VfGH vom 12.03.2019, G386/2018 ua (G386/2018-12 V78-80/2018-12)
Leitsatz
Aufhebung von Bestimmungen des Tir RaumOG 2016, der Tiroler Plangrundlagen- und PlanzeichenV 2016 sowie der V über die erstmalige elektronische Kundmachung von Flächenwidmungsplänen und des gesamten Flächenwidmungsplans der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee; Kundmachung von – im eigenen Wirkungsbereich zu erlassenden – Flächenwidmungsplänen nur unter der rechtlichen Verantwortung eines Gemeindeorgans möglich; Verstoß gegen die Grundsätze der Gemeindeautonomie durch elektronische Kundmachung von Flächenwidmungsplänen der Gemeinden durch die Landesregierung
Spruch
I.1. § 69 Abs 1, § 71 Abs 1, § 113 Abs 1, Abs 2, Abs 8 und Abs 9 sowie die Wendung ", § 69, § 71" in § 113 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl für Tirol Nr 101/2016, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
II.1. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am , aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom , wird zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
III.1. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom über den Tag der erstmaligen elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne der Gemeinden Brandberg, Breitenbach am Inn, Finkenberg, Gerlosberg, Gnadenwald, Gries im Sellrain, Grinzens, Hainzenberg, Hochfilzen, Kals am Großglockner, Karres, Karrösten, Oberndorf in Tirol, Patsch, Ranggen, Sellrain, St. Ulrich am Pillersee, Tulfes, Tux, Wildermiening und Zellberg, LGBl für Tirol Nr 110/2016, wird zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
3. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
IV.1. § 14 sowie die Wortfolge "und über die Fundstelle der Verordnung nach § 113 Abs 1 TROG 2016" in § 15 Abs 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , mit der nähere Bestimmungen über die örtlichen Raumordnungskonzepte, die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne sowie über die technische Umsetzung des elektronischen Flächenwidmungsplanes erlassen werden (Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016), LGBl für Tirol Nr 74/2013, in der Fassung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , mit der die Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013 geändert wird, LGBl für Tirol Nr 112/2016, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
3. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I.Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1.Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E3084/2018 eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1.Mit Beschluss vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom bis , änderte der Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee im Zuge einer Flurbereinigung den Flächenwidmungsplan im Bereich "Weiler Flecken" und wies – unter anderem – einen Teilbereich der (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG 82115 St. Ulrich am Pillersee, als "Sonderfläche Hofstelle" aus, während der restliche Teil des (ehemaligen) Grundstückes Nr 522 als "Freiland" und die übrigen Teile des (ehemaligen) Grundstückes Nr 526 als "Freiland" bzw "landwirtschaftliches Mischgebiet" verblieben (im Folgenden: "Flächenwidmungsplan 2015").
1.2.Nachdem die Tiroler Landesregierung hinsichtlich der angestrebten Flächenwidmungsplanänderung im Rahmen des Beschlusses vom die aufsichtsbehördliche Genehmigung wegen der zu befürchtenden Zersiedelung und des Verlustes der kompakten Weilerstruktur versagt hatte, hob der Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee mit Beschluss vom seinen Beschluss vom auf und beschloss den Flächenwidmungsplan im Bereich "Weiler Flecken" in geänderter Form, indem er (unter anderem) auf einem – nun Richtung Nordwesten erweiterten und im Südosten verkleinerten – Teilbereich der (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG St. Ulrich am Pillersee, die Widmung "Sonderfläche Hofstelle" auswies, während der restliche Teil des (ehemaligen) Grundstückes Nr 522 als "Freiland" und die übrigen Teile des (ehemaligen) Grundstückes Nr 526 als "Freiland" bzw "landwirtschaftliches Mischgebiet" verblieben.
1.3.Nachdem die Tiroler Landesregierung hinsichtlich der angestrebten Flächenwidmungsplanänderung im Rahmen des Beschlusses vom die aufsichtsbehördliche Genehmigung auf Grund des fehlenden Planverweises im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee vom versagt hatte, wiederholte der Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am unter Einhaltung der Vorgaben der Tiroler Landesregierung die Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan im Bereich "Weiler Flecken" in der unter Punkt I.1.2. genannten Form, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom und (vom Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee) kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee in der Zeit vom 20. März bis (im Folgenden: "Flächenwidmungsplan 2016").
Der auf Grundstück Nr 526, KG St. Ulrich am Pillersee, gelegene Teil der neu gewidmeten "Sonderfläche Hofstelle", befindet sich auf Teilen des (ehemaligen) Grundstückes Nr 526, KG St. Ulrich am Pillersee, welche zum einen die Widmung "landwirtschaftliches Mischgebiet" (auf der sich der durch einen Brand im Jahr 2015 zerstörte Hof befand) und zum anderen die Widmung "Freiland" (situiert unter anderem zwischen dem abgebrannten Hof und dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien) aufwiesen.
1.4.Mit Bescheid vom erteilte die Bürgermeisterin der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee dem Bauwerber die Baubewilligung für den Neubau eines (durch einen Brand im Jahr 2015 zerstörten) Wirtschaftsgebäudes mit Festmistlager, Güllegrube und Heulagerhalle auf dem Grundstück Nr 2170, KG St. Ulrich am Pillersee (welches die [ehemaligen] Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG St. Ulrich am Pillersee, umfasst) unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.
1.5.Mit Erkenntnis vom wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien (im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) ab. Hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes 2016 führte das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis unter anderem aus:
"[...] Mit erfolgter Kundmachung vom bis nach § 113 [A]bs3 und 4 iVm § 71 Abs 1 TROG 2016 iVm § 67 Abs 1 TROG 2006 ist die Widmungsfestlegung als Sonderfläche Hofstelle gemäß § 44 TROG 2016 für den gegenständlich[en] Bauplatz sohin mit Ablauf der gesetzlichen Kundmachungsfrist in Kraft getreten.
Aus dem eingeholten Verordnungsakt und den vorstehenden gesetzlichen Erwägungen war daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinsichtlich der gegenständlichen Widmung als Sonderfläche Hofstelle gemäß § 44 TROG 2016 der Anregung [der] Beschwerdeführer zur Einbringung eines Antrag[s] nach Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG nicht nachzukommen (vgl ; ua)."
2.Bei der Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes 2016, soweit er sich auf die (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG 82115 St. Ulrich am Pillersee, bezieht, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am , E3084/2018-11, beschlossen, die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes 2016, soweit er sich auf die (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG 82115 St. Ulrich am Pillersee, bezieht, von Amts wegen (im Rahmen des zu V63/2018 protokollierten Verfahrens) auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
3.Die Tiroler Landesregierung führte in ihrer Äußerung im zu V63/2018 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren an, dass die Tiroler Landesregierung den "Amtswegigen Nachtrag des Flächenwidmungsplanes" der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am auf der Internetseite "www.tirol.gv.at" gemäß § 113 Abs 9 iVm § 69 und § 71 TROG 2016 elektronisch kundgemacht habe und legte diese elektronische Kundmachung dem Verfassungsgerichtshof vor. Im Hinblick auf diese elektronische Kundmachung bestritt die Tiroler Landesregierung in ihrer Äußerung die Präjudizialität des vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Teiles des an der Amtstafel der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee kundgemachten ("analogen") Flächenwidmungsplanes 2016 und begehrte die Einstellung des zu V63/2018 protokollierten Prüfungsverfahrens.
Darüber hinaus traten die Tiroler Landesregierung und die verordnungserlassende Behörde in ihrer Äußerung im zu V63/2018 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss vom , E3084/2018-11, dargelegten Bedenken in der Sache entgegen.
4.Im Zuge des beim Verfassungsgerichtshof zu V63/2018 protokollierten Verfahrens sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob
a) der Verfassungsmäßigkeit des § 69 Abs 1, des § 71 Abs 1, des § 113 Abs 1, Abs 2, Abs 8 und Abs 9 sowie der Wendung ", § 69, § 71" in § 113 Abs 4 TROG 2016, LGBl 101/2016, sowie
b) der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am , aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom , soweit er sich auf die (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG 82115 St. Ulrich am Pillersee, bezieht,
c) der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "und St. Ulrich am Pillersee" in § 1 Abs 5 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom über den Tag der erstmaligen elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne der Gemeinden Brandberg, Breitenbach am Inn, Finkenberg, Gerlosberg, Gnadenwald, Gries im Sellrain, Grinzens, Hainzenberg, Hochfilzen, Kals am Großglockner, Karres, Karrösten, Oberndorf in Tirol, Patsch, Ranggen, Sellrain, St. Ulrich am Pillersee, Tulfes, Tux, Wildermiening und Zellberg, LGBl 110/2016, und
d) der Gesetzmäßigkeit des § 14 sowie der Wortfolge "und über die Fundstelle der Verordnung nach § 113 Abs 1 TROG 2016" in § 15 Abs 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , mit der nähere Bestimmungen über die örtlichen Raumordnungskonzepte, die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne sowie über die technische Umsetzung des elektronischen Flächenwidmungsplanes erlassen werden (Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016), LGBl 74/2013, in der Fassung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , mit der die Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013 geändert wird, LGBl 112/2016, entstanden.
Der Verfassungsgerichtshof hat daher am , V63/2018-10, beschlossen, diese Gesetzes- bzw Verordnungsbestimmungen (im vorliegenden Verfahren) von Amts wegen auf ihre Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzes- und der Verordnungsprüfungsverfahren bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"3. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die hiemit in Prüfung gezogenen § 69 Abs 1, 71 Abs 1 sowie 113 Abs 1, Abs 2, Abs 8 und Abs 9 sowie die Wendung ", § 69, § 70" in § 113 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 folgende Bedenken:
3.1. Das (mit LGBl 101/2016 wiederverlautbarte) Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 sieht in seinem § 29 Abs 3 die Erstellung der Planungsinstrumente im Rahmen der örtlichen Raumordnung, nämlich der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne, in digitaler Form vor. Der Flächenwidmungsplan ist von der Gemeinde auf der Grundlage digitaler Daten zu beschließen und elektronisch kundzumachen. Die Tiroler Landesregierung hat gemäß § 29 Abs 4 TROG 2016 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung, die digitalen Formate, die Form und den Maßstab der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne zu erlassen. Die elektronische Kundmachung der Flächenwidmungspläne wird in § 69 TROG 2016 und im Detail – ebenso wie der elektronische Flächenwidmungsplan an sich – in der Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016, LGBl 74/2013, idF LGBl Nr 112/2016 geregelt.
Der Tiroler Landesregierung obliegt die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes auf der Grundlage der digitalen Daten (§69 Abs 1 TROG 2016). Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat in der Weise zu erfolgen, dass der Flächenwidmungsplan ab dem der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung folgenden Tag auf der Internetseite des Landes Tirol zur Abfrage bereitgehalten wird. Der Flächenwidmungsplan und die Daten nach § 69 Abs 3 TROG 2016 sind derart bereitzuhalten, dass diese nach Grundstücken abgefragt werden können (§69 Abs 4 TROG 2016). Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Änderungen des Flächenwidmungsplanes treten mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die geänderte Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben wird, in Kraft. Die elektronische Kundmachung hat den Tag, an dem die jeweils geltende Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben worden ist, zu enthalten (§69 Abs 2 TROG 2016). In der elektronischen Kundmachung sind weiters alle Änderungen des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen.
Nach § 71 Abs 1 TROG 2016 gilt § 69 TROG 2016 betreffend die elektronische Kundmachung der Flächenwidmungspläne gleichermaßen für deren Änderung.
Der Wechsel von der 'analogen' Kundmachung der Flächenwidmungspläne durch die Gemeinde zur elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne durch die Tiroler Landesregierung erforderte – wie die Tiroler Landesregierung in ihrer Äußerung vorträgt – die Übernahme der bisher ('analog') in Papierform vorliegenden Pläne in den elektronischen Flächenwidmungsplan und deren elektronische Kundmachung. Diese Übernahme wird in § 113 TROG 2016 in Verbindung mit der Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016 geregelt. Da es – wie die Tiroler Landesregierung in ihrer Äußerung darlegt – nicht möglich war, den elektronischen Flächenwidmungsplan zum gleichen Zeitpunkt für alle Gemeinden einzuführen, sieht § 113 Abs 1 TROG 2016 vor, dass die Tiroler Landesregierung durch Verordnung für jede Gemeinde den Tag zu bestimmen hat, von dem an der (gesamte) Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundzumachen ist; korrespondierend hat die Tiroler Landesregierung den Flächenwidmungsplan für die jeweilige Gemeinde von diesem Tag an elektronisch kundzumachen. Weiters bestimmt § 113 Abs 1 TROG 2016, dass die elektronische Kundmachung diesen Tag zu enthalten hat und – bezogen auf den mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E3084/2018-11, in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsplan 2016 der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee – dass gemäß § 113 Abs 9 iVm Abs 1 TROG 2016 nach dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan gilt.
Nach § 1 Abs 5 der Verordnung der Tiroler Landesregierung über die erstmalige elektronische Kundmachung von Flächenwidmungsplänen näher bezeichneter Gemeinden, LGBl 110/2016, ist u.a. für die Gemeinde St. Ulrich am Pillersee der Flächenwidmungsplan vom an nach § 69 TROG 2016 elektronisch kundzumachen. Korrespondierend sieht § 1 Abs 6 der genannten Verordnung der Tiroler Landesregierung vor, dass u.a. für die Gemeinde St. Ulrich am Pillersee vom an der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan gilt.
Bei der dem Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegenden Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee handelt es sich um einen Übergangsfall gemäß § 113 Abs 9 TROG 2016, weil die entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee ursprünglich 'analog' durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und danach durch Auflage kundgemacht worden ist.
Nach § 113 Abs 9 zweiter Satz TROG 2016 ist die Tiroler Landesregierung verpflichtet, die (ursprünglich 'analog' kundgemachte) Änderung eines Flächenwidmungsplanes nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung elektronisch kundzumachen. Dieser Verpflichtung hat die Tiroler Landesregierung bei dem mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E3084/2018-11, in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsplan 2016 der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee im Anlassfall mit entsprochen, womit die elektronische Kundmachung nach § 113 Abs 9 in Verbindung mit § 71 und § 69 TROG 2016 am wirksam geworden ist. Damit war von diesem Zeitpunkt an die ursprünglich 'analoge' Kundmachung nicht mehr wirksam.
Dies hat zur Folge, dass bereits bei Erteilung der Baubewilligung für das im Anlassbeschwerdeverfahren gegenständliche Hofstellengebäude am die elektronische Kundmachung der Änderung des Flächenwidmungsplanes gegolten hat.
3.2. Die Einführung der elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne mit der Novelle LGBl 47/2011 (damals § 67a TROG 2006) wird in den Erläuternden Bemerkungen Nr 119/2011 im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
'[...] Nach dem Abs 1 des neuen § 67a ist der elektronische Flächenwidmungsplan von der Landesregierung zu führen. Damit wird die Kundmachung des Flächenwidmungsplanes, die an sich einen Teil des in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Verfahrens zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes darstellt, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entzogen. Verfassungsrechtlich ist dies nur unter den Voraussetzungen des Art 118 Abs 2 B-VG zulässig. Nach dem ersten Satz dieser Verfassungsbestimmung umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde – neben den im Art 116 Abs 2 B-VG angeführten Angelegenheiten, zu denen aufgrund der Z 7 dieses Absatzes u.a. die Aufgaben der örtlichen Raumplanung zählen – alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen sind und die weiters geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die erste Voraussetzung, nämlich das zumindest überwiegende Eigeninteresse der Gemeinde an der Erlassung des Flächenwidmungsplanes, ist unzweifelhaft weiterhin gegeben. Für die Zuordnung einer Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde muss kumulativ aber auch die zweite genannte Voraussetzung gegeben sein, das heißt, die Gemeinde muss aus eigenem zur Besorgung der betreffenden Aufgabe in der Lage sein. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde dynamisch zu sehen, was zur Folge hat, dass sich der Kreis der in den eigenen Wirkungsbereich fallenden Aufgaben aufgrund geänderter Rahmenbedingungen, zu denen auch die fortschreitende technische Entwicklung zählt, ändern kann. Der Entwurf geht davon aus, dass dies aufgrund des heutigen Standes der EDV-Technik, der ein elektronisches Kundmachungswesen ermöglicht, wie es etwa der Bund bereits für das Bundesgesetzblatt vorsieht, hier der Fall ist.
Für die Schaffung eines solchen Systems sprechen gewichtige Gründe. Der Flächenwidmungsplan steht auf diese Weise in der jeweils aktuell gültigen Fassung in verbindlicher Form zur Verfügung. Schon daraus ergibt sich im Vergleich zum bisherigen Flächenwidmungsplan, bei dem die Stammfassung und die (vielfach zahlreichen) Änderungspläne jeweils gesondert zur Einsicht aufliegen (verbunden mit einer mehr oder minder genauen Ersichtlichmachung der Änderungsbereiche im Stammplan), ein wesentlich höheres Maß an Benutzerfreundlichkeit. Dies auch insofern, als der Flächenwidmungsplan von jedem Computer mit Internetzugang aus abgefragt und erforderlichenfalls auch ausgedruckt werden kann. Die digitale Darstellung ermöglicht weiters eine wesentlich höhere Plangenauigkeit. Ein solches System stellt jedoch höchste Anforderungen an die Systemstabilität und die Datensicherheit, die bei einem im Endausbau alle Gemeinden des Landes (279 Gemeinden einschließlich der Stadt Innsbruck) umfassenden System nur dann gewährleistet werden können, wenn dieses System zentral geführt und verwaltet wird. Damit können die zur Führung des Systems erforderlichen Zugriffsrechte auf wenige entsprechend qualifizierte Personen beschränkt werden, womit dem Risiko von Systemstörungen und fehlerhaften Eingaben entsprechend vorgebeugt wird. Anderenfalls wäre eine sehr große Anzahl von Zugriffsberechtigungen erforderlich, was selbst unter Berücksichtigung dessen, dass diese abgestuft erteilt werden könnten, eine unvertretbare Fehleranfälligkeit zur Folge hätte.
Der Entwurf geht daher davon aus, dass die Führung des elektronischen Flächenwidmungsplanes durch das Land keinen verfassungsrechtlichen Einwänden begegnet. Dies nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass in Entscheidungsbefugnisse der Gemeinde nicht eingegriffen wird. Der Landesregierung obliegt nur die verwaltungstechnische Durchführung der Kundmachung, bei der ihr kein wie immer gearteter Spielraum zukommt. Auch der Zeitpunkt der Kundmachung ist genau bestimmt. Die Kundmachung hat grundsätzlich von dem der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung folgenden Tag an zu erfolgen, was EDV-seitig automatisiert möglich ist, sodass es auch keine Probleme bereitet, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (Abs2 erster Satz).
Hinsichtlich der Art der Kundmachung bestimmt der Abs 2, dass der Flächenwidmungsplan auf der Internetseite des Landes zur Abfrage bereitgehalten wird, und zwar – wie bereits erwähnt – in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Die Bereithaltung der aus Gründen der Publizität zusätzlich erforderlichen Daten, die bisher aus den in analoger Form im Gemeindeamt aufliegenden Plänen ersichtlich waren, ist im Abs 3 geregelt. Der Abs 4 regelt die Ersichtlichmachung von Planänderungen. Zwar wird aus der Sicht des Rechtsunterworfenen vielfach die Kenntnis der aktuellen Widmung, die – wie vorhin dargelegt – wesentlich einfacher als bisher unmittelbar durch die Abfrage des Flächenwidmungsplanes erlangt werden kann, ausreichend sein. Der Rechtsunterworfene muss aber auch weiterhin in der Lage sein, aufgrund der Kundmachung Kenntnis über erfolgte Planänderungen zu erlangen. Dementsprechend verlangt der Abs 4 ergänzend die Ersichtlichmachung von Planänderungen einschließlich der damit zusammenhängenden rechtlich relevanten Informationen (das sind neben der planlichen Darstellung des jeweiligen Änderungsbereiches die im Abs 3 angeführten Daten). Diese Daten müssen grundstücksbezogen abgefragt werden können. [...]'
3.3. Gemäß Art 118 Abs 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde neben den in Art 116 Abs 2 B-VG angeführten Angelegenheiten 'alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden'. Der eigene Wirkungsbereich wird durch diese Generalklausel und ergänzend durch die in Art 118 Abs 3 B-VG demonstrativ aufgezählten Angelegenheiten abschließend umschrieben (vgl VfSlg 5807/1968; Weber, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 2017, Art 118/1-7 B-VG, Rz 11, mwN).
Im Hinblick auf die ausdrückliche Festlegung in Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG besteht kein Zweifel, dass die 'örtliche' Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Sämtliche Angelegenheiten, die zur örtlichen Raumplanung gehören, hat der Gesetzgeber demzufolge nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
Der Verfassungsgerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Modalitäten der Kundmachung eines Flächenwidmungsplanes, also die Art und Weise der Kundmachung, regelt. Der Gesetzgeber kann somit ohne Weiteres die elektronische Kundmachung eines Flächenwidmungsplanes vorsehen und deren Modalitäten näher regeln. Es dürfte dem Gesetzgeber hingegen verwehrt sein, mit der Kundmachung des im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassenden Flächenwidmungsplanes ein Organ (hier: die Tiroler Landesregierung) in dessen eigenem Verantwortungsbereich zuständig zu machen, das kein Organ der Gemeinde ist.
Fällt eine Angelegenheit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, so wie im gegenständlichen Fall die Angelegenheiten der 'örtlichen Raumplanung' iSd Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG, dürfte – entgegen den oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 durch LGBl 47/2011, mit der die elektronische Kundmachung der Flächenwidmungspläne eingeführt wurde – nicht bloß die Vorbereitung und der Beschluss eines zu einer solchen Angelegenheit gehörigen Rechtsaktes, sondern auch dessen Erlassung bzw Kundmachung gehören. Dies dürfte sich insbesondere daraus ergeben, dass der Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans erst durch die Kundmachung Geltung erlangt und damit die Kundmachung ein untrennbarer Teil des Verfahrens zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes ist.
Bezogen auf die Kompetenz des Art 118 Abs 3 Z 9 iVm Art 118 Abs 2 B-VG dürfte es demnach ausscheiden, dass die Gemeinde bloß das Verfahren zur Erlassung und den Beschluss des Flächenwidmungsplanes besorgen darf, die Kundmachung des von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich beschlossenen Flächenwidmungsplanes hingegen (nicht von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist, sondern) von der Tiroler Landesregierung vorgenommen werden muss.
Nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes scheinen sohin die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, die in einem untrennbaren Zusammenhang stehen dürften, nicht im Einklang mit Art 118 Abs 2 iVm Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG zu stehen.
4. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen den hiemit in Prüfung gezogenen Teil des Flächenwidmungsplanes 2016 in der elektronisch kundgemachten Fassung folgendes Bedenken:
Erweisen sich die vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als begründet, dürfte die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes 2016 der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee durch die Tiroler Landesregierung keine gesetzliche Grundlage haben und sich dementsprechend als gesetzwidrig herausstellen.
Im Verordnungsprüfungsverfahren wird aber zu erörtern sein, ob der hiemit in Prüfung gezogene Teil des Flächenwidmungsplanes 2016 in der elektronisch kundgemachten Fassung im Falle der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nach wie vor eine normative Wirkung entfaltet und daher vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehoben werden muss.
5. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die Wortfolge 'und St. Ulrich am Pillersee' in § 1 Abs 5 der Verordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl 110/2016, folgendes Bedenken:
Sollten sich die vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als begründet herausstellen, dürfte die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung einer gesetzlichen Grundlage entbehren und somit ein Verstoß gegen Art 18 Abs 2 B-VG vorliegen.
6. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen § 14 sowie die Wortfolge 'und über die Fundstelle der Verordnung nach § 113 Abs 1 TROG 2016' in § 15 der Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016, LGBl 74/2013, idF LGBl 112/2016, folgendes Bedenken:
§14 der Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016 sieht im Zusammenhang mit der 'Überprüfung und Übernahme der analogen Flächenwidmungspläne und analog vorliegender Änderungen' die Zuständigkeit der Tiroler Landesregierung vor. Der Verfassungsgerichtshof hat das vorläufige Bedenken, dass diese Regelung und die damit in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Wortfolge 'und über die Fundstelle der Verordnung nach § 113 Abs 1 TROG 2016' in § 15 der Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016 aus den zu den in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 genannten Gründen gesetzwidrig sind und daher gegen Art 18 Abs 2 B-VG verstoßen könnten."
5.Die Tiroler Landesregierung erstattete im vorliegenden Prüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie den vom Verfassungsgerichtshof gewählten Prüfungsumfang hinsichtlich des § 71 Abs 1 und des Verweises "§71" in § 113 Abs 4 TROG 2016 als zu weit erachtet und den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes in der Sache im Wesentlichen wie folgt entgegentritt:
"3. Der Sonderfall der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht (mehr) zuzurechnenden elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne:
[...]
b. Die Kundmachung von Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (ausschließlich) als Fall des Art 118 Abs 2 B-VG:
Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung trifft die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Kundmachung einer Verordnung als untrennbarer Teil des Verordnungserlassungsverfahrens zu qualifizieren ist – dies mit der Folge, dass bei Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zwingend auch deren Kundmachung diesem Wirkungsbereich unterfällt – nicht zu. Zwar obliegt die Regelung der Art und Weise der Kundmachung von Verordnungen primär dem Gesetzgeber jener Gebietskörperschaft, der auch zur Regelung der jeweiligen Materie befugt ist; subsidiär kommt diese Regelungsbefugnis hingegen dem jeweiligen Organisationsgesetzgeber zu (vgl Gartner, Die authentische Kundmachung genereller Normen im Internet – Ein kurzer Überblick über die Rechtslage, in Kärntner Verwaltungsakademie [Hg], Bildungsprotokolle, Bd 19 [2010] 141 [150]); weiters Gartner-Müller, Redaktions- und Kundmachungsmängel – oder der Umgang mit Fehlern im Rechtserzeugungsprozess, in Steiner/Breitwieser [Hg], Linzer Legistik-Gespräche 2014 [2015] 1 [2]; vgl dazu auch VfSlg 10.911/1986).
Die Befugnis zur Regelung der Gemeindeorganisation ist nach Art 115 Abs 2 erster Satz B-VG Sache des Landesgesetzgebers, soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist (derartige Zuständigkeiten bestehen, soweit hier von Belang, nicht). Wäre die Regelung der Kundmachung von Verordnungen mit der Reg[e]lung ihrer Beschlussfassung auf die vom Verfassungsgerichtshof vorläufig angenommene Weise (untrennbar) verbunden, so verbliebe für eine subsidiäre Regelungskompetenz des Organisationsgesetzgebers auf diesem Gebiet folgerichtig aber kein Raum. Dies wird – mit Blick auf von Organen der Gemeinde zu erlassende Verordnungen – besonders in jenen Fällen deutlich, in denen die Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie und jene zur Regelung der Gemeindeorganisation auseinander fallen (was in allen Angelegenheiten der Fall ist, in denen die Regelung der Sachmaterie in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes – und damit nicht in jene des Landes als [Gemeinde-]Organisationsgesetzgeber – fällt).
Wenn aber die Regelung der Kundmachung von Verordnungen nicht zwingend der Sachmaterie folgt, so erschließt sich daraus weiter, dass der Vorgang der Kundmachung nicht allein deshalb in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, weil dies hinsichtlich des ihr zugrunde liegenden Willensaktes der Gemeinde der Fall ist. Vielmehr handelt es sich bei der Kundmachung um einen insoweit selbstständig zu sehenden Akt, bei dem fallbezogen zu beurteilen ist, ob (auch) auf ihn die Voraussetzungen nach Art 118 Abs 2 B-VG zutreffen oder nicht.
Dies belegen aktuell nicht zuletzt die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle, BGBl I Nr 14/2019. Der mit dieser Novelle neu geschaffene Art 15 Abs 7 B-VG sieht vor, dass u.a. die Kundmachung von Rechtsvorschriften der Gemeinden im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes erfolgen kann. Wäre nun die Kundmachung von Verordnungen mit ihrer Beschlussfassung in der vom Verfassungsgerichtshof vorläufig angenommenen Weise verknüpft, so bedürfte es dieser Verfassungsbestimmung allein schon deshalb, um die Schranke des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde überwinden zu können. Ausweislich der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (301 BIgN[R], 26. GP, 4) ging der Bundesverfassungsgesetzgeber aber gerade davon nicht aus. Demnach erfordere es nämlich (Anm: nur) der Grundsatz der Trennung der (Gesetzgebungs- und) Vollziehungsbereiche des Bundes und der Länder, dass die Kundmachung der Rechtsvorschriften der im Bereich der Vollziehung der Länder eingerichteten Behörden (einschließlich der Selbstverwaltungskörper), wozu unzweifelhaft auch jene im Bereich der Gemeinden gehören, im Rechtsinformationssystem des Bundes einer entsprechenden verfassungsgesetzlichen Ermächtigung bedarf. Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde findet in diesem Zusammenhang dagegen keine wie immer geartete Erwähnung, woraus wohl der Schluss gezogen werden kann, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber diesen nicht per se als berührt angesehen hat.
c. Die Kundmachung speziell der Flächenwidmungspläne im Licht des Art 118 Abs 2 B-VG:
(1) Die vormalige Auflegung zur allgemeinen Einsicht:
Es ist an dieser Stelle vorauszuschicken, dass die Voraussetzungen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf das vormalige System der Kundmachung der analog in Papierform vorliegenden Pläne durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt vollumfänglich zugetroffen haben. Zwar unterfällt die Kundmachung der Flächenwidmungspläne nach dem vorhin Gesagten – anders als deren Beschlussfassung – nicht schon aufgrund von Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG (örtliche Raumplanung) dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Dennoch scheint es aufgrund der Tatsache, dass von den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zwar nicht ausschließlich, so doch weit überwiegend die in der Gemeinde ansässigen Bewohner und die Inhaber der dort angesiedelten Betriebe betroffen sind, offenkundig, dass deren Erlassung (Kundmachung) im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist. Damit ist das erste Kriterium des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, wie er in Art 118 Abs 2 B-VG umschrieben ist, erfüllt. Unzweifelhaft ist auch, dass die Gemeinde in diesem vormaligen System in der Lage war, die Kundmachung der Flächenwidmungspläne innerhalb ihrer örtlichen Grenzen zu besorgen, womit auch das zweite der genannten Kriterien erfüllt war.
(2) Die nun vorgesehene authentische elektronische Kundmachung:
Vorauszuschicken ist weiters, dass die Einführung des elektronischen Flächenwidmungsplanes nichts daran geändert hat, dass die Flächenwidmungsplanung, die in der Erlassung der Flächenwidmungspläne durch deren Kundmachung gipfelt, jedenfalls überwiegend im Interesse der Gemeinde selbst gelegen ist.
Wohl hingegen war es nach Ansicht des Landesgesetzgebers aus einer Reihe von Gründen notwendig, den elektronischen Flächenwidmungsplan derart einzurichten, dass die Kundmachung der Flächenwidmungspläne darin zentral auf Landesebene erfolgt; auf das Wesentliche zusammengefasst deshalb, weil der elektronische Flächenwidmungsplan
- einheitlich für alle Gemeinden zur Verfügung stehen soll;
- er dem jeweiligen Stand der Technik auf ISO-zertifiziertem Niveau (aktuell ISO/IEC 27001:2013) entsprechen muss, um den grundlegenden Anforderungen der Systemstabilität, Datenqualität, Datenintegration, Datenintegrität und Systemsicherheit zu entsprechen; dies erfordert, wie bereits dargelegt, laufende Rezertifizierungen jeweils nach Ablauf eines Jahres; ein solcher Standard besteht auf Gemeindeebene nicht und könnte dort höchstens von der Landeshauptstadt Innsbruck und vergleichsweise wenigen größeren Gemeinden erfüllt werden, angesichts der bestehenden Gemeindestruktur mit weit überwiegend kleinen und mittleren Gemeinden aber nicht von der 'abstrakten Einheitsgemeinde' im Sinn der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl u.a. VfSlg 6770/1972, 7325/1974, 9811/1983); dies weder im Hinblick auf ihrer (sachliche und personelle) Verwaltungskraft noch im Hinblick auf die damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Kosten, die mangels eines adäquaten Einsparungspotenzials auf Landesebene nicht zuletzt dem verfassungsrechtlich grundgelegten Effizienzprinzip widersprechen würden;
- er als ein in sich geschlossenes zentrales System mit einem durchgängigen elektronischen Workflow ohne externe Datentransfers eingerichtet werden muss, wiederum um grundlegenden Anforderungen der Systemstabilität, Datenqualität, Datenintegration, Datenintegrität und Systemsicherheit zu entsprechen; dies beginnend mit der Erstellung der Pläne, über deren Beschlussfassung und Vorlage zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung bis hin – zu der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen automatisiert erfolgenden – elektronischen Kundmachung;
Der elektronische Flächenwidmungsplan wurde bei alledem so eingerichtet, dass nicht weiter als unbedingt notwendig in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eingegriffen wird. So wird die materielle Entscheidungs- und Planungsbefugnis der Gemeinde in keiner Weise tangiert, deren 'Planungshoheit' bleibt daher vollumfänglich gewahrt.
Die Kundmachung wiederum erfolgt derart, dass diese automatisiert elektronisch generiert wird, ohne dass es hierzu eines Zutuns der Landesregierung bedarf. Es ist ihr daher schon technisch nicht möglich, auf die in elektronischer Form unveränderbar vorliegenden Daten zuzugreifen und diese im Rahmen der Kundmachung noch in irgendeiner Form zu verändern. Umgekehrt bietet dieses System für die Gemeinden ebenso wie für den Rechtsunterworfenen den Vorteil, dass die Kundmachung bereits (wie gesetzlich vorgesehen) mit dem der aufsichtsbehördlichen Genehmigung folgenden Tag an erfolgt; ein Vorteil, welcher in einem dezentralen System unmöglich lukriert werden könnte.
[...]
Zusammenfassend vertritt die Tiroler Landesregierung daher die Ansicht, dass die authentische elektronische Kundmachung der Flächenwidmungspläne im System des elektronischen Flächenwidmungsplanes mangels Eignung, durch die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, nicht (mehr) Sache des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist. Dass dies im Licht des – unstrittig dynamisch zu interpretierenden – Art 118 Abs 2 B-VG, verfassungsrechtlich unbedenklich ist, liegt auf der Hand.
d. Die Kundmachung speziell der Flächenwidmungspläne im Licht des Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG:
Aber auch, wenn der Verfassungsgerichtshof bei seiner vorläufigen Annahme der untrennbaren Verbindung der Kundmachung mit dem sonstigen Verfahren (vgl oben Punkt a.) bleiben sollte, scheint aus den im Folgenden dargelegten Gründen kein Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gegeben zu sein.
In diesem Fall widerspricht die authentische (elektronische) Kundmachung der Flächenwidmungspläne im elektronischen Flächenwidmungsplan dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Ansicht der Tiroler Landesregierung deshalb nicht, weil dieser (auch) im Rahmen der in Art 118 Abs 3 B-VG demonstrativ aufgezählten Angelegenheiten insoweit dynamisch zu sehen ist, als diese jederzeit einer Prüfung anhand der in Abs 2 leg.cit. beschriebenen Kriterien zugänglich sein müssen. Dazu zählen nach dem ersten Satz dieser Verfassungsbestimmung alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen sind und weiters geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtliche[n] Grenzen besorgt zu werden.
In der 'Gemeindeverfassungsnovelle 1962' tritt die klare Intention des Bundesverfassungsgesetzgebers zum Vorschein, den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – unter Einschluss der in Art 118 Abs 3 B-VG angeführten Angelegenheiten – gesellschaftlichen Änderungen und technischen Fortentwicklungen nicht zu verschließen. In diesem Umfang ist eine Reduktion der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches ebenso denkbar wie deren Ausweitung, sofern sie in ihrem Kern der Besorgung durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich nicht entzogen werden [...].
Dies alles gilt sohin auch für die Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung (Z9 leg.cit.), worunter zentral die Flächenwidmungsplanung – und damit nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes auch die Kundmachung der Flächenwidmungspläne – fällt. Die Flächenwidmungsplanung im Sinn der Erstellung der Flächenwidmungspläne (oder ihrer Änderungen), der Verfahrensdurchführung und ihrer Beschlussfassung bis hin zur Vorlage zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung geschieht wie jeher im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, jedoch erfolgt die Kundmachung der Flächenwidmungspläne im elektronischen Flächenwidmungsplan nunmehr zentral durch die Landesregierung. Ausgehend von der nach Ansicht der Tiroler Landesregierung gebotenen dynamisierenden Betrachtungsweise ist (ausschließlich) in diesem beschränkten Umfang die Eignung zur Aufgabenbesorgung durch die Gemeinde nicht mehr gegeben [...].
e. Schlussfolgerung:
Die Kundmachung der Flächenwidmungspläne zentral auf Landesebene verletzt daher nach Ansicht der Tiroler Landesregierung – entgegen der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes – den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht. Sie begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar – je nach Sichtweise – weder mit Blick auf Art 118 Abs 2 B-VG (vgl vorhin die Punkte b. und c.) noch mit Blick auf Art 118 Abs 3 Z 9 in Verbindung mit Art 118 Abs 2 B-VG (vgl vorhin Punkt d.).
IV.
Zusammenfassend vertritt die Tiroler Landesregierung aus all diesen Gründen die Ansicht, dass
- die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht verfassungswidrig und
- die weiters in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Plangrundlagen- und PIanzeichenverordnung 2016 und der Verordnung LGBl Nr 110/2016 nicht gesetzwidrig
sind.
Hinsichtlich der mit in Prüfung gezogenen Bestimmungen des § 71 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und des Zitats '§71' im § 113 Abs 4 leg.cit, vertritt die Tiroler Landesregierung überdies die Ansicht, dass der Prüfungsumfang insoweit zu weit gezogen und das Gesetzesprüfungsverfahren insoweit daher nicht zulässig ist."
6.Das vom Verfassungsgerichtshof zur Stellungnahme eingeladene Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz-Verfassungsdienst erstattete hinsichtlich des vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahrens eine Äußerung, in der es im Wesentlichen Folgendes ausführt:
"[...]
3.1. Die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes nehmen nicht darauf Bezug, ob die Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung gemäß Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen. Von näheren Ausführungen dazu, dass Angelegenheiten des Art 118 Abs 3 B-VG jedenfalls solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind und dass es hier auf die Erfüllung der in Art 118 Abs 2 B-VG angeführten Kriterien (ua der Geeignetheit einer Angelegenheit, 'durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden') nicht an[...]kommt (vgl Weber, Art 118/1-7 Rz 11 [2017], in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht) kann daher abgesehen werden.
Auch die unter Punkt I wiedergegebenen Erläuterungen [zur Einführung der Elektronischen Kundmachung mit der Novelle LGBl 47/2011, TirLT 15. GP, GZ 119/111] gehen davon aus, dass Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung grundsätzlich [im] eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde liegen und damit auch die Kundmachung des Flächenwidmungsplanes von der Gemeinde zu besorgen ist; allerdings wird hinsichtlich der Kundmachung eine eigenständige Prüfung nach Art 118 Abs 2 B-VG vorgenommen. Diese Aufspaltung des zu beurteilenden Gegenstandes erscheint aber aus folgendem Grund nicht gerechtfertigt: Entweder ist die Kundmachung ein Bestandteil der Erlassung des Flächenwidmungsplanes und ist daher – so wie diese – unter Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG zu subsumieren; oder die Kundmachung stellt eine eigene, als solche zu beurteilende Kompetenz dar. Eine Betrachtungsweise, wonach Teile einer Gemeindezuständigkeit aus dem eigenen Wirkungsbereich herausgelöst und einer eigenständigen Beurteilung zugeordnet werden können, ist dem Art 118 B-VG fremd. Richtigerweise (so auch die Annahme im Prüfungsbeschluss) ist nach der hier vertretenen Ansicht vielmehr zu prüfen, ob in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde auch die Kundmachung in den eigenen Wirkungsbereich fällt. Relevant ist nach den Vorgaben des Prüfungsbeschlusses nur die Frage, durch wen die Kundmachung zu erfolgen hat, nicht jedoch die Art und Weise der Kundmachung.
3.2. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Kundmachung einer Verordnung ein – und zwar der abschließende – Teil des Normerzeugungsverfahrens (VfSlg 10.911/1986). In dem dem genannten Erkenntnis zugrundeliegenden Verfahren wurde zwar die Kundmachung von Verordnungen des Landeshauptmannes in der mittelbaren Bundesverwaltung behandelt. Die oben wiedergegebene Aussage zur Kundmachung als Teil des Normerzeugungsverfahrens wurde aber nicht in Hinblick auf Besonderheiten des damaligen Verfahrens getroffen; die Aussage beansprucht vielmehr allgemeine Gültigkeit.
Eine Verordnung – und auch bei Flächenwidmungsplänen handelt es sich um Verordnungen (vgl grundlegend VfSlg 2584/1953) – ist erst mit der Kundmachung als erlassen anzusehen; die Kundmachung ist somit rechtliche Voraussetzung der Existentwerdung – und somit der Geltung – einer Verordnung (vgl Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht [1988], Band 1, 755 ff). Da das Normerzeugungsverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zukommt, muss dies grundsätzlich (vgl aber die Ausführungen unter Punkt 3.3) auch auf die Kundmachung jenes Rechtsaktes, der das Ergebnis des Normerzeugungsverfahrens darstellt, zutreffen (wobei für im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben kann, welches Organ der Gemeinde die Kundmachung vorzunehmen hätte).
3.3. Allerdings regeln die Gemeindeordnungen der Länder häufig nicht nur die Modalitäten der Kundmachung, sondern bestimmen auch jenes Gemeindeorgan, das die Kundmachung vorzunehmen hat (nämlich den Bürgermeister zB in § 82 Abs 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl Nr 55/2003, sowie in § 92 Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl Nr 115/1967; ohne Benennung des Organs jedoch etwa § 79 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107/1994). Dass der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit solcher Bestimmungen bisher in Zweifel gezogen hätte, ist nicht ersichtlich; dies könnte allerdings darin begründet sein, dass die Bestimmungen, die den Bürgermeister als das für die Kundmachung zuständige Organ benennen, bloß als deklaratorische Äußerungen zu sehen sind (vgl Aichlreiter, aa0, 802).
3.4. In seinem Erkenntnis VfSlg 3732/1960 hat der Verfassungsgerichtshof eine ortspolizeiliche Verordnung auch in Hinblick auf ihre ordnungsgemäße Kundmachung geprüft und dazu ausgeführt [...]:
'[...] Die Anordnungen und Verbote werden durch Kundmachungen verlautbart, die vom Magistrat an den Amtstafeln für mindestens acht Tage anzuschlagen sind. Diese Kundmachungsform verstößt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, gegen keine verfassungsgesetzlich gewährleistete Bestimmung; sie ist unbedenklich. Die Kundmachung brauchte mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Landesgesetzblatt verlautbart werden. [...]'
Dass eine gesetzliche Regelung der Kundmachung einer Verordnung der örtlichen Sicherheitspolizei – und somit im eigenen Wirkungsbereich – im Landesgesetzblatt verfassungswidrig wäre, hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis offenbar gerade nicht angenommen. Eine solche Regelung ist aber mit dem im vorliegenden Fall in Prüfung gezogenen § 69 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vergleichbar; in beiden Fällen geht es um die Kundmachung in dem – nicht der Gemeinde zuzuordnenden – Landesgesetzblatt.
Die Zulässigkeit einer solchen Regelung – wie auch die Zulässigkeit der Festlegung des Bürgermeisters als Kundmachungsorgan in den oben angeführten landesgesetzlichen Regelungen – könnte darin begründet sein, dass die Bestimmung des Kundmachungsorgans der Festlegung der Modalitäten der Kundmachung zuzurechnen ist. Dass bezüglich der Festlegung dieser Modalitäten eine Zuständigkeit des Landes besteht, zieht der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss ausdrücklich nicht in Zweifel. In diesem Fall würde sich ergeben, dass aus den vom Gerichtshof formulierten Bedenken die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung nicht abzuleiten ist."
II.Rechtslage
1.§29, § 35, § 36, § 44, § 69, § 71 und § 113 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl 101/2016, lauten (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§29
Planungsinstrumente
(1) Jede Gemeinde hat durch Verordnung ein örtliches Raumordnungskonzept, einen Flächenwidmungsplan sowie nach Maßgabe des § 54 Bebauungspläne zu erlassen. Die Stadt Innsbruck kann das örtliche Raumordnungskonzept auch in Form von Teilkonzepten für einzelne Stadtteile und den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen.
(2) Das örtliche Raumordnungskonzept besteht aus textlichen Festlegungen sowie aus Karten und Plänen samt Planzeichenerläuterung. Der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne bestehen aus Plänen samt Planzeichenerläuterung und aus ergänzenden textlichen Festlegungen. Dem örtlichen Raumordnungskonzept, dem Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplänen sind Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben.
(3) Die örtlichen Raumordnungskonzepte, die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne sind in digitaler Form zu erstellen. Die Flächenwidmungspläne sind weiters auf der Grundlage digitaler Daten zu beschließen und elektronisch kundzumachen. Die digitalen Daten müssen ein Format aufweisen, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, und in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden. Digitale Daten, denen ein Beschluss des Gemeinderates zugrunde liegt, dürfen nicht mehr geändert und gelöscht werden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung, die digitalen Formate, die Form und den Maßstab der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne zu erlassen. Dabei sind insbesondere die zu verwendenden Pläne und Daten sowie die darin zu verwendenden Planzeichen und Bezeichnungen zu regeln. Die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art 4 Abs 7, Art 7 Abs 1, Art 16, Art 17 Abs 8 und Art 21 Abs 4 der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG sind zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Flächenwidmungspläne ist weiters die von der Landesregierung zur Verfügung zu stellende EDV-Anwendung einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu regeln.
[...]
3. Abschnitt
Flächenwidmungsplan
§35
Inhalt
(1) Im Flächenwidmungsplan ist unbeschadet der Planungskompetenzen des Bundes und des Landes unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch die Widmung als Bauland, Freiland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen festzulegen. Weiters ist der Verlauf der Straßen nach § 53 Abs 1 festzulegen.
(2) Jene Grundflächen, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach § 31 Abs 1 litf besteht, sind im Flächenwidmungsplan entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung bewirkt, dass auf diesen Grundflächen unbeschadet der bestehenden Widmung nur die im Freiland nach § 41 Abs 2 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. § 55 Abs 2 litb und c ist anzuwenden. Die Kennzeichnung ist aufzuheben, sobald die im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und überdies ein Bedarf nach einer widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht.
(3) Im Flächenwidmungsplan sind die im § 28 Abs 2 und 3 genannten Gebiete, Grundflächen und Anlagen ersichtlich zu machen, soweit die entsprechenden Daten in elektronischer Form verfügbar sind. Weiters sind die Verkehrsflächen nach § 53 Abs 3 ersichtlich zu machen, sobald die dafür erforderlichen Geodaten verfügbar sind; der Straßenverwalter hat diese Daten der Landesregierung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung ist nach der Art, dem Verwendungszweck und den Verkehrsauswirkungen der jeweiligen baulichen Anlage sowie nach jenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, deren Durchführung technisch möglich und rechtlich sichergestellt ist, zu beurteilen.
§36
Änderung
(1) Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, soweit dies
a) aufgrund einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes,
b) zur Verwirklichung einer dem örtlichen Raumordnungskonzept, insbesondere den Festlegungen nach § 31 Abs 1 litd bis g, entsprechenden weiteren räumlichen Entwicklung der Gemeinde,
c) aufgrund von Raumordnungsprogrammen oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Landes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen oder
d) aufgrund von unionsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung raumbedeutsamer Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen erforderlich ist.
(2) Der Flächenwidmungsplan darf geändert werden, wenn die Änderung
a) den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht widerspricht und ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht, insbesondere zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft,
b) einer den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept entsprechenden Abrundung von Widmungsbereichen dient,
c) eine Festlegung nach § 13 Abs 3 zweiter und dritter Satz zum Inhalt hat.
(3) Wird ein örtliches Raumordnungskonzept vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so dürfen außer in den Fällen des Abs 1 litc und d bis zum Inkrafttreten eines neuen örtlichen Raumordnungskonzeptes keine weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden. Wird ein örtliches Raumordnungskonzept vom Verfassungsgerichtshof teilweise aufgehoben, so gilt dies für die von der Aufhebung betroffenen Teile des Gemeindegebietes.
[...]
§44
Sonderflächen für Hofstellen
(1) Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für Hofstellen ist nur zulässig, wenn
a) die Widmung der Beseitigung betriebswirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflagen, der im Interesse der Landeskultur gelegenen Neugründung landwirtschaftlicher Betriebe oder sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, insbesondere der Auflösung materiell geteilten Hauseigentums, dient oder wenn die Widmung zur Vermeidung von Nutzungskonflikten oder aus anderen besonderen raumordnungsfachlichen Gründen erforderlich ist,
b) die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs 2 litf, g, h, i und j nicht widerspricht; dabei ist insbesondere auf die Entfernung zum bestehenden Siedlungsgebiet Bedacht zu nehmen,
c) die betreffenden Grundflächen für eine dem besonderen Verwendungszweck entsprechende Bebauung in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht geeignet sind und
d) im Fall der Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes
1. landwirtschaftliche Eigenflächen im Ausmaß von mindestens 3 ha bestehen und
2. durch ein Finanzierungskonzept nachgewiesen wird, dass die Widmung im Interesse der Landeskultur und im Interesse an der Schaffung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes gelegen ist.
(2) Auf Sonderflächen für Hofstellen dürfen nur Hofstellen, deren Wohnnutzfläche höchstens 300 m² beträgt und deren betriebliche Nutzfläche unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen ist, samt den dazugehörenden Nebengebäuden und Nebenanlagen errichtet werden. In begründeten Fällen kann insbesondere unter Berücksichtigung
a) der regional unterschiedlichen Betriebsstrukturen,
b) des Anteils der Ferienwohnungen an der gesamten Wohnnutzfläche oder
c) der Möglichkeit der Vergrößerung der Wohnnutzfläche ausschließlich durch Umbauten oder die Änderung des Verwendungszwecks von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen zu Wohnzwecken
anlässlich der Widmung als Sonderfläche für Hofstellen auch eine größere höchstzulässige Wohnnutzfläche festgelegt werden. In den Fällen der litb kann jedenfalls eine höchstzulässige Wohnnutzfläche von 380 m² festgelegt werden.
(3) Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Nutzfläche des Wohngebäudes bzw des Wohnteiles einschließlich allfälliger Ferienwohnungen und allfälliger der Privatzimmervermietung, als Freizeitwohnsitz oder als Altenwohnteil dienender Räume mit Ausnahme von Keller- und Dachbodenräumen, soweit sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, von Gängen, Treppen, offenen Balkonen, Loggien und Terrassen und von Räumen, die für landwirtschaftliche Zwecke besonders ausgestattet sind. Die Wohnnutzfläche mehrerer Gebäude im selben Hofverband einschließlich allfälliger Austraghäuser ist zusammenzuzählen.
(4) Zubauten zu Hofstellen, mit denen Wohnräume geschaffen werden, dürfen auf Sonderflächen für Hofstellen nur errichtet werden, wenn das Gesamtausmaß der Wohnnutzfläche 300 m², im Fall einer Festlegung nach Abs 2 zweiter Satz das danach festgelegte Ausmaß, nicht übersteigt. Dies gilt auch für die Änderung des Verwendungszweckes von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken. Eine solche Änderung des Verwendungszweckes ist weiters nur zulässig, wenn sie nicht im Widerspruch zu betriebswirtschaftlichen Erfordernissen steht. Zubauten zu Hofstellen, mit denen Räume für betriebliche Zwecke geschaffen werden, dürfen auf Sonderflächen für Hofstellen nur errichtet werden, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind.
(5) Für die weitere Verwendung der Hofstellen von aufgelassenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie für Zu- und Umbauten und den Wiederaufbau solcher Hofstellen gilt § 42 Abs 2, § 42b Abs 3 und 4 erster, zweiter und dritter Satz und § 42c sinngemäß. Besteht für die betreffende Sonderfläche für Hofstellen eine Festlegung nach Abs 2 zweiter Satz, so darf die Wohnnutzfläche statt 300 m² das danach festgelegte Ausmaß nicht übersteigen.
(6) Abweichend von Abs 2 zweiter Satz darf auf Sonderflächen für Hofstellen, auf denen aufgrund einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach § 13 Abs 3 zweiter Satz Freizeitwohnsitze geschaffen werden dürfen, nur im Fall, dass das bisher rechtmäßig bestehende Ausmaß der Wohnnutzfläche mehr als 300 m² betragen hat, eine höchstzulässige Wohnnutzfläche von mehr als 300 m² festgelegt werden. Dabei darf das bisherige Ausmaß der Wohnnutzfläche jedoch nicht überschritten werden.
(7) Auf Sonderflächen für Hofstellen dürfen auch im Fall des Bestehens einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach § 13 Abs 3 zweiter Satz Freizeitwohnsitze nur geschaffen und als solche verwendet werden, wenn
a) die Hofbewirtschaftung aufrecht ist,
b) der erforderliche Wohnbedarf des Hofbetreibers und seiner Familie nicht beeinträchtigt wird,
c) die als Freizeitwohnsitze genutzten Räume Teil des bestehenden Wohngebäudes bzw Wohnteiles sind und deren Wohnnutzfläche höchstens 25 v.H. der rechtmäßig bestehenden Wohnnutzfläche der betreffenden Hofstelle beträgt und weiters
d) an den als Freizeitwohnsitze genutzten Räumen keine vom Eigentum an der Hofstelle sonst abweichenden Eigentumsverhältnisse bestehen und an diesen auch kein der Genehmigungspflicht nach § 4 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 unterliegender Rechtserwerb stattgefunden hat bzw stattfindet.
(8) Im Rahmen von Hofstellen darf eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden, wenn dies durch eine Festlegung im Flächenwidmungsplan zusätzlich zur Widmung als Sonderfläche für Hofstellen für zulässig erklärt worden ist. Eine solche Festlegung muss die Art der gewerblichen Tätigkeit genau bezeichnen. Sie darf nur getroffen werden, wenn durch die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf der betreffenden Grundfläche eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere dürfen
a) kein zusätzlicher Aufwand für die verkehrsmäßige Erschließung der betreffenden Grundfläche und deren Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser- und Löschwasserversorgung und zur Abwasserentsorgung entstehen sowie
b) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten keine schädlichen Auswirkungen auf die Umgebung, keine unzumutbare Belästigung der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und keine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes zu erwarten sein.
(9) Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinn des Abs 8 darf nur vom Hofbetreiber selbst neben der Hofbewirtschaftung in Form eines Kleinbetriebes ausgeübt werden. Die Ausübung einer solchen gewerblichen Tätigkeit ist nicht mehr zulässig, wenn die Hofbewirtschaftung eingestellt worden ist.
(10) Zum Zweck der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Sinn des Abs 8 dürfen Neubauten im selben Hofverband nicht errichtet werden. Die Baumasse der zu gewerblichen Zwecken verwendeten Räume der Hofstelle darf im Verhältnis zur Baumasse aller Gebäude im selben Hofverband nur ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen und 300 m³ nicht übersteigen, der Charakter des Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb muss bestehen bleiben und es muss die Hofstelle in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten bleiben.
(11) Erfüllt eine Sonderfläche für Hofstellen hinsichtlich eines bestimmten Verwendungszweckes weiters die Voraussetzungen als Sonderfläche nach § 43 Abs 1 lita, so kann durch eine Festlegung im Flächenwidmungsplan zusätzlich zur Widmung als Sonderfläche für Hofstellen bestimmt werden, dass im Rahmen der betreffenden Hofstelle auch eine dem jeweiligen Verwendungszweck entsprechende Tätigkeit ausgeübt werden darf. In diesem Fall darf die betreffende Tätigkeit neben der Hofbewirtschaftung ausgeübt werden. Wird die Hofbewirtschaftung eingestellt, so darf die betreffende Tätigkeit weiter ausgeübt werden, wenn die Hofstelle in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten bleibt. Auf solche Sonderflächen finden die Abs 8, 9 und 10 keine Anwendung.
(12) Als Sonderflächen für Hofstellen können auch nicht zusammenhängende Grundflächen gewidmet werden,
a) wenn die Errichtung aller zur Hofstelle gehörenden Gebäude auf einer zusammenhängenden Grundfläche aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Struktur des jeweiligen Betriebes nicht möglich oder zweckmäßig wäre oder
b) wenn dies erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen der Hofbewirtschaftung einerseits und Wohnnutzungen oder betrieblichen oder sonstigen Tätigkeiten andererseits zu vermeiden.
In diesem Fall sind bei der Widmung als Sonderfläche die auf den einzelnen Grundflächen jeweils zulässigen Arten von Gebäuden festzulegen.
[...]
§69
Elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes
(1) Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes auf der Grundlage der digitalen Daten obliegt der Landesregierung.
(2) Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat in der Weise zu erfolgen, dass der Flächenwidmungsplan ab dem der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung folgenden Tag auf der Internetseite des Landes zur Abfrage bereitgehalten wird. Der Flächenwidmungsplan und die Daten nach Abs 3 sind derart bereitzuhalten, dass diese nach Grundstücken abgefragt werden können. Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Änderungen des Flächenwidmungsplanes treten mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die geänderte Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben wird, in Kraft. Die elektronische Kundmachung hat den Tag, an dem die jeweils geltende Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben worden ist, zu enthalten.
(3) In der elektronischen Kundmachung sind weiters folgende Daten zur Abfrage bereitzuhalten:
a) das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Auflegung(en) des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes und des Beginns und des Endens dieser Auflegung(en),
b) das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Erlassung des Flächenwidmungsplanes,
c) das Datum und die Geschäftszahl des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides,
d) das Datum der Freigabe zur Abfrage.
(4) In der elektronischen Kundmachung sind weiters alle Änderungen des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen. Dabei ist über jede Änderung des Flächenwidmungsplanes eine planliche Darstellung des jeweiligen Änderungsbereiches und der gegenüber dem bisherigen Flächenwidmungsplan vorgenommenen Änderungen zur Abfrage bereitzuhalten. Weiters sind die die jeweilige Änderung betreffenden Daten nach Abs 3 zur Abfrage bereitzuhalten. Im Fall einer aufsichtsbehördlichen Prüfung nach § 72 sind statt des Datums und der Geschäftszahl des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides das Datum und die Geschäftszahl der aufsichtsbehördlichen Prüfung anzugeben. Die planliche Darstellung und die Daten nach Abs 3 sind derart bereitzuhalten, dass diese nach Grundstücken abgefragt werden können.
(5) Wird eine Widmungsfestlegung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so ist die Aufhebung in der elektronischen Kundmachung ersichtlich zu machen. Dabei ist eine planliche Darstellung des von der Aufhebung betroffenen Bereiches einschließlich der vormaligen Widmung(en) zur Abfrage bereitzuhalten. Weiters sind die Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt im vollen Wortlaut und das Datum des Inkrafttretens der Aufhebung zur Abfrage bereitzuhalten.
(6) Der Flächenwidmungsplan muss ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich auf der Internetseite des Landes zugänglich sein und von jedermann ausgedruckt werden können.
[...]
§71
Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne
(1) Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne gelten die § 64 bis 69 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) der Gemeinderat anlässlich der im § 64 Abs 1 erster Satz vorgesehenen Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes gleichzeitig den Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung fassen kann, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde,
b) die im § 64 Abs 3 vorgesehene Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden.
(2) Das Auflegungsverfahren nach § 64 Abs 1 bis 4 kann entfallen, wenn
a) der Flächenwidmungsplan infolge der Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen nach § 52 Z 5 des Vermessungsgesetzes, BGBl Nr 306/1968, ausschließlich in dem zur Anpassung der Darstellung des Grenzverlaufes von Grundstücken an den Grenzverlauf in der Natur erforderlichen Umfang geändert wird (Widmungskorrekturen) oder
b) der Flächenwidmungsplan ausschließlich im Sinn des § 35 Abs 2 vierter Satz geändert wird; in diesem Fall ist den betroffenen Grundeigentümern eine Frist von einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.
(3) Die Auflegung der Entwürfe über die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes kann gleichzeitig erfolgen. Dem Gemeinderat können weiters beide Entwürfe gleichzeitig zur Beschlussfassung vorgelegt werden. In diesem Fall kann die aufsichtsbehördliche Genehmigung für beide Verordnungen in einem erteilt werden. Andernfalls darf die Änderung des Flächenwidmungsplanes erst nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes aufsichtsbehördlich genehmigt werden.
(4) Wird der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vollständigen Vorlage der digitalen Daten im Umfang des § 67 Abs 2 zweiter und dritter Satz erteilt, so gilt mit dem Ablauf dieser Frist die Genehmigung als erteilt. In den Fällen des Abs 3 gilt die aufsichtsbehördliche Genehmigung erst als erteilt, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes versagt wird. Das Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist in der bestehenden EDV-Anwendung zu dokumentieren.
(5) Die Abs 1 und 4 sind im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung nicht anzuwenden.
[...]
§113
Weitergeltung der analogen Flächenwidmungspläne
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für jede Gemeinde den Tag zu bestimmen, von dem an der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundzumachen ist. Die Landesregierung hat den Flächenwidmungsplan für die jeweilige Gemeinde von diesem Tag an elektronisch kundzumachen. Die elektronische Kundmachung hat diesen Tag zu enthalten. Nach dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, gilt ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Art der Übernahme der analogen Flächenwidmungspläne in die elektronischen Flächenwidmungspläne festzulegen.
(3) Die analogen Flächenwidmungspläne, die am bestehen, gelten bis zum Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht wird, weiter. Auf diese Flächenwidmungspläne ist dieses Gesetz nach Maßgabe des Abs 4 anzuwenden. Sie sind auch nach der erstmaligen elektronischen Kundmachung im Gemeindeamt weiterhin zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.
(4) Auf die analogen Flächenwidmungspläne nach Abs 2 sind § 29 Abs 3 zweiter, dritter und vierter Satz, § 35 Abs 1, § 36 Abs 3, § 43 Abs 6, § 52a Abs 3 und 4, § 53 Abs 2 und 3, § 64 Abs 1, § 67 Abs 2 und 7, § 69, § 71 und § 74 Abs 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 56/2011 nicht anzuwenden. § 52a Abs 3 und 4 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 56/2011 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gemeinde die Widmung als Freiland festzulegen bzw die Widmung als Vorbehaltsfläche aufzuheben hat. Statt der im ersten Satz angeführten Bestimmungen sind § 11 Abs 5, § 35 Abs 1, § 36 Abs 1 lite und 3, § 43 Abs 6, § 52 Abs 6, § 53 Abs 2 und 3, § 64 Abs 1, § 66 Abs 1 und 5 und § 67 hinsichtlich der Flächenwidmungspläne und § 71 Abs 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 27/2006 weiter anzuwenden.
(5) Auf im Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes bestehende Sonderflächen ist § 43 Abs 6 gegebenenfalls in Verbindung mit § 43 Abs 7 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 27/2006 weiter anzuwenden.
(6) Besteht im Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ein Vorbehalt nach § 53 Abs 2 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 27/2006, so läuft die Frist nach dem dritten Satz dieser Bestimmung als Frist nach § 53 Abs 2 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 101/2016 weiter.
(7) Auf die analogen Flächenwidmungspläne nach Abs 2 ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, LGBl Nr 13, in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 29 Abs 4 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 27/2006 ist auf diese Verordnung weiter anzuwenden.
(8) Fehler in der elektronischen Kundmachung, die im Zug der Übernahme eines analogen Flächenwidmungsplanes in den elektronischen Flächenwidmungsplan aufgrund eines technisch mangelhaften Betriebes der entsprechenden EDV-Anwendung unterlaufen sind, sind von der Landesregierung nach Anhörung der betroffenen Gemeinde von Amts wegen zu berichtigen. Die die Berichtigung betreffenden Daten sind zur Abfrage bereitzuhalten.
(9) Abweichend von Abs 1 können Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes, die am Tag, an dem der betreffende Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegen sind, nach Abs 4 fortgesetzt werden. Die Landesregierung hat die betreffenden Änderungen nach der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung elektronisch kundzumachen."
2.§67 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 – TROG 2006, LGBl 27/2006, lautete:
"§67
Kundmachung
(1) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung oder Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw über die Erlassung des Flächenwidmungsplanes ist innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen kundzumachen. Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung eines Bebauungsplanes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, im Fall des § 65 Abs 2 innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtswirksamkeit des Beschlusses und im Fall des § 65 Abs 5 zweiter Satz innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Flächenwidmungsplanes durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen kundzumachen. Das örtliche Raumordnungskonzept, der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne treten mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Eine allfällige Kundmachung nach § 60 Abs 1 oder 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr 36, in der jeweils geltenden Fassung bewirkt nicht das In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes.
(2) Besteht in der Gemeinde ein Publikationsorgan, so ist der Beschluss des Gemeinderates überdies darin bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder des betreffenden Bebauungsplanes.
(3) Das örtliche Raumordnungskonzept, der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne sind im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen.
(4) Die Bebauungspläne sind nach ihrem In-Kraft-Treten unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen."
3.Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom über den Tag der erstmaligen elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne der Gemeinden Brandberg, Breitenbach am Inn, Finkenberg, Gerlosberg, Gnadenwald, Gries im Sellrain, Grinzens, Hainzenberg, Hochfilzen, Kals am Großglockner, Karres, Karrösten, Oberndorf in Tirol, Patsch, Ranggen, Sellrain, St. Ulrich am Pillersee, Tulfes, Tux, Wildermieming und Zellberg, LGBl 110/2016, lautet (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):
"§1
Gemeinden, erstmalige elektronische Kundmachung
(1) Für die Gemeinden Brandberg, Finkenberg, Gerlosberg, Hainzenberg, Kals am Großglockner, Tux und Zellberg ist der Flächenwidmungsplan vom an nach § 69 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 elektronisch kundzumachen.
(2) Vom an gilt für die im Abs 1 genannten Gemeinden ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.
(3) Für die Gemeinden Breitenbach am Inn, Gnadenwald, Karres, Karrösten, Patsch, Tulfes und Wildermieming ist der Flächenwidmungsplan vom an nach § 69 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 elektronisch kundzumachen.
(4) Vom an gilt für die im Abs 3 genannten Gemeinden ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.
(5) Für die Gemeinden Gries im Sellrain, Grinzens, Hochfilzen, Oberndorf in Tirol, Ranggen, Sellrain und St. Ulrich am Pillersee ist der Flächenwidmungsplan vom an nach § 69 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 elektronisch kundzumachen.
(6) Vom an gilt für die im Abs 5 genannten Gemeinden ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."
4.Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , mit der nähere Bestimmungen über die örtlichen Raumordnungskonzepte, die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne sowie über die technische Umsetzung des elektronischen Flächenwidmungsplanes erlassen werden (Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016), LGBl 74/2013, in der Fassung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , mit der die Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013 geändert wird, LGBl 112/2016, lautet (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"1. Abschnitt
Allgemeines
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
a) die Erstellung, die digitalen Formate, die Form und den Maßstab der örtlichen Raumordnungskonzepte und der Bebauungspläne,
b) die technische Umsetzung des elektronischen Flächenwidmungsplanes als EDV-Anwendung einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit,
c) die Erstellung der Flächenwidmungspläne und von Änderungen derselben im elektronischen Flächenwidmungsplan,
d) die digitalen Formate, die Form und den Maßstab der planlichen Darstellungen im elektronischen Flächenwidmungsplan,
e) die Art der Übernahme der bestehenden analogen Flächenwidmungspläne in den elektronischen Flächenwidmungsplan,
f) die erforderlichen Übergangsbestimmungen für die Weitergeltung der bestehenden analogen Flächenwidmungspläne und deren Änderungen sowie Ausnahmebestimmungen für anhängige Planungsvorhaben.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung gilt als
a) Elektronischer Flächenwidmungsplan (eFWP) eine EDV-Anwendung, die alle Funktionen für die
1. zur Überführung der Festlegungen der bestehenden analogen Flächenwidmungspläne in digitale Rechtsgrundlagen sowie
2. zur Erstellung der digitalen Rechtsgrundlagen für die Neuerlassung und die Änderung von Flächenwidmungsplänen erforderlichen Abläufe und Arbeitsschritte von der Planung bis zur Freischaltung im Internet enthält;
b) Portal Tirol ein vom Land Tirol als zentraler Einstiegspunkt zu E-Government-Anwendungen eingerichtetes elektronisches Portal;
c) Stammportalbetreiber das Land Tirol;
d) Anwendungsverantwortlicher das Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung;
e) dezentraler Administrator ein von hierzu berechtigten Einrichtungen eingesetzter Administrator zur Rechtevergabe;
f) Verwendungsvorgang die Eintragung, Änderung, Abfrage, Übermittlung und Verarbeitung von Daten;
g) Sicherheitsklasse ein verbindlich festgelegter Standard für das Sicherheitsmanagement im Portalverbundsystem (Quelle: Spezifikation Sicherheitsklassen im Portalverbundsystem SecClass Version 2.1.0/, Text auf http:// reference.e-government.gv.at/ Q-PV_Sicherheitsklassen-SecC.1719.0.html);
h) Portalverbundprotokoll (PVP) ein verbindlich festgelegtes Protokoll betreffend die Kommunikation der Portale im Portalverbundsystem (Quelle: Spezifikation Portalverbundprotokoll Version 1.9.2/, Text auf http://reference.e-government.gv.at/AG-IZPVP-pvp-1-9-1-vom-14-1.2223.0.html).
2. Abschnitt
Örtliche Raumordnungskonzepte und Bebauungspläne
§3
Grundsätze der Erstellung und Darstellung, Übermittlung
(1) Die Pläne der örtlichen Raumordnungskonzepte und der Bebauungspläne sind in digitaler Form auf der Grundlage der digitalen Katastralmappe (DKM) der Vermessungsämter im Landesvermessungssystem zu erstellen; die ergänzende Verwendung von vermessungstechnischen Naturstandsaufnahmen ist zulässig. Die Plangrundlagen müssen zumindest auf dem jeweils aktuell verfügbaren Stand im Zeitpunkt des Planungsbeginns beruhen.
(2) Die Darstellung der örtlichen Raumordnungskonzepte und der Bebauungspläne hat auf Plänen unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Zusätzliche Planzeichen können aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen verwendet werden, wenn diese der besseren Erläuterung oder Veranschaulichung dienen. Die Bedeutung dieser Planzeichen ist in der jeweiligen Planzeichenerläuterung eindeutig festzulegen.
(3) Die Planinhalte der örtlichen Raumordnungskonzepte sind der Landesregierung in digitaler Form im ESRI-Shapefile-Format gemeinsam mit den ihr nach § 67 Abs 1 TROG 2016 vorzulegenden Plänen und Unterlagen zu übersenden. Dabei sind die in der Anlage 4 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden. Für die Übermittlung dieser Daten als Web-Upload ist die dazu vorgesehene Geodatenschnittstelle auf der Internetseite des Landes Tirol zu verwenden.
(4) Die Mitteilung der Bebauungspläne an die Landesregierung nach § 68 Abs 5 TROG 2016 hat ausschließlich in analoger Form zu erfolgen.
§4
Form der Darstellung
(1) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2016 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrunde liegenden Geodaten enthalten.
(2) Die Angaben auf den Plänen und sonstigen Bestandteilen der örtlichen Raumordnungskonzepte und der Bebauungspläne einschließlich der Vermerke nach Abs 3 haben hinsichtlich der Inhalte der Anlage 1 zu entsprechen. Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, das Datum der Erstellung, den Planverfasser, den Maßstab in Zahlen und die Nordrichtung zu enthalten. Sofern die erforderlichen Inhalte vorhanden sind, kann die Gliederung oder Gestaltung der Angaben geändert werden. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.
(3) Die einzelnen Bestandteile der örtlichen Raumordnungskonzepte und der Bebauungspläne haben folgende Vermerke zu enthalten:
a) die vom Bürgermeister unterfertigten und mit dem Gemeindesiegel versehenen Vermerke über die Auflegung(en) des Entwurfes und über die Beschlussfassung des Entwurfes durch den Gemeinderat sowie
b) im Fall der örtlichen Raumordnungskonzepte weiters den Genehmigungsvermerk der Landesregierung und den Vermerk über die Kundmachung nach § 68 Abs 1 TROG 2016 und
c) im Fall der Bebauungspläne weiters den Vermerk über die Kundmachung nach § 68 Abs 2 TROG 2016 und nach Durchführung der Verordnungsprüfung überdies den entsprechenden Prüfvermerk der Tiroler Landesregierung.
(4) Die Pläne sind der Landesregierung gefaltet im Format DIN A4 mit Heftrand vorzulegen.
§5
Darstellungsmaßstäbe
(1) Die planlichen Inhalte der Bestandsaufnahme sind im Maßstab 1:10.000 oder größer darzustellen.
(2) Die örtlichen Raumordnungskonzepte sind hinsichtlich der Gesamtübersicht des Gemeindegebietes im Maßstab 1:20.000 oder größer darzustellen. Ortschaften und Weiler im Gemeindegebiet sind namentlich zu bezeichnen, die Namen und die an das Gemeindegebiet anschließenden Grenzverläufe der Nachbargemeinden, gegebenenfalls auch jene der angrenzenden Staaten oder Länder, sind kenntlich zu machen. Die Bereiche der baulichen Entwicklung sind auf der Grundlage der DKM im Maßstab 1:10.000 oder größer darzustellen. Für Detailinhalte sind auch ausschnittsweise Darstellungen in größeren Maßstäben zulässig.
(3) Bebauungspläne sind auf der Grundlage der DKM im Maßstab 1:5.000 oder größer darzustellen, ergänzende Bebauungspläne im Maßstab 1:2.000 oder größer.
§6
Darstellung von Änderungen
(1) Jede Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und, soweit diese auch die planliche Darstellung betrifft, im betreffenden Plan dadurch kenntlich zu machen, dass der Änderungsbereich in geeigneter Weise mit dieser laufenden Nummer versehen wird.
(2) Für Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und eines Bebauungsplanes gelten weiters die § 3, 4 und 5 sinngemäß.
3. Abschnitt
Elektronischer Flächenwidmungsplan
§7
Zugang
(1) Der eFWP ist so einzurichten, dass dessen Anwendungen mit Ausnahme der elektronischen Kundmachung ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind. Weiter ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf den eFWP nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw 5 des E-Government- Gesetzes, BGBl I Nr 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 50/2016, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Stammportalbetreiber oder dem von ihm ermächtigten dezentralen Administrator.
(2) Die Gemeinde kann sich bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes oder von Änderungen des Flächenwidmungsplanes eines Dienstleisters bedienen. Die Freischaltung der jeweiligen vorhabensbezogenen Daten für den Dienstleister obliegt der Gemeinde.
§8
Digitale Formate, Darstellungsmaßstäbe und -grundlage
(1) Im eFWP ist nur die Verwendung folgender digitaler Formate zulässig:
a) Graphic Interchange Format (.gif),
b) JPEG File Interchange Format (.jpeg,.jpg),
c) Portable Network Graphics (.png),
d) Portable Document Format (.pdf),
e) ESRI-Shapefile Format,
f) Word Document File (.doc,.docx),
g) Open Document (.ods),
h) Excel-Tabelle (.xls, .xlsx).
(2) Die Verwendung der nach Abs 1 zulässigen digitalen Formate in komprimierter Form (.zip) ist zulässig.
(3) Der Flächenwidmungsplan ist im eFWP auf der Grundlage der vom Land Tirol zur Verfügung gestellten Fassung der DKM darzustellen. Der Stand der DKM ist in der Planzeichenerläuterung anzuführen.
(4) Der Flächenwidmungsplan ist im eFWP gesamthaft im Maßstab 1:5.000 darzustellen. Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind in den Maßstäben 1:5.000, 1:2.000, 1:1.000, 1:500 oder 1:250 darzustellen. Übersichtspläne sind im Maßstab 1:10.000 oder 1:5.000 darzustellen.
(5) Im eFWP sind die in der Anlage 4 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden.
§9
Grundsätze und Form der Darstellung
(1) Die Darstellung des Flächenwidmungsplanes, von Änderungen des Flächenwidmungsplanes und von allfälligen Berichtigungen im eFWP hat auf Plänen unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Dies gilt auch im Fall der neuerlichen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes.
(2) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2016 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrunde liegenden Geodaten enthalten.
(3) Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, das Datum der Erstellung, den Planverfasser, eine Maßstabsleiste und die Nordrichtung zu enthalten. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen enthalten sein.
§10
Datenübermittlung
(1) Die Kommunikation im eFWP hat ausschließlich im Rahmen von dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen nach § 12 zu erfolgen. Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Übermittlungsverfahren und die Anwendung der Sicherheitsklasse 2 zu gewährleisten.
(2) Der eFWP ist so einzurichten, dass die Vorlage des Flächenwidmungsplanes oder der Änderung des Flächenwidmungsplanes zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 67 Abs 2 TROG 2016 nur möglich ist, wenn diese(r) alle erforderlichen Dateneinträge enthält. Weiters ist vorzusehen, dass die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständige Organisationseinheit von der Vorlage mittels E-Mail verständigt wird. Der Fristenlauf nach § 71 Abs 4 erster Satz TROG 2016 beginnt mit der Bestätigung des Einlangens im eFWP.
(3) Der Bescheid über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung ist mit der Amtssignatur zu versehen und der Gemeinde im eFWP zu übermitteln. Die Gemeinde ist vom Vorliegen des Bescheides mittels E-Mail zu verständigen. Der Zugriff auf den Bescheid durch die Gemeinde darf nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw 5 des E-Government-Gesetzes möglich sein. Mit dem Download des Bescheides durch die Gemeinde gilt dieser als zugestellt.
(4) Im eFWP ist sicherzustellen, dass nur Dateien übermittelt werden können, die im Hinblick auf ihre Größe und sonstige Beschaffenheit den technischen Anforderungen entsprechen.
§11
Datensicherheit
(1) Im eFWP ist durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
a) die Eingabe von Daten und die Einsichtnahme in diese nur durch dazu berechtigte Personen erfolgen kann,
b) eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Dritte verhindert wird,
c) alle Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß protokolliert werden.
Die Zugriffsberechtigten sind nachweislich über die Bestimmungen des § 15 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl I Nr 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I. Nr 83/2013, zu belehren.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen nach den § 10 und 11 DSG 2000 sind die Zugriffsberechtigten nachweislich über die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu belehren.
§12
Stand der Technik
(1) Dem Stand der Technik entsprechende Spezifikationen sind:
a) das in der freigegebenen Version verfügbare Portalverbundprotokoll (PVP) zur Regelung der Zugriffe auf das Portal Tirol und damit auf den eFWP,
b) die Sicherheitsklasse 2 (SecClass 2) für Zugriffe auf den eFWP,
c) die in den freigegebenen Versionen verfügbaren Algorithmen, Schlüssellängen und Parameter für serverseitig authentifizierte Verbindungen mit starker Verschlüsselung.
(2) Der Stand der produktiv eingesetzten technischen Lösungen nach Abs 1 ist laufend weiter zu entwickeln und entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten anzupassen.
4. Abschnitt
Elektronische Kundmachung; Übernahme der analogen Flächenwidmungspläne
§13
Elektronische Kundmachung
(1) Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes, die neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungspläne sowie die elektronische Kundmachung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes und allfälligen Berichtigungen haben die im eFWP dargestellten Pläne sowie folgende Vermerke, deren Form den Anlagen 2a bis 2f zu entsprechen hat, zu enthalten:
a) in den Fällen der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes
1. die von der Gemeinde bestätigten Vermerke über die Auflegung(en) des Entwurfes und über die Beschlussfassung des Entwurfes durch den Gemeinderat,
2. den Prüfvermerk oder Genehmigungsvermerk der Landesregierung nach § 72 Abs 2 bzw § 69 Abs 3 litc TROG 2016 und den Vermerk über die elektronische Kundmachung mit dem Datum der Freigabe zur Abfrage;
b) in den Fällen der Berichtigung der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes nach § 70 Abs 1 und 113 Abs 8 TROG 2016 den Vermerk über
1. das Datum der Berichtigung, die Anhörung der Gemeinde und über die elektronische Kundmachung mit dem Datum der Freigabe zur Abfrage,
2. den Hinweis auf den von der Berichtigung betroffenen Plan bzw Planausschnitt;
c) im Fall der neuerlichen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes nach § 70 Abs 2 TROG 2016
1. den Vermerk über die Zustimmung der Gemeinde und über die neuerliche elektronische Kundmachung mit dem Datum der Freigabe zur Abfrage,
2. sofern in einem Fehler in der bisherigen elektronischen Kundmachung berichtigt werden, weiters den Vermerk über die Anhörung der Gemeinde und über den Hinweis auf den von der Berichtigung betroffenen Plan bzw Planausschnitt.
(2) Die elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.
(3) Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Änderungen des Flächenwidmungsplanes treten mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die geänderte Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben wird, in Kraft.
(4) Die neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ersetzt die bisherige elektronische Kundmachung mit dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan in seiner neu kundgemachten Fassung auf der Internetseite des Landes zur Abfrage bereitgehalten wird.
(5) Berichtigungen des Flächenwidmungsplanes werden mit dem Ablauf des Tages der Freigabe der Berichtigung zur Abfrage wirksam.
§14
Überprüfung und Übernahme der analogen Flächenwidmungspläne und analog vorliegender Änderungen
(1) Die Landesregierung hat die dem analogen Flächenwidmungsplan zugrunde liegenden digitalen Daten vor der Übernahme in den eFWP auf ihre Vollständigkeit und weiters daraufhin zu überprüfen, ob die Datenstruktur der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, LGBl Nr 13, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2012 entspricht. Dabei ist insbesondere eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Sonderflächen nach § 43 TROG 2016 hinsichtlich ihres jeweiligen Verwendungszweckes sicherzustellen.
(2) Auf der Grundlage der nach Abs 1 geprüften digitalen Daten ist der gesamte Flächenwidmungsplan auf Transparentfolien analog darzustellen und mit dem geltenden analogen Flächenwidmungsplan abzugleichen.
(3) Ergibt die Prüfung der digitalen Daten nach Abs 1 oder der Abgleich nach Abs 2, dass die digitalen Daten unvollständig sind oder Fehler in der Datenstruktur aufweisen, so sind diese entsprechend richtigzustellen.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist auf geeignete Weise durch die Landesregierung zu dokumentieren und zu verwahren. Eine Ausfertigung des Dokuments ist der jeweiligen Gemeinde zu übermitteln.
(5) Die nach den Abs 1, 2 und 3 geprüften und erforderlichenfalls richtig gestellten digitalen Daten sind in den eFWP zu übernehmen. Weiters sind die digitalen Daten von Änderungen des Flächenwidmungsplanes nach § 113 Abs 9 TROG 2016 in den eFWP zu übernehmen. Hinsichtlich der digitalen Formate, der Darstellungsmaßstäbe und -grundlage sowie der Grundsätze und Form der Darstellung sind die § 8 und 9 anzuwenden.
§15
Erstfassung der elektronischen Kundmachung; elektronische Kundmachung von analog vorliegenden Änderungen
(1) Die Erstfassung der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat die Pläne, die den in den eFWP nach § 14 Abs 5 erster Satz übernommenen digitalen Daten entsprechen, sowie den Vermerk über den Tag der elektronischen Kundmachung und über die Fundstelle der Verordnung nach § 113 Abs 1 TROG 2016 zu enthalten. Die elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.
(2) Nach dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, gilt ausschließlich der elektronisch kundgemachte elektronische Flächenwidmungsplan.
(3) Die elektronische Kundmachung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes nach § 113 Abs 9 TROG 2016 hat die Pläne, die den in den eFWP nach § 14 Abs 5 zweiter Satz übernommenen digitalen Daten entsprechen, sowie folgende Vermerke zu enthalten:
a) den Vermerk über den Inhalt des Genehmigungsvermerks bzw der Genehmigungsstampiglie der Landesregierung nach § 66 Abs 5 bzw 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung,
b) den Vermerk über die elektronische Kundmachung mit dem Datum der Freigabe zur Abfrage.
Die Abs 1 zweiter Satz und 2 gelten sinngemäß.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§16
Übergangsbestimmungen
(1) Auf die bestehenden analogen Flächenwidmungspläne ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2012 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der Anlagen 2 und 3 zur Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 die Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung treten. Liegt jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Entwurf einer Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits vor, so können darauf statt der Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung weiterhin die Anlagen 2 und 3 zur Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 angewendet werden.
(2) Liegt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Entwurf
a) eines Bebauungsplanes oder einer Änderung eines Bebauungsplanes,
b) über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder
c) einer Änderung des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzeptes bereits vor, so kann darauf statt dieser Verordnung weiterhin die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2012 angewendet werden.
(3) Auf Änderungen von am noch nicht fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzepten kann statt der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2012 weiterhin die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2007 angewendet werden.
(4) Auf noch nicht abgeschlossene Planungsvorhaben, für die am ein Beschluss über die Auflegung des Entwurfes nach § 64 Abs 1 bzw § 65 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl Nr 27, bereits vorlag, ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung LGBl Nr 13/2004 weiter anzuwenden.
(5) Im Fall von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl Nr 112/2016 zu dieser Verordnung noch nicht abgeschlossenen Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen, für die ein Beschluss über die Auflegung des Entwurfes nach § 64 Abs 1 TROG 2016 bereits vorlag, können statt der Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung weiterhin die Anlagen 3 und 4 zur Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013 in der Fassung LGBl Nr 74/2013 angewendet werden.
§17
Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, LGBl Nr 13, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 39/2007 und LGBl Nr 2/2012 außer Kraft.
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. 2007 Nr L 108, S. 1, umgesetzt."
III.Erwägungen
1.Zur Zulässigkeit
1.1.Zum Gesetzesprüfungsverfahren
1.1.1.Die Tiroler Landesregierung erachtet das Gesetzesprüfungsverfahren insofern als unzulässig, als die angenommene Verfassungswidrigkeit ihrer Ansicht nach durch Aufhebung allein des § 69 Abs 1, des § 113 Abs 1, Abs 2, Abs 8 und Abs 9 sowie der Wendung ", § 69" in § 113 Abs 4 TROG 2016 beseitigt werden könnte und der Prüfungsumfang im Hinblick auf § 71 Abs 1 TROG 2016 und den Verweis "§71" in § 113 Abs 4 TROG 2016 zu weit gefasst sei. Für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes gelte auf Grund des (Verweises in) § 71 Abs 1 TROG 2016 unter anderem § 69 Abs 1 TROG 2016 – der die elektronische Kundmachung regle – sinngemäß. Bei Aufhebung des § 69 Abs 1 TROG 2016 bedürfe es nicht auch der Aufhebung des § 71 Abs 1 TROG 2016, weil sich auch die Verweisung (des § 71 Abs 1 TROG 2016) um die aufgehobene Bestimmung (des § 69 Abs 1 TROG 2016) reduziere. Ein untrennbarer Zusammenhang zur Frage der elektronischen Kundmachung sei daher nicht gegeben. Der Prüfungsumfang sei auch insofern zu weit gefasst, als darüber hinaus mit der Aufhebung des § 71 Abs 1 TROG 2016 maßgebende Verfahrensbestimmungen im Vorfeld der Kundmachung nicht nur hinsichtlich der Änderung des Flächenwidmungsplanes, sondern auch in Bezug auf das örtliche Raumordnungskonzept und die Bebauungspläne wegfielen.
1.1.2.Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren wiederholt dargelegt, dass der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keinen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003).
Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Die Prüfung hat sich vielmehr auf all jene Normen zu beziehen, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte sich das Bedenken als begründet erweisen – beseitigt werden kann (vgl VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; )
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letztes liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN)
Dagegen macht ein zu weiter Prüfungsumfang das Verfahren, soweit die Präjudizialität für die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegeben ist, nicht zur Gänze unzulässig, sondern führt, erweisen sich die Bedenken als begründet, im Falle der Aufhebung nur eines Teiles der in Prüfung gezogenen Bestimmungen dazu, dass die übrigen Bestimmungen nicht aufgehoben werden (vgl VfSlg 16.989/2003 mwN, 19.684/2012 und 19.746/2013)
1.1.3.Die Tiroler Landesregierung machte – wie aus dem dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten "Amtswegige[n] Nachtrag des Flächenwidmungsplanes" ersichtlich – den Flächenwidmungsplan 2016 elektronisch "gemäß § 113 Abs 9 i.V.m. § 71, 69 TROG 2016" kund. Für den Verfassungsgerichtshof besteht sohin kein Zweifel, dass die Tiroler Landesregierung sowohl die in Prüfung gezogene Bestimmung des § 71 Abs 1 TROG 2016 als auch den in § 113 Abs 4 TROG 2016 normierten Verweis "§71" – § 113 Abs 9 TROG 2016 verweist seinerseits auf § 113 Abs 4 TROG 2016 – bei Erlassung des elektronisch kundgemachten Flächenwidmungsplanes 2016 angewendet hat und auch der Verfassungsgerichtshof diese im Rahmen des Gesetzesprüfungsverfahrens in Prüfung gezogenen Bestimmungen bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit des vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahrens anzuwenden hat. Davon zu unterscheiden ist die von der Tiroler Landesregierung aufgeworfene Frage des zur Beseitigung der angenommenen Verfassungswidrigkeit notwendigen Aufhebungsumfanges, die vom Verfassungsgerichtshof nicht im Rahmen der Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens zu beantworten ist.
1.1.4.Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren in dem vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Umfang als zulässig.
1.2.Zu den Verordnungsprüfungsverfahren
1.2.1.Im Übrigen – hinsichtlich des vom Verfassungsgerichtshof ebenfalls von Amts wegen in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsplanes 2016, in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom , der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom über den Tag der erstmaligen elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne, LGBl 110/2016, und der Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016, LGBl 74/2013, idF LGBl 112/2016 – erachtet die Tiroler Landesregierung die Verordnungsprüfungsverfahren in dem vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Umfang als zulässig.
1.2.2.Da auch der Verfassungsgerichtshof keine Zweifel an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnungen im Anlassverfahren hat und auch sonst keine Prozesshindernisse vorliegen, sind die Verordnungsprüfungsverfahren in dem vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Umfang zulässig.
2.In der Sache
2.1.Zum Gesetzesprüfungsverfahren
2.1.1.Die Tiroler Landesregierung bringt in ihrer Äußerung vor, der elektronische Flächenwidmungsplan sei eine im Interesse der Sicherstellung eines zeitgemäßen Planungs- und Verfahrensmanagements sowie Kundmachungswesens mit erhöhter Publizität eingeführte EDV-Anwendung, die einheitlich für alle Gemeinden des Landes Tirol zur Abwicklung des gesamten Verfahrens zur Erstellung und Erlassung der (elektronischen) Flächenwidmungspläne zur Verfügung stehe; die Kundmachung der (elektronischen) Flächenwidmungspläne stelle den Schlusspunkt des Verfahrens dar. Im Hinblick auf EDV-technische Anforderungen wie Systemsicherheit und -stabilität, die Vermeidung von Schnittstellen- und Kompatibilitätsproblemen und die damit verbundenen Investitions-, Wartungs- und Personalkosten sei die zentrale Umsetzung auf Ebene der Tiroler Landesregierung unumgänglich, weil der technische Standard von kleineren und mittleren Gemeinden weder in sachlicher noch in personeller Hinsicht erfüllt werden könne.
Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes auf Basis der von der Gemeinde beschlossenen digitalen Daten durch die Tiroler Landesregierung erfolge automatisiert infolge der elektronisch erfolgten Genehmigung und Zustellung des aufsichtsbehördlichen Bescheides durch die Tiroler Landesregierung. Es bestimme somit die Gemeinde über Zeitpunkt und Inhalt der Kundmachung des Flächenwidmungsplanes durch dessen elektronische Vorlage an die Tiroler Landesregierung. Die Planungsentscheidungen der Gemeinde würden in keiner Weise beschränkt.
Die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes in seinem Prüfungsbeschluss treffe nicht zu, dass die Kundmachung einer Verordnung als untrennbarer Teil des Verordnungserlassungsverfahrens zu qualifizieren sei und die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde zwingend auch dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde unterfalle. Die Regelung der Art und Weise der Kundmachung von Verordnungen komme zwar primär dem Gesetzgeber jener Gebietskörperschaft zu, der auch zur Regelung der jeweiligen Sachmaterie befugt sei; diese Regelungskompetenz komme subsidiär dem jeweiligen Organisationsgesetzgeber – im vorliegenden Fall dem Landesgesetzgeber als Gesetzgeber der Gemeindeorganisation – zu. Dies werde insbesondere bei Auseinanderfallen der Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie und jener zur Regelung der Gemeindeorganisation deutlich. Wäre die Regelung der Beschlussfassung von Verordnungen untrennbar mit der Regelung ihrer Kundmachung verbunden, verbliebe kein Raum für die subsidiäre Regelungskompetenz des Organisationsgesetzgebers. Es handle sich sohin bei der Kundmachung um einen selbstständig zu betrachtenden Akt, bei dem fallbezogen zu beurteilen sei, ob auf ihn die Voraussetzungen des Art 118 Abs 2 B-VG zutreffen oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof habe in VfSlg 7949/1977 eine gesetzliche Regelung im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz als zulässig angesehen, die das Inkrafttreten eines Flächenwidmungsplanes an einen Akt der Landesregierung – die Kundmachung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung im amtlichen Verkündigungsblatt – knüpft. Die Regelung sei bis heute verfassungsrechtlich unbeanstandet geblieben und finde sich nun in § 14 Abs 1 K-GPlG 1995. Demnach sei die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes, gegebenenfalls der Umstand, dass der Flächenwidmungsplan als genehmigt gelte, von der Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Der Flächenwidmungsplan werde mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam. In VfSlg 8844/1980 habe der Verfassungsgerichtshof zudem ausgesprochen, dass es im Hinblick auf den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ungeachtet des "Geschäftsbesorgungsmonopols" des Gemeinderates zulässig sei, administrative Tätigkeiten – wie den Betrieb einer Datenverarbeitungsanlage – an externe Stellen auszulagern, soweit damit nicht dem Sachlichkeitsgebot und den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zuwidergehandelt werde und weiters in einer nach außen erkennbaren Weise sichergestellt sei, dass nur die vom Gesetz hiezu Ermächtigten den Organwillen bildeten und nach außen für die Gemeinde handelten.
Auch die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle BGBl I 14/2019 nähmen im Hinblick auf Art 15 Abs 7 B-VG – welcher unter anderem die Kundmachung von Rechtsvorschriften der Gemeinde im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes regle – nur auf den Grundsatz der Trennung der (Gesetzgebungs- und) Vollziehungsbereiche des Bundes und der Länder, nicht jedoch auf den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Bezug. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht als berührt angesehen habe.
Der mit der Novelle BGBl 205/1962 eingeführte "eigene Wirkungsbereich" der Gemeinde sei entsprechend den Erläuterungen des Verfassungsgesetzgebers und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 17.559/2005) dynamisch zu interpretieren und die in Art 118 Abs 2 B-VG genannten Kriterien auch bei der Auslegung der in Art 118 Abs 3 B-VG aufgezählten Angelegen-heiten heranzuziehen. Es sei auf Grund der wachsenden Komplexität der Lebensverhältnisse, einer zunehmenden Verknappung von Ressourcen und der fortschreitenden technischen Entwicklung – auch im Hinblick auf die elektronische Kundmachung der Flächenwidmungspläne – nicht auszuschließen, dass die Gemeinden zur Besorgung einer Angelegenheit nicht mehr in der Lage seien, auch wenn sie diese früher problemlos selbst erledigen hätten können. Die authentische elektronische Kundmachung der Flächenwidmungspläne im System des elektronischen Flächenwidmungsplanes erfolge zwar (immer noch) im überwiegenden Interesse der Gemeinde, sei jedoch aus den genannten Gründen mangels Eignung nicht (mehr) Sache des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
2.2.Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichts-hofes gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 konnten im Gesetzesprüfungsverfahren nicht zerstreut werden.
2.2.1.Das (mit LGBl 101/2016 wiederverlautbarte) Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 sieht in seinem § 29 Abs 3 die Erstellung der Planungsinstrumente im Rahmen der örtlichen Raumordnung, nämlich der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne, in digitaler Form vor. Der Flächenwidmungsplan ist von der Gemeinde auf der Grundlage digitaler Daten zu beschließen und elektronisch kundzumachen. Die Tiroler Landesregierung hat gemäß § 29 Abs 4 TROG 2016 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung, die digitalen Formate, die Form und den Maßstab der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne zu erlassen. Die elektronische Kundmachung der Flächenwidmungspläne wird in § 69 TROG 2016 und im Detail – ebenso wie der elektronische Flächenwidmungsplan an sich – in der Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016, LGBl 74/2013, idF LGBl 112/2016 geregelt.
Der Tiroler Landesregierung obliegt die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes auf der Grundlage der digitalen Daten (§69 Abs 1 TROG 2016). Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat in der Weise zu erfolgen, dass der Flächenwidmungsplan ab dem der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung folgenden Tag auf der Internetseite des Landes Tirol zur Abfrage bereitgehalten wird. Der Flächenwidmungsplan und die Daten nach § 69 Abs 3 TROG 2016 sind derart bereitzuhalten, dass diese nach Grundstücken abgefragt werden können (§69 Abs 4 TROG 2016). Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Änderungen des Flächenwidmungsplanes treten mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die geänderte Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben wird, in Kraft. Die elektronische Kundmachung hat den Tag, an dem die jeweils geltende Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben worden ist, zu enthalten (§69 Abs 2 TROG 2016). In der elektronischen Kundmachung sind weiters alle Änderungen des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen. Nach § 71 Abs 1 TROG 2016 gilt § 69 TROG 2016 betreffend die elektronische Kundmachung der Flächenwidmungspläne gleichermaßen für deren Änderung.
Der Wechsel von der "analogen" Kundmachung der Flächenwidmungspläne durch die Gemeinde zur elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne durch die Tiroler Landesregierung erforderte die Übernahme der bisher ("analog") in Papierform vorliegenden Pläne in den elektronischen Flächenwidmungsplan und deren elektronische Kundmachung. Diese Übernahme wird in § 113 TROG 2016 in Verbindung mit der Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016 geregelt. Da es nicht möglich war, den elektronischen Flächenwidmungsplan zum gleichen Zeitpunkt für alle Gemeinden einzuführen, sieht § 113 Abs 1 TROG 2016 vor, dass die Tiroler Landesregierung durch Verordnung für jede Gemeinde den Tag zu bestimmen hat, von dem an der (gesamte) Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundzumachen ist; korrespondierend hat die Tiroler Landesregierung den Flächenwidmungsplan für die jeweilige Gemeinde von diesem Tag an elektronisch kundzumachen. Weiters bestimmt § 113 Abs 1 TROG 2016, dass die elektronische Kundmachung diesen Tag zu enthalten hat und – bezogen auf den mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E3084/2018-11, in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsplan 2016 der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee – dass gemäß § 113 Abs 9 iVm Abs 1 TROG 2016 nach dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan gilt.
Nach § 1 Abs 5 der Verordnung der Tiroler Landesregierung über die erstmalige elektronische Kundmachung von Flächenwidmungsplänen näher bezeichneter Gemeinden, LGBl 110/2016, ist u.a. für die Gemeinde St. Ulrich am Pillersee der Flächenwidmungsplan vom an nach § 69 TROG 2016 elektronisch kundzumachen. Korrespondierend sieht § 1 Abs 6 der genannten Verordnung der Tiroler Landesregierung vor, dass u.a. für die Gemeinde St. Ulrich am Pillersee vom an der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan gilt.
Bei der dem Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E3084/2018-11, zugrunde liegenden Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee handelt es sich um einen Übergangsfall gemäß § 113 Abs 9 TROG 2016, weil die entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee ursprünglich "analog" durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und danach durch Auflage kundgemacht wurde.
Nach § 113 Abs 9 zweiter Satz TROG 2016 ist die Tiroler Landesregierung verpflichtet, die (ursprünglich "analog" kundgemachte) Änderung eines Flächenwidmungsplanes nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung elektronisch kundzumachen. Dieser Verpflichtung hat die Tiroler Landesregierung bei dem mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E3084/2018-11, in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsplan 2016 der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee im Anlassfall mit entsprochen, womit die elektronische Kundmachung nach § 113 Abs 9 in Verbindung mit § 71 und § 69 TROG 2016 am wirksam geworden ist. Damit war von diesem Zeitpunkt an die ursprünglich "analoge" Kundmachung nicht mehr wirksam.
2.2.2.Gemäß Art 118 Abs 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde neben den in Art 116 Abs 2 B-VG angeführten Angelegenheiten "alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden". Der eigene Wirkungsbereich wird durch diese Generalklausel und ergänzend durch die in Art 118 Abs 3 B-VG demonstrativ aufgezählten Angelegenheiten abschließend umschrieben (vgl VfSlg 5807/1968; Weber, Art 118/1-7 B-VG, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 13. Lfg. 2017, Rz 11, mwN).
Im Hinblick auf die ausdrückliche Festlegung in Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG besteht für den Verfassungsgerichtshof kein Zweifel, dass die "örtliche Raumplanung" in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Sämtliche Angelegenheiten, die zur örtlichen Raumplanung gehören, hat der Gesetzgeber demzufolge als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
2.2.3.Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner im Prüfungsbeschluss vom , V63/2018-10, eingenommenen Auffassung, dass der Gesetzgeber die Modalitäten der Kundmachung einer Verordnung, in concreto eines Flächenwidmungsplanes, also die Art und Weise der Kundmachung, regeln kann. Dem Gesetzgeber steht es somit frei, die elektronische Kundmachung eines Flächenwidmungsplanes vorzusehen und deren Modalitäten näher zu regeln.
Das im genannten Prüfungsbeschluss dargelegte Bedenken des Verfassungsgerichtshof ging ausschließlich dahin, ob der Gesetzgeber mit der Kundmachung des im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassenden Flächenwidmungsplanes ein Organ (hier: die Tiroler Landesregierung) in dessen eigenem rechtlichen Verantwortungsbereich zuständig machen darf, das kein Organ der Gemeinde ist.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes muss der Gesetzgeber von Verfassungs wegen vorsehen, dass die Kundmachung des (im eigenen Wirkungsbereich zu erlassenden) Flächenwidmungsplanes unter der rechtlichen Verantwortung eines Gemeindeorgans erfolgt:
Fällt eine Angelegenheit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, so wie im gegenständlichen Fall die Angelegenheiten der "örtlichen Raumplanung" iSd Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG, ist – entgegen den Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 durch LGBl 47/2011 (mit der die elektronische Kundmachung der Flächenwidmungspläne eingeführt wurde) und entgegen den Ausführungen der Tiroler Landesregierung in ihrer Äußerung – nicht bloß die Vorbereitung und der Beschluss eines zu einer solchen Angelegenheit gehörigen Rechtsaktes, sondern auch dessen Erlassung bzw die Veranlassung der Kundmachung dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans betreffend den Flächenwidmungsplan erst durch die Kundmachung des Rechtsaktes Geltung erlangt und damit die Kundmachung ein untrennbarer Teil des Verfahrens zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes ist.
Bezogen auf die Kompetenz des Art 118 Abs 3 Z 9 iVm Art 118 Abs 2 B-VG scheidet es demnach aus, dass der Gesetzgeber der Gemeinde bloß die Durchführung des Verfahrens zur Erlassung und die Beschlussfassung hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes überträgt, die Kundmachung des von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich beschlossenen Flächenwidmungsplanes hingegen (nicht von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist, sondern) von Gesetzes wegen von der Tiroler Landesregierung vorgenommen werden muss.
2.2.4.Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, die in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, widersprechen Art 118 Abs 2 iVm Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG.
2.2.5.Der Verfassungsgerichtshof übersieht dabei nicht, dass es aus mannigfaltigen (von der Tiroler Landesregierung in ihrer Äußerung angeführten) Gründen zweckmäßig ist, ein System der elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne aller Gemeinden zentral (beim Land Tirol) einzurichten. Dabei steht es dem Gesetzgeber offen, die Mitwirkung von Organen des Landes oder anderen externen Einrichtungen bei der faktischen Durchführung der Kundmachung vorzusehen, wenn und insoweit dies unter der rechtlichen Verantwortung des vom Gesetzgeber mit der Kundmachung des Flächenwidmungsplans betrauten Gemeindeorgans erfolgt (vgl dazu allgemein VfSlg 8844/1980).
2.3.Zu den Verordnungsprüfungverfahren
2.3.1.Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen den im Prüfungsbeschluss vom , V63/2018-10, in Prüfung gezogenen Teil des Flächenwidmungsplanes 2016 der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee in der elektronisch kundgemachten Fassung das Bedenken, dass die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes 2016 durch die Tiroler Landesregierung keine gesetzliche Grundlage habe und sich dementsprechend als gesetzwidrig herausstellen dürfte, wenn sich die vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als begründet erweisen sollten.
2.3.2.Da der Verfassungsgerichtshof mit diesem Erkenntnis die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als verfassungswidrig aufhebt, entbehrt der in Prüfung gezogene Teil des Flächenwidmungsplanes 2016 der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom einer gesetzlichen Grundlage.
Da mit diesem Mangel auch der nicht in Prüfung gezogene Teil des Flächenwidmungsplanes 2016 der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom behaftet ist – folglich die gesamte Verordnung einer gesetzlichen Grundlage entbehrt –, ist der Flächenwidmungsplan 2016 der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom gemäß Art 139 Abs 3 Z 1 B-VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben (vgl VfSlg 17.967/2006, 20.000/2015).
2.3.3.Der Verfassungsgerichtshof hatte auch gegen die im Prüfungsbeschluss vom , V63/2018-10, in Prüfung gezogene Wortfolge "und St. Ulrich am Pillersee" in § 1 Abs 5 der Verordnung der Tiroler Landesregierung LGBl 110/2016 das Bedenken, dass diese Verordnungsbestimmung einer gesetzlichen Grundlage entbehren und somit ein Verstoß gegen Art 18 Abs 2 B-VG vorliegen könnte, wenn der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als verfassungswidrig aufheben sollte.
2.3.4.Infolge der Aufhebung der mit dem Beschluss vom , V63/2018-10, geprüften Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 entbehrt die Wortfolge "und St. Ulrich am Pillersee" in § 1 Abs 5 der Verordnung der Tiroler Landesregierung LGBl 110/2016 einer gesetzlichen Grundlage, weswegen sie gegen Art 18 Abs 2 B-VG verstößt.
Da mit diesem Mangel auch der nicht in Prüfung gezogene Teil der Verordnung der Tiroler Landesregierung LGBl 110/2016 behaftet ist – folglich die gesamte Verordnung einer gesetzlichen Grundlage entbehrt –, ist die Verordnung der Tiroler Landesregierung LGBl 110/2016 gemäß Art 139 Abs 3 Z 1 B-VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben (vgl VfSlg 17.967/2006, 20.000/2015).
2.3.5.Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen § 14 sowie die Wortfolge "und über die Fundstelle der Verordnung nach § 113 Abs 1 TROG 2016" in § 15 Abs 1 der Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016, LGBl 74/2013, idF LGBl 112/2016 ebenso das Bedenken, dass die Regelungen einer gesetzlichen Grundlage entbehrten, wenn der Verfassungsgerichtshof die einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 aufheben sollte.
2.3.6.Infolge der Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 fehlt den in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016, LGBl 74/2013, idF LGBl 112/2016 die gesetzliche Grundlage, weswegen diese Verordnungsbestimmungen gegen Art 18 Abs 2 B-VG verstoßen. Diese Gesetzwidrigkeit erfasst nur die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016, LGBl 74/2013, idF LGBl 112/2016; die übrigen, nicht in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016, LGBl 74/2013, idF LGBl 112/2016 können sich (zumindest teilweise) auf sonstige, vom Verfassungsgerichtshof mit diesem Erkenntnis nicht aufgehobene Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 stützen.
IV.Ergebnis
1.§69 Abs 1, § 71 Abs 1, § 113 Abs 1, Abs 2, Abs 8 und Abs 9 sowie die Wendung ", § 69, § 71" in § 113 Abs 4 TROG 2016, LGBl 101/2016 sind als verfassungswidrig aufzuheben.
Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstellen gründet sich auf Art 140 Abs 5 dritter und vierter Satz B-VG.
Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG.
Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Tirol zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VfGG iVm § 2 Abs 1 liti Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2013.
2.Da der Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am , aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom der gesetzlichen Grundlage entbehrt, ist er gemäß Art 139 Abs 3 Z 1 B-VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs 2 VfGG iVm § 2 Abs 1 litj Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2013.
3.Da die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom über den Tag der erstmaligen elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne der Gemeinden Brandberg, Breitenbach am Inn, Finkenberg, Gerlosberg, Gnadenwald, Gries im Sellrain, Grinzens, Hainzenberg, Hochfilzen, Kals am Großglockner, Karres, Karrösten, Oberndorf in Tirol, Patsch, Ranggen, Sellrain, St. Ulrich am Pillersee, Tulfes, Tux, Wildermiening und Zellberg, LGBl 110/2016, der gesetzlichen Grundlage entbehrt, ist sie gemäß Art 139 Abs 3 Z 1 B-VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsstelle gründet sich auf Art 139 Abs 5 letzter Satz B-VG.
Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Ausspruches erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs 2 VfGG iVm § 2 Abs 1 litj Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2013.
4.§14 sowie die Wortfolge "und über die Fundstelle der Verordnung nach § 113 Abs 1 TROG 2016" in § 15 Abs 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , mit der nähere Bestimmungen über die örtlichen Raumordnungskonzepte, die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne sowie über die technische Umsetzung des elektronischen Flächenwidmungsplanes erlassen werden (Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016), LGBl 74/2013, in der Fassung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , mit der die Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013 geändert wird, LGBl 112/2016, sind als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsstellen gründet sich auf Art 139 Abs 5 letzter Satz B-VG.
Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Ausspruches erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs 2 VfGG iVm § 2 Abs 1 litj Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2013.
5.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:VFGH:2019:G386.2018 |
Schlagworte: | Flächenwidmungsplan, Verordnung Kundmachung, Wirkungsbereich eigener, Gemeinderecht, Selbstverwaltung, VfGH / Verwerfungsumfang |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.