z 5 und 6, 153 Abs 4, 154a Abs 2, 176 Abs 1 Z 7 litb, 181 Abs 1 und 6, 181a Abs 1, 189 Abs 2, 207 Abs 1, 210 Abs 3, 215a Abs 4, 225 Abs 1 Z 6, 226 Abs 1 Z 3 und Abs 2 litd, 227 Abs 1 Z 7 und Z 8, 265 Abs 4, 292 Abs 1, 302 Abs 1, 307d Abs 3, 343 Abs 3, 347 Abs 1, 362 Abs 2, 408, 420 Abs 5 Z 1, 421 Abs 1, 423 Abs 5, 424, 442 Abs 1, 442a Abs 3 bis 6, 453 Abs 3, 456 Abs 3, 456a Abs 4, 479 Abs 3, 479d Abs 2 und 3, 545 Abs 6, 560 und die Nrn. 39 und 47 der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 und die Aufhebung der §§7 Z 1 litf, 293 Abs 5 und 314a;

2. mit die §§253a Abs 1 und 2, 264 Abs 3 Z 2 und Abs 4 Z 2, 276a Abs 1 und 2 sowie 563 Abs 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;

2. a) mit die §§253b Abs 3, 253d Abs 2, 276b Abs 3 und 276d Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;

3. mit die §§4 Abs 3 Z 3 und 104 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;

4. rückwirkend mit die §§3 Abs 3, 4 Abs 4 bis 6, 5 Abs 1 Z 2 und Z 13 bis 15, 5a, 10 Abs 2 in der Fassung des ArtI Z 26, 10a, 33 Abs 3, 35 Abs 2, 36 Abs 3, 43 Abs 2, 44 Abs 1 Z 1 und Abs 8, 44a, 45 Abs 3, 51 Abs 1 Einleitung und Z 1 litd und Abs 5, 55 Abs 2, 58 Abs 3, 59 Abs 1 erster Satz, 86 Abs 3 Z 2, 108a Abs 2, 138 Abs 2 litf, 168, 176 Abs 1 Z 6, 227 Abs 3 und 4, 258 Abs 2, 306 Abs 2 und 563 Abs 1 Z 4 und Z 7 sowie Abs 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 und die Aufhebung der §§4 Abs 3 Z 12, 51 Abs 2, 51a Abs 3, 51b Abs 3, 447g Abs 2 litb und 563 Abs 2;

5. ...

(2) ...

(3) § 4 Abs 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 ist nur auf vertragliche Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden.

(4) Bei der Prüfung der Regelmäßigkeit der Beschäftigung gemäß § 4 Abs 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 ist auch auf Vereinbarungen Bedacht zu nehmen, die vor dem abgeschlossen wurden.

(5) Für Versicherte gemäß § 4 Abs 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996

1. ist § 4 Abs 2 Z 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,

2. sind die §§2a, 2b und 5 Abs 2 Z 3 bis 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

nicht anzuwenden.

(6) Für Versicherte gemäß § 4 Abs 4 ist § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Meldungen auch dann als fristgerecht erstattet gelten, wenn sie unverzüglich ab dem erfolgen.

(7) Für Versicherte gemäß § 4 Abs 5 ist § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß zwischen dem und dem zu erstattende Meldungen auch dann als fristgerecht erstattet gelten, wenn sie unverzüglich ab dem erfolgen.

(7a) Die Bestim(m)ungen über die Pflichtversicherung der im § 4 Abs 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 genannten Personen sind auf Kunstschaffende erst mit Ablauf des anzuwenden.

(7b) ..."

(§564 Abs 1 bis 7a idF SRÄG 1996; durch das BG BGBl. 600/1996 wurde in den Abs 6 und 7 jeweils der Ausdruck "1. Oktober" durch den Ausdruck "1. November" ersetzt; im Abs 7a wurde durch dasselbe BG der Ausdruck "1996" durch den Ausdruck "1997" ersetzt.)

"§566. (1) Es treten in Kraft:

1. mit die §§4 Abs 7, 5 Abs 2, 5a Abs 2 Z 2 und 3, 51 Abs 2, 70a und 459d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996;

2. rückwirkend mit die §§5a Abs 1 und Abs 2 Z 1, 33 Abs 1, 3 und 4, 44a Abs 1 und 2, 59 Abs 1 Z 2 und § 564 Abs 6, 7 und 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 sowie die Aufhebung des § 44a Abs 3 und 4;

3. rückwirkend mit § 563 Abs 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996.

(2) Eine bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 gemeldete Pflichtversicherung auf Grund des § 4 Abs 4 oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 bleibt bis zum Ablauf des Kalendermonates der Kundmachung aufrecht, wenn dies der Versicherte wünscht. Auf nach der Kundmachung gemeldete Pflichtversicherungen gemäß § 4 Abs 4 und 5 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 anzuwenden."

(§566 idF BG BGBl. 600/1996)

B. EStG 1988:

Einkommensteuerrechtlich wurde für Einnahmen aus freien Dienstverträgen und für Einnahmen dienstnehmerähnlich beschäftigter Personen eine Regelung vorgesehen, wonach die Einkommensteuer, soweit die Einnahmen monatlich S 8.000,-- übersteigen, vorerst als Abzugsteuer erhoben wird, die auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen ist. Die unter der Überschrift "Auf Grund freier Dienstverträge und dienstnehmerähnlich beschäftigte Personen" (sic!) stehende Regelung hat folgenden Wortlaut:

"§109a. (1) Bei Einnahmen der auf Grund freier Dienstverträge und der dienstnehmerähnlich beschäftigten Personen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Die Abzugsteuer beträgt 20% der Einnahmen, soweit diese im Kalendermonat 8 000 S übersteigen.

(2) Auf den Steuerabzug, die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer, die Haftung sowie die unmittelbare Inanspruchnahme des Auftragnehmers sind die §§99 Abs 2, 100 und 101 Abs 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Hat der Auftragnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß Abs 6 abgegeben oder Änderungen, die für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer von Bedeutung sind, nicht gemeldet, darf nur der Auftragnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden.

(3) 1. Auf Grund freier Dienstverträge beschäftigt sind Personen, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für

a) einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

b) eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit)

verpflichten, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs 2 zu stehen.

2. Dienstnehmerähnlich beschäftigt sind Personen, die auf Grund einer oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen für einen Auftraggeber im Sinne der Z 1 lita oder b tätig sind, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs 2 zu stehen. Die zur Beurteilung der Dienstnehmerähnlichkeit insbesondere zu prüfende Regelmäßigkeit der Beschäftigung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn

a) mit diesem Auftraggeber innerhalb der letzten sechs vor dem Abschluß der Vereinbarung liegenden aufeinanderfolgenden Kalendermonate, wobei der Kalendermonat der Vereinbarung mitzuzählen ist, mehr als drei Vereinbarungen abgeschlossen wurden oder

b) die mit dem Auftraggeber vereinbarte Tätigkeit sich über mehr als zwei Kalendermonate erstreckt.

3. Für die Feststellung einer Steuerabzugspflicht im Sinne Abs 1 erster Satz ist § 4 Abs 7 ASVG anzuwenden.

(4) Die Abzugsteuer entfällt, wenn

1. die in Abs 3 Z 1 oder Z 2 genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG (ausgenommen die in § 4 Abs 4 und 5 ASVG genannten Personen) oder nach einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§2 Abs 1 FSVG), weiters wenn nach § 5 ASVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eine Ausnahme von der Vollversicherung vorgesehen ist oder

2. eine Versicherung gemäß § 5a ASVG nicht eintritt.

(5) 1. Der Auftraggeber hat dem Finanzamt ohne besondere Aufforderung hinsichtlich jedes Auftragnehmers - ausgenommen in den Fällen des Abs 4 Z 1 - bis 31. Jänner des Folgejahres eine Mitteilung, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. In der Mitteilung sind sämtliche dem Auftragnehmer im Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen, und zwar auch jene, von denen auf Grund der fehlenden Regelmäßigkeit gemäß Abs 3 Z 2 eine Abzugsteuer nicht einzubehalten war, und die einbehaltene Abzugsteuer anzuführen. Die Übermittlung der Mitteilung an das Finanzamt kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der zum Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung eine Mitteilung gemäß Z 1 nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.

3. Auf der Mitteilung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs 4 Z 1 ASVG des Auftragnehmers anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Auftraggebers anzuführen.

(6) Die in Abs 3 Z 1 und 2 genannten Personen sind verpflichtet, dem Auftraggeber alle Auskünfte zu erteilen und alle Änderungen zu melden, die für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer oder für die Mitteilung gemäß Abs 5 von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Auskünfte über

1. den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs 4 Z 1 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) und die Wohnanschrift,

2. den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit,

3. das Bestehen einer die Pflichtversicherung ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund dieser Tätigkeit,

4. die Anzahl allfälliger weiterer Auftraggeber innerhalb der letzten sechs Kalendermonate.

(7) Für die Erhebung der Abzugsteuer ist das Finanzamt zuständig, das hinsichtlich des Auftraggebers für den Steuerabzug vom Arbeitslohn zuständig ist oder zuständig wäre."

(§109a Abs 1 idF BG BGBl. 600/1996, Abs 3 - mit Ausnahme der Z 3 (diese idF BG BGBl. 600/1996) -, Abs 4 und Abs 5 idF SRÄG 1996)

Die Anrechenbarkeit ergibt sich aus der Z 2 des § 46 Abs 1 EStG 1988; diese Bestimmung lautet in ihrem Kontext:

"Abschlußzahlungen

§46. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

1. Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,

2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, sowie die Abzugsteuer gemäß § 109a.

Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist auch insoweit vorzunehmen, als die Kapitalerträge unter den Veranlagungsfreibetrag nach § 41 Abs 3 fallen, aber ohne Anwendung des Freibetrages keine oder eine geringere Einkommensteuer einzuheben wäre. Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.

(2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben."

(§46 Abs 1 Z 2 idF BG BGBl. 600/1996)

Hinsichtlich des Inkrafttretens der genannten Vorschriften bestimmen die Z 17 bis 20 des § 124b EStG 1988:

"§124b. 1. ...

17. § 109a gilt erstmals für Zeiträume ab dem .

18. § 109a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt am in Kraft.

20. § 46 Abs 1 Z 2 und § 109a Abs 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996, treten mit in Kraft; § 109a Abs 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit in Kraft."

(Z17 idF StruktAnpG 1996, Z 18 idF SRÄG 1996, Z 20 idF BG BGBl. 600/1996; eine Z 19 wurde nicht erlassen.)

C. BAO:

Im Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Regelung des § 4 Abs 4 und 5 ASVG wurden den Abgabenbehörden durch eine Novellierung der BAO spezifische Informationspflichten auferlegt. Die diesbezügliche Regelung hat folgenden Wortlaut:

"§48b. (1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter § 4 Abs 4 oder 5 ASVG fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen mitzuteilen.

(2) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu einem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften vorliegt."

(Abs1 idF SRÄG 1996, Abs 2 idF StruktAnpG 1996)

4. Nach der einleitenden Feststellung, daß bei den Bestimmungen, deren Aufhebung beantragt wird, zwischen solchen unterschieden werden müsse, die "inhaltliche Normen setzen, und solchen, die sich auf die aufzuhebenden Normen nur mit Hinweisen beziehen", wird der Antrag inhaltlich wie folgt begründet:

"Die Bedenken gegen die angefochtenen bundesgesetzlichen Regelungen, die einerseits eine Abzugsteuer, andererseits eine Versicherunspflicht für Personen, die keine Dienstnehmer (sondern dienstnehmerähnlich oder in freien Dienstverträgen beschäftigt) sind, festlegt, stützen sich auf die Behauptung bzw. wohlbegründete Annahme der Verletzung folgender bundesverfassungsgesetzlicher Regelungen:

Art 7 B-VG (Art2 StGG); Art 18 Abs 1 B-VG; Art 5, 6 und 18 StGG 1867.

Die Antragsteller gehen davon aus, daß durch das vorliegende Regelungssystem völlig ungleiche Sachverhalte verfassungswidriger Weise gleichbehandelt werden, daß in einem unklaren, in seinem Regelungsgehalt entgegen Art 18 B-VG nicht hinreichend erkennbaren bzw. vorhersehbaren System von rechtlichen Anordnungen unsachliche Ausnahmen festgelegt werden und daß dieses Regelungssystem insgesamt in unverhältnismäßiger Weise die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit, auf Eigentum und auf Erwerbs- sowie auf Berufswahlfreiheit verletzt.

Die Bedenken werden im einzelnen, wie folgt, dargelegt:

...

Die angefochtene Regelung des § 4 Abs 4 ASVG idF des SRÄG 1996 sieht vor, daß in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des § 5a auch Personen versichert sind (gemeint: versichert sein sollen), die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu näher genannten Dienstleistungen verpflichten, ohne Dienstnehmer zu sein und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen (siehe hiezu im einzelnen Tomandl, Werkverträge und Sozialversicherung Seite 1 ff.).

...

In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund des § 4 Abs 4 und 5 (richtig wohl: des § 4 Abs 5) ASVG (nach Maßgabe des § 5a ASVG) auch Personen versichert, die infolge einer oder mehrerer vertraglicher Regelungen dienstnehmerähnlich für einen Auftraggeber (Gebietskörperschaft) iSd Abs 4 Z 1 oder 2 gegen Entgelt beschäftigt sind, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen oder unterliegen könnten (§2 Abs 1 FSVG).

Die zur Beurteilung der Dienstnehmerähnlichkeit insbesondere zu prüfende Regelmäßigkeit der Beschäftigung ist gemäß § 4 Abs 5 zweiter Satz ASVG jedenfalls dann anzunehmen, wenn die mit diesem Auftraggeber (Gebietskörperschaft) innerhalb der letzten sechs vor dem Abschluß der Vereinbarung liegenden aufeinanderfolgenden Kalendermonate mehr als drei Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Hiebei ist der Kalendermonat der Vereinbarung mitzuzählen. Die Regelmäßigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn die mit dem Auftraggeber (Gebietskörperschaft) vereinbarte Tätigkeit sich über mehr als zwei Kalendermonate erstreckt.

§ 4 Abs 6 ASVG sieht vor, daß jeweils die Pflichtversicherung nach Abs 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs 4 und 5 ausschließt. Eine Pflichtversicherung gemäß Abs 4 schließt eine Pflichtversicherung gemäß Abs 5 aus. Bemerkt wird, daß diese Regelung für sich genommen nicht bedenklich, wenngleich legistisch mißlungen erscheint. Gegen den Ausschluß einer Mehrfachversicherung bestehen für sich genommen keine Bedenken, wie auch das Fehlen einer derartigen Regelung bzw. die Rechtsfolge einer Mehrfachversicherung nach der Rsp des VfGH (VfSlg 13804/1994, S. 754; VfSlg 9758/1983, 4801/1964) im Lichte des Gleichheitssatzes unbedenklich wäre. Auf Grund des untrennbaren Zusammenhanges mit der angefochtenen Regelung in den Abs 4 und 5 des § 4 ASVG idF des SRÄG 1996 bleibt indes auch die Anordnung des Ausschlusses der mehrfachen Pflichtversicherung von diesem Aufhebungsantrag umfaßt, da bei Wegfall der Abs 4 und 5 kein Raum für die Regelung gem. Abs 6 vorhanden wäre.

Die oben im einzelnen beschriebene Regelung (§4 Abs 4-6 ASVG) enthält indes gleich mehrere, in ihrer Gesamtheit verfassungswidrige Anordnungen, die in Zusammenschau mit den weiteren sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Anordnungen (z.B. § 4 Abs 2, 5a, 5 ASVG;§ 109a EStG) betreffend Dienstnehmer, selbständige und nunmehr auch dienstnehmerähnliche Personen sowie Vertragspartner freier Dienstverträge zu interpretieren sind. Vor allem ist in diesem Kontext auch die Regelung des § 539a ASVG idF des StrAnpG 1996 (Art34 Z 163, BGBl. 201/1996, S. 1157) mit einzubeziehen, die für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes als maßgebend anordnet (Abs1). Die zitierte Regelung nennt ausdrücklich (demonstrativ) die Beispiele des Werk- und des Dienstvertrags. Im folgenden sehen die Abs 2-5 des § 539a ASVG Bestimmungen über den Formenmißbrauch, fiktive Beurteilungsgrundsätze und die Irrelevanz von Scheingeschäften vor.

Bemerkenswerter Weise und in Abweichung von der BAO (§21 Abs 1 und Abs 2 BAO) ist die rechtliche Anknüpfung nach dem ASVG ungeachtet des konkreten Sachverhaltes nicht mehr maßgebend, sondern nur mehr 'der wahre wirtschaftliche Gehalt' eines Sachverhaltes. Allein das zeigt die im Lichte des Art 18 Abs 1 B-VG bedenkliche, überstürzte Vorgangsweise des ASVG-Gesetzgebers, der schwerlich mit dieser Anordnung rechtlich determinierte Sachverhalte völlig außer Betracht lassen wollte oder dies - in verfassungskonformer Sicht - konnte.

Gegen das in Art 18 Abs 1 B-VG verankerte Legalitätsgebot verstößt es aber auch, wenn eine im Gesamtsystem der Rechtsordnung 'neue' Kategorie von dienstnehmerähnlichen Personen geschaffen wird, deren Essentiale vom Gesetz nicht klar umschrieben werden. Unklar ist, ob zwischen Dienstnehmer, dienstnehmerähnliche Personen und Selbständige noch eine 'dritte' Kategorie, bislang von der Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht erfaßter Personen, die Leistungen entgeltlich für andere erbringen, tritt. Die Abgrenzung zwischen 'dienstnehmerähnlichen' Personen und Selbständigen ist diffus. In diesem Sinne ist es - wie im übrigen auch nach der Regelung des § 109a EStG - völlig unklar, ob etwa der Abschluß von Subverträgen durch den Vertragsnehmer (Unternehmereigenschaft) oder das Dazwischentreten juristischer Personen ex definitione die Dienstnehmerähnlichkeit ausschließt. Denn es ist dem Gesetzgeber schwerlich zuzusinnen, daß die rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit (etwa im Rahmen einer Organschaft iSd KStG) von juristischen Personen der Dienstnehmerähnlichkeit gleichzuhalten ist. Unklar ist aber auch, ob beispielsweise Angehörige Freier Berufe, die monatlich Pauschalhonorare verrechnen und sich zu regelmäßigen Leistungen verpflichten, unter den oben genannten Tatbestand fallen.

Die sozialversicherungsrechtliche Regelung des § 4 Abs 4 und 5 ASVG unterscheidet sich insofern von der bislang vorgesehenen Anordnung, welche Sachverhalte bzw. Tätigkeiten (z.B. Hebammen) nach § 4 Abs 1 ASVG neben den Dienstnehmern der Pflichtversicherung (Vollversicherung) unterliegen sollen, als nicht eine konkrete nach der Berufsbezeichnung oder sonstigen Merkmalen umschriebene Tätigkeit, sondern die Verpflichtung der dienstnehmerähnlichen Personen zur Leistungserbringung für bestimmte Personen oder Gebietskörperschaften nach abstrakten Merkmalen ab bestimmten Grenzen, einer bestimmten Vertragsdauer oder -häufigkeit innerhalb einer bestimmten Frist (von sechs Monaten) für die Entstehung der Versicherungspflicht, maßgeblich sein soll. Auf diesem Weg wurde nicht nur eine nahezu unadministrierbare Regelung geschaffen, sondern darüber hinaus eine im Lichte des Art 18 Abs 1 B-VG nicht mehr hinnehmbar unklare Rechtsnorm, deren Interpretation selbst mit entsprechender Sorgfalt, Sachkenntnis und einer gewissen Lust an der Lösung von Denksportaufgaben nicht möglich erscheint.

Das Bundesgesetz BGBl. 600/1996 erweiterte den § 4 ASVG noch durch einen Abs 7, in welchem unter Hinweis auf § 228 Abs 3 HGB mehrere Auftraggeber als einer zu betrachten sind, wenn ein Auftragnehmer für sie tätig ist, obwohl sie sich als rechtlich selbständig präsentieren.

Diese Bestimmung muß sowohl mit Rücksicht auf die Vollziehbarkeit gem. Art 18 B-VG wie vor allem auf die Erfaßbarkeit durch den betroffenen Auftragnehmer als verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen.

Die Bestimmungen des § 228 HGB sind für den Rechtsunterworfenen nur dann nachvollziehbar, wenn er Einblick in die internen Verhältnisse der dort geregelten Unternehmensverbindungen hat. Dies kann von irgend einem Dienst- oder Auftragnehmer nicht vorausgesetzt werden, ist sogar meistens für den Außenstehenden nicht erfaßbar, zumal sich diese Unternehmensverbindungen, wie im Abs 7 des § 4 ASVG ausdrücklich festgeschrieben wird, als 'mehrere rechtlich selbständige Dienst- bzw. Auftraggeber' präsentieren.

Daraus ergibt sich, daß diese Bestimmung eine Falle für den Dienst- bzw. Auftragnehmer darstellt, der gar nicht weiß bzw. wissen kann, ob die Auftraggeber, mit denen er kontrahiert, dem § 228 HGB unterliegen. Er gerät damit u.U. in eine Versicherungspflicht, obwohl er mit 2 oder mehreren rechtlich selbständigen Auftraggebern Verträge abgeschlossen hat, die die Versicherungsgrenzen des § 5a nicht erfüllen.

In der gleichen unklaren Situation befindet sich aber auch die Sozialversicherungsanstalt, die darüber entscheiden muß, ob Versicherungspflicht vorliegt oder nicht, da sie auch keinen Einblick in die Unterlagen hat, die die Beurteilung von Tatbeständen gem. § 228 HGB voraussetzen.

Eine Bestimmung, deren Bedeutung weder für die Rechtsunterworfenen noch für die Behörden ersichtlich ist, widerspricht aber den Grundsätzen, die der VfGH in seiner 'Denksportjudikatur' aufgestellt hat und kann daher nur als verfassungswidrig angesehen werden.

Eine weitere beachtliche Änderung erfuhr die Regelung durch das Bundesgesetz BGBl. 600/1996 hinsichtlich der Minimalgrenzen, wobei für Verträge gem. § 4 Abs 4-7 monatlich S 7.000,- im Sozialversicherungsbereich und S 8.000,- im Einkommensteuerbereich festgelegt wurden.

Daneben gibt es aber in den § 5 Abs 2 und § 5a Abs 2 ASVG eine Sonderregelung für den Fall, daß ein Dienstvertrag gem. § 4 Abs 1 ASVG mit einem Vertrag gem. § 4 Abs 4-7 ASVG bezüglich desselben Dienstgebers zusammenfällt. In diesem Fall gilt nur die Mindestgrenze gem. § 5 Abs 2 litc ASVG. Diese Regelung ist völlig unsachlich und verletzt den Gleichheitsgrundsatz.

Mit der - stets auch im Lichte des § 539a ASVG zu sehenden - Einführung einer Kategorie von dienstnehmerähnlichen Personen (idR Werkvertragsnehmern), die aber ex definitione keine Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG sind und die sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts gerade hiedurch von jenen unterscheiden sollen, nimmt der Bundesgesetzgeber eine unsachliche Gleichstellung von ungleichen Sachverhalten vor, die noch dadurch verschärft wird, daß durch eine ausschließlich wirtschaftliche Betrachtungsweise, anders als im Abgabenrecht, der rechtliche Gehalt bzw. die Rechtsform eines Vertrages in ihrer Bedeutung völlig in den Hintergrund tritt. Mit dieser Vorgangsweise konterkariert der Bundesgesetzgeber das System des bürgerlichen Rechts, in dem Vertragsfreiheit und Typenvielfalt herrschen und bestimmte rechtliche Formen auch entsprechende Rechtsfolgen auslösen sollen. Die Antragsteller verkennen hiebei nicht, daß im Rahmen des Sozialversicherungsrechts nach hL ein unreflektierter Rückgriff auf zivilrechtliche Regeln wegen des vielfach anders gearteten Regelungszwecks und -kontexts unzulässig ist (vgl. Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 1980 LoBl Stand 1994, 0.0.3., S. 13; in diesem Sinne schon Krejci, VersRdSch 1973, 214, 235).

Diese Möglichkeit schließt aber nicht eine gesetzliche Regelung ein, die eine krasse Antinomie zu einem anderen Gesetz darstellt. Der § 1151 ABGB, der den Dienst- und den Werkvertrag regelt, unterscheidet diese beiden Vertragstypen ausdrücklich dadurch, daß es sich beim Dienstvertrag um ein zeitlich bestimmtes Dauerschuldverhältnis handelt, wogegen es beim Werkvertrag nicht auf die Zeit sondern auf die Erbringung eines Werkes ankommt, dementsprechend eine Zeitkomponente nicht besteht. In diesem Sinne gibt es ständige Judikatur.

Die angefochtene Regelung verwandelt jedoch den Werkvertrag quasi in einen Dienstvertrag, indem sie zeitlich bestimmte Elemente einführt. Damit ist eine gem. Art 18 Abs 1 B-VG unvollziehbare Antinomie und Unklarheit entstanden, die die Einheit der Rechtsordnung (Art1, 2. Satz B-VG) sowie den Gleichheitsgrundsatz verletzt und zur Verfassungswidrigkeit der neuen Bestimmung führt.

Es ist dem Bundesgesetzgeber im Lichte des Gleichheitssatzes verwehrt, ohne sachliche Rechtfertigung zivilrechtlich grundlegend voneinander verschiedene Vertragsverhältnisse an Hand von Kriterien gleich zu behandeln, die wiederum als unsachlich angesehen werden müssen. Dies gilt insbesondere für Auftraggeber, denen offenbar durch gesetzliche Fiktion unterstellt werden soll (§539a ASVG), ihr Wille wäre auf Abschluß eines 'Quasi-Dienstvertrages' statt eines Werkvertrages gerichtet gewesen, und denen durch die §§33 ff. ASVG vielfältige Pflichten auferlegt werden.

Wie der VfGH wiederholt betont hat, sind die Unterschiede zwischen Arbeitnehmern, Selbständigen und Beamten im Tatsächlichen so gravierend, daß es dem Gesetzgeber nicht verwehrt werden darf, für diese Personengruppen das Sozialversicherungsrecht unterschiedlich auszugestalten (vgl. die Nachweise bei Tomandl, System 0.2.1., S. 7 bei Fn 31). Damit ist freilich die Frage nicht beantwortet, inwieweit der Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz verpflichtet ist, die tatsächlichen Unterschiede zwischen diesen Gruppen auch durch gesetzlich unterschiedliche Regelungen zu berücksichtigen. Aus Sicht der Antragsteller ist dem Gesetzgeber hier ein gewisser rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zuzubilligen, sofern sich der Bundesgesetzgeber an sachlichen Kriterien orientiert. So könnte etwa, wie es prima vista scheint, eine Gleichstellung verschiedener Tätigkeiten bzw. Vertragsverhältnisse mit jenen von Dienstnehmern insoweit verfassungskonform interpretiert werden, als und sofern zumindest klar würde, welche konkreten Tätigkeiten die Versicherungspflicht auslösen sollen (vgl. nur die in § 4 Abs 1 und 3 ASVG genannten Sachverhalte). Selbst eine Fiktion der Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs 2 ASVG könnte bezüglich konkreter Tätigkeit allenfalls verfassungskonform interpretiert werden, wenn sie im Einzelfall gerechtfertigt erscheint. Überdies haben es die Behörden in der Hand, Mißbräuchen durch Scheinverträge durch Anwendung entsprechender (allerdings nicht derart vom Wortsinn her überschießender Regelungen wie § 539a ASVG) Regelungen und deren strikte Vollziehung zu begegnen. Die vom Gesetzgeber gewählte Regelungstechnik der pauschalen und undifferenzierten Gleichstellung in Verbindung mit einer ausschließlich wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist aber im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes jedenfalls unzulässig.

Einerseits fehlt eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für eine pauschale Gleichbehandlung grundlegend verschiedener Vertragsverhältnisse. Andererseits können die damit erfaßten Rechtsverhältnisse und Sachverhalte keineswegs durch bestimmte, im öffentlichen Interesse liegende, sozialrechtliche Ziele gerechtfertigt werden. Selbst wenn man nämlich den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum weit zieht und dem Bundesgesetzgeber zusinnt, er habe grundsätzlich rechtspolitisch legitime Ziele verfolgen wollen, so muß die Regelung zumindest abstrakt geeignet sein, diese Ziele auch zu erreichen. Derartige Ziele könnten etwa in der Angleichung der Bemessungsgrundlagen oder in einer einheitlich und solcherart leicht zu administrierenden Regelung, die gleichermaßen Dienstnehmer und andere Personen (z.B. Selbständige, Vertragspartner freier Dienstverträge etc.) umfaßt, oder auch im Schutz 'schwächerer' Vertragspartner, die zu ihrem Schaden in einem versicherungsfreien Vertragsverhältnis tätig werden, bestehen.

Eine genauere Betrachtung zeigt aber, daß nicht nur in unsachlicher Weise eine neue 'dienstnehmerähnliche' Kategorie von Personen durch die Regelung geschaffen wird, die in Wahrheit im Widerspruch zum Gleichheitssatz in grundsätzlicher Weise unterscheidet, sondern, was noch schwerer wiegt, daß keines dieser genannten Ziele denkmöglich mit der vorliegenden Regelung erreicht werden kann. Denn das vorliegende Regelungssystem bewirkt, daß die Bemessungsgrundlagen mehr denn je auseinanderklaffen (vgl. die §§44 und 45 Abs 3 ASVG) und daß insgesamt auch die Administration der der Pflichtversicherung unterliegenden Vertragsverhältnissse durch eine unsachliche, bundesgesetzliche Erstreckung auf bislang nicht der Pflichtversicherung unterliegende Rechtsverhältnisse und Sachverhalte beträchtlich verkompliziert wird. Für den Betroffenen wiederum ist es selbst nach akribischem Studium der gesetzlichen Grundlagen nahezu unmöglich vorherzusehen, ob ein bestimmtes Vertragsverhältnis die Versicherungspflicht auslöst. Dies schon allein auf Grund der gesetzlich angelegten Unsicherheit, welche Werkverträge der Melde- und Versicherungspflicht in concreto unterliegen. In diesem Sinne konterkariert die angefochtene Regelung geradezu die in der RV anklingenden Regelungsziele. Diese erweist sich aber auch deshalb als legistisch völlig verfehlte und darüber hinausgehend verfassungswidrige Ad-Hoc-Maßnahme, weil sie Mißbräuche im Regelfall nicht verhindern kann (wie z.B. durch Gründung von Offenen Erwerbs- und Kommanditgesellschaften zur Umgehung der Pflichtversicherung).

Obwohl, wie angeführt, das ASVG auch schon idF vor dem StrAnpG 1996 für eine Fülle verschiedenartiger (im Laufe der Zeit legistisch bis zu einzelnen Schülern erweiterte) Personenkreise eine (Voll-)Versicherungspflicht vorsah (vgl. § 4 Abs 1 ASVG), was hier nicht weiter hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit hinterfragt werden soll, sind die Grenzen des dem Gleichheitssatz immanenten Sachlichkeitsgebots dann überschritten, wenn der Gesetzgeber das von ihm selbst gewählte Regelungssystem, das an den Dienstnehmerbegriff des § 4 Abs 2 ASVG in einer mit dem Bürgerlichen Recht korrelierenden Weise anknüpft und weitere Tätigkeiten konkret nennt, die zu einer Versicherungspflicht führen (§4 Abs 1 ASVG), nicht nur durchbricht, sondern darüber hinaus ohne sachliche Rechtfertigung eine rechtliche Kategorie der Dienstnehmerähnlichkeit (§4 Abs 5 ASVG) schafft, deren einziges, vom Gesetz näher geregeltes Merkmal die Regelmäßigkeit der Beschäftigung darstellen soll. Gerade die Regelmäßigkeit ist aber ein völlig untaugliches Kriterium zur sachgerechten Abgrenzung, da diese auch für völlig anders gelagerte Vertragsverhältnisse - insbesondere den Dienstvertrag -, aber auch für die davon diametral unterschiedliche, allenfalls allein ausgeübte, selbständige, auf Erwerb gerichtete, gewerbliche Tätigkeit iSd § 1 GewO 1994 maßgeblich ist.

Überdies sind die für die Regelmäßigkeit heranzuziehenden Kriterien (z.B. mehr als drei Vereinbarungen binnen sechs Monaten oder eine Tätigkeit über mehr als zwei Kalendermonate) ihrerseits wiederum unsachlich, da nicht einsichtig ist, aus welchen Gründen Auftragnehmer, die jeweils kurzfristig für verschiedene Auftraggeber tätig werden, oder solche, die etwa ein hinsichtlich des Entgelts entsprechend hoch zu entlohnendes Werk in kurzer Zeit erstellen bzw. sich hiezu verpflichten, aus der Pflichtversicherung herausfallen sollen, wogegen - im Regelfall, keineswegs in ausgefallenen Härte- oder Einzelfällen - die Vereinbarung von mehreren Leistungen knapp jenseits der in § 5a ASVG festgelegten Grenzen innerhalb eines gewissen Zeitraums die Versicherungspflicht auslöst. Es ist dem Gesetzgeber zwar zuzugestehen, daß die Grenzziehung innerhalb eines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums liegt, doch unterliegt der Gesetzgeber auch diesbezüglich dem Sachlichkeits- und dem Legalitätsgebot, welchen die Regelung des § 4 Abs 5 iVm § 5a ASVG nicht entspricht.

Gegen den Gleichheitssatz verstößt auch die Regelung des § 5a Abs 2 Z 2 ASVG idF des SRÄG 1996, die vorsieht, daß 'abweichend von Abs 1 Personen gemäß § 4 Abs 4 und 5 ASVG auch dann versichert (sind), wenn die Höhe des vereinbarten Entgelts/ oder die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung) zum Zeitpunkt des Beginns der Pflichtversicherung nicht feststeht'. Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, daß auch die Verpflichtung zu Tätigkeiten bzw. Leistungen, für die voraussichtlich ein Entgelt unter der Versicherungsgrenze entrichtet werden wird oder die eine geringere Dauer als die in § 4 Abs 5 Z 1 und 2 genannten Fristen beanspruchen wird, zu einer Versicherungspflicht führt. Die Bedenken gegenüber § 5a Abs 2 Z 1 ASVG hingegen bestehen deshalb, weil diese Regelung in unsachlicher Weise darauf abstellt, daß mehrere Vereinbarungen mit ein und demselben Auftraggeber getroffen werden, was zu einer gleichheitswidrigen Schlechterstellung von Auftragnehmern führt, die stets für denselben Vertragspartner Leistungen erbringen. Zudem stellt diese Regelung auf eine - verfassungswidrig niedrig angesetzte - Grenze ab. Insgesamt ist die Regelung über die Versicherungsgrenze für die gemäß § 4 Abs 4 und 5 Versicherten in § 5a ASVG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig.

Bezieht man § 539a ASVG in die Betrachtung ein, so zeigt sich, daß sich das Regelungssystem insofern völlig in sich widerspricht, als § 4 Abs 4 ASVG an die Verpflichtung zu bestimmten Dienstleistungen anknüpft - also an ein normatives bzw. rechtliches Sollen, das in einem Vertrag bedungen sein muß (etwa durch Konkretisierung eines 'Werks' oder einer Leistung) -, während nach 539a Abs 1 ASVG doch ausschließlich der wirtschaftliche Hintergrund eines Sachverhaltes maßgeblich sein soll. Systemkonform wäre daher an die faktische Erbringung von Leistungen oder an eine konkrete Tätigkeit anzuknüpfen gewesen statt auf die Verpflichtung hiezu, mag man damit auch angestrebt haben, in der Regel noch vor der Erbringung einer Tätigkeit die Versicherungspflicht entstehen zu lassen. Was rechtens sein soll, wenn etwa eine Leistung erbracht wird oder eine Tätigkeit durchgeführt wird, die erst ex post oder gar nicht Gegenstand eines Vertrages wird, bleibt nach dem unklaren Sinn des § 4 Abs 4-6 ASVG offen. Insofern kann wohl keine Versicherungspflicht hiedurch entstehen, da die betreffende Person sich niemals zu einer bestimmten Leistung verpflichtet hat. Ein Mißbrauch oder Scheingeschäft kann jedenfalls nicht a priori in allen derartigen Fallkonstellationen unterstellt werden. § 539a ASVG ist daher schon deshalb verfassungswidrig, weil diese Regelung - anders als die BAO - die Berücksichtigung von rechtlichen Aspekten selbst dort außer acht läßt, wo diese zwingend geboten ist (vgl. § 21 Abs 2 BAO).

Bedenken bestehen schließlich auch im Lichte des Legalitätsgebots gegen die taxative Aufzählung der von der Regelung betroffenen Auftrag- und Dienstgeber, welche an den rechtswissenschaftlich keineswegs eindeutigen Begriff der juristischen Person des öffentlichen Rechts anknüpft. Damit werden im übrigen auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht völlig verschiedenartig zu beurteilende Einrichtungen unsachlich gleich behandelt, wie z.B. politische Parteien, Wassergenossenschaften und -verbände, der ORF oder die Österreichische Hochschülerschaft. Im übrigen unterliegen auch Personen, die dienstnehmerähnlich Leistungen für einen Sozialversicherungsträger jenseits der gesetzlichen Grenzen erbringen, offenkundig der Versicherungspflicht (vgl. zur Qualifikation der SV-Träger als juristische Personen des öffentlichen Rechts Tomandl, System 0.2.3., S. 12). Daß auch das Abstellen auf Gebietskörperschaften als Leistungsempfänger kein taugliches Kriterium für die Zurechenbarkeit der Verpflichtung zu einer Leistung für einen bestimmten Auftraggeber darstellt, zeigt sich etwa darin, daß es unklar ist, ob eine Person, die beispielsweise für eine Bezirksverwaltungsbehörde oder für eine Bezirksvertretung in Wien oder Graz eine Leistung erbringt, der Versicherungspflicht unterliegt, da Bezirke (weder politische Bezirke noch Stadtbezirke nach der Wiener Stadtverfassung oder dem Statut der Landeshauptstadt Graz) keine Gebietskörperschaften darstellen und eine Zurechnung an Gemeinde, Land oder Bund im einzelnen zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen muß. Maßgeblich ist ja der Abschluß einer Vereinbarung mit einem Auftraggeber bzw. einer Gebietskörperschaft, nicht aber das konkrete, vertretungsbefugte Organ der Gebietskörperschaft.

Eine weitere sachlich nicht gerechtfertigte Ungereimtheit besteht darin, daß der angefochtene § 5a ASVG normiert, daß eine Versicherungspflicht nur dann eintritt, wenn Entgelt für Monate geleistet wird, in denen eine TÄTIGKEIT (ERBRINGUNG DER LEISTUNG) erfolgt. Ebenfalls auf die TÄTIGKEIT stellt der § 10 Abs 2 ASVG ab, der den Beginn der Versicherung mit dem TAG DER AUFNAHME DER VERSICHERUNGSPFLICHTIGEN TÄTIGKEIT festlegt.

Hingegen bestimmt der angefochtene § 10a Abs 2 ASVG, daß die Versicherungspflicht UNABHÄNGIG VON DER VERTEILUNG DER ARBEITSLEISTUNG DURCHGEHEND besteht.

Eine im Rahmen der Vollziehung sachliche Auflösung dieses Widerspruchs ist ausgeschlossen, da es keineswegs sicher ist, daß der Auftragnehmer eines Werkes, dessen Erbringung längere Zeiträume in Anspruch nimmt, während jedes Monates dieser Zeit an dem Werk arbeitet, also eine Tätigkeit entfaltet, die gem. §§5a und 10 Abs 2 zur Versicherungspflicht führt, während er also gem. § 10a entgegen den vorgenannten Bestimmungen auch dann versichert ist, wenn er keine Tätigkeit entfaltet, Entgelt bezieht, die Versicherungspflicht nach den allgemeinen Grundsätzen des ASVG aber an Zeit und Entgelt, gebunden ist.

Von augenfälliger Unsachlichkeit und damit im Widerspruch zu Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG sind die bundesgesetzlich vorgesehenen Ausnahmen gemäß § 5 Abs 1 Z 13-15 ASVG idF des StrAnpG 1996. Aber so ist z. B. die Privilegierung künstlerischer und sportlicher, nicht aber wissenschaftlicher Tätigkeit schon im Lichte der Art 17 und 17a StGG sachlich nicht zu rechtfertigen.

Im § 5 Abs 1 Z 5 ASVG werden die Lehrenden an einigen Einrichtungen der Volksbildung von der Versicherungspflicht ausgenommen. Diese Bestimmung wurde mit der 37. Nov. z. ASVG, BGBl. 23/1974, eingeführt. Sie hatte bisher keine Bedeutung, da es die nunmehr angefochtenen Regelungen bis zum StrAnpG BGBl. 201/1996 nicht gab. Nunmehr stellen sie jedoch eine gleichheitswidrige Ausnahme von der allgemeinen Versicherungspflicht der im § 4 Abs 4-6 ASVG genannten Personen dar.

§§10a, 11 Abs 2, 12 Abs 1 ASVG regeln Beginn und Erlöschen der Pflichtversicherung und sind daher, soweit sie sich auf § 4 Abs 4-6 ASVG beziehen, gleichfalls verfassungswidrig ohne prima vista und für sich genommen Bedenken aufzuwerfen. Gleiches gilt für die Zitierung in § 48b Abs 1 BAO idF des SRÄG 1996. Ähnliches gilt für die in den §§33 ff. geregelten Pflichten (z.B. Anmeldepflicht durch die Dienstgeber bzw. Auftraggeber), die allerdings auch inhaltlich in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem als verfassungswidrig erkannten System des § 4 Abs 4-6 ASVG und § 5a ASVG stehen.

Mutatis mutandis gilt dies auch für § 41 ASVG (Inhalt der Meldungen, wie z.B. die Dienstgeberkontonummer und weitere Meldemodalitäten), wenngleich auch die Vorschreibung des Meldemodus als nicht unbedenklich erscheint. Der angeordnete Anmeldemodus erscheint insofern problematisch als die elektronische Datenfernübertragung primär vorgesehen ist, andere Arten der Meldung nur dann zulässig sind, wenn diese für Betriebe unzumutbar ist. Die sachliche Rechtfertigung einer derartigen Regelung ist fraglich, weil auch eine kostenintensive und einen Kleinbetrieb belastende Einrichtung von Datenfernübertragungseinrichtungen möglicherweise nach dem Wortsinn 'zumutbar' ist. Im übrigen verfügen de facto nur wenige Auftraggeber über derartige Einrichtungen.

In diesem Zusammenhang muß auch noch auf ein anderes Problem hingewiesen werden. Der Art 4 Abs 2 EMRK bestimmt, daß niemand Zwangs- oder Pflichtarbeit unterworfen werden darf. Der Abs 3 der genannten Gesetzesstelle normiert, was NICHT als Pflichtarbeit anzusehen ist, wozu die Meldepflicht der DG aber nicht gehört.

Besonders schwerwiegend ist die Verfassungswidrigkeit des § 43 Abs 2 ASVG, da dieser nicht nur die oben angeführten Bestimmungen des B-VG und des StGG verletzt, sondern auch mit dem § 1 Datenschutzgesetz nicht in Einklang gebracht werden kann.

Der § 44 Abs 8 ASVG, eingeführt durch das SRÄG 1996 führt die Teilung eines Werkvertragshonorars in Kalendermonate ein, was die Vollziehungsmöglichkeit dieser Bestimmung ausschließt. Da es sich, wie schon oben ausgeführt, bei Werkverträgen um Zielverträge handelt und es dem Auftragnehmer überlassen bleibt, wie und wann er arbeitet, kann ein für das Werk bezahltes Honorar auch nicht nach zeitbestimmten Einheiten geteilt werden. Außerdem ist es der Willkür des Auftragnehmers überlassen, wann er arbeitet und welche Mitteilungen er zu diesem Zwecke macht.

An dem Tatbestand der Nicht-Vollziehbarkeit dieser Bestimmung ändert auch nicht die Bestimmung des § 58 Abs 3 idF des SRÄG 1996, wonach der Auftragnehmer für unwahre Auskünfte haftet. Die Feststellung, ob Auskünfte über völlig frei zu wählende Zeiten, in denen an einem Werk gearbeitet wird, unwahr sind oder nicht, dürfte die Möglichkeiten der Behörde überschreiten.

Es wären daher die genannten Bestimmungen im Lichte des Art 18 B-VG aufzuheben.

Die gleichen Probleme ergeben sich aus dem § 44a ASVG, da auch hier der Versuch unternommen wird, einen Zielvertrag in einen Zeitvertrag zu verwandeln. Damit wird aber nicht nur die Vollziehungsmöglichkeit im Sinne des Art 18 B-VG beeinträchtigt, sondern auch die Bestimmungen der Art 5 StGG 1867, Art 1 1. ZPEMRK und der Art 6 und 18 StGG 1867. Außerdem stellt diese Bestimmung auch eine Antinomie zu § 10 ASVG dar, da auf diese Weise Beitragszahlungen für Zeiten erwirkt werden könnten, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Die Verfassungswidrigkeit des § 44a ASVG ist somit offenkundig.

Der mit dem Bundesgesetz BGBl. 600/1996 eingeführte § 70a ASVG wirft einige verfassungsrechtliche Probleme auf.

Er sieht vor, daß dem Versicherten Krankenversicherungsbeiträge, die die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, mit dem halben Beitragssatz über Antrag zu erstatten ist.

Die augenfälligste Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes besteht darin, daß die Erstattung lediglich für den Versicherten nicht aber für den Auftraggeber vorgesehen sind.

Beitragsleistungen, die die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, können versicherungsrechtlich nicht wirksam werden, sodaß eine Rückzahlung eindeutig geboten erscheint. Dies gilt aber nicht nur für die Beitragsleistungen der Auftragnehmer, sondern auch für die der Auftraggeber, die offenbar von der Rückvergütung ausgeschlossen sind, was dem Grundsatz des Art 7 B-VG eindeutig widerspricht.

Uneinsichtig ist auch, warum auch dem offenbar begünstigten Auftragnehmer die Beiträge nur mit dem halben Beitragssatz zu ersetzen sind.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß sich Sozialversicherungsbeiträge von Steuerleistungen dadurch unterscheiden, daß die ersteren zumindest theoretisch zu einer konkreten Gegenleistung zu führen haben. Das ist bei Beiträgen, die die Höchstbeitragsleistung überschreiten, nicht der Fall, sodaß eine Rückvergütung zum ganzen Beitragssatz ebenso zu erfolgen hätte, wie sowohl für den Auftragnehmer wie auch für den Auftraggeber. Daraus ergibt sich, daß die vorliegende Regelung auch aus diesem Grund die Verfassung verletzt.

In diesem Zusammenhang muß auch noch auf ein anderes Problem der mehrfachen Krankenversicherungsbeiträge hingewiesen werden. Leistungen im Rahmen der sozialen Krankenversicherung werden bekanntlich hauptsächlich in Form von Sachleistungen erbracht. Nun ist es denkunmöglich, daß ein Kranker für eine Krankheit mehr als jeweils eine konkrete Sachleistung erhält, er aber im Falle der Mehrfachversicherung für jede einzelne Leistung mehrfache Beitragszahlungen erbringt.

Ein weiteres Problem, welches hier auftaucht, ist der Fall der Pensionsleistungen, die im gegenständlichen Bereich überhaupt nicht berücksichtigt werden. Die Auftragnehmer sind aufgrund der angefochtenen Regelungen auch pensionsversichert. Im Pensionsbereich gilt der gleiche Grundsatz hinsichtlich einer zumindest möglichen Gegenleistung. Diese ist aber in zahlreichen Fällen, in denen Auftragnehmer in die Versicherungspflicht neu einbezogen werden, nicht gegeben. Auch Pensionisten sind als 'freie Dienstnehmer' bzw. 'Werkvertragsverpflichtete' tätig, können aber teils wegen der Bestimmungen des ASVG über die Einheitlichkeit der Pension, teils aus Altersgründen nicht einmal mit einer möglichen Gegenleistung rechnen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes hätte der Gesetzgeber verfassungskonforme Regelungen zu treffen gehabt. Dieser Umstand kann zwar durch den VfGH nicht gelöst werden, doch wird darauf der Vollständigkeit halber hingewiesen.

Zu § 564 Abs 1 Z 4 und Abs 4-7a SRÄG 1996 sowie zu § 566 Bundesgesetz BGBl. 600/1996 ist darauf hinzuweisen, daß rückwirkend in Kraft tretende Gesetze auch verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen. Der § 5 ABGB wurde bedauerlicher Weise nicht in den Verfassungsrang erhoben, doch hat auch der VfGH bereits in mehreren Fällen darauf hingewiesen, daß für die Rückwirkung von Gesetzen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen müssen, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist.

Zusammengefaßt ergeben sich gegen das genannte Regelungssystem zahlreiche, oben ausgeführte Bedenken, im Lichte des Legalitätsgebots, der Grundrechte der Wirtschaft (Art5, 6, 18 StGG) und vor allem des Gleichheitsgrundsatzes (Verstoß gegen die Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG). Ungleiche Sachverhalte werden, wie oben im einzelnen nachgewiesen wurde, von der bundesgesetzlichen Regelung gleich behandelt:

'Dienstnehmerähnliche' Personen und Werkvertragsnehmer werden mit Dienstnehmern in unsachlicher und daher verfassungswidriger Weise gleichgestellt. § 4 Abs 4-6 ASVG transportiert in diesem Sinn im Widerspruch zu Art 18 Abs 1 B-VG eine unklare, undeterminierte, vom Normunterworfenen unvorhersehbare und unsachliche Regelung. Die Einbeziehung der dienstnehmerähnlichen Werkverträge in die Versicherungspflicht erscheint hiebei als noch gravierender verfassungswidrig als die der freien Dienstverträge. Für die Pflichtversicherung des dienstnehmerähnlichen Werkvertragsnehmers sind zur Abgrenzung von Selbständigen sowie von Dienstnehmern untaugliche und daher unsachliche Kriterien maßgeblich - z.B. ob der Betroffene nur für einen Auftraggeber oder für mehrere tätig ist, was völlig vom Zufall oder der spezifischen Marktsituation des Betroffenen abhängt und daher sachlich nicht gerechtfertigt werden kann. Sachlich unhaltbar sind auch die genannten Ausnahmen in § 5 Abs 1 Z 13-15 ASVG. Schließlich verletzt das genannte Regelungssystem auch das in Art 5 StGG und Art 1 des 1. ZPEMRK gewährleistete Grundrecht auf Eigentum der Betroffenen, weil es zu Eigentumseingriffen durch Beitragsvorschreibungen (VfSlg. 13804/1994) auf Grundlage verfassungswidriger bundesgesetzlicher Normen ermächtigt.

Schließlich ist auch die abgabenrechtliche Seite des Regelungssystems verfassungswidrig, wie im folgenden im einzelnen dargelegt wird. Für die Verfassungswidrigkeit der Anordnung einer Abzugsteuer gemäß § 109a EStG idF des SRÄG 1996 sprechen, wie zu zeigen ist, neben den oben ausführlich genannten, die hier nicht noch einmal wiederholt werden, (auch) andere Gründe, und es bestehen (auch) andere Bedenken dagegen als jene oben zu Regelungen des ASVG genannten, die sich aus dem unterschiedlichen telos der abgabenrechtlichen Regelung ergeben.

Das erstmals mit dem StrAnpG 1996, BGBl. 201/1996, eingeführte und mit ArtX des SRÄG 1996, BGBl. 411/1996, geänderte Regelungssystem stellt sich, wie folgt, dar:

§ 109a Abs 1 EStG sieht die Erhebung der Einkommensteuer (im folgenden: ESt) durch Steuerabzug (Abzugsteuer) bei Einnahmen der auf Grund freier Dienstverträge und der dienstnehmerähnlich beschäftigten Personen vor. Die Abzugsteuer beträgt 20% der Einnahmen.

Auf den Steuerabzug, die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer, die Haftung sowie die unmittelbare Inanspruchnahme des Auftragnehmers sind gemäß § 109a Abs 2 EStG die §§99 Abs 2, 100 und 101 Abs 1 und 2 EStG sinngemäß anzuwenden. Das EStG knüpft hiebei an das System und Verfahren der Abzugsteuer von beschränkt Steuerpflichtigen (§98 EStG) an. Hat der Auftragnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß Abs 6 (siehe dazu sogleich unten) abgegeben, oder Änderungen, die für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer von Bedeutung sind, nicht gemeldet, darf nur der Auftragnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden. § 109a Abs 3 Z 1-3 EStG enthalten eine Legaldefinition der auf Grund freier Dienstverträge und der dienstnehmerähnlich beschäftigten Personen, die inhaltlich mit § 4 Abs 5 ASVG korreliert und nur für jene Betroffenen gilt, die nicht Dienstnehmer iSd § 47 Abs 2 EStG sind. Anders als nach dem StrAnpG 1996, das Verpflichtungen der 'zu(m) Abzug Verpflichtete(n)' gemäß § 109a Abs 4 Z 1 EStG vorsah, entfällt nach § 109a Abs 4 EStG idgF (geändert durch das SRÄG 1996) die Abzugsteuer, wenn die in Abs 3 Z 1 und 2 genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen oder wenn eine Versicherung nach § 5a ASVG nicht eintritt. § 109a Abs 5 Z 1 EStG sieht eine Mitteilungspflicht der Auftraggeber hinsichtlich jedes Auftragnehmers bis 31.1. des Folgejahres vor, wobei anders als nach dem ASVG eine konventionelle Meldung (amtlicher Vordruck) vorgesehen ist und weitere Übertragungsmodalitäten einer V des BMF vorbehalten bleiben. Für Zwecke der ESt-Veranlagung hat der Auftraggeber gemäß § 109a Abs 1 Z 2 EStG eine Mitteilung auszustellen, deren Inhalt Z 3 näher regelt. § 109a Abs 6 statuiert Pflichten der in Abs 3 Z 1 und 2 genannten Personen, wozu bedenklicherweise auch die Anzahl allfälliger weiterer Auftraggeber innerhalb der letzten sechs Kalendermonate zählt (§109a Abs 6 Z 4 EStG). Schließlich regelt § 109a Abs 7 EStG die Zuständigkeit in der Weise, daß für die Erhebung der Abzugsteuer das Finanzamt zuständig ist, das hinsichtlich des Auftraggebers für den Steuerabzug vom Arbeitslohn zuständig ist oder wäre. Gemäß § 124b Z 18 EStG trat § 109a idF des Bundesgesetzes, BGBl. 411/1996, am in Kraft. Diese Regelung ist vom Aufhebungsantrag demnach mitumfaßt.

Das Regelungssystem des § 109a EStG ist neben den oben zum ASVG genannten Gründen - insbesondere der unsachlichen Einbeziehung von 'dienstnehmerähnlich' beschäftigten Personen nach unsachlichen Kriterien - überdies noch deshalb gleichheitswidrig, weil es im Regelfall, nicht nur in seltenen Ausnahme- oder Härtefällen zu unverhältnismäßigen und sachlich nicht gerechtfertigten Belastungen der Steuerpflichtigen führt. Vorgesehen ist ein Abzug vom Bruttoentgelt, das auch Spesen und Vergütungen mitumfaßt. Das bedeutet, daß es geradezu im Regelfall zu Verlusten von dienstnehmerähnlichen Werkvertragnehmern kommen muß, bei denen regelmäßig im Verhältnis zum Werklohn hohe Spesen anfallen (Beispiel: Mitarbeiter eines Meinungsforschungsinstituts, der auf Werkvertragsbasis Umfragen in Westösterreich für ein Wiener Unternehmen durchführt und dafür Bahnspesen, Essenspauschale und Übernachtungskosten entgolten erhält). Aber auch all jene, die einen hohen Materialaufwand verrechnen müssen oder die Subverträge (Dienst- oder Werkverträge) als Auftraggeber abschließen müssen, um eine bestimmte Leistung überhaupt erst erbringen zu können (ohne selbst Unternehmer zu sein), werden von der Verpflichtung zur Abfuhr einer Abzugsteuer gemäß § 109a EStG unverhältnismäßig hart getroffen.

Aber auch Werkvertragsnehmer mit niedrigen Spesen, die zur ESt veranlagt werden, müssen im Regelfall deutlich überhöhte Vorauszahlungen leisten, da einerseits ihre Einnahmen bei der ESt-Vorauszahlung zu berücksichtigen sind und andererseits der Abzugsteuer unterliegen. Beide Fälle führen also zu unsachlichen Ergebnissen, da der Abzug nicht das Nettoentgelt, sondern die Bruttoeinnahmen betrifft. Uneinsichtig erscheint, warum auch solche dienstnehmerähnliche Beschäftigte und freie Dienstnehmer der Abzugsteuer unterliegen, die schon bislang zur ESt veranlagt werden und unbeschränkt steuerpflichtig sind, und warum unbegrenzt Steuerpflichtige, die veranlagt werden, gleichfalls der Abzugsteuer unterliegen, die insgesamt zu den Vorauszahlungen hinzutritt. Allein mit fiskalischen Interessen (Verhinderung von Steuerhinterziehung, Erhöhung des Abgabenaufkommens, Zinsgewinne des Fiskus) sind derartige Eingriffe in das Eigentumsrecht der Betroffenen nicht zu rechtfertigen. Derartige Ziele sind vielmehr durch eine strikte Vollziehung des Abgabenrechts erreichbar.

Im Ergebnis führt die Verlustträchtigkeit mancher Tätigkeiten (siehe oben) zu einer unverhältnismäßigen Ausübungsbeschränkung bestimmter Erwerbstätigkeiten und erschwert damit den Berufszugang in unverhältnismäßiger Weise, weshalb auch ein Verstoß gegen die Grundrechte auf Erwerbs- und auf Berufswahlfreiheit (Art6 und 18 StGG) vorliegt. Dies kann, wie folgt, näher begründet werden: Die Regelung stellt für die Ausübung bestimmter Erwerbstätigkeiten eine unverhältnismäßige Einkommensbelastung und damit eine Eigentums- und Erwerbsausübungsbeschränkung dar. Sie ist auch sonst sachlich nicht gerechtfertigt. Im Ergebnis wird der Berufszugang bezüglich der oben näher genannten Beispiele im Regelfall dadurch besonders intensiv behindert, sodaß die Ausübungsbeschränkung in ihrer Wirkung einer Erwerbszugangsbeschränkung gleichkommt, die im Lichte der Rsp des VfGH besonders streng zu prüfen ist. Unverhältnismäßige Eingriffe und demnach Verstöße gegen die Grundrechte auf Erwerbsfreiheit und Eigentum (Art5 und 6 StGG) liegen auch in einer Verpflichtung der Auftragnehmer (gemeint: Personen iSd § 109a Abs 3 Z 1 und 2 EStG) zu Auskünften gegenüber den Auftraggebern, die sich für ihre Erwerbstätigkeit nachteilig auswirken können (§109a Abs 6 Z 4 EStG). Schließlich ist auch das Grundrecht gemäß Art 6 StGG der Auftraggeber verletzt, die im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit üblicherweise keine Dienstnehmer beschäftigen, sondern Werkverträge abschließen. Schließlich schränkt das Regelungssystem in seiner Gesamtheit in unverhältnismäßiger Weise die in Art 5 StGG gewährleistete Privatautonomie beider Vertragspartner ein.

Das abgabenrechtliche Regelungssystem des § 109a EStG, das unter anderem ebenso wie §§4 Abs 4 und 5 sowie 5a ASVG auf eine unklare und nach unsachlichen Kriterien abgegrenzte Dienstnehmerähnlichkeit abstellt, widerspricht - wie oben ausgeführt wurde, auch in mehrfacher Hinsicht dem Legalitätsgebot (Art18 B-VG), aus dem nach stRsp des VfGH auch ein Klarheits- und Verständnisgebot von Rechtsvorschriften erfließt, da die Abgrenzung zu Selbständigen bzw. zu Dienstnehmern iSd § 47 Abs 2 EStG nicht aus dem Gesetz entnommen werden kann, sondern vielmehr eine diffuse Zwischenstufe zwischen diesen Erwerbsarten bundesgesetzlich geschaffen wird. Im Lichte der Rsp des VfGH liegt in § 109a Abs 3 Z 2 EStG eine verfassungswidrige Regelung vor, die selbst mit akribischem Fleiß, Sorgfalt, Sachkenntnis und einer gewissen Freude an der Lösung von Denksportaufgaben nicht in ihrem Regelungsgehalt erkennbar bzw. interpretierbar wird. Insgesamt kann das Regelunssystem durch das öffentliche Interesse an Abgabeneinbringung bzw. an Budgetkonsolidierung sowie durch das öffentliche Interesse auf soziale Sicherheit durch Anordnung einer Versicherungspflicht und Einführung einer Abzugsteuer für dienstnehmerähnliche und in freien Dienstverträgen Beschäftigte per se nicht gerechtfertigt werden und ist daher als verfassungswidrig aufzuheben.

Die im Text nicht einzeln angeführten Paragraphen beziehen sich lediglich auf die als verfassungswidrig angefochtenen, sodaß nur die darin enthaltenen Hinweise gegenstandslos werden."

5. Die Bundesregierung erstattete eine - unter Pkt. I.2.b) sowie Pkte. II.A.3. und II.B. auszugsweise wiedergegebene - Äußerung verbunden mit den Begehren, den Antrag hinsichtlich näher bezeichneter Bestimmungen als unzulässig zurück- und im nach ihrer Auffassung zulässigen Teil als unbegründet abzuweisen; für den Fall der Aufhebung wolle der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 5 B-VG für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmungen eine Frist von 18 Monaten bestimmen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

A. Zur Zulässigkeit:

1. a) Gemäß Art 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG ist ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates berechtigt, die Verfassungswidrigkeit bundesgesetzlicher Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Die einschreitenden 61 Abgeordneten zum Nationalrat verkörpern ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates. Daher ist die in Art 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG normierte Antragsvoraussetzung gegeben.

b) Wie sich aber aus Art 140 Abs 4 B-VG ergibt, ist ein Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig (vgl. Haller, Die Prüfung von Gesetzen, 1979, 105 f.; Mayer, B-VG-Kurzkommentar, 1994, 338). Eine besondere Konstellation, wie sie in jenem Verfahren vorlag, das zum Erkenntnis VfSlg. 10091/1984 geführt hat, ist nicht erkennbar.

Nun wurde aber § 44a Abs 3 und 4 ASVG in der hier angefochtenen Fassung des SRÄG 1996 - wie oben unter Pkt. I.3.A.c) dargestellt - durch eine - nach Einbringung der Anfechtung durch die Abgeordneten zum Nationalrat ergangene - Novelle des ArtI Z 12 des BG BGBl. 600/1996 (vgl. ArtVII des 2. SRÄG 1996) iVm § 566 Abs 1 Z 2 ASVG idF BGBl. 600/1996 rückwirkend aufgehoben, sodaß diese Bestimmungen in der angefochtenen Fassung nicht mehr in Geltung stehen und daher auch nicht Gegenstand eines Antrages eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates sein können.

Der Antrag war daher, soweit er sich auf § 44a Abs 3 und 4 ASVG (idF BGBl. 411/1996) bezieht, als unzulässig zurückzuweisen.

2. a) Als weitere Prozeßvoraussetzungen normiert § 62 Abs 1 VerfGG, daß ein auf Art 140 Abs 1 B-VG gestützter Antrag begehren muß, daß das Gesetz entweder seinem "ganzen Inhalte" nach oder in "bestimmte(n)" Stellen als verfassungswidrig aufgehoben wird (erster Satz) und daß er die gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen sprechenden Bedenken "im einzelnen" darzulegen hat (zweiter Satz).

Dem Erfordernis des § 62 Abs 1 erster Satz VerfGG genügt ein Antrag nur dann, wenn er die aufzuhebenden Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet und nicht offen läßt, welche Gesetzesvorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen soll (zB VfSlg. 9880/1983, 11888/1988, 12487/1990, 13710/1994, , und , G66/95 ua.).

Das Erfordernis des § 62 Abs 1 zweiter Satz VerfGG ist dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit - in überprüfbarer Art - präzise ausgebreitet werden, d.h., dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar ist, zu welcher Verfassungsbestimmung die zur Aufhebung beantragte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (zB VfSlg. 11150/1986, 11888/1988, 13710/1994, 13851/1994).

Auch ist es dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, auf (zusätzliche) Normbedenken einzugehen, die nicht bereits im Antrag enthalten und dargelegt sind, über den das Vorverfahren geführt wurde, sondern die erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof vorgetragen werden (vgl. VfSlg. 9260/1981, 9911/1983).

b) Weiters sind - wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren (s. zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12465/1990) schon wiederholt darlegte - die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfende Gesetzesvorschrift notwendig so zu ziehen, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen (mit)erfaßt werden. Daß gesetzliche Bestimmungen durch die Aufhebung anderer Bestimmungen unanwendbar werden, führt für sich allein aber noch nicht dazu, daß diese Bestimmungen miteinander in untrennbarem Zusammenhang stehen (vgl. VfSlg. 11591/1987, 11646/1988 und 12678/1991); umso mehr gilt dies dann, wenn die Aufhebung einer anderen Bestimmung nur dazu führte, daß sich der Anwendungsbereich der bekämpften Bestimmung verringert. Der Verfassungsgerichtshof hat daher Gesetzesprüfungsanträge zurückgewiesen, die gesetzliche Bestimmungen in einem Umfang betrafen, gegen die sich die vorgetragenen Bedenken nicht wendeten (vgl. zB VfSlg. 8461/1978, 13019/1992).

Er hält an dieser Judikatur fest. Sie beruht auf dem Grundgedanken, daß ein Gesetzesprüfungsverfahren, mag es sich auch um einen Fall der abstrakten Normenkontrolle handeln, dazu führen soll, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorliegt - zu beseitigen, daß aber der nach Aufhebung verbleibende Teil des Gesetzes möglichst nicht mehr verändert werden soll, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist, daß also keine oder möglichst wenige Regelungen aufgehoben werden sollen, gegen die sich die vorgebrachten Bedenken nicht richten.

Ein Anfechtungsantrag muß also (auch) diesen engstmöglichen Teil des Gesetzes erfassen, um dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit zu geben, seine Aufhebungstätigkeit im Sinne der vorstehenden Grundgedanken auszuüben. Ein Antrag iSd Art 140 B-VG, der diese Grundsätze mißachtet, ist unzulässig.

3. Nach Auffassung der Bundesregierung trägt der Antrag nicht bloß aus dem unter Pkt. I.2.b) genannten, vom Verfassungsgerichtshof allerdings nicht geteilten Grund den Erfordernissen des § 62 Abs 1 VerfGG nicht Rechnung, sondern genügt hinsichtlich einer Vielzahl von Bestimmungen noch aus folgenden Gründen diesen - streng zu prüfenden - Formerfordernissen nicht:

"Im Hinblick auf die zur Aufhebung beantragten §§3 Abs 3, 49 Abs 1, 51, 53 Abs 3 litb, 55 Abs 2, 59 Abs 1, 108a Abs 2, 138 Abs 2, 176 Abs 1 Z 6, 459d ASVG wird keinerlei Begründung angegeben, worin die Antragsteller die Verfassungswidrigkeit sehen. Die genannten Bestimmungen werden im Begründungsteil nicht einmal erwähnt, was der dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes widerspricht, die Bedenken ausnahmslos gegen alle Bestimmungen darzulegen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß es sich bei den genannten Bestimmungen zum Teil um solche handelt, die nur teilweise an die neu eingefügten Versicherungstatbestände des § 4 Abs 4 und 5 ASVG anknüpfen, sodaß auch unklar bleibt, welche Passagen nach Ansicht der Antragsteller im Rechtsbestand verbleiben sollen und welche nicht. Der Umfang des Anfechtungsantrages könnte folglich nur durch Vermutungen ermittelt werden, woran nach Ansicht der Bundesregierung deutlich wird, daß die bekämpften Stellen auch nicht eindeutig bezeichnet sind und diesbezüglich der Antrag unzulässig ist.

Gleichfalls nur zitiert - gänzlich ohne Begründung der behaupteten Verfassungswidrigkeit - werden § 46 Abs 1 Z 2 und § 124b Z 18-20 EStG 1988 sowie § 48 (gemeint: § 48b) BAO.

In diesem Zusammenhang bleibt auch unklar, welche verfassungsrechtliche Bedeutung dem zweiten Absatz auf Seite 17 des Antrages zukommt, wonach sich die im Text nicht einzeln angeführten Paragraphen lediglich auf die als verfassungswidrig angefochtenen bezögen, so daß 'nur die darin enthaltenen Hinweise gegenstandslos werden'.

Im Hinblick auf die zur Aufhebung beantragten §§33 Abs 1, 3 und 4 sowie § 35 Abs 2, 3 und 4 litb (einschließlich der Überschrift des § 35) ASVG ist der Umfang unklar, in dem die Aufhebung begehrt wird. So wird auf Seite 12 des Antrages ausgeführt, daß die §§10a, 11 Abs 2, 12 Abs 1 ASVG 'soweit sie sich auf § 4 Abs 4-6 ASVG beziehen' aufzuheben sind. Was die zuvor genannten Bestimmungen betrifft wird jedoch bloß angemerkt, daß ähnliches für die in den '§§33 ff' geregelten Pflichten gelte. Diese Bestimmungen enthalten Regelungen betreffend die Meldung und die Auskunftspflicht, wobei allerdings jeweils nur einzelne Absätze bzw. Wortfolgen Regelungen im Zusammenhang mit den Versicherungstatbeständen des § 4 Abs 4 und 5 ASVG enthalten. Auch im Hinblick auf die §§33 Abs 1, 3 und 4 sowie 35 Abs 2, 3 und 4 litb (einschließlich der Überschrift) ASVG erfüllt der gegenständliche Antrag somit die Formerfordernisse des § 62 Abs 1 VerfGG 1953 nicht.

In Bezug auf die zur Aufhebung beantragten Bestimmungen der §§5 Abs 1 Z 5 und Z 13 bis 15, 43 Abs 2, 44a, 45 Abs 3, 58 Abs 3 ASVG sowie 564 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 4 bis 7a ASVG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996, sowie § 566 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 ASVG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996, sind die Formerfordernisse des § 62 Abs 1 VerfGG 1953 ebenfalls nicht erfüllt, da zwar die Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen behauptet wird, dafür aber keine Begründung angegeben wird. Zu § 5 Abs 1 Z 13 bis 15 ASVG wird auf Seite 11 des Antrages bloß ausgeführt, die Regelungen seien von 'augenfälliger Unsachlichkeit und damit im Widerspruch zu Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG'. Zu § 5 Abs 1 Z 5 ASVG wird bloß die Behauptung aufgestellt, die Bestimmung stelle nunmehr eine 'gleichheitswidrige Ausnahme von der allgemeinen Versicherungspflicht der im § 4 Abs 4 bis 6 ASVG genannten Personen dar' (Seite 12 des Antrages).

Zu § 43 Abs 2 ASVG wird auf Seite 12 des Antrages - ohne weitere Begründung - ausgeführt, daß die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen 'besonders schwerwiegend' sei, da 'sie nicht nur die oben angeführten Bestimmungen des B-VG und des StGG verletzt, sondern auch mit dem § 1 Datenschutzgesetz nicht in Einklang gebracht werden kann'.

Auf Seite 13 des Antrages wird zu § 44a ASVG ausgeführt, daß durch diese Bestimmung nicht nur 'die Vollziehungsmöglichkeit im Sinn des Art 18 B-VG beeinträchtigt werde, sondern auch die Bestimmungen der Art 5 StGG 1867, ArtI 1. ZP EMRK und der Art 8 und 18 StGG 1867'. Nähere Begründungen für diese Behauptung werden jedoch nicht aufgestellt.

Zu § 45 Abs 3 ASVG wird auf Seite 9 des Antrages ausgeführt, 'daß die Bemessungsgrundlagen mehr denn je auseinanderklaffen', jedoch nicht dargelegt in welcher Weise nach Ansicht der Antragsteller dadurch die Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen bewirkt werde.

Zu § 58 Abs 3 ASVG wird seitens der Antragsteller (Seite 12 des Antrages) bemerkt, daß diese Bestimmung an der 'Nicht-Vollziehbarkeit' des § 44 Abs 8 ASVG nichts ändere, die Verfassungswidrigkeit wird jedoch nicht einmal behauptet.

Auch zu den §§564 Abs 1 Z 4 und Abs 4 bis 7a ASVG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996, sowie zu § 566 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 ASVG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996, werden keine Begründungen für die behauptete Verfassungswidrigkeit angeführt. Vielmehr wird darauf hingewiesen, daß diese Bestimmungen ein rückwirkendes Inkrafttreten vorsehen und die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für die Rückwirkung von Gesetzen notwendige Voraussetzung des Vorliegens 'besonders schwerwiegender Gründe' im gegenständlichen Fall 'nicht gegeben sei' (Seite 14 des Antrages). Darüber hinaus werden keinerlei weitere Begründungen für diese Behauptung angeführt.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, daß die Antragsteller auf Seite 3 des Antrages § 563 Abs 2 ASVG als 'inhaltliche Norm' bezeichnen, welche aufzuheben sein wird, diese Bestimmung allerdings weder in der Aufzählung der angefochtenen Bestimmungen des ASVG auf Seite 2 des Antrages aufscheint noch im eigentlichen Antrag selbst auf Seite 17.

Im Lichte der ... Judikatur zu den Prozeßvoraussetzungen des § 62 Abs 1 VerfGG 1953 problematisch erscheinen weiters die Ausführungen, mit welchen die Verfassungswidrigkeit von § 109b (gemeint: § 109a) EStG 1988 dargelegt werden soll. So ist es nach Auffassung der Bundesregierung nicht ausreichend, pauschal auf vorangestellte Begründungselemente mit der Wendung 'neben den oben ausführlich genannten (Gründen), die hier nicht noch einmal wiederholt werden' zu verweisen (vgl. Seite 14 letzter Absatz des Antrages), um dem strengen Formerfordernis der präzisen Darlegung der Bedenken im einzelnen zu genügen. An diesem Ergebnis ändert auch die (auf Seite 15 letzter Absatz) beispielhaft angeführte 'unsachliche Einbeziehung von 'dienstnehmerähnlich' beschäftigten Personen nach unsachlichen Kriterien' als vorangestelltes Begründungselement nichts.

Zusammenfassend ist daher anzumerken, daß nach Ansicht der Bundesregierung der gegenständliche Antrag im Hinblick auf die angefochtenen Bestimmungen

der §§12 Abs 1, 35 Abs 4 litb, 49 Abs 1, 53 Abs 3 litb sowie der Überschrift des § 35 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1995;

der §§3 Abs 3, 35 Abs 2, 43 Abs 2, 44 Abs 1 Z 8, 45 Abs 3, 55 Abs 2, 58 Abs 3, 108a Abs 2, 138 Abs 2, 176 Abs 1 Z 6, 564 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 4 bis 7a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 411;

der §§5 Abs 1 Z 13 bis 15, 33 Abs 1, 3 und 4, 44a, 51, 59 Abs 1, 459d, 566 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996;

des § 5 Abs 1 Z 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 588/1981;

des § 35 Abs 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1962;

des § 46 Abs 1 Z 2 EStG 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996;

des § 109a und § 124b Z 18 bis 20 EStG 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 und BGBl. Nr. 600/1996;

und des § 48b BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;

die Formerfordernisse des § 62 Abs 1 VerfGG 1953 aus den dargelegten Gründen nicht erfüllt, weshalb der Antrag im Hinblick auf die genannten Bestimmungen zurückzuweisen wäre."

4. a) Angesichts der oben unter Pkt. II.A.2. referierten Rechtsprechung erweist sich der Antrag in der Tat als teilweise unzulässig, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es Ziel des Abgeordnetenantrages ist, das für verfassungswidrig erachtete, durch das StruktAnpG 1996 eingeführte und mehrfach novellierte "Regelungssystem" insgesamt wieder aus dem Rechtsbestand beseitigen zu lassen. Denn auch dieses Ziel dispensiert die Antragsteller nicht davon, den Antrag so abzufassen, daß er den aus Art 140 B-VG und aus § 62 Abs 1 VerfGG abzuleitenden zwingenden Voraussetzungen entspricht. Für den zu behandelnden Antrag bedeutet das insbesondere, daß der Umstand, daß sich die Anfechtung der Abs 4 und 5 des § 4 ASVG - wie auch die Bundesregierung nicht in Zweifel zieht - als zulässig erweist, nicht eo ipso auch zur Zulässigkeit der Anfechtung aller jener Bestimmungen führt, auf die sich eine allfällige Aufhebung der zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen irgendwie auswirkt. Zulässig ist die Anfechtung solcher Vorschriften nur, sofern gegen sie eigene Bedenken vorgetragen werden (wie zB gegen § 70a ASVG), oder sofern sie mit den zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.

b) Im einzelnen erweist sich der Antrag hinsichtlich folgender angefochtener Bestimmungen aus den jeweils genannten Gründen als unzulässig:

Hinsichtlich der Bestimmung des Abs 3 des § 3 ASVG (idF BGBl. 411/1996) werden eigene Bedenken nicht geltend gemacht; der Umstand, daß bei Zutreffen der gegen die Abs 4 und 5 des § 4 vorgebrachten Bedenken der letzte Satz des § 3 Abs 3 leg.cit. unanwendbar oder in seinem Anwendungsbereich verändert würde, vermag für sich allein aber einen untrennbaren Zusammenhang mit jenen Bestimmungen, gegen die Bedenken geltend gemacht werden, nicht zu begründen.

Soweit begehrt wird, Teile des § 5 Abs 1 ASVG, und zwar dessen Z 5 (idF BGBl. 588/1981) sowie dessen Z 13 bis 15 (jeweils idF BGBl. 411/1996), als verfassungswidrig aufzuheben, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der behaupteten Verfassungswidrigkeit im Sinne des § 62 Abs 1 zweiter Satz VerfGG, sodaß sich der Antrag auch insoweit als unzulässig erweist. Der Umstand, daß in der mündlichen Verhandlung die im Antrag fehlende Darlegung hinsichtlich einzelner der in § 5 Abs 1 ASVG angefochtenen Bestimmungen nachgebracht wurde, vermag daran - wie sich aus der unter Pkt. II.A.2.a) referierten Rechtsprechung ergibt - nichts zu ändern.

Im Antrag wird auch die Aufhebung des (gesamten) Abs 2 des § 5 ASVG (idF BGBl. 600/1996) begehrt. Der Antrag erweist sich insoweit als unzulässig, als er über den letzten Satz hinausgeht, weil Bedenken im einzelnen nur gegen diesen vorgebracht sind.

Unzulässig ist auch die Anfechtung des § 10 ASVG (idF BGBl. 411/1996), soweit der Antrag über die in dessen Abs 2 enthaltene Wortfolge ", der Personen gemäß § 4 Abs 4 und 5" hinaus geht: Hinsichtlich dieser Wortfolge besteht ein untrennbarer Zusammenhang mit den bezogenen Bestimmungen, gegen die Bedenken ausreichend geltend gemacht sind; soweit der Antrag aber darüber hinaus die Aufhebung des gesamten § 10 leg.cit. begehrt, ist er zurückzuweisen, weil er sich gegen Bestimmungen wendet, auf die sich die vorgebrachten Bedenken nicht beziehen.

Gegen § 12 Abs 1 ASVG (idF BGBl. 201/1996) sind Bedenken nicht vorgebracht; der Umstand, daß sich der Anwendungsbereich der Bestimmung im Falle der Aufhebung des Abs 4 und 5 des § 4 verringern würde, vermag einen untrennbaren Zusammenhang nicht zu begründen.

Gleiches gilt hinsichtlich der Anfechtung des § 33 Abs 1 ASVG (idF BGBl. 600/1996).

Gegen die spezifische Meldepflichten statuierenden Bestimmungen des § 33 Abs 3 und 4 ASVG (jeweils idF BGBl. 600/1996) sind Bedenken nicht in einer Weise vorgebracht, wie es § 62 Abs 1 zweiter Satz VerfGG verlangt; ein untrennbarer Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 4 Abs 4 und 5 ASVG ist nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung nicht gegeben.

Soweit sich der Antrag auf die Überschrift des § 35 ASVG (idF BGBl. 201/1996, der normative Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang gar nicht zukommt; vgl. VfSlg. 8389/1978) und auf dessen Abs 2 (idF BGBl. 411/1996), dessen Abs 3 (idF BGBl. 13/1962) sowie dessen Abs 4 litb (idF BGBl. 201/1996) bezieht, ist er aus folgenden Erwägungen unzulässig: Weder werden im Antrag eigene Bedenken gegen diese Vorschriften dargetan, noch besteht ein untrennbarer Zusammenhang mit irgendwelchen anderen zulässigerweise angefochtenen Vorschriften. Der Umstand, daß die angefochtenen Vorschriften im Falle der Aufhebung der Abs 4 und 5 des § 4 leg.cit. ihren Anwendungsbereich verändern würden, vermag für sich allein aber einen untrennbaren Zusammenhang nicht zu begründen.

Als unzulässig erweist sich auch die Anfechtung des § 41 ASVG (idF BGBl. 201/1996); diesbezüglich fehlt es nicht nur an der ausreichenden Darlegung der Bedenken, sondern sogar an der Behauptung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift.

Nicht hinreichend dargetan ist weiters die Behauptung der Verfassungswidrigkeit des § 43 Abs 2 ASVG (idF BGBl. 411/1996), sodaß sich auch diesbezüglich der Antrag im Grunde des § 62 Abs 2 zweiter Satz VerfGG als unzulässig erweist.

Keine eigenständigen Bedenken werden auch gegen die Z 1 des § 44 Abs 1 ASVG (idF BGBl. 411/1996) vorgebracht; der Umstand, daß im Falle der Aufhebung der Abs 4 und 5 des § 4 leg.cit. die Bestimmung teilweise unanwendbar werden würde, vermag nach dem Gesagten einen untrennbaren Zusammenhang nicht zu begründen.

Keine eigenen Bedenken sind auch gegen § 45 Abs 3 ASVG (idF BGBl. 411/1996) geltend gemacht, und auch hinsichtlich dieser Bestimmung besteht kein untrennbarer Zusammenhang mit anderen, zulässigerweise angefochtenen Regelungen im Sinne der oben referierten Rechtsprechung.

Auch die Anfechtung des § 49 Abs 1 ASVG (idF BGBl. 201/1996) erweist sich als unzulässig, da gegen diese Bestimmung eigene Bedenken nicht vorgebracht werden und der Umstand, daß sich im Falle der Aufhebung anderer Bestimmungen ihr Anwendungsbereich verändern würde, allein einen untrennbaren Zusammenhang nicht zu begründen vermag.

Ebensowenig werden hinsichtlich der Bestimmung des § 51 ASVG (idF BGBl. 411/1996) eigene Bedenken geltend gemacht. Sie steht ebenfalls nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit § 4 Abs 4 und 5 leg.cit., da eine allfällige Aufhebung dieser Bestimmungen bloß die Unanwendbarkeit einiger Worte im Einleitungssatz sowie der litd in § 51 Abs 1 Z 1 zur Folge hätte. Auch hinsichtlich dieser Bestimmung erweist sich daher der Antrag als unzulässig.

Gleiches gilt hinsichtlich der Anfechtung des § 53 Abs 3 litb ASVG (idF BGBl. 201/1996; auch gegen diese Bestimmung werden Bedenken nicht dargelegt, und es besteht kein untrennbarer Zusammenhang mit einer zulässigerweise angefochtenen Bestimmung) sowie des § 58 Abs 3 (idF BGBl. 411/1996) und des § 59 Abs 1 ASVG (idF BGBl. 600/1996) (der Umstand, daß diese Bestimmungen allenfalls (teilweise) unanwendbar würden, vermag einen untrennbaren Zusammenhang nicht zu begründen).

Auch die Anfechtung des § 108a Abs 2 ASVG (idF BGBl. 411/1996) erweist sich als unzulässig, da Bedenken - entgegen der zwingenden Vorschrift des § 62 Abs 1 zweiter Satz VerfGG - nicht dargetan werden.

Gleiches gilt für die Anfechtung der §§138 Abs 2 und 176 Abs 1 Z 6 (idF BGBl. 411/1996) sowie des § 459d ASVG (idF BGBl. 600/1996). Hinsichtlich aller dieser Bestimmungen werden keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Sinne des § 62 Abs 1 zweiter Satz VerfGG vorgebracht; ein untrennbarer Zusammenhang mit anderen Bestimmungen, die zulässigerweise angefochten sind, ist dem Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar.

Der Antrag ist auch unzulässig, soweit er die Aufhebung des § 539a ASVG (idF BGBl. 201/1996) begehrt. Zwar wird diese Bestimmung in der Begründung des Antrages an verschiedenen Stellen zitiert, und zwar zum einen, um die Verfassungswidrigkeit anderer Bestimmungen darzutun, zum anderen, um zu zeigen, daß diese Bestimmung genügt, Mißbräuchen zu begegnen, weshalb die Vorschriften über die Einbeziehung der freien Dienstnehmer und der sonst dienstnehmerähnlich Beschäftigten aus diesem Titel heraus nicht erforderlich gewesen wäre. Eine Behauptung, daß die Bestimmung einer bestimmten verfassungsrechtlichen Vorgabe widerspreche, findet sich im Antrag aber ebensowenig wie eine entsprechende Darlegung der gegen die Verfassungskonformität sprechenden Bedenken.

Als unzulässig erweist sich auch die Anfechtung von Bestimmungen der §§564 (idF BGBl. 411/1996) und 566 ASVG (idF BGBl. 600/1996). Die darauf abzielenden Anträge waren schon deshalb zurückzuweisen, weil es an einer ausreichenden Darlegung der Bedenken nach § 62 Abs 1 zweiter Satz VerfGG fehlt.

Auch gegen die angefochtenen Bestimmungen des § 46 Abs 1 Z 2 (idF BGBl. 411/1996) und § 124b Z 18 bis 20 EStG 1988 (idF BGBl. 600/1996; wobei anzumerken ist, daß diese Bestimmung eine Z 19 gar nicht enthält, es sohin insoweit an einem tauglichen Prüfungsgegenstand überhaupt fehlt,) sowie gegen § 48b BAO (idF BGBl. 411/1996) sind Bedenken entgegen der Vorschrift des § 62 Abs 1 zweiter Satz VerfGG nicht im einzelnen dargetan worden.

c) Hinsichtlich der eben genannten Bestimmungen war daher der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Soweit die Bundesregierung darüber hinaus auch die Anfechtung der Abs 1 und 2 des § 44a und des § 55 Abs 2 ASVG für unzulässig hält, ist sie darauf zu verweisen, daß § 44a Abs 1 in untrennbarem Zusammenhang mit der zulässigerweise angefochtenen Bestimmung des § 5a Abs 2 Z 2, § 44a Abs 2 in untrennbarem Zusammenhang mit dem zulässigerweise angefochtenen § 44 Abs 8 und § 55 Abs 2 in untrennbarem Zusammenhang mit dem zulässigerweise angefochtenen § 10a leg.cit. steht und daß sich die geltend gemachten Bedenken demgemäß auch auf diese Bestimmungen beziehen.

(Bemerkt sei, daß im Antrag mitunter die Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen unter verschiedenen verfassungsrechtlichen Aspekten behauptet, dies aber entgegen dem Erfordernis des § 62 Abs 1 zweiter Satz VerfGG nur hinsichtlich einer Behauptung mit hinreichender Deutlichkeit ausgebreitet wird. Dies führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrages auf Aufhebung der beanstandeten Bestimmungen schlechthin, verbietet es dem Gerichtshof aber, auf die nicht näher dargelegten Bedenken inhaltlich einzugehen.)

B. In der Sache:

Soweit der Antrag zulässig ist, hat der Verfassungsgerichtshof zu prüfen, ob die in ihm vorgebrachten Bedenken zutreffen. Denn der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem Antragsverfahren auf Gesetzesprüfung auf die Erörterung der aufgeworfenen Bedenken zu beschränken (VfSlg. 9287/1981, 9911/1983 und 12592/1990).

1. a) Der zentrale Vorwurf der antragstellenden Abgeordneten geht dahin, daß die Bestimmungen über die Sozialversicherungspflicht der freien Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 4 und im besonderen Maße jene über die Sozialversicherungspflicht der sonst dienstnehmerähnlich Beschäftigten den Anforderungen des Art 18 B-VG nicht entsprechen, da für die Abgrenzung der Versicherungspflicht untaugliche und unsachliche Kriterien herangezogen würden und völlig unklar sei, welche Personen aufgrund dieser Regelung versichert sind. Für den Betroffenen sei es "selbst nach akribischem Studium der gesetzlichen Grundlagen nahezu unmöglich vorherzusehen, ob ein bestimmtes Vertragsverhältnis die Versicherungspflicht auslöst". Es sei nicht erkennbar, ob die Versicherungspflicht an die rechtliche Verpflichtung oder an die faktische Tätigkeit anknüpfe, wovon die Dauer der Versicherungspflicht abhänge und für welche Zeit Beiträge zu entrichten seien, sodaß "nicht nur eine nahezu unadministrierbare Regelung geschaffen" worden sei, "sondern darüber hinaus eine im Lichte des Art 18 Abs 1 B-VG nicht mehr hinnehmbare unklare Rechtsnorm, deren Interpretation selbst mit entsprechender Sorgfalt, Sachkenntnis und einer gewissen Lust an der Lösung von Denksportaufgaben nicht möglich erscheint".

b) Die Bundesregierung weist in ihrer Äußerung zunächst - unter Zitierung der Regierungsvorlage (72 BlgNR 20.GP, 251) darauf hin, daß

"durch Einbeziehung der freien Dienstnehmer sowie sämtlicher dienstnehmerähnlich beschäftigten Personen in den Schutzbereich des ASVG die Schließung einer seit langem erkannten Lücke im System der sozialen Sicherheit, und zwar sowohl zum Schutz der betroffenen Erwerbstätigen vor fehlender sozialer Absicherung als auch zur Verhinderung der mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen auf dem Rücken der Versichertengemeinschaft (bezweckt werde). Der Dienstnehmerbegriff des ASVG allein konnte nämlich durch die fortschreitende Veränderung der Arbeitswelt seiner Funktion, Personen in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu einem oder wenigen Beschäftigern in den Schutzbereich des ASVG einzubinden, zusehends nicht mehr gerecht werden ...".

Rechtsprechung und Lehre hätten einen "Arbeitnehmerbegriff" geformt,

"der für die Praxis nicht nur ein handhabbares Werkzeug zur Eingliederung in das System der Sozialversicherung darstellt, sondern auch einigen Arbeit- bzw. Auftraggebern, die Dienstleistungen nachfragen, die Abgrenzung vom Dienstnehmerbegriff nach dem ASVG und damit den Ausstieg aus dem System der Pflichtversicherung erleichtert.

Ausweichstrategien mit dem Ziel, Lohnnebenkosten durch Ausklammerung der Sozialversicherungsbeiträge zu senken, führen nicht nur zur individuellen Ausgrenzung einzelner Arbeitnehmer aus dem Schutzbereich der sozialen Sicherheit, sondern stellen zunehmend auch für die generelle Finanzierung des Sozialversicherungssystems ein gravierendes Problem dar. Das Ausweichen über Werkverträge, atypische bzw. prekäre Dienstverhältnisse, arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse, über geringfügige Beschäftigung und Beteiligungsformen an Gesellschaften stellt die Finanzierung der Sozialversicherung, insbesondere das tradierte System der Pflichtversicherung mit ihrem engen Dienstnehmerbegriff, vor enorme Herausforderungen.

An dieser Stelle wird daher auch festzuhalten sein, daß für die sog. Werkvertragsregelung primär sozialpolitische Motive ausschlaggebend waren und die Einbeziehung der freien Dienstnehmer und der dienstnehmerähnlich Beschäftigten in die Sozialversicherungspflicht nur sekundär eine Maßnahme zur Budgetkonsolidierung darstellt".

Sodann führt die Bundesregierung zum Inhalt der Abs 4 und 5 des § 4 ASVG im wesentlichen folgendes aus:

"Im Gegensatz zum Werkvertrag wird beim freien Dienstvertrag - wie beim Dienstvertrag - kein 'Werk' geschuldet. Gegenstand des freien Dienstvertrages sind vielmehr Dienstleistungen. Sie werden allerdings nicht in persönlicher Abhängigkeit geleistet, insbesondere besteht keine dem Dienstvertrag vergleichbare Weisungsunterworfenheit und keine Bindung an bestimmte Arbeitszeiten (vgl. Krejci, in Rummel (Hrsg.), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2014).

Die neue Pflichtversicherung für dienstnehmerähnlich Beschäftigte war und ist an die Versicherungstatbestände angelehnt, die bereits seit langem nach § 4 Abs 3 ASVG vorgesehen sind, d.h. für 'dienstnehmerähnliche' Selbständige, wie etwa freiberufliche Krankenpfleger, Lehrer, Wohnsitzärzte, Vorstandsmitglieder, Geschäftsleiter, Hebammen, Musiker, Markthelfer, Bergführer usw. An die Stelle der (kasuistischen) Anführung einer (oder bestimmter) Berufsgruppe(n) wurde nunmehr die der betreffende Personenkreis nach generell-abstrakten Merkmalen umschrieben und somit die Einbeziehung sämtlicher dienstnehmerähnlich Beschäftigten in den Schutzbereich des ASVG bewirkt.

Der Begriff 'Dienstnehmerähnlichkeit' ist an den arbeitsrechtlichen Begriff 'Arbeitnehmerähnlichkeit' angelehnt. Dieser wurde zuerst im Prozeßrecht (Arbeitsgerichtsgesetz 1946, BGBl. Nr. 170) verwendet, um bestimmten Selbständigen die Möglichkeit zu bieten, einen Prozeß gegen ihren Auftraggeber vor den Arbeitsgerichten zu führen. Später haben auch arbeitsrechtliche Gesetze, wie das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz oder das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz diesen Begriff verwendet. Eigentliches Vorbild der sozialversicherungsrechtlichen 'Dienstnehmerähnlichkeit' war der im § 51 Abs 3 Z 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes-ASGG verwendete Begriff der 'Arbeitnehmerähnlichkeit'. Zu seiner Auslegung besteht umfangreiche Judikatur des VwGH und des OGH sowie eingehende wissenschaftliche Literatur (vgl. etwa Wachter, Wesensmerkmale der arbeitnehmerähnlichen Person, 1980; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht, 5. Aufl. 1995, 167; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I, 3. Aufl. 50 f.; Kuderna, Kommentar zum Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, 1986, 279 ff.; weitere Literaturhinweise bei Tomandl, Die Sozialversicherung freier Dienstnehmer und dienstnehmerähnlich Beschäftigter, 1996).

Die Besonderheit des Begriffes 'Dienstnehmerähnlichkeit' besteht darin, daß im Laufe der Gesetzwerdung das Kriterium der 'Regelmäßigkeit' der Tätigkeit für einen Auftraggeber bzw. Dienstgeber besondere Bedeutung erlangt hat, weshalb deren Fehlen die Dienstnehmerähnlichkeit im Regelfall ausschließen dürfte. Umgekehrt kann aus dem Vorliegen der erforderlichen Regelmäßigkeit der Beschäftigung nicht zwingend auf Dienstnehmerähnlichkeit geschlossen werden, da die anderen Umstände des Beschäftigungsverhältnisses in einer gewichtenden Betrachtung für die wirtschaftliche Selbständigkeit des Dienst(Auftrag)nehmers sprechen können. Die Begriffe 'Dienstnehmerähnlichkeit' und 'Arbeitnehmerähnlichkeit' sind somit zwar nicht völlig identisch, doch kann die bestehende Lehre und Judikatur zur 'Arbeitnehmerähnlichkeit' für die Auslegung des Begriffes 'Dienstnehmerähnlichkeit' verwertet werden.

In Anlehnung an diese arbeitsrechtliche Lehre und Judikatur führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (72 BlgNR 20. GP, 251 f) daher aus, daß Dienstnehmerähnlichkeit im Sinne des § 4 Abs 3 Z 12 ASVG (jetzt § 4 Abs 5 ASVG) dann vorliegt, wenn bei einer Betrachtung des Beschäftigungsverhältnisses insbesondere anhand der nachstehenden Merkmale die wirtschaftliche Unselbständigkeit des Beschäftigten im Verhältnis zum Beschäftiger überwiegt, ohne daß im Einzelfall sämtliche oder die Mehrzahl dieser Merkmale vorliegen müssen:

'Für die wirtschaftliche Unselbständigkeit des Beschäftigten spricht,


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1.
wenn die menschliche Arbeitsleistung gegenüber dem Einsatz von eigenem Kapital des Beschäftigten im Vordergrund steht;
2.
wenn der Beschäftigte seine Leistungen im wesentlichen nur gegenüber dem Beschäftiger oder einer begrenzten Anzahl von Beschäftigern bzw. gegenüber deren Kunden und mit ihnen wirtschaftlich verflochtenen Unternehmen und nicht gegenüber einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Beschäftigern erbringt;
3.
wenn der Beschäftigte im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistung über keine nennenswerte eigene unternehmerische Struktur materieller und immaterieller Art verfügt (insbesondere Geschäftsräumlichkeiten, Betriebsmittel, Eintragung im Firmenbuch, kaufmännische Buchführung, Einsatz von Werbemitteln zur Bearbeitung eines allgemeinen Marktes);
4.
wenn der Beschäftigte in seiner unternehmerischen Disposition rechtlichen oder faktischen Beschränkungen im Verhältnis zum Beschäftiger unterworfen ist (z.B. Konkurrenzklauseln, Verpflichtung zur Bekanntgabe oder sonstige Beschränkung der Vertretung des Beschäftigten durch von diesem bestellte Personen, Bindung an die Verwendung bestimmter Arbeitsmittel und Produkte).'"


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Die Bundesregierung betont,


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"daß nach den Vorstellungen der Regierungsvorlage die meisten diskutierten Beschäftigungsverhältnisse vom Tatbestand des § 4 Abs 4 ASVG erfaßt werden sollten und § 4 Abs 3 Z 12 ASVG (jetzt § 4 Abs 5 ASVG) primär die Funktion eines Auffangtatbestandes zukommt. Die öffentliche Diskussion, die sich fast ausschließlich an den 'Werkverträgen' entzündete, ging insofern am Kern der Sache vorbei".

Sodann schildert die Bundesregierung die Entwicklung der Rechtslage durch das StruktAnpG 1996, das SRÄG 1996 und das BG BGBl. 600/1996 und hält zum Vorwurf der Unvollziehbarkeit und Unklarheit generell fest:

"Im gegenständlichen Antrag wird an mehreren Stellen (vgl. etwa Seiten 7 und 8 des Antrages) unter Berufung auf Art 18 B-VG auf die Unvollziehbarkeit einzelner Bestimmungen hingewiesen sowie unter Hinweis auf die 'Denksportjudikatur des Verfassungsgerichtshofes' (Seite 7 des Antrages) die Unklarheit der Bedeutung einzelner Bestimmungen kritisiert.

Im Erkenntnis VfSlg. 12420/1990 hat der Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 319/1988, mit der Begründung aufgehoben, daß diese ein erforderliches Mindestmaß an Verständlichkeit nicht aufwies, was jedoch aufgrund der rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Norm geboten sei. Jabloner, Das 'Denksporterkenntnis' des Verfassungsgerichtshofes im Spannungsfeld von Verfassungsrecht und Rechtstechnik, in: FS Adamovich, 189 ff, hat im Zuge des genannten Erkenntnisses im Zusammenhang mit der Unklarheit von Normen drei Kategorien herausgearbeitet: Hat ein Rechtstext keinen Sinn, liegt keine Norm vor; ist eine Norm zu unbestimmt kann sie vor dem Hintergrund des Art 18 B-VG verfassungswidrig sein. Letztlich könne ein Rechtstext einen Sinn haben, dieser aber aus unterschiedlichen Gründen schwer verständlich sein. Der zuletzt genannte Fall lag beim Erkenntnis VfSlg. 12420/1990 vor. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgeführt, daß 'nur mit subtiler Sachkenntnis, außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust zum Lösen von Denksportaufgaben' überhaupt verstanden werden könne, welche Anordnung hier getroffen werden soll.

Nach Ansicht der Bundesregierung ist allerdings der Inhalt der Anordnungen der angefochtenen Bestimmungen klar und eindeutig. Es trifft keinesfalls zu, daß sich ihr Inhalt etwa nur mit subtiler Sachkenntnis ermitteln läßt. Vielmehr dürfte der von den Antragstellern pauschal vorgetragene - und nicht etwa im Sinne Jabloners (a.a.O., 190) differenzierte - Vorwurf, einzelne Bestimmungen würden nicht den Anforderungen des Erkenntnisses VfSlg. 12420/1990 entsprechen, darauf zurückzuführen sein, daß diese gewissen Mißverständnissen unterliegen, was nachstehend darzulegen sein wird. Bei einem Großteil der so zu behandelnden Fragen können diese Mißverständnisse freilich durch eine Interpretation einfachgesetzlicher Bestimmungen bereinigt werden und so bereits der Vorwurf der 'Unverständlichkeit' ausgeräumt werden.

Weiters scheinen die Antragsteller zu verkennen, daß Neuregelungen immer gewisse Unsicherheiten in sich bergen, die aber keineswegs zur Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm führen können. Solche Unsicherheiten bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen ist ja die zentrale Aufgabe der zur Vollziehung berufenen Behörde, deren Tätigkeit auch in dieser Hinsicht der Kontrolle durch Gerichte bzw. durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt."

Im einzelnen führt die Bundesregierung unter anderem aus:

"Dem im Antrag wiederholt gemachten Vorwurf der Antragsteller, durch die Einbeziehung der dienstnehmerähnlich Beschäftigten in die Sozialversicherungspflicht würden ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, ist zusammenfassend entgegenzuhalten, daß dienstnehmerähnliche Beschäftigungen ja gerade dadurch charakterisiert sind, daß sie zwar rechtlich nicht in das Gewand eines Dienstvertrages gemäß § 4 Abs 2 ASVG gekleidet sind, daß sie aber faktisch anhand einer Reihe von Kriterien, die im Rahmen eines beweglichen Systems zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind, einem Dienstverhältnis nahekommen. Gerade die Gleichheit bzw. Ähnlichkeit der Sachverhalte hat den Gesetzgeber daher - wie unter II. ausführlich dargestellt wurde - zu seinem Schritt veranlaßt.

Daß die Einbeziehung keineswegs 'pauschal und undifferenziert' (Seite 8 des Antrages, unten) erfolgt, erhellt aus den in der Öffentlichkeit diskutierten Abgrenzungsfragen von echten zu dienstnehmerähnlichen Werkverträgen sowie zu freien Dienstverträgen. Gerade in der Differenziertheit der Regelung liegt auch eine gewisse Kompliziertheit, die jedoch das für neue Regelungen wohl unvermeidbare Ausmaß nicht überschreitet. Darüber hinaus werden Auslegungsfragen nach der Entwicklung und Festigung einer Entscheidungspraxis zusehends weniger Probleme bereiten.

...

Auch wenn die 'Unadministrierbarkeit' keine verfassungsrechtliche Kategorie ist (vgl. im übrigen VfSlg. 12922/1991), wird diesem Vorwurf entgegenzuhalten sein, daß die bisherigen Erfahrungen der Praxis weiters gezeigt haben, daß die Regelung sehr wohl administrierbar ist, wobei Abgrenzungsprobleme im Einzelfall keineswegs zu einer Verfassungswidrigkeit führen können. Die Notwendigkeit der Auslegung generell-abstrakter Begriffe und die damit verbundenen Unsicherheiten, insbesondere in der ersten Zeit der Anwendbarkeit einer neuen Regelung, in der eine Entscheidungspraxis erst im Entstehen ist und auftauchende Fragen noch nicht anhand von Präzedenzfällen gelöst werden können, ist ja geradezu ein Wesensmerkmal kodifizierten Rechts".

Zu der von den Antragstellern aufgeworfenen Frage betreffend das Zusammenspiel der §§5a, 10 Abs 2, 10a, 12 und 44 Abs 8 ASVG weist die Bundesregierung auf folgendes hin:

"Die Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung gemäß § 4 Abs 4 und 5 ASVG beginnt gemäß § 10 Abs 2 ASVG mit der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit und endet gemäß § 12 ASVG mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die versicherungspflichtige Tätigkeit aufgegeben wird. Gemäß § 10a ASVG gelten diese Personen - unabhängig von der Verteilung der Arbeitsleistung - für den gesamten Zeitraum als durchgehend versichert. Wird die Tätigkeit für (mindestens) einen vollen Kalendermonat unterbrochen, so hat eine Abmeldung zu erfolgen, was zur Beendigung der Pflichtversicherung führt. Erfolgt diese Abmeldung nicht, so ist davon auszugehen, daß der Tätigkeit zumindest an einem Tag in jedem Monat nachgegangen wurde und die Pflichtversicherung daher durchgehend aufrecht war.

Von der Dauer der Pflichtversicherung ist die Bildung der Beitragszeiträume - im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller - nicht zu unterscheiden: Gebührt das Entgelt für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, so ist die 'Aufrollungsregel' des § 44 Abs 8 ASVG anzuwenden, d.h. das Entgelt ist anteilig auf die einzelnen Kalendermonate der Pflichtversicherung aufzuteilen. Eine Aufteilung nur auf Monate, in denen zwar die Pflichtversicherung bestanden hat, aber keine Tätigkeit ausgeübt wurde, ist bei unterbliebener Abmeldung - wie oben ausgeführt - nicht vorgesehen. Bei richtigem Verständnis der gegenständlichen Regeln sind Versicherungsmonate daher immer auch Beitragsmonate, weshalb die von den Antragstellern behauptete Divergenz nicht vorliegt.

Die gleiche Aufteilungsregel gilt für die Feststellung des Überschreitens der Versicherungsgrenze gemäß § 5a ASVG."

c) aa) Nach § 4 Abs 4 ASVG sind offenkundig jene Personen versichert, die aufgrund sogenannter freier Dienstverträge beschäftigt sind. Der Bundesregierung ist insofern Recht zu geben, als die Beantwortung der Frage, welche Personen nach § 4 Abs 4 ASVG der Versicherungspflicht unterliegen, insbesondere angesichts der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Rechtsfigur des freien Dienstvertrages, ohne größere Schwierigkeiten möglich ist (vgl. insbesondere Schrank/Grabner, Werkverträge und freie Dienstverträge, 1997, 35 ff.). Diese Judikatur hat Tomandl, "Werkverträge" und Sozialversicherung, 1996, 6 ff. (mwH), insb. 8, (im folgenden kurz als "Tomandl, Werkverträge" bezeichnet) dahingehend zusammengefaßt, daß

"ein freier Dienstvertrag dann vorliegt, wenn es an der für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen persönlichen Abhängigkeit mangelt, die sich durch die Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation, durch die Bindung an Arbeitszeiten an ein bestimmtes Verhalten bei der Erbringung der Arbeitsleistung und an persönliche Weisungen sowie durch die Unterwerfung unter Kontrollen dieses Verhaltens manifestiert. Der freie Dienstnehmer kann im Regelfall selbst die Lage seiner Arbeitszeit und seinen Arbeitsort bestimmen, er unterliegt keinen Weisungen seines Dienstgebers wie, wann und in welcher Reihenfolge er seine Arbeiten zu verrichten hat.

Als ein wichtiges Anzeichen für die persönliche Abhängigkeit gilt der Umstand, daß sich der zur Arbeit Verpflichtete grundsätzlich nicht vertreten lassen darf, sondern die Arbeit in eigener Person zu leisten hat. Daher deutet eine grundsätzlich bestehende Vertretungsmöglichkeit auf einen freien Dienstvertrag hin. ... Besteht jedoch vertragsgemäß überhaupt keine persönliche Arbeitspflicht, steht es dem Auftragnehmer vielmehr völlig frei, die Arbeit entweder selbst zu erbringen oder jemanden anderen damit zu betrauen, liegt kein freier Dienstvertrag vor. Daran läßt auch Abs 4 des § 4 keinen Zweifel, wenn er ausdrücklich von Personen spricht, die sich 'zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber (Dienstgeber) ... verpflichten'".

Angesichts des Umstandes, daß es sich bei freien Dienstverträgen um Dauerschuldverhältnisse handelt, begegnet es - unter den von den Antragstellern geltend gemachten Aspekten - auch keinen unter Gesichtspunkten des Rechtsstaatsprinzips relevanten Schwierigkeiten, die Regelungen des ASVG, insbesondere jene über Beginn und Ende der Versicherungspflicht, über die Berechnung der Beiträge und die Meldepflicht auf solche Verträge anzuwenden.

Auch die Bedenken ob der taxativen Aufzählung der Auftraggeber und Dienstgeber in den Z 1 und 2 des Abs 4 des § 4 ASVG, die dazu führt, daß bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die bei den dort genannten Auftrag- bzw. Dienstgebern beschäftigten freien Dienstnehmer pflichtversichert sind, treffen nicht zu. Die Antragsteller übersehen nämlich bei ihrer Kritik an der Z 2 dieses Absatzes die Bedeutung der korrespondierenden Bestimmung der Z 1, die im Ergebnis zu einer umfassenden Einbeziehung freier Dienstnehmer in die Versicherung führt, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen. Wieso es sachlich nicht gerechtfertigt sein soll, freie Dienstnehmer unterschiedlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechtes (einschließlich der Sozialversicherungsträger) und freie Dienstnehmer privater Auftrag(Dienst)geber im Hinblick auf die Pflichtversicherung gleichzubehandeln, bleibt unerfindlich.

Die Vorwürfe der antragstellenden Abgeordneten erweisen sich daher insoweit, als sie gegen § 4 Abs 4 ASVG (idF SRÄG 1996) und damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Bestimmungen gerichtet sind, als unzutreffend. Der Antrag war daher insoweit abzuweisen.

bb) Anderes gilt freilich hinsichtlich der Regelung des § 4 Abs 5 ASVG:

Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der dienstnehmerähnlichen Beschäftigung ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, der nicht aufgrund allgemeiner Erwägungen zur Arbeitnehmerähnlichkeit von Beschäftigungsverhältnissen, sondern aus dem ASVG selbst (insbesondere in Anknüpfung an dessen § 4 Abs 2) zu interpretieren ist, sodaß die Ergebnisse der Interpretation des Begriffes der Arbeitnehmerähnlichkeit in anderen Gesetzen für seine Auslegung nicht unmittelbar maßgeblich sind; wohl aber können diese Ergebnisse insoweit auch für die Lösung der sozialversicherungsrechtlichen Interpretationsaufgabe nutzbar gemacht werden, als sich bei dieser gleichartige Wertungsfragen stellen. Es ist in der Literatur eingehend dargelegt worden, daß zur Beantwortung der Frage, ob eine dienstnehmerähnliche Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs 5 ASVG vorliegt, auf verschiedene Umstände wie etwa auf die Regelmäßigkeit der Beschäftigung, die wirtschaftliche Abhängigkeit des Auftragnehmers, die Struktur des "Betriebes", in dem dieser die Leistung erbringt, die Anzahl der Auftraggeber, mit denen er kontrahiert u.a. abzustellen ist (vgl. Schrank/Grabner, aaO, 35 ff.; Tomandl, Werkverträge, 9 ff., der insbesondere auch die Judikatur zum Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit analysiert und nutzbar macht; Masilko/Husa, Sozialversicherungspflicht für Werkverträge, 1997, 17 ff.). Von einer solchen Sicht der Dinge gehen auch die - von der Bundesregierung zitierten (vgl. II.B.1.b)) - Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StruktAnpG 1996 aus, in denen das Kriterium der wirtschaftlichen Abhängigkeit hervorgehoben wird; diese sei unter verschiedenen Aspekten zu beurteilen.

Ausgehend vom Dienstnehmerbegriff des § 4 Abs 2 ASVG und unter Heranziehung der in Literatur und Judikatur entwickelten Kriterien ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine dienstnehmerähnliche Beschäftigung vorliegt, wobei diese Prüfung durch den Umstand erschwert wird, daß der Begriff der Dienstnehmerähnlichkeit einen Typusbegriff darstellt, d.h., daß es für die Beantwortung der Frage darauf ankommt, ob der Gesamteindruck eines Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnisses unter den entwickelten Kriterien eine Dienstnehmerähnlichkeit ergibt.

Die Verwendung von Typusbegriffen in Rechtsvorschriften ist in der österreichischen Rechtsordnung indes nichts Ungewöhnliches und für sich allein unter Gesichtspunkten des Art 18 B-VG noch nicht zu beanstanden. § 4 Abs 5 ASVG stellt aber insofern besondere Anforderungen an die Zuordnung konkreter Vertragsverhältnisse, als die Kriterien, nach denen sie vorzunehmen ist, dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen sind. So ist denn auch umstritten, ob die wirtschaftliche Abhängigkeit nur auf Basis der vier in den Erläuterungen genannten Kriterien (so Masilko/Husa, aaO, 21) oder auch aufgrund weiterer Kriterien (diese etwa auch von Tomandl, Werkverträge, 11 ff., vertretene Position wurde von den Vertretern der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung bezogen) zu beurteilen ist oder ob auch die persönliche Abhängigkeit für die Beurteilung eine Rolle spielt (so etwa Schrank/Grabner, aaO, 38). Schwarz/Löschnigg (Arbeitsrecht5, 1995, 167) meinen zum Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit in arbeitsrechtlichen Vorschriften sogar, daß die Kriterien, nach denen diese zu beurteilen ist, "verschiedenartig, erschöpfend nicht faßbar und im Einzelfall in unterschiedlicher Intensität ausgeprägt" seien.

Im gegebenen Zusammenhang ist diese Unsicherheit von besonderem Gewicht, da die Bestimmung nicht bloß eine ex-post-Betrachtung durch die Behörde, sondern eine ab-ante-Betrachtung durch die normunterworfenen Versicherungsnehmer und deren Auftraggeber erfordert, die Zuordnung vom Ergebnis der anzustellenden, eine Gesamtwürdigung der - hinsichtlich ihrer Relevanz und Gewichtung teilweise umstrittenen - Kriterien erfordernden Überlegungen abhängig ist und eine unrichtige Zuordnung die besonders schwerwiegende Folge einer Fehleinschätzung über den Eintritt der Versicherung (, der ja bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 4 Abs 5 ASVG ex lege erfolgt,) nach sich zieht (vgl. auch Tomandl, Werkverträge, 1).

Die Auslegung der Bestimmung wird auch dadurch nicht erleichtert, daß (nur) eines der Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer dienstnehmerähnlichen Beschäftigung, nämlich das Kriterium der Regelmäßigkeit, im Gesetz genannt und auch näher umschrieben wird, seine Relation zu den übrigen Kriterien aber offen bleibt. Regelmäßigkeit ist gemäß § 4 Abs 5 ASVG dann anzunehmen, wenn mit ein und demselben Auftraggeber innerhalb der letzten sechs vor dem Abschluß der Vereinbarung liegenden aufeinanderfolgenden Kalendermonate mehr als drei Vereinbarungen abgeschlossen wurden (Z1) oder die mit dem Auftraggeber vereinbarte Tätigkeit sich über mehr als zwei Kalendermonate erstreckt (Z2). Auf diese Weise können - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat (und wie dies auch etwa Masilko/Husa, aaO, 19 f., zeigen) - bei sehr ähnlichen Konstellationen unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich des Bestehens einer Versicherung eintreten. Dabei zählen - was die Anwendung dieses Kriteriums weiter erschwert - verschiedene Auftraggeber nach Abs 7 des § 4 dann als einziger, wenn sie im Sinn des § 228 Abs 3 HGB verbundene Unternehmen sind oder Absprachen über die Inanspruchnahme des Auftragnehmers zu einem gemeinsamen Zweck getroffen haben.

Der Gesetzgeber verbindet diese kasuistische und in der Anwendung für sich schon komplizierte Anordnung damit, daß er vorschreibt, daß in den genannten Fällen "jedenfalls" Regelmäßigkeit vorliegt, sodaß bei Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als dienstnehmerähnlich im Sinn des § 4 Abs 5 ASVG zu werten ist, das Kriterium der Regelmäßigkeit auch in anderen Fällen als den im Gesetz selbst detailliert genannten gegeben sein kann.

Unklar bleibt dabei auch, ob das Kriterium der Regelmäßigkeit innerhalb des Kriterienkataloges, der zur Beurteilung der Dienstnehmerähnlichkeit heranzuziehen ist, auf jeden Fall gegeben sein muß (, wofür die Kasuistik zu sprechen scheint,) oder wie die anderen Kriterien einer Gesamtwürdigung unterliegt (, worauf die Verwendung des Wortes "jedenfalls" hindeutet).

Außerdem läßt der Gesetzestext, wie Tomandl/Aigner, Verfassungsprobleme bei der Sozialversicherung dienstnehmerähnlicher Beschäftigungsverhältnisse, ZAS 1997, 1 ff., (4), formulieren,

"... nach wie vor offen, welche weiteren Kriterien noch zu beachten und in die nach wie vor erforderliche Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind. Die Regelung stellt aber zudem eine förmliche Einladung zur willkürlichen Herbeiführung oder Ausschließung der Sozialversicherungspflicht dar. Durch Teilung einer Arbeitsleistung und Vergabe der Teile in jeweils eigenen Vereinbarungen, die in solchen Abständen getroffen werden, daß nie mehr als drei in einen Zeitraum von sechs Monaten fallen, läßt sich ganz einfach die Sozialversicherungspflicht ausschließen".

Zu all diesen Unklarheiten kommt, daß aufgrund des § 4 Abs 5 ASVG im Regelfall Zielschuldverhältnisse, bei denen sich die aufzuwendende Arbeitszeit weder aus dem Vertrag noch aus anderen Pflichten des Auftragnehmers ergibt, sondern vom Auftragnehmer willkürlich gestaltbar ist, zur Versicherungspflicht führen. Es ist - wie die folgenden Überlegungen zeigen - dem Gesetzgeber nicht gelungen, in durchschaubarer - und gleichzeitig sachgerechter - Weise die durch das Eingehen von Zielschuldverhältnissen bestimmter Art entstehende Versicherungspflicht in das System einer Pflichtversicherung einzufügen, wie sie für Dauerschuldverhältnisse konzipiert ist:

Die Versicherungspflicht entsteht nach § 4 Abs 5 ASVG mit der Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Leistungen. Der Beginn der Versicherung hängt aber nach § 10a leg.cit. nicht von der Verpflichtung, sondern vom Beginn der tatsächlichen Tätigkeit ab und endet nach dieser Bestimmung iVm § 12 Abs 1 ASVG mit dem Letzten des Monats, in dem die Tätigkeit aufgegeben wird. Während also § 4 Abs 5 auf die vertragliche Verpflichtung zur Begründung der Eigenschaft als Versicherter abstellt und dabei auch anordnet, daß Regelmäßigkeit gegeben ist, wenn andere Verpflichtungen bestimmter Art und bestimmten Ausmaßes vorliegen, normiert § 10a, daß die Pflichtversicherung von der konkreten Tätigkeit abhängt, mit dieser also einsetzt und wieder aufhört, wobei ins Gewicht fällt, daß gerade im Falle von Werkverträgen Beginn, Unterbrechung und Ende der Tätigkeit weitgehend in der Disposition des Auftragnehmers liegen (vgl. auch dazu Tomandl/Aigner, ZAS 1997, 5) und von den gemäß § 4 Abs 5 leg.cit. relevanten Vereinbarungen im Regelfall gar nicht erfaßt werden.

Die Beantwortung der Frage, ob die nach § 5a leg.cit. vorgesehene Versicherungsgrenze erreicht wird, hängt wiederum davon ab, ob das vereinbarte Entgelt für die Gesamttätigkeit so hoch ist, daß es bei Teilung durch die Anzahl der für die Erbringung der Leistung vereinbarten Kalendermonate den Betrag von S 7.000,-- übersteigt. Während also Beginn und Ende der Pflichtversicherung von Beginn und Ende der tatsächlichen Tätigkeit abhängig gemacht werden, wird die Grenze der Versicherungspflicht von der Vereinbarung abhängig gemacht, innerhalb welcher Frist die bedungene Leistung zu erbringen ist. Und vollends unklar wird die Regelung, bedenkt man auch § 55 Abs 2, der unter der Rubrik "Dauer der Beitragspflicht" bestimmt, daß die Beiträge "jedenfalls" für Kalendermonate, in denen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu entrichten ist.

Die Widersprüchlichkeit der Regelung zeigt sich auch anhand der Vorschriften über die Meldepflicht des Auftraggebers: Nicht bloß der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die Vertragsdauer und der Erfüllungszeitpunkt sind gemäß § 33 Abs 3 ASVG zu melden, sondern gemäß § 33 Abs 1 auch der - an den Beginn der tatsächlichen Tätigkeit anknüpfende - Beginn der Pflichtversicherung, und spätestens sieben Tage nach Ende der Pflichtversicherung (das ist das Ende des Kalendermonats, in dem die Tätigkeit aufgegeben, unterbrochen oder beendet wird) hat die Abmeldung zu erfolgen. Gemäß § 33 Abs 4 aber kann die Anmeldung dann unterbleiben, wenn der Grenzbetrag des § 5a voraussichtlich nicht erreicht wird, wobei hier wiederum auf den Betrag abgestellt wird, der sich im Durchschnitt der Kalendermonate der ausgeübten Tätigkeit ergibt (und nicht wie in § 5a auf den nach der vereinbarten Leistungserbringungszeit berechneten Betrag).

Insgesamt zeigt sich, daß die angefochtenen Regelungen sowohl hinsichtlich des Bestehens der Versicherungspflicht als solcher als auch hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung, hinsichtlich ihres Beginns, ihrer Dauer und ihres Endes, hinsichtlich der für das Entstehen der Versicherungspflicht maßgeblichen Grenzbeträge und hinsichtlich der angeordneten Meldepflichten derart unklar und zum Teil sogar widersprüchlich sind, daß von einer ausreichenden Determinierung iSd Art 18 Abs 1 B-VG nicht mehr die Rede sein kann.

Dieser Umstand belastet § 4 Abs 5 ASVG (idF SRÄG 1996), aber auch folgende mit ihm im untrennbaren Zusammenhang stehende Wortfolgen mit Verfassungswidrigkeit:


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die Wortfolge "und 5, eine Pflichtversicherung gemäß Abs 4 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs 5" in § 4
Abs6 ASVG (idF SRÄG 1996),


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die Worte "oder 5" im ersten Satz des § 5a Abs 1 ASVG (idF BGBl. 600/1996) sowie


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die Worte "und 5" in § 10 Abs 2, in § 10a, in § 44 Abs 8 ASVG (jeweils idF SRÄG 1996), in § 44a Abs 2 ASVG (idF BGBl. 600/1996) und in § 55 Abs 2 ASVG (idF SRÄG 1996).

Diese Bestimmungen waren daher als verfassungswidrig aufzuheben.

(Kein untrennbarer Zusammenhang besteht jedoch zur Zitierung des Abs 5 des § 4 in dessen Abs 7 (zur verfassungsrechtlichen Würdigung dieser Bestimmung vgl. unter Pkt. II.B.3.) und in § 51 Abs 1 ASVG; diese Bestimmungen werden insofern aber unanwendbar.)

2. a) Bedenken hegen die Antragsteller, die dabei ersichtlich von der Prämisse der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmer und dienstnehmerähnlich Beschäftigter in die Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG ausgehen, auch ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 5 Abs 2 und des § 5a Abs 2 Z 3 ASVG, weil durch diese Sonderregelungen die Versicherungsgrenze bei Dienstnehmern, die auch Verträge nach § 4 Abs 4 und 5 abgeschlossen haben, und bei freien Dienstnehmern und sonst dienstnehmerähnlich Beschäftigten, die auch Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG sind, niedriger angesetzt werde. Die sich aus diesen Bestimmungen ergebende Sonderregelung sei völlig unsachlich und verletze den Gleichheitsgrundsatz.

Wie sich aus den zur Zulässigkeit angeführten Erwägungen des Gerichtshofes ergibt (Pkt. II.A.4.b)), ist der Antrag insoweit zulässig, als er die Aufhebung des § 5 Abs 2 letzter Satz und des § 5a Abs 2 Z 3 ASVG (idF BGBl. 600/1996) begehrt. Auf ihn ist trotz Aufhebung der Bestimmung des § 4 Abs 5 ASVG einzugehen, da der Gerichtshof die unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips vorgetragenen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs 4 ASVG (auf deren Prüfung er, wie oben einleitend zu Pkt. II.B. dargetan wurde, beschränkt ist) nicht geteilt hat, diese Bestimmung daher weiter dem Rechtsbestand angehört und den (mit gesonderten Argumenten) angegriffenen Vorschriften des § 5 Abs 2 letzter Satz und des § 5a Abs 2 Z 3 ASVG somit weiterhin ein (wenn auch eingeschränkter) Anwendungsbereich zukommt.

b) Die Bundesregierung verteidigt diese Regelung und bringt dazu vor:

"Die Regelungen gemäß den §§5 Abs 2 und 5a Abs 2 ASVG, wonach Entgelt aus einem Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs 2 ASVG und aus Vereinbarungen gemäß § 4 Abs 4 und/oder 5 ASVG zusammenzuzählen sind (vgl. Seite 7, sechster Absatz des Antrags) bezwecken die Ausschaltung des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts zum Nachteil der Sozialversicherung und der betroffenen Arbeitnehmer. Es wurde nämlich in der Vergangenheit häufig beobachtet, daß Dienstverhältnisse zu einem Entgelt knapp über der Geringfügigkeitsgrenze eingegangen wurden, um dem Arbeitnehmer einen sozialversicherungsrechtlichen Mindestschutz zu bieten, und daß der Dienstnehmer für seinen Dienstgeber gleichzeitig auch auf Werkvertragsbasis für ein weitaus höheres Entgelt tätig war. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist diese Konstruktion sachlich nicht begründbar und dient ausschließlich der Vermeidung der Beitragspflicht in voller Höhe."

c) Nach § 5 Abs 1 Z 2 sind Dienstnehmer von der Pflichtversicherung ausgenommen, wenn sie bloß geringfügig beschäftigt sind (, wobei die "Geringfügigkeitsgrenze" gemäß ArtI § 2 Z 3 der Kundmachung BGBl. 732/1996 derzeit S 3.740,-- monatlich beträgt). Nach § 5 Abs 2 letzter Satz gelten - wie in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieses Absatzes hervorgeht - Beschäftigungen von Dienstnehmern (und anderen Personen iSd § 5 Abs 1 Z 2 ASVG) nicht als geringfügig, wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit und die aus einer Tätigkeit iSd § 4 Abs 4 und 5 zusammen die "Geringfügigkeitsgrenze" übersteigen.

Nach § 5a Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 tritt die Versicherung von freien Dienstnehmern und sonst dienstnehmerähnlich Beschäftigten nur dann ein, wenn das monatliche Entgelt aus einer oder mehreren Vereinbarung(en) mit ein und demselben Auftraggeber bzw. Dienstgeber S 7.000,-- übersteigt (, wobei in dem jetzt zu behandelnden Zusammenhang die vorhin erörterte Frage unerheblich ist, in welcher Weise das monatliche Entgelt errechnet wird). Abweichend von dieser Grenze legt § 5a Abs 2 Z 3 eine niedrigere Grenze für den Fall fest, daß der nach § 4 Abs 4 oder 5 Beschäftigte überdies Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ist.

Tomandl/Aigner, ZAS 1997, 8, schildern die Regelung und ihren Effekt folgendermaßen:

"... Die Funktion des Instituts der Geringfügigkeits- oder Versicherungsgrenze besteht darin, Einkommen aus der Versicherungspflicht auszuklammern, die aufgrund ihrer geringen Höhe ganz offenkundig nicht der Existenzsicherung dienen. Derzeit haben wir im ASVG-Bereich drei derartige Grenzen. Für Einkommen aus Dienstverträgen gilt die Geringfügigkeitsgrenze von S 3740,-

(1997), wobei jeder einzelne Dienstvertrag eigenständig betrachtet wird. Für Einkommen aus freien Dienstverträgen und dienstnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnissen gilt eine Versicherungsgrenze von S 7000,-, wobei alle Verträge mit demselben Auftraggeber zusammengezählt werden. Für Mischentgelte bei demselben Auftraggeber gilt eine Versicherungsgrenze von S 3740,- (1997). Die Unterschiede bestehen also nicht nur in der Höhe der jeweiligen Grenzbeträge, sondern auch darin, daß es bei der Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (1. Fall) zur Teilversicherung in der Unfallversicherung kommt, wogegen ein Unterschreiten der Versicherungsgrenze (2. und 3. Fall) zur völligen Versicherungsfreiheit führt."

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist es sachlich nicht begründbar, die Versicherungsgrenze für den Fall des Abschlusses mehrerer Verträge nach § 4 Abs 4 oder 5 mit demselben Dienstgeber bzw. Auftraggeber mit S 7.000,--, für den Fall des Zusammentreffens eines Dienstvertrages und eines Vertrages nach § 4 Abs 4 oder 5 aber mit einer etwa nur halb so hohen Grenze festzusetzen (so auch Tomandl/Aigner, ZAS 1997, 9). Diese Ungleichheit kann auch nicht mit der Notwendigkeit, möglichen Mißbräuchen gegenzusteuern, gerechtfertigt werden. Denn wenn es nach der Wertung des Gesetzes eine zulässige Gestaltung darstellt, etwa mehrere freie Dienstverträge mit demselben Auftraggeber zu schließen (zB in der Höhe von S 4.000,-- und S 2.500,--), ohne daß eine Versicherung eintritt, so ist nicht einzusehen, daß eine Versicherung dann eintritt, wenn einer dieser beiden Verträge als Dienstvertrag und der andere als freier Dienstvertrag geschlossen wird (, wobei in einem Fall die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 2 letzter Satz, im anderen nach § 5a Abs 2 Z 3 ASVG eintritt).

Die beiden, diese Konsequenz bewirkenden Bestimmungen (, denen trotz der Aufhebung des § 4 Abs 5 ASVG noch eine normative Bedeutung zukommt,) waren daher als gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verstoßend und damit verfassungswidrig aufzuheben.

3. a) Bedenken bringen die Antragsteller auch gegen die Regelung des Abs 7 des § 4 ASVG vor, und zwar nicht nur ihres Zusammenhangs mit den angefochtenen Abs 4 bis 6 dieses Paragraphen willen, sondern auch deshalb, weil den freien Dienstnehmern und den sonst dienstnehmerähnlich Beschäftigten, aber auch den Versicherungsträgern nicht zugemutet werden könne, darüber Bescheid zu wissen, ob rechtlich selbständige Unternehmungen miteinander iSd § 228 Abs 3 HGB verbunden seien oder ob die Dienstgeber bzw. Auftraggeber Absprachen über die jeweilige Inanspruchnahme des Dienstnehmers (Auftragnehmers) zu einem gemeinsamen Zweck getroffen haben.

Auch auf dieses Vorbringen war trotz Aufhebung des § 4 Abs 5 ASVG einzugehen, wobei es genügt, zur Begründung auf die Ausführungen in Pkt. II.A.2.a) zu verweisen.

b) Die Bundesregierung hält den Bedenken der antragstellenden Abgeordneten folgendes entgegen:

"... Die Antragsteller verkennen dabei offenbar, daß § 4 Abs 7 ASVG u.a. auf die Bestimmung des § 228 Abs 3 HGB verweist und insgesamt den Zweck verfolgt, eine Umgehung der Sozialversicherungspflicht dahingehend zu verhindern, daß ein Auftragnehmer formal von verschiedenen Auftraggebern beschäftigt wird und dadurch die Regelmäßigkeit zu ein und demselben Auftraggeber nicht erfüllt und/oder die Versicherungsgrenze jeweils nicht überschritten wird, obwohl diese zu wirtschaftlichen Zwecken zusammengefaßt sind, d.h. im wirtschaftlichen Verbund stehen. Wer von § 228 HGB betroffen ist, hat dies schon deswegen zu wissen, weil er einschlägige (Konzern)Bilanzen aufzustellen hat.

§ 4 Abs 7 ASVG wird eng auszulegen sein, einerseits um dessen Anwendung in erster Linie auf Umgehungsgeschäfte zu beschränken und damit andererseits die Bestimmung für den Rechtsunterworfenen nachvollziehbar ist, auch ohne einen genauen Einblick in die internen Verhältnisse von Unternehmensverbindungen zu haben. In diesen Fällen wird daher sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer bekannt sein, ob zwei oder mehrere rechtlich selbständige Unternehmen in einem engen wirtschaftlichen Verbund stehen oder nicht (beim letzteren etwa dadurch, daß die selbe Person 'weisungsberechtigt' ist).

Das Argument, daß selbst der Sozialversicherungsträger mangels Einblick in die Geschäftsunterlagen keine Möglichkeit habe, das Vorliegen eines Tatbestandes des § 228 HGB zu beurteilen, geht ins Leere, weil gemäß § 42 Abs 1 ASVG der Dienstgeber bzw. Auftraggeber den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstige Aufzeichnungen zu gewähren hat, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Festzuhalten ist ferner, daß gemäß § 33 Abs 1 ASVG der Auftraggeber verpflichtet ist, pflichtversicherte Dienstnehmer bzw. Auftragnehmer bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden. Nur diesem, nicht dem Auftragnehmer, obliegt daher die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs 7 ASVG und damit jene des § 228 HGB vorliegen. Für den Auftraggeber wird aber die Beurteilung der Frage, ob ein wirtschaftlicher Verbund im Sinne des § 4 Abs 7 ASVG vorliegt, jedoch - wie bereits oben dargestellt - kein Problem darstellen."

c) Die Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs 7 ASVG treffen zu. Nach dieser Bestimmung wirkt sich der Umstand, daß Unternehmungen miteinander iSd § 228 Abs 3 HGB verbunden sind, so wie auch jener, daß Dienstgeber bzw. Auftraggeber miteinander bestimmte Absprachen getroffen haben, derart aus, daß mit mehreren rechtlich selbständigen Unternehmungen abgeschlossene freie Dienstverträge oder Verträge, mit denen zu mehreren rechtlich selbständigen Unternehmungen dienstnehmerähnliche Beschäftigungen begründet werden, als mit einem einzigen Unternehmen abgeschlossen gewertet werden und daß ein Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG der Sonderregelung des § 5 Abs 2 letzter Satz unterliegt. Die Frage, ob Unternehmungen, mit denen eine Person entsprechende Verträge (Dienstverträge, freie Dienstverträge, Verträge zur Begründung sonstiger dienstnehmerähnlicher Beschäftigungen) abschließt, der Vorschrift des § 4 Abs 7 ASVG zufolge als ein einziges Unternehmen zu werten ist, kann somit maßgeblich dafür sein, ob für den Dienstnehmer, freien Dienstnehmer oder sonst dienstnehmerähnlich Beschäftigten eine Versicherung entsteht. Denn das ASVG macht den Eintritt der Versicherung unter anderem davon abhängig, ob entsprechende Vereinbarungen mit einem oder mit verschiedenen Unternehmen geschlossen sind (vgl. zB § 4 Abs 4 und 5, § 5 Abs 2, § 5a Abs 1 sowie Abs 2 Z 1 und 3).

Angesichts dieser Konsequenzen für den Dienstnehmer bzw. Auftragnehmer ist es auch verfassungsrechtlich von Relevanz, daß dieser in einer keineswegs vernachlässigbaren Zahl von Konstellationen nicht in der Lage sein wird zu beurteilen, ob die von § 4 Abs 7 genannten Voraussetzungen vorliegen (, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob diese Vorschrift wie die Bundesregierung meint, die Möglichkeit bietet, sie eng oder weit auszulegen). Eine Regelung, die die geschilderte Wirkung entfaltet, kann aber sachlich auch nicht mit der Absicht, Mißbräuche hintanzuhalten, gerechtfertigt werden. Auch wenn das verfolgte Ziel durchaus legitim ist, ist das hiefür eingesetzte Mittel unverhältnismäßig, da es das Risiko des Nichtwissens um eine allfällige konzernmäßige Verflechtung des Vertragspartners oder um auf Unternehmerseite existierende Absprachen dem Dienstnehmer bzw. Auftragnehmer überbindet.

§ 4 Abs 7 ASVG (idF BGBl. 600/1996) war daher wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufzuheben.

4. a) Bedenken hegen die Antragsteller gegenüber §§5a Abs 1 und 5a Abs 2 Z 1 ASVG (idF BGBl. 600/1996) auch deshalb, weil die im Abs 1 festgelegte Versicherungsgrenze "verfassungswidrig niedrig angesetzt" sei und es sachlich nicht gerechtfertigt werden könne, jene Auftragnehmer schlechterzustellen, die mehrere Vereinbarungen mit ein und demselben Auftraggeber abgeschlossen haben.

Während jenes Argument in keiner Weise ausgebreitet und daher einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich ist, hat sich der Gerichtshof mit dem zweiten Argument auseinanderzusetzen:

b) Die Bundesregierung meint dazu, daß Grenzziehungen an sich verfassungsrechtlich nicht verboten seien und daß

"solche immer bewirken, daß Sachverhalte, die unterhalb einer bestimmten Grenze liegen, rechtlich anders zu beurteilen sein werden, als Sachverhalte, die einen Grenzwert überschreiten. Dies liegt in der Natur gesetzlich gezogener Grenzen und kann daher per se keine gleichheitsrechtlichen Bedenken auslösen. Mit anderen Worten: Wenn der Gesetzgeber Grenzen statuiert, so richtet sich seine Absicht gerade darauf, an Sachverhalte unterhalb dieser Grenze andere Rechtsfolgen zu knüpfen, als an Sachverhalte, die diese Grenze überschreiten".

c) Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Ansicht und ist nicht der Auffassung, daß es unsachlich wäre, auch für die Versicherungspflicht von freien Dienstnehmern (und - was aber nach Aufhebung der Worte "oder 5" in § 5a Abs 1 leg.cit. nicht mehr relevant ist - für sonst dienstnehmerähnlich Beschäftigte) "Geringfügigkeitsgrenzen" einzurichten. Auch hält es der Gerichtshof nicht für gleichheitswidrig, daß der Gesetzgeber anordnet, daß für die Beurteilung der Frage, ob die Grenze erreicht ist, bei Bestehen mehrerer Verträge mit ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) die vereinbarten Entgelte zusammengerechnet werden. Eine solche Regelung ist geradezu erforderlich, um zu verhindern, daß durch Aufteilung von Verträgen die Grenzen umgangen werden. Es mag sein, daß die Regelung angesichts des § 539a ASVG überflüssig ist; als verfassungswidrig erweist sie sich jedenfalls nicht.

Unter den von den Antragstellern vorgebrachten Aspekten ist daher die angefochtene Regelung nicht verfassungswidrig.

5. a) Die antragstellenden Abgeordneten halten auch die Bestimmung des § 5a Abs 2 Z 2 ASVG (idF BGBl. 600/1996) für verfassungswidrig. Nach dieser Regelung sind nach § 4 Abs 4 und 5 Beschäftigte - unabhängig vom Erreichen der "Geringfügigkeitsgrenzen" - versichert, wenn die Höhe des vereinbarten Entgeltes und/oder die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung) zum Zeitpunkt des Beginns der Pflichtversicherung nicht feststeht.

Die Antragsteller meinen, es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, daß damit auch die Verpflichtung zu Tätigkeiten bzw. Leistungen zu einer Versicherungspflicht führt, für die voraussichtlich ein Entgelt unter der Versicherungsgrenze entrichtet werden wird oder die eine geringere Dauer als die in § 4 Abs 5 Z 2 als Voraussetzung für das Vorliegen der Regelmäßigkeit von dienstnehmerähnlichen Beschäftigungen genannte haben.

b) Obwohl die Bundesregierung diesen Argumenten nicht entgegentritt, hält sie der Verfassungsgerichtshof doch nicht für zielführend. Die bekämpfte Regelung erweist sich nämlich als eine Begleitbestimmung, die die Umgehung der durch § 5a Abs 1 leg.cit. eingezogenen Versicherungsgrenze verhindern soll. Ihr Hauptanwendungsfall waren zweifellos Verträge, für die eine Versicherung nach § 4 Abs 5 ASVG eintrat; durch Aufhebung dieser Bestimmung verringert sich ihr Anwendungsbereich. Soweit sie sich aber auf freie Dienstverträge auswirkt, ist es möglich, der von den Antragstellern perhorreszierten Konsequenz dadurch zu entgehen, daß in die Vereinbarung mit dem freien Dienstnehmer die Dauer und Höhe des Entgelts aufgenommen wird. Der Gesetzgeber verstößt aber - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gegen das Sachlichkeitsgebot, wenn er normiert, daß dann, wenn eine solche Vereinbarung aus welchen Gründen auch immer unterbleibt, eine Versicherungspflicht besteht, zumal § 44 Abs 8 ASVG auch noch die Möglichkeit nachträglicher Korrekturen einräumt.

Der Antrag war daher in diesem Punkt abzuweisen.

6. a) Die Aufhebung des § 70a ASVG begehren die Antragsteller mit dem Argument, daß die in dieser Bestimmung vorgesehene Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen, die aufgrund von die Höchstbeitragsgrundlage überschreitenden Beitragsgrundlagen bezahlt wurden, lediglich für die Versicherten, nicht aber auch für Auftraggeber vorgesehen sei. Nicht einzusehen sei auch, warum auch dem offenbar begünstigten Auftragnehmer die Beiträge nur mit dem halben Beitragssatz zu ersetzen seien.

b) Die Bundesregierung tritt diesen Bedenken mit folgender Argumentation entgegen:

"Die Regelung des § 70a ASVG, wonach (bei Mehrfachversicherung) Krankenversicherungsbeiträge, welche die Höchstbeitragsgrundlage übersteigen, dem Dienst- bzw. Auftragnehmer zurückzuerstatten sind, entspricht der fast gleichlautenden Regelung des § 70 ASVG für den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung. Daß dem Auftragnehmer nur der halbe Beitragssatz zu erstatten ist, liegt darin begründet, daß dieser gemäß § 51 Abs 3 Z 1 ASVG auch nur den halben Beitragssatz entrichtet hat. Der Dienst(Auftrag)nehmer erhält also die von ihm geleisteten Beiträge zurück. Offensichtlich haben die Antragsteller diese Bestimmung mißverstanden.

Gegen die Rückerstattung der Beiträge an den Auftraggeber sprechen sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pensionsversicherung folgende Gründe:

* Der Dienst(Auftrag)nehmer entrichtet im Falle einer

Mehrfachversicherung für seine Person mehrfach Krankenversicherungsbeiträge; der Dienst(Auftrag)geber entrichtet dagegen für eine Person jeweils nur einmal Beiträge, er kumuliert also nicht.

* Die Rückerstattung von Beiträgen an den Dienst(Auftrag)geber wäre praktisch undurchführbar, da nicht vorstellbar ist, wie die Überschreitungsbeträge auf mehrere Arbeitgeber zufriedenstellend aufgeteilt werden könnten. Auch hinge es für den einzelnen Arbeitgeber von Zufällen ab, ob er in den Genuß der Rückerstattung von Beiträgen kommt oder nicht.

* Arbeitsmarktpolitische Motive sprechen dagegen, gewissen

Personen auf dem Arbeitsmarkt dadurch einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, daß ihr Arbeitgeber geringere Lohnnebenkosten zu gewärtigen hat.

Letztlich kommt diese Beitragsrückerstattung allen krankenversicherten Personen zugute und ist nicht auf die pflichtversicherten freien Dienstnehmer und dienstnehmerähnlich Beschäftigten beschränkt."

c) Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß die angefochtene Bestimmung nicht aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist.

Was den Vorwurf anlangt, die Rückerstattung erfolge nur mit dem halben Beitragssatz, genügt es, auf die Klarstellung des den Antragstellern hier offenkundig unterlaufenen Mißverständnisses durch die Bundesregierung zu verweisen.

Aber auch mit der Regelung, daß die Rückerstattung nur für die Dienstnehmer bzw. Auftragnehmer, nicht aber auch für deren Dienstgeber bzw. Auftraggeber vorgesehen ist, hat der Gesetzgeber den ihm eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten:

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, steht in der Sozialversicherung der Versorgungsgedanke im Vordergrund, wohingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist (VfSlg. 4714/1964, 5241/1966); es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung (zB VfSlg. 3670/1960, 4714/1964, 7047/1973), sodaß auch in Kauf genommen werden muß, daß es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (zB VfSlg. 6015/1969, 7047/1973). Diese Auffassung hat der Gerichtshof in VfSlg. 12739/1991 ebenso bekräftigt wie seine Judikatur, daß gegen eine sich aus der Zugehörigkeit einer Person zu mehreren Berufen ergebende Mehrfachversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. zB schon VfSlg. 4714/1964). Aus dieser Judikatur folgt, daß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten ist, Beiträge rückzuerstatten, die aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen zu einer Beitragsleistung führen, die insgesamt die Beitragsleistung auf Grund der Höchstbemessungsgrundlage übersteigt.

Die für die Dienstnehmer bzw. Auftragnehmer in § 70a ASVG unter den dort genannten Voraussetzungen vorgesehene Rückerstattung von Beiträgen ist somit verfassungsrechtlich nicht geboten; dem Gesetzgeber ist es freilich auch nicht verwehrt, eine Rückerstattung von Beiträgen vorzusehen, die zu einem Leistungsanspruch nicht führen können. Es ist allerdings zu fragen, ob der Gesetzgeber nicht dann, wenn er eine solche Rückerstattung für die von den Dienstnehmern (Auftragnehmern) geleisteten Beiträge vorsieht, kraft des Gleichheitsgrundsatzes gehalten ist, eine Rückerstattung auch für jene Beiträge vorzusehen, die die Dienstgeber zur Krankenversicherung geleistet haben (, wie dies etwa Tomandl/Aigner, ZAS 1997, 10 f., postulieren).

Eine solche Gleichbehandlungspflicht besteht indes im gegebenen Zusammenhang nicht. Würde man annehmen, daß der Gesetzgeber gehalten wäre vorzusehen, daß auch die Dienstgeberbeiträge soweit rückzuerstatten sind, als sie über die Beiträge hinausgehen, die aufgrund der Höchstbemessungsgrundlage zu entrichten wären, so führte dies - abgesehen von der nur schwer zu bewältigenden Aufgabe, die Mehrbeiträge auf Arbeitgeberseite den verschiedenen Dienstgebern (Auftraggebern) im angemessenen Verhältnis rückzuerstatten - zu einer Ungleichbehandlung anderer Art: Diesfalls wären nämlich jene Dienstgeber (Auftraggeber) hinsichtlich ihrer Lohnnebenkosten benachteiligt, die Dienstnehmer (Auftragnehmer) beschäftigen, die deshalb, weil sie kein anderes Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind, mit ihrem Gesamteinkommen die Höchstbemessungsgrundlage nicht überschreiten, und jene Dienstgeber (Auftraggeber) begünstigt, die Dienstnehmer (oder Auftragnehmer) beschäftigen, die aufgrund anderer Vereinbarungen ein Gesamteinkommen erzielen, das über der Höchstbemessungsgrundlage liegt.

In einer solchen Situation ist es Sache des Gesetzgebers, die rechtspolitische Entscheidung zu treffen, ob ihm eine Gleichbehandlung der Beitragsleistungen der Dienstnehmer und Dienstgeber zur Krankenversicherung wichtiger erscheint oder die Gleichbehandlung der verschiedenen am Arbeitsmarkt in Konkurrenz zueinander stehenden Arbeitgeber (Auftraggeber). Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber, der diesem Ziel gegenüber jenem den Vorrang eingeräumt hat, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes daher nicht entgegentreten.

Dem Antrag war daher, soweit er § 70a ASVG (idF BGBl. 600/1996) zum Gegenstand hat, keine Folge zu geben.

7. a) Die Antragsteller halten auch die einkommensteuerrechtliche Regelung des § 109a EStG 1988, der für Einkommen aufgrund freier Dienstverträge und der dienstnehmerähnlich beschäftigten Personen die Einkommensteuer-Erhebung in Form einer Abzugsteuer in der Höhe von 20 % der Einnahmen vorsieht, für verfassungswidrig.

Soweit behauptet wird, das Regelungssystem des § 109a EStG 1988 sei aus den "zum ASVG" genannten Gründen - insbesondere der unsachlichen Einbeziehung von "dienstnehmerähnlich" beschäftigten Personen nach unsachlichen Kriterien - gleichheitswidrig, ist darauf mangels konkreter Darlegung der Bedenken nicht einzugehen. Wohl aber hat sich der Verfassungsgerichtshof mit dem Vorwurf zu beschäftigen, die Regelung verstoße infolge unzureichender Bestimmtheit gegen Art 18 B-VG, und die Höhe der Abzugsteuer führe dazu, daß im Regelfall eine deutlich überhöhte Steuer eingehoben werde, was unter den Gesichtspunkten des Eigentumschutzes sowie der Erwerbs- und Berufswahlfreiheit bedenklich sei.

b) Die Bundesregierung meint in ihrer Äußerung, daß die Tatbestände des freien Dienstvertrages und der dienstnehmerähnlichen Beschäftigung in § 109a EStG 1988 einerseits und in § 4 ASVG andererseits "gleichlautend geregelt und daher auch gleich auszulegen" seien, und führt dazu aus:

"... Im 'Durchführungserlaß zu § 109a EStG (Abzugsteuer)' des Bundesministers für Finanzen vom , Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr. 201/1996, wird darauf hingewiesen, daß Erlässe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger grundsätzlich auch für die Auslegung der beiden Tatbestände des § 109a EStG maßgeblich sind (vgl. Pkt. 4.2. des Erlasses)."

Daher falle - wie die Bundesregierung weiter ausführt - Abzugsteuer grundsätzlich nur dann an, wenn auch Versicherungspflicht bestehe. Abgesehen von der Regelung über verbundene Unternehmen müsse daher das monatliche Entgelt die Versicherungsgrenze von S 7.000,-- überschreiten, damit es bei monatlichen Einnahmen iSd § 109a EStG 1988 von mehr als S 8.000,-- zur Einbehaltung der Steuer in Höhe von 20 % vom S 8.000,-- übersteigenden Betrag im Abzugsweg komme. Die Behauptung, wonach es infolge der Abzugsteuer "gerade im Regelfall zu Verlusten (für) dienstnehmerähnliche Werkvertragsnehmer kommen muß", gehe daher nach Ansicht der Bundesregierung ins Leere. Sollten sich nach Abzug von Aufwendungen, etwa von Reisekosten oder Subhonoraren, die für Zwecke der Sozialversicherung von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind, ein Verlust oder eine Bemessungsgrundlage von monatlich weniger als S 7.000,-- ergeben, komme es für diese Teiltätigkeit zu keiner Versicherungspflicht und daher auch zu keiner Abzugsteuerpflicht.

Im einzelnen führt die Bundesregierung dazu noch folgendes aus:

"Durch die Tarifgestaltung bei der Abzugsteuer gemäß § 109a EStG soll gewährleistet werden, daß grundsätzlich nur bei jenen Personen eine Abzugsteuer einbehalten wird, die in der Folge für diese Einkünfte voraussichtlich auch Einkommensteuer zu zahlen haben. Hat ein Steuerpflichtiger nur Einkünfte aus Werkverträgen (diese können solche aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb sein), fällt für ein Kalenderjahr Einkommensteuer an, wenn das Einkommen 88.800 S übersteigt. Die Tarifgestaltung geht dabei - wie beim Lohnsteuertarif - von einer ganzjährigen Beschäftigung aus. Bei einer regelmäßigen Tätigkeit und monatlichen Auszahlung der Bezüge, wird von jährlichen Einnahmen von 96.000 S keine Abzugsteuer einbehalten. Abzugsteuerpflichtig ist erst der übersteigende Betrag, der voraussichtlich auch mit dem Grenzsteuersatz dieser Progressionsstufe von 22 % zu besteuern ist.

Bezieht jemand neben Einkünften, die der Abzugsteuer gemäß § 109a EStG unterliegen, ganzjährig nichtselbständige Einkünfte, unterliegen die von der Abzugsteuer betroffenen Einkünfte im Zuge der Veranlagung in der Regel progressionsbedingt einer höheren Besteuerung als 20 %.

Die Abzugsteuer gemäß § 109a EStG stellt daher eine vorläufige Maßnahme dar, die analog der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen eine vorläufige Steuerbelastung in pauschaler Form vorsieht. Sowohl die Bemessungsgrundlage als auch der Steuersatz können nicht der endgültigen Steuerbelastung vollkommen entsprechen, was im Wesen jeder vereinfachenden Pauschalierung liegt. Die endgültige Besteuerung der abzugspflichtigen Einkünfte erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, bei der die tatsächliche Höhe der Einkünfte unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsausgaben der Besteuerung zugrundegelegt wird. Im Falle der Nichtveranlagung der abzugsteuerpflichtigen Einkünfte infolge Wirksamwerdens des Veranlagungsfreibetrages wird die einbehaltene Abzugsteuer immer in voller Höhe rückerstattet.

Auch der Vorwurf der doppelten steuerlichen Erfassung von Einkünften im Wege der Abzugsteuer sowie im Wege der Einkommensteuervorauszahlungen geht daher insofern ins Leere, als das Einkommensteuergesetz in § 45 Abs 3 die Möglichkeit vorsieht, Einkommensteuervorauszahlungen auf Antrag herabzusetzen. Von dieser Möglichkeit können Steuerpflichtige, die mit ihren abzugsteuerpflichtigen Einnahmen auch zur Einkommensteuervorauszahlung herangezogen werden, Gebrauch machen und sich auf diese Weise einer vorläufigen Doppelbelastung entziehen. Ab der erstmaligen steuerlichen Veranlagung der abzugsteuerpflichtigen Einkünfte kommt es zur Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen und den im Abzugsweg erhobenen Steuerbeträgen (Lohnsteuer, Abzugsteuer gemäß § 109a EStG), so daß eine Doppelbelastung schon von Gesetzes wegen nicht eintritt.

Das System der steuerlichen Anknüpfung an Bruttoeinnahmen ist ein bereits bestehendes Element des geltenden Einkommensteuerrechtes in jenen Fällen, in denen ein Steuerabzug verbunden mit einer Haftung für die richtige und vollständige Abfuhr vorgesehen ist, wie dies beispielsweise für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber zutrifft. Eine Berücksichtigung individueller Werbungskosten kann auch in diesem Fall nicht im Wege des Lohnsteuerabzuges, sondern erst im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.

Während bei 'echten' Dienstnehmern im Sinne des § 47 EStG bzw. § 4 Abs 2 ASVG neben dem Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung Lohnsteuer einbehalten wird, kommt es bei Personen, die ähnlich Dienstnehmern tätig werden, zur Einbehaltung der Abzugsteuer gemäß § 109a EStG neben Sozialversicherungsbeiträgen. Die steuerliche Vorwegerhebung ist somit dem Lohnsteuerverfahren angepaßt und daher systemkonform."

c) Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Bundesregierung nicht im Recht ist, wenn sie der Auffassung anhängt, daß die Umschreibung des Personenkreises der freien Dienstnehmer und sonst dienstnehmerähnlich beschäftigten Personen in § 109a Abs 3 EStG 1988 einerseits und in § 4 Abs 4 und 5 ASVG andererseits deckungsgleich ist (vgl. auch Müller, "Werkverträge" in Theorie und Praxis, SWK-Sonderheft, 1996, 54 ff.). Diese Auffassung der Bundesregierung kann schon deshalb nicht zutreffen, weil § 109a Abs 3 EStG 1988 auf den Dienstnehmerbegriff des § 47 Abs 2 EStG 1988 Bezug nimmt, § 4 Abs 4 bis 6 ASVG aber vom Dienstnehmerbegriff des § 4 Abs 2 ASVG ausgeht und die beiden Dienstnehmerbegriffe keineswegs übereinstimmen (vgl. etwa auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988), III C, Kommentar, Rz 4.3. zu § 47).

Durch § 109a EStG 1988 werden freie Dienstnehmer und sonst dienstnehmerähnlich Beschäftigte nur soweit der Abzugsteuer unterworfen, als sie nicht Dienstnehmer iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 sind. Die Einkommensteuer einer Person, deren Einkommen bisher nicht als solches iSd § 47 Abs 2 der Lohnsteuer unterzogen war, wird daher zunächst im Abzugsteuerverfahren nach § 109a erhoben, wenn die Person den in Abs 3 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen entspricht. Jene freien Dienstnehmer und dienstnehmerähnlich Beschäftigten, die nach der Rechtsprechung schon bisher als Dienstnehmer iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 zu qualifizieren waren, bleiben aber nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des § 109a EStG 1988 lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer und sind von der Neuregelung nicht erfaßt.

Hinsichtlich der Z 2 des § 109a Abs 3 EStG 1988 ist überdies darauf hinzuweisen, daß auch das Ergebnis der Analyse, was "dienstnehmerähnlich" ist, davon abhängig ist, wie der Dienstnehmerbegriff bestimmt ist. So wie die sozialversicherungsrechtliche Ableitung vom Dienstnehmerbegriff des ASVG auszugehen hat, ist einkommensteuerrechtlich vom Dienstnehmerbegriff des EStG 1988 auszugehen; angesichts der Unterschiedlichkeit der beiden Dienstnehmerbegriffe nimmt der Gesetzgeber eben in Kauf, daß in den beiden Rechtsmaterien auch der Begriff der Dienstnehmerähnlichkeit einen unterschiedlichen Gehalt hat.

Der Verfassungsgerichtshof gesteht den Antragstellern durchaus zu, daß die Zuordnung der bisher nicht lohnsteuerpflichtigen freien Dienstnehmer und sonst dienstnehmerähnlich Beschäftigten relativ kompliziert ist; auch mag die getroffene Lösung rechtspolitisch umstritten sein, insbesondere auch im Hinblick darauf, daß es nach dem geschilderten Gesamtsystem steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen sozialversicherungsrechtlich als freie Dienstnehmer zu qualifizierende Personen gibt, die einkommensteuerrechtlich lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer sind, und solche, die auch einkommensteuerrechtlich der Abzugsteuer als freie Dienstnehmer unterliegen (und im Prinzip gilt gleiches auch für die sonst dienstnehmerähnlich Beschäftigten). Unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips hat der Verfassungsgerichtshof jedoch keine Bedenken, daß die Regelung des § 109a Abs 3 EStG 1988 derart unbestimmt wäre, daß die Finanzverwaltung nicht in der Lage ist, die in diesen Bestimmungen genannten Gruppen von Personen zu bestimmen bzw. einzelne Steuerpflichtige diesen Gruppen zuzuordnen: Der Gerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips auch keine Bedenken gegen § 47 Abs 2 EStG 1988 geäußert, jener Bestimmung, die von der Finanzverwaltung schon bisher eine Zuordnung zum einkommensteuerrechtlichen Dienstnehmerbegriff erfordert hat, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls am Typusbegriff des Dienstnehmers orientiert nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu treffen war (vgl. die Hinweise bei Hofstätter/Reichel, aaO).

Unvollziehbar wird § 109a EStG 1988 aber durch dessen Abs 4. Dieser nimmt aus dem Kreis der Personen, die als freie Dienstnehmer (iSd EStG 1988) und als sonst dienstnehmerähnlich Beschäftigte (iSd EStG 1988) tätig sind, einen Personenkreis aus, dessen Bestimmung aufgrund der Textierung des Gesetzes nicht klar ist. Denn dieses ordnet unter anderem an: "Die Abzugsteuer entfällt, wenn die in Abs 3 Z 1 oder Z 2 genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG (ausgenommen die in § 4 Abs 4 und 5 ASVG genannten Personen) oder nach einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten".

Unklar ist dem Verfassungsgerichtshof, worauf sich der eine Ausnahme vorsehende Klammerausdruck bezieht. Eine auf bestimmte Personen bezogene Ausnahme kann sich sprachlich wohl nur auf die Personen beziehen, von denen die Anordnung handelt. Andererseits spricht die Einordnung des Klammerausdruckes nach der Wortfolge "Pflichtversicherung nach dem ASVG" dagegen, und es verbietet sich wohl auch anzunehmen, der Gesetzgeber hätte angeordnet, daß vom Personenkreis der freien Dienstnehmer (iSd EStG 1988) und der sonst dienstnehmerähnlich Beschäftigten (iSd EStG 1988) nur jene der Abzugsteuer unterliegen sollen, die nicht auch freie Dienstnehmer (iSd ASVG) und dienstnehmerähnlich Beschäftigte (iSd ASVG) sind.

Wenn aber in Abs 4 zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß die Abzugsteuer für jene freien Dienstnehmer und dienstnehmerähnlich Beschäftigten (iSd EStG 1988) zu entfallen hat, die nach dem ASVG pflichtversichert sind, sofern diese Pflichtversicherung nicht aufgrund des Abs 4 oder 5 des § 4 ASVG besteht, so wäre ein äußerst komplizierter Vorgang notwendig, um festzustellen, welche Personen nun tatsächlich der Abzugsteuer unterliegen und welche nicht. Hätte die Regelung tatsächlich diesen Inhalt, so müßte der zur Einbehaltung der Abzugsteuer Verpflichtete in jedem Fall zunächst prüfen, ob der Dienstnehmer (Auftragnehmer) freier Dienstnehmer bzw. sonst dienstnehmerähnlich Beschäftigter iSd EStG 1988 ist (, was unter anderem zu verneinen wäre, wenn der betreffende Dienstnehmer iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 ist); sodann wäre für die Gruppe nach § 109a Abs 3 Z 2 EStG 1988 weiter zu prüfen, ob sie dienstnehmerähnlich beschäftigt sind, wobei diese Prüfung - anders als die vom ASVG für die Versicherungspflicht verlangte - vom Dienstnehmerbegriff des § 47 Abs 2 EStG 1988 auszugehen hätte. Ergäbe diese Prüfung, daß der betroffene Steuerpflichtige als freier Dienstnehmer oder als sonst dienstnehmerähnlich Beschäftigter der Abzugsteuer unterworfen wäre, hätte der Arbeitgeber weiters zu prüfen, aufgrund welcher Vorschrift des § 4 ASVG für den Dienstnehmer (Auftragnehmer) eine Versicherung besteht (, was mit all den Schwierigkeiten verbunden ist, die schon im Zusammenhang mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften erörtert wurden); sodann wären die weiteren sich aus Abs 4 des § 109a EStG 1988 ergebenden Prüfungsschritte zu setzen. Solches zu verlangen, um die Frage lösen zu können, ob eine bestimmte Person zunächst der Abzugsteuer unterliegt (an der endgültigen Einkommensteuerpflicht ändert sich ohnehin nichts), wäre sachlich nicht mehr zu rechtfertigen.

Die Unklarheit der Bestimmung des § 109a Abs 4 EStG 1988 belastet diese Vorschrift mit Verfassungswidrigkeit, die sich wegen des untrennbaren Zusammenhanges dieses Absatzes mit dem übrigen Regelungsgehalt des § 109a auf diesen insgesamt auswirkt.

§ 109a EStG 1988 (idF BGBl. 600/1996) war daher wegen Verstoßes gegen Art 18 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben. Angesichts dessen brauchte auf die übrigen gegen diese Vorschrift vorgebrachten Bedenken nicht mehr eingegangen zu werden.

8. a) Eine Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung zu bestimmen, verbietet sich angesichts des Umstandes, daß tragender Grund für die Aufhebung der zentralen Bestimmung des § 4 Abs 5 ASVG und der mit dieser Vorschrift in untrennbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften über Beginn, Ende und konkrete Ausgestaltung der Versicherung die durch die Unklarheit und Widersprüchlichkeit der Vorschriften bewirkte Vollzugsuntauglichkeit war und daß auch § 109a EStG 1988 wegen seiner Unklarheit aufgehoben wurde.

b) Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG.

c) Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit in Zusammenhang stehenden Ausspruches (Punkt II des Spruches) im Bundesgesetzblatt I erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VerfGG iVm § 2 Abs 1 Z 4 BGBlG, BGBl. 660/1996.