VfGH vom 27.06.2003, G373/02

VfGH vom 27.06.2003, G373/02

Sammlungsnummer

16925

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung der Kostenregelung für Nachschulungen in der Nachschulungsverordnung mangels Präjudizialität; Abweisung der Anträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Führerscheingesetzes betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung bereits bei bloßer Inbetriebnahme eines KFZ in alkoholisiertem Zustand sowie betreffend die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung der Anordnung einer Nachschulung

Spruch

I. Die zu V92/02 und zu V63/03 protokollierten Verordnungsprüfungsanträge werden zurückgewiesen.

II. Die zu G373/02 und zu G382/02 protokollierten Gesetzesprüfungsanträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Gestützt auf Art 139 und 140 B-VG stellt der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich (in der Folge: UVS) folgende Anträge:

1.1. Zu G373/02 und V63/03:

"1. Der Verfassungsgerichtshof wolle

die Wortfolge 'oder Inbetriebnehmen' in § 26 Abs 1 1. Satz iVm. § 26 Abs 1 Z 3 Führerscheingesetz idF. BGBl. I Nr. 81/2002,

in eventu

die Wortfolgen 'oder in Betrieb genommen' und 'bis 1b' in § 7 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz idF. BGBl. I Nr. 81/2002,

in eventu

die Wortfolge 'oder 1a' in § 24 Abs 3 2. Satz Führerscheingesetz BGBl. I Nr. 81/2002,

als verfassungswidrig aufheben.

2. Der Verfassungsgerichtshof wolle weiters

§ 11 Z 1 Nachschulungsverordnung FSG-NV, BGBl. II Nr. 357/2002,

als gesetzwidrig aufheben."

1.2. Zu G382/02 und V92/02:

"1. Der Verfassungsgerichtshof wolle

§ 26 Abs 2 Führerscheingesetz idF. BGBl. I Nr. 81/2002,

in eventu

§ 24 Abs 3 5. Satz Führerscheingesetz idF BGBl. I Nr. 81/2002,

als verfassungswidrig aufheben.

2. Der Verfassungsgerichtshof wolle weiters

§ 11 Z 1 Nachschulungsverordnung FSG-NV, BGBl. II Nr. 357/2002,

als gesetzwidrig aufheben."

2. Der UVS stellt diese Anträge aus Anlaß zweier bei ihm anhängiger Berufungsverfahren, in denen er die Rechtmäßigkeit von Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu beurteilen hat, mit denen den Berufungswerbern die Lenkberechtigung befristet entzogen und die Anordnung erteilt wurde, sich auf eigene Kosten einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen.

3. In dem zu G373/02 protokollierten Verfahren hat die Bundesregierung auf ihre in den Verfahren zu G203/02, G233/02 ua. abgegebene Äußerung verwiesen, insbesondere auf deren Punkt F., wonach diese Äußerung "auch für alle laufenden sowie für alle künftigen sachverhaltsähnlichen, [mit dem Verfahren G203/02 ua.] verbundenen Verfahren zur Prüfung derselben Gesetzesbestimmung" gelte. Zu dem zu G382/02 protokollierten Antrag hat die Bundesregierung eine Äußerung erstattet, in der sie den Anträgen sowohl im Hinblick auf ihre Zulässigkeit als auch in der Sache entgegentritt und ihre Zurück- bzw. Abweisung beantragt.

4. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zu den Anträgen auf Aufhebung des § 11 Z 1 der Nachschulungsverordnung FSG-NV eine Äußerung abgegeben, in der er die Abweisung des Antrags des UVS begehrt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anträge, die er in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm. § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat, erwogen:

1.1. Zur Zulässigkeit der Verordnungsprüfungsanträge:

1.1.1. In den Berufungsverfahren, die den Anlaß für die vom UVS gestellten Anträge bilden, hat der UVS die Rechtmäßigkeit von Bescheiden zu beurteilen, mit denen den beim UVS einschreitenden Berufungswerbern - zusätzlich zur Entziehung der Lenkberechtigung - die Anordnung erteilt wurde,

"[sich] gemäß §§24 Abs 3 und 26 Abs 1 Z 3 [bzw. Abs 2] Führerscheingesetz auf [ihre] Kosten innerhalb offener Entziehungszeit bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet".

§ 24 Führerscheingesetz (in der Folge: FSG) lautet, soweit hier maßgeblich, in der angefochtenen Fassung:

"(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit


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1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder [...]
2.


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[...]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

[...]

(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,

2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,

3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,

4. die Meldepflichten an die Behörde,

5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und

6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,

7. die Kosten der Nachschulung."

Der vom UVS gemäß Art 139 B-VG angefochtene § 11 Nachschulungsverordnung FSG-NV, BGBl. II Nr. 357/2002, lautet (die angefochtene Verordnungsstelle ist hervorgehoben):

"Kosten der Nachschulungen

§ 11. Die Gebühr für die Teilnahme an einer Nachschulung beträgt pro Teilnehmer

1. für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit ....... 35 Euro

2. für ein Einzelgespräch pro Kurseinheit ........ 109 Euro.

In diesen Preisen sind alle Zuschläge enthalten ('Inklusivpreise').

Im Fall von fremdsprachigen Kursteilnehmern kann ein Dolmetscher beigezogen werden."

1.1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist zwar nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht (den antragstellenden UVS) an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes (dieses UVS) in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs muß aber ein Antrag im Sinne des Art 139 B-VG dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes (des antragstellenden UVS) im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 9811/1983, 10296/1984, 12189/1989, 14551/1996).

Im vorliegenden Fall erachtet es der Verfassungsgerichtshof im Sinne seiner zitierten Judikatur als denkunmöglich, daß der antragstellende UVS im Rahmen seiner Sachentscheidung die Vorschrift des § 11 Z 1 Nachschulungsverordnung FSG-NV über die Höhe der Kosten anzuwenden hätte:

Es liegt in der Verantwortung des Bescheidadressaten, seine der Anordnung gemäß § 24 FSG entsprechende Verpflichtung wahrzunehmen, sich der Nachschulung bei einer geeigneten Nachschulungseinrichtung zu unterziehen. In dem Verfahren, in dem die Lenkberechtigung entzogen und die Anordnung erteilt wird, sich einer Nachschulung im Sinne des § 24 Abs 3 und Abs 5 FSG zu unterziehen, ist nicht über die Höhe der Kosten abzusprechen, die vom Betreffenden - bei Befolgung des Bescheides - an die Nachschulungseinrichtung zu entrichten sind (vgl. auch /0074, wonach "das Gesetz nicht vorschreibt, daß die der betroffenen Person durch die Befolgung der Anordnung einer begleitenden Maßnahme erwachsenden Kosten im Spruch des Anordnungsbescheides aufscheinen müssen").

Dem UVS kommt daher keine Befugnis zur Anfechtung des § 11 Z 1 Nachschulungsverordnung FSG-NV zu, weil er diese Vorschrift im Verfahren nicht anzuwenden hätte.

1.1.3. Die Verordnungsprüfungsanträge waren daher zurückzuweisen.

1.2. Zur Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsanträge:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G203/02 ua. über Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen der §§7 und 26 Führerscheingesetz BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998 beziehungsweise in der Fassung BGBl. I Nr. 94/1998 entschieden. Die Rechtskraft des in einem Verfahren nach Art 140 B-VG gefällten Erkenntnisses setzt nicht nur Identität der Bedenken, sondern auch Identität der Norm voraus (VfSlg. 14301/1995 mwN). Die angefochtenen Gesetzesstellen sind mit jenen, die Gegenstand des Erkenntnisses vom , G203/02 ua. waren, schon deshalb nicht identisch, weil die §§7 und 26 FSG mit den vorliegenden Anträgen in jener (neuen) Fassung angefochten werden, die sie durch die 5. Führerscheingesetznovelle, BGBl. I Nr. 81/2002, erhalten haben. Im Übrigen stützt der antragstellende UVS den vorliegenden Antrag auch nicht auf dieselben verfassungsrechtlichen Bedenken wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Fall G203/02. Die vorliegenden Anträge des UVS sind daher nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der UVS hat die angefochtenen Gesetzesstellen bei der Entscheidung über die bei ihm anhängigen Berufungen anzuwenden; da den Anträgen insofern auch sonst kein Prozeßhindernis entgegensteht, sind sie in der Sache zu behandeln.

2. In der Sache:

2.1. In dem zu G373/02 protokollierten Antrag macht der UVS Bedenken gegen jene Bestimmungen geltend, die eine Entziehung der Lenkberechtigung (für die Dauer von mindestens drei Monaten) auch in jenen Fällen vorsehen, in denen der Inhaber der Lenkberechtigung ein Fahrzeug "in Betrieb" nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l, oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft mehr als 0,6 mg/l aber weniger als 0,8 mg/l beträgt (§26 Abs 1 Z 3 FSG). Darin, daß die Entziehung nicht auf jene Fälle beschränkt ist, in denen der Betroffene das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, sondern vielmehr ausdrücklich auch solche Fälle erfaßt, in denen das Fahrzeug bloß "in Betrieb genommen" wird, erblickt der UVS einen Verstoß gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG) abzuleitende Sachlichkeitsgebot.

In dem Berufungsverfahren, welches zu dem zu G382/02 protokollierten Antrag führte, hat der UVS die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Lenkberechtigung in einem Fall zu beurteilen, in dem der Lenker einer Aufforderung zur Untersuchung seiner Atemluft insofern nicht nachgekommen ist, als sechs der mit einem Testgerät an Ort und Stelle durchgeführten Versuche sich als Fehlversuche erwiesen, und die Behörde diese Fehlversuche als "Verweigerung" der Atemluftuntersuchung wertete. Seine Bedenken gegen die Sachlichkeit der angefochtenen Bestimmungen begründet der UVS in diesem Antrag damit, daß der Entziehungsbehörde bei Anwendung des § 26 Abs 2 FSG kein Beurteilungsspielraum zukomme. Es sei unsachlich, daß die Behörde die Lenkberechtigung zwingend für vier Monate zu entziehen habe, obwohl "für Argumente dahingehend, ob überhaupt ein Schluß auf die Sinnesart dieser Person beim Lenken eines Kraftfahrzeuges gezogen werden kann und für eine Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 4 FSG" kein Raum verbleibe.

Diesen Bedenken des UVS ist entgegenzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof bereits zur der im KFG 1967 geregelten befristeten Entziehung der Lenkberechtigung wegen "exzessiver" Geschwindigkeitsüberschreitungen im Erkenntnis VfSlg. 15431/1999 ausgesprochen hat, daß es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht bedenklich sei, wenn der Gesetzgeber aufgrund des beschriebenen Verhaltens eine fixe Entziehungsdauer anordnet und dadurch die eigenständige Wertung der Kraftfahrbehörde ausschließt. Er hat dazu näher ausgeführt:

"Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 liti KFG 1967 als widersprüchlich zu § 66 Abs 1 leg. cit. erachtet, weil eine eigenständige Wertung durch die Kraftfahrbehörde wegen der vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen Wertung nicht mehr erforderlich sei, ist dem folgendes entgegenzuhalten:

Der Verfassungsgerichtshof erachtet die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger, mit Erkenntnis vom , 96/11/0197, beginnender Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Vorliegens einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs 2 liti KFG 1967 und der Bemessung der Entziehungszeit gemäß § 73 Abs 3 dritter Satz KFG 1967, idF BGBl. 1995/162, eine vom Gesetzgeber selbst getroffene Wertung eines derartigen strafbaren Verhaltens unter dem Gesichtpunkt seiner Relevanz für die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkerberechtigten und der zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu setzenden Maßnahme zugrundeliegt, weshalb eine davon abweichende eigenständige Wertung im Sinne des § 66 Abs 3 KFG 1967 einer unter § 66 Abs 2 liti KFG 1967 fallenden Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Kraftfahrbehörde grundsätzlich ausgeschlossen ist, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten für vertretbar.

...

Der Bestimmung des § 66 Abs 2 liti KFG 1967 liegt eine Wertung des Gesetzgebers zugrunde, nämlich daß exzessive Geschwindigkeitsüberschreitungen als verwerflich und gefährlich anzusehen sind. Der Gesetzgeber hat daher auch die Maßnahme der vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung an schwere - exzessive - Geschwindigkeitsüberschreitungen geknüpft, die zusätzlich - zum Schutz des Kfz-Lenkers - mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sein müssen. Eine davon abweichende eigenständige Wertung durch die Kraftfahrbehörde widerspräche der Intention des Gesetzgebers, drastische Geschwindigkeitsüberschreitungen als eine der Hauptunfallursachen wirksam zu verhindern."

Diese Rechtsprechung ist sinngemäß auf die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Lenkens oder wegen der bloßen Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (bzw. wegen Überschreitung eines bestimmten Grads der Alkoholisierung oder wegen der Verweigerung der Kontrolle des Alkoholisierungsgrades) nach dem FSG übertragbar. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen der nunmehrigen Anträge nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

2.2. In dem zu G382/02 protokollierten Antrag richten sich die Bedenken des UVS auch gegen § 24 Abs 3, 5. Satz FSG, in dem die Rechtsfolgen bei Nichtbefolgung der Anordnung geregelt werden.

Dazu bringt der UVS (sinngemäß) vor, daß es verfassungsrechtlich bedenklich sei, wenn der Betroffene in jedem Fall der Nichtbefolgung der Anordnung ex lege mit der Verlängerung der Entziehungsdauer belastet wird, und zwar auch in jenen Fällen, in denen ihn selbst an der Nichtbefolgung keine Schuld trifft, etwa weil ihm innerhalb der festgesetzten Frist kein "Kursplatz" zur Verfügung gestellt wird.

Die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung begründet der UVS folgendermaßen:

"Mit dieser Bestimmung wurde eine Entziehung der Lenkberechtigung ex lege normiert, zumal es dazu keiner behördlichen oder normativen Anordnung bedarf, um die Entziehungsdauer ohne Bescheiderlassung bis zur Vorlage des Nachweises über die Absolvierung der Nachschulung zu verlängern. Der Gesetzgeber hat damit das geltende System des Entzuges der Lenkberechtigung verlassen, was dem Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG widerspricht."

Dieses Vorbringen ist schon aus folgendem Grund nicht geeignet, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat - damals noch zur vergleichbaren Rechtslage nach den §§36 Abs 2 FSG und 29b Abs 2 KDV 1967 - bezugnehmend auf den Umstand, daß die "zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigten Stellen gemäß § 36 Abs 2 FSG hinsichtlich der aufgrund der Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr [nunmehr: für Verkehr, Infrastruktur und Technologie] unterliegen", ausgesprochen, daß von einer Nichtbefolgung der Nachschulungsanordnung keine Rede sein könne, wenn dem zur Befolgung der Anordnung Verpflichteten trotz seines Verlangens keine entsprechende Nachschulung angeboten wird (/0338).

Da somit ein mangelndes Angebot an Kursplätzen für sich allein genommen nicht dazu führen kann, daß der Einzelne durch eine Verlängerung der Entziehungsdauer wegen Nichtbefolgung der Anordnung belastet wird, vermag das Antragsvorbringen die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Gesetzesstelle nicht darzutun.

2.3. Die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstellen waren daher abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.