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VfGH vom 15.03.1990, G322/89

VfGH vom 15.03.1990, G322/89

Sammlungsnummer

12331

Leitsatz

Aktuelle Betroffenheit der als Fleischuntersuchungstierärzte bestellten Personen durch die Festlegung einer Altersgrenze; keine Unsachlichkeit dieser an pensionsrechtlichen Regelungen orientierten Altersgrenze; Zuständigkeit des Materiengesetzgebers und nicht des Organisationsgesetzgebers zur Erlassung dieser Regelung

Spruch

1. beschlossen:

a) Die zu G260/89 und G279/89 eingeleiteten Verfahren werden eingestellt, soweit sie sich auf § 7 Abs 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1989, sowie auf die Wortfolge "und § 7 Abs 6 in der Fassung des ArtI Z 4 treten mit in Kraft" im ArtII Abs 2 erster Satz dieser Novelle beziehen.

b) Der von Dr. E G (zu G321/89) eingebrachte Antrag wird zurückgewiesen.

2. gemäß Art 140 B-VG zu Recht erkannt:

a) Im übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darin begehrt wird, § 6 Abs 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1989, sowie im ArtII Abs 2 der Novelle BGBl. Nr. 252/1989 im ersten Satz die Wortfolge "§6 Abs 2 in der Fassung des ArtI Z 3 und" und im zweiten Satz die Wortfolge "der Fleischuntersuchungstierarzt beziehungsweise" aufzuheben.

b) Ansonsten werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Dr. E K und Dr. M P beantragen zu G260/89 und G279/89 gemäß Art 140 Abs 1 (letzter Satz) B-VG u.a. die Aufhebung des § 7 Abs 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. 522/1982, idF der Novelle BGBl. 252/1989, sowie der Wortfolge "und § 7 Abs 6 in der Fassung des ArtI Z 4 treten mit in Kraft" im ArtII Abs 2 erster Satz dieser Novelle.

Mit Schriftsätzen vom zogen sie diese Anträge zurück.

2. Die auf diese Gesetzesbestimmungen bezughabenden Verfahren waren daher einzustellen (Punkt 1.a des Spruches).

I. 1.a) Die Tierärzte

Dr. E K, geb. 1919 (G 260/89 und G311/89),

Dr. M P, geb. 1922 (G 279/89 und G312/89),

Dr. O W, geb. 1927 (G 320/89)

Dr. K G, geb. 1925 (G 320/89)

Dr. A S, geb. 1926 (G 320/89)

Dr. F S, geb. 1924 (G 320/89)

Dr. E H, geb. 1921 (G 321/89)

Dr. K G, geb. 1928 (G 321/89)

Dr. E G, geb. 1939 (G 321/89)

Dr. W P, geb. 1925 (G 322/89)

Dr. F P, geb. 1922 (G 322/89)

Dr. A L, geb. 1923 (G 322/89)

stellen unter Bezugnahme auf Art 140 Abs 1 (letzter Satz) B-VG die Anträge, § 6 Abs 2 des FleischuntersuchungsG idF der Nov. 1989 sowie ArtII Abs 2 dieser Novelle aufzuheben. Sie legen ihre Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser bundesgesetzlichen Bestimmungen im einzelnen dar (näheres s.u. II.4.) und begründen auch, wieso sie ihrer Meinung nach iS des Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG und § 62 Abs 1 letzter Satz VerfGG antragslegitimiert sind (näheres s.u. II.3.a).

b) Die Bundesregierung erstattete zu allen Anträgen eine Äußerung, in der sie begehrt, die Anträge zurückzuweisen oder abzuweisen.

c) Darauf replizierten die Antragsteller zu G311/89 und G312/89.

2.a) Gemäß § 4 Abs 1 des FleischuntersuchungsG obliegt die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen dem Landeshauptmann.

Nach § 4 Abs 2 leg.cit. hat sich der Landeshauptmann zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe (Fleischuntersuchungsorgane) zu bedienen. Diese sind vom Landeshauptmann zu bestellen.

Dem § 4 Abs 5 zufolge sind die beauftragten Fleischuntersuchungsorgane, die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, vom Landeshauptmann anzugeloben.

Die allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen enthält § 5.

Die §§6 und 7 des FleischuntersuchungsG id Stammfassung lauteten auszugsweise:

"§6. (1) Tierärzte dürfen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur dann beauftragt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 erfüllen und in Östereich zur Berufsausübung berechtigt sind. Mit der Beauftragung als Fleischuntersuchungstierarzt kommen diesem die Befugnisse gem. § 41 LMG 1975 zu.

(2) Amtstierärzte dürfen im Bereich ihres Amtssprengels nur dann zum Fleischuntersuchungstierarzt bestellt werden, wenn die sie betreffenden Kontrollen gem. § 16 und die Überprüfung der Befunde gem. § 28 Abs 4 einem anderen Amtstierarzt übertragen sind.

(3) Der Landeshauptmann hat die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes zurückzunehmen, wenn .....

1. ...

(4) Die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes ruht, solange

1. ...

§7. (1) Soweit die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch Tierärzte nicht gesichert ist, hat der Landeshauptmann andere Personen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Maßgabe der §§8 bis 11 zu betrauen (Fleischuntersucher). Vor ihrer Beauftragung ist die Landeskammer der Tierärzte zu hören.

(2) ..."

Dem § 47 FleischuntersuchungsG zufolge ist für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vom Verfügungsberechtigten eine - vom Landeshauptmann mit Verordnung festzusetzende - Gebühr zu entrichten; diese Gebühr hat u.a. die Entlohnung der Fleischuntersuchungsorgane zu umfassen.

Nach der Übergangsbestimmung des § 54 Abs 1 FleischuntersuchungsG sind Fleischbeschauorgane, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen von der Gemeinde bestellt wurden, mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Fleischuntersuchungsorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes.

b) aa) Durch die - grundsätzlich mit in Kraft getretene (ArtII Abs 1) - Novelle BGBl. 252/1989 wurde u. a. dem § 4 ein Abs 6 angefügt (ArtI Z 2), § 6 neu gefaßt (ArtI Z 3), dem § 7 ein Abs 6 angefügt (ArtI Z 4) sowie für den neuen § 6 Abs 2 und den neuen § 7 Abs 6 eine besondere Inkrafttretens- und Übergangsregelung getroffen (ArtII Abs 2). Diese Vorschriften lauten auszugsweise (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§4. (6) Die Beauftragung der Fleischuntersuchungsorgane hat mit deren Zustimmung durch Bescheid des Landeshauptmannes zu erfolgen. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet."

"§6. (1) Tierärzte dürfen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur beauftragt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 und 3 erfüllen und

2. in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind.

(2) Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem der Fleischuntersuchungstierarzt das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(3) ...... (betrifft Amtstierärzte)

(4) Der Landeshauptmann hat die Beauftragung eines

Fleischuntersuchungstierarztes zu widerrufen, wenn

1. .......

(5) Der Landeshauptmann kann die Beauftragung eines

Fleischuntersuchungstierarztes widerrufen, wenn .......

(6) Die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes ruht, solange

1. ...

§7. (6) Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem der Fleischuntersucher das 65. Lebensjahr vollendet hat."

ArtII Abs 2 der Novelle 1989 normiert:

"(2) § 6 Abs 2 in der Fassung des ArtI Z 3 und § 7 Abs 6 in der Fassung des ArtI Z 4 treten mit in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt erlischt die Beauftragung mit Ablauf des Jahres, in dem der Fleischuntersuchungstierarzt beziehungsweise der Fleischuntersucher das 67. Lebensjahr vollendet hat."

bb) Die Erläuterungen zur die Novelle 1989 betreffenden Regierungsvorlage (914 BlgNR 17. GP) besagen zu den hier maßgebenden Vorschriften:

"Zu ArtI Z 2 (§4 Abs 6):

Durch diese Bestimmung wird der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis 85/09/0166) entsprochen, nämlich, daß die Bestellung der Fleischuntersuchungsorgane als Hoheitsakt mit Bescheid zu erfolgen hat und daß durch die Beauftragung der Fleischuntersuchungsorgane kein Dienstverhältnis begründet wird."

"Zu ArtI Z 3 (§6):

...

Die Neuregelung des § 6 Abs 2 der Beschränkung des Höchstalters für Fleischuntersuchungstierärzte auf 65 Jahre wurde erforderlich, da die modernen Schlachtungsmethoden an das Untersuchungsorgan höchste körperliche Anforderungen stellen. Diese gesetzliche Altersbeschränkung erlaubt es, auf die bisher notwendige amtsärztliche Feststellung der nicht mehr bestehenden körperlichen und geistigen Voraussetzungen zu verzichten.

...".

Der ArtII Abs 2 der Novelle 1989 wurde gegenüber der Regierungsvorlage im Gesundheitsausschuß geändert. Der Ausschußbericht (949 BlgNR 17. GP) besagt hiezu:

"Für die Einführung der Altersgrenze von 65 Jahren beim Erlöschen der Beauftragung wird eine längere Legisvakanz vorgesehen, um dem Bundeskanzler die Möglichkeit zu geben, in Verhandlungen mit der gesetzlichen beruflichen Vertretung der Tierärzte eine Regelung für die im Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1974, vorgesehenen Wohlfahrtseinrichtungen zu finden, die eine nicht verkraftbare finanzielle Belastung dieser Einrichtungen vermeidet."

3. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Anträge erwogen:

a) Die Antragsteller sind (im Alter zwischen 51 und 71 Jahren stehende) Tierärzte, die ihren - unbestritten gebliebenen - Angaben zufolge gemäß § 4 Abs 2 des FleischuntersuchungsG vom Landeshauptmann zu Fleischuntersuchungsorganen bestellt wurden oder die - als vor dem Inkrafttreten des FleischuntersuchungsG von einer Gemeinde zu Fleischbeschauorganen bestellte Personen - nach § 54 Abs 1 leg.cit. Fleischuntersuchungsorgane waren bzw. sind.

Sie begründen ihre Antragslegitimation nach Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG im wesentlichen damit, daß durch die mit der Novelle 1989 getroffene Neuregelung die bescheidmäßig erfolgte Beauftragung als Fleischuntersuchungstierarzt mit Ablauf des 65. bzw. 67. Lebensjahres ex lege (nur wegen Erreichens der Altersgrenze), also ohne Durchführung irgendeines (Verwaltungs-)Verfahrens erlösche.

b) Gemäß Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

aa) Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt (vgl. zB u.a. Zlen.).

Diese Voraussetzung ist hier gegeben:

Aus den §§4 ff. des FleischuntersuchungsG ergibt sich, daß Fleischuntersuchungstierärzte (wie es die Antragsteller sind oder waren) außerhalb der Verwaltungsorganisation stehende, mit der Wahrnehmung behördlicher (hoheitlicher) Aufgaben betraute Personen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Übertragung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung vgl. zB VfSlg. 2332/1952, 3685/1960, 5433/1966, 5710/1968, 8466/1978).

Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen verfügen, daß bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze die Beauftragung des Tierarztes mit der Besorgung hoheitlicher Funktionen erlischt; sie beschränken seine freiberufliche Tätigkeit in keiner Weise, sondern beenden bloß seine amtliche Funktion (vgl. VfSlg. 5433/1966).

Der Verfassungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß Rechtsnormen, die ausschließlich den Verlust staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, in die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter nicht eingreifen (vgl. zB VfSlg. 8774/1980, betreffend die Streichung von der Liste der ehrenamtlichen Bewährungshelfer).

Im zitierten Erkenntnis wurde deutlich dargetan, daß weder die mit der Tätigkeit als Bewährungshelfer verbundene, nur den Aufwand pauschal ersetzende Entschädigung, noch sonstige damit verbundene (immaterielle) Interessen geeignet seien, die Rechtssphäre der damaligen Beschwerdeführerin zu berühren. Das Interesse der Beschwerdeführerin wurde sohin im damaligen Fall nicht als derart schützenswert erkannt, daß ihr aus dem Verlust der Organfunktion nicht bloß ein faktisches, sondern ein rechtliches Interesse erwachsen wäre. Anders verhält es sich jedoch hier: Das für die Tätigkeit des Fleischuntersuchungstierarztes gebührende Honorar bildet für den Organwalter einen über eine bloße Aufwandsentschädigung hinausgehenden wesentlichen Einkommensbestandteil, dessen Entfall für den Organwalter von so gravierender Bedeutung ist, daß der Verlust des Amtes einen Eingriff in die Rechtssphäre des Amtsinhabers bedeutet. Wenngleich dem § 4 Abs 6 FleischuntersuchungsG zufolge durch die Beauftragung der Fleischuntersuchungsorgane kein Dienstverhältnis begründet wird, besteht im gegebenen Zusammenhang insofern eine Ähnlichkeit in Ansehung des Konnexes zwischen der Organfunktion eines Beamten und dessen dienstrechtlicher Sphäre (vgl. etwa VfSlg. 8210/1977).

Das Gesetz greift also in die Rechtssphäre der Antragsteller ein, soweit darin verfügt wird, daß ihre Beauftragung als Fleischuntersuchungstierärzte mit Vollendung eines bestimmten Lebensjahres erlischt.

bb) Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis nach Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht

(VfSlg. 10.511/1985).

Für den im Jahre 1939 geborenen Antragsteller Dr. E G (G 321/89) werden die angefochtenen Bestimmungen erst im Jahre 2004 wirksam, sodaß von einer - im Fall eines Individualantrages erforderlichen - aktuellen Betroffenheit dieses Antragstellers (noch) keine Rede sein kann. Sein Antrag war daher mangels Legitimation gemäß § 19 Abs 3 Z 2 lite VerfGG zurückzuweisen (Pkt. 1.b des Spruches).

Von den übrigen Antragstellern werden die soeben geschilderten Voraussetzungen jedoch erfüllt:

Obgleich die angefochtenen Gesetzesstellen auch für einige dieser anderen Antragsteller weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch derzeit bereits anwendbar waren bzw. anwendbar sind, sind sie dennoch von ihnen nicht nur potentiell, sondern aktuell betroffen, steht doch für sie das Wirksamwerden der in Rede stehenden Vorschrift kurzfristig bevor. Es ist ihnen deshalb nicht zumutbar, mit der Antragstellung zuzuwarten, bis ihre Funktion als Fleischuntersuchungstierarzt erlischt (vgl. VfSlg. 10606/1985, S 300 und , S 23).

Den Antragstellern steht kein anderer zumutbarer Weg offen, um den als rechtswidrig angenommenen Eingriff abzuwehren. Insbesondere beseitigt die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid zu erwirken, nicht die Zulässigkeit des Individualantrages (vgl. , S 20).

cc) Zu klären bleibt noch der Umfang der zu prüfenden Normen.

Die Antragsteller sind oder waren Fleischuntersuchungstierärzte iS des § 6 des FleischuntersuchungsG, nicht jedoch Fleischuntersucher iS des § 7 leg.cit. Um den von ihnen behaupteten, sich für sie nachteilig auswirkenden Eingriff in ihre Rechtssphäre zu beseitigen, wäre es daher wohl erforderlich, § 6 Abs 2 des FleischuntersuchungsG idF der Novelle 1989 sowie im ArtII Abs 2 der Novelle 1989 die auf die Fleischuntersuchungstierärzte bezughabenden Wendungen aufzuheben; nicht jedoch wäre es nötig, die auf die Fleischuntersucher bezughabenden Wendungen im ArtII Abs 2 der Novelle 1989 aus der Rechtsordnung zu beseitigen.

Daraus folgt, daß die Anträge, soweit sie auch die letztgenannten Wendungen erfassen, als unzulässig zurückzuweisen sind (Punkt 2.b des Spruches).

Im übrigen sind die Anträge jedoch zulässig.

4. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof über die Anträge - soweit sie zulässig sind - erwogen:

a) aa) Die Antragsteller machen geltend, die in Rede stehenden Gesetzesstellen verletzten den auch den Gesetzgeber verpflichtenden Gleichheitsgrundsatz. Es sei nämlich sachlich nicht zu rechtfertigen, auch Personen, die durchaus in der Lage wären, die Aufgaben als Fleischuntersuchungstierärzte zu erfüllen, ihrer Funktion zu entheben, nur weil sie ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben.

bb) Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Bedenken nicht: Es ist keineswegs unsachlich vorzusehen, daß die Beauftragung mit der Funktion eines Fleischuntersuchungstierarztes mit Vollendung des 65. bzw. 67. Lebensjahres endet, zumal sich die vorgesehene Regelung an Altersgrenzen orientiert, die sonst in Pensionsregelungen enthalten sind. Im übrigen ist eine angemessene Übergangsfrist gesetzlich vorgesehen (vgl. zB VfSlg. 5692/1968, 5799/1968, 6365/1971, 8703/1979, 8871/1980, 11 201/1986, 11 288/1987, 11 309/1987).

b) aa) Die Antragsteller bringen weiters vor, die in Prüfung gezogenen Gesetzesvorschriften verletzten die durch Art 6 StGG gewährleistete Erwerbsausübungsfreiheit.

bb) Bei dem in der vorstehenden lita) bb) dargestellten Ergebnis ist es ausgeschlossen, daß dieser Vorwurf zutrifft. Es kann daher unerörtert bleiben, ob die in Prüfung gezogenen Bestimmungen überhaupt das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit berühren.

c) aa) Schließlich wird noch vorgebracht, dem Bund habe hier die Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Es handle sich nämlich bei der bekämpften Regelung um eine allgemeine organisatorische Maßnahme, nicht aber um eine Maßnahme, die dazu dient, "spezifische Organe im Bereich der Veterinärpolizei hintanzuhalten". Die Vollziehung des FleischuntersuchungsG erfolge im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung. Die Kompetenz zur Regelung der Organisation der staatlichen Verwaltung im Bereich der Länder stehe nun aber - im Unterschied zur Regelung des Veterinärwesens (Art10 Abs 1 Z 12 B-VG) - den Ländern zu. Die in Prüfung gezogenen Vorschriften wären sohin nicht vom Materiengesetzgeber, sondern vom Organisationsgesetzgeber zu erlassen gewesen.

bb) Zur Widerlegung dieser Einwände ist auf das Erkenntnis VfSlg. 8466/1978 (insbes. S 527 f) zu verweisen. Damals ging es um § 35 Abs 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, demzufolge bei der dem Landeshauptmann obliegenden Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Gesetz erfaßten Waren nur Organwalter, die eine bestimmte Qualifikation besitzen, Verwendung finden dürfen. Ebenso wie im seinerzeit erledigten Fall ist in den in Prüfung gezogenen Vorschriften des FleischuntersuchungsG der Bezug zu einer konkreten Materie (nämlich zum Veterinärwesen) unverhältnismäßig näher als jener zur Behördenorganisation. Die Erlassung der in Prüfung gezogenen Normen fällt sohin in die Zuständigkeit des Materiengesetzgebers, also des Bundesgesetzgebers.

d) Die von den Antragstellern gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen vorgebrachten Argumente treffen sohin nicht zu.

Die Anträge waren daher - soweit sie zulässig sind - abzuweisen (Punkt 2.a des Spruches).

e) Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.