VfGH vom 30.11.2016, G253/2016
Leitsatz
Aufhebung der Bestimmung des VfGG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz und zum Rechtsstaatsprinzip
Spruch
I. § 33 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85/1953, idF BGBl I Nr 33/2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl G535/2015 ein auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG gestützter Antrag anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Der Antragsteller stellte aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , 36 Hv 131/13h, den vorliegenden Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG mit dem Begehren, der Verfassungsgerichtshof möge § 114 Abs 1 FPG, in eventu in § 114 Abs 1 FPG die Wortfolgen "in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs" und/oder "fördert" und/oder "durch ein dafür geleistetes Entgelt" und/oder "unrechtmäßig zu bereichern" als verfassungswidrig aufheben.
Der Antragsteller sei mit dem genannten Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und Z 2, Abs 4 erster Fall FPG für schuldig befunden und zu einer achtmonatigen Frei-heitsstrafe verurteilt worden.
1.2. Mit Beschluss vom verlängerte das Landesgericht Wiener Neu-stadt die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom auf Antrag des Antragstellers bis zum .
1.3. In Bezug auf den mittels elektronischen Rechtsverkehrs am um 06:36:47 Uhr beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrag auf Gesetzesprüfung gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß § 62a Abs 3 Z 2 iVm § 18 VfGG auf, die rechtzeitige Einbringung glaubhaft zu machen.
Am brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand beim Verfassungsgerichtshof ein. Er legte mehrere Verbindungsprotokolle vor und führte aus, aus dem Verbindungsproto-koll Nr 2 vom (17:34:45 Uhr) gehe hervor, dass der Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG am (17:34:43 Uhr) gesendet, jedoch nicht bestätigt worden sei. Aus dem Verbindungsprotokoll Nr 3 vom (08:13:58 Uhr) sei ablesbar, dass die Sendung zurückgewiesen worden sei. Aus dem Verbindungsprotokoll Nr 4 vom (08:36:47 Uhr) werde die nochmalige Sendung des Antrags auf Gesetzesprüfung mit (08:36:47 Uhr) nachgewiesen, mit dem Verbindungsprotokoll Nr 5 vom (10:08:42 Uhr) die Einbringung am (08:36:47 Uhr) bestätigt.
Nach Ansicht des Antragstellers sei eine Übermittlung des Antrags auf Gesetzesprüfung gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG knapp 14 Stunden nach Einbringung des Rechtsmittels im ordentlichen Gerichtsverfahren als "gleichzeitig" im Sinne des § 62a VfGG anzusehen. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof dies nicht so sehe, stelle der Einschreiter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der ursprünglich eingebrachte Antrag sei vom "Programm" zu Unrecht zurückgewiesen worden. Das "Programm" habe bei der Versendung die fehlende Adresse in Bezug auf die beteiligte Bundesregierung insofern akzeptiert, als die Übersendung erfolgen habe können. Der Rechtsvertreter des Antragstellers habe somit auf die korrekte Einbringung vertrauen dürfen. Der Antrag sei mangels zustellfähiger Adresse der Bundesregierung formal richtig gewesen und hätte deshalb nicht zurückgewiesen werden dürfen. Darüber hinaus hätte der hier vorliegende Fehler jedem umsichtigen Menschen widerfahren können, womit ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in Bezug auf die Versäumung der "gleichzeitigen" Einbringung vorliege, an der den Rechtsvertreter des Antragstellers nur ein minderer Grad des Versehens treffe.
2. Bei der Behandlung des Antrags nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken über die Verfassungsmäßigkeit des § 33 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl 85/1953, idF BGBl I 33/2013, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof beschloss daher am (G 535/2015-20), diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"1. Um die Rechtzeitigkeit des Antrags und die Zulässigkeit des Antrags auf Bewil-ligung der Wiedereinsetzung beurteilen zu können, dürfte der Verfassungsge-richtshof auch § 33 VfGG anzuwenden haben. Die Bestimmung des § 33 VfGG erscheint daher als präjudiziell (vgl. VfSlg 8028/1977, 9912/1984, 16.631/2002, 18.014/2006, 19.917/2014).
2. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung das Bedenken, dass sie gegen den Gleichheitssatz gemäß Art 2 StGG und Art 7 B VG sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen dürfte:
2.1. Nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G95/2016, Teile des § 62a Abs 1 VfGG, idF BGBl I 92/2014, als verfassungswidrig aufgehoben. Auch nach dieser Aufhebung ist aber – wie der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausgesprochen hat – ein Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG an eine rechtzeitige Einbringung gebunden.
Aus den Bestimmungen des Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG und § 62a VfGG geht hervor, dass die Frist zur Stellung eines (Partei-)Antrags in einem Akzessorietäts-verhältnis zu den Fristen im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht steht. So hat eine Person, die im ordentlichen Gerichtsverfahren ein Rechtsmittel gegen eine in erster Instanz entschiedene Rechtssache erhebt, den Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG innerhalb der Rechtsmittelfrist zu stellen (vgl. dazu ).
Ist eine Partei im ordentlichen Gerichtsverfahren durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung gehindert und hatte die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Pro-zesshandlung zur Folge, ist der Partei gemäß §§146 ff. ZPO auf Antrag die Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschul-den an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß § 148 Abs 2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist § 149 Abs 1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
Die Akzessorietät der Frist zur Stellung eines (Partei-)Antrags gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG hat zur Folge, dass eine (bewilligte) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof durchschlägt. Bei Versäumung der Frist zur Stellung eines (Partei-)Antrags gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG (oder Art 139 Abs 1 Z 4 B VG) besteht hingegen auf Grund des § 33 VfGG keine Möglichkeit zur Antragstellung und Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei Versäumung der Frist für das Rechtsmittel (aus Anlass dessen der (Partei-)Antrag gestellt wird) im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, nicht aber auch bei (alleiniger) Versäumung der Frist zur Stellung eines (Partei-)Antrags beim Verfas-sungsgerichtshof gesetzlich vorzusehen. Des Weiteren scheint es auch keine sachliche Rechtfertigung dafür zu geben, dass § 33 VfGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für eine Beschwerde nach Art 144 B VG, Gleichartiges nicht jedoch für einen (Partei-)Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG (oder Art 139 Abs 1 Z 4 B VG) vorsieht, obwohl das Rechtsschutzinteresse in beiden Verfahren gleichartig zu sein scheint.
3. § 33 VfGG dürfte nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes auch gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen:
Bei der Abwägungsentscheidung zwischen dem Interesse der Rechtssicherheit und Bestandskraft sowie dem Interesse der Rechtmäßigkeit eines Rechtsaktes dürfte der Gesetzgeber einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum haben. Dieser rechtspolitische Gestaltungsspielraum dürfte größer sein, wenn es um ein Verfahren geht, das in einen Rechtsakt mündet, bei dem der individuelle Rechts-schutz des Einzelnen nicht im Vordergrund steht.
Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist dürfte in erster Linie dem individuellen Rechtsschutz dienen und damit auch in Zusammenhang mit der rechtsstaatlich gebotenen Effektivität des Rechts-schutzes (vgl. zB VfSlg 11.196/1986, 15.218/1998, 17.340/2004; jeweils mwN) stehen.
Da § 33 VfGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist nur im Beschwerdeverfahren nach Art 144 B VG, nicht aber (unter anderem) für das Verfahren betreffend einen (Partei-)Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B VG (oder Art 139 Abs 1 Z 4 B VG) vorsieht, dürfte die in Prüfung gezogene Bestimmung auch im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Prinzip stehen.
4. Im Rahmen des Gesetzesprüfungsverfahrens wird unter anderem zu klären sein, welche Bedeutung die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Anwendung des § 33 VfGG in anderen Verfahren als in Beschwerdeverfahren gemäß Art 144 B VG hat. So hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beispielsweise in Bezug auf Verfahren betreffend die Wahlgerichtsbarkeit gemäß Art 141 B VG (zB WI-2/98; VfSlg 16.309/2001, VfSlg 17.637/2005) auf Grund der Bestimmung des § 33 VfGG als unzulässig angesehen."
3. Die Bundesregierung nahm in ihrer Mitteilung an den Verfassungsgerichtshof vom von einer meritorischen Äußerung Abstand und stellte für den Fall der Aufhebung der Bestimmung des § 33 VfGG den Antrag,
"der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art 140 Abs 5 B VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen. Diese Frist von einem Jahr erscheint erforderlich, weil bei einem Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in allen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zulässig wäre. So hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beispielsweise in Bezug auf Verfahren betreffend die Wahlgerichtsbarkeit gemäß Art 141 B VG (zB WI-2/98; VfSlg 16.309/2001, VfSlg 17.637/2005) auf Grund des § 33 VfGG als unzulässig angesehen, ohne das[s] bei ihm Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung entstanden wären. Insbesondere diese Verfahren sind durch besondere Dringlichkeit gekennzeichnet, weshalb ein Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in derartigen Verfahren gerechtfertigt erscheint. Das System der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof müsste demnach grundsätzlich überdacht und völlig neu geregelt werden."
4. Die im Anlassfall antragstellende Partei erstattete eine Äußerung, in der sie sich im Wesentlichen den vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss vom , G535/2015-20, geäußerten Bedenken anschließt.
II. Rechtslage
1. Die in Prüfung gezogene Bestimmung des § 33 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl 85/1953, idF BGBl I 33/2013, lautet:
"§33. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist kann nur in den Fällen des Art 144 B VG stattfinden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung."
2. § 35 VfGG, BGBl 85/1953, idF BGBl I 92/2014, lautet:
"§35. (1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr 113/1895, sinngemäß anzuwenden.
(2) Insbesondere finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf die Berechnung von Fristen Anwendung; die Tage des Postlaufs werden in die Fristen nicht eingerechnet."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens
Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren als zulässig.
2. In der Sache
Der Verfassungsgerichtshof hält seine im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 33 VfGG aufrecht. § 33 VfGG widerspricht aus den im Prüfungsbeschluss dargelegten Gründen dem Gleichheitssatz gemäß Art 2 StGG und Art 7 B VG sowie dem Rechtsstaatsprinzip und ist daher als verfassungswidrig aufzuheben. Die Bundesregierung hat von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand genommen.
IV. Ergebnis
1. § 33 VfGG, BGBl 85/1953, idF BGBl I 33/2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art 140 Abs 5 dritter und vierter Satz B VG. Der Verfassungsgerichtshof setzt für das Inkrafttreten der Aufhebung des § 33 VfGG – im Sinne der Mitteilung der Bundesregierung – eine Frist, um dem Gesetzgeber die Neuregelung des Instituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen.
3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B VG.
4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B VG und § 64 Abs 2 VfGG iVm § 3 Z 3 BGBlG.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2016:G253.2016