VfGH vom 07.10.2014, G27/2014 ua

VfGH vom 07.10.2014, G27/2014 ua

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit des Anknüpfens an eine Regelung des AußerstreitG über die Bewertung unbeweglicher Sachen mit dem dreifachen Einheitswert bei der Ermittlung der Gerichtskommissionsgebühren; Abweisung des - zulässigen - Gerichtsantrags auf Aufhebung dieser der Inventarerrichtung im Verlassenschaftsverfahren dienenden Bewertungsvorschrift

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Anträge und Vorverfahren

1. Mit den vorliegenden, auf Art 140 Abs 1 Z 1 lita B VG gestützten Anträgen begehrt das Landesgericht St. Pölten als Rekursgericht, § 167 Abs 2 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (AußerstreitgesetzAußStrG), BGBl I 111/2003, als verfassungswidrig aufzuheben.

1.1. Den Anträgen liegen drei beim Bezirksgericht St. Pölten anhängig gewesene Verlassenschaftsverfahren mit Liegenschaftsvermögen zugrunde, in denen derselbe Notar als Gerichtskommissär tätig geworden ist und für seine Amtshandlungen Gebühren begehrt hat, die vom genannten Bezirksgericht jeweils niedriger als beantragt festgelegt wurden; während der Gerichtskommissär seinen Gebührenanspruch im Hinblick auf nachlasszugehörige Liegenschaften unter Zugrundelegung ihres jeweiligen Verkehrswertes berechnete, ging das Erstgericht unter Anwendung des § 167 Abs 2 AußStrG vom (jeweils erheblich niedrigeren) dreifachen Einheitswert aus. Gegen die Gebührenbeschlüsse erhob der Gerichtskommissär jeweils das Rechtsmittel des Rekurses. Beim Landesgericht St. Pölten als zuständigem Rekursgericht sind aus Anlass dieser Rechtsmittel Bedenken gegen die Vorschrift des § 167 Abs 2 AußStrG entstanden.

1.2. Zu den einzelnen Anträgen:

1.2.1. Im Anlassverfahren des zu G27/2014 protokollierten Antrages veräußerte die durch die erbantrittserklärten Erben vertretene Verlassenschaft mit notariell beglaubigtem Kaufvertrag eine nachlasszugehörige Liegenschaft zu ihrem (im Rahmen einer Liegenschaftsschätzung festgestellten) Verkehrswert. Dem Antrag auf verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung dieses Rechtsgeschäftes lag ebenfalls der Verkehrswert der Liegenschaft (Kaufpreis) zugrunde; in der seitens der Erben gemäß § 170 AußStrG einvernehmlich abgegebenen Vermögenserklärung wurde die Liegenschaft hingegen mit dem (weit unter dem Kaufpreis liegenden) dreifachen Einheitswert ausgewiesen.

In der Folge begehrte der Gerichtskommissär die Bestimmung der Gebühr für die Errichtung der Todesfallaufnahme und des Übernahmeprotokolls auf Basis des Verkehrswertes der Liegenschaft, das Bezirksgericht St. Pölten legte die Gebühr indes anhand der Bewertung der Liegenschaft in der Vermögenserklärung (mit dem dreifachen Einheitswert) fest und wies das Mehrbegehren ab.

1.2.2. Der zu G88/2014 protokollierte Antrag basiert auf einem Verfahren, in dem die durch die erbantrittserklärte Erbin vertretene Verlassenschaft eine nachlasszugehörige Liegenschaft zum (gutachterlich festgestellten) Verkehrswert veräußerte. Auch in dem infolge bedingter Erbantrittserklärung der Erbin gemäß § 165 Abs 1 Z 1 AußStrG errichteten Inventar wurde die Liegenschaft vom Gerichtskommissär mit dem Verkehrswert (Kaufpreis) ausgewiesen.

Der Gerichtskommissär begehrte zunächst auf Basis dieses Nachlasswertes die Bestimmung seiner Gebühr, berichtigte die Bewertung der Liegenschaft im Inventar in weiterer Folge über Aufforderung des Bezirksgerichtes St. Pölten allerdings auf den dreifachen Einheitswert. Ausgehend von diesem (berichtigten) Nachlasswert setzte das Bezirksgericht die Gerichtskommissärsgebühr für die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 13 Gerichtskommis-sionstarifgesetz (GKTG) iVm § 167 Abs 2 AußStrG fest und wies das Mehrbegehren ab.

1.2.3. Dem zu G102/2014 protokollierten Antrag liegt ein vergleichbarer Sachverhalt wie jenem zu G88/2014 (s. Pkt. I.1.2.2.) zugrunde.

2.1. Zu den Prozessvoraussetzungen führt das antragstellende Gericht aus:

"§3 GKTG bestimmt, dass die Gebühr des Gerichtskommissärs nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen wird. Hiebei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen.

Die Tätigkeit des Gerichtskommissärs ist dabei als Einheit aufzufassen. Es kommt daher nicht auf die Wertermittlung bei der einzelnen Tagsatzung oder der Todesfallaufnahme oder anderen Teilleistungen, die mit der Gebühr des § 13 GKTG abgegolten werden[,] an, sondern [auf] den letztlich insgesamt im Verlassenschaftsverfahren ermittelten Wert.

Wie dieser Wert konkret zu ermitteln ist, sagt § 3 GKTG jedoch nicht. Beim eidesstättigen Vermögensbekenntnis richtet sich das Vermögen nach dem einbekannten Wert. Liegt einer Abhandlung ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis zugrunde, so hat dieses als Grundlage für die Bestimmung der Gerichtskommissionsgebühr zu dienen. Nichts anderes hat dann zu gelten, wenn im Zuge der Abhandlung ein Inventar errichtet wird. Dann stellt so wie im Fall des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses – nunmehr Vermögenserklärung – der Aktivnachlass die Grundlage für die Bemessung der Gebühren dar. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum im Verlassenschaftsverfahren bei der Bemessung der Gebühren des Gerichtskommissärs eine andere Bemessungsgrundlage heranzuziehen wäre als bei der Bemessung der Gerichtsgebühren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist nämlich nach § 24 Abs 1 GGG als Wert des Nachlassvermögens jener Wert anzusetzen, den das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im Inventar bzw. im eidesstättigen Vermögensbekenntnis anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat. Auch im Sinne der Einheit der Rechtsordnung ist es geboten, zur Bemessung der Gebühren des Gerichtskommissärs den Aktivnachlass laut Inventar bzw. Vermögenserklärung heranzuziehen (EFSlg 125.443).

Festzuhalten ist, dass die Vermögenserklärung von den Erben abzugeben ist. Das Verlassenschaftsgericht darf eine beschlussmäßige (anfechtbare) Änderung der Angaben in der Vermögenserklärung nicht vornehmen (8 Ob 3/12t).

Dadurch ist eine von der Vermögenserklärung abweichende Ermittlung der Bemessungsgrundlage des § 3 GKTG dann nicht ausgeschlossen, wenn in die Vermögenserklärung Gegenstände aufgenommen wurden, die gar nicht in den Nachlass fielen (aus der Erbrechtspraxis des Dr. T., iFam-Z2012, 310).

Im Falle einer Inventarisierung des Nachlasses ist zwingend nach § 167 AußStrG vorzugehen und – soweit vorhanden – der Schätzwert nachlasszugehöriger Liegenschaften aufzunehmen. Ein allenfalls höherer Veräußerungserlös (beispielsweise im Fall des Verkaufs an besonders interessierte Nachbarn, die einen deutlich über dem Schätzwert liegenden Preis zahlen) ist für die Bestimmung der Gebühr des Gerichtskommissärs nicht maßgeblich (aus der Erbrechtspraxis des Dr. T., iFam-Z2012, 209).

Während für den Fall der Inventarisierung des Nachlasses § 167 AußStrG ausdrückliche Regelungen dafür enthält, wie unbewegliche Sachen zu bewerten sind, fehlt es an einer solchen Vorschrift für die Vermögenserklärung. Grundsätzlich sind die Erben dazu verhalten, das Verlassenschaftsvermögen nach allen Bestandteilen 'wie in einem Inventar' zu beschreiben und zu bewerten und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung zu bekräftigen. Aus der Formulierung 'wie in einem Inventar' ergibt sich zwar grundsätzlich ein Verweis auf § 167 AußStrG; allerdings fehlt es bei der Vermögenserklärung an der Möglichkeit einer der Parteien, eine Schätzung zu verlangen.

Bewerten die Erben die Liegenschaft 'wie in einem Inventar' mit dem dreifachen Einheitswert (obwohl der Verkehrswert der Liegenschaft deutlich höher liegt), liegt dieser Bewertung mittelbar § 167 Abs 2 AußStrG zu Grunde. Ist das Verlassenschaftsgericht und im Rechtsmittelstadium das Rekursgericht an diese Bewertung gebunden, wendet es damit – zumindest mittelbar – ebenfalls die Bestimmung des § 167 Abs 2 AußStrG an."

2.2. Die Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung werden folgendermaßen dargelegt:

"Als Anfechtungsgrund wird die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bzw. des Sachlichkeitsgebotes (Art7 Abs 1 B VG, Art 2 StGG) geltend gemacht.

Gemäß § 167 Abs 2 AußStrG sind unbewegliche Sachen grundsätzlich mit ihrem dreifachen Einheitswert zu bewerten.

Der Verfassungsgerichtshof hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Bestimmungen, die Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben auf Basis des 3-fachen Einheitssatzes [gemeint wohl: Einheitswertes] bemessen, als verfassungswidrig aufgehoben.

Den Anfang machte das Erkenntnis vom , G54/06 u.a., mit dem § 1 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes betreffend [die] Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen aufgehoben wurde. Begründet wurde dies im [W]esentlichen deshalb, weil die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte zum bereits lange zurücklag und seither erfolgten Wertveränderungen nur durch pauschale prozentuelle Erhöhungen Rechnung getragen worden sei. Seither hätten sich aber die Wertverhältnisse je nach Lage der Grundstücke völlig unterschiedlich entwickelt. Der Verfassungsgerichtshof verwies auf von Vertretern der Bundesregierung vorgelegte Ver[g]leichspreiserhebungen für Bauland/Wohngebiet auf Basis einer stichprobenweisen Erhebung des Bundesministeriums für Finanzen vom September 2006. Im Durchschnitt der untersuchten Grundstücke sei der Verkehrswert rund beim 3-fachen der Bemessungsgrundlage (also: beim 9-fachen des Einheitswertes) gelegen. Es habe sich jedoch eine außerordentlich breite Streuung der Werte gezeigt: in 9 Fällen sei der gemeine Wert des Grundstücks zwischen 100 und 200 % der Bemessungsgrundlage, in 13 Fällen zwischen 200 und 400 %, in 10 Fällen über 400 %, das Maximum sei bei 580 % gelegen. Lediglich in 4 Fällen sei der gemeine Wert unter dem 3-fachen Einheitswert gelegen.

Gerade diese breite Streuung nahm der Verfassungsgerichtshof zum Anlass für seine Aufhebung, weil der Einheitswert die wahren Wertverhältnisse nicht (mehr) widerspiegle, sondern völlig zufällig bei einzelnen Liegenschaft zu deutlich stärker abweichenden Ergebnissen führe als bei anderen.

Mittlerweile hob der Verfassungsgerichtshof mit dieser Begründung mit seinem Erkenntnis vom , G34/11 [u.]a[.], die Bestimmung des § 26 Abs 1 und 1a des GGG als verfassungswidrig auf, in weiteren Erkenntnissen vom , G77 I 12, und , G78/12, darüber hinaus § 6 des Grunderwerbsteuergesetzes und die Wortfolge 'und 60 Abs 2' in § 500 Abs 3 der ZPO.

In allen diesen Erkenntnissen begründete der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung nicht grundsätzlich mit der unterschiedlichen Behandlung von Grundstücken gegenüber anderen Vermögensteilen, er erhebt auch keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass ein steuerlicher Einheitswert in regelmäßigen zeitlichen Abständen ermittelt und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verschiedenen Bemessungsvorgängen zugrunde gelegt wird, sondern ausschließlich damit, dass die nunmehr bereits 40 Jahre zurückliegende Hauptfeststellung Wertveränderungen unterschiedlicher Liegenschaftstypen, aber auch aufgrund regionaler Gegebenheiten nicht berücksichtigen kann, und damit auch keine annähernde Relation zwischen gemeinem Wert der Liegenschaft und Einheitswert mehr herstellbar ist.

Die Gebührenermittlung auf Basis des Einheitswerts führe daher nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs zu völlig zufälligen und willkürlichen Ergebnissen.

Im Lichte dieser jüngsten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs hegt das Rekursgericht daher Bedenken auch gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 167 Abs 2 AußStrG, wenn darin in Ermangelung einer Bewertung nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz über entsprechende Antragstellung oder bei Vorhandensein eines pflegebefohlenen Pflichtteilsberechtigten die Bewertung unbeweglicher Sachen nach dem dreifachen Einheitswert vorgesehen ist[,] und hat daher den Beschluss gefasst, diese Bestimmung in der Fassung des Außerstreitgesetzes BGBl I 2003/111 als verfassungswidrig anzufechten."

3. Die Bundesregierung erstattete in dem zu G27/2014 protokollierten Verfahren eine Äußerung, auf die in den beiden anderen Verfahren verwiesen wurde. Primär beantragte die Bundesregierung die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Anträge.

3.1.1. Sub titulo "Prozessvoraussetzungen" wendet die Bundesregierung ein, dass das antragstellende Gericht zum einen den Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit unzutreffend eingeordnet habe und zum anderen die Präjudizialität des § 167 Abs 2 AußStrG zweifelhaft sei:

"1. […] Das antragstellende Gericht hegt unter Verweis auf jüngste Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Gebührenermittlung auf Basis des Einheitswerts zu zufälligen und willkürlichen Ergebnissen führe, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 167 Abs 2 AußStrG [...].

Der angefochtene § 167 Abs 2 AußStrG enthält aber keine Vorschriften für die Ermittlung der Gebühren des Gerichtskommissärs. Er sieht lediglich für Zwecke der Zuordenbarkeit von Sachen zum Nachlass – in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise [...]– vor, dass unbewegliche Sachen grundsätzlich mit ihrem dreifachen Einheitswert zu bewerten sind. Die Bemessung der Gebühren der Gerichtskommissäre ergibt sich nicht aus dieser Bestimmung, sondern aus § 3 GKTG, der allerdings nicht angefochten ist.

[...]

2.2. Das antragstellende Gericht räumt ein, dass für den Fall der Inventarisierung des Nachlasses § 167 AußStrG ausdrücklich Regelungen dafür enthalte, wie unbewegliche Sachen zu bewerten seien, es an einer solchen Vorschrift für die – im Anlassfall vorliegende – Vermögenserklärung jedoch fehle. Aus der Formulierung 'wie in einem Inventar' in § 170 AußStrG ergebe sich zwar grundsätzlich ein Verweis auf § 167 AußStrG, wenn es auch bei der Vermögenserklärung an der Möglichkeit einer der Parteien fehle, eine Schätzung zu verlangen. Einer Bewertung der Liegenschaft durch die Erben wie in einem Inventar liege § 167 Abs 2 AußStrG aber 'mittelbar' zu Grunde. Sei das Verlassenschaftsgericht und im Rechtsmittelstadium das Rekursgericht an diese Bewertung gebunden, wende es damit – zumindest mittelbar – ebenfalls die Bestimmung des § 167 Abs 2 AußStrG an [...].

2.3. Damit legt das antragstellende Gericht aber nicht näher dar, warum es für die im Anlassfall streitgegenständliche Entscheidung über die Gebühr des Gerichtskommissärs, die nach § 3 Abs 1 GKTG nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen wird, § 167 Abs 2 AußStrG anzuwenden hat. Bei Zutreffen der Bedenken des antragstellenden Gerichts wäre nach Auffassung der Bundesregierung § 3 Abs 1 GKTG vielmehr verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass für die Bemessung der Gerichtskommissärsgebühren in Bezug auf unbewegliche Sachen nicht der dreifache Einheitswert iSd. § 167 Abs 2 AußStrG, sondern – gemäß § 1 Abs 1 LBG ('in allen gerichtlichen Verfahren') – der nach § 2 Abs 1 LBG ermittelte Verkehrswert heranzuziehen ist. Das antragstellende Gericht hätte daher § 167 Abs 2 AußStrG gar nicht anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist aber die Annahme, dass eine Rechtsvorschrift anzuwenden ist, die bei einer verfassungskonformen Interpretation in den der Anfechtung zugrunde liegenden Fällen nicht angewandt werden darf, denkunmöglich (VfSlg 16.295/2001)."

3.1.2. Unter der Prämisse, dass der Sitz der Verfassungswidrigkeit doch nicht im GKTG, sondern im AußStrG liege und dessen § 167 Abs 2 auch präjudiziell sei, erachtet die Bundesregierung den Anfechtungsumfang für unrichtig abgegrenzt:

"[...]

3.2. Zum einen ist das Aufhebungsbegehren zu eng gefasst. Die isolierte Aufhebung des § 167 Abs 2 AußStrG würde die Anordnung des § 170 Abs 1 AußStrG, dass der Erbe das Verlassenschaftsvermögen in der Vermögenserklärung nach allen Bestandteilen wie in einem Inventar 'zu bewerten' hat, unverständlich und unanwendbar werden. Diese Bestimmung würde infolge Aufhebung des § 167 Abs 2 AußStrG nämlich ins Leere weisen, sodass nicht klar wäre, nach welchen Vorschriften die Bewertung zu erfolgen hätte.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt in einem solchen Fall unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit der anzufechtenden Vorschriften ein Prozesshindernis vor (zB VfSlg 15.935/2000, 16.212/2001, 16.869/2003).

3.3. Zum anderen ist das Aufhebungsbegehren, insoweit es sich gegen den ganzen Abs 2 des § 167 AußStrG wendet, auch zu weit gefasst. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat sich die Aufhebung einer verfassungswidrigen Bestimmung darauf zu beschränken, jene Teile einer gesetzlichen Bestimmung zu beseitigen, durch deren Wegfall die Verfassungswidrigkeit behoben würde. Die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit würde aber auch durch die Aufhebung der Wortfolge 'mit ihrem dreifachen Einheitswert, beantragt dies aber eine Partei oder ist es im Interesse eines Pflegebefohlenen erforderlich,' beseitigt, sodass der Antrag auch zu weit gefasst ist."

3.1.3. Zusammenfassend ist der Antrag nach Auffassung der Bundesregierung mangels richtiger Erfassung des Sitzes der Verfassungswidrigkeit, ferner mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung des § 167 Abs 2 AußStrG sowie wegen unzutreffender Abgrenzung des Anfechtungsumfanges unzulässig.

3.2. Den vom Landesgericht St. Pölten vorgebrachten Bedenken tritt die Bundesregierung mit der Begründung entgegen, dass der Verfassungsgerichtshof in der im Antrag angeführten Rechtsprechung keine Bedenken gegen das System der Einheitsbewertung von Liegenschaften an sich geäußert, sondern lediglich bemängelt habe, dass dieses System nicht durch Aktualisierung der Werte weitergeführt wurde (zB VfSlg 19.705/2012), sodass ein Anknüpfen an den (dreifachen) Einheitswert für Zwecke der Abgaben- und Gebührenbemessung unsachlich war (bei der früheren Erbschafts- und Schenkungssteuer: VfSlg 18.093/2007, 18.147/2007; bei Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen im Rahmen des Stiftungseingangssteuergesetzes: VfSlg 19.335/2011; bei der Eintragungsgebühr im Gerichtsgebührenrecht: VfSlg 19.487/2011; bei der Grunderwerbsteuer: VfSlg 19.701/2012).

Durch die in den §§165 ff. AußStrG enthaltenen Regelungen über das Inventar, insbesondere durch die in § 167 AußStrG geregelte Bewertung der Nachlassgegenstände, solle in erster Linie die eindeutige Zuordenbarkeit einer Sache zum Nachlass gewährleistet werden. Das Inventar identifiziere die Nachlassgegenstände nicht nur durch ihre Beschreibung, sondern auch durch ihre Bewertung. Ohne Bewertung hätte die Beschreibung einen geringeren Erkenntniswert, sie müsste auch wesentlich umfangreicher ausfallen. Primär aus diesem Grund – also zur besseren Zuordenbarkeit – finde im Inventar (als Mittel der Beweissicherung zur vorläufigen Vermögenserhebung des Nachlasses) eine Bewertung der Nachlassgegenstände statt ( Bittner , in: Rechberger (Hrsg.), Kommentar zum Außerstreitgesetz 2 , § 167, Rz 1; ).

"Das Inventar schafft als öffentliche Urkunde im Sinn des § 292 Abs 1 ZPO den Anschein der Nachlasszugehörigkeit der aufgenommenen Positionen. Darüber hinaus dient es Erben und Pflichtteilsberechtigten als Orientierungshilfe und Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils. Das Inventar ist nur für das Verlassenschaftsverfahren mit der gewählten Bewertung bindend, entfaltet darüber hinaus jedoch keine Entscheidungs- oder Bestätigungsfunktion. Vielmehr bildet es nur eine 'Richtschnur' für die Beteiligten und Sachverhaltsgrundlage für eine einvernehmliche Aufteilung. Es hat insbesondere keine Wirkung für Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche und auch nicht für die Berechnung des Ausmaßes einer Auflagenverpflichtung (vgl. Grün in Rechberger, AußStrG 2 § 166 Rz. 4 mwN)."

Für Zwecke der besseren Zuordenbarkeit sei es aber nicht unsachlich, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei Liegenschaften grundsätzlich auf den (dreifachen) Einheitswert abzustellen, zumal die Parteien das Recht hätten, eine Bewertung der Liegenschaften nach dem Verkehrswert zu beantragen.

4. Der Gerichtskommissär und Rekurswerber beim Landesgericht St. Pölten erstattete ebenfalls Äußerungen, in denen er sich der Sache nach den Bedenken des Landesgerichtes St. Pölten anschließt (und diese konkretisiert).

II. Rechtslage

Die für die Beurteilung der Anträge maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtene Bestimmung des AußStrG ist hervorgehoben):

1.1. Gemäß §§1 ff. Gerichtskommissärsgesetz (GKG), BGBl 343/1970 idF BGBl I 141/2009, werden Notare im Verfahren außer Streitsachen in Verlassenschaftssachen durch Aufnahme des Todesfalls, Durchführung der damit im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen und Besorgung anderer im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlicher Amtshandlungen tätig. Das Gesetz betraut den Notar bereits auf Grund der Verteilungsordnung, die vom Präsidenten des zuständigen Landesgerichtes für den betreffenden Sprengel erlassen wird, mit diesen Aufgaben.

Für die im Rahmen des gesetzlichen Auftrages als Gerichtskommissäre besorgten Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen haben Notare Anspruch auf Gebühren nach dem GKTG, die das Verlassenschaftsgericht auf Grund eines entsprechenden Antrags zu bestimmen hat (§1 Abs 1 GKTG). Eine freie Honorarvereinbarung ist unzulässig, weil Gerichtskommissäre im staatlichen Auftrag handeln und somit Organe sind. Gemäß § 3 Abs 1 GKTG wird die Gebühr nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen, wobei vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen ist. Darunter ist der Wert des Gegenstandes zu verstehen, auf den sich die Amtshandlung bezieht. Der Tarifteil unterscheidet zwischen Amtshandlungen des Notars als Gerichtskommissär in Nachlasssachen (§§12 ff.) und in anderen Sachen (§22). Für die gesamte Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung (§13) sowie für die Vornahme einzelner Verfahrenshandlungen (§§14 bis 18) sind unterschiedliche Tarife vorgesehen.

Das Gerichtskommissionstarifgesetz – insbesondere dessen § 3 – enthält keine Bewertungsvorschriften, sondern stellt lediglich die Grundlage für die Gebührenbemessung fest.

1.2. Das Gerichtskommissionstarifgesetz, BGBl 108/1971 idF BGBl I 68/2008 (einschließlich der mit BGBl II 217/2010 erfolgten Betragsanpassung), lautet auszugsweise:

"I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gebührenanspruch

§1. (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.

(2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr

§2. Die tarifmäßige Gebühr enthält die Entlohnung für alle gewöhnlich mit Amtshandlungen gleicher Art verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars einschließlich der Kanzleiarbeiten.

Grundlage der Gebührenbemessung

§3. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer börsenotierten Gesellschaft ist deren Verkehrswert maßgeblich.

(2) Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen.

Zahlungspflicht

§4. Zur Entrichtung der Gebühr sind alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet, für Anträge nach § 182 Abs 2 AußStrG diejenigen Personen, an deren Stelle der Gerichtskommissär die Anträge einbringt.

Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr

§5. (1) Für eine Amtshandlung, die von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist, sehr beträchtliche Vorarbeiten erfordert oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden ist, ist auf Antrag des Notars die Gebühr in einem höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß, jedoch nicht mehr als mit dem Doppelten dieser Gebühr festzusetzen. In dem Beschluß über die Gebührenfestsetzung sind die Gründe anzugeben, die zu der vom Tarif abweichenden Gebührenbestimmung geführt haben.

(2) Für eine Amtshandlung, die der Notar in der Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen aus gerechtfertigten Gründen vornehmen muß oder auf Verlangen der Partei vornimmt, ist die Gebühr um die Hälfte zu erhöhen.

[...]

II. Abschnitt

Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen

Grundlage der Gebührenbemessung

§12. (1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs 1 der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder von der Vermögenserklärung auszugehen, soweit diese die im § 3 Abs 1 geforderten Grundlagen enthalten; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs 1 und 2 AußStrG bildet die Bemessungsgrundlage das neu hervorgekommene Vermögen; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs 3 AußStrG bilden hingegen die ergänzten Gesamtwerte die Bemessungsgrundlage.

[…]

Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines

§12a. Soweit in den §§13 und 14 innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.

Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens

§13. (1) Für die Durchführung aller oder doch des größten Teils der zur Einantwortung, zur Feststellung der Erblosigkeit, zur Überlassung an Zahlungs statt an mehrere Gläubiger oder zur Ausfolgung des Nachlasses erforderlichen Amtshandlungen sowie für die Durchführung der Abhandlung gemäß § 183 Abs 1 bis 3 AußStrG beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 13,10 Euro,

2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 19,70 Euro,

3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 26,20 Euro,

4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 9,90 Euro mehr,

5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 17,10 Euro mehr,

6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 26,20 Euro mehr,

7. über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 34,80 Euro mehr,

8. über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 111,90 Euro und 43,50 Euro mehr,

9. über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 43,50 Euro mehr,

10. über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 54,20 Euro mehr,

11. über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 45 Euro mehr,

12. über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 41,80 Euro mehr,

13. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 42,60 Euro mehr,

14. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 43,50 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

(2) Betrifft jedoch die im Abs 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 8,30 Euro,

2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 12,40 Euro,

3. [...]

(3) Die Gebühr erfasst alle Amtshandlungen nach Abs 1 einschließlich der Todesfallaufnahme und der Erbteilung.

Todesfallaufnahme

§14. (1) Für die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro 2,10 Euro,

2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 3,40 Euro,

3. [...]

(2) Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs 1.

(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.

[...]

Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren

§17. Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie der Schätzung, der Aufnahme einer Erbantrittserklärung, der Verfassung einer Vermögenserklärung, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Nachweises beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.

[...]"

2.1. Im u.a. das Verlassenschaftsverfahren regelnden Außerstreitgesetz sowie im Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) finden sich folgende Regelungen:

§165 AußStrG sieht die Errichtung eines Inventars vor, welches nach § 166 AußStrG für das Verlassenschaftsverfahren (und nur für dieses) als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft dient. Bei der Errichtung eines Inventars sind bewegliche Sachen mit dem Verkehrswert (§167 Abs 1 AußStrG), unbewegliche Sachen grundsätzlich mit ihrem dreifachen Einheitswert zu bewerten; beantragt dies aber eine Partei oder ist es im Interesse eines Pflegebefohlenen erforderlich, so sind unbewegliche Sachen nach dem LBG zu bewerten (§167 Abs 2 AußStrG).

Das LBG gilt nach dessen § 1 Abs 1 für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Überbauten im Sinn des § 435 ABGB sowie von damit verbundenen Rechten und darauf ruhenden Lasten in allen gerichtlichen Verfahren. § 2 Abs 1 LBG sieht vor, dass der Verkehrswert der Sache zu ermitteln ist, sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird. Gemäß § 2 Abs 2 LBG ist der Verkehrswert der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.

Ist – wie im Anlassfall zu G27/2014 – mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 165 Abs 1 AußStrG kein Inventar zu errichten, so hat der Erbe gemäß § 170 AußStrG das Verlassenschaftsvermögen nach allen Bestandteilen "wie in einem Inventar" zu beschreiben und zu bewerten. Diese Vermögenserklärung tritt in der Abhandlung an die Stelle des Inventars.

2.2.1. Die relevanten Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, BGBl I 111/2003 idF BGBl I 158/2013, lauten wie folgt (die hervorgehobene angefochtene Bestimmung steht in der Stammfassung in Geltung):

"Inventar

§165. (1) Ein Inventar ist zu errichten,

1. wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;

2. wenn Personen, die als Noterben in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;

3. wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§812 ABGB) bewilligt wurde;

4. soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;

5. wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§184);

6. soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt.

(2) In den Fällen des Abs 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen (§174).

§166. (1) Das Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§531 ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes.

(2) Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen beziehungsweise ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.

(3) Zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit sind Dritte verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten.

§167. (1) Bewegliche Sachen sind mit dem Verkehrswert zu bewerten. Der Bewertung von Hausrat, Gebrauchsgegenständen und anderen beweglichen Sachen offensichtlich geringen Wertes können die unbestrittenen und unbedenklichen Angaben aller Parteien zugrunde gelegt werden, wenn nicht der Gerichtskommissär oder das Gericht Bedenken gegen diese Bewertung hat oder das Interesse eines Pflegebefohlenen oder andere besondere Umstände die Beiziehung eines Sachverständigen erfordern.

(2) Unbewegliche Sachen sind grundsätzlich mit ihrem dreifachen Einheitswert, beantragt dies aber eine Partei oder ist es im Interesse eines Pflegebefohlenen erforderlich, nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu bewerten.

(3) Schulden sind mit ihren ziffernmäßigen Rückständen samt Nebengebühren zum Todestag anzuführen, sofern dies ohne weitläufige Erhebungen und großen Zeitverlust möglich ist.

Verfahren zur Errichtung des Inventars

§168. (1) Bei der Errichtung des Inventars hat der Gerichtskommissär die gleichen Befugnisse wie bei der Todesfallaufnahme (§146 Abs 1).

(2) Zum Zweck der Errichtung eines Inventars kann der Gerichtskommissär Sachverständige auch außerhalb des Sprengels des Verlassenschaftsgerichts beiziehen und die Parteien zur direkten Zahlung der Gebühren auffordern. Werden die Gebühren direkt entrichtet, so unterbleibt ein Beschluss über die Bestimmung der Gebühren.

(3) Die Kosten der Errichtung eines Inventars trägt die Verlassenschaft.

§169. Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht bedarf es nicht.

Vermögenserklärung

§170. Ist kein Inventar zu errichten, so hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach allen Bestandteilen wie in einem Inventar zu beschreiben und zu bewerten und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung durch seine oder seines Vertreters Unterschrift zu bekräftigen. Der Erklärende ist auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen. Die Vermögenserklärung tritt in der Abhandlung an die Stelle des Inventars."

2.2.2. Das Liegenschaftsbewertungsgesetz, BGBl 150/1992, lautet auszugsweise:

Geltungsbereich

§1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Überbauten im Sinn des § 435 ABGB sowie von damit verbundenen Rechten und darauf ruhenden Lasten in allen gerichtlichen Verfahren.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für die Bewertung der in Abs 1 genannten Sachen in Verfahren auf Grund von bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften, sofern vorgesehen ist, daß der Bescheid, zu dessen Erlassung der Wert ermittelt wird, mit der Anrufung eines Gerichts außer Kraft tritt, und sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen.

Bewertungsgrundsatz

§2. (1) Sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, ist der Verkehrswert der Sache zu ermitteln.

(2) Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.

(3) Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben.

Allgemeine Regeln für die Bewertung

§3. (1) Für die Bewertung sind Wertermittlungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen. Als solche Verfahren kommen insbesondere das Vergleichswertverfahren (§4), das Ertragswertverfahren (§5) und das Sachwertverfahren (§6) in Betracht.

[...]"

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Anträge

1.1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag auf Aufhebung einer generellen Norm nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, allerdings nicht zur Gänze unzulässig, sondern führt, ist der Antrag in der Sache begründet, im Falle der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 16.989/2003, 19.684/2012).

1.2.1. Die Bundesregierung zieht in ihrer Äußerung die Präjudizialität des § 167 Abs 2 AußStrG in Zweifel: Die Bemessung der Gebühr des Gerichtskommissärs ergebe sich ausschließlich aus dem – vom Landesgericht St. Pölten nicht (mit)angefochtenen – § 3 GKTG.

1.2.2. Der mit "Grundlage der Gebührenbemessung" überschriebene § 3 GKTG bestimmt, dass "[d]ie Gebühr [...] nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands zu bemessen" ist. Damit wird aber – entgegen der Ansicht der Bundesregierung – lediglich die Grundlage für die Gebührenbemessung festgestellt, nicht aber eine Regelung darüber getroffen, wie der Gegenstand zu bewerten ist. In diesem Sinn stellen bereits die Materialien zum Gerichtskommissionstarifgesetz (wenn auch im Hinblick auf die gesellschafts-rechtlichen Folgen des Verlassenschaftsverfahrens) klar, dass § 3 GKTG selbst keine Bewertungsvorschrift darstellen soll (RV 316 BlgNR 12. GP, 7). Auch sonst finden sich im GKTG keine Bewertungsvorschriften.

Vor diesem Hintergrund kann es aber nicht als denkunmöglich angesehen werden, wenn die zur Festsetzung der im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens anfallenden Gerichtskommissionsgebühren berufenen Verlassenschaftsgerichte – und damit auch das antragstellende Gericht – auf die im AußStrG für die Inventarisierung der Verlassenschaft aufgestellten Regeln rekurrieren, zumal § 12 Abs 1 GKTG für Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen, die ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsteil betreffen, ausdrücklich anordnet, dass für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs 1 GKTG der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern vom Inventar oder von der Vermögenserklärung auszugehen ist, sofern diese die im § 3 Abs 1 GKTG geforderten Grundlagen enthalten.

Die Vorschrift des § 3 Abs 1 GKTG steht – entgegen der Ansicht der Bundesregierung – mit der im AußStrG für das Inventar (also dem vollständigen Verzeichnis der Verlassenschaft zum Todeszeitpunkt – § 166 Abs 1 AußStrG) in Bezug auf unbewegliche Sachen aufgestellten Bewertungsvorschrift des § 167 Abs 2 AußStrG nicht in einem derart engen Zusammenhang, dass von einer normativen Einheit der beiden Regelungskomplexe auszugehen wäre (und § 3 GKTG daher mitangefochten hätte werden müssen).

1.3.1. Soweit die Bundesregierung den Antrag überdies insoweit für zu eng gewählt erachtet, weil durch Aufhebung nur des § 167 Abs 2 AußStrG die Anordnung des § 170 Abs 1 AußStrG – wonach der Erbe das Verlassenschaftsvermögen in der Vermögenserklärung nach allen Bestanteilen "wie in einem Inventar" zu bewerten hat – unverständlich und unanwendbar würde, übersieht sie, dass im Falle der Aufhebung des Abs 2 des § 167 AußStrG lediglich die Regelung über die Bewertung von Liegenschaften entfiele, nicht aber auch die in den Abs 1 und 3 enthaltenen Bewertungsregeln für bewegliche Sachen bzw. für Schulden. Davon abgesehen schadet ein allfälliges Ins-Leere-Gehen einer Bestimmung zufolge Aufhebung einer anderen nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht (vgl. zB VfSlg 14.802/1997, 15.935/2000).

1.3.2. Die Bundesregierung hält den Antrag auch deshalb für unzulässig, weil die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit schon durch Aufhebung bloß der Wortfolge "mit ihrem dreifachen Einheitswert, beantragt dies aber eine Partei oder ist es im Interesse eines Pflegebefohlenen erforderlich," in § 167 Abs 2 AußStrG beseitigt werden könnte:

Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden: Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, hat das antragstellende Gericht grundsätzlich all jene Normen anzufechten, die für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, wie schon oben (Pkt. III.1.1.2.) ausgeführt, nicht zur Gänze unzulässig, sondern führt – ist der Antrag in der Sache begründet – im Falle der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen zu seiner teilweisen Abweisung. Es ist Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – wäre das Bedenken des antragstellenden Gerichtes berechtigt – beseitigt werden kann (VfSlg 16.989/2003 mwN, 19.684/2012 sowie 19.746/2013).

1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Anträge als zulässig.

2. In der Sache

Die Anträge sind indes nicht begründet.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Einleitend ist festzuhalten, dass die Regelungen der §§165 ff. AußStrG – und damit auch die bekämpfte Norm über die Liegenschaftsbewertung – an sich der Inventarerrichtung im Verlassenschaftsverfahren dienen. Die Inventarisierung gemäß § 166 AußStrG sowie die (damit zwingend einhergehende) Bewertung nach § 167 AußStrG haben den Zweck, den Erben einen Überblick über den zum Todeszeitpunkt des Erblassers vorhandenen Nachlass und dessen ungefähren Wert zu gewährleisten (vgl. ; , 7 Ob 158/13f; Spruzina , in: Gitschthaler/Höllwerth [Hrsg.], Kommentar zum AußStrG,§ 166 Rz 2 ff.). Dass das antragstellende Gericht die Vorschrift des § 167 Abs 2 AußStrG für die Bestimmung der Höhe des in Rede stehenden Gebührenanspruchs (denkmöglich) heranzieht, beruht – wie bereits in den Ausführungen zur Zulässigkeit dargetan – nur darauf, dass das GKTG keine Bewertungsvorschriften (auch nicht in Form eines Verweises auf andere Regelungen) enthält und sich im AußStrG – wenn auch in Bezug auf das Inventar – eine konkrete Bewertungsvorschrift für Liegenschaften findet.

2.3. Das Bedenken des Landesgerichtes St. Pölten gegen die von ihm angefochtene Bestimmung des § 167 Abs 2 AußStrG besteht ausschließlich darin, dass die Ermittlung der Gebühren des Gerichtskommissärs auf Basis des (dreifachen) Einheitswertes mit Blick auf die seit Jahrzehnten trotz zwischenzeitig überwiegend enormer Preissteigerungen im Liegenschaftsbereich unverändert gebliebenen Einheitswerte zu zufälligen und willkürlichen Ergebnissen führe.

2.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass keine Bedenken gegen das System der Einheitsbewertung von Liegenschaften an sich bestehen (vgl. VfSlg 18.093/2007, 19.487/2011, 19.701/2012, 19.705/2012), sowie, dass ein Anknüpfen an Einheitswerte aus verwaltungsökonomischen Gründen gerechtfertigt sein kann (vgl. insbesondere VfSlg 18.419/2008).

2.4.2. Eine solche Rechtfertigung ist im vorliegenden Fall gegeben:

Entgegen der Ansicht des antragstellenden Gerichtes widerspricht das Anknüpfen an § 167 Abs 2 AußStrG bei Bestimmung der Gerichtskommissionsgebühr nicht dem Gleichheitsgrundsatz: Auf Grund der notorisch hohen Zahl von Verlassenschaftsverfahren sind bei der Beurteilung dieser Gebühren insbesondere auch verwaltungsökonomische Überlegungen mit in Betracht zu ziehen. Gerichtskommissionsgebühren sind tarifierte Entgelte, die Notare für ihr Tätigwerden als Gerichtskommissäre beanspruchen können. Durch das Abstellen auf den dreifachen Einheitswert wird zum einen die regelmäßig kostenintensive gerichtliche Schätzung unbeweglicher Güter allein zum Zweck der Gebührenbemessung vermieden. Angesichts dessen sowie mit Blick auf den relativ geringen Aufwand, der mit der abzugeltenden Amtshandlung durchschnittlich verbunden ist, können unterschiedliche Ergebnisse in der Gebührenbemessung des Gerichtskommissärs mit dem Ziel der Verwaltungs-vereinfachung gerechtfertigt werden. Zum anderen sehen die in den §§13 ff. GKTG geregelten Tarife eine relativ moderate stufenweise Erhöhung unter Einziehung einer Maximalgrenze vor. § 5 GKTG räumt zur Abgeltung besonders aufwendiger Amtshandlungen zudem die Möglichkeit einer Erhöhung bis zum Doppelten der tarifmäßig festgesetzten Gebühr ein, weshalb den mit dem Anknüpfen an das Einheitswertesystem einhergehenden Rechtsfolgen im Ergebnis lediglich geringes Gewicht zukommt.

IV. Ergebnis

1. Die vom Landesgericht St. Pölten ob der Verfassungsmäßigkeit des § 167 Abs 2 AußStrG erhobenen Bedenken haben sich mithin im Ergebnis als nicht zutreffend erwiesen. Die Anträge sind daher abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:G27.2014