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VfGH vom 29.09.2010, g37/10

VfGH vom 29.09.2010, g37/10

Sammlungsnummer

19177

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der im ASVG vorgesehenen zwei- bzw vierjährigen Rahmenfrist für den für die Berechnung der Höhe der Witwen(Witwer)pension maßgeblichen Einkommensvergleich; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums; Schranke für mögliche Härtefälle durch den festgesetzten "Schutzbetrag"

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit einem auf Art 140 B-VG gestützten Antrag begehrt das

Oberlandesgericht Linz (in der Folge: OLG Linz) aus Anlass eines bei ihm anhängigen Verfahrens § 145 Abs 3 und Abs 4 GSVG idF BGBl. I 130/2006 als verfassungswidrig aufzuheben, wobei sich das OLG Linz in seinem Antrag den - wörtlich wiedergegebenen - Bedenken des Obersten Gerichtshofes (im Folgenden: OGH), aufgrund deren der OGH die Parallelbestimmung des § 264 Abs 3 und 4 ASVG beim Verfassungsgerichtshof angefochten hat, anschließt.

2. Die Bundesregierung hat in ihrer Äußerung beantragt, den Antrag abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

Das OLG Linz hat die angefochtene Bestimmung bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Berufung anzuwenden; da dem Antrag auch sonst kein Prozesshindernis entgegensteht, ist er zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Das OLG Linz verweist in seinem Antrag im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken der von ihm bekämpften Bestimmung des § 145 Abs 3 und Abs 4 GSVG ausschließlich (unter wörtlicher Zitierung) auf die vom OGH in seinem früheren Antrag betreffend die Parallelbestimmungen des § 264 Abs 3 und 4 ASVG vorgebrachten Bedenken.

2.2. Dem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G228/09 die vom OGH gestellten Anträge auf Aufhebung der (Parallel)bestimmungen des § 264 Abs 3 und 4 ASVG mit näherer Begründung abgewiesen hat. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird verwiesen. Sie ist auf die nunmehr vom OLG Linz bekämpften Bestimmungen des § 145 Abs 3 und Abs 4 GSVG unmittelbar übertragbar.

3. Der Antrag war daher abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.