VfGH vom 16.03.1995, g248/94
Sammlungsnummer
14094
Leitsatz
Keine sachliche Rechtfertigung der Regelung über die Verpflichtung der Patienten der Sonderklasse zur Zahlung der Differenz zwischen den amtlich festgelegten und den vertraglich vereinbarten Pflege- und Sondergebührenersätzen der Versicherungsträger im Oö KAG; keine angemessene Relation zu den zulässigen Mehrleistungen in der Sonderklasse; keine Angreifbarkeit der Vereinbarungen zwischen Versicherungs- und Krankenanstaltenträgern; keine Berücksichtigung der KRAZAF-Zuschüsse für Sonderklassepatienten
Spruch
Der zweite Satz des § 43 Abs 1 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 - O.ö. KAG. 1976, Anlage zur Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom über die Wiederverlautbarung des O.ö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 10/1976, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2225/93 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom anhängig, mit welchem einer Berufung gegen einen Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom keine Folge gegeben wurde, der K F aufgrund einer stationären Behandlung als Patient in der Sonderklasse und die Wiener Städtische Allgemeine Versicherung AG aufgrund einer Kostenübernahmserklärung als privater Versicherer des genannten Patienten verpflichtete, einen Betrag von S 22.430,21 binnen sechs Wochen sowie bei Säumnis Verzugszinsen zu bezahlen.
1.2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1616/93 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom anhängig, mit welchem einer Berufung gegen einen Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom keine Folge gegeben wurde, der die Austria-Collegialität Österreichische Versicherung AG verpflichtete, für die stationäre Behandlung eines Patienten in der Sonderklasse aufgrund einer Kostenübernahmserklärung als privater Versicherer des Patienten einen Betrag von S 36.058,77 binnen sechs Wochen sowie bei Säumnis Verzugszinsen zu bezahlen.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG Verfahren zu G247/94 (im Beschwerdefall B2225/93) und zu G248/94 (im Beschwerdefall B1616/93) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 43 Abs 1 zweiter Satz O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 - O.ö. KAG. 1976 (künftig: OÖ KAG), Anlage zur Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom über die Wiederverlautbarung des O.ö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 10/1976, von Amts wegen ein.
2.1. § 43 Abs 1 OÖ KAG, LGBl. für Oberösterreich Nr. 10/1976, - der in Prüfung gezogene zweite Satz ist hervorgehoben - lautet:
"(1) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrankten und gegenüber den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit sich aus § 40 nichts anderes ergibt, keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege; gleiches gilt für Sondergebührenersätze, soweit ihre Tragung durch den Versicherungsträger in Vereinbarungen nach § 44 Abs 1 und 2 festgelegt ist. Jedoch haben jene eingewiesenen Erkrankten, die gemäß § 26 Abs 3 auf ihren Wunsch in die Sonderklasse aufgenommen wurden, die Differenz zwischen den Pflegegebührenersätzen (allfälligen Sondergebührenersätzen) der Versicherungsträger und den Pflegegebühren (Sondergebühren) aus eigenem zu tragen."
Mit LGBl. für Oberösterreich Nr. 45/1988 wurde der erste Satz des § 43 Abs 1 OÖ KAG durch Einfügung der Worte "- unbeschadet der Bestimmung des § 33a -" nach den Worten "öffentliche Krankenanstalt hat" geändert.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof ging bei Einleitung der Gesetzesprüfungsverfahren davon aus, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung bei Erlassung der angefochtenen Bescheide angewendet wurde und daß auch er bei der Entscheidung über die an ihn gerichteten Beschwerden die angefochtene Bestimmung anzuwenden hätte.
Die gegen die in Prüfung gezogene Regelung entstandenen Bedenken legte der Verfassungsgerichtshof in dem im Verfahren B1616/93 gefaßten Einleitungsbeschluß wie folgt dar:
"Die Bestimmungen des OÖ KAG scheinen für die allgemeine Gebührenklasse folgendes Regelungssystem zu begründen:
Die Pflegegebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt kostendeckend zu ermitteln, von der Landesregierung festzusetzen und kundzumachen. Die von den Trägern der Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebührenersätze sind durch privatrechtliche Verträge festzulegen, die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger - im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger und dem Träger der Krankenanstalt - abzuschließen sind. Diese Finanzierungsvereinbarungen stehen jedoch vor dem Hintergrund, daß die Sozialversicherungsträger zusätzlich Beiträge an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds leisten, der wieder Betriebszuschüsse an die Träger der Krankenanstalt gewährt. Durch dieses duale Finanzierungssystem sind Patienten der allgemeinen Gebührenklasse als Versicherte nicht betroffen, da gemäß § 43 Abs 1 erster Satz OÖ KAG Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten ihnen gegenüber keinen Anspruch auf Ersatz von Pflegegebühren oder Sondergebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege haben.
Anders verhält es sich jedoch bei Patienten der Sonderklasse. Da sie nach § 43 Abs 1 zweiter Satz OÖ KAG die Differenz zwischen den vom Hauptverband und dem Rechtsträger der Krankenanstalt vereinbarten Pflegegebührenersätzen und den durch die Landesregierung festgelegten Pflegegebühren zu zahlen haben, sind sie hinsichtlich ihrer Zahlungspflicht wesentlich dadurch betroffen, in welcher Höhe Pflegegebührenersätze vom Hauptverband mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt vereinbart werden. Diese können vom Patienten der Sonderklasse weder auf ihre Angemessenheit überprüft noch bekämpft werden, obwohl sie maßgeblich auch von Faktoren beeinflußt sein können, die mit dem spezifischen Aufwand, den Sonderklassepatienten verursachen, überhaupt nichts zu tun haben.
Dem Verfassungsgerichtshof scheint es nun unsachlich zu sein, Patienten der Sonderklasse mit einer Differenzzahlung zu belasten, die sich einerseits aus amtlich festgelegten Gebühren und andererseits aus privatrechtlich vereinbarten Pflegegebührenersätzen ergibt. Die Höhe der für die Sonderklasse zu zahlenden Beträge hängt nämlich großteils davon ab, welche Pflegegebührenersätze von den Sozialversicherungsträgern geleistet werden, obwohl sie das Ergebnis einer freien Vereinbarung sind. Kommt bei einer solchen Vereinbarung der Träger der Krankenanstalt dem Träger der Sozialversicherung bei Festlegung des Pflegegebührenersatzes aus welchen Gründen auch immer entgegen, dann scheint dies für die Sonderklassepatienten zu einer Erhöhung ihrer Zahlungspflichten zu führen, obwohl für die Träger der Krankenanstalt der 'Nachlaß' bei den privatrechtlich vereinbarten Pflegegebührenersätzen durch vermehrte Zuschüsse seitens des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds ausgeglichen werden dürfte. Der Gesetzgeber scheint damit die Höhe der Zahlungspflicht für Patienten der Sonderklasse weitgehend in das Belieben des Krankenanstaltenträgers gelegt zu haben, da die Sozialversicherungsträger mit niedrigen Pflegegebührenersätzen, die sie zu erbringen haben, wohl immer einverstanden sein werden. Da demnach die Höhe der von den Patienten der Sonderklasse zu erbringenden Leistungen nicht von objektiven Kriterien, sondern von freien Vereinbarungen zwischen den Trägern der Sozialversicherung und der Krankenanstalten abhängt und sie damit in das Belieben des künftigen Gläubigers gelegt ist, dürfte die in Prüfung gezogene Bestimmung mit dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar sein; dies insbesondere auch deshalb, weil dem Patienten der Sonderklasse gegen die maßgeblichen privatrechtlichen Vereinbarungen keinerlei Rechtsschutzmöglichkeiten zukommen.
... Die in Prüfung gezogene Regelung dürfte schließlich auch aus folgendem Grund mit Gleichheitswidrigkeit belastet sein:
Die Mittel der Sozialversicherungsträger stammen jedenfalls auch aus Beitragszahlungen der Sozialversicherten. Aus diesen Mitteln werden nicht nur Pflegegebührenersätze, sondern auch Beiträge an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erbracht. Ungeachtet dessen wird für Sonderklassepatienten, die Sozialversicherte sind, bei der in Prüfung gezogenen Regelung völlig außer acht gelassen, daß vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds an die Träger der Krankenanstalten auch Betriebszuschüsse geleistet werden. Diese Betriebszuschüsse fließen den Trägern der Krankenanstalten aber nicht nur für den Ersatz von Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse, sondern auch für Pfleglinge der Sonderklasse zu. Dem Verfassungsgerichtshof scheint es unsachlich, daß § 43 Abs 1 zweiter Satz OÖ KAG solche Zuschüsse, die vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds für den Betrieb einer Krankenanstalt geleistet werden, bei der Sonderklasse außer Ansatz bleiben, obwohl Patienten der Sonderklasse, die Sozialversicherte sind, über die Träger der Krankenversicherung auch Mittel des Fonds mitfinanziert haben. Dies dürfte die Regelung mit Gleichheitswidrigkeit belasten."
3. Die Oberösterreichische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die in Prüfung gezogene Regelung verteidigt.
3.1. In ihrer Äußerung führt sie folgendes aus:
"1. Rechtsgrundlagen:
Die in Prüfung stehende Bestimmung des § 43 Abs 1 letzter Satz O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 (O.ö. KAG) hat die Tragung der Differenz zwischen den Pflegegebührenersätzen und den Pflegegebühren durch Sonderklassepatienten zum Inhalt. Zunächst sei daher auf die rechtlichen Grundlagen der in Rede stehenden Gebühren und Gebührenersätze verwiesen:
Die Pflegegebühren sind gemäß § 33 Abs 1 O.ö. KAG das tägliche Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse. Gemäß § 37 O.ö. KAG sind die Pflegegebühren vom Rechtsträger der Krankenanstalt kostendeckend zu ermitteln, wobei gemäß § 37 Abs 2 bestimmte Kosten und Auslagen der Ermittlung der Pflegegebühren nicht zugrundegelegt werden dürfen. Gemäß § 38 O.ö. KAG sind die Pflegegebühren einheitlich für die allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse behördlich festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Durch die Pflegegebührenersätze, also die Zahlungen der Versicherungsträger an die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten, werden gemäß § 41 O.ö. KAG - neben anderen näher angeführten Kostenbeiträgen - alle Leistungen abgegolten, für die im Sinne des § 33 O.ö. KAG Pflegegebühren als Entgelt zu entrichten sind. Auf das Verfahren zur Berechnung dieser Pflegegebührenersätze wird unten näher eingegangen werden. Bereits an dieser Stelle wird jedoch darauf hingewiesen, daß die im § 44 Abs 1 O.ö. KAG grundsätzlich vorgesehene Regelung der Pflegegebührenersätze durch privatrechtliche Verträge durch das in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung ergangene O.ö. Krankenanstaltenfinanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 64/1992, überlagert wird. Diese Pflegegebührenersätze erreichen jedoch nicht die Höhe der tatsächlichen Pflegegebühren, sondern lediglich ca. 45 %, sodaß die im gegenständlichen Prüfungsbeschluß in Rede stehende Differenz verbleibt. § 41 O.ö. KAG stellt daher insofern eine 'Fiktion' der Kostenabgeltung dar.
Die Differenz zwischen Pflegegebühren und Pflegegebührenersätzen ist gemäß § 3 O.ö. Krankenanstalten-Finanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 64/1992, einerseits durch Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) zu finanzieren (ca. 35 %); der verbleibende Betriebsabgang ist vom Land (ca. 28 %) und von den Gemeinden (ca. 26 %) sowie von den Trägern der Krankenanstalten (ca. 11 %) abzudecken. Die Finanzierung des KRAZAF wiederum erfolgt aus Beiträgen der Sozialversicherungsträger sowie aus Steuermitteln der Gebietskörperschaften.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Anstaltsgebühr hinzuweisen, die gemäß § 34 Abs 1 litc O.ö. KAG als 'Sondergebühr' von jenen Patienten eingehoben werden darf, die auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden. Es handelt sich um einen Zuschlag zur Pflegegebühr zur Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes.
2. Prinzipielle Unbedenklichkeit des Regelungssystems des § 43 Abs 1 zweiter Satz O.ö. KAG:
Gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz O.ö. KAG hat ein Patient, der auf seinen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht wird, nicht nur die Anstaltsgebühr nach § 34 Abs 1 litc O.ö. KAG zu entrichten, sondern - zum Unterschied von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse - auch die Differenz zwischen den Pflegegebührenersätzen und den Pflegegebühren zu tragen. Dieses Regelungssystem findet seine sachliche Rechtfertigung darin, daß die Kostenfiktion des § 41 O.ö. KAG im Hinblick auf soziale und volkswirtschaftliche Erwägungen keine Geltung für jene Personen haben soll, die sich nicht mit der Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse zufrieden geben, sondern auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden. § 43 Abs 1 zweiter Satz O.ö. KAG sieht daher entsprechend dem Prinzip der Kostenwahrheit für Patienten der Sonderklasse kostendeckende Pflegegebühren vor, indem diese den genannten Differenzbetrag aus eigenem zu tragen haben.
Der Verfassungsgerichtshof scheint in seinem Prüfungsbeschluß gegen das beschriebene Regelungssystem des § 43 Abs 1 zweiter Satz O.ö. KAG keine prinzipiellen verfassungsrechtlichen Bedenken zu haben. Die im Prüfungsbeschluß dargelegten Bedenken betreffen ausschließlich einerseits
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- | das System der Berechnung der Differenzzahlung, da durch die freie Vereinbarung der Pflegegebührenersätze die Höhe der von den Sonderklassepatienten zu erbringenden Leistungen in das Belieben des künftigen Gläubigers gelegt sei und andererseits | |||||||||
- | die Außerachtlassung der KRAZAF-Zuschüsse bei Sonderklassepatienten, obwohl auch diese Patienten über die Träger der Krankenversicherung den KRAZAF mitfinanziert hätten. |
3. Zur Berechnung der Pflegegebührenersätze:
Dem Verfassungsgerichtshof scheint es unsachlich zu sein, Patienten der Sonderklasse mit einer Differenzzahlung zu belasten, die sich einerseits aus amtlich festgelegten Gebühren und andererseits aus privatrechtlich vereinbarten Pflegegebührenersätzen ergibt, da dadurch die Höhe der von den Patienten der Sonderklasse zu erbringenden Leistungen nicht von objektiven Kriterien, sondern von freien Vereinbarungen zwischen den Trägern der Sozialversicherung und den Krankenanstalten abhänge und sie damit in das Belieben des künftigen Gläubigers gelegt sei sowie dem Patienten der Sonderklasse gegen diese Vereinbarungen keine Rechtsschutzmöglichkeiten eingeräumt seien.
a) Die erste - offenbar auf § 44 Abs 1 und 2 O.ö. KAG gestützte - Prämisse des Verfassungsgerichtshofes trifft jedenfalls seit Gründung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, also seit nicht mehr zu: Seit Abschluß der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 453/1978 bzw. LGBl. Nr. 56/1978, und den in Durchführung hiezu ergangenen bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen (§28 Krankenanstaltengesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 456/1978 bzw. § 1 des Gesetzes zur Durchführung der Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, LGBl. Nr. 57/1978) werden während der Laufzeit der jeweiligen KRAZAF-Vereinbarung die Pflegegebührenersätze nicht mehr durch freie Verträge vereinbart, sondern sind alljährlich von Gesetzes wegen im Ausmaß der prozentuellen Beitragseinnahmensteigerung aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr anzuheben. Dieser Erhöhungsprozentsatz wird vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger berechnet und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Die neuen, vorerst provisorischen Pflegegebührenersätze sind spätestens bis zum 15. Dezember des Vorjahres den Rechtsträgern der Krankenanstalten bekanntzugeben.
Derzeit fußt diese Regelung auf § 1 O.ö. Krankenanstalten-Finanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 64/1992, der in Ausführung des § 28 Krankenanstaltengesetz i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 701/1991 erging. Die Berechnungsmethode der Pflegegebührenersätze des § 44 Abs 7 O.ö. KAG wird durch § 5 Abs 1 und 3 für die Laufzeit der jeweiligen KRAZAF-Vereinbarung außer Kraft gesetzt. Die Pflegegebührenersätze sind seit somit nicht mehr das Ergebnis einer freien Vereinbarung, sondern vielmehr von den Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger abhängig. Die Höhe der von den Patienten der Sonderklasse zu erbringenden Leistungen ist daher nach objektiven Kriterien berechenbar und insbesondere nicht in das Belieben des künftigen Gläubigers gelegt, sodaß die diesbezüglichen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf das Gleichheitsgebot nicht begründet sind.
b) Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß den Patienten der Sonderklasse, die auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden, auf Grund dieser objektiven Berechnungsmethode der zu leistende Differenzbetrag im vorhinein bekannt ist. Beim Abschluß der betreffenden Vereinbarungen ist außerdem insofern ein indirektes Mitspracherecht der sozialversicherten Patienten gegeben, als der Hauptverband der Sozialversicherungsträger unter anderem auch zur Vertretung der Pflichtmitglieder der Sozialversicherungsträger berufen ist.
c) Es trifft auch nicht zu, daß dem Patienten der Sonderklasse gegen die maßgeblichen Vereinbarungen keinerlei Rechtsschutzmöglichkeiten zukommen. Daß es sich bei den in Rede stehenden Vereinbarungen nach § 44 Abs 1 O.ö. KAG nicht um 'privatrechtliche' Verträge im eigentlichen Sinn handelt, ergibt sich bereits aus § 44 Abs 3 O.ö. KAG, wonach über Streitigkeiten aus einen derartigen Vertrag die Schiedskommission nach § 44a O.ö. KAG zu entscheiden hat, bei der es sich um eine Behörde (Kollegialbehörde nach Art 133 Z. 4 B-VG) handelt. Wie bereits ausgeführt, ist außerdem die Berechnung der Pflegegebührenersätze gesetzlich in einer solchen Weise determiniert, daß den 'Vertragspartnern' quasi kein Gestaltungsraum mehr verbleibt. Weiters bedarf das Ergebnis der Berechnung des Erhöhungsprozentsatzes durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger jeweils der Zustimung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, also einer behördlichen Genehmigung. Die Bezeichnung der Vereinbarungen als 'privatrechtliche' Verträge ist historisch begründet und fußt in der ursprünglichen Konstruktion der Schiedskomission als 'Schiedsgericht'; der Verfassungsgerichtshof hat aber in VfSlg. 6672/1972 festgestellt, daß dieses Schiedsgericht eine Verwaltungsbehörde darstellt, da es nicht mit der richterlichen Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit ausgestattet ist.
Der Rechtscharakter dieser Vereinbarungen nähert sich vielmehr öffentlich-rechtlichen Verträgen an, deren Zulässigkeit der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit der Lehre keineswegs verneint (VfSlg. 9226/1981). Ähnlich dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall stellen die in Rede stehenden Vereinbarungen zwischen Krankenversicherungsträger und Hauptverband der Sozialversicherungsträger keine Akte dar, die allenfalls ergehende Bescheide ersetzen, sondern ihnen vorangehen. Daß diese Vereinbarungen nicht nur zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Rechtsträgern der Krankenanstalten Rechtswirkungen entfalten, sondern auch auf den einzelnen Patienten 'ausstrahlen', zeigt sich insbesondere im Fall der Patienten der Sonderklasse. Gemäß § 36 Abs 1 und 7 O.ö. KAG sind die dem Patienten der Sonderklasse zu leistenden Gebühren im Streitfall - wie im gegenständlichen Fall - bescheidmäßig vorzuschreiben. Der in diesem Bescheid erfolgten Berechnung der Gebühren ist aber die vorausgegangene Vereinbarung zugrunde zu legen; die Vereinbarung mündet daher auf diese Weise in den Bescheid. Im Erkenntnis VfSlg. 9226/1981 hat der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt, daß eine derartige Vereinbarung nicht 'nach dem ganzen System des Rechtsschutzes ausgeschlossen ist und dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit widerspricht'. Der Verfassungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, daß 'dem Verwaltungsgerichtshof - entgegen seiner Annahme - die Überprüfung des Inhaltes von Vereinbarungen nicht verwehrt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr im Zuge der Prüfung der Gesetzmäßigkeit eines entsprechenden Abgabenbescheides auch zu prüfen, ob sich die abgeschlossene Vereinbarung an die ihr vom Gesetz gezogenen Grenzen hält'. Es zeigt sich somit, daß im Wege der Bescheidprüfung durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die dem Bescheid zugrundeliegenden Vereinbarungen gegeben ist.
4. Anrechnung von KRAZAF-Zuschüssen für Sonderklassepatienten:
Der Verfassungsgerichtshof hegt ferner im Lichte des Gleichheitsgebots Bedenken, daß gemäß § 43 Abs 1 zweiter Satz O.ö. KAG solche Zuschüsse, die vom KRAZAF für den Betrieb einer Krankenanstalt geleistet werden, bei der Sonderklasse außer Ansatz bleiben. Hiezu ist folgendes festzustellen:
a) Es trifft zwar zu, daß Patienten der Sonderklasse, die Sozialversicherte sind, über die Träger der Krankenversicherung auch Mittel des KRAZAF mitfinanziert haben. Diese Mittel aus der Krankenversicherung (Leistungen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger) machen aber nur 61 % der KRAZAF-Dotation (ca. 9,3 Mrd. Schilling) aus. Die übrige Dotation erfolgt durch Bund, Länder und Gemeinden (s. Beilage A).
Von den gesamten österreichweit zur Verfügung stehenden KRAZAF-Mitteln im Jahr 1992 (rd. 15 Mrd. Schilling) flossen rd. 2,054 Mrd. Schilling nach Oberösterreich, d.s. 13,7 % der gesamten KRAZAF-Mittel. Von diesen 2,054 Mrd. Schilling werden wiederum nur rd. 1,3 Mrd. Schilling (ca. 63 %) für die Deckung der Aufwendungen der Krankenanstalten aus dem stationären Betrieb (Betriebszuschüsse) verwendet. Der übrige Teil der KRAZAF-Zuschüsse, d.s. rd. 750 Mio. Schilling (ca. 37 %) werden für Investitionen (Neu- und Umbauten), medizinisch-technische Großgeräte, für Ambulanzleistungen, für Personen in Ausbildung (Ärzte, Krankenpflege, medizinisch-technische Dienste), für Leistungen der Spitzenversorgung, für Strukturmittel und für Vorweganteile (Einwohnerausgleich) verwendet (s. Beilagen B und C).
Setzt man nun den Anteil des Landes Oberösterreich an den gesamten KRAZAF-Mitteln von ca. 13,7 % ins Verhältnis zu den 63 % jener oberösterreichischen KRAZAF-Mittel, die für den stationären Betrieb der Krankenanstalten verwendet werden, so ergibt sich ein Anteil von 8,62 % der gesamten KRAZAF-Mittel, die für den stationären Betrieb im Land Oberösterreich aus dem KRAZAF geleistet werden. Im gegenständlichen Gesetzesprüfungsverfahren stehen allerdings nur jene KRAZAF-Mittel in Rede, die die Sozialversicherten im Wege der Träger der Krankenversicherung mitfinanziert haben, also die eingangs genannten 9,3 Mrd. Schilling. Wie ausgeführt, entfallen von den KRAZAF-Mitteln lediglich 8,62 % für den stationären Betrieb in Oberösterreich, d. s. an Mitteln, die aus der Sozialversicherung stammen, rd. 800 Mio. Schilling.
Eine Hinzurechnung dieser 800 Mio. Schilling zu den von den Trägern der Sozialversicherung geleisteten Pflegegebührenersätzen würde bei den in Oberösterreich im Jahr 1992 angefallenen 3,139.329 Pflegetagen einen Zuschuß zum Pflegegebührenersatz (1.234,61 Schilling) um 254,98 Schilling bedeuten und damit rd. 20,65 % des Pflegegebührenersatzes ausmachen (siehe hiezu Rechnung Beilage C). Die in Rede stehende Differenzzahlung (1.520 Schilling) würde sich jedoch lediglich um 16,7 % vermindern.
b) Die jährliche Steigerung der Differenzzahlung wurde in Oberösterreich - ohne Änderung des § 43 Abs 1 zweiter Satz O.ö. KAG - in den letzten Jahren stetig verringert. Es ist insbesondere zu betonen, daß die gesetzten Maßnahmen zu einer viel höheren Entlastung der Sonderklassepatienten geführt haben, als lediglich eine Berücksichtigung (Anrechnung) des KRAZAF-Betriebszuschusses zu den Pflegegebührenersätzen bewirkt hätte. Durch die im folgenden angeführten Maßnahmen der o.ö. Landesregierung wurde insgesamt die Aufzahlung der Patienten der Sonderklasse (Differenzzahlung und Anstaltsgebühr) reduziert:
aa) Ermäßigung der Anstaltsgebühr:
Wie aus Beilage D ersichtlich, wurde die Anstaltsgebühr von 55 % der Pflegegebühr im Jahr 1976 bis zum Jahr 1992 auf 3 % der Pflegegebühr verringert (Verordnung der o.ö. Landesregierung, LGBl. Nr. 29/1992). Im Jahr 1993 wurde überdies ein 7%iger Rabatt auf die Anstaltsgebühr gewährt; im Jahr 1994 wurde dieser Rabatt auf 15 % erhöht.
Die Anstaltsgebühr, die gemäß § 34 Abs 1 litc O.ö. KAG für den erhöhten Sach- und Personalaufwand in der Sonderklasse einzuheben ist, deckt die tatsächlich in der Sonderklasse erwachsenden Kosten bei weitem nicht. Sie wurde aber insbesondere deshalb soweit reduziert, um die Belastung der Sonderklassepatienten, die durch Bezahlung des Differenzbetrages entsteht, zu minimieren. Eine kostendeckende Anstaltsgebühr wäre mit ca. 30 % der Pflegegebühr festzusetzen. In ungefähr dieser Höhe wird sie auch in den meisten Bundesländern eingehoben (s. Beilage E).
bb) Einräumung von Rabatten auf die Pflegegebühr:
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- | Im Jahr 1993 wurde mit Beschluß der o.ö. Landesregierung den Sonderklassepatienten ein Rabatt von 7 % auf die amtlich festgesetzte Pflegegebühr gewährt. Dies hat zur Folge, daß die Sonderklassepatienten die Differenz nur mehr zwischen den rabattierten Pflegegebühren und dem Pflegegebührenersatz leisten müssen. Der 7%ige Rabatt ermäßigte die Differenzzahlung um 218,75 Schilling. |
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- | Im Jahr 1994 wurden die Rabatte auf 15 % erhöht. Der 15%ige Rabatt ermäßigte die Differenzzahlung um 537,75 Schilling (s. Beilage F). |
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c) Ein Vergleich mit den übrigen Bundesländern, insbesondere Niederösterreich und Steiermark, wo gesetzlich keine Differenzzahlung zu leisten ist, zeigt, daß die von der o.ö. Landesregierung gesetzten Entlastungsmaßnahmen zu einer vergleichsweise insgesamt geringen Aufzahlung (Differenzzahlung + Anstaltsgebühr) der Sonderklassepatienten in Oberösterreich geführt haben (s. Beilage G). |
Es ist daher ausdrücklich festzuhalten, daß durch die unter litaa und bb aufgezeigten Maßnahmen der o.ö. Landesregierung die Anrechnung der KRAZAF-Betriebszuschüsse auf den Pflegegebührenersatz bei Sonderklassepatienten indirekt bereits erfolgt ist und darüber hinaus noch weitere Ermäßigungen eingeräumt wurden, die im Ergebnis zu einer viel geringeren Differenzzahlung führen, als es nur die Anrechnung der KRAZAF-Zuschüsse der Sozialversicherung bewirkt hätte.
Wie unter litaa bereits beschrieben, wäre als Alternative eine kostendeckende Anstaltsgebühr mit ca. 30 % der Pflegegebühr festzusetzen. Es kann aber dem Landesgesetzgeber nach Ansicht der o. ö. Landesregierung nicht entgegengetreten werden, wenn er im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes von mehreren zum Ziel führenden Mitteln das ihm am zweckmäßigsten scheinende wählt und die durch Sonderklassepatienten erwachsenden Kosten im Sinne des Prinzips der Kostenwahrheit nicht über die Anstaltsgebühr, sondern über das vom Verfassungsgerichtshof selbst vom Prinzip her nicht in Frage gestellte System der Vorschreibung von Differenzbeträgen verwirklicht."
3.2. Zur Untermauerung ihrer Ausführungen legte die oberösterreichische Landesregierung eine Reihe von Übersichten vor, wie folgt:
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- | eine Aufstellung über die Mittelaufbringung für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (künftig: KRAZAF) für 1992, in der die Beiträge des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie des Hauptverbandes aufgegliedert sind, |
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- | weiters eine Aufstellung über die Mittel des KRAZAF 1992 - 1994 und über die quotenmäßige Zuführung dieser Mittel an die Bundesländer, |
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- | weiters eine Berechnung des KRAZAF-Betriebszuschusses der Sozialversicherung in Oberösterreich, |
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- | in einer weiteren Beilage wird von der oberösterreichischen Landesregierung die Entwicklung der Anstaltsgebühr in der Zeit von 1976 bis 1994 aufgegliedert; aus dieser geht hervor, daß die Anstaltsgebühr 1976 55 % der Pflegegebühr betrug und in den folgenden Jahren sukzessive abgesenkt wurde, sodaß sie seit 1992 nur mehr 3 % der Pflegegebühr beträgt und hierauf 1993 7 % und 1994 15 % Rabatt eingeräumt wurde, |
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- | eine Aufgliederung der Anstaltsgebühr in den Bundesländern in Prozenten der Pflegegebühr; diese ergibt folgendes Bild |
Oberösterreich 3 %
Burgenland 8 %
Kärnten 24 %
Niederösterreich 30 %
Salzburg 30 %
Steiermark 35 %
Tirol 10 bis 30 %
Vorarlberg 17 bis 30 %
Wien 5 %
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- | in einer weiteren Beilage werden für die Jahre 1991 bis 1994 die amtlichen Pflegegebühren den Pflegegebührenersätzen gegenübergestellt und die Differenzzahlungen für das jeweilige Jahr ausgeworfen, |
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- | in einer weiteren Aufstellung werden die Aufzahlungen, die von den Patienten der Sonderklasse an Differenzzahlungen plus Anstaltsgebühr im Jahr 1994 in den einzelnen Bundesländern zu erbringen waren, wie folgt aufgegliedert: |
Oberösterreich AKH Linz S 1.780,67
Niederösterreich AKH St. Pölten S 1.270,-- (nur Anstaltsgebühr)
Steiermark LKH Graz S 1.463,92 (nur Anstaltsgebühr)
Burgenland AKH Eisenstadt S 1.952,--
Kärnten LKH Klagenfurt S 1.880,--
Salzburg LKH Salzburg S 2.909,--
Tirol LKH Innsbruck S 2.200,--
Vorarlberg LKH Feldkirch S 1.705,--
Wien AKH Lainz S 2.327,--
3.3. Die Oberösterreichische Landesregierung stellt abschließend den Antrag, auszusprechen, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird, im eventuellen Fall der Aufhebung eine Frist von 12 Monaten festzusetzen, um die erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.
4. Die Beschwerdeführer der Anlaßverfahren B1616/93 und B2225/93 haben - ebenso wie der im Verfahren B2225/93 mitbeteiligte Konvent der Elisabethinen in Linz als Rechtsträger des a.ö. Krankenhauses der Elisabethinen - als Beteiligte Äußerungen erstattet. Die im Anlaßverfahren B1616/93 beschwerdeführende Austria-Collegialität Österreichische Versicherung AG führt in ihrer Äußerung im wesentlichen aus:
"1. Zunächst vorausgeschickt sei, daß der Beschwerdeführer im Anlaßfall nicht bestreitet, daß es nach dem KAG dem Landesgesetzgeber freigestellt ist, ob und - bejahendenfalls - welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse vorgesehen werden.
...
Freilich müssen sämtliche weitere Entgelte gemäß § 27 Abs 4 lita KAG in Verbindung mit § 28 Abs 1 KAG durch Verordnung festgesetzt werden. Auch muß ihnen eine Gegenleistung gegenüberstehen. § 43 Abs 1 oberösterreichisches KAG sieht als weiteres Entgelt in der Sonderklasse die sogenannten Differenzbeträge vor. Diese Differenzbeträge sind nicht durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Diese Regelung widerspricht § 28 Abs 1 KAG, weil letztere Bestimmung es in Verbindung mit § 27 Abs 5 KAG ausschließt, daß von Patienten der Sonderklasse ein Entgelt verlangt wird, dessen Höhe sich nicht aus einer Verordnung der Landesregierung ergibt.
Auch hat der Patient der Sonderklasse auf die Festsetzung der Pflegegebührenersätze, die in einer Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Sozialversicherungsträger festgesetzt werden, keinerlei Einfluß.
...
2. Die belangte Behörde versucht in ihrer Äußerung ... den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, betreffend die Bestimmung der Höhe der Differenzbeträge, entgegenzuhalten, daß die Pflegegebührenersätze der Sozialversicherungsträger nicht mehr der freien Vereinbarung unterliegen, sondern mit Stichtag vom eingefroren wurden. Mit diesem Hinweis kann der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit nicht entgegengetreten werden; ...
... denn die eingefrorenen Pflegegebührenersätze beruhen eben auf einer freien Vereinbarung, die seit damals fortwirkt. Wenn die belangte Behörde dazu auf Seite 5 ihres Schriftsatzes ausführt, daß sich die Höhe der Pflegegebührenersätze seit dem nach der Höhe der Einnahmen der Krankenversicherungsträger richten, so wird damit neuerlich die Unsachlichkeit der Regelung des § 43 Abs 1 letzter Satz OÖKG deutlich. Es ist nicht ersichtlich, welcher sachliche Zusammenhang zwischen der Höhe der Einnahmen der Sozialversicherungsträger ... und dem Patienten, der Leistungen der Sonderklasse in Anspruch nimmt, bestehen. Die Unsachlichkeit der Differenzbeträge im Hinblick auf den Patienten der Sonderklasse wird gerade dadurch besonders deutlich sichtbar; die Höhe der Einnahmen der Krankenversicherungsträger, die die Höhe der Pflegegebührenersätze und damit die Höhe der Differenzbeträge bestimmt, steht in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit den Leistungen, die dem Patienten der Sonderklasse geboten werden, und für die er auch aufzukommen hat. Tatsächlich ist es auch so, daß durch diese Regelung die Pflegegebührenersätze in den letzten 15 Jahren einen immer geringeren Anteil der Pflegegebühren decken.
... Dies hat dazu geführt, daß die Sozialversicherungsträger einen immer geringeren Anteil der festgesetzen Pflegegebühr entrichten und damit der Differenzbetrag ständig größer wird. Es liegt somit eine völlig sachfremde und daher gleichheitswidrige Verknüpfung vor.
3. Ob dem Patienten der Sonderklasse, der auf eigenen Wunsch in ein Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht wird, der zu leistende Differenzbetrag im vorhinein bekannt ist oder nicht, ändert nichts an den grundsätzlichen verfassungsmäßigen Bedenken.
...
Die belangte Behörde übersieht, daß die Sonderklassepatienten abgesehen von besserer Unterbringung und höherem Komfort - wofür sie Anstaltsgebühr zu entrichten haben - keine Gegenleistung erhalten, die eine Mehrzahlung rechtfertigen würde. Die Sonderklassepatienten werden eindeutig zur Defizitabdeckung der Allgemeinen Gebührenklasse herangezogen (siehe VfSlg. 12107).
Da die Grundbehandlung der Sonderklassepatienten - soferne sie sozialversichert sind - von ihrem Sozialversicherungsträger abzudecken ist, muß davon ausgegangen werden, daß auch der, dem Sozialversicherungsträger - aus welchem Grund auch immer - gewährte Rabatt, der offenbar seitens der öffentlichen Hand in Kauf genommen wird, zugunsten der sozialversicherten Sonderklassepatienten angerechnet wird. Dies ergibt sich eindeutig aus § 148 Zif. 3 ASVG wonach mit den Leistungen der Sozialversicherungsträger (lita und litd) alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten sind. ...
Offenbar wird aus rein sozialpolitischen Erwägungen in Kauf genommen, daß der Ersatz der Sozialversicherungsträger für die Allgemeine Gebührenklasse nicht kostendeckend ist. Derlei Belastungen und Defizite sind eindeutig von der Allgemeinheit zu tragen, nicht jedoch zu Lasten einer Gruppe von Personen, nämlich den sozialversicherten Sonderklassepatienten zu überwälzen.
Beim Differenzbetrag handelt es sich eindeutig nicht um Pflegegebühren, da diese gegenüber den sozialversicherten Sonderklassepatienten gemäß der gesetzlichen Fiktion als abgegolten gelten.
Es ist nicht einzusehen, warum die Fiktion der Kostenabgeltung des § 41 OÖKAG im Hinblick auf soziale und volkswirtschaftliche Überlegungen keine Geltung für jene Patienten haben soll, die sich nicht mit der Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse zufrieden geben, sondern auf eigenen Wunsch in der Sonderklasse untergebracht werden.
...
Weder die beteiligte Krankenanstalt, noch die belangte Behörde behaupten, daß diesem Differenzbetrag irgend eine Gegenleistung des Anstaltsträgers gegenübersteht.
Bekanntermaßen darf sich die Sonderklasse von der allgemeinen Gebührenklasse nur durch eine den höheren Ansprüchen entsprechende Verpflegung, bessere Ausstattung der Krankenzimmer und geringere Bettenzahl in den Krankenzimmern unterscheiden. Ein anderer Unterschied darf zwischen der allgemeinen Gebührenklasse und der Sonderklasse nicht bestehen.
Da der Patient der Sonderklasse aber für die bessere Unterbringung bereits eine Anstaltsgebühr zu entrichten hat (s. § 34 Abs 1 litc OÖKAG) und eine solche im gegenständlichen Fall auch vorgeschrieben und entrichtet wurde, stellt sich wirklich die Frage, welcher weitere Aufwand abgedeckt werden sollte. ... Die Argumentation der belangten Behörde widerspricht überdies dem Grundsatz der Gebührenwahrheit bzw. dem Äquivalenzprinzip, das sich aus § 28 Abs 1 KAG eindeutig ableitet. Der Differenzbetrag steht nämlich in keinem spezifischen Zusammenhang mit irgend welchen Mehrleistungen, die der Sonderklassepatient erhält und nur darauf kommt es letztlich an. Der Differenzbetrag ist daher als Leistungsabgeltung für die Benützung der Sonderklasse mit Sicherheit inadäquat.
...
4. ...
Wenn die belangte Behörde weiters ausführt, daß die vom Patienten der Sonderklasse zu leistenden Gebühren im Streitfall bescheidmäßig vorgeschrieben werden, wodurch die 'Vereinbarung' in einem Bescheid münde, was gemäß Erkenntnis des VfSLG 9226/81 nicht dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit widerspreche, so verkennt die belangte Behörde den Inhalt des zitierten Judikates. In diesem Judikat ging es um Vereinbarungen zwischen Behörden und Abgabenpflichtigen und nicht um einen Vertrag zu Lasten Dritter wie im gegenständlichen Fall. Der Patient ist nämlich keinesfalls in die Vertragsgestaltung eingebunden bzw. Partner dieser Vereinbarung. Aus dem zitierten Erkenntnis läßt sich daher für den gegenständlichen Fall genau der gegenteilige Schluß ziehen, nämlich daß eine derartige Vereinbarung nach dem gesamten Rechtsschutzsystem ausgeschlossen ist und dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit eindeutig widerspricht.
5. Die belangte Behörde wendet sich auch gegen die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, daß die Beiträge, die der Träger der Krankenanstalt vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhält, für die Höhe der Differenzbeträge ohne Berücksichtigung bleiben. Zunächst wird im wesentlichen argumentiert, daß es unmöglich sei, einen bestimmten, von der Sozialversicherung in den KRAZAF geleisteten Schilling in seinem weiteren Weg bis zur einzelnen Krankenanstalt so zu verfolgen, daß festgestellt werden könnte, wieviel von diesem Schilling konkret der einzelnen Krankenanstalt für den Pflegetag eines sozialversicherten, in die Sonderklasse aufgenommenen Patienten zukommt. Mit diesem Argument kann das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Einleitungsbeschluß (3.4.3.) nicht entkräftet werden; es ist nicht relevant, ob man einen bestimmten Schilling verfolgen kann, sondern ausschließlich, daß die Zuschüsse, die der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds an die Rechtsträger leistet, zumindest teilweise auch Betriebszuschüsse sind. Diese Betriebszuschüsse betreffen eben den gesamten Krankenanstaltenbetrieb und sohin auch den Betrieb der Sonderklasse. Der Beschwerdeführer des Anlaßverfahrens teilt daher die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, daß es unsachlich ist, diese Mittel bei der Bestimmung der Höhe des Differenzbetrages völlig außer acht zu lassen.
6. Der Ordnung halber wird vorgebracht, daß es eine Selbstkostenerhebung der Krankenanstalt für die Sonderklasse nicht gibt. ...
Die vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs bisher durchgeführten internen betriebswirtschaftlichen Begutachtungen und Berechnungen haben auf Kostenbasis des Jahres 1991 durchschnittliche Zusatzkosten für Patienten der Sonderklasse in Höhe von rd. S 600,-- je Belegstag in Wien ergeben. ... Es ist davon auszugehen, daß die für Wiener Spitäler ermittelten Selbstkosten den oberösterreichischen Selbstkosten zumindest sehr nahe kommen, soferne sie diese nicht sogar unterschreiten. ...
...
7. Die belangte Behörde behauptet weiters, daß der Betrieb öffentlicher Krankenanstalten in Oberösterreich und auch in den anderen Bundesländern nicht nur zum Teil aus Mitteln der Sozialversicherungsträger über den KRAZAF, sondern aus allgemeinen Steuermitteln über Ertragsanteile des Bundes, der Länder und Gemeinden, ferner allgemeinen Bundesmitteln und aus Restmitteln jedes Krankenanstaltenträgers selbst (mit Ausnahme Burgenland und Vorarlberg), finanziert wird.
Die Ausführungen gehen am Rechtsproblem vorbei:
a) Tatsache ist, daß eine ziffernmäßig feststellbare, indirekte Zuschußleistung der Sozialversicherungsträger über den KRAZAF für die stationäre Pflege sozialversicherter Patienten vorhanden ist.
b) Dem Sonderklassepatienten ist alles anzurechnen, was ein Dritter für den Patienten zahlt (sohin auch Zahlungen der Sozialversicherungsträger an den Krankenhausträger).
... Der Versicherungsträger hat seit der Einführung des KRAZAF neben den vereinbarten Pflegegebührenersätzen für jeden stationär versorgten Versicherten weitere Leistungen an den KRAZAF zu erbringen.
Aus § 148 Zif.3 ASVG einerseits sowie aus § 332 Abs 1 ASVG andererseits ergibt sich, daß der Bundesgesetzgeber die Mittel, die die Krankenversicherungsträger an den Fonds zu entrichten haben, als Entgelt betrachtet, das für die Leistungen der Krankenanstalten zu entrichten ist. Die im Falle der Legalzession eintretende Umlegung auf den Einzelfall zeigt dies ganz deutlich. Auch in den Erläuterungen wurde ausdrücklich festgehalten, daß die Leistungen der Krankenversicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sich als eine Abgeltung der Forderungen der Träger der Krankenanstalten nach höheren Pflegegebührenersätzen darstellt. Es kann daher aufgrund der vorhandenen Grundsatzgesetze gar kein Zweifel daran bestehen, daß der Gesetzgeber des ASVG die Mittel, die die Krankenversicherungsträger an den Fonds zu erbringen haben, als Äquivalent für die Pflegegebührenersätze ansieht (siehe auch § 28 Abs 4 Zif.3 KAG des Bundes).
...
Relevant ist in diesem Zusammenhang keinesfalls wie hoch die Abdeckung ist, sondern nur, daß diese Betriebszuschüsse de facto zur Gänze nicht berücksichtigt wurden, und daß sich nach dem Willen der Grundsatzgesetzgeber sehr wohl eine Umlegung auf den Einzelfall (pro Patient pro Tag) vornehmen läßt. ...
...
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist es sehr wohl möglich, dem sozialversicherten Patienten der Sonderklasse aus den aus vielen Komponenten bestehenden KRAZAF-Zuschüssen einen bestimmten Betrag auf den Kostenbetrag für den Pflegetag gutzuschreiben.
Die Beschwerdeführer des Anlaßfalles teilen daher die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, daß die Zuschüsse des KRAZAF, dessen Mittel zum Teil von den Sozialversicherungsträgern stammen, für die Höhe der Differenzbeträge völlig unberücksichtigt bleiben. Darin ist eine grobe Unsachlichkeit zu sehen.
8. Was die weiteren Ausführungen der belangten Behörde anlangt, wonach die jährliche Steigerung der Differenzzahlungen in den letzten Jahren ständig verringert wurde und durch bestimmte Maßnahmen der Landesregierung die Aufzahlung des Patienten der Sonderklasse (Differenzzahlungen, Anstaltsgebühr) reduziert wurde, insbesondere durch eine Ermäßigung der Anstaltsgebühr, so beweisen diese Ausführungen insbesondere die gesetzwidrige Vorgangsweise der oberösterreichischen Landesregierung. Für eine Festlegung außerhalb des Verordnungsweges quasi 'im Einzelfall' gibt es eindeutig keinerlei gesetzliche Grundlage.
Abgesehen davon übersieht die belangte Behörde, daß die oberösterreichischen Krankenanstalten von den 'Arzthonoraren' 25 % als Hausrücklaß einbehalten, was als weiteres Entgelt für die Benützung der Einrichtungen der Anstalt zu werten ist und wodurch die Krankenanstalten von den Sonderklassepatienten ohnedies eine Mehrleistung erhalten, auf deren rechtliche Qualität im gegenständlichen Zusammenhang nicht eingegangen werden soll.
Es sei in diesem Zusammenhang lediglich darauf hingewiesen, daß das Arzthonorar in Oberösterreich gleich hoch ist wie die Hauskosten, woraus sich bereits eine überproportionale Mehrzahlung der Sonderklassepatienten ergibt. In anderen Ländern, wie z.B. in Wiener öffentlichen Krankenanstalten gibt es keinen Hausrücklaß auf Arzthonorare.
Die Ausführungen der belangten Behörde zur sogenannten 'Ermäßigung' der Anstaltsgebühr gehen eindeutig am Rechtsproblem vorbei. ...
Der Beschwerdeführer bestreitet, daß eine kostendeckende Anstaltsgebühr mit 30 % der Pflegegebühr festzusetzen wäre. Tatsächlich wird dies auch keineswegs, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, in den meisten Bundesländern in dieser Höhe eingehoben, sondern lediglich in 2 Bundesländern. Eine kostendeckende Anstaltsgebühr wäre nach den Berechnungen der privaten Krankenversicherer etwa um S 600,-- pro Verpflegtag anzunehmen.
Was die Einräumung von Rabatten etc. anlangt, ändert dies nichts daran, daß das System grundsatzgesetzwidrig gehandhabt wird. Wie hoch die Differenz tatsächlich ist, wenn man die 'gewährten Rabatte' abziehen würde - was jedoch seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich in Abrede gestellt wird - steht im gegenständlichen Fall nicht zur Diskussion. Zur Diskussion steht, ob der Differenzbetrag überhaupt eingehoben werden darf. Überdies können Rabatte, die in den Jahren 1993 und 1994 gewährt werden, nicht auf einen Spitalsaufenthalt des Jahres 1992 angerechnet werden.
...
Davon abgesehen, werden die sogenannten Rabatte nicht dem Patienten gewährt, sondern den privaten Krankenversicherern, die entsprechend hohe 'Jahresumsätze tätigen'. Diese Rabatte würden sich erübrigen, wenn die oberösterreichische Landesregierung entsprechend der Grundsatzgesetzregelung eine gesetzeskonforme Gebührenermittlung vornähme.
In diesem Zusammenhang müßte sowohl der Differenzbetrag zu Lasten der Sonderklassepatienten abgeschafft werden, - da diesem keine wie immer geartete Mehrleistung gegenübersteht - als auch die Anstaltsgebühr in jener angemessenen Höhe bestimmt werden, die den tatsächlichen Mehrkosten der Sonderklasse entspricht. (Dies dürfte nach Meinung der privaten Krankenversicherungsanstalten Österreichs (Versicherungsverband) bei rd. S 600,-- pro Patient pro Tag liegen).
Was die von der OÖ Landesregierung und dem mitbeteiligten Krankenanstaltenträger vorgelegten Beilagen anlangt, so beziehen sich diese jeweils auf die teuerste Kategorie von Spitälern in Oberösterreich. Überdies sind die Beilagen zum Teil unrichtig (die Anstaltsgebühren in der Steiermark beträgt beispielsweise nicht 35 % sondern 25 % und in Wien nicht 5 % sondern 4,85 %)."
Auch die Beschwerdeführer in den Anlaßverfahren haben Übersichten vorgelegt. Aus der Übersicht über die Höhe der durchschnittlichen Pflegegebühren und Pflegegebührenersätze öffentlicher allgemeiner Krankenanstalten in den einzelnen Bundesländern von 1974 bis 1993 ergibt sich für Oberösterreich, daß 1974 der Pflegegebührenersatz 75,2 %, 1976 68,2 % der Pflegegebühren betrug und in den folgenden Jahren absank, sodaß er schließlich 1992 nur mehr 45,3 % und 1993 41,4 % der Pflegegebühren betrug.
5. Die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Rechtslage ergibt sich aus folgenden Bestimmungen:
5.1. Grundsatzgesetzliche Regelungen:
5.1.1. Krankenanstaltengesetz 1957 - KAG (BGBl. Nr. 1/1957):
"§16. (1) Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt; | |||||||||
b) | ... |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
... |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
g) (idF 281/1974) die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt. |
(2) (idF 282/1988) Durch die Landesgesetzgebung wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen neben der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse eingerichtet werden darf und unter welchen Bedingungen ein Pflegling in die Sonderklasse aufzunehmen ist. Die Sonderklasse hat durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen.
(3) ..."
"Pflege- und Sondergebühren.
§27. (1) (idF BGBl. Nr. 282/1988) Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet Abs 2 und § 27a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.
(2) ...
(3) ...
(4) Durch die Landesgesetzgebung ist zu bestimmen:
a) (idF BGBl. Nr. 281/1974) ob und welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren eingehoben werden können;
...
(5) (idF BGBl. Nr. 282/1988) Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (Abs1 bis einschließlich 4 und § 27a) darf von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden.
(6) ..."
"§27a. (idF BGBl. Nr. 282/1988) (1) Von Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Gebührensätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50 S pro Verpflegstag einzuheben. ...
(2) ..."
"§28. (idF ArtI Z 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 701/1991)
(1) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (§27 Abs 4) sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 27 Abs 3 kostendeckend zu ermitteln. Die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzuhalten und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.
(2) ...
(3) ...
(4) Die von den Trägern der Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren
1. ...
2. werden ansonsten hinsichtlich des Ausmaßes - unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe - ebenso wie allfällige Sondergebühren (§27 Abs 4) und die Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind, abgesehen von den Fällen des Abs 12, ausschließlich durch privatrechtliche Verträge geregelt. Solche Verträge sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern einerseits und dem Träger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form der Abfassung;
3. ...
(5) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufenden Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu runden.
(6) ...
...
(11) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband andererseits aus einem gemäß Abs 4 geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet eine Schiedskommission. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.
(12) ...
..."
ArtI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 701/1991 trat gemäß ArtIII Abs 1 leg.cit. mit in Kraft.
5.1.2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 1955 - ASVG (BGBl. Nr. 189/1955):
"Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten
§ 148. (idF BGBl. Nr. 294/1990) Grundsatzbestimmung. Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten gelten gemäß Artikel 12 Abs 1 Z. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze:
1. Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die gemäß § 145 eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
2. ...
3. Alle Leistungen der Krankenanstalten mit Ausnahme der im § 27 Abs 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, angeführten Leistungen sind
a) mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebührenersätzen,
b) mit den im § 27 a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträgen,
c) bei Angehörigen des Versicherten auch mit dem Kostenbeitrag nach Z 2 und
d) mit den Beiträgen der Krankenversicherungsträger zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
abgegolten.
..."
5.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des O.ö. Krankenstaltengesetzes 1976 (OÖ KAG), LGBl. Nr. 10/1976, lauten:
"§19 (idF LGBl. Nr. 10/1976)
Gemeinnützigkeit
Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn
a) ...
...
g) die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt."
"§26 (idF LGBl. Nr. 37/1990)
Sonderklasse
(1) Neben der allgemeinen Gebührenklasse kann in öffentlichen Krankenanstalten eine Sonderklasse nach Maßgabe der Bestimmung des § 19 litg errichtet werden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen.
(2) Die Sonderklasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine höheren Ansprüchen entsprechende (insbesondere auch eine Menüwahl umfassende) Verpflegung, eine bessere Ausstattung der Krankenzimmer und die geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern.
(3) In die Sonderklasse sind Personen nur über eigenes Verlangen oder - sofern sie bei der Aufnahme keine verbindlichen Willenserklärungen abgeben können - über Verlangen ihres gesetzlichen Vertreters oder über Verlangen eines eigenberechtigten nächsten Angehörigen, der seine Identität nachzuweisen hat, aufzunehmen. Als nächste Angehörige gelten Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder, Verlobte sowie Lebensgefährten. Die Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- (Sonder-)gebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Können die Pflege-(Sonder-)gebühren nicht gemäß § 35 Abs 1 hereingebracht werden, so sind zum Ersatz jene Angehörigen heranzuziehen, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt haben. Über die aus der Aufnahme in die Sonderklasse folgenden Verpflichtungen ist die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, vorher in geeigneter Weise aufzuklären."
"§33 (idF LGBl. Nr. 45/1988)
Pflegegebühren
(1) Die Pflegegebühren sind, soweit Abs 2 und § 33a nichts anderes bestimmen, das tägliche Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse.
..."
"§33 a (idF LGBl. Nr. 45/1988)
Kostenbeitrag
(1) Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege Pflegegebühren(ersätze) zur Gänze (ohne Selbstbehalt) durch einen Sozialversicherungsträger oder durch eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechtes als Krankenfürsorgeeinrichtung getragen werden, ist durch den Träger der öffentlichen Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50,- S pro Pflegetag einzuheben. ...
..."
"§34 (idF LGBl. Nr. 13/1985)
Sondergebühren
(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren eingehoben werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | ... | |||||||||
b) | ... | |||||||||
c) | für Pfleglinge, die auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden, ein Zuschlag zur Pflegegebühr zur Abdeckung erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsgebühr); | |||||||||
d) ... . |
(2) Die Anstaltsgebühr (Abs1 litc) ist in einem Prozentsatz der Pflegegebühr zu bemessen.
(3) ...
(4) Die näheren Bestimmungen über die Sondergebühren hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen, ...
..."
"§34 a (idF LGBl. Nr. 65/1992)
Ärztehonorare
(1) Die Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriumsleiter, die Ärzte, die Einrichtungen führen, die weder eine Abteilung noch ein Institut darstellen, die Konsiliarärzte und die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes sind berechtigt, von Pfleglingen der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar).
(2) ...
..."
"§35 (idF LGBl. Nr. 59/1987)
Pflegegebühren, Sondergebühren; Verpflichtete
(1) Zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(Sonder-)gebühren ist in erster Linie der Pflegling selbst verpflichtet, sofern nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder vertraglich ganz oder teilweise hiezu verpflichtet ist oder hiefür Ersatz zu leisten hat.
(2) ...
(3) ...
(4) Andere als die in den §§33, 34 und 34a vorgesehenen Gebühren oder Entgelte dürfen nicht eingehoben werden."
"§37 (idF LGBl. Nr. 10/1976)
Pflegegebühren, Sondergebühren; Ermittlung
(1) Die Pflege-(Sonder-)Gebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln.
(2) ..."
"§38 (idF LGBl. Nr. 10/1976)
Pflegegebühren, Sondergebühren; Festsetzung
Die Pflegegebühren - einheitlich für die allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse - und die Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In dieser Kundmachung sind auch die gemäß § 37 ermittelten Pflege-(Sonder-)gebühren anzuführen."
"§41 (idF LGBl. Nr. 37/1990)
Leistungen
Mit den zwischen den Versicherungsträgern und den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten vertraglich vereinbarten Pflegegebührenersätzen (§44 Abs 1 und 2), dem Kostenbeitrag gemäß § 33a, dem vom Versicherten gemäß § 40 für Angehörige zu entrichtenden Anteil an den Pflegegebührenersätzen und den Beiträgen der Versicherungsträger zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds werden alle Leistungen abgegolten, für die im Sinne des § 33 Pflegegebühren als Entgelt zu entrichten sind. Den Pflegegebührenersätzen sind hinsichtlich der Abgeltung Sondergebührenersätze gleichgestellt, soweit ihre Tragung durch den Versicherungsträger in Vereinbarungen nach § 44 Abs 1 und 2 festgelegt ist."
"§43 (idF LGBl. Nr. 45/1988)
Ersatz der Pflegegebühren und gewisser Sondergebühren
(1) (erster Satz idF LGBl. Nr. 45/1988; zweiter Satz idF LGBl. Nr. 10/1976) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat - unbeschadet der Bestimmung des § 33a - gegenüber dem eingewiesenen Erkrankten und gegenüber den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit sich aus § 40 nichts anderes ergibt, keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege; gleiches gilt für Sondergebührenersätze, soweit ihre Tragung durch den Versicherungsträger in Vereinbarungen nach § 44 Abs 1 und 2 festgelegt ist. Jedoch haben jene eingewiesenen Erkrankten, die gemäß § 26 Abs 3 auf ihren Wunsch in die Sonderklasse aufgenommen wurden, die Differenz zwischen den Pflegegebührenersätzen (allfälligen Sondergebührenersätzen) der Versicherungsträger und den Pflegegebühren (Sondergebühren) aus eigenem zu tragen.
(2) ...
(3) ..."
"§44 (LGBl. Nr. 13/1985)
Verträge
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts besonderes bestimmt ist, sind die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten, insbesondere das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren - unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe - und allfälligen Sondergebühren (§34 Abs 1) sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind, nach Maßgabe der Bestimmungen der folgenden Absätze durch privatrechtliche Verträge zu regeln."
5.2.2. Mit dem Landesgesetz über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 (O.ö. Krankenanstalten-Finanzierungsgesetz), LGBl. für Oberösterreich Nr. 64/1992, wurde insbesondere verfügt:
"§1
Pflegegebührenersätze und Sondergebührenersätze
(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind mit jedem 1. Jänner im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze sind auf volle Schillingbeträge zu runden.
(2) ...
..."
Dieses Gesetz trat gemäß § 5 (Schluß- und Zbergangsbestimmungen) unter der Voraussetzung des Inkrafttretens der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 mit Wirkung vom in Kraft.
6. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
6.1. Der Annahme der Einleitungsbeschlüsse, daß die in Prüfung gezogene Regelung in den angefochtenen Bescheiden der Anlaßverfahren angewendet wurde und daß sie auch der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die an ihn gerichteten Beschwerden anzuwenden hätte, ist keine Partei der Prüfungsverfahren entgegengetreten. Es ist auch nichts hervorgekommen, was gegen die Präjudizialität, wie sie der Verfassungsgerichtshof in den Einleitungsbeschlüssen angenommen hat, sprechen würde. Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen offenkundig vorliegen, sind die Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.
6.2. Die vom Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß im Verfahren B1616/93 aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken, auf die der im Verfahren B2225/93 gefaßte Prüfungsbeschluß verweist, konnten in den Gesetzesprüfungsverfahren nicht entkräftet werden.
6.2.1. Das Regelungssystem des OÖ KAG als Landesausführungsgesetz des KAG sowie des ASVG für Pflege- und Sondergebühren ist folgendes:
6.2.2.1. Auszugehen ist davon, daß nach § 19 OÖ KAG eine Krankenanstalt als gemeinnützig nur dann zu betrachten ist, wenn ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt (lita), daß aber ungeachtet der Gemeinnützigkeit von Krankenanstalten eine Sonderklasse eingerichtet werden kann, deren Bettenzahl ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Betten nicht übersteigen darf (litg). Die Sonderklasse hat sich von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine bessere Ausstattung der Krankenzimmer und eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern sowie durch eine höheren Ansprüchen entsprechende (insbesondere auch eine Menüwahl umfassende) Verpflegung zu unterscheiden (§26 Abs 2 OÖ KAG).
Die grundsatzgesetzlichen Regelungen hiezu finden sich in § 16 Abs 1 lita und g sowie Abs 2 KAG.
Eine Aufnahme von Personen in die Sonderklasse darf nur über eigenes Verlangen des Patienten stattfinden (§26 Abs 3 OÖ KAG).
6.2.2.2. Die Pflege- und Sondergebühren öffentlicher Krankenanstalten sind - nachdem zunächst vom Rechtsträger der Krankenanstalt der tatsächliche Aufwand an Kosten ermittelt wurde - (§37 Abs 1 OÖ KAG) von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, entsprechend einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Gebarung einheitlich für die allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen (§38 OÖ KAG). Die von den Trägern der Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebührenersätze beruhen auf privatrechtlichen Verträgen, die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger - im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern - und den Trägern der Krankenanstalten abgeschlossen wurden (§44 Abs 1 OÖ KAG). Die aufgrund solcher Vereinbarungen für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze wurden seit mit jedem 1. Jänner in einem prozentuellen Ausmaß erhöht, das der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger entsprach (§1 O.ö. Krankenanstalten-Finanzierungsgesetz, LGBl. für Oberösterreich Nr. 64/1992).
Die grundsatzgesetzlichen Regelungen finden sich in § 28 Abs 1, 4 und 5 KAG.
Diese Finanzierungsregelung steht vor dem Hintergrund, daß die Sozialversicherungsträger zusätzlich Beiträge an den KRAZAF zu leisten haben, der wieder Betriebszuschüsse an die Träger der Krankenanstalten gewährt (§3 O.ö. Krankenanstalten-Finanzierungsgesetz, LGBl. für Oberösterreich Nr. 64/1992).
Durch dieses Finanzierungssystem sind Patienten der allgemeinen Gebührenklasse als Versicherte nicht betroffen, da gemäß § 43 Abs 1 erster Satz OÖ KAG Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten ihnen gegenüber keinen Anspruch auf Ersatz von Pflegegebühren oder Sondergebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege haben.
Hiefür finden sich die grundsatzgesetzlichen Regelungen in § 27 Abs 5 KAG und § 148 ASVG.
6.2.2.3. Was Patienten der Sonderklasse betrifft, hat der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 9800/1983 ausgesagt, daß durch das KAG als Grundsatzgesetz dem Landesgesetzgeber dafür, ob und welche Entgelte er in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren vorsieht, ein Gestaltungsfreiraum eingeräumt ist, was sich aus der Textierung des § 27 Abs 4 lita KAG ergibt; die in Prüfung gezogene Regelung ist demnach an grundsatzgesetzlichen Bestimmungen nicht zu messen.
Nach § 34 Abs 1 litc OÖ KAG haben Patienten der Sonderklasse zur Abdeckung eines erhöhten Sach- und Personalaufwandes eine Anstaltsgebühr zu bezahlen, die mit einem Prozentsatz der Pflegegebühren zu bemessen ist (§34 Abs 2 OÖ KAG). Gemäß § 34 a Abs 1 leg.cit. sind des weiteren die Ärzte berechtigt, von Pfleglingen der Sonderklasse ein Ärztehonorar zu verlangen. Schließlich haben Pfleglinge der Sonderklasse nach § 43 Abs 1 zweiter Satz OÖ KAG die Differenz zwischen den vom Hauptverband mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt vereinbarten Pflegegebührenersätzen und allfälligen Sondergebührenersätzen und den durch die Landesregierung festgelegten Pflegegebühren (Sondergebühren) zu bezahlen.
6.2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat im Einleitungsbeschluß, auf das Wesentliche zusammengefaßt, gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung unter dem Blickwinkel des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes zunächst das folgende Bedenken geäußert: Die Pflegegebührenersätze seien vom Hauptverband mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt privatrechtlich zu vereinbaren und sodann für das Ausmaß der Differenzverrechnung und damit für die Entgeltpflichten von Patienten der Sonderklasse mit maßgeblich. In dieser Hinsicht könnten sie von den Sonderklassepatienten jedoch weder auf ihre Angemessenheit überprüft noch sonstwie bekämpft werden, obwohl die zugrundeliegende Vereinbarung maßgeblich von Faktoren beeinflußt sein könne, die mit dem spezifischen Aufwand, den Sonderklassepatienten verursachen, überhaupt nichts zu tun haben.
Demnach hat der Verfassungsgerichtshof sich in den Gesetzesprüfungsverfahren damit zu befassen, ob die aus dem Regelungssystem des § 43 Abs 1 zweiter Satz OÖ KAG sich ergebenden Entgeltpflichten jedenfalls mit den für den Patienten der Sonderklasse zu erbringenden Leistungen in einer angemessenen Relation stehen müssen oder ob die aufgrund der in Prüfung gezogenen Regelung von den Patienten der Sonderklasse zu leistenden "Mehr-"Gebühren außer Verhältnis zu den "verbesserten" Gegenleistungen stehen dürfen.
6.2.4.1. In Verteidigung der in Prüfung gezogenen Regelung führt die Oberösterreichische Landesregierung zunächst aus, daß § 43 Abs 1 erster Satz OÖ KAG, wonach durch die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Pflegegebührenersätze für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse alle Leistungen der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten abgegolten werden, als eine "Fiktion" der Kostenabgeltung zu werten sei. Tatsächlich würden durch die Pflegegebührenersätze lediglich ca. 45 % der Pflegegebühren abgegolten. Die Differenz zwischen Pflegegebühren und Pflegegebührenersätzen würde nach § 3 O.ö. Krankenanstalten-Finanzierungsgesetz, LGBl. für Oberösterreich Nr. 64/1992, einerseits durch Zuschüsse des KRAZAF und andererseits, hinsichtlich des verbleibenden Betriebsabganges, durch das Land und die Gemeinden sowie die Träger der Krankenanstalten abgedeckt. Diese Kostenabgeltungsfiktion habe jedoch für Patienten, die (auf eigenen Wunsch) in der Sonderklasse untergebracht seien, keine Geltung.
6.2.4.2. Diese Überlegungen der Oberösterreichischen Landesregierung sind nicht geeignet, die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu zerstreuen.
Auszugehen ist davon, daß das KAG den Landesgesetzgeber nicht verpflichtet, in öffentlichen Krankenanstalten eine Sonderklasse einzurichten, sondern es dem Landesgesetzgeber überläßt zu bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen dies erfolgen darf (§16 Abs 2 litg KAG). Das OÖ KAG erlaubt es also, in öffentlichen Krankenanstalten neben der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse nach Maßgabe der Bestimmung des § 19 litg OÖ KAG einzurichten, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen (§26 Abs 1 OÖ KAG).
Die zulässigen Unterschiede zwischen der allgemeinen Gebührenklasse und der Sonderklasse erschöpfen sich jedoch sowohl nach dem KAG als auch dem OÖ KAG in einer besseren - nach § 26 Abs 2 leg.cit. einer "höheren Ansprüchen entsprechende(n) (insbesondere auch eine Menüwahl umfassende)" - Verpflegung und Unterbringung der Patienten der Sonderklasse; sonstige Unterschiede in der Anstaltspflege von Patienten, die in der allgemeinen Gebührenklasse oder der Sonderklasse untergebracht sind, sehen weder das KAG als Grundsatzgesetz noch das OÖ KAG als Ausführungsgesetz vor.
Auch wenn der Landesgesetzgeber, wie die Oberösterreichische Landesregierung ausführt, eine "Kostenabgeltungsfiktion" in § 43 Abs 1 erster Satz OÖ KAG nur für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse ausdrücklich vorsieht, ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage für Patienten der Sonderklasse nicht ein Umkehrschluß dahin zulässig, daß diese ohne angemessene Relation zu den - allein erlaubten - Mehrleistungen zu Entgeltszahlungen verhalten werden dürften.
6.2.5.1. Die Oberösterreichische Landesregierung hält den Bedenken des Einleitungsbeschlusses weiters entgegen, daß die im § 44 Abs 1 OÖ KAG getroffene Anordnung, wonach die Pflegegebührenersätze durch privatrechtliche Verträge zu vereinbaren seien, durch das in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung ergangene O.ö. Krankenanstalten-Finanzierungsgesetz, LGBl. für Oberösterreich Nr. 64/1992, "überlagert" werde.
6.2.5.2. Sollte die Oberösterreichische Landesregierung damit die Ansicht vertreten, daß § 44 Abs 1 OÖ KAG für die Dauer der KRAZAF-Vereinbarung unanwendbar sei, ist dies verfehlt; das O.ö. Krankenanstalten-Finanzierungsgesetz schränkt wohl die Dispositionsbefugnis der Träger der Sozialversicherung und der Krankenanstalten dadurch ein, daß jährliche Steigerungen nach bestimmten prozentuellen Sätzen zu erfolgen haben, ohne aber die Festlegung der Pflegegebührenersätze im Vereinbarungsweg generell zu beseitigen. So wird es zu einer privatrechtlichen "Neu"-Vereinbarung kommen müssen, wenn ein bestehender Vertrag im Hinblick auf geänderte Umstände, die zu einem neuen Gleichstellungsbescheid führen, aufgekündigt wird. Richtig ist somit lediglich - worauf die Oberösterreichische Landesregierung verweist -, daß aufgrund des O.ö. Krankenanstalten-Finanzierungsgesetzes die für die Sozialversicherungsträger "geltenden" Pflegegebührenersätze mit jedem 1. Jänner im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger angehoben werden. Gerade der Wortlaut des § 1 des O.ö. Krankenanstalten-Finanzierungsgesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 64/1992, - arg. "geltenden" Pflegegebührenersätze - unterstreicht jedoch die Richtigkeit der Annahmen des Einleitungsbeschlusses. Die in Rede stehende Regelung knüpft nämlich die angeordnete prozentuelle Erhöhung an die Pflegegebührenersätze, die aufgrund einer zugrundeliegenden privatrechtlichen Vereinbarung "gelten". Das wird von der Oberösterrreichische Landesregierung auch gar nicht bestritten, die dem richtigen Hinweis der Beteiligten auf diesen Zusammenhang nicht entgegentritt. Damit erweist sich aber die Annahme des Einleitungsbeschlusses als richtig, daß sich der Differenzbetrag, den Patienten der Sonderklasse zu zahlen haben, einerseits aus amtlich festgelegten Pflege-(Sonder-)gebühren und andererseits aus - prozentuell gesteigerten - privatrechtlich vereinbarten Pflege-(Sonder-)gebührenersätzen ergibt.
6.2.6.1. Die Oberösterreichische Landesregierung vermeint schließlich, daß, entgegen den vorläufigen Annahmen des Einleitungsbeschlusses, die sich aus einer freien Vereinbarung und den prozentuellen Erhöhungen ergebende Differenzzahlungspflicht in einen Bescheid münde und daß gegen diesen Rechtsschutz bestehe. Bei den nach § 44 Abs 1 OÖ KAG abzuschließenden Verträgen handle es sich nicht um "privatrechtliche" im eigentlichen Sinn, sondern um eine Konstruktion, die sich einem öffentlich-rechtlichen Vertrag annähere. Die Zulässigkeit einer solchen Regelung stehe im Einklang mit der Lehre und sei auch vom Verfassungsgerichtshof, wie sich aus dem Erkenntnis VfSlg. 9226/1981 ergebe, nicht verneint worden; tatsächlich würden die in Rede stehenden Vereinbarungen nicht nur zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Rechtsträgern der Krankenanstalten Rechtswirkungen entfalten, sondern auch auf die Patienten der Sonderklasse "ausstrahlen". Der Verfassungsgerichtshof habe im zitierten Erkenntnis festgestellt, daß eine derartige Vereinbarung nicht "nach dem ganzen System des Rechtsschutzes ausgeschlossen ist und dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit widerspricht".
6.2.6.2. Mit Recht halten die Beteiligten diesen Ausführungen die wesentlichen Unterschiede entgegen, die zwischen den öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, die Gegenstand der Entscheidung VfSlg. 9226/1981 waren, im Vergleich zu den nach dem KAG zwischen den Trägern der Sozialversicherung und den Trägern der Krankenanstalten abzuschließenden Verträgen über Pflegegebührenersätze bestehen. In der Rechtssache, die der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 9286/1981 entschied, ging es um öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Steuerbereich, die zwischen der Behörde und dem Steuerpflichtigen abgeschlossen wurden, wobei die hieran anknüpfenden Bescheide und damit auch die vorgelagerten Vereinbarungen der Rechtskontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterlagen.
Bei den privatrechtlich abzuschließenden Verträgen nach § 44 OÖ KAG stehen sich die Träger der Sozialversicherung und die Träger der Krankenanstalten als Vertragspartner gegenüber; Patienten der Sonderklasse sind jedoch weder Vertragspartner, noch ist, wie bereits im Einleitungsbeschluß angenommen, bei solchen Vereinbarungen den Vertragsparteien, nämlich den Trägern der Sozialversicherung und den Krankenanstalten, irgendeine Bedachtnahme auf den spezifischen Aufwand, den Sonderklassepatienten verursachen, und das dafür zu entrichtende Entgelt geboten. Die Patienten der Sonderklasse haben somit keine Möglichkeit, die durch eine Vereinbarung zwischen den Trägern der Sozialversicherung und den Trägern der Krankenanstalten getroffene Vereinbarung im Hinblick auf die sich für sie aus der Differenzverrechnung mit den Pflegegebühren ergebenden Entgeltpflichten im Rechtsweg anzugreifen.
Dazu kommt, daß, wie sich aus den im Gesetzesprüfungsverfahren vorgelegten, inhaltlich nicht bestrittenen Unterlagen ergibt, die Differenzverrechnung des § 43 Abs 1 letzter Satz OÖ KAG aufgrund des unterschiedlichen Ansteigens der Pflegegebührensätze und der prozentuellen Steigerungen der Pflegegebührenersätze zu einer Erhöhung der Entgeltspflichten für Sonderklassepatienten führt, die in keiner sachadäquaten Korrelation zu dem Mehraufwand der Unterbringung in der Sonderklasse steht:
Während für Oberösterreich die Pflegegebührenersätze 1976 noch ungefähr 70 % der Pflegegebühren abdeckten, erreichten die Pflegegebührenersätze im Jahre 1992 nur mehr ungefähr 45 % der Pflegegebühren; dies bedeutet im genannten Zeitraum ein Ansteigen der Differenz um etwa 25 % der Pflegegebühren und im gleichen Maße ein Ansteigen der Entgeltspflichten der Patienten der Sonderklasse. Daß die Belastungen der Krankenanstaltenträger für die Sonderklasse in gleichem Maße gestiegen wären, behauptet auch die Oberösterreichischen Landesregierung nicht. Die von dieser den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entgegengehaltenen Einwendungen erweisen somit nicht die Sachlichkeit der in Prüfung gezogenen Regelung und entkräften nicht deren vom Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß angenommenen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
6.2.6.3. Die im Einleitungsbeschluß aufgeworfenen Bedenken erweisen sich somit bereits insofern als zutreffend.
6.2.7. Ebenso konnte die Oberösterreichische Landesregierung nicht das Bedenken entkräften, daß die in Prüfung gezogene Regelung die KRAZAF-Zuschüsse für Sonderklassepatienten völlig außer acht läßt, obwohl diese Patienten über die Träger der Krankenversicherung den KRAZAF mitfinanziert haben. Die Oberösterreichische Landesregierung hält diesen Bedenken lediglich entgegen, daß durch andere Maßnahmen die Patienten der Sonderklasse ohnedies faktisch entlastet werden, so durch Ermäßigung der Anstaltsgebühren und durch Einräumung von Rabatten, wodurch die Differenzzahlungspflicht entsprechend gemildert sei. Mit diesen Ausführungen verläßt die Oberösterreichische Landesregierung jedoch den Boden rechtlicher Argumentation. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß hiemit die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht zerstreut werden konnten. Auch diese im Einleitungsbeschluß aufgeworfenen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes treffen somit zu.
6.3. § 43 Abs 1 zweiter Satz OÖ KAG war daher als verfassungswidrig aufzuheben.
Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art 140 Abs 5 dritter und vierter Satz B-VG.
Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art 140 Abs 6 B-VG.
Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VerfGG.
6.4. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Fundstelle(n):
JAAAE-26684