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VfGH vom 26.09.2017, G39/2017

VfGH vom 26.09.2017, G39/2017

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Begünstigung von Veranstaltungen politischer Parteien durch Ausnahme von der Gewerbeordnung; kein Verstoß der steuerrechtlichen und gewerberechtlichen Privilegierung politischer Parteien, ihrer Untergliederungen und der ihnen nahestehenden Organisationen ähnlich gemeinnützigen Vereinigungen gegen den Gleichheitsgrundsatz angesichts des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles der Förderung politischer Parteien wegen ihre Bedeutung für die demokratische Willensbildung; keine Gleichheitswidrigkeit der zeitlichen Begrenzung der Begünstigung für eine gastgewerbliche Tätigkeit nach Stunden; kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot; Abweisung des - zulässigen - Parteiantrags eines Vereins

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Antrag, Sachverhalt und Ausgangsverfahren

1.Mit dem vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG gestützten Antrag wird begehrt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original),

"(a) die folgenden präjudiziellen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 1994/194 idF BGBl I 2016/82, gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG als verfassungswidrig aufzuheben:

(i) in § 2 Abs 1 Z 25 die Wortfolge 'sowie juristische Personen, die gemäß § 1 Abs 3 Z 2 und § 5 Z 12 litb und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind',

(ii) in eventu anstelle von (i) in § 2 Abs 1 Z 25 die Wortfolge 'und § 5 Z 12 litb und c',

(iii) in eventu anstelle von (i) und (ii) in § 2 Abs 1 Z 25 die Wortfolge 'litb und c',

(iv) in eventu anstelle von (i), (ii) und (iii)

(aa) § 2 Abs 1 Z 25,

(bb) in eventu § 2 Abs 1 Z 25 und der mit Bundesgesetz BGBl I 2016/82 ein zweites Mal vergebene § 382 Abs 81 GewO,

(b)(b1) in eventu gemeinsam mit (a),

(b2) in eventu anstelle von (a)

die folgenden präjudiziellen Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl 1988/401 idF BGBl I 2016/77, gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG als verfassungswidrig aufzuheben:

(i) (aa) § 5 Z 12,

(bb) in eventu § 5 Z 12 sowie § 26c Z 61 und 62,

(ii) in eventu anstelle von (i)

(aa) § 5 Z 12 litb und c,

(bb) in eventu § 5 Z 12 litb und c sowie § 26c Z 62,

(iii) in eventu anstelle von (i) und (ii) in § 5 Z 12 litb die Wortfolge 'sowie Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist,',

(iv) (aa) in eventu anstelle von (i) und (ii), jedoch gemeinsam mit (iii) § 5 Z 12 litc erster und zweiter Spiegelstrich,

(bb) in eventu anstelle von (i), (ii) und (iii) § 5 Z 12 litc erster und zweiter Spiegelstrich,

(v) in eventu anstelle von (i), (ii), (iii) und (iv) § 26c Z 62 zweiter und dritter Satz;

(c)(c1) in eventu gemeinsam mit (a),

(c2) in eventu gemeinsam mit (b1),

(c3) in eventu gemeinsam mit (b2)

die folgende präjudizielle Bestimmung der Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194 idF BGBl I 2016/77, gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG als verfassungswidrig aufzuheben:

§45 Abs 1a;

(d)(d1) in eventu gemeinsam mit (a),

(d2) in eventu gemeinsam mit (b1),

(d3) in eventu gemeinsam mit (b2),

(d4) in eventu gemeinsam mit (c1),

(d5) in eventu gemeinsam mit (c2),

(d6) in eventu gemeinsam mit (c3)

die folgende präjudizielle Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl 1994/663, gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG als verfassungswidrig aufzuheben:

in § 2 Abs 3 die Wortfolge ', ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind,'."

2.Der antragstellende Verein bringt einleitend vor, dass sein "statutenmäßiger Zweck die Förderung und der Schutz des lauteren und freien Wettbewerbs in allen Wirtschaftszweigen" sei, und dass sich seine Tätigkeit überwiegend auf die Information und die kostenlose Beratung seiner Mitglieder im Zusammenhang mit lauterkeitsrechtlichen Belangen konzentriere.

3.Dem Antrag liegt nach den Angaben des antragstellenden Vereins folgender Sachverhalt zugrunde:

3.1.Die SPÖ Floridsdorf (eine zur Sozialdemokratischen Partei Österreichs [SPÖ] gehörende Bezirksorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit) habe durch ihre Sektion Donaufeld (eine zur SPÖ Floridsdorf gehörende Teilorganisation ohne eigene Rechtspersönlichkeit) am das "Kinzerplatzfest" veranstaltet. Dabei handle es sich um eine u.a. mit Attraktionen für Kinder verbundene Veranstaltung zugunsten des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs. Im Rahmen dieser Veranstaltung seien an die Besucher Speisen und Getränke gegen Entgelt verabreicht bzw. ausgeschenkt worden. Die SPÖ Floridsdorf habe sich nach Ansicht des antragstellenden Vereins damit wie ein Gastgewerbebetrieb im geschäftlichen Verkehr betätigt, ohne jedoch über eine nach § 111 Abs 1 Z 2 iVm § 94 Z 26 GewO 1994 vorgeschriebene Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe zu verfügen.

3.2.Der antragstellende Verein habe daher gegen die SPÖ Floridsdorf Klage beim Handelsgericht Wien mit dem Begehren erhoben, die beklagte Partei sei schuldig, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung Speisen zu verabreichen und/oder Getränke auszuschenken. Die beklagte Partei könne sich nicht auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 berufen, weil diese verfassungswidrig sei.

3.3.Der vorliegende Antrag werde aus Anlass der Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , Z 19 CG 64/16g, mit dem diese Klage abgewiesen worden sei, gestellt. Das Handelsgericht Wien habe zwar festgestellt, dass das Ausüben eines Gastgewerbes ohne die dafür notwendige Gewerbeberechtigung ein unlauterer Rechtsbruch sei, sei jedoch in der Folge davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 5 Z 12 KStG 1988 erfüllt gewesen seien und daher die Ausnahmeregelung des § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994, die auch auf politische Parteien anwendbar sei, zur Anwendung gelange. Durch die angefochtenen Bestimmungen, die mit dem EU-Abgaben-änderungs-gesetz 2016, BGBl I 77/2016 (im Folgenden: EU-AbgÄG 2016) und einer Novelle zur Gewerbeordnung, BGBl I 82/2016, erlassen worden seien, würden die wirtschaftlichen Aktivitäten von politischen Parteien, deren Vorfeldorganisationen sowie deren territorialen Untergliederungen massiv gegenüber wirtschaftlichen Aktivitäten regulär Wirtschaftstreibender privilegiert.

II.Rechtslage

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise (die mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

1.1.§§2 und § 382 Gewerbeordnung 1994GewO 1994, BGBl 194/1994 idF BGBl I 82/2016:

"§2. (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

1. – 24. […]

25. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§34 BAO gemeinnützig, kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen sowie juristische Personen, die gemäß § 1 Abs 3 Z 2 und § 5 Z 12 litb und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind. Diese Veranstalter haben § 112 Abs 4 und 5 und § 114 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

(2) – (16) […]

§382. (1) – (80) […]

(81) § 365s Abs 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 50/2016 tritt mit in Kraft."

1.2.§§1, 5 und 26c des Bundesgesetzes vom über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftssteuergesetz 1988 – KStG 1988), StF: BGBl 401 idF BGBl I 107/2017:

"Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

§1. (1) Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften.

(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten:

1. Juristische Personen des privaten Rechts.

2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§2).

3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§3).

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(3) Beschränkt steuerpflichtig sind:

1. Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§27 der Bundesabgabenordnung) haben, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs 1. Als Körperschaften gelten:

a)Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind.

b)Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§3).

2. Inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs 2 und 3. Politische Parteien sind wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen gemäß § 1 Abs 4 des Parteiengesetzes 2012, BGBl I Nr 56/2012, Rechtspersönlichkeit zukommt.

3. Körperschaften im Sinne des Abs 2, soweit sie nach § 5 oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs 2 und 3. Dies gilt auch für den Fall einer umfassenden Befreiung.

Befreiungen

§5. Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit:

2. – 11. […]

12. a) Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unter folgenden Voraussetzungen:

–Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art(insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen), und

–diese Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes im Sinne der §§35, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung abgehalten werden, und

–die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden, und

–diese Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten.

b) Abweichend von lita zweiter Teilstrich darf eine gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung einer Körperschaft im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, auch zur materiellen Förderung von Zwecken im Sinne des § 1 des Parteiengesetzes 2012 dieser Körperschaft abgehalten werden, wenn folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind:

–Die gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung erfüllt jene Kriterien, die auch für das Vorliegen eines Betriebes gemäß § 45 Abs 1a BAO maßgebend sind.

–Die Umsätze aus diesen Veranstaltungen betragen insgesamt nicht mehr als 15 000 Euro im Kalenderjahr.

Nicht unter § 34 bis § 47 BAO fallende Körperschaften im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetzes 2012 sowie Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, sind für Zwecke der Z 12 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln.

c) Die Gesamtdauer gemäß lita der geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung pro Kalenderjahr sowie die Umsätze gemäß litb zweiter Teilstrich sind für jede kleinste territoriale Gliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit

– einer Körperschaft öffentlichen Rechts,

–einer Körperschaft im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, oder deren Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder

–einer Körperschaft im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetzes 2012

gesondert zu bemessen. Die kleinste territoriale Gliederung umfasst die Katastralgemeinde.

13. – 14. […]

§26c.

1. – 60. […]

61. § 5 Z 12 lita in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 77/2016, ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab stattfinden.

62. § 5 Z 12 litb und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 77/2016 ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab stattfinden. Abweichend von § 5 Z 12 litc letzter Satz sind bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 12 litb, die zum über Katastralgemeinden hinausgehende weitere territoriale Gliederungsebenen verfügen (beispielsweise Sektionen), diese territorialen Gliederungsebenen maßgeblich. Dies gilt nur für zum bereits bestehende weitere territoriale Gliederungsebenen.

63. – 65 […]"

1.3.§§34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), StF: BGBl 194/1961 idF BGBl I 77/2016:

"8. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.

§34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§27) haben, nachzuweisen, daß sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.

(2) Die in den §§35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

§35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.

(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

§36. (1) Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann.

(2) Der Umstand, daß die Erträge eines Unternehmens einer Gebietskörperschaft zufließen, bedeutet für sich allein noch keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit.

§37. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

§38. (1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.

(2) Zu den kirchlichen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis.

§39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:

1.Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

2.Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

3.Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.

4.Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.

5.Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

§40. (1) Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

(2) Eine Körperschaft, die sich auf die Zusammenfassung, insbesondere Leitung ihrer Unterverbände beschränkt, dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, wenn alle Unterverbände gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

§40a. Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie

1.Mittel (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) begünstigten Einrichtungen im Sinn des § 4a Abs 3 bis 6 und des § 4b EStG 1988 zur unmittelbaren Förderung derselben Zwecke wie die zuwendende Körperschaft zuwendet,

2.Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht gegenüber Körperschaften erbringt, deren Tätigkeit dieselben Zwecke wie die leistungserbringende Körperschaft fördert.

§40b. Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie Mittel für Stipendien und Preise für der Wissenschaft dienende Forschungsaufgaben oder für der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben sowie für damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen oder für Stipendien an Studierende an der betreffenden Einrichtung im Sinn des § 4a Abs 3 Z 1 und 3 EStG 1988 oder einer Fachhochschule zur Verfügung stellt, soweit die Körperschaft die Entscheidung über solche Zuwendungen einer Einrichtung im Sinn des § 4a Abs 3 Z 1 und 3 EStG 1988 oder einer Fachhochschule übertragen hat.

§41. (1) Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.

(2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.

(3) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.

§41a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Anzeigepflicht gemäß § 41 Abs 3 besteht gegenüber den Abgabenbehörden, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.

§42. Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muß auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.

§43. Die Satzung (§41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.

§44. (1) Einer Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, kommt eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu.

(2) Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt kann auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Abs 1 ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu fördern geeignet sind.

§44a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Für Bescheide gemäß § 44 Abs 2 sind die Abgabenbehörden zuständig, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.

§45. (1) Unterhält eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§31), so ist sie nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugehöriges Vermögen gilt je nach der Art des Betriebes als Betriebsvermögen oder als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Einkünfte sind wie Einkünfte aus einem gleichartigen in Gewinnabsicht geführten Betrieb zu behandeln.

(1a) Ein Geschäftsbetrieb im Sinn des Abs 1 liegt auch dann vor, wenn eine gesellige Veranstaltung von einer oder von mehreren Körperschaften getragen wird, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn die Organisation und Durchführung der geselligen Veranstaltung im Wesentlichen durch die Mitglieder der Körperschaft (Körperschaften) oder deren Angehörige erfolgt. Eine Mitarbeit fremder Dritter ist allerdings nur dann unschädlich, wenn diese ebenfalls unentgeltlich erfolgt. Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese für Unterhaltungsdarbietungen höchstens 1 000 Euro pro Stunde erhalten. Wird die Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken) einem Unternehmer zur Gänze oder zum Teil übertragen, stellt dies keinen Bestandteil der geselligen Veranstaltung dar. Solche Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Jahr nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der geselligen Veranstaltung pro Kalenderjahr ist für jede territoriale Untergliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Körperschaft gesondert zu bemessen. Die kleinste territoriale Untergliederung umfasst die Katastralgemeinde.

(2) Die Abgabepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entfällt, wenn dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies trifft zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muß in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke eingestellt sein.

b)Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein.

c)Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.

(3) Unterhält eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, auf den weder die Voraussetzungen des Abs 1 noch jene des Abs 2 zutreffen, so findet § 44 Anwendung.

§45a. Übersteigen Umsätze gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die von einer Körperschaft im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs 3 ausgeführt werden, im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht den Betrag von 40 000 Euro, so gilt unbeschadet der Ermächtigung des § 44 Abs 2 eine Bewilligung im Sinne der letztgenannten Bestimmung insoweit als erteilt, als die Abgabepflicht hinsichtlich dieser Betriebe zwar bestehen bleibt, die Begünstigungen der Körperschaft auf abgabenrechtlichem Gebiet jedoch nicht berührt werden. Voraussetzung dafür ist, daß erzielte Überschüsse dieser Betriebe zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke der Körperschaft dienen.

§46. Betreibt eine Körperschaft, die die Voraussetzungen für eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt), so wird diese Anstalt auch dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs 1 behandelt, wenn sich die Körperschaft von der Absicht leiten läßt, durch den Betrieb der Anstalt Gewinn zu erzielen. Die Anstalt ist gleich einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs 2 abgabefrei, wenn es sich um eine im Sinn des jeweils geltenden Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig betriebene Krankenanstalt handelt.

§47. Die Betätigung einer Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (§32) steht der Gewährung von Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (§34) nicht entgegen."

1.4.§2 Abs 3 Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994UStG 1994), StF: BGBl 663 idF BGBl 201/1996:

"(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art(§2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets

- Wasserwerke,

- Schlachthöfe,

- Anstalten zur Müllbeseitigung und

- zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie

- die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften."

1.5.§§1, 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl I 56/2012, lauten:

"§1. (Verfassungsbestimmung)

(1) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art1 B-VG, BGBl Nr 1/1930).

(2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.

(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.

(4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die sie beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen haben. Dieses hat dazu ein öffentlich einsehbares Verzeichnis zu führen, das den Namen der politischen Partei und das Datum der Hinterlegung der Satzung zu enthalten hat. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. Die Satzungen sind von den politischen Parteien in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat insbesondere Angaben zu enthalten über die

1.Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei jedenfalls ein Leitungsorgan, eine Mitgliederversammlung und ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen,

2.Rechte und Pflichten der Mitglieder,

3.Gliederung der Partei,

4.Bestimmungen über die freiwillige Auflösung der politischen Partei.

(5) Politische Parteien können dem Bundesministerium für Inneres ihre freiwillige Auflösung bekanntgeben.

(6) Dem Rechnungshof kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden,

1.Rechenschaftsberichte politischer Parteien sowie wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, und Prüfungsvermerke dazu entgegen zu nehmen, diese zu kontrollieren und zu veröffentlichen, Wirtschaftsprüfer für die Prüfung von Rechenschaftsberichten zu bestellen sowie die durch Valorisierung geänderten Beträge für Parteienförderung, Wahlwerbungsausgaben und Spenden kundzumachen,

2.seiner Kontrolle unterliegende Rechtsträger aufzufordern, Rechtsgeschäfte mit politischen Parteien oder mit Unternehmen, an der eine politische Partei oder eine nahestehende Organisation oder Gliederungen einer Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, beteiligt sind, bekannt zu geben und diese Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen,

3.Spenden, die Parteien oder wahlwerbende Parteien, die keine politische Parteien sind, oder Abgeordnete oder Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, in unzulässiger Weise erhalten haben, entgegen zu nehmen, zu verwahren, in seinem Tätigkeitsbericht anzuführen sowie an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, und

4.im Falle von vermuteten Verstößen politischer Parteien oder wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, oder nahestehender Organisationen oder Gliederungen einer Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, oder von vermuteten Verstößen eines Abgeordneten oder Wahlwerbers, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, gegen Rechenschaftspflichten oder gegen Annahmeverbote von Spenden oder gegen Beschränkungen der Wahlwerbungskosten, die Unterlagen an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Begriffsbestimmungen

§2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

1. 'politische Partei': jede Partei im Sinne des § 1,

2. 'wahlwerbende Partei': eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,

3. 'nahestehende Organisation': eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl Nr 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl Nr 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,

4. 'Wahlwerbungsausgaben': die Ausgaben, die eine politische Partei oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl bis zum Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufwendet,

5. 'Spende': jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen

a.einer politischen Partei oder

b.einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, oder

c.einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder

d.einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder

e.an Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, oder

f.an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben,

ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs 1 des Bundesgesetzes BGBl Nr 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,

6. 'Sponsoring': jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention einer natürlichen oder juristischen Person an

a.eine politische Partei,

b.eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, oder

c.eine Gliederung einer politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder

d.eine nahestehende Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder

e.einen Abgeordneten, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, oder

f.einen Wahlwerber, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat,

mit dem Ziel ihren Namen, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern, indem insbesondere bei Veranstaltungen der unter lita bis f angeführten Personen oder Organisationen Stände angemietet oder sonst das Logo oder der Firmenname, insbesondere auf Einladungskarten, Veranstaltungshinweisen oder im Rahmen von Veranstaltungen verwendet wird; Veröffentlichungen in Medien gelten nicht als Sponsoring,

7. 'Inserat': eine gegen Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber eine politische Partei ist.

§5. (1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.

(1a) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) anzuschließen, welche im zweiten Teil des Berichts Berücksichtigung finden.

(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (§9) überprüft und unterzeichnet werden (§8). Die Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlag der jeweiligen politischen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wiederbestellung ist unzulässig.

(3) Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§4 Abs 1) ist im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisen. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt.

(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Einnahmen- und Ertragsarten gesondert auszuweisen:

1.Mitgliedsbeiträge,

2.Zahlungen von nahestehenden Organisationen,

3.Fördermittel,

4.Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funk-tionäre,

5.Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,

6.Erträge aus Unternehmensbeteiligungen,

7.Einnahmen aus sonstigem Vermögen,

8.Spenden (mit Ausnahme der Z 11 und 12),

9.Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,

10.Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten,

11.Einnahmen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen),

12.Sachleistungen,

13.Aufnahme von Krediten,

14.sonstige Erträge und Einnahmen, wobei solche von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.

(5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:

1.Personal,

2.Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter,

3.Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse,

4.Veranstaltungen,

5.Fuhrpark,

6.sonstiger Sachaufwand für Administration,

7.Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,

8.Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,

9.Kreditkosten und Kreditrückzahlungen,

10.Ausgaben für Reisen und Fahrten,

11.Zahlungen an Unternehmensbeteiligungen,

12.Zahlungen an nahestehende Organisationen,

13.Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,

14.sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahresausgaben gesondert auszuweisen sind.

(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Partei und/oder eine ihr nahestehende Organisation und/oder eine Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, haben dazu der politischen Partei die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer politischen Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats den Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jedem einzelnen der angeführten Unternehmen im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichtes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bekannt zu geben.

(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs 6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis 4 Wochen verlängert werden."

III.Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.Der antragstellende Verein bringt zunächst zur Zulässigkeit des Hauptantrages sowie der Eventualanträge Folgendes vor:

1.1.Präjudizialität

1.1.1.Das Handelsgericht Wien habe § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 und § 5 Z 12 KStG 1988 im Anlassverfahren angesichts dessen, dass der vom Gericht verneinte Anspruch auf diesen – im Urteil auch ausdrücklich genannten – Rechtsvorschriften gründe, offenkundig angewendet. Die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen sei weder offenkundig unrichtig noch denkunmöglich erfolgt.

1.1.2.§382 Abs 81 GewO 1994 und § 26c Z 61 und 62 KStG 1988 seien präjudiziell, weil sie als Übergangsbestimmungen mit dem in § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 und in § 5 Z 12 KStG 1988 normierten Grundtatbestand in untrennbarem Zusammenhang stehen würden.

1.1.3.Ferner sei § 45 Abs 1a BAO angesichts der ausdrücklichen Nennung in der Urteilsbegründung präjudiziell, auch die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung sei im Hinblick auf die Verweisungen in § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 und in § 5 Z 12 KStG 1988 sowie auf den untrennbaren Zusammenhang zwischen § 5 Z 12 KStG 1988 mit § 45 Abs 1a BAO weder offenkundig unrichtig noch denkunmöglich erfolgt.

1.1.4.§2 Abs 3 UStG 1994 werde ebenso ausdrücklich in der Urteilsbegründung genannt und stehe zudem in einem untrennbaren systematischen Zusammenhang mit den korrespondierenden Bestimmungen im Körperschaftsteuergesetz und in der Bundesabgabenordnung.

1.2.Auswirkungen auf das fortgesetzte Gerichtsverfahren

Der mit Klage des antragstellenden Vereins geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe bereits in Folge der Aufhebung zumindest einer der angefochtenen Gesetzesbestimmungen zu Recht, weil mit dem Wegfall der nach Ansicht des antragstellenden Vereins verfassungswidrigen Ausnahme von Veranstaltungen politischer Parteien und ihrer Untergliederungen aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung das Ausüben eines Gastgewerbes ohne die dafür auf Grund von § 111 Abs 1 Z 2 iVm § 94 Z 26 GewO 1994 erforderliche Gewerbeberechtigung ein unlauterer Rechtsbruch im Sinne von § 1 UWG sei.

1.3.Rechtzeitigkeit

Der vorliegende Antrag sei gleichzeitig mit und aus Anlass der rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , Z 19 CG 64/16g, eingebracht worden.

1.4.Anfechtungsumfang

1.4.1.Der antragstellende Verein begehrt mit seinem Hauptantrag die Aufhebung der Wortfolge "sowie juristische Personen, die gemäß § 1 Abs 3 Z 2 und § 5 Z 12 litb und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind" in § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994. Diese Wortfolge sei entscheidend für die gleichheitswidrige Privilegierung von politischen Parteien, aber auch deren (Unter-)Gliederungen und Vorfeldorganisationen gegenüber Gastgewerbetreibenden im Bereich des Gewerberechts. Nach Aufhebung der angefochtenen Wortfolge wären nur – wie bereits vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I 82/2016 – Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige oder kirchlich tätige juristische Personen im Sinne der §§34 ff. BAO sowie deren Dienststellen vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Durch die Aufhebung im beantragten Umfang wäre die (behauptete) Verfassungswidrigkeit beseitigt und es würde nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, als für die zugrunde liegende Rechtssache erforderlich sei.

1.4.2.Der Hauptantrag trage zum einen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung, wonach sich im Fall einer Verweisung, bei der sich die Bedenken gegen die verwiesene Norm richten würden, in der Regel gegen die verweisende Norm vorzugehen sei, weil damit die Bedeutung der verwiesenen Norm (hier: § 5 Z 12 KStG 1988) in ihrem eigenen Rechtsgebiet unangetastet bleibe. Zum anderen sei der Anfechtungsumfang nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes so abzugrenzen, dass nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werde, als für die zugrunde liegende Rechtssache erforderlich sei. In diesem Sinn erscheine die Verfassungswidrigkeit mit dem Wegfall von (Teilen von) § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 – jedenfalls soweit im Anlassverfahren nur die Gewerbeordnung betroffen sei – "tatsächlich und vollständig beseitigt".

1.4.3.In der Folge begründet der antragstellende Verein jeweils unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Wahl des Antragsumfangs der zahlreichen Eventualanträge.

2.Der antragstellende Verein führt zur Begründung seiner Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen Folgendes aus:

2.1.Zunächst wird eine "unsachliche Differenzierung zwischen 'kleinen Vereinsfesten' privater Vereine, 'großen Vereinsfesten' von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Veranstaltungen politischer Parteien und ihrer Vorfeldorganisationen" geltend gemacht.

2.1.1.Die bisherigen steuerlichen Begünstigungen von geselligen Veranstaltungen hätten sich auf gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§34 bis 47 BAO bezogen und somit auf eine Privilegierung gemeinnütziger Zwecke. § 5 Z 12 KStG 1988 sei somit stets im Kontext mit §§34 bis 47 BAO zu sehen.

§47 Abs 1a BAO normiere bestimmte Bedingungen für die Umsatzsteuerbegünstigung von Veranstaltungen privater Körperschaften (zB von Vereinen), die für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§34 bis 47 BAO durchgeführt würden. Würden diese Bedingungen erfüllt, seien (wie bisher) keine Umsatzgrenzen einzuhalten. Durch das EU-AbgÄG 2016 sei eine Ausweitung der zeitlichen Begrenzung der steuerlichen Begünstigung von 48 Stunden auf 72 Stunden pro Jahr erfolgt. Dies würde – gehe man von einer durchschnittlichen Veranstaltungsdauer von drei Stunden aus – zu einer Steuerbefreiung von 24 Veranstaltungen pro Jahr führen. Die Möglichkeit der Aufteilung auf territoriale Gliederungen würde sich jedoch wesentlich gravierender auswirken: Nach der neuen Rechtslage könne jede territoriale Untergliederung (bis zur Ebene der Katastralgemeinde) bis zu jeweils 24 Veranstaltungen zu je drei Stunden durchführen, was gerade in Kleingemeinden zum wirtschaftlichen Ruin der bestehenden Gastgewerbestrukturen führen könne. Der antragstellende Verein führt in diesem Zusammenhang wörtlich aus (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

"Auf diese Weise kann zB ein Verein, der neben einer Bundesorganisation auch neun Länderorganisationen besitzt, pro Untergliederung einmal im Monat eine gesellige Veranstaltung mit sechs Stunden Dauer abhalten, insgesamt somit 120 Vereinsfeste pro Jahr steuerlich begünstigt veranstalten.

In Österreich bestehen über 120.000 Vereine.[…] Geht man etwa davon aus, dass 10 % der Vereine gemeinnützig sind und im Durchschnitt zehn Untergliederungen besitzen, welche die steuerliche Begünstigung (nur) viermal im Jahr in Anspruch nehmen, so verzehnfacht sich die Zahl der möglichen Vereinsfeste von bisher 48.000 auf 480.000. Für diese mehr als 400.000 neu privilegierten Vereinsfeste gelten keine Umsatzgrenzen. Geht man etwa von einem durchschnittlichen Umsatz von EUR 1.000 pro Veranstaltung aus, so ergibt sich ein jährlicher Gesamtumsatz von EUR 400 Millionen. Die dadurch entstehende Wettbewerbsverzerrung zulasten der regulären Gastgewerbetreibenden ist beträchtlich."

Für diese massive Ausweitung der Privilegierung komme ausschließlich der gemeinnützige Zweck der Haupttätigkeit dieser Vereine als sachliche Rechtfertigung in Frage. Die Ausweitung dieser steuerlichen Privilegierung bewege sich jedoch "bereits hart an der Grenze zur staatlichen sanktionierten Etablierung eines alternativen, steuerbefreiten Gastronomiesektors".

2.1.2.Im Unterschied zur umsatzsteuerrechtlichen Privilegierung von "kleinen Vereinsfesten" privater gemeinnütziger Vereine gemäß § 45 BAO sehe § 5 Z 12 lita KStG 1988 unter näher genannten Voraussetzungen eine körperschaft-steuerrechtliche Privilegierung jener Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts vor, welche "ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art(insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen)" bestünden. Bei dieser Begünstigung sei die strikte Bindung der Veranstaltungen und der Verwendung der Erträge an einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck wesensbestimmend.

2.1.2.1.Durch das EU-AbgÄG 2016 sei es zu einer Ausweitung der zeitlichen Grenze zur Durchführung von Veranstaltungen von vormals vier einzelnen Tagen (absolute Frist) bzw. drei einzelnen Tagen (für gastgewerbliche Aktivitäten) auf nunmehr 72 Stunden sowie zur einer gesonderten Berechnung dieser Stundenzahl für territoriale Untergliederungen gekommen. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts könne die steuerliche Begünstigung daher – statt wie bisher für sich und alle ihre Untergliederungen insgesamt an drei Tagen im Jahr – nunmehr für jede ihrer territorialen Untergliederungen (bis zur Ebene der Katastralgemeinde) im Ausmaß von jeweils 72 Stunden in Anspruch nehmen.

2.1.2.2.Die Festlegung der Katastralgemeinde als kleinste territoriale Einheit sei eine "besondere Eigenart" der neuen Regelungen für private Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts, da die Katastralgemeinde ausschließlich als territoriale Gliederungsebene für den Grundstückskataster und das Grundbuch diene. Im Hinblick darauf, dass es in Österreich 7.850 Katastralgemeinden gebe, könne es bei entsprechend aktiven und weitverbreiteten Körperschaften zu einer eklatanten Steigerung der Anzahl begünstigter Veranstaltungen kommen.

2.1.2.3.Politische Parteien seien für Zwecke der Körperschaftsteuer schon vor dem EU-AbgÄG 2016 den Körperschaften des öffentlichen Rechts gleichgestellt gewesen, indem sie auf Basis von § 5 Z 12 lita KStG 1988 "große Vereinsfeste" haben veranstalten können. § 5 Z 12 litb KStG 1988 erfasse nun jedoch neben Veranstaltungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auch Zwecke "im Sinne des § 1 des Parteiengesetzes 2012". Dies stehe zunächst politischen Parteien im Sinne von § 1 Abs 4 PartG (§5 Z 12 litb KStG 1988: "Körperschaft im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 zweiter Satz"), die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten sind, offen. § 5 Z 12 litb und litc KStG 1988 seien – großteils aus § 45 Abs 1a BAO übernommene – Bedingungen für diese steuerliche Begünstigung zu entnehmen. Den verfügten Einschränkungen (wie etwa die Durchführung der Veranstaltung durch die Organisation selbst und die Umsatzgrenze von € 15.000,-- pro Jahr) stünden durch die Möglichkeit einer Aufteilung des nunmehr vorgesehenen Stundenkontingents erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten gegenüber. Am gravierendsten sei aber wiederum die Option einer territorialen Gliederung in mehrere tausend Gliederungseinheiten, von denen jede einzeln für sich das Stundenkontingent und die Jahresumsatzgrenze ausschöpfen könne.

2.1.2.4.Durch die Übergangsbestimmung des § 26c Z 62 KStG 1988 würden weitere territoriale Gliederungsebenen, die über die Katastralgemeinde hinausgehen und bereits am bestanden hätten, ebenfalls entsprechende Veranstaltungen durchführen können.

2.1.2.5.Die steuerliche Privilegierung für parteipolitische Zwecke gelte gemäß § 5 Z 12 litb iVm litc KStG 1988 auch für zwei weitere Kategorien von Parteiorganisationen im weiteren Sinne, nämlich für Körperschaften im Sinne des § 2 Z 3 PartG (sogenannte Vorfeldorganisationen) und für Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 zweiter Satz KStG 1988, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten seien.

2.1.2.6.Der Zusammenhang zwischen der politischen Partei und der Vorfeldorganisation ergebe sich einerseits aus einer Unterstützung der politischen Partei und andererseits aus dokumentierten Formen der Zusammenarbeit. Das Parteiengesetz verwende diese Definition, um ein Mindestmaß an Transparenz und Kontrolle für die komplexen Zusammenhänge zwischen Parteien und ihren Vorfeldorganisationen herzustellen. Die durch das EU-AbgÄG 2016 in das Körperschaftsteuergesetz eingeführte Steuerbefreiung wirke diesem Zweck diametral entgegen, indem sie eine Privilegierung politischer Parteien auch auf Vorfeldorganisationen ausdehne; während die weit gefasste Definition im Parteiengesetz der Kontrolle diene, werde im Körperschaftsteuergesetz damit eine abgabenrechtliche Begünstigung großzügig ausgeweitet.

Im Hinblick auf die Einschränkung der begünstigten Vorfeldorganisationen auf "[n]icht unter § 34 bis § 47 BAO fallende Körperschaften" sei davon auszugehen, dass § 5 Z 12 litb und c KStG 1988 nicht gemeinnützige Vorfeldorganisationen in die Lage versetzen solle, steuerlich begünstigte Veranstaltungen durchzuführen. Der Gesetzgeber lasse jedoch offen, ob es sich um Veranstaltungen zu gemeinnützigen oder zu parteipolitischen Zwecken handeln müsse.

2.1.2.7.Der Begriff der ebenfalls privilegierten Gliederungen sei ebenso "diffus": Die Gliederungen der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen würden, seien jedenfalls von den Vorfeldorganisationen begrifflich getrennt. Der Gesetzgeber scheine davon auszugehen, dass es Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit gebe, die weder als politische Parteien im Sinne von § 1 PartG noch als Vorfeldorganisation gemäß § 2 Z 3 PartG verstanden werden können, aber ebenso von der steuerlichen Begünstigung erfasst sein sollten.

2.1.3.Die durch das EU-AbgÄG 2016 eingeführte Neuregelung durchbreche das bisher bestehende Konzept der steuerlichen und gewerberechtlichen Privilegierung politischer Parteien in zwei Bereichen wesentlich: Zum einen stelle sie Vorfeldorganisationen und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gliederungen ihren "Mutterparteien" gleich, auch wenn sie selbst keine politischen Parteien gemäß § 1 PartG seien. Dies führe zu einer erheblichen Ausweitung der Legalfiktion, wonach politische Parteien wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln seien. Zum anderen werde dadurch der Kreis der abgaben- und gewerberechtlich privilegierten Veranstaltungen um neue, aus § 1 PartG abgeleitete – weitgehend unbestimmte – Zwecke erweitert.

2.1.4.Die Konzeption des § 5 Z 12 litb und c KStG 1988 bewirke nicht nur Gleichheitswidrigkeiten gegenüber gemeinnützigen politischen Vorfeldorganisationen, sondern auch gegenüber anderen politischen Organisationen, denen der Bezug zu politischen Parteien gemäß § 1 PartG fehle.

2.1.5.Die Neuregelung der "kleinen" und "großen Vereinsfeste" sowie der privilegierten Veranstaltungen politischer Parteien und ihrer Vorfeldorganisationen durch das EU-AbgÄG 2016 hinterlasse insgesamt ein unsachliches, Art 7 B-VG und Art 2 StGG widersprechendes Gesamtgefüge.

2.2.Sodann behauptet der antragstellende Verein eine "unsachliche Privilegierung politischer Parteien gegenüber regulären Gastgewerbetreibenden".

2.2.1.Die – durch § 5 Z 12 KStG 1988 steuerlich und durch § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 gewerberechtlich begünstigte – Durchführung von Veranstaltungen durch politische Parteien sei hinsichtlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken mit regulären, gewerberechtlich befugten Gastgewerbetreibenden vergleichbar. Durch das EU-AbgÄG 2016 seien die – zuvor bestehenden – sachlichen Kriterien zur Begrenzung dieser steuerlichen Begünstigung (enge zeitliche Begrenzung, Verwendung der Mittel für gemeinnützige Zwecke) entfallen und die Ausnahme habe durch ihre Ausweitung eine Dimension erreicht, die mit der Konzeption als Ausnahme nicht mehr vereinbar und daher unsachlich sei.

2.2.2.Zudem sei es zu einer zeitlichen Ausweitung auf mehreren Ebenen gekommen (siehe dazu bereits oben Pkt. III.2.1.2.1.). In diesem Zusammenhang führt der antragstellende Verein wörtlich aus (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

"Konkret im Fall der Beklagten im Anlassverfahren, einer Parteigliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit, bedeutet dies zB Folgendes: Diese kann mit Veranstaltungen wie jener, die Gegenstand der Klage im Anlassverfahren ist, in einem Kalenderjahr für die Bezirksorganisation selbst und für alle bestehenden Sektionen[…] ihr nach der scheinbaren '72-Stunden-Begrenzung' bestehendes Veranstaltungskontingent auf nahezu 1.000 Stunden (oder täglich eine Veranstaltung mit knapp drei Stunden) erweitern. Hat sie dieses Kontingent ausgeschöpft, kann sie weitere Veranstaltungen nacheinander mit Hilfe der ihr nahestehenden Organisationen[…] und deren territorialen Gliederungen durchführen.

Umgelegt auf Österreich ergibt sich folgendes Beispielszenario: Geht man über das gesamte Parteienspektrum von insgesamt zehn parteinahen Organisationen aus, die jeweils in 2.000 Gemeinden mit Untergliederungen vertreten sind, so stehen für diese Organisationen 1,44 Millionen Veranstaltungsstunden pro Jahr zur Verfügung, in denen steuerlich und gewerberechtlich privilegiert Veranstaltungen für parteipolitische Zwecke abgehalten werden könnten. Geht man ferner weiterhin davon aus, dass eine Veranstaltung im Schnitt drei Stunden dauert und über das Jahr zwölf Veranstaltungen stattfinden (womit das Stundenkontingent nur zur Hälfte ausgeschöpft wird), so könnten im Durchschnitt in Österreich über 650 Veranstaltungen pro Tag stattfinden. Geht man von einem Durchschnittsumsatz von EUR 1.000 pro Veranstaltung aus (womit eine Umsatzgrenze von EUR 15.000 nicht ausgeschöpft wird), so beträgt der Gesamtumsatz EUR 240 Millionen. Der Erlös aus diesem Veranstaltungen kann dann für parteipolitische Zwecke verwenden werden."

Die Öffnung des vormaligen Konzepts von § 5 Z 12 KStG 1988 (und der daran anknüpfenden Rechtsvorschriften) für eine beliebige Anzahl von Untergliederungen schaffe die "praktisch unlimitierte Möglichkeit", Veranstaltungen in Konkurrenz zu den bestehenden gastgewerblichen Strukturen über das ganze Jahr zu organisieren. Durch die steuerliche und gewerberechtliche Begünstigung werde auch ein substantieller Anreiz für bestehende Körperschaften geschaffen, neue Unterstrukturen zu errichten bzw. bestehende Unterstrukturen zu formalisieren, um die steuerlichen und gewerberechtlichen Effekte nutzen zu können.

2.2.3.Durch das EU-AbgÄG 2016 sei ferner eine Ausweitung der bestehenden Regelungen in sachlicher Hinsicht erfolgt. Die in diesem Zusammenhang eingezogene Umsatzgrenze in der Höhe von € 15.000,-- werde durch die Möglichkeit einer praktisch beliebigen Anzahl an Untergliederungen der jeweiligen Körperschaften vollkommen entwertet. Nunmehr könnten nicht nur Veranstaltungen für gemeinnütze Zwecke, sondern auch für parteipolitische Zwecke gemäß § 1 PartG stattfinden. Diese Öffnung für einen neuen Zweck sorge wiederum für eine Ausweitung der steuerlich begünstigten Veranstaltungen. Der antragstellende Verein führt wörtlich aus:

"Die Förderung der Parteiendemokratie ist generell ein legitimes Anliegen in einem demokratischen Rechtsstaat, wie auch die Verfassungsbestimmung in § 1 PartG verdeutlicht. Das öffentliche Interesse an der Tätigkeit politischer Parteien wird vom Gesetzgeber auch durch eine (umfangmäßig auch im internationalen Vergleich äußerst großzügige, dafür aber relativ streng geregelte) Parteienfinanzierung berücksichtigt. Es ist hingegen – insbesondere im Hinblick auf die europaweit höchste Parteienförderung[…] und die mit der gesetzlichen Parteienförderung einhergehenden Transparenz- und Kontrollerfordernisse – kein sachlicher Grund ersichtlich, wieso die Durchführung von Veranstaltungen zu parteipolitischen Zwecken im Ergebnis absolut unbegrenzt steuerlich entlastet und dazu auch noch von den Bestimmungen des Gewerberechts befreit werden muss."

Regulären Gastgewerbetreibenden, die professionell und unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften diese Leistungen anbieten würden, um ihr Einkommen zu sichern, stehe kein vergleichbares Steuer- und Gewerbeprivileg zur Verfügung. Sie müssten die strengen Gewerbebestimmungen einhalten und auf Grund der Besteuerung ihrer Produkte deutlich höhere Preise verlangen. Durch die geschilderte Ausweitung der steuerlichen Privilegien entstehe ein eigener Wirtschaftszweig, demgegenüber reguläre Gewerbetreibende nicht konkurrenzfähig sein könnten. Hinzu komme die Unzufriedenheit von Gästen im Hinblick darauf, dass regulär Gastgewerbetreibende wesentlich höhere Preise für Speisen und Getränke verlangen müssten, als dies bei "diversen laufend stattfindenden Parteifesten" der Fall sei. Eine sachliche Rechtfertigung der steuerlichen Ungleichbehandlung habe sich nur auf die starke rechtliche Begrenzung der bestehenden Ausnahmen beziehen können, die durch das EU-AbgÄG 2016 weggefallen sei. Durch die steuerliche Entlastung politischer Parteien komme es zu einer Ausweitung der Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten regulär Gastgewerbetreibender. Die im Nationalrat vertretenen Parteien hätten "im Ergebnis für sich selbst eine unbeschränkte Parallelwirtschaft geschaffen, die aufgrund ihrer Privilegien gegenüber den bestehenden Gastgewerbebetrieben in einer für diese ruinösen Art und Weise bevorzugt ist".

2.3.Ferner macht der antragstellende Verein eine "unsachliche Gleichstellung unzureichend determinierter parteipolitischer Zwecke mit gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken" geltend.

2.3.1.Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke würden – obwohl sie sich schon auf den ersten Blick stark von parteipolitischen Zwecken unterscheiden würden – nunmehr rechtlich weitgehend gleich behandelt; ein Unterschied bestünde lediglich insoweit, als parteipolitische Zwecke gegenüber gemeinnützigen Zwecken privilegiert würden. Die steuerliche Begünstigung gemeinnütziger Vereine und von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgten, beruhe auf der Idee, dass die Förderung des Allgemeinwohls durch Vereine auch zu einer Entlastung staatlicher Einrichtungen führe. Politische Parteien könnten in diesem Sinne nicht als gemeinnützig qualifiziert werden, ihr Zweck sei es, auf die staatliche Willensbildung Einfluss zu nehmen. So sei auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt, dass politische Parteien nicht im Sinne von §§34 bis 47 BAO gemeinnützig tätig seien.

2.3.2.Es stehe grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, steuerrechtliche Begünstigungen für unterschiedliche Zwecke vorzusehen. Würden diese Zwecke – wie vorliegend – in gänzlich unterschiedliche Kategorien fallen, seien diese jedoch zwingend unterschiedlich auszugestalten. Im vorliegenden Regelungszusammenhang behandle der Gesetzgeber politische Parteien samt den ihnen nahestehenden Organisationen und Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit im Hinblick auf parteipolitische Zwecke in unsachlicher Weise wie private gemeinnützige Vereine. Es würden trotz der signifikanten Unterschiede im Tatsächlichen – abgesehen von einer zusätzlichen Umsatzgrenze von € 15.000,-- – dieselben Kriterien angelegt werden wie jene, die § 45 Abs 1a BAO für Veranstaltungen privater gemeinnütziger Vereine vorsehe. Diese unsachliche Gleichstellung widerspreche dem Gleichheitssatz.

2.3.3.Hinzu komme, dass der Gesetzeswortlaut des § 5 Z 12 litb KStG 1988 die bevorzugt zu behandelnden parteipolitischen Zwecke nicht einschränke. § 1 PartG enthalte keine Hinweise auf substantielle Zwecke politischer Parteien und es bleibe fraglich, welche Zwecke § 1 PartG unterstellt werden könnten. Der Verweis auf diese Bestimmung führe im Ergebnis zu einer "völlig unbestimmten Öffnung für jegliche parteipolitischen Aktivitäten". Speziell in Bezug auf Vorfeldorganisationen und Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sei weiters unklar, ob sich die parteipolitischen Zwecke auf die materielle Förderung der Vorfeld- oder Teilorganisation oder doch der dahinterstehenden Partei beziehen würden.

Im Hinblick darauf, dass die Formulierung "zur materiellen Förderung von Zwecken im Sinne des § 1 des Parteiengesetzes 2012" unbestimmt sei, sei der Verweis in § 5 Z 12 litb KStG 1988 nicht nur unsachlich, sondern verstoße auch gegen Art 18 Abs 1 B-VG.

2.4.Darüber hinaus behauptet der antragstellende Verein eine "unsachliche Privilegierung von nicht gemeinnützigen Vorfeldorganisationen gegenüber gemeinnützigen Organisationen".

2.4.1.Sowohl politische Parteien als auch ihnen nahestehende Organisationen und Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sollten für gemeinnützige Zwecke wie Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 5 Z 12 litb KStG 1988 behandelt werden, für parteipolitische Zwecke hingegen – durch den Verweis auf § 45 Abs 1a BAO – wie gemeinnützige Vereine.

2.4.2.Zudem würden nicht gemeinnützige politische Vorfeldorganisationen gegenüber gemeinnützigen privaten Organisationen (aber auch gegenüber gemeinnützigen politischen Vorfeldorganisationen) privilegiert werden, wenn sie Veranstaltungen für gemeinnützige Zwecke durchführten: Während gemeinnützige private Organisationen für gemeinnützige Zwecke nur ein "kleines Vereinsfest" (§45 Abs 1a BAO) veranstalten könnten, stünde Vorfeldorganisationen die Möglichkeit zur Durchführung eines "großen Vereinsfests" (§5 Z 12 lita KStG 1988) zu, ohne die Bedingungen des § 45 Abs 1a BAO erfüllen zu müssen.

2.4.3.Für diese Ungleichbehandlung gebe es keine sachliche Rechtfertigung: Für die Privilegierung von Körperschaften des öffentlichen Rechts (und allenfalls für die Gleichstellung von politischen Parteien) bei der Durchführung von Veranstaltungen zu gemeinnützigen Zwecken könne ins Treffen geführt werden, dass diese selbst einem öffentlichen Zweck dienen würden und auf öffentlich-rechtlicher Grundlage errichtet worden seien. Demgegenüber handle es sich bei Vorfeldorganisationen und selbständigen Gliederungen um private Organisationen, die explizit nicht gemeinnützig seien.

2.4.4.Abgesehen davon komme es auch hinsichtlich der steuerlich begünstigten Durchführung von Veranstaltungen zu parteipolitischen Zwecken gemäß § 1 PartG zu einer Ungleichbehandlung von gemeinnützigen politischen Vorfeldorganisationen im Vergleich zu nicht gemeinnützigen politischen Vorfeldorganisationen. Das Kriterium der Gemeinnützigkeit sei jedoch bei der Durchführung von Veranstaltungen für parteipolitische Zwecke kein adäquates Differenzierungskriterium für die steuerliche Begünstigung politscher Vorfeldorganisationen.

2.5.Weiters wird eine "unsachliche Privilegierung von mit etablierten Parteien verbundenen Organisationen gegenüber anderen politischen Organisationen sowie von bestimmten Vorfeldorganisationen gegenüber bestimmten politischen Parteien" geltend gemacht.

2.5.1.Durch die Konzeption des § 5 Z 12 litb und c KStG 1988 komme es auch gegenüber anderen politischen Organisationen, denen der Bezug zu politischen Parteien gemäß § 1 PartG fehle, zu Gleichheitswidrigkeiten. So könnten beispielsweise studentische Vorfeldorganisationen von politischen Parteien gemäß § 5 Z 12 litb und c KStG 1988 steuerlich begünstigte Veranstaltungen für parteipolitische Zwecke durchführen, nicht aber andere – etwa auch bei Hochschülerschaftswahlen antretende – wahlwerbende Gruppen, die keine politischen Parteien im Sinne des § 1 Abs 4 PartG seien und auch keiner politischen Partei nahestünden. Auch unter diesem – in demokratiepolitischer Hinsicht bedenklichen – Aspekt erweise sich die Aufnahme von nahestehenden Organisationen und Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit in die steuerliche Begünstigung gemäß § 5 Z 12 KStG 1988 als unsachlich und – nicht zuletzt im Hinblick auf Art 1 B-VG – als verfassungswidrig.

2.5.2.Schließlich komme es dadurch in bestimmten Konstellationen sogar zu einer Benachteiligung bestimmter politischer Parteien gegenüber ihren Vorfeldorganisationen: Politische Parteien, die nicht wahlwerbend tätig oder in einem Vertretungskörper repräsentiert seien (vgl. § 5 Z 12 litb KStG 1988) könnten sich etwa ausschließlich auf die Privilegierung des § 5 Z 12 lita KStG 1988 berufen, während diese Einschränkung für deren Vorfeldorganisationen ("Körperschaften im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetzes 2012") nicht gelte und diese sich daher auf eine steuerliche Begünstigung berufen könnten, die ihrer "Mutterpartei" nicht zustünde. Demgegenüber würde die Privilegierung von § 5 Z 12 litc KStG 1988 sowohl für die politischen Parteien als auch für ihre Vorfeldorganisationen gelten.

2.6.Im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Vorbringen wird schließlich ein "unsachliches, unzureichend determiniertes Abstellen auf Katastralgemeinden" behauptet.

2.6.1.Abgabenrechtliche und gewerbliche Zurechnungseinheit sei die jeweilige juristische Person und auch das Parteiengesetz führe als territoriale Gliederungen nur "Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen" an. Durch die Verlagerung der kleinsten Gliederungseinheiten auf die "nur für Vermessungs- und Grundbuchszwecke relevante Ebene der Katastralgemeinden" würden die abstrakten Möglichkeiten der Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen einerseits unübersichtlich und andererseits in einem Ausmaß exponentiell erweitert, das über eine ausnahmsweise Privilegierung weit hinausgehe und zu unkontrollierbaren Wettbewerbsverzerrungen führe.

2.6.2.Die angefochtenen Bestimmungen, die auf Katastralgemeinden abstellen würden (§5 Z 12 litc letzter Satz sowie § 26c Z 62 zweiter und dritter Satz KStG 1988, § 45 Abs 1a letzter Satz BAO), seien im Übrigen weitgehend unbestimmt und stünden insoweit im Widerspruch zu Art 18 Abs 1 B-VG. Nicht zuletzt dürfte diese Bindung politischer Parteien an ein "gesetzlich vorgegebenes, willkürliches Territorialschema" einen (indirekten, über das Abgaben- und Gewerberecht bewirkten) Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Organisationsautonomie politischer Parteien darstellen, der sachlich nicht gerechtfertigt sei. Das unsachliche Abstellen auf Katastralgemeinden stelle daher auch einen Verstoß gegen Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 Abs 3 PartG dar.

2.7.Der antragstellende Verein stellt in der Folge Konsequenzen der "aufgezeigten Gleichheitswidrigkeiten" für das Gewerberecht (Pkt. 2.7.1.) und für das Umsatzsteuerrecht (Pkt. 2.7.2.) dar:

2.7.1.Die bisher aufgezeigten "Gleichheitswidrigkeiten, Unsachlichkeiten und Wettbewerbsverzerrungen" würden weit über das Körperschaftsteuergesetz hinausgehen und bis in das Gewerberecht reichen. Auf Grund der entsprechenden Verweisung in § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994, der durch eine begleitend zum EU-AbgÄG 2016 erlassene Novelle erweitert worden sei, müssten politische Parteien einschließlich ihrer Vorfeldorganisationen und Gliederungen im Gegensatz zu regulär Gastgewerbetreibenden die gewerberechtlichen Vorschriften nicht einhalten. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber gewerberechtlich befugten Gastgewerbetreibenden, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die zusätzliche (zur staatlichen Subvention im Wege der Parteienfinanzierung) "versteckte Parteienfinanzierung" führe einerseits zu einer Wettbewerbsverzerrung und andererseits zu einer Umgehung von § 6 Abs 6 PartG, der gewährleisten solle, dass politische Parteien neben der staatlichen Parteienfinanzierung nicht noch zusätzliche Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten erhalten.

Es sei ferner zu berücksichtigten, dass die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken für Gastgewerbetreibende den Kernbereich ihrer wirtschaftlichen Existenz ausmachen würden, während politische Parteien ihre gastgewerbliche Tätigkeit nur nebenbei als unterstützende Maßnahme zur Verwirklichung ihrer politischen Ziele ausüben würden. Dieser Unterschied im Tatsächlichen würde eine Privilegierung politischer Parteien jedoch nicht rechtfertigen. Die Erweiterung des § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 um "juristische Personen, die gemäß § 1 Abs 3 Z 2 und § 5 Z 12 litb und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind", die zu einer Ausnahme von gewerblich tätigen politischen Parteien, deren Vorfeldorganisationen und Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung führen würde, sei daher gleichheitswidrig. Selbst unter Annahme einer Rechtfertigung habe der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum durch die noch weitergehende Bezugnahme auf die neu hinzugekommenen Norminhalte von § 5 Z 12 KStG 1988 jedenfalls überschritten.

2.7.2.Durch eine entsprechende Verweisung in § 2 Abs 3 UStG 1994 seien Veranstaltungen gemäß § 5 Z 12 KStG 1988 auch von der Umsatzsteuer befreit. Diese Ausnahme scheine zum einen unionsrechtlich bedenklich, stelle aber zum anderen eine weitere bedeutende steuerliche Begünstigung dar, die im Hinblick auf die massive Ausweitung von § 5 Z 12 KStG 1988 wesentlich zu einer weiteren Wettbewerbsverzerrung in der Gastronomie beitrage. Die umsatzsteuerrechtliche Privilegierung habe insbesondere unmittelbaren Einfluss auf die Preisgestaltung, indem die von politischen Parteien, Vorfeldorganisationen und Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit verkauften Speisen und Getränke zu Nettopreisen angeboten werden könnten.

2.8.In weiterer Folge würden für die nach § 5 Z 12 KStG 1988 privilegierten Körperschaften die für Gewerbetreibende geltende Registrierkassenpflicht (§131b BAO) und die Pflicht zur Belegerteilung (§132a BAO) entfallen.

2.9.Abschließend legt der antragstellende Verein seine Bedenken gegen die "gleichheitswidrigen Übergangsbestimmungen" des § 26c Z 61 und 62 KStG 1988 dar. Diese seien schon auf Grund ihrer untrennbaren Verknüpfung mit dem verfassungswidrigen Grundtatbestand in § 5 Z 12 KStG 1988 aufzuheben.

3.Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die Anträge des antragstellenden Vereins zurückweisen, in eventu abweisen. Für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen stellt die Bundesregierung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle für das Außerkrafttreten eine Frist von mindestens zwölf Monaten bestimmen.

3.1.Die Bundesregierung bringt zunächst zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen Folgendes vor:

3.1.1.§2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 sei im wettbewerbsrechtlichen Ausgangsverfahren angewendet worden und daher offenkundig präjudiziell. Im Hinblick darauf, dass es sich im Ausgangsfall nicht um ein abgabenrechtliches Verfahren handle, sei die Präjudizialität der mit den Eventualanträgen angefochtenen Be-stimmungen des Körperschaftsteuergesetzes, der Bundesabgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes jedoch fraglich und allenfalls nur teilweise gegeben.

3.1.2.Dem Ausgangsverfahren liege eine gesellige bzw. gesellschaftliche Veranstaltung zugunsten des "Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs" zu Grunde, die von der "Sektion Donaufeld" (einer Gliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit der "SPÖ Floridsdorf", die wiederum eine Bezirksorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit der "Sozialdemokratischen Partei Österreichs" sei) durchgeführt worden sei. Dabei handle es sich um eine gesellige bzw. gesellschaftliche Veranstaltung zu abgabenrechtlich begünstigten Zwecken im Sinne der §§34 ff. BAO nach § 5 Z 12 litaKStG 1988, nicht aber um eine Veranstaltung zur materiellen Förderung von Zwecken im Sinne des § 1 PartG nach § 5 Z 12 litbKStG 1988. Im Hinblick darauf sei allenfalls die Bestimmung des § 5 Z 12 lita KStG 1988 in ihrer Gesamtheit präjudiziell.

3.1.3.Hinsichtlich § 5 Z 12 litb KStG 1988 könne allenfalls der letzte Satz präjudiziell sein, weil dieser den Anwendungsbereich des gesamten § 5 Z 12 KStG 1988 auf im Sinne der §§34 ff. BAO abgabenrechtlich nicht begünstigte Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von als Körperschaften des öffentlichen Rechts geltenden politischen Parteien im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 KStG 1988 ausdehne.

3.1.4.Im Hinblick auf § 5 Z 12 litc zweiter Teilstrich KStG 1988 sei die Präjudizialität zu bejahen, weil das im Ausgangsverfahren strittige Fest von einer rechtlich unselbstständigen territorialen Gliederung der "SPÖ Floridsdorf" abgehalten worden sei und für die Feststellung, ob ein begünstigtes Fest gemäß § 5 Z 12 lita KStG 1988 vorliege, die Bemessung der erlaubten 72 Stunden in litc leg. cit. geregelt sei.

3.1.5.§26c Z 62 zweiter Satz KStG 1988 sei mangels Vorliegens eines Zusammenhangs mit einer vom Erstgericht anzuwendenden Bestimmung nicht präjudiziell. Angesichts dessen, dass die "Sektion Donaufeld" der Katastralgemeinde Donaufeld zuzuordnen sei, ergebe sich aus dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt kein Anwendungsbereich für diese Bestimmung, die eine Erweiterung der zulässigen Gesamtdauer gesellschaftlicher oder geselliger Veranstaltungen auf bereits zum bestehende, rechtlich unselbstständige territoriale Gliederungen, die über die Katastralgemeinde hinausgehen, vorsehe.

3.1.6.Die Bundesregierung erachtet auch die Bestimmung des § 45 Abs 1a BAO nicht als präjudiziell: Im Anlassfall habe eine unselbstständige territoriale Gliederung einer Körperschaft im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 KStG 1988, die weder gemeinnützig, mildtätig noch kirchlich sei ("SPÖ Floridsdorf"), eine Veranstaltung zur Förderung von abgabenrechtlich begünstigten Zwecken im Sinne der §§34 ff. BAO (zu Gunsten des "Arbeiter-Samariterbundes Österreichs") abgehalten, auf die ausschließlich die Bestimmungen des § 5 Z 12 lita KStG 1988, nicht aber jene für die Veranstaltung von "kleinen Vereinsfesten" in § 45 Abs 1a BAO anzuwenden seien. Das Erstgericht habe in Verkennung der Rechtslage § 45 Abs 1a BAO denkunmöglich in seine Überlegungen einbezogen.

3.1.7.Die Bundesregierung verneint schließlich auch die Präjudizialität von § 2 Abs 3 UStG 1994, weil das Erstgericht seine Entscheidung "zutreffend und offenkundig" nicht auf diese Bestimmung gestützt habe. Ein untrennbarer Zusammenhang zu § 5 Z 12 lita KStG 1988 sei – entgegen dem Vorbringen des antragstellenden Vereins – nicht ersichtlich.

3.2.Die Bundesregierung bringt sodann zum Anfechtungsumfang Folgendes vor:

3.2.1.Gegenstand des Anlassverfahrens sei ein wettbewerbsrechtliches Verfahren nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zur Klärung der Frage, ob die "SPÖ Floridsdorf", die zu Gunsten des "Arbeiter-Samariter-Bundes Österreich" eine Veranstaltung durchgeführt habe, in deren Rahmen Speisen und Getränke ohne gewerberechtliche Genehmigung angeboten worden seien, eine unlautere Geschäftspraktik angewendet habe, die geeignet sei, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen.

3.2.2.§2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 verweise zwar auf einige der angefochtenen steuerrechtlichen Regelungen (insbesondere auf § 5 Z 12 KStG 1988), nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei jedoch in Fällen, in denen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht nur gegen die verweisende, sondern auch gegen die verwiesene Norm richten, zunächst zu prüfen, ob den Bedenken – sofern diese zutreffen sollten – durch Aufhebung der verweisenden oder der verwiesenen Norm Rechnung zu tragen sei. Im Allgemeinen sei mit Aufhebung der verweisenden Norm vorzugehen, weil damit die Bedeutung der verwiesenen Norm in ihrem "eigenen" Rechtsgebiet oder in anderem Sachzusammenhang unangetastet bleibe.

3.2.3.Im vorliegenden Fall würde eine über eine allfällige Aufhebung der mit dem Hauptantrag angefochtenen Wortfolge des § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 hinausgehende Aufhebung der verwiesenen Normen einen weitergehenden Eingriff in das Rechtsgefüge mit sich bringen, als es für das wettbewerbsrechtliche Ausgangsverfahren erforderlich sei.

3.3.Den verfassungsrechtlichen Bedenken tritt die Bundesregierung wie folgt entgegen:

3.3.1.Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass ein erheblicher Teil der geltend gemachten Bedenken – wie bereits zur Zulässigkeit des Antrages dargelegt worden sei – mangels Abhaltung einer Veranstaltung zur Förderung von Zwecken im Sinne des Parteiengesetzes durch die "SPÖ Floridsdorf" im Anlassverfahren nicht präjudizielle Gesetzesstellen betreffe.

3.3.2.Die Bundesregierung teile aber auch nicht die Bedenken, die den vorliegenden Sachverhalt tatsächlich betreffen würden. Nach Ansicht der Bundesregierung sei die von der "SPÖ Floridsdorf" in Anspruch genommene Körperschaftsteuerbefreiung für gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen zur Förderung abgabenrechtlich begünstigter Zwecke im Sinne der §§34 ff. BAO von Körperschaften des öffentlichen Rechts ebenso sachlich gerechtfertigt, wie die Ausdehnung dieser Befreiungsbestimmung auf Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von als Körperschaften des öffentlichen Rechts fingierten Parteien im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 KStG 1988. Daraus folge, dass die angefochtene Wortfolge in § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 zu keiner unsachlichen Ungleichbehandlung führe.

3.3.3.Den Bedenken des antragstellenden Vereins gegen § 5 Z 12 lita KStG 1988 sei Folgendes zu entgegnen:

3.3.3.1.Körperschaften des öffentlichen Rechts würden nach § 1 Abs 3 Z 2 erster Satz KStG 1988 lediglich einer beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen. Dies gelte auch für politische Parteien, die gemäß § 1 Abs 3 Z 2 zweiter Satz KStG 1988 als Körperschaften des öffentlichen Rechts fingiert würden. Demgegenüber sei für Betriebe gewerblicher Art gemäß § 1 Abs 2 Z 2 KStG 1988 eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht vorgesehen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Die Durchführung einer gesellschaftlichen oder geselligen Veranstaltung durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts begründe unter Zugrundelegung der in § 2 Abs 1 KStG 1988 vorgesehenen Abgrenzungskriterien einen grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden Betrieb gewerblicher Art.

3.3.3.2.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liege es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, neben fiskalischen Zwecken auch noch andere Zwecke zu verfolgen; als solche habe der Verfassungsgerichtshof die verschiedensten Rechtfertigungsgründe wirtschaftspolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer, gesundheitspolitischer und ähnlicher Art anerkannt. Die Unterstützung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, die typischerweise in den Fürsorgepflichten eines sozialen Staates Deckung finden würden und deren Zweckverfolgung im Interesse der Gesamtbevölkerung gelegen sei, liege im Hinblick darauf im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

3.3.3.3.§5 Z 12 lita KStG 1988 begünstige nur jene Veranstaltungen, die der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen würden, wobei die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung nachweislich für diesen Zweck verwendet werden müssten. Die Bundesregierung erachte es dem Grunde nach als zulässig, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer Wertungsentscheidung die Mittelverwendung zur Förderung bestimmter Zwecke abgabenrechtlich nicht durch eine Besteuerung einschränke, wenn dadurch ein sachlich begründeter Lenkungseffekt erreicht bzw. das Gemeinwohl gefördert werde.

3.3.3.4.Eine derartige steuerrechtliche Maßnahme müsse aus verfassungsrechtlicher Sicht verhältnismäßig ausgestaltet sein. § 5 Z 12 lita vierter Teilstrich KStG 1988 sehe in diesem Sinne ein höchstzulässiges Gesamtstundenausmaß in Höhe von 72 Stunden pro Kalenderjahr vor, um – möglicherweise auf Grund der gastgewerblichen Betätigung im Rahmen solcher geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen entstehenden – Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken. Diese zeitliche Einschränkung sei auch vor dem Hintergrund einer einheitlichen Vollziehung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie jenen sogenannten "kleinen Vereinsfesten" (§45 Abs 1a BAO) von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften zu sehen und daher aus Gleichbehandlungserwägungen erfolgt. Im Hinblick darauf, dass nur jene Veranstaltungszeit im Wettbewerb mit Gastwirten stehe, in der eine gastgewerbliche Betätigung stattfinde, habe es der Gesetzgeber als sachlich geboten erachtet, hinsichtlich der Bemessung der Gesamtdauer lediglich auf jenes Stundenausmaß abzustellen, in dem tatsächlich eine gastgewerbliche Betätigung vorliege. Dadurch sei gewährleistet, dass die in § 5 Z 12 lita KStG 1988 vorgesehene Begünstigung den gastgewerblichen Wettbewerb nur in einem sehr geringen Ausmaß beeinflusse und ausschließlich zur Unterstützung förderungswürdiger Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung in Anspruch genommen werden könne.

3.3.4.Nach Ansicht der Bundesregierung sei auch die "Ausdehnung" des Anwendungsbereiches des § 5 Z 12 lita KStG 1988 sachlich gerechtfertigt: Mit dem EU-AbgÄG 2016 sei die Körperschaftsteuerbefreiung des § 5 Z 12 KStG 1988 auf auch nicht unter §§34 ff. BAO fallende Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 zweiter Satz KStG 1988, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten seien, erweitert worden.

3.3.4.1.Diese Ausdehnung reflektiere die österreichische Parteienstruktur: Die Parteien, die sich bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern beteiligen würden, hätten in der Regel mehrere rechtlich selbstständige Organisationen, bei denen es sich entweder um Körperschaften im Sinne des § 2 Z 3 PartG, oder um Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von Parteien im Sinne des Parteiengesetzes handle. Es sei sachlich gerechtfertigt und liege im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dass derartige Untergliederungen und nahestehende Organisationen, die nicht losgelöst von den jeweiligen Parteien gesehen werden könnten, im Hinblick auf die Durchführung geselliger Veranstaltungen diesen Parteien gleichgestellt würden.

3.3.4.2.Die Erweiterung der Begünstigung auf die in § 5 Z 12 litb KStG 1988 genannten Körperschaften sei zudem aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich gewesen: Politische Parteien würden bereits nach dem mit in Kraft getretenen ArtVI des Abgabenänderungsgesetzes 1975, BGBl 636, als Körperschaften des öffentlichen Rechts fingiert, sofern ihnen nach dem Parteiengesetz Rechtspersönlichkeit zukomme. Politische Parteien hätten daher die Steuerbefreiung für zu abgabenrechtlich begünstigten Zwecken durchgeführte gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen unter den in § 5 Z 12 KStG 1988 idF BGBl I 34/2015 vorgesehenen Bedingungen bereits vor In-Kraft-Treten des EU-AbgÄG 2016 in Anspruch nehmen können. Mit dem EU-AbgÄG 2016 sei diese Fiktion als Körperschaft des öffentlichen Rechts nunmehr "aus Gründen der Übersichtlichkeit an zentraler Stelle" in § 1 Abs 3 Z 2 KStG 1988 ausdrücklich verankert worden.

3.3.4.3.Eine gesetzliche Regelung für Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bzw. für Vorfeldorganisationen der Parteien sei vor dem EU-AbgÄG 2016 nicht vorgesehen gewesen, weshalb diesbezüglich Rechtsunsicherheit geherrscht habe. Der Gesetzgeber habe die Förderung von abgabenrechtlich begünstigten Zwecken im Sinne des § 5 lita KStG 1988 aus Überlegungen der Gleichbehandlung auch auf rechtlich selbstständige Gliederungen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 zweiter Satz KStG 1988 bzw. auf "Vorfeldorganisationen" der Parteien im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes erstreckt. Diese Maßnahme erscheine angesichts dessen, dass für derartige Gliederungen auch die Einschränkungen des § 5 Z 12 lita KStG 1988 beachtlich seien, sachlich gerechtfertigt.

3.3.4.4.Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass "in der Regel die einzelnen unselbstständigen Ortsgruppen (zB bei Feuerwehren) keine 24 verschiedenen Feste à drei Stunden veranstalten [würden], sondern dass ein- bis zweimal pro Jahr derartige Veranstaltungen (dies meist an einem Wochenende), stattfinden" würden. Ferner sei zu beachten, dass nicht jede Körperschaft des öffentlichen Rechts und auch nicht jede Partei bzw. ihr nahestehende Organisation über eigene Ortsgruppen in jeder (Katastral-)Gemeinde verfüge.

3.3.5.Da § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 an die im Körperschaftsteuergesetz vorgesehene Systematik anknüpfe, führe eine gewerberechtliche Begünstigung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und politischen Parteien bzw. die Ausdehnung dieser Begünstigung auf selbstständige Untergliederungen aus den zu § 5 Z 12 KStG 1988 ausgeführten Erwägungen zu keiner unsachlichen Ungleichbehandlung zwischen Gastgewerbetreibenden, die der Gewerbeordnung unterliegen würden und selbständigen Gliederungen politischer Parteien, die der Gewerbeordnung nicht unterliegen würden. Die Bundesregierung weist abschließend darauf hin, dass § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 nur solche Körperschaften rechtlich begünstige, die nicht in vollem Ausmaß am allgemeinen Wirtschaftsleben beteiligt seien und deshalb nicht (oder zumindest nur beschränkt) im Wettbewerb zu Gastgewerbetreibenden stünden. Im Hinblick auf die in § 5 Z 12 lita KStG 1988 normierten Bedingungen sei die vom antragstellenden Verein behauptete Privilegierung relativ begrenzt und es dürfte daher insgesamt nur zu einem beschränkten Wettbewerb zwischen Gastgewerbeberechtigten und politischen Parteien kommen.

4.Die beteiligte Partei erstattete eine Äußerung, auf die der antragstellende Verein replizierte.

IV.Erwägungen

1.Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1.Gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl. VfSlg 20.001/2015; ). Außerdem muss der Parteiantrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG "aus Anlass" der Erhebung eines Rechtsmittels gestellt werden. Für den Rechtsmittelwerber ist dabei die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels maßgebend (vgl. VfSlg 20.074/2016; ).

Der vorliegende Antrag wird aus Anlass einer Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , Z 19 CG 64/16g, gestellt; die Zulässigkeit des erhobenen Rechtsmittels wurde vom Handelsgericht Wien bestätigt. Ausweislich der Aktenlage wurde der Parteiantrag am selben Tag wie die Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien und damit rechtzeitig eingebracht.

1.2.Ein Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gemäß Art 140 AbsZ1 litd B-VG kann gemäß § 62 Abs 2 VfGG nur gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Ein Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG ist demnach mangels Präjudizialität zurückzuweisen, wenn die angefochtene Gesetzesbestimmung keine Voraussetzung der Entscheidung über das Rechtsmittel, aus Anlass dessen der Antrag gestellt wurde, bildet ( ua.).

Der antragstellende Verein begehrt mit seinem Hauptantrag, eine näher bezeichnete Wortfolge in § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 als verfassungswidrig aufzuheben. Das Handelsgericht Wien hat die Klage des antragstellenden Vereins mit dem Klagebegehren, "die beklagte Partei sei schuldig, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung Speisen zu verabreichen und/oder Getränke auszuschenken" abgewiesen, weil die von der beklagten Partei durchgeführte Veranstaltung den Voraussetzungen des § 5 Z 12 KStG 1988 entsprochen habe und daher die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 auf die beklagte Partei anzuwenden und das Vorliegen einer unlauteren Geschäftspraktik ausgeschlossen sei. Im Hinblick darauf bestehen keine Zweifel daran, dass die mit dem Hauptantrag angefochtene Wortfolge vom Gericht in der im Anlassverfahren anhängigen Rechtssache anzuwenden war bzw. Voraussetzung der Entscheidung über das Rechtsmittel, aus Anlass dessen der vorliegende Parteiantrag gestellt wurde, ist.

1.3.Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; ). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; ).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit der Antragsteller solche Normen anficht, die präjudiziell sind und mit präjudiziellen Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang stehen; dabei darf aber nach § 62 Abs 1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN ua.; vgl. auch ; , G103-104/2016 ua.). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; ua.).

Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des Antragstellers den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; ; , G183/2016 ua.).

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. zB VfSlg 19.939/2014; ), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.

1.4.Der antragstellende Verein begehrt mit seinem Hauptantrag die Aufhebung der Wortfolge "sowie juristische Personen, die gemäß § 1 Abs 3 Z 2 und § 5 Z 12 litb und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind" in § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass das Handelsgericht Wien die Abweisung der Klage darauf gestützt hat, dass die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 auf die im Anlassverfahren beklagte Partei anzuwenden sei (siehe dazu bereits unter Pkt. IV.1.2.), bestehen keine Zweifel an der Präjudizialität der angefochtenen Wortfolge; Gegenteiliges wurde auch von der Bundesregierung nicht vorgebracht.

1.5.Vor dem Hintergrund der dargelegten Bedenken kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass im Fall des Zutreffens der Bedenken die Aufhebung der gesamten angefochtenen Wortfolge erforderlich sein könnte. Es ist daher nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages zu klären, ob allenfalls – entsprechend den Überlegungen des antragstellenden Vereins in den Antragspunkten (a) (ii) und (a) (iii) – die Aufhebung nur eines Teils der mit dem Hauptantrag angefochtenen Wortfolge ausreicht, um die behauptete Verfassungswidrigkeit vollständig zu beseitigen.

1.6.Da der Hauptantrag zulässig ist, ist auf die Eventualanträge nicht mehr weiter einzugehen.

2.In der Sache

2.1.Der antragstellende Verein bringt zusammengefasst vor, die mit der Novelle BGBl I 82/2016 in § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 eingefügte Wortfolge "sowie juristische Personen, die gemäß § 1 Abs 3 Z 2 und § 5 Z 12 litb und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind" verstoße – insbesondere mit Blick auf die mit dem EU-AbgÄG 2016 vorgenommene Ausweitung der bisher für die steuerliche Privilegierung geltenden Einschränkungen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht in § 5 Z 12 KStG 1988 – gegen den Gleichheitsgrundsatz.

2.2.Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

2.3.Der zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Wortfolge maßgebliche Regelungszusammenhang und die maßgebliche Rechtsentwicklung stellen sich wie folgt dar:

2.3.1.Gemäß § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 fallen die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 KStG 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie durch sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§34 ff. BAO gemeinnützig, kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen, sowie durch juristische Personen, die gemäß § 1 Abs 3 Z 2 und § 5 Z 12 litb und c KStG 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind, nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung.

Durch die Verweisung in § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 werden daher u.a. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken durch politische Parteien, wenn ihnen gemäß § 1 Abs 4 PartG, BGBl I 56/2012, Rechtspersönlichkeit zukommt (§1 Abs 3 Z 2 KStG 1988), und durch nicht unter die §§34 bis 47 BAO fallende nahestehende Organisationen und Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von wahlwerbenden Parteien – im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 KStG 1988 – von der Gewerbeordnung ausgenommen.

2.3.2.§5 KStG 1988 normiert Befreiungen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Von dieser Befreiungsbestimmung sind auch die im Ausnahmetatbestand der Z 12 genannten Veranstaltungen erfasst.

2.3.2.1.Der Kreis der dort genannten Veranstaltungen wurde im Laufe der Zeit ausgedehnt. Gemäß § 5 Z 12 KStG 1988 idF vor dem EU-AbgÄG 2016, BGBl I 77/2016, waren Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts unter folgenden Voraussetzungen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit: Der Betrieb musste zunächst ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art(wie insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern u.ä.) in der Dauer von höchstens vier Tagen im Jahr bestehen. Die Veranstaltungen mussten ferner nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zwecks im Sinne der §§35, 37 und 38 BAO abgehalten werden und die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung mussten nachweislich für diesen Zweck verwendet werden. Mit diesen Veranstaltungen durften schließlich höchstens an drei Tagen im Jahr gastgewerbliche Betätigungen (Abgabe von Speisen und Getränken) verbunden sein.

Die Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht bei der Durchführung geselliger Veranstaltungen bezog sich nach der Rechtslage vor dem EU-AbgÄG 2016 beispielsweise auf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, politische Parteien (wenn diesen gemäß § 1 PartG Rechtspersönlichkeit zukam), Freiwillige Feuerwehren oder das Österreichische Rote Kreuz. Der Befreiungstatbestand sollte es – in Anlehnung an die ohnehin bereits herrschende Verwaltungspraxis – insbesondere Feuerwehren ermöglichen, im ländlichen Raum jene zusätzlichen und notwendigen Einkünfte zur Mittelaufbringung zu erzielen, die die Finanzierung ihrer Ausstattung sicherstellen (vgl. Renner in: Renner/Strimitzer/Vock [Hrsg.], Die Körperschaftsteuer – KStG 1988, 28. Lfg. (Oktober 2016), § 5 Rz 522). Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte die Befreiung von der Besteuerung an strenge Auflagen gebunden sein, die zum einen die Veranstaltung zur Mittelaufbringung für konkrete, dem Gemeinwohl dienliche Zwecke gewährleisten und zum anderen eine übermäßige Konkurrenzierung der gewerblichen Wirtschaft verhindern sollten (AB 1167 BlgNR 18. GP, 1).

2.3.2.2.Durch das EU-AbgÄG 2016 erfolgte u.a. eine Novellierung der bisherigen Z 12 des § 5 KStG 1988: Nach der neuen Rechtslage liegt eine Veranstaltung im Sinne des § 5 Z 12 litaKStG 1988 idF BGBl I 77/2016 (Körperschaften des öffentlichen Rechts) vor, wenn der Betrieb ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art(wie insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen u.ä.) besteht und diese Veranstaltungen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes im Sinne der §§35 ff. BAO abgehalten werden. Die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden und die Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreiten. § 5 Z 12 lita KStG 1988 entspricht damit im Wesentlichen der Z 12 nach alter Rechtslage, der Gesetzgeber hat lediglich Änderungen hinsichtlich der höchstzulässigen Dauer der Veranstaltungen pro Kalenderjahr (nunmehr 72 Stunden anstatt bisher vier Tage bzw. drei Tage für gastgewerbliche Tätigkeiten) vorgenommen.

Diese Bestimmung ist seit dem EU-AbgÄG 2016 auch auf solche Veranstaltungen anzuwenden, die von nicht gemeinnützig tätigen, einer politischen Partei nahestehenden Organisationen sowie für Gliederungen einer politischen Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit durchgeführt werden.

2.3.2.3.Gemäß § 5 Z 12 litbKStG 1988 idF BGBl I 77/2016 (politische Parteien) darf eine gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung einer politischen Partei im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 zweiter Satz KStG 1988 unter folgenden zusätzlichen Voraussetzungen auch zur materiellen Förderung von Zwecken im Sinne des § 1 PartG dieser Partei abgehalten werden: Die gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung muss jene Kriterien erfüllen, die auch für das Vorliegen eines Betriebes gemäß § 45 Abs 1a BAO maßgebend sind (Organisation und Durchführung der Veranstaltung im Wesentlichen durch die Mitglieder oder deren Angehörige, allenfalls unentgeltliche Mitarbeit durch Dritte, keine Entlohnung für Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen über € 1.000,-- pro Stunde, Gesamtdauer der Veranstaltungen nicht mehr als 72 Stunden pro Kalenderjahr), und die Umsätze aus diesen Veranstaltungen dürfen nicht mehr als € 15.000,-- im Kalenderjahr betragen.

2.3.2.4.§5 Z 12 litcKStG 1988 idF BGBl I 77/2016 normiert, dass die Gesamtdauer der gemäß lita durchgeführten geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen sowie die in litb genannten Umsätze für Körperschaften des öffentlichen Rechts, für politische Parteien mit Rechtspersönlichkeit oder deren Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie für nahestehende Organisationen politischer Parteien jeweils gesondert zu bemessen sind. Die kleinste territoriale Gliederung umfasst die Katastralgemeinde.

2.3.3.Die soeben dargestellte Erweiterung der Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht entfaltet auch im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 Wirkung: Zum einen wird durch die Verweisung auf Veranstaltungen "im Sinne des § 5 Z 12 des Körperschaft-steuergesetzes 1988" der Anwendungsbereich für die Ausnahme von Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts aus dem Gewerberecht ausgeweitet und zum anderen wird dieser – erweiterte – Anwendungsbereich durch die mit der Novelle BGBl I 82/2016 in diese Bestimmung aufgenommene, mit dem vorliegenden Antrag angefochtene, Wortfolge "sowie juristische Personen, die gemäß § 1 Abs 3 Z 2 und § 5 Z 12 litb und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind" auf politische Parteien sowie diesen nahestehende Organisationen und Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit erweitert.

2.3.4.Der Kreis der begünstigten Veranstaltungen im Bereich politischer Parteien ist wie folgt abgegrenzt:

2.3.4.1.Unter den Begriff der Körperschaft im Sinne von § 5 Z 12 litc zweiter Spiegelstrich iVm § 1 Abs 3 Z 2 zweiter Satz KStG 1988 iVm § 1 Abs 4 PartG fallen nur juristische Personen, welche eine Gliederung im Sinne des Parteiengesetzes sind. Das Parteiengesetz regelt nicht, ob bzw. wie eine Partei gegliedert sein kann. Eine Partei muss über keine Gliederung verfügen, ist sie jedoch gegliedert, muss die Gliederung der Partei gemäß § 1 Abs 4 Z 3 PartG in der Satzung angeführt sein.

2.3.4.2.Durch die Verweisung des § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 idF der Novelle BGBl I 82/2016 auf § 5 Z 12 litc KStG 1988 und auf §§34 ff. BAO umfasst der Kreis der – im Sinne einer Ausnahme von den Verpflichtungen nach der Gewerbeordnung – begünstigten Körperschaften neben politischen Parteien auch Gliederungen einer politischen Partei und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Organisationen, die einer Partei nahestehen.

2.3.4.3.Sofern Aufwendungen steuerrechtlich und Tätigkeiten gewerberechtlich begünstigt werden, die Zwecken nach § 1 Abs 2 PartG dienen, werden im Wesentlichen Tätigkeiten gefördert, die von Organisationen ausgeübt werden, deren Wirkungskreis mittelbar oder unmittelbar die Beeinflussung der staatlichen Willensbildung umfasst. Das bedeutet, dass eine materielle Förderung dieser Zwecke durch den Gewerbe- und Steuergesetzgeber nur dann stattfindet, wenn die aus der Tätigkeit erzielten Einnahmen als Mittel für Wahlwerbung oder für Information über politische Tätigkeiten jener Partei verwendet werden, welche die Veranstaltung abhält (vgl. AB 1243 BlgNR 25. GP, 6).

2.3.4.4.Die Ausnahme der Durchführung einer gesellschaftlichen Veranstaltung ist auch dann erfüllt, wenn mehrere begünstigte Körperschaften öffentlichen Rechts gemeinsam eine solche Veranstaltung abhalten. Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung von 72 Stunden ist für jeden Beteiligten die gesamte Stundenanzahl der gesellschaftlichen Veranstaltung zu berücksichtigen.

2.4.Der antragstellende Verein behauptet der Sache nach insofern einen Verstoß der angefochtenen Wortfolge gegen den Gleichheitsgrundsatz, als nach der neuen Rechtslage Veranstaltungen von Körperschaften mit "parteipolitischen" Zwecken in unsachlicher Weise mit gemeinnützigen Veranstaltungen von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie mit Veranstaltungen von juristischen Personen, die gemeinnützig, kirchlich tätig sind, gleichgesetzt werden. Die steuerliche Begünstigung (nach dem Körperschaftsteuergesetz) habe sich bisher auf die Privilegierung gemeinnütziger Zwecke (§§34 bis 47 BAO) bezogen, nunmehr seien auch parteipolitische Zwecke erfasst. Die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung wirke auch im Gewerberecht fort: Durch die Verweisung in § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 komme es im Ergebnis auch zu einer Ungleichbehandlung von gewerberechtlich befugten Gastgewerbetreibenden gegenüber politischen Parteien, weil letztere durch die angefochtene Ausnahmebestimmung – die durch die Änderungen des § 5 Z 12 GewO 1994 mit dem EU-AbgÄG 2016 ebenso einen erweiterten Anwendungsbereich erhalten habe – die gewerberechtlichen Vorschriften nicht einhalten müssten.

Mit diesem Vorbringen ist der antragstellende Verein nicht im Recht.

2.4.1.Mit der Novellierung des § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 durch BGBl I 82/2016 wurden die Verweisungen auf § 1 Abs 3 Z 2 und § 5 Z 12 litb und c KStG 1988 in das Gesetz aufgenommen. Ziel der Änderung des § 5 Z 12 KStG 1988 war es ausweislich der Materialien, die steuerliche Behandlung geselliger und gesellschaftlicher Veranstaltungen von politischen Parteien an die steuerliche Behandlung vergleichbarer Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen anzunähern (AB 1243 BlgNR 25. GP, 6). Durch die Verweisung in § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 fallen derartige Veranstaltungen politischer Parteien, welche die Voraussetzungen des Körperschaftsteuergesetzes und der Bundesabgabenordnung erfüllen und daher einem "kleinen Vereinsfest" vergleichbar sind, auch dann unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994, wenn die durch die Veranstaltung erzielten Erträge nicht für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §§34 ff. BAO, sondern zur materiellen Förderung von Zwecken im Sinne des § 1 Abs 2 PartG der veranstaltenden politischen Partei bzw. der ihr nahestehenden Organisation verwendet werden. Die dieser Erstreckung des Anwendungsbereichs der Ausnahme auf politische Parteien, ihre Gliederungen und die ihnen nahestehenden Organisationen zugrunde liegende Wertung besteht darin, dass auch Aktivitäten politischer Parteien (im weiteren Sinn) von Verfassungs wegen unterstützenswerte Ziele bilden. Diese Annahme wird durch die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 PartG zum Ausdruck gebracht.

2.4.2.Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 PartG sind die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich. Eine politische Partei ist gemäß Abs 2 leg. cit. eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.

2.4.2.1.Politische Parteien, die sich an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern beteiligen, verfügen in der Regel über mehrere rechtlich selbstständige Organisationen (zB Jugend-, Arbeitnehmer- oder Pensionistenvertretungen), bei denen es sich entweder um Körperschaften im Sinne des § 2 Z 3 PartG oder um Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von Parteien im Sinne des Parteiengesetzes handelt. Diese Untergliederungen und nahestehenden Organisationen bilden einen integralen Bestandteil der politischen Parteien und können nicht losgelöst von diesen betrachtet werden. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, derartige Untergliederungen und politischen Parteien nahestehende Organisationen aus Gründen der Rechtssicherheit im Hinblick auf die Durchführung geselliger oder gesellschaftlicher Veranstaltungen politischen Parteien gewerberechtlich gleichzustellen.

2.4.2.2.Der Gesetzgeber verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn er politische Parteien, ihre Untergliederungen und die ihnen nahestehenden Organisationen im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung ihrer Funktion im demokratischen Prozess sowohl steuerrechtlich als auch gewerberechtlich ähnlich wie gemeinnützige Vereinigungen und vergleichbare Körperschaften behandelt. Mit der Regelung, dass Veranstaltungen politischer Parteien sowie ihrer Untergliederungen und politischen Parteien nahestehender Organisationen nicht nur dann von der Gewerbeordnung ausgenommen sind, wenn sie auf gemeinnützige Zwecke im Sinne von §§34 ff. BAO gerichtet sind, sondern auch auf andere Zwecke, verfolgt der Gesetzgeber ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel, nämlich politische Parteien wegen ihrer Bedeutung für die demokratische Willensbildung zu fördern.

2.4.3.Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er davon ausgeht, dass auch Aktivitäten politischer Parteien aus demokratiepolitischer Sicht unterstützenswerte Zwecke darstellen, und eine begrenzte materielle Förderung dieser Zwecke insofern vorsieht, als die Mittel beispielsweise für die Wahlwerbung oder für Informationen über die politischen Tätigkeiten dieser Partei verwendet werden, gleichzeitig aber – um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen – als zusätzliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung (im Wege der Verweisung in § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994) für die Ausnahme von der Gewerbeordnung vorsieht, dass die Umsätze aus diesen Veranstaltungen insgesamt nicht mehr als € 15.000,-- im Kalenderjahr betragen (vgl. AB 1243 BlgNR 25. GP, 6). Nicht entscheidend ist bei den von § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 erfassten Veranstaltungen, dass von politischen Parteien keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt werden.

2.4.4.Es begegnet daher im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz keinen Bedenken, wenn der Gesetzgeber angesichts des § 1 PartG Veranstaltungen politischer Parteien an solche von ideellen Vereinen annähert, ihre gewerberechtliche Einordnung aber von verschiedenen Voraussetzungen abhängig macht.

2.5.Der antragstellende Verein macht ferner geltend, dass die zeitliche Ausweitung von vormals vier Tagen bzw. drei Tagen für gastgewerbliche Tätigkeiten auf 72 Stunden im Kalenderjahr den Begünstigten eine erhebliche Gestaltungsmöglichkeit einräumen würde und damit die verfügten Einschränkungen der steuerlichen und gewerberechtlichen Privilegierung (wie etwa die Beschränkung auf durch die Organisation selbst durchgeführte Veranstaltungen oder die Umsatzgrenze von € 15.000,--) relativiert würden, wobei die Ausweitung der Begünstigungen auf nahestehende Organisationen ("Vorfeldorganisationen") und Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von politischen Parteien sowie die Option einer territorialen Gliederung jeweils bis zur Katastralgemeinde nach Ansicht des antragstellenden Vereins den "gravierendsten" Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bilde.

2.5.1.Auch mit diesem Bedenken ist der antragstellende Verein nicht im Recht. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass politische Parteien (und ihnen nahestehende Organisationen) mit der Durchführung bestimmter Veranstaltungen in Konkurrenz zu Gastgewerbebetrieben treten können. Diese zeitlich begrenzte Konkurrenz ermöglicht es politischen Parteien, gleich gemeinnützigen Vereinen Einnahmen zu erzielen, die ihrerseits zur Erreichung des verfassungsrechtlich in § 1 PartG festgelegten Zwecks politischer Parteien herangezogen werden können. Angesichts dessen wirken allfällige temporäre wirtschaftliche, nicht in die Rechtssphäre reichende (VfSlg 15.665/1999, 15.915/2000) Nachteile von Gewerbebetrieben nicht so schwer, dass sich die Ausnahmeregelung auch in der nunmehr mit einer Stundenanzahl begrenzten Form als verfassungswidrig erwiese.

2.5.2.Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er einen Übergang von einer (vormaligen) Begrenzung nach Tagen zu einer Begrenzung nach Stunden anordnet. Dabei kann es dahinstehen, ob Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie, welche die Bundesregierung unter Hinweis auf einen einheitlichen Vollzug ins Treffen führt, und das Hintanhalten von Wettbewerbsverzerrungen für eine Stundenregelung sprechen. Mag mit der Berechnung nur jener Stunden, in denen auch tatsächlich gastgewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden (AB 1243 BlgNR 25. GP, 5 f.) auch eine Ausweitung der Zeiten unter Wahrung der Ausnahme angeordnet werden, so wird – auch unter Berücksichtigung der Erstreckung der Begünstigungen auf nahestehende Organisationen ("Vorfeldorganisationen") und Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von politischen Parteien – damit nicht ein Maß erreicht, das die Regelung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes als verfassungswidrig erscheinen ließe.

2.6.Der antragstellende Verein macht schließlich der Sache nach geltend, dass die angefochtene Wortfolge des § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 durch die Verweisung auf § 5 Z 12 KStG 1988, der seinerseits hinsichtlich der Zwecke einer Partei auf § 1 PartG und hinsichtlich einer Partei nahestehender Organisationen auf § 2 Z 3 PartG verweist, gegen das Bestimmtheitsgebot für Gesetze (Art18 B-VG) verstoße. Auch sei der Begriff der "Gliederung" in § 5 Z 12 litb KStG 1988 "diffus".

2.6.1.Das im Art 18 Abs 1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Es ist jedoch verfassungsgesetzlich zulässig, wenn der einfache Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde ein Auswahlermessen einräumt und die Auswahlentscheidung an – die Behörde bindende – Kriterien knüpft (vgl. zB VfSlg 5810/1968, 12.399/1990, 12.497/1990, 16.625/2002). Dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung dieser Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Art 18 Abs 1 B-VG (vgl. die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum "differenzierten Legalitätsprinzip", VfSlg 13.785/1994 mwN).

2.6.2.Weder die Verweisungen in den Bestimmungen des § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 und § 5 Z 12 KStG 1988 noch die in den verwiesenen Vorschriften enthaltenen Rechtsbegriffe sind in einem Maße unbestimmt, dass sie Bedenken ob ihrer Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot für Gesetze begegnen würden. Die Verweisung in § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 bezieht sich zwar unter Hinweis auf eine Vorschrift über die Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht ausweislich des Wortlautes auf "Veranstaltungen", während in der verwiesenen Vorschrift des § 5 Z 12 KStG 1988 in der lita zunächst Betriebe (die aber auf Veranstaltungen beschränkt sind) und erst in litb unmittelbar von Veranstaltungen die Rede ist und deren letzter Satz Parteien und deren Gliederungen den in lita genannten Körperschaften gleichstellt. Dennoch wird hinreichend klar, dass sich die Verweisung auf näher umschriebene Veranstaltungen von Veranstaltern mit gesetzlich definierten Eigenschaften bezieht.

2.6.3.Auch die weitere Verweisung von § 5 Z 12 KStG 1988 auf § 2 Z 3 PartG und auf § 1 PartG ist keineswegs unklar. § 2 Z 3 PartG enthält eine Legaldefinition der nahestehenden Organisation, die sich einer Reihe von im Parteienrecht üblichen Begriffen bedient, die zum Teil ihrerseits wieder durch Legaldefinitionen näher bestimmt sind, wie die Begriffe "politische Partei", "Rechtspersönlichkeit", "Entsendung", "Organe", "Satzung" oder "parlamentarische Klubs". Auf die Verfassungsbestimmung des § 1 PartG wird verwiesen, um den Kreis der Zwecke zu umschreiben, die eine "materielle Förderung" durch eine gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung anstreben darf. Vor allem die Legaldefinition der politischen Partei in § 1 Abs 2 PartG gibt in der Bezugnahme auf das Abzielen auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen, klare Anhaltspunkte für den Inhalt der zulässigerweise förderbaren Zwecke im Sinne des § 5 Z 12 KStG 1988 (und mithin des § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994). Bestätigt wird dieser Befund durch die Gesetzesmaterialien, in denen ausdrücklich ausgeführt wird, dass Zwecke im Sinne des § 1 PartG vor allem solche sind, die auf die Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielen; eine materielle Förderung "findet daher dann statt, wenn die Mittel beispielsweise für die Wahlwerbung oder für Informationen über die politischen Tätigkeiten dieser Partei verwendet werden" (AB 1243 BlgNR 25. GP, 6).

2.6.4.Angesichts dessen vermag der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass der Begriff der "Gliederung" in § 5 Z 12 litb KStG 1988 zu unbestimmt wäre, findet er doch auch in der Legaldefinition des § 2 Z 3 PartG Verwendung und wird dort weiter auf § 5 Abs 1 PartG verwiesen, in dem eine nähere Umschreibung verschiedener (auch territorialer) Gliederungen einer politischen Partei enthalten ist.

2.6.5.Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen daher auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot für Gesetze.

V.Ergebnis

1.Die ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "sowie juristische Personen, die gemäß § 1 Abs 3 Z 2 und § 5 Z 12 litb und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind" in § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.

2.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.Kosten sind nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines Antrages gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd VfGG Sache des zuständigen ordentlichen Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB ; , G497/2015).

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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2017:G39.2017
Schlagworte:
Gewerberecht, Gastgewerbe, Partei politische, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Ausnahmeregelung - Regel, Abgaben, Körperschaftsteuer, Steuerbefreiungen, Rechtsstaatsprinzip, Legalitätsprinzip, Determinierungsgebot, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

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