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VfGH vom 11.06.2004, g32/04

VfGH vom 11.06.2004, g32/04

Sammlungsnummer

17208

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der - einen Ausschluss der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausbildung vom Wahlrecht zum Senat bewirkenden - Bestimmungen des UniversitätsG 2002 betreffend die Überleitung bzw organisationsrechtliche Einordnung von Universitätsangehörigen nach dem UOG 1993 und dem KUOG

Spruch

Die Worte ", soweit sie nicht arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, gehören," in § 122 Abs 2 Z 6 sowie der § 122 Abs 2 Z 9 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I 120, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B1601-1603/03 auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

1.1. Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer sind Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (in Ausbildung) iSd. '6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. 1974/463, idF BGBl. I 2001/87 und 2002/87, (im Folgenden: UniAbgG) an der Wirtschaftsuniversität Wien.

Mit Schreiben jeweils vom beantragten die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer die Aufnahme in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis für die vom Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien gemäß § 121 Abs 11 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I 120, (im Folgenden: UG 2002) iVm. § 6 der Wahlordnung für den Senat, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien vom , Nr. 210, (im Folgenden: Wahlordnung) für ausgeschriebene Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates.

1.2. Die Wahlkommission an der Wirtschaftsuniversität Wien wies diese Anträge mit Bescheiden jeweils vom gemäß § 5 Abs 5 der Wahlordnung ab.

Begründend wird dazu im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt, die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) iSd. § 6 UniAbgG zählten zu Folge der Bestimmungen des § 122 Abs 2 Z 6 und 9 UG 2002 organisationsrechtlich nicht zur - zum Senat wahlberechtigten - Personengruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb iSd. § 100 leg. cit., sondern seien der - nicht wahlberechtigten - Personengruppe der Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten iSd. § 95 leg. cit. gleichgestellt.

1.3. In den eingangs erwähnten, gegen diese Bescheide der Wahlkommission an der Wirtschaftsuniversität Wien erhobenen Beschwerden wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich näher bezeichneter Bestimmungen in § 122 Abs 2 UG 2002, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des jeweiligen Bescheides begehrt.

2.1. Aus Anlass dieser Beschwerden beschloss der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der im Spruch genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen einzuleiten.

2.2. Die Bundesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie beantragt, die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht aufzuheben.

II. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.1. Mit Art 16 Z 4 der - als Sammelnovelle erlassenen - Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I 87, wurden in das UniAbgG Bestimmungen betreffend "Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung)" eingefügt (§§6 bis 6g leg. cit.). Mit Art 24 Z 2 bis 5 der - als Sammelnovelle erlassenen - Dienstrechts-Novelle 2002 wurde § 6f UniAbgG geändert. Die §§6 bis 6b sowie § 6f des UniAbgG, idF der genannten Bundesgesetze, lauteten (auszugsweise) wie folgt:

"Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung)

§6. (1) Die Funktion des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters (in Ausbildung) dient der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.

...

(3) Durch die Bestellung zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß Abs 1 oder 2 wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis zum Bund begründet.

(4) Organisationsrechtlich sind

1. die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§19 Abs 2 Z 2 UOG 1993),

2. die Künstlerischen und Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§20 Abs 2 Z 2 KUOG)

zugeordnet. § 32 Abs 1 und 3 bis 5 UOG 1993 und § 33 Abs 1 und 3 bis 5 KUOG sind auf die Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) nicht anzuwenden.

..."

"Bestellung, Verwendungsausmaß und Dauer

§6a. (1) Alle Arbeitsplätze für Wissenschaftliche und Künstlerische Mitarbeiter sind öffentlich auszuschreiben. § 20 Abs 2 Z 2 UOG 1993 und § 21 Abs 2 Z 2 KUOG sind anzuwenden.

(2) Zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß § 6 können vom Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstands und nach Anhörung der Institutskonferenz Personen bestellt werden, die

1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes

a) Studium einer Studienrichtung gemäß Anlage 1 des UniStG als Magister- oder Diplomstudium oder

b) gleichwertiges Universitätsstudium im In- oder Ausland oder

2. eine für die Verwendung in Betracht kommende gleichwertige künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Ausbildung

abgeschlossen haben und die fachliche und persönliche Eignung aufweisen.

(3) Das Verwendungsausmaß ist mit 40 Wochenstunden festzulegen. ...

(7) Das Ausbildungsverhältnis endet nach Ablauf von vier Jahren, im Falle einer darüber hinausgehenden Ausbildung zum Facharzt (§8 Ärztegesetz 1998) mit deren Abschluss, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren.

..."

"Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters

§6b. (1) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters umfassen

1. die Unterstützung bei der Erfüllung von Forschungsaufgaben (Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts, bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Betreuung von Studierenden und im Wissenschaftsmanagement (Kunstmanagement),

2. selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten einschließlich der Möglichkeit zur Arbeit an der Dissertation und

beziehen sich auch auf die Angelegenheiten der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (§§3 bis 4 UOG 1993 und §§3 bis 4 KUOG).

...

(3) Bei Nachweis der entsprechenden Qualifikation und Bedarf auf Grund der Studienvorschriften, frühestens jedoch ab dem dritten Verwendungsjahr, kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu zwei Semesterstunden beauftragt werden.

(4) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters sind anlässlich der Bestellung vom Institutsvorstand schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter und sein unmittelbarer Vorgesetzter sind hiezu anzuhören. Die Festlegung der Aufgaben hat so zu erfolgen, dass im insgesamt halben Verwendungsausmaß Zeit eingeräumt wird für:

1. die Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, insbesondere für die Dissertation oder die Erlangung einer dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Befähigung und

2. eine einschlägige Aus- und Fortbildung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer, wie etwa Universitätsmanagement, Personalmanagement und Personalentwicklung, Teamentwicklung, Wissensmanagement, Fachdidaktik, Gender Mainstreaming.

...

(6) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat die festgelegte Dienstzeit einzuhalten, seine Aufgaben sorgfältig und unparteiisch wahrzunehmen und die Anweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, sofern die Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Aus der Befolgung einer Anweisung, die gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt, darf dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter kein beruflicher Nachteil erwachsen. Die dienstrechtlichen Regeln für Bundesbedienstete über Verschwiegenheit, Befangenheit, Meldepflichten und Nebenbeschäftigung gelten sinngemäß."

"Ausbildungsbeitrag

§6f. (1) Der jährliche Ausbildungsbeitrag beträgt bei einem Verwendungsausmaß von 40 Wochenstunden

1. für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht von Z 2 bis 4 erfasst sind, und für Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

a) 21 168,0 €,

b) 23 520,0 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

..."

1.2. In § 6 Abs 4 UniAbgG wurde ua. auf einzelne Bestimmungen der §§19 und 32 des Universitäts-Organisationsgesetzes 1993, BGBl. 805, idF BGBl. I 2001/13 (im Folgenden: UOG 1993) verwiesen, die (auszugsweise) wie folgt lauteten:

"Einteilung

§19. (1) Zu den Angehörigen der Universitäten zählen:


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1.
das wissenschaftliche Personal,
2.
die Allgemeinen Universitätsbediensteten,
3.
die Studierenden.

(2) Zum wissenschaftlichen Personal gehören:


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1.
Universitätslehrer: ...
2.
wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb,
3.
Ärzte und Zahnärzte (§33 Abs 1 Z 2 und 3),
4.
Studienassistenten,
5.
Gastvortragende.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
..."

"Wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Forschungs-

und Lehrbetrieb

§32. (1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb stehen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, für welches die Vollendung eines Universitätsstudiums vorgeschrieben ist und das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

(2) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.

(3) Die Aufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb umfassen:


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1.
wissenschaftliche Unterstützung im Forschungsbetrieb;
2.
wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;
3.
Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben.

(4) Die Aufnahme von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Forschungs- und Lehrbetrieb in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu überprüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.

(5) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag des Rektors, dem ein Vorschlag des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu überprüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen."

1.3. Im vorliegenden Zusammenhang sind weiters auch die §§30 und 34 UOG 1993 von Bedeutung. Diese lauteten (auszugsweise) wie folgt:

"Lehrbeauftragte

§30. (1) Die Lehrbeauftragten sind Personen, denen eine auf bestimmte Lehrveranstaltungen bezogene Lehrbefugnis zeitlich befristet erteilt wurde.

(2) Die Lehrbeauftragten haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Durchführung des ihnen übertragenen Lehrauftrages erforderlichen Ausmaß zu benützen.

(3) Die Aufgaben der Lehrbeauftragten umfassen:


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1.
Durchführung von Lehrveranstaltungen;
2.
Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der durchgeführten Lehrveranstaltungen;
3.
Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.


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...

(6) Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

(7) Das Höchstmaß jener Lehraufträge, für die eine Remuneration nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen gewährt wird, beträgt für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach sechs Wochenstunden im Semester, für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach acht Wochenstunden im Semester."

"Studienassistenten/Studienassistentinnen

§34. (1) Die Studienassistenten sind Studierende, welche die für ihre Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben, und die mit der Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, der Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten und der begleitenden Betreuung der Studierenden beauftragt werden (Tutoren).

(2) Sie stehen in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird, oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.

(3) Die Bestellung der Studienassistenten erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Der Rektor kann die Befugnis zur Bestellung von Studienassistenten an den Dekan delegieren."

1.4. Ferner ist auch auf die Regelungen der §§1, 1b und 2 UniAbgG, idF BGBl. I 2001/87, betreffend die Abgeltung der Tätigkeit von Lehrbeauftragten und Studienassistentinnen/Studienassistenten hinzuweisen. Diese Bestimmungen lauteten (auszugsweise) wie folgt:

"Lehrveranstaltungs-Abgeltung

§ 1. ...

(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist.

..."

"§1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§34 UOG 1993, § 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998 - KUOG, § 13 Abs 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semesterstunde (§7 Abs 3 UniStG) eine Abgeltung von 145,4 Euro (bis : 2 001 S).

(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13 Wochenstunden nicht |berschreiten."

"Remuneration für Lehraufträge

§2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität oder an einer Universität der Künste auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§30 UOG 1993, § 31 KUOG, § 9 Abs 1 Z 4 KH-OG) abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:


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1.
in Pflichtlehrveranstaltungen fünf Studierende,
2.
in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.


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...

(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.

..."

2.1. Gemäß § 143 Abs 6 und 8a UG 2002 ist das UniAbgG, soweit nicht die §§132 Abs 2 und 133 Abs 3 UG 2002 (s. dazu unten Pkt. 3) anderes bestimmen, mit Ablauf des außer Kraft getreten. (Mit Art 22 Z 10 bis 19 der - nach dem UG 2002, aber noch vor dem solcherart bestimmten Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des UniAbgG erlassenen - 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I 130, - gleichfalls eine Sammelnovelle! - wurden ua. die §§6 bis 6g UniAbgG erneut geändert. Diese Änderungen können jedoch im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben.) Zu Folge § 143 Abs 4 und 5 UG 2002 treten, von den Verfassungsbestimmungen abgesehen, das UOG 1993 und das KUOG mit Ablauf des außer Kraft.

2.2. Die Vorschriften des UG 2002 über die Angehörigen der Universität sind in dessen III. Teil (§§94 bis 106) enthalten. Die hier relevanten §§94, 95 und 100 haben folgenden Wortlaut:

"Einteilung

§94. (1) Zu den Angehörigen der Universität zählen:


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1.
die Studierenden (§51 Abs 3);
2.
die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;
3.
die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung;
4.
das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
5.
das allgemeine Universitätspersonal;
6.
die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§102);
7.
die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
8.
die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.

(2) Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:

1. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

2. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb.

(3) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:


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1.
das administrative Personal;
2.
das technische Personal;
3.
das Bibliothekspersonal;
4.
das Krankenpflegepersonal;
5.
die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt."


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"Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten

§ 95. Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sind Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Doktoratsstudiums (post docs), die an der Universität im Rahmen eines Stipendiums an einem Forschungsprojekt arbeiten. Durch die Zuerkennung des Stipendiums wird kein Arbeitsverhältnis zur Universität begründet und ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht verändert."

"Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb

§100. (1) Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb müssen eine für die vorgesehene Verwendung in Betracht kommende angemessene Qualifikation aufweisen. Sie haben in ihrem Fach an der Erfüllung der Aufgaben der Universität in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste und in der Lehre mitzuarbeiten. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.

(2) Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Abs 1 zu fördern."

3. Für die Überleitung der Angehörigen der Universität nach dem UOG 1993, zu denen zu Folge § 6 Abs 4 Z 1 UniAbgG (s. dazu oben Pkt. 1.1.) die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (in Ausbildung) zählten, trifft das UG 2002 ua. die folgenden Regelungen (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Überleitung der Universitätsangehörigen gemäß UOG 1993 und KUOG

§122. (1) Alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis stehenden oder im Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten und dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes neu in ein Dienst-, Arbeits- oder sonstiges Rechtsverhältnis aufgenommenen Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.

(2) Im Übrigen gilt Folgendes:

...

5. Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993 oder § 30 KUOG gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 dieses Bundesgesetzes;

6. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 32 UOG 1993 und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 33 KUOG gelten, soweit sie nicht arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, [gemeint: idF BGBl. I 2001/87] gehören, organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 dieses Bundesgesetzes;

7. Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 34 UOG 1993 oder § 34 KUOG gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 dieses Bundesgesetzes;

8. Lehrbeauftragte gemäß § 30 UOG 1993 oder § 31 KUOG gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 dieses Bundesgesetzes;

9. die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 19 Abs 2 Z 2 UOG 1993 sind, soweit sie arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, [gemeint: idF BGBl. I 2001/87] gehören, organisationsrechtlich den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten gemäß § 96 [richtig: § 95] dieses Bundesgesetzes gleichgestellt;

10. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 20 Abs 2 Z 2 KUOG sind, soweit sie arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, [gemeint: idF BGBl. I 2001/87] gehören, organisationsrechtlich den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten gemäß § 96 [richtig: § 95] dieses Bundesgesetzes gleichgestellt;

..."

"Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter (in Ausbildung)

§132. (1) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) (§6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974), die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Sie gelten ab dem Stichtag als der Universität oder der Medizinischen Universität zugeordnet, welche die Nachfolgeeinrichtung der Universität oder der Medizinischen Fakultät ist, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben. Die Universität tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein. Das Rechtsverhältnis endet aus den im § 6e des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste genannten Gründen oder durch Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität oder einer Medizinischen Universität.

(2) Die §§6 bis 6g und 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, sind auf die im Abs 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Ablauf ihres Ausbildungsverhältnisses weiter anzuwenden."

[Im Hinblick darauf kommt also dem Rechtsinstitut der/des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterin/Mitarbeiters (in Ausbildung) iSd. UniAbgG nur mehr eine zeitlich begrenzte Bedeutung zu. Im vorliegenden Zusammenhang (vgl. va. oben Pkt. 1.1. bis 1.3.) ist es jedoch ungeachtet dessen von Relevanz.]

"Personen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Bund

§133. (1) Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses von Personen, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Bund (Tutoren gemäß § 1a, Studienassistenten und Demonstratoren gemäß § 1b, Lehrbeauftragte gemäß § 1 Abs 2 und § 2 sowie Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste) stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Sie gelten ab dem Stichtag als der Universität oder der Medizinischen Universität zugeordnet, welche die Nachfolgeeinrichtung der Universität oder Medizinischen Fakultät ist, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben. Das Rechtsverhältnis endet mit Zeitablauf.

(2) Der Abschluss oder die Verlängerung eines solchen besonderen Rechtsverhältnisses zum Bund durch die Universität ist mit Wirksamkeit ab dem Stichtag unzulässig.

(3) Die §§1, 1a, 1b, 2, 2a, 3 und 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste sind auf die im Abs 1 genannten Personen bis zum Ablauf ihres besonderen Rechtsverhältnisses weiter anzuwenden."

4.1. Gemäß § 20 Abs 1 UG 2002 ist der Senat eines der obersten Organe der Universität. Nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates enthalten die Abs 2 bis 4 des § 25 UG 2002. Für die ersten Wahlen in den Senat iSd. UG 2002 gelten zudem zu Folge § 121 leg. cit. besondere Regelungen. Die genannten Vorschriften haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§25. (1) ...

(2) Der Senat besteht aus zwölf bis vierundzwanzig Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des ersten Senats ist vom Gründungskonvent (§120) festzulegen. Über eine Änderung der Größe des Senats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.

(3) Dem Senat gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, der im § 94 Abs 2 Z 2 genannten Gruppe, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden an. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen wird vom Universitätsrat bestimmt, wobei jedenfalls die in Abs 4 Z 1 genannten Vertreterinnen und Vertreter die absolute Mehrheit haben und die in Abs 4 Z 4 genannten Vertreterinnen und Vertreter 25 vH der Mitglieder des Senats stellen müssen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats sind folgendermaßen zu bestellen:

1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von allen

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§97) zu wählen.

2. Die Vertreterinnen und Vertreter der in § 94 Abs 2 Z 2 genannten Gruppe sind von allen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§122 Abs 3) sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zu wählen. An den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 muss den Gewählten zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.

3. Die Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals sind von allen Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals zu wählen.

4. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind zu wählen.

..."

"Implementierungsschritte

§121. (1) Die Bestimmungen des UOG 1993 und des KUOG sind an den Universitäten und an den Universitäten der Künste bis anzuwenden.

...

(3) Der Gründungskonvent hat die Größe des Senats gemäß § 25 Abs 2 festzulegen, eine provisorische Satzung einschließlich einer Wahlordnung für den Senat zu beschließen und die erforderlichen weiteren Schritte der Überleitung zu veranlassen, soweit hiefür gesetzlich keine anderen Maßnahmen vorgesehen sind. Die Wahlordnung hat den Grundsätzen gemäß § 120 Abs 6 zu entsprechen.

...

(11) Die Rektorin oder der Rektor hat unverzüglich die Wahlen für den Senat auszuschreiben und die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten. Die Wahlen zum Senat haben bis , die konstituierende Sitzung des Senats und die Wahl des Vorsitzenden bis stattzufinden.

..."

4.2. Die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Senat der Wirtschaftsuniversität Wien bestimmte ua. Folgendes:

"Wahlrecht

§3. (1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Stichtag Angehörige der folgenden Personengruppen sind:

1. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nach § 97 UG 2002;

2. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb nach § 94 Abs 2 Z 2 UG 2002;

3. Allgemeines Universitätspersonal;

4. Studierende nach Maßgabe des Abs 2.

(2) Aktiv wahlberechtigt für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind jene Personen, die am Stichtag stimmberechtigte Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Universitätsvertretung der Studierenden sind. Passiv wahlberechtigt sind alle ordentlichen Studierenden, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben."

"Wählerverzeichnis

§5. (1) Die Personalabteilung hat für jede der in § 3 angeführten Personengruppen den Entwurf eines Wählerverzeichnisses zu erstellen. Der Entwurf ist von der Wahlkommission zu überprüfen und dem Wählerverzeichnis zugrunde zu legen.

(2) Das Wählerverzeichnis hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

a) den Familien- und Vornamen der bzw. des Wahlberechtigten und

b) die Universitätseinrichtung, der die bzw. der Wahlberechtigte zugeordnet ist.

(3) Das Wählerverzeichnis ist mindestens eine Woche vor dem zum Einreichen von Wahlvorschlägen bestimmten Tag in der Universitätsdirektion aufzulegen.

(4) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bis zum fünften Werktag vor dem Einreichtermin anzubringen und können sowohl die Eintragung als auch die Streichung begehren. Die Streichung kann von jeder Person verlangt werden, die im Wählerverzeichnis aufscheint und im Übrigen nach § 3 wahlberechtigt ist.

(5) Die Wahlkommission hat über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis spätestens drei Werktage vor dem Einreichtermin zu entscheiden und gegebenenfalls das Wählerverzeichnis zu berichtigen. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Gesetzesprüfungsverfahren hat nicht ergeben, dass die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes in seinem Prüfungsbeschluss, er habe bei der Entscheidung über die an ihn gerichteten Beschwerden die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen anzuwenden, unzutreffend wäre. Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2.1. In der Sache stützte der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken, die in Prüfung gezogenen gesetzlichen Bestimmungen könnten verfassungswidrig sein, auf die folgenden Erwägungen:

"Gemäß § 25 Abs 3 UG 2002 gehören dem Senat ua. Vertreterinnen und Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb an, die zu Folge § 25 Abs 4 UG 2002 von allen Angehörigen dieser (Personen-)Gruppe zu wählen sind.

Was die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe anlangt, so bestimmt § 100 Abs 1 UG 2002 Folgendes:

Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb müssen eine für die vorgesehene Verwendung in Betracht kommende angemessene Qualifikation aufweisen; sie haben in ihrem Fach an der Erfüllung der Aufgaben der Universität in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste und in der Lehre mitzuarbeiten; sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.

Weiters sieht der die 'Überleitung der Universitätsangehörigen gemäß UOG 1993 und KUOG' regelnde § 122 UG 2002 - in Abs 2 Z 6 - dazu Folgendes vor:

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 32 UOG 1993 (und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 33 KUOG) gelten, soweit sie nicht arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 UniAbgG gehören, organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 UG 2002. Im Hinblick darauf ist die Gruppe der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 UniAbgG - anders als die Gruppe der Studienassistentinnen und Studienassistenten sowie der Lehrbeauftragten (§122 Abs 2 Z 7 und 8 UG 2002) und ebenso wie die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten iSd. § 95 UG 2002 (§122 Abs 2 Z 9 und 10 UG 2002) - vom Wahlrecht zum Senat ausgeschlossen (dass ihnen allenfalls in ihrer Eigenschaft als Studierende ein Wahlrecht zukommt, dürfte hier nicht von Belang sein). Demgegenüber waren die Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) iSd. § 6 UniAbgG bis zum In-Kraft-Treten des § 122 Abs 2 Z 6, 9 und 10 UG 2002 auf Grund des § 6 Abs 4 UniAbgG organisationsrechtlich der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb iSd.

§19 Abs 2 Z 2 UOG 1993 bzw. der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb iSd. § 20 Abs 2 Z 2 KUOG zugeordnet und somit sowohl zum Senat (vgl. § 51 Abs 2 Z 2 UOG 1993) bzw. zum Universitätskollegium (vgl. § 50 Abs 3 Z 2 KUOG) als auch zur Universitätsversammlung (vgl. § 55 Abs 3 Z 2, Abs 4 UOG 1993; § 54 Abs 3 Z 2, Abs 4 KUOG) wahlberechtigt.

... Der Verfassungsgerichtshof vermag nun unter dem Blickwinkel des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes (Art7 Abs 1 B-VG) - vorläufig - keinen sachlichen Grund dafür zu erkennen, dass auf Grund der dargestellten Rechtslage die Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) iSd. § 6 UniAbgG vom Wahlrecht zum Senat und damit von der Mitwirkung im Senat ausgeschlossen sind. Dafür scheint auch zu sprechen, dass sich der Typus der/des Wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiters im Forschungs- und Lehrbetrieb iSd. § 32 UOG 1993 bzw. der/des Mitarbeiterin/Mitarbeiters im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb iSd. § 33 KUOG - welchen der der/des Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterin/Mitarbeiters (in Ausbildung) iSd. § 6 UniAbgG organisationsrechtlich gleichgestellt war (§6 Abs 4 UniAbgG) - und der Typus der/des wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterin/Mitarbeiters im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb iSd. § 100 UG 2002 sowohl was die erforderliche Qualifikation anlangt, als auch hinsichtlich ihrer Aufgaben im Rahmen der Universität sowie ihrer Betroffenheit durch die vom Senat zu treffenden Entscheidungen nicht maßgeblich unterscheiden dürften. Insoferne vermag der Verfassungsgerichtshof - vorläufig - auch nicht zu erkennen, dass die in Prüfung gezogenen Regelungen damit gerechtfertigt werden könnten, dass die Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter iSd. § 6 UniAbgG (bloß) in einem Ausbildungsverhältnis (das freilich materiell einem Arbeitsverhältnis nahe kommen dürfte) zum Bund stehen, während für den Typus der/des wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterin/Mitarbeiters im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb iSd. § 100 UG 2002 - ebenso wie für jenen der/des wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiters im Forschungs- und Lehrbetrieb iSd. § 32 UOG 1993 bzw. der/des Mitarbeiterin/Mitarbeiters im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb iSd. § 33 KUOG - das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Universität (Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung) bzw. eines privatrechtlichen oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund konstitutiv ist bzw. war.

Vor allem aber ist für den Verfassungsgerichtshof - vorläufig - nicht zu erkennen, wodurch es sachlich zu rechtfertigen ist, dass zwar Lehrbeauftragte - die übrigens gleichfalls nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen - und Studienassistentinnen/Studienassistenten iSd. §§30 und 34 UOG bzw. §§31 und 34 KUOG auf Grund des § 122 Abs 2 Z 7 und 8 UG 2002 organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 UG 2002 gelten und damit zum Senat wahlberechtigt sind, nicht aber Wissenschaftliche und Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) iSd. § 6 UniAbgG. Im Vergleich mit den Lehrbeauftragten und Studienassistentinnen/Studienassistenten dürfte die Intensität der Einbindung in die Besorgung der der Universität obliegenden Aufgaben bei den Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (in Ausbildung) iSd. § 6 UniAbgG sogar typischer Weise höher sein; Gleiches scheint für die Betroffenheit von den vom Senat zu treffenden Entscheidungen zuzutreffen.

Aus den gleichen Erwägungen dürfte es schließlich auch nicht gerechtfertigt sein, die Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) iSd. § 6 UniAbgG organisationsrechtlich - und damit auch hinsichtlich des Wahlrechts zum Senat - mit den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten iSd. § 95 UG 2002 gleichzustellen, wie § 122 Abs 2 Z 9 und 10 UG 2002 dies vorsieht."

2.2. Die Bundesregierung hält dem in ihrer im Gesetzesprüfungsverfahren erstatteten Äußerung Folgendes entgegen:

"Zur organisationsrechtlichen Stellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) ist vorauszuschicken, dass es sich bei den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (in Ausbildung) um kein Bundesdienstverhältnis, sondern um ein (mit vollem Sozialversicherungsschutz ausgestattetes) Rechtsverhältnis besonderer Art (Ausbildungsverhältnis) handelt (§6 Abs 3 UniAbgG). Das Rechtsverhältnis der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) ist mit vier Jahren bzw. mit Ende der Facharztausbildung (höchstens sieben Jahre) begrenzt (§6a Abs 7 UniAbgG). Eine Weiterbestellung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Mitarbeiters (in Ausbildung) ist ausgeschlossen. Der weitere Zugang zu einem Dienstverhältnis als Universitätslehrer ist ausschließlich über eine Bewerbung um die Funktion eines Assistenten oder Professors möglich.

Dies ist eine deutlich andere Regelung, als sie für Lehrbeauftragte bzw. Studienassistenten, Tutoren und Demonstratoren vorgesehen ist. Sowohl Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren als auch Lehrbeauftragte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund (siehe dazu §§1a bzw. 1b sowie § 1 Abs 2 bzw. § 2 des Univ.-Abgeltungsgesetzes).

Somit unterscheiden sich wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) bereits in formal- und organisationsrechtlicher Hinsicht deutlich von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb. Darüber hinaus unterscheiden sich diese beiden Gruppen auch wesentlich hinsichtlich ihrer inhaltlichen aufgabenorientierten Tätigkeit.

Wie § 6 Abs 1 UniAbgG festlegt, dient die Funktion des wissenschaftlichen (künstlerischen) Mitarbeiters (in Ausbildung) der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.

Eine erstmalige Tätigkeit von Absolventen der Magister- oder Diplomstudien an der Universität (Universität der Künste) soll im Rahmen dieses speziellen Rechtsverhältnisses als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter erfolgen, das einerseits dem Erwerb des Doktorats, der Facharztbefugnis bzw. der gleichzuhaltenden künstlerischen Befähigung, andererseits der Heranführung an eine allfällige Tätigkeit als Universitätslehrer dient. Dagegen haben Lehrbeauftragte gemäß § 30 UOG 1993 die Aufgabe der Durchführung von Lehrveranstaltungen, Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der durchgeführten Lehrveranstaltung sowie die Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

Studienassistenten bzw. Studienassistentinnen haben gemäß § 34 UOG 1993 die Aufgabe, bei Lehrveranstaltungen mitzuwirken, bei wissenschaftlichen Arbeiten tätig zu werden und mit der begleitenden Betreuung der Studierenden beauftragt zu werden (Tutoren).

Aus diesen Gesetzesstellen ist deutlich ableitbar, dass diese Personengruppen unterschiedliche Aufgabenbereiche haben. Während Lehrbeauftragte bzw. Studienassistenten und Studienassistentinnen im Außenverhältnis gegenüber den Studierenden tätig werden, wird der wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterin (in Ausbildung) regelmäßig im Innenverhältnis, nämlich betreffend sein eigenes Vorankommen im Hinblick auf [die] Ausbildung und auf die Heranführung zum Universitätslehrer tätig. Studienassistentinnen und Studienassistenten sowie Lehrbeauftragte sind für den Bereich der Lehre bzw. für die Studierenden tätig, während der wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterin (in Ausbildung) einerseits am Erwerb des Doktorats bzw. der Facharztbefugnis bzw. der gleichzuhaltenden künstlerischen Befähigung arbeitet und andererseits zu einer allfälligen Tätigkeit als Universitätslehrer herangeführt werden soll. Durch diese grundlegende Aufgabenunterscheidung ist es auch gerechtfertigt, dass die wissenschaftlichen (künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten gleichgestellt werden.

Gemäß § 95 des Universitätsgesetzes 2002 sind Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Doktoratsstudiums, die an der Universität im Rahmen eines Stipendiums an einem Forschungsprojekt arbeiten. Durch die Zuerkennung des Stipendiums wird auch in diesem Fall kein Arbeitsverhältnis zur Universität begründet und ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht verändert. Auch Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten arbeiten in erster Linie nicht mit Studierenden bzw. an der Ausbildung und Weiterbildung von Studierenden, sondern an ihrer eigenen wissenschaftlichen Qualifikation bzw. im Rahmen von Forschungsprojekten. Auf Grund der obigen Ausführungen ist somit klargelegt, dass es sich bei den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (in Ausbildung) um eine eigene Personengruppe handelt, und zwar formalrechtlich, organisatorisch und inhaltlich, und somit aufgrund ihrer Sonderstellung und ihrer inhaltlichen Arbeitsausrichtung eine Zuordnung zu den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten zutreffender ist als zu einer anderen Personengruppe an der Universität.

Auf Grund dieser Sonderstellung, wonach diese Personengruppe in erster Linie für ihre eigene Fort- und Ausbildung tätig ist, ist es aber auch gerechtfertigt, im Gegensatz zu anderen Personengruppen, die überwiegend für Zwecke der Studierenden arbeiten, diese Personengruppe von der Gestaltungsmöglichkeit, die die Wahl zum Senat bietet, auszunehmen. Insoweit vermag die Bundesregierung der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofs nicht beizutreten.

Die vom Gesetzgeber gezogene Differenzierung, die Prüfungsgegenstand ist, erfolgt somit aufgrund von Unterschieden im Tatsächlichen und ist somit nach Auffassung der Bundesregierung nicht verfassungswidrig."

2.3. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die im Prüfungsbeschluss vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Bedenken zu zerstreuen.

Die Bundesregierung argumentiert zum einen damit, dass sich die Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) "bereits in formal- und organisationsrechtlicher Hinsicht deutlich" von den Lehrbeauftragten bzw. Studienassistenten, Tutoren und Demonstratoren unterschieden und führt dafür ins Treffen, dass die Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) nicht in einem "Bundesdienstverhältnis, sondern [in einem] (mit vollem Sozialversicherungsschutz ausgestatteten) Rechtsverhältnis besonderer Art (Ausbildungsverhältnis)" stünden, wohingegen sowohl "Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren als auch Lehrbeauftragte ... in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund" stünden. Damit ist aber in keiner Weise dargetan - und allein darauf kommt es hier an - inwiefern dieser Unterschied eine sachliche Rechtfertigung für die mit den in Prüfung gezogenen bundesgesetzlichen Bestimmungen getroffene differenzierende Regelung hinsichtlich des Wahlrechtes zum Senat darstellen soll. Auf den Umstand alleine, dass in einem Fall behaupteter Maßen ein "öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Bund" vorliegt und im anderen Fall ein "Rechtsverhältnis besonderer Art", kann es dabei nicht ankommen. Abgesehen davon ist auch noch auf Folgendes hinzuweisen: Die soeben wiedergegebene Behauptung der Bundesregierung trifft insoferne gar nicht zu, als für Studienassistentinnen/Studienassistenten gemäß § 34 Abs 2 UOG 1993 auch ein p r i v a t rechtliches Dienstverhältnis vorgesehen war. Weiters bestimmte § 30 Abs 6 UOG 1993 für Lehrbeauftragte ausdrücklich, dass durch die Erteilung eines Lehrauftrages k e i n Dienstverhältnis begründet wird. Schließlich ist der Gesetzgeber in § 6 Abs 3 UniAbgG und § 132 UG 2002 bei der Qualifikation des Rechtsverhältnisses der davon betroffenen Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Bund als ein Ausbildungsverhältnis von einer falsa demonstratio ausgegangen, weil die Aufgaben dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Ausbildungsaspekt hinaus auch die Unterstützung bei der Erfüllung von Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsaufgaben (§6b Abs 1 Z 1 UniAbgG und § 132 Abs 2 UG 2002) umfassen.

Die Bundesregierung argumentiert weiters damit, dass "sich diese beiden Gruppen auch wesentlich hinsichtlich ihrer inhaltlichen aufgabenorientierten Tätigkeit" unterschieden. Während nämlich "Lehrbeauftragte bzw. Studienassistenten und Studienassistentinnen im Außenverhältnis gegenüber den Studierenden tätig werden, wird der[/die] wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterin (in Ausbildung) regelmäßig im Innenverhältnis, nämlich betreffend sein[/ihr] eigenes Vorankommen im Hinblick auf [die] Ausbildung und auf die Heranführung zum Universitätslehrer tätig". Diese Argumentation trifft nicht zu. Zu Folge § 6b Abs 1 UniAbgG obliegt den Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (in Ausbildung) nämlich auch "die Unterstützung bei der Erfüllung von Forschungsaufgaben (Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts, bei Lehrveranstaltungen und bei Prüfungen, bei der Betreuung von Studierenden und im Wissenschaftsmanagement (Kunstmanagement)" im Ausmaß von 20 Wochenstunden sowie zudem gemäß § 6b Abs 3 UniAbgG - ab dem dritten Verwendungsjahr bei Nachweis der entsprechenden Qualifikation und bei Bedarf auf Grund der Studienvorschriften - die selbstständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) - anders als Lehrbeauftragte bzw. Studienassistentinnen und Studienassistenten - "regelmäßig im Innenverhältnis, nämlich betreffend [das] eigene Vorankommen im Hinblick auf [die] Ausbildung und auf die Heranführung zum Universitätslehrer tätig" würden.

Angesichts dessen trifft schließlich auch das Argument der Bundesregierung nicht zu, wonach die Tätigkeit der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) mit jener der Personengruppe der Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten vergleichbar sei, zumal letztere an der Universität allein im Rahmen eines Stipendiums an einem Forschungsprojekt arbeiten.

3. Die im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken haben sich somit als zutreffend erwiesen. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen verstoßen daher gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz (Art7 Abs 1 B-VG) und sind als verfassungswidrig aufzuheben.

4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VfGG iVm. § 3 Abs 1 Z 3 BGBlG.

5. Diese Entscheidung konnte vom Verfassungsgerichtshof gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.