VfGH vom 18.06.1997, G304/96
Sammlungsnummer
14867
Leitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die eine Bezugskürzung sowie eine Kürzung des Ruhebezuges bewirkende Neuregelung der Dienstzulage für Richter im StrukturanpassungsG 1996; keine einseitige Mehrbelastung der Richter; keine Verletzung des Vertrauensschutzes infolge der Geringfügigkeit der Kürzung; keine Bedenken gegen die Pauschalierung; keine Störung des angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstpflichten und Besoldungssystem; keine unsachlichen Differenzierungen im Hinblick auf Zulagenkürzungen für Beamte und im Hinblick auf Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft; keine Bedenken gegen die Kürzung im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit
Spruch
I. Der Antrag wird
zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer ist
durch den angefochtenen Bescheid weder in einem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung
einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt
worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Einschreiter in den zu G304/96 und zu B613/97 protokollierten Verfahren ist Richter im Sinne des Richterdienstgesetzes. Er gehört der Besoldungsgruppe "Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte" (§2 Z 2 Gehaltsgesetz 1956) an. Er hat die Planstelle eines Vizepräsidenten eines Landesgerichtes inne (§65 Richterdienstgesetz). Sein Gehalt wird durch die Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 16 (§§65, 66 RDG), bestimmt.
1.2. Mit seinen beiden Eingaben geht es dem Einschreiter im wesentlichen um die Bekämpfung jener Bestimmungen des RDG, idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, auf die sich die den Einschreiter treffende Kürzung der ihm gebührenden Dienstzulage bzw. der Zuschläge zu derselben stützt.
2.1.1. Mit dem vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag vom , im Verfassungsgerichtshof eingelangt am , begehrt der Einschreiter
"die Art 2 Ziff 51 (hinsichtlich § 113 b Abs 1 Ziff 5 Gehaltsgesetz 1956) und Art 7 Ziff 1 - 4 des Strukturananpassungsgesetzes 1996, BGBl 201/1996, ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, daß die §§68 und 68a Richterdienstgesetz in der vor Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 geltenden Fassung wieder anzuwenden sind,
hilfsweise die in Art 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201/1996, Ziff 3 zu § 68a Abs 1 Ziff 3, Abs 3 und Abs 4 Ziff 2 litb angeführten Prozentsätze von 26,89 %, 8,70 % und 11,50 % sowie die in Art 7 leg cit Ziff 4 zu § 68a Abs 1 Ziff 3, Abs 3 und Abs 4 Ziff 2 litb angeführten Prozentsätze von 26,53 %, 8,58 % und 11,35 % als verfassungswidrig aufzuheben und auszusprechen, daß an deren Stelle die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strukturanpassungsgesetzes 1996 geltenden Prozentsätze von 28,99 %, 9,38 % und 12,40 % weiter gelten sowie die in Art 7 leg cit Ziff 1 und 2 angeführten Prozentsätze von 46,09 % und 45,36 % als verfassungswidrig aufzuheben und auszusprechen, daß die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Regelung des § 68 letzter Satz Richterdienstgesetz weiter zu gelten hat."
2.1.2. Seine Antragslegitimation begründet der Einschreiter im wesentlichen wie folgt:
"Der Art 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 ist ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für den Antragsteller wirksam geworden.
Dienstzulage und Zuschlag zur Dienstzulage werden nicht etwa mit einem gesonderten Bescheid zu- oder aberkannt oder geändert, sondern es erfolgte einfach eine Reduktion des Auszahlungsbetrages, welche der Antragsteller lediglich auf seinem Bankauszug feststellen konnte.
Das Richterdienstgesetz sieht kein Verfahren vor, mit welchem sich ein Richter gegen die seiner Meinung nach unrichtige Besoldung zur Wehr setzen könnte.
Es steht dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg als der gegenständliche Individualantrag zur Verfügung, um sich gegen diese verfassungswidrige Gesetzesbestimmung zur Wehr setzen zu können, sodaß die Antragslegitimation gegeben ist.
Dies ergibt sich unter anderem auch aus dem Bericht des Justizausschusses, GP XVIII AB 1716 zu ArtII Ziff 32, wonach keine bezugsrechtlichen Bemessungsbescheide erlassen werden. Die Rechtslage hat sich somit seit dem Beschluß vom , G64/79, G88/80, G93/80 (VfSlg 10591) geändert. Nach dem Erkenntnis des VwSlgNF 13513 A, ist der Antrag eines Richters auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit Entlohnungsfragen kein geeignetes Mittel zur Rechtsdurchsetzung in der Frage der Entgeltlichkeit der Vertretungsleistungen des Richters.
Entscheidend dafür, weshalb dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg als der gegenständliche Individualantrag zur Verfügung steht, ist aber folgende Überlegung:
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes beseitigt die bloße Möglichkeit der Herbeiführung eines Feststellungsbescheides noch nicht die Zulässigkeit eines Individualantrages nach Art 140 Abs 1 dritter Satz B-VG. Entscheidend ist vielmehr die Zumutbarkeit.
Wenn der einzige Zweck des Feststellungsbescheides darin bestehen würde, damit ein Mittel zu gewinnen, um die unmittelbar gegen ein Gesetz bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl etwa VfSlg 10842/1986, 11402/1987, 12227/1989, 13743/1994), dann ist der Umweg der Herbeiführung eines Feststellungsbescheides nicht erforderlich bzw. zumutbar. Gerade dies ist aber im vorliegenden Beschwerdefall gegeben.
Bei der bekämpften Gesetzesbestimmung geht der Gesetzgeber selbst davon aus, daß an der bestehenden Bezugsliquidierung der betroffenen Richter angeknüpft wird. Es handelt sich um eine bloß lineare Kürzung des bisherigen Entgelts, die in keiner Weise von sonstigen zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen abhängig ist. Ein Bemessungsvorgang hat, wie bereits oben ausgeführt, nach den klaren Aussagen des Gesetzgebers eben nicht zu erfolgen.
Die bekämpfte gesetzgeberische Maßnahme erschöpft sich somit in einer unmittelbar aus dem Bundesgesetzblatt feststellbaren Kürzung des Entgelts, welche vom Regelungsinhalt der Norm her mit der Erhöhung einer Beitragsbelastung vergleichbar ist.
Gerade für den letztgenannten Fall hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 13743 die wohl begründete Aussage getroffen, daß die Herbeiführung eines Feststellungsbescheides keine zumutbare Alternative zu einem Individualantrag nach Art 140 Abs 1 B-VG darstelle."
2.1.3. Der Antragsteller hält die angefochtenen Bestimmungen vor allem wegen Verstoßes gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot (Art7 B-VG) für verfassungswidrig. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:
"Die Dienstzulage wurde durch die mit BGBl 230/1988 erfolgte Änderung des RDG mit den damals in Kraft getretenen §§68 und 68a geschaffen. Aus dem Bericht des Justizausschusses, 531 der Beilagen, geht hervor, daß diese Dienstzulage die bisherige Belastungszulage, die rechtlich gesehen als pauschalierte Überstundenvergütung gestaltet und insoweit problematisch war, als den Richtern keine festen Dienststunden vorgeschrieben sind, sowie die bisherigen Verwendungszulagen ersetzen sollte. Es sollte durch diese Regelung die Eigenständigkeit des richterlichen Besoldungsrechtes unterstrichen werden. Diese besoldungsrechtlichen Maßnahmen sollten sicherstellen, daß die Richter bei ihrem Beitrag zu den Sparmaßnahmen der Bundesregierung, gemessen an anderen Berufsgruppen, nicht über Gebühr belastet werden.
Der Zuschlag zur Dienstzulage gemäß § 68a Abs 3 wurde durch BGBl 518/1993 eingeführt, der den Antragsteller konkret betreffende § 68 Abs 4 Ziff 2 (litb) durch BGBl 507/1994 neu gefaßt.
Diese Zulagen und Zuschläge sind sämtliche ruhegenußfähig. Der Antragsteller wird gemäß § 99 RDG in wenigen Jahren in den dauernden Ruhestand treten und verliert durch diese Gesetzesänderung mehrfach wohl erworbene Pensionsanwartschaften. Im Vertrauen auf diese ungekürzten Rechte hat der Antragsteller langjährig seine gesamte Arbeitskraft als Richter zur Verfügung gestellt.
Die bekämpften Regelungen des Strukturanpassungsgesetzes sind insbesondere auch deshalb gleichheitswidrig, weil diese pensionsrechtlichen Nachteile schon ab Ruhestandsversetzungen ab dem zum Tragen kommen. Die weitere, auf fünf Jahre befristete Übergangsregelung des Art 2 Ziff 51 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 vermag die Bedenken gegen den unverhältnismäßigen Eingriff in die Pensionsanwartschaften nicht zu entkräften. Einerseits verlieren nämlich alle Richter, die erst nach dem in den Ruhestand treten (können) die Pensionsanwartschaften im Ausmaß der Kürzungsbeträge zur Gänze, und zwar unabhängig davon, wie lange sie zuvor im Bezug der höheren Dienstzulage standen. Andererseits ist aber auch die Übergangsregelung unausgewogen und damit unsachlich, weil das Absinken der Pensionsanwartschaften im Falle sehr langer Dienstzeiten, wie eben im Fall des Beschwerdeführers, unverhältnismäßig rasch erfolgt.
So wird der im 61. Lebensjahr stehende Beschwerdeführer beim Übertritt in den Ruhestand mit 65 Jahren zwar gerade noch in den Genuß der Übergangsbestimmungen kommen, allerdings wird die durch Art 7 des Strukturanpassungsgesetzes bewirkte Pensionskürzung um 8,5% der Dienstzulagen für ihn bereits zu 4/5 wirksam. Und dies, obwohl die durch das Strukturanpassungsgesetz bewirkte Absenkung seiner Aktivbesoldung nur einen Zeitraum von ca. 1/8 seiner Gesamtdienstzeit ausmacht.
Die Unverhältnismäßigkeit des gesetzgeberischen Eingriffes ergibt sich auch daraus, daß bei den vom Gesetzgeber zur Rechtfertigung der Zulagenkürzungen herangezogenen Überstundeneinsparungen in den sonstigen Bereichen pensionsrechtliche Nachteile eben gerade nicht eintreten. Es ist daher jedenfalls unverhältnismäßig, die Dienstzulagen in demselben Ausmaß zu kürzen, wie dies sonst bei angeordneten Überstunden erfolgt und dadurch nur der einen betroffenen Gruppe zusätzlich auch noch pensionsrechtliche Nachteile zuzufügen.
Unter dem Schlagwort der Überstundenreduktion wurde eine Zulagenkürzung verfügt, die mit Überstunden gar nichts zu tun hat. Die Erläuterung der Regierungsvorlage und auch der Bericht des Budgetausschusses, 72 und 75 der Beilagen, sprechen jeweils unter A 2. und 3. davon, daß außerhalb des Unterrichtsbereiches im Jahr 1996 um 5% und im Jahr 1997 um weitere 3% die Überstunden gekürzt werden; in der Ziff 3 ist ebenfalls von einer Kürzung der Mehrleistungsanteile in Zulagen im Zusammenhang mit Überstundenkürzungen die Rede.
Gemäß § 68 Abs 1 RDG werden mit der Dienstzulage alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Gemäß § 68 Satz 3 RDG gilt die Hälfte der Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Die Regelung des § 68a Abs 3 RDG wurde geschaffen, um qualitativ schwierigere Arbeit entsprechend zu entlohnen. Zur Veranschaulichung sei angefügt, daß durch die Anhebung der bezirksgerichtlichen Wertgrenze auf zuletzt S 100.000,-- und die Tendenz, die Bezirksgerichte zu 'Eingangsgerichte' umzuformen, bei den Bezirksgerichten und damit dem diesen übergeordneten Rechtsmittelgericht, nämlich dem Gerichtshof erster Instanz, qualitativ schwierigere Arbeit anfällt. Durch diese Umstände kam es nämlich auch zu einer teilweisen Verlagerung der Rechtsmitteltätigkeit von den Oberlandesgerichten zu den Gerichtshöfen erster Instanz.
Der Antragsteller ist auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt und wird dort als Vorsitzender eines Berufungssenates verwendet (§68a Abs 3 RDG).
Der Zuschlag nach § 68a Abs 4 Ziff 2 (litb) RDG hat seine Ursache ausschließlich in den dort beschriebenen Leitungsfunktionen (Verwendung in Justizverwaltungssachen).
Absolut willkürlich ist die Regelung, wonach für den Zeitraum vom bis 46,09% und ab 45,36% der Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten sollen. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, warum sich das Verhältnis zwischen den zeitlichen Mehrleistungen und den anderen (anfallbedingten) ab 0.00 Uhr von 50% auf 46,09% und ab 0.00 Uhr auf 45,36% verringert haben sollte:
Ohne eine Veränderung der Belastung des Antragstellers wird ohne sachliche Begründung und damit gleichheitswidrig das Verhältnis zwischen den zeitlichen Mehrleistungen und den anderen Mehrleistungen verringert.
Ebenso gibt es keine sachliche Differenzierung dafür, die Dienstzulage nach § 68a Abs 1 RDG für alle Richter um 9% zu kürzen, ohne irgendwelche Differenzierungen vorzunehmen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis , B650/85, VfSlg. 11193, ausgesprochen, daß das Sachlichkeitsgebot eine Gestaltung des Systems des Besoldungsrechtes derart erfordert, daß es im großen und ganzen in angemessenem Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht.
Die angefochtene Regelung verstößt gegen diesen Grundsatz, weil es das angemessene Verhältnis zwischen Dienstpflichten und Besoldungssystem wesentlich und empfindlich stört.
Durch Dienstzulage und die Zuschläge zu dieser nach § 68a RDG werden Mehrleistungen von Richtern vergütet, und zwar insbesondere in den Fällen des § 68a Abs 3 und 4 RDG bezogen auf die Belastung, die mit der Ausübung einer ganz bestimmten richterlichen Funktion verbunden ist.
Diese Zulagen und Zuschläge (nicht aber etwa auch der in § 66 RDG geregelte Richtergehalt) werden offensichtlich aus Ersparnisgründen ('Sparpaket') gekürzt, ohne daß es zu einer Änderung der abzugeltenden Mehrbelastung kommt.
Dies führt zu einer Nivellierung. Die vom Verfassungsgerichtshof gezogenen Grenzen (z.B. , B650/85, VfSlg 11193) werden damit überschritten, z.B. weil es sich um keine zeitlich beschränkte Maßnahme wie in VfSlg 11288 und VfSlg 12154 handelt. Sie erscheint auch nicht begründbar (VfSlg 10588).
Die Kürzung der Zulagen nach § 68a RDG wurde vorgenommen, ohne daß diese in irgendeinem Zusammenhang mit einer Leistungsreduktion stünde oder stehen könnte. Vielmehr tritt der gegenteilige Effekt ein, weil durch die Einsparung von Planstellen eine zusätzliche Belastung der Richter zumindest im Bereich der Justizverwaltung aufgetreten ist.
Es wird also willkürlich und wahrheitswidrig angenommen, daß eine Leistungsreduktion eingetreten ist und damit auch eine Belohnungsreduktion zu erfolgen hat.
Ganz besonders deutlich zeigt sich dies bei den Stichtagen und : Es wäre völlig sachfremd, anzunehmen, daß sich mit diesen Stichtagen oder auch nur annähernd in diesen Zeiträumen die Belastung der Richter verringert hätte. Ähnliches gilt für die prozentuelle Aufteilung der Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Der Antragsteller hat nun nicht etwa die Möglichkeit, seine berufliche Belastung einzuschränken, beispielsweise durch Verminderung seiner Arbeitszeit oder Delegierung der auf ihn entfallenden Arbeit an Mitarbeiter. Dem steht das Prinzip der festen Geschäftsverteilung entgegen.
Würde der Antragsteller entsprechend der Verkürzung seiner Zulage und Zuschläge weniger Arbeitsleistung erbringen, würde er disziplinär bestraft werden: Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Disziplinarerkenntnis vom Ds 6/94 (RZ 1996 Nr. 39, Seite 139) zusammenfassend ausgesprochen (Leitsatz): 'Ein Richter, der als Ausfluß seiner Unabhängigkeit an keine Dienstzeit gebunden ist, hat gemäß seiner Dienstpflicht bei größerer Belastung gegebenenfalls auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls auch an Wochenenden und Feiertagen seinen Aufgaben zur zeitgerechten Ausfertigung der Entscheidungen nachzukommen und sohin seiner Verpflichtung zu entsprechen, die bei ihm anhängigen Angelegenheiten im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung so rasch wie möglich zu erledigen.'
Logischerweise mußte dem Gesetzgeber des Strukturanpassungsgesetzes 1996 diese Rechts- und Sachlage bekannt sein. Der Gesetzgeber hat offensichtlich damit gerechnet, daß die Richter in der Schere zwischen Mehrbelastung und Minderentlohnung nicht etwa aus der Minderentlohnung die Konsequenz einer Minderleistung ziehen würden, sondern vielmehr umgekehrt schon aufgrund ihrer Dienstpflichten die ständig wachsenden Mehrleistungen erbringen werden, obwohl diesen eine geringere Entlohnung gegenübersteht.
Das macht die sachlich überhaupt nicht zu rechtfertigende Regelung besonders deutlich.
Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß der Antragsteller als Vizepräsident des Landesgerichtes ... eine Führungskraft ist, welche mit den Problemen der Einsparung von Dienstposten zu kämpfen hat. Dadurch entsteht eine zusätzliche Mehrbelastung, die ebenfalls nicht abgegolten wird.
Zur Beurteilung der Unsachlichkeit und Gleichheitswidrigkeit der Regelung ist zu bedenken, daß eine derartige Vorgangsweise außerhalb des Richter- oder Beamtendienstrechtes, also im übrigen Arbeitsrecht, undenkbar wäre. In diesem Bereich wären derartige 'Sparmaßnahmen', auch wenn sie in einem Kollektivvertrag vereinbart wurden und nicht - wie hier - vom Dienstgeber einseitig angeordnet, mit Nichtigkeit bedroht. Es darf ja nicht übersehen werden, daß mit dem Richterdienstgesetz der Gesetzgeber nicht etwa Rechtsverhältnisse zwischen zwei gleichermaßen untergeordneten Gruppen (z.B. den Dienstgebern und den Dienstnehmern) regelt, sondern zwischen der Republik Österreich, also sich selbst, und deren Dienstnehmern. Dabei verschlägt es nicht, daß wegen der Gewaltentrennung der Gesetzgeber nicht mit der bezugauszahlenden Stelle Justizverwaltung ident ist, weil beide der Republik Österreich zuzuordnen sind.
Die durch Art 87 B-VG garantierte richterliche Unabhängigkeit bedarf einer Begleitung durch die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Richters, um abgesichert zu sein. Auch die Rechtsanwaltschaft verweist darauf, daß die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes bei der Ausübung seines Berufes seine wirtschaftliche Unabhängigkeit voraussetzt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgenommenen prozentuellen Kürzungen die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Antragstellers konkret beeinträchtigen. Wie die laufenden Diskussionen zeigen, ist das gegenständliche durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geschaffene Sparpaket nicht das erste und nicht das letzte, sodaß mit weiteren Eingriffen des Gesetzgebers zu rechnen ist. Ein Hinweis auf eine vielleicht jeweils im Einzelfall noch als erträglich dargestellte Bezugskürzung muß versagen, wenn diese Bezugskürzungen immer wieder 'scheibchenweise' erfolgen."
2.2.1. Die Bundesregierung hat zu diesem Antrag eine Äußerung erstattet, in der sie die Unzulässigkeit des Individualantrages behauptet bzw. - in eventu - die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Regelungen verteidigt und beantragt, den Individualantrag zurückzuweisen bzw. - in eventu - auszusprechen, daß die angefochtenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig sind.
2.2.2. Zu der von ihr behaupteten Unzulässigkeit des Antrages führt die Bundesregierung folgendes aus:
"Zur Darlegung von Bedenken:
Anträge nach Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG, die nicht begehren, das - nach Auffassung des Antragstellers ver fassungswidrige - Gesetz seinem 'ganzen Inhalte' nach oder in 'bestimmte(n)' Stellen aufzuheben (§62 Abs 1 erster Satz VerfGG), oder die keine Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit der aufzuhebenden Norm sprechenden Bedenken 'im einzelnen' enthalten (§62 Abs 1 zweiter Satz VerfGG), sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht verbesserungsfähig (§18 VerfGG) und als unzulässig zurückzuweisen.
Es ist daher Prozeßvoraussetzung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art 140 Abs 1 B-VG, daß im Antrag sowohl die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet (vgl. VfSlg. 7593/1975, 8550/1979, 8552/1979, 8889/1980, 9619/1983, 9880/1983; , G116/86; VfSlg. 11150/1986, 11345/1987, 11453/1987, 11610/1988, 11888/1988, 11970/1989; ; VfSlg. 13034/1992; ) als auch die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit - in überprüfbarer Art - präzise ausgebreitet werden (vgl. zB VfSlg. 8863/1980, 11610/1988, 11888/1988, 11970/1989, 13034/1992).
...
Das Antragsvorbringen ist ... in sich widersprüchlich bzw. werden im Antrag keine klaren Aussagen über den Anfechtungsumfang getroffen. Darüber hinaus werden im Antrag aber auch keine Bedenken gegen Art 2 Z 51 ('hinsichtlich § 113b Abs 1 Z 5 Gehaltsgesetz 1956') und Art 7 Z 1, 2 und 5 bis 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 dargelegt. Der Antrag entspricht damit nicht den strengen Erfordernissen des § 62 Abs 1 erster und zweiter Satz VerfGG.
So geht aus dem Antragsvorbringen insbesondere nicht hervor, aus welchen Gründen § 68 letzter Satz RDG idF des Art 7 Z 1 bzw. Z 2 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 verfassungswidrig sein sollte:
Durch die Änderungen des § 68 letzter Satz RDG wurden die Anteile der Dienstzulage, die als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten, von bisher 50% auf 46,09% bzw. 45,36% reduziert. Diese Verringerung des als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen geltenden Anteils der Dienstzulage ist ohne Einfluß auf die Höhe der Dienstzulage und hat lediglich (einkommen-)steuerrechtliche Bedeutung (vgl. zu der seinerzeitigen, durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1979 bewirkten, Verringerung von 60% auf 50% das Erkenntnis VfSlg. 10588/1985, S 219). Der Verpflichtung gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz VerfGG, Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen 'im einzelnen' darzulegen, wäre aber nur entsprochen, wenn der Antrag auch Darlegungen zur Frage enthielte, weshalb gerade diese (einkommen-)steuerrechtliche Behandlung der Dienstzulage verfassungswidrig sein sollte. Eben dies ist jedoch nicht der Fall.
Entsprechendes gilt auch für § 113b Abs 1 Z 5 Gehaltsgesetz 1956 idF des Art 2 Z 51 des Strukturanpassungsgesetzes 1996: Da die Dienstzulage nach den §§68 und 68a RDG schon bisher ruhegenußfähig war, kann durch diese Bestimmung überhaupt nicht nachteilig in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen worden sein. Auch gegen diese Bestimmung werden - entgegen der zwingenden Bestimmung des § 62 Abs 1 zweiter Satz VerfGG - Bedenken nicht vorgebracht.
Zum Umfang der beantragten Aufhebung:
Der Antrag erweist sich auch unter Vernachlässigung dieser Widersprüche und Ungereimtheiten aus folgenden Gründen als unzulässig:
Mit seinem Primärantrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Art 2 Z 51 ('hinsichtlich § 113b Abs 1 Z 5 Gehaltsgesetz 1956') und der Z 1 bis 4 des Art 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (insoweit zur Gänze). Schon aus dem Antragsvorbringen ergibt sich jedoch, daß keineswegs alle diese Bestimmungen derart beschaffen sind, daß sie im Sinn des Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG bzw. § 62 Abs 1 letzter Satz VerfGG unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnten. Der Primärantrag erweist sich damit als überschießend und - allein schon aus diesem Grund - zur Gänze unzulässig (vgl. aus den oben zitierten Beschlüssen insbesondere VfSlg. 11345/1987, 11610/1988 und 13034/1992).
Entsprechendes gilt auch für den Eventualantrag:
Als Richter der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsgruppe I mit der Funktion eines Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ist der Antragsteller zweifellos von den in § 68a Abs 1 Z 3, Abs 3 und Abs 4 Z 2 litb RDG (idF des Art 7 Z 3 und Z 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996) enthaltenen Regelungen in seiner Rechtssphäre betroffen, so wie dies im Eventualantrag auch - grundsätzlich richtig - erkannt wird. Mit seinem Begehren, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß 'die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strukturanpassungsgesetzes 1996 geltenden Prozentsätze' weiter zu gelten haben bzw. wieder anzuwenden sind, verkennt der Antragsteller jedoch, daß gemäß Art 140 Abs 6 B-VG mit dem Tag des Inkrafttretens einer Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, wieder in Wirksamkeit treten, ohne daß es eines diesbezüglichen Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofes bedürfte. Es liegt im Ermessen des Verfassungsgerichtshofes, im Erkenntnis anderes auszusprechen und zu bestimmen, daß diese Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten: Immer wenn der Gerichtshof eine solche Verfügung nicht trifft, treten alle seinerzeit aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen wieder in Geltung (vgl. Ringhofer, Bundesverfassung (1977), 464).
Wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren in ständiger Rechtsprechung erkennt, sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesvorschrift notwendig so zu ziehen, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen (mit)erfaßt werden. Ein (Individual-)Antrag im Sinne des Art 140 Abs 1 B-VG, der diese Grundsätze mißachtet, ist formell unzulässig.
Die im Antrag als Gegenstand der Aufhebung bezeichneten 'Prozentsätze' sind nun für das Verständnis des § 68a Abs 1 Z 3, Abs 3 und Abs 4 Z 2 litb RDG (idF des Art 7 Z 3 und Z 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996) unentbehrlich: Der nach der angestrebten Aufhebung verbleibende Rest der Gesetzesstellen wäre nämlich - eben weil der Verfassungsgerichtshof nicht das Wiederinkrafttreten 'früherer Prozentsätze' verfügen kann - als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar; er ist daher mit den aufzuhebenden Normteilen untrennbar verbunden. Daraus folgt, daß der Eventualantrag jedenfalls zu eng gehalten wurde; er richtet sich gegen Gesetzesstellen, die einer isolierten Prüfung und Aufhebung nicht zugänglich sind (vgl. VfSlg. 11466/1987; weiters VfSlg. 10904/1986, 11190/1986, 12235/1989). Damit erweist sich auch der Eventualantrag als unzulässig.
Zur unmittelbaren Betroffenheit:
Gemäß Art 140 Abs 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen solche sind, wie sie Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).
Unter Pkt. III des Antrages vertritt der Antragsteller die Auffassung, daß ihm kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stehe, sich gegen die - behaupteterweise - verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen zur Wehr zu setzen. Dies ergebe sich unter anderem auch aus dem Bericht des Justizausschusses (AB 1716 BlgNR 18. GP, 3), wonach keine bezugsrechtlichen Bemessungsbescheide erlassen würden. Die Rechtslage habe sich demnach seit dem Beschluß VfSlg. 10591/1985 geändert. Nach dem Erkenntnis VwSlgNF 13.513A/1991 stelle der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in Entlohnungsfragen kein geeignetes Mittel zur Rechtsdurchsetzung dar. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 10842/1986, 11402/1987, 12227/1989, 13743/1994), woraus sich auch für den vorliegenden Fall ergebe, daß der Umweg der Herbeiführung eines Feststellungsbescheides nicht erforderlich bzw. zumutbar sei.
Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß sie die Legitimation zur Anfechtung des § 68 zweiter Satz RDG idF des Art 7 Abs 1 Z 1 und 2 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 nicht zu begründen vermögen:
Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 10588/1985 (S 219) erkannt hat, ist eine Verringerung des als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen geltenden Anteils der Verwendungszulage lediglich von (einkommen-)steuerrechtlicher Bedeutung. Aus eben diesem Grund ist jedoch nicht erkennbar, weshalb es dem Antragsteller nicht zumutbar sein sollte, aus Anlaß seiner Veranlagung zur Einkommensteuer einen Steuerbescheid zu erwirken und nach Erschöpfung des Instanzenzuges im Abgabenverfahren die behauptete Verfassungswidrigkeit einer ungünstigeren (einkommen-)steuerrechtlichen Behandlung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. zB statt vieler die Beschlüsse VfSlg. 9900/1983, 13082/1992, 13463/1993, 13686/1994).
Was die Legitimation zur Anfechtung von Teilen des § 68a RDG in der Fassung des Art 7 Z 3 und 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 betrifft, ist einzuräumen, daß nach der überwiegenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Möglichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides die Zulässigkeit eines (Individual-)Antrages nach Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG dann nicht beseitigt, wenn der einzige Zweck des Feststellungsbescheides darin bestehen würde, damit ein Mittel zu gewinnen, um die gegen ein Gesetz bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Gleichwohl hat der Verfassungsgerichtshof im Beschluß VfSlg. 10591/1985 speziell zu dem auch mit dem vorliegenden Antrag angefochtenen § 68a RDG ausgesprochen, daß die Erwirkung von Feststellungsbescheiden über die gebührenden Monatsbezüge zumutbar ist. Entgegen dem Antragsvorbringen hat sich die Rechtslage in den entscheidenden Punkten gegenüber der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtslage (das sind die §§68 und 68a RDG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979) nicht geändert, weil bereits zum damaligen Zeitpunkt die Höhe der Zulage unmittelbar durch das Gesetz festgelegt wurde (von Gesetzes wegen 'gebührte'), ohne daß die Erlassung eines bezugsrechtlichen Bemessungsbescheides erforderlich gewesen wäre (vgl. die RV 1207 BlgNR 14. GP, 16 zu ArtIII Z 11; vgl. auch den - im Antrag zitierten - AB 1716 BlgNR
18. GP, wonach seit dem Jahr 1979 keine bezugsrechtlichen Bemessungsbescheide mehr zu erlassen werden brauchten). (Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwSlgNF 13.513A/1991 ist für den Standpunkt des Antragstellers schon deswegen nichts zu gewinnen, weil dieses Verfahren ausschließlich dienstrechtliche Fragen im engeren Sinn und keine besoldungsrechtlichen Fragen zum Gegenstand hatte und die §§68 und 68a RDG demgemäß überhaupt nicht präjudiziell waren.)
Mit seinen Ausführungen verkennt der Antragsteller, daß die Antragslegitimation nach Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG nicht schon dann gegeben ist, wenn ein Gesetz unmittelbar in die Rechtssphäre einer Person eingreift. Ob dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Abwehr dieses - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht, ist gesondert und zusätzlich zu prüfen (vgl. VfSlg. 8009/1977). Für die §§68 und 68a RDG hat der Verfassungsgerichtshof dies mit dem Beschluß VfSlg. 10591/1985 jedenfalls bejaht."
2.2.3. Für die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen führt die Bundesregierung vor allem folgendes ins Treffen:
"A. Allgemeines:
Eines der wesentlichen Ziele der Bundesregierung ist die Budgetkonsolidierung. Nicht zuletzt aufgrund des schwächeren Wirtschaftswachstums der vergangenen Jahre ist das Defizit der öffentlichen Haushalte gestiegen. Ausgehend von den Schätzungen des Defizits der öffentlichen Haushalte für das Jahr 1994 mit rund 4,4% und einer öffentlichen Verschuldungsquote von rund 64,5% des Bruttoinlandsproduktes (BIP) mußte es das Ziel sein gegenzusteuern, damit diese Werte auf Grund der Strukturen der Ausgaben nicht weiter steigen.
Zur Sicherung der Attraktivität und Stabilität des Wirtschaftsstandortes Österreich sowie zur langfristigen Absicherung der Beschäftigungspolitik und des hohen sozialen Standards ist es daher unbedingt notwendig, der Konsolidierung des Bundeshaushaltes Priorität einzuräumen. Auch um die Stabilitätskriterien, die von der Europäischen Union für den Eintritt in die Wirtschafts- und Währungsunion festgelegt wurden, erfüllen zu können, muß das Defizit der öffentlichen Haushalte Österreichs nachhaltig abgesenkt werden. Diese Vorgabe kann nur erfüllt werden, wenn es gelingt, ein umfassendes, alle Gebietskörperschaften einschließendes und sozial ausgewogenes Konsolidierungsprogramm zu entwickeln und umzusetzen.
Für den Bund bedeutet dies, daß tiefgreifende und gegenlenkende Maßnahmen in Angriff zu nehmen waren und zu nehmen sind, damit das Nettodefizit unter 3% des BIP gesenkt werden kann und Österreich unter den ersten Ländern ist, die in die Europäische Währungsunion eingebunden sind.
Der Schwerpunkt der Konsolidierung liegt bei den Ausgaben. Es sind daher für die Budgets des Bundes bis zum Jahr 2000 globale Ausgabenplafonds vorgegeben, die durch weitergehende Zielvorgaben ergänzt werden. Die Höhe des Konsolidierungsbedarfes erfordert, daß alle großen Ausgabenbereiche wie Personalaufwand, Finanzausgleich, Subventionen, Verwaltungsaufwand, Pensionen und sonstige Sozialausgaben einen wesentlichen und sozial ausgewogenen Beitrag leisten.
Konsolidierungsbedarf besteht auch insbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstes (zB Verringerung des Personalstandes, höhere Effizienz im Schul- und Universitätsbereich, Reduzierung von Verwaltungsabläufen und unnötigen bürokratischen Vorschriften).
Die Anlage zum Arbeitsübereinkommen zwischen der Sozialdemokratischen Partei Österreichs und der Österreichischen Volkspartei vom sieht unter dem Kapitel Öffentlicher Dienst eine Reihe von Maßnahmen vor, die durch dafür notwendige Gesetze, Verordnungen, bzw. in Verhandlungen mit den Gebietskörperschaften sowie den jeweils zuständigen Sozialpartnern ehebaldigst umzusetzen waren.
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 297, das in Begleitung des Bundesfinanzgesetzes 1995 von den gesetzgebenden Körperschaften beschlossen worden ist, ist der erste Schritt gesetzt worden, soweit in Verhandlungen mit dem jeweils zuständigen Sozialpartner vorbereitende Einigung zur Schaffung gesetzlicher Grundlagen erzielt werden konnte. Dazu traten Maßnahmen auf organisatorischer Ebene, die ebenfalls die Ergebnisse von Verhandlungen mit dem jeweils zuständigen Sozialpartner umsetzen.
Zu diesen verwaltungsorganisatorischen Maßnahmen, die keiner gesetzlichen Änderung bedürfen, wird im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zum Strukturanpassungsgesetz 1995 (RV 134 BlgNR 19. GP, 58 f) unter Punkt 1.2 (Maßnahmen im Bereich des Bundeskanzleramtes; Erläuterungen) ausgeführt, daß ab eine Kürzung der Nebengebühren für Mehrdienstleistungen um 10% erfolgen solle. Diese Maßnahme wurde, beginnend mit diesem Tag, auch umgesetzt.
Keine vorbereitende Einigung der Sozialpartner konnte hinsichtlich der äquivalenten Kürzung von Mehrleistungsanteilen von Zulagen und Fixbezügen, die gesetzlicher Regelungen bedurft hätten, erzielt werden. Damit trat aber eine unsachliche Bevorzugung dieser Ansprüche ein.
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201 wurde der Notwendigkeit nach weiteren Einsparungen Rechnung getragen. Auch dieses Gesetz baut auf Einigungen zwischen den Sozialpartnern auf und ist wie das Strukturanpassungsgesetz 1995 von Maßnahmen auf der organisatorischen Ebene mit dem Ziel der Budgeteinsparung flankiert.
Die Erläuterungen zum Strukturanpassungsgesetz 1996 (RV 72 BlgNR 20. GP, 191) hiezu lauten:
'Allgemeiner Teil
Änderungen aus dem Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
Am wurde zwischen dem Verhandlungskomitee der Gebietskörperschaften und den Vertretern der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ein Maßnahmenpaket beschlossen, das den Beitrag des öffentlichen Dienstes zum Konsolidierungsprogramm der Bundesregierung für den Bundeshaushalt darstellt. Dieses Paket wird durch spezielle Maßnahmen im Unterrichts- und Wissenschaftsbereich ergänzt, die unter Federführung der betroffenen Ressorts mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ebenfalls im Februar 1996 abschließend verhandelt worden sind.
Das Gesamtpaket umfaßt folgende Maßnahmen:
A. Aus den am abgeschlossenen
Verhandlungen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Einsparung von 9.600 Planstellen außerhalb des Unterrichtsbereiches in den Jahren 1996 und 1997. | |||||||||
2. | Kürzung der Überstunden außerhalb des Unterrichtsbereiches um 5% im Jahr 1996 und um weitere 3% im Jahr 1997. | |||||||||
3. | Kürzung der Mehrleistungsanteile in Zulagen, Fixbezügen und Sonderverträgen unter Berücksichtigung der bereits 1995 erfolgten Überstundenkürzung um 10% und des Ausmaßes der für 1996 und 1997 vorgesehenen Überstundenkürzung. Im Unterrichtsbereich wird ein den Punkten 1 bis 3 entsprechender Einsparungseffekt durch spezielle Maßnahmen erzielt, die unter B. dargestellt sind. Dies soll unter anderem auch zur Einsparung von weiteren 1.400 Planstellen führen, sodaß insgesamt 11.000 Planstellen eingespart werden.' |
Der Gesetzgeber des Strukturanpassungsgesetzes 1996 erkannte die aus dem Schweigen des Strukturanpassungsgesetzes 1995 entstandene unsachliche Bevorzugung der Ansprüche auf Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen durch Mehrleistungsanteile in Zulagen und in Fixbezügen. Zu den budgetären Überlegungen kam somit hinzu, daß es nicht von der Wahl der Rechtsform, auf die sich der Anspruch auf Abgeltung von zeitlichen Mehrleistungen gründet, abhängen darf, Berufsgruppen des Bundesdienstes teilweise oder zur Gänze vom Akt der Solidarität im Sinne der Entlastung des Bundeshaushaltes zu entpflichten.
Durch gesetzliche Bestimmungen im Strukturanpassungsgesetz 1996 wurden daher alle Mehrleistungsanteile von Zulagen und Fixbezügen um denselben Prozentsatz gekürzt. Dabei ergibt das Nachziehen der Kürzung aus den rein verwaltungsorganisatorischen Kürzungen des Jahres 1995 gemeinsam mit der Kürzung des Jahres 1996 einen Prozentsatz von insgesamt 14,5%, gemeinsam mit der Kürzung des Jahres 1997 einen Prozentsatz von insgesamt 17%. In welchen Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 die dem Art 7 Z 1 bis 4 äquivalente Kürzungen vorgenommen worden sind, gibt die nachstehende Liste wieder:
Allgemeiner Verwaltungsdienst:
Art 2 Z 10 bis 12 (§30 Abs 1 GehG)
Art 2 Z 13 (§30 Abs 4 GehG)
Art 2 Z 14 (§31 Abs 2 GehG)
Art 2 Z 15 (§31 Abs 4 GehG)
Art 2 Z 16 (§34 Abs 5 GehG)
Staatsanwälte:
Art 2 Z 17 und 18 (§44 GehG)
Hochschullehrer:
Art 2 Z 19 und 20 (§49a GehG)
Exekutivdienst:
Art 2 Z 33 und 35 (§74 Abs 1 GehG)
Art 2 Z 36 (§74 Abs 4 GehG)
Militärischer Dienst:
Art 2 Z 37 (§87 Abs 2 GehG)
Art 2 Z 38 (§87 Abs 4 GehG)
Art 2 Z 39 bis 41 (§91 Abs 1 GehG)
Art 2 Z 42 (§91 Abs 4 GehG)
Art 2 Z 43 (§92 Abs 5 GehG)
Post- und Fernmeldedienst:
Art 2 Z 44 bis 46 (§103 Abs 5 und 6 GehG)
Art 2 Z 47 bis 50 (§105 Abs 1 und 4 GehG)
Bewährungshilfe:
Art 2 Z 51 (§113a GehG): entsprechende Kürzung der
durch Verordnung festgesetzten Gruppenpauschale
(betrifft Nebengebühren)
Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher
Verwendung:
Art 2 Z 52 bis 55 (§121 Abs 4a und 4b GehG)
Art 2 Z 56 und 57 (§122 Abs 3 GehG): betrifft die Verwendungsabgeltung
Wachebeamte:
Die Änderung der §§121 und 122 wird durch eine Verweisung im § 139 Z 2 GehG auch für Wachebeamte
wirksam.
Berufsoffiziere:
Die Änderung der §§121 und 122 wird durch eine Verweisung im § 149 Abs 2 GehG auch für Berufsoffiziere
wirksam.
Vertragsassistenten:
Art 3 Z 3 und 4 (§54a Abs 1 und 2 VBG)
Außer bei der zuletzt genannten Gruppe wirken sich diese Kürzungen in Etappen auch auf die Pensionsbemessung aus; vgl. Art 2 Z 51 (§113b).
Der Zusammenhalt zwischen den beiden genannten Gesetzen sowie den flankierenden Maßnahmen auf organisatorischer Ebene in den Jahren 1995, 1996 und 1997 bewirkt, daß die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen nicht verfassungswidrig sind, sondern erst durch sie eine dem Gleichheitsgebot entsprechende Rechtslage geschaffen worden ist. Die angefochtenen Bestimmungen entsprechen dem Sachlichkeitsgebot und gestatten eine Gleichbehandlung im Sinne der die Sparmaßnahmen rechtfertigenden 'Opfersymmetrie'.
Das Einsparungsvolumen aus den genannten gesetzlichen Regelungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 beträgt 1997 - gemessen an den Ausgaben des Jahres 1994 - 109 Mio. S, jenes aus den vergleichbaren, das Strukturanpassungsgesetz 1995 und das Strukturanpassungsgesetz 1996 flankierenden verwaltungsorganisatorischen Maßnahmen 860 Mio. S.
Die Kürzungen und Belastungen, die sich aus diesen gesetzlichen Maßnahmen ergeben, sind insgesamt nicht unverhältnismäßig und überdies im Lichte der unter Punkt E I ausführlich dargelegten Notwendigkeit der Konsolidierung des Bundesbudgets zu sehen.
Nun gehören budgetäre Erwägungen durchaus in den Bereich sachlicher Überlegungen, wenn nur die aufgrund dieser Überlegungen getroffene Regelung in sich sachlich ist (VfSlg. 7705/1975). Der Gleichheitssatz setzt dem Gesetzgeber insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 11396/1987). Dem einfachen Gesetzgeber ist es jedoch durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt, seine jeweils rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (VfSlg. 13743/1994).
B. Zur Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen für die Abgeltung der zeitlichen Mehrleistungen von Richtern:
1. Mit der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, erfolgte eine Neuregelung der Abgeltung der Mehrleistungen, indem § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 neu gefaßt wurde. Zur Abgeltung der zeitlichen Mehrleistungen wurde mit § 16 eine - mit Bescheid zu bemessende - Überstundenvergütung vorgesehen. Dem Bericht des Finanz- und Budgetausschusses (365 BlgNR 13. GP) ist dazu zu entnehmen:
'Zum § 16 des Gehaltsgesetzes wurde einvernehmlich festgelegt:
Ausgehend von der Tatsache, daß im gesamten Bereich des Arbeitsrechtes für Dienstnehmer eine 42-stündige bzw. ab 1975 eine 40-stündige Arbeitszeit gilt, ist der Ausschuß der Auffassung, daß bei Beamtengruppen, wie bei den Richtern und Staatsanwälten, bei denen eine zeitmäßig festgelegte Arbeitszeit nicht besteht, eine Vergütung für zeitmäßige Mehrleistungen im Rahmen einer analogen Anwendung der Pauschalierung von Überstundenvergütungen dem Sinn der Neuregelung entspricht.'
Dem erklärten Willen des Gesetzgebers entsprechend erging die Verordnung über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter, BGBl. Nr. 324/1973. Gemäß § 1 der Verordnung waren Richter, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß dem - ebenfalls durch die 24. Gehaltsgesetz-Novelle neu geschaffenen - § 30a Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 44 Abs 8 GG 1956 hatten, von der Pauschalierung der Vergütungen für regelmäßige zeitliche Mehrleistungen ausgenommen.
Die damals gemäß § 44 GG 1956 gebührenden Dienstzulagen waren für die Standesgruppen 1 bis 8 in insgesamt fünf Dienstzulagenstufen gegliedert und stellten im damaligen Besoldungssystem der Richter, das auf einem durch Zeitvorrückung bestimmten Gehalt beruht, das - dem Dienstklassensystem der Beamten vergleichbare - Beförderungselement dar.
2. Mit der 34. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 136/1979, wurde eine umfassende Neuordnung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Richter vorgenommen und vom Besonderen Teil des Gehaltsgesetzes 1956 in das RDG eingebracht. Die Allgemeinen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes gelten für Richter nach wie vor.
Durch die Verordnung über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter, BGBl. Nr. 240/1979, wurde der Anwendungsbereich auf Überstundenpauschalierung gegenüber der bisherigen Rechtslage auf Richter beschränkt, die keinen Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 68a RDG haben. Diese - nunmehr von Gesetzes wegen gebührende - Verwendungszulage ist nach dem Wortlaut des § 68a Abs 1 ruhegenußfähig. Im Abs 2 wird bestimmt, daß durch die Verwendungszulage alle Mehrleistungen des Richters in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Jeweils die Hälfte der Verwendungszulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
In der Fassung dieses Grundgesetzes wurde mit der Bezeichnung Dienstzulage der Anspruch des Präsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes auf eine ruhegenugfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt (in der Gehaltsgruppe I und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II vorgesehen.
3. Eine neuerliche Umstrukturierung wurde erst mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 230/1988 vorgenommen. Die im § 68 RDG vorgesehene Dienstzulage umfaßt seither alle Richter und Richteramtsanwärter. Die Dienstzulage ist ruhegenußfähig und gilt alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen ab. Die Hälfte der Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Diese Fassung des § 68 RDG stand bei Inkraftreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 in Geltung.
Der Antragsteller sieht es im Hinblick auf das dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz immanente Sachlichkeitsgebot als verfassungsrechtlich bedenklich an, daß § 68a des Richterdienstgesetzes im wesentlichen dahingehend geändert wurde, daß die nach dessen Abs 1 zustehende Dienstzulage und der nach dessen Absätzen 3 und 4 zustehende Zuschlag zur Dienstzulage gekürzt wurde und der Antragsteller somit, da diese ruhegenußfähig sind, mehrfach wohlerworbene Pensionsanwartschaften verliert. Überdies sei die Regelung, wonach für den Zeitraum vom bis 46,09 % und ab 45,36 % der Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten sollten, willkürlich. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, daß das Verhältnis zwischen den zeitlichen Mehrleistungen und den anderen (anfallbedingten) ab von 50 % auf 46,09 % und ab auf 45,36 % verringert werden sollte.
C. Im einzelnen:
1. Die Entstehungsgeschichte der Dienstzulage der Richter gemäß den §§68 und 68a RDG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 belegt, daß diese - ebenso wie die entsprechenden Vergütungen nach der bisherigen Rechtslage (Überstundenvergütung gemäß § 16 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, Verwendungszulage gemäß § 68a RDG in der Fassung der 34. Gehaltsgesetz-Novelle) - stets (auch) als Pauschalvergütung für zeitliche Mehrleistungen gedacht war - also nicht lediglich eine 'Belastungszulage' darstellte. Daß Richter über keine feste Dienstzeit verfügen, war in diesem Zusammenhang von Anfang an berücksichtigt.
Die Entstehungsgeschichte läßt weiters erkennen, daß die ursprünglich zwischengeschalteten Bemessungsbescheide immer mehr zurückgedrängt worden sind, bis der Anspruch schließlich unmittelbar von Gesetzes wegen gebührte.
Wenn aber durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 die für zeitliche Mehrleistungen gebührenden Abgeltungen bei allen Berufsgruppen entsprechend gekürzt worden sind, muß es dem Gesetzgeber auch freistehen, auch bei den Richtern entsprechende Kürzungen vorzunehmen. Die Argumentation des Antragstellers, die berufliche Belastung der Richter habe sich - mengenmäßig - nicht verändert (verringert), geht damit von vornherein ins Leere.
2. Der Antragsteller verweist richtig auf die Materialien zur Novelle BGBl. Nr. 230/1988 (AB 531 BlgNR 17. GP, 5), wonach sicherzustellen ist, daß die Richter bei ihrem Beitrag zu den Sparmaßnahmen der Bundesregierung, gemessen an anderen Berufsgruppen, nicht über Gebühr belastet werden. Genau deshalb sind die angefochtenen Bestimmungen jedoch geradezu geboten, um die andernfalls eintretende unsachliche Bevorzugung der Richter gegenüber allen anderen Berufsgruppen zu vermeiden.
3. Die gleichmäßig pauschalierenden gesetzlichen Kürzungsbestimmungen korrespondieren mit dem pauschalierend festgesetzten gesetzlichen Anspruch gemäß § 68a RDG auf die Dienstzulage sowie auf die Zuschläge hiezu.
Damit verstößt der Gesetzgeber nach Ansicht der Bundesregierung nicht gegen das Gleichheitsgebot. Der Gesetzgeber ist durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Schon gar nicht ist er dazu gezwungen, hiefür eine (bestimmte) Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (VfSlg. 11193/1986).
Die Bedenken des Antragstellers, daß die für ihn durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 eingetretenen Kürzungen der Dienstzulage sowie der Zuschläge hiezu gemäß § 68a RDG dem Sachlichkeitsgebot widersprächen, sind bei dieser (weitmaschigen) Forderung an das Sachlichkeitsgebot nicht begründet.
Zur Verdeutlichung wird im folgenden der Anspruch des Antragstellers auf Monatsbezug ziffernmäßig und tabellarisch unter Angabe der für ihn maßgebenden Bestimmungen des RDG in der jeweils geltenden Fassung dargestellt:
_________________________________________________________________
Anspruch auf/ - -
ab
gemäß
_________________________________________________________________
______
Gehalt/§66 (2)
Geh.Gr. I Gst. 16 63.081,-- 63.081,-- 63.081,--
Dienstzulage gemäß
§68 in Verbindung
mit § 68a (1) Z 3,
§68a (3) und § 68a
(4) Z 2 12.386,90 11.489,-
11.335,40
Aufwandsentschädigung
gemäß § 68e 610,-- 610,-- 610,--
_________________________________________________________________
_____
Summe: 76.077,90 75.180,--
75.026,40
Hiezu kommt nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe die Dienstalterszulage gemäß § 67 Abs 1 in Höhe von 4.097,-- S.
Der Bemessung des Ruhegenusses wird die Aufwandsentschädigung nicht zugrunde gelegt.
Wie sich aus der vorstehenden Tabelle ergibt, verringert sich der Monatsbezug des Antragstellers durch die von ihm angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 um insgesamt 1.051,50 S bzw. um 1,38% seines bisherigen Bezuges. Bei einer Bezugskürzung in diesem Ausmaß kann nach Auffassung der Bundesregierung von einem massiven Eingriff in Rechte des Antragstellers nicht die Rede sein.
D. Die Bundesregierung ist daher insgesamt der Auffassung, daß die angefochtenen Bestimmungen nicht aus den vom Antragsteller vorgebrachten Gründen verfassungswidrig sind."
3.1.1. Mit Antrag an die Dienstbehörde erster Instanz vom hat der nunmehrige Einschreiter in Verfolgung seines eingangs erwähnten Anliegens (s. Pkt. 1.2.) zudem um Erlassung eines Feststellungbescheides über die ihm ab bzw. ab gebührende Dienstzulage und die gebührenden Zuschläge zur Dienstzulage ersucht. Der zuständige Präsident des Oberlandesgerichtes hat daraufhin mit Bescheid vom - unter Zugrundelegung der Beträge, die sich hiefür aus den §§68 und 68a RDG, idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, ergeben - die entsprechenden Feststellungen getroffen.
Gegen diesen Bescheid hat der Einschreiter Berufung erhoben und darin beantragt, festzustellen, daß ihm die ab bzw. ab zustehende Dienstzulage und die ab diesen Zeitpunkten zustehenden Zuschläge in jener Höhe gebühren, wie sie vor dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 geregelt waren, sowie auszusprechen, daß die Hälfte dieser Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gilt.
Mit Bescheid vom hat der Bundesminister für Justiz dieser Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:
"Gemäß § 68 Richterdienstgesetz idF BGBl. Nr. 201/1996 gebührt Richtern eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Für die Zeit vom bis zum Ablauf des gelten 46,09% und für die Zeit ab dem 45,36% dieser Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Für die im § 68a Abs 1 Richterdienstgesetz nicht ausdrücklich angeführten Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz beträgt die Dienstzulage gemäß § 68a Abs 1 Z 3 Richterdienstgesetz für die Zeit vom bis zum Ablauf des 26,89% und für die Zeit ab dem 26,53% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I. Darüber hinaus gebührt gemäß § 68a Abs 3 Richterdienstgesetz Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden, - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage für die Zeit vom bis zum Ablauf des im Ausmaß von 8,70% und für die Zeit ab dem im Ausmaß von 8,58% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I. Letztlich gebührt Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz noch gemäß § 68a Abs 4 Z 2 litb Richterdienstgesetz ein Zuschlag zur Dienstzulage für die Zeit vom bis zum Ablauf des im Ausmaß von 11,50% und für die Zeit ab dem im Ausmaß von 11,35% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
Gemäß § 66 Abs 2 Richterdienstgesetz beträgt das Gehalt eines Richters in der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I derzeit S 24.398,--.
Ausgehend von diesen Bestimmungen hat der Präsident des
Oberlandesgerichtes ... die ... für die Zeit vom bis
bzw. ab dem zustehende Dienstzulage und die
... für diese Zeiträume gebührenden Zuschläge zur Dienstzulage
der herrschenden Rechtslage entsprechend richtig bemessen."
3.1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde vom , im Verfassungsgerichtshof eingelangt am . Darin wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt. Zur Begründung werden - wörtlich - dieselben Argumente vorgetragen wie im oben wiedergegebenen Gesetzesprüfungsantrag (s. Pkt. 2.1.3.).
3.1.3. Der Bundesminister für Justiz als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt. An Stelle der Erstattung einer Gegenschrift verweist er auf sein - im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Erstellung der Äußerung der Bundesregierung im Verfahren zu G304/96 ergangenes - Schreiben vom an das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, das in den Verwaltungsakten enthalten ist. Darin wird - unter Hinweis darauf, daß das Bundesministerium für Justiz weder an der Ausarbeitung der bekämpften Bestimmungen beteiligt war noch bei ihrer parlamentarischen Behandlung beigezogen wurde - im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß der Gesetzesprüfungsantrag zulässig sei und die vom Antragsteller vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken kaum entkräftet werden könnten: Daraus, daß die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgenommene etappenweise Kürzung der Dienstzulage nur den für die Abgeltung der zeitlichen Mehrleistungen bestimmten Teil der Dienstzulage betreffe, nicht jedoch den für die mengenmäßigen Mehrleistungen verbleibenden Teil, sei zu schließen, daß der Gesetzgeber trotz der Verkürzung der zeitlichen Mehrleistungskomponente dieselben mengenmäßigen Mehrleistungen von Richtern, Richteramtsanwärtern und Staatsanwälten erwarte. Demgegenüber gehe der Gesetzgeber bei den Beamten der Allgemeinen Verwaltung ausdrücklich von einer verringerten Arbeitsleistung aus, weil im § 121 Abs 4a Gehaltsgesetz, idF des Strukturanpassungsgesetzes, verfügt sei, daß die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen, die der Bemessung der Verwendungszulage zugrunde liegen, in dem der Kürzung der Verwendungszulage entsprechenden Ausmaß zu verringern seien. Die unterschiedliche Behandlung dieser Besoldungsgruppen könne mit dem aus Art 7 B-VG abzuleitenden Sachlichkeitsgebot nicht im Einklang stehen. Davon abgesehen fehle auch eine sachliche Rechtfertigung für die vom Antragsteller relevierten Kürzungen der von ihm bezogenen Zuschläge zur Dienstzulage nach § 68 a Abs 3 und 4 RDG. Ein zeitlicher Mehrleistungsanteil könne in diesen Zuschlägen zur Dienstzulage nicht enthalten sein, weil diese unabhängig von der vom einzelnen Richter zu bewältigenden Arbeitslast - ausschließlich auf Grund der Funktion bzw. generell mit der Gehaltsstufe 13 - gebühre. Dennoch seien diese Zuschläge im selben Ausmaß einer Kürzung unterzogen worden wie die zeitliche Mehrleistungskomponente der Dienstzulage. Schließlich sei die Besoldungsgruppe der Richter, Richteramtsanwärter und Staatsanwälte durch die getroffenen Kürzungen unverhältnismäßig stärker als andere Besoldungsgruppen getroffen worden, weil diese relativ kleine Besoldungsgruppe von der bundesweit erzielten Einsparung in der Höhe von ATS 120 Mio. mit ATS 20 Mio. betroffen sei.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Gesetzesprüfungsantrag und über die Beschwerde, die er wegen ihres sachlichen Zusammenhanges in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat, erwogen:
1.1. Der Gesetzesprüfungsantrag ist nicht zulässig.
1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof - beginnend mit VfSlg. 8009/1977 - in ständiger Judikatur ausspricht, setzt die Antragslegitimation nach Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG nicht nur voraus, daß die antragstellende Partei behauptet, unmittelbar durch die als verfassungswidrig angefochtene Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sondern sie erfordert auch, daß dieses Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam wurde. Grundlegende und unabdingbare Voraussetzung der Antragslegitimation bildet dabei der Umstand, daß das angefochtene Gesetz die Rechtssphäre der betreffenden (natürlichen oder juristischen) Person berührt und - im Fall der Verfassungswidrigkeit - verletzt. Jedoch nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsberechtigung zu; es ist vielmehr auch notwendig, daß unmittelbar durch das Gesetz selbst - tatsächlich - in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird. Ein solcher, die Antragslegitimation begründender Eingriff in die Rechtssphäre einer Person muß jedenfalls nach Art und Ausmaß durch das Gesetz eindeutig bestimmt sein und die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen. Ein "unmittelbarer" Eingriff ist aber dann nicht gegeben, wenn dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der - ihm durch die angebliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen generellen Norm zugefügten - Rechtsverletzung zur Verfügung steht (s. zB VfSlg. 10251/1984, 10606/1985, 10857/1986, 12019/1989, 12150/1989, 12810/1991).
1.3. Ein solcher zumutbarer Weg besteht grundsätzlich dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das dem von der generellen Rechtsnorm Betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen. Wie der Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit nach Art 139 und 140 B-VG gestellten Individualanträgen mehrfach ausgeführt hat, ist der Partei in einem solchen Fall nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände das Recht zur Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 8312/1978, 8552/1979, 8890/1980, 10251/1984, 11344/1987, 11823/1988).
1.4. Wie oben in den Punkten I.3.1.1. und I.3.1.2. erwähnt, hat der Antragsteller im hier vorliegenden Zusammenhang bereits einen Feststellungsbescheid erwirkt und sodann von der Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht, den Verfassungsgerichtshof mit einer auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde anzurufen und darin die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehenden Regelungen darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof wäre, für den Fall, daß er gegen das - im zulässigen Beschwerdeverfahren präjudizielle - Gesetz Bedenken ob seiner Verfassungsmäßigkeit hätte, verpflichtet, ein amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.
Angesichts dessen ist die Legitimation des Einschreiters zur Stellung eines Individualantrages auf Gesetzesprüfung nicht gegeben.
1.5. Bei diesem Ergebnis kann auch eine Auseinandersetzung mit den von der Bundesregierung gegen die Zulässigkeit des Antrages vorgebrachten Argumenten unterbleiben.
1.6. Der Antrag war daher mangels Legitimation gemäß § 19 Abs 3 Z 2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
2. Über die - zulässige - Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:
2.1. Die Beschwerde leitet die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich daraus ab, daß die Bestimmungen der §§68 und 68a RDG, idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, auf die der angefochtene Bescheid im wesentlichen gestützt ist, vor allem mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot nicht vereinbar seien.
2.2. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage läßt sich wie folgt darstellen:
2.2.1. Vor dem Inkrafttreten der einschlägigen Regelungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, mithin bis einschließlich , hatten die §§68 und 68a RDG folgenden Wortlaut (die im vorliegenden Fall im einzelnen maßgeblichen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Dienstzulage
§ 68. Den Richtern und Richteramtsanwärtern gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. Die Hälfte der Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
§68a. (1) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1:
Hundertsatz
1. Richteramtsanwärter ohne Prüfung...............5,70
2. Richteramtsanwärter mit Prüfung................8,60
3. Richter, soweit sie nicht in Z 4 bis 8 ange-
führt sind....................................28,99
4.a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt
Wien,
b) Richter der Gehaltsgruppe II ab der
Gehaltsstufe 13.............................44,42
5.a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,
soweit sie nicht unter Z 6 angeführt sind,
b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,
c) Richter der Gehaltsgruppe III bis
einschließlich der Gehaltsstufe 12..........54,61
6.a) Präsident des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien,
c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der
Gehaltsstufe 13.............................64,90
7.a) Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,
b) Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes..75,09
8. Präsident des Obersten Gerichtshofes..........85,38.
(2) Den Richtern der Gehaltsgruppe III sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs 1 ein Zuschlag von 11 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstufe 13.
(3) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 9,38% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
(4) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs 1 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1:
Hundertsatz
1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem
zumindest drei ganze Richterplanstellen
systemisiert sind..................................9,38
2. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem
zumindest zehn ganze Richterplanstellen
systemisiert sind, und Vorsteher des
Exekutionsgerichtes Wien,
b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster
Instanz,
c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes.. 12,40
3. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem
zumindest 20 ganze Richterplanstellen
systemisiert sind, ausgenommen der Vorsteher des
Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,
b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster
Instanz........................................15,43
4. Präsidenten eines Oberlandesgerichtes.............30,86."
2.2.2. Mit Art 7 Z 1 bis 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurden die im vorliegenden Fall im einzelnen maßgeblichen Bestimmungen der §§68 und 68a RDG wie folgt neu gefaßt (die Änderungen gegenüber der früheren Fassung sind hervorgehoben):
"Artikel 7
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert:
1. Für die Zeit vom bis zum Ablauf des lautet § 68 letzter Satz:
'46,09% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.'
2. Für die Zeit ab dem lautet § 68 letzter Satz:
'45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.'
3. Für die Zeit vom bis zum Ablauf des lautet § 68a:
'§68a. (1) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. ...
2. ...
3. Richter, soweit sie nicht in Z 4 bis 8
angeführt sind..................................26,89
Tabelle in neuem Fenster öffnen
4. | ... |
(2) ...
(3) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden ..., gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,70% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
(4) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs 1 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
1. ...
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. a) | ... |
b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster
Instanz,
c) ... .........................................11,50
3. ...'
4. Für die Zeit ab dem lautet § 68a:
'§68a. (1) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des
Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. ...
2. ...
3. Richter, soweit sie nicht in Z 4 bis 8
angeführt sind .................................26,53
Tabelle in neuem Fenster öffnen
4. | ... |
(2) ...
(3) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden ..., gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
(4) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs 1 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. ...
2. a) ...
b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes
erster Instanz,
c) ... .........................................11,35
Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. | ...'" |
2.2.3. Im vorliegenden Fall ist - im Hinblick auf den Umstand, daß sowohl die Dienstzulage gemäß § 68a RDG als auch die hier in Betracht kommenden Zuschläge zu derselben ruhegenußfähig sind - weiters der (Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956 betreffende) Art 2 Z 51 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 von Bedeutung (die auf das RDG bezugnehmende Regelung ist hervorgehoben):
"Ruhegenußfähigkeit von Mehrleistungsanteilen
bestimmter Zulagen und Fixgehälter
§ 113b.(1) Diese Bestimmung gilt für Beamte, die vor dem mit Anspruch auf Ruhegenuß nach dem Pensionsgesetz 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach und Angehörigen von Beamten, die vor dem im Dienststand verstorben sind, wenn der Bemessung ihres Pensionsanspruches (nicht jedoch bloß des Anspruches auf Nebengebührenzulage) ein Mehrleistungsanteil einer der folgenden Zulagen oder eines der folgenden Fixgehälter zugrunde liegt:
1. Funktionszulage nach § 30 Abs 4, § 74 Abs 4 oder § 91 Abs 4,
2. Fixgehalt nach den §§31, 87 oder 103 Abs 5 oder nach § 82a Abs 5 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung,
3. Verwendungszulage nach § 34 Abs 4 und 5, § 92 Abs 4 und 5, § 121 Abs 1 Z 3 oder nach § 30a Abs 1 Z 3 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung,
4. Dienstzulage nach den §§44, 49a oder 105 Abs 4 oder nach § 82c Abs 4 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung,
5. Dienstzulage nach den §§68 und 68a des Richterdienstgesetzes.
(2) Für die Zeit vom bis zum Ablauf des sind bei den im Abs 1 angeführten Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die im Verhältnis 85,5 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zugrunde zu legen.
(3) Für die Zeit ab dem sind bei den im Abs 1 angeführten Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 zugrunde zu legen:
1. die im Verhältnis 83 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte vor Ablauf des ,
2. die im Verhältnis 85,92 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom bis zum Ablauf des ,
3. die im Verhältnis 89,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom bis zum Ablauf des ,
4. die im Verhältnis 92,43 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom bis zum Ablauf des ,
5. die im Verhältnis 96,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom bis zum Ablauf des aus dem Dienststand ausgeschieden ist."
2.2.4. Auf das Wesentliche zusammengefaßt wurde somit mit den vom Beschwerdeführer gerügten Regelungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 dessen besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung wie folgt geändert:
a) Die dem Beschwerdeführer gebührende Dienstzulage gemäß § 68 a Abs 1 Z 3 RDG wurde von ursprünglich (d.h. bis ) 28,99% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I (= ATS 24.398,-), für die Zeit vom bis zum Ablauf des auf 26,89% und für die Zeit ab dem auf 26,53% dieser (der Höhe nach unverändert gebliebenen) Bemessungsgrundlage gekürzt.
b) Der dem Beschwerdeführer gemäß § 68 a Abs 3 RDG als Richter, der auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt ist und dort verwendet wird, gebührende Zuschlag zur erwähnten Dienstzulage wurde in derselben Weise von ursprünglich 9,38% auf 8,70% und 8,58% gekürzt.
c) Der dem Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs 4 Z 2 litb RDG als Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz gebührende Zuschlag zur erwähnten Dienstzulage von ursprünglich 12,40 % wurde in derselben Weise auf 11,50% und 11,35% gekürzt.
d) Von der dem Beschwerdeführer gebührenden Dienstzulage galten ursprünglich 50 % als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, in der Zeit vom bis zum Ablauf des nur mehr 46,09%. Ab dem gelten nur mehr 45,36% als derartige Abgeltung.
e) Gemäß § 113b des Gehaltsgesetzes 1956, idF des Art 2 Z 51 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, würde dem Beschwerdeführer für den Fall, daß er in der Zeit vom bis zum aus dem Dienststand ausscheidet, die Differenz auf den ungekürzten Mehrleistungsanteil der - ruhegenußfähigen - Dienstzulage partiell erhalten bleiben; und zwar beim Ausscheiden bis zum zu 80%, beim Ausscheiden bis zum zu 60%, beim Ausscheiden bis zum zu 40% und beim Ausscheiden bis zum zu 20% (72 BlgNR 20. GP 222 f.); bei einem - im Falle des am geborenen Beschwerdeführers nicht in Betracht kommenden - späteren Ausscheiden würde die gekürzte Zulage (vgl. oben a) der Bemessung des Ruhe- und Versorgungsbezuges zugrundegelegt werden.
2.3. Der Beschwerdeführer behauptet die Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen im wesentlichen mit folgenden Argumenten:
a) Die vorgesehene Kürzung der Dienstzulage sowie der Zuschläge zu derselben bedeute, da sie sämtlich ruhegenußfähig seien, einen Verlust mehrfach wohlerworbener Pensionsanwartschaften; im Vertrauen auf diese ungekürzten Rechte habe der Beschwerdeführer langjährig seine gesamte Arbeitskraft als Richter zur Verfügung gestellt.
Die diesbezüglichen Regelungen seien insbesondere deshalb gleichheitswidrig, weil diese pensionsrechtlichen Nachteile schon bei Ruhestandsversetzungen ab dem zum Tragen kämen.
Die auf fünf Jahre befristete Übergangsregelung vermöge die Bedenken gegen den unverhältnismäßigen Eingriff in Pensionsanwartschaften nicht zu entkräften, da alle Richter, die erst nach dem in den Ruhestand treten können, die Pensionsanwartschaft im Ausmaß der Kürzungsbeträge zur Gänze verlören und das Absinken der Pensionsanwartschaften im Falle sehr langer Dienstzeiten unverhältnismäßig rasch erfolge.
b) Da die vom Gesetzgeber zur Rechtfertigung der Zulagenkürzung herangezogenen Überstundeneinsparungen in den sonstigen Bereichen pensionsrechtliche Nachteile nicht nach sich zögen, sei es unverhältnismäßig, die Dienstzulage in demselben Ausmaß zu kürzen wie dies sonst bei angeordneten Überstunden erfolge; dadurch würden nur der einen betroffenen Gruppe zusätzlich auch noch pensionsrechtliche Nachteile zugefügt.
c) Unter dem Schlagwort der Überstundenreduktion sei eine Kürzung von Zulagen gemäß § 68a RDG vorgenommen worden, die mit den Überstunden gar nichts zu tun habe: Die Regelung des § 68a Abs 3 RDG sei geschaffen worden, um qualitativ schwierige Arbeiten entsprechend zu entlohnen, der Zuschlag gemäß § 68a Abs 4 Z 2 litb RDG habe seine Ursache ausschließlich in bestimmten Leitungsfunktionen (Verwendung in Justizverwaltungssachen).
d) Für die zeitliche Staffelung der Kürzungsregelung gebe es keinen sachlichen Grund, zumal sich die Belastungssituation nicht geändert habe. Ebensowenig gebe es eine sachliche Rechtfertigung dafür, die Dienstzulage nach § 68a Abs 1 RDG für alle Richter um 9% zu kürzen, ohne irgendwelche Differenzierungen vorzunehmen.
e) Durch die Dienstzulage und die Zuschläge zu dieser würden Mehrleistungen von Richtern vergütet; diese ergäben sich aus der Belastung, die mit ganz bestimmten richterlichen Funktionen verbunden ist. Diese Zulagen und Zuschläge (nicht aber auch der Richtergehalt) würden - offensichtlich aus Ersparnisgründen - gekürzt, ohne daß es zu einer Änderung der abzugeltenden Mehrbelastung komme. Vielmehr trete der gegenteilige Effekt ein, weil durch die Einsparung von Planstellen eine zusätzliche Belastung der Richter, zumindest im Bereich der Justizverwaltung, aufgetreten sei.
Es werde willkürlich und wahrheitswidrig angenommen, daß eine Leistungsreduktion eingetreten sei und damit auch eine Belohnungsreduktion zu erfolgen habe.
Es sei völlig sachfremd, anzunehmen, daß sich mit den vorgesehenen Stichtagen oder auch nur annähernd in diesen Zeiträumen die Belastung der Richter verringert habe. Ähnliches gelte auch für die prozentuelle Aufteilung der Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Der Beschwerdeführer habe auch nicht die Möglichkeit, seine Belastung einzuschränken, beispielsweise durch Verminderung seiner Arbeitszeit oder Delegierung der auf ihn entfallenden Arbeit auf Mitarbeiter. Dem stehe das Prinzip der festen Geschäftsverteilung entgegen. Würde der Beschwerdeführer entsprechend der Verkürzung seiner Zulage und Zuschläge weniger Arbeitsleistung erbringen, würde er disziplinär bestraft werden.
Offenbar habe der Gesetzgeber damit gerechnet, daß die Richter nicht etwa aus der Minderentlohnung die Konsequenz einer Minderleistung ziehen, sondern vielmehr - schon auf Grund ihrer Dienstpflichten - die ständig wachsenden Mehrleistungen erbringen würden, obwohl diesen nur eine geringere Entlohnung gegenüberstehe.
Eine derartige Vorgangsweise sei im übrigen Arbeitsrecht undenkbar.
f) Schließlich weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß auch die durch Art 87 B-VG garantierte richterliche Unabhängigkeit einer "Begleitung durch die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Richters" bedürfe, um abgesichert zu sein.
2.4. Der Beschwerdeführer ist mit seinen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen, die eine Kürzung (von Teilen) seines (Aktiv)Bezuges bewirken und nach seinem - nahe bevorstehenden - Ausscheiden aus dem Dienststand auch zu einer Kürzung seines Ruhebezuges führen würden, nicht im Recht.
2.4.1. Die Erlassung gesetzlicher Regelungen, die eine Kürzung des Aktivbezuges eines Beamten bewirken, fällt im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Freilich ist er auch dabei an das aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz erfließende Sachlichkeitsgebot gebunden.
Im vorliegenden normativen Zusammenhang ist weiters die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von Bedeutung, derzufolge das Sachlichkeitsgebot lediglich erfordert, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (VfSlg. 11193/1986).
2.4.2. Vor diesem Hintergrund ist zu den vom Beschwerdeführer gegen die in Rede stehenden Regelungen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken im einzelnen folgendes zu bemerken:
2.4.2.1. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. 72 BlgNR 20. GP 196 ff) ergibt, sind die vom Beschwerdeführer gerügten gesetzlichen Bestimmungen Teil eines budgetären "Maßnahmenpakets, das den Beitrag des öffentlichen Dienstes zum Konsolidierungsprogramm der Bundesregierung für den Bundeshaushalt darstellt".
Es trifft somit von vornherein nicht zu, daß mit den gerügten Bestimmungen etwa bloß einer (kleinen) Gruppe von öffentlich Bediensteten, nämlich den Richtern, einseitig Belastungen auferlegt würden, die andere nicht in gleicher Weise zu tragen hätten.
Es gibt auch keine Anzeichen dafür, daß die Richter durch die hier in Rede stehenden Regelungen mehr belastet würden als andere Gruppen öffentlich-rechtlich Bediensteter, denen für zeitliche Mehrleistungen gesetzlich geregelte Zulagen gebühren: Wie sich aus einer - auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes vom Bundesministerium für Finanzen vorgelegten - Darstellung des Aufwandes des Bundes für die auf zeitliche Mehrleistungen entfallenden Anteile gesetzlich geregelter Zulagen ergibt, betrug dieser Aufwand vor dem Wirksamwerden der in Rede stehenden Kürzungen im Jahr 1995 bei den Richtern und Staatsanwälten ATS 130 Mio., bei den Verwaltungsbeamten ATS 155 Mio. und bei den Hochschullehrern ATS 275 Mio. Die aus den diesbezüglichen gesetzlichen Kürzungen resultierenden Einsparungen betragen bei den Richtern und Staatsanwälten ATS 11,44 Mio. im Jahr 1996 bzw. 21,10 Mio. im Jahr 1997, bei den Verwaltungsbeamten ATS 13,64 Mio. bzw. 26,35 Mio. und bei den Hochschullehrern ATS 24,20 bzw. 46,75 Mio. Dies zeigt, daß die budgetären Auswirkungen der in Rede stehenden Kürzungsregelungen und mithin auch die daraus resultierenden Belastungen - was das Verhältnis der davon betroffenen Gruppen des öffentlichen Dienstes zueinander anlangt - durchaus gleichgewichtig sind.
2.4.2.2. Ebensowenig trifft es zu, daß diese Regelungen die Richter deshalb vergleichsweise härter träfen, weil ihnen - neben der Kürzung des Aktivbezuges - auch pensionsrechtliche Nachteile zugefügt würden. Vielmehr zeitigen auch die anderen danach in Betracht kommenden Kürzungsregelungen, soweit sie ruhegenußfähige Teile des jeweiligen (Aktiv)Bezuges betreffen, grundsätzlich die gleichen Konsequenzen wie die hier in Rede stehenden Vorschriften des RDG, idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996.
In diesem Zusammenhang ist aber auch noch folgendes zu erwägen: Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift. Dieser aus dem Gleichheitssatz erfließende Vertrauensschutz bedarf dann besonderer Beachtung, wenn Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit ihre Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Pension eingerichtet haben (s.v.a. VfSlg. 12568/1990 unter Hinweis auf VfSlg. 11288/1987 und 11665/1988). Insoweit die hier in Rede stehenden Regelungen mittelbar zu einer Kürzung von Ruhebezugsansprüchen führen, könnte fraglich sein, ob dabei dieser besondere Vertrauensschutz, den Pensionisten - aber auch Personen, die nahe dem Pensionsalter sind - gegenüber plötzlichen und intensiven Eingriffen in erworbene Rechtspositionen genießen, beachtet ist.
Auch in dieser Hinsicht sind die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die in Rede stehenden Regelungen jedoch nicht berechtigt. Dies schon allein deshalb, weil die Intensität der von den in Rede stehenden Regelungen bewirkten Kürzung des Ruhegenusses bloß geringfügig ist. So wurde etwa für den Beschwerdeführer eine Kürzung des (Aktiv)Bruttobezuges von rd. 1,4% errechnet; auch die Kürzung seines Ruhebezuges würde sich äußerstenfalls in dieser Größenordnung bewegen. Dazu kommt noch, daß - wie sich aus § 113a des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt - die in Rede stehenden Vorschriften für Personen, die vor dem Inkrafttreten der (ersten) Kürzungsregelung, somit am , bereits aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie für Personen, die innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Regelung, somit spätestens am , aus dem Dienststand ausgeschieden sind, überhaupt keine Kürzung und bei Personen, die in der Zeit vom bis zum aus dem Dienststand ausscheiden, - in jährlichen Stufen - eine bloß teilweise Kürzung bewirken; erst bei Personen, die nach dem aus dem Dienststand ausscheiden, wird die Kürzung dann voll wirksam. Angesichts dessen erscheinen die vom Beschwerdeführer gerügten Regelungen auch unter dem Gesichtspunkt ihrer pensionsrechtlichen Konsequenzen unbedenklich.
2.4.2.3. Keine Bedenken bestehen weiters auch dagegen, daß die in Rede stehenden Kürzungsregelungen - so wie die zugrundeliegenden Bestimmungen betreffend den Anspruch auf die Dienstzulage bzw. auf Zuschläge zu derselben selbst - pauschalierende Vorschriften darstellen, die auf die individuelle Situation des jeweiligen Anspruchsberechtigten nicht im Detail Bedacht nehmen. Daß der Gesetzgeber auch im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlich Bediensteten durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert ist, von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehende, pauschalierende Regelungen zu treffen, ist schon in der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinreichend deutlich gemacht worden (s. v. a. VfSlg. 11193/1986).
Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er meint, daß die von ihm gerügten Regelungen das angemessene Verhältnis zwischen Dienstpflichten und Besoldungssystem wesentlich und empfindlich störten. Davon kann allein im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Bezugskürzung, die diese Vorschriften - auch für den Beschwerdeführer - bewirken, keine Rede sein.
2.4.2.4. Ebensowenig verfängt das Argument, die gerügten Regelungen wären deshalb unsachlich, weil die hier in Betracht kommenden Zuschläge zur Dienstzulage keine Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen darstellten, sondern für Belastungen gewährt würden, die mit der Ausübung bestimmter richterlicher Funktionen verbunden sind. Dem steht allein die Regelung des § 68 letzter Satz RDG entgegen, derzufolge ein näher bestimmter Teil der Dienstzulage (einschließlich der in Rede stehenden Zuschläge) als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gilt.
Daß - wie der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung behauptet - der Gesetzgeber bei der "prozentuellen Aufteilung" der Dienstzulage auf den Anteil für zeitliche Mehrleistungen einerseits und sonstige anspruchsbegründende Dienstnehmerleistungen andererseits eine unsachliche Regelung getroffen hätte, trifft im Hinblick auf den ihm dabei offenstehenden Gestaltungsspielraum, den er nicht überschritten hat, nicht zu (s. dazu auch VfSlg. 10588/1985).
Aus den gleichen Erwägungen ist aber auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob es zulässig war, die Dienstzulage der Richter einer Kürzung zu unterwerfen, nicht aber deren Gehalt, zu bejahen.
2.4.2.5. Bei der Kürzung der Dienstzulage von Richtern kommt es, anders als etwa bei der Kürzung des Mehrleistungsanteiles der Verwendungszulage für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung gemäß § 121 des Gehaltsgesetzes 1956, zu keiner Verminderung angeordneter Überstunden. Dies ist eine Konsequenz des Umstandes, daß Richtern keine festen Dienststunden vorgeschrieben sind. Die Gleichheitswidrigkeit der vom Beschwerdeführer gerügten Regelungen folgt daraus nicht.
2.4.2.6. Aus dem Gleichheitssatz ist schließlich auch nicht abzuleiten, daß derartige Kürzungsregelungen nur als zeitlich beschränkte Maßnahmen vorgesehen werden dürften. Auch aus den vom Beschwerdeführer hiefür ins Treffen geführten Erkenntnissen VfSlg. 11288/1987 und 12154/1989 ergibt sich diesbezüglich nichts anderes.
2.4.2.7. Insoweit der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Regelungen deshalb für unsachlich und daher gleichheitswidrig hält, weil aus Ersparungsgründen eine Bezugskürzung vorgesehen wird, ohne daß es zu einer Änderung der Belastungssituation kommt, so ist er auf die erwähnte Rechtsprechung (VfSlg. 11193/1986) zu verweisen, derzufolge das Sachlichkeitsgebot dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst- und Besoldungsrechtes lediglich auferlegt, dieses System derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht.
Der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich des "Richter- oder Beamtendienstrechtes" mit dem "übrigen Arbeitsrecht" ist - abgesehen davon, daß die diesbezüglichen Behauptungen schon deshalb nicht zutreffen, weil das Arbeitsrecht andere Maßnahmen kennt, die zu einer Reduzierung von Gehaltsbestandteilen führen können - wegen der grundsätzlichen Unterschiedlichkeit der beiden Systeme von vornherein unzulässig.
2.4.2.8. Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich Recht zu geben, wenn er meint, daß die durch Art 87 B-VG garantierte richterliche Unabhängigkeit auch eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit des Richters voraussetzt. Daß die in Rede stehenden Regelungen, die - wie mehrfach erwähnt - für Richter eine geringfügige Bezugskürzung vorsehen, in dieser Hinsicht verfassungsrechtlich bedenklich sein könnten, ist freilich auszuschließen.
2.5. Der Vollständigkeit wegen ist festzuhalten, daß auch im übrigen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des bekämpften Bescheides nicht entstanden sind.
Daß der angefochtene Bescheid mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler im Bereich der Vollziehung belastet sei, wird von der Beschwerde nicht behauptet. Das Beschwerdeverfahren hat hiefür auch keinen Anhaltspunkt ergeben.
2.6. Die Beschwerde war sohin aus den dargelegten Gründen abzuweisen.
2.7. Diese Entscheidung wurde gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.