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VfGH vom 05.10.2011, g26/10

VfGH vom 05.10.2011, g26/10

Sammlungsnummer

19522

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusses juristischer Personen von der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe nach der Zivilprozessordnung durch das Budgetbegleitgesetz 2009

Spruch

I. 1. Art 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

3. Mit Wirksamwerden der Aufhebung des Art 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, tritt § 63 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 idF BGBl. I Nr. 140/1997, wieder in Kraft.

4. Die verfassungswidrige Bestimmung ist auch in den beim Oberlandesgericht Wien zu Z 1 R 162/11t (hg. protokolliert zu G104/11) sowie beim Verwaltungsgerichtshof zu ZVH 2011/13/0030-5 (hg. protokolliert zu G113/11) anhängigen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden.

5. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Die zu G104/11 und G113/11 protokollierten Anträge des Oberlandesgerichtes Wien und des Verwaltungsgerichtshofes werden zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Das Oberlandesgericht Graz stellte aus Anlass eines bei ihm anhängigen Rekursverfahrens den zu G26/10 protokollierten Antrag,


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Art15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 (BGBl I 52/2009) als verfassungswidrig aufzuheben,


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in eventu in § 63 Abs 1 ZPO idF BGBl I 52/2009 die Wortfolge ', wenn diese eine natürliche Person ist,' als verfassungswidrig aufzuheben."


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2. Dem Antrag liegt ein Konkursverfahren (infolge Inkrafttretens des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010, BGBl. I 29/2010, mit nunmehr: Insolvenzverfahren) über einen Gemeinschuldner zugrunde, in welchem der Masseverwalter (nunmehr: Insolvenzverwalter) mittels Klage beim zuständigen Erstgericht einen Schadenersatzanspruch für die Konkursmasse einbringlich zu machen suchte. Diese Klage verband der Masseverwalter mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Bereits drei Monate zuvor habe er beim Konkursgericht Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 124a Konkursordnung anzeigen müssen, welche bis dato nicht weggefallen sei. Die für die angestrebte Prozessführung erforderlichen Mittel könnten daher nicht aufgebracht werden.

Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag in weiterer Folge mit der Begründung ab, dass infolge der Aufhebung der Bestimmung des § 63 Abs 2 ZPO, wonach auch für eine juristische Person und ein sonstiges parteifähiges Gebilde Verfahrenshilfe zu bewilligen war, wenn die zur Prozessführung erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden konnten und die weiteren Voraussetzungen (keine offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung) vorlagen, nunmehr die rechtliche Grundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Konkursmasse - ein "sonstiges parteifähiges Gebilde" - fehle.

Gegen diesen Beschluss erhob der Masseverwalter einen Rekurs, in welchem er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der beantragten Verfahrenshilfe begehrte. Neben einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag wurde angeregt, hinsichtlich jener Normen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe für juristische Personen und sonstige parteifähige Gebilde ausschlössen, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.

3. In seinem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag geht das Oberlandesgericht Graz der Entscheidung der Erstinstanz folgend davon aus, dass nach herrschender Ansicht die Konkursmasse selbst - und nicht der als Organ bzw. gesetzlicher Vertreter handelnde Masseverwalter - aktivlegitimierte Partei im Zivilprozess sei. Die Konkursmasse vermöge als juristische Person keine Verfahrenshilfe mehr in Anspruch zu nehmen, da dies "infolge Aufhebung des § 63 Abs 2 idF BGBl I 569/1973 nach dem geänderten klaren Wortlaut des § 63 Abs 1 ZPO in der geltenden Fassung jedenfalls zu versagen" sei.

Gegen diese Neuregelung hegt das Oberlandesgericht "unter den Gesichtspunkten des aus Art 7 B-VG abzuleitenden Sachlichkeitsgebotes und der sich aus Art 6 EMRK ergebenden Rechte auf Zugang zum Recht und ein faires Verfahren" verfassungsrechtliche Bedenken. Mit dem Verfahrenshilfegesetz 1973, BGBl. 569/1973, sei das in der ZPO verankerte Verfahrenshilfesystem in seiner Ausgestaltung vor der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 mit dem Zweck eingeführt worden, der mittellosen und nicht mutwillig oder aussichtslos prozessführenden Partei nicht den Zugang zum Recht zu verschließen. Der Gesetzgeber habe in den Erläuterungen klargestellt, dass es zum Wesen des Rechtsstaates gehöre, jedem die Durchsetzung seiner Rechtsansprüche ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang sei er auch von der grundsätzlichen Gleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger parteifähiger Gebilde hinsichtlich der Verfahrenshilfe ausgegangen. § 63 Abs 1 ZPO in der geltenden Fassung treffe nunmehr eine Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen, sodass nach dem Gleichheitsgebot grundsätzlich zwar nicht Gleiches, sondern Ungleiches geregelt werde. Diese Differenzierung dürfe jedoch nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sein.

Der Gesetzgeber begründe den Entfall von Verfahrenshilfe für juristische Personen zum einen mit Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2002/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (im Folgenden: Prozesskostenhilfe-RL). Dieser Bestimmung zufolge hätten lediglich natürliche Personen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weshalb den Gesetzesmaterialien zufolge in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (so beispielsweise in Frankreich, Italien, Großbritannien, Luxemburg, Malta und Finnland) die Verfahrenshilfe nur natürlichen Personen gewährt werde. Zum anderen wolle der Gesetzgeber das bisherige Spannungsverhältnis zur Konkursverschleppung durch Bewilligung von Verfahrenshilfe bei juristischen Personen lösen. Schließlich sei eine Entlastung der Justiz bezweckt, da sie einerseits nicht mehr durch Prozesse belastet werden solle, die nur der Konkursverschleppung dienen, und andererseits die Kostentragung der Verfahrenshilfe durch den Bund entfalle.

Diese Gründe seien zwar nachvollziehbar, doch würden sie nicht die vom Oberlandesgericht Graz gehegten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung ausräumen, da es sich dabei jedenfalls um eine aus grundrechtlicher Sicht durchaus bedenkliche Absenkung eines jahrzehntelang höheren österreichischen Rechtsstandards auf ein gravierend niedrigeres Niveau handle. Obwohl Art 6 Abs 1 EMRK nach seinem Wortlaut grundsätzlich keine direkte und unmittelbare Pflicht der Vertragsstaaten begründe, für jedermann Verfahrenshilfe in Zivilsachen vorzusehen, stelle ein System der Prozesskosten- bzw. Verfahrenshilfe im Rahmen der Ausgestaltung des Zivilverfahrensrechts doch ein geeignetes Mittel dar, das von Art 6 Abs 1 EMRK garantierte Recht auf effektiven und in Verbindung mit Art 7 B-VG gleichen Zugang zu einem Gericht sowie in diesem Zusammenhang auf ein faires Verfahren tatsächlich sicherzustellen. Die EMRK differenziere in diesem Zusammenhang auch nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen oder anderen parteifähigen Gebilden. Eine derartige Differenzierung des persönlichen Anwendungsbereiches sei - entgegen den Beschränkungen in der Prozesskostenhilfe-RL auf natürliche Personen - auch dem unionsrechtlichen Grundrechtsschutz fremd: So bestimme Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei, soweit diese Hilfe zur wirksamen Gewährleistung des Zugangs zu den Gerichten erforderlich sei. Sowohl nach der EMRK als auch nach der Grundrechtecharta hätten also alle natürlichen und juristischen Personen, In- und Ausländer sowie Staatenlose ohne Unterschied einen entsprechenden Anspruch als Grundrechtsträger und fielen in den persönlichen Anwendungsbereich der Verfahrenshilfebestimmungen. Eine finanzielle Gleichstellung aller Verfahrensparteien im Sinne einer Gleichbehandlung aller Grundrechtsträger sei daher grundsätzlich indiziert.

Mit dem durch den Gesetzgeber ins Treffen geführten Argument der Hintanhaltung einer allenfalls missbräuchlichen Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe zur risikolosen Prozessführung werde übersehen, dass dem auch durch "gelindere Mittel" begegnet werden könnte. Zudem berücksichtige dieses Argument in keiner Weise, dass auch die Rechtsverfolgung tatsächlich berechtigter Ansprüche oder die Rechtsverteidigung gegen unberechtigte Forderungen nunmehr nicht nur erschwert, sondern gerade in Fällen von Massearmut tendenziell ausgeschlossen sei. Letztlich bestünden auch bei der Prozessführung von (nahezu) vermögenslosen Personen Gefahren für den Verfahrensgegner, sodass die Sachlichkeit der Differenzierung in dieser Hinsicht fraglich sei. Gerade in der vor dem Oberlandesgericht anhängigen Rechtssache, in welcher eine natürliche Person im Konkurs quasi durch die Konkursmasse substituiert werde, erscheine die Differenzierung aufgrund der vom Gesetzgeber herangezogenen Begründung nicht zweifelsfrei nachvollziehbar und sachgerecht. Weiters sei durch den Entfall der Möglichkeit von Verfahrenshilfe für juristische Personen auch der Unterhaltsanspruch des Gemeinschuldners gegenüber der Masse gefährdet. Auch könnten Schuldner eines späteren Gemeinschuldners theoretisch dazu geneigt sein, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch entsprechende Antragstellung bei Gericht mit Darlegungen zur Insolvenz ihres Gläubigers herbeizuführen, um auf diese Weise einen Prozess gegen sie zu vermeiden. Aufgrund dieser Bedenken sei die durch den Gesetzgeber getroffene Regelung als unsachlich und dem Art 6 EMRK widersprechend zu erachten.

4. Die Bundesregierung begehrt in ihrer Äußerung vom , "der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden". Dabei geht sie zunächst von der Unzulässigkeit des Antrages des Oberlandesgerichtes aus. Inhaltlich stützt sie sich in Bezug auf die behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auf die Prämisse, dass sich juristische Personen von natürlichen Personen grundlegend unterscheiden würden, weshalb der Ausschluss juristischer Personen von der Verfahrenshilfe gerechtfertigt werden könne: Bei natürliche und juristische Personen betreffenden Regelungen werde nicht Gleiches, sondern Ungleiches geregelt. Anders als bei natürlichen Personen, deren Existenz außerrechtlich durch Geburt und Tod bestimmt sei, entstünden und vergingen juristische Personen durch Rechtsakte. Während eine natürliche Person für sich alleine existiere, hänge eine juristische Person im Regelfall von der Existenz natürlicher Personen ab, aus denen sie zusammengesetzt sei, die für sie handelten oder deren Zwecke sie verwirkliche. Eine juristische Person sei zudem stets eine Konstruktion, die einen bestimmten Zweck verfolge. Auch im Hinblick auf die Grundrechtssubjektivität bestünden Unterschiede: Juristische Personen genössen nur insoweit Grundrechtsschutz, als das betreffende Grundrecht seinem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar sei. Insofern gehe der Gesetzgeber auch in anderen Bereichen als der ZPO - so zum Beispiel im Firmenbuchgesetz - von einer mangelnden Schutzwürdigkeit von vermögenslosen juristischen Personen aus.

Schon nach bisheriger Rechtslage seien juristische Personen in Bezug auf die Verfahrenshilfe zulässigerweise anders als natürliche Personen behandelt worden: Während bei natürlichen Personen in der finanziellen Frage der Verfahrenshilfe stets nur Einkünfte, Vermögen und Unterhaltsansprüche betrachtet worden seien, seien bei der juristischen Person neben ihren eigenen Einkünften und ihrem eigenen Vermögen die finanziellen Verhältnisse der an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten ausschlaggebend gewesen. Dies vor allem deshalb, weil eine juristische Person letztlich immer wirtschaftliche Interessen der hinter ihr stehenden natürlichen Personen vertrete. Schon bisher sei also der Durchgriff auf die tatsächlich wirtschaftlich Handelnden angebracht und zulässig gewesen. Die Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 bewirke nun im Ergebnis kaum eine Einschränkung der Verfahrenshilfe, weil die tatsächlich wirtschaftlich Handelnden unter denselben Bedingungen auch Verfahrenshilfe und damit Zugang zum Recht erhielten, sofern die juristische Person aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben werden müsse und ihre Forderungen den hinter ihr stehenden natürlichen Personen zukämen. Die natürlichen Personen könnten sich jetzt bloß nicht mehr hinter der wirtschaftlich notleidenden juristischen Person "verstecken", was eine durchaus intendierte Folge der Novellierung darstelle: Bei der Prozessführung durch eine juristische Person müsse von den dahinterstehenden natürlichen Personen gefordert werden, wirtschaftlich abzuwägen, ob die Aufwendungen für ein Verfahren rentabel sein werden, und bejahendenfalls für die Aufbringung dieser Mittel zu sorgen. Dies stehe auch insoweit im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, als natürliche Personen vermögenslos geboren würden und ihre Vermögenslosigkeit nicht zu ihrem Tod führe; bei juristischen Personen gebe es dagegen verschiedene finanzielle Voraussetzungen bereits als Entstehungsbedingungen und ebenso verschiedene finanzielle Situationen, die zu ihrer zwangsweisen Auflösung führen würden. Es könne sohin als maßvoll und sachlich angesehen werden, dass im Rahmen des Rechtsinstituts der Verfahrenshilfe ein weiteres Auftreten einer vermögenslosen juristischen Person nicht unterstützt oder gar gefördert werde, zumal es solchen Personen zumutbar sei, entsprechende Vorsorge für eine allenfalls erforderliche gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche zu treffen.

Betreffend den behaupteten Verstoß gegen Art 6 EMRK weist die Bundesregierung darauf hin, dass Art 6 Abs 3 litc EMRK nur für das Strafverfahren ausdrücklich ein Recht auf unentgeltliche Verteidigung gewähre, eine solche Garantie für zivilrechtliche Verfahren in Art 6 Abs 1 EMRK hingegen nicht enthalten sei. Ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe könne daraus also nicht abgeleitet werden. Der Staat müsse lediglich dafür Sorge tragen, dass dem Einzelnen der Zugang zu Gericht aus wirtschaftlichen Gründen nicht unmöglich ist, wobei ihm die Ausgestaltung der Modalitäten obliege. Schon bisher sei juristischen Personen keine Verfahrenshilfe gewährt worden, wenn und soweit die an ihr bzw. an dem von ihr geführten Verfahren in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise Beteiligten ihrerseits über entsprechendes Vermögen verfügten. Nach der nunmehrigen Rechtslage könnten nur vermögenslose juristische Personen, an denen ausschließlich ebenso vermögenslose Personen wirtschaftlich beteiligt seien, keine Verfahrenshilfe mehr erhalten. Dies sei ein Ausfluss der gesetzgeberischen Wertung, dass die Verfahrenshilfe für derartige Personen nicht erwünscht sei. Der Staat müsse auch keine juristische Person im Rahmen des Sozial- oder Armenwesens erhalten. Ein Eingriff in das Recht auf Zugang zu Gericht liege darin nicht. Werde nämlich die vermögenslose juristische Person liquidiert, so stünden die im Verfahren verfolgten Forderungen den wirtschaftlich Beteiligten zu. Diese könnten als natürliche Personen wiederum Verfahrenshilfe geltend machen. Insofern erblickt die Bundesregierung in der Neuregelung der Verfahrenshilfe kein Absenken eines höheren Rechtsschutzstandards, sondern eine Korrektur eines überschießenden Rechtsschutzes von wirtschaftlich unerwünschten Gebilden.

Bei einer Konkursmasse seien schon nach bisheriger Rechtsauffassung die jeweiligen Konkursgläubiger als wirtschaftlich Beteiligte in Betracht gekommen, da auch ihnen aus einer Prozessführung durch die Masse Vermögensvorteile zufließen könnten. Nunmehr sei es ihnen anheim gestellt, ob sie dem Masseverwalter Geld vorschießen, damit dieser Ansprüche geltend macht. Wenn sie dazu keine Bereitschaft zeigten, so sei es nicht einzusehen, dass die Allgemeinheit die Finanzierung übernehme.

Schließlich werde auch von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Differenzierung in der Gewährung von Verfahrenshilfe vorgenommen. Diese Differenzierung betreffe beispielsweise den Umfang der Verfahrenshilfe, den Begünstigtenkreis sowie Rückzahlungsverpflichtungen. In mehreren Staaten bekämen ebenfalls nur natürliche, nicht jedoch juristische Personen Prozesskostenhilfe. Überdies zwinge auch die Prozesskostenhilfe-RL die Mitgliedstaaten nicht, juristischen Personen Verfahrenshilfe zu gewähren, sondern sehe eine derartige Verpflichtung nur für natürliche Personen vor. Auch nach dem In-Kraft-Treten des Vertrages von Lissabon und der Grundrechtecharta sei eine Änderung der Prozesskostenhilfe-RL nicht geplant.

5. Der Insolvenzverwalter des beim Oberlandesgericht Graz anhängigen und dem gegenständlichen Antrag zugrunde liegenden Insolvenzverfahrens schließt sich im Wesentlichen vollinhaltlich den Ausführungen des antragstellenden Gerichtes an und nimmt insbesondere auf den Ausschluss von Insolvenzmassen von der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe Bezug. Ergänzend wird dabei davon ausgegangen, dass die Überlassung von Forderungen an den Gemeinschuldner, "wenn der Konkursmasse die zur Finanzierung eines Prozesses (sei es auch nur der Pauschalgebühr) notwendigen Mittel fehlen und keiner der Gläubiger die Finanzierung des Prozesses übernimmt", nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein könne, weil davon nur der Gemeinschuldner zu profitieren vermöge.

6. Auch die Oberlandesgerichte Innsbruck (G103/10, 104/10, 68/11) und Wien (G157/10, 196/10, 31/11, 43/11, 48/11, 90/11, 94/11) sowie das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (G91/11) stellten Anträge, Art 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009, als verfassungswidrig aufzuheben, wobei sie in ihrer Begründung jeweils eine nahezu wortgleiche Argumentation ins Treffen führen, die über jene des Oberlandesgerichtes Graz inhaltlich nicht hinausgeht.

6.1. Den zu G103/10 und G104/10 protokollierten Anträgen des Oberlandesgerichtes Innsbruck liegt ebenfalls ein Insolvenzverfahren zugrunde, in welchem der Masseverwalter jeweils mittels Anfechtungsklage nach den Bestimmungen der §§28 ff. KO an das zuständige Erstgericht zwei Forderungen für die Insolvenzmasse einbringlich zu machen suchte. Diese Klagen verband der Masseverwalter mit Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 ZPO. Dieselbe Insolvenzmasse ist in einem weiteren vor dem Oberlandesgericht Innsbruck anhängigen arbeitsrechtlichen Verfahren beklagte Partei (G68/11).

6.2. In den vor dem Oberlandesgericht Wien anhängigen und beim Verfassungsgerichtshof zu G157/10, 196/10 und 43/11 protokollierten Rechtssachen begehrte hingegen eine beklagte Verlassenschaft Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lita - c ZPO.

Dazu führt die Bundesregierung aus, in dem konkreten Verlassenschaftsverfahren sei eine Abhandlung gemäß § 153 AußStrG unterblieben. Das Verfahren sei daher beendet worden, ohne dass es zu einer Einantwortung gekommen sei. Nach herrschender Auffassung bestehe ein ruhender Nachlass auch bei Unterbleiben der Abhandlung weiter, sei parteifähig und könne geklagt werden, wobei eine Vertretung durch den Kurator zu erfolgen habe. In einem derartigen Fall liege mit dem Nachlass jedoch kein von der Rechtsordnung geschütztes Rechtssubjekt mehr vor; immerhin werde der Nachlass von (natürlichen) Personen nicht als Erben angesprochen, sondern bestehe aus einem rechtspolitischen Ordnungsinteresse heraus nur noch als Zuordnungspunkt der Rechte und Pflichten des Erblassers. Insoweit könne kein schützenswertes Interesse erkannt werden, diese "negative Vermögensmasse" vor weiteren vermögensrechtlichen Ansprüchen zu bewahren. Der Nachlass sei sohin eine "vermögenslose Hülle", deren Rechtsverteidigung in niemandes Interesse mehr liege. Weder sei diese juristische Person Schutzobjekt der EMRK noch genieße sie eine Garantie ihres Bestandes, da sie vom Gesetzgeber in einer anderen Lösung der Rechtsnachfolgefrage auch aufgelöst werden könnte. Unter der hypothetischen Annahme, dass das Anlass gebende Verlassenschaftsverfahren nicht durch Unterbleiben der Abhandlung beendet worden wäre, geht die Bundesregierung in ihren Äußerungen weiters davon aus, dass diesfalls ein Verlassenschaftskonkurs stattfinden hätte müssen. Da hiefür keine besonderen Bestimmungen im Verlassenschaftsverfahren bestünden, sei ein solcher Konkurs durch die KO geregelt. Es seien daher die zur Problematik der Verfahrenshilfe für Konkursmassen angestellten Überlegungen auf den überschuldeten ruhenden Nachlass zu übertragen.

6.3. Dem zu G48/11 protokollierten Antrag des Oberlandesgerichtes Wien liegt wiederum ein arbeitsrechtliches Verfahren zugrunde, in welchem eine auf Zahlung des Arbeitseinkommens beklagte Gesellschaft einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe stellte. Des Weiteren hat sich dasselbe Oberlandesgericht im Anlassverfahren zu G90/11 mit der Klage einer Handels-GmbH gegen eine Versicherung auseinanderzusetzen. In dem Gesetzesprüfungsantrag geht das Oberlandesgericht auf die Stellungnahme der Bundesregierung zu den vorangehenden Anträgen ein und führt aus, dass die Bundesregierung in ihrer Argumentation die geltende gesellschafts- und insolvenzrechtliche Rechtslage verkenne. Schon nach den Bestimmungen über die Liquidation von Kapitalgesellschaften sei es den daran wirtschaftlich Beteiligten nicht ohneweiters möglich, die Gesellschaft aufzulösen und Prozesse über deren Ansprüche und Verbindlichkeiten als natürliche Person fortzuführen. Außerdem übersehe die Bundesregierung offenbar, dass die generelle Unmöglichkeit der Erlangung von Verfahrenshilfe für juristische Personen die ordnungsgemäße Abwicklung von Kapitalgesellschaften nicht gerade fördere, zumal die Verfolgung berechtigter bzw. die Abwehr unberechtigter Ansprüche zu den wichtigsten Aufgaben der mit der Abwicklung betrauten Vertreter gehöre. Im Hinblick auf die Vorgaben des Art 6 EMRK nahm das Oberlandesgericht Wien auf die Entscheidung des , Bezug, der zufolge Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union einen den Zugang zum Recht sichernden Anspruch juristischer Personen auf Verfahrenshilfe vorsehe. Zwar sei die Grundrechtecharta nur im Rahmen der Durchführung von Unionsrecht unmittelbar anwendbar, aufgrund der Parallelität von Art 47 Abs 2 Grundrechtecharta und Art 6 Abs 1 EMRK ließen sich jedoch allgemeine Rückschlüsse auf die Reichweite des verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährungsanspruchs ziehen. In der darauf folgenden Äußerung der im Anlassfall beklagten Partei wird hingegen unter Verweis auf die Materialien des Gesetzgebers von der Verfassungskonformität der Neuregelung der Verfahrenshilfe ausgegangen.

6.4. Sowohl vor dem Oberlandesgericht Wien (G31/11) als auch dem Oberlandesgericht Graz (G50/11, 52/11 und 82/11) ist weiters die Rechtssache einer GmbH anhängig, welche jeweils im Zuge der Geltendmachung von im Konkursverfahren ausgeschiedenen Schadenersatzansprüchen Verfahrenshilfe beantragte. Zu G31/11 langte eine Äußerung der rechtsfreundlichen Vertretung der die Verfahrenshilfe begehrenden Partei ein, in welcher sich diese vollinhaltlich dem Gesetzesprüfungsantrag des Oberlandesgerichtes Wien anschließt.

6.5. Schließlich stellte das Oberlandesgericht Wien zu G94/11 einen weiteren Antrag, dieselbe Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben, dem die Klage einer Bank gegen einen Verein zur "Erforschung und Förderung regionaler und transnationaler Kulturprozesse" wegen eines aushaftenden Girokontos zugrunde liegt. Während die Bundesregierung eine ihren vorangehenden Stellungnahmen entsprechende Äußerung erstattete, brachte der wissenschaftliche Direktor des Vereins als nach außen zur Vertretung befugtes Organ in einem Schriftsatz vor, der Entfall der Verfahrenshilfe für juristische Personen bedeute einen weiteren Schritt zur Untergrabung des Vereinswesens in Österreich. Im Gegensatz zu den von der Bundesregierung angesprochenen Problemstellungen hinsichtlich der Verfahrenshilfe für Kapitalgesellschaften oder Konkursmassen gehe es im Rechtsstreit des konkreten Anlassfalles darum, dass ein (nicht gewinnorientierter) Verein um die Bewilligung der Verfahrenshilfe ansuche.

II. Rechtslage

1. § 63 ZPO hatte vor seiner durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I 52/2009, erfolgten Novellierung nachstehenden Wortlaut:

"Verfahrenshilfe

§63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

(2) Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint; das gleiche gilt für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)

(4) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe gelten auch für den Nebenintervenienten."

2. Mit Art 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009, wurde § 63 ZPO folgendermaßen novelliert:

"3. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Abs 1 wird im ersten Satz nach dem Wort 'Partei' die Wortfolge ', wenn diese eine natürliche Person ist,' eingefügt;

b) Abs 2 wird aufgehoben;

c) der bisherige Absatz 4 erhält die Absatzbezeichnung '(2)'."

§ 63 Abs 1 ZPO lautet sohin nunmehr:

"Verfahrenshilfe

§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei, wenn diese eine

natürliche Person ist, so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde."

Abs 2 leg.cit. betreffend die Voraussetzungen der Gewährung von Verfahrenshilfe für juristische Personen wurde ersatzlos aufgehoben.

3. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2009 (113 BlgNR 24. GP, 32) ergibt, hat sich der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 63 ZPO von folgenden Motiven leiten lassen:

"§63 in der geltenden Fassung ermöglicht die Bewilligung der Verfahrenshilfe für natürliche Personen, juristische Personen, aber auch sonstige parteifähige Gebilde, sowie für behördlich bestellte Organe oder gesetzliche Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten.

In der Mehrzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird Verfahrenshilfe nur natürlichen Personen gewährt (so beispielsweise in Frankreich, Italien, Großbritannien, Luxemburg, Malta und Finnland). Auch die Richtlinie 2002/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Prozesskostenhilfe-RL) regelt in ihrem Art 3 Abs 1 lediglich, dass an einer Streitsache beteiligte natürliche Personen Anspruch auf eine angemessene Prozesskostenhilfe haben.

Bei juristischen Personen steht die Bewilligung der Verfahrenshilfe in einem Spannungsverhältnis zur Konkursverschleppung. Juristische Personen, insbesondere Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sollten über eine so hohe Kapitalausstattung verfügen, dass es ihnen möglich ist, gerichtliche Verfahren aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten oder zumindest einen entsprechenden Kredit aufzunehmen. Andernfalls liegt es nahe, dass bereits der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit erfüllt ist. Wird solchen Gesellschaften die Verfahrenshilfe bewilligt, so können sie ohne eigenes finanzielles Risiko Prozesse führen. Verlieren sie den Prozess, so können sie weder allfällige Ansprüche des Gegners zahlen noch dessen Verfahrenskosten ersetzen. Dem Gegner bleibt somit nur die Möglichkeit, einen Konkursantrag zu stellen und seine Forderung nach Eröffnung des Konkursverfahrens anzumelden. Diese Situation liegt nicht im volkswirtschaftlichen Interesse.

Gerade vor dem Hintergrund eines europäischen Trends zur Senkung des Mindeststammkapitals ist in Hinkunft mit einer Zunahme von Unternehmen zu rechnen, die nur über eine so niedrige Kapitaldecke verfügen, dass sie nicht einmal in der Lage sind, Verfahrenskosten zu tragen. Aufgrund der Gefahren, die damit für den Verfahrensgegner verbunden sind, erscheint es nicht tunlich, dies durch Bewilligung der Verfahrenshilfe zu fördern.

Mit der Einschränkung der Verfahrenshilfegewährung auf natürliche Personen ist auch eine Entlastung der Justiz verbunden, die einerseits nicht mehr mit Prozessen belastet wird, die nur der Konkursverschleppung dienen, und die sich andererseits die vom Bund (vorläufig, aber im Ergebnis oft endgültig) zu tragenden Kosten der Verfahrenshilfe erspart. Auch die bei juristischen Personen meist sehr aufwändige Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe entfällt.

Aus diesem Grund soll Verfahrenshilfe in Hinkunft nur mehr natürlichen Personen gewährt werden, nicht jedoch juristischen oder sonstigen parteifähigen Gebilden."

III. Prozessvoraussetzungen

1. In ihrer Äußerung vom führt die Bundesregierung hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages des Oberlandesgerichtes Graz Folgendes aus:

"1. Der Antrag des Oberlandesgerichtes Graz ist darauf gerichtet, Art 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, in eventu in § 63 Abs 1 ZPO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 die Wortfolge ', wenn diese eine natürliche Person ist,' als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Hauptantrag richtet sich somit gegen die Novellierungsanordnung des Art 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009. Die normative Wirkung einer Novellierungsanordnung erschöpft sich aber mit dem Inkrafttreten der Änderung, sodass eine Aufhebung ins Leere ginge. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Anfechtung einer Novellierungsanordnung nur dann zulässig, wenn die behauptete Verfassungswidrigkeit anders nicht beseitigt werden könnte, insbesondere dann, wenn eine Bestimmung durch eine Novelle aufgehoben worden ist und sich das Bedenken gegen diese Aufhebung richtet (VfSlg. 16.588/2002, 16.764/2002). Wie sich aus dem Eventualantrag des Oberlandesgerichts Graz ergibt, kann aber die behauptete Verfassungswidrigkeit durch Aufhebung der Wortfolge ', wenn diese eine natürliche Person ist,' in § 63 Abs 1 ZPO beseitigt werden (auch wenn der dadurch geschaffene Rechtszustand - wegen des Fehlens von § 63 Abs 2 ZPO aF - möglicherweise deswegen verfassungswidrig wäre, weil juristischen und natürlichen Personen ungeachtet der bei juristischen Personen gegebenen wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten unterschiedslos Verfahrenshilfe zu gewähren wäre). Der Hauptantrag erweist sich daher nach Auffassung der Bundesregierung als unzulässig. (...)"

2. Die Anfechtung der Novellierungsanordnung des Art 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009, ist im gegebenen Zusammenhang jedoch als zulässig zu erachten: Wird eine Bestimmung durch eine Gesetzesnovelle aufgehoben und bestehen gegen diese Aufhebung verfassungsrechtliche Bedenken, so muss sich eine Anfechtung notwendigerweise gegen jene Novellenbestimmungen richten, welche die Aufhebung bewirken, weil eine allfällige Verfassungswidrigkeit nur auf diese Weise beseitigt werden könnte (vgl. VfSlg. 16.764/2002, 16.588/2002). Ein solcher Fall liegt hier vor:

2.1. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Oberlandesgerichtes Graz richten sich gegen den Umstand, dass nach der nunmehrigen Rechtslage juristische Personen von der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe ausgeschlossen sind. Diese Neuregelung ergibt sich allerdings nicht allein aus Art 15 Z 3 lita des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009, mit welchem die Wortfolge ", wenn diese eine natürliche Person ist," in den ersten Satz des § 63 Abs 1 ZPO nach dem Wort "Partei" eingefügt wurde; die Bezugnahme auf die Gefährdung des notwendigen Unterhalts ließe nämlich auch ohne diese Einfügung den Schluss zu, dass die Verfahrenshilfe nur natürlichen Personen gewährt werden kann. Die zweifelsfreie Beseitigung der Verfahrenshilfe für juristische Personen erfolgte vielmehr mit der zusätzlichen, insofern in untrennbarem Zusammenhang stehenden Aufhebung des § 63 Abs 2 ZPO, welche in Art 15 Z 3 litb des Budgetbegleitgesetzes 2009 angeordnet wird. So bestimmte - wie oben dargelegt - § 63 Abs 2 ZPO, unter welchen wirtschaftlichen Voraussetzungen juristischen Personen Verfahrenshilfe zu gewähren war. Der Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit liegt demzufolge auch in der ersatzlosen Beseitigung des § 63 Abs 2 ZPO, weshalb die Anfechtung der diese Bestimmung aufhebenden Novellierungsanordnung zulässig ist.

2.2. Mit ihren Ausführungen zur Unzulässigkeit des Hauptantrages des Oberlandesgerichtes Graz erweist sich die Bundesregierung daher nicht im Recht. In ihrer Stellungnahme vom vertritt sie nämlich die Auffassung, dass die vom Oberlandesgericht behauptete Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung der Wortfolge ", wenn diese eine natürliche Person ist," in § 63 Abs 1 ZPO beseitigt werden könnte. Wie der Verfassungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Beschluss vom , G43/10, ausgesprochen hat, würde die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die alleinige Aufhebung des angeführten Nebensatzes in § 63 Abs 1 ZPO bestehen bleiben. Der Ansicht der Bundesregierung zur Unzulässigkeit des gegen Art 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009, formulierten Hauptbegehrens ist daher nicht zu folgen. Die Anträge sind daher zulässig.

3.1. Im Rahmen ihrer inhaltlichen Entgegnungen zum Antrag des Oberlandesgerichtes Graz geht die Bundesregierung weiters davon aus, dass die Konkursmasse nicht als ein selbständiger Rechtsträger, sondern als ein Vermögen des Schuldners (einer natürlichen Person) anzusehen sei, welches durch den Konkurs lediglich dessen Verfügung entzogen sei. Die von der Konkursmasse erworbenen Rechte oder eingegangenen Pflichten würden unmittelbar den Schuldner berechtigen oder belasten. Anstelle des Gemeinschuldners, dem bloß für die Dauer des Konkursverfahrens die freie Verfügungs- und selbständige Prozessführungsbefugnis entzogen sei, trete der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter hinsichtlich der in die Konkursmasse fallenden Rechte und Pflichten. Partei allfälliger Gerichtsverfahren während eines offenen Konkursverfahrens sei daher der Gemeinschuldner selbst, der durch den Masseverwalter vertreten werde. Den Schuldner träfen die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile, wobei er für alle nicht beglichenen Forderungen auch nach der Aufhebung des Konkurses weiter hafte (so auch für eine vorläufig gewährte Verfahrenshilfe). Die Bundesregierung tritt damit der Rechtsansicht der Oberlandesgerichte Graz und Innsbruck entgegen, wonach eine Konkursmasse als juristische Person betrachtet wird, welche selbst aktivlegitimiert und im Zivilprozess, vertreten durch den Masseverwalter als Organ bzw. als gesetzlicher Vertreter, Partei sei. Der Masse könne somit als juristischer Person keine Verfahrenshilfe gewährt werden.

3.2. Mit dieser Argumentation behauptet die Bundesregierung in Wahrheit die mangelnde Präjudizialität der durch das Oberlandesgericht Graz angefochtenen Bestimmungen: Wie die Bundesregierung selbst aus ihrer Argumentation schließt, hätte im Ergebnis das antragstellende Oberlandesgericht dem hinter der Konkursmasse stehenden Gemeinschuldner als natürliche Person die Verfahrenshilfe bewilligen müssen, sodass die vom Oberlandesgericht geltend gemachten Bedenken sich gar nicht mehr stellen. In diesem Fall wäre aber nur der geltende § 63 ZPO betreffend natürliche Personen präjudiziell, nicht die Bestimmungen der vom Oberlandesgericht bekämpften Novelle, mit der die Verfahrenshilfe für juristische Personen abgeschafft wurde. Der Antrag des Oberlandesgerichtes Graz wäre folglich unzulässig.

3.3. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung ein antragstellendes Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 140 B-VG bzw. des Art 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Die oben dargelegte Rechtsansicht der Oberlandesgerichte Graz und Innsbruck gründet sich auf die ständige Rechtsprechung und ist auch durch die Literatur gestützt (vgl. Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen², 2002, § 63 ZPO, Rz 8). Sie erweist sich damit jedenfalls als denkmöglich, weshalb auch von der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen auszugehen ist.

IV. Inhaltliche Erwägungen

1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg. 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Wie bereits dargelegt, erachten die antragstellenden Oberlandesgerichte die Einschränkung der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe auf natürliche Personen unter dem Blickwinkel des sich aus Art 7 B-VG ergebenden Gleichheitsgrundsatzes und Sachlichkeitsgebotes sowie des Rechtes "auf Zugang zum Recht und ein faires Verfahren" gemäß Art 6 EMRK als verfassungswidrig. Die Oberlandesgerichte Innsbruck und Wien sehen darüber hinaus auch einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art 5 StGG.

Die Oberlandesgerichte begründen ihre Bedenken ausgehend von den - teilweise unterschiedlich gelagerten - Sachverhalten ihrer jeweiligen Anlassfälle. So wird eine Verletzung der geltend gemachten Verfassungsgrundsätze im Einzelfall in Bezug auf Konkursmassen, Nachlässe und vermögenslose Kapitalgesellschaften einerseits dargelegt, andererseits auch - in dem zu G94/11 protokollierten Antrag - im Falle eines nicht gewinnorientierten Vereins.

2. Im Ergebnis sind die antragstellenden Oberlandesgerichte im Recht:

2.1. Zunächst gehen auch die Oberlandesgerichte davon aus, dass grundsätzlich ein Unterschied zwischen juristischen und natürlichen Personen bestehe, der dem Gesetzgeber Differenzierungen erlaube. Mit der völligen Beseitigung der Verfahrenshilfe handle es sich aber "um eine aus grundrechtlicher Sicht durchaus bedenkliche Absenkung eines jahrzehntelangen höheren österreichischen Rechtsstandards auf ein gravierend niedrigeres Niveau". Dabei legen sie ausgehend von den Anlassfällen jeweils dar, welche unerwünschten - aus ihrer Sicht unsachlichen - Folgen die Nichtgewährung von Verfahrenshilfe für juristische Personen habe. So wird für den Fall von Kapitalgesellschaften vor allem betont, dass dies vermögenslosen Kapitalgesellschaften auch die Verfolgung berechtigter Ansprüche (über das unzulässige Ziel der Verschleppung des Insolvenzverfahrens hinaus) verunmögliche, was letztlich nicht nur zu Lasten der juristischen Person, sondern auch zu Lasten der Gläubiger der betreffenden Vermögensmasse gehe. Gleiches gelte für Konkursmassen.

Im Falle von Nachlässen heben die Oberlandesgerichte vor allem hervor, dass es zu einem unsachlichen Wechsel in der Rechtsposition der betroffenen Personen komme: Während dem Erblasser Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Forderungen gewährt werden könne, sei diese Möglichkeit für den als juristische Person zu wertenden Nachlass nicht mehr möglich; nach der Einantwortung stünde dem Erben hingegen wieder Verfahrenshilfe zu. Daraus könnten aber anscheinend dem Erben Nachteile erwachsen, die ausschließlich den Schuldnern der von ihm zu erbenden Vermögensmasse unberechtigt zugute kämen.

2.2. Dem kann der Verfassungsgerichtshof im Einzelnen nicht folgen:

Wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, hängt das Bestehen einer juristischen Person in erster Linie - anders als bei einer natürlichen Person - von der Erfüllung von in der Rechtsordnung definierten (Zulässigkeits-)Voraussetzungen ab. Als von natürlichen Personen verschiedene Träger von Rechten und Pflichten sind juristische Personen rechtliche Konstruktionen, die - in welcher Weise auch immer - durch Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsleben bestimmte Zwecke verfolgen. Der regulatorische Rahmen, in welchem ihnen dies gestattet ist, wird dabei prinzipiell vom Gesetzgeber nach seinen jeweiligen Zielvorstellungen innerhalb eines von ihm ausgestalteten Ordnungssystems gesetzt.

Die juristische Person ist von der Rechtsordnung geschaffen, um bestimmten - insbesondere wirtschaftlichen - Zwecken zu dienen; insofern ist - anders als bei Menschen - die Existenz eines (ursprünglich jedenfalls von Dritten stammenden) Vermögens oder Einkommens von der Rechtsordnung vorgesehene Bedingung ihrer Entstehung. Es besteht deshalb ganz allgemein kein Einwand dagegen, wenn der Gesetzgeber die weitere Existenz einer juristischen Person grundsätzlich an den Bestand eines solchen Vermögens oder Einkommens knüpft.

2.3. Allerdings sind die antragstellenden Oberlandesgerichte auf Grund einer Überlegung im Recht, die im Hintergrund ihrer jeweiligen anlassfallbezogenen Ausführungen steht: Auch wenn eine Ungleichbehandlung zwischen juristischen und natürlichen Personen in der Gewährung von Verfahrenshilfe weithin unbedenklich erscheint - dienen doch die Vorschriften über die Verfahrenshilfe der Durchsetzung der Rechte des Menschen auch im Falle der Einkommens- und Vermögenslosigkeit -, so ist der Ausschluss juristischer Personen schlechthin von der Verfahrenshilfe mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Trotz aller Unterschiede zwischen juristischen und natürlichen Personen in dieser Hinsicht bestehen Fälle, in denen das berechtigte Interesse von juristischen Personen an der Gewährung von Verfahrenshilfe gleichgelagert ist, wie das von natürlichen Personen, oder in denen eine Prozessführung im öffentlichen Interesse liegt.

2.4. Der gänzliche Ausschluss von Verfahrenshilfe für juristische Personen ist daher verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat - abhängig von den Gesichtspunkten der von ihm zu gestaltenden Neuregelung (die nach dem Gesagten keineswegs in der undifferenzierten Gewährung von Verfahrenshilfe für alle ideellen juristischen Personen oder umgekehrt einem grundsätzlichen Ausschluss von juristischen Personen mit Vermögenssubstrat bestehen muss) - gegebenenfalls auch die Aspekte der Höhe anfallender Gerichtsgebühren und eines Anwaltszwangs zu berücksichtigen.

V. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Art 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009, war daher wegen Verletzung des aus Art 7 B-VG erfließenden Gleichbehandlungsgebotes als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Die Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art 140 Abs 5 dritter und vierter Satz B-VG.

Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VfGG iVm § 3 Z 3 BGBlG.

3. Im Hinblick auf Art 140 Abs 6 B-VG und die im vorliegenden Fall erfolgende Aufhebung der Novellierungsanordnung des Art 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009, wird von dem Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, abgesehen. Dies bedeutet, dass mit Wirksamwerden der Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmung § 63 ZPO in seiner Fassung vor der Änderung durch Art 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009, wieder in Kraft tritt.

4. Das Oberlandesgericht Wien begehrte in seinem erst am zu G104/11 eingelangten Antrag, § 63 ZPO idF BGBl. I 52/2009, in eventu Art 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009, in eventu näher genannte Wortfolgen in § 63 ZPO idF BGBl. I 52/2009 als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiters den erst am 27. September zu G113/11 protokollierten Antrag, Art 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009, in eventu § 63 ZPO idF BGBl. I 52/2009, in eventu näher genannte Wortfolgen in § 63 ZPO idF BGBl. I 52/2009 als verfassungswidrig aufzuheben.

Da mit dem vorliegenden Erkenntnis Art 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009, als verfassungswidrig aufgehoben wird und nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB. VfSlg. 12.633/1991, 16.532/2002, 17.266/2004) ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig erkanntes Gesetz wegen entschiedener Sache nicht neuerlich Gegenstand einer entsprechenden Aufhebung sein kann, sind die beiden - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung mit den übrigen Anträgen der Oberlandesgerichte Wien, Graz und Innsbruck sowie dem Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien verbundenen - Anträge des Oberlandesgerichtes Wien und des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen. Auf die Unzulässigkeit des zu G104/11 protokollierten Hauptantrages des Oberlandesgerichtes Wien wird ergänzend hingewiesen (vgl. ).

5. Da eine förmliche Einbeziehung dieser beiden Anträge in das vorliegende Gesetzesprüfungsverfahren im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozessgeschehen sohin nicht mehr möglich war, hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, von der ihm gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und die Anlassfallwirkung auch auf die beim Oberlandesgericht Wien und beim Verwaltungsgerichtshof zu den im Spruch unter Pkt. I.4. angeführten Geschäftszahlen anhängigen Rechtssachen auszudehnen (vgl. VfSlg. 11.455/1987, 14.801/1997, 17.974/2006).

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.