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VfGH vom 02.10.2007, g27/07

VfGH vom 02.10.2007, g27/07

Sammlungsnummer

18236

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit einer Regelung des Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetzes über die - bei Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss - zu berücksichtigenden Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft im Ausmaß von bloß 50 Prozent

Spruch

Die Worte "in der Höhe von 50 %" in § 68 Abs 1 Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 17/2001 idF LGBl. für das Land Salzburg Nr. 36/2003, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Die Landeshauptfrau von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zl. B3564/05 eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

Der Beschwerdeführer stand vom November 1983 bis zum November 1993 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben des Kommandos der Fliegerdivision vom wurde ihm mitgeteilt, dass bis zu seinem Ausscheiden aus diesem Dienstverhältnis 2.927,322 Nebengebührenwerte "festgehalten wurden".

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg aufgenommen.

Im Zusammenhang damit wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom die Bundesdienstzeit als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet. Weiters wurden mit Dienstrechtsmandat der Salzburger Landesregierung vom für den Beschwerdeführer die aus dem früheren Dienstverhältnis zum Bund in der Zeit vom November 1983 bis November 1993 festgehaltenen oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte im Ausmaß von 50 v. H. gutgeschrieben.

Über die gegen dieses Dienstrechtsmandat erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wie folgt entschieden:

"Sie wurden mit Wirkung vom in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bundesland Salzburg aufgenommen. Im Zusammenhang mit dieser Aufnahme werden von der Salzburger Landesregierung 1463,661 Nebengebührenwerte aus dem früheren Dienstverhältnis zum Bund für die Zeit vom bis gutgeschrieben.

Diese Nebengebührenwerte sind bei der Berechnung einer allfälligen Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss zu berücksichtigen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs erwähnte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der behauptetermaßen verfassungswidrigen Bestimmung des § 68 Abs 1 Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetz (im Folgenden kurz: Sbg. LB-PG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

II. Zur dafür maßgeblichen Rechtslage ist auf Folgendes hinzuweisen:

1. Art 21 B-VG lautete idF vor der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 8/1999 - auszugsweise - wie folgt:

"Artikel 21

(1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten im Absatz 2 und Artikel 14 Abs 2 und Absatz 3 litd nicht anderes bestimmt ist. Die in den Angelegenheiten des Dienstrechtes erlassenen Gesetze und Verordnungen der Länder dürfen von den das Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen, daß der gemäß Absatz 4 vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird.

(2) In den nach Abs 1 auf dem Gebiete des Dienstvertragsrechtes ergehenden Landesgesetzen dürfen nur Regelungen über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesen ergebenden Rechte und Pflichten getroffen werden. Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs1) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach diesem Absatz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.

(3) Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes wird von den obersten Organen des Bundes, die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder von den obersten Organen der Länder ausgeübt. Gegenüber den beim Rechnungshof Bediensteten wird die Diensthoheit des Bundes vom Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt.

(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden bleibt den öffentlichen Bediensteten jederzeit gewahrt. Der Dienstwechsel wird im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen vollzogen. Durch Bundesgesetz können besondere Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels geschaffen werden.

..."

Mit der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 8/1999 wurde Art 21 B-VG wie folgt neu gefasst:

"Artikel 21

(1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten im Abs 2 und im Art 14 Abs 2 und Abs 3 litd nicht anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die Gerichte.

(2) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs1) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach dem ersten Satz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.

(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, wird die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes von den obersten Organen des Bundes ausgeübt. Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder wird von den obersten Organen der Länder ausgeübt; soweit dieses Gesetz entsprechende Ausnahmen hinsichtlich der Bediensteten des Bundes vorsieht, kann durch Landesverfassungsgesetz bestimmt werden, dass die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes von gleichartigen Organen ausgeübt wird.

(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt. Gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, sind unzulässig. Um eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes bei Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen, haben Bund und Länder einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten zu informieren."

Der dieser Neuregelung zu Grunde liegende

Initiativantrag 972/A 20. GP sah für den hier vor allem bedeutsamen Abs 4 des Art 21 B-VG die folgende Fassung vor:

"(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindenverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt, wobei Bediensteten Dienstzeiten anzurechnen sind, unabhängig davon, für welche Gebietskörperschaft sie erbracht werden. Um eine gleichwertige Entwicklung im Dienstrecht und Arbeitnehmerschutz zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen, haben Bund und Länder einander über Vorhaben in den genannten Angelegenheiten zu informieren."

In der Begründung dieses Initiativantrages wird dazu iW Folgendes ausgeführt:

"[D]as bisher in Abs 1 enthaltene Homogenitätsgebot, demzufolge das Dienstrecht der Länder vom Dienstrecht des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen darf, daß der gemäß Abs 4 vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird, [soll] entfallen.

...

In Abs 4 wurde der Satz, daß der Dienstwechsel im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen zu vollziehen ist, gestrichen. Die praktische Anwendung dieses Satzes hat nämlich zu Schwierigkeiten geführt: Es wurde die Auffassung vertreten, daß für einen Dienstwechsel auch die Zustimmung jenes Rechtsträgers erforderlich sei, aus dessen Diensten sich eine Person begeben will. Da dieser Satz zu derartigen Mißverständnissen Anlaß gibt und außerdem ohne praktische Bedeutung ist, soll er gestrichen werden.

An die Stelle dieser Bestimmung soll die mobilitätsfördernde Regelung treten, wonach die Gebietskörperschaften Vordienstzeiten wechselseitig anzurechnen haben. Weiters wird eine gegenseitige Informationspflicht von Bund und Ländern vorgesehen, damit Erfahrungen über die Gestaltung des Dienstrechtes ausgetauscht und Lösungen optimiert werden können."

Im Zuge der Beratungen des Verfassungsausschusses wurde jedoch der Abs 4 des Art 21 B-VG im oben wiedergegebenen, gegenüber dem Initiativantrag geänderten Sinn gefasst; im Ausschussbericht, 1562 BlgNR 20. GP, 2 f., wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Nach dem geltenden Art 21 Abs 1 zweiter Satz B-VG dürfen die in den Angelegenheiten des Dienstrechtes erlassenen Gesetze und Verordnungen der Länder von den das Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen, daß der gemäß Abs 4 vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird. Dieses sog. 'dienstrechtliche Homogenitätsgebot' soll entfallen.

...

Nach dem vorgeschlagenen Art 21 Abs 4 zweiter Satz ist der nach der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung für das Dienstrecht zuständige Gesetzgeber - anders als nach geltender Rechtslage - zwar nicht verpflichtet, eine Anrechnung von Vordienstzeiten vorzusehen, die beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zurückgelegt worden sind; sofern er allerdings eine solche Anrechnung dieser Zeiten vorsieht, hat er auch vorzusehen, daß sie im selben Ausmaß anzurechnen sind. So wäre es beispielsweise unzulässig, wenn ein Bundesgesetz zwar die Anrechnung von beim Bund zurückgelegten Dienstzeiten in einem bestimmten Ausmaß vorsieht, die Anrechnung von bei einem Land (einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband) zurückgelegten Zeiten dagegen nur in einem geringeren Ausmaß ermöglicht oder gänzlich ausschließt."

2. Der Abs 1 des § 68 Sbg. LB-PG, LGBl. 17/2001 idF LGBl. 36/2003, (samt Überschrift zu diesem) lautet wie folgt (die in Prüfung gezogenen Worte sind hervorgehoben):

"Berücksichtigung von Nebengebühren

aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer

inländischen Gebietskörperschaft

§68

(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft anspruchsbegründende Nebengebühren oder diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis bezogen, sind diese bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in der Höhe von 50 % zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten."

3. Diese Bestimmung steht in folgendem rechtlichem Zusammenhang:

Gemäß § 60 Sbg. LB-PG gebührt dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

§ 61 Sbg. LB-PG lautet wie folgt:

"Anspruchsbegründende Nebengebühren,

Festhalten in Nebengebührenwerten

§61

(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz 'anspruchsbegründende Nebengebühren' genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1. Überstundenvergütungen nach § 99 L-BG,


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2.
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 100 L-BG,


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3.
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 101 L-BG,

4. Journaldienstzulagen nach § 102 L-BG,

5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 103 L-BG,

6. Mehrleistungszulagen nach § 104 L-BG,

7. Erschwerniszulagen nach § 106 L-BG,

8. Gefahrenzulagen nach § 107 L-BG.

(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, für die

1. Teilbeschäftigung gemäß § 12i L-BG gewährt worden ist oder

2. eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§15h und 15i MSchG oder nach den §§8 oder 8a VKG in Anspruch genommen worden ist,

begründen die unter Abs 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4 und 5 angeführten Nebengebühren den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nur soweit, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Die Summen der bis zum festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten monatlich schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung die Summe der Nebengebührenwerte für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen."

Gemäß § 62 Sbg. LB-PG hat der Beamte von den anspruchsbegründenden Nebengebühren einen Pensionsbeitrag in näher bestimmter Höhe zu entrichten.

§ 63 Sbg. LB-PG enthält nähere Regelungen über die Bemessungsgrundlage und das Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, die im Wesentlichen auf Grundlage der bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen ist.

§ 67 Sbg. LB-PG regelt die Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land Salzburg wie folgt:

"Berücksichtigung von Nebengebühren

aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land,

Festhalten der Nebengebühren

§67

(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem entfallen - zu berücksichtigen:


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1.
anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat;


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2.
den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat.

(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land sind nach Abs 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.

(3) Zum Zweck der allfälligen Berücksichtigung nach Abs 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten (§61 Abs 4).

(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen."

4. Die unter Pkt. II. 3. wiedergegebenen landesgesetzlichen Bestimmungen sind im Wesentlichen den §§58, 59, 61 und 65 des PensionsG sowie dem § 22 GehaltsG nachgebildet.

Hingegen weicht der die Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft regelnde § 68 Abs 1 Sbg. LB-PG von der denselben Gegenstand bestreffenden Bestimmung des § 66 Abs 1 PensionsG ab, der Folgendes vorsieht:

"§66

(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietkörperschaft

1. anspruchsbegründende Nebengebühren oder

2. diesen entsprechende Nebengebühren in einem

privatrechtlichen Dienstverhältnis

bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten."

III. 1. Aus Anlass der oben, unter Pkt. I erwähnten Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Worte "in der Höhe von 50 %" in § 68 Abs 1 Sbg. LB-PG einzuleiten.

2. Begründend wird dazu im Prüfungsbeschluss im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"In der Sache hegt der Verfassungsgerichtshof in erster Linie das Bedenken, dass § 68 Abs 1 des LB-PG dem Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG widerspricht.

Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG bestimmt für den Wechsel zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden, dass gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, unzulässig sind.

§ 68 Abs 1 LB-PG, der die Berücksichtigung von Nebengebühren bzw. einer festgestellten Gutschrift von Nebengebührenwerten, die ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft bezogen hat, nur zur Hälfte vorsieht, scheint gegen dieses verfassungsrechtliche Verbot zu verstoßen.

Dabei geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass sich die Höhe der Nebengebührenwerte - ua. - wesentlich nach der Dauer des Bezuges der anspruchsbegründenden Nebengebühren bestimmt. Die in Prüfung gezogene landesgesetzliche Regelung, der zu Folge Nebengebühren, die ein Beamter in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft bezogen hat, bzw. eine in einem solchen Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nur 'in der Höhe von 50%' zu berücksichtigen sind, scheint nun darauf hinauszulaufen, dass in dieser Hinsicht die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Land Salzburg oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. Dies dürfte dem Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG widersprechen.

Abgesehen davon hat der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass § 68 Abs 1 LB-PG dem aus Art 7 B-VG abzuleitenden, den Gesetzgeber bindenden Sachlichkeitsgebot widerspricht, insoferne die Regelung hinsichtlich der bloß 50%-igen Berücksichtigung anspruchsbegründender Nebengebühren undifferenziert darauf abstellt, dass der Beamte in einem früheren Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft solche Nebengebühren bezogen hat."

3.1. Die Salzburger Landesregierung erstattete dazu eine Äußerung, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführt:

"... Die Salzburger Landesregierung teilt die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit des Gesetzprüfungsverfahrens.

2.2. Die in der Sache selbst geäußerten Bedenken werden jedoch nicht geteilt, da


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-
die Berücksichtigung von Nebengebühren(werten) keine 'Anrechnung von Dienstzeiten' im Sinn des Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG darstellt;


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-
die pauschale Berücksichtigung von 50 % der Nebengebühren(werte) eine durch die Verwaltungsökonomie gerechtfertigte, dem Gesetzgeber nicht durch das Sachlichkeitsgebot verwehrte, einfache und leicht handhabbare Regelung bewirkt.

2.3. Dies wird im Folgenden näher dargestellt durch


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-
Ausführungen über die Vorgeschichte des § 68 Abs 1 LB-PG (Pkt 3), aus denen sich ergibt, dass die pauschale Berücksichtigung von 50 % der Nebengebühren(werte) eine Reaktion des Landesgesetzgebers auf eine weit restriktivere und überdies sehr verwaltungsaufwändige Bundesregelung darstellt;


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-
eine Zusammenfassung der Rechtslage zur Ermittlung der Höhe der Nebengebührenzulage im Landesrecht (Pkt 4), die auf den fehlenden Zusammenhang zwischen Dienstzeit und Anzahl der Nebengebührenwerte hinweist;


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Ausführungen zur Interpretation der Wortfolge 'Anrechnung von Dienstzeiten' im Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG (Pkt 5), die zum Ergebnis gelangen, dass der Verfassungsgesetzgeber von einem dienstrechtlich geprägten Begriff der 'Vordienstzeiten' ausgegangen ist, der zu keinem Zeitpunkt die Berücksichtigung von Nebengebühren(werten) aus einem früheren Dienstverhältnis mit umfasst hat;


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-
Ausführungen zur Sachlichkeit des § 68 Abs 1 LB-PG (Pkt 6), in denen auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Spannungsfeld zwischen Sachlichkeitsgebot und den Erfordernissen der Verwaltungsvereinfachung eingegangen wird.


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3. Vorgeschichte des § 68 Abs 1 LB-PG:

3.1. Die Umrechnung von anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerte und deren Berücksichtigung bei der Ermittlung der Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhebezug war in Salzburg lange Zeit hindurch in Form einer statischen Verweisung auf jeweils eine bestimmte Fassung des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl Nr 485/1971, geregelt (vgl zu dieser Rechtslage zB § 2 iVm Anlage A Z 5 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1980, LGBl Nr 86). Das Nebengebührenzulagengesetz regelte die Berücksichtung von Nebengebühren(werten) aus früheren Dienstverhältnissen zu anderen Gebietskörperschaften über viele Jahre hinweg in der Form, dass nur Nebengebühren(werte) aus einem früheren Dienstverhältnis als Landeslehrer bei der Aufnahme in den Bundesdienst automatisch vollständig berücksichtigt wurden. Bei allen anderen Dienstverhältnissen zu Gebietskörperschaften konnten in einer Einzelfallentscheidung mit Bescheid Nebengebührenwerte nach Maßgabe jener Nebengebührenwerte festgesetzt werden, die für Bundesbeamte mit gleicher Dienstzeit und in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden wären (vgl die §§11 und 12 des Nebengebührenzulagengesetzes idF vor der durch das Bundesgesetz BGBl Nr 466/1991 bewirkten Änderung).

Der mit dieser Einzelfallprüfung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Probleme, die das Auffinden von 'Vergleichsverwendungen' im Landesdienst oft bereitete, führte dazu, dass auf Landesebene mit ArtI des Gesetzes LGBl Nr 85/1986 im § 2 Abs 3 des (damals geltenden) Salzburger Landesbeamtengesetzes 1980 folgender Satz angefügt wurde: '§12 Abs 1 des Nebengebührenzulagengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Gutschrift von Nebengebührenwerten in Höhe von 50 vH der bei der anderen Gebietskörperschaft festgehaltenen oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte zu erfolgen hat.' In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Nr 278 BlgLT 2. Sess 9. GP) wird zu dieser Änderung ausgeführt: '§12 Abs 1 des Nebengebührenzulagengesetzes, welches auch für Salzburger Landesbeamte gilt, sieht vor, daß Nebengebührenwerte, die in einem früheren Dienstverhältnis angefallen sind, in einem Ausmaß gutgeschrieben werden können, das für Landesbeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung feststellbar ist. Da ein derartiger Vergleich von Verwendungen in vielen Fällen nur schwer möglich ist, wird das Ausmaß der gutzuschreibenden Nebengebührenwerte nunmehr einheitlich festgesetzt.' Diese Rechtslage besteht seither unverändert und wurde bei der durch das Gesetz LGBl Nr 36/2003 erfolgten Kodifizierung des Nebengebührenzulagengesetzes im neuen § 68 Abs 1 LB-PG lediglich fortgeschrieben.

3.2. In diesem Zusammenhang ist auch interessant, dass im Bundesdienstrecht die Vollanrechnung von Nebengebühren(werten) aus einem früheren Dienstverhältnis erst seit Inkrafttreten des Gesetzes BGBl Nr 466/1991 vorgesehen ist. Das Abgehen von der Einzelfallprüfung an Hand einer 'Vergleichsverwendung' im Bundesdienst begründen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Nr 129 BlgNR XVIII GP) ausschließlich mit Gesichtspunkten der Verwaltungsvereinfachung ('Damit erübrigt sich der häufig sehr aufwendige Tätigkeitsvergleich. Eine zusätzliche Verwaltungsvereinfachung wird durch den Entfall der Mitwirkungsrechte des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erreicht.'). Bedenken im Hinblick auf die seit der B-VG-Novelle 1974, BGBl Nr 444, im Art 21 Abs 4 B-VG vorgesehene Verpflichtung, die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu wahren, bestanden gegen die eingeschränkte Berücksichtigung von Nebengebühren(werten) aus einem früheren Dienstverhältnis offenbar zu keinem Zeitpunkt.

4. Die Ermittlung der Höhe der Nebengebührenzulage im geltenden Landesrecht:

4.1. Anspruchsbegründende Nebengebühren werden zum Zweck der Berechnung der Höhe der Nebengebührenzulage in Nebengebührenwerte umgerechnet (§61 LB-PG). Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebühr geltenden Gehalts der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 (im Folgenden kurz: 1 % aus V/2); dieser Wert bildet den Divisor, der durch die Division ermittelte Quotient ergibt die Summe der Nebengebührenwerte. Diese Nebengebührenwerte sind festzuhalten und dem Beamten monatlich schriftlich mitzuteilen. Die so ermittelten Nebengebührenwerte werden zur Ermittlung der Höhe der gebührenden Nebengebührenzulage bei der Versetzung oder beim Übertritt in den Ruhestand mit dem aktuellen Betrag von 1 % aus V/2 multipliziert; ein bestimmter, zeitlich abgestufter Prozentsatz des so errechneten Betrages ergibt die Höhe der Nebengebührenzulage.

4.2. Dieses System macht deutlich, dass zum einen die Umrechnung in Nebengebührenwerte eine ebenso effektive wie leicht handhabbare Valorisierung der in der Vergangenheit bezogenen Nebengebühren bewirkt und zum anderen die Anzahl der festgehaltenen Nebengebührenwerte sich alleine an der betragsmäßigen Höhe der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren orientiert, da - wie dargestellt - diese Anzahl durch eine schlichte Division des Gesamtbetrages der bezogenen Nebengebühren durch 1 % aus V/2 ermittelt wird. Die Zeitdauer, während der Nebengebühren bezogen wurden, hat hingegen keinen direkten Einfluss auf die Anzahl der Nebengebührenwerte, da Beamten sowohl durch lange Zeiträume nur eine geringe als auch in einem kurzen Zeitraum eine sehr hohe Anzahl solcher Werte gutgeschrieben werden kann (wenn eben Nebengebühren nur in geringer oder aber in beträchtlicher Höhe bezogen werden).

5. Zur Interpretation der Wortfolge 'Anrechnung von Dienstzeiten':

5.1. Da der Bezug anspruchsbegründender Nebengebühren bzw die Anzahl der gutgeschriebenen Nebengebührenwerte keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Dauer eines Dienstverhältnisses, sondern vielmehr mit der Höhe bestimmter Bezugsbestandteile hat, kommt bei der Beurteilung, ob § 68 Abs 1 LB-PG dem Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG widerspricht, der Interpretation der Wortfolge 'Anrechnung von Dienstzeiten' besondere Bedeutung zu.

Der Ausdruck 'Dienstzeit' ist dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens der B-VG-Novelle BGBl I Nr 8/1999 (am ) geltenden Dienstrecht entnommen und daher nach Ansicht der Salzburger Landesregierung auch im dienstrechtlichen Sinn zu verstehen. Zur Ermittlung dieses dienstrechtlichen Sinngehalts kann die Betrachtung auf Grund des damals noch geltenden Homogenitätsgebotes auf bundesrechtliche Bestimmungen beschränkt bleiben, da die für den Landes- oder Gemeindedienst geltenden Bestimmungen mit diesen im Wesentlichen übereinstimmten. Folgende Bestimmungen des Bundesdienstrechts bilden den Begriffsinhalt 'Dienstzeit' ab (die folgenden Zitate beziehen sich jeweils auf die am geltende Fassung der jeweiligen Gesetze):


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Die im § 47a Z 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 enthaltene Legaldefinition beschreibt die Dienstzeit als Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.


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Die Summe der Dienstzeiten als Gesamtheit der in einem Dienstverhältnis verbrachten Zeiten (vgl den Begriff 'ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit' im § 6 des Pensionsgesetzes 1965 - PG 1965) ist ausschlaggebend für den Anspruch auf die sog 'zeitabhängigen Rechte'. Diese Umschreibung für bestimmte Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, verwendet der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Regelung über die Auswirkungen eines Karenzurlaubes (§75a des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG 1956 und § 29c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG 1948). Diese Bestimmungen gehen auf die dienstrechtliche Sammelnovelle BGBl I Nr 61/1997 zurück; in den Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr 631 BlgNr NR XX. GP) werden diese zeitabhängigen Rechte in einem Klammerausdruck taxativ so umschrieben '(Vorrückung, ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit, Urlaubsausmaß, Jubiläumszuwendung)'.


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Auffällig ist, dass alle diese Rechte, die nach der Absicht des Gesetzgebers als 'zeitabhängig' gelten sollten, in bestimmtem Umfang auch von Dienstzeiten in vorangegangenen Dienstverhältnissen abhängen ('Vordienstzeitenanrechnung', vgl § 65 Abs 6 BDG 1979, §§12 und 20c Abs 2 GehG 1956; §§22 Abs 1, 26 und 27a VBG 1948,§ 53 PG 1965).

Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich nach Ansicht der Salzburger Landesregierung, dass mit der Wendung 'Anrechnung von Dienstzeiten' im Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG nur die dienstrechtlich vorgesehene Anrechung von Vordienstzeiten im Zusammenhang mit zeitabhängigen Rechten gemeint sein kann.

5.2. Diese am Wortlaut und am systematischen Zusammenhang orientierte Interpretation wird auch durch die Bedachtnahme auf den historischen Hintergrund gestützt.

Die B-VG-Novelle BGBl I Nr 8/1999 hatte das erklärte Ziel, das bisher bestehende dienstrechtliche Homogenitätsprinzip durch Bestimmungen zu ersetzen, die den Ländern mehr Freiraum in der Gestaltung ihrer Dienstrechte gewähren sollten. Zu Art 21 Abs 4 B-VG führen die Erläuterungen des Antrages Nr 972/A BlgNR XX. GP, der noch eine verpflichtende Anrechnung von Dienstzeiten vorgesehen hatte, wörtlich aus: 'An die Stelle dieser Bestimmung (Anm: gemeint ist der bisherige Inhalt des Art 21 Abs 4 B-VG) soll die mobilitätsfördernde Regelung treten, wonach die Gebietskörperschaften Vordienstzeiten wechselseitig anzurechnen haben.' Der Bericht des Verfassungsausschusses Nr 1562 BlgNr XX GP. führt zum gegenüber dem Antrag geänderten Wortlaut aus: 'Nach dem vorgeschlagenen Art 21 Abs 4 zweiter Satz ist der nach der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung für das Dienstrecht zuständige Gesetzgeber - anders als nach geltender Rechtslage - zwar nicht verpflichtet, eine Anrechnung von Vordienstzeiten vorzusehen, die beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zurückgelegt worden sind; sofern er allerdings eine solche Anrechnung dieser Zeiten vorsieht, hat er auch vorzusehen, daß sie im selben Ausmaß anzurechnen sind. So wäre es beispielsweise unzulässig, wenn ein Bundesgesetz zwar die Anrechnung von beim Bund zurückgelegten Dienstzeiten in einem bestimmten Ausmaß vorsieht, die Anrechnung von bei einem Land (einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband) zurückgelegten Zeiten dagegen nur in einem geringeren Ausmaß ermöglicht oder gänzlich ausschließt.'

Auch die Gesetzesmaterialien spiegeln also nur die Absicht des Verfassungsgesetzgebers wider, die für die Begründung zeitabhängiger Rechte ausschlaggebende Vordienstzeitenanrechnung unterschiedslos zu gestalten; mit keinem Wort wird - weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien - angedeutet, dass sämtliche im vorangegangenen Dienstverhältnis erworbenen Rechte oder Anwartschaften so zu behandeln seien, als wären sie im gegenwärtigen Dienstverhältnis erworben worden. Ein derart weites Begriffsverständnis liefe im Gegenteil der im Bericht des Verfassungsausschusses dargelegten Absicht, dass auf die Anrechnung von Vordienstzeiten auch verzichtet werden könne, diametral zuwider, da sich aus einem so umfassenden Erfordernis, in früheren Dienstverhältnissen erworbene Rechte und Anwartschaften fortzuschreiben, geradezu die Verpflichtung des Gesetzgebers ergeben würde, Vordienstzeiten anzurechnen.

6. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot:

6.1. Aus der im Pkt 1 dargestellten Vorgeschichte des § 68 Abs 1 LB-PG ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber durch die verpflichtende Berücksichtigung von 50 % der in einem früheren Dienstverhältnis angefallenen Nebengebührenwerte eine im Vergleich zur geltenden Rechtslage wesentlich einfachere und leichter vollziehbare Rechtslage schaffen wollte. Die Änderung hatte darüber hinaus für den betroffenen Beamten den Vorteil, dass ihm im Vorhinein bekannt war, in welcher Höhe Nebengebührenwerte zur Anrechnung gelangen würden, während er nach dem bisher im Verweisungsweg geltenden § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes erst bei Erhalt des Festsetzungsbescheides wusste, in welcher Höhe diese Anrechnung erfolgt.

Zur Frage der Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie bei gesetzlichen Regelungen judiziert der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und so eine am Ziel der Verwaltungsökonomie orientierte Gesetzesvollziehung zu ermöglichen (vgl zB VfSlg 16.048/2000). So kann der Gesetzgeber bei der Normsetzung von einer auf den Regelfall abstellenden Durchschnittsbetrachtung ausgehen und typisieren (zB VfSlg 10.455/1985, 13.659/1993). Auch pauschalierende Regelungen sind möglich (VfSlg 9624/1983). Solche Regelungen dürfen jedoch, auch wenn sie im Interesse der Verwaltungsökonomie getroffen werden, nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen (zB VfSlg 4930/1965, 5022/1965, 9608/1983,13.726/1994); die gewählten Maßstäbe müssten den wirtschaftlichen Erfahrungen entsprechen (VfSlg 4409/1963, 5160/1965).

6.2. Nebengebühren sind keine Bestandteile des Monatsbezuges, das aus dem Gehalt und bestimmten Zulagen besteht (§71 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 - L-BG, LGBl Nr 1 idgF). Sie sollen vielmehr bestimmte, mit der Dienstverrichtung verbundene Erschwernisse abgelten, die nicht alle, sondern lediglich einige Beamte in bestimmten Verwendungen betreffen und die daher nicht mit dem allen Beamten gebührenden Monatsbezug abgegolten werden können (zB Leistung von Überstunden, Dienstleistungen an Sonn- oder Feiertagen, besondere Gefährdung von Gesundheit und Leben, vgl dazu § 97 L-BG). Die Beurteilung, welche Erschwernisse gesondert abzugelten sind und welche bereits durch den Monatsbezug als abgegolten anzusehen sind, erfolgt in erster Linie durch den Gesetzgeber. Die Bestimmungen über die Gewährung von Nebengebühren eröffnen im Regelfall aber auch der Vollziehung einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl insbesondere die §§104 ff L-BG), da zum einen die Anforderungen an bestimmte Verwendungen - etwa durch den technischen Fortschritt - sich ändern können und zum anderen durch die Gewährung von Nebengebühren und durch die Bestimmung der konkreten Höhe dem Dienstgeber auch Steuerungsinstrumente zur Verfügung stehen, mit deren Hilfe an sich weniger 'begehrte' Verwendungen für Beamte attraktiv gestalten werden können.

6.3. Aus dem im Pkt 6.2. Dargelegten ergibt sich, dass zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften sowohl im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen als auch im Hinblick auf die Verwaltungspraxis große Unterschiede im Zusammenhang mit der Gewährung von Nebengebühren bestehen können und in der Praxis auch bestehen. Wie im Pkt 3 dargestellt, stand der Landesgesetzgeber vor der Herausforderung, die bisher geltende Einzelfallbeurteilung, in welcher Höhe (anspruchsbegründende) Nebengebühren in gleicher oder zumindest vergleichbarer Verwendung im Landesdienst gebührt hätten, durch eine einfach zu handhabende Durchschnittsbetrachtung zu ersetzen. Die gewählte Lösung, nämlich davon auszugehen, dass durchschnittlich 50 % der beim anderen Dienstgeber angefallenen Nebengebühren angefallen wären, widerspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. § 68 Abs 1 LB-PG verletzt daher nicht das auch den Gesetzgeber bindende allgemeine Sachlichkeitsgebot."

3.2. Der Einladung des Verfassungsgerichtshofes, zu den im Prüfungsbeschluss geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der in Prüfung gezogenen landesgesetzlichen Regelung Stellung zu nehmen, folgten die Burgenländische Landesregierung - sie teilt diese Bedenken - , die Oberösterreichische und die Wiener Landesregierung - die beide darauf verweisen, dass in der jeweiligen Landesrechtsordnung keine der in Prüfung gezogenen Bestimmung entsprechende Regelung besteht und vielmehr die bei einer anderen Gebietskörperschaft erworbenen Nebengebühren zur Gänze berücksichtigt werden, - und die Tiroler Landesregierung - die den im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken ähnliche Argumente entgegenhält wie die Salzburger Landesregierung; im Übrigen vertritt die Tiroler Landesregierung aber auch noch die folgende Auffassung:

"[D]er inkriminierte § 68 Abs 1 LB-PG [erweist sich] als unterschiedslos anwendbar und damit im Hinblick auf Art 21 Abs 4 B-VG verfassungsrechtlich unbedenklich, da er seinem Wortlaut nach auch Nebengebühren bzw. Nebengebührenwerte, die in früheren Dienstverhältnissen zum Land Salzburg bezogen wurden, erfasst (arg. 'in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft', es wird gerade nicht normiert: 'in einem früheren Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft'). Auch in Bezug auf Nebengebühren bzw. Nebengebührenwerte aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land Salzburg wird daher eine bloß 50%ige Berücksichtigung angeordnet, nicht nur - wie der Verfassungsgerichtshof [in seinem Prüfungsbeschluss] anzunehmen scheint - in Bezug auf Nebengebühren und Nebengebührenwerte aus einem Dienstverhältnis zu 'einer anderen' inländischen Gebietskörperschaft.

An diesem Ergebnis ändert auch nichts, wenn man die in Bezug auf Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land Salzburg primär einschlägige lex specialis des § 67 Abs 1 LB-PG in die Betrachtung mit einbezieht. Diese enthält nämlich keinerlei Aussage über das Ausmaß der Berücksichtung von Nebengebühren, sodass auch diesbezüglich auf die lex generalis des § 68 Abs 1 LB-PG zurückzugreifen ist. Würde man nämlich in den § 67 Abs 1 LB-PG hineinlesen, dass die dort genannten Nebengebühren 'zur Gänze' zu berücksichtigen sind, obwohl die Bestimmung diese Frage nicht regelt, so würde man ihr damit einen - im Zusammenhalt mit § 68 Abs 1 LB-PG - verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. Ein derartiges Auslegungsergebnis würde aber dem Gebot der verfassungskonformen Interpretation widersprechen, wonach bei einer Regelung, deren Wortlaut mehrere Interpretationen zulässt, jener der Vorzug zu geben ist, die die Bestimmung als verfassungskonform erscheinen lässt (vgl. aus der stRsp zB VfSlg 12.776/1991, 15.673/1999, uva), und ist folglich zu verwerfen.

Auch unter Einbeziehung des § 67 Abs 1 LB-PG sind also die Regelungen des LB-PG über die Berücksichtigung von Nebengebühren bzw. Nebengebührenwerten aus früheren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft unterschiedslos anwendbar und damit im Hinblick auf Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG unbedenklich."

Der Verfassungsgerichtshof befasste damit die Salzburger Landesregierung, die sich wie folgt äußerte:

"Diese Interpretation der Tiroler Landesregierung wird von der Salzburger Landesregierung nicht geteilt und hält auch einer systematischen Interpretation nicht Stand. § 67 Abs 1 LB-PG enthält die Anordnung, dass Nebengebühren(werte) aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land ohne Einschränkung auf einen bestimmten Prozentwert, also zu 100 %, zu berücksichtigen sind. Diese Anordnung bezieht sich sowohl auf öffentlichrechtliche als auch auf privatrechtliche Dienstverhältnisse und zwar unabhängig davon, ob dieses Dienstverhältnis dem bestehenden Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangen ist oder nicht. Ausschlaggebend für die Anrechnung ist alleine die Tatsache, dass die in diesem vorgegangenen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten ruhegenussfähig sind (§67 Abs 2 LB-PG). § 68 LB-PG trifft (ergänzend zu § 67 LB-PG) Anordnungen für öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Dienstverhältnisse zu anderen inländischen Gebietskörperschaften; hier ist die Anrechnung auf 50 % der Nebengebühren(werte) beschränkt. Auch § 68 LB-PG enthält die Einschränkung, dass nur ruhegenussfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden können (§68 Abs 2 LB-PG).

Eine der Tiroler Landesregierung folgende Interpretation, dass nämlich § 67 LB-PG lediglich die grundsätzliche Anrechnung von Nebengebühren(werten) regelt und § 68 LB-PG nachfolgend den für alle Dienstverhältnisse geltenden Anrechnungsprozentsatz beinhaltet, hätte hingegen zur Folge, dass § 67 LB-PG seines normativen Inhalts weitgehend entkleidet würde. Als normativer Substanzgehalt bliebe lediglich die Verpflichtung des Dienstgebers übrig, Nebengebühren von Vertragsbediensteten festzuhalten und beim Ausscheiden der oder des Bediensteten die Höhe der Nebengebührenwerte mitzuteilen (§67 Abs 3 und 4 LB-PG), da § 67 Abs 1 und 2 LB-PG - wie oben dargestellt - nahezu wortgleiche Anordnungen zu § 68 Abs 1 und 2 LB-PG beinhaltet, wenn von der im § 67 Abs 1 fehlenden Einschränkung auf 50 % der Nebengebühren(werte) abgesehen wird. Auch das von der Tiroler Landesregierung vorgebrachte Argument der notwendigen verfassungskonformen Interpretation ist nicht stichhaltig, da die unterschiedliche Anrechnung von Nebengebühren(werten) nach ha Ansicht nicht verfassungswidrig ist."

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens

Die Salzburger Landesregierung ist der Annahme des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens - ausdrücklich - nicht entgegengetreten. Es ist auch sonst nichts hervorgekommen, was gegen die im Prüfungsbeschluss getroffene Annahme spräche, dass die Beschwerde in dem zu Grunde liegenden Bescheidprüfungsverfahren zulässig ist und dass der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Bestimmung bei der Beurteilung der Beschwerde anzuwenden hat.

Das Gesetzesprüfungsverfahren ist daher zulässig.

2. In der Sache

2.1. Das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, dass die in Prüfung gezogene Regelung dem Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG widerspricht, trifft zu. Gemäß § 61 Abs 3 Sbg. LB-PG sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren, die der Beamte bezieht, - zur Ermittlung des Ausmaßes der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (§63 Abs 1 Sbg. LB-PG) - in Nebengebührenwerte umzurechnen, u.zw. iW im Wege einer Division des Betrages der Nebengebühr, den der Beamte im jeweiligen Bezugszeitraum bezieht (Dividend), durch den Wert von 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage (Divisor), sodass der Quotient dieses Rechenvorganges dann die jeweilige Summe der Nebengebührenwerte ergibt; auf der Grundlage der bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen (Gesamt-)Summe dieser Nebengebührenwerte, wird dann - wie oben schon erwähnt: gemäß § 63 Abs 1 Sbg. LB-PG - die (Höhe der) Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ermittelt.

Angesichts dessen wird die für die Höhe der Nebengebührenzulage maßgebliche (Gesamt-)Summe der Nebengebührenwerte - wenn man von der Höhe des Gehalts eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einmal absieht - von zwei Faktoren bestimmt: von der Höhe der anspruchsbegründenden Nebengebühren in den einzelnen Bezugszeiträumen und - was die Salzburger Landesregierung in ihrer Äußerung übersieht - von der (Gesamt-)Dauer des Bezuges anspruchsbegründender Nebengebühren - insoferne handelt es sich also auch beim Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss um ein "zeitabhängiges Recht". Im hier vorliegenden Zusammenhang ist daher die Berücksichtigung dieser (Gesamt-)Dauer des Bezuges anspruchsbegründender Nebengebühren bei der Ermittlung der Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss dem Tatbestand "Anrechnung von Dienstzeiten" iSd. Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG zu subsumieren.

Für den gegenteiligen Standpunkt der Salzburger Landesregierung lässt sich auch aus den Gesetzesmaterialien nichts gewinnen. Die in Prüfung gezogene Regelung sieht nämlich genau das vor, was - ausweislich der oben unter Pkt. II.1. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien - der Verfassungsesetzgeber mit Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG hintanhalten wollte, nämlich eine - hier - landesgesetzliche Regelung, die "zwar die Anrechnung von beim [betreffenden Land] zurückgelegten Dienstzeiten in einem bestimmten Ausmaß vorsieht, die Anrechnung von [beim Bund, einem anderen Land,] (einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband) zurückgelegten Zeiten dagegen nur in einem geringeren Ausmaß ermöglicht".

Auch aus dem Argument der Salzburger Landesregierung, dass verfassungsrechtlich zulässigerweise "auf die Anrechnung von Vordienstzeiten auch [überhaupt] verzichtet werden könne", ist für die Zulässigkeit einer - wie hier - zwischen beim Land Salzburg zurückgelegten Dienstzeiten einerseits und bei anderen Gebietskörperschaften zurückgelegten Dienstzeiten andererseits differenzierenden Regelung nichts zu gewinnen.

2.2. Das weitere Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss, § 68 Abs 1 Sbg. LB-PG widerspreche dem aus Art 7 B-VG abzuleitenden Sachlichkeitsgebot, wird durch die Äußerung der Salzburger Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren geradezu bestätigt. Wenn nämlich - wie die Salzburger Landesregierung ausführt - "zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften sowohl im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen als auch im Hinblick auf die Verwaltungspraxis große Unterschiede im Zusammenhang mit der Gewährung von Nebengebühren bestehen können und ... auch bestehen", dann kann eine Regelung, der zufolge - ungeachtet dieser großen Unterschiede - in jedem Fall 50% der beim anderen Dienstgeber angefallenen Nebengebühren berücksichtigt werden, nicht sachlich sein. Dass es dem Gesetzgeber unter dem Aspekt des Sachlichkeitsgebots nicht verwehrt ist, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und so eine am Ziel der Verwaltungsökonomie orientierte Gesetzesvollziehung zu ermöglichen, ändert daran nichts.

2.3. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes haben sich daher als zutreffend erwiesen. Die in Prüfung gezogene Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz sowie wegen des Verstoßes gegen Art 21 Abs 4 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz

B-VG.

Die Verpflichtung der Landeshauptfrau zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VfGG.

4. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.