TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 06.10.2010, g24/09

VfGH vom 06.10.2010, g24/09

Sammlungsnummer

19197

Leitsatz

Abweisung des Individualantrags eines ausgegliederten Unternehmens der Post- und Telegraphenverwaltung auf Aufhebung der gesetzlichen Verpflichtung zur Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen für ehemals zugewiesene Beamte; besondere Regelungen durch das System der mit der Ausgliederung verbundenen Übernahme von Bundesbeamten sachlich gerechtfertigt; keine unverhältnismäßige, dem Gleichheitssatz widersprechende Belastung der antragstellenden Gesellschaft

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit dem vorliegenden Individualantrag nach Art 140 Abs 1

B-VG begehrt die Österreichische Postbus AG,

"in § 17 Abs 8 Z 1 Poststrukturgesetz BGBl 201/1996 idF BGBl I 161/1999 die Wortfolge 'sowie der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs 7 genannten Ruhegenussempfänger, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 aus dem Dienststand ausscheiden, und deren Angehörigen und Hinterbliebenen' als verfassungswidrig auf[zu]heben und aus[zu]sprechen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten".

1.2.1. Die §§17, 17a und 19 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG), BGBl. 201/1996, in der Fassung BGBl. I 52/2009 - die angefochtene Bestimmung wurde zuletzt durch BGBl. I 161/1999 geändert - lauten auszugsweise wie folgt (die bekämpfte Bestimmung ist hervorgehoben):

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Abs 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

(3) ...

(4) Für die gemäß Abs 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.

(5) Die in Abs 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs 1a zugewiesen sind, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretenden Bedienstete gültigen Bestimmungen.

(6) Für die im Abs 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

(6a) Aktivbezüge im Sinne des Abs 6 sind

...

(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamte, die nach Abs 1 oder Abs 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem der Beamte nach Abs 1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt

1. ab ........................ 28,3%,

2. ab ......................... 28,9%,

3. ab ......................... 29,6%,

4. ab ......................... 30,1% und

5. ab .........................28,3%

des Aufwandes an Aktivbezügen für die unter Abs 1a fallenden Beamten. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Die von den Beamten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim jeweiligen Unternehmen.

(7a) Die Beitragsgrundlage für den vom jeweiligen Unternehmen nach Abs 7 zu leistenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes für zur Dienstleistung zugewiesene Beamte umfasst folgende Beträge:

...

(7b) Die im Abs 1a angeführten Unternehmungen sind verpflichtet,

1. dem Bundesminister für Finanzen alle Unterlagen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für das Controlling der Beiträge erforderlich sind, die zur Deckung des Pensionsaufwandes nach den Abs 7 und 7c dieses Bundesgesetzes und nach § 25 Abs 5 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004, zu entrichten sind, zur Verfügung zu stellen,

2. dem Bundeskanzler diejenigen mit dem Dienstverhältnis der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen; und

3. zur Wahrnehmung der nach Z 1 übertragenen Aufgaben die erforderlichen Daten bezüglich der davon betroffenen, zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten dem Bundesminister für Finanzen entsprechend Z 2 zur Verfügung zu stellen. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(7c) Ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Der Bund hat dem Unternehmen, dem der Beamte nach Abs 1a zugewiesen ist, die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den im § 23 Abs 1 erster Satz des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß § 22 B-KUVG, der einen Beitragssatz von 0,8% entspricht, übersteigen. Der Bund hat den gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

(8) Die Berechnung und die Zahlbarstellung

1. der Bezüge für die in Abs 1a genannten Beamten sowie der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs 7 genannten Ruhegenußempfänger, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 aus dem Dienststand ausscheiden, und deren Angehörigen und Hinterbliebenen obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs 1a zugewiesen waren;

2. der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs 7 genannten Ruhegenußempfänger, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen obliegt der Österreichischen Post Aktiengesellschaft. Die Telekom Austria Aktiengesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft 50% des nachgewiesenen Aufwands für die Berechnung und Zahlbarstellung dieser Geldleistungen zu ersetzen.

(9) Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Abs 1a betreffenden Disziplinarangelegenheiten sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtende Disziplinarkommission zuständig ist,

2. für die einem Unternehmen nach Abs 1a Z 1 bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren Mitglieder diesem Unternehmen zugewiesene Beamte sein müssen,

3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat,

4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuß von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muß,

5. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinaroberkommission ein demselben Unternehmen, dem der Beschuldigte zugewiesen ist, zugewiesener Beamter sein muss,

6. zu Mitgliedern der Senate nach Z 2 und 5 nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 bestellt werden sollen, und

7. vom jeweiligen Vorstand Disziplinaranwälte zu bestellen sind, die nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein sollen.

(10) § 41c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 [Anm.:

Berufungssenate] gilt mit der Maßgabe, dass für die einem Unternehmen nach Abs 1a Z 1 bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren als Vertreter des Dienstgebers bestellte Senatsmitglieder dem jeweiligen Unternehmen zugewiesene Beamte sein müssen. Diese Senatsmitglieder sollen nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein.

Dienstrecht für Beamte

§17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der nach § 17 Abs 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:

1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und

2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) Die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organes bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten oder bei der Erlassung einer Verordnung entfällt.

(8) Betriebe im Sinne des § 4 Abs 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 273 Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 [nunmehr: § 278 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idF BGBl. I 127/1999].

(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

(9a) Bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (§§38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß § 72 Abs 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sondern gemäß § 72 Abs 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.

(10) § 7 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, gilt für gemäß § 17 Abs 1a zugewiesene Beamte mit den Maßgaben, daß

1. jeweils an die Stelle des Dienstgebers das Unternehmen tritt, dem der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, und

2. daß das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, nur für die Geschäftszweige gilt, die von einem Unternehmen nach § 17 Abs 1a betrieben werden.

(11) Soweit dienstrechtliche Vorschriften für die Bemessung von Geldleistungen die Anwendung des Gehaltsansatzes V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorsehen, ist der Bemessung der in Verordnungen nach Abs 3 Z 2 jeweils vorgesehene Gehaltsansatz zugrunde zu legen.

(12) Abweichend von Abs 11 ist im Anwendungsbereich des Abschnitts IX des Pensionsgesetzes 1965 sowie bei der Bemessung der Zuwendung nach § 20c Abs 6 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Sterbekostenbeitrags nach § 42 des Pensionsgesetzes 1965 der in § 118 Abs 5 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Gehaltsansatz V/2 heranzuziehen."

"Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete

§19. (1) Das Dienstverhältnis der neu eintretenden Bediensteten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft unterliegt dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und dem Kollektivvertrag für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.

(2) ...

(3) Die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die Telekom Austria Aktiengesellschaft sind als Arbeitgeber, solange die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft direkt einen Anteil von mehr als 25% an diesen Gesellschaften hält, und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post und Fernmeldebediensteten als Arbeitnehmervertreter kollektivvertragsfähig. Der jeweilige Kollektivvertrag gilt auch für Arbeitnehmer der in § 17 Abs 1a angeführten Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft. ...

(4) Die mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, vereinbarte Dienstordnung gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Kollektivvertrag.

(5) ...

(6) ...

(7) Bis ist vom Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, ein neuer Kollektivvertrag für die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens neu eintretenden Bediensteten zu verhandeln, der den Zielsetzungen der Schaffung von Flexibilität für die Gesellschaft und Konkurrenzfähigkeit im Hinblick auf die Wettbewerbssituation folgt. Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft haben, wenn sie dies innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages erklären, mit Wirksamkeit von dem der Erklärung folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen Anspruch auf die Anwendung dieses Kollektivvertrages auf ihr Dienstverhältnis."

1.2.2. In den Erläuterungen zur der Erlassung des PTSG mit Art 95 Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl. 201 zu Grunde liegenden Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP, 219 f., 331 f.) wird u.a. Folgendes ausgeführt:

"Nach dem Bundesministeriengesetz 1986 ... fallen

Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens ... in den Bereich des

Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

Die Post- und Telegraphenverwaltung nimmt seit 1945 die

Verwaltung des Post- und Fernmeldewesens wahr ... . In oberster

Instanz wurde bisher die in der Sektion III des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr organisierte Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung - neben typischen Aufgaben der Betriebsführung - als Dienst- und Postbehörde tätig. In erster Instanz sind die Post- und Telegraphendirektionen in Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Wien eingerichtet, die ihrerseits die Aufsicht über die unterstellten Betriebsdienststellen führen. ...

Nach § 4 Abs 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, handelt es sich bei der Post- und Telegraphenverwaltung um einen Bundesbetrieb, der nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen ist ... . Trotz dieser Betriebsstruktur ist die Post- und Telegraphenverwaltung in die staatliche Verwaltung eingebunden und verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Das Unternehmen wird gemäß § 9 Abs 1 Z 1 des Bundesministeriengesetzes 1986 vom Generaldirektor für die Post- und Telegraphenverwaltung geleitet. Die Schwerpunkte des Dienstleistungsangebots liegen im Postdienst (einschließlich Paket- und Gelddienst), im Postautodienst (Omnibusdienst) und im Telekommunikationsdienst. Auf diesen Märkten wird sich die Post- und Telegraphenverwaltung verstärktem Wettbewerb ausgesetzt sehen. Die bisher im Rahmen der Behördenfunktion wahrgenommenen ordnungspolitischen Aufgaben werden anderen Organen übertragen. Diese Trennung zwischen Dienstleister und Behörde wurde durch das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 und das Fernmeldegesetz geändert werden, BGBl. Nr. 25/1993, bereits eingeleitet.

Der vorliegende Entwurf eines Poststrukturgesetzes zielt auf die Schaffung einer Aktiengesellschaft ab, die für alle Geschäftszweige eine strategische Führung bei Wahrung der Unternehmenseinheit und unter einer unabhängig gestellten Geschäftsführung gewährleisten soll. Die Rechte des Eigentümers werden dabei durch den Bundesminister für Finanzen wahrgenommen.

...

Die Bildung dieses selbständigen Unternehmens hat den Effekt einer 'Gesamtrechtsnachfolge'. Das Unternehmen setzt somit alle bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Rechte und Pflichten im eigenen Namen fort, und zwar auch mit der Wirkung gegenüber Dritten. ...

Arbeitsverhältnisse zum neuen Unternehmen beruhen in Hinkunft nur mehr auf privatrechtlichen Verträgen.

...

Zu § 17 Abs 6:

Die aktiven Beamten werden nach wie vor vom Bund besoldet. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft [Anm.: nunmehr das Unternehmen, dem der Beamte nach § 17 Abs 1a PTSG zugewiesen ist] leistet dafür vollen Ersatz. Die Regelung entspricht der Vorgangsweise in anderen Ausgliederungsgesetzen. Der Grund liegt im öffentlich-rechtlichen Charakter des Beamtendienstverhältnisses. Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten des Beamten bestehen nur gegenüber dem Bund.

Zu § 17 Abs 7:

Die Pensionslasten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen werden weiter vom Bund getragen. Der monatlich zu leistende Deckungsbetrag ist von den im Sinne des Gehaltsgesetzes 1956 pensionsbeitragspflichtigen Aktivbezügen zu berechnen.

...

Zu § 19 Abs 1:

Eindeutig klargestellt wird, daß das Dienstverhältnis der neu eintretenden Bediensteten auf privatrechtlichem Vertrag auf Basis des

Angestelltengesetzes ... und des Kollektivvertrags für die Post und

Telekom Austria Aktiengesellschaft beruht.

...

Zu § 19 Abs 3 und 4:

...

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gilt die

Dienstordnung als Kollektivvertrag. ... In die Vertragsautonomie

zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wird durch diese Bestimmung nicht eingegriffen. ...

...

... Das neue Unternehmen hat mit Inkrafttreten dieses

Gesetzes für alle Neuaufnahmen das neue Dienstrecht anzuwenden."

2.1. Zur behaupteten Zulässigkeit des Antrages wird in diesem im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

"Der Antragstellerin entstehen durch die gesetzliche Verpflichtung zur Berechnung und Zahlbarstellung der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen der ihr auf Dauer des Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten derzeit jährlich Aufwendungen in Höhe von ca € 345.000,- (Wert für das Jahr 2007).

... Die Verpflichtung zur Durchführung der Berechnung und

Zahlbarstellung der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen greift in die Rechtssphäre der Antragstellerin ein, weil die Antragstellerin Normadressat dieser Verpflichtung ist. Der Eingriff erfolgt unmittelbar. Der Eingriff ist nach Art und Ausmaß durch die angefochtene Norm eindeutig bestimmt und bedarf keiner weiteren Konkretisierung. Die Antragstellerin ist unmittelbar aufgrund der Anordnung in § 17 Abs 8 Z 1 PTSG zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet.

Weiters ist die angefochtene Norm für die Antragstellerin direkt wirksam. Im Besonderen steht der Antragstellerin kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die Rechtsverletzung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. So ist nicht ersichtlich, dass eine Verwaltungsbehörde über die Verpflichtung zur Berechnung und Zahlbarstellung durch Bescheid zu entscheiden hätte. Auch ein gerichtliches Verfahren, in dem die Antragstellerin die Stellung eines Aufhebungsantrages durch das Gericht anregen könnte, steht nicht zur Verfügung.

Nach Auffassung der Antragstellerin besteht insbesondere kein gegen den Bund - auch nicht im Wege einer Klage nach Art 137 B-VG - durchzusetzender Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der durch die Inpflichtnahme der Antragstellerin zur Ausführung der Leistungen besteht. Auch nach Aufhebung der angefochtenen Bestimmung besteht kein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Leistungen, sondern es fällt die Verpflichtung der Antragstellerin zur Ausführung der Leistung weg, sodass der Bund als Dienstgeber selbst die Berechnung und Zahlbarstellung der im Pensionsrecht vorgesehenen Leistungen für die (vor Übertritt in den Ruhestand) der Antragstellerin zugewiesenen Beamten durchführen müsste (vgl etwa VfSlg 16.581/2002). Die angefochtene Bestimmung wäre daher in einem Gerichtsverfahren der

Antragstellerin gegen den Bund nicht präjudiziell ... ."

2.2. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der bekämpften Wortfolge wird im vorliegenden Antrag im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"1. Die Antragstellerin hegt Bedenken, dass es nach dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz sachlich ist, sie im Zusammenhang mit Beamten, die ihr nicht mehr zur Dienstleistung zur Verfügung stehen, zu Leistungen zu verpflichten. Sie geht weiters davon aus, dass die angefochtene Bestimmung, die diese Verpflichtungen bewirkt, in unzulässiger Weise in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht der Antragstellerin eingreift und darüber hinaus auch einen ungerechtfertigten Eingriff in die Erwerbsfreiheit der Antragstellerin darstellt.

2. Vorauszuschicken ist, dass sich nach Ansicht der Antragstellerin § 17 Abs 7 1. Satz PTSG nicht in der Form verfassungskonform auslegen lässt, dass die Antragstellerin dem Bund den Aufwand für die Berechnung und Zahlbarstellung unter dem Titel des Pensionsaufwandes verrechnen darf. Unter dem Pensionsaufwand gemäß § 17 Abs 7 PTSG lässt sich nicht der Pensionsberechnungsaufwand (verstanden als Berechnung und Zahlbarstellung der in der angefochtenen Bestimmung bezeichneten Leistungen) subsumieren.

Dies ergibt sich zunächst aus der systematischen Interpretation der Bestimmung über den vom Bund zu leistenden Aufwandersatz gemäß § 17 Abs 7 PTSG einerseits und der Regelung über den Aufwandersatz für die Berechnung und Zahlbarstellung in § 17 Abs 8 Z 2 PTSG andererseits.

§ 17 Abs 8 Z 2 PTSG sieht nämlich vor, dass die Telekom Austria Aktiengesellschaft der Österreichischen Post Aktiengesellschaft 50% des nachgewiesenen Aufwands für die Berechnung und Zahlbarstellung der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs 7 leg cit genannten Ruhegenussempfänger und der zugewiesenen Beamten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl I 161/1999 in Ruhestand getreten sind, zu ersetzen hat. Diese Regelung wäre sinnlos, wenn man unterstellt, dass unter den vom Bund zu ersetzenden Pensionsaufwand gemäß § 17 Abs 7 PTSG auch der Aufwand für die Berechnung und Zahlbarstellung der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen zu subsumieren wäre. Diesfalls könnte nämlich die Österreichische Post Aktiengesellschaft die nicht der Telekom Austria Aktiengesellschaft verrechenbare Hälfte direkt vom Bund fordern. Darüber hinaus könnte aber auch die Telekom Austria Aktiengesellschaft die ihr zunächst von der Österreichischen Post Aktiengesellschaft verrechnete Hälfte ebenfalls vom Bund fordern. Wäre dies vom Gesetzgeber tatsächlich so gewollt gewesen, hätte es der Verrechnungsregelung zwischen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft in § 17 Abs 8 Z 2 PTSG gar nicht bedurft.

Ratio legis des § 17 Abs 8 Z 2 PTSG ist offensichtlich, den Aufwand hinsichtlich der vor dem Inkrafttreten des BGBl I 161/1999 in Ruhenstand getretenen Beamten auf die beiden in der Bestimmung genannten Unternehmen aufzuteilen, während dieser Aufwand hinsichtlich der nach dem Inkrafttreten des BGBl I 161/1999 in Ruhestand getretenen Beamten gemäß Z 1 leg cit endgültig beim Unternehmen (darunter auch der Antragstellerin), dem diese Beamten zugewiesen waren, eintreten soll.

Dieser Befund wird auch durch eine historische Interpretation gestützt. Die Materialien zu § 17 Abs 7 PTSG idStF (der ebenso wie Abs 8 leg cit in seiner Grundkonzeption seit der Stammfassung unverändert geblieben ist) führen aus (72 und zu 72 BlgNR 20. GP):

'Die Pensionslasten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen werden weiter vom Bund getragen. Der monatlich zu leistende Deckungsbetrag ist von den im Sinne des Gehaltsgesetzes 1956 pensionsbeitragspflichtigen Aktivbezügen zu berechnen. Das Ausmaß von 27,5% liegt höher als das der europäischen Konkurrenz und der anderen privatwirtschaftlichen Unternehmen in Österreich (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nach ASVG derzeit 22,8% des Aktivbezuges).'

Während unter der Formulierung 'Pensionslasten' neben dem Pensionsaufwand auch der Pensionsberechnungsaufwand gemeint sein könnte, ergibt der Hinweis auf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nach ASVG bei dem vom Unternehmen zu leistenden Deckungsbetrag, dass der historische Gesetzgeber nur solche Pensionslasten vor Augen hatte, die auch sonstige Unternehmen für ihre privatrechtlich beschäftigten Dienstnehmer zu zahlen haben. Zu diesen Lasten zählen die Berechnung und Zahlbarstellung von Pensionen für ausgeschiedene Dienstnehmer nicht.

Die Erhöhung dieses Beitrages auf 28,3% mit BGBl I 95/2000 (Pensionsreformgesetz 2000) bzw BGBl I 86/2001 (Pensionsreformgesetz 2001) und gleich lautend nochmals mit BGBl I 71/2003 (Budgetbegleitgesetz 2003) erfolgte aufgrund der Anhebung des Pensionssicherungsbeitrages für Beamte um 0,8% (vgl zB die EB im AB zum Pensionsreformgesetz 2001, 699 BlgNR 21. GP). Die davon abweichenden Deckungsbeitragssätze im Zeitraum 2001 bis 2005 wurden mit dem erhöhten Aufwand des Bundes wegen der Vorruhestandskarenzierung für Beamte begründet (vgl die EB zum Pensionsreformgesetz 2001, 438/A 21. GP). Der Gesetzgeber ist daher auch bei der Änderung der Beitragssätze nicht von seinem Konzept der Pensionslasten abgegangen.

Insgesamt ist daraus zu folgern, dass unter dem Pensionsaufwand gemäß § 17 Abs 7 PTSG nicht der Pensionsberechnungsaufwand zu verstehen ist.

3. ...

[D]ie Antragstellerin [führte] einen Teilbereich der privatisierten Post- und Telegraphenverwaltung des Bundes in der Form einer Aktiengesellschaft fort. Sie ist - soweit sondergesetzlich nichts [a]nderes angeordnet ist - anderen Aktiengesellschaften und den übrigen am Markt tätigen Unternehmen gleichgestellt. Die Übertragung ihres Betriebes auf die ÖBB-Postbus GmbH im Jahr 2004 erfolgte dabei im Rahmen ihrer - nach der Ausgliederung aus der Bundesverwaltung - privatautonomen Entscheidung (nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften). Die Antragstellerin unterliegt dem Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern.

Sondergesetzliche Bestimmungen, die (neben den anderen vom PTSG erfassten Unternehmen) nur die Antragstellerin betreffen, finden sich in den §§17 und 17a PTSG im Zusammenhang mit der Zuweisung der Bediensteten des Bundes. Diese führen dazu, dass sich die Antragstellerin Beamte in einer von ihr nicht zu bestimmenden Zahl zuweisen lassen muss (§17 Abs 1a PTSG), sodass sie im Unterschied zu anderen Wirtschaftsteilnehmern ihre Personalpolitik nicht autonom gestalten kann. Es ist der Antragstellerin weitgehend nicht möglich[,] den Personalbedarf an betriebswirtschaftlich erforderliche Gegebenheiten anzupassen. Darüber hinaus sind auch ihre Bezüge gesetzlich geregelt.

Da die Antragstellerin verpflichtet ist, dem Bund den Aufwand für die Aktivbezüge der Beamten zu ersetzen und einen Beitrag für den Pensionsaufwand des Bundes an diesen zu leisten, kann sie auch nicht schlichtweg auf die Dienstleistung der ihr zugewiesenen Beamten verzichten, weil sie die Beamten jedenfalls bezahlen muss. Daneben ist die Antragstellerin noch verpflichtet, den Aufwand für die Vollziehung des Dienstrechts der ihr zugewiesenen Beamten zu tragen, da das für diese Beamten zuständige Personalamt beim Vorstand der Antragstellerin eingerichtet ist und vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet wird (§17 Abs 2 PTSG). Allein dadurch ist die Antragstellerin schon gegenüber anderen Mitbewerbern benachteiligt, weil sie eine 'Sonderlast' zu tragen hat, die andere private Unternehmen nicht trifft.

Nun soll im gegenständlichen Verfahren nicht releviert werden, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, die Antragstellerin zur Verwendung von Beamten gesetzlich zu verpflichten. Fest steht nach Ansicht der Antragstellerin jedoch, dass sie durch die im PTSG gesetzlich angeordnete Arbeitskräfteüberlassung gegenüber anderen Unternehmern (Wettbewerbern) jedenfalls nicht bevorteilt wird. Da auch sonst keine Bevorteilung der Antragstellerin durch die Zuweisungskonstruktion der Beamten ersichtlich ist, ist auch keine sachliche Rechtfertigung auszumachen, die Antragstellerin im Gegenzug mit der Pflicht der Berechnung und Zahlbarstellung von Leistungen für

in den Ruhestand getretene... Beamte... zu belasten.

4. Während die Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge für die zugewiesenen Beamten des Dienststandes, zu der die Antragstellerin im nicht angefochtenen Teil des § 17 Abs 8 Z 1 PTSG verpflichtet ist, vergleichbar mit der Lohn- und Gehaltsverrechnung von sonstigen Unternehmen ist und damit sachlich gerechtfertigt sein mag, trifft dies hinsichtlich der Leistungen der in den Ruhestand getretenen Beamten nicht zu: Auszugehen ist nämlich davon, dass die Beamten gem § 17 Abs 1 PTSG 1. Satz bzw § 17 Abs 1 a PTSG 1. Satz 'auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen sind'. Der Begriff 'Dienststand' ist dem Gehaltsgesetz 1956 BGBl 54/1956

idgF ... entnommen, da dieses in seinem § 1 definiert, dass es auf

alle Bundesbediensteten des Dienststandes Anwendung findet. Dem gegenüber gilt das Pensionsgesetz 1965 (BGBl Nr. 340/1965 idgF) für Pensionsansprüche jener Beamten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und im Ruhestand (§3 Abs 1 PG) sind. Eindeutig ist somit, dass die sondergesetzlich angeordnete Arbeitskräfteüberlassung des § 17 PTSG mit der Versetzung in den Ruhestand endet. Der Gesetzgeber hat die Zuweisung auf den Dienststand, also auf die Aktivphase des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses[,] beschränkt. Mit der Versetzung in den Ruhestand stehen die zuvor der Österreichischen Postbus AG zugewiesenen Beamten in keiner wie auch immer gearteten rechtlichen Beziehung zu dieser Gesellschaft. Einziger 'Berührungspunkt' ist, dass der Vorstandsvorsitzende gleichzeitig auch Leiter der Pensionsbehörde ist. Das Personalamt in seiner Funktion als Dienst- und Pensionsbehörde ist ein Teil der Bundesverwaltung (und damit nicht der Aktiengesellschaft). Die ErläutBem der RV zu § 17 Abs 2, 3 und 4 PTSG stellen klar, dass der Vorsitzende des Vorstandes seinen Führungsaufgaben in der Gesellschaft und als Leiter des Personalamtes zwar [gemeint wohl: in Personalunion] nachkommt, die

Verantwortungsbereiche ... jedoch getrennt sind (RV 95 BlgNR XX. GP

zu § 17 Abs 2, 4, siehe auch AB 2025 BlgNR 20. GP). Das Personalamt ist somit eine von der Zuweisungsgesellschaft rechtlich unabhängige monokratische Bundesbehörde ().

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die rechtlichen Beziehungen zwischen den überlassenen Bundesbeamten und der Zuweisungsgesellschaft bzw der Beschäftigerin mit der Versetzung in den Ruhestand beendet sind. Ungeachtet dessen soll nun die Antragstellerin als (ehemalige) Zuweisungsgesellschaft die Kosten der Pensionsbehörde tragen.

Diese Leistungen übernehmen für pensionierte (private) Dienstnehmer die Sozialversicherungsträger. Warum sollte also die Antragstellerin mit Kosten für pensionierte Beamte belastet werden, mit denen sie nichts mehr zu tun hat? Diese Schlechterstellung der Antragstellerin hinsichtlich der in den Ruhestand getretenen Beamten gegenüber 'der europäischen Konkurrenz und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmen in Österreich' (vgl die unter Pkt 2. zitierten EB) hinsichtlich deren pensionierten Dienstnehmer... ist daher unsachlich.

Der Verfassungsgerichtshof hat in der Entscheidung VfSlg 6945/1972 ausgesprochen, dass es mit dem Gleichheitsgebot unvereinbar ist, Rechtsanwälte gesetzlich zu verpflichten, als Armenvertreter unentgeltliche Leistungen zu erbringen. Obwohl diese Verpflichtung alle Rechtsanwälte traf und daher keine Ungleichbehandlung von Mitbewerbern bewirkte, sah es der Verfassungsgerichtshof als sachlich nicht gerechtfertigt an, gerade die Berufsgruppe der Rechtsanwälte zu verpflichten, unentgeltliche Leistungen zu erbringen.

Die Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Wenn es nicht einmal gerechtfertigt ist, eine ganze Berufsgruppe zur Erbringung unentgeltlicher Leistungen zu verpflichten, muss dies umso mehr für die Verpflichtung gelten, die (neben den in § 17 Abs 1a PTSG genannten Unternehmen) nur ein einziges Unternehmen im Gegensatz zu allen anderen am Markt befindlichen Unternehmen trifft.

Weiters hat der Verfassungsgerichtshof bei anderen aus der staatlichen Verwaltung ausgegliederten Unternehmen Begünstigungen (zB im Bereich des Steuerrechts) gegenüber anderen Unternehmen als sachlich nicht gerechtfertigt erachtet (zB hinsichtlich der Kommunalsteuerbefreiung der ÖBB: VfSlg 14.805/1997). Umgekehrt dürfen daher ausgegliederte Unternehmen gegenüber sonstigen Unternehmen auch nicht benachteiligt werden.

5. Schließlich ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Der Bund hat gemäß § 1 Abs 1 BPAÜG der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Wirkung ab alle am vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben zur Vollziehung übertragen. Zu diesen Aufgaben zählt gemäß § 2 Abs 1 BPA-Gesetz iVm 2 Abs 1 Z 2 Bundesrechenamtsgesetz die Berechnung und Zahlbarstellung der im Pensionsrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen. Für die Erbringung der Leistungen erhält die Versicherungsanstalt vffentlich Bediensteter eine Abgeltung nach Maßgabe des § 8 BPAÜG. Für die Berechnung und Zahlbarstellung von Geldleistungen für Bedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung war das Bundesrechenamt (§3 Abs 1 Z 2 Bundesrechenamtsgesetz) und in der Folge das Bundespensionsamt nicht zuständig. Die Leistung war daher von der Post- und Telegraphenverwaltung (vom Bund) selbst durchzuführen.

Wenn nun der Bund generell die Berechnung und Zahlbarstellung der im Pensionsrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen entgeltlich auf einen Dritten auslagert (die weiteren Ausnahmen mögen sachlich gerechtfertigt sein), ist es sachlich nicht gerechtfertigt, diese Leistungen nur für die Beamten im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit diese der Antragstellerin zur Dienstleistung zugewiesen waren, nicht zu honorieren.

Insgesamt erachtet sich daher die Antragstellerin durch die angefochtene Bestimmung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht verletzt.

6. Die angefochtene Regelung verletzt die Antragstellerin auch in ihrem verfassungsgesetzlichen Recht auf Unverletzlichkeit des

Eigentums gemäß Art 5 StGG und Art 1 1. ZProtEMRK. ... .

Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Berechnung und

Zahlbarstellung der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für

die ihr zugewiesenen Beamten (und deren Angehörigen und

Hinterbliebenen) stellt einen Eingriff in dieses Grundrecht dar,

zumal die Antragstellerin diese Leistungen entschädigungslos zu

erbringen hat. Es besteht insbesondere aufgrund ihrer Stellung im

Wettbewerb mit anderen Unternehmen keine sachliche Rechtfertigung,

weshalb ausschließlich die Antragstellerin (gemeinsam mit den anderen

in § 17 Abs 1a PTSG genannten Unternehmen) diese Leistungen -

entschädigungslos - zu erbringen hat. ... .

7. Darüber hinaus verletzt die angefochtene Regelung das

Grundrecht der Erwerbsfreiheit gem Art 6 StGG. ... .

Die entschädigungslose Verpflichtung der Antragstellerin zur Pensionsverrechnung der ihr zugewiesenen Beamten stellt für sie eine erhebliche Kostenbelastung dar, die sie in ihrem freien Wettbewerb ungebührlich beschränkt. Der Bund hat die Post- und Telegraphenverwaltung entsprechend dem Privatisierungsauftrag der Bundesregierung in echte private Unternehmen übergeführt und diese wirtschaftlich stark belastet: So stellt bereits die gesetzliche Verpflichtung, fremdes Personal (Beamte) zu Konditionen zu beschäftigen, die nicht dem normalerweise bei Dienstleistungsunternehmen maßgeblichen Angestelltenrecht entsprechen, sondern die für die Besonderheiten der staatlichen Verwaltung konzipiert sind, eine gewaltige Benachteiligung der Antragstellerin dar. Mag für diese 'Sonderlast' noch eine Rechtfertigung durch öffentliche Interessen gefunden werden, stellt die zusätzliche Belastung der Antragstellerin mit Kosten für die

Pensionsverrechnung der Beamten ... unzweifelhaft einen

ungerechtfertigten Eingriff in die Erwerbsfreiheit der Antragstellerin dar. Die Belastung eines Privaten mit Kosten, die bei anderen privaten Unternehmen die Sozialversicherungsträger zu tragen haben, ist jedenfalls als verfassungswidrig zu beurteilen."

3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, die angefochtene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben und für den Fall der Aufhebung gemäß Art 140 Abs 5 B-VG für das Außer-Kraft-Treten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.

Begründend führt sie dazu im Wesentlichen aus:

"I. Zu den Prozessvoraussetzungen und zur Zulässigkeit:

...

... Hinsichtlich der Antragszulässigkeit und -begründetheit

könnte in Zweifel gezogen werden, ob angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin indirekt zu 100% im Eigentum des Bundes steht, durch die angefochtene gesetzliche Regelung tatsächlich ein grundrechtlich relevanter Eingriff in ihre Rechte entsteht. Die Bundesregierung verweist diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10.841/198[6] zum Atomsperrgesetz, in welchem der Gerichtshof zum Schluss gekommen ist, dass die durch das Gesetz bewirkte wirtschaftliche Belastung der 'Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH' materiell gesehen ausschließlich die öffentliche Hand trifft.

... Die Bundesregierung kann der Ansicht der Antragstellerin,

ein Verfahren nach Art 137 B-VG stelle keinen zumutbaren Umweg im Sinne des Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG für sie dar, in dieser Pauschalität nicht zustimmen: Einem - nach Art 137 B-VG einzuklagenden - Anspruch der Antragstellerin auf Kostenersatz für die Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen gegen den Bund stünde in allererster Linie die nun angefochtene Norm entgegen (ordnet der Gesetzgeber ohne weitere Regelung über den Kostenersatz an, dass die Antragstellerin bestimmte Aufgaben wahrzunehmen hat, so ergibt sich primär aus dieser Anordnung das Fehlen eines Anspruchs auf Kostenersatz gegen den Bund). Da diese Norm somit einen wesentlichen rechtlichen Maßstab für die Behandlung (und Abweisung) einer allfälligen Klage der Antragstellerin nach Art 137 B-VG gegen den Bund darstellen würde, dürfte sie der Verfassungsgerichtshof in einem solchen Verfahren auch anwenden und könnte sie nach Art 140 Abs 1 B-VG in Prüfung ziehen.

II. Zur Begründetheit des Antrags

1. Zur Höhe der Aufwendungen

Die Antragstellerin beziffert die Höhe der ihr durch die Verpflichtung zur Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionsleistungen entstehenden Aufwendungen mit jährlich ca. 345.000 € (2007). Dieser Betrag ist seiner Höhe nach für die Bundesregierung aber nicht nachvollziehbar: Die Tätigkeit 'Vollziehung des Pensionsrechts' entspricht von ihrer Wertigkeit her überwiegend der Einstufung 'VD-Gehob. Dienst 3' (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppen A2/Grundlaufbahn bis A2/4) gemäß der Anlage zur Kundmachung betreffend Richtwerte für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, die Durchschnittsmietkosten und den kalkulatorischen Zinssatz, BGBl. II Nr. 50/2009. Der von der Antragstellerin angegebene Betrag entspricht damit etwa dem Personalaufwand für sieben Beamtinnen oder Beamte.

Die Österreichischer Postbus AG betreute zum Stichtag insgesamt 879 Pensionsempfängerinnen und -empfänger. Nach der Erstbemessung der Pensionen erschöpft sich die Vollziehung des Pensionsrechts überwiegend in untergeordneten Verrichtungen wie der Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Kinderzulage, der Entgegennahme von Meldungen betreffend Standes- oder Adressänderungen etc. (für den Aufwand betreffend die Vollziehung des Pflegegeldgesetzes besteht eine gesonderte Regelung). Angesichts der geringen Anzahl von Leistungsberechtigten erscheint die Beschäftigung von sieben Personen mit diesen Tätigkeiten als überzogen; unter Zugrundelegung der Normalarbeitskraft eines Menschen im Sinne des § 36 Abs 2 BDG 1979 müsste die Antragstellerin etwa mit einer halb- bis 2/3-beschäftigten Kraft das Auslangen finden. Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Effizienzgebots, das auch für das gemäß § 17 Abs 2 PTSG eingerichtete Personalamt gilt, wird nach Ansicht der Bundesregierung der Personalaufwand etwa mit ca. 30.000 € per anno und die gesamten Vollziehungskosten unter Berücksichtigung von Auszahlungsgebühren, IT-Leistungen etc. mit ca. 50.000 € per anno anzusetzen sein.

Dabei ist auch zu bedenken, dass die Antragstellerin - von ihr unbestrittener Weise - auch die Lohnberechnung und Zahlbarstellung für die ihr zur aktiven Dienstleistung zugewiesenen Beamten durchführt, und sich der gerade für die Pensionsberechnung anfallende Mehraufwand in Hinblick auf die im Ruhestand befindlichen Beamten auf Grund der gemeinsamen Durchführung beider Tätigkeiten erst recht in Grenzen halten sollte. Für die vom Gesetzgeber gewählte Zuordnung sprechen daher auch verwaltungsökonomische Gründe.

2. Zur Belastung des Bundes mit bestimmten, für die Beamtinnen und Beamten des Dienststandes anfallenden Kosten

Die Antragstellerin erachtet die Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge für die ihr zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Dienststandes als sachlich gerechtfertigt, da sie mit der Lohn- und Gehaltsverrechnung von sonstigen Unternehmen vergleichbar sei. Die Tätigkeit einer Dienstbehörde erschöpft sich jedoch nicht in der Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge, sondern umfasst vielmehr die Vollziehung des gesamten Dienst- und Besoldungsrechts. In diesem Bereich erbringt der Bund Dienstgeberleistungen, die der Österreichischen Postbus AG (wie auch allen anderen ausgegliederten Einrichtungen) nicht verrechnet werden, obwohl sie den Nutzen aus der Dienstleistung der ihr zugewiesenen Beamten zieht. Konkret handelt es sich dabei um die Tätigkeiten der Berufungskommission, der beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Disziplinarkommission, der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Disziplinaroberkommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Leistungsfeststellungskommission.

Nach Ansicht der Bundesregierung ist somit die tatsächliche Ausgangslage für - von § 17 PTSG erfasste - Unternehmen einerseits und andere am Markt tätige Unternehmen anderseits nicht zur Gänze vergleichbar, weshalb eine differenzierende Regelung nicht per se dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.

Zwar ist eine Kostenschätzung für die - konkret die der Österreichischen Postbus AG zugewiesenen Beamtinnen und Beamte[n] betreffenden - Tätigkeiten der genannten Kommissionen kaum möglich, zumal die Kosten auch je nach Anzahl der Anlassfälle pro Jahr stark variieren können. In einer Durchschnittsbetrachtung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass diese Kosten jedenfalls einem nicht unbeträchtlichen Teil der beanstandeten Aufwendungen für die Pensionsberechnung entsprechen und diese dadurch 'aufwiegen'. Der letztlich von der Antragstellerin zu tragende Teil dieser Vollziehungskosten ist dann aber derart gering, dass er im Vergleich zum Gesamtaufwand des Unternehmens vernachlässigbar ist und keine grundrechtlichen Bedenken aufwerfen sollte.

3. Zum Vergleich mit der Kostentragungsregelung bezüglich der der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragenen Tätigkeiten

Die Antragstellerin zieht zur Untermauerung der behaupteten Ungleichbehandlung auch § 8 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006, heran. Danach leistet der Bund der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 'für sämtliche nachgewiesenen, erforderlichen und zuordenbaren Aufwendungen, die ihr unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 1 [BPAÜG] angeführten Aufgaben entstehen oder bereits im Hinblick auf die Vorbereitung der Übertragung der Angelegenheiten nach § 1 [BPAÜG] entstanden sind, nach Abzug der damit jeweils in Verbindung stehenden Erträge eine Abgeltung' in Höhe von ca. 14 Mio. € per anno. Der Unterschied in der Kostentragungsregelung ergibt sich bereits aus der Dimension der Kostenbelastung der beiden Einrichtungen: Während die Verpflichtung zur Tragung von jährlich ca. 14 Mio. € die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vor existenzielle Probleme stellen würde und schon daher höchst bedenklich wäre, ist dies angesichts der nur marginalen Kostenbelastung mit jährlich ca. 50.000 € bei der Österreichischen Postbus AG nicht der Fall. Die unterschiedliche Rechtslage ist daher nicht schon aus diesem Grund sachlich ungerechtfertigt, zumal es dem Bundesgesetzgeber ja unbenommen bleibt, die Kostentragungsregelung zu revidieren, sobald die Belastung etwa durch einen Anstieg der Anzahl der Pensionsberechtigten ein spürbares Ausmaß erreicht.

4. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass aus Sicht der Bundesregierung eine Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs 8 Z 1 Poststrukturgesetz BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 nicht gegeben ist."

4. Die antragstellende Gesellschaft replizierte darauf u.a. wie folgt:

"1. Zu den Prozessvoraussetzungen und zur Zulässigkeit:

1.1. Nach Ansicht der Bundesregierung 'könnte in Zweifel gezogen werde[n]', dass der Antragstellerin ein grundrechtlich relevanter Eingriff in ihre Recht[e] entsteht, da sie indirekt zu 100% im Eigentum des Bundes steht. Sie verweist diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 10.841/198[6] zum

Atomsperrgesetz, ... . Das Erkenntnis ist nicht einschlägig, weil der

Verfassungsgerichtshof nicht die Antragslegitimation, sondern den behaupteten Grundrechtseingriff wegen der Eigentümerschaft der Geschäftsanteile an der Gesellschaft verneinte.

1.2. ... Unter Personen iSd Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG,

welchen das Recht zur Erhebung von Individualanträgen zukommt, sind

alle rechtsfähigen Gebilde zu verstehen. Neben den natürlichen

Personen fallen darunter auch juristische Personen privaten und

öffentlichen Rechts - insbesondere ... Gebietskörperschaften (vgl

Rohregger in Korinek/Holoubek, B-VG Art 140 Rz 166 mwN). Wenn demnach

sogar juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Stellung von

Individualanträgen legitimiert sind, muss dies umso mehr für -

mittelbar im Eigentum des Bundes stehende - juristische... Personen

des Privatrechts gelten.

...

1.4. Die von der Bundesregierung in Zweifel gezogene Relevanz des Grundrechtseingriffs aufgrund Beteiligungsstruktur bildet ... keine Prozessvoraussetzung für die Stellung eines Individualantrages. Das zitierte Erkenntnis VfSlg 10.841/198[6] vermag diese Rechtsansicht nicht zu stützen: In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof einen Antrag des Obersten Gerichtshofes auf

Aufhebung des § 1 Atomsperrgesetz... abgewiesen. Diese meritorische

Entscheidung bejahte das Bestehen der (dort freilich anders zu beurteilenden) Prozessvoraussetzungen, obwohl die im zivilgerichtlichen Verfahren als Klägerin auftretende Gesellschaft zur Gänze teils unmittelbar, teils mittelbar im Eigentum der öffentlichen Hand stand. Der Verfassungsgerichtshof hat in jenem Erkenntnis lediglich ausgesprochen, dass die Gesellschaft im konkreten Fall trotz der im Gesetz nicht vorgesehenen Entschädigungsverpflichtung durch den mit dem Atomsperrgesetz bewirkten entschädigungslosen Eigentumseingriff nicht in Art 5 StGG verletzt wird. Der Verfassungsgerichtshof hat damit [die] Grundrechtsverletzung, nicht aber die Antragsvoraussetzung verneint.

1.5. Selbst wenn man der von der Bundesregierung im Ergebnis vertretenen These folgen wollte, wonach eine mittelbar zur Gänze im Eigentum des Bundes stehende Gesellschaft zur Stellung eines ... Individualantrages nur unter besondere[n] - von der Bundesregierung freilich nicht näher präzisierten - Voraussetzungen antragslegitimiert sei, wäre dies für den vorliegenden Antrag ohne Relevanz:

1.5.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis VfSlg 10.841/1986 zur Begründung der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Regelung mit Art 5 StGG ausgeführt hat, dass eine Gleichheitswidrigkeit [der Bestimmungen im Atomsperrgesetz] unter diesen Umständen nur darin liegen könnte, dass Gebietskörperschaften in unsachlicher Weise verschieden behandelt werden. Ein solcher Vorwurf könne aber das Atomsperrgesetz nicht treffen.

'Die innere Struktur der verstaatlichten Elektrizitätswirtschaft ist nicht das Ergebnis einer mehr oder minder zufälligen Beteiligung von Gebietskörperschaften am allgemeinen Wirtschaftsleben (wie etwa der Grundbesitz der von einer Straßenbaumaßnahme betroffenen Gemeinde). Sie ist vielmehr Gegenstand von eingehenden gesetzlichen Regelungen mit dem Ziel, die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch Zusammenwirken mehrer[er] Gebietskörperschaften sicherzustellen.'

1.5.2. Eine vergleichbare gesetzliche Regelung der Eigentumsverhältnisse liegt für die antragstellende Gesellschaft nicht vor. Zwar wurde die Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) aufgrund des Poststrukturgesetzes (PTSG) als Nachfolgeorganisation der Post- und Telegraphenverwaltung und die Antragstellerin als eines der Nachfolgeunternehmen der PTA aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung bzw eines gesetzlichen Auftrages (§2 Abs 2 PTSG) gegründet, jedoch besteht weder ein Eigentumsvorbehalt des Bundes oder anderer im Einflussbereich der öffentlichen Hand stehenden Körperschaften an den Aktien, noch liegen gesetzliche Regelungen mit dem Ziel vor, die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch Zusammenwirken mehrer[er] Gebietskörperschaften sicherzustellen. Im Gegenteil: Die seit dem Jahr 2001 im Eigentum der ÖIAG stehenden Aktien der Antragstellerin wurden aufgrund des Privatisierungsauftrages der Bundesregierung vom an die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) verkauft. Die Aktien der Antragstellerin stehen seit der Umstrukturierung der ÖBB durch das Bundsbahnstrukturgesetz 2003 im Eigentum der ÖBB-Personenverkehr AG. Im Unterschied zur ÖBB-Personenverkehr AG (sowie bestimmter anderer ÖBB-Nachfolge-Gesellschaften) ist das Eigentum an den Aktien der Antragstellerin weder mittelbar noch unmittelbar dem Bund vorbehalten (vgl dagegen zB § 8 Bundesbahngesetz). Im Sinne der Ausführungen des zitierten verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses ist daher die Eigentümerschaft an den Aktien der Antragstellerin durchaus das Ergebnis einer mehr oder minder zufälligen Beteiligung von Gebietskörperschaften am allgemeinen Wirtschaftsleben.

1.5.3. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin (bzw das von ihrer Tochtergesellschaft ÖBB-Postbus GmbH) geführte Unternehmen im Wettbewerb mit anderen - privaten - Transportunternehmen steht, sodass der Verkauf der Antragstellerin an die ÖBB der Zusammenschlusskontrolle nach dem Kartellgesetz unterlag (OGH als KOG , 16 Ok 20/02 ...). Eine privilegierte Stellung (etwa als Monopolunternehmen) kommt der Antragstellerin als Busunternehmen dabei nicht zu[.]

1.5.4. Mit Ausnahme der gesetzlich angeordneten Arbeitskräfteüberlassung von Bediensteten des Bundes an die Antragstellerin und de[r] damit zusammenhängenden Regelungen über die Finanzierung, insbesondere Refundierung des dadurch der Antragstellerin erwachsenden Aufwandes, unterscheidet sich die Antragstellerin nicht von sonstigen Transportunternehmen, deren Anteile sich im Eigentum Privater oder der öffentlichen Hand befinden. Der Verfassungsgerichtshof hat im Übrigen die Zulässigkeit von Individualanträgen von Einrichtungen im Einflussbereich der öffentlichen Hand, soweit ersichtlich, noch nie in Zweifel gezogen (vergleiche etwa VfSlg 16.581/2002: ORF; VfSlg 17.[605]/2005:

Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG; VfSlg 17.798/2006:

Linz Strom GmbH, Wels Strom GmbH; VfSlg 18.101/2007: ASFINAG).

1.6. Zu den Prozessvoraussetzungen bringt die Bundesregierung weiters vor, dass der Ansicht der Antragstellerin, ein Verfahren nach Artikel 137 B-VG stelle keinen zumutbaren Umweg iSd Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG für sie dar[,] 'in dieser Pauschalität' nicht zugestimmt werden könne. Die Bundesregierung verkennt, dass die Antragstellerin keineswegs eine Klagsführung nach Artikel 137 B-VG als generell unzumutbar erachtet hat. In der konkreten Fallkonstellation besteht jedoch kein Anspruch der Antragstellerin, der im Wege einer Klage nach Art 137 B-VG durchgesetzt werden könnte. Die Antragstellerin hat in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausgeführt, dass jene Ansprüche, die ihr gegenüber dem Bund gemäß § 17 Abs 7 1. Satz PTSG zukommen, gerade nicht den Pensionsberechnungsaufwand (verstanden als Berechung und Zahlbarstellung der in der angefochtenen Bestimmung bezeichneten Leistungen) erfasst. Sie kann daher keine Klage gegen den Bund auf Ersatz des Pensionsberechnungsaufwandes stellen, weil dafür keine Anspruchsgrundlage existiert. Daher trifft es nicht zu, dass einem - nach Art 137 B-VG einzuklagenden - Anspruch der Antragstellerin auf Kostenersatz für die Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen gegen den Bund 'in aller erster Linie' die nun angefochtene Norm entgegensteht. Auch nach Aufhebung der angefochtenen Norm bestünde nämlich kein Ersatzanspruch gegenüber dem Bund - weder gemäß § 17 Abs 7

1. Satz PTSG ... noch aufgrund einer anderen Norm. Daraus folgt, dass

die angefochtene Norm gerade nicht in einem Verfahren nach Artikel 137 B-VG präjudiziell wäre.

1.7. Die von der Bundesregierung vertretene Rechtsansicht führt dazu, dass in all jenen Fällen, in denen ein Gesetz einem Rechtsträger eine (Sonder-)Verpflichtung [gemeint wohl: auferlegt], keine Legitimation zur Stellung eines Individualantrages gemäß Art 140 B-VG gegeben wäre, weil der von der Verpflichtung Betroffene einen - im Gesetz nicht vorgesehenen - Rückforderungsanspruch behaupten und eine darauf gestützte Klage gemäß Art 137 B-VG erheben könnte. Eine - in diesem Sinn verstandene restriktive - Auslegung der Prozessvoraussetzungen für den Individualantrag widerspricht der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. So hat der Verfassungsgerichtshof etwa in der Entscheidung VfSlg 16.581/2002 die Zulässigkeit eines Individualantrages auf Aufhebung des Entfalls der Abgeltungsregelung bei Gebührenbefreiung aufgrund rechtlicher Betroffenheit wegen Beseitigung des Rechtsanspruchs des ORF gegen den Bund für zulässig erachtet. Nach der (nur hier vertretenen) Auffassung der Bundesregierung hätte demnach der ORF den Entfall der Abgeltungsregelung ebenfalls mit einem behaupteten Anspruch gegen den Bund im Wege einer Klage nach Art 137 B-VG geltend machen müssen. Der Verfassungsgerichtshof hat in jenem Erkenntnis jedoch ausdrücklich festgehalten, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der dort bekämpften gesetzlichen Bestimmung i[m] Wege einer Klage gemäß Art 137 B-VG für den ORF unzumutbar ist.

1.8. Ebensowenig hatte der Verfassungsgerichtshof Zweifel an der Zulässigkeit des Individualantrages auf teilweise Aufhebung des § 89 TKG (und der ÜberwachungsV, BGBl II 418/2001) i[m] Erkenntnis VfSlg 16.808/2003, obwohl die dort angefochtenen Bestimmungen die antragstellenden Mobilfunk- und Festnetzbetreiber zur kostenlosen Bereitstellung aller Einrichtungen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der S[t]PO verpflichtet hatten.

Selbst bei der behaupteten Verletzung des Eigentumsschutzes als Teil der im Primärrecht de[r] EG verankerten allgemeinen Rechtsgrundsätze vereint der Verfassungsgerichtshof die Durchsetzung des - im Wege einer Klage nach Art 137 B-VG - geltend zu machenden Staatshaftungsanspruches bei legislative[m] Unrecht, weil aus einer Norm der EMRK (als Bestandteil des österreichischen Verfassungsrechts) ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als solcher nicht unmittelbar abzuleiten ist (VfSlg 18.243/2007 mit ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellung eines Individualantrages gemäß Art 140 Abs 1 B-VG).

Da in der vorliegenden Fallkonstellation durch die angefochtene Bestimmung des § 17 Abs 8 Z 1 PTSG keine entschädigungslose Enteignung oder Beschränkung des Eigentums angeordnet wird, dem zumindest theoretisch ein zB auf § 365 ABGB gestützter Entschädigungsanspruch gegenübersteht, sondern 'nur' in das Vermögen der Antragstellerin eingegriffen wird, erweist sich der gestellte Individualantrag als einzig möglicher Weg zur Bekämpfung der verfassungswidrigen Regelung.

2. Zu[r] Begründetheit des Antrages:

2.1 Zunächst bestreitet die Bundesregierung die Höhe der von der Antragstellerin behaupteten Aufwendungen, die ihr durch die Verpflichtung zur Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionsleistungen entstehen.

Das Vorbringen zur Höhe, dass sich ohnehin nur auf Plausibilitätserwägungen gründet, wird ausdrücklich bestritten. Der für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen notwendige Aufwand ist bedeutend höher[,] als ihn die Bundesregierung annimmt (jedoch tatsächlich etwas niedriger als im Individualantrag angegeben). Für die Durchführung der Pensionsverrechnung ist gemäß § 17 Poststrukturgesetz der Antragstellerin von der Österreichischen Post AG mit Rechnung vom € 209.660,03 (inkl. 20 % USt), im Jahr 2008 € 210.345,06 (inkl. 20 % USt) sowie im Jahr 2009 mit Rechnung vom insgesamt € 218.242,62 (inkl. 20 % USt) in Rechnung gestellt [worden] und wurden diese Beträge jeweils von der Antragstellerin bezahlt.

...

Letztlich kann eine genaue Bezifferung des der Antragstellerin entstehenden Aufwandes für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Norm dahinstehen. Selbst die Bundesregierung geht von einem Aufwand in Höhe von EUR 50.000,- pro Jahr aus. Die Antragstellerin erachtet sich durch diese - in Betrag von zumindest EUR 50.000,- pro Jahr außer Streit stehende - Belastung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Unverletzlichkeit des Eigentums

und Erwerbsfreiheit verletzt. ... Eine Auslegung dieser Grundrechte

dahingehend, dass 'kleine' Belastungen vo[m] Gebot der sachlichen Rechtfertigung ausgenommen wären, lässt sich aus der Recht...sprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht ableiten. Nach Ansicht der Antragstellerin ist jedenfalls ein Wert von EUR 50.000,-

nicht so geringfügig, dass der dadurch bewirkte Grundrechtseingriff ohne Relevanz bliebe (vgl etwa die Aufhebung der Regelung von Pauschalgebühren für Nachprüfungsverfahren in VfSlg 17.953/2006 aus Anlass der bescheidmäßigen Vorschreibung von EUR 2.500,- im Bescheid zu B1510/04).

2.2 Zur Rechtfertigung der belastenden Regelung unterstellt die Bundesregierung der Antragstellerin weiters, dass diese die Berechung und Zahlbarstellung der Bezüge für die ihr zugewiesenen Beamten des Dienststandes als sachlich gerechtfertigt erachte, da sie mit der Lohn- und Gehaltsverrechnung von sonstigen Unternehmen vergleichbar sei. Dieses Vorbringen ist unrichtig. Die Antragstellerin hat in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren nicht releviert werden soll, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, die Antragstellerin zur Verwendung von Beamten gesetzlich zu verpflichten, gleichwohl jedoch festgehalten, dass sie durch die im PTSG gesetzlich angeordnete Arbeitskräfteüberlassung gegenüber anderen Unternehmen (Wettbewerbern) jedenfalls nicht bevorteilt wird und die Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge für die ihr zugewiesenen Beamten des Dienststandes vergleichbar mit der Lohn- und Gehaltsverrechnung von sonstigen Unternehmen ist und damit sachlich gerechtfertigt sein mag.

2.3 Die Argumentation der Bundesregierung geht nun dahin, dass der Bund aufgrund der von ihm getragenen Aufwendungen für die Tätigkeit von bestimmten im Dienstrecht der Beamten vorgesehenen Kommissionen der Antragstellerin gegenüber einen Vorteil gewährt, der einen Nachteil aufgrund der in § 17 Abs 8 Z 1 PTSG auferlegten Belastungen ausgleicht. Mit dieser Argumentation übersieht die Bundesregierung, dass aufgrund des unterschiedlichen 'Dienstrechts' von Beamten bzw nach dem Angestelltengesetz beschäftigten Dienstnehmern derartige Aufwendungen für Dienstnehmer von 'privaten' Unternehmen von vornherein nicht anfallen. Hingegen trifft die Verpflichtung zur Berechnung und Zahlbarstellung von laufenden Gehaltsansprüchen von Mitarbeitern gleichermaßen alle Unternehmen ohne Unterschied, ob ihnen Beamte zugewiesen werden oder nicht.

Trotz des 'Beneficiums' der Antragstellerin, nicht auch noch zur Tragung des finanziellen Aufwandes diverser im Beamtendienstrecht vorgesehener Kommissionen herangezogen zu werden, ist aus der Sicht der Antragstellerin eine Aufrechnung dieses 'ersparten' Aufwandes mit dem Aufwand für die Berechnung und Zahlbarstellung von Beamten im Ruhestand nicht zulässig, weil nicht vergleichbare Aufwendungen einander gegenüber gestellt werden.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes steht es dem einfachen Gesetzgeber grundsätzlich frei, unterschiedliche Ordnungssysteme zu schaffen und er ist nicht verpflichtet, verschiedene an sich ähnliche Rechtsinstitute oder Regelungsmaterien

gleich zu behandeln ... . Jedoch muss der Gesetzgeber innerhalb eines

Ordnungssystems an gleiche Tatbestände gleich[e] Rechtsfolgen knüpfen.

Die Antragstellerin hat in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz dargelegt, dass der Gesetzgeber die Antragstellerin hinsichtlich der von ihr zu tragenden Personalkosten den privaten

Unternehmen gleich gestellt ... und sie insbesondere von den

Personalkosten der nicht mehr im Dienststand befindlichen Beamten, die der Antragstellerin zur Dienstleistung zugewiesen waren, entbunden [hat]. Der Gesetzgeber hat daher die Antragstellerin hinsichtlich der Tragung der Personalkosten in das 'Ordnungssystem' privater Unternehmer eingereiht. Dieses Ordnungssystem bringt nicht nur Vorteile: Beispielsweise hat die Antragstellerin wie andere private Unternehmen auch die Dienstgeberbeiträge aller bei ihr... Beschäftigten, insbesondere auch jene der ihr zugewiesenen Beamten (§17 Abs 6 PTSG), an die Sozialversicherung bzw (für die Beamten) an den Bund abzuliefern. Dienstgeber der öffentlichen Hand haben keine Dienstgeberbeiträge zur Pensionsversicherung zu leisten und können die Dienstnehmerbeiträge zur Pensionsversicherung für sich selbst einbehalten. Die Einbehaltung der Dienstnehmerbeiträge steht zwar formal auch der Antragstellerin zu, jedoch führt sie wirtschaftlich gesehen aufgrund der Höhe des Prozentsatzes, der zur Berechnung des Beitrages zu den Pensionslasten de[s] Bundes herangezogen wird, auch die Dienstnehmerbeiträge an den Bund ab. In diesem vom Gesetzgeber gewählten Ordnungssystem ist es daher unzulässig, die Antragstellerin punktuell mit zusätzlichen Kosten (für die Berechung und Zahlbarstellung von Pensionsleistungen) zu belasten, die bei privaten Unternehmen nicht anfallen.

Im Übrigen gesteht die Bundesregierung zu, dass sie die Höhe der ersparten Aufwendungen für die Tätigkeit der zuvor genannten Kommissionen nicht beziffern kann, sodass keineswegs feststeht, dass damit der nach § 17 Abs 8 Z 1 PTSG entstehende Aufwand auch nur annähernd kompensiert wäre.

2.4 Schließlich bestreitet die Bundesregierung die verfassungswidrige Belastung der Antragstellerin mit den in § 17 Abs 8 Z 1 PTSG auferlegten Verpflichtungen in Hinblick auf die entgeltliche Übertragung (auch) dieser Aufgaben für die sonstigen Bundesbediensteten an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit dem Argument, dass die Dimension der Kostenbelastung beider Einrichtungen (Antragstellerin, BVA) völlig unterschiedlich sei. Dass die Kostenbelastung für die Antragstellerin EUR 50.000 jährlich betrage und für sich genommen marginal sei, bestreitet die Antragstellerin und verweist hiezu auf die Ausführungen oben unter

Pkt 2.1 ... . Die Relevanz des Grundrechtseingriffs ist nach Ansicht

der Antragstellerin selbst bei dem von der Bundesregierung angenommenen Betrag jedenfalls gegeben.

Die unterschiedliche Höhe der Kostenbelastung vermag keinesfalls die verschieden ausgestaltete Kostentragungspflicht zu rechtfertigen. Wenn es verfassungsrechtlich unzulässig ist, die Antragstellerin mit der Verpflichtung zur Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionsberechnung der ihr zugewiesen gewesenen Bediensteten ohne Kostenersatz zu belasten, weil der Bund diese Aufgaben vergütet, soweit er sie anderen Rechtsträgern auferlegt, kann es keinen Unterschied machen, in welcher Höhe der geleistete Kostenersatz konkret ausfällt. Der weitaus höhere, an die BVA geleistete Kostenersatz ist lediglich darauf zurückzuführen, dass diese Sozialversicherungsanstalt die Berechnung und Zahlbarstellung für weitaus mehr Bedienstete durchzuführen hat als die Antragstellerin.

Der Hinweis der Bundesregierung, dass die Kostenbelastung von jährlich ca. EUR 14 Mio die BVA vor existenzielle Probleme stellen würde, ändert an der unterschiedlich geregelten Kostentragungspflicht nichts. Zumindest solange der Bund einem oder auch mehreren anderen Rechtsträgern die Kosten für den Aufwand zur Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionsleistungen ersetzt, ist er gehalten, den Aufwand allen Rechtsträgern zu ersetzen oder die Aufgabe selbst zu übernehmen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Antrag ist zulässig.

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

1.2. Die antragstellende Gesellschaft ist ein Unternehmen, dem gemäß § 17 Abs 1a PTSG zuvor bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigte Beamte zur Dienstleistung zugewiesen wurden. Sie ist kraft § 17 Abs 8 Z 1 PTSG unmittelbar verpflichtet, die Pensionen der ihr zugewiesenen Beamten, die nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I 161/1999, das ist der , aus dem Dienststand ausscheiden, und deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu berechnen und auszuzahlen. Durch diese Verpflichtung wird nachteilig in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft unmittelbar eingegriffen.

1.3. Wenn die Bundesregierung aus dem Erkenntnis VfSlg. 10.841/1986 Rückschlüsse auf die Frage der Zulässigkeit des Antrages zieht, weil "die Antragstellerin indirekt zu 100% im Eigentum des Bundes steht" und der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis "zum Schluss gekommen ist, dass die durch das Gesetz bewirkte wirtschaftliche Belastung der 'Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH' materiell gesehen ausschließlich die öffentliche Hand trifft", so verkennt sie - wie auch die antragstellende Gesellschaft in ihrer Replik zutreffend ausführt -, dass der Verfassungsgerichtshof diese Begründung nicht zu einer Verneinung der Legitimation zur Stellung eines Individualantrages einer im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Gesellschaft, sondern bei der Prüfung der Sachlichkeit des § 1 Atomsperrgesetz herangezogen hat. Wie der Verfassungsgerichtshof in dem von der Bundesregierung zitierten Erkenntnis VfSlg. 10.841/1986 selbst zum Ausdruck gebracht hat, kann

sich "eine von der öffentlichen Hand gehaltene Gesellschaft ... der

jedermann zustehenden Rechtsbehelfe bedienen, sie kann klagen, behördliche Maßnahmen bekämpfen und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrufen und dabei alle für juristische Personen des Privatrechts in Betracht kommenden Rechte geltend machen, insbesondere auch die Anwendung gleichheitswidriger Gesetze rügen". Bei der Frage der Zulässigkeit eines Individualantrages einer juristischen Person kommt es auf die Eigentumsverhältnisse nicht an.

1.4. Entgegen der Ansicht der Bundesregierung steht der antragstellenden Gesellschaft aber auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der hier bekämpften Bestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, weil der Antrag der Österreichischen Postbus AG ausdrücklich auf Beseitigung einer Verpflichtung und nicht auf Schaffung eines Anspruches auf Kostenersatz lautet.

1.5. Sonst ist nichts vorgebracht worden und auch nichts hervorgekommen, was gegen die Zulässigkeit des Antrages spräche.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg. 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Die - indirekt zu 100 % im Eigentum des Bundes stehende - antragstellende Gesellschaft erblickt in der ihr von der bekämpften Bestimmung auferlegten Verpflichtung zur Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen der ihr ehemals zugewiesenen Beamten des Bundes sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen eine sachlich nicht gerechtfertigte "Schlechterstellung der Antragstellerin hinsichtlich der in Ruhestand getretenen Beamten gegenüber 'der europäischen Konkurrenz und anderen privatwirtschaftlichen

Unternehmen in Österreich' ... hinsichtlich deren pensionierten

Dienstnehmer...". "Die Belastung eines Privaten mit Kosten, die bei anderen privaten Unternehmen die Sozialversicherungsträger zu tragen haben", sei "jedenfalls als verfassungswidrig zu beurteilen".

2.3. Gemäß § 17 Abs 1 erster Satz und § 17 Abs 1a Z 3 PTSG wurden die vormals bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten auf die Dauer ihres Dienststandes u.a. der (in mehreren Umgründungsschritten aus der Post und Telekom Austria AG hervorgegangenen) Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen. Diese der Österreichischen Postbus AG zugewiesenen Beamten werden bei der ÖBB-Postbus GmbH als (Teil-)Rechtsnachfolgerin dieses Unternehmens iSd § 17 Abs 1a letzter Satz PTSG verwendet. Sie stehen nach wie vor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (vgl. § 17a Abs 1 PTSG). Die Österreichische Postbus AG hat dem Bund gemäß § 17 Abs 6 leg.cit. für die ihr zugewiesenen Beamten den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen. Gemäß § 17 Abs 7 PTSG trägt der Bund den Pensionsaufwand für die der Österreichischen Postbus AG ehemals zugewiesenen Beamten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen; die Österreichische Postbus AG hat dem Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten, der derzeit 28,3 % des Aufwandes an Aktivbezügen für die zugewiesenen Beamten beträgt; die von den Beamten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben bei der Österreichischen Postbus AG. Die oberste Dienst- und Pensionsbehörde für die der Österreichischen Postbus AG zugewiesenen Beamten (beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichtetes Personalamt, vgl. § 17 Abs 2 PTSG) ist organisatorisch diesem Unternehmen zuzuordnen.

2.4. Dem Gesetzgeber ist aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes - unter Berücksichtigung des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraumes - nicht entgegenzutreten, wenn er zur Berechnung und Auszahlung der Pensionen von Beamten des Bundes, die einem ausgegliederten Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen waren, und deren Angehörigen und Hinterbliebenen das ausgegliederte Unternehmen verpflichtet. Die mit der Ausgliederung der Post- und Telegraphenverwaltung verbundene Zuweisung der im Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten zu den in § 17 Abs 1 erster Satz und § 17 Abs 1a PTSG genannten Unternehmen bedingt notwendigerweise eine Aufteilung der aus der Dienstgebereigenschaft erfließenden Aufgaben zwischen dem Bund und dem jeweiligen ausgegliederten Unternehmen. Der Gesetzgeber des PTSG hat eine solche Aufgabenverteilung zwischen dem Bund und den Unternehmen hinsichtlich der Vollziehung des Dienstrechtes der zugewiesenen Beamten vorgenommen und diesbezüglich Regelungen über den Ersatz der Kosten für die aktiven und die im Ruhestand befindlichen Beamten getroffen, insbesondere für diese Beamten ein Personalamt geschaffen, das als oberste Dienst- und Pensionsbehörde für diese Beamten fungiert (s. oben Pkt. II.2.3.) und mit dem eine einheitliche Personalführung gewährleistet werden soll. Die zur Personalführung notwendigen Daten der dem Unternehmen zugewiesenen Beamten sind bei diesem - beim Vorstand des Unternehmens eingerichteten - Personalamt vollständig vorhanden; eine Übertragung der Personalakten an einen Dritten zum Zweck der Pensionsberechnung wäre daher nicht im Sinne einer ökonomischen Verwaltungsführung gelegen. Die Verpflichtung des Unternehmens zur Berechnung und Auszahlung der Pensionen der dem Unternehmen seinerzeit zugewiesenen Beamten und deren Angehörigen und Hinterbliebenen fügt sich widerspruchsfrei in dieses Gesamtsystem ein. Dieses System, das auf der mit der Ausgliederung verbundenen Übernahme der Bundesbeamten beruht, rechtfertigt besondere Regelungen betreffend diese Beamten, insbesondere auch über die Zahlbarstellung und Berechnung ihrer und der Pensionen ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen. Ein aus der Ausgliederung hervorgegangenes Unternehmen kann mit anderen, nicht aus einer Ausgliederung hervorgegangenen Unternehmen insoweit nicht verglichen werden.

Darüber hinaus ist bei der Prüfung der Sachlichkeit der angefochtenen Bestimmung im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die antragstellende Gesellschaft die Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen der ihr seinerzeit zugewiesenen Beamten und deren Angehörigen und Hinterbliebenen erst seit dem In-Kraft-Treten der PTSG-Novelle 2000 BGBl. I 10/2001 am vorzunehmen hat; die Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen der bei der antragstellenden Gesellschaft neu eintretenden Bediensteten - diese werden nicht mehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen, sondern stehen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Unternehmen (vgl. die oben unter Pkt. I.1.2.2. wiedergegebenen Erläut. zur RV des Strukturanpassungsgesetzes 1996, 72 BlgNR 20. GP, 220, 332, und § 19 PTSG) - und der ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen hat durch den Pensionsversicherungsträger zu erfolgen. Die aus der hier bekämpften Bestimmung resultierende Belastung der antragstellenden Gesellschaft ist daher keine dauerhafte, sondern lediglich eine zeitlich befristete.

Angesichts der dargelegten Überlegungen und des von der antragstellenden Gesellschaft behaupteten Ausmaßes der ihr durch die Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen der ihr ehemals zugewiesenen Beamten und deren Angehörigen und Hinterbliebenen entstehenden Kosten liegt eine unverhältnismäßige und daher dem Gleichheitssatz widersprechende Belastung der antragstellenden Gesellschaft durch die angefochtene Bestimmung nicht vor (vgl. VfSlg. 16.808/2003).

2.5. Wenn die antragstellende Gesellschaft eine Gleichheitswidrigkeit der von ihr angefochtenen Bestimmung darin sieht, dass diese eine Schlechterstellung der antragstellenden Gesellschaft gegenüber "anderen privatwirtschaftlichen Unternehmen" bewirke, so tut sie damit die wirtschaftlichen Folgen einer verfassungsrechtlich zulässigen Ausgliederung dar, die jedoch nicht zur Unsachlichkeit der bekämpften Bestimmung führen.

2.6. Auch aus den von der antragstellenden Gesellschaft zitierten Erkenntnissen VfSlg. 6945/1972 und VfSlg. 14.805/1997 ist für sie nichts zu gewinnen, weil es im vorliegenden Fall um die Modalitäten einer Ausgliederung geht und dieser Fall daher mit den Sachverhalten, die den genannten Erkenntnissen zu Grunde liegen, nicht vergleichbar ist.

2.7. Im Hinblick auf die Ausführungen zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit der bekämpften Bestimmung ist auch auszuschließen, dass diese als gegen Art 5 StGG bzw. Art 1 1. ZPEMRK und Art 6 StGG verstoßend verfassungswidrig ist.

2.8. Der Antrag war daher als unbegründet abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.