VfGH vom 23.06.2003, G356/02
Sammlungsnummer
16899
Leitsatz
Gleichheitswidrigkeit der Sistierung von Personalvertretungswahlen bei Neuschaffung von Dienststellen durch die Anordnung der Nichtanwendung der entsprechenden Bestimmung im Bundes-Personalvertretungsgesetz in einer Übergangsbestimmung angesichts der Wichtigkeit der Mitwirkung des Dienststellenausschusses gerade in der Anfangsphase der Tätigkeit einer neu geschaffenen Dienststelle für die Wahrung der Interessen der Bediensteten
Spruch
§ 46 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 1967/133, idF BGBl. I Nr. 2002/125, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit ihrem am beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten und auf Art 140 B-VG gestützten Antrag begehren 64 Mitglieder des Nationalrates, § 46 des Bundesgesetzes über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG), BGBl. 1967/133, idF BGBl. I 2002/125, als verfassungswidrig aufzuheben.
1.2.1. Die angefochtene Bestimmung lautet wie folgt:
"Übergangsbestimmung
§ 46. § 24a ist auf Organisationsänderungen zwischen dem und dem Ablauf der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung laufenden Funktionsperiode der davon betroffenen Personalvertretungsorgane nicht anzuwenden."
1.2.2. Im Ausschussbericht 1261 BlgNR 21. GP wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Dieser Antrag steht in inhaltlichem Zusammenhang mit der Regierungsvorlage betreffend ein Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst (1182 der Beilagen), mit welcher unter anderem die dienstrechtlichen Auswirkungen für organisatorische Änderungen in der öffentlichen Verwaltung umgesetzt werden. Auf Grund der zahlreichen Organisationsänderungen in mehreren Ressorts wird eine Regelung geschaffen, wonach sich der Wirkungsbereich der in diesen Bereichen bestehenden Personalvertretungsorgane bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode erstreckt, um - den Geboten der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprechend - die damit verbundenen umfangreichen personellen und finanziellen Belastungen zu vermeiden."
1.2.3. Die mit der angefochtenen Vorschrift unmittelbar zusammenhängenden Bestimmungen der §§23, 24 und 24a PVG lauten wie folgt:
"Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen(Fach-,
Zentral)ausschusses
§23. (1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde.
(2) Vor Ablauf der im Abs 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:
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a) | wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß gebildet ist, oder die Dienststelle, bei der der Fach(Zentral)ausschuß errichtet ist, aufgelassen wird; |
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b) | wenn mehr als die Hälfte der Dienststellen, für die der Fach(Zentral)ausschuß zuständig ist, aufgelassen werden; |
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c) | wenn sich die Zahl der bei der letzten Wahl | |||||||||
wahlberechtigten Bediensteten um mehr als 25 vH verringert oder vermehrt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben; |
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d) | wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt; |
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e) | wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß gemäß § 41 Abs 4 aufgelöst wird; |
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f) | wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt; |
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g) | wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§5 Abs 2 litb). |
(3) Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs 2 litb bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, daß die Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuß übergehen.
(4) Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß (§23 Abs 3) hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs 2 litc bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen; im übrigen ist im Sinne des § 20 vorzugehen.
§ 24. Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschüsse sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Ausschüsse ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Ausschüsse aufnehmen können. In den Fällen des § 23 Abs 2 litb bis g sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Ausschüsse findet in einem solchen Falle nicht statt.
§24a. (1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen oder bestellt der Dienststellenausschuß nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung seiner Tätigkeit gemäß § 23 Abs 1 oder 2 den Dienststellenwahlausschuß, so hat der zuständige Fachausschuß, wenn ein solcher nicht besteht, der zuständige Zentralausschuß, binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuß für diese Dienststelle zu bestellen. Dieser Dienststellenwahlausschuß hat innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des zuständigen Fach(Zentral)ausschusses auszuschreiben.
(2) Abs 1 findet sinngemäß auch in den Fällen Anwendung, in denen kein Wahlausschuß bestellt werden kann, weil die seinerzeitige(n) Wählergruppe(n) nicht mehr besteht (bestehen)."
1.2.4. Darüber hinaus sind im vorliegenden Zusammenhang auch noch die folgenden Bestimmungen des PVG von Bedeutung:
"Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.
Geltungsbereich
§ 1.
...
(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen."
"Aufgaben der Personalvertretung
§2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
..."
"Organe der Personalvertretung
§3. (1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
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a) | die Dienststellenversammlung, | |||||||||
b) | der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen), | |||||||||
c) | der Fachausschuß, | |||||||||
d) | der Zentralausschuß und | |||||||||
e) | der Dienstellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß. |
(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (§4), bei der der Dienststellenausschuß errichtet ist.
...
(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist (§13 Abs 1).
(5) Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuß vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Vorsitzenden des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (§13 Abs 2), dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses.
(6) Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen."
"Personalvertretung bei den Dienststellen
§4. (1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen oder Verwendungen tätig sind, können mehrere Personalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch für Teile mehrerer Dienststellen, denen Bedienstete gleicher Besoldungsgruppen angehören, eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden. Sind in einem Ressort mehrere Zentralausschüsse eingerichtet (§13 Abs 1), so sind in den Dienststellen für jene Bediensteten, für die die Zentralausschüsse errichtet sind, eigene Dienststellenausschüsse zu bilden.
..."
"§9. (1) Der Dienstellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:
a) bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;
b) bei Anträgen des Dienststellenleiters auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;
c) bei der Vergabe einer Wohnung oder Erstattung eines Vorschlages für den künftigen Mieter einer ressortgebundenen BUWOG-Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);
d) bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;
e) bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;
f) bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien;
g) bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch;
h) bei der Anordnung von Überstunden
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- | für mehrere Bedienstete, |
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- | für einen Bediensteten für mehr als drei aufeinanderfolgende Tage, |
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- | für einen Bediensteten; wenn damit innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 15 Überstunden überschritten werden, oder |
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bei der Anordnung von mehr als zwölf Überstunden für einen Bediensteten, wenn damit eine durchgehende Dienstleistung von 24 Stunden überschritten wird; |
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i) bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses; |
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j) bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen; |
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k) bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben; |
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l) | bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung; | |||||||||
m) | bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz; |
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n) bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen; |
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o) bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium. |
(2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:
a) in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;
b) bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung; soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;
c) bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;
d) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden;
e) bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden;
f) bei der Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;
g) bei der ergonomischen Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen hinsichtlich der in Abs 5 angeführten Gegebenheiten;
h) bei der Anschaffung von technischen Geräten, die über die gewöhnliche Grundausstattung des Arbeitsplatzes hinausgeht, soweit diese Geräte Auswirkungen auf die Gesundheit des einzelnen Bediensteten haben können;
i) bei der Planung und Einführung neuer Technologien hinsichtlich der Auswirkungen, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten haben;
j) bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen;
k) bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen;
l) bei der Planung und Organisation der Unterweisung;
m) bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften (sicherheitstechnischen Zentren), Arbeitsmedizinern (arbeitsmedizinischen Zentren) sowie von Personen, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind.
...
(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:
a) Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;
b) sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;
c) an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;
d) in den Angelegenheiten der §§27 und 28 tätig zu werden.
(5) Hinsichtlich folgender Gegebenheiten ist das Einvernehmen nach Abs 2 litg herzustellen:
1. Arbeitsmittel (Bildschirm, Tastatur, Belege und andere Arbeitsunterlagen, Beleghalter, Höhenabstimmung, Arbeitstisch, Arbeitsstuhl, Fußstütze),
2. Beleuchtung des Arbeitsraumes (Beleuchtungsstärke, Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld und im Arbeitsfeld, Leuchten, Lichteinfall),
3. sonstige Anforderungen an den Arbeitsraum und dessen Einrichtungsgegenstände (Reflexion, Klima und Akustik).
..."
"Zentralausschüsse
§13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:
1. beim Bundesministerium für Inneres vier, und zwar je einer für
a) die Bediensteten, die bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie),
b) die Bediensteten der Sicherheitswache,
c) die Bediensteten des Kriminaldienstes und
d) die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,
2. ..."
"Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
§15. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
...
(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuß ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses - soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bediensteten angehören, besteht - und des Zentralausschusses wahlberechtigt."
"Durchführung der Wahl der Personalvertreter
§20. (1) Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuß spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin - im Falle von Neuwahlen gemäß den §§24 und 24a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuß festzulegenden Tages der Wahl - auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.
..."
[Die Bundes-Personalvertretungswahlen fanden zuletzt am 24. und statt.]
1.3. Die Antragsteller begründen ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt:
"Diese Regelung [§46 PVG] führt nicht nur dazu, dass die durch Änderung der Belegschaftszahl notwendig gewordene Wiederherstellung der demokratischen Legitimation durch Neuwahlen nicht erfolgen kann, konkret wird - anlassbedingt - durch diese Regelung in die Besetzung der Personalvertretung eingegriffen, weil aufgrund aktueller Ereignisse eine Änderung der Mehrheitsverhältnisse in der Personalvertretung zu erwarten wäre, was dem Gesetzgeber bewusst gewesen zu sein scheint.
Konkret steht neben anderen Organisationsänderungen eine wesentliche, besonders nennenswerte Organisationsänderung im Raum. So soll durch generelle Weisung des Bundesministers für Inneres die Bundespolizeidirektion Wien in ihrer Organisation grundlegend verändert werden.
...
Wenn in der Zentralstelle mehrere Zentralausschüsse eingerichtet sind, so sind in den Dienststellen entsprechend mehrere Dienststellenausschüsse einzurichten (§4 Abs 1 letzter Satz PVG).
...
Derzeit ist die Bundespolizeidirektion Wien in mehrere Dienststellenteile gegliedert. So stellen die 23 Bezirkskommissariate solche Dienststellenteile dar, für jeden dieser Dienststellenteile sind eigene Personalvertretungsorgane eingerichtet.
Aufgrund der Einrichtung der drei Zentralausschüsse (einer für die Bediensteten der Sicherheitswache, einer für jene der Sicherheitsverwaltung und einer für jene der Kriminalbeamten [der Zentralausschuss für die Gendarmerie ist für das Beispiel der Bundespolizeidirektion Wien nicht von Belang]) im Bundesministerium für Inneres sind nach § 4 Abs 1 letzter Satz PVG in jedem dieser Dienststellenteile drei Dienststellenausschüsse einzurichten. Somit sind auch in jedem Kommissariat drei entsprechende Dienststellenausschüsse eingerichtet.
Nunmehr ist konkret eine Änderung dieser Organisation geplant. Nach den derzeitigen Entwürfen soll die Anzahl der Kommissariate von 23 auf 14 gesenkt werden und es soll die Anzahl der Dienststellenteile für die Kriminalbeamten auf 5 reduziert werden. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Inneres stellt dies die Auflösung sämtlicher 69 Dienststellenteile dar, alle betroffenen Dienstnehmer wären dadurch von ihren aufgelösten Arbeitsplätzen abzuberufen und den Dienstnehmern wären neue Arbeitsplätze im Bereich der neugeschaffenen Organisationsstruktur zuzuweisen. Dem entsprechend gibt es bereits im Intranet der Bundespolizeidirektion Wien Stellenausschreibungen, sämtliche betroffenen Dienstnehmer sind dazu berufen, sich für die neugeschaffenen Arbeitsplätze zu interessieren und damit bei ihrer wohl bevorstehenden Verwendungsänderung vorbereitend mitzuwirken.
Dieser Rechtsansicht der Auflösung sämtlicher Dienststellenteile folgend würde dies für die 69 Dienststellenausschüsse die sofortige Auflösung nach § 23 Abs 2 lita PVG bedeuten. Eine Weiterführung der Geschäfte wäre gemäß § 23 Abs 3 PVG nicht möglich, durch die angefochtene Regelung wäre auch die Neuwahl der betreffenden Dienststellenausschüsse nicht möglich, sodass es in diesem Bereich bis zum Ende der Tätigkeitsperiode keine gesetzliche Personalvertretung mehr gäbe.
Folgt man einer anderen Rechtsansicht, nämlich, dass die Dienststellenteile jener 14 Kommissariate erhalten blieben, welche ihre Standorte behalten und jeweils weitere Arbeitnehmer durch die Organisationsreform diesen Dienststellenteilen zugewiesen würden, würden die restlichen 9 Dienststellenteile aufgelöst werden und würde das einer Vermehrung der Belegschaftsmitglieder von mehr als 25 % an den verbleibenden Dienststellenteilen gleich kommen, sodass die Dienststellenausschüsse gemäß § 23 Abs 2 litc PVG aufgelöst wären. Für diesen Fall wäre eine Weiterführung der Geschäfte nach § 23 Abs 3 PVG möglich, die Dienststellenausschüsse würden aber in bedeutendem Maße andere Belegschaftsmitglieder vertreten als jene, von denen sie gewählt wurden. Die logische Konsequenz in dieser Situation kann nur eine Neuwahl sein.
Die im System vorgesehene Neuwahl dieser Dienststellenausschüsse nach § 24a PVG wird durch die angefochtene Bestimmung des § 46 PVG aber verhindert.
Die geplante Organisationsänderung ist nach den derzeit vorliegenden Entwürfen als gegenüber der alten Organisation für die Dienstnehmer mehrheitlich verschlechternd anzusehen. Diese Verschlechterung der Arbeitsbedingungen würde von den Dienstnehmern vermutlich dem handelnden Innenminister und der Bundesregierung angelastet werden, sodass es im Falle der richtigerweise durchzuführenden Zwischenwahl zu merklichen Verlusten der regierungsnahen Fraktionen kommen könnte.
Durch die angefochtene Bestimmung wird jedoch diese Zwischenwahl verhindert, sowohl sind die verbleibenden Dienststellenausschüsse bzw. jene, die die Geschäftsführung fortsetzen, aufgrund der massiv angewachsenen Zahl der Belegschaftsvertreter nicht nur nicht mehr ausreichend demokratisch legitimiert, ebenso wird eine dem Willen der Belegschaft entsprechende Zusammensetzung der Personalvertretungsorgane bewusst verhindert.
Durch die konkrete bevorstehende große Organisationsänderung der Bundespolizeidirektion Wien bekommt die angefochtene Regelung einen aktuellen Bezug.
Die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken würden sich allerdings auch bei anderen Organisationsänderungen im Bereich des Bundesdienstes ähnlicher Art ergeben.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die willkürliche Unterbindung von Personalvertretungs-Wahlen durch den Gesetzgeber gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das demokratische Prinzip der Bundesverfassung verstößt.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bindet der Gleichheitsgrundsatz nicht nur die Vollziehung, sondern auch den Gesetzgeber. Die vom Verfassungsgerichtshof dazu entwickelte Prüfungsformel stellt darauf ab, dass der Gleichheitsgrundsatz nur 'sachlich gerechtfertigte' Differenzierungen zulässt. Eine solche sachliche Differenzierung liegt dann vor, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen ('aus Unterschieden im Tatsächlichen') erfolgt (z.B. VfSlg 2088, 10.492, 13.178; ;
, G110/00). Das bedeutet eine Verpflichtung des Gesetzgebers, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen;
umgekehrt müssen wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich zu entsprechenden unterschiedlichen Regelungen führen (VfSlg 8217, 13.558, 14.521; ; Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht2 [1997] Anm. III.1 zu Art 2 StGG). Ungleichbehandlungen, die sich nicht auf entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen stützen können, sind unsachlich und somit gleichheitswidrig (VfSlg 3754, 11.641, 13.084; ).
Darüber hinaus hat der Gerichtshof in seiner neueren Judikatur ein den Gesetzgeber bindendes allgemeines Sachlichkeitsgebot angenommen (vgl. etwa VfSlg 13.781, 14.362; ). Eine derartige Sachlichkeitsprüfung zielt auf eine Bewertung der Relation des von einer Regelung erfassten Sachverhalts mit der vorgesehenen Rechtsfolge ab; es wird gefragt, ob das Verhältnis von Sachverhalt und Rechtsfolge auf einem 'vernünftigen' Grund beruht (vgl. dazu näher Holoubek, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes, ÖZW 1991, 72; Mayer, Bundes-Verfassungsrecht, Anm IV.1. zu Art 2 StGG; Öhlinger, Verfassungsrecht4 (1999) Rz 765 ff; Korinek, Gedanken zur Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, FS Melichar [1983] 39; Bernegger, Der (allgemeine) Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art 2 StGG) und das Diskriminierungsgebot gemäß Art 14 EMRK, in: Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg), Grund- und Menschenrechte in Österreich III (1997) 731 ff). Jede Regelung, die ohne einen vernünftigen Grund erlassen wird, der sie sachlich rechtfertigt, ist daher wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot verfassungswidrig.
Von besonderer Bedeutung im Zusammenhang der vorliegenden Regelung ist dabei, dass der Verfassungsgerichtshof stets betont hat, dass Regelungen in sich sachlich sein müssen, dass also innerhalb eines Regelungsgebietes keine Ausnahmen ohne sachlichen Grund bestehen dürfen. So liegt eine sachliche Differenzierung nur vor, wenn sie innerhalb der Regelung einer bestimmten Materie vorgenommen wird. Regelungen, die Differenzierungen innerhalb eines und desselben Rechtsinstitutes enthalten, welche nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden können, verstoßen gegen das Gleichheitsgebot (VfSlg. 6411/1971, 6680/1972, 7059/1973, 7331/1974, 7973/1976).
Das Personalvertretungsgesetz sieht in den §§23 bis 24a als allgemeine Regel vor, dass dann, wenn die Tätigkeit eines Dienststellenausschusses (oder eines Fach- oder Zentralausschusses) wegen gravierender Veränderung in der Dienststelle, für deren Bereich er eingerichtet ist, gem. § 23 Abs 2 PVG endet, grundsätzlich Neuwahlen stattfinden müssen (§24 PVG); diese Neuwahlen sind für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer auszuschreiben.
Um dies zu gewährleisten, sieht § 24a PVG vor, wie diese Neuwahlen durchzuführen sind, insbesondere, welcher Ausschuss einen Dienststellenwahlausschuss bestellt. Weiters sieht § 24a als allgemeine Regel vor, dass diese Neuwahl innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses auszuschreiben ist.
Es ist keinerlei sachlicher Grund erkennbar, dass diese allgemeine Regel nun durch § 46 PVG für den Zeitraum zwischen und der laufenden Funktionsperiode durchbrochen wird. Insbesondere bildet es keinen 'vernünftigen' Grund im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, dass die Bundesregierung fürchtet, dass jene Fraktionen in der Dienstnehmervertretung, die den Regierungsfraktionen nahe stehen, durch die von der Bundesregierung gesetzten und von den Bediensteten abgelehnten Umstrukturierungsmaßnahmen Einbußen bei der Wahl erleiden werden. Es ist dies gerade das Wesen der demokratischen Selbstvertretung der Dienstnehmer, dass sie durch selbstgewählte Vertreter auch gegenüber der Bundesregierung ihre Interessen vertreten können, insbesondere wenn sie die Maßnahmen der Bundesregierung oder einzelner Bundesminister gegen sich gerichtet fühlen.
Es ist daher willkürlich, wenn demokratische Wahlen zu den Personalvertretungsorganen nur deswegen entgegen der allgemein geltenden Regelung ausgesetzt werden, weil die Bundesregierung Nachteile für ihr nahestehende Fraktionen in den Dienststellenausschüssen befürchtet.
Ein anderer 'vernünftiger' Grund ist nicht erkennbar, die Regelung ist daher unsachlich.
Es kann hier dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn das Gesetz allgemein bei Veränderungen von Dienststellen während der Funktionsperiode von Organen der Personalvertretung keine Neuwahlen vorsehen würde, sondern diese unverändert ließe. Tatsächlich hat der Gesetzgeber aber für derartige Konstellationen Neuwahlen vorgesehen, es darf daher von dieser allgemeinen Regel nur aus sachlichen Gründen eine Ausnahme gemacht werden.
Das Demokratische Prinzip ist unbestrittenerweise ein Grundprinzip der Österreichischen Bundesverfassung. Dieses findet zunächst in den demokratischen Einrichtungen des Staates, vom Bund über die Länder bis zu den Gemeinden, wie sie das Bundes-Verfassungsgesetz vorsieht, seinen Ausdruck. Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof aber (siehe VfSlg. 8163/1977, 8245/1978) das demokratische Prinzip auf Organe der Selbstverwaltung erweitert: Diese sind nur insoweit im Organisationsplan der Bundesverfassung gelegen und daher ohne ausdrückliche verfassungsgesetzliche Ermächtigung zulässig, als ihre innere Struktur dem demokratischen Prinzip entspricht.
Bei den Organen der Personalvertretung handelt es sich um eine Form der Selbstverwaltung von Dienstnehmern, die dementsprechend - wie im PVG vorgesehen - demokratisch legitimierte Organe aufweist. Dies bedeutet, dass die Durchführung von Wahlen für diese Form von Selbstverwaltung essentiell ist; ihr Grundgedanke besteht darin, dass die Dienstnehmer durch Personen vertreten werden, die sie selbst gewählt haben. Kommt es zu Veränderungen der Dienststelle, ist dieses Prinzip nicht mehr gewährleistet, so dass das Gesetz grundsätzlich Neuwahlen vorsieht.
Wenn der Gesetzgeber nun diese demokratische Legitimation willkürlich durchbricht, wird auch das für die Selbstverwaltung geltende demokratische Prinzip der Bundesverfassung verletzt.
Die angefochtene Regelung ist daher auch aus diesem Grunde verfassungswidrig."
1.4. Die Bundesregierung erstattete über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof eine Äußerung, in der sie ua. Folgendes ausführt:
"Die angefochtene Maßnahme ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass derzeit in der gesamten Bundesverwaltung tiefgreifende und umfangreiche Reorganisationsmaßnahmen und Personalreduktionsmaßnahmen erfolgen bzw. in Vorbereitung stehen. Derartige tiefgreifende Reorganisationsmaßnahmen finden derzeit nicht nur in dem von den Antragstellern selbst angeführten Beispiel im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien, sondern auch im Bereich der Landesgendarmeriekommanden und Sicherheitsdirektionen, den Gendarmerieposten, der Finanz- und Zollverwaltung, der Heeresverwaltung, der Gerichtsorganisation und auch anderer Dienststellen statt. Neben den im Bereich der BPD Wien aufzulassenden neun Bezirkskommissariaten werden bis zum Jahre 2004 insbesondere folgende Dienststellen aufgelassen und in der Folge mit anderen Dienststellen zusammengelegt bzw. sind von Personalumschichtungen mit Auswirkungen auf die derzeit dort bestehenden Personalvertretungsorgane betroffen:
* Schaffung von acht Landeskriminalämtern aus dem
Personalstand der Landesgendarmeriekommanden und Bundespolizeidirektionen,
* Auflassung von 75 Grenzzollämtern,
* Auflassung von 37 Finanzämtern (Zusammenfassung der
derzeit 80 Finanzämter zu insgesamt 43 Dienststellen sog. Wirtschaftsräumen),
* Schaffung des Unabhängigen Finanzsenates mit
Außenstellen in den Bundesländern aus dem
Personalstand der sieben Finanzlandesdirektionen,
* Auflassung von ca. 30 Bezirksgerichten,
* Personalreduktion in der Zentralstelle des
Bundesministeriums für Landesverteidigung um ca. 30 %,
* Zusammenlegung der insgesamt 60 Dienststellen der
Heeresgebäudeverwaltung und der Heeresbauverwaltung zu 24 Dienststellen,
* Zusammenfassung der Korpskommanden I und II zum
Kommando der Landstreitkräfte.
Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Reformmaßnahmen in den einzelnen Bereichen und Dienststellen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, jedoch spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2004, umgesetzt und abgeschlossen werden können. Es ist daher damit zu rechnen, dass im Laufe der Jahre 2003 und 2004 in rund 250 Bundesdienststellen die dort 1999 gewählten Personalvertretungsorgane aufgelöst werden und Zwischenwahlen für die restliche Funktionsdauer bis Ende 2004 geboten wären. Daraus ergeben sich aber bei fast allen Dienststellen relativ kurze Restlaufzeiten der Ende 2004 endenden Tätigkeitsperiode von Dienststellenausschüssen an aufgelassenen bzw. zusammengelegten Dienststellen (Dienststellenteilen), für die der durch Zwischenwahlen entstehende Aufwand als unverhältnismäßig hoch erachtet wird.
Die Antragsteller gehen im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Auflassung von Dienststellenteilen im Bereich der BPD Wien von der zutreffenden Rechtsauffassung aus, dass diese Auflassung einer Dienststelle bzw. eines Dienststellenteiles im Sinne des personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriffes nach § 4 PVG die Auflösung des Dienststellenausschusses nach § 23 Abs 2 lita PVG bewirkt und in diesem Fall eine Weiterführung der Geschäfte durch das aufgelöste Personalvertretungsorgan nicht möglich ist. Unzutreffend ist jedoch die von den Antragstellern daraus gezogene Schlussfolgerung, dass es für die Bediensteten der aufgelösten Dienststelle bzw. des aufgelösten Dienststellenteiles bis zum Ende der Tätigkeitsperiode dann keine gesetzliche Personalvertretung mehr gäbe. Diese Folge tritt nämlich deshalb nicht ein, weil die Bediensteten der aufgelassenen Dienststellen (Dienststellenteile) anderen Dienststellen (Dienststellenteilen) zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen sind und dann von den an diesen Dienststellen bestehenden Personalvertretungsorganen zu vertreten sein werden. Die behauptete Lücke in der Vertretung von Bediensteten tritt somit durch die Regelung des § 46 PVG keinesfalls ein.
Was die angeführten Reorganisationsmaßnahmen betrifft, so zielen diese einerseits auf einen rationelleren Personaleinsatz, andererseits auf die Erzielung von Einsparungen im Personalaufwand des Bundes zur Senkung des Budgetdefizits ab. Es liegt auf der Hand, dass zur Herstellung der künftigen Soll-Organisation dieser Dienststellen und innerhalb dieser nicht nur Organisationsänderungen (mit der Auflassung, Zusammenlegung von Dienststellen bzw. Dienststellenteilen, der Erstellung von Personaleinsatzkonzepten, Erlassung von Geschäftseinteilungen uam.), sondern auch eine Vielzahl individueller Mobilitätsmaßnahmen, Arbeitsplatzbewertungen uam. erforderlich sind. Die Vorbereitung und Umsetzung aller dieser Maßnahmen unter Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebes wird den vollen Einsatz der in den davon betroffenen Dienststellen beschäftigten Bediensteten über einen längeren Zeitraum beanspruchen. In dieser Situation erscheint es nicht angezeigt, den mit diesen umfangreichen Veränderungsaufgaben ohnedies schon belasteten Bediensteten und Dienststellen auch noch die Vorbereitung und Durchführung von Personalvertretungswahlen für kurze Restlaufzeiten der Funktionsperiode unter Freistellung zumindest eines Teiles des Personals in diesen Dienststellen vom Dienst für diese Personalvertretungsaufgabe zuzumuten.
Zusammenfassend wird daher die Auffassung vertreten, dass der für wenige Monate Restlaufzeit der laufenden Funktionsperiode entstehende unverhältnismäßig hohe Aufwand für die Neuwahl von rund 250 Dienststellenausschüssen in den von Auflassungen bzw. Zusammenlegungen oder von wesentlichen Personalstandsveränderungen betroffenen Dienststellen, sowie das Zusammenfallen der Umsetzungsmaßnahmen mit der Vorbereitung und Durchführung von Personalvertretungswahlen in diesen Dienststellen in Verbindung mit der knappen Zeitvorgabe zur Umsetzung dieser Reformen bis 2004 besondere sachliche Gründe für die Aussetzung der nach dem Regelsystem des PVG sonst bei wesentlichen Organisationsänderungen gebotenen Zwischenwahlen zu Personalvertretungsorganen darstellen. Die Aussetzung erscheint aber auch deshalb nicht unsachlich, weil durch die bekämpfte Bestimmung keine Vertretungslücke und somit keine Nachteile für die betroffenen Bediensteten entstehen und nach dem Abschluss der Reformen und der Ende 2004 ablaufenden gesetzlichen Funktionsperiode der 1999 gewählten Personalvertretungsorgane (§15 PVG) ohnedies allgemeine Personalvertretungswahlen stattzufinden haben.
Was die behauptete willkürliche Festlegung der Dauer der Aussetzung der Zwischenwahlen betrifft, wird darauf hingewiesen, dass als Begleitmaßnahme zu diesen Reformen mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155/2001, die bis zum Ablauf des Jahres 2003 befristete Möglichkeit zur Setzung von verschiedenen Sozialplanmaßnahmen geschaffen wurde, um die durch diese Reformen entstehenden Redundanzen ausgleichen zu können. Diese Befristung der Sozialmaßnahmen erfolgte deshalb, damit die eingeleiteten Reorganisationsmaßnahmen möglichst rasch umgesetzt und abgeschlossen werden. Es kann daher damit gerechnet werden, dass die Organisationsreformen tatsächlich bis zum Ende der laufenden Tätigkeitsperiode der 1999 gewählten Personalvertretungsorgane (Ende 2004) abgeschlossen sein werden. Die Aussetzung der Zwischenwahlen für den Zeitraum zwischen dem bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode der 1999 gewählten Personalvertretungsorgane deckt sich mit dem Zeitraum der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss dieser Reformen. Diese Dauer ist daher im § 46 PVG keineswegs willkürlich gewählt, sondern sehr wohl im Rahmen der Gesamtmaßnahmen sachlich begründet.
Es ist daher die Ausnahmeregelung des § 46 PVG sachlich gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz."
1.5. Daraufhin langte eine Replik der Antragsteller ein, worin das Folgende ausgeführt wird:
"Zum Vorbringen im Prüfungsantrag, dass Bedienstete von aufgelösten Dienststellen bzw. Dienststellenteilen bis zum Ende der Tätigkeitsperiode der jeweiligen Personalvertreter keine gesetzliche Personalvertretung haben, wird in der Äußerung der Bundesregierung ... die Behauptung aufgestellt, dass diese Folge deshalb nicht eintrete, weil die Bediensteten der aufgelassenen Dienststellen oder Dienststellenteile anderen Dienststellen oder -teilen zur dauernden Dienstleistung zugewiesen würden und dann von den jeweils dort bestehenden Personalvertretungen vertreten werden.
Diese Behauptung findet in der Realität keine Deckung. In vielen Fällen werden die Bediensteten von aufgelassenen Dienststellen zwar anderen Dienststellen zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, jedoch handelt es sich bei diesen um neu errichtete Dienststellen, bei denen eine Personalvertretung nicht besteht.
Das ist zum Beispiel bei der Auflösung der Wiener Bezirkspolizeikommissariate der Fall, wo in mehreren Fällen zwei oder drei bislang bestehende Bezirkspolizeikommissariate zu einem Polizeikommissariat zusammengefasst wurden. Die Zuweisung der Bediensteten der bisherigen Kommissariate erfolgte dabei nicht zu einem bereits bestehenden, sondern zu einem neu geschaffenen Kommissariat. Das kann in Einzelfällen zwar die selbe Ortsbezeichnung wie ein zuvor bestehendes Kommissariat haben, ist aber dennoch eine neue Dienststelle sowohl im dienstrechtlichen wie auch im personalvertretungsrechtlichen Sinn.
Die Antragsteller weisen darauf hin, dass in allen jenen Fällen, in denen mehrere Bezirkspolizeikommissariate aufgelöst und neue Polizeikommissariate eingerichtet wurden, die Funktion des Leiters eines solchen neuen Polizeikommissariates mit der Begründung, es handle sich um eine neue Dienststelle, neu besetzt wurde.
[... In] der Äußerung wird die oben angeführte unrichtige Behauptung der Bundesregierung sogar anhand des Beispiels der Organisationsänderungen im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien wiederholt. Die Antragsteller verweisen dazu auf das obenstehende Vorbringen und darauf, dass der Bundesminister für Inneres in sämtlichen derzeit laufenden Verwendungsänderungsverfahren damit argumentiert, dass es sich bei den neu errichteten Polizeikommissariaten um mit den vorher bestehenden Bezirkspolizeikommissariaten nicht idente, neue Dienststellen handelt.
[... In] der Äußerung wird behauptet, dass die Aussetzung von Personalvertretungs-Wahlen nur für wenige Monate Restlaufzeit der laufenden Funktionsperiode wirksam wäre. Auch das ist unzutreffend. Da bereits seit Mitte 2002 die durchgeführten Organisationsänderungen laufend erfolgen, beträgt die Restlaufzeit in verschiedenen Fällen mehr aus zwei Jahre."
2. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß Art 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG ist ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates berechtigt, die Verfassungswidrigkeit bundesgesetzlicher Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Die antragstellenden 64 Abgeordneten zum Nationalrat verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates. Daher ist die in Art 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG normierte Antragsvoraussetzung gegeben.
Wie sich aus dem Erkenntnis VfSlg. 8644/1979 (S 109 ff) ergibt, wurde der Antrag auch nicht dadurch unzulässig, dass der Nationalrat nach Einbringung des vorliegenden Antrages seine Auflösung beschlossen hat (BGBl. I Nr. 154/2002) und mittlerweile - am - Wahlen zum Nationalrat stattgefunden haben.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag zulässig.
2.2.1. Die Antragsteller bringen - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes vor:
In Fällen der Auflassung bisher bestehender Dienststellen und der Zuweisung der davon betroffenen Bediensteten zu neu geschaffenen Dienststellen käme es gemäß § 23 Abs 2 lita PVG zur sofortigen Auflösung der bisher bestehenden Dienststellenausschüsse; eine Weiterführung der Geschäfte durch diese Organe wäre nicht möglich. Die angefochtene Regelung des § 46 PVG verhindere aber auch eine (Neu-)Wahl von Dienststellenausschüssen in den neu geschaffenen Dienststellen, sodass es bis zum Ende der Tätigkeitsperiode der Organe der Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes in den davon betroffenen Bereichen keine gesetzliche Personalvertretung gebe. Durch diese willkürliche Unterbindung von Personalvertretungs-Wahlen durch den Gesetzgeber werde gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das demokratische Prinzip der Bundesverfassung verstoßen.
Mit Blick auf den Gleichheitssatz sei im Zusammenhang mit der vorliegenden Regelung von besonderer Bedeutung, dass der Verfassungsgerichtshof stets betont habe, dass Regelungen in sich sachlich sein müssten, dass also innerhalb eines Regelungsgebietes keine Ausnahmen ohne sachlichen Grund bestehen dürften; Regelungen, die Differenzierungen innerhalb eines und desselben Rechtsinstitutes enthalten, welche nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden könnten, verstießen gegen das Gleichheitsgebot (dazu verweisen die Antragsteller auf VfSlg. 6411/1971, 6680/1972, 7059/1973, 7331/1974 und 7973/1976). Das PVG sehe nun in den §§23 bis 24a als allgemeine Regel vor, dass dann, wenn die Tätigkeit eines Dienststellenausschusses - wegen gravierender Veränderungen in der Dienststelle, für deren Bereich dieses Organ eingerichtet ist - gemäß § 23 Abs 2 PVG vorzeitig endet, grundsätzlich Neuwahlen stattfinden müssten (§24 PVG). Diese Neuwahlen seien für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer auszuschreiben. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, aus welchem diese allgemeine Regel für den Zeitraum zwischen und dem Ende der laufenden Funktionsperiode von Dienststellenausschüssen durchbrochen werden dürfte - wie dies durch § 46 PVG geschehen sei.
§46 PVG widerspreche daher dem Sachlichkeitsgebot.
Das demokratische Prinzip sei unbestrittener Weise ein Grundprinzip der österreichischen Bundesverfassung. Dieses finde zunächst in den demokratischen Einrichtungen des Staates seinen Ausdruck. Der Verfassungsgerichtshof habe das demokratische Prinzip aber darüber hinaus auch auf Organe der Selbstverwaltung erweitert (hiezu wird auf VfSlg. 8163/1977 verwiesen).
Bei den Organen der Personalvertretung handle es sich um eine Form der Selbstverwaltung von Dienstnehmern. Dies bedeute, dass die Durchführung von Wahlen für diese Form von Selbstverwaltung essenziell sei; ihr Grundgedanke bestehe darin, dass die Dienstnehmer durch Personen vertreten werden, die sie selbst gewählt haben. Komme es zu Veränderungen der Dienststelle, so sei dieses Prinzip nicht mehr gewährleistet, so dass das Gesetz grundsätzlich Neuwahlen vorsehe.
Wenn der Gesetzgeber nun diese demokratische Legitimation willkürlich durchbreche, so werde auch das für die Selbstverwaltung geltende demokratische Prinzip der Bundesverfassung verletzt.
2.2.2. Die Bundesregierung hält dem im Wesentlichen Folgendes entgegen:
Die angefochtene Regelung sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass derzeit in der gesamten Bundesverwaltung tief greifende und umfangreiche Reorganisationsmaßnahmen und Personalreduktionsmaßnahmen erfolgten bzw. in Vorbereitung stünden.
Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Reformmaßnahmen in den einzelnen Bereichen und Dienststellen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, jedoch spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2004, umgesetzt und abgeschlossen werden könnten. Es sei daher damit zu rechnen, dass im Laufe der Jahre 2003 und 2004 in rund 250 Bundesdienststellen die dort 1999 gewählten Personalvertretungsorgane aufgelöst würden und Zwischenwahlen für die restliche Funktionsdauer bis Ende 2004 geboten wären. Daraus würden sich aber bei fast allen Dienststellen relativ kurze Restlaufzeiten der Ende 2004 endenden Tätigkeitsperiode von Dienststellenausschüssen an aufgelassenen bzw. zusammengelegten Dienststellen ergeben. Der durch solche Zwischenwahlen entstehende Aufwand werde als unverhältnismäßig hoch erachtet.
Die Antragsteller gingen im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Auflassung von Dienststellen von der zutreffenden Rechtsauffassung aus, dass die Auflassung einer Dienststelle die Auflösung des Dienststellenausschusses nach § 23 Abs 2 lita PVG bewirke und in diesem Fall eine Weiterführung der Geschäfte durch das aufgelöste Personalvertretungsorgan nicht möglich sei. Unzutreffend sei jedoch die von den Antragstellern daraus gezogene Schlussfolgerung, dass es für die Bediensteten der aufgelösten Dienststelle bis zum Ende der Tätigkeitsperiode dann keine gesetzliche Personalvertretung mehr gäbe. Diese Folge trete nämlich deshalb nicht ein, weil die Bediensteten der aufgelassenen Dienststellen anderen Dienststellen zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen seien und dann von den an diesen Dienststellen bestehenden Personalvertretungsorganen zu vertreten sein werden. Die behauptete Lücke in der Vertretung von Bediensteten trete somit durch die Regelung des § 46 PVG keinesfalls ein.
Die angeführten Reorganisationsmaßnahmen zielten auf einen rationelleren Personaleinsatz und auf die Erzielung von Einsparungen im Personalaufwand des Bundes zur Senkung des Budgetdefizits ab. Es liege auf der Hand, dass zur Herstellung der künftigen Soll-Organisation dieser Dienststellen und innerhalb dieser nicht nur Organisationsänderungen, sondern auch eine Vielzahl individueller Mobilitätsmaßnahmen, Arbeitsplatzbewertungen uam. erforderlich seien. Die Vorbereitung und Umsetzung dieser Maßnahmen unter Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebes werde den vollen Einsatz der in den davon betroffenen Dienststellen beschäftigten Bediensteten über einen längeren Zeitraum beanspruchen. In dieser Situation erscheine es nicht angezeigt, den mit diesen umfangreichen Veränderungsaufgaben ohnedies schon belasteten Bediensteten und Dienststellen auch noch die Vorbereitung und Durchführung von Personalvertretungswahlen für kurze Restlaufzeiten der Funktionsperiode, unter Dienstfreistellung zumindest eines Teiles des Personals in diesen Dienststellen für diese Personalvertretungsaufgabe, zuzumuten.
Zusammenfassend werde daher die Auffassung vertreten, dass der für wenige Monate Restlaufzeit der laufenden Funktionsperiode entstehende unverhältnismäßig hohe Aufwand für die Neuwahl von rund 250 Dienststellenausschüssen in den von Auflassungen bzw. Zusammenlegungen oder von wesentlichen Personalstandsveränderungen betroffenen Dienststellen sowie das Zusammenfallen der Umsetzungsmaßnahmen mit der Vorbereitung und Durchführung von Personalvertretungswahlen in diesen Dienststellen in Verbindung mit der knappen Zeitvorgabe zur Umsetzung dieser Reformen bis 2004 besondere sachliche Gründe für die Aussetzung der nach dem Regelsystem des PVG sonst bei wesentlichen Organisationsänderungen gebotenen Zwischenwahlen zu Personalvertretungsorganen darstellten. Die Aussetzung erscheine aber auch deshalb nicht unsachlich, weil durch die bekämpfte Bestimmung keine Vertretungslücke und somit keine Nachteile für die betroffenen Bediensteten entstünden und nach dem Abschluss der Reformen und der Ende 2004 ablaufenden gesetzlichen Funktionsperiode der 1999 gewählten Personalvertretungsorgane ohnedies allgemeine Personalvertretungswahlen stattzufinden hätten.
Was die behauptete willkürliche Festlegung der Dauer der Aussetzung der Zwischenwahlen betreffe, so werde darauf hingewiesen, dass die Organisationsreformen tatsächlich bis zum Ende der laufenden Tätigkeitsperiode der 1999 gewählten Personalvertretungsorgane (Ende 2004) abgeschlossen sein würden. Die Aussetzung der Zwischenwahlen für den Zeitraum zwischen dem bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode der 1999 gewählten Personalvertretungsorgane decke sich mit dem Zeitraum der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss dieser Reformen. Diese Dauer sei daher im § 46 PVG insofern nicht willkürlich gewählt, sondern sehr wohl im Rahmen der Gesamtmaßnahmen sachlich begründet.
2.2.3. In ihrer Replik führen die Antragsteller dazu vor allem Folgendes aus:
Die von der Bundesregierung aufgestellte Behauptung, dass die Bediensteten aufgelassener Dienststellen anderen Dienststellen zur dauernden Dienstleistung zugewiesen würden und dann von den jeweils dort bestehenden Personalvertretungen vertreten würden, finde in der Realität keine Deckung. In vielen Fällen würden nämlich die Bediensteten aufgelassener Dienststellen zwar anderen Dienststellen zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, jedoch handle es sich bei diesen um neu errichtete Dienststellen, bei denen eine Personalvertretung nicht bestehe.
3. Die Antragsteller sind auf Grund der nachstehenden Erwägungen mit ihrem Vorbringen, die angefochtene Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, im Recht.
Die von der Bundesregierung vertretene Auffassung, die von den Antragstellern behauptete Lücke in der Vertretung von Bediensteten trete durch die Regelung des § 46 PVG insofern nicht ein, als die Bediensteten aufgelassener Dienststellen anderen Dienststellen zur dauernden Dienstleistung zugewiesen und dann von den an diesen Dienststellen bestehenden Personalvertretungsorganen vertreten würden, ist unzutreffend: § 24a PVG, dessen Anwendung durch die angefochtene Regelung ausdrücklich ausgeschlossen wird, stellt nämlich unter anderem auf den Fall ab, dass eine Dienststelle neu geschaffen wird. An einer solchen Dienststelle kann es aber, wenn § 24a PVG nicht zur Anwendung gelangt, was gerade die angefochtene Regelung des § 46 PVG ausdrücklich gebietet, keinen Dienststellenausschuss geben. Dass die Tätigkeit des für die aufgelassene Dienststelle bestehenden Personalvertretungsorgans mit der Auflassung der Dienststelle endet, ist im Hinblick auf § 23 Abs 2 lita PVG evident.
Somit steht aber fest, dass jedenfalls dann, wenn bisher bestehende Dienststellen aufgelassen werden und die dort tätigen Bediensteten neu geschaffenen Dienststellen zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, für diese Bediensteten bis zum Ende der Tätigkeitsperiode der derzeit amtierenden Organe der Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes, somit bis (sh. § 15 Abs 1 PVG), kein Personalvertretungsorgan mit den Aufgaben eines Dienststellenausschusses besteht. Der Hinweis der Vertreter der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung auf bestehende Fachausschüsse ändert daran schon deshalb nichts, weil den Fachausschüssen nicht die selben Aufgaben zukommen wie den Dienststellenausschüssen. Wenn man weiters davon ausgeht, dass die angefochtene Regelung mit wirksam geworden ist, so wird daraus deutlich, dass dieser "personalvertretungslose" Zustand gegebenenfalls rund die Hälfte der Tätigkeitsperiode der Personalvertretungsorgane ausmachen kann.
Für eine kurze (Übergangs-)Frist (vgl. dazu VfSlg. 10.306/1984) könnte es allenfalls gerechtfertigt sein, die Wahl von Organen der Personalvertretung auszusetzen. Angesichts der Bedeutung der Personalvertretung für die Wahrung der Interessen der Bediensteten, aber auch für die Führung der Verwaltung im Allgemeinen ist aber eine Regelung nicht sachlich, die für einen beträchtlichen Teil einer Funktionsperiode der Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes für einzelne dieser Dienststellen die Einrichtung solcher Organe ausschließt. Der Verfassungsgerichtshof lässt sich dabei von dem Gedanken leiten, dass es vor allem in der Anfangsphase der Tätigkeit einer neu geschaffenen Dienststelle der Mitwirkung des Dienststellenausschusses in besonderem Maß (vgl. nur etwa dessen in § 9 Abs 1 lito oder Abs 2 lith geregelten Aufgaben) bedarf. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, wie viele Fälle der Schaffung neuer Dienststellen unter die hier in Rede stehende gesetzliche Regelung fallen. Der allgemeine Hinweis der Bundesregierung darauf, dass der durch Zwischenwahlen für eine relativ kurze Restlaufzeit entstehende Aufwand unverhältnismäßig hoch wäre und den mit den umfangreichen Veränderungsaufgaben ohnedies schon belasteten Bediensteten und Dienststellen nicht auch noch die Vorbereitung und Durchführung von Personalvertretungswahlen für kurze Restlaufzeiten der Funktionsperiode und die Freistellung zumindest eines Teiles des Personals zugemutet werden sollte, ändert an diesen unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes bestehenden Bedenken nichts.
Bei all dem ist auch zu berücksichtigen, dass - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof deutlich wurde - die angefochtene gesetzliche Regelung in der Praxis offenbar nicht nur in Fällen der Neuschaffung einer Dienststelle von Bedeutung ist, sondern auch dann, wenn im Zusammenhang mit den in Rede stehenden organisatorischen Änderungen in der Bundesverwaltung die Tätigkeit von Dienststellenausschüssen - etwa aus dem Grund des § 23 Abs 2 litc PVG - endet. Dadurch werden die genannten verfassungsrechtlichen Bedenken noch verstärkt.
§ 46 PVG widerspricht sohin dem aus dem - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG erfließenden Sachlichkeitsgebot und ist daher als verfassungswidrig aufzuheben. Auf die sonstigen Ausführungen in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof musste dabei nicht eingegangen werden.
4. Die weitere Entscheidung stützt sich auf Art 140 Abs 7 B-VG.