VfGH vom 29.06.2002, g270/01

VfGH vom 29.06.2002, g270/01

Sammlungsnummer

16587

Leitsatz

Abweisung der Anträge der Salzburger Landesregierung auf Aufhebung der Ermächtigung des Finanzministers zur Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens bis zu einer bestimmten Obergrenze sowie der Übertragung des Eigentums an den Bundesforsten an den Bund aus Anlaß von Grundstücksverkäufen durch die Bundesforste-Aktiengesellschaft für den Ankauf von Seen; keine Verletzung des bundesstaatlichen Prinzips; endgültige Vermögensauseinandersetzung zwischen Bund und Ländern noch nicht erfolgt; Absicherung der Ansprüche der Länder durch die Substanzerhaltungspflicht bei Veräußerungen im Bundesforstegesetz

Spruch

Die Anträge auf Aufhebung des ArtXI Abs 1 Z 1 Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, sowie des § 1 Abs 1 und Abs 3 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793, werden abgewiesen.

Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Die Salzburger Landesregierung stellte aufgrund ihres Beschlusses vom gemäß Art 140 Abs 1 B-VG iVm §§62 ff. VfGG 1953 die Anträge,

"1. ArtXI Abs 1 Z 1 des Bundesfinanzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 1,

2. ArtXI Abs 1 Z 1 des Bundesfinanzgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2001,

3. § 1 Abs 1 (Verfassungsbestimmung) des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, sowie

4. § 1 Abs 3 (Verfassungsbestimmung) des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, als verfassungswidrig aufzuheben".

1.2. Mit Beschluß vom zog die Salzburger Landesregierung den Antrag, ArtXI Abs 1 Z 1 des Bundesfinanzgesetzes 2001, BGBl. I 1, als verfassungswidrig aufzuheben mit der Begründung zurück, daß die angefochtene Bestimmung gemäß ArtXVII Bundesfinanzgesetz 2001 seit nicht mehr in Geltung stehe, sodaß die Landesregierung ihre Legitimation zur Antragstellung verloren habe.

2. Die angefochtenen Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

Art XI Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I 38/2001 (im folgenden: BFG 2002):

"(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

1. gemäß § 64 Abs 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;

2. ...

3. ...

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art 42 Abs 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.

(3) ..."

[§64 Abs 1 Z 1 und 2 BHG, BGBl. 213/1986, idF BGBl. I 77/1999, beziehen sich auf Verfügungen des Bundesministers für Finanzen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens durch Veräußerung (Verkauf oder Tausch) und Belastung mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten.]

§ 1 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. 793, idF BGBl. I 142/2000 (im folgenden: BForsteG 1996):

"(1) (Verfassungsbestimmung) Der von den Österreichischen Bundesforsten verwaltete Liegenschaftsbestand gemäß § 1 Abs 1 und 2 und § 14 Abs 4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper 'Österreichische Bundesforste', BGBl. Nr. 610/1977, und nach Abs 2 erworbene Liegenschaften sind unter Berücksichtigung der in Abs 3 und § 2 Abs 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie unbeschadet abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m.b.H., BGBl. Nr. 794/1996, im Eigentum des Bundes zu erhalten. Das Eigentumsrecht des Bundes ist im Grundbuch durch den Vermerk 'Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)' ersichtlich zu machen. Erlöse aus Veräußerungen von diesen im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sind zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden.

(2) ...

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Gesellschaft kann

1. unbeschadet Abs 1 dritter Satz im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumten Ermächtigung Liegenschaften des Bundes, die im Grundbuch als in der Verwaltung der Österreichischen Bundesforste stehend bezeichnet sind (Abs1), im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern,

2. unter Wahrung der Substanz des Liegenschaftsvermögens Liegenschaften des Bundes im Zusammenhang mit der Ablösung oder Umwandlung von Nutzungsrechten im Sinn des § 1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, veräußern oder belasten,

wobei in diesen Angelegenheiten dem in § 10 Abs 2 Z 2 genannten Mitglied des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und dieses hiebei an Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist. Die Bestimmungen des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, und der darauf beruhenden Landesausführungsgesetze bleiben unberührt.

(4) ..."

3.1. Die Salzburger Landesregierung weist in ihrem Antrag einleitend darauf hin, daß das Land Salzburg unter den österreichischen Bundesländern den größten Anteil an von der Österreichischen Bundesforste AG (im folgenden: ÖBF-AG) verwalteten Waldflächen habe, was mit der historischen Stellung Salzburgs als geistliches Fürstentum zu erklären sei. Nach der Auflösung Salzburgs als souveräner Staat (1803) sei das Eigentum an den Wäldern auf das Reich übergegangen. 1873 sei schließlich die Forst- und Domänendirektion für das Land Salzburg errichtet worden, der bis zum Ende der Monarchie die Verwaltung der Staatsforste im Land Salzburg oblegen habe. Betont wird von der Salzburger Landesregierung in diesem Zusammenhang, daß der Salzburger Landtag bereits im Jahr 1880 die Frage der Rückübereignung der Staatsforste an das Land zum Gegenstand seiner Beratungen gemacht habe. Durch § 11 Abs 2 des Übergangsgesetzes 1920 (im folgenden: ÜG 1920) sei das Eigentum an den Staatsforsten vorläufig dem Bund übertragen worden.

3.2. Hinsichtlich des beabsichtigten Verkaufes von Liegenschaften durch die ÖBF-AG und der Übertragung von Seen an die Gesellschaft weist die Salzburger Landesregierung darauf hin, daß eine Übertragung der Seen nach § 17a BForsteG 1996 nicht in den Liegenschaftsbestand nach § 1 Abs 1 leg.cit., für den Substanzerhaltungspflicht bestehe, sondern in den eigenen Bestand der ÖBF-AG erfolge. Dies ergebe sich einerseits aus den Begriffen "Übertragung" und "Entgelt" in § 17a BForsteG 1996, andererseits daraus, daß der Liegenschaftsbestand nach § 1 Abs 1 leg.cit. nur die vom ehemaligen Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste verwalteten sowie auf Grund des § 1 Abs 2 leg.cit. durch Verordnung übertragenen Liegenschaften betreffe. Ferner habe die ÖBF-AG bekanntgegeben, daß zu einem späteren Zeitpunkt die Seen wieder an den Bund (in den Liegenschaftsbestand nach § 1 Abs 1 leg.cit.) verkauft werden sollen. Die zur Übernahme der Seen erforderliche Gegenleistung solle durch Grundstücksverkäufe aufgebracht werden, wobei im Land Salzburg der Verkauf von Grundstücken im Wert von ca. S 350 Mio. (ca. 5.269 ha, davon ca. die Hälfte Waldflächen) geplant sei.

3.3. In der Folge setzt sich die Salzburger Landesregierung detailliert mit den Eigentumsverhältnissen an den Bundesforsten auseinander. § 11 Abs 2 ÜG 1920 (der in seinem ersten Halbsatz das ehemals staatliche Vermögen dem Bund zuordnet) stelle im Hinblick auf den zweiten Halbsatz (der hinsichtlich der endgültigen Vermögensauseinandersetzung auf ein künftig zu erlassendes Verfassungsgesetz verweist) nur eine vorläufige Regelung dar. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung ("endgültige Auseinandersetzung"), erhelle aber ebenso aus der Entstehungsgeschichte des § 11 ÜG 1920. Die ursprünglich geplante - in § 9 des Entwurfes des ÜG enthaltene - Regelung sei nämlich als endgültige Vermögensaufteilung konzipiert gewesen, diese Fassung sei jedoch nicht Gesetz geworden.

Die Entstehungsgeschichte lasse aber auch auf die Bedeutung des Begriffs "Auseinandersetzung" schließen. Es handle sich hiebei um eine gleichberechtigte Beteiligung von Bund und Ländern zur Regelung der Vermögensfrage; schon allein die beabsichtigte Einrichtung einer Kommission zeige das Verständnis der Notwendigkeit einer sachgerechten Auseinandersetzung durch die Führung von Verhandlungen. Aus den Materialien des ÜG 1920 erhelle kein Motiv für das Abgehen von der Entwurffassung, der Grund könne jedoch darin gelegen sein, daß die gänzliche Übertragung des Staatsvermögens auf den Bund in einem bundesstaatlich strukturierten Staatswesen als unzulässig angesehen wurde, zumal sich das Vermögen des untergegangenen Habsburgerreiches aus wesentlichen Bestandteilen ehemaligen Landesvermögens zusammengesetzt habe.

§ 11 Abs 2 ÜG 1920 beziehe sich auf ein (zu schaffendes) "Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern". Ein derartiges Gesetz sei bis heute nicht erlassen worden. Selbst wenn man davon ausgehe, daß mit diesem Gesetz und dem in § 42 ÜG 1920 genannten "Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem Bund und den Ländern, beziehungsweise den Gemeinden", durch (u.a.) dessen Schaffung das Inkrafttreten der Kompetenzartikel der Bundesverfassung bedingt gewesen sei, dasselbe Verfassungsgesetz gemeint und somit eine Regelung der Vermögensfrage in der Finanzverfassung intendiert gewesen sei, könne daraus nicht geschlossen werden, daß § 11 Abs 2 leg.cit. nur eine Regelung in der Finanzverfassung zulasse bzw. zwingend voraussetze. Das F-VG 1922 könne keinesfalls als Erfüllung des Verfassungsversprechens des § 11 Abs 2 ÜG 1920 gesehen werden, da die Regelung über die Vermögensaufteilung unterblieben und daher die Lage nach wie vor ungeregelt sei. Daß § 11 Abs 2 ÜG 1920 auch nach der Erlassung des F-VG 1922 noch Bestand gehabt habe, ergebe sich auch aus der unveränderten Aufnahme dieser Bestimmung in die Wiederverlautbarung des ÜG (BGBl. 368/1925). Auch Kelsen/Froehlich/Merkl, Die Verfassungsgesetze der Republik Österreich, V, 312, seien von der Weitergeltung der genannten Bestimmung ausgegangen.

Auch das F-VG 1948 enthalte keine Bestimmung über die Vermögensaufteilung.

3.4. Der Auffassung Stolzlechners, Bundesstaat und Bundesforste, in: FS Koja, 445 ff., wonach in § 1 Abs 1 BForsteG 1996 ("das Eigentum des Bundes ist zu erhalten") eine endgültige Vermögensaufteilung bezüglich der Bundesforste getroffen worden sei, was auch den Verfassungsrang der Bestimmung notwendig gemacht habe, tritt die Salzburger Landesregierung entgegen. Sie führt aus, daß § 1 leg.cit. ausschließlich das Verhältnis zwischen ÖBF-AG und Bund regle. Damit werde an § 11 Abs 2 ÜG 1920 angeknüpft: Dem Bund sei das übrige staatliche Vermögen vorläufig übertragen und das darunter fallende Liegenschaftsvermögen sei auch im Hinblick auf die Einrichtung der Bundesforste als Aktiengesellschaft im Eigentum des Bundes weiter zu erhalten.

Folge man allerdings der Auffassung Stolzlechners, so sei § 1 Abs 1 BForsteG 1996 wegen des "bundesstaatlichen Gehalts" des § 11 Abs 2 ÜG 1920 jedenfalls verfassungswidrig.

3.5. Die Salzburger Landesregierung führt weiter aus, weshalb § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 - ihrer Auffassung nach - als Teil des bundesstaatlichen Prinzips zu qualifizieren sei. Die Vermögensregelung sei eine zwangsläufige Folge der Konstituierung des Bundesstaates, da ein weder dem Bund noch den Ländern rechtlich zuordenbares Vermögen mit dem Übergang von der Monarchie zur Republik dem neuen (Bundes)Staat zugefallen sei. Die Vermögensauseinandersetzung sei mit der Finanzverfassung in Zusammenhang gebracht worden; letztere wiederum sei eine bundesstaatliche Notwendigkeit. Von einem besonderen bundesstaatlichen Verständnis zeuge auch die Wortwahl "finanzielle Auseinandersetzung" in § 11 Abs 2 ÜG 1920, was eine Verhandlungsführung unter gleichberechtigter Beteiligung von Bund und Ländern bedinge; die neuere Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zur Finanzausgleichsgerechtigkeit gehe mit diesem Verständnis völlig konform. Die Entstehungsgeschichte und der Zusammenhang mit der Finanzverfassung seien es auch, weshalb in der Lehre die Pflicht zur Aufteilung des staatlichen Vermögens unter Hinweis auf die zweifellos bundesstaatlichen Grundsätze der §§2 und 4 F-VG als konstitutives Element des Bundesstaatsprinzips bezeichnet würden.

In der Folge verweist die Salzburger Landesregierung auf verschiedene Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs zur Bedeutung des bundesstaatlichen Prinzips als Interpretationsgrundsatz, woraus sie ableitet, daß die Bestimmung des § 11 Abs 2 ÜG 1920 mehr als ein nicht durchsetzbares verfassungsrechtliches Versprechen darstelle. Im Hinblick auf das andauernde Fehlen der Vermögensauseinandersetzung könne "die volle Geltung des § 11 Abs 2 erster Halbsatz ÜG 1920 ('Alles übrige staatliche Vermögen ist Vermögen des Bundes') im Sinn des unbeschränkten Erhaltes sämtlicher Eigentümerbefugnisse und vor allem die unbeschränkte staatsrechtliche Zulässigkeit des Verkaufes dieses vorläufig übertragenen Vermögens nicht die Folge sein".

Zusammenfassend wertet die Salzburger Landesregierung § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 als konstitutives Element des bundesstaatlichen Baugesetzes, da diese Bestimmung ebenso wie § 4 F-VG, der zweifellos ein bundesstaatlicher Grundsatz sei, ein partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen Bund und Ländern vorsehe. Bei einer derartigen Auseinandersetzung könnten historische Umstände nicht außer acht bleiben: Der Bund sei bloß Nutznießer der historischen Ereignisse, da sich das große Liegenschaftseigentum des Bundes im Land Salzburg allein dadurch erkläre, daß das Land Salzburg im Kaiserreich Österreich zunächst die Stellung eines (unselbständigen) Landkreises und nicht die eines (relativ) selbständigen Kronlandes gehabt habe. Die erforderliche partnerschaftliche Auseinandersetzung sei schließlich besonderer Ausdruck einer der bundesstaatlichen Verfassung innewohnenden wechselseitigen Treuepflicht zwischen Bund und Ländern.

3.6. Die Salzburger Landesregierung releviert weiters, daß die Bezugnahme der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 3 BForsteG 1996 auf das (einfache) Bundesfinanzgesetz dynamisch sei: Welche Ermächtigung dem Bundesminister für Finanzen auch immer im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumt sei, sie gelte auch für die nunmehr mit Rechtspersönlichkeit eingerichtete ÖBF-AG. Die einfachgesetzliche Ermächtigung des ArtXI Abs 1 Z 1 BFG 2002 berücksichtige § 11 Abs 2 ÜG 1920 in keiner Weise und könne damit die danach erforderliche Vermögensauseinandersetzung unterlaufen.

§ 11 Abs 2 erster Halbsatz ÜG 1920 übertrage zwar sämtliche Eigentümerbefugnisse auf den Bund, allerdings würden diese durch den zweiten Halbsatz leg.cit. beschränkt. Nach Ansicht der Salzburger Landesregierung sei bei Bestimmung der Reichweite dieser Beschränkung zu differenzieren. Jedenfalls werde man aber die "Staatsforste" als Vermögensgegenstand ansehen müssen, der den besonderen Schutz des § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz leg.cit. genieße. In Bezug auf die "Staatsforste" müsse der "Treuhänder" Bund daher besonders sorgsam umgehen und könne die erwähnte Beschränkung nur sehr weitreichend verstanden werden. Der Umstand, daß die von der ÖBF-AG geplanten Veräußerungen zu einem Entgelt von S 1,25 Mrd. in den nächsten vier Jahren durch die in ArtXI Abs 1 Z 1 enthaltene Ermächtigung des BFG 2002 für das Jahr 2002 zugelassen werde, mache diese Bestimmung im Hinblick auf Art 2 B-VG iVm § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 verfassungswidrig.

Auch die in § 1 Abs 1 BForsteG 1996 normierte Substanzerhaltungspflicht vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Mit den geplanten Grundstücksverkäufen solle nämlich das Entgelt für die Übertragung der in § 17a BForsteG 1996 genannten Seen aufgebracht werden. Damit komme es sogar zu einer Verschlechterung der für die bundesstaatliche Auseinandersetzung zur Verfügung stehenden Vermögenssubstanz, da aus dem Bundesvermögen die Seen ausschieden und die ÖBF-AG Grundflächen des Bundes verkaufe. Selbst wenn die Seen wieder vom Bund zurückgekauft werden sollten, seien sie kein Ersatz für die verkauften Grundflächen des Bundes. Soweit aus Veräußerungen "Erlöse" entstünden, seien diese zwar zum Ankauf von Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden, doch auch dies verzerre das bundesstaatliche Gefüge:

Ein Verkauf eines Waldes in Salzburg und der Ankauf eines Waldes in einem anderen Bundesland setze einen weiteren Schritt zur Aushöhlung des § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920.

3.7. Abschließend macht die Salzburger Landesregierung geltend, daß ArtXI Abs 1 Z 1 BFG 2002 auch wegen Verstoßes gegen Art 24 B-VG verfassungswidrig sei, weil er sich nämlich über § 1 Abs 3 BForsteG 1996 auch an einen Rechtsunterworfenen - nämlich die ÖBF-AG - richte. Allein der Nationalrat entscheide jedoch darüber, inwieweit die ÖBF-AG im Namen und auf Rechnung des Bundes über unbewegliches Bundesvermögen verfügen dürfte. Überdies sei Art 42 Abs 5 B-VG in Einklang mit dem bundesstaatlichen Baugesetz zu interpretieren und daher auf Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates nicht anzuwenden, die in einem erheblichen generellen Ausmaß zur Verfügung über solches Bundesvermögen ermächtigten, welches typischerweise für die Auseinandersetzung gemäß § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 in Betracht käme. Da eine Mitwirkung des Bundesrates bei der Erlassung der genannten Bestimmung nicht stattgefunden habe, verstieße sie auch aus diesem Grund gegen das bundesstaatliche Baugesetz.

3.8. § 1 Abs 1 und Abs 3 BForsteG 1996 seien aus folgenden Gründen verfassungswidrig: Unterstelle man, daß durch § 1 Abs 1 leg.cit. eine endgültige Eigentumsregelung erfolgt sei, wäre diese - ebenso wie eine die Veräußerung von Staatsforsten im Hinblick auf § 11 Abs 2 ÜG 1920 erleichternde Regelung - einseitig unter Mißachtung jeglicher Grundsätze eines fairen partnerschaftlichen Verhaltens im Bundesstaat und unredlich - verpackt in einer Privatisierungsmaßnahme (ohne Bezugnahme auf § 11 Abs 2 ÜG 1920) - erlassen worden. Schließlich werde damit die Verfassungsform mißbraucht, um § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 zu unterlaufen. Eine solche, selbst Mindestanforderungen der bundesstaatlichen Treuepflicht mißachtende Verfassungsgesetzgebung treffe das bundesstaatliche Baugesetz in seinem Kern und wäre daher nur unter Durchführung einer Volksabstimmung gemäß Art 44 Abs 3 B-VG zulässig gewesen; eine solche sei aber nicht durchgeführt worden.

4.1. Die Tiroler Landesregierung schließt sich mit Schriftsatz vom den Ausführungen der Salzburger Landesregierung an und fügt hinzu, daß sich die (historische) Situation in Tirol nicht wesentlich von der in Salzburg unterscheide, da in Tirol als gefürstete Grafschaft die Wälder kraft des seit dem Mittelalter bestehenden Jagd- und Forstregals dem jeweiligen Landesherrn zugestanden seien, der in Personalunion auch Gesamtmonarch der österreichisch(-ungarischen) Monarchie gewesen sei. Ferner wird darauf hingewiesen, daß die Länder 1919 und nach 1945 wiederholt die Rückführung der Wälder in ihr Eigentum gefordert hätten.

4.2. Auch die Burgenländische Landesregierung stimmt mit Schriftsatz vom den im Antrag der Salzburger Landesregierung dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken vollinhaltlich zu und weist darauf hin, daß die ÖBF-AG im Burgenland Waldflächen im Ausmaß von ca. 2.500 ha verwalte.

4.3. Die Landesregierungen von Oberösterreich und Vorarlberg verzichteten (mit Schriftsatz vom bzw. ) förmlich auf die Abgabe einer Stellungnahme.

5.1. Die Bundesregierung erstattete auf Grund ihres Beschlusses vom eine Äußerung, in der sie den Ausführungen der Salzburger Landesregierung entgegentritt und den Antrag stellt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, daß die angefochtenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig seien. Für den Fall der Aufhebung stellt sie den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art 140 Abs 5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von 18 Monaten bestimmen, um die erforderlichen legistischen Maßnahmen zu ermöglichen.

5.2. Die Bundesregierung führt zunächst aus, daß in § 11 Abs 2 ÜG 1920 dasselbe Bundesverfassungsgesetz wie in § 42 Z 1 leg.cit. in Aussicht genommen worden sei; dieses Gesetz sei das 1922 erlassene Finanz-Verfassungsgesetz. Zwar enthalte dieses Bundesverfassungsgesetz keine Regelungen über die eigentumsrechtliche Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern, allerdings komme dem Schweigen des F-VG 1922 insofern Bedeutung zu, als damit das im § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 enthalten gewesene Programm gegenstandslos geworden sei. Selbst wenn man die gegenteilige Ansicht vertrete (und daher von einer unveränderten Weitergeltung des § 11 Abs 2 ÜG 1920 nach Erlassung des F-VG 1922 ausgehe), wäre die Inaussichtnahme einer (endgültigen) bundesverfassungsgesetzlichen Regelung doch nicht mehr als ein Programm bzw. ein Versprechen. Ein etwaiges Spannungsverhältnis zwischen § 11 Abs 2 ÜG 1920 und § 1 Abs 1 und Abs 3 BForsteG 1996 wäre nach der lex-posterior-Regel aufzulösen. Dem § 11 Abs 2 ÜG 1920 sei somit teilweise materiell derogiert worden.

Der Versuch, § 11 Abs 2 ÜG 1920 als konstitutives Wesensmerkmal des Bundesstaatsprinzips darzustellen, entbehre jeder Grundlage und führe zu dem Ergebnis, daß jede Verfügung des Bundes über ein von § 11 Abs 2 leg.cit. erfaßtes Vermögen unzulässig wäre, selbst wenn dazu - wie im gegenständlichen Zusammenhang - eine verfassungsgesetzliche Ermächtigung bestünde.

Auch der von der Salzburger Landesregierung dem § 11 Abs 2 ÜG 1920 unterstellte Inhalt, wonach eine partnerschaftliche Auseinandersetzung über das staatliche Vermögen im Sinn einer gleichberechtigten Aufteilung geboten sei, könne dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Daß der Finanzverfassungsgesetzgeber in den §§2 und 4 F-VG Grundsätze mit bundesstaatlichem Gehalt erlassen hätte, sei keine Begründung dafür, § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 als konstitutives Merkmal des Bundesstaatsprinzips zu qualifizieren.

5.3. Selbst wenn man - entgegen der Ansicht der Bundesregierung - davon ausginge, daß § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 nach wie vor uneingeschränkt anzuwenden sei, müsse er zu den Verfassungsbestimmungen des § 1 Abs 1 und Abs 3 BForsteG 1996 nicht zwangsläufig in Widerspruch stehen. Denn die Bestimmungen des § 1 Abs 1 und Abs 3 leg.cit. dienten ja gerade der Erhaltung der Substanz der - nach Auffassung der Salzburger Landesregierung - erst aufzuteilenden Waldflächen und beschränkten die Verfügungsbefugnis über diese Flächen. Die Ermächtigung des § 1 Abs 3 Z 1 leg.cit. zum Verkauf von Liegenschaften des Bundes sei nämlich untrennbar mit der Verpflichtung zur Reinvestition der Erlöse oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz verbunden. Überdies beschränke die im Verfassungsrang stehende Verkaufsermächtigung durch den Verweis auf das Bundesfinanzgesetz die zulässigen Verkäufe auch auf die im jährlichen Bundesfinanzgesetz festgelegten Höchstbeträge. Für die Annahme, daß der Verfassungsgesetzgeber nicht auf die Betragsgrenzen des jährlichen Bundesfinanzgesetzes verweisen dürfe oder daß die bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigungen an den Finanzminister durch diesen Verweis verfassungswidrig würden, bestehe kein Anhaltspunkt.

5.4. Auch ein Widerspruch von ArtXI Abs 1 Z 1 BFG 2002 zu Art 24 B-VG liege nicht vor, da diese Bestimmung nicht die Ermächtigung zum Verkauf von Grundflächen enthalte; vielmehr sei diese Ermächtigung in § 1 Abs 3 BForsteG 1996 (der mit Zustimmung des Bundesrates zustandegekommen sei) enthalten, und das BForsteG 1996 knüpfe lediglich hinsichtlich der betragsmäßigen Höhe der zulässigen Veräußerungen an das Bundesfinanzgesetz an.

Der Auffassung der Salzburger Landesregierung, daß sich ArtXI Abs 1 Z 1 BFG 2002 auch an Rechtsunterworfene richte, tritt die Bundesregierung mit dem Argument entgegen, daß nach hL Einigkeit darüber bestehe, daß sich das jährliche Bundesfinanzgesetz ausschließlich an die haushaltsleitenden Organe richte und diese ermächtige, Ausgaben bis zu dem im jeweiligen Ansatz veranschlagten Betrag zu leisten. Aus dieser bloßen Innenwirkung des Bundesfinanzgesetzes folge, daß es im Außenverhältnis weder Rechte begründe noch Pflichten auferlege und daß der Rechtsunterworfene aus dem Bundesfinanzgesetz weder ein subjektives Recht noch eine Verpflichtung ableiten könne. Aus diesen Gründen bestehe daher kein Anhaltspunkt dafür, daß die angefochtenen Bestimmungen des BFG 2002 auch unter Mitwirkung des Bundesrates hätten beschlossen werden müssen.

6. Die Bundesregierung verweist im übrigen hinsichtlich des Verhältnisses von § 1 Abs 1 und Abs 3 BForsteG 1996 zu § 11 Abs 2 ÜG 1920 auf ein ihrer Äußerung beigefügtes, im Auftrag der ÖBF-AG erstelltes Gutachten von Holoubek/Lang.

6.1. In diesem Gutachten wird zunächst die Auffassung Stolzlechners wiedergegeben, wonach es sich bei § 11 Abs 2 erster Halbsatz ÜG 1920 nur um eine provisorische Vermögensregelung handle, mit der Vorschrift des § 1 Abs 1 BForsteG 1996 nun aber eine endgültige Verfügung über Teile des von § 11 Abs 2 ÜG 1920 angesprochenen "staatlichen Vermögens" getroffen sei. Zur Auflösung des dadurch gegebenen Spannungsverhältnisses sehe Stolzlechner einerseits die Möglichkeit, die lex-posterior-Regel zu bemühen und daher wegen Widerspruchs der jüngeren zur älteren Rechtsnorm die Geltung der später erlassenen Anordnung (hier: § 1 Abs 1 BForsteG 1996) anzunehmen. Eine andere Lösung bestünde nach Stolzlechner darin, die Vermögensaufteilungsanordnung des § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 nicht als herkömmliches Verfassungsrecht, sondern als konstitutives Wesensmerkmal des Bundesstaatsprinzips zu deuten. Dies hätte zur Folge, daß die gänzliche und endgültige Übertragung der ehemaligen "Staatsforste" in das Bundeseigentum durch § 1 Abs 1 BForsteG 1996 der Vermögensaufteilungsanordnung des § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 widerspreche. § 1 Abs 1 BForsteG 1996 wäre demnach "prinzipienwidriges Verfassungsrecht".

Bezugnehmend auf den Inhalt von § 11 Abs 2 ÜG 1920 vertritt das Gutachten die Auffassung, daß diese Bestimmung das "übrige staatliche Vermögen" dem Bund zugesprochen habe und diese Rechtsfolge solange bestehen bleibe, bis sich der Verfassungsgesetzgeber entschieden habe, andere Rechtsfolgen vorzusehen. Ob und welche Rechtsfolgen § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 auslöse, bleibe jedoch nach dem Wortlaut unklar. Auch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung bringe keine eindeutige Lösung: Entgegen der Auffassung, daß der Entwurf im Vergleich zur endgültig beschlossenen Regelung "länderfeindlich" gewesen sei und daß die "Länderfreundlichkeit" der endgültigen Regelung des § 11 Abs 2 ÜG 1920 den Bund verpflichten würde, einen Teil des in § 11 Abs 2 leg.cit. angesprochenen Vermögens den Ländern zu übertragen, könnte man auch in der Zuweisung des sonstigen Vermögens an den Bund eine Stärkung der Position des Bundes sehen und § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 als Versuch betrachten, diese Stärkung durch Vertröstungen der Länder auf eine spätere Vermögensauseinandersetzung nicht als zu augenfällig erscheinen zu lassen. § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 hätte bei dieser Auslegung keine selbständige normative Bedeutung. Die vorläufig vorgenommene Zuordnung des Vermögens zum Bund wäre dann genauso vorläufig wie jede andere Verfassungsnorm, die vom Verfassungsgesetzgeber wieder geändert werden könne. Wenngleich im Zweifel nicht zu vermuten sei, daß der Normsetzer eine bedeutungslose Anordnung treffe, könne diese Deutung nicht völlig ausgeschlossen werden.

6.2. Nach Auffassung des Gutachtens spreche im übrigen viel dafür, das F-VG 1922 als endgültige Regelung iSd § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 zu sehen. Demzufolge könnte der Verfassungsgesetzgeber die finanzielle Ausstattung der Länder durch die im F-VG 1922 vorgenommene Verteilung der Besteuerungsrechte als hinreichend angesehen haben, sodaß er nicht die Notwendigkeit gesehen habe, den Ländern auch noch Teile des in § 11 Abs 2 ÜG 1920 angesprochenen Vermögens zuzuordnen. Der bei der Erlassung des F-VG 1922 erfolgte Verzicht auf eine Aufteilung dieses Vermögens könne somit als endgültige Zuordnung dieses Vermögens zum Bund gedeutet werden, dies auch deshalb, weil § 11 Abs 2 ÜG 1920 keine materiellen Kriterien für die Auseinandersetzung des dort angesprochenen Vermögens zwischen Bund und Ländern enthalte.

Denkbar wäre aber auch, daß die durch das F-VG 1922 erfolgte Verteilung der Besteuerungsrechte bereits ein derart schwieriges Unterfangen gewesen sei, daß der Verfassungsgesetzgeber nicht gleichzeitig auch noch die Frage der endgültigen Vermögensauseinandersetzung angehen, sondern diese Frage einer späteren Regelung vorbehalten wollte. Nur wenn man von dieser Prämisse ausgehe, stelle sich die Frage des Verhältnisses von § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 zu § 1 Abs 1 BForsteG 1996.

6.3. Zur Frage, ob § 1 Abs 1 BForsteG 1996 eine "endgültige" Vermögensregelung treffe, wird auf die Gesetzesmaterialien hingewiesen, die deutlich dafür sprächen, daß keine "endgültige" finanzielle Auseinandersetzung geplant gewesen sei. So heiße es im Ausschußbericht (506 BlgNR, 20. GP, 2): "Der Ausschuß stellt zu § 1 Abs 1 (Substanzerhaltungspflicht) fest, daß durch diese Regelung einem künftigen Tätigwerden des Verfassungsgesetzgebers in diesem Bereich nicht vorgegriffen wird." Auch der Debattenbeitrag des Abgeordneten Schwarzenberger mache dies deutlich. Er habe im Anschluß an eine Regelung zur Sicherung bestimmter Rechte ausgeführt, daß diese "auch und vor allem im Interesse des Bundeslandes Salzburg, wo noch ein alter Streit wegen des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung vorhanden ist", im BForsteG 1996 abgesichert worden sei. Dann habe er § 11 Abs 2 ÜG 1920 zitiert und fortgesetzt: "Das heißt, es ist immer noch eine vorläufige Regelung, aber auch da haben wir durch den Ausschußbericht eine neutrale Stellungnahme gefunden, sodaß weder der Bund noch das Land Salzburg in den bisherigen Rechten geschmälert werden."

Fasse man demnach § 1 Abs 1 BForsteG 1996 - entsprechend den Intentionen des Verfassungsgesetzgebers - nicht als endgültige Vermögensaufteilung auf, bestünde keinesfalls ein Widerspruch zu § 11 Abs 2 ÜG 1920. Selbst wenn man die gegenteilige Auffassung vertrete, sei ein solcher Widerspruch nicht gegeben, da § 11 Abs 2 ÜG 1920 keine materiellen Aufteilungskriterien enthalte und daher der Verfassungsgesetzgeber nicht gehindert sei, nur einen Teil des Vermögens zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzuteilen bzw. auch das gesamte Vermögen dem Bund zuzuweisen. § 11 Abs 2 ÜG 1920 stelle nämlich eine Kompetenzbestimmung zugunsten des Bundesverfassungsgesetzgebers dar; einen Hinweis auf materielle Kompetenzausübungsschranken enthalte der Wortlaut der Bestimmung nicht.

Einen Widerspruch könnte man nur unter Zugrundelegung zweier Prämissen sehen: Das BForsteG 1996 müsse die "endgültige Auseinandersetzung" über die seinerzeitigen Staatsforste darstellen, und eine derartige Zuteilung des Vermögens ausschließlich zugunsten des Bundes müsse unzulässig sein. Doch selbst diese Auffassung führe zu keinem besonderen verfassungsrechtlichen Problem, da man davon ausgehen müsse, daß die jüngere Verfassungsbestimmung der älteren derogiere. Zu verfassungsrechtlichen Bedenken gelange man nur, wenn man zusätzlich auch noch § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 als Bestandteil des bundesstaatlichen Baugesetzes ansehe.

6.4. Das Gutachten nimmt in der Folge zur Auffassung Stolzlechners Stellung, wonach die grundsätzlichen Kostentragungs- und Steueraufteilungsregeln gemäß §§2 bis 4 F-VG als weitere konstitutive Merkmale des Bundesstaatsprinzips zu qualifizieren seien. Aus dem Umstand, daß das ÜG 1920 in § 11 Abs 2 und § 42 Abs 1 Z 1 sowohl die Aufteilung der Besteuerungsrechte als auch die Aufteilung des sonstigen staatlichen Vermögens im Auge habe, schließe Stolzlechner auf eine "normative Verknüpfung" der beiden Regelungsgegenstände und leite daraus ab, daß beide Regelungsgegenstände Rechtsmaterien von gleicher Bedeutung für den Bundesstaat seien. Da nicht anzunehmen sei, daß der Verfassungsgesetzgeber Regelungen von unterschiedlichem Gewicht in einer Verfassungsnorm geregelt wissen wollte, sei anzunehmen, daß auch § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 - wie die §§2 bis 4 F-VG - zu den konstitutiven Merkmalen des Bundesstaatsprinzips zähle.

Das Gutachten vertritt demgegenüber die Auffassung, daß eine - wie in den §§2 bis 4 F-VG vorgesehene - Aufteilung der Besteuerungsrechte keine zwingende Konsequenz des Bundesstaatsprinzips sei. Es sei zwar einsichtig, daß die Aufteilung der Staatsaufgaben auf Bund und Länder auch eine solche Aufteilung nach sich ziehe, es wäre aber auch denkbar, die Kostentragung und die Aufgabenerfüllung nicht miteinander zu verknüpfen, sondern die Kostentragung ausnahmslos oder zumindest in Teilbereichen einer Gebietskörperschaft aufzubürden, was dann auch die Notwendigkeit der Ausstattung dieser Gebietskörperschaft mit Finanzmitteln nach sich zöge. Selbst bei gegenteiliger Auffassung sei das Argument, daß die Erwähnung der Aufteilung von Besteuerungsrechten und der Aufteilung des sonstigen staatlichen Vermögens im ÜG 1920 darauf schließen ließe, daß diese Rechtsmaterien von gleicher Bedeutung für den Bundesstaat wären, nicht zwingend. Gerade das den §§2 bis 4 F-VG zugrunde liegende Konzept sei nämlich deutlicher Ausdruck dafür, daß der Verfassungsgesetzgeber für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften zur Bewältigung ihrer Aufgaben schwerpunktmäßig die Verteilung der Besteuerungsrechte im Auge habe. Bei der Bemessung der in § 4 F-VG angesprochenen Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften sei dann eben auch zu berücksichtigen, wenn den Ländern keine oder nur geringe Einnahmequellen aus Vermögen zur Verfügung stehen.

Nehme man eine Baugesetzwidrigkeit von § 1 Abs 1 BForsteG 1996 an, hätte dies zur Konsequenz, daß der einfache Bundesgesetzgeber, wenn er die Möglichkeit der Veräußerung von unter § 11 Abs 2 ÜG 1920 fallendem Vermögen vorsehe, jedenfalls verfassungswidrig handle, da dann selbst dem Verfassungsgesetzgeber eine solche Disposition verwehrt sei. Vor allem aber müßten sich diese Bedenken auch gegen die Verfassungsvorschrift des Art 42 Abs 5 B-VG richten, aus der hervorgehe, daß Gesetzesbeschlüsse des Nationalrats auch die "Verfügung über Bundesvermögen" betreffen können. Wenn die in § 11 Abs 2 ÜG 1920 in Aussicht gestellte endgültige Auseinandersetzung über das sonstige Vermögen den Verfassungsgesetzgeber sogar daran hindern sollte, eine Eigentumserhaltungspflicht des Bundes für den Liegenschaftsbestand des § 1 Abs 1 BForsteG 1996 vorzusehen, so müßte diese Regelung den Verfassungsgesetzgeber erst recht daran hindern, den Nationalrat zu ermächtigen, durch einfachen Gesetzesbeschluß über Bundesvermögen zu verfügen und auf diese Weise eine endgültige Auseinandersetzung über das in § 11 Abs 2 ÜG 1920 angesprochene Vermögen überhaupt unmöglich zu machen.

Einer möglichen Baugesetzwidrigkeit des Art 42 Abs 5 B-VG selbst stehe freilich schon der Umstand entgegen, daß § 11 Abs 2 ÜG 1920 und Art 42 Abs 5 B-VG vom Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 gleichzeitig erlassen worden seien. Wenn man daher § 11 Abs 2 ÜG 1920 als Bestandteil des bundesstaatlichen Baugesetzes betrachte, müßte man im Hinblick auf Art 42 Abs 5 B-VG davon ausgehen, daß dieses Baugesetz nicht dazu verpflichte, das in § 11 Abs 2 ÜG 1920 angesprochene Vermögen bis zu einer endgültigen Auseinandersetzung über dieses Vermögen unangetastet zu lassen, weil der Verfassungsgesetzgeber die Möglichkeit der Veräußerung von Teilen dieses Vermögens zugelassen habe. Wenn aber sogar die Veräußerung durch einen einfachen Gesetzesbeschluß des Nationalrates baugesetzkonform wäre, sei nicht einzusehen, warum der Verfassungsgesetzgeber nicht für den Liegenschaftsbestand des § 1 Abs 1 BForsteG 1996 eine Eigentumserhaltungspflicht des Bundes vorsehen dürfe, die ja sogar die Voraussetzungen dafür verbessere, daß zu einem Zeitpunkt, in dem die endgültige Auseinandersetzung über das Vermögen stattfinden könnte, ein derartiger Liegenschaftsbestand überhaupt noch existiere.

Überdies hindere nichts daran, unter der "endgültigen Auseinandersetzung" nicht nur eine Vermögensaufteilung, sondern auch eine "vermögenswerte Abfindung" zu verstehen. Die gegenteilige Auffassung, daß das in § 11 Abs 2 ÜG 1920 angesprochene Vermögen real bis zu einer Aufteilung erhalten bleiben müsse, sei nicht vertretbar. Sie würde jede Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen verbieten und Art 42 Abs 5 B-VG diesbezüglich jede Bedeutung nehmen. Dies bedeute, daß § 1 Abs 1 BForsteG 1996 - selbst wenn er eine "endgültige" Vermögensaufteilung darstellen sollte - keinesfalls in Widerspruch zu § 11 Abs 2 ÜG 1920 stehe, da der Verfassungsgesetzgeber durch § 1 Abs 1 BForsteG 1996 jedenfalls nicht daran gehindert sei, im Fall der Auseinandersetzung eine vermögenswerte Abfindung für die Länder im Hinblick auf das von § 1 Abs 1 BForsteG 1996 erfaßte Vermögen vorzusehen.

6.5. Abschließend wird im Gutachten ausgeführt, daß - nehme man eine Baugesetzwidrigkeit des § 1 Abs 1 BForsteG 1996 an - in letzter Konsequenz § 11 Abs 2 ÜG 1920 selbst baugesetzwidrig sein müßte, weil sich durch § 1 Abs 1 BForsteG 1996 an der bisher bestehenden Rechtslage nichts verändert habe, da das Eigentum an den "Staatsforsten" bisher beim Bund gelegen sei und dies nun weiterhin der Fall sei - sogar noch mit Erschwerungen für Verfügungen über den Liegenschaftsbestand. Wenn daher die durch das BForsteG 1996 erfolgte Perpetuierung des schon zuvor bestehenden Zustandes baugesetzwidrig wäre, müsse dies schon für die zuvor bestehende - eben durch § 11 Abs 2 ÜG 1920 geschaffene - Rechtslage gegolten haben.

Zu einem anderen Ergebnis könne man nur dann gelangen, wenn man dem bundesstaatlichen Baugesetz auch noch den Inhalt beimessen würde, daß die fehlende Verwirklichung der Ankündigung des § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 irgendwann die Verfassungswidrigkeit der in § 11 Abs 2 erster Halbsatz ÜG 1920 vorgenommenen Vermögenszuordnung bewirke. Jedoch lege § 11 Abs 2 ÜG 1920 keine Frist für die endgültige Vermögensaufteilung fest. Es fehle auch jeder Anhaltspunkt, einen derartigen Zeitpunkt im Interpretationsweg zu ermitteln.

7. Mit Beschluß vom gab die Salzburger Landesregierung eine Stellungnahme zur Äußerung der Bundesregierung ab, in der sie im wesentlichen einige Argumente ihres Antrags wiederholte. Ferner wies sie darauf hin, daß, auch wenn es zulässig sein sollte, das gesamte Bundesvermögen endgültig dem Bund zuzuweisen und die Länder dafür anderweitig - z.B. über zusätzliche Finanzmittel - abzufinden, nur dann die schon aus dem Wort "Auseinandersetzung" erhellenden und in einer entsprechenden Einbindung der Länder bestehenden Anforderungen erfüllt wären, wenn diese Abfindung gleichzeitig - im selben Bundesverfassungsgesetz - sichergestellt würde.

Hinsichtlich der Substanzerhaltungspflicht führt die alzburger Landesregierung aus, daß damit das Eigentum dauerhaft dem Bund erhalten werden solle. In Bezug auf die Staatswälder sei daher sehr wohl eine endgültige Vermögensregelung iSd § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 anzunehmen. Der Hinweis auf den Ausschußbericht ändere an dieser Ansicht nichts, da ohnehin klar sei, daß ein Bundesverfassungsgesetz durch ein Bundesverfassungsgesetz geändert werden könne, unabhängig davon, ob darin eine "vorläufige" oder "endgültige" Regelung getroffen werde.

Zum Argument der Bundesregierung, daß auch Art 42 Abs 5 B-VG baugesetzwidrig sein müsse, wenn man (auch im Verfassungsrang ergehende) Veräußerungen von Bundesvermögen wegen des Grundprinzipiencharakters von § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 erfaßt erachte, führt die Salzburger Landesregierung aus, daß Art 42 Abs 5 B-VG - im Hinblick auf das bundesstaatliche Prinzip - soweit verfassungskonform zu interpretieren sei, daß er keine Grundlage für substanzielle Vermögensschmälerungen des Bundes liefern könne.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Frage der Zulässigkeit erwogen:

Gemäß Art 140 Abs 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u. a. über die Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auf Antrag einer Landesregierung. Diese Anfechtungsbefugnis erstreckt sich auch auf Bundesverfassungsgesetze sowie auf das in Art 51 Abs 1 B-VG vorgesehene Bundesfinanzgesetz, das der Nationalrat im Rahmen seiner Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes erläßt (vgl. VfSlg. 4340/1962, 5636/1967). Dem Antrag liegt ein Beschluß der Salzburger Landesregierung vom zugrunde; das BFG 2002 ist erst mit in Kraft getreten. Da es nach der vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung für die Zulässigkeit eines Gesetzesprüfungsantrags im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nicht schadet, daß eine angefochtene Gesetzesbestimmung erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft tritt (vgl. VfSlg. 14.187/1995, 15.773/2000 mwN), und da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Anträge, soweit sie von der Salzburger Landesregierung nicht ohnehin zurückgezogen wurden und das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist, zulässig.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Sache erwogen:

Die Anträge sind nicht begründet.

2.1. Die im Zusammenhang zu beachtende Rechtslage bietet folgendes Bild:

§ 11 ÜG 1920, BGBl. 2, hat folgenden Wortlaut:

"(1) Die den Ländern als ehemals autonomen Körperschaften gehörenden oder von ihnen verwalteten Vermögenschaften, einschließlich der Fonds und Anstalten, gehen in das Vermögen oder in die Verwaltung der Länder im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes über; hinsichtlich der von den Ländern verwalteten Schulfonds verbleibt es jedoch bis zur Erlassung des Verfassungsgesetzes des Bundes über den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens (Artikel 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes) beim bisherigen Zustand.

(2) Alles übrige staatliche Vermögen ist Vermögen des Bundes; die endgültige Auseinandersetzung über das staatliche Vermögen wird im Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern geregelt."

§ 42 Abs 1 ÜG 1920 ordnete in der Stammfassung - auszugsweise - folgendes an:

"(1) Die Artikel 10 bis einschließlich 13 und der Artikel 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes werden ... erst an dem Tag wirksam, an dem die folgenden Gesetze in Geltung getreten sind:

1. das Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem Bund und den Ländern, beziehungsweise den Gemeinden;

2. ..."

2.2. Nach § 2 Abs 1 BForsteG 1996, BGBl. 793, wird zur Fortführung des Betriebes "Österreichische Bundesforste" eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut "Österreichische Bundesforste AG" errichtet. Nach Abs 2 dieser Bestimmung geht der Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste" mit dem gesamten ihm zuzurechnenden Vermögen, Rechten, Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten als Sacheinlage kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die ÖBF-AG über. Die Liegenschaften sind davon nur betroffen, soweit sie in der Anlage angeführt sind (diese Anlage enthält nach den Materialien - 428 BlgNR, 20. GP, 118 - nur Liegenschaften aus Streubesitz, die nicht der zentralen Substanz der bisherigen Bundesforste zuzurechnen waren). Die in der Anlage enthaltenen Liegenschaften gehen auf Grund der Verfassungsbestimmung des Abs 3 leg.cit. in das Eigentum der ÖBF-AG über.

Die vom Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste" verwalteten Liegenschaften, die nicht in der Anlage zum BForsteG 1996 genannt sind, verbleiben hingegen im Eigentum des Bundes. Der ÖBF-AG obliegt allerdings nach der Verfassungsbestimmung des § 4 Abs 1 BForsteG 1996 die Verwaltung dieses Liegenschaftsbestandes. In diesen Liegenschaftsbestand können nach § 1 Abs 2 leg.cit. durch Verordnung weitere ("sämtliche übrige") Forstflächen des Bundes übertragen werden.

Bei Verfügungen über den in der Anlage genannten, in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaftsbestand unterliegt die ÖBF-AG keinen besonderen Einschränkungen. Hingegen gilt hinsichtlich des für den Bund verwalteten Liegenschaftsbestandes eine Substanzerhaltungspflicht: Dieser Liegenschaftsbestand ist nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 BForsteG 1996 im Eigentum des Bundes zu erhalten. § 1 Abs 1 dritter Satz leg.cit. lautet:

"Erlöse aus Veräußerungen von diesen im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sind zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden."

Unter welchen Voraussetzungen Veräußerungen solcher Grundstücke zulässig sind, regelt die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 3 leg.cit.: Die Gesellschaft kann danach "unbeschadet Abs 1 dritter Satz im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumten Ermächtigung Liegenschaften des Bundes, die im Grundbuch als in der Verwaltung der Österreichischen Bundesforste stehend bezeichnet sind (Abs1), im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern", wobei dem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Aufsichtsratsmitglied ein Vetorecht zukommt und dieses hiebei an Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.

Der Gerichtshof versteht die Rechtslage im vorliegenden Zusammenhang so, daß die ÖBF-AG Veräußerungen von (bloß) verwalteten Liegenschaften lediglich im Namen und für Rechnung des Bundes und vom Umfang her nur insoweit vornehmen darf, als sie sich im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumten Ermächtigung hält. Da diese Ermächtigung "unbeschadet Abs 1 dritter Satz" erteilt wird, ist überdies der Erlös aus der Veräußerung solcher Liegenschaften zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden (in diesem Sinne auch Lang/Sutter, Die Substanzerhaltungspflicht nach § 1 BundesforsteG, ÖZW 2001, 97 ff.). Bei diesen Liegenschaften muß es sich im Hinblick auf die Substanzerhaltungspflicht um solche handeln, die wiederum im Eigentum des Bundes stehen und daher von der ÖBF-AG bloß verwaltet werden.

Der mit "Übertragungsermächtigung" überschriebene § 17a BForsteG 1996 (der durch Art 78 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 142/2000, eingefügt wurde und nicht im Verfassungsrang steht) hat folgenden Wortlaut:

"(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, folgende Flächen des öffentlichen Wassergutes (§4 des Wasserrechtsgesetzes 1959) an stehenden Gewässern an die Österreichischen Bundesforste AG zu übertragen: Attersee, Wörthersee, Ossiacher See, Millstätter See, Weißensee, Brennsee, Afritzersee, Längsee, Presseggersee, Baßgeigersee und Falkertsee. Jedem Übertragungsvorgang hat eine Prüfung in sinngemäßer Anwendung von § 150 Abs 3 des Aktiengesetzes 1965 durch zwei Prüfer voranzugehen. Die Prüfer sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellen. Die §§2 Abs 4 und 11 Abs 2 dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Ein Entgelt für diese Übertragung oder eine Ausschüttung auf Grund einer Rücklagenauflösung darf höchstens in der Höhe des Wertes des übertragenen Vermögens erfolgen.

(2) Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des außer Kraft."

Für Seen ist eine Substanzerhaltungspflicht in der (gleichfalls nicht im Verfassungsrang stehenden) Vorschrift des § 1 Abs 2a BForsteG 1996, idF BGBl. I 142/2000, normiert:

"(2a) Seeuferflächen oder Seen, die dem Liegenschaftsbestand nach Abs 1 angehören, sind nach Maßgabe des Abs 1 im Eigentum des Bundes zu erhalten. Der Erlös aus Veräußerungen ist zum Ankauf neuer Seeuferflächen oder Seen oder zur Erhaltung oder Verbesserung der Substanz von Seeuferflächen oder Seen zu verwenden. Für Flächen des öffentlichen Wassergutes an stehenden Gewässern, die in das Vermögen der Österreichischen Bundesforste AG übertragen werden, gelten § 4 Abs 8 und 9 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht. Die im Fischereikataster eingetragenen Rechte bleiben davon unberührt."

Gemäß ArtXI Abs 1 Z 1 BFG 2002, BGBl. I 38/2001, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Finanzjahr 2002 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von € 4 Mio. für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens zu verfügen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung dürfen die innerhalb des Ermächtigungsrahmens nach Abs 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen insgesamt den Wert von € 36 Mio. nicht übersteigen.

2.3.1. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung der antragstellenden Landesregierung, daß § 11 Abs 2 ÜG 1920 so zu verstehen ist, daß zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über dieses Gesetz die Frage der endgültigen Aufteilung des ehemals staatlichen Vermögens auf Bund und Länder in Schwebe gelassen wurde. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920, sondern ergibt sich auch aus einem Vergleich mit jener Fassung der (in Aussicht genommenen) Regelung, die noch den Beratungen des Unterausschusses zugrundelag und von diesem angenommen worden war. Diese Fassung lautete (§9 des Entwurfes; abgedruckt in Ermacora, Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht [1920], Wien 1967, 456):

"(1) Die den Ländern als ehemals autonomen Körperschaften gehörenden oder von ihnen verwalteten Vermögenschaften, einschließlich der Fonds und Anstalten, gehen in das Vermögen oder die Verwaltung der Länder im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über.

(2) Alles übrige staatliche Vermögen ist Vermögen des Bundes, soweit nicht im folgenden Ausnahmen festgesetzt sind.

(3) Dasjenige Vermögen, das ausschließlich dem ständigen Dienstbetrieb einer Behörde dient, die im Sinne dieser Verfassung Landesbehörde - Bezirksausschüsse und Gemeinden nicht inbegriffen - ist, wird Landesvermögen. Dient das Vermögen auch den Zwecken einer eigenen Bundesbehörde (Artikel 92 Absatz 1 des Bundesverfassungsgesetzes) oder sonst unmittelbar für Zwecke des Bundes, so sind Rechte und Pflichten zwischen Bund und Land im Verhältnis der tatsächlichen Inanspruchnahme im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesverfassungsgesetzes auseinanderzusetzen. Die Auseinandersetzung, und zwar auch mit Wirkung gegen Dritte, besorgt in jedem Lande eine Kommission, bestehend aus einem vom Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes aus den Richtern des Landes zu bestimmenden Vorsitzenden und aus je einem von der Bundesregierung und von der Landesregierung zu ernennenden Beisitzer. Das Verfahren wird durch Verordnung der Bundesregierung geregelt."

Nach dieser Fassung war somit zunächst das Schicksal des den Ländern als ehemals autonomen Körperschaften gehörenden und von ihnen verwalteten Vermögens angesprochen (Abs1). Alles übrige staatliche Vermögen sollte nach Abs 2 Vermögen des Bundes sein, "soweit nicht im folgenden Ausnahmen festgesetzt sind". Mit diesen - in Abs 3 vorgesehenen - Ausnahmen sollte ersichtlich eine endgültige Vermögenszuteilung erfolgen, wobei die kasuistische Regelung in der Praxis durch Einschaltung von Kommissionen umgesetzt werden sollte. Im Ergebnis hätte die Verwirklichung dieser Lösung dazu geführt, daß die Staatsforste in das Eigentum des Bundes übergegangen wären.

Die endgültige Fassung des ÜG 1920 hat allerdings nicht diese Lösung verwirklicht, sondern an die Stelle der zunächst vorgesehenen endgültigen Regelung der Vermögensauseinandersetzung den Verweis auf ein erst künftig zu erlassendes Bundesverfassungsgesetz gesetzt. Wenn der erste Halbsatz des § 11 Abs 2 ÜG 1920 daher anordnet, daß alles übrige Vermögen "Vermögen des Bundes" ist, so ist das im Hinblick auf den zweiten Halbsatz der Vorschrift so zu verstehen, daß der Bund bis zu dieser endgültigen (partnerschaftlichen) Auseinandersetzung nur im Außenverhältnis die Befugnisse eines Eigentümers ausüben kann, im Innenverhältnis - gegenüber den Ländern - jedoch hinsichtlich des diesen letztlich zustehenden Vermögensteiles gleichsam als Treuhänder anzusehen ist und daher wohl Maßnahmen einer ordentlichen Wirtschaftsführung setzen darf, nicht aber solche, die geeignet sind, die in Aussicht gestellte Vermögensauseinandersetzung - bezogen auf das jeweilige Bundesland - zu unterlaufen oder unmöglich zu machen.

2.3.2. Der Gerichtshof folgt der antragstellenden Landesregierung darin, daß die in Aussicht genommene Vermögensauseinandersetzung auch nicht durch das F-VG 1922 erfolgt ist. Diesem lag als Vorlage der Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes über "die vorläufige Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bunde, den Ländern und den Gemeinden (vorläufiges Finanz-Verfassungsgesetz)" zugrunde (487 BlgNR, 1. GP). Der Begründung zu diesem Entwurf ist zu entnehmen, daß dieses Gesetz "lediglich gewisse allgemeinste Grundlinien einer Finanzverfassung" enthalten sollte (aaO, 9). "[U]nter Finanzverfassung werden dabei grundsätzliche Bestimmungen einerseits über die Abgrenzung des Ausgaben- und Einnahmenwesens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, anderseits über die Verflechtung der Finanzwirtschaften der erwähnten Körperschaften verstanden." Außerdem wird betont, daß bei aller Dringlichkeit die Finanzverfassung nur eine vorläufige sein könne und daher auch als solche bezeichnet werden solle. Solange weitere Fragen, insbesondere im Bereich der Zuständigkeitsverteilung, nicht gelöst seien, könne auch das Einnahmenwesen keine endgültige Regelung erfahren. "Aus diesen Gründen muß sich der vorliegende Entwurf des vorläufigen Finanz-Verfassungsgesetzes im wesentlichen auf die Regelung einiger, allerdings sehr wichtiger Kapitel der Finanzverfassung, das Abgabenwesen einschließlich der Einnahmenbeteiligung, die Beteiligung des Bundes an Ausgaben der Länder und Gemeinden und das Kreditwesen der Länder und Gemeinden beschränken." In der Tat enthielt dieser Entwurf lediglich Regelungen der genannten Teilbereiche.

Auch das schließlich erlassene (allerdings nicht mehr als "vorläufig" bezeichnete) "Bundesverfassungsgesetz vom über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) (Finanz-Verfassungsgesetz)", BGBl. 124, setzte bloß diesen Entwurf um, enthielt somit Bestimmungen nur zu den genannten Materien, hingegen keine Aussage zur Vermögensauseinandersetzung.

Der Gerichtshof schließt bereits aus dieser historischen Entwicklung, daß aus den geschilderten Gründen die Regelung der wichtigsten Fragen der Finanzverfassung vorgezogen werden sollte, diese jedoch das Abgabenwesen (Verteilung der Besteuerungsrechte und Steuererträge) betrafen, weshalb offenbar auch bewußt im Titel des Gesetzes nicht - wie im ÜG 1920 wohl im Hinblick auf die ausstehende Vermögensteilung in Aussicht gestellt - auf eine "finanzielle Auseinandersetzung" Bezug genommen, sondern - treffender - von "finanziellen Beziehungen" gesprochen wurde. Daß damit implizit die in § 11 Abs 2 ÜG 1920 offen gelassene Frage der Vermögensauseinandersetzung beantwortet werden sollte, ist nicht erkennbar. Wenn der Vertreter der Bundesregierung in diesem Zusammenhang (in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof) nachzuweisen versucht, daß die Frage der Vermögensauseinandersetzung bei den Verhandlungen und Beratungen rund um das F-VG 1922 keine Rolle gespielt habe, vor allem auch nicht von Länderseite ins Spiel gebracht worden sei, so kann dies - selbst wenn es zutrifft - an diesem Ergebnis nichts ändern, könnte dieser Umstand doch darauf zurückzuführen sein, daß die Gebietskörperschaften bei diesen Verhandlungen bewußt auf die Einbeziehung weiterer (schwieriger) Fragen verzichten wollten.

Was hingegen den Umstand betrifft, daß der ursprünglich auch in § 42 ÜG 1920 enthaltene Verweis auf das Bundesverfassungsgesetz über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem Bund und den Ländern, beziehungsweise den Gemeinden (von dessen In-Geltung-Treten die Wirksamkeit der Kompetenzartikel des Bundes-Verfassungsgesetzes abhängig gemacht worden war) in der Übergangsnovelle 1925, BGBl. 269, entfallen ist, so ist dazu folgendes zu sagen: Diese Novelle bezweckte, wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen (326 BlgNR, 2. GP, 4 ff.) ergibt, "an diesem Gesetz jene Änderungen vorzunehmen, die notwendig sind, um das Inkrafttreten der Kompetenzartikel des Bundes-Verfassungsgesetzes ... herbeizuführen".

Da dieses Inkrafttreten bisher dadurch suspendiert gewesen sei, daß vorher noch drei das B-VG ergänzende Verfassungsgesetze des Bundes hätten erlassen werden sollen, ergebe es sich - so die Materialien - von selbst, daß die Inkraftsetzung der in Rede stehenden Kompetenzartikel durch eine entsprechende Änderung des § 42 ÜG 1920 bewirkt werden müsse. Das Inkraftsetzen der Kompetenzartikel des B-VG wurde somit durch eine Novellierung des § 42 ÜG 1920 (u.a. Streichung des Verweises auf das BVG über die finanzielle Auseinandersetzung) und nicht - sozusagen automatisch - durch das Inkrafttreten dieses (und der anderen dort ursprünglich genannten) Verfassungsgesetze(s) bewirkt. Aus einer Novellierung des § 42 ÜG 1920 kann aber nicht abgeleitet werden, daß mit dem F-VG 1922 die in § 11 Abs 2 ÜG 1920 angeschnittene Frage der Vermögensauseinandersetzung beantwortet wurde.

Daß diese Frage vielmehr auch im Jahre 1925 weiterhin als unerledigt angesehen wurde, bestätigt - worauf die Salzburger Landesregierung zu Recht hinweist - die Wiederverlautbarung des ÜG 1920 in BGBl. 368/1925, das eine Fußnote folgenden Inhaltes aufweist:

"Im Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung überholte Bestimmungen sind im folgenden Abdruck durch Kursivschrift kenntlich gemacht." § 11 Abs 2 ÜG 1920 wurde nun unverändert - und nicht in Kursivschrift - wiederverlautbart, woraus geschlossen werden kann, daß im Jahre 1925 nicht davon ausgegangen wurde, daß die Frage der Vermögensaufteilung zwischen Bund und Ländern durch das F-VG 1922 oder ein anderes Bundesverfassungsgesetz endgültig erledigt worden wäre. Dem entspricht es, wenn Kelsen/Froehlich/Merkl im Hinblick auf § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 folgendes ausführen: "Das gesamte bisherige Staatsvermögen ist unmittelbar durch diese Bestimmung vorläufig auf den Bund übertragen worden. Die zu Staaten erhobenen Länder erhalten an Vermögen nicht mehr, als sie schon bisher als autonome Gebietskörperschaften besaßen. Unter Vermögen sind selbstverständlich Aktiven und Passiven, Rechte wie Pflichten zu verstehen."

(Kelsen/Froehlich/Merkl, Die Verfassungsgesetze der Republik Österreich, V, 312; Hervorhebung nicht im Original). Diese Aussage wurde zu einem Zeitpunkt getroffen, als das F-VG 1922 bereits erlassen war und auch schon in diesem Kommentar Aufnahme gefunden hatte.

Auch die weitere Rechtsentwicklung bis zum BForsteG 1996 läßt nicht erkennen, daß zu irgendeinem Zeitpunkt die Frage der Vermögensauseinandersetzung zwischen Bund und Ländern zum Gegenstand einer Regelung im Finanz-Verfassungsgesetz (oder auch in einem anderen Bundesverfassungsgesetz) derart gemacht worden wäre, daß damit die bloß vorläufige Vermögenszuordnung (ganz oder für Teilbereiche) endgültig gelöst worden wäre. Ebensowenig ist erkennbar, daß die Frage der Vermögenszuordnung oder auch nur die Frage der finanzausgleichsrechtlichen Relevanz der aus dem staatlichen Vermögen erzielten Erträge Gegenstand der Finanzausgleichsverhandlungen zwischen den Gebietskörperschaften geworden und auf diese Weise die Frage der Vermögenszuordnung etwa auf indirektem Wege bereinigt worden wäre. Der Gerichtshof kann jedenfalls nicht sehen - und derartiges behauptet auch die Bundesregierung nicht -, daß die Abgabenteilung oder allenfalls die Kostentragung zwischen dem Bund und den Ländern oder auch die horizontale Verteilung zwischen den Ländern in den Finanzausgleichsverhandlungen jemals von diesem Gesichtspunkt beeinflußt worden wäre.

Es scheint dem Gerichtshof in diesem Zusammenhang - auch vor dem Hintergrund der hg. Judikatur zum bundesstaatlichen Prinzip (vgl. insbesondere VfSlg. 2455/1952) - von Bedeutung, daß auch in Deutschland, das ebenso wie Österreich eine Entwicklung vom Reich zum Bundesstaat mitgemacht hat, in der vergleichbaren staatsrechtlichen Situation die Frage der Vermögensteilung zwischen Bund und Ländern als regelungsbedürftige Frage angesehen und diese Regelung nicht mit der Frage der Abgabenbewirtschaftung vermischt wurde. So sieht Art 134 Grundgesetz die Aufteilung des Vermögens des ehemaligen Deutschen Reiches auf Bund und Länder vor, verweist dabei freilich für die Details zum Teil auf einfachgesetzliche Durchführungsbestimmungen. Die Aufteilung des Vermögens erfolgte schließlich - nachdem bereits zu einigen Materien, wie z.B. Bundesbahn, Bundesautobahnen, Bundeswasserstraßen oder Bundespost, Spezialgesetze erlassen worden waren - durch das "Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz)" vom , BGBl. I, 597.

Mit der Wiedervereinigung Deutschlands wurde neuerlich eine Vermögensaufteilung zwischen Bund und Ländern erforderlich und auch tatsächlich verfügt (Art22 des Vertrages über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom , BGBl. II, 885). In Ausführung dazu wurde das Vermögenszuordnungsgesetz vom , BGBl. I, 766, idF BGBl. I 1998, 3180, 3186, erlassen. Demnach wird in einem Verfahren mit Bescheid festgestellt, wem das Eigentum an einem bestimmten Vermögenswert zusteht. Die Vermögenszuordnung soll bis Ende 2003 abgeschlossen sein.

2.3.3. Der Gerichtshof kann aber schließlich auch nicht finden, daß diese endgültige Auseinandersetzung - hinsichtlich des staatlichen Forstbesitzes - nunmehr durch die im Verfassungsrang stehenden Regelungen des BForsteG 1996 erfolgt ist. Diesem Gesetz ging es nicht darum, die Frage der Vermögensauseinandersetzung im Bereich der "Bundesforste" zwischen Bund und Ländern einer endgültigen Klärung (im Sinn einer Zuordnung des Eigentums zum Bund) zuzuführen, sondern um die Absicherung der weiterhin bestehenden Eigentümerrechte des Bundes im Zusammenhang mit einer Privatisierungsmaßnahme, derzufolge die Verwaltung des Liegenschaftsbesitzes auf eine Betriebsgesellschaft übertragen werden sollte. Gegenstand der im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen des Gesetzes ist - und die Erläuterungen zur RV bestätigen diesen Eindruck (428 BlgNR, 20. GP, insbesondere 116) - lediglich das Verhältnis zwischen dem - weiterhin in der Eigentümerposition verbleibenden - Bund und der mit der Verwaltung des Liegenschaftsbestandes betrauten Aktiengesellschaft. Die Wahl der Form der Verfassungsbestimmung hat vor diesem Hintergrund nicht den Zweck, der - ebenfalls im Verfassungrang stehenden - Norm des § 11 Abs 2 ÜG 1920 materiell zu derogieren; vielmehr geht es offenbar darum, den Gedanken, daß die "Vermögenssubstanz des derzeitigen Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste abgesichert werden" soll (so die Erläuterungen zu § 1, aaO), rechtlich zu verankern und in einer politisch eindrucksvollen Weise zu unterstreichen. Regelungsgegenstand dieser Verfassungsbestimmungen ist - mit anderen Worten - die Substanzerhaltung dieses Vermögens, nicht aber seine endgültige Zuteilung an den Bund.

Für diese Deutung spricht auch der Ausschußbericht zum BForsteG 1996 (506 BlgNR, 20. GP), der zu ArtI § 1 Abs 1 folgendes festhält: "Der Ausschuß stellt zu § 1 Abs 1 (Substanzerhaltungspflicht) fest, daß durch diese Regelung einem künftigen Tätigwerden des Verfassungsgesetzgebers in diesem Bereich nicht vorgegriffen wird."

Dazu erging die Wortmeldung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Molterer, der mit der Ausschußfeststellung eine Klarheit geschaffen sieht, daß die Rechtspositionen des Bundeslandes Salzburg und des Bundes durch diesen Schritt nicht endgültig geklärt seien, was gleichzeitig auch bedeute, daß dem Land Salzburg und dem Verfassungsgesetzgeber auch in Zukunft jegliches Handeln ermöglicht bleibe; dies sei im Interesse des Landes Salzburg wichtig (Stenographisches Protokoll, 620. Sitzung Bundesrat, 63). Auch der Abgeordnete Schwarzenberger stellte im Nationalrat fest, daß durch den Ausschußbericht eine neutrale Stellungnahme gefunden wurde, sodaß weder der Bund noch das Land Salzburg in den bisherigen Rechten geschmälert würden (Stenographisches Protokoll, 52. Sitzung Nationalrat, 235).

2.3.4. Auf Grund der vorstehenden Überlegungen ist somit davon auszugehen, daß die in § 11 Abs 2 ÜG 1920 angekündigte Vermögensauseinandersetzung zwischen Bund und Ländern bis heute nicht erfolgt, im Hinblick auf die Staatsforste insbesondere auch nicht durch das BForsteG 1996 vorgenommen worden ist. Der Bund ist demnach im Bereich des ehemals staatlichen Vermögens einschließlich der Bundesforste (nach wie vor) zwar im Außenverhältnis Eigentümer, im Innenverhältnis gegenüber den Ländern jedoch den oben erwähnten (2.3.1. a.E.) Bindungen unterworfen.

2.4. Bei diesem Ergebnis ist aber die von der Salzburger Landesregierung angenommene Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen des BForsteG 1996 selbst dann nicht gegeben, wenn man - mit ihr - der Meinung wäre, der bundesstaatliche Gehalt des § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 falle unter den Bestandsschutz des Art 44 Abs 3 B-VG. Selbst wenn dies nämlich zuträfe, wäre § 1 Abs 1 BForsteG 1996 insoweit unproblematisch, ordnet diese Vorschrift doch - wie dargelegt - nicht die unbeschränkte und endgültige Eigentümerstellung des Bundes hinsichtlich des ehemals staatlichen Forstbesitzes an, sondern regelt nur das Verhältnis zwischen dem Bund und der ÖBF-AG, und läßt sich, da sie die Substanzerhaltung dieses Vermögens bezweckt, sogar als Bestätigung einer weiterhin anzunehmenden "Treuhänderfunktion" des Bundes deuten. Wenn nämlich in § 1 Abs 1 leg.cit. - im Verfassungsrang - eine Substanzerhaltungspflicht für den Liegenschaftsbestand der ehemaligen Bundesforste verankert wird, so dient dies jedenfalls auch einer Absicherung der Rechte der Länder im Zusammenhang mit der noch ausstehenden Vermögensauseinandersetzung mit dem Bund.

3.1. Vor diesem Hintergrund kann der Gerichtshof auch die von der Salzburger Landesregierung gegen die Vorschrift des ArtXI Abs 1 Z 1 BFG 2002 erhobenen Bedenken nicht teilen. Diese Vorschrift ermächtigt zwar den Bundesminister für Finanzen - und damit über die Regelung des § 1 Abs 3 BForsteG 1996 indirekt auch die ÖBF-AG - zur Veräußerung von Liegenschaften in bestimmtem Umfang, trifft jedoch über die Verwendung der Erlöse aus diesen Veräußerungen selbst keine Aussage. Soweit die Ermächtigung Liegenschaften betrifft, die unter § 1 Abs 3 BForsteG 1996 fallen, bei denen daher die Veräußerungen durch die ÖBF-AG im Namen und für Rechnung des Bundes vorgenommen werden, ist die im Verfassungsrang stehende Erlösverwendungsvorschrift des letzten Satzes des § 1 Abs 1 leg.cit. zu beachten, welche die ÖBF-AG verpflichtet, die Erlöse zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden. Der Verfassungsgerichtshof versteht das so, daß für die verkauften Liegenschaften primär gleichwertiger Ersatz in Form von Liegenschaftsbesitz zu beschaffen ist oder wertsteigernde Investitionen gleichen Ausmaßes in den vorhandenen Liegenschaftsbestand vorzunehmen sind, die Erlöse aus den genannten Grundstücksverkäufen somit nur zum Ankauf (bzw. zur Substanzverbesserung) von Liegenschaften verwendet werden dürfen, die wiederum im Eigentum des Bundes (wenn auch in der Verwaltung der ÖBF-AG) stehen. Hiebei ist zum einen jener Rahmen zu beachten, der sich im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 BForsteG 1996 aus dem Aufgaben- und Zielekatalog dieses Gesetzes ergibt, zum anderen ist im Hinblick auf § 11 Abs 2 ÜG 1920 darauf zu achten, daß die (noch ausstehende) länderbezogene Vermögensauseinandersetzung, die sich an den seinerzeitigen Vermögensverhältnissen zu orientieren hat, nicht unterlaufen oder unmöglich gemacht wird. Daraus folgt u.a., daß diese Liegenschaften für den Bund gekauft werden müssen, was selbstverständlich ausschließt, daß die ÖBF-AG mit den Erlösen Liegenschaften erwirbt, die ohnehin schon im Eigentum des Bundes stehen. Ebensowenig wäre es mit der in § 1 Abs 1 BForsteG 1996 verankerten Substanzerhaltungspflicht vereinbar, wenn die ÖBF-AG mit einem solchen Veräußerungserlös Liegenschaften im eigenen Namen erwerben würde.

Wenn die Salzburger Landesregierung in diesem Zusammenhang geltend macht, daß mit den durch das BFG 2002 ermöglichten Grundstücksverkäufen das Entgelt für die Übertragung der im § 17a BForsteG 1996, idF der Novelle BGBl. I 142/2000, genannten Seen an die ÖBF-AG aufgebracht werden soll und daß diese Seen nach der gesetzlichen Lage in das Eigentum der ÖBF-AG übergehen (womit sie dem Sinn nach eine Verletzung der Vorschrift des § 1 Abs 1 BForsteG 1996 rügt), so ist dazu folgendes zu sagen: Nach den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof und nach dem Inhalt der in diesem Zusammenhang vorgelegten Urkunden ist das Eigentum an den betreffenden Seen zunächst im Wege eines (mit datierten) Sacheinlagevertrages durch den Bund als Alleingesellschafter der ÖBF-AG in das Eigentum der Gesellschaft übertragen worden, wofür die Gesellschaft ihrerseits in der Folge eine Ausschüttung in Höhe von S 800 Mio., d.h. in Höhe des gutachterlich festgestellten Wertes dieser Seen, geleistet hat. Mit einem mit datierten Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen der ÖBF-AG einerseits und der "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)" andererseits, wurden dieselben Seen hingegen von der ÖBF-AG an den Bund (Österreichische Bundesforste) zurückverkauft. Für den Rückerwerb wurde ein Kaufpreis in Höhe von ca. S 816 Mio. vereinbart, der in zwei Raten zu entrichten ist. Dieser Kaufpreis wurde nach dem Vorbringen des Vertreters der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof aus den Erlösen aus Verkäufen von forstwirtschaftlich genutzten, für den Bund verwalteten Liegenschaften, für die somit Substanzerhaltungspflicht nach § 1 Abs 1 BForsteG 1996 besteht, finanziert.

Der Gerichtshof geht davon aus, daß diese Vorgangsweise im Ergebnis dazu führte, daß sich die Seen nunmehr im Liegenschaftsbestand nach § 1 Abs 1 leg.cit. befinden, somit (nach wie vor) im Eigentum des Bundes und nicht der ÖBF-AG stehen, von dieser jedoch verwaltet werden, womit sie nunmehr ebenfalls der aus dem letzten Satz dieser Vorschrift iVm Abs 2a abzuleitenden Substanzerhaltungspflicht unterliegen.

Der Gerichtshof kann es im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt sein lassen, ob diese Vorgangsweise mit § 1 Abs 1 leg.cit. vereinbar ist. Selbst wenn nämlich mit der Verwendung des Erlöses aus den durch ArtXI BFG 2002 ermöglichten Grundstücksverkäufen gegen die Substanzerhaltungspflicht nach § 1 Abs 1 BForsteG 1996 verstoßen wurde (weil diese Erlöse - im Ergebnis - zum Ankauf von Grundstücken verwendet wurden, die ohnehin schon im Eigentum des Bundes standen), wäre dies (nur) ein Defizit im Normvollzug. Einen derartigen Fehler aufzugreifen ist dem Gerichtshof aus Anlaß dieses Verfahrens jedoch verwehrt.

3.2. Sollte es hingegen bei der Umsetzung der (betragsmäßig beschränkten) Ermächtigung des ArtXI Abs 1 Z 1 BFG 2002 zu dem von der Salzburger Landesregierung für bedenklich erachteten Ergebnis kommen, daß Liegenschaften im Bundesland Salzburg verkauft und mit dem Erlös Liegenschaften für den Bund in anderen Bundesländern erworben würden, so könnte darin eine Verletzung des § 11 Abs 2 ÜG 1920 zwar dann erblickt werden, wenn ein solcher Vorgang die Position des Bundeslandes Salzburg bei der noch ausstehenden Vermögensauseinandersetzung mit dem Bund, die sich - wie erwähnt - grundsätzlich an der Vermögenssituation des Jahres 1920 zu orientieren haben wird, endgültig und entscheidend zu schmälern vermöchte. Der zitierten Vorschrift kann allerdings nicht der Inhalt beigelegt werden, daß die Länder bei einer solchen Auseinandersetzung Anspruch auf Übertragung des seinerzeit auf ihrem Landesterritorium befindlichen ehemals staatlichen Liegenschaftsvermögens in vollem Umfang in natura hätten. Einer Berücksichtigung von Liegenschaftsverkäufen in einem Umfang, wie er hier maßgebend ist, bei einer späteren Vermögensauseinandersetzung (etwa durch Veränderung der im Bundesland Salzburg gelegenen Teilungsmasse zulasten des Bundes, mit Hilfe einer Ausgleichszahlung oder durch andere Instrumente) steht aber offenbar nichts im Wege.

3.3. Schließlich bringt die antragstellende Landesregierung vor, ArtXI Abs 1 Z 1 BFG 2002 sei deswegen verfassungswidrig, weil Art 42 Abs 5 B-VG nicht auf Gesetzesbeschlüsse anzuwenden sei, die Verfügungen über Bundesvermögen beträfen; bei diesen müsse im Hinblick auf Art 2 B-VG und § 11 Abs 2 ÜG 1920 vielmehr der Bundesrat mitwirken. Dem ist - mit der Bundesregierung - entgegenzuhalten, daß die materiellrechtliche Grundlage für die beanstandeten Verfügungen über Bundesvermögen in § 1 BForsteG 1996 zu erblicken ist und diese Vorschrift als nicht dem Art 42 Abs 5 B-VG unterliegende Norm Gegenstand der parlamentarischen Behandlung und Beschlußfassung auch im Bundesrat war.

4. Die Anträge der Salzburger Landesregierung waren daher als unbegründet abzuweisen.