VfGH vom 13.10.1993, G235/92
Sammlungsnummer
13582
Leitsatz
Abweisung des Antrags auf Aufhebung einer Regelung der Oö BauO über die Entschädigung für die Abtretung von Grundflächen wegen des behaupteten Widerspruchs zu Art 6 EMRK; Sitz der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit nicht in den angefochtenen Bestimmungen; keine Anfechtung der speziellen Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen über die Entschädigung
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt gemäß Art 140 Abs 1 B-VG, § 18 Abs 6 der O.ö. Bauordnung, LGBl. 35/1976 in der Fassung LGBl. 82/1983 (OÖ BauO), in eventu § 66 Abs 2 leg. cit. als verfassungswidrig aufzuheben.
a) Der dem Antrag zugrundeliegende Sachverhalt stellt sich dem Verwaltungsgerichtshof wie folgt dar:
"Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers 'vom in der Fassung vom auf Leistung einer Entschädigung für die anläßlich der Erteilung der Bauplatzbewilligung für das Grundstück Nr. 908/11,
KG Kleinmünchen, mit Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom , GZ 601/Gr, vorgeschriebene Abtretung der Grundstücke Nr. 908/12 und 900/1 dieses Grundbuches in das öffentliche Gut der Stadt Linz in der Höhe von S 482.650,--' unter Berufung u.a. auf § 18 Abs 6 der O.ö. Bauordnung 1976 als unzulässig zurückgewiesen.
Entsprechend der Begründung dieses Bescheides habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß der Bauplatz Grundstück Nr. 908/11 in der Zwischenzeit in die Grundstücke Nr. 908/11, 908/18 und 908/19 geteilt worden sei, der Beschwerdeführer aber nicht mehr Eigentümer dieser Grundstücke sei. Im vorliegenden Fall komme daher nicht mehr ihm, sondern seinen Rechtsnachfolgern Parteistellung zu, was sowohl die damals als auch heute anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, wonach Anlaßfall für eine Grundabtretung jeweils die Erteilung der Bauplatzbewilligung für ein bestimmtes Grundstück sei, verdeutlichten. Dies bedeute also, daß aus dem Grundstück, um es als Bauplatz bewilligen zu können, nach Maßgabe der Straßenfluchtlinie des geltenden Bebauungsplanes Grundflächen abzutreten seien. Folgerichtig könnten sich die im Zuge einer Änderung des Bebauungsplanes ergebenden Verfahren nur an den jeweiligen Eigentümer des Bauplatzes richten.
Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom wurde die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Auch die Berufungsbehörde vertrat zusammenfassend die Auffassung, daß dem Beschwerdeführer im Verfahren nach § 18 Abs 6 der O.ö. Bauordnung 1976 keine Parteistellung zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 92/05/0152 vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde."
b) Unter der Überschrift "Präjudizialität" legt der Verwaltungsgerichtshof sodann seine Auffassung über die Anwendbarkeit der bekämpften Bestimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie über den Sitz der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit wie folgt dar:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdefall einerseits zu prüfen, ob die belangte Behörde auf dem Boden des § 18 Abs 6 der O.ö. Bauordnung 1976 in der zitierten Fassung (im folgenden: BO) zu Recht vom Mangel der Parteistellung des Beschwerdeführers in dem vorliegenden Verwaltungsverfahren ausgegangen ist, und dabei andererseits auch Erwägungen darüber anzustellen, ob über die in Rede stehende, mangels Aufzählung im § 65 leg. cit. dem übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnende Entschädigungsfrage nach der zufolge § 66 Abs 2 leg.cit. in erster Instanz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Lichte des Art 6 Abs 1 MRK zu Recht die belangte O.ö. Landesregierung in zweiter und damit letzter Instanz entschieden hat.
Wie sich aus den unter dem nachfolgenden Punkt III. dargestellten Bedenken ergibt, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Entschädigungsfrage zu den 'civil rights' gehört, weshalb darüber in letzter Instanz ein 'Tribunal' im Sinne der zitierten Regelung der MRK zu entscheiden gehabt hätte.
Angesichts des Umstandes, daß keine Bestimmung der O.ö. Bauordnung 1976 eine ausdrückliche Regelung enthält, derzufolge die Landesregierung in letzter Instanz über Entschädigungsansprüche im Sinne des § 18 Abs 6 leg. cit. zu entscheiden hat, stellt sich allerdings die Frage, welche gesetzliche Regelung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden müßte, um die nach hg. Auffassung in dieser Zuständigkeitsfrage gegebene Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, zumal weder in dieser - lediglich den Entschädigungsanspruch regelnden - Norm noch im § 66 Abs 2 leg. cit., aus dem sich die erstinstanzliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ergibt, eine Bestimmung über die Behördenzuständigkeit in letzter Instanz enthalten ist. Diese kann nur aus Art 101 Abs 1 B-VG über die Zuständigkeit der Landesregierung als oberstes Organ der Vollziehung des Landes abgeleitet werden.
Der Verfassungsgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, daß eine gesetzliche Bestimmung, die ausdrücklich Regelungen über einen bestimmten Gegenstand nicht trifft, damit gleichzeitig bestimmt, daß die nicht geregelten Aspekte nicht berücksichtigt werden dürfen. Insofern stelle sich die 'Nichtregelung' als eine - zwar nur implizit getroffene, aber doch - normative Regelung dar (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 8017, welches zur Aufhebung des § 19 VStG 1950 in der Fassung des BGBl. Nr. 275/1964 geführt hat, das dg. Erkenntnis Slg. 11307, sowie das dg. Erkenntnis vom , Zlen. G315/89 und G67/90, und die darin zitierte Vorjudikatur). In den diesen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zugrunde gelegenen Beschwerdefällen hat zwar nicht das Fehlen verfassungskonformer Zuständigkeitsregelungen zur Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen geführt, doch besteht nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes zwischen dem Fehlen ausdrücklicher materiell-rechtlicher Regelungen und dem Unterbleiben einer den Anforderungen des Art 6 Abs 1 MRK genügenden Regelung, derzufolge in letzter Instanz ein 'Tribunal' zu entscheiden hat, kein wesensmäßiger Unterschied, da in beiden Fällen ein verfassungswidriges Ergebnis darauf zurückzuführen ist, daß der Gesetzgeber eine Regelung bestimmten Inhaltes nicht erlassen hat.
In Übereinstimmung mit der dargestellten dg. Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, daß die im Beschwerdefall maßgebliche materiell-rechtliche Regelung des § 18 Abs 6 BO deshalb verfassungswidrig ist, weil sie nicht vorsieht, daß über die dort geregelten Entschädigungsansprüche ein 'Tribunal' im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK zu entscheiden hat.
Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof der Auffassung sein sollte, daß die die erstinstanzliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bestimmende Norm, also § 66 Abs 2 BO, primär eine im Sinne der vorstehenden Ausführungen verfassungskonforme Zuständigkeitsregelung enthalten müßte, wird in eventu die Aufhebung dieser Bestimmung beantragt."
2. Die Oberösterreichische Landesregierung vertritt in ihrer Äußerung die Auffassung, die vom Verwaltungsgerichtshof behauptete Verfassungswidrigkeit (welche aber ohnehin nicht vorliege) hätte jedenfalls ihren Sitz nicht in den angefochtenen Bestimmungen.
II. Die Auffassung der Oberösterreichischen Landesregierung trifft im Ergebnis zu.
1.a) Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 7999/1977, 9811/1983, 10296/1984, 11569/1987).
b) Die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bestimmungen lauten:
§ 18 Abs 6 OÖ BauO:
"Mußten für eine im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche bei zunächst einseitiger Bebaubarkeit Grundflächen über die Achse der Verkehrsfläche hinaus abgetreten werden und werden die an eine solche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücke infolge einer Änderung des Bebauungsplanes beidseitig bebaubar, so hat die Gemeinde dem früheren Grundeigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger für jene Grundflächen, die über die Achse der Verkehrsfläche hinaus ohne Entschädigung abgetreten werden mußten, Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung hat den Verkehrswert der Grundflächen zur Zeit des Wirksamwerdens des geänderten Bebauungsplanes zu umfassen und wird mit Wirksamwerden des geänderten Bebauungsplanes fällig."
§ 66 Abs 2 OÖ BauO (betreffend alle Bausachen ausgenommen jene des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) lautet:
"Baubehörde erster Instanz in allen übrigen Angelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde."
c) Der Verfassungsgerichtshof kann im Sinne der oben unter a) angeführten Judikatur der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, diese Bestimmungen seien (auch) Voraussetzungen für seine Entscheidung über die bei ihm anhängige Beschwerde, nicht entgegentreten.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag zulässig.
2.a) Zunächst sei auf zwei zur Beurteilung des vorliegenden Antrages relevante Voraussetzungen hingewiesen:
Die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gehen dahin, daß die dem (bei ihm) angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Entschädigungsfrage zu den civil rights gehöre, weshalb in letzter Instanz ein Tribunal im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK zu entscheiden gehabt hätte. Auf diese Bedenken (sowie auf die konkret angefochtenen gesetzlichen Vorschriften) beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes (s. zuletzt und die dort angeführte Vorjudikatur).
Weiters hat der Verfassungsgerichtshof zu Regelungen, die eine Vorschrift bestimmten Inhaltes nicht enthalten, ausgesprochen (vgl. etwa VfSlg. 8017/1977, 8533/1979, 8806/1980, 10384/1985, 10705/1985 und 12409/1990), daß der Sitz einer derartigen Verfassungswidrigkeit nicht schlechthin in jeder einzelnen (beliebigen) Bestimmung der Regelung, sondern zunächst in jener Vorschrift (oder jenen Vorschriften) gelegen ist, aus welcher (oder welchen) sich das verfassungswidrige Ergebnis implizit ergibt.
b) Unter Beachtung dieser beiden Voraussetzungen liegt die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit hier nicht in den angefochtenen Bestimmungen.
In § 18 Abs 6 OÖ BauO werden - worauf die Oberösterreichische Landesregierung zu Recht hinweist - die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch und die Kriterien für dessen Höhe festgelegt, nicht aber die (vom Verwaltungsgerichtshof beanstandete) Zuständigkeit zur Entscheidung über solche Ansprüche. Die OÖ BauO enthält vielmehr eigene Verfahrensvorschriften, und zwar in ihrem § 18 Abs 8, wonach die Baubehörde die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen hat; hiebei ist (unter anderem) § 13 Abs 7 OÖ BauO (betreffend die sukzessive gerichtliche Zuständigkeit im Enteignungsverfahren) sinngemäß anzuwenden.
Diese Verfahrensvorschriften lauten:
§ 18 Abs 8 OÖ BauO:
"Die Baubehörde hat
a) eine gemäß Abs 3 gebührende Entschädigung auf Antrag des zur Grundabtretung Verpflichteten,
b) bei Abtretung von Grundflächen, auf denen sich bauliche Anlagen befanden, jenen Teil der gemäß Abs 4 zurückzustellenden Entschädigung, der sich nicht auf die entfernten baulichen Anlagen bezog, auf Antrag der Gemeinde oder des früheren Grundeigentümers bzw. dessen Rechtsnachfolgers,
c) eine gemäß Abs 5 oder 6 gebührende Entschädigung auf Antrag des früheren Grundeigentümers bzw. dessen Rechtsnachfolgers
mit Bescheid festzusetzen. Die Abs 5 bis 7 des § 13 und die Abs 1 bis 6 des § 17 gelten sinngemäß."
§ 13 Abs 7 OÖ BauO:
"Gegen die Festsetzung der Höhe des Entschädigungsbetrages und gegen die Entscheidung, in welcher Höhe eine Naturalleistung auf die Entschädigung anzurechnen ist (§17 Abs 7), ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Jede Partei kann jedoch binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Höhe des Entschädigungsbetrages, im Fall der Festsetzung einer Naturalentschädigung auch die Entscheidung, in welcher Höhe die Naturalleistung auf die Entschädigung anzurechnen ist, im Verfahren außer Streitsachen bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Enteignungsbescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Höhe des Entschädigungsbetrages bzw. hinsichtlich des Ausspruches, in welcher Höhe die Naturalleistung auf die Entschädigung anzurechnen ist, mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden; in diesem Fall gilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die im Enteignungsbescheid festgesetzte Höhe des Entschädigungsbetrages bzw. Höhe der Anrechnung der Naturalleistung auf die Entschädigung als vereinbart."
Die OÖ BauO enthält also ohnehin eine explizite - die Zuständigkeit einer den Erfordernissen des Art 6 Abs 1 EMRK entsprechenden Behörde vorsehende - Verfahrens- und Zuständigkeitsregelung über die Entschädigung, welche sich nach der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung auch noch auf andere Fallgruppen erstrecken sollte (auf die "dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Entschädigungsfrage", wie es der Verwaltungsgerichtshof ausdrückt, also auch auf Fälle der Zurückweisung eines Entschädigungsbegehrens, etwa mangels Antragslegitimation). Die bekämpfte Verfassungswidrigkeit läge somit in der Unvollständigkeit dieser Verfahrensregelung, nicht jedoch in einem Mangel anderer Vorschriften (etwa in der materiell-rechtlichen Norm über die Anspruchsvoraussetzungen und deren Höhe).
Auch die - vom Verwaltungsgerichtshof eventualiter angefochtene - Zuständigkeitsregelung des § 66 Abs 2 OÖ BauO (betreffend die erstinstanzliche Baubehörde in allen Angelegenheiten außer jenen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) ist nicht Sitz der im Antrag behaupteten Verfassungswidrigkeit. Diese allgemeine Verfahrensvorschrift für manche Bauangelegenheiten ist schon deshalb nicht als jene Regelung anzusehen, welche ein verfassungskonformes Verfahren bei einer bestimmten Fallgruppe von Entschädigungsansprüchen ausschließt, weil das Gesetz für Entschädigungsansprüche eigene Verfahrensbestimmungen (der bereits zitierte § 18 Abs 8 OÖ BauO iVm § 13 Abs 7 leg.cit.) enthält; das kritisierte Manko läge also in dieser (speziellen) Verfahrens- und Zuständigkeitsregelung.
3. Da die vom Verwaltungsgerichtshof kritisierte Verfassungswidrigkeit - sollte sie bestehen - nicht in den angefochtenen Bestimmungen ihren Sitz hat, sich insbesondere nicht aus diesen Vorschriften implizit ergibt und die bekämpften Gesetzesstellen als solche - auch nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes - verfassungsrechtlich unbedenklich sind, ist der Antrag abzuweisen.
Im übrigen weist der Verfassungsgerichtshof auf die zu ähnlichen Vorschriften in verfassungskonformer Interpretation ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. die Beschlüsse vom , Z 89/10/0181, und vom , Z 91/06/0170, s. hier auch § 18 Abs 8 in Verbindung mit § 13 Abs 7 OÖ BauO) hin.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.