VfGH vom 14.06.1983, g24/82
Sammlungsnummer
9712
Leitsatz
GSVG; Feststellung der Verfassungswidrigkeit einiger Worte in § 137 Abs 1 idF des ArtIX Z 4 der ersten Nov. zum GSVG, BGBl. 648/1978 (betreffend Witwerpension)
Spruch
Die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§133) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen" in § 137 Abs 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. 560/1978, in der Fassung des ArtIX Z 4 der ersten Nov. zum GSVG, BGBl. 648/1978, waren verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches verpflichtet.
Das Kostenbegehren der in den Anlaßverfahren klagenden Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Das Oberlandesgericht Wien stellt gemäß Art 89 Abs 3 und Art 140 Abs 1 B-VG unter 35 R 12/82 den zu G24/82 protokollierten und unter 35 R 121/82 den zu G50/82 protokollierten Antrag, auszusprechen, daß in der Bestimmung des § 137 Abs 1 GSVG idF vor dem Wirksamwerden der 4. Nov. zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 283/1981, die Worte: "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§133) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen" verfassungswidrig waren. Es hat über Berufungen gegen Urteile des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für OÖ zu entscheiden, mit denen über Klagen auf Gewährung einer Witwerpension nach einer am und einer am verstorbenen Versichterten abgesprochen wurde; es erachtet die angeführten Worte in § 137 Abs 1 GSVG aus den Gründen des Erk. VfSlg. 8871/1980, als verfassungswidrig.
Die Bundesregierung hat von der Erstattung einer Äußerung abgesehen.
II. Der VfGH hat erwogen:
Abs1 des mit "Witwerpension" überschriebenen § 137 GSVG BGBl. 560/1978 idF des ArtIX Z 4 der ersten Nov. zum GSVG, BGBl. 684/1978, hat gelautet:
"(1) Witwerpension gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§133) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen."
§137 GSVG wurde durch ArtI Z 7 der 4. Nov. zum GSVG, BGBl. 283/1981, mit Wirksamkeit ab aufgehoben.
Die Regelung über den Anspruch auf Witwenpension und Witwerpension enthält der (mit "Witwen(Witwer)pension" überschriebene) § 136 GSVG in der durch ArtI Z 6 der 4. Nov. BGBl. 283/1981 geschaffenen Fassung. Diese ist am wirksam geworden. Zu dieser Regelung enthält ArtII Abs 3 der 4. Nov. folgende Übergangsbestimmung:
"(3) die Bestimmungen der § 135, 136, 145 und 148 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des ArtI Z 5, 6, 9 und 11 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist."
III. Der Antrag ist zulässig.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Todes der Versicherten (im Verfahren 35 R 12/82: , im Verfahren 35 R 121/82:
), ist die Annahme des antragstellenden Gerichtes, daß es bei seiner Entscheidung über die Berufungen die angeführten, in § 137 GSVG enthaltenen Worte anzuwenden hat, jedenfalls denkmöglich.
IV. Der Antrag ist auch begründet.
Die Gesetzesbestimmung, bezüglich derer das antragstellende Gericht die Feststellung des VfGH begehrt, daß sie verfassungswidrig war, entspricht mit einer unwesentlichen Abweichung der in § 259 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955, idF des ArtXIV Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. 280/1978 enthaltenen Wortfolge, die vom VfGH mit dem Erk. VfSlg. 8871/1980 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, sowie den in § 78 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes - GSPVG, BGBl. 292/1957 und in § 74 Abs 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes - B-PVG, BGBl. 28/1970, idF des ArtXIV Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. 280/1978 enthaltenen Wortfolgen bezüglich derer der VfGH im angeführten Erk. ausgesprochen hat, daß sie verfassungswidrig waren.
Die Gründe, aus denen die in den angeführten Bestimmungen enthaltenen Worte vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben wurden bzw. festgestellt wurde, daß sie verfassungswidrig waren, treffen daher auch auf die in § 137 Abs 1 GSVG enthaltenen Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§133) und bedürftig ist, solange die beiden Voraussetzungen zutreffen" zu (vgl. VfSlg. 9067/1981).
V. Der Ausspruch über die Kundmachung stützt sich auf Art 140 Abs 5
VI. Ein Kostenzuspruch ist im Verfahren nach den §§63 bis 65 VerfGG nicht vorgesehen. Es wird Aufgabe des antragstellenden Gerichtes sein, über einen allfälligen Kostenersatzanspruch zu erkennen (vgl. VfSlg. 7380/1974 und 8572/1979).