VfGH vom 27.09.2021, G335/2020
Leitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Heranziehung des Einheitswerts als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken von Todes wegen; Sachlichkeit der Entlastung der Übertragung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke durch Erbanfall an nahe Angehörige zum Zweck der Fortführung der Bewirtschaftung und der Erhaltung agrarischer Strukturen
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesfinanzgericht, § 4 Abs 2 Z 1 lita und Z 2 lita GrEStG 1987 idF BGBl I 36/2014, in eventu § 4 Abs 2 Z 2 lita GrEStG 1987 idF BGBl I 36/2014 als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
1. § 4 Bundesgesetz vom betreffend die Erhebung einer Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuergesetz 1987 – GrEStG 1987), BGBl 309/1987, idF BGBl I 36/2014 lautet:
"Art der Berechnung
§4. (1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung (§5) zu berechnen.
(2) Abweichend von Abs 1 gilt Folgendes:
1. Bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen ist die Steuer vom Dreifachen des Einheitswertes (§6), maximal jedoch von 30% des gemeinen Wertes, wenn dieser nachgewiesen wird, zu berechnen:
a) bei Übertragung eines Grundstückes an den in § 7 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis;
b) bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in § 7 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis;
c) wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen; das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften.
2. Bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ist die Steuer vom Einheitswert (§6) zu berechnen:
a) bei Übertragung eines Grundstückes an den in § 7 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis;
b) bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in § 7 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis;
c) wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen; das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften;
d) bei Erwerb eines Grundstückes auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
3. Die Steuer ist – abgesehen von Z 1 und 2 – vom gemeinen Wert zu berechnen:
a) wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der gemeine Wert des Grundstückes;
b) beim Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens vereinbart wird.
4. Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen."
2. § 6 GrEStG 1987, idF BGBl I 36/2014 lautet:
"Einheitswert
§6. (1) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
(2) Bildet das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit), für die ein Einheitswert festgestellt ist, so ist als Wert der entsprechende Teilbetrag des Einheitswertes anzusetzen. Der Teilbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze, die für die Zerlegung der Einheitswerte gelten, zu ermitteln.
(3) Haben sich die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung oder spätestens durch den Erwerbsvorgang die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) ein besonderer Einheitswert unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Fortschreibungen oder Nachfeststellungen zu ermitteln; in den Fällen des Abs 2 aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt."
3. § 7 GrEStG 1987 idF BGBl I 36/2014 lautet:
"Steuersatz
§7. (1) Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:
1. durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten,
einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers2 v.H.,
2. a) durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe2 v.H.,
b) durch einen eingetragenen Partner von dem anderen eingetragenen Partner bei Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft2 v.H.
3. durch andere Personen3,5 vH.
(2) Beim Erwerb durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich in den Fällen des § 4 Abs 1 und Abs 2 Z 3 und 4 die Steuer gemäß Abs 1 um 2,5% der jeweiligen Bemessungsgrundlage (Stiftungseingangssteueräquivalent). Dies gilt nur, wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der halbe gemeine Wert des Grundstückes (§10 BewG)."
4. § 52
Bundesgesetz vom über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955), BGBl 148/1955, lautet:
"§52. Abgrenzung des Grundvermögens von anderen Vermögensarten.
(1) Zum Grundvermögen gehört nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z. B., wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.
(3) Zum Grundvermögen gehören nicht die Betriebsgrundstücke (§60) und die Gewerbeberechtigungen (§61)."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Übergabsvertrag vom haben die Eltern der Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht dieser näher bestimmte, unter anderem land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften übergeben.
Mit Bescheiden des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht für diese Erwerbsvorgänge die Grunderwerbsteuer mit 2% vom dreifachen Einheitswert der Grundstücke festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin betreffend eine der übergebenen Liegenschaften vor, dass mit Bescheid vom für diese Liegenschaft ein Einheitswert festgelegt worden sei, wobei von dieser Liegenschaft nur eine Teilfläche übergeben worden sei. Zur Berechnung der Grunderwerbsteuer hätte der sich aus diesem Einheitswertbescheid anteilig ergebende Einheitswert herangezogen werden müssen, nicht ein fiktiver Einheitswert, wie ihn das Finanzamt herangezogen habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass auf Grund der Änderung der Verhältnisse gemäß § 6 Abs 3 GrEStG 1987 ein besonderer Einheitswert zu ermitteln sei. Da es sich bei der Liegenschaft um Bauerwartungsland iSv § 52 Abs 2 BewG 1955 handle, lägen die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung des Einheitswertes vor. Dieser Wert sei gemäß § 6 Abs 3 GrEStG 1987 der Berechnung zugrunde gelegt worden, gemäß § 4 Abs 2 Z 1 GrEStG 1987 sei die Grunderwerbsteuer vom Dreifachen dieses Einheitswertes zu berechnen.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag führt die Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht aus, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörde davon ausginge, dass es sich um Bauerwartungsland handle; die Fläche sei verpachtet worden und werde landwirtschaftlich genutzt.
2. Das Bundesfinanzgericht legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"IV. Präjudizialität der angefochtenen Normen
Bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer nach der für den gegenständlichen Erwerb maßgeblichen Rechtslage zum ist der mit Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr zum Einheitswertaktenzeichen […] an [die Eltern der Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht] ergangene Einheitswert zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab , vom von 1.700 Euro maßgeblich, da im Zuge des Übergabsvertrages vom land- und forstwirtschaftliche Grundstücke übergeben wurden und die Beschwerdeführerin als Tochter der Übergeber in den in § 7 Abs 1 Z 1 und 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des BGBl I Nr 36/2014 angeführten Personenkreis gehört. Maßgeblich wäre somit der anteilige Einheitswert von 528 Euro. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus § 4 Abs 2 Z 2 lita des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des BGBl I Nr 36/2014.
Bei Aufhebung des § 4 Abs 2 Z 2 lita des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des BGBl I Nr 36/2014[…] wäre nach § 4 Abs 2 Z 1 lita des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des BGBl I Nr 36/2014 die Steuer vom Dreifachen des Einheitswertes (§6), maximal jedoch von 30% des gemeinen Wertes festzusetzen, da die Beschwerdeführerin als Tochter der Übergeber in den in § 7 Abs 1 Z 1 und 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des BGBl I Nr 36/2014 angeführten Personenkreis gehört.
Da die Bestimmungen ungeachtet ihrer zwischenzeitig erfolgten Novellierung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung stehen, möge im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe zB VfSlg 19.343/2011 mwN) mit Aufhebung nach Abs 3 des Art 140 B-VG und nicht mit einem Abspruch nach Abs 4 dieser Verfassungsbestimmung vorgegangen werden.
Wird § 4 Abs 2 Z 2 lita des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des BGBl I Nr 36/2014 aufgehoben, wird § 4 Abs 2 Z 1 lita des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 anwendbar, sodass beide Normen präjudizial sind.
V. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angefochtenen Normen
Für die Grunderwerbsteuerfestsetzung in Zusammenhang mit dem am an die Beschwerdeführerin übergebenen Grundstück ist der für die EZ […] laut Bescheid vom für die Gesamtfläche von 4,3203 Hektar festgestellte Einheitswert von € 1.700,– maßgeblich. Von dieser Liegenschaft wurde nur eine Teilfläche im Flächenausmaß von 1,2745 Hektar (landwirtschaftlich genutzt) an die Beschwerdeführerin übergeben. Bei einer Aufteilung des Einheitswertes der übergebenen Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche ergibt sich ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert für die Grunderwerbsteuerberechnung von rund € 528,00.
Die belangte Behörde legt auf Grund der Annahme, bei der Liegenschaft […] handle es sich um Bauerwartungsland (§52 Abs 2 BewG 1955), der Grunderwerbsteuerberechnung das Dreifache eines fiktiven Einheitswertes in Höhe von 49.900,00 Euro zu Grunde.
Ergänzend wurde nunmehr der gemeine Wert der Liegenschaft, in der Annahme es liege Bauerwartungsland vor, mit Euro 173.000,– angenommen.
Der Erwerb eines inländischen Grundstückes durch (gemischte) Schenkung unterliegt als Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 GrEStG 1987 der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist nach § 4 Abs 1 GrEStG 1987 allgemein der Wert der Gegenleistung.
Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung (§5 GrEStG 1987), mindestens vom gemeinen Wert (§4 Abs 2 Z 3 lita GrEStG 1987 idF. BGBl I Nr 36/2014) zu berechnen. Ausnahmen ergeben sich aus § 4 Abs 2 Z 1 und 2 GrEStG 1987 idF. BGBl I Nr 36/2014.
Bei Erwerben von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und im [begünstigten] Personenkreis bildet der Einheitswert die Bemessungsgrundlage (§4 Abs 2 GrEStG). Der Verfassungsgerichtshof ging vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung (vgl VfSlg 19.701/2012) davon aus, dass der Gesetzgeber nicht gehindert ist, im Grunderwerbsteuerrecht differenzierende Regelungen zu treffen, die der Eigenart verschiedener Erwerbsvorgänge Rechnung tragen. Somit dürfte es auch verfassungsrechtlich dem Grunde nach keinen Bedenken begegnen, die Übereignung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke im begünstigten Personenkreis[…] anders zu behandeln als Übereignungen außerhalb dieses Personenkreises.
Im Zuge der zum erfolgten Hauptfeststellung für die im Anlassfall vorliegenden wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist eine Anpassung der Einheitswerte erfolgt. Gegen eine Heranziehung des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Einheitswert (sei es auch nach pauschaler Aufwertung oder Vervielfachung) annähernd dem Verkehrswert der Liegenschaft, wie er normalerweise in der Gegenleistung zum Ausdruck kommt, entspricht ().
Im gegenständlichen Fall entspricht der zum festgestellte land- und [forstwirtschaftliche] Einheitswert (€ 528 für ein Grundstück im Ausmaß von 12745 m2) nicht einmal annähernd einem realistischen Verkehrswert, da ein Quadratmeterpreis von 0,04 Euro – unabhängig von der Lage des Grundstücks – nach der allgemeinen Lebensauffassung in Österreich gänzlich unrealistisch ist. Dies ergibt sich schon aus einfacher Internetrecherche etwa unter https://www.bodenpreise.at/:
[…]
Der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert ist als Ersatzbemessungsgrundlage anstelle der nicht vorhandenen Gegenleistung (§5 GrEStG 1987) äußerst realitätsfern. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 19487/2011, 18093/2007 festgestellt, dass der (land- und forstwirtschaftliche) Einheitswert in keinem auch nur einigermaßen vorhersehbaren Verhältnis zum Verkehrswert steht. Daran hat sich durch [die] Hauptfeststellung zum offenbar nichts geändert. Gleiches gilt für die Besteuerung nach § 4 Abs 2 Z 1 lita GrEStG idF. BGBl I Nr 36/2014. Hier wird für einen bestimmten Personenkreis eine Bemessungsgrundlage festgelegt, die als Mindestbemessungsgrundlage das Dreifache des Einheitswertes (§6), maximal jedoch von 30% des gemeinen Wertes vorsieht. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Dreifache des zum festgestellten Einheitswertes (528 € x 3), also 1.584,00 Euro[,] der Besteuerung zu Grunde zu legen wären, was einem Quadratmeterpreis von 0,12 Euro entspricht. Auch dieser Wert ist – wie sich aus obiger Grafik ergibt – gänzlich unrealistisch, sodass auch die ersatzweise anzuwendende Norm dem Sachlichkeitsgebot widerspricht und somit verfassungsrechtlich bedenklich ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 18.093/2007 (S 315) zwar festgehalten, dass keine prinzipiellen Bedenken dagegen bestehen, die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem Ertragswert vorzusehen, wenn das Verfahren zu seiner Ermittlung sachgerecht ist und es sich in der Tat um die Übertragung bzw den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben handelt. Die Übertragung einzelner land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, wie dies im gegenständlichen Fall erfolgt ist, stellt keinen Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dar. Die Heranziehung des land-und forstwirtschaftlichen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage wäre auch aus diesem Gesichtspunkt unsachlich und damit verfassungsrechtlich bedenklich.
Bei Aufhebung des § 4 Abs 2 Z 2 lita des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des BGBl I Nr 36/2014 käme es zur Anwendung des § 4 Abs 2 Z 2 lita [gemeint wohl: § 4 Abs 2 Z 1 lita] des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des BGBl I Nr 36/2014. Beide Normen sind aus den angeführten Gründen verfassungsrechtlich bedenklich, sodass deren Aufhebung beantragt wird."
3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"II. Zur Zulässigkeit:
Für die Bundesregierung sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen die Zulässigkeit des Antrages und die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen sprechen würden.
III. In der Sache:
Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.
Das Bundesfinanzgericht hegt im Wesentlichen die Bedenken, dass die angefochtenen Bestimmungen aufgrund der Differenzen in der Höhe des Verkehrswertes zum Einheitswert gleichheitswidrig und unsachlich (Art7 B-VG) sind.
Die Bundesregierung teilt diese Bedenken aus folgenden Gründen nicht:
Mit dem Erkenntnis VfSlg 19.701/2012 hat der Verfassungsgerichtshof § 6 GrEStG 1987 idF BGBl I Nr 142/2000 als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft trat. Um eine daraus resultierende Lücke zu beheben und einen verfassungskonformen Zustand zu erzeugen, schuf der Gesetzgeber die Bestimmung des § 4 GrEStG idF BGBl I Nr 36/2014.
Nach dieser Regelung wird nicht mehr ausschließlich danach differenziert, ob der Erwerb eines Grundstückes entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, womit man dem entscheidenden Einwand des Verfassungsgerichtshof[s] Rechnung trug. Unterschiede sollen hier bei Erwerben im Familienverband und außerhalb von diesen bestehen. Diese Zulässigkeit der Differenzierung wurde auch im aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichthofs bestätigt (vgl VfSlg 19.701/2012). Auf welche Art und Weise diese Differenzierung erfolgt, liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dieser hat nach Ansicht der Bundesregierung eine sachliche Differenzierung im Rahmen der Bemessungsgrundlage gewählt.
Die Bestimmung des § 4 GrEStG 1987 idF BGBl I Nr 36/2014 regelt die Arten der Bemessungsgrundlagen und wann welche Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommt.
In § 4 Abs 2 Z 1 leg. cit. werden begünstigte Erwerbsvorgänge geregelt, bei denen eine von Abs 1 abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise unter dem gemeinen Wert liegt. Die Einheitswerte haben sich im Lauf der Jahre sehr unterschiedlich entwickelt, weshalb sichergestellt werden soll, dass die Regelung ohne regionale Unterschiede ihre begünstigende Wirkung entfaltet. Aus diesem Grund wurde vorgesehen, dass die Bemessungsgrundlage max. 30 % des gemeinen Wertes betragen soll. Verändern sich daher die Liegenschaftswerte in den einzelnen Regionen deutlich schlechter als im Durchschnitt, wird auf diese Weise sichergestellt, dass auch in diesen Regionen die begünstigende Wirkung der Regelung greift.
Wie durch den Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.701/2012 ausgesprochen, ist der Gesetzgeber nicht gehindert, im Grunderwerbsteuerrecht differenzierende Regelungen zu treffen, die der Eigenart verschiedener Erwerbsvorgänge Rechnung tragen. Somit können unentgeltliche Grundstückserwerbe (einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) im Familienverband anders und günstiger behandelt werden als entgeltliche Erwerbe zwischen Fremden.
Bei Erwerbsvorgängen von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen[,] auf die § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 […] abstellt, ist eine differenzierende Regelung dadurch gerechtfertigt, dass bei der Übernahme die Vermögenssubstanz geschont und damit die Fortführung eines Betriebes ermöglicht wird. Auf diese Weise soll die Weiterbewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bzw Grundstücke nach dem Eigentümerwechsel auch möglich sein. Dieser Zweck wird gerade bei unentgeltlichen Übertragungen im begünstigten Personenkreis gemäß § 26a Abs 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes verfolgt, da gerade hier eine Weiterführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes am Wahrscheinlichsten scheint.
Zwischen land- und forstwirtschaftlichen und anderen Vermögensarten besteht somit ein grundsätzlicher Unterschied, sodass der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums nicht gegen ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht verstößt, wenn er die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen anders regelt.
Die Einheitswerte werden gemäß § 20 Abs 1 des Bewertungsgesetzes 1955 in Abständen von je neun Jahren neu festgesetzt. Damit wird allfälligen Sachlichkeitsbedenken im Hinblick auf nicht aktualisierte Einheitswerte (vgl VfSlg 19.701/2012 und VfSlg 18.093/2007) Rechnung getragen. Mit der Hauptfeststellung zum wurden die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuletzt an die aktuellen (Ertrags)Verhältnisse angepasst. Die problematischen Verzerrungen zwischen den Liegenschaftsbesitzern konnten auf diese Weise behoben werden, da die regional oder individuell unterschiedliche Ertragsentwicklung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in der Bemessungsgrundlage nun auch abgebildet und auch bisher nicht berücksichtigte einkommensbildende Faktoren neu bzw in geänderter Form aufgenommen wurden (vgl hierzu ). Insofern erscheint das System der Einheitsbewertung sachgerecht ausgestaltet.
Der Gesetzgeber wollte sohin mit dem System der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte keine dem Verkehrswert entsprechende Bemessungsgrundlage schaffen. Die Einheitswerte stellen somit eine sachgerechte Bemessungsgrundlage dar, dienen einer Verwaltungsvereinfachung und stellen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke sicher.
Abschließend wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass das der Grunderwerbsteuer zugrundeliegende Bewertungssystem flexibel ist und in bestimmten Fällen trotz land- und forstwirtschaftlicher Nutzung eine Bewertung nach den Prinzipien des Grundvermögens ermöglicht. So bestimmt § 52 Abs 2 BewG 1955, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dann dem Grundvermögen zuzurechnen sind, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, zB. wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind. In diesem Fall liegen keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 idF BGBl I Nr 36/2014 vor.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die angefochtenen Bestimmungen nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig sind, woraus sich eine Anwendbarkeit des Grundstückswertes gem. § 4 Abs 1 GrEStG 1987 als Bemessungsgrundlage ableitet."
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG bzw des Art 140 Abs 1 Z 1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Es ist nichts hervorgekommen, was an der Zulässigkeit des Antrages zweifeln ließe.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Das antragstellende Gericht geht davon aus, dass es sich bei einem der im Anlassfall im Rahmen eines Übergabsvertrages von den Eigentümern an deren Tochter übereigneten Grundstücke um ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen handle und daher gemäß § 4 Abs 2 Z 2 lita GrEStG 1987 die Steuer vom Einheitswert zu berechnen sei. Dabei dürfte es nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg 19.701/2012 auch verfassungsrechtlich zulässig sein, differenzierende Regelungen zu treffen, die der Eigenart verschiedener Erwerbsvorgänge Rechnung tragen. Ferner sei es nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes auch zulässig, die Übereignung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke im begünstigten Personenkreis anders zu behandeln als außerhalb dieses Personenkreises. In diesem Zusammenhang bestünden gegen den Einheitswert keine Bedenken, solange dieser dem Verkehrswert entspreche. Im vorliegenden Fall entspreche aber der Einheitswert nicht einmal annähernd dem Verkehrswert. Daran habe sich durch die Hauptfeststellung zum offenbar nichts geändert. Der Verfassungsgerichtshof habe zwar in VfSlg 18.093/2007 festgehalten, dass prinzipiell keine Bedenken bestehen würden, die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem Ertragswert vorzusehen. Die Übertragung einzelner land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke stelle aber keinen Erwerb eines solchen Betriebes dar.
Die allein mit der Wertdifferenz begründeten Bedenken führt das antragstellende Gericht ferner auch gegen die in § 4 Abs 2 Z 1 lita GrEStG 1987 angeordnete Berechnung der Steuer vom Dreifachen des Einheitswertes, die nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes zur Anwendung käme, wenn § 4 Abs 2 Z 2 lita GrEStG 1987 sich als verfassungswidrig erweise, ins Treffen.
2.3. Dem tritt die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme mit dem Argument entgegen, dass die mit BGBl I 36/2014 geschaffene Rechtslage nicht mehr danach differenziere, ob der Erwerb entgeltlich oder unentgeltlich erfolge, womit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg 19.701/2012 Rechnung getragen worden sei. Unterschiede bestünden nach dieser Rechtslage zwischen Erwerben innerhalb und außerhalb des Familienverbandes, wobei diese Differenzierung durch den Verfassungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis bestätigt worden sei. Unentgeltliche Grundstückserwerbe (einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) könnten daher im Familienverband anders und günstiger behandelt werden als entgeltliche Erwerbe unter Fremden. Die differenzierende Regelung des § 4 Abs 2 Z 2 lita GrEStG 1987 sei gerechtfertigt, da sie die Weiterbewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bzw Grundstücke ermögliche. Hinzu komme, dass mit der Hauptfeststellung zum die Einheitswerte für land- und forstwirtschaftliches Vermögen an die aktuellen Ertragsverhältnisse angepasst worden seien.
2.4. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes, die sich allein gegen die Abweichung der Einheitswerte von den Verkehrswerten richten, treffen nicht zu:
2.4.1. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag zu G334/2020 festgehalten hat, bedingte bei der VfSlg 19.701/2012 zugrunde liegenden Rechtslage die Wertdifferenz zwischen den im GrEStG 1987 idF BGBl I 142/2000 vorgesehenen Einheitswerten und den Verkehrswerten die Verfassungswidrigkeit der Bemessung der Steuer für unentgeltliche Erwerbe vom Einheitswert, da nach der Intention des historischen Gesetzgebers bemessungsrechtlich kein Unterschied zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerben bestehen sollte. Zugleich hielt der Verfassungsgerichtshof aber auch fest, dass der Gesetzgeber nicht gehindert ist, zwischen verschiedenen Erwerbsvorgängen zu differenzieren und insbesondere unentgeltliche Übergänge von Grundstücken (einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) im Familienverband anders zu behandeln als Kaufverträge über Grundstücke.
2.4.2. Demgemäß hegt der Verfassungsgerichtshof gegen die angefochtenen Bestimmungen keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber bei Übertragungen von Grundstücken zwischen solchen innerhalb und außerhalb des in § 7 Abs 1 Z 1 und 2 GrEStG 1987 angeführten Personenkreises differenziert und bei der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke unter nahen Angehörigen die Berechnung der Steuer vom Einheitswert vorsieht (vgl ). Dabei kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er diese Bemessungsgrundlage nicht nur für die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sondern auch für die Übertragung einzelner Grundstücke vorsieht, sofern diese land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Letzteres wird durch die Vorschrift des § 52 Abs 2 BewG 1955 gewährleistet (vgl Rz 28).
V. Ergebnis
1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs 2 Z 1 lita und Z 2 lita GrEStG 1987 idF BGBl I 36/2014 erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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ECLI: | ECLI:AT:VFGH:2021:G335.2020 |
Schlagworte: | Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Grunderwerbsteuer, Grundvermögen, Einheitsbewertung, Gebühr, VfGH / Gerichtsantrag |
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