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VfGH vom 02.10.1997, g294/97

VfGH vom 02.10.1997, g294/97

Sammlungsnummer

14940

Leitsatz

Aufhebung der die Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung bei Widerspruch zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde regelnden Bestimmung des Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1995 wegen Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

Spruch

§ 14 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. 37, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2928/95 ein Verfahren über eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

Die Oberösterreichische Landesregierung wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Schotterentnahme auf einem Grundstück in der Gemeinde Redlham gemäß § 4 Abs 1 Z 2 litk, § 11a und ArtII Abs 2 des O.ö. Naturschutzgesetzes 1982, LGBl. 80, idF LGBl. 72/1988 und LGBl. 2/1995, ab. Das Grundstück sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Redlham als Grünland/Land- und Forstwirtschaft gewidmet, das Vorhaben der Schotterentnahme auf diesem Grundstück stehe daher mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan im Widerspruch. Nach nunmehr geltender Rechtslage sei daher der Antrag in Anwendung des § 11a O.ö. NSchG 1982 idF der Novelle LGBl. 2/1995 ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die eingangs erwähnte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich einzelner Bestimmungen des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes sowie des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Redlham, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die Oberösterreichische Landesregierung hat in ihrer im Bescheidprüfungsverfahren erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt und die Verfassungsmäßigkeit der von der Beschwerdeführerin als bedenklich erachteten Bestimmungen verteidigt.

2. Da bei Behandlung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 14 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. 37 (im folgenden: NSchG), entstanden sind, hat der Gerichtshof beschlossen, diese Bestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

3. Die Oberösterreichische Landesregierung hat auch in diesem Verfahren eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird, im Falle der Aufhebung aber für das Außerkrafttreten eine Frist von 18 Monaten bestimmen, um die erforderlichen legistischen Maßnahmen zu ermöglichen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 14 NSchG lautet wie folgt:

"Abweisung ohne weiteres Verfahren

Anträge auf Erteilung einer Bewilligung oder auf bescheidmäßige Feststellung sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Vorhaben mit einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde im Widerspruch steht."

2. Das Verfahren ist zulässig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluß (s. vor allem dessen Pkte II.1. und 2.), daß die Beschwerde zulässig sei und in dem darüber zu führenden Verfahren die Bestimmung des § 14 NSchG anzuwenden wäre, hätten entstehen lassen können. Auch die Oberösterreichische Landesregierung hat in ihrer Äußerung die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung ausdrücklich bejaht.

3.1. In seinem Prüfungsbeschluß ist der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon ausgegangen, daß gegen § 14 NSchG dieselben verfassungsrechtlichen Bedenken (s. dazu unten Pkt. 3.2.2.) bestehen, die den Gerichtshof bestimmt haben, mit Erkenntnis u.a., auszusprechen, daß die Wortfolge "oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde" in § 50 Abs 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. 27/1991 idF vor der Novelle LGBl. 66/1996 (im folgenden: Bgld. NG), verfassungswidrig war.

Weiters wurde im Prüfungsbeschluß dazu erwogen:

"Ein Vergleich der hier maßgeblichen Rechtslage nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 iVm dem O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 mit den einschlägigen Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes sowie des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes (s. dazu erneut ua.) erweist nämlich, daß - von einer noch zu erörternden Ausnahme abgesehen - die Regelungen einander weitgehend gleichen; im besonderen entspricht der hier in Prüfung gezogene § 14 O.ö. NSchG nahezu wörtlich dem - partiell - als verfassungswidrig erkannten § 50 Abs 6 Bgld. NG.

Die erwähnte Ausnahme betrifft § 5 Abs 2 und 3 O.ö. NSchG 1995. Auf das Wesentliche zusammengefaßt ergibt sich aus diesen Bestimmungen, daß unter bestimmten Voraussetzungen Vorhaben, die grundsätzlich gemäß § 5 Abs 1 leg.cit. bewilligungspflichtig sind, ausnahmsweise einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht bedürfen. Insbesondere gilt dies für Bauvorhaben im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 5 Abs 1 Z 1 lita leg.cit. Der Verfassungsgerichtshof nimmt jedoch vorläufig an, daß auch dieser Umstand nichts daran ändert, daß die im erwähnten Erkenntnis für die in Rede stehende Wortfolge in § 50 Abs 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, und zwar gerade im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Errichtung von Bauten außerhalb des Baugebietes, formulierten Bedenken auch auf die Regelung des § 14 O.ö. NSchG 1995 zutreffen.

Dies deshalb, weil im Hinblick auf § 5 Abs 2 O.ö. NSchG 1995 die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht (und damit die Anwendbarkeit des § 14 O.ö. NSchG 1995) grundsätzlich immer dann besteht, wenn die Naturschutzbehörde im Bauverfahren eine negative Stellungnahme abgegeben hat, und zwar gleichgültig, wie sich die Baubehörde dazu verhält. Dies führt aber zu denselben Bedenken, die den Verfassungsgerichtshof bewogen haben, die mehrfach erwähnte Wortfolge in § 50 Abs 6 Bgld. NG als verfassungswidrig zu erkennen.

Zu prüfen wird freilich auch sein, ob sich diese Bedenken im vorliegenden Fall mit dem Argument zerstreuen lassen, daß - wie der Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten betreffend den Entwurf der O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1994 (Beilage 516/1994 zum kurzschriftlichen Bericht des O.ö. Landtages, XXIV. GP) zu der nunmehr in Prüfung gezogenen Bestimmung nach Darlegung der damit verbundenen verwaltungsreformatorischen Zielsetzung (Vermeidung naturschutzbehördlicher Verfahren, wenn ein Vorhaben mangels Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan keine Aussicht auf Verwirklichung hat) ausführt -

'die Naturschutzbehörde dabei eine 'Vorfragenbeurteilung' im Sinne des § 38 AVG vor(nimmt). Wenn die Frage der Flächenwidmung durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich anders beurteilt wird, steht gemäß § 69 Abs 1 Z. 3 AVG einer Wiederaufnahme des Verfahrens nichts im Wege. Andernfalls käme es zu einem verfassungswidrigen Vollzug von Vorschriften des eigenen Wirkungsbereiches durch die Naturschutzbehörde.'

Der Verfassungsgerichtshof geht dazu vorläufig davon aus, daß eine solche Auslegung mit dem Wortlaut der in Prüfung gezogenen Bestimmung nicht zu vereinbaren ist.

Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, daß die in Rede stehenden Bedenken im wesentlichen aus dem Zusammenhang zwischen dem § 14 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 und § 5 Abs 1 lita Z 1 leg.cit. resultieren. Die zuletzt genannte Bestimmung ist allerdings im hier vorliegenden Anlaßfall nicht anwendbar. Wenn aber - so wie sich dies aus ua., ergeben dürfte - der Sitz der Verfassungswidrigkeit in § 14 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 liegt - diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall jedenfalls präjudiziell - dann ist es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens ohne Belang, ob die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Regelung im Anlaßfall zum Tragen kommt (vgl. VfSlg. 9755/1983 ua.)."

3.2. Zu dem im Prüfungsbeschluß erwähnten Erkenntnis u.a., ist im einzelnen auf folgendes hinzuweisen:

3.2.1. § 50 Abs 6 Bgld. NG lautete (die als verfassungswidrig erkannte Wortfolge ist hervorgehoben):

"Widerspricht die beantragte Bewilligung dem Landesraumordnungsplan (§2a Raumplanungsgesetz 1969 in der jeweils geltenden Fassung) oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde, ist das Ansuchen ohne Durchführung eines Verfahrens abzuweisen."

3.2.2. Der Ausspruch der Verfassungswidrigkeit der erwähnten Wortfolge wurde im wesentlichen wie folgt begründet:

"§50 Abs 6 NG 1990 hat - wie dargetan - ausschließlich eine Regelung auf dem Gebiet der örtlichen Raumplanung und der örtlichen Baupolizei zum Gegenstand. Diese Bestimmung erfaßt dem § 5 lita Z 1 leg. cit. zufolge jegliche Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen, sofern diese auf Flächen errichtet werden sollen, die im Flächenwidmungsplan nicht als Baugebiet ausgewiesen sind. Daraus ergibt sich, daß die Naturschutzbehörde auch zur Beurteilung ermächtigt ist, ob ausnahmsweise die Errichtung von Bauten zulässig ist (vgl. § 20 RPlG 1969); diese Frage kann durchaus strittig sein. Schon dies weist nach, daß die Naturschutzbehörde nicht bloß an raumplanerische Aspekte anzuknüpfen und auf sie Rücksicht zu nehmen, sondern eine ausschließliche raumplanerische Frage zu entscheiden hat. In der naturschutzbehördlichen Entscheidung liegt deshalb in solchen Fällen die Entscheidung, ob eine Bebauung aus raumordnungsrechtlichen Gründen zulässig ist.

Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, der mit Erk. VfSlg. 4640/1964 entschieden wurde. Verfassungswidrig ist nicht die Einordnung der Bestimmung in das Naturschutzgesetz, sondern der Umstand, daß damit staatlichen Behörden (der Bezirksverwaltungsbehörde und im Berufungsweg der Landesregierung) Agenden übertragen werden, deren Besorgung im eigenen Wirkungsbereich den Gemeinden verfassungsgesetzlich (Art118 Abs 3 Z 9 B-VG) gewährleistet ist."

3.2.3. Weiters ist zu berücksichtigen, daß die darin zitierten Bestimmungen des § 5 lita Z 1 Bgld. NG und des § 20 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 1969 wie folgt lauten:

§ 5 lita Z 1 Bgld. NG:

"Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze

der freien Natur und Landschaft

Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts- und Industriegebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§14 Abs 3 lita bis e, 15 Raumplanungsgesetz 1969 in der jeweils geltenden Fassung) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:

a) die Errichtung und Erweiterung von

1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme von Folienhäusern (Folientunnels) im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, ..."

§ 20 RPlG 1969 (auszugsweise):

"Wirkung des Flächenwidmungsplanes

(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, daß Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nach der Bgld. Bauordnung sowie Bewilligungen nach der Bgld. Bauordnung sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

(2) In Aufschließungsgebieten (§14 Abs 2) sind Bewilligungen nach Abs 1 erst zulässig, wenn der Gemeinderat durch Verordnung feststellt, daß der widmungsmäßigen Verwendung dieser Gebiete keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen und die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist.

...

(4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen und Grünflächen, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind, fallen nicht unter die Beschränkung der Absätze 1 und 2. ...

(5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs 4 ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, daß


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a)
die Baumaßnahme in einem sachlichen oder
funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,
b)
kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,
c)
die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und
d)
raumordnungsrelevante Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen.

(6) ..."

3.3.1. Die korrespondierenden Bestimmungen des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 sowie des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. 114/1993, die dem Verfassungsgerichtshof bei seinem im Prüfungsbeschluß angestellten Vergleich mit der burgenländischen Rechtslage, die den Gegenstand des Erkenntnisses u.a, bildete, vor Augen gestanden bzw. - das gilt für § 5 Abs 1 Z 2 litk NSchG - im Anlaßfall bedeutsam sind, lauten:

§ 5 Abs 1 Z 1 lita, Z 2 litk, Abs 2 Z 1 und Abs 3 NSchG:

"Bewilligungspflichtige Vorhaben

(1) Folgende Vorhaben bedürfen ... zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde (= Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde)

1. Bauvorhaben im Sinn des § 24 Abs 1 Z. 1 bis 4 der O.ö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, wenn sie

a) im Grünland (§30 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993)

...

außerhalb von geschlossenen Ortschaften ausgeführt werden sollen.

...

2. Im Grünland (§30 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993):

...

k) die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen das Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche von mehr als 500m2;

...

(2) Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß Abs 1 bedürfen jedoch nicht

1. gemäß Abs 1 Z. 1 bewilligungspflichtige Bauvorhaben;

...

zu denen die Naturschutzbehörde auf Grund der von der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß § 36 Abs 2 durchzuführenden Beteiligung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Bewilligungsansuchens mit den dazugehörenden Unterlagen - in den Fällen, in denen nach Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens bei dieser - keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Das gleiche gilt, wenn die zuständige Bewilligungsbehörde allfälligen Bedingungen oder Auflagen der Naturschutzbehörde (Abs3, zweiter Satz) voll Rechnung trägt.

(3) Eine ablehnende Stellungnahme gemäß Abs 2 ist abzugeben, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§12 Abs 1 Z. 1). Kann jedoch das Vorhaben durch Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen mit dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz in Einklang gebracht werden, sind der zuständigen Bewilligungsbehörde die entsprechenden Bedingungen oder Auflagen bekanntzugeben.

..."

§ 30 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994:

"Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.

(3) Im Grünland sind - je nach Erfordernis - insbesondere folgende Widmungen auszuweisen:

1. größere Erholungsflächen für Erholungs- oder Sportanlagen wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Tennishallen, Golfplätze, Reitsportanlagen, Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten sowie Schutzhütten;

2. Dauerkleingärten;

3. Erwerbsgärtnereien;

4. Friedhöfe;

5. Grünflächen, sofern die Ausweisung aus Gründen einer geordneten Flächenwidmung notwendig ist, wie Grünzüge oder Trenngrün.

(4) Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Widmungen im Grünland wie Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht herkömmlichen Produktionsformen (Betriebe der bodenunabhängigen Massenhaltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Pelztierfarmen, Tierparks u.dgl.), Aufschüttungsgebiete, Neuaufforstungsgebiete, Abgrabungsgebiete und Ablagerungsplätze gesondert auszuweisen. Im Grünland können auch verschiedene, einander überlagernde Widmungen zur Bestimmung der Folgenutzung ausgewiesen werden.

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäude sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich der land- und forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäude errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muß sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 7 Abs 6 O.ö. Bauordnung gilt sinngemäß.

(6) Im Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, können durch Sonderausweisungen im Flächenwidmungsplan (Abs4) in Ausführung und Übereinstimmung mit dem örtlichen Entwicklungskonzept folgende Verwendungen für bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude für zulässig erklärt werden:

1. die Verwendung von Hauptgebäuden zu Wohnzwecken, beschränkt auf zwei Wohneinheiten, soweit die Ver- und Entsorgung sichergestellt ist; Instandsetzungs- und Umbaumaßnahmen dürfen vorgenommen werden, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes erhalten bleibt und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird;

2. die Verwendung von Gebäuden zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit zur Veredelung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse als Nebenerwerb zur Land- und Forstwirtschaft oder für Tourismusbetriebe unter den Voraussetzungen der Z. 1.

(7) Eine Sonderausweisung nach Abs 6 ist nur zulässig, wenn

1. die land- und forstwirtschaftlichen Gebäude erhaltungswürdig sind und

2. Anliegen des Umweltschutzes nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ein Kanalanschluß oder ein Anschluß an eine Kleinkläranlage oder eine geordnete Abwasserentsorgung im Sinne sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften über die Abwasserentsorgung sichergestellt ist.

(8) Das Recht zur Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung nach dem O.ö. Privatzimmervermietungsgesetz 1975 wird durch Abs 6 und 7 nicht berührt."

§ 37 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994:

"Wirkung des Flächenwidmungsplanes und des

Bebauungsplanes

(1) Hinsichtlich der Wirkung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen gilt § 3 sinngemäß mit der Einschränkung auf raumbedeutsame Maßnahmen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

(2) Generelle und individuelle Verwaltungsakte der Gemeinde im Rahmen des durch Landesgesetze umschriebenen eigenen Wirkungsbereiches dürfen einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen.

(3) Die Verhängung von Bausperren für die Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen richtet sich nach den Bestimmungen der O.ö. Bauordnung."

3.3.2. Die Bestimmungen des § 24 Abs 1 Z 1 bis 4 der O.ö. Bauordnung 1994, auf die in § 5 Abs 1 Z 1 NSchG verwiesen wird, lauten wie folgt:

"(1) Einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) bedürfen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

2. die Errichtung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild wesentlich zu beeinträchtigen;

3. die Änderung nicht bewilligungspflichtiger Bauten, wenn erst durch die Änderung die Voraussetzungen eintreten, die eine Bewilligungspflicht im Sinn der Z. 2 begründen würden;

4. a) die nicht unter Z. 1 fallende Änderung oder die Instandsetzung von Gebäuden sowie

b) die Änderung oder die Instandsetzung von Bauten, deren Errichtung gemäß Z. 2 bewilligungspflichtig ist,

wenn diese baulichen Maßnahmen von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild sind oder das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändern; ..."

Der damit zusammenhängende § 35 der O.ö. Bauordnung 1994 hat im hier maßgeblichen Zusammenhang folgenden Wortlaut:

"Entscheidung über den Baubewilligungsantrag

(1) Die Baubehörde hat über den Antrag ... einen schriftlichen

Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine

Abweisung ... zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung

zu erteilen, wenn die erforderliche Zustimmung des

Grundeigentümers vorliegt und das Bauvorhaben in allen seinen

Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des

Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht

widerspricht. Andernfalls ist die beantragte Baubewilligung zu

versagen. ..."

3.4. Die Oberösterreichische Landesregierung verteidigt die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung iw. mit folgender Argumentation:

"II. Grundsätzliche Überlegungen zur 'Beurteilung' von Regelungen auf dem Gebiet der örtlichen Raumplanung und der örtlichen Baupolizei durch die Naturschutzbehörde:

1. Gestützt auf das erst unlängst ergangene Erkenntnis G59/96 vom geht der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß zur amtswegigen Prüfung des § 14 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (O.ö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, von folgenden Überlegungen aus:

§ 14 O.ö. NSchG 1995 bestimmt, daß Anträge auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder auf bescheidmäßige Feststellung ohne weiteres Verfahren abzuweisen sind, wenn das Vorhaben mit einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde im Widerspruch steht.

Die dargestellte Bestimmung habe ausschließlich eine Regelung auf dem Gebiet der örtlichen Raumplanung und der örtlichen Baupolizei zum Gegenstand, weshalb in einer naturschutzbehördlichen Entscheidung zumindest in bestimmten Fallkonstellationen auch die Entscheidung darüber enthalten sei, ob eine Bebauung aus raumordnungsrechtlichen Gründen zulässig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht weiters vorläufig davon aus, daß eine Auslegung wonach die Frage der Flächenwidmung durch die Naturschutzbehörde lediglich im Sinne einer Vorfrage zu beurteilen ist, mit dem Wortlaut der in Prüfung gezogenen Bestimmung nicht zu vereinbaren sei.

2. Die o.ö. Landesregierung legt demgegenüber - wie bereits in ihrer Gegenschrift vom - ihren Überlegungen die grundsätzlichen Aussagen des Verfassungsgerichtshofes in den Erkenntnissen VfSlg. 12384/1990, 13231/1992 und 13586/1993 zugrunde:

Diese Judikatur bezog sich auf die seinerzeitigen §§15 Z. 1 und 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung

BGBl. Nr. 399/1988, welche lauteten:

§ 15 Z. 1 GewO 1973:

'Eine gewerbliche Tätigkeit darf ausgeübt werden,

1. in einem Standort, in dem die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Entscheidung über das Konzessionsansuchen durch Rechtsvorschriften verboten ist, ...'

§ 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973:

'Die Betriebsanlage darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.'

a) Kernaussage der angesprochenen Judikatur ist die Feststellung, daß durch die seinerzeitigen §§15 Z. 1 und 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung BGBl. Nr. 399/1988 ein verfassungsrechtlich unbedenkliches Verbot für Tätigkeiten ausgesprochen wird, die Inhalt einer Gewerbeausübung sein können, aber standortbezogen bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften nicht erlaubt sind.

Während im Erkenntnis VfSlg. 12384/1990 noch ein wenig unscharf von einer 'tatbestandlichen Anknüpfung an fremde Normen oder Vollzugsakte (im Gegensatz zur verfassungswidrigen dynamischen Verweisung)' die Rede war und betont wurde, 'daß die zum Tatbestandselement erhobene (fremde) Norm nicht im verfassungsrechtlichen Sinn vollzogen, sondern lediglich ihre vorläufige inhaltliche Beurteilung dem Vollzug der eigenen Norm zugrundegelegt wird,' trägt die Entscheidung VfSlg. 13231/1992 mit klaren Worten dem Umstand Rechnung, daß die Gewerbebehörde auf Grund der zitierten Bestimmungen der GewO 1973 eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen hatte, die sich in nichts von sonstigen Interpretationsvorgängen unterscheidet (so auch J. Aichlreiter, Verweisung auf 'fremde' Verbotsnormen im Gewerberecht, WBl. 1991, S. 89 ff (92)). Der Gerichtshof führte aus, daß sowohl die Ableitung von Rechten (für den Genehmigungswerber) als auch - umgekehrt - das kraft § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung BGBl. Nr. 399/1988 geltende Verbot, eine gewerbliche Betriebsanlage zu genehmigen, wenn ihre Errichtung einer örtlichen, verbindlichen Flächenwidmung widerspricht, ohne Anwendung des gemeindlichen Flächenwidmungsplanes undenkbar sei. Er stellte dieser 'vorläufigen Anwendung' der raumordnungsrechtlichen Flächenwidmungsvorschriften durch die Gewerbebehörde, welche auf einer Anordnung des Gewerberechtsgesetzgebers beruht, die 'Vollziehung' im Sinne einer 'endgültigen Anwendung' durch die nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzgebers zuständige Behörde gegenüber.

b) Wie sich bereits aus der systematischen Einordnung des § 14 O.ö. NSchG 1995 ergibt, handelt es sich bei dieser Regelung - unabhängig davon, daß ihre Kompetenzgrundlage jedenfalls in Art 15 Abs 1 B-VG gelegen und im Gegensatz zu gewerberechtlichen Standortverboten eine Zuständigkeitsaufsplitterung auf verschiedene Gesetzgebungsautoritäten hier nicht gegeben ist - um eine Anordnung des Naturschutzgesetzgebers und nicht des Raumordnungsgesetzgebers. Das ändert selbstverständlich nichts an der Tatsache, daß die Naturschutzbehörde die raumordnungsrechtlichen Flächenwidmungsvorschriften im Sinne der soeben geschilderten Judikatur 'anzuwenden' hat, und gegebenenfalls eine naturschutzbehördliche Bewilligung wegen eines Widerspruchs mit einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde zumindest 'vorläufig' abzulehnen hat. Es trifft also zu, daß in der naturschutzbehördlichen Entscheidung in gewisser Hinsicht die 'Entscheidung' inkludiert ist, ob eine Bebauung aus raumordnungsrechtlichen Gründen zulässig ist.

Trotz der unterschiedlichen Formulierung der seinerzeitigen Bestimmungen in der GewO 1973 einerseits und im § 14 O.ö. NSchG 1995 andererseits kann ein rechtlich relevanter Unterschied zwischen den davon betroffenen Fallkonstellationen von der o.ö. Landesregierung nicht erkannt werden. Ein solcher Unterschied kann insbesondere auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die verfassungsrechtlich sogar gebotene Bedachtnahme auf andere Regelungszusammenhänge (vgl. etwa VfSlg. 13586/1993) im nunmehr streitgegenständlichen Fall von ein und derselben Gesetzgebungsautorität angeordnet wurde. Letztlich dürfte es nämlich im Sinne der 'der Bundesverfassung innewohnenden Rücksichtnahmepflicht' auch - unabhängig von der jeweiligen Gesetzgebungskompetenz - darauf ankommen, daß Behörden verschiedener Vollzugsbereiche bei ihren jeweiligen Entscheidungen im Interesse einer harmonisierten Rechtsordnung auch solche öffentliche Interessen nicht negieren sollten, die grundsätzlich von anderen Behörden wahrzunehmnen sind. Im besonderen Maße gilt dies dort, wo Behörden in verschiedenen verfassungsrechtlich abgegrenzten Vollzugsbereichen tätig werden, also auch in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Naturschutzbehörde auf Regelungen Bedacht zu nehmen hat, die im übrigen schon von Verfassungs wegen (Art118 Abs 3 Z. 9 B-VG) den Gemeinden zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet sind.

c) Bereits in diesem allgemeinen Zusammenhang sei ergänzend noch auf einen Umstand hingewiesen, der für die konkretere Auseinandersetzung mit der oberösterreichischen Rechtslage im Hinblick auf die besonderen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem nunmehrigen Prüfbeschluß von Bedeutung sein könnte:

Selbst wenn dies nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde, so gehen wohl auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in den zuvor zitierten Entscheidungen wie selbstverständlich davon aus, daß der Raumordnungsgesetzgeber dann, wenn er eine Regelung hinsichtlich der örtlichen Raumplanung trifft, grundsätzlich auch Bestimmungen schafft, die einen Vollzug der örtlichen Raumplanung durch die Gemeinde entsprechend den Bestimmungen des Art 118 B-VG gewährleistet. Würde der Raumordnungsgesetzgeber der Gemeinde tatsächlich nicht die Zuständigkeit einräumen, die Vereinbarkeit konkreter Maßnahmen mit den Vorgaben der von ihr erstellten Flächenwidmung zu entscheiden, so würde er - der Raumordnungsgesetzgeber - dadurch dem Auftrag des Verfassungsgesetzgebers nicht entsprechend nachkommen.

Eine verfassungskonforme Interpretation derjenigen Normen, die eine Berücksichtigung von Flächenwidmungen in solchen Verfahren anordnen, die in einem grundsätzlich anderen Regelungszusammenhang durchgeführt werden, kann nach Ansicht der o. ö. Landesregierung niemals dazu führen, daß diese Anordnung der Bedachtnahme verfassungswidrig sein könnte. Auch der Verfassungsgerichtshof hegte in seiner früheren Judikatur diesbezüglich offenbar keine Zweifel.

Zur Untermauerung der soeben vorgetragenen Rechtsansicht seien einige Anmerkungen zur rechtstechnischen Einordnung der 'vorläufigen Beurteilung' der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit konkreter Vorhaben durch die Naturschutzbehörde vorgebracht:

Auch wenn der Verfassungsgerichtshof in seinen bisherigen Erkenntnissen im vergleichbaren Zusammenhang generalisierend davon gesprochen hat, daß die Anwendung eines gemeindlichen Flächenwidmungsplanes im gewerberechtlichen Verfahren lediglich der Beurteilung einer Vorfrage 'gleichkommt', so vertritt die o. ö. Landesregierung demgegenüber doch die Auffassung, daß in diesem Zusammenhang grundsätzlich eine Vorfrage im klassischen rechtstechnischen Sinn vorliegt (so auch J. Aichlreiter, a.a.O., S. 92; Heinz Mayer, Die Vorfrage - ein unbekanntes Wesen?, ecolex 1997, S. 303 ff (304 f)). Unter einer Vorfrage ist - wie Robert Walter - Heinz Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Wien 1995, RN 306 unter Anführung von weiteren Nachweisen definieren - eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist. Eine verfassungskonforme und mit dem Wortlaut der in Prüfung gezogenen Bestimmung durchaus vereinbare Interpretation des § 14 O.ö. NSchG 1995 kann nach Ansicht der o.ö. Landesregierung grundsätzlich nur dazu führen, daß die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan für die Naturschutzbehörde lediglich eine Vorfrage, für die Gemeindebehörde zur Vollziehung der O.ö. Bauordnung 1994 bzw. des O.ö. ROG 1994 hingegen als Hauptfrage zu qualifizieren ist.

Eine allfällige Nichtbetrauung der Gemeinde mit der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Flächenwidmungsplankonformität von Vorhaben wäre - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - ein verfassungswidriges Unterlassen des (Raumordnungs)Gesetzgebers. Da grundsätzlich allein erlassene Regelungen als solche einer Prüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit durch den Verfassungsgerichtshof zugänglich sind (vgl. etwa VfSlg. 4213/1962), entzieht sich freilich eine derartige verfassungsrechtliche Untätigkeit des Gesetzgebers der höchstgerichtlichen Relevierung.

Klarer Weise bewirkt eine Mißachtung der verfassungsmäßig gebotenen Zuständigkeitseinräumung nicht, daß deshalb Vorfragen in anderen Verfahren zu Hauptfragen mutieren. Schon aus kompetenzrechtlicher Sicht kann eine Untätigkeit des zuständigen Materiengesetzgebers nicht die Konsequenz nach sich ziehen, daß deshalb 'Bedachtnahmenormen', die ja auch von einer anderen Gesetzgebungsautorität stammen können, verfassungswidrig würden. So kann beispielsweise ein grundsätzlich verfassungskonformes Standortverbot des Bundesgesetzgebers unter Inanspruchnahme der Gewerberechtskompetenz nicht dadurch verfassungswidrig sein oder nachträglich werden, daß ein Landesgesetzgeber möglicherweise eine Regelung getroffen hat oder künftig trifft, der zufolge den Gemeinden zwar die Erlassung von Flächenwidmungsplänen obliegt, aber sämtliche (bau)behördlichen Bewilligungsverfahren, in welchen die Flächenwidmungsplankonformität konkreter Vorhaben geprüft wird, staatlichen Behörden übertragen wird.

Die Vorenthaltung der gemeindebehördlichen Entscheidungskompetenz bewirkt im Ergebnis allerdings, daß die Anwendung eines gemeindlichen Flächenwidmungsplanes in einem materienspezifischen Verfahren, wie etwa dem naturschutzbehördlichen Verfahren, ausnahmsweise tatsächlich nur der Beurteilung einer Vorfrage 'gleichkommt'; eine Behörde, die über diese Frage als Hauptfrage zu entscheiden hat, ist schließlich auf Grund einer vom zuständigen Gesetzgeber zu verantwortenden Unterlassung nicht vorgesehen. Als Konsequenz dieser Rechtsansicht ergäbe sich, daß bei späterer Einräumung von Entscheidungskompetenz und einer abweichenden Beurteilung durch die nunmehr zuständig gemachte Behörde die Vorschriften über die Wiederaufnahme des naturschutzbehördlichen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z. 3 AVG tatsächlich lediglich sinngemäß anzuwenden wären (vgl. VfSlg. 12384/1990).

III. Zur konkreten Rechtslage in Oberösterreich und den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im einzelnen:

1. Wie bereits unter Punkt II ausführlich dargestellt wurde, scheint der o.ö. Landesregierung eine verfassungskonforme Interpretation des § 14 O.ö. NSchG 1995 mit dessen Wortlaut durchaus vereinbar; ein Unterschied zu der zitierten bisherigen Judikatur ist für die o.ö. Landesregierung nicht erkennbar.

2. a) Eine besondere Problematik scheint der Verfassungsgerichtshof bei seinen Bedenken gegen § 14 O.ö. NSchG 1995 in bezug auf 'Bauten und Anlagen im Grünland' zu erblicken, da solche nur errichtet werden dürften, wenn sie 'nötig sind, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen' (§30 Abs 5 O.ö. ROG 1994). Da diese gesetzliche Bestimmung einen verhältnismäßig weitreichenden Ermessensspielraum einräumt, könnte eine Beurteilung der Flächenwidmungskonformität in diesem Zusammenhang jedenfalls strittiger sein, als die Eröffnung einer Schotterentnahmestelle, die ohnehin nur auf Flächen mit einer entsprechend konkreten Sondernutzung zulässig ist. Diesen Umstand dürfte der Verfassungsgerichtshof vor Augen haben, wenn er ausführt, 'daß die in Rede stehenden Bedenken im wesentlichen aus dem Zusammenhang zwischen dem § 14 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes und § 5 Abs 1 Z. 1 lita leg.cit. resultieren.'

Wie auch Heinz Mayer, a.a.O., S. 305, zutreffend betont, ändert allerdings die mögliche Strittigkeit der Flächenwidmungskonformität eines konkreten Vorhabens nichts an der generellen Einordnung als Vorfrage für die Naturschutzbehörde: 'Eine Vorfrage verliert ihren Charakter als solche nicht, weil sie strittig sein kann. Die Beurteilung einer Vorfrage wird nicht zur Entscheidung, weil die Vorfrage schwierig ist, und demgemäß unterschiedliche Lösungen möglich sind.'

b) Sollte der Verfassungsgerichtshof an seiner im Prüfbeschluß zum Ausdruck kommenden vorläufigen Meinung festhalten, daß seine Bedenken eigentlich nur aus dem Zusammenhang zwischen dem § 14 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes und § 5 Abs 1 Z. 1 lita leg.cit. resultieren, scheint die Zulässigkeit des gegenständlichen Gesetzprüfungsverfahrens entgegen den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nicht ganz unzweifelhaft zu sein. Es ist zwar zutreffend, daß der Verfassungsgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat, daß es für die Frage der Präjudizialität gleichgültig ist, ob die Verfassungswidrigkeit im Anlaßverfahren überhaupt zum Tragen kommt. Er hat aber gerade in dem im Prüfbeschluß zitierten Erkenntnis (VfSlg. 9755/1983) auch ausführliche Überlegungen betreffend den untrennbaren Zusammenhang der damals als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen angestellt, um den jedenfalls notwendigen Bezug zu den Anlaßfällen zu begründen.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die ständige und - soweit ersichtlich - nie bestrittene Judikatur hingewiesen, wonach es hinreicht, generelle Normen nur soweit in Prüfung zu ziehen und gegebenenfalls aufzuheben, als dies erforderlich ist, um für die Anlaßfälle eine Rechtslage herzustellen, auf welche die dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht mehr zutreffen (so etwa ausdrücklich das vorliegend bedeutsame Erkenntnis G59/96 u.a. vom ).

Unter diesen Umständen scheint die Aufhebung des § 14 O.ö. NSchG 1995 aus Anlaß der Prüfung eines naturschutzbehördlichen Bescheides betreffend die Eröffnung einer Schotterentnahmestelle im Hinblick auf Bedenken, die in einem völlig anderen Sachverhaltszusammenhang stehen, nach Auffassung der o.ö. Landesregierung nicht zulässig zu sein.

Es sei betont, daß diese Ausführungen über die Zuständigkeit und den Umfang des Gesetzesprüfungsverfahrens lediglich ergänzend und der Vollständigkeit halber vorgebracht werden. Grundsätzlich und primär hält die o.ö. Landesregierung an ihrer unter lita dargelegten Auffassung fest, daß sich die Problematik der Vorfrage als solche nicht nur auf die im § 5 Abs 1 Z. 1 lita aufgezählten Bauvorhaben beschränkt und § 14 O.ö. NSchG daher uneingeschränkt präjudiziell - wenn auch nicht verfassungswidrig - ist.

3. In seinem Prüfbeschluß wirft der Verfassungsgerichtshof schließlich noch die Frage auf, ob die für die Aufhebung des § 50 Abs 6 Bgld. NG maßgeblichen Bedenken für Oberösterreich allenfalls infolge der Regelungen der Absätze 2 und 3 des § 5 O.ö. NSchG 1995 ausgeräumt werden können. Diese Bestimmungen, denen zufolge die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht unter gewissen Voraussetzungen entfallen kann, vermögen nach Ansicht der o.ö. Landesregierung allerdings weder für noch gegen die Verfassungskonformität des § 14 O.ö. NSchG 1995 zu sprechen. Einerseits würde nämlich der Entfall einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht automatisch bewirken, daß die Gemeinde als Baubewilligungsbehörde jedenfalls auch die Flächenwidmungskonformität zu überprüfen hat; schließlich folgt aus dem Entfall der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres eine bisher allenfalls nicht gegebene Betrauung der Gemeinde mit baubehördlichen Entscheidungskompetenzen.

Andererseits ist der Zweck des Verzichtes auf eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht darin gelegen, daß bei einer entsprechenden Bedachtnahme auf naturschutzbehördliche Belange durch die Baubehörde ein zusätzliches Verfahren entfallen kann. Hier hat also der Raumordnungsgesetzgeber quasi umgekehrt eine Regelung für den Fall getroffen, daß die für die Vollziehung des Naturschutzgesetzes eigentlich unzuständige Behörde im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bereits so weit auf naturschutzbehördliche Belange Bedacht genommen hat, daß eine Entscheidung durch die eigentlich zuständige Behörde nicht mehr notwendig scheint.

In diesem Zusammenhang muß doch

angemerkt werden, daß die diesbezüglichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes insofern unzutreffend sind, als eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht lediglich dann besteht, wenn die Baubehörde einer negativen Stellungnahme der Naturschutzbehörde nicht Rechnung getragen hat (vgl. § 5 Abs 2 letzter Satz O.ö. NSchG 1995). Entgegen den Ausführungen im Prüfbeschluß ist also eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht nicht immer dann gegeben, wenn die Naturschutzbehörde im Bauverfahren eine negative Stellungnahme abgegeben hat, 'und zwar gleichgültig, wie sich die Baubehörde dazu verhält'. Wenn aber die Naturschutzbehörde ein eigenes Bewilligungsverfahren durchführen muß, so ist sie in diesem Verfahren selbstverständlich an die Entscheidung der Baubehörde hinsichtlich der Vereinbarkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gebunden. Auch aus diesem Grund spricht die Durchführung eines eigenen naturschutzbehördlichen Verfahrens - zusätzlich zu einem Baubewilligungsverfahren - nicht gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 14 O.ö. NSchG 1995.

Abschließend sei betont, daß sich die im Jahre 1995 vorgenommene Einführung der nunmehr in Prüfung stehenden Bestimmung des § 14 O.ö. NSchG 1995 in der Praxis sehr bewährt hat und aus verfahrensökonomischer Sicht nicht nur für die Naturschutzbehörden Erleichterungen mit sich bringt, sondern auch dem Bewilligungswerber durchaus Vorteile durch die Abkürzung letztlich doch nicht zielführender Verfahren verschafft."

4.1. Im Gesetzesprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, was dagegen spräche, die in u.a., gegen § 50 Abs 6 Bgld. NG geäußerten Bedenken auf § 14 NSchG zu übertragen.

4.2. Der Verfassungsgerichtshof hatte im Prüfungsbeschluß erwogen, ob allenfalls die oben (s. Pkt. 3.3.1.) wiedergegebenen Bestimmungen des § 5 Abs 2 und 3 NSchG dazu führen könnten, daß die Bedenken, die gegen § 50 Bgld. NG geäußert wurden, auf § 14 NSchG nicht zutreffen.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Bestimmungen des § 5 Abs 2 und 3 NSchG den Inhalt hätten, daß die Bewilligungspflicht für ein Bauvorhaben gemäß § 24 Abs 1 Z 1 bis 4 der O.ö. Bauordnung 1994 die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht gemäß § 5 Abs 1 Z 1 NSchG gänzlich ausschließt. Unter dieser Voraussetzung würde nämlich § 14 NSchG in keinem Fall dazu führen, daß - wie es in u.a., heißt - "die Naturschutzbehörde auch zur Beurteilung ermächtigt ist, ob ausnahmsweise die Errichtung von Bauten (auf Flächen, die im Flächenwidmungsplan nicht als Baugebiet ausgewiesen sind) zulässig ist" und somit "eine ausschließlich raumplanerische Frage entscheidet".

Ein solcher Inhalt kommt den Bestimmungen des § 5 Abs 2 und 3 NSchG aber nicht zu. Vielmehr muß auch die Oberösterreichische Landesregierung in Pkt. II. 3. ihrer Äußerung einräumen, daß es im vorliegenden Zusammenhang Fälle geben kann, in denen "die Naturschutzbehörde ein eigenes Bewilligungsverfahren durchführen muß." Dies reicht aber aus, um die in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Bedenken zu begründen, ohne daß auf die übrigen von der Oberösterreichischen Landesregierung in dieser Hinsicht zur Verteidigung ihres Standpunktes vorgetragenen Argumente noch weiter einzugehen wäre.

Vielmehr steht fest - und allein darauf kommt es hier an -, daß im Anwendungsbereich des § 14 NSchG iVm § 5 Abs 1 Z 1 sowie Abs 2 und 3 leg. cit. Fälle denkbar sind, in denen die (staatliche) Naturschutzbehörde über die Frage - und nur über diese - zu entscheiden hat, ob ein Bauvorhaben im Sinne des § 24 Abs 1 Z 1 bis 4 der O.ö. Bauordnung 1994, das im Grünland (§30 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) außerhalb von geschlossenen Ortschaften ausgeführt werden soll, mit einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde im Widerspruch steht. Diese Frage ist identisch mit jener, die für ein solches Bauvorhaben von der zur Entscheidung über den Baubewilligungsantrag gemäß § 35 der O.ö. Bauordnung 1994 berufenen (kommunalen) Baubehörde (die dabei gemäß § 54 leg. cit. im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig wird) zu entscheiden ist.

4.3. Was den zweiten, im Prüfungsbeschluß erwogenen Einwand - es werde zu prüfen sein, ob sich die Bedenken im vorliegenden Fall mit dem Argument zerstreuen lassen, daß die Naturschutzbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 14 NSchG eine Vorfragenbeurteilung im Sinne des § 38 AVG vornimmt - anlangt, so wird dazu in der Äußerung der Oberösterreichischen Landesregierung außer der Behauptung, daß die Naturschutzbehörde "selbstverständlich an die Entscheidung der Baubehörde hinsichtlich der Vereinbarkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gebunden" sei, nichts vorgebracht, was die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, eine solche Auslegung sei mit dem Wortlaut der in Prüfung gezogenen Bestimmung nicht vereinbar, zerstreuen könnte.

Dazu kommt noch - und das übersieht auch die in der Äußerung der Oberösterreichischen Landesregierung zitierte rechtswissenschaftliche Kritik am Erkenntnis u.a. -, daß von einer Vorfrage schon begrifflich nur dann die Rede sein kann, wenn von der betreffenden Behörde eine - anders geartete - Hauptfrage zu entscheiden ist. Eben dies ist aber hier nicht der Fall: Wie schon oben in Pkt. 4.2. näher ausgeführt, ist - in dem vom Prüfungsbeschluß dargestellten normativen Zusammenhang - der Naturschutzbehörde gemäß § 14 NSchG nämlich nichts anderes aufgetragen, als über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens gemäß § 5 Abs 1 Z 1 NSchG im Hinblick auf den Flächenwidmungsplan zu entscheiden (und diese nicht etwa bloß als Vorfrage im Rahmen der Entscheidung einer anders gearteten Hauptfrage zu beurteilen). Der Gegenstand ihrer Entscheidung ist damit im dargestellten normativen Zusammenhang identisch mit jenem, der auf Grund der O.ö. Bauordnung 1994 der Baubewilligungsbehörde zur Entscheidung aufgetragen ist.

4.4. Was die Ausführungen unter Pkt. III. 2. b) der Äußerung der Oberösterreichischen Landesregierung anlangt, so sind sie nicht geeignet, die vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluß vertretene Auffassung, daß der Sitz der Verfassungswidrigkeit im vorliegenden Zusammenhang in § 14 NSchG - und nicht etwa in § 5 Abs 1 Z 1 lita leg. cit. - liegt, zu widerlegen.

Im wesentlichen läuft diese Argumentation der Oberösterreichischen Landesregierung darauf hinaus, die an anderer Stelle der Äußerung ausdrücklich bejahte Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung wieder in Zweifel zu ziehen. Ein solcher erscheint aber dem Verfassungsgerichtshof schon im Hinblick auf den Umstand ausgeschlossen, daß sich die im eingangs erwähnten Bescheidprüfungsverfahren belangte Behörde bei ihrer in diesem Verfahren bekämpften Entscheidung ausdrücklich und der Sache nach ua. auf diese Bestimmung gestützt hat. Auch aus dem in der Äußerung zitierten Erkenntnis u.a., ist für den Standpunkt der Oberösterreichischen Landesregierung nichts zu gewinnen. Die vom Verfassungsgerichtshof angestellten Erwägungen, die dazu geführt haben, daß der Gerichtshof die Verfassungswidrigkeit bloß eines Teiles des § 50 Abs 6 Bgld. NG ausgesprochen hat, sind auf die hier in Prüfung gezogene Bestimmung wegen ihrer unterschiedlichen sprachlichen Fassung nicht übertragbar.

5. Im Gesetzesprüfungsverfahren ist somit nichts hervorgekommen, was das im Prüfungsbeschluß geäußerte Bedenken gegen § 14 NSchG, mit dieser Bestimmung würden staatlichen Behörden (der Bezirksverwaltungsbehörde und im Berufungsweg der Landesregierung) Agenden übertragen, deren Besorgung den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich verfassungsgesetzlich gewährleistet ist (Art118 Abs 3 Z 9 B-VG), zerstreut hätte. Sie war daher wegen Verstoßes gegen die genannte bundesverfassungsgesetzliche Regelung als verfassungswidrig aufzuheben.

6. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesbestimmung, die dem Gesetzgeber die Möglichkeit bietet, eine der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes entsprechende Regelung auszuarbeiten und in Kraft zu setzen, gründet sich auf Art 140 Abs 5 B-VG. Hiefür erscheint dem Verfassungsgerichtshof aber eine Frist von eineinhalb Jahren - wie sie von der Oberösterreichischen Landesregierung beantragt wird - nicht erforderlich.

Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG.

Die Verpflichtung des Landeshauptmannes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VerfGG iVm § 2 Abs 1 litb O.ö. Verlautbarungsgestz 1977.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.