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VfGH vom 02.03.2017, G364/2016 ua

VfGH vom 02.03.2017, G364/2016 ua

Leitsatz

Teils Ab-, teils Zurückweisung des Individualantrags einer politischen Partei auf Aufhebung von Bestimmungen des ParteienG 2012 und des Parteien-FörderungsG 2012 betreffend die Verpflichtung zur jährlichen Erstellung eines Rechenschaftsberichtes und dessen Prüfung durch zwei unabhängige Wirtschaftsprüfer; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einbeziehung aller im Bundesgebiet tätigen politischen Parteien in Transparenz- und Offenlegungspflichten bezüglich ihrer Parteienfinanzen

Spruch

I.Soweit sich der Antrag gegen § 5 Abs 7 zweiter Satz, § 12 Abs 4 und § 13 letzter Satz des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl I Nr 56/2012 idF BGBl I Nr 84/2013, richtet, wird er zurückgewiesen.

II.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Antrag

Gestützt auf Art 140 Abs 1 Z 1 litc B-VG begehrt die Antragstellerin, § 5, § 6 Abs 2, § 6 Abs 3 und die Wortfolge ", spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr," in § 6 Abs 7, § 8, § 9, § 10 Abs 1 bis 6, sowie die Wortfolge "zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei"in § 11 Abs 8, § 12 Abs 4 und die Wortfolge " Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen." in § 13 letzter Satz des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl I 56/2012 bzw. hinsichtlich § 11 Abs 8 PartG idF BGBl I 84/2013, sowie die Wortfolge "Die Verwendung ist im ersten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts im Sinne des § 5 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl I Nr 56/2012, in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen." in § 4 letzter Satz des Bundesgesetzes über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), BGBl I 57/2012, als verfassungswidrig aufzuheben.

In eventu beantragt die Antragstellerin in ihrem ersten Eventualantrag, § 5 Abs 2, sowie die Wortfolge "Er kann von der politischen Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer verlangen."in § 10 Abs 4 letzter Satz sowie die Wortfolge "zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei"in § 11 Abs 8, § 12 Abs 4 und die Wortfolge "Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen"in § 13 letzter Satz PartG (BGBl I 56/2012 bzw. hinsichtlich § 11 Abs 8 PartG idF BGBl I 84/2013) als verfassungswidrig aufzuheben. Im zweiten Eventualantrag beantragt sie die Aufhebung von § 5 Abs 2, des gesamten § 8, der Wortfolge "Er kann von der politischen Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer verlangen."in § 10 Abs 4 letzter Satz, der Wortfolge "zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei"in § 11 Abs 8, des § 12 Abs 4, der Wortfolge "Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen"in § 13 letzter Satz PartG (BGBl I 56/2012 bzw. hinsichtlich § 11 Abs 8 PartG idF BGBl I 84/2013).

II.Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die im Hauptantrag angefochtenen Gesetzesbestimmungen und Wortfolgen sind hervorgehoben):

1.Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl I 56/2012 idF BGBl I 84/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

"1. Abschnitt

Politische Parteien und Rechenschaftspflicht

Gründung, Satzung, Transparenz

§1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Existenz und die Vielfalt politischer Partei-en sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art1 B-VG, BGBl Nr 1/1930).

(2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Wil-lensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.

(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.

(4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die sie beim Bun-desministerium für Inneres zu hinterlegen haben. Dieses hat dazu ein öffentlich einsehbares Verzeichnis zu führen, das den Namen der politischen Partei und das Datum der Hinterlegung der Satzung zu enthalten hat. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. Die Satzungen sind von den politischen Parteien in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat insbesondere Angaben zu enthalten über die

1. Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei jedenfalls ein Lei-tungsorgan, eine Mitgliederversammlung und ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen,

2. Rechte und Pflichten der Mitglieder,

3. Gliederung der Partei,

4. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung der politischen Partei.

(5) Politische Parteien können dem Bundesministerium für Inneres ihre freiwilli-ge Auflösung bekanntgeben.

(6) Dem Rechnungshof kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen wer-den,

1. Rechenschaftsberichte politischer Parteien sowie wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, und Prüfungsvermerke dazu entgegen zu neh-men, diese zu kontrollieren und zu veröffentlichen, Wirtschaftsprüfer für die Prüfung von Rechenschaftsberichten zu bestellen sowie die durch Valorisierung geänderten Beträge für Parteienförderung, Wahlwerbungsausgaben und Spen-den kundzumachen,

2. seiner Kontrolle unterliegende Rechtsträger aufzufordern, Rechtsgeschäfte mit politischen Parteien oder mit Unternehmen, an der eine politische Partei oder eine nahestehende Organisation oder Gliederungen einer Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, oder eine wahlwerbende Partei, die keine politi-sche Partei ist, beteiligt sind, bekannt zu geben und diese Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen,

3. Spenden, die Parteien oder wahlwerbende Parteien, die keine politische Parteien sind, oder Abgeordnete oder Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, in unzulässiger Weise erhalten haben, entgegen zu nehmen, zu verwahren, in seinem Tätigkeits-bericht anzuführen sowie an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, und

4. im Falle von vermuteten Verstößen politischer Parteien oder wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, oder nahestehender Organisationen oder Gliederungen einer Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, oder von vermuteten Verstößen eines Abgeordneten oder Wahlwerbers, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, gegen Rechenschaftspflichten oder gegen Annahmeverbote von Spenden oder gegen Beschränkungen der Wahlwerbungskosten, die Unterlagen an die zustän-dige Behörde zu übermitteln.

Begriffsbestimmungen

§2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

1. 'politische Partei': jede Partei im Sinne des § 1,

2. 'wahlwerbende Partei': eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,

3. 'nahestehende Organisation': eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willens-bildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechts-grundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl Nr 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl Nr 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organi-sationen im Sinne dieses Gesetzes,

4. 'Wahlwerbungsausgaben': die Ausgaben, die eine politische Partei oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl bis zum Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäi-schen Parlament spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufwendet,

5. 'Spende': jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen

a. einer politischen Partei oder

b. einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, oder

c. einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder

d. einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder

e. an Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, oder

f. an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben,

ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs 1 des Bundesgesetzes BGBl Nr 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,

[...]

2. Abschnitt

Höhe und Aufteilung der Fördermittel, Beschränkung der Wahlwerbungs-

ausgaben

Parteienförderung

§3. (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungs-körper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlbe-rechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungs-körper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahl-werbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.

Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben

§4. (1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abge-stimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15 000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.

(2) Ausgaben für die Wahlwerbung sind insbesondere:

1. Außenwerbung, insbesondere Plakate,

2. Postwurfsendungen und Direktwerbung,

3. Folder,

4. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,

5. Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,

6. Kinospots,

7. Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,

8. Kosten des Internet-Werbeauftritts,

9. Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers,

10. zusätzliche Personalkosten,

11. Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerber,

12. Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengrup-pen zur Unterstützung eines Wahlwerbers.

3. Abschnitt

Rechenschaftspflicht

Rechenschaftsbericht

§5. (1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) auszuweisen sind, und zwar unab-hängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisati-onen umfasst abweichend von Abs 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamt-summe der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsin-haltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.

(1a) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) anzu-schließen, welche im zweiten Teil des Berichts Berücksichtigung finden.

(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (§9) überprüft und unterzeichnet werden (§8). Die Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlag der jeweiligen politischen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wiederbestellung ist unzulässig.

(3) Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§4 Abs 1) ist im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisen. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechen-schaftspflichten bleiben unberührt.

(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Einnahmen- und Ertragsar-ten gesondert auszuweisen:

1. Mitgliedsbeiträge,

2. Zahlungen von nahestehenden Organisationen,

3. Fördermittel,

4. Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre,

5. Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,

6. Erträge aus Unternehmensbeteiligungen,

7. Einnahmen aus sonstigem Vermögen,

8. Spenden (mit Ausnahme der Z 11 und 12),

9. Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,

10. Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten,

11. Einnahmen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen),

12. Sachleistungen,

13. Aufnahme von Krediten,

14. sonstige Erträge und Einnahmen, wobei solche von mehr als 5 vH der jeweili-gen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.

(5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:

1. Personal,

2. Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Wirtschafts-güter,

3. Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse,

4. Veranstaltungen,

5. Fuhrpark,

6. sonstiger Sachaufwand für Administration,

7. Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,

8. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,

9. Kreditkosten und Kreditrückzahlungen,

10. Ausgaben für Reisen und Fahrten,

11. Zahlungen an Unternehmensbeteiligungen,

12. Zahlungen an nahestehende Organisationen,

13. Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,

14. sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahresausgaben gesondert auszuweisen sind.

(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Partei und/oder eine ihr nahestehende Organisation und/oder eine Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält. Nahestehen-de Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, haben dazu der politischen Partei die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer überge-ordneten territorialen Gliederung einer politischen Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats den Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jedem einzelnen der ange-führten Unternehmen im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichtes abge-schlossenen Rechtsgeschäfte bekannt zu geben.

(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs 6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Recht-persönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis 4 Wochen verlängert werden.

Spenden

§6. (1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§2 Z 5) annehmen.

(2) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§5) hat jede politische Partei Spenden getrennt wie folgt auszuweisen:

1. Spenden an die politische Partei und solche an ihre Gliederungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,

2. Spenden an nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, und an Gliederungen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,

3. Spenden an Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben.

(3) Die Anlage ist wie folgt zu gliedern:

1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Z 2 fallen,

2. Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen,

3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Z 4 fallen und

4. Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.

Dies gilt nicht für Spenden an Organisationen gem. Abs 2 Z 1 und 2 auf Gemein-deebene sowie an Abgeordnete und Wahlwerber gem. Abs 2 Z 3.

(4) Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirks-organisationen sind dabei zusammenzurechnen.

(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rech-nungshofes zu veröffentlichen.

(6) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:

1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl Nr 156, und Landtagsklubs,

2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl Nr 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs 2 Z 1 bis 3 Einkommen-steuergesetz 1988, BGBl Nr 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,

5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,

7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,

8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000 Euro beträgt,

9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro beträgt,

10. natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und

11. Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.

(7) Nach Abs 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeits-bericht (Art126d Abs 1 B-VG) anzuführen.

(8) Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Abs 7 eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

(9) Abs 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeord-nete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausge-nommen jene im Sinne des § 4a Abs 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.

(10) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs 2 bis 7 können durch die Landesgesetzgebung strengere Vorschriften erlassen werden.

Sponsoring und Inserate

§7. (1) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§5) hat jede politische Partei Einnahmen aus Sponsoring (§2 Z 6), deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 12 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Adresse des Sponsors auszuweisen. Sponsoring für Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen ist dabei zusammenzurechnen.

(2) Ebenso sind von jeder politischen Partei Einnahmen aus Inseraten (§2 Z 7), soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Adresse des Inserenten auszuweisen.

(3) Die Verpflichtung zur Angabe der Einnahmen aus Sponsoring (§2 Z 6) und Inseraten (§2 Z 7) besteht auch für alle Gliederungen einer Partei, für Abgeord-nete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und für nahestehende Organisationen, ausge-nommen jener im Sinne des § 4a Abs 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs 1 bis 3 können durch die Landesgesetzgebung strengere Vorschriften erlassen werden.

4. Abschnitt

Kontrolle der Rechenschaftspflicht

§8. (1) Die Prüfung der Rechenschaftsberichte hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes eingehalten worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass rechnerische Unrichtigkeiten und Verstöße gegen dieses Gesetz bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

(2) Der Prüfer kann von den Organen oder von diesen dazu ermächtigten Perso-nen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unter-lagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzu-legen, der den Leitungsorganen der Partei zu übergeben ist.

(4) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer durch einen Vermerk zu bestätigen, dass nach pflicht-gemäßer Prüfung auf Grund der Bücher der politischen Partei sowie der von den Leitungsorganen oder den vertretungsbefugten Personen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang den Vor-schriften dieses Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzu-schränken.

(5) Der Prüfungsvermerk ist auf dem Rechenschaftsbericht anzubringen. Der Rechenschaftsbericht ist dem Rechnungshof zu übermitteln.

Unvereinbarkeiten für Wirtschaftsprüfer

§9. (1) Ein Wirtschaftsprüfer darf nicht Prüfer sein, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn er

1. ein Amt oder eine Funktion in der Partei oder für die Partei ausübt oder in den letzten drei Jahren ausgeübt hat,

2. bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Rechen-schaftsberichts über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,

3. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Arbeitnehmer einer natürli-chen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist, sofern die natürliche oder juristische Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter aus den in Z 1 oder 2 genannten Gründen nicht Prüfer der Partei sein darf.

(3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein mit ihr verbun-denes Unternehmen (§228 Unternehmensgesetzbuch, BGBl I Nr 120/2005) oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Abs 2 nicht Prüfer sein darf.

(4) Die Prüfer und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl I Nr 58/1999, bleiben unberührt.

Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen

§10. (1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.

(2) Der Rechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsbe-richts und dessen Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.

(3) Wenn der Rechnungshof feststellt, dass der Rechenschaftsbericht den Anfor-derungen (§5) entspricht, ist der Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponso-ring- und Inseratenlisten und der Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs 6 und der Umfang der von diesen Unternehmen im Berichtsjahr abgeschlos-senen Rechtsgeschäften mit Einrichtungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, gesondert nach einzelnen Parteien und Unternehmen, auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröf-fentlichen.

(4) Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht einer politischen Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist der betroffenen politischen Partei vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Er kann von der politischen Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellung-nahme durch ihren Wirtschaftsprüfer verlangen.

(5) Räumt die nach Abs 4 verlangte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten und Unvollständigkei-ten im Rechenschaftsbericht nicht aus, hat der Rechnungshof aus einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder übermittelten Liste mit Wirtschaftsprüfern durch Los einen bislang nicht bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Rechenschaftsberichts (§5) zu beauftragen. Für den so zu bestellenden Wirt-schaftsprüfer findet § 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass der bestellte Wirt-schaftsprüfer auch kein Amt oder keine Funktion in einer anderen Partei oder für eine andere Partei ausüben oder in den letzten drei Jahren ausgeübt haben darf. Die politische Partei hat dem vom Rechnungshof bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.

(6) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs 4 oder Abs 5 oder § 7 in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen § 5 Abs 6 in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen § 5 Abs 6 oder gegen § 7 aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Abs 4 aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß Abs 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.

(7) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs 5 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs 6 angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.

(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.

Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat

§11. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geld-strafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterla-gen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Senat ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Er besteht aus drei Mit-gliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter und einem weiteren Mitglied sowie drei Ersatzmitgliedern. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur bestellt werden, wer

1. das Studium der Rechtwissenschaften oder die rechts- oder staatswissen-schaftlichen Studien abgeschlossen hat und

2. über eine zumindest zehnjährige Berufserfahrung verfügt,

3. über umfassende Kenntnisse des österreichischen Parteiensystems verfügt und

4. jede Gewähr für Unabhängigkeit bietet und aufgrund seiner bisherigen Tätig-keit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft oder Bildung von anerkannt hervor-ragender Befähigung ist.

(3) Zum Mitglied oder Ersatzmitglied darf nicht bestellt werden:

1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesre-gierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allge-meinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei stehen oder eine Funkti-on in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden, Personen die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertre-tungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,

2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbür-gerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien im Sinne des § 1 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl Nr 369, stehen,

3. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekre-tärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs 1 des Bezügegesetzes, BGBl Nr 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes sowie

4. Personen, die eine der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(5) Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Die Bundesregierung ist für je ein Mitglied und dessen Ersatzmitglied an einen Besetzungsvor-schlag, bestehend aus jeweils drei alphabetisch gereihten Personen

1. des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes,

2. des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes sowie

3. des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes gebunden.

(6) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

(7) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Ge-schäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

(8) Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehr-heit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Senates und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidun-gen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwal-tungsweg. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

(9) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Sanktionen

§12. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.

(2) Wer vorsätzlich

1. eine Spende entgegen § 6 Abs 4 nicht ausweist oder

2. eine Spende entgegen § 6 Abs 5 annimmt und nicht meldet oder

3. eine Spende entgegen § 6 Abs 7 annimmt und nicht weiterleitet oder

4. eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(3) Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politi-schen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (§6 Abs 9), eine Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs 5 angenommen und nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs 7 angenommen und nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.

(4) Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vor-schriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwal-tungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) § 19 VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichti-gen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu neh-men.

5. Abschnitt

Anwendung auf andere Rechtsträger

Wahlwerbende Parteien

§13. Die §§4 bis 12 gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuwei-sen.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Valorisierungsregel

§14. (1) (Verfassungsbestimmung) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt 'Statistik Österreich' verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

(2) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 4 und § 6 Abs 4 und 5 sowie Abs 6 Z 6 bis 9 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt 'Statistik Österreich' verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der Folge 5 vH der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die 50 Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Euro abzurunden und Beträge, die 50 Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Rechnungshof hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

[…]

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§16. (1) (Verfassungsbestimmung) Vorbehaltlich der in Abs 3 getroffenen Anordnung treten § 1, § 3, § 6 Abs 10, § 11 Abs 1 und 6 sowie § 14 Abs 1 mit in Kraft; gleichzeitig tritt das Parteiengesetz, BGBl Nr 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 111/2010, mit Ausnahme seines § 4 außer Kraft. Soweit dies zur Anpassung an § 3 erforderlich ist, ist die Abänderung landesgesetzlicher Regelungen bis spätestens bis zum Ablauf des vorzunehmen.

(2) § 2, § 4, § 6 Abs 1 bis 9, § 9, § 10 Abs 7 und 8, § 11 Abs 2 bis 5 und 7 bis 9, § 12, § 13 und § 15 treten mit in Kraft. § 6 Abs 4 ist im Jahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Kalenderjahr nur das zweite Halbjahr 2012 erfasst ist. § 7 gilt im Jahr 2012 mit der Maßgabe, dass Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten nur dann anzugeben sind, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach dem geschlossen wurden. § 5, § 8 und § 10 Abs 1 bis 6 treten mit in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 4 des Parteiengesetzes, BGBl Nr 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 111/2010, außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs 4 zweiter Satz tritt mit in Kraft.

(4) Die Bestimmungen der §§2 bis 12 sind nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem zu Wahlen zu einem allgemeinem Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind.

(5) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 84/2013 tritt mit in Kraft."

2.§4 des Bundesgesetzes über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), BGBl I 57/2012, lautet wie folgt (der angefochtene Satz ist hervorgehoben):

§4. Jede politische Partei, die Fördermittel nach diesem Bundesgesetz erhält, hat über die Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen. Die Verwendung ist im ersten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts im Sinne des § 5 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl I Nr 56/2012, in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen."

III.Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.Die Antragstellerin bringt Folgendes vor:

1.1.Die Antragstellerin, die Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ), sei eine politische Partei im Sinne des § 1 PartG und zuletzt bundesweit bei der Nationalratswahl 2013 als wahlwerbende Gruppe angetreten. Dabei habe sie 48.175 Stimmen erreicht; dies entspreche 1,03 % der abgegebenen Stimmen. Sie habe jedoch kein Mandat im Nationalrat erreicht.

Die Mitarbeiter der Antragstellerin seien zu einem großen Teil ehrenamtlich tätig. Die Antragstellerin finanziere sich vorwiegend über Mitgliedsbeiträge, kleine Spenden und den Betrag, der ihr nach der Nationalratswahl 2013 gemäß § 1 Abs 3 PartFörG für das betreffende Wahljahr in Form eines einmaligen Anspruches auf Fördermittel vom Bund für ihre Tätigkeit ausbezahlt worden sei. Je für sie bei der Nationalratswahl abgegebener Stimme habe sie einen Betrag von € 2,50 (sohin für das Wahljahr 2013 € 120.000,–) erhalten. Im Vergleich dazu hätten im Nationalrat vertretene Parteien gemäß § 1 Abs 2 PartFörG Anspruch auf einen bedeutend höheren Betrag, sodass in Summe jährlich bis zu € 270 Millionen an Parteienförderung von Bund, Ländern und Gemeinden ausgegeben würden. Kleinstparteien erhielten – mangels Vertretung im Nationalrat – zumeist keinerlei staatliche Parteienförderung und könnten zudem viel weniger Spenden lukrieren.

Die Antragstellerin sei auf Grund der Gesetzeslage dazu gezwungen, ein Drittel der einmaligen Parteienförderung, die sie für die derzeitige Legislaturperiode auf Grund ihres Abschneidens bei der Nationalratswahl 2013 bekommen habe, allein für die Kosten der Prüfung des Rechenschaftsberichtes eines Jahres aufzuwenden. Die von der Antragstellerin bezogene Parteienförderung ("die im Übrigen unter dem informellen Titel 'Wahlkampfkostenrückerstattung' gewährt wird, daher eigentlich für einen anderen Zweck verwendet werden sollte") reiche nicht aus, um die Kosten der Erstellung und Prüfung des Rechenschaftsberichtes zu decken.

1.2.Zu ihrer Antragslegitimation bringt die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes vor:

"Die Antragstellerin ist eine politische Partei im Sinn des § 1 Parteiengesetz, die bundesweit bei der Nationalratswahl 2013 angetreten ist. Als solche unterliegt sie der Rechenschaftspflicht nach § 5 Parteiengesetz 2012; sie hat gemäß § 5 Parteiengesetz jährlich einen umfassenden Rechenschaftsbericht über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben zu erstellen, der von zwei von ihr zu bezahlenden Wirtschaftsprüfern zu überprüfen und [zu] unterschreiben ist und dem Rechnungshof zur Prüfung übermittelt werden muss. Sollte die Antragstellerin der Rechenschaftspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen, so sieht das Gesetz für bestimmte Verstöße Sanktionen in Form von Geldbußen in beträchtlicher Höhe vor. Diese Geldbußen werden auf Grund einer Mitteilung des Rechnungshofes vom Unabhängigen Parteientransparenzsenat verhängt.

Das Missachten der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung eines Rechenschaftsberichtes ist zwar bemerkenswerterweise überhaupt sanktionslos. Die Antragstellerin könnte es sich daher leicht machen und die gesetzlich ihr auferlegte Verpflichtung einfach nicht erfüllen. Dies wird tatsächlich von vielen politische Parteien offenbar auch so gehandhabt: Nach der vom Innenministerium zu veröffentlichenden Liste der politischen Parteien sind derzeit über 1.000 (in Worten: eintausend) politische Parteien in Österreich registriert. Die Verpflichtung zur Abgabe eines Rechenschaftsberichtes trifft gem. § 16 Abs 4 Parteiengesetz 2012 all jene politischen Parteien, die seit dem ihre Satzung hinterlegt haben, oder seit dem 1[.] Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind.

Auf der auf der Homepage des BMI abrufbaren Liste der Parteien, die ihre Satzung hinterlegt haben, sind derzeit 417 Parteien angeführt, die dies seit gemacht haben; eine unbekannte Zahl an weiteren wahlwerbenden Parteien im Sinne des Parteiengesetzes ha[t] seit diesem Zeitpunkt an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern teilgenommen. Es ist davon auszugehen, dass die §§2 bis 12 Parteiengesetz 2012 für mehr als 500 Parteien Anwendung finde[n]. Ein Rechenschaftsbericht auf der Homepage des Rechnungshofes gem. § 10 Abs 3 Parteiengesetz 2012 wurde jedoch nur von zehn(!) (2013) bzw. neun (2014) politischen Parteien veröffentlicht. Mehr als 98 % (!!) der politischen und wahlwerbenden Parteien in Österreich missachten daher die gesetzlichen Vorschriften.

Für die Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichts und insbesondere für die Bestellung der geforderten zwei Wirtschaftsprüfer fallen der Antragstellerin insgesamt Kosten in Höhe von ca. € 40.000,00 pro Jahr an, die einen Großteil der finanziellen Mittel der Antragstellerin aufbrauchen. Insbesondere stehen die Kosten für den jährlichen Rechenschaftsbericht auch in keinem Verhältnis zu den Fördermitteln, die der Antragstellerin nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012 einmalig nach der Nationalratswahl 2013 gewährt wurden (€ 120.000,00).

Allein die Honorarforderungen der zu bestellenden zwei Wirtschaftsprüfer belaufen sich auf € 6.000,- bis € 12.000,- (zzgl. Ust) pro Wirtschaftsprüfer und Jahr. In einer Legislaturperiode von fünf Jahren muss die Antragstellerin sohin mindestens einen Betrag von € 86.400 (incl. Ust) für die Prüfungsleistungen durch die Wirtschaftsprüfer aufbringen. Dabei sind in diesem Betrag die Kosten für die Erstellung des Rechenschaftsberichts durch MitarbeiterInnen der Antragstellerin noch gar nicht miteinberechnet. Diese belaufen sich für einen Zeitraum von fünf Jahren auf € 110.000,00. Seit dem Jahr 2013 hat die Antragstellerin € 120.000,00 zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht ausgegeben.

Die angefochtenen Regelungen über die Rechenschaftspflicht politischer Parteien, insbesondere die Regelungen über die Pflicht zur Bestellung von zwei Wirtschaftsprüfern greifen in die Rechtssphäre der Antragstellerin unzulässig ein: Der Antragstellerin wird ihre Tätigkeit als politische Partei, deren Existenz verfassungsrechtlich durch § 1 Parteiengesetz 2012 abgesichert ist, durch die Bestimmungen über die Pflicht zur Abgabe von Rechenschaftsberichten erheblich erschwert, wenn nicht auf lange Sicht sogar gänzlich verunmöglicht. Die angefochtenen Bestimmungen wirken sich direkt und gravierend auf die finanzielle Situation der Antragstellerin aus und binden auch ihre – im Vergleich zu größeren Parteien spärlichen – personellen Ressourcen.

All diese Ereignisse sind weder von gerichtlichen, noch von behördlichen Entscheidungen abhängig, noch kann die Antragstellerin das Eintreten dieser Ereignisse beeinflussen. Somit ist die Antragstellerin aber unmittelbar und aktuell – die Rechenschaftsberichte sind jährlich für das vorangegangene Jahr zu erstellen – durch die gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen in ihren Rechten verletzt und es steht der Antragstellerin auch kein anderer Weg offen, die Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Insbesondere ist es Ihr nicht zumutbar, den Rechenschaftsbericht nicht ordnungsgemäß abzuliefern und damit eine Geldbuße zu provozieren, um diese dann im Verwaltungsweg zu bekämpfen, da eine Sanktion für die Nicht-Ablieferung im Parteiengesetz 2012 nicht vorgesehen ist. Eine schlichte Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen ist aber geeignet, den politischen Ruf der Antragstellerin zu gefährden, weshalb diese zur Anfechtung gezwungen und legitimiert ist. […]"

1.3.Die Antragstellerin legt ihre Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen im Hinblick auf § 1 PartG, den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums sowie den Gleichheitsgrundsatz im Wesentlichen wie folgt dar:

"Vorauszuschicken ist, dass die Antragstellerin in ihrem Hauptbegehren § 5 Parteiengesetz 2012 anficht, der die Pflicht zur Abgabe eines Rechenschaftsberichts statuiert. Die übrigen im Hauptbegehren angefochtenen Bestimmungen stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit § 5 Parteiengesetz: entweder leiten [sie] sich von § 5 Parteiengesetz 2012 ab oder beziehen sich auf ihn. Sie werden daher mitangefochten, da andernfalls bei einer Aufhebung von § 5 Parteiengesetz 2012 allein Verweise auf § 5 Parteiengesetz 2012 in den anderen Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 bzw. im Parteien-Förderungsgesetz 2012 ins Leere gingen und ein unverständlicher Regelungstorso übrig bliebe. Dies gilt es zu vermeiden. § 5 Parteiengesetz 2012 bildet mit den übrigen im Hauptbegehren angefochtenen Bestimmungen eine Regelungseinheit. Die zu § 5 Parteiengesetz 2012 geltend gemachten Bedenken beziehen sich sohin auch auf die explizit angefochtenen, mit § 5 Parteiengesetz 2012 in Zusammenhang stehenden Bestimmungen.

Das Gleiche gilt für die beiden Eventualbegehren. Allerdings wird hier nicht die Pflicht zur Erstellung eines Rechenschaftsberichts angefochten, sondern lediglich die Verpflichtung zur Bestellung von zwei Wirtschaftsprüfern zur Prüfung des Rechenschaftsberichts in § 5 Abs 2 Parteiengesetz 2012. Auch hier werden sämtliche, sich auf die Pflicht zur Bestellung von zwei Wirtschaftsprüfern Bezug nehmende Bestimmungen auszuscheiden sein. Die im Folgenden zum Eventualantrag geltend gemachten Bedenken beziehen sich sohin auf den gesamten Regelungskomplex, der die Pflicht zur Bestellung von zwei Wirtschaftsprüfern betrifft.

[…]

[…] Die Bestimmungen zur Rechenschaftspflicht von politischen Parteien wurden in ihrer derzeitigen Form durch das Parteiengesetz 2012 geschaffen, welches das Parteiengesetz 1975 abgelöst hat. Im Zuge der Neufassung des Gesetzes wurden die Rechenschaftspflichten für politische Parteien stark verschärft. Ziel war es unter anderem die 'Transparenz und Kontrolle der aus dem öffentlichen Haushalt stammenden Mittel sowie die Präzisierung der Zulässigkeit und Offenlegung von Spenden an Parteien' (vgl. die erläuternden Bemerkungen zum Parteiengesetz 2012, 1782 der Beilagen XXIV. GP, S. 2) zu verstärken. Abweichend von der alten Rechtslage, laut der nur politische Parteien, die Parteienförderung erhalten haben, einen Rechenschaftsbericht zu erstellen hatten, muss seit der Einführung des Parteiengesetzes 2012 jede politische Partei jährlich einen Rechenschaftsbericht erstellen, der durch zwei voneinander unabhängige Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist und der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt (vgl. die erläuternden Bemerkungen zum Parteiengesetz 2012, 1782 der Beilagen XXIV. GP, S. 2).

[…] Verletzung von § 1 PartG sowie des Rechts auf Unverletzlichkeit de[s] Eigentums:

Mag das Ziel des Gesetzgebers bei der Schaffung des Parteiengesetzes 2012 – nämlich größtmögliche Transparenz der Mittelherkunft und Mittelverwendung von politischen Parteien sicherzustellen – auch nachvollziehbar sein, so bedeuten die gegenwärtige Rechtslage und die strikten Bestimmungen zur Rechenschaftspflicht und insbesondere die Pflicht zur Bestellung von zwei Wirtschaftsprüfern dennoch eine schier unüberwindliche finanzielle und organisatorische Hürde für die Antragstellerin, die es ihr beinahe verunmöglicht, ihre politische Tätigkeit auch weiterhin zu entfalten und an der öffentlichen Willensbildung als politische Partei teilzunehmen.

[…]

Die derzeitigen Regelungen über die Rechenschaftspflicht politischer Parteien konterkarieren die Verfassungsbestimmung in § 1 PartG. Die Rechtslage ist paradox:

Auf der einen Seite anerkennt der Gesetzgeber, dass die Existenz politischer Parteien essentieller Bestandteil der modernen Demokratie ist und schafft mit der Verfassungsbestimmung des § 3 Parteiengesetz 2012 auch sogleich die Grundlage für die finanzielle Unterstützung ihrer Tätigkeit durch den Staat […].

Auf der anderen Seite stellt der Gesetzgeber im gleichen Atemzug derart rigide und undifferenzierte Pflichten zur Rechnungslegung auf (§§5 ff PartG 2012), die nur mit einem erheblichen personellen und finanziellen Aufwand erfüllt werden können und an der finanziellen und organisatorischen Realität von Klein- und Kleinstparteien vorbeigehen: Die Rechnungslegungspflichten differenzieren nicht hinsichtlich der Größe der politischen Partei und ihrer finanziellen Situation, und insbesondere nicht hinsichtlich der unterschiedlichen staatlichen Förderungen, die die Parteien bzw. ihre territorialen Gliederungen erhalten. Auch wird die Tatsache, dass es Großparteien erheblich leichter als Klein- und Kleinstparteien fällt, ihre finanziellen Bedürfnisse über Mitgliedsbeiträge und Spenden zu decken, vom Gesetzgeber ignoriert.

Die finanziellen sowie personellen Kosten für die Erstellung und Überprüfung des jährlichen Rechenschaftsberichts durch zwei Wirtschaftsprüfer sind für die Antragstellerin sowie im Übrigen auch für andere Klein- und Kleinstparteien enorm. Allein die Honorarforderungen der zu bestellenden zwei Wirtschaftsprüfer belaufen sich auf € 6.000,- bis € 12.000,- (zzgl. Ust) pro Wirtschaftsprüfer und Jahr. In einer Legislaturperiode von fünf Jahren muss die Antragstellerin sohin mindestens einen Betrag von € 86.400,00 (incl. Ust) für die Prüfungsleistungen durch die Wirtschaftsprüfer aufbringen. Dabei sind in diesem Betrag die Kosten für die Erstellung des Rechenschaftsberichts durch Mitarbeiterinnen der Antragstellerin noch gar nicht enthalten. Diese belaufen sich für einen Zeitraum [von] fünf Jahre[n] auf € 110.000,00. In Summe muss die Antragstellerin jährlich € 40.000,00 für die Erstellung des Rechenschaftsberichts aufbringen. Die bloße Nicht-Abgabe des Rechenschaftsberichtes ist zwar im Parteiengesetz sanktionslos; werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Rechenschaftsbericht aber nicht detailliert und ordnungsgemäß eingehalten, so sieht das Gesetz empfindliche Geldbußen vor.

[…] Nach § 1 Abs 3 Parteien-Förderungsgesetz 2012 hatte die Antragstellerin für das betreffende Wahljahr einen einmaligen Anspruch auf Fördermittel für ihre Tätigkeit. Sie erhielt je für sie bei der Nationalratswahl abgegebener Stimme einen Betrag von 2,5 Euro, sohin für das Wahljahr 2013 € 120.000,00.

Die Antragstellerin ist sohin aufgrund der umfassenden Rechenschaftspflicht und insbesondere der Pflicht zur Bestellung von zwei Wirtschaftsprüfern dazu gezwungen, den fast doppelten Betrag der einmaligen Parteienförderung, die sie für die derzeitige Legislaturperiode aufgrund ihres Abschneidens bei der Nationalratswahl 2013 bekommen hat, für die Erstellung und Prüfung der Rechenschaftsberichte in eben dieser Legislaturperiode aufzuwenden. Von diesen Kosten betragen die Drittkosten der zu bestellenden Wirtschaftsprüfer wiederum fast die Hälfte. Mit anderen Worten: Fast die gesamten Beträge, die die Antragstellerin an bundesweiter Parteienförderung erhält, fließen in die Bezahlung der zwei Wirtschaftsprüfer nach dem Parteiengesetz 2012; ein Betrag, der noch einmal um ein Drittel höher ist, ist für Personalkosten und sonstige Sachaufwände zur Erstellung und Ablieferung des Wirtschaftsberichtes zu veranschlagen.

Die Regelung über die gesetzliche Rechenschaftspflicht und insbesondere die Pflicht zur Prüfung des Rechenschaftsberichts durch zwei Wirtschaftsprüfer, die sämtliche politische Parteien und wahlwerbende Gruppen unabhängig davon trifft, welche finanziellen Mittel der betreffenden Partei bzw. wahlwerbenden Gruppe zur Verfügung stehen sowie insbesondere ob und wieviel staatliche Parteienförderung sie erhält, widerspricht in ihrer derzeitigen Ausgestaltung § 1 Parteiengesetz und ist damit verfassungswidrig. Die derzeitige gesetzliche Ausgestaltung gefährdet die Existenz und Handlungsfähigkeit von kleineren, nicht etablierten politischen Parteien und sohin letztlich die Mehrparteiendemokratie als solche. Langfristig steht zu besorgen, dass angesichts der finanziellen und organisatorischen Hürden in Zusammenhang mit der Rechenschaftspflicht lediglich einzelne, im Nationalrat vertretene Großparteien ihre politische Tätigkeit aufrecht erhalten werden können, da nur sie in der Lage sind, die umfassenden Rechenschaftspflichten zu erfüllen und daneben noch genug Budget für ihre eigentliche politische Tätigkeit zur Verfügung zu haben. Auch die Neugründung von politischen Parteien wird durch die angefochtene Regelung erheblich erschwert.

Aus den genannten Gründen verletzt die derzeitige Rechtslage nicht nur die Verfassungsbestimmung des § 1 Parteiengesetz, sondern stellt auch einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht (Art5 StGG; Art 1 1. Zusatzprotokoll EMRK; Art 17 EGC) der Antragstellerin und anderer Kleinparteien dar. Dieser Eigentumseingriff ist unverhältnismäßig und nicht vom öffentlichen Interesse gedeckt, da er dem öffentlichen Interesse am Erhalt der Mehrparteiendemokratie zuwiderläuft.

[…] Verletzung des Gleichheitssatzes:

[…] Wie bereits […] ausgeführt, erhielt die Antragstellerin als nicht im Nationalrat vertretene Partei für die derzeitige Legislaturperiode aufgrund des Parteien-Förderungsgesetz[es] 2012 eine staatliche Einmalzahlung in Höhe von € 120.000,00.

Dagegen haben im Nationalrat vertretene Parteien gemäß § 1 Abs 2 Parteien-Förderungsgesetz 2012 (BGBl I Nr 57/2012) Anspruch auf einen bedeutend höheren Betrag. […]

[…]

Allein aus diesem Titel werden jährlich 30 Millionen Euro (!!) an die im Nationalrat vertretenen Parteien ausgeschüttet. Hinzu kommen Klubförderung und die Förderung der Parteienakademien für diese Parteien. Während sohin die Antragstellerin und andere Kleinparteien einen Großteil der ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel – seien dies nun Spenden, Mitgliedsbeiträge oder die staatliche Parteienförderung – für die Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichts aufwenden müssen, bleibt im Nationalrat vertretenen politischen Parteien aufgrund der höheren staatlichen Förderung, die ihnen zusteht, jedenfalls nach Abzug der 'Fixkosten' für die Erstellung des Rechenschaftsberichts ein weitaus größerer finanzieller Betrag übrig (oder besser: überhaupt ein Betrag übrig; die KPÖ muss ja mehr als die erhaltenen Mittel wieder in die Erstellung ihres Rechenschaftsberichtes investieren, den im Nationalrat vertretenen Parteien bleibt aber sehr viel über), um ihrer politischen Tätigkeit nachzugehen. Auch fällt es diesen Parteien aufgrund ihrer Größe leichter Mitgliedsbeiträge und Spendengelder zu lukrieren. Dies lässt die gesetzliche Regelung außer Acht.

Dass sowohl Groß- als auch Klein- und Kleinstparteien unabhängig von den ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln in gleicher Weise einen Rechenschaftsbericht zu erstellen und von zwei Wirtschaftsprüfer[n] zu prüfen haben, stellt eine unsachliche Differenzierung und Ungleichbehandlung dieser Parteien dar, die nicht durch Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt ist. Klein- und Kleinstparteien werden durch die gesetzliche Regelung unzulässig benachteiligt. Es besteht hierfür keine sachliche Rechtfertigung. § 1 Parteiengesetz sieht vor, dass die Gründung und Existenz politischer Parteien ohne Hürden welcher Art auch immer möglich ist; diese gesetzliche Garantie darf nicht durch sonstige Gesetzesbestimmungen ausgehebelt werden. In einer Demokratie kann es nicht angehen, dass der Gesetzgeber Regelungen schafft, die im Nationalrat vertretene Parteien, sohin etablierte Parteien, gegenüber aufstrebenden Parteien unsachlich bevorzugen und die politische Tätigkeit dieser Kleinparteien de facto verunmöglichen.

[…] Darüber hinaus ist die Regelung über die Rechenschaftspflicht politischer Parteien und wahlwerbender Gruppen, insbesondere die Bestimmung über die Prüfung der Rechenschaftsberichte durch zwei voneinander unabhängige Wirtschaftsprüfer auch schlechthin unsachlich.

Der Verfassungsgerichtshof leitet aus dem Gleichheitssatz aus Art 7 B-VG ein allgemeines Sachlichkeitsgebot ab, an dem jedes Staatshandeln, so auch die Gesetzgebung, zu messen ist (vgl. Berka, Verfassungsrecht4, Rz 1640). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verletzt ein Gesetz den Gleichheitssatz nicht nur dann, wenn es unsachliche Differenzierungen vornimmt, sondern auch wenn es Regelungen trifft, die schlechthin unsachlich sind (VfSlg 13.663).

Dies ist hier der Fall: Schließlich kann es nicht Sinn und Zweck des Parteiengesetzes sein, dass die Antragstellerin – und mit ihr andere Klein- und Kleinstparteien – die ihr gewährten staatlichen Fördermittel zu einem Großteil allein zur Erfüllung der Rechenschaftspflichten des PartG 2012 aufwenden müssen. Die staatliche Parteienförderung dient schließlich dazu, die Existenz und Handlungsfähigkeit von politischen Parteien zu garantieren und sie – zumindest bis zu einem gewissen Grad – aus der Abhängigkeit von privaten Geldgebern loszulösen. Die Bestimmungen über die Rechenschaftspflicht sollen sodann die korrekte Verwendung der finanziellen Mittel der politischen Partei – so insbesondere auch die korrekte Verwendung der staatlichen Förderungen – sicherstellen und für die Öffentlichkeit transparent machen. Ist die Antragstellerin sowie andere Klein- und Kleinstparteien nun aber gezwungen, den Großteil der staatlichen Förderung bzw. einen Großteil der von ihnen über sonstige Kanäle lukrierten Mittel in die jährliche Erstellung des umfassenden Rechenschaftsberichts und hier insbesondere in das Honorar der zwei Wirtschaftsprüfer zu investieren, beißt sich die Katze sprichwörtlich in den Schwanz; die Parteienförderung ist damit obsolet und wird ad absurdum geführt. Eine derartige Regelung ist schlechthin unsachlich und verstößt damit auch aus diesem Grund gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Hinzu kommt noch ein Umstand: Die wirtschaftlich kaum erfüllbaren Anforderungen des Parteiengesetzes in Bezug auf die Erstellung des Rechenschaftsberichtes und dessen Überprüfung durch zwei unabhängige Wirtschaftsprüfer sind sanktionslos missachtbar. Der Gesetzgeber hat in Kauf genommen, dass manche politische Parteien sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten und knüpft daran keine Konsequenz. Nur die Erstellung von falschen oder unvollständigen Rechenschaftsberichten wird sanktioniert.

Der Gesetzgeber hat sich auch nicht zum Handeln veranlasst gesehen, nachdem die Rechenschaftsberichte für 2013 und 2014 von nur weniger als 2 % (!) der in Österreich angemeldeten politischen Parteien erfüllt wurden. Er nimmt offenbar hin, dass für die überwiegende Zahl der registrierten, aber auch für die deutliche Mehrzahl der tatsächlich aktiven politischen Parteien das Regelwerk des Parteiengesetzes 'totes Recht' ist.

Die völlige Missachtung der gesetzlichen Regelungen durch die Mehrzahl der politischen Parteien ist auf den Umstand zurückzuführen, dass Erstellung und Prüfung des Rechenschaftsberichtes aufwendig, kompliziert und kostenintensiv sind. Es wäre allerdings auch vorstellbar, dass eine im Nationalrat vertretene, etablierte Partei auf die Abgabe eines Rechenschaftsberichtes verzichtet und damit die angestrebte Transparenz verunmöglicht. Auch der Rechnungshof moniert das Fehlen einer Sanktion:

[…]

Eine sachgerechte Regelung des – richtigen und erstrebenswerten – Zieles der Transparenz der Mittelherkunft und Mittelverwendung durch politische Parteien hätte daher in einer Weise zu erfolgen, die auf die besonderen Verhältnisse von Klein- und Kleinstparteien Rücksicht nimmt, um diesen eine Teilhabe am politischen System ohne – politisch vorwerfbare – Verletzung gesetzlicher Bestimmungen zu ermöglichen.

Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz, da sie eine systematische Missachtung durch politische Parteien ermöglichen und so zu einer ungleichen Behandlung der Normunterworfenen führen." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

2.Die Bundesregierung hat zum Antrag, den sie für zulässig erachtet, eine Äußerung erstattet. In dieser vertritt sie die Ansicht, das Vorbringen der Antragstellerin sei nicht geeignet, eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen aufzuzeigen, weshalb sie die Abweisung des Antrages beantragt. Den im Antrag erhobenen Bedenken tritt sie wie folgt entgegen:

"[…] Zu den Bedenken im Hinblick auf § 1 des Parteiengesetzes 2012 sowie auf die Unverletzlichkeit des Eigentums:

[…]

[…] Der behaupteten Verletzung des § 1 PartG ist Folgendes entgegenzuhalten: Nach Auffassung der Bundesregierung richtet sich § 1 Abs 3 gegen jegliche intentionale, nur politische Parteien betreffende Beschränkung (arg. 'besondere'), die darauf hinausläuft, die Parteien an der Verfolgung ihrer in § 1 Abs 2 definierten 'Aufgabe' unmittelbar zu hindern. In diesem Sinn sind die im PartG selbst enthaltenen Beschränkungen der Tätigkeit politischer Parteien schon deshalb nicht unter das Verbot des § 1 Abs 3 zu subsumieren, da die (im Vergleich zu ihrer Vorgängerregelung erweiterte) Verfassungsbestimmung des § 1 PartG uno actu mit den anderen Bestimmungen des PartG erlassen wurde. Jede andere Auslegung würde daher zu einem 'sinnwidrigen Ergebnis' führen (vgl. Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien [2012] Rz 4 zu § 1; sowie Bußjäger, Rechtsfragen zum neuen Parteienrecht, ÖJZ 2013, 643 [647]).

[…] Ergänzend ist auf die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis zum Kärntner Parteienförderungsgesetz hinzuweisen, in dem er aussprach, dass angesichts der in § 5 Abs 1 leg. cit. normierten Bedingungen für den Erhalt einer auf Antrag einer Partei zu gewährenden Landesförderung (zu denen insbesondere die Festlegung der Höhe der Wahlwerbungsausgabengrenze zählt) 'vorliegend jedenfalls von keiner Beschränkung einer politischen Partei in Ausübung ihrer Tätigkeit gesprochen werden kann' (vgl. VfSlg 19.860/2014, Rz 14).

[…] Anstelle einer auch aus grundrechtlicher Sicht deutlich eingriffsintensiveren staatlichen Kontrolle der Parteifinanzen hat sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums für eine Prüfung der Rechen-schaftsberichte durch unabhängige, sachverständige Dritte (Wirtschaftsprüfer) entschieden. Der Vorzug des gegenständlichen Systems im Hinblick auf die Erreichung des angestrebten Ziels der Transparenz liegt auf der Hand, mögen dabei auch bestimmte Aufwendungen entstehen.

[…] Die KPÖ dürfte von der Annahme ausgehen, dass die staatliche Parteienfi-nanzierung (jedenfalls) einen Großteil ihrer Kosten abzudecken habe. Diese Auffassung ist schon insofern unzutreffend als die Parteienfinanzierung nur einen Beitrag zu den Aufwendungen einer politischen Partei leisten kann und die Parteien (unabhängig von ihrer Größe) jedenfalls auch auf Mitgliedsbeiträge und Spenden als weitere Finanzquelle angewiesen sein werden (vergleiche dazu die in § 5 Abs 4 PartG enthaltene Liste, welche Einnahmen- und Ertragsarten im Rechenschaftsbericht mindestens auszuweisen sind). Dabei ist auch in Erinnerung zu rufen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für den einfachen Gesetzgeber keine Verpflichtung besteht, die Wahlwerbung politischer Parteien zu fördern (vgl. VfSlg 11.944/1989, 14.803/1997, 18.603/2008, 18.883/2009, 19.860/2014).

[…] Die Behauptung, dass die für alle Parteien gleichermaßen geltenden Vorschriften über die Erstellung des Rechenschaftsberichts letztlich die Mehrpar-teiendemokratie als solche gefährden könnte, ist schon faktisch durch den Einzug der NEOS und des Team Stronach in den Nationalrat widerlegt, wodurch seit 2013 und somit nach dem Inkrafttreten des Parteiengesetzes 2012 erstmals sechs Parteien im Nationalrat vertreten sind.

[…] Das PartG wurde erlassen, nachdem die 'Staatengruppe gegen Korruption' des Europarates (GRECO) 2011 einen 'Evaluierungsbericht über die Transparenz der Parteienfinanzierung in Österreich' angenommen hatte. In diesem Bericht wurde vor allem das völlige Fehlen eines effizienten Kontrollregimes und eines wirksamen Sanktionsmechanismus kritisiert. Neben den GRECO-Empfehlungen 3, 4[…] und 5 ist im vorliegenden Fall vor allem Empfehlung 8 von Bedeutung, deren Ziffer (i) die Stärkung der Unabhängigkeit der externen Prüfung der Rechenschaftsberichte über Einnahmen und Ausgaben politischer Parteien empfiehlt, zum Beispiel durch allgemeine Anwendung des Bestellungsvorgangs von beeideten Wirtschaftsprüfern, die durch eine öffentliche Behörde aus einer von der politischen Partei vorgelegten Liste ausgewählt werden, – und zusätzlich – durch Einführung der Rotation von Wirtschaftsprüfern in einem angemessenen Ausmaß (vgl. Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien [2012] S. 159ff mwN).

Es fällt auf, dass im Rahmen dieser GRECO-Empfehlung(en) die Pflicht zur Erstellung eines Rechenschaftsberichts mit der allgemeinen Anwendung des Bestellungsvorgangs von beeideten Wirtschaftsprüfern Hand in Hand geht. Mit anderen Worten: Weder die Pflicht zur Erstellung eines Rechenschaftsberichts noch die Bestellung von Wirtschaftsprüfern richtet sich nach der 'Größe' der Partei oder anderen Kriterien, weil dies mit dem übergeordneten Imperativ der Transparenz nicht zu vereinbaren wäre. Vielmehr treffen diese Verpflichtungen alle Parteien gleichermaßen, weshalb keine Partei spezifisch begünstigt oder benachteiligt wird.

[…] Mit der Erlassung des PartG entsprach der Gesetzgeber diesen GRECO-Empfehlungen und erkannte das öffentliche Interesse an der Transparenz der finanziellen Gebarung der Parteien (nicht nur im Hinblick auf die Verwendung von Fördermitteln!) an, u.a. auch um die Glaubwürdigkeit des Parteiensystems aufrecht zu erhalten.

[…] Dabei leuchtet ein, dass es dieses Mehr an Transparenz nicht zum Nulltarif gibt, da Wirtschaftsprüfer üblicherweise nicht pro bono arbeiten. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass einerseits die Erstellung eines Rechenschaftsberichts für eine Kleinstpartei weniger komplex und arbeitsaufwändig sein dürfte als für eine große Partei (und die von der KPÖ genannten Kosten von EUR 40.000,- jährlich nicht zwingend verallgemeinerungsfähig sind), und dass andererseits Honorarvereinbarungen mit den Wirtschaftsprüfern getroffen werden könnten, um die Kosten im vertretbaren Rahmen zu halten. Ein Beitrag zu den dafür erwachsenden Kosten wird aus Sicht der Bundesregierung durch die Gewährung von Parteienförderung geleistet; auch der Verfassungsgerichtshof erkannte an, dass die Parteienförderung nicht nur für den Zweck der Teilnahme an Wahlen, sondern auch für andere Zwecke gewährt wird (vgl. VfSlg 19.860/2014, Rz 19).

[…] Aus Sicht der Bundesregierung führen die angefochtenen Bestimmungen zu keiner Beschränkung des Eigentumsrechts; sollte diese dennoch vorliegen, so ist diese nicht intentional und wird durch das öffentliche Interesse an der Trans-parenz der finanziellen Gebarung der Parteien aufgewogen.

[…] Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz:

[…]

[…] Vorauszuschicken ist, dass das Parteien-Förderungsgesetz 2012 bei der Höhe der Parteienförderung danach differenziert, ob eine politische Partei im Nationalrat vertreten ist (§1 Abs 2 leg. cit.) oder nicht (§1 Abs 3 leg. cit.), weil jene politischen Parteien, die im Nationalrat regelmäßig an der politischen Willensbildung mitwirken, höhere Aufwendung[en] haben.

[…] Wie bereits ausgeführt […], kann die staatliche Parteienfinanzierung nur einen Beitrag zu den Aufwendungen einer politischen Partei leisten, in das üblicherweise auch Mitgliedsbeiträge und Spenden als weitere (wesentliche) Finanzquellen fließen. Welche Strategien einzelne Parteien zum Lukrieren derartiger Mittel anwenden und inwieweit sie damit erfolgreich sind, entzieht sich der Beurteilung durch die Bundesregierung. Eine 'de facto Verunmöglichung der politischen Tätigkeit dieser Kleinparteien' kann im Erfordernis komplementärer Geldquellen jedenfalls nicht erblickt werden.

[…] Wie ebenfalls bereits ausgeführt […], trafen die relevanten GRECO-Empfehlungen keine Unterscheidung nach der 'Größe' der politischen Partei und der Gesetzgeber hat dieses Konzept übernommen. Würde man dem Vorbringen der KPÖ folgen, dann müsste zwischen 'Großparteien' und 'Klein- und Kleinstparteien' (oder noch weiter) differenziert werden; dies würde wiederum eine Ungleichbehandlung darstellen (und die Fragen der [Un]Sachlichkeit dieser Differenzierung womöglich perpetuieren), die aber mit dem öffentlichen Interes-se an der Transparenz nicht in Einklang zu bringen wäre. Nach Auffassung der Bundesregierung liegt daher kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.

[…] Zur Nicht-Sanktionierung der Nichtabgabe eines Rechenschaftsberichts ist auszuführen, dass nach Auffassung der Bundesregierung der Gesetzgeber bei Erlassung des PartG darauf vertraut hat, dass sich verantwortungsvoll agierende politische Parteien der Rechenschaftspflicht nicht durch Untätigkeit entziehen – werden, sondern die Sorge, andernfalls wegen mangelnder Transparenz in der Wählergunst zu sinken, sie dazu verhalten würde, ihrer Berichtspflicht uneinge-schränkt nachzukommen. Aus der Tatsache, dass im Jahr 2013 zehn und im Jahr 2014 neun Parteien (für das Jahr 2015 sind auf der Homepage des Rechnungs-hofs noch keine Zahlen verfügbar) ihrer Rechenschaftspflicht nachgekommen sind, zeigt sich zumindest, dass die mit nennenswerten Erfolgen bei Wahlen auf Bundes- und Landesebene 'tätigen' Parteien dieser Erwartungshaltung des Gesetzgebers entsprochen haben. Der Gesetzgeber vertraute damit insofern auf das politische 'Kräftespiel' und scheint davon ausgegangen zu sein, dass die Nichtabgabe eines Rechenschaftsberichts einen Rechtfertigungsdruck erzeugen würde, sodass dieses Verhalten durch die öffentliche, mediale und politische Kritik im Rahmen der politischen Verantwortung 'sanktioniert' würde. Zudem liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, ob eine bestimmte Verpflichtung mit einer Sanktion (und gegebe-nenfalls mit welcher konkreten Sanktion) bewehrt werden soll. Anerkennt man diesen Spielraum, so lässt das Fehlen einer Sanktion für die Vorlage des Rechen-schaftsberichts die angefochtenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig werden. […]" (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art 140 Abs 5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen. Diese Frist erscheine erforderlich, weil das System der Erstellung des Rechenschaftsberichtes und dessen Prüfung durch zwei voneinander unabhängige Wirtschaftsprüfer grundsätzlich überdacht und völlig neu geregelt werden müsste.

IV.Erwägungen

1.Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1.Gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litc B‐VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litc B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (vgl. VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

1.2.Die Antragstellerin ist eine politische Partei im Sinne des § 1 PartG, die bei der Nationalratswahl 2013 bundesweit angetreten ist. Sie behauptet, dass die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Rechenschaftspflicht und insbesondere die Pflicht zur Erstellung eines Rechenschaftsberichtes nach dem PartG für sie als politische Partei, der auf Grund des Ergebnisses der Nationalratswahl 2013 einmalig Förderungen nach dem PartFörG gewährt worden sind, unmittelbar auf Grund des PartG bestehe und weder von gerichtlichen noch von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen abhänge. Diese Pflicht beschränke ihre Betätigungsfreiheit als (kleine) politische Partei unverhältnismäßig und greife nachteilig in ihre subjektive Rechtssphäre ein.

1.3.In Bezug auf § 5 Abs 7 zweiter Satz, § 12 Abs 4 und § 13 letzter Satz PartG ist der Individualantrag mangels Legitimation unzulässig:

1.3.1.Die Antragstellerin ist nicht Adressatin des angefochtenen § 12 Abs 4 PartG, der sich an "für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortliche[…] Beauftragte[…]" richtet und vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht als Verwaltungsübertretung qualifiziert, die mit vom Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu verhängender Geldstrafe zu ahnden ist. Allenfalls handelt es sich um wirtschaftliche Reflexwirkungen, wenn die über den verantwortlichen Beauftragten verhängte Strafe letztlich von der politischen Partei getragen wird; es liegt jedoch deswegen keine unmittelbare Betroffenheit im Sinne des Art 140 Abs 1 Z 1 litc B-VG vor. Die Pflicht zur Übermittlung von korrekten und vollständigen Angaben zu Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten nach § 5 Abs 7 zweiter Satz PartG betrifft nur nahestehende Organisationen und Gliederungen politischer Parteien mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem Wahlvorschlag der politischen Partei kandidiert haben, nicht jedoch unmittelbar die politische Partei.

1.3.2.Ebenso wenig ist § 13 PartG, der die sinngemäße Anwendung der §§4 bis 12 PartG auch für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind, vorsieht, für die Antragstellerin als politische Partei anwendbar; auch wenn sie zugleich als wahlwerbende Partei bei der Nationalratswahl 2013 kandidierte, ist die Antragstellerin nicht Normadressatin (vgl. VfSlg 14.321/1995, 15.665/1999 mwN, 19.349/2011).

1.3.3.Es besteht hingegen kein Zweifel, dass die gesetzlich für alle politischen Parteien normierte Verpflichtung zur jährlichen Erstellung eines Rechenschaftsberichtes nach dem PartG sowie die genaueren Regeln zur Ausgestaltung dieses Berichtes (wie zu den Angaben zu Spenden nach § 6 Abs 2, 3 und 7 PartG und zur Verwendung der Fördermittel nach § 4 zweiter Satz PartFörG) und zur Prüfung durch zwei voneinander unabhängige Wirtschaftsprüfer (§§8 f. PartG) sowie durch den Rechnungshof (§10 Abs 1 bis 6 PartG) unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin als politische Partei eingreifen. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich zudem, dass die Antragstellerin dieser jährlich erneut bestehenden Verpflichtung bereits hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 nachgekommen ist und auch für die folgenden Jahre der Legislaturperiode beabsichtigt, Rechenschaftsberichte zu erstellen, überprüfen zu lassen und dem Rechnungshof vorzulegen. Bei Abgabe eines unrichtigen oder unvollständigen Rechenschaftsberichtes droht der Antragstellerin als politische Partei eine Geldbuße nach § 10 Abs 6 PartG. Die Antragstellerin ist durch die jährliche Verpflichtung zur Erstellung eines Rechenschaftsberichtes mit aktueller Wirkung in ihrer Rechtsposition betroffen.

1.4.Der Antragstellerin steht auch kein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken offen:

1.4.1.Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es einem Normunterworfenen nicht zumutbar ist, eine verbotene Handlung zu setzen, um sich in einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren mit der Behauptung zur Wehr zu setzen, dass die Verbotsnorm verfassungswidrig sei (vgl. VfSlg 11.853/1988, 12.379/1990, 13.659/1993).

1.4.2.Gibt eine politische Partei einen Rechenschaftsbericht iSd PartG ab, so hat dieser den gesetzlichen Anforderungen vollständig zu entsprechen und richtige Angaben zu enthalten. Eine Verletzung der Vorgaben des PartG zu Inhalt und Ausgestaltung des Rechenschaftsberichtes ist vom Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat mit einer Geldbuße nach § 10 Abs 6 PartG zu ahnden. Auch wenn die Verhängung einer Geldbuße nach § 10 PartG nicht als strafrechtliche Anklage nach Art 6 EMRK, sondern als Ermessensentscheidung im Rahmen eines besonderen Sanktionensystems (vgl. ; vgl. auch VfSlg 19.916/2014; ua. mwN) zu qualifizieren ist, ist es der Antragstellerin nicht zumutbar, sich durch Nichtbefolgung der Verpflichtung zur Abgabe eines vollständigen und richtigen Rechenschaftsberichtes der Gefahr einer Sanktionierung auszusetzen, um in weiterer Folge einen bekämpfbaren Bescheid zu erwirken. Kommt eine politische Partei der Verpflichtung zur Abgabe eines Rechenschaftsberichtes hingegen nicht nach, so kann die Unterlassung vom Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat nicht geahndet werden. Daher existiert kein zumutbarer Weg, der der Zulässigkeit des vorliegenden Antrages entgegenstehen könnte.

1.4.3.Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken der Antragstellerin gegen die in § 5 PartG vorgesehene Rechenschaftspflicht sowie die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen, die die verpflichtende Überprüfung und Unterzeichnung des Rechenschaftsberichtes durch zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundene Wirtschaftsprüfer, die vom Rechnungshof für jeweils fünf Jahre bestellt werden, für jede politische Partei vorsehen, ist der Antragstellerin zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass eine Aufhebung der zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen und Wortfolgen die behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigen würde. Damit würden alle näheren Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau des Rechenschaftsberichtes und zu dessen Überprüfung durch Wirtschaftsprüfer, Rechnungshof und letztlich den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat entfallen und lediglich gewisse Meldepflichten im Hinblick auf Spenden sowie die korrespondierenden Strafbestimmungen verbleiben. Das PartG verlöre zwar wesentliche Elemente seines Inhaltes, würde aber durch die Aufhebung nicht zu einem inhaltsleeren und nicht mehr vollziehbaren Torso werden.

1.5.Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag bis auf die Anfechtung von § 5 Abs 7 zweiter Satz, § 12 Abs 4 sowie § 13 letzter Satz PartG als zulässig. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die beiden Eventualanträge.

2.In der Sache

2.1.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2.Die Antragstellerin bringt folgende Bedenken vor:

2.2.1.Die Antragstellerin sieht sich durch die angefochtenen Bestimmungen des PartG und des PartFörG im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Betätigung politischer Parteien iSd § 1 Abs 3 PartG und im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art1 1. ZPEMRK, Art 5 StGG, Art 17 GRC) verletzt, weil die strikte Rechenschaftspflicht und die erforderliche Bestellung zweier Wirtschaftsprüfer eine "schier unüberwindliche finanzielle und organisatorische Hürde für die Antragstellerin [bedeutet], die es ihr beinahe verunmöglicht, ihre politische Tätigkeit auch weiterhin zu entfalten und an der öffentlichen Willensbildung als politische Partei teilzunehmen".

2.2.2.Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz führt die Antragstellerin aus, dass den im Nationalrat vertretenen Parteien auf Grund der höheren staatlichen Förderung nach Abzug der Kosten für die Erstellung des Rechenschaftsberichtes ein weitaus größerer finanzieller Betrag bleibe, um ihrer politischen Tätigkeit nachzugehen. Der Umstand, dass sowohl Groß- als auch Klein- und Kleinstparteien unabhängig von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln in gleicher Weise einen Rechenschaftsbericht zu erstellen und diesen von zwei Wirtschaftsprüfern überprüfen zu lassen haben, stelle eine unsachliche Differenzierung dar. Dies führe zu einer unsachlichen Bevorzugung etablierter Parteien gegenüber aufstrebenden Parteien und verunmögliche "de facto" die politische Tätigkeit dieser Kleinparteien.

Darüber hinaus sei auch die Regelung über die Rechenschaftspflicht politischer Parteien und wahlwerbender Gruppen, insbesondere die Bestimmung über die Prüfung der Rechenschaftsberichte durch zwei voneinander unabhängige Wirtschaftsprüfer, unsachlich. Die staatliche Parteienförderung diene ausschließlich dazu, die Existenz und Handlungsfähigkeit von politischen Parteien zu garantieren. Durch die angefochtenen Vorschriften müssten Klein- und Kleinstparteien den Großteil der staatlichen Förderung in die jährliche Erstellung des Rechenschaftsberichtes investieren, womit sich die Parteienförderung "ad absurdum" führe. Die Nicht-Sanktionierung der Nichtabgabe eines Rechenschaftsberichtes ermögliche eine systematische Missachtung durch die politischen Parteien, die auch vom Rechnungshof moniert worden sei.

2.3.Die Bundesregierung entgegnet diesem Vorbringen in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen wie folgt:

2.3.1.§1 Abs 3 PartG richte sich gegen die intentionale, lediglich politische Parteien betreffende, unmittelbare Beschränkung bei der Verfolgung der in § 1 Abs 2 PartG definierten Aufgaben. Im PartG selbst enthaltene, "uno actu" erlassene Tätigkeitsbeschränkungen fielen hingegen nicht unter das Verbot des § 1 Abs 3 PartG. Anstelle einer eingriffsintensiven staatlichen Kontrolle der Parteifinanzen habe sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraumes für eine Prüfung der Rechenschaftsberichte durch unabhängige, sachverständige Dritte (Wirtschaftsprüfer) entschieden. Der Vorzug dieses Systems im Hinblick auf die Erreichung des angestrebten Zieles der Transparenz sei trotz der dadurch entstehenden Aufwendungen offensichtlich. Die staatliche Parteienfinanzierung könne nur einen Beitrag zu den Aufwendungen einer politischen Partei leisten und die Parteien seien (unabhängig von ihrer Größe) jedenfalls auch auf Mitgliedsbeiträge und Spenden als weitere Finanzquellen angewiesen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehe für den einfachen Gesetzgeber keine Verpflichtung, die Wahlwerbung politischer Parteien zu fördern. Die Mehrparteiendemokratie als solche werde durch die Vorschriften über die Erstellung des Rechenschaftsberichtes nicht gefährdet, zumal mittlerweile sechs Parteien im Nationalrat vertreten seien. Mit der Erlassung des PartG habe der Gesetzgeber den internationalen Empfehlungen der "Staatengruppe gegen Korruption" des Europarates (GRECO) entsprochen und das öffentliche Interesse an der Transparenz der finanziellen Gebarung der Parteien anerkannt, u.a. auch um die Glaubwürdigkeit des Parteiensystems aufrecht zu erhalten. Die Kosten der Wirtschaftsprüfer könnten bei kleineren Parteien und weniger komplexen Rechenschaftsberichten im vertretbaren Rahmen gehalten werden. Es liege keine Beschränkung des Eigentumsrechtes vor bzw. sei diese nicht intentional und überdies durch das öffentliche Interesse an der Transparenz der finanziellen Gebarung gerechtfertigt.

2.3.2.Hinsichtlich der Bedenken zum Gleichheitsgrundsatz wird ebenfalls auf die unterschiedlichen Finanzquellen politischer Parteien hingewiesen. Eine Differenzierung der Regelungen nach der Größe der Partei würde erneut eine Ungleichbehandlung darstellen und wäre mit dem öffentlichen Interesse an Transparenz nicht in Einklang zu bringen. Hinsichtlich der Nicht-Sanktionierung der Nichtabgabe eines Rechenschaftsberichtes habe der Gesetzgeber auf die Sorge verantwortungsvoll agierender politischer Parteien vertraut, nicht wegen mangelnder Transparenz in der Wählergunst zu sinken, wenn der Berichtspflicht nicht uneingeschränkt nachgekommen werde. Aus den tatsächlich vorgelegten Berichten sei erkennbar, dass jene politischen Parteien mit "nennenswerten Erfolgen" bei Wahlen dieser Erwartung auch entsprochen hätten. Vertraut werde zudem auf das politische Kräftespiel und den öffentlichen Rechtfertigungsdruck.

2.4.Das PartG enthält verfassungsrechtliche Garantien für die Gründungs-, Bestands- und Betätigungsfreiheit politischer Parteien iSd § 1 Abs 2 PartG. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 PartG sind die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich. Gemäß § 1 Abs 3 PartG ist die Gründung politischer Parteien "frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden".

2.4.1.Gemäß § 5 Abs 1 PartG hat jede politische Partei über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben; die §§4 bis 12 PartG gelten gemäß § 13 PartG sinngemäß auch für wahlwerbende Parteien. Der Rechenschaftsbericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Die Gliederung des Berichtes und die gesondert auszuweisenden Einnahmen sowie Ertrags- und Ausgabenarten sind in § 5 PartG vorgegeben (zwei Berichtsteile: Bund und territoriale Gliederungen; eigener Abschnitt für Wahlwerbungsausgaben; Liste der Beteiligungsunternehmen; Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten in der Anlage zum Rechenschaftsbericht). Im ersten Berichtsteil ist zudem nach § 4 PartFörG die Verwendung von Fördermitteln nach dem PartFörG in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen.

2.4.2.Die Überprüfung des Rechenschaftsberichtes obliegt jeweils zwei (nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen) Wirtschaftsprüfern, die vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlag, der von der jeweiligen politischen Partei zu übermitteln ist, bestellt werden, wobei eine unmittelbar darauf folgende Wiederbestellung unzulässig ist (§5 Abs 2 PartG). Zu prüfen ist, ob die Vorschriften des PartG eingehalten worden sind. Die Prüfung durch die Wirtschaftsprüfer ist so anzulegen, dass rechnerische Unrichtigkeiten und Verstöße bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Das Ergebnis ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzulegen, der den Leitungsorganen der Parteien zu übergeben ist. Sofern keine Einwendungen zu erheben sind, ist mittels Prüfungsvermerk auf dem Bericht zu bestätigen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang den Vorschriften des PartG entspricht (§8 PartG). Wirtschaftsprüfer mit einer Beziehung geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art zur Partei, die eine Besorgnis der Befangenheit erregen, sind als Prüfer ausgeschlossen (§9 PartG).

Der Rechenschaftsbericht ist bis zum 30. September des folgenden Jahres dem Rechnungshof zu übermitteln (§5 Abs 7 PartG), der die darin enthaltenen Angaben auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem PartG überprüft (§10 Abs 2 PartG). Bei konkreten Anhaltspunkten für unrichtige oder unvollständige Angaben ist der politischen Partei die Möglichkeit einer Stellungnahme zu gewähren (§10 Abs 4 PartG). Entspricht der Bericht den Anforderungen des § 5 PartG, so ist er samt den gesetzlich vorgesehenen Listen gesondert nach einzelnen Parteien und Unternehmen auf der Website des Rechnungshofes und der politischen Partei zu veröffentlichen (§10 Abs 3 PartG).

2.4.3.Wenn durch die Stellungnahme der Partei (§10 Abs 4 PartG) die konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht ausgeräumt werden konnten (§10 Abs 5 PartG), hat der Rechnungshof einen dritten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Rechenschaftsberichtes zu betrauen. Dieser ist aus einer Liste der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch Los auszuwählen und darf bisher nicht mit der Prüfung des konkreten Rechenschaftsberichtes beauftragt gewesen sein (§5 Abs 2, §§8 f. PartG). Sollten danach die Bedenken des Rechnungshofes weiterhin bestehen, ist der Rechnungshof zu einer Meldung an den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat verpflichtet (§10 Abs 6 bis 8, § 11 PartG). Erst dann kann – gemäß dem im Verfassungsrang stehenden § 11 Abs 1 PartG – vom Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat auf Grund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen eine Geldbuße verhängt werden (§10 Abs 6 PartG: jedoch nur bei Verstößen gegen § 5 Abs 4 bis 6 oder § 7 PartG; zur Sanktionierung der Wahlwerbungsausgabenhöchstgrenze in § 4 PartG iVm § 5 Abs 3 und § 10 Abs 8 PartG vgl. ). Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Geldstrafen können gemäß § 12 PartG bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Regelungen über die Ausweisung, Annahme, Meldung und Weiterleitung von Spenden nach § 6 PartG unter Berücksichtigung des Verschuldens sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Person verhängt werden (§12 PartG iVm § 19 VStG).

2.4.4.Gegen die Entscheidung des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, das darüber in Senatsbesetzung zu entscheiden hat (§11 Abs 8 PartG).

2.5.Zur Ausgestaltung der Rechenschaftspflicht im Hinblick auf § 1 Abs 3 PartG:

2.5.1.Die Betätigungsfreiheit politischer Parteien gilt nach herrschender Meinung trotz der verfassungsgesetzlichen Garantie des § 1 Abs 3 PartG nicht uneingeschränkt, sondern verbietet nur jene "Beschränkungen, die sich ausschließlich und unmittelbar an politische Parteien richten" (vgl. zB Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien – Recht und Finanzierung, 2013, 30, 78; Bußjäger, Rechtsfragen zum neuen Parteienrecht, ÖJZ 2013, 643 [647]; Berka, Das allgemeine Gesetz als Schranke der grundrechtlichen Freiheit, FS Koja, 1998, 221 [226 ff.]; Thienel, Die Finanzierung politischer Parteien in Österreich, in Manssen [Hrsg.],Die Finanzierung von politischen Parteien in Europa, 2008, 49 [54]; vgl. ). Zudem erfließt aus § 1 Abs 1 PartG iVm Art 7 B-VG als spezifische parteienrechtliche Garantie das Grundrecht auf Chancengleichheit (vgl. Wieser, § 1 PartG, in: Korinek/Holoubek et.al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 36).

2.5.2.Rechenschaftspflichten waren bereits im Bundesgesetz vom über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz), BGBl 404/1975 (im Folgenden: PartG 1975) enthalten, jedoch in weniger detaillierter Ausprägung und nur für jene politischen Parteien, die staatliche Fördermittel für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit erhalten hatten (ArtII § 2 Abs 1 und § 4 PartG 1975; IA 158/A BlgNR 13. GP, 5 f.; AB 1680 BlgNR 13. GP, 2; Erläut. zur RV 1782 BlgNR 24. GP, 2; vgl. zur eingeschränkten Wirksamkeit im Hinblick auf die gewünschte Transparenz der Parteienfinanzierung wegen der bloßen Veröffentlichung der Berichte im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zB Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien, 2013, 59 f.; zu den Unterschieden zwischen dem alten und dem neuen System vgl. auch Zögernitz/Lenzhofer, aaO, 100 ff.; Heindl, Parteispenden: Transparenz versus Parteienfreiheit, ZfV 2000, 370 [384 ff.]). Politische Parteien, die bei einer Nationalratswahl zumindest 1 v.H. der gültigen Stimmen erhalten hatten, erhielten diese Förderung (vgl. ArtII § 2 Abs 2 litc PartG 1975; vgl. nunmehr den ähnlich ausgestalteten § 1 Abs 3 PartFörG).

Im Vergleich zu diesem System nach dem PartG 1975 wird die nunmehr nach dem PartG bestehende Verpflichtung zur Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte samt Spendenliste und Liste der Unternehmen, an welchen die Parteien beteiligt sind, als "wesentliche Neuerung" erachtet, die einen "zentrale[n] Beitrag zur Transparenz und öffentlichen Kontrolle" darstellen soll (vgl. Erläut. zur RV 1782 BlgNR 24. GP, 2 f.). Die Bestellung der Wirtschaftsprüfer erfolgt nicht mehr durch den Bundesminister für Finanzen, sondern durch den Rechnungshof; insgesamt wurde auch die Rolle des Rechnungshofes gestärkt (vgl. ArtII § 4 Abs 3 PartG 1975; vgl. Segalla, Neue Transparenzvorschriften für Parteien, Jahrbuch Öffentliches Recht 2013,251 [267]). Zur Effektivierung der Vorschriften des PartG wurden – soweit ein Bericht vorgelegt wird – zudem auch Sanktionen bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht vorgesehen (vgl. Erläut. zur RV 1782 BlgNR 24. GP, 2 f.).

2.5.3.Durch die Verpflichtung zur jährlichen Erstellung eines Rechenschaftsberichtes iSd § 5 PartG wird das wesentliche Ziel politischer Parteien, "ihre[…] politischen Vorstellungen im Wege der Ausübung staatlicher Funktionen durch ihre Beauftragten und Vertrauensträger in den verschiedenen Gremien der Gesetzgebung und staatlichen Verwaltung" zu verwirklichen, "ganz besonders in den allgemeinen Vertretungskörpern" (vgl. VfSlg 14.803/1997), nicht unterbunden. Die umfassenden Bestimmungen zur Herstellung von Transparenz und zur Verankerung öffentlicher Kontrolle dienen auch dazu, für die politischen Parteien im Hinblick auf ihre zweckbestimmte Tätigkeit ein Umfeld zu schaffen, das ihnen eine möglichst gleichberechtigte Teilnahme und Mitwirkung an der öffentlichen Meinungs- bzw. Willensbildung ermöglicht, weshalb diese der Vielfalt politischer Parteien (§1 Abs 1 PartG) dienen (in diesem Sinne auch die Materialien zum PartG 1975, IA 158/A BlgNR 13. GP, 5 f. und AB 1680 BlgNR 13. GP, 1 f.; vgl. auch Eisner/Kogler/Ulrich, aaO59 ff.). Die Rechenschafts- und Offenlegungspflichten des PartG dienen der Chancengleichheit der politischen Parteien, die sich an den Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern beteiligen (können).

2.5.4.Der Verfassungsgesetzgeber ist im Zeitpunkt der Beschlussfassung des § 1 Abs 3 PartG, insbesondere angesichts der zeitgleich vorgelegten einfachgesetzlichen Bestimmungen zum Rechenschaftsbericht sowie zu den genaueren Vorgaben für dessen Überprüfung durch Wirtschaftsprüfer und letztlich der Überprüfung aller Rechenschaftsberichte durch den Rechnungshof und gegebenenfalls auch durch den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, von diesen Vorstellungen ausgegangen (vgl. auch VfSlg 19.684/2012; ).

2.5.5.Das im PartG vorgenommene System der seit BGBl I 56/2012 intensivierten Rechenschafts- und Berichtspflicht politischer Parteien widerspricht demnach der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Betätigungsfreiheit politischer Parteien gemäß § 1 Abs 3 PartG nicht (vgl. zB Eisner/Kogler/Ulrich, aaO, 23 f.; Bußjäger, aaO, 647; vgl. zur Betätigungsfreiheit politischer Parteien nach dem identen ArtI § 1 Abs 3 PartG 1975 insbesondere Wieser, aaO, Rz 35, 71 ff.; Berka, aaO, 226 f.; Heindl, aaO, 381 ff.; Thienel, aaO, 54).

2.6.Zur Sachlichkeit der Rechenschaftspflicht nach dem PartG:

2.6.1.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit dem differenzierten Regelungssystem des PartG von dem Bestreben getragen ist, sowohl den internationalen Vorgaben als auch den faktischen Gegebenheiten (wie beispielsweise den Statuten der im Nationalrat vertretenen Parteien) möglichst weit Rechnung zu tragen und diese zu berücksichtigen (vgl. auch Segalla, aaO, 255). Die in §§5 ff. PartG normierten Rechenschafts- und Offenlegungspflichten gelten für alle politischen Parteien, die seit ihre Satzung hinterlegt oder zu einer Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (§16 Abs 4 PartG), in gleicher Weise. Dem Gesetzgeber kommt hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereiches und der konkreten Ausgestaltung der Bestimmungen über Rechenschafts- und Offenlegungspflichten sowie über deren öffentliche Kontrolle ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu.

2.6.2.Das Anknüpfen der Offenlegungs- und Rechenschaftspflichten an die Tätigkeit von politischen Parteien, ohne hinsichtlich der "Größe" der Partei oder der tatsächlichen Teilnahme an Wahlen zu differenzieren, ist sachlich gerechtfertigt:

Für alle im Bundesgebiet tätigen politischen Parteien gehört es – wie dies der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf Adamovich/Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 1985, 108, grundlegend bereits in VfSlg 14.803/1997 dargelegt hat – "zu den wesentlichen Zielen", ihre "politischen Vorstellungen im Wege der Ausübung staatlicher Funktionen durch ihre Beauftragten und Vertrauensträger in den verschiedenen Gremien der Gesetzgebung und staatlichen Verwaltung" zu verwirklichen, "ganz besonders in den allgemeinen Vertretungskörpern". Von dieser dem PartG immanenten Grundposition ausgehend ist es nicht unsachlich, alle politischen Parteien in gleicher Weise von den Transparenz- und Offenlegungspflichten zu erfassen.

Der verpflichtenden Überprüfung durch zwei voneinander unabhängige Wirtschaftsprüfer stehen keine Bedenken entgegen, weil so von unabhängiger Seite eine Überprüfung der Angaben der Parteien gewährleistet ist und diese Art der Ausgestaltung die gewünschte Transparenz der Finanzen herzustellen vermag. Die von der Bundesregierung ins Treffen geführte Zielsetzung der diesbezüglichen Regelungen liegt innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die Prüfung des Rechenschaftsberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen Wirtschaftsprüfern überträgt, die im Zusammenwirken zwischen politischer Partei und Rechnungshof bestellt werden. Durch dieses Überprüfungssystem wird insbesondere auch die Betätigungsfreiheit politischer Parteien nach § 1 Abs 3 PartG besonders gewahrt, weil so die unmittelbare Einsicht staatlicher Organe in die Unterlagen und damit verbunden in die Tätigkeit der politischen Partei vermieden wird. Soweit die Antragstellerin die Unsachlichkeit der Regelung darin erblickt, dass sich die aus diesen Verpflichtungen ergebenden Kosten für die Wirtschaftsprüfer in ihrem Fall nicht für die gesamte Legislaturperiode aus der einmalig zuerkannten Parteienförderung decken lassen, ist auch darauf hinzuweisen, dass sich politische Parteien neben der Parteienförderung auch aus anderen Quellen finanzieren (vgl. Zögernitz/Lenzhofer, aaO, 92, 184, 186, 199; vgl. auch Wieser, aaO, Rz 81; diese gehen davon aus, dass eine Vollfinanzierung politischer Parteien aus staatlichen Mitteln verfassungsrechtlich verboten, eine überwiegend staatliche Finanzierung hingegen erlaubt ist). Im Übrigen wird sich der Aufwand der korrekten Erfassung von Einnahmen und Ausgaben für jene Parteien ohne unselbständige Teilorganisationen oder Gliederungen sowie für Parteien, die bei keiner Wahl angetreten sind, relativ gering gestalten und dementsprechend auch die Überprüfung weniger aufwendig (und kostenintensiv) durchzuführen sein.

2.6.3.Angesichts der konkreten Ausgestaltung des Systems der Rechenschaftspflicht nach §§5 ff. PartG bestehen weder auf Grund der Freiheit der Betätigung politischer Parteien nach § 1 Abs 3 PartG noch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtliche Bedenken.

2.6.4.Die unter Punkt IV.2.6.2. zur Sachlichkeit der Regelung dargestellten Überlegungen gelten auch für die behauptete Verletzung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums, sodass darauf nicht mehr gesondert einzugehen ist.

2.7.Zur Sachlichkeit des Systems der Sanktionierung von Verstößen gegen die Rechenschaftspflicht nach dem PartG:

2.7.1.Die Art der Sanktionierung von Verstößen gegen die im PartG normierten Offenlegungs- und Rechenschaftspflichten liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

2.7.2.Wie unter Punkt IV.2.5.3. ausgeführt, dient die Erfassung aller Bewerber um Sitze in allgemeinen Vertretungskörpern der Wahrung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb. Gerade angesichts der Stellung politischer Parteien in der österreichischen Rechtsordnung (vgl. zB VfSlg 14.803/1997, 18.603/2008, 19.860/2014; ) stehen diese unter einem besonderen öffentlichen Rechtfertigungsdruck, insbesondere dann, wenn sie in allgemeinen Vertretungskörpern repräsentiert sind und staatliche Fördermittel in Anspruch nehmen.

2.7.3.Dem Gesetzgeber ist daher nicht entgegenzutreten, wenn er im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes ein Regelungssystem zur Herstellung von Transparenz und öffentlicher Kontrolle der Parteienfinanzen schafft, das zum Teil von der rechtlichen Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens absieht und sich – im Hinblick auf die Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte und der damit verbundenen erhöhten Publizität – darauf beschränkt, die strikte Sanktionierungsmöglichkeit nur bei der Erstattung unrichtiger oder unvollständiger Rechenschaftsberichte vorzusehen. Dies ist nämlich insofern stimmig, als gerade die Nichtberücksichtigung von Zahlungen und Einnahmen in einem Bericht, der letztlich veröffentlicht wird, nicht sofort ersichtlich ist. Erst in Zusammenschau mit allfälligen veröffentlichten Bescheiden über Geldbußen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates wegen Verstoßes gegen § 10 Abs 6 PartG ist klar erkennbar, ob die Verpflichtungen nach dem PartG durch die jeweilige rechnungslegende Partei vollständig befolgt worden sind (vgl. dazu auch den Bericht des Rechnungshofes, Sonderaufgaben des RH nach dem Parteiengesetz 2012, Bund 2015/10, 17 f.). Wenn Berichte vorgelegt werden, soll die genaue Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen beachtet werden und sind Verstöße gegen die Vorgaben des PartG auch zu ahnden.

V.Ergebnis

1.Hinsichtlich § 5 Abs 7 zweiter Satz, § 12 Abs 4 und § 13 letzter Satz PartG ist der Antrag zurückzuweisen.

2.Im Übrigen ist der Antrag abzuweisen.

3.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2017:G364.2016
Schlagworte:
Partei politische, Parteienförderung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation

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