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VfGH vom 12.10.1989, g239/88

VfGH vom 12.10.1989, g239/88

Sammlungsnummer

12194

Leitsatz

Grundrecht auf Datenschutz; Drittwirkung; Recht auf Auskunft hinsichtlich automationsunterstützt verarbeiteter Daten verfassungsgesetzlich gewährleistet; weiter Rechtsträgerbegriff; verfassungsrechtliche Garantie des Zivilrechtsweges für alle Fälle der Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz im privatrechtlichen Bereich eines Rechtsträgers - auch im Bereich der Konkretisierung des Grundrechtes durch einfachgesetzliche Vorschriften; Aufhebung des § 5 Abs 2 DatenschutzG idF des ArtI Z 3 der DatenschutzG-Nov. 1986 wegen Widerspruchs zur Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 6 DatenschutzG; Wiederinkrafttreten des § 5 Abs 2 in der Stammfassung; Einstellung des Verfahrens zur Prüfung des § 2 Z 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. 2/1982, mit der bestimmte Rechtsträger im Vollziehungsbereich des Landes sowie Tätigkeitsbereiche von solchen und des Magistrates von der Anwendung des 2. Abschnittes des Art 2 des DatenschutzG ausgenommen werden

Spruch

I. § 5 Abs 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des ArtI Z 3 der Datenschutzgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 370, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

§ 5 Abs 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, tritt in der Stammfassung wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

II. Das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 2 Z 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom , LGBl. für Wien Nr. 2/1982, mit der bestimmte Rechtsträger im Vollziehungsbereich des Landes sowie Tätigkeitsbereiche von solchen und des Magistrates von der Anwendung des 2. Abschnittes des Art 2 des Datenschutzgesetzes ausgenommen werden, wird eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B31/88, B32/88, B33/88 und B34/88 gegen weitgehend übereinstimmende Bescheide der Datenschutzkommission gerichtete Beschwerden protokolliert, denen jeweils folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

2. Die Beschwerdeführer ersuchten mit getrennten, jedoch wörtlich übereinstimmenden Schreiben die Stadt Wien unter Berufung auf § 1 Abs 3 und § 11 des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. 565/1978, idF der Datenschutzgesetz-Novelle 1986, BGBl. 370 (im folgenden: DSG-Novelle 1986), um verschiedene Auskünfte nach dem DSG bezüglich "DVR-Nr. 0406724 und andere". Der Magistrat der Stadt Wien forderte daraufhin die Beschwerdeführer schriftlich zur Mitwirkung am Verfahren und zur Erbringung eines Identitätsnachweises auf.

Die Beschwerdeführer wandten sich sodann an die Datenschutzkommission, wobei sie der Sache nach geltend machten, sie seien, da je eine Ausfertigung dieses Schreibens nicht nur dem jeweiligen Beschwerdeführer, sondern auch noch sechs weiteren Personen, die offenbar ebenfalls um Auskunft ersucht hatten, zugestellt worden sei, wobei in jeder Ausfertigung die Namen und Adressen aller Antragsteller angeführt gewesen seien, durch die ohne ihre Zustimmung und ohne gesetzliche Ermächtigung erfolgte Bekanntgabe ihres Namens und ihrer Adresse an andere Personen in dem durch § 1 Abs 1 DSG gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzt worden.

3. Die Datenschutzkommission wies die von ihr als Beschwerden iS des § 14 Abs 1 DSG gewerteten Eingaben mit weitgehend übereinstimmenden Bescheiden unter Berufung auf § 35 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 und 6 DSG wegen Unzuständigkeit zurück. Begründend führte sie im wesentlichen aus, daß der Rechtsträger, da sich die Auskunftsersuchen auf eine Datenverarbeitung des privaten Bereiches bezogen hätten, im Zuge des Auskunftsverfahrens im privaten Bereich tätig gewesen sei und durch ihn dabei bewirkte Verletzungen des Grundrechtes auf Datenschutz nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden könnten.

4. Gegen diese Bescheide richten sich die eingangs erwähnten, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, mit denen jeweils die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht, die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide, hilfsweise die Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof beantragt und die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 2 DSG (idF der DSG-Novelle 1986) angeregt wird.

5. Die Datenschutzkommission als belangte Behörde hat Gegenschriften erstattet, in denen sie die angefochtenen Bescheide und die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 2 DSG idF der DSG-Novelle 1986 verteidigt und die Abweisung der Beschwerden beantragt.

II. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerdeverfahren hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, von Amts wegen das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 2 DSG idF des ArtI Z 3 der DSG-Novelle 1986 sowie das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 2 Z 2 der Verordnung der Wiener

Landesregierung vom , LGBl. für Wien 2/1982, mit der bestimmte Rechtsträger im Vollziehungsbereich des Landes sowie Tätigkeitsbereiche von solchen und des Magistrates von der Anwendung des 2. Abschnittes des Art 2 des Datenschutzgesetzes ausgenommen werden, einzuleiten.

2. Die hier bedeutsamen Vorschriften des DSG haben folgenden Wortlaut:

"(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. . . .

(6) Soweit Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig sind, ist das Grundrecht auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen."

§ 5 (in der Stammfassung):

"§5. (1) Auf die Verarbeitung von Daten von oder im Auftrage von Ländern oder von Rechtsträgern, die durch Gesetze eingerichtet sind, und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sowie von oder im Auftrage von Gemeinden oder Gemeindeverbänden sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Datenschutzverordnung (§9) und die Höhe der Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Auskunft (§11 Abs 3) durch die Landesregierung festzulegen sind.

(2) In einer nach Anhörung des Datenschutzrates zu erlassenden Verordnung der Landesregierung sind Rechtsträger im Sinne des Abs 1, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung des 2. Abschnittes auszunehmen. Für diese Bereiche findet der 3. Abschnitt Anwendung."

§ 5 (in der Fassung der DSG-Novelle 1986):

"§5. (1) Auf Datenverarbeitungen von oder im Auftrage von Ländern oder von Rechtsträgern, die durch Gesetze eingerichtet sind, und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sowie von oder im Auftrage von Gemeinden oder Gemeindeverbänden sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Datenschutzverordnung (§9) und die Höhe der Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Auskunft (§11 Abs 4) durch die Landesregierung festzulegen sind.

(2) Durch Verordnung der Landesregierung können nach Anhörung des Datenschutzrates Rechtsträger im Sinne des Abs 1 von der Anwendung des 2. Abschnittes ausgenommen werden, soweit dies im Hinblick auf den Umfang der von ihnen in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit geboten ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen dadurch nicht gefährdet sind. Für diese Rechtsträger gilt der 3. Abschnitt."

3. § 2 Z 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom , LGBl. für Wien 2/1982, lautet:

"§2. Folgende Tätigkeitsbereiche des Magistrates werden, soweit sie in den Formen des Privatrechtes besorgt werden, von der Anwendung des 2. Abschnittes des Art 2 DSG ausgenommen: . . .

2. die Angelegenheiten des Presse- und Informationswesens aus dem Geschäftsbereich der Magistratsabteilung 53."

4. Der Verfassungsgerichtshof ging in dem die Normenprüfungsverfahren einleitenden Beschluß davon aus, daß die Beschwerden zulässig seien. Er nahm ferner an, er werde bei der Entscheidung über diese Beschwerden § 2 Z 2 der erwähnten Verordnung der Wiener Landesregierung anzuwenden haben, weil sich die von der belangten Behörde angenommene Unzuständigkeit zur Sachentscheidung über die an sie gerichteten Beschwerden nur aus der durch diese Verordnungsbestimmung bewirkten Ausnahme des dort umschriebenen Tätigkeitsbereiches des Rechtsträgers von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG ergeben könne (obgleich die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden nicht ausdrücklich auf diese Verordnungsbestimmung Bezug genommen hatte). Der Verfassungsgerichtshof nahm in dem erwähnten Beschluß weiters an, er werde bei der Prüfung der Frage, ob die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat, auch die die gesetzliche Grundlage der zitierten Verordnungsbestimmung bildende Vorschrift des § 5 Abs 2 DSG idF der DSG-Novelle 1986 anzuwenden haben.

In den Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, daß die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerden und die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen unzutreffend wären. Da alle Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Normenprüfungsverfahren zulässig.

5. In seinem diese Verfahren einleitenden Beschluß äußerte der Verfassungsgerichtshof zunächst das Bedenken, daß § 5 Abs 2 DSG in der - hier maßgeblichen - Fassung der DSG-Novelle 1986 mit der im Verfassungsrang stehenden Norm des § 1 Abs 6 DSG in Widerspruch stehe, wonach das Grundrecht auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sei, soweit Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig sind. Der Gerichtshof hat dieses Bedenken folgendermaßen begründet:

"4.

. . .

a) Nach § 5 Abs 1 DSG finden auf die dort angeführten Rechtsträger die Vorschriften des 2. Abschnittes des DSG ('Öffentlicher Bereich') mit bestimmten, im § 5 Abs 1 DSG festgelegten Modifikationen Anwendung. Die durch § 5 Abs 1 DSG vorgenommene Zuordnung eines Rechtsträgers zum öffentlichen Bereich bewirkt unter anderem, daß zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung des DSG oder der darauf gestützten Durchführungsbestimmungen nach Maßgabe des § 14 Abs 1 DSG die Datenschutzkommission berufen ist.

§ 5 Abs 2 erster Satz DSG idgF ermächtigt den Verordnungsgeber, unter den § 5 Abs 1 (und damit auch unter den 2. Abschnitt des) DSG fallende Rechtsträger von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG auszunehmen. Das bewirkt nach § 5 Abs 2 zweiter Satz DSG idgF, daß auf einen solchen Rechtsträger der

3. Abschnitt des DSG ('Privater Bereich') anzuwenden ist. Die solchermaßen mit Verordnung vorgenommene Zuordnung eines Rechtsträgers im Sinne des § 5 Abs 1 DSG zum privaten Bereich hat unter anderem zur Folge, daß Ansprüche gegen den Rechtsträger, wie sie sich aus dem 3. Abschnitt des DSG ergeben, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind (§28 Abs 1 DSG).

b) Verordnungen, mit denen im Sinne des § 5 Abs 2 erster Satz DSG idgF Rechtsträger von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG ausgenommen werden, scheinen konstitutiven Charakter zu haben: Die Erlassung einer solchen Verordnung scheint die notwendige Voraussetzung dafür zu sein, daß von ihr erfaßte Rechtsträger im Sinne des § 5 Abs 1 DSG (gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz DSG idgF ex lege) unter den 3. Abschnitt des DSG fallen.

c) Im Gegensatz zur Stammfassung des § 5 Abs 2 erster Satz DSG scheint die novellierte Fassung dieser Bestimmung den Verordnungsgeber (nur) dazu zu ermächtigen, unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsträger im Sinne des § 5 Abs 1 DSG, die (jedenfalls auch) in Formen des Privatrechts tätig sind, zur Gänze - also nicht nur hinsichtlich ihrer in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit - von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG auszunehmen und damit im Zusammenhalt mit § 5 Abs 2 zweiter Satz DSG zu bewirken, daß für ihre gesamte - also nicht bloß die in Formen des Privatrechts ausgeübte (sondern auch die an sich zum 'öffentlichen Bereich' gehörende) - Tätigkeit der 3. Abschnitt des DSG ('Privater Bereich') gilt.

§ 5 Abs 2 erster Satz DSG idgF scheint die Erlassung der dort vorgesehenen Verordnungen an zwei Voraussetzungen zu knüpfen: Die Ausnahme von Rechtsträgern im Sinne des § 5 Abs 1 DSG von der Anwendung des 2. Abschnittes dieses Gesetzes scheint nur zulässig zu sein, 'soweit dies im Hinblick auf den Umfang der von ihnen in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit geboten ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen dadurch nicht gefährdet sind'. Fehlt (auch nur) eine dieser Voraussetzungen, so dürfte die Erlassung einer 'Ausnahmeverordnung' nicht zulässig sein.

§ 5 Abs 2 DSG idgF scheint somit zu bewirken, daß Rechtsträger im Sinne des § 5 Abs 1 DSG, die (auch) in Formen des Privatrechts tätig sind, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ihre Ausnahme von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG auch hinsichtlich ihrer in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit den Vorschriften des 2. Abschnittes des DSG unterliegen. Das dürfte bedeuten, daß in Fällen dieser ArtVerletzungen des Grundrechtes auf Datenschutz auch insoweit, als der Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig ist, nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden können, weil dies die Anwendbarkeit des 3. Abschnittes des DSG voraussetzen würde.

Damit aber scheint § 5 Abs 2 DSG idgF, soweit er diese Rechtsfolge bewirkt, mit § 1 Abs 6 DSG in Widerspruch zu stehen:

Nach dieser im Verfassungsrang stehenden Vorschrift ist das Grundrecht auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, soweit Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig sind.

§1 Abs 6 DSG scheint mithin auch bei Rechtsträgern im Sinne des § 5 Abs 1 DSG die Gewährleistung des Rechtsschutzes im ordentlichen Rechtsweg nicht davon abhängig zu machen, daß der Rechtsträger (durch eine Verordnung nach § 5 Abs 2 erster Satz DSG idgF von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG ausgenommen und daher kraft § 5 Abs 2 zweiter Satz DSG idgF dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes unterliegend) dem 'privaten Bereich' des Datenschutzes zugeordnet ist, sondern unabhängig von dessen Zuordnung zum öffentlichen oder privaten Bereich davon, wieweit er in Formen des Privatrechts tätig ist. Aus § 1 Abs 6 DSG scheint sich mithin zu ergeben, daß der Rechtsschutz im ordentlichen Rechtsweg auch insoweit gewährleistet sein muß, als ein (dem öffentlichen Bereich zugeordneter) Rechtsträger im Sinne des § 5 Abs 1 DSG in Formen des Privatrechts tätig ist. Der Rechtsschutz im ordentlichen Rechtsweg ist aber nach der Regelung des § 5 Abs 2 DSG idgF nur gewährleistet, wenn ein solcher Rechtsträger durch eine Verordnung im Sinne dieser Vorschrift von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG ausgenommen ist. § 5 Abs 2 DSG idgF scheint mithin insoweit, als er die Ausnahme von (auch) in Formen des Privatrechts tätigen Rechtsträgern im Sinne des § 5 Abs 1 DSG von der Anwendung des 2. Abschnittes dieses Gesetzes (und damit deren Zuordnung zum privaten Bereich) nicht zuläßt und dadurch den ordentlichen Rechtsweg auch für den Bereich der in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit dieses Rechtsträgers ausschließt, dem § 1 Abs 6 DSG zu widersprechen. Mit anderen Worten: § 5 Abs 2 DSG idgF dürfte, weil er die Grenze des dem Rechtsschutz im ordentlichen Rechtsweg unterliegenden Bereiches enger zieht als § 1 Abs 6 DSG, mit dieser Verfassungsnorm in Widerspruch stehen."

6. Die Bundesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie begehrte, die in Prüfung gezogene Bestimmung des DSG nicht als verfassungswidrig aufzuheben; für den Fall der Aufhebung stellte sie den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge für das Außerkrafttreten dieser Bestimmung eine Frist von einem Jahr festsetzen. Zur Begründung ihres Standpunktes führte die Bundesregierung zu dem oben unter

II. 5. wiedergegebenen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im wesentlichen aus:

"I.

Die in Prüfung gezogene Bestimmung des § 5 Abs 2 DSG, die durch die Novelle zum Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 370/1986, geändert wurde, wird vom Verfassungsgerichtshof an der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 6 des Datenschutzgesetzes gemessen.

Es erscheint aber die Auffassung vertretbar, daß der normative Gehalt des § 1 Abs 6 DSG in erster Linie allein darin besteht, die unmittelbare Drittwirkung des in § 1 des Datenschutzgesetzes gewährleisteten Grundrechtes zu statuieren. Diese zentrale Funktion der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 6 DSG kommt auch im Bericht des Verfassungsausschusses, 1024 BlgNR 14. GP, zu § 1, zum Ausdruck (arg: '...Abs6 sieht als weitere Neuerung für die österreichische Rechtsordnung eine ausdrückliche Drittwirkung des Grundrechtes vor'); in die gleiche Richtung gehen beispielsweise die Sten. Prot.z.104.Sitzung d. NR 14.GP., Seiten 10232 und 10241; auch in der Literatur kommt dies zum Ausdruck (Adamovich-Funk, Österr. Verfassungsrecht, 1984, S 318; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verfassungsrechtes, 1988, RZ 1492; u.a.).

Ausgehend von dieser besonderen, normativen Zwecksetzung des § 1 Abs 6 DSG wäre aber ein Widerspruch der in Prüfung gezogenen Bestimmung des § 5 Abs 2 DSG zu dieser Regelung der unmittelbaren Drittwirkung des Grundrechtes auf Datenschutz von vornherein nicht gegeben.

Darüber hinaus ließe sich auch folgendes Argument ins Treffen führen: Insoweit jedoch durch § 5 Abs 2 DSG Betroffene mit auf einfachgesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes gründenden Ansprüchen vor die ordentlichen Gerichte verwiesen sind, kann die in Prüfung gezogene Bestimmung dem § 1 Abs 6 nicht widersprechen, da § 1 Abs 6 den gerichtlichen Rechtsschutz nur für grundrechtliche Ansprüche bestimmt.

II.

Wenn man aber die soeben entwickelte Auffassung nicht teilen und den § 1 Abs 6 DSG (über die unmittelbare Drittwirkung - dem eigentlichen Ziel, das der Verfassungsgesetzgeber damit verfolgte - hinaus) dahingehend verstehen wollte, daß hinsichtlich jeder in privatrechtlichen Handlungsformen ausgeübten Tätigkeit eines (von § 5 Abs 1 DSG betroffenen öffentlich-rechtlichen) Rechtsträgers der ordentliche Rechtsweg gewährleistet sein müsse, so darf dazu folgendes bemerkt werden:

Der Gesetzgeber war bei der Änderung des § 5 Abs 2 im Zuge der eingangs erwähnten DSG-Novelle mit folgendem Problem konfrontiert:


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1.
Rechtsträger im Sinn des § 5 Abs 1 DSG bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben (zunehmend) des Mittels der elektronischen Datenverarbeitung, d.h. sie richten zum Zweck einer möglichst effizienten Aufgabenbesorgung - in der Terminologie des Datenschutzgesetzes - 'Datenverarbeitungen' (vgl. § 3 Z 5 DSG) ein. In der Praxis geschieht dies häufig derart, daß ein und dieselbe Datenverarbeitung - im soeben erwähnten Sinn - ein derartiges organisatorisches Hilfsmittel für verschiedene Tätigkeitsbereiche ein und desselben Rechtsträgers darstellt.


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2.
§5 Abs 2 des Datenschutzgesetzes in seiner Stammfassung sah nun zwingend vor, daß Rechtsträger, soweit sie in Formen des Privatrechtes tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG auszunehmen sind.


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3.
In der Praxis hat nun diese Bestimmung deshalb zu Vollziehungsschwierigkeiten geführt, weil - wie angedeutet - de facto häufig ein und dieselbe Datenverarbeitung (iS des § 3 Z 5 DSG) sowohl für Tätigkeitsbereiche, die in hoheitlichen Handlungsformen, als auch für Tätigkeitsbereiche, die in privatrechtlichen Handlungsformen besorgt werden, eingesetzt wird! Ausgehend von § 5 Abs 2 DSG, in der Stammfassung, unterläge aber damit ein und dieselbe Datenverarbeitung die - ex definitione - eine organisatorische Einheit bildet, zum Teil dem rechtlichen Regime des öffentlichen Bereiches (2. Abschnitt des DSG), zum Teil jenem des privaten Bereiches (3. Abschnitt des DSG). Dies hätte zur Folge, daß die Verwaltung vor unüberwindlichen praktischen Vollzugsproblemen stünde und auch der betroffene Bürger mit einer ihm nicht zumutbaren Normenunklarheit bezüglich des von ihm einzuschlagenden Rechtsschutzweges konfrontiert wäre. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die beiden Abschnitte des Datenschutzgesetzes strukturell ähnliche Anordnungen treffen.


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Diesen faktischen Schwierigkeiten wollte der Gesetzgeber der DSG-Novelle 1986 dadurch begegnen, daß bei der Zuordnung einer bestimmten Datenverarbeitung zum 2. oder zum 3. Abschnitt des DSG auf das jeweilige Ausmaß (arg. 'Umfang') der mit Hilfe einer konkreten Datenverarbeitung (iS des § 3 Z 5 DSG) in hoheitlichen oder privatrechtlichen Handlungsformen ausgeübten Tätigkeit abgestellt wird. Dies in dem Sinne, daß für die (notwendigerweise einheitliche!) Zuordnung einer konkreten Datenverarbeitung zum öffentlichen oder privaten Bereich das Kriterium maßgeblich ist, ob - bezogen auf den Gesamtumfang - die mit Hilfe dieser Datenverarbeitung in Rechtsformen des Privatrechts besorgten Tätigkeiten überwiegen (!) oder jene, die in hoheitlichen Rechtsformen besorgt werden. In diesem Sinne sind auch die Erläuterungen zu §§4 Abs 2 und 5 Abs 2 der Regierungsvorlage zur DSG-Novelle, 540 BlgNR 16.GP, zu verstehen, wonach es in der Absicht des Novellierungsgesetzgebers lag, 'eine den praktischen Bedürfnissen besser angepaßte Regelung zu schaffen, die auf den Umfang der Tätigkeit, die in Formen des Privatrechtes vorgenommen wird, Rücksicht nimmt.' Der einfache Gesetzgeber ist aber nun nicht verfassungsrechtlich verhalten, hoch differenzierte Lebenswirklichkeiten in allen Details normativ nachzuzeichnen, sondern ermächtigt, nach dem Schwergewicht bzw. dem Überwiegen der Lebenssachverhalte seine normativen Anordnungen zu treffen, um zu einer 'praktisch handhabbaren Regelung' (VfSlg. 10463) zu gelangen. Es ist auch nicht unsachlich, eine 'den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend(e) und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegende' Regelung zu treffen (vgl. VfSlg. 7136). Das Abstellen der in Prüfung gezogenen Bestimmung auf den 'Umfang der in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit' kann daher auch nicht als eine willkürliche, unsachliche Differenzierung erkannt werden.


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4.
Die soeben entwickelte Auffassung scheint auch durch systematische Erwägungen gestützt zu werden: § 5 Abs 2 DSG stellt nämlich offenkundig eine Ausnahmebestimmung zu der grundsätzlichen Anordnung des § 5 Abs 1 DSG dar. Daraus ergibt sich aber, daß diese Bestimmung nicht auf 'Länder' oder bestimmte, näher umschriebene 'Rechtsträger' gerichtet ist, sondern vielmehr auf Datenverarbeitungen (vgl. die Einleitung zu § 5 Abs 1 DSG!) von Ländern und solchen Rechtsträgern. Dementsprechend kann aber auch die Ausnahme von der Anordnung des Abs 1, wonach bestimmte Datenverarbeitungen prinzipiell den Bestimmungen des 2. Abschnittes unterliegen, sich wiederum nur auf Datenverarbeitungen beziehen, nicht aber etwa auf die Länder oder die genannten Rechtsträger als solche und insgesamt. Dieses Auslegungsergebnis dürfte auch dann zutreffen, wenn man einräumt, daß die Ausnahmeregelung des § 5 Abs 2 des DSG verbatim nicht mehr auf Datenverarbeitungen Bezug nimmt, sondern auf Rechtsträger im Sinn des Abs 1. Das systematische Argument, daß eine Ausnahmeregelung von vornherein keinen anderen Geltungsbereich haben kann als die grundsätzliche Norm, deren Ausnahme sie normiert, dürfte hier wohl durchschlagen. Dies bedeutet - in Wiederholung der o.e. Auffassung -, daß der Verordnungsgeber gem. § 5 Abs 2 DSG gehalten ist, eine konkrete Datenverarbeitung von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG dann auszunehmen, wenn mit dieser Datenverarbeitung überwiegend Aufgaben besorgt werden, die in Rechtsformen des Privatrechts vollzogen werden.


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In diesem Zusammenhang ist auch auf folgendes hinzuweisen: Aus der Verwendung des Begriffes 'können' in § 5 Abs 2 des Datenschutzgesetzes idgF kann nicht geschlossen werden, daß Ausnahmen vom öffentlichen Bereich im undeterminierten Ermessen des Verordnungsgebers stünden. Vielmehr liegt im Zusammenhang mit der Wendung 'geboten' eine 'unechte Kann-Bestimmung', die ein rechtliches 'Müssen' bedeutet, vor. Das Vorhandensein eines Freiraumes, dessen Ausfüllung von einer Wertentscheidung des Verordnungsgebers abhänge, kann darin nicht erblickt werden.


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5.
Im gleichem Sinne ist offenbar auch der zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 4 Abs 2 DSG verfaßte Kommentar von Matzka, Datenschutzrecht für die Praxis, 1987, § 4 K Seite 3, zu verstehen, wonach 'eine teilweise Zuordnung ... allerdings angesichts des Wortlautes der Regelung auch weiterhin denkbar sein (dürfte)'.


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6.
Unter dem Aspekt der zweiten Voraussetzung, an die die Erlassung der in § 5 Abs 2 erster Satz des Datenschutzgesetzes idgF genannten Verordnung geknüpft erscheint, nämlich daß schutzwürdige Interessen der Betroffenen durch die Ausnahme nicht gefährdet sein dürfen, dürften wohl von vornherein keine Bedenken bestehen."


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7. Die Wiener Landesregierung erstattete im Verordnungsprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung verteidigte.

III. Die wiedergegebenen Ausführungen der Bundesregierung sind insgesamt nicht geeignet, das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, § 5 Abs 2 DSG idF der DSG-Novelle 1986 stehe mit der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 6 DSG in Widerspruch, zu zerstreuen.

1.a) Das durch § 1 DSG verfassungsgesetzlich gewährleistete "Grundrecht auf Datenschutz" (so die Überschrift zu diesem Paragraphen) schließt außer dem subjektiven Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (Abs1) die subjektiven Rechte auf Auskunft (Abs3) sowie auf Richtigstellung und auf Löschung (Abs4) in sich.

Wie sich aus der unterschiedlichen Formulierung des Abs 1 einerseits und der Abs 3 und 4 andererseits ergibt (nur die beiden zuletzt angeführten Absätze enthalten eine Einschränkung auf Daten, die automationsunterstützt verarbeitet werden), bezieht sich das Recht auf Geheimhaltung sowohl auf nicht automationsunterstützt als auch auf automationsunterstützt verarbeitete Daten, während die Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nur automationsunterstützt verarbeitete Daten zum Gegenstand haben. Die Definition des Begriffes "Daten" in § 3 Z 1 DSG steht dem nicht entgegen, da sie zufolge der Neufassung des Einleitungssatzes des § 3 DSG durch ArtI Z 1 der DSG-Novelle 1986 nicht auf Art 1 (und damit auch nicht auf § 1) des DSG anzuwenden ist (Stammfassung: "Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:"; novellierte Fassung: "Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten:").

b) Zum Unterschied von dem durch § 1 Abs 1 DSG gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten sind die Rechte auf Auskunft (§1 Abs 3) sowie auf Richtigstellung und Löschung (§1 Abs 4) nur "nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen" gewährleistet. Während mithin das Recht auf Geheimhaltung (Abs1) schon in der Verfassung selbst wirksam garantiert ist, umschreibt diese den Inhalt der Rechte auf Auskunft sowie auf Richtigstellung und Löschung nicht selbst abschließend, sondern überläßt die nähere Ausformung dem einfachen Gesetzgeber (siehe dazu, was das Recht auf Auskunft betrifft, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B342/86, S 7 f.).

Die durch § 1 Abs 3 und 4 DSG hinsichtlich der Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung dem einfachen Gesetzgeber vorbehaltene Ausgestaltung des Grundrechtes auf Datenschutz erfolgt durch die einfach-gesetzlichen Vorschriften des DSG. Dieses enthält im übrigen auch iS des § 1 Abs 2 und 5 DSG Beschränkungen der durch § 1 DSG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte. Insgesamt gestalten bzw. beschränken die einfach-gesetzlichen Vorschriften des DSG das Grundrecht auf Datenschutz nur insoweit, als es automationsunterstützt verarbeitete Daten betrifft, also "Datenverarbeitung" iS des § 3 Z 5 DSG vorliegt (vgl. etwa Matzka/Kotschy, Datenschutzrecht für die Praxis, Kommentar zu § 6 DSG, S 1).

Der Wortlaut des § 1 Abs 6 bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß mit der dort enthaltenen Wendung "Grundrecht auf Datenschutz" nur das in § 1 Abs 1 DSG normierte, unmittelbar durch die Verfassung gewährleistete Recht auf Geheimhaltung, nicht aber auch die zwar unter einem Ausgestaltungsvorbehalt gewährleisteten, gleichwohl aber das "Grundrecht auf Datenschutz" mit konstituierenden Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung erfaßt werden.

Die Systematik des § 1 DSG spricht gegen eine solche, das "Grundrecht auf Datenschutz" mit dem Recht auf Geheimhaltung gleichsetzende Deutung: Der Begriff "Grundrecht auf Datenschutz" wird zuerst in der Überschrift dieses Paragraphen, dann aber, nachdem die einzelnen dem "Grundrecht auf Datenschutz" zugehörigen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechte in den Abs 1 und 2 sowie in den Abs 4 und 5 jeweils in bestimmter Weise geregelt werden, erst im letzten Absatz (Abs6) dieses Paragraphen wieder verwendet, und zwar in einer für alle zuvor einzeln geregelten Rechte geltenden, zusammenfassenden Regelung.

Schließlich deutet auch sonst nichts darauf hin, daß der Gesetzgeber mit dem Begriff "Grundrecht auf Datenschutz" in § 1 Abs 6 DSG etwas anderes habe umschreiben wollen als in der Überschrift desselben Paragraphen, daß also der Begriff "Grundrecht auf Datenschutz" in § 1 Abs 6 nur das in Abs 1 dieses Paragraphen unmittelbar durch die Verfassung gewährleistete Recht auf Geheimhaltung, nicht aber auch jene in den Abs 3 und 4 dieses Paragraphen angeführten Rechte einschließe, die durch die einfach-gesetzlichen Vorschriften des DSG ausgestaltet wurden.

Zusammenfassend ergibt sich nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, daß das "Grundrecht auf Datenschutz" iS des § 1 Abs 6 DSG auch jene durch § 1 Abs 3 und 4 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte umfaßt, die durch die einfach-gesetzlichen Vorschriften des DSG eine Ausgestaltung erfahren haben.

2. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung der Bundesregierung, daß mit der Aufnahme des § 1 Abs 6 in das DSG die "Drittwirkung" des Grundrechtes auf Datenschutz, also dessen Geltung im Bereich privatrechtlicher Beziehungen, zum Ausdruck gebracht werden sollte.

Dies geht, worauf die Bundesregierung zutreffend hinweist, insbesondere auch aus dem Bericht des Verfassungsausschusses (1024 BlgNR 14. GP, S 4, Zu § 1) hervor, wo von der "ausdrückliche(n) Drittwirkung" des Grundrechtes (auf Datenschutz) als einer weiteren Neuerung für die österreichische Rechtsordnung die Rede ist.

3.a) Das Ziel, die Drittwirkung des Grundrechtes auf Datenschutz ausdrücklich festzulegen, verwirklichte der (Verfassungs-)Gesetzgeber, wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs 6 DSG ergibt, in der Weise, daß er für die Geltendmachung des Grundrechtes auf Datenschutz, soweit Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig sind, den ordentlichen Rechtsweg gewährleistete. So weisen etwa auch Dohr/Pollirer/Weiss (Datenschutzgesetz, 1988, S 7, Anmerkung 22 zu § 1 DSG; S 115, Anmerkung 1 zu § 28 DSG) darauf hin, daß sich die Drittwirkung des Grundrechtes auf Datenschutz aus der "Rechtswegklausel" des § 1 Abs 6 DSG ergibt (in diesem Sinn etwa auch Duschanek, Geheimnisschutz und Datenschutzgesetz, in Ruppe (Hrsg.), Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben, 1980, S 295 ff., hier S 324; Wenger, Grundriß des österreichischen Wirtschaftsrechts I, 1989, Rz 386).

b) Der in § 1 Abs 6 DSG verwendete Begriff "Rechtsträger" ist im DSG nicht definiert. Auch die parlamentarischen Materialien zu diesem Gesetz (Bericht des Verfassungsausschusses, 1024 BlgNR 14. GP) geben darüber keinen Aufschluß. In der Literatur wird dieser Begriff in einem weiten Sinn verstanden: Er umfaßt danach jeden Träger von Rechten und Pflichten. Rill (Das Grundrecht auf Datenschutz, in Duschanek (Gesamtredaktion), Datenschutz in der Wirtschaft, 1981, S 15 ff., hier S 26) leitet diese Auffassung aus dem Umstand ab, daß sich die §§4 und 5 DSG auf Rechtsträger, die durch Gesetz eingerichtet sind, beziehen, und § 17 DSG die nicht den §§4 und 5 DSG unterliegenden, also nicht durch Gesetz eingerichteten Rechtsträger betrifft. Im Ergebnis damit übereinstimmend weisen Adamovich/Funk (Allgemeines Verwaltungsrecht3, S 320) darauf hin, daß der Ausdruck "Rechtsträger" in der älteren Terminologie zumeist als Synonym für "juristische Personen des öffentlichen Rechts" gebraucht worden sei, neuerdings aber verschiedentlich - so unter anderem in § 1 Abs 6 DSG - auch in gleicher Bedeutung wie das Wort "Person" verwendet werde. Nach Dohr/Pollirer/Weiss (aaO, S 85, Anmerkung 4 zu § 17 DSG) sind unter dem Begriff "Rechtsträger" iS des DSG alle Rechtssubjekte, somit natürliche und juristische Personen sowie handelsrechtliche Personengesellschaften zu verstehen (im Ergebnis übereinstimmend auch Hanreich, Zivilrechtliche Probleme des DSG, in Duschanek (Gesamtredaktion), Datenschutz in der Wirtschaft, 1981,

S 69 ff., hier S 72 ff.).

In der Tat ist aus der Wendung "Rechtsträgern . . ., (die durch Gesetz(e) eingerichtet sind)" in § 4 Abs 1 und in § 5 Abs 1 DSG jedenfalls zu ersehen, daß der Ausdruck "Rechtsträger" iS dieser Bestimmungen in einem weiten Sinn zu verstehen ist und nicht etwa nur jene juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließt, die berufen sind, Verwaltungsorgane einzurichten, zu erhalten und mit Kompetenzen auszustatten (so die Definition bei Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, S 305; vgl. hingegen VfSlg. 10.371/1985, wonach unter den in Art 121 Abs 1 B-VG verwendeten Begriff "Rechtsträger" vom Wortlaut und Sinngehalt dieser Norm her alle Träger von Rechten und Pflichten fallen). Mangels jeglichen Anhaltspunktes für die Annahme, daß das DSG diesen Ausdruck an verschiedenen Stellen in verschiedenen Bedeutungen verwende, ist davon auszugehen, daß ihm im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchgängig diese weite Bedeutung zukommt (vgl. etwa § 3 Z 3,§ 17 DSG), daß also (auch) der in § 1 Abs 6 DSG verwendete Ausdruck "Rechtsträger" sowohl natürliche als auch juristische Personen, und zwar solche des privaten und des öffentlichen Rechts einschließt (vgl. auch Funk, Das Datenschutzgesetz im System des öffentlichen Rechts, ZfV 1980, S 505 ff., hier S 508). Der Begriff "Rechtsträger" iS des § 1 Abs 6 DSG umfaßt mithin auch die unter § 5 Abs 1 DSG fallenden Rechtsträger, das sind Länder, Rechtsträger, die durch Gesetze eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

c) § 1 Abs 6 DSG bezieht sich nicht auf Rechtsträger als solche, also in Ansehung ihres gesamten Tätigkeitsbereiches; er erfaßt sie vielmehr nur insoweit, als sie "in Formen des Privatrechts tätig sind". Damit ist auf die Tätigkeit von Rechtsträgern als Träger von Privatrechten abgestellt (Rill, aaO, S 26 f.).

Die in einfach-gesetzlichen Vorschriften des DSG (§4 Abs 1 und § 5 Abs 1) festgelegte Abgrenzung zwischen dem öffentlichen Bereich (2. Abschnitt, §§6 bis 16) und dem privaten Bereich (3. Abschnitt, §§17 bis 31) stellt auf ein organisatorisches Kriterium ab, nämlich auf bestimmt geartete Rechtsträger (insbesondere Gebietskörperschaften, durch Gesetz eingerichtete Rechtsträger), nicht auf die Form, in der die Aufgaben von Rechtsträgern besorgt werden (etwa in Formen des Privatrechts). Der - durch den 2. Abschnitt des DSG geregelte - öffentliche Bereich ist die Datenverarbeitung durch die unter § 4 Abs 1 DSG und die unter § 5 Abs 1 DSG fallenden Rechtsträger (vgl. etwa Dohr/Pollirer/Weiss, aaO, S 35, Anmerkung 1 zu § 6 DSG).

Angesichts der Art der im DSG vorgenommenen Grenzziehung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Bereich hat das Tätigwerden eines danach dem öffentlichen Bereich zugehörigen Rechtsträgers in Formen des Privatrechts keineswegs kraft Gesetzes unmittelbar die Anwendbarkeit der - für den privaten Bereich geltenden - Vorschriften des 3. Abschnittes des DSG auf diesen Rechtsträger und damit die Möglichkeit der Geltendmachung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg zur Folge. Vielmehr können Ansprüche, wie sie im

3. Abschnitt des DSG normiert sind, nur dann gemäß § 28 Abs 1 DSG im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden, wenn sie "gegen nicht den Bestimmungen der §§4 und 5 unterliegende Rechtsträger" gerichtet sind. Die (ausnahmsweise) Unterstellung solcher Rechtsträger unter die Vorschriften des 3. Abschnittes ("Privater Bereich") kann nur durch Verordnung nach § 4 Abs 2 bzw. § 5 Abs 2 DSG erfolgen, "soweit dies" (abgesehen vom Vorliegen einer weiteren Voraussetzung) "im Hinblick auf den Umfang der von ihnen in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit geboten ist". Mangels jeglichen Anhaltspunktes für die gegenteilige Annahme muß davon ausgegangen werden, daß der in (§4 Abs 2 und in) § 5 Abs 2 DSG gebrauchten Wendung "in Formen des Privatrechts" die gleiche Bedeutung zukommt wie in § 1 Abs 6 DSG.

Es ist also davon auszugehen, daß auch die unter § 5 Abs 1 DSG fallenden Rechtsträger, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, durch § 1 Abs 6 DSG erfaßt werden (vgl. dazu auch Matzka/Kotschy, aaO, Kommentar zu § 36 DSG, S 2).

4. § 1 Abs 6 DSG enthält somit - entgegen der Auffassung der Bundesregierung - auch eine verfassungsrechtliche Garantie des Zivilrechtsweges, und zwar für alle jene Fälle, in denen eine Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz im privatrechtlichen Tätigkeitsbereich eines - wie immer gearteten - Rechtsträgers geltend gemacht wird (vgl. dazu Duschanek, Geheimnisschutz und Datenschutzgesetz, in Ruppe (Hrsg.), Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben, 1980, S 295 ff., hier S 298 und S 321;

Stolzlechner, Grundrechtsschutz auch für konventionelle Daten? in FS Hellbling, 1981, S 383 ff., hier S 385; Duschanek, Neuerungen im Datenschutzrecht, EDV & Recht, 1986, H 3, S 2 ff., hier S 4;

Matzka/Kotschy, aaO, Kommentar zu § 36 DSG, S 2; Duschanek, Kritische Bemerkungen zum Bescheid der DSK, EDV & Recht 1989, H 2,

S 63 ff., hier S 65; siehe auch den 1. Datenschutzbericht, auszugsweise abgedruckt bei Dohr/Pollirer/Weiss, aaO, S 7 f., Anmerkung 23 zu § 1 DSG).

Damit bewirkt § 1 Abs 6 DSG, daß, soweit Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig sind und demnach für Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit der Gerichte gegeben ist, auch Entscheidungen über Verletzungen des Grundrechtes auf Datenschutz den Gerichten zukommen.

Der Verfassungsgerichtshof vermag aus den dargelegten Erwägungen nicht die Auffassung der Bundesregierung zu teilen, daß ein Widerspruch des § 5 Abs 2 DSG zu § 1 Abs 6 DSG schon wegen des unterschiedlichen Regelungsgehaltes der beiden Normen von vornherein ausgeschlossen sei.

5.a) Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , B342/86, - im damaligen Zusammenhang in bezug auf das Recht auf Geheimhaltung (§1 Abs 1 DSG) und das Recht auf Auskunft (§1 Abs 3 DSG) - näher dargelegt hat, wird das Grundrecht auf Datenschutz zwar nicht durch jeden Fehler bei der Anwendung des DSG verletzt, doch können Verletzungen dieses Grundrechtes auch bei der Vollziehung dieses - das Grundrecht auf Datenschutz für den Bereich der automationsunterstützten Datenverarbeitung konkretisierenden - Gesetzes auftreten.

b) Soweit das Grundrecht auf Datenschutz durch einfach-gesetzliche Vorschriften konkretisiert ist, erfolgt seine Durchsetzung durch Geltendmachung jener Ansprüche, die in den zu seiner Konkretisierung erlassenen Gesetzen vorgesehen sind. Solche Ansprüche sind, soweit sie sich gegen Rechtsträger als Träger von Privatrechten richten, gemäß § 1 Abs 6 DSG im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Es folgt dies daraus, daß die verfassungsrechtliche Gewährleistung des ordentlichen Rechtsweges durch § 1 Abs 6 DSG mangels einer diesbezüglichen Einschränkung durch den Verfassungsgesetzgeber sich auch auf jene Fälle erstreckt, in denen das Grundrecht auf Datenschutz durch einfach-gesetzliche Rechtsvorschriften eine Konkretisierung erfahren hat.

Die gegenteilige Auffassung verbietet sich schon aus der Erwägung, daß auf ihrem Boden der einfache Gesetzgeber es in der Hand hätte, den Umfang der in § 1 Abs 6 DSG normierten verfassungsgesetzlichen Gewährleistung des ordentlichen Rechtsweges für die Geltendmachung des Grundrechtes auf Datenschutz beliebig einzuschränken - ja diese Gewährleistung sogar gänzlich zu beseitigen, indem er die das Grundrecht auf Datenschutz konstituierenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte näher konkretisiert: Die Folge davon wäre, daß der (einfache) Gesetzgeber die Entscheidung über die zur Konkretisierung dieser Rechte geschaffenen (einfach-)gesetzlichen Ansprüche, da sie nicht unter die Gewährleistung des ordentlichen Rechtsweges fielen, den Verwaltungsbehörden überantworten könnte. Es liegt auf der Hand, daß § 1 Abs 6 DSG bei einem solchen Normverständnis eines wesentlichen Teiles seines normativen Gehaltes beraubt und damit insoweit wirkungslos und deshalb überflüssig wäre.

6. Nach der Neufassung des § 5 DSG durch ArtI Z 3 der DSG-Novelle 1986 ermächtigt dessen Abs 2 erster Satz die Landesregierung, durch Verordnung Rechtsträger, die unter den § 5 Abs 1 DSG - und somit unter den 2. Abschnitt dieses Gesetzes ("Öffentlicher Bereich") - fallen, unter bestimmten Voraussetzungen (auf die noch einzugehen ist) von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG auszunehmen. Die durch Verordnung festgelegte Ausnahme eines Rechtsträgers von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG hat nach § 5 Abs 2 zweiter Satz dieses Gesetzes zur Folge, daß für den betreffenden Rechtsträger der 3. Abschnitt des DSG ("Privater Bereich") gilt, damit aber auch, daß die sich aus dem 3. Abschnitt des DSG ergebenden Ansprüche gegen diesen Rechtsträger gemäß § 28 Abs 1 DSG auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind.

Im öffentlichen Bereich hingegen hat gemäß § 14 Abs 1 DSG - diese Vorschrift wurde durch die DSG-Novelle 1986 nicht geändert - unter anderem über Beschwerden wegen Verletzung von Bestimmungen des DSG oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen, soweit der Beschwerdeführer behauptet, dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein, die Datenschutzkommission - eine weisungsfreie Kollegialbehörde iS des Art 133 Z 4 B-VG (so auch der Bericht des Verfassungsausschusses, 1024 BlgNR 14. GP, S 6), mithin eine Verwaltungsbehörde - zu erkennen.

7.a) Nach § 5 Abs 1 DSG (Stammfassung) fanden auf die Verarbeitung von Daten von oder im Auftrage von Ländern oder von Rechtsträgern, die durch Gesetze eingerichtet waren, und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fiel, sowie von oder im Auftrage von Gemeinden oder Gemeindeverbänden die Bestimmungen des 2. Abschnittes des DSG ("Öffentlicher Bereich") mit kompetenzrechtlich bedingten, in § 5 Abs 1 DSG festgelegten Modifikationen Anwendung.

§ 5 Abs 2 erster Satz DSG in seiner Stammfassung verpflichtete die Landesregierung, unter § 5 Abs 1 DSG und somit unter den 2. Abschnitt dieses Gesetzes fallende Rechtsträger, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig waren, für diese Tätigkeitsbereiche mit Verordnung von der Anwendung des 2. Abschnittes ("Öffentlicher Bereich") auszunehmen. Eine solche Verordnung hatte auf Grund der Vorschrift des § 5 Abs 2 zweiter Satz DSG zur Folge, daß für die von der Anwendung des 2. Abschnittes ausgenommenen Tätigkeitsbereiche des Rechtsträgers (also jene, in denen er als Träger von Privatrechten tätig war) der 3. Abschnitt des DSG ("Privater Bereich") Anwendung fand.

Mit der - vom Gesetzgeber der Landesregierung zur Pflicht gemachten - Erlassung einer Verordnung der hier in Rede stehenden Art war sichergestellt, daß das Grundrecht auf Datenschutz im sachlichen Geltungsbereich des DSG - also in bezug auf automationsunterstützt verarbeitete Daten - im Einklang mit der Gewährleistung des ordentlichen Rechtsweges durch § 1 Abs 6 DSG (für den Tätigkeitsbereich von Rechtsträgern als Träger von Privatrechten) im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden konnte.

b) Während nach § 5 Abs 2 erster Satz DSG in der Stammfassung unter § 5 Abs 1 DSG fallende Rechtsträger, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig waren, für diese Tätigkeitsbereiche durch Verordnung von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG auszunehmen waren - wobei dies die Anwendbarkeit des 3. Abschnittes des DSG ("Privater Bereich") für diese Bereiche zur Folge hatte (§5 Abs 2 zweiter Satz DSG in der Stammfassung) - sieht § 5 Abs 2 erster Satz DSG idF der DSG-Novelle 1986 die (mit Verordnung festzulegende) Ausnahme von unter § 5 Abs 1 DSG fallenden Rechtsträgern von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG mit der Wirkung vor, daß für diese Rechtsträger (also für ihre gesamte dem DSG unterliegende Tätigkeit, und nicht nur für Datenverarbeitungen im Rahmen der in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit) der

3. Abschnitt des DSG ("Privater Bereich") gilt.

Die Annahme, daß § 5 Abs 2 DSG auch in seiner neuen Fassung die Ausnahme (bloß) der in Formen des Privatrechts ausgeübten, dem DSG unterliegenden Tätigkeit der hier in Rede stehenden Rechtsträger ermögliche (oder gar ausschließlich zulasse), findet im Wortlaut dieser Bestimmung keine hinreichende Stütze. Nach diesem sind Gegenstand einer Verordnung gemäß § 5 Abs 2 DSG "Rechtsträger im Sinne des (§5) Abs 1" - dh. sämtliche Datenverarbeitungen (§3 Z 5 DSG) von solchen - und nicht bloß bestimmte Tätigkeitsbereiche (nämlich Datenverarbeitungen im Rahmen der in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit) derartiger Rechtsträger. Daß die Umschreibung der Voraussetzungen für die Erlassung einer solchen Verordnung mit dem Wort "soweit" (statt: "wenn") eingeleitet wird ("soweit dies im Hinblick auf den Umfang der von ihnen in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit geboten ist . . ."), vermag daran nichts zu ändern. Dies zum einen schon deshalb nicht, weil auch im zweiten Satz des § 5 Abs 2 DSG schlechthin von Rechtsträgern die Rede ist ("Für diese Rechtsträger gilt der 3. Abschnitt."). Zum anderen aber ergibt sich dies daraus, daß die vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 5 Abs 2 DSG erklärtermaßen verfolgte Absicht gerade dahin ging, ein Nebeneinander verschiedener Regelungen (nämlich des 2. und 3. Abschnittes des DSG) für denselben Rechtsträger, wie es nach der früheren Rechtslage bestanden hatte, zu vermeiden (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 554 BlgNR 16. GP, Zu ArtI Z 2 und 3 (§4 Abs 2 und § 5 Abs 2)).

Eine Verordnung nach § 5 Abs 2 erster Satz DSG hat - dies gilt für die novellierte wie für die ursprüngliche Fassung - konstitutive Wirkung (vgl. etwa Stadler, Wirtschaftsinformationen und Datenschutz, ÖZW 1979, S 9 ff., hier S 11; Wielinger, Bemerkungen zum Datenschutzgesetz, ZfV 1979, S 299 ff., hier S 303): Ihre Erlassung ist eine notwendige Voraussetzung dafür, daß auf die Datenverarbeitungen des von ihr erfaßten, unter § 5 Abs 1 DSG fallenden Rechtsträgers nicht (gemäß § 5 Abs 1 DSG) die Vorschriften des 2. Abschnittes, sondern (gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz DSG) jene des 3. Abschnittes dieses Gesetzes anzuwenden sind. Die Erlassung einer solchen Verordnung hat somit auch die Anwendbarkeit des § 28 Abs 1 DSG zur Folge: Danach sind Ansprüche, wie sie sich aus dem 3. Abschnitt des DSG ergeben, auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

Nach der Neufassung des § 5 Abs 2 erster Satz DSG ist die Erlassung einer derartigen "Ausnahmeverordnung" an die Voraussetzungen geknüpft, daß sie im Hinblick auf den Umfang der vom Rechtsträger in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit geboten ist und daß schutzwürdige Interessen der Betroffenen dadurch nicht gefährdet werden.

Ist die Ausnahme eines Rechtsträgers (iS des § 5 Abs 1 DSG) von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG nicht iS des § 5 Abs 2 erster Satz DSG (neue Fassung) im Hinblick auf den Umfang der von ihm in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit geboten, so ist die Erlassung einer diese Ausnahme normierenden Verordnung ausgeschlossen. In einem solchen Fall unterliegt ein (unter § 5 Abs 1 DSG fallender) Rechtsträger auch hinsichtlich der Datenverarbeitungen im Rahmen der in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit den Vorschriften des 2. Abschnittes ("Öffentlicher Bereich") des DSG. Damit aber bewirkt die neue Fassung des § 5 Abs 2 DSG im Ergebnis, daß in Fällen dieser Artim Unterschied zur früheren Rechtslage - auch in jenem Bereich, in dem ein unter § 5 Abs 1 DSG fallender Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig wird, das Grundrecht auf Datenschutz nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden kann. Die Geltendmachung dieses Grundrechtes im ordentlichen Rechtsweg gegenüber einem unter § 5 Abs 1 DSG fallenden Rechtsträger ist nämlich nach der novellierten Fassung des § 5 Abs 2 DSG nur möglich, wenn auf den Rechtsträger (dh. auf dessen gesamte dem DSG unterliegende Tätigkeit) infolge seiner Ausnahme von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG die Vorschriften des 3. Abschnittes dieses Gesetzes Anwendung finden.

c) Diese durch die Neufassung des § 5 Abs 2 erster Satz DSG herbeigeführte Rechtslage steht nicht im Einklang mit der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 6 DSG, wonach das Grundrecht auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist, soweit Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig sind. Daß der Begriff "Rechtsträger" iS des § 1 Abs 6 DSG auch die unter § 5 Abs 1 DSG fallenden Rechtsträger umfaßt, ist nicht zweifelhaft (siehe dazu oben unter III. 3.). Die Geltendmachung des Grundrechtes auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg ist mithin durch § 1 Abs 6 DSG auch gegenüber Rechtsträgern dieser Art insoweit gewährleistet, als diese Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig sind, weshalb es für die verfassungsrechtliche Gewährleistung des ordentlichen Rechtsweges allein darauf und nicht auf den Umstand ankommt, ob ein solcher Rechtsträger durch eine Verordnung nach § 5 Abs 2 erster Satz DSG (in der novellierten Fassung) von der Anwendung des 2. Abschnittes dieses Gesetzes ("Öffentlicher Bereich") ausgenommen ist und auf ihn daher - gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz DSG - dessen 3. Abschnitt ("Privater Bereich") anzuwenden ist.

Demgegenüber ist der Rechtsschutz im ordentlichen Rechtsweg (als Folge der Anwendbarkeit des 3. Abschnittes des DSG) nach der neuen Fassung des § 5 Abs 2 zweiter Satz DSG nur gegeben, wenn ein Rechtsträger dieser Art durch eine entsprechende Verordnung von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG ausgenommen ist. Soweit § 5 Abs 2 erster Satz DSG idF der DSG-Novelle 1986 die Ausnahme von Rechtsträgern iS des § 5 Abs 1 DSG, die auch in Formen des Privatrechts tätig sind, von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG nicht zuläßt und dadurch die Anwendbarkeit des 3. Abschnittes dieses Gesetzes auf solche Rechtsträger - damit aber zugleich die Geltendmachung des Grundrechtes auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg gegenüber solchen Rechtsträgern - auch insoweit ausschließt, als derartige Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig sind, steht er mit der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 6 DSG in Widerspruch:

Die Geltendmachung des Grundrechtes auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg gegenüber Rechtsträgern iS des § 5 Abs 1 DSG, soweit diese in Formen des Privatrechts tätig sind, ist durch § 1 Abs 6 DSG unabhängig vom Umfang dieser Tätigkeit gewährleistet. Im Widerspruch dazu verhindert § 5 Abs 2 erster Satz DSG in der novellierten Fassung die Geltendmachung des Grundrechtes auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg gegenüber solchen unter § 5 Abs 1 DSG fallenden Rechtsträgern, deren Ausnahme von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG (allein schon) deswegen ausgeschlossen ist, weil diese Ausnahme nicht "im Hinblick auf den Umfang der von ihnen in Formen des Privatrechts ausgeübten Tätigkeit geboten ist".

8. Schon aus diesem Grund erweist sich die in Prüfung gezogene Bestimmung des DSG als verfassungswidrig. Sie war daher aufzuheben, ohne daß zu prüfen war, ob sie auch aus den anderen im Beschluß über die Einleitung der Normenprüfungsverfahren angeführten Gründen mit Verfassungswidrigkeit belastet ist.

IV. 1. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung beruht auf Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und auf § 64 Abs 2 VerfGG.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat von der Ermächtigung des Art 140 Abs 5 dritter Satz B-VG, für das Außerkrafttreten eine Frist zu bestimmen, keinen Gebrauch gemacht. Er hat sich ferner nicht veranlaßt gesehen, über das Wiederinkrafttreten früherer gesetzlicher Bestimmungen gemäß Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG etwas anderes zu bestimmen. Somit tritt mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung § 5 Abs 2 DSG in der Stammfassung wieder in Kraft, die durch die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Bestimmung des § 5 Abs 2 DSG idF des ArtI Z 3 der DSG-Novelle 1986 aufgehoben worden war. In der Kundmachung des Bundeskanzlers ist gemäß Art 140 Abs 6 zweiter Satz B-VG auch zu verlautbaren, daß § 5 Abs 2 DSG in der Stammfassung wieder in Kraft tritt.

V. In dem die Normenprüfungsverfahren einleitenden Beschluß nahm der Verfassungsgerichtshof vorläufig an, die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung dürfte, wenn das Gesetzesprüfungsverfahren ergeben sollte, daß § 5 Abs 2 DSG (idF der DSG-Novelle 1986) nicht als verfassungswidrig aufzuheben ist, in dieser Gesetzesstelle nicht die nach Art 18 B-VG erforderliche Deckung finden. Da jedoch das Gesetzesprüfungsverfahren zur Aufhebung des § 5 Abs 2 DSG (in der novellierten Fassung) geführt hat, ist die Voraussetzung für die Durchführung des Verordnungsprüfungsverfahrens weggefallen. Dieses war daher einzustellen.