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VfGH vom 28.09.2017, G31/2017

VfGH vom 28.09.2017, G31/2017

Leitsatz

Abweisung eines Drittelantrags von Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag auf Aufhebung von Bestimmungen des Gesetzes über die Gewährung von Wohnunterstützung betreffend das zu berücksichtigende Haushaltseinkommen; Regelung einer Förderung im Wege der nicht hoheitlichen Verwaltung durch ein Selbstbindungs- bzw Statutargesetz; keine Bedenken gegen die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nur bei studierenden Förderungswerbern; rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers nicht überschritten; weniger strenge Anforderungen der Bestimmtheit an eine Selbstbindungsnorm; teilweise Zurückweisung des Antrags

Spruch

I.Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich auf § 4 Abs 1, Abs 2, Abs 3 zweiter Satz und Abs 5 Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz, LGBl für Steiermark Nr 106/2016 sowie § 4 Abs 10 Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz, LGBl für Steiermark Nr 106/2016 idF LGBl für Steiermark Nr 13/2017, bezieht.

II.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 3 B-VG iVm Art 30 Stmk. Landes-Verfassungsgesetz 2010 gestützten Antrag begehren 19 Abgeordnete zum Steiermärkischen Landtag,

"der Verfassungsgerichtshof wolle als verfassungswidrig aufheben:

1. § 4 StWUG LGBl 106/2016 zur Gänze;

in eventu

2. § 4 Abs 3 StWUG LGBl 106/2016;

in eventu,

In § 4 Abs 3, zweiter Satz StWUG LGBl 106/2016 die Wortfolge 'Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.'

3. § 4 Abs 5 StWUG LGBl 106/2016 'Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.'

4. § 4 Abs 1 StWUG LGBL 106/2016 'Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.'

in eventu

In § 4 Abs 1 StWUG LGBL 106/2016 die Wortfolge: 'und das verwertbare Vermögen'

5. § 4 Abs 2 StWUG: 'Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld.'

6. § 4 Abs 10 StWUG: 'Nähere Regelungen, insbesondere über Einkommen, Vermögen, Einkommensgrenzen (Ober- und Untergrenze) und Höchstbetrag der Förderung je Haushaltsgröße trifft die Landesregierung mit Verordnung.'"

II.Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.Das Gesetz über die Gewährung von Wohnunterstützung (Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG), LGBl für Steiermark 106/2016, lautete in der Stammfassung auszugsweise (die mit dem Hauptantrag als verfassungswidrig angefochtenen Teile sind hervorgehoben):

"Artikel 1

Gesetz über die Gewährung von Wohnunterstützung (Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG)

§1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

§2

Förderungswerberinnen/Förderungswerber

(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:

1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger;

2. Angehörige österreichischer Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' gemäß § 47 Abs 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;

3. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§51 bis 54a und 57 NAG verfügen;

4. Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005;

5. subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005;

6. Personen

a) mit einem Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' gemäß § 45 NAG oder

b) deren vor dem ausgestellter Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EG' oder 'Daueraufenthalt – Familienangehöriger' gemäß § 81 Abs 29 NAG als 'Daueraufenthalt – EU' weiter gilt oder

c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß § 81 Abs 2 NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt;

7. Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs 2 bis 4 NAG.

(2) Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs 1 gewährt werden: 1. Mieterinnen/Mietern gemäß § 1 des Mietrechtsgesetzes, ausgenommen

a) Mieterinnen/Mieter, die selbst (Mit)Eigentümerinnen/(Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind und

b) Mieterinnen/Mieter, die Angehörige gemäß § 36a AVG der Vermieterin/des Vermieters sind,

2. Untermieterinnen/Untermietern einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß § 7 Abs 1 Z 4 litc des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gemieteten geförderten Wohnung;

3. Benutzerinnen/Benutzern von Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen ohne Mietvertrag.

(3) Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes erfüllen, nicht in Betracht.

§3

Förderungsvoraussetzungen

Die Gewährung der Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

1. Nutzung der Mietwohnung durch alle im Haushalt lebenden Personen als Hauptwohnsitz, ausgenommen Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung (§21b Bundespflegegeldgesetz) erbringen, im Zeitraum der Erbringung dieser Leistung,

2. Mietvertrag mit Vergebührungsvermerk oder Nachweis über die Benützung als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung.

§4

Einkommen, Vermögen

(1) Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.

(2) Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld.

(3) Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß § 36a AVG. Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.

(4) Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Abs 3 geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:

1. Haushalt:0,5

2. je volljähriger Person: 0,5

3. je minderjähriger Person: 0,3

4. je Person

a) für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: 0,8

b) die einen Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz vorweisen kann: 0,8.

(5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

(6) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs 4 die von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Steiermark veröffentlichte Armutsgefährdungsschwelle nicht übersteigt.

(7) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs 4 75% des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 StMSG nicht übersteigt.

(8) Der Höchstbetrag der Förderung darf bei einem Ein-Personen-Haushalt 22% von 75% des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 StMSG nicht unterschreiten und 25% nicht überschreiten.

(9) Die Förderung ist mit den Wohnungskosten, das sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Miete, Strom, Betriebskosten einschließlich Heizung, begrenzt.

(10) Nähere Regelungen, insbesondere über Einkommen, Vermögen und Höchstbetrag der Förderung je Haushaltsgröße trifft die Landesregierung mit Verordnung.

§5

Verfahren

(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben um Förderung anzusuchen.

(2) Das Land hat innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen über die Gewährung einer Förderung zu entscheiden. Eine Förderung ist jedenfalls nicht zu gewähren, wenn die Bemessung ergibt, dass sie 10 Euro monatlich nicht übersteigt.

(3) Allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten, insbesondere die Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Heeresgebührengesetz 2001, sind vom errechneten Förderungsbetrag in Abzug zu bringen.

§6

Beginn und Dauer

(1) Die Förderung wird jeweils höchstens für ein Jahr gewährt.

(2) Die Förderung wird gewährt:

1. ab 1. des Monats der Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens bis spätestens 15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind;

2. in allen anderen Fällen mit dem der Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens folgenden Monatsersten; In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Förderung für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderansuchens gewährt werden.

(3) Die Förderung erlischt mit dem Tod der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und bei Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung.

§7

Verpflichtungen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber

(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben dem Land die Wohnungskosten gemäß § 4 Abs 9 durch Vorlage von Zahlungsbelegen gleichzeitig mit dem Förderansuchen, spätestens aber einen Monat nach diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Überdies haben sie dem Land auf dessen Nachfrage während des Förderzeitraums die diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.

(2) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe oder den Verlust der Förderung zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden zu melden. Das Land hat die Förderung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der geänderten Tatsachen bei Wegfall der Voraussetzungen einzustellen, sonst neu zu berechnen.

(3) Förderungen, die wegen Nichtvorlage der Nachweise gemäß Abs 1 oder Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß Abs 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht empfangen wurden, sind rückzuzahlen, wenn sie den Betrag von 10 Euro übersteigen. Das Land kann, sofern die Förderung weitergewährt wird, den rückzuzahlenden Betrag auch im nachfolgenden Monat/in den nachfolgenden Monaten einbehalten.

§8 […]

§9

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden."

2.§4 StWUG, LGBl 106/2016 idF LGBl 13/2017, und § 10 StWUG, LGBl 13/2017, lauten:

"§4

Einkommen, Vermögen

(1) Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.

(2) Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld.

(3) Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß § 36a AVG. Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.

(4) Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Abs 3 geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:

1. Haushalt: 0,5

2. je volljähriger Person: 0,5

3. je minderjähriger Person: 0,3

4. je Person

a) für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: 0,8

b) die einen Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz vorweisen kann: 0,8.

(5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

(6) (Anm.: entfallen)

(7) (Anm.: entfallen)

(8) Der Höchstbetrag der Förderung darf bei einem Ein-Personen-Haushalt 15% des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs 1 lita bb) ASVG, BGBl Nr 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 260/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 341/2016, nicht unterschreiten und 20% nicht überschreiten.

(9) Die Förderung ist mit den Wohnungskosten, das sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Miete, Strom, Betriebskosten einschließlich Heizung, begrenzt.

(10) Nähere Regelungen, insbesondere über Einkommen, Vermögen, Einkommensgrenzen (Ober- und Untergrenze) und Höchstbetrag der Förderung je Haushaltsgröße trifft die Landesregierung mit Verordnung."

"§10

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2017 treten § 4 Abs 8 und 10 und § 8a mit in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs 6 und 7 außer Kraft."

3.Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom , mit der das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz durchgeführt wird (Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO), LGBl 108/2016 idF LGBl 15/2017, lautet:

"Auf Grund des § 4 Abs 10 des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl Nr 106/2016, wird verordnet:

§1

Einkommen

Zum Einkommen zählen insbesondere:

1. folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 2 Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400/1988, in der Fassung BGBl I 53/2016 (im Folgenden: EStG 1988):

a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§21 EStG 1988);

b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§22 EStG 1988);

c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§23 EStG 1988);

d) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§25 EStG 1988);

e) Einkünfte aus Kapitalvermögen(§27 EStG 1988);

f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§28 EStG 1988);

g) sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988;

2. Wochengeld;

3. Kinderbetreuungsgeld;

4. Arbeitslosengeld;

5. Notstandshilfe;

6. Pensionsvorschuss;

7. erhaltene Unterhaltszahlungen;

8. Sonderzahlungen;

9. Familienbeihilfe;

10. Studienbeihilfe;

11. Geldleistungen gemäß dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz;

12. Geldleistungen gemäß dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz;

13. Geldleistungen gemäß dem Steiermärkischen Behindertengesetz.

§2

Einkommensermittlung, Nachweise

(1) Von den Einkünften gemäß § 1 Z 1 sind die gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§105 und 106a EStG 1988) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

(2) Das für die Berechnung der Wohnunterstützung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert.

(3) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lita ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnen

(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 litb, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.

(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 litd sind die Lohnzettel, Gehaltszettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(6) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lite und g, die regelmäßig anfallen, ist, der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.

(7) Bei Einkommen gemäß § 1 Z 2 bis 13 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(8) Kann glaubhaft gemacht werden, dass die gemäß Abs 4 und 5 erforderlichen Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt werden können oder ist gemäß Abs 2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen, sind jene Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.

(9) Nachweise über Einkommen aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkommen auch in Zukunft anfallen.

§3

Vermögen

(1) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:

1. Gegenständen, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;

2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

4. Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe von 10.000 € pro Haushalt.

(2) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient.

§4

Einkommensgrenzen für die Förderung

(1) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs 4 StWUG 1.182,00 € nicht übersteigt (Obergrenze).

(2) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs 4 StWUG 889,84 € nicht übersteigt (Untergrenze).

§5

Höchstbetrag der Förderung

Der Höchstbetrag der Förderung beträgt

1. für eine Person143,00 Euro

2. für zwei Personen178,75 Euro

3. für drei Personen193,05 Euro

4. für vier Personen207,35 Euro

5. für fünf Personen214,50 Euro

6. für sechs Personen221,65 Euro

7. für sieben Personen228,80 Euro

8. ab acht Personen235,95 Euro.

§6 Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung ist im Einzelfall wie folgt zu berechnen:

1. Subtraktion der Untergrenze (§4 Abs 2) von der Obergrenze (§4 Abs 1);

2. Subtraktion der Untergrenze (§4 Abs 2) vom Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs 4 StWUG;

3. Berechnung des Prozentsatzes vom Höchstbetrag der Förderung: Faktor 100 subtrahiert um den Quotient des Ergebnisses der Z 2 und des Ergebnisses der Z 1 multipliziert mit dem Faktor 100.

§7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

§8

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 15/2017 treten § 3 Abs 1 und § 4 mit in Kraft."

III.Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellenden Abgeordneten legen ihre Bedenken wie folgt dar:

"2. Verletzung des Gleichheitssatzes (Art7 B-VG, Art 2 StGG)

[…]

2.2.

Als politisches Ziel verfolgt der Gesetzgeber (vergl. Vorblatt zum Gesetz über die Gewährung von Wohnungsunterstützung Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz StWUG) die Abdeckung des Grundbedürfnisses 'Wohnen', welches viele Menschen vor Probleme stellt. Durch dieses Gesetz soll ein neues Modell der Zusammenführung aller Unterstützungsleistungen zum 'leistbaren Wohnen' geschaffen werden, wobei ein besonderer Fokus auf die Überprüfung der Treffsicherheit und Wirksamkeit dieser Unterstützungsleistungen zu legen wäre.

Das StWUG sollte eine einfache, nachvollziehbare und sozial gerechte Regelung darstellen, mit welcher in einem Zuge die Voraussetzungen für einen einheitlichen Einkommensbegriff geschaffen und anstelle auf die Wohnungsgröße lediglich auf die Personenanzahl und Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bezug genommen werden sollte. Insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Einkommensbestandteile bzw. wie das der Berechnung der Höhe der Förderung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen zu ermitteln ist, stellt sich das StWUG für die Förderungswerberinnen/Förderungswerber aus der Gruppe der Studierenden insofern als verfassungs- und gleichheitswidrig dar, als bei der Ermittlung ihres Haushaltseinkommens, welches in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Förderungsanspruches einfließt, nicht nur ihr eigenes Einkommen, sondern auch jenes der ihnen unterhaltsverpflichteten Personen hinzuzurechnen ist, unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.

Daraus ist bereits zwingend eine unsachliche Differenzierung der Förderungswerberinnen / Förderungswerber aus der Gruppe der Studierenden gegenüber anderen Förderungswerbern hinsichtlich der Bestimmung des der Berechnung der Förderung zugrundliegenden Haushaltseinkommens abzuleiten. Auch wenn es die Intention des Gesetzgebers sein sollte, dass durch diese Regelung eine Berücksichtigung von Einkommen Unterhaltsverpflichteter gegenüber den Förderungswerberinnen / Förderungswerber[n] erfolgen sollte, um hier eine entsprechende Abgrenzung zu finanziell schlechter gestellten Familien vorzunehmen, ist diese gesetzliche Regelung zum einen keinesfalls ausreichend bestimmt und zum anderen für die gegenständliche Gruppe ohne sachliche Grundlage und ohne nachvollziehbare Begründung vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Art 7 B-VG und Art 2 StGG grob benachteiligend.

Dementsprechend ist es in keiner Weise sachlich zu rechtfertigen, warum die Gruppe der Studierenden dazu verpflichtet wird, bei der Ermittlung ihres Haushaltseinkommens auch die Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen Personen hinzuzurechnen und andererseits die ihnen vergleichbaren Gruppen, wie beispielsweise volljährige Schüler und Lehrlinge mit eigenem Haushalt, von dieser Regelung ausgenommen sind. Im Hinblick auf den Zweck der angefochtenen Bestimmung, wonach einerseits durch gegenständliche Förderung ein leistbares Wohnen ermöglicht werden soll und andererseits dadurch ein nachvollziehbarer Einkommensbegriff geschaffen und eine entsprechend nachvollziehbare Vollziehung durch die Landesregierung gewährleistet werden soll, erweist sich die aufgezeigte Ungleichbehandlung keinesfalls nachvollziehbar sowie als sachlich nicht gerechtfertigt und begründbar.

Die Gruppe der Studierenden wird, wie aufgezeigt, durch die gegenständliche Gesetzgebung in keiner Weise gleich wie andere Staatsbürger (z.B. Lehrlinge und Schüler mit eigenem Haushalt) behandelt. Gleichwohl es dem Gesetzgeber von Verfassungswegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt ist, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignete erscheinende Art zu verfolgen, so hat er doch die ihm durch den Gleichheitsgrundsatz gesetzten Schranken einzuhalten. Diese Grenzen werden dem Gesetzgeber insofern gesetzt, als es ihm verboten wird, sachlich nicht begründbare Regelungen, wie aufgezeigt im Falle der Gruppe der Studierenden im Vergleich zu ähnlichen Gruppierungen wie Schülern oder Lehrlingen mit eigenem Haushalt, zu treffen. Auch wenn vom Gesetzgeber im Zuge seines Gestaltungsspielraumes angeführt werden könnte, dass durch die gegenständliche gesetzliche Bestimmung neben den Zielen der Leistbarkeit des Wohnens, der Schaffung und Berücksichtigung eines entsprechenden Einkommensbegriffs, auch eine Einsparung für den Landeshaushalt erwirkt werden sollte, gegenständlich durch die spezielle Reglementierung der Gruppe der Studierenden, wodurch diesen die Möglichkeit des Zugangs zur Förderung eingeschränkt wird, ist für die Zielsetzung nichts gewonnen, zumal vorgesehen ist, einen entsprechenden Härtefond einzurichten aus dem wiederum – nach welchen Prämissen wird nicht nachvollziehbar geregelt – wohl unter Berücksichtigung einer Einzelfallgerechtigkeit Förderungen dennoch erteilt werden können.

Abgesehen davon, dass die in dieser Art und Weise geschaffene Regelung keinesfalls dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG Genüge tun kann, wird durch die Einrichtung eines Härtefonds das Argument, wonach durch gegenständliche gesetzliche Bestimmung eine Haushaltseinsparung erwirkt werden könnte, ad absurdum geführt. Sollte somit durch den Gesetzgeber die ungleiche Behandlung der Gruppe der Studierenden als sachlich gerechtfertigt dargestellt werden, so entbehrt dieser Argumentationsversuch jeglicher sachlicher Grundlage. Somit wird durch das angefochtene Gesetz eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Gruppe der Studierenden zu vergleichbaren Förderungswerberinnen / Förderungswerbern vorgenommen.

2.3.

Abgesehen davon, benachteiligt und diskriminiert die gegenständliche gesetzliche Regelung die Gruppe der Studierenden auch insofern, als keinerlei Differenzierung dahingehend erfolgt, ob tatsächlich ein Unterhalt bezogen wird oder ob bei den unterhaltspflichtigen Personen überhaupt ein exekutierbares Einkommen vorhanden ist.

Insbesondere im Falle, wenn die unterhaltsverpflichteten Personen der Förderungswerber aus der Gruppe der Studierenden über ein derart geringes Einkommen verfügen, sodass dieses unter der Grenze des unpfändbaren Freibetrages fällt, wäre dadurch für den Studierenden eine doppelte Benachteiligung gegeben. Zum einen müsste er sich das Einkommen seines Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung seines Haushaltseinkommens anrechnen lassen, zum anderen ist ihm jedoch jegliche Möglichkeit genommen, tatsächlich einen Unterhalt zu lukrieren. Sollte beispielsweise ein Unterhaltsverpflichteter über ein Nettoeinkommen von rund € 500,00 verfügen, so würde dieses nach dem StWUG bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens für den Studierenden hinzuzurechnen sein und diesem den Zugang bzw. die Höhe der anzusprechenden Förderung erheblich erschweren bzw. erheblich mindern, oder gar ausschließen. Der unterhaltsberechtigte Förderungswerber hätte jedenfalls nicht die Möglichkeit, seinen Unterhaltsanspruch durchzusetzen und dadurch seine Einkommenssituation zu verbessern, um sich eine Wohnmöglichkeit zu sichern.

Unberücksichtigt bleibt somit, dass in diesem Fall die Förderungswerberin / der Förderungswerber hinsichtlich des verfügbaren Einkommens tatsächlich in keiner Weise bessergestellt ist, als jene Personen, die eine Förderung ansprechen, jedoch über keinerlei Unterhaltsansprüche verfügen. Auch in diesem Sinne erfolgt eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Gruppe der Studierenden, zumal es an jeglicher Regelung mangelt, dass Studierende unter gewissen Voraussetzungen die Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens nicht zu berücksichtigen haben. Dementsprechend stellt sich die bekämpfte gesetzliche Bestimmung auch vor diesem Hintergrund als sachlich ungerechtfertigt und gleichheitswidrig dar.

2.4.

Darüber hinaus widerspricht die Regelung des § 4 Abs 3, zweiter Satz StWUG den Bestimmungen über das Einkommen in § 1 der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom , mit der das StWUG durchgeführt wird (Stmk.Wohnungsunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung-StWuG-DVO). In § 1 der StWUG-DVO wird aufgezählt, welche Entgeltleistungen zum berücksichtigungswürdigen Einkommen zu zählen sind. Entsprechend § 1 Z 7 StWUG-DVO sind jedoch explizit 'erhaltene Unterhaltszahlungen' als [zu] berücksichtigendes Einkommen definiert. Daraus kann wohl nur zwingend abgeleitet werden, dass nur jene Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen wären, die auch tatsächlich an den Unterhaltsberechtigten ausbezahlt werden und diesem somit zur Verfügung stehen, um sich eine Wohnmöglichkeit zu sichern.

In Widerspruch dazu ist jedoch, wie oben aufgezeigt, gem. § 4 Abs 3 StWUG bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens Studierender die über einen eigenen Haushalt verfügen, das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, egal ob sie Unterhaltszahlungen erhalten oder aufgrund des unter dem unpfändbaren Freibetrag anzusiedelnden Einkommens der Unterhaltsverpflichteten ihre Ansprüche nicht einmal im Exekutionswege durchsetzen und einbringlich machen können.

Durch die Ausführungen in § 1 Z 7 StWUG-DVO wäre allenfalls eine sachlich gerechtfertigte Definition, welche Unterhaltszahlungen tatsächlich zu berücksichtigen sind, abzuleiten. Dieser Gedanke wurde jedoch offensichtlich den Bestimmungen in § 4 Abs 3 StWUG nicht zu Grunde gelegt, wonach der Gruppe der Studierenden ungeprüft und in keiner Weise relativiert das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen zur Gänze anzurechnen ist, egal ob Unterhaltszahlungen überhaupt bzw. in welcher Höhe lukriert werden können bzw. überhaupt einbringlich zu machen sind.

2.5.

Der Gesetzgeber fordert darüber hinaus gleichheitswidrig, dass bei der Bemessung des Haushaltseinkommens der Studierenden einerseits deren erhaltene Unterhaltszahlungen und andererseits auch das Einkommen der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist, wodurch notorischer Weise der Zugang zu den Förderungsmitteln entsprechend eingeschränkt wird. In dieser Hinsicht unterwirft der Gesetzgeber die Studierenden mehr oder weniger 'einer Doppelbestrafung' da bei ihnen bei der Ermittlung ihres Haushaltseinkommens sowohl eine erhaltene Unterhaltszahlung, als auch zusätzlich das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen berücksichtigt wird. Bei allen weiteren Förderungswerberinnen und Förderungswerbern, insbesondere bei Studierenden vergleichbare unterhaltsberechtigte Schüler und Lehrlinge mit eigenem Haushalt, ist jedoch nur das eigene Einkommen zu berücksichtigen. Die daraus resultierende Ungleichbehandlung ist in keiner Weise sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar.

2.6.

Der Gesetzgeber beschränkt den Zugang zur Förderung insofern, als er hinsichtlich der einzelnen Förderungswerberinnen und Förderungswerber eine Regelung trifft, welche Einkommensarten in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Förderungsanspruches dem Grunde und der Höhe nach einzubeziehen sind. Dementsprechend erscheint es durchaus nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, dass erhaltene Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen sind. Jedoch erscheint, wie oben aufgezeigt, dass die Berücksichtigung der Einkommen der Unterhaltsverpflichteten sachlich nicht gerechtfertigt ist, insbesondere dann, wenn die den jeweiligen Förderungswerberinnen und Förderungswerbern zustehenden Unterhaltsansprüche tatsächlich nicht geleistet werden, bzw. nicht einbringlich gemacht werden können.

Davon abgesehen eröffnet die bekämpfte gesetzliche Regelung jedoch eine weitere sachlich in keiner Weise gerechtfertigte Ungleichbehandlung hinsichtlich der Gruppe der Studierenden. Folgt man den Bestimmungen des § 4 Abs 3 zweiter Satz StWUG, dann ist zwingend und undifferenziert für jede Förderungswerberin bzw. jeden Förderungswerber aus der Gruppe der Studierenden das eigene und das gesamte Einkommen sämtlicher unterhaltsverpflichteter Personen ins Haushaltseinkommen einzurechnen. Sinnvoll und nachvollziehbar gerechtfertigt kann eine Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs jedoch nur dann sein, wenn der Unterhaltsbetrag tatsächlich lukriert werden kann und entsprechend den Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerbern zugutekommt und somit im Einzelfall ein entsprechend erhöhtes Einkommen bewirkt.

2.7.

Bedauerlicher Weise findet die bekämpfte gesetzliche Bestimmung jedoch auch ausnahmslos Anwendung auf jene Familien, [denen] mehrere studierende Kinder entstammen, die nach wie vor Unterhaltsberechtigt sind und nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihren unterhaltspflichtigen Eltern leben.

Folgt man den Bestimmungen des § 4 Abs 3 StWUG, dann haben sich sämtliche studierende Kinder, die einer solchen Familie entstammen und in getrennten Haushalten leben, jeweils zum eigenen Einkommen auch das gesamte Einkommen der sie betreffenden unterhaltsverpflichteten Personen anrechnen zu lassen. Daraus leitet sich gleichheitswidrig eine doppelte Ungleichbehandlung und Benachteiligung ab, die keinesfalls sachlich gerechtfertigt und wohl auch nicht sinnhaft gewollt sein kann. Abgesehen von der oben aufgezeigten bereits grundlegenden Gleichheitswidrigkeit dieser Bestimmung erfolgt nun eine weitere gleichheitswidrige Behandlung innerhalb der davon betroffenen Gruppe der Studierenden. Sämtliche Familien, [denen] mehrere unterhaltsberechtigte studierende Kinder entstammen, müssen sich somit jeweils das gesamte Einkommen ihrer Eltern anrechnen lassen und nicht einem aliquot sie betreffenden Anteil, welcher allenfalls auch als Einkommen unter der Widmung des erhaltenen Unterhalts gesehen werden kann.

Nach den bekämpften gesetzlichen Bestimmungen wird sohin dasselbe Einkommen mehrmals bei der Berücksichtigung und Ermittlung des Haushaltseinkommens herangezogen, gleichwohl es naturgemäß nicht gleich allen Unterhaltsberechtigten als einkommenserhöhend zugeordnet werden kann. Das gegenständlich eine keinesfalls sachgerecht zu argumentierende Ungleichbehandlung vorliegt, ist nicht nur rechtlichen, sondern bereits einfachsten mathematischen Grundsätzen abzuleiten.

2.8

Wie bereits unter Punkt 2.2 letzter Absatz erwähnt, ist seitens der Landesregierung vorgesehen, einen Härtefond einzurichten, um künftig auftretende 'Härtefälle' aufzufangen. Durch die Einrichtung eines Härtefonds kann jedoch die Verfassungswidrigkeit und sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Studierenden, wie oben aufgezeigt, nicht beseitigt werden.

Keinesfalls handelt es sich nämlich bei der Benachteiligung Studierender unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes um hinzunehmende Härtefälle, die in der Regel nur Folgen einer (zulässigen) Durchschnittsbetrachtung sein können und ihre Ursache darin haben, dass der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, alle Fallgestaltungen und daher auch nicht jene, die dann als Härtefall empfunden werden, vorherzusagen und bei seinen Regelungen im Voraus zu bedenken, so dass es sich gegebenenfalls um einen nicht vermeidbaren 'Systemfehler' handelt. Gegenständlich handelt es sich jedoch bei der Ungleichbehandlung und Benachteiligung der Gruppe der Studierenden keinesfalls um nicht vorhersehbare Fallkonstellationen, ebenso wenig um Härtefälle, die sich durch ihr seltenes Vorkommen auszeichnen würden.

Tatsache ist, dass sich – wie oben aufgezeigt – die Ungleichbehandlung und die sich daraus zwingend ergebenden Nachteile für die Gruppe der Studierenden bereits bei einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung erkennen lassen. Bei der Benachteiligung der Gruppe der Studierenden hinsichtlich des Zugangs zu den Förderungsmitteln kann es sich somit keinesfalls um als Härtefälle zu bezeichnende Einzelfälle handeln, die die in Rede stehende gesetzliche Regelung noch nicht verfassungswidrig machen würden. Stattdessen lässt sich bereits bei oberflächlicher Betrachtung und bei fiktiver Anwendung des StWUG das Auftreten erheblicher Probleme hinsichtlich der Gruppe der Studierenden prognostizieren, sodass keinesfalls von hinzunehmenden Einzelfällen ausgegangen werden kann.

3. Verletzung des Bestimmtheitsgebotes (Art18 B-VG)

3.1.

Darüber hinaus verletzt die bekämpfte Bestimmung, insbesondere jene des § 4 StWUG auch das Legalitätsprinzip (Art18 B-VG), zumal die Begriffsbestimmungen wie im Folgenden aufgezeigt, eine zu große Bandbreite an Bedeutungen zulassen.

[…]

3.2.

In § 4 Abs 5 StWUG wird geregelt:

'Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.'

Mit dieser Bestimmung versucht der Gesetzgeber eine Grenze zu setzen, inwieweit die Förderungswerberinnen und Förderungswerber gezwungen sind, ihr eigenes Vermögen zu verwerten, um sich eine Wohnmöglichkeit zu sichern, bzw. ab wann die Verwertung des Vermögens nicht mehr zugemutet werden kann und die Förderung im Sinne eines Wohnungsunterstützungsbeitrages beansprucht werden kann. Der in § 4 Abs 5 StWUG gewählten Wortfolge mangelt es jedoch an ausreichender Bestimmtheit, die gem. Art 18 B-VG gefordert wird. Insbesondere der Begriff Notlage ist so weit gefasst, dass er eine zu große Bandbreite an Bedeutungen zulassen würde um dem Bestimmtheitsgebot zu entsprechen.

Die Formulierung 'Notlage' lässt jedenfalls einen zu großen Spielraum in seiner Anwendung in der Verwaltungspraxis zu. Zudem ist die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung in keinem Fall hinreichend klar, um die Ausübung dieses Spielraums in einem konkreten Einzelfall einer Überprüfung zu unterziehen. Die im Gesetz gewählte Wortfolge und Formulierung ist somit so weit gefasst, dass in der Rechtsprechung dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht ausreichend im Sinne des Gebots der Bestimmtheit von Gesetzen konkretisiert werden kann. Jedenfalls ist die Formulierung des Inhalts von § 4 Abs 5 StWUG in einem solchem Maße unbestimmt, dass seine Auslegung für den Normunterworfenen nicht vorhersehbar ist, ebenso wie das Verhalten der gesetzesanwendenden Behörde im Zuge der Rechtsprechung.

Um dem Bestimmtheitsgebot Genüge zu tun, wäre der Gesetzgeber jedenfalls dazu verhalten gewesen, den Begriff 'Notlage' entsprechend zu konkretisieren bzw. auf analog heranzuziehende gesetzliche Bestimmungen, beispielsweise auf jene des StMSG, zu verweisen. Die gewählte Formulierung des § 4 Abs 5 StWUG widerspricht somit mangels Konkretisierung des Begriffs der Notlage dem verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgebot.

Daran kann auch nichts ändern, wenn die Landesregierung mit § 3 StWUG-DVO den Versuch unternimmt, eine entsprechende Konkretisierung vorzunehmen, indem eine demonstrative Aufstellung von Umständen angeboten wird, bei deren Vorliegen die Verwertung von Vermögen der Förderungswerberinnen und Förderungswerber nicht verlangt werden kann.

Die verfassungswidrige Unbestimmtheit der bereits der Durchführungsverordnung zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung nach § 4 Abs 5 StWUG, kann durch diese demonstrative Aufzählung in der Verordnung keinesfalls geheilt werden. Schon in der gesetzlichen Grundlage müssten jedenfalls alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können, was bereits durch die Verwendung der zu weit gefassten Formulierung 'Notlage' scheitert.

Bereits in der gesetzlichen Grundlage hätte eine ausreichende Konkretisierung und Definition vorgenommen werden müssen, was als Notlage zu verstehen ist, bzw. wann von deren Eintritt auszugehen ist. Es steht dem Gesetzgeber jedenfalls nicht zu, unzureichend klargefasste und unbestimmte Regelungen zu treffen und deren Konkretisierung und weitere Bestimmung nicht im Gesetz selbst, sondern in einer dieses Gesetz durchführenden Verordnung vorzunehmen.

Die Formulierungen, insbesondere die bloße Verwendung des Begriffs der Notlage, in § 4 Abs 5 StWUG und die damit korrespondierenden Regelungen in § 3 StWUG-DVO widersprechen somit im aufgezeigten Sinn dem Legalitätsprinzip, bzw. dem Bestimmtheitsgebot gem. Art 18 B-VG.

3.3.

In § 4 Abs 1 StWUG wird geregelt:

'Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen'.

Obige Ausführungen hinsichtlich der Unbestimmtheit der gesetzlichen Formulierung treffen auch auf die Wortfolge in § 4 Abs 1 StWUG zu. Zum einen unterlässt es der Gesetzgeber die Formulierung 'Einkommen' ausreichend zu konkretisieren. Allein durch die gewählte Formulierung erscheint unzureichend klargestellt, welche Einkommensarten und Einkommensbestandteile bei der Bemessung des Haushaltseinkommens, insbesondere auch im Falle der Gruppe der Studierenden, zu berücksichtigen sind. Allein der Versuch in § 4 Abs 10 StWUG nähere Regelungen auszulagern und einer Verordnung zu überlassen, kann keinesfalls dem Bestimmtheitsgebot entsprechen. Der Gesetzgeber wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, den Begriff des Einkommens ausreichend zu konkretisieren, zumal es aufgrund der gewählten Formulierung für die normunterworfenen Förderungswerberinnen und Förderungswerber nicht vorhersehbar ist, welche Einkommensteile zu berücksichtigen sein werden. Insbesondere bei Einkommen, die sich auch teilweise aus Diäten, Aufwandsersatz, Zulagen, etc. zusammensetzen, ist aus der gewählten Formulierung in keiner Weise abzuleiten bzw. zu prognostizieren, wie sich die gesetzesanwendende Behörde im Prüfungsverfahren verhalten wird.

Ebenso verhält es sich bei der Wortfolge 'und das verwertbare Vermögen'.

Auch diese Formulierung lässt völlig offen, unter welchen Umständen und in welchem Ausmaß Vermögen vorhanden sein muss, um daraus eine Auswirkung auf die Bemessung der Förderung ableiten zu können. Auch der Begriff 'das verwertbare Vermögen' lässt jedenfalls eine zu große Bandbreite an Deutungen zu, um dem Bestimmtheitsgebot nach Artikel 18 B-VG zu entsprechen. Auch diese Formulierung ist keinesfalls ausreichend bestimmt, um das Verhalten der Behörde vorher und ausreichend bestimmen zu können. Auch erscheint die gewählte Formulierung so unbestimmt, dass eine Auslegung für den Normunterworfenen nicht vorhersehbar sein kann, sodass jedenfalls eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots gem. Art 18 B-VG vorliegt.

Daran kann auch nichts ändern, wenn in § 4 Abs 2 StWUG festgehalten wird, dass als Einkommen alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld anzusehen sind. Dadurch wird der Begriff 'Einkommen' keinesfalls ausreichend konkretisiert, da eine Einschränkung lediglich insofern vorgenommen wird, als gemeint sein dürfte, dass nur jene Einkommensbestandteile zu berücksichtigen sein sollten, die auch tatsächlich zufließen. Dem widerspricht aber – wie bereits aufgezeigt – der Inhalt von § 4 Abs 3 2. Satz, wonach bei den Studierenden offensichtlich auch Beträge, die ihnen nicht zufließen in ihr Haushaltseinkommen mit einzurechnen sind. Abgesehen von der Gleichheitswidrigkeit dieser Bestimmung wird für den Normunterworfenen ein Szenario geschaffen, wodurch er nicht in der Lage sein kann abzusehen, wie die normativen Regelungen auf ihn angewendet werden und wie sich die Behörde in Anwendung des Gesetzes verhalten und das verwaltungsrechtliche Verfahren führen wird.

3.4.

In § 4 Abs 2 StWUG wird geregelt:

'Als Haushaltseinkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld.'

Um Wiederholungen zu vermeiden wird grundsätzlich auf die getätigten Ausführungen zur Verletzung des Bestimmtheitsgebotes verwiesen. Dementsprechend ist die Formulierung 'zufließende Einkünfte' gem. Art 18 B-VG einerseits als zu unbestimmt zu bezeichnen und […] anderseits – wie bereits aufgezeigt – mit den Bestimmungen des § 4 Abs 3, 2. Satz StWUG in Widerspruch stehend, woraus sich zwingend eine Verletzung des Legalitätsprinzips ableiten lässt.

3.5.

3.5.1.

Die in § 4 Abs 10 StWUG gewählte Formulierung,

'Nähere Regelungen, insbesondere über Einkommen, Vermögen, Einkommensgrenzen (Ober- und Untergrenze) und Höchstbetrag der Förderung je Haushaltsgröße trifft die Landesregierung mit Verordnung.'

stellt bereits für sich einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot dar, zumal dadurch jegliche ausreichende Konkretisierung und Bestimmung von Gesetzesbegriffen und Formulierungen, wie nach Art 18 B-VG bereits im Gesetz gefordert, aus de[m] StWUG ausgegliedert und einer Verordnung vorbehalten wären. Dadurch kann jedoch keinesfalls die aufgezeigte verfassungswidrige mangelhafte Bestimmtheit der Regelungen und Formulierungen im StWUG geheilt werden.

Wie eingangs erwähnt, kann auch eine Verordnung nur aufgrund der Gesetze erlassen werden. Gegenständlich liegt jedoch bereits in den gesetzlichen Regelungen keine ausreichende Konkretisierung und Bestimmtheit der verwendeten Formulierung vor. Eine Verordnung kann aber nur in der Lage sein lediglich zu präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde.

Keinesfalls sind jedoch die im Gesetz enthaltenen und oben aufgezeigten Formulierungen in der Lage, wesentliche Merkmale der beabsichtigten Regelung erkennen zu lassen. Die im Gesetz gewählten Formulierungen und Bestimmungen sind jedenfalls so weit gefasst, dass eine im Verordnungswege zu treffende Regelung auf ihre inhaltsmäßige Gesetzmäßigkeit nicht überprüft werden kann. Keinesfalls ist der gezeigte gesetzliche Inhalt ausreichend konkretisiert sowie formuliert und daher geeignet das Verhalten der gesetzesanwendenden Behörde vorher zu bestimmen und dessen Auslegung für den Normunterworfenen vorhersehbar zu machen. Die aufgezeigten gesetzlichen Bestimmungen lassen jedenfalls eine zu große Bandbreite an Deutungen zu und verletzen somit das Legalitätsprinzip gem. Art 18 B-VG.

3.5.2.

Bemerkenswert erscheint, dass durch die Novellierung des StWUG die dem Gesetz anhaftende Unbestimmtheit nicht beseitigt, sondern stattdessen die ihm anhaftende Verfassungswidrigkeit prolongiert wurde. Die ursprünglich in § 4 Abs 6 u. 7 StWUG enthaltenen Bestimmungen, womit der Versuch unternommen wurde eine Konkretisierung der Einkommensgrenzen (Ober- und Untergrenze) vorzunehmen, wurden ersatzlos gestrichen, sodass ein normunterworfener Durchschnittsbetrachter noch weniger in die Lage versetzt wird, die Auslegung und Anwendung dieses Gesetzes vorherzusehen. Stattdessen wurde mit § 4 Abs 10 StWUG nF. geregelt, dass auch die ursprünglich dem Gesetz zu entnehmenden Regelungen über die für die Förderung maßgeblichen Ober- und Untergrenzen der Einkommen der Förderungswerberinnen / Förderungswerber an eine Durchführungsverordnung derogiert werden.

Tatsache ist, dass anstatt durch die gegenständliche Novelle eine verfassungskonforme Bestimmung der Gesetzesbegriffe vorzunehmen, tatsächlich der inhaltliche Spielraum für den Verordnungsgeber erheblich vergrößert wurde. Durch die erfolgte Novellierung sind dem StWUG nicht einmal mehr jene – ohnehin ursprünglich bereits zu weit gefassten – Rahmenbedingungen zu entnehmen, die vorgeben würden, bei welcher Einkommenssituation der Normunterworfene mit einer Förderung rechnen könnte.

Da nunmehr auch diese Beschränkungen einer Verordnung vorbehalten sein sollen, ist der Durchschnittsbetrachter bei einem Blick in den Gesetzestext nunmehr noch weniger in der Lage vorherzusehen, wie sich die Behörden bei der Ausübung des Gesetzes verhalten werden. Die durch die Novellierung geschaffene Rechtslage eröffnet einen weit größeren Spielraum für Anwendung und Auslegung des StWUG als zuvor, sodass bei Anwendung des Gesetzes eine Überprüfung im konkreten Einzelfall nicht vorgenommen werden kann.

Die bereits dem StWUG aF. anhaftende Unbestimmtheit wurde durch dessen Novellierung bedauerlicher Weise nicht korrigiert sondern tatsächlich erweitert, sodass nach wie vor und nunmehr in einem noch größeren Ausmaß von einer Verletzung des Legalitätsprinzips gem. Art 18 B-VG auszugehen ist."

(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

2. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt und für den Fall der Aufhebung eine Frist von sechs Monaten für das Wirksamwerden begehrt:

"II. Vorbemerkung zur Rechtslage:

Das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz (StWUG) regelt die Gewährung einer Landesförderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht (§1 StWUG), und stellt damit eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes dar. Als Selbstbindungsgesetz räumt das StWUG den Förderungswerberinnen/Förderungswerbern keine subjektiven Rechte ein und entfaltet folglich keine Außenwirkung. Nachdem Selbstbindungsgesetze lediglich so etwas wie in Gesetzesform gekleidete Weisungen sind, müssen sie nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen des Art 18 B-VG genügen. Dies bedeutet freilich nicht, dass diese Gesetze keine sinnvolle Funktion erfüllen. Sie sind vom Ziel getragen, der Privatwirtschaftsverwaltung höhere demokratische Legitimation zu verleihen, und gewähren bis zu einem gewissen Grad Rechtssicherheit, da die Rechtsunterworfenen angesichts der Publizität solcher 'Weisungen in Gesetzesform' – alles in allem – mit deren Einhaltung rechnen können (Rill, Art 18 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [2001], Rn. 40).

Es besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landes, die ggst. Förderung zu gewähren. Folglich besteht auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, ihre Gewährung gesetzlich zu regeln. In Lehre und Judikatur ist jedoch unbestritten, dass es zulässig ist, der privatwirtschaftlich tätigen Verwaltung gesetzliche Ermächtigungen vorzugeben (vgl. stv. Kahl, Art 17 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [2013], Rn. 5). Wird gesetzlich die Möglichkeit solcher Hilfeleistungen geschaffen, kann daher grundsätzlich auch frei bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form diese gewährt werden. Einzige Schranke für den Gesetzgeber und die Vollziehung bilden die Grundrechte, insbesondere der Gleichheitssatz ('Fiskalgeltung').

Vorweg ist daher zunächst festzuhalten, dass die Landesregierung der aus einigen Stellen der Begründung des vorliegenden Antrags zu schließenden Rechtsansicht der Antragsteller, dass die Wohnunterstützung im Rahmen der Hoheitsverwaltung gewährt wird, nicht folgen kann.

III. Zu den einzelnen Aufhebungsanträgen:

1. Zur beantragten Aufhebung des § 4 StWUG, LGBl Nr 106/2016, zur Gänze:

1.1. Die Antragsteller begehren ausdrücklich die Aufhebung des § 4 StWUG in der Fassung LGBl Nr 106/2016. Zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung wird lediglich vorgebracht, dass es durchaus geboten erscheine, § 4 StWUG zur Gänze zu beheben, da die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden müssten.

1.2. Gemäß § 62 Abs 1 VfGG muss der Antrag, ein Gesetz oder bestimmte Stellen des Gesetzes auf[zu]heben, 'die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darlegen'. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl. stv. G339/2015).

Der vorliegende Antrag entspricht diesen formalen Voraussetzungen nicht. Es wird insbesondere nicht substantiiert ausgeführt, worin die Verfassungswidrigkeit der Abs 4, 8 und 9 gesehen wird.

Insbesondere wird auch nicht dargelegt, dass diese Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit den andernfalls verbleibenden Regelungstorso stünden. Jedenfalls die Abs 8 und 9, die Regelungen über die Höhe der Förderung beinhalten, stehen nach Ansicht der Landesregierung in keinem untrennbaren Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen über (Haushalts-) Einkommen und Vermögen.

Überdies begehren die Antragsteller ausdrücklich die Aufhebung des § 4 StWUG in der Fassung LGBl Nr 106/2016. Sie übersehen, dass diese Bestimmung durch die Novelle LGBl Nr 13/2017 geändert wurde, nämlich dahingehend, dass die Abs 6 und 7 entfallen sind, dem Rechtsbestand daher nicht mehr angehören und folglich auch einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr zugänglich sind.

Der Antrag, § 4 StWUG zur Gänze zu beheben, ist daher aus formalen Gründen zurückzuweisen, in eventu im Hinblick auf die bereits entfallenen Abs 6 und 7 sowie die Abs 8 und 9 als zu weitgehend abzuweisen.

2. Zur beantragten Aufhebung des § 4 Abs 3 StWUG:

2.1. Zur beantragten Aufhebung des § 4 Abs 3 StWUG zur Gänze:

2.1.1. Das Antragsvorbringen beschränkt sich auf die Behauptung der Gleichheitswidrigkeit dieser Regelung im Hinblick auf die Studierenden und damit des zweiten Satzes des § 4 Abs 3 StWUG. Es enthält keine Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des ersten Satzes.

2.1.2. Auch dieses Vorbringen entspricht nicht den Vorgaben des § 62 VfGG (siehe oben Pkt. 1.2.). Es enthält keine substantiierten Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des ersten Satzes. Es wird auch nicht behauptet, dass der erste und der zweite Satz in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Ein solcher Zusammenhang ist auch nicht erkennbar.

2.1.3. Der Antrag, § 4 Abs 3 StWUG zur Gänze zu beheben, ist daher aus formalen Gründen zurückzuweisen, in eventu als zu weitgehend abzuweisen.

2.2. Zur in eventu beantragten Aufhebung des § 4 Abs 3 zweiter Satz StWUG ('Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.'):

2.2.1. Die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung wird wie folgt begründet:

a) Für Förderungswerberinnen/Förderungswerber aus der Gruppe der Studierenden sei bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens, welches in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Förderungsanspruches einfließe, nicht nur ihr eigenes Einkommen, sondern auch jenes der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen hinzuzurechnen, unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Daraus sei bereits zwingend eine unsachliche Differenzierung der Förderungswerberinnen/Förderungswerber aus der Gruppe der Studierenden abzuleiten.

b) Eine unsachliche Diskriminierung der Studierenden läge auch im Hinblick auf bspw. volljährige Schülerinnen/Schüler und Lehrlinge vor, die unter die allgemeine Regel des § 4 Abs 3 erster Satz StWUG und nicht unter die Sonderregelung für Studierende im zweiten Satz fielen.

c) Die angefochtene Regelung könne auch nicht mit dem Argument der 'Einsparung für den Landeshaushalt' sachlich begründet werden, da ein Härtefonds vorgesehen sei, der dieses Argument ad absurdum führe. Durch die Einrichtung eines Härtefonds könne die Verfassungswidrigkeit und sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Studierenden nicht beseitigt werden.

d) Diese Bestimmung diskriminiere Studierende auch insofern, als keinerlei Differenzierung dahingehend erfolge, ob tatsächlich Unterhalt bezogen werde oder ob bei den unterhaltspflichtigen Personen überhaupt ein exekutierbares Einkommen vorhanden sei. Sollte bspw. ein Unterhaltsverpflichteter über ein Nettoeinkommen von rund € 500,00 verfügen, so würde dieses nach dem StWUG bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens für den Studierenden hinzuzurechnen sein und diesem den Zugang bzw. die Höhe der anzusprechenden Förderung erheblich erschweren bzw. erheblich mindern oder gar ausschließen. Der unterhaltsberechtigte Förderungswerber hätte jedenfalls nicht die Möglichkeit, seinen Unterhaltsanspruch durchzusetzen und dadurch seine Einkommenssituation zu verbessern, um sich eine Wohnmöglichkeit zu sichern.

e) Die angefochtene Bestimmung widerspreche auch den Bestimmungen über das Einkommen in § 1 der Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung, wonach erhaltene Unterhaltszahlungen zum Einkommen zählten. Daraus sei zwingend abzuleiten, dass nur jene Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen wären, die auch tatsächlich an Unterhaltsberechtigte ausbezahlt werden und diesen somit zur Verfügung stünden. In Widerspruch dazu sei bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens Studierender, die über einen eigenen Haushalt verfügten, das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, egal ob sie Unterhaltszahlungen erhalten oder auf Grund des unter dem unpfändbaren Freibetrag anzusiedelnden Einkommens der Unterhaltsverpflichteten ihre Ansprüche nicht einmal im Exekutionsweg durchsetzen und einbringlich machen könnten.

Der Gesetzgeber fordere darüber hinaus gleichheitswidrig, dass bei der Bemessung des Haushaltseinkommens der Studierenden einerseits deren erhaltene Unterhaltszahlungen und andererseits auch das Einkommen der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen sei. wodurch in notorischer Weise der Zugang zu Förderungsmitteln entsprechend eingeschränkt werde.

f) Die bekämpfte Bestimmung fände auch Anwendung auf Familien mit mehreren studierenden Kindern. Würden diese in jeweils getrennten Haushalten leben, müsste jede Studierende/jeder Studierende sich zum eigenen Einkommen auch das gesamte Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen anrechnen lassen. Es würde sohin dasselbe Einkommen mehrmals bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens herangezogen, gleichwohl es naturgemäß nicht gleich allen Unterhaltsberechtigten zugeordnet werden könne. Durch die Einrichtung des Härtefonds könne die Verfassungswidrigkeit und sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht beseitigt werden.

2.2.2. Rechtslage:

Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Wohnunterstützung sind die Vollendung des 18. Lebensjahres, die Zugehörigkeit zu einer der in § 2 Abs 1 StWUG aufgezählten Personengruppen, das Bestehen eines Mietverhältnisses und die Nutzung des Mietobjektes von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen als Hauptwohnsitz (§2 Abs 1 und 2, § 3 Z 1 StWUG).

Zur Gänze ausgenommen von der Gewährung von Wohnunterstützung sind ausdrücklich Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes erfüllen (§2 Abs 3 StWUG).

Liegen die allgemeinen Voraussetzungen vor, bemisst sich die Wohnunterstützung nach dem Haushaltseinkommen und dem verwertbaren Vermögen. Als Haushaltseinkommen gilt grundsätzlich die Summe der Einkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers und aller mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß § 36a AVG (§4 Abs 3 erster Satz StWUG). Abweichend von dieser Grundregel ist bei Studierenden als Haushaltseinkommen nur ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit dem Studierenden im gemeinsamen Haushalt leben, heranzuziehen (§4 Abs 3 zweiter Satz StWUG).

Gemäß § 4 Abs 4 StWUG ist der Bemessung der Wohnunterstützung das äquivalisierte Haushaltseinkommen zu Grunde zu legen. Dieses orientiert sich an den Empfehlungen der Canberra-Group, einer internationalen ExpertInnengruppe, die im Jahr 2001 Richtlinien für vergleichbare Haushaltseinkommensstatistiken erarbeitet hat. Die darauf aufbauenden genauen Festlegungen finden sich in den einschlägigen EU-Verordnungen zu EU-SILC ('European Union Statistics on Income und Living Conditions').[…] Nach diesen Bestimmungen ist das äquivalisierte Haushaltseinkommen als verfügbares Haushaltseinkommen dividiert durch die Summe der Konsumäquivalente des Haushalts definiert (gewichtetes verfügbares Haushaltseinkommen). Für jeden Haushalt wird ein Grundbedarf angenommen, die erste erwachsene Person eines Haushalts erhält daher ein Bedarfsgewicht von 1. Für jede weitere erwachsene Person wird ein Gewicht von 0,5 und für Kinder ein Gewicht von 0,3 angenommen. Ein Haushalt mit zwei unterhaltspflichtigen Elternteilen und einem Kind hätte somit ein errechnetes Konsumäquivalent von 1,8 gegenüber einem Einpersonenhaushalt. Demzufolge wird das Haushaltseinkommen mit der sogenannten EU-Skala (modifizierte OECD-Skala) gewichtet (siehe Beilage, Selbständiger Antrag von Ausschüssen, EZ/OZ942/3, Begründung S. 1).

2.2.3. Zu den vorgebrachten Bedenken:

Ad 2.2.1.a: Wahrung des Gleichheitssatzes:

Unstrittig bindet der Gleichheitssatz die Gesetzgebung dahingehend, dass diese zur Gleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte (vgl. VfSlg 2956/1956, 17315/2004), zur Differenzierung unterschiedlicher Sachverhalte und zur allgemeinen sachlichen Ausgestaltung von Normen verpflichtet ist (vgl. weiterführend Pöschl, Gleichheitsrechte, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.] Handbuch der Grundrechte, VII/1², § 14 Rn. 31 ff.). Diese Bindung besteht auch bei der Gewährung privatrechtlicher Leistungen (vgl. zur 'Fiskalgeltung' des Gleichheitssatzes die Nachweise bei Berka, Art 7 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [2001], Rn. 113 f.).

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber im Sozialbereich ein weiter Gestaltungsspielraum zu: Es steht ihm grundsätzlich frei, ob er überhaupt und in welchem Umfang er Sozialleistungen erbringen will (vgl. VfSlg 14694/1996, 19411/2011). Die Gewährung von Sozialleistungen hat aber nach sachlichen Kriterien zu erfolgen. Soweit staatliche Zuwendungen aus Steuermitteln, somit durch vorhergehende Eingriffe in das Eigentum der Allgemeinheit finanziert werden, müssen sie maßhaltend bleiben. Geboten ist bei Sozialleistungen jedenfalls eine Differenzierung nach der individuellen Bedürftigkeit der Betroffenen und nach ihren Möglichkeiten, sich selbst zu versorgen. Individualität und Subsidiarität sind entsprechend auch die leitenden Gesichtspunkte aller Sozialleistungen (Pöschl, Gleichheitsrechte, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte, VII/1², § 14 Rn. 77).

Dem Gesetzgeber ist auch ein Rückgriff auf eine Durchschnittsbetrachtung grundsätzlich nicht verwehrt. Auch Härtefälle können in Kauf genommen werden, wenn nur insgesamt eine sachliche Regelung vorliegt (VfSlg 19530/2011, 16744/2002). Ein Gesetz ist nicht schon deshalb gleichheitswidrig, wenn das Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Unbilligkeit, die eine Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg 14694/1996, 10455/1985, 11616/1988).

Ziel der angefochtenen Regelung ist es, die für die Gewährung der Wohnunterstützung aufzuwendenden Mittel möglichst sozial gerecht einzusetzen, um eine höhere soziale Treffsicherheit zu erreichen und gleichzeitig auch eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu schaffen (siehe Beilage, Selbständiger Antrag von Ausschüssen, EZ/OZ942/3, Begründung S. 1).

§4 Abs 3 StWUG unterscheidet im Wesentlichen zwischen Förderungswerberinnen/Förderungswerbern, die nicht unterhaltsberechtigt sind (erster Satz), das sind insbesondere Mindestsicherungsbezieherinnen/Mindestsicherungsbezieher, und solchen, die unterhaltsberechtigt sind (zweiter Satz), das sind die Studierenden.

Die Sonderregelung des § 4 Abs 3 zweiter Satz StWUG für die Gruppe der unterhaltsberechtigten Studierenden erfolgte unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität. Ziel der Wohnunterstützung kann nämlich nicht sein, die primär bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu substituieren und damit die Unterhaltspflichtigen aus ihrer Verantwortung zu entlassen. Vielmehr muss für den Gesetzgeber, wenn er Regelungen trifft, maßgeblich sein, was die Rechtsordnung im Hinblick auf Unterhaltspflichten vorsieht. Es kann daher auch nicht darauf ankommen, ob Studierende mit ihren Unterhaltsverpflichteten im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.

Berücksichtigt wurde auch, dass Studierende, anders als die anderen Förderungswerberinnen/Förderungswerber, durch die Möglichkeit Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz zu beziehen, über ein weiteres soziales Auffangnetz verfügen.

Überdies unterscheiden sich Förderungswerberinnen/Förderungswerbe[r] des ersten und zweiten Satzes des § 4 Abs 3 StWUG auch auf Grund ihrer Lebenssituation. Studierende haben ihren Lebensmittelpunkt in der Regel nur temporär am Studienort. Sie begründen nur für die Dauer des Studiums – wenn überhaupt – ihren Hauptwohnsitz am Studienort.

Maßgeblich für die Schaffung der Sonderregelung für die Gruppe der Studierenden war, dass die vor Einführung der Wohnunterstützung nach den Bestimmungen des Stmk. Wohnbauförderungsgesetzes gewährte Wohnbeihilfe, bei deren Bemessung das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nicht berücksichtigt wurde, Studierende überproportional begünstigt hat. Diese Regelung führte dazu, dass auch viele Studierende, deren Unterhaltspflichtige finanziell gut situiert waren, in den Genuss der Wohnbeihilfe gekommen sind.

Aus Sicht des Gleichheitssatzes hielt es der Verfassungsgerichtshof für zulässig, als eines der Kriterien der sozialen Bedürftigkeit von Studierenden grundsätzlich auch das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten heranzuziehen, da die wirtschaftliche Lage der Studierenden in aller Regel von den Einkommensverhältnissen der ihnen gegenüber Unterhaltsverpflichteten zumindest mitbestimmt wird (vgl. VfSlg 6859/1972, 12641/1991).

Die angefochtene Regelung differenziert, vergleichbar der Gewährung von Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz, nicht, ob Unterhalt tatsächlich geleistet wird oder nicht. Maßgeblich ist der rechtliche Anspruch auf Unterhalt. Entgegen dem Antragsvorbringen hindert die Gewährung von Wohnunterstützung nicht, den zustehenden Unterhalt erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Umgekehrt stellt die Regelung sicher, dass es keine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Wohnunterstützung darstellt, dass Studierende ihre Unterhaltspflichtigen auf Unterhalt klagen müssen. Andererseits müssen auch keine (aufwändigen) Unterhaltsberechnungen im Einzelfall als Vorfrage angestellt werden.

Dem Vorbringen, dass es bei Studierenden nicht gerechtfertigt wäre, das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen zur Gänze anzurechnen, ist entgegenzuhalten, dass übersehen wird, dass der Bemessung der Förderung gemäß § 4 Abs 4 StWUG das äquivalisierte Haushaltseinkommen zu Grunde gelegt wird (siehe oben Pkt. 2.2.2.). Bei einem Studierenden mit zwei unterhaltsverpflichteten Elternteilen wird die Summe der Einkommen des Studierenden und der zwei unterhaltsverpflichteten Elternteile durch den Faktor 2 dividiert (0,5 für den Haushalt des Studierenden und 0,5 je volljähriger Person, die in die Einkommensberechnung einzubeziehen ist). Im Ergebnis ist es daher unzutreffend, dass das Einkommen zur Gänze berücksichtigt wird, da es äquivalisiert wird.

Nachdem Unterschiede im Tatsächlichen zwischen Förderungswerberinnen/Förderungswerbern gemäß § 4 Abs 3 erster und zweiter Satz StWUG bestehen, war der Gesetzgeber grundsätzlich zu einer Differenzierung verpflichtet, Ein Überschreiten des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat ausgehend von unterschiedlichen Sachverhalten unterschiedliche Rechtsfolgen angeordnet und den Anforderungen an eine ausgewogene Lösung Genüge getan.

Ad 2.2.1.b: Keine unsachliche Diskriminierung der Studierenden im Vergleich zu volljährigen Schülerinnen/Schülern und Lehrlingen:

Volljährige Schülerinnen/Schüler und Lehrlinge unterscheiden sich von der Gruppe der Studierenden dadurch, dass sie über kein weiteres soziales Auffangnetz verfügen. Nach dem Studienförderungsgesetz haben sozial bedürftige Studierende Anspruch auf Studienbeihilfe. Beihilfenbezieher sind folglich Studentinnen/Studenten, nicht volljährige Schülerinnen/Schüler und Lehrlinge. Einen vergleichbaren gesetzlichen Anspruch gibt es für volljährige Schülerinnen/Schüler und Lehrlinge nicht. Es besteht daher aus Sicht der Landesregierung keine unsachliche Diskriminierung.

Ad 2.2.1.c: Keine Einsparungen im Landeshaushalt:

Mit der Erlassung des StWUG hat der Gesetzgeber keine Einsparungen im Landeshaushalt verfolgt, sondern Hilfe bei Vorliegen sozialer Bedürftigkeit und bessere soziale Treffsicherheit (siehe Beilage, Selbständiger Antrag von Ausschüssen, EZ/OZ942/3, Begründung S. 1).

Ad 2.2.1.d: Keine Unsachlichkeit im Hinblick darauf, ob tatsächlich Unterhalt bezogen wird oder ob bei den unterhaltspflichtigen Personen exekutierbares Einkommen vorhanden ist:

Wie unter ad 2.2.1.a ausgeführt, ist es für die Gewährung von Wohnunterstützung unerheblich, ob die/der Studierende tatsächlich Unterhaltsleistungen erhält oder nicht. Es steht den Studierenden auch offen, ihre Unterhaltsansprüche ggf. gerichtlich geltend zu machen.

Die folgenden Berechnungen zum im Antrag (Pkt. 2.3) angeführten Beispiel zeigen, dass der/dem Studierenden der Höchstbetrag der Förderung, das sind gem. § 5 StWUG-DVO 143,00 Euro, zu gewähren ist. Die von den Antragstellern geäußerten Bedenken treffen in diesen Fällen folglich nicht zu.

Variante 1: ein unterhaltsverpflichteter Elternteil

• Einkommen Studierender (nicht im Haushalt mit Unterhaltsverpflichteten):

0 Euro

• Einkommen unterhaltsverpflichteter Elternteil: 500 Euro

Berechnung Wohnunterstützung Studierender:

• Haushaltseinkommen: 500 Euro (§4 Abs 3 zweiter Satz StWUG)

• äquivalisiertes Haushaltseinkommen (§4 Abs 4 StWUG)

-> 500:1,5=333,33 Euro

• Untergrenze: 889,84 Euro (§4 Abs 2 StWUG-DVO)

• Höhe der Wohnunterstützung: 143 Euro

Variante 2: zwei unterhaltsverpflichtete Elternteile

• Einkommen Studierender (nicht im Haushalt mit Unterhaltsverpflichteten): 0 Euro

• Einkommen unterhaltsverpflichteter Elternteil 1: 500 Euro

• Einkommen unterhaltsverpflichteter Elternteil 2: 0 Euro

Berechnung Wohnunterstützung Studierender:

• Haushaltseinkommen: 500 Euro (§4 Abs 3 zweiter Satz StWUG)

• äquivalisiertes Haushaltseinkommen (§4 Abs 4 StWUG) -> 500:2=250 Euro

• Untergrenze: 889,84 Euro (§4 Abs 2 StWUG-DVO)

• Höhe der Wohnunterstützung: 143 Euro

Variante 3: ein unterhaltsverpflichteter Elternteil; Studierender erhält von diesem Unterhalt iHv 110 Euro

• Einkommen Studierender (nicht im Haushalt mit Unterhaltsverpflichteten): 110 Euro

• Einkommen unterhaltsverpflichteter Elternteil: 500 Euro

Berechnung Wohnunterstützung Studierender:

• Haushaltseinkommen: 610 Euro (§4 Abs 3 zweiter Satz StWUG)

• äquivalisiertes Haushaltseinkommen (§4 Abs 4 StWUG)

-> 610:1,5=406,67 Euro

• Untergrenze: 889,84 Euro (§4 Abs 2 StWUG-DVO)

• Höhe der Wohnunterstützung: 143 Euro

Ad 2.2.1.e: Kein Widerspruch zu § 1 der Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung (StWUG-DVO):

Durchführungsverordnung bedeutet, wie der Name schon besagt, dass eine Verordnung auf Grund eines Gesetzes, hier des § 4 Abs 10 StWUG, erlassen worden ist. Maßstab für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Gesetzes kann folglich keinesfalls die Verordnung sein. Besteht zwischen Gesetz und Verordnung ein Widerspruch, so hat dies zur Konsequenz, dass die Verordnung gesetzwidrig ist und nicht umgekehrt. Ein Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt sich auch insoferne, als ein auf Art 140 Abs 1 Z 3 B-VG gestütztes Verfahren auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Gesetzes beschränkt ist.

Unabhängig davon beabsichtigt die Landesregierung nach Vorliegen der Ergebnisse einer derzeit laufenden internen Evaluierung die StWUG-DVO gegebenenfalls zu überarbeiten.

Ad 2.2.1.f: Keine Diskriminierung von Familien mit mehreren studierenden Kindern:

Der Berechnung des Haushaltseinkommens ist auch in diesen Fällen das Einkommen der/des Studierenden und das Einkommen der ihr/ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Personen zu Grunde zu legen. Es wird allerdings übersehen, dass das Haushaltseinkommen stets äquivalisiert wird, d.h. dass es auf einen Ein-Personen-Haushalt heruntergebrochen wird. Dies belegt folgendes Beispiel:

• Einkommen Studierender 1 (nicht im Haushalt mit Unterhaltsverpflichteten): 0 Euro

• Einkommen Studierender 2 (nicht im Haushalt mit Unterhaltsverpflichteten): 0 Euro

• Einkommen unterhaltsverpflichteter Elternteil 1: 1.200 Euro

• Einkommen unterhaltsverpflichteter Elternteil 2: 900 Euro

Berechnung Wohnunterstützung Studierender 1:

• Haushaltseinkommen: 2.100 Euro (§4 Abs 3 zweiter Satz StWUG)

• äquivalisiertes Haushaltseinkommen (§4 Abs 4 StWUG) -> 2.100:2=1.050 Euro

• Obergrenze: 1.182 Euro (§4 Abs 1 StWUG-DVO)

• Untergrenze: 889,84 Euro (§4 Abs 2 StWUG-DVO)

• Höhe der Wohnunterstützung: 64,61 Euro (§5 Z 1 StWUG-DVO: Höchstbetrag für eine Person 143 Euro)

Berechnung Wohnunterstützung Studierender 2:

• Haushaltseinkommen: 2.100 Euro (§4 Abs 3 zweiter Satz StWUG)

• äquivalisiertes Haushaltseinkommen (§4 Abs 4 StWUG) -> 2.100:2=1.050 Euro

• Obergrenze: 1.182 Euro (§4 Abs 1 StWUG-DVO)

• Untergrenze: 889,84 Euro (§4 Abs 2 StWUG-DVO)

• Höhe der Wohnunterstützung: 64,61 Euro (§5 Z 1 StWUG-DVO: Höchstbetrag für eine Person 143 Euro)

3. Zur beantragten Aufhebung des § 4 Abs 5 StWUG ('Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.'):

3.1. Die Antragsteller bringen zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung im Wesentlichen vor, dass ihre Formulierung, insbesondere die bloße Verwendung des Begriffs 'Notlage' und die damit korrespondierenden Regelungen in § 3 StWUG-DVO dem Legalitätsprinzip bzw. dem Bestimmtheitsgebot gemäß Art 18 B-VG widersprächen. Der Gesetzgeber wäre verhalten gewesen, den Begriff 'Notlage' entsprechend zu konkretisieren. Die Formulierung des § 4 Abs 5 StWUG sei in einem solchen Maße unbestimmt, dass seine Auslegung für den Normunterworfenen nicht vorhersehbar sei, ebenso wie das Verhalten der gesetzesanwendenden Behörde im Zuge der Rechtsprechung.

3.2. Vorweg ist zur Rechtsqualität der StWUG-DVO Folgendes anzumerken:

Die Zuständigkeit zur Erlassung des StWUG als Selbstbindungsgesetz steht im Annex mit der den Ländern durch Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG (Armenwesen) iVm Art 15 Abs 6 B-VG (freies Regelungsrecht der Landesgesetzgebung im Fall der Nichterlassung eines Grundsatzgesetzes) eingeräumten Gesetzgebungskompetenz im hoheitlichen Bereich. Gestützt auf diese Gesetzgebungskompetenz könnte der Landesgesetzgeber über die Selbstbindung hinaus auch außenwirksame Regelungen erlassen und die Verwaltung zur Setzung von Hoheitsakten, insbesondere zur Erlassung von Verordnung, ermächtigen.

Es ist einzuräumen, dass § 4 Abs 10 StWUG gestützt nur auf seinen Wortlaut so ausgelegt werden könnte, dass der Gesetzgeber die Landesregierung zur Erlassung einer Rechtsverordnung, also eines nach außen gerichteten Aktes der Hoheitsverwaltung, ermächtigt. Da auf die Gewährung von Wohnunterstützung gemäß § 1 StWUG kein Rechtsanspruch besteht, sie folglich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes gewährt wird, kann § 4 Abs 10 StWUG bei verfassungskonformer Interpretation aber nur der Sinn unterstellt werden, dass eine auf diese Bestimmung gestützte 'Verordnung', soweit sie Selbstbindungsbestimmungen näher ausführt, als ein der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnender Rechtsakt zu qualifizieren ist. Da eine Rechtsverordnung schon von ihrem Wesen her auf Außenwirkung abstellt, diese aber einem Selbstbindungsgesetz nicht eignet, bedeutet dies, dass einer gemäß § 4 Abs 10 StWUG erlassenen 'Verordnung' Verordnungsqualität gar nicht zukommen kann. Auch der Inhalt der mit dem vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der StWUG-DVO lässt erkennen, dass diese für einzelne Förderungswerberinnen/Förderungswerber keine unmittelbare Wirkung haben, sondern Wirkung erst über die mit den Förderungswerberinnen/Förderungswerbern abzuschließenden Förderungsvereinbarungen entfalten, ähnlich allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. VfSlg 15430/1999).

Die StWUG-DVO kann folglich auch nur jene Organe binden, welche Förderungen vergeben und Förderungsvereinbarungen abschließen, und entfalten auf diesem Weg Wirksamkeit hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Förderungsvereinbarungen (Zellenberg, in: Pürgy [Hg.], Das Recht der Länder II/1, 37 Wirtschaftsförderung, Rn. 16).

3.3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und nach herr-schender Lehre gilt in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung, der in Art 18 Abs 1 B-VG verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht (stv. Rill, Art 18 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [2001], Rn. 34 mwN).

Das StWUG als Selbstbindungsgesetz gibt nur einen Rahmen für das Land als Förderungsgeber vor. Es besteht keinesfalls die Notwendigkeit, dass der Gesetzgeber die Förderung umfassend regelt. Soweit das Gesetz keine Vorgaben enthält, obliegt deren Festlegung dem Förderungsgeber im Rahmen von ihm ggf. zu erlassender allgemeiner Geschäftsbedingungen/Förderungsrichtlinien oder unterliegt der Vertragsfreiheit und damit den Vertragspartnern.

Da die Bestimmung des § 4 Abs 10 StWUG bei verfassungskonformer Interpretation auch nicht als Ermächtigung zur Erlassung einer Rechtsverordnung mit Außenwirkung gesehen werden kann, liegt die von den Antragstellern behauptete Verletzung des Legalitätsprinzips nicht vor. Der Antrag, § 4 Abs 5 StWUG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben, ist daher abzuweisen.

3.4. Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof der Rechtsansicht folgt, dass Art 18 Abs 1 B-VG für die Privatwirtschaftsverwaltung gilt, ist dem Antragsvorbringen entgegenzutreten:

Der Begriff 'Notlage' ist unstrittig ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Gesetzgeber die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe, mit denen er zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, nicht verboten (vgl. VfSlg 10737/1985). Soll ein Gesetz dem Prinzip inhaltlicher Bestimmtheit iS des Art 18 Abs 1 B-VG entsprechen, muss es nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH – auch wenn es sich eines sog. 'unbestimmten', durch unscharfe Abgrenzung gekennzeichneten Rechtsbegriffes bedient – verwaltungsbehördliches (Vollzugs-) Handeln in einem solchen Maß determinieren, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes überprüfen können, ob die erlassenen individuellen Verwaltungsakte mit der Norm übereinstimmen. Dabei sind in Ermittlung des Inhalts der gesetzlichen Regelung alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilt werden kann, was im Einzelfall rechtens sein soll, verletzt die Norm die in Art 18 Abs 1 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. ua VfSlg 8395/1978, 10158/1984).

Angesichts der Vielfalt der vom Begriff 'Notlage' zu erfassenden Sachverhalte und der Ziele des Gesetzes ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dieser Begriff derart unbestimmt wäre, dass eine befriedigende Auslegung nicht möglich wäre (vgl. VfSlg 13785/1994, 19530/2011). Die Vielfalt der tatsächlichen Erscheinungen einer Notlage wird gewiss Grenzfälle enthalten. aber darin unterscheidet sich dieser auslegungsbedürftige Rechtsbegriff nicht von anderen Begriffen der Rechtsordnung (VfSlg 19530/2011). Der im Antragsvorbringen vertretenen Rechtsmeinung kann daher nicht gefolgt werden.

4. Zur beantragten Aufhebung des 4 Abs 1 StWUG:

4.1. Zur beantragten Aufhebung des § 4 Abs 1 StWUG zur Gänze ('Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.'):

4.1.1. Die Antragsteller vertreten die Ansicht, dass auch diese Bestimmung nicht dem Legalitätsprinzip entspräche, da es der Gesetzgeber unterlassen habe, den Begriff 'Einkommen' ausreichend zu konkretisieren. Im Hinblick auf die Unbestimmtheit des in dieser Bestimmung verwendeten Begriffs 'verwertbares Vermögen' wird ein gesonderter Eventualantrag (siehe unten Pkt. 4.2.) gestellt.

4.1.2. Auf Grund der Begründung dieses Antragsvorbringens wäre die Aufhebung des gesamten § 4 Abs 1 StWUG zu weitgehend. Die behauptete Verfassungswidrigkeit wäre schon durch den Entfall der Worte 'das Einkommen und' behoben. Der Antrag ist daher als zu weitgehend abzuweisen.

Wenn die Antragsteller der Ansicht sind, dass der Begriff 'Einkommen' zu unbestimmt ist, dann hätten sie auch den von diesem Begriff abgeleiteten Begriff des 'Haushaltseinkommens' in § 4 Abs 3 und 4 StWUG als zu unbestimmt bekämpfen müssen. Insofern vertritt die Landesregierung die Ansicht, dass der Antrag als zu eng gefasst zurückzuweisen ist.

4.1.3. Zum Vorbringen betreffend die Verletzung des Legalitätsprinzips darf auf die Ausführungen unter Pkt. 3.3. verwiesen werden. Der Antrag § 4 Abs 1 StWUG als verfassungswidrig zu beheben, ist daher abzuweisen.

4.1.4. Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof der Rechtsansicht folgt, dass Art 18 Abs 1 B-VG für die Privatwirtschaftsverwaltung gilt, ist dem Vorbringen zunächst entgegen zu halten, dass übersehen wird, dass der Begriff 'Einkommen' in § 4 Abs 2 StWUG ohnedies näher konkretisiert wird. Nach dieser Bestimmung gelten als Einkommen alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld.

Angemerkt wird, dass der Einkommensbegriff des StWUG weitgehend der Regelung im Stmk. Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 14/2011 zuletzt geändert durch LGBl Nr 106/2016 (iVm der StMSG-DVO 2016, LGBl Nr 109/2016 zuletzt geändert durch LGBl Nr 146/2016), entspricht. Diese Regelung wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungsrechtlich unbedenklich befunden (vgl. G105/12).

Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter Pkt. 3.4. verwiesen werden, die hier sinngemäß gelten. Der Antrag § 4 Abs 1 StWUG als verfassungswidrig aufzuheben, ist daher auch aus diesem Grund abzuweisen.

4.2. Zur in eventu beantragten Aufhebung der Wortfolge 'und das verwertbare Vermögen' in § 4 Abs 1 StWUG:

4.2.1. Auch hier wird eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Hinblick auf die Wortfolge 'und das verwertbare Vermögen' behauptet.

4.2.2. Zum Vorbringen betreffend die Verletzung des Legalitätsprinzips darf auf die Ausführungen unter Pkt. 3.3. verwiesen werden. Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge 'und das verwertbare Vermögen' in § 4 Abs 1 StWUG ist daher abzuweisen.

4.2.3. Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof der Rechtsansicht folgt, dass Art 18 Abs 1 B-VG für die Privatwirtschaftsverwaltung gilt, ist im Hinblick auf die Unbestimmtheit der angefochtenen Gesetzesbestimmung auf die Ausführungen unter Pkt. 3.4. zu verweisen, die hier sinngemäß gelten. Der ggst. Antrag ist daher auch aus diesem Grund abzuweisen.

5. Zur beantragten Aufhebung des § 4 Abs 2 StWUG ('Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, und das Pflegefeld.'):

5.1. Auch hier wird eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Hinblick auf die Wortfolge 'zufließende Einkünfte', insbesondere die Unbestimmtheit des Begriffs 'zufließende Einkünfte' behauptet.

5.2. Es darf auf die Ausführungen unter Pkt 3.3. und 3.4. verwiesen werden, die hier sinngemäß gelten. Der Antrag auf Aufhebung des § 4 Abs 2 StWUG als verfassungswidrig ist folglich abzuweisen.

6. Zur beantragten Aufhebung des § 4 Abs 10 StWUG ('Nähere Regelungen, insbesondere über Einkommen, Vermögen, Einkommensgrenzen (Ober- und Untergrenzen) und Höchstbetrag der Förderung je Haushaltsgröße trifft die Landesregierung mit Verordnung.'):

6.1. Das Antragsvorbringen behauptet auch im Hinblick auf die in dieser Bestimmung verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG.

6.2. Es darf auf die Ausführungen unter Pkt. 3.2, 3.3. und 3.4. verwiesen werden, die hier sinngemäß gelten. Der Antrag auf Aufhebung des § 4 Abs 10 StWUG als verfassungswidrig ist daher abzuweisen."

(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

IV.Erwägungen

1.Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1.Gemäß Art 140 Abs 1 Z 3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Landesgesetzes auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages, sofern dies durch Landesverfassungsgesetz bestimmt ist. Art 30 Stmk L-VG sieht ein solches Antragsrecht vor. Die einschreitenden 19 Abgeordneten verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder des – aus 48 Abgeordneten bestehenden – Steiermärkischen Landtages (vgl. Art 10 Stmk L-VG); dem in Art 140 Abs 1 Z 3 B-VG normierten Erfordernis ist daher entsprochen.

1.2.Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Wie der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit Anträgen nach Art 140 Abs 1 Z 1 litc B-VG sowie zu Anträgen nach Art 140 Abs 1 Z 1 lita B-VG bereits ausgesprochen hat, macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit die unmittelbare und aktuelle Betroffenheit durch alle von einem Antrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 litc B-VG erfassten Bestimmungen gegeben ist oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies, ist der Antrag in der Sache begründet, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (siehe ua.; vgl. zu auf Art 140 Abs 1 Z 1 lita B-VG gestützten Anträgen von Gerichten, die, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im übrigen Teil abzuweisen sind, VfSlg 19.746/2013 und 19.905/2014). Umfasst ein Antrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 litc B-VG auch Bestimmungen, die den Antragsteller nicht unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre betreffen, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (; VfSlg 19.942/2014; siehe auch VfSlg 18.298/2007, 18.486/2008). Anträge von Gerichten nach Art 140 Abs 1 Z 1 lita B-VG sind nach dieser Rechtsprechung dann partiell zurückzuweisen, wenn der Antrag auch Bestimmungen umfasst, die für das antragstellende Gericht offenkundig nicht präjudiziell sind, und die angefochtenen Bestimmungen insoweit offensichtlich trennbar sind (VfSlg 19.939/2014).

Diese Überlegungen sind auf Anträge auf abstrakte Normenkontrolle gemäß Art 140 Abs 1 Z 3 B-VG zu übertragen (vgl. VfSlg 20.000/2015). Soweit ein solcher Antrag die Aufhebung von Bestimmungen begehrt, gegen die im Einzelnen konkrete Bedenken in schlüssiger und überprüfbarer Weise dargelegt werden (siehe zur abstrakten Normenkontrolle VfSlg 14.802/1997, 17.102/2004 und im Übrigen etwa VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989; ; VfSlg 19.938/2014; zuletzt ua. – die Zuordnung pauschal vorgetragener Bedenken zu einzelnen angefochtenen Bestimmungen ist demgegenüber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, siehe nur VfSlg 17.102/2004, weiters etwa VfSlg 13.123/1992, 17.099/2003; zuletzt VfSlg 19.938/2014), oder mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, ist der Antrag daher, wenn auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, zulässig. Umfasst ein Antrag nach Art 140 Abs 1 Z 3 B-VG darüber hinaus noch weitere Bestimmungen, führt dies, wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind, zur partiellen Zurückweisung des Antrages (vgl. bereits VfSlg 14.802/1997).

1.3.Die von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken richten sich gegen die Definition des für die Förderung von studierenden Förderungswerbern zu berücksichtigenden sog. "Haushaltseinkommens" und die unzureichende Determinierung von bestimmten Begriffen in näher bezeichneten Absätzen des § 4 StWUG.

1.3.1.Die Antragsteller begehren zunächst die Aufhebung von "§4 StWUG LGBl 106/2016 zur Gänze". Begründend wird dazu ausgeführt, dass die Absätze in einem untrennbaren Zusammenhang stünden.

Die Steiermärkische Landesregierung bestreitet die Zulässigkeit dieses Aufhebungsantrags, weil nicht substantiiert ausgeführt werde, worin die Verfassungswidrigkeit der Absätze 4, 8 und 9 gesehen werde. Auch werde nicht dargelegt, dass diese Bestimmungen – insbesondere die Absätze 8 und 9, die die Höhe der Förderung regeln – in einem untrennbaren Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen stünden. Im Übrigen sei die ausdrücklich angegebene Fassung durch die Novelle LGBl für Steiermark 13/2017 geändert worden, die Absätze 6 und 7 seien entfallen und einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr zugänglich.

Der Antrag ist, soweit er die Aufhebung von § 4 StWUG zur Gänze in der Fassung LGBl für Steiermark "106/2016" begehrt, unzulässig. Die Bestimmung wurde durch LGBl 13/2017 mit Wirkung ab novelliert. Gemäß Art 140 Abs 4 B-VG sind Anträge auf abstrakte Normenkontrolle eines Drittels der Mitglieder eines Landtages nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig (vgl. VfSlg 14.802/1997, 16.371/2001, 17.173/2004 und 19.496/2011). § 4 StWUG in der bekämpften Fassung kann daher – auch wenn die Absätze 1 bis 5 und 9 der alten Fassung entsprechen – nicht Gegenstand eines zulässigen Antrages der Antragsteller sein (vgl. bereits VfSlg 19.496/2011).

1.3.2.Im Eventualantrag begehren die Antragsteller die Aufhebung von "2. § 4 Abs 3 StWUG LGBl 106/2016; in eventu, In § 4 Abs 3, zweiter Satz StWUG LGBl 106/2016 die Wortfolge 'Sind die Förderungswerberinnen / Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.' 3. § 4 Abs 5 StWUG LGBl 106/2016 'Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.' 4. § 4 Abs 1 StWUG LGBL 106/2016 'Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen' in eventu In § 4 Abs 1 StWUG LGBL 106/2016 die Wortfolge: 'und das verwertbare Vermögen' 5. § 4 Abs 2 StWUG: 'Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld.' 6. § 4 Abs 10 StWUG: 'Nähere Regelungen, insbesondere über Einkommen, Vermögen, Einkommensgrenzen (Ober- und Untergrenze) und Höchstbetrag der Förderung je Haushaltsgröße trifft die Landesregierung mit Verordnung.'"

Begründend führen die Antragsteller – nur betreffend das Begehren auf Aufhebung des zweiten Satzes von § 4 Abs 3 StWUG – aus, dass mit der Aufhebung der Wortfolge im zweiten Satz des § 4 Abs 3 StWUG die Verfassungswidrigkeit "durch einen geringstmöglichen Eingriff in das Gesamtgefüge der betreffenden Regelung beseitigt" werden würde und der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfahre.

Die Steiermärkische Landesregierung erachtet das sich auf § 4 Abs 3 StWUG zur Gänze beziehende Aufhebungsbegehren insbesondere deshalb als unzulässig, weil es nicht den Vorgaben des § 62 VfGG entspreche, indem es keine substantiierten Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des ersten Satzes enthalte und auch nicht behauptet werde, dass der erste und der zweite Satz in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Da die Antragsteller den Begriff "Einkommen" als zu wenig hinreichend bestimmt erachten, sei die Aufhebung des gesamten § 4 Abs 1 StWUG zu weitgehend. Zudem sei der von diesem Begriff abgeleitete Begriff des "Haushaltseinkommens" in § 4 Abs 3 und 4 StWUG nicht angefochten worden, daher sei der Antrag zu eng gefasst.

Der mit Pkt. 2. versehene Teil des Eventualantrags ist – soweit er sich auf § 4 Abs 3 StWUG idF LGBl 106/2016 bezieht – unzulässig, weil sich die Bedenken der Antragsteller nicht auf den ersten Satz dieses Absatzes, sondern nur auf den zweiten Satz beziehen. Die Sätze stehen nicht in einem untrennbaren Zusammenhang, sondern sind offenkundig trennbar.

1.3.3.Im Übrigen ist der Eventualantrag – dh soweit er sich auf § 4 Abs 3 zweiter Satz StWUG und die mit Pkt. 3 bis Pkt. 6 bezeichneten Anträge bezieht (sohin hinsichtlich § 4 Abs 1, § 4 Abs 2, § 4 Abs 5 und § 4 Abs 10 StWUG idF LGBl 13/2017) – zulässig.

Durch die mit dem Steiermärkischen Familien- und Nachnamensänderungsgesetz, LGBl für Steiermark 79/2017, vorgenommene, am in Kraft getretene Novellierung des StWUG wurde § 4 StWUG nicht geändert.

2.In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Der Antrag ist – soweit er zulässig ist – nicht begründet.

2.2.1. Die Antragsteller vertreten – auf das Wesentlich zusammengefasst – die Auffassung, § 4 Abs 3 Satz 2 StWUG verstoße gegen den den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz, weil nur bei der Gruppe studierender Förderungswerber neben ihrem eigenen Einkommen auch das Einkommen der ihnen Unterhaltsverpflichteten für den Zugang zur Förderung und deren Höhe maßgeblich sei und weil nicht danach unterschieden werde, ob die studierenden Förderungswerber tatsächlich Unterhalt bekommen würden. Studierende, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit den unterhaltspflichtigen Eltern leben, seien überdies besonders benachteiligt, weil sie sich jeweils das gesamte Einkommen ihrer Eltern anrechnen lassen müssten und nicht bloß aliquote Anteile. Bei mehreren studierenden Kindern in einer Familie sei die Ungleichbehandlung besonders stark. Zudem stehe die Definition des Einkommens in § 4 Abs 3 zweiter Satz StWUG mit der in der StWUG-DVO enthaltenen Regelung in Widerspruch.

2.2.2. Die Steiermärkische Landesregierung bestreitet diese Bedenken. Zum einen liege eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes vor, und der Landesgesetzgeber müsse eine solche Förderung nicht gewähren; zudem müsse eine allfällige Gewährung auch nicht in Gesetzesform erfolgen. Überdies stehe dem Gesetzgeber im Sozialbereich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es stehe ihm grundsätzlich frei, ob er überhaupt und in welchem Umfang er Sozialleistungen erbringen wolle, die Gewährung müsse aber nach sachlichen Kriterien erfolgen.

Es könne nicht das Ziel der Wohnunterstützung sein, bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten zu ersetzen, daher erfolge diese Regelung für Studierende unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität. Auf das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts könne es nicht ankommen. Überdies stehe den Studierenden die Möglichkeit offen, Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz zu beziehen. Studierende hätten allenfalls nur für die Dauer des Studiums ihren Hauptwohnsitz am Studienort und daher nur temporär ihren Lebensmittelpunkt am Studienort. Die Sonderregelung für die Gruppe der Studierenden sei deshalb geschaffen worden, weil die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes gewährte Wohnbeihilfe das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nicht berücksichtigt habe. Studierende, deren Unterhaltspflichtige finanziell gut situiert waren, seien daher auch in den Genuss der Wohnbeihilfe gekommen und dadurch überproportional begünstigt worden. Soweit ein Widerspruch des Landesgesetzes zur Durchführungsverordnung geltend gemacht wird, weist die Steiermärkische Landesregierung darauf hin, dass Maßstab für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Gesetzes keinesfalls eine Verordnung sein könne.

2.2.3. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).

Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei staatlichen Beihilfen, selbst wenn sie hoheitlich gewährt werden (zur Familienbeihilfe vgl. VfSlg 8605/1979 und 14.694/1996; zur Studienbeihilfe vgl. VfSlg 6859/1972, 12.641/1991 und 19.105/2010), sowie bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und der daran anknüpfenden, hoheitlich gewährten Maßnahmen (zum FamilienlastenausgleichsG 1967 vgl. VfSlg 5972/1969 und 14.694/1996; zur Ausgleichszulage vgl. VfSlg 18.885/2009) generell ein weiter ist (zum Studienabschluss-Stipendium, auf das kein Rechtsanspruch besteht vgl. VfSlg 18.638/2008).

2.2.4. Ausweislich der Gesetzesmaterialien wollte der Landesgesetzgeber mit dem "Gesetz […] mit dem das Gesetz über die Gewährung von Wohnunterstützung (Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG) erlassen wird und das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz und das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert werden" ein einfaches, nachvollziehbares und sozial gerechtes Modell schaffen, "wobei ein besonderer Fokus auf der Überprüfung der Treffsicherheit und der Wirksamkeit dieser Unterstützungsleistungen" (Ausschussantrag EZ/OZ: 942/3, 17. GP, 1) liegen soll.

Auf diese "Landesförderung" besteht nach § 1 StWUG – so wie auf die bisherige "Wohnbeihilfe" nach dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl 25/1993 idF vor der Novelle LGBl 106/2016 (vgl. die bisherigen §§17 bis 20a iVm § 1 Abs 2 leg.cit. sowie Poier, Förderungsrecht, in: Poier/Wieser [Hrsg.], Steiermärkisches Landesrecht, Bd. 3, Besonderes Verwaltungsrecht, 2010, 541 [575 ff.]; Cede, Wohnbauförderung, in: Pürgy [Hrsg.], Das Recht der Länder, Bd. II/1, 2012, 861 [879 f.] – kein Rechtsanspruch. Der Landesgesetzgeber hat dadurch unzweifelhaft festgelegt, dass diese Art der Förderung im Wege der nicht hoheitlichen Verwaltung erfolgen soll. Das StWUG stellt daher ein Selbstbindungs- oder Statutargesetz dar, das zunächst nur die Verwaltung binden soll (VfSlg 13.973/1994 unter Hinweis auf Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 104, Fn 247 mwH; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht11, 2016, Rz 612 ff.).

2.2.5. Auch wenn der Gesetzgeber bei der Regelung von nicht hoheitlich zu vollziehenden Angelegenheiten insofern unstrittig an den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist, als er die Verwaltung nicht zu grundrechtswidrigem Handeln ermächtigen darf oder als ihn eine Gewährleistungspflicht dafür trifft, Regelungen vorzusehen, die dem einzelnen die Abwehr allfälliger Verletzungen in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ermöglichen (s. Korinek/Holoubek, Grundlagen, 158), so darf diese Bindung nicht mit der für die Hoheitsverwaltung aus Art 18 B-VG folgenden Bindung gleichgesetzt werden (Korinek/Holoubek, a.a.O.).

2.2.6. Im vorliegenden Fall vermag der Verfassungsgerichtshof keine gesetzliche Regelung zu erkennen, die Sachlichkeitserwägungen nicht standhalten könnte:

2.2.7. Gegen eine Berücksichtigung des sog. "Haushaltseinkommens", das bei allen Förderungswerbern aus dem eigenen Einkommen und dem Einkommen der mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (iSd § 36a AVG iVm § 4 Abs 3 erster Satz StWUG), bei Förderungswerbern aus dem Kreis der Studierenden überdies auch aus dem Einkommen der ihnen gegenüber Unterhaltsverpflichteten besteht (vgl. § 4 Abs 3 zweiter Satz StWUG), sind keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Es ist dem Landesgesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er bei studierenden Förderungswerbern durch die Berücksichtigung des Einkommens der unterhaltsverpflichteten Personen die Förderung unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Haushalt besteht, in gleicher Weise berechnet wie bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des weiten Gestaltungsspielraumes des Landesgesetzgebers bei der Gewährung von Förderungen besteht keine Verpflichtung, bei Studierenden eine getrennte Wohnungsnahme zu fördern. Durch die in § 4 Abs 4 leg.cit. vorgesehene Gewichtung des Haushaltseinkommens bei der Berechnung wird auch im Falle mehrerer unterhaltsberechtigter studierender Kinder eine adäquate Berücksichtigung sowohl der Personenanzahl als auch des Gesamteinkommens gewährleistet. Auch bei einer Familie mit mehreren studierenden Kindern kann daher aus Sicht der Förderungswerber die von den antragstellenden Abgeordneten vorgebrachte besondere Belastung nicht im behaupteten Ausmaß eintreten.

2.2.8. Studierenden Förderungswerbern stehen – anders als den von den Antragstellern herangezogenen Vergleichsgruppen der Lehrlinge und volljährigen Schüler mit eigenem Haushalt – bei sozialer Bedürftigkeit auch Ansprüche nach Maßgabe studienförderungsrechtlicher Bestimmungen zu.

2.2.9. Zudem sind bei der Gruppe der studierenden Förderungswerber im Regelfall unterhaltspflichtige Angehörige vorhanden, und die wirtschaftliche Lage von Studierenden wird in aller Regel von den Einkommensverhältnissen der Eltern "zumindest mitbestimmt", wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 6859/1972 zur im Wege der in hoheitlicher Vollziehung zu gewährenden Studienbeihilfe ausgesprochen hat (vgl. auch VfSlg 12.641/1991). Im Übrigen werden etwa auch bei Lehrlingen oder unterhaltsberechtigten Schülern gemäß § 1 StWUG-DVO Unterhaltszahlungen als Einkommen angerechnet. Bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs und Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen kann auch bei Studierenden ein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung bestehen.

. Die Grenzen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Landesgesetzgebers im Bereich der Regelung von Angelegenheiten der nicht hoheitlichen Verwaltung wurden durch § 4 Abs 3 Satz 2 StWUG nicht überschritten. Dem Gesetzgeber steht es frei, auf eine Durchschnittsbetrachtung abzustellen, daher können auch Härtefälle in Kauf genommen werden, wenn nur insgesamt eine sachliche Regelung vorliegt (VfSlg 16.744/2002, 19.530/2011).

. Die Antragsteller behaupten überdies, die bekämpften Bestimmungen verstießen gegen das Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG. Einige Begriffe im Gesetz würden "eine zu große Bandbreite an Bedeutungen zulassen". So widersprächen der Begriff der "Notlage" in § 4 Abs 5 StWUG, der Begriff des "Einkommens", die Wortfolge "das verwertbare Vermögen" und die Wortfolge "zufließende Einkünfte" in § 4 Abs 1 StWUG mangels Bestimmtheit dem Legalitätsprinzip. Überdies verhinderten die im Gesetz gewählten Formulierungen und Bestimmungen, dass eine im Verordnungswege getroffene Regelung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden könne.

Die Steiermärkische Landesregierung erachtet die Begriffe für hinreichend bestimmt, weil die Begriffe zwar auslegungsbedürftig, aber einer Interpretation zugänglich seien. Überdies gelte das Legalitätsprinzip im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung nicht im gleichen Maße wie in der Hoheitsverwaltung.

. Das in Art 18 Abs 1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Im vorliegenden Fall richten sich die Bestimmungen wie gezeigt (Pkt. 2.2.4.) bloß an die Verwaltung selbst, nicht aber an die Normunterworfenen. Für Selbstbindungsgesetze gelten aber nicht dieselben strengen Anforderungen an die Bestimmtheit wie für Rechtsvorschriften, die sich an Rechtsunterworfene richten und zu Eingriffen durch die Hoheitsverwaltung ermächtigen (s. VfSlg 7717/1975 sowie 18.606/2008).

Vor diesem Hintergrund sind die Begriffe "Notlage" und "Einkommen" sowie die Wortfolgen "verwertbares Vermögen" und "zufließende Einkünfte" – wie die Steiermärkische Landesregierung zu Recht ausführt – jedenfalls einer Auslegung zugänglich.

. Die von den Antragstellern behaupteten Verstöße gegen Art 7 und Art 18 B-VG sowie Art 2 StGG liegen daher nicht vor.

V.Ergebnis

1.Der Antrag ist abzuweisen, soweit er sich gegen § 4 Abs 1, Abs 2, Abs 3, zweiter Satz und Abs 5 StWUG, jeweils idF LGBl für Steiermark 106/2016, sowie gegen § 4 Abs 10 StWUG, LGBl für Steiermark 106/2016 idF LGBl für Steiermark 13/2017, richtet.

Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2017:G31.2017
Schlagworte:
Förderungen, Wohnbeihilfe, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung, Selbstbindungsgesetz, Statutargesetz, Rechtsstaatsprinzip, Determinierungsgebot, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken

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