VfGH vom 03.07.2015, G239/2014 ua, V14/2015 ua
Leitsatz
Aufhebung des Bundesgesetzes über Sanierungsmaßnahmen für die Hypo Alpe Adria Bank wegen Verstoßes der Regelungen über das Erlöschen bestimmter Nachrangverbindlichkeiten sowie das gleichzeitige Erlöschen von Sicherheiten einschließlich Haftungen gegen die Eigentumsgrundrechte der erfassten Gläubiger; unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung wegen unsachlicher Benachteiligung der auf Grund des festgelegten Stichtages vom Schuldenschnitt erfassten Nachranggläubiger und Beseitigung der Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten; völlige Entwertung der gesetzlichen Haftungserklärung eines Bundeslandes im Nachhinein nicht zulässig; Aufhebung des Gesetzes zur Gänze wegen untrennbaren Zusammenhangs; in der Folge Aufhebung der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen mangels gesetzlicher Deckung; Abweisung der Anträge hinsichtlich von Bestimmungen des Gesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit; Übertragungsanordnung hinreichend bestimmt; kein Rechtsformmissbrauch durch die Verordnungsermächtigung; insolvenzrechtliche Sondervorschriften sachlich gerechtfertigt; (teilweise) Zulässigkeit eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten sowie von Anträgen des Landesgerichtes Klagenfurt
Spruch
I. 1. Das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG), BGBl I Nr 51/2014, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
3. Das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG), BGBl I Nr 51/2014, ist nicht mehr anzuwenden.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. 1. Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs 2 in Verbindung mit § 3 und § 4 Abs 1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II Nr 195/2014, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs 2 in Verbindung mit § 3 und § 4 Abs 1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II Nr 195/2014, ist nicht mehr anzuwenden.
3. Der Bundesminister für Finanzen ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
III. Der Antrag zu G239/2014, G98/2015 wird, soweit er die Aufhebung von § 1 und § 7 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl I Nr 51/2014, begehrt, abgewiesen.
I. Die Anträge zu G43/2015, G44/2015, V14/2015 und G45/2015, V15/2015 werden, soweit sie die Aufhebung von § 1 Abs 4 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl I Nr 51/2014, begehren, abgewiesen.
IV. Der Antrag zu G45/2015, V15/2015 wird, soweit er die Aufhebung der Wortfolge ", Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG – HaaSanG, BGBl I Nr 51/2014" in § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), BGBl I Nr 97/2001 idF BGBl I Nr 51/2014, begehrt, abgewiesen.
V. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträge
Mit ihrem zu G239/2014, G98/2015 protokollierten, auf Art 140 Abs 1 Z 2 B VG gestützten Antrag begehren 73 Abgeordnete zum Nationalrat die Aufhebung (von Teilen) des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE ADRIA BANK S.P.A (HBI-Bundesholdinggesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) erlassen werden und mit dem das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden, BGBl I 51/2014, (im Folgenden: Hypo-Sanierungsgesetz) bzw. einzelner Bestandteile davon.
Mit den zu G43/2015, G44/2015, V14/2015 sowie zu G45/2015, V15/2015 protokollierten, auf Art 140 Abs 1 Z 1 lita und Art 139 Abs 1 Z 1 B VG gestützten Anträgen begehrt das Landesgericht Klagenfurt die Aufhebung (von Bestimmungen) des Bundesgesetzes über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG), BGBl I 51/2014, (von Bestimmungen) der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs 2 in Verbindung mit § 3 und § 4 Abs 1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II 195/2014, des § 1 Abs 4 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl I 51/2014, sowie – nur im Antrag zu G45/2015, V15/2015 – einer näher bezeichneten Wortfolge in § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), BGBl I 97/2001 idF BGBl I 51/2014.
Im Einzelnen:
1. Der Antrag zu G239/2014, G98/2015
Die Abgeordneten zum Nationalrat stellen folgende Anträge:
"[D]er Verfassungsgerichtshof möge wegen Verfassungs- bzw Unionsrechtswidrigkeit ihres Inhalts
a. das - aus unserer Sicht eine untrennbare Einheit (VfSlg 16.756) bildende – HAASammelG zur Gänze aufheben. Diese gesamthafte Aufhebung ist notwendig, weil eine Aufhebung lediglich des GSA und des HaaSanG einen Torso zurückließe, der nicht sinnvoll weiterbestehen könnte.
b. In eventu möge der Verfassungsgerichtshof das GSA zur Gänze und das HaaSanG zur Gänze und § 1 Abs 2 FinStaG idF BGBl I 51/2014 und Artikel 3 des BGBl I 51/2014 aufheben. Die beiden letztgenannten Bestimmungen sind durch das GSA verursacht und müssen daher mit diesem gemeinsam aufgehoben werden.
c. In eventu möge der Verfassungsgerichtshof das GSA zur Gänze und § 1 Abs 2 FinStaG idF BGBl I 51/2014 und Artikel 3 des BGBl I 51/2014 aufheben. Die beiden letztgenannten Bestimmungen sind durch das GSA verursacht und müssen daher mit diesem gemeinsam aufgehoben werden.
d. In eventu möge der Verfassungsgerichtshof das GSA zur Gänze und das HaaSanG zur Gänze aufheben.
e. In eventu möge der Verfassungsgerichtshof das GSA zur Gänze aufheben.
f. In eventu möge der Verfassungsgerichtshof das HaaSanG zur Gänze aufheben.
g. In eventu möge der Verfassungsgerichtshof Teile des GSA und Teile des HaaSanG aufheben.
h. In eventu möge der Verfassungsgerichtshof Teile des GSA aufheben.
i. In eventu möge der Verfassungsgerichtshof Teile des HaaSanG aufheben.
Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof eine gänzliche Aufhebung des HAASammelG bzw des GSA und/oder des HaaSanG für überschießend oder die bislang gestellten Anträge für zu wenig präzise erachtet, stellen wir die
Anträge,
der Verfassungsgerichtshof möge wegen Verfassungs- bzw Unionsrechtswidrigkeit ihres Inhalts
a. die Bestimmungen des § 1 GSA und/oder des § 7 GSA aufheben. Aus unserer Sicht sind diese beiden Bestimmungen jeweils zur Gänze aufzuheben, weil eine bloß teilweise Aufhebung sinnentstellte Torsi zurückließe.
b. In eventu möge der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen des § 1 GSA und/oder des § 7 Abs 1 GSA und/oder des § 7 Abs 2 GSA und/oder des § 7 Abs 4 GSA und/oder des § 7 Abs 5 GSA aufheben.
c. In eventu möge der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen des § 1 GSA und/oder des § 7 Abs 1 GSA und/oder des § 7 Abs 2 GSA und/oder des § 7 Abs 4 GSA aufheben.
d. In eventu möge der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen des § 1 GSA und/oder des § 7 Abs 1 G S A und/oder des § 7 Abs 2 GSA aufheben.
e. In eventu möge der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen des § 1 GSA und/oder des § 7 Abs 1 GSA aufheben.
f. In eventu möge der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 1 GSA aufheben.
Wir stellen weiters die
Anträge,
der Verfassungsgerichtshof möge wegen Verfassungs- bzw Unionsrechtswidrigkeit ihres Inhalts
a. die Bestimmungen des § 3 HaaSanG iVm Anlage 1 zum HaaSanG, § 4 Abs 5 HaaSanG, § 5 Abs 2 HaaSanG, § 6 HaaSanG, § 7 Abs 2 HaaSanG, § 7 Abs 3 HaaSanG, § 8 HaaSanG und § 11 Abs 2 HaaSanG aufheben. Alle diese Bestimmungen bilden insofern einen untrennbaren Zusammenhang, als sie jene Verordnung betreffen, mit der die FMA bestimmte Nachrangverbindlichkeiten und Haftungen des Landes Kärnten für erloschen erklären muss.
b. In eventu möge der Verfassungsgerichtshof § 3 HaaSanG iVm Anlage 1 zum HaaSanG aufheben.
c. In eventu möge der Verfassungsgerichtshof – sofern er der Ansicht ist, dass lediglich das Erlöschen der Haftungen des Landes Kärnten verfassungswidrig ist – den zweiten Satz des § 3 HaaSanG aufheben."
2. Der Antrag zu G43/2015, G44/2015, V14/2015
Mit seinem zu G43/2015, G44/2015, V14/2015 protokollierten Antrag begehrt das Landesgericht Klagenfurt:
"[D]er Verfassungsgerichtshof möge
1. in der 'Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs 2 in Verbindung mit § 3 und § 4 Abs 1 HaaSanG (HaaSanV)', BGBl II 195/2014,
- Z 9 der Anlage 1 ('die variabel verzinste Schuldverschreibung 2007-2017 (ISIN XS0283714896), entspricht Z 9 der Anlage 1 zum HaaSanG;'),
- Z 37 der Anlage 1 ('das Schuldscheindarlehen 2006-2017 Nummer SSD_105 (3m-Euribor+0,25%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 15.000.000, , entspricht Z 37 der Anlage 1 zum HaaSanG;')
in eventu
- § 1 zur Gänze,
- Z 9 der Anlage 1 ('die variabel verzinste Schuldverschreibung 2007-2017 (ISIN XS0283714896), entspricht Z 9 der Anlage 1 zum HaaSanG;'), und
- Z 37 der Anlage 1 ('das Schuldscheindarlehen 2006-2017 Nummer SSD_105 (3m-Euribor+0,25%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 15.000.000, , entspricht Z 37 der Anlage 1 zum HaaSanG;')
in eventu
die HaaSanV (BGBl II 195/2014) zur Gänze
als gesetzwidrig aufheben;
2. im 'Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL (HaaSanG)' (Artikel 6 des Bundesgesetzes BGBl I 51/2014),
- § 3 zur Gänze
- § 5 Abs 1 zur Gänze
in eventu
- § 3 zur Gänze,
- § 7 Abs 2 und Abs 3 jeweils zur Gänze
- Z 9 der Anlage 1 ('die variabel verzinste Schuldverschreibung 2007-2017 (ISIN XS0283714896')
- Z 37 der Anlage 1 ('das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_105 (3m-Euribor+0,25%) vom ') und
- § 5 Abs 1 zur Gänze
in eventu
das HaaSanG (Artikel 6 des Bundesgesetzes BGBl I 51/2014) zur Gänze
als verfassungswidrig aufheben;
3. im 'Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA)' (Artikel 1 des Bundesgesetzes BGBl I 51/2014)
- § 1 Abs 4 zur Gänze
als verfassungswidrig aufheben."
3. Der Antrag zu G45/2015, V15/2015
Mit seinem zu G45/2015, V15/2015 protokollierten Antrag begehrt das Landesgericht Klagenfurt:
"l.a. § 1 Abs 4 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), Artikel 1 BGBI I Nr 51/2014;
b. § 2 Z 2, 4, 5, 7 und 8, § 3, § 4, § 5 Abs 1 und § 7, sowie die Anlage 1 Z 9, 11 und 15 zu § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG), Artikel 6 BGBl II Nr 51/2014; und
II. Anlage 1 Z 9, 11 und 15 zu § 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs 2 iVm § 3 und § 4 Abs 1 HaaSanG (HaaSanV), BGBI II Nr 195/2014;
hilfsweise
III. das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG), Artikel 6 BGBI I Nr 51/2014, zur Gänze, und die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs 2 iVm § 3 und § 4 Abs 1 HaaSanG (HaaSanV), BGBI II Nr 195/2014, zur Gänze;
als verfassungs- bzw gesetzwidrig aufzuheben;
hilfsweise
IV.a. das HaaSanG und die HaaSanV, jeweils in ihrer Gesamtheit, sowie – hilfsweise für den Fall, dass die Betrauung der FMA nach § 7 HaaSanG als verfassungsrechtlich unzulässige Betrauung mit einer staatlichen Kernaufgabe angesehen wird – ferner die Wortfolge ', Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG – HaaSanG, BGBI I Nr 51/2014' in § 2 Abs 1 FMABG idF BGBI I Nr 51/2014;
hilfsweise für den Fall, dass nur das Erlöschen der Nachrangverbindlichkeiten als verfassungswidrig erachtet wird:
b. im HaaSanG § 2 Z 2 (zur Gänze); in § 2 Z 4 die Wortfolgen 'Z2 oder' und ', auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind'; in § 2 Z 5 die Wortfolgen 'oder über deren Nachrangigkeit', 'sowohl als Nachrang- als auch' sowie am Ende des Absatzes die Worte 'zumindest' und 'einer' sowie am Ende des Wortes 'Qualifikationen' die Buchstaben 'en';
Anlage 1 (zur Gänze);
§1 sowie Anlage 1 zur HaaSanV (jeweils zur Gänze);
hilfsweise für den Fall, dass nur das Erlöschen der antragsgegenständlichen Verbindlichkeiten als verfassungswidrig erachtet wird:
c. in der Anlage 1 zum HaaSanG die Z 9 , Z 11 und Z 15 sowie in der Anlage 1 zur HaaSanV die Z 9, Z 11 und Z 15;
jedenfalls aber
d. § 3 Satz 2 HaaSanG;
als verfassungswidrig aufzuheben."
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die zulässigerweise [siehe Punkt IV.A.] angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
1. Das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG), BGBl I 51/2014, lautet:
" Allgemeine Bestimmungen
Ziel und anwendbares Recht
§1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung von Maßnahmen nach der Richtlinie 2001/24/EG vom über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, mit denen die finanzielle Lage des Sanierungsinstituts gesichert und wiederhergestellt werden soll. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sind Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie.
(2) Für diese Maßnahmen, ihre Voraussetzungen und ihre Wirkungen gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im gesamten EWR gelegenes Vermögen des Sanierungsinstituts einschließlich auf dessen Zweigstellen. § 81a bis § 81m Bankwesengesetz, BGBl 532/1993, idgF, sind auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen sinngemäß anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Sanierungsinstitut: die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HBInt).
2. Nachrangverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts einschließlich der auf diese zu zahlenden Zinsen und Nebengebühren aus
a) Instrumenten des Ergänzungskapitals gemäß Art 63 und Art 484 Abs 5 in Verbindung mit Art 486 Abs 4 der Verordnung (EU) Nr 575/2013 vom über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 646/2012 (CRR) ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit als Eigenmittel,
b) Instrumenten, die ungeachtet ihrer tatsächlichen Anrechnung gemäß § 23 Abs 7 bis 8a BWG am als Eigenmittel anrechenbar waren und
c) Finanzinstrumenten gemäß Art 4 Abs 50 lita CRR, wenn die in Art 63 litd CRR genannte Voraussetzung vorliegt, ungeachtet dessen, ob dies auf Gesetz oder den Bedingungen dieses Finanzinstruments beruht, insbesondere eigenkapitalersetzende Kredite,
soweit es sich um Barmittelfinanzierungen handelt und diese zugezählt wurden. Nachrangverbindlichkeiten sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten Finanzierungen.
3. Gesellschafterverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts aus Finanzinstrumenten gemäß Art 4 Abs 50 lita CRR, die zwischen der Ausübung zumindest eines Instruments gemäß § 2 Abs 1 Z 1 bis 6 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl I Nr 136/2008 idgF zur Rekapitalisierung des Sanierungsinstituts und dem zugezählt wurden, wenn der Gläubiger in diesem Zeitraum zumindest zeitweise Aktionär des Sanierungsinstituts war. Gesellschafterverbindlichkeiten sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den in Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz angeführten Finanzierungen.
4. Sanierungsverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten nach Z 2 oder Z 3, auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind.
5. Strittige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts, über deren Bestand oder über deren Nachrangigkeit sowie Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, über deren Stellung als Gesellschafter zur Zeit der Zuzählung der Finanzierung zum Stichtag (Z7) ein Rechtsstreit bei einem in- oder ausländischen Gericht streitanhängig war, ungeachtet des Ausgangs dieses Rechtsstreits. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.
6. Bisheriger Fälligkeitstag: jener Tag, an dem das Kapital einer Sanierungsverbindlichkeit bei ordnungsgemäßer Bedienung unter Außerachtlassung von Kündigungsrechten zur Rückzahlung an den Gläubiger gesetzlich oder, wenn keine zwingende gesetzliche Regelung besteht, vertraglich fällig wäre. Ist das Kapital in mehreren Raten zu zahlen, so ist der Tag der Fälligkeit der letzten Rate maßgeblich. Besteht keine Fälligkeit ohne Kündigung, so liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag.
7. Stichtag: der .
8. Stundungstag: jener Monatsletzte, der dem Tag fünf Jahre nach dem Stichtag folgt.
9. Abschluss des Verfahrens: Zeitpunkt, zu dem ein Exekutionstitel hinsichtlich einer strittigen Verbindlichkeit vorliegt und überdies entweder außerordentliche Rechtsbehelfe nicht rechtzeitig erhoben wurden oder aber erledigt sind.
Sanierungsmaßnahmen
Erlöschen von Verbindlichkeiten
§3. Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 erlöschen Sanierungsverbindlichkeiten, deren bisheriger Fälligkeitstag vor dem Stundungstag liegt und die nicht strittige Verbindlichkeiten (§2 Z 5) sind. Gleichzeitig erlöschen Sicherheiten einschließlich Haftungen für solche Verbindlichkeiten mit Ausnahme der in den Art 21 bis 23 der Richtlinie 2001/24/EG vom über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten angeführten dinglichen Sicherheiten und Rechte.
Stundung von Verbindlichkeiten
§4. (1) Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 tritt die Fälligkeit von strittigen Verbindlichkeiten iSd § 2 Z 5 sowie von darauf zu zahlenden Zinsen frühestens am Stundungstag ein, jedoch niemals vor Abschluss des Verfahrens. Liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag, tritt die Fälligkeit erst an diesem ein.
(2) Ist die Rückzahlung im Fall einer Sanierungsverbindlichkeit durch Gesetz oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung am Stundungstag untersagt, so tritt die Fälligkeit der Sanierungsverbindlichkeit erst nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung oder gerichtlichen Entscheidung ein.
(3) Ein Verzug tritt durch die Stundung gemäß Abs 1 und 2 nicht ein. Über die vertraglich vereinbarten Zinsen auf den Kapitalbetrag der gestundeten Sanierungsverbindlichkeit hinausgehende Zinsen, wie etwa Verzugs- oder Zinseszinsen, sowie Nebengebühren, wie etwa Provisionen, sind nicht geschuldet und erlöschen mit ihrem Entstehen, soweit sie nach Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 entstehen.
(4) Für die Zeit der Stundung gebühren dem Gläubiger nach Maßgabe des Abs 1 Zinsen nach der Zinsregelung, die für die vertragliche Laufzeit vereinbart wurden.
(5) Steht zufolge Abschluss des Verfahrens fest, dass eine strittige Verbindlichkeit eine Sanierungsverbindlichkeit ist oder am Stichtag war, treten die in § 3 genannten Wirkungen mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 ein.
Begleitmaßnahmen
§5. (1) Soweit Gläubigern des Sanierungsinstituts aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen wegen der in diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen Kündigungs-, Gestaltungs- oder Zustimmungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese nicht anzuwenden und nicht ausübbar.
(2) Gewinn des Sanierungsinstituts darf bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dessen Zeitraum der Stundungstag liegt, nicht ausgeschüttet und kein solcher Beschluss gefasst werden. Danach darf Gewinn nur insofern und insoweit ausgeschüttet werden, als die nach diesem Geschäftsjahr gebildeten gebundenen Rücklagen den Betrag der gemäß § 3 und § 4 Abs 5 erloschenen Verbindlichkeiten überschreiten oder sichergestellt ist, dass dem Sanierungsinstitut ein Betrag dieser Höhe bis zu dem in § 214 Abs 1 Aktiengesetz genannten Zeitpunkt zufließt.
Ausgleichsmaßnahmen
Begründung von Forderungen
§6. Gläubigern, deren Forderung aus einer Sanierungsverbindlichkeit gemäß § 3 oder § 4 Abs 5 erloschen ist, entsteht bis höchstens zu diesem Ausmaß zu dem in § 214 Abs 1 Aktiengesetz genannten Zeitpunkt insofern und insoweit eine neue Forderung gegen das Sanierungsinstitut, als ein sonst an die Aktionäre zu verteilendes Vermögen besteht. Diese Forderung entsteht, soweit ein solches Vermögen vorhanden ist, im Ausmaß des Anteils der erloschenen Forderung an sämtlichen erloschenen Forderungen und geht Ansprüchen von Aktionären auf einen Liquidationserlös vor. Maßgeblich ist das Ausmaß der Forderungen zum Zeitpunkt ihres Erlöschens. § 208 Aktiengesetz ist sinngemäß anzuwenden.
Verfahrensbestimmungen
Entscheidung über die Sanierungsmaßnahmen
§7. (1) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist die zur Entscheidung der Durchführung einer Maßnahme im Sanierungsinstitut befugte Behörde.
(2) Die gemäß Abs 1 zuständige Behörde hat binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Amts wegen die in den §§3 und 4 Abs 1 und binnen zwei Wochen ab Abschluss des Verfahrens die in § 4 Abs 5 vorgesehene Verordnung zu erlassen. Darin sind jene Verbindlichkeiten zu bezeichnen, auf die sich die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erstrecken. Das Sanierungsinstitut ist zur unverzüglichen Erteilung der zweckmäßigen Informationen und Auskünfte verpflichtet.
(3) Werden der FMA nachträglich Sanierungsverbindlichkeiten, auf die § 3 oder § 4 Abs 1 anwendbar ist, bekannt, die nicht von einer zuvor erlassenen Verordnung gemäß Abs 2 erfasst sind, hat sie unverzüglich eine weitere solche Verordnung hinsichtlich der nachträglich hervorgekommenen Verbindlichkeiten zu erlassen.
Unterrichtung und Bekanntmachung
§8. Die gemäß § 7 Abs 1 zuständige Behörde hat die zuständigen Behörden betroffener Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Erlassung einer Verordnung und ihren Wirkungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§9. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweise
§10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gebühren und Abgaben
§11. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, BGBl Nr 501/1984, geregelten Gebühren befreit.
(2) Erträge aus dem Erlöschen von Verbindlichkeiten gemäß § 3 und § 4 Abs 5 sind von Ertragssteuern befreit.
Vollziehung
§12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Inkrafttreten
§13. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage 1
zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die
HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG)
Nachrangverbindlichkeiten im Sinne des § 2 Z 2 HaaSanG sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den nachfolgenden Instrumenten (Strittige Verbindlichkeiten im Sinne des § 2 Z 5 HaaSanG sind deklarativ durch Hinzusetzen der Bezeichnung „strittig“ gekennzeichnet. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß § 2 Z 5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.)
Instrumente:
(Ergänzungskapital)
1. die nicht verzinste (Zero Bond) Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 1999-2014 (ISIN AT0000327374);
2. die variabel verzinste Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 1999-2014 (ISIN AT0000327382);
3. die 5,25% Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2003-2015 (ISIN XS0178449467);
4. die variabel verzinste Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2003-2015 (ISIN AT0000355326);
5. die variabel verzinste Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2005-2017 (ISIN AT0000355359);
6. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_35 (5,69%) vom ;
7. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_31 (5,69%) vom ;
(Nachrangige Schuldverschreibungen)
8. die 4,35 % Schuldverschreibung 2006-2016 (ISIN XS0274117117);
9. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2007-2017 (ISIN XS0283714896);
10. die 5,03 % Schuldverschreibung 2004-2017 (ISIN AT0000355334);
11. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2003-2017 (ISIN XS0170866775);
12. die variabel verzinste Namensschuldverschreibung2004-2017 (Interne Nummer QOXDB9964079);
13. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2004-2017 (ISINXS0205170268);
14. die 4,875 % Schuldverschreibung 2004-2017 (ISIN XS0184026374);
15. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2002-2017 (ISINXS0154247299);
(Nachrangige Schuldscheindarlehen)
16. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_25 (5,00%) vom ;
17. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_26 (5,00%) vom ;
18. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_27 (5,00%) vom ;
19. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_30 (4,97%) vom ;
20. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_33 (4,35%) vom ;
21. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_34 (4,97%) vom ;
22. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_53 (4,35%) vom ;
23. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_56 (4,08%) vom ;
24. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_57 (4,08%) vom ;
25. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_58 (4,08%) vom ;
26. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_66 (3m-Euribor+0,25%) vom ;
27. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_70 (3,70%) vom ;
28. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_71 (3,79%) vom ;
29. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_72 (3,79%) vom ;
30. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_73 (3,80%) vom ;
31. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_74 (3,80%) vom ;
32. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_75 (3,80%) vom ;
33. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_79 (3,618%) vom ;
34. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_80 (3,63%) vom ;
35. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_81 (3,614%) vom ;
36. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_104 (4,45%) vom ;
37. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_105 (3m-Euribor+0,25%) vom ;
38. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_112 (4,495%) vom ;
39. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_113 (4,51%) vom ;
40. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_120 (4,28%) vom ;
41. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_121 (4,50%) vom ;
42. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_141 (4,60%) vom ;
43. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_142 (4,60%) vom ;
44. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_143 (4,60%) vom ;
45. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_144 (6m-Euribor+0,30%) vom ;
46. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_145 (4,517%) vom ;
47. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_146 (4,517%) vom ;
48. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_148 (4,56%) vom ;
49. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_149 (4,56%) vom ;
50. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_117-1 (4,49%) vom ;
51. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_117-2/133 (4,49%) vom ;
(Partizipationskapital)
52. Emission von Partizipationskapital an die Republik Österreich im Nominale von EUR 900 Mio vom (ISIN AT0000A0CKR9), übertragen an die FIMBAG Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes (FN 319227b) mit Grundsatzvereinbarung vom und herabgesetzt mit Beschluss der der Hauptversammlung vom auf EUR 275.111.072,56;
53. Emission von Partizipationskapital an die Hypo Bank Burgenland AG im Nominale von EUR 30 Mio vom (ISIN QOXDBA010820), übertragen an die Grazer Wechselseitige Versicherung Aktiengesellschaft mit und herabgesetzt mit Beschluss der Hauptversammlung vom auf EUR 9.170.369,09;
54. Emission von Partizipationskapital an das Land Kärnten im Nominale von EUR 30,78 Mio vom (ISIN QOXDBA010804 und QOXDBA010812 ), herabgesetzt mit Beschluss der Hauptversammlung vom auf EUR 9.406.653,43;
55. Emission von Partizipationskapital an die Kärntner Landes-Holding im Nominale von EUR 150 Mio vom (ISIN QOXDBA013105), herabgesetzt mit Beschluss der Hauptversammlung vom auf EUR 45.851.845,43;
56. Emission von Partizipationskapital an die Republik Österreich im Nominale von EUR 800 Mio vom ;
(Gesetzlich nachrangige Verbindlichkeiten (EKEG)
57. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 12/6/3973623, verlängert mit Vertrag vom (strittig);
58. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 71005/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom Vertrag vom (strittig);
59. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 71012/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom (strittig);
60. Schuldverschreibung ISIN XS0397542746 vom (strittig);
61. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 71011/7/3973623, anteilig verlängert mit Vertrag vom (strittig, soweit nicht anteilig verlängert);
62. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 11/6/3973623 (strittig)..
63. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 71017/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom Vertrag vom ;
64. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 14/6/3973623, anteilig verlängert mit Vertrag vom ;
65. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 7/6/3973623;
66. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 8/6/3973623;
67. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 10/6/3973623.
Anlage 2
zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die
HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG)
Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne des § 2 Z 2 HaaSanG sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den nachfolgenden Instrumenten (Strittige Verbindlichkeiten im Sinne des § 2 Z 5 HaaSanG sind deklarativ durch Hinzusetzen der Bezeichnung 'strittig' gekennzeichnet. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß § 2 Z 5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.):
Instrumente:
1. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 71017/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom Vertrag vom ;
2. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 14/6/3973623, anteilig verlängert mit Vertrag vom ;
3. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 7/6/3973623;
4. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 8/6/3973623;
5. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 10/6/3973623."
2. Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs 2 in Verbindung mit § 3 und § 4 Abs 1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II 195/2014, lautet:
" Erlöschende Verbindlichkeiten
§1. Auf die in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Verbindlichkeiten erstreckt sich die Maßnahme des Erlöschens von Verbindlichkeiten gemäß § 3 HaaSanG.
Gestundete Verbindlichkeiten
§2. Auf die in Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Verbindlichkeiten erstreckt sich die Maßnahme der Stundung von Verbindlichkeiten gemäß § 4 Abs 1 HaaSanG.
Inkrafttreten
§3. Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in Kraft.
Anlage 1
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen
gemäß § 7 Abs 2 in Verbindung mit § 3 und § 4 Abs 1 HaaSanG (HaaSanV)
1. Die nicht verzinste (Zero Bond) Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 1999-2014 (ISIN AT0000327374), entspricht Z 1 der Anlage 1 zum HaaSanG;
2. die variabel verzinste Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 1999-2014 (ISIN AT0000327382), entspricht Z 2 der Anlage 1 zum HaaSanG;
3. die 5,25% Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2003-2015 (ISIN XS0178449467), entspricht Z 3 der Anlage 1 zum HaaSanG;
4. die variabel verzinste Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2003-2015 (ISIN AT0000355326), entspricht Z 4 der Anlage 1 zum HaaSanG;
5. die variabel verzinste Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2005-2017 (ISIN AT0000355359), entspricht Z 5 der Anlage 1 zum HaaSanG;
6. das Schuldscheindarlehen 2003-2017 Nummer SSD_35 (5,69%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 5.000.000, , entspricht Z 6 der Anlage 1 zum HaaSanG;
7. das Schuldscheindarlehen 2003-2017 Nummer SSD_31 (5,69%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 5.000.000, , entspricht Z 7 der Anlage 1 zum HaaSanG;
8. die 4,35 % Schuldverschreibung 2006-2016 (ISIN XS0274117117), entspricht Z 8 der Anlage 1 zum HaaSanG;
9. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2007-2017 (ISIN XS0283714896), entspricht Z 9 der Anlage 1 zum HaaSanG;
10. die 5,03 % Schuldverschreibung 2004-2017 (ISIN AT0000355334), entspricht Z 10 der Anlage 1 zum HaaSanG;
11. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2003-2017 (ISIN XS0170866775), entspricht Z 11 der Anlage 1 zum HaaSanG;
12. die variabel verzinste Namensschuldverschreibung 2004-2017 in Höhe von EUR 20.000.000, , mit Laufzeitbeginn (Interne Nummer QOXDB9964079), entspricht Z 12 der Anlage 1 zum HaaSanG;
13. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2004-2017 (ISIN XS0205170268), entspricht Z 13 der Anlage 1 zum HaaSanG;
14. die 4,875 % Schuldverschreibung 2004-2017 (ISIN XS0184026374), entspricht Z 14 der Anlage 1 zum HaaSanG;
15. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2002-2017 (ISIN XS0154247299), entspricht Z 15 der Anlage 1 zum HaaSanG;
16. das Schuldscheindarlehen 2003-2018 Nummer SSD_25 (5,00%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 5.000.000, , entspricht Z 16 der Anlage 1 zum HaaSanG;
17. das Schuldscheindarlehen 2003-2018 Nummer SSD_26 (5,00%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 3.000.000, , entspricht Z 17 der Anlage 1 zum HaaSanG;
18. das Schuldscheindarlehen 2003-2018 Nummer SSD_27 (5,00%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 2.000.000, , entspricht Z 18 der Anlage 1 zum HaaSanG;
19. das Schuldscheindarlehen 2003-2017 Nummer SSD_30 (4,97%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 5.000.000, , entspricht Z 19 der Anlage 1 zum HaaSanG;
20. das Schuldscheindarlehen 2003-2017 Nummer SSD_33 (4,35%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 5.000.000, , entspricht Z 20 der Anlage 1 zum HaaSanG;
21. das Schuldscheindarlehen 2003-2017 Nummer SSD_34 (4,97%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 5.000.000, , entspricht Z 21 der Anlage 1 zum HaaSanG;
22. das Schuldscheindarlehen 2003-2017 Nummer SSD_53 (4,35%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 2.000.000, , entspricht Z 22 der Anlage 1 zum HaaSanG;
23. das Schuldscheindarlehen 2005-2017 Nummer SSD_56 (4,08%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 10.000.000, , entspricht Z 23 der Anlage 1 zum HaaSanG;
24. das Schuldscheindarlehen 2005-2017 Nummer SSD_57 (4,08%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 5.000.000, , entspricht Z 24 der Anlage 1 zum HaaSanG;
25. das Schuldscheindarlehen 2005-2017 Nummer SSD_58 (4,08%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 10.000.000, , entspricht Z 25 der Anlage 1 zum HaaSanG;
26. das Schuldscheindarlehen 2005-2017 Nummer SSD_66 (3m-Euribor+0,25%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 25.000.000, , ergänzt am (4,20%), entspricht Z 26 der Anlage 1 zum HaaSanG;
27. das Schuldscheindarlehen 2005-2017 Nummer SSD_70 (3,70%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 25.000.000, , entspricht Z 27 der Anlage 1 zum HaaSanG;
28. das Schuldscheindarlehen 2005-2017 Nummer SSD_71 (3,79%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 2.000.000, , entspricht Z 28 der Anlage 1 zum HaaSanG;
29. das Schuldscheindarlehen 2005-2017 Nummer SSD_72 (3,79%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 1.000.000, , entspricht Z 29 der Anlage 1 zum HaaSanG;
30. das Schuldscheindarlehen 2005-2017 Nummer SSD_73 (3,80%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 5.000.000, , entspricht Z 30 der Anlage 1 zum HaaSanG;
31. das Schuldscheindarlehen 2005-2017 Nummer SSD_74 (3,80%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 5.000.000, , entspricht Z 31 der Anlage 1 zum HaaSanG;
32. das Schuldscheindarlehen 2005-2017 Nummer SSD_75 (3,80%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 2.000.000, , entspricht Z 32 der Anlage 1 zum HaaSanG;
33. das Schuldscheindarlehen 2005-2017 Nummer SSD_79 (3,618%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 6.000.000, , entspricht Z 33 der Anlage 1 zum HaaSanG;
34. das Schuldscheindarlehen 2005-2017 Nummer SSD_80 (3,63%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 5.000.000, , entspricht Z 34 der Anlage 1 zum HaaSanG;
35. das Schuldscheindarlehen 2005-2017 Nummer SSD_81 (3,614%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 20.000.000, , entspricht Z 35 der Anlage 1 zum HaaSanG;
36. das Schuldscheindarlehen 2006-2017 Nummer SSD_104 (4,45%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 15.000.000, , entspricht Z 36 der Anlage 1 zum HaaSanG;
37. das Schuldscheindarlehen 2006-2017 Nummer SSD_105 (3m-Euribor+0,25%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 15.000.000, , entspricht Z 37 der Anlage 1 zum HaaSanG;
38. das Schuldscheindarlehen 2006-2017 Nummer SSD_112 (4,495%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 3.000.000, , entspricht Z 38 der Anlage 1 zum HaaSanG;
39. das Schuldscheindarlehen 2006-2017 Nummer SSD_113 (4,51%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 5.000.000, , entspricht Z 39 der Anlage 1 zum HaaSanG;
40. das Schuldscheindarlehen 2006-2017 Nummer SSD_120 (4,28%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 5.000.000, , entspricht Z 40 der Anlage 1 zum HaaSanG;
41. das Schuldscheindarlehen 2006-2017 Nummer SSD_121 (4,50%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 50.000.000, , entspricht Z 41 der Anlage 1 zum HaaSanG;
42. das Schuldscheindarlehen 2006-2017 Nummer SSD_141 (4,60%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 7.000.000, , entspricht Z 42 der Anlage 1 zum HaaSanG;
43. das Schuldscheindarlehen 2006-2017 Nummer SSD_142 (4,60%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 13.000.000, , entspricht Z 43 der Anlage 1 zum HaaSanG;
44. das Schuldscheindarlehen 2006-2017 Nummer SSD_143 (4,60%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 7.000.000, , entspricht Z 44 der Anlage 1 zum HaaSanG;
45. das Schuldscheindarlehen 2007-2017 Nummer SSD_144 (6m-Euribor+0,30%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 10.000.000, , entspricht Z 45 der Anlage 1 zum HaaSanG;
46. das Schuldscheindarlehen 2007-2017 Nummer SSD_145 (4,517%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 4.000.000, , entspricht Z 46 der Anlage 1 zum HaaSanG;
47. das Schuldscheindarlehen 2007-2017 Nummer SSD_146 (4,517%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 20.000.000, , entspricht Z 47 der Anlage 1 zum HaaSanG;
48. das Schuldscheindarlehen 2006-2017 Nummer SSD_148 (4,56%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 2.500.000, , entspricht Z 48 der Anlage 1 zum HaaSanG;
49. das Schuldscheindarlehen 2006-2017 Nummer SSD_149 (4,56%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 500.000, , ergänzt durch Sideletter vom , entspricht Z 49 der Anlage 1 zum HaaSanG;
50. das Schuldscheindarlehen 2006-2016 Nummer SSD_117-1 (4,49%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 5.000.000, , entspricht Z 50 der Anlage 1 zum HaaSanG;
51. das Schuldscheindarlehen 2006-2016 Nummer SSD_117-2/133 (4,49%) mit Laufzeitbeginn , unterfertigt am , in Höhe von EUR 10.000.000, , entspricht Z 51 der Anlage 1 zum HaaSanG;
52. der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 71017/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom , entspricht Z 63 der Anlage 1 und Z 1 der Anlage 2 zum HaaSanG;
53. der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 14/6/3973623, anteilig verlängert mit Vertrag vom , entspricht Z 64 der Anlage 1 und Z 2 der Anlage 2 zum HaaSanG;
54. der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 7/6/3973623, entspricht Z 65 der Anlage 1 und Z 3 der Anlage 2 zum HaaSanG;
55. der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 8/6/3973623, entspricht Z 66 der Anlage 1 und Z 4 der Anlage 2 zum HaaSanG;
56. der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 10/6/3973623, entspricht Z 67 der Anlage 1 und Z 5 der Anlage 2 zum HaaSanG.
Anlage 2
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen
gemäß § 7 Abs 2 in Verbindung mit § 3 und § 4 Abs 1 HaaSanG (HaaSanV)
1. Der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 12/6/3973623, verlängert mit Vertrag vom , entspricht Z 57 der Anlage 1 zum HaaSanG;
2. der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 71005/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom , entspricht Z 58 der Anlage 1 zum HaaSanG;
3. der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom Darlehensnummer 71012/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom , entspricht Z 59 der Anlage 1 zum HaaSanG;
4. Schuldverschreibung ISIN XS0397542746 vom , entspricht Z 60 der Anlage 1 zum HaaSanG;
5. der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom Darlehensnummer 71011/7/3973623 (soweit nicht anteilig verzichtet), entspricht Z 61 der Anlage 1 zum HaaSanG;
6. der mit der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom , Darlehensnummer 11/6/3973623, entspricht Z 62 der Anlage 1 zum HaaSanG."
3. Das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl I 51/2014, lautet auszugsweise:
" Allgemeine Bestimmungen
Übertragungsanordnung
§1. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß § 2 durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ('HBInt') auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt ausgliedern.
(2) Eine Übertragungsanordnung kann erfolgen in Bezug auf:
1. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, der HBInt oder
2. Anteile oder andere Eigentumstitel, die von der HBInt an anderen Rechtsträgern gehalten werden.
(3) Die Übertragungsanordnung hat den aufnehmenden Rechtsträger zu bestimmen. Dieser hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Der Rechtsträger ist im Besitz aller nötigen Berechtigungen und
2. ist im Stande, die Verwaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte zu bewerkstelligen,
(4) Soweit Gläubigern der HBInt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese im Falle einer Übertragungsanordnung gemäß Abs 1 oder einer Übertragung gemäß Abs 5 oder gemäß § 2 Abs 5 nicht anzuwenden und nicht ausübbar.
(5) Unbeschadet Abs 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die in Abs 2 genannten Vermögenswerte auch rechtsgeschäftlich zu erwerben .
Abbaueinheit
Schaffung einer Abbaueinheit
§2. (1) Die FMA hat unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Der Bescheid ist jedoch längstens binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeigen gemäß Abs 2 und § 20 BWG zu erlassen.
(2) Die Geschäftsleiter der HBInt haben der FMA unverzüglich anzuzeigen und zu bescheinigen, wenn kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BWG mehr betrieben wird. Der Bankprüfer hat dies zu bestätigen.
(3) Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Abs 1 erlassenen Bescheides endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und die HBInt wird als Abbaueinheit gemäß § 3 fortgeführt.
(4) Die Berechtigung, Tätigkeiten gemäß § 1 Abs 2 Z 1 BWG zu erbringen, bleibt von Abs 3 unberührt. Ebenso ist Abs 3 in seiner Auswirkung auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession gemäß § 7 BWG gleichzuhalten und begründet für sich allein keine der genannten Rechte.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Anteile an der Abbaueinheit auf die gemäß dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, BGBl I Nr 51/2014, errichtete ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes zu übertragen.
Aufgabe und zulässige Tätigkeiten der Abbaueinheit
§3. (1) Der Abbaueinheit obliegt die Aufgabe, ihre Vermögenswerte mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Der Portfolioabbau hat nach dem Abbauplan gemäß § 5 zu erfolgen und ist im Rahmen der Abbauziele so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die Abbaueinheit hat auf die Einhaltung der Abs 1 bis 5 durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.
(2) Zur Aufgabe der Abbaueinheit zählt es auch, Übergangsdienstleistungen an solche Dritte zu erbringen, die am in den Konzernabschluss der HBInt einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheids gemäß § 2 Abs 1 als Konzerngesellschaften der HBInt gegründet wurden. Übergangsdienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids gemäß § 2 Abs 1 auf vertraglicher Grundlage erbracht wurden und zu deren Fortführung eine Rechtspflicht besteht. Übergangsdienstleistungen dürfen bis längstens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt erbracht werden, ab dem der Bund weder direkt noch indirekt am Dienstleistungsempfänger beteiligt ist.
(3) Die Abbaueinheit darf ausschließlich solche Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen. Die Abbaueinheit darf weiters Vermögenswerte von in Abs 2 genannten Rechtsträgern erwerben und diese dem Portfolioabbau zuführen; von sonstigen Dritten darf die Abbaueinheit Vermögenswerte nur im Rahmen von Restrukturierungen ihrer Vermögenswerte erwerben. Ist der Bund weder direkt noch indirekt an einem in Abs 2 genannten Rechtsträger beteiligt, darf ein solcher Erwerb nur bis erfolgen.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von § 3 Abs 9, § 5 Abs 1 Z 6-13, § 28a, § 38, §§40 bis 41, § 42 Abs 1 bis 5, §§43 bis 59a, § 65, §§66 und 67, 70 Abs 1, Abs 4 Z 1 und 2 und Abs 7 bis 9, § 73 Abs 1 Z 2, 3, 6 hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und 8, § 73a, § 75, § 76, §§77 und 77a, § 79, §§98 bis 99e, § 99g und §§101 und 101a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandbriefG, dRGBl. I 492/1927, sind anzuwenden.
(5) Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs 2 Z 1 bis 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007, erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und des Depotgeschäfts gemäß § 1 Abs 1 Z 5 BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2007, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks, der §§64 bis 66 und der §§94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.
(6) Die Aufnahme von Geldern vom Publikum durch die Abbaueinheit sowie die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und von Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 2 WAG 2007 sind unzulässig. Geschäfte in Finanzinstrumenten für eigene Rechnung der Abbaueinheit zwecks Steuerung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken im Rahmen der Abbautätigkeit sind zulässig, sofern damit keine Marketmaking-Tätigkeiten und keine Einräumung von Zugängen zu Handelssystemen für Dritte verbunden sind.
(7) Sobald die Abbaueinheit den Portfolioabbau bewerkstelligt hat, ist ein Auflösungsbeschluss zu fassen.
Anforderungen an die Geschäftsleiter
§4. (1) Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Es darf kein Umstand vorliegen, der geeignet scheint, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder der das Entstehen von Interessenkonflikten befürchten lässt.
(2) Die Geschäftsleiter haben beim Portfolioabbau ehrlich, redlich und professionell im Interesse einer bestmöglichen Vermögensverwertung vorzugehen. Interessenkonflikte im Rahmen der Maßnahmen der Geschäftsführung sind zu vermeiden. Ist ein Interessenkonflikt unvermeidbar, ist dies unverzüglich an den Aufsichtsrat zu berichten. Eine Maßnahme der Geschäftsführung, die mit einem Interessenkonflikt behaftet ist, darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen.
Abbauplan
§5. (1) Der Portfolioabbau gemäß § 3 Abs 1 hat nach Maßgabe eines Abbauplans zu erfolgen, der von den Geschäftsleitern der Abbaueinheit zu erstellen und vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Ein genehmigter Abbauplan ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler unverzüglich zu übermitteln.
(2) Der Abbauplan hat folgendes in umfassender Weise zu enthalten:
1. Eine Darstellung der Geschäfte und Verwertungsmaßnahmen die zum Portfolioabbau geplant sind,
2. einen Zeitplan für die vollständige Verwertung der Vermögenswerte,
3. periodische Aufstellungen zur Vermögens- Finanz- und Ertragslage; einschließlich Kapitalflussrechnungen, Planbilanzen, Planerfolgsrechnungen und Liquiditätspläne und
4. Angaben hinsichtlich des Risikomanagements, das den Abbauzielen Rechnung trägt.
(3) Die Abbaueinheit und ihre Organe sind an den Abbauplan in seiner jeweils gültigen Fassung gebunden. Soweit die im Rahmen des Abbauplans erstellten Liquiditätspläne Maßnahmen gemäß § 1 Abs 2 Finanzmarktstabilitätsgesetz –FinStaG, BGBl I Nr 136/2008, beinhalten, besteht eine Bindung nur nach Maßgabe von § 1 Abs 3 FinStaG. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die dem Abbauplan entgegenstehen, wesentlich von der Planung abweichen oder in dieser nicht vorgesehen sind, dürfen nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden.
(4) Ändern sich Umstände, die für den Abbauplan erheblich sind, ist der Abbauplan von den Geschäftsleitern an die veränderten Umstände anzupassen und dem Aufsichtsrat zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat kann von sich aus Änderungen im Abbauplan verlangen, wenn er dies für erforderlich hält.
(5) Der Abbauplan ist von den Geschäftsleitern jedenfalls zum Ende jedes Kalendervierteljahres zu prüfen und auf Änderungsbedarf zu untersuchen. Gegebenenfalls ist gemäß Abs 4 vorzugehen. Der Aufsichtsrat ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.
Berichte und Rechenschaftspflichten
§6. (1) Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit haben dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, über den Gang der Verwertung und die Lage im Vergleich zum Abbauplan unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht).
(2) Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind verpflichtet, dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich in umfassender Weise über grundsätzliche Fragen des Portfolioabbaus zu berichten, indem die tatsächlichen Verwertungserlöse dem Abbauplan gegenüber gestellt werden; weiters ist die künftige Wertentwicklung anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Verwertungsbericht).
(3) Bei wichtigem Anlass sowie auf Verlangen ist dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die finanzielle Lage oder Liquidität der Abbaueinheit von erheblicher Bedeutung ist, unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
(4) Der Verwertungsbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern. Die Sonderberichte sind schriftlich zu erstatten. In dringenden Fällen kann der Sonderberichtspflicht mündlich entsprochen werden. Eine schriftliche Ausfertigung ist unverzüglich nachzureichen
(5) Für bestehende Maßnahmen gemäß dem FinStaG haben die Geschäftsleiter der Abbaueinheit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler jene Informationen zu übermitteln, die der Berichtspflicht gemäß § 6 FinStaG unterliegen.
Insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen
§7. (1) Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der FMA zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. § 67 Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr 337/1914, ist nicht anzuwenden.
(2) Ab Schaffung der Abbaueinheit neu gewährte Kredite sind nicht eigenkapitalersetzend im Sinn des Eigenkapitalgesetzes (EKEG), BGBl I Nr 92/2003.
(3) Eine Sanierung der Abbaueinheit im Sinne des § 14 EKEG kann nicht eintreten, solange die Verbindlichkeiten die im Jahresabschluss unter Z 1 bis 3, 5, 6 und 13 der Anlage 2 zu § 43 BWG auszuweisenden Aktiva übersteigen, wobei zu Z 3 litb der Anlage 2 zu § 43 BWG nur solche sonstigen Forderungen an Kreditinstitute, deren Restlaufzeit ein Jahr nicht übersteigt und zu Z 6 der Anlage 2 zu § 43 BWG nur solche Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, zu berücksichtigen sind.
(4) Die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, BGBl I Nr 114/1997 sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.
(5) Eine Haftung der Gesellschafter der Abbaueinheit oder ihrer Beteiligungsgesellschaften für Verbindlichkeiten der Abbaueinheit ist ausgeschlossen.
Beaufsichtigung der Abbaueinheit
§8. Die FMA hat die Einhaltung der §§5 Abs 1 Z 6 bis 13, 28a, 38, 40 bis 41 und 73 Abs 1 Z 2, Z 3, Z 6 hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und Z 8 BWG zu überwachen; zu diesem Zweck sind die §§3 Abs 9 und 70 Abs 1, Abs 4 Z 1 und 2 und Abs 7 bis 9 sowie die §§79, 98 bis 99e, 99g und § 101a BWG sinngemäß anzuwenden.
[...]"
4. Die §§1 und 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), BGBl I 97/2001 idF BGBl I 51/2014, lauteten:
"Finanzmarktaufsichtsbehörde
§1. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht wird unter der Bezeichnung 'Finanzmarktaufsichtsbehörde' (FMA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
[...]
§2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993 ArtI, im Sparkassengesetz – SpG, BGBl Nr 64/1979, im Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl Nr 532/1993 ArtIII, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBl. 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr 213/1905, im Depotgesetz, BGBl Nr 424/1969, im E Geldgesetz 2010, BGBl I Nr 107/2010 im Finanzkonglomerategesetz, BGBl I Nr 70/2004, im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl I Nr 68/2010, im Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz – BIRG, BGBl I Nr 160/2013, Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl I Nr 51/2014 , Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG – HaaSanG, BGBl I Nr 51/2014 und im Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl I. Nr 66/2009 geregelt und der FMA zugewiesen sind.
[...]"
5. Das Gesetz vom über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K LHG), LGBl 37/1991 idF LGBl 10/2014, lautet auszugsweise:
"I. Abschnitt
Kärntner Landes- und Hypothekenbank
§1
Allgemeines
(1) Mit Beschluß des Landtages von Kärnten vom 17. Februar 1894 wurde vom Land Kärnten die Landes-Hypothekenbank in Kärnten gegründet und eingerichtet. Diese Landes-Hypothekenbank führt die Bezeichnung 'Kärntner Landes- und Hypothekenbank'.
(2) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher Kreditanstalten vom , dRGBl I S. 492, mit eigener Rechtspersönlichkeit.
§2
Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens
(1) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank bringt ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache zum in eine Aktiengesellschaft ein. Diese Aktiengesellschaft ist von der Kärntner Landes- und Hypothekenbank als deren alleiniger Aktionär zu errichten.
(2) Die Einbringung zum erfolgt mit sämtlichen Aktiven und Passiven des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens zu Buchwerten und unter Fortführung dieser Buchwerte als Sacheinlage. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz ist auf einen Zeitpunkt abzustellen, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister liegt (§8a Abs 3 KWG, BGBl Nr 63/1979), zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990).
(3) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat im Zuge der Einbringung alle Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft zu übernehmen. Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat bei der Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft dafür Sorge zu tragen, daß die Einbringung des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens in die Aktiengesellschaft gegen die Gewährung von vinkulierten Namensaktien im Nennbetrag von je S 100, im Ausmaß des Grundkapitals erfolgt. Der Mehrwert des als Sacheinlage eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens ist in die gesetzliche Rücklage der Aktiengesellschaft einzustellen.
§3
Gesamtrechtsnachfolge
(1) Die Einbringung bewirkt gemäß § 8a Abs 5 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
[...]
§4
Haftung der einbringenden Bank
Die einbringende Kärntner Landes- und Hypothekenbank haftet gemäß § 8a Abs 10 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle deren Zahlungsunfähigkeit als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB. Weiters gilt für den Gläubigerschutz § 227 des Aktiengesetzes 1965, BGBl Nr 98, sinngemäß.
§5
Haftung des Landes zugunsten der Aktiengesellschaft
(1) Die Haftung des Landes Kärnten als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB bleibt im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten der einbringenden Kärntner Landes- und Hypothekenbank und der Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister aufrecht.
(2) Das Land Kärnten haftet darüber hinaus als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft oder ihrer Gesamtrechtsnachfolger unter den Bedingungen nach Abs 3 für alle vom Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch bis zum eingegangenen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger. Für alle ab dem bis zum entstandenen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger haftet das Land Kärnten unter den Bedingungen des Abs 3 nur insoweit als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB, als die Laufzeit der Verbindlichkeiten nicht über den hinausgeht. Für nach dem entstehende Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger übernimmt das Land Kärnten keine Bürgschaften, Garantien oder sonstige Haftungen mehr, ausgenommen nach Maßgabe des Abs 6.
(3) Die Haftung des Landes als Ausfallsbürge bleibt jedoch nur aufrecht bestehen, wenn
1. dem Land Kärnten das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege der Aktiengesellschaft (ihrer Gesamtrechtsnachfolger) eingeräumt wird;
2. die Aktiengesellschaft (ihre Gesamtrechtsnachfolger) dem Land Kärnten für die Dauer der Aufrechterhaltung der Ausfallsbürgschaft durch das Land den jährlichen Geschäftsbericht samt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und dem mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht eines befugten Bankprüfers vorzulegen hat (haben);
3. die Aktiengesellschaft (ihre Gesamtrechtsnachfolger) Vorsorge getroffen hat (haben), daß dem Aufsichtskommissär des Landes bei der einbringenden Kärntner Landes- und Hypothekenbank für die Dauer der Aufrechterhaltung der Ausfallsbürgschaft des Landes der erforderliche Zugang zu Informationen eingeräumt wird;
4. dem Land im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Ausfallsbürgschaft neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§1358 ABGB) auch das Recht eingeräumt wird, von der Aktiengesellschaft (ihren Gesamtrechtsnachfolgern) den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Land in einem Rechtsstreit mit Gläubigern aufgewendeten Kosten, zu verlangen;
5. das einseitige Recht des Landes zur Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft nicht eingeschränkt wird.
(4) Wird die Ausfallsbürgschaft vom Land Kärnten nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister weiter aufrechtgehalten, ist im Falle der Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft diese Aufkündigung und der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufkündigung in der 'Kärntner Landeszeitung' kundzumachen.
(5) Die Landesregierung hat die für den Schutz der Gläubiger der Aktiengesellschaft wesentlichen Punkte der Ausfallsbürgschaft in der 'Kärntner Landeszeitung' kundzumachen.
(6) Die Landesregierung darf für das Land Kärnten allein oder zusammen mit Dritten für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen marktgerechtes Entgelt übernehmen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
[...]
II. Abschnitt
Kärntner Landesholding
§6
Weiterbestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank als Kärntner Landesholding
(1) Die einbringende Kärntner Landes- und Hypothekenbank bleibt nach dem Rechtsübergang an die Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 8a Abs 9 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, bestehen. Sie führt ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister die Bezeichnung 'Kärntner Landes- und Hypothekenbank - Holding (Kärntner Landesholding)'.
[...]
(3) Die Geschäfte der Kärntner Landesholding sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
[...]
§8
Geschäftsgegenstand
(1) Die Kärntner Landesholding darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern sowie Gesellschaften gründen.
(2) Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank ist ihr Gegenstand gemäß § 8a Abs 9 KWG, BGBl Nr 63/1973, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, auf die Vermögensverwaltung beschränkt.
[...]
(3) Zur Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen wird ein zweckgebundenes Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung 'Zukunft Kärnten' eingerichtet.
(4) Die Mittel des Sondervermögens 'Zukunft Kärnten' werden aufgebracht aus:
a) dem Erlös aus der Veräußerung von Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding, insbesondere jener an der Aktiengesellschaft, in die der bankgeschäftliche Betrieb der Kärntner Landes- und Hypothekenbank eingebracht wurde (§32);
b) der Ausgabe einer Anleihe, mit der den Gläubigern ein Umtausch - oder Bezugsrecht auf Aktien der Aktiengesellschaft eingeräumt wird;
c) Erträgen aus Beteiligungsrechten und sonstigen Vermögen der Kärntner Landesholding;
d) Erträgen aus veranlagten Mitteln des Sondervermögens;
e) Rückzahlungen und Zinsen aus gewährten Darlehen;
f) sonstigen Zuwendungen.
(5) Die Geschäftsführung im Rahmen des Sondervermögens 'Zukunft Kärnten' hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten und die nachhaltige Sicherung bestehender Arbeitsplätze, sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu erfolgen. Das Sondervermögen ist getrennt vom übrigen Vermögen der Kärntner Landesholding zu verwalten.
[...]
§9
Haftung
(1) Die Kärntner Landesholding haftet für alle von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.
(2) Das Land Kärnten haftet als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Kärntner Landesholding für alle von der Kärntner Landesholding aus eigenem eingegangenen Verbindlichkeiten aus Geschäftsverbindungen im Rahmen ihres Geschäftsgegenstandes, sofern diese Haftung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und in Abs 3 nicht anderes angeordnet ist.
(3) Das Land Kärnten haftet als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Kärntner Landesholding für alle von der Kärntner Landesholding im Rahmen der Vermögensverwaltung nach § 8 Abs 2 bis zum eingegangenen Verbindlichkeiten. Für alle ab dem bis zum im Rahmen der Vermögensverwaltung nach § 8 Abs 2 entstandenen Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding haftet das Land Kärnten nur insoweit als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB, als die Laufzeit der Verbindlichkeiten nicht über den hinausgeht. Für nach dem im Rahmen der Vermögensverwaltung nach § 8 Abs 2 entstehende Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding übernimmt das Land Kärnten keine Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Haftungen mehr.
[...]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Der Antrag zu G239/2014, G98/2015
1.1. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation verweisen die antragstellenden Abgeordneten auf Art 140 Abs 1 Z 2 B VG und darauf, dass der Antrag von 73 Mitgliedern zum Nationalrat unterstützt werde.
1.2. In der Sache machen die antragstellenden Abgeordneten Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B VG, das Grundrecht auf Eigentum (Art5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK, Art 17 GRC) und den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B VG, Art 2 StGG, Art 20, 21 GRC) sowie gegen die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung durch das "Hypo-Sanierungsgesetz", also durch das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) erlassen werden und mit dem das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden, BGBl I 51/2014, bzw. durch einzelne seiner Teile oder Bestimmungen geltend.
1.2.1. Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1 und § 7 GSA begründen die antragstellenden Abgeordneten zusammengefasst wie folgt:
§1 Abs 1 GSA, der die Übertragung von Teilen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG durch Verordnung vorsehe, verstoße gegen den in Art 18 Abs 2 B VG zugrunde gelegten Rechtsformenzwang. Die Übertragungsanordnung iSd § 1 Abs 1 GSA sei nämlich nicht an einen generellen Adressatenkreis, sondern nur an die Abbaueinheit gerichtet, weshalb die Übertragung richtigerweise in Bescheidform ergehen müsste. Dass durch eine Übertragungsanordnung mehrere, individuelle Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG auf andere Rechtsträger übertragen werden könnten, ändere daran nichts.
Weiters sei § 1 GSA insofern nicht hinreichend bestimmt, als das Gesetz nicht determiniere, unter welchen Umständen eine Übertragungsanordnung – die eine eingriffsnahe Regelung darstelle – zu erlassen sei. Es bleibe dem Bundesminister für Finanzen überlassen, "wann er was an wen überträgt". So könnten beispielsweise werthaltige Vermögensteile an den Bund, verlustbringende hingegen an die Abbaueinheit übertragen werden. Der Bundesminister für Finanzen könne es auch überhaupt unterlassen, eine Übertragungsanordnung zu erlassen. Weiters könne der Bundesminister für Finanzen die Rechtsform der Übertragung – Verordnung oder Rechtsgeschäft – frei wählen. Auch die Frage, ob für die Übertragung eine Entschädigung gewährt werde, sei gesetzlich nicht geregelt. Diese Entscheidungen des Bundesministers für Finanzen seien mangels hinreichender Determinierung des § 1 GSA demnach im Rechtsweg nicht überprüfbar.
Durch § 7 GSA schaffe der Gesetzgeber ein unsachliches Sonderinsolvenzrecht, das den insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriff außer Kraft setze sowie die Geschäftsführer der Abbaueinheit von der Verpflichtung der Anmeldung der Insolvenz im Überschuldungsfall und damit von ihren einschlägigen Haftungen befreie. Für diese Abweichungen vom, den Gläubigerinteressen dienenden, "einheitlichen" Insolvenzrecht bestünden keine sachlichen Gründe. Es sei keinesfalls verständlich, worin der sachliche Grund für die Beschränkung der Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf eine Einrichtung liege, die weder mit der Geschäftsführung des überschuldeten Unternehmens noch hauptsächlich mit dessen Aufsicht befasst und auch kein Organ dieses Unternehmens sei, wisse doch niemand besser über die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens Bescheid als deren Geschäftsführer.
1.2.2. Gegen das HaaSanG, insbesondere gegen seine §§2, 3 und 7, hegen die antragstellenden Abgeordneten zusammengefasst folgende verfassungsrechtliche Bedenken:
Das HaaSanG und die HaaSanV würden in die Rechte der Nachranggläubiger insofern unmittelbar eingreifen, als im HaaSanG und in der HaaSanV namentlich genannte Ansprüche als Sanierungsverbindlichkeiten iSd § 2 Z 4 HaaSanG gelten und nach § 3 HaaSanG diesbezügliche Zins-, Rückzahlungs- und Haftungsansprüche unmittelbar mit Kundmachung der HaaSanV am erloschen seien. Dass in § 6 HaaSanG als Ersatz für erloschene Forderungen unter gewissen Umständen neue Forderungen gegen das Sanierungsinstitut entstehen könnten, vermöge an den Rechtseingriffen nichts zu ändern. Die Forderungen der betroffenen Gläubiger seien schon nach dem Gesetzeswortlaut erloschen und damit unwiederbringlich untergegangen. Neuforderungen würden nur dann entstehen, wenn ein sonst an die Aktionäre zu verteilendes Vermögen bestehe, wovon angesichts der "desaströsen" Finanzlage der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG bzw. des Sanierungsinstituts nicht auszugehen sei. Die solcherart allenfalls entstehenden Forderungen seien überdies unbesichert. Schon alleine diese Schmälerung des Haftungsfonds stelle eine empfindliche Rechtsverletzung dar.
1.2.2.1. Da aus privatrechtlichen Darlehensverträgen stammende Rechte auf Rückzahlung und Verzinsung der Darlehensvaluta und darüber hinaus die Haftung des Landes Kärnten als Ausfallsbürge nach § 1356 ABGB für erloschen erklärt worden seien und alle diese Ansprüche vermögenswerte Privatrechte darstellen würden, liege ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum vor. Eine Enteignung dürfe nicht alleine dem Zweck der Beschaffung von Mitteln für die öffentliche Hand dienen, sondern sei ein Mittel, um der öffentlichen Hand die Erfüllung einer dem allgemeinen Besten dienenden öffentlichen Aufgabe zu ermöglichen. Nach Lehre und Rechtsprechung sei eine Enteignung aus bloß fiskalischen Zwecken daher verfassungswidrig. Die angefochtenen Bestimmungen würden allerdings genau solche verpönten Zwecke verfolgen. Ihr Zweck liege ausweislich der Gesetzesmaterialien nämlich in der Schonung öffentlicher Mittel bei der Abwicklung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG. Die HaaSanV effektuiere nach Ansicht der antragstellenden Abgeordneten daher eine reine "Geldbeschaffungsaktion" des Bundesgesetzgebers.
Selbst wenn der Eigentumseingriff im öffentlichen Interesse liegen sollte – was die antragstellenden Abgeordneten bestreiten – sei er jedenfalls unverhältnismäßig. Schon aus den Gesetzesmaterialien sei ersichtlich, dass auf die Interessen der Gläubiger zu wenig Bedacht genommen worden sei – Nachranggläubiger würden etwa mehrere hundert Millionen Euro verlieren.
Der Gesetzgeber habe die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG nicht gesamthaft entschuldet, betreffe die Enteignung doch nur bestimmte Gläubiger. Es werde – auch in den Gesetzesmaterialien – nicht begründet, warum bestimmte Gläubiger von nachrangigen Verbindlichkeiten enteignet würden. So sei unklar, welche Vorteile diese Gläubiger vom bisherigen Einsatz öffentlicher Mittel zur Fortführung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG zum Zweck des Portfolioabbaus gehabt haben sollten. Die Verzinsung der Darlehen der betroffenen Nachranggläubiger sei durchaus moderat und weit entfernt von einer für spekulative Verbindlichkeiten typischen Verzinsung gewesen. Es sei nicht ersichtlich, warum das Eigentum einer Gruppe von Gläubigern weniger schützenswert sein solle als jenes anderer Gläubiger bzw. warum bestimmte andere Gläubiger nachrangiger Verbindlichkeiten demgegenüber nicht enteignet würden. In den Enteignungen sei daher ein verfassungswidriges Sonderopfer zu sehen.
Sowohl das Unionsrecht als auch die EMRK würden entschädigungslose Enteignungen verbieten. Die hier in Rede stehenden Anleihen seien international gehandelt worden und seien für manche Gläubiger Teil des Deckungsstocks gewesen, mit dem (Lebens-)Versicherungsforderungen von Inländern ebenso wie von EU-Ausländern besichert worden seien. Auf Grund dieses grenzüberschreitenden Bezugs liege auch ein Verstoß gegen Art 1 1. ZPEMRK und Art 17 GRC vor.
1.2.2.2. Da die angefochtenen "Enteignungsmaßnahmen" in sachlich nicht gerechtfertigter Weise nur eine bestimmte, im Ergebnis willkürlich ausgewählte Gruppe von Gläubigern der (ehemaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG treffen würden, werde auch der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Wenn ein öffentliches Interesse an einer Entschuldung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG bestehen sollte, gebiete der Gleichheitsgrundsatz eine Enteignung aller Gläubiger in gleichem Ausmaß. Eine Unterscheidung zwischen Nachranggläubigern widerspreche überdies dem Grundsatz, dass im Insolvenzfall alle nachrangigen Kapitalinstrumente gleichermaßen zu bedienen seien. Die folgenden Unterscheidungen zwischen verschiedenen Gruppen von Gläubigern würden sachlich nicht begründbare Privilegierungen schaffen und dem insolvenzrechtlichen Grundsatz, dass alle nachrangigen Kapitalinstrumente gleichermaßen zu bedienen seien, widersprechen:
Zunächst seien Gläubiger von vorrangig gestellten Verbindlichkeiten im Ausmaß von ca. EUR 8,3 Mrd. von den Maßnahmen nicht betroffen. Ein "Schuldenschnitt" auch hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten hätte sich – nach der aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Zielsetzung der Maßnahmen – noch günstiger auf die Finanzlage der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ausgewirkt als lediglich das Erlöschen der Nachrangdarlehen. Die "Vorranggläubiger" hätten zudem an ihren Forderungen kaum weniger verdient als die Nachranggläubiger, seien solche Forderungen doch zum Emissionszeitpunkt im Vergleich zu Nachrangdarlehen lediglich geringfügig niedriger verzinst worden.
Auch innerhalb der Gruppe der Nachranggläubiger würde eine Ungleichbehandlung stattfinden. Vom "Schuldenschnitt" seien nämlich nur jene nachrangigen Darlehen oder nachrangigen Kapitalinstrumente erfasst, deren Fälligkeitstag vor dem Stundungstag nach § 2 Z 8 HaaSanG liege. Ab dem fällig werdende Forderungen würden nicht erlöschen, was insbesondere eine bestimmte, näher bezeichnete Nachranganleihe betreffe. Medienberichten zufolge würden solcherart Nachrangverbindlichkeiten in einem Gesamtausmaß von über EUR 90 Mio. "ungeschoren" bleiben, was nach Ansicht der antragstellenden Abgeordneten unerklärlich sei.
Weiters würden bestimmte Gläubiger von im Zuge des Verkaufs der Hypo Alpe-Adria-Bank AG "ausgesonderten" Nachranganleihen in unsachlicher Weise bevorzugt. Durch Spaltungs- und Übernahmevertrag seien alle nachrangigen Darlehen rückwirkend mit auf die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG übertragen worden. Davon seien jedoch fünf, in den Jahren 2006 und 2007 begebene und im Jahr 2017 fällige Darlehen in einem Gesamtausmaß von EUR 18 Mio. ausgenommen worden, für die ebenfalls die gesetzliche Haftung des Landes Kärnten gelte. Es sei mit gleichheitsrechtlichen Vorgaben unvereinbar, dass diese Forderungen (und dafür bestehende Sicherheiten) deswegen nicht für erloschen erklärt werden, weil sie rechtzeitig "ausgesondert" worden seien.
Auch eine mit einer Garantie des Bundes besicherte Nachranganleihe im Umfang von EUR 1 Mrd. werde von der HaaSanV nicht erfasst. Wenn der öffentlichen Argumentation zufolge das Erlöschen der Haftung des Landes Kärnten für von den angefochtenen Bestimmungen erfasste Verbindlichkeiten deswegen notwendig sei, weil das Land Kärnten die Haftungsbeiträge nicht begleichen hätte können und daher der Bund "einspringen hätte müssen", stelle sich die Frage, warum nicht alle Bundeshaftungen für erloschen erklärt worden seien. Letzten Endes gehe es in beiden Fällen um vom Bund aufzubringendes Geld. Die Besserstellung von Gläubigern, deren Darlehen mit der Bundeshaftung besichert seien, gegenüber Gläubigern, deren Darlehen bzw. Forderungen mit einer Landeshaftung besichert seien, sei nicht erklärbar.
Schließlich würden – Medienberichten zufolge bestehende – Forderungen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in Form von Nachranganleihen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG im Wert von EUR 150 Mio. aus völkerrechtlichen Gründen nicht entschädigungslos für erloschen erklärt werden können. Auch darin sei eine Ungleichbehandlung zu erblicken, die möglicherweise zwar völkerrechtlich geboten sein könnte, andere Nachranggläubiger jedoch als Inländer diskriminiere und in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung verletze.
Das Sammelgesetz zur Schaffung des GSA, des HBI-Bundesholdinggesetzes, des ABBAG-Gesetzes, des HaaSanG und zur Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG) und des FMABG verfolge angeblich das Ziel, das Bundesbudget und das Budget des Landes Kärnten zu entlasten. Die vorgesehen Maßnahmen seien jedoch zur Erreichung dieses Ziels völlig ungeeignet und würden im Ergebnis nicht zu einer Entlastung, sondern im Gegenteil zu einer Mehrbelastung der öffentlichen Haushalte führen. Der "Schuldenschnitt" werde mit Erfordernissen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit beim Einsatz öffentlicher Mittel und mit der Vermeidung der Insolvenz des Landes Kärnten und der daraus entstehenden finanziellen Verpflichtungen des Bundes begründet. Das Gesamtvermögen – und danach sei die Frage des Bestehens einer Insolvenzgefahr zu beurteilen – des Landes Kärnten übersteige jedoch mit Sicherheit den Umfang der erloschenen Verbindlichkeiten. Medienberichten zufolge sei alleine der "Zukunftsfonds" des Landes Kärnten mit zumindest EUR 500 Mio. dotiert. Das Land Kärnten hätte nach Ansicht der antragstellenden Abgeordneten daher ohne weiteres für die nunmehr für erloschen erklärten Verbindlichkeiten einstehen können. Da sich das Land Kärnten wohl an der finanziellen Aufarbeitung des "Hypo-Desasters" nicht beteiligen wolle, werde nun zur Wiedergutmachung des Schadens das Vermögen unbeteiligter Dritter anstatt jenes des Schädigers herangezogen. Auch sei der Bund verfassungsrechtlich nicht dazu verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Bundeslandes einzustehen.
Unsachlich sei weiters die Nichtigerklärung nicht nur der Verbindlichkeiten, sondern darüber hinaus der Haftung des Landes Kärnten für diese Verbindlichkeiten. Da im Insolvenzfall Nachrangdarlehen erst nach der Begleichung vorrangiger Forderungen bedient würden, und im vorliegenden Fall nicht damit zu rechnen sei, dass danach noch Vermögen vorhanden sei, wäre es nach Ansicht der antragstellenden Abgeordneten ausreichend gewesen, bloß die Landeshaftung oder bloß die Verbindlichkeiten für erloschen zu erklären. Es sei hingegen nicht notwendig, beides für erloschen zu erklären.
Eine weitere Unsachlichkeit sei darin zu sehen, dass der "Schuldenschnitt" zu gering bemessen sei. Der Bundesminister für Finanzen habe ursprünglich EUR 890 Mio. als "Zielgröße" genannt. Da Enteignungen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß verfassungsrechtlich zulässig seien, müsste nach Ansicht der antragstellenden Abgeordneten mit diesem Betrag "das Auslangen gefunden" werden, was aber schon deswegen nicht anzunehmen sei, weil der "Schuldenschnitt" deutlich weniger als diesen Betrag einbringen werde. So seien in diesem Betrag Nachranganleihen iHv EUR 90 Mio., die schlussendlich vom "Schuldenschnitt" nicht betroffen seien, sowie die von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung gehaltenen Nachranganleihen iHv EUR 150 Mio., die aus völkerrechtlichen Gründen nicht ohne Entschädigung für erloschen erklärt werden könnten, enthalten. Der "Schuldenschnitt" werde daher das Bundesbudget höchstens um EUR 650 Mio. entlasten können. Auch die Tatsache, dass die Haftungen des Landes Kärnten bei einem Jahresbudget von EUR 2 Mrd. ursprünglich ein Ausmaß von EUR 25 Mrd. betragen hätten, zeige, dass ein Erlöschen der Verbindlichkeiten im Ausmaß von EUR 890 Mio. oder EUR 650 Mio. nicht ausreichend sei.
Der "Schuldenschnitt" sei auch auf Grund der damit einhergehenden Schädigung der Volkswirtschaft unsachlich. Im Zuge der Diskussion rund um das Sammelgesetz zur Einführung u.a. des HaaSanG und des GSA sei die Bewertung langfristiger Verbindlichkeiten mehrerer österreichischer Finanzinstitute durch eine Ratingagentur mit der Begründung herabgestuft worden, dass die Regierung dem Finanzsektor offenbar keine "systemische Unterstützung" mehr bieten wolle. Daraus, dass zunächst eine Insolvenz der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG in Betracht gezogen, schließlich aber die Maßnahme des "bail-in" bestimmter Gläubiger beschlossen worden sei, habe die Ratingagentur den Schluss gezogen, dass es der Bundesregierung an "Glaubwürdigkeit" fehle. Die Finanzierungsmehrkosten, die der österreichischen Volkswirtschaft aus dieser Herabstufung entstehen würden, würden deutlich über dem "Enteignungseffekt" liegen.
Bis Ende Juni 2014 habe die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG 88 Sachverhaltsdarstellungen über Betrugsfälle in Bezug auf eine Schadenssumme von bis zu EUR 1,6 Mrd. – wovon EUR 890 Mio. in Österreich entstanden sein sollen – an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die Bank habe sich nach Ansicht der antragstellenden Abgeordneten "über den Tisch ziehen lassen" und sowohl die FMA als auch die Österreichische Nationalbank hätten in ihrer Aufsichtsfunktion versagt. Der Gesetzgeber wälze also in unsachlicher Weise den aus solchen Malversationen entstandenen Schaden auf die Gläubiger ab.
1.2.2.3. Weiters liege nach Ansicht der antragstellenden Abgeordneten ein Verstoß gegen die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung vor. Die gesetzliche Regelung der Ausfallshaftung des Landes Kärnten nach § 5 Abs 2 K-LHG sei dem Zivilrechtswesen zuzuordnen und daher von der Landeskompetenz nach Art 15 Abs 9 B VG gedeckt. Für eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung einer gesetzlichen Grundlage für eine "Erlöschensverordnung" der FMA bestehe kein Raum. Es wäre nach Ansicht der antragstellenden Abgeordneten Sache des Kärntner Landesgesetzgebers gewesen, die Haftungen des Landes Kärnten – innerhalb verfassungsrechtlicher Vorgaben – für erloschen zu erklären oder zu diminuieren. Der Bundesgesetzgeber wäre nach Ansicht der antragstellenden Abgeordneten nur dann zuständig, wenn der Bund für Haftungen des Landes Kärnten einstehen müsste.
1.2.2.4. Schließlich bringen die antragstellenden Abgeordneten vor, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen Unionsrecht verstoßen würden. Die Berufung auf unionsrechtliche Vorgaben führe nicht dazu, dass die Regelungen den Vorgaben des österreichischen Verfassungsrechts nicht entsprechen müssten.
Entgegen den Gesetzesmaterialien zum HaaSanG ergehe das HaaSanG nicht in Umsetzung der RL 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. 2001 L 125, 15, da die in Rede stehenden Maßnahmen des Erlöschens von Ansprüchen und ihren Besicherungen weder der Sanierung noch der Liquidation der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG dienen würden. Jedes Insolvenzverfahren beruhe maßgeblich auf dem Gedanken der Gläubigergleichbehandlung, der auch in der RL 2001/24/EG wiederholt zum Ausdruck komme. Davon könne hingegen im vorliegenden Fall keine Rede sein. Weder würden alle Gläubiger noch alle Nachranggläubiger gleichmäßig herangezogen werden. Vielmehr werde einigen Gläubigern ein Sonderopfer auferlegt, was in einem ordnungsgemäßen Liquidationsverfahren weder nach den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen noch nach Unionsrecht geschehen dürfe. Das Erlöschen der Haftung des Landes Kärnten werde von der RL 2001/24/EG weder vorgeschrieben noch finde eine solche Maßnahme in der Richtlinie Deckung. Die angefochtenen Maßnahmen würden lediglich eine "populistisch motivierte [...] Bestrafung" mancher Nachranggläubiger bezwecken.
Weiters würden die angefochtenen Bestimmungen gegen die, die RL 2001/24/EG novellierende RL 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr 1093/2010 und (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Abl. 2014 L 173, 190, verstoßen. Insbesondere widerspreche das HaaSanG dem auch in dieser Richtlinie verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger sowie der angemessenen und fairen Behandlung von Gläubigern derselben Klasse, indem es unsachlich zwischen verschiedenen Gläubigergruppen unterscheide, eine Gruppe von Nachranggläubigern herausgreife und zur Gänze enteigne, während alle anderen Nachranggläubiger im wahrsten Sinne des Wortes "ungeschoren" davon kommen würden. Im Widerspruch zu den Verlustzuteilungsregeln der Richtlinie, wonach Verluste zunächst den Anteilseignern zugewiesen werden sollten und auf nachrangige Verbindlichkeiten erst gegriffen werden dürfe, wenn dies nicht ausreiche, würden weder der Bund als Eigentümer der Bank noch Eigentümer von nicht nachrangigen Forderungen zur Verlustabdeckung herangezogen werden. Das "bail-in-Instrument" werde weiters entgegen den Vorgaben der Richtlinie, die besicherte Verbindlichkeiten von einem "Schuldenschnitt" ausnehme und die Mitgliedstaaten verpflichte, dafür zu sorgen, dass ein angemessener Schutz für unter eine Sicherungsvereinbarung fallende Verbindlichkeiten bestehe, auch auf mit der Haftung des Landes Kärnten besicherte Forderungen angewendet. Die Gläubiger würden auf Grund des Erlöschens auch der Haftung des Landes Kärnten schlechter gestellt sein als im Fall einer Insolvenz, wohingegen die Richtlinie statuiere, dass die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger keine größeren Verluste tragen dürfen als sie im Fall der Liquidation des Instituts tragen hätten müssen.
Diese Richtlinienbestimmungen würden Auswirkungen darauf haben, ob Enteignungsmaßnahmen als sachlich qualifiziert werden können, weshalb die Richtlinie auch vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist innerstaatlich nicht bedeutungslos sei. Maßnahmen, die gegen die Vorgabe einer Richtlinie verstoßen, deren Umsetzungsfrist drei Monate später ende, könnten nach Ansicht der antragstellenden Abgeordneten nicht sachlich gerechtfertigt sein. Der Gesetzgeber verstoße gegen seine unionsrechtliche Verpflichtung, alles zu unterlassen, was der vollen Umsetzung des Unionsrechts entgegenstehe.
In den Maßnahmen, die der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG einen vermögenswerten Vorteil ohne Gegenleistung verschaffen würden, sei auch eine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe zu sehen.
2. Der Antrag zu G43/2015, G44/2015, V14/2015
2.1. Dem zu G43/2015, G44/2015, V14/2015 protokollierten Antrag des Landesgerichtes Klagenfurt liegt der folgende, beim Landesgericht Klagenfurt anhängige Rechtsstreit zugrunde:
Die Klägerin im Anlassverfahren, eine Bank nach irischem Recht, ist Inhaberin einer von der (damaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG im Rahmen eines am veröffentlichten sogenannten "Debt Issuance Programme" emittierten, variabel verzinsten, ursprünglich am zur Rückzahlung fälligen Schuldverschreibung im Umfang von EUR 3 Mio. und eines von der (damaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG am begebenen, ursprünglich am zur Rückzahlung fälligen Schuldscheindarlehens iHv EUR 15 Mio., für das vierteljährliche Zinszahlungen vereinbart wurden. Nach den vertraglichen Grundlagen der erstgenannten Schuldverschreibung handelt es sich dabei um eine nachrangige Verbindlichkeit der Emittentin, die im Fall der Liquidation oder des Konkurses der Emittentin erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin befriedigt wird. Nach dem, dem zweitgenannten Schuldscheindarlehen zugrunde liegenden Darlehensvertrag begründet das Schuldscheindarlehen eine nachrangige Verbindlichkeit der Darlehensnehmerin; Forderungen aus dem Schuldscheindarlehen dürfen im Fall der Auflösung, der Liquidation oder des Konkurses der Darlehensnehmerin erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden.
Die Klägerin begehrt im Anlassverfahren, nachdem sich die HETA Asset Resolution AG unter Berufung auf die Bestimmungen des HaaSanG geweigert hat, ihren Verpflichtungen aus der Schuldverschreibung und dem Schuldscheindarlehen nachzukommen bzw. sie anzuerkennen und die Klägerin die Schuldverschreibung und das Schuldscheindarlehen in der Folge gekündigt und die Fälligstellung ihrer Forderungen erklärt hat, von der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (im Folgenden: Kärntner Landesholding) und dem Land Kärnten die Zahlung der Verbindlichkeiten der HETA Asset Resolution AG aus der Schuldverschreibung und dem Schuldscheindarlehen, hilfsweise die Feststellung, dass die Ausfallsbürgschaften der Kärntner Landesholding und des Landes Kärnten für diese Verbindlichkeiten bestehen.
2.2. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen im Anlassverfahren führt das Landesgericht Klagenfurt aus, dass die Frage, ob das durch das HaaSanG und die HaaSanV angeordnete Erlöschen der zugunsten der in Rede stehenden Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung und dem Schuldscheindarlehen bestehenden Sicherheiten gesetz- und verfassungsmäßig sei, ebenso Grundlage für die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits sei wie die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 5 HaaSanG und § 1 Abs 4 GSA. Die Verbindlichkeiten seien in Z 9 und Z 37 der Anlage 1 zur HaaSanV genannt, weshalb sie mit Kundmachung der HaaSanV erloschen seien. Gleichzeitig würden gemäß § 3 Satz 2 HaaSanG auch die von der Kärntner Landesholding und dem Land Kärnten gemäß § 4 und § 5 Abs 2 K-LHG vorgesehenen Ausfallsbürgschaften erlöschen. § 3 Satz 1 und Satz 2 HaaSanG stünden nach Ansicht des Landesgerichtes Klagenfurt in einem untrennbaren Zusammenhang. Weiters würden gemäß § 5 Abs 1 HaaSanG und § 1 Abs 4 GSA (letztere Bestimmung auf Grund der Übertragung der Aktien der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG an der SEE-Holding AG an die Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes (FIMBAG) einer Kündigung der Schuldverschreibung und des Schuldscheindarlehens entgegenstehen, sodass mangels Fälligkeit der Hauptschuld auch die dafür bestehenden Sicherheiten nicht in Anspruch genommen werden könnten. Der Ausschluss der Kündigungsrechte führe dazu, dass das von der Klägerin geltend gemachte Begehren auf Leistung aus der Ausfallsbürgschaft abzuweisen wäre, weil die Hauptschuld erst 2017 fällig werde und eine Kündigung auf Grund von § 5 Abs 1 HaaSanG und § 1 Abs 4 GSA derzeit nicht erfolgen könne. Die zur Aufhebung beantragten Bestimmungen des HaaSanG, der HaaSanV und des GSA würden somit das Erlöschen bzw. die Nichtausübbarkeit der Haftungen für die Verbindlichkeiten bewirken.
2.3. Das Landesgericht Klagenfurt teile die von der Klägerin geäußerten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen der §§3 und 5 Abs 1 HaaSanG und damit auch gegen die gesetzliche Grundlage der unmittelbar in die vermögenswerten Rechte der Klägerin im Anlassverfahren eingreifenden HaaSanV sowie gegen § 1 Abs 4 GSA im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK, Art 17 GRC) sowie den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B VG, Art 2 StGG, Art 20 GRC).
2.3.1. Die angefochtenen Bestimmungen würden eine entschädigungslose Enteignung bzw. einen enteignungsgleichen faktischen Entzug von vermögenswerten Rechten ohne ausgewogene Relation zwischen den damit verfolgten öffentlichen Interessen einer- und der Schwere des Eingriffes andererseits bewirken. Jedes vermögenswerte Privatrecht, somit auch das Fortbestehen vertraglicher Beziehungen und das unbeeinflusste Ausüben der aus diesen resultierenden Rechte und Pflichten, sei vom Eigentumsrecht erfasst. Das Erlöschen der Forderungen der Klägerin im Anlassfall, das Entziehen dafür bestehender Haftungs- und Sicherheitsansprüche sowie die Nichtausübbarkeit ihrer vertraglichen Kündigungs-, Gestaltungs- und Zustimmungsrechte würden einen gravierenden Eingriff in vermögenswerte Rechte der Klägerin darstellen. Eine entschädigungslose Enteignung verletze sowohl Art 5 StGG als auch Art 1 1. ZPEMRK.
Die angefochtenen Bestimmungen würden ausweislich der Gesetzesmaterialien die Gewährleistung des geordneten, aktiven und bestmöglichen Portfolioabbaus sowie die Schonung der öffentlichen Mittel bei der Abwicklung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG bezwecken. Die Bestimmungen würden jedoch nicht auf die Sanierung einer systemrelevanten Bank abzielen. Vielmehr gehe es um die Liquidation der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, die über keine bankenrechtliche Zulassung mehr verfüge. Es sei allerdings kein Grund dafür ersichtlich, dass die Vermögenswerte der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG nicht in einem ordnungsgemäßen Insolvenzverfahren unter Beteiligung aller Gläubiger verwertet werden hätten können. Der Portfolioabbau und die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens würden für sich kein valides öffentliches Interesse an einer Enteignung von Forderungen und dafür bestellten Sicherheiten begründen. Tatsächlich scheine der Gesetzgeber allein das Ziel der Schonung öffentlicher Mittel zu verfolgen, das jedoch kein valides öffentliches Interesse darstelle, seien doch – wie aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 8981/1980) abzuleiten sei – Enteignungen zu fiskalischen Zwecken schon per se verfassungswidrig. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sei etwa die Zahlungsunfähigkeit einer Gemeinde nicht als Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff in das Eigentumsrecht anzusehen.
Die Eingriffe in das Eigentumsrecht seien auch nicht durch die Zielsetzungen des Unionsrechts zu rechtfertigen. So handle es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen nicht um Sanierungsmaßnahmen iSd RL 2001/24/EG. Vielmehr würden die Maßnahmen eine Form der Liquidation darstellen. Weiters stehe die EWR-weite Anerkennung von Maßnahmen nach der RL 2001/24/EG unter der Bedingung der Gläubigergleichbehandlung, die das HaaSanG nicht erfülle. Auch könne sich der Gesetzgeber nicht auf die RL 2014/59/EU stützen, die zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Gläubigerbeteiligung vorsehe, deren Vorgaben das HaaSanG jedoch ebenfalls nicht entspreche.
Der gesetzliche Entzug von Forderungen und dafür bestehender Sicherheiten sei zur Zielerreichung auch nicht geeignet. So erfolge der Portfolioabbau durch Verwertung der Aktiva der HETA Asset Resolution AG unabhängig davon, ob Forderungen gegen die HETA Asset Resolution AG oder dafür bestehende Haftungen Dritter entzogen werden, weshalb diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels des bestmöglichen Portfolioabbaus nicht geeignet sei. Der Forderungsentzug könne zwar dazu geeignet sein, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden und öffentliche Mittel zu schonen. In diesen beiden Zielsetzungen des HaaSanG sei jedoch kein legitimes Ziel für eine Enteignung zu sehen. Weiters scheine der durch das "HBInt-Sondergesetz" entstandene volkswirtschaftliche Schaden beachtlicher zu sein als der durch den Haftungsentzug erzielte einmalige Einsparungseffekt. Nach Ansicht des Landesgerichtes Klagenfurt wäre der Gesetzgeber verpflichtet gewesen, eine Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahmen des HaaSanG am internationalen Finanzmarkt anzustellen, die zur Schlussfolgerung führen hätte können, dass der durch die getroffenen Maßnahmen entstehende Vertrauensverlust seitens der Banken und Investoren letztlich einem ausreichend sicheren fiskalischen Vorteil entgegenstehe.
Das Erlöschen von Forderungen und Sicherheiten sei zur Erreichung des Ziels des Portfolioabbaus auch nicht erforderlich, da dieser unabhängig davon durchgeführt werden könnte, ob Forderungen erlöschen. Die Eigentumseingriffe seien auch im Hinblick auf ein etwaiges finanzmarktordnungspolitisches Interesse an einer gesetzlich angeordneten Liquidation der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG – die eben keine Fortführung eines systemrelevanten Instituts darstelle – nicht erforderlich, bestehe doch mit der Insolvenzordnung (IO) ein völlig ausreichendes rechtliches Instrumentarium zur Liquidation der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG unter Aufrechterhaltung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung.
Nach Ansicht des Landesgerichtes Klagenfurt seien die Eigentumseingriffe auch nicht angemessen. Die Annahme eines fehlenden Substanzwertes der von den angefochtenen Bestimmungen erfassten Forderungen der Klägerin im Anlassverfahren im Fall der Insolvenz der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG sei angesichts der Besicherung dieser Forderungen durch die Kärntner Landesholding und das Land Kärnten, die beide zahlungsfähig seien, nicht haltbar. Die entschädigungslose Löschung der Haftungen Dritter für die in Rede stehenden Forderungen sei auch deswegen unangemessen, weil andere Forderungen gegen die HETA Asset Resolution AG, etwa jene aus einer am platzierten, der (damaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG zugezählten Nachrangschuldverschreibung, für die die Republik Österreich eine unbedingte und unwiderrufliche Garantie abgegeben habe, nicht erfasst seien. In Bezug auf Gläubiger, die zu einer Investition gerade nur angesichts der Ausfallsbürgschaft eines österreichischen Bundeslandes bereit gewesen seien, schlage auch die Annahme des Gesetzgebers, dass es sich dabei um Hochrisikoanleger handle, fehl. Die Klägerin im Anlassverfahren habe in ein Kreditinstitut investiert, das zu jeder Zeit unter der, auch dem Gläubigerschutz dienenden, staatlichen Bankenaufsicht der FMA und der Österreichischen Nationalbank gestanden sei.
Der Entzug gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungs-, Gestaltungs- und Zustimmungsrechte sowie Rechte auf Sicherstellung nach § 5 Abs 1 HaaSanG und § 1 Abs 4 GSA sei aus den gleichen Gründen verfassungswidrig wie die Anordnung des Entfalls von Sicherheiten gemäß § 3 HaaSanG.
Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen nach Ansicht des Landesgerichtes Klagenfurt auch gegen die Eigentumsgarantie des Art 17 GRC, die auf Grund des Vorliegens eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes anwendbar sei. Auch Art 17 GRC verlange zwingend eine angemessene Entschädigung für Enteignungen. Das Erlöschen der Forderungen sowie der dafür bestehenden Sicherheiten nach der HaaSanV und § 3 HaaSanG würden im Widerspruch dazu entschädigungslos erfolgen. Nach Art 52 Abs 1 GRC sei für einen Eingriff in das Eigentumsrecht eine mit den Wertungen des Unionsrechts vereinbare, sohin unionsrechtskonforme gesetzliche Grundlage notwendig. Die Maßnahmen des HaaSanG und der HaaSanV würden allerdings gegen Unionsrecht verstoßen. Sie stünden zunächst im Widerspruch zur RL 2001/24/EG, da sie keine auf den dauerhaften und nachhaltigen Fortbestand des Kreditinstituts abzielenden Sanierungsmaßnahmen darstellen würden, solle doch die finanzielle Lage der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG weder gesichert noch wiederhergestellt werden. Weiters setze die RL 2001/24/EG für die Anerkennung von Maßnahmen eines Liquidationsverfahrens im gesamten EWR-Raum die – hier nicht vorliegende – Gläubigergleichbehandlung voraus. Da sich das HaaSanG somit nicht auf die RL 2001/24/EG stützen könne, verstoße es auch gegen das verfassungsrechtliche Territorialitätsprinzip. Weiters sei das HaaSanG nicht mit der RL 2014/59/EU, insbesondere deren Art 43 Abs 2 und 3, vereinbar. Schließlich stelle die Maßnahme des Erlöschens von grenzüberschreitend geschuldeten Forderungen samt dafür bestehender Sicherheiten eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar, da weitere Zinszahlungen sowie die Rückzahlung der Valuta bei Fälligkeit an die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Klägerin im Anlassverfahren verhindert würden. Eine solche Maßnahme könne Investoren anderer Mitgliedstaaten abschrecken und insbesondere das Vertrauen in Haftungen und Garantien des österreichischen Staates bzw. staatseigener Unternehmen schwächen. Die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit sei weder durch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung noch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, da keine hinreichend schwere, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr vorliege und die Maßnahmen des HaaSanG und der HaaSanV auch nicht der Stabilisierung des Finanzmarktes, sondern nur fiskalischen Interessen Österreichs dienen würden. Die Maßnahmen seien weder geeignet noch erforderlich noch angemessen und würden daher die Kapitalverkehrsfreiheit verletzen.
2.3.2. Die Bedenken ob der Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit dem Gleichheitsgrundsatz werden zusammengefasst wie folgt begründet:
Die Ungleichbehandlung der Klägerin im Anlassverfahren gegenüber anderen Gläubigern der HETA Asset Resolution AG sei nach Ansicht des Landesgerichtes Klagenfurt nicht gerechtfertigt. § 3 HaaSanG lasse nur solche Nachrangverbindlichkeiten erlöschen, deren bisherige Fälligkeit vor dem liege, während erst nach diesem Datum fällig werdende Forderungen nicht erfasst würden. So blieben etwa Forderungen aus einer am platzierten Nachrangschuldverschreibung der (damaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG iHv EUR 1 Mrd., für die die Republik Österreich eine Garantie abgegeben habe, von den Maßnahmen ebenso unberührt wie andere, erst nach dem zur Rückzahlung fällige Nachrangverbindlichkeiten der HETA Asset Resolution AG iHv ca. EUR 90 Mio. Eine Rechtfertigung für diese Differenzierung sei nicht ersichtlich. Weiters werde die Klägerin im Anlassverfahren in verfassungswidriger Weise gegenüber Inhabern von zwar in Z 52 bis 56 der Anlage 1 zum HaaSanG genannten, von der HaaSanV jedoch nicht erfassten Instrumenten des Partizipationskapitals benachteiligt. Angesichts des Umstandes, dass Partizipationskapital wie Aktienkapital am Verlust beteiligt sei, erscheine diese Differenzierung unsachlich.
Das Landesgericht Klagenfurt erblickt in § 3 HaaSanG und § 1 HaaSanV iVm der Anlage 1 zur HaaSanV weiters eine Verletzung des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes, habe doch die Klägerin im Anlassverfahren bei Abschluss der Rechtsgeschäfte auf den zivilrechtlichen Grundsatz "pacta sunt servanda" und auch darauf vertrauen dürfen, dass ihr die gesetzlich zugesagten Haftungen der Kärntner Landesholding und des Landes Kärnten nicht rückwirkend per Bundesgesetz entzogen würden.
Die angefochtenen Bestimmungen seien weiters im Hinblick auf ihre Konsequenzen für Gläubiger allgemein unsachlich.
3. Der Antrag zu G45/2015, V15/2015
3.1. Dem zu G45/2015, V15/2015 protokollierten Antrag des Landesgerichtes Klagenfurt liegt der folgende, beim Landesgericht Klagenfurt anhängige Rechtsstreit zugrunde:
Die Klägerin im Anlassverfahren, ein Versicherungsunternehmen nach österreichischem Recht, ist Inhaberin dreier von der (damaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG im Rahmen von sogenannten "Debt Issuance Programmen" zwischen und emittierten, ursprünglich zwischen und zur Rückzahlung fälligen, von der Klägerin zwischen und in der Höhe von EUR 15 Mio. bzw. EUR 10 Mio. bzw. EUR 6 Mio. erworbenen Schuldverschreibungen, wobei jeweils periodische Zinszahlungen vereinbart wurden. Nach den vertraglichen Grundlagen dieser Schuldverschreibungen handelt es sich dabei um nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die im Fall der Auflösung bzw. der Liquidation oder des Konkurses der Emittentin erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin befriedigt werden.
Die Klägerin begehrt im Anlassverfahren gegenüber der HETA Asset Resolution AG die Zahlung von im September und Oktober 2014 fällig gewordenen Zinsen für zwei der von ihr gehaltenen Schuldverschreibungen sowie die Feststellung, dass die Verbindlichkeiten der HETA Asset Resolution AG gegenüber der Klägerin aus den drei von ihr gehaltenen Schuldverschreibungen nicht erloschen sind und das Land Kärnten gemäß § 5 Abs 2 K-LHG und die Kärntner Landesholding gemäß § 4 K-LHG als Ausfallsbürgen im Fall der Zahlungsunfähigkeit der HETA Asset Resolution AG für den gegenüber der HETA Asset Resolution AG eingeklagten Betrag sowie für sämtliche sonstige Verbindlichkeiten der HETA Asset Resolution AG aus den Schuldverschreibungen mit der HETA Asset Resolution AG solidarisch hafte.
3.2. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen im Anlassverfahren und zum Anfechtungsumfang führt das Landesgericht Klagenfurt aus, dass im Anlassverfahren unstrittig sei, dass die Forderungen aus den Schuldscheindarlehen gemäß § 1 HaaSanV iVm Z 9, 11 und 15 der Anlage 1 zur HaaSanV für erloschen erklärt worden seien. Die angefochtenen Bestimmungen seien, jede für sich alleine und auch in ihrer Gesamtheit, auf Grund ihrer verweisenden und auf sich aufbauenden Gesetzestechnik für den Ausgang des Anlassverfahrens entscheidend. Bei Anwendung der angefochtenen Bestimmungen seien sowohl das Leistungs- als auch die Feststellungsbegehren abzuweisen, für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen komme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Klagsstattgebung in Frage. Der Umfang und die Bedeutung des § 3 HaaSanG erschließe sich erst über mehrere Verweise und Weiterverweise, weshalb der Sitz der Verfassungswidrigkeit nicht nur in bestimmten Bestimmungen, sondern – weil nicht voneinander trennbar – im gesamten Gesetz zu sehen sei.
3.3. Das Landesgericht Klagenfurt habe Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK, Art 17 GRC), den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B VG, Art 2 StGG, Art 14 EMRK, Art 20, 21 GRC), die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung, die verfassungsrechtlichen Grenzen für Ausgliederungen und Beleihungen und das Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK. Zur Begründung seiner Bedenken verweist das Landesgericht Klagenfurt weitgehend auf die von der Klägerin im Anlassverfahren in der beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage geäußerten, im Antrag des Landesgerichtes Klagenfurt wiedergegebenen Bedenken der Klägerin, die es teile und – mit Präzisierungen – zu seinen eigenen erhebe. Die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage der HaaSanV bewirke auch die Gesetzwidrigkeit der HaaSanV.
3.3.1. Sowohl die im Anlassverfahren gegenständlichen Verbindlichkeiten als auch die Ansprüche der Klägerin aus der sogenannten "Kärntner Landeshaftung" des Landes Kärnten und der Kärntner Landesholding nach § 4 und § 5 Abs 2 K LHG würden einen vermögensrechtlichen Wert haben und somit als vermögenswerte Privatrechte in den Schutzbereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes fallen. Das HaaSanG und die HaaSanV würden eine Enteignung bewirken, da das Erlöschen der Verbindlichkeiten zulasten der Klägerin im Anlassverfahren zu einer korrespondierenden Schuldbefreiung und damit zu einer Vermögensverschiebung zugunsten der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG führe. Der Eingriff sei besonders intensiv, habe die Klägerin im Anlassverfahren, eine Versicherungsgesellschaft, die in Rede stehenden Verbindlichkeiten doch gerade wegen ihrer gesetzlichen Einstufung als "mündelsicher" gemäß § 217 Z 1 ABGB erworben, nämlich um ihren Verpflichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zur besonders sicheren Anlage jenes Vermögens nachzukommen, das der Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen im Deckungsstock diene. Der Bundesgesetzgeber zwinge die Klägerin durch das Versicherungsaufsichtsgesetz zu einer Veranlagung von Kapitalanlagen, die er selbst im ABGB auf Grund des Bestehens der Landeshaftung als "mündelsicher" einstufe, um dann selbst genau diese Kapitalanlage samt Landeshaftung gezielt zu vernichten. Folgerichtig hätte auch § 217 Z 1 ABGB dahingehend geändert werden müssen, dass das Bestehen einer Bundes- oder Landeshaftung nicht mehr automatisch die Mündelsicherheit zur Folge habe.
Ausweislich der Gesetzesmaterialien liege der Zweck der Maßnahmen in der "Schonung öffentlicher Mittel bei der Abwicklung der [ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG]". Das Erlöschen der Verbindlichkeiten diene daher rein fiskalischen Interessen. Eine Enteignung, die keinem konkreten Zweck im Sinne der Stillung eines konkreten Bedarfs (wie etwa an einem Grundstück für den Straßenbau), sondern nur fiskalischen Interessen diene, verfolge kein legitimes öffentliches Interesse und sei daher schon aus diesem Grund verfassungswidrig, erfordere das öffentliche Interesse nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 8981/1980) doch "nur die Sache, nicht aber den Wert". Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Judikatur zwar bereits anerkannt, dass auch das Ziel einer Entlastung des Bundeshaushaltes im öffentlichen Interesse liegen könne. Die Maßnahmen des HaaSanG und der HaaSanV stünden allerdings nicht im Zusammenhang mit einem konkreten, allgemeinen budgetären Maßnahmenpaket, sondern bewirkten eine gezielte Enteignung einer beschränkten Gruppe von betroffenen Gläubigern zur Vermeidung einer Budgetbelastung.
Auf Grund von Medienberichten sowie einer Äußerung eines Klubobmannes während parlamentarischer Ausschussverhandlungen sei es auch vorstellbar, dass die mögliche Verfassungswidrigkeit des HaaSanG und der HaaSanV bewusst in Kauf genommen worden sein könnte, um die "Verhandlungsposition" des Bundes gegenüber Gläubigern zu stärken. Der Missbrauch des Instruments des Gesetzes zum Aufbau von Verhandlungsdruck für Handlungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes stelle allerdings einen Rechtsformenmissbrauch dar und sei somit kein zulässiges öffentliches Interesse zur Rechtfertigung einer gesetzlich angeordneten Enteignung.
Weiters könne auch der Schutz öffentlicher Mittel des Landes Kärnten durch die Beseitigung einer landesgesetzlich eingeräumten Haftung kein taugliches öffentliches Interesse darstellen.
Öffentliche Mittel des Bundes seien rechtlich nicht betroffen. So seien etwa mit einer Bundesgarantie besicherte Nachrangverbindlichkeiten (etwa eine Nachranganleihe iHv EUR 1 Mrd.) vom HaaSanG und der HaaSanV nicht erfasst. Auf die Pflicht des Bundes, diese Forderungen zu befriedigen, würden die angefochtenen Bestimmungen daher keine Auswirkung haben.
Es bestehe, anders als die Gesetzesmaterialien implizit darlegen würden, kein zwingender Zusammenhang zwischen der "Abbaulösung" und der Notwendigkeit der Heranziehung öffentlicher Mittel. Der Bund als vormaliger Aktionär der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG hafte für deren Verbindlichkeiten nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen nur mit seiner Einlage. Es bestehe auch keine rechtliche Verpflichtung des Bundes, für Zahlungsverpflichtungen des Landes Kärnten aus dem Titel der Landeshaftung oder im Fall der Insolvenz des Landes Kärnten "einzuspringen". Die Überwälzung von Belastungen auf eine kleine Gruppe von Gläubigern sei kein im öffentlichen Interesse gelegenes Mittel zur Finanzierung der (wirtschafts )politischen Entscheidung des Bundes, öffentliche Bundesmittel im Rahmen des Abbaus der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG bzw. zur Stärkung oder Rettung angeschlagener Finanzen des Landes Kärnten einzusetzen, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein.
Selbst wenn im Schutz öffentlicher Mittel ein legitimes öffentliches Interesse zu erblicken sei, sei das gewählte Mittel zur Zielerreichung nicht geeignet. Das angeordnete Erlöschen von Verbindlichkeiten führe nämlich zu einem massiven Verlust von Vertrauen von Investoren in die Leistungswilligkeit und -fähigkeit österreichischer Gebietskörperschaften und Kreditinstitute, was in der bereits eingetretenen Verschlechterung der Ratings österreichischer Kreditinstitute und Gebietskörperschaften durch internationale Ratingagenturen zum Ausdruck komme. Derartige Verschlechterungen des Ratings würden zu einer Erhöhung der Refinanzierungskosten führen, die ein etwaiges öffentliches Interesse an der Entlastung des Staatshaushaltes zunichte machen könnten. So rechne eine österreichische Bank etwa laut Medienberichten mit einer jährlichen Erhöhung der Finanzierungskosten des österreichischen Bankensektors um EUR 1,5 Mrd., worin alleine schon eine Belastung der österreichischen Volkswirtschaft zu sehen sei. Bedenke man eine mögliche ähnliche Belastung der österreichischen Gebietskörperschaften durch erhöhte Finanzierungskosten, wäre der durch das HaaSanG geschaffene "Sanierungsbeitrag" der Nachranggläubiger von rund EUR 900 Mio. binnen weniger Monate egalisiert. Mit diesen Fragen habe sich der Gesetzgeber nicht ernsthaft auseinandergesetzt.
Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum das Ziel der Schonung öffentlicher Mittel nicht durch eine Insolvenz der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG nach dem dafür geltenden allgemeinen Rechtsrahmen oder durch einen geordneten Abbau der Bank ohne Erlöschen von Sanierungsverbindlichkeiten erreichbar gewesen wäre. Soweit einschlägige, vom Bundesminister für Finanzen in Auftrag gegebene Gutachten existieren würden, seien diese nicht veröffentlicht worden. Aus öffentlich zugänglichen Quellen ergebe sich jedoch, dass eine vom Bundesminister für Finanzen in Auftrag gegebene Studie die "Insolvenzlösung" unter drei weiteren Varianten klar favorisiert habe. Nach Medienberichten würden von Oppositionsparteien in Auftrag gegebene Studien darauf hinweisen, dass eine, aus der Sicht der vom HaaSanG und der HaaSanV betroffenen Gläubiger ein gelinderes Mittel darstellende Insolvenz der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG auch im Hinblick auf die staatliche Mittelaufbringung billiger gewesen wäre und sich unter Zugrundelegung der Bilanz der Bank vom Jahr 2013 eine rechnerische Konkursquote von 78 % ergebe, was zur Folge gehabt hätte, dass das Land Kärnten nur mehr für EUR 2,2 Mrd. gehaftet hätte. Die Gesetzesmaterialien würden jedenfalls keine ernsthafte Auseinandersetzung mit Alternativszenarien erkennen lassen.
Schließlich seien die angefochtenen Regelungen nicht verhältnismäßig, da keine angemessene Relation zwischen dem proklamierten öffentlichen Interesse der Schonung öffentlicher Mittel und der durch den Eingriff verkürzten Grundrechtsposition der Klägerin im Anlassverfahren bestehe. Insbesondere sei die in den Gesetzesmaterialien aufgestellte Behauptung, wonach die betroffenen Gläubiger im Fall der Insolvenz der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG "noch schlechter gestellt gewesen" wären, unzutreffend. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG hätten die Gläubiger nämlich auf das Land Kärnten und die Kärntner Landesholding als Haftungsträger greifen können. Selbst wenn dies die Insolvenz auch des Landes Kärnten zur Folge gehabt hätte, wären die betroffenen Gläubiger im Fall der Insolvenz der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG besser gestellt gewesen als nunmehr nach dem Erlöschen der Forderungen samt Haftungen, da bereits das bloße Vorhandensein mehrerer (wenngleich u.U. insolventer) Haftungsträger aus Gläubigersicht eine bessere Position bedeutet hätte. Zudem verfüge die Kärntner Landesholding über nicht unbeträchtliches Vermögen in Form des Sondervermögens "Zukunft Kärnten", das zu einem Großteil aus dem Erlös aus der Veräußerung von Beteiligungsrechten an der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG stamme, und das den Gläubigern auf Grund der Haftung der Kärntner Landesholding nach § 4 K-LHG zur Verfügung gestanden wäre. Das Entstehen neuer Verbindlichkeiten nach § 6 HaaSanG als "Ausgleichsmaßnahme" vermöge den Verlust der Kärntner Landeshaftung daher nicht zu kompensieren.
Weiters sei die Aussage in den Gesetzesmaterialien, wonach die betroffenen Gläubiger bislang vom Einsatz öffentlicher Mittel profitiert hätten, nicht zutreffend. Darüber hinaus sei die Zuführung öffentlicher Mittel durch den Bund auf Grund einer autonomen Entscheidung des Bundes als Alleinaktionär der Bank im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt.
Schließlich hätten die Nachranggläubiger – anders als frühere Aktionäre – keine Rolle im Zusammenhang mit der negativen wirtschaftlichen Entwicklung der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG gespielt. Sie hätten vielmehr im berechtigten Vertrauen auf eine gesetzlich statuierte Kärntner Landeshaftung gemäß § 217 Z 1 ABGB als mündelsicher geltende Kapitalanlagen getätigt, um ihren Verpflichtungen zur "sicheren" Anlage ihres Vermögens nachzukommen. Demgegenüber habe der Bund zunächst als Hoheitsträger im Rahmen der staatlichen Aufsicht und später als Alleinaktionär im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung über mannigfaltige Einsichts-, Aufsichts- und Ingerenzrechte verfügt. Die Gläubiger hätten darauf vertrauen dürfen, dass der Staat seine Aufgaben sorgfältig wahrnehmen und die Folgen der Vernachlässigung dieser Aufgaben nicht mit Hilfe eines Gesetzes "sanieren" würde. Es sei sohin nicht ersichtlich, warum die Interessen der betroffenen Gläubiger geringer wiegen sollten als rein fiskalische Interessen des Bundes.
3.3.2. Zu den Bedenken hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes führt die Klägerin im Anlassverfahren und ihr folgend das antragstellende Landesgericht Klagenfurt zusammengefasst aus, dass die angefochtenen Bestimmungen eine unsachliche Differenzierung zwischen den betroffenen Nachranggläubigern einer- und nicht betroffenen – sowohl nachrangigen als auch nicht nachrangigen – Gläubigern andererseits bewirken würden. Nachrangige Gläubiger würden auch untereinander in einer unsachlichen Weise unterschiedlich behandelt werden, indem die Fälligkeit einer Forderung bzw. das Ende der Laufzeit eines Darlehens, nicht jedoch etwa der Vertragsabschluss oder der Emissionszeitpunkt, für das Erlöschen einer Sanierungsverbindlichkeit nach § 3 HaaSanG maßgeblich sei. Dies führe dazu, dass etwa nachrangige Gläubiger von vor dem öffentlichen Bekanntwerden der finanziellen Schwierigkeiten der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG begründeten Verbindlichkeiten vom "Schuldenschnitt" betroffen seien, während dies bei nachrangigen Gläubigern, die nach der Verstaatlichung der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG in die Bank investiert hätten (etwa Investoren einer erst 2012 von der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG emittierten und durch den Bund garantierten Nachranganleihe), auf Grund der längeren Laufzeit ihrer Investitionen nicht der Fall sei, obwohl gerade solche Gläubiger weniger schutzwürdig seien, sei ihnen doch die missliche wirtschaftliche Lage der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG zum Zeitpunkt ihres Investments bekannt gewesen. Die Klägerin im Anlassverfahren hingegen habe zu einem Zeitpunkt in die (damalige) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG investiert, als diese noch keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt habe und sogar von der Österreichischen Nationalbank im Rahmen eines seitens der Republik angeforderten Gutachtens als "not distressed" bezeichnet worden sei. Durch das Abstellen ausschließlich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit einer Verbindlichkeit würden auch nicht alle nachrangigen Gläubiger, für deren Forderungen die Haftung des Landes Kärnten bestehe, gleichermaßen erfasst. Es würden sogar Gläubiger, die im selben Zeitpunkt investiert hätten, deren Forderungen aber unterschiedliche Fälligkeiten aufweisen würden, unterschiedlich behandelt werden.
Besonders offensichtlich würde die unsachliche Differenzierung am Beispiel des von der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG begebenen Partizipationskapitals, das zwar vom HaaSanG (Z52 bis 56 der Anlage 1 zum HaaSanG), mangels Fälligkeit vor dem jedoch nicht von der HaaSanV erfasst sei. Partizipationskapital, das auf Unternehmensdauer unter Kündigungsverzicht zur Verfügung gestellt werde, bis zur vollen Höhe am Verlust beteiligt sei – was im Extremfall nicht nur zu einem Entfall von Dividendenzahlungen, sondern zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen könne –, und das "tief nachrangig" sei, also erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen (auch der nachrangigen) Verbindlichkeiten zurückgezahlt werden dürfe, weise im Vergleich zu befristeten Emissionen und durch eine Landesbürgschaft besicherten Forderungen ein höheres Verlustrisiko auf, das Partizipanten bewusst einge-gangen seien. Die Nichteinbeziehung des Partizipationskapitals sei nicht sachgerecht, zumal sogar die Bundesregierung in der Regierungsvorlage zum HaaSanG bekräftige, dass es unverzichtbar sei, die Nachrang- und Partizipationskapitalgeber zu beteiligen. Nach den Vorgaben der RL 2014/59/EU bzw. auch nach internationalen Vorgaben seien die Forderungen von Partizipationskapitalgebern auf Grund des höheren Verlustrisikos vor allen anderen (nachrangigen) Gläubigern auf null zu reduzieren. Die Partizipanten würden demnach gegenüber der Klägerin im Anlassverfahren grundlos und entgegen der von Investoren akzeptierten vertraglichen Rangordnung bevorteilt.
Argumente, wonach Nachranggläubiger sich des aus der Nachrangigkeit der betroffenen Verbindlichkeiten und der angespannten finanziellen Situation der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG resultierenden Risikos, das ihnen durch höhere Zinszahlungen abgegolten worden sei, bewusst gewesen und daraus Profit geschlagen hätten, seien ebensowenig valide wie jene, wonach das hohe Defizit des Landes Kärnten gegen die "Werthaltigkeit" der Landeshaftung spreche.
Schließlich liege die Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmungen auch darin begründet, dass sie gegen den auf internationaler Ebene geltenden Grundsatz, wonach durch einen "Schuldenschnitt" keine Schlechterstellung von Gläubigern gegenüber einer Insolvenz erfolgen dürfe ("no creditor worse off principle"), verstoßen würden.
Über die von der Klägerin im Anlassverfahren geäußerten Bedenken hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes, die das Landesgericht Klagenfurt zu seinen eigenen erhebt, hinaus sieht das Landesgericht Klagenfurt in den angefochtenen Bestimmungen auch eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, da die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen durch das Erlöschen der Forderungen einschließlich der für diese bestehenden Sicherheiten nachträglich und unvorhersehbar belastet würden, ohne dass sie vorweg entsprechend disponieren hätten können. In Anbetracht der über viele Jahrzehnte bestehenden Haftung der Länder für "ihre" Hypothekenbanken scheine der nunmehrige gesetzliche Eingriff überraschend. Im vorliegenden Fall würde noch dazu relativ knapp vor Ende der Laufzeit der Darlehen in bestehende Rechte eingegriffen werden. Dies wiege umso schwerer, als das ABGB anordne, dass der Ausfallsbürge im Fall des Konkurses des Hauptschuldners unmittelbar zur Zahlung verpflichtet sei. Dem Gläubiger komme (zumindest seit über zwei Jahrhunderten) "gegenüber dem Ausfallsbürgen eine recht bedeutende Rechtsmacht" zu.
3.3.3. Das HaaSanG und die HaaSanV würden – auch vor dem Hintergrund der RL 2001/24/EG, auf die sich der Gesetzgeber explizit stütze, und weil die Klägerin im Anlassverfahren durch die Maßnahmen des HaaSanG und der HaaSanV in ihren unionsrechtlich garantierten Freizügigkeits- und Grundrechten berührt und verletzt würde – unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen betreffen und würden daher entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der GRC fallen. Die hier relevanten, bereits durch das österreichische Verfassungsrecht und die EMRK gewährleisteten Grundrechte würden sich auch in der GRC finden und seien verbindlich und unmittelbar anwendbar. Die Bedenken ob der Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bestünden daher auch im Hinblick auf die GRC.
3.3.4. Die Bedenken im Hinblick auf die Kompetenzverteilung der Bundesver-fassung werden zusammengefasst wie folgt begründet: Der Bundesgesetzgeber bezwecke mit § 3 Satz 2 HaaSanG die effektive Beseitigung der landesgesetzli-chen Bestimmungen der §§4 und 5 Abs 2 K-LHG über die Haftung des Landes Kärnten und der Kärntner Landesholding, um auf diese Weise die Finanzen eines Bundeslandes und einer landesgesetzlich eingerichteten juristischen Person zu schützen. Die Kärntner Landeshaftung beruhe auf der Kompetenzgrundlage des Art 15 Abs 1 B VG, handle sich dabei doch um Regelungen des Organisationsrechts des Landes bzw. der landesgesetzlich eingerichteten Kärntner Landesholding. Da die Kärntner Landeshaftung eine (organisationsrechtliche) Frage der Landesfinanzen sei, vermöge der Kompetenztatbestand "Bundesfinanzen" des Art 10 Abs 1 Z 4 B VG keine kompetenzrechtliche Grundlage für § 3 Satz 2 HaaSanG darzustellen. Gleiches gelte für den Kompetenztatbestand "Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen" des Art 10 Abs 1 Z 5 B VG und den Tatbestand "Zivilrechtswesen" des Art 10 Abs 1 Z 6 B VG. Auch wenn die Kompetenz zur Regelung der Kärntner Landeshaftung nicht auf Art 15 Abs 1 B VG, sondern auf Art 15 Abs 9 B VG zu stützen wäre, wäre der Bundesgesetzgeber nicht befugt, in diese Bedarfskompetenz des Landesgesetzgebers einzugreifen.
Auch könne sich der Bund nach Ansicht des Landesgerichtes Klagenfurt nicht auf den Kompetenztatbestand "Enteignung" des Art 10 Abs 1 Z 6 B VG stützen, seien Enteignungen doch nur insoweit Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, als sie nicht Angelegenheiten betreffen, die in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder fallen.
3.3.5. Nach Ansicht des Landesgerichtes Klagenfurt sei auch die Betrauung der FMA mit Aufgaben und Befugnissen nach dem HaaSanG nach § 7 HaaSanG verfassungswidrig. Indem die Wahrnehmung der im HaaSanG geregelten behördlichen Aufgaben und Befugnisse als Bankenaufsicht qualifiziert werde, erweitere § 2 Abs 1 FMABG in verfassungswidriger Weise den in § 1 Abs 1 FMABG definierten Begriff der Bankenaufsicht als Aufgabe der FMA und stelle damit eine unzulässige Betrauung der FMA mit einer staatlichen Kernaufgabe, nämlich der Erlassung der einen massiven Eingriff in die Rechtsposition der davon Betroffenen bewirkenden HaaSanV dar. Dem einfachen Bundesgesetzgeber stehe es nicht frei, die in § 1 Abs 1 FMABG vorgesehene punktuelle Durchbrechung der vom Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur aufgezeigten verfassungsrechtlichen Schranken für Ausgliederungen von Kernaufgaben des Staates beliebig zu erweitern. Der Begriff "Bankenaufsicht" sei anhand des "Versteinerungsmaterials" des Jahres 2002 auszulegen. Dabei sei evident, dass dem Verfassungsgesetzgeber des Jahres 2002 eine derart weitreichende Maßnahme wie die Entscheidung über Enteignungen in einem Gesamtausmaß von insgesamt nahezu EUR 1 Mrd., um eine Insolvenz des Nutznießers der Enteignung zu vermeiden und landesgesetzlich begründete Haftungen auszuschalten, nicht vor Augen gestanden sei.
3.3.6. Die an einen genau umschriebenen Personenkreis – nämlich jene Personen, die Gläubiger von in der jeweiligen Anlage 1 zum HaaSanG bzw. zur HaaSanV bezeichneten Nachrangverbindlichkeiten der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG sind, – adressierte HaaSanV stelle darüber hinaus eine verfassungsrechtlich unzulässige sogenannte "verschleierte Verfügung in Verordnungsform" dar, bewirke sie doch eine gezielte Enteignung einer kleinen Gruppe von Gläubigern außerhalb eines budgetären Maßnahmenpakets.
3.3.7. Das Landesgericht Klagenfurt erhebt auch die von der Klägerin im Anlassverfahren in Bezug auf die Vereinbarkeit des HaaSanG und der HaaSanV mit der RL 2001/24/EG geäußerten Bedenken zu seinen eigenen. Demnach sei mit dem HaaSanG keine korrekte Umsetzung der RL 2001/24/EG erfolgt, würden doch die Maßnahmen des HaaSanG keine Sanierungsmaßnahmen iSd RL 2001/24/EG darstellen. Mit Blick auf die im Zuge der Erlassung des HaaSanG sonst noch geschaffenen Rechtsvorschriften und die Gesetzesmaterialien sei davon auszugehen, dass die Maßnahmen nicht der Sanierung, sondern vielmehr der Schaffung der Voraussetzungen für eine Liquidation der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, die mittlerweile ihre Banklizenz zurückgelegt habe, dienen würden. Das wesentliche Motiv des Gesetzgebers sei in der Beseitigung der Haftungen des Landes Kärnten und der Kärntner Landesholding und damit der Vermeidung einer Insolvenz derselben zu erblicken. Dies widerspreche der Intention der RL 2001/24/EG grundlegend. Im Übrigen nenne die RL 2001/24/EG als Sanierungsmaßnahmen lediglich die Aussetzung von Zahlungen bzw. die Kürzung von Forderungen, nicht jedoch das gänzliche Erlöschen von Forderungen einschließlich dafür bestehender Sicherheiten. Die RL 2001/24/EG enthalte zudem insbesondere Kollisionsbestimmungen, die eine auf Grund der Ausnahme von Kreditinstituten aus der Verordnung (EG) Nr 1346/2000 über Insolvenzverfahren, Abl. 2000 L 160, 1, bestehende Regelungslücke schließen sollen und überdies im österreichischen Recht bereits durch das Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrechtsgesetz, BGBl I 36/2003, umgesetzt worden seien. Materielle Bestimmungen, die den Mitgliedstaaten die Ergreifung bestimmter Maßnahmen vorschreiben, würde die RL 2001/24/EG nicht enthalten. Die RL 2001/24/EG bilde daher auch keine taugliche unionsrechtliche Grundlage für die Rechtfertigung der im HaaSanG und in der HaaSanV angeordneten Maßnahmen. Darüber hinaus sei auch zweifelhaft, ob die RL 2001/24/EG eine auf einen einzigen Anlassfall abzielende Einzelmaßnahme zulasse.
Der RL 2001/24/EG widerspreche es auch, dass das HaaSanG durch die taxative Aufzählung von Kriterien für die Definition von Sanierungsverbindlichkeiten und die Auflistung von Verbindlichkeiten in Anlage 1 und Anlage 2 zum HaaSanG, bezüglich derer eine Prüfung des Vorliegens der in § 2 Z 2 und 3 HaaSanG genannten Kriterien nicht erfolge, den Inhalt der von der FMA nach § 7 HaaSanG zu erlassenden Verordnung bereits weitestgehend determiniere. Die Entscheidung der FMA über die Ergreifung von Sanierungsmaßnahmen und über die Art der zu ergreifenden Maßnahmen sei daher vom Gesetzgeber vorweggenommen worden. Dies widerspreche der RL 2001/24/EG, die eine Entscheidung durch ein Gericht bzw. eine Behörde vorschreibe.
Weiters würden die Maßnahmen gegen den in der RL 2001/24/EG vorgesehenen Grundsatz der Gleichbehandlung von Gläubigern verstoßen, da nachrangige Gläubiger untereinander und nachrangige Gläubiger, deren Forderungen mit der Kärntner Landeshaftung besichert seien, einerseits und nachrangige Gläubiger, deren Forderungen mit einer Garantie der Republik Österreich besichert seien, andererseits ungleich behandelt würden.
Das HaaSanG widerspreche auch dem der RL 2001/24/EG zugrunde liegenden und insbesondere im Hinblick auf "Dokumente bzw Papiere auf internationaler Ebene" bestehenden Grundsatz, wonach bei einem "Schuldenschnitt" in Form einer Verlustteilnahme ("bail-in") bzw. Beteiligung ("burden sharing") keine Schlechterstellung von Gläubigern gegenüber einer Insolvenz bzw. Liquidation erfolgen dürfe. Die Konstruktion der Erlöschung bestehender Verbindlichkeiten einschließlich Sicherheiten nach § 3 HaaSanG in Verbindung mit dem Entstehen neuer Verbindlichkeiten als "Ausgleichsmaßnahme" nach § 6 HaaSanG bedeute für die betroffenen Gläubiger im Ergebnis den Verlust der Kärntner Landeshaftung und damit eine klare Schlechterstellung gegenüber einer Insolvenz der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG. Der Gesetzgeber, der das "Insolvenzszenario" nicht ausreichend berücksichtigt habe, gehe offenbar davon aus, dass einerseits sämtliche nicht nachrangige Forderungen im Fall der Insolvenz der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG zu 100 % befriedigt worden wären und somit keiner der nicht nachrangigen Gläubiger Ansprüche gegen das Land Kärnten oder die Kärntner Landesholding als Ausfallsbürgen gehabt hätte, sowie dass andererseits die Forderungen der nachrangigen Gläubiger nicht oder nur teilweise von der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG befriedigt worden wären und diese daher Ansprüche gegen die Ausfallsbürgen gehabt hätten. Es sei fraglich, ob dieses "Insolvenzszenario" realistisch sei. Gläubiger, deren Forderungen gegen die ehemalige Hypo Alpe-Adria-Bank International AG im Insolvenzfall nicht vollständig befriedigt worden wären, hätten jedenfalls Ansprüche gegen die Ausfallsbürgen geltend machen können. Hätte es sich dabei sowohl um – im Fall der Insolvenz der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG – nachrangige als auch um nicht nachrangige Gläubiger gehandelt, wäre fraglich gewesen, ob die Nachrangigkeit auch für die Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten und der Kärntner Landesholding gegolten hätte (was für den Fall, dass diese Frage nicht vertraglich geregelt sei, nicht klar sei). Wenn dies zu verneinen wäre, wären die Forderungen der – im Fall der Insolvenz der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG – nachrangigen Gläubiger in Bezug auf das Land Kärnten und die Kärntner Landesholding gleichrangig mit jenen der – im Fall der Insolvenz der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG – nicht nachrangigen Gläubiger. Dies würde eine Schlechterstellung der nachrangigen Gläubiger durch das HaaSanG bedeuten, da dieses nicht nur ihre nachrangigen Forderungen gegenüber der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, sondern auch ihre gleichrangigen Forderungen gegenüber dem Land Kärnten und der Kärntner Landesholding erlöschen lasse.
Schließlich schreibe die RL 2001/24/EG die individuelle Verständigung von bekannten Gläubigern vor, die gegenüber der Klägerin im Anlassverfahren, die der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG auf Grund des Schuldscheindarlehens namentlich bekannt sei, jedoch nicht erfolgt sei.
3.3.8. Über die von der Klägerin im Anlassverfahren geäußerten Bedenken, denen sich das Landesgericht Klagenfurt anschließt, hinaus hegt das Landesge-richt Klagenfurt auch Bedenken ob der Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit Art 6 EMRK. Durch die gesetzliche Anordnung in Anlage 1 zu § 2 HaaSanG werde der Klägerin im Anlassverfahren die Möglichkeit genommen, zu beweisen, dass die Schuldverschreibungen – die zu einem Zeitpunkt begeben worden seien, zu dem über die finanzielle Situation der (damaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG noch nichts bekannt gewesen sei – keinen Eigenkapitalersatz darstellten. Dies sei nicht nur gleichheitswidrig, sondern nehme der Klägerin die Möglichkeit, in einem fairen Verfahren iSd Art 6 EMRK nachzuweisen, dass sie nicht in Kenntnis des schlechten finanziellen Zustandes der Bank gewesen sei.
4. Äußerungen der Bundesregierung
Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung zum Antrag zu G239/2014, G98/2015 sowie eine Äußerung zu den Anträgen zu G208/2014 ua., G210/2014 ua. und G213/2014 ua. (siehe die diesbezüglichen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom ), die von der FMA mit ihrer Äußerung zu den Anträgen zu G43/2015, G44/2015, V14/2015 und G45/2015, V15/2015 (dazu unten Punkt 5.) vorgelegt wurde. In den Äußerungen führt die Bundesregierung zusammengefasst folgendes aus:
4.1. Zu den Prozessvoraussetzungen des Antrages zu G239/2014, G98/2015 bringt die Bundesregierung vor, dass die antragstellenden Abgeordneten generell die Verfassungswidrigkeit des gesamten als "HAA-SammelG" bezeichneten Bundesgesetzes BGBl I 51/2014 behaupten würden, wobei die Bedenken im Antrag nur einzelnen Bestimmungen des GSA (Art1 des Bundesgesetzes BGBl I 51/2014) und des HaaSanG (Art6 des Bundesgesetzes BGBl I 51/2014) näher zugeordnet werden würden. Gegen die übrigen Artikel des Bundesgesetzes BGBl I 51/2014 würden im Antrag keine näheren Bedenken formuliert werden, weshalb insoweit nach Ansicht der Bundesregierung eine verfassungsrechtliche Überprüfung unzulässig sei. Die bloße Behauptung einer "untrennbaren Einheit" sei für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen nicht ausreichend.
Auch sei zu bezweifeln, ob hinsichtlich des Vorbringens der antragstellenden Abgeordneten zu den §§1 und 7 GSA das Erfordernis der Darlegung der Bedenken im Einzelnen iSd § 62 VfGG erfüllt sei. So würden die antragstellenden Abgeordneten etwa zur Verordnungsermächtigung des § 1 Abs 1 GSA nicht näher ausführen, ob und wie durch die Wahl der Verordnungsform Rechtsschutzmöglichkeiten verletzt würden. In Bezug auf § 7 GSA würden die antragstellenden Abgeordneten Regelungen als unsachlich bezeichnen, die sich auch in anderen Bereichen in der Rechtsordnung finden würden (gemäß § 82 Abs 3 Bankwesengesetz [BWG] könne etwa ein Konkurseröffnungsantrag für Kreditinstitute nur von der FMA gestellt werden und nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen bestehe keine Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten ihrer Aktiengesellschaften), ohne darzulegen, inwiefern gerade diese Regelungen im GSA verfassungsrechtlich bedenklich seien.
4.2. Inhaltlich legt die Bundesregierung zunächst die Entwicklung der HETA Asset Resolution AG dar und führt u.a. aus, dass die ehemalige Hypo Alpe-Adria-Bank International AG im Dezember 2008 einen Antrag auf Zeichnung von Partizipationskapital seitens der Republik im Rahmen einer Maßnahme nach dem FinStaG beantragt habe. In einem von der Österreichischen Nationalbank erstellten Gutachten habe diese festgestellt, dass die ehemalige Hypo Alpe-Adria-Bank International AG als "not distressed" zu qualifizieren sei. Auf Grund eines im Jahr 2009 aufgedeckten Wertberichtigungsbedarfs und dem sich daraus ergebenden Erfordernis einer Kapitalzufuhr von zumindest EUR 1,1 bis 1,3 Mrd. habe die Bayerische Landesbank die Republik Österreich mit einem "Insolvenzszenario" der (damaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG konfrontiert. Insbesondere auf Grund zusätzlich erforderlicher Risikovorsorgen seien auch nach der "Notverstaatlichung" Rekapitalisierungsmaßnahmen erforderlich gewesen, um die Gefahr einer Insolvenz der Bank abzuwenden. Die Republik Österreich habe bislang die folgenden Finanzierungsmaßnahmen durchgeführt:
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4.3. Zur "Aufarbeitung und Modellevaluation" führt die Bundesregierung zusammengefasst aus, dass das im Mai 2009 eingeleitete Beihilfeverfahren mit Beschluss der Europäischen Kommission vom abgeschlossen worden sei. In diesem seien Verkaufsfristen für die "Österreich-Tochter" und das "SEE-Netzwerk" sowie eine Abwicklung der übrigen Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG vorgesehen. Als Alternative werde im von Österreich bei der Europäischen Kommission notifizierten "Restrukturierungsplan" auch auf das Ergebnis eines Abwicklungsszenarios unter schnellstmöglicher Liquidation und ohne werterhaltende Veräußerungsfristen wie folgt eingegangen:
"Unter den oben angeführten Prämissen muss davon ausgegangen werden, dass eine forcierte Abwicklung der HAA mit einem vollständigen Verlust des Eigenkapitals der HBInt. verbunden ist und darüber hinaus bestehende Verbindlichkeiten nur zum Teil bedient werden können. Abhängig von den unterstellten Annahmen und Abschlägen sind Verluste für Eigenkapitalgeber, Nachranggläubiger und den Gewährträger in Höhe von bis zu € 16 Mrd. denkbar.
Des Weiteren ist zu bedenken, dass der sehr rasche Verkauf von Gesellschaften und Portfolien sowie die Schließung einzelner Einheiten auch zu erheblichen volkswirtschaftlichen Verwerfungen in einzelnen Ländern führen würden (z.B. Verwerfungen in Immobilienmärkten).
Vor diesem Hintergrund ist die vorgeschlagene Drei-Säulen-Strategie die einzige erfolgversprechende Möglichkeit die HAA 'abzuwickeln' und dabei die Belastungen des österreichischen Staatshaushalts soweit als möglich zu minimieren."
In der Folge sei das "Projekt Lux" initiiert worden, um insbesondere im Hinblick auf negative Effekte auf den öffentlichen Haushalt die Handlungsmöglichkeiten für die Schaffung einer Abbaueinheit aufzubereiten und die Entscheidungsfindung zu unterstützen. Zur Unterstützung des "Projekts Lux" sei die "Task Force Hypo-Alpe-Adria-Bank" unter Teilnahme der FIMBAG, der FMA, der Österreichischen Nationalbank, des Bundesministers für Finanzen und später auch eines "Beauftragten Koordinators" eingerichtet worden. Die "Task Force" habe am einen Abschlussbericht übermittelt, in dem die Berücksichtigung verschiedener Modelle für die Abwicklung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG in folgender Reihenfolge (Kaskade) empfohlen worden sei: Zunächst sei ein Beteiligungsmodell anzustreben, danach Privatisierungs-, Anstalts- und Brückenmodelle in Betracht zu ziehen, zuletzt die Beibehaltung des Status Quo. Zunächst sei eine Abbaulösung mit einer Beteiligung von Banken und sonstigen Privaten von mehr als 50 % mittels eines "Bankenstabilitätsfonds" angestrebt worden, die es ermöglicht hätte, die Defizit- und Schuldenwirksamkeit der Abbaueinheit in der "Maastricht-Rechnung" abzuwenden. Als politischer Anreiz für die Banken sei eine Zurücknahme bzw. Reduktion der Stabilitätsabgabe erwogen worden. Nach Beratungen mit den Vertretern österreichischer Banken seien allerdings sowohl das Beteiligungsmodell als auch das Privatisierungsmodell verworfen worden.
In der Folge hätten der Bundeskanzler und der Vizekanzler entschieden, eine weitere Stellungnahme der "Task Force" einzuholen, die nähere Ausführungen zum Abwicklungsmodell der Anstalt, zu den Folgen einer Insolvenz der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG sowie Informationen zum "Burden Sharing" zwischen verschiedenen "Stakeholdern" enthalten sollte. Die daraufhin von der aus Vertretern der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, des Bundesministeriums für Finanzen, der Österreichischen Nationalbank, der FMA, einer Rechtsanwaltskanzlei, dem Generaldirektor der Statistik Austria sowie dem "Beauftragten Koordinator" zusammengesetzten "Arbeitsgruppe Task Force" vorbereitete ergänzende Stellungnahme der "Task Force" vom habe die Umwandlung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG in eine durch Sondergesetz zu errichtende deregulierte Kapitalgesellschaft ohne generelle Haftung des Staates empfohlen. Insbesondere sei – so die Stellungnahme – durch die Deregulierung die Einhaltung bankenspezifischer Eigenmittel- und Liquiditätserfordernisse nicht notwendig und könne der erforderliche Einsatz öffentlicher Mittel stark reduziert werden. Das "SEE-Netzwerk" solle in eine regulierte Holding ausgegliedert werden, gegebenenfalls sei auch "für Italien" eine weitere regulierte Holding erforderlich.
In der ergänzenden Stellungnahme der "Task Force" sei ein mögliches "Insolvenzszenario" indikativ wie folgt dargestellt worden:
"[...] Als Alternative zu den diskutierten Szenarien (z. B. Anstaltslösung) wurde ein vereinfachtes Insolvenzszenario der HBInt berechnet und eine rasche Liquidation der Bank im Rahmen einer Insolvenz unterstellt. In einem solchen Fall würde die rasche Einsetzung eines Regierungskommissärs durch die Aufsichtsbehörde und ein möglicher 'Bank Run' auf die lokalen Bankentöchter drohen. Eine geordnete Abwicklung wäre dann unter diesen Voraussetzungen nur schwer möglich. Zu erwarten wäre neben dem Eintritt der Insolvenz auf der Ebene der HBInt die Verstaatlichung (oder eine ähnliche Auffanglösung) der Bankentöchter durch Regulierungsbehörden der betreffenden Länder sowie die Abwicklung der HBInt und der restlichen (Leasing-) Gesellschaften im Rahmen des Insolvenzverfahrens (Verwertung der Assets und Befriedigung der Gläubiger entsprechend der Quote). [...]"
Die Bundesregierung fasst die Ergebnisse der ergänzenden Stellungnahme der "Task Force" vom wie folgt zusammen:
"Nach umfangreicher Beurteilung eines Insolvenzszenarios kam die Task Force in ihrem ergänzenden Bericht vom zum Schluss, dass:
- in einer gesamthaften Beurteilung der wahrscheinlichen Auswirkungen und Risiken einer Insolvenz der HBInt zum damaligen Zeitpunkt sowohl betriebswirtschaftliche als auch volkswirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen seien. Mit betriebswirtschaftlichen Kosten von rund 9,7 bis 13,1 Mrd. EUR sei zu rechnen;
- davon würde auf die BayernLB für den Fall, dass ihre Forderungen als Eigenkapital ersetzend festgestellt werden, 2,3 Mrd. EUR (rund 17 % bis 24 %) und im anderen Fall rund 1,2 bis 1,6 Mrd. EUR (etwa 10 % bis 14 %) entfallen;
- knapp 1 Mrd. EUR würde auf verschiedene Gläubiger entfallen; die öffentlichen Haushalte hätten zunächst Kosten von rund 12 bis 13 Mrd. EUR zu tragen. Danach ergäbe sich ein 'Recovery-Potenzial' im Ausmaß der Insolvenzquote. Hinzu würde das wirtschaftliche Risiko der kridamäßigen Verwertung bei Vorfinanzierung der Kosten treten.
Die Task Force führte weiters aus, dass unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen Risiken von rund 6 bis 8 Mrd. EUR in den nächsten drei Jahren die Kosten und Risiken der Insolvenz zum damaligen Zeitpunkt () erheblich über denjenigen liegen würden, die bei einer Abbaugesellschaft anfallen würden, zumal im letzteren Fall eine generelle Haftung des Staates und damit Begünstigung sämtlicher Gläubiger (einschließlich Nachranggläubiger) vermieden werden könne.[...]
Weitere Überlegungen, wodurch sich eine Insolvenzlösung laut ergänzendem Task Force Bericht vom negativ auswirken könnte, waren:
- rund 12 Mrd. EUR bestehende Landeshaftungen des Landes Kärnten;
- 1 Mrd. EUR Haftung des Bundes für eine Nachranganleihe der HBInt;
- begebene Pfandbriefe über die Pfandbriefstelle in Höhe von rund 1,2 Mrd. EUR;
- Verkauf SEE Netzwerk erschwert/unmöglich, im schlimmsten Fall droht Verstaatlichung durch lokale Regulierungsbehörden und Verlust der Refinanzierungslinien;
- kurzfristige Liquidierung des Wertpapierbestandes – hohe Abschläge auf Marktwerte;
- in der Folge droht Erhöhung der Refinanzierungskosten von öffentlichen Unternehmen, Bundesländern, des Bundes sowie anderer österreichischer Kreditinstitute und damit einhergehend höhere erforderliche Eigenmittelunterlegung der Exposures bei österreichischen Kreditinstituten gegenüber Bundesländern/Gemeinden;
- Wertberichtigung der Forderungen gegen das in der Folge möglicherweise zahlungsunfähige Land Kärnten (direkte Forderungen von österreichischen Banken in Höhe von 341 Mio. EUR per September 2013);
- Zweifel an der österreichischen Politik bzw. Reputationsverlust des österreichischen Finanzplatzes;
- negative Effekte auf andere voll- oder teilverstaatlichte österreichische Kreditinstitute;
- Infragestellung der mündelsicheren Anlageform;
- Gesamtverlust aller Beteiligten (Eigen- und Fremdkapitalgeber) als rechnerische Differenz des Eigenkapitals vor und nach der Insolvenz in Höhe von 9,7 Mrd. EUR;
- Konkursquote zwischen 56 % und 66 %;
- eine Reihe unberücksichtigter Effekte, wodurch die Kosten weiter ansteigen könnten, wie z.B. Patronatserklärungen im Konzern, Folgekosten wie z.B. höhere Refinanzierungskosten für die Republik und andere österreichische Banken, Zahlungsverpflichtungen anderer Gläubiger.
Da aus den dargelegten Gründen eine Insolvenz aufgrund der Einschätzung der Task Force unvorhersehbare Risiken zur Folge gehabt hätte, wurde im ergänzenden Bericht vom die Variante einer Abbaueinheit ohne Bankkonzession empfohlen. Weiters sah die Task Force eine rasche Entscheidung der Bundesregierung im März 2014 als erforderlich an."
Erst auf Grundlage dieser Aufarbeitung habe die Bundesregierung am die Entscheidung getroffen, dass zur Abwicklung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG deren Tochtergesellschaften in Ost- und Südosteuropa möglichst rasch verkauft werden und die Bank selbst in eine deregulierte, privatwirtschaftlich organisierte Gesellschaft überführt werden sollte. Der Vizekanzler habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben dem Versuch eines Vergleichs mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, und einem substantiellen Beitrag des Landes Kärnten auch eine Beteiligung der "Nachrang- und Partizipationskapitalgeber" an der Abwicklungslösung notwendig sei.
4.4. Die Bundesregierung erläutert den Inhalt und die Wirkung der angefochtenen Bestimmungen zusammengefasst wie folgt:
4.4.1. Der Gesetzgeber habe sich dazu entschlossen, gesetzliche Rahmenbedingungen zur Ermöglichung des geordneten, aktiven, bestmöglichen und raschen Abbaus der Vermögenswerte der damaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG unter Vermeidung eines im Fall der Insolvenz drohenden "dramatischen" Wertverlusts und des damit einhergehenden Verkaufsdrucks zu schaffen. Die gesetzlichen Maßnahmen des "Hypo-Sondergesetzes" würden insbesondere die Möglichkeit schaffen, bestimmte Vermögenswerte der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG auf den Bund oder diesem zurechenbare Rechtsträger zu übertragen und die HETA Asset Resolution AG selbst als deregulierte Abbaueinheit mit dem klar vorgegebenen Ziel des Abbaus der Vermögenswerte weiterzuführen. Um die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten, sei auch der Rahmen der nach dem FinStaG zulässigen Maßnahmen erweitert worden. Die öffentliche Hand sei bei der Verwendung öffentlicher Mittel an die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gebunden, sodass die notwendige, über die bereits geleistete finanzielle Unterstützung hinausgehende Bereitstellung öffentlicher Mittel auf ein Mindestmaß zu reduzieren sei. Da die HETA Asset Resolution AG kein Einlagengeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 BWG betreibe und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma halte, sei die Anwendung von auf eine nachhaltige Geschäftstätigkeit abzielenden Regelungen nicht zweckmäßig.
Zunächst sollten die Aktionäre und in weiterer Folge jene Gläubiger zur finanziellen Sanierung beitragen, die entweder bei Kreditvergabe in einem Naheverhältnis zur damaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG gestanden oder kraft vertraglicher oder gesetzlicher Regelung gegenüber anderen Gläubigern nachrangig seien. Das HaaSanG sehe Bestimmungen vor, die ausschließlich auf die HETA Asset Resolution AG als Sanierungsinstitut iSd § 2 Z 1 HaaSanG und deren Gläubiger sowie allfällige Sicherheitenbesteller anwendbar seien.
4.4.2. Das HaaSanG beziehe sich auf die RL 2001/24/EG, die die Besonderheiten von Kreditinstituten in Form eines "internationalen Sonderinsolvenzrechts" aufgreife, um sicherzustellen, dass die darin vorgesehenen Maßnahmen von anderen Staaten des EWR unmittelbar anerkannt würden. Die RL 2001/24/EG sehe nämlich vor, dass von einem Mitgliedstaat erlassene Sanierungsmaßnahmen in der gesamten Union anerkannt würden, selbst wenn in anderen Mitgliedstaaten solche Maßnahmen nicht vorgesehen seien oder ihre Durchführung von Voraussetzungen abhänge, die nicht erfüllt seien. Zum Zeitpunkt des Maßnahmenpakets sei damalige Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ein in Österreich konzessioniertes Kreditinstitut gemäß Art 4 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 646/2012, Abl. 2013 L 176, 1 (im Folgenden: CRR) gewesen, woran die RL 2001/24/EG anknüpfe und ein einheitliches Verfahren für Kreditinstitute und ihre Zweigstellen in den Mitgliedstaaten vorsehe. Die RL 2001/24/EG beschränke sich auf die Definition der Begriffe "Sanierungsmaßnahmen" und "Liquidationsverfahren", überlasse die rechtliche Ausgestaltung dieser Verfahrensarten aber den einzelnen Mitgliedstaaten, die über das nationale Bankeninsolvenzrecht den sachlichen Anwendungsbereich der RL 2001/24/EG nach eigenem Ermessen steuern könnten. Eine Sanierungsmaßnahme iSd RL 2001/24/EG sei eine Maßnahme, mit der die finanzielle Lage des Kreditinstituts gesichert oder wiederhergestellt werden solle, die auch bestehende Rechte Dritter beeinträchtigen oder die Aussetzung von Zahlungen oder Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung von Forderungen beinhalten könne. Die in der RL 2001/24/EG vorgesehenen Veröffentlichungsverpflichtungen hinsichtlich Sanierungsmaßnahmen seien von der FMA eingehalten worden.
4.4.3. Die Maßnahmen des HaaSanG würden zwei Hauptkategorien von Verbindlichkeiten, nämlich Nachrangverbindlichkeiten und Gesellschafterverbindlichkeiten, betreffen.
Die Definition von Nachrangverbindlichkeiten knüpfe an Begriffe der CRR an, wobei die vollständige Nachrangigkeit der Forderungen gegenüber Ansprüchen nicht nachrangiger Gläubiger wesentlich sei. Die Qualifikation als Nachrangverbindlichkeit könne sich u.a. aus den Bestimmungen des Eigenkapitalersatz-Gesetzes (EKEG) oder aus der rechtsgeschäftlichen Ausgestaltung von Finanzinstrumenten ergeben. Eine gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit beruhe nicht auf einem rechtsgeschäftlichen Rangrücktritt, sondern auf den sonstigen Begleitumständen der Finanzierungen, die im Einzelfall insbesondere den Tatbestand des eigenkapitalersetzenden Kredits nach dem EKEG erfüllen. Ziel des HaaSanG sei es, jene Forderungen zu erfassen, die auf Grund ihrer Nachrangigkeit einer höheren Ausfallswahrscheinlichkeit ausgesetzt gewesen seien. Das den Gläubigern solcher Forderungen bei Vertragsabschluss bekannte erhöhte Risiko sei von der damaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG vereinbarungsgemäß durch adäquate, marktkonforme Risikoprämien abgegolten worden. Durch das HaaSanG und die HaaSanV würde daher lediglich jener nachrangige Charakter dieser Forderungen manifestiert werden, den die Gläubiger für den Fall der Insolvenz, Auflösung oder Liquidation akzeptiert hätten.
Die Definition von Gesellschafterverbindlichkeiten betreffe Finanzierungen von Gesellschaftern, die die damalige Hypo Alpe-Adria-Bank International AG nach dem – zu diesem Zeitpunkt sei die erste Maßnahme nach dem FinStaG erfolgt – erhalten habe, somit im Wesentlichen nach diesem Zeitpunkt gewährte Gesellschafterfinanzierungen der Bayerischen Landesbank. Zur sachlichen Eingrenzung würden nur solche Gesellschafterkredite erfasst, bei denen dem Gläubiger die Notwendigkeit von Stützungsmaßnahmen durch die Republik Österreich zum Zeitpunkt der Kreditgewährung bekannt sein hätte müssen, zumal Maßnahmen nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 6 FinStaG nur zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft zu ergreifen seien. Im Zuge der Evaluierung der Rahmenbedingungen der Maßnahme nach dem FinStaG sei die Österreichische Nationalbank in einer öffentlich zugänglichen gutachterlichen Stellungnahme zu dem Schluss gekommen, dass die damalige Hypo Alpe-Adria-Bank International AG "not distressed" sei (wobei die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung "Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise", ABI. 2002 C 270, illiquide, aber grundsätzlich gesunde ["fundamentally sound"] Finanzinstitute, die nur durch derzeitige außergewöhnliche Umstände in Schwierigkeiten geraten seien, von solchen, die unter endogenen Problemen leiden, grundsätzlich gesund ["sound"] oder nicht grundsätzlich gesund ["distressed"] wären, unterschieden habe). Für die Einbeziehung von Gesellschafterfinanzierungen in das HaaSanG sei daher ein Zeitpunkt herangezogen worden, zu dem für einen als (Mutter-)Kreditinstitut konsolidierungspflichtigen und für ein angemessenes Risikomanagement im Konzern verantwortlichen Gesellschafter jedenfalls erkennbar sein hätte müssen, dass die Gründe für die Einschätzung der Österreichischen Nationalbank struktureller Natur gewesen seien und somit die Risikoeinschätzung für nach dieser Maßnahme zugezählte Darlehen stark von jener für vor dieser Maßnahme gewährte Darlehen abweichen hätte müssen.
Die teilweisen Überschneidungen der beiden Anlagen zum HaaSanG würden sich daraus ergeben, dass einzelne Verbindlichkeiten auch beiden Kategorien zuzuordnen seien, so etwa von der Bayerischen Landesbank nach dem gewährte, – nach Ansicht der Bundesregierung – auf Grundlage des EKEG als nachrangig zu qualifizierende Finanzierungen.
Die für strittige Verbindlichkeiten vorgesehene Maßnahme der Stundung finde auf nach dem gewährte Gesellschafterfinanzierungen keine Anwendung, wenn nur eine der beiden Eigenschaften – Nachrangigkeit oder Qualifikation als Gesellschafterverbindlichkeit – strittig sei. Unter die Legaldefinition der strittigen Verbindlichkeiten würden daher im Wesentlichen vor dem gewährte Gesellschafterfinanzierungen der Bayerischen Landesbank, deren Qualifikation als nachrangig auf Grund der Bestimmungen des EKEG strittig sei, fallen. Der Gesetzgeber habe sich für die Stundung dieser Verbindlichkeiten entschieden, um der HETA Asset Resolution AG die Erstellung eines Plans für die geordnete Abwicklung von Vermögenswerten zu ermöglichen, ohne dem Risiko eines überraschenden Liquiditätsabflusses bei einem Obsiegen der Bayerischen Landesbank im anhängigen Gerichtsverfahren vor dem Landgericht München I ausgesetzt zu sein.
Das HaaSanG beziehe sich auf Sanierungsverbindlichkeiten zum Stichtag , der eine sachliche und von den Sanierungsmaßnahmen selbst unbeeinflusste Abgrenzung ermöglichen solle. Die Rechtswirkungen des HaaSanG würden davon abhängen, dass der bisherige Fälligkeitstag vor dem Stundungstag () liege. Dieser Zeitpunkt sei vom Gesetzgeber gewählt worden, da davon auszugehen sei, dass der Zeitraum von rund fünf Jahren für eine aktive und bestmögliche Verwertung oder Restrukturierung der HETA Asset Resolution AG und die Sicherstellung der dafür notwendigen Kapital- und Liquiditätsausstattung durch das Erlöschen der in dieser Zeit sonst zurückzubezahlenden Sanierungsverbindlichkeiten und die Stundung strittiger Verbindlichkeiten jedenfalls erforderlich sei. Aus dem sich aus dem Erlöschen der Verbindlichkeiten ergebenden unmittelbaren bilanziellen Effekt habe auf Grund einer ex ante-Einschätzung bei Erstellung des Budgets und Businessplans für das Jahr 2014 jener Betrag errechnet werden können, der notwendig gewesen sei, um eine unmittelbare Bestandsgefährdung bis zur Schaffung der Abbaueinheit und der dafür erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auszuschließen und die Abbaueinheit mit einem für den geänderten Unternehmensgegenstand unbedingt notwendigen Mindestmaß an Kapital auszustatten. Der für Businesspläne in Restrukturierungsfällen – im vorliegenden Fall sei dies ein "Abbauplan" – übliche Zeitraum von fünf Jahren verschaffe der HETA Asset Resolution AG ohne ansonsten möglicherweise drohender Liquiditätsengpässe die Möglichkeit, den Verwertungsprozess geordnet so weit voranzutreiben, dass anschließend eine Bedienung auch der verbliebenen Nachrangverbindlichkeiten möglich erscheine.
Das HaaSanG regle in § 3 Satz 2 auch das Erlöschen von Sicherheiten, darunter der Haftung des Landes Kärnten für Nachrangverbindlichkeiten, wobei Sicherheiten nach Art 21 bis 23 der RL 2001/24/EG von den Wirkungen des HaaSanG ausgenommen seien. Sicherheiten, die nicht explizit durch Verweis auf die RL 2001/24/EG ausgenommen würden, würden jedoch erlöschen.
Primärer Gegenstand der Bestimmung des § 5 Abs 1 HaaSanG seien vertragliche Drittverzugsklauseln, die Gläubigern von nicht dem HaaSanG unterliegenden Verbindlichkeiten Sonderkündigungsrechte auf Grund des Erlöschens der vom HaaSanG erfassten Verbindlichkeiten einräumen könnten, und die das Gesetz zur Vermeidung einer Vereitelung der Sanierungsmaßnahmen als nicht anzuwenden und nicht ausübbar erkläre.
Die Rechtswirkungen des HaaSanG würden nicht ex lege eintreten. Da nach der RL 2001/24/EG allein die Behörden oder Gerichte des jeweiligen Mitgliedstaates für die Erlassung von in der RL 2001/24/EG vorgesehenen Maßnahmen zuständig seien, werde die FMA, die auch für Maßnahmen der Geschäftsaufsicht nach §§86 ff. BWG und im Rahmen des Bankeninterventions- und restrukturierungsgesetzes zuständig sei, zur Durchführung einer Maßnahme nach dem HaaSanG für zuständig erklärt. Die im HaaSanG vorgesehenen Rechtswirkungen würden daher mit Inkrafttreten der von der FMA auf der Grundlage des HaaSanG erlassenen Verordnung eintreten. Dies gelte auch für den Fall des nachträglichen Hervorkommens von weiteren Sanierungsverbindlichkeiten, insbesondere bei einem etwaigen Obsiegen der HETA Asset Resolution AG gegen die Bayerische Landesbank im beim Landgericht München I anhängigen Rechtsstreit.
§6 HaaSanG sehe für den Fall der Abwicklung der HETA Asset Resolution AG vor, dass von den Rechtswirkungen des HaaSanG betroffene Gläubiger potentiell eine Ausgleichszahlung erhalten und verbleibendes Vermögen nicht – wie dies nach den allgemeinen Regeln über die Liquidation von Aktiengesellschaften der Fall wäre – unter den Aktionären verteilt werde. Insoweit ein Vermögen der HETA Asset Resolution AG tatsächlich vorhanden sein werde, werde durch diese Regelung die gesetzlich vorgesehene Reihenfolge der Verlusttragung im Insolvenz-, Liquidations- oder Auflösungsfall für die vom HaaSanG betroffenen Gläubiger wiederhergestellt, so als ob ihre Forderungen nicht durch das HaaSanG bzw. die HaaSanV erloschen worden wären. Gläubiger der HETA Asset Resolution AG, die durch bereits ergriffene Maßnahmen des Bundes profitiert hätten, würden somit gegebenenfalls den Vorteil genießen, an einer positiven Wertentwicklung im Rahmen eines geordneten Portfolioabbaus zu partizipieren. Ihr potentieller Anteil an einem Verwertungserlös sei daher insgesamt höher als er in einer Insolvenz zu erwarten gewesen wäre; je nach Fortgang und Erfolg der Verwertung sei auch eine vollständige Befriedigung ihrer Forderungen möglich.
4.4.4. Auf Grund der "Einengung des Entscheidungsspielraumes" habe die Bundesregierung entschieden, die HETA Asset Resolution AG als deregulierte, privatwirtschaftlich organisierte Gesellschaft weiterzuführen. Von der Deregulierung unberührt bleibe die Berechtigung zum Leasinggeschäft, dessen Fortbetrieb für die HETA Asset Resolution AG besonders wichtig sei. § 1 GSA stelle die Grundlage für die Übertragung von Teilen der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG auf den Bund oder andere Rechtsträger durch in Verordnungsform zu erlassende Übertragungsanordnung oder durch Rechtsgeschäfte zur Schaffung der Voraussetzungen für die Weiterführung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG als Abbaueinheit dar. Auf dieser Grundlage seien die Aktien an der Holdinggesellschaft für das Ost- und Südosteuropa-Netzwerk der Bank rechtsgeschäftlich an die FIMBAG übertragen worden, um die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 GSA zu erfüllen. Dabei sehe § 1 Abs 4 GSA vor, dass bestimmte Rechte von Gläubigern nicht anwendbar und nicht ausübbar seien, wodurch ein Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Abwicklung unter Wahrung der Systemstabilität und den Rechten der von der Übertragung Betroffenen erzielt werde. Es solle verhindert werden, dass einzelne Gläubiger zu Lasten anderer Gläubiger und der Allgemeinheit die bestmögliche Vermögensverwertung verhindern.
In § 7 GSA würden bestimmte Anpassungen der Rahmenbedingungen der Abbaueinheit zur Verwirklichung des Unternehmenszwecks vorgenommen werden. Insbesondere sei eine Überschuldung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die HETA Asset Resolution AG unbeachtlich. Dies solle sicherstellen, dass eine "temporäre, anders als für Zwecke der mittelfristigen Verwertung zu Zerschlagungswerten vorgenommene Bewertung" nicht zu einer Überschuldung und Insolvenz der Abbaueinheit führe. § 7 Abs 2 GSA sei in seiner ratio mit § 13 EKEG vergleichbar und sehe vor, dass neu gewährte Kredite nicht als eigenkapitalersetzend anzusehen seien. § 7 Abs 3 GSA präzisiere den Begriff der Sanierung iSd EKEG in Hinblick auf den Unternehmenszweck der Abbaueinheit. Damit solle ein rechtssicherer Anknüpfungspunkt geschaffen werden, der dem Vorstand eine möglichst vorhersehbare Liquiditätsplanung erlaube und insbesondere die Vorhaltung von Liquiditätsreserven in Bezug auf (derzeit) als eigenkapitalersetzend anzusehende Kredite der Bayerischen Landesbank für den Fall eines allfälligen Unterliegens der HETA Asset Resolution AG im Verfahren vor dem Landgericht München I verhindere.
4.5. Den Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen tritt die Bundesregierung zusammengefasst mit folgenden Argumenten entgegen:
4.5.1. Die Verpflichtung zur Wahl der korrekten Rechtsform diene der Wahrung des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystems. Sie antragstellenden Abgeordneten würden nach Ansicht der Bundesregierung aber nicht ausführen, ob und wie durch die Wahl der Verordnungsform in § 1 Abs 1 GSA Rechtsschutzmöglichkeiten verletzt würden. Eine Übertragungsanordnung iSd § 1 Abs 1 GSA könne gemäß § 1 Abs 1 und 2 GSA zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG erfolgen, sodass sie einen generellen Adressatenkreis treffe bzw. treffen könne. In der Regel würden zwar die jeweiligen Vertragspartner der übertragbaren Rechtsverhältnisse im Einzelfall bestimmbar sein, doch schließe das nicht aus, dass die Verordnungsform die zweckmäßigere Gestaltungsform für die Übertragung sei. Die Möglichkeit der Übertragung durch Verordnung solle die Schaffung einer Abbaueinheit sicherstellen, falls rechtsgeschäftliche Überlegungen nicht oder nicht zeitgerecht erfolgen würden. Von der Verordnungsermächtigung des § 1 Abs 1 GSA sei aber nicht Gebrauch gemacht worden.
Gesetzestext und Materialien zu § 1 GSA würden nach Ansicht der Bundesregierung weiters den Zweck und den Inhalt der Verordnungsermächtigung klar erkennen lassen. Die Übertragung von Vermögen der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG auf den Bund oder auf einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger diene demnach der Schaffung der Voraussetzungen für eine geordnete Führung der HETA Asset Resolution AG als Abbaueinheit. Ausweislich der Materialien sei eine Übertragungsanordnung nur zulässig, wenn sie dem Ziel diene, eine Abbaueinheit gemäß § 2 GSA zu schaffen und dürfe daher nur dann erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Übertragungsanordnung eine der Voraussetzungen zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 2 Abs 1 GSA nicht vorliege. Angesichts dieser exakten Zielvorgabe erscheine eine weitere Konkretisierung aller möglicherweise notwendigen Übertragungsvorgänge weder betriebswirtschaftlich zweckmäßig noch aus Rechtsschutzgesichtspunkten geboten. Der Hinweis der antragstellenden Abgeordneten, wonach die Übertragung durch Verordnung zu erfolgen habe, widerspreche dem klaren Wortlaut der Bestimmung.
Im Übrigen sei von der Verordnungsermächtigung auch kein Gebrauch gemacht worden. Die Übertragung von Vermögenswerten der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG sei vielmehr rechtsgeschäftlich erfolgt. So seien die von der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG gehaltenen Anteile an der Hypo SEE-Holding AG am im Wege eines Aktienkaufvertrages von der (damaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG an die FIMBAG und die von der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG gehaltenen Anteile an der HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. am ebenfalls im Wege eines Aktienkaufvertrages von der damaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG an die zur Übernahme gegründete HBI-Bundesholding AG übertragen worden. Danach habe die FMA mit auf Grundlage von § 2 Abs 1 GSA ergangenem Bescheid vom feststellen können, dass die ehemalige Hypo Alpe-Adria-Bank International AG keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma mehr halte. Da eine Übertragungsanordnung gemäß § 1 Abs 1 GSA nur dann erlassen werden dürfe, wenn zum Zeitpunkt der Übertragungsanordnung eine der Voraussetzungen zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 2 Abs 1 GSA nicht vorliege, habe die Verordnungsermächtigung seit Erlassung des Bescheides gemäß § 2 Abs 1 GSA keinen Anwendungsbereich mehr. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der FMA sei die Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 2 Abs 3 GSA erloschen und die nunmehrige HETA Asset Resolution AG werde als Abbaueinheit, deren Marktaktivitäten auf die Refinanzierung (ohne Einlagen entgegenzunehmen), das Risikomanagement und die Abwicklung des Aktivgeschäfts beschränkt sei, fortgeführt.
4.5.2. Die Regelung des § 3 HaaSanG iVm der HaaSanV bewirke einen Eingriff in vermögenswerte Privatrechte der betroffenen Gläubiger. Dieser stelle jedoch, insbesondere mangels Übertragung der für erloschen erklärten Forderungen an den Staat oder einen anderen Rechtsträger oder der Begründung von Rechten Dritter und weil im Hinblick auf § 6 HaaSanG der wirtschaftliche Wert der Forderungen nicht gänzlich beseitigt werde, keine Enteignung, sondern lediglich eine Eigentumsbeschränkung dar. Die Judikatur halte weiterhin daran fest, dass aus Art 5 StGG weder für Enteignungen noch für Eigentumsbeschränkungen eine Entschädigungspflicht abzuleiten sei. Auch Art 17 GRC verlange – sofern er nach Art 51 GRC überhaupt anwendbar sei – im Fall von Eigentumsbeschränkungen keine Entschädigung. Im Übrigen folge weder aus Art 17 GRC noch aus Art 1 1. ZPEMRK die Pflicht zu einer dem vollen Verkehrswert der ursprünglichen Forderung entsprechenden Entschädigung. Selbst wenn die Maßnahmen als Enteignung anzusehen wären, sehe das HaaSanG mit den Ausgleichsmaßnahmen des § 6 HaaSanG eine angemessene Entschädigung vor.
Der Eingriff in das Recht auf Eigentum liege im öffentlichen Interesse, würden damit doch die folgenden Ziele verfolgt werden:
"- Vermeidung des Schlagendwerdens der Ausfallsbürgschaften des Landes Kärnten in einem die jährlichen Einnahmen des Landes Kärnten vielfach übersteigenden Ausmaß;[...]
- Bewahrung der Funktionsfähigkeit des österreichischen Bankenmarktes;
- Reduktion der weiteren finanziellen Belastung des Bundes aus der Sanierung bzw. Abwicklung der HETA, insbesondere durch die Abwendung hoher Wertverluste als Folge einer kurzfristig notwendigen Liquidierung des Vermögens der HETA in einer Insolvenz;
- Vermeidung eines befürchteten 'Bank Runs' auf die lokalen Bankentöchter der HETA im SEE-Raum, der den Verkauf des SEE-Netzwerks möglicherweise vereitelt und destabilisierende Effekte auf die regionalen Bankenmärkte hätte;
- Vermeidung einer Erhöhung der Refinanzierungskosten für den Bund, die Bundesländer, öffentliche Unternehmen sowie andere österreichische Kreditinstitute, resultierend aus der Zahlungsunfähigkeit eines Bundeslandes."
Die Reduktion der finanziellen Belastung des Bundes sei ebenso ein in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes anerkanntes öffentliches Interesse wie das Allgemeininteresse an einem funktionsfähigen Bankenmarkt.
Diese im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele hätten im Fall einer Insolvenz der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG nicht erreicht werden können, habe doch die ergänzende Stellungnahme der "Task Force" ergeben, dass davon auszugehen sei, dass eine Insolvenz der Bank nicht nur die Reduktion der finanziellen Belastung des Bundes und das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankenmarkt massiv gefährde, sondern auch die Verwirklichung anderer unvorhersehbarer Risiken mit schwer abschätzbaren Konsequenzen mit sich gebracht hätte. Dem Gesetzgeber stehe nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Beurteilung, ob die Verfolgung eines bestimmten Zieles etwa aus wirtschaftspolitischen Gründen zweckmäßig sei, ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Die Bank sei bereits seit der "Notverstaatlichung" im Jahr 2009 durch mehrere Rekapitalisierungsmaßnahmen gestützt worden – der Bund habe bereits EUR 5,55 Mrd. an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen geleistet –, ohne die eine Insolvenz möglich gewesen wäre und sämtliche Gläubiger der Bank massiv betroffen gewesen wären. Wenngleich keine wissenschaftlich exakte Prognose über die Auswirkungen einer Insolvenz angestellt werden könne, habe die "Task Force" volkswirtschaftliche Schäden in Milliardenhöhe, eine Bonitätsverschlechterung des Landes Kärnten und der Republik Österreich sowie Folgeinsolvenzen anderer Banken als mögliche Szenarien in den Raum gestellt. Eine – im öffentlichen Interesse gelegene – Insolvenzvermeidung sei unweigerlich mit einem "Schuldenschnitt" verbunden.
Der Eingriff sei von eher geringer Intensität und beschränke sich auf das betriebswirtschaftlich für die geordnete Abwicklung außerhalb eines Insolvenzszenarios unbedingt Notwendige.
Das Erlöschen von Gesellschafterverbindlichkeiten und damit die wertungsmäßige Gleichbehandlung von Gesellschaftern, die sich auf Grund der konkreten Verbundenheit im Konzern, der Verantwortung für Konsolidierung und Risikomanagement sowie auf Grund ihrer Einsichtsrechte von anderen Gläubigern unterscheiden würden, und nachrangigen Gläubigern sei insgesamt verhältnismäßig. Bei der Definition von Gesellschafterverbindlichkeiten werde zeitlich an die erste der nach dem FinStaG ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf die ehemalige Hypo Alpe-Adria-Bank International AG angeknüpft. Solche Maßnahmen seien nur zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft zu ergreifen. Auch wenn das Vorliegen einer Krise im eigenkapitalersatzrechtlichen Sinn im Hinblick auf die Finanzierungen der Bayerischen Landesbank strittig sei, indiziere die Ergreifung dieser Maßnahmen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass auf die Finanzierungen die Bestimmungen des EKEG anwendbar sein könnten, sodass sie im Fall einer Insolvenz nachrangig zu behandeln wären. Zum Zeitpunkt der Gewährung der im HaaSanG als Gesellschafterverbindlichkeiten qualifizierten Finanzierungen hätte der Bayerischen Landesbank daher das Vorliegen einer Krise iSd EKEG bekannt sein müssen, zumal auch die im Zuge der Evaluierung der Rahmenbedingungen der ersten Maßnahme nach dem FinStaG von der Österreichischen Nationalbank erstattete gutachterliche Einschätzung des finanziellen Zustandes der damaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG als "not distressed" – wenngleich von der Europäischen Kommission als Orientierungshilfe zur Vereinbarkeit von Rekapitalisierungsmaßnahmen mit den unionsrechtlichen Beihilfevorschriften lediglich die Merkmale "sound" und "distressed" vorgesehen gewesen seien – öffentlich bekannt gewesen sei. Der Gesetzgeber ordne im EKEG eine nur Gesellschafterforderungen betreffende Nachrangigkeit im Insolvenzfall an. Vergleichbar würden durch das HaaSanG ebenfalls unter sachlichen Anknüpfungspunkten spezifische Rechtsfolgen für Gesellschafter vorgesehen werden. Auch eine möglicherweise betragsmäßig stärkere Beschränkung von Gesellschafterforderungen sei im Hinblick auf die im Vergleich zu Drittgläubigern besser mögliche Risikoabschätzung durch einen Gesellschafter verhältnismäßig.
Auch das Erlöschen von Nachrangverbindlichkeiten, deren Gläubiger durchwegs institutionelle Anleger seien, denen die finanzielle Situation der Bank zum Zeitpunkt des Erwerbs ihrer Forderungen bekannt sein habe müssen, sei verhältnismäßig, da nachrangige Gläubiger sich auch des generellen Risikos einer Nachrangigkeit bewusst sein müssten. Mangels Werthaltigkeit dieser Forderungen und auch vor dem Hintergrund des § 6 HaaSanG stelle das Erlöschen von Nachrangverbindlichkeiten einen wirtschaftlich nicht sehr intensiven Eingriff dar. Im Ergebnis realisiere sich mit dem Erlöschen der Verbindlichkeiten durch das HaaSanG und die HaaSanV der tatsächliche wirtschaftliche Wert der Forderungen bereits jetzt und nicht erst im Zuge einer sonst eventuell unmittelbar bevorstehenden Insolvenz.
Das Erlöschen von Sicherheiten und Haftungen sei ebenfalls verhältnismäßig. Die Inanspruchnahme der Haftungen würde nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zu einem Übergang des ursprünglichen Anspruchs eines Gläubigers auf den Haftungsgeber im Wege der Legalzession führen, sodass diesem Forderungen gegen die HETA Asset Resolution AG zustehen würden. Um dies zu vermeiden, sei das Erlöschen der Haftungen gemäß § 3 Satz 2 HaaSanG notwendig. Im Entfall der Ausfallsbürgschaft der Kärntner Landesholding bzw. des Landes Kärnten sei aus wirtschaftlicher Sicht kein intensiver Eingriff zu sehen, habe doch das Haftungsvolumen des Landes Kärnten in den letzten Jahren das jeweilige Landesbudget um ein Vielfaches überstiegen. Das Land Kärnten habe in den Jahren 2003 bis 2007 im Durchschnitt über ein Budget verfügt, das Einnahmen von knapp unter EUR 2 Mrd. aufgewiesen habe, dem jedoch durchwegs höhere Ausgaben gegenüberstanden seien. Demgegenüber habe das Ausmaß der Haftungen im Jahr 2003 zwischen EUR 7,7 Mrd. und EUR 10,1 Mrd., im Jahr 2006 zwischen EUR 19,9 Mrd. und EUR 24,7 Mrd. und Ende des Jahres 2007 EUR 23,1 Mrd. betragen. Vor diesem Hintergrund habe zumindest institutionellen Anlegern beim Eingehen der Verbindlichkeiten klar sein müssen, dass die Haftungen durch das Land Kärnten nicht hätten beglichen werden können. Weiters sei die Exekution gegen das Land Kärnten schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nur sehr begrenzt möglich, was institutionellen Anlegern ebenfalls bekannt sein müsste. Weiters habe man mit einem "Einspringen" des Bundes mangels rechtlicher Grundlage und wegen der unionsrechtlichen Beihilfenproblematik nicht rechnen dürfen.
Auch der Entzug vertraglicher (Neben-)Rechte durch § 5 Abs 1 HaaSanG sei eine verhältnismäßige Maßnahme, verhindere sie doch, dass nicht vom HaaSanG betroffene Gläubiger etwaige Sonderkündigungsrechte ausüben können, was zu einem akuten Liquiditätsbedarf führen und der Erreichung des Ziels des geordneten, aktiven, bestmöglichen und raschen Portfolioabbaus entgegenstehen würde. Die Forderungen nicht vom HaaSanG betroffener Gläubiger blieben jedoch unberührt.
4.5.3. Den Bedenken hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes tritt die Bundesregierung zusammengefasst wie folgt entgegen:
Die durch die angefochtenen Bestimmungen bewirkte Differenzierung zwischen nachrangigen und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten sei durch Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt, da Gläubiger von Nachrangverbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erwerbs ihrer Forderungen gewusst hätten, dass diese Verbindlichkeiten erst nach Befriedigung sämtlicher nicht nachrangiger Gläubiger bedient würden. Das höhere Risikopotential solcher Forderungen sei in Form höherer Zinsen kompensiert worden. Da im Insolvenzfall mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem "Totalausfall" solcher Forderungen zu rechnen sei, sei eine Differenzierung im Krisenfall auch außerhalb einer Insolvenz gerechtfertigt.
Die behauptete Ungleichbehandlung gegenüber Partizipationskapitalinhabern liege nach Ansicht der Bundesregierung nicht vor. Als sogenanntes "Tier I Kapital" zähle Partizipationskapital zum sogenannten Kernkapital, das dem Kreditinstitut uneingeschränkt und sogleich für die Risiko- oder Verlustdeckung zur Verfügung stehen müsse, sobald sich betreffende Risiken oder Verluste ergeben. Die maßgeblichen Merkmale von Partizipationskapital iSd § 23 Abs 4 BWG idF BGBl I 184/2003 seien die uneingeschränkte und unmittelbare Teilnahme am Verlust, der Mangel der Gläubigerstellung im Fall der Insolvenz, die Belassung auf Unternehmensdauer und der Anspruch auf Auszahlungen nur nach Maßgabe der Deckung im Jahresgewinn. Durch die Verlustzuschreibung in den vergangenen Jahren sei das Partizipationskapital bereits vor Inkrafttreten des HaaSanG vollständig aufgezehrt gewesen. Mit Wirkung zum sei das gesamte noch ausstehende "Partizipationskapital 2009" gemäß § 103q Z 14 iVm § 26b Abs 2 zweiter Satz BWG formell eingezogen worden, wobei die Barabfindung infolge der Verlustzuschreibung EUR 0,00 betragen habe. Partizipationskapitalgeber hätten daher auch ohne Einbeziehung in die HaaSanV ihr gesamtes Kapital verloren.
Die Maßnahme der Stundung strittiger Forderungen sei zur Gewährleistung von Planungssicherheit für die HETA Asset Resolution AG notwendig, benötige die HETA Asset Resolution AG doch eine angemessene Zeit, um die aktive und bestmögliche Verwertung ihrer Vermögenswerte unbeeinträchtigt von Liquiditätsabflüssen bewerkstelligen zu können. Ohne diese Maßnahme bestünde etwa die Gefahr von deutlich geringere Erlöse einbringenden "firesales" sowie Liquiditätsengpässen. Auch diese Maßnahme stelle daher keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der davon betroffenen Gläubiger dar.
Der pauschale Vorwurf der Schaffung eines "unsachlichen Sonderinsolvenzrechts" in § 7 GSA treffe nach Ansicht der Bundesregierung ebenfalls nicht zu. Diese Regelungen würden insbesondere der Ermöglichung einer geordneten Abwicklung außerhalb eines Insolvenzszenarios dienen und damit auch im Interesse der Gläubiger liegen, würden diese doch durch die Ausgleichsmaßnahme des § 6 HaaSanG an einer zukünftigen positiven Wertentwicklung teilnehmen können. Weiters bestehe in bestimmten Bereichen der Rechtsordnung ein sachlicher Bedarf an speziellen insolvenzrechtlichen Regelungen, dem der Gesetzgeber etwa in den §§81-91 BWG oder im in Umsetzung der RL 2014/59/EU ergangenen Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG) nachgekommen sei.
Eine Verletzung des aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Vertrauensschutzes sei nicht erkennbar, da ein eingetretener Wertverlust der betroffenen Forderungen von den Gläubigern spätestens seit dem Bekanntwerden der Schwierigkeiten der damaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG und der damit zusammenhängenden Situation des Landes Kärnten ernsthaft ins Kalkül gezogen werden habe müssen. Institutionelle Anleger dürften nur dann auf eine allenfalls nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes geschützte Rechtsposition vertrauen, wenn sie sich umfassend über die finanzielle Lage des Darlehensnehmers und der Sicherheitengeber informierten. Der "formale" Hinweis auf die "Mündelsicherheit" gehe in Leere, da auch bei Gebietskörperschaften – wenn dies auch statistisch betrachtet weit weniger wahrscheinlich sei – nicht pauschal von deren Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden dürfe. Insbesondere institutionelle Investoren dürften sich nicht darauf verlassen, dass die "öffentliche Hand" jedwede Risiken übernehmen und jedwede Haftung erfüllen werde. Alles andere wäre ein "moral hazard" von Gläubigern, die in der – rechtlich nicht geschützten – Erwartung einer Kompensation von Ausfällen durch die öffentliche Hand und damit den Steuerzahler jedes Risiko eingehen würden.
4.5.4. Die Beseitigung der nach § 4 und § 5 Abs 2 K-LHG bestehenden Haftung der Kärntner Landesholding und des Landes Kärnten durch § 3 HaaSanG verstoße nicht gegen die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung. Die Haftung sei als Ausfallsbürgschaft gemäß § 1356 ABGB ausgestaltet und falle bei Beseitigung der Hauptschuld schon nach dem allgemeinen Grundsatz der strengen Akzessorietät der Bürgschaft weg. Jede Beseitigung der Hauptschuld (etwa durch Zahlung, Aufrechnung, Schulderlass oder einen anderen gleichwertigen Vorgang) beseitige die Bürgschaftsverpflichtung. Der zweite Satz des § 3 HaaSanG habe daher in Bezug auf die in Rede stehenden Ausfallsbürgschaften nur klarstellende Bedeutung. Somit könne § 3 HaaSanG gar nicht in eine gemäß Art 15 Abs 1 B VG bestehende Kompetenz des Landesgesetzgebers eingreifen, halte doch § 3 HaaSanG im Hinblick auf die Ausfallsbürgschaften der Kärntner Landesholding und des Landes Kärnten lediglich die sich aus dem allgemeinen Zivilrecht ergebende Bürgenbefreiung fest. Die Ausfallshaftung werde auch nicht generell und allgemein beseitigt, sondern nur bezüglich der Sanierungsverbindlichkeiten, also in jenem Ausmaß, das der Bundesgesetzgeber für die Schaffung einer Abbaueinheit und für die Sanierungsmaßnahmen für erforderlich erachte. Hierzu könne sich der Bund auf den Kompetenztatbestand "Bankwesen" gemäß Art 10 Abs 1 Z 5 B VG stützen.
4.5.5. Die im Hinblick auf die Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit der RL 2001/24/EG geäußerten Bedenken würden nach Ansicht der Bundesregierung verkennen, dass die RL 2001/24/EG keine Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung von Sanierungsmaßnahmen enthalte, sondern lediglich deren kollisionsrechtliche Anknüpfung, unabhängig von einer allfälligen Rechtswidrigkeit, regle. Dies folge schon aus Art 6 Abs 1 der Richtlinie, wäre doch eine Information über Rechtsbehelfe gegen Sanierungsmaßnahmen nicht notwendig, wenn erst nach der Überprüfung der allfälligen Rechtswidrigkeit feststehen würde, ob es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme überhaupt um eine Sanierungsmaßnahme handle.
In Österreich belegenes Vermögen könne unzweifelhaft Gegenstand von Regelungen des österreichischen Gesetzgebers sein. Bei österreichischem Recht unterliegenden Sanierungsverbindlichkeiten und Haftungsansprüchen auf Grundlage des K-LHG sei nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts von einer Belegenheit in Österreich auszugehen, richte sich diese doch nach der stärksten Beziehung.
4.5.6. Die Bundesregierung vermöge auch die Bedenken hinsichtlich der Betrauung der FMA mit der Erlassung der HaaSanV nicht zu teilen. Die Zuweisung von Materien zur "Bankenaufsicht" iSd § 1 Abs 1 FMABG sei nach Ansicht der Bundesregierung auch vor dem unionsrechtlichen Hintergrund zu beurteilen und der Begriff dynamisch im Sinne einer intrasystematischen Fortentwicklung auszulegen. So habe sich insbesondere seit dem Wirksamwerden der Bankenunion – des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) als erster Säule sowie des einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) als zweiter Säule – das Aufgabenspektrum der "Bankenaufsicht" stetig fortentwickelt, sodass nunmehr auch Materien wie etwa das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz (BIRG, BGBI. I 160/2013) als teilweise Umsetzung der RL 2014/59/EU oder das BaSAG vom Bereich der "Bankenaufsicht" umfasst seien. Die Bankenaufsicht umfasse im Übrigen auch die in §§81 ff. BWG in teilweiser Umsetzung der RL 2001/24/EG vorgesehenen Aufgaben.
5. Äußerung der FMA
Die FMA erstattete zu den zu G43/2015, G44/2015, V14/2015 und G45/2015, V15/2015 protokollierten Anträgen des Landesgerichtes Klagenfurt eine Äußerung, in der sie auf ihre zu den zu G208/2014, V104/2014, G210/2014, V106/2014, G213/2014, V109/2014, G194/2014, G195/2014, V97/2014, V100/2014, V101/2014, V102/2014, V103/2014, V107/2014, V110/2014, V111/2014, V112/2014, V113/2014, G221/2014, V117/2014, G224/2014, V118/2014, G227/2014, V119/2014, G229/2014, V120/2014 G230/2014, V121/2014 und V116/2014 protokollierten, auf Art 139 Abs 1 Z 3 bzw. Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG gestützten Anträgen (die mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes jeweils vom zurückgewiesen wurden) erstattete Äußerung hinweist und diese dem Verfassungsgerichtshof nochmals vorlegt sowie erklärt, sich dem Vorbringen der Bundesregierung anzuschließen.
In ihrer Äußerung führt die FMA zusammengefasst aus, dass nach der RL 2001/24/EG Sanierungsmaßnahmen nach den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren des Herkunftsmitgliedstaats durchgeführt werden würden. Die in § 1 Abs 1 HaaSanG vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen seien eine nationale Umsetzung von Maßnahmen nach der RL 2001/24/EG und die FMA dementsprechend gemäß § 7 Abs 1 HaaSanG die zur Entscheidung über die Durchführung von solchen Maßnahmen befugte Behörde, weshalb ihr gemäß § 2 Abs 1 FMABG der Vollzug des HaaSanG als Aufgabe im Rahmen der Bankenaufsicht zugewiesen werde.
Die Rechtswirkung des Erlöschens von Sanierungsverbindlichkeiten bzw. der Stundung von strittigen Verbindlichkeiten werde ausschließlich vom HaaSanG angeordnet und folge nicht aus der HaaSanV. Gemäß den Bestimmungen der §§3 und 4 HaaSanG, die tatbestandlich an die Kundmachung der HaaSanV anknüpfen würden, seien diese Rechtsfolgen mit Kundmachung der HaaSanV im Bundesgesetzblatt – sohin am – eingetreten. Die Rechtswirkungen der Sanierungsmaßnahmen nach §§3 und 4 HaaSanG würden demnach unmittelbar der bundesgesetzlichen Vorschrift und nicht der bloß rechtsfolgenauslösenden HaaSanV entspringen. Ausschließlicher Regelungsgegenstand der HaaSanV sei die nähere Bezeichnung der betroffenen Verbindlichkeiten, wobei der FMA kein behördliches Ermessen dahingehend zukomme, eine bestimmte Verbindlichkeit, die die gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 oder des § 4 HaaSanG erfüllt, in der HaaSanV zu bezeichnen oder nicht zu bezeichnen und damit den Anwendungsbereich der gesetzlichen Maßnahmen per Verordnung festzulegen.
Soweit die vom Gesetzgeber in den Anlagen zum HaaSanG genannten Gesellschafterverbindlichkeiten und Nachrangverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erlassung der HaaSanV die Voraussetzungen gemäß § 3 bzw. § 4 Abs 1 HaaSanG erfüllen würden, seien sie in die HaaSanV aufzunehmen. Die HaaSanV könne aber auch Verbindlichkeiten, die in den Anlagen zum HaaSanG genannt sind, nicht bezeichnen, wenn diese die Voraussetzungen des § 3 bzw. des § 4 Abs 1 HaaSanG nicht erfüllen oder umgekehrt Verbindlichkeiten, die in den Anlagen zum HaaSanG nicht angeführt sind, bezeichnen, wenn diese die Voraussetzungen des § 3 bzw. des § 4 Abs 1 HaaSanG erfüllen. Der FMA seien im Zuge des Verordnungserlassungsprozesses keine Verbindlichkeiten bekannt geworden, die die Voraussetzungen gemäß § 3 oder § 4 Abs 1 HaaSanG erfüllen würden, in den Anlagen des HaaSanG jedoch nicht genannt seien. Umgekehrt sei das in Z 52 bis 56 der Anlage 1 zum HaaSanG angeführte Partizipationskapital – mangels Fälligkeit vor dem Stundungstag – nicht in die HaaSanV aufgenommen worden. Die HaaSanV basiere auf jenen Informationen, die der FMA zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung am u.a. auf Grund der zweckmäßigen Informationen und Auskünfte der (damaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG gemäß § 7 Abs 2 HaaSanG und der Österreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs 4a BWG zur Verfügung gestanden seien. Wenn nachträglich Sanierungsverbindlichkeiten iSd HaaSanG bekannt werden sollten, seien diese in eine weitere Verordnung gemäß § 7 Abs 3 HaaSanG aufzunehmen.
Weiters seien sämtliche im Zuge einer Spaltung im Jahr 2012 von der (damaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank AG auf die (damalige) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG übertragenen nachrangigen Schuldscheindarlehen, sofern sie die Voraussetzungen nach dem HaaSanG erfüllen, von der HaaSanV in Z 42 bis 49 der Anlage 1 erfasst. Richtigerweise nicht erfasst worden sei ein von der (damaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG gezeichnetes Schuldscheindarlehen der Hypo Alpe-Adria-Bank AG, das auf Grund der Vereinigung von Schuldner- und Gläubigerposition mit der Übertragung der Verbindlichkeit auf die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG erloschen sei sowie eine Verbindlichkeit, die eine Laufzeit bis 2021 aufweise und aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 3 iVm § 2 Z 6 und Z 8 HaaSanG nicht erfülle.
6. Äußerungen der HETA Asset Resolution AG
6.1. Die HETA Asset Resolution AG erstattete zum zu G239/2014, G98/2015 protokollierten Antrag eine Äußerung, in der sie zusammengefasst folgendes vorbringt:
6.1.1. Die HETA Asset Resolution AG teile die Bedenken der antragstellenden Abgeordneten hinsichtlich des GSA nicht.
§1 GSA, der dem Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit diene, sei hinreichend determiniert. Die gesetzliche Bindung des Bundesministers für Finanzen beim Vorgehen nach § 1 GSA ergebe sich nicht nur aus § 1 Abs 1 GSA, sondern aus dem mit dem GSA an sich verfolgten Zweck. Vor diesem Hintergrund erscheine eine weitere Konkretisierung der vorzunehmenden Übertragungen nicht geboten, da das Vermögen und die Wertentwicklung der HETA Asset Resolution AG einer laufenden Wandlung unterlegen und die Zweckdienlichkeit im Zeitraum zwischen dem Beschluss des Nationalrates und der Schaffung der Abbaueinheit laufend evaluiert worden sei.
Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass eine Übertragungsanordnung nur dann erlassen werden dürfe, wenn eine rechtsgeschäftliche Übernahme nicht oder nicht zeitgerecht erfolge. Die Leistung eines angemessenen Entgelts im Fall der Übertragung im Verordnungsweg sei gesetzlich explizit festgelegt und auf Grund des subsidiären Charakters der Übertragung im Verordnungsweg gegenüber dem rechtsgeschäftlichen Erwerb sei auch bei diesem ein angemessenes Entgelt zu leisten. Nichts anderes ergebe sich aus zwingenden gesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsvorschriften, die eine Übervorteilung des Gesellschafters im rechtsgeschäftlichen Verhältnis zur Gesellschaft untersagen würden.
Der Bundesminister für Finanzen habe von der Verordnungsermächtigung des § 1 Abs 1 GSA weiters nicht Gebrauch gemacht, da die Übertragung von Vermögenswerten der HETA Asset Resolution AG im rechtsgeschäftlichen Weg erfolgt sei. Durch diese Übertragungen seien die Voraussetzungen für die zwingend erforderliche Deregulierung geschaffen worden. Da seit Erlassung des Bescheides der FMA vom , wonach die HETA Asset Resolution AG keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut halte und kein Einlagengeschäft betreibe, die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 1 GSA erfüllt seien, sei die Erlassung einer Übertragungsanordnung nicht mehr zulässig. Der Gesetzgeber sei daher dem Determinierungsgebot nach Ansicht der HETA Asset Resolution AG in ausreichender Weise nachgekommen und habe die Ermächtigung auch in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt.
Das Vorbringen der antragstellenden Abgeordneten, wonach die Übertragung von Vermögenswerten der HETA Asset Resolution AG zwingend im Verordnungsweg zu erfolgen habe, sei schon im Ansatz verfehlt, widerspreche dies doch dem Wortlaut des § 1 Abs 1 GSA.
In der in § 1 Abs 1 GSA vorgesehenen Verordnung sei auch keine "verschleierte Verfügung in Verordnungsform" zu erblicken, sei diese doch nicht rechtsmissbräuchlich so konzipiert, dass sie tatsächlich (strukturell) nur einen oder einzelne Rechtsunterworfene treffen könne. Die antragstellenden Abgeordneten würden nicht vorbringen, inwieweit die Wahl der Verordnungsform hier individuelle Rechtsschutzmöglichkeiten verletzen würde, sodass ihr Vorbringen insoweit ohnehin unzulässig sei. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Judikatur bestätigt, dass es in zahlreichen Fällen keine "sortenreine" Unterscheidung zwischen einem generellen und einem individuellen Akt gebe, sodass ein "Graubereich" existiere, innerhalb dessen der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum habe. Es gebe Konstellationen, in denen einem Verwaltungsakt individuell-konkrete Wirkungen ebenso anhaften würden wie generell-abstrakte, sodass der Gesetzgeber weder mit dem Instrument des Bescheides noch mit jenem der Verordnung jeweils für sich allein die angestrebten normativen Wirkungen zu erzielen vermöge und das Vorsehen der Verordnungsform zulässig sei. So seien etwa auch Flächenwidmungs- und Bebauungspläne selbst dann als Verordnung zu qualifizieren, wenn sie bloß ein einzelnes Grundstück betreffen, weil der Normadressat solcher Pläne nicht der augenblickliche Bewerber um eine Widmung, sondern jeder sei, der die Liegenschaft, wann auch immer, zu bebauen beabsichtige. Gegenstand der Übertragungsordnung des § 1 Abs 1 GSA sei eine Mehrzahl von Rechten und Pflichten, es sei also ein abstrakt umschriebener Adressatenkreis – Inhaber von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten, oder von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln – betroffen. Im vorliegenden Fall stelle die Verordnung daher den einzig zulässigen Verwaltungsakt dar. Die Regelung des § 1 GSA sei jedenfalls rechtssetzender und nicht vollziehender Natur.
Die HETA Asset Resolution AG teile auch nicht die – ihrer Ansicht nach nicht im Einzelnen konkret dargelegten und daher unzulässigen – Bedenken der antragstellenden Abgeordneten hinsichtlich des "Sonderinsolvenzrechts" des § 7 GSA. Die Haftungsfreistellung der Gesellschafter nach § 7 Abs 5 GSA sei nicht unsachlich. Schon aus der eigenen Rechtspersönlichkeit der Aktiengesellschaft ergebe sich, dass deren Aktionäre nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften würden, den Gläubigern im Sinne einer Sphärentrennung daher nur das Gesellschaftsvermögen als Haftungsfonds zur Verfügung stehe. Anteilsinhaber seien weder Miteigentümer des Vermögens der Gesellschaft noch würden sie für deren Verbindlichkeiten haften.
Auch die behauptete Unsachlichkeit des Ausschlusses der Haftung wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht gemäß § 69 Abs 3a IO sei nicht überzeugend. Gemäß § 7 Abs 1 GSA könne ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur von der FMA gestellt werden. Dies entspreche der Regelung des § 82 Abs 3 BWG, wonach der Geschäftsleiter eines Kreditinstituts keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen könne, wodurch auch die Haftung auf Grund einer Verletzung der Antragspflicht ausscheide. Dieses Regime sei im GSA fortgeschrieben worden, sodass die HETA Asset Resolution AG als Abbaueinheit sowohl (Rest-)Elemente eines Kreditinstituts als auch solche einer "normalen" Gesellschaft aufweise. Insbesondere im Bereich von Kreditinstituten und deren Abwicklung bestehe Bedarf nach speziellen Vorschriften (so etwa auch in Bezug auf das BaSAG).
6.1.2. Zum HaaSanG führt die HETA Asset Resolution AG zusammengefasst folgendes aus:
Die von den antragstellenden Abgeordneten relevierten Differenzierungen würden den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzen. Die Nichteinbeziehung von nicht nachrangigen Forderungen sei auf Grund von Unterschieden im Tatsächlichen notwendig und gerechtfertigt. Nachranggläubiger seien auf Grund der Nachrangigkeit ihrer Forderungen einer höheren Ausfallswahrscheinlichkeit ausgesetzt gewesen. Der ausdrücklich und bewusst vertraglich vereinbarte Status ihrer Forderungen bei einer allfälligen Insolvenz sei ihnen bereits bei Zeichnung der Finanzinstrumente bekannt gewesen. Dieses erhöhte Risiko sei von der damaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG durch Risikoaufschläge auf den Referenzzinssatz vereinbarungsgemäß abgegolten worden. Durch das HaaSanG und die HaaSanV würde jener nachrangige Charakter der Forderungen der Nachranggläubiger manifestiert werden, den die Gläubiger für den Fall der Insolvenz, Auflösung oder Liquidation ohnehin akzeptiert hätten. Eine Gleichbehandlung aller Gläubiger würde nach Ansicht der HETA Asset Resolution AG dazu führen, dass Gläubiger, die bewusst ein höheres Risiko übernommen hätten, gleich behandelt werden würden wie risikoaverse Gläubiger.
Bei der von den antragstellenden Abgeordneten näher genannten, am zur Rückzahlung fälligen, vom HaaSanG nicht erfassten Nachranganleihe mit abstrakter Bundesgarantie handle es sich um eine Emission mit abstrakter Garantie, die im Rahmen des FinStaG übernommen worden sei. Sie unterscheide sich hinsichtlich Fälligkeit, Sicherungsgeber und Sicherungsinstrument von den von der Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten erfassten Emissionen, sodass der Gesetzgeber diesbezüglich dem Gebot der sachlichen Differenzierung nachgekommen sei.
Die Zuordnung von Darlehen an die nunmehrige Austrian Anadi Bank AG im Zuge des Verkaufs der Hypo Alpe-Adria-Bank AG (nunmehr Austrian Anadi Bank AG) und der zu diesem Zwecke vorgenommenen Spaltung vermöge keine Verfassungswidrigkeit des HaaSanG zu begründen, das sich in seinem § 2 Z 1 ausdrücklich auf das Sanierungsinstitut Hypo Alpe-Adria-Bank International AG und nicht etwa auf "Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Entstehung Verbindlichkeiten der HETA waren" beziehe. Durch den Verkauf der Hypo Alpe-Adria-Bank AG hätten sich nach Ansicht der HETA Asset Resolution AG die Sanierungsmaßnahmen auf die nunmehrige HETA Asset Resolution AG beschränken müssen, da ansonsten Marktverzerrungen nicht auszuschließen gewesen wären. Ein Erlöschen von Verbindlichkeiten der jetzigen Austrian Anadi Bank AG hätte für die HETA Asset Resolution AG auch keinen Sanierungseffekt gehabt.
Die Kriterien, nach denen beurteilt werde, ob Forderungen den Rechtswirkungen des HaaSanG bzw. der HaaSanV unterliegen, würden bei Nachrangverbindlichkeiten in der Forderung selbst und nicht in der Person des Gläubigers liegen. Zum Großteil sei der HETA Asset Resolution AG nicht bekannt, wer für die jeweilige Forderung "rechtszuständig" sei. Eine allfällige völkerrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich, der die Maßnahmen des HaaSanG und der HaaSanV u.U. widersprechen würden, vermöge nach Ansicht der HETA Asset Resolution AG keine Verfassungswidrigkeit zu begründen.
Dem Vorbringen der antragstellenden Abgeordneten, wonach das Gesamtvermögen des Landes Kärnten den in Rede stehenden Betrag von EUR 890 Mio. bzw. – nach Ansicht der antragstellenden Abgeordneten – EUR 650 Mio. übersteige, entgegnet die HETA Asset Resolution AG, dass sich die Einnahmen des Landes Kärnten in den Jahren 2000-2011 auf rund EUR 2 2,5 Mrd. belaufen hätten, weshalb die mögliche budgetäre Belastung von zumindest EUR 650 Mio. jedenfalls nicht ohne weiteres verkraftbar gewesen wäre. Überhaupt sei das dem Zugriff von Gläubigern unterliegende Vermögen des Landes durch § 15 der Exekutionsordnung (EO) beschränkt. Diese Bestimmung solle verhindern, dass durch eine Exekution die Erfüllung der im Gemeinwohl liegenden Aufgaben gefährdet werde. Es sei daher fraglich, ob den Gläubigern die faktische Inanspruchnahme der Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten "sowohl aus wirtschaftlichen Gründen als auch mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen (Zahlungsunfähigkeit der HETA)" überhaupt möglich gewesen wäre. Im Entfall der Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten sei daher kein relevanter Eingriff in die Rechtsposition der Gläubiger zu sehen. Für die Sachlichkeit des Erlöschens der Haftung spreche auch, dass diese gemäß § 5 Abs 3 K-LHG ohnehin immer unter einer auflösenden Bedingung gestanden sei, was von den Gläubigern ins Kalkül gezogen habe werden müssen.
Zu den im Hinblick auf die Kompetenzverteilung geäußerten Bedenken der antragstellenden Abgeordneten bringt die HETA Asset Resolution AG vor, dass die Bestimmung des § 5 K-LHG selbst unberührt bleibe, eine formale Derogation der wahrgenommenen Landeskompetenz durch den Bundesgesetzgeber daher nicht erfolgt sei. Der Bund sei gemäß Art 10 Abs 1 Z 6 B VG zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechtswesens zuständig, was Regelungen über den Entfall von "Ausfallsbürgschaften" umfasse. Weiters seien aber dem B VG konkurrierende Zuständigkeiten keinesfalls fremd (zB Delegation und Derogation).
Zur Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten legt die HETA Asset Resolution AG zusammengefasst dar, dass diese gemäß § 3 Satz 2 HaaSanG mit der Maßgabe des Erlöschens der ihr zugrunde liegenden Forderung entfalle, wobei ein äquivalentes Ergebnis auch aus dem allgemeinen zivilrechtlichen Prinzip der Akzessorietät folgen würde. In Bezug auf etwaige Grundrechtsverletzungen sei nach Ansicht der HETA Asset Resolution AG von besonderer Relevanz, dass die Ausfallsbürgschaft unter einer auflösenden Bedingung stehe, weil dadurch die Schutzwürdigkeit eines Gläubigers zu relativieren sei.
Der Umfang einer Bürgschaft bestimme sich infolge des Akzessorietätsgrundsatzes nach dem Umfang der Hauptschuld und aus der Vereinbarung zwischen Bürgen und Gläubiger. Der Bürge hafte im Zweifel nicht schlechthin für die Verpflichtung des Hauptschuldners, sondern nur insoweit, als sein erkennbarer Parteiwille reiche. Die Bürgenhaftung könne auch von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden, was im Fall der Bürgschaft des Landes Kärnten für die hier in Rede stehenden Verbindlichkeiten in mehrfacher Hinsicht der Fall sei. Zunächst sei die Haftung nach § 5 Abs 1 und Abs 2 K-LHG auf den Fall der Uneinbringlichkeit der Hauptschuld beschränkt, was auch in der nach § 5 Abs 5 K-LHG erfolgten Kundmachung der wesentlichen Punkte der Haftung durch die Kärntner Landesregierung explizit dargelegt worden sei. Demnach könne der Gläubiger erst dann auf das Land Kärnten greifen, wenn er gegen den Hauptschuldner geklagt und vergeblich Exekution geführt habe oder eine Vollstreckung von vorneherein aussichtslos sei. Weiters sehe das K-LHG seit seiner Novellierung LGBl 27/2004 vor, dass nicht sämtliche Verbindlichkeiten der HETA Asset Resolution AG besichert seien. § 5 Abs 2 K-LHG sehe je nach Zeitpunkt des Eingehens der Haftung und Laufzeit der Verbindlichkeit drei unterschiedliche Kategorien vor. Schließlich zähle § 5 Abs 3 K-LHG einzelne auflösende Bedingungen in Form von dem Land einzuräumenden Informations- und Kontrollrechten zum Zweck der rechtzeitigen Verhinderung eines Ausuferns der Haftung auf, die eine Voraussetzung für die Verpflichtung des Landes aus der Ausfallsbürgschaft darstellen würden. Diese Bedingungen würden nicht im Einflussbereich der Parteien liegen. Aus Sicht der Gläubiger sei daher die Besicherung ihrer Forderung bereits bei Begründung der Forderung an Bedingungen geknüpft gewesen, deren Eintritt die Verpflichtung des Landes Kärnten jederzeit unabhängig von der Hauptschuld erlöschen lassen hätten können. Die Gläubiger hätten daher nach Ansicht der HETA Asset Resolution AG jederzeit mit dem Erlöschen der Verpflichtung aus der Bürgschaft rechnen müssen, sodass sich ein auf das Fortbestehen der Ausfallsbürgschaft gerichtetes Vertrauen aus dem Rechtsbestand nicht ableiten lasse.
Vor diesem Hintergrund seien sowohl die Angemessenheit als auch die Erforderlichkeit des Eingriffes in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums einer abweichenden Beurteilung zu unterziehen. Die auflösende Bedingung des § 5 Abs 3 K-LHG hätte nach Ansicht der HETA Asset Resolution AG den Gläubigern bekannt sein müssen. Da sie demnach gewusst hätten, dass ein Wegfall der Landeshaftung jederzeit möglich sein würde, sei der Eigentumseingriff durch den nunmehr gesetzlich erfolgenden Entfall der Landeshaftung als weniger intensiv und die Gläubiger als weniger schützenswert anzusehen. Der Eingriff sei schon deswegen erforderlich, weil dadurch Rückgriffe gegen die HETA Asset Resolution AG verhindert werden würden. Vor dem Hintergrund der auflösenden Bedingung wiege das Gewicht der beeinträchtigten Interessen weniger stark, da ein Entfall der Landeshaftung für die Gläubiger jederzeit möglich gewesen sei. Daher sei der Entfall der Haftung jedenfalls als angemessen zu beurteilen.
§3 HaaSanG lasse die in § 5 K-LHG begründete Haftung rückwirkend erlöschen. Bei der Frage, ob das Vertrauen der Gläubiger auf den Fortbestand der Landeshaftung im Hinblick auf den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Vertrauensschutz berechtigt gewesen sei, sei jedenfalls der Umstand zu beachten, dass der Eintritt der in § 5 Abs 3 K-LHG geregelten auflösenden Bedingung jederzeit möglich gewesen sei und die Gläubiger daher jederzeit mit dem Wegfall der Landeshaftung rechnen hätten müssen. Das Vertrauen auf den Fortbestand der Haftung sei daher nicht berechtigt und die Position der Gläubiger weniger schützenswert. Auch der unveränderte Fortbestand der Rechtslage hätte also zum Erlöschen der Landeshaftung auf Grund des Eintritts der auflösenden Bedingung führen können.
6.1.3. Schließlich führt die HETA Asset Resolution AG aus, dass sich auch im HaaSanG und dem GSA grundlegende Prinzipien der – durch das BaSAG umgesetzten – RL 2014/59/EU finden würden. So seien unter gesicherten Verbindlichkeiten iSd RL 2014/59/EU insbesondere auch vor dem Hintergrund der englischen Sprachfassung der RL 2014/59/EU und den Gesetzesmaterialien zum BaSAG, die auf Absonderungs- und Aussonderungsrechte begründende dingliche Sicherheiten (insbesondere bezüglich gedeckter Schuldverschreibungen, wie Hypothekenpfandbriefe, fundierte Bankschuldverschreibungen und Pfandbriefe) Bezug nehmen würden, nicht mit einer gesetzlich normierten Ausfallsbürgschaft besicherte Verbindlichkeiten zu verstehen. Diese Verbindlichkeiten könnten daher nach Ansicht der HETA Asset Resolution AG auch im Rahmen einer geordneten Abwicklung nach der RL 2014/59/EU gelöscht werden.
Zwar sehe das HaaSanG keine Herabschreibung des Grundkapitals vor, dennoch verletze es nach Ansicht der HETA Asset Resolution AG nicht den in der RL 2014/59/EU vorgesehenen Grundsatz, wonach das "bail-in-Instrument" auf eine Weise anzuwenden sei, die die gesetzliche Rangfolge der Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens respektiere, da der Bund bereits Finanzmaßnahmen iHv EUR 5,5 Mrd. für die HETA Asset Resolution AG zur Verfügung gestellt habe.
6.2. Zum zu G45/2015, V15/2015 protokollierten Antrag des Landesgerichtes Klagenfurt erstattete die HETA Asset Resolution AG als beklagte Partei im Anlassverfahren eine Äußerung, in der sie zunächst zu den im Anlassverfahren gegenständlichen Verbindlichkeiten ausführt:
"In dem diesem Antrag des LG Klagenfurt zugrunde liegenden Zivilverfahren zu GZ 22 Cg 102/14p streitgegenständlich sind Verbindlichkeiten aus den folgenden drei Schuldverschreibungen, welche gemäß § 1 iVm Anlage 1 Z 9, 11 und 15 zur HaaSanV (auf Grundlage des HaaSanG) für erloschen erklärt wurden:
• Z 9 variabel verzinste Schuldverschreibung 2007-2017 (ISIN XS0283714896);
• Z 11 variabel verzinste Schuldverschreibung 2003-2017 (ISIN XS0170866775);
• Z 15 variabel verzinste Schuldverschreibung 2002-2017 (ISIN XS0154247299).
Nach den 'Final Terms' bzw. dem 'Pricing Supplement' iVm § 2 der jeweils an-wendbaren Emissionsbedingungen (enthalten im jeweiligen Emissions-Basisprospekt) begründen die verfahrensgegenständlichen Schuldverschreibungen ausdrücklich 'nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin', die im Fall der Auflösung, der Liquidation oder des Konkurses der HETA ASSET RESOLUTION AG erst nach den Forderungen der anderen, nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin befriedigt werden dürfen.
Basisprospekt ISIN XS0283714896:
§2
STATUS
Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. Kein Gläubiger ist berechtigt, mit Rückerstattungsansprüchen aus den Schuldverschreibungen gegen Forderungen der Emittentin aufzurechnen. Für die Rechte der Gläubiger aus den Schuldverschreibungen darf diesen keine vertragliche Sicherheit durch die Emittentin oder durch Dritte gestellt werden; eine solche Sicherheit wird auch zu keinem Zeitpunkt gestellt werden. Nachträglich können weder der Nachrang gemäß diesem § 2 beschränkt noch die Laufzeit der Schuldverschreibungen und jede anwendbare Kündigungsfrist verkürzt werden. Im Fall der Liquidation oder des Konkurses der Emittentin dürfen die Forderungen aus den Schuldverschreibungen erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin befriedigt werden, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen solange nicht erfolgen, wie die Ansprüche der anderen nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin nicht vollständig befriedigt sind.
Basisprospekt ISIN XS0170866775 und ISIN XS0154247299:
§2
STATUS
Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. Im Fall der Auflösung, der Liquidation oder des Konkurses der Emittentin dürfen die Forderungen aus den Schuldverschreibungen erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin befriedigt werden, so daß Zahlungen auf die Schuldverschreibungen solange nicht erfolgen, wie die Ansprüche der anderen nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin nicht vollständig befriedigt sind. Kein Gläubiger ist berechtigt, mit Rückerstattungsansprüchen aus den Schuldverschreibungen gegen Forderungen der Emittentin aufzurechnen. Für die Rechte der Gläubiger aus den Schuldverschreibungen darf diesen keine vertragliche Sicherheit durch die Emittentin oder durch Dritte gestellt werden; eine solche Sicherheit wird auch zu keinem Zeitpunkt gestellt werden. Nachträglich können der Nachrang gemäß diesem § 2 nicht beschränkt sowie die Laufzeit der Schuldverschreibungen und jede anwendbare Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.
[...]
Die vereinbarte Nachrangigkeit wurde entsprechend vom LG Klagenfurt in seinem Antrag als unstrittiger Ausgangssachverhalt zugrundegelegt [...]."
6.2.1. Weiters bringt die HETA Asset Resolution AG zusammengefasst vor, dass die vereinbarte Nachrangigkeit der Verbindlichkeiten ein wesentlicher, bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit und Sachlichkeit der behaupteten Grundrechtseingriffe durch Bestimmungen des HaaSanG und der HaaSanV zu beachtender Umstand sei. Im Anlassfall seien nicht strittige Nachrangverbindlichkeiten iSd HaaSanG streitanhängig, weshalb es § 4 HaaSanG schon an der Präjudizialität mangle.
Die Nachrangigkeit der im Anlassverfahren gegenständlichen Verbindlichkeiten ergebe sich explizit aus den vereinbarten vertraglichen Bedingungen und sei keine Folge der wirtschaftlichen Situation der HETA Asset Resolution AG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Auf eine Kenntnis von der "misslichen wirtschaftlichen Lage" der HETA Asset Resolution AG komme es gerade nicht an.
Als Nachrangkapital seien nach der mit der Novelle zum Kreditwesengesetz (KWG) 1986, BGBl 325/1986, in § 12 Abs 8 KWG eingeführten und durch § 23 Abs 8 BWG in das BWG übernommenen Legaldefinition eingezahlte Eigenmittel, die nachrangig gemäß § 45 Abs 4 BWG seien, somit im Fall der Liquidation oder des Konkurses des Kreditinstituts erst nach den Forderungen der anderen, nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden dürfen, anzusehen. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen dürften vertragliche Grundlagen von Nachrangkapital keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als der Auflösung des Kreditinstituts oder gemäß § 23 Abs 8 Z 1 BWG vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar sei oder wonach Änderungen des Schuldverhältnisses betreffend die Nachrangigkeit möglich seien. Die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Kreditinstituts sei ausgeschlossen und für die Verbindlichkeiten dürften keine vertraglichen Sicherheiten durch das Kreditinstitut oder durch Dritte gestellt werden.
Die Nachrangigkeit der im Anlassverfahren gegenständlichen Verbindlichkeiten und der damit verbundene Status als Nachrangkapitalgläubiger sei der Klägerin im Anlassverfahren somit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bewusst gewesen. Schon damals habe sie damit rechnen müssen, im Fall der Auflösung, Insolvenz oder Liquidation der HETA Asset Resolution AG nur nachrangig Befriedigung zu erlangen bzw. leer auszugehen. Bei der in der Folge eingetretenen wirtschaftlichen Entwicklung der HETA Asset Resolution AG habe es sich daher gerade um jenes Kapitalmarktrisiko gehandelt, mit dem die Klägerin im Anlassverfahren als Nachranggläubigerin jederzeit rechnen habe müssen. Die drohende Insolvenz der HETA Asset Resolution AG habe im Übrigen nur durch die "Notverstaatlichung" und Beihilfemaßnahmen seitens der Republik Österreich, auf die die Klägerin im Anlassverfahren zu keiner Zeit einen Rechtsanspruch gehabt habe, abgewendet werden können. Die vom Landesgericht Klagenfurt geäußerten Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art 6 EMRK würden somit nicht zutreffen.
6.2.2. Da der Klägerin im Anlassverfahren ein Kündigungs- bzw. vorzeitiges Rückzahlungsrecht oder ein Recht auf Sicherstellung nach den vereinbarten vertraglichen Grundlagen der Forderungen von vorneherein nicht zukomme, liege die behauptete Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des § 5 Abs 1 HaaSanG sowie des § 1 Abs 4 GSA nicht vor; diesen Bestimmungen fehle es schon an der Präjudizialität im Anlassverfahren.
6.2.3. Weiters teile die HETA Asset Resolution AG die in Bezug auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Partizipationskapital geäußerten Bedenken nicht. Dieses unterscheide sich von Nachrangkapital durch wesentliche gesetzlich vorgegebene Merkmale, etwa dass Partizipanten von vorneherein kein Rückzahlungsanspruch zu einem bestimmten Laufzeittermin zukomme. Darüber hinaus nehme Partizipationskapital wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am (laufenden) Verlust teil und könne unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herabgesetzt oder gemäß den Bestimmungen des BWG eingezogen werden. So sei etwa mit Wirkung vom das gesamte noch ausstehende "Partizipationskapital 2009" der HETA Asset Resolution AG zu EUR 0,00 eingezogen worden, da das Partizipationskapital schon auf Grund der Verlustteilnahme auch ohne Einbeziehung in die HaaSanV zur Gänze durch angefallene Verluste aufgezehrt gewesen sei.
6.2.4. Das Erlöschen der Sicherheiten werde in § 3 Satz 2 HaaSanG gesondert vom Erlöschen der Verbindlichkeiten nach § 3 Satz 1 HaaSanG normiert. Ob § 3 Satz 2 HaaSanG verfassungswidrig sei bzw. gemeinsam mit den Verbindlichkeiten allenfalls auch die landesgesetzliche Haftung nach § 4 bzw. § 5 Abs 2 K LHG erloschen sei, sei für die Frage der Stattgebung oder Abweisung eines gegen die HETA Asset Resolution AG gerichteten Klagebegehrens nicht relevant. In seinem Antrag würde das Landesgericht Klagenfurt primär Bedenken gegen das in § 3 Satz 2 HaaSanG normierte Erlöschen von Sicherheiten einschließlich Haftungen äußern. Mangels eines untrennbaren Zusammenhanges zwischen Satz 1 und Satz 2 des § 3 HaaSanG fehle es diesbezüglich schon an der Präjudizialität.
Im konkreten Anlassfall zu G45/2015, V15/2015 würden die gegen die HETA Asset Resolution AG gerichteten Klagebegehren ausschließlich den aufrechten Bestand der Hauptschuld der HETA Asset Resolution AG betreffen, deren Erlöschen in Satz 1 des § 3 HaaSanG normiert werde.
6.2.5. Sollte der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis kommen, dass der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum durch Anordnung des Erlöschens von Nachrangverbindlichkeiten nicht überschritten habe, jedoch die Bedenken des Landesgerichtes Klagenfurt hinsichtlich des zugleich angeordneten Erlöschens von Sicherheiten und Haftungen sowie der behaupteten Un-gleichbehandlung von Nachranggläubigern infolge der Anknüpfung an die bisherige Fälligkeit einer Verbindlichkeit vor dem Stundungstag teilen, könnte der verfassungskonforme Zustand nach Ansicht der HETA Asset Resolution AG durch Aufhebung von bloß Teilen des § 3 HaaSanG bewirkt werden.
Zunächst bestehe zwischen den beiden Sätzen des § 3 HaaSanG kein untrennbarer Zusammenhang, weshalb die Verfassungswidrigkeit des zweiten Satzes des § 3 HaaSanG, sollte der Verfassungsgerichtshof diesbezüglich die Bedenken des Landesgerichtes Klagenfurt teilen, durch Aufhebung lediglich des zweiten Satzes des § 3 HaaSanG beseitigt werden könnte.
Sollte der Verfassungsgerichtshof die Bedenken hinsichtlich des Anknüpfens an die bisherige Fälligkeit von Verbindlichkeiten teilen, ließe sich der Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit nach Ansicht der HETA Asset Resolution AG durch Aufhebung nur der Wortfolge "[...] deren bisheriger Fälligkeitstag vor dem Stundungstag liegt und [...]" in § 3 Satz 1 HaaSanG beseitigen.
7. Äußerung der Kärntner Landesholding
Die Kärntner Landesholding erstattete zu den zu G43/2015, G44/2015, V14/2015 und G45/2015, V15/2015 protokollierten Anträgen des Landesgerichtes Klagenfurt eine Äußerung, in der sie ausführt, die Bedenken des antragstellenden Landesgerichtes Klagenfurt nicht zu teilen, und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
7.1. Der durch das HaaSanG und die HaaSanV erfolgte Eingriff in vermögenswerte Privatrechte sei als grundsätzlich ohne Anspruch auf Entschädigung hinzunehmende Eigentumsbeschränkung und nicht als Enteignung zu qualifizieren, würden doch die erloschenen Forderungsrechte weder übertragen noch fremde Rechte daran begründet. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 6 HaaSanG, der für die Gläubiger erloschener Forderungen das Entstehen neuer Forderungen gegen die HETA Asset Resolution AG in Höhe der erloschenen Forderungen, soweit noch ein Vermögen vorhanden sei, anordne, liege auch keine im Ergebnis einer Enteignung gleichkommende materielle Enteignung vor. Selbst wenn die Maßnahmen als Enteignung anzusehen wären, sei in der Ausgleichsmaßnahme des § 6 HaaSanG eine angemessene Entschädigung zu erblicken. Die Gläubiger, deren nachrangige Forderungen im Fall der Insolvenz erst nach allen anderen Forderungen befriedigt werden würden, sofern noch Vermögen vorhanden sein würde, würden daher nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Insolvenz.
Die angefochtenen Bestimmungen würden insbesondere die Bewahrung der Funktionsfähigkeit des österreichischen Bankenmarktes und die Vermeidung einer weiteren finanziellen Belastung des Bundes durch Erzielung von im Vergleich zur Insolvenz höheren Erlösen bei einer Abwicklung der HETA Asset Resolution AG bezwecken. Dazu trage auch die Verhinderung des Schlagendwerdens der Ausfallsbürgschaften des Landes Kärnten bei, die die jährlichen Einnahmen des Landes Kärnten um ein Vielfaches übersteigen würden. Darüber hinaus werde einer, aus einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit der HETA Asset Resolution AG resultierenden Erhöhung der Refinanzierungskosten für Bund, Länder, öffentliche Unternehmen und andere österreichische Kreditinstitute entgegengewirkt. Die Reduktion der finanziellen Belastung des Bundes und die Bewahrung eines funktionsfähigen Bankenmarktes seien von der Rechtsprechung anerkannte öffentliche Interessen, deren Verwirklichung im Fall einer mit unvorhergesehenen Risiken verbundenen Insolvenz der HETA Asset Resolution AG sicher nicht in diesem Ausmaß möglich gewesen wäre. Die HETA Asset Resolution AG sei darüber hinaus vom Bund durch mehrere Rekapitalisierungsmaßnahmen in einem Gesamtwert von über EUR 5 Mrd. unterstützt worden. Auch das Partizipations-kapital der Kärntner Landesholding iHv ursprünglich EUR 150 Mio. sei zunächst auf EUR 45.851.845,43 herabgesetzt und schließlich vollständig eingezogen worden. Ohne all diese Maßnahmen wäre nach Ansicht der Kärntner Landesholding die Insolvenz der HETA Asset Resolution AG höchstwahrscheinlich bereits eingetreten, was neben einem volkswirtschaftlichen Schaden in Milliardenhöhe, Bonitätsverschlechterungen des Bundes und des Landes Kärnten und allfälligen Folgeinsolvenzen anderer Banken auch die Gläubiger massiv betroffen hätte. Die Kärntner Landesholding sei davon überzeugt, dass jedenfalls ein öffentliches Interesse an der Vermeidung der Insolvenz der HETA Asset Resolution AG sowie an der damit verbundenen Schonung öffentlicher Mittel und Bewahrung der Funktionsfähigkeit des österreichischen Bankenmarktes bestehe. Mit einer Vermeidung der Insolvenz gehe unweigerlich ein "Schuldenschnitt" einher, der jedoch nach Ansicht der Kärntner Landesholding verhältnismäßig, notwendig und angemessen sei.
Die Gläubiger hätten die ihnen zu jedem Zeitpunkt bekannte Nachrangigkeit ihrer Forderungen ausdrücklich vertraglich vereinbart und seien als Nachranggläubiger schon naturgemäß einer höheren Ausfallswahrscheinlichkeit ausgesetzt. Die entsprechenden "Transaktionsdokumentationen" würden ausdrücklich vorsehen, dass es sich um nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeiten handle, die im Fall der Insolvenz der HETA Asset Resolution AG erst nach den Ansprüchen aller anderen, nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden würden. Nachrangige Gläubiger – im konkreten Fall handle es sich um institutionelle Anleger – müssten also damit rechnen, im Fall einer Insolvenz "leer auszugehen". Das Erlöschen dieser Nachrangverbindlichkeiten sei in Verbindung mit der Möglichkeit der Teilnahme an einer positiven Wertentwicklung nach § 6 HaaSanG verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt.
Für den geordneten Abbau der HETA Asset Resolution AG sei weiters das gleichzeitige Erlöschen der Ausfallshaftungen des Landes Kärnten und der Kärntner Landesholding notwendig, da das Land Kärnten und die Kärntner Landesholding andernfalls im Wege der Legalzession gemäß § 1358 ABGB Forderungen gegenüber der HETA Asset Resolution AG geltend machen könnten, wodurch der Abbau vereitelt werden würde. Auch in dieser Maßnahme sei wirtschaftlich betrachtet kein schwerwiegender Eingriff zu erblicken, überschreite doch das Haftungsvolumen das Jahresbudget des Landes Kärnten bereits um ein Vielfaches, weshalb institutionellen Anlegern beim Eingehen der Verbindlichkeiten bewusst sein hätte müssen, dass das Land Kärnten diese Haftungen niemals hätte begleichen können. Weiters sei eine Exekution gegen das Land Kärnten aus verfassungsrechtlichen Gründen nur eingeschränkt möglich und bestehe weder eine verfassungsrechtliche noch eine unionsrechtliche Einstandspflicht des Bundes für Verbindlichkeiten der Länder.
Der Entzug vertraglicher Rechte sei nach Ansicht der Kärntner Landesholding notwendig, weil die Ausübung allfälliger Sonderkündigungsrechte zu einem akuten Liquiditätsbedarf führen und den geordneten Abbau der HETA Asset Resolution AG verhindern würde.
7.2. Es erfolge weiters keine unsachliche Differenzierung zwischen Nachrang-gläubigern und Gläubigern nicht nachrangiger Verbindlichkeiten, sei doch Gläubigern von Nachrangverbindlichkeiten zu Vertragsabschluss und zu jedem anderen Zeitpunkt bewusst gewesen, dass ihre Forderungen im Fall einer Insolvenz erst nach Befriedigung sämtlicher nicht nachrangiger Forderungen bedient werden würden und sie daher einer anderen Risikoklasse unterliegen würden, was auch durch höhere Zinsen kompensiert worden sei. Im Insolvenzfall würden Nachranggläubiger nach Ansicht der Kärntner Landesholding höchstwahrscheinlich einen Totalausfall ihrer Forderungen erleiden, während sie auf Grund der Bestimmung des § 6 HaaSanG bei einem geordneten Abbau von der Erzielung höherer Erlöse und der Teilnahme an einer positiven Wertentwicklung profitieren könnten.
Die vom antragstellenden Landesgericht Klagenfurt relevierte Ungleichbehandlung von Nachranggläubigern gegenüber Partizipationskapitalgebern liege nach Ansicht der Kärntner Landesholding nicht vor. Das Partizipationskapital, das uneingeschränkt und unmittelbar am Verlust teilnehme und im Insolvenzfall keine Gläubigerstellung begründe, sei bereits vor Erlassung der angefochtenen Bestimmungen durch Verlustzuschreibung vollständig aufgebraucht gewesen und gemäß § 103q Z 14 iVm § 26b Abs 2 BWG ohne Zahlung einer Abfindung eingezogen worden. Die betroffenen Partizipationskapitalgeber, somit auch die Kärntner Landesholding, hätten daher auch ohne HaaSanG und HaaSanV ihr gesamtes Kapital verloren.
Die Differenzierung gleichrangiger Gläubiger auf Grund der Strittigkeit ihrer Forderungen sei zur Gewährleistung von Planungssicherheit für die HETA Asset Resolution AG notwendig. Durch die Stundung werde der Eingriff in anhängige Verfahren verhindert.
Nach Ansicht der Kärntner Landesholding liege auch keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes vor, hätten doch die im konkreten Fall betroffenen Gläubiger als institutionelle Anleger auch mit einem Totalausfall eines Instituts rechnen müssen. Spätestens seit dem Bekanntwerden der Schwierigkeiten der HETA Asset Resolution AG und der damit im Zusammenhang stehenden Situation des Landes Kärnten sei das Vertrauen der Anleger nicht mehr schützenswert gewesen. Vielmehr hätten diese das Risiko durch höhere Verzinsungen in Kauf genommen. Die Gläubiger hätten nach Ansicht der Kärntner Landesholding ihre Forderungen auch vor Erlass des HaaSanG und der HaaSanV – wenn auch mit Abschlägen – verkaufen können. Die betroffenen Gläubiger hätten weiters gerade nicht auf die "Mündelsicherheit" der Forderungen vertrauen können, da "allseits bekannt" gewesen sei, dass unbeschränkte Ausfallshaftungen unionsrechtswidrig seien und die Ausfallsbürgschaften auf Grund des hohen Haftungsvolumens nie getragen werden hätten können. Verfehlte Erwartungshaltungen im Hinblick darauf, dass der Bund oder der Steuerzahler für die Forderungen aufkomme, seien keinesfalls verfassungsrechtlich geschützt.
7.3. Die kompetenzrechtlichen Bedenken des antragstellenden Landesgerichtes Klagenfurt würden nach Ansicht der Kärntner Landesholding schon auf Grund des für alle Bürgschaftsformen geltenden Grundsatzes der Akzessorietät der Bürgschaft zur Hauptschuld, demzufolge die Haftung des Bürgen mit dem Untergang der Hauptforderung erlösche, ins Leere gehen. Die Bürgschaften des Landes Kärnten und der Kärntner Landesholding würden daher schon auf Grund allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze erlöschen. Die zusätzliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung des Erlöschens der Bürgschaften in § 3 Satz 2 HaaSanG habe nur klarstellende Bedeutung.
7.4. Schließlich teile die Kärntner Landesholding auch nicht die Bedenken des antragstellenden Landesgerichtes Klagenfurt im Hinblick auf die RL 2001/24/EG. Der Gesetzgeber beziehe sich nur zur Sicherstellung der Anwendung der Maßnahmen des HaaSanG und der HaaSanV auch in anderen Mitgliedstaaten auf die Richtlinie, die jedoch keine inhaltlichen Voraussetzungen für Sanierungsmaßnahmen enthalte.
8. Äußerung der Klägerin im Anlassverfahren zu G43/2015, G44/2015, V14/2015
Die Klägerin im Anlassverfahren zu G43/2015, G44/2015, V14/2015 erstattete eine Äußerung, in der sie sich dem Vorbringen des Landesgerichtes Klagenfurt zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen sowie den vom Landesgericht Klagenfurt geäußerten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen inhaltlich anschließt, diese teils wiederholt und darüber hinaus zusammengefasst Folgendes vorbringt:
Der Verfassungsgerichtshof habe bereits zu auf Art 139 Abs 1 Z 3 bzw. Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG gestützten, ebenfalls gegen die nunmehr angefochtenen Bestimmungen gerichteten Anträgen ausgesprochen, dass diese in einem zivilgerichtlichen Verfahren, in dem die Haftungen des Landes Kärnten bzw. der Kärntner Landesholding geltend gemacht werden, präjudiziell seien, und dass die Frage der Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität dieser Bestimmungen auf diesem Wege an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden könne ( ua.; , G210/2014 ua.). An der Präjudizialität der Bestimmungen ändere auch die mit Mandatsbescheid der FMA vom ausgesprochene Stundung von Forderungen nichts, solle damit doch, wie dem Bescheid explizit zu entnehmen sei, für den Fall der Verfassungswidrigkeit der im HaaSanG, in der HaaSanV und im GSA vorgesehenen Maßnahmen Vorsorge getroffen werden.
Die Klägerin des Anlassverfahrens schließe sich den vom Landesgericht Klagenfurt geäußerten Bedenken an, wonach die angefochtenen Bestimmungen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie den Gleichheitsgrundsatz verletzen würden und weder auf die RL 2001/24/EG noch auf die RL 2014/59/EU gestützt werden könnten. Insbesondere sei der Entzug von – trotz Überschuldung der HETA Asset Resolution AG werthaltigen – Haftungen Dritter für den Portfolioabbau nicht erforderlich und hätten auf der Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten basierende Rückgriffsansprüche gegen die HETA Asset Resolution AG auch ausgeschlossen werden können, ohne die zugunsten der Gläubiger bestehenden Sicherheiten zu löschen. Die dem Anlassverfahren zugrunde liegenden Wertpapiere hätten als "mündelsicher" gegolten und seien von besonders sicherheitsorientierten Investoren, u.a. der Weltbank, gezeichnet worden. Nur wenn man unterstelle, dass Investoren jederzeit damit rechnen müssten, dass Forderungen und von einem Bundesland zugesagte Haftungen im Ernstfall vom Gesetzgeber einfach für erloschen erklärt werden können und diese somit von vorneherein nicht werthaltig seien, könne den betroffenen Gläubigern entgegengehalten werden, dass sie das Erlöschen ihrer Forderungen und dafür bestehender Sicherheiten bei der Risikobewertung mitkalkulieren hätten müssen.
9. Die Kärntner Landesregierung teilte mit, von der Erstattung einer Äußerung abzusehen.
IV. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat die zu G239/2014, G98/2015, zu G43/2015, G44/2015, V14/2015 und zu G45/2015, V15/2015 protokollierten Anträge gemäß §§187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
A. Zur Zulässigkeit
1. Zu dem zu G239/2014, G98/2015 protokollierten Antrag von 73 Abgeordneten zum Nationalrat
1.1. Gemäß Art 140 Abs 1 Z 2 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates. Die einschreitenden 73 Abgeordneten verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates (vgl. § 1 Abs 1 Nationalrats-Wahlordnung 1992); dem in Art 140 Abs 1 Z 2 B VG normierten Erfordernis ist daher entsprochen.
1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 13.965/1994 mwH, 16.542/2002, 16.911/2003) notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt, und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Aus dieser Grundposition folgt zunächst, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011).
Wie der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit Anträgen nach Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG sowie zu Anträgen nach Art 140 Abs 1 Z 1 lita B VG bereits ausgesprochen hat, macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit die unmittelbare und aktuelle Betroffenheit durch alle von einem Antrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG erfassten Bestimmungen gegeben ist oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies, ist der Antrag in der Sache begründet, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (siehe ua.; vgl. zu auf Art 140 Abs 1 Z 1 lita B VG gestützten Anträgen von Gerichten, die, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im übrigen Teil abzuweisen sind, VfSlg 19.746/2013; ua.). Umfasst ein Antrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 litc B VG auch Bestimmungen, die den Antragsteller nicht unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre betreffen, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (; , G119/2014 ua.; siehe auch VfSlg 18.298/2007, 18.486/2008). Anträge von Gerichten nach Art 140 Abs 1 Z 1 lita B VG sind nach dieser Rechtsprechung dann partiell zurückzuweisen, wenn der Antrag auch Bestimmungen umfasst, die für das antragstellende Gericht offenkundig nicht präjudiziell sind, und die angefochtenen Bestimmungen insoweit offensichtlich trennbar sind ().
Diese Überlegungen sind auf Anträge auf abstrakte Normenkontrolle gemäß Art 140 Abs 1 Z 2 B VG zu übertragen. Soweit ein solcher Antrag die Aufhebung von Bestimmungen begehrt, gegen die im Einzelnen konkrete Bedenken in schlüssiger und überprüfbarer Weise dargelegt werden (siehe zur abstrakten Normenkontrolle VfSlg 14.802/1997, 17.102/2004 und im Übrigen etwa VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989; ; , G57/2013; zuletzt ua. – die Zuordnung pauschal vorgetragener Bedenken zu einzelnen angefochtenen Bestimmungen ist demgegenüber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, siehe nur VfSlg 17.102/2004, weiters etwa VfSlg 13.123/1992, 17.099/2003; zuletzt ), oder mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, ist der Antrag daher, wenn auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, zulässig. Umfasst ein Antrag nach Art 140 Abs 1 Z 2 B VG darüber hinaus noch weitere Bestimmungen, führt dies, wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind, zur partiellen Zurückweisung des Antrages (vgl. bereits VfSlg 14.802/1997).
1.3. Die antragstellenden Abgeordneten begehren die Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) erlassen werden und mit dem das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden, BGBl I 51/2014 (im Folgenden: Hypo-Sanierungsgesetz). In einer Abfolge von (Eventual-)Anträgen begehren sie weiters die Aufhebung näher bezeichneter Teile dieses Sammelgesetzes, des HaaSanG zur Gänze bzw. näher bezeichneter Teile des HaaSanG (insbesondere dessen § 3), des GSA zur Gänze bzw. näher bezeichneter Teile des GSA (insbesondere dessen §§1 und 7) bzw. des § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl I 136/2008 idF BGBl I 51/2014.
Die antragstellenden Abgeordneten machen – wie sich aus ihrem oben wiedergegebenen Vorbringen ergibt (siehe Punkt III.1.2.1. und III.1.2.2.) – Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der §§1 und 7 GSA sowie des § 3 HaaSanG und – aus den Ausführungen zu einem behaupteten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erschließbar – des § 2 HaaSanG, insbesondere dessen Z 2, Z 4, Z 7 und Z 8, und schließlich gegen § 7 HaaSanG geltend.
Die antragstellenden Abgeordneten beantragen (u.a.) die Aufhebung des § 1 und des § 7 GSA, was im Hinblick auf die gegen diese Bestimmungen vorgetragenen Bedenken zulässig ist.
Die antragstellenden Abgeordneten beantragen u.a. auch die Aufhebung des HaaSanG zur Gänze. Dies ist zulässig. Die antragstellenden Abgeordneten erheben Bedenken gegen die §§2, 3 und 7 HaaSanG. Diese Bestimmungen stehen mit anderen Bestimmungen des HaaSanG (wie insbesondere § 3 mit § 6 HaaSanG und § 7 mit § 4 HaaSanG) in einem untrennbaren Zusammenhang. Nicht von der Aufhebung erfasst wären dann aber nur für sich einen sinnentleerten Torso bildende Regelungen wie solche über Begleitmaßnahmen und Schlussbestimmungen, die deshalb ebenfalls mit aufzuheben wären (vgl. VfSlg 10.701/1985, 13.039/1992, 16.279/2001, 19.825/2013). Daher erweist sich der Antrag, das HaaSanG zur Gänze aufzuheben, als zulässig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, sind daher die Anträge, die §§1 und 7 GSA sowie das HaaSanG zur Gänze aufzuheben, zulässig.
Aus dem Vorstehenden folgt zunächst, dass der Antrag, insoweit er die Aufhebung einzelner Bestimmungen des HaaSanG begehrt, als zu eng gefasst zurückzuweisen ist. Soweit die antragstellenden Abgeordneten die Aufhebung des Hypo-Sanierungsgesetzes zur Gänze, des Artikel 3 dieses Sammelgesetzes, von weiteren Bestimmungen des GSA bzw. des GSA zur Gänze sowie die Aufhebung des § 1 Abs 2 FinStaG begehren, ist ihr Antrag insoweit schon deswegen unzulässig, weil die antragstellenden Abgeordneten diesbezüglich keine Bedenken im Einzelnen darlegen und weder die sonstigen, mit dem Hypo-Sanierungsgesetz erlassenen Gesetze mit den von den antragstellenden Abgeordneten zulässigerweise angefochtenen Regelungen noch das Hypo-Sanierungsgesetz als Ganzes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.
2. Zu den zu G43/2015, G44/2015, V14/2015 und G45/2015, V15/2015 protokollierten Anträgen des Landesgerichtes Klagenfurt
2.1. Dem Anlassverfahren zu G43/2015, G44/2015, V14/2015 liegt eine Leistungs- und Feststellungsklage gegen das Land Kärnten und die Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (im Folgenden: Kärntner Landesholding) zugrunde, mit der die Zahlung der Verbindlichkeiten der HETA Asset Resolution AG aus den von der Klägerin gehaltenen Finanzierungsmitteln, hilfsweise die Feststellung des Bestehens der Ausfallsbürgschaften der Kärntner Landesholding und des Landes Kärnten begehrt wird. Dem Anlassverfahren zu G45/2015, V15/2015 liegen eine Leistungsklage gegen die HETA Asset Resolution AG auf Zahlung offener Zinsforderungen sowie ein gegen die HETA Asset Resolution AG gerichtetes Feststellungsbegehren hinsichtlich des aufrechten Bestehens ihrer Verbindlichkeiten aus den von der Klägerin gehaltenen Finanzierungsmitteln sowie gegen die Kärntner Landesholding bzw. das Land Kärnten gerichtete Feststellungsbegehren in Bezug auf deren Haftung nach § 5 Abs 2 bzw. § 4 K-LHG für die in Rede stehenden Verbindlichkeiten zugrunde.
2.2. Aus Anlass dieser Verfahren hegt das Landesgericht Klagenfurt Bedenken gegen Bestimmungen des HaaSanG und des GSA sowie des FMABG und stellt – in einer Aneinanderreihung von Anträgen und Eventualanträgen – Anträge auf Aufhebung einzelner Bestimmungen des HaaSanG, insbesondere von dessen §§2, 3, 5 Abs 1, 7 Abs 2 und Abs 3 sowie der die Forderungen der Klägerinnen in den Anlassverfahren betreffenden Ziffern der Anlage 1 zum HaaSanG, weiters auf Aufhebung des HaaSanG zur Gänze sowie auf Aufhebung wiederum der die Forderungen der Klägerinnen in den Anlassverfahren betreffenden Ziffern der Anlage 1 zur HaaSanV sowie des § 1 dieser Verordnung, aber auch der HaaSanV zur Gänze sowie schließlich auf Aufhebung des § 1 Abs 4 GSA und – nur im Verfahren zu G45/2015, V15/2015 – einer Wortfolge in § 2 Abs 1 FMABG.
Das Landesgericht Klagenfurt geht in seinen Anträgen der Sache nach davon aus, dass im jeweiligen Anlassverfahren sowohl die das Erlöschen der Forderungen als auch die das Erlöschen der Haftungen betreffenden Bestimmungen des HaaSanG und der HaaSanV jedenfalls insoweit anwendbar seien, als das antragstellende Landesgericht Klagenfurt zu beurteilen habe, ob Sanierungsverbindlichkeiten iSd HaaSanG vorlägen, deren in § 2 Z 6 HaaSanG definierte bisherige Fälligkeit vor dem in § 2 Z 8 iVm Z 7 definierten Stundungstag liege. Das Erlöschen der Sicherheiten hänge von der Beurteilung (des Erlöschens) der ihnen zu Grunde liegenden Sanierungsverbindlichkeiten ab. Ebensolches gelte für in § 5 Abs 1 HaaSanG bzw. § 1 Abs 4 GSA vorgesehene Kündigungs-, Gestaltungs- oder Zustimmungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung.
2.3. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist daher ein Antrag iSd Art 139 Abs 1 Z 1 B VG bzw. des Art 140 Abs 1 Z 1 lita B VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Vor diesem Hintergrund vermag der Verfassungsgerichtshof der Auffassung des antragstellenden Landesgerichtes Klagenfurt nicht entgegenzutreten, wonach es die mit den vorliegenden Anträgen beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bestimmungen des HaaSanG, der HaaSanV und des GSA in den Anlassverfahren anzuwenden hat (vgl. im Übrigen schon ua., , G208/2014 ua.; , G210/2014 ua.). Die von der HETA Asset Resolution AG in ihrer Stellungnahme zu dem zu G45/2015, V15/2015 protokollierten Antrag vorgebrachten Einwände ob der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen verfangen angesichts des vom Verfassungsgerichtshof heranzuziehenden Maßstabes nicht; dies im Übrigen hinsichtlich § 3 Satz 2 HaaSanG auch deswegen nicht, weil im konkreten Anlassverfahren zu G45/2015, V15/2015 nicht nur die HETA Asset Resolution AG, sondern auch das Land Kärnten und die Kärntner Landesholding beklagt sind.
Da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine (Mit )Anfechtung der einer Verordnung zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung durch Gerichte zulässig ist, wenn die Verordnung bereits erlassen wurde und gemeinsam mit der Verordnungsermächtigung angefochten wird (siehe VfSlg 16.144/2001, 16.538/2002, 17.464/2005), ist insbesondere auch die Anfechtung des § 7 HaaSanG durch das Landesgericht Klagenfurt zulässig (siehe ebenfalls ua.; , G210/2014 ua.).
2.4. Was den erforderlichen Umfang der Anfechtung anlangt, so ist dieser durch folgende Überlegungen zu bestimmen: Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003) notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt, und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Aus dieser Grundposition folgt zunächst, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Antrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 18.142/2007, 19.496/2011).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen demgegenüber nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit der Antrag nur Normen erfasst, die präjudiziell sind oder mit solchen untrennbar zusammenhängen, führt dies, ist der Antrag in der Sache begründet, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zur partiellen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit offensichtlich trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur teilweisen Zurückweisung des Antrages ().
Das Landesgericht Klagenfurt beantragt (u.a.) die Aufhebung des HaaSanG zur Gänze. Dies ist zulässig. Träfen die Bedenken des Landesgerichtes gegen die §§2, 3, 5 Abs 1 und 7 HaaSanG zu, müsste deren Aufhebung auch in untrennbarem Zusammenhang stehende Bestimmungen des HaaSanG (wie insbesondere § 6 im Hinblick auf § 3 HaaSanG und § 4 im Hinblick auf § 7 HaaSanG) miterfassen. Auch die übrigen Bestimmungen des HaaSanG müssten dann deswegen kraft untrennbaren Zusammenhanges ebenfalls der Aufhebung verfallen, weil ihre Weitergeltung nur die eines sinnentleerten Torsos bedeuten würde (siehe bereits oben Punkt 1.3.). Daher erweisen sich die Anträge des Landesgerichtes Klagenfurt insoweit, als sie beantragen, das HaaSanG zur Gänze aufzuheben, als zulässig.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Anträge, insoweit sie die Aufhebung einzelner Bestimmungen des HaaSanG begehren, als zu eng gefasst zurückzuweisen sind.
2.5. Das Landesgericht Klagenfurt beantragt auch, die HaaSanV zur Gänze aufzuheben. Es ist offenkundig, dass das Landesgericht Klagenfurt die HaaSanV anzuwenden hat. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist daher insoweit gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 iVm Art 89 Abs 2 B VG zulässig. Im Hinblick auf das unter Punkt IV.B.3. dargestellte Ergebnis des Verordnungsprüfungsverfahrens und die daraus gezogene Schlussfolgerung erübrigt sich in diesem Verfahren eine nähere Abgrenzung des präjudiziellen Teils der HaaSanV (siehe VfSlg 13.943/1994, 14.985/1997, 18.400/2008).
2.6. Zulässig sind schließlich die Anträge, insoweit sie auf Aufhebung des § 1 Abs 4 GSA gerichtet sind, steht diese Bestimmung doch nicht mit anderen Bestimmungen des GSA, insbesondere auch nicht mit den sonstigen Absätzen des § 1 GSA, in einem untrennbaren Zusammenhang. Ebensolches gilt sinngemäß für den Antrag zu G45/2015, V15/2015, insoweit er die Aufhebung der Wortfolge ", Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG – HaaSanG, BGBl I Nr 51/2014" in § 2 Abs 1 FMABG begehrt.
B. In der Sache
1. Die angefochtenen Bestimmungen des HaaSanG, der HaaSanV und des GSA stehen in folgendem normativen Zusammenhang:
Der bankgeschäftliche Betrieb der im Jahr 1894 gegründeten Kärntner Landes- und Hypothekenbank wurde gemäß § 2 Abs 1 des "Gesetz[es] vom über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K LHG)", LGBl 37/1991, zum in eine Aktiengesellschaft eingebracht. Die Kärntner Landes- und Hypothekenanstalt wurde in "Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding" (im Folgenden: Kärntner Landesholding) umbenannt und übernahm die Funktion des (Allein-)Aktionärs. Ab dem Jahr 1992 traten neben die Kärntner Landesholding weitere Aktionäre. Von Oktober 2007 bis Dezember 2009 war die Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, Mehrheitsgesellschafterin des seit einer Spaltung im Jahr 2004 als "Hypo Alpe-Adria-Bank International AG" firmierenden Kreditinstituts.
Nachdem schon die Gründung einer Kärntnerischen Landes-Hypothekenanstalt 1895 "unter Haftung des Landes" kundgemacht wurde, normiert das K LHG anlässlich der Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Landes- Hypothekenanstalt zum in eine Aktiengesellschaft in seinem § 5 eine Haftung des Landes Kärnten zugunsten dieser Aktiengesellschaft. Gleichzeitig wird in § 4 K-LHG die Haftung des einbringenden und als Kärntner Landesholding fortbestehenden Rechtsträgers entsprechend der (damals geltenden) bankenaufsichtsrechtlichen Erfordernisse (§8a Abs 10 Bundesgesetz vom über das Kreditwesen [Kreditwesengesetz — KWG], BGBl 63 idF BGBl 475/1990; siehe nunmehr § 92 Abs 9 Bundesgesetz über das Bankwesen [Bankwesengesetz – BWG], BGBl 532/1993 idF BGBl I 97/2001, BGBl 532/1993 idF BGBl I 97/2001) geregelt.
Auf Grund der Vorgaben des Europäischen Beihilfenrechts sagte Österreich der Europäischen Kommission im Zuge eines einschlägigen Verfahrens zu, (u.a.) diese Gewährträgerhaftung unter Einhaltung einer Übergangsfrist abzuschaffen (siehe Kommission vom , E 8/2002, C [2003] 1329 fin). § 5 K LHG wurde daraufhin insofern neu gefasst, als in einem stufenweisen Übergang zunächst für in einem bestimmten Zeitraum eingegangene Verbindlichkeiten der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, deren Laufzeit nicht über einen bestimmten Stichtag hinausgeht, die Gewährträgerhaftung weiter bestand und für nach dem entstehende Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht mehr gehaftet wird.
Am führte der Bund der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG erstmals auf Grundlage des FinStaG Partizipationskapital iHv EUR 900 Mio. zu. Zwischen Juni 2010 und April 2014 folgten weitere Finanzierungsmaßnahmen des Bundes nach dem FinStaG.
Im Dezember 2009 erwarb der Bund sämtliche Anteile an der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG. Konkret erwarb der Bund mit Aktienkaufvertrag vom 67,08 % der Anteile an der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG von der Bayerischen Landesbank sowie zeitgleich auch alle von anderen Aktionären gehaltenen Anteile an der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG. Im Aktienkaufvertrag mit der Bayerischen Landesbank wurden verschiedene Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen vereinbart, wonach die Bayerische Landesbank – zusammengefasst – auf die Rückzahlung von von ihr gewährtem Ergänzungskapital in bestimmter Höhe sowie von bestimmten von ihr gewährten Darlehen verzichtete und der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG bereits gewährte Finanzierungsmittel weiter zur Verfügung stellte bzw. deren Laufzeit verlängerte. In Punkt 5.6. dieses Aktienkaufvertrages wurde weiters die folgende Verpflichtung des Bundes vereinbart:
"Im Falle der Aufspaltung der Bank oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Maßnahme, nach der die Lebensfähigkeit der Bank nicht mehr gewährleistet ist, wird der Bund die BayernLB rechtzeitig im Vorhinein verständigen und stellt der Bund auf Verlangen der BayernLB die Rückzahlung der zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Darlehen und Kreditlinien der BayernLB an die Bank sicher."
Im Zeitraum zwischen Dezember 2008 und April 2014 leistete der Bund nach den Bestimmungen des FinStaG insgesamt staatliche Beihilfemaßnahmen an die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG im Gesamtausmaß von EUR 5,55 Mrd.
Mit ist das Hypo-Sanierungsgesetz in Kraft getreten. Insbesondere das GSA und das HaaSanG als zentrale Bestandteile dieses Sammelgesetzes regeln die Abwicklung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG durch den Abbau ihres Portfolios über eine Abbaueinheit (die "HETA Asset Resolution AG") sowie damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen. Das GSA regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Weiterführung der Bank als Abbaueinheit – kein Betrieb von Einlagengeschäft und keine qualifizierte Beteiligung an Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen (§2 Abs 1) – und die dafür als Vorbereitungsmaßnahme erforderliche, vom Bundesminister für Finanzen durchzuführende Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten oder Beteiligungen an anderen Rechtsträgern der Bank (§1). Weiters enthält das GSA Regelungen über den auf den Portfolioabbau beschränkten Geschäftsgegenstand der Abbaueinheit (§3) und sonderinsolvenz- und -gesellschaftsrechtliche Bestimmungen für die Abbaueinheit (§7).
Im HaaSanG ist insbesondere das Erlöschen bestimmter als Sanierungsverbindlichkeiten qualifizierter Verbindlichkeiten des "Sanierungsinstituts" (Hypo Alpe-Adria-Bank International AG) sowie dafür bestehender Sicherheiten und Haftungen sowie die Stundung bestimmter strittiger Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts geregelt.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen in diesem Zusammenhang aus (Erläut. RV 178 BlgNR 25. GP, 19):
"Zur finanziellen Sanierung des Sanierungsinstituts iSd HaaSanG sollen grundsätzlich zunächst die Aktionäre und sodann jene Gläubiger beitragen, die entweder bei Kreditvergabe in einem Naheverhältnis zum Sanierungsinstitut gestanden sind oder solche, die Kraft vertraglicher oder gesetzlicher Regelung gegenüber anderen Gläubigern nachrangig sind; einschließlich Gläubigern Eigenkapital ersetzender Kredite. Nachrang- und Gesellschafterverbindlichkeiten, die vor dem Stundungstag zu zahlen wären, erlöschen kraft Verordnung. Nachrang- und Gesellschafterverbindlichkeiten, deren Rückzahlung zur Gänze oder teilweise ohnehin erst nach dem Stundungstag vereinbart ist, sind von der Sanierungsmaßnahme nicht betroffen. Sie bleiben unberührt bestehen und ihre Fälligkeit tritt wie vereinbart ein.
[…]
Die Sanierungsmaßnahme dient der Rekapitalisierung und Liquiditätssicherung des Sanierungsinstituts. Sie besteht darin, dass Sanierungsverbindlichkeiten zur Gänze erlöschen. Gemäß § 1363 ABGB erlöschen auch Verpflichtungen Dritter zur Besicherung einer Verbindlichkeit wie etwa Bürgschaften mit Erlöschen der Forderung. Diese Rechtsfolge wird auch hier angeordnet. Es sind nur Gläubiger betroffen, die kraft Vertrag oder Gesetz gegenüber anderen Gläubigern nachrangig sind und daher nach dem Aktionär das erste Risiko zu tragen haben. […] Soweit nachrangige Verbindlichkeiten durch Sicherheiten […] besichert waren, erlöschen diese. Dazu zählen auch übernommene Ausfallsbürgschaften nach österreichischem Recht (§1356 ABGB), zumal sonst Rückgriffsansprüche gegen das Sanierungsinstitut die Folge, die die Sanierungsmaßnahme vereiteln oder erheblich behindern [sic]. Solche Rückgriffsansprüche bestehen daher ebenfalls nicht mehr. Das Sanierungsinstitut wird nicht nur von der Zahlung der Verbindlichkeiten befreit, diese werden auch nicht etwa bloß ausgesetzt oder gestundet, sondern sie erlöschen endgültig […]."
Weitere Teile des Hypo-Sanierungsgesetzes betreffen die Erhöhung des Finanzrahmens für Maßnahmen nach dem FinStaG (§2 Abs 4 FinStaG), die Zuständigkeit der FMA insbesondere zur Erlassung der HaaSanV (§2 Abs 1 FMABG), die Schaffung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes zur Übernahme und Veräußerung des Tochterunternehmens der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG Hypo Alpe-Adria-Bank S.p.A. (HBI-Bundesholdinggesetz) sowie die Errichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), die die Anteile an der Abbaueinheit nach § 3 GSA halten soll.
Am erfolgte die Kundmachung der HaaSanV der FMA.
Mit Bescheid der FMA vom wurde festgestellt, dass die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG zum kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BWG iVm § 2 Abs 1 und § 3 Abs 6 GSA mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma hält und dass mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides nach § 2 Abs 3 GSA eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften endet und die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG als Abbaueinheit gemäß § 3 GSA fortgeführt wird. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom erfolgte eine Neufassung der Satzung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG und mit Eintragung in das Firmenbuch vom wurde ihre Firma in HETA Asset Resolution AG geändert.
Am trat das in Umsetzung der RL 2014/59/EU ergangene Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), BGBl I 98/2014, in Kraft (§167 BaSAG). Auf der Grundlage dieses Gesetzes erließ die FMA am einen Mandatsbescheid, wonach die Fälligkeiten sämtlicher von der HETA Asset Resolution AG ausgegebener Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind, gemäß § 58 Abs 1 Z 10 BaSAG dahingehend geändert werden, dass sie bis zum Ablauf des aufgeschoben werden, sofern diese Verbindlichkeiten andernfalls vor dem fällig gewesen wären und noch nicht getilgt sind und sofern es sich nicht um Verbindlichkeiten handelt, die gemäß § 86 Abs 2 BaSAG nicht berücksichtigungsfähig sind.
In der Begründung zu diesem Mandatsbescheid geht die FMA hinsichtlich der durch das HaaSanG angeordneten Sanierungsmaßnahmen von Folgendem aus:
"Mit dem HaaSanG werden Risikokapitalgeber und Alteigentümer mit insgesamt rund EUR 1,6 Mrd. zu Beiträgen für den HYPO-Abbau herangezogen. Von der Stundung betroffen sind rund EUR 1,5 Mrd. an Darlehen der BayernLB, die vor der Gewährung von Staatshilfe durch die Republik Österreich an die HAA ausgereicht wurden."
In Bezug auf die HETA Asset Resolution AG stellte sich die Situation für die FMA ausweislich der Sachverhaltsdarstellung im angesprochenen Mandatsbescheid wie folgt dar:
"HETA hat in einer Mitteilung vom um 21:20 Uhr der FMA gemäß § 114 Abs 1 BaSAG iVm § 51 Abs 1 Z 3 BaSAG angezeigt, dass der Ausfall der HETA wahrscheinlich ist, weil HETA zwar aktuell noch in der Lage ist, ihre Schulden und Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, aber gemäß § 51 Abs 1 Z 3 zweiter Halbsatz BaSAG objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft nicht mehr der Fall sein wird.
Die ersten Ergebnisse des eingeleiteten Asset Quality Reviews ergeben einen zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf in einer Verlustbandbreite zwischen 5,1 und 8,7 Mrd. EUR, womit voraussichtlich eine vermögensmäßige Überschuldung der Gesellschaft in der Bandbreite zwischen 4 und 7,6 Mrd. EUR vorliegen wird. Weiters ergibt sich aus der Liquiditätsplanung der Gesellschaft, dass spätestens im Jahr 2016 eine Liquiditätslücke besteht, die jedenfalls durch externe Maßnahmen des Eigentürmers vorübergehend geschlossen werden müsste. […]"
In Spruchpunkt II.3. des Mandatsbescheides vom sind auch jene Verbindlichkeiten, die nach dem HaaSanG und der HaaSanV erloschen sind oder gestundet wurden, unbeschadet der geltenden Bestimmungen des HaaSanG und der HaaSanV, in das Moratorium einbezogen, da "nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einem verfassungsrechtlichen Nachprüfungsverfahren die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen erkannt wird".
2. Zu den Bedenken gegen einzelne Bestimmungen des HaaSanG
2.1. Das Regelungssystem des HaaSanG hinsichtlich des Erlöschens von Nachrangverbindlichkeiten und Gesellschafterverbindlichkeiten, der Stundung von strittigen Verbindlichkeiten sowie des Erlöschens von Sicherheiten einschließlich Haftungen
Gemäß § 3 Satz 1 HaaSanG erlöschen mit Kundmachung der Verordnung nach § 7 HaaSanG jene Sanierungsverbindlichkeiten, deren bisheriger Fälligkeitstag (§2 Z 6 HaaSanG) vor dem Stundungstag (§2 Z 8 iVm Z 7 HaaSanG) – das ist also jener Monatsletzte, der dem Tag fünf Jahre nach dem Stichtag folgt – liegt. Stundungstag ist also der . Sanierungsverbindlichkeiten, die (bzw. deren letzte Rate) vor diesem Tag fällig werden, erlöschen; strittige Verbindlichkeiten (§2 Z 5 iVm § 4 HaaSanG) sind bis dahin oder bis zu einem späteren Abschluss des Verfahrens gestundet.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage begründen die konkrete Wahl des Stundungstages wie folgt (Erläut. RV 178 BlgNR 25. GP, 18 f.):
"Es ist davon auszugehen, dass das Sanierungsinstitut eine angemessene Zeit benötigt, um eine aktive und bestmögliche Verwertung durch Eintreibung, Veräußerung (insbesondere von Forderungen oder der diese befestigenden dinglichen Sicherheiten) oder Restrukturierung vorantreiben zu können und dadurch ein Ausmaß an liquidem Vermögen zu schaffen. Um dieses Unterfangen zu beginnen, ist auch eine angemessene Kapitalausstattung erforderlich. Diese wird durch das Erlöschen der in dieser Zeit sonst zurückzuzahlenden Sanierungsverbindlichkeiten und durch Stundung strittiger Sanierungsverbindlichkeiten bis zur gerichtlichen Klärung, ob sie endgültig als Sanierungsverbindlichkeiten zu gelten haben, unterstützt […]. Der Stundungstag ist nach einem Zeitraum bemessen, der jedenfalls erforderlich ist, um eine aktive und bestmögliche Verwertung unbeeinträchtigt von all zu großen Liquiditätsabflüssen bewerkstelligen zu können. Ansonsten würden mit Wahrscheinlichkeit die Notwendigkeit von 'Firesales', die deutlich geringere für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehenden Erlöse zur Folge hätten oder – je nach Fortgang des Portfolioabbaus – Liquiditätsengpässe drohen. Ein Zeitraum von rund fünf Jahren verschafft dem Sanierungsinstitut die Möglichkeit, den Portfolioabbau geordnet und mit Blick auf bestmögliche Erlöse soweit voranzutreiben, dass anschließend eine Bedienung auch der verbliebenen Nachrangverbindlichkeiten möglich scheint."
Als Sanierungsverbindlichkeiten gelten gemäß § 2 Z 4 HaaSanG Nachrangverbindlichkeiten iSd § 2 Z 2 HaaSanG und Gesellschafterverbindlichkeiten iSd § 2 Z 3 HaaSanG.
Der Definition von Gesellschafterverbindlichkeiten nach § 2 Z 3 HaaSanG liegt eine zeitliche Anknüpfung zugrunde: Von Gesellschaftern zwischen dem (an diesem Tag erfolgte die erste Maßnahme nach dem FinStaG, siehe Erläut. RV 178 BlgNR 25. GP, 18) und dem gewährte Finanzinstrumente (Art4 Abs 1 Z 50 lita Verordnung [EU] Nr 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung [EU] Nr 646/2012, Abl. 2013 L 176, 1, [im Folgenden: CRR], auf den § 2 Z 3 HaaSanG [richtigerweise] verweist, definiert als "Finanzinstrument" einen Vertrag, der für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schafft) erlöschen als Gesellschafterverbindlichkeiten.
Zur Definition von Nachrangverbindlichkeiten greift das HaaSanG auf Begriffe der CRR und des BWG zurück. § 2 Z 2 HaaSanG qualifiziert als Nachrangverbindlichkeiten iSd HaaSanG Verbindlichkeiten der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG einschließlich der auf diese zu zahlenden Zinsen und Nebengebühren aus Instrumenten des Ergänzungskapitals im Sinne der CRR, aus Instrumenten, die am gemäß § 23 Abs 7 bis 8a BWG in der damals geltenden Fassung als Eigenmittel anrechenbar waren und aus Finanzinstrumenten gemäß Art 4 Abs 1 Z 50 lita CRR, wenn die daraus resultierenden Ansprüche auf den Kapitalbetrag nach den Bedingungen des Finanzinstruments oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gegenüber den Ansprüchen aller nicht nachrangigen Gläubiger vollständig nachrangig sind. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollen nur Verbindlichkeiten erfasst sein, die auf Grund eines Zuflusses von Mitteln entstanden sind, womit Eventualverbindlichkeiten ausscheiden. In der Anlage 1 zum HaaSanG werden demonstrativ einige Finanzinstrumente angeführt, die kraft Aufnahme in die Anlage 1 zum HaaSanG konstitutiv als Nachrangverbindlichkeiten iSd § 2 Z 2 HaaSanG gelten (vgl. Erläut. RV 178 BlgNR 25. GP, 17 f.).
Von § 3 Satz 1 HaaSanG erfasste Sanierungsverbindlichkeiten sind also grob zusammengefasst
- Darlehen, die ehemalige Gesellschafter der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG zwischen (erster Kapitalzuschuss des Bundes auf Grund des FinStaG iHv EUR 900 Mio. Partizipationskapital) und gewährt haben (Gesellschafterverbindlichkeiten iSd § 2 Z 3 HaaSanG),
- Verbindlichkeiten, die im Insolvenzfall nachrangig gegenüber Forderungen anderer Gläubiger sind (Nachrangverbindlichkeiten iSd § 2 Z 2 HaaSanG) sowie
- Verbindlichkeiten, die unter beide Definitionen fallen,
wenn die Fälligkeit sämtlicher Raten (§2 Z 6 HaaSanG) der Verbindlichkeit vor dem Stundungstag (das ist der , § 2 Z 8 iVm Z 7 HaaSanG) liegt und über die Frage der Stellung als Gesellschafter bzw. die Nachrangigkeit zum Stichtag (§2 Z 7 HaaSanG) kein Rechtsstreit anhängig war. Verbindlichkeiten, über deren Bestand oder Nachrang oder hinsichtlich derer über die Gesellschafterstellung des Gläubigers am ein Rechtsstreit anhängig war, sind nämlich strittige Verbindlichkeiten iSd § 2 Z 5 HaaSanG. Für sie ordnet § 4 HaaSanG die Rechtsfolge der Stundung bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens, mindestens aber bis zum an.
Wird durch Gerichtsentscheidung endgültig festgestellt, dass die strittige Verbindlichkeit eine Nachrang- oder Gesellschafterverbindlichkeit ist, erlischt die Verbindlichkeit mit Kundmachung einer weiteren Verordnung der FMA gemäß § 7 HaaSanG. Wird hingegen durch Gerichtsentscheidung endgültig festgestellt, dass entweder die vermeintliche Nachrangverbindlichkeit nicht besteht oder die Verbindlichkeit nicht nachrangig ist oder die vermeintliche Gesellschafterverbindlichkeit nicht gegenüber einem Gläubiger besteht, der Gesellschafter war, bleibt die jeweilige Verbindlichkeit gemäß § 4 Abs 1 HaaSanG bis gestundet.
Verbindlichkeiten, die sowohl unter die Definition der Gesellschafterverbindlichkeit als auch die der Nachrangverbindlichkeit fallen, sind nicht strittig iSd § 2 Z 5 HaaSanG, wenn nicht zum Stichtag zu beiden Qualifikationen ein Rechtsstreit anhängig war.
Gleichzeitig mit den Sanierungsverbindlichkeiten erlöschen nach dem zweiten Satz des § 3 HaaSanG Sicherheiten einschließlich Haftungen für solche Verbindlichkeiten. Davon ausgenommen sind nur Sicherheiten, die unter eine der – im Folgenden nicht einschlägigen – Ausnahmen für dingliche Sicherheiten und Rechte iSd Art 21 bis 23 der RL 2001/24/EG fallen. Von § 3 Satz 2 HaaSanG sind jedenfalls die in § 4 und § 5 Abs 2 K-LHG geregelten Bürgschaften der Kärntner Landesholding und des Landes Kärnten, aber auch die Sicherstellungszusage des Bundes gegenüber der Bayerischen Landesbank gemäß Punkt 5.6. des zwischen diesen Parteien am abgeschlossenen Aktienkaufvertrages erfasst.
§6 HaaSanG schließlich ordnet für das Erlöschen von Forderungen aus Sanierungsverbindlichkeiten insoweit das Entstehen einer neuen Forderung an, als zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abwicklung der (nunmehr) HETA Asset Resolution AG noch Vermögen vorhanden ist. In diesem Fall sind diese Forderungen vorrangig vor einer Verteilung des Restvermögens an die Aktionäre der HETA Asset Resolution AG zu bedienen.
2.2. Zu den Bedenken gegen das Erlöschen von "Nachrangverbindlichkeiten"
2.2.1. Die Antragsteller sehen in dem durch § 3 Satz 1 HaaSanG angeordneten Erlöschen von Nachrangverbindlichkeiten eine verfassungsrechtlich unzulässige Enteignung von Nachranggläubigern bzw. eine unzulässige Beschränkung in ihrem Eigentum. Die Bestimmung würde gegen die Eigentumsgarantien des Art 5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK bzw. Art 17 GRC und den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, insbesondere auch aus dem Grund, weil die Maßnahmen nur die Forderungen von bestimmten Nachranggläubigern betreffen und damit dem Grundsatz widersprechen würden, dass im Insolvenzfall alle nachrangigen Kapitalinstrumente gleichermaßen zu bedienen seien. Dass nicht wie in einem ordnungsgemäßen Liquidationsverfahren alle Nachranggläubiger gleichmäßig herangezogen würden, verstoße gegen die genannten Grundrechte.
Das Erlöschen bewirke den Untergang der Forderung, woran auch das Entstehen einer "Ersatzforderung" nach § 6 HaaSanG nichts ändere, weil nicht zu erwarten sei, dass nach Abwicklung der HETA Asset Resolution AG überhaupt zu verteilendes Vermögen bestehen werde. Die Enteignung erfolge zu rein fiskalischen Zwecken, nämlich zur Schonung öffentlicher Mittel bei der Abwicklung der HETA Asset Resolution AG. Eine Enteignung aus diesem Grund sei aber schon von vorneherein verfassungsrechtlich unzulässig.
Selbst wenn man vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses ausgehen wollte, liege jedenfalls ein unverhältnismäßiger und gleichheitswidriger Eigentumseingriff vor. Die von § 3 Satz 1 HaaSanG erfassten Nachranggläubiger treffe ein verfassungswidriges Sonderopfer, weil andere Gläubiger, insbesondere auch andere Nachranggläubiger, ebensowenig geschnitten würden wie der Eigentümer Bund selbst. Da § 6 HaaSanG für die Gläubiger keinen angemessenen Ausgleich für den Verlust ihrer Forderungen darstelle, liege auch eine verfassungsrechtlich unzulässige entschädigungslose Enteignung vor. Die Maßnahme sei auch deswegen nicht erforderlich, weil mit einer Insolvenz der (ehemaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ein Instrumentarium bereit gestanden wäre, in dem ebenfalls ohne weitere Zuschüsse des Bundes allen Gläubigern nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen Bestimmungen gleichermaßen eine quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderungen und nicht einzelnen Nachranggläubigern bloß ein Ausgleichsanspruch nach Art des in § 6 HaaSanG geregelten zugekommen wäre.
2.2.2. Die Bundesregierung hält dem zunächst entgegen, dass die Regelung des § 3 HaaSanG iVm der HaaSanV zwar einen Eingriff in vermögenswerte Privatrechte der betroffenen Gläubiger bewirke; dieser stelle jedoch insbesondere mangels Übertragung der für erloschen erklärten Forderungen an den Staat oder einen anderen Rechtsträger oder der Begründung von Rechten Dritter und weil im Hinblick auf § 6 HaaSanG der wirtschaftliche Wert der Forderungen nicht gänzlich beseitigt werde, keine Enteignung, sondern lediglich eine Eigentumsbeschränkung dar. Für Eigentumsbeschränkungen bestehe keine zwingende verfassungsrechtliche Entschädigungspflicht, überdies sei wenn, dann bloß eine angemessene Entschädigung geboten. Eine solche liege in dem Entstehen von Forderungen gemäß § 6 HaaSanG. Der Eigentumseingriff liege im öffentlichen Interesse an der Reduktion einer weiteren finanziellen Belastung des Bundes aus der Sanierung bzw. Abwicklung der HETA Asset Resolution AG, der Vermeidung eines befürchteten "bank runs" auf die lokalen Bankentöchter der HETA Asset Resolution AG im SEE-Raum, der den Verkauf des SEE-Netzwerks möglicherweise vereitelt hätte, und der Bewahrung der Funktionsfähigkeit des österreichischen Bankenmarktes. Diese Ziele hätten im Fall einer Insolvenz der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG nicht (vergleichbar) erreicht werden können, weil davon auszugehen sei, dass eine Insolvenz der Bank nicht nur die Reduktion der finanziellen Belastung des Bundes und das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankenmarkt gefährde, sondern auch die Verwirklichung anderer unvorhersehbarer Risiken mit schwer abschätzbaren Konsequenzen mit sich gebracht hätte. Angesichts der Nachrangigkeit der gelöschten Forderungen sei der Eingriff von eher geringer Intensität und beschränke sich auf das betriebswirtschaftlich für die geordnete Abwicklung außerhalb eines Insolvenzszenarios unbedingt Notwendige.
Was die als verfassungswidrig erachtete unterschiedliche Behandlung verschiedener Nachrangverbindlichkeiten anlangt, weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Freihaltung der HETA Asset Resolution AG von fällig werdenden Forderungen aus Nachrangverbindlichkeiten nur bis zu dem durch den Stundungstag abgegrenzten Zeitraum erforderlich sei, um die für den Portfolioabbau notwendige Kapital- und Liquiditätsausstattung der HETA Asset Resolution AG sicherzustellen. In einer ex ante-Einschätzung sei jener Betrag errechnet worden, der notwendig gewesen sei, um eine Bestandsgefährdung vor Errichtung der Abbaueinheit zu vermeiden und der HETA Asset Resolution AG im Hinblick auf ihren Unternehmensgegenstand notwendiges Kapital zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sei es in Restrukturierungsfällen in Businessplänen üblich, einen Zeitraum von fünf Jahren für die Restrukturierung vorzusehen.
2.2.3. Die Bedenken der Antragsteller gegen § 3 Satz 1 HaaSanG treffen im Ergebnis zu. Dass § 3 Satz 1 HaaSanG anordnet, dass nur Nachrangverbindlichkeiten, deren Fälligkeit vor dem Stundungstag liegt, erlöschen, verstößt gegen Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK:
2.2.3.1. Den weiteren Überlegungen ist vorauszuschicken, dass es für die Beurteilung der Bedenken der Antragsteller gegen das in § 3 Satz 1 HaaSanG vorgesehene Erlöschen von Nachrangverbindlichkeiten nicht darauf ankommt, ob man diese gesetzliche Bestimmung dahingehend versteht, dass sich unmittelbar aus § 3 Satz 1 HaaSanG selbst – mit Kundmachung der Verordnung gemäß § 7 HaaSanG, an deren Vorliegen § 3 Satz 1 HaaSanG anknüpft – die Rechtsfolge des Erlöschens der Nachrangverbindlichkeiten ergibt (wie die FMA in ihrer Äußerung vermeint), oder ob erst die gemäß § 7 Abs 2 HaaSanG zwingend zu erlassende HaaSanV konstitutiv für das Erlöschen der Verbindlichkeiten ist (wie die Bundesregierung vorbringt). In beiden Fällen ordnet das Gesetz die entsprechende Maßnahme an.
2.2.3.2.1. Bei den hier in Rede stehenden Nachrangverbindlichkeiten, also Forderungen der Gläubiger aus einem privatrechtlichen vertraglichen Schuldverhältnis, handelt es sich um vermögenswerte Privatrechte im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art 5 StGG respektive Art 1 1. ZPEMRK (siehe nur VfSlg 16.636/2002 – Partizipationsscheine; 17.071/2003 – Umwandlung privatrechtlicher in gesetzliche Ansprüche durch das Bundesbahn-Pensionsgesetz; vgl. zu Art 1 1. ZPEMRK auch EGMR , Fall Pressos Compania Naviera S.A. ua., Appl. 17.849/91 [Z31] – Schadenersatzansprüche; EGMR , Fall Grainger , Appl 34.940/10 [Z38] – Verstaatlichung einer Bank). Derartige Rechte unterfallen dem Schutz der genannten grundrechtlichen Eigentumsverbürgungen.
2.2.3.2.2. Diese Nachrangverbindlichkeiten unterfallen damit aber auch dem Schutzbereich des Art 17 GRC, der – wie auch die Erläuterungen hervorheben – zunächst Art 1 1. ZPEMRK entspricht. Die Anwendung des Art 17 GRC wie der weiteren damit zusammenhängenden Bestimmungen der GRC auf das HaaSanG setzt voraus, dass dieses Gesetz in "Durchführung des Rechts der Union" iSv Art 51 Abs 1 GRC ergangen ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wie des Gerichtshofes der Europäischen Union ergeht ein innerstaatlicher Rechtsakt in diesem Sinn in Durchführung des Rechts der Union, insoweit er Unionsrecht, insbesondere Vorgaben einer Richtlinie, umsetzt (VfSlg 19.632/2012, 19.892/2014 im Anschluss an und C-594/14, Digital Rights Ireland Ltd und Seitlinger ua. ) oder wenn zwischen einem Unionsrechtsakt und dem innerstaatlichen Rechtsakt ein Zusammenhang besteht, in dem die diesen Zusammenhang begründenden unionsrechtlichen Vorschriften "bestimmte Verpflichtungen" im Hinblick auf den durch den innerstaatlichen Rechtsakt geregelten Sachverhalt schaffen. Insoweit, als das Unionsrecht eine solche bestimmte Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorgibt, ergeht der innerstaatliche Rechtsakt in Anwendung dieser unionsrechtlichen Verpflichtungen in "Durchführung des Rechts der Union" iSv Art 51 Abs 1 GRC (, im Anschluss an , Siragusa [Rz 24 ff.]; , Rs. C 198/13, Hernández [Rz 34 ff.]). Nach der Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofes der Europäischen Union (, Åkerberg Fransson [Rz 29]) als auch des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 19.632/2012, 19.892/2014) bleiben die innerstaatlichen Grundrechte aber auf solche innerstaatlichen Rechtsakte anwendbar, insoweit das Unionsrecht der mitgliedstaatlichen Rechtssetzung Regelungsspielräume belässt bzw. solche eröffnet.
Gemäß seinem § 1 Abs 1 sollen mit dem HaaSanG Maßnahmen zur Sicherung und Wiederherstellung der finanziellen Lage des Sanierungsinstituts Hypo Alpe-Adria-Bank International AG und damit nach der Absicht des Gesetzgebers Maßnahmen iSd Art 2 der RL 2001/24/EG getroffen werden (siehe Erläut. RV 178 BlgNR 25. GP, 12). Davon ausgehend fällt das HaaSanG in den Anwendungsbereich der GRC. Bei Art 17 GRC handelt es sich auch – wie Art 1 1. ZPEMRK sowie Art 5 StGG zeigen – um eine Garantie der GRC, die in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleicht (VfSlg 19.632/2012, 19.865/2014). Weil die mit dem HaaSanG getroffenen Maßnahmen, insbesondere das durch § 3 Satz 1 HaaSanG angeordnete Erlöschen der hier in Rede stehenden Nachrangverbindlichkeiten (wie das in § 3 Satz 2 HaaSanG vorgesehene gleichzeitige Erlöschen von Sicherheiten einschließlich Haftungen), im Rahmen der Zuständigkeit des innerstaatlichen Gesetzgebers ergangen sind, hat der Verfassungsgerichtshof aber diese Regelung selbst und zunächst am Maßstab der Eigentumsgrundrechte des Art 5 StGG und des Art 1 1. ZPEMRK sowie des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 7 Abs 1 B VG zu beurteilen (VfSlg 19.632/2012).
2.2.3.3. Das in § 3 Satz 1 HaaSanG angeordnete Erlöschen von Sanierungsverbindlichkeiten, konkret der hier in Rede stehenden Nachrangverbindlichkeiten, stellt einen Eingriff in die den Gläubigern dieser Nachrangforderungen zukommenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 5 StGG bzw. auf Schutz des Eigentums nach Art 1 1. ZPEMRK dar. Anders als bei einer Enteignung im engeren Sinn des Art 5 StGG, bei der das öffentliche Interesse "nur die Sache nicht aber den Wert" (VfSlg 8981/1980) erfordert, zielt im vorliegenden Fall das gesetzlich angeordnete Erlöschen der Nachrangverbindlichkeit nicht auf die "Sache" der Forderung, sondern auf deren "Wert" ab. Um diesen Vermögenswert sollen die Verbindlichkeiten der (nunmehrigen) HETA Asset Resolution AG zur Erreichung der vom Gesetzgeber ins Treffen geführten öffentlichen Interessen vermindert werden. Das Gesetz ordnet mit dem "Erlöschen" den Untergang des Rechts an (und nicht bloß dessen Umwandlung in eine Forderung gegenüber der Abbaueinheit HETA Asset Resolution AG nach deren Abwicklung; § 6 HaaSanG begründet eigenständig das Entstehen einer "Ersatzforderung").
Damit verlieren Nachranggläubiger nach § 3 Satz 1 HaaSanG – wie bei einer Enteignung – ihre Rechtsposition. Entzieht ein Gesetz aber wie hier ein Forderungsrecht ausschließlich wegen seines Vermögenswertes, dann handelt es sich nicht um eine Enteignung zur Deckung eines Sachbedarfs des Staates (im Sinne von VfSlg 3666/1959), sondern – angesichts der grundsätzlichen Möglichkeit, den staatlichen Finanzbedarf auch anderweitig, etwa durch Steuern, durch Kreditaufnahmen oder durch Einsparungen in anderen Bereichen zu decken – um eine gesetzliche Regelung der Verteilung öffentlicher Finanzlasten. Solche Eigentumseingriffe sind Eigentumsbeschränkungen (vgl. VfSlg 17.071/2003, 17.584/2005, 17.817/2006, die der Gesetzgeber vorsehen darf. Sieht der Gesetzgeber eine solche Eigentumsbeschränkung vor, so hat er, wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 16.636/2002 festgehalten hat, einen billigen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und denen des Grundrechtsschutzes des Einzelnen herzustellen; die Eigentumsbeschränkung muss also im öffentlichen Interesse liegen und darf nicht unverhältnismäßig und nicht unsachlich sein (vgl. mit weiteren Nachweisen etwa VfSlg 14.503/1996, 15.771/2000, 19.486/2011).
2.2.3.4.1. Der Gesetzgeber begründet das öffentliche Interesse am Erlöschen der Nachrangverbindlichkeiten gemäß § 3 Satz 1 HaaSanG zusammengefasst mit folgender Argumentation: Angesichts der Alternativen zwischen einer Insolvenz der (ehemaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG und der Abwicklung dieser Bank im Wege der Aufspaltung in eine Abbaueinheit, die HETA Asset Resolution AG, und in als Kreditinstitute weiterzuführende Gesellschaften habe sich der Gesetzgeber für das "Abwicklungsmodell" entschieden. Dies aus mehreren Gründen, nämlich weil auf diese Weise die finanzielle Belastung des Bundes prognostizierterweise geringer ausfallen würde, weil die Funktionsfähigkeit des österreichischen Bankenmarktes erhalten bliebe und eine Reihe unvorhersehbarer Risiken und damit verbundener volkswirtschaftlicher Kosten – jedenfalls im weitergehenden Ausmaß – vermieden werden könnten. Eine die Struktur bei der (ehemaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, die eigenständig nicht weiter überlebensfähig gewesen und etwa von Seiten der Österreichischen Nationalbank als systemrelevant eingestuft worden sei, bereinigende Maßnahme habe jedenfalls ergriffen werden müssen, wollte man nicht einen unbegrenzten weiteren Zuschussbedarf seitens des Bundes und damit eine entsprechende Belastung der Allgemeinheit in Kauf nehmen.
Die Notwendigkeit, eine entsprechende Strukturbereinigung im Hinblick auf die (ehemalige) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG herbeizuführen, begründet – angesichts der notorischen Dimension der Fehlentwicklungen bei diesem Kreditinstitut und ihren volkswirtschaftlichen Auswirkungen – ein öffentliches Interesse von erheblichem Gewicht. Dem Gesetzgeber kommt auch ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wenn er wie hier etwa zwischen unterschiedlichen, aus einer ex ante-Perspektive notwendig mit schwierigen ökonomischen Prognoseentscheidungen verbundenen Maßnahmen wählen und in entsprechenden Folgeabschätzungen letztlich eine ökonomische Risikoentscheidung treffen muss. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine zulässige Eigentumsbeschränkung nicht entgegentreten, wenn er sich für ein "Abwicklungsszenario" und gegen ein "Insolvenzszenario" entschieden hat. Die Auswahl zwischen mehreren grundsätzlich geeigneten Mitteln liegt in seinem Gestaltungsspielraum.
2.2.3.4.2. Zu prüfen ist aber, ob dieses öffentliche Interesse auch die hier in Rede stehende konkrete Ausgestaltung der Abwicklung, also das Erlöschen nur bestimmter, nämlich der von § 3 Satz 1 HaaSanG erfassten und in der HaaSanV genannten Nachrangverbindlichkeiten, zu rechtfertigen vermag. Die konkrete Maßnahme darf nicht unverhältnismäßig und nicht unsachlich sein:
2.2.3.4.2.1. Im Hinblick auf diesen Maßstab ist zunächst festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich schon angesichts vergleichbarer Wirkungen im Insolvenzfall keine Bedenken dagegen hegt, dass der Gesetzgeber bei der Abwicklung eines Kreditinstituts dessen Gläubiger an der Strukturbereinigung durch Kürzung ihrer Forderungen beitragen lässt. Wollte man die Verhältnismäßigkeit eines "Schuldenschnitts" von vorneherein verneinen, weil ein eigentumsgrundrechtlicher Bestandsschutz bestehender privater Vermögenswerte das öffentliche Interesse an der Strukturbereinigung jedenfalls überwiegt, hieße das, dass aus Gründen der Funktionsfähigkeit des Bankenmarktes und der Vermeidung negativer volkswirtschaftlicher Konsequenzen die Abwicklung eines in die Krise geratenen Kreditinstituts nur dann vorgesehen werden dürfte, wenn die entsprechenden Kosten der Strukturbereinigung durch den Staat und damit die Allgemeinheit getragen werden. Ein derartiger absoluter Bestandsschutz bestehender privater Vermögensrechte ist dem Eigentumsgrundrecht aber nicht zu entnehmen. Auch der EGMR lässt zu Art 1 1. ZPEMRK den Mitgliedstaaten hier einen weiten Spielraum (vgl. EGMR, Fall Grainger , Z 36 ff. – Verstaatlichung einer Bank; , Fall Capital Bank AD , Appl. 49.429/99 [Z136]; , Fall Olczak , Appl. 30.417/96 [Z85] – Bankeninsolvenz), dem auch innerstaatlich ein entsprechender Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung einschlägiger Eigentumsbeschränkungen entspricht.
Die vom Gesetzgeber mit § 3 Satz 1 HaaSanG gesetzte Maßnahme ist auch nicht deswegen unverhältnismäßig oder unsachlich, weil sie zwischen Nachranggläubigern und Gläubigern von "normalen" Verbindlichkeiten unterscheidet und Forderungen aus letzteren nicht erfasst. Nachrangverbindlichkeiten sind für den Fall des Ausfalls des verpflichteten Kreditinstituts grundsätzlich einem erhöhten Risiko, was ihre Einbringlichkeit anlangt, ausgesetzt (zum Aspekt der Haftung durch insbesondere das Land Kärnten siehe unten Punkt 2.3.). Dass der Gesetzgeber Forderungen von Nachranggläubigern erlöschen lässt, für Gläubiger von "normalen" Verbindlichkeiten eine vergleichbare Maßnahme aber nicht anordnet, knüpft an im vorliegenden Zusammenhang relevante Unterschiede zwischen diesen Forderungen an und ist daher nicht unsachlich.
Anders liegt freilich das Verhältnis zwischen Nachrangverbindlichkeiten und den Anteilen der Eigentümer, tragen doch zunächst die Eigentümer das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens. Hier ist in der konkreten Konstellation aber in Rechnung zu stellen, dass der Eigentümer Bund bereits – im Wege von Maßnahmen nach dem FinStaG – einen erheblichen Beitrag von über EUR 5 Mrd. zur Schadensbegrenzung auch im Interesse der (sonstigen) Gläubiger der HETA Asset Resolution AG geleistet hat.
§3 Satz 1 HaaSanG erfasst nicht nur Nachrangverbindlichkeiten, sondern auch bestimmte Gesellschafterverbindlichkeiten. Soweit diese Gesellschafterverbindlichkeiten auch als Nachrangverbindlichkeiten zu qualifizieren sind, besteht insoweit keine Ungleichbehandlung zu sonstigen, von § 3 Satz 1 HaaSanG erfassten Nachrangverbindlichkeiten. Soweit § 3 Satz 1 HaaSanG Gesellschafterverbindlichkeiten – ungeachtet der Qualifikation nach dem Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen (Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG), BGBl 92/20013 idF BGBl I 58/2010, durch ein Gericht – deswegen der Gläubigerbeteiligung unterwirft, weil der Gesetzgeber für die spezifische Situation nach dem (erstmalige Finanzierungsmaßnahme des Bundes für die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG auf Grundlage des FinStaG) davon ausgeht, dass dem (damaligen) Gesellschafter die krisenhafte Situation bei der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG bewusst sein hätte müssen und ihn daher eine Verantwortung für das Kreditinstitut und seine weitere Entwicklung trifft, will § 3 Satz 1 HaaSanG einen für die zur Krise führende Entwicklung der Bank mitverantwortlichen Alteigentümer heranziehen. Im Lichte des öffentlichen Interesses an einer Begrenzung der Inanspruchnahme der Allgemeinheit und der Wahrung der Interessen von Gläubigern insbesondere von nicht nachrangigen Verbindlichkeiten ist eine solche Maßnahme nicht schon von vorneherein unsachlich oder unverhältnismäßig. Auf deren konkrete Ausgestaltung braucht hier, weil diesbezüglich keine Bedenken vorgebracht werden, nicht weiter eingegangen zu werden.
2.2.3.4.2.2. Die Antragsteller erblicken die Verfassungswidrigkeit des § 3 Satz 1 HaaSanG aber insbesondere auch darin, dass vom Schuldenschnitt nur jene nachrangigen Finanzinstrumente erfasst sind, deren Fälligkeitstag vor dem Stundungstag nach § 2 Z 8 HaaSanG liegt. Ab dem fällig werdende Forderungen würden nicht erlöschen.
Die Unverhältnismäßigkeit, gerade nur die von § 3 Satz 1 HaaSanG erfassten (Nachrang-)Verbindlichkeiten zur Sicherung der Abwicklung als Sanierungsverbindlichkeiten erlöschen zu lassen, zeige sich zunächst schon daran, dass dieser Schuldenschnitt allein zu gering bemessen und damit nicht ausreichend sei, um die Abwicklung der HETA Asset Resolution AG sicherzustellen. Das durch das Erlöschen von Nachrangverbindlichkeiten zur Sicherung der Liquidität der HETA Asset Resolution AG aufgebrachte Finanzvolumen reiche bei weitem nicht aus, um die Abwicklung sicherzustellen.
Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass die Freihaltung der HETA Asset Resolution AG von fällig werdenden Forderungen aus Nachrangverbindlichkeiten nur bis zu dem durch den Stundungstag abgegrenzten Zeitraum erforderlich sei, um die für den Portfolioabbau notwendige Kapital- und Liquiditätsausstattung der HETA Asset Resolution AG sicher zu stellen. Im Übrigen sei es in Restrukturierungsfällen in Businessplänen üblich, einen Zeitraum von fünf Jahren für die Restrukturierung vorzusehen.
2.2.3.4.2.3. Nach § 3 Satz 1 HaaSanG iVm § 2 Z 4 und Z 2 HaaSanG erlöschen mit Kundmachung der HaaSanV bestimmte Nachrangverbindlichkeiten. Diese Nachrangverbindlichkeiten iSd § 2 Z 2 lita bis c HaaSanG haben gemeinsam, dass sie auf Grund ihrer vertraglichen Grundlagen oder gesetzlicher Bestimmungen im Insolvenzfall nachrangig gegenüber allen anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten zu bedienen sind (Art63 litd CRR, § 23 Abs 7 Z 4, Abs 8 und Abs 8a iVm § 45 Abs 4 BWG idF BGBl I 35/2012).
Dass der Gesetzgeber für die Zwecke der Sicherstellung der Abwicklung der HETA Asset Resolution AG zunächst auf die Gruppe der nachrangig gestellten Gläubiger greift, ist – weil nachrangige Gläubiger im Fall einer Insolvenz grundsätzlich, worauf die Bundesregierung zu Recht hinweist, damit rechnen müssen, "leer auszugehen" – nicht unsachlich. § 3 HaaSanG ordnet allerdings nicht ein (gegebenenfalls anteiliges) Erlöschen sämtlicher Nachrangverbindlichkeiten der (ehemaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG an, sondern erfasst nur jene, die vor dem fällig geworden wären (§2 Z 6 bis 8 HaaSanG, wobei auf die Fälligkeit des Kapitals, bei Ratenzahlung auf die Fälligkeit der letzten Rate abgestellt wird). Dadurch werden vor diesem Stichtag fällige Nachrangverbindlichkeiten vom Schuldenschnitt zur Gänze, danach fällige hingegen gar nicht erfasst.
Jene Nachranggläubiger, deren Forderungen gemäß § 3 Satz 1 HaaSanG erlöschen, werden damit gegenüber jenen, deren Forderungen nach dem Stundungstag fällig werden (und damit insbesondere auch handelbar bleiben), auch in Folgendem schlechter gestellt: Sicherheiten einschließlich Haftungen für ihre Verbindlichkeiten erlöschen, während Ausfallsbürgschaften gemäß § 4 und gegebenenfalls § 5 K-LHG und eine Bundesgarantie für eine 2012 begebene, 2022 fällige größere Nachranganleihe für nicht von § 3 HaaSanG erfasste Nachranggläubiger bestehen bleiben. In einem – grundsätzlich jederzeit auf Antrag der FMA wegen Zahlungsunfähigkeit der HETA Asset Resolution AG möglichen (§7 Abs 1 GSA) – Insolvenzverfahren der Abbaueinheit wären nicht von § 3 HaaSanG erfasste Nachranggläubiger ihrem Rang nach zu beteiligen; den geschnittenen Nachranggläubigern steht nur eine nicht besicherte Ersatzforderung gemäß § 6 HaaSanG zu. Auch verschafft das Bestehenbleiben ihrer Forderungen den nicht geschnittenen Nachranggläubigern im Fall eines wie auch immer gearteten Schuldenregulierungsverfahrens eine stärkere Rechts- und damit Verhandlungsposition als von § 3 HaaSanG erfassten Gläubigern, die gegenwärtig über keinen Titel verfügen, sondern allenfalls nur zukünftig eine in ihrem Bestand und ihrer Höhe nach unsichere Ersatzforderung geltend machen können.
Auch wenn man davon ausgeht, dass bei einer Insolvenz wie bei einer Abwicklung der HETA Asset Resolution AG nachrangige Forderungen wirtschaftlich so oder so nicht bedient werden können, bleibt – neben dem erwähnten Haftungsanspruch – der Umstand, dass laufende Zinsansprüche nicht geschnittener Nachranggläubiger weiter bestehen bleiben (diese sind erst von der vorerst bis befristeten Abwicklungsmaßnahme des Moratoriums nach § 50 Abs 1 Z 2 iVm § 58 Abs 1 Z 10 BaSAG auf Grund des Mandatsbescheides der FMA vom und nicht durch das HaaSanG erfasst).
Dass der Gesetzgeber nur eine bestimmte Gruppe von Nachranggläubigern zur Sicherstellung der Abwicklung der HETA Asset Resolution AG durch einen – gänzlichen – Schuldenschnitt heranzieht, bedarf einer Rechtfertigung, dass dies für diese Nachranggläubiger nicht unverhältnismäßig und nicht unsachlich ist. Dabei ist für die Prüfung des § 3 HaaSanG durch den Verfassungsgerichtshof der maßgebliche Zeitpunkt der seiner Entscheidung (VfSlg 14.762/1997, 15.116/1998). Gesetze müssen nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Entstehung, sondern jederzeit den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen (VfSlg 11.048/1986, 13.777/1994); dabei kann sich der Maßstab für die Sachbezogenheit einer Regelung im Laufe der Zeit ändern (VfSlg 7974/1977; 12.735/1991; Öhlinger/Eberhard , Verfassungsrecht 10 , 2014, Rz 789).
Dies ist im vorliegenden Zusammenhang insoweit von Bedeutung, als sich aus dem auf Grund der §§50 Abs 1 Z 2 iVm § 58 Abs 1 Z 10 BaSAG erlassenen Mandatsbescheid der FMA vom ergibt, dass die – sowohl für die Vollziehung des BaSAG wie auch für die des HaaSanG zuständige – FMA (nach Durchführung von Erhebungen, insbesondere der Einholung einer gutachterlichen Äußerung der Österreichischen Nationalbank und einer vorläufigen Bewertung gemäß § 57 BaSAG sowie von Stellungnahmen der HETA Asset Resolution AG) davon ausgeht, dass mit den Maßnahmen des HaaSanG alleine der notwendige Strukturierungseffekt im Hinblick auf die HETA Asset Resolution AG nicht erreicht werden kann. Denn die FMA geht im genannten Bescheid ausdrücklich davon aus, dass ein Ausfall oder ein wahrscheinlicher Ausfall der HETA Asset Resolution AG bevorstehe, weshalb Abwicklungsmaßnahmen nach dem BaSAG zu ergreifen seien, weil der Eigentümer Bund erklärt habe, keine weiteren Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen (mehr) zu setzen (siehe die Wiedergabe aus dem im genannten Bescheid dargestellten Sachverhalt oben unter Punkt 1.).
Allein ein Schuldenschnitt in Bezug auf die von § 3 Satz 1 HaaSanG erfassten Gläubiger vermag also die Abwicklung der HETA Asset Resolution AG nicht zu gewährleisten. Damit scheidet es aber aus, die Wahl des Stundungstages mit einer geordneten Abwicklung der HETA Asset Resolution AG zu rechtfertigen. Die Differenz zwischen den Annahmen des Gesetzgebers bei Erlassung des HaaSanG über das Ausmaß der erforderlichen Gläubigerbeteiligung und der mit dem Mandatsbescheid der FMA vom offensichtlich gewordenen Notwendigkeit, die Abwicklung der HETA Asset Resolution AG mit weiteren Maßnahmen, diesmal nach dem BaSAG, sicherzustellen, die nicht nur Nachranggläubiger, sondern sämtliche Gläubiger, also auch solche von nicht nachrangigen Verbindlichkeiten erfassen, schließt es – auch weil der Gesetzgeber mit der Unsicherheit der Bewertungen des Vermögens der HETA Asset Resolution AG angesichts der empirischen Erfahrungen rechnen musste – auch aus, die Stichtagsregelung des HaaSanG mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu rechtfertigen, dass bei solchen Regelungen Härtefälle hingenommen werden müssen (vgl. zu dieser Rechtsprechung VfSlg 9645/1983, 11.288/1987, 16.764/2002).
Die Stichtagsregelung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass damit eine mit einer Bundeshaftung besicherte Nachrangverbindlichkeit aus dem Schuldenschnitt ausgenommen wird, um – was grundsätzlich ein öffentliches Interesse darstellen kann – die unmittelbare Reputation des Bundes am Finanzmarkt und damit seine Bonität nicht in Frage zu stellen. Dieser Gesichtspunkt verfängt nämlich im konkreten Zusammenhang des § 3 HaaSanG schon deswegen nicht, weil der Bundesgesetzgeber mit § 3 Satz 2 HaaSanG auch ein Erlöschen einer Sicherstellungsverpflichtung des Bundes vorsieht.
Vor allem aber kennt das HaaSanG – anders als etwa die durch § 162 Abs 6 BaSAG auf die HETA Asset Resolution AG für anwendbar erklärten und hier nicht zu beurteilenden Bestimmungen dieses Gesetzes – keinerlei Regelungen dahingehend, dass Gläubiger an der Abwicklung der HETA Asset Resolution AG durch Herabsetzung ihrer Forderungen in einer nach dem Rang, den sie in einem Insolvenzverfahren einnehmen würden, differenzierenden Kaskade und innerhalb der jeweiligen Gruppe von Gläubigern stets in gleichem Ausmaß beteiligt werden (vgl. demgegenüber § 53 Abs 1 Z 1, 2, 6, § 73 Abs 2, § 90 BaSAG). § 3 Satz 1 HaaSanG beachtet also weder die sachlich gebotene Gläubigergleichbehandlung noch enthält das HaaSanG Regelungen, die darauf Bedacht nehmen, dass der Kreis der zur Finanzierung der Abwicklung im Wege eines Schuldenschnitts heranzuziehenden Gläubiger gegebenenfalls in einer sachlich gerechtfertigten Weise angepasst werden muss.
Die starre, eine bestimmte Gruppe von Nachranggläubigern gegenüber anderen Nachranggläubigern benachteiligende und mit der Sicherstellung der Abwicklung der HETA Asset Resolution AG nicht zu rechtfertigende Regelung des § 3 Satz 1 HaaSanG vermag daher den Anforderungen an einen verfassungsrechtlich unbedenklichen Eigentumseingriff (siehe oben Punkt 2.2.3.3.) nicht zu genügen.
2.3. Zu den Bedenken gegen das Erlöschen von Sicherheiten einschließlich Haftungen
2.3.1. Nach § 3 Satz 2 HaaSanG erlöschen gleichzeitig mit den von Satz 1 erfassten Sanierungsverbindlichkeiten auch – mit hier nicht weiter relevanten Ausnahmen iSd Art 21 bis 23 der RL 2001/24/EG – "Sicherheiten einschließlich Haftungen für solche Verbindlichkeiten". Es ist unbestritten, dass § 3 Satz 2 HaaSanG insbesondere die Haftung des Landes Kärnten nach § 5 Abs 2 K LHG, weiters diejenige der Kärntner Landesholding nach § 4 K-LHG und auch die Sicherstellungszusage des Bundes aus Punkt 5.6. des Aktienkaufvertrages erfasst. Auch die Materialien zum HaaSanG machen deutlich, dass der Bundesgesetzgeber mit den Sanierungsverbindlichkeiten jedenfalls die aus § 5 Abs 2 K-LHG resultierenden Haftungsansprüche des Landes Kärnten beseitigen will (siehe Erläut. RV 178 BlgNR 25. GP, 10, 12, 13).
Die Antragsteller erachten das Erlöschen dieser Haftungen nur, soweit sie für eine bestimmte Gruppe von Nachranggläubigern bestehen, zunächst aus denselben Gründen für verfassungswidrig wie die Tatsache, dass nur die Forderungen dieser Gläubiger geschnitten werden. Darüber hinaus stelle die gesetzliche Beseitigung eines Haftungsanspruchs gegenüber einem Land, auf dessen Bestehen die betroffenen Nachranggläubiger der (ehemaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG bei Erwerb eines entsprechenden Finanzinstruments auf Grund der geltenden Rechtslage in qualifizierter Weise vertrauen konnten, einen verfassungswidrigen Entzug eines eigentumsgrundrechtlich geschützten vermögenswerten Privatrechts dar, der nicht mit den öffentlichen Interessen gerechtfertigt werden könne, die für die Restrukturierung der (ehemaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG im Wege der Abspaltung der HETA Asset Resolution AG und deren Abwicklung ins Treffen geführt werden.
Die Bundesregierung macht in ihrer Stellungnahme deutlich, dass die Anordnung des Erlöschens auch der für Sanierungsverbindlichkeiten bestehenden Sicherheiten und Haftungen einen zweifachen Zweck verfolgt: Einmal diene auch diese Maßnahme dem Restrukturierungszweck der Abbaueinheit HETA Asset Resolution AG, weil nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln (§1358 ABGB) eine Inanspruchnahme insbesondere der Haftungen gegen das Land Kärnten zu einem Übergang der Ansprüche der Nachranggläubiger gegen den Hauptschuldner, die HETA Asset Resolution AG, auf das Land Kärnten führen würde, sodass das haftungsgebende Land Kärnten in weiterer Folge seinerseits die Forderungen gegen die HETA Asset Resolution AG geltend machen könnte und würde. Eine solche Rechtswirkung müsse der Gesetzgeber aber, will er das Ziel der Entlastung der HETA Asset Resolution AG erreichen, mit § 3 HaaSanG verhindern.
Zum Zweiten diene diese Maßnahme aber auch dem Schutz des Landes Kärnten vor der Situation der Zahlungsunfähigkeit und damit einem entsprechenden Bonitätsverlust, weil die nach § 5 Abs 2 K-LHG bestehenden und von § 3 Satz 2 HaaSanG erfassten Haftungen, würden sie gänzlich oder auch nur zu einem wesentlichen Teil schlagend, das jährliche Budget des Landes Kärnten um ein Vielfaches übersteigen. Es gelte daher, das Schlagendwerden der Ausfallsbürgschaften des Landes Kärnten zu vermeiden, weil das Land diese Last nicht tragen könne. Durch die Zahlungsunfähigkeit eines Bundeslandes würden sich wesentliche Nachteile durch eine Erhöhung der Refinanzierungskosten auf den Finanzmärkten auch für den Bund, die übrigen Bundesländer sowie öffentliche Unternehmen und österreichische Kreditinstitute ergeben. Diese erheblichen finanziellen Belastungen letztlich der Allgemeinheit gelte es durch die Erlöschensanordnung bezüglich der Haftungsansprüche insbesondere nach § 5 Abs 2 K-LHG abzuwenden.
2.3.2.1. Aus § 3 HaaSanG geht nicht eindeutig hervor, ob der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass mit der Anordnung des Erlöschens einer Sanierungsverbindlichkeit wegen der Akzessorietät der Bürgschaft – aus dem Verweis auf § 1356 ABGB in § 5 Abs 2 K-LHG ergibt sich, dass der durch diese gesetzliche Bestimmung begründete Haftungsanspruch jedenfalls einer Ausfallsbürgschaft iSd § 1356 ABGB entsprechen soll – schon deswegen auch die Bürgschaft wegfällt, weil die Hauptschuld beseitigt ist (auch die Materialien zu § 3 HaaSanG sind diesbezüglich nicht klar, wenn sie zum einen auf die zivilrechtliche Akzessorietät Bezug nehmen und andererseits erklären, dass das Gesetz "diese Rechtsfolge [...] auch hier" anordne, Erläut. RV 178 BlgNR 25. GP, 19). Bei einem solchen Verständnis würde § 3 Satz 2 HaaSanG nur deklarative Bedeutung zukommen. Nach den soeben wiedergegebenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist aber ebenso vertretbar, dass der Gesetzgeber eine Rechtsfolge im Sinne einer konstitutiven Anordnung auch des Erlöschens der Haftungen u.a. nach § 5 Abs 2 K-LHG anordnen wollte. Der Verfassungsgerichtshof braucht diese Frage nicht zu entscheiden. Für seine Beurteilung reicht es festzustellen, dass § 3 Satz 1 und § 3 Satz 2 HaaSanG jedenfalls insoweit eine Einheit bilden, als nach der Zielsetzung der Regelung das eine, nämlich das Erlöschen der Sanierungsverbindlichkeiten, nicht ohne das andere, nämlich das Erlöschen der darauf bezogenen Haftungen, gelten soll.
2.3.2.2. § 3 HaaSanG entzieht den erfassten Nachranggläubigern ihre Rechte gegenüber dem ihnen gegenüber als Ausfallsbürge nach § 5 Abs 2 K-LHG haftenden Land Kärnten. Die vom Kärntner Landesgesetzgeber gewählte Terminologie und der explizite Verweis auf § 1356 ABGB zeigen, dass § 5 Abs 2 K-LHG eine privatrechtliche Haftungsverpflichtung des Landes Kärnten als Ausfallsbürge aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis begründen soll. Für alle bis zum eingegangenen Verbindlichkeiten sowie für alle ab dem bis zum entstandenen Verbindlichkeiten der (ehemaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG haftet nach § 5 Abs 2 K-LHG das Land Kärnten als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB (für die in der zuletzt genannten Zeitperiode entstandenen Verbindlichkeiten nur dann, wenn deren Laufzeit nicht über den hinausgeht). Der Haftungsanspruch gegen den Ausfallsbürgen entsteht also zugunsten eines Gläubigers der (ehemaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG mit dem Entstehen der Verbindlichkeit dieser Bank. Dieser Haftungsanspruch beruht im Dreiecksverhältnis zwischen der (ehemaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, der die Haftung zu entsprechend günstigem Eigenkapital verhelfen sollte, dem Land Kärnten, das von der (ehemaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG laufend entsprechende Haftungsprovisionen bezogen hat, und dem Nachranggläubiger, der im Hinblick auf die Haftung sein Kapital zu entsprechend niedrigeren Zinsen in ein hochrisikoreiches Unternehmen investiert, auf einer entsprechenden Leistung des Gläubigers. Es handelt sich dabei also um ein vermögenswertes Recht, das dem Schutz der Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK unterfällt.
2.3.2.3. Beim Entzug des Haftungsanspruchs handelt es sich aus den bereits oben unter Punkt 2.2.3.3. angeführten Gründen um eine Eigentumsbeschränkung, die der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nur vorsehen darf, soweit das im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig und nicht unsachlich ist.
2.3.2.4. Für die Nachranggläubiger stellt sich das Erlöschen des Haftungsanspruchs dabei – gegenüber dem Erlöschen der Hauptschuld, wie es § 3 Satz 1 HaaSanG anordnet – als gravierender Eigentumseingriff dar. Anders als bei Nachrangverbindlichkeiten ergibt sich aus der Ausgestaltung des Haftungsanspruchs selbst nicht, dass der Gläubiger von vorneherein damit rechnen musste, dass sein Haftungsanspruch und damit seine Forderung gegen das Land Kärnten, was die Sicherheit dieser Forderung anlangt, als "nachrangig" anzusehen ist. Vielmehr hat der Kärntner Landesgesetzgeber – mit der Intention, der (ehemaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (für eine expansive und riskante Expansionsstrategie) günstiges Eigenkapital zu verschaffen – mit der Begründung (und Aufrechterhaltung) der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs 2 K-LHG im dort genannten Zeitraum an ein – freilich für ein anderes Geschäftsmodell von typischen Landeshypothekenbanken entwickeltes – gesetzliches Regelungssystem angeknüpft, das Forderungen gegen ein Kreditinstitut, die einer solchen haftungsmäßigen Besicherung durch ein Bundesland unterliegen, eine qualifiziert gesicherte Stellung zuschreibt.
So gelten nach § 217 Z 1 ABGB mit Landeshaftung besicherte Forderungen als "mündelsichere" Anlageform. Das Bundesgesetz vom über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG), BGBl 569 idF BGBl I 42/2014, und die auf dessen Grundlage ergangene Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Kapitalanlagen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Kapitalanlageverordnung – KAVO), BGBl II 383/2002 idF BGBl II 409/2013, begünstigen Finanzinstrumente mit Landeshaftung insofern, als sie geeignet sind, für versicherungstechnische Rückstellungen herangezogen zu werden. Forderungen mit Landeshaftung dürfen für versicherungstechnische Rückstellungen bzw. den Deckungsstock von Versicherungsunternehmen, die zugunsten der Sicherstellung der Forderungen der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer zu bilden sind, verwendet werden (siehe §§20 f., 77 f. VAG iVm § 2 Abs 1 Z 1 lita und Z 4 lita KAVO). Im Unterschied zu anderen für versicherungstechnische Rückstellungen geeigneten Vermögenswerten sind für Forderungen mit Landeshaftung zumindest weniger strenge Anrechnungsgrenzen vorgesehen (siehe § 3 KAVO). Ähnliche Regelungen bestehen im Übrigen auch in Deutschland (vgl. § 54 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG], BGBl 1993 I S. 2 idF BGBl 2015 I S. 926, iVm der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen [Anlageverordnung – AnlV], BGBl 2001 I, 3913 idF BGBl 2015 I S. 188; siehe insb. auch § 2 Abs 1 Z 3 lite dieser Verordnung idF BGBl 2014 I S. 1066). Auch zur Deckung fundierter Bankschuldverschreibungen können Forderungen mit Landeshaftung ebenso herangezogen werden (siehe § 1 Abs 5 Z 1, 3, 4 des Gesetzes vom betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. 213 idF BGBl I 32/2005) wie zur Deckung von Kommunalschuldverschreibungen und Pfandbriefen (siehe § 41 Hypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S 375/1899 idF BGBl I 32/2005 und § 7 Gesetz vom über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten [Pfandbriefgesetz – PfandbriefG], dRGBl. I S 492 idF BGBl I 32/2005). Auch bei der Veranlagung durch Pensionskassen oder betriebliche Vorsorgekassen gelten für die Bewertung von Wertpapieren, für die ein Bundesland haftet, begünstigte Regeln (siehe § 23 Abs 1 Z 3a lita Bundesgesetz vom über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen [Pensionskassengesetz – PKG], BGBl 281 idF BGBl I 70/2014 und § 31 Abs 1 Z 3a lita Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl I 100/2002 idF BGBl I 184/2013).
Diese Regelungen begründen nun zwar nicht unmittelbar eine besondere Sicherheit für den Gläubiger einer mit Landeshaftung besicherten Forderung. Weil sie aber davon ausgehen, dass der Gläubiger eine mit Landeshaftung besicherte Forderung zur Deckung eigener, besonders schutzwürdiger Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern verwenden darf, machen sie deutlich, dass der Gesetzgeber von einer erhöhten Sicherheit solcher mit Landeshaftung besicherter Forderungen ausgeht.
2.3.3.1. Nun ist der Bundesregierung zunächst nicht entgegenzutreten, wenn sie darauf hinweist, dass es zur Erreichung des Restrukturierungszwecks, der mit einem Schuldenschnitt verfolgt wird, zwangsläufig auch erforderlich ist, zu verhindern, dass die entsprechenden geschnittenen Forderungen nach Art einer Legalzession iSd § 1358 ABGB auf den Ausfallsbürgen Land Kärnten übergehen und damit, macht der Ausfallsbürge den Anspruch gegen die HETA Asset Resolution AG geltend, den Zweck erst recht vereiteln würden. Dem Ziel der Sicherstellung einer entsprechenden Funktionsfähigkeit der Liquiditäts- und Kapitalausstattung der HETA Asset Resolution AG ist es gleichermaßen abträglich, wenn diese Funktionsfähigkeit gefährdende Forderungen von Nachranggläubigern oder deren Ausfallsbürgen geltend gemacht werden.
Abgesehen davon, dass der durch das HaaSanG angeordnete Schuldenschnitt selbst nicht verfassungskonform ausgestaltet ist, und dieser Zweck dann nicht mehr relevant ist, wenn Nachrangverbindlichkeiten nicht nach § 3 Satz 1 HaaSanG erlöschen, vermag die Bundesregierung damit aber nur darzutun, dass es sachlich gerechtfertigt ist, wenn der Gesetzgeber anordnet, dass – entgegen einer sonst greifenden gesetzlichen Übertragung der Forderung – nach Erfüllung der Schuld durch den Ausfallsbürgen die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner nicht auf den (staatlichen) Ausfallsbürgen übergeht. Nicht begründet werden kann mit dieser Argumentation aber, dass der Gesetzgeber auch den Ausfallsbürgen, in concreto also das Land Kärnten, vor einer Inanspruchnahme durch die von § 3 Satz 1 HaaSanG erfassten Gläubiger schützt.
2.3.3.2. Dies trachtet die Bundesregierung damit zu rechtfertigen, dass – auch zur Erhaltung der Bonität der anderen österreichischen Gebietskörperschaften auf den Finanzmärkten und zur Abwendung aus einem Bonitätsverlust folgender volkswirtschaftlicher Schäden – durch § 3 Satz 2 HaaSanG insbesondere eine Zahlungsunfähigkeit des Landes Kärnten verhindert werden soll.
Diesen Argumenten vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu folgen:
Zunächst ist keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass der Bundesgesetzgeber gerade die von § 3 HaaSanG erfassten Nachranggläubiger durch Beseitigung ihres Haftungsanspruchs gegen das Land Kärnten dazu heranzieht, eine für das Land Kärnten wirtschaftlich nicht bewältigbare Situation zu vermeiden. Angesichts des damit erfassten Haftungsvolumens von ca. EUR 800 Mio. (siehe den Jahresfinanzbericht der HETA Asset Resolution AG für das Geschäftsjahr 2014, S. 95) bei einem derzeit noch bestehenden Gesamthaftungsvolumen des Landes Kärnten auf Grund von § 5 Abs 2 K-LHG von rund EUR 10,2 Mrd. (siehe den Jahresfinanzbericht der HETA Asset Resolution AG für das Geschäftsjahr 2014, S. 95) ist dies schon von der Größenordnung her nicht plausibel.
Den von § 3 HaaSanG erfassten Nachranggläubigern kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie wegen der Nachrangigkeit ihrer Forderungen gegen die (ehemalige) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG damit rechnen mussten, dass auch ihr durch § 5 Abs 2 K-LHG begründeter Haftungsanspruch nachrangig gegenüber anderen Haftungsansprüchen gegen das Land Kärnten (etwa für nicht nachrangige Verbindlichkeiten der HETA Asset Resolution AG) sein soll. Denn die einschlägige Rechtslage (siehe oben Punkt 2.3.2.4.) bringt zum Ausdruck, dass – ohne Differenzierung nach der Art der besicherten Forderung, also dem Inhalt des Finanzinstruments, der zwischen der (ehemaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG und dem Gläubiger vereinbart wurde – die mit Landeshaftung besicherten Forderungen in qualifizierter Weise wegen der Tatsache, dass das Land als Ausfallsbürge haftet, als sicher bewertet werden. Die Gläubiger konnten zum Zeitpunkt des Entstehens der Haftung und seitdem im Grundsatz unverändert davon ausgehen, dass die gegenüber der (ehemaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG eingegangenen Forderungen zur Deckung von Verbindlichkeiten herangezogen werden können, die wie Ansprüche von Versicherungsnehmern, von Pfandbriefgläubigern oder auch des Mündels gegen seinen Vermögensverwalter von der Rechtsordnung als qualifiziert sicherungsbedürftig eingestuft werden.
Den aus einer Haftung Anspruchsberechtigten, denen vielfach gerade auch solche besonders sicherungsbedürftigen Anspruchsberechtigten gegenüberstehen, kann auch nicht entgegengehalten werden, dass § 5 Abs 3 K LHG eine einseitige Aufkündigungsmöglichkeit der Ausfallsbürgschaft vorsieht. Nicht nur hat das Land Kärnten in Kenntnis der damit bewirkten wirtschaftlichen Folgen die Haftungsregelung über die gesamte hier relevante Periode aufrechterhalten. Es ist auch davon auszugehen, dass eine einseitige Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft – soll eine solche Haftung nicht von vorneherein völlig wertlos sein – nur pro futuro, also zur Verhinderung des Entstehens weiterer Haftungen, die das Land nicht mehr zu tragen in der Lage ist, erklärt werden könnte.
Es liegt zweifelsohne im öffentlichen Interesse, wenn der Bund – auch vor dem Hintergrund des Art 13 Abs 2 B VG – im Rahmen seiner Kompetenzen Maßnahmen ergreift, um ein Land vor einer insolvenzähnlichen Situation zu bewahren. Der Bund hat es beispielsweise auch über die Gestaltung eines wie immer im Einzelnen ausgestalteten Schuldenregulierungsverfahrens in der Hand, in einem die Gläubigergleichbehandlung gewährleistenden Verfahren die Beteiligung von Gläubigern des Landes an der Bewältigung einer solchen Situation vorzusehen.
Ein alleiniger "Haftungsschnitt" gegenüber – und das auch noch ausschließlich einer kleineren Gruppe von – aus einer Haftung Anspruchsberechtigten, für die der Kärntner Landesgesetzgeber auf der Grundlage eines bestehenden Regelungssystems, das solche Haftungen als qualifiziert sicherungsbegründend ausweist, einen Anreiz zur Zeichnung haftungsbegründender Verbindlichkeiten gesetzt hat (vgl. auch VfSlg 12.944/1991, 13.655/1993, 15.373/1998, 16.989/2003, 19.663/2012), ist unsachlich und unverhältnismäßig.
Das gilt auch dann, wenn das Land seine Verpflichtung verfehlt, die Expansion eines in seinem Einflussbereich stehenden Kreditinstituts nicht in einer Weise durch eine Gewährträgerhaftung zu finanzieren, die dem Land ein Risiko aufbürdet, das es evidentermaßen nicht zu tragen im Stande ist; auch dann darf dieses Fehlverhalten aber nicht allein und ausschließlich dadurch korrigiert werden, dass die gesetzliche Haftungserklärung eines Bundeslandes im Nachhinein völlig entwertet wird, zumal es sich bei der durch § 5 Abs 2 K LHG begründeten Gewährträgerhaftung um ein im Zusammenhang mit staatlicher Finanz- und Vermögensgebarung übliches Instrument handelt (vergleichbare Regelungen finden sich etwa in § 4 Bgld. Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz, LGBl 58/1991 idF LGBl 26/2006; § 5 NÖ Landesbankgesetz, LGBl 3900 4; § 3 OÖ Landesbank-Einbringungsgesetz, LGBl 21/1997 idF LGBl 25/2004; § 15 Sbg. Landes-Holding-Gesetz, LGBl 20/1992, iVm § 1 Abs 2 Sbg. Gesetz mit dem das Salzburger Landes-Holding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl 56/2005; § 3 Stmk. Landes Hypothekenbank Steiermark-Einbringungsgesetz, LGBl 73/1995 idF LGBl 69/2006; §§15, 15a Tir. Landes-Hypothekenbank Tirol-Einbringungsgesetz, LGBl 89/1997 idF LGBl 130/2013; § 14 Vlbg. Landes- und Hypothekenbank-Gesetz, LGBl 17/1996 idF LGBl 24/2004).
Dass § 3 HaaSanG also nicht nur für den Bürgschaftsfall den Übergang der Forderungen, für die das Land als Ausfallsbürge haftet, auf das Land verhindert, sondern auch – was mit der Abwicklung der HETA Asset Resolution AG nichts mehr zu tun hat – die Ausfallsbürgschaft selbst (und das nur für eine kleinere Gruppe von aus der Haftung Anspruchsberechtigten) beseitigt, ist unsachlich und bewirkt im Hinblick auf diese Haftungsberechtigten eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung.
2.4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass § 3 HaaSanG sowohl in seinem Satz 1 als auch in seinem Satz 2 gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der erfassten Gläubiger aus Art 5 StGG wie Art 1 1. ZPEMRK verstößt. Wegen des insoweit bestehenden untrennbaren Zusammenhanges (siehe dazu oben Punkt A.1.3.) ist mit Aufhebung des gesamten HaaSanG vorzugehen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf weitere von den Antragstellern vorgebrachte Bedenken gegen einzelne Regelungen des HaaSanG näher einzugehen.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 9535/1982, 17.341/2004, 17.967/2006, 18.556/2008, 19.270/2010, 19.448/2011) hat die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmungen, die die Verordnung tragen, zur Folge, dass die Verordnung damit der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt. Aus der Aufhebung des gesamten HaaSanG (und damit auch dessen § 7 Abs 2 iVm §§3, 4 Abs 1 HaaSanG, auf die die HaaSanV gestützt ist) folgt demnach die Gesetzwidrigkeit der HaaSanV. Sie ist daher gemäß Art 139 Abs 3 Z 1 B VG in ihrem gesamten Umfang als gesetzwidrig aufzuheben (vgl. auch VfSlg 16.900/2003, 17.967/2006, 18.886/2009).
4. Zu den Bedenken gegen einzelne Bestimmungen des GSA
4.1. Zu den Bedenken ob der hinreichenden Bestimmtheit des § 1 GSA
Die antragstellenden Abgeordneten machen Bedenken dahingehend geltend, dass § 1 GSA deswegen zu unbestimmt sei, weil nicht determiniert werde, welche Vermögensbestandteile durch Verordnung an andere Rechtsträger übertragen werden können. Auch sei es im Hinblick auf Art 18 B VG unzulässig, dass der Bundesminister für Finanzen die Rechtsform der Übertragung – Verordnung oder Rechtsgeschäft – frei wählen könne. Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass sich aus dem Zweck der Abwicklung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG und der Schaffung der Voraussetzungen für eine geordnete Führung der HETA Asset Resolution AG als Abbaueinheit hinreichend ergebe, wie der Bundesminister für Finanzen bei der Frage der Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG bzw. der von ihr an anderen Rechtsträgern gehaltenen Anteile oder Eigentumstitel vorzugehen habe.
Mit diesen Ausführungen ist die Bundesregierung im Ergebnis im Recht. Angesichts des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Regelung eines solchen Abwicklungsszenarios zukommt, und der Notwendigkeit flexiblen Handelns in wirtschaftlich schwierigen Prozessen ist es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber der Vollziehung entsprechende Spielräume, insbesondere auch im Restrukturierungsprozess der Trennung zwischen der Abbaueinheit und der weiterzuführenden Teile der abzuwickelnden (ehemaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, einräumt (vgl. zum differenzierten Legalitätsprinzip VfSlg 10.275/1984, 17.348/2004). Aus dem Regelungssystem des GSA und seiner klaren Zielsetzung, eine bestmögliche Abwicklung der (ehemaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG zu bewirken, ergibt sich eine hinreichende Vorherbestimmung des Bundesministers für Finanzen bei der Vornahme der Übertragungen nach § 1 GSA. Auch ist es im Hinblick auf Art 18 B VG nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber zunächst zu rechtsgeschäftlichen Übertragungen ermächtigt, in § 2 GSA mit der entsprechenden Ermächtigung an die FMA zur Erlassung des dort vorgesehenen Bescheides aber auch einen Zeitpunkt vorsieht, zu dem die Schaffung der Abbaueinheit (und damit die Restrukturierung der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG zwecks Abwicklung) erfolgt ist, und eine verordnungsförmige Übertragung vor allem für den Fall vorsieht, dass rechtsgeschäftliche Übertragungen zur Erreichung des Ziels der Schaffung einer Abbaueinheit nicht ausreichen.
4.2. Zu den Bedenken ob eines "Rechtsformenmissbrauchs" durch die Verordnungsermächtigung in § 1 Abs 1 GSA
Die antragstellenden Abgeordneten werfen der Verordnungsermächtigung in § 1 Abs 1 GSA (wie im Übrigen auch das Landesgericht Klagenfurt im Antrag zu G45/2015, V15/2015 der in § 7 Abs 2 und 3 HaaSanG) vor, der Gesetzgeber habe in rechtsmissbräuchlicher Weise die Rechtsform der Verordnung vorgesehen, weil sich diese nicht an einen generellen Adressatenkreis, sondern nur an die Abbaueinheit richte. Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass eine Übertragungsanordnung iSd § 1 Abs 1 GSA zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG auf den Bund oder andere aufnehmende Rechtsträger ausgliedern könne, womit eine Mehrzahl an Regelungsadressaten erfasst sei. Die Wahl der Rechtsform der Verordnung liege daher im Spielraum des Gesetzgebers.
Auch dieses Vorbringen der Bundesregierung trifft zu. Die Verfassung lässt dem Gesetzgeber bei der Wahl der Rechtsform der Verordnung einen Spielraum, der nur dann überschritten ist, wenn er eine generell-abstrakte Regelung in Form einer Verordnung vorsieht, die ihrer Art nach ausschließlich auf konkrete individuelle Adressaten bezogen ist (vgl. VfSlg 17.018/2003) und wenn keine besonderen Gründe für die Wahl der Verordnungsform, etwa im Hinblick auf den engen sachlichen Zusammenhang und damit die Notwendigkeit einer Zusammenfassung einer Mehrzahl von Regelungsadressaten in einer generellen Regelung besteht (vgl. zur Zulässigkeit, Systemnutzungstarife durch Verordnung festzulegen, VfSlg 17.087/2003). Wenn der Gesetzgeber daher für zwangsweise erfolgende Übertragungen nach § 1 GSA die Rechtsform der Verordnung vorsieht, weil erwartbarer Weise eine größere Zahl von Übertragungen betroffen wäre, für die auch eine einheitliche Regelung – weil sonst der Zweck der Schaffung der Abbaueinheit verfehlt würde, wenn einzelne Übertragungsakte wieder in Frage gestellt würden – erforderlich ist, ist das ein solcher sachlicher Grund.
Was die Verordnungsermächtigung nach § 7 Abs 2 und 3 HaaSanG anlangt, so reicht es darauf hinzuweisen, dass eine generell-abstrakte, mit entsprechender Publizität ausgestatte Regelung schon im Hinblick darauf gerechtfertigt ist, dass die von einer solchen Verordnung erfassten Sanierungsverbindlichkeiten dem Handel am Kapitalmarkt unterliegen.
4.3. Zu den Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 4 GSA
4.3.1. Nach Ansicht des Landesgerichtes Klagenfurt in den Anträgen zu G43/2015, G44/2015, V14/2015 und G45/2015, V15/2015 verstößt auch die Bestimmung des § 1 Abs 4 GSA insbesondere gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, würde die Bestimmung den Gläubigern der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG doch gesetzlich oder vertraglich zustehende Kündigungs-, Gestaltungs- und Zustimmungsrechte und Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen entziehen, was aus den gleichen Gründen verfassungswidrig sei wie die Anordnung des Erlöschens bestehender Sicherheiten einschließlich Haftungen gemäß § 3 HaaSanG.
Die Bundesregierung bringt vor, dass durch diese Bestimmung ein Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Abwicklung – und der damit verbundenen Bewahrung der Systemstabilität – und den Rechten der von der Übertragung Betroffenen erzielt werde. Die Bestimmung solle verhindern, dass einzelne Gläubiger zu Lasten anderer Gläubiger und der Allgemeinheit die bestmögliche Vermögensverwertung verhindern.
4.3.2. Wenn die Bedenken des antragstellenden Landesgerichtes Klagenfurt – worauf sein Verweis auf die Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Satz 2 HaaSanG schließen lässt – dahin gehen, dass § 1 Abs 4 GSA die in dieser Bestimmung genannten gesetzlichen oder vertraglichen Rechte den Gläubigern in dem Sinn entziehe, dass diese Rechte nicht weiter bestehen, verkennt es den Regelungsgehalt des § 1 Abs 4 GSA.
Nach § 1 Abs 4 GSA sind – im Fall einer Übertragungsanordnung gemäß § 1 Abs 1 GSA oder einer rechtsgeschäftlichen Übertragung von Vermögenswerten oder Anteilsrechten der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG gemäß § 1 Abs 5 GSA oder im Fall der Übertragung von Anteilen an der Abbaueinheit auf die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes durch den Bundesminister für Finanzen gemäß § 2 Abs 5 GSA – auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen eingeräumte Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht anzuwenden und nicht ausübbar. Anders als § 3 HaaSanG ordnet § 1 Abs 4 GSA insbesondere ein Erlöschen von Verbindlichkeiten und Sicherheiten einschließlich Haftungen gerade nicht an. § 1 Abs 4 GSA normiert vielmehr, dass die Übertragung von Vermögenswerten und Anteilen gemäß § 1 GSA oder § 2 Abs 5 GSA – ungeachtet vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen – nicht den Anlass für die Ausübung der in § 1 Abs 4 GSA genannten Rechte darstellen soll, weil die Ausübung dieser Rechte anlässlich der in Rede stehenden Strukturierungsmaßnahmen das Abbaukonzept vereiteln könnte. Sowohl nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wie auch nach ihrer aus den Gesetzesmaterialien deutlich zum Ausdruck kommenden Intention ist daher § 1 Abs 4 GSA nicht dahingehend auszulegen, dass insbesondere die von dieser Bestimmung erfassten Rechte auf Sicherstellung überhaupt nicht mehr ausübbar sein sollen, also gleichsam erlöschen. Diese Bestimmung ist daher auch nicht den Bedenken ausgesetzt, die die Verfassungswidrigkeit des § 3 HaaSanG begründen.
4.3.3. Soweit die Bedenken des antragstellenden Landesgerichtes Klagenfurt auch dahin gehen, dass § 1 Abs 4 GSA mit seinem soeben dargelegten Regelungsgehalt im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verfassungswidrig sei, weil die in § 1 Abs 4 GSA genannten vertraglichen oder gesetzlichen Rechte im Fall einer der in § 1 Abs 4 2. Halbsatz GSA genannten Restrukturierungsmaßnahmen nicht anzuwenden und nicht ausübbar wären, treffen diese Bedenken nicht zu:
Dass sich der Gesetzgeber zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen im Zuge einer notwendigen Strukturbereinigung im Hinblick auf die (ehemalige) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG für ein "Abwicklungsszenario" außerhalb eines herkömmlichen Insolvenzverfahrens entscheidet, liegt in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum (siehe oben Punkt 2.2.3.4.1.). Es ist ihm damit aber auch verfassungsrechtlich nicht verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, damit nicht Einzelne durch Ausübung bestimmter Rechte die Durchführung der Abwicklung verhindern und damit die genannten öffentlichen Interessen vereiteln können.
Dies ist bei vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungs- und Zustimmungsrechten jedenfalls und bei sonstigen Gestaltungsrechten sowie Rechten auf Sicherstellung, wenn sie gegenüber von der HETA Asset Resolution AG verschiedenen Rechtsträgern eingeräumt wurden, insbesondere dann der Fall, wenn ihre Ausübung mit der Begründung von Regress- oder sonstigen Ansprüchen gegen die HETA Asset Resolution AG einhergeht. Ob die Ausübung von gegenüber Dritten bestehenden Gestaltungsrechten oder Rechten auf Sicherstellung das Entstehen von Ansprüchen gegenüber der HETA Asset Resolution AG zur Folge hat, hängt von der konkreten gesetzlichen bzw. vertraglichen Ausgestaltung des jeweiligen Rechts ab, weshalb es nicht unsachlich ist, wenn der Gesetzgeber in generalisierender Weise die Ausübung solcher Sicherstellungsrechte aus Anlass der in § 1 Abs 4 GSA genannten Restrukturierungsmaßnahmen verbietet. Der Gesetzgeber beschränkt sich in § 1 Abs 4 GSA dabei auf das für diesen Regelungszweck Notwendige, erklärt er die in Rede stehenden Rechte doch nicht generell für nicht ausübbar – was einer Vernichtung der Rechte gleichkommen würde –, sondern stellt lediglich sicher, dass bestimmt bezeichnete, für die Durchführung der Abwicklung nach dem Gesamtkonzept des GSA notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen nicht den Anlass für die Ausübung dieser Rechte darstellen können.
4.4. Zu den Bedenken ob der Sachlichkeit von § 7 GSA
Wenn die antragstellenden Abgeordneten schließlich Bedenken hinsichtlich der Sachlichkeit des § 7 GSA vorbringen, weil dieser sonderinsolvenzrechtliche Bestimmungen für die Abbaueinheit Heta Asset Resolution AG enthalte, vermögen sie damit keine Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzesbestimmung aufzuzeigen:
§7 Abs 1 GSA sieht vor, dass für die Abbaueinheit HETA Asset Resolution AG der Insolvenztatbestand der Überschuldung nicht zum Tragen kommt. Weiters beschränkt § 7 Abs 1 GSA die Antragslegitimation zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für die HETA Asset Resolution AG auf die FMA.
Die Abbaueinheit hat eine besondere Funktion – ihre vordringliche Aufgabe besteht gemäß § 3 Abs 1 GSA darin, ihre Vermögenswerte mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung (Portfolioabbau) sicherzustellen – und einen dementsprechend beschränkten Tätigkeitsbereich (§3 Abs 3 GSA). Im Hinblick auf diese besondere Zwecksetzung einer Abbaueinheit ist dem Gesetzgeber im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er im Hinblick auf diese Funktion sachlich gerechtfertigte insolvenzrechtliche Sondervorschriften für diese Abbaueinheit vorsieht. So ist es für eine Abbaueinheit geradezu funktionsbedingt, dass der Insolvenztatbestand der Überschuldung nicht zum Tragen kommt. Die Funktion der Abbaueinheit begründet daher die sachliche Rechtfertigung einer solchen Sonderregelung, soweit die Abbaueinheit und ihre Tätigkeit als solche sachlich gerechtfertigt sind. Auch dass die Einleitung eines Insolvenzverfahrens nach den einschlägigen Voraussetzungen der FMA, die in vielfacher Weise die Schaffung und Tätigkeit der Abbaueinheit bestimmt und beaufsichtigt, vorbehalten ist, begegnet unter Sachlichkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken.
4.5. Insgesamt erweisen sich daher die Anträge, die §§1 und 7 GSA als verfassungswidrig aufzuheben, als nicht begründet.
5. Zu den Bedenken gegen die Wortfolge ", Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG – HaaSanG, BGBl I Nr 51/2014" in § 2 Abs 1 FMABG.
Das Landesgericht Klagenfurt erhebt in seinem Antrag zu G45/2015, V15/2015 gegen die genannte Wortfolge in § 2 Abs 1 FMABG unter Verweis auf VfSlg 16.400/2001 das Bedenken, dass die Erlassung der HaaSanV eine staatliche Kernaufgabe darstelle, mit der die FMA nicht betraut werden dürfe, weil die Übertragung dieser Befugnis nicht durch den Begriff der Bankenaufsicht in § 1 Abs 1 FMABG gedeckt sei.
Durch die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 FMABG ist die Zuständigkeit der FMA zur Durchführung u.a. der Bankenaufsicht geregelt. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieses § 1 Abs 1 FMABG als verfassungsrechtliche Ausnahmeregelung vom (zum damaligen Zeitpunkt) verfassungsgesetzlich vorgegebenen Organisationsmodell des Art 77 iVm Art 20 Abs 1 B VG in der Fassung vor der B VG-Novelle BGBl I 2/2008 ergibt, wollte der Verfassungsgesetzgeber "in Verbindung mit § 2" eine "Allfinanz-Aufsichtsbehörde" einrichten, deren Zuständigkeitsbereich "nach materiellen Aufsichtsbereichen gegliedert" ist (siehe Erläut. RV 641 BlgNR 21. GP). Im Rahmen der von § 1 Abs 1 FMABG vorgezeichneten Aufsichtsbereiche kommt es damit dem einfachen Gesetzgeber zu, die Zuständigkeit der FMA in § 2 Abs 1 FMABG im Einzelnen zu bestimmen. Den dadurch abgesteckten Rahmen verlässt der Gesetzgeber nicht, wenn er in § 2 Abs 1 FMABG auch die Vollziehung des HaaSanG der Zuständigkeit der FMA im Rahmen der Bankenaufsicht unterstellt, sind doch Geschäftsaufsichtsbefugnisse sonderinsolvenzrechtlicher Art gemäß den §§81 ff. BWG unbestritten Teil der Bankenaufsicht. Dass mit der angefochtenen Wortfolge in § 2 Abs 1 FMABG auch die Abwicklung eines Kreditinstituts der Bankenaufsicht durch die FMA unterstellt wird, ist durch die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 FMABG entsprechend vorgezeichnet, womit Bedenken ob der verfassungsrechtlich unzulässigen Übertragung einer staatlichen Kernaufgabe (vgl. VfSlg 16.995/2003) von vorneherein nicht verfangen. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob insbesondere angesichts der unionsrechtlichen Entwicklungen (siehe insbesondere die RL 2014/59/EU) auch Art 20 Abs 2 B VG in seiner geltenden Fassung die Bedenken zerstreuen könnte.
V. Ergebnis
1.1. Das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG), BGBl I 51/2014, ist als verfassungswidrig aufzuheben.
1.2. Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs 2 in Verbindung mit § 3 und § 4 Abs 1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II Nr 195/2014, ist gemäß Art 139 Abs 3 Z 1 B VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.
1.3. Die Anträge sind, soweit sie begehren, (Bestimmungen in) § 1 und § 7 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl I 51/2014, aufzuheben, abzuweisen.
1.4. Der Antrag zu G45/2015, V15/2015 ist auch insoweit abzuweisen, als er begehrt, die Wortfolge ", Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG – HaaSanG, BGBl I Nr 51/2014", in § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), BGBl 97/2001 idF BGBl I 51/2014, aufzuheben.
1.5. Im Übrigen sind die Anträge zurückzuweisen.
2. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B VG.
3. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich veranlasst, von der ihm durch Art 140 Abs 7 zweiter Satz und Art 139 Abs 6 zweiter Satz B VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Ausdehnung der Wirkung der Aufhebung auch auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände dient mit Blick auf die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen, gleichgelagerten Anträge nach Art 140 Abs 1 Z 1 lita bzw. Art 139 Abs 1 Z 1 B VG iVm Art 89 Abs 2 B VG sowie auf jene anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren, in denen (noch) kein solcher Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde, und schließlich auf die ungewisse Zahl der allenfalls bis zur Kundmachung dieser Aufhebung noch anhängig gemachten zivilgerichtlichen Verfahren dem Interesse der Rechtssicherheit sowie der Vermeidung unbilliger Härten (vgl. VfSlg 13.492/1993, 15.129/1998, 16.294/2001 und 14.723/1997).
4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aussprüche in Spruchpunkt I. stützt sich auf Art 140 Abs 5 erster Satz B VG und §§64 Abs 2 VfGG iVm § 3 Z 3 BGBlG.
5. Die Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur unverzüglichen Kundmachung der Aussprüche in Spruchpunkt II. erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B VG und §§59 Abs 2 VfGG iVm § 4 Abs 1 Z 4 BGBlG.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2015:G239.2014