VfGH vom 14.03.2018, G248/2017 ua

VfGH vom 14.03.2018, G248/2017 ua

Leitsatz

Abweisung der Anträge auf Aufhebung (von Teilen) einer Bestimmung des FinanzmarktstabilitätsG betreffend die Haftungsbeschränkung zugunsten des Landes Kärnten bei Erwerb von Schuldtiteln der früheren Kärntner Hypo (nunmehr Heta); Annahme des Rückkaufangebots des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds für den Erwerb der Schuldtitel durch eine qualifizierte Mehrheit von Gläubigern und gleichzeitige Beschränkung des Haftungsanspruchs auf eine Ausgleichszahlung von 10,97% bei Ablehnung des Angebots ("Außenseiterwirkung") verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt; keine unfaire und unsachliche Verhandlungsposition für Inhaber von Schuldtiteln im Angebotsverfahren; Rechtswirkungen der "Außenseiterwirkung" zur Regelung der zivilrechtlichen Wirksamkeit dieser Forderungen kompetenzrechtlich unbedenklich; mangelnde Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit eines abzuschließenden Rechtsgeschäfts bzw der Verfassungsmäßigkeit der relevanten gesetzlichen Regelungen vor Abgabe zivilrechtlich bindender rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht verfassungswidrig; kein Verstoß der Regelung gegen das Bestimmtheitsgebot

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Antrag

1.In dem zu G248/2017 protokollierten, auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge

"im FinStaG idF BGBl I Nr 69/2016 als verfassungswidrig aufheben:

(a)§2a Abs 5 Satz 1 (zur Gänze) sowie in § 2a Abs 5 Satz 2 die Wortfolge 'und jene Inhaber, die das Angebot abgelehnt haben';

(b)in eventu

§2a Abs 5 FinStaG in seiner Gesamtheit;

in § 2a Abs 4 FinStaG die Wortfolge 'und es treten die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes damit verbundenen Rechtswirkungen ein';

in § 2a Abs 6 Z 2 FinStaG die Wortfolgen 'zur gesamten Hand' und 'auf die im Angebot nach Abs 2 Z 2 ausgewiesene Ausgleichszahlung';

sub-eventualiter die Wortfolgen 'und ihnen gegen die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen zur gesamten Hand ein Anspruch auf die im Angebot nach Abs 2 Z 2 ausgewiesene Ausgleichszahlung zusteht';

sub-sub-eventualiter§ 2a Abs 6 Z 2 FinStaG in seiner Gesamtheit;

in § 2a Abs 6 Z 3 FinStaG die Wortfolgen 'gleichgültig ob', 'Inhaber' und 'oder abgelehnt';

sub-eventualiter die Wortfolgen 'und allen anderen Inhabern' sowie ', gleichgültig ob die Inhaber das Angebot angenommen oder abgelehnt haben';

sub-sub-eventualiter§ 2a Abs 6 Z 3 FinStaG in seiner Gesamtheit aufzuheben.

(c)in eventu

§2a in seiner Gesamtheit und in § 9 FinStaG die Wortfolge 'hinsichtlich § 2a der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz gemeinsam,'" (im Original abweichende Hervorhebungen).

2.In dem zu G2/2018 protokollierten, auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof wolle

"im Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG, ArtII des Bundesgesetzes, BGBl I 136/2008,

§2a idF BGBl I 69/2016 zur Gänze,

in eventu§ 2a Abs 4 und Abs 5, jeweils idF BGBl I 127/2015,

in eventu§ 2a Abs 5 idF BGBl I 127/2015 sowie den Satzteil 'und es treten die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes damit verbundenen Rechtswirkungen ein' in § 2a Abs 4 idF BGBl I 127/2015,

in eventu§ 2a Abs 5 idF BGBl I 127/2015,

in eventu§ 2a Abs 5 Satz 1 und Satz 2, jeweils idF BGBl I 127/2015,

als verfassungswidrig aufheben, sowie

dem Bund den Ersatz der regelmäßig anfallenden Kosten im Sinne des § 27 VfGG zu Handen der Antragstellervertreter auferlegen" (im Original keine Hervorhebungen).

3.In den zu G55/2018 und G56/2018 protokollierten, auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG gestützten Anträgen werden zu G248/2017 idente Anträge auf Aufhebung von näher bezeichneten (Teilen von) Bestimmungen des FinStaG gestellt.

II.Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl I 136/2008 idF BGBl I 69/2016, lauten:

"Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen

§1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.Kreditinstitute gemäß § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl Nr 532/1993, auf welche die Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl I Nr 98/2014 nicht anwendbar sind, und

2.Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl I Nr 34/2015.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl I Nr 51/2014, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 bis 6

1.für Rechtsträger, an denen er aufgrund von Maßnahmen gemäß § 2 Abs 1 Z 4 oder 5 Gesellschaftsanteile hält,

2.für Abbaugesellschaften gemäß § 2 Abs 4 ABBAG-Gesetz, BGBl I Nr 51/2014 oder

3.für die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen nach dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zulässig sind.

(4) Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.

[...]

§2a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Schuldtitel rechtsgeschäftlich zu erwerben, wenn dies nach den in § 1 genannten öffentlichen Interessen geboten ist und dadurch nach Art 13 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zur Herstellung oder Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zu nachhaltig geordneten Haushalten beigetragen werden kann. Schuldtitel im Sinne dieses Paragraphen sind Forderungsrechte, die eine zumindest nachrangige Verbindlichkeit eines Rechtsträgers nach § 1 begründen und unmittelbar durch eine durch Landesgesetz angeordnete Haftung besichert sind.

(2) Der Erwerb ist durch die öffentliche Bekanntmachung der Angebote einzuleiten. Für Schuldtitel, die Verbindlichkeiten gleichen Rangs begründen und für die die identen Rechtspersonen unmittelbar durch Landesgesetz zur Haftung verpflichtet sind, ist jeweils ein Angebot bekanntzumachen. Die Angebote haben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers und der gesetzlich zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen angemessen zu berücksichtigen. Sofern die dem Schuldtitel zugrundeliegenden vertraglichen Bedingungen eine bestimmte Form der Bekanntmachung vorsehen, hat die öffentliche Bekanntmachung auch dieser zu entsprechen. Der öffentlichen Bekanntmachung müssen nachfolgende Angaben zum Angebot entnommen werden können:

1.Die genaue Bezeichnung der vom Angebot erfassten Schuldtitel und der Rang der dadurch jeweils begründeten Verbindlichkeit samt Bezeichnung der vertraglichen Grundlage,

2.die Gegenleistungen für den Erwerb der Schuldtitel und der darauf entfallende Anteil, der als Ausgleichszahlung für den Übergang der durch Gesetz angeordneten Haftungen geleistet wird,

3.der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gegenleistung und der darauf entfallenden Ausgleichszahlung,

4.die Erklärung, dass ein im Angebot festgesetzter angemessener Anteil an der Differenz zwischen der Gegenleistung nach Z 2, abzüglich der Ausgleichszahlung, und den Zahlungen aus der Abwicklung des Rechtsträgers nach § 1 von dem Erwerber an die Inhaber der Schuldtitel, die das Angebot angenommen haben, binnen vier Wochen nach rechtskräftiger Beendigung der Abwicklung des Rechtsträgers geleistet wird,

5.der Hinweis, dass alle Haftungs- und Sicherungsansprüche, die zwischen dem Inhaber des Schuldtitels und den haftenden Rechtspersonen bestehen, im Erwerbsfall auf den Erwerber übergehen,

6.die Frist nach Abs 3, die zur Annahme des Angebotes zur Verfügung steht, und jene Stelle, der die Annahme innerhalb dieser Frist zugehen muss,

7.Angaben, in welcher Weise das Recht zur Verfügung über den Schuldtitel nachzuweisen ist,

8.allfällige weitere Bedingungen, von denen der Erwerb der Schuldtitel zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Inhaber der Schuldtitel abhängig gemacht wird,

9.die Erklärung der Rechtspersonen, die für die vom Angebot erfassten Schuldtitel unmittelbar auf Grund landesgesetzlicher Anordnungen haften, mit dem Angebot und dem darin festgesetzten Ausgleichsbetrag einverstanden zu sein,

10.die Erklärung der Rechtspersonen, die für die vom Angebot erfassten Schuldtitel unmittelbar auf Grund landesgesetzlicher Anordnungen haften, dass die im Angebot enthaltene Ausgleichszahlung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht, und eine Bestätigung des gesetzlich zur Prüfung der Gebarung des Rechtsträgers bestimmten Organs oder eines Wirtschaftsprüfers, dass die Angaben in der Erklärung der Rechtsperson vollständig sind und

11.ein ausdrücklicher Hinweis auf die Bedingung nach Abs 4 und die Rechtsfolgen nach Abs 5.

(3) Die Inhaber der Schuldtitel können sich nach öffentlicher Bekanntmachung binnen einer in der Bekanntmachung zwischen vier und acht Wochen zu bestimmenden Frist zum Angebot äußern und schriftlich oder in der im Angebot festgelegten Form erklären, ob sie das Angebot annehmen oder ablehnen. Das Beifügen einer Bedingung zur Erklärung der Annahme ist unwirksam und macht die Annahme ungültig. Eine Erklärung kann bis zum Ablauf der Frist zurückgezogen oder geändert werden.

(4) Der Erwerb der Schuldtitel erfordert, dass

1.jedes Angebot jeweils von zumindest einem Viertel des Gesamtnominales der vom Angebot erfassten Schuldtitel angenommen wird und

2.dadurch auch eine qualifizierte Mehrheit von zumindest zwei Drittel des kumulierten Gesamtnominales der von allen Angeboten erfassten Schuldtitel zustimmt.

Schuldtitel, für die keine oder eine ungültige Erklärung innerhalb der Frist des Abs 3 abgegeben wurde, sind dabei als Ablehnung des Angebotes zu berücksichtigen. Die Annahme der Angebote durch eine qualifizierte Mehrheit ist nach Abs 2 öffentlich bekanntzumachen. Mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung erfolgt der Erwerb der Schuldtitel der qualifizierten Mehrheit und es treten die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes damit verbundenen Rechtswirkungen ein.

(5) Nach Eintritt der Bedingungen des Abs 4 können die Inhaber von Schuldtiteln von den unmittelbar aufgrund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen den die Ausgleichszahlung übersteigende Ausfall, den die Inhaber von Schuldtiteln beim Rechtsträger nach § 1 erleiden, nicht mehr fordern. Eine Zwangsvollstreckung durch den Erwerber und jene Inhaber, die das Angebot abgelehnt haben, ist gegen die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen nur mehr bis zur Höhe der Ausgleichszahlung zulässig, die nach Abs 2 Z 2 im Angebot ausgewiesen wurde. Die Rechtswirkungen treten auch ein, wenn eine Rechtsperson durch Bundes- oder Landesgesetz zum Erwerb der Schuldtitel ermächtigt wird und der Erwerb der Schuldtitel durch diese nach den vorstehenden Bestimmungen erfolgt.

(6) Auf Antrag des Erwerbers der Schuldtitel, eines Inhabers eines Schuldtitels oder einer zur Haftung verpflichteten Rechtsperson hat das für die unmittelbar gesetzlich haftende Rechtsperson örtlich zuständige Gericht nach dem Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (AußerstreitgesetzAußStrG), BGBl I Nr 111/2003, mit nach Abs 2 auch öffentlich bekanntzumachendem Beschluss festzustellen, dass

1.die nach dem Gesetz erforderliche qualifizierte Mehrheit der Inhaber das Angebot zum Erwerb der Schuldtitel angenommen hat,

2.den Inhabern, die das Angebot abgelehnt haben, weiterhin gegen den Rechtsträger, der aus dem jeweiligen Schuldtitel vertraglich verpflichtet ist, ein Anspruch in Höhe dieses Schuldtitels zukommt und ihnen gegen die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen zur gesamten Hand ein Anspruch auf die im Angebot nach Abs 2 Z 2 ausgewiesene Ausgleichszahlung zusteht und

3.in Bezug auf die Schuldtitel, für die das Angebot zum Erwerb von der qualifizierten Mehrheit angenommen wurde, die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen von ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Erwerber und allen anderen Inhabern befreit sind, für einen die Ausgleichszahlung übersteigenden Ausfall aus den Schuldtiteln zu haften, gleichgültig ob die Inhaber das Angebot angenommen oder abgelehnt haben.

[...]

Vollziehung

§9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 sowie hinsichtlich § 2 Abs 2 betreffend der Durchführung des gerichtlichen Neufestsetzungsverfahrens der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich § 2a der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz gemeinsam, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut."

III.Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.Der Antrag zu G248/2017

1.1.Die antragstellende Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland und institutioneller Krankenversicherer. Sie ist Inhaberin eines nachrangigen Schuldscheins der HETA ASSET RESOLUTION AG (vormals u.a. "Hypo Alpe-Adria-Bank International AG"; im Folgenden: HETA) vom , zur Rückzahlung fällig gewesen am .

Die antragstellende Gesellschaft ist klagende Partei in einem Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt. Mit der erstbeklagten Partei, der HETA, wurde im Laufe des Verfahrens Ruhen vereinbart. Mit Urteil vom , berichtigt mit Beschlüssen vom sowie , stellte das Landesgericht Klagenfurt fest, dass die zweitbeklagte Partei, das Land Kärnten, und die drittbeklagte Partei, die Nachtragsverteilungsmasse (vormals u.a. "Sondervermögen Kärnten Fonds in Abwicklung" und "Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding – Kärntner Landesholding"), als Ausfallsbürgen gemäß § 1356 ABGB für sämtliche Verbindlichkeiten der HETA gegenüber der Klägerin aus dem genannten Schuldschein bis zur Höhe der Ausgleichszahlung im Sinne des § 2a FinStaG solidarisch haften. Das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren, das Land Kärnten und die Nachtragsverteilungsmasse haften über die Ausgleichszahlung hinaus unbeschränkt, wies das Landesgericht Klagenfurt ab.

1.2.Das Landesgericht Klagenfurt begründet sein Urteil im Wesentlichen damit, dass die Ausfallshaftung des Landes Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse nicht erloschen, sondern durch Herabsetzung reduziert worden sei. Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des Außerstreitgerichtes vom bestehe nicht, weil dieser Beschluss nicht dieselbe Rechtssache betreffe, die einer neuerlichen Entscheidung entgegenstünde. Bindungswirkung sei nicht mit rechtskräftig entschiedener Rechtssache gleichzusetzen.

Die Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse sei durch das Kärntner Landesholding-Gesetz (im Folgenden: K-LHG) gesetzlich begründet. Ein durch Gesetzesänderung allfällig eintretender Entfall der Ausfallsbürgschaft nach § 5 Abs 3 K-LHG iVm § 95 Abs 3 BaSAG könne nur pro futuro wirken, eine rückwirkende Entwertung der Ausfallsbürgschaft liege nicht vor.

Auf Grund der rechtswirksamen Bekanntmachung der Annahme der Angebote durch die die erforderlichen Zustimmungsquoren weit übersteigenden Mehrheiten seien die Rechtswirkungen des § 2a Abs 5 FinStaG ex lege eingetreten. Die klagende Partei könne daher mit der rechtskräftigen Bekanntmachung der Annahmeergebnisse vom Land Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse nach Eintritt aller Angebotsbedingungen über die Ausgleichszahlung aus dem Angebot hinaus keine Beträge aus der Ausfallshaftung einfordern. Die im Urteilsspruch zugesprochene Haftung nur bis zur Höhe der Ausgleichszahlung stelle kein aliud, sondern ein Minus gegenüber der geltend gemachten unbeschränkten Haftung dar.

Das Landesgericht Klagenfurt führt weiters aus, dass eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof unterbleiben habe können, weil keine Bedenken gegen die Bestimmungen des FinStaG bestünden. Gerichtsnotorisch sei, dass im Falle der unbeschränkten Haftungen des Landes Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse für alle nicht nachrangigen und nachrangigen Gläubiger im vollen Umfang die Zahlungsunfähigkeit des Landes Kärnten gedroht hätte. Im Falle einer Insolvenz eines österreichischen Bundeslandes könne die österreichische Finanzmarktstabilität gefährdet sein.

1.3.Die antragstellende Gesellschaft begründet ihren auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG gestützten Antrag im Wesentlichen wie folgt:

1.3.1.Die Prozessvoraussetzungen lägen vor. Der antragstellenden Gesellschaft komme zweifelsfrei Parteistellung im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt zu. Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt in der Fassung der zwei berichtigenden Beschlüsse stelle eine erstinstanzliche Entscheidung eines ordentlichen Gerichts dar. Die antragstellende Gesellschaft habe außerdem am selben Tag wie dem der Einbringung des Antrags gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG an den Verfassungsgerichtshof Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt erhoben. Sowohl die Berufung als auch der Antrag an den Verfassungsgerichtshof seien binnen der Berufungsfrist von vier Wochen gemäß § 464 Abs 1 ZPO und damit rechtzeitig eingebracht worden. Das vorliegende Verfahren sei auch nicht von einem Ausnahmetatbestand nach § 62a Abs 1 Z 1 bis 10 VfGG erfasst.

Das Landesgericht Klagenfurt begründe sein Urteil im Wesentlichen damit, dass die Kärntner Landeshaftung zwar grundsätzlich aufrecht bestehe, die Forderung der antragstellenden Gesellschaft jedoch zufolge des Erreichens der Annahmequoren nach § 2a Abs 4 FinStaG gemäß § 2a Abs 5 FinStaG auf die Höhe der Ausgleichszahlung reduziert worden sei. Das Landesgericht Klagenfurt habe demnach der Klage der antragstellenden Gesellschaft nur auf Grund der Rechtswirkungen des § 2a Abs 5 FinStaG bloß teilweise stattgegeben. Die Anwendung des § 2a Abs 5 FinStaG führe, insbesondere auf Grund der angefochtenen Wortfolgen, zu einer gegenüber dem geltend gemachten Anspruch geringeren Anspruchshöhe. Nach einer Aufhebung der angefochtenen Wortfolgen in § 2a FinStaG (in eventu des gesamten § 2a FinStaG) hätten die ordentlichen Gerichte der Klage im fortgesetzten Verfahren zur Gänze stattzugeben.

1.3.2.In der Sache macht die antragstellende Gesellschaft geltend, dass die angefochtenen Wortfolgen auf Grund einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsgrundrechts (Art5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK, Art 17 GRC), des Gleichheitsgrundsatzes (Art2 StGG, Art 7 B-VG, Art 14 EMRK), des Rechts auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) und eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK), weiters auf Grund eines Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip (Art18 B-VG), die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung sowie das Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig seien. Sie begründet dies wie folgt (im Original Hervorhebungen):

"2. Verletzung des Grundrechts auf Eigentum

2.1 Schutzbereich und Eingriff

Dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht beruht sowohl auf Art 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) als auch auf Art 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (1. ZP-EMRK) sowie Art 17 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC[...]).

'Eigentum' im verfassungsrechtlichen Sinn und damit vom Schutzbereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes umfasst sind alle vermögenswerten Privatrechte. Die Landeshaftung des § 5 Abs 2 und § 4 K-LHG stellt für die Antragstellerin ein solches vermögenswertes Privatrecht und einen hohen vermögensrechtlichen Wert dar, bietet sie ihr doch eine rechtliche Sicherheit bei Ausfall der Erstantragsgegnerin als Hauptschuldnerin[...]. Sie fällt somit in den Bereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes.

Durch den in § 2a Abs 5 FinStaG vorgesehenen Haftungsschnitt auch gegenüber der Antragstellerin, obwohl diese das Rückkaufangebot des KAF nicht angenommen hat, statuiert der Gesetzgeber per se einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht und verletzt dieses auch (wie in der Folge gezeigt wird; der Haftungsschnitt ist auch der zentrale Zweck des § 2a FinStaG, weshalb diese Regelung in den Medien auch als 'Holdout-Gesetz' bezeichnet wurde).[...]

Der Eingriff ist im vorliegenden Fall insbesondere für nachrangige Gläubiger, die nichts aus dem Erlös der Abwicklung der Erstantragsgegnerin erhalten, gravierend.

Aus Sicht eines das Angebot vom ablehnenden Nachranggläubigers – wie der Antragstellerin – reduziert sich dessen Forderung gegenüber dem Zweit- und Drittantragsgegner aus der landesgesetzlichen Ausfallshaftung um 89,03% auf eine Ausgleichszahlung von 10,97% des Barwerts der Forderung (Nominale zuzüglich vertragliche Zinsen bis ).

Ein das Angebot annehmender Nachranggläubiger verlor je nachdem, welches Angebot er annahm, rund 55% oder gar 70% seiner Forderung. Diese Vermögenseinbuße beruht zwar auf einer privatrechtlichen Verzichtserklärung des Gläubigers. Die Entscheidung des Gläubigers wird aber entscheidend vom Risiko des im Fall des Erreichens der Quoren nach § 2a Abs 4 FinStaG drohenden Haftungsschnitts beeinflusst. Denn ein Gläubiger, der das Angebot seinerseits nicht angenommen hat, wird auf die mit 10,97% bezifferte Ausgleichszahlung verwiesen, erhält also nochmals um rund drei Viertel weniger als den Angebotspreis.

Es liegt ein gesetzlich angeordneter Eigentumseingriff vor, da das Erlöschen von 89,03% der Landeshaftung zu Lasten der das Angebot nicht annehmenden Gläubiger zu einer korrespondierenden Schuldbefreiung und damit zu einer Vermögensverschiebung zugunsten des Zweit- und Drittantragsgegners (also aufgrund Gesetzes konstituierten juristischen Personen des öffentlichen Rechts) führt. Gleichzeitig handelt es sich im Sinne des Art 1 Abs 1 1. ZP-EMRK um eine 'Eigentumsentziehung'.

Bemerkenswert ist, dass die gegenständliche Enteignung bzw Eigentumsentziehung im vorliegenden Fall eine besondere Eingriffsintensität erreicht. Die antragsgegenständlichen Verbindlichkeiten wurden nämlich gerade wegen ihrer bisherigen gesetzlichen Einstufung als 'mündelsicher' gemäß § 217 Z 1 ABGB[...] erworben. Diese Mündelsicherheit folgte aus der durch das K-LHG gesetzlich statuierten Kärntner Landeshaftung. Diese wird nun durch das FinStaG konterkariert. Mit anderen Worten: Derselbe Gesetzgeber hat diese Mündelsicherheit der antragsgegenständlichen Verbindlichkeiten einerseits geschaffen, andererseits nachträglich völlig entwertet (gemessen am konkreten [zweiten] Rückkaufangebot entspricht die Entwertung 89,03%).

Der vorliegende Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts durch Statuierung eines Haftungsschnitts betreffend die Kärntner Landeshaftung begründet somit einen Eingriff, der letztendlich eine (verfassungswidrige) Verletzung des Grundrechts darstellt. Dies ist das Ergebnis der in der Folge dargestellten Verhältnismäßigkeitsprüfung[...].

2.2 Der Eingriff liegt nicht im öffentlichen Interesse

Das 'gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht' Österreichs ist jetzt und wäre auch in der Vergangenheit durch die Haftung des Landes Kärnten nicht bedroht gewesen.

Nach Art 13 Abs 2 Satz 1 B-VG haben Bund, Länder und Gemeinden bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben. Die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordneter Haushalte können zwar für sich betrachtet ein öffentliches Interesse sein, das die gesetzliche Schaffung eines Schuldenregulierungsverfahrens unter Gleichbehandlung aller Gläubiger sachlich rechtfertigen kann So hat der VfGH in Rz 315 des Erk VfSlg 20.000 ausgesprochen ([...]): [...]

Nicht im öffentlichen Interesse liegt aber ein als 'Schuldenregulierungsverfahren' getarnter, selektiver Haftungsschnitt, der – wie vom Gesetzgeber mit § 2a FinStaG vorgesehen – einer bestimmten Gruppe von Gläubigern im Vergleich zur Gesamtheit aller Gläubiger ein Sonderopfer auferlegt und daher das zentrale, vom VfGH aufgestellte Erfordernis der Gleichbehandlung aller Gläubiger konkret verletzt. Erschwerend kommt dazu das Fehlen jeglicher Rechtsschutzgarantien für die betroffenen Gläubiger.

2.3 Das gewählte Mittel ist nicht zur Zielerreichung geeignet

Selbst wenn (was die Antragstellerin bestreitet) ein legitimes öffentliches Interesse – etwa in Gestalt des Schutzes des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts – vorliegen würde, wäre das gewählte Mittel eines Haftungsschnitts, der vorwiegend internationale Finanzinstitutionen (einschließlich der IBRD – International Bank for Reconstruction and Development), darunter weit überwiegend deutsche Gläubiger[…] trifft, nicht zu dessen Erreichung geeignet. Insgesamt führt der gesetzlich angeordnete Haftungsschnitt nämlich zu einem massiven Verlust von Vertrauen von Investoren in die Leistungswilligkeit und -fähigkeit österreichischer Gebietskörperschaften an den internationalen Finanzmärkten, wodurch deren Refinanzierungsfähigkeit und -konditionen in Mitleidenschaft gezogen werden.

Dadurch kommt es aber auch zu Kollateralschäden bei Refinanzierungsfähigkeit und -konditionen anderer österreichischer Institutionen. Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) hielt dazu in ihren Financial Stability Reports 30 und 31 fest:[…]

Damit wird das in den Gesetzesmaterialien zur Rechtfertigung des Haftungsschnitts ausgewiesene, angebliche 'öffentliche Interesse' an der Finanzmarktstabilität und an den verfassungsrechtlichen Zielen des Art 13 B-VG zunichte gemacht, wenn nicht sogar ins Gegenteil verkehrt, da die öffentlichen Haushalte durch erhöhte Refinanzierungskosten sogar noch höher belastet werden und auch anderen österreichischen Institutionen höhere Refinanzierungskosten entstehen (womit eine höhere volkswirtschaftliche Belastung entsteht).

Auch die zwischenzeitige Rating-Verbesserung des Zweitantragsgegners darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass der internationale Finanzmarkt die Bonität österreichischer Bundesländer auf lange Sicht anders beurteilen wird als in der älteren Vergangenheit. Der Finanzplatz Österreich hat durch den Fall 'Hypo Alpe Adria' gelitten und es wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen, bis er sich davon erholt haben wird.[…]

Zuzugestehen ist: Zwar könnte ein Schuldenregulierungsverfahren für Bundesländer (ungeachtet der soeben dargestellten Ansicht der Antragstellerin) nach dem Vorbild der Insolvenzordnung grundsätzlich geeignet sein, zur Restrukturierung von Schulden eines Bundeslandes beizutragen, die es nicht aus eigener Kraft tragen kann. Diese Voraussetzung wäre aber nur dann erfüllt, wenn es sich dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des VfGH um ein die Gläubigergleichbehandlung wahrendes Verfahren handeln würde, bei dem alle Gläubiger gleichermaßen zum Ausgleich der Schuldensituation beitragen. Dies ist jedoch aus weiter unten näher genannten Gründen hier nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen selektiven Haftungsschnitt, der bestimmten (nicht allen) Gläubigern gegen ihren Willen und ohne jegliche Rechtsschutzgarantien aufgezwungen wird.

Der stärkste Kritikpunkt an der Eignung der vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen ist jedoch aus rechtsstaatlicher Sicht anzubringen. Weder Bund noch die Zweitantragsgegnerin haben sich – obwohl an die Grundrechte direkt gebunden – um die Wahrung der Interessen der Minderheit der Gläubiger der Erstantragsgegnerin bemüht, nämlich der Halter von nachrangigen Schuldtiteln. Statt seit langem bestehende insolvenzrechtliche Grundsätze eines den Rechtsschutz wahrenden Schuldenregulierungsverfahrens zu beachten zogen sie es vor, dieselben unter dem Deckmantel eines (angeblichen) Schuldenregulierungsverfahrens 'sui generis' über Bord zu werfen und mit § 2a FinStaG eine Regelung zu schaffen, die gegen die Vorgaben des VfGH im Erk VfSlg 20.000 verstößt und obendrein keinerlei verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Sicherstellung der Gläubigergleichbehandlung enthält. Diese Defizite der angefochtenen Regelung machen die Bestimmung aus rechtsstaatlicher Sicht ungeeignet zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele.

2.4 Das gewählte Mittel ist nicht das gelindeste zur Erreichung des Ziels

Selbst wenn man im konkreten Fall das Vorliegen eines öffentlichen Interesses bejahen würde, kann eine Herabsetzung von rechtswirksam bestehenden Forderungen nur dann das gelindeste Mittel zur Zielerreichung sein, wenn erstens dem Gleichbehandlungsgrundsatz aller Gläubiger des betroffenen Bundeslandes voll Rechnung getragen wird und zweitens die Rechte der Gläubiger durch ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren mit wirksamen Rechtsbehelfen gewahrt werden.

Auch diese Voraussetzungen erfüllt § 2a FinStaG im konkreten Fall nicht. Denn wie unten noch zu zeigen sein wird, wirkt ein Haftungsschnitt gemäß § 2a Abs 5 FinStaG ausschließlich zu Lasten der Gläubiger des Zweit- und Drittantragsgegners, die aus einer landesgesetzlich begründeten Haftung berechtigt sind, während alle anderen Gläubiger des Zweit- und Drittantragsgegners davon unberührt bleiben und Aussicht auf volle Befriedigung ihrer Forderungen haben. Besonders drastisch ist diese Ungleichbehandlung im Vergleich zu nicht geschnittenen Gläubigern von Schuldtiteln, die erst 2014 begeben wurden, als die Probleme rund um die Landeshaftung bereits bekannt waren, womit deren Schutzwürdigkeit weit niedriger ist als jene der Antragstellerin ([...]). Damit müssen die vom Haftungsschnitt des § 2a Abs 5 FinStaG betroffenen Gläubiger aber übermäßig zur 'Restrukturierung' des Zweit- und Drittantragsgegners beitragen, sodass ihnen gegenüber kein geringstmöglicher Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum vorliegen kann, sondern umgekehrt werden sie verpflichtet, ein 'Sonderopfer' zu erbringen.

2.5 Interessenabwägung schlägt zugunsten der Antragstellerin aus (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn)

Selbst wenn – was die Antragstellerin wiederum bestreitet – alle vorangegangenen Kriterien erfüllt wären, müssten die angefochtenen Regelungen der Prüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn (Adäquanz) standhalten. Dies ist nicht der Fall, da zwischen dem proklamierten öffentlichen Interesse an der – vordergründigen – Sicherung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und an der – hintergründigen – Schonung öffentlicher Mittel und der durch den Eingriff verkürzten Grundrechtsposition der Antragstellerin keine angemessene Relation besteht. Die diesem Befund zugrunde liegende Güterabwägung schlägt deutlich zu Gunsten der Antragstellerin aus, wie die folgenden Punkte zeigen.

2.5.1 Die besicherten Schuldtitel waren 'mündelsicher' gemäß § 217 Z 1 ABGB

Die HBInt-Schuldscheindarlehen wurden von der Antragstellerin gerade wegen ihrer bisherigen gesetzlichen Einstufung als 'mündelsicher' gemäß § 217 Z 1 ABGB erworben, um ihren Verpflichtungen gemäß § 66 dVAG zur besonders sicheren Anlage ('Sicherungsvermögen') nachzukommen. Selbst der Gesetzgeber ging bisher 'von einer erhöhten Sicherheit solcher mit Landeshaftung besicherter Forderungen' aus.[…] Diese Besicherung folgte bisher aus der gesetzlich statuierten Kärntner Landeshaftung, die (einmal schon durch das HaaSanG und die in dessen Umsetzung ergangene HaaSanV vernichtet und mit Hilfe des VfGH wieder hergestellt wurde und) nun durch einen selektiven Haftungsschnitt erneut aufgrund der Wirkungen des § 2a Abs 5 FinStaG zum größten Teil vernichtet werden soll.

Mit anderen Worten: Die Gläubiger konnten zum Zeitpunkt des Entstehens der Haftung und seitdem im Grundsatz unverändert davon ausgehen, dass die gegenüber der HETA eingegangenen Forderungen zur Deckung von Verbindlichkeiten herangezogen werden können, die wie Ansprüche von Versicherungsnehmern, von Pfandbriefgläubigern oder auch des Mündels gegen seinen Vermögensverwalter von der Rechtsordnung als qualifiziert sicherungsbedürftig eingestuft werden. Dazu kommt, dass den aus einer Haftung Anspruchsberechtigten vielfach gerade auch solche besonders sicherungsbedürftigen Anspruchsberechtigten gegenüberstehen, weshalb bei der Prüfung der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit des durch das FinStaG intendierten Haftungsschnitts ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. Gemessen an diesem Maßstab ist

'ein alleiniger 'Haftungsschnitt' gegenüber … aus einer Haftung Anspruchsberechtigten, für die der Kärntner Landesgesetzgeber auf der Grundlage eines bestehenden Regelungssystems, das solche Haftungen als qualifiziert sicherungsbegründend ausweist, einen Anreiz zur Zeichnung haftungsbegründender Verbindlichkeiten gesetzt hat ...,

unsachlich und unverhältnismäßig'.[VfSlg 20.000/2015, Rz 316]

Derselbe Gesetzgeber hat die Mündelsicherheit der gegenständlichen Schuldtitel einerseits geschaffen und damit bei der Antragstellerin das Vertrauen hervorgerufen, dass die Anlage eine vergleichsweise hohe Sicherheit bietet, und so die Antragstellerin zur Investition veranlasst. Andererseits hat er das geschaffene Vertrauen in die Sicherheit der Anlage nachträglich wieder durch Gesetz entwertet (und zwar je nachdem, ob aus Sicht eines das Angebot annehmenden oder ablehnenden Gläubigers betrachtet, um 55 / 70% oder gar 89%), um im Nachhinein die Verfehlungen eines Bundeslandes zu korrigieren, das Verpflichtungen übernommen hat, die es nun nicht erfüllen kann. Folgerichtig müsste der Bundesgesetzgeber als nächstes § 217 Z 1 ABGB dahingehend ändern, dass das bloße Bestehen einer Bundes- oder Landeshaftung nicht mehr automatisch die Mündelsicherheit zur Folge hat, denn das Bestehen einer Landeshaftung bringt offenbar doch nicht jene Sicherheit, die der Gesetzgeber des ABGB noch vor Augen hatte. Der darin liegende gesetzgeberische Wertungswiderspruch ist offenkundig. Wie unten noch näher ausgeführt wird, liegt darin auch eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes, der ebenfalls zur Verfassungswidrigkeit von § 2a Abs 5 FinStaG führt.

Aus der Ausgestaltung der Landeshaftung ergibt sich auch nicht, dass manche Gläubiger von vornherein damit rechnen mussten, dass ihre Haftungsansprüche und damit ihre Forderungen aus der Landeshaftung als 'unsicher' bzw – in Anbetracht des Ausmaßes des Haftungsschnitts – als derart unsicher anzusehen sind. Vielmehr hat – so der VfGH – der Kärntner Landesgesetzgeber unter Bezugnahme auf die Mündelsicherheit

[Zitat aus VfSlg 20.000/2015, Rz 305]

Der Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 2a Abs 5 FinStaG (auch) mündelsichere Anlagen zum großen Teil nachträglich entwertet hat, ist im Einklang mit der Rechtsprechung des VfGH im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen und führt zu einer besonders strengen Prüfung der Vertretbarkeit des Eigentumseingriffs. Diese Interessenabwägung führt zum Ergebnis, dass die Interessen des Gläubigers, der im Vertrauen auf die gesetzlich statuierte Mündelsicherheit disponiert hat, schwerer wiegen als das Interesse des Landes Kärnten.

2.5.2 Keine Gleichbehandlung aller Gläubiger des Zweit- und Drittantragsgegners, sondern 'selektiver Haftungsschnitt' zu Lasten einer besonders geschützten Gläubigergruppe

Der VfGH hat im Erk VfSlg 20.000 (Rz 315) ua ausgeführt ([...]): [...]

Wenngleich der VfGH damit dem Gesetzgeber insofern eine klare auf die konkrete Fallkonstellation bezogene Richtlinie an die Hand gegeben hat, zog es dieser vor, in § 2a FinStaG wieder eine Ungleichbehandlung von Gläubigern festzuschreiben. Denn § 2a FinStaG unternimmt keine gleichmäßige Herabschreibung aller Forderungen gegen den Zweit- und Drittantragsgegner unter Wahrung der Gläubigergleichbehandlung. Hingegen bezieht sich § 2a FinStaG nur auf den Schnitt von Forderungen von Gläubigern, die aus einer landesgesetzlich angeordneten Haftung berechtigt sind. Demgegenüber belastet das FinStaG andere Gläubiger als die, denen der Zweit- und Drittantragsgegner als Ausfallsbürge nach dem K-LHG haften, offenbar bewusst nicht und stellt sie (mangels sie betreffenden Haftungsschnitts) damit (wesentlich) besser als die Inhaber von Schuldtiteln iSd § 2a Abs 1 FinStaG. Deren Haftungsansprüche aus der Ausfallsbürgschaft werden durch den vorgesehenen Haftungsschnitt – was mit der Abwicklung der Erstantragsgegnerin nichts mehr zu tun hat – zum größten Teil beseitigt, obwohl es sich um eine besonders schützenswerte Gruppe von aus der Haftung Anspruchsberechtigten handelt. Im Ergebnis legt § 2a FinStaG den Haltern von HETA-Schuldtiteln im Verhältnis zu allen anderen Gläubigern des Zweit- und Drittantragsgegners ein Sonderopfer auf.[…] Besonders drastisch ist diese Ungleichbehandlung ([...]) im Vergleich zu nicht geschnittenen Gläubigern von Schuldtiteln, die erst 2014 begeben wurden, als die Probleme rund um die Landeshaftung bereits bekannt waren, womit deren Schutzwürdigkeit weit niedriger ist als jene der Antragstellerin ([...]). Damit verstößt der Gesetzgeber gegen das Grundrecht auf Eigentum. Denn durch eine derartige einseitige Belastung einer bestimmten Gläubigergruppe wird kein angemessener Ausgleich herbeigeführt, weil nicht alle Gläubiger gleichermaßen zur Strukturbereinigung beitragen.[…]

Dass es dem Gesetzgeber letztendlich nicht um die Schaffung eines die Gläubigergleichbehandlung gewährleisteten Schuldenregulierungsverfahrens für Bundesländer, sondern um die gezielte, weitgehende Beseitigung der Kärntner Landeshaftung (Haftungsschnitt) im Zusammenhang mit der HETA-Krise ausschließlich zu Lasten der Gläubiger der HETA ging, wird auch aus der gesetzlichen Einordnung der betreffenden Regelung in das FinStaG deutlich. Dieses trifft nämlich ausschließlich Regelungen betreffend österreichische Finanzunternehmen (wie die HETA). Dies ergibt sich insbesondere aus den EB zur RV betreffend die Stammfassung (682 BlgNR XXIII. GP, S 2[...]): [...]

Aufgrund der schon beschriebenen, vom VfGH erkannten, besonderen Schutzwürdigkeit der durch den Haftungsschnitt betroffenen Gläubiger käme nur eine (angemessene) Reduktion der Landeshaftung im selben Ausmaß wie (zumindest) auch alle anderen Forderungen von Gläubigern des Zweit- und Drittantragsgegners durch ein die – verfassungsrechtlich gebotene – Gleichbehandlung sicherstellendes Schuldenregulierungsverfahren in Frage. Es stellt also einen besonders bedenklichen und letztendlich unverhältnismäßigen Eingriff dar, dass der Gesetzgeber nun nicht bloß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger an sich verstoßen hat, sondern auch noch zu Lasten von Gläubigern, die im Besitz von als 'mündelsicher' bezeichneten Schuldtiteln sind, zu deren Erwerb der Kärntner Landesgesetzgeber im K-LHG noch besondere Anreize durch Schaffung der Kärntner Landeshaftung gesetzt hatte.

2.5.3 Unsachliche Diskriminierung von Minderheitsgläubigern durch Abstimmungsverfahren des § 2a Abs 4 FinStaG

Gemäß § 2a Abs 4 FinStaG erfordert der Erwerb der Schuldtitel im Sinne der Bestimmung (und damit der Eintritt der Rechtswirkungen des § 2a Abs 5 FinStaG), dass

(a) jedes Angebot jeweils von zumindest einem Viertel des Gesamtnominales der vom Angebot erfassten Schuldtitel angenommen wird und

(b) dadurch auch eine qualifizierte Mehrheit von zumindest zwei Drittel des kumulierten Gesamtnominales der von allen Angeboten erfassten Schuldtitel zustimmt.

Sowohl anlässlich des ersten (gescheiterten) Angebots vom als auch des Angebots vom wurden zwei Angebotsklassen gebildet, betreffend einerseits die nicht nachrangigen und andererseits die nachrangigen landesbesicherten Schuldtiteln. Das gesamte Forderungsvolumen der nicht nachrangigen Gläubiger betrug laut Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom ([...]) rund EUR 9,92 Mrd. Das gesamte Forderungsvolumen der nachrangigen Gläubiger betrug bloß rund EUR 893 Mio. Die nachrangigen Gläubiger machten damit nur etwa 9% des Gesamtforderungsvolumens beider Angebotsklassen aus.

Daher konnte einerseits eine Minderheit von einem Viertel des Gesamtvolumens der nachrangigen Gläubiger, dh rund EUR 224 Mio., über das Zustandekommen der ersten Bedingung des § 2a Abs 4 FinStaG bestimmen. Andererseits konnten aufgrund der zweiten Bedingung des § 2a Abs 4 FinStaG letztlich die bei weitem in der Überzahl befindlichen nicht nachrangigen Gläubiger (die jedoch über ein anderes (!) Angebot abstimmten, nämlich ein solches auf Ablöse von 90% des Barwerts ihrer Schuldtitel), über das Zustandekommen des gesamten Angebots, dh auch hinsichtlich der nachrangigen Gläubiger bestimmen.

Es darf in dem Zusammenhang nicht vergessen werden, dass aufgrund der vorliegenden Verhältnisse das besagte 25%-Quorum nur zu Lasten der Nachranggläubiger wirkt. Denn das Gesamtnominale der nicht nachrangigen Schuldtitel überstieg dasjenige der nachrangigen Schuldtitel um mehr als das Zehnfache. Ohne eine überwältigende Mehrheit der nicht nachrangigen Gläubiger konnte daher kein Angebot erfolgreich zustande kommen und faktisch werden zwei Gläubigergruppen mit unterschiedlichen Zustimmungsquoren behandelt (absolute Mehrheit der nicht nachrangigen Gläubiger und 25%-Minderheit der Nachranggläubiger). Diese Verhältnisse waren dem Gesetzgeber auch bekannt, zumal § 2a FinStaG nur aus Anlass der HETA-Krise entstanden ist.

Eine Regelung, die es

einer Minderheit von Gläubigern (hier Nachranggläubigern) erlaubt, über einen zu Lasten der Gesamtheit einer Gläubigergruppe wirkenden Haftungsschnitt zu entscheiden, und

einer anderen Gruppe von Gläubigern (hier nicht nachrangigen Gläubigern) erlaubt, über ein Angebot abzustimmen, das sie gar nicht wirtschaftlich betrifft (die nicht nachrangigen Gläubiger stimmten über ein Angebot über 90% ab, den Nachranggläubigern waren aber bloß 45% angeboten worden),

läuft auf eine de facto-Enteignung hinaus und entbehrt jeglicher sachlichen Rechtfertigung. Als Argument für eine solche absolut unübliche und mit Grundsätzen der insolvenzrechtlichen Gleichbehandlung unvereinbare Regelung wurde in den Erläuterungen zu § 2a FinStaG ins Treffen geführt, dass 'die Mehrheit durch eine Minderheit nicht unangemessen bestimmt werden soll' (Erläuterungen zur RV, 796 BlgNR XXV. GP, S. 10). Dies kann für einen derart wichtigen Abstimmungsgegenstand wie die Herabschreibung einer Forderung gegen den Willen eines einzelnen Gläubigers kein Quorum unter der Hälfte der zustimmenden Gläubiger rechtfertigen. Außerdem kann es nicht richtig sein, dass es einer überwältigenden Mehrzahl an nicht nachrangigen Gläubigern erlaubt sein darf, über das für sie selbst gelegte Angebot (über 90% des Barwerts der offenen Forderung) zu entscheiden, damit aber zugleich auch über die Annahme des Angebots für die nachrangigen Gläubiger 'mitabzustimmen', denen – trotz gleicher Landeshaftung – jedoch nur die Hälfte des Barwerts ihrer offenen Forderung angeboten wurde. Hier wurden die nachrangigen Gläubiger durch die Stimmen der nicht nachrangigen Gläubiger fremdbestimmt.

Das 25%-Quorum in § 2a Abs 4 Z 1 FinStaG widerspricht somit seit langem gesetzlich anerkannten Standards der Sachlichkeit und Gleichbehandlung gemäß seit langem etablierten insolvenzrechtlichen Standards, ebenso aber auch nationalen und europäischen Regeln für 'Collective Action' (CAC)-Instrumenten. Dazu in der Folge:

(a) Vergleich mit Abstimmungserfordernissen im österreichischen und deutschen Insolvenzrecht

Die üblichen Zustimmungserfordernisse für einen Sanierungsplan im österreichischen Insolvenzrecht bzw einen Insolvenzplan im deutschen Insolvenzrecht liegen immer zumindest über 50% und damit weit jenseits des 25%-Quorums in § 2a Abs 4 Z 1 FinStaG:

Betrachtet man die Zustimmungserfordernisse für den Sanierungsplan nach der IO, so normiert § 147 Abs 1 IO, dass zur Annahme eines Sanierungsplans die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger erforderlich ist, wobei die Gesamtsumme ihrer Forderungen mehr als die Hälfte der Gesamtsumme aller Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger betragen muss.

Das deutsche Insolvenzrecht sieht für die Abstimmung über einen Insolvenzplan gemäß § 244 dInsO folgende Mehrheitserfordernisse vor: In jeder Gläubigergruppe ist die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger erforderlich. Dabei muss die Summe der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger betragen. Dh, es hätte sowohl in der 'Gruppe der nicht nachrangigen Gläubiger' als auch in der 'Gruppe der nachrangigen Gläubiger' eine absolute Mehrheit erreicht werden müssen, sodass ein Insolvenzplan wirksam angenommen wird.

Es zeigt sich, dass dem Insolvenzrecht eine Regelung fremd ist, die es einer Minderheit von nachrangigen Gläubigern erlaubt, über eine Herabsetzung der Forderungen zu Lasten aller Nachranggläubiger zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn zur Herabschreibung der Forderungen zwar noch ein Zweidrittelquorum erforderlich ist, dieses aber maßgeblich von einer anderen Gläubigergruppe bestimmt wird (hier: den Inhabern nicht nachrangiger Schuldtitel, die mehr als das Zehnfache Forderungsvolumen der Nachranggläubiger auf sich vereinen und über ein ganz anderes Angebot abstimmen).

(b) Verstoß gegen Gleichbehandlungsregeln in international üblichen 'Collective Action'-Instrumenten

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 2a FinStaG (796 BlgNR XXV. GP, S 7) wird die Rechtsfolge des Haftungsschnitts bei Erreichen der Quoren nach § 2a Abs 4 FinStaG mit dem Erreichen der qualifizierten Mehrheiten in Abstimmungen über 'Collective Action'-Clauses ('CAC') von Anleihegläubigern verglichen. Dort wird festgehalten, dass die in § 2a Abs 4 Z 2 FinStaG festgelegte qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln den international anerkannten Vergleichswerten für Mehrheitsentscheidungen zu Schuldtiteln, die auf den Finanzmärkten gehandelt werden, entspreche. Im europäischen Muster zu CAC für Staatsanleihen sei vorgesehen, dass für die Zustimmung zu 'wesentlichen Änderungen' die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Inhaber der Staatsanleihen und einer Zustimmung von drei Viertel bzw ohne Versammlung schriftlich zwei Drittel erforderlich sind. Das deutsche Bundesschuldenwesengesetz und die Emissionsbedingungen für österreichische Staatsanleihen würden Mehrheitsentscheidungen an eine Mehrheit von drei Viertel des in der Abstimmung mindestens zu zwei Drittel repräsentierten Nominales vorsehen. Das deutsche Schuldverschreibungsgesetz ermögliche dagegen eine Entscheidung gegen die Minderheit bereits, wenn nur die Hälfte des von der Entscheidung betroffenen Nominales bei der Abstimmung repräsentiert ist und hiervon drei Viertel der Anwesenden zustimmen.

Hinsichtlich § 2a Abs 4 Z 1 FinStaG wird jedoch nur ausgeführt, dass damit der Gedanke einer Sperrminorität bei der Willensbildung durch Mehrheiten, die mit Rechtswirkungen für die überstimmte Minderheit verbunden seien, aufgegriffen werde. Es entspreche den im Gesellschafts-, Insolvenz-, Staats- und Europarecht gleichermaßen anerkannten Grundsätzen für eine Mehrheitsentscheidung, dass die Mehrheit durch eine Minderheit nicht unangemessen bestimmt werden solle.

Das Zustimmungserfordernis von nur 25% gemäß § 2a Abs 4 Z 1 FinStaG, das für die Annahme eines jeden Angebots erforderlich ist, entspricht aber keineswegs international anerkannten Vergleichswerten hinsichtlich Abstimmungserfordernissen in CAC-Instrumenten in Anleihebedingungen, wie anhand der folgenden Beispiele gezeigt wird:

Die Emissionsbedingungen für österreichische Staatsanleihen ('Allgemeine Bedingungen für die Ausstattung von fix verzinslichen Bundesanleihen, deren ursprüngliche Tranche ab dem begeben wurde'; [...]) regeln in § 13 Z 2.2 die Zustimmungserfordernisse für emissionsübergreifende Änderungen. Dabei sind ein Gesamtzustimmungserfordernis von 75% (bei schriftlicher Abstimmung 66 2/3%) und hinsichtlich der einzelnen Emission ein Zustimmungserfordernis von 66 2/3% (bei schriftlicher Abstimmung 50%) bei einem Präsenzquorum von 66 2/3% erforderlich.

In den Erläuterungen zum Gesetzentwurf zum deutschen Bundesschuldenwesengesetz (Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes – dBSchuWG; [...]) wird ausgeführt:

'Die zwischen den Staaten des Euro-Währungsgebietes ausgehandelten Musterbestimmungen für Umschuldungsklauseln stellen ein Kompendium von standardisierten Klauseln dar, die von allen Eurostaaten mit jeweils gleichartigem Inhalt zur Anwendung zu bringen sind. Sie verwenden harmonisierte Begriffe und Bedingungen und sind in ihrer Gesamtheit auf gleiche Marktbedingungen für alle Eurozonenstaaten ausgerichtet.'

Einerseits stützt man sich in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FinStaG (796 der Beilagen XXV. GP) darauf, dass sich die Mehrheit von zwei Drittel iSd § 2a Abs 4 Z 2 FinStaG nach 'international anerkannten Vergleichswerten für Mehrheitsentscheidungen zu Schuldtiteln' richtet (ErlRV, S 10), und verweist dabei insbesondere auf die europäischen Musterbestimmungen (ErlRV, S 7), andererseits werden die harmonisierten Bedingungen nur hinsichtlich § 2a Abs 4 Z 2 FinStaG übernommen. Ignoriert wird, dass eine so niedrige Schwelle wie 25% in keiner der herangezogenen Rechtsquellen zu finden ist.

In den erwähnten Erläuterungen zu § 2a FinStaG wird auf die Zustimmungserfordernisse des deutschen dBSchuWG als auch auf die des deutschen Schuldverschreibungsgesetzes aus Gesamtemissionen (dSchVG; [...]) verwiesen. In den Erläuterungen zum dBSchuWG ([...]) heißt es zu den Zustimmungserfordernissen bezüglich wesentlicher anleiheübergreifenden Änderungen:

'Bei einer anleiheübergreifenden Änderung ist eine bestimmte Gläubigermehrheit bezogen auf alle von der Änderung betroffenen Anleihen sowie eine (etwas geringere) Gläubigermehrheit bei jeder einzelnen Anleihe erforderlich.'

Das dSchVG ermöglicht zwar Entscheidungen gegen die Minderheit bereits, wenn nur die Hälfte des von der Entscheidung betroffenen Nominales bei der Abstimmung repräsentiert ist und hiervon drei Viertel der Anwesenden zustimmen. Dies betrifft jedoch nicht die Abstimmung über wesentliche Beschlüsse. Für das Präsenzquorum gilt:

'Sollen wesentliche Beschlüsse gefasst werden, ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 66 2/3 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten' (§5 Abs 4 dSchVG[...]).

Für das Konsensquorum gilt ein Gesamtzustimmungserfordernis von 75% und hinsichtlich der einzelnen Anleihen von jeweils 66 2/3%. Somit stützen weder das dBSchuWG noch das dSchVG das vom Gesetzgeber normierte Quorum von bloß 25% in § 2a Abs 4 Z 1 FinStaG.

Im Muster zu CAC für Staatsanleihen, das durch die Erläuterungen zur CAC des Wirtschafts- und Finanzausschusses der EU (EFC Sub-Committee on EU Sovereign Debt Markets – Collective Action Clause, Explanatory Note [...]) ergänzt wird, finden sich die Standards für die Implementierung. Darin werden ein Gesamtzustimmungserfordernis von mindestens 66 2/3% und bezüglich der einzelnen Anleihen 50% bei einem Präsenzquorum von 66 2/3% festgelegt. Auch darin findet sich an keiner Stelle ein Quorum von nur 25% wie in § 2a Abs 4 Z 1 FinStaG.

(c) Ergebnis

Die Implementierung des unverhältnismäßig niedrigeren Zustimmungserfordernisses von nur 25% für die Annahme der einzelnen Angebote gemäß § 2a Abs 4 Z 1 FinStaG kann weder dem Vergleich mit Abstimmungsquoren im österreichischen oder deutschen Insolvenzrecht noch mit CAC-Klauseln in Anleihebedingungen auf europäischer Ebene standhalten. Eine sachliche Rechtfertigung für ein derart niedriges Quorum für einen in das Eigentumsrecht derart einschneidenden Schritt wie die Herabschreibung einer Forderung um mehr als die Hälfte ihres Werts ist nach Überzeugung der Antragstellerin nicht zu sehen. Es fehlt daher an der Verhältnismäßigkeit der Regelung.

An diesen verfassungsrechtlichen Bedenken kann nach Ansicht der Antragstellerin auch nichts ändern, dass im Ergebnis fast 90% der Nachranggläubiger das Angebot angenommen haben. Denn aufgrund der Ausgestaltung des Angebots durch den KAF als Angebotsleger mussten die Nachranggläubiger für den Fall des Erreichens der Annahmequoren befürchten, dass sie – sofern sie das Angebot nicht selbst annehmen – lediglich die 'Ausgleichszahlung' von 10,97% erhalten würden, dh nochmals erheblich weniger als wenn sie das Angebot annehmen. Zudem wusste der informierte Nachranggläubiger auch schon vorher, dass aus ihrer Gruppe lediglich ein Viertel zustimmen musste, sodass der Erfolg des öffentlichen Angebots letztlich nur von den Stimmen der Halter nicht nachrangiger Schuldtitel abhängen würde (die aber öffentlichkeitswirksam verkündet hatten, ihre Haltevereinbarungen aufzulösen, um das Angebot anzunehmen, sodass die Erfüllung dieses Quorums sicher scheinen musste).

2.5.4 Kein wirksamer verfahrensrechtlicher Schutz der Halter von landesbesicherten Schuldtiteln

§2a FinStaG normiert für den Fall eines mit den erforderlichen Quoren angenommenen Angebots zwar einerseits gravierende Rechtsfolgen, konkret den Haftungsschnitt zu Lasten aller Halter von landesbesicherten Schuldtiteln. Andererseits fehlt es an jeglicher gerichtlicher Aufsicht über das vermeintliche 'Schuldenregulierungsverfahren' nach § 2a FinStaG.

Insbesondere ist bedenklich, dass einzelne Gläubiger nicht das Recht hatten, vor Beginn des Angebotsverfahrens das Angebot daraufhin überprüfen zu lassen, ob es dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schuldtitelinhaber entspricht. Sie mussten hingegen sämtliche Angebotsbedingungen zunächst einmal gegen sich gelten lassen und hatten während der relativ kurzen Angebotsfrist nur die Wahl zwischen Annahme oder Ablehnung des Angebots. Wer sich aber – wie die Antragstellerin – für die Ablehnung entschied, hatte ausgehend von den Angebotsbedingungen so massive Konsequenzen zu befürchten (vgl insbesondere den Haftungsschnitt auf die 10,97%-Ausgleichszahlung), dass fast alle Gläubiger das Angebot lieber annahmen. Mit der Annahme musste jeder Gläubiger wiederum umfassende Verzichtserklärungen abgeben, den Verkauf der Schuldtitel anzufechten, ja sogar darauf verzichten, Verfahren anhängig zu machen oder die dem Angebot zugrunde liegenden Gesetze (K-AFG, FinStaG, Haftungsgesetz-Kärnten, BaSAG) beim VfGH anzufechten ([...]). Die Antragstellerin erlaubt sich zum letzten Punkt anzumerken, dass sie den mit der Angebotsunterlage aufgezwungenen privatrechtlichen Verzicht auf Rechtsmittel – sogar zur Geltendmachung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte – in allerhöchstem Maße bedenklich findet, zumal es sich bei der Angebotsunterlage um ein offensichtlich auch mit allerhöchsten Vertretern des Bundes und des Landes Kärnten abgestimmtes Dokument handelte.

Darüber hinaus fehlt es an einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung des Angebotsverfahrens ex post. In einem 'echten' Insolvenzverfahren prüft ein Gericht das Abstimmungsergebnis über einen Sanierungsplan und bestätigt ihn erst, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und keine Versagungsgründe vorliegen. Dagegen haben die Insolvenzgläubiger Rechtsbehelfe.

Die Möglichkeit für bestimmte Antragsteller nach § 2a Abs 6 FinStaG, im Außerstreitverfahren eine gerichtliche Feststellung des Erreichens der Quoren nach § 2a Abs 4 FinStaG und der damit verbundenen Rechtsfolgen zu erwirken, kann ein Verfahren nach insolvenzrechtlichem Vorbild mit Beteiligungsrechten der Gläubiger aus folgenden Gründen nicht ersetzen:

Erstens handelt es sich dort nur um eine rein deklaratorische Feststellung, weil der Haftungsschnitt nach § 2a Abs 4 letzter Satz schon ipso iure mit der Bekanntmachung des Ergebnisses durch den Angebotssteller eintreten soll. Damit entfaltet ein nach § 2a Abs 6 FinStaG ergangener Beschluss für andere Verfahren wie zum Beispiel das hier gegenständliche keine Bindungswirkung. Nachdem nun jedes von einem Gläubiger befasste Gericht selbst inzidenter beurteilen muss, ob das Angebot vom die Rechtsfolge des Haftungsschnitts ausgelöst hat, ist damit nicht nur der Verfahrensökonomie kaum gedient. Vielmehr sind auch einander widersprechende Gerichtsentscheidungen und damit erneut Gläubigerungleichbehandlungen möglich.

Zweitens hat es den Anschein, dass überhaupt nur eine positive – dh für den Zweit- und Drittantragsgegner günstige Feststellung vorgesehen ist (arg 'festzustellen, dass...' anstelle von 'festzustellen, ob ...').

Im Ergebnis fehlt es also an verfahrensrechtlichen Regelungen und Verfahrensgarantien in § 2a FinStaG zur Überwachung und Überprüfung eines nach § 2a Abs 5 FinStaG eintretenden Haftungsschnitts.

Wie die Antragstellerin bereits oben [...] im Rahmen der Darstellung von Sachverhalt und Anlassverfahren dargelegt hat, wirkte sich das Fehlen geeigneter Verfahrensrechte für den einzelnen Gläubiger im Rahmen des Angebots vom auch konkret in Form einer erheblichen Beeinträchtigung der Rechte der Nachranggläubiger aus. Ein Verfahren, das dem Postulat des VfGH in Rz 315 des Erk VfSlg 20.000 nach einem 'die Gläubigergleichbehandlung gewährleistenden Verfahren' in Form eines 'wie immer im Einzelnen ausgestalteten Schuldenregulierungsverfahrens' entspricht, liegt daher nicht vor:

(a) Ungleichbehandlung der Schuldtitelhalter aufgrund der 'freiwilligen Prämie': Der KAF legte entgegen dem in § 2a FinStaG normierten Gleichbehandlungsgrundsatz ein Angebot, in dem ausschließlich den Inhabern von Schuldtiteln, die das Angebot annehmen, eine sog 'freiwillige Prämie' versprochen wurde. Damit diskriminierte der KAF unzulässig zwischen das Angebot annehmenden und ablehnenden Haltern von Schuldtiteln und erzeugte – wie oben gezeigt – empfindlichen Verkaufsdruck auf die Gläubiger.

Würde es sich tatsächlich um ein den Grundsätzen der Gläubigergleichbehandlung entsprechendes Schuldenregulierungsverfahren handeln, das den grundlegenden Regelungen im Insolvenzverfahren entspricht, hätte ein Gericht ein solches Angebot konkret aufgrund des Verstoßes gegen das Verbot von Sonderbegünstigungen (§150a IO) und das Verbot von Sonderbenachteiligungen (§150 Abs 2 IO) erst gar nicht zulassen dürfen (vgl § 141 Abs 2 Z 4 IO). Jedenfalls wäre einem solchen Angebot entsprechend den Regeln über den Sanierungsplan nach (§§153 Z 1 iVm 141 Abs 2 Z 4 IO) 'die Bestätigung jedenfalls zu versagen' gewesen. Damit hätten die Beteiligten zu einem frühen Zeitpunkt Rechtssicherheit über den (Nicht-) Eintritt des Haftungsschnitts erlangt.

(b) Benachteiligung der Nachranggläubiger bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung zur Ablöse der Landeshaftung: [...] oben wurde bereits ausgeführt, dass der KAF die Ausgleichszahlung falsch auf die Forderungen der nicht nachrangigen und der nachrangigen Forderungen aufgeteilt hat. Abermals war es den Gläubigern nicht möglich, diesen Fehler zeitgerecht geltend zu machen. Stattdessen blieb nichts übrig, als die Durchführung des Angebots abzuwarten – mit allen für den einzelnen Gläubiger unzumutbaren Risiken, falls er deswegen das Angebot nicht annimmt. Eine richterliche Aufsicht über das bzw. eine Kontrolle des Schuldenregulierungsverfahrens gemäß § 2a FinStaG wäre auch ökonomischer gewesen, weil in diesem Fall ein Gericht den KAF auf die bestehenden Unregelmäßigkeiten hätte aufmerksam machen können und die Veröffentlichung eines nicht im Einklang mit § 2a FinStaG stehenden Angebots vermieden worden wäre.

Es ist eine unzumutbare Belastung eines einzelnen Halters von Schuldtiteln, die vorgenannten Rechtswidrigkeiten erst jetzt nach Ablehnung des öffentlichen Angebots an die Gerichte herantragen zu können. Und selbst wenn – für die Antragstellerin überraschend – die Höchstgerichte die aufgezeigten Punkte als rechtskonform qualifizieren sollten, ist keine sachliche Rechtfertigung er-sichtlich, warum gerade der Gläubiger eine Herabschreibung seiner Forderung auf eine 10,97%-Ausgleichszahlung gegen sich gelten lassen muss, der zumindest nachträglich sein Recht wahrnimmt, die Gerichte anzurufen. Dies ist nichts anderes als eine inakzeptable 'Bestrafung' von Gläubigern, die auf gerichtlichen Rechtsschutz vertrauen.

Das Fehlen geeigneter, das Restrukturierungsverfahren begleitender Verfahrensrechte für Gläubiger hat sich mit dem Urteil vom des Landesgerichts Klagenfurt, das Anlass dieser Beschwerde ist, auch konkret ausgewirkt. Wenn das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt rechtskräftig werden sollte, muss die Antragstellerin ihre Entscheidung, das Angebot vom wenigstens nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen, mit einer Kürzung ihrer Forderungen auf bloß 10,97% bezahlen, während die anderen Gläubiger, die sich erst gar nicht darauf einließen und das Angebot lieber annahmen, wenigstens 45% ihrer Forderungen bezahlt erhielten.

Das Fehlen geeigneter begleitender Verfahrensrechte zur effizienten Kontrolle des Angebotsprozesses nach § 2a FinStaG zieht nach Ansicht der Antragstellerin die Verfassungswidrigkeit jener in den Anträgen ([...]) bezeichneten Teile des § 2a (Abs5) FinStaG nach sich, die den Haftungsschnitt auf die Höhe der Ausgleichszahlung zu Lasten das Angebot ablehnender Halter von Schuldtiteln normieren.

2.5.5 Verschärfung des Verkaufsdrucks durch das Verbot der bedingten Annahme des Rückkaufangebots

§2a Abs 3 FinStaG untersagt ausdrücklich das Beifügen einer Bedingung zur Erklärung der Annahme. Inhaber von Schuldtiteln war es daher unmöglich, die Annahme nur für den Fall zu erklären, dass ohne Hinzurechnung ihres eigenen Forderungsvolumens die Mindestannahmequote erreicht wird. Die Nachranggläubiger hatten damit, wollten sie vermeiden, mit der 'Ausgleichszahlung' von 10,97% übrig zu bleiben, keine andere Wahl als das Angebot anzunehmen (oder den von vielen als sehr beschwerlich wahrgenommenen Gerichtsweg zu beschreiten).

2.5.6 Keine tragfähige Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zweit- und Drittantragsgegners

Gemäß § 2a Abs 2 FinStaG haben die Angebote die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesetzlich zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen angemessen zu berücksichtigen. Ferner haben diese Rechtspersonen zu erklären, mit dem Angebot und dem darin festgesetzten Ausgleichsbetrag einverstanden zu sein (§2a Abs 2 Z 9 FinStaG), und dass die im Angebot enthaltene Ausgleichszahlung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Zudem ist eine Bestätigung des zuständigen Rechnungshofs oder eines Wirtschaftsprüfers beizubringen, dass die Angaben in der Erklärung der Rechtsperson vollständig sind.

Die Höhe der Ausgleichszahlung ist insofern relevant, als der Zweit- und Drittantragsgegner im Fall des Zustandekommens des Angebots mit den nötigen Quoren von der Verpflichtung befreit werden sollen, einen über die Ausgleichszahlung hinausgehenden Betrag an den Gläubiger leisten zu müssen (§2a Abs 5 FinStaG).

Diese Art und Weise der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zweit- und Drittantragsgegners ist nicht tragfähig. Zunächst bleibt unberücksichtigt, dass der daraus resultierende Betrag, der im Fall der Annahme des Angebots durch die qualifizierte Mehrheit den Gläubigern, die das Angebot angenommen haben, zu leisten ist, in einem plausiblen Verhältnis zum 'Gesamthaftungsvolumen des Landes Kärnten' zu stehen hat, um sachlich gerechtfertigt zu sein.[…]

Die betroffenen Gläubiger haben wegen des in seiner Höhe von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Haftungsträger (Zweit- bzw. Drittantragsgegner) abhängigen Haftungsschnitts insbesondere ein Interesse an einem objektiv überprüfbaren Nachweis desselben. Ein solcher einer Überprüfung zugänglicher Nachweis kann durch eine bloße einseitige Offenlegung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ersetzt werden. Die dadurch zu Tage tretenden 'Mittel und Vermögensrechte', von denen nur Mittel und Rechte ausgenommen seien sollen, 'die für die Erfüllung der nach Bundes- oder Landes(verfassungs)gesetz dieser Rechtsperson obliegenden Aufgaben erforderlich sind',[…] stellen keinen geeigneten Maßstab für eine Überprüfung der Angemessenheit der Ausgleichszahlung dar.

Wie leistungsfähig die Zweitantragsgegnerin ist, hängt davon ab, wie die Finanzkraft (insbesondere auch die Einnahmen aus Steuern bzw Zuweisungen aus dem Finanzausgleich sowie Beteiligungserträgen) und die tatsächliche wirtschaftliche Stärke des Zweitantragsgegners (insbesondere die Vermögensrechte) miteinander derzeit und in der Zukunft korrelieren. Diese Korrelation ist weder Gegenstand der Offenlegung noch gesetzlicher Maßstab; sie ist aber die Grundlage für die Feststellung einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zweitantragsgegners. Und nach dem Willen des Gesetzgebers soll daran die Angemessenheit der Ausgleichszahlung anknüpfen. Folglich setzt eine aussagekräftige Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit voraus, dass die Korrelation zwischen Finanzkraft und wirtschaftlicher Stärke des Zweitantragsgegners offengelegt wird und diese Offenlegung objektiv geprüft werden kann. Dies ist jedoch nicht vorgesehen und auch nicht erfolgt.

Dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zweitantragsgegnerin zu ihrer Leistungsfähigkeit im Herbst 2016 bestehen, belegt die Presseaussendung von Finanzreferenten LH-Stv Schaunig vom gestrigen Tag betreffend den Beschluss des Kärntner Landtags über den Rechnungsabschluss 2016 und die dazu abgeführte Debatte ([...]):

'... Klagenfurt (LPD). Mehrheitlich wurde heute, Donnerstag, im Kärntner Landtag der Rechnungsabschluss 2016 beschlossen. In einer emotional geführten Debatte meldete sich Finanzreferentin LHStv.in Gaby Schaunig zu Wort, die von einem 'dramatischen Jahr 2016' sprach. Sie erinnerte daran, dass vor nicht einmal einem Jahr, am , der Kärntner Landtag zur historischen Abwehr der HETA-Haftungs-Bedrohung zusammentrat. Schaunig erinnerte zudem daran, dass Kärnten im Vorjahr in Österreich und Europa lediglich mit einem Thema assoziiert worden war: der Gefahr einer möglichen Pleite. Dies habe sich völlig gewandelt: 'Wenn ich heute in Wien vor Journalisten trete, dann spreche ich über Forschung, über Entwicklung, über den Aufschwung am Arbeitsmarkt, in der Wirtschaft, im Tourismus.'

Dieser dramatische Wandel sei im Rechnungsabschluss 2016 abgebildet, betonte Schaunig: 'Die Haftungen konnten von bedrohlichen 13,95 Milliarden Euro auf verkraftbare 2,52 Milliarden Euro reduziert werden.' Kärnten erfülle alle Maastricht- und alle relevanten Stabilitätspakt-Vorgaben. Die Belastungen für den HETA-Haftungsbeitrag seien korrekt ausgewiesen. 'Zur Ausfinanzierung des Landeshaushalts waren keine Kreditaufnahmen nötig', erklärte die Finanzreferentin, zudem sinke die Neuverschuldung in Relation zum Bruttoregionalprodukt. Gleichzeitig habe das Land Kärnten 2016 bewusst auf sinnvolle Investitionen gesetzt, um den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft anzukurbeln. 'Wir haben die Investitionsquote erhöht, insgesamt 430 Millionen Euro an investiven Maßnahmen gesetzt', so Schaunig. Das Ergebnis sei an den Daten ablesbar: sinkende Arbeitslosigkeit, steigende Beschäftigung, Konjunkturerholung, ein Spitzenplatz unter den EU-Regionen bei der Forschungsquote, steigende Nächtigungszahlen und insgesamt positive Zukunftsaussichten für alle Kärntnerinnen und Kärntner. ...'

Fraglich erscheint und in keinster Weise nachvollziehbar ist insbesondere, wie von einer Reduktion der Haftung auf 'verkraftbare 2,52 Mrd Euro' gesprochen werden kann, wenn im Rückkaufangebot die Leistungsfähigkeit des Landes mit einem weit geringeren Betrag in der Höhe von lediglich rund EUR 1,2 Mrd angegeben wurde.

Für die Güterabwägung nicht relevant ist die in § 2a Abs 2 Z 10 FinStaG angeordnete 'Bestätigung' durch den Rechnungshof bzw einen Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit der 'Erklärung' des Zweitantragsgegners über die Entsprechung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angebote. Die Erklärung des Zweitantragsgegners, dass die Ausgleichszahlung ihrer 'wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit' entspricht, bedeutet nur, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 'offenzulegen' ist. Sie hat nur die Überprüfung der (formellen) Vollständigkeit – nicht aber der (inhaltlichen) Richtigkeit – der in der Erklärung enthaltenen Angaben zum Inhalt.[…] Der Zweitantragsgegner hat auch keinen über die Offenlegung hinausgehenden – in der Sache wesentlichen – Nachweis der 'wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit' zu erbringen. Entgegen den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 2a FinStaG werden dadurch Gläubiger insbesondere nicht 'in die Lage versetzt, die Angemessenheit ... der ... Ausgleichszahlung zu überprüfen'. Vielmehr entzieht die durch das Gesetz aufgetragene Selbstüberprüfung den Gläubigern die – dem Rechtsstaatsprinzip geschuldete – Prüfung der Richtigkeit der Angaben im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch ein unabhängiges Gericht. Diese Bestätigung ersetzt auch nicht die – gesetzlich ausgeschlossene, unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips als Baugesetz der österreichischen Bundesverfassung aber gebotene – gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Ausgleichszahlung.

Dass nicht einmal der KAF als Angebotsleger von der Richtigkeit der Angaben über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweit- und Drittantragsgegners überzeugt sein dürfte, beweist auch ein Blick in die Angebotsunterlage vom . Dort führt der KAF selbst als Angebotsleger auf S 48 der Angebotsunterlage ([...]) im Sinne eines Risikohinweises aus, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweit- und des Drittantragsgegners durch die 'Ausgleichszahlung' möglicherweise nicht angemessen berücksichtigt wird. Die Erklärungen des Zweit- und Drittantragsgegners gemäß § 2a Abs 2 Z 9 und Z 10 FinStaG, wonach die Ausgleichszahlung für die Schuldtitel die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweit- und Drittantragsgegners angemessen berücksichtige, könnten 'unzutreffend oder unvollständig' sein, und der KAF gab im Rahmen seines Angebots keine Zusicherung ab, dass die Erklärungen des Zweit- und Drittantragsgegners zutreffend und vollständig sind und/oder der Zweit- und Drittantragsgegner nicht einen höheren Betrag für die Erfüllung der Ansprüche der Gläubiger aus den betreffenden Ausfallsbürgschaften zur Verfügung stellen könnten. Dies beweist, dass die Ermittlung der Ausgleichszahlung jeglicher Belastbarkeit (ebenso wie Nachprüfbarkeit durch die betroffenen Holdout Gläubiger) entbehrt.

Der Umstand, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweit- und Drittantragsgegners nach § 2a FinStaG weder auf eine objektiv nachvollziehbare Weise ermittelt wurde noch einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt, erweist sich hier vor allem deshalb als besonders bedenklich, als auch das Abstimmungsverfahren – wie schon oben gezeigt – erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft. Wenn schon bloß ein Minderheitsquorum von 25% über das Zustandekommen des Angebots hinsichtlich einer Forderungsklasse entscheiden soll ([...]), und wenn es schon an verfahrensrechtlichen Garantien zur Sicherstellung der Gleichbehandlung der Inhaber der landesbesicherten Schuldtitel fehlt ([...]), dann wäre eine objektiv nachprüfbare Ermittlung der Ausgleichszahlung mit wirksamen Rechtsbehelfen für die Gläubiger umso wichtiger. Aber auch daran fehlt es § 2a FinStaG zur Gänze.

2.5.7 Kein Einfluss der betroffenen Gläubiger auf die wirtschaftliche Entwicklung der Erstantragsgegnerin

Im Rahmen der Güterabwägung hat der Gesetzgeber darüber hinaus unberücksichtigt gelassen, dass die betroffenen Nachranggläubiger (die Antragstellerin eingeschlossen) – anders als die früheren Aktionäre einschließlich des Zweit- und Drittantragsgegners – keinerlei Rolle im Zusammenhang mit der negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Erstantragsgegnerin hatten, sondern im berechtigten Vertrauen auf eine vom Zweitantragsgegner selbst freiwillig im K-LHG gesetzlich statuierten Kärntner Landeshaftung eine – gemäß § 217 Z 1 ABGB sogar gesetzlich als 'mündelsicher' statuierte – Kapitalanlage tätigten, zum Teil auch (wie im Fall der Antragstellerin) um ihren Verpflichtungen zur 'sicheren' Anlage ihres Vermögens nachzukommen.

2.5.8 Maßgeblicher Einfluss des Zweitantragsgegners und des Bundes auf die Erstantragsgegnerin

Demgegenüber hat die Zweitantragsgegnerin die haftungsbegründenden Bestimmungen des K-LHG freiwillig und autonom im Landtag beschlossen. Daher sind die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 2a FinStaG,

'dass anders als bei rechtsgeschäftlich übernommenen Haftungen eine Rechtsperson, die unmittelbar und ohne eigene Ingerenz auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für fremde Verbindlichkeiten einzustehen hat, nur unzureichend auf das Entstehen und die Höhe der Haftungsschuld Einfluss nehmen kann',

irreführend. Die Zweitantragsgegnerin hatte maßgeblichen Einfluss auf Bestand und Umfang der Landeshaftung. Die Zweitantragsgegnerin war auch in Kenntnis der Höhe der eingegangenen Haftungen und hat hierfür auch jahrelang Haftungsprovisionen von der Erstantragsgegnerin vereinnahmt, wie sich aus dem sog 'Griss-Bericht' ([...]) ergibt. Unter diesen Voraussetzungen ist kein öffentliches Interesse an einem Haftungsschnitt zu erkennen, welches die berechtigten und und schutzwürdigen Interessen der Haftungsgläubiger überwiegen würde (noch dazu eine solche mit den bereits beschriebenen diskriminierenden Effekten).

Dass die – hier mit Landesgesetz begründete und historisch seit den 1890er Jahren bestehende – Kärntner Landeshaftung auch einmal zu Belastungen des Landeshaushalts führen könnte, war den Entscheidungsträgern der Zweitantragsgegnerin stets bewusst. Gleiches gilt für den Umstand, dass

'die durch Landesgesetz jeweils unmittelbar wirksamen Haftungen der Länder und anderer Rechtspersonen als Ausfallbürgen für die Verbindlichkeiten von Kreditinstituten auf Grund der Höhe der mittlerweile bestehenden Haftungsrisiken der Länder das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht [bedrohen]'.

Der Griss-Bericht fasst dies anschaulich zusammen:

'Die mit der Landeshaftung verbundenen, für Kärnten letztlich nicht tragbaren Risiken aus der Expansion der HGAA waren unübersehbar. Es liegt deshalb ein klarer Fall von 'moral hazard' vor: Das Land rechnete offenbar damit, dass der Bund einspringen würde, sollte die Haftung schlagend werden, so dass es keinen Grund sah, das Risiko zu drosseln und damit auf mögliche Einnahmen zu verzichten.'

Die negativen wirtschaftlichen Folgen dieser Fehlentscheidungen bzw dieses 'moral hazard' des Zweitantragsgegners nun auf eine ausgesuchte Gruppe von Gläubigern, nämlich die aus der Kärntner Landeshaftung Berechtigten, überwälzen zu wollen, stellt kein taugliches öffentliches Interesse dar, bzw schlägt die Interessenabwägung in diesem Licht eindeutig zugunsten der Antragstellerin aus.

Umgekehrt hatte über viele Jahre hinweg die Zweitantragsgegnerin (als Eigentümerin und Landesgesetzgeber) und dann der Bund (zuerst als Hoheitsträger im Rahmen der ihm funktionell zuzurechnenden staatlichen Bankenaufsichtsführung und nach der vollständigen Verstaatlichung als Alleinaktionär auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) mannigfaltige Einsichts-, Aufsichts- und Ingerenzrechte, die den nunmehr betroffenen Nachranggläubigern zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung standen. Die Gläubiger durften sich vielmehr darauf verlassen, dass der Bund seine Aufgaben im Rahmen der ihm funktionell zuzurechnenden staatlichen Aufsicht und – später – als Alleinaktionär sorgfältig wahrnehmen und nicht die Folgen der Vernachlässigung dieser Aufgaben mit Hilfe eines Gesetzes zu Lasten der Gläubiger 'sanieren' würde.

Wie der Griss-Bericht zeigt, haben der Bund und die Zweitantragsgegnerin jedoch bereits vor der 'Notverstaatlichung' des Jahres 2009 die Ihnen zustehenden Möglichkeiten zur Schadensvermeidung – oder zumindest -minimierung – ungenutzt gelassen: [Zitat Rz 4, 6 und 8]

Soweit durch die 'Notverstaatlichung' des Jahres 2009 zusätzliche Schäden für den Bund entstanden sind, wären auch diese vermeidbar gewesen, wie der Griss-Bericht zeigt. Insbesondere wurden vom Bund damals das Insolvenzszenario und die Verhandlungsposition der Verkäuferin falsch bewertet und auf die Hinzuziehung von fachkundigen Beratern durch das BMF verzichtet: [Zitat aus Rz 32 und 34]

Auch für die Zeit nach der 'Notverstaatlichung' des Jahres 2009 moniert der Griss-Bericht zahlreiche Versäumnisse und Fehlentscheidungen des Bundes: [Zitat aus Rz 40, 41, 43 und 46]

Dementsprechende Ergebnisse förderte auch der Rechnungshofausschuss zu Tage (vgl Pressemitteilung der Parlamentsdirektion vom - Die Verstaatlichung der Hypo Alpe Adria im Rechnungshofausschuss[...]).

Es erweist sich somit als unverhältnismäßig, wenn die aus den Versäumnissen und Fehlentscheidungen von Bund und Zweitantragsgegner folgenden finanziellen Lasten nun auf die Antragstellerin und andere betroffene Nachranggläubiger abgewälzt werden. Denn der VfGH hat dazu bereits ausgeführt, [Zitat aus VfSlg 20.000/2015, Rz 317].

Dies ist unsachlich und im Hinblick auf diese Haftungsberechtigten eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung.

2.5.9 Ergebnis

Bei Gegenüberstellung und Berücksichtigung all dieser Umstände ist nicht ersichtlich, warum die Interessen der betroffenen Gläubiger geringer wiegen sollen als das rein fiskalische bzw wirtschaftliche Interesse des Bundes und des Zweitantragsgegners an der Schonung öffentlicher Mittel. Vielmehr sind die Interessen der betroffenen Gläubiger schutzwürdiger und daher gewichtiger als das vom Gesetzgeber geltend gemachte Interesse an der Schonung öffentlicher Mittel.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der im FinStaG vorgesehene selektive Haftungsschnitt wegen Verletzung des Eigentumsrechts gemäß Art 5 StGG bzw Art 1 1. ZP-EMRK sowie Art 17 GRC verfassungswidrig ist.

3. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

3.1 Grundlegendes zum Gleichheitsgrundsatz

Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz des Art 2 StGG bzw Art 7 Abs 1 Satz 1 B-VG und Art 14 EMRK verbietet unsachliche Differenzierungen; nur wenn gesetzliche Differenzierungen aus Unterschieden im Tatsächlichen abzuleiten sind, entspricht das Gesetz dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.

Der VfGH hat aus dem Gleichheitsgrundsatz darüber hinaus ein allgemeines Sachlichkeitsgebot abgeleitet, das er gelegentlich ohne den Vergleich verschiedener Regelungen zur Anwendung bringt; als unsachlich gilt insbesondere eine unverhältnismäßige Regelung, wenn sie nicht schon in ein anderes Grundrecht eingreift, wobei schon budgetäre Erwägungen eine Regelung sachlich rechtfertigen können.

Der VfGH hat in seiner Judikatur den auch durch den Gleichheitsgrundsatz gewährleisteten Vertrauensschutz herausgearbeitet. Diese Judikatur hat drei Anwendungsbereiche des Vertrauensschutzes:

(a) Schutz vor rückwirkend belastenden Gesetzesvorschriften;

(b) Schutz vor plötzlichen und schwerwiegenden Eingriffen in 'wohlerworbene Rechte';

(c) Schutz des Vertrauens auf die geltende Rechtslage, insbesondere wenn damit Investitionen verbunden sind.

3.2 Verletzung des Vertrauensschutzes

Wie bereits dargelegt wurde, hat die Antragstellerin die im Anlassverfahren gegenständlichen Verbindlichkeiten (HBInt-Schuldscheindarlehen) gerade wegen ihrer bisherigen gesetzlichen Einstufung als 'mündelsicher' gemäß § 217 Z 1 ABGB erworben. Durch die mit dem Haftungsschnitt verbundene rückwirkende betragsmäßige Beschränkung der Ausfallsbürgschaft der Zweit- und Drittantragsgegner wurde das Vertrauen der Antragstellerin auf die zum Zeitpunkt ihrer Investition geltende Rechtslage verletzt und ihr durch die Kreditgewährung aufgrund der §§4f K-LHG erworbenes subjektives Recht aus dem Schuldverhältnis der Ausfallsbürgschaft beseitigt. Denn dadurch wurde das von der Antragstellerin wohlerworbene Recht auf Rückzahlung der fälligen Verbindlichkeiten im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Zweitantragsgegners durch die Zweit- und Drittantragsgegnerin ohne Gegenleistung massiv beschränkt (und zwar auf die vom KAF mit 10,97% festgelegte Ausgleichszahlung).

Damit sind alle drei vom VfGH herausgearbeiteten Anwendungsbereiche des Vertrauensschutzes verletzt. Dieser Verstoß gegen den Vertrauensschutz wiegt umso schwerer, als der Gesetzgeber zuerst einen Anreiz geschaffen hat, die gegenständlichen HETA-Schuldtitel im Vertrauen auf ihre Mündelsicherheit zu kaufen, und dieses Vertrauen in weiterer Folge durch den erfolgten Schnitt der Landeshaftung gemäß § 2a Abs 5 FinStaG wieder zunichte gemacht hat.

3.3 Sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung verschiedener Gläubiger des Zweitantragsgegners

Ferner behandelt § 2a FinStaG Gläubiger der Zweit- und Drittantragsgegnerinnen auf zweierlei Weise ungleich, und zwar in beiden Fällen ohne eine ersichtliche sachliche Rechtfertigung:

3.3.1 Ungleichbehandlung zwischen Haltern von landesbesicherten Schuldtiteln der Erstantragsgegnerin einerseits und allen anderen Gläubigern der Zweit- und Drittantragsgegnerinnen andererseits

Da das Schuldenregulierungsverfahren nach § 2a FinStaG ausschließlich Halter von landesbesicherten Schuldtiteln betrifft, kommt es zu einer Differenzierung zwischen

den von einem Haftungsschnitt potenziell betroffenen Gläubigern der Erstantragsgegnerin, deren Kärntner Landeshaftung beschnitten zu werden droht (hierzu zählen die im Anlassverfahren gegenständlichen Ansprüche der Antragstellerin), auf der einen Seite, und

allen anderen Gläubigern des Zweitantragsgegners auf der anderen Seite (also solchen ohne eine die Forderung sichernde Landeshaftung).

In beiden Alternativen geht es aber um gewöhnliche schuldrechtliche Ansprüche eines Gläubigers gegen den Zweit- und Drittantragsgegner. Es ist – angesichts des Maßstabs eines die Gläubigergleichbehandlung gewährleistenden Schuldenregulierungsverfahrens im Sinne des Erk VfSlg 20.000 – kein Unterschied im Tatsächlichen ersichtlich, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen würde.

Gerade ein Schuldenregulierungsverfahren muss – so auch der VfGH im Erk VfSlg 20.000, Rz 315 – nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung aller Gläubiger strukturiert sein, was bei § 2a FinStaG nicht der Fall ist.

In bestimmten Fällen mag eine Privilegierung von bestimmten Forderungen gegen das Land Kärnten sachlich zu rechtfertigen sein. Dies mag etwa auf die Forderungen von Gläubigern mit typischerweise relativ begrenzten und betraglich bei einer Gesamtbetrachtung nicht ins Gewicht fallenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zutreffen. Hier mag es durchaus Argumente geben, von einer Kürzung dieser Forderungen abzusehen; erstens um die tägliche Versorgung des Landes mit den regelmäßig benötigten Lieferungen und Leistungen zu gewährleisten, und zweitens um negative Auswirkungen auf den lokalen Wirtschaftsstandort zu vermeiden.

Im vorliegenden Fall sollen jedoch allein die Gläubiger mit landesbesicherten Forderungen nach den §§4f K-LHG das (Sonder-) Opfer des Schuldenschnitts erbringen. Demgegenüber bleiben sämtliche anderen Gläubiger vom Schuldenschnitt verschont, wozu vor allem auch Kapitalgeber der Zweitantragsgegnerin gehören. Als illustratives Beispiel sei die Emission mehrerer Anleihen durch die Zweitantragsgegnerin, konkret vom ([...]) genannt ([...]). Diese wurden zu einer Zeit begeben, als die drohende Belastung des Landes Kärnten mit Ausfallhaftungen mehr als absehbar war (das HaaSanG als erstes 'Schuldenschnittgesetz' datierte vom ). Warum solche sonstigen Kapitalgeber und andere Großgläubiger der Zweitantragsgegnerin 'schutzwürdiger' und daher von einer Beteiligung an der Restrukturierung der Zweitantragsgegnerin ausgenommen sein sollen, und stattdessen gerade die Halter von landesbesicherten Schuldtiteln im verstärkten Maße belastet werden, ist nicht nachvollziehbar.

Diese Ungleichbehandlung zwischen Gläubigern der Erstantragsgegnerin mit landesbehafteten Forderungen und nicht betroffenen Gläubigern des Zweitantragsgegners ist nicht verfassungskonform: Die Verfassungswidrigkeit ist auch anhand der hier bereits mehrfach zitierten (und in den EB zur RV selbst zur Rechtfertigung des § 2a FinStaG herangezogenen) Ausführungen des VfGH in Rz 315 des Erk VfSlg 20.000 evident, welche die Notwendigkeit der Gleichbehandlung ausdrücklich betonen ([...]): [...]

Dies wird durch die (ebenfalls hier bereits zitierten, in den EB zur RV bezeichnender Weise aber nicht erwähnten) Ausführungen in Rz 316 desselben Erk nochmals unterstrichen ([...]): [...]

Da die Gesetzesmaterialien zu § 2a FinStaG vorgeben, ein Schuldenregulierungsverfahren für die Zweitantragsgegnerin zu schaffen, ohne allerdings sämtliche Gläubiger der Zweit- und Drittantragsgegnerin an der Bewältigung der Situation in einem die Gläubigergleichbehandlung gewährleistenden Verfahren zu beteiligen, verstoßen die hier angefochtenen Bestimmungen des § 2a FinStaG gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Inhaber von Schuldtiteln, die durch das FinStaG von einem Haftungsschnitt zugunsten des Zweit- und Drittantragsgegners betroffen sind, werden dadurch gegenüber anderen Gläubigern, die diesen Schnitt nicht erfahren (weil sie vom FinStaG nicht erfasst sind), schlechter gestellt. Letztere bleiben vom Haftungsschnitt unberührt, während Ersteren – also landesbesicherten Gläubigern der Erstantragsgegnerin und auf besonders schwer-wiegende Weise den das öffentliche Angebot nicht annehmenden Gläubigern – ein Großteil ihrer Haftungsansprüche gesetzlich genommen wird.[…]

Somit sind die angefochtenen Bestimmungen des § 2a FinStaG bzw der darin vorgesehene Haftungsschnitt zu Lasten der das Angebot nicht annehmenden Gläubiger ohne entsprechende Gleichbehandlung anderer – von § 2a FinStaG nicht erfasster – Gläubiger des Zweit- und Drittantragsgegners verfassungswidrig.

3.3.2 Ungleichbehandlung zwischen das Angebot annehmenden Haltern von landesbesicherten Schuldtiteln und denjenigen Haltern von Schuldtiteln, die es ablehnen

Darüber hinaus hat der KAF bei der Erstellung des Angebots insofern eine unsachliche Differenzierung vorgenommen, als er das Angebot vom 6.9.2106 (wie auch schon das gescheiterte Angebot vom ) so ausgestaltet hat, dass unter der Bedingung des Erreichens der Quoren nach § 2a Abs 4 FinStaG den Haltern von landesbesicherten Schuldtiteln, die das Angebot annehmen, eine 'Prämie' gewährt wurde, den Gläubigern, die es abgelehnt haben, aber nicht. Diese Prämie machte für nachrangige Gläubiger etwa drei Viertel der gesamten im Angebot vom offerierten Gegenleistung aus. Mit anderen Worten wurde dem Schuldtitelhalter bereits im Angebot 'angedroht', anstelle der Gegenleistung auf die Ausgleichszahlung von 10,97% reduziert zu werden, falls er das Angebot nicht annimmt, aber die erforderlichen Annahmequoren erreicht werden. [...]

Nach Überzeugung der Antragstellerin sollte mit dieser angedrohten (und gegenüber der Antragstellerin realisierten) Schlechterstellung unzulässiger Verkaufsdruck auf die Schuldtitelhalter ausgeübt werden, das Angebot – unter Abgabe umfassender Verzichtserklärungen einschließlich eines aufgenötigten Verzichts auf Geltendmachung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vor dem VfGH – anzunehmen, auch wenn sie es nicht für ausreichend erachteten. Dass die drohende Schlechterstellung im Angebot deutlich beschrieben und daher allen interessierten Schuldtitelhaltern bekannt war, beseitigte die Ungleichbehandlung nicht, sondern diente gerade dem Zweck der Erzeugung von Verkaufsdruck. Eine solche Schlechterstellung widerspricht jedoch den Vorgaben des VfGH in Rz 315 des Erk VfSlg 20.000 und steht zudem im diametralen Widerspruch zu den Gleichbehandlungsregeln in jedem insolvenzrechtlichen Schuldenregulierungsverfahren, das sich der Gesetzgeber – vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 2a FinStaG) – ausdrücklich zum Vorbild genommen hat. Konkret widerspricht sie dem Verbot von Sonderbegünstigungen nach § 150a IO und erfüllt zugleich die Voraussetzungen von Sonderbenachteiligungen nach § 150 Abs 2 IO nicht (der eine qualifiziert mehrheitliche Zustimmung zu einer im Sanierungsplan vorgesehenen Benachteiligung einzelner Gläubiger voraussetzt, die evident nicht vorliegt).

Zwar schreibt § 2a FinStaG selbst nicht vor, dass den das Angebot annehmenden Gläubigern eine Sonderbegünstigung in Form der 'freiwilligen Prämie' gewährt werden soll oder darf. Dies hat vielmehr der KAF in seinem öffentlichen Angebot so ausgestaltet. Allein möglich war dies allerdings nur, weil der Gesetzgeber es in § 2a FinStaG versäumt hat, verfahrensrechtliche Regeln vorzusehen, die eine gerichtliche Überprüfung des Angebotsverfahrens ermöglicht hätten. Derartige Regeln finden sich im Insolvenzverfahren, sodass es für den Gesetzgeber ein Leichtes gewesen wäre, diese auch für das Schuldenregulierungsverfahren nach § 2a FinStaG umzusetzen. Wie bereits dargelegt hat im Insolvenzverfahren das Gericht einerseits einen Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans auf seine Zulässigkeit zu überprüfen und andererseits einem bereits geschlossenen Sanierungsplan gegebenenfalls die Bestätigung zu versagen. In allen Fällen stehen den Insolvenzgläubigern entsprechende Rechtsbehelfe zu. Da das Versprechen von Sondervorteilen nach § 150a IO ebenso unzulässig ist wie im 'Sanierungsplan' Sonderbenachteiligungen von Gläubigern ohne deren qualifizierte Zustimmung vorzusehen (vgl § 150 Abs 2 IO) und für ein Schuldenregulierungsverfahren nach § 2a FinStaG nichts anderes gelten kann, wäre durch eine Vorabkontrolle des Schuldenregulierungsverfahrens durch das Gericht entsprechend dem Vorbild im Insolvenzverfahren die tatsächlich erfolgte Diskriminierung zwischen das Angebot annehmenden und ablehnenden Gläubigern verhindert worden.

Die Ausgestaltung des Verfahrens in § 2a FinStaG widerspricht daher auch dem Gleichheitsgrundsatz.

3.3.3 Ungleichbehandlung der annehmenden und ablehnenden Gläubiger hinsichtlich der Auszahlungsfrist der Ausgleichszahlung

Hinzu kommt, dass bereits auf Grundlage des § 2a FinStaG Schuldtitelhalter, die das Angebot annehmen, und solche, die es ablehnen, hinsichtlich des Zeitpunkts der Auszahlung der Ausgleichszahlung schlechter gestellt werden. Während das Angebot annehmende Schuldtitelhalter bereits kurz nach Ablauf der Angebotsfrist die Gegenleistung inklusive Ausgleichszahlung zur Ablöse der Landeshaftung erhalten haben, müssen Schuldtitelhalter, die das Angebot abgelehnt haben, erst Zwangsvollstreckung gegen den Zweitantragsgegner führen und sollen trotzdem aufgrund der Rechtswirkungen des § 2a Abs 5 FinStaG auf die Ausgleichszahlung (10,97%) reduziert sein.

Wäre der Verkauf der Schuldtitel ein rein privatrechtlicher Vorgang, wäre gegen diese Differenzierung nichts einzuwenden. Es ist klar, dass derjenige, der seine Schuldtitel verkauft, eher zu einem Geldbetrag gelangt als derjenige, der sie behält. Anderes muss aber gelten, wenn – wie hier– an das (mit den erforderlichen Quoren angenommene) Angebot nach § 2a FinStaG die besondere gesetzliche Rechtsfolge entsprechend einem angenommenen Sanierungsplan nach der IO geknüpft wird, dh auch die Forderungen von Haltern von Schuldtiteln gekürzt werden, die am Angebot nicht teilgenommen (dem 'Sanierungsplan nicht zugestimmt') haben. Richtigerweise hätte § 2a FinStaG Vorsorge dafür treffen müssen, dass auch die überstimmten Gläubiger die Ausgleichszahlung unter denselben Bedingungen erhalten wie die dem Angebot zustimmenden Gläubiger.

Diese Ungleichbehandlung wirkt sich abermals besonders bei Haltern nachrangiger Schuldtitel aus. Denn deren Schuldtitel sind aufgrund der Nachrangigkeit mit Ausnahme der Landesbesicherung wertlos. Nachrangige Gläubiger, die das Angebot nicht angenommen haben, sollen also nach dem Willen der Antragsgegner nicht bloß auf die 10,97%-Ausgleichszahlung zurückgesetzt sein, sondern diese – wenn überhaupt – erst in Jahren erhalten. Auch diese Ungleichbehandlung kann nicht gerechtfertigt werden (alle Nachrangschuldtitel waren mit Ausnahme der Landeshaftung wertlos, sowohl die der annehmenden als auch die der ablehnenden Gläubiger), sodass eine Verknüpfung mit einem gesetzlichen Haftungsschnitt nach § 2a Abs 5 FinStaG nach Überzeugung der Antragstellerin gleichheitswidrig ist.

Dies wird noch verschärft durch den Umstand, dass sich die finanzielle Lage des Landes Kärnten bis zur tatsächlichen Zahlung auch erheblich bessern kann, während der Haftungsschnitt aufgrund der (angeblichen) Leistungsfähigkeit statisch im Zeitpunkt der Angebotserstellung ermittelt wurde. Dies wird durch die Pressemitteilung der Finanzreferentin LH-Stv Schaunig vom gestrigen Tag betreffend den Landtagsbeschluss zum Rechnungsabschluss 2016 ([...]) eindrücklich belegt ([...]).

3.4 Unsachliches 25%-Minderheitsquorum gemäß § 2a Abs 4 Z 1 FinStaG

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu Punkt III.2.5.3 oben verwiesen. Eine gesetzliche Regelung, die es erlaubt, dass eine Minderheit von Gläubigern die Mehrheit an die Folgen eines Haftungsschnitts binden kann, ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wie schon erwähnt trifft diese Regelung im Licht der vorliegenden Verhältnisse ausschließlich die Nachranggläubiger. Nicht nachrangige Gläubiger können aufgrund ihres ungleich höheren Forderungsvolumens eines Haftungsschnitts nach § 2a Abs 5 FinStaG nur mehrheitlich zustimmen.

3.5 Verweis auf Ausführungen zum Eigentumsschutz

Die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Verletzung des Eigentumsrechts geltend gemachten Ausführungen werden hiermit ausdrücklich auch im Hinblick auf die Verletzung des aus dem Gleichheitsgrundsatz folgenden allgemeinen Sachlichkeitsgebots geltend gemacht.

4. Verstoß gegen das Legalitätsprinzip

Der in § 2a Abs 5 FinStaG für den Fall des Erreichens der in Abs 4 festgelegten Quoren vorgesehene Haftungsschnitt zu Lasten aller Inhaber von landesbesicherten Schuldtiteln stellt einen wesentlichen Vermögenseingriff dar. Solche Vermögenseingriffe bedürfen nicht zuletzt aufgrund der damit verbundenen Eingriffe in Grundrechte gemäß Art 18 B-VG einer ausreichenden inhaltlichen Determinierung. Dies lässt § 2a FinStaG in seiner Gesamtheit in mehrfacher Weise vermissen.[…]

Zunächst enthält § 2a Abs 1 FinStaG nur eine allgemeine Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen, Schuldtitel rechtsgeschäftlich zu erwerben, wenn dies nach den in § 1 FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten ist und dadurch nach Art 13 B-VG zur Herstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zu nachhaltig geordneten Haushalten beigetragen werden kann. Daraus lassen sich jedoch keine Vorgaben ableiten, unter welchen Voraussetzungen der Bundesminister für Finanzen von der Kompetenz des § 2a FinStaG Gebrauch machen darf, in Vermögensrechte der Gläubiger empfindlich einzugreifen.

Auch die in Art 13 B-VG genannten Ziele der Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und der nachhaltig geordneten Haushalte sind nicht geeignet, dem Bundesminister dazu eine ausreichend klare Determinierung seines Vorgehens an die Hand zu geben. Außerdem handelt es sich bei Art 13 B-VG um eine rein haushaltsrechtliche Vorschrift, stellt aber keine materielle Gesetzgebung dar, die nach außen verbindliche Normen setzen würde. Sie sind daher auch nicht geeignet, Vermögenseingriffe im Zusammenhang mit dem Schuldenregulierungsverfahren nach § 2a FinStaG rechtlich zu determinieren.

Das in § 2a Abs 1 FinStaG verankerte Ziel der nachhaltig geordneten Haushalte spiegelt damit nicht mehr als eine haushaltspolitische Motivation für die Schaffung des § 2a FinStaG wieder, die Ausfallshaftung des Zweit- und Drittantragsgegners zu reduzieren. Die Bestimmung enthält aber keinerlei Vorgaben zur Höhe des zu legenden Angebots und auch nicht zur Höhe des in § 2a Abs 5 FinStaG festgelegten Haftungsschnitts. Auch aus § 2a Abs 2 FinStaG, der normiert, dass die Angebote die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers und der gesetzlich zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen angemessen zu berücksichtigen haben und damit entscheidend für die Höhe der Ausgleichszahlung (und des Haftungsschnitts) ist, ist gänzlich unbestimmt und lässt es nicht zu, daraus Kriterien für die Höhe des Angebots und des damit verbundenen Vermögenseingriffs abzuleiten. Der in § 2a Abs 5 FinStaG normierte Haftungsschnitt zu Lasten der Inhaber der Schuldtitel, die vor allem die das Angebot nicht annehmenden Gläubiger belastet, bewirkt aber – wie bereits gezeigt – einen Eingriff in das Grundrecht des Eigentumsschutzes, dem es an jeglicher gesetzlicher Determinierung mangelt.

Die angefochtenen Bestimmungen des § 2a FinStaG sind daher auch deshalb verfassungswidrig, weil ihnen keine im Sinne des Legalitätsprinzips nach Art 18 B-VG ausreichende Determinierung des Behördenhandelns zugrunde liegt.

5. Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sowie auf eine wirksame Beschwerde

Da den Gläubigern auch jede Möglichkeit genommen wird, den in § 2a Abs 5 FinStaG angeordneten Haftungsschnitt durch ein Gericht vorab – bevor sie entscheiden, das Angebot anzunehmen oder nicht – prüfen zu lassen ([...]) oder die Erklärung der Zweitantragsgegnerin nach § 2a Abs 2 Z 10 FinStaG, dass die 'Ausgleichszahlung' der maximalen Leistungsfähigkeit des Zweitantragsgegners entspricht, überprüfen zu lassen, ist die Antragstellerin durch die angefochtenen Bestimmungen des § 2a FinStaG auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) bzw auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK) verletzt. Dazu, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zweitantragsgegnerin zu ihrer Leistungsfähigkeit bestehen, verweist die Antragstellerin auf ihre Ausführungen [...] oben [...].

Denn gemäß Art 6 EMRK hat jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Durch § 2a FinStaG hat der Gesetzgeber gleichsam die Rechtsgrundlage zur rückwirkenden Beseitigung der Rechte der Gläubiger aus der Landeshaftung geschaffen. Dieser Eingriff wirkt umso schwerer, als viele, vor allem Nachranggläubiger, ihre Ansprüche bereits gerichtlich verfolgt haben und mit § 2a FinStaG erneut eine wesentliche Rechtslagenänderung erfolgte.

Darüber hinaus gewährleistet Art 13 EMRK jedem, der eine Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechte behauptet, die Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde vor nationalen Instanzen. Der Gesetzgeber muss hierbei gewährleisten, dass die von ihm eingerichteten Organe eine Entscheidung fällen können, die so gestaltet ist, dass sie eine adäquate Abhilfemöglichkeit im Falle einer festgestellten Rechtsverletzung bietet.

6. Kompetenzwidrigkeit des § 2a FinStaG

Die durch das FinStaG angeordnete Sanierungsmaßnahme durch Beseitigung großer Teile der Kärntner Landeshaftung gemäß § 2a Abs 5 FinStaG ist zudem nicht von einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes gedeckt, da § 2a FinStaG aus den oben genannten Gründen kein die Gleichbehandlung aller Gläubiger des Zweitantragsgegners sicherstellendes 'Schuldenregulierungsverfahren' im Sinne der Ausführungen des VfGH in Rz 315 des Erk VfSlg 20.000 darstellt. Damit fehlt dieser Regelung die kompetenzrechtliche Deckung:

Gemäß Art 15 Abs 1 B-VG fallen alle Materien, die nicht von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes erfasst sind, in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Bei der Kärntner Landeshaftung handelt es sich um eine Regelung des Organisationsrechts einer öffentlich-rechtlichen juristischen Person (Zweit- bzw. Drittantragsgegner als landesgesetzlich eingerichtete Rechtsperson). Aus diesem Grund vermag der Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG ('Bundesfinanzen') § 2a bzw — eventualiter— zumindest § 2a Abs 5 FinStaG insofern nicht zu decken. Gleiches gilt für den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG ('Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen'), der im Fall einer Landeshaftung ebenso wenig einschlägig ist wie jener des Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG ('Zivilrechtswesen'). Somit fehlt es an einer bundesgesetzlichen Kompetenzgrundlage und die Gesetzgebungskompetenz liegt damit beim Land.

Die angefochtenen Bestimmungen des § 2a FinStaG greifen in diese Gesetzgebungskompetenz in verfassungswidriger Weise ein, da es dem Bundesgesetzgeber hierbei ausschließlich um die effektive Beseitigung der Wirkungen eines Landesgesetzes (nämlich § 5 Abs 2 und § 4 K-LHG) durch ein Bundesgesetz geht, um auf diese Weise die Finanzen eines Bundeslandes und einer landesgesetzlich errichteten juristischen Person unter Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der Betroffenen zu schützen. Damit wird unmittelbar in die Gesetzgebungskompetenz des Zweitantragsgegners nach Art 15 Abs 1 B-VG eingegriffen. Selbst wenn die Kärntner Landeshaftung nicht auf Art 15 Abs 1, sondern auf der Bedarfskompetenz des Art 15 Abs 9 B-VG beruhen würde, wäre das Ergebnis kein anderes, da dem Bundesgesetzgeber keine Kompetenz zukommt, in die Bedarfskompetenz des Landesgesetzgebers einzugreifen (anders als etwa Art 11 Abs 2 B-VG, der eine Bedarfskompetenz des Bundes vorsieht und – umgekehrt – deren Durchbrechung im Rahmen einer Bedarfskompetenz des Landes erlaubt).

§2a FinStaG entbehrt daher auch einer verfassungsmäßigen Gesetzgebungskompetenz des Bundesverfassungsgesetzgebers.

7. Verletzung des Rechtsstaatsprinzips

Schließlich erweisen sich die angefochtenen Bestimmungen des § 2a FinStaG bzw der darin angeordnete Haftungsschnitt zugunsten der Zweit- und Drittantragsgegnerin auch insofern als verfassungswidrig, als sie die objektive (gerichtliche) Überprüfung ausschließen, ob das Angebot tatsächlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zweit- und Drittantragsgegners entspricht. Dazu, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zweitantragsgegnerin zu ihrer Leistungsfähigkeit bestehen, verweist die Antragstellerin abermals auf ihre Ausführungen [...] oben [...].

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 2a Abs 2 Z 10 FinStaG eine 'Erklärung' des Zweit- und Drittantragsgegners und eine 'Bestätigung' durch den Rechnungshof bzw einen Wirtschaftsprüfer erfordert. Auch diese Erklärungen und Bestätigungen unterliegen keiner gerichtlichen Kontrolle: Die Erklärung des Landes, dass die Ausgleichszahlung seiner 'wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit' entspricht, bedeutet nur, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 'offenzulegen' ist. Einen über diese Offenlegung hinausgehenden, in der Sache wesentlichen und im Sinne des Rechtsstaatsprinzip und des Rechts auf eine wirksame Beschwerde erforderlichen, der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Nachweis der 'wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit' haben der Zweit- und Drittantragsgegner nicht zu erbringen. Entgegen den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 2a FinStaG werden dadurch Gläubiger insbesondere nicht in einer dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Weise 'in die Lage versetzt, die Angemessenheit ... der ... Ausgleichszahlung zu überprüfen'. Vielmehr entzieht die durch das Gesetz aufgetragene Selbstüberprüfung den Gläubigern die – nach dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde erforderliche – Prüfung der Richtigkeit der Angaben im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch ein unabhängiges Gericht."

1.4.Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle die Behandlung des Antrags mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg gemäß Art 140 Abs 1b B-VG ablehnen, in eventu den Antrag als unzulässig zurückweisen, in eventu den Antrag abweisen. Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

1.4.1.Der Antrag sei unzulässig. In § 2a Abs 6 FinStaG sei ein geregeltes gerichtliches Feststellungsverfahren bei einer Annahme des Angebots zur Verfügung gestanden. Der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom , mit dem die Annahmequoren für die einzelnen Angebotsgruppen festgestellt wurden, sei von keinem Gläubiger (auch nicht von einem Nachranggläubiger) bekämpft und somit rechtskräftig geworden. Die antragstellende Gesellschaft hätte aber ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 2a FinStaG mit einem Parteiantrag bereits gleichzeitig mit einem Rechtsmittel gegen den eben genannten Beschluss vorbringen müssen. Der vorliegende, mit datierte Parteiantrag sei verspätet eingebracht worden und daher unzulässig.

Im Übrigen würde sich der Eventualantrag auf Aufhebung des gesamten § 2a FinStaG als unzulässig erweisen, weil die antragstellende Gesellschaft keine Bedenken im Einzelnen gegen die gesamte Norm dargelegt habe; die gleichen Überlegungen würden auch für die weiteren Eventualanträge gelten.

1.4.2.In der Sache bringt die Bundesregierung vor (im Original Hervorhebungen):

"II. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken

1.) Unzutreffende Prämisse

Die Antragstellerin referenziert im Parteiantrag auf das Erkenntnis VfSlg 20.000/2015 (betreffend HaaSanG/HaaSanV) und verwendet immer wieder auch den Ausdruck '(selektiver) Haftungsschnitt'.[...] Damit erweckt die Antragstellerin den Eindruck, dass es sich bei der – bei Vorliegen der Voraussetzungen (Erreichen der jeweiligen Mehrheiten der Angebote gemäß § 2a Abs 4 FinStaG) – in § 2a Abs 5 FinStaG angeordneten Restschuldbefreiung um einen '(selektiven) Haftungsschnitt' wie in VfSlg 20.000/2015 handle. Diese Prämisse ist jedoch unzutreffend.

Der Verfassungsgerichtshof erkannte im zitierten Erkenntnis ein Erlöschen des Haftungsanspruchs ('Haftungsschnitt') einer bestimmten Gruppe von Gläubigern aus dort näher genannten Gründen als verfassungswidrig. Die Restschuldbefreiung gemäß § 2a Abs 5 FinStaG ist hingegen nach Ansicht der Bundesregierung mit einem (gänzlichen) Erlöschen des Haftungsanspruchs nicht vergleichbar.

In das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Hauptschuldner sowie in das Haftungsschuldverhältnis zwischen Gläubiger und Haftungsträger wurde durch das Finanzmarktstabilitätsgesetz (im Gegensatz zu VfSlg 20.000/2015) nicht eingegriffen. Die in § 2a Abs 5 FinStaG umschriebenen Rechtswirkungen treten nur bei Annahme des Angebots durch eine qualifizierte Mehrheit der Angebotsadressaten ein. Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen[...] wird in diesem Zusammenhang ausgeführt ([...]): [Zitat aus Erläut. RV 796 BlgNR 25. GP, 1 f.]

Die gleichen Überlegungen zur Rechtsposition der Angebotsadressaten finden sich auch im Ausschussbericht.[...]

Bei der Restschuldbefreiung gemäß § 2a Abs 5 FinStaG wird weder in das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Hauptschuldner eingegriffen noch das Haftungsschuldverhältnis zwischen Gläubiger und Haftungsträger (zur Gänze) beseitigt. Nach Eintritt der Bedingungen gemäß § 2a Abs 4 FinStaG (Erreichen der Annahmequoren) können die Inhaber von landesbehafteten Schuldtiteln von den unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen den die Ausgleichszahlung (10,97% des Nominales sowohl für annehmende und als auch ablehnende Gläubiger) übersteigenden Ausfall, den die Inhaber von landesbehafteten Schuldtiteln beim Hauptschuldner erleiden, nicht mehr fordern. Auch eine Zwangsvollstreckung durch den Erwerber und jene Inhaber, die das Angebot abgelehnt haben, ist gegen die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen nur mehr bis zur Höhe der Ausgleichszahlung zulässig. D.h. mit anderen Worten: Es geht hier nicht wie im Erkenntnis VfSlg 20.000/2015 um ein Erlöschen des Haftungsanspruchs ('Haftungsschnitt'), sondern es ist lediglich die Durchsetzbarkeit eines (bestehend bleibenden) Haftungsanspruchs durch einen (das Angebot nicht annehmenden) Gläubiger ihrer Höhe nach mit der Ausgleichszahlung begrenzt.

Die Antragstellerin geht daher im Parteiantrag mit dem behaupteten '(selektiven) Haftungsschnitt' von einer unzutreffenden Prämisse aus. Ein Erlöschen des Haftungsanspruchs ('Haftungsschnitt') liegt bei einer Restschuldbefreiung gemäß § 2a Abs 5 FinStaG – im Gegensatz zu VfSlg 20.000/2015 – gar nicht vor.

2.) Zu den Bedenken hinsichtlich des Eigentumsrechtes (Art5 StGG, Art 1 des 1. ZPEMRK, Art 17 GRC) und des Gleichheitsgrundsatzes (Art2 StGG, Art 7 B-VG, Art 14 EMRK)

a) Rechtsprechung zum Eigentumsrecht und zum Gleichheitsgrundsatz

In den Schutzbereich des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums fallen alle vermögenswerten Privatrechte. Art 5 StGG gewährt jedoch keine Vermögensgarantie (vgl. z.B. VfSlg 5333/1966), das heißt, es sind nur Rechtspositionen, nicht hingegen Vermögenserwartungen und bloß wirtschaftliche Interessen geschützt (vgl. z.B. Öhlinger, Verfassungsrecht, 10. Auflage, 2007, Rz 868).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfSlg 12.100/1989) gilt der erste Satz des Art 5 StGG ebenso für Eigentumsbeschränkungen, auf die sich allerdings auch der im zweiten Satz des zitierten Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt erstreckt: Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich unbedenklich Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt, soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. z.B. VfSlg 11.402/1987 und 12.227/1989) und nicht unverhältnismäßig und unsachlich ist (vgl. z.B. VfSlg 14.075/1995, 14.503/1996 und 20.000/2015).

Der verfassungsgesetzliche Gleichheitsgrundsatz zieht dem Gesetzgeber insofern Schranken, als dadurch sachlich nicht begründbare gesetzliche Regelungen verfassungsrechtlich verboten werden. Es ist dem (einfachen) Gesetzgeber durch den verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatz jedoch nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. z.B. VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002 und 19.666/2012).

Unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes ist somit nicht zu beurteilen, ob eine Regelung zweckmäßig ist oder ob mit ihr der optimale Weg zur Zielerreichung beschritten wird (vgl. z.B. VfSlg 11.288/1987), sondern es ist dem Gesetzgeber unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nur dann entgegenzutreten, wenn dieser bei der Bestimmung der einzusetzenden Mittel die verfassungsgesetzlichen Schranken überschreitet Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er das aus dem Gleichheitsgrundsatz sich ergebende Sachlichkeitsgebot verletzt, wenn er also zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen (vgl. z.B. VfSlg 12.227/1989).

Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, 'einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen', die der Verwaltungsökonomie dienen (vgl. z.B. VfSlg 9645/1983 und 11.775/1988). Der Gesetzgeber darf von einer auf den Regelfall abstellenden Durchschnittsbetrachtung ausgehen und bei seinen Regelungen typisieren (vgl. z.B. VfSlg 11.469/1987 und 13.726/1994).

Ferner genießt das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Es steht dem Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und - entgegen den Erwartungen der Normunterworfenen - auch (aus ihrer Sicht) ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen muss zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl. z.B. VfSlg 13.657/1993, 14.960/1997 und 16.923/2003).

b) Öffentliche Interessen in volkswirtschaftlichen Schlüsselbereichen

Weiters geht der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein besonderes öffentliches Interesse an einem funktionierenden Kreditsektor besteht, weil die Banken in einem volkswirtschaftlichen Schlüsselbereich tätig sind, von dem weite Teile der Volkswirtschaft abhängen, und dass von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Einleger, Anleger und sonstigen Gläubiger auszugehen ist (vgl. z.B. VfSlg 12.098/1989, 12.378/1990 und 13.471/1993). Der Verfassungsgerichtshof hat ebenso wiederholt ausgesprochen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, Insolvenzen in diesem Bereich zu vermeiden (vgl. z.B. VfSlg 13.477/1993, und 15.646/1999).

2.1. Keine Verletzung des Eigentumsrechtes

2.1.1. Vorliegen (gewichtiger) öffentlicher Interessen

Der Gesetzgeber darf Eigentumsbeschränkungen vorsehen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen und nicht unverhältnismäßig und unsachlich sind (vgl. die oben wiedergegebene Judikatur).

Die Antragstellerin bekämpft (der Sache nach) die in § 2a Abs 5 FinStaG angeordnete Restschuldbefreiung bei Erreichung der Annahmequoren gemäß § 2a Abs 4 FinStaG unter dem Blickwinkel des Eigentumsrechtes (und des Gleichheitsgrundsatzes). Anders als bei einem '(selektiven) Haftungsschnitt' wie er in VfSlg 20.000/2015 (betreffend HaaSanG/HaaSanV) gegenständlich war, wird bei der Restschuldbefreiung gemäß § 2a Abs 5 FinStaG der Gläubiger lediglich bei der Durchsetzbarkeit des (bestehen bleibenden) Haftungsanspruchs gegen näher bezeichnete Rechtspersonen auf die Höhe der Ausgleichszahlung (10,97% des Nominales sowohl für annehmende und als auch ablehnende Gläubiger) beschränkt. Von einem Erlöschen eines Haftungsanspruchs kann in diesem Zusammenhang – im Gegensatz zu VfSlg 20.000/2015 – keine Rede sein.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg 20.000/2015 in Rz 315 die Kompetenz des Bundes, Maßnahmen im Sinne einer umfassenden Strukturbereinigung und im öffentlichen Interesse (um beispielsweise ein Land vor einer insolvenzähnlichen Situation zu bewahren) zu ergreifen, ausdrücklich anerkannt (siehe auch die Ausführungen der Bundesregierung zur Kompetenzverteilung der Bundesverfassung). Es vermag daher nicht zu überzeugen, wenn die Antragstellerin trotz ausdrücklicher Anerkennung des Vorliegens eines (gewichtigen) öffentlichen Interesses durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. auch Rz 278) Gegenteiliges behauptet.

Mit den Bestimmungen des § 2a FinStaG wurde der Bundesminister für Finanzen gesetzlich ermächtigt, im Interesse der Finanzmarktstabilität sowie zur Herstellung oder Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltig geordneter Haushalte (Art13 B-VG), in einem gesetzlich determinierten Angebotsverfahren Schuldtitel eines Rechtsträger gemäß § 1 FinStaG rechtsgeschäftlich zu erwerben und damit auch bestimmte Rechtswirkungen für Haftungsansprüche auszulösen, die für die von dem Angebot erfassten Forderungsrechte bestehen. Der Eingriff in die – auch verfassungsgesetzlich gewährleisteten – Rechte des Inhabers der landesbehafteten Schuldtitel ist durch das öffentliche Interesse an der Wahrung der Finanzmarktstabilität und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte (Art13 B-VG) gerechtfertigt. Gleichzeitig darf durch die Aufwendungen der öffentlichen Haushalte zur Bereinigung derartiger Haftungsverbindlichkeiten und damit für den Ankauf von landesbehafteten Schuldtiteln und zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht und die Ordnung der öffentlichen Haushalte nicht nachhaltig gefährdet werden.

Durch den Ankauf der landesbehafteten Schuldtitel mit öffentlichen Mitteln sollten die Haftungsverbindlichkeiten des Landes Kärnten und der (früheren) Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding (Kärntner Landesholding – KLH) unter Berücksichtigung der rechtlichen Risiken und des Reputationsrisikos der Republik Österreich in wirtschaftlich vertretbarer Weise bereinigt werden.

Die Annahme der Angebote mit den in § 2a Abs 4 FinStaG vorgesehenen qualifizierten Mehrheiten löst auch gegenüber jenen Inhabern von landesbehafteten Schuldtiteln Rechtswirkungen gemäß § 2a Abs 5 FinStaG aus, die dem Angebot nicht zugestimmt oder sich an dem Angebotsverfahren nicht beteiligt haben ('Holdout'): Aus der Haftung für die landesbehafteten Schuldtitel kann nur mehr die in § 2a Abs 2 Z 2 FinStaG beschriebene so genannte Ausgleichszahlung begehrt werden. In diesem Sinne ordnet § 2a Abs 5 FinStaG auch an, dass 'die Inhaber von Schuldtiteln von den unmittelbar aufgrund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen den die Ausgleichszahlung übersteigenden Ausfall, die die Inhaber von Schuldtiteln beim Rechtsträger nach § 1 erleiden, nicht mehr fordern' können.

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage leiten sich diese Rechtswirkungen aus der transparenten und freien Willensbildung der Inhaber der von den Angeboten erfassten Schuldtitel zu den Angeboten ab, mit der auch über die Leistungsfähigkeit der Rechtspersonen, die zur Haftung verpflichtet sind, und über die Angemessenheit der Ausgleichszahlung, die nach Annahme der Angebote durch eine qualifizierte Mehrheit noch geschuldet wird, gleich einer Abstimmung der Gläubiger in einem Sanierungsverfahren nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr 337/1914, abgesprochen wird.[...]

Mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Möglichkeiten bzw. Erfordernisse eines Sanierungsverfahrens nach der IO ist nicht gemeint, dass dieses explizites Vorbild für die erforderlichen Mehrheiten bei der Willensbildung zur Annahme eines Angebotes gemäß § 2a Abs 4 FinStaG ist, sondern legt damit der Gesetzgeber vielmehr dar, dass – im Sinne einer 'Gläubigerdemokratie' – die Mehrheit von Gläubigern auch über die Rechte der Minderheit von Gläubigern bestimmen kann (argumentum: gleich einer Abstimmung).

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg 20.000/2015 ein Schuldenregulierungsverfahren (sui generis) für ein Bundesland unter der Voraussetzung für zulässig erachtet, dass die Gläubiger gleich behandelt werden. Dazu muss, wie dies auch mit den Bestimmungen des § 2a FinStaG erfolgt, ex ante für einen Gläubiger erkennbar sein, (i) ob und (ii) in welchem Ausmaß seine Forderungen in das Verfahren bzw. die Schuldenregulierung miteinbezogen werden.

Nach der herrschenden Lehre ist nicht nur die Eröffnung eines (formellen) Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Bundeslandes, sondern auch die Durchführung eines Sanierungsverfahrens mit Restschuldbefreiung nach den Bestimmungen der IO zulässig.[...]

Den vom Verfassungsgerichtshof als zulässig angesehenen Eingriff in die Forderungen der Gläubiger eines Bundeslandes nimmt § 2a FinStaG mit einer Kombination von hoheitlichen Maßnahmen und privatrechtlichen Zustimmungen durch die betroffenen Gläubiger vor. Der Gesetzgeber hat damit gleich einem Sanierungsverfahren die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die (qualifizierte) Mehrheit einer bestimmten Gläubigergruppe über die Minderheit bestimmen kann ('Gläubigerdemokratie').

Der Eingriff in die Rechte der Inhaber von landesbehafteten Schuldtiteln hängt gemäß dem FinStaG anders als jener, der nach den Bestimmungen des HaaSanG angeordnet worden war, daher bereits dem Grunde nach von der Zustimmung bzw. Annahme der Mehrheit zum Angebot bzw. den Angeboten ab und sieht auch nicht das ersatzlose sowie völlige Erlöschen der Haftungsverpflichtungen (wie in VfSlg 20.000/2015) vor.

Gemäß § 2a FinStaG ist der Eingriff in das Eigentumsrecht eines Inhabers von landesbehafteten Schuldtiteln auch nur statthaft, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der (finanziellen) Entlastung eines Bundeslandes von bestimmten Verpflichtungen besteht und diese Entlastung auch nicht anders erreicht werden kann. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Entlastung wurde auch schon in den Anträgen zu VfSlg20.000/2015 argumentiert, dass es sich bei den landesbehafteten Schuldtiteln um mündelsichere Papiere gehandelt habe, weil der Staat zu deren Gunsten eine Garantie übernommen habe. Dabei wird allerdings übersehen, dass auch staatliche Verbindlichkeiten nicht vollkommen risikofrei sind. Anders wären die unterschiedlichen Ratings für Staaten und die daran als Risikoabgeltung anknüpfenden unterschiedlichen Zinsen nicht zu erklären. Eine Exekution gegen das Bundesland Kärnten wäre auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. § 2 B-VG: Bestandsschutz der Bundesländer) nur sehr begrenzt möglich.

Tatsächlich sollte und soll durch die Bestimmungen des § 2a FinStaG gerade im Interesse der Gläubiger der HETA sichergestellt werden, dass diese mit der Annahme des Angebotes bzw. der Angebote besser gestellt sind, als bei einer gedachten Insolvenz der HETA und des Bundeslandes Kärnten sowie der (früheren) KLH.

Der gemäß § 2a FinStaG vorgesehene verpflichtende (transparente und nachvollziehbare) Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen ist ein objektiver Maßstab für die Bewertung der Angemessenheit des Angebotes. Daneben findet im Rahmen der Willensbildung der Gläubiger über die Annahme des Angebotes bzw. der Angebote ebenso eine Bewertung statt, ob das Angebot eine bessere Befriedigungschance für den Inhaber eines landesbehafteten Schuldtitels bietet als ohne ein solches Angebot im Falle der gedachten Insolvenz von Haupt- und Haftungsschuldnern.

Die Bestimmungen des § 2a FinStaG orientieren sich an der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 20.000/2015 in Rz 315 vorgegebenen Linie, nach der der Bundesgesetzgeber im öffentlichen Interesse und im Rahmen seiner Kompetenzen gesetzliche Maßnahmen ergreifen kann, um ein Bundesland vor einer insolvenzähnlichen Situation zu bewahren. Zu diesem Zweck sieht § 2a FinStaG eine Art Schuldenregulierungsverfahrens vor, mit dem bestimmte Gruppen von Gläubigern an der Bewältigung der wirtschaftlichen Situation eines Bundeslandes mitwirken. Dabei wird von § 2a FinStaG vorgesehen, dass die Gläubiger gleich zu behandeln sind und diese durch die Annahme eines Angebotes gemäß § 2a FinStaG besser gestellt sind als in der gedachten Insolvenz des Haupt- und Haftungsschuldners.

Nach Ansicht der Bundesregierung liegen daher beim Regelungssystem des § 2a FinStaG (Angebotsverfahren, Mehrheitsentscheidung durch eine qualifizierte Mehrheit der Angebotsadressaten etc.) sowie insbesondere auch bei der Restschuldbefreiung gemäß § 2a Abs 5 FinStaG (gewichtige) öffentliche Interessen vor, die vom Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg 20.000/2015 ausdrücklich anerkannt wurden.

2.1.2. Kein Sonderopfer

Die Antragstellerin behauptet das Vorliegen eines verfassungsrechtlich unzulässigen Sonderopfers der Halter von landesbesicherten HETA-Schuldtiteln im Verhältnis zu allen anderen Gläubigern des Zweit- und Drittantragsgegners.[...]

Es liegt jedoch weder eine Ungleichbehandlung der Gläubiger des Zweit- und Drittantragsgegners noch ein '(selektiver) Haftungsschnitt' zu Lasten einer einzelnen Gläubigergruppe vor. So handelt es sich bei den Angeboten des KAF um einvernehmlich mit den Schuldtitelinhabern ausverhandelte Vergleiche, die durch Vorliegen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel des Gesamtnominales der Schuldtitel zustande kamen und durch die eine umfassende (einheitliche) Rechtsbereinigungswirkung erzielt werden konnte. Auf Grund der bereits dargelegten besonderen Gegebenheiten wurde vom Bundesgesetzgeber ein spezielles Verfahren zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung im Hinblick auf den Haftungskomplex erlassen und wäre es angesichts der besonderen Umstände nicht zielführend bzw. auch gar nicht möglich gewesen, andere Gläubiger des Zweit- und Drittantragsgegners in diesen Prozess miteinzubeziehen. Es darf auch nicht übersehen werden, dass es sich bei den Zweit- und Drittantragsgegnern nicht um die Hauptschuldner der Gläubiger, sondern um Ausfallsbürgen handelt und die hier betroffenen Gläubiger bereits auf Grund dieser Tatsache nicht mit den sonstigen Gläubigern des Zweit- und Drittantragsgegners gleichzusetzen sind.

Der von § 2a FinStaG vorgesehene Eingriff in das Eigentumsrecht ist auch verhältnismäßig und angemessen, zumal für alle Gläubiger gleichen Rangs ein einheitliches Angebot zu legen war und ohne Maßnahmen die Insolvenz des Bundeslandes Kärnten gedroht hätte.

Es war aber ebenso notwendig, für alle Gläubiger gleichen Rangs ein gleiches Angebot zu erstellen. Nachrangige Gläubiger haben deswegen ein niedrigeres Angebot erhalten, weil Nachrangdarlehen einem höheren Risiko ausgesetzt sind und das höhere Risiko durch höhere Zinsen kompensiert wird.

Es liegt daher nach Ansicht der Bundesregierung kein Sonderopfer für Halter von landesbehafteten Schuldtiteln vor, sondern wurde diesen ein entsprechend ihrer Risikoklasse angemessener Ausgleich angeboten.

2.1.3. Keine unsachliche Diskriminierung von Minderheitsgläubigern durch das Abstimmungsverfahren gemäß § 2a Abs 4 FinStaG

Von der Antragstellerin wird auch vorgebracht, dass eine unsachliche Diskriminierung von Minderheitsgläubigern durch das Abstimmungsverfahren gemäß § 2a Abs 4 FinStaG vorliege.[...] In diesem Zusammenhang wird sogar von einer 'de facto-Enteignung'[...] gesprochen, obwohl es sich bei der Restschuldbefreiung gemäß § 2a Abs 5 FinStaG tatsächlich um eine Eigentumsbeschränkung handelt. Wenn es sich schon beim (gravierenderen) 'Haftungsschnitt', der in VfSlg 20.000/2015 (betreffend HaaSanG/HaaSanV) verfahrensgegenständlich war, bloß um eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung gehandelt hat, dann muss dies umso mehr für die (gelindere) Restschuldbefreiung gelten.

Es liegt – entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin – keine unsachliche Diskriminierung von Minderheitsgläubigern durch das Abstimmungsverfahren gemäß § 2a Abs 4 FinStaG vor. Das Erreichen des Zweidrittelquorums war von den Nachranggläubigern auf Grund ihres geringeren Nominales im Verhältnis zu den Vorranggläubigern tatsächlich geringer beeinflussbar. Die Nachranggläubiger konnten jedoch auf das Ergebnis insofern einwirken, als sie die Annahme der gesamten Angebote durch das Abstimmungserfordernis allein innerhalb ihrer Gruppe selbst dann verhindern könnten, wenn die Vorranggläubiger ihr Angebot vollumfänglich angenommen hätten.

Die Nachrangschuldtitel machten bekanntlich nur rd. 10% der Gesamtmenge der Schuldtitel aus, welche von den Angeboten des KAF betroffen waren, während die nicht nachrangigen Schuldtitel als zweite Gruppe mit rd. 90% die überwiegende Mehrheit der Angebote bildeten. Somit konnte eine Minderheit von Gläubigern, die lediglich rd. 10% der Forderungen repräsentieren, das Zustandekommen des Erwerbs für 100% der HETA-Schuldtitel verhindern. Worin die Antragstellerin hier eine Benachteiligung der Nachranggläubiger erkennt, ist nicht ersichtlich. Wie auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage ([...]) betreffend § 2a FinStaG zusammenfassend ausführen, sind die Minderheitsgläubiger durch die Annahmequoren gemäß § 2a Abs 4 FinStaG zumindest gleichwertig wie in den dort zitierten vergleichbaren Regelungen des nationalen und internationalen Rechts geschützt.

Darüber hinaus wurde das Angebot letztlich auch hinsichtlich der Nachrangverbindlichkeiten mit einer überwältigenden Mehrheit von 89,42% angenommen, die geforderte Zustimmungsquote von 25% somit um ein Vielfaches übertroffen. Weitere Ausführungen zum Erfordernis dieser Zustimmungsquote erscheinen daher nicht (mehr) erforderlich.

Die Bundesregierung ist zusammenfassend überzeugt, dass im vorliegenden Fall der Restschuldbefreiung ein öffentliches Interesse an der Insolvenzvermeidung des betroffenen Bundeslandes und der damit verbundenen Schonung öffentlicher Mittel sowie an der Bewahrung der Funktionsfähigkeit des österreichischen Bankenmarkts bestand. Die (drohende) Insolvenz eines Bundeslandes hätte jedenfalls gravierende negative Auswirkungen auf den österreichischen Finanzmarkt gehabt, wobei die negativen Folgen letztlich vom Steuerzahler auszugleichen gewesen wären. Auf dieser Grundlage wurde deshalb mit den Gläubigern eine einvernehmliche Lösung erarbeitet, die zur erfolgreichen Durchsetzung notwendigerweise einer Restschuldbefreiung bedarf. Die in § 2a Abs 5 FinStaG angeordnete Restschuldbefreiung (im Sinne einer Eigentumsbeschränkung) stellt daher einen im öffentlichen Interesse gelegenen und verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzbarkeit des Eigentums dar.

2.2. Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

2.2.1. Keine unsachliche Differenzierung zwischen HETA-Gläubigern und sonstigen Gläubigern

Die Antragstellerin behauptet eine unsachliche Differenzierung zwischen HETA-Gläubigern und sonstigen Gläubigern der Zweit- und Drittantragsgegner.[...]

Nach Ansicht der Bundesregierung liegt keine unsachliche Differenzierung zu anderen Gläubigern der Zweit- und Drittantragsgegner vor. Auf Grund der besonderen Gegebenheiten des gegenständlichen Falles wurde vom Bundesgesetzgeber ein spezielles Verfahren zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung mit jenen Inhabern von HETA-Schuldtiteln erlassen, für die eine landesgesetzliche Ausfallshaftung angeordnet war. Angesichts der besonderen Umstände, auf Grund welcher § 2a FinStaG erlassen wurde, wäre es – wie bereits oben zum Eigentumsrecht ausgeführt – nicht zielführend bzw. auch gar nicht möglich gewesen, andere Gläubiger des Zweit- und Drittantragsgegners in diesen Prozess miteinzubeziehen.

Darüber hinaus handelt es sich bei den Zweit- und Drittantragsgegnern nicht um die Hauptschuldner der Inhaber von HETA-Schuldtiteln, sondern um Ausfallsbürgen, weshalb die von den Angeboten umfassten Gläubiger bereits auf Grund dieser Tatsache nicht mit den sonstigen Gläubigern der Zweit- und Drittantragsgegner gleichzusetzen sind. Die sonstigen Gläubiger der Zweit- und Drittantragsgegner haben diesen gegenüber Leistungen erbracht, während die HETA-Gläubiger durch die landesgesetzlich angeordnete Haftung lediglich ihren Haftungsfonds erweitern konnten, jedoch dem Zweit- und Drittantragsgegner gegenüber keine Leistung erbracht haben.

Die HETA-Gläubiger sind somit mit den sonstigen Gläubigern der Zweit- und Drittantragsgegner nicht gleichzusetzen. Vielmehr erschiene es unverhältnismäßig, wenn sämtliche Gläubiger des Zweit- und Drittantragsgegners in die Restschuldbefreiung einbezogen worden wären.

§2a FinStaG nimmt daher auch keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Haltern von landesbesicherten HETA-Schuldtiteln einerseits und allen anderen Gläubigern des Zweit- und Drittantragsgegners andererseits vor.

Eine Differenzierung zwischen HETA-Gläubigern und sonstigen Gläubigern ist nach Ansicht der Bundesregierung objektiv und sachlich gerechtfertigt, weil die ungleiche Behandlung auf Grund von Unterschieden im Tatsächlichen erfolgt.

2.2.2. Keine unsachliche Differenzierung zwischen annehmenden und nicht annehmenden Gläubigern

Die Antragstellerin behauptet ferner eine unsachliche Differenzierung zwischen annehmenden und nicht annehmenden Gläubigern.[...]

Nach Ansicht der Bundesregierung ist eine Differenzierung zwischen annehmenden und nicht annehmenden Gläubigern auf Grund von Unterschieden im Tatsächlichen gerechtfertigt. Im Gegensatz zu nicht annehmenden Gläubigern (wie die Antragstellerin) verpflichteten sich annehmende Gläubiger zum Verkauf bzw. Eintausch ihrer HETA-Schuldtitel an den KAF und verzichteten im Interesse einer umfassenden Bereinigungswirkung auf die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen gegen die Zweit- und Drittantragsgegner. Die Gewährung einer Gegenleistung an nicht annehmende Gläubiger würde zum (absurden) Ergebnis führen, dass diese besser gestellt wären als annehmende Gläubiger, weil nicht annehmende Gläubiger auch weiterhin im Besitz ihrer HETA-Schuldtitel blieben und dennoch eine Gegenleistung erhielten. § 2a FinStaG verletzt auch nicht das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, weil allen Gläubigern gleichen Rangs ein einheitliches Angebot gemacht wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

2.2.3. Keine Ungleichbehandlung der Schuldtitelhalter auf Grund der 'freiwilligen Prämie' und keine Benachteiligung der Nachranggläubiger bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung zur Ablöse der Landeshaftung

Im Parteiantrag werden insbesondere auch folgende Verletzungen des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung behauptet:

Bei Berechnung der Ausgleichszahlung hätten für die nicht nachrangigen Schuldtitel nicht deren Gesamtnominale herangezogen werden dürfen, sondern lediglich der prognostizierte Ausfall in Folge der Abwicklung der HETA. Dadurch sei es zu einer Verkürzung der Ausgleichszahlung für die Inhaber nachrangiger Schuldtitel gekommen, die aus der Abwicklung der HETA keine Zahlungen erhalten.[...]

Die freiwillig gewährte Prämie für jene Inhaber von landesbehafteten Schuldtiteln, die das Angebot angenommen haben, sei ein unzulässig gewährter Sondervorteil (vergleichbar mit § 150a IO) und habe dazu gedient, auf die Gläubiger Druck auszuüben, damit diese das Angebot annehmen.[...]

Zum Angebot

Der KAF hat am Angebote gemäß § 2a FinStaG zum Erwerb von jenen Schuldtiteln der HETA veröffentlicht, für die eine landesgesetzliche Haftung des Landes Kärntens und des Fonds 'Sondervermögen Kärnten' angeordnet ist (gemeinsam im Folgenden: Angebot). Am hat der KAF bekannt gemacht, dass das Angebot mit den gemäß § 2a FinStaG erforderlichen qualifizierten Mehrheiten der Inhaber von Schuldtiteln angenommen wurde. Der KAF hat im Rahmen des Angebotes 99,55% der nicht nachrangigen Schuldtitel ('Klasse A Schuldtitel') und 89,42% der nachrangigen Schuldtitel ('Klasse B Schuldtitel') rechtsgeschäftlich erworben.

Gemäß § 2a Abs 2 FinStaG hatte das Angebot u.a. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der HETA und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landes Kärnten und des Fonds 'Sondervermögen Kärnten' zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der HETA bildet einerseits eine betragliche Untergrenze, die der Angebotsteller zu leisten hat, andererseits aber auch eine betragliche Obergrenze für die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2a FinStaG.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der HETA wurde im Rahmen des Angebotes auf Grund externer Berechnungen mit einer Recovery Quote von 63,8% und damit einem Gesamtbetrag in Höhe von rund EUR 6,390 Mrd. für vertretbar angesehen.

Nach Scheitern eines ersten Angebotes im Jänner 2016 musste das Angebot eine über die für vertretbar gehaltene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der HETA hinausgehende Leistung enthalten. Auf Grund der Verhandlungen mit den (vormaligen) Gläubigern der HETA entschied sich die Republik Österreich, die Differenz zwischen dem erwarteten HETA Recovery Betrag in Höhe von EUR 6,390 Mrd. und dem für ein erfolgreiches Angebot notwendigen höheren Betrag in Form einer Prämie zu gewähren. Die Gewährung der freiwilligen Prämie war demnach das Ergebnis der Verhandlungen (MoU) mit den Gläubigern und im Rahmen des Angebotes umzusetzen.

Die Finanzierung der Prämie wurde nach dem Verständnis der Bundesregierung nicht auf § 2a FinStaG, sondern auf § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 3 FinStaG gestützt.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landes Kärnten und des Fonds 'Sondervermögen Kärnten' war maßgeblich für die Bemessung der Ausgleichszahlung gemäß § 2a Abs 2 Z 2 FinStaG, die für den Übergang der durch Gesetz angeordneten Haftung geleistet wird.

Zur Berechnung der Ausgleichszahlung

Im Rahmen der Angebotslegung musste seitens des KAF als Angebotsteller und seitens des Landes Kärnten und des Fonds 'Sondervermögen Kärnten' als Schuldner der Ausgleichszahlung eine Entscheidung dazu getroffen werden, ob bei der Verteilung der Ausgleichszahlung gemäß § 2a FinStaG einheitlich die gesamte Forderung der Gläubiger von Schuldtiteln berücksichtigt wird oder ob bei jenen Gläubigern, die eine Quote aus der Abwicklung der HETA erwarten können (d.h. die so genannten Senior Schuldtitel), für die Verteilung der Ausgleichszahlung nur der (voraussichtliche) Ausfall herangezogen werden soll.

§2a FinStaG regelt diese Frage nicht. Es ist dem Parteiantrag auch nicht zu entnehmen, welche (konkrete) Bestimmung des § 2a FinStaG die Antragstellerin insoweit als verfassungswidrig erachtet. Damit fehlt dem Parteiantrag in diesem Punkt aber schon der gesetzmäßige Prüfgegenstand im Sinne des Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG. Der Verfassungsgerichtshof erkennt im Rahmen des Parteiantrages über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sich mit einer von der Antragstellerin behaupteten verfassungswidrigen Ausgestaltung des Angebotes durch den KAF zu befassen.

Im Übrigen haben sich der KAF als Angebotsteller sowie das Land Kärnten und der Fonds 'Sondervermögen Kärnten' als Schuldner der Ausgleichszahlung ohnedies für eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Vorgehensweise entschieden. Mangels entsprechender Regelung im § 2a FinStaG haben der KAF als Angebotsteller sowie das Land Kärnten und der Fonds 'Sondervermögen Kärnten' als Schuldner der Ausgleichszahlung hinsichtlich der Verteilung der Ausgleichszahlung ganz bewusst auf das Insolvenzrecht zurückgegriffen, das den vergleichbaren Fall in § 18 IO regelt. Damit war gewährleistet, dass die Gläubiger im Sinne des aus dem Gleichheitssatz erwachsenden Sachlichkeitsgebots gleich behandelt werden.

Dazu im Einzelnen:

Im Kern geht es um die Rechtsfrage, ob ein Gläubiger, der beim Hauptschuldner einen Ausfall erleidet, bei einem Mitschuldner, der ebenfalls nicht in der Lage ist den gesamten Ausfall zu tragen, die dortige Quote auf 100% seiner Forderung bekommt oder nur auf den erlittenen Ausfall.

Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß § 95 Abs 3 BaSAG[...] die Rechte von Gläubigern gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des abzuwickelnden Rechtsträger haften, durch die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente gemäß BaSAG nicht berührt werden. Der abzuwickelnde Rechtsträger wird gegenüber diesen Mitschuldnern, Bürgen, sonstigen Dritten und Regressberechtigten aber in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Gläubigern berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.

In den Erläuterungen[...] wird die Beschränkung des Regressrechtes des Bürgen wie folgt begründet: 'Würde man einem Bürgen … nach einer Gläubigerbeteiligung ein Regressrecht zugestehen, wäre der Bürge besser gestellt als in einem Insolvenzverfahren und es käme zu einer Besserstellung zu Lasten der Gläubiger des abzuwickelnden Rechtsträgers.'

Weitergehende Regelungen zum Regressanspruch enthält das BaSAG nicht. Es ist aber naheliegend, dass das BaSAG mit § 95 Abs 3 die Regelungen der IO nachbilden wollte.

In der Insolvenzordnung regelt § 18 IO den Fall, dass einem Gläubiger für dieselbe Forderung mehrere Personen zur ungeteilten Hand haften (Mitschuldner) und keiner der Schuldner in der Lage ist, seine Forderung voll zu befriedigen. § 18 IO ordnet dazu Folgendes an:

Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Insolvenzverfahren befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ausständigen Forderung geltend machen.

Der Gläubiger ist daher gemäß § 18 IO berechtigt, bis zu seiner vollständigen Befriedigung gegenüber beiden Schuldnern seine gesamte Forderung geltend zu machen.

§18 IO ist eine Schutzvorschrift zugunsten des Gläubigers. Um seine Chance auf Vollbefriedigung zu wahren, kann der Gläubiger in der Insolvenz von Hauptschuldner und Mitschuldner ungeachtet einer allfälligen Quotenzahlung im jeweils anderen Insolvenzverfahren so lange in beiden Verfahren 100% seiner Forderung geltend machen bis er insgesamt voll befriedigt ist.[...] Müsste er sich die Quotenzahlung oder gar eine Quotenerwartung auf seine Forderung anrechnen lassen, hätte er keine Aussicht auf eine Zahlung von 100%. Zu Verdeutlichung: Erhält ein Gläubiger im Insolvenzverfahren des Hauptschuldners auf seine Forderung von gesamt EUR 100 eine Quote von 50%, so bekommt er EUR 50. Müsste er sich diese Zahlung im Insolvenzverfahren des Mitschuldners anrechnen lassen, so könnte er im Insolvenzverfahren des Mitschuldners nur mehr 50% der Gesamtforderung, also EUR 50, anmelden (statt EUR 100). Wenn im Insolvenzverfahren des Mitschuldners nunmehr ebenfalls eine Quote von 50% bezahlt wird, käme der Gläubiger im Insolvenzverfahren des Mitschuldners nur auf eine Zahlung von EUR 25 (statt auf eine Zahlung von EUR 50). Insgesamt bekäme er nur EUR 75, statt der EUR 100, die ihm bei einer Anwendung des § 18 IO zugekommen wären.

Nur bei einem solventen Mitschuldner muss sich der Gläubiger bei der Inanspruchnahme des Mitschuldners die bereits im Insolvenzverfahren des Hauptschuldners erhaltene Quote anrechnen lassen und erhält von diesem dann die Differenz auf 100%.

Formal wurde weder über das Vermögen der HETA noch über Land Kärnten oder den Fonds 'Sondervermögen Kärnten' ein Insolvenzverfahren eröffnet. § 18 IO war daher auf das Angebot des KAF nicht direkt anwendbar. Dennoch ist die Situation der Gläubiger hinsichtlich ihres Forderungsausfalls bei der HETA, beim Land Kärnten und Fonds 'Sondervermögen Kärnten' mit jener ident, die § 18 IO adressiert.

Hinsichtlich der HETA ist schon aus den Erwägungen zur BRRD ersichtlich, dass es sich bei der Abwicklung von Banken um eine Alternative zu Insolvenzverfahren handelt.[...] Die Gläubiger der HETA erleiden einen Ausfall.

Hinsichtlich des Landes Kärnten und des Fonds 'Sondervermögen Kärnten' steht fest, dass diese nicht in der Lage gewesen wären, jenen Ausfall, den Gläubiger bei der HETA erleiden, voll zu befriedigen. Tatsächlich haben das Land Kärnten und der Fonds 'Sondervermögen Kärnten' im Rahmen des Angebotes des KAF eine Ausgleichszahlung gemäß § 2a FinStaG von 10,97% bezahlt. Selbst mit dieser Ausgleichszahlung kommen die Senior Gläubiger der HETA nicht auf 100%. Die Situation der Befriedigung des Ausfalls durch das Land Kärnten und den Fonds 'Sondervermögen Kärnten' ist daher mit jener vergleichbar, dass ein Gläubiger eines insolventen Hauptschuldners auch vom Mitschuldner nicht Vollbefriedigung erlangen kann.

Die Vergleichbarkeit der Situation mit jener, die § 18 IO regelt, haben den KAF als Angebotsteller sowie das Land Kärnten und den Fonds 'Sondervermögen Kärnten' als Schuldner der Ausgleichszahlung dazu veranlasst, sachlich geboten auf die Regelung des § 18 IO zurückzugreifen und auch jene Gläubiger zu 100% an der Ausgleichszahlung teilhaben zu lassen, die aus der Abwicklung der HETA eine Quote erwarten können.

Wäre man im Sinne der Antragstellerin davon abgewichen und hätte die Anrechnung einer Quotenerwartung vorgesehen, wäre man nicht nur unsachlich vom vergleichbaren Fall des § 18 IO abgewichen, sondern hätte – letztlich ebenfalls unsachlich – eine bloße Quotenerwartung hinsichtlich der HETA in Anrechnung gebracht, zumal der endgültige Ausfall der Gläubiger bei Legung des Angebotes noch nicht feststand und auch jetzt noch nicht feststeht (sondern erst nach erfolgter Abwicklung der HETA).

Zur freiwilligen Prämie als unzulässiger 'Sondervorteil'

Erklärtes Ziel des Angebotes gemäß § 2a FinStaG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 69/2016 ist die Inanspruchnahme des Landes Kärnten aus unmittelbar durch Landesgesetz angeordneten Ausfallsbürgschaften zu vermeiden, weil dies die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landes übersteigen würde. Da die potenziellen Verpflichtungen des Landes Kärnten 'das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht und die österreichische Volkswirtschaft' schon bei bloß drohendem (partiellen) Zahlungsausfall der HETA beeinträchtigt hätte, wurden mit § 2a FinStaG die gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen Rückkauf von mit landesgesetzlichen Haftungen besicherten HETA-Schuldtiteln geschaffen.[...] Das Angebot und § 2a FinStaG zielen daher im Hinblick auf die durch Landeshaftung besicherten Schuldtitel auf eine Entschuldung des Landes Kärnten ab. Der Anwendungsbereich von § 2a FinStaG betrifft präzise die mit Landeshaftungen besicherten Schuldtitel: Schuldtitel, die nicht unmittelbar durch eine durch Landesgesetz angeordnete Haftung besichert sind und keine zumindest nachrangigen Forderungsrechte gegen einen Rechtsträger gemäß § 1 FinStaG (hier § 1 Abs 2 FinStaG) darstellen, sind von der in § 2a FinStaG enthaltenen Ermächtigung nicht gedeckt: [Zitat aus Erläut. RV 796 BlgNR 25. GP, 1, 6 f.]

Ausgehend von den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes[...] enthält § 2a FinStaG ein die Gläubigergleichbehandlung gewährleistendes 'Schuldenregulierungsverfahren', das die Beteiligung der Gläubiger hinsichtlich der vom Land Kärnten eingegangen Haftungen vorsieht, um das Land Kärnten vor einer insolvenzähnlichen Situation zu bewahren.

Anders als die Antragstellerin anzunehmen scheint, enthält § 2a FinStaG hingegen kein 'Schuldenregulierungsverfahren' in Bezug auf die Verpflichtungen der HETA aus den Schuldtiteln. Die Abwicklung der HETA erfolgt davon unabhängig gemäß den Bestimmungen des BaSAG und war selbstredend nicht Gegenstand des Angebotes des KAF. Dies zeigt sich auch anhand der Rechtswirkungen eines angenommenen Angebots gemäß § 2a Abs 5 FinStaG: Die Annahme des Angebots hat für ablehnende Gläubiger von Schuldtiteln ausschließlich jene Rechtswirkung, dass sie das Land Kärnten und den Fonds 'Sondervermögen Kärnten' nur mehr bis zur Höhe der Ausgleichszahlung in Anspruch nehmen können. Abgesehen davon bleiben ablehnende Gläubiger weiterhin Inhaber der Schuldtitel und sind damit unverändert Gläubiger der HETA. Ihr Anspruch gegen die HETA aus den Schuldtiteln und somit der Anspruch auf Teilnahme am Abwicklungserlös bleiben bestehen. Auch durch den Erwerb der betroffenen Schuldtitel von annehmenden Gläubigern wird in das aus den Verbindlichkeiten entspringende Schuldverhältnis nicht eingegriffen; es kommt durch den Erwerb lediglich zu einem Gläubigerwechsel.

Mit dem Angebot gemäß § 2a FinStaG bzw. dessen Rechtswirkungen wird ausschließlich in die Gläubigerpositionen gegenüber dem Land Kärnten eingegriffen. Das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung und der Verweis auf die Bestimmungen der IO beziehen sich daher auch nur auf die gemäß § 2a Abs 5 FinStaG normierten Rechtswirkungen des (mit den entsprechenden Mehrheiten angenommenen) Angebotes.

Das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung im Zusammenhang mit dem Eingriff in Gläubigerrechte kann sich demnach auch nur auf die 'Schuldenregulierung' des Landes Kärnten, in concreto im Zusammenhang mit den für Schuldtitel der HETA unmittelbar durch Landesgesetz angeordneten Haftungen, beziehen: [Zitat aus Erläut. RV 796 BlgNR 25. GP, 8]

Die Gläubiger der betroffenen Schuldtitel hatten im Rahmen des Angebotes einerseits über die Annahme des Angebotes und andererseits über die Angemessenheit der Ausgleichszahlung (= Leistungsfähigkeit des Landes Kärnten) abzustimmen. Nur die Abstimmung über die Ausgleichszahlung war mit Rechtswirkungen für alle (annehmenden und ablehnenden) Gläubiger verbunden.

Zu unterscheiden ist daher zwischen dem von § 2a FinStaG erfassten Erwerb von Schuldtiteln einerseits und der Abgeltung der vom Land Kärnten eingegangen Haftungen im Wege eines die Gläubigergleichbehandlung wahrenden 'Schuldenregulierungsverfahrens' andererseits. Dieser Logik entspricht auch die Zusammensetzung der im Rahmen des Angebotes angebotenen Gegenleistung:[...]

(i) Kaufpreis/Umtauschangebot: bestehend aus dem prognostizierten HETA-Abwicklungserlös basierend auf § 2a FinStaG zuzüglich einer 'freiwilligen Prämie' basierend auf § 1 Abs 1 in Verbindung mit Abs 3 FinStaG.

(ii) Ausgleichszahlung: als Abgeltung für die vom Land Kärnten eingegangenen Haftungen in Höhe von 10,97% des Nominales.

Der Kaufpreis ist zwar Teil des gemäß § 2a FinStaG gelegten Angebotes, betrifft allerdings nicht die 'Schuldenregulierung' des Landes Kärnten, d.h. die mit 10,97% des Nominales abgegoltenen Haftungen des Landes Kärnten.

Die Ausgleichszahlung beträgt einheitlich für jeden (vor- oder nachrangigen) Gläubiger 10,97% des Nominales. Bei der Beteiligung der Gläubiger an der 'Schuldenregulierung' des Landes Kärnten wurde daher das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung gewahrt. Die Ausgleichszahlung entspricht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes Kärnten, die gleichmäßig auf alle Gläubiger verteilt wurde. Die Gläubigergleichbehandlung ist auch nach den Erläuterungen nur hinsichtlich der Ausgleichszahlung vom Gesetzgeber intendiert gewesen: [Zitat aus Erläut. RV 796 BlgNR 25. GP, 10 f.]

Dementsprechend erstrecken sich die Rechtswirkungen des angenommenen Angebotes lediglich auf die vom Land Kärnten eingegangen Haftungen. Hat ein Gläubiger das Angebot abgelehnt, bleibt er weiterhin Inhaber des Schuldtitels, damit Gläubiger der HETA und partizipiert am Abwicklungserlös der HETA. Der Verweis auf die Rechtswirkungen, die mit der Annahme und Bestätigung eines Sanierungsplans verbunden sind und das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung beziehen sich ausschließlich auf die Rechtswirkungen gemäß § 2a Abs 5 FinStaG und somit die Ausgleichszahlung: [Zitat aus Erläut. RV 796 BlgNR 25. GP, 10].

Die vom Angebotsleger gewährte freiwillige Prämie bezog sich hingegen auf den Verkauf der Schuldtitel an den KAF. Gemäß § 2a Abs 2 Z 4 FinStaG hatte das Angebot zudem die Erklärung zu beinhalten, 'dass ein im Angebot festgesetzter angemessener Anteil an der Differenz zwischen der Gegenleistung nach Z 2, abzüglich der Ausgleichszahlung, und den Zahlungen aus der Abwicklung des Rechtsträgers nach § 1 von dem Erwerber an die Inhaber der Schuldtitel, die das Angebot angenommen haben, binnen vier Wochen nach rechtskräftiger Beendigung der Abwicklung des Rechtsträgers geleistet wird'.

Gläubigern, die das Angebot angenommen haben, kommt das Recht zu, an einem höheren Abwicklungserlös der HETA zu partizipieren (Besserungsanspruch). In welcher Form und wann dies letztendlich geschehen soll, ist in § 2a FinStaG nicht explizit geregelt. Die Regelung, dass dies 'binnen vier Wochen nach rechtskräftiger Beendigung der Abwicklung des Rechtsträgers' zu erfolgen hat, ist als letztmöglicher Termin der Zahlung zu verstehen.

Die freiwillige Prämie in Höhe von 15,23% (0,23% bei Annahme des Barangebotes) für nicht nachrangige Schuldtitel und 34,03% (19,03% bei Annahme des Barangebotes) für nachrangige Schuldtitel kann daher als eine partielle Vorabausschüttung im Sinne des § 2a Abs 2 Z 4 FinStaG verstanden werden und stützt sich nicht auf § 2a FinStaG, sondern auf § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 3 FinStaG. Dass jedenfalls nur die annehmenden Gläubiger die freiwillige Prämie erhalten, ist vom Gesetzeswortlaut des § 2a Abs 2 Z 4 FinStaG gedeckt ('[…] an die Inhaber der Schuldtitel, die das Angebot angenommen haben […]'). Die im Angebot enthaltene freiwillige Prämie ist daher gesetzeskonform.

Die Zahlung der 'freiwilligen Prämie' als Teil des Kaufpreises an ausschließlich das Angebot annehmende Gläubiger ist demnach auch kein verbotener Sondervorteil im Sinne des § 150a IO. Die freiwillige Prämie ist keine objektive rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung eines von der auf die Ausgleichszahlung beschränkten Haftung betroffenen Gläubigers.[...] Die Ausgleichszahlung beträgt für jeden Gläubiger 10,97% des Nominales. Annehmenden Gläubigern wird keine Abweichung von der im Angebot enthaltenen Ausgleichszahlung durch Zusage oder Leistung eines aliud oder plus angeboten, es mangelt bereits an der objektiven Begünstigung.[...] Es wurde weder eine zusätzliche Quote noch eine Sicherheit eingeräumt.[...] Die Ausgleichszahlung blieb unabhängig von Annahme oder Ablehnung des Angebotes gleich hoch.

Die freiwillige Prämie ist Teil der Gegenleistung für umgetauschte bzw. zurückgekaufte Schuldtitel, steht jedoch in keinem (synallagmatischen) Austauschverhältnis zur Abgeltung der Haftung u.a. des Landes Kärnten und zu den Rechtswirkungen gemäß § 2a Abs 5 FinStaG. Hat ein Gläubiger das Angebot abgelehnt, erhält er 'nur' die Ausgleichszahlung auf Grund der in § 2a Abs 5 FinStaG angeordneten Rechtswirkungen gegenüber allen Gläubigern. Hat ein Gläubiger das Angebot angenommen, kommt es zusätzlich zu einem Umtausch bzw. Verkauf des Schuldtitels, in dessen Rahmen der KAF die 'freiwillige Prämie' als Teil des Kaufpreises bzw. Umtauschangebotes zahlt. Diese zwei rechtlich getrennten Vorgänge betreffen auch zwei wirtschaftlich getrennte Haftungsmassen: Die Ausgleichszahlung als Äquivalent der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird vom Land Kärnten gezahlt, während die Gegenleistung für den Umtausch bzw. den Rückkauf durch den KAF, finanziert durch den Bund, geleistet wird.

2.2.3. Keine Verletzung des Vertrauensschutzes

Die Antragstellerin behauptet unter dem Aspekt der Verletzung des Vertrauensschutzes, dass durch die mit dem 'Haftungsschnitt' verbundene rückwirkende betragsmäßige Beschränkung der Ausfallsbürgschaft der Zweit- und Drittantragsgegner ihr Vertrauen auf die zum Zeitpunkt ihrer Investition geltende Rechtslage verletzt und ihr durch die Kreditgewährung erworbenes subjektives Recht aus dem Schuldverhältnis der Ausfallsbürgschaft beseitigt worden sei.[...]

Dem ist zu entgegnen, dass – wie bereits oben zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Vertrauensschutz dargelegt – das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt.

Gegenstand des Schutzes wären nur Rechtspositionen, auf die der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte. Diesbezüglich erscheint die Antragstellerin jedoch nicht schutzwürdig. So handelt es sich bei den gegenständlichen Schuldscheindarlehen um Nachrangverbindlichkeiten, die im Falle einer Insolvenz der Hauptschuldnerin erst nach allen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der HETA befriedigt werden.

Der Antragstellerin war als institutionelle Anlegerin bei Zeichnung der Schuldscheindarlehen nicht nur die angespannte finanzielle Situation der HETA, sondern auch das krasse Missverhältnis zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Zweit- und Drittantragsgegner und dem Haftungsvolumen bekannt oder hätte ihr dies zumindest bekannt sein müssen. Das Haftungsvolumen des Bundeslandes Kärnten überstieg das jährliche Landesbudget bei weitem. Beim Drittantragsgegner war das Missverhältnis noch gravierender.

Folglich waren die Maßnahmen gemäß § 2a FinStaG nicht nur im Sinne des Art 13 B-VG geboten, sondern auch im Interesse aller Gläubiger der HETA gelegen, weil anderenfalls eine Gläubigerungleichbehandlung gedroht hätte.

Ebenso durfte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass der Bund für die Forderungen der Gläubiger der HETA gegenüber den Haftungsträgern aufkommt und sind solche verfehlten Erwartungshaltungen keinesfalls verfassungsrechtlich geschützt.

Im Übrigen handelt es sich bei den Angeboten des KAF um einvernehmlich mit den Schuldtitelinhabern ausverhandelte Vergleiche, die durch Vorliegen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel des Gesamtnominales der Schuldtitel zustande kamen.

Nach Ansicht der Bundesregierung liegt daher keine Verletzung des Vertrauensschutzes vor.

2.3. Zusammenfassung betreffend Eigentumsrecht und Gleichheitsgrundsatz

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass nach Ansicht der Bundesregierung weder eine Verletzung des Eigentumsrechtes noch des Gleichheitsgrundsatzes vorliegt. Die Restschuldbefreiung gemäß § 2a Abs 5 FinStaG (Begrenzung der Durchsetzbarkeit des Haftungsanspruchs auf die Höhe der Ausgleichszahlung) ist im öffentlichen Interesse gelegen, war zur Zielerreichung geeignet, sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig.

3.) Keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und des Rechtes auf ein faires Verfahren und auf eine wirksame Beschwerde

Die Antragstellerin moniert in diesem Zusammenhang, dass den Gläubigern jede Möglichkeit genommen wird, den in § 2a Abs 5 FinStaG angeordneten 'Haftungsschnitt' durch ein Gericht vorab — bevor sie entscheiden, das Angebot anzunehmen oder nicht — prüfen zu lassen oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. die Ausgleichszahlung u.a. des Landes Kärnten überprüfen zu lassen. Darüber hinaus fehle es an einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung des Angebotsverfahrens ex post.[...]

Durch die angefochtenen Bestimmungen des § 2a FinStaG läge ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art18 B-VG) vor und sei die Antragstellerin auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) bzw. auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK) verletzt.

Hinsichtlich des Vorwurfs, dass es keinen wirksamen verfahrensrechtlichen Schutz gäbe, ist auszuführen, dass es sich bei § 2a FinStaG nicht um ein Insolvenzverfahren im Sinne der Insolvenzordnung handelt, sodass auch allfällige verfahrensrechtliche Gläubigerschutzbestimmungen der Insolvenzordnung nicht greifen. Vielmehr handelt es sich bei § 2a FinStaG um ein Schuldenregulierungsverfahren sui generis.

Entgegen der Meinung der Antragstellerin tritt die Restschuldbefreiung – im Gegensatz zu einem Erlöschen des Haftungsanspruchs ('Haftungsschnitt') – nicht zwangsläufig oder unmittelbar auf Grund des Gesetzes ein, sondern nur als Rechtsfolge einer entsprechenden mehrheitlichen Willensbildung (§2a Abs 4 und 5 FinStaG), deren Ergebnis von vornherein offen ist.

Die Beurteilung des Angebotes einschließlich der Angemessenheit der Ausgleichszahlung wie auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Rechtspersonen, die zur Haftung verpflichtet sind, obliegt jedem Angebotsadressaten im Rahmen seiner Privatautonomie. Erst infolge einer mehrheitlich übereinstimmenden positiven Beurteilung des Angebotes durch die Angebotsadressaten – 'gleich einer Abstimmung der Gläubiger in einem Sanierungsverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (InsolvenzordnungIO)' – können die Bedingungen des § 2a Abs 4 erster Satz FinStaG erfüllt sein und die Rechtswirkungen des § 2a Abs 5 FinStaG eintreten.[...]

Die Erklärung gemäß § 2a Abs 2 Z 10 FinStaG hat eine Offenlegung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer haftenden Rechtsperson zum Gegenstand. Sie entfaltet jedoch keine Rechtswirkungen für die Angebotsadressaten und stellt daher eine bloße Wissenserklärung dar. Das Rechtsstaatsprinzip kann jedenfalls durch Wissenserklärungen nicht verletzt werden.

Der von einem Angebot gemäß § 2a FinStaG betroffene Inhaber von landesbehafteten Schuldtiteln kann sich gegen eine Beschränkung der Durchsetzung seiner Ansprüche aus einer landesgesetzlichen Haftung effektiv zur Wehr setzen. Zum einen muss er das Angebot nicht annehmen und kann mit seinem Stimmverhalten eine Ablehnung erwirken bzw. daran mitwirken; zum anderen räumt § 2a FinStaG ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Außerstreitgerichtes ein und statuiert damit eine Rechtmäßigkeitskontrolle der von der Mehrheit der Gläubiger, den Inhabern von landesbehafteten Schuldtiteln, getroffenen Entscheidung über die Annahme eines Angebotes gemäß § 2a FinStaG.

Die Antragstellerin hat den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt (als Außerstreitgericht) vom (6 Nc 3/16f), mit dem die Annahmequoten für die einzelnen Angebotsgruppen festgestellt wurden, nicht bekämpft. Dieser wurde daher schon im Jahre 2016 rechtskräftig ([...]). Die Antragstellerin räumt auch selbst ein, dass einander (theoretisch) widersprechende Gerichtsentscheidungen der Verfahrensökonomie und der Gläubigergleichbehandlung entgegenstehen würden.[...] Die Selbstüberprüfung der Angebote durch die Gläubiger im Rahmen der Privatautonomie einschließlich der Angemessenheit der Ausgleichszahlung wie auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Rechtspersonen, die zur Haftung verpflichtet sind, ist daher unter dem Blickwinkel einer raschen, einheitlichen und umfassenden Rechtsbereinigung sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Mehrheit der (annehmenden) Gläubiger gelegen, wie dies auch aus den mit (rechtskräftigem) Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt (6 Nc 3/16f) festgestellten (hohen) Annahmequoten erkennbar ist.

Von einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und des Rechtes auf ein faires Verfahren und auf eine wirksame Beschwerde kann daher keine Rede sein, wenn die Antragstellerin die Möglichkeit zur Bekämpfung des § 2a FinStaG gar nicht (rechtzeitig) wahrgenommen hat.

4.) Kein Verstoß gegen die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung

Ein Verstoß gegen die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung wird von der Antragstellerin darin gesehen, dass das Mittel des bundesgesetzlichen 'Haftungsschnitts' (tatsächlich geht es bei den in § 2a Abs 5 FinStaG angeordneten Rechtswirkungen um eine Restschuldbefreiung) einer landesgesetzlich eingeräumten Haftung nicht von einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes gedeckt sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg 20.000/2015 in Rz 315 die Kompetenz des Bundes, Maßnahmen im Sinne einer umfassenden Strukturbereinigung und im öffentlichen Interesse zu ergreifen, ausdrücklich anerkannt ([...]): [...]

Der Gesetzentwurf stützte sich nach den Gesetzesmaterialien – neben Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG ('Börse- und Bankwesen') – auch auf den – insolvenzrechtliche Regelungen umfassenden (VfSlg 4204/1962) – Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG ('Zivilrechtswesen').[...]

Es liegt daher nach Ansicht der Bundesregierung der von der Antragstellerin behauptete Verstoß gegen die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung nicht vor.

5.) Keine Bedenken hinsichtlich Art 18 Abs 1 B-VG (Bestimmtheitsgebot)

Unter dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips wird von der Antragstellerin eine nicht ausreichende Determinierung des § 2a FinStaG behauptet. Die Bestimmung enthalte keinerlei Vorgaben zur Höhe des zu legenden Angebotes und auch nicht zur Höhe des in § 2a Abs 5 FinStaG festgelegten 'Haftungsschnitts'. Es könnten daher die Kriterien für die Höhe des Angebots und des damit verbundenen Vermögenseingriffs nicht abgeleitet werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Verwendung so genannter unbestimmter Gesetzesbegriffe, die durch eine unscharfe Abgrenzung gekennzeichnet sind, dann mit Art 18 B-VG vereinbar ist, wenn die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (z.B. VfSlg 6477/1971 mwN; ferner VfSlg 11.776/1988 zu unbestimmten Gesetzesbegriffen in einem Straftatbestand). Er hat auch die Auffassung vertreten, dass angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, ganz allgemein davon auszugehen sei, dass Art 18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlange (vgl. z.B. VfSlg 13.785/1994, 15.468/1999, 16.993/2003, 17.349/2004 und 19.771/2013).

Ob eine Norm dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung (vgl. z.B. VfSlg 8209/1977, 9883/1983 und 12.947/1991). Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. z.B. VfSlg 5993/1969, 7163/1973, 7521/1975, 8209/1977, 8395/1978, 11.499/1987, 14.466/1996, 14.631/1996 und 15.493/1999 sowie 16.137/2001 und 16.635/2002).

Die Bestimmungen des § 2a FinStaG verwenden im Sinne der vorgenannten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zulässiger Weise unbestimmte Rechtsbegriffe wie beispielsweise die angemessene Berücksichtigung der 'wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit' (§2a Abs 2 dritter Satz FinStaG und § 2a Abs 2 Z 10 FinStaG) des Rechtsträgers gemäß § 1 FinStaG und der gesetzlich zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen bei der Angebotserstellung, die 'Gegenleistung' für den Erwerb der Schuldtitel und der darauf entfallende Anteil, der als 'Ausgleichszahlung' für den Übergang der durch Gesetz angeordneten Haftungen geleistet wird (§2a Abs 2 Z 2 und 10 FinStaG).

Im Übrigen ist – erneut – darauf hinzuweisen, dass die auf Grundlage des FinStaG erstellten Rückkaufsangebote einer Annahme durch eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger bedurften. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Gläubiger, die allesamt als Fachleute auf dem Gebiet des Finanzwesens ('institutionelle Investoren') anzusehen sind, ausreichende Kenntnis über Schuldenregulierungs-verfahren haben und daher den Sinn der Bestimmungen trotz Verwendung von unbestimmten Gesetzesbegriffen, wie etwa 'wirtschaftliche Leistungsfähigkeit', hinreichend erfassen konnten (vgl. zB VfSlg 16.993/2003: zur Verpflichtung zur Verhinderung von Insidergeschäften).

Nach Ansicht der Bundesregierung sind daher die Bestimmungen des § 2a FinStaG ausreichend determiniert im Sinne des Art 18 Abs 1 B-VG und verletzen nicht das Legalitätsprinzip.

6.) Zusammenfassung

Die Bundesregierung ist zusammenfassend der Ansicht, dass sich aus den vorgenannten Erwägungen und ausführlichen Gesetzesmaterialien ergibt, dass das Regelungssystem des § 2a FinStaG (Angebotsverfahren, Mehrheitsentscheidung durch eine qualifizierte Mehrheit der Angebotsadressaten, bestimmte Rechtswirkungen für Haftungsansprüche im Fall der Erfüllung näher bezeichneter Bedingungen) im öffentlichen Interesse gelegen, sachlich und verhältnismäßig ist."

1.5.Das Land Kärnten sowie die Nachtragsverteilungsmasse erstatteten eine Äußerung, in der sie beantragen, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag als unzulässig zurückweisen, in eventuden Antrag abweisen.

1.5.1.Der Antrag sei unzulässig. Es mangle an der Präjudizialität der angefochtenen Norm. Ausschließliche Normadressaten des § 2a FinStaG seien der Bundesminister für Finanzen bzw. die in § 2a Abs 5 letzter Satz FinStaG zum Erwerb der Schuldtitel ermächtigten Rechtspersonen, nicht jedoch die Adressaten der Angebote. Die Norm greife in die Rechtsposition der antragstellenden Gesellschaft nicht unmittelbar ein; auch werde ihr durch die Norm unmittelbar keine Verpflichtung auferlegt. Die Restschuld- oder Resthaftungsbefreiung resultiere nicht aus § 2a Abs 5 FinStaG selbst, sondern aus der privatrechtlichen Annahme der Angebote durch die qualifizierte Mehrheit. § 2a Abs 5 FinStaG umschreibe lediglich die Rechtswirkungen der Angebotsannahmen, die bei Erfüllung der Bedingungen des § 2a Abs 4 FinStaG und dies nur gegenüber der Zweit- und Drittantragsgegnerin eintreten würden.

Die antragstellende Gesellschaft verabsäume es außerdem – soweit in eventu die Aufhebung von § 2a FinStaG zur Gänze beantragt ist – ihre Bedenken im Einzelnen darzulegen. Auch hinsichtlich der in eventu beantragten Aufhebung einer Wortfolge in § 9 FinStaG würde die antragstellende Gesellschaft ihre Bedenken im Einzelnen nicht darlegen und außerdem das Vorliegen eines untrennbaren Zusammenhangs mit § 2a FinStaG nicht ausreichend begründen.

1.5.2.In der Sache führen das Land Kärnten und die Nachtragsverteilungsmasse Folgendes aus (im Original Hervorhebungen):

"II. Verfassungskonformität des § 2a FinStaG

Die von der Antragstellerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 2a FinStaG und die in § 2a Abs 5 FinStaG angeordnete Resthaftungsbefreiung sind nach Ansicht der Zweit- und Drittantragsgegnerinnen unbegründet. Dies wurde bereits durch das erstinstanzliche Urteil in dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Gerichtsverfahren des LG Klagenfurt zu 25 Cg 95/14f festgestellt und vom erkennenden Gericht diesbezüglich zutreffend ausgeführt: [Zitat aus dem Urteil]

Die Zweit- und Drittantragsgegnerinnen schließen sich den Ausführungen des erkennenden Gerichts vollinhaltlich an und führen ergänzend aus wie folgt:

1. Keine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum

Bei der in § 2a Abs 5 FinStaG angeordneten Rechtswirkung der Resthaftungsbefreiung, die bei Vorliegen der Bedingungen des § 2a Abs 4 FinStaG eintritt, handelt es sich gemäß der Rsp des VfGH zunächst um keine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung.[...] Diesbezüglich führte der VfGH in seinem Erkenntnis zum HaaSanG aus: [Zitat aus VfSlg 20.000/2015, Rz 277] Bei Vorsehen einer solchen Eigentumsbeschränkung hat der Gesetzgeber einen billigen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und jenen des Grundrechtsschutzes des Einzelnen herzustellen; die Eigentumsbeschränkung muss also im öffentlichen Interesse liegen und darf nicht unverhältnismäßig sein.[...] Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt:

a. Vorliegen eines öffentlichen Interesses

§2a FinStaG wurde vom Bundesgesetzgeber erlassen, um negative Auswirkungen im Zusammenhang mit der Gläubigerbeteiligung im Rahmen des Abwicklungsverfahrens der HETA Asset Resolution AG (nachfolgend 'HETA') nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) aufgrund landesgesetzlich angeordneter Haftungen eines Bundeslandes, die bei Eintritt des Haftungsfalls die Leistungsfähigkeit des betroffenen Bundeslandes bei weitem überstiegen hätten, im Interesse der Finanzmarktstabilität der Republik Österreich zu vermeiden und zur Herstellung oder Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltig geordneter Haushalte beizutragen. Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage von § 2a FinStaG hat sich der Einsatz öffentlicher Mittel zur Wahrung der Finanzmarktstabilität an dem verfassungsrechtlichen Ziel des Art 13 B-VG der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte und nachhaltig geordneter Haushalte zu orientieren.[...] Das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht und die Ordnung der öffentlichen Haushalte darf daher durch die Aufwendungen der öffentlichen Haushalte zur Bereinigung der Verbindlichkeiten aus landesgesetzlich angeordneten Haftungen und damit zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität nicht nachhaltig gefährdet werden, sondern ist durch diese Aufwendungen vielmehr zur Erreichung dieser Ziele beizutragen.[...] Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Reduktion der finanziellen Belastung des Bundes sowie die Bewahrung eines funktionsfähigen Bankenmarktes nach der Rsp des VfGH anerkannte öffentliche Interessen sind.[...]

In seinem Erkenntnis zum HaaSanG hegte der VfGH keinerlei Zweifel, dass eine Strukturbereinigung im Hinblick auf die HETA angesichts der 'notorischen Dimensionen der Fehlentwicklungen' erforderlich ist und es sich dabei um ein öffentliches Interesse von erheblichem Gewicht handelt. Weiters führte der VfGH aus: [Zitat aus VfSlg 20.000/2015, Rz 280]

Dieses für die Strukturbereinigung der HETA vom VfGH anerkannte öffentliche Interesse muss umso mehr für das Land Kärnten gelten. Es bedarf keiner besonderen Sachkunde, um erkennen zu können, dass die Zahlungsunfähigkeit eines Bundeslandes mit erheblichen volkswirtschaftlichen Schäden verbunden wäre und die Vermeidung einer solchen Situation deshalb im Interesse der gesamten Republik Österreich liegt.[...] Eine Zahlungsunfähigkeit des Landes Kärnten hätte neben negativen Auswirkungen auf den österreichischen Finanzmarkt auch zur Folge, dass die generelle Werthaltigkeit von Landeshaftungen in Frage gestellt wäre, was wiederum die Erhöhung der Refinanzierungskosten aller österreichischen Bundesländer nach sich ziehen würde und ganz allgemein durch eine solche Situation die Finanzierung der Republik Österreich und der Bundesländer in Frage gestellt wäre. Auch der VfGH bestätigte das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit eines Bundeslandes und führte aus, dass es zweifelsohne im öffentlichen Interesse liegt, wenn der Bundesgesetzgeber vor dem Hintergrund des Art 13 Abs 2 B-VG im Rahmen seiner Kompetenzen Maßnahmen ergreift, um ein Bundesland vor einer insolvenzähnlichen Situation zu bewahren.[...] Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann daher von der Antragstellerin im Sinne der zitierten Rsp nicht sinnvollerweise bestritten werden.

b. Verhältnismäßigkeitsprüfung

Bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist zunächst abzuwägen, ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Regelung zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet ist. Die Einschätzung, ob sich eine gesetzgeberischen Maßnahme zur Zielerreichung eignet, obliegt dabei primär dem Gesetzgeber selbst, sofern die Eignung nicht von vornherein auszuschließen ist.[...] Weiters ist zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung erforderlich ist und zwischen dem öffentlichen Interesse und dem durch die Maßnahme erfolgten Grundrechtseingriff eine angemessene Relation besteht (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn).[...] Wie im Folgenden dargelegt wird, sind diese Voraussetzungen erfüllt und die durch § 2a Abs 5 FinStaG erfolgte Eigentumsbeschränkung daher nicht nur im öffentlichen Interesse gelegen sondern auch verhältnismäßig.

Die grundsätzliche Zulässigkeit eines vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Schuldenregulierungsverfahrens für die Bewältigung einer insolvenznahen Situation eines Bundeslandes wurde vom VfGH bereits im Erkenntnis zum HaaSanG ausgesprochen. Diesbezüglich erkannte der VfGH, dass es der Bund beispielsweise über die Gestaltung eines wie immer im Einzelnen ausgestalteten Schuldenregulierungsverfahrens in der Hand hat, in einem die Gläubigergleichbehandlung gewährleistenden Verfahren die Beteiligung von Gläubigern des Landes an der Bewältigung einer insolvenznahen Situation vorzusehen.[...] Genau dieses Ziel wurde vom Gesetzgeber durch die Bestimmungen des § 2a FinStaG angestrebt. Das durch § 2a FinStaG vorgesehene Verfahren ist dabei jedenfalls geeignet, zur Restrukturierung der Haftungsverbindlichkeiten des Landes Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse aus den HETA-Schuldtiteln beizutragen, und erforderlich, um eine Zahlungsunfähigkeit des Landes Kärnten zu verhindern. Auch eine Interessensabwägung (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) muss zugunsten der öffentlichen Interessen, nämlich der Sicherung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und der Schonung öffentlicher Mittel ausschlagen statt zugunsten einzelner weniger Gläubiger des Landes Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse. Denn ein absoluter Bestandsschutz von Landeshaftungen ist in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen und lässt sich auch aus der Judikatur des VfGH nicht ableiten.

Ganz im Gegenteil ist anerkannt, dass auch Forderungen gegenüber einem Staat oder einem Bundesland nicht per se risikofrei sind. In diesem Zusammenhang entschied der EGMR in einem im Jahr 2016 ergangenen Urteil, dass die Eigentumsgarantie der EMRK nicht verletzt wird, wenn ein deutlich überschuldeter Staat (in concreto: Griechenland) nachträglich vorsieht, dass Anleihen mit Zustimmung einer – in diesem Fall auch 2/3 – Mehrheit der Gläubiger gegen neue Anleihen mit geringerem Nominale, geringerer Verzinsung und längerer Laufzeit umgetauscht werden können. Dies selbst dann, wenn die Gläubiger dadurch einen Verlust von 53,5% im Vergleich zum Nominalwert der alten Anleihen einbüßen müssen.[...] Im Unterschied zum hier gegenständlichen Fall verpflichtete die diesbezüglich vom griechischen Gesetzgeber erlassene Collective Action Clause auch jene Gläubiger zum Umtausch ihrer Anleihen, die dem Tausch ihrer Anleihen nicht zugestimmt hatten. Folglich wurden auch die Forderungen nicht zustimmender Gläubiger um 53,5% gekürzt. Demgegenüber betreffen die Rechtswirkungen des § 2a Abs 5 FinStaG nur die Rechtsbeziehung der HETA-Gläubiger zum Land Kärnten und den Rechtsnachfolgern der Kärntner Landesholding, nicht jedoch das Verhältnis zur Hauptschuldnerin HETA, in welches durch die Bestimmung nicht eingegriffen wird, sodass nicht annehmende Gläubiger auch weiterhin Inhaber ihrer HETA-Schuldtitel bleiben.

Zudem handelt es sich bei den Angeboten des KAF gemäß § 2a FinStaG um einen rechtsgeschäftlichen Erwerbsvorgang, der von der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Inhaber der angebotsgegenständlichen HETA-Schuldtitel abhängig war. Der vom Gesetzgeber in § 2a FinStaG gewählte Weg ist somit gerade kein unmittelbarer und unbedingter Legaleingriff in bestehende Schuldverhältnisse, sondern hängen die Rechtsfolgen des § 2a Abs 5 FinStaG von der unabhängigen und vom Gesetzgeber losgelösten Beurteilung der Angebote durch die Angebotsadressaten und vom Erreichen bestimmter Zustimmungsquoren ab. Durch § 2a FinStaG und die auf dieser Grundlage gelegten Angebote des KAF konnte entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein angemessener Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Eigentumsschutzes des Einzelnen und den Interessen der Allgemeinheit geschaffen werden; dies umso mehr, als die Beurteilung der Angemessenheit der Angebote nach § 2a Abs 4 FinStaG ja gerade den Angebotsadressaten selbst oblag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Inhaber der angebotsgegenständlichen HETA-Schuldtitel die Angebote mit einer überragenden Mehrheit von insgesamt 98,71% angenommen haben, wobei die Schuldtitelinhaber nicht nachrangiger angebotsgegenständlicher HETA-Schuldtitel die Angebote mit einer Mehrheit von 99,55% und selbst die Schuldtitelinhaber nachrangiger HETA-Schuldtitel die Angebote mit einer überwältigenden Mehrheit von 89,42% angenommen und im Wesentlichen nur Konzernunternehmen der Antragstellerin die Angebote abgelehnt haben.

Unsachlich und unverhältnismäßig erachtete der VfGH den im HaaSanG und der HaaSanV angeordneten alleinigen Haftungsschnitt gegenüber einer kleineren Gruppe von Gläubigern, ein solcher wurde aber entgegen der Ansicht der Antragstellerin durch § 2a FinStaG gerade nicht bewirkt. Im gegenständlichen Fall hat § 2a FinStaG zunächst gar keinen Haftungsschnitt normiert, weil durch § 2a FinStaG weder in das rechtsgeschäftlich begründete Schuldverhältnis zwischen HETA-Schuldtitelinhabern als Gläubiger und der HETA als Schuldner, noch in das landesgesetzlich angeordnete Haftungsschuldverhältnis zwischen HETA-Schuldtitelinhabern und den Zweit- und Drittantragsgegnerinnen eingegriffen wurde. Die in § 2a Abs 5 FinStaG angeordnete Rechtswirkung der Einschränkung des landesgesetzlich angeordneten Haftungsschuldverhältnisses auf den Betrag der Ausgleichszahlung tritt erst aufgrund der Annahme der Angebote durch eine (doppelt) qualifizierte Mehrheit ein. Dabei handelt es sich um eine gänzlich andere Sachlage als jene die dem HaaSanG-Erkenntnis des VfGH zugrundelag. Das HaaSanG normierte das gesetzliche Erlöschen bestimmter Haftungsansprüche. Im gegenständlichen Fall liegt indes kein gesetzlicher Haftungsschnitt vor, sondern vielmehr eine vergleichsweise unter Einbindung aller Gläubiger rechtsgeschäftlich herbeigeführte Restschuld- bzw Resthaftungsbefreiung der landesgesetzlich angeordneten Haftung.

Dabei erhalten sämtliche Gläubiger angebotsgegenständlicher HETA-Schuldtitel von den unmittelbar aufgrund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen einen identen Betrag als Ausgleichszahlung. Der Teil der Zahlungen des KAF an die die Angebote des KAF annehmenden HETA-Schuldtitelinhaber, die über diesen Betrag der Ausgleichszahlung hinausgingen, entsprachen jenem Teil, der für den Erwerb der Schuldtitel geleistet wurde und welcher sich an der angenommenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der HETA orientierte ('HETA-Teilbetrag'). Dieser HETA-Teilbetrag wurde somit auch nicht aus Landesmitteln bedient, sondern wurde aus Bundesmitteln finanziert und soll aus den Verwertungserlösen der HETA getilgt werden. Der HETA-Teilbetrag wurde dabei nicht als Gegenleistung für die Abgeltung der landesgesetzlich angeordneten Ausfallsbürgschaft gewährt, sondern als Gegenleistung des KAF für den Eintausch bzw Verkauf der relevanten HETA-Schuldtitel sowie für die Abgabe umfassender Verzichtserklärungen hinsichtlich dieser Schuldtitel. Dadurch kam es auch nicht zu einer wie im HaaSanG-Erkenntnis als verfassungswidrig qualifizierten und von der Antragstellerin behaupteten völligen Entwertung der Landeshaftungen, sondern spiegelt die Ausgleichszahlung vielmehr die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landes Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse unter Berücksichtigung der durch die Republik Österreich dem Land gewährten Finanzierungen wider. Zusammengefasst liegt die durch § 2a Abs 5 FinStaG angeordnete Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse und ist verhältnismäßig.

c. Gewährleistung der Gläubigergleichbehandlung und Schutzwürdigkeit

In Einklang mit dem HaaSanG-Erkenntnis stellt auch§2a FinStaG auf das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung ab und wurde die Einhaltung dieses Prinzips durch die Ausgestaltung der Angebote gewährleistet, wie unter Punkt 2 eingehend erörtert wird. Für den gegenständlichen Fall sind aber in diesem Zusammenhang noch insbesondere die folgenden Punkte zu beachten:

(i) Die Rechtswirkungen des § 2a Abs 5 FinStaG beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis der angebotsgegenständlichen Schuldtitel gegenüber den Zweit- und Drittantragsgegnerinnen. Durch die aufgrund der Annahme der Angebote eingetretenen Rechtswirkungen gemäß § 2a Abs 5 FinStaG wurde daher ausschließlich in die Gläubigerposition der angebotsgegenständlichen Schuldtitelinhaber gegenüber den Zweit- und Drittantragsgegnerinnen eingegriffen. Daher bezieht sich auch das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung auf diesen gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Der Maßstab ist daher die Gläubigergleichbehandlung in Bezug auf die Ausgleichszahlung.

(ii) Dabei muss bedacht werden, dass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Landes Kärnten Inhaber von HETA-Schuldtiteln niemals einen höheren Betrag aus der landesgesetzlich angeordneten Ausfallshaftung erhalten hätten, als durch die Ausgleichszahlung gewährt wird. Denn die verfassungsrechtlich nicht durch den Bestands- und Funktionsschutz geschützten Vermögenswerte des Landes beliefen sich gemäß der im Zuge des Angebotsverfahrens abgegebenen Erklärung nach § 2a Abs 2 Z 10 FinStaG nur auf rund EUR 61 Millionen.[...] Dieser Betrag entspricht somit bei weitem nicht der Höhe der angebotenen Ausgleichszahlung, die im Sinne einer dynamischen Betrachtung nicht nur eine Widmungsänderung des 'Sondervermögen Kärnten' (vormals Zukunftsfonds) und des Wertes der übernommenen Beteiligungen der Anstalt Kärntner Beteiligungsverwaltung unterstellt, sondern auch erst aufgrund von Finanzierungsvereinbarungen mit der Republik Österreich ermöglicht wurde. Auch eine Exekution gegen das Land Kärnten wäre aus verfassungsrechtlichen Gründen nur eingeschränkt bzw nur hinsichtlich bestimmter Vermögensgegenstände möglich.[...] Eine Einstandspflicht des Bundes für Verbindlichkeiten der Länder lässt sich weder aus dem Verfassungs- noch aus dem Unionsrecht ableiten.[...] § 2a Abs 5 FinStaG bewirkt somit entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Kürzung ihrer Forderung gegenüber den Zweit- und Drittantragsgegnerinnen, sondern war diese Forderung wirtschaftlich in keinem Fall mehr wert als die angebotenen 10,97% des Nominales der HETA-Schuldtitel der Antragstellerin. Durch die Angebote des KAF wurde sohin durch Abstellen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zweit- und Drittantragsgegnerinnen gewährleistet, dass alle angebotsgegenständlichen HETA-Schuldtitelinhaber im Hinblick auf die landesgesetzlich angeordnete Haftung einen Vorteil im Vergleich zur ihrer Situation im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Landes Kärnten und der Rechtsnachfolger der Kärntner Landesholding haben. Der Antragsgegnerin mangelt es daher schon an einer Beschwer und jedenfalls hat ihr Vorwurf einer Gläubigerungleichbehandlung bereits aus diesem Grund keine Substanz.

2. Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Der Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, Gleiches ungleich zu behandeln. Sachlich gerechtfertigte Differenzierungen sind dem Gesetzgeber jedoch nicht verwehrt.[...] Eine Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt, wenn sie vom Gesetzgeber durch geeignete, erforderliche und angemessene Mittel erfolgt.[...] Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt:

a. Gleichbehandlung aller angebotsgegenständlichen HETA-Schuldtitelinhaber gemäß der Konzeption des § 2a FinStaG

Durch die Angebote des KAF wurden im Einklang mit § 2a FinStaG alle angebotsgegenständlichen HETA-Schuldtitel in Bezug auf die Ausgleichszahlung völlig gleich behandelt.

In diesem Zusammenhang gilt es zwei Elemente mit Auswirkungen auf die Angebote strikt auseinanderzuhalten: (i) einerseits die direkten Verpflichtungen der HETA aus den angebotsgegenständlichen HETA-Schuldtiteln und (ii) andererseits Verpflichtungen des Landes Kärnten und der vormaligen Kärntner Landesholding (und deren Rechtsnachfolgern) aufgrund der landesgesetzlich angeordneten Haftungen für die angebotsgegenständlichen Schuldtitel der HETA.

(i) Kein Eingriff in die Verpflichtungen der HETA aus den HETA-Schuldtiteln

Die Rechtsfolgen des § 2a Abs 5 FinStaG, wonach nach Erreichen der qualifizierten Mehrheit die Inhaber von angebotsgegenständlichen Schuldtiteln der HETA von den aufgrund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen den die Ausgleichszahlung übersteigenden Betrag nicht mehr fordern können, beziehen sich ausschließlich auf die Verpflichtungen des Landes Kärnten und der vormaligen Kärntner Landesholding (und deren Rechtsnachfolger) aufgrund der landesgesetzlich angeordneten Haftung für die angebotsgegenständlichen Schuldtitel der HETA, nicht jedoch auf die Verpflichtungen der HETA aus den angebotsgegenständlichen Schuldtiteln. Diese Verpflichtungen der HETA sind Gegenstand des Abwicklungsverfahrens nach dem Bundesgesetz für die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) und in deren Bestand wurde durch § 2a FinStaG und die Angebote des KAF nicht eingegriffen. Ein solcher Eingriff erfolgte vielmehr durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als Abwicklungsbehörde der HETA durch die auf der Grundlage des BaSAG erlassenen Mandats- und Vorstellungsbescheide. Darauf hatten und haben weder das Land Kärnten, noch die vormalige Kärntner Landesholding, noch die Nachtragsverteilungsmasse oder der KAF Einfluss. § 2a FinStaG ist diesbezüglich völlig neutral und so kam es durch den Erwerb der angebotsgegenständlichen Schuldtitel durch den KAF im Rahmen der Angebote gemäß § 2a FinStaG lediglich zu einem Gläubigerwechsel in Bezug auf die angebotsgegenständlichen HETA-Schuldtitel, deren Schuldtitelinhaber die Angebote angenommen haben. Es wurde daher durch § 2a Abs 5 FinStaG in das den HETA-Schuldtiteln jeweils zugrundeliegende Schuldverhältnis gerade nicht eingegriffen und war dies auch nicht Regelungsinhalt des § 2a FinStaG. Die die Angebote des KAF nicht annehmenden HETA-Schuldtitelinhaber blieben weiterhin Inhaber der HETA-Schuldtitel mit den gleichen Ansprüchen gegenüber der HETA wie vor dem Angebot des KAF. Der Vorwurf der Gläubigerungleichbehandlung scheidet daher bereits aus diesem Grund aus.

(ii) Gleichbehandlung aller angebotsgegenständlichen HETA-Schuldtitelinhaber in Bezug auf die Ausgleichszahlung

In Bezug auf die Abgeltung für den Übergang der landesgesetzlich angeordneten Haftungen (Ausgleichszahlung) scheidet eine Gläubigerungleichbehandlung ebenfalls von vornherein aus. Alle betroffenen HETA-Schuldtitelinhaber haben gemäß § 2a Abs 5 FinStaG Anspruch auf die Ausgleichszahlung in gleicher Höhe, die im gegenständlichen Fall auf Grundlage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes Kärnten und der vormaligen Kärntner Landesholding (und deren Rechtsnachfolger) bei 10,97% des Nominales des jeweiligen angebotsgegenständlichen HETA-Schuldtitels lag. Dabei wird weder im FinStaG noch wurde in den Angeboten zwischen Inhabern von (angebotsgegenständlichen HETA-)Schuldtiteln unterschieden, welche das Angebot entweder angenommen oder nicht angenommen haben. Eine Ungleichbehandlung der Inhaber von (angebotsgegenständlichen HETA-)Schuldtiteln untereinander liegt folglich bereits aus diesem Grund nicht vor. Die Gläubigergleichbehandlung in Bezug auf die Ausgleichszahlung wurde auch dadurch gewährleistet, dass sämtliche angebotsgegenständlichen HETA-Schuldtitel im Rahmen der Bemessung der Ausgleichszahlung völlig gleich behandelt wurden und zwar unabhängig davon, ob sie aus der Abwicklung der HETA einen Abwicklungserlös zu erwarten hatten oder nicht.

(iii) Kein unzulässiger Verkaufsdruck

Die Behauptungen der Antragstellerin, wonach es durch die Angebotslegung zur einer Ungleichbehandlung der HETA-Gläubiger aufgrund vermeintlicher Ausübung eines unzulässigen Verkaufsdrucks gekommen wäre, sind weder nachvollziehbar noch richtig. Denn der von der Antragstellerin behauptete Verkaufsdruck der Angebote müsste gemäß dem Vorbringen der Antragstellerin auf allen betroffenen Schuldtitelinhabern gleichermaßen gelastet sein. Wo darin eine Ungleichbehandlung zu erblicken wäre, ist nicht verständlich. Die Antragstellerin ist das beste Beispiel dafür, dass gerade kein unzulässiger Verkaufsdruck vorgelegen ist, hat sie sich doch (neben vereinzelten anderen Gläubigern) evident frei dazu entschieden, das Angebot hinsichtlich ihrer Nachrangverbindlichkeiten nicht anzunehmen. Auch die Tatsache, dass die ersten Angebote des KAF von Jänner 2016 nicht durch die erforderlichen Mehrheiten der Schuldtitelinhaber angenommen wurden, verdeutlicht, dass gerade kein Verkaufsdruck auf den Schuldtitelinhabern gelastet sein konnte, andernfalls wären wohl bereits die ersten Angebote rechtswirksam zustande gekommen. Erst aufgrund des Drucks der Mehrheit der Schuldtitelinhaber wurden die Konditionen für die zweiten Angebote vom September 2016 hinaufverhandelt und auch die von der Antragstellerin nunmehr kritisierte freiwillige Prämie erhöht. Nun bei den zweiten Angeboten des KAF von einem unzulässigen Druck des KAF und/oder der Zweit- und Drittantragsgegnerinnen auf Investoren wegen zu hoher Gegenleistungen zu sprechen, ist eine Verkehrung der allgemein bekannten Tatsachen.

Auch durch die Möglichkeit der Schuldtitelinhaber, ihre Annahmeerklärungen bis zum Ende der Angebotsfrist zu widerrufen, wurde keine Drucksituation geschaffen, sondern ganz im Gegenteil eine freie Entscheidungsmöglichkeit bis zum Ende der Angebotsfrist eingeräumt. Insbesondere wurde der Antragstellerin dadurch auch die Möglichkeit eröffnet, andere Nachranggläubiger und Schuldtitelinhaber von ihrer Argumentation und den rechtlichen und wirtschaftlichen Argumenten noch während der Angebotsphase zu überzeugen. Dies ist der Antragstellerin jedoch nicht gelungen, erachteten doch insgesamt 89,42% der Nachranggläubiger die Angebote des KAF als angemessen und nahmen diese deshalb an und lehnten im Wesentlichen lediglich Unternehmen der Unternehmensgruppe der Antragstellerin diese Angebote ab. Auch dies bzw die Höhe der Annahmequoten ist im Rahmen der Interessensabwägung nach Ansicht der Zweit- und Drittantragsgegnerinnen ein maßgebliches Element, weil dies anschaulich darlegt, dass die Antragstellerin unter Berufung auf Verfassungsrecht versucht, Partikularinteressen von Unternehmen ihrer Unternehmensgruppe durchzusetzen.

b. Keine unsachliche Differenzierung zwischen annehmenden und nicht annehmenden Gläubigern

Die Antragstellerin behauptet, dass § 2a FinStaG zwischen annehmenden und nicht annehmenden Gläubigern in unsachlicher Weise differenzieren würde, weil nur annehmende Gläubiger von der vom KAF gewährten freiwilligen Prämie profitieren würden und diese Möglichkeit nur deshalb möglich war, weil es § 2a FinStaG versäumt hat, verfahrensrechtliche Regeln vorzusehen, die eine gerichtliche Überprüfung des Angebotsverfahrens ermöglicht hätten. Dieses Vorbringen ist in zweierlei Hinsicht unzulässig: (i) Zunächst macht die Gewährung einer freiwilligen Prämie durch den KAF das Gesetz per se nicht verfassungswidrig und wäre der VfGH daher der falsche Adressat dieser Rechtsfrage. Ungeachtet dessen wird nachfolgend unter (i) der Vollständigkeit halber zunächst auf den diesem Vorbringen zugrundeliegenden Vorhalt eingegangen, dass der KAF entgegen den Bestimmungen des § 2a FinStaG eine freiwillige Prämie gewährt habe. (ii) Zum zweiten übersieht die Antragstellerin, dass § 2a FinStaG in Absatz 6 eine gerichtliche Überprüfung vorsieht, sodass das Argument der Antragstellerin auf das sie den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit von § 2a FinStaG aufbaut, schon im Ansatz unrichtig ist. (iii) Dies trifft im Übrigen auch auf die von der Antragstellerin an verschiedenen Stellen ihres Antrags angeführten Bezugnahmen auf die Bestimmungen der IO zu, welche im gegenständlichen Fall irrelevant sind.

(i) Gesetzeskonformität der Angebote des KAF

Der öffentlichen Bekanntmachung der Angebote des KAF musste gemäß § 2a Abs 2 Z 2 FinStaG der Betrag der Gegenleistungen für den Erwerb der Schuldtitel entnommen werden können und der darauf entfallende Anteil, der als Ausgleichszahlung für den Übergang der durch Gesetz angeordneten Haftungen geleistet wird. Sohin mussten aus den Angeboten des KAF einerseits der HETA-Teilbetrag und andererseits der Betrag der Ausgleichszahlung ersichtlich sein. Dies war unbestritten der Fall.[...]

Der HETA-Teilbetrag ist aber nicht mit dem – auch erst am Ende der HETA-Abwicklung feststehenden – Abwicklungserlös der HETA gleichzusetzen, sodass § 2a Abs 2 dritter Satz FinStaG diesbezüglich lediglich eine Orientierung vorschreibt. Demgemäß haben die Angebote 'die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers und der gesetzlich zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen angemessen zu berücksichtigen'. Das Gesetz überlässt es daher dem Angebotsleger, den Preis für den Erwerb der Schuldtitel festzulegen, sofern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners einerseits und der gesetzlich zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen andererseits angemessen berücksichtigt sind. Das Gesetz spricht dabei in § 2a Abs 2 Z 2 FinStaG auch ausdrücklich von Gegenleistungen, woraus sich bereits implizit ergibt, dass neben dem HETA-Teilbetrag und dem zwingenden Teil der Ausgleichszahlung auch noch weitere Gegenleistungen gewährt werden können. Der KAF verfügte daher über einen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Gegenleistungen.

Weil § 2a FinStaG somit nicht zwingend vorschreibt, dass für die Bemessung des HETA-Teilbetrags der erwartete, präzise Abwicklungserlös der HETA alleine ausschlaggebend ist, sondern er im Rahmen des Angebots nur angemessen berücksichtigt werden musste, konnte der KAF auch andere Faktoren mitberücksichtigen. Auf diese Weise konnte der KAF allen die Angebote annehmenden Inhabern von HETA-Schuldtiteln eine freiwillige Prämie anbieten. Die Antragstellerin übersieht nicht nur diese Möglichkeit des KAF, von welcher er rechtmäßig Gebrauch gemacht hat, sondern auch, dass ein maßgeblicher tatsächlicher Unterschied zwischen nicht annehmenden HETA-Schuldtitelinhabern und den annehmenden HETA-Schuldtitelinhabern bestand und daher das Argument einer Gläubigerungleichbehandlung von vornherein ausscheidet. Während die nicht annehmenden HETA-Schuldtitelinhaber weiterhin ihre HETA-Schuldtitel behielten und sich weiterhin allfällige Ansprüche gegen die HETA und die Zweit- und Drittantragsgegnerinnen in Höhe der Ausgleichszahlung erhielten, übertrugen die annehmenden HETA-Schuldtitelinhaber ihre HETA-Schuldtitel an den KAF und verzichteten dabei auch in umfassender Weise auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der HETA und den Zweit- und Drittantragsgegnerinnen sowie auf eine Anfechtung der Sanierungsbemühungen, sodass damit eine vollständige Bereinigungswirkung verbunden war. Dies verdeutlicht die Unterschiedlichkeit der faktischen und rechtlichen Situation zwischen den die Angebote des KAF annehmenden und den nicht annehmenden HETA-Schuldtitelinhabern, sodass der KAF daher im angebotenen Betrag der Gegenleistungen für den Erwerb der HETA-Schuldtitel gemäß § 2a FinStaG auch eine freiwillige Prämie für annehmende Gläubiger berücksichtigen konnte. Die freiwillige Prämie war in diesem Sinne Bestandteil des HETA-Teilbetrags. Sie betraf hingegen nicht die Ausgleichszahlung und wurde deshalb auch nicht vom Land Kärnten finanziert. Die Ausgleichszahlung war unabhängig von der Annahme oder Ablehnung der Angebote gleich hoch.

(ii) Gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit

Gemäß § 2a Abs 6 FinStaG kann das örtlich zuständige Außerstreitgericht auf Antrag des KAF, eines Inhabers eines Schuldtitels oder einer zur Haftung verpflichteten Rechtsperson mit öffentlich bekanntzumachendem Beschluss ua feststellen, dass die nach dem Gesetz erforderliche qualifizierte Mehrheit der Inhaber das Angebot zum Erwerb der Schuldtitel angenommen hat. Lediglich der KAF hat einen solchen Antrag gestellt und den in weiterer Folge ergangenen Beschluss des LG Klagenfurt als Außerstreitgericht vom ([...]) veröffentlicht.[...] Dieser Beschluss war einem Rechtsmittel zugänglich. Der Antragstellerin wäre es sohin schon vor mehr als einem Jahr offen gestanden, diesen Beschluss mittels Rekurs zu bekämpfen und gleichzeitig einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG beim VfGH einzubringen. Denn dieser Beschluss war die rechtliche Grundlage für die Ergebnisbekanntmachung durch den KAF am , die gemäß § 2a Abs 4 FinStaG unmittelbar zum Eintritt der Rechtswirkungen des § 2a Abs 5 FinStaG führte.

Entgegen der Meinung der Antragstellerin sieht das FinStaG daher sehr wohl ein spezifisches Verfahren zur Überprüfung der Ergebnisse vor, wenngleich ein solches unter den gegebenen Umständen gar nicht notwendig wäre ([...]). Die Antragstellerin hat jedoch von der bestehenden Rechtsschutzmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht und keinen Antrag nach § 2a Abs 6 FinStaG an das örtlich zuständige Außerstreitgericht gestellt. Unrichtig ist somit das Vorbringen der Antragstellerin, wonach es keinerlei wirksame Verfahrensrechte für Gläubiger gegeben hätte. Vielmehr hat die Antragstellerin von einem ihr zustehenden Verfahrensrecht schlichtweg keinen Gebraucht gemacht. Diese Versäumnis führte dazu, dass die nunmehrige in diesem Verfahren von der Antragstellerin vorgenommene – ein Jahr verspätete – Bekämpfung der Rechtmäßigkeit des § 2a FinStaG als Rechtsgrundlage der Angebote vom jedenfalls als verspätet zu qualifizieren ist.

Der von der Antragstellerin gezogene Vergleich zu verfahrensrechtlichen Gläubigerschutzbestimmungen der IO greift nicht, weil es sich bei § 2a FinStaG nicht um ein Insolvenzverfahren im Sinne der IO handelt, sondern um ein Schuldenregulierungsverfahren sui generis. Im Rahmen dieses Schuldenregulierungsverfahrens wurde ein Verfahren zur Einbindung aller Gläubiger und zur privatautonomen Entscheidungsfindung im Rahmen eines mehrheitlichen Willensbildungsprozesses durch den Gesetzgeber vorgegeben. Mit dem Hinweis auf das Sanierungsverfahren nach der IO wollte der Gesetzgeber indes nur das in der österreichischen Rechtsordnung anerkannte Prinzip verdeutlichen, dass durch Mehrheitsbeschlüsse von Gläubigern auch in die Rechte von einer Minderheit von Gläubigern eingegriffen werden kann.

Die Inkonsequenz und Unschlüssigkeit der Argumentation der Antragstellerin lässt sich auch daraus ableiten, dass bei tatsächlicher Anwendbarkeit der Bestimmungen der IO der von der Antragstellerin gestellte Parteiantrag auf Normenkontrolle an den VfGH gemäß § 62a Abs 1 Z 8 VfGG unzulässig wäre, weil das Insolvenzverfahren ausdrücklich von der Zulässigkeit eines Parteiantrags ausgenommen wurde. Da die Antragstellerin aber gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG einen Parteiantrag auf Normenkontrolle an den VfGH gestellt hat, gesteht sie selbst ein, dass die IO auf die Angebote des KAF gemäß § 2a FinStaG keine Anwendung finden kann.

(iii) Kein unzulässiger Sondervorteil

Insofern ist der Verweis der Antragstellering auf das Verbot von Sonderbegünstigungen nach § 150a IO schon im Ansatz verfehlt, weil die IO im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar ist. Nicht nur wurde vom Gesetzgeber ein Schuldenregulierungsverfahren sui generis geschaffen, sondern würde die Anwendung der IO und des § 150a IO gemäß §§140 ff IO voraussetzen, dass das Land Kärnten und die Nachtragsverteilungsmasse insolvent wären und sich in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren befänden. Diese Voraussetzungen waren und sind nicht gegeben und werden von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Zudem ist § 150a IO unabhängig von der ohnehin bestehenden Unanwendbarkeit im Rahmen des § 2a FinStaG auf außergerichtliche Ausgleiche per se nie anzuwenden.[...] Zweifelsohne sind aber infolge der Angebote und der Annahmen durch die überwältigende Mehrheit der Inhaber der angebotsgegenständlichen HETA-Schuldtitel außergerichtliche Vergleiche mit umfassender Rechtsbereinigungswirkung zustande gekommen.

c. Keine unsachliche Differenzierung zwischen annehmenden und nicht annehmenden Gläubigern hinsichtlich der Auszahlungsfrist

Die Antragstellerin bringt vor, dass eine Ungleichbehandlung annehmender und nicht annehmender HETA-Schuldtitelinhaber auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Auszahlung der Ausgleichszahlung bestünde, weil nicht annehmende HETA-Schuldtitelinhaber erst Zwangsvollstreckung gegen das Land Kärnten führen müssten während annehmende Gläubiger bereits kurz nach Ablauf der Angebotsfrist ihre Gegenleistung erhalten würden. Auch dies ist unrichtig.

Die Ausgleichszahlung steht den annehmenden und den nicht annehmenden HETA-Schuldtitelinhabern gleichermaßen zu. Die Auszahlung ist allerdings in beiden Fällen an die Abgabe derselben Verzichts- und Verpflichtungserklärungen gebunden, sodass die von der Antragstellerin behauptete Ungleichbehandlung von nicht annehmenden Gläubigern hinsichtlich der Auszahlungsfrist der Ausgleichszahlung nicht vorliegt. Die sachliche Notwendigkeit solcher Erklärungen wird gerade durch das gegenständliche Verfahren nachweislich dokumentiert. So kann die Antragstellerin doch nicht sinnvollerweise die Auszahlung der Ausgleichszahlung auf der Grundlage von § 2a FinStaG verlangen, während sie die Rechtsgültigkeit gerade dieser Norm im gegenständlichen Verfahren bis in die letzte Instanz bekämpft.

Im Übrigen sei auch auf die Mitteilung des KAF vom verwiesen, wonach Inhaber angebotsgegenständlicher HETA-Schuldtitel eingeladen werden, die Ausgleichszahlung in einem außergerichtlichen Verfahren insbesondere bei Abgabe der Verzichts- und Verpflichtungserklärungen durch den KAF ohne vorheriger Zwangsvollstreckung gegen das Land Kärnten zu begehren.[...]

d. Keine unsachliche Differenzierung zu anderen Gläubigern der Zweit- und Drittantragsgegnerinnen

Weiters behauptet die Antragstellerin, dass § 2a FinStaG gleichheitswidrig wäre, weil die Bestimmung sonstige Gläubiger der Zweit- und Drittantragsgegnerinnen ohne sachlicher Rechtfertigung nicht miteinbeziehen und somit einen 'selektiven

Haftungsschnitt' zulasten einer besonders geschützten Gläubigergruppe vorsehen würde. Auch diese Rechtsansicht ist aufgrund der folgenden Überlegungen unrichtig:

Der Bundesgesetzgeber hat ein spezielles Verfahren zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung mit Inhabern von Schuldtiteln erlassen, für welche eine landesgesetzliche Ausfallshaftung angeordnet war, weil dies aufgrund der besonderen Gegebenheiten des gegenständlichen Falles notwendig war ([...]). Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist erklärtes Ziel des Instruments des Erwerbs von Schuldtiteln nach § 2a FinStaG, im öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung der marktwirtschaftlichen Gegebenheiten und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine gemeinsame geordnete Restrukturierung aller aus einem solchen Schuldtitel resultierenden Verbindlichkeiten zu ermöglichen, deren Befriedigung sowohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers nach § 1 FinStaG als auch die der unmittelbar aufgrund landesgesetzlicher Anordnung haftenden Rechtspersonen übersteigt. Durch die Restrukturierung soll zwischen den öffentlichen Haushalten und den Inhabern der Schuldtitel eine angemessene Teilung jener Lasten erfolgen, die aus der Rekapitalisierung bzw Abwicklung des Rechtsträgers nach§1 FinStaG resultieren.[...]

Dies traf auch auf die angebotsgegenständlichen HETA-Schuldtitel zu. Sinn und Zweck der Angebote nach § 2a FinStaG war die im öffentlichen Interesse gelegene Restrukturierung der aus den Schuldtiteln der HETA resultierenden Verbindlichkeiten aus Gründen der Finanzmarkstabilität. Die Angebote nach § 2a FinStaG und die darin enthaltene Ausgleichszahlung war wirtschaftlich betrachtet nur durch die finanzielle Unterstützung des Bundes möglich. Eine generelle Einstandspflicht des Bundes für Verbindlichkeiten der Länder besteht jedoch in der österreichischen Verfassungsordnung nicht und betraf auch die Mittelbereitstellung des Bundes im gegenständlichen Fall nur Landesverbindlichkeiten aus den HETA-Schuldtiteln und nicht sämtliche Verbindlichkeiten des Landes Kärnten. Bereits aus diesem Grund kommt eine Einbeziehung sämtlicher Gläubiger des Landes Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse nicht in Betracht, sondern eben nur jener Gläubiger, die von der Abwicklung der HETA direkt betroffen sind.

Die Verbindlichkeiten des Landes Kärnten aus den HETA-Schuldtiteln unterscheiden sich zudem aufgrund ihres Entstehungsgrundes deutlich von allen anderen Landesverbindlichkeiten. Im Gegensatz zu sonstigen Gläubigern des Landes haben Gläubiger der HETA keinerlei Gegenleistungen an das Land erbracht, sondern wurde zu ihren Gunsten ohne direkte Gegenleistung an das Land lediglich ihr Haftungsfonds für bestimmte HETA-Schuldtitel durch die landesgesetzlich angeordneten Ausfallshaftungen erweitert. Würden neben den von der Abwicklung der HETA betroffenen Gläubiger auch andere Gläubiger des Landes herangezogen werden, wäre dies ein unverhältnismäßiger Eingriff in deren Rechte. Die Einschränkung des Anwendungsbereiches von § 2a FinStaG ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten und kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

e. Keine unsachliche Diskriminierung durch das Abstimmungsverfahren

In diesem Zusammenhang moniert die Antragstellerin, dass das Abstimmungsverfahren des § 2a Abs 4 FinStaG nachrangige Gläubiger unsachlich diskriminieren würde, weil lediglich eine Mehrheit von einem Viertel des Gesamtnominales der Nachranggläubiger über das Zustandekommen der Angebote entscheiden konnte. Das Erreichen des Zweidrittelquorums nach § 2a Abs 4 Z 2 FinStaG sei von den Nachranggläubigern aufgrund ihres im Vergleich zu den nicht nachrangigen Forderungen ungleich geringeren Gesamtnominales nicht beeinflussbar gewesen. Auch diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar.

Gerade um zu vermeiden, dass eine Annahme der Angebote ausschließlich von der jeweils überwiegenden Gruppe von nachrangigen oder nicht nachrangigen Schuldtitelinhaber entschieden werden kann, wurde vom Gesetzgeber in § 2a Abs 4 FinStaG vorgesehen, dass die Angebote auch innerhalb der jeweiligen Gruppen von zumindest einem Viertel des Gesamtnominales der vom jeweiligen Angebot erfassten Schuldtitel angenommen werden müssen. Innerhalb der jeweiligen Gruppe konnten die einzelnen Schuldtitelinhaber und sohin auch die Nachranggläubiger auf das Abstimmungsquorum daher sehr wohl einwirken und das Zustandekommen des Erwerbs selbst dann verhindern, wenn die Schuldtitelinhaber der anderen Gruppe das Angebot vollumfänglich annehmen. Dies bewirkte auch, dass den nachrangigen HETA-Schuldtitelinhaber ein weitaus höheres Gewicht zukam, als ihnen ausschließlich auf Grundlage der Nennwerte ihrer Schuldtitel zugekommen wäre. Die nachrangigen HETA-Schuldtitelinhaber hätten daher die Annahme der Angebote alleine verhindern können und haben dies auch im Rahmen des ersten Angebots des KAF durch entsprechendes abgestimmtes Zusammenwirken und den Abschluss pönalisierter Haltevereinbarungen verhindert.

Eine Benachteiligung der Nachranggläubiger durch das Abstimmungsverfahren ist keinesfalls ersichtlich, hatten doch gemäß den Voraussetzungen des § 2a Abs 4 FinStaG eine Gruppe von Nachranggläubigern, die nicht einmal EUR 0,9 Mrd von insgesamt über EUR 10 Mrd Haftungsverbindlichkeiten repräsentieren, die Möglichkeit, das Zustandekommen der Angebote zu verhindern. Die Angebote des KAF wurden letztlich jedoch auch hinsichtlich der Nachrangverbindlichkeiten mit einer überwältigenden Mehrheit von 89,42% angenommen, die geforderte Zustimmungsquote von 25% somit um ein Vielfaches übertroffen, weshalb sich weitere Ausführungen zum Erfordernis dieser Zustimmungsquote nach Ansicht der Zweit- und Drittantragsgegnerinnen erübrigen. Die nachrangigen HETA-Schuldtitelinhaber haben entsprechend ihrer eigenen wirtschaftlichen Beurteilung und unter Anwendung der Business Judgment Rule ihre Entscheidung getroffen und dies mit überwältigender Mehrheit, sodass das Vorbringen der Antragstellerin und der Vorwurf der Ungleichbehandlung geradezu realitätsfremd wirkt.

f. Keine Verletzung des Vertrauensschutzes

Die Antragstellerin erachtet sich zudem in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutz verletzt, weil sie das klagsgegenständliche Schuldscheindarlehen gerade wegen der Landeshaftungen erworben hätte und diese Haftung durch § 2a FinStaG ohne Gegenleistung massiv beschränkt worden wäre. Auch diese Rechtsansicht ist unrichtig.

Nach dem System der österreichischen Bundesverfassung besteht grundsätzlich ein System abänderbarer Normen. Es ist somit zulässig, Gesetze mit rückwirkender Kraft auszustatten oder auch in 'wohlerworbene Rechte' einzugreifen.[...] Die Erwartungshaltung eines Einzelnen in die Beibehaltung einer für ihn günstigen Rechtslage ist also nicht geschützt[...] und wird dies auch in der Rsp immer wieder festgehalten.[...] Grenzen sind solchen an sich zulässigen Maßnahmen allerdings durch das Gebot der Sachlichkeit gesetzt.[...] Rückwirkend belastende Vorschriften können sachlich gerechtfertigt sein, wenn etwa besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen.[...] Dies selbst dann, wenn durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht das berechtigte Vertrauen des Normunterworfenen in die Rechtslage enttäuscht wurde. Die Sachlichkeit hängt demnach vom Ausmaß des Eingriffs, dem Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe und dem verfolgten öffentlichen Interesse ab.[...]

Eine Verletzung des aus dem Gleichheitsgrundsatz resultierenden Vertrauensschutzes ist nach Ansicht der Zweit- und Drittantragsgegnerinnen im vorliegenden Fall nicht erkennbar, zumal die Antragstellerin spätestens seit Bekanntwerden der Schwierigkeiten der HETA und der damit zusammenhängenden angespannten finanziellen Situation des Landes Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse von einem Risiko im Zusammenhang mit ihren nachrangigen Forderungen ausgehen musste. Gegenstand des Vertrauensschutzes sind immer nur Rechtspositionen, auf die der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen durfte. Diesbezüglich erscheint die Antragstellerin jedoch nicht schutzwürdig. Institutionelle Anleger wie die Antragstellerin hätten im vorliegenden Fall jedenfalls nur dann auf eine geschützte Rechtsposition vertrauen dürfen, wenn sie sich umfassend über die finanzielle Lage der Hauptschuldnerin und der Ausfallsbürgen informiert hätten. Dies hat die Antragstellerin evidentermaßen nicht getan. Sie hat vielmehr das gegenständliche nachrangige Schuldscheindarlehen zu einem Zeitpunkt gezeichnet, in dem die finanziellen Engpässe der HETA bereits öffentlich bekannt waren, und beruft sich nunmehr auf eine – vom Land Kärnten und der damaligen Kärntner Landesholding nie behauptete – Mündelsicherheit der Forderungen. Eine solche lag angesichts des eklatanten Missverhältnisses der Landeseinnahmen zum bestehenden Haftungsvolumen de facto aber nie vor. Überdies kann auch bei Gebietskörperschaften nicht pauschal mit deren Zahlungsfähigkeit gerechnet werden und dürfen sich insbesondere institutionelle Anleger nicht ungeprüft darauf verlassen, dass die öffentliche Hand, und damit die Steuerzahler, für jedwede Risiken einstehen werden. Eine solche verfehlte Erwartungshaltung kann keinesfalls mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutz gerechtfertigt werden.

Im Übrigen ist anzumerken, dass eine Haftung nach § 5 Abs 2 K-LHG bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung des Schuldscheindarlehens unter den auflösenden Bedingungen des § 5 Abs 3 K-LHG stand. Für die Antragstellerin war eine Haftung nach § 5 K-LHG daher bereits bei Begründung der Forderung an Bedingungen geknüpft, deren Eintritt die Verpflichtung des Landes Kärnten jederzeit und unabhängig vom Bestehen der Hauptschuld erlöschen lassen hätte können. Die Antragstellerin hätte daher bei ausreichender Prüfung der Umstände zu jedem Zeitpunkt mit dem Erlöschen der Haftung rechnen müssen, dies auch bei unverändertem Fortbestand der Rechtslage, sodass sich ein auf das Weiterbestehen der Ausfallshaftung gerichtetes berechtigtes Vertrauen aus dem Rechtsbestand nicht erkennen lässt.

In diesem Zusammenhang ist zudem nochmals festzuhalten, dass die Antragstellerin vom Land Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse ohnedies nie eine über den Betrag der Ausgleichszahlung hinausgehende Zahlung erhalten hätte. Denn dieser Betrag entspricht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Haftungsträger und spiegelte sich in den Angeboten des KAF gemäß § 2a FinStaG wider. Es ging daher niemals um eine Kürzung der Forderung gegenüber den Zweit- und Drittantragsgegnerinnen oder um den Verlust wohlerworbener Rechte, weil die Forderung der Antragstellerin gegenüber den Zweit- und Drittantragsgegnerinnen wirtschaftlich nie mehr wert war als die angebotenen 10,97% des Nominales der angebotsgegenständlichen HETA-Schuldtitel.

3. Kein Rechtsschutzdefizit

Die Antragstellerin behauptet, dass es an verfahrensrechtlichen Regelungen und Verfahrensgarantien in § 2a FinStaG zur Überprüfung des Angebotsverfahrens, der Angebote und der Resthaftungsbefreiung des § 2a FinStaG mangeln würde. Auch diese Rechtsansicht ist nach Ansicht der Zweit- und Drittantragsgegnerinnen unrichtig.

Eine Überprüfungsmöglichkeit der Angebote des KAF gemäß § 2a FinStaG ist im Sinne des Rechtsstaatlichkeitsprinzips nicht erforderlich, denn die Angebotslegung erfolgte nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sondern war ebenso wie die Annahme der Angebote der privatautonomen Willensbildung des KAF einerseits und der Angebotsadressaten andererseits vorbehalten. Die Beurteilung, ob die Angebote und die darin enthaltenen Gegenleistungen für den Erwerb oder Eintausch der HETA-Schuldtitel als angemessen einzustufen waren oder nicht, oblag daher nicht dem Gesetzgeber oder den Gerichten, sondern vielmehr den Angebotsadressaten und damit der Antragstellerin selbst. Konzerngesellschaften der Antragstellerin haben die Angebote des KAF in dreistelliger Millionenhöhe angenommen, was belegt, dass die Angebote völlig korrekt waren. Die Angebotsannahme war somit Ausfluss der den Gläubigern zukommenden Privatautonomie und nicht von den Gerichten zu beurteilen.

Im Übrigen wäre es der Antragstellerin aber offen gestanden, den Beschluss des LG Klagenfurt als Außerstreitgericht vom ([...]) mittels Rekurs zu bekämpfen, denn dieser Beschluss war die rechtliche Grundlage für die Ergebnisbekanntmachung durch den KAF am , die gemäß § 2a Abs 4 FinStaG unmittelbar zum Eintritt der Rechtswirkungen des § 2a Abs 5 FinStaG führte. Dieser Beschluss war einem Rechtsmittel zugänglich. Ein solches wurde jedoch weder von der Antragstellerin noch von sonstigen Mitgliedern der Konzerngruppe der Antragstellerin erhoben, weshalb der Beschluss nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am in formelle und materielle Rechtskraft erwuchs. Unrichtig ist somit das Vorbringen der Antragstellerin, wonach es keinerlei wirksame Verfahrensrechte für Gläubiger gegeben hätte. Vielmehr hat die Antragstellerin von einem ihr zustehenden Verfahrensrecht schlichtweg keinen Gebrauch gemacht. Diese Versäumnis führte dazu, dass die nunmehrige in diesem Verfahren von der Antragstellerin vorgenommene – ein Jahr verspätete – Bekämpfung der Rechtmäßigkeit des § 2a FinStaG als Rechtsgrundlage der Angebote vom jedenfalls als verspätet zu qualifizieren ist.

Der von der Antragstellerin gezogene Vergleich zu verfahrensrechtlichen Gläubigerschutzbestimmungen der IO greift nicht, weil es sich bei § 2a FinStaG nicht um ein Insolvenzverfahren im Sinne der IO handelt, sondern um ein Schuldenregulierungsverfahren sui generis. Weitere Ausführungen zu diesem Vorbringen erübrigen sich daher nach Ansicht der Zweit- und Drittantragsgegnerinnen.

Die von der Antragstellerin ins Treffen geführten Erklärungen gemäß § 2a Abs 2 Z 10 FinStaG haben die Offenlegung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der landesgesetzlich zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen zum Gegenstand. Sie entfalten jedoch keine Rechtswirkungen für die Angebotsadressaten und stellen mithin eine reine Wissenserklärung dar. Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu § 2a FinStaG wird damit 'der Inhaber der Schuldtitel in die Lage versetzt, die Angemessenheit der in der Gegenleistung für den Erwerb der Schuldtitel angebotenen Ausgleichszahlung zu überprüfen und über die Annahme des Angebots innerhalb der veröffentlichten Frist zu entscheiden'.[...] Die genannten Erklärungen sind daher lediglich Entscheidungsgrundlage der Angebotsadressaten. Der Gesetzgeber überlässt es jedoch den Angebotsadressaten, die Angemessenheit der Angebote mit den zur Verfügung stehenden Informationen selbst zu beurteilen. Den Erklärungen nach § 2a Abs 2 Z 10 FinStaG kommt sohin keine rechtliche Gestaltungswirkung zu, weshalb es auch im Sinne des Rechtsstaatlichkeitsprinzips nicht erforderlich ist, diese Erklärungen einem bestimmten Rechtsschutz zu unterstellen.

Auch die Behauptungen der Antragstellerin zum sog 'Gefangenen-Dilemma' können nicht nachvollzogen werden. Die Antragstellerin war rechtlich nicht daran gehindert, den status quo ihrer Forderungen und der Angebote samt möglichem 'Haftungsschnitt' als Rechtsfolge einer mehrheitlichen Willensbildung ins rationale Kalkül ihrer unternehmerischen Beurteilung miteinzubeziehen, bevor sie eine Erklärung nach § 2a Abs 3 FinStaG abgab und damit an der kollektiven Willensbildung nach § 2a Abs 4 FinStaG mitwirkte. Es bestand zwar das Recht, ein Angebot entweder anzunehmen oder durch Nichtabgabe der Stimme abzulehnen. Daraus kann jedoch nicht sinnvollerweise geschlossen werden, dass das Gesetz die Gläubiger dazu gezwungen hätte, von ihrer rechtlichen Dispositionsfreiheit der Privatautonomie bzw der Vertragsfreiheit in eine bestimmte Richtung Gebrauch zu machen. Dass während der Angebotsphase von Gesetzes wegen keine Kenntnis vom (beabsichtigten) Verhalten anderer Angebotsadressaten verschafft wurde, kann nicht als gesetzliche Beschränkung der Privatautonomie gedeutet werden. Die Antragstellerin war stets und unabhängig von den Angeboten des KAF frei, die HETA-Schuldtitel zu verkaufen, weshalb auch aus diesem Grunde die angezogene Analogie zu einem 'Gefangenen-Dilemma' scheitert.

4. Keine Kompetenzwidrigkeit

Zu den von der Antragstellerin geäußerten Bedenken zur Kompetenzkonformität des § 2a FinStaG ist festzuhalten, dass der VfGH im HaaSanG-Erkenntnis bereits festgehalten hat, dass der Bund im öffentlichen Interesse die Beteiligung von Gläubigern des Landes an der Verhinderung einer insolvenzähnlichen Situation des Landes normieren kann.[...] Zudem wurden durch § 2a FinStaG nicht die im K-LHG angeordneten Haftungen rückgängig gemacht, sondern allgemein ein Instrument zum Rückkauf bestimmter Schuldtitel durch den Bundesminister für Finanzen oder eine durch Bundes- oder Landesgesetz dazu ermächtigte Rechtsperson geschaffen, sofern ein solcher Rückkauf im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die §§4 und 5 K-LHG blieben von § 2a FinStaG insoweit unberührt. Landesgesetzlich angeordnete Ausfallsbürgschaften für frühere Landes-Hypothekenbanken bestehen bzw bestanden nicht nur im Bundesland Kärnten, sondern auch in der Mehrzahl der restlichen Bundesländer, weshalb eine einheitliche, bundesweite Regelung erforderlich war. Zurecht stützt sich § 2a FinStaG daher auf den Kompetenztatbestand des Börse- und Bankwesens gemäß Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG und den Kompetenztatbestand des Zivilrechtswesens nach Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG, zu welchem im Übrigen auch insolvenzrechtliche Regelungen gehören.[...]"

1.6.Die antragstellende Gesellschaft beantragte nach der Einleitung des Vorverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof die Berichtigung der Bezeichnung der im Anlassverfahren drittbeklagten Partei.

1.7.Das Landesgericht Klagenfurt hat die Gerichtsakten vorgelegt. Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht übermittelte seinen Beschluss vom , wonach es gemäß § 62a Abs 6 VfGG mit der Fortführung seines Verfahrens bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes inne halte. Es beurteilt die Berufung der klagenden Partei als rechtzeitig und zulässig (§528b Abs 2 ZPO;§ 62a Abs 5 VfGG).

1.8.Die antragstellende Gesellschaft hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Ausführungen der Bundesregierung sowie des Landes Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse entgegentritt.

2.Der Antrag zu G2/2018

2.1.Die antragstellende Gesellschaft ist Eigentümerin einer von der Rechtsvorgängerin der HETA im Mai 1999 emittierten, nachrangigen Nullkuponanleihe, die gemäß den Emissionsbedingungen zur Rückzahlung am fällig ist.

Die antragstellende Gesellschaft ist klagende Partei in einem Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt. Mit Urteil vom stellte das Landesgericht Klagenfurt fest, dass die beklagten Parteien, das Land Kärnten und die Nachtragsverteilungsmasse, als Ausfallsbürgen gemäß § 1356 ABGB für sämtliche Verbindlichkeiten der HETA aus der im Eigentum der klagenden Partei stehenden Nullkuponanleihe bis zur Höhe der Ausgleichszahlung im Sinne des § 2a FinStaG solidarisch haften. Das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren, das Land Kärnten und die Nachtragsverteilungsmasse haften über die Ausgleichszahlung hinaus unbeschränkt, wies das Landesgericht Klagenfurt ab.

2.2.Das Landesgericht Klagenfurt begründet sein Urteil im Wesentlichen gleich wie im Ausgangsverfahren zu G248/2017 (siehe den Pkt. III.1.2.).

2.3.Die antragstellende Gesellschaft begründet ihren auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG gestützten Antrag im Wesentlichen wie folgt:

2.3.1.Die Prozessvoraussetzungen lägen vor. Die antragstellende Gesellschaft habe vor dem Landesgericht Klagenfurt die eben dargestellte Rechtssache anhängig gemacht, über die mit dem genannten Urteil in erster Instanz entschieden worden sei. Der Antrag sei rechtzeitig und gleichzeitig mit der Berufung gegen das Urteil eingebracht worden. Das Landesgericht Klagenfurt begründe den klagsabweisenden Teil seines Urteils damit, dass die Haftung der Beklagten des Anlassverfahrens mit der Höhe der Ausgleichszahlung im Sinne des § 2a Abs 5 FinStaG begrenzt sei.

2.3.2.In der Sache macht die antragstellende Gesellschaft eine Verletzung des Eigentumsgrundrechtes (Art5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK; Art 17 GRC) und des Gleichheitsgrundsatzes (Art2 StGG; Art 7 B-VG) sowie einen Verstoß gegen die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung geltend. Sie begründet dies wie folgt (im Original Hervorhebungen):

"3. Zur Verletzung des Eigentumsschutzes

Die in § 2a Abs 5 Satz 1 und 2 FinStaG gesetzlich normierte Haftungs- und Exekutionsbeschränkung verletzt das verfassungsgesetzliche und unionsrechtliche Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 5 StGG, Art 1 1. ZProtlMRK und Art 17 GRC aus folgenden Gründen:

3.1. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich

3.1.1. Vorauszuschicken ist, dass vom Schutz dieses Rechtes natürliche und juristische, inländische und ausländische Personen erfasst sind (vgl Mayer/Muzak, B-VG5 629). Die Antragstellerin fällt daher in dessen Schutzbereich.

3.1.2. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff wird weit verstanden (§353 ABGB); er umfasst jedes vermögenswerte Privatrecht (Mayer, aaO, 629). Zu den geschützten Privatrechten zählen auch Anwartschaften ().

3.1.3. Der VfGH hat insbesondere auch die Rechte gegenüber dem, den Nachranggläubigern gegenüber als Ausfallsbürge nach § 5 Abs 2 K-LHG haftenden Land Kärnten unter die geschützten Privatrechte subsumiert. Der Haftungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle gegen den Ausfallsbürgen entsteht zugunsten eines Gläubigers der vormaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG mit dem Entstehen der Verbindlichkeit dieser Bank. Dieser Haftungsanspruch beruht im Dreiecksverhältnis zwischen der vormaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, der die Haftung zu entsprechend günstigem Eigenkapital verhelfen sollte, dem Land Kärnten, das von der vormaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG laufend entsprechende Haftungsprovisionen bezogen hat, und dem Nachranggläubiger, der im Hinblick auf die Haftung sein Kapital zu entsprechend niedrigeren Zinsen investiert, auf einer entsprechenden Leistung des Gläubigers. Bei der Haftung der erstbeklagten Partei des Anlassverfahrens gegenüber der Antragstellerin als Eigentümerin der erwähnten Nullkuponanleihe handelt es sich dabei also um ein vermögenswertes Recht, das dem Schutz der Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK unterfällt (VfSlg 20.000/2015).

3.1.4. In der genannten Entscheidung VfSlg 20.000/2015 hat der VfGH weiters ausgesprochen, dass es sich bei den Nachrangverbindlichkeiten der vormaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG um Forderungen der Gläubiger aus einem privatrechtlichen vertraglichen Schuldverhältnis handelt, die als vermögenswerte Privatrechte in den Schutzbereich des Art 5 StGG respektive Art 1 1. ZPEMRK fallen. Wenn eine gesetzlich normierte Ausfallsbürgschaft für eine Nachrangverbindlichkeit der vormaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ein Vermögenswertes Recht iSd Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK darstellt, ergibt sich aus einem Größenschluss, dass dies umso mehr auch für die gesetzlich normierte (nicht bloß aus Ausfallsbürgschaft ausgestaltete) Haftung der Zweitbeklagten des Anlassverfahrens als Rechtsnachfolgerin der Kärntner Landesholding für die Nachrangverbindlichkeiten der vormaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG gilt.

3.1.5. Weiters hat der VfGH in der genannten Entscheidung ausgesprochen, dass die Forderungen der Gläubiger aus den Nachrangverbindlichkeiten der vormaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG auch in den Schutzbereich des Art 17 GRC fallen.

3.1.6. Die Anwendung des Art 17 GRC ergibt sich zunächst in Bezug auf die Nachrangverbindlichkeit selbst, weil die mit dem Schuldenschnittbescheid der FMA vom [...] verfügte Herabsetzung der Nullkuponanleihe auf null in 'Durchführung des Rechts der Union' iSv Art 51 Abs 1 GRC ergangen ist. Dies hat der VfGH in der erwähnten Entscheidung in Bezug auf das gesetzlich angeordnete Erlöschen der Nachrangverbindlichkeiten gemäß dem (durch die Entscheidung aufgehobenen) § 3 Abs 1 HaaSanG ausgesprochen, weil mit dem HaaSanG Maßnahmen iSd Art 2 der RL 2001/24/EG getroffen werden sollten. Der Vorstellungsbescheid der FMA vom ([...]) stützt sich auf das BaSAG, die Herabsetzung der Nullkuponanleihe insbesondere auf § 74 Abs 2 Z 4 iVm §§85 f BaSAG ([...]). Das BaSAG dient der Umsetzung der RL 2014/59/EU (BRRD), mit der unter anderem eine Nachfolgeregelung für die erwähnte RL 2001/24/EG geschaffen wurde; mit § 74 Abs 2 BaSAG wurde Art 37 Abs 3 der RL 2014/59/EU, mit §§85f BaSAG wurden die Art 43 f der RLB 2014/59/EU umgesetzt (EB zur RV 361 BlgNR 25. GP). Somit ist auch der durch den Schuldenschnitt verfügte Eigentumseingriff in Vollziehung des Rechts der Union ergangen und auf ihn Art 17 GRC anzuwenden.

Da die Erstbeklagte des Anlassverfahrens gemäß § 5 Abs 2 K-LHG für die eingegangenen Verbindlichkeiten der (ehemaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG als Ausfallsbürge und die Zweitbeklagte des Anlassverfahrens gemäß § 92 Abs 9 BWG (§8a Abs 10 KWG) iVm § 4 K-LHG als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kärntner Landesholding für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG haftet, fällt auch die durch den Schuldenschnitt schlagend gewordene Haftung in den Anwendungsbereich des Art 17 GRC. § 5 K-LHG ist gemäß dem Gesetz, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird (LGBl Nr 28/2016, ArtIII), im Folgenden 'A-KLHG', weiterhin auf die Haftung der Erstbeklagten des Anlassverfahrens als Ausfallsbürge für die Verbindlichkeiten der HETA anzuwenden. In § 3 A-KLHG wurde festgehalten, dass mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes der landesgesetzlich als Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtete Sondervermögen Kärnten Fonds als Gesamtrechtsnachfolger der Kärntner Landesholding in alle bestehenden Rechte und Pflichten eintritt (dies mit Ausnahme für die Beteiligungen, die in § 2 A-KLHG angeführt sind). Die nunmehrige Zweitbeklagte des Anlassverfahrens ist mit Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Sondervermögen Kärnten Fonds durch Inkrafttreten des SvK-Abwicklungsgesetzes wiederrum in die Verbindlichkeiten gegenüber der Antragstellerin eingetreten.

3.2. Eingriff in vermögenswerte Rechte

3.2.1. Der VfGH hat im Erkenntnis VfSlg 20.000/2015 ausgesprochen, dass durch das nach § 3 Abs 1 HaaSanG normierte Erlöschen der Nachrangverbindlichkeiten die Nachranggläubiger – wie bei einer Enteignung – ihre Rechtsposition verlieren. Entzieht ein Gesetz ein Forderungsrecht ausschließlich wegen seines Vermögenswertes, dann handelt es sich nicht um eine Enteignung zur Deckung eines Sachbedarfs des Staates (im Sinne von VfSlg 3666/1959), sondern – angesichts der grundsätzlichen Möglichkeit, den staatlichen Finanzbedarf auch anderweitig, etwa durch Steuern, durch Kreditaufnahmen oder durch Einsparungen in anderen Bereichen zu decken – um eine gesetzliche Regelung der Verteilung öffentlicher Finanzlasten. Solche Eigentumseingriffe sind Eigentumsbeschränkungen. Dies gilt gleichermaßen für das Erlöschen von Haftungen: Der vormalige § 3 HaaSanG entzog den erfassten Nachranggläubigern ihre Rechte gegenüber dem ihnen gegenüber als Ausfallsbürge nach § 5 Abs 2 K-LHG haftenden Land Kärnten. Beim Entzug des Haftungsanspruchs handelt es sich ebenfalls um eine Eigentumsbeschränkung.

3.2.2. Die durch § 2a Abs 5 Satz 1 FinStaG normierte Beschränkung der Haftung von den unmittelbar aufgrund eines Gesetzes (§5 Abs 2 K-LHG, § 92 Abs 9 BWG [§8a Abs 10 KWG] iVm 4 K-LHG) zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen stellt ebenfalls eine Eigentumsbeschränkung dar, wird doch in beiden Fällen der gesetzlich eingeräumte Haftungsanspruch der Antragstellerin gegen die beklagten Parteien des Anlassverfahrens entzogen. Gleiches gilt für die Beschränkung der Durchsetzbarkeit der Haftung nach § 2a Abs 5 Satz 2 FinStaG, weil die Antragstellerin ihren Anspruch auch nicht gerichtlich durchsetzen kann. Im Folgenden werden beide Beschränkungen vereinfachend als Haftungsbeschränkung bezeichnet.

3.2.3. Die von den Beklagten im Anlassverfahren herausgestrichene Unterscheidung zwischen Enteignung und Eigentumsbeschränkung ist ein relativer: Beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 9911/1983 judiziert der VfGH, dass auch Eigentumsbeschränkungen nur zulässig sind, wenn an ihnen ein öffentliches Interesse besteht und die Beschränkung verhältnismäßig ist (VfSlg 17.071, 17.817 uva). Dabei schließt die Unsachlichkeit eines Eingriffs in das Eigentumsrecht das Vorliegen eines Allgemeininteresses aus (Mayer, aaO 633). Insbesondere begründen ausschließlich fiskalische Interessen kein öffentliches Interesse, das für sich allein die Rechtmäßigkeit einer Enteignung begründen könnte (VfSlg 15.936/2000). Zudem wurde im Erkenntnis VfSlg 20.000/2015 festgehalten, dass sich das Erlöschen des Haftungsanspruchs für die Nachranggläubiger als gravierender Eigentumseingriff darstellt.

3.3. Zum öffentlichen Interesse

3.3.1. Die beklagten Parteien des Anlassverfahrens verweisen zum öffentlichen Interesse an der Haftungsbeschränkung auf die Hintanhaltung der negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit landesgesetzlich angeordneten Haftungen und dadurch drohenden insolvenzähnlichen Situationen von Bundesländern im Interesse der Finanzmarktstabilität und zur Herstellung bzw Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltig geordneter Haushalte.

3.3.2. Dies trifft zunächst auf die gesetzlich durch § 92 Abs 9 BWG (§8a Abs 10 KWG) iVm § 4 K-LHG angeordnete Haftung der Zweitbeklagten des Anlassverfahrens nicht zu. Bei der Zweitbeklagten des Anlassverfahrens handelt es sich um eine vom Land Kärnten unterschiedliche Rechtsperson, nämlich um einen durch Landesgesetz eingerichteten Rechtsträger. Nach der Judikatur, wonach grundsätzlich jeder Rechtsträger auch konkursfähig ist (), ist die zweitbeklagte Partei des Anlassverfahrens exekutions- und insolvenzfähig; letzteres wenn die Voraussetzungen, insbesondere Überschuldung (§§1 iVm 67 IO), vorliegen. Keine der genannten öffentlichen Interessen an Haftungsbeschränkung liegen bei der Zweitbeklagten des Anlassverfahrens vor. Die Zweitbeklagte des Anlassverfahrens ist kein Kreditinstitut. Ein Eingriff in ihr Vermögen (im Fall der Exekution) bzw ihre Auflösung und die Verteilung ihres Vermögens im Fall der Insolvenz kann daher keine Auswirkungen auf die Finanzmarkstabilität haben. Weiters ist nicht einsichtig, weshalb ein Vermögenseingriff bzw die Verteilung des Vermögens dieser Einrichtung Auswirkungen auf die Herstellung bzw Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts haben soll. Die Kärntner Landesholding bzw ihre Rechtsnachfolger hält bzw hielten Beteiligungen an Unternehmen, war also selbst nicht unternehmerisch tätig. Die mit einer Insolvenz einhergehende Einstellung ihrer Tätigkeit hat demnach keinen Einfluss auf die Wirtschaft, geschweige denn auf die Gesamtwirtschaft. Das in Art 13 Abs 2 B-VG normierte Gebot, die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben (im Übrigen lediglich eine Staatszielbestimmung – vgl Mayer, aaO 84) richtet sich außerdem nur an die Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Haushaltsführung und nicht die Haushaltsführung Dritter.

3.3.3. Schon deshalb, weil § 2a Abs 5 Satz 1 und 2 FinStaG unterschiedslos die gesetzlich angeordnete Haftung aller Dritter beschränkt, ohne darauf Bedacht zu nehmen, ob in jedem Fall ein öffentliches Interesse an der Haftungsbeschränkung besteht, ist die Norm überschießend und damit verfassungswidrig.

3.3.4. Hinsichtlich der Haftungsbeschränkung des Landes Kärnten trifft es zwar zu, dass es nach den Ausführungen im Erkenntnis VfSlg 20.000/2015 im öffentlichen Interesse liegen mag, wenn der Bund – auch vor dem Hintergrund des Art 13 Abs 2 B-VG – im Rahmen seiner Kompetenzen Maßnahmen ergreift, um ein Land vor einer insolvenzähnlichen Situation zu bewahren. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der VfGH in jenem Erkenntnis diesen Grund allein als im öffentlichen Interesse liegend anerkannt hat.

3.3.5. Aber auch dieses öffentliche Interesse liegt nicht vor: Aufgrund § 2a FinStaG wurde der Bundesminister für Finanzen zum Erwerb von Schuldtiteln ermächtigt, die eine zumindest nachrangige Verbindlichkeit eines Rechtsträgers nach § 1 begründen und unmittelbar durch eine durch Landesgesetz angeordnete Haftung besichert sind. Aus § 2a Abs 2 Z 2 FinStaG ergibt sich, dass das Angebot einen Übergang der gesetzlich normierten Haftung auf den Erwerber vorzusehen hat. Mit anderen Worten erwirbt der Bundesminister für Finanzen bzw die durch Bundes- oder Landesgesetz zum Erwerb der Schuldtitel ermächtigte Rechtsperson (§2a Abs 5 Satz 3 FinStaG) die Ansprüche aus den gesetzlichen Haftungen hinsichtlich der erworbenen Schuldtitel.

3.3.6. § 2a Abs 5 Satz 1 und 2 FinStaG ist verfassungswidrig, weil die Haftungsbeschränkung ohne Berücksichtigung der Schuldentragfähigkeit einer Gebietskörperschaft normiert wird. Das Anlassgesetz setzt für diesen Einschnitt in die Position der besicherten Gläubiger nämlich einzig die Annahme des Angebotes durch eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger voraus. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass die Gefahr einer insolvenzähnlichen Situation für das Land Kärnten nicht bestand. Wie aus dem Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom [...] ersichtlich, haben knapp 99% der HETA-Gläubiger das Angebot angenommen. Das Fortbestehen der Haftung des Landes Kärnten für 1% der nicht dem 'Vergleich' zustimmenden HETA-Gläubiger würde das Land Kärnten nicht einmal ansatzweise in eine insolvenzähnliche Lage bringen. Die Maximalhaftung des Landes betrüge nämlich knapp EUR 140 Mio, wie sich dies aus der Ergebnisbekanntmachung des Landesgerichts Klagenfurt ergibt.

[...]

3.4. Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Vermögensposition der durch die Landeshaftung besicherten Gläubiger

3.4.1. Eine Eigentumsbeschränkung ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist (VfSlg 14.141, 14.142 uva). Der EGMR leitet aus Art 1 1. ZPMRK den Anspruch auf einen billigen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und denen des Grundrechtsschutzes des Einzelnen ab (EGMR , EuGRZ1983, 523).

3.4.2. In Bezug auf die landesgesetzliche Haftung des Landes Kärnten hat der VfGH im Erkenntnis VfSlg 20.000/2015 ausgeführt ([...)]: [Zitat ausVfSlg 20.000/2015, Rz 305 ff.]

3.4.3. § 2a Abs 5 FinStaG unterscheidet sich in Bezug auf die erstbeklagte Partei des Anlassverfahrens vom Entfall der Gewährträgerhaftung nach § 3 Abs 2 HaaSanG nur in zwei Punkten: Die Haftung entfällt nicht vollständig, sondern 'nur' im Ausmaß des die Ausgleichszahlung übersteigenden Betrages und es werden sämtliche durch die Landeshaftung besicherten Gläubiger der HETA erfasst. Beide Änderungen führen – auch in Kombination – nicht zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs:

3.4.4. Weiterhin gilt das vom VfGH Ausgeführte, dass die mit einer Landeshaftung besicherten Forderungen als qualifiziert sicherungsbedürftig eingestuft werden und damit eine besondere Vertrauensposition der Inhaber dieser Forderungen gegenüber dem Land (Kärnten) begründen. Durch § 2a Abs 5 FinStaG wird zwar die gesetzliche Haftungserklärung nicht völlig entwertet, jedoch – wie das Angebot des KAF beredet Zeugnis ablegt – mit einer Quote von 10,97% nahezu zur Gänze.

3.4.5. Entscheidend ist jedoch, dass die Regelung gerade nicht die Gläubigergleichbehandlung gewährleistet. Denn wie nach § 3 Abs 2 HaaSanG werden nicht sämtliche Gläubiger des Landes, sondern nur eine bestimmte Gruppe davon, nämlich die durch eine gesetzlich normierte Landeshaftung besicherten Gläubiger der HETA zur Bewältigung einer insolvenzähnlichen Situation des Landes beteiligt. Alle anderen Gläubiger des Landes Kärnten sind vom Haftungsschnitt nicht betroffen. Die willkürliche Gläubigerungleichbehandlung wird plakativ insbesondere dadurch ersichtlich, dass das Land Kärnten im Jahr 2014 vier Anleihen mit einem Emissionsvolumen von insgesamt EUR 80.000.000,00 ([...]) emittiert hat, die in den Jahren 2019, 2024, 2029 und 2039 zur Rückzahlung fällig werden und aufgrund derer die Erstbeklagte des Anlassverfahrens Zinsen an die Gläubiger bezahlt [...]. Die Eigentümer dieser Anleihen, die die Gläubigerstellung (erst) im Jahr 2014 eingegangen sind, bekommen 100% ihrer Forderung samt 100% der Zinsen ersetzt, weil – wie im Anlassverfahren von den dort beklagten Parteien selbst vorgebracht – die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Schuldenschnitt nicht bestehen bzw bestanden haben. Sämtliche Argumente, warum angeblich Gläubiger des Landes Kärnten wie die Antragstellerin 'nicht schutzwürdig' seien und ihnen daher ein Sonderopfer zumutbar sei, müssen umso mehr auf die Gläubiger zutreffen, die dem Land Kärnten im Jahr 2014 Kredit gewährten. Dabei ist es aus der Sicht eines Gläubigers unerheblich, aus welchem Titel ihm eine Haftung im Sinne eines Anspruches gegen das Land Kärnten im weitesten Sinn zusteht und ihm damit die Bonität der Gebietskörperschaft zugutekommt. Allein entscheidend ist das Vertrauen der Gläubiger auf die finanzielle Sicherheit einer Gebietskörperschaft.

[...]

3.4.6. Die Ausführungen der Beklagten im Anlassverfahren, dass nachrangige Forderungen 'naturgemäß einer höheren Ausfallswahrscheinlichkeit ausgesetzt' sind, übersehen, dass der durch § 2a Abs 5 FinStaG bewirkte Eingriff nicht die Forderung betrifft, sondern die Ausfallshaftung des Landes. Diese wurde unterschiedslos gegenüber sämtlichen Verbindlichkeiten der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG gewährt und unterschied insbesondere nicht zwischen Nachrang- und sonstigen Gläubigern. Es ist daher unter dem Blickwinkel auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Ausfallshaftung unerheblich, dass Nachranggläubiger bei der Verteilung des Vermögens im Rang den sonstigen Insolvenzgläubiger nachgehen. Es geht nämlich hier nicht um die Insolvenz der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, sondern um die Haftung des Landes Kärnten. Selbst wenn das Land Kärnten ohne die Verringerung der Ausfallshaftungen insolvent würde (was nicht der Fall ist – siehe Pkt 3.3.6.), wäre der Eingriff in die Position der durch die Ausfallshaftung besicherten Gläubiger nur dann verhältnismäßig, wenn alle Gläubiger des Landes im gleichen Ausmaß ihren Beitrag zur Entschuldung des Landes leisten müssten und nicht, wie von den Beklagten im Anlassverfahren behauptet, nur die (Nachrang-) Gläubiger der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG. Es ist nicht einsichtig, warum Gläubiger, die dem Land Kärnten im Jahr 2014 ein Darlehen gewähren, besser gestellt werden, wie Gläubiger aus einer mündelsicheren Nullkuponanleihe, die im Jahr 1999 emittiert wurde. Darüber hinaus hat auch das Land Kärnten Ausfallsbürgschaften im Zusammenhang mit Förderungen durch den Kärntner Wirtschaftsforderungsfonds übernommen, die ebenfalls aufgrund des FinStaG in keiner Weise eingeschränkt wurden und heute ebenfalls unbeschränkt aufrecht sind. Die Gläubiger dieser Ausfallsbürgschaften des Landes Kärnten sind nicht 'schutzwürdiger' als die Klägerin als Eigentümerin einer mündelsicheren Anleihe.

3.4.7. Dem österreichischen Insolvenzrecht wohnt der zwingende Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung inne (stRsp, siehe ; ). Daraus folgt, dass eine Beschneidung der Gewährträgerhaftung des Landes verfassungskonform nur so ausgestaltet werden darf, dass sämtliche Gläubiger des Landes gleichbehandelt werden.

3.4.8. Soweit von den Beklagten im Anlassverfahren ausgeführt wird, dass der Eingriff nicht intensiv sei, ist dies für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nicht relevant, weil auch ein geringfügiger Nachteil einer Gläubigergruppe gegenüber den übrigen Gläubigern des Landes verfassungsrechtlich unzulässig ist. Außerdem teilt die Antragstellerin nicht die Einschätzung in der Klagebeantwortung, wonach es sich um keinen intensiven Eingriff handeln soll. Bei einer Beschneidung der Haftung um fast 90% ist genau das Gegenteil der Fall.

3.4.9. Soweit schließlich von den Beklagten im Anlassverfahren ausgeführt wird, dass es sich bei den Angeboten des KAF schon ganz grundsätzlich um keinen Haftungsschnitt per se handelte, sondern aufgrund der besonderen Gegebenheiten ein spezielles Verfahren zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung im Hinblick auf den Haftungskomplex erlassen wurde, entfernt sie sich vom normativen Gehalt des § 2a Abs 5 FinStaG. Die Antragstellerin hat dem Angebot des KAF nicht zugestimmt. Dennoch treffen sie die Folgen des Haftungsschnittes. Ob ein gesetzlich angeordneter Haftungsschnitt verhältnismäßig wäre, wenn allen Gläubigern des Landes Kärnten ein Angebot iSd § 2a FinStaG gemacht worden wäre und bestimmte Zustimmungsquoren erreicht worden wären – analog zur IO –, ist eine hypothetische Frage, weil das FinStaG die entscheidende Beteiligung aller Gläubiger des Landes an einem derartigen insolvenzähnlichen Verfahren gerade nicht vorsieht.

. Abschließend wird noch ausgeführt, dass es auch dahinstehen kann, ob im Fall der Insolvenz eines Bundeslandes – analog zu § 15 EO – bestimmte Vermögensbestandteile, die zur Wahrung der öffentlichen Interessen benötigt werden, vom Befriedigungsfonds der Gläubiger auszunehmen sind. Selbst wenn diese Norm im Fall der Insolvenz des Landes anzuwenden wäre, hätte dies auf die gebotene Gleichbehandlung der Gläubiger keinen Einfluss, sondern würde nur die Höhe der Quote betreffen.

3.5. Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Vermögensposition der durch §§92 Abs 9 BWG (§8a Abs 10 KWG) iVm § 4 K-LHG besicherten Gläubiger

3.5.1. In Bezug auf die Haftung der zweitbeklagten Partei des Anlassverfahrens fehlt es, wie erwähnt, bereits am öffentlichen Interesse für den durch die Haftungsbeschränkung bewirkten Eigentumseingriff. Auch hier gilt, dass das Gleichbehandlungsgebot aller Gläubiger eine Regelung verbietet, die nur bestimmte Gläubiger der zweitbeklagten Partei in ihren Vermögensrechten beschneidet (nämlich jene, die Ansprüche aus der Haftung gemäß §§92 Abs 9 BWG [§8a Abs 10 KWG] iVm § 4 K-LHG haben), jedoch die übrigen Gläubiger unbehelligt lässt. § 2a Abs 5 Satz 1 und 2 FinStaG führt somit auch in Bezug auf die zweitbeklagte Partei zu einem unverhältnismäßigen Eigentumseingriff.

3.5.2. Damit erweist sich § 2a Abs 5 Satz 1 und 2 FinStaG als ein unverhältnismäßiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht und ist daher verfassungswidrig.

4. Gleichheitssatz

4.1. Zum Schutzbereich

4.1.1. § 2a Abs 5 Satz 1 und 2 FinStaG verstößt darüber hinaus gegen Art 7 B-VG, Art 2 StGG. Der Gleichheitssatz bindet den Gesetzgeber. Auf ihn können sich auch juristische Personen berufen; gemäß Art 18 AEUV auch solche, wie die klagende Partei, mit Sitz im Vereinigten Königreich, einem Mitglied der EU (VfSlg 19.118/2010).

4.2. Objektive Unterscheidungsmerkmale, Sonderopfer

4.2.1. Nach der vom VfGH entwickelten Prüfungsformel gestattet der Gleichheitssatz nur eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung; eine solche setzt relevante Unterschiede im Tatsachenbereich (objektive Unterscheidungsmerkmale) voraus. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Gesetzgeber an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen; wesentlich ungleiche Tatbestände müssen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen (Mayer/Muzak, aaO, § 2 StGG 605 mN aus der Jud).

4.2.2. Als ein besonderer Fall der Ungleichbehandlung gilt das Sonderopfer. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt ein verfassungsrechtlich verpöntes Sonderopfer vor, wenn allgemeine Vorteile für eine Personengruppe vorgesehen oder innerhalb dieser Personengruppe eine oder mehrere Personen besonders belastet werden ( ua).

4.3. Unsachliche Differenzierung zwischen Gläubigergruppen

4.3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Abwicklung der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG nach den Regeln des BaSAG bereits eine Abweichung von den Bestimmungen der IO darstellt. Nach der Rechtsprechung zum Anwendungsbereich der Insolvenzordnung ist die nicht eigens geregelte Konkursfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Parteifähigkeit zu beurteilen: Wer parteifähig ist, ist grundsätzlich auch konkursfähig (). Insolvenzfähig ist daher auch die ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (implizit auch aus § 7 Abs 1 GSA). Die Bestimmungen der IO sind auf alle juristischen Personen in gleicher Weise anzuwenden. Sie sehen insbesondere kein Instrument der – kaskadenartigen – Gläubigerbeteiligung iSd § 74 Abs 2 Z 4 iVm §§85 f BaSAG im Sinne der Herabschreibung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten – und nur dieser) durch eine Verwaltungsbehörde vor. Durch die Bestimmung des § 162 Abs 6 BaSAG wird ein einzelnes Institut, das nicht der BRRD bzw § 1 Abs 1 BaSAG unterliegt, abweichend von deren Bestimmungen in den Anwendungsbereich des BaSAG einbezogen.

4.3.2. Der Gesetzgeber hat bereits mit dem GSA ein Sonderregime für die Abbaueinheit (und damit die Restrukturierung der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG zwecks Abwicklung) geschaffen. Der VfGH hat es zwar für zulässig erachtet, dass sich der Gesetzgeber zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen im Zuge einer notwendigen Strukturbereinigung im Hinblick auf die (ehemalige) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG für ein 'Abwicklungsszenario' außerhalb eines herkömmlichen Insolvenzverfahrens entscheidet. Dabei ist es ihm verfassungsrechtlich nicht verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, damit nicht Einzelne durch Ausübung bestimmter Rechte die Durchführung der Abwicklung verhindern und damit die genannten öffentlichen Interessen vereiteln können (VfSlg 20.000/2015). Der VfGH hat die Regelung in § 7 GSA für sachlich gerechtfertigt erachtet, nach der etwa ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur von der FMA gestellt werden kann. Jedoch hat der VfGH ausdrücklich auch festgehalten, dass dem Gesetzgeber dieser Spielraum nur dann zusteht, soweit er sachlich gerechtfertigte insolvenzrechtliche Sondervorschriften für diese Abbaueinheit vorsieht.

4.3.3. Da sich der Gesetzgeber entschlossen hat, für die ehemalige Hypo Alpe-Adria-Bank International AG die insolvenzrechtlichen Sondervorschriften der BRRD (BaSAG) anzuwenden, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, dass die (später in Kraft gesetzte) Sondervorschrift des § 2a Abs 5 FinStaG zur Anwendung gelangt und die 'allgemeine' Sondervorschrift des § 95 Abs 3 BaSAG wiederum verdrängt.

4.3.4. Gemäß § 95 Abs 3 BaSAG idgF werden die Rechte der Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des abzuwickelnden Rechtsträgers haften, durch die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht berührt. Der abzuwickelnde Rechtsträger wird jedoch durch die Anwendung dieser Instrumente gegenüber Mitschuldnern, Bürgen, sonstigen Dritten oder anderen Regressberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Gläubigern berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. § 95 Abs 2 und Abs 3 BaSAG wurden durch die BaSAG-Novelle, BGBl I 159/2015, neu gefasst. Dazu halten – gerade in Bezug auf die hier gegenständliche Frage der unsachlichen Differenzierung – die

Materialien (EB der RV 898 BlgNR XXV. GP) mit aller Deutlichkeit fest ([...]):

[Zitat ausErläut. RV 898 BlgNR 25. GP, 7]

4.3.5. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis VfSlg 20.000/2015 § 3 HaaSanG unter anderem wegen Unsachlichkeit aufgehoben, weil das HaaSanG keinerlei Regelungen dahingehend kennt, dass Gläubiger an der Abwicklung der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG durch Herabsetzung ihrer Forderungen in einer nach dem Rang, den sie in einem Insolvenzverfahren einnehmen würden, differenzierenden Kaskade und innerhalb der jeweiligen Gruppe von Gläubigern stets in gleichem Ausmaß beteiligt werden. Das Höchstgericht stellte fest, dass § 3 HaaSanG den erfassten Nachranggläubigern ihre Rechte gegenüber dem ihnen gegenüber als Ausfallsbürge nach § 5 Abs 2 K-LHG haftenden Land Kärnten entziehe. Es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass der Bundesgesetzgeber gerade die von § 3 HaaSanG erfassten Nachranggläubiger durch Beseitigung ihres Haftungsanspruchs gegen das Land Kärnten dazu heranzieht, eine für das Land Kärnten wirtschaftlich nicht bewältigbare Situation zu vermeiden.

4.3.6. Genau diese Situation wird aber im Ergebnis durch § 2a Abs 5 FinStaG neuerlich geschaffen: Der Gesetzgeber hat zwar mit dieser Regelung eine Differenzierung zwischen Haupt- und Nachranggläubigern in Bezug auf die Höhe des Kaufpreises für die Haupt- und Nachrangforderungen eingeführt. Entscheidend ist jedoch, dass die Sicherungszusage des erstbeklagten Landes und die gesetzliche Haftung der zweitbeklagten Partei im Anlassverfahren nur in Bezug auf die Verbindlichkeiten der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG beschneidet. Wie bereits ausgeführt, wird damit eine Gruppe von Gläubigern gegenüber der – wesentlich breiteren – Gruppe von allen anderen Gläubigern des Landes Kärnten benachteiligt.

4.3.7. Wenn die Beklagten im Anlassverfahren diesbezüglich den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers als Grenze der verfassungsrechtlichen Normenkontrolle hervorheben, mag es zwar in diesem Spielraum liegen, Gläubigergruppen des Landes in einem sondergesetzlichen Schuldenregulierungsverfahren unterschiedlich zu behandeln. Dieser Spielraum wird jedoch ganz klar überschritten, wenn einzelne Gläubigergruppen eine wesentliche Haftungseinschränkung in Kauf nehmen müssen, andere jedoch überhaupt keine. Es liegt daher ein verfassungsgesetzlich verpöntes Sonderopfer vor.

4.3.8. Die Unsachlichkeit der Sonderregelung gegenüber dem in § 1356 ABGB und § 95 Abs 3 BaSAG zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass in einem Insolvenzverfahren die Haftung von Sicherungsgebern nicht geschmälert wird, wird noch verstärkt, wenn, wie die beklagten Parteien im Anlassverfahren behaupten, § 2a FinStaG die Legung eines Angebotes – mit den Wirkungen des § 2a Abs 5 FinStaG – zulässt, das eine Sonderbegünstigung in der Form einer Prämie nur für die das Angebot des annehmenden Gläubiger vorsieht. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass sich das Land Kärnten im Unterschied zu jedem anderen Schuldner seine Haftungsbefreiung durch Sonderbegünstigungen 'erkauft'. Das in § 150a IO normierte Sonderbegünstigungsverbot bezweckt nämlich nicht den Schutz des insolventen Schuldners, sondern die Gewährleistung der Gläubigergleichbehandlung. Die Gläubigerungleichbehandlung stellt somit keine vom VfGH als zulässig erachtete Rechtfertigung eines von der IO abweichenden sondergesetzliches Schuldenregulierungsverfahren für ein Bundesland dar, um – auch unter Berücksichtigung des Art 13 Abs 2 B-VG – eine Insolvenz zu vermeiden. Die in diesem Zusammenhang von den beklagten des Anlassverfahrens für erforderlich erachtete Differenzierung zwischen das Angebot des KAF annehmenden und dieses Angebot ablehnenden Gläubigern geht sohin ins Leere.

4.3.9. Hinsichtlich der Haftungsbeschränkung zu Gunsten der zweitbeklagten Partei des Anlassverfahrens besteht außerdem keine sachliche Rechtfertigung für ein insolvenzrechtliches Sonderregime, handelt es sich dabei doch um einen Rechtsträger, der keine Aufgaben wahrnimmt, der sich gegenüber sonstigen – nach der IO insolvenzfähigen – Rechtsträgern unterscheidet.

. Wie die vorzitierten Materialien richtig ausführen, steht die Sicherungszusage in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwicklung der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG. Die gemäß § 2a Abs 5 FinStaG sondergesetzlich normierte Haftungsbeschränkung stellt sohin eine unsachliche Differenzierung dar.

4.4. Unsachliche Differenzierung zwischen annehmenden und nicht annehmenden Gläubigern

4.4.1. Selbst wenn es verfassungsrechtlich zulässig sein sollte, dass der einfache Gesetzgeber eine Haftungsbeschränkung ausschließlich in Bezug auf Forderungen von Rechtsträgem gemäß § 1 Abs 1 FinStaG normieren darf, ist die Haftungsbeschränkung unsachlich, weil die ein Angebot gemäß § 2a Abs 2 FinStaG annehmenden Gläubiger gegenüber den nicht annehmenden Gläubigern ungleich behandelt werden.

4.4.2. Die ungleiche Behandlung ergibt sich aus folgender Tatsache: Während die das Angebot annehmenden Gläubiger ihren Anspruch auf die Gegenleistung nach der gemäß § 2a Abs 2 Z 3 FinStaG im Angebot festgelegten Fälligkeit geltend machen können, müssen die nicht annehmenden Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf die Fälligkeit der gesetzlich besicherten Forderung warten. Der Anspruch beider Gläubigergruppen wird jedoch – zumindest – mit der Höhe des Ausgleichsanspruchs begrenzt. Dabei handelt es sich hier nicht um vernachlässigbare Unterschiede in den Fälligkeitszeitpunkten, wie das Anlassverfahren eindrucksvoll zeigt. Die Klägerin kann ihren Anspruch (in Höhe des Ausgleichsanspruchs) gegen die Beklagten am geltend machen, weil nach den Feststellungen im Urteil des Erstgerichts die Nullkuponanleihe erst dann zur Rückzahlung fällig wird. Hingegen konnten die das Angebot des KAF annehmenden Gläubiger nach dessen Angebotsbedingungen ihre Gegenleistung im Herbst 2016 beanspruchen.

4.4.3. In den Erläuterungen zu § 2a FinStaG wird wiederholt auf die Regeln und Grundsätze der IO Bezug genommen. So qualifiziert der Gesetzgeber den Prozess der Annahme des Angebots durch eine qualifizierte Mehrheit, gleich einer Abstimmung der Gläubiger in einem Sanierungsverfahren nach den Bestimmungen der IO und nimmt auch bei den Mehrheitserfordernissen auf die Bestimmungen zum Sanierungsplan nach der IO Bezug. Die nach § 2a Abs 5 FinStaG eintretenden Rechtswirkungen vergleicht der Gesetzgeber mit jenen des angenommenen und bestätigten Sanierungsplans nach der IO. Auch die angebotene Ausgleichszahlung soll nach den Gesetzesmaterialien im Sinne der insolvenzrechtlichen Grundsätze bezüglich der angebotenen Gegenleistung nicht weiter nach Restlaufzeit und Fälligkeiten der Schuldtitel differenzieren.

4.4.4. Es zeigt sich daher, dass der Gesetzgeber mit § 2a FinStaG ein Restrukturierungsverfahren geschaffen hat, das jedenfalls in grundsätzlichen Punkten die Wertungen der IO – im Besonderen jene des Sanierungsplans – in sich trägt. Ein wesentlicher Grundsatz der IO ist die Gläubigergleichbehandlung (). Neben dem bereits erwähnten § 150a IO normiert § 150 Abs 2 IO, dass Insolvenzgläubiger, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung des § 56, im Sanierungsplan gleich behandelt werden müssen. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Insolvenzgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten Insolvenzgläubiger beträgt. Eine entsprechende Bestimmung, die den nicht annehmenden Gläubigern ermöglicht, für (oder aber auch gegen) die spätere Fälligkeit ihres Anspruches zu entscheiden, enthält § 2a Abs 5 FinStaG nicht.

4.4.5. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ist hingegen in anderen Teilen des Sonderinsolvenzverfahrens nach § 2a FinStaG sogar gesetzlich angeordnet. So bestimmt § 2a Abs 2 Z 8 FinStaG, dass der öffentlichen Bekanntmachung zum Angebot unter anderem die weiteren Bedingungen, 'von denen der Erwerb der Schuldtitel zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Inhaber der Schuldtitel abhängig gemacht wird. '

4.4.6. Ungeachtet dessen, dass der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung in den Gesetzestext eingeflossen ist, ergibt sich dieser auch aus den Gesetzesmaterialien. So hält der Gesetzgeber in den Erläuterungen zur RV fest, dass es Ziel des Erwerbs von Schuldtiteln (§2a FinStaG) ist, unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine gemeinsame geordnete Restrukturierung aller aus einem Schuldtitel resultierenden Verbindlichkeiten zu ermöglichen (ErläutRV 796 BlgNR 25. GP 7). Gerade in Bezug auf jene Gläubiger, die wie gegenständlich das Angebot nicht angenommen haben, verweisen die Erläuterungen wiederholt auf das Erfordernis und die Zielsetzung der Gläubigergleichbehandlung (ErläutRV 796 BlgNR 25. GP 8, 10). Hervorzuheben sind etwa die Ausführungen in den Erläuterungen, wonach durch die Begrenzung der Zwangsvollstreckung auf die Ausgleichszahlung die Inhaber von Schuldtiteln, die die Angebote nicht angenommen haben oder nicht an der Abstimmung über das Angebot teilgenommen haben, in Bezug auf die mit den Schuldtiteln verbundenen Haftungen mit den an der Restrukturierung teilnehmenden Gläubigern gleichgestellt werden sollen (ErläutRV 796 BlgNR 25. GP 10 f). Wenn die ablehnenden Gläubiger zu Gunsten der annehmenden Gläubiger gleichgestellt werden, muss dies auch umgekehrt gelten.

4.4.7. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ergibt sich auch aus § 2a Abs 2 Z 4 FinStaG. Dort wird eine Besserungsverpflichtung des Angebotslegers in Gestalt eines angemessenen Anteils an der Differenz zwischen der Gegenleistung abzüglich der Ausgleichszahlung und dem tatsächlichen Ergebnis der Abwicklung des Rechtsträgers normiert ([...]). Damit sollen Gläubiger, die das Angebot annehmen und verkaufen, mit Gläubigern, die es ablehnen und die Schuldtitel behalten, gleichgestellt werden. Es soll nicht ein das Angebot ablehnender Gläubiger besser gestellt werden, weil er die Schuldtitel nicht verkauft und der Erlös aus der Abwicklung der HETA in der Folge höher ist, als bei Angebotsannahme erwartet.

[...]

4.4.8. Die Gläubigergleichbehandlung ist ein der österreichischen Rechtsordnung innewohnender Grundsatz, der nicht nur im zuvor dargelegten Zusammenhang, sondern auch an anderen Stellen zu Tage tritt. Das ÜbG normiert in § 3 Z 1 schon als allgemeinen Grundsatz die Gläubigergleichbehandlung. Die Wesentlichkeit dieses Grundsatzes wird im ÜbG nochmals dadurch manifestiert und hervorgehoben, dass dieser Grundsatz nicht nur innerhalb der Angebotsdauer, sondern auch zeitlich darüber hinaus gilt. Erwirbt der Bieter (oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger) nämlich innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf der Frist für die Annahme des Angebots, bei Verlängerung der Angebotsfrist nach 19 Abs 3 ÜbG innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf dieser Frist, Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft und wird hierfür eine höhere Gegenleistung als im Angebot gewährt oder vereinbart, ist der Bieter gegenüber den Beteiligungspapierinhabern, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet (§16 Abs 7 ÜbG). Es besteht daher sogar eine nachwirkende Gleichbehandlungspflicht (Zollner in Huber, ÜbG2§ 16 Rz 35). 158 StGB normiert, dass wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen ist. Der Gesetzgeber sanktioniert damit eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots strafrechtlich (; RIS-Justiz RS0094878; Reisch in Kert/Kodek, Das Große Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, Rz 6.124). Der Straftatbestand des § 158 StGB zeigt, welchen hohen Stellenwert der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung in der österreichischen Rechtsordnung genießt. Letztlich ist auch auf das Gesellschafter-Ausschlussgesetz zu verweisen. Gemäß § 2 Abs 1 GesAusG hat der Hauptgesellschafter eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Der Tag der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung gilt als Stichtag für die Feststellung der Angemessenheit. Werden Sonderrechte entzogen, so ist dies bei der Festlegung der Abfindung zu berücksichtigen. Auch nach dem GesAusG werden dem Minderheitsgesellschafter – so wie nach § 2a FinStaG der nicht zustimmenden Minderheit von Gläubigern – Vermögenswerte (seine Gesellschafterrechte) entzogen. Entscheidend ist nun, dass gemäß Abs 2 leg cit die Barabfindung zwei Monate nach dem Tag fällig ist, an dem die Eintragung des Ausschlusses gemäß § 10 UGB als bekannt gemacht gilt und bis zur Fälligkeit zu verzinsen ist.

4.4.9. Es liegt – gemessen an den Wertungen der Rechtsordnung allgemein und der IO im Besonderen – keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der vom Haftungsschnitt betroffenen Gläubiger in Bezug auf die Fälligkeit ihrer Ansprüche vor. Dies wird auch von der Judikatur bestätigt, wonach in der früheren Bezahlung der 'Ausgleichszahlung' eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung von Gläubigern liegt, die das Angebot annehmen (

SZ15/216 [zur AO]).

. § 2a Abs 5 Satz 1 und 2 FinStaG führt zu einer Verringerung des Wertes der ohnehin bereits auf den Ausgleichsanspruch beschränkten Haftung infolge der späteren Fälligkeit des daraus erfließenden Anspruchs. Der Wert des Anspruchs der ein Angebot nicht annehmenden Gläubiger ist somit noch geringer als der Ausgleichsanspruch der annehmenden Gläubiger. Indem der einfache Gesetzgeber zwar einerseits die bundes- oder landesgesetzliche Haftung auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs beschränkt, aber andererseits den Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieser Haftung nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gegenleistung verlegt, verletzt er seinen verfassungsrechtlich – durch das Sachlichkeitsgebot – begrenzten Gestaltungsspielraum.

5. Kompetenzwidriges Gesetz

5.1. § 2a Abs 5 FinStaG widerspricht auch der bundesstaatlichen Kompetenzordnung. Die Aufteilung der staatlichen Aufgaben zwischen Bund und Ländern bildet das Kernstück des bundesstaatlichen Grundprinzips (Art2 B-VG). Der Bundesgesetzgeber ist nicht befugt, Landesgesetze und deren Anordnungen aufzuheben.

5.2. Das Land Kärnten haftet für die hier in Rede stehende Verbindlichkeit der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG gemäß § 5 Abs 2 des K-LHG. Die kompetenzrechtliche Zuständigkeit des Kärntner Landesgesetzgebers zur Regelung einer solchen – an sich dem Zivilrechtswesen zuzuordnenden – Haftung ergibt sich aus Art 15 Abs 9 B-VG. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Kompetenz ist, dass die Regelung für die Regelung der 'Hauptsache' erforderlich ist und ein rechtstechnischer Zusammenhang besteht (VfSlg 18.320). Dies ist zu bejahen.

5.3. Wenn aber die Kompetenz des Kärntner Landesgesetzgebers zur Regelung solcher Haftungszusagen zu Recht besteht, kann auch das Erlöschen von Forderungen gegen das Land aufgrund dieser Haftungszusagen nur durch den Landesgesetzgeber erfolgen. Gemäß Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG ('Bankwesen'), Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG ('Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen') und Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG ('Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens') wäre der Bundesgesetzgeber zwar zuständig, zivilvertraglich erklärte Haftungen aufzuheben. Aber eben nur zivilvertraglich erklärte Haftungen, nicht landesgesetzliche Anordnungen (vgl Binder/Trentinaglia, Kärntens landesgesetzliche Haftung für die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG - auch eine Kompetenzfrage, ÖBA 2014, 90).

5.4. Bei der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG hat sich gerade der Fall verwirklicht, für den die Ausfallsbürgschaft geschaffen wurde, nämlich das finanzielle Scheitern des Hauptschuldners. Die ehemalige Hypo Alpe-Adria-Bank International AG wäre längst zahlungsunfähig, wenn ihr der Staat nicht unter die Arme gegriffen hätte. Dies wird im Vorstellungsbescheid auch festgestellt, wonach die Alleineigentümerin Republik Österreich erklärt hat, keine weiteren Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen zu setzen und der Vorstand der HETA erklärt hat, bereits die mit fällig werdenden Verbindlichkeiten nicht mehr zu bedienen (vgl die Ausführungen im Erkenntnis des VfGH in VfSlg 20.000/2015, Rz 292). Im Ergebnis wird mit § 2a Abs 5 FinStaG, sohin mit Bundesgesetz, das Ausmaß der Bürgschaftsverpflichtung verändert. Dies ist kompetenzwidrig.

5.5. Richtigerweise wäre es gemäß § 15 Abs 9 B-VG Sache des Kärntner Landesgesetzgebers gewesen, die Haftungen des Landes Kärnten – innerhalb der verfassungsrechtlichen Vorgaben – zu beschränken. Der Bundesgesetzgeber wäre erst am Zug, wenn der Bund für Haftungen des Landes Kärnten einstehen müsste."

2.4.Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – Verfassungsdienst verwies in einer Mitteilung auf die im Verfahren G248/2017 erstattete Äußerung der Bundesregierung.

2.5.Das Land Kärnten sowie die Nachtragsverteilungsmasse erstatteten eine Äußerung, in der sie beantragen, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag als unzulässig zurückweisen, in eventu den Antrag abweisen. Sie begründen dies im Wesentlichen wie in ihrer im Verfahren G248/2017 erstatteten Äußerung; im Folgenden ist daher nur das insoweit abweichende Vorbringen wiedergegeben (im Original Hervorhebungen):

"II. Verfassungskonformität des § 2a FinStaG

[...]

1. Keine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum

[...]

a. Vorliegen eines öffentlichen Interesses

[...]

Soweit die Antragstellerin behauptet, dass kein öffentliches Interesse an der Insolvenzvermeidung der Nachtragsverteilungsmasse bestünde, weil die Auflösung und Verteilung ihres Vermögens im Fall der Insolvenz keine Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität hätte, übersieht sie, dass eine Insolvenz ihrer Rechtsvorgängerin Kärntner Landesholding (nachfolgend 'KLH') zwangsläufig auch eine Insolvenz des Landes Kärnten zur Folge gehabt hätte. Die KLH hätte nämlich nur dann insolvent werden können, wenn die behaupteten Ausfallsbürgschaften nach § 4 K-LHG aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit der HETA tatsächlich schlagend geworden wären. Andere mögliche Verbindlichkeiten hatten kein solches Drohpotential. Eine Zahlungsunfähigkeit der HETA hätte jedoch auch gleichzeitig Ausfallsbürgschaften nach § 5 Abs 2 K-LHG ausgelöst, was wiederum zu einer Insolvenz des Landes Kärnten geführt hätte. Ferner wäre im Falle der Insolvenz der KLH das Land Kärnten auch aufgrund der Haftungsbestimmung des § 9 K-LHG ebenfalls in die Insolvenz gezogen worden. Eine wie von der Antragstellerin beabsichtigte Trennung der Insolvenzszenarien der mitbeteiligten Parteien ist nicht möglich, weil eine Insolvenz der einen Partei unweigerlich mit der Insolvenz der anderen einhergegangen wäre.

Außerdem übersieht die Antragstellerin, dass das Vermögen der KLH als Rechtsvorgängerin der Nachtragsverteilungsmasse, insbesondere der von ihr gehaltene 'Zukunftsfonds', natürlich in die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch des Landes Kärnten Eingang genommen hat, weshalb eine klinische Trennung der Schicksale der mitbeteiligten Parteien somit nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich verfehlt wäre.

Gänzlich unverständlich sind die Ausführungen der Antragstellerin, wonach keine Gefahr einer insolvenzähnlichen Situation für das Land Kärnten bestand, weil knapp 99% der Gläubiger der HETA die Angebote des KAF angenommen und das Fortbestehen einer Haftung für die verbleibenden 1% (nämlich für etwa EUR 140 Mio) das Land Kärnten nicht einmal ansatzweise in eine insolvenzähnliche Lage gebracht hätte. Mit dieser Argumentation schlägt die Antragstellerin selbst eine eklatant gleichheitswidrige Begünstigung gewisser Gläubiger der HETA samt Einräumung umfassender, ungerechtfertigter Vorteile gegenüber vergleichsbereiten Gläubigern vor. Dies, obwohl die Antragstellerin seit jeher unermüdlich mit dem Gebot der Gläubigergleichbehandlung und dem Verbot von Sonderbegünstigungen argumentiert und durch eine behauptete Verletzung derselben eine Verfassungswidrigkeit des § 2a FinStaG zu konstruieren versucht.

[...]

2. Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

[...]

e. Keine Verletzung des Vertrauensschutzes

[…]

Eine Verletzung des aus dem Gleichheitsgrundsatz resultierenden Vertrauensschutzes ist nach Ansicht der mitbeteiligten Parteien im vorliegenden Fall nicht erkennbar, zumal die Antragstellerin spätestens seit Bekanntwerden der Schwierigkeiten der HETA und der damit zusammenhängenden angespannten finanziellen Situation des Landes Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse von einem Risiko ihrer nachrangigen Forderungen ausgehen musste. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Antragstellerin die gegenständliche Nullkuponanleihe erst im Jahr 2010 (!) erworben hat, das heißt zu einem Zeitpunkt, in dem die finanzielle Schieflage der HETA geradezu eklatant und zudem öffentlich bekannt war, dass das von der HETA eingegangene Haftungsvolumen das jährliche Budget des Landes Kärnten (und umso mehr jenes der damaligen Kärntner Landesholding) um ein Vielfaches übersteigt. Sie ist mit Erwerb der Anleihe somit ein erhebliches Risiko eingegangen und hat offenbar im Hinblick auf die am erfolgte Verstaatlichung der HETA spekuliert.

[...]

f. Verhältnis § 2a Abs 5 FinStaG zu § 95 Abs 3 BaSAG

Die Antragstellerin erachtet es als sachlich nicht gerechtfertigt, dass die (später in Kraft gesetzte) Sondervorschrift des § 2a Abs 5 FinStaG zur Anwendung gelangt und die 'allgemeine' Sondervorschrift des § 95 Abs 3 BaSAG verdrängt. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, weil diese beiden Bestimmungen nicht dieselben Sachverhalte betreffen und einander aus diesem Grund gar nicht 'verdrängen' können, sondern die jeweils einschlägige Norm anzuwenden ist.

Gemäß § 95 Abs 3 S 1 BaSAG werden die Rechte der Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des abzuwickelnden Rechtsträgers haften, durch die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht berührt. Das bedeutet, dass sich Sicherungsgeber in einem Abwicklungsfall, in dem das Instrument der Gläubigerbeteiligung zur Anwendung kommt – die Gläubiger demnach bereits einen Ausfall erlitten haben – nicht auf den Grundsatz der Akzessorietät berufen können.

§2a Abs 5 FinStaG betrifft hingegen nicht den Grundsatz der Akzessorietät, sondern sieht Rechtsfolgen für das gültige Zustandekommen der nach § 2a Abs 2 FinStaG gelegten Angebote vor. Die in § 2a Abs 5 FinStaG angeordnete Resthaftungsbefreiung war notwendig, um die Durchführbarkeit und Finanzierung der Angebote sicherzustellen. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die allgemeine Bestimmung des § 95 Abs 3 BaSAG auf das Angebotsverfahren und dessen Rechtswirkungen Anwendung finden sollte. Die Resthaftungsbefreiung ergibt sich nicht aufgrund des Akzessorietätsprinzips, sondern reflektiert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der mitbeteiligten Parteien. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass sich die verfassungsrechtlich nicht geschützten Vermögenswerte des Landes Kärnten nur aufgrund EUR 61 Millionen beliefen und dieser Betrag somit bei weitem nicht der Höhe der angebotenen Ausgleichszahlung entspricht. Im Falle einer Insolvenz des Landes Kärnten hätte somit nicht einmal mit der Höhe der Ausgleichszahlung gerechnet werden dürfen."

2.6.Das Landesgericht Klagenfurt hat die Gerichtsakten vorgelegt.



2.7.Die antragstellende Gesellschaft hat eine Replik erstattet, in der sie den Ausführungen der Bundesregierung sowie des Landes Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse entgegentritt.

3.Der Antrag zu G55/2018

3.1.Die Antragstellerin ist eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Deutschland. Sie ist Inhaberin von nachrangigen Schuldscheinen der HETA.

Sie ist klagende Partei in einem Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt. Mit der erstbeklagten Partei, der HETA, wurde im Laufe des Verfahrens Ruhen vereinbart. Mit Urteil vom wies das Landesgericht Klagenfurt das Begehren, die zweitbeklagte Partei, das Land Kärnten, und die drittbeklagte Partei, die Nachtragsverteilungsmasse, seien schuldig, näher bezifferte Beträge aus den genannten Schuldscheinen zu bezahlen, ab. Das Landesgericht Klagenfurt stellte fest, dass die zweitbeklagte Partei als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB und die drittbeklagte Partei als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB sowie § 92 Abs 9 BWG für sämtliche Verbindlichkeiten der HETA gegenüber der Klägerin aus den genannten Schuldscheinen bis zur Höhe der Ausgleichszahlung im Sinne des § 2a FinStaG haften. Das darüber hinausgehende Begehren, das Land Kärnten und die Nachtragsverteilungsmasse haften über die Ausgleichszahlung hinaus unbeschränkt, wies das Landesgericht Klagenfurt ab.

3.2.Die Antragstellerin legt das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und ihre Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen dar. Die Darlegungen entsprechen in allen wesentlichen Punkten den Ausführungen im Antrag zu G248/2017.

3.3.Der Verfassungsgerichtshof führte zu diesem Antrag (im Hinblick auf § 19 Abs 3 Z 4 VfGG) kein weiteres Verfahren durch.

4.Der Antrag zu G56/2018

4.1.Die antragstellende Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland. Sie ist Inhaberin eines nachrangigen Schuldscheins der HETA.

Sie ist klagende Partei in einem Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt. Hinsichtlich der erstbeklagten Partei, der HETA, trat Ruhen ein. Mit Urteil vom wies das Landesgericht Klagenfurt das Begehren, die zweitbeklagte Partei, das Land Kärnten, und die drittbeklagte Partei, die Nachtragsverteilungsmasse, seien schuldig, näher bezifferte Beträge aus dem genannten Schuldschein zu bezahlen, ab. Das Landesgericht Klagenfurt stellte fest, dass die zweitbeklagte Partei als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB und die drittbeklagte Partei als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB sowie § 92 Abs 9 BWG für sämtliche Verbindlichkeiten der HETA gegenüber der Klägerin aus dem genannten Schuldschein bis zur Höhe der Ausgleichszahlung im Sinne des § 2a FinStaG haften. Das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren, das Land Kärnten und die Nachtragsverteilungsmasse haften über die Ausgleichszahlung hinaus unbeschränkt, wies das Landesgericht Klagenfurt ab.

4.2.Die antragstellende Gesellschaft legt das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und ihre Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen dar. Die Darlegungen entsprechen in allen wesentlichen Punkten den Ausführungen im Antrag zu G248/2017.

4.3.Der Verfassungsgerichtshof führte zu diesem Antrag (im Hinblick auf § 19 Abs 3 Z 4 VfGG) kein weiteres Verfahren durch.

IV.Erwägungen

Die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge sind zulässig, aber nicht begründet:

Die antragstellende Gesellschaft zu G248/2017 stellte am einen Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung der im Anlassverfahren drittbeklagten Partei. Im Anlassverfahren hat das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom auf Grund von Anträgen der klagenden sowie der zweit- und drittbeklagten Parteien die Bezeichnung der drittbeklagten Partei berichtigt. Die Parteibezeichnung ist auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof richtigzustellen (§235 Abs 5 ZPO iVm §§35 Abs 1, 63 Abs 1 VfGG).

A. Zur Zulässigkeit

1.Zum Antrag zu G248/2017

1.1.Gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach § 62a Abs 1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl. VfSlg 20.001/2015; ). Außerdem muss der Parteiantrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG "aus Anlass" der Erhebung eines Rechtsmittels gestellt werden. Für den Rechtsmittelwerber ist dabei die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels maßgebend (vgl. VfSlg 20.074/2016; ).

1.2.Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 464 Abs 1 ZPO vier Wochen. Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom wurde der antragstellenden Gesellschaft am elektronisch bereitgestellt und sohin gemäß § 89d Abs 2 GOG am zugestellt. Der am eingebrachte Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG ist somit rechtzeitig. Das Oberlandesgericht Graz beurteilt die Berufung als rechtzeitig und zulässig.

An der Rechtzeitigkeit des Antrages ändert der Umstand, dass das Landesgericht Klagenfurt als Außerstreitgericht mit Beschluss vom gemäß § 2a Abs 6 Z 1 FinStaG festgestellt hat, dass die nach dem Gesetz erforderliche qualifizierte Mehrheit der Inhaber die Angebote zum Erwerb der Schuldtitel angenommen hat, entgegen dem Vorbringen der Bundesregierung nichts.

1.3.Ein auf Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß § 62 Abs 2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl. VfSlg 20.010/2015).

1.3.1.Das Landesgericht Klagenfurt stützt seine Entscheidung, das Feststellungsbegehren, die im Ausgangsverfahren beklagten Parteien Land Kärnten und Nachtragsverteilungsmasse haften über die Ausgleichszahlung hinaus unbeschränkt, abzuweisen, der Sache nach auf § 2a Abs 5 FinStaG. In diesem Sinn führt es in der Begründung seiner Entscheidung aus, dass auf Grund der rechtswirksamen Bekanntmachung der Annahme der Angebote durch die die erforderlichen Zustimmungsquoren weit übersteigenden Mehrheiten "die Rechtswirkungen des § 2a Abs 5 FinStaG ex lege eingetreten" sind. Die im Ausgangsverfahren klagende antragstellende Gesellschaft könnte "daher mit der rechtskräftigen Bekanntmachung der Annahmeergebnisse von den zweit- und drittbeklagten Parteien nach Eintritt aller Angebotsbedingungen über die Ausgleichszahlung aus dem Angebot hinaus keine Beträge aus der Ausfallshaftung von den Zweit- und Drittbeklagten einfordern".

1.3.2.Nach dem Regelungssystem des § 2a FinStaG kommt es für das Eintreten der in § 2a Abs 5 FinStaG geregelten Rechtsfolgen insbesondere im Hinblick auf Inhaber von Schuldtiteln, die das Angebot abgelehnt haben, nur darauf an, ob die Bedingungen des § 2a Abs 4 FinStaG eingetreten sind. Der Eintritt dieser Bedingungen, nämlich dass die Angebote im Sinne des § 2a Abs 2 FinStaG durch die jeweils erforderliche (qualifizierte) Mehrheit der Inhaber von Schuldtiteln angenommen wurden, ist (auf dieselbe Weise wie die Bekanntmachung der Angebote) gemäß § 2a Abs 2 FinStaG öffentlich bekannt zu machen. Dies ist auf Antrag des Erwerbers der Schuldtitel, eines Inhabers eines Schuldtitels oder einer zur Haftung verpflichteten Rechtsperson gemäß § 2a Abs 6 FinStaG durch, im konkreten Fall, das Landesgericht Klagenfurt als Gericht in Außerstreitsachen festzustellen. Das ist mit dem Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom erfolgt. Im Ausgangsverfahren bildet also der Eintritt der Bedingungen des § 2a Abs 4 FinStaG eine Tatbestandsvoraussetzung für die vom Landesgericht Klagenfurt angewendete Bestimmung des § 2a Abs 5 FinStaG.

1.4.Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; ). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; ).

Die antragstellende Gesellschaft begehrt mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung von § 2a Abs 5 1. Satz FinStaG sowie der Wortfolge "und jene Inhaber, die das Angebot abgelehnt haben" in § 2a Abs 5 2. Satz FinStaG als verfassungswidrig im Hinblick auf die darin angeordneten Rechtswirkungen gegenüber Inhabern von Schuldtiteln, die ein Angebot nach § 2a FinStaG abgelehnt haben. Sie grenzt damit den Anfechtungsumfang zutreffend ab. Dieser ist insbesondere nicht zu eng gewählt:

Die als verfassungswidrig bekämpften Rechtswirkungen ergeben sich aus den angefochtenen Wortfolgen in § 2a Abs 5 FinStaG. Bei ihrem Wegfall käme es bei qualifizierter Annahme von Angeboten gemäß § 2a Abs 4 FinStaG zu keiner Beschränkung der Durchsetzbarkeit der Haftung jener Inhaber von Schuldtiteln, die ein Angebot abgelehnt haben. Insbesondere wäre dieselbe Rechtswirkung bei Wegfall der angefochtenen Wortfolgen in § 2a Abs 5 FinStaG mangels entsprechender Anordnung nicht (mehr) zulässiger Inhalt einer Feststellung gemäß § 2a Abs 6 Z 3 FinStaG.

Bei Wegfall der angefochtenen Teile des § 2a Abs 5 FinStaG hätte § 2a Abs 5 FinStaG (nur mehr) die Rechtswirkung, dass eine Zwangsvollstreckung durch den Erwerber der Schuldtitel von jenen Gläubigern, die das Angebot angenommen haben, gegen unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichtete Rechtspersonen nur mehr bis zur Höhe der Ausgleichszahlung zulässig ist. Dies steht in keinem untrennbaren Zusammenhang zu den angefochtenen Wortfolgen des § 2a Abs 5 FinStaG.

1.5.Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.

2.Zum Antrag zu G2/2018

2.1.Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom wurde der antragstellenden Gesellschaft gemäß § 89d Abs 2 GOG am zugestellt. Der am eingebrachte Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG ist somit rechtzeitig.

2.2.Der Antrag auf Aufhebung des § 2a FinStaG zur Gänze umfasst auch Bestimmungen, die nicht präjudiziell sind, insofern ist der Antrag zu weit gefasst. Stehen diese über die präjudiziellen hinausgehenden, von der Anfechtung erfassten Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016).

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.

2.3.Die antragstellende Gesellschaft begehrt mit ihrem Hauptantrag, den gesamten § 2a FinStaG als verfassungswidrig aufzuheben. Sie geht dabei davon aus, dass der Sitz der Verfassungswidrigkeit in § 2a Abs 5 1. und 2. Satz FinStaG liegt, wobei ein untrennbarer Zusammenhang mit weiteren Teilen des § 2a FinStaG bestehen könne.

Die sonstigen Bestimmungen des § 2a FinStaG stehen mit seinem im Ausgangsverfahren präjudiziellen Abs 5 in einem so konkreten Regelungszusammenhang, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte. Der Antrag auf Aufhebung des gesamten § 2a FinStaG ist daher zulässig; über die Frage, welche seiner Bestimmungen der Aufhebung verfallen, hat der Verfassungsgerichtshof nicht bei Prüfung der Zulässigkeit, sondern erst in der Sache dann zu entscheiden, wenn sich die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft als begründet erweisen.

3.Zum Antrag G55/2018

3.1.Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom wurde der Antragstellerin gemäß § 89d Abs 2 GOG am zugestellt. Der am eingebrachte Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG ist somit rechtzeitig.

3.2.Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter Pkt. IV.A.1. verwiesen werden.

4.Zum Antrag G56/2018

4.1.Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom wurde der antragstellenden Gesellschaft gemäß § 89d Abs 2 GOG am zugestellt. Der am eingebrachte Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG ist somit rechtzeitig.

4.2.Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter Pkt. IV.A.1. verwiesen werden.

5. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Anträge als zulässig. Bei diesem Ergebnis ist auf die jeweiligen Eventualanträge nicht einzugehen.

B. In der Sache

5.Die Anträge stehen in folgendem Kontext:

5.1.Die Entwicklung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG und der gesetzlichen Haftungsregelungen für ihre Verbindlichkeiten durch den Kärntner Landesgesetzgeber ist in VfSlg 20.000/2015 (Rz 232 ff.) dargestellt. Mit dieser Entscheidung hob der Verfassungsgerichtshof das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG), BGBl I 51/2014, als verfassungswidrig (vgl. BGBl I 108/2015) und die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs 2 iVm § 3 und § 4 Abs 1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II 195/2014, als gesetzwidrig (vgl. BGBl II 225/2015) auf.

Im HaaSanG war insbesondere das Erlöschen näher bezeichneter Sanierungsverbindlichkeiten einschließlich dafür bestehender Sicherheiten und Haftungen sowie die Stundung bestimmter strittiger Verbindlichkeiten des Sanierungsinstitutes, der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, geregelt.

Das Gesetz über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG) wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl 28/2016 (im Folgenden: K-LHG-AufhebungsG), aufgehoben und die Rechtspersönlichkeit der Kärntner Landesholding erlosch (§1 Abs 1 K-LHG-AufhebungsG). § 5 K-LHG sowie die § 9 Abs 2 und 3 K-LHG sind weiterhin auf Haftungen des Landes Kärnten als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB anzuwenden (§1 Abs 2 und 3 K-LHG-AufhebungsG). Gemäß § 3 K-LHG-AufhebungsG ist der mit dem Gesetz über den Fonds "Sondervermögen Kärnten" – K-SvKG, LGBl 28/2016, eingerichtete und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Fonds "Sondervermögen Kärnten" Gesamtrechtsnachfolger der Kärntner Landesholding und somit in alle bestehenden Rechte und Pflichten – ausgenommen der in § 2 Abs 1 K-LHG-AufhebungsG umschriebenen Beteiligungen – eingetreten.

Mit Wirkung vom wurde das K-SvKG aufgehoben und es erlosch die Rechtspersönlichkeit des Fonds (§1 Abs 1 des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds "Sondervermögen Kärnten" und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds "Sondervermögen Kärnten", LGBl 15/2017 [im Folgenden: K-SvKG-AufhebungsG]). In der Zeit vom Tag des Inkrafttretens des K-SvKG-AufhebungsG bis zum führte der Fonds den Namen "Sondervermögen Kärnten in Abwicklung" (§1 Abs 3 iVm § 1 Abs 2 K-SvKG-AufhebungsG).

Seit besteht die "Nachtragsverteilungsmasse" als zweckgebundenes Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von Gesetzes wegen in näher bezeichnete Forderungen und Verbindlichkeiten des Fonds "Sondervermögen Kärnten in Abwicklung" eingetreten ist (vgl. § 7 K-SvKG-AufhebungsG). Laut den Gesetzesmaterialien tritt die Nachtragsverteilungsmasse in die restlichen Vermögenspositionen des bisherigen Fonds einschließlich seiner strittigen Verbindlichkeiten zum Zweck der Nachtragsverteilung ein (vgl. Erläut. RV zu Zl. 01 VD-LG-1797-2/2017, 1, 4 ff.). Das Landesgericht Klagenfurt geht in seinen Entscheidungen in den Ausgangsverfahren (offensichtlich) davon aus, dass die ursprünglich in § 4 K-LHG geregelte Haftung der Kärntner Landesholding entsprechend der (damals geltenden) bankenaufsichtsrechtlichen Erfordernisse im Wege der vorstehend geschilderten Rechtsnachfolgeregelungen auf die Nachtragsverteilungsmasse als in den Ausgangsverfahren beklagte Partei übergegangen ist (vgl. auch VfSlg 20.000/2015, Rz 233, 314; § 7 iVm § 4 K-SvKG-AufhebungsG).

5.2.Im Gefolge eines Mandatsbescheids vom erließ die FMA am einen Vorstellungsbescheid. Darin ordnet die FMA in Folge des Vorliegens der Abwicklungsvoraussetzungen bei der HETA gemäß § 50 Abs 1 iVm § 74 Abs 2 und § 58 Abs 1 BaSAG für die HETA sowie für sämtliche Gläubiger der erfassten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bestimmte Maßnahmen an. Unter Spruchpunkt II. werden dabei näher bezeichnete nachrangige Verbindlichkeiten der HETA einschließlich der bis zum aufgelaufenen Zinsen gemäß § 50 Abs 1 Z 1 iVm § 74 Abs 2 Z 4 iVm § 90 Abs 1 Z 4 BaSAG auf null herabgesetzt. Darunter befinden sich die in den Ausgangsverfahren maßgeblichen Schuldtitel der antragstellenden Gesellschaften.

5.3.Durch BGBl I 127/2015 wurde ein neuer § 2a in das FinStaG eingefügt (§2a gilt nunmehr idF BGBl I 69/2016). Diese Bestimmung ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, bestimmte Schuldtitel rechtsgeschäftlich zu erwerben, wenn dies nach den in § 1 FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten ist und dadurch nach Art 13 B-VG zur Herstellung oder Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zu nachhaltig geordneten Haushalten beigetragen werden kann. Als Schuldtitel gelten dabei Forderungsrechte, die eine zumindest nachrangige Verbindlichkeit eines Rechtsträgers nach § 1 FinStaG begründen und unmittelbar durch eine durch Landesgesetz angeordnete Haftung besichert sind (§2a Abs 1 letzter Satz FinStaG).

Die Erläuterungen zu § 2a FinStaG lauten dazu auszugsweise wie folgt (Erläut. RV 796 BlgNR 25. GP, 7):

"Ziel des Instruments des Erwerbs von Schuldtiteln ist es, im öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung der marktwirtschaftlichen Gegebenheiten und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine gemeinsame geordnete Restrukturierung aller aus einem Schuldtitel resultierenden Verbindlichkeiten zu ermöglichen, deren Befriedigung sowohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers nach § 1 als auch die der unmittelbar auf Grund landesgesetzlicher Anordnung haftenden Rechtsperson übersteigen. Durch die Restrukturierung soll zwischen den öffentlichen Haushalten und den Inhabern der Schuldtitel eine angemessene Teilung jener Lasten erfolgen, die aus der Rekapitalisierung bzw. Abwicklung des Rechtsträgers nach § 1 resultieren. Die Erfahrungen aus der Finanzmarktkrise haben gezeigt, dass durch die Verpflichtungen eines Bundeslandes oder einer Rechtsperson, für die ein Bundesland haftet, aus einer unmittelbar zu Gunsten eines Kreditinstitutes gesetzlich angeordneten Haftung das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht und die österreichische Volkswirtschaft schon dann gefährdet werden können, wenn ein Ausfall des Rechtsträgers nach § 1 droht. Die Bestimmung des § 2a reflektiert diese Erfahrungen.

Anders als beim Rückkauf von Forderungsrechten erfolgt der in der gegenständlichen Bestimmung näher geregelte Erwerb von Schuldtiteln nicht durch den Schuldner selbst, sondern durch den Bund oder eine andere durch Bundes- oder Landesgesetz bestimmte Rechtsperson zum Zweck der Sicherstellung der Finanzmarktstabilität und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte.

Aus diesem Grund ist die Ermächtigung auch auf Schuldtitel beschränkt, die zumindest nachrangige Forderungsrechte gegen Rechtsträger nach § 1 darstellen und unmittelbar durch eine durch Landesgesetz angeordnete Haftung besichert sind. Von dieser Ermächtigung sind daher insbesondere nicht Schuldtitel erfasst, für die entweder keine Haftungen bestehen oder die durch Haftungen besichert sind, die sich unmittelbar aus einem Bundesgesetz oder aus einem Vertrag ergeben. 'Zumindest nachrangig' bedeutet, dass sowohl nachrangige als auch nicht nachrangige Forderungen erfasst sind."

§2a Abs 2 FinStaG sieht vor, dass für Schuldtitel, die Verbindlichkeiten gleichen Rangs begründen und für die die identen Rechtspersonen unmittelbar durch Landesgesetz zur Haftung verpflichtet sind, jeweils ein Angebot bekanntzumachen ist. Angebote haben jedenfalls die in § 2a Abs 2 FinStaG genannten Angaben zu enthalten.

Der Erwerb ist durch die öffentliche Bekanntmachung der Angebote einzuleiten. Die Inhaber der Schuldtitel können sodann gemäß § 2a Abs 3 FinStaG binnen einer in der Bekanntmachung zwischen vier und acht Wochen zu bestimmenden Frist unbedingt erklären, ob sie das Angebot annehmen oder ablehnen. Eine Erklärung kann bis zum Ablauf der Frist zurückgezogen oder geändert werden.

Der Erwerb der Schuldtitel erfordert gemäß § 2a Abs 4 FinStaG, dass jedes Angebot jeweils von zumindest einem Viertel des Gesamtnominales der vom Angebot erfassten Schuldtitel angenommen wird (Z1 leg.cit.) und dadurch auch eine qualifizierte Mehrheit von zumindest zwei Dritteln des kumulierten Gesamtnominales der von allen Angeboten erfassten Schuldtitel zustimmt (Z2 leg.cit.).

Schuldtitel, für die keine oder eine ungültige Erklärung innerhalb der maßgeblichen Frist abgeben wurde, sind als Ablehnung des Angebotes zu berücksichtigen.

Die Annahme der Angebote durch eine qualifizierte Mehrheit ist öffentlich bekanntzumachen.

Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung erfolgt der Erwerb der Schuldtitel der qualifizierten Mehrheit und es treten die nach dem FinStaG damit verbundenen Rechtswirkungen ein (§2a Abs 4 letzter Satz FinStaG). Alle Haftungs- und Sicherungsansprüche jener Gläubiger, die das Angebot angenommen haben, gehen damit gegen Zahlung der Gegenleistung auf den Erwerber über. Dem zustimmenden (ehemaligen) Inhaber eines Schuldtitels kommen keine weiteren Ansprüche gegen die gesetzlich haftenden Rechtspersonen zu.

5.4.Inhabern von Schuldtiteln, die das Angebot abgelehnt haben, kommt weiterhin gegen den Rechtsträger nach § 1 FinStaG ein Anspruch in (voller) Höhe des Schuldtitels zu. Gemäß § 2a Abs 5 FinStaG können nach Eintritt der Bedingungen des Abs 4 leg.cit. die Inhaber von Schuldtiteln von gesetzlich zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen den die Ausgleichszahlung übersteigenden Ausfall, den die Inhaber beim Rechtsträger nach § 1 leg.cit. erleiden, nicht mehr fordern. Auch ist eine Zwangsvollstreckung durch den Erwerber und jene Inhaber, die das Angebot abgelehnt haben, gegen gesetzlich zur Haftung verpflichtete Rechtspersonen nur mehr bis zur Höhe der Ausgleichszahlung zulässig.

In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt (Erläut. RV 796 BlgNR 25. GP, 8):

"Diese Rechtswirkungen leiten sich aus der transparenten und freien Willensbildung der Inhaber der von den Angeboten erfassten Schuldtitel zu den Angeboten ab, mit der auch über die Leistungsfähigkeit der Rechtspersonen, die zur Haftung verpflichtet sind, und die Angemessenheit der Ausgleichszahlung, die nach Annahme der Angebote durch die qualifizierte Mehrheit noch geschuldet wird, gleich einer Abstimmung der Gläubiger in einem Sanierungsverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (InsolvenzordnungIO), RGBl. Nr 337/1914, befunden wird. Die Rechtswirkungen sind erforderlich, um die nach Abs 1 angestrebten Ziele zu erreichen und eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger, die Inhaber eines von einem Angebot erfassten Schuldtitels sind, zu gewährleisten."

§2a Abs 5 FinStaG bewirkt damit, dass die Durchsetzbarkeit gesetzlich bestehender Haftungen der Höhe nach auf einen im Angebot bezeichneten Betrag – in Höhe der Ausgleichszahlung – begrenzt wird. Aus § 2a Abs 2 FinStaG folgt, dass die Höhe der Ausgleichszahlung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jener Rechtspersonen angemessen zu berücksichtigen hat, die für die vom Angebot erfassten Schuldtitel unmittelbar auf Grund landesgesetzlicher Anordnungen haften (eine entsprechende Erklärung dieser Rechtspersonen hat nach der genannten Bestimmung ebenso Teil des Angebots zu sein wie eine Bestätigung des gesetzlich zur Prüfung der Gebarung des Rechtsträgers bestimmten Organs oder eines Wirtschaftsprüfers, dass die Angaben in der Erklärung der Rechtsperson vollständig sind).

Gemäß § 2a Abs 5 letzter Satz FinStaG treten die Rechtswirkungen auch dann ein, wenn eine Rechtsperson durch Bundes- oder Landesgesetz zum Erwerb der Schuldtitel ermächtigt wird und diese nach den Bestimmungen des § 2a FinStaG erwirbt.

5.5.Vor diesem Hintergrund wurde mit dem Kärntner Ausgleichzahlungs-Fonds-Gesetz – K-AFG, LGBl 65/2015, der Kärntner Ausgleichzahlungs-Fonds (im Folgenden: KAF) eingerichtet. Aufgabe des KAF ist es, unter näheren Voraussetzungen Schuldtitel, für die durch Landesgesetz eine Haftung des Landes angeordnet wurde, insbesondere nach den Bestimmungen des FinStaG zu erwerben (§3 Abs 1 Z 1 K-AFG).

Am unterbreitete der KAF den Inhabern näher bezeichneter besicherter Schuldtitel der HETA Angebote gemäß § 2a FinStaG iVm § 3 Abs 1 K-AFG. Zusammengefasst wurde dabei als Gegenleistung im Sinne von § 2a Abs 2 Z 2 FinStaG für nicht nachrangige besicherte Schuldtitel eine Quote von 75 % des noch ausständigen Nominales ("Klasse A-Angebot") und für nachrangige besicherte Schuldtitel eine Quote von 30 % des noch ausständigen Nominales ("Klasse B-Angebot") angeboten. Die als Teil der Gegenleistung auszuweisende Ausgleichszahlung im Sinne von § 2a Abs 2 Z 2 FinStaG wurde mit 10,97 % der jeweils bestehenden Haftung u.a. des nach § 5 K-LHG haftenden Rechtsträgers ausgewiesen. Mit Ablauf des endete die Annahmefrist; am teilte der KAF in einer Aussendung mit, dass die in § 2a Abs 4 FinStaG für eine Annahme der Angebote erforderliche qualifizierte Mehrheit nicht erreicht und die Angebote daher nicht angenommen wurden.

Nach den gescheiterten ersten Rückkaufangeboten schlossen der Bund und eine Anzahl von HETA-Gläubigern am ein Memorandum of Understanding, in welchem sie die Ergebnisse von Verhandlungen festhielten, wie Angebote ausgestaltet sein müssten, damit voraussichtlich einer qualifizierten Mehrheit eine Annahme möglich wäre.

5.6.Am unterbreitete der KAF den Inhabern näher bezeichneter besicherter Schuldtitel der HETA neue Angebote gemäß § 2a FinStaG iVm § 3 Abs 1 K-AFG. Zusammengefasst wurde dabei als Gegenleistung im Sinne von § 2a Abs 2 Z 2 FinStaG für nicht nachrangige besicherte Schuldtitel eine Quote von 75 % des noch ausständigen Nominales ("Klasse A-Barangebot") und für nachrangige besicherte Schuldtitel eine Quote von 30 % des noch ausständigen Nominales ("Klasse B-Barangebot") angeboten. Alternativ wurde diesen Inhabern von nicht nachrangigen Schuldtiteln die Möglichkeit eingeräumt, ihre Schuldtitel gegen Nullkupon-Anleihen im Verhältnis 1:1 einzutauschen ("Klasse A-Umtauschangebot"); Inhaber von nachrangigen Schuldtiteln konnten ihre Schuldtitel im Verhältnis 2:1, oder gegen ein Nullkupon-Schuldscheindarlehen eintauschen ("Klasse B-Umtauschangebot"). Vorbehaltlich von Rundungen ergab das Umtauschangebot eine Quote für nicht nachrangige besicherte Schuldtitel von 90 % bzw. für nachrangige besicherte Schuldtitel von 45 %. Die als Teil der Gegenleistung auszuweisende Ausgleichszahlung im Sinne von § 2a Abs 2 Z 2 FinStaG wurde mit 10,97 % der jeweils bestehenden Haftung u.a. des nach § 5 K-LHG haftenden Rechtsträgers ausgewiesen.

Die Angebotsfrist endete am . Mit Beschluss vom stellte das Landesgericht Klagenfurt auf Antrag des KAF gemäß § 2a Abs 6 Z 1 FinStaG fest, dass die gemäß § 2a FinStaG erforderlichen qualifizierten Mehrheiten der Inhaber von Schuldtiteln die Angebote des KAF angenommen haben.

Folgende Quoren wurden festgestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
§2a Abs 4 FinStaG
EUR Gesamt
EUR Angenommen
Quote
Schuldtitel Klasse A
9.917.266.048,-
9.873.272.607,-
99,55 %
Schuldtitel Klasse B
893.146.980,-
798.700.370,-
89,42 %
alle Angebote
10.810.413.028,-
10.671.972.977,-
98,71 %

Am machte der KAF öffentlich die Annahme der Angebote im Sinne von § 2a Abs 4 FinStaG bekannt ("FinStaG-Ergebnisbekanntmachung").

6.Zum Gegenstand dieses Verfahrens

6.1.Gegenstand der Ausgangsverfahren sind Klagen der antragstellenden Gesellschaften (u.a.) gegen die beklagten Parteien Land Kärnten und Nachtragsverteilungsmasse. Über diese hat das Landesgericht Klagenfurt mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass die beklagten Parteien als Ausfallsbürgen gemäß § 1356 ABGB für sämtliche Verbindlichkeiten der HETA gegenüber der jeweils klagenden Gesellschaft aus einem jeweils näher bezeichneten Schuldtitel in bestimmter Höhe bis zur Höhe der Ausgleichszahlung im Sinne des § 2a FinStaG solidarisch haften. Das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren, die beklagten Parteien haften über die Ausgleichszahlung hinaus unbeschränkt, wies das Landesgericht Klagenfurt jeweils ab.

Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ist die in § 2a Abs 5 FinStaG enthaltene Anordnung, dass Inhaber von Schuldtiteln, die ein Angebot gemäß § 2a FinStaG abgelehnt haben, von den unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen (im Ausgangsverfahren vom Land Kärnten bzw. von der Nachtragsverteilungsmasse) den die Ausgleichszahlung übersteigenden Ausfall, den sie beim Rechtsträger nach § 1 FinStaG (konkret der HETA) erleiden, nicht mehr fordern können und eine Zwangsvollstreckung durch diese Inhaber gegen die zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen nur mehr bis zur Höhe jener Ausgleichszahlung zulässig ist, die nach § 2a Abs 2 Z 2 FinStaG im Angebotsverfahren angeboten und von der gemäß § 2a Abs 4 FinStaG erforderlichen qualifizierten Mehrheit angenommen wurde. Diese Rechtsfolge tritt wegen der Anordnung des § 2a Abs 5 letzter Satz FinStaG auch im vorliegenden Fall ein, indem der Erwerb der Schuldtitel im Angebotsverfahren nach § 2a FinStaG durch den landesgesetzlich im K-AFG dazu ermächtigten KAF erfolgt ist.

6.2.Vor diesem Hintergrund gehen die Bedenken der antragstellenden Gesellschaften, die sich gegen die Ausgestaltung (der Angebote) bei der (privatrechtlichen) Durchführung des Angebotsverfahrens nach § 2a (Abs1 bis 4) FinStaG richten, am Gegenstand dieses Normenkontrollverfahrens vorbei. Dies gilt auch für jene Bedenken der antragstellenden Gesellschaften, denen zufolge der in dem – im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht präjudiziellen – § 2a Abs 6 FinStaG (gegebenenfalls in Verbindung mit zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten im Zuge des Angebotsverfahrens gemäß § 2a FinStaG) geregelte Rechtsschutz für Inhaber von Schuldtiteln im Zuge des (privatrechtlichen) Angebotsverfahrens nach § 2a FinStaG näher genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entspreche.

7.Zu den Bedenken im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht bzw. den Gleichheitsgrundsatz

7.1.Die antragstellenden Gesellschaften halten die in § 2a Abs 5 FinStaG enthaltene Regelung, dass das Angebot ablehnende Inhaber von Schuldtiteln von den zu ihren Gunsten gesetzlich zur Haftung Verpflichteten einen beim Rechtsträger nach § 1 FinStaG erlittenen Ausfall nur mehr bis zur Höhe der im Angebotsverfahren nach § 2a FinStaG festgelegten und entsprechend den dort vorgesehenen Bedingungen angenommenen Ausgleichszahlung fordern und vollstrecken können, aus folgenden Gründen für einen Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht (Art5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK; Art 17 GRC) und den Gleichheitsgrundsatz (Art2 StGG; Art 7 Abs 1 B-VG; Art 14 EMRK):

7.1.1.Es sei unverhältnismäßig und unsachlich, die Forderungen der antragstellenden Gesellschaften aus der gesetzlichen Haftung auch für jene Inhaber von Schuldtiteln auf die Ausgleichszahlung zu beschränken, die das Angebot abgelehnt haben. Diese Beschränkung gegenüber den das Angebot ablehnenden Inhabern von Schuldtiteln sei angesichts des im Vergleich zu den Schuldtiteln der HETA, die im konkreten Angebotsverfahren angenommen wurden, geringen Volumens zur Abwendung einer finanziellen Krise insbesondere des Landes Kärnten nicht erforderlich. Auch sei es im Lichte der genannten Grundrechte unzulässig, derartige Forderungen aus – von der Rechtsordnung als qualifiziert sicher erachteten – gesetzlichen Haftungen zu beschränken.

7.1.2.Es sei weiters unsachlich und unverhältnismäßig, diese Beschränkung nur gegenüber (das Angebot ablehnenden) Inhabern von Schuldtiteln gegenüber der HETA vorzusehen und andere Gläubiger aus vergleichbaren Schuldtiteln der Haftungsverpflichteten, insbesondere des Landes Kärnten, keiner Beschränkung ihrer Forderungen zu unterwerfen. Die (unter Verweis auf VfSlg 20.000/2015, Rz 315, abgeleitete) verfassungsrechtliche Anforderung der Gläubigergleichbehandlung erfordere, dass sämtliche insbesondere Anleihegläubiger des Landes Kärnten in die Betrachtung miteinbezogen und anteilsmäßig zu der mit § 2a FinStaG bezweckten Entschuldung des Landes Kärnten beitragen.

7.1.3.Es sei außerdem unzulässig, das Angebot ablehnende Inhaber nachrangiger Schuldtitel anders als das Angebot annehmende Inhaber solcher Schuldtitel zu behandeln. Erstere würden auf die Ausgleichszahlung begrenzt, während letzteren neben der Ausgleichszahlung und der "HETA-Kompensationszahlung" auch eine "freiwillige Prämie" zugestanden werde. Aus einem Vergleich etwa mit dem insolvenzrechtlichen Sanierungsverfahren ergebe sich, dass das Angebot ablehnende Inhaber von Schuldtiteln zwar dasselbe gegen sich gelten lassen müssten wie das Angebot annehmende Inhaber, aber auch gleich wie diese zu behandeln wären.

7.1.4.Unsachlich und dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung widersprechend sei es auch, wenn der Anspruch auf Ausgleichszahlung von das Angebot annehmenden Inhabern von Schuldtiteln nach der im Angebot festgelegten Regelung bereits jetzt fällig werde, könnten das Angebot ablehnende Inhaber von Schuldtiteln ihre Forderung (in Höhe des Ausgleichsanspruchs) gegen die haftenden Rechtsträger doch erst mit Fälligkeit ihrer Forderung geltend machen, was in aller Regel (weit) in der Zukunft liege.

7.1.5.Es bestehe schließlich keine sachliche Rechtfertigung dafür, im Wege des § 2a FinStaG auch die Forderungen der antragstellenden Gesellschaften gegenüber der Nachtragsverteilungsmasse zu beschränken, würde doch eine allfällige wirtschaftliche Notlage bis hin zur Insolvenz dieses selbstständigen Rechtsträgers keinesfalls jene nachteiligen Wirkungen mit sich bringen, die der Eintritt vergleichbarer Umstände bei einem Bundesland zur Folge hätte. Hiefür reiche vielmehr das Instrumentarium des Insolvenzrechts aus.

7.2.Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 20.000/2015 (Rz 272, 304) mit näherer Begründung dargetan hat, stellt eine wie die in § 2a Abs 5 FinStaG vorgesehene Beschränkung der Forderung und Vollstreckung des die Ausgleichszahlung übersteigenden Ausfalls ihrer Schuldtitel durch das Angebot ablehnende Inhaber eine Eigentumsbeschränkung dar. Einen solchen Eigentumseingriff im Zuge einer gesetzlichen Regelung der Verteilung öffentlicher Finanzlasten darf der Gesetzgeber vorsehen. Er hat dabei einen billigen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und denen des Grundrechtsschutzes der Einzelnen herzustellen; die Eigentumsbeschränkung muss also im öffentlichen Interesse liegen und darf nicht unverhältnismäßig und nicht unsachlich sein (siehe mwN VfSlg 20.000/2015, Rz 276).

7.3.Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 20.000/2015 (Rz 315) bereits festgehalten, dass es "zweifelsohne im öffentlichen Interesse [liegt], wenn der Bund – auch vor dem Hintergrund des Art 13 Abs 2 B-VG – im Rahmen seiner Kompetenzen Maßnahmen ergreift, um ein Land vor einer insolvenzähnlichen Situation zu bewahren. Der Bund hat es beispielsweise auch über die Gestaltung eines wie immer im Einzelnen ausgestalteten Schuldenregulierungsverfahrens in der Hand, in einem die Gläubigergleichbehandlung gewährleistenden Verfahren die Beteiligung von Gläubigern des Landes an der Bewältigung einer solchen Situation vorzusehen."

Bei § 2a Abs 5 FinStaG geht es – anders als bei dem in VfSlg 20.000/2015 geprüften § 3 HaaSanG – nicht um einen unmittelbar gesetzlich angeordneten "Haftungsschnitt" gegenüber allen Haftungsberechtigten oder nur gegenüber allen haftungsberechtigten Inhabern nachrangiger Schuldtitel. Die Rechtswirkungen des § 2a Abs 5 FinStaG sind im Gesamtzusammenhang des von § 2a FinStaG vorgesehenen (privatrechtlich durchzuführenden) Verfahrens zu sehen. Dieses hängt zwar inhaltlich mit dem Abwicklungsverfahren des Rechtsträgers gemäß § 1 FinStaG, der HETA, insofern zusammen, als der rechtsgeschäftliche Erwerb einschlägiger Schuldtitel, zu dem § 2a Abs 1 iVm Abs 5 letzter Satz FinStaG ermächtigt, Auswirkungen auch auf das Abwicklungsverfahren der HETA hat. Die Stoßrichtung des § 2a FinStaG liegt aber darin, infolge des rechtgeschäftlichen Erwerbes von Schuldtiteln eines Rechtsträgers nach § 1 FinStaG (konkret der HETA) in einem gesetzlich determinierten Angebotsverfahren, in dem das Angebot die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Inhaber der erfassten Schuldtitel finden muss, eine Entschuldung der haftenden Rechtspersonen (konkret des Landes Kärnten sowie der Nachtragsverteilungsmasse aus ihren Verbindlichkeiten auf Grund der gesetzlich begründeten Haftungen für Schuldtitel der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG) zu erreichen. Die "bestimmte[n] Rechtswirkungen für Haftungsansprüche", die ebendieser rechtsgeschäftliche Erwerb von Schuldtiteln nach § 2a FinStaG auslösen soll (Erläut. RV 796 BlgNR 25. GP, 6), ist eine wesentliche Zielsetzung des § 2a FinStaG in seiner Gesamtheit und seines Abs 5 im Besonderen. Diese Zielsetzung liegt im öffentlichen Interesse (VfSlg 20.000/2015, Rz 315).

7.4.Die gegenüber den das Angebot ablehnenden Inhabern von (nachrangigen) Schuldtiteln nach § 2a Abs 5 FinStaG eintretenden Rechtsfolgen sind auch verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt:

7.4.1.§2a Abs 5 FinStaG ordnet in seiner hier maßgeblichen Bedeutung an, dass die in Rede stehenden Rechtswirkungen gegenüber Inhabern von Schuldtiteln eintreten, die das sie betreffende Angebot im Zuge eines Verfahrens nach § 2a FinStaG abgelehnt haben. Vorausgesetzt ist, dass die Angebote von den erforderlichen (qualifizierten) Mehrheiten nach Maßgabe des § 2a Abs 4 FinStaG angenommen wurden. Die hier zu beurteilenden und die Eigentumsbeschränkung der antragstellenden Gesellschaften bewirkenden Rechtswirkungen aus § 2a Abs 5 FinStaG treten also nur im Fall einer rechtsgeschäftlichen Einigung einer qualifizierten Mehrheit der Inhaber aller einschlägiger Schuldtitel mit dem Angebotsleger bzw. Erwerber ein.

Im konkreten Fall ist eine solche Mehrheit in dem nach § 2a Abs 4 FinStaG erforderlichen (und dieses praktisch deutlich übersteigenden) Ausmaß zustande gekommen. Dass der KAF in der Lage war, Angebote vorzulegen, die offensichtlich geeignet waren, eine rechtsgeschäftliche Einigung einer qualifizierten Mehrheit zu erzielen, ist auch darauf zurückzuführen, dass der Bund und das Land Kärnten – und damit die Allgemeinheit – wesentliche finanzielle Beiträge geleistet haben.

7.4.2. Für den Fall des Eintritts der Bedingungen des § 2a Abs 4 FinStaG sieht sein Abs 5 die hier relevanten Rechtswirkungen vor, denen zufolge auch Inhaber von Schuldtiteln, die das Angebot abgelehnt haben, mit ihrem Anspruch aus der unmittelbar gesetzlich begründeten Haftung auf die Ausgleichszahlung begrenzt sind und auch nur diesen gegen die zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen durchsetzen können. Mit dieser "Außenseiterwirkung" verfolgt § 2a Abs 5 FinStaG zum einen die Zielsetzung, die Forderungen aus der gesetzlichen Haftung auf die im Verfahren nach § 2a FinStaG festgelegte Ausgleichszahlung und damit die gesamte einbringliche Forderungssumme aus dieser Haftung entsprechend zu beschränken. Zum zweiten hat § 2a Abs 5 FinStaG aber auch wesentlich die Funktion, die Rahmenbedingungen des privatrechtlichen Angebotsverfahrens nach § 2a Abs 2 bis 4 FinStaG so zu gestalten, dass faire und gleiche Bedingungen und damit eine "Richtigkeitsvermutung" für ein angemessenes Ergebnis dieses Verfahrens bestehen. In diesem Sinn soll § 2a Abs 5 FinStaG bewirken, dass Inhaber von Schuldtiteln die Angebote im Rahmen des Verfahrens nach § 2a FinStaG auch in Bezug auf ihre Forderungen aus der gesetzlich begründeten Haftung nach wirtschaftlichen Gegebenheiten (die hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der landesgesetzlich zur Haftung verpflichteten Rechtsträger auch offen zu legen sind [§2a Abs 2 Z 10 FinStaG]) einschätzen können (und müssen), ohne die Sicherheit zu haben, jedenfalls nicht anders behandelt werden zu können als Inhaber von Schuldtiteln, die die Angebote annehmen.

Das ändert im konkreten Fall zwar nichts daran, dass die Durchsetzbarkeit der Forderungen der antragstellenden Gesellschaften aus ihrem gesetzlich begründeten Haftungsanspruch gegenüber dem Land Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse infolge des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2a Abs 5 FinStaG gesetzlich auf den Wert von 10,97 % beschränkt wird. Hierin liegt – wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 20.000/2015 (Rz 305) festgestellt hat – ein gravierender Eigentumseingriff gegenüber den antragstellenden Gesellschaften. Er wird allerdings relativiert durch den Umstand, dass die antragstellenden Gesellschaften ein Angebot bezüglich des Erwerbs ihrer Schuldtitel einschließlich der Ausgleichszahlung abgelehnt haben, das eine qualifizierte Mehrheit wirtschaftlich als angemessene Leistung an Stelle nicht nur der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Rechtsträger nach § 1 FinStaG, sondern auch ihrer Forderungen aus den gesetzlich begründeten Haftungen gegen die haftenden Rechtspersonen erachtet hat.

Der Verfassungsgerichtshof vermag daher dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er zur Sicherung entsprechender Bedingungen des Verfahrens nach § 2a FinStaG die durch § 2a Abs 5 FinStaG für das Angebot ablehnende Inhaber von Schuldtiteln angeordnete "Außenseiterwirkung" für erforderlich erachtet.

7.4.3.Dass der Gesetzgeber in § 2a FinStaG auf ein privatwirtschaftliches Verfahren anstelle ausschließlich einseitiger hoheitlicher Maßnahmen zur Erreichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele setzt, ist im Gesamtzusammenhang dabei ebenso zu berücksichtigen wie, dass die dargestellte Wirkung gegenüber das Angebot ablehnenden Inhabern von Schuldtiteln ein wesentliches Element eines solchen Verfahrens darstellt und in vergleichbaren Mechanismen, worauf die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu Recht hinweist, üblich ist (vgl. auch EGMR , Fall Mamatas ua., Appl. 63.066/14 ua., Z 110 ff.). Im einschlägigen Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 20.000/2015 (Rz 336) ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber, entscheidet er sich "zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen im Zuge einer notwendigen Strukturbereinigung im Hinblick auf die (ehemalige) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG für ein 'Abwicklungsszenario' außerhalb eines herkömmlichen Insolvenzverfahrens", verfassungsrechtlich nicht verwehrt ist, "Maßnahmen zu ergreifen, damit nicht Einzelne durch Ausübung bestimmter Rechte die Durchführung der Abwicklung verhindern und damit die genannten öffentlichen Interessen vereiteln können". Es verstößt daher nicht gegen die hier maßgeblichen grundrechtlichen Anforderungen, wenn der Gesetzgeber die Durchsetzbarkeit der Forderungen von das Angebot ablehnenden Inhabern von Schuldtiteln auf jene Ausgleichszahlung beschränkt, die in diesem Angebotsverfahren nach § 2a Abs 2 bis 4 FinStaG von einer qualifizierten Mehrheit der Inhaber der Schuldtitel (mit) angenommen wurde.

Die Erforderlichkeit der dargestellten "Außenseiterwirkung" rechtfertigt also die gegenüber den das Angebot ablehnenden Inhabern von Schuldtiteln nach § 2a Abs 5 FinStaG eintretenden Rechtswirkungen, ohne dass es insoweit auf die Frage ankommt, ob das bei solchen Inhabern von Schuldtiteln verbleibende Forderungsvolumen gegen die haftenden Rechtspersonen für sich genommen eine Größenordnung erreicht, die das öffentliche Interesse an den durch § 2a FinStaG geregelten Verfahren zu begründen vermöchte. Eine solche isolierte Betrachtung verfehlte den Gesamtzusammenhang, in dem § 2a Abs 5 FinStaG steht (vgl. auch Kahl, Grundrechtliche Fragen von Haftungs- und Schuldenschnitten, ÖZW 2016, 2 [11]).

Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass § 2a FinStaG das Angebotsverfahren in einer Weise regelt, dass die Inhaber von Schuldtiteln strukturell in eine unangemessene Drucksituation und damit unfaire und unsachliche Verhandlungsposition kämen. Der Gesetzgeber konnte berücksichtigen, dass das in § 2a FinStaG geregelte Verfahren in erheblichem Maße mit institutionellen Anlegern zu führen ist, die – wie im Übrigen auch das Verfahren im Gefolge des ersten Angebots des KAF zeigt – dem Angebotsleger in entsprechender Verhandlungsposition gegenüberstehen. Wenn die antragstellenden Gesellschaften darüber hinaus Bedenken gegen die Durchführung des Verfahrens, insbesondere die konkreten Angebote im Lichte der gesetzlichen Vorgaben aus § 2a Abs 2 bis 4 FinStaG vorbringen, hat der Verfassungsgerichtshof diese Fragen im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.

7.4.4.Die antragstellenden Gesellschaften halten die Rechtswirkung des § 2a Abs 5 FinStaG auch deswegen für unsachlich und unverhältnismäßig, weil § 2a FinStaG die Gläubigergleichbehandlung nicht gewährleiste. Unter Berufung auf VfSlg 20.000/2015 (Rz 315) halten sie ein Schuldenregulierungsverfahren im dort angesprochenen Sinn nur für zulässig, wenn alle vergleichbaren Gläubiger der haftenden Rechtspersonen in ein solches Verfahren einzubeziehen wären. Dazu zählten im konkreten Fall jedenfalls jene Anleihegläubiger, die Forderungen gegen das Land Kärnten auf Grund von Anleihen besitzen, die das Land Kärnten selbst und ohne Zusammenhang zu den Aktivitäten der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG bzw. der HETA (auch seit Bekanntwerden der wirtschaftlichen Situation dieses Unternehmens und damit auch der wirtschaftlichen Betroffenheit des Landes Kärnten als Ausfallsbürge) begeben habe.

7.4.4.1.Nun ist den antragstellenden Gesellschaften zuzugestehen, dass die aus der Haftung für Schuldtitel der HETA resultierenden Verbindlichkeiten nicht die einzigen – auch nicht die einzigen strukturell vergleichbaren – Verbindlichkeiten des Landes Kärnten sind (das Land hat Finanzschulden ebenso wie Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ausgegliederten Rechtsträgern mit Landeshaftung, siehe Rebhahn, Zur Haftung des Staates für Aufsicht und Intervention bei Banken – ein Überblick aus Anlass von HBI und HETA, ÖZW 2017, 2 [27]).

7.4.4.2.Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 20.000/2015 (Rz 315) aber auch nicht ein dem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren vor Augen, sondern spricht ausdrücklich von einer "insolvenzähnlichen Situation" und allgemein von einem "wie immer im Einzelnen ausgestalteten Schuldenregulierungsverfahren[...]" und setzt damit ein solches voraus; dies schon deshalb, weil die ausschließliche Anwendung bestehender insolvenzrechtlicher Regelungsmechanismen jedenfalls auf Bundesländer, wobei ein Insolvenzgericht bzw. ein (gerichtlich bestellter) Insolvenzverwalter ohne spezifische gesetzliche Determinierung und Verfahren über die Bestands- und Funktionsfähigkeit eines Bundeslandes und damit darüber entscheiden würde, was dafür erforderlich und angemessen ist, mit demokratischen und rechtsstaatlichen Vorgaben des B-VG sowie seinem Konzept der Gewaltenteilung nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen ist.

Der Verfassungsgerichtshof hält es gerade auch aus Gründen der Gleichbehandlung von Vergleichbarem für im öffentlichen Interesse sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig, wenn der Gesetzgeber in § 2a FinStaG – angesichts der konkreten Fallkonstellation, die diese Regelung zum Gegenstand hat – darauf abstellt, dass in das in § 2a FinStaG geregelte Angebotsverfahren (nur) jene, dort dann aber alle einschlägigen Inhaber von Schuldtiteln einbezogen werden, die ihre Forderungen gegen das Land Kärnten aus dem wirtschaftlichen Systemkreislauf zwischen Schuldtitel begebender Bank, auf Grund gesetzlicher Bestimmung haftender Gebietskörperschaft und Erwerber dieser Schuldtitel ableiten. Es ist ein sachlich relevantes Unterscheidungsmerkmal, ob die Forderung des Inhabers eines Schuldtitels aus diesem wirtschaftlichen System herrührt oder in anderem wirtschaftlichen Zusammenhang begründet wurde (siehe VfSlg 20.000/2015, Rz 305). Insofern ist die Herkunft der Forderung – ungeachtet der Qualität der landesgesetzlichen Haftung selbst (siehe VfSlg 20.000/2015, Rz 305 ff.) – nicht bedeutungslos.

7.4.5.Die antragstellenden Gesellschaften halten die bekämpften Rechtswirkungen in § 2a Abs 5 FinStaG auch deswegen für unsachlich und unverhältnismäßig, weil – wie ein Vergleich insbesondere mit dem Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung zeige – das Angebot ablehnende Inhaber von Schuldtiteln nicht auf die Ausgleichszahlung beschränkt werden dürften, sondern verfassungsrechtlich zwingend ebenso zu behandeln wären wie vergleichbare das Angebot annehmende Inhaber von Schuldtiteln. Im konkreten Fall würde dann nämlich der gesamte – von ihnen erwartete – Ausfall für das Angebot ablehnende Inhaber von nachrangigen Schuldtiteln nicht nahezu 90 % ihrer Forderung, sondern zumindest – beim Barangebot – nur 70 % betragen.

7.4.5.1.Dass Inhabern von nachrangigen Schuldtiteln insgesamt – Gegenleistung für Schuldtitel, also HETA-Kompensationszahlung und freiwillige Prämie, sowie Ausgleichszahlung – ein niedrigerer Betrag angeboten wird als Inhabern nicht nachrangiger Schuldtitel ist auf Grund der Unterschiede zwischen diesen Finanzinstrumenten sachlich gerechtfertigt (siehe VfSlg 20.000/2015, Rz 288).

7.4.5.2.Das Regelungssystem des § 2a FinStaG läuft für das Angebot ablehnende Inhaber von (nachrangigen) Schuldtiteln folgerichtig darauf hinaus, dass sie aus ihrem Haftungsanspruch nur die Ausgleichszahlung erhalten (das ist die Konsequenz der im Regelungssystem erforderlichen und angemessenen "Außenseiterwirkung" der Regelung des § 2a Abs 5 FinStaG). Denn diese das Angebot ablehnenden Inhaber von (nachrangigen) Schuldtiteln behalten ihre Schuldtitel und damit bleiben auch ihre Forderungen – auf Grund der Ablehnung des Angebots – gegenüber dem Rechtsträger nach § 1 FinStaG erhalten; diese Inhaber von Schuldtiteln haben sich mit der Ablehnung des Angebots dafür entschieden, diese Forderung gegenüber dem Rechtsträger nach § 1 FinStaG geltend zu machen. Weder Eigentumsgrundrecht noch Gleichheitsgrundsatz verpflichten aber den Gesetzgeber, das Angebot ablehnende Inhaber von Schuldtiteln im Rahmen des Regelungssystems des § 2a FinStaG allein im Hinblick auf die Ausgleichszahlung besser als das Angebot annehmende Inhaber von vergleichbaren Schuldtiteln zu stellen. Dass es gerechtfertigt ist, die Durchsetzbarkeit ihrer Forderung auf Grund der gesetzlich begründeten Haftung zur Gewährleistung eines funktionierenden Angebotsverfahrens – wie es § 2a FinStaG gewährleisten soll – auf denselben Betrag zu begrenzen, wie er auch Inhabern von Schuldtiteln geleistet wird, die das Angebot annehmen, ist ebenso gerechtfertigt, wie die Höhe dieser Ausgleichszahlung von der Akzeptanz dieses Angebotsverfahrens unter den Bedingungen der Annahme durch eine qualifizierte Mehrheit abhängig zu machen (vgl. auch EGMR, Fall Mamatas ua., Z 113 ff.).

7.4.6.Schließlich erachten die antragstellenden Gesellschaften die Regelung des § 2a Abs 5 FinStaG deswegen für verfassungswidrig, weil sie das Angebot ablehnende und annehmende Inhaber von (nachrangigen) Schuldtiteln insoweit ungleich behandle, als das Angebot annehmende Inhaber von Schuldtiteln auch den auf die Ausgleichszahlung entfallenden Betrag zeitnah erstattet bekämen, während das Angebot ablehnende Inhaber diesen erst dann geltend machen könnten, wenn der zugrunde liegende Schuldtitel zur Rückzahlung fällig wird, was in manchen Fällen auch weit in der Zukunft liegen könne.

7.4.6.1.Auch diesbezüglich ist den antragstellenden Gesellschaften wiederum das Gesamtkonzept des § 2a FinStaG entgegenzuhalten, in das die Rechtswirkungen seines Abs 5 eingebettet sind. Das Angebot ablehnende Inhaber von Schuldtiteln bleiben weiterhin Inhaber ihrer Schuldtitel und in das zwischen ihnen und dem Rechtsträger nach § 1 FinStaG bestehende Schuldverhältnis wird nicht eingegriffen (vgl. auch Erläut. RV 796 BlgNR 25. GP, 1). Dass sich die Fälligkeit ihrer Forderungen damit nach dem bestehenden Rechtsverhältnis zum Rechtsträger gemäß § 1 FinStaG richtet, ist unter Sachlichkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

7.4.6.2.Dem kann auch nicht – wie die antragstellenden Gesellschaften vorbringen – entgegengehalten werden, das Regelungssystem des § 2a Abs 4 FinStaG laufe hinsichtlich der erforderlichen Mehrheiten darauf hinaus, dass für die Annahme der Angebote hinsichtlich nachrangiger Schuldtitel ein maßgeblich geringeres Zustimmungsquorum erforderlich sei als bei Angeboten für nicht nachrangige Schuldtitel. Wie die Bundesregierung zu Recht betont, liegt dies im konkreten Fall im ungleichen Verhältnis von nicht nachrangigen und nachrangigen Schuldtiteln begründet, sodass diese Regelung dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht wirtschaftlich gesehen eine deutliche Minderheit die Mehrheit bestimmen kann. Insgesamt bedarf es jedenfalls der Annahme der Angebote durch eine qualifizierte Mehrheit von zumindest zwei Dritteln des kumulierten Gesamtnominales der von allen Angeboten erfassten Schuldtitel.

7.5.Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts und des Gleichheitsgrundsatzes liege schließlich auch darin, dass § 2a Abs 5 FinStaG die dort geregelten Rechtswirkungen gegenüber das Angebot ablehnenden Inhabern von Schuldtiteln auch für Forderungen eintreten lässt, die sich im konkreten Fall aus der gesetzlich begründeten Ausfallsbürgschaft zunächst der Kärntner Landesholding und nunmehr im Rechtsnachfolgeweg der Nachtragsverteilungsmasse ableiten. Selbst wenn man die Regelung des § 2a Abs 5 FinStaG im Gesamtsystem dieser Bestimmung für die Gebietskörperschaft Land Kärnten für gerechtfertigt halte, würden dieselben Gründe nicht rechtfertigen, eine solche Beschränkung auch zugunsten eines selbstständigen Rechtsträgers vorzusehen, für den – wie für andere (am Markt auftretende) Rechtsträger – das Insolvenzrecht zu gelten habe.

Dieser Einwand übersieht aber in der konkreten Situation, auf die § 2a FinStaG im Zusammenwirken mit dem K-AFG abzielt, dass das Land Kärnten und die Nachtragsverteilungsmasse ihrerseits über einen Haftungsverbund zusammenhängen (siehe § 9 Abs 2 und 3 K-LHG iVm § 1 Abs 3 K-LHG-AufhebungsG). Überdies ist darauf hinzuweisen, wie auch das Land Kärnten und die Nachtragsverteilungsmasse darlegen, dass u.a. jene entscheidende Vermögensmasse des (ehemaligen) Kärntner "Zukunftsfonds", die auf das oben dargestellte wirtschaftliche System, an dem die ehemalige Kärntner Landesholding beteiligt war, zurückzuführen ist, wesentlich zur Finanzierung der Angebote im Verfahren nach § 2a FinStaG herangezogen wurde.

7.6.Die antragstellenden Gesellschaften stützen ihre eigentumsgrundrechtlichen Bedenken auch auf Art 17 GRC. Ihre im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche unterfallen auch dieser Bestimmung der Charta, auf die sich die antragstellenden Gesellschaften als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht vor dem Verfassungsgerichtshof berufen können (VfSlg 20.000/2015, Rz 273 f.).

Der Verfassungsgerichtshof kann es dahingestellt lassen, ob die Regelung des § 2a FinStaG und insbesondere seines Abs 5 in den Anwendungsbereich der GRC fällt. Weil die durch § 2a Abs 5 FinStaG getroffenen Maßnahmen jedenfalls im Rahmen der Zuständigkeit des innerstaatlichen Gesetzgebers ergangen sind, hat der Verfassungsgerichtshof diese Regelung selbst und zunächst am Maßstab der Eigentumsgrundrechte des Art 5 StGG und des Art 1 1. ZPEMRK zu beurteilen (VfSlg 19.632/2012, 20.000/2015, Rz 274). Es bestehen für den Verfassungsgerichtshof (auch) keine vernünftigen Zweifel (im Sinne von , CILFIT, Slg. 1982, I-3415) daran, dass sich in den hier maßgeblichen Fragestellungen die Bedeutung von Art 1 1. ZPEMRK und Art 17 GRC decken.

7.7.Die von den antragstellenden Gesellschaften gegen § 2a Abs 5 FinStaG im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht und den Gleichheitsgrundsatz vorgebrachten Bedenken treffen also nicht zu.

8.Zu den Bedenken hinsichtlich der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung

8.1.Die antragstellenden Gesellschaften erachten § 2a Abs 5 FinStaG auch deswegen für verfassungswidrig, weil dem Bundesgesetzgeber die Regelungskompetenz für die durch diese Bestimmung angeordneten Rechtswirkungen in Bezug auf die Forderungen der das Angebot ablehnenden Inhaber von Schuldtiteln gegen die unmittelbar gesetzlich zur Haftung verpflichteten Rechtsträger fehle. Dem hält die Bundesregierung entgegen, dass sich die Regelung des § 2a Abs 5 FinStaG (ausweislich der Erläut. RV 796 BlgNR 25. GP, 2) verfassungsrechtlich zulässigerweise auf die Kompetenztatbestände des Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG ("Börse- und Bankwesen") und des Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG ("Zivilrechtswesen", was nach VfSlg 4204/1962 auch insolvenzrechtliche Regelungen umfasse) stütze.

8.2.§2a Abs 5 FinStaG berührt den Regelungsbereich von § 5 K-LHG (bzw. § 4 K-LHG) oder einschlägigen landesgesetzlichen Rechtsnachfolgeregelungen nicht. Überlegungen über die kompetenzrechtliche Beurteilung einer bundesgesetzlichen Regelung, die derartige Rechtswirkungen hätte, können hier daher dahinstehen. § 2a FinStaG regelt die Rahmenbedingungen für ein zivilrechtliches Angebotsverfahren mit Blick auf Schuldtitel bestimmter Rechtsträger, die unmittelbar durch eine durch Landesgesetz angeordnete Haftung besichert sind. Mit den dargestellten Rechtswirkungen des § 2a Abs 5 FinStaG wird – zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Angebotsverfahrens – die zivilrechtliche Wirksamkeit dieser Forderungen geregelt. Eine solche Regelung ist jedenfalls durch den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG gedeckt.

9.Zu weiteren Bedenken der im Verfahren G248/2017 antragstellenden Gesellschaft

9.1.Die antragstellende Gesellschaft macht weiters geltend, dass insbesondere ihre Rechte auf ein faires Verfahren und wirksamen Rechtsschutz nach Art 6 EMRK und Art 13 EMRK deswegen verletzt seien, weil ihr kein Weg offen gestanden wäre, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die Verfassungswidrigkeit des § 2a FinStaG prüfen zu lassen, bevor sie ihre Entscheidung treffen musste, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen.

Der Verfassungsgerichtshof hat an dieser Stelle nicht zu beurteilen, ob und welche zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten der antragstellenden Gesellschaft im Zuge des Angebotsverfahrens (etwa zur Bekämpfung der Angebotsbedingungen und zur Erlangung einstweiliger Verfügungen) zur Verfügung stehen (und damit auch der antragstellenden Gesellschaft zumindest manche der Möglichkeiten eingeräumt hätten, deren Fehlen sie hier unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten moniert). Die antragstellende Gesellschaft geht aber fehl, wenn sie aus den Art 6 und 13 EMRK, aber auch aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip, ein Gebot ableiten will, dass in privatrechtlichen (rechtsgeschäftlichen) Beziehungen die Frage der Rechtmäßigkeit des abzuschließenden Rechtsgeschäfts und die Verfassungsmäßigkeit der dieses Rechtsverhältnis mitbestimmenden gesetzlichen Regelungen bereits zu einem Zeitpunkt gerichtlich überprüft werden können müssten, bevor zivilrechtlich bindende rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben werden.

9.2.Wenn die antragstellende Gesellschaft schließlich Bedenken gegen – den hier allein maßgeblichen – § 2a Abs 5 FinStaG im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG vorbringt, ist ihr mit der Bundesregierung entgegenzuhalten, dass diese Gesetzesbestimmung einen dem Regelungsgegenstand angemessen Grad der Bestimmtheit aufweist. Dass sich § 2a Abs 5 FinStaG auch auslegungsbedürftiger und in diesem Sinn "unbestimmter" Rechtsbegriffe bedient, ist angesichts der Auslegungsfähigkeit dieser Begriffe im Hinblick auf Art 18 Abs 1 B-VG nicht schädlich (zB VfSlg 16.993/2003, 18.738/2009, 19.869/2014).

6. Die von den antragstellenden Gesellschaften vorgebrachten Bedenken treffen also insgesamt nicht zu (dazu, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG ausschließlich zu beurteilen hat, ob die angefochtenen Bestimmungen aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig sind, siehe mwN ).

V.Ergebnis

1.Die Anträge sind daher abzuweisen.

2.Die zu G55/2018 und G56/2018 protokollierten Anträge entsprechen in allen wesentlichen Punkten dem zu G248/2017 protokollierten Antrag. Der Verfassungsgerichtshof hat daher gemäß § 19 Abs 3 Z 4 VfGG davon abgesehen, ein weiteres Verfahren in diesen Rechtssachen durchzuführen. Die in den Anträgen zu G55/2018 und G56/2018 aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung über die sonstigen Anträge bereits geklärt (vgl. VfSlg 20.073/2016; weiters VfSlg 19.960/2015, 19.999/2015; ua.; , G131/2017 ua.; , G136/2017 ua.).

3.Der zu G2/2018 antragstellenden Gesellschaft sind die begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines Antrages nach Art 140 Abs 1 Z 1 litd B-VG Sache des zuständigen ordentlichen Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (vgl. VfSlg 20.047/2016, 20.112/2016).

4.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2018:G248.2017
Schlagworte:
Haushaltsrecht, Sanierung, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Haftung, Kreditwesen, Eigentumseingriff, Eigentumsbeschränkung, fair trial, civil rights, Legalitätsprinzip, Determinierungsgebot, EU-Recht, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Parteiantrag

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