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VfGH vom 26.06.2020, G303/2019 ua (G303/2019-16 ua)

VfGH vom 26.06.2020, G303/2019 ua (G303/2019-16 ua)

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen des Curriculums der Universität Wien betreffend die Zulassung zum Doktorratsstudium der Rechtswissenschaften; Gesetzwidrigkeit des Ausschlusses der Anerkennung von rechtswissenschaftlichen Masterstudien anderer öffentlicher Universitäten als facheinschlägige Vorstudien iSd UniversitätsG 2002; Aufhebung von Bestimmungen des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft wegen Widerspruchs der Zulassungsbedingungen zum Masterstudium zu den "Sonderbestimmungen" des UniversitätsG 2002; Nachweis der Sprachkompetenz ausschließlich durch das Sprachenzentrum der Universität Wien unsachlich; Voraussetzungen des UniversitätsG 2002 für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien zur Sicherung des allgemeinen und gleichen Zuganges zu Regelstudien verfassungskonform

Spruch

I.§64 Abs 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I Nr 120/2002 idF BGBl I Nr 129/2017, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

II.1. Die Absätze 2 und 4 des § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , 22. Stück, Nr 165, idF Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , 34. Stück, Nr 166, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

2. § 3 Abs 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , 42. Stück, Nr 261, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Die Wort- und Zeichenfolge "Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;" in § 2 der Verordnung des Rektorats der Universität Wien zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , 11. Stück, Nr 41, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

4. Die Aufhebungen treten mit Ablauf des in Kraft.

5. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser unter Punkt II. 1-4 getroffenen Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

III.Im Übrigen werden die Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Gerichtsantrag

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E1475/2019 eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Der Beschwerdeführer hat Wirtschaftsrecht (Bachelor- und Masterstudium) an der Wirtschaftsuniversität Wien studiert und sein Studium mit dem akademischen Grad Master of Laws (WU), LL.M. (WU), abgeschlossen. Er beantragte die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Das Rektorat der Universität Wien ließ den Beschwerdeführer zu diesem Doktoratsstudium unter der Auflage zu, dass er während des Studiums zusätzlich zu den vorgeschriebenen Studienleistungen bestimmte weitere Prüfungen abzulegen habe.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis mit Erkenntnis vom mit der Begründung ab, beim Masterstudium Wirtschaftsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien handle es sich nicht um ein fachlich in Frage kommendes, sondern um ein anderes gleichwertiges Studium im Sinne des § 64 Abs 4 Satz 1 2. Tatbestand UG, das im Sinne des § 64 Abs 4 Satz 2 UG einer Gleichwertigkeitsprüfung sowie der Vorschreibung von Auflagen zugänglich sei. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , 22. Stück, Nr 165, idF Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , 34. Stück, Nr 166 (nachfolgend Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften), komme nur ein (an der Universität Wien angebotenes) Diplomstudium der Rechtswissenschaften als facheinschlägiges Vorstudium im Sinne des § 64 Abs 4 Satz 1 2. Tatbestand UG in Betracht.

2. Bei der Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 64 Abs 4 UG und der Gesetzmäßigkeit der Absätze 2 und 4 des § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am beschlossen, diese Bestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungs- bzw Gesetzeskonformität zu prüfen.

2.1. Die Bedenken gehen zunächst dahin, dass § 64 Abs 4 UG dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz widerspreche:

Es sei für den Verfassungsgerichtshof vorläufig keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, warum nur ein an derselben Universität erbrachtes Grundstudium als fachlich in Frage kommendes Studium gelten solle, das ohne weiteres die Zulassung zum Doktoratsstudium an der Universität eröffne. Ferner scheine kein sachlicher Grund dafür vorzuliegen, die im System des UG nach dem sogenannten Bologna-Modell die (früheren) Diplomstudien ablösenden, auf einschlägigen Bachelorstudien aufbauenden Masterstudien nicht als facheinschlägige Vorstudien in Betracht zu ziehen. Der Verfassungsgerichtshof hielt im Prüfungsbeschluss fest, dass im Gesetzesprüfungsverfahren zu erörtern sein werde, ob § 64 Abs 4 Satz 1 UG einer gleichheitskonformen Auslegung dahingehend zugänglich sei, dass grundsätzlich Diplom- oder Masterstudien an anderen, dem UG unterliegenden Universitäten als fachlich in Frage kommende Vorstudien für die Zulassung zum Doktoratsstudium in Betracht kämen. Dabei werde auch zu überlegen sein, welche Bedeutung dem Wort "anderen" in § 64 Abs 4 Satz 1 2. Tatbestand UG für das Verständnis des ersten Tatbestandes dieses Satzes zukomme.

Sollten sich die Bedenken gegen § 64 Abs 4 UG als zutreffend erweisen, hegt der Verfassungsgerichtshof gegen § 2 Abs 2 und 4 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften das Bedenken, dass diese Bestimmungen gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw Art 18 B-VG verstoßen.

2.2. Sollte § 64 Abs 4 UG der im Prüfungsbeschluss erwogenen gleichheitskonformen Auslegung zugänglich sein, hegt der Verfassungsgerichtshof weiters folgende Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften:

§2 Abs 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften unterscheide zwei Gruppen von Studienabschlüssen. Der Abschluss "eines rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums" gemäß § 2 Abs 2 Z 1 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften berechtige ohne weiteres zur Zulassung zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften, der Abschluss eines "anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung" (§2 Abs 2 Z 2 des Curriculums) allenfalls nur unter Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen gemäß § 2 Abs 4 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften, sofern diese Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlten. An öffentlichen Universitäten angebotene rechtswissenschaftliche Masterstudien wären daher von einer Qualifikation als fachlich in Frage kommende Vorstudien im Sinne des § 64 Abs 4 Satz 1 1. Tatbestand UG ausgeschlossen und nur einer Gleichwertigkeitsprüfung, allenfalls unter Auflagen, im Sinne von § 2 Abs 4 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften bzw § 64 Abs 4 Satz 2 UG zugänglich. Damit dürfte der Verordnungsgeber ohne sachliche Rechtfertigung nach bestimmten Abschlüssen bzw akademischen Graden differenzieren, die der Gesetzgeber im UG gerade gleichbehandelt wissen möchte.

3. Mit seinen, auf Art 140 Abs 1 Z 1 lita bzw Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG gestützten, zu G13/2020 und V4-5/2020 protokollierten Anträgen begehrt das Bundesverwaltungsgericht, § 64 Abs 3 UG, idF BGBl I 129/2017, als verfassungswidrig und § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , 42. Stück, Nr 261, idF Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , 16. Stück, Nr 99 (nachfolgend Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft), sowie § 2 und § 5 der Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , 11. Stück, Nr 41 (nachfolgend Verordnung des Rektorats), als gesetzwidrig aufzuheben.

Diesen Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3.1. Der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht hat das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, an der Wirtschaftsuniversität Wien mit dem akademischen Grad Bachelor of Science (WU), BSc (WU), abgeschlossen und stellte am einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien. Das Rektorat der Universität wies diesen Antrag zunächst zurück, weil der fehlende Nachweis über die Englischsprachkompetenz auf Niveau C1 trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, er sei schon auf Grund des § 3 Abs 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft zuzulassen, weil er ein gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung abgeschlossen habe. Die Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen gemäß § 3 Abs 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft sei nicht zulässig, weil er kein Absolvent eines "anderen Studiums" sei. Der Antrag auf Zulassung sei daher vollständig gewesen. Ferner würden im Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien nicht zwingend Englischkenntnisse auf Niveau C1 vermittelt, sodass es eine Ungleichbehandlung darstelle, dass Absolventen des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft an der Universität Wien keinen derartigen Sprachnachweis erbringen müssten. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Bescheid auf: Das vom Beschwerdeführer abgeschlossene Studium sei unter § 64 Abs 3 UG iVm § 3 Abs 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft zu subsumieren. Das Rektorat der Universität Wien habe daher den Beschwerdeführer zu Unrecht als "Absolvent eines anderen Studiums" im Sinne des § 3 Abs 3 des Curriculums eingeordnet und ihn damit auch zu Unrecht aufgefordert, einen Nachweis seiner Englischkenntnisse auf Niveau C1 vorzulegen.

3.2. Im zweiten Rechtsgang wies das Rektorat der Universität Wien den Antrag auf Zulassung zum Masterstudium gemäß § 63a Abs 1 UG iVm § 3 Abs 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe kein in § 3 Abs 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft genanntes Vorstudium abgeschlossen, sodass, unabhängig davon, ob dieses als facheinschlägig oder gleichwertig zu qualifizieren sei, die qualitativen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft auf den Beschwerdeführer anzuwenden seien. Im Zuge des Verfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde stellt das Bundesverwaltungsgericht die vorliegenden Anträge, § 64 Abs 3 UG und § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft sowie § 2 und § 5 der Verordnung des Rektorats als verfassungs- bzw gesetzwidrig aufzuheben, und legt seine Bedenken wie folgt dar:

§64 Abs 3 UG sei zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Verwaltungshandelns vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden. Die Sätze zwei und drei des § 64 Abs 3 UG stünden mit dem ersten Satz in untrennbarem Zusammenhang. Ebenso habe das Bundesverwaltungsgericht § 3 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft anzuwenden. Diese Bestimmungen stünden auch in untrennbarem Zusammenhang. Da sich der vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtene Bescheid auch auf § 2 und § 5 der Verordnung des Rektorats stütze, müsse das Bundesverwaltungsgericht auch diese Regelungen anwenden.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes sei § 64 Abs 3 UG wie folgt zu verstehen: Nach § 64 Abs 3 Satz 1 1. Tatbestand UG berechtige ein fachlich in Frage kommendes Vorstudium ohne weiteres zur Zulassung zum Masterstudium. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung sowie aus der dieser Regelung zugrunde liegenden Zielsetzung, den Zugang zum Masterstudium insbesondere auch dann ohne weitere inhaltliche Hürden zu ermöglichen, wenn potentielle Masterstudierende ihr fachlich in Frage kommendes Vorstudium an einer anderen österreichischen öffentlichen Universität abgeschlossen hätten. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass alle öffentlichen Universitäten eine funktional äquivalente studienbezogene Qualitätssicherung aufweisen würden und daher ein Wechsel zwischen diesen Universitäten zur Aufnahme eines Masterstudiums bei Vorliegen eines facheinschlägigen Vorstudiums grundsätzlich (nach Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, siehe insbesondere § 63a UG) ungehindert zulässig sein solle. Um durch die unterschiedliche Ausgestaltung facheinschlägiger Vorstudien den Zugang zum Masterstudium nicht zu verhindern, habe die Beurteilung der Facheinschlägigkeit studien- und nicht lehrveranstaltungs- oder studienplanpunktbezogen zu erfolgen. Lediglich im Falle eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung im Sinne des § 64 Abs 3 Satz 1 2. Tatbestand UG sei das Rektorat gemäß § 64 Abs 3 Satz 2 UG berechtigt, sofern einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen würden, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen seien. Diese Unterscheidung zwischen dem UG unterliegenden Universitäten und Studiengängen an einer dem Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) unterliegenden Fachhochschule einerseits und gleichwertigen Studien an einer sonstigen anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung andererseits sei darauf zurückzuführen, dass für letztere ein vorgegebener struktureller Rahmen, wie ihn das UG bzw das FHStG enthalte, fehle. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes sei sohin keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, dass, sei § 64 Abs 3 UG in diesem Sinne zu verstehen, nur ein an derselben Universität absolviertes Vorstudium als fachlich in Frage kommend zu qualifizieren sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hege daher gegen die angefochtene Bestimmung des § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft zunächst das Bedenken, dass diese aus denselben Gründen wie § 64 Abs 3 UG gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw gegen Art 18 B-VG verstoße.

Sollte der Verfassungsgerichtshof § 64 Abs 3 UG nicht aus den genannten Gründen als verfassungswidrig aufheben, so sei § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft aus folgendem Grund als gesetzwidrig aufzuheben: § 3 Abs 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft sei offenbar nach dem Vorbild des § 64 Abs 3 Satz 1 UG ergangen. § 3 Abs 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft sichere offenbar die Ausführung des § 63a Abs 2 UG und § 3 Abs 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft regle, offenbar gestützt auf § 63a Abs 1 UG, dass Absolventen anderer als der im Abs 2 genannten Studien als qualitative Zulassungsbedingungen unter anderem Englischkenntnisse auf Niveau C1 nachzuweisen hätten.

Grundsätzlich bestünden keine Bedenken, wenn das zuständige Organ der Universität Wien gemäß § 63a Abs 1 UG für ein Masterstudium qualitative Zulassungsbedingungen vorschreibe, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer stünden, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaue. Im vorliegenden Fall sehe § 3 Abs 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft zwar für Absolventen anderer Studien eine qualitative Zulassungsbedingung durch das Erfordernis des Nachweises der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1 gemäß dem Europäischen Referenzrahmen vor. Absolventen (beispielsweise des Bachelorstudiums Statistik) der Universität Wien müssten diesen Nachweis jedoch nicht erbringen, weil dieses Studium als fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium nach § 3 Abs 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft ohne weitere Voraussetzungen für das Masterstudium Betriebswirtschaft berechtige. Weil § 2 der Verordnung des Rektorats die Nachweise über Englischkenntnisse taxativ aufliste und § 5 dieser Verordnung untersage, andere Nachweise als die in § 2 der Verordnung gelisteten zu akzeptieren, sei es der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde verwehrt gewesen, die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Bachelorstudiums an der Wirtschaftsuniversität Wien absolvierte Lehrveranstaltung "Fremdsprachige Wirtschaftskommunikation III" (Lehrveranstaltungsnummer 1009 im Wintersemester 2014/2015) als Nachweis für die englische Sprachkompetenz auf dem Niveau C1 heranzuziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag keine sachliche Rechtfertigung für diese taxative Auflistung und dafür zu erkennen, dass der Sprachkompetenznachweis des Sprachenzentrums der Universität Wien ein geeigneter Nachweis für das Sprachkompetenzniveau C1 sei, nicht hingegen Nachweise über den Erwerb des Sprachkompetenzniveaus C1 anderer Universitäten oder anderer Institutionen. Es könne keinen wesentlichen Unterschied machen, bei welcher Institution der Sprachnachweis erworben werde, weil das Sprachniveau C1, definiert nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, standardisiert sei. Auch sei kein sachlicher Rechtfertigungsgrund dafür ersichtlich, warum andere Zertifikate, die nicht in der Verordnung des Rektorats aufgelistet sind, aber ebenfalls das Sprachniveau C1 bescheinigen, nicht als entsprechender Nachweis anzusehen seien. Auch der Umstand, dass Nachweise über Englischkenntnisse nicht älter als drei Jahre sein dürften, unabhängig davon, ob jemand im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit im fremdsprachlichen Bereich angesiedelt sei, sei sachlich nicht nachvollziehbar.

II. Vorverfahren

1. Die Bundesregierung hat in den beim Verfassungsgerichtshof zu G303/2019 und V105/2019 protokollierten Verfahren eine Äußerung erstattet, in der sie den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu § 64 Abs 4 UG entgegentritt. Auf diese verweist die Bundesregierung hinsichtlich der Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes gegen § 64 Abs 3 UG in ihrer zu G13/2020 und V4-5/2020 protokollierten Äußerung unter Hinweis darauf, dass es sich bei den Bestimmungen des § 64 Abs 3 UG (Zulassung zu einem Masterstudium) und des § 64 Abs 4 UG (Zulassung zu einem Doktoratsstudium) in den prüfungsrelevanten Passagen um inhaltsgleiche Bestimmungen handle, in denen "fachlich in Frage kommende" Vorstudien einem "anderen gleichwertigen" Studium gegenübergestellt würden, womit die Ausführungen zu § 64 Abs 4 UG auch auf § 64 Abs 3 UG zuträfen.

1.1. Für die Bundesregierung sind zunächst keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen die Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsverfahren, insbesondere gegen die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen bzw vom Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bestimmungen sprächen.

1.2. In der Sache weist die Bundesregierung eingangs darauf hin, dass sich der gesamte postsekundäre Bildungsbereich in Österreich in den letzten zwei Jahrzehnten sehr verändert und weiterentwickelt habe. Seien noch vor etlichen Jahren die öffentlichen Universitäten die einzigen Einrichtungen im postsekundären Bildungsbereich gewesen, so gebe es nunmehr eine Vielzahl von Einrichtungen wie Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen, Privatuniversitäten und eine ständig steigende Zahl von ausländischen Bildungseinrichtungen, die ihre Studien in Österreich anbieten würden.

Die öffentlichen Universitäten könnten auf Grund der ihnen zukommenden Rechtspersönlichkeit und weitreichenden Autonomie, die ihnen durch die Verfassung (Art81c Abs 1 B-VG) sowie durch einfaches Bundesgesetz (§1 UG) eingeräumt wurde, die Curricula nach eigenem sachlichen Ermessen erstellen und beschließen. Insbesondere sei Art 81c Abs 1 B-VG auch die Grundlage der studienrechtlichen Regelungen des UG. Vor allem im Studienrecht wollte der Gesetzgeber nur die wichtigsten Eckpunkte auf Gesetzesebene verankern und die näheren Regelungen auf Grund der sich ständig ändernden Erfordernisse und Herausforderungen den Universitäten in den entsprechenden Satzungen bzw Curricula überlassen. Damit könne dem Prinzip des dreistufigen Bologna-Modells und den internationalen Herausforderungen (Mobilität) besser Rechnung getragen werden. Durch die Individualisierung der Curricula und den Entfall eines allgemeinen Studiengesetzes sowie besonderer (fachrichtungsspezifischer) Studiengesetze und Studienordnungen sei eine große Differenzierung der Studienangebote auf allen drei Ebenen im Bereich des Bologna-Modells eingetreten.

Zu den Bedenken gegen § 64 Abs 3 und Abs 4 UG führt die Bundesregierung sodann im Einzelnen aus (ohne Hervorhebungen im Original):

"Zum 'fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudium' in § 64 Abs 4 erster Satz erster Tatbestand UG

Nach Auffassung der Bundesregierung kann im Hinblick auf die oben dargestellte weitreichende Autonomie der Universitäten im Studienrecht, die Individualisierung der Curricula und die große Differenzierung der Studienangebote eine Prüfung der Facheinschlägigkeit im Sinne des § 64 Abs 4 erster Satz erster Tatbestand UG nur nach sachlich-inhaltlichen Kriterien erfolgen:

Die Prüfung der Facheinschlägigkeit bzw ob ein 'fachlich in Frage kommendes Diplom- oder Masterstudium' gegeben ist, erfordert demnach – entgegen der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes […] – keine studienbezogene, sondern vielmehr eine sachlich-inhaltliche Betrachtungsweise.

Nur das zuständige Organ der jeweiligen Universität ist inhaltlich in der Lage, nach sachlichen und nachvollziehbaren Kriterien im Sinne der Gleichbehandlung zu entscheiden, ob es sich bei der Zulassung zum Doktoratsstudium im Fall eines Diplom- oder Masterstudiums um 'ein fachlich in Frage kommendes Diplom- oder Masterstudium' (erster Tatbestand) oder um 'ein anderes gleichwertiges Studium' (zweiter Tatbestand) handelt. Nur das zuständige Organ der jeweiligen Universität ist somit im Einzelfall unter Berücksichtigung der entsprechenden Curricula in der Lage zu prüfen, ob die Zulassung ohne Auflagen (erster Tatbestand) oder mit Auflagen (zweiter Tatbestand) erfolgen kann.

[…] Qualitative Bedingungen für die Zulassung zum Doktoratsstudium gemäß § 63a Abs 7 UG

Der Gesetzgeber hat in § 63a Abs 7 UG normiert, dass für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden können. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber die Universitäten in die Lage versetzt hat, selbst den Absolventinnen und Absolventen eines Diplom- oder Masterstudiums der eigenen Universität qualitative Bedingungen (Auflagen) für die Zulassung zum Doktoratsstudium zu erteilen. Diese Bestimmung wurde durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 129/2017 geschaffen. Damit ist das vom Verfassungsgerichtshof […] zitierte Erkenntnis des VwGH (siehe , im Anschluss an ), wonach Studierende des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften ohne Auflagen nur zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der eigenen Universität zugelassen werden können, im Ergebnis obsolet.

Eine Verletzung des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatzes liegt demnach nicht vor. Vielmehr schafft § 63a Abs 7 UG eine gesetzliche Grundlage für eine Gleichbehandlung, indem ein an derselben Universität erbrachtes Grundstudium im Anwendungsbereich dieser Bestimmung bei der Zulassung zum Doktoratsstudium gerade nicht bevorzugt wird.

[…] Zum 'anderen gleichwertigen Studium' in § 64 Abs 4 erster Satz zweiter Tatbestand UG für das Verständnis des ersten Tatbestandes:

Zu den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes […] 'Dabei wird auch zu überlegen sein, welche Bedeutung dem Wort 'anderen' in § 64 Abs 4 Satz 1 2.Tatbestand UG für das Verständnis des ersten Tatbestandes dieses Satzes zukommt.' wird ausgeführt:

Hinsichtlich der Zulassung zu einem Doktoratsstudium geht die Bundesregierung davon aus, dass inhaltliche Kriterien und nicht formale Kriterien dafür ausschlaggebend sind, ob eine Zulassung mit Auflagen, eine solche ohne Auflagen oder gar keine Zulassung erfolgen kann. Es ist somit durchaus zulässig, dass Absolventinnen und Absolventen eines Diplom- oder Masterstudiums der eigenen Universität nur mit Auflagen zum Doktoratsstudium zugelassen werden, während Absolventinnen und Absolventen eines Diplom- oder Masterstudiums einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung ohne Auflagen zum Doktoratsstudium zugelassen werden können.

Die Formulierung des § 64 Abs 4 erster Satz UG widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, da sie nicht ausschließt, dass bei der Zulassung zu einem Doktoratsstudium auch Studien von anderen Bildungseinrichtungen als 'fachlich in Frage kommende Studien' betrachtet werden können und somit deren Absolventinnen und Absolventen ohne Auflagen zum Doktoratsstudium zugelassen werden können. Die Bestimmung erlaubt dies explizit und gewährleistet somit eine breite Durchlässigkeit zwischen den einzelnen postsekundären Bildungssektoren.

Ob ein fachlich in Frage kommendes Studium im Hinblick auf die Zulassung zum Doktoratsstudium vorliegt, ist, wie bereits oben ausgeführt, anhand von inhaltlichen Kriterien zu prüfen. Es wird somit in jedem Einzelfall durch das Rektorat zu untersuchen sein, ob das Diplom- oder Masterstudium sowohl in qualitativer (inhaltlicher) als auch in quantitativer Hinsicht die fachliche Grundlage für das angestrebte Doktoratsstudium gewährleistet.

[…] Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz:

Es ist für den Verfassungsgerichtshof […] vorläufig keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, warum nur ein an derselben Universität erbrachtes Grundstudium als fachlich in Frage kommendes Studium gelten soll, das ohne Weiteres die Zulassung zum Doktoratsstudium an der Universität eröffnet.

Es wurde dargelegt, dass nicht nur ein an derselben Universität erbrachtes Grundstudium als 'fachlich in Frage kommendes Studium' (§64 Abs 4 erster Satz erster Tatbestand UG) gilt. Wie in den obigen Ausführungen dargelegt, kann die Prüfung der Facheinschlägigkeit von Studienangeboten mit großer Differenzierung im Rahmen der Universitätsautonomie nur nach sachlich-inhaltlichen Kriterien erfolgen.

Da gemäß § 63a Abs 7 UG für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium (im Curriculum) auch für die Absolventinnen und Absolventen eines Diplom- oder Masterstudiums der eigenen Universität Auflagen erteilt werden können, hat der Gesetzgeber nach Auffassung der Bundesregierung keine unsachliche Differenzierung vorgenommen."

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Bestimmungen des § 64 UG nicht verfassungswidrig seien. Die Bundesregierung beantragt somit, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung des § 64 Abs 4 UG und die angefochtene Bestimmung des § 64 Abs 3 UG nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Für den Fall der Aufhebung beantragt die Bundesregierung, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art 140 Abs 5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen.

2. Der Senat der Universität Wien hat in dem zu G303/2019 und V105/2019 protokollierten Verfahren die Verwaltungsakten vorgelegt. Den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss entgegnet er wie folgt:

Die Facheinschlägigkeit eines Studiums ergebe sich nicht (alleine) aus der Bezeichnung, sondern beurteile sich nach inhaltlichen Kriterien. Dies impliziere eine Art Gleichwertigkeitsprüfung. Fachlich in Frage kommend sei ein Studium nur dann, wenn es eine ausreichende Grundlage für alle Fächer des Doktoratsstudiums vermittle, vor allem für jene Fächer, in welchen eine Dissertation verfasst werden könne. Berufliche Regelungen seien ungeeignet, um die Facheinschlägigkeit zu beurteilen. Zudem könne im Rahmen der Universitätsautonomie im Curriculum festgelegt werden, welche Studien jedenfalls als fachlich in Frage kommend anzusehen seien. Studien, die nicht vom ersten Tatbestand des § 64 Abs 4 Satz 1 UG erfasst seien, könnten nach dieser Regelung gleichwertig sein, wobei sich aus den Materialien zur Vorgängerbestimmung des § 35 UniStG ergebe, dass die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Zulassung zu einem weiterführenden Studium zu prüfen sei ("nicht gleichwertig womit, sondern gleichwertig wofür; 588 BlgNR 20. GP 84"). Auch hier sei ein Studium nur dann (vollständig) gleichwertig, wenn es eine ausreichende Grundlage für alle Fächer des Doktoratsstudiums vermittle, vor allem für alle Fächer, in denen eine Dissertation verfasst werden könne. Bei grundsätzlicher Gleichwertigkeit könnten Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Dem Wortlaut des § 64 Abs 4 Satz 1 UG sei nicht zu entnehmen, dass der erste Tatbestand des fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudiums grundsätzlich nur das Diplomstudium der Universität erfasse, an der das Doktoratsstudium aufgenommen werden solle.

§2 Abs 2 lita des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften nehme zwar auf "rechtswissenschaftliche Diplomstudien" Bezug, führe damit aber lediglich § 64 Abs 4 UG näher aus und stelle klar, dass auch solche Diplomstudien (an den Universitäten Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg) jedenfalls fachlich in Frage kommend im Sinne des § 64 Abs 4 Satz 1 UG seien und eine Zulassung ohne Vorschreibung von Auflagen erfolge. Nicht ausgeschlossen werde damit, dass auch Masterstudien fachlich in Frage kommende Studien sein könnten. Das Masterstudium Wirtschaftsrecht stelle ein spezialisiertes Masterstudium dar, das nicht die gesamte Bandbreite der rechtswissenschaftlichen Fächer abdecke und sohin lediglich als "anderes gleichwertiges Studium" zu qualifizieren sei, bei dem die Erteilung von Auflagen zulässig sei. § 2 Abs 2 und 4 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften sei daher gesetzeskonform.

2.1. Das Rektorat der Universität Wien schloss sich der Äußerung des Senates der Universität Wien an.

2.2. Auch in dem zu G13/2020 und V4-5/2020 protokollierten Verfahren hat der Senat die Verwaltungsakten vorgelegt. Den Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes tritt der Senat der Universität Wien im Wesentlichen wie folgt entgegen:

Die Facheinschlägigkeit ergebe sich nicht alleine aus der Bezeichnung des Studiums, sondern sei anhand inhaltlicher Kriterien zu beurteilen und impliziere eine ArtGleichwertigkeitsprüfung. Fachlich in Frage kommend sei ein Studium nur dann, wenn es eine ausreichende Grundlage für die Fächer des Masterstudiums vermittle. Es sei durchaus zweckmäßig und im Rahmen der Universitätsautonomie auch zulässig im Curriculum festzulegen, welche Studien jedenfalls fachlich in Frage kommend seien. Studien, die nicht facheinschlägig, aber dennoch gleichwertig seien, könnten ebenfalls, sofern sie eine ausreichende Grundlage für das Masterstudium vermitteln, zur Zulassung berechtigen. Bei grundsätzlicher Gleichwertigkeit könnten Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden.

§3 Abs 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft wiederhole sinngemäß die Bestimmung des § 64 Abs 3 UG. § 3 Abs 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft deklariere jedenfalls fachlich in Frage kommende Studien, wobei durch die Formulierung gerade nicht ausgeschlossen sei, dass auch andere als die dort genannten Bachelorstudien fachlich in Frage kommend sein könnten. § 3 Abs 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft lege im Sinne des § 63a UG qualitative Zulassungsbedingungen fest. § 3 Abs 2 Satz 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft stelle zugleich klar, dass der Abschluss der dort genannten Studien ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft berechtige. Die Wortfolge "andere Studien" in § 3 Abs 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft sei sohin auch so zu lesen, dass sich dieser auch auf § 3 Abs 2 Satz 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft beziehe, nicht aber auf dessen § 3 Abs 1. Sohin seien fachlich in Frage kommende und gleichwertige Studien nicht von § 3 Abs 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft ausgenommen.

Die in der Verordnung des Rektorats aufgelisteten Nachweise über Englischkenntnisse und deren Gültigkeit würden der Qualitätssicherung dienen. Die Aufnahme des Sprachniveaus in das Bachelorcurriculum diene der Rechtssicherheit und Klarstellung, dass das Bachelorstudium auf das im Masterstudium geforderte Sprachniveau heranführe.

2.3. Das Rektorat der Universität Wien hat in dem zu G13/2020 und V4-5/2020 protokollierten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ebenfalls die Verwaltungsakten vorgelegt und äußert sich zu den Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen wie folgt:

Ob ein Studium fachlich in Frage kommend im Sinne des § 64 Abs 3 Satz 1 1. Tatbestand UG sei, könne sich nicht alleine aus der Bezeichnung des Studiums ergeben, zumal selbst gleichnamige Studien infolge der curricularen Autonomie unterschiedliche Inhalte aufwiesen. Eine studienbezogene Betrachtungsweise für die Beurteilung der Facheinschlägigkeit sei seit der mit dem UG 2002 implementierten universitären Autonomie nicht (mehr) zielführend. Vielmehr sei ein Studium erst dann fachlich in Frage kommend, wenn es inhaltlich eine ausreichende Grundlage für die Fächer des Masterstudiums vermittle. So setze die Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft Grundlagenkenntnisse in Wirtschaftswissenschaft, Betriebswirtschaftslehre, Spieltheorie, Mikroökonomie sowie die erforderlichen Englischkenntnisse voraus. Auch ein gleichwertiges Studium könne zur Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft berechtigen, wobei auch hier das Grundstudium eine ausreichende Grundlage für das Masterstudium vermitteln müsse, um vollständig gleichwertig zu sein. Das Bachelorstudium, das nach § 63a Abs 2 UG dem Masterstudium zugrunde liege und damit fachlich in Frage komme, könne hier als Bezugspunkt herangezogen werden. Bei grundsätzlicher Gleichwertigkeit wäre die Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen möglich.

Es sei im Rahmen der Universitätsautonomie zulässig und auch zweckmäßig, fachlich in Frage kommende Studien im Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft festzulegen, damit eine Einzelfallprüfung entfallen könne. Dabei sei die Aufnahme von Studien anderer Universitäten nicht zweckmäßig, weil sich die Bachelorcurricula anderer Universitäten jederzeit ändern und daraus resultierende Konsequenzen nicht fristgerecht eingearbeitet werden könnten. § 3 Abs 2 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft enthalte daher eine demonstrative Aufzählung von Studien an der Universität Wien, die jedenfalls fachlich in Frage kommend seien, schließe aber nicht aus, dass auch Studien anderer Universitäten als fachlich in Frage kommend zu qualifizieren seien. Alle sonstigen Studien, die nicht ausdrücklich in § 3 Abs 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft genannt seien, hätten die qualitativen Zulassungsbedingungen in § 3 Abs 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft zu erfüllen. Um fachlich in Frage zu kommen, müsse ein Studium voll gleichwertig sein. Erst mit Erfüllung der qualitativen Zulassungsbedingungen sei die fachliche Grundlage für das Masterstudium Betriebswirtschaft und sohin auch die volle Gleichwertigkeit gegeben.

Im Rahmen der universitären Autonomie und dort im Rahmen der Gesetze habe das Rektorat der Universität Wien in § 2 der Verordnung des Rektorats geeignete Nachweisoptionen über Englischkenntnisse von national und international anerkannten Prüfungseinrichtungen festgelegt. Die Aufzählung in § 2 der Verordnung des Rektorats orientiere sich an inhaltlichen und zeitlichen Kriterien und diene folglich der Qualitätssicherung. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch andere als die aufgezählten Zertifikate einen ausreichenden Nachweis über Englischkenntnisse darstellen würden. Nur in diesem Zusammenhang sei § 5 der Verordnung des Rektorats, wonach "andere als die hier genannten Nachweise" nicht akzeptiert werden, zu verstehen. Wären bestimmte ausstellende Einrichtungen ausschlaggebend, so wären inhaltliche Anforderungen entbehrlich. Selbst für den Fall, dass § 2 der Verordnung des Rektorats als taxative Aufzählung zu werten wäre, wäre dies jedenfalls sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig, zumal diese die gängigsten, auf Englischkenntnisse spezialisierten nationalen wie internationalen Prüfungseinrichtungen abdecken würden. Die dreijährige Grenze sei auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung großzügig bemessen und liege im Ermessensspielraum des Rektorats.

III. Rechtslage

1. Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I 120/2002 idF BGBl I 3/2019 lautet auszugsweise wie folgt (§64 gilt idF BGBl I 129/2017; die in Prüfung stehenden Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):

"II. Teil

Studienrecht

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§51. (1) In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.

[…]

16. Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.

17. Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.

[…]

3. Abschnitt

Studierende

[…]

Zulassung zum Studium

§60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

[…]

Sonderbestimmung für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien

§63a. (1) In den Curricula für Masterstudien können qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen berechtigt. Dies gilt auch für Masterstudien gemäß Abs 8.

[…]

(7) Für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.

(8) Das Rektorat ist berechtigt, in Master- und Doktoratsstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, eine Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern festzulegen und den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch ein Auswahlverfahren nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.

[…]

Allgemeine Universitätsreife

§64. (1) […]

(3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

(4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien ist mit Ausnahme von Abs 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

[…]"

2. § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , 22. Stück, Nr 165, idF Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , 34. Stück, Nr 166, lautet wie folgt (die in Prüfung stehenden Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):

"§2 Anwendungsbereich und Zulassungsvoraussetzungen

[…]

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften ist neben den im UG 2002 normierten allgemeinen Voraussetzungen

1. der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums, oder

2. der Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, allenfalls unter Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen gemäß Abs 4.

[…]

(4) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind."

3. § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , 42. Stück, Nr 261, lautet wie folgt (die in Prüfung stehenden Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):

"§3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.

(2) Fachlich in Frage kommend sind jedenfalls folgende Bachelorstudien der Universität Wien: Betriebswirtschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Volkswirtschaftslehre und Statistik. Die genannten Studien berechtigen ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft.

(3) Absolventinnen und Absolventen anderer Studien haben als qualitative Zulassungsbedingungen jedenfalls folgende Kenntnisse nachzuweisen:

- Wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse aus den Bereichen Betriebswirtschaftslehre, wirtschaftswissenschaftliche Methoden, Spieltheorie und Mikroökonomie im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten, davon mindestens 15 ECTS-Punkte aus Betriebswirtschaftslehre, mindestens 3 ECTS-Punkte aus Mathematik und mindestens 3 ECTS-Punkte aus Statistik.

- Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen."

4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , 11. Stück, Nr 41, lauten wie folgt (die in Prüfung stehenden Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§2. Ist in den Curricula oder in Verordnungen des Rektorats gemäß § 71e Abs 4 Universitätsgesetz 2002 festgelegt, dass Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen sind, so ist von den StudienwerberInnen einer der folgenden Nachweise im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorzulegen. Die Nachweise dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

TOEFL: ibt (internet-based): mindestens 95 Punkte;

IELTS: Overall Band Score: 7;

Cambridge English – Advanced: ab Grade C (mindestens 180 Punkte);

Cambridge English – Proficiency: Ergebnis ab Grade C;

Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;

erfolgreicher Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudiums gänzlich in der Unterrichtssprache Englisch an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung.

[…]

§5. Andere als die hier genannten Nachweise werden für eine Zulassung an der Universität Wien nicht akzeptiert."

IV. Erwägungen

A. Zur Zulässigkeit

1. Der Verfassungsgerichtshof hat die zu G303/2019 bzw V105/2019 protokollierten, amtswegig eingeleiteten Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren mit den über Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes eingeleiteten, zu G13/2020 protokollierten Gesetzes- und zu V4-5/2020 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung gemäß § 35 Abs 1 VfGG iVm § 487 und 404 ZPO verbunden.

2. In den Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung stehenden Bestimmungen zweifeln ließe. Auch sonst sind keine Prozesshindernisse hervorgekommen.

Dass das Bundesverwaltungsgericht den § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, der in der Stammfassung des Curriculums (Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , 42. Stück, Nr 261) in Geltung steht, in seinem Aufhebungsantrag irrtümlich mit (der letzten Änderung des Curriculums durch) "Stand: Juni 2019, Mitteilungsblatt de[r] Universität Wien vom , 42. Stück, Nr 261, in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , 16. Stück, Nr 99" bezeichnet, führt für sich allein nicht zur Unzulässigkeit des Antrages ( ua). Dem in § 62 Abs 1 erster Satz VfGG festgelegten Erfordernis einer genauen und eindeutigen Bezeichnung ist mit der wörtlichen Wiedergabe der Bestimmung Genüge getan (vgl VfSlg 19.616/2012, 20.038/2016).

3. Die verbundenen Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren erweisen sich daher insgesamt als zulässig.

B. In der Sache

1.1. Gemäß § 60 Abs 1 UG hat das Rektorat Personen, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. Eine Voraussetzung für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium ist gemäß § 63 Abs 1 Z 1 UG die in § 64 UG geregelte allgemeine Universitätsreife. Die allgemeine Universitätsreife kann gemäß § 64 Abs 4 UG auf zwei Arten nachgewiesen werden: Erstens nach § 64 Abs 4 Satz 1 1. Tatbestand UG durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs 4 FHStG, oder zweitens, gemäß § 64 Abs 4 Satz 1 2. Tatbestand UG, durch den Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Gemäß § 64 Abs 4 Satz 2 und 3 UG ist das Rektorat berechtigt, wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

1.2. Auch § 2 Abs 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften unterscheidet zwei Arten von Studienabschlüssen, die zur Zulassung zum Doktoratsstudium berechtigen. Gemäß § 2 Abs 2 Z 1 des Curriculums für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften berechtigt einerseits der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums oder andererseits nach § 2 Abs 2 Z 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften der Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, allenfalls unter Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen gemäß dessen § 2 Abs 4, zur Zulassung. § 2 Abs 4 des Curriculums für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften entspricht § 64 Abs 4 Satz 2 UG und ermächtigt das Rektorat bei grundsätzlicher Gleichwertigkeit, Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die auf die volle Gleichwertigkeit fehlen.

1.3. Zu Masterstudien trifft § 64 Abs 3 UG eine zu § 64 Abs 4 UG inhaltsgleiche Regelung. So sieht auch § 64 Abs 3 Satz 1 UG zwei Möglichkeiten vor, die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium nachzuweisen: Einerseits ist der Nachweis durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges (§64 Abs 3 Satz 1 1. Tatbestand UG) oder andererseits nach § 64 Abs 4 Satz 1 2. Tatbestand UG durch den Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zu erbringen. Wie § 64 Abs 4 Satz 2 und 3 UG ermächtigen auch § 64 Abs 3 Satz 2 und 3 UG das Rektorat bei grundsätzlicher Gleichwertigkeit, einzelne Ergänzungsprüfungen auf die volle Gleichwertigkeit vorzuschreiben, die während des Masterstudiums abzulegen sind.

1.4. Nach dem Vorbild des § 64 Abs 3 Satz 1 UG sieht § 3 Abs 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft einerseits die Möglichkeit vor, durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder andererseits durch den Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zum Masterstudium Betriebswirtschaft zugelassen zu werden. Weiters legt das Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft in § 3 Abs 2 Satz 1 fest, welche Bachelorstudien der Universität Wien jedenfalls als fachlich in Frage kommend zu qualifizieren sind. Diese Studien berechtigen gemäß § 3 Abs 2 Satz 2 des Curriculums ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft.

Mit der Festlegung von qualitativen Zulassungsbedingungen in § 3 Abs 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, unter anderem in Form eines Nachweises von Englischkenntnissen auf dem Niveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen, macht die Universität Wien von ihrer in § 63a Abs 1 UG normierten Ermächtigung Gebrauch. Diese ermöglicht es Universitäten, neben der allgemeinen Universitätsreife in den Curricula für Masterstudien (§63a Abs 1 UG) – wie auch in den Curricula für Doktoratsstudien (§63a Abs 7 UG) – qualitative Zulassungsbedingungen vorzusehen, die zur allgemeinen Universitätsreife hinzutreten (siehe zur Vorgängerregelung des § 71e UG, die wiederum auf § 64 UG zurückgeht, Erläut zur RV 797 BlgNR 25. GP, 11 und 13). Werden solche qualitativen Zulassungsbedingungen im Curriculum für ein Masterstudium vorgeschrieben, so müssen diese gemäß § 63a Abs 1 UG im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer stehen, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut. Nach § 63a Abs 2 UG ist aber sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen berechtigt.

2. Die Bundesregierung weist zunächst zutreffend auf den Zusammenhang zwischen den Regelungen des UG, insbesondere auch des studienrechtlichen Teils des UG, mit Art 81c Abs 1 B-VG hin. Art 81c Abs 1 B-VG verankert die Rechtspersönlichkeit und die Autonomie öffentlicher Universitäten. Die nach dieser Verfassungsbestimmung den Universitäten verfassungsgesetzlich gewährleistete Befugnis, im Rahmen der Gesetze autonom zu handeln und Satzungen zu erlassen, besteht nach Art 81c Abs 1 B-VG soweit, als es um die Besorgung ihrer universitären Angelegenheiten geht (siehe näher VfSlg 19.775/2013). Zu diesen zählen die freie wissenschaftliche Forschung und Lehre, also die inhaltliche Ausgestaltung der Studien in den Studienplänen (Curricula) und der mit einem Studium im Zusammenhang stehenden Lehrveranstaltungen der Universität (Universitätsaufgaben sind jedenfalls die unmittelbare Verantwortung für Forschung und Lehre, VfSlg 17.101/2004). Ein wesentliches Merkmal öffentlicher Universitäten im Sinne des Art 81c Abs 1 B-VG ist dabei auch die staatliche Verantwortung für die Finanzierung eines angemessenen Ausmaßes von im Sinne des Art 81c Abs 1 B-VG "freier", also keinen inhaltlichen Einflüssen ausgesetzter und keinen anderen als intrinsischen Anreizen unterliegender wissenschaftlicher Forschung und für die Finanzierung der Regelstudien, also der Grund-, Aufbau- und Doktoratsstudien der öffentlichen Universitäten. Dieser staatlichen Finanzierungsverpflichtung korrespondiert, dass öffentliche Universitäten aus diesem Verantwortungszusammenhang heraus auch staatlichen Anforderungen unterliegen, die der Gesetzgeber wegen ihrer besonderen gesellschaftlichen Bedeutung insbesondere hinsichtlich der staatlich finanzierten Studien an die Universitäten stellen kann. Insoweit ordnet Art 81c Abs 1 Satz 2 B-VG mit dem Verweis auf den "Rahmen der Gesetze" mehr und anderes an als die Selbstverständlichkeit, dass auch Universitäten nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen dürfen. Damit ist vielmehr verfassungsgesetzlich vorgezeichnet, dass öffentliche Universitäten aus dem geschilderten Verantwortungszusammenhang heraus gesetzlicher Regelung ihres Wirkungsbereiches, des allgemeinen und gleich zu regelnden Zuganges zu den Regelstudien und der damit im Zusammenhang stehenden staatlichen Finanzierung unterliegen und bedürfen (VfSlg 19.775/2013, 20.016/2015, 20.143/2017).

Art81c Abs 1 B-VG sichert daher, wie auch die Bundesregierung ausführt, den öffentlichen Universitäten die Autonomie über die Gestaltung der von ihnen angebotenen Studien. Deren Inhalte zu regeln, zählt im vorgenannten Sinn zu den in der Autonomie der öffentlichen Universitäten stehenden Universitätsaufgaben. Dem Gesetzgeber kommt in dem durch Art 81c Abs 1 B-VG vorgezeichneten Verantwortungszusammenhang insbesondere auch die Aufgabe zu, den allgemeinen und gleichen Zugang zu den Regelstudien an den öffentlichen Universitäten sicherzustellen, die der Gesetzgeber in den studienrechtlichen Regelungen des UG wahrgenommen hat.

3. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund legt § 64 Abs 3 UG die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien und § 64 Abs 4 UG jene für die Zulassung zu Doktoratsstudien (die Besonderheit des § 64 Abs 5 UG kann hier außer Betracht bleiben) nach dem System fest, die Zulassung zum Master- bzw zum Doktoratsstudium alternativ von zwei Voraussetzungen abhängig zu machen.

Die allgemeine Universitätsreife kann zum einen durch den Abschluss eines "fachlich in Frage kommenden" Vorstudiums, eines Bachelorstudiums (im Fall des § 64 Abs 3 UG für die Zulassung zum Masterstudium) oder eines Diplom- oder Masterstudiums (für die Zulassung zum Doktoratsstudium nach § 64 Abs 4 UG) und zwar an einer öffentlichen Universität im Sinne des UG oder einer Fachhochschule im Sinne des FHStG nachgewiesen werden. Dass § 64 Abs 3 und Abs 4 UG jeweils Satz 1 1. Tatbestand UG nur Bachelor- bzw Diplom- oder Masterstudien erfasst, die an einer öffentlichen Universität oder an einer Fachhochschule abgeschlossen werden (und nicht allgemein an anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen), ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber solche Studien, die an Fachhochschulen erbracht werden – konkret Fachhochschul-Bachelorstudiengänge in § 64 Abs 3 UG bzw Fachhochschul-Diplomstudiengänge oder Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 6 Abs 4 FHStG in § 64 Abs 4 UG –, ausdrücklich nennt (was überflüssig wäre, würde sich der erste Tatbestand im ersten Satz des § 64 Abs 3 bzw § 64 Abs 4 UG allgemein auf die genannten Vorstudien an jeder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung beziehen).

Zum anderen kann der Nachweis des erforderlichen Vorstudiums alternativ auch durch den Abschluss eines "anderen gleichwertigen Studiums", also eines Bachelor- bzw Master- oder Doktoratsstudiums an einer sonstigen anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachgewiesen werden. Nur für diesen Fall kommt die Regelung des § 64 Abs 3 bzw § 64 Abs 4 jeweils zweiter Satz UG zum Tragen, der zufolge, wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, das Rektorat berechtigt ist, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Master- bzw Doktoratsstudiums abzulegen sind.

§64 Abs 3 und § 64 Abs 4 UG unterscheiden damit grundsätzlich zwischen "fachlich in Frage kommenden" Vorstudien, die an einer öffentlichen Universität (bzw einer Fachhochschule) erbracht worden sind, und "anderen" einschlägigen Studienabschlüssen, die sonst an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erworben werden. Für die in den Ausgangsverfahren unmittelbar maßgeblichen Regelstudien an öffentlichen Universitäten sichern § 64 Abs 3 und § 64 Abs 4 UG damit auch im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes den allgemeinen und gleichen Zugang zu den Aufbau- und Doktoratsstudien. Weil auf Grund der Regelungen des UG alle öffentlichen Universitäten eine funktional äquivalente studienbezogene Qualitätssicherung aufweisen, soll bei Wechsel von einem Grund- zu einem Aufbaustudium oder von einem Aufbau- zu einem Doktoratsstudium das Vorliegen eines facheinschlägigen Vorstudiums ohne Weiteres zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für das angestrebte Master- bzw Doktoratsstudium an einer öffentlichen Universität ausreichen.

Welches Vorstudium in diesem Sinn als "fachlich in Frage kommend" im Sinne des § 64 Abs 3 bzw § 64 Abs 4 jeweils Satz 1 1. Tatbestand UG zu qualifizieren ist, legt der Gesetzgeber für Vorstudien, die an öffentlichen Universitäten absolviert werden, in die Entscheidungsbefugnis der zum weiteren Studium zulassenden öffentlichen Universität (für jeweils in Betracht kommende Doktoratsstudien nach Abschluss eines facheinschlägigen Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges nach § 6 Abs 4 FHStG allerdings in die Entscheidungsbefugnis des zuständigen Bundesministers, siehe § 6 Abs 5 FHStG). § 64 Abs 3 bzw § 64 Abs 4 UG begrenzen diese Entscheidungsbefugnis dahingehend, dass im Interesse eines allgemeinen und gleichen Zuganges zu Aufbau- und Doktoratsstudien innerhalb des öffentlichen Universitätssystems in Österreich nur eine grundsätzlich studienbezogene und keine im Einzelnen lehrveranstaltungs- oder studienplanpunktbezogene Beurteilung erfolgen kann. Das stellt im Lichte des Art 81c Abs 1 B-VG eine zur Sicherung des allgemeinen und gleichen Zuganges zu den Regelstudien zulässige gesetzliche Regelung dar.

§64 Abs 3 und § 64 Abs 4 UG setzen daher ein fachlich in Frage kommendes und ein (voll) gleichwertiges Vorstudium gerade nicht gleich, sondern unterscheiden jeweils zwischen zwei unterschiedlichen Kategorien von Vorstudien, die auf jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen – Facheinschlägigkeit bzw (grundsätzliche und gegebenenfalls herzustellende volle) Gleichwertigkeit – abstellen.

Vor dem geschilderten verfassungsrechtlichen Hintergrund verbietet sich damit aber auch ein Verständnis der in Prüfung stehenden gesetzlichen Bestimmungen, das die Facheinschlägigkeit nur auf Vorstudien der zulassenden Universität bezieht, wie die Äußerungen in den Gesetzesprüfungsverfahren auch übereinstimmend betonen.

Eine studienbezogene Beurteilung der Facheinschlägigkeit schließt im Übrigen eine an Inhalten orientierte Bewertung der Facheinschlägigkeit eines Vorstudiums nicht aus und verlangt insbesondere auch keine Beurteilung der Facheinschlägigkeit alleine anhand der formellen Bezeichnung des Studiums oder des mit diesem verliehenen akademischen Grades. Die – der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegende – Beurteilung des gesetzlichen Kriteriums, ob ein Vorstudium im Sinne des § 64 Abs 3 bzw § 64 Abs 4 UG "fachlich in Frage" kommt, also eine ausreichende Grundlage für das weitere Aufbau- oder Doktoratsstudium vermittelt, verlangt aber eine summarische Prüfung des Studiums und aus dem geschilderten Zweck der Sicherstellung des gleichen und allgemeinen Zuganges zu solchen Studien innerhalb der öffentlichen Universitäten keine auf einzelne Lehrveranstaltungen bezogene Prüfung, welcher Inhalt in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in vergleichbaren Lehrveranstaltungen im Detail vermittelt wird, wie das etwa bei der Anerkennung einzelner Prüfungen der Fall ist (vgl dazu ).

Die in Prüfung stehenden Bestimmungen des § 64 Abs 3 und § 64 Abs 4 UG sind also aus systematischen und teleologischen Erwägungen, die auch den verfassungsrechtlichen Hintergrund der Bestimmung des § 64 UG in Art 81c Abs 1 B-VG mitberücksichtigen, so auszulegen, dass den gleichheitsrechtlichen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes bzw des Bundesverwaltungsgerichtes der Boden entzogen ist. Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des § 64 Abs 3 UG ist daher abzuweisen; zu § 64 Abs 4 UG ist festzustellen, dass diese Bestimmung nicht aus den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken als verfassungswidrig aufzuheben ist.

4. Auf dem Boden des damit zugrunde zu legenden Verständnisses des § 64 Abs 4 Satz 1 und 2 UG erweist sich § 2 Abs 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften der Universität Wien als gesetzwidrig. Die für den Fall einer solchen Auslegung vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Bedenken treffen zu:

§2 Abs 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften differenziert entlang der Vorgaben des § 64 Abs 4 Satz 1 UG zunächst für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften zwischen dem Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums (Z1) und dem Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (Z2). Vor dem Hintergrund ihres durch die Bestimmung des § 64 Abs 4 UG festgelegten gesetzlichen Rahmens (VfSlg 19.775/2013) muss, entgegen den diesbezüglichen, im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, Z 1 des § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften nicht dahingehend verstanden werden, dass damit nur das rechtswissenschaftliche Diplomstudium an der Universität Wien als fachlich in Frage kommendes Vorstudium anerkannt wird. Vielmehr ist mit Blick auf § 64 Abs 4 UG davon auszugehen, dass gemäß § 2 Abs 2 Z 1 des Curriculums jedes rechtswissenschaftliche Diplomstudium an einer öffentlichen Universität als fachlich in Frage kommendes Vorstudium zur Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien berechtigt.

Allerdings kann das weitere Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, dass § 2 Abs 2 Z 1 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an öffentlichen Universitäten angebotene rechtswissenschaftliche Masterstudien als fachlich in Frage kommende Vorstudien für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien ausschließt, nicht im Auslegungsweg zerstreut werden. Denn nicht nur von seinem Wortlaut, sondern auch von seinem Regelungssystem ist § 2 Abs 2 des Curriculums eindeutig darauf ausgerichtet, ausschließlich zwischen fachlich in Betracht kommenden Diplomstudien und anderen gleichwertigen Studien zu differenzieren. Eine solche Differenzierung, der zufolge die Anerkennung von rechtswissenschaftlichen Masterstudien an einer öffentlichen Universität als facheinschlägige Vorstudien ausschließlich im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne des § 64 Abs 4 Satz 1 2. Tatbestand UG und damit unter den Bedingungen des zweiten Satzes dieser Gesetzesbestimmung möglich ist, widerspricht aber der gesetzlichen Vorgabe des § 64 Abs 4 UG, der Diplom- ebenso wie Masterstudien einer öffentlichen Universität als "fachlich in Frage kommende" und nicht als "andere" Vorstudien festlegt, für die nach § 64 Abs 4 Satz 2 UG eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Da § 2 Abs 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften das aber gerade anordnet, erweist sich diese Bestimmung als gesetzwidrig.

§2 Abs 2 Z 1 und Z 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium bilden insofern eine untrennbare Einheit, als die Gesetzwidrigkeit nur durch Aufhebung der Z 1 nicht beseitigt werden kann.

Damit verfällt aber auch Abs 4 des § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften der Aufhebung, weil die Bestimmung ohne Abs 2 sinnentleert wäre.

Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des § 2 Abs 2 und Abs 4 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften sind daher wegen Verstoßes gegen § 64 Abs 4 UG als gesetzwidrig aufzuheben.

5. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet weiters § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft der Universität Wien für gesetzwidrig. Diese Bedenken treffen hinsichtlich § 3 Abs 3 des Curriculums zu:

5.1. Zunächst ist § 3 Abs 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, wie auch das Bundesverwaltungsgericht selbst schon in den Raum stellt, als Übernahme des Regelungsgehaltes des § 64 Abs 3 Satz 1 UG zu verstehen, womit insoweit keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmung bestehen.

5.2. Auch § 3 Abs 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft stößt für sich genommen auf keine Bedenken, steht es doch der Universität zu, "jedenfalls", das heißt unter anderen die dort genannten Bachelorstudien als fachlich in Frage kommende Vorstudien im Sinne des § 64 Abs 3 Satz 1 1. Tatbestand UG zu qualifizieren. Nichts zwingt dazu, § 3 Abs 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft dahingehend zu verstehen, dass damit eine (weitere) Anerkennung von fachlich in Frage kommenden Bachelorstudien anderer Universitäten als an der Universität Wien ausgeschlossen wird.

5.3. Als zutreffend erweisen sich aber die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit es die Gesetzwidrigkeit des § 3 Abs 3 des Curriculums wegen Verstoßes gegen § 63a Abs 1 UG geltend macht:

§63a Abs 1 UG ermächtigt die Universitäten, in den Curricula für Masterstudien qualitative Zulassungsbedingungen vorzuschreiben, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer stehen müssen, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut. Wie schon die Überschrift zu § 63a UG deutlich macht, geht es hier um "Sonderbestimmungen" für die Zulassung zu Masterstudien, die über die allgemeine Universitätsreife, wie sie § 64 UG und dort Abs 3 für die Zulassung zu Masterstudien regelt, hinausgehen. Anders als im Rahmen des § 64 UG geht es im Kontext des § 63a UG nicht um die Festlegung, welche Studien als fachlich in Frage kommende oder gleichwertige Vorstudien für die Zulassung zu einem Aufbau- oder Doktoratsstudium berechtigen, sondern um einzelne ergänzende Zulassungsbedingungen, die bereits vor der Zulassung zu einem Master- oder Doktoratsstudium greifen (vgl näher IA 2235/A 25. GP, 136).

Auch bei § 63a Abs 1 UG handelt es sich um eine Regelung, die im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Art 81c Abs 1 B-VG (siehe oben Punkt IV.B.2.) Teil des gesetzlichen Rahmens ist, der zur Sicherung des gleichen und allgemeinen Zuganges zu den Regelstudien die Universität bei der Ausgestaltung dieses Zuganges in den Curricula bestimmt. Daraus folgt, dass qualitative Zulassungsbedingungen gemäß § 63a Abs 1 UG für alle Zulassungswerber zu einem Masterstudium gleichermaßen gelten (müssen) und zwar unabhängig davon, auf welche Art – ob durch ein fachlich in Frage kommendes oder gleichwertiges Vorstudium im Sinne des § 64 Abs 3 UG – der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife erbracht wurde. § 63a Abs 1 UG schließt es damit aus, die Erfüllung konkreter qualitativer Zulassungsbedingungen davon abhängig zu machen, ob ein facheinschlägiges Vorstudium an der zulassenden Universität, einer anderen Universität (oder Fachhochschule) oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung erworben wurde.

Indem § 3 Abs 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft qualitative Zulassungsbedingungen nur für "andere", nicht aber für die in § 3 Abs 2 genannten Vorstudien vorschreibt, differenziert diese Bestimmung aber gerade zwischen (bestimmten) Vorstudien der Universität Wien, deren Absolventen vom Nachweis der Bedingungen des Abs 3 befreit sind, und allen anderen fachlich in Frage kommenden Vorstudien. Dass § 3 Abs 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft nicht dahingehend verstanden werden kann, dass diese Bestimmung das Ergebnis einer impliziten Prüfung der Curricula der dort genannten Bachelorstudien an den Voraussetzungen des § 3 Abs 3 des Curriculums darstellt, ergibt sich daraus, dass § 3 Abs 2 des Curriculums nicht auf die genannten Bachelorstudien nach Maßgabe eines bestimmten Standes der ihnen zugrunde liegenden Curricula abstellt, sondern mit der Wendung, dass sie "ohne weitere Voraussetzungen" zur Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft berechtigen, zum Ausdruck bringt, dass Absolventen dieser Bachelorstudien schlechthin, also unabhängig von deren curricularer Ausgestaltung, vom Nachweis der Anforderungen des § 3 Abs 3 des Curriculums befreit sein sollen. Solches verstößt aber gegen § 63a Abs 1 UG und ist auch nicht durch § 63a Abs 2 UG gedeckt, der darauf abstellt, dass die qualitativen Bedingungen des Masterstudiums durch die konkreten Inhalte des Bachelorstudiums erfüllt werden, nicht aber darauf, dass der Abschluss eines bestimmten Bachelorstudiums von einem solchen Nachweis dispensiert.

Zur Beseitigung dieser Gesetzwidrigkeit reicht es aus, Abs 3 des § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft aufzuheben, bleibt mit den Absätzen eins und zwei des § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft doch eine für sich unbedenkliche Regelung in Bezug auf die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 3 UG bestehen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hegt schließlich Bedenken gegen § 2 und § 5 der Verordnung des Rektorats. Diese Bedenken gehen zum ersten dahin, dass der Verordnungsgeber wegen § 5 in § 2 der Verordnung die dort geregelten Nachweise über Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen taxativ aufgezählt habe, was im Hinblick auf andere, gleichwertige Nachweise unsachlich sei und daher gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Zum zweiten sieht das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass durch den fünften Aufzählungspunkt des § 2 der Verordnung des Rektorats nur der Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1 des Sprachenzentrums der Universität Wien als Nachweis akzeptiert wird, nicht aber ein solcher Nachweis, wenn er von anderen Institutionen ausgestellt wird. Schließlich hält das Bundesverwaltungsgericht drittens die Einschränkung, dass gemäß dem zweiten Satz des § 2 dieser Verordnung die Nachweise nicht älter als drei Jahre sein dürfen, für sachlich nicht gerechtfertigt.

6.1. Das Rektorat der Universität Wien hält dem entgegen, dass die Aufzählung in § 2 der Verordnung durch qualitätssichernde Kriterien definiert sei, nämlich sowohl durch inhaltliche (Grades/Level/Punkte/Score) als auch zeitliche (maximal drei Jahre alt). Die Aufzählung stelle auf die Qualität eines Sprachzertifikates und nicht auf dessen ausstellende Einrichtung ab. Die Aufzählung sei sachlich gerechtfertigt, weil sie die gängigsten, auf Englischkenntnisse spezialisierten Prüfungseinrichtungen national wie international abdecke. Dies gelte auch für die Dreijahresgrenze, die auf Grund der Lebenserfahrung großzügig bemessen sei.

§2 der Verordnung des Rektorats legt die – und zwar im Lichte des § 5 der Verordnung ausschließlich die – Möglichkeiten fest, wie die in den Curricula der Universität Wien für die Zulassung zum jeweiligen Studium gegebenenfalls geforderten Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden können. Dieser Nachweis darf nicht älter als drei Jahre sein und kann entweder durch bestimmte Sprachzertifikate (TOEFL, IELTS etc.), unabhängig davon, von welcher Institution sie ausgestellt werden, durch den erfolgreichen Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudiums gänzlich in der Unterrichtssprache Englisch an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung und schließlich durch den Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1 des Sprachenzentrums der Universität Wien erbracht werden.

6.2. Der Verfassungsgerichtshof teilt zunächst die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes nicht, dass das Rektorat der Universität Wien in § 2 der Verordnung des Rektorats die akzeptierten Nachweise durch die taxative Aufzählung grundsätzlich unsachlich abgegrenzt hätte. Es liegt im Gestaltungsspielraum, den der Gleichheitsgrundsatz hier belässt, wenn das Rektorat nur auf bestimmte, aus seiner Sicht allgemein anerkannte Sprachzertifikate abstellt. Hinsichtlich eines ausschließlich englischsprachigen Bachelor- oder Masterstudiums akzeptiert die Regelung ohnedies jedes einschlägige Studium an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung.

Das Bundesverwaltungsgericht ist aber mit seinem zweiten Bedenken im Recht, dass es in diesem Regelungssystem unsachlich ist, bei einem möglichen Nachweis ausschließlich darauf abzustellen, dass er vom Sprachenzentrum der Universität Wien ausgestellt wird. Denn dieser Nachweis stellt nicht auf ein allgemein verwendetes Sprachzertifikat, sondern eben auf einen nur vom Sprachenzentrum der Universität Wien angebotenen Sprachkompetenznachweis ab. Warum nur der einschlägige Sprachkompetenznachweis des Sprachenzentrums der Universität Wien, nicht aber ein solcher von vergleichbaren Einrichtungen an anderen Universitäten oder sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen für den Nachweis ausreichen soll, vermag das Rektorat der Universität Wien nicht darzulegen. Auch der Verfassungsgerichtshof kann keine sachliche Rechtfertigung erkennen.

Was schließlich das dritte Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes gegen den zweiten Satz des § 2 der Verordnung des Rektorats anlangt, ist festzuhalten, dass es grundsätzlich in dem durch den Gleichheitsgrundsatz vorgegebenen Gestaltungspielraum liegt, wenn der Verordnungsgeber im vorliegenden Zusammenhang darauf abstellt, dass die erforderlichen Nachweise aus einem bestimmten Zeitraum vor der Zulassung stammen müssen und damit die Erfüllung der nachgewiesenen Voraussetzungen in gewisser Zeitnähe zur beantragten Zulassung erfolgt sein muss. Bei der Festlegung dieses Zeitraums kommt dem Verordnungsgeber auch ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den er mit drei Jahren nicht überschritten hat.

Zur Beseitigung der vom Bundesverwaltungsgericht somit zutreffend geltend gemachten Unsachlichkeit reicht es, in § 2 der Verordnung des Rektorats den fünften Aufzählungspunkt, also die Wort- und Zeichenfolge " Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;" aufzuheben. Die Bestimmung des § 2 der Verordnung erhält durch diese Aufhebung insbesondere keinen dem Verordnungsgeber nicht zusinnbaren oder sonst unzulässigen oder unverständlichen Gehalt.

V. Ergebnis

1. § 64 Abs 4 UG, BGBl I 120/2002 idF BGBl I 129/2017, ist somit nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Die Absätze 2 und 4 des § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , 22. Stück, Nr 165, idF Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , 34. Stück, Nr 166, § 3 Abs 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , 42. Stück, Nr 261, und die Wort- und Zeichenfolge "Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;" im § 2 der Verordnung des Rektorats der Universität Wien zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom , 11. Stück, Nr 41, sind als gesetzwidrig aufzuheben.

3. Im Übrigen sind die Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.

4. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsbestimmungen gründet sich auf Art 139 Abs 5 letzter Satz B-VG.

5. Die Verpflichtung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs 2 VfGG iVm § 4 Abs 1 Z 4 BGBlG.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2020:G303.2019
Schlagworte:
Hochschulen Organisation, Auslegung eines Gesetzes, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Auslegung teleologische, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Bedenken

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