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VfGH vom 07.03.2018, G283/2017 (G283/2017-9)

VfGH vom 07.03.2018, G283/2017 (G283/2017-9)

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes betreffend das Beschwerderecht überstimmter Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft gegen Beschlüsse der Vollversammlung wegen Verstoßes gegen die EMRK infolge des Ausschlusses der Beschwerdemöglichkeit bei der Agrarbehörde gegen mit 80% oder mehr Zustimmung gefasste Beschlüsse auch im Fall von Streitigkeiten, die civil rights betreffen, sowie wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip und Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers

Spruch

I.Die Wortfolge "nach Maßgabe des Abs 7" in § 15 Abs 1 lite sowie § 15 Abs 7 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz — K-GSLG, LGBl für Kärnten Nr 4/1998, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

II.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III.Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Kärnten, die Wortfolge "nach Maßgabe des Abs 7" in § 15 Abs 1 lite sowie § 15 Abs 7 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz — K-GSLG idF LGBl 4/1998, in eventu§ 15 Abs 7 leg.cit., in eventu die Wortfolge "nach Maßgabe des Abs 7" in § 15 Abs 1 lite sowie § 15 Abs 7 erster Satz leg.cit., in eventu§ 15 Abs 7 erster Satz leg.cit. als verfassungswidrig aufzuheben.

II.Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die mit dem Hauptantrag angefochtenen, in der Stammfassung in Geltung stehenden Bestimmungen sind hervorgehoben):

1.Die §§14 ff. K-GSLG, LGBl 4/1998 (teils idF LGBl 85/2013), lauten:

"2. Abschnitt

Bringungsgemeinschaften

§14

Allgemeines

(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§1 Abs 2 litb) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§1 Abs 2 litc) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.

(2) Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs1), so sind in der Entscheidung nach Abs 1 auch die Anteilsverhältnisse (§16 Abs 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.

(3) Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Abs 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.

(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (§14 Abs 2) zu erfolgen.

(5) Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.

§15

Satzung, Organe

(1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft (§14 Abs 2 letzter Satz) wiederzugeben. Im übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

a) die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder;

b) die Organe, ihre Wahl, ihren Aufgabenbereich und ihre Funktionsperiode sowie Bestimmungen über die vorzeitige Abberufung von Organen, die ihre Aufgaben nicht erfüllen;

c) Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse bei Beschlüssen und Wahlen;

d) die Pflicht des Vorstandes, die Schlichtung von Streitigkeiten im Sinne des § 19 Abs 1 litc zu versuchen;

e) das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse nach Maßgabe des Abs 7 eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben;

f) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschluß und die Rechnungsprüfung;

g) die Einberufung und Abhaltung von Sitzungen;

h) die Veräußerung oder Belastung von Gemeinschaftsvermögen und die Aufnahme von Darlehen und den Abschluß von Leasingverträgen;

i) die Pflicht der Vollversammlung, im Falle der Auflösung der Bringungsgemeinschaft Vereinbarungen ihrer Mitglieder über die Aufteilung der Verbindlichkeiten und die Liquidierung des Vermögens zu versuchen.

(2) Nach der Bildung einer Bringungsgemeinschaft (§14 Abs 1) hat die Agrarbehörde die Mitglieder zur ersten Sitzung der Vollversammlung einzuberufen. In dieser Sitzung sind die Organe zu wählen und die Satzung zu beschließen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Bringungsgemeinschaft den Vorsitz. In der ersten Sitzung ist die Vollversammlung beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist dies zur festgesetzten Stunde nicht der Fall, so ist nach einer weiteren halben Stunde die Beschlußfähigkeit gegeben, wenn wenigstens zwei Mitglieder - hat die Bringungsgemeinschaft mehr als zehn Mitglieder, wenigstens ein Drittel der Mitglieder - anwesend sind.

(3) Als Organe sind jedenfalls ein Vorsitzender (Stellvertreter) und die Vollversammlung vorzusehen. Übersteigt die Mitgliederzahl fünf, ist auch ein Vorstand einzurichten, der aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter besteht. Übersteigt die Mitgliederzahl zwanzig, so erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder für je angefangene zehn Mitglieder um eins.

(4) Die Abstimmung bei Wahlen sowie im Vorstand erfolgt nach Köpfen; in allen anderen Fällen ist nach Anteilen abzustimmen. Zu einem Beschluß ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen - erfolgt die Abstimmung nach Anteilen, der Anteile - erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimmen. Abs 2 letzter Satz gilt in gleicher Weise.

(5) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und weitere Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Das Ergebnis der Wahl ist der Agrarbehörde binnen zwei Wochen mitzuteilen.

(6) Der Vorsitzende hat bei Vollversammlungen und Vorstandssitzungen den Vorsitz zu führen. Er vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen. Ihm obliegen die Geschäftsführung und, wenn kein Vorstand zu wählen ist, auch die Aufgaben des Vorstandes. Dem Vorstand obliegt die laufende Verwaltung. Alle übrigen Geschäfte hat die Vollversammlung zu besorgen. Für die Dauer der Verhinderung des Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.

(7) Haben sich für einen Beschluß der Vollversammlung weniger als 80 v. H. der Anteile ausgesprochen, so hat jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluß gestimmt hat, das Recht, binnen acht Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten. In den Fällen des § 16 Abs 6 sind derartige Beschwerden ausgeschlossen.

(8) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung diesem Gesetz entspricht.

§16

Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.

(2) Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.

(3) Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat.

(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.

(5) Nachträglich in die Bringungsgemeinschaft einbezogene Mitglieder haben die auf sie entfallenden Beiträge zu den von den übrigen Mitgliedern für die Errichtung der Bringungsanlage bereits erbrachten Leistungen nachträglich an die Bringungsgemeinschaft zu entrichten. Diese Beiträge sind auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage im Zeitpunkt der Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft zukommt.

(6) Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Auflösung oder durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage den Grundstücken des Mitgliedes nicht mehr zum Vorteil gereicht. Gegen Beschlüsse, die den Austritt betreffen, ist eine Minderheitsbeschwerde (§15 Abs 1 lite) nicht zulässig.

(7) Stimmt die Bringungsgemeinschaft einem Austritt nicht zu (Abs6), so hat die Agrarbehörde auf Antrag des Austrittswerbers zu entscheiden. Abs 6 dritter Satz gilt in gleicher Weise.

(8) Im Falle eines Austrittes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.

§17

Beitragsleistungen

(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt - ausgenommen hinsichtlich allfälliger Rückstände - mit dem Austritt aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung.

(2) Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (§16 Abs 3) umzulegen. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach § 15 Abs 1 litd beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.

(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013. Zur Eintreibung der Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gemäß § 3 Abs 3 VVG gewährt.

§18

Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften obliegt der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, daß die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich im Wege des Vorsitzenden der Bringungsgemeinschaft über jede Angelegenheit der Bringungsgemeinschaft zu unterrichten. Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind verpflichtet, der Agrarbehörde im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Auf Verlangen der Agrarbehörde hat der Vorsitzende das nach der Sache zuständige Organ zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist. Die Agrarbehörde ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn die Beseitigung eines Mißstandes durch eine Beratung oder Beschlußfassung des zuständigen Organs der Bringungsgemeinschaft herbeigeführt werden kann. Der Vorsitzende hat dem zuständigen Organ die Auffassung der Agrarbehörde, die zum Verlangen auf Einberufung einer Sitzung geführt hat, mitzuteilen.

(4) Vernachlässigt eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, so hat sie die Agrarbehörde aufzufordern, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen.

(5) Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft, durch die ihr Wirkungsbereich überschritten oder Gesetze oder Verordnungen verletzt werden, sind von der Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Aufhebende Bescheide haben keine Wirkung für die Vergangenheit.

(6) Die Agrarbehörde hat einen Sachverwalter zu bestellen und ihn auf Kosten der Bringungsgemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen, wenn

a) die Bringungsgemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt;

b) die Bringungsgemeinschaft wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt;

c) die Bringungsgemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlußunfähig geworden ist.

(7) Unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Genehmigungsvorbehalte bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde die Aufnahme von Darlehen oder der Abschluß von Leasingverträgen, jeweils ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.

(8) Die Agrarbehörde hat über Beschwerden von Minderheiten (§15 Abs 7) bescheidmäßig zu entscheiden.

3. Abschnitt

Behörden und Verfahren

§19

Streitigkeiten

(1) Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten, die

a) den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;

b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;

c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs 1 litd beigelegt werden können.

(2) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach § 97a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LGBl Nr 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Senat.

(3) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Landesregierung schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln."

§51 und § 93 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG, LGBl 64 idF LGBl 85/2013, lauteten:

"§51

Überwachung der Agrargemeinschaften;

Entscheidung von Streitigkeiten

(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§117) durchzuführen.

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

§93

Verwaltungssatzungen für Agrargemeinschaften

(1) Ist eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Agrargemeinschaft nicht körperschaftlich eingerichtet, so ist ihr eine körperschaftliche Verfassung durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder entgültig im Rahmen des Regelungsplanes (§88) oder vorläufig durch Bescheid (§96) zu geben.

(2) Die Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

a) den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft;

b) die Rechte der Mitglieder, insbesondere ihr Stimmrecht;

c) die Pflichten der Mitglieder bezüglich ihrer Beitragsleistungen zur Deckung der Ausgaben und die Art der Verteilung und der Einhebung der Beiträge;

d) das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse nach Maßgabe des Abs 2a eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben;

e) die Organe, ihre Wahl, ihren Aufgabenbereich und ihre Funktionsperiode sowie Bestimmungen über die vorzeitige Abberufung von Organen, die ihre Aufgaben nicht erfüllen;

f) soweit nicht bereits von lite erfasst, den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlussfähigkeit, das Zustandekommen gültiger Beschlüsse (Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse) und den Vollzug der Beschlüsse;

g) soweit nicht bereits von lite erfasst, die Wahl, die Rechte und die Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzug der Beschlüsse Berufenen, insbesondere des Vorstandes;

h) die Vermögensverwaltung und die Aufnahme von Darlehen.

Die Verwaltungssatzungen haben ferner einen Hinweis auf die Bestimmungen des § 51 Abs 2 und des § 117 Abs 1 litg und lith zu enthalten.

(2a) Haben sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 vH der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile ausgesprochen, so hat jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht, binnen acht Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten.

(3) Den Agrargemeinschaften, die aus weniger als fünf Mitgliedern bestehen, ist in der Regel eine körperschaftliche Verfassung nicht zu geben. Doch hat die Agrarbehörde gebotenenfalls in der Haupturkunde oder in dem die vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte enthaltenden Bescheid Anordnungen über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.

(4) Bei Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, entscheidet, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sowie über die Bestellung und Enthebung eines Verwalters die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden, bedürfen einer nach Anteilen zu berechnenden Zweidrittelmehrheit der Mitglieder oder eines Bescheides der Agrarbehörde (§51 Abs 2)."

2.ArtII LGBl 60/2013 lautete:

"Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Bestehende Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften sind bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs1) an die Bestimmungen des ArtI Z 10 (§93 Abs 2) und des ArtI Z 11 (§93 Abs 2a) anzupassen."

III.Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1.Mit Bescheid vom hat das Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, die Minderheitenbeschwerde des J. W. gegen Beschlüsse der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft "*** *******" vom mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass sich die Inhaber von mehr als 80 % der anwesenden Anteile für die in Rede stehenden Beschlussfassungen ausgesprochen hätten, weshalb entsprechend der Bestimmung des § 15 Abs 7 K-GSLG die Minderheitenbeschwerde des J. W., der gegen die Beschlüsse gestimmt habe, unzulässig sei. Gegen diesen Bescheid hat J. W. als Mitglied der Bringungsgemeinschaft "*** *******" rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben.

1.2.In § 9 Abs 2 der Satzung der Bringungsgemeinschaft "*** *******" vom ist u.a. festgelegt, dass gegen Beschlüsse der Vollversammlung, die von weniger als 80 % der anwesenden Anteile getragen werden, überstimmte Mitglieder binnen acht Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine begründete (Minderheits-)Beschwerde richten können.

2.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:

"In seinem Erkenntnis [VfSlg 20.003/2015] hat der Verfassungsgerichtshof § 93 Abs 2a und die Wortfolge 'nach Maßgabe des Abs 2a' in § 93 Abs 2 litd des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LGBl Nr 64 idF LGBl Nr 60/2013, sowie die Wortfolge 'und des ArtI Z 11 (§93 Abs 2a)' in ArtII Abs 2 des Gesetzes vom , mit dem das Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geändert wird, LGBl Nr 60, als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründet hat der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung wie folgt:

'Die Bestimmungen des K-FLG räumen an verschiedenen Stellen im Zusammen-hang mit agrargemeinschaftlichen Grundstücken ausdrücklich eine Parteisteilung ein und eröffnen damit einen Rechtsweg zu den staatlichen Behörden (vgl. die Verweise in § 100 leg.cit.).

In § 51 K-FLG werden der Agrarbehörde Zuständigkeiten bei der Überwachung der Agrargemeinschaften und der Entscheidung von Streitigkeiten zugewiesen: So hat die Agrarbehörde gemäß Abs 1 erster Satz leg.cit. die Agrargemeinschaften insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Gemäß § 51 Abs 2 leg.cit. entscheidet die Agrarbehörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde gemäß § 51 Abs 3 leg.cit. von Amts wegen aufgehoben werden. In diesem Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteiste[l]lung zu. Ein Agrargemeinschaftsmitglied hat keinen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes und auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen (vgl. ), sondern lediglich ein Recht auf Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte, das es in einem Streit mit der Agrargemeinschaft auf dem Weg der Minderheitsbeschwerde verfolgen kann (vgl. , und , 99/07/0054, jeweils zur Rechtslage vor der Novelle LGBl 60/2013).

§93 K-FLG enthält Bestimmungen über die Verwaltungssatzungen für Agrargemeinschaften: Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften haben (u.a.) gemäß § 93 Abs 2 litd leg.cit. Bestimmungen über das Recht einer Minderheit zu enthalten, gegen Mehrheitsbeschlüsse nach Maßgabe des § 93 Abs 2a leg.cit. eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben. Diese Regelung in den Verwaltungssatzungen bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen Beschlüsse der Vollversammlung. Bestehende Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften sind gemäß ArtII Abs 2 LGBl 60/2013 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der besagten Novelle u.a. an die Bestimmung des § 93 Abs 2a K-FLG anzupassen.

Nach § 93 Abs 2a K-FLG hat jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen einen Beschluss der Vollversammlung gestimmt hat, - im Gegensatz zur Rechtslage vor der Novelle LGBl 60/2013 und zur Bekämpfung von Beschlüssen anderer Agrargemeinschaftsorgane - das Recht, binnen acht Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten, wenn sich für diesen Beschluss weniger als 80 % der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile ausgesprochen haben. Ausweislich der Gesetzesmaterialien wurde diese Bestimmung mit der genannten Novelle auf Wunsch der Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Kärntner Landesregierung aufgenommen, weil sich diese

'insbesondere aufgrund der Möglichkeit der Erhebung kostenfreier Minderheitsbeschwerden […] immer häufiger mit dem Problem konfrontiert [sehe], dass überstimmte Mitglieder einer Agrargemeinschaft von dem Rechtsmittel Gebrauch machen, was dazu führe, dass einzelne Mitglieder aufgrund nicht haltbarer Beschwerden an die Agrarbehörde einzelne Agrargemeinschaften in die Handlungsunfähigkeit führen würden.'

Aus der Bundesverfassung ist grundsätzlich kein Recht ableitbar, dass im Falle gemeinschaftlicher Nutzungs- und Verwaltungsrechte einem bei einer Abstimmung unterlegenen Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ein Rechtsweg gegen jeden Mehrheitsbeschluss offen stehen muss. Vielmehr hat der Gesetzgeber hier eine Gestaltungsfreiheit, wobei er bei der Ausgestaltung des Rechtsweges (u.a.) auf die Einhaltung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu achten hat.

Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, dass der Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht entgegen Art 6 EMRK auch dann verwehrt sein kann, wenn es sich bei den innerhalb einer Agrargemeinschaft entstehenden Streitigkeiten um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSd Art 6 Abs 1 EMRK handelt, haben sich daher als zutreffend erwiesen. Die mögliche Anregung der Aufhebung von als rechtswidrig erachteten Beschlüssen der Vollversammlung bei der Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde ändert daran nichts, weil derartigen Anregungen kein Erledigungsanspruch korrespondiert und kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnis besteht (vgl. ).

Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 93 Abs 2a K-FLG, die zur Konsequenz hat, dass für die Einräumung des Beschwerderechtes allein das Stimmverhältnis bei der Beschlussfassung durch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft ausschlaggebend ist, womit ein Ausschluss der Beschwerdelegitimation schlechthin auch in jedem Fall von Streitigkeiten, die civil rights betreffen, verbunden sein kann, den ihm eröffneten Spielraum überschritten. Zudem verstößt es gegen das Rechtsstaatsprinzip, die Überprüfbarkeit auch jeglicher formalen Richtigkeit eines Beschlusses auszuschließen.'

Nach der Bestimmung des § 15 Abs 7 K-GSLG hat jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen einen Beschluss der Vollversammlung gestimmt hat, das Recht binnen 8 Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten, wenn sich für diesen Beschluss weniger als 80 % der Anteile ausgesprochen haben. Zudem ist in § 15 Abs 1 lite K-GSLG festgelegt, dass in die Satzung der Bringungsgemeinschaft das Recht einer Minderheit aufzunehmen ist, gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde an die Agrarbehörde nach Maßgabe des Abs 7 zu erheben.

Aus den Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes betreffend land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG) Z.ZI. Verf-139/16/1997 ergibt sich Folgendes:

'Durch Abs 7 wird die derzeit lediglich in Satzungen angesprochene Beschwerde von Minderheiten nunmehr gesetzlich gedeckt.

Eine Minderheitsbeschwerde kommt ausschließlich bei Beschlüssen der Vollversammlung in Betracht, und zwar nur dann, wenn weniger als 80 v. H. der Anteile (von anwesenden Personen) zugestimmt haben. Eine Minderheitsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn es sich etwa um Wahlen handelt, um Beschlüsse des Vorstandes oder in den Fällen des § 16 Abs 6. Auf eine bescheidmäßige Erledigung der Minderheitsbeschwerde durch die Agrarbehörde besteht ein Rechtsanspruch.

In den Fällen, in denen eine Minderheitsbeschwerde nicht in Betracht kommt, bleibt einer überstimmten Minderheit immer noch das Recht auf Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde. Über Aufsichtsbeschwerden ist zwar nicht bescheidmäßig abzusprechen; kommt ihnen jedoch Berechtigung zu, hat die Agrarbehörde ihr Aufsichtsrecht wahrzunehmen und etwa nach § 18 Abs 5 vorzugehen.'

Diese Regelung im K-GSLG deckt sich weitgehend mit jener des § 93 Abs 2 litd und Abs 2a K-FLG, welche durch das bereits genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes [VfSlg 20.003/2015] als verfassungswidrig aufgehoben wurde.

Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes treffen daher in Bezug auf die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Regelungen des K-GSLG gleichermaßen zu.

Bringungsgemeinschaften nach dem K-GSLG sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den Grundstücken, zugunsten derer das Bringungsrecht eingeräumt wurde, verbunden. Als Organe der Bringungsgemeinschaft sind jedenfalls nach § 15 Abs 3 K-GSLG ein Vorsitzender (Stellvertreter) und die Vollversammlung vorzusehen. Die Organe, ihre Wahl, ihr Aufgabenbereich und ihre Funktionsperiode sind in der Satzung zu regeln, wie auch das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben. Dabei wird auf § 15 Abs 7 K-GSLG verwiesen. Diese Bestimmung regelt unter welchen Voraussetzungen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft erheben können. § 15 Abs 7 K-GSLG ist als abschließende Regelung für die Anfechtung von Beschlüssen der Vollversammlung zu verstehen, sodass bei einem Beschluss der Vollversammlung die Erhebung einer Beschwerde nur dann in Frage kommt, wenn sich für diesen weniger als 80 % der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile ausgesprochen haben. Der Vollversammlung kommt umfassende Beschlussbefugnis über zentrale Angelegenheiten der Bringungsgemeinschaft zu, wo es insbesondere um die Beanteilung und Zurverfügungstellung von Grund geht. Das Gesetz greift daher auch bei behaupteten Verletzungen in verfassungsgesetzlich gewährleiste Rechte der Bringungsgemeinschaft, insbesondere in deren durch Art 5 StGG bzw. Art 1 1. ZPEMRK geschütztes Eigentumsrecht ein. Aus diesem Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleiste Rechte ergibt sich gleichzeitig die Anwendbarkeit des durch Art 13 EMRK gewährleisteten Rechtes auf eine wirksame Beschwerde. Art 13 EMRK verlangt einen innerstaatlichen Rechtsbehelf, auf dessen Grundlage über den Inhalt einer auf die Konvention gestützten vertretbaren Beschwerde entschieden und adäquate Abhilfe erlangt werden kann; dem Einzelnen muss ein subjektives Beschwerderecht eingeräumt werden (Grabenwarter/Pabel, EMRK[5],2012, § 24 Rz 179 mwN).

Das K-GSLG sieht keinen derartigen Rechtsbehelf iSd Art 13 EMRK für die in der Vollversammlung überstimmten Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft vor, soweit sich für den Beschluss mindestens 80% der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile ausgesprochen haben. In einem derartigen Fall ist es zwar den überstimmten Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft möglich, eine Aufhebung von als rechtswidrig erachteten Beschlüssen der Vollversammlung bei der Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde anzuregen, jedoch gibt es zu derartigen Anregungen keinen Erledigungsanspruch. Es gibt kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnis; ein Recht auf Wahrung der Mitgliedschaftsrechte könnte in einem Streit mit der Bringungsgemeinschaft lediglich im Beschwerdewege verfolgt werden. Die bloße Möglichkeit eine Aufsichtsbehörde zum Tätigwerden anzuregen, ist keine wirksame Beschwerdemöglichkeit iSd Art 13 EMRK. Für die Erhebung einer wirksamen Beschwerde ist es auch irrelevant, ob die behauptete Verletzung durch einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss zustande gekommen ist, weil die Individualgrundrechte der EMRK in Verbindung mit der Garantie des Art 13 EMRK jedem einzelnen Verletzten ein Beschwerderecht gewährleisten.

Zudem widersprechen die als verfassungswidrig aufgezeigten Normen des K-GSLG auch Art 6 EMRK, da bei den innerhalb einer Bringungsgemeinschaft entstehenden Streitigkeiten, insbesondere über Eigentumspositionen, zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSd Art 6 Abs 1 EMRK betroffen sind. Im Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 EMRK gibt es ein subjektives Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht. Das K-GSLG gewährleistet jenen Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft, in deren zivilrechtliche Position durch einen qualifizierten Beschluss der Vollversammlung eingegriffen wird, keinen effektiven Zugang zu einem derartigen Gericht. Auch wenn das Recht auf Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK Beschränkungen unterworfen werden kann, so muss diese Beschränkung einem legitimen Ziel dienen sowie verhältnismäßig zum verfolgten Ziel sein. Im vorliegenden Fall sind auch Fälle vom Ausschluss des Rechtsweges erfasst, in denen etwa die formale Richtigkeit eines Beschlusses oder die Verletzung von Rechten eines Mitgliedes in Frage stehen. Diese alleine vom Stimmverhältnis abhängige Beschwerdemöglichkeit ist daher unsachlich und widerspricht Art 6 Abs 1 EMRK.

Zudem widerspricht die Bestimmung auch dem Rechtsstaatsprinzip, da - wie bereits oben ausgeführt - kein effektives System von Rechtsschutzmöglichkeiten gegeben ist."

3.Die Kärntner Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"[…] Allgemeine Unterschiede zwischen einer Agrargemeinschaft und einer Bringungsgemeinschaft

Eine Agrargemeinschaft iSd §§47 ff K-[F]LG hat den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen zu betreiben. Zusammenfassend verfolgt eine Agrargemeinschaft wirtschaftliche Zwecke, um gemeinsames Vermögen zu verwalten. Eine Agrargemeinschaft ist Eigentümerin von Grundstücken, oft in beträchtlicher Größe, und wird durch die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften) oder auch jene Personen, denen walzende Anteilsrechte zustehen, gebildet. Die Agrargemeinschaft selbst verwaltet durch ihre Organe (Vorsitzender, Vollversammlung und Vorstand) das agrargemeinschaftliche Eigentum und Vermögen. Dabei entscheidet die Vollversammlung auch über die Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und verteilt die Erträge und Ertragsüberschüsse der Gemeinschaft an ihre Mitglieder.

Bringungsgemeinschaften iSd §§14 ff K-GSLG hingegen haben die gemeinschaftliche Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Verwaltung eines Güter- oder Seilweges zum Inhalt sowie die Leistung und Umlegung der hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen. Zur Leistung dieser Aufwendungen sind die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft lediglich in ihrem Anteilsverhältnis verpflichtet. Bringungsgemeinschaften entstehen dann, wenn ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage oder Benützung einer fremden Bringungsanlage umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt wird.

Die Einräumung von Bringungsrechten erfolgt entweder im Übereinkommenswege mit agrarbehördlicher Genehmigung oder aufgrund eines Bescheides. Der Eigentümer der mit Bringungsrechten zu belastenden Grundstücke hat jedenfalls Parteistellung im Verfahren. Mit der Einräumung der Bringungsrechte ist der Eigentümer des bringungsrechtsbelasteten Grundstückes in seinen Eigentumsrechten dahingehend eingeschränkt, dass für die Bringungsanlage die Bringungsgemeinschaft zuständig ist und diese die entsprechenden Verfügungen treffen darf. Mitglieder der Bringungsgemeinschaft sind die Eigentümer jener Grundstücke, zu deren Gunsten Bringungsrechte eingeräumt wurden bzw. deren Grundstücke zu ihrem Vorteil in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wurden. Vertreten wird die Bringungsgemeinschaft wiederum durch ihre Organe, dies sind der Vorsitzende, der Vorstand und die Vollversammlung. Die Hauptaufgabe der Bringungsgemeinschaft besteht in der ordnungsgemäßen Instandhaltung ihrer Anlagen sowie der Verwaltung derselben. Die zugrunde liegenden Bringungsrechte dienen ausschließlich der Erschließung von Grundstücken bzw. Gehöften der Berechtigten.

Hinsichtlich der Zielsetzung und der inhaltlichen Ausgestaltung lässt sich zusammenfassen, dass eine Agrargemeinschaft als (agrar-)wirtschaftliches Kollektiv mit agrargemeinschaftlichem Eigentum, an dem Anteilsrechte bestehen, fungiert, während eine Bringungsgemeinschaft eine Bewirtschaftung der Grundstücke ihrer Mitglieder mittels Errichtung bzw. Benützung einer Bringungsanlage erst ermöglichen soll.

[…] Beschlussbefugnisse der Vollversammlung

Gegenstand der mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes [VfSlg 20.003/2015] aufgehobenen Bestimmungen des K-FLG, idF LGBl Nr 60/2013, sowie der nunmehr auf Aufhebung beantragten Bestimmungen des K-GSLG sind Beschlüsse der jeweiligen Vollversammlung.

Während Vollversammlungen von Agrargemeinschaften insbesondere über die Vermögensverwaltung beschließen, ist der Kompetenzbereich von Vollversammlungen der Bringungsgemeinschaften ein anderer.

Die Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft entscheidet über Maßnahmen zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Verwaltung von Bringungsanlagen und die Lastentragung der Aufwendungen. Dazu zählen ua. die Umlegungsschlüssel der Aufwendungen, die Wahl der Ausschussmitglieder, der Ersatzmänner, des Obmanns und der Rechnungsprüfer, der Austritt aus der Gemeinschaft, die Aufnahme eines Darlehens, die Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Grundstücken, welche im Zuge der Bringungsrechtseinräumung eingelöst oder enteignet wurden, der Abschluss eines Parteienübereinkommens über die Höhe des Beitrages zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage bei nachträglicher Einbeziehung eines Mitgliedes in die Bringungsgemeinschaft und die Neubestimmung des Anteilsverhältnisses, wenn sich die für dessen Festlegung maßgebend gewesenen Umstände geändert haben.

Wenn das Landesverwaltungsgericht Kärnten ausführt, der Vollversammlung komme umfassende Beschlussbefugnis über zentrale Angelegenheiten der Bringungsgemeinschaft – insbesondere der Festsetzung des Anteilsverhältnisses (sog. 'Beanteilung') und Zurverfügungstellung von Grund – zu, so erscheint dies nicht zutreffend: Die 'Beanteilung' und Zurverfügungstellung von Grund und Boden erfolgen entweder im Einvernehmen oder durch Bescheid der Agrarbehörde (§14 Abs 2 K-GSLG; ZI. 82/07/0079). Die Zuständigkeit zur Neufestsetzung von Anteilen liegt ausschließlich bei der Agrarbehörde (§16 Abs 4 K-GSLG). Daher kommt von der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft gefassten Beschlüssen über die Reduktion der Anteile eines Mitgliedes keine eigenständige, das Anteilsverhältnis abändernde rechtliche Wirkung zu ( ZI. 2006/07/0106). Eine betroffene Person hat im Verfahren jedenfalls Parteistellung.

[…] Zu den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten im Einzelnen

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten äußerte im Antrag seine Bedenken im Wesentlichen dahingehend, dass sich die gegenständliche Regelung des K-GSLG weitgehend mit jener des § 93 Abs 2 litd und Abs 2a K-FLG, idF LGBl Nr 60/2013, decke, welche durch das bereits genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes [VfSlg 20.003/2015] als verfassungswidrig aufgehoben worden ist. Die Erwägungen dieses Erkenntnisses würden daher gleichermaßen auf die gegenständliche Regelung des K-GSLG zutreffen.

Dabei behauptet das Landesverwaltungsgericht Kärnten Verletzungen der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf wirksame Beschwerde nach Art 13 EMRK und ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK sowie einen möglichen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner zit. Entscheidung im Wesentlichen aus, dass das K-FLG zwar umfassende Aufsichtsrechte der Agrarbehörde normiert, allerdings keinen rechtlichen Anspruch eines Mitgliedes auf die Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnis begründet. Auf Erledigung von Streitigkeiten innerhalb der Gemeinschaft, soweit diese zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSd Art 6 EMRK zum Inhalt haben, haben Mitglieder einer Agrargemeinschaft keinen Rechtsanspruch, sondern nur die Möglichkeit, ein Einschreiten der Agrarbehörde anzuregen. Allerdings zeigt das Erkenntnis ebenfalls auf, dass aus der Bundesverfassung grundsätzlich kein Recht ableitbar ist, dass im Falle gemeinschaftlicher Nutzungs- und Verwaltungsrechte einem bei einer Abstimmung unterlegenen Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ein Rechtsweg gegen jeden Mehrheitsbeschluss offen stehen muss. Vielmehr hat der Gesetzgeber hier eine Gestaltungsfreiheit, wobei er bei der Ausgestaltung des Rechtsweges (ua.) auf die Einhaltung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu achten hat.

[…] zu Art 13 EMRK

Nach Art 13 EMRK hat jedermann, der eine Verletzung seiner durch die Konvention geschützten Rechte behauptet, das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz.

Dem Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, die Beschlussbefugnis der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft würde in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte – vor allem in das durch Art 5 StGG bzw. Art 1 1. ZPEMRK geschützte Eigentumsrecht – eingreifen, ist entgegenzuhalten, dass für den Fall eines solchen Eingriffs dem Betroffenen sehr wohl Rechtsschutzinstrumente zur Verfügung stehen.

Wie [oben] aufgezeigt, dient eine Bringungsgemeinschaft der Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Verwaltung einer Bringungsanlage. Die – gegenseitige – Einräumung von Bringungsrechten erfolgt entweder im Übereinkommenswege mit agrarbehördlicher Genehmigung oder hoheitlich aufgrund eines agrarbehördlichen Bescheides. Eine Abänderung des Anteilsverhältnisses kann ausschließlich mit Bescheid der Agrarbehörde erfolgen; dabei ist jedenfalls zu überprüfen, ob die Abänderung den gesetzlichen Bestimmungen bzw. dem vorgesehenen Anteilsschlüssel entspricht. Die dabei festgelegten Anteilsverhältnisse sind für das Ausmaß der Aufgabenverteilung maßgeblich. Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind nach § 17 Abs 1 K-GSLG zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Dazu zählt der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung der genannten Aufgaben erwächst (die erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen). Dieser ist gemäß § 17 Abs 2 K-GSLG auf die Mitglieder dem Anteilsverhältnis entsprechend umzulegen. Bei einem Streit über die konkrete Umlegung einer Leistung ist gemäß § 17 Abs 2 dritter Satz K-GSLG vorerst eine Streitbeilegung nach § 15 Abs 1 litd K-GSLG zu versuchen. Binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung kann die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden ( ZI. Ra 2015/07/0109). Auch für den Fall der Säumigkeit der Streitbeilegungsstelle kann vom streitenden Mitglied die Agrarbehörde mit einem – die Untätigkeit des zur Streitbeilegung berufenen Organs aufzeigenden – Antrag angerufen werden ( ZI. 2003/07/0124). Mit einem solchen Antrag wird die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über die Streitigkeit begründet. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass das Fehlen einer solchen Möglichkeit ein den Streit initiierendes Mitglied der Bringungsgemeinschaft an der effektiven Durchsetzung seiner Rechte hindern würde ( Zl. 2003/07/0124). Im Ergebnis sieht das K-GSLG im Unterschied zur früheren Rechtslage nach dem K-FLG, idF LGBl Nr 60/2013, ein Antragsrecht für jedes der Umlegung einer Leistung widersprechende Mitglied und in weiterer Folge eine Entscheidungspflicht durch die Behörde vor.

Andere Befugnisse der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft, wie zB die Aufnahme eines Darlehens oder der Abschluss von Leasingverträgen (§18 Abs 7 K-GSLG) und die (Neu-)Bestimmung des Anteilsverhältnisses nach § 16 Abs 4 K-GSLG, wenn sich die für dessen Festlegung maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, sind kraft Gesetzes durch die Agrarbehörde genehmigungspflichtig. In diesen Verfahren hat der Eigentümer der mit Bringungsrechten zu belastenden Grundstücke jedenfalls Parteistellung und ist legitimiert – unvorgreiflich sonstiger Verfahrensvoraussetzungen – Rechtsmittel gegen die Festlegung zu erheben. Eine Feststellung der Anteilverhältnisse und Genehmigung durch die Agrarbehörde hat ferner zu erfolgen, sollten neue Mitglieder sich der Bringungsgemeinschaft anschließen (§14 Abs 2 K-GSLG; vgl. ZI. 87/07/0082). Gegen Beschlüsse, die Austritte aus der Gemeinschaft zum Inhalt haben, sind Minderheitsbeschwerden zwar generell nicht zulässig (§16 Abs 6 K-GSLG), jedoch hat nach § 16 Abs 7 K-GSLG die Agrarbehörde auf Antrag des Austrittwerbers für den Fall zu entscheiden, dass die Gemeinschaft dem Austritt nicht zustimmt. Sollte ein betroffenes Mitglied sich aufgrund des nach § 14 Abs 2 K-GSLG festgelegten Anteilsverhältnisses beschwert und in seinen – auch verfassungsgesetzlich gewährleisteten – Rechten verletzt erachten, steht ihm ohnehin die Möglichkeit offen, gegen den festlegenden Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben. Wie oben […] ausgeführt, erfolgen die 'Beanteilung' und Zurverfügungstellung von Grund und Boden entweder im Einvernehmen oder durch Bescheid der Agrarbehörde (§14 Abs 2 K-GSLG). Dies gilt ebenfalls für die zusätzliche Einräumung und Änderung der der Bringungsgemeinschaft zugrunde liegenden Bringungsrechte selbst (§§14 Abs 2 iVm 16 Abs 4 K-GSLG). Die Gemeinschaft verwaltet – wie oben dargelegt – nur Bringungsanlagen, auf denen die entsprechenden Bringungsrechte bereits mit Bescheid eingeräumt wurden. Sollte etwa für eine Verbreiterung der Weganlage eine zusätzliche Einräumung von Bringungsrechten durch die Agrarbehörde notwendig sein, so hat der Eigentümer dieser Grundstücke in einem Verfahren nach § 2 bzw. § 11 K-GSLG Parteistellung.

Anders als der dem zit. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegenden Rechtslage des § 51 Abs 3 K-FLG, nach dem einem Agrargemeinschaftsmitglied kein Rechtsanspruch auf die Ausübung und Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen zukommt, sind nach § 18 Abs 5 K-GSLG Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft, durch die ihr Wirkungsbereich überschritten oder Gesetze oder Verordnungen verletzt werden, von der Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben.

Daher sieht das K-GSLG ein Antragsrecht auf Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse vor. Im Ergebnis sind Beschlüsse einer Bringungsgemeinschaft unabhängig von Minderheitsbeschwerden eines Gemeinschaftsmitgliedes gemäß § 15 Abs 7 K-GSLG – auf Antrag oder von Amts wegen – von der Agrarbehörde dahin zu überprüfen, ob sie gegen Bestimmungen eines Gesetzes oder einer Verordnungen in einer Weise verstoßen, wodurch Rechte des die Beschwerde erhebenden Mitgliedes verletzt werden ( ZI. 2004/07/0114; vgl. das zu den Agrargemeinschaften ergangene, diesbezüglich aber vergleichbare Erkenntnis des ZI. 2003/07/0110, mwN).

Darüber hinaus gilt der Rechtsschutz auch für 'sonstige Maßnahmen' einer Bringungsgemeinschaft. Ferner statuiert § 18 Abs 6 K-GSLG durch die Pflicht zur Einsetzung eines Sachverwalters eine weitere Eingriffsmöglichkeit der Behörde. Auch die Aufnahme von Darlehen oder der Abschluss von Leasingverträgen bedürfen der Genehmigung durch die Agrarbehörde (§18 Abs 7 K-GSLG).

Ferner sieht § 19 Abs 1 K-GSLG ein Antragsrecht auf Streitbereinigung durch die Agrarbehörde vor, sohin ein Rechtsschutzinstrument, dessen Fehlen der Verfassungsgerichtshof im zit. Erkenntnis als wesentlichen Grund für die Aufhebung der vermeintlich ähnlichen Bestimmungen des K-FLG, idF LGBl Nr 60/2013, erachtet hat ([VfSlg 20.003/2015]; siehe unten ausführlicher […]). So entscheidet die Agrarbehörde gemäß § 19 Abs 1 K-GSLG auf Antrag über Streitigkeiten, die den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes oder Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder die zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs 1 litd K-GLSG (Streitschlichtung durch den Vorstand der Bringungsgemeinschaft) beigelegt werden können. Bestreitet zB ein Mitglied die Gültigkeit der Obmannwahl der Bringungsgemeinschaft und verlangt es die Einberufung einer Vollversammlung zur Neuwahl eines Obmannes, so gehört die diese Wahl betreffende Minderheitenbeschwerde bereits zu den Streitigkeiten zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern iSd § 19 Abs 1 Z 3 K-GSLG ([VwSlg. 14.278 A/1995]).

Zusammenfassend enthält das K-GSLG im Unterschied zur früheren Rechtslage nach dem K-FLG sehr wohl Bestimmungen, die ein umfassendes Netz an Rechtsschutzmöglichkeiten bieten, womit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf wirksame Beschwerde Rechnung getragen wird.

[…] zu Art 6 EMRK und zum Rechtsstaatsprinzip

Ferner bringt das Landesverwaltungsgericht Kärnten in seinem Antrag vor, die angefochtene Norm würde gegen Art 6 EMRK verstoßen. Dies, da auch Fälle vom Ausschluss des Rechtsweges erfasst seien, in denen etwa die formale Richtigkeit eines Beschlusses oder die Verletzung von Rechten eines Mitgliedes in Frage stehen.

Um den nach Art 6 EMRK gewährten Rechten Genüge zu tun, muss einem betroffenen Mitglied einer Bringungsgemeinschaft, soweit es in zivilrechtlichen Ansprüchen beschränkt wird, der Zugang zu einem 'Tribunal' iSd Art 6 EMRK offen stehen. Dieses Kriterium erscheint auf jeden Fall dort erfüllt, wo ein Beschluss der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft agrarbehördlich zu genehmigen ist. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erlassung einer behördlichen Entscheidung in Form eines Bescheides ('auf Antrag') wird weitestgehend auf die obigen Ausführungen […] verwiesen.

Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Aufhebung des § 93 Abs 2a und der Wortfolge 'nach Maßgabe des Abs 2a' in § 93 Abs 2 litd K-FLG, idF LGBl Nr 60/2013, im Licht des Art 6 EMRK im Wesentlichen damit, dass innerhalb der Agrargemeinschaft entstehende Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSd Art 6 EMRK ('civil rights') einem 'Tribunal' nicht zugänglich sind. Hiezu wird vorab auf die Ausführungen [oben] (Allgemeine Unterschiede Agrargemeinschaft – Bringungsgemeinschaft) verwiesen, um den unterschiedlichen Gegenstand von Beschlüssen der Vollversammlung der Agrar- sowie der Bringungsgemeinschaft aufzuzeigen. Die Möglichkeit, durch Beschlüsse in zivilrechtliche Ansprüche bzw. Verpflichtungen iSd Art 6 EMRK einzugreifen, ist bei Agrargemeinschaften im Übrigen deutlich weiter reichend als bei Bringungsgemeinschaften. Im Unterschied zu der im zit. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes beanstandeten Rechtslage normiert § 19 Abs 1 K-GSLG expressis verbis, dass die Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten entscheidet, die den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes oder Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs 1 litd K-GLSG (Streitschlichtung durch den Vorstand der Bringungsgemeinschaft) beigelegt werden können. Unter diese Tatbestände sind jedenfalls die durch Art 6 EMRK geschützten zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen, soweit sie mit einer Bringungsgemeinschaft in Zusammenhang stehen, zu subsumieren.

Aus der Wendung 'mit Ausschluss des Rechtsweges' im Einleitungssatz des § 19 Abs 1 K-GSLG ergibt sich die ausschließliche Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über eine Streitigkeit[…] iSd Bestimmung. Dies steht jedoch in keinem Widerspruch zu den verfahrensrechtlichen Garantien des Art 6 EMRK. Da gegen den Bescheid der Agrarbehörde das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offensteht, wird den Anforderungen gemäß Art 6 EMRK jedenfalls entsprochen.

Wenn vom Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgebracht wird, dass auch formale Mängel nicht bekämpft werden können, so ist insoweit auf § 18 Abs 5 K-GSLG zu verweisen, wonach Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft, durch die Gesetze oder Verordnungen verletzt werden, von der Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben sind (vgl. auch ZI. 2004/07/0114).

Hingewiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 2011/07/0139, nach dem der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf vorgebrachte Bedenken zu § 15 Abs 7 K-GSLG keine Veranlassung sah, einen Antrag auf Normenprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Im Übrigen dient § 15 Abs 7 K-GSLG der Handlungsschnelligkeit einer Bringungsgemeinschaft, da diese der Befriedigung land- und forstwirtschaftlicher Bedürfnisse mehrerer (Grundstücks-)Eigentümer zugutekommt. Anders als nach dem Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten sollte jedoch die in Prüfung gezogene Bestimmung im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutz nicht isoliert betrachtet werden, sondern es wären die Rechtsschutzmöglichkeiten des K-GSLG in ihrer Gesamtheit bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit zu berücksichtigen.

[…] Zusammenfassung

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass sich Agrargemeinschaften und Bringungsgemeinschaften sowohl in ihrem Zweck als auch in ihrer Ausgestaltung wesentlich voneinander unterscheiden. Der Wortlaut der angefochtenen Bestimmungen des K-GSLG mag mit jener des § 93 Abs 2a K-FLG, idF LGBl Nr 60/2013, deckungsgleich sein, allerdings sind die Unterschiede zwischen den beiden Bodenreformgesetzen – insbesondere den Rechtsschutz betreffend – erheblich. Da das K-GSLG über eine Reihe von Rechtsschutzinstrumenten verfügt, erscheinen die im Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten dargelegten Bedenken hinsichtlich § 15 Abs 7 K-GSLG unbegründet."

4.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eine Gegenäußerung erstattet, in der es der Äußerung der Kärntner Landesregierung entgegentritt.

IV.Erwägungen

1.Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1.Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG bzw. des Art 140 Abs 1 Z 1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl. VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; ). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; ).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach § 62 Abs 1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN ua.; vgl. auch ; , G103-104/2016 ua.). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; ua.).

Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; ; , G183/2016 ua.).

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.

1.2.Neben der jedenfalls präjudiziellen Bestimmung des § 15 Abs 7 erster Satz K-GSLG (die das von der Verwaltungsbehörde in ihrem die Minderheitsbeschwerde des überstimmten Mitgliedes einer Bringungsgemeinschaft gegen Beschlüsse der Vollversammlung derselben zurückweisenden Bescheid angewendete und vom antragstellenden Gericht bei der Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde anzuwendende, für verfassungswidrig erachtete Quorum bei der Beschlussfassung in der Vollversammlung beinhaltet) wird mit dem Hauptantrag auch der zweite Satz dieser Bestimmung angefochten, der vom ersten Satz dieser Norm insofern nicht offensichtlich trennbar ist, als er mit den Worten "derartige Beschwerden" auf diesen Bezug nimmt und damit mit der präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmung in einem so konkreten Regelungszusammenhang steht, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass seine Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (vgl. VfSlg 20.111/2016); dies gilt auch für die mit dem Hauptantrag ebenfalls angefochtene Wortfolge "nach Maßgabe des Abs 7" in § 15 Abs 1 lite K-GSLG (die Setzung eines im Gesetzestext nicht enthaltenen Punktes nach der Abkürzung "Abs" im Antrag bewirkt nicht dessen Unzulässigkeit, ergibt sich doch aus dem Antrag klar, welche Wortfolge angefochten werden soll).

1.3.Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag daher zur Gänze als zulässig.

2.In der Sache

2.1.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2.Der Antrag ist begründet.

2.2.1.Zur Begründung seines Antrages verweist das antragstellende Landesverwaltungsgericht Kärnten im Wesentlichen darauf, dass sich die angefochtenen Bestimmungen des K-GSLG weitgehend mit jenen der mit dem Erkenntnis VfSlg 20.003/2015 als verfassungswidrig aufgehobenen Normen des § 93 Abs 2 litd und Abs 2a K-FLG decken würden, sodass die damaligen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes auch in Bezug auf die im vorliegenden Fall anzuwendenden Regelungen des K-GSLG gleichermaßen zutreffen würden. § 15 Abs 7 K-GSLG sei als abschließende Regelung für die Anfechtung von Beschlüssen der Vollversammlung zu verstehen, der eine umfassende Beschlussbefugnis über zentrale Angelegenheiten der Bringungsgemeinschaft zukomme, sodass das angefochtene Gesetz auch in das durch Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums eingreife. Gegen derartige Eingriffe sehe das K-GSLG keinen Rechtsbehelf iSd Art 13 EMRK vor; überstimmte Mitglieder der Bringungsgemeinschaft könnten die Aufhebung von als rechtswidrig erachteten Beschlüssen der Vollversammlung bei der Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde zwar anregen, doch gebe es diesbezüglich keinen Erledigungsanspruch. Die zur Aufhebung beantragten Normen würden auch Art 6 EMRK widersprechen, weil bei den innerhalb einer Bringungsgemeinschaft entstehenden Streitigkeiten, insbesondere über Eigentumspositionen, zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen betroffen seien, ohne dass das K-GSLG jenen Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft, in deren zivilrechtliche Position durch einen qualifizierten Beschluss der Vollversammlung eingegriffen werde, einen effektiven Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht gewährleiste. Schließlich würden die angefochtenen Bestimmungen auch dem Rechtsstaatsprinzip widersprechen, weil kein effektives System von Rechtsschutzmöglichkeiten gegeben sei.

2.2.2.Die Kärntner Landesregierung weist in ihrer Äußerung zunächst auf grundlegende Unterschiede zwischen Agrargemeinschaften nach dem K-FLG und Bringungsgemeinschaften nach dem K-GSLG sowie auf die Kompetenzen der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft hin. In der Folge zeigt sie für eine Reihe von Fallkonstellationen auf, dass das K-GSLG – im Unterschied zur früheren Rechtslage nach dem K-FLG – Bestimmungen beinhalte, die ein umfassendes Netz an Rechtsschutzmöglichkeiten bieten würden (so würden verschiedene für die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft relevante Entscheidungen im Einvernehmen getroffen, bedürften einer agrarbehördlichen Genehmigung, würden durch agrarbehördlichen Bescheid erlassen oder wären durch Rechtsmittel effektiv bekämpfbar; mit der Möglichkeit der Bestellung eines Sachverwalters habe die Agrarbehörde eine weitere Eingriffsmöglichkeit). Insbesondere streicht die Kärntner Landesregierung die Bestimmung des § 18 Abs 5 K-GSLG hervor, nach der Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft, durch die ihr Wirkungsbereich überschritten oder Gesetze oder Verordnungen verletzt würden, von der Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben seien, sodass das K-GSLG ein Antragsrecht auf Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse vorsehe. Schließlich sehe § 19 Abs 1 K-GSLG ein Antragsrecht auf Bereinigung von Streitigkeiten durch die Agrarbehörde vor, die zB den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen würden (lita) oder die zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen würden und die nicht nach § 15 Abs 1 litd leg.cit. beigelegt werden könnten (litc). Da die Unterschiede in den Rechtsschutzmöglichkeiten der beiden Bodenreformgesetze (K-FLG und K-GSLG) erheblich seien, würden die vom antragstellenden Landesverwaltungsgericht Kärnten dargelegten Bedenken – trotz der deckungsgleichen Formulierungen in § 93 Abs 2 litd und Abs 2a K-FLG idF LGBl 60/2013 einerseits sowie in § 15 Abs 1 lite und Abs 7 K-GSLG andererseits – nicht zutreffen.

2.2.3.Soweit die Kärntner Landesregierung ihre Begründung auf § 18 Abs 5 und § 19 Abs 1 K-GSLG stützt, ist darauf hinzuweisen, dass das K-FLG in der dem Erkenntnis VfSlg 20.003/2015 zugrunde gelegenen Fassung LGBl 85/2013 in materieller Hinsicht über weite Strecken ein vergleichbares Rechtsschutzsystem aufgewiesen hat wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Bestimmungen des K-GSLG, sodass auch die verfassungsrechtliche Beurteilung gleich ausfällt: § 93 Abs 2a K-FLG (vgl. § 15 Abs 7 K-GSLG) war als abschließende Regelung für Minderheitsbeschwerden gegen Vollversammlungsbeschlüsse und lex specialis zu § 51 Abs 2 K-FLG (vgl. § 19 Abs 1 litc K-GSLG) zu verstehen; Aufsichtsbeschwerden überstimmter Mitglieder einer Agrargemeinschaft gemäß § 51 Abs 3 K-FLG (vgl. § 18 Abs 5 K-GSLG) korrespondierte kein Erledigungsanspruch und kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnis.

Die von der Kärntner Landesregierung in ihrer Äußerung ins Treffen geführte Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über Streitigkeiten gemäß § 19 Abs 1 K-GSLG enthält – bei historischer und systematischer Interpretation (vgl. Erläut zZVerf-139/16/1997 BlgLT 27. GP, 28) – keine über die Verpflichtung zur bescheidmäßigen Entscheidung über Minderheitsbeschwerden (vgl. § 15 Abs 7 iVm § 18 Abs 8 leg.cit.) hinausgehende Kompetenz der Agrarbehörde, Beschlüsse der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft einer Überprüfung zu unterziehen. Das zur Untermauerung des gegenteiligen Rechtsstandpunktes in der Äußerung angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg. 14.278 A/1995) ist zum K-GSLG 1969 ergangen, das noch keine Minderheitsbeschwerde vorgesehen hat.

Soweit die Kärntner Landesregierung in ihrer Äußerung auf die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde gemäß § 18 Abs 5 K-GSLG hinweist, vermag sie damit die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen ebenfalls nicht darzutun: Nach der genannten Gesetzesbestimmung hat die Agrarbehörde Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft, durch die ihr Wirkungsbereich überschritten oder Gesetze oder Verordnungen verletzt werden, "auf Antrag" oder von Amts wegen mittels Bescheid aufzuheben. Aus den Materialien erhellt, dass "[ü]ber Aufsichtsbeschwerden […] nicht bescheidmäßig abzusprechen [ist]; kommt ihnen […] Berechtigung zu, hat die Aufsichtsbehörde ihr Aufsichtsrecht wahrzunehmen und etwa nach § 18 Abs 5. leg.cit. vorzugehen" (Erläut zZVerf-139/16/1997 BlgLT 27. GP, 28; vgl. allgemein zu Aufsichtsbeschwerden Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 1996, 375 f., 773; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5, 2016, 27; Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts10, 2014, Rz 520; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, 2018, Rz 281, 322, 370). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Mitglied einer Bringungsgemeinschaft – ungeachtet der Verwendung der Wortfolge "auf Antrag" in § 18 Abs 5 K-GSLG – kein durchsetzbarer Rechtsanspruch hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufsichtsrechte zu; der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Bescheiderlassung und kann durch die bescheidförmige Abweisung eines solchen Begehrens auch in keinem Recht verletzt sein (vgl. VwSlg. 16.496 A/2004).

Mögen andere von der Kärntner Landesregierung aufgezeigte Rechtsschutzmöglichkeiten für ausgewählte Konstellationen zwar über jene nach dem K-FLG hinausgehen (vgl. etwa § 17 Abs 2 K-GSLG) und für diese Fälle einen den in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Rechtsschutz gewähren, so bleibt einem überstimmten Mitglied einer Bringungsgemeinschaft im Fall eines mit 80 % (oder mehr) Zustimmung gefassten Beschlusses der Vollversammlung zB über die Veräußerung und Belastung von Gemeinschaftsvermögen oder die Bestimmung über die Verwendung des Gemeinschaftsvermögens im Falle der Auflösung auf Grund des § 15 Abs 7 K-GSLG die Beschwerdelegitimation schlechthin auch in jenen Fällen verwehrt, die civil rights betreffen, wodurch der Gesetzgeber den ihm eröffneten Spielraum überschritten hat. Zudem verstößt es gegen das Rechtsstaatsprinzip, die Überprüfbarkeit auch jeglicher formalen Richtigkeit eines Beschlusses auszuschließen (vgl. VfSlg 20.003/2015).

V.Ergebnis

1.Die Wortfolge "nach Maßgabe des Abs 7" in § 15 Abs 1 lite sowie § 15 Abs 7 K-GSLG, LGBl 4/1998, sind daher – als untrennbare Einheit – wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK und das Rechtsstaatsprinzip als verfassungswidrig aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren im Antrag dargelegten Bedenken.

2.Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG.

3.Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Kärnten zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Ausspruches erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VfGG iVm § 2 Abs 1 Z 7 K-KMG.

4.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2018:G283.2017
Schlagworte:
Güter- und Seilwege, Agrarbehörden, Aufsichtsrecht, civil rights, Rechtsstaatsprinzip, VfGH / Präjudizialität

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