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VfGH vom 29.11.2016, G370/2016

VfGH vom 29.11.2016, G370/2016

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der generellen Ausnahme aller in einer Bestimmung des WohnungsgemeinnützigkeitsG geregelten Verfahren von der Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle; keine Erforderlichkeit im Sinne einer Unerlässlichkeit der Regelung des VfGG

Spruch

I. § 62a Abs 1 Z 4 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl Nr 85/1953 idF BGBl I Nr 59/2016, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl G162/2016 ein auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG gestützter Parteiantrag anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Die antragstellende Gesellschaft ist in einem Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts gemäß § 22 Abs 1 Z 6 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl 139/1979 idF BGBl I 157/2015, erstinstanzlich zur Rückzahlung von vorgeschriebenen Entgelten im Zeitraum von Oktober 2010 bis inklusive Dezember 2012 verhalten worden. Aus Anlass eines Rekurses gegen diesen Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom , GZ8Msch 9/14k-18 (hiemit verbunden: 8Msch 10/14g, 8Msch 11/14d, 8Msch 12/14a, 8Msch 13/14y, 8Msch 14/14w, 8Msch 15/14t und 8Msch 16/14i), stellt die Gesellschaft beim Verfassungsgerichtshof den auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG gestützten Antrag, § 14 Abs 7a WGG, BGBl 139/1979 idF BGBl I 147/1999, als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, dass § 14 Abs 7a WGG, BGBl 139/1979 idF BGBl I 147/1999, verfassungswidrig war in eventu näher bezeichnete Wortfolgen in § 14 Abs 7a WGG, BGBl 139/1979 idF BGBl I 147/1999, als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, dass diese verfassungswidrig waren.

2. Bei der Behandlung dieses Parteiantrages sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 62a Abs 1 Z 4 VfGG, BGBl 85/1953 idF BGBl I 59/2016, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"2. Um die Zulässigkeit des Antrages zu beurteilen, hat der Verfassungsgerichtshof § 62a Abs 1 VfGG anzuwenden. Die Bestimmung des § 62a Abs 1 VfGG ist daher präjudiziell [...].

3. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung das Bedenken, dass sie gegen Art 140 Abs 1a erster Satz B VG verstoßen dürfte:

3.1. Der mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle BGBl I 114/2013 eingefügte Art 140 Abs 1a erster Satz B VG bestimmt, dass die Stellung eines Antrages gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt werden kann, wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist. Die entsprechenden einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen – darunter § 62a VfGG – wurden mit dem Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden, BGBl I 92/2014, kundgemacht. In den Erläuterungen zur RV dieses Bundesgesetzes heißt es auszugsweise (263 BlgNR 25. GP, 2 f., 4):

'Zu den Ausnahmen der §§57a Abs 1 und 62a Abs 1 im Einzelnen:

Gemäß Art 139 Abs 1a erster Satz und Art 140 Abs 1a erster Satz B VG kann die Stellung eines Antrages gemäß Art 139 Abs 1 Z 4 bzw. Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt werden, wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist. In der im Bericht des Verfassungsausschusses wiedergegebenen Begründung des im Verfassungsausschuss eingebrachten gesamtändernden Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen (AB 2380 d.B. XXIV. GP, 9) wird dazu ausgeführt, dass in bestimmten verfahrensrechtlichen Konstellationen (etwa in Provisorialverfahren) die Stellung eines Parteiantrages den Zweck des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht gefährden oder vereiteln könne. Dies gelte auch für Sachentscheidungen, etwa solche, die rasch zu ergehen hätten, oder für Rechtssachen, in welchen eine neuerliche Entscheidung auf faktische Unmöglichkeiten stoße (etwa im Insolvenz- oder Exekutionsverfahren). Wie in den vergleichbaren Bestimmungen des B VG sei der Begriff 'erforderlich' auch hier im Sinne von 'unerlässlich' zu verstehen.

[…]

Zu Z 4 (Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MRG,§ 52 Abs 1 WEG 2002 und § 22 Abs 1 WGG) und Z 5 (Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und über die Räumung von Mietgegenständen):

Bei diesen Verfahren handelt es sich durchwegs um Verfahren, deren Zweck eine rasche Klärung der Rechtslage ist und die nach ihrer Konzeption keine Verzögerung dulden.' (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original)

Die in den Erläuterungen zitierte Stelle des Berichts des Verfassungsausschusses, AB 2380 BlgNR 24. GP, 9, lautet – auszugsweise – wie folgt:

'In bestimmten verfahrensrechtlichen Konstellationen (zB im Provisorialverfahren) könnte die Stellung eines Parteiantrages den Zweck des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht gefährden oder vereiteln. Dies gilt auch für Sachentscheidungen, etwa solche, die rasch zu ergehen haben, oder für Rechtssachen, in welchen eine neuerliche Entscheidung auf faktische Unmöglichkeiten stößt (zB im Insolvenzrecht). Die Stellung eines Parteiantrages soll daher durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt werden können, wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist. Wie in den vergleichbaren Bestimmungen des B VG (vgl. insb. Art 11 Abs 2 sowie zuletzt Art 136 Abs 2 in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) ist der Begriff 'erforderlich' auch hier im Sinne von 'unerlässlich' zu verstehen (vgl. VfSlg 17.340/2004 mwH).'

3.2. Nach dem in diesen Zitaten deutlich werdenden Willen des (Verfassungs)Gesetzgebers und dem Wortlaut des Art 140 Abs 1a erster Satz B VG darf die Stellung eines Antrages nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG durch Bundesgesetz nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nur in jenen Fällen für unzulässig erklärt werden, in denen dies 'unerlässlich' für die Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht ist (siehe ; , G541/2015; , G72/2016; , G645/2015).

4. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis G346/2015 vom die Wortfolge '§37 Abs 1 MRG,' in § 62a Abs 1 Z 4 VfGG sowie mit seinem Erkenntnis G72/2016 vom die Wortfolge '§52 Abs 1 WEG 2002 und' in § 62a Abs 1 Z 4 VfGG wegen Verstoßes gegen Art 140 Abs 1a erster Satz B VG aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Bedenken, die ihn zur Aufhebung der genannten Wortfolgen in § 62a Abs 1 Z 4 VfGG veranlasst haben, auch auf die in § 62a Abs 1 Z 4 VfGG verbliebene – von ihrer Zielsetzung und Systematik her mit § 37 Abs 1 MRG und § 52 Abs 1 WEG 2002 offenbar vergleichbare – Regelung zutreffen dürften."

3. Die Bundesregierung hat im Hinblick auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , G346/2015, und vom , G72/2016, von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand genommen.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. § 62a Abs 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl 85/1953, in der Fassung BGBl I 78/2016, lautet (die in Prüfung gezogene Ziffer 4 in der geltenden Fassung BGBl I 59/2016 ist hervorgehoben):

"Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art140 Abs 1 Z 1 litd B VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:

[...]

4. im Verfahren gemäß § 22 Abs 1 WGG;

[...]"

2. § 22 Abs 1 WohnungsgemeinnützigkeitsgesetzWGG, BGBl 139/1979 in der Fassung BGBl I 157/2015, lautet:

"Über die Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Baulichkeit gelegen ist:

1. Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (§§14a bis 14c);

2. Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung (§7 Mietrechtsgesetz);

2a. Festsetzung des Preises (§§15b und 15c);

3. Duldung von Eingriffen in das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung (§8 Abs 2 und 3 Mietrechtsgesetz);

4. Veränderung (Verbesserung) der zum entgeltlichen Gebrauch überlassenen Wohnung oder des Geschäftsraumes (§9 Mietrechtsgesetz) sowie Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung (§20 Abs 5);

5. Wohnungstausch (§13 Mietrechtsgesetz);

6. Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises (§15) und Entgelts (§13 Abs 4 bis 6 und § 14);

6a. Geltendmachung offenkundiger Unangemessenheit des Fixpreises (§15a und § 15d);

6b. Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwertes (§16 Abs 4 und 5);

6c. Geltendmachung der offenkundigen Unangemessenheit von Zinssatzvereinbarungen (§14 Abs 1 Z 2);

7. Verteilung der Kosten für den Betrieb (§14 Abs 1 und § 16);

8. Erhöhungen nach § 14 Abs 2 bis 4 und § 14c;

9. Legung der Abrechnungen (§19);

10. Anteil an den Betriebskosten und laufenden Abgaben, Anteil an den Auslagen für die Verwaltung, Anteil an den angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung, Anteil an den besonderen Aufwendungen (§14 Abs 1 und § 16; §§21, 23 und 24 Mietrechtsgesetz);

11. Richtigkeit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages und Rückzahlung (§14d);

11a. Feststellung des Deckungsbetrages (§14 Abs 3a);

12. Höhe des nach § 17 zurückzuzahlenden Betrages;

12a. Feststellung des nach § 15g Absatz 4 zulässigerweise begehrten oder geleisteten Betrages;

13. Rückzahlung von Leistungen und Entgelten - ausgenommen Beträge nach § 14 Abs 1, § 14 Abs 9 Z 2 oder § 17 - die auf ungültigen und verbotenen Vereinbarungen im Sinne des § 27 des Mietrechtsgesetzes beruhen.

13a. Legung der Endabrechnung über die Herstellungskosten (§18 Abs 3).

14. Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrages (§16b Mietrechtsgesetz)"

III. Erwägungen

1. Das Verfahren hat nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren als zulässig.

2. Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes treffen zu. Der vorliegende Fall entspricht in allen wesentlichen Belangen den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom , G346/2015, und vom , G72/2016. Die darin enthaltenen Erwägungen, die zur Aufhebung der Wortfolgen "§37 Abs 1 MRG," und "§52 Abs 1 WEG 2002 und" in § 62a Abs 1 Z 4 VfGG geführt haben, gelten sinngemäß für die von ihrer Zielsetzung und Systematik her vergleichbare, in § 62a Abs 1 Z 4 VfGG verbliebene Ausnahme von Verfahren gemäß § 22 Abs 1 WGG von der Stellung eines Antrages nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG.

Gemäß Art 140 Abs 1a erster Satz B VG darf die Stellung eines Antrags nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG durch Bundesgesetz nach dem in den im (oben bei Pkt. I.2. wiedergegebenen) Prüfungsbeschluss wiedergegebenen Zitaten deutlich werdenden Willen des Verfassungsgesetzgebers nur in jenen Fällen für unzulässig erklärt werden, in denen dies "unerlässlich" für die Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht ist (siehe ; , G541/2015; , G72/2016; , G645/2015; , G665/2015).

§62a Abs 1 Z 4 VfGG sieht vor, dass in Verfahren gemäß § 22 Abs 1 WGG die Stellung eines Antrages nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG unzulässig ist. § 22 Abs 1 WGG regelt die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit bei Leistungs-, Feststellungs- und Rechtsgestaltungsbegehren, die wohnrechtliche Angelegenheiten nach dem WGG betreffen. Erfasst sind nach den Ziffern 1 bis 14 des § 22 Abs 1 WGG eine Reihe unterschiedlicher Angelegenheiten (darunter etwa die Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten [Z1], Wohnungstausch [Z5], Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises und Entgelts [Z6], Richtigkeit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages und Rückzahlung [Z11], Legung der Endabrechnung über die Herstellungskosten [Z13a] oder Höhe des rückförderbaren Kautionsbetrages [Z14]). § 22 Abs 1 WGG ist damit in allen hier wesentlichen Belangen mit jenen Ausnahmen wohnrechtlicher Verfahren vom Parteiantrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG, wie sie in den vom Verfassungsgerichtshof mit den genannten Erkenntnissen aufgehobenen Bestimmungen bezüglich des § 37 Abs 1 MRG und des § 52 Abs 1 WEG 2002 enthalten waren, vergleichbar. Auch für § 22 Abs 1 WGG ist weder ein Hinweis in den Materialien zur B VG Novelle BGBl I 114/2013 dahingehend enthalten, dass der Verfassungsgesetzgeber die Verfahren nach § 22 Abs 1 WGG schlechthin als solche ansieht, anlässlich derer die Stellung eines Antrages nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG jedenfalls unzulässig sein soll; noch weist der Zweck der Verfahren nach § 22 Abs 1 WGG Besonderheiten auf, die es erforderlich (im Sinne von "unerlässlich") machten, zu seiner Sicherung die Stellung eines Antrages nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG durch Bundesgesetz pauschal für alle in § 22 Abs 1 WGG genannten Verfahren für unzulässig zu erklären (vgl. zur Aufhebung der Wortfolge "§37 Abs 1 MRG," in § 62a Abs 1 Z 4 VfGG, , und in Bezug auf die Aufhebung der Wortfolge "§52 Abs 1 WEG 2002 und" in § 62a Abs 1 Z 4 VfGG, ).

IV. Ergebnis

1. § 62a Abs 1 Z 4 VfGG, BGBl 85/1953 idF BGBl I 59/2016, ist daher wegen Verstoßes gegen Art 140 Abs 1a erster Satz B VG als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B VG.

3. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich veranlasst, von der ihm durch Art 140 Abs 7 zweiter Satz B VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B VG und § 64 Abs 2 VfGG iVm § 3 Z 3 BGBlG.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2016:G370.2016