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VfGH vom 25.06.2013, G29/2012

VfGH vom 25.06.2013, G29/2012

19762

Leitsatz

Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO über den Kostenersatz für psychosoziale Prozessbegleitung durch die im Zivilverfahren unterlegene Partei an den Bund; keine Unsachlichkeit der eigenständigen, dem Schutz des Opfers einer Straftat dienenden Regelung; kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip durch Anknüpfen an das strafprozessuale Institut der Prozessbegleitung; kein Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Antrag und Vorverfahren

1. Mit dem vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 erster Satz B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesgericht St. Pölten aus Anlass eines bei ihm anhängigen Rekursverfahrens, "die Bestimmung des § 73b ZPO, eingefügt durch das zweite Gewaltschutzgesetz, BGBl I 40/2009," als verfassungswidrig aufzuheben.

Das antragstellende Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

1.1. Beim Bezirksgericht Lilienfeld sei zum AZ1 C35/10p ein streitiges Ehescheidungsverfahren mit mündlichen Verhandlungen am und am anhängig gewesen. Mit rechtskräftigem Urteil vom sei die Ehe der beiden Streitteile gemäß § 49 Ehegesetz geschieden und ausgesprochen worden, dass den Kläger das alleinige Verschulden an der Ehezerrüttung treffe, wofür u.a. der Vorwurf mehrerer an seiner beklagten Ehefrau begangener Straftaten entscheidungswesentlich gewesen sei; gemäß § 41 Zivilprozessordnung (ZPO) sei ihm der Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt worden. Die Beklagte habe im Scheidungsverfahren durch eine Mitarbeiterin des Gewaltschutzzentrums Niederösterreich psychosoziale Prozessbegleitung gemäß § 73b ZPO genossen. In der mündlichen Verhandlung vom habe diese die voraussichtlichen Kosten für die Prozessbegleitung im Zivilprozess mit € 792,75 bekannt gegeben und hinzugefügt, dass noch weitere Kosten von € 63,– zu erwarten seien.

1.2. Der Kläger sei wegen gegenüber der Beklagten (seiner damaligen Ehefrau) verübter strafbarer Handlungen (Vergehen der teils versuchten Nötigung und der gefährlichen Drohung nach §§105 Abs 1, 15 und 107 Abs 2 Strafgesetzbuch) vom Landesgericht St. Pölten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden; überdies sei gegen den Genannten während des Scheidungsverfahrens wegen des Verdachts der Begehung weiterer Straftaten zum Nachteil der Beklagten (Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 Z 1 und 2 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB) Anklage erhoben worden. In diesen Strafverfahren habe das Opfer (die Beklagte im Scheidungsprozess) gemäß § 66 Abs 2 Strafprozessordnung (kostenlose) psychosoziale Prozessbegleitung durch das Gewaltschutzzentrum Niederösterreich (als gemäß § 66 Abs 2 letzter Satz StPO von der Bundesministerin für Justiz beauftragte Einrichtung) erhalten.

1.3. Mit Schreiben vom habe das Gewaltschutzzentrum Niederösterreich über Ersuchen des Bezirksgerichtes Lilienfeld die Kosten für die Prozessbegleitung der Beklagten im Zivilprozess unter Aufschlüsselung der einzelnen Positionen mit insgesamt € 947,89 bekannt gegeben. Der Kläger habe sich dahingehend geäußert, dass die Begleitung nicht notwendig gewesen sei und Leistungen offenbar mehrfach verzeichnet worden seien. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom sei der Kläger zum Ersatz des für die Prozessbegleitung aufgewendeten – unter einem mit € 236,25 bestimmten – Betrages gegenüber dem Bund verpflichtet und das darüber hinausgehende Begehren abgewiesen worden. Im dagegen erhobenen Rekurs habe der Kläger den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten und u.a. die Verfassungswidrigkeit des § 73b ZPO (iZm der Durchbrechung des Prinzips der Gewaltenteilung und des Fehlens eines Tarifes für die Prozessbegleitung) behauptet.

2. Bei Behandlung des Rekurses sind beim Landesgericht St. Pölten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 73b ZPO, RGBl. 113/1895 idF BGBl I 40/2009, entstanden.

2.1. Sub titulo "Verfahrensvoraussetzungen" bringt das antragstellende Gericht vor:

"Das Rekursgericht hat bei Behandlung des Rekurses die Bestimmung des § 73b ZPO anzuwenden. Da gemäß § 73b Abs 1 2. Satz ZPO die Beurteilung, ob die psychosoziale Prozessbegleitung notwendig ist, ausschließlich der Opferschutzeinrichtung obliegt, ist es dem Rekursgericht verwehrt, zu beurteilen, ob die psychosoziale Prozessbegleitung überhaupt, und einzelne in deren Rahmen gesetzte Handlungen notwendig und zweckentsprechend waren.

§73b Abs 1 letzter Satz gibt lediglich Höchstbeträge von Euro 800,-- bzw. bei Gewährung von Verfahrenshilfe Euro 1.200,-- vor, bis zu denen psychosoziale Prozessbegleitung gewährt wird. Gemäß Abs 2 letzter Satz hat das Gericht nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache den Gegner zum Ersatz, der für die psychosoziale Prozessbegleitung aufgewendeten Beträge gegenüber dem Bund zu verpflichten. Auch hier ist weder eine Überprüfung der Angemessenheit noch der Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten vorgesehen, es sind auch keinerlei Regelungen gegeben, wie sich der Aufwand für die psychosoziale Prozessbegleitung bemisst.

Damit ist es dem Rekursgericht auf Basis der dargestellten Gesetzeslage verwehrt, auf die Ausführungen des Rekurswerbers zur Notwendigkeit der psychosozialen Prozessbegleitung und zur Höhe der dafür angefallenen Kosten einzugehen. Die angefochtene Bestimmung ist eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Rekursgerichts im Anlassfall."

2.2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken legt das antragstellende Gericht folgendermaßen dar:

"Als Anfechtungsgrund werden die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 Abs 1 B VG), des Legalitätsprinzips (Art18 Abs 1 B VG) und der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art94 B VG) geltend gemacht.

[…]

Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber und gestattet nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen. Aus dem Gleichheitsgrundsatz resultiert ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für den Gesetzgeber.

Die durch das zweite Gewaltschutzgesetz eingefügte Bestimmung des § 73b ZPO erweist sich als unsachlich. Gemäß § 41 ZPO hat die in einem Rechtsstreit unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinen von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.

Demgegenüber sieht § 73b ZPO keinerlei Überprüfungsbefugnis des Gerichtes hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der psychosozialen Prozessbegleitung vor. Die Notwendigkeit der psychosozialen Prozessbegleitung wird ausschließlich der Einschätzung der Opferschutzeinrichtung, die die psychosoziale Prozessbegleitung ausübt, überlassen. Auch hinsichtlich der Höhe der für die Prozessbegleitung aufgelaufenen Kosten und der Notwendigkeit einzelner Tätigkeitsschritte der prozessbegleitenden Einrichtung ist keinerlei Überprüfung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit des Entgelts für diese Tätigkeit des Gerichts vorgesehen.

Damit liegt im Vergleich zu den Kosten anwaltlichen Beistands eine unsachliche Ungleichbehandlung vor, die Art 7 Abs 1 B VG widerspricht.

Die Bestimmung verletzt aber auch das Legalitätsprinzip. Gemäß Art 18 Abs 1 B VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Dem Gesetz lassen sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, nach welchen Kriterien die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung zu bemessen sind.

Der genannten Bestimmung lässt sich überhaupt nicht entnehmen, von wem die psychosoziale Prozessbegleitung ausgeübt werden soll. Lediglich dem Initiativantrag (271/A XXIV. GP, S. 27 3. Absatz) und dem Ausschussbericht (106 der Blg. XXIV. GP, S. 15 1. Absatz) lässt sich entnehmen, dass insoweit auf die Verordnungsermächtigung nach § 66 Abs 2 StPO verwiesen wird.

Nach dieser Bestimmung ist die Bundesministerin für Justiz ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit a oder b StPO nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren. Irgendeine Regelung der Höhe der Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung, oder eine Ermächtigung der Bundesministerin für Justiz, das angemessene Entgelt für die Ausübung der psychosozialen Prozessbegleitung festzulegen, lässt sich der genannten Bestimmung nicht entnehmen.

§73b Abs 1 letzter Satz ZPO legt lediglich Höchstbeträge fest, bis zu deren Erreichen psychosoziale Prozessbegleitung gewährt werden kann. Wie sich innerhalb dieser Höchstbeträge das Entgelt für die einzelnen von der psychosozialen Prozessbegleitung erbrachten Leistungen bemisst, ist in keiner Weise gesetzlich determiniert.

Damit liegt auch ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip des § 18 Abs 1 B VG vor.

Des weiteren verstößt die Bestimmung gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung im Sinne des Art 94 B VG. Welche Einrichtungen mit der Wahrnehmung der psychosozialen Prozessbegleitung betraut werden, wird aufgrund der oben zitierten Verordnungsermächtigung in § 66 Abs 2 StPO von der Bundesministerin für Justiz, somit einem Verwaltungsorgan, bestimmt. Die einzelnen Opferschutzeinrichtungen werden damit als beliehene Unternehmen im Rahmen der Verwaltung tätig. Die Gerichte sind aufgrund der Bestimmung des § 73b ZPO in der vorliegenden Form verhalten, den Gegner der psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmenden Partei zur Zahlung des für die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung aufgewendeten Betrages zu verpflichten ohne jegliche eigene Überprüfungsbefugnis. Damit wird das Ergebnis des Verwaltungsaktes, nämlich der Betrauung der Opferschutzeinrichtung durch die Bundesministerin für Justiz und die von der betrauten Opferschutzeinrichtung geltend gemachten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung ohne eigene Prüfungsbefugnis des Gerichts zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung in allen Instanzen im Sinne des Art 94 B VG ist damit verletzt.

Aus diesen Erwägungen hat das Rekursgericht daher den Beschluss gefasst, die Bestimmung des § 73b ZPO als verfassungswidrig anzufechten.

Die verfügte Unterbrechung des Rekursverfahrens beruht auf einer analogen Anwendung des § 190 ZPO (RIS-Justiz RS0116275)."

3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der den im Antrag erhobenen Bedenken entgegengetreten wird:

3.1. Zu den Prozessvoraussetzungen:

"1.1. Ein Antrag eines zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständigen Gerichtes im Sinne des Art 89 Abs 2 und Art 140 Abs 1 B VG auf Aufhebung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit hat zur Voraussetzung, dass das antragstellende Gericht die Gesetzesstelle, deren Aufhebung es beantragt, in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hat. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein gerichtlicher Normenkontrollantrag nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (zB VfSlg 15.299/1998, 15.548/1999, 16.191/2001, 16.295/2001, 16.925/2003, 17.670/2006 und 17.790/2006), wobei dieser Nachweis vom antragstellenden Gericht zu erbringen ist (zB VfSlg 13.445/1993, 14.314/1995, 14.512/1996 und 15.569/1999). Der Verfassungsgerichtshof weist gerichtliche Gesetzesprüfungsanträge auch dann mangels Präjudizialität zurück, wenn die angefochtenen Gesetzesstellen nicht in untrennbarem Zusammenhang mit den eine Voraussetzung für die Entscheidung des Anlassfalles bildenden Rechtsvorschriften stehen (zB VfSlg 10.904/1986, 12.067/1989).

1.2. Nach Auffassung der Bundesregierung ist der angefochtene § 73b ZPO nicht in seiner Gesamtheit präjudiziell.

Gegenstand des Anlassverfahrens ist ein Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem eine Partei eines Zivilverfahrens verpflichtet wurde, dem Bund einen bestimmten für die psychosoziale Prozessbegleitung der gegnerischen Partei aufgewendeten Betrag zu ersetzen. Es ist daher denkunmöglich, dass die ersten drei Sätze des § 73b Abs 2 ZPO, die die Stellung des psychosozialen Prozessbegleiters im Verfahren und seine Verfahrensrechte regeln, eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden.

2.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesvorschrift sind in einem auf Antrag eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden; der Verfassungsgerichtshof geht bei Bestimmung des Umfangs einer als verfassungswidrig aufzuhebenden Rechtsvorschrift stets vom Grundgedanken aus, dass ein Normenprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Teil der Norm möglichst nicht mehr verändert werden soll als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 8461/1978, 12.464/1990, 14.740/1997, 18.087/2007).

2.2. Im vorliegenden Antrag ist nach Auffassung der Bundesregierung auch der Anfechtungsumfang zu weit gefasst. Durch eine Aufhebung des gesamten § 73b ZPO würde mehr aus dem Rechtsbestand entfernt, als zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeiten erforderlich ist.

Das antragstellende Gericht hegt die Bedenken, dass die fehlende Überprüfungsbefugnis des Gerichtes hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der psychosozialen Prozessbegleitung und der - überdies unbestimmten - Höhe der dafür aufgelaufenen Kosten, deren Beurteilung ausschließlich der von der Bundesministerin für Justiz beauftragten Opferschutzeinrichtung obliegen, gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Legalitätsprinzip und den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung verstoße.

Es ist nicht ersichtlich und wird vom antragstellenden Gericht auch nicht dargelegt, warum zur Beseitigung dieser geltend gemachten Verfassungswidrigkeiten auch der - die Ausdehnung des psychosozialen Prozessbegleitung vom Straf- auf das Zivilverfahren regelnde - erste Satz des § 73b Abs 1 ZPO und die - die Stellung des psychosozialen Prozessbegleiters im Verfahren und seine Verfahrensrechte regelnden - ersten drei Sätze des § 73b Abs 2 ZPO aufzuheben wären oder warum diese Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der (allenfalls) aufzuhebenden Gesetzesstelle stehen sollen. Insbesondere hätte das antragstellende Gericht darlegen müssen, warum nicht die Aufhebung bloß des zweiten Satz des § 73b Abs 1 ZPO, wonach die Opferschutzeinrichtung die Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung zu beurteilen hat, zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit genügen würde.

3. Der Antrag erweist sich daher nach Auffassung der Bundesregierung wegen mangelnder Präjudizialität des § 73b ZPO in seiner Gesamtheit und unrichtiger Abgrenzung des Anfechtungsumfangs als unzulässig, weshalb er zurückzuweisen wäre. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof den Antrag dennoch für zulässig erachten sollte, nimmt die Bundesregierung im Folgenden zu den inhaltlichen Bedenken Stellung."

3.2. Zur Rechtslage erläutert die Bundesregierung:

"Mit dem durch das Zweite Gewaltschutzgesetz, BGBl I Nr 40/2009, eingefügten § 73b ZPO soll das strafprozessuale Institut der Prozessbegleitung (vgl. § 66 Abs 2 StPO) auf das Zivilverfahren ausgedehnt werden (vgl. die Begründung des Initiativantrages zum Zweiten Gewaltschutzgesetz 271/A, 24. GP, 17, 26).

Eine psychosoziale Prozessbegleitung können gemäß § 66 Abs 2 StPO Personen erlangen, die einem Gewaltverbrechen ausgesetzt, mit dem durch eine Straftat herbeigeführten Tod eines nahen Angehörigen konfrontiert oder durch eine Straftat in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnten (Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lita oder b StPO). Die Konfrontation eines Opfers mit dem (mutmaßlichen) Täter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bewirkt zwangsläufig die psychische Auseinandersetzung mit einem regelmäßig traumatischen Vorfall, der mit dem unmittelbaren Erleben eines gewaltsamen Übergriffs verbunden ist. Diese besondere emotionale Belastung soll durch die Beistellung einer entsprechend geschulten professionellen Unterstützung im Straf- und im Zivilverfahren soweit wie möglich aufgefangen werden. Die psychosoziale Prozessbegleitung dient der Vorbereitung der betroffenen Person auf das Gerichtsverfahren und deren Begleitung während desselben (vgl. § 66 Abs 2 StPO: '[...] Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren [...]'). Dadurch soll die Person in die Lage versetzt werden, die für sie unter diesen speziellen Umständen mit einem Gerichtsverfahren verbundene besondere psychische Herausforderung emotional möglichst schadlos zu bestehen (vgl. dazu auch den Ausschussbericht 406 BIgNR, 22. GP, 10 f, zu § 66 StPO idF des Strafprozessreformgesetzes BGBI. I Nr 19/2004, und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1059 BIgNR, 22. GP, 6, zu § 49a StPO idF der Novelle BGBI. I Nr 119/2005).

Nach § 73b Abs 1 ZPO soll die psychosoziale Prozessbegleitung, die einem Opfer im Strafverfahren gewährt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen im Zivilprozess 'weiter gelten' (Begründung des Initiativantrages zum Zweiten Gewaltschutzgesetz 271/A, 24. GP, 26). Die Bestimmung knüpft also an die Gewährung von psychosozialer Prozessbegleitung im Strafverfahren gemäß § 66 Abs 2 StPO.

Voraussetzung für die Gewährung von psychosozialer Prozessbegleitung gemäß § 73b Abs 1 ZPO ist, dass der darum ersuchenden Partei bereits in einem Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung gewährt wurde und ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Gegenstand von Zivil- und Strafverfahren besteht. Weiters besteht ein Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung nur, soweit dies zur Wahrung der Rechte dieser Personen und im Hinblick auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind von der Opferschutzeinrichtung, die die Prozessbegleitung bereitstellt, zu beurteilen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 113 BIgNR, 24. GP, 44, zu § 66 Abs 2 StPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBI. I Nr 52/2009). Ob eine bestimmte Person zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte die psychische Stütze einer Prozessbegleitung im Verfahren im Einzelfall benötigt, kann nur von einschlägig ausgebildeten Fachleuten beurteilt werden (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1059 BIgNR, 22. GP, 6, zu § 49a StPO idF der Novelle BGBI. I Nr 119/2005). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Entscheidung darüber sowohl im Strafverfahren (§66 Abs 2 letzter Satz StPO) als auch im Zivilverfahren (§73b Abs 1 zweiter Satz ZPO) den vom Bundesministerium für Justiz anerkannten Opferschutzeinrichtungen übertragen (Begründung des Initiativantrages zum Zweiten Gewaltschutzgesetz 271/A, 24. GP, 27; Kier in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 66 Rz 8, 18). Von der Möglichkeit, diese Entscheidung den Gerichten zu übertragen, wurde aus Überlegungen der Verfahrensökonomie Abstand genommen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 113 BIgNR, 24. GP, 44, zu § 66 Abs 2 StPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I Nr 52/2009), würde dies doch zwangsläufig die Bestellung eines Sachverständigen zur Beurteilung der persönlichen Betroffenheit in jedem Einzelfall erfordern und dadurch zumindest eine Verdoppelung des Kostenaufwands und eine erhebliche Verfahrensverzögerung bewirken.

Die Person des Prozessbegleiters wird demnach im jeweiligen Einzelfall nicht durch einen förmlichen (gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen) Akt bestellt, sondern - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - formlos von der jeweiligen Opferschutzeinrichtung der zu begleitenden Partei zur Seite gestellt. Die Aufgabe des Gerichts in Bezug auf die psychosoziale Prozessbegleitung beschränkt sich darauf, den von der Opferschutzeinrichtung beigegebenen Prozessbegleiter am Verfahren gemäß § 73b Abs 2 erster bis dritter Satz ZPO zu beteiligen sowie nach Maßgabe des § 73b Abs 2 letzter Satz ZPO nach rechtskräftiger Erledigung über die Streitsache die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung dem Gegner der begleiteten Person zur Zahlung an den Bund aufzuerlegen.

Ähnlich wie im Strafverfahren (§381 Abs 1 Z 9 StPO) sollen die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung auch im Zivilverfahren vom Beschuldigten des Strafverfahrens als Gegner der begleiteten Partei getragen werden, jedoch gemäß § 73b Abs 2 letzter Halbsatz ZPO - in Übereinstimmung mit dem im zivilprozessualen Kostenersatzrecht üblichen 'Erfolgsprinzip' - bloß soweit, als diesem vom Gericht eine Ersatzpflicht der (sonstigen) Kosten des Verfahrens auferlegt wurde oder er eine solche in einem Vergleich übernommen hat (vgl. auch die Begründung des Initiativantrages 271/A, 24. GP, S. 27, zum Zweiten Gewaltschutzgesetz). Diese Regelung ist der Kostenersatzpflicht des Gegners der Verfahrenshilfe genießenden Partei in § 70 erster Satz ZPO nachempfunden (auch hier tritt zunächst der Bund in Vorlage für die Kosten der mittellosen Partei).

Das Gericht bestimmt also die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung dem Grunde und der Höhe nach und - [um] entsprechend der genannten Kriterien - eine allfällige Ersatzpflicht des Gegners gegenüber dem Bund anzuordnen. Da die begleitete Partei die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung niemals auch nur vorläufig zu tragen hat, handelt es sich hiebei nicht um einen Anwendungsfall der Kostenersatzregelungen der §§40 ff ZPO, sondern um eine eigenständige Kostenersatzanordnung. Jene Kosten, welche dem Gegner nicht auferlegt werden können (weil bzw. soweit er im Zivilverfahren obsiegt hat), sind endgültig vom Bund zu tragen.

Nach § 73b Abs 1 letzter Satz ZPO werden die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung der Höhe nach begrenzt. Sie wird für den Zivilprozess bis zu einem Höchstbetrag von Euro 800,- gewährt; genießt das Opfer Verfahrenshilfe, so beträgt der Höchstbetrag Euro 1.200,-.

In den gemäß § 66 Abs 2 StPO abzuschließenden Verträgen zwischen der Bundesministerin für Justiz und den Opferschutzeinrichtungen wird festgelegt, mit welchen Beträgen die Leistungen der Opferschutzeinrichtungen im Rahmen der Prozessbegleitung vom Bund abgegolten werden. Außerdem werden die Opferschutzeinrichtungen zur Qualitätssicherung der Prozessbegleitungsmaßnahmen verpflichtet. Die Einrichtungen haben die Auswahl geeigneter Personen sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass die für die Durchführung von Prozessbegleitung herangezogenen Personen die vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geförderten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen in Anspruch nehmen. Es obliegt der Bundesministerin für Justiz zu überprüfen, ob die Opferschutzeinrichtungen ihre vertraglichen Obliegenheiten pflichtgemäß erfüllen. Die 45 derzeit beauftragten Einrichtungen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz veröffentlicht."

3.3. Zu den vorgebrachten Bedenken:

"Vorbemerkung:

Die Bundesregierung verweist eingangs auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach sich der Gerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Bedenken zu beschränken hat (vgl. zB 14.050/1995 und 14.466/1996). Der Verfassungsgerichtshof beurteilt ausschließlich, ob die angefochtenen Bestimmungen aus den in der Begründung des Antrags dargelegten Gründen verfassungswidrig sind (vgl. zB 14.466/1996). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken.

1. Zum behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz:

1.1. Das antragstellende Gericht behauptet, dass § 73b ZPO unsachlich sei, da er keine Überprüfungsbefugnis des Gerichts hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der psychosozialen Prozessbegleitung und der Höhe der dafür aufgelaufenen Kosten vorsehe, sondern deren Einschätzung der Opferschutzeinrichtung überlasse, die die Prozessbegleitung bereitstellt. Damit liege im Vergleich zu den Kosten des anwaltlichen Beistandes eine unsachliche Ungleichbehandlung vor, die Art 7 Abs 1 B VG widerspreche; nach § 41 ZPO bestimme nämlich das Gericht, welche Kosten die unterliegende Partei ihrem Gegner als notwendig zu ersetzen habe (S. 6 des Antrags).

1.2. Dieses Vorbringen trifft nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu.

1.2.1. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Gesetzgeber liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dann vor, wenn das Gesetz an gleiche Tatbestände ungleiche Rechtsfolgen knüpft oder ungleiche Tatbestände gleich behandelt. Differenzierungen durch das Gesetz müssen immer sachlich gerechtfertigt sein (VfSlg 11.190/1986, 11.641/1988, 13.477/1993 uva). Der Verfassungsgerichtshof hat gelegentlich allgemeine Gesichtspunkte hervorgehoben, die eine sachliche Rechtfertigung begründen können; danach kann eine Regelung aus Gründen der Verwaltungsökonomie gerechtfertigt sein (zB VfSlg 13.299/1992, 13.726/1994, 13.977/1994, 15.819/2000, 15.843/2000, 17.931/2006).

Auch steht es dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung frei, sich in einzelnen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die den Erfordernissen und Besonderheiten unterschiedlicher Verfahrensarten adäquat Rechnung tragen. Zwischen verschiedenen Verfahren sind daher differenzierende Regelungen zulässig, sodass ein Vergleich untereinander nicht erfolgt (zB VfSlg 10.770/1986, VfSlg 11.795/1988, 13.420/1993, 13.455/1993, 13.527/1993). So hat der Verfassungsgerichtshof etwa einen Vergleich unterschiedlicher Kostenersatzregelungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für unterschiedliche Rechtssachen abgelehnt (VfSlg 13.455/1993).

1.2.2. Nach Auffassung der Bundesregierung ist daher auch ein Vergleich zwischen den allgemeinen Bestimmungen über die Prozesskosten (§§40 ff ZPO) und der Kostentragungsregelung des § 73b ZPO für das Rechtsinstitut der psychosozialen Prozessbegleitung von vornherein ausgeschlossen.

1.2.3. Die Kostentragungsregelung des § 73b ZPO ist aber auch in sich sachlich; selbst bei einem Vergleich mit den allgemeinen Bestimmungen über die Prozesskosten erweisen sich die unterschiedlichen Regelungen nach Ansicht der Bundesregierung als sachlich gerechtfertigt:

Das zivilprozessuale Kostenrecht regelt, welche Person (Partei) die Kosten aller Aufwendungen, die den Parteien anlässlich der Prozessführung entstehen, zu bestreiten bzw. (allenfalls) zu ersetzen hat. Gemäß § 40 Abs 1 ZPO gilt der Grundsatz, dass jede Partei die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten hat.

Demgegenüber wird durch § 73b ZPO dem Opfer eine Unterstützung im Zivilverfahren zur Seite gestellt, deren Kosten es grundsätzlich nicht tragen muss. Die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung werden zunächst zur Gänze vom Bund getragen; eine Ersatzpflicht der begleiteten Partei ist nicht vorgesehen (zur vergleichbaren Rechtslage nach § 66 Abs 2 ZPO [StPO] vgl. OLG Linz , 8 Bs 204/08v; Kier in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 66 Rz 9 f).

Die Kostenersatzregelung in § 73b Abs 2 ZPO geht also von eine[m] gänzlichen anderen Ausgangspunkt aus als die allgemeinen Kostenersatzregelungen der §§40 ff ZPO. Folglich trifft § 73b Abs 2 ZPO eine eigenständige Regelung für den Kostenersatz für die vom Bund im Rahmen der psychosozialen Prozessbegleitung aufgewendeten Beträge. Dabei werden lediglich punktuell gewisse - auch in dieser Konstellation passende - Elemente des zivilprozessualen Kostenersatzrechts der §§40 ff ZPO übernommen, während darüber hinaus - aufgrund des abweichenden Regelungskonzepts der §§40 ff ZPO - eigenständige Anordnungen getroffen wurden.

In Übereinstimmung mit den Grundsätzen des zivilprozessualen Kostenrechts soll eine Ersatzpflicht auch gemäß § 73b ZPO nur in dem Ausmaß entstehen, in dem dem Bund auch tatsächlich ein finanzieller Aufwand durch entsprechende Leistungen an eine Opferschutzeinrichtung entstanden ist. Entsprechend dem 'Erfolgsprinzip' des zivilprozessualen Kostenersatzrechts schuldet der Gegner der begleiteten Partei dem Bund die Kosten der Prozessbegleitung nur, wenn und soweit er im (Zivil-) Verfahren unterliegt.

Nach dem Konzept des § 73b ZPO iVm. § 66 Abs 2 StPO besteht kein Raum für eine Überprüfungsbefugnis der Gerichte hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Gewährung von Prozessbegleitung an sich oder der einzelnen von der Opferschutzeinrichtung verzeichneten Tätigkeiten. Das Institut der psychosozialen Prozessbegleitung dient der Wahrung der Interessen des Opferschutzes im Strafverfahren und (daran anknüpfend) im Zivilverfahren. Dadurch soll ein einheitliches Schutzniveau für eine bestimmte Personengruppe im Gerichtsverfahren gewährleistet werden, dessen Bedarf in der besonderen persönlichen Belastung durch deren Eigenschaft als Opfer einer Gewalttat im Sinne des § 65 Z 1 lita oder b StPO gründet. Eine Erforderlichkeitsprüfung durch das Gericht soll gerade nicht erfolgen; nach dem Willen des Gesetzgebers soll jede insoweit betroffene Person einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung haben (zu § 66 Abs 2 ZPO vgl. Kier in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 66 Rz 9).

Die Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Person zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte die psychische Stütze einer Prozessbegleitung im Verfahren im Einzelfall benötigt, hat der Gesetzgeber, wie bereits ausgeführt (vgl. oben Pkt. II), sowohl im Strafverfahren (§66 Abs 2 letzter Satz StPO) als auch im Zivilverfahren (§73b Abs 1 zweiter Satz ZPO) aus Gründen der Verfahrensökonomie den von der Bundesministerin für Justiz beauftragten - über das erforderliche Fachwissen verfügenden - Opferschutzeinrichtungen übertragen.

Zum vom antragstellenden Gericht als Vergleichsmaßstab ins Treffen geführten gesetzlichen Rahmen der ersatzfähigen Kosten einer anwaltlichen Vertretung (§41 ZPO) ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht auch in diesem Bereich nicht zu prüfen befugt ist, ob eine anwaltliche Vertretung an sich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist; auch kann das Gericht deren per Gesetz (RATG) oder Verordnung (Normalkostentarif) festgesetzte Höhe nicht anders bestimmen. Das Gericht ist - in den Grenzen des § 54 Abs 1a ZPO - lediglich zur Prüfung berufen, ob die jeweiligen verzeichneten Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Im Gegensatz zur Ansicht des antragstellenden Gerichts liegt demnach insofern eine parallele Regelung vor: Die Frage, ob bei einem Opfer eine psychosoziale Prozessbegleitung notwendig ist, ist der Beurteilung des Gerichts ebenso entzogen, wie die Frage, ob eine Partei, die sich eines Rechtsanwaltes bedient, dessen auch bedurfte. Die Regelung des § 73b ZPO ist insofern sogar 'strenger', als die Prüfung der persönlichen Betroffenheit des Opfers durch die Opferschutzeinrichtung im jeweiligen Einzelfall als weitere Voraussetzung für die (Weiter )Gewährung der Prozessbegleitung hinzutritt, während die Beiziehung eines Rechtsanwalts im Gerichtsverfahren entweder gänzlich der freien Willensentscheidung der Partei überlassen oder - im Falle der Anwaltspflicht - bereits vom Verfahrensgesetzgeber vorweggenommen wird.

1.2.4. § 73b ZPO verstößt nach Auffassung der Bundesregierung daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

2. Zum behaupteten Verstoß gegen das Legalitätsprinzip:

2.1. Das antragstellende Gericht bringt vor, dass § 73b ZPO auch das Legalitätsprinzip nach Art 18 Abs 1 B VG verletze, da sich dieser Bestimmung nicht entnehmen lasse, nach welchen Kriterien die Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung zu bemessen seien (§73b Abs 1 letzter Satz ZPO lege lediglich Höchstbeträge fest) und von wem die psychosoziale Prozessbegleitung ausgeübt werden soll (S. 6f des Antrags).

2.2. Dieses Vorbringen trifft nach Auffassung der Bundesregierung ebenfalls nicht zu.

2.2.1. Nach herrschender Auffassung gilt das Bestimmtheitsgebot des Art 18 Abs 1 B VG (neben der Gerichtsbarkeit) nur für die Hoheitsverwaltung (vgl. die Nachweise bei Rill in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar, Bundesverfassungsrecht, Art 18 B VG, Rz. 34 ff).

Nach § 73b Abs 1 erster Satz ZPO soll die psychosoziale Prozessbegleitung, die einem Opfer im Strafverfahren gewährt wurde, unter bestimmten Umständen im Zivilprozess weiter gelten. Die Bestimmung knüpft also, wie oben (Pkt. II) bereits ausgeführt, an die Regelungen der Strafprozessordnung über die Gewährung von Prozessbegleitung (§66 Abs 2 StPO) an.

§66 Abs 2 StPO ermächtigt die Bundesministerin für Justiz, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lita oder b StPO auf deren Ersuchen nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren. Auftraggeber der psychosozialen Prozessbegleitung ist somit der Bund. Er schließt gemäß § 66 Abs 2 StPO sowie auf Basis des ArtVI ('Förderung von Einrichtungen der Opferhilfe') der StPO-Novelle 1999, BGBl I Nr 55/1999, mit Opferschutzeinrichtungen Förderverträge ab (vgl. dazu die §§20 ff der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, ARR 2004, BGBl II Nr 51/2004) und gilt ihnen die im Rahmen der Prozessbegleitung erbrachten Leistungen - entsprechend diesen Verträgen - direkt ab (OLG Linz , 8 Bs 204/08v; Kier in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 66 Rz 18). Die Tätigkeit der Opferschutzeinrichtungen basiert demnach auf zivilrechtlichen Verträgen, die von der Bundesministerin für Justiz im Rahmen der sog. Privatwirtschaftsverwaltung abgeschlossenen werden. Gegenstand dieser Verträge ist auch die Höhe der Abgeltung der psychosozialen Prozessbegleitung durch den Bund, wobei § 73b Abs 1 letzter Satz ZPO einen Höchstbetrag festlegt. Diese Höchstbeträge begrenzen auch die Kostenersatzpflicht des Gegners der begleiteten Partei.

Hingegen begründet § 73b ZPO kein Rechtsverhältnis zwischen der Opferschutzeinrichtung und der begleiteten Partei, sondern regelt in Abs 2 lediglich die verfahrensrechtliche Stellung des psychosozialen Prozessbegleiters.

§73b ZPO überträgt weder der Opferschutzeinrichtung noch dem psychosozialen Prozessbegleiter hoheitliche Befugnisse. Es ist daher auch unzutreffend, wenn das antragstellende Gericht davon spricht, dass die Opferschutzeinrichtungen 'als beliehene Unternehmen im Rahmen der Verwaltung' tätig werden. Auch bei der Tätigkeit der Prozessbegleiter handelt es sich jedenfalls nicht um Hoheitsverwaltung. Vielmehr werden spezifisch für die Bedürfnisse des Opferschutzes geschulte Sozialarbeiterinnen und Psychologinnen Opfern zur psychischen Unterstützung und psychologischen Beratung in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren zur Seite gestellt.

Da somit weder der Opferschutzeinrichtung noch dem psychosozialen Prozessbegleiter hoheitliche Befugnisse übertragen werden, das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der die Prozessbegleitung gewährenden Opferschutzeinrichtung ein privatrechtliches ist und im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses auch die Abgeltung der Prozessbegleitung durch den Bund erfolgt, gelangt Art 18 Abs 1 B VG - ungeachtet der Frage, ob überhaupt Verwaltung vorliegt - nicht zur Anwendung. Das vom antragstellenden Gericht monierte Fehlen von gesetzlichen Regelungen über die 'Höhe der Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung' und die Bemessung einzelner Teilleistungen (Antrag S. 7) ist daher unter dem Gesichtspunkt des Art 18 Abs 1 B VG von vornherein unbedenklich.

2.2.2. Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 73b Abs 2 ZPO hat das Gericht den Gegner 'zum Ersatz der für die psychosoziale Prozessbegleitung aufgewendeten Beträge gegenüber dem Bund' zu verpflichten. Gemeint sind damit die vom Bund aufgewendeten Beträge, also jene Beträge, zu deren Leistung sich der Bund in den gemäß § 66 Abs 2 StPO abgeschlossenen Verträgen gegenüber den Opferschutzeinrichtungen für die Gewährung von psychosozialer Prozessbegleitung verpflichtet hat. In der Praxis werden in diesen Verträgen bestimmte Stundensätze für bestimmte Leistungen vereinbart. § 73b Abs 2 ZPO setzt also voraus, dass das Gericht feststellt, in welcher Höhe der Bund Kosten für die psychosoziale Prozessbegleitung aufgewendet hat. In welcher Weise das Gericht dabei vorzugehen hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Das ist verfassungsrechtlich allerdings unbedenklich; auch das allgemeine Kostenrecht der ZPO regelt nicht ausdrücklich, auf welche Weise das Gericht festzustellen hat, in welcher Höhe den Parteien Kosten erwachsen sind (M. Bydlinksi [Bydlinski] in Fasching/Konecny 2 II/1 § 54 ZPO Rz 20). Anders als dies etwa nach der mit Erkenntnis vom , G84/11, aufgehobenen Rechtslage der Fall war, nach der das Gericht das Kostenverzeichnis der Kostenersatz beanspruchenden Partei seiner Entscheidung unter bestimmten Umständen 'ungeprüft' zu Grunde zu legen hatte (§54 Abs 1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr 111/2010), ist das Gericht bei der Kostenentscheidung nach § 73b Abs 2 ZPO nicht gehindert, von der Opferschutzeinrichtung behauptete Leistungen und verzeichneten Stundensätze einer richterlichen Würdigung zu unterziehen. Höhere als die vom Bund mit den Opferschutzeinrichtungen vertraglich vereinbarten Beträge können vom Gericht nicht zugesprochen werden, wobei § 73b Abs 2 letzter Satz ZPO einen Höchstbetrag für die Abgeltung der Gewährung von psychosozialer Prozessbegleitung durch den Bund normiert. Dieser Höchstbetrag beschränkt auch den Kostenersatzanspruch des Bundes gegenüber dem Gegner der begleiteten Partei.

2.2.3. Dem Vorwurf, dass sich § 73b ZPO nicht entnehmen lasse, von wem die psychosoziale Prozessbegleitung ausgeübt werden soll, ist entgegenzuhalten, dass sich aus der in § 73b ZPO vorgesehenen Möglichkeit der Weitergeltung der in einem sachlich zusammenhängenden Strafverfahren gewährten Prozessbegleitung im Zivilverfahren ergibt, dass die Prozessbegleitung durch die beauftragten Einrichtungen iSd. § 66 Abs 2 StPO gewährt wird. Das wird in den Gesetzesmaterialien, auf die das antragstellende Gericht selbst hinweist, auch ausdrücklich klargestellt (Begründung des Initiativantrages zum Zweiten Gewaltschutzgesetz 271/A, 24. GP, 27). Im Übrigen geht auch das antragstellende Gericht selbst - im Zusammenhang mit der Behauptung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung - davon aus, dass die psychosoziale Prozessbegleitung von den beauftragten Einrichtungen iSd. § 66 Abs 2 StPO gewährt wird.

2.2.4. § 73b ZPO verstößt nach Auffassung der Bundesregierung daher auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip.

3. Zum behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung:

3.1. Das antragstellende Gericht bringt vor, dass die Gewährung der psychosozialen Prozessbegleitung durch die von der Bundesministerin für Justiz gemäß § 66 Abs 2 StPO betrauten Einrichtungen erfolgte, die 'als beliehene Unternehmen im Rahmen der Verwaltung tätig' seien. Auf Grund des § 73b ZPO seien die Gerichte dazu verhalten, den Gegner der begleiteten Partei zur Zahlung des für die psychosoziale Prozessbegleitung aufgewendeten Betrages zu verpflichten, ohne über eine eigenständige gerichtliche Prüfungsbefugnis hinsichtlich der von der Opferschutzeinrichtung geltend gemachten Kosten zu verfügen. Damit werde das Ergebnis eines Verwaltungsaktes, 'nämlich [die] Betrauung der Opferschutzeinrichtung durch die Bundesministerin für Justiz und die von der betrauten Opferschutzeinrichtung geltend gemachten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung ohne eigene Prüfungsbefugnis des Gerichts zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung', wodurch der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung im Sinne des Art 94 B VG verletzt würde (S. 7f des Antrags).

3.2. Dieses Vorbringen trifft nach Auffassung der Bundesregierung ebenfalls nicht zu.

3.2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat (zB 10.300/1984, 10.452/1985, 11.259/1987, 16.772/2002, 17.083/2003), ergibt sich aus dem in Art 94 B VG verankerten Prinzip der Trennung der Justiz von der Verwaltung die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Angelegenheit zur Gänze zur Vollziehung entweder den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden zuzuweisen. Daraus folgt, dass über ein und dieselbe Frage nicht sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßig gegliederten Nacheinander, entscheiden dürfen; jede verfahrensrechtliche Verflechtung von Gerichten und Verwaltungsbehörden zu einer organisatorischen Einheit ist als unzulässig anzusehen.

Wie der Verfassungsgerichtshof jedoch ebenfalls ausgesprochen hat, bestehen keine Bedenken dagegen, in ein und derselben Angelegenheit der Verwaltungsbehörde die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens eines Tatbestandselementes, dem Gericht dagegen die Feststellung des Vorliegens anderer Voraussetzungen zu übertragen (VfSlg 6936/1972, 16.772/2002, 16.797/2003, 17.083/2003).

Nach VfSlg 10.476/1985 (vgl. auch VfSlg 16.772/2002, 16.797/2003, 17.083/2003) verbietet Art 94 B VG zwar, dass Gerichte - mit Ausnahme jener des öffentlichen Rechts - Entscheidungen von Verwaltungsbehörden überprüfen oder umgekehrt, dagegen ist es 'unvermeidlich, daß Verwaltungsbehörden Vorfragen beurteilen, deren Lösung als Hauptfrage den Gerichten obliegt und umgekehrt, und es ist auch nicht ausgeschlossen, daß ein und dieselbe Rechtsfrage je nach ihrem Zusammenhang einmal von einem Gericht und einmal von einer Verwaltungsbehörde beantwortet wird; es wird dann aber nicht in zwei verschiedenen Verfahren über dieselbe (konkrete) Rechtssache, sondern - teilweise - unter Beantwortung gleicher (abstrakter) Rechtsfragen über unterschiedliche Sachen entschieden.'

3.2.2. Das antragstellende Gericht scheint die Betrauung der Opferschutzeinrichtungen durch die Bundesministerin für Justiz gemäß § 66 Abs 2 StPO und die Abgeltung von psychosozialer Prozessbegleitung durch den Bund als für das Gericht, das gemäß § 73b Abs 2 letzter Satz ZPO den Gegner zum Ersatz der für die psychosoziale Prozessbegleitung aufgewendeten Beträge gegenüber dem Bund zu verpflichten hat, bindende Vorfrageentscheidung oder als eine Art Tatbestandswirkung zu deuten. Eine solche Deutung wäre nach der vorstehenden Rechtsprechung allerdings im Hinblick auf Art 94 B VG unbedenklich. Soweit sich das antragstellende Gericht dabei insbesondere gegen den Aspekt der Bindung wendet, ist anzumerken, dass sogar eine Bindung des Gerichtes an einen rechtskräftigen Bescheid verfassungsrechtlich unbedenklich wäre (VfSlg 4130/1962).

Wie bereits ausgeführt erfolgt aber weder die Betrauung der Opferschutzeinrichtung noch die Abgeltung von psychosozialer Prozessbegleitung durch den Bund durch einen Hoheitsakt, sodass es zur Überprüfung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung durch ein Gericht gar nicht kommt. Soweit sich aber die Rechtsträger der Gebietskörperschaften den Rechtsformen des Privatrechts bedienen, besteht grundsätzlich eine Zuständigkeit der Gerichte.

3.2.3. § 73b ZPO verstößt nach Auffassung der Bundesregierung daher auch nicht gegen den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung."

II. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. § 40 ZPO, RGBl. 113/1895, und § 41 ZPO, RGBl. 113/1895 idF StGBl. 95/1919 – geregelt im Ersten Teil des Ersten Abschnitts – haben (samt Überschrift) folgenden Wortlaut:

"Fünfter Titel

Processkosten

§40. (1) Jede Partei hat die durch ihre Processhandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gerichte im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von amtswegen vorgenommen werden, sind von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten.

(2) Inwieferne den Parteien ein Anspruch auf Ersatz der von ihnen bestrittenen Kosten zusteht, ist, soweit dieses Gesetz nicht besondere Anordnungen enthält, nach den Bestimmungen dieses Titels zu beurtheilen.

§41. (1) Die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner, sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Processführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als nothwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit das Maß der Entlohnung des Rechtsanwalts oder sonst die Höhe der Kosten durch Tarife geregelt ist, hat die Feststellung des Kostenbetrages nach diesen Tarifen zu geschehen.

(3) Die Vorschriften des ersten Absatzes gelten insbesondere auch hinsichtlich der Kosten, welche durch die Zuziehung eines nicht am Sitze des Proceßgerichtes oder des ersuchten Richters wohnenden Rechtsanwalts entstanden sind. Die Kosten, welche dadurch verursacht wurden, dass für die nämliche Partei mehrere Rechtsanwälte beigezogen wurden, sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht übersteigen, oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste."

1. Die – ebenfalls im Ersten Teil des Ersten Abschnitts geregelte – (zur Gänze) angefochtene (hervorgehobene) Bestimmung des § 73b ZPO, RGBl. 113/1895 idF BGBl I 40/2009, hat (samt Überschrift) folgenden Wortlaut:

"Neunter Titel

Prozessbegleitung

§73b. (1) Wurde einem Opfer im Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung gewährt, so gilt diese auf sein Verlangen auch für einen zwischen ihm und dem Beschuldigten des Strafverfahrens geführten Zivilprozess, wenn der Gegenstand des Zivilprozesses in sachlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Strafverfahrens steht und soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers unter größtmöglicher Bedachtnahme auf seine persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Dies ist von der Opferschutzeinrichtung, die die Prozessbegleitung bereit stellt, zu beurteilen. Gleiches gilt, wenn das Opfer als Zeuge über den Gegenstand des Strafverfahrens vernommen werden soll. Die psychosoziale Prozessbegleitung wird für den Zivilprozess bis zu einem Höchstbetrag von 800 Euro gewährt; genießt das Opfer Verfahrenshilfe, so beträgt der Höchstbetrag 1 200 Euro.

(2) Der psychosoziale Prozessbegleiter hat im Verfahren die Stellung einer Vertrauensperson. Er darf das Opfer auf dessen Wunsch zu allen Verhandlungen und Vernehmungen begleiten. Er ist vom Gericht von diesen Terminen zu verständigen. Das Gericht hat nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache den Gegner zum Ersatz der für die psychosoziale Prozessbegleitung aufgewendeten Beträge gegenüber dem Bund zu verpflichten, soweit dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat."

2. § 65 StPO, BGBl 631/1975 idF BGBl I 135/2009, und § 66 StPO, BGBl 631/1975 idF BGBl I 52/2009, haben folgenden (auszugsweise wiedergegebenen) Wortlaut:

"4. Hauptstück

Opfer und ihre Rechte

1. Abschnitt

Allgemeines

Definitionen

§65. Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. 'Opfer'

a. jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte,

b. der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren,

c. jede andere Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte,

2. – 4. […].

2. Abschnitt

Opfer und Privatbeteiligte

Opferrechte

§66. (1) […].

(2) Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lita oder b ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lita oder b nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren."

II. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsge richtshofes darf daher ein Antrag auf Aufhebung einer generellen Norm nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurück gewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren wiederholt dargelegt hat (vgl. zB VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt erhält und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestim mungen auch erfasst werden.

Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen allerdings nicht zur Gänze unzulässig, sondern führt, wenn der Antrag in der Sache begründet ist, im Falle der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. ).

1.3. Die Präjudizialitätsfrage wurde vom antragstellenden Gericht im Ergebnis denkmöglich beantwortet: Vor dem Hintergrund des (die erstgerichtlichen Feststellungen über die Notwendigkeit der Prozessbegleitung und das Ausmaß des Ersatzbetrages bestreitenden) Vorbringens des Rekurswerbers spricht nichts gegen die Annahme, dass das antragstellende Gericht jedenfalls die Vorschriften des § 73b Abs 1 und Abs 2 letzter Satz ZPO bei seiner Rekursentscheidung anzuwenden hätte.

Bei der Regelung des § 73b ZPO handelt es sich aber zudem um eine – im Hinblick auf ihre einzelnen Sätze in einem untrennbaren Zusammenhang stehende – Gesamtregelung, gegen die vom antragstellenden Gericht konkrete Bedenken vorbracht wurden. Auch der Bezug der vorgetragenen Bedenken zum jeweiligen Teil des § 73b ZPO lässt sich dem Antrag hinlänglich entnehmen.

1.4. Der Gesetzesprüfungsantrag ist somit – da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – zulässig.

2. In der Sache

Der Antrag erweist sich allerdings als nicht begründet:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der auf geworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließ lich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Das antragstellende Gericht bringt im Kern vor, dass es ihm als Rekursgericht auf Grundlage der angefochtenen Regelung des § 73b ZPO verwehrt sei, selbst die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der psychosozialen Prozessbegleitung im Zivilverfahren beurteilen sowie die Höhe der dafür angefallenen Kosten prüfen zu können. Darin wird im Ergebnis eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 Abs 1 B-VG), des Legalitätsprinzips (Art18 Abs 1 B-VG) sowie des Grundsatzes der Trennung der Justiz von der Verwaltung (Art94 B-VG) erblickt.

2.3. Die Unsachlichkeit der angefochtenen Regelung begründet das antragstellende Gericht insbesondere mit dem Argument, dass in Ansehung der bekämpften Regelung "im Vergleich zu den Kosten anwaltlichen Beistands" gemäß § 41 ZPO eine gegen Art 7 Abs 1 B-VG verstoßende Ungleichbehandlung vorliege. Nach § 41 ZPO habe die unterlegene Partei dem Gegner alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, deren Festsetzung dem Gericht nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände obliege; demgegenüber räume § 73b ZPO dem Gericht keine Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich des Erfordernisses und der Zweckmäßigkeit der Prozessbegleitung sowie der Höhe des Ersatzes ein.

2.3.1. Wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung zutreffend hervorhebt, geht der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass aus dem Vergleich unterschiedlicher verfahrensrechtlicher Regelungen unter Sachlichkeitsgesichtspunkten nichts zu gewinnen ist, weil es dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich offensteht, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind (vgl. zB VfSlg 10.084/1984, 10.770/1986). Insbesondere widersprechen differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen – mögen diese auch eine bestimmte Verwandtschaft aufweisen – nicht dem Gleichheitssatz (vgl. VfSlg 13.455/1993, 15.190/1998 mwN).

2.3.2. Bei den Vorschriften über die Rückerstattung der Kosten für psychosoziale Prozessbegleitung durch die im Zivilverfahren unterlegene – kostenpflichtige – Partei an den Bund nach § 73b ZPO handelt es sich um eine eigenständige, mit den allgemeinen Kostenersatzregelungen der §§40 ff. ZPO, insbesondere des § 41 Abs 1 ZPO, nicht vergleichbare Bestimmung:

2.3.3. Die im Ersten Abschnitt ("Parteien") des Ersten Teils ("Allgemeine Bestimmungen"), Fünfter Titel ("Processkosten"), enthaltenen Vorschriften (§§40 ff. ZPO) regeln – soweit keine Sonderbestimmung besteht (§40 Abs 2 ZPO) – die Kostenersatzpflicht, die gemäß dem vom antragstellenden Gericht als Vergleichsmaßstab herangezogenen § 41 Abs 1 ZPO die vollständig unterlegene Partei gegenüber dem Gegner hinsichtlich aller zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Kosten trifft.

Demgegenüber regelt der im Neunten Titel ("Prozessbegleitung") desselben Abschnitts und Teils der ZPO enthaltene § 73b im letzten Satz des Abs 2 die Pflicht des Gegners der begleiteten Partei zum Ersatz der vorläufig vom Bund getragenen Kosten der Prozessbegleitung gegenüber dem Bund im Falle und nach Maßgabe des Ausmaßes des Obsiegens der begleiteten Partei. Die Regelung dient dem Schutz des Opfers einer Straftat, weshalb für die mit der Prozessbegleitung verbundenen Aufwendungen grundsätzlich der Bund in Vorlage tritt und das begleitete Opfer – unabhängig vom Prozessausgang und unabhängig von dessen wirtschaftlicher Lage – nie ersatzpflichtig wird. Im Fall des (teilweisen) Unterliegens (oder bei Kostenübernahme durch Vergleich) ist der Gegner der begleiteten Partei – unter der Voraussetzung, dass ihm die Kostenersatzpflicht auferlegt wurde – nach Rechtskraft des Urteils (oder des Vergleichs) gegenüber dem Bund zur (gänzlichen oder partiellen) Erstattung der von diesem aufgewendeten Beträge innerhalb der betraglichen Grenzen des § 73b ZPO heranzuziehen (vgl. auch IA 271/A 24. GP, 26 f.).

2.3.4. Der Gesetzgeber überlässt die Beurteilung der Erforderlichkeit der Gewährung psychosozialer Prozessbegleitung zur Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers im Zivilverfahren (wie im Strafverfahren) im Einzelfall der jeweiligen Opferschutzeinrichtung, weil (nur) diese über das für die Beurteilung der persönlichen Betroffenheit des begleiteten Opfers notwendige besondere Fachwissen verfügt (vgl. IA 271/A 24. GP, 27 sowie RV 1059 BlgNR 22. GP, 6 zu § 49a StPO aF als Vorgängerbestimmung des § 66 Abs 2 StPO). Entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichtes ist das über die Ersatzpflicht des unterlegenen Gegners der Prozessbegleitung genießenden Partei zur Entscheidung berufene Gericht durch das Regelungsregime des § 73b ZPO keineswegs gehindert, das Vorliegen der in § 73b ZPO iVm § 66 Abs 2 StPO vorgesehenen Voraussetzungen sowie die Richtigkeit der von der Opferschutzeinrichtung verzeichneten Leistungen zu überprüfen und (im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Limitierung) nach eigener Würdigung zu bemessen.

Eine Unsachlichkeit dieser Regelung lässt sich aus dem Antragsvorbringen somit nicht ableiten.

2.4. Soweit das antragstellende Gericht im gegebenen Zusammenhang auch das Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG für verletzt erachtet, weil dem Gesetz weder Kriterien für die Bemessung der Kosten der Prozessbegleitung noch darüber zu entnehmen seien, wer für diese Aufgabe herangezogen werden soll, wobei auf eine "Verordnungsermächtigung nach § 66 Abs 2 StPO verwiesen wird", ist es ebenfalls nicht im Recht:

2.4.1. Das insoweit erstattete Vorbringen, § 73b Abs 1 Satz 3 ZPO lege lediglich Höchstbeträge fest, bis zu welchen psychosoziale Prozessbegleitung im Zivilverfahren gewährt werde, ohne nähere Parameter zu benennen, nach denen die Kosten zu bemessen sind, verkennt erneut Inhalt und Systematik der bekämpften Regelung: Erklärtes Ziel ist es, das strafprozessuale Institut der Prozessbegleitung des Opfers auf das Zivilverfahren auszudehnen. Voraussetzung jeder Prozessbegleitung in Verfahren vor den Zivilgerichten ist folglich, dass diese bereits in einem parallel dazu geführten Strafverfahren gewährt wurde oder wird und ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Gegenstand von Zivil- und Strafverfahren besteht (vgl. IA 271/A 24. GP, 26 f.). Vor dem Hintergrund des Determinierungsgebotes ist es aus verfassungsgesetzlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber an die Gewährung psychosozialer Prozessbegleitung im Strafverfahren und damit an die Bestimmung des § 66 Abs 2 StPO anknüpft.

2.4.2. Entgegen der Ansicht des antragstellenden Gerichtes beinhaltet die – nicht bekämpfte – Regelung des § 66 Abs 2 StPO nach ihrem klaren Wortlaut keine Verordnungsermächtigung, sondern erlaubt der Bundesministerin für Justiz, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lita und b StPO nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren. Die von der Bundesministerin für Justiz nach Maßgabe des mit der Opferschutzeinrichtung geschlossenen Vertrages aufgewendeten Beträge sind für die gemäß § 73b Abs 2 letzter Satz ZPO vom Gericht zu treffende Entscheidung über das Ausmaß der Refundierungspflicht der unterlegenen Partei insoweit von Bedeutung, als diese innerhalb der in der in Abs 1 letzter Satz ZPO normierten Höchstgrenzen liegen und den vom Bund ersetzten Betrag nicht überschreiten dürfen. Der Maximalbetrag ist im Gesetz mit € 800,– bzw. € 1.200,– eindeutig definiert.

2.5. Mit Blick auf das Antragsvorbringen liegt schließlich auch der behauptete Verstoß gegen den in Art 94 B-VG verankerten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nicht vor:

2.5.1. Dieses Prinzip besagt, dass die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist, es also keinen wechselseitigen Rechtszug geben darf (vgl. VfSlg 19.281/2010). Wie bereits ausgeführt, geht das antragstellende Gericht von der unzutreffenden Prämisse einer der Bundesministerin für Justiz durch § 66 Abs 2 StPO eingeräumten Verordnungsermächtigung und nicht vom (zulässigen) Abschluss zivilrechtlicher Verträge zur Beauftragung geeigneter Opferschutzeinrichtungen aus. Bei dem vom Gericht gemäß § 73b Abs 2 ZPO festzusetzenden (mit € 800,– bzw. € 1.200,– gedeckelten) Betrag zum Ersatz der vom Bund für die psychosoziale Prozessbegleitung aufgewendeten Beträge handelt es sich um Kosten, die im Zusammenhang mit der Prozessführung in einem zivilgerichtlichen Verfahren entstanden und folglich im Sinne des Art 94 B-VG der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzurechnen sind. Die vom antragstellenden Gericht vertretene Auffassung des Bestehens eines unzulässigen Rechtszuges von der Verwaltung zur Justiz ist daher schon aus diesem Grunde verfehlt.

2.5.2. Abgesehen davon richtet sich das vorgetragene Bedenken, die Betrauung von Einrichtungen mit der Wahrnehmung psychosozialer Prozessbegleitung durch die Bundesministerin sei mit Art 94 B-VG nicht vereinbar, inhaltlich gegen die – nicht (mit)angefochtene – Bestimmung des § 66 Abs 2 letzter Satz StPO; die behauptete Verfassungswidrigkeit würde durch Aufhebung des allein bekämpften § 73b ZPO sohin nicht beseitigt, weshalb sich der Anfechtungsumfang insoweit auch als zu eng gewählt erwiese.

2.6. Der Verfassungsgerichtshof vermag die vom antragstellenden Gericht geäußerten Bedenken daher in keinem Punkt zu teilen.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Antrag ist mithin zur Gänze abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.