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VfGH vom 17.06.1994, g236/93

VfGH vom 17.06.1994, g236/93

Sammlungsnummer

13781

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Unzulässigkeit der polizeilichen Anmeldung auf postalischem Weg nach dem MeldeG 1991 und dem MeldeG 1972 wegen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz; keine sachliche Rechtfertigung für die Verpflichtung zur persönlichen Anmeldung des Meldepflichtigen bzw für eine Differenzierung zwischen einer Anmeldung durch Boten und einer postalischen Anmeldung

Spruch

1. Der erste Satz des § 3 Abs 2 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Wirksamkeit.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

2. Der erste Satz des § 3 Abs 2 Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, in der Fassung der Meldegesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 427, war verfassungswidrig.

3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B1091/93 und zu B1176/93 Verfahren anhängig, in denen die Frage zu beurteilen ist, ob eine polizeiliche Anmeldung auch auf postalischem Weg zulässig ist.

Im einzelnen liegt diesen Beschwerdeverfahren folgender Sachverhalt zugrunde:

a) Die Beschwerdeführerin zu B1091/93 übermittelte mit Eingabe vom auf dem Postweg dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Hohenems (Vorarlberg) Meldezettel, mit denen sie ihre polizeiliche Anmeldung vornehmen wollte. Beigelegt war eine Kopie des Reisepasses. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (SiD Vlbg.) wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom diesen Antrag auf polizeiliche Anmeldung gemäß § 3 Abs 2 des Meldegesetzes 1991, BGBl. 9/1992, (im folgenden: MeldeG 1991), ab; die zitierte Gesetzesbestimmung schließe eine Anmeldung im Postwege aus.

b) Die Beschwerdeführerin zu B1176/93 wurde mit dem - aufgrund einer Berufung gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom ergangenen - Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg (UVS Vlbg.) vom schuldig erkannt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Z 1 iVm § 6 Abs 1 und § 3 Abs 1 des Meldegesetzes 1972, BGBl. 30/1973 idF der Novelle BGBl. 427/1985, (im folgenden: MeldeG 1972), begangen zu haben, daß sie am an einer bestimmten Anschrift in Dornbirn Unterkunft genommen und es bis zum unterlassen habe, sich polizeilich anzumelden. Über sie wurde eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der Bescheid wurde u.a. damit begründet, daß die Beschwerdeführerin zwar mit einem an den Bürgermeister der Stadt Dornbirn als Meldebehörde gerichteten Schreiben vom zwei Meldezettel sowie eine Kopie von zwei Doppelseiten ihres Reisepasses übermittelt habe, daß aber dem § 3 Abs 2 MeldeG 1972 zufolge eine Anmeldung auf postalischem Wege nicht zulässig sei.

2.a) Gegen diese Berufungsbescheide wenden sich die oben erwähnten, auf Art 144 B-VG gegründeten Beschwerden.

Bei deren Behandlung sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der im Spruch näher bezeichneten Bestimmungen des Melderechts entstanden. Der Gerichtshof hat daher mit Beschluß vom beschlossen, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit jeweils des ersten Satzes im § 3 Abs 2 MeldeG 1991 (Anlaßbeschwerde: B1091/93) und im § 3 Abs 2 MeldeG 1972 (Anlaßbeschwerde: B1176/93) zu prüfen.

b) Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den Antrag stellt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, daß

§3 Abs 2 des Meldegesetzes 1991 nicht als verfassungswidrig aufzuheben ist und

§3 Abs 2 des Meldegesetzes 1972 nicht verfassungswidrig war.

II. 1. Die hier in Betracht zu ziehenden Gesetzesbestimmungen lauten (die in Prüfung gezogenen Vorschriften sind hervorgehoben):

a) Meldegesetz 1972:

"§3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Die Anmeldung erfolgt durch Übergabe der ausgefüllten Meldezettel unter gleichzeitiger Vorlage von amtlichen Urkunden, aus denen Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen. War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so hat der Meldepflichtige eine Bestätigung über die erfolgte Abmeldung oder, im Falle der Beibehaltung seiner bisherigen Unterkunft, eine Bestätigung über die aufrechte Anmeldung vorzulegen.

(3) Für jede anzumeldende Person ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (§7 Abs 2) vollständig auszufüllen.

(4) Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken (Anmeldevermerk). Zwei dieser Meldezettel sind dem Meldepflichtigen unverzüglich wieder auszufolgen.

(5) ..."

"§10. (1) Auf Verlangen der Meldebehörde oder von Sicherheitsorganen hat der Meldepflichtige amtliche Urkunden vorzulegen, die geeignet sind, die Identität des Unterkunftnehmers nachzuweisen.

(2) ..."

b) Meldegesetz 1991:

"§1. (1) - (4) ...

(5) Meldedaten sind mit Ausnahme der Unterschriften alle personenbezogenen Daten, die auf dem Meldezettel (§9) oder dem Gästeblatt (§10) festgehalten sind. Die Identitätsdaten bestehen aus den Namen, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies aus Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum ihres Reisedokumentes."

"§3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Die Anmeldung erfolgt durch Übergabe ausgefüllter Meldezettel unter gleichzeitiger Vorlage amtlicher Urkunden, aus denen die Identitätsdaten (§1 Abs 5) des Unterkunftnehmers hervorgehen. War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so hat der Meldepflichtige

1. gleichzeitig die Abmeldung vorzunehmen oder

2. die erfolgte Abmeldung oder die weiterhin aufrechte Anmeldung nachzuweisen.

(3) Für jeden anzumeldenden Menschen ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (§9 Abs 2) vollständig auszufüllen.

(4) Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken (Anmeldevermerk). Zwei dieser Meldezettel sind dem Meldepflichtigen unverzüglich wieder auszufolgen.

(5) ..."

"§12. (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Meldepflichtige auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich amtliche Urkunden vorzulegen, die geeignet sind, die Identität des Unterkunftnehmers nachzuweisen.

(2) ..."

2. Der Verfassungsgerichtshof ging in dem dieses Verfahren einleitenden Beschluß vorläufig davon aus, daß er die in Prüfung gezogenen bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Anlaßfällen anzuwenden haben würde, und meinte, daß sie aus folgenden Gründen im Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot stünden, das sich aus dem (auch den Gesetzgeber bindenden) Gleichheitsgrundsatz ergibt:

"Wortlaut und Entstehungsgeschichte legen nahe - so nimmt der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung an -, daß diese Gesetzesbestimmungen eine persönliche Überreichung der Meldezettel bei der Meldebehörde vorschreiben und damit eine Übermittlung im Wege der Post unzulässig ist:

Die Wendung 'Übergabe der Meldezettel' deutet nach dem üblichen Sprachgebrauch auf diesen Gesetzesinhalt hin. Die Erläuternden Bemerkungen zu der das MeldeG 1991 betreffenden Regierungsvorlage (279 BlgNR, 18. GP) lassen den Willen des Gesetzgebers erkennen, die postalische Anmeldung auszuschließen:

Zu § 3 MeldeG 1991 wird darin u.a. ausgeführt:

'Die Abwicklung des Anmeldevorganges hat im wesentlichen weiterhin so zu erfolgen, wie dies im § 3 des Meldegesetzes 1972 vorgesehen ist; eine Anmeldung auf dem Postweg ist (so wie eine postalische Abmeldung) weiterhin nicht möglich. ...

...

Die Anmeldung erfolgt - wie bisher - durch Übergabe ausgefüllter Meldezettel und Vorlage von Urkunden. Hiebei stellt die Übergabe der ausgefüllten Meldezettel eine unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen einer Anmeldung dar. Jedenfalls muß sie innerhalb der Frist des § 3 Abs 1 vorgenommen werden, damit die Meldepflicht erfüllt ist. Anderes gilt für den Fall der Nichtvorlage (aller) erforderlichen Urkunden: In diesen Fällen wird die Frist durch die Übergabe der ausgefüllten Meldezettel gewahrt, dem Meldepflichtigen ist - sofern keine Zweifel über seine Identität bestehen - für die Vorlage der notwendigen Urkunden eine angemessene Frist zu setzen. Hält er diese nicht ein, ist er zwar angemeldet, er macht sich aber gemäß § 22 Abs 2 Z 1 strafbar. ...'

Die Erläuterungen zu der das MeldeG 1972 betreffenden Regierungsvorlage (418 BlgNR, 13. GP) besagen zu § 3 Abs 2 dieses Gesetzes auszugsweise:

'Die Anmeldung hat durch persönliche Übergabe der zur Anmeldung vorgeschriebenen Formulare zu erfolgen, muß jedoch nicht vom Meldepflichtigen selbst, sondern kann auch von einem Beauftragten oder Vertreter desselben vorgenommen werden. Eine Anmeldung auf postalischem Wege ist, wie schon die Verwendung des Wortes 'Übergabe' klarstellt, nicht zulässig.'

Der Verfassungsgerichtshof kann nun vorerst keine sachlichen Gründe für diese vom üblichen Verkehr mit der Behörde abweichende Regelung erkennen, die für die Bevölkerung belastend sein kann.

Die vom UVS Vlbg. für die Sachlichkeit der getroffenen Regelung vorgebrachten Argumente vermögen den Verfassungsgerichtshof bisher nicht zu überzeugen: Verwaltungsökonomischen Überlegungen dürfte im Bereich des Meldewesens kaum mehr Bedeutung zukommen als auf anderen Gebieten der Verwaltung. Die persönliche Vorsprache der anzumeldenden Person bei der Behörde zwecks Identitätsfeststellung ist nach den Annahmen des Gesetzgebers offenbar entbehrlich. Das Gesetz vermeidet jeden Hinweis darauf, daß die Anmeldung persönlich erfolgen muß; vielmehr soll anscheinend die Anmeldung durch einen (persönlich vorsprechenden) Bevollmächtigten zulässig sein (vgl. die oben ... wiedergegebenen Erläuterungen zu der das MeldeG 1972 betreffenden Regierungsvorlage).

In den Gesetzesprüfungsverfahren wird zu erörtern sein, ob nicht doch eine verfassungskonforme Interpretation des Gesetzes möglich ist, daß nämlich die in Prüfung gezogenen Bestimmungen eine postalische Übermittlung der Meldezettel nicht ausschließen."

3. Die Bundesregierung verteidigt in ihrer im Gesetzesprüfungsverfahren abgegebenen Äußerung die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen damit, daß die Regelungen sachlich gerechtfertigt seien. Sie führt dazu aus:

"Problemlage:

Obwohl das Meldewesen vielfach Anknüpfungspunkte für die verschiedensten Verwaltungsmaterien aber auch für die Privatrechtsgestaltung des Bürgers schafft, darf nicht übersehen werden, daß es sich hiebei um einen Teil der Sicherheitsverwaltung handelt. Zentraler Anknüpfungspunkt ist somit ein sicherheitsbehördlicher Aspekt. Demgemäß ist es das vorrangige Anliegen des Meldewesens, Meldefälle der Behörde fristgerecht zur Kenntnis zu bringen, damit diese sie mit größtmöglicher Datenqualität evident halten kann. Auf eine Kurzformel gebracht, geht es darum, gesichertes Wissen darüber zu schaffen, wer wo Unterkunft genommen oder eine solche Unterkunft aufgegeben hat. Dieses gesicherte Wissen ergibt sich grundsätzlich in dreifacher Weise, nämlich aus dem Wissen


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um die Unterkunftnahme, dem die Unterschrift des Unterkunftgebers (§8 Abs 1 MeldeG) dient,


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um die Identitätsdaten, dem die Vorlagepflicht von Urkunden dient (§3 Abs 2 MeldeG) und


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um die Nämlichkeit des Anzumeldenden, dem die Verpflichtung zu persönlichem Erscheinen (§3 Abs 2 MeldeG) und zur Vorlage von Identitätsurkunden (§12 Abs 1 MeldeG) dient.

Im Zusammenhang mit der 'Nämlichkeit' geht es darum, sicherzustellen, daß die Daten, die im Melderegister aufgenommen werden, tatsächlich die zutreffenden Identitätsdaten des Unterkunftnehmers sind. Dabei bestehen grundsätzlich die zwei im folgenden beschriebenen Wege für eine zielführende Regelung.

Verfahrensrechtlich strukturierte Regelung

Hiebei handelt es sich um jenes System, das offenbar der Unterbrechungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes im Auge hat. Es geht davon aus, daß die Eingabe des oder der Meldezettel durch persönliche Übergabe oder durch Übermittlung mit der Post erfolgen kann, sodaß im letztgenannten Fall, ein 'Meldeverfahren' einzuleiten ist, in dessen Verlauf Unterkunftsnahme, Idenitätsdaten und Nämlichkeit abzuklären sind. Hiebei hätte die Kontrolle der Nämlichkeit in ähnlicher Weise zu erfolgen, wie dies derzeit etwa im Bereich des Paßgesetzes (§14 Abs 1 Z 1) und des Strafregistergesetzes (§10 Abs 3) geregelt ist, derart nämlich, daß eine Meldung dann nicht erfolgen kann, wenn sich der Unterkunftnehmer über seine Person (Identität) nicht auszuweisen vermag. Eine vergleichbare Regelung ist etwa im geltenden bayerischen Gesetz über das Meldewesen vom (GVBl. Seite 90) enthalten. Nach dessen § 17 Abs 1 ist der Meldepflichtige gehalten, den Meldeschein der Meldebehörde zuzuleiten. Nach dessen § 19 hat er auf Verlangen der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.

Die vom Verfassungsgerichtshof geäußerte Vermutung, eine solche Regelung sei für die Bevölkerung weniger belastend, als die vom österreichischen Meldegesetz vorgenommene, trifft nicht zu. Die Einbringung im Postweg würde nämlich für den Bürger regelmäßig belastender sein. Für diese Einschätzung sind folgende Bestimmungselemente maßgeblich:


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der Bürger steht vor der Wahl, jene Urkunden, die er gemäß § 3 Abs 2 vorzulegen hat, entweder im Original zu übermitteln, und sie damit einige Zeit nicht zur Verfügung zu haben, oder beglaubigte Ablichtungen davon herstellen zu lassen, was mit nicht unbeträchtlichen Kostenfolgen verbunden ist;


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da die Einhaltung der Fristen der §§3 Abs 1 und 4 Abs 1 unter Strafsanktion steht, wird es grundsätzlich notwendig sein, die Übermittlung mittels bescheinigter Sendung vorzunehmen, was nur mit einem Gang zum - möglicherweise nicht weit vom Meldeamt entfernten - Postamt bewirkt werden kann;


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die Behörde wird regelmäßig die Nämlichkeit des Unterkunftnehmers festzustellen haben, was dazu führt, daß dieser zu einem ihm von der Behörde vorgegebenen Termin bei dieser zu erscheinen hat;


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da die Behörde sicherzustellen hat, daß der Unterkunftnehmer auch tatsächlich der Vorladung Folge leistet, wird sie diese
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zumindest in jenen Fällen, in denen eine 'einfache Ladung'
zunächst erfolglos blieb - mit einer Androhung zur Vorführung versehen. Dies bedeutet eine nachweisliche Zustellung zu eigenen Handen und die Verpflichtung des Bürgers, die Ladung nach Hinterlegung vom Postamt persönlich abzuholen;


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in jenen seltenen Fällen, in denen aus besonderem Grunde der Nachweis der Nämlichkeit nicht für erforderlich erachtet wird, hat die Behörde die mit dem Anmeldevermerk versehenen Meldezettel samt den Urkunden dem Meldepflichtigen zu übermitteln. Dies wird wohl ausnahmslos in bescheinigter Form zu erfolgen haben. Dies würde für den Bürger bedeuten, daß er in jenen Fällen, in denen er selbst beim Zustellversuch nicht anwesend war und in denen auch keine Ersatzzustellung möglich ist, einen neuerlichen Gang zum Postamt auf sich nehmen muß, um die hinterlegte Sendung in Empfang zu nehmen.

Auch in einem der dem Normprüfungsverfahren zugrundeliegenden Fällen verdient die Feststellung Beachtung, daß Frau C (die Bfin. zu B1091/93) die von ihr und dem Unterkunftgeber unterschriebenen Meldezettel und Urkunden anstatt sie zum Bürgermeister von Hohenems zu bringen, dem in Bregenz wohnenden Rechtsanwalt übermitteln mußte, damit dieser sie dem Bürgermeister von Hohenems senden konnte.

Unabhängig von diesem Belastungsargument fällt auch noch ein meldepolizeiliches Argument besonders ins Gewicht. Wird nämlich die Einbringung auf dem Postweg zugelassen, so kann - insbesondere außerhalb der Amtsstunden - eine Kontrolle der erfolgten Anmeldung nur mit erheblicher Schwierigkeit erfolgen: Eine Person, die anläßlich einer Meldekontrolle nicht in der Lage ist, ihre Anmeldung nachzuweisen, wird sich, wenn sie den Weg der postalischen Eingabe gewählt hat, wohl straflos damit rechtfertigen können, daß sie die Unterlagen der Behörde übermittelt habe, sodaß sie ihr derzeit nicht zur Verfügung stünden. Es muß daher befürchtet werden, daß 'illegale Unterkunftnehmer' eine solche 'Rechtfertigung' als Ausrede verwenden würden.

Handlungsorientiertes System

Das dem österreichischen Melderecht zugrundeliegende System knüpft im wesentlichen Maße an faktischen Gegebenheiten an. Die Verpflichtung zur persönlichen Anwesenheit schafft dann, wenn der Unterkunftnehmer persönlich erscheint, unmittelbar die Möglichkeit zur Überprüfung der Nämlichkeit. Nun geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund der - in der Praxis tatsächlich eingeräumten - Möglichkeit der 'Anmeldung durch Boten' davon aus, daß 'die persönliche Vorsprache der anzumeldenden Person bei der Behörde zwecks Identitätsfeststellung offenbar entbehrlich' sei. Dies trifft jedoch nicht zu.

Für die Beantwortung der Frage, wie die An- und Abmeldung tatsächlich vorgenommen wird, sind nämlich drei Kategorien zu unterscheiden: Die persönliche Anmeldung durch den Meldepflichtigen, die Anmeldung durch Boten, wobei als solche Familienangehörige oder Bedienstete einer Firma einschreiten, und 'echte' Botenfälle, in denen ein nicht näher spezifiziertes Verhältnis zwischen dem Unterkunftnehmer und dem Boten besteht. Die Praxis der Meldebehörden ergibt nun, daß die für die Feststellung der Nämlichkeit besonders problematischen 'echten' Botenfälle, lediglich etwa 10 bis 20 % der Meldefälle ausmachen. Dies hat eine am in drei Bezirken Wiens, in Baden, Wr. Neustadt und St. Pölten vorgenommene Zählung ergeben. Danach erfolgten die Anmeldungen in Wien (Favoriten, Währing und Brigittenau) in 54,35 % der Fälle persönlich, in 20,38 % durch Familienangehörige und Firmen und in 24,27 % durch 'echte' Boten, während diese Prozentsätze in Baden, Wr. Neustadt und St. Pölten 63,5, 25,75 und 10,6 betragen.

Zieht man nun in Betracht, daß in den Fällen der persönlichen Anmeldung eine gesonderte Nämlichkeitsprüfung überhaupt nie, in der zweiten Gruppe (Familien- und Firmenangehörige) eine solche nur selten erforderlich ist, so verbleiben für eine Nämlichkeitsprüfung die 'echten' Botenfälle, als etwa 10 bis 20 %. In diesem Bereich hat die Meldebehörde durch Einsatz des ihr durch § 12 Abs 1 des Meldegesetzes 1991 zur Verfügung gestellten Instrumentariums erforderlichenfalls die Nämlichkeit des Angemeldeten zu prüfen.

Der vom Verfassungsgerichtshof aus der Zulässigkeit der Botenregelung gezogene Schluß, die Behörde habe kein Interesse daran, daß der Unterkunftnehmer selbst vor der Behörde erscheint, trifft somit nicht zu. Es wäre allerdings überschießend gewesen, mit der Notwendigkeit einer Nämlichkeitsprüfung durchwegs die Verpflichtung zu persönlichem Erscheinen zu verknüpfen. Schließlich gibt es auch Fälle, in denen die Meldepflicht gar nicht den Unterkunftnehmer trifft (§7 Abs 2 und 3 MeldeG) und überdies wird in der Regel bei Familienangehörigen, aber auch bei Angehörigen bestimmter Firmen, eine Notwendigkeit zu persönlichem Erscheinen nicht bestehen. Für die Botenregelung spricht darüber hinaus, daß sie keine ausdrückliche Vollmacht erfordert, sodaß sich auch keine Gebührenpflicht daran knüpft. Dessen ungeachtet, wird die Mehrzahl der Boten für Rückfragen, ja auch für Aufträge an den Meldepflichtigen ansprechbar sein.

Insgesamt kann somit gesagt werden, daß der Bürger durch die vom österreichischen Meldegesetz getroffene Regelung weniger belastet wird, als dies bei dem zuvor beschriebenen Verfahren der Fall wäre. Er kann innerhalb der Frist des § 3 Abs 1 des Meldegesetzes den Gang zur Behörde der eigenen Zeitplanung entsprechend festlegen. In der Bundeshauptstadt kann die Anmeldung in den Wachzimmern, und zwar auch außerhalb der Amtsstunden der allgemeinen Verwaltung, also rund um die Uhr, vorgenommen werden. Außerdem steht der mit dem Anmeldevermerk versehene Meldezettel dem Bürger nach dem in der Regel sofort abgewickelten Verfahren zur Verfügung und er braucht auch nicht auf die Rücksendung der vorgelegten Urkunden zu warten.

Für die meldepolizeiliche Kontrolle schafft das System des Meldegesetzes keine Lücken. Die Behauptung eines Bürgers, der keinen mit einem Anmeldevermerk versehenen Meldezettel vorweisen kann, er habe die Unterlagen der Meldebehörde rechtzeitig zugeleitet, könnte u. U. nur schwer überprüfbar sein.

Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie

Im Einleitungsbeschluß vom wird davon ausgegangen, daß verwaltungsökonomische Überlegungen für die Sachlichkeit der in Prüfung gezogenen Regelungen nicht überzeugend erscheinen.

Der Verfassungsgerichtshof ist in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt davon ausgegangen, 'daß verwaltungsökonomische Überlegungen bei der Prüfung der Sachlichkeit einer Regelung miteinzubeziehen' seien (vgl. VfSlg. 11201/1986; vgl. auch VfSlg. 11630/1988, 11469/1987, 10635/1985, 10089/1984, 9258/1981, 8204/1977, 3754/1960).

Aus den vorstehenden Ausführungen ... ergibt sich, daß die in den in Prüfung gezogenen Bestimmungen getroffenen Regelungen gerade auch dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie Rechnung tragen.

Angesichts dieses Befundes erscheint es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie die im § 3 Abs 2 des Meldegesetzes 1991 zum Ausdruck gebrachte Regelung getroffen hat. Die im Unterbrechungsbeschluß geäußerte Ansicht, daß verwaltungsökonomischen Überlegungen im Bereiche des Meldewesens kaum mehr Bedeutung zukäme als auf anderen Gebieten der Verwaltung, trifft indes nicht zu. Die Vollziehung des Meldegesetzes erfolgt gewissermaßen laufend, also nicht bloß in großen Zeitabschnitten (wie etwa bei einer Volkszählung) in einer Vielzahl von Einzelverfahren. Die zunehmende Fluktuation der Bevölkerung läßt erwarten, daß in diesem Punkte der Gipfel der behördlichen Belastung noch nicht erreicht ist. Als Beispiel hiefür sei darauf hingewiesen, daß es in Wien im Jahre 1992 774.655 An-, Ab- und Ummeldefälle gegeben hat, was unter Berücksichtigung der in der Bundeshauptstadt besonders intensiven Fluktuation österreichweit auf etwa 2,5 Millionen Meldefälle im Jahr hinweist. Die österreichischen Meldebehörden haben somit täglich etwa 12.500 An-, Ab- und Ummeldungen zu bewältigen. Geht man nun davon aus, daß in 20 % der Fälle die Vorlage der Meldezettel auf postalischem Wege erfolgen würde und daß sich die Hälfte davon auf Anmeldungen beziehen würde, so hätten die österreichischen Meldebehörden österreichweit jährlich in 250.000 Fällen Anmeldeakten zu führen, in denen sie bisher die Angelegenheit durch unmittelbaren Kontakt mit dem Betroffenen sofort abwickeln konnten. Der dafür erforderliche Parteienverkehr müßte durchwegs während der Amtsstunden abgewickelt werden, was vermutlich - wie bei der Ausstellung von Reisepässen - zu erheblichen Wartefristen in Spitzenzeiten führen würde. In jenen Fällen, in denen sich eine Nämlichkeitsprüfung nicht ohne weiters erreichen läßt, wären Ladungen zu eigenen Handen vorzunehmen, was auf Grund der erheblichen Kosten (derzeit S 35,--) zu einer beträchlichen finanziellen Belastung und zur Notwendigkeit, die einlangenden Rückscheine zuzuordnen, führen würde. Unter Umständen müßte auch eine Vorführung eines säumigen Bürgers angeordnet werden.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß die im österreichischen Melderecht seit 1945 verankerte Verpflichtung, die Anmeldung durch persönliche Übergabe der Meldezettel vorzunehmen


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den Bürger in der Regel weniger belastet als im Falle einer postalischen Vorlage,


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den Erfordernissen der meldepolizeilichen Kontrolle besser entspricht und


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und aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis angebracht ist.

Eine verfassungskonforme Interpretation, wie sie im Einleitungsbeschluß vom dahingehend angesprochen wird, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen eine postalische Übermittlung der Meldezettel nicht ausschließen, dürfte nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen; sie wäre, teilt man die vorstehenden Ausführungen, auch nicht geboten."

III. Der Verfassungsgerichtshof

hat erwogen:

1. Der Annahme der Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsverfahren wurde im Verfahren nichts entgegengehalten; auch ist sonst nichts hervorgekommen, was diese Annahme entkräften könnte:

Die angefochtenen Bescheide werden inhaltlich in erster Linie auf die jeweils in Prüfung gezogenen bundesgesetzlichen Bestimmungen gestützt. Auch der Verfassungsgerichtshof hätte diese im jeweiligen Beschwerdeverfahren anzuwenden. Sie sind daher präjudiziell. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, sind die Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat im Einleitungsbeschluß das Bedenken geäußert, daß das Gebot der persönlichen polizeilichen Anmeldung (und die damit ausgedrückte Unzulässigkeit, die Anmeldung auch im Postweg vorzunehmen) dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz widerspräche, weil eine solche Regelung sachlich nicht begründbar sei.

a) Der Sinn des in § 3 Abs 2 erster Satz MeldeG 1972 und in § 3 Abs 2 erster Satz MeldeG 1991 verwendeten Wortes "Übergabe" macht deutlich, daß die polizeiliche Anmeldung derart zu erfolgen hat, daß die ausgefüllten Meldezettel samt bestimmten Urkunden durch eine physische Person dem Organwalter der Meldebehörde zu überreichen sind. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß der jeweilige § 3 Abs 4 letzter Satz der beiden in Rede stehenden Meldegesetze die Ausfolgung zweier mit einem sogenannten Anmeldevermerk versehenen Meldezettel vorschreibt. Dies schließt es aus, dem Begriff der "Übergabe" in einem weiteren Verständnis auch die postalische Zusendung der Meldezettel samt Urkunden an die Behörde zuzuordnen. Da aber die zuletzt genannte Vorschrift ausdrücklich anordnet, daß zwei der mit dem Anmeldevermerk versehenen Meldezettel "dem Meldepflichtigen unverzüglich wieder auszufolgen" sind, ist nicht nur die postalische Übersendung, sondern auch die Vorlage durch einen Vertreter, einen Bevollmächtigten oder einen Boten ausgeschlossen.

Der Wortlaut der Bestimmungen legt es nahe, und ihre Zielrichtung, der Behörde die Identifikation der Meldepflichtigen zu erleichtern, erfordert es geradezu, den Bestimmungen den Inhalt zuzumessen, daß sie ein persönliches Erscheinen des Meldepflichtigen bei der Meldebehörde verlangen.

b) Da die Regelung in dieser Weise offenkundig nicht praktikabel ist (sie verbietet etwa auch die Anmeldung mehrerer Familienangehöriger durch einen von ihnen oder die Anmeldung eines Gastes durch den Gastgeber), räumen die Behörden - wie die Bundesregierung formuliert - dem Meldepflichtigen weitere Anmeldemöglichkeiten ein, da es "überschießend" wäre, durchwegs die Verpflichtung zu persönlichem Erscheinen anzunehmen: Die Behörden akzeptieren dabei auch die Anmeldung durch Bevollmächtigte oder Boten, nicht aber eine solche auf postalischem Weg.

Nun ist es aber nicht Sache der Verwaltungsorgane, derartige Möglichkeiten "einzuräumen", sondern Sache des Gesetzgebers, die Modalität der Anmeldung zu regeln. Dieser hat aber durch die Vorschreibung einer persönlichen Anmeldung durch den Meldepflichtigen eine - wie die Bundesregierung selbst einräumt - überschießende Vorschrift aufgestellt, die - wie im Einleitungsbeschluß angenommen - der sachlichen Rechtfertigung entbehrt:

Weder die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum MeldeG 1972, die - wenn auch entgegen Wortlaut und Systematik des Gesetzes - die persönliche Übergabe durch einen "Beauftragten oder Vertreter" für zulässig halten, noch die Gegenschrift der Bundesregierung, die eine Anmeldung durch Boten als ausreichend ansieht, um die Ziele des Meldegesetzes zu erreichen, noch das Vorbringen des Vertreters der Bundesregierung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung können und wollen die sachliche Rechtfertigung einer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen des Meldepflichtigen anläßlich seiner Anmeldung dartun. Sie sind vielmehr bloß bemüht, eine Differenzierung (zwischen einer Anmeldung durch Boten und einer Anmeldung durch die Post) zu rechtfertigen, die im Gesetz gar nicht grundgelegt ist.

c) Wollte man aber der wiedergegebenen Auffassung der Verwaltung folgen, so wäre dennoch für die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung genommenen Bestimmungen nichts gewonnen, denn auch die Rechtfertigung der ihr zugrundeliegenden Differenzierung zwischen einer Anmeldung durch Boten einerseits und einer postalischen Anmeldung andererseits gelingt der Bundesregierung nicht: Wenn vorgebracht wird, daß die Verpflichtung zur Anmeldung durch Erscheinen einer physischen Person vor der Behörde für den Meldepflichtigen in der Regel weniger belastend sei als eine postalische Vorlage, so ist dem entgegenzuhalten, daß es dem Verfassungsgerichtshof nicht als unsachlich erschien, daß eine persönliche Anmeldung vorgenommen werden kann, sondern, daß ausschließlich eine solche vorgesehen, also auch die Möglichkeit einer postalischen Anmeldung (von der Gebrauch zu machen, naturgemäß Sache des Meldepflichtigen ist) ausgeschlossen ist.

Dies ist auch dem Argument, durch eine postalische Übermittlung der Meldezettel und der entsprechenden Unterlagen würden dem Meldepflichtigen wichtige Dokumente eine bestimmte Zeitspanne hindurch nicht zur Verfügung stehen, entgegenzuhalten. Würde ein Meldepflichtiger die vorzulegenden Dokumente benötigen (etwa weil nur sie die Identität des Meldepflichtigen darzutun vermögen), so stünde ihm eben die Möglichkeit zur postalischen Anmeldung nicht offen.

Auch konnte die Bundesregierung nicht dartun, daß eine Anmeldung durch Boten eine Nämlichkeitskontrolle des Meldepflichtigen besser ermöglichen soll als eine postalische Anmeldung.

Zur Rechtfertigung verbleiben daher bloß die von der Bundesregierung ins Treffen geführten Argumente der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis der Verwaltung. Diese Argumente verlieren freilich schon dadurch an Gewicht, daß nach Ansicht der Bundesregierung von der Möglichkeit postalischer Anmeldung, die sie ja als im Regelfall für den Meldepflichtigen belastend ansieht, nicht in allzu großem Ausmaß Gebrauch gemacht werden würde. Soweit Meldepflichtige ungeachtet dieser Prognose der Bundesregierung von der Möglichkeit der postalischen Anmeldung Gebrauch machen sollten, werden wohl triftige Gründe (zu denen etwa auch die Vermeidung längerer Wartezeiten oder etwa für berufstätige Personen oder behinderte Menschen mit einer persönlichen Anmeldung verbundene besondere Belastungen zählen) dafür sprechen. Solchen Meldepflichtigen die Möglichkeit einer bestimmten für sie entlastenden Form der postalischen Anmeldung zu nehmen, um dafür eine geringfügige, keineswegs besondere Mehrbelastung der staatlichen Verwaltung zu vermeiden, ist sachlich nicht gerechtfertigt, zumal sich die Situation von der auf anderen Gebieten der öffentlichen Verwaltung (wie etwa bei jenen Behörden, die mit Lohnsteuerproblemen oder mit Gebühren- oder Verkehrssteuern oder mit der Zuerkennung von Sozialversicherungsleistungen befaßt sind) in der hier maßgeblichen Beziehung nicht signifikant unterscheidet.

d) Insgesamt kann der Verfassungsgerichtshof daher weder für die - von der Bundesregierung selbst als überschießend qualifizierte - Verpflichtung zur persönlichen Anmeldung durch den Meldepflichtigen noch für eine Differenzierung zwischen einer Anmeldung durch Boten und einer postalischen Anmeldung eine sachliche Rechtfertigung finden, weshalb die in Prüfung genommenen Bestimmungen verfassungswidrig sind.

3.a) Die noch in Geltung stehende Bestimmung des MeldeG 1991 war daher als verfassungswidrig aufzuheben.

Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art 140 Abs 5 dritter und vierter Satz B-VG.

Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG.

b) Hinsichtlich der schon außer Kraft getretenen Bestimmung des MeldeG 1972 war gemäß Art 140 Abs 4 B-VG auszusprechen, daß sie verfassungswidrig war.

c) Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche erfließt aus Art 140 Abs 5 erster und zweiter Satz B-VG.