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VfGH vom 12.03.2008, G254/07

VfGH vom 12.03.2008, G254/07

Sammlungsnummer

18412

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der im ASVG festgelegten Frist für die Antragstellung auf Erstattung von Anrechnungsbeträgen ehemaliger Mandatare nach der Übertragung von Pensionsanwartschaften auf die Pensionsversicherungsträger; unsachliche Differenzierung in Hinblick auf die für andere Versicherte geltenden Antragsfristen für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Spruch

I. Die Wortfolge "binnen sechs Monaten" in § 70 Abs 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 64/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Die Wortfolge "nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz" in § 70 Abs 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 64/1997, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des

Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz - BBezG, Art 2 des BezügebegrenzungsG) BGBl. I 64/1997, regelt im 4. Abschnitt ("Pensionsversicherung") in § 13 BBezG in der hier maßgeblichen Fassung des PensionsharmonisierungsG, BGBl. I 142/2004, die Übertragung von Pensionsanwartschaften für die Zeit nach Beendigung der Ansprüche auf Einkünfte im Sinne des Bundesbezügegesetzes, die aufgrund solcher Bezüge erworben worden sind, auf den zuständigen Pensionsversicherungsträger. Danach hat der Bund zur Übertragung dieser Ansprüche einen "Anrechnungsbetrag" zu leisten. Die genannte Bestimmung lautet:

"Anrechnungsbetrag

§13. (1) Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Bundesgesetz, so hat der Bund an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.

(2) War das Organ bis zu dem im Abs 1 angeführten Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt


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1.
für Organe der im § 12 Abs 1a angeführten Geburtsjahrgänge 22,8%,
2.
für alle übrigen Organe 23,6%

der Beitragsgrundlage gemäß § 12 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Abs 1 angeführten Zeitpunkt zu leisten."

1.2. § 2 Abs 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, (Art1 des BezügebegrenzungsG) BGBl. I 64/1997, lautet:

"(3) Die Landesgesetzgebung ist befugt, für die Teilnahme an der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und die freiwillige Pensionsvorsorge gleiche Regelungen wie die bundesgesetzliche zu treffen. Außer einer der Regelung des Bundes entsprechenden Übergangsregelung für Ruhe- und Versorgungsbezüge dürfen darüber hinaus keine Ruhe- oder Versorgungsbezüge vorgesehen werden."

1.3. §§12 f. des Gesetzes zur Regelung der Bezüge der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und des Direktors des Landesrechnungshofes, des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates, der Bürgermeister der Salzburger Gemeinden und der Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg sowie des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Salzburger Landwirtschaftskammer (Salzburger Bezügegesetz 1998 - S.BG 1998), LGBl. 3, sieht dem § 13 des BundesbezügeG entsprechende Vorschriften vor; diese lauten:

"Anrechnungsbetrag

§12. (1) Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, hat der nach § 11 Abs 1 erster Satz in Betracht kommende Rechtsträger, dessen Organ aus einer Funktion ausgeschieden ist, an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.

(2) War das Organ bis zu dem im Abs 1 angeführten Zeitpunkt - abgesehen von § 12 Abs 1 des Bundesbezügegesetzes - nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 11 Abs 1 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gemäß Abs 1 zu leisten.

Anrechnung

§ 13. Die gemäß § 12 Abs 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften."

1.4. § 70 ASVG in der im Ausgangsverfahren noch anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I 64/1997 sah für den Fall, dass als Folge einer Mehrfachversicherung die addierten Beitragsgrundlagen bezogen auf ein Kalenderjahr die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, im Wesentlichen vor, dass die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge entweder als Höherversicherung zu berücksichtigen oder auf Antrag der versicherten Person zu erstatten sind. § 70 Abs 4 ASVG sieht dies auch für den Fall der Leistung eines Anrechnungsbetrages durch den Bund im Sinne des § 13 BBezG vor, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz gestellt wird.

§ 70 Abs 1 bis 4 ASVG in dieser Fassung hat folgenden Wortlaut (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):

"§70. (1) Überschreitet in einem Beitragsjahr (§242 Abs 10) bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder bei gleichzeitig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen oder bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen und selbständigen Erwerbstätigkeiten in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, so gilt der Beitrag zur Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Abs 2 Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des § 77 Abs 2 als Beitrag zur Höherversicherung; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs 1 Z 3 lita und § 51a sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Beitragsteile, die im Rahmen der Bestimmungen des § 77 Abs 2 nicht als Beitrag zur Höherversicherung gelten, sind bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§108 Abs 4) in halber Höhe zu erstatten.

(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Abs1) entfallenden Beitrag oder den gemäß § 77 Abs 2 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Abs 1 anzuwenden ist.

(3) Der nach Abs 1 oder Abs 2 zu erstattende Betrag ist dem auszahlenden Versicherungsträger aus dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§447g) zu ersetzen.

(4) Die Abs 1 bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag gemäß Abs 2 binnen sechs Monaten nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz für den gesamten Zeitraum der Funktionsausübung gemäß § 12 des Bundesbezügegesetzes gestellt werden kann."

2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1044/06 eine Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen - dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gebenden - Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg anhängig, die sich mit näherer Begründung gegen einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt wendet, der den Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung von Pensionsbeiträgen ablehnt, da dieser Antrag nicht gemäß § 70 Abs 4 ASVG iVm § 13 BBezG binnen sechs Monaten nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung eingelangt sei.

3. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "binnen sechs Monaten nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz" in § 70 Abs 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. 189/1955 in der Fassung BGBl. I 64/1997, entstanden, welche ihn veranlasst haben, diese Wortfolge mit Beschluss vom gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen in Prüfung zu ziehen:

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hielt es zunächst für sachlich nicht begründbar, in ein und demselben Verfahren für Anträge auf Erstattung von "überschießenden" Sozialversicherungsbeiträgen unterschiedliche Fristen für öffentliche Mandatare und alle anderen in der Pensionsversicherung nach ASVG Versicherten vorzusehen, ohne dass die (zweifellos gegebenen) Unterschiede zwischen diesen Gruppen - wie der Gerichtshof vorläufig annahm - mit dieser Frage in irgendeinem Sachzusammenhang stünden.

3.2. Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen die sechsmonatige Frist des § 70 Abs 4 ASVG aber auch das weitere Bedenken, dass diese Frist insoweit unsachlich ausgestaltet ist, als ihr Lauf ausschließlich an das Ende des Anspruches auf Bezüge bzw. auf Bezugsfortzahlung anzuknüpfen schien, obschon die Rückerstattung "überschießender" Beiträge von einem weiteren Erfordernis abhängt, nämlich davon, dass der betreffende öffentliche Rechtsträger den Anrechnungsbetrag bereits geleistet hat (vgl. zum Erfordernis der tatsächlichen Entrichtung der Beiträge für einen Erstattungsanspruch VwSlg. 10.481 A/1981). Dafür stünde dem Rechtsträger aber seinerseits eine - von eben diesem Zeitpunkt laufende - Frist von sechs Monaten offen (§13 Abs 4 BBezG bzw. § 12 Abs 4 S.BG 1998).

4.1. Die Bundesregierung teilte mit, im Gesetzesprüfungsverfahren keine meritorische Äußerung zu erstatten.

4.2. Die Landeshauptfrau von Salzburg erstattete als beteiligte Partei eine schriftliche Äußerung, in der sie Folgendes ausführt:

"[...] Dass öffentlichen Mandataren eine viel kürzere Frist für Anträge auf Rückerstattung 'überschießender' Sozialversicherungsbeiträge zur Verfügung steht als anderen nach dem ASVG Pensionsversicherten widerspricht, abgesehen von der Frage der sachlichen Rechtfertigung der Regelung, dem Grundanliegen des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl I 64/1997, in dessen pensionsrechtlichen Regelungen, das in einer Angleichung der Politikerpensionen an die gesetzliche Pensionsversicherung besteht.

Da nur etwas erstattet werden kann, was bereits geleistet worden ist, der betreffende Rechtsträger aber sechs Monate ab Ende des Anspruchs auf den Bezug oder die Bezugsfortzahlung Zeit hat, um den Anrechnungsbetrag zu leisten, und der Erstattungsantrag genau innerhalb dieser zum gleichen Zeitpunkt beginnenden Frist zu stellen ist, erscheint das normative Programm des § 70 Abs 4 ASVG so angelegt zu sein, dass der Erstattungsantrag - und zwar nicht nur in Ausnahmefällen - 'ins Leere gehen' kann."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Prüfungsbeschluss vorläufig davon ausgegangen, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge als Ganzes einen untrennbaren Zusammenhang bildet. Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Auffassung abzugehen.

1.2. Ferner geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die belangte Behörde des Ausgangsverfahrens § 70 Abs 4 ASVG analog auch auf den Fall angewendet hat, in dem es nicht um einen Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes geht (auf den die Norm ihrem Wortlaut nach allein anwendbar zu sein scheint), sondern um einen Anrechnungsbetrag nach § 12 des Salzburger Bezügegesetzes. Die Denkmöglichkeit dieser analogen Anwendung des § 70 Abs 4 ASVG auch auf Anrechnungsbeträge nach landesgesetzlichen Bestimmungen im Sinne des § 2 Abs 3 des Bezügebegrenzungs-BVG wird durch die Überlegung gestützt, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber im Bezügebegrenzungs-BVG, BGBl. I 64/1997, bei der Umstellung der Altersversorgung öffentlicher Mandatare aus ihrer bisherigen Sonderversorgung in die gesetzliche Pensionsversicherung um die Sicherstellung möglichst einheitlicher Regelungen bemüht gewesen ist; auch widerspräche eine Ungleichbehandlung ansonsten völlig gleichzuhaltender Sachverhalte in § 70 Abs 4 ASVG dem Gleichheitssatz. Die Bestimmung ist daher im Ausgangsverfahren präjudiziell.

Im Übrigen sind Zweifel am Vorliegen der Prozessvoraussetzungen weder vorgebracht worden noch entstanden. Das Verfahren ist daher zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Die im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes haben sich auch als zutreffend erwiesen.

2.2. Im Gesetzesprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, das die im Prüfungsbeschluss geäußerten vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu zerstreuen vermochte.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof hält daher an seiner Auffassung fest, dass die mit der hiemit aufgehobenen Wortfolge festgelegte Frist im Vergleich mit den für andere Versicherte (im Rahmen desselben Verfahrens) geltenden Antragsfristen für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 70 ASVG unsachlich differenziert. Besondere Umstände, welche diese Differenzierung zu rechtfertigen vermöchten, sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen. Die in Prüfung gezogene Wendung erweist sich daher als verfassungswidrig.

3. Der Verfassungsgerichtshof geht bei der Bestimmung des Umfangs einer als verfassungswidrig aufzuhebenden Rechtsvorschrift stets vom Grundgedanken aus, dass ein Normenprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Teil der Norm möglichst nicht mehr verändert werden soll, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (siehe etwa VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12.464/1990, 14.740/1997; ). Zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage war es im vorliegenden Fall weder erforderlich noch geboten, die ebenfalls in Prüfung gezogene Wortfolge "nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz" in derselben Bestimmung aufzuheben. Die Aufhebung auch dieser Wortfolge hätte sogar zur Folge, dass der verbleibende Text, soweit darin u.a. auf § 70 Abs 2 ASVG verwiesen wird, einen widersprüchlichen und unklaren Inhalt erhielte.

Es war daher nur die Wortfolge "binnen sechs Monaten" in § 70 Abs 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. 189/1955 in der Fassung BGBl. I 64/1997, wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufzuheben.

4. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz

B-VG.

Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VfGG iVm § 3 Z 3 BGBlG.

5. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.