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VfGH vom 28.02.2019, G319/2018 ua

VfGH vom 28.02.2019, G319/2018 ua

Leitsatz

Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Teilen von Bestimmungen der NRWO und des EuWEG; Ausschluss vom Wahlrecht bei strafgerichtlich Verurteilten durch gerichtliche Einzelfallentscheidung unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der begangenen Straftat und das Verhalten des Täters liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Oberlandesgericht Graz, "§22 NRWO und § 3 EuWEG in ihrem jeweiligen ersten Absatz im Umfang der Wortfolge 'oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren' als verfassungswidrig aufzuheben".

II.Rechtslage

1.§22 des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl 471/1992 idF BGBl I 43/2011, lautet wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"2. Abschnitt

Wahlausschließungsgründe

Wegen gerichtlicher Verurteilung

§22. (1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer

1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des StrafgesetzbuchesStGB strafbaren Handlung;

2. strafbaren Handlung gemäß § 278a bis 278e StGB;

3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;

4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB

zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.

(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§25 Abs 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden."

2.§3 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl 118/1996 idF BGBl I 43/2011, lautet wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung

§3. (1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer

1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des StrafgesetzbuchesStGB strafbaren Handlung;

2. strafbaren Handlung gemäß § 278a bis 278e StGB;

3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;

4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB

zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.

(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§13 Abs 1 EuWO) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden."

3.§446a Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975 idF BGBl I 43/2011, lautet wie folgt:

"IV. Vom Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht

§446a. (1) Über die Ausschließung vom Wahlrecht (§22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl Nr 471 und § 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl Nr 118/1996) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.

(2) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Abs 1 gefällt worden wäre, so ist nach § 410 vorzugehen."

III.Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom wurde der Angeklagte der zwischen August 2016 und begangenen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gemäß § 446a StPO iVm § 22 Abs 1 NRWO und § 3 Abs 1 EuWEG wurde er vom Wahlrecht ausgeschlossen. Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom zurückgewiesen. Sein Verfahren über die Berufung, die sich sowohl gegen die Strafhöhe als auch gegen den Ausschluss vom Wahlrecht und gegen das erstgerichtliche Adhäsionserkenntnis richtet, ist beim Oberlandesgericht Graz anhängig.

2.Das Oberlandesgericht Graz legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:

"[§22 NRWO und § 3 EuWEG] sehen […] in ihrem jeweils gleichlautenden ersten Absatz vor, dass das Gericht einen Angeklagten – neben dem hier nicht vorliegenden Fall bestimmter Katalogdelikte der Zahl 1 bis 4 des jeweiligen ersten Absatzes der beiden […] Paragraphen – auch sonst im Falle der Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe 'unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls' vom Wahlrecht ausschließen kann. Nähere Determinanten für die Ermessensübung sind darin nicht enthalten. Demzufolge gibt es – mit Ausnahme der Strafhöhe – keine inhaltlichen Kriterien, die regeln würden, wann auf einen Ausschluss vom Wahlrecht zu erkennen ist. Im Ergebnis wird dem erkennenden Gericht dadurch ein schrankenloses Ermessen eingeräumt.

Damit verstoßen die genannten Bestimmungen nach Ansicht des Berufungsgerichts gegen das in Art 18 Abs 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip, aus dem das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, inhaltlich ausreichend bestimmte Regelungen zu schaffen, abzuleiten ist.

Darüber hinaus verletzen diese Bestimmungen aber auch Art 3 des 1. Zusatzprotokolls zur MRK (Recht auf freie Wahlen), das mit Verfassungsrang ausgestattet ist. Der EGMR hat mit Urteil vom , Bsw 20201/04 (Frodl gegen Österreich), nämlich ausgesprochen, dass ein Entzug des Wahlrechts nur ausnahmsweise zulässig ist und voraussetzt, dass einerseits die Entscheidung von einem Richter getroffen wird, der die individuellen Umstände des Falles berücksichtigt, und andererseits die begangene Straftat mit Angelegenheiten in Bezug auf Wahlen oder demokratische Institutionen in Zusammenhang steht.

Dieses Urteil war zwar maßgeblich dafür, dass § 22 NRWO und § 3 EuWEG geändert wurden und mit in der nun geltenden Fassung in Kraft getreten sind. Allerdings wurde der Rechtsansicht des EGMR bloß insoweit entsprochen, als die Entscheidung über den Ausschluss vom Wahlrecht entgegen der früheren Rechtslage, die einen automatischen Entzug des Wahlrechts im Falle der Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe vorsah, nunmehr von einem Gericht getroffen werden muss und dieses nach dem bereits oben erwähnten Wortlaut des Gesetzes bei seiner Entscheidung auf die 'Umstände des Einzelfalls' Bedacht zu nehmen hat. Ein Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und Wahlangelegenheiten muss nach der geltenden Rechtslage jedoch nicht bestehen, sodass nach Ansicht des Berufungsgerichts § 22 NRWO und § 3 EuWEG idgF nicht nur gegen das Legalitätsprinzip[,] sondern unverändert auch gegen das Recht auf freie Wahlen verstoßen."

3.Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken – auszugsweise – wie folgt entgegentritt:

"[…] Zu den Bedenken im Hinblick auf Art 18 B-VG:

[…]

[…] Nach Auffassung der Bundesregierung treffen [die im Hinblick auf Art 18 B-VG geäußerten] Bedenken […] nicht zu. Vielmehr genügen § 22 Abs 1 NRWO und § 3 Abs 1 EuWEG dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot:

[…] Das im Art 18 Abs 1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Vollziehung vorherbestimmt ist.

Das Kriterium für die Beurteilung, ob eine Norm ausreichend bestimmt ist, ist, ob die getroffene Entscheidung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann. Dabei sind in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Ob eine Norm dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung (vgl VfSlg 8209/1977, 9883/1983 und 12.947/1991). Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art 18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (VfSlg 11.859/1988, 18.738/2009, ).

Es ist jedoch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verfassungsgesetzlich zulässig, wenn die einfache Gesetzgebung der Vollziehung Ermessen einräumt und die Entscheidung an – die Vollziehung bindende – Kriterien knüpft (vgl VfSlg 5810/1968, 12.399/1990, 12.497/1990, 16.625/2002). Dass die Gesetzgebung bei der Beschreibung und Formulierung dieser Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Vollziehungshandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Art 18 Abs 1 B-VG (vgl die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum 'differenzierten Legalitätsprinzip', VfSlg 13.785/1994 mwN).

[…] § 22 NRWO und § 3 EuWEG sind vor allem im Lichte ihrer Entstehungsgeschichte zu verstehen: [… D]ie beiden Bestimmungen [erhielten] ihre geltende Fassung in Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom , Frodl gegen Österreich, Appl 20201/04: In dieser Entscheidung führte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Verhältnismäßigkeit des Entzugs des Wahlrechts von Straftätern aus, dass der Wahlrechtsentzug in einem hinreichenden Zusammenhang mit der begangenen Straftat stehen und von einem Richter mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls verfügt werden sollte. In der gerichtlichen Einzelfallentscheidung sollte insbesondere auch erläutert werden, warum ein Wahlrechtsentzug in diesem konkreten Fall notwendig sei (s EGMR , Frodl gegen Österreich, Appl 20201/04, Z 34 f.).

Die Neufassung des § 22 NRWO und des § 3 EuWEG durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011 sollte diesem Urteil Rechnung tragen und sicherstellen, dass ein Ausschluss vom Wahlrecht nur aufgrund einer umfassenden Einzelfallbeurteilung durch das erkennende Gericht erfolgt, welches hierbei die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten Grundsätze zu beachten hat […]. Hierfür ist es jedoch unumgänglich, dem erkennenden Gericht einen entsprechenden Spielraum einzuräumen.

[…] Weiters ist zu berücksichtigen, dass es sich […] beim Ausschluss vom Wahlrecht nach § 22 NRWO und § 3 EuWEG um eine Nebenstrafe handelt, deren Ausspruch eine nach den allgemeinen Strafbemessungsregeln zu treffende Ermessensentscheidung darstellt […]. Auch insofern ergeben sich aus den § 32 ff. StGB sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung Leitlinien für das erkennende Gericht.

[…] Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung der Ansicht, dass § 22 NRWO und § 3 EuWEG den Anforderungen des Art 18 Abs 1 B-VG genügen.

[…] Zu den Bedenken im Hinblick auf Art 3 (1.) ZPEMRK:

[…]

[…] Nach Auffassung der Bundesregierung erweisen sich [die zu Art 3. 1. ZPEMRK geäußerten] Bedenken als unzutreffend, beruhen sie doch auf einem unvollständigen Bild der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte:

[…] Beschränkungen des (aktiven oder passiven) Wahlrechts, insbesondere auch ein Ausschluss von Strafgefangenen, stellen einen Eingriff in das Recht auf freie Wahlen gemäß Art 3 (1.) ZPEMRK dar (s dazu Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 [2016] § 23 Rz. 111). Art 3 (1.) ZPEMRK enthält zwar keinen ausdrücklichen Schrankenvorbehalt, Eingriffe sind nach der Rechtsprechung jedoch zulässig, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind (vgl EGMR [GK], , Hirst gegen das Vereinigte Königreich [Nr 2], Appl 74025/01, Z 62; , Scoppola gegen Italien [Nr 3], Appl 126/05, Z 84; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 [2016] § 23 Rz. 113). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte billigt den Staaten in diesem Zusammenhang einen weiten Ermessensspielraum zu (vgl EGMR [GK], , Hirst gegen das Vereinigte Königreich [Nr 2], Appl 74025/01, Z 61; , Scoppola gegen Italien [Nr 3], Appl 126/05, Z 83; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 [2016] § 23 Rz. 113). Auch der Verfassungsgerichthof betont, dass der Gesetzgeber bei Einschränkungen des Wahlrechts über einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum verfügt (s etwa VfSlg 20.135/2017).

[…] Entgegen der Ansicht des antragstellenden Gerichts lässt es Art 3 (1.) ZPEMRK zu, Personen wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung auch dann vom Wahlrecht auszuschließen, wenn die begangene Straftat in keinem (qualifizierten) Zusammenhang zu Wahlangelegenheiten steht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung zu Art 3 (1.) ZPEMRK insbesondere in seinem Urteil vom (GK), Scoppola gegen Italien [Nr 3], Appl 126/05, präzisiert: Diese Entscheidung stellt ua klar, dass es mit Art 3 (1.) ZPEMRK vereinbar ist, den Entzug des Wahlrechts von Straftätern sowohl von der Art als auch von der Schwere der begangenen Straftat abhängig zu machen. In diesem Sinn hielt es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für zulässig, einen Wahlrechtsentzug entweder bei bestimmten Arten von Straftaten – etwa bei gewissen Taten, die sich gegen den Staat bzw das Justizsystem richten – oder bei einer besonderen Schwere der Straftat vorzusehen (EGMR [GK], , Scoppola gegen Italien [Nr 3], Appl 126/05, Z 87 und 105 ff.). Im konkreten Fall erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Entzug des Wahlrechts bei einer Dauer der Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren als konventionskonform (EGMR [GK], , Scoppola gegen Italien, Appl 126/05, Z 105 ff.).

[…] In Anbetracht dessen, erscheint die Regelung des § 22 Abs 1 NRWO und des § 3 Abs 1 EuWEG, wonach eine Person vom Wahlrecht ausgeschlossen werden kann, wenn sie wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, verfassungsrechtlich unbedenklich.

[…] Schließlich weist die Bundesregierung darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof § 22 NRWO und § 3 EuWEG bereits auf ihrer Vereinbarkeit mit Art 3 (1.) ZPEMRK geprüft und für verfassungskonform befunden hat (s dazu VfSlg 20.135/2017)." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

IV.Erwägungen

1.Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1.Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitäts-entscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 140 Abs 1 Z 1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2.Es ist nichts hervorgekommen, was daran zweifeln ließe, dass das antragstellende Gericht die angefochtenen Wortfolgen bei seiner Entscheidung denkmöglich anzuwenden hat.

1.3.Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl zB VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; ).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; ; , G444/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

1.4.Das antragstellende Gericht hegt gegen die angefochtenen Wortfolgen sowohl im Hinblick auf Art 18 Abs 1 B-VG als auch im Hinblick auf Art 3 des 1. ZPEMRK Bedenken:

Soweit das antragstellende Gericht vermeint, die angefochtenen Wortfolgen würden gegen das Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 B-VG verstoßen, weil es der Gesetzgeber unterlassen habe, nähere Determinanten für die Ermessensübung bei der Entscheidung über den Ausschluss vom Wahlrecht festzulegen, ist auf dieses Bedenken auf Grund folgender Überlegungen nicht einzugehen: Wie das Gericht der Sache nach zur Begründung der (behaupteten) Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Wortfolgen in § 22 Abs 1 NRWO und in § 3 Abs 1 EuWEG dartut, stehen vor dem Hintergrund dieses Bedenkens die angefochtenen Wortfolgen in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem jeweils letzten Halbsatz in diesen Bestimmungen, wonach der Verurteilte "vom Gericht (§446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden [kann]". Das Oberlandesgericht Graz hätte daher jedenfalls den gesamten § 22 Abs 1 NRWO und § 3 Abs 1 EuWEG und die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen (§22 Abs 2 NRWO, § 3 Abs 2 EuWEG, § 446a StPO) anfechten müssen. Da diese Bestimmungen nicht mitangefochten wurden, ist es dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, auf dieses Bedenken einzugehen (vgl idS ).

Im Übrigen erweist sich der Antrag als zulässig.

2.In der Sache

2.1.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2.Das antragstellende Gericht hegt das Bedenken, die angefochtenen Wortfolgen würden gegen Art 3 des 1. ZPEMRK verstoßen, weil ein Entzug des Wahlrechtes im Falle einer Verurteilung zu einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren möglich sei, ohne dass ein Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und Wahlangelegenheiten bestehe.

2.3.Die Bundesregierung führt dazu – unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom (GK), Fall Scoppola (Nr 3), Appl 126/05, und auf VfSlg 20.135/2017 – aus, dass es Art 3 des 1. ZPEMRK zulasse, Personen wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung auch dann vom Wahlrecht auszuschließen, wenn die begangene Straftat in keinem (qualifizierten) Zusammenhang mit Wahlangelegenheiten stehe.

2.4.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in VfSlg 20.135/2017 mit § 22 NRWO bzw § 3 EuWEG, jeweils idF BGBl I 43/2011, im Zusammenhangmit den Übergangsregelungen für vor dem verurteilte Personen befasst. Demnach waren Personen, die auf Grund des § 22 NRWO bzw § 3 EuWEG, jeweils idF vor BGBl I 43/2011, gesetzlich vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, – auf Grund der in den Übergangsbestimmungen enthaltenen Anordnung – wieder in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen, sofern auf sie keiner der nunmehr in § 22 NRWO bzw § 3 EuWEG, jeweils idF BGBl I 43/2011, enthaltenen Wahlausschließungsgründe zutraf. Der Verfassungsgerichtshof erachtete diese Regelung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union als innerhalb des dem Gesetzgeber bei Einschränkungen des Wahlrechtes zustehenden (weiten) rechtspolitischen Gestaltungsspielraums liegend; wörtlich führte der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus:

"[…] Das Gesetz nimmt dadurch, dass nunmehr nur jene Personen, die die in § 22 NRWO bzw § 3 EuWEG angeführten Wahlrechtsausschlussgründe erfüllen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, eine Eingrenzung der betroffenen Gruppe von Straftätern vor. Dadurch wird auch jeweils auf die konkret – nach richterlicher Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe (§§32 ff. StGB) – verhängte Freiheitsstrafe Bedacht genommen, wobei bei geringeren Strafen eine Verurteilung zu einer der aufgezählten Straftaten erfolgt sein muss. Nur bei längeren (nicht bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafen wegen mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen ist ein automatischer Verlust des Wahlrechtes vorgesehen; dies entspricht auch jener Dauer, die der Europäische Gerichtshof in [seinem Urteil vom , Rs. C-650/13, Delvigne,] als angemessen erachtete (Rz 50; im Fall Scoppola[Nr 3] erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Entzug des Wahlrechtes bei einer Dauer der Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren als mit Art 3 1. ZPEMRK vereinbar, Z 105–108).

[…] Somit nimmt das Gesetz eine Abstufung vor, die auf die Art und Schwere der begangenen Straftat und das Verhalten des Täters Bedacht nimmt. Eine erhebliche Anzahl von verurteilten Straftätern, nämlich Personen, die etwa zu kürzeren Freiheitsstrafen wegen nicht ausdrücklich genannter Delikte verurteilt wurden, deren Freiheitsstrafen bedingt nachgesehen wurden oder die eine strafbare Handlung nicht vorsätzlich begangen haben, sind insofern nicht vom Ausschluss des Wahlrechtes auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung erfasst. Dadurch unterscheidet sich die österreichische Rechtslage auch von jenen Rechtslagen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als mit Art 3 1. ZPEMRK unvereinbar erachtet hat (s etwa EGMR , Fall Anchugov und Gladkov, Appl 11.157/04 und 15.162/05; , Fall Söyler, Appl 29.411/07; , Fall Murat Vural, Appl 9540/07; , Fall Kulinski und Sabev, Appl 63.849/09).

[…] Obgleich sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Scoppola (Nr 3) (Z109) als auch der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rs. Delvigne (Rz 51 und 57) die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung des Entzuges des Wahlrechtes betont haben, unterscheiden sich die einschlägigen Regelungen in einem entscheidenden Punkt von der österreichischen Rechtslage: So kann nämlich sowohl nach der italienischen als auch nach der französischen Rechtslage die Dauer des Entzuges des Wahlrechtes die Dauer der Strafe (erheblich) übersteigen. Nach der österreichischen Rechtslage ist ein automatisches Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht vorgesehen, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind […], weshalb der Möglichkeit zur Wiedererlangung des Wahlrechtes keine vergleichbare Bedeutung beigemessen werden kann wie in jenen Fällen, in denen eine gerichtliche Verurteilung den lebenslangen Verlust des Wahlrechtes nach sich zieht."

2.5.Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die in dieser Entscheidung zur Verfassungskonformität des automatischen Ausschlusses vom Wahlrecht angestellten Überlegungen gelten umso mehr für jene Regelungen, die auf nach dem verurteilte Personen zur Anwendung gelangen und den Ausschluss vom Wahlrecht nur bei einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung vorsehen, die als Nebenstrafe im Rahmen der Strafzumessung zu verhängen ist.Der behauptete Verstoß gegen Art 3 des 1. ZPEMRK liegt somit nicht vor.

V.Ergebnis

1.Die ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren" in § 22 Abs 1 NRWO bzw in § 3 Abs 1 EuWEG erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.

2.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2019:G319.2018
Schlagworte:
Wahlen, Wählerevidenz, Wahlrecht aktives

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